In der Geschichtswissenschaft der beiden deutschen Staaten wie auch des vereinten Deutschlands herrscht Konsens darüber, daß die 2. Parteikonferenz der SED vom 9.–12. Juli 1952 eine wichtige Zäsur in der Geschichte der DDR darstellt. Der SED-Generalsekretär Walter Ulbricht stellte in seinem Referat »Die gegenwärtige Lage und die neuen Aufgaben der SED« fest, daß die Voraussetzungen – die »demokratische und wirtschaftliche Entwicklung sowie das Bewußtsein der Arbeiterklasse und der Mehrheit der Werktätigen« – nunmehr gegeben seien, daß der »Aufbau des Sozialismus zur grundlegenden Aufgabe geworden ist«[1]. Das Zentralkomitee der SED, so Ulbricht weiter, hat beschlossen, der »2. Parteikonferenz vorzuschlagen, daß in der Deutschen Demokratischen Republik der Sozialismus planmäßig aufgebaut wird«[2]. Der »Beschluß der 2. Parteikonferenz der SED zur gegenwärtigen Lage und zu den Aufgaben im Kampf für Frieden, Einheit, Demokratie und Sozialismus« am Ende der Tagung, in dem noch einmal festgestellt wird, daß der »Aufbau des Sozialismus« mehrere zentrale Aufgaben implizierte – so die Produktionsauflagen in den verschiedenen Industriezweigen entsprechend den Vorgaben des vom III. Parteitag 1950 beschlossenen ersten Fünfjahrplanes zu erfüllen, wobei es vorrangig galt, die Investitionen im Bereich der Schwerindustrie zu erhöhen. Neu war im ökonomischen Bereich die Entscheidung der Partei, den Prozeß der Kollektivierung auf dem Land durch die Bildung von Produktionsgenossenschaften »auf völlig freiwilliger Grundlage« zu beginnen.[3]
Als dringlich erachtete die SED die »Stärkung der demokratischen Staatsmacht« mittels einer »Verwaltungsreform«.[4] Gemeint ist das »Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR« vom 23. 7. 1952. Es normierte die Auflösung der Länder, nahm eine Bildung von 14 Bezirken und eine Neugliederung der Kreise vor. Das Ergebnis: Das Gesetz beseitigte die letzten föderativen Elemente im Staatsaufbau der DDR und verwandelte die Republik in einen zentralistischen Einheitsstaat.
Ferner beschloß die Parteikonferenz als dringend zu lösende Aufgabe die »Organisierung bewaffneter Streitkräfte« zum Schutz der »Heimat« und des »Werk[s] des sozialistischen Aufbaus«.[5] Als Potential für die Bereitstellung des notwendigen Personals für die bewaffneten Kräfte kam der Jugend eine wichtige Rolle zu. Der Parteivorsitzende Wilhelm Pieck erklärte denn auch auf der Parteikonferenz: »Die Kader einer modernen Armee erfordern eine lange und sorgfältige Ausbildung und eine große Spezialisierung. Es ist unrichtig anzunehmen, daß man die Sicherheit unserer Republik mit schlecht ausgebildeten und unvorbereiteten Kadern gewährleisten kann. Unsere Jugend darf sich deshalb nicht auf Kleinkaliberschießen und sportliche Ausbildung beschränken. Sie muß die moderne Militärwissenschaft und die modernen Waffengattungen meistern, was eine besondere Ausbildung erfordert.«[6] Wenn Pieck in diesem Zusammenhang davon spricht, daß die FDJ (»als Massenorganisation der besten, fortschrittlichsten und ihrer Heimat treu ergebenen Jugendlichen«) die Verpflichtung habe, »die Patenschaft über die Volkspolizei gut [zu] organisieren«[7], so nimmt er hier Bezug auf einen entsprechenden »Beschluß des IV. Parlaments der FDJ zur Übernahme der Patenschaft über die Deutsche Volkspolizei« (27.–30. 05. 1952), in dem es heißt: »Ziel dieser Patenschaft ist, [...] die besten FDJler zum Ehrendienst in die Deutsche Volkspolizei zu delegieren.«[8] Pieck selbst hatte wenige Wochen zuvor in seiner schriftlichen Grußbotschaft an das IV. Parlament von der Verpflichtung der FDJ gesprochen, durch entsprechende Maßnahmen (Aufklärungs- und Werbekampagnen) einen Beitrag zu leisten, »unsere Volkspolizei zu verstärken und die Organe unserer Staatssicherheit in ihrem Kampf gegen die feindlichen Agenten und Saboteure energisch zu unterstützen«.[9] Dabei sei erwähnt, daß mit der Institution Deutsche Volkspolizei keineswegs der zivile Strang der Polizei gemeint war, sondern die der Hauptverwaltung für Ausbildung unterstellten paramilitärischen Verbände; aus ihnen ging am 1. Juli 1952 u.a. die Kasernierte Volkspolizei (KVP) hervor[10]; die Hauptverwaltung Ausbildung/Kasernierte Volkspolizei war direkt dem Minister des Innern unterstellt. An anderer Stelle heißt es im schon erwähnten Beschluß des IV. Parlaments: »Angesichts der durch die Unterzeichnung des Generalkriegsvertrages entstandenen ernsten Lage ist die Organisierung des bewaffneten Schutzes unserer Heimat und unserer demokratischen Errungenschaften zum Gebot der Stunde geworden. Voll Liebe und Achtung blickt die deutsche Jugend auf die Deutsche Volkspolizei, die mit der Waffe in der Hand auf Friedenswacht steht. Die Verstärkung unserer Volkspolizei durch die Jugend ist in dieser Situation von entscheidender Bedeutung. Der Dienst in den bewaffneten Kräften unserer Republik ist für jedes Mitglied der Freien Deutschen Jugend Ehrendienst an der Nation!«[11] Mit der Beschlußfassung dieses Parlaments über die Einführung von »Interessengemeinschaften Segelflug, Motorsport, Wassersport, Flugmodellbau, Radiotechnik und Schießsport« verpflichtete sich der Jugendverband, seinen Beitrag zur »Erhöhung der Kampfbereitschaft der Jugend« zu leisten[12] – und zwar für die »nationalen Streitkräfte« (wie die KVP): »Die Teilnehmer der Interessengemeinschaften sollen sich ein hohes fachliches Niveau aneignen, das sie befähigt, ihre großen Aufgaben zum Schutz der Heimat zu lösen.«[13]
Legitimiert wurde die Umsetzung der anspruchsvollen wirtschafts- wie militärpolitischen Ziele mit der von der Parteiführung vertretenen These des sich unvermeidlich verschärfenden Klassenkampfes – und zwar in doppelter Weise. Zum einen galt es, die Bedrohung der »demokratischen Errungenschaften« in der DDR durch den Klassenfeind jenseits der Grenzen abzuwehren. Gemeint ist der von Adenauer am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichnete »Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten« (Generalvertrag), in der Lesart der SED der damit besiegelte »Verzicht auf einen einheitlichen deutschen Staat« (»Generalkriegsvertrag«), sowie der einen Tag später in Paris vom Bundeskanzler unterschriebene »Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft« (EVG), der die Bindung der Bundesrepublik »an den aggressiven Nordatlantikpakt« (Pieck) zur Folge habe. Das Ziel sei: »Das Menschenpotential und die industrielle Kapazität Westdeutschlands sollen auf diese Weise für die Entfesselung eines neuen Weltkrieges im Interesse der amerikanischen und englischen Kapitalisten mißbraucht werden.«[14] Zum andern galt es, den Klassenkampf im Innern der DDR-Gesellschaft erfolgreich zu führen – im Sinne der »Überwindung der Überreste des kapitalistischen Denkens und der kapitalistischen Methoden in der volkseigenen Wirtschaft«[15]. In der Praxis aber betrieb die SED zur Finanzierung neuer großer Produktionsanlagen im industriellen Bereich, des Aufbaus einer Armee, der Reorganisation der regionalen Verwaltungen vom Herbst 1952 bis zum Frühjahr 1953 eine Steuer-, Wirtschafts- und Sozialpolitik, die allen Gruppen der Gesellschaft Belastungen zumutete, die jedoch verschärft die Eigentümer privatwirtschaftlich produzierender Industriebetriebe und privater Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe traf und treffen sollte, war doch das Ziel der Parteiführung ab November bzw. Dezember 1952 die »Beschränkung der kapitalistischen Elemente« bzw. »Beseitigung der Ausbeuterklasse«.[16]
Kirchenkampf
Die SED war bestrebt, einen weltanschaulichen Kampf zu führen – zum einen, um die sozialistische Ideologie in den Köpfen der Menschen durchzusetzen, zum andern, um gegen rückständige, DDR-feindliche ideologische Positionen in der Gesellschaft vorzugehen. So heißt es in dem Beschluß der 2. Parteikonferenz: »Auf ideologischem Gebiet ist die wichtigste Aufgabe, die Arbeiterklasse und die Masse der Werktätigen mit sozialistischem Bewußtsein zu erfüllen und zugleich den täglichen konsequenten Kampf gegen die bürgerlichen Ideologien zu führen.«[17] Daß zu den Trägern bürgerlicher und das heißt auch fortschrittsfeindlicher Ideologien vor allem die Kirchen zählten, läßt sich bereits an dem 1950 aufbrechenden heftigen Konflikt zwischen Staat und Kirche im Bildungsbereich zeigen und wird auch von Walter Ulbricht auf der 2. Parteikonferenz in einer spezifischen Weise deutlich gemacht. Im Rahmen seiner Deutung des Ost-West-Konflikts warnt er die Kirchen, sich für die DDR-feindlichen Ziele des Westens gegen die politische und gesellschaftliche Ordnung der DDR weiterhin instrumentalisieren zu lassen: »Die Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik muß sich entschieden lossagen von allen amerikanischen und englischen Agenturen, gleichgültig, ob deren Verbindungsmann Herr Kaiser oder Herr Adenauer ist. Die christliche Moral der Menschlichkeit ist unvereinbar mit der Versklavungspolitik der Adenauer-Regierung und der Herrschaft der amerikanischen, englischen und französischen Okkupanten in Westdeutschland und in Westberlin. Daraus ergibt sich, daß die Vertreter der Kirche in der Deutschen Demokratischen Republik und im demokratischen Sektor von Berlin keinerlei Anweisungen von jenen Kräften annehmen können, die die Geschäfte der amerikanischen Okkupanten besorgen.«[18]
Auf ein eher spezielles, aber nichtsdestoweniger zentrales Politikfeld, der von der FDJ im Auftrag der SED verantworteten Jugendarbeit, auf dem die Kirche bereits eine politisch feindliche Tätigkeit betreibe, geht Ulbricht zwar nicht auf der Parteikonferenz ein, wohl aber auf dem schon erwähnten IV. Parlament der FDJ Ende Mai 1952: So sei es »Agenten und Spionen gelungen, in einige Leitungen der FDJ-Gruppen in einigen Fakultäten an Universitäten einzudringen, von innen heraus die feindliche Tätigkeit im Auftrage Westberliner Zentralen durchzuführen«.[19] Unter den »Agenten« seien auch Vertreter einer »christlichen Bewegung«, nämlich der »Jungen Gemeinde« gewesen. Ihren Umtrieben sei Einhalt zu gebieten. Aber auch an den Oberschulen und Schulen seien »Vertreter einer sogenannten Jungen Gemeinde« aktiv; sie hätten Verbindung mit der Jugendkammer Ost beim Rat der EKD in West-Berlin, dem Steuerungszentrum für »feindliche Hetze« an diesen DDR-Bildungseinrichtungen. Die FDJ habe, so Ulbricht weiter, die Aufgabe, sich »etwas mehr um diese Vorgänge an den Oberschulen« zu kümmern und »eine solche feindliche Tätigkeit nicht weiter« zu tolerieren.[20]
Bereits an dieser Stelle wird deutlich, daß Ulbricht schon im Vorfeld der 2. Parteikonferenz das Startsignal zum Kampf gegen ein wichtiges Tätigkeitsfeld der Kirchen, nämlich die Jugend- und Studentenarbeit, gab. Daß darüber hinaus die Kirchen insgesamt in der DDR dem Vorwurf feindlicher Einstellungen und Praxis von seiten der SED ausgesetzt waren, hatte der SED-Generalsekretär auf der Parteikonferenz deutlich gemacht. Den Auftrag zu ermitteln, in welchen Bereichen kirchlichen Handelns sich in der Lesart der SED im einzelnen diese staatsfeindlichen Orientierungen und Zielsetzungen zeigen, erteilte das Politbüro der zuständigen »Abteilung Staatliche Verwaltung« im Zentralkomitee am 17. Juni, also mehr als drei Wochen vor der Parteikonferenz; aber die »Analyse über die Politik der Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik« lag als Vorlage für die Parteiführung (Politbüro) erst am 26. Juli 1952 vor.[21]
Eingeleitet wird die »Analyse« mit einem Pauschalangriff auf die »reaktionären Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche« als »Agenturen des USA-Imperialismus«: »Die Kirchenleitungen führen eine umfassende ideologische Arbeit mit dem Ziel durch, breiteste Kreise der Bevölkerung unter dem Deckmantel kirchlicher Lehren gegen die Deutsche Demokratische Republik aufzuhetzen.«[22] Im einzelnen registrierte die SED ein unterschiedlich starkes Engagement der Kirche gegen die Politik von Partei und Staat: so etwa die »heftigsten Angriffe gegen die Jugenderziehung«, eine Erziehung im Geiste des Materialismus. Sodann betreibe die Kirche in ihrer Jugendarbeit eine Strategie des ideologischen Drucks, zum anderen eine Strategie des Eingehens auf Interessen der Jugendlichen.
