Meliorationswesen (1969)
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Das M. umschließt die anzuwendenden technischen und/oder biologischen Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der landwirtschaftlichen Erzeugungsbedingungen eines Standorts, im weiteren Sinne auch alle Maßnahmen zum Aufbau einer Kulturlandschaft. Die Organisation des M. ist durch VO vom 21. 6. 1962 (GBl. II, S. 397) geregelt. Danach werden als wichtigste Maßnahmen genannt: 1) Regelung der Wasserverhältnisse durch Binnenent- und -bewässerung; 2) erstmalige Durchführung landwirtschaftlicher Folgemaßnahmen nach Entwässerung (Grünlandumbruch zur Neuansaat, zur Wechselnutzung oder zur Dauerackernutzung); 3) nachhaltige Bodenverbesserung (Gefüge-, Zustands- und Oberflächenverbesserungen) auf bewirtschafteten Flächen, wie Sandbodenmeliorationen, Tiefenkalkung, Roden, Entsteinen, Planieren, Sanddeck- und Mischkulturverfahren; 4) Kultivierung von Ödland- und Moorflächen zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung; 5) bodenverbessernde und bodenschützende Folgemaßnahmen nach erfolgter Wiederurbarmachung der Kippen und Halden durch den Bergbau bzw., wenn die Flächen nicht in Anspruch genommen wurden, durch die sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft zum Zwecke der landwirtschaftlichen Wiedernutzbarmachung; 6) Neu- und Ausbau von landwirtschaftlichen Wirtschaftswegen; 7) technische und pflanzliche Maßnahmen zur Verhinderung und Behebung von klimatischen Schäden (außer rein landwirtschaftlichen Maßnahmen); 8) Bau von Weideeinrichtungen.
Die LPG und VEG sind für die auf ihren Flächen durchzuführenden Meliorationsmaßnahmen und deren Unterhaltung voll verantwortlich. Zur Koordinierung und gemeinsamen Durchführung können sich die sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe zu Meliorationsgenossenschaften als zwischengenossenschaftliche Einrichtung zusammenschließen. (Staatliches Komitee für Meliorationen)
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 408
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