DDR A-Z 1969

Staatsbürgerrechtsschutzgesetz (1969)

Siehe auch das Jahr 1975 Das „Gesetz zum Schutze der Staatsbürger- und Menschenrechte der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik“ vom 13. 10. 1966 (GBl. I, S. 81) bedroht mit Gefängnis bis zu 5 Jahren — in schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren — denjenigen, der „im Widerspruch zum Völkerrecht maßgeblich oder mit besonderer Aktivität daran mitwirkt, unter Zugrundelegung der Alleinvertretungsanmaßung der Bundesrepublik und der Ausdehnung der westdeutschen Gerichtshoheit Bürger der DDR wegen der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Staatsbürgerrechte zu verfolgen, zu ihrer Verfolgung aufzufordern oder die Verfolgung anzuordnen oder zu veranlassen“. Denselben Straftatbestand enthält in § 90 das neue Strafgesetzbuch. Das St. bleibt jedoch nach ausdrücklicher Vorschrift in § 1, Abs. 5 EGStGB trotzdem in Kraft. Dabei wurde aber darauf verzichtet, die auf Gefängnis- und Zuchthausstrafen lautenden Strafandrohungen an die einheitliche Freiheitsstrafe des neuen StGB anzupassen. Das läßt den Schluß zu, daß das St., ebenso wie das Friedensschutzgesetz nur symbolisch bestehen geblieben ist, während die Praxis mit § 90 StGB arbeiten wird. Das Gesetz sieht außerdem Schadensersatzregelungen für die „Geschädigten“ gegen die Bundesrepublik, West-Berlin sowie gegen deren Länder, Organe und gegen juristische oder natürliche Personen vor. Mit dem St. und dem gleichlautenden Straftatbestand in § 90 StGB wurden Strafbestimmungen geschaffen, die sich in erster Linie gegen Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte, Politiker und Journalisten der BRD und West-Berlins richten. Offensichtlich soll von der Strafdrohung eine gewisse lähmende Wirkung auf diesen Personenkreis ausgehen. Das erste Ermittlungsverfahren nach dem St. wurde gegen den Oberstaatsanwalt in Köln eingeleitet, weil dieser die Verlängerung von seit 1961 wegen Staatsgefährdung laufenden Fahndungsmaßnahmen gegen einen SED-Funktionär aus Zwickau verfügt hatte. Schon dieses Verfahren zeigt, daß das St. vordringlich dafür bestimmt ist, Sendboten des kommun. Regimes bei ihrer Agitation in der BRD Schützenhilfe zu leisten. Ob [S. 603]man sich wie im Fall des Friedensschutzgesetzes im wesentlichen auf die Androhung beschränken oder ob das St. tatsächlich in größerem Umfang Anwendung finden wird, bleibt abzuwarten. Eine andere Sanktion gegen Vertreter der „Alleinvertretungsanmaßung der Bundesrepublik“ stellt die nach der 4. Durchführungsbestimmung zum Paßgesetz mögliche Ausweisung dar. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 602–603 Staatsbürgerkunde A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Staatsbürgerschaft

Siehe auch das Jahr 1975 Das „Gesetz zum Schutze der Staatsbürger- und Menschenrechte der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik“ vom 13. 10. 1966 (GBl. I, S. 81) bedroht mit Gefängnis bis zu 5 Jahren — in schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren — denjenigen, der „im Widerspruch zum Völkerrecht maßgeblich oder mit besonderer Aktivität daran mitwirkt, unter Zugrundelegung der Alleinvertretungsanmaßung der Bundesrepublik und der Ausdehnung der westdeutschen Gerichtshoheit…

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Strafgesetzbuch (1969)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Die Bemühungen um eine Reform des bis zum 30. 6. 1968 geltenden deutschen St. von 1871 nahmen in der „DDR“ bereits 1951 ihren Anfang. Ein 1952 im Justizministerium ausgearbeiteter Entwurf für ein neues St. fand nicht die Billigung der sowjet. Besatzungsmacht und wurde stillschweigend zu den Akten gelegt. Das übernommene St. fand als „sanktioniertes Recht“ weiterhin Anwendung. Durch Gesetz vom 1. 9. 1964 (GBl. I, S. 127) wurde bestimmt, daß die Verjährungsvorschriften auf Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen keine Anwendung finden. Der V. Parteitag der SED im Juli 1958 stellte die Aufgabe, die sozialistische Justizreform zu vollenden. In Realisierung dieses Beschlusses sollte auch ein neues St. erstellt werden, das alle z. Z. geltenden Einzelgesetze zu einem „St. der DDR“ zusammenfassen sollte. Die für Fertigstellung und Inkrafttreten dieses St. gesetzten Termine (1. 1. 1961) wurden jedoch nicht eingehalten, so daß es zunächst weiterhin beim alten St. und bei den durch das Strafrechtsergänzungsgesetz vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen blieb. Nach dem VI. Parteitag der SED im Januar 1963 wurden die Bemühungen um die Ausarbeitung eines neuen St. verstärkt. Eine unter Leitung von Hilde ➝Benjamin stehende, vom Staatsrat eingesetzte Gesetzgebungskommission trat am 5. 7. 1963 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Sie umfaßte 65 Mitglieder aus den zentralen Staatsorganen, den Rechtspflegeorganen, Wissenschaftler, leitende Wirtschaftsfunktionäre, Schöffen, Mitglieder von Konfliktkommissionen und andere Werktätige, und sie erweiterte diesen Kreis im [S. 615]Zuge ihrer Arbeiten auf etwa 250 Mitarbeiter. Am 27. 1. 1967 legte die Kommission den von ihr nach insgesamt nur 18 Beratungen fertiggestellten Gesetzentwurf vor und stellte ihn zur öffentlichen Diskussion. Im Unterschied zu solchen Diskussionen bei früheren Anlässen (Gesetzbuch der Arbeit, Familiengesetzbuch) wurde der Gesetzentwurf nicht veröffentlicht. Die Bevölkerung besaß also keine Unterlagen für eine öffentliche Diskussion. Nur die Rechtswissenschaftler und Praktiker, die Kenntnis vom Entwurf hatten, trugen pflichtgemäß ihren Teil zur Diskussion bei, indem sie vorwiegend in der amtlichen Zeitschrift „Neue Justiz“ Artikel veröffentlichten. Im Zuge dieser Diskussion gab es auch schon vor Abschluß der Arbeiten am Gesetzentwurf nicht unerhebliche Meinungsverschiedenheiten in wichtigen Grundsatzfragen, die den Generalstaatsanwalt Streit sogar von einer „Zerrissenheit der Strafrechtswissenschaft“ sprechen ließen („Neue Justiz“ 1963, S. 779, Anm. 3). Aus verschiedenen Kreisen der Bevölkerung sollen im Verlauf der Diskussion 8.141 Vorschläge eingereicht worden sein. Als Ergebnis ist festzustellen, daß das St. im Unterschied zu dem vom Staatsrat gebilligten Gesetzentwurf verschiedene, z. T. sogar bedeutende Änderungen und Ergänzungen erfahren hat. Am 15. 12. 1967 fand für das St. und die anderen fertiggestellten Gesetze (Strafprozeßordnung, Strafvollzug, Ordnungswidrigkeiten, Verfehlungen) die erste Lesung in der Volkskammer statt. Anschließend nahmen 8 Volkskammerausschüsse „vom Inhalt der Gesetzesvorlagen Kenntnis“ (vgl. „Neues Deutschland“ vom 4. u. 6. 1. 1968), und bereits am 12. 1. 1968 erfolgte einstimmige und endgültige Verabschiedung durch die Volkskammer in zweiter Lesung. Das St. (GBl. 1968 I, S. 1) trat am 1. 7. 1968 in Kraft. Das neue St. wird von Hilde Benjamin als „das Strafrecht des deutschen Rechtsstaates“ bezeichnet („Neue Justiz“ 1967, S. 97). Als Zweck aller strafrechtlichen Maßnahmen werden der „allseitige Schutz der sozialistischen Gesellschaft und der Bürger“ sowie „die Erziehung des Gesetzesverletzers zu gesellschaftlicher Verantwortung und Disziplin“ herausgestellt. Dem St. ist eine Präambel vorangestellt, und der Allgemeine Teil enthält im 1. Kapitel in 8 Artikeln die „Grundsätze des sozialistischen Strafrechts“. Das Jugendstrafrecht wurde in das St. hineingearbeitet. Der Besondere Teil besteht aus 9 Kapiteln: 1. „Verbrechen gegen die Souveränität der DDR, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte“ (Aggressionsverbrechen, Kriegshetze, Kriegsverbrechen); 2. „Verbrechen gegen die DDR“ (Staatsverbrechen); 3. „Straftaten gegen die Persönlichkeit“; 4. „Straftaten gegen Jugend und Familie“; 5. „Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft“; 6. „Straftaten gegen das persönliche und private Eigentum“; 7. „Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit“; 8. „Straftaten gegen die staatliche Ordnung“; 9. „Militärstraftaten“ (Militärstrafrecht). (Rechtswesen) Literaturangaben Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 4., überarb. Aufl. (BB) 1959. 206 S. Rosenthal, Walther: Das neue politische Strafrecht in der DDR. Frankfurt a. M., 1968, Alfred Metzner. 104 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 614–615 Strafensystem A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Strafpolitik

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Die Bemühungen um eine Reform des bis zum 30. 6. 1968 geltenden deutschen St. von 1871 nahmen in der „DDR“ bereits 1951 ihren Anfang. Ein 1952 im Justizministerium ausgearbeiteter Entwurf für ein neues St. fand nicht die Billigung der sowjet. Besatzungsmacht und wurde stillschweigend zu den Akten gelegt. Das übernommene St. fand als „sanktioniertes Recht“ weiterhin Anwendung. Durch Gesetz vom 1. 9. 1964 (GBl. I, S.…

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Deutsches Institut für Zeitgeschichte (DIZ) (1969)

Siehe auch: Deutsches Institut für Zeitgeschichte (DIZ): 1975 1979 1985 Institut für Zeitgeschichte, Deutsches: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Zeitgeschichte, Deutsches Institut für: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Am 1. 3. 1946 gegr. als „Zentralstelle für Zeitgeschichte“. Im Juli 1947 mit dem „Inst. f. Zeitungskunde“ vereinigt zum „Inst. f. Zeitgesch.“, im Okt. 1949 umbenannt in DIZ. — Es wurde seit 1945 von der SED gelenkt. Seit Dez. 1951 wird es vor allem angeleitet vom Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED. Seit 1. 10. 1957 untersteht das DIZ nicht mehr dem Presseamt beim Ministerpräsidenten, sondern dem Staatssekretariat für Hochschulwesen. Am 2. 9. 1966 betonte das DIZ, daß ihm „obliegt, auf der Grundlage des Marxismus-Leninismus an der Darstellung eines exakten wissenschaftlichen Geschichtsbildes mitzuarbeiten. Der Beschluß des Zentralkomitees der SED aus dem Jahre 1955 über ‚Die Verbesserung der Forschung und Lehre in der Geschichtswissenschaft in der DDR‘ wurde dem DIZ zur verpflichtenden Arbeitsgrundlage“ („Berliner Zeitung“). — Dementsprechend behandelt das DIZ die Geschichte und die Geschichtsquellen, um der Politik der SED parteilich (Parteilichkeit) zu dienen. Das DIZ bearbeitet und veröffentlicht, oft in tendenziöser Auswahl, Quellen zur neuesten Geschichte. Es behandelt nur die Zeit nach 1945, die „nach marxistischer Auffassung allein derzeitiger Gegenstand der Zeitgeschichte ist“, und soll im Sinne des „Sozialismus-Kommunismus … die Geschichte nach 1945 möglichst unmittelbar für die politische Praxis nutzbar machen“ („Beiträge zur Zeitgeschichte“, Beilage zu der „Dokumentation der Zeit“ 1958, Nr. 1, S. 4). Die Arbeit des DIZ hat „drei Schwerpunkte: Die Grundzüge der nationalen Politik der DDR, ihre Wirkung für die Entwicklung der deutschen Nation; die antinationale Politik der herrschenden Kreise der westdeutschen Bundesrepublik … Hauptprobleme der internationalen Entwicklung, vor allem solche Probleme, die direkt oder indirekt mit der deutschen Frage Zusammenhängen“ („Berliner Zeitung“ v. 1. 3. 1966). Seit 10. 5. 1962 ist Direktor: Prof. Dr. Stefan Doernberg (SED). — Neben Büchern, Einzelschriften und Handbüchern bringt das DIZ heraus: „Die Dokumentation der Zeit“ (halbmonatl.). Die Vierteljahrsschrift „Unsere Zeit“ erschien nur in den Jahren 1958–62. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 155 Deutsches Institut für Berufsbildung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Deutsches Pädagogisches Zentralinstitut (DPZI)

Siehe auch: Deutsches Institut für Zeitgeschichte (DIZ): 1975 1979 1985 Institut für Zeitgeschichte, Deutsches: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Zeitgeschichte, Deutsches Institut für: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Am 1. 3. 1946 gegr. als „Zentralstelle für Zeitgeschichte“. Im Juli 1947 mit dem „Inst. f. Zeitungskunde“ vereinigt zum „Inst. f. Zeitgesch.“, im Okt. 1949 umbenannt in DIZ. — Es wurde seit 1945 von der SED gelenkt. Seit Dez. 1951 wird es vor allem angeleitet vom…

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Finanzschulden (1969)

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 F. waren bis 1967 ausschließlich Schulden der VEW gegenüber dem Staat auf Grund geplanter, aber nicht erzielter Gewinne sowie außerplanmäßiger Verluste. Nach VO vom 23. 7. 1959 und vom 16. 3. 1964 blieben F. auch übet das Ende des Planjahres hinaus bestehen. Diese Regelung gilt auch für den neuen Typ der F. ab 1968. Die Betriebe müssen Maßnahmen zur Aufholung der F. einleiten und den diesbezüglichen Maßnahmeplan der für sie zuständigen Bank mitteilen. Für die Finanzierung und Aufholung der F. der VEB waren seit 1964 die VVB verantwortlich, seit 1966 die „staatliche Finanzkontrolle“ des Ministeriums der Finanzen. Wenn in anderen zu einer VVB gehörenden VEB Überplangewinne erzielt wurden, so konnten diese 1964/65 und teilweise auch noch 1966 gegen die Mindergewinne bei den planwidrig arbeitenden Betrieben aufgerechnet werden. Nur in dem Fall, daß die Mindergewinne die Überplangewinne in einer VVB insgesamt überstiegen und demgemäß die Nettogewinnabführung an den Staat nicht in plangemäßer Höhe geleistet werden konnte, blieb noch eine F. bestehen (GBl. II, 1964, S. 223). Zusammen mit der Ausdehnung des Geltungsbereiches des „Prinzips der Eigenerwirtschaftung der Mittel für die erweiterte Reproduktion“ auf die gesamte volkseigene Wirtschaft wurde ein neuer, eingegrenzter Begriff der F. eingeführt (GBl. II, 1967, S. 459). Nunmehr werden vorwiegend nur noch die Rückstände bei der Abführung der festen, verbindlichen Anteile von Nettogewinn der VEB und VVB an den Staat als F. bezeichnet. Eine Aufrechnung von Überplangewinnen (von denen der Staat ebenfalls einen bestimmten Teil als Abführung erhält) mit entstandenen Mindergewinnen oder außerplanmäßigen Verlusten zwecks Kürzung der Abgaben bei der Gewinnabführung an den Staat ist nicht mehr gestattet. Die Rückstände in der Abführung von Nettogewinn bleiben nunmehr als gemeinsame Verpflichtung der VEB und VVB gegenüber dem Staat bestehen; sie sind in den folgenden Jahren zu erwirtschaften. Die VVB sind hierbei verpflichtet, aus dem aus Überplangewinnen früherer Jahre ab 1967 zu bildenden „Reservefonds“ die Abgabeverpflichtungen ihrer VEB zwecks termingemäßer Abgabeleistung zeitweilig vorzustrecken, wenn bei ihren Betrieben Zahlungsschwierigkeiten entstehen. Der Generaldirektor der VVB legt dann fest, welche Beträge in den einzelnen Jahren zu tilgen sind. Kurzfristige Liquiditätsanspannungen, die eine plangemäße Ausstattung der Finanzfonds der VEB nicht zulassen, sollen durch „Überbrückungskredite“ überwunden werden. In „begründeten Fällen“ können den Betrieben von seiten der Finanzbehörden und teilweise auch durch die VVB die F. ganz oder teilweise erlassen werden. Diese Regelungen betreffend die F. sollen die Verantwortlichkeit der Betriebe und insbesondere der VVB für ihre Wirtschaftstätigkeit und Finanzgebarung erhöhen und die Einhaltung der Betriebs- und Finanzpläne erzwingen. Es ist jedoch bis heute nicht gelungen, die chronische Verlustwirtschaft vieler Betriebe der VEW zu beseitigen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 208 Finanzrevision A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Finanzsystem

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 F. waren bis 1967 ausschließlich Schulden der VEW gegenüber dem Staat auf Grund geplanter, aber nicht erzielter Gewinne sowie außerplanmäßiger Verluste. Nach VO vom 23. 7. 1959 und vom 16. 3. 1964 blieben F. auch übet das Ende des Planjahres hinaus bestehen. Diese Regelung gilt auch für den neuen Typ der F. ab 1968. Die Betriebe müssen Maßnahmen zur Aufholung der F. einleiten und den diesbezüglichen Maßnahmeplan der für sie zuständigen Bank…

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Terror (1969)