– Mittels eines von den »reaktionären Kirchenleitungen« an den Hochschulen aufgebauten »Netzes von Studentenpfarrern« verfolgen sie ihre »staatsfeindlichen Ziele«. Die Studentenpfarrer »betreuen« die Studenten in einer Weise, daß sie »bewußt der Lerngemeinschaft mit anderen Studenten ferngehalten«[23] werden. Sie »übernehmen keine gesellschaftliche Arbeit und führen ein von der FDJ-Hochschulgruppe abgesondertes Leben«.[24]
– Die Kirchen versuchen ferner, alle christlich geprägten beruflichen Gruppen (»vom Arbeiter bis zum Wissenschaftler«) ideologisch – das heißt im Sinne religiös-christlicher Wertvorstellungen – zu »schulen«, und zwar mittels der Evangelischen Akademien: Die Bildung der Akademien verfolgt den Zweck, die den verschiedensten Berufsgruppen angehörende christliche Bevölkerung in »christlichen Zellen« zu erfassen, sie von einer Mitarbeit im FDGB oder einer anderen demokratischen Massenorganisation abzuhalten und damit eine Spaltung in die Werktätigen hineinzutragen.«
– Die Kirchen verhalten sich nicht gesetzestreu. Sie gehen sogar noch einen Schritt weiter. Sie nutzen das verfassungsrechtliche Prinzip der Trennung von Staat und Kirche, um ihren Einfluß in Staat und Gesellschaft zu erhöhen. Von daher ist die Tatsache zu erklären, daß staatliche Rechtsnormen (Anordnungen, Verordnungen, Gesetze) ignoriert bzw. gar als verfassungswidrig bezeichnet werden: So ignoriere die Kirche die »Dritte Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Teilnahme der Jugend am Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik und die Förderung der Jugend in Schule und Beruf, bei Sport und Erholung« vom 12. April 1951, wonach Ferienlager, Ferienspiele etc. (»Aktion ›Frohe Ferientage für alle Kinder‹«) »eine Angelegenheit des Staates [sind], der sich bei der Durchführung auf die Mitarbeit der demokratischen Organisationen stützt«.[25] Der Vorwurf an die Adresse der Evangelischen Kirche lautet, sie versuche, diese »Aktion« zu durchkreuzen, »indem sie für die ihrer Gemeinschaft angehörenden Kinder in der gleichen Zeit Ferienwanderungen, Schülerfreizeiten usw. veranstaltet«.[26]
– Desgleichen ignoriere die Kirche, in diesem Falle die Evangelische Kirche der APU in der DDR, das Veto von Partei und Staat gegen den Zusammenschluß unierter Kirchen unter dieser Namensbezeichnung; sie sei ein Zeichen dafür, daß mit der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union (APU) »ein Organ zur Wiederbelebung des Preußengeistes und des Militarismus« geschaffen werden soll.[27]
– Die Kirchenleitungen (direkt angesprochen ist der thüringische Bischof Moritz Mitzenheim) werfen den staatlichen Behörden verfassungswidriges Verhalten im Umgang mit den »Ausgesiedelten« (in Wirklichkeit »Zwangsausgesiedelten«) an der Demarkationslinie als unmittelbare Folge der Verordnung des Ministerrats »über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der DDR und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands« vom 26. Mai 1952 und der Polizeiverordnung des Ministers für Staatssicherheit, Wilhelm Zaisser, »über die Einführung einer besonderen Ordnung an der Demarkationslinie« vom gleichen Tag vor: »anstatt die durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen an der D-Linie zu unterstützen, laufen die Kirchenleitungen bei allen staatlichen Organen Sturm, damit die der Verfassung widerlaufenden Maßnahmen zurückgezogen werden.«[28]
Die »Analyse« der ZK-Abteilung »Staatliche Verwaltung« lieferte der Parteiführung, insbesondere dem Politbüro, wichtige Hinweise, auf welchen Politikfeldern mit kirchenpolitischen Dimensionen dringender Handlungsbedarf angesagt war. Bereits wenige Tage bzw. Wochen nach Abschluß der Parteikonferenz war die SED entschlossen, eine offensive Strategie gegen die kirchliche Jugendarbeit im weiteren Sinne des Wortes (Junge Gemeinde und Studentengemeinde) einzuleiten. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die »Analyse« legte Willi Barth, damals stellvertretender Leiter der Abteilung Staatliche Verwaltung im ZK der SED, eine Vorlage für das Politbüro vor, in der es heißt: »Das Politbüro beschließt hierzu folgendes: Die Tätigkeit der Studentenpfarrer an den Hochschulen und Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Berlin wird mit sofortiger Wirkung verboten.«[29] In der Verbotsbegründung heißt es: »Die Praxis der vergangenen Jahre hat gezeigt, daß diese Studentenpfarrer zu eindeutigen Werkzeugen der kirchlichen staatsfeindlichen Kräfte geworden sind und damit die wissenschaftliche Arbeit an unseren Hochschulen und Universitäten durch die Verhetzung der Studenten stark gefährden.«[30] Wenige Tage später, am 5. August, wird durch Beschlußfassung des Politbüros die Vorlage zum Beschluß erhoben.[31] Dieses Verbot aber – und dies ist bemerkenswert – wurde nicht rechtlich umgesetzt, auch nicht in der Hochphase des Kirchenkampfes im Frühjahr 1953. Gleichwohl kam es zu Behinderungen in der Arbeit der Studentenpfarrer bis hin zu Verhaftungen Anfang 1953.[32]
Gegen die Junge Gemeinde
Einen anderen Verlauf nahm der Kampf von Partei, staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen gegen die Jugendarbeit der Kirchen im engeren Sinne – nämlich gegen die Junge Gemeinde und die katholische Pfarrjugend. Bereits einen Tag nach dem Abschluß des IV. Parlaments kam aus dem zentralen Parteiapparat der von Bruno Wolff, dem Leiter des Sektors Kirchen in der ZK-Abteilung Staatliche Verwaltung, abgezeichnete Vorschlag, die Genossen im Ministerium des Innern zu beauftragen, die Kirchenleitungen darauf hinzuweisen, daß sie sich mit der Durchführung dieser [kirchlichen, H. D.] Ferienlager [gemeint sind die Bibelrüsttage, H. D.] außerhalb der demokratischen Gesetzlichkeit stellen, da sie »gegen das Gesetz zur Förderung der Jugend[33] verstoßen...«[34] und deshalb die Kirchen mit einem Verbot ihrer Ferienlager zu rechnen haben – eine Argumentation, die nach kirchlicher Auffassung nicht zu halten war: denn die geltende »Anordnung« bezieht sich lediglich auf staatliche Sommerlager für grundschulpflichtige Kinder. Die Bibelrüstzeiten erfassen aber die Glieder der Jungen Gemeinde, also die konfirmierte Jugend über 14 Jahre.[35] Den von Wolff erbetenen Auftrag erteilte wenige Tage später, nämlich am 4. Juni 1952, der Staatssekretär im Ministerium des Innern, Johannes Warnke, in einem Rundschreiben an die Innenminister der Länder und den Chef der Hauptverwaltung der Deutschen Volkspolizei: Sie »werden gebeten, den Landräten und Oberbürgermeistern bzw. den Leitern der Volkspolizeikreisämter hiervon [dem Verbot kirchlicher Ferienlager, H. D.] Kenntnis zu geben mit dem Ersuchen, ständig auf die Durchführung dieser Anordnung [der 3. Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Förderung der Jugend vom 8. 2. 1950, H. D.] zu achten«[36]. Bemerkenswert aber ist die Tatsache, daß sich wenige Tage nach der 2. Parteikonferenz, und zwar am 17. Juli, das Politbüro mit der Frage der kirchlichen Ferienlager beschäftigte. Da augenscheinlich die Parteiführung mit der Umsetzung der obigen normativen Regelungen nicht zufrieden war, wurde Innenminister Willi Stoph »ersucht«, eine Anordnung an »alle Kreis- und Gemeindebehörden« zu geben, derzufolge nur die »FDJ, Schulen und volkseigene und ihnen gleichgestellte Betriebe Wanderungen, Ferienlager, Ferienspiele und Feriengemeinschaften für Jugendliche und Kinder veranstalten« dürfen. Und weiter: »Die von der Jungen Gemeinde organisierten Lager sind zu schließen, da die Junge Gemeinde eine in der DDR nicht erlaubte Organisation ist.«[37] Dem Parteibeschluß wurde staatlicherseits Folge geleistet. Im Zeitraum Juni 1952 bis zum Jahresende wurden insgesamt 154 Ferienlager der Kirchen aufgelöst, 106 der evangelischen, 45 der katholischen Kirche und drei sonstiger Religionsgemeinschaften. Aber nicht nur die Ferienarbeit der Jungen Gemeinde wurde massiv behindert, obwohl 1952 noch kein rechtliches Verbot der Jungen Gemeinde vorlag; auch überörtliche Zusammenkünfte der Jungen Gemeinde wurden in diesem Jahr durch die Volkspolizei be- bzw. verhindert.
Eine restriktive Auslegung der neuen »Verordnung über die Anmeldepflicht von Veranstaltungen« vom 29. März 1951[38] bot den staatlichen Akteuren die rechtliche Möglichkeit, die kirchliche Jugendarbeit zu behindern – beispielsweise Jahrestreffen der Jungen Gemeinde, vor allem überörtliche Veranstaltungen zu verbieten. Von derartigen administrativen Maßnahmen ist 1951 in den staatlichen und kirchlichen Quellen kaum die Rede[39], dafür aber ab 1952 – im Vorfeld des IV. Parlaments wie auch in den Monaten nach der Parteikonferenz. Beispielhaft seien die Störungen des traditionell am Himmelfahrtstag stattfindenden Jugendtages der Leipziger Jungen Gemeinden in Sehlis bei Taucha/Kreis Leipzig (keine Zurverfügungstellung von Transportmitteln, Störung der Kundgebung der ca. 4000 Jugendlichen durch Fanfarenzüge der FDJ)[40] genannt oder die staatlichen Behinderungen der Durchführung des Kirchentages der Jungen Gemeinde in Lübbenau/Niederlausitz am 14. und 15. Juni 1952[41]. Wie erheblich die Störungen der kirchlichen Jugendarbeit im Sommer 1952 waren, geht aus einem Brief der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, unterzeichnet von Bischof Otto Dibelius, vom 25. August 1952 an den stellvertretenden Ministerpräsidenten Otto Nuschke hervor: »Es sind in den vergangenen 2 Monaten fast sämtliche Bibelrüsten der Evangelischen Kirche durch untergeordnete Organe des Staates verboten worden.« Und weiter: »Unter der irrigen Voraussetzung, daß die Junge Gemeinde der Evangelischen Kirche eine illegale Organisation sei, ist es vereinzelt dazu gekommen, daß Volkspolizisten die Beseitigung der Aushänge der Jungen Gemeinde an kirchlichen Gebäuden gefordert oder gar die Zusammenkünfte der Jungen Gemeinde verboten haben.«[42]
Für die Entfesselung des Kampfes gegen die Junge Gemeinde im Umfeld der 2. Parteikonferenz lassen sich Gründe benennen, die, wie oben angedeutet, unmittelbar auf dem Felde der Kirchen- und Jugendpolitik der SED liegen – nämlich deshalb die christliche Jugendarbeit zu behindern und schrittweise einzuschränken, um auf diese Weise die Kirche auf einem wichtigen Arbeitsfeld gesellschaftlich zu marginalisieren. Es gibt aber noch einen weiteren relevanten Grund für die Partei, die staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen, sich mit der Kirche und – in diesem Fall – mit der Jungen Gemeinde zu befassen. Er liegt auf dem Feld der Militärpolitik der SED seit dem Frühjahr 1952.
