Freiheitsstrafe (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979
Nach dem neuen Strafgesetzbuch gibt es eine einheitliche F. Die Differenzierung in „Zuchthaus“ und „Gefängnis“ ist aufgegeben. Unterschiedliche Behandlung der zu F. Verurteilten im Strafvollzug soll die erzieherische Wirkung erhöhen. Vor allem „übt die F. ihre schützende, weiteren strafbaren Handlungen vorbeugende Wirkung aus. Zum Teil besteht dieso Wirkung darin, daß der Verurteilte für die Dauer des Freiheitsentzuges unmittelbar physisch an weiteren Straftaten gehindert wird“ („Neue Justiz“ 1967, S. 123). Während die Todesstrafe für „besonders schwere Verbrechen“ vorgesehen ist, soll F. eintreten für Verbrechen, schwere Vergehen und solche Vergehen, die zwar weniger schwer sind, aber von einem rückfälligen Täter begangen werden. Es gibt die lebenslange und die zeitige F. Die Dauer der zeitigen F. beträgt nach § 40 StGB 6 Monate bis 15 Jahre. Auch gegen Jugendliche kann lebenslange F. und F. bis zu 15 Jahren verhängt werden (Jugendstrafrecht). Ausnahmsweise kann auch eine kurzfristige F. von 3 bis 6 Monaten ausgesprochen werden, wenn das Gesetz neben der F. auch Strafen ohne Freiheitsentzug vorsieht.
Verbrechen gegen die „Souveränität der DDR“ (Aggressionsverbrechen), den Frieden (Friedensschutzgesetz), die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Staatsverbrechen werden generell mit F. bedroht. In schweren Fällen ist lebenslange F. alternativ neben der Todesstrafe vorgesehen. Der hohe Strafrahmen soll hier ebenso wie bei den vorsätzlichen Tötungsdelikten abschreckend wirken. Im übrigen ist nur noch bei wenigen schweren Sexualverbrechen, Raub, Fälschung von Geldzeichen und einigen Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit, gegen die staatliche Ordnung und gegen die militärische Disziplin die F. als einzige Strafe angedroht. Neben der F. sind weitere Strafen mit Freiheitsentzug die Arbeitserziehung, Haftstrafe und für Militärpersonen der Strafarrest.
Literaturangaben
- Rosenthal, Walther: Das neue politische Strafrecht in der DDR. Frankfurt a. M., 1968, Alfred Metzner. 104 S.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 225
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