JHK 2002

Neue Studien zur Justizgeschichte der SBZ/DDR

Jahrbuch für Historische Kommunismusforschung | Seite 396-399 | Aufbau Verlag

Autor/in: Günter Braun

Weber, Petra: Justiz und Diktatur. Justizverwaltung und politische Strafjustiz in Thüringen 1945–1961. Veröffentlichungen zur SBZ-/DDR-Forschung im Institut für Zeitgeschichte. München: R. Oldenbourg Verlag, 2000 (Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte. Hg. vom Institut für Zeitgeschichte, Bd. 46), 574 Seiten. 

Pohl, Dieter: Justiz in Brandenburg 1945–1955. Gleichschaltung und Anpassung. Veröffentlichungen zur SBZ-/DDR-Forschung im Institut für Zeitgeschichte. München: R. Oldenbourg Verlag, 2001 (Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte. Hg. vom Institut für Zeitgeschichte, Bd. 50), 414 Seiten.

Wentker, Hermann: Justiz in der SBZ/DDR 1945–1953. Transformation und Rolle ihrer zentralen Institutionen. Veröffentlichungen zur SBZ-/DDR-Forschung im Institut für Zeitgeschichte. München: R. Oldenbourg Verlag, 2001 (Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte. Hg. vom Institut für Zeitgeschichte, Bd. 51), 647 Seiten.

 

Mit der veränderten Archivsituation seit 1990 hat sich auch die Forschungslandschaft mit Blick auf das Justizwesen der SBZ/DDR grundlegend gewandelt. Der quasi uneingeschränkte Zugang zu den justizrelevanten Akten ostdeutscher Provenienz sowie ein unter dem Gesichtspunkt »Unrechtsstaat« gesteigertes Interesse am Gegenstand haben zu einer erheblich intensivierten wissenschaftlichen Beschäftigung mit der DDR-Justiz geführt.

Auch die Berliner Außenstelle des Instituts für Zeitgeschichte (IfZ) widmete sich dem Thema im Rahmen eines Forschungsprojektes, das 1995 unter dem Titel »Die Errichtung der Klassenjustiz nach 1945 in der SBZ/DDR in diktaturvergleichender Perspektive« begonnen wurde. Die anzuzeigenden Bände sind Ergebnisse dieses Vorhabens, das viergliedrig angelegt war: Es ging um eine Analyse des Wandels der zentralen Institutionen, also der Deutschen Zentralverwaltung für Justiz (DJV) und des Justizministeriums der DDR (MdJ), um eine Darstellung des sich verändernden Justizwesens auf regionaler Ebene an den Beispielen der Länder Thüringen und Brandenburg (bzw. nach 1952 den dortigen Bezirken) sowie um eine Dokumentation über die »Volksrichter in der SBZ/DDR 1945 bis 1952«. Sie wurde bereits 1997 von Hermann Wentker vorgelegt.

Im Zentrum dieser Studien steht der Transformationsprozeß von Justiz und Rechtsprechung sowie deren politische Instrumentalisierung in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands und der frühen DDR. »Vergleiche mit dem NS-System, aber ebenso mit der Sowjetunion und den Entwicklungen in den ostmitteleuropäischen Staaten zur historischen Einordnung und Bewertung« sollten, so skizziert IfZ-Chef Horst Möller ein weiteres Anliegen des Forschungsprojektes, »perspektivisch einbezogen werden« (gleichlautendes Vorwort in allen Bänden). Dabei war es den Bearbeitern durchaus freigestellt, in der Umsetzung des Forschungskonzeptes jeweils eigene Schwerpunkte zu setzen und unterschiedliche zeitliche Abgrenzungen vorzunehmen.

So reicht die Darstellung von Wentker lediglich bis 1953, der dies damit begründet, daß »Gleichschaltung, Zentralisierung und Sowjetisierung [...] im Hinblick auf die Justizverwaltung, die Justizorganisation, das Ausbildungswesen, die Entfernung der Justizjuristen alter Schule und die Organisation des Strafvollzugs weitgehend abgeschlossen [waren]« (Wentker, S. 4). Pohls Analyse der brandenburgischen Justizentwicklung endet im Jahr 1955, das jedoch, so der Autor, »keine Zäsur im eigentlichen Sinne bildet« (Pohl, S. 4). Als Gründe für diese Periodisierung nennt Pohl das formale Ende der Besatzungsherrschaft, mit dem die sowjetische Justizkontrolle und die Tätigkeit der sowjetischen Militärtribunale aufhörten; außerdem seien die Steuerungsmechanismen in der Justiz etabliert gewesen. Daß sich die Justizpolitik der SED auch nach 1955 erheblich wandelte, räumt der Verfasser ein. Welche Kurskorrekturen etwa die Entstalinisierungsdebatte für die Justiz nach sich zog, erörtert Petra Weber, deren Untersuchung erst 1961 endet.

