DDR von A-Z, Band 1969

Meldewesen, polizeiliches (1969)

 

 

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985


 

Geregelt durch die am 1. 1. 1966 in Kraft getretene Meldeordnung vom 15. 7. 1965 (GBl. II, S. 761), die an die Stelle der Meldeordnung vom 6. 9. 1951 getreten ist. Jede Wohnsitzveränderung ist binnen 7 Tagen der zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zu melden. Personen, die in die „DDR“ einreisen, müssen sich an jedem Aufenthaltsort binnen 24 Stunden persönlich beim Volkspolizei-Kreisamt anmelden und vor der Abreise wieder abmelden (Paßwesen). Außerdem ist eine Eintragung in das in jedem Haus vom Eigentümer zu führende Hausbuch notwendig. Keine Meldepflicht besteht für Westdeutsche, West-Berliner und Ausländer, die sich mit einer Tagesaufenthaltsgenehmigung in Ostberlin aufhalten, und für Touristen aus Staaten, mit denen die „DDR“ Befreiung von der Einreisevisapflicht vereinbart hat (Touristik) bei einem Aufenthalt bis zu zwei Tagen (AO vom 21. 6. 1968 — GBl. II, S. 431). (Interzonenverkehr, Personalausweise)


 

Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 408


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.