Altguthaben (1969)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966
Als A. bezeichnete man zunächst nur die Sparguthaben aus der Zeit vor dem 9. 5. 1945, die gemäß der Anordnung über die Altguthaben-Ablösungsanleihe der DWK vom 23. 9. 1948 (ZVOBl. S. 475) umzuwerten waren. Später wurden diese A. Uraltguthaben genannt, so daß als A. seitdem nur noch die in der Zeit vom 9. 5. 1945 bis zur Währungsreform im Juni 1948 entstandenen Sparguthaben gehörten. Im Sprachgebrauch werden heute aber in der Regel alle vor der Währungsreform angesammelten und umgewerteten Guthaben als A. bezeichnet.
Die Altguthaben-Ablösungsanleihe wurde lt. Anordnung vom 23. 9. 1948 in Höhe der Beträge ausgegeben, die bei der Umwertung der A. als Restwert ermittelt wurden. Die Verzinsung der Anleihe beträgt 3 v. H., beginnend mit dem 1. 1. 1949. Seit 1952 kön[S. 24]nen die Anleiheinhaber über die angefallenen Zinsen in mehrjährigen Raten verfügen.
Für die Veräußerung und Verpfändung der Anteilrechte galt eine Sperrfrist bis zum 31. 12. 1954. Die Tilgung der Anleihe sollte in 25 gleichen Jahresbeträgen ab 2. 1. 1959 erfolgen. Tatsächlich aber setzte die Rückzahlung erst 1962 ein. Bis 1972 soll die Anleihe an bestimmten jährlichen Tilgungsterminen zurückgezahlt werden. Bei der Festlegung der Rückzahlungsquoten werden die Inhaber im Rentenalter, Bedürftige sowie diejenigen mit niedrigen Anteilrechten durch die Gewährung höherer Jahresraten bevorzugt.
Personen, die die „DDR“ verlassen haben oder verlassen, auch wenn sie hierzu eine Genehmigung erhielten, können bis zu einer endgültigen Regelung keine Ansprüche aus ihrem Anleihebesitz geltend machen.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 23–24
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