In seinem umfänglichen Tätigkeitsbericht auf dem IV. Parlament versicherte der Vorsitzende des Zentralrates der FDJ, Erich Honecker, angesichts der von Westdeutschland ausgehenden »Kriegsgefahr« den Spitzen von Partei und Staat, Pieck und Grotewohl, die Bereitschaft des Jugendverbandes, daß »sie sich bei der Organisierung des bewaffneten Schutzes unserer Heimat voll und ganz auf die Jugend der Deutschen Demokratischen Republik verlassen können«[43]. Mit dieser Rede wurde erstmals das Thema Militarisierung der FDJ öffentlich thematisiert, nachdem schon zuvor das Politbüro auf der Grundlage eines »Auftrages« Stalins Beschlüsse faßte, die – so am 11. April 1952 – »in Grundzügen die Auflösung der Länder, Maßnahmen zur Sperrung der Demarkationslinie, die Gründung einer Organisation für Wehrsport, eines Arbeitsdienstes sowie des Roten Kreuzes«[44] vorsahen und am 20. Mai die FDJ in die militärische Personalplanung direkt miteinbezog (Zustimmung des Politbüros für die Übernahme einer Patenschaft der FDJ über die Volkspolizei)[45]. Wie im einzelnen die FDJ diese Patenschaft gestalten sollte, darüber wurde nicht in der Partei, auch nicht auf dem IV. Parlament diskutiert und entschieden, sondern Wochen später vom Zentralrat der FDJ. Dieses oberste Leitungsgremium des Jugendverbandes verabschiedete »Richtlinien über die Durchführung der auf dem IV. Parlament der FDJ übernommenen Patenschaft über die Einheiten der Volkspolizei durch den Verband der Freien Deutschen Jugend« vom 20. Juni 1952.[46]
An dieser Stelle zeigt sich die Relevanz der Beschlüsse des IV. Parlaments für die Entscheidungen auf der 2. Parteikonferenz auf dem Sektor der Jugend- und Militärpolitik. Als zentrale Aufgabe habe die FDJ gemäß den »Richtlinien« durch »unermüdliche Aufklärungsarbeit unter der Jugend und Bevölkerung Klarheit über die Bedeutung und den Charakter der Volkspolizei zu schaffen und die besten Mitglieder in die Einheiten der Volkspolizei zu delegieren«[47]. Noch deutlicher wird in einem anderen vom IV. Parlament verabschiedeten Dokument, einer Entschließung mit dem Titel »Die junge Generation im Kampf für Frieden, Einheit und ein besseres Leben«, die Rolle der FDJ als Träger der Werbemaßnahmen unter der Jugend für einen Dienst in den »bewaffneten Kräften« unterstrichen: »Die Organisationen der Freien Deutschen Jugend müssen eine breite agitatorische und propagandistische Arbeit zur Erläuterung der Rolle und der Bedeutung der Deutschen Volkspolizei als dem bewaffneten Schutz unserer Republik entfalten.«[48]
Die Frage aber war, wie erfolgreich die FDJ bei ihren Werbemaßnahmen für einen Dienst in den »bewaffneten Kräften« in der Jugend, und speziell in der christlichen Jugend sein würde. Noch bevor die 2. Parteikonferenz den Aufbau »Nationaler Streitkräfte« verkündete, lagen dem Jugendverband bereits zahlreiche Berichte vor, wonach Jugendliche aus religiösen bzw. pazifistischen Motiven den Militärdienst wie auch die Betätigung in den Schießsportgemeinschaften der FDJ ablehnten.[49] Und auch in den Monaten nach der Parteikonferenz änderte sich an dieser Grundeinstellung vieler Angehöriger der Jungen Gemeinde nichts. So heißt es in einem Bericht der Bezirksleitung der SED Neubrandenburg, Abteilung Staatliche Organe vom 23. 10. 1952 über »die Tätigkeit der ›Jungen Gemeinde‹ und Maßnahmen zur Einschränkung ihrer Arbeit«: »In fast allen Kreisen gibt es Beispiele von pazifistischen Einstellungen: Angehörige der ›Jungen Gemeinde‹ bringen zum Ausdruck ›wir fassen kein Gewehr an‹ oder ›Schießen ist kein Sport‹. Die pazifistischen Äußerungen kommen nicht von ungefähr, sie werden der Jugend von den Pastoren eingeimpft.«[50] Daß aufgrund dieser Einstellung bei vielen christlich geprägten Jugendlichen die FDJ ihren Auftrag der Nachwuchsrekrutierung für die »nationalen Streitkräfte« würde befriedigend erfüllen können, mußte zweifelhaft erscheinen. Dabei ist zusätzlich noch die Tatsache zu berücksichtigen, daß zu Beginn der fünfziger Jahre ein Großteil der Angehörigen der Jungen Gemeinde zugleich auch der FDJ angehörte. Die vielen Informationsberichte der FDJ zeigen, daß in der DDR-Jugend insgesamt eine breite Ablehnung der Aufrüstung allgemein und des Wehrdienstes im speziellen vorhanden war – Haltungen, die in geringem Maße individuell, stärker friedensethisch begründet waren (pazifistische Orientierung), in der Mehrzahl aber politische Argumentationen erkennen ließen.[51]
So ist es nicht verwunderlich, daß die FDJ, genauer die FDJ-Grundorganisationen, in ihrer Werbung von Heranwachsenden, Mitgliedern des Jugendverbandes wie auch nicht organisierten Jugendlichen, für einen »freiwilligen« Dienst vor allem in den »kasernierten Einheiten der Volkspolizei und Deutschen Grenzpolizei«[52] die vom Politbüro vorgegebenen Sollzahlen in hohem Maße verfehlte. In seiner Sitzung am 25. August 1952 legte das Politbüro als Sollzahlen für den Zeitabschnitt Juli bis September fest: die Werbung von 30 000 Jugendlichen für die KVP, die Volkspolizei-Luft und die Volkspolizei-See sowie 11 000 für die Grenzpolizei.[53] Diese Norm aber wurde in der Praxis weit verfehlt. Bis ca. Mitte September konnte die KVP lediglich 13 434 und die Grenzpolizei 6810 Jugendliche rekrutieren.[54]
Die FDJ tat sich aber nicht nur schwer, die christlichen Jugendlichen für einen aktiven – militärischen – Beitrag zur »Verteidigung der Heimat« zu gewinnen; die FDJ tat sich auch schwer, die jungen Christen überhaupt für eine Mitgliedschaft, geschweige denn eine aktive Mitarbeit im Jugendverband zu gewinnen – eine Tatsache, die partiell schon durch empirische Daten gestützt wird. Bei den Angaben von offizieller Seite (SED, Polizei, FDJ) zur zahlenmäßigen Entwicklung der Anhänger der kirchlichen Jugendgruppen handelt es sich um Schätzungen: Die Hauptverwaltung der Deutschen Volkspolizei ermittelte einen Anstieg der Anhänger der (evangelischen) Jungen Gemeinde von 72 550 auf 108 417 und der Anhänger katholischer Gruppen von 22 689 auf 30 218 jeweils im Zeitraum 1. 6 .1951 bis 1. 6. 1952.[55]
Eine inhaltliche Bewertung für die relative Erfolglosigkeit der FDJ, die jungen Christen für die von der SED vorgegebenen Ziele und Aufgaben zu gewinnen, wie sie in der Verfassung der FDJ, in Beschlüssen, Erklärungen, Entschließungen der FDJ-Gremien, der SED-Gremien immer wieder formuliert wurden, wird in vielen SED- und FDJ-Informationsberichten in einer gravierenden Fehlwahrnehmung der kirchlichen Jugendarbeit gesehen.
Der umfängliche Aufgabenkatalog der FDJ verpflichtete sie, den Nachwuchs für die SED heranzubilden (Kaderreserve der Partei), den Marxismus-Leninismus im Verband zu verbreiten, die Mitglieder der FDJ zu einem staatsbürgerlichen Bewußtsein zu erziehen, das die Bereitschaft zur Verteidigung der »demokratischen Errungenschaften« einschloß, die Aneignung fachlicher Kenntnisse in Schule, Beruf, Studium zu unterstützen, die Jugend zu ökonomischen Leistungen anzuhalten (Mitwirkung bei der Erfüllung von Wirtschaftsplänen), für erwünschte Formen der Freizeitgestaltung zu werben und selbst eine entsprechende kulturpolitische Arbeit zu leisten sowie last not least ein »allseitiges frohes Jugendleben«[56] zu entfalten. In zahlreichen schriftlichen Beobachtungen der Aktivitäten der Jungen Gemeinde seit dem Beginn der fünfziger Jahre wird gerade dieser Aspekt der Freizeitgestaltung in der Gemeinschaft der jungen Christen immer wieder als ein wesentlicher Grund für den starken Zulauf der Jungen Gemeinden benannt; nicht zu vergessen sei aber auch die Bibelarbeit. So heißt es in dem schon erwähnten SED-Bericht Neubrandenburg vom 23. Oktober 1952: »Die Initiatoren der ›Jungen Gemeinde‹ sind die Pastoren, vor allem in den ländlichen Gemeinden, die die Jugend dadurch gewinnen, daß sie mit ihnen Tischtennis spielen, Wanderungen und Sternfahrten unternehmen, Kaffeetafeln organisieren, sie mit Schokolade, Bananen usw. an sich heranlocken, Singgruppen und Posaunenchöre aufziehen und ihnen hierbei die idealistische Ideologie durch Abhaltung von Bibelstunden einimpfen. Unsere FDJ sieht hier zum größten Teil tatenlos zu.«[57] Die Fehlwahrnehmung der kirchlichen Jugendarbeit wird hier deutlich. Die zur Jungen Gemeinde kommenden Jugendlichen nahmen die Freizeitangebote der Kirche gerade deshalb gern an, weil eben diese nicht – wie in der FDJ – mit ideologischer Indoktrination verbunden waren – ein Faktum, das in der FDJ-Führung durchaus gesehen wurde.[58] Gerade die der FDJ von der SED übertragene Aufgabe der politisch-ideologischen Erziehung der Mitglieder des Jugendverbandes wie auch der Nichtorganisierten rief Ablehnung unter jungen Christen hervor, wobei die Verantwortung für diese Haltung der »irregeleiteten« Jugendlichen den Kirchen angelastet wurde. In der wenige Tage nach der 2. Parteikonferenz vorliegenden »Analyse über die Politik der Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik« vom 22. Juli 1952 heißt es: »Die Losung ›man kann nur einem Herren dienen‹ wird vor allem bei der Beeinflussung der Jugend angewandt, um sie von aller gesellschaftlichen Betätigung – vor allem von der Mitarbeit in der FDJ – fernzuhalten.« Und weiter: »Das FDJ-Lehrjahr wird boykottiert, ›weil die FDJ offen den Weg des Marxismus-Leninismus geht, in dem es keinen Platz für einen wahrhaft realen Gott gibt‹.«[59]
In der Ablehnung des politisch-ideologischen Erziehungsprogramms, der Militarisierung der FDJ, kurz die angestrebte völlige Vereinnahmung des Jugendverbandes und darüber aller Kinder und Jugendlichen – und also auch der jungen Christen – für die politischen Ziele von Partei, Staat und gesellschaftlichen Organisationen durch die Junge Gemeinde und die Kirchen sah die SED ihren Monopolanspruch auf Bildung und Erziehung der Jugend gefährdet. In dieser Sichtweise war es nur konsequent, wenn sie denn in den Wochen und Monaten nach der 2. Parteikonferenz staatliche und gesellschaftliche Einrichtungen mobilisierte, um die Jugendarbeit der Kirchen immer wieder zu behindern. Gleichwohl gab es bereits vor der Parteikonferenz das Verlangen von staatlicher Seite – so in einem Schreiben des Generalinspekteurs der Deutschen Volkspolizei, Willi Seifert, an die Sowjetische Kontrollkommission vom 30. Juni 1952 –, man solle in Anbetracht der Verweigerungshaltung von Gliedern der Jungen Gemeinde deren Tätigkeit »mit allen Mitteln [...] unterbinden«[60]. Den gleichen Tenor läßt eine vom Politbüro in der Sitzung vom 29. Juli angeforderte Vorlage erkennen. Sie liegt als Entwurf der Abteilung Staatliche Verwaltung für das Politbüro vor, trägt keine Unterschrift und kein Datum (Entstehungszeit zwischen dem 29. Juli und dem 4. September 1952[61]). Der Entwurf enthält den Vorschlag, die Tätigkeit der Studentenpfarrer sowie die Junge Gemeinde zu verbieten und schließlich die Arbeit der Evangelischen Akademien mittels einer rigideren Interpretation der Veranstaltungsverordnung einzuschränken.[62] Was den Kampf gegen die Junge Gemeinde betraf, so ging der stellvertretende Innenminister Maron noch einen Schritt weiter. In einem Schreiben an den Genossen Gustav Röbelen, zuständig für Sicherheitsfragen im ZK, »zur Weiterleitung an das Sekretariat des Zentralkomitees« am 9. August 1952 entwickelt er den Vorschlag »zur vollkommenen Auflösung dieser illegalen Organisation und zur Einstellung ihrer Tätigkeit«[63]. Durch Parteibeschluß soll das Ministerium des Innern angewiesen werden, eine Anordnung zu erlassen, die folgende Maßnahmen umfassen sollte: die »Auflösung der Jugendkammer Ost beim Rat der Ev. Kirche in Deutschland sowie der Ev. Landesjugendkammern und sämtlicher kirchlicher Stellen in den Ländern, die in irgendeiner Form Jugendliche organisieren.«[64] Analoge Einrichtungen der Katholischen Kirche seien ebenfalls aufzulösen. Marons Plan sah weiterhin gravierende Eingriffe in das kirchliche Leben vor: die »Enthebung aller hauptamtlich in der Jugendarbeit tätigen Geistlichen der Ev. und Kath. Kirche« sowie auch die »Enthebung aller Katecheten, Diakonen, Laienhelfer von ihren Funktionen«[65]. Wenn dann noch gefordert wurde die »Auflösung aller sogenannten ›Jungen Gemeinden‹ innerhalb der Kirchengemeinden« sowie das Verbot, die Jugendlichen »innerhalb und außerhalb der kirchlichen Gebäude und Gelände« zusammenzufassen[66], so sollten mit diesem Plan die Kirchen eines spezifischen Arbeitszweiges beraubt werden. Lediglich bei einem Anlaß, auf den der Minister ausdrücklich hinweist, wurde der Evangelischen und Katholischen Kirche noch das Recht zugestanden, junge Christen zu sammeln – nämlich bei der Erteilung des Religionsunterrichts gemäß Art. 44 der DDR-Verfassung.[67] Zwei weitere Verbotsregelungen betrafen einmal das »Verleihen und Tragen von Abzeichen, Ausweisen und anderen Symbolen der sogenannten ›Jungen Gemeinde‹«[68]. Angesprochen ist hier das Bekenntniszeichen der Jungen Gemeinde – die Weltkugel mit dem Kreuz. Nur beiläufig sei erwähnt, daß bereits seit Ende 1949 immer wieder Fälle von Diskriminierungen junger Christen aufgetreten sind, wenn sie das Bekenntniszeichen trugen. Dies wurde als Abzeichen einer »illegalen religiösen Jugendorganisation« fehlgedeutet.[69] Zum andern wird die »Neubildung illegaler Jugendorganisationen auch unter anderem Namen [als] nicht statthaft« erklärt, verbunden mit dem Hinweis, daß »diese Regelung Anwendung findet auf alle Jugendgruppen religiöser Vereinigungen«.
