Aggressionsverbrechen (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979 1985
Das neue Strafgesetzbuch behandelt die A. im 1. Kapitel des Besonderen Teils [§§ 85 ff.]. Generalstaatsanwalt Streit erklärt diese z. T. neuen Tatbestände und Strafandrohungen für notwendig, „weil die Hauptkräfte des Imperialismus in den letzten Jahren zwar nicht stärker, aber aggressiver geworden sind“ („Neue Justiz“ 1967, S. 170). Streit bedient sich bei der Erläuterung dieser Strafbestimmungen der bekannten sowjet. Definition aus dem Jahre 1933 über den Begriff Aggression. Unter Strafandrohung bis zur Todesstrafe stehen die „Androhung, Planung, Vorbereitung oder Durchführung eines Aggressionskrieges“, Durchführung von oder Mitwirkung an einem „Aggressionsakt gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit der DDR oder eines anderen Staates“, die „Anwerbung von Bürgern der DDR (Staatsbürgerschaft) für imperialistische Kriegsdienste“, die Teilnahme von Bürgern der „DDR“ an „kriegerischen Handlungen zur Unterdrückung eines Volkes“, „Kriegshetze und Kriegspropaganda“, „Verbrechen gegen die ➝Menschlichkeit“, „faschistische Propaganda, Völker- und Rassenhetze“ sowie Kriegsverbrechen. Das Friedensschutzgesetz wurde trotz dieser Neukodifizierung nicht aufgehoben. Die Strafvorschriften gegen die „völkerrechtswidrige Verfolgung von Bürgern der DDR“ entsprechen dem Staatsbürgerrechtsschutzgesetz vom 13. 10. 1966, das neben diesem Straftatbestand des StGB als Sondergesetz bestehen bleibt. Nach § 95 StGB ist es bei objektiver Erfüllung dieser Straftatbestände ausgeschlossen, daß sich der Täter auf Befehlsnotstand beruft; er bleibt in jedem Falle strafrechtlich verantwortlich.
Literaturangaben
- Rosenthal, Walther: Das neue politische Strafrecht in der DDR. Frankfurt a. M., 1968, Alfred Metzner. 104 S.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 13
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