Siehe auch: Terror: 1975 1979 Terrorismus: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Straftatbestand nach den §§ 101, 102 des neuen Strafgesetzbuchs, der an die Stelle des im Pj. verwendeten Begriffs „Terrorismus“ für die Tatbestände des § 17 („staatsgefährdende Gewaltakte“) und § 18 („Angriffe gegen örtliche Organe der Staatsmacht“) des Strafrechtsergänzungsgesetzes getreten ist. In Anwendung des StEG durch das OG und die Bezirksgerichte war in zahlreichen Fällen der Versuch, nach dem 13. 8. 1961 aus der „DDR“ zu flüchten („Grenzdurchbruch“) oder von West-Berlin aus Fluchthilfe zu leisten, als Terrosismus gewertet und mit z. T. sehr harten Strafen geahndet worden (z. B. in zwei Schauprozessen im Juli und August 1962 gegen 10 Angeklagte 2 lebenslange Zuchthausstrafen und 69 Jahre Zuchthaus). Nach § 101 StGB liegt T. vor, wenn der Täter mit Sprengungen, Brandstiftungen, Zerstörungen oder anderen Gewaltakten das Ziel verfolgt, Widerstand gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung oder gegen die Ordnung an der „Staatsgrenze der DDR“ zu leisten oder hervorzurufen. In dieser Zielsetzung liegt das entscheidende Abgrenzungsmerkmal zu anderen Straftatbeständen (Brandstiftungen, Widerstand gegen die Staatsgewalt). Bevorzugtes Schutzobjekt dieser Strafbestimmung sollen die Mauer und die Sperren an der Demarkationslinie sein. Strafrechtlichen Schutz vor terroristischen Angriffen genießen nach § 102 StGB auch die Funktionäre, und zwar nicht nur die im Staatsapparat tätigen, sondern auch diejenigen, die ausschließlich „gesellschaftliche“ Tätigkeiten ausüben, z. B. hauptamtliche SED-, FDGB- und FDJ-Funktionäre. Auch hier muß beim Täter die Zielvorstellung bestehen, daß er mit seinem Angriff die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der „DDR“ schädigen will. Ein aus rein persönlichen Motiven, etwa aus Neid oder Eifersucht geführter Angriff gegen einen Parteifunktionär wird also nicht als T. bestraft werden können, wohl aber nach anderen Bestimmungen. In besonders schweren Fällen des T. kann auf lebenslange Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden. Literaturangaben Rosenthal, Walther: Das neue politische Strafrecht in der DDR. Frankfurt a. M., 1968, Alfred Metzner. 104 S. Unrecht als System, Bd. IV … 1958 bis 1961 (BMG) 1962. 291 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 649 Territorialprinzip A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Textilindustrie

Siehe auch: Terror: 1975 1979 Terrorismus: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Straftatbestand nach den §§ 101, 102 des neuen Strafgesetzbuchs, der an die Stelle des im Pj. verwendeten Begriffs „Terrorismus“ für die Tatbestände des § 17 („staatsgefährdende Gewaltakte“) und § 18 („Angriffe gegen örtliche Organe der Staatsmacht“) des Strafrechtsergänzungsgesetzes getreten ist. In Anwendung des StEG durch das OG und die Bezirksgerichte war in zahlreichen Fällen der Versuch, nach dem…

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Oberstes Gericht (1969)

Siehe auch: Oberstes Gericht: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Oberstes Gericht (OG): 1966 Das OG ist das höchste Organ der Rechtsprechung (Art. 93 der Verfassung). Es leitet die Rechtsprechung der Gerichte auf der Grundlage der Verfassung, der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften, sichert die einheitliche Rechtsanwendung durch alle Gerichte und ist der Volkskammer und zwischen ihren Tagungen dem Staatsrat verantwortlich. Das OG ist mit dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Oberrichtern und Richtern besetzt. Alle diese Richter werden von der Volkskammer auf Vorschlag des Staatsrates für vier Jahre gewählt. Beim OG bestehen das Plenum, das Präsidium und die Kollegien, in denen die Senate für Straf-, Militärstraf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen gebildet werden. Das höchste Organ ist das Plenum, das zur Wahrnehmung seiner Aufgaben — Leitung der Rechtsprechung — Richtlinien und Beschlüsse mit verbindlicher Wirkung für alle Gerichte erlassen kann. Antragsberechtigt auf Erlaß einer Richtlinie sind der Präsident des OG, der Generalstaatsanwalt und der Minister der Justiz. Der Staatsrat kann dem Plenum den Erlaß von Richtlinien und Beschlüssen empfehlen. Die Richtlinien werden im Gesetzblatt (Teil II) veröffentlicht. Bisher sind 24 Richtlinien ergangen, von denen allerdings ein großer Teil wieder aufgehoben ist. (Strafpolitik) Als das kollektive Organ zur Organisierung der Tätigkeit des OG, insbesondere des Plenums, wird das Präsidium bezeichnet. Da es im Unterschied zum Plenum ständig vorhanden und aktionsfähig ist, ist es das für die Praxis der Rechtsprechung wichtigste Organ. Es hat die Aufgabe, Tagungen des Plenums vorzubereiten und einzuberufen, Richtlinien und Beschlüsse des Plenums vorzubereiten, Beschlüsse mit verbindlicher Wirkung für alle Gerichte zu erlassen, die Tätigkeit der Kollegien des OG zu leiten, die Rechtsprechung der Gerichte und die an das OG gerichteten Eingaben der Bürger auszuwerten sowie über Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse des Disziplinarausschusses bei dem OG zu entscheiden. Eine besonders wichtige Funktion ist dem Präsidium schließlich mit der Entscheidung über die Kassation rechtskräftiger Entscheidungen der Senate des OG oder der Präsidien der BG übertragen. Beschlüsse der Plenen oder Präsidien der BG oder Militärobergerichte (Militärgerichtsbarkeit) können vom Präsidium aus eigener Initiative aufgehoben oder abgeändert werden. Es entscheidet auch, wenn ein Senat des OG in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Präsidiums abweichen will. Zur Unterstützung bei der Leitung der Rechtsprechung wurde die Inspektionsgruppe gebildet. Dem Präsidium gehören an: der Präsident und der Vizepräsident des OG, die drei Vorsitzenden der Kollegien für Straf-, Militärstraf- und Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen, je zwei Richter aus dem Kollegium für Straf- und Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen und der Leiter der Inspektionsgruppe, insgesamt also zehn Personen, die auf Vorschlag des Präsidenten des OG vom Staatsrat berufen werden. Der Generalstaatsanwalt und der Minister der Justiz können an den Sitzungen des Präsidiums teilnehmen. (Gerichtsverfassung, Rechtswesen) Literaturangaben Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 4., überarb. Aufl. (BB) 1959. 206 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 452 Oberste Bergbehörde der DDR A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Objekt

Siehe auch: Oberstes Gericht: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Oberstes Gericht (OG): 1966 Das OG ist das höchste Organ der Rechtsprechung (Art. 93 der Verfassung). Es leitet die Rechtsprechung der Gerichte auf der Grundlage der Verfassung, der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften, sichert die einheitliche Rechtsanwendung durch alle Gerichte und ist der Volkskammer und zwischen ihren Tagungen dem Staatsrat verantwortlich. Das OG ist mit dem Präsidenten, dem…

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Lohnpolitik (1969)

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Nach marxistischer Definition ist im Kapitalismus der Lohn „der Preis der Ware Arbeitskraft“, den der Unternehmer nach Einbehaltung des vom Arbeiter erzeugten „Mehr an Wert“ (Mehrwert) an den Arbeiter auszahlt; die Lohnarbeit gilt als ein Kennzeichen der Ausbeutung, als „Lohnsklaverei“. In Mitteldeutschland arbeiten die Arbeiter und Angestellten zwar auch gegen Lohn bzw. Gehalt, aber der Lohn soll hier eine ganz andere Bedeutung als in westlichen Ländern haben. Der „Werktätige“ würde zwar auch hier nicht das volle von ihm erzeugte „Mehr an Wert“ erhalten, dafür aber habe sich der Charakter der Arbeit gewandelt, weil es „keine Ausbeuter und keine Ausgebeuteten mehr gibt“. Der Lohn gilt entsprechend dem „Lehrbuch der Politischen Ökonomie“ als „der in Geld ausgedrückte Anteil des Werktätigen an dem Teil des gesellschaftlichen Produkts, der den Aufwand an notwendiger Arbeit ersetzt und an die Arbeiter und Angestellten in Übereinstimmung mit der Quantität und Qualität ihrer Arbeit vom Staat ausgezahlt wird“. Solche und ähnliche Erklärungen ändern nichts an der Tatsache, daß auch in der „DDR“ der Lohn das Maß für geleistete Arbeit ist und im Mittelpunkt aller Arbeitspolitik steht. Die wichtigsten Grundsätze der L. der SED sind: 1. Der Arbeitslohn ist ein wichtiger „Hebel zur Steigerung der Arbeitsproduktivität“. Die SED fordert daher Anwendung von Lohnformen, die die Arbeiter praktisch zu einer ständigen Erhöhung ihrer Arbeitsleistung zwingen. 2. Die Lohnbemessung soll „der Verwirklichung des ökonomischen Gesetzes der Verteilung nach der Arbeitsleistung“ dienen. Auf diesem Grundsatz beruhen die Rangfolgen der Lohntarife nach Industriezweigen und die Eingruppierung der Beschäftigten in die Lohngruppen 1–8. Zur Verwirklichung dieser Grundsätze ihrer L. hat die SED folgendes System der Lohnformen eingeführt: 1. Zeitlohn A. Einfacher Zeitlohn B. Prämienzeitlohn a) individueller b) kollektiver 1. Leistungsstücklohn A. Proportionaler Leistungsstücklohn a) individueller b) kollektiver A. Prämienstücklohn <Erläuterungen.> Einfacher Zeitlohn: Der Lohn wird nach dem Zeitgrundlohn (z. B. tarifl. Stundenlohn) und der Anwesenheitszeit bemessen. — Prämienzeitlohn: Verbindung des Zeitlohnes mit einem Prämiensystem (z. B. Prämien für Energie- und Materialeinsparungen, für Einhaltung von Qualitätsmerkmalen usw.). — Proportionaler Leistungsstücklohn: Für in der Regel nach Arbeitsnormen ausgeführte Arbeiten; lohnbestimmend sind der Leistungsgrundlohn (d.i. der tarifliche Zeitlohn zuzügl. eines Zuschlags) und der Erfüllungsgrad der Arbeitsnormen. Bei z. B. 5 v. H. Übererfüllung der Arbeitsnormen steigt auch der Lohn um 5 v. H. Prämienstücklohn: Verbindung des Leistungsstücklohnes mit einem Prämiensystem (z. B. für Senkung des Ausschusses und der Ausfallzeiten oder für Materialeinsparungen usw.). Der Prämienstücklohn in seinen verschiedenen Abwandlungen ist für Industriearbeiter die häufigste Lohnform. Dieses ausgeklügelte System von Lohn[S. 381]formen, das — in Verbindung mit den Sozialistischen ➝Wettbewerben — ausschließlich dazu dient, durch die Intensivierung der Leistungen jedes einzelnen Arbeitnehmers das Arbeitsergebnis ständig zu steigern, hat ein dauerndes Zurückbleiben der Durchschnittslöhne hinter der Entwicklung der Arbeitsproduktivität zur Folge. Während die Produktivität je Arbeiterstunde in der Industrie zwischen 1955 und 1967 um 151 v. H. anstieg, erhöhte sich der Durchschnittslohn in der gleichen Zeit nur um 52 v. H. In der BRD hingegen hat die Lohnentwicklung mit der Produktivitätsentwicklung annähernd Schritt gehalten. Die L. der SED führte dazu, daß die Durchschnittslöhne der Arbeiter und Angestellten hinter der Entwicklung in der BRD in den letzten Jahren zunehmend zurückblieben. In der amtlichen Statistik werden seit 1959 keinerlei Angaben über die Lohnentwicklung für Arbeiter und Angestellte veröffentlicht. Statt dessen enthält die Statistik Angaben über „Arbeitseinkommen der vollbeschäftigten Arbeiter und Angestellten in sozialistischen Betrieben der materiellen Produktion“. Die darin enthaltenen Zahlen sind für Vergleiche mit der BRD nicht brauchbar: sie sind erheblich überhöht, weil sie Zuwendungen einschließen, die keine Lohnbestandteile entsprechend der westdeutschen statistischen Erfassung sind. „Die nachstehende Tabelle beruht auf Berechnungen westdeutscher Fachleute, wobei die Vergleichbarkeit der Zahlen der BRD mit denen der „DDR“ hergestellt wurde: Die geringere Kaufkraft des Geldes in der „DDR“ erhöht den Rückstand der Löhne gegenüber der BRD zusätzlich. Aus Angaben im „Statistischen Jahrbuch der DDR, 1968“, geht hervor, daß der reale Nettolohn der Arbeitnehmer sich von 1961 bis 1967 nur um 12 v. H. erhöht hat. In der BRD betrug im gleichen Zeitraum der reale Nettolohnzuwachs aller Arbeitnehmer 45 v. H. Für leitende Angestellte (einschl. Werkmeister) ist die Entlohnung auf der Basis des sog. „Prämiengehaltes“ weitgehend eingeführt worden. Nur etwa 80 v. H. des Monatsgehaltes gelten dabei als garantiertes Gehalt, die restlichen 20 v. H. sind „an die Erfüllung von Leistungskennziffern gebunden“, d.h. sie werden nur im Verhältnis zur Erfüllung der Betriebspläne (Produktionsplan usw.) ausgezahlt. In der amtlichen Richtlinie für das Neue ökonomische System der Planung und Leitung wurde verfügt, daß mehr noch als vorher „Lohn und Prämien als ökonomische Hebel der materiellen Interessiertheit wirksam“ sein sollen. Das Instrumentarium zur Verwirklichung dieser Forderung des SED-Regimes sind eine Vielzahl sog. „neuer Lohnformen“, die so ausgeklügelt sind, daß die Arbeiter empfindliche Lohneinbußen haben, wenn sie nicht ihr Arbeitstempo und ihre Arbeitsintensität wesentlich steigern. Bei allen diesen „neuen Lohnformen“ ist der Lohn aufgegliedert in einen Grundlohnteil und einen „leistungsgebundenen“ Teil. Der Grundlohn wird dabei stets niedriger angesetzt als der von den Arbeitern vorher erzielte Effektivlohn; der „leistungsgebundene“ Lohnteil wird nur ausgezahlt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu zählen auch Faktoren, auf die der einzelne Arbeiter überhaupt keinen Einfluß nehmen kann, z. B. die Erfüllung des betrieblichen Produktionsplanes, des Planes der Arbeitsproduktivität und des Planes der Selbstkostensenkung. Das bedeutet, daß ein Teil des Lohnes von dem Betriebsergebnis abhängig gemacht wird. Damit wird der einzelne Arbeiter haftbar gemacht für Mängel in der Planung und in der Leitung der Betriebe. Die neu eingeführten Lohnformen haben zu einer großen Lohnunsicherheit geführt. Literaturangaben Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der sowjetischen Besatzungszone. 5., erw. Aufl. (BB) 1959. Teil I (Text) 264 S., Teil II (Anlagen) 162 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 380–381 Lohngruppenkatalog A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Lohnsteuer

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Nach marxistischer Definition ist im Kapitalismus der Lohn „der Preis der Ware Arbeitskraft“, den der Unternehmer nach Einbehaltung des vom Arbeiter erzeugten „Mehr an Wert“ (Mehrwert) an den Arbeiter auszahlt; die Lohnarbeit gilt als ein Kennzeichen der Ausbeutung, als „Lohnsklaverei“. In Mitteldeutschland arbeiten die Arbeiter und Angestellten zwar auch gegen Lohn bzw. Gehalt, aber der Lohn soll hier eine ganz andere Bedeutung als in…

