DDR von A-Z, Band 1969

Öffentlicher Tadel (1969)

 

 

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979


 

Strafart, die durch das Strafrechtsergänzungsgesetz, mit Wirkung vom 1. 2. 1958 in das Strafensystem eingeführt wurde. Im Anschluß an die vom Gericht vorgenommene Verkündung des ÖT. soll eine gesellschaftliche Erziehung des Verurteilten einsetzen. Obwohl der Anwendungsbereich des ÖT. „durch den Ausbau der Zuständigkeit der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane (Gesellschaftliche Gerichte) eingeschränkt worden ist“ („Neue Justiz“ 1967, S. 122), wird er auch durch das neue Strafgesetzbuch beibehalten (§ 37). Er wird ausgesprochen, „wenn das Vergehen keine erheblichen schädlichen Auswirkungen hat oder wenn es zwar zu einem größeren Schaden führt, der Täter jedoch sonst ein verantwortungsbewußtes Verhalten zeigt und seine Schuld gering ist“. Das Gericht kann im Urteil: festlegen, daß der ÖT. nicht im Strafregister eingetragen wird. (Rechtswesen)


 

Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 455


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.