Werden die beiden Regionalstudien hinsichtlich ihrer Problemstellung verglichen, sind ebenfalls deutliche Unterschiede festzuhalten. Dieter Pohl konzentriert sich auf die politische Geschichte der brandenburgischen Justiz, es geht ihm »weniger um die Rechtsgeschichte im besonderen oder um eine Gesellschaftsgeschichte des Rechts«. Wie konnte, so lautet seine zentrale Frage, »aus dem traditionellen Justizapparat des Landes ein Instrument der SED-Führung zur Durchsetzung ihrer justizpolitischen Prioritäten« werden? (Pohl, S. 1)

Petra Weber gibt sich indessen mit einer Beschreibung der institutionellen und personellen Veränderungen des Justizapparates nicht zufrieden. Sie bezieht das »Spannungsfeld zwischen Rechtsnorm und Rechtspraxis« ausdrücklich mit ein, »was am besten in einem regional begrenzten Raum geleistet werden kann, wo Justizgeschichte und Lebenswirklichkeit miteinander verbunden, die Wahrnehmungsmuster der Menschen, die Aufschluß über Konsens und Ablehnung der Rechtsprechung und damit auch des politischen Systems durch die Bevölkerung geben, miteinbezogen werden können« (Weber, S. 6).

Ein weiterer Punkt, in dem das Forschungskonzept ungleich eingelöst wird, betrifft den diktaturvergleichenden Ansatz. Während sich Petra Weber auf diese Fragestellung kaum einläßt, nimmt in Pohls Arbeit »Justiz in diktaturvergleichender Perspektive« ein eigenes Kapitel ein. Dabei geht er nicht nur auf die Rolle der NS-Justiz und das »Leitbild Sowjetjustiz« ein, sondern wirft auch einen »Blick auf die gut erforschte polnische Justiz mit ähnlichen Strukturbedingungen« (Pohl, S. 3). Den Vergleich der vier Justizsysteme schließt Pohl mit bemerkenswerten Überlegungen zu den »Universalia der Justiz in der Diktatur« ab (Pohl, S. 359) – hinsichtlich Zielsetzung, Organisation und Justizpraxis.

Wentkers »diktaturvergleichende Überlegungen« (S. 584–605) befassen sich mit den Gemeinsamkeiten und Unterschieden im Justizwesen der DDR und dem des NS-Regimes. Er arbeitet »funktionale Äquivalente« heraus, die sich in beiden Fällen aus der Instrumentalisierung der Justiz für die politischen Absichten der Diktaturen ergaben. Die Unterschiede führt Wentker im wesentlichen auf die differierenden Entstehungs- und Ausgangsbedingungen zurück. Hier das Nazi-Regime, das sich auf die traditionellen Eliten sowie auf die Loyalität einer mehrheitlich antidemokratischen wie autoritären Juristenschaft stützen und den traditionellen Justizapparat sowie die Juristenausbildung im wesentlichen unverändert lassen konnte. Dort das unter sowjetischer Besatzungsherrschaft hervorgegangene und von der östlichen Hegemonialmacht abhängige SED-Regime, das im Gegensatz zur Hitler-Diktatur kaum auf den Konsens der Bevölkerung zu bauen vermochte. »Dies war«, so Wentker, »der herrschenden Staatspartei durchaus bewusst und hatte erhebliche Konsequenzen für das Rechts- und Justizwesen, das dazu neigte, den Unrechtscharakter zentraler Normen des politischen Strafrechts und die Eingriffe außerjustitieller Instanzen zu verschleiern. Ein Maßnahmestaat wie unter dem Nationalsozialismus konnte sich daher in dieser Form nicht etablieren; die verdeckte Repression des MfS in den Jahren nach dem Mauerbau stand zwar auch außerhalb der Gesetze, konnte sich aber nie so entfalten wie das Terrorregime des Dritten Reiches, das in der DDR ohne Parallele blieb« (Wentker, S. 604).