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Bezirk (1969)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die B. sind Verwaltungseinheiten und Territorien, die bei der Verwaltungsneugliederung 1952 durch den Zusammenschluß von jeweils etwa 15 Kreisen gebildet wurden. Sie sind also nicht, wie die früheren Länder, eigenständige Gebietskörperschaften und werden auch nicht wie die Gemeinden, Gemeindeverbände und Städte als Gemeinschaften von Bürgern (Art. 41 der Verfassung) betrachtet. Die Organe des B. sind örtliche Organe der Staatsmacht. Die Volksvertretung ist der Bezirkstag, der je nach Größe des B. aus 160 bis 200 Abgeordneten besteht. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben wählt der Bezirkstag den Rat des B. und Kommissionen. Die Aufgaben und die Befugnisse des Bezirkstages und seiner Organe sind durch die vom Staatsrat erlassene „Ordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Bezirkstages und seiner Organe“ vom 28. 6. 1961 (GBl. I, S. 52) und durch den „Erlaß des Staatsrates über Aufgaben und Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe unter den Bedingungen des Neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft vom 2. 7. 1965 (GBl. I, S. 159) festgelegt. Ihnen zufolge nehmen die Bezirkstage zu den Grundfragen der Entwicklung in ihrem Territorium Stellung. Sie beschließen zur Durchführung des Volkswirtschaftsplanes und Haushaltsplanes über die Aufgaben der ihnen in eigener Verantwortung unterstehenden örtlichen Bereiche und besondere Aufgaben, die dem Bezirkstag zur Unterstützung der führenden Zweige der Volkswirtschaft erwachsen, und bestätigen die Hauptaufgaben der bezirksgeleiteten Industrie und Landwirtschaft. Sie wählen die Richter und Schöffen des Bezirksgerichts und berufen sie gegebenenfalls ab. Für die Räte der B. empfahl der Staatsrat folgende Struktur: 1. Vors. des Rates 2. Erster Stellv. des Vors.; Org.-Instrukteur-Abteilung; Kaderabteilung 3. Stellv. des Vors. und Vors. der Bezirkskommission 4. Vors. des Wirtschaftsrates des B. 5. Vors. des Bezirkslandwirtschaftsrates 6. Bezirksbaudirektor 7. Stellv. des Vors. für Inneres; Abteilung Innere Angelegenheiten; Liegenschaftswesen; Referat für Kirchenfragen 8. Stellv. des Vors. für Handel und Versorgung, zugleich Vors. der Versorgungskommission und Leiter der Abt. Handel und Versorgung 9. Abteilungsleiter örtliche Versorgungswirtschaft 10. Abteilungsleiter Finanzen 11. Hauptplanträger komplexer Wohnungsbau und Leiter der Abt. Wohnungspolitik 12. Bezirksschulrat 13. Bezirksarzt 14. Abteilungsleiter Kultur 15. Abteilungsleiter Verkehr, Straßenwesen und Wasserwirtschaft, zugleich Vors. des Transportausschusses 16. Abteilungsleiter für Jugendfragen, Körperkultur und Sport 17. Sekretär des Rates; Unterstützung der Arbeit der Volksvertretung, ihrer ständigen Kommissionen und der Abgeordneten; Abgeordnetenkabinett; Büro des Rates; Allgemeine Verwaltung. Danach gehören dem Rat alle wichtigen Fachgebietsleiter an. Ehrenamtliche Mitglieder gibt es nicht mehr. Der Staatsrat empfahl, daß die bisher ehrenamtlich tätigen Mitglieder künftig in den Kommissionen der Bezirkstage mitarbeiten sollten. Eine Erweiterung des Rates über die Empfehlungen des Staatsrates hinaus ist nur mit Zustimmung des Ministers für Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisräte gestattet. Die Räte der B. haben die Aufgabe, die „Durchführung der Beschlüsse der Partei- und Staatsführung“ entsprechend den konkreten örtlichen Bedingungen zu organisieren. Sie sind für ihre gesamte Tätigkeit dem jeweiligen Bezirkstag und dem Ministerrat verantwortlich und rechenschaftspflichtig, also nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus doppelt unterstellt (doppelte Unterstellung). Dem Vorsitzenden des Rates des B. obliegt „eine hohe Verantwortung für die einheitliche Durchführung der Beschlüsse des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates und der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates“. Er ist dem Vorsitzenden des Ministerrates und dem Bezirkstag unmittelbar verantwortlich und rechenschaftspflichtig sowie gegenüber den Mitgliedern des Rates und den Vorsitzenden der Räte und der Kreise weisungsberechtigt, die ihm rechenschaftspflichtig sind. Organe der Räte der B. sind die Bezirksplankommissionen, die gleichzeitig Organ der Staatlichen Plankommission sind, die Wirtschaftsräte der B., die dem Ministerium für bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie unterstehen, die Bezirkslandwirtschaftsräte, die gleichzeitig Organ des Landwirtschaftsrates sind, sowie die Bezirksbauämter, die gleichzeitig Organe des Ministeriums für Bauwesen sind. Der Vorsitzende des Ministerrates ist gegenüber dem Ministerrat für die Anleitung und Kontrolle der Vorsitzenden der Räte der B. „zur einheitlichen Durchführung der Politik der Partei- und Staatsführung“ verantwortlich. Er ist allein gegenüber den Vorsitzenden der Räte der B. weisungsberechtigt. Am 4. 6. 1964 war ein neues Ministerium „für die Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisräte“ gebildet worden. Der Minister für die Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisräte hat nach dem Staatsratserlaß vom 2. 7. 1965 (GBl. I, [S. 120]S. 159) nur noch die Aufgabe, den Ministerrat und seine Vorsitzenden bei der Ausarbeitung der Grundfragen und bei der Anleitung und Kontrolle der örtlichen Räte zur einheitlichen Durchführung der Beschlüsse der Partei- und Staatsführung zu unterstützen und die Durchsetzung der Grundsätze einer wissenschaftlichen Führungstätigkeit in den örtlichen Räten zu kontrollieren. Er soll „die besten Erfahrungen der Führungstätigkeit der örtlichen Räte bei der Plandurchführung und Verwirklichung der Beschlüsse des Ministerrates“ auswerten. Er ist auch verantwortlich für die Gewährleistung einer einheitlichen Kaderpolitik (Kader) in den Ratskollektiven der B. Er soll Maßnahmen mit Hilfe der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ ausarbeiten, die der Qualifizierung der Vorsitzenden, Ersten Stellvertreter und Sekretäre der Räte der Bezirke und Kreise dienen sollen. Es bestehen 14 Bezirke: Cottbus, Dresden, Erfurt, Frankfurt/Oder, Gera, Halle, Leipzig, Karl-Marx-Stadt, Magdeburg, Neubrandenburg, Potsdam, Rostock, Schwerin, Suhl. Die „Hauptstadt der DDR“, Berlin (Ostsektor der Stadt), hat die „Funktion“ eines B. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 119–120 Bewußtsein, Sozialistisches A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei (BDVP)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die B. sind Verwaltungseinheiten und Territorien, die bei der Verwaltungsneugliederung 1952 durch den Zusammenschluß von jeweils etwa 15 Kreisen gebildet wurden. Sie sind also nicht, wie die früheren Länder, eigenständige Gebietskörperschaften und werden auch nicht wie die Gemeinden, Gemeindeverbände und Städte als Gemeinschaften von Bürgern (Art. 41 der Verfassung) betrachtet. Die Organe des B. sind…

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Erziehungsrecht, elterliches (1969)

Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979 Nach Art. 38 Abs. 4 der Verfassung vom 6. 4. 1968 ist es „das Recht und die vornehmste Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseitig gebildeten Menschen, zu staatsbewußten Bürgern zu erziehen“. Dabei sollen die Eltern „eng und vertrauensvoll mit der Schule, anderen Erziehungs- und Ausbildungseinrichtungen, mit der Pionierorganisation (Junge Pioniere) und der FDJ zusammenarbeiten und diese unterstützen“. Für eine solche verantwortungsvolle Erfüllung ihrer Erziehungspflichten sollen die Eltern ihre Kinder „zur sozialistischen Einstellung, zum Lernen und zur Arbeit, zur Achtung vor den arbeitenden Menschen, zur Einhaltung der Regeln des sozialistischen Zusammenlebens, zur Solidarität, zum sozialistischen Patriotismus und Internationalismus“ erziehen. Die Eltern sind verpflichtet, das sozialistische Moral- und Rechtsbewußtsein ihrer Kinder zu entwickeln und sie vor jeder Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, moralischen und politischen Entwicklung zu schützen. Dazu gehört es, Schund- und Schmutzliteratur sowie das „Gift westlicher Radio- und Fernsehsendungen“ von den Jugendlichen fernzuhalten. Verletzungen dieser Erziehungspflichten sind nach § 142 des neuen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren bedroht. Zu den Rechten und Pflichten der Eltern gehören die Betreuung des Kindes, seine rechtliche Vertretung, das Recht, seinen Aufenthalt zu bestimmen, die Unterhaltspflicht und die Regelung der Vermögensangelegenheiten. Nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Familienrecht, Gleichberechtigung der Frau) üben die Eltern das E. gemeinsam aus. Ist ein Elternteil verhindert, so ist der andere berechtigt, das E. allein wahrzunehmen. Über das E. nach der Ehescheidung entscheidet das Gericht im Ehescheidungsverfahren. Bei dieser Entscheidung sind der erzieherische Einfluß der Eltern und die „Umstände der Ehescheidung“ zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen ist für die Entziehung und Übertragung des E. der Rat des Kreises, Abt. Volksbildung, Referat Jugendhilfe und Heimerziehung, zuständig, dem durch die VO über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. 10. 1952 (GBl. S. 1057) sämtliche Vormundschaftssachen übertragen worden sind. Bei Unehelichen Kindern hat die Mutter das E. allein. Dem im Westen lebenden Elternteil darf das E. nicht übertragen werden. Sind beide Eltern geflüchtet, so wird ihnen das Recht auf Aufenthaltsbestimmung, wenn nicht überhaupt das E., entzogen. Die Kinder werden bei Verwandten oder in Heimen untergebracht (Heimerziehung). Mehr als 2.000 Kinder werden in der „DDR“ ihren im Westen lebenden Eltern vorenthalten. In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich um Kinder von Flüchtlingen, die bei der Flucht ihrer Eltern zurückgelassen worden sind. Deren Anträge auf Familienzusammenführung werden grundsätzlich mit der Begründung abgelehnt, daß „diese von ihren Eltern im Stich gelassenen Kinder in bester Fürsorge“ sind. Eltern, die „ihre Schuld tilgen wollen“, stehe die Rückkehr in die DDR jederzeit offen“. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 176 Erzeugnis- und Leistungsnomenklatur A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Erziehungs- und Bildungswesen

Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979 Nach Art. 38 Abs. 4 der Verfassung vom 6. 4. 1968 ist es „das Recht und die vornehmste Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseitig gebildeten Menschen, zu staatsbewußten Bürgern zu erziehen“. Dabei sollen die Eltern „eng und vertrauensvoll mit der Schule, anderen Erziehungs- und Ausbildungseinrichtungen, mit der Pionierorganisation (Junge Pioniere) und der FDJ zusammenarbeiten und diese unterstützen“. Für eine…

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Großhandel (1969)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Im mitteldeutschen Wirtschaftssystem ist der G. den Erfordernissen der Produktion und des Einzelhandels untergeordnet (Binnenhandel, Handel). Die Richtung der Entwicklung ist demzufolge durch einen relativen und teilweise auch absoluten Rückgang des G.-Umsatzes, durch stärkere Konzentration und Spezialisierung des G.-Netzes und der G.-Lager gekennzeichnet. Man unterscheidet zwei Arten des G.: a) Konsumgütergroßhandel, der ein Zwischenglied zwischen der Produktion und dem Einzelhandel in bezug auf die zur in[S. 258]dividuellen Konsumtion bestimmten Güter ist. Wichtigste Organe des Konsumgüter-G. sind heute die G.-Gesellschaften. Vorläufer der G.-Gesellschaften waren die G.-Kontore, die durch VO vom 22. 1. 1953 gebildet worden waren. G.-Kontore bestanden bei allen Räten der Bezirke und Kreise und wurden für die Bereiche Lebensmittel, Obst und Gemüse, Textilwaren, Schuhe und Lederwaren, technische Waren, Möbel, Kulturwaren und Haushaltchemie errichtet. Sie übernahmen die vorher von den Deutschen Handelszentralen durchgeführte Versorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern. Die G.-Kontore wurden durch Ministerratsbeschluß ab 1. 4. 1960 unter Einbeziehung des konsumgenossenschaftlichen Großhandels zu Großhandelsgesellschaften umgebildet. G.-Gesellschaften für Industriewaren unterstehen den Räten der Bezirke und für Lebensmittel den Räten der Kreise. Die Einkäufer werden von Einkaufskollektiven unterstützt. Bei allen G.-Gesellschaften bestehen sogenannte Handelsökonomische Räte, die sich aus Vertretern der örtlichen Staatsorgane Konsumgenossenschaften, HO, Gewerkschaften, Produktions- und Einzelhandelsbetrieben zusammensetzen. Sie sollen unmittelbaren Einfluß auf die Tätigkeit der G.-Gesellschaften zur Überwindung der Schwierigkeiten in der Versorgung nehmen und unter der Leitung eines Beauftragten der örtlichen Verwaltung (örtliche Organe der Staatsmacht) die G.-Gesellschaften kontrollieren. (Kontrolle) Konsumgüter-G. wird des weiteren von Warenhäusern, Versandhandelsbetrieben und Industrieläden ausgeübt. Als Organe des Konsumgüter-G. sind auch die Zentralen Warenkontore zu betrachten, die mit Anordnung vom 23. 3. 1960 als zentrale Lenkungsorgane für die Warenversorgung des Binnenhandels mit Industriewaren gebildet wurden. Sie sind nachgeordnete zentrale Organe des Ministeriums für Handel und Versorgung zur Sicherung der Warenfonds in Menge, Sortiment und Qualität und sollen in Zusammenarbeit mit den G.-Gesellschaften und den Handelsorganen unter Auswertung der Bedarfsermittlung Einfluß auf die Produktion und Einfuhr von Konsumgütern zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung nehmen. Den Zentralen Warenkontoren stehen Beiräte zur Seite. Sie wurden gegründet für Textil- und Kurzwaren in Chemnitz, Schuhe und Lederwaren in Leipzig, Technik und Fahrzeuge in Berlin, Haushaltwaren in Berlin und Möbel und Kulturwaren in Berlin. Im Zuge der Durchführung des Neuen ökonomischen Systems im G. werden seit 1965 die Zentralen Warenkontore in Großhandelsdirektionen umgewandelt. Diese üben eine Doppelfunktion aus: Leitungsorgane gegenüber den G.-Gesellschaften und Bilanzierungsorgane für den Warenfonds ihres Branchenbereichs. Diesen Institutionen werden Testverkaufsstellen angegliedert. b) Materialversorgungs- und Produktionsmittelgroßhandel. Zwischenglied in der Materialversorgung der Industrie, des Verkehrs, der Landwirtschaft und des Handwerks. Wichtigste Organe dieses G.-Zweiges sind die Deutschen Handelszentralen und die Handelskontore für materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft, die Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks und die Versorgungskontore. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 257–258 Grenzübertritt, ungesetzlicher A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Großhandelsgesellschaften

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Im mitteldeutschen Wirtschaftssystem ist der G. den Erfordernissen der Produktion und des Einzelhandels untergeordnet (Binnenhandel, Handel). Die Richtung der Entwicklung ist demzufolge durch einen relativen und teilweise auch absoluten Rückgang des G.-Umsatzes, durch stärkere Konzentration und Spezialisierung des G.-Netzes und der G.-Lager gekennzeichnet. Man unterscheidet zwei Arten des G.: a)…

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Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (IBWZ) (1969)

Siehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 1985 Am 1. 1. 1964 wurde das am 22. 10. 1963 in Moskau unterzeichnete „Abkommen über die mehrseitige Verrechnung in transferablen Rubeln und die Gründung der IBWZ“ provisorisch in Kraft gesetzt. Es ist am 18. 5. 1964, dem Tag der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, rechtskräftig geworden (Ratifizierung für die „DDR“ am 10. 2. 1964 durch den Vorsitzenden des Staatsrates). Die Abkommenspartner sind gehalten, die zwischen ihnen geltenden zweiseitigen Clearing-Abkommen entsprechend dem neuen Abkommen abzuschließen. Mitglieder der IBWZ sind Bulgarien, Ungarn, die „DDR“, die Mongolei, Polen, Rumänien, die SU und die Tschechoslowakei; Verrechnungen erfolgen ab 1. 1. 1964 in „transferablen Rubeln“. Der Goldgehalt des transferablen Rubels beträgt 0,987.412 Gramm Feingold. Beim Abschluß von Handelsabkommen soll jeder Abkommenspartner gewährleisten, daß sich die Zahlungseingänge und -ausgänge in transferablen Rubeln innerhalb des Kalenderjahres mit allen anderen Abkommenspartnern insgesamt ausgleichen. Ein Ausgleich durch Reserven von transferablen Rubeln und durch Kreditoperationen ist möglich. Es wird jedoch am Abschluß bilateraler Handelsabkommen und Warenlisten festgehalten (Außenwirtschaft). Sitz der IBWZ ist Moskau, das Grundkapitel beträgt 300 Mill. „transferable Rubel“. Die Anteile der Abkommenspartner richten sich nach dem Exportvolumen ihres gegenseitigen Handels. Sie betragen für: Die Anteile sollen eingebracht werden, indem der Export den auf Grund der bilanzierten Warenlieferungen vorgesehenen Import übersteigt. Sie können auf Wunsch eines Landes auch in frei konvertierbarer Währung oder in Gold eingezahlt werden. Bei der Behandlung und Entscheidung von Fragen, die mit der Tätigkeit der Bank im Zusammenhang stehen, sollen die Mitglieder der Bank gleiche Rechte genießen. Die IBWZ kann ihrerseits Kredite gewähren als Verrechnungskredite, wenn die Zahlungsausgänge die Zahlungseingänge kurzfristig übersteigen, zur Abdeckung eines planmäßigen Zahlungsüberhangs, der durch Saisonbedingungen oder andere Umstände der Produktion und des Warenabsatzes entsteht, zur Abdeckung eines zeitweiligen außerplanmäßigen Zahlungsüberhanges mit erhöhten Zinsen, zur Abwicklung einer überplanmäßigen Erweiterung des Warenaustausches, in Ausnahmefällen auch für den Ausgleich der Zahlungsbilanz, wenn zeitweilige Schwierigkeiten im Warenaustausch einzelner Länder entstanden sind. Die Laufzeit reicht im Höchstfall bis zum Ende des folgenden Jahres. Schließlich können auch langfristige Kredite gewährt werden für den gemeinsamen Bau, die Rekonstruktion und Nutzung von Industriebetrieben und anderen Objekten (Investitionskredite). Die Zinssätze werden nach Kreditart und Laufzeit differenziert festgelegt. Verrechnungskredite können auch zinslos gewährt werden. Die Bank ist gehalten, Gold und frei konvertierbare Währungen von Mitglieds- und anderen Ländern auf Konten und als Depositen heranzuziehen und Operationen mit diesen Mitteln abzuwickeln. Die Frage, ob die Bank auch einen Teil ihres Grundkapitals in Gold und frei konvertierbarer Währung hält und ob und zu welchen Bedingungen transferable Rubel in Gold und [S. 293]frei konvertierbare Währung umgetauscht werden können, blieb zunächst offen und sollte vom Bankrat erst nach Ablauf des ersten Tätigkeitsjahres geklärt werden. Im Okt. 1965 wurde sie positiv entschieden wohl weniger im Interesse der SU — der „transferable Rubel“ wird dadurch entwertet — als auf Druck einiger Ostblockländer, insbesondere Polens, das im Zahlungsverkehr mit den anderen Comecon-Ländern einen Überschuß erzielte. Die minimale Bedeutung des Rubels für den internationalen Zahlungsverkehr wird durch dessen Ersatz durch Gold und Dollar besonders unterstrichen. Nicht einmal im Ostblock wird er akzeptiert. Dem Abkommen können mit Zustimmung aller Abkommenspartner andere Länder beitreten, wenn sie dessen Ziele und Prinzipien anerkennen und die sich ergebenden Verpflichtungen übernehmen. Die IBWZ kann Verrechnungen in transferablen Rubeln auch mit solchen Ländern vornehmen, die nicht Teilnehmer des Abkommens sind. Leitungsorgane der Bank sind der Bankrat und das Bankdirektorium. Der Bankrat, das höchste Verwaltungsorgan, besteht aus bis zu 3 Vertretern jedes Mitgliedslandes. Jedes Land hat unabhängig von der Höhe seines Anteiles am Grundkapital eine Stimme. Das Bankdirektorium, das Exekutivorgan, besteht aus dem Präsidenten und den Mitgliedern, die für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus Staatsbürgern aller Mitgliedsländer ernannt werden. Das Ziel dieser Neuregelungen ist, den primitiven Bilateralismus im Außenhandel wenigstens im Rahmen des RGW einzuschränken und zu einer größeren Flexibilität bei den durch die Außenwirtschaftsbeziehungen bedingten finanziellen Transaktionen zu kommen und so den Warenaustausch auf eine breitere Basis zu stellen. Diesem Ziel sind jedoch enge Grenzen gesetzt, da sich der Außenhandel nur im Rahmen der zentralgeplanten Wirtschaft bewegen kann und weiterhin mit jedem Abkommensland bilaterale Warenlisten über die auszutauschenden Güter vereinbart werden müssen. (Wirtschaft) Es darf angenommen werden, daß die SU in der IBWZ ein Instrument sieht, sich und die anderen RGW-Länder in den internationalen Geld- und Kapitalverkehr einzuschalten. Hinweise hierfür sind der Name der Bank, der zuerst „Bank sozialistischer Länder“ lauten sollte, dann aber in IBWZ geändert wurde, ferner die Tatsache, daß die IBWZ im Jahre 1965 an den westlichen Finanzplätzen Konten eröffnet hat, auf denen sie größere Dollarguthaben unterhält. Der Umsatz der IBWZ soll im Jahre 1965 36 Mrd. Verrechnungsrubel betragen haben und um rd. 10 v. H. höher gelegen haben als im Vorjahre. Im gleichen Zeiträume soll das Volumen der Kredite von 1,5 auf 2 Mrd. Verrechnungsrubel gestiegen sein. Es ist zu vermerken, daß die SU in den vergangenen Jahren an mehreren großen Finanzplätzen der westlichen Welt eigene Banken gegründet hat. Diese Banken garantieren der SU ihre finanzielle Unabhängigkeit von den anderen Ostblockstaaten im Finanzgeschäft mit der westlichen Welt. Sie sind im gewissen Sinne Konkurrenzinstitute für die IBWZ. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 292–293 Internationale A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Internationale Demokratische Frauenföderation (IDFF)

Siehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 1985 Am 1. 1. 1964 wurde das am 22. 10. 1963 in Moskau unterzeichnete „Abkommen über die mehrseitige Verrechnung in transferablen Rubeln und die Gründung der IBWZ“ provisorisch in Kraft gesetzt. Es ist am 18. 5. 1964, dem Tag der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, rechtskräftig geworden (Ratifizierung für die „DDR“ am 10. 2. 1964 durch den Vorsitzenden des Staatsrates). Die Abkommenspartner sind gehalten, die zwischen ihnen geltenden…

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Sorben (1969)

Siehe auch: Sorben: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Sorben (Minderheitenpolitik): 1975 1979 1985 Wenden: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Die kleine wendische Volksgruppe in den Gebieten um Bautzen und Hoyerswerda und im Spreewaldgebiet, die ihre kulturelle Eigenart bis in die Gegenwart bewahrt hat, nennt sich selbst „Serbja“ und wird seit 1945 von den Kommunisten und dem SED-Regime als S. bezeichnet. Obschon sich kaum 5 v. H. der Bevölkerung zum wendischen Volkstum bekennen, die Volksgruppe (1925: 62.000, heute wahrscheinlich nur noch 38.000) ständig abnimmt und ihr von der benachbarten Tschechoslowakei her genährter Nationalismus niemals ernstliche Bedeutung gewann, drängt das SED-Regime den vorwiegend kirchlich-protestantisch und antikommun. eingestellten S. die Autonomie geradezu auf; Ausdruck dieser mit schwankender Entschiedenheit betriebenen Politik waren das am 23. 3. 1948 vom sächsischen Landtag beschlossene S.-Gesetz und das Gesetz zum Schutze der niederlausitzischen Bevölkerung und ihrer Kultur vom 12. 9. 1950. Beim Ministerium für Kultur gibt es einen Beirat für S.-Fragen; Vors. Robert Lehmann, einer der Stellvertreter des Ministers. Vier S. gehören der Volkskammer an. Die S. haben eine kommunistisch gesteuerte Heimatbewegung, die Domowina, einen Verlag, den VEB Domowina-Verlag, eine Tageszeitung „Nowa Doba“ („Neue Zeit“) und eine (niedersorbische) Wochenzeitung „Nowy Casnik“. Der Sender Cottbus strahlt sonntags für die Dauer einer knappen Stunde in sorbischer Sprache aus. Ein „Institut für sorbische Volksforschung“ wird von der Deutschen Akademie der Wissenschaften betreut; es bereitet eine dreibändige „Geschichte der S.“ und ein großes „Deutsch-Obersorbisches Wörterbuch der Gegenwartssprache“ vor. An der Leipziger Universität besteht ein Sorbisches Institut, und neben einigen weiteren Instituten gibt es in Bautzen und Cottbus sorbische Oberschulen, in Crosta (Kr. Bautzen) eine Sorbische Heimvolkshochschule, in Bautzen ein (zweisprachiges) Deutsch-Sorbisches Volkstheater. Die Zweisprachigkeit in amtlichen Veröffentlichungen und Beschilderungen wird systematisch gefördert. Im Deutschen Schriftstellerverband gibt es einen Arbeitskreis sorbischer Schriftsteller, und seine Zeitschrift „Neue Deutsche Literatur“ brachte im März 1967 eine Auswahl sorbischer Literatur in deutscher Sprache. Im Mai 1968 fand das zweite „Festival der sorbischen Kultur“ statt. Die Entwicklung der Volksgruppe wird nicht nur in der Tschechoslowakei, sondern auf Grund der These, daß S. und Serben miteinander verwandt seien, auch in Jugoslawien beobachtet. Die Volksgruppe fühlt sich in jüngster Zeit durch deutsche „Unterwanderung“ im Gefolge der Errichtung des Industriekombinats Schwarze Pumpe bedroht. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 560 Sonneberg A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Sorgerecht

Siehe auch: Sorben: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Sorben (Minderheitenpolitik): 1975 1979 1985 Wenden: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Die kleine wendische Volksgruppe in den Gebieten um Bautzen und Hoyerswerda und im Spreewaldgebiet, die ihre kulturelle Eigenart bis in die Gegenwart bewahrt hat, nennt sich selbst „Serbja“ und wird seit 1945 von den Kommunisten und dem SED-Regime als S. bezeichnet. Obschon sich kaum 5 v. H. der Bevölkerung zum…

DDR A-Z 1969

Kassation (1969)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Außerordentliches Rechtsmittel, mit dem jede rechtskräftige gerichtliche Entscheidung binnen Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft angefochten werden kann, wenn die Entscheidung „auf einer Verletzung des Gesetzes“ beruht, „im Strafausspruch gröblich unrichtig ist“, „die Begründung der Entscheidung unrichtig ist“ oder (in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen) „der Gerechtigkeit gröblich widerspricht“ (§ 311 StPO, § 9 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. 4. 1963 — GBl. I, S. 65). Antragsberechtigt sind nach der Justizreform des Jahres 1963 neben dem Generalstaatsanwalt und dem Präsidenten des Obersten Gerichts (Gerichtsverfassung) nunmehr für K. gegen Entscheidungen der Kreisgerichte auch die Bezirksstaatsanwälte und Direktoren der Bezirksgerichte. Über die K.-Anträge ent[S. 326]scheiden die Senate des OG oder (K. gegen Entscheidungen der Kreisgerichte) das Präsidium des Bezirksgerichts. Entscheidungen der Senate des OG und der Präsidien der Bezirksgerichte können durch das Präsidium des OG erneut binnen Jahresfrist im K.-Wege aufgehoben oder abgeändert werden. In Strafsachen kann das Präsidium des OG eine K. zugunsten des Verurteilten ausnahmsweise auch dann zulassen, wenn mehr als ein Jahr seit Rechtskraft des Urteils vergangen ist. Nach Eingang des K.-Antrages kann das für die K. zuständige Gericht Haftbefehl erlassen (§ 306 StPO). Die K. ist keine dritte Instanz und „nicht im Interesse der Partei geschaffen worden, sondern ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit“ (Nathan in: „Neue Justiz“, 1949, S. 304). Sie „hat sich in hervorragendem Maße als ein Mittel zur Anleitung der Rechtsprechung bewährt“ („Neue Justiz“ 1959, S. 673). Mit den K.-Entscheidungen soll also die Rechtsprechung in die gewünschte Richtung gelenkt werden. Dabei ist von besonderer Bedeutung, daß auch die „Gründe-K.“ zulässig ist („Neue Justiz“ 1967, S. 723). In einem solchen Fall erhält ein bestehenbleibender Urteilstenor nebst Strafaussprüchen nachträglich im Wege der K. neue, diesen Tenor besser tragende Gründe. Literaturangaben Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 4., überarb. Aufl. (BB) 1959. 206 S. Rosenthal, Walther: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands — Aufgaben, Methoden und Aufbau. (BB) 1962. 175 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 325–326 Kasernierte Volkspolizei A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kasse der gegenseitigen Hilfe

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Außerordentliches Rechtsmittel, mit dem jede rechtskräftige gerichtliche Entscheidung binnen Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft angefochten werden kann, wenn die Entscheidung „auf einer Verletzung des Gesetzes“ beruht, „im Strafausspruch gröblich unrichtig ist“, „die Begründung der Entscheidung unrichtig ist“ oder (in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen) „der Gerechtigkeit gröblich…

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Arbeiter-und-Bauern-Fakultät (ABF) (1969)

Siehe auch: Arbeiter- und Bauernfakultät (ABF): 1956 1958 1959 1960 1962 1963 Arbeiter- und Bauern-Fakultät (ABF): 1953 1954 Arbeiter-und-Bauern-Fakultät (ABF): 1965 1966 1975 1979 1985 ABF wurden 1949 an allen Universitäten und einigen Hochschulen eingerichtet. Sie waren zum großen Teil aus den sog. Vorstudienanstalten hervorgegangen. Zugelassen wurden Arbeiter- und Bauernkinder sowie Kinder der „werktätigen Intelligenz“, die über eine abgeschlossene Grundschul- und Berufsausbildung verfügten, sich durch hervorragende Arbeitsleistungen in der Produktion auszeichneten. Bevorzugt wurden die von „sozialistischen“ Betrieben vorgeschlagenen und delegierten Bewerber. 1962 gab es noch 10 ABF mit 3.340 Studierenden, von denen 2.540 Arbeiter- und Bauernkinder waren. 1963 wurden alle ABF bis auf 2 (Halle/S. und Freiberg/Sa.) aufgelöst. Die ABF Freiberg nimmt Bewerber für Bergbau, Hüttenwesen und Naturwissenschaften auf, die ABF Halle Bewerber für Naturwissenschaften, Maschinenwesen, Elektrotechnik, Land- und Forstwirtschaft, Medizin, Wirtschaftswissenschaften, Lehrer für polytechnische Oberschulen u.a. Zur Erlangung des Abiturs an den ABF ist ein 1–3jähriges Studium notwendig. Von 1951 bis 1963 gelangten 33.729 Absolventen der ABF zum Hochschulstudium. Nach der neuen, für Universitäten, Hochschulen und Fachschulen geltenden Aufnahmeanordnung vom 1. 9. 1966 werden Absolventen der ABF nicht in das Aufnahmeverfahren einbezogen, sondern auf dem Wege des Fakultätswechsels zum Studium zugelassen. Literaturangaben Lange, Max Gustav: Wissenschaft im totalitären Staat. Die Wissenschaft der sowjetischen Besatzungszone auf dem Weg zum „Stalinismus“, m. Vorw. v. Otto Stammer (Schr. d. Inst. f. pol. Wissenschaft, Berlin, Bd. 5). Stuttgart 1955, Ring-Verlag. 295 S. Müller, Marianne, und Egon Erwin Müller: „… stürmt die Festung Wissenschaft!“ Die Sowjetisierung der mitteldeutschen Universitäten seit 1945. Berlin 1953, Colloquium-Verlag. 415 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 31 Arbeiteroper A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Arbeiter-und-Bauern-Inspektion (ABI)

Siehe auch: Arbeiter- und Bauernfakultät (ABF): 1956 1958 1959 1960 1962 1963 Arbeiter- und Bauern-Fakultät (ABF): 1953 1954 Arbeiter-und-Bauern-Fakultät (ABF): 1965 1966 1975 1979 1985 ABF wurden 1949 an allen Universitäten und einigen Hochschulen eingerichtet. Sie waren zum großen Teil aus den sog. Vorstudienanstalten hervorgegangen. Zugelassen wurden Arbeiter- und Bauernkinder sowie Kinder der „werktätigen Intelligenz“, die über eine abgeschlossene Grundschul- und…

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Grundrechte, Sozialistische (1969)

Siehe auch: Grundrechte: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Grundrechte, Sozialistische: 1975 1979 1985 Die G. haben sich nach kommunistischer Lehre in der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in SG., auch sozialistische Persönlichkeitsrechte genannt, verwandelt. Sie sind nicht als Rechte des einzelnen [S. 260]gegenüber dem Staat konzipiert. „Die sozialistische Gesellschaft bedarf nicht der verlogenen bürgerlichen Fiktion von einer staatsfreien Sphäre, die durch die Bürgerrechte gesichert sein soll. Der Staat ist das Machtinstrument der Werktätigen selbst, sie brauchen nicht vor der Macht geschützt zu werden, die sie selbst revolutionär geschaffen haben und nach ihrem Willen und in ihrem Interesse ausüben“ (Poppe, Sozialistische Demokratie, Ausgabe 9/1968 vom 9. 2. 1968). Die G. seien zu Rechtsnormen geworden, die aktiv die Persönlichkeit, den sozialistischen Menschen formten, das heißt zu Persönlichkeitsrechten würden. Mit der Entwicklung des sozialistischen Eigentums, der Überwindung der Ausbeutung der Arbeitskraft könne jeder unmittelbar an der Gestaltung der neuen Gesellschaft mitschaffen (Hilde Benjamin, Neues Deutschland, Nr. 215 vom 9. 9. 1958). Die sozialistischen Persönlichkeitsrechte werden daher vorwiegend als Gestaltungsrechte begriffen (Haney, Staat und Recht, 1962, S. 117/118). Sie „orientierten“ verbindlich auch die Verwirklichung der Persönlichkeit, die auf der Einsicht der Notwendigkeit beruhende Herrschaft über die Menschen, über sich selbst und über die Natur (Klenner, Studien über die Grundrechte, Ostberlin 1964, S. 64). Die SG. verkörperten die organische Verbindung von Individuum und Gemeinschaft, brächten das sozialistische Mit- und Füreinander zur Geltung und seien alles andere als Rechte zur Abkapselung und zu einem gegen die Gesellschaft oder einzelne Mitglieder gerichteten Verhalten (Büchner/Uhder — Poppe — Schüsseler, Staat und Recht, 1966, S. 563). Die SG. werden als Einheit mit den sozialistischen Grundpflichten begriffen. „Die Gesellschaft kann den einzelnen nur schützen, wenn er ihren Bestand schützt und festigt. Sie kann die Ansprüche des einzelnen nur mit den Mitteln befriedigen, die er für das gesellschaftliche Wohl mit erarbeitet hat.“ Deshalb scheute sich der Verfassungsentwurf auch nicht, in Verbindung mit großartigen Rechten einige unverzichtbare Pflichten der Bürger herauszuarbeiten“, schrieb Poppe a.a.O. zum Entwurf der Verfassung von 1968. Die Verfassung von 1968 formuliert die G. und Grundpflichten der Bürger in der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der „DDR“. Die Bürger haben die gleichen Rechte und Pflichten und sind vor dem Gesetz gleich. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau wird besonders betont. Die Förderung der Frauen und der Jugendlichen in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Entwicklung durch Gesellschaft und Staat wird besonders hervorgehoben. Als grundlegend werden das Recht auf und die Pflicht zur Mitgestaltung (Art. 21 der Verf.), das Recht auf und die Pflicht zur Arbeit (Art. 24) (Arbeitspolitik), so wie das Recht auf Bildung und die Pflicht der Jugendlichen, einen Beruf zu erlernen (Art. 25) (Erziehungs- und Bildungswesen) angesehen. Zu den Grundpflichten gehört auch die Pflicht zum Dienst und zu Leistungen für die Verteidigung der „DDR“ (Art. 23 Abs.~1 der Verf.). Das Recht zur Mitgestaltung wird in Art. 21 nicht schlechthin gewährt, sondern zur Gestaltung des Lebens der „sozialistischen Gemeinschaft und des sozialistischen Staates“. Da die sozialistische Gemeinschaft (Gesellschaft) und der sozialistische Staat unter Führung der SED, also unter der Suprematie dieser Partei stehen, kann das Recht auf Mitgestaltung nur so ausgeübt werden, wie die SED das verlangt. Das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung können nur innerhalb der Grenzen ausgeübt werden, die die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung zieht. Das ergibt sich daraus, daß nach Art. 2 Abs. 2 der Verf. in der „DDR“ der Grundsatz der Planung und Leitung aller gesellschaftlichen Bereiche gilt. Die Freiheitsrechte werden nur innerhalb der durch die Verfassung gezogenen Grenzen gewährt, sind also ebenfalls durch die Planung und Leitung der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung unter Führung der SED beschränkt. So wird das Recht auf freie und öffentliche Meinungsäußerung nur „den Grundsätzen dieser Verfassung gemäß“ (Art. 27), das Versammlungsrecht nur „im Rahmen der Grundsätze und Ziele der Verfassung“ (Art. 28), das Vereinigungsrecht nur „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der Verfassung“ (Art. 29) garantiert. Auf gesetzlicher Grundlage sind einschränkbar der Schutz der Persönlichkeit und die Freiheit jedes Bürgers (Art. 30) und das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 31 der Verf.). (Das Recht auf Freizügigkeit Freizügigkeit.) Gewissens- und Glaubensfreiheit sind in Art. 20 Abs. 2 zwar ohne Schranken proklamiert. Indessen finden auch sie ihre Begrenzung durch die der Verfassung immanenten Schranken, die durch die Leitung und Planung der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung unter der Führung der SED, gesetzt sind. Die sozialen G. sind weit ausgebaut. Es werden proklamiert das Recht auf Freizeit und Erholung (Art. 34), das Recht auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft (Art. 35), das Recht auf Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität (Art. 36) und das Recht auf Wohnraum und auf Unverletzbarkeit der Wohnung (Art. 37). Ehe, Familie und Mutterschaft werden unter den besonderen Schutz des Staates gestellt (Art. 38). Die Verfassung gibt im einzelnen an, wie das Recht auf Arbeit, das Recht auf Bildung und die anderen sozialen G. verwirklicht werden sollen. Die Mittel dazu sind wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahmen des Staates sowie die Bereitstellung von Bildungseinrichtungen durch den Staat. Außerhalb des Kapitels über die G. und Grundpflichten der Bürger werden durch Art. 11 das persönliche Eigentum der Bürger und das Erbrecht gewährleistet sowie die Rechte von Urhebern und Erfindern unter den Schutz des sozialistischen Staates gestellt. Indessen dürfen der Gebrauch des Eigentums sowie von Urheber- und Erfinderrechten den Interessen der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen. Einen Schutz der G. durch eine Verwaltungsgerichtsbarkeit oder eine Verfassungsgerichtsbarkeit besteht nicht. Die Verfassung von 1968 kennt weder ein Streikrecht (Streik), noch das Auswanderungsrecht, noch das Recht auf freie Berufswahl. Literaturangaben Mampel, Siegfried: Die Entwicklung der Verfassungsordnung in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands von 1945 bis 1963 (Sonderdr. a. d. Jahrb. d. öffentl. Rechts, Bd. 13) Tübingen 1964. 125 S. Mampel, Siegfried: Die Verfassung der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. Text u. Kommentar. 2., neubearb. u. erg. Aufl., Frankfurt a. M. 1966, Alfred Metzner. 516 S. Mampel, Siegfried: Die Volksdemokratische Ordnung in Mitteldeutschland. Texte zur verfassungsrechtlichen Situation. 3., neubearb. Aufl., Frankfurt a. M. 1967, Alfred Metzner. 175 S. Müller-Römer, Dietrich: Die Grundrechte in Mitteldeutschland (Abhandlungen des Bundesinstituts zur Erforschung des Marxismus-Leninismus, Bd. 9). Köln 1965, Verlag Wissenschaft und Politik. 256 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 259–260 Grundorganisationen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Grundrente

