Güterstand (1969)
Siehe auch:
- Güterrecht, Eheliches: 1979
Die gesetzlichen und vertraglichen G. des BGB sind bereits durch die Verfassung vom 9. 10. 1949 als der Gleichberechtigung der Frau widersprechend aufgehoben worden. Gesetzlicher G. war seitdem die Gütertrennung. Die damit für die Ehefrau verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile sollten durch den von der Rechtsprechung entwickelten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch der Frau ausgeglichen werden.
Das neue Familiengesetzbuch (Familienrecht) hat als gesetzlichen G. die Vermögensgemeinschaft eingeführt. Das von den Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder mit Hilfe von Arbeitseinkünften erworbene Vermögen soll beiden Ehegatten gemeinsam gehören. Die vor der Eheschließung erworbenen oder einem Ehegatten während der Ehe als Geschenk oder durch Erbschaft zugefallenen Vermögenswerte stehen im Alleineigentum jedes Ehegatten. Das gleiche gilt für die den persönlichen Bedürfnissen dienenden und zur Berufsausübung benutzten Sachen.
Nach westdeutscher Rechtsprechung richtet sich der G. von Eheleuten, die zur Zeit des Inkrafttretens der „DDR“-Verfassung am 7. 10. 1949 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mitteldeutschland hatten oder später dort geheiratet haben, auch nach ihrer Übersiedlung in den Westen nach dem in der „DDR“ geltenden Recht.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 262