Handelsfondsabgabe (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979 1985
In Ergänzung zur Einführung der Produktionsfondsabgabe in der Industrie und im Bauwesen ab 1. 1. 1967 wurde im Bereich des staatlichen Handels mit Wirkung vom 1. 1. 1968 eine H. eingeführt. Sie ist ebenso wie die Produktionsfondsabgabe in der Industrie und im Bauwesen eine normative Abführung an den Staatshaushalt. Sie wird als fester Prozentsatz vom Durchschnittsbestand an eigenen, gemieteten oder gepachteten „Handelsfonds“ (Anlage- und Umlaufkapital der Handelsbetriebe) der staatlichen Groß- und Einzelhandelsbetriebe erhoben. Bezugsgrundlage ist der Bruttowert (Anschaffungswert) der Anlagen und Umlaufmittel. Ebenso wie in der Industrie und im Bauwesen werden bei den Handelsbetrieben die Abgaberaten unter Berücksichtigung der gegebenen Rentabilität differenziert. Die Raten sollen lt. Mitteilung des Ministeriums für Handel und Versorgung so differenziert werden, daß der Anteil der H. am Bruttogewinn der jeweiligen Handelsbetriebe 30 v. H. nicht unter- und 60 v. H. nicht überschreitet. Die Raten der H. werden vom Minister für Handel und Versorgung in Abstimmung mit dem Minister der Finanzen festgelegt.
Die sonstigen gesetzlichen Berechnungs- und Abführungsbestimmungen dieser Abgabe entsprechen denen bei der Produktionsfondsabgabe. Im Gegensatz zur Industrie und zum Bauwesen, wo durch die Erhebung der Produktionsfondsabgabe die PDA nicht fortfiel, wurde im Handel mit der Einführung der H. die Handelsabgabe ab 1. 1. 1968 aufgehoben.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 266
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