DDR von A-Z, Band 1969

Arbeitsgerichtsbarkeit (1969)

 

 

Siehe auch:


 

Arbeitsgerichte bestanden bis zum 25. 4. 1963 als Kreis- und Bezirks-Arbeitsgerichte. Seitdem sind ihre Aufgaben auf die Kammern für Arbeitsrechtssachen bei den Kreisgerichten und die Senate für Arbeitsrechtssachen bei den Bezirksgerichten (Gerichtsverfassung) übergegangen. Die Kammern für Arbeitsrechtssachen entscheiden über Einsprüche gegen Beschlüsse der Konfliktkommissionen in Arbeitsstreitigkeiten, gegen Disziplinarmaßnahmen des Betriebsleiters, falls dieser der Empfehlung der Konfliktkommission auf Aufhebung nicht gefolgt ist, und in Arbeitsstreitigkeiten, die in den Betrieben nicht gelöst wurden oder nicht gelöst werden können. Die Senate für Arbeitsrechtssachen bei den Bezirksgerichten werden in zweiter Instanz tätig, können aber auch auf Betreiben des Direktors des Bezirksgerichts oder des Generalstaatsanwalts erstinstanzlich tätig werden. Beim Obersten Gericht besteht ein Senat für Arbeitsrechtssachen. Für die Anleitung und Kontrolle sowie die Kassation gelten die allgemeinen Vorschriften.

 

Literaturangaben

  • Mampel, Siegfried: Sozialpolitik in Mitteldeutschland (Sozialpolitik in Deutschland, H. 48, hrsg. v. Bundesmin. f. Arbeit …). Stuttgart usw. 1961, Kohlhammer. 87 S.
  • Mampel, Siegfried: Das Gesetzbuch der Arbeit der Sowjetzone und das Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland — ein Vergleich. 5. Aufl. (hrsg. v. Bundesmin. für Arbeit …). Bonn 1962. 64 S.

 

Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 35


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.