Gesetzlichkeitsaufsicht (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979
Besonders wichtige Aufgabe der Staatsanwaltschaft nach §§ 36 ff. des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft vom 17. 4. 1963 (GBl. I, S. 57). Die in § 2 lit. c dieses Gesetzes gestellte Aufgabe, „Verstöße gegen die sozialistische Gesetzlichkeit und Übergriffe gegen die sozialistische Rechtsordnung zu unterbinden und über die Einhaltung der Rechte der Bürger zu wachen“, gibt der Staatsanwaltschaft nicht mehr ganz so weitreichende Vollmachten wie die mit dem alten StA-Gesetz aus dem Jahre 1952 eingeführte „Allgemeine Aufsicht“. Nunmehr hat sich die Staatsanwaltschaft in ihrer G. zu konzentrieren „auf den Schutz der Volkswirtschaft, des sozialistischen Eigentums, der Neuentwicklungen und Patente sowie auf die Sicherung und Rechte der gesetzlich geschützten Interessen der Bürger“. Als ein echter Ersatz für die fehlende Verwaltungsgerichtsbarkeit kann die G. der Staatsanwaltschaft nicht gewertet werden. (Staatsanwaltschaft, Ziff. 4)
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 245
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