DDR von A-Z, Band 1969

Landwirtschaftssteuer (1969)

 

 

Siehe auch:


 

Die L. umfaßt in einem Betrag die ansonsten in der Privatwirtschaft durch die Umsatz-, Einkommens- und Vermögenssteuer erfaßten Steuertatbestände und Abgabearten der Landwirte. Unter den in der Landwirtschaft der „DDR“ bestehenden Verhältnissen zahlen nunmehr vor allem die Mitglieder der LPG diese Steuer. Nach der Anordnung vom 29. 1. 1959 (GBl. I, S. 112) wird die L. auf der Grundlage der Fläche berechnet, die von den einzelnen Mitgliedern der Genossenschaft in diese eingebracht wurde, und für die sie Bodenanteile bezahlt erhalten. Zu den in die LPG eingebrachten Flächen wird bei der Steuerermittlung noch der zur persönlichen Hauswirtschaft gehörende Boden hinzugerechnet. Für die Berechnung der L. ist ausschlaggebend, daß Bodenanteile gewährt werden. Die Steuerermittlung erfolgt auf der Basis des für die einzelnen Landwirtschaftsbetriebe geltenden Einheitswertes. Der Einzug der L. wird durch die Gemeinden vorgenommen. Für die Berechnung der Steuerschuld sind die Abteilungen Finanzen der Räte der Kreise zuständig.


 

Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 368


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.