Notstandsgesetzgebung (1969)
Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979 1985
Nach Art. 52 der Verfassung beschließt die Volkskammer über den Verteidigungszustand. Im Dringlichkeitsfall ist der Staatsrat berechtigt, den Verteidigungszustand zu beschließen. Da der Staatsrat selbst über die Dringlichkeit zu entscheiden hat, ist er in der Lage, nach seinem Ermessen den Verteidigungszustand zu beschließen. Der Vorsitzende des Staatsrates verkündet ihn. Die Verkündung ist an keine Form gebunden.
Nach § 4 des Verteidigungsgesetzes kann der Staatsrat den Verteidigungszustand erklären a) im Falle der Gefahr, b) bei Auslösung eines Angriffs gegen die „DDR“ und c) in Erfüllung internationaler Bündnisverpflichtungen (Warschauer Beistandspakt). Im Verteidigungszustand kann der Staatsrat „die Rechte der Bürger und die Rechtspflege in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Verteidigung der Republik abweichend von der Verfassung regeln“. Die Bürger können auch zu anderen Dienstleistungen als zum Dienst in der Nationalen Volksarmee und den anderen bewaffneten Kräften und zum Luftschutz, also zum Beispiel zur Arbeit an beliebigen Orten (Arbeitsverpflichtung), verpflichtet werden. Es können notwendige Umstellungen in der Produktion der gesamten Volkswirtschaft und der Verwendung der staatlichen Mittel abweichend von den Plänen vorgenommen, besondere Maßnahmen zur Leitung der Betriebe und für die Verteilung und den Verbrauch von Rohstoffen und Erzeugnissen ergriffen, also eine Rationierung angeordnet werden.
Während des Verteidigungszustandes können auch von den gesellschaftlichen Organisationen (Massenorganisationen), Genossenschaften (LPG, Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer, Handwerk), Personenvereinigungen und Bürgern hinsichtlich der in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen beweglichen Sachen und Grundstücke folgende Leistungen (Sachleistungen) angefordert werden: Ausführung, Unterlassung oder Duldung von Veränderungen, Unterlassung des Gebrauchs, Überlassung zur teilweisen oder vollständigen Nutzung oder zu Eigentum des Volkes. Von Betrieben und Werkstätten, die nicht Volkseigentum sind, können ebenfalls Dienstleistungen angefordert werden. Während des Verteidigungszustandes werden auf allen Gebieten erhöhte Arbeitsleistungen der Werktätigen gefordert. Die Ausgestaltung der Arbeitsrechtsverhältnisse und die Arbeitsbedingungen können vom Ministerrat abweichend vom Gesetzbuch der Arbeit geregelt werden.
Diese Notstandsverfassung zeichnet sich dadurch aus, daß 1. eine Unterscheidung zwischen einem inneren und einem äußeren Notstand nicht gemacht wird. Die Gefahr, die die Verhängung des Verteidigungszustandes rechtfertigt, braucht nicht „drohend“ zu sein und kann auch aus dem Inneren kommen, 2. das Organ, das das Vorliegen der Voraussetzungen feststellt, im „Dringlichkeitsfalle“ identisch ist mit dem Organ, das die Befugnisse der Notstandsverfassung ausübt, und 3. dem Staatsrat die Kompetenz zur Verfassungsänderung oder -durchbrechung ausdrücklich erteilt ist. Mit der Fortdauer der Besetzung Mitteldeutschlands durch die Truppen der UdSSR und der damit ebenfalls fortdauernden Abhängigkeit des SED-Regimes von diesem Staate, die seiner Gewalt gewisse Schranken, jedenfalls, was die Beziehungen nach außen angeht, auf erlegt, gibt es also keine Garantie gegen einsame und plötzliche Entschlüsse des Vorsitzenden des Staatsrates in bezug auf die Vorkündigung des Verteidigungszustandes mit allen seinen einschneidenden Folgen. (Leistungsverordnung, Agitation und Propaganda, Nationaler Verteidigungsrat)
Für den Fall von Naturkatastrophen haben die Katastrophenkommissionen umfangreiche Vollmachten, unter Umständen auch zum Einsatz des Militärs.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 451