Wirtschaftsrecht (1969)
Siehe auch die Jahre 1963 1975 1979 1985
Ein besonderer Rechtszweig (neben dem Zivilrecht), dessen Aufbau mit der „VO über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe“ v. 9. 2. 1967 (GBl. II, S. 121) und der „VO über die vertragliche Sicherung der Kooperation für volkswirtschaftliche strukturbestimmende Erzeugnisse und Erzeugnisgruppen“ v. 21. 12. 1967 (GBl. II, S. 43) begonnen wurde. Das künftige Zivilgesetzbuch (ZGB) soll nach der 1967 nach dem VII. SED-Parteitag verkündeten neuen Konzeption nur die zivilrechtlichen Beziehungen der Bürger regeln. Für den Bereich der sozialistischen Wirtschaft soll deshalb eine Reihe besonderer Wirtschaftsgesetze geschaffen werden. Diese Trennung zwischen Zivilrecht und W. war schon einmal in den gesetzgeberischen Plänen des Justizministeriums vorgesehen, dann aber 1963 nach dem VI. Parteitag aufgegeben worden.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 735
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