Marons »Plan« zielte auf eine Zerschlagung der Jungen Gemeinde, die aber letztlich nur gelingen konnte, wenn auch geltende Rechtsnormen den politischen Absichten entsprachen. Nach § 3 der »Verordnung über die Anmeldepflicht von Veranstaltungen« vom 29. März 1951 unterlagen Veranstaltungen der Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, »in kircheneigenen und gemieteten Räumen nicht der Anmeldepflicht«[70]. Dies hätte zur Folge, daß auch bei Inkrafttreten einer Verordnung im Sinne der oben benannten Verbots- und Liquidierungsmaßnahmen »die sogenannte ›Junge Gemeinde‹ [...] unter dem Deckmantel der religiösen Unterweisung unkontrolliert fortsetzen könnte«[71]. Um dies zu verhindern, müßte in einer neuen Verordnung über Genehmigung und Anmeldepflicht festgelegt werden, daß »alle Veranstaltungen, außer die der Parteien und Massenorganisationen [...] der Anmeldepflicht unterliegen«. Diese neue Regelung würde dann auch kirchliche Großveranstaltungen miteinbeziehen, die »nach außen einen rein religiösen Charakter tragen, weil sie mit einem Gebet beginnen und mit einem Amen enden, aber erfahrungsgemäß zu antidemokratischer Tätigkeit mißbraucht werden ...«[72].
Ein rechtliches Verbot (jeglicher Tätigkeit) der Jungen Gemeinde ist weder von seiten der Parteiführung ausgesprochen worden, noch von seiten des Staatsapparates. Der Beschluß des Politbüros zum Verbot der Jungen Gemeinde mit entsprechenden Anweisungen an die staatlichen Instanzen erfolgte erst mehr als ein halbes Jahr nach der Parteikonferenz. Die Ursachen für die verzögerte Umsetzung der beabsichtigten »Liquidierung« der Jungen Gemeinde wie auch der Arbeit der Studentenpfarrer, deren Tätigkeit ja bereits vom Politbüro Anfang August verboten worden war, liegen, wie Martin Georg Goerner plausibel vermutet, im internationalen wie auch nationalen Kontext begründet.[73] Zum einen war der seit dem 10. März 1952 (»Stalin-Note«) zwischen der Sowjetunion und den Westmächten laufende Notenwechsel zur Deutschlandfrage erst am 23. September 1952 abgeschlossen, zum andern erteilte die SED-Führung am 10. Juni 1952 der KPD in der Bundesrepublik den Auftrag, gemeinsam mit der SPD eine »Aktionseinheit auf einer breiten Basis« zur »Massenmobilisierung der Werktätigen« gegen den »Generalkriegsvertrag« zu initiieren.[74]
Die gewisse Zurückhaltung der SED im Kampf gegen die kirchliche Jugendarbeit nach der Parteikonferenz bedeutete keinen Verzicht darauf, die Jungen Gemeinden zu schwächen; ganz im Gegenteil. Der FDJ wurde die Aufgabe zuteil, vor allem an den Oberschulen und auch auf dem Land, dort wo die christlichen Jugendgruppen über eine starke Anhängerschaft verfügten, den Einfluß der Kirche auf die Glieder der Jungen Gemeinde zu schwächen. So wird beispielsweise in einem von mehreren Maßnahmeplänen der SED-Bezirksleitung Neubrandenburg vom 23. Oktober 1952 festgelegt: »In die Grundeinheiten der FDJ, insbesondere an den Oberschulen und in den ländlichen Gemeinden sind Instrukteure der Bezirksleitung und der Kreisleitungen der FDJ entsprechend der Tätigkeit der ›Jungen Gemeinde‹ schwerpunktmäßig zu entsenden mit dem Ziel, arbeitsfähige Leitungen in den Grundeinheiten zu schaffen und in den Gemeinden und Schulen ein frohes Jugendleben allseitig zu entfalten.«[75] Und weiter heißt es in der Aufgabenstellung: »Alle Jugendlichen müssen für die Ziele der FDJ und für den Aufbau des Sozialismus gewonnen werden. Durch die Entfaltung eines frohen Jugendlebens ist an die Forderungen und Ideale der Jugend anzuknüpfen, um sie zum selbständigen Denken zu erziehen und sie auf diese Weise dem reaktionären Einfluß der Pfarrer und der ›Jungen Gemeinde‹ zu entziehen.«[76]
Eingriff des Staates
Über die Behinderungen der kirchlichen Jugendarbeit hinweg darf nicht übersehen werden, daß im Vorfeld der Parteikonferenz die Akteure in Partei und Staat nicht zögerten, auch auf einem nichtkirchlichen Feld der Politik – gemeint ist die Deutschlandpolitik der SED – verfassungsrechtlich gesicherte, spezifische Rechte der Kirchen zu verletzen. Angesprochen sind hier die staatlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der militärischen Sicherung an der Demarkationslinie zwischen den beiden Teilen Deutschlands. Unter dem Vorwand einer ständigen Verletzung der deutsch-deutschen Grenze durch in das DDR-Gebiet eingeschleuste »Diversanten, Spione, Terroristen und Schädlinge«, die im Auftrag der westlichen Besatzungsmächte und der Adenauer-Regierung versuchten, »die Erfolge des friedlichen wirtschaftlichen und kulturellen Aufbaus der Deutschen Demokratischen Republik zu untergraben...«[77] erließ der Ministerrat der DDR am 26. Mai 1952, dem Tag der Unterzeichnung des Generalvertrages in Bonn, eine »Verordnung über Maßnahmen an der D-Linie zwischen der DDR und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands«. Die Maßnahmen zur »Verstärkung der Bewachung der Demarkationslinie« wurden in einer von Zaisser, dem Minister für Staatssicherheit, am gleichen Tat erlassenen »Polizeiverordnung über die Einführung einer besonderen Ordnung an der Demarkationslinie« geregelt. Die Beschwerden von seiten der katholischen Kirche zielten in besonderer Weise auf die in der Polizeiverordnung enthaltene Verletzung der in der Verfassung garantierten freien Religionsausübung. So verweist der katholische Bischof des Bistums Berlin, Wilhelm Weskamm, in einem von allen der Berliner Ordinarienkonferenz angehörenden Bischöfe und Bischöflichen Kommissare unterzeichneten Brief vom 3. Juli 1952 an den Ministerpräsidenten Otto Grotewohl beispielsweise darauf, daß in der Sperrzone, genauer im 500-m-Schutzstreifen »keine Gottesdienste stattfinden« können: »Die Gläubigen haben keinen Zutritt zum Gottesdienst in ihrer Kirche.«[78] Und die führenden Geistlichen der katholischen Kirche kritisieren weiter, daß in der (sich dem 500 m breiten Schutzstreifen anschließenden) 5-km-Sperrzone »die Abhaltung von Gottesdiensten und in mehreren Fällen auch des Religionsunterrichts an Kindern von einer besonderen polizeilichen Genehmigung abhängig gemacht werden«.[79] Diese Regelung verletze die Handlungsautonomie der Kirche: »Wir müssen darauf bestehen, daß in all diesen Gebieten die ungestörte Religionsausübung gesichert und alle Beschränkungen der Gottesdienste und des Religionsunterrichts aufgehoben werden. Die Entscheidung über den Gottesdienst gehört allein zur Zuständigkeit der Kirche.«[80] Auch die Zwangsumsiedlung von Bewohnern des Sperrgebietes in das Landesinnere ab Ende Mai/Juni 1952 (Aktion »Ungeziefer«) wurde verschiedentlich von Repräsentanten der katholischen Kirche in Briefen an den Ministerrat – so etwa den Schreiben des Generalvikars Joseph Freusberg, Leiter des Generalvikariates Erfurt, vom 17. Juni 1952 und des Erzbischöflichen Kommissars von Magdeburg, Friedrich Maria Rintelen, vom 13. 06. 1952 kritisiert.[81]
Die Beschwerden auf seiten der evangelischen Kirche bezogen sich demgegenüber primär nicht auf die Folgen der Polizeiverordnung im Blick auf die Einengung kirchlicher Handlungsspielräume, sondern auf die im engsten Zusammenhang mit der Verordnung des Ministerrats vom 26. Mai, der Polizeiverordnung des Ministers für Staatssicherheit vom gleichen Tag sowie der Ministerratsverordnung vom 9. Juni 1952[82] stehenden, sowie die auf geheimen Befehlen basierenden Zwangsumsiedlungen von Grenzbewohnern – und also vielen kirchlichen Gemeindegliedern in Kommunen außerhalb der Grenzkreise. In dem von Karl Maron in seiner Funktion als Chef der Deutschen Volkspolizei unterzeichneten Befehl 38/52 heißt es u.a.: »Aus dem Bereich der Sperrzone an der Demarkationslinie sind auszuweisen: a) Ausländer und Staatenlose, b) Personen, die nicht polizeilich gemeldet sind, c) Personen, die kriminelle Handlungen begangen haben und bei denen zu vermuten ist, daß sie erneut straffällig werden, d) Personen, die wegen ihrer Stellung in und zu der Gesellschaft eine Gefährdung der antifaschistisch-demokratischen Ordnung darstellen.«[83] Die zuletzt erwähnte Kategorie der Auszusiedelnden bot den zuständigen Behörden die Möglichkeit, jede als politisch mißliebige, als politisch illoyal oder politisch staatsfeindlich eingestufte Person auszuweisen oder zwangsumzusiedeln.[84]
Die Zwangsumsiedlung verstoße, so wird in Berichten von Bischöfen einzelner Landeskirchen, z.B. in dem des thüringischen Landesbischofs Moritz Mitzenheim an den Innenminister des Landes Thüringen, Willy Gebhardt, vom 10. Juni 1952 festgestellt, gegen Verfassung und Gesetz: »Wenn man in den letzten Tagen aus den Ortschaften der 6-km-Sperrzone und sogar aus Orten landeinwärts dieses Gebietes Menschen wider ihren Willen und – wie berichtet wird – unter Gewaltandrohung und Gewaltanwendung aus ihren Wohnungen zwangsweise entfernt, so sind diese Maßnahmen gesetzlich nicht gedeckt.«[85] Sie stellten einen erheblichen Eingriff dar in die verfassungsrechtlich gesicherten Grundrechte der persönlichen Freiheit (Art. 8) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 12); abgesehen von der schwerwiegenden Tatsache, daß den »Betroffenen [...] nirgends eröffnet [wurde], was ihnen denn zum Vorwurf gemacht werde«, von der Aktion auch »Frauen und Kinder, Greise und Kriegsbeschädigte erfaßt« werden, sie zudem in einer »überaus harten und unbarmherzigen Art und Weise« ausgeführt wurden[86], seien die Maßnahmen auch verfassungswidrig. Mitzenheim formuliert: »Diese Freiheiten [im Sinne der Artikel 8 und 12, H. D.] können nur auf Grund der für alle Bürger geltenden Gesetze in einem geordneten Verfahren eingeschränkt oder entzogen werden. Ein solches Gesetz liegt nicht vor. Die Verordnung vom 26. Mai 1952 deckt diese Maßnahmen nicht.«[87]
Die im Sommer 1952 bereits erkennbaren Eingriffe des Staates in die kirchliche Autonomie (und dazu gehört die Abhaltung von Gottesdiensten und Religionsunterricht ebenso wie auch die kirchliche Jugendarbeit), die Verletzung von Grundrechten kirchlicher Gemeindeglieder, die staatliche Mißachtung rechtsstaatlicher Prinzipien können als Vorzeichen gewertet werden, wie eine Politik aussieht, die das Ziel verfolgt, die Kirchen gesellschaftlich zu marginalisieren.
