DDR von A-Z, Band 1969
Gruppenbildung, staatsfeindliche (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979
Neuer Straftatbestand im Strafgesetzbuch (§ 107), um einem inneren Widerstand rechtzeitig mit strafrechtlichen Mitteln begegnen zu können. Er ist erfüllt, wenn sich staatsfeindliche Elemente mit dem Ziel staatsfeindlicher Tätigkeit zu einer Organisation oder Gruppe zusammenschließen. Die staatsfeindliche Tätigkeit wird nicht näher beschrieben, so daß eine recht extensive Gesetzesauslegung möglich ist. Die Strafandrohung geht für die Angehörigen einer solchen Gruppe von zwei bis zu acht Jahren Freiheitsstrafe, für die Gründer oder Organisatoren von zwei bis zu zwölf Jahren.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 261
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