DDR von A-Z, Band 1969
Volljährigkeit (1969)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985
Durch Gesetz vom 17. 5. 1950 (GBl. S. 437) ist nach sowjet. Vorbild der Eintritt der V. auf das 18. Lebensjahr herabgesetzt worden.
Die Ehemündigkeit tritt ebenfalls mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein (Familienrecht). Die vorzeitige V.-Erklärung gibt es nicht mehr. Ein Jugendlicher, der in der „DDR“ durch Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig geworden ist, behält diese Rechtsstellung, wenn er vor Vollendung des 21. Lebensjahres in die BRD übersiedelt.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 690