DDR von A-Z, Band 1969

Patentanwälte (1969)

 

 

Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979


 

Die im § 81 Abs. 3 des Patentgesetzes geregelte Vertretungsbefugnis der wenigen (z. Z. 5) P. ist durch VO vom 26. 8. 1965 (GBl. II, S. 695) eingeschränkt worden. Die nach dieser VO zu bildenden Büros für die Vertretung in Patent-, Muster- und Zeichenangelegenheiten sind allein zur Vertretung von Personen berechtigt, die in Mitteldeutschland weder Wohnsitz noch Niederlassung haben (Patentrecht). Die Befugnisse der P. sind insoweit erloschen.


 

Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 466


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.