Eid (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979 1985
Das neue Strafgesetzbuch geht davon aus, daß „unter unseren Verhältnissen auf den Eid als besondere Bekräftigung des Wahrheitsgehalts einer Aussage verzichtet werden kann“ („Neue Justiz“ 1967, S. 158). Das entspricht der gesetzlichen Regelung in der SU, Polen, Jugoslawien, der ČSSR und Ungarn und der schon bisher vertretenen Auffassung, daß „die Beeidigung wenig geeignet (ist), zur Ermittlung der objektiven Wahrheit beizutragen; sie stellt die Form über den Inhalt. Im neuen Verfahrensrecht der DDR wird die Beeidigung keinen Platz finden“ („Meyers Neues Lexikon“, Leipzig, 1963). Das Strafgesetzbuch kennt daher das Verbrechen des Meineids nicht mehr, ebensowenig die falsche eidesstattliche Versicherung. Statt dessen wurden die Tatbestände der „vorsätzlich falschen Aussage“ (vor Gericht, einem Notar, dem Patentamt oder der Seekammer in einer Havarie-Verhandlung) und der „falschen Versicherung zum Zwecke des Beweises“ eingeführt. Im Rechtshilfeverfahren in Strafsachen ist aber eine Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen zulässig, wenn diese nach den Bestimmungen, die für das ersuchende Organ gelten, notwendig ist (§ 12 EGStGB). In diesen Fällen lautet die Eidesformel: „Ich schwöre, nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen zu haben.“ Auch bei falscher eidlicher Aussage ergeben sich die strafrechtlichen Konsequenzen aus den o. a. Bestimmungen des StGB.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 163
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