Jugendhaft (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979
Besondere Strafe mit Freiheitsentzug, die nach § 74 StGB gegen jugendliche Straftäter in den Fällen verhängt werden kann, in denen nach den Bestimmungen des 8. Kapitels des StGB (Straftaten gegen die staatliche Ordnung) gegen Erwachsene auf Haftstrafe zu erkennen wäre. J. kann durch das Gericht angeordnet werden, wenn eine kurzfristige disziplinierende Maßnahme erforderlich ist, um einer weiteren negativen Entwicklung des Jugendlichen nachhaltig entgegenzuwirken. Sie wird für die Dauer von einer Woche bis zu sechs Wochen ausgesprochen und nicht in das Strafregister eingetragen. Während des Vollzuges der J. in besonderen J.-Einrichtungen des Ministeriums des Innern ist gesellschaftlich nützliche Arbeit zu leisten. § 42 des Strafvollzugsgesetzes (Strafvollzug) vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 109) schreibt vor: „Den zu J. verurteilten Jugendlichen ist ihr gesellschaftswidriges Verhalten durch eine strenge Ordnung und Disziplin eindringlich aufzuzeigen sowie durch einen entsprechenden Arbeitseinsatz und eine sinnvolle Gestaltung der arbeitsfreien Zeit ihrer weiteren negativen Entwicklung nachhaltig entgegenzuwirken.“
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 313
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