Handelsabgabe (HA) (1969)
Siehe auch:
- Handelsabgabe: 1985
Durch VO v. 24. 1. 1957 (GBl. II, S. 91) wurde entsprechend zur Abführungsart der Produktions- und Dienstleistungsabgabe (PDA) in der Industrie, im Bauwesen, produzierenden Handwerk und Verkehr im Bereich des staatlichen Handels, bei den staatlich verwalteten Apotheken und volkseigenen Gaststätten eine HA eingeführt. Sie ersetzte die bis dahin erhobene Körperschafts-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Verbrauchsabgaben wurden von den Betrieben weiter erhoben. Die Zahlungspflicht der Handelsbetriebe entstand mit dem vollzogenem Umsatz. Im Unterschied zur PDA, bei der die Abgabenhöhe nach einzelnen Erzeugnissen differenziert ist, war die Bezugsgrundlage für die Erhebung der HA. der Umsatz der einzelnen Handelsbetriebe in seiner Gesamtheit. Dem steuerpflichtigen Umsatz war gleichgestellt die Verwendung von Handelswaren für Investitionen und Generalreparaturen, wenn diese Waren üblicherweise für den Verkauf bestimmt und die Investitionen und Generalreparaturen als Eigenleistung abzurechnen waren, sowie ferner alle sonstigen Leistungen, die von den Handelsbetrieben gegen Entgelt ausgeführt wurden. Die jeweiligen Abgabesätze legte der Minister der Finanzen in Abstimmung mit dein zuständigen örtlichen Rat fest.
Durch die Einführung der Handelsfondsabgabe im Bereich des staatlichen Handels wurde laut VO v. 24. 8. 1967 (GBl. II, S. 685) die HA. ab 1. 1. 1968 aufgehoben.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 266