Beschlagnahme (1969)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979
B. werden durch viele Dienststellen vorgenommen. Die Deutsche Volkspolizei, der SSD und die Zollverwaltung beschlagnahmen als Untersuchungsorgane im Strafverfahren und durch einfache Verwaltungsmaßnahmen oft, ohne daß gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Obwohl § 121 StPO, wie dies bereits in § 140 StPO [alt] der Fall war, vorschreibt, daß jede B. der richterlichen Bestätigung bedarf, erfolgt diese in der Mehrzahl der Fälle nicht, vor allem dann nicht, wenn die B. von der Zollverwaltung vorgenommen worden ist. Diese hat nach § 1 der VO über die Verfolgung von Zoll- und Devisenverstößen vom 5. 7. 1968 (GBl. II, S. 513) die Befugnis zur selbständigen Anordnung von B. Im Strafbescheid kann die Zollverwaltung auch auf Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände erkennen. Gegen Beschlagnahme- oder Einziehungsbescheide ist der Rechtsweg nicht gegeben. Es ist lediglich die Beschwerde zugelassen, die innerhalb von zwei Wochen bei der Dienststelle der Zollverwaltung begründet einzulegen ist, die auf dem Strafbescheid oder Einziehungsprotokoll angegeben ist. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet der Leiter der übergeordneten Zolldienststelle endgültig. Die bei den Paketkontrollämtern beschlagnahmten Geschenksendungen (Geschenkpaketversand) werden einem „Zentral-Asservatenlager“ in Berlin-Rummelsburg zugeführt. Von dort werden die Waren an Parteidienststellen und Behörden verkauft. Eine besonders umfangreiche B.-Praxis vollzieht sich seit Jahren gegen das Flüchtlingsvermögen.
Literaturangaben
- *: Die Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone und die Verwaltung des Vermögens von nicht in der Sowjetzone ansässigen Personen. 3., erg. Aufl. (BMG) 1962. 359 S. m. 78 Anlagen.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 102
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