Siehe auch: Grundrechte: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Grundrechte, Sozialistische: 1975 1979 1985 Die G. haben sich nach kommunistischer Lehre in der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in SG., auch sozialistische Persönlichkeitsrechte genannt, verwandelt. Sie sind nicht als Rechte des einzelnen [S. 260]gegenüber dem Staat konzipiert. „Die sozialistische Gesellschaft bedarf nicht der verlogenen bürgerlichen Fiktion von einer staatsfreien Sphäre, die durch die…

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Richtsatzplan (1969)

Siehe auch die Jahre 1975 1979 1985 Der R. ist Bestandteil des Betriebsplanes der volkseigenen Betriebe und der zusammengefaßten Pläne ihrer leitenden Organe (VVB). Im R. werden die Höhe der erforderlichen betrieblichen „Umlaufmittel“ (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigfabrikate), soweit diese genormt und richtsatzgebunden sind, und der Finanzbedarf zur Deckung der Bestände an Materialien, Halb- und Fertigfabrikaten sowie die Finanzierungsquellen dieses Bedarfes (angesammelte Eigenmittel und Richtsatzplankredite) festgelegt. Im R. wird der durchschnittliche Jahresbedarf an Umlaufmitteln sowie der durchschnittliche Bedarf in den einzelnen Quartalen aufgeführt. In Betrieben, in denen die Material-, Halb- und Fertigwarenbestände während eines Jahres oder auch innerhalb der Quartale stark schwanken (z. B. bei Saisonproduktionen), muß der R. durch operative Finanzierungspläne der Umlaufmittel ergänzt werden. Voraussetzung für die Aufstellung ökonomisch begründeter R. und operativer Finanzierungspläne ist die Bestandsnormierung, d.h. die Planung der unbedingt notwendigen Höhe der Umlaufmittel auf der Basis technisch-wirtschaftlicher Kennziffern der Materialwirtschaft, des Produktionsdurchlaufes und der Absatztätigkeit. Die Festlegung eines R.-Bestandes bei einer bestimmten Materialart erfolgt durch die Multiplikation der Tagesselbstkosten (täglicher Verbrauch oder Werteverzehr) ‚T‘ dieses Materials laut Kostenplan mit der Zahl der „Richttage“ ‚R‘, woraus sich als Produkt der Normativbestand ‚N‘ dieser Materialart in Mark ergibt. N = R x T. Unter Richttagen versteht man eine bestimmte Anzahl von Tagen, für die aus betriebstechnischen sowie aus versorgungsmäßigen Gründen stets Umlaufmittel der betreffenden Materialart vorrätig sein müssen, wenn eine kontinuierliche Produktion gesichert sein soll. Die Richttage werden von den Bestandsnormen abgeleitet, die für jeden Betrieb ermittelt werden. Es gibt Vorratsnormen für Materialien, Bestandsnormen für die unvollendete Produktion und Lagernormen für Fertigerzeugnisse. Im Mittelpunkt der technisch-ökonomischen Untersuchungen bei der Festlegung der Richttage steht die Bestimmung der Zeitdauer, während der die einzelnen Umlaufmittel in einem Zustand (als Rohstoffe, Halbfabrikate, Fertigerzeugnisse) verharren. Bei den Materialvorräten wird diese Zeitdauer durch den Lieferzyklus und die Durchlaufzeit (vom Entladen über die Wareneingangskontrolle bis zum Verbrauch) unter Berücksichtigung einer bestimmten Sicherheitszeit bestimmt. Außerdem sind noch die Art und die Häufung der mengenmäßigen, zeitlichen und wertmäßigen Abweichungen von der üblichen notwendigen Materialversorgung in etwa durch die Festlegung zeitlich variabler Durchschnittsbestandsnormen zu berücksichtigen. Die durch die Multiplikation der Tagesselbstkosten der einzelnen Materialarten, Halb- und Fertigfabrikate mit der Zahl der Richttage errechneten Planbestände bei allen Umlaufmittelpositionen ergeben den Umlaufmittelplanbestand des Betriebes insgesamt. Ein solcher Planbestand oder die Planbestände für einzelne Gruppen von Umlaufmitteln werden jeweils als Durchschnittsplanbestände für ein Quartal oder für ein Jahr ermittelt und festgelegt. Sie bilden die Grundlage für die Ermittlung des Finanzbedarfs an Eigenmitteln und R.-Krediten entsprechend der gesetzlich fixierten Anteilsfinanzierung. Da im R. sowohl die Höhe als auch die Veränderung der materiellen Bestände ausgewiesen wird, ist dieser Plan die Grundlage zur Planung und Durchführung der Umlaufmittelfinanzierung durch den Betrieb und die zuständige Bank. Im R. spiegelt sich die Bestandsbewegung finanziell wider und ermöglicht daher den Betrieben, Wirtschaftsbehörden und Finanzorganen, den Umschlag der Umlaufmittel ständig zu kontrollieren, Überplanbestände aufzudecken und durch verschiedene Sanktionen oder finanzielle Vergünstigungen die Bestandshaltung zu beeinflussen. (Kredit, Banken) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 535 Richter A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Richttage

Siehe auch die Jahre 1975 1979 1985 Der R. ist Bestandteil des Betriebsplanes der volkseigenen Betriebe und der zusammengefaßten Pläne ihrer leitenden Organe (VVB). Im R. werden die Höhe der erforderlichen betrieblichen „Umlaufmittel“ (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigfabrikate), soweit diese genormt und richtsatzgebunden sind, und der Finanzbedarf zur Deckung der Bestände an Materialien, Halb- und Fertigfabrikaten sowie die Finanzierungsquellen dieses Bedarfes…

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Gesamtprodukt, Gesellschaftliches (1969)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Das GG. oder gesellschaftliche Bruttoprodukt ist nach der von Marx durch die Politökonomie in der „DDR“ übernommenen Definition die Gesamtheit der von der Gesellschaft in einem bestimmten Zeitabschnitt (in der Regel ein Jahr) erzeugten materiellen Güter und der als „produktiv“ angesehenen Dienstleistungen. Das GG. wird nur im „Bereich der materiellen Produktion“ ermittelt. Die vom „immateriellen Bereich“ oder der „unproduktiven Sphäre“ erbrachten Dienstleistungen werden nicht mit einbezogen. Zum „immateriellen Bereich“ gehören das Banken- und Versicherungswesen, die Staatsverwaltung, die Einrichtungen des Gesundheitswesens, Wohnungsnutzung, Friseure und ähnliche Dienstleistungsbetriebe. Zum „Bereich der materiellen Produktion“ zählen die Wirtschaftsbereiche Industrie einschließlich produzierendes Handwerk (ohne Bauhandwerk), Bauwirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Verkehr, Post und Fernmeldewesen, Handel und der Sektor „Übrige Bereiche“ (z. B. Verlage, Wasserwirtschaftsbetriebe, Projektierungsbetriebe, Textilreinigungsbetriebe). Bei der Ermittlung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen nach der westdeutschen volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung werden im Gegensatz zur Gesamtproduktsberechnung in der „DDR“ die Dienstleistungen aller Bereiche mit erfaßt. Das GG. wird von der Zentralverwaltung für Statistik durch Summierung der Bruttoproduktion aller Betriebe der „Bereiche der materiellen Produktion“ ermittelt. Die Bewertung der Güter und Leistungen erfolgt zu laufenden Planpreisen (effektiven Preisen, Industrieabgabepreisen). Nach den vorläufigen Ergebnissen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung waren die einzelnen Wirtschaftsbereiche am [S. 239]Aufkommen des GG. 1967 mit folgenden Anteilen beteiligt: Industrie und produzierendes Handwerk mit 68 v. H., Bauwirtschaft mit 7,5 v. H., Land- und Forstwirtschaft mit 10 v. H., Verkehr, Post und Fernmeldewesen mit 4,9 v. H., der Handel mit 8,2 v. H. und die „Übrigen Bereiche“ mit 1,4 v. H. Von der Entstehungsseite her kann das GG. unter Verwendung der polit-ökonomischen Terminologie als die in einem gegebenen Zeitraum verausgabte Menge an „vergegenständlichter“ und „lebendiger“ Arbeit definiert werden. Dem Aufwand an „vergegenständlichter“ Arbeit entspricht der Wert der verbrauchten Produktionsmittel. Mit der verausgabten Menge an „lebendiger“ Arbeit ist der für die Erstellung des GG. erforderlich gewesene Aufwand an Arbeitskraft gemessen in Arbeitszeiteinheiten gemeint. Wertmäßig besteht das GG., von der Entstehungsseite aus betrachtet, aus dem „Ersatzfonds“ (Anlagenverschleiß [Abschreibungen] plus Materialverbrauch, Vorleistungen) und dem durch „lebendige“ Arbeit geschaffenen „Neuwert“ (Nationaleinkommen). Das Nationaleinkommen setzt sich von seiner Entstehung her aus den Wertbestandteilen Bruttolohn- und -gehaltssumme und „Reineinkommen“ (in Betrieben verbleibender und im Staatshaushalt zentralisierter Gewinn) zusammen, Gliedert man das GG. nach der Verwendungsseite in einzelne Wertbestandteile, so setzt es sich aus den Vorleistungen (Materialverbrauch), den Ersatzinvestitionen, der Akkumulation (Netto- bzw. Erweiterungsinvestitionen plus Erhöhung der Bestände und Reserven) und dem Konsum zusammen. Eine dem „Ersatzfonds“ (Abschreibungen oder Ersetzung des Anlagenverschleißes durch Ersatzinvestitionen plus Vorleistungen) vergleichbare Globalgröße kennt die westliche volkswirtschaftliche Gesamtrechnung nicht. Dieser „Ersatzfonds“ erscheint in der östlichen volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung sowohl in der Entstehungs- als auch in der Verwendungsrechnung des GG. Aus dieser Zerlegung des GG. ist ersichtlich, daß das gesellschaftliche Bruttoprodukt infolge der in dieser Größe enthaltenen Vorleistungen nicht mit dem in den westlichen Marktwirtschaften ermittelten Bruttosozialprodukt zu Marktpreisen vergleichbar ist. Der zweite Grund, der einen Vergleich unmöglich macht, ist die bereits erwähnte Nichtberücksichtigung der zwar „gesellschaftlich nützlichen“, ansonsten aber „unproduktiven“ Dienstleistungen bestimmter Bereiche. Auf Grund der in den östlichen Zentralplanwirtschaften praktizierten Bruttorechnung bei der Ermittlung des GG., wobei die Vorleistungen anderer Betriebe und Wirtschaftszweige bei der Feststellung der Bruttoproduktion jedes einzelnen Betriebes stets mitgerechnet werden, enthält die in den statistischen Veröffentlichungen ausgewiesene Gesamtproduktsgröße viele Doppelzählungen. Das Nationaleinkommen wird als die Summe der in einem bestimmten Zeitraum neugeschaffenen Werte definiert. Es besteht stofflich aus Produktions- und Konsumtionsmitteln, die auf die Verwendungszwecke Akkumulation, individuelle und gesellschaftliche Konsumtion verteilt werden. Zur „gesellschaftlichen Konsumtion“ rechnet man den Verbrauch von Erzeugnissen und Leistungen aus dem „produktiven“ Bereich in Einrichtungen zur kulturellen, sozialen und gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung (lebensstandardwirksame gesellschaftliche Konsumtion) sowie in Einrichtungen, die gesamtgesellschaftliche Bedürfnisse befriedigen. Nach vorläufigen Ergebnissen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der „DDR“ für 1967 verteilte sich das Nationaleinkommen zu 71,7 v. H. auf die individuelle Konsumtion, zu 7,3 v. H. auf die gesellschaftliche Konsumtion und zu 21,0 v. H. auf die Akkumulation. Das Nationaleinkommen entspricht in gewisser Annäherung dem in der westlichen volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ermittelten Nettosozialprodukt zu Marktpreisen. Allerdings darf bei dieser Gegenüberstellung nicht außer Acht gelassen werden, daß das Nationaleinkommen gegenüber dem Nettosozialprodukt die erbrachten Dienstleistungen des „immateriellen Bereichs“ nicht enthält. Die zweckmäßige Abgrenzung der „produktiven“ von der „unproduktiven“ Sphäre des Dienstleistungsbereiches hat in den östlichen Statistiken zu vielen Schwierigkeiten geführt, weshalb die Berechnungsmethode des GG. und des Nationaleinkommens in der „DDR“ mehrfach geändert wurde. Auf dem Gebiet der Wirtschaftsplanung und -lenkung wurde das Wachstum des Nationaleinkommens zur wichtigsten Meßziffer der ökonomischen Entwicklung erklärt. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 238–239 Gerichtsvollzieher A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Geschenkpaketversand

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Das GG. oder gesellschaftliche Bruttoprodukt ist nach der von Marx durch die Politökonomie in der „DDR“ übernommenen Definition die Gesamtheit der von der Gesellschaft in einem bestimmten Zeitabschnitt (in der Regel ein Jahr) erzeugten materiellen Güter und der als „produktiv“ angesehenen Dienstleistungen. Das GG. wird nur im „Bereich der materiellen Produktion“ ermittelt. Die vom „immateriellen Bereich“ oder der…