Am Ende des Jahres 1952 leiten die Akteure in Partei und Staat ihren Hauptangriff gegen die Kirchen ein – und zwar fokussiert auf die Junge Gemeinde. Am 23. 11. 1952 wies der Staatssekretär im Ministerium für Staatssicherheit, Erich Mielke, in einer ersten Dienstanweisung alle Bezirksverwaltung des Ministeriums an, »zur erfolgreichen Bekämpfung der von reaktionären Kreisen der Evangelischen Kirche geleiteten und von den westlichen imperialistischen Staaten finanzierten Organisation ›Junge Gemeinde‹« von nun an »alle Vorkommnisse auf dieser Linie (d.h. die staatsfeindlichen Aktivitäten der jungen Christen, H. D.) unter Betreff ›Kappe‹ und unter Verwendung der ›Goldenen W‘s‹ mit genauen Angaben der bisher eingeleiteten Maßnahmen« an ihn zu melden.[88] In einer weiteren Dienstanweisung vom gleichen Tag, gerichtet dieses Mal an die Bezirksverwaltung Groß-Berlin, wird zunächst ein relativ ausführliches Profil der Jungen Gemeinde erstellt – ihre organisatorische Leitungsstruktur einschließlich ihrer personellen Zusammensetzung sowie ihrer Tätigkeit. Dabei wird darauf abgehoben, daß die Junge Gemeinde eine »selbständige Jugendorganisation in der DDR« sei, was sich darin zeige, daß »die religiösen Handlungen in dieser Organisation nur zum Schein durchgeführt werden und vorwiegend einen politischen Charakter tragen«. In Wahrheit habe sie versucht, »die Jugend ideologisch zu beeinflussen und sie im Haß gegen die DDR, die Volksdemokratien und die Sowjetunion zu erziehen«.[89] An anderer Stelle wird noch deutlicher von den »Bemühungen reaktionärer Personengruppen der Kirche und der ›Jungen Gemeinde‹« – Bemühungen im Dienste »imperialistischer Geheimdienste – gesprochen, »den sozialistischen Aufbau zu schädigen, den Friedenskampf zu sabotieren und die Einheit Deutschlands zu verhindern...«[90]. Diese Pläne zunichte zu machen, sei Aufgabe des MfS; als Methoden bieten sich an die »genaue Beobachtung der feindlichen Tätigkeit«, die »Erfassung von Schwerpunkten« der Jungen Gemeinde und nicht zuletzt die Anwerbung von »GM [Geheimen Mitarbeitern, H. D.] und Informatoren. Ihnen war das Ziel gesetzt, »in die Leitungen der ›Jungen Gemeinde‹ und reaktionärer Personenkreise der Kirche einzudringen«.[91]
Als wie dringlich die SED-Führung in der Jahreswende 1952/53 die Notwendigkeit empfand, nunmehr den Kampf gegen die Junge Gemeinde offensiv zu führen, ist in der Tatsache begründet, daß – wie ihr die Vielzahl von Informationsberichten unterschiedlicher Provenienz (Volkspolizei, MfS, FDJ) zeigten – die Junge Gemeinde an den Oberschulen nach wie vor über eine zahlenmäßig erhebliche Anhängerschaft verfügte. In einer vom Zentralrat der FDJ verantworteten »Einschätzung der Tätigkeit der ›Jungen Gemeinde‹ an den Oberschulen der Deutschen Demokratischen Republik« mit Datum vom 9. Dezember 1952 heißt es: »Gegenwärtig gibt es nicht wenige Oberschulen, an denen um 50%, ja sogar bis 70% aller Schüler der Jungen Gemeinde angehören.«[92] Mit dieser Präsenz war denn auch nicht unerheblicher negativer Einfluß der Jungen Gemeinde auf den schulischen Alltag, auf Schüler und Lehrer sowie die FDJ-Arbeit verbunden – ein Einfluß, der seinen Ausdruck fand in »offenen Provokationen und Störungen im Unterricht und in der FDJ-Arbeit«.[93] Einen wie hohen Stellenwert der Kampf gegen die kirchliche Jugendarbeit für die SED-Führung und für Walter Ulbricht persönlich hatte, wird darin sichtbar, daß Berichte über die Junge Gemeinde, sei es in ungekürzter, sei es in zusammengefaßter Form – so beispielsweise die eben benannte Einschätzung des Zentralrats der FDJ – über den ZK-Apparat direkt an den Generalsekretär zur Kenntnisnahme geleitet wurden.[94] Die Parteiführung war nämlich in Sorge, daß in Anbetracht des anhaltenden Einflusses der Jungen Gemeinde auf die Jugend, speziell die FDJ in ihrer Funktion als Kaderreserve für den Aufbau »nationaler Streitkräfte« (wie auf dem IV. Parlament beschlossen und auf der Parteikonferenz bestätigt) womöglich nicht im erwarteten Maße gerecht werden könnte. Goerner hat recht, wenn er betont, daß die »Junge Gemeinde in der Optik des Generalsekretärs der SED einen zentralen Bereich der DDR-Politik« berührte.[95]
Mangelnde Aufmerksamkeit, Bagatellisieren der Tätigkeit der Jungen Gemeinde in den Fehleinschätzungen der von ihr ausgehenden Gefahr (»Zersplitterung der Jugend, Störung einer planmäßigen Kaderentwicklung in unserem Land«) an den Oberschulen von seiten der zuständigen Gremien (FDJ-Grundeinheit, Betriebsparteiorganisation, Lehrkörper) konnten nach Auffassung der SED-Führung zum Jahresende 1952/Beginn 1953 nicht mehr, wie noch vom ZR der FDJ vorgeschlagen, mittels herkömmlicher Methoden (Aufklärung, Erziehung, Agitation, Angebote für ein »frohes und interessantes Jugendleben«) korrigiert werden. Harte Maßnahmen – in der SED-Terminologie »administrative Maßnahmen« –, wie sie im Sommer 1952 im zentralen Partei und Staatsapparat schon vorgeschlagen wurden, waren jetzt angesagt. Enthalten sind sie in einer von Barth abgezeichneten Vorlage an das Sekretariat des Zentralkomitees der SED vom 13. Januar 1953. Gewiß sollte es auch weiterhin – sogar in verstärktem Maße – eine propagandistische Aufklärungsarbeit der FDJ geben, etwa durch die Abhaltung von Lektionen in den Regionen mit starker Präsenz der Jungen Gemeinde zu Themen wie: »Wie entstand die Erde? etc.«. Ferner sollte die Kultur- und Sportarbeit entfaltet, ein »frohes Jugendleben verstärkt« entwickelt und schließlich in der FDJ-Presse regelmäßige Berichte veröffentlicht werden, »in denen die Jugendgruppen der Religionsgemeinschaften, besonders die ›Junge Gemeinde‹ und ihre Auftraggeber entlarvt werden, um die Jugend von den Leitungen dieser Jugendgruppen zu isolieren und diesen Teil der irregeleiteten Jugendlichen für den patriotischen Kampf der deutschen Jugend und für die Freie Deutsche Jugend zu gewinnen.«[96]
Aber diese Maßnahmen reichten nach Ansicht der SED-Führung nicht aus, um das eigentliche Ziel zu verwirklichen – nämlich die »Einstellung jeglicher Tätigkeit und [...] die völlige Liquidierung dieser illegalen Organisation«[97]. Mehrere »administrative« Maßnahmen waren in einem Aufgabenkatalog aufgelistet: Sie betrafen – wie auch schon in dem Plan Karl Marons vom Sommer 1952 vorgesehen – das völlige Verbot der kirchlichen Jugendarbeit in ihren verschiedenen Facetten: so die Auflösung der »Landesjugendkammern und der Landesarbeitskreise für Jungen, Jungmänner- bzw. Jungmädchenarbeit«, das Betätigungsverbot für alle »Landes- und Kreisjugendpfarrer, [...] Landes- und Kreisjugendwarte, Beauftragte für Jungen- und Jungmädchenarbeit sowie Laienhelfer und anderen Personen«, das Verbot und die Auflösung »jeder Tätigkeit der sogenannten ›Jungen Gemeinde‹«, die Amtsenthebung »aller Leiter von Jugendkreisen«, das Verbot »der Zusammenfassung und Tätigkeit von Jugendlichen aller Religionsgemeinschaften« – sei es in Gestalt von Jugendwanderungen, Zeltlagern, Rüstzeitlagern, Laienspielen usw. »innerhalb der Kirche und im kircheneigenen Gelände«[98]. Lediglich zum Zwecke der in der DDR-Verfassung garantierten Religionsausübung (Gottesdienst, Konfirmandenunterricht) war eine Sammlung junger Christen erlaubt. Ferner sah die Vorlage der ZK-Abteilung Staatliche Verwaltung die Auflösung aller »in den Gemeinden, in den Oberschulen, Universitäten und sonstigen Schulen und Hochschulen bestehenden Jugendgruppen bzw. Studentengruppen von Religionsgemeinschaften«[99] vor. Weitere Beschlüsse betrafen das Verbot für die jungen Christen, das Bekenntniszeichen zu tragen sowie die Herausgabe aller kirchlichen Jugendzeitschriften.
