Strafensystem (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979 1985
Das Strafgesetzbuch vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 1) weist ein vielfältig differenziertes St. auf. In Art. 2 StGB wird betont, daß die Freiheitsstrafe die „strengste Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“ sei. Dabei wird verschleiert, daß das StGB in 21 Fällen die Todesstrafe zuläßt. Nach § 60 StGB wird sie gegen Personen ausgesprochen, die besonders schwere Verbrechen begangen haben. Im übrigen unterscheidet das StGB zwischen folgenden „Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“:
Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege (Gesellschaftliche Gerichte), Strafen ohne Freiheitsentzug: Verurteilung auf ➝Bewährung, Geldstrafe und Öffentlicher Tadel, Strafen mit Freiheitsentzug: Freiheitsstrafe, Haftstrafe und Arbeitserziehung.
Als Zusatzstrafen sind neben Geldstrafe die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung, Aufenthaltsbeschränkung, Verbot bestimmter Tätigkeiten, Entzug der Fahrerlaubnis und anderer Erlaubnisse, Einziehung von Gegenständen, Vermögenseinziehung und Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte vorgesehen. Gegenüber Tätern. die nicht „Bürger der DDR“ sind, kann an Stelle einer Strafe oder zusätzlich zu einer Strafe auf Ausweisung erkannt werden.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 614
| Strafaussetzung | A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z | Strafgesetzbuch |