Ausgleichsanspruch (1969)
Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979
Von der Rechtsprechung entwickelter, bei Auflösung der Ehe entstehender Anspruch der Ehefrau, die ihre Arbeitskraft dem Haushalt und der Betreuung der Kinder gewidmet und deshalb kein eigenes Vermögen erworben hat, auf Beteiligung an dem während der Ehe vom Mann erworbenen Vermögen. Im neuen Familiengesetzbuch (Familienrecht) ist wegen des neuen gesetzlichen Güterstandes der Vermögensgemeinschaft, wonach bei Auflösung der Ehe das gemeinschaftliche Vermögen in gleiche Teile geteilt wird, ein A. grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Nur wenn ein Ehegatte zur Vergrößerung oder Erhaltung des Vermögens des anderen wesentlich beigetragen hat, kann ihm ein Anteil am Vermögen des anderen Ehegatten zugesprochen werden.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 57
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