Jugendschutz (1969)
Siehe auch das Jahr 1975
Strafbestimmungen zum Schutz der Jugend und Familie sind im 4. Kapitel des Besonderen Teils des neuen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 12. 1. 1968 zusammengefaßt. Die Vorschriften sollen die Jugend vor schwerwiegenden Angriffen und krassen Auswüchsen unmoralischer Verhaltensweise schützen. Die Entwicklung der Jugend [S. 316]müsse gegenüber „feindlichen und demoralisierenden Einflüssen des Imperialismus und vor schädlichen Nachwirkungen bürgerlicher Denk- und Lebensgewohnheiten“ innerhalb der Familie und in anderen Lebensbereichen wirksam gesichert werden. Außerdem sei ein Schutz der Minderjährigen vor Bürgern notwendig, „die auf Grund ihrer Labilität und moralischer Haltlosigkeit ein asoziales Leben führen und versuchen, Kinder oder Jugendliche zu ähnlicher Verhaltensweise zu verleiten“.
Das StGB enthält folgende dem J. dienende Tatbestände: Verletzung der Unterhaltspflicht § 141) und von Erziehungspflichten (§ 142) (elterliches ➝Erziehungsrecht), Vereitelung von Erziehungsmaßnahmen (§ 143) und Entführung von Kindern und Jugendlichen (§ 144), Verleitung zu asozialer Lebensweise (§ 145), Verbreitung von Schund- und Schmutzerzeugnissen (§ 146, Schund- und Schmutzliteratur), Verleitung zum Alkoholmißbrauch sowie sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 148) und Jugendlichen (§§ 149 bis 151).
Arbeitsrechtliche J.-Bestimmungen enthält das Gesetzbuch der Arbeit. Für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bestehen nach § 135 Verbote für eine Reihe schwerer und gesundheitsschädigender Arbeiten. Ausnahmen sind dann gestattet, wenn feststeht, „daß dem Jugendlichen die Arbeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit zugemutet werden kann“.
Nachtarbeit ist nur für Jugendliche unter 16 Jahren verboten. Für Jugendliche von 16 bis 18 Jahren ist sie bei Vorliegen eines dringenden betrieblichen Bedürfnisses und mit Zustimmung des Sorgeberechtigten, des Betriebsarztes und der betrieblichen ➝Gewerkschaftsleitung zulässig. Für Jugendliche unter 16 Jahren ist Überstundenarbeit verboten. Die Arbeit von Kindern unter 14 Jahren sowie von Jugendlichen, die nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Grundschule besuchen, ist verboten, doch sind die Räte der Kreise, Abt. Volksbildung, befugt, in Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen. (Urlaub, Reihenuntersuchungen)
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 315–316
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