Schießbefehl (1969)
Siehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1975 1979 1985
Der von den Machthabern stets geleugnete Sch. für Grenzposten beruht auf den „Schußwaffengebrauchsbestimmungen für die Wachen, Posten und Streifen der Nationalen Volksarmee“ (DV – 10/4) sowie besonderen Vorschriften für den Grenzpostendienst (DV – 30/10). Nach diesen Vorschriften darf nur entlang der Grenze oder ins Hinterland geschossen werden. Dem Schußwaffengebrauch muß grundsätzlich der Anruf „Halt, Grenzposten, Hände hoch!“ vorangehen. Danach kann ohne vorhergehenden Warnschuß gezielt geschossen werden. Verboten ist, auf Angehörige der alliierten Streitkräfte, des Diplomatischen Korps sowie Kinder und Greise zu schießen.
Diese Dienstvorschriften sind durch einige Geheimbefehle, die nur den Kompanieführern zugänglich sind, verschärft worden. Bei der Vergatterung erhalten die Grenzposten den Befehl, Grenzdurchbrüche nicht zuzulassen, Grenzverletzer festzunehmen oder zu vernichten und Provokationen in das Gebiet der „DDR“ zu verhindern. Dabei ist gegebenenfalls von der Schußwaffe Gebrauch zu machen.
Seit Errichtung der Mauer in Berlin am 13. 8. 1961 sind nach den Ermittlungen der Zentralen Erfassungsstelle der Landesjustizverwaltungen in Salzgitter, die sich mit der Verfolgung derartiger Gewaltverbrechen befaßt, und des West-Berliner Polizeipräsidenten bis Mitte 1969 mindestens 137 Personen bei Fluchtversuchen ums Leben gekommen. Die meisten von ihnen sind durch Grenzposten erschossen worden. Die wirkliche Zahl der Opfer des Sch. und der sonstigen Sperrmaßnahmen ist weit höher.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 544