DDR von A-Z, Band 1969

Pflegegeld (1969)

 

 

Siehe auch die Jahre 1975 1979 1985


 

Anspruch auf ein P. haben Empfänger einer Rente der Sozialversicherung (Sozialversicherungs- u. Versorgungswesen) oder einer an deren Stelle gezahlten Versorgung sowie Empfänger einer Ehrenpension für Kämpfer gegen den Faschismus oder für Verfolgte des Faschismus (Wiedergutmachung) sowie deren Hinterbliebene, die wegen solcher Leiden oder Gebrechen, die durch Heilbehandlung in absehbarer Zeit nicht mehr behoben, gebessert oder gelindert werden können, der Pflege einer anderen Person bedürfen und nicht berufstätig sind. Für Kinder besteht der Anspruch auf P. frühestens ab Vollendung des 6. Lebensjahres.

 

Die Höhe des P. beträgt entsprechend dem Grad der Pflegebedürftigkeit 20,– bis 60,– M monatlich. Ein P. in Höhe von 60,– M monatlich wird auch dann gezahlt, wenn der Pflegebedürftige eine Berufsarbeit ausübt oder wenn infolge der Höhe des Verdienstes kein Anspruch auf Rente oder Versorgung besteht.

 

Für Blinde oder Schwerstbeschädigte (mehrfach Amputierte) wird ein Sonder-P., gestaffelt nach dem Grad des Körperschadens, in Höhe von 30,– M bis 240,– M gezahlt.


 

Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 469


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.