Gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG) (1969)
Siehe auch:
Der Landwirtschaftlichen ➝Produktionsgenossenschaft entsprechender Zusammenschluß bis dahin individuell wirtschaftender Erwerbsgärtner, Gartenbau- und Landarbeiter sowie auch sonstiger Berufszugehöriger zu einem kollektiven gärtnerischen Betrieb zwecks gemeinsamer Bewirtschaftung und Nutzung der eingebrachten und der öffentlich bereitgestellten Bodenflächen und Produktionsmittel. Nach dem LPG-Gesetz vom 3. 6. 1959 werden GPG ebenso behandelt wie LPG. Der Grad ihrer Vergesellschaftung entspricht dem des Typs III der LPG. Die wesentlichsten Unterschiede zu dem LPG Typ III sind: Bei Eintritt in die GPG wird kein festgelegter Inventarbeitrag erhoben; das gesamte Inventar wird eingebracht; es erfolgt keine Verteilung von Naturalien; jeder Haushalt kann bis zu 300 qm Gartenland sowie Kleinviehhaltung zur persönlichen Nutzung besitzen; bis zu 20 v. H. der Einkünfte der GPG werden auf Grund des eingebrachten Bodens und der Produktionsmittel verteilt. Grundlage kollektiver Arbeit ist das Musterstatut der GPG (GBl. 1958/1, S. 536). Über die zahlenmäßige Entwicklung der GPG Gartenbau.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 231