Daß die Bearbeiter des Forschungsprojektes unterschiedliche Akzentsetzungen vorgenommen haben, ist durchaus legitim. Wünschenswert wäre es allerdings gewesen, wenn bei Fragestellungen und Bewertungen die im Vorhaben gegebene Verknüpfung stärker zum Vorschein käme. An Hinweisen auf kontroverse oder übereinstimmende Einschätzungen mangelt es ebenso wie an konkreten Bezügen zwischen der übergreifenden Studie Wentkers und den jeweiligen regionalhistorischen Darstellungen.

Übereinstimmend wird von allen Autoren die Bruchlinie zwischen der Justizentwicklung unter Besatzungsbedingungen und der forcierten Transformation des Justizwesens in der SBZ um die Jahre 1947/48 gezogen. Unisono wird betont, daß die Rolle der Sowjetischen Militäradministration für die Innen- und Justizpolitik in den ersten Nachkriegsjahren kaum zu überschätzen ist. Während P. Weber den »Raum für föderale Eigenentwicklungen auf dem Gebiet der Justiz« als »von Anfang an eng begrenzt« einschätzt (Weber, S. 512), konstatiert D. Pohl für das Rechtswesen in Brandenburg eine verhältnismäßig eigenständige Entwicklung bis 1948, jedenfalls gegenüber der Deutschen Justizverwaltung. Diese Einschätzung deckt sich mit dem Urteil von H. Wentker, der den Gestaltungsspielraum der DJV-Spitze einerseits durch »die föderale Struktur der Justizverwaltung«, mehr aber noch durch die Abhängigkeit von der SMAD eingeschränkt sieht (Wentker, S. 574). Daß der Stellenwert der Justiz im politischen Machtgefüge der Besatzungsherrschaft eher gering war, man seitens der SMAD und KPD-/SED-Spitze auch aus blockpolitischen Erwägungen deshalb keine Pro­bleme sah, führende Funktionen in der Justizverwaltung zunächst ‚bürgerlichen’ Fachkräften zu überlassen, ist ebenfalls eine Interpretation, die alle Verfasser teilen.

Diese moderate personalpolitische Linie sollte sich radikal ändern, seit 1948 das Ziel verfolgt wurde, die Justiz zu einem politischen Herrschaftsinstrument umzuformen. In allen vorliegenden Studien wird die Personalpolitik (»Säuberung«) als wichtigstes strategisches Mittel der »Gleichschaltung« angesehen. Nichtkommunistische Angehörige des höheren Dienstes wurden aus den Justizverwaltungen verdrängt und durch SED-Mitglieder ersetzt. Mit der Ausbildung von sogenannten Volksrichtern und deren Gleichstellung mit akademischen Richtern per SMAD-Befehl Nr. 193 (August 1947) war zudem die Entprofessionalisierung der Justizbehörden vorbereitet, die dann seit Frühjahr 1950 massiv betrieben wurde.

Der parallel einsetzende institutionelle Umbau des Justizwesens zielte auf eine Vereinheitlichung und Zentralisierung. Die Regie in diesem Prozeß führte die deutsche Verwaltung des Innern. Den Landesjustizministerien wurde Anfang 1949 eine einheitliche Struktur verordnet, mit dem Entzug der Gesetzgebungsabteilung waren ihre Kompetenzen zugleich erheblich beschnitten worden. »Spätestens seit 1950«, so P. Weber in ihrer Analyse des thüringischen Rechtswesens, »fungierte das Erfurter Justizministerium nur noch als Justizverwal­tungsstelle, die neben den täglichen Routinearbeiten Kontrollaufgaben wahrnahm und Informationen an die Zentrale in Berlin zu liefern hatte« (Weber, S. 521).

Im Unterschied zu Wentkers und Pohls Studien gliedert P. Weber ihre Darstellung des Transformationsprozesses in zwei Phasen auf: eine, die von 1948 bis 1950 reicht, in der auch die Tätigkeit des SED-Juristen Karl Schultes (Ende 1950 in den Westen geflüchtet) ausführlich dargelegt wird, und eine zweite von 1950 bis 1953. Dies ermöglicht ihr, ein Kapitel einzuflechten, in dem an zahlreichen, sehr anschaulichen Beispielen die Eingriffe der »politisierten« Justiz in Wirtschaft und Gesellschaft demonstriert werden. Diese Belege machen den Band von P. Weber über den wissenschaftlichen Anspruch hinaus interessant, allerdings geht der rote Faden dabei teilweise verloren – ein Problem, das bei Pohl und Wentker auch durch ihre Zusammenfassungen nicht bzw. weniger auftritt.

Allen Projektergebnissen ist gemeinsam, daß sie durch die Fülle des vorgelegten und ausgewerteten Quellenmaterials überzeugen.

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