Dieser Entwurf Willi Barths wurde nicht im ZK-Sekretariat beraten, sondern in einer quantitativ gestrafften, inhaltlich teilweise noch weiter verschärften, in der sprachlichen Formulierung allerdings etwas moderater gehaltenen Fassung am 27. Januar vom Politbüro beschlossen. Die Verschärfung des Kampfes gegen die Junge Gemeinde betraf die öffentliche Kriminalisierung der Jungen Gemeinde aufgrund verschiedener Anweisungen des Politbüros an die Justiz, an die Presse, an die der SED-Führung (Politbüro, ZK) nachgeordneten Instanzen, die Parteien, Massenorganisationen, Blockausschüsse, das Staatssekretariat für Hochschulwesen und nicht zuletzt an die FDJ-Führung. So erhielt der Generalstaatsanwalt beim Obersten Gericht der DDR den Auftrag, »in einigen Bezirks- und Kreisstädten [...] in kurzen Zeitabständen (Zeitdauer insgesamt 14 Tage) drei bis vier öffentliche Prozesse [..,] durchzuführen, in denen klar die kriegshetzerische und Agenten- und Sabotagetätigkeit von Mitgliedern und Funktionären der Jungen Gemeinde nachgewiesen wird«[100]. Die Bezirkspresse der SED wie auch der anderen Blockparteien wurde angewiesen, in ihren Kreisausgaben »solche Dokumente bzw. Briefe zu veröffentlichen, aus denen die staatsfeindliche Tätigkeit der Jungen Gemeinde hervorgeht«.[101] Die Presse wurde weiterhin angehalten, »Enthüllungen über die staatsfeindliche und demoralisierende Tätigkeit der Jungen Gemeinde durch ehemalige Mitglieder und Funktionäre der Jungen Gemeinde selbst zu veröffentlichen«.[102]
Eine noch vom Politbüro eingesetzte Kommission[103] unter Leitung Honeckers erhielt den Auftrag, einen konkreten Plan zur Umsetzung der verschiedenen Beschlüsse zu erarbeiten; auch auf Bezirks- und Kreisebene waren Kommissionen zu bilden, die »genau nach Beschluß des Politbüros und dem Plan der zentralen Kommission« zu arbeiten hatten. Am 24. Februar 1953 trat erstmals die zentrale Kommission zusammen und verabschiedete einen detaillierten Zeitplan zur Umsetzung des Politbüro-Beschlusses. Mit höchster Wahrscheinlichkeit handelt es sich dabei um den nicht datierten »Plan für die Entlarvung der Jungen Gemeinde als Tarnorganisation für Kriegshetze, Sabotage und Spionage, die von westdeutschen und amerikanischen imperialistischen Kräften dirigiert wird«.[104]
Bilanz der Repressalien
In der abschließenden Bilanzierung der repressiven Maßnahmen gegen die Junge Gemeinde ist festzuhalten: Im Politbürobeschluß vom 27. Januar 1953 waren Schauprozesse gegen Mitglieder der Jungen Gemeinde vorgesehen, sie sollten laut »Plan« im März durchgeführt werden. Dazu kam es zwar nicht, doch haben Partei und Staat harte Maßnahmen spät, und zwar erst nach einem neuerlichen Politbürobeschluß vom 17. März gegen Anhänger der Jungen Gemeinde ebenso wie gegen Pfarrer und andere kirchliche Mitarbeiter ergriffen. In dem Beschluß heißt es: »Angesichts des antidemokratischen und gegen die Friedensbewegungen gerichteten Auftretens einer Reihe Pfarrer und Kirchenangestellter sowie des provokatorischen Auftretens der ›Jungen Gemeinde‹ an den Schulen wird das Staatssekretariat des Innern beauftragt, in jedem Fall von Verstößen gegen die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.«[105] In den nachfolgenden Wochen kam es zu zahlreichen Ausschlüssen von jungen Christen aus der FDJ und in vielen Fällen zu ihrer Relegation von der Oberschule (mehr als 700 Oberschüler[106]), zum Ausschluß von Mitgliedern der Evangelischen Studentengemeinden an den Universitäten Halle, Leipzig, Greifswald und der Bergakademie Freiberg[107] und auch zu Zwangsexmatrikulationen von Angehörigen der Studentengemeinden[108] sowie zur Inhaftierung und Verurteilung zu Haftstrafen von Geistlichen (darunter des evangelischen Studentenpfarrers aus Halle, Johannes Hamel[109]) und kirchlichen Mitarbeitern. Das Ziel blieb die völlige Zerschlagung der Jungen Gemeinde. In einem Fernschreiben Honeckers an die 1. Sekretäre der FDJ-Bezirksleitungen vom 15. April 1953 heißt es unmißverständlich: »Auf keinen Fall ist die weitere Arbeit der Jungen Gemeinde zuzulassen. Schilder, Aushängekästen, die auf die Tätigkeit der Jungen Gemeinde hinweisen, sind, falls es erforderlich ist, von Gruppen der FDJ in aller Öffentlichkeit zu entfernen. Treffen der Jungen Gemeinde sind mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterbinden. Es besteht kein Zweifel, daß bei einer entsprechenden Aufklärungsarbeit in kurzer Zeit das von uns gesteckte Ziel der Liquidierung der Jungen Gemeinde erreicht werden kann.«[110] Aber die SED-Führung verfolgte im Frühjahr 1953 das weitergehende Ziel der völligen Herausdrängung der Kirchen aus dem gesellschaftlichen Leben. Dem sollte eine neue, verschärfte Verordnung über Genehmigungs- und Anmeldepflicht von Veranstaltungen dienen. Ihr zufolge sollten lediglich in Kirchen stattfindende Veranstaltungen wie Gottesdienste, Messen, Taufen, Trauungen etc. von der Genehmigungspflicht ausgenommen sein, mußten aber mindestens drei Tage vorher angemeldet werden; für Veranstaltungen aller Art der Kirchen auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder in nichtkirchlichen Gebäuden galt eine Genehmigungspflicht.[111] Das Politbüro hatte noch am 27. 1. 1953 eine entsprechende Verordnung beschlossen; sie sollte dem Präsidium des Ministerrats zur Bestätigung vorgelegt werden; zum Erlaß der neuen Verordnung kam es nicht; allerdings ist von den zuständigen Stellen der Volkspolizei bereits vor dem Politbürobeschluß vom 27. 1. 1953 eine restriktive Praxis gegenüber den Kirchen betrieben worden; mit dem Politbürobeschluß erhielt dieses Praxis eine normative Legitimation.
Dem Bemühen von Partei und Staat um Minimierung des gesellschaftlichen Einflusses der Kirchen sollten ferner dienen: Behinderungen des Religionsunterrichts in den Schulen, die Infragestellung der Weiterexistenz der Theologischen Fakultäten an den Universitäten, die Beschlagnahme diakonischer Einrichtungen, die Schließung von Bahnhofsmissionen, schließlich die Aussetzung von staatlichen Zahlungen an die Kirchen, Verbot von Haussammlungen, Behinderung von Straßensammlungen.[112] Die SED führte einen offenen Kirchenkampf, dessen Ende Anfang Juni 1953 zusammenfiel mit dem Ende der von der Parteiführung auf der 2. Parteikonferenz beschlossenen Strategie des forcierten Aufbaus des Sozialismus. In einem Beschluß vom 9. Juni 1953, veröffentlicht im SED-Zentralorgan »Neues Deutschland« am 11. Juni 1953 als »Kommuniqué« werden »eine Reihe von Fehlern« im ökonomischen Bereich (wie die »Neuregelung der Lebensmittelkartenversorgung«, die »Übernahme devastierter landwirtschaftlicher Betriebe« durch den Staat bzw. Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, »außerordentliche Maßnahmen der Erfassung« von Agrarprodukten, die »verschärften Methoden der Steuererhebung«[113] etc.) eingeräumt und Kurskorrekturen auf verschiedenen Feldern der Politik zugesagt (Verlangsamung des Aufbaus der Schwerindustrie zugunsten der Lebensmittelindustrie, Zusagen von Krediten für Handwerk, privaten Handel und Industrie etc.).[114] Keine Fehler auf dem Feld der Kirchenpolitik, wohl aber Korrekturen werden zugesagt.[115] Zu dieser Politik des »Neuen Kurses« gelangte die SED aber nicht aus eigener Einsicht. Die Gründe hierfür lagen in Entscheidungen begründet, die außerhalb der DDR, nämlich von der sowjetischen Partei- und Staatsführung getroffen wurden. In dem Beschluß des Ministerrates der UdSSR »Über die Maßnahmen zur Gesundung der politischen Lage in der Deutschen Demokratischen Republik« vom 2. Juni 1953 heißt es zum Komplex Kirchenpolitik: »Mit einem nackten Administrieren in bezug auf die Geistlichen ist Schluß zu machen, und die schädliche Praxis der groben Einmischung der Behörden in die Angelegenheiten der Kirche ist einzustellen.«[116] Als konkrete Schritte müssen folgen: die Aufhebung der »Beschlagnahme der charitativen [so im Orig., H. D.] Kirchenanstalten (Alten- und Waisenheime), [die] Abnahme brachliegender kirchlicher Bodenflächen durch lokale Behörden, [die] Entziehung der für die Kirche festgelegten Subventionen usw. Die Verfolgung der einfachen Teilnehmer der kirchlichen Jugendorganisation ›Junge Gemeinde‹ ist einzustellen und die politische Arbeit unter ihnen zum Schwerpunkt zu machen«.[117] Die Umsetzung dieser Entscheidungen auf dem Sektor der Kirchenpolitik durch die SED-Führung, die Anfang Juni nach Moskau »gebeten« wurde, um die sowjetischen Beschlüsse entgegenzunehmen, erfolgte wenige Tage später.[118] Das gemeinsam vereinbarte Kommuniqué über das Grundsatzgespräch zwischen führenden Repräsentanten von Staat (Otto Grotewohl, Otto Nuschke, Paul Wandel, Wilhelm Zaisser u.a.) und Evangelischer Kirche (die Bischöfe Otto Dibelius/Berlin-Brandenburg, Hugo Hahn/ Landeskirche Sachsen, Niklot Beste/Mecklenburg, Moritz Mitzenheim/ Thüringen u.a.) stelle den Zustand vor Beginn des Kirchenkampfes 1952/53 wieder her. Das bedeutete auf dem Sektor der Kirchenpolitik, daß »keinerlei weitere Maßnahmen« gegen die Junge Gemeinde getroffen wurden. Weitere staatliche Zusagen betrafen die Wiederzulassung der von »den Oberschulen entfernten Schüler« zum Unterricht, die Aufhebung der »Einschränkungen der Abhaltung des Religionsunterrichts in den Schulgebäuden«; die Zurückgabe beschlagnahmter kirchlicher Gebäude, die Überprüfung der Gerichtsurteile gegen kirchliche Mitarbeiter und die Wiederauszahlung der »staatlichen Zuschüsse an die Kirchen«.[119]
Die offen repressive Kirchenpolitik wurde aufgegeben, die Taktik geändert und in der zweiten Hälfte der 50er Jahre gab es wieder verstärkt Versuche, die Handlungsspielräume der Kirchen und Christen einzuengen; denn das Ziel hatte die SED nicht aufgegeben, die gesellschaftliche Präsenz der Kirchen zu begrenzen.
[1] Ulbricht, Walter: Die gegenwärtige Lage und die neuen Aufgaben der SED. In: Protokoll der Verhandlungen der 2. Parteikonferenz der SED, 9.–12. Juli 1952, Berlin 1952, S. 20ff., hier S. 58 – Zur Verortung der 2. Parteikonferenz in den historischen Gesamtzusammenhang der frühen DDR siehe Weber, Hermann: Geschichte der DDR, aktualisierte und erw. Neuausgabe, München 1999, S. 147–159; Staritz, Dietrich: Geschichte der DDR, erw. Neuausgabe, Frankfurt/M. 1996, S. 94–100.
[2] Ebenda, S. 58.
[3] Beschluß der 2. Parteikonferenz der SED zur gegenwärtigen Lage und zu den Aufgaben im Kampf für Frieden, Einheit, Demokratie und Sozialismus. In: Protokoll der Verhandlungen der 2. Parteikonferenz der SED, a.a.O., S. 489–497, hier S. 492.
[4] Ebenda, S. 492.
[5] Ebenda.
[6] Pieck, Wilhelm: Rede auf der 2. Parteikonferenz der SED am 10. Juli 1952. In: Protokoll der Verhandlungen, a.a.O. S. 198ff., hier S. 217.
