DDR von A-Z, Band 1969

Verfehlungen (1969)

 

 

Siehe auch die Jahre 1975 1979


 

Neue Kategorie im sozialistischen Strafrecht, die neben Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch das neue Strafgesetzbuch eingeführt wird. Die V. richten sich zwar „gegen grundlegende elementare Verhältnisse unserer sozialistischen Gesellschaft, z. B. gegen das sozialistische oder persönliche Eigentum, die Ehre der Bürger, ihre körperliche Integrität und gegen andere Persönlichkeitsrechte“, wodurch sie sich von den bloßen Ordnungswidrigkeiten unterscheiden, haben aber wegen ihrer Geringfügigkeit nicht das Gewicht einer Straftat. Sie werden infolgedessen beschrieben als „Rechtsverletzungen besonderer Art, die weder in die Straftaten eingeordnet noch etwa zu den Ordnungswidrigkeiten gerechnet werden können“ („Neue Justiz“ 1967, S. 110). In § 1 der VO über die Verfolgung von V. vom 1. 2. 1968 (GBl. II, S. 89) werden die V. definiert als „Verletzungen rechtlich geschützter Interessen der Gesellschaft oder der Bürger, bei denen die Auswirkungen der Tat und die Schuld des Täters unbedeutend sind und die im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen als solche bezeichnet werden“. Eine Eigentums-V. liegt unter diesen Voraussetzungen vor, wenn der durch die Tat verursachte oder beabsichtigte Schaden den Betrag von 50,– M nicht wesentlich übersteigt und es sich um eine erstmalige Tat handelt. V. fallen nicht mehr in die Kategorie der Kriminalität, so daß die Kriminalitätsstatistik damit eine weitere erhebliche Entlastung erfährt. Für die Verfolgung von V. gibt es 3 Möglichkeiten: 1. die disziplinarische, vor allem arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit, 2. Erlaß einer polizeilichen Strafverfügung mit Geldbuße bis zu 150 M, 3. Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege (gesellschaftliche Gerichte).

 

Wegen einer V. darf nur eine der vorgesehenen Maßnahmen, die nicht dem Strafregister mitgeteilt werden, angeordnet werden. Stets soll auf die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens hingewirkt werden. Der Staatsanwalt kann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist (nach § 82 StGB.: 2 Jahre) Anklage erheben, wenn sich nachträglich Umstände herausstellen, aus denen sich ergibt, daß es sich um eine Straftat handelt.


 

Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 673


 

Information

Dieser Lexikoneintrag stammt aus einer Serie von Handbüchern, die zwischen 1953 und 1985 in Westdeutschland vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (ab 1969 Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen) herausgegeben worden sind.

Der Lexikoneintrag spiegelt den westdeutschen Forschungsstand zum Thema sowie die offiziöse bundesdeutsche Sicht auf das Thema im Erscheinungszeitraum wider.

Ausführliche Informationen zu den Handbüchern finden Sie hier.