DDR von A-Z, Band 1969

Geldstrafe (1969)

 

 

Siehe auch:


 

Lange Zeit war die G. als eine für das „kapitalistische“ Strafrecht typische Strafart verpönt. In der inzwischen wieder aufgehobenen Richtlinie Nr. 12 des Obersten Gerichts vom 22. 4. 1961 zum Beschluß des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege (Rechtswesen, Strafpolitik) wurde die G. als Bestandteil des „sozialistischen Strafensystems“ wieder entdeckt. „Sie ist dann anzuwenden, wenn sie im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und Möglichkeiten des Täters besser als der öffentliche Tadel oder die Bedingte Verurteilung geeignet ist, den Täter durch einen empfindlichen Eingriff in seine persönlichen Vermögensinteressen zur Achtung des Volksvermögens und des persönlichen Eigentums seiner Mitbürger zu erziehen“ („Neue Justiz“ 1961, S. 293).

 

Nach dem neuen Strafgesetzbuch, das bei vielen Vergehenstatbeständen die G. als Haupt- oder Nebenstrafe androht, soll der Täter „durch einen empfindlichen Eingriff in seine persönlichen Vermögensinteressen zur Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Rechte der Bürger“ erzogen werden (§ 36, Abs. 1 StGB). Als Zusatzstrafe kann die G. auch neben der Verurteilung auf ➝Bewährung verhängt werden. Sie soll so bemessen sein, daß sie einerseits ein spürbarer, den Täter zu gewissen Einschränkungen zwingender Eingriff in seine persönlichen Vermögensinteressen, andererseits aber auch eine für ihn realisierbare Forderung ist („Neue Justiz“ 1967, S. 121). Die G. beträgt 50 M bis 10.000 M. Bei Straftaten, die auf erheblicher Gewinnsucht beruhen, kann sie bis auf 100.000 M erhöht werden. Das verurteilende Gericht kann eine Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten für den Fall festsetzen, daß sich der Verurteilte seiner Verpflichtung zur Zahlung böswillig, insbesondere nach erfolglos gebliebener gesellschaftlicher Einwirkung entzieht. Die Möglichkeit, auf eine „Ersatzgeldstrafe“ (§ 27b StGB/BRD) zu erkennen, besteht nicht (vgl. § 11 Strafrechtsergänzungsgesetz)


 

Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 232


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.