DDR von A-Z, Band 1969

Gruppenbildung, staatsfeindliche (1969)

 

 

Siehe auch die Jahre 1975 1979


 

Neuer Straftatbestand im Strafgesetzbuch (§ 107), um einem inneren Widerstand rechtzeitig mit strafrechtlichen Mitteln begegnen zu können. Er ist erfüllt, wenn sich staatsfeindliche Elemente mit dem Ziel staatsfeindlicher Tätigkeit zu einer Organisation oder Gruppe zusammenschließen. Die staatsfeindliche Tätigkeit wird nicht näher beschrieben, so daß eine recht extensive Gesetzesauslegung möglich ist. Die Strafandrohung geht für die Angehörigen einer solchen Gruppe von zwei bis zu acht Jahren Freiheitsstrafe, für die Gründer oder Organisatoren von zwei bis zu zwölf Jahren.


 

Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 261


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.