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Literatur (1969)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Als wichtiges Instrument der Bildung des sozialistischen ➝Bewußtseins, der Agitation und Propaganda ist die gesamte L. den Direktiven, Apparaturen und Mechanismen der Kulturpolitik unterworfen. Nach kommun. Auffassung sollen die Schriftsteller „Rädchen und Schräubchen im Mechanismus der Parteiarbeit“ (Lenin 1905), „Ingenieure der menschlichen Seele“ (Stalin 1932), „aktive Kämpfer für den Kommunismus“ (Chruschtschow 1957) sein; „Literatur und bildende [S. 376]Künste sind der Politik untergeordnet …, die Idee der Kunst muß der Marschrichtung des politischen Kampfes folgen“ (Grotewohl 1951). Zur Lenkung und Kontrolle der L. bedient sich die SED mannigfacher Methoden, die Autor, Verlag, Manuskript, Verbreitung und Publikum betreffen. Die Schriftsteller sind im Deutschen Schriftstellerverband organisiert. Die Mitgliedschaft ist kein Zwang, aber praktisch unumgänglich zur Wahrnehmung der beruflichen Möglichkeiten und sozialen Rechte (Urheberrecht). Verlage (Verlagswesen), Buchhandel und Bibliotheken werden politisch, wirtschaftlich und personell von Regime und Partei kontrolliert. Die Rezensionen und die L.-Propaganda in der Presse unterliegen den Prinzipien, die für die Presselenkung im allgemeinen gelten. Schließlich werden die gesamte L. und der mit ihr verbundene Apparat von den Parteiorganen kontrolliert, d Ja. in diesem Falle von der Ideologischen Kommission beim Politbüro und der Abt. Kultur (Leiter: Dr. Arno Hochmuth) des ZK der SED. Die wichtigsten SED-Funktionäre, die sich mit Fragen der Literatur befassen, sind Alexander ➝Abusch, Kurt ➝Hager, Alfred Kurella, Wilhelm Girnus, Hans Koch. Dieses komplizierte und vielschichtige System der Zensur funktioniert so gut, daß nur selten noch bereits publizierte Bücher eingestampft zu werden brauchen. Die Verwaltung der L. in ein Instrument der Staats- und Parteipolitik hat eine wichtige, agitatorisch gern hervorgekehrte Sonnenseite: die großzügige Förderung genehmer Bücher und willfähriger Autoren. Das wird vor allem durch den institutionell gesicherten Absatz und durch staatliche Subventionen für propagandistisch oder wissenschaftlich nützliche Werke bewirkt. Bevorzugte Autoren beziehen aus hohen Auflagen beträchtliche Einnahmen, dazu kommen Lizenzgebühren aus Übersetzungen, vornehmlich in Sprachen des Ostblocks, u. U. auch Einkünfte aus der Zugehörigkeit zu den kulturellen Gremien und Institutionen, aus der Mitwirkung an der Kulturellen Massenarbeit und aus der Arbeit für Presse, Rundfunk, Fernsehen und Filmwesen, denen Förderung und Propagierung der regimetreuen L. auf erlegt sind. Für politisch wichtige Unternehmungen, z. B. Studien in VEB und LPG, stellen Verlage, Organisationen und Institutionen Vorschüsse und Stipendien zur Verfügung. Die Schriftsteller genießen alle Privilegien der sog. fortschrittlichen Intelligenz. Das gesellschaftliche Ansehen arrivierter Schriftsteller geht weit über das im Westen Übliche hinaus; die obersten Staats- und Parteifunktionäre würdigen sie ihrer Aufmerksamkeit und freundschaftlichen Umgangs. Für literarische Leistungen sind zahlreiche Auszeichnungen und Preise ausgesetzt, als höchster der Nationalpreis. Besondere Förderung erfährt die L. der Sorben (Cisinski-Preis). Gremien, die die mitteldeutsche L. repräsentieren, sind die Deutsche Akademie der Künste in Ostberlin und das PEN-Zentrum der DDR. Nachwuchsschriftsteller werden im Institut für Literatur in Leipzig geschult. Die L. konnte nach 1945 zunächst internationales Ansehen gewinnen, weil sich eine Reihe bedeutender deutscher Schriftsteller — ehemalige Emigranten oder „Innere Emigranten“ — in Mitteldeutschland niederließen und mit dem kommun. Regime solidarisierten, unter ihnen die Dramatiker Bert Brecht († 1956), Friedrich Wolf († 1953) und Arnolt Bronnen († 1959), die Epiker Arnold Zweig, Anna ➝Seghers, Ludwig Renn, Stefan Heym, Bernhard Kellermann († 1951) und Ehm Welk († 1966), die Lyriker Johannes R. Becher († 1958), Stephan Hermlin, Peter Huchel und Erich Arendt; zu schweigen von kommun. Tendenzautoren zweiten und dritten Ranges wie Erich Weinert († 1953), Willi Bredel († 1964), Bodo Uhse († 1963), Hans Marchwitza († 1965), Otto ➝Gotsche, Eduard Claudius, Karl Grünberg, F. C. Weiskopf († 1955), Louis Fürnberg († 1957), Kurt Bartel († 1967). Soweit es sich nicht um alte Kommunisten handelte, die der SED von vornherein verbunden waren, wurde die Annäherung an das Regime zunächst durch die geschickte, materiell großzügige und einigermaßen liberale Kulturpolitik gefördert, die Becher als Präsident des Deutschen Kulturbundes in den ersten Jahren nach 1945 betrieb. Nach der Gründung der „DDR“ 1949 und insbesondere unter den Auspizien des Kampfes gegen den Formalismus 1951/1952 wurde die geistige Bewegungsfreiheit in Mitteldeutschland aber immer mehr gedrosselt, so daß die Schriftsteller, auch die berühmten, in eine verzweifelte Lage gerieten. Kaum einer von ihnen hat noch ein Werk geschaffen, das seinen früheren ebenbürtig gewesen wäre. Einige, wie Brecht und Hermlin, ver[S. 377]stummten ganz, andere, Becher und Seghers, fielen auf das Niveau primitiver Agitationsliteratur, wieder andere, wie Zweig und Renn, zogen sich auf historische und exotische Themen zurück. Die Demoralisierung war so stark, daß sich die Veteranen der linken L. selbst in der relativ liberalen Periode des Neuen Kurses und des „Tauwetters“ 1953–1956 nicht wieder erholten. Immerhin haben in dieser Periode einige der Schriftsteller, darunter auch Becher und Brecht, in Reden und Aufzeichnungen zum Teil heftige Kritik an der kommun. Kulturpolitik und Politik geübt. Namhafte marxistische Theoretiker: Georg Lukács, Ernst Bloch und Hans Mayer, traten als Fürsprecher liberaler Bestrebungen hervor (Revisionismus). Richtungweisend für das literarische Schaffen ist die Doktrin des sozialistischen ➝Realismus. Es gibt zahllose, kaum unterscheidbare Autoren, die in Vers und Prosa den Kommunismus verherrlichen, den Kapitalismus anprangern, SED-Beschlüsse illustrieren und Produktionspropaganda treiben. Aus der Masse der Parteischriftsteller ragen Erwin Strittmatter und Franz Fühmann heraus; mit seinem letzten Roman „Ole Bienkopp“ (1963), der monatelang diskutiert wurde, scheint Strittmatter sich von der Parteilinie um einiges entfernt zu haben. Erfolgreich und beachtenswert waren „Nackt unter Wölfen“ (1958) von Bruno Apitz, „Die Abenteuer des Werner Holt“ (1960) von Dieter Noll und „Beschreibung eines Sommers“ (1961) von Karl-Heinz Jakobs, ein KZ-, ein Kriegs- und ein Aufbauroman. Im Tauwetter 1956/1957 trat eine ganze Schar junger Lyriker auf, unter ihnen Heinz Kahlau, Günter Kunert, Armin Müller, Peter Jokostra, Wolfgang Hädecke, die moderne Formen und kühne, gesellschaftskritische Aussagen hervorbrachten. Andere Autoren, unter ihnen Harry Thürk („Die Stunde der toten Augen“), Karl Mundstock, Egon Günther, Hans Pfeiffer, Manfred Gregor-Dellin, schrieben eindrucksvolle „harte“ Kriegsromane und -erzählungen. Alle diese Schriftsteller wurden nach Abbruch des Tauwetters von der SED zur Ordnung gerufen, die einen wegen Revisionismus, die anderen wegen Pazifismus. Eine neue Periode der L.-Politik dekretierte Ulbricht 1959 auf der Bitterfelder Konferenz (Schreibende ➝Arbeiter); einerseits verlangte er von den Schriftstellern, sie sollten unmittelbar am Aufbau des Sozialismus teilnehmen, andererseits forderte er die Arbeiter auf, selber eine L. zu schaffen (Laienkunst, Brigadetagebücher). In den Jahren zwischen 1963 und 1965 entstand eine spezifische DDR-L., in der sich zum erstenmal Ansätze des von der SED geforderten DDR-Nationalbewußtseins zeigten: z. B. die Romane „Spur der Steine“ (1964) von Erik Neutsch und „Die Aula“ (1965) von Hermann Kant; die Erzählungen „Der geteilte Himmel“ (1963) von Christa Wolf und „Die Geschwister“ (1963) von Brigitte Reimann; die Gedichtbände „Provokation für mich“ (1965) von Volker Braun und „Gespräch mit dem Saurier“ (1965) von Rainer und Sarah Kirsch. Bei den Protagonisten dieser L., vorwiegend der jüngeren Generation zugehörig, handelt es sich ausschließlich um Parteiintellektuelle. Ihre Werke behandeln die Fragen der Republikflucht, der deutschen Teilung, des Lebens im SED-Staat, des sozialistischen Aufbaus. Dabei kommen erstmals echte menschliche Probleme, Kritik an politischer Gängelei und an den Mängeln der Planwirtschaft ins Spiel. Jedoch werden alle Konflikte unter ideologischen Aspekten betrachtet und im Sinne der Partei gelöst. Es handelte sich bei diesen Büchern nicht um eine revolutionäre, sondern um eine Reform-L., die den Schutz der Abriegelung nach Westen nutzte, um durch öffentliche Kritik das SED-Regime zu läutern und damit zu stabilisieren. Die Bücher der Reform-L. wurden wegen ihrer Offenheit zu Publikumserfolgen, während die SED sie, trotz der grundsätzlichen Systemfreundlichkeit, mit gemischten Gefühlen betrachtete. Nach langen Diskussionen, insbesondere um Christa Wolfs „Der geteilte Himmel“, gewann die stalinistische Fraktion in der SED die Oberhand. Auf dem 11. Plenum des ZK der SED, im Dezember 1965, wurde die Reform-L. offiziell verurteilt und damit beendet. Die vergleichsweise liberale Atmosphäre, die die Reform-L. verbreitete, kam auch solchen Dichtern zugute, die sich nicht der Kulturpolitik des Systems, sondern der Poesie und der Wahrheit verpflichtet fühlten. Die meisten der Werke, die den mitteldeutschen Beitrag zur Welt-L. darstellen, wurden freilich erst im Osten verlegt, wenn eine erfolgreiche westdeutsche Ausgabe vorangegangen war; einige Autoren [S. 378]blieben auch dann von einer Publikation ausgeschlossen. So z. B. Peter Huchel, der seine zuvor vereinzelt in der Zeitschrift „Sinn und Form“ abgedruckten Gedichte 1963 in der BRD veröffentlichte („Chausseen Chausseen“, 1963). Der Lyriker und Erzähler Johannes Bobrowski († 1965) aus Ostpreußen gestaltete Wesen, Geschichte und politische Problematik der verlorenen ostdeutschen Heimat. Seine Gedichtbände („Sarmatische Zeit“, 1961; „Schattenland Ströme“, 1962; „Wetterzeichen“, 1796), seine Romane und Erzählungen („Levins Mühle“, 1964; „Boehlendorff und Mäusefest“, 1965; „Litauische Claviere“, 1966) gelten in beiden Teilen Deutschlands als bedeutende Dichtung. Unter den jüngeren Lyrikern ragen hervor Reiner Kunze („Widmungen“, 1964) und Karl Mickel („Vita nova mea“, 1966). Als faszinierendste Gestalt der nicht parteigelenkten mitteldeutschen Dichtung gilt Wolf Biermann, der die in Deutschland seltene Tradition der politisch-satirischen Lyrik pflegt und seine Lieder zur Gitarre vorträgt. Die SED belegte den Protestsänger mit Parteiausschluß, Auftritts- und Publikationsverbot, Ausreisesperren. Sein einziger Gedichtband („Die Drahtharfe“, 1965) erschien in West-Berlin. Die erzählende L. der nicht parteigebundenen Gruppe ist nicht sehr umfangreich. Ihre Vertreter sind, von Bobrowski abgesehen, Rolf Schneider („Brücken und Gitter“, 1965), Günter Kunert („Im Namen der Hüte“, 1967; „Kramen in Fächern“, 1968), Manfred Bieler, der nach dem 11. ZK-Plenum nach Prag übersiedelte und anläßlich der Warschauer-Pakt-Intervention 1968 nach Westen flüchtete („Bonifaz oder der Matrose in der Flasche“, 1963; „Märchen und Zeitungen“, 1966). Die Aussichten der nicht parteigebundenen Autoren haben sich seit 1966 zunehmend verschlechtert. Am 12. 1. 1966 forderte der Deutsche Schriftstellerverband alle Schriftsteller dazu auf, das Prinzip durchzusetzen, daß „die Weltrechte für Werke unserer Autoren in die Verlage unserer Republik gehören“, und mißbilligte, „daß in letzter Zeit Autoren der DDR außerhalb der Grenzen der DDR Arbeiten veröffentlichten, die zur Politik und Kulturpolitik unserer Republik im Widerspruch stehen“. Ein Büro für Urheberrechte in Leipzig sorgt seit Anfang 1966 dafür, daß die Schriftsteller westdeutsche Verlage als Ausweg oder als Umweg in die mitteldeutschen Verlage nicht mehr unkontrolliert in Anspruch nehmen können. (Über die Dramatik in Mitteldeutschland Theater.) Das literarische Leben ist, wie es unter dem politischen Druck nicht anders sein kann, außerordentlich einförmig. Eine unpolitische L. gibt es im Grunde nicht; auch die Unterhaltungs-, Abenteuer- und Kriminal-L. ist von Tendenz durchsetzt. Die moderne Weltliteratur wird als „dekadent“ und „spießbürgerlich-skeptizistisch“ den Lesern tunlichst vorenthalten; Werke von Kafka, Musil, Hamsun, Proust, Gide, Sartre, Camus, Faulkner, Steinbeck sind überaus schwer zu erhalten, obschon von einigen dieser Autoren neuerdings Einzeltitel in Lizenzausgaben erschienen sind. Die Literaturfunktionäre wachen scharf darüber, ob diese Prototypen der Weltliteratur unserer Zeit bei den eigenen Autoren Schule machen. Trotz der Überfülle von Übersetzungen aus dem Russischen werden auch sowjet. Autoren nicht veröffentlicht, wenn sie nicht mit der Linie übereinstimmen, z. B. Dudinzew, Pasternak, Solshenizyn. Dem mitteldeutschen Lesepublikum bleiben als Zuflucht die Klassiker des Kulturellen Erbes, die zwar in Vor- und Nachworten kommunistisch interpretiert, im übrigen aber reichlich und preiswert ediert werden; außerdem die Frühwerke der in Mitteldeutschland verstummten Altmeister und die Werke solcher westlichen Autoren, die von den Kommunisten als Verbündete in Anspruch genommen und in begrenztem Umfang aufgelegt werden. Zahlreiche Schriftsteller haben sich der Reglementierung durch die Flucht oder „legale“ Übersiedlung nach dem Westen entzogen, aus der älteren Generation Ricarda Huch, Theodor Plievier, Hermann Kasack, Rudolf Hagelstange, Alfred Kantorowicz, Hans Mayer; aus der jüngeren Heinz Rein, Horst Lommer, Heinz-Winfried Sabais, Horst Bienek, Gerhard Zwerenz, Peter Jokostra, Wolfgang Hädecke, Manfred Gregor-Dellin, Herbert A. W. Kasten, Heinar Kipphardt, Uwe Johnson, Christa Reinig. Der Leiter des führenden Verlages, des Aufbau-Verlages in Ostberlin, Walter Janka, und die Schriftsteller Wolfgang Harich und Erich Loest wurden 1957 bzw. 1958 als Revisionisten verurteilt und haben hohe Zuchthausstrafen verbüßt. (Kinder- und Jugendliteratur, Sprache, Kultureller Austausch) [S. 379]Der VI. Parteitag der SED leitete, korrespondierend mit ähnlichen Vorgängen in der SU, eine neue Verfolgungswelle gegen die Schriftsteller ein, die in Ausmaß und Schärfe nur mit den Kampagnen gegen Formalismus (1951/52) und Revisionismus (1956/57) vergleichbar ist. Den Schriftstellern wurde vorgeworfen, ideologische Koexistenz zu treiben (Verbundenheit mit den Kollegen in der BRD und Anlehnung an westliche Stilformen) und den Kampf gegen den Personenkult zur Verleumdung des Sozialismus und der „DDR“ zu mißbrauchen. Ziel der Angriffe waren vor allem die Zeitschrift „Sinn und Form“, das im Deutschen Theater Berlin aufgeführte Stück „Die Sorgen und die Macht“ des aus dem Westen zugewanderten Peter Hacks, ein Lyrikabend der Akademie der Künste, einige Gedichte und Fernsehstücke Günter Kunerts sowie in der BRD veröffentlichte Arbeiten des Literaturkritikers Hans Mayer. Die Kampagne führte zur Absetzung von Peter Huchel als Chefredakteur von „Sinn und Form“ (Nachfolger: Bodo Uhse, gest. 1963; danach Wilhelm Girnus), Wolfgang Langhoff (gest. 1966) als Intendant des Deutschen Theaters (Nachf.: Wolfgang ➝Heinz), Stephan Hermlin als Sekretär der Sektion Dichtkunst der Akademie der Künste (Nachfolger: Alfred Kurella, danach Wieland Herzfelde) und Otto Braun als 1.~Sekretär des Deutschen Schriftstellerverbandes (Nachfolger: Prof. Hans Koch, danach Gerhard Henniger). Nachdem in den letzten Jahren der Eindruck entstanden war, als ob das Streben nach Weltniveau eine gewisse Liberalisierung auch der Kunstpolitik mit sich gebracht habe, übte auf der Tagung des ZK der SED im Dezember 1965 der Berichterstatter Erich ➝Honecker wieder scharf Kritik an den Versäumnissen der „ideologisch-politischen Führungsarbeit … seitens der leitenden Genossen des Ministeriums für Kultur, die die Aufgaben der Staatsmacht beim Aufbau des Sozialismus verkennen“, und am Deutschen Schriftstellerverband, der „die Entwicklung dem Selbstläufe überlasse“, und forderte, „daß in den Parteiorganisationen der künstlerischen Institutionen und Verbände … die ideologische Kampfbereitschaft und die Parteierziehung mit Unterstützung der leitenden Parteiorgane wesentlich verstärkt werden“. Der schärfere Kurs, der damit in der L.-Politik angekündigt wurde, erfuhr Bestätigung und Zuspitzung auf der 13. Sitzung des Staatsrats und der 9. Tagung des ZK der SED im Oktober 1968, beides Veranstaltungen zur Abwehr der Einflüsse des Prager Reformkommunismus auf die DDR-Kunst. Die programmatischen Reden hielten Ulbricht („Es liegen nun genügend praktische Erfahrungen vor, daß die ideologische Koexistenz nichts anderes ist als ein Werkzeug des psychologischen Krieges des westlichen Monopolkapitals“) und der Minister für Kultur Klaus ➝Gysi („In den letzten Jahren ist geschichtlich eine neue gesellschaftspolitische Rolle und Funktion der Kultur, Kunst und Literatur in der weltweiten Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Kapitalismus herangereift. Das Feld kultureller Arbeit ist zu einem strategisch entscheidenden Abschnitt an den Fronten dieses Kampfes geworden“). (Kulturpolitik) Literaturangaben Balluseck, Lothar von: Dichter im Dienst — der sozialistische Realismus in der deutschen Literatur. 2., erw. Aufl., Wiesbaden 1963, Limes-Verlag. 288 S. m. zahlr. Abb. Reich-Ranicki, Marcel: Deutsche Literatur in Ost und West — Prosa seit 1945. München 1963, Piper. 498 S. Rühle, Jürgen: Das gefesselte Theater — vom Revolutionstheater zum sozialistischen Realismus. Köln 1957, Kiepenheuer und Witsch. 457 S. m. 16 Abb. Rühle, Jürgen: Literatur und Revolution. Die Schriftsteller und der Kommunismus. Köln 1960, Kiepenheuer und Witsch. 576 S., 72 Abb. Rühle, Jürgen: Die Schriftsteller und der Kommunismus in Deutschland (Auszüge aus „Literatur und Revolution“ und „Das gefesselte Theater“ nebst Beitr. von Sabine Brandt). Köln 1960, Kiepenheuer und Witsch. 272 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 375–379 Linie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Literatur-Institut

