Jugendhaus (1969)
Siehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1975 1979
Nach §§ 69, 75 StGB ist Einweisung in ein J. eine besondere „Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ gegenüber Jugendlichen, die als Strafe mit Freiheitsentzug außer der Jugendhaft und der Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Einweisung in ein J. soll erfolgen, wenn eine längere nachdrückliche erzieherische mit Freiheitsentzug verbundene Einwirkung auf den Jugendlichen erforderlich ist. Der Aufenthalt im J. beträgt mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Die Dauer ist vom Erziehungserfolg abhängig. Über die Beendigung der Einweisung hat das erkennende Gericht nach Anhörung des Staatsanwalts und des Leiters des J. zu beschließen. (Strafvollzug)
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 313