[7] Ebenda, S. 217.
[8] »Beschluß des IV. Parlaments zur Übernahme der Patenschaft über die Deutsche Volkspolizei« In: Dokumente zur Geschichte der Freien Deutschen Jugend, 2. Bd., Hg. im Auftrage des Zentralrats der Freien Deutschen Jugend, Berlin 1960, S. 437–438, hier S. 437.
[9] Grußbotschaft Wilhelm Piecks an das IV. Parlament der FDJ, 27. Leipzig, 27. bis 30. Mai, Hg. vom Zentralrat der FDJ, o.O., o.J., S. 14–16, hier S. 16.
[10] Vgl. Wenzke, Rüdiger: Auf dem Wege zur Kaderarmee. Aspekte der Rekrutierung, Sozialstruktur und personellen Entwicklung des entstehenden Militärs in der SBZ/DDR bis 1952/53. In: Thoß, Bruno: Volksarmee schaffen – ohne Geschrei! Studien zu den Anfängen einer ›verdeckten Aufrüstung‹ in der SBZ/DDR 1947–1952, München 1994, S. 205–272, hier S. 239ff., insbesondere S. 261f.
[11] Beschluß des IV. Parlaments der FDJ, a.a.O. S. 437.
[12] »Die junge Generation im Kampf für Frieden, Einheit und ein besseres Leben«. Aus der Entschließung des IV. Parlaments der FDJ, Pfingsten 1952 in Leipzig. In: Dokumente zur Geschichte der FDJ, a.a.O. S. 419–434, hier S. 434.
[13] Ebenda, S. 434.
[14] Pieck, Wilhelm: Rede auf der 2. Parteikonferenz der SED, a.a.O. S. 200, 203.
[15] Beschluß der 2. Parteikonferenz der SED, a.a.O. S. 493.
[16] Tatzkow, Monika: Privatindustrie ohne Perspektive. Der ›Versuch zur Liquidierung der mittleren privaten Warenproduzenten‹. In: Cerny, Jochen (Hg.): Brüche, Krisen, Wendepunkte. Neubefragung von DDR-Geschichte, Leipzig/Jena/Berlin 1990, S. 97–102, hier S. 99.
[17] Beschluß der 2. Parteikonferenz der SED, a.a.O. S. 497.
[18] Ulbricht, Walter: Die gegenwärtige Lage und die neuen Aufgaben der SED. In: Protokoll der Verhandlungen der 2. Parteikonferenz der SED, a.a.O. S. 44.; s. auch Raabe, Thomas: SED-Staat und katholische Kirche. Politische Beziehungen 1949–1961, Paderborn/München/Wien/Zürich 1995, S. 125.
[19] Ulbricht, Walter: Rede auf dem IV. Parlament der FDJ. In: IV. Parlament der Freien Deutschen Jugend, a.a.O. S. 28ff., hier S. 238.
[20] Ebenda, S. 240. – Anzumerken ist hier, daß keine Differenzierung zwischen der an den Hochschulen angesiedelten »Evangelischen Studentengemeinde« und der »Jungen Gemeinde«, der Gemeinschaft der jungen Christen in den Gemeinden, getroffen wird. Zudem wurde in der SED oftmals der Begriff der Jungen Gemeinde undifferenziert für die Gliederungen der evangelischen und katholischen jungen Christen, also die evangelische Junge Gemeinde und die katholischen Jugendgruppen, gebraucht. Siehe hierzu Skyba, Peter: Vom Hoffnungsträger zum Sicherheitsrisiko. Jugend in der DDR und Jugendpolitik der SED 1949–1961, Köln/Weimar/Wien 2000, S. 209 u. S. 209 Anm. 562, ferner Raabe, Thomas, a.a.O. S. 117, Anm. 8.
[21] »Analyse über die Politik der Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik«, 22. 7. 1952, Vorlage der ZK-Abt. Staatliche Verwaltung, Willi Barth, für das Politbüro, SAPMO-Barch NY 4090/454, Bl. 117–127. Das Dokument ist auch veröffentlicht in: Hartweg, Frédéric (Hg.): SED und Kirche. Eine Dokumentation ihrer Beziehungen, Bd.1: SED 1946–1967. Bearb. von Joachim Heise, Neukirchen–Vluyn 1995, S. 66–72.
[22] Ebenda, Bl. 117. Vgl. auch Goerner, Martin Georg: Die Kirche als Problem der SED. Strukturen kommunistischer Herrschaftsausübung gegenüber der evangelischen Kirche 1945 bis 1958, Berlin 1997, S. 85f.
[23] »Analyse«, a.a.O., Bl. 121.
[24] Ebenda, Bl. 121.
[25] Ebenda, Bl. 123.
[26] Ebenda, Bl. 123. – Zum Thema Verbot kirchlicher Ferienlager s. unten S. 8.
[27] Ebenda, Bl. 123; siehe vor allem Winter, Friedrich: Die Evangelische Kirche der Union und die Deutsche Demokratische Republik. Beziehungen und Wirkungen, Bielefeld 2001, S. 35f.; zum Verlauf des Streites zwischen Staat und APU um die Anerkennung der Evangelischen Kirche der Union vgl. ausführlich Winter, a.a.O., S. 28ff.
[28] »Analyse«, a.a.O., Bl. 124. – Zum Thema Kirche und Zwangsaussiedlung siehe unten S. 18.
[29] »Vorlage der Abteilung Staatliche Verwaltung für das Politbüro des ZK der SED« vom 26. 7. 1952, SAPMO-Barch, DY 4090/454, Bl. 116; s. auch Hartweg, Frédéric (Hg.): SED und Kirche, S. 65–66.
[30] »Vorlage der Abteilung«, a.a.O., Bl. 116.
[31] Jost, Friedhelm: SED und Junge Gemeinde im Bezirk Leipzig (1950–1963). Kirchliche Jugendarbeit und Resistenz. Magisterarbeit, Universität Bielefeld, Bielefeld 1994, S. 32 und Anm. 113 auf derselben Seite
[32] Noack, Axel: Die Evangelische Studentengemeinde im Jahr 1953. In: Dähn/Gotschlich (Hg.): »Und führe uns nicht in Versuchung...«. Jugend im Spannungsfeld von Staat und Kirche in der SBZ /DDR 1945 bis 1989, S. 60–88, hier S. 76f. Straube, Peter-Paul: Katholische Studentengemeinde in der DDR als Ort eines außeruniversitären Studium generale, 2. Aufl., Leipzig 1997, S. 80f.,199.
[33] Gemeint ist das »Gesetz über die Teilnahme der Jugend am Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik und die Förderung der Jugend in Schule und Beruf, bei Sport und Erholung« vom 8. Februar 1950.
[34] Betr. Aktion »Frohe Ferientage für alle Kinder«, Berlin, den 30. 5. 1952, Unterschrift »Wolff« SAPMO-BArch, DY 30/IV 2/14/169, Bl. 46–47, hier Bl. 47.
[35] Siehe das Schreiben des Evangelischen Landesjugendpfarrers der Mark Brandenburg an die Landesregierung Brandenburg, Amt für kirchliche Angelegenheiten, Potsdam, 1. August 1952 (Abschrift) SAPMO-BArch, DY 30/IV 2/14/169 Bl. 128.
[36] Rundschreiben Warnke vom 4. Juni 1952 an die Innenminister der Länder und den Chef der Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei SAPMO-BArch, DY 30/IV2/14/169, Bl. 56.
[37] Protokoll der Sitzung des Sekretariats des Zentralkomitees, 17. 7. 1952, TOP 4: »Ferien –Aktion« SAPMO-BArch , DY 30 J IV 2/3/308, Bl.4f., hier Bl. 5.
[38] Die erste Verordnung über die Anzeigepflicht von Veranstaltungen stammt vom 1. Juli 1949.
[39] Näheres hierzu s. Wentker, Hermann: »Kirchenkampf« in der DDR. Der Konflikt um die Junge Gemeinde 1950–1953. In: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, 42. Jg., 1. Heft, 1994, S. 95–127, hier S. 100.
[40] Bericht der Abt. Staatliche Verwaltung im ZK, Plenikowski, an Walter Ulbricht betr. Veranstaltungen der »Jungen Gemeinde« in Sachsen. Auftrag vom 19. Mai 1952, 27. Mai 1952 SAPMO- BArch, DY 30/IV2/4/169, Bl. 52–54, hier Bl. 52; Kaufmann: Agenten mit dem Kugelkreuz. Leipziger Junge Gemeinden zwischen Aufbruch und Verfolgung 1945–1953, Leipzig 1995, S. 52–54.
[41] Wentker, Hermann, a.a.O., S. 107; Dähn, Horst: Konfrontation oder Kooperation? Das Verhältnis von Staat und Kirche in der SBZ/DDR 1945–1980, Opladen 1982, S. 43, Schalück, Andreas: Eine Agentur der Kirchen im Staatsapparat? Otto Nuschke und die Hauptabteilung »Verbindung zu den Kirchen« 1949–1953, Berlin 1999, S. 177f.
[42] Schreiben von Otto Nuschle an Otto Grotewohl vom 25. August 1952, abgedruckt in: Kirchliches Jahrbuch für die Evangelische Kirche in Deutschland 1952, 79. Jg., Gütersloh 1953, S. 207–209, hier S. 208 und 209.
[43] Bericht Erich Honeckers auf dem IV. Parlament der Freien Deutschen Jugend. In: IV. Parlament der Freien Deutschen Jugend, a.a.O., S. 17ff., hier S. 32.
[44] Skyba, Peter, a.a.O., S. 181.
[45] Ebenda, S. 182.
[46] Veröffentlicht in: Dokumente zur Geschichte der Freien Deutschen Jugend, 2. Bd., Berlin 1960, S. 438–439.
[47] Ebenda, S. 438.
[48] Veröffentlicht in Dokumente zur Geschichte der Freien Deutschen Jugend, a.a.O., S. 419–434, hier S. 422.
[49] Einzelheiten zum Thema Junge Gemeinde und Militarisierung der FDJ s. vor allem Skyba, Peter, a.a.O., S. 215–216.
[50] Bezirksleitung der SED Neubrandenburg Abt. Staatliche Organe, Neustrelitz, den 23. 10. 1952: »Bericht über die Tätigkeit der ›Jungen Gemeinde‹ und Maßnahmen zur Einschränkung ihrer Arbeit«. SAPMO-Barch, DY 30/IV 2/14/169, Bl. 153–158, hier Bl. 154.
[51] S. hierzu vor allem Skyba, Peter, a.a.O., S. 192–193.
[52] Die entsprechende Anweisung an die FDJ-Führung erteilte das Sekretariat des ZK der SED in seiner Sitzung am 24. Juni 1952. S. Skyba, Peter, a.a.O., S. 188.
[53] Skyba, Peter, a.a.O., S. 189.
[54] Ebenda, S. 190.
[55] Ebenda, S. 210.
[56] Siehe beispielsweise »Die Aufgaben der Partei zur Förderung der Freien Deutschen Jugend«, Entschließung des ZK der SED auf seiner 8. Tagung am 23. Februar 1952. In: Dokumente der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, Bd. III, Berlin 1952, S. 739–750, hier S. 745.
[57] Bezirksleitung der SED Neubrandenburg, Neustrelitz, den 23. 10. 1952, a.a.O., Bl. 153.
[58] So heißt es in einem Bericht der Abt. Org.-Instrukteure des Zentralrats der FDJ, Information Nr. 8 vom 25. 1. 1952: »Neben dem fröhlichen Jugendleben werden Schulungen durchgeführt, die entweder von der Bibel ausgehen oder von zeitnahen politischen Problemen. Bei den Schulungen werden ebenfalls für Jugendliche interessante Themen behandelt.« Zit. nach Skyba, Peter, a.a.O., S. 211.
[59] »Analyse«, a.a.O., Bl. 119. Siehe auch Skyba, Peter, a.a.O., S. 213. Der Hinweis auf die eindeutige ideologische Orientierung hin zum Marxismus-Leninismus entstammt übrigens einem Bericht der Abt. Org.-Instrukteure des Zentralrats, Information Nr. 8, 25. 1. 1952, SAPMO-Barch, DY 30/IV2/16/84, Bl. 15ff., hier Bl. 19 und lautet vollständig: »Die FDJ geht nun offen den Weg des Marxismus-Leninismus, in dem es keinen Platz für einen wahrhaften, realen Gott gibt.« Zit. nach Skyba, Peter, a.a.O., S. 213.
