DDR von A-Z, Band 1969

Arbeitserziehung (1969)

 

 

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979


 

Nach der VO über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. 8. 1961 (GBl. II, S. 343) konnte einem Verurteilten zusätzlich zu der gegen ihn erkannten Strafe auferlegt werden, eine bestimmte Arbeit aufzunehmen. Ferner konnte A. auf Verlangen der Örtlichen Organe der Staatsmacht durch Urteil des Kreisgerichts gegen „arbeitsscheue“ Personen auch dann verhängt werden, wenn diese keine strafbaren Handlungen begangen hatten. Diese Bestimmungen wurden durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozeßordnung vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 97) mit Wirkung vom 1. 7. 1968 aufgehoben.

 

Das neue StGB übernimmt die A. als eine besondere Kategorie der Freiheitsstrafe für „Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten“ (§ 249). Diesen Straftatbestand erfüllt, wer „sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit hartnäckig entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist, oder wer der Prostitution nachgeht, oder wer sich auf andere unlautere Weise Mittel zum Unterhalt verschafft“. Nach § 42 StGB beträgt die A. mindestens ein Jahr und dauert so lange, bis der Erziehungserfolg eingetreten ist. Sie darf die Obergrenze der Freiheitsstrafe, neben der sie angedroht ist, nicht überschreiten; das sind im Falle des § 249 StGB („asoziales Verhalten“) zwei Jahre, gegenüber einmaligen Rückfalltätern fünf Jahre. Nach mindestens einem Jahr A. kann vom Gericht deren Beendigung beschlossen werden, „wenn durch die Haltung des Verurteilten, insbesondere durch seine regelmäßige Arbeitsleistung und seine Disziplin, zu erkennen ist, daß der Erziehungserfolg eingetreten ist“.

 

Die A. wird nach §§ 9,19, 25 des Strafvollzugsgesetzes vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 109) in besonderen A.-Kommandos und A.-Abteilungen vollzogen. Es gibt eine allgemeine Vollzugsart, in die erstmalig zu A. Verurteilte einzuweisen sind, und eine strenge Vollzugsart für Rückfalltäter und solche Verurteilte, bei denen die Voraussetzung einer A. auf Bewährung widerrufen wurde. (Rechtswesen, Strafensystem, Strafvollzug)


 

Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 34


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.