Strafanstalten (1969)
Siehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979
Das Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 109) (Strafvollzug) spricht nicht mehr von St., sondern von „Strafvollzugseinrichtungen“, die es in Strafvollzugsanstalten, Strafvollzugskommandos, Jugendstrafanstalten, Arbeitserziehungskommandos (Arbeitserziehung), Jugendhäuser und Haftkrankenhäuser aufgliedert. Alle St. unterstehen der „Verwaltung Strafvollzug“ des Ministeriums des Innern als dem obersten Vollzugsorgan. Die Freiheitsstrafen werden je nach ihrer Schwere und Dauer in den großen Strafvollzugsanstalten oder in kleineren Gefängnissen vollstreckt. Die politischen ➝Häftlinge befinden sich in der Regel in den großen St. in Bautzen (2.000 Gefangene), Berlin-Rummelsburg (3.000), Brandenburg (1.500), Bützow-Dreibergen (1.000), Cottbus (1.500), Magdeburg-Sudenburg (1.000), Torgau (600), Untermaßfeld (600), Waldheim (2.500) und Zwickau (750). Große Frauen-St. befinden sich in Berlin, Barnimstraße (200), Görlitz (400), Halle (800) und Stollberg-Hoheneck (800) und St. für Jugendliche in Gräfentonna (300) und Luckau (200). Die hier in Klammern angegebenen Gefangenenzahlen geben nicht die Kapazität der erwähnten St. wieder, sondern die nach Bekundungen entlassener Häftlinge ermittelte tatsächliche Belegung Anfang 1968. Ferner bestehen zahlreiche Untersuchungshaftanstalten und Gefängnisse, in denen ebenfalls Freiheitsstrafen vollstreckt werden. Eine besondere Kategorie im Strafvollzug stellen die 33 Haftarbeitslager dar.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 614