[60] Skyba, Peter, a.a.O., S. 216.
[61] Dieser Auffassung ist Goerner, Martin Georg, a.a.O., S. 95, Anm. 401.
[62] Ebenda.
[63] Vorschlag von Karl Maron an Gustav Röbelen, ZK der SED, zur Weiterleitung an das Sekretariat des ZK der SED betr. »Maßnahmen zur Unterbindung der Tätigkeit der ›Jungen Gemeinde‹«, 9. 08. 1952, SAPMO-Barch, DY 30/IV 2/14/169, Bl. 132–134, hier Bl. 132.
[64] Ebenda.
[65] Ebenda, Bl. 133.
[66] Ebenda, Bl. 133.
[67] Art. 44 der DDR-Verfassung vom 7. Oktober 1949 lautet: »Das Recht der Kirche auf Erteilung von Religionsunterricht in den Räumen der Schule ist gewährleistet. Der Religionsunterricht wird von den durch die Kirche ausgewählten Kräften erteilt. Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen. Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten.« In: Roggemann, Herwig: Die DDR-Verfassungen. Einführung in das Verfassungsrecht der DDR. Grundlagen und neuere Entwicklung, 4., neu bearb. und erw. Aufl., Berlin 1989, S. 461.
[68] Vorschlag von Karl Maron, a.a.O., Bl. 133.
[69] Siehe beispielsweise das Rundschreiben des Bischofs der Ev. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, Ludolf Müller, an die »Herren Superintendenten und Pröpste unseres Aufsichtsbereiches« vom 26. 10. 1950, 1. Umdruck, betr. Staat-Kirche-Konflikt wegen des Tragens des Bekenntniszeichens, SAPMO-BArch, DY 30/IV 2/14/169, Bl. 2; vgl. ferner Kaufmann, S. 14–18; Schalück, S. 174–175.
[70] Vorschlag von Karl Maron, a.a.O., Bl. 133.
[71] Ebenda, Bl. 133.
[72] Ebenda, Bl. 133.
[73] Goerner, Martin Georg, a.a.O., S. 95f.
[74] Ebenda, S. 72.
[75] Bericht der Bezirksleitung der SED Neubrandenburg, Abt. Staatliche Organe, »über die Tätigkeit der ›Jungen Gemeinde‹und Maßnahmen zur Einschränkung ihrer Arbeit«, Neustrelitz, d. 23. 10. 1952, SAPMO-Barch, DY 30/IV 2/14/169, Bl. 153–158, hier Bl. 157.
[76] Ebenda, Bl. 157.
[77] Verordnung des Ministerrats der DDR »über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands« vom 26. Mai 1952. In: Münch, Ingo von (Hg.): Dokumente des geteilten Deutschland, 2., unv. Aufl., Stuttgart 1976, S. 399–400, hier S. 399. – Walter Ulbricht spricht an einer Stelle seines Referates auf der 2. Parteikonferenz das Thema Maßnahmen »an der Demarkationslinie zum Schutze unserer Republik« direkt an. S. Ulbricht, Walter: »Die gegenwärtige Lage und die neuen Aufgaben der SED«, a.a.O., S. 212f.
[78] Schreiben des katholischen Bischofs von Berlin, Wilhelm Weskamm, unterzeichnet von allen Bischöfen und Bischöflichen Kommissaren in der Berliner Ordinarienkonferenz, an Otto Grotewohl vom 3. 7. 1952 SAPMO-Barch, DY 30/IV 2/14/37, Bl. 46–48, hier Bl. 46.
[79] Ebenda, Bl. 46.
[80] Ebenda, Bl. 47. Siehe auch Bennewitz, Inge/Potratz, Rainer: Zwangsaussiedlungen an der innerdeutschen Grenze, Berlin 1994, S. 67. Den Bemühungen der Kirchen um eine Regelung dieser und weiterer Streitfragen war nur ein sehr begrenzter Erfolg beschieden. Siehe hierzu den Aktenvermerk über die Besprechung des Staatssekretärs im Ministerium des Innern, Hans Warnke, mit Prälat Johannes Zinke, Leiter des Commissariates der Fuldaer Bischofskonferenz in Berlin und Leiter der Hauptvertretung Berlin (West) des Deutschen Caritasverbandes am 16. Juli 1952, SAPMO-BArch, NY 4090/454, Bl. 83–86.
[81] Bennewitz, Inge/Potratz, Rainer, a.a.O., S. 66.
[82] Verordnung des DDR-Ministerrats »über weitere Maßnahmen zum Schutz der Deutschen Demokratischen Republik« vom 9. Juni 1952. In: Münch, Ingo von (Hg.), a.a.O., S. 404.
[83] Befehl 38/52 des Leiters der HDVP Deutsche Demokratische Republik, Berlin, den 26. Mai 1952, veröffentlicht in: Bennewitz,Inge/Potratz, Rainer, a.a.O., S. 231–233, hier S. 231.
[84] Zu den verschiedenen Ausweisungsgründen Bennewitz, Inge/Potratz, Rainer, a.a.O., S. 40–43.
[85] Schreiben des Landesbischofs der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen, Moritz Mitzenheim, Eisenach, an den Stellvertreter des Ministerpräsidenten des Landes Thüringen. Herrn Innenminister Gebhardt, Erfurt, 10. Juni 1952, in: SAPMO-Barch, NY 4090/454, Bl. 54–56, hier Bl. 54.
[86] Ebenda, Bl. 55.
[87] Ebenda, Bl. 54 (Rückseite).
[88] Mielkes Dienstanweisung Nr. 22/52V/E, 23. 11. 1952: »An alle Bezirksverwaltungen«, in: Besier, Gerhard/Wolf, Stephan (Hg.): »Pfarrer, Christen und Katholiken«. Das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR und die Kirchen, 2., durchgesehene und um weitere Dokumente vermehrte Aufl., Neukirchen-Vluyn 1991, S. 167– 68, hier S. 167.
[89] Ebenda, S. 167.
[90] Ebenda, S. 177.
[91] Ebenda, S. 178, siehe auch Goerner, Martin Georg, a.a.O., S. 96; Wentker, Hermann, a.a.O., S. 110.
[92] Zentralrat der FDJ, Abteilung Schulen, Berlin, den 9. 12. 1952: »Einschätzung der Tätigkeit der ›Jungen Gemeinde‹ an den Oberschulen der Deutschen Demokratischen Republik« SAPMO-BArch, NY 4182/1097, Bl. 124–134, Hier Bl. 124.
[93] Ebenda, Bl. 130.
[94] Analyse der Abt. Leitende Organe der Partei und der Massenorganisationen des ZK der SED vom 16. 12. 1952 (mit handschriftlichen Unterstreichungen) mit einer Hausmitteilung an Walter Ulbricht vom 19. 12. 1952: Die Tätigkeit der Jungen Gemeinde an den Oberschulen der DDR. Veröffentlicht in: Hartweg, Frédéric (Hg.), a.a.O., S. 80–82.
[95] Goerner, Martin Georg, a.a.O., S. 98.
[96] Vorlage für einen Sekretariatsbeschluß von der Abteilung Staatliche Verwaltung des ZK der SED an das Sekretariat des ZK der SED vom 13. 1. 1953: Maßnahmen gegen die Tätigkeit der »Jungen Gemeinde«, abgedruckt in Hartwég, Frédéric (Hg.), a.a.O., S. 82–88, hier S. 84.
[97] Ebenda, S. 86.
[98] Ebenda. S. 86.
[99] Ebenda, S. 86.
[100] Protokoll Nr. 5/53 der Sitzung des Politbüros des ZK der SED (Auszug) am 27. 1. 1953, Beschlußpunkt 6: Junge Gemeinde und Anlage Nr. 2 zum Protokoll, Junge Gemeinde, abgedruckt in: Hartwég, Frédéric (Hg.), a.a.O., S. 88–91, hier S. 88.
[101] Ebenda.
[102] Ebenda.
[103] Dieser Kommission gehörten außer Erich Honecker an Franz Dahlem, Mitglied des Politbüros und des Sekretariats des ZK der SED, Ilse Thiele, Mitglied des Sekretariats des Demokratischen Frauenbunds Deutschlands, Hans Lauter, Mitglied des ZK und seines Sekretariats, Paul Wandel, Mitglied des ZK, 1952/53 Leiter der Koordinierungsstelle für Kultur und Volksbildung, Erich Mielke, Mitglied des ZK und Staatssekretär im MfS, und Willi Barth, stellvertretender Leiter der Abt. Staatliche Verwaltung im ZK der SED.
[104] »Plan für die Entlarvung der Jungen Gemeinde« SAPMO-Barch, DY 39/IV2/14/170 Bl. 81–84; siehe auch Goerner, Martin Georg, a.a.O., S. 100.
[105] Auszug aus dem Protokoll Nr. 16/53 der Sitzung des Politbüros des ZK der SED vom 17. 3. 1953 SAPMO-BArch, NY 4090/455, Bl. 158; s. auch Raabe, Thomas, a.a.O., S. 134.
[106] Skyba, Peter, a.a.O., S. 231; siehe auch Wentker, Hermann, a.a.O., S. 117.
[107] Nach Angaben der FDJ wurden an der Universität Halle 17, in Leipzig 14, in Greifswald und an der Bergakademie jeweils 14 Ausschlüsse von Angehörigen der Studentengemeinden registriert. Siehe hierzu Skyba, Peter, a.a.O., S. 231.
[108] Zahlen über Zwangsexmatrikulationen von Anhängern der Studentengemeinden liegen bislang nicht vor. Siehe auch Wentker, Hermann, a.a.O., S. 118, neuerdings Stengel, Friedemann: Die Theologischen Fakultäten in der DDR als Problem der Kirchen- und Hochschulpolitik des SED-Staates bis zu ihrer Umwandlung in Sektionen 1970/71, Leipzig 1998, S. 67, Anm. 332.
[109] Stengel, Friedemann, a.a.O., S. 68, Anm. 334.
[110] Fernschreiben Erich Honeckers »An die 1. Sekretäre der Bezirksleitungen der Freien Deutschen Jugend«, Berlin, den 15. 4. 1953. In: Straube, Peter-Paul, a.a.O., S. 213–214, hier S. 214.
[111] Wentker, Hermann, a.a.O., S. 112; Schalück, Andreas, a.a.O., S. 237f.
[112] Pollack, Detlef, a.a.O., S. 114, 116f.; Goerner, Martin Georg, a.a.O. S. 103f. – Speziell zum Komplex Auflösung der Theologischen Fakultäten und Gründung kirchlicher Hochschulen siehe Stengel, Friedemann, a.a.O., S. 78ff., hier S. 86f.
[113] Kommuniqué des Politbüros vom 9. Juni 1953. In: Dokumente der SED, hg. vom ZK der SED, Bd. IV, Berlin 1954, S. 428–431, hier S. 428.
[114] Zum Thema »Neuer Kurs« und seiner Vorgeschichte s. Staritz, Dietrich: S. 100ff., hier S. 115f.; Weber, Hermann, a.a.O., S. 160–162.
[115] Da heißt es im »Kommuniqué des Politbüros«: »Das Politbüro schlägt ferner vor, daß alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Oberschüler und der Diskussion über die Tätigkeit der Jungen Gemeinde aus den Oberschulen entfernten Schüler sofort wieder zum Unterricht zuzulassen sind und daß ihnen die Möglichkeit gegeben wird, die versäumten Prüfungen nachzuholen. [...] Die in den letzten Monaten ausgesprochenen Exmatrikulationen an Hochschulen und Universitäten sollen sofort überprüft und bis zum 20. Juni 1953 entscheiden werden..« In: Dokumente der SED, Bd. IV, Berlin 1954, S. 430.
[116] Stöckigt, Rolf: Ein Dokument von großer historischer Bedeutung. In: Beiträge zur Geschichte der Arbeiterbewegung, 32. Jg. H. 5, S. 649f. Text des Dokuments »Über die Gesundung der politischen Lage in der Deutschen Demokratischen Republik« vom 2. Juni 1953, ebenda, S. 651–654, hier S. 654.
[117] Ebenda.
[118] Siehe vor allem Goerner, Martin Georg, a.a.O., S. 116ff.
[119] Dähn, Horst, a.a.O., S. 46ff; Pollack, Detlef, a.a.O., S. 123.