Uneheliche Kinder (1969)
Siehe auch:
Im amtlichen Sprachgebrauch als „Kinder nicht verheirateter Eltern“ bezeichnet. Etwa 10 v. H. aller Lebendgeborenen sind unehelich. Im Jahre 1966 waren es genau 10 v. H. (in der BRD 4,6 v. H.).
Das UK. ist schon durch die Verfassung v. 7. 10. 1949 dem ehelichen grundsätzlich gleichgestellt worden. Es ist nicht nur mit der Mutter, sondern auch mit dem Vater verwandt. Das Erziehungsrecht wird allein von der Mutter ausgeübt. Nur die Mutter ist gesetzliche Vertreterin des Kindes. Das UK. hat den gleichen Unterhaltsanspruch wie ein eheliches. Der Anspruch endet also gegenüber dem Vater nicht mit dem 16. Lebensjahr, sondern dann, wenn sich das Kind aus eigenen Einkünften selbst ernähren kann. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der wirtschaftlichen Lage beider Elternteile und den Bedürfnissen des Kindes.
[S. 660]Im neuen Familiengesetzbuch (FGB; Familienrecht) werden die Rechte des „Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind“ nicht in einem besonderen Abschnitt, sondern jeweils im Zusammenhang mit der für alle Kinder zu regelnden Materie behandelt. Nach dem FGB haben auch der Vater und dessen Eltern gegen das volljährige nichteheliche Kind einen Unterhaltsanspruch, jedoch nur dann, wenn sie früher selbst ihren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kind nachgekommen sind.
Das Erbrecht des UK. soll künftig im Zivilgesetzbuch geregelt werden. Als Übergangsregelung gilt nach dem Einführungsgesetz zum FGB folgendes: Das minderjährige Kind erbt beim Tode seines Vaters oder der Großeltern väterlicherseits wie ein eheliches Kind. Nach Eintritt der Volljährigkeit erbt es, wenn es noch unterhaltsberechtigt ist, der Vater das Erziehungsrecht hatte oder wenn es überwiegend im Haushalt des Vaters gelebt hat. Auch erbt das volljährige Kind, wenn beim Tode des Vaters dessen Ehefrau, Eltern, eheliche Kinder und Enkel nicht mehr leben oder durch Ausschlagung das Erbrecht verloren haben.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 659–660