Grenzübertritt, ungesetzlicher (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979
Straftatbestand in § 213 StGB. Mit Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs am 1. 7. 1968 ersetzte er die in § 8 PaßGes. enthaltene Strafandrohung vor allem gegen die Republikflucht. Während § 8 PaßGes. aber an erster Stelle im Tatbestand das nichtgenehmigte Verlassen der „DDR“ anführte, werden in § 213 StGB zunächst einmal sämtliche anderen, in der Praxis kaum eine Rolle spielenden Begehungsformen aufgezählt, und erst am Schluß dieser Aufzählung erscheint „Wer ohne staatliche Genehmigung das Gebiet der DDR verläßt“. Als weitere Begehungsform, die mit UG. eigentlich überhaupt nichts zu tun hat, wurde die Nichtrückkehr in das Gebiet der „DDR“ eingefügt. Das entspricht der Neuregelung beim staatsfeindlichen ➝Menschenhandel.
Die Strafandrohung für den Normalfall wurde in der Obergrenze von bisher drei Jahren auf zwei Jahre Freiheitsstrafe zurückgeführt, dagegen in den in Abs. 2 beschriebenen schweren Fällen, die es nach § 8 PaßGes. nicht gab, auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren erhöht. Nach dem Gesetzeswortlaut liegt ein schwerer Fall bereits dann vor, wenn z. B. der Flüchtende eine Drahtschere bei sich hat oder in einem Pkw oder Lkw versteckt ist, oder wenn er die Flucht zusammen mit einem anderen („Gruppe“) versucht. Wann das Tatbestandsmerkmal der „Anwendung gefährlicher Mittel oder Methoden“ erfüllt ist, ist ebenso eine der Rechtsprechung überlassene Auslegungsfrage, wie die nach der „mehrfachen“ Tatbegehung oder dem „mehrfachen“ Versuch. Neben den im Gesetz ausdrücklich erwähnten Kriterien sind weitere denkbar, die ein Vergehen gegen den Tatbestand des UG. zu einem „schweren Fall“ machen können. Der „gewaltsame Grenzdurchbruch“ wird auch in Zukunft nicht als UG., sondern als Terror bestraft werden („Neue Justiz“ 1967, S. 157).
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 257
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