Praktikantenzeit (1969)
Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979
a) die Studierenden an Technischen Hochschulen mußten bis einschließlich 1959 vor Beginn des Studiums ein Praktikantensemester in einem Produktionsbetrieb ableisten. Vom Studienjahr 1960 ab sind sie im ersten Studienjahr verpflichtet, ein Betriebspraktikum dergestalt durchzuführen, daß sie im Wechsel je eine Woche an der Hochschule studieren und anschließend jeweils eine Woche in einem dem Studienfach entsprechenden Produktionsbetrieb praktisch an der Werkbank arbeiten.
Die Lehrpläne der Hochschulen sind entsprechend geändert worden: Der Lehrstoff des ersten Semesters verteilt sich auf das ganze Jahr; der nicht auf gearbeitete Lehrstoff ist in den nachfolgenden Semestern nachzuholen.
Der Studierende arbeitet in der P. lediglich an zwei Arbeitsplätzen, so daß er bereits nach kürzerer Zeit zu produktiven Arbeitsleistungen herangezogen werden kann. Studierende erhalten während der P. zu ihrem Stipendium einen monatlichen Zuschuß,
b) Die P. in der Landwirtschaft wird auf VEG und LPG abgeleistet. Im Gegensatz zur Berufsgrundausbildung (Lehrzeit) endet die P. ohne Abschluß. Sie ist im Studium der Landwirtschaft an den Hoch- und Fachschulen voll integriert.
Bis zur Neuordnung des Studiums der Landwirtschaft an den Hochschulen im Jahre 1962 war eine Berufsausbildung zur Zulassung zum Studium nicht notwendig.
Die praktische Ausbildung („P.“) wurde in einem Jahr innerhalb des 5jährigen Studiums auf einem universitätseigenen Gut durchgeführt. Nach dem Übergang vom Direkt- zum kombinierten Studium ist eine Berufsausbildung vor dem Studium vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde auch der praktischen Ausbildung innerhalb des Studiums ein breiterer Raum gewährt.
Literaturangaben
- Samson, Benvenuto: Grundzüge des mitteldeutschen Wirtschaftsrechts. Frankfurt a. M. 1960, Alfred Metzner. 146 S.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 490
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