Aufenthaltsbeschränkung (1969)
Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979
Mit der „VO über A.“ vom 24. 8. 1961 (GBl. II, S. 343) hat der Ministerrat das Strafgesetzbuch um eine neue Strafart erweitert. A. konnte zusätzlich bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe oder bei einer bedingten Verurteilung ausgesprochen werden, „wenn die Fernhaltung der Person von bestimmten Orten und Gebieten im Interesse der Allgemeinheit oder eines einzelnen geboten oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist“ (§ 1 Abs. 2). Das neue Strafgesetzbuch sieht die A. als Zusatzstrafe für den Fall vor, „daß es zum Schutze der gesellschaftlichen Ordnung oder der Sicherheit der Bürger geboten ist, den Verurteilten von bestimmten Orten oder Gebieten fernzuhalten“ (§ 51). Ihre Dauer beträgt zwischen zwei und fünf Jahren, in Ausnahmefällen kann sie unbegrenzt verhängt werden. Der Verurteilte kann durch die zuständigen staatlichen Organe auch zum Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten verpflichtet werden. Böswillige Verletzung der A. ist nach § 238 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht. Auch nach Inkrafttreten des neuen StGB kann auf A. durch Urteil eines Kreisgerichts auf Verlangen der örtlichen Organe der Staatsmacht erkannt werden, wenn der Betroffene keine Straftat im Sinne des StGB begangen hat. Es genügt, daß die allgemeinen Voraussetzungen für eine A. (Gefahren für die Allgemeinheit oder einen einzelnen oder Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) als gegeben angesehen werden.
Literaturangaben
- Unrecht als System, Bd. IV … 1958 bis 1961 (BMG) 1962. 291 S.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 56
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