Jugendgesetz (1969)
Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979
Auch Jugendförderungsgesetz; Kurzbezeichnung für das am 8. 5. 1964 in Kraft getretene „Gesetz über die Teilnahme der Jugend der DDR am Kampf um. den umfassenden Aufbau des Sozialismus und die allseitige Förderung ihrer Initiative bei der Leitung der Volkswirtschaft und des Staates, in Beruf und Schule, bei Kultur und Sport“. Es löste das „Gesetz über die Teilnahme der Jugend am Aufbau der DDR und die Förderung der Jugend in Schule und Beruf, bei Sport und Erholung“ vom 8. 2. 1950 ab.
Das J. muß ebenso wie das seiner Verabschiedung vorausgegangene Jugendkommuniqué und das spätere Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vor dem Hintergrund des VI. Parteitages der SED im Jan. 1963 gesehen werden, auf dem der „umfassende Aufbau des Sozialismus in der DDR“ mit den Methoden des Neuen Ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft beschlossen wurde.
Offizielle, allgemein formulierte Intention des J. ist es, der Jugend im gesellschaftlichen Leben ein „Mitentscheidungs- und Mitspracherecht“ zu sichern. Dies wird in 4 der insgesamt 6 Abschnitte des Gesetzes für die Bereiche a) Wirtschaft, b) Ausbildung und Qualifizierung, c) Kultur und Sport, d) Staat im einzelnen ausgeführt. Rechte und Pflichten der Jugendlichen und die Pflichten der verantwortlichen Leiter der Staats- und Wirtschaftsorgane finden im wesentlichen ihren Ausdruck in Maßnahmen, die die Arbeitsproduktivität steigern, der politischen Erziehung und beruflichen Qualifizierung sowie der Integration der Jugend in das Herrschaftssystem dienen sollen. (Jugend, Erziehungs- und Bildungswesen)
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 313
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