DDR von A-Z, Band 1969
Freizeitarbeit (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979 1985
Die F. kann nach § 70 StGB einem Jugendlichen (Jugendstrafrecht) durch das Gericht als besondere Pflicht an Stelle einer Strafe auferlegt werden. Sie besteht in „Durchführung gesellschaftlich nützlicher Arbeiten von mindestens fünf bis höchstens 25 Stunden in der Freizeit“.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 227