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Als wichtiges Instrument der Bildung des sozialistischen ➝Bewußtseins, der Agitation und Propaganda ist die gesamte L. den Direktiven, Apparaturen und Mechanismen der Kulturpolitik unterworfen. Nach kommun. Auffassung sollen die Schriftsteller „Rädchen und Schräubchen im Mechanismus der Parteiarbeit“ (Lenin 1905), „Ingenieure der menschlichen Seele“ (Stalin 1932), „aktive Kämpfer für den Kommunismus“ (Chruschtschow 1957) sein;…

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Familie (1969)

Siehe auch: Familie: 1975 1979 1985 Familienpolitik: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Familienideologie. Seit Bestehen ihrer Herrschaft ist die SED bemüht, die F.-Struktur zu ändern. Oberstes und seit der Verabschiedung des Familiengesetzbuches (FGB) offiziell unangetastetes Ziel ist die Erhaltung und Förderung der F. Das wird ideologisch untermauert a) durch den Rückgriff auf die marxistisch-leninistische Tradition, wobei gewisse Axio[S. 184]me („Abschaffung“ der F.) uminterpretiert werden; b) durch die Absetzung von der „bürgerlichen“ F.-Auffassung. Wesentliches Charakteristikum der angezielten F.-Ordnung ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau, von Eltern und Kindern im Sinne des Kollektivgedankens. Die F. erhält ihren Platz in der Gesellschaft als „kleinste Zelle“, als „Organisationsform des persönlichen Lebensbereichs“, der jedoch nicht gegenüber der Gesellschaft abgeschlossen ist, sondern „gleiche Ziele, Wünsche, Interessen wie die Gesellschaft“ hat. Die F. soll sich in größere Kollektivs, wie die Hausgemeinschaften und die Arbeitsbrigaden (Brigaden der sozialistischen Arbeit, Brigaden der LPG), einreihen. Solchen Kollektiven wie auch den schulischen Organisationsformen (Elternbeiräte) u.a. wird ein Mitspracherecht in familiären Angelegenheiten eingeräumt. Mit ihrer F.-Politik ist der SED in gewissem Sinne ein über die industriegesellschaftlich bedingten Veränderungen in Ost und West hinausgehender Einbruch in die traditionell-bürgerliche F.-Struktur gelungen — vor allem durch die Eingliederung der Frauen in das Berufsleben und die frühzeitige Einschaltung gesellschaftlicher Organisationen in den Erziehungsprozeß (Erziehungs- und Bildungswesen, Vorschulerziehung). Die Desorganisation der F. wird stärker vorangetrieben, die Privatheit der F. bedenkenloser abgebaut, als dies westliche F.-Ideologie zulassen würde. Familienpolitik. Konkrete, im Selbstverständnis familienfördernde Maßnahmen der SED-F.-Politik sind: Steuererleichterungen (Steuerklassen u.a. nach F.-Stand und Kinderzahl); staatlicher ➝Kinderzuschlag; staatliches Kindergeld; Hausarbeitstag für Frauen; Geburtsbeihilfe (für alle Mütter bei Geburt des 1. Kindes: 500,– M, des 2.: 600,– M, des 3.: 700,– M, des 4.: 850,– M, des 5. und jedes weiteren: 1.000,– M, deren Auszahlung die Konsultation der Schwangeren- und später der Mütterberatungsstellen (Schwangerenberatung) voraussetzt. Ferner sind die Ehe- und F.- bzw. Ehe- und Sexualberatungsstellen, die unter der Verantwortung der Räte der Kreise stehen und mit den gesellschaftlichen Organisationen in den Kreisen zusammenarbeiten sollen, zu erwähnen. Ihre Einrichtung ist im FGB (§ 4 und 1. DB zum FGB vom 17. 2. 1966) verankert. Sie arbeiten mit ehrenamtlichen Kräften (vorgeschrieben sind: ein Arzt, ein Jurist, ein Pädagoge für jede Beratungsstelle). Schließlich ist hinzuweisen auf die arbeitsrechtlichen Sonderregelungen für werdende Mütter und ihre Wiedereingliederung in den Produktionsprozeß (§§ 123–133 Gesetzbuch der Arbeit [GBA], vgl. auch Frauen) sowie auf den Ausbau der Fürsorge- und Erziehungseinrichtungen für Kinder im Vorschul- und Schulalter (Kinderkrippen). Auch die gesetzlichen Regelungen über die Eheschließung, die Ehescheidung usw. im FGB werden als familienfördernd angesehen. Familienwirklichkeit. Ein Urteil darüber, wie stark sich die F.-Struktur tatsächlich verändert hat, ist beim gegenwärtigen Stand der Forschung nicht möglich. Eine umfassendere empirische familiensoziologische Untersuchung ist bisher noch nicht vorhanden, es gibt jedoch einige, z. T. auch umfangreichere Spezialstudien (zusammenfassende Übersicht und umfangreiche Bibliographie bei A. Geißler, in: „Probleme und Ergebnisse der Psychologie“, Hefte 13, 14/1965). In vielen jugendsoziologischen Arbeiten (Jugendsoziologie) ist die F.-Situation mit thematisiert. Schließlich sind den „Statistischen Jahrbüchern“ einige aufschlußreiche Zahlen zu entnehmen. Nach dem Stand der Volkszählung 1964 lebte die Bevölkerung von 17.003.646 Personen in 1.806.700 Einpersonen-, 4.831.600 Mehrpersonen- und 6.700 Anstaltshaushalten. Die durchschnittliche Größe aller Ein- und Mehrpersonenhaushalte betrug 2,5 Personen, bei Mehrpersonenhaushalten 3,1 Personen. Zwischen 1950 und 1964 haben die Einpersonenhaushalte um 27,1 v. H. zu- und die Mehrpersonenhaushalte um 7,9 v. H. abgenommen, bedingt durch die Überalterung der Bevölkerung. In 2,4 Mill. der 4,8 Mill. Mehrpersonenhaushalte leben Kinder unter 17 Jahren, und zwar 1~Kind in 1,2 Mill., 2 Kinder in 0, 7 Mill., 3 und mehr Kinder in 0,5 Mill. Haushalten. Auch hier ist also, neben der kinderlosen F., die Klein-F. (Vater, Mutter, 1 oder 2 nichterwachsene Kinder) vorherrschend. Charakteristisch ist die hohe Zahl frühgeschlossener Ehen (gesetzliches Mindestheiratsalter: das vollendete 18. Lebensjahr). Das durchschnittliche Heiratsalter ist bei ledigen Männern von 25,2 (im Jahre 1953) auf 24,2 (1965) gesunken; bei ledigen Frauen von 23,5 (1953) auf 22,9 Jahre (1965). Die Scheidungsziffem liegen, im internationalen Vergleich, hoch (Ehescheidungen), der Anteil junger an den geschiedenen Ehen ist groß. Literaturangaben Friesen, Marie, und Wolfgang Heller: Das Familienrecht in Mitteldeutschland. (BMG) 1968. 228 S. Hagemeyer, Maria: Zum Familienrecht der Sowjetzone — Der „Entwurf des Familiengesetzbuches“ und die „Verordnung über die Eheschließung und Eheauflösung“. 3., überarb. Aufl. (BMG) 1958. 75 S. Weber, Gerda: Das Familiengesetz der SBZ. (BMG) 1966. 76 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 183–184 Falkensee A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Familiengesetzbuch

Siehe auch: Familie: 1975 1979 1985 Familienpolitik: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Familienideologie. Seit Bestehen ihrer Herrschaft ist die SED bemüht, die F.-Struktur zu ändern. Oberstes und seit der Verabschiedung des Familiengesetzbuches (FGB) offiziell unangetastetes Ziel ist die Erhaltung und Förderung der F. Das wird ideologisch untermauert a) durch den Rückgriff auf die marxistisch-leninistische Tradition, wobei gewisse Axio[S. 184]me („Abschaffung“ der F.)…

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Sozialistische Gesetzlichkeit (1969)

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Abschnitt IV der Verfassung vom 6. 4. 1968 trägt die Überschrift „SG. und Rechtspflege“. Nach Art. 87 wird die SG. seitens der Gesellschaft und des Staates dadurch gewährleistet, daß die Bürger und ihre Gemeinschaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliche Kontrolle über die Einhaltung des sozialistischen Rechts einbezogen werden. Die Rechtspflege dient der Durchführung der SG. (Art. 90 Verf.). SG. hat nichts mit der Idee des Rechtsstaates oder der Rechtsstaatlichkeit zu tun. Sie wurde schon 1954 definiert als „ein wichtiges Mittel der Durchführung der Politik unseres demokratischen und souveränen Staates. Ihr Inhalt und ihre Aufgaben sind daher bestimmt durch die politischen Ziele dieses Staates. … Sie erzieht zur Entwicklung eines neuen Rechtsbewußtseins und zu einer neuen, einer sozialistischen Moral“ (Ranke in „Staat und Recht“ 1954, S. 734). Angesichts dieser Auffassung war es möglich, unter Berufung auf das Prinzip der SG. einen Rechtssatz in sein Gegenteil zu verkehren oder, sofern dies notwendig erschien, als überholt und nicht mehr anwendbar anzusehen. Maßstab für die Geltung und Anwendbarkeit eines Rechtssatzes sind bei Beachtung des Prinzips der SG. der Grad seiner Angemessenheit im Hinblick auf den jeweiligen Entwicklungsstand der „Gesellschaft“ und seine Übereinstimmung mit den von der SED anerkannten und festgelegten neuesten Erkenntnissen über die jeweilige Situation auf dem Wege zum „Sozialismus“. In Übereinstimmung mit dieser Ausdeutung des Prinzips der SG. und im Gegensatz zum Begriff des Rechts in der westl. Welt, nach dessen Normen sich auch der Staat zu richten hat, wird das „sozialistische Recht“ im Rechtspflegeerlaß des Staatsrates vom 4. 4. 1962 (GBl. I, S. 21) als ein „wichtiges Instrument“ des Staates verstanden, „um die gesellschaftliche Entwicklung zu organisieren“. Dieser Auffassung vom Wesen des Rechts entspricht die Aufgabe für die Rechtsanwendung, die unter dem Prinzip der SG. stehen soll. Da das Recht „keine anderen Ziele verfolgt und keine anderen Gesetzmäßigkeiten kennt als die sozialistische Gesellschaftsordnung selbst“ (Präambel zum GVG), muß auch die Rechtsanwendung der Erreichung des für die Gesellschaft von der SED festgelegten politischen Ziels dienen. „Die SG. wird dann von einem Gericht gewahrt, wenn die Gesetze unseres Staates politisch durchdacht und in Übereinstimmung mit den Zielen der Deutschen Demokratischen Republik angewandt werden. … Das Prinzip der SG. stellt den Gerichten die Aufgabe, im Verfahren und in jeder Entscheidung einen Beitrag zur Festigung der Arbeiter-und-Bauern-Macht zu geben …“ (So in „Gericht und Rechtsprechung in der DDR“, herausgegeben vom Justizministerium der „DDR“). SG. und Parteilichkeit der Rechtsprechung bilden eine „dialektische Einheit“. Literaturangaben Rosenthal, Walther: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands — Aufgaben, Methoden und Aufbau. (BB) 1962. 175 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 564 Sozialistische Gemeinschaften A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Sozialistische Stadt

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Abschnitt IV der Verfassung vom 6. 4. 1968 trägt die Überschrift „SG. und Rechtspflege“. Nach Art. 87 wird die SG. seitens der Gesellschaft und des Staates dadurch gewährleistet, daß die Bürger und ihre Gemeinschaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliche Kontrolle über die Einhaltung des sozialistischen Rechts einbezogen werden. Die Rechtspflege dient der Durchführung der SG. (Art. 90 Verf.). SG.…

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Medaille (1969)

Siehe auch: Ausgezeichnete Leistungen, Medaille für: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Medaille: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Medaille für die Bekämpfung der Hochwasserkatastrophe im Juli 1954: 1958 [S. 404]a) für vorbildlichen Grenzdienst wird verliehen an Angehörige der Nationalen Volksarmee im Grenzdienst und Personen, die nicht Angehörige der Nationalen Volksarmee sind, für „vorbildliche Leistungen und persönliche Einsatzbereitschaft bei der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik, für besondere Verdienste bei der Erhöhung der Gefechtsbereitschaft und bei der Erfüllung der Ausbildungsaufgaben sowie für andere Leistungen zum Schutz der Staatsgrenzen“ (Grenztruppenhelfer); b) für Verdienste um das Grubenrettungswesen wird verliehen an Mitgl. der Grubenwehr oder Gasschutzwehr sowie das hauptamtliche Personal im Grubenrettungs- und Gasschutzwesen und sonstige Personen für besondere Leistungen im Rettungsdienst unter Einsatz des Lebens oder um die Errichtung und den Ausbau des Rettungswesens; c) für selbstlosen Einsatz bei der Bekämpfung von Katastrophen wird verliehen an einzelne oder Kollektive für selbstlosen Einsatz, beispielhafte Hilfeleistungen, aufopferungsvolle Arbeit und andere hervorragende Leistungen bei der Verhinderung und Bekämpfung von Katastrophen; d) für die Bekämpfung der Hochwasserkatastrophe im Juli 1954 wurde einmalig verliehen an besonders bewährte Helfer bei diesem Naturereignis; e) für Verdienste in der Rechtspflege wird für Verdienste insbesondere „bei der Verwirklichung der Prinzipien der sozialistischen Rechtspflege, bei der Entwicklung und Vervollkommnung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und bei der Ausbildung und Weiterbildung der Kader, bei der schöpferischen Weiterentwicklung des Systems des sozialistischen Rechts“ in drei Stufen (Bronze, Silber, Gold) an Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane und andere Personen mit entsprechenden Verdiensten verliehen (Rechtswesen); f) für Verdienste im Brandschutz wird für hervorragende Leistungen bei der Erfüllung der Brandschutzorganen gestellten Aufgaben zur Sicherung der Volkswirtschaft sowie des Lebens, der Gesundheit und des persönlichen Eigentums der Bürger, persönliche Tapferkeit und selbstlosen Einsatz der eigenen Person bei der Bekämpfung von Bränden, besondere Verdienste bei der Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Brandschutzorgane, bei der Erziehung, Ausbildung und Schulung ihrer Angehörigen sowie bei der Instandhaltung und Weiterentwicklung der technischen Ausrüstung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren der örtlichen und betrieblichen Brandschutzorgane, Angehörige der zentralen Brandschutzorgane, Angehörige der Berufsfeuerwehren der betrieblichen Brandschutzorgane, Brandschutzverantwortliche, Brandschutzhelfer und andere mit dem Brandschutz beauftragte Personen, sonstige Personen, Kollektive, Betriebe, Dienststellen, Zeitschriften entsprechend den Verdiensten mit unterschiedlichen Prämien verliehen; g) der Waffenbrüderschaft wird für „Leistungen und Verdienste, die zur Festigung der Beziehungen zwischen den sozialistischen Bruderarmeen und zur Entwicklung der gemeinsamen Zusammenarbeit beigetragen haben“ (Militärpolitik), an Angehörige der Nationalen Volksarmee und Personen, die nicht Angehörige dieser Armee sind, in drei Stufen (Gold, Silber und Bronze) verliehen. (Auszeichnungen, Medaille für Treue Dienste, Verdienstmedaille) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 404 Mecklenburg A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Medaille für ausgezeichnete Leistungen

Siehe auch: Ausgezeichnete Leistungen, Medaille für: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Medaille: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Medaille für die Bekämpfung der Hochwasserkatastrophe im Juli 1954: 1958 [S. 404]a) für vorbildlichen Grenzdienst wird verliehen an Angehörige der Nationalen Volksarmee im Grenzdienst und Personen, die nicht Angehörige der Nationalen Volksarmee sind, für „vorbildliche Leistungen und persönliche Einsatzbereitschaft bei der Sicherung der…

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Statistik (1969)

