Öffentlicher Tadel (1969)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979
Strafart, die durch das Strafrechtsergänzungsgesetz, mit Wirkung vom 1. 2. 1958 in das Strafensystem eingeführt wurde. Im Anschluß an die vom Gericht vorgenommene Verkündung des ÖT. soll eine gesellschaftliche Erziehung des Verurteilten einsetzen. Obwohl der Anwendungsbereich des ÖT. „durch den Ausbau der Zuständigkeit der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane (Gesellschaftliche Gerichte) eingeschränkt worden ist“ („Neue Justiz“ 1967, S. 122), wird er auch durch das neue Strafgesetzbuch beibehalten (§ 37). Er wird ausgesprochen, „wenn das Vergehen keine erheblichen schädlichen Auswirkungen hat oder wenn es zwar zu einem größeren Schaden führt, der Täter jedoch sonst ein verantwortungsbewußtes Verhalten zeigt und seine Schuld gering ist“. Das Gericht kann im Urteil: festlegen, daß der ÖT. nicht im Strafregister eingetragen wird. (Rechtswesen)
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 455
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