Freizügigkeit (1969)
Siehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1975 1979 1985
Art. 22 der Verfassung gibt jedem Bürger im Rahmen der Gesetze das Recht auf F., aber nur innerhalb des Staatsgebietes der „DDR“. Einschränkungen der F. auf gesetzlicher Grundlage sind möglich auf Grund der VO über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. 8. 1961 (GBl. II, S. 343). Eine weitere Einschränkung der F. ermöglicht § 15 des Verteidigungsgesetzes vom 20. 9. 1961 (GBl. I, S. 175). Auf Antrag der Leiter der Dienststellen und Einheiten der Nationalen Volksarmee kann „im Interesse der Verteidigung der Republik“ der Zutritt zu bestimmten Gebieten für ständig oder für die Dauer von Übungen und Transporten von den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei verboten oder von einer Sondergenehmigung abhängig gemacht werden. Der Aufenthalt in diesen Gebieten kann ganz oder teilweise untersagt werden. (Sperrgebiet)
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 227
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