DDR von A-Z, Band 1969

Jugendhaus (1969)

 

 

Siehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1975 1979


 

Nach §§ 69, 75 StGB ist Einweisung in ein J. eine besondere „Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ gegenüber Jugendlichen, die als Strafe mit Freiheitsentzug außer der Jugendhaft und der Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Einweisung in ein J. soll erfolgen, wenn eine längere nachdrückliche erzieherische mit Freiheitsentzug verbundene Einwirkung auf den Jugendlichen erforderlich ist. Der Aufenthalt im J. beträgt mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Die Dauer ist vom Erziehungserfolg abhängig. Über die Beendigung der Einweisung hat das erkennende Gericht nach Anhörung des Staatsanwalts und des Leiters des J. zu beschließen. (Strafvollzug)


 

Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 313


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.