Untersuchungsorgane (1969)
Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979
U. sind die Kriminalpolizei, der Staatssicherheitsdienst und die U. der Zollverwaltung (§ 16 StAGes. vom 17. 4. 1963 — GBl. I, S. 57 — und § 88, Abs. 2 StPO vom 12. 1. 1968 — GBl. I, S. 49). Diese U. führen die Ermittlungen in Strafsachen durch (§ 88 StPO). Sie unterliegen in dieser Tätigkeit den Weisungen der Staatsanwaltschaft, die von dieser Befugnis dem SSD gegenüber aber keinen Gebrauch macht. Der Leiter eines U. hat die Befugnis, durch schriftliche, begründete Verfügung die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens anzuordnen (§ 98 StPO). Er ist auch befugt, selbständig das Verfahren einzustellen, vorläufig einzustellen (§§ 141,143 StPO) oder an die Konfliktkommission oder Schiedskommission (gesellschaftliche Gerichte) abzugeben (§ 142 StPO). Erfolgt das nicht, so hat das U. die Akte dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammenfaßt, zu übergeben (§ 146 StPO).
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 661
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