Siehe auch: Einheitliches System von Rechnungsführung und Statistik: 1975 1979 Rechnungsführung und Statistik: 1985 Staatliche Zentralverwaltung für Statistik: 1975 1979 Statistik: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Statistik, Staatliche Zentralverwaltung für: 1954 1956 1958 1959 Zentralverwaltung für Statistik: 1965 1966 1975 1979 In der „DDR“ wird die St. als selbständige Gesellschaftswissenschaft angesehen. Ihre „theoretischen Grundlagen sind der historische Materialismus und die politische Ökonomie des Marxismus-Leninismus“. Die St. ist Teil des zentralen Verwaltungsapparates und auch Instrument der politischen Zielsetzungen (Agitation und Propaganda). Art und Umfang der statistischen Veröffentlichungen werden daher stärkstens von der politischen Zweckmäßigkeit bestimmt. Die St. der „DDR“ unterscheidet sich in wichtigen Grundsätzen, Konzepten, Definitionen und Nomenklaturen, in Erhebungsmethoden, in der Aufbereitung und Klassifizierung des Zahlenmaterials sowie in der Organisation von der St. der BRD, was bei auswertungsstatistischen Vergleichen zwischen den beiden Teilen Deutschlands zur Vermeidung von Fehleinschätzungen strengstens zu beachten ist. Synonyme Bezeichnungen täuschen häufig eine Vergleichbarkeit vor, obwohl von der Potenz her erhebliche Unterschiede bestehen. Die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik (SZS) ist für alle Fragen der St. und des damit im Zusammenhang stehenden Rechnungswesens verantwortlich. Ihre Bezirks- und Kreisstellen arbeiten nur auf zentrale Anweisung. Die ursprünglich lockere Dreigliederung (Stat. Zentralamt — Stat. Landesamt — Stat. Kreisamt) wurde mit Gesetz vom 16. 2. 1950 aufgehoben und die SZS der Staatlichen Plankommission unterstellt. Die „VO über die Aufgaben und Organisation der Statistik in der DDR“ vom 20. 7. 1956 unterstellte die SZS dem Ministerrat. Gem. „VO über das Berichtswesen in der DDR“ vom 20. 7. 1956 sind alle statistischen Erhebungen nur mit Genehmigung der SZS oder ihrer Organe zulässig. Verstöße gegen die Genehmigungspflicht werden streng bestraft. Ebenso macht sich strafbar, wer auf Berichtsbogen falsche Angaben macht oder diese Bogen verspätet abgibt. Die Auswertung der Fragebogen erfolgt verschlüsselt bei der VVB-Maschinelles Rechnen der SZS. Der veraltete Bestand an Hollerith- bzw. Tabelliermaschinen konnte ergänzt werden. Ende 1963 waren 36 elektronische Rechenautomaten, vorwiegend in wissenschaftlichen Instituten, in Betrieb sowie 250 Lochkartenstationen mit insgesamt 580 Lochkartenanlagen, die überwiegend aber für die Industrie und nur zu etwa Vs ihrer Kapazität für die SZS arbeiten. Im Rahmen des Perspektivplanes bis 1970 ist eine Umstellung auf elektronische Datenverarbeitung (EDV) vorgesehen. Die SZS, der seit 1958 ein wissenschaftlicher Beirat angehört, hat folgende Aufgaben: Sie prüft die Erfüllung der Volkswirtschaftspläne und die Materialversorgungspläne, sie kontrolliert die Berichterstattung bei Verwaltungen und Betrieben, sie faßt das stat. Material zusammen und gibt es an die Regierung weiter, sie stellt volkswirtschaftliche Bilanzen auf und führt eigene stat. Erhebungen durch. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Beschaffung von „Vergleichsmaterial“ aller Art. Eine besondere Rolle spielt hierbei die Harmonisierung der St. zwischen den Ländern des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe. Auch Statistiken der BRD werden analysiert, nach materiellen und propagandistischen Gesichtspunkten ausgewertet und publiziert, wobei vielfach bestehende Unterschiede in den Erhebungsmethoden verschwiegen und Zahlen gegenübergestellt werden, die nicht vergleichbar sind. Dies gilt besonders für Vergleiche, die den zusammenfassenden Kategorien wirtschaftlicher Tätigkeit dienen sollen, wie das Sozialprodukt, die Gesamtproduktion in Industrie, Landwirtschaft u.a.m. Stat. Vergleiche mit den Vorkriegsverhältnissen oder mit der Entwicklung in der BRD haben deshalb nur nach sorgfältiger Prüfung der amtlichen Angaben hinsichtlich ihrer Vergleichbarkeit und nach Erläuterung ihrer Begriffe und Methoden einen Erkenntniswert. Im Zuge des Neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft liegt die Hauptaufgabe der SZS in wirtschaftsstatistischen Analysen zur Information des ZK der SED, des Ministerrats mit seinem Präsidium und der verantwortlichen wirtschaftsleitenden Organe. Ein „Statistisches Jahrbuch“ und ein „Statistisches Taschenbuch“ gibt die SZS seit 1955 jährlich heraus. Die „Statistische Praxis“ (Monatszeitschrift für Rechnungsführung und St.) erscheint seit Oktober 1946; außerdem eine „Schriftenreihe Statistik“ in unregelmäßiger Reihenfolge. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 610 Staßfurt A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StEG

Siehe auch: Einheitliches System von Rechnungsführung und Statistik: 1975 1979 Rechnungsführung und Statistik: 1985 Staatliche Zentralverwaltung für Statistik: 1975 1979 Statistik: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Statistik, Staatliche Zentralverwaltung für: 1954 1956 1958 1959 Zentralverwaltung für Statistik: 1965 1966 1975 1979 In der „DDR“ wird die St. als selbständige Gesellschaftswissenschaft angesehen. Ihre „theoretischen Grundlagen sind der historische…

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Warenzeichen (1969)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 „Als Symbol eines bestimmten Produktionskollektivs steigert das sozialistische W. die Verantwortlichkeit des Betriebes zur Herstellung qualitätsgerechter Erzeugnisse und stärkt die politisch-moralische Verpflichtung der Werktätigen zu einer hohen Erzeugnisqualität“ (Toeplitz, „Neue Justiz“, 1967, S. 4). Im Gegensatz zum Kapitalismus, wo es „ein wichtiges Mittel im Konkurrenzkampf“ sei, sei das W. in der „DDR“ ein „Ausdruck der Ehre eines Betriebskollektivs, das zur Einhaltung der höchsten Qualität verpflichtet“. Das W. wird auch als ein wichtiges Mittel zur Sicherung des Absatzes der Exporterzeugnisse eingesetzt. Nach dem W.-Gesetz vom 17. 2. 1954 (GBl. S. 216) sind alle industriellen Erzeugnisse so zu kennzeichnen, daß der Hersteller eindeutig festgestellt werden kann. Außerdem gibt es noch den freiwilligen Markenschutz durch W., die in das beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen geführte W.-Register eingetragen werden. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre, sie kann um jeweils 10 Jahre verlängert werden. Im Ausland darf ein W. erst nach Anmeldung beim Patentamt der „DDR“ angemeldet werden. Die Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzrechts bedarf der staatlichen Genehmigung. Rechtsuchende, die in Mitteldeutschland weder Wohnsitz noch Niederlassung haben, müssen sich in allen Patent- und W.-Angelegenheiten durch das Büro für die Vertretung in Patent-, Muster- und Zeichenangelegenheiten („Internationales Patentbüro Berlin“) vertreten lassen (Patentrecht). Für Streitigkeiten auf dem Gebiet des W.- und des Geschmacksmusterrechts ist seit März 1965 das Bezirksgericht Leipzig (Gerichtsverfassung) in erster Instanz ausschließlich zuständig. Seit 1956 ist das Gebiet der „DDR“ wieder dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken vom 14. 4. 1891 angeschlossen (VO vom 15. 3. 1956, GBl. S. 271). Seitdem werden mitteldeutsche W. durch Vermittlung des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen in die internationalen Register in Bern eingetragen. In der BRD genießen diese internationalen Marken aber keinen Schutz, weil die BRD die „DDR“ als Staat und somit als ein für den Beitritt zu internationalen Abkommen geeignetes Völkerrechtssubjekt nicht anerkennt, so daß der „Beitritt“ der „DDR“ zu derartigen Ab[S. 700]kommen im Verhältnis zur BRD keinerlei Rechtswirkungen erzeugt (BGH, Urt. vom 18. 12. 1959, ROW 201/60). Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 699–700 Warenverkehr, innerdeutscher A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Warnemünde

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 „Als Symbol eines bestimmten Produktionskollektivs steigert das sozialistische W. die Verantwortlichkeit des Betriebes zur Herstellung qualitätsgerechter Erzeugnisse und stärkt die politisch-moralische Verpflichtung der Werktätigen zu einer hohen Erzeugnisqualität“ (Toeplitz, „Neue Justiz“, 1967, S. 4). Im Gegensatz zum Kapitalismus, wo es „ein wichtiges Mittel im Konkurrenzkampf“ sei, sei das W. in der „DDR“ ein…

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Standardisierung (1969)

Siehe auch: Standardisierung: 1965 1966 1975 1979 1985 Standards: 1975 1979 Standards, Staatliche: 1956 1965 1966 Standards, Staatliche (TGL): 1958 1959 1960 1962 1963 Nach mitteldeutscher Definition ist die St. die „verbindliche Einführung von einheitlich anzuwendenden oder nur in Ausnahmefällen lediglich zur Anwendung empfohlenen Bestlösungen für die Gestaltung von Erzeugnissen“. Seit 1966 werden zunehmend auch Fertigungsverfahren in die St. einbezogen. Die rechtsverbindlichen Vorschriften für die St. werden „DDR-Standards“ genannt. Als ihr Symbol gilt die Buchstabenfolge „TGL“. Ursprünglich bedeutete diese Abkürzung „Technische Normen, Gütevorschriften und Lieferbedingungen“. Die „DDR-Standards“ sind jedoch durch weitergehende Merkmale gekennzeichnet, sie sind u. a. übernommene oder weiterentwickelte DIN-Normen. Die von den Produktionsbereichen vorgeschlagenen Standards werden im Amt für St. bearbeitet und schließlich bestätigt. Seit Anfang 1961 waren Vorbereitungen im Gange, die Anwendung der DIN-Normen zunächst einzuschränken und baldmöglichst abzulösen durch „DDR-Standards“; gleichzeitig sollten die „DDR-Standards“ weitgehend den sowjet. Gost-Normen angepaßt werden. Am 31. März 1964 gab das Amt für St. bekannt, daß die Umstellung aller DIN-Normen auf „DDR-Standards“ abgeschlossen worden sei. — Nach offiziösen Angaben gab es Ende 1966 10.000 „DDR-Standards“ und etwa 21.000 Fachbereich-Standards, womit ungefähr zwei Drittel der technischen Normung auf eigenen Standards beruhten. Diese zahlenmäßige Vermehrung der Standards hat keineswegs durchweg die technische Entwicklung gefördert und den ökonomischen Nutzen erhöht. Im März 1967 würde in einer Regierungsverordnung verfügt, daß künftig die St. sich ausschließlich auf den ökonomischen Nutzen zu orientieren hat. Die Zahl neuer Standards soll vermindert, die zwingende Verbindlichkeit gemildert werden. Anfang 1964 wurde in Ost-Berlin eine „Deutsche Gesellschaft für St.“ im Rahmen der Kammer der Technik gegründet, die „ein organisierendes Zentrum ehrenamtlicher Kräfte auf dem Gebiete der St. auf der Basis der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit“ werden soll. Das Amt für Standardisierung der „DDR“ ist Mitglied des Instituts für St. im Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 609 Stalinstadter Dokument A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Standards

Siehe auch: Standardisierung: 1965 1966 1975 1979 1985 Standards: 1975 1979 Standards, Staatliche: 1956 1965 1966 Standards, Staatliche (TGL): 1958 1959 1960 1962 1963 Nach mitteldeutscher Definition ist die St. die „verbindliche Einführung von einheitlich anzuwendenden oder nur in Ausnahmefällen lediglich zur Anwendung empfohlenen Bestlösungen für die Gestaltung von Erzeugnissen“. Seit 1966 werden zunehmend auch Fertigungsverfahren in die St. einbezogen. Die…

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Zwangsvollstreckung (1969)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Rechtliche Grundlage der Z. sind die Vorschriften des 8. Buches der immer noch gültigen deutschen ZPO (Zivilprozeß). Zuständig für fast alle Maßnahmen und Entscheidungen in Z.-Sachen einschließlich der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ist gemäß §§ 29 und 31 der „VO zur Angleichung von Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet des Zivilrechts an das Gerichtsverfassungsgesetz“ v. 4. 10. 1952 (GBl. S.~988) der Sekretär beim Kreisgericht (Gerichtsverfassung, Angleichungsverordnung, Sekretär des Gerichts). Die Z. in das Vermögen staatlicher juristischer Personen ist unzulässig. Zur Sicherung der planmäßigen Arbeit der volkseigenen Betriebe ist eine Befriedigung des Gläubigers nur im Wege des Anweisungsverfahrens des dem schuldenden VEB übergeordneten Organs zulässig. Die Pländung von Arbeitseinkommen erstreckt sich auch auf den künftigen Arbeitslohn des Schuldners in einem anderen Betrieb (2. DB zur VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen v. 12. 10. 1965, GBl. II, S. 757). Das Offenbarungseidverfahren hat praktisch an Bedeutung dadurch verloren, daß Haftbefehle gegen Schuldner, die die Vermögenserklärung nicht abgeben wollen, nicht mehr vollstreckt werden. Das Gerichtsvollzieherwesen ist durch die VO vom 4. 10. 1952 (GBl. S. 993) neu geregelt worden (Gerichtsvollzieher). Aus Entscheidungen der Konfliktkommissionen über Geldforderungen und Einigungen der Parteien, die vor diesen gesellschaftlichen Gerichten oder den Schiedskommissionen erzielt worden sind, kann die Z. betrieben werden, wenn das zuständige Kreisgericht die Vollstreckbarkeit durch Beschluß erklärt hat. Die Z. aus Entscheidungen der Staatlichen Vertragsgerichte ist in der VO vom 9. 9. 1965 über die Aufgaben und Arbeitsweise dieser Staatsorgane besonders geregelt. Die Z. aus Schuldtiteln westdeutscher und Westberliner Gerichte war bis 1967 nur mit Genehmigung des Direktors des Bezirksgerichts zulässig. Ein Geldanspruch in DM West wird im Verhältnis 1:1 in M vollstreckt. Das eingezogene Geld ist für den West-Gläubiger auf ein Sperrkonto bei [S. 752]der Staatsbank einzuzahlen. Ein Transfer dieses Geldes nach dem Westen ist nicht zulässig. Neuerdings bedürfen Urteile westdeutscher und Westberliner Gerichte in der „DDR der Bestätigung durch das dortige Justizministerium. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 751–752 Zwangskollektivierung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Zweijahrplan

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Rechtliche Grundlage der Z. sind die Vorschriften des 8. Buches der immer noch gültigen deutschen ZPO (Zivilprozeß). Zuständig für fast alle Maßnahmen und Entscheidungen in Z.-Sachen einschließlich der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ist gemäß §§ 29 und 31 der „VO zur Angleichung von Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet des Zivilrechts an das Gerichtsverfassungsgesetz“ v. 4. 10. 1952 (GBl. S.~988) der…

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Selbstverwaltung (1969)

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Nach den Gemeinde-, Kreistags- und Landtagswahlen im Herbst 1946 traten in den Ländern Kreis- und Gemeindeordnungen sowie Verfassungen in Kraft, in denen das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände auf S. garantiert wurde. An dieser Rechtslage änderte auch die Verfassung der „DDR“ von 1949 nichts (Art. 139, 142). Inzwischen waren aber ohne eine ausdrückliche Änderung der gesetzlichen Grundlagen bereits Maßnahmen zur Einschränkung der S. getroffen worden, z. B. indem den Gemeinden die wirtschaftlichen Unternehmen und die Energiebetriebe entzogen wurden. Durch die Reform des öffentlichen Haushaltwesens im Jahre 1950 (Staatshaushalt) wurde ihr Haushalt in den Staatshaushalt eingegliedert. Die Verwaltungsneugliederung im Sept. 1952 trieb die Entwicklung weiter voran. Das Prinzip des demokratischen Zentralismus wurde im Verhältnis zwischen Gemeinde, Kreisen, Bezirken und zentralen Staatsorganen wirksam gemacht. Mit Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 17. 1. 1957 (GBl. I, S. 65) wurden die bis dahin formell noch gültigen Gemeindeordnungen aufgehoben und durch dieses Gesetz und das Gesetz über die Rechte und Pflichten der Volkskammer gegenüber den örtlichen Volksvertretungen vom gleichen Tage (GBl. I, S. 72) ein einheitlicher Staatsaufbau nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus geschaffen. Durch die am 28. 6. 1961 vom Staatsrat beschlossene Ordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe wurde die Stellung der örtlichen Volksvertretungen gestärkt. Es blieb jedoch, daß sie ihre Aufgaben nur im Rahmen der von oben gegebenen Weisungen zu erfüllen hatten. Mit dem Erlaß des Staatsrates über Aufgaben und Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe unter den Bedingungen des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft vom 2. 7. 1965 (GBl. I, S. 159) wurde die Selbständigkeit der Gemeinden im Sinne einer Dekonzentration (Dezentralisation) weiter verstärkt. Nach Art. 41 der Verfassung von 1968 sind die Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen der zentralen staatlichen Planung und Leitung eigenverantwortliche Gemeinschaften, in denen die Bürger arbeiten und ihre gesellschaftlichen Verhältnisse gestalten. Sie werden unter den Schutz der Verfassung gestellt. Eingriffe in ihre Rechte dürfen nur auf der Grundlage von Gesetzen erfolgen. Trotzdem kann von der Wiederherstellung der S. im hergebrachten Sinne koine Rede sein. Nach Egler („Sozialistische Demokratie“ vom 16. 2. 1968) ist das neue Verhältnis zwischen zentralen und örtlichen Staatsorganen weder mit der Kategorie der bürgerlichen Theorie von der kommunalen S. noch mit denen der administrativen Über- und Unterordnung zu erfassen. Die durch die Verfassung garantierte „Eigenverantwortung der Städte und Gemeinden“ wird durch die Planung und Leitung der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung (Art. 9, Abs. 3 der Verf. von 1968) eingeschränkt. (Bezirk, Gemeinde, Kreis, Ministerrat, Staatsrat, Verfassung) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 559 Selbstverpflichtung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Senftenberg

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Nach den Gemeinde-, Kreistags- und Landtagswahlen im Herbst 1946 traten in den Ländern Kreis- und Gemeindeordnungen sowie Verfassungen in Kraft, in denen das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände auf S. garantiert wurde. An dieser Rechtslage änderte auch die Verfassung der „DDR“ von 1949 nichts (Art. 139, 142). Inzwischen waren aber ohne eine ausdrückliche Änderung der gesetzlichen Grundlagen bereits Maßnahmen zur…

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Parteilehrjahr der SED (1969)

Siehe auch: Parteilehrjahr: 1953 1954 Parteilehrjahr der SED: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Dient in Angleichung an das Schulungswesen der KPdSU der Schulung der Mitgl. und Kandidaten. Eingeführt auf Beschluß des ZK der SED vom Juni 1950. Während in den ersten vier Parteilehrjahren der Stalin-Kult in der SED auf dem Höhepunkt stand, setzte sich im 5. und 6. Lehrjahr die Forderung durch, „in der propagandistischen Tätigkeit ernste Erscheinungen des abstrakten Dogmatismus und der Buchstabengelehrtheit zu überwinden“. Seit 1956 stärkere Orientierung auf Fragen der praktischen Parteipolitik, wobei im Lehrstoff die politische Ökonomie, die Stärkung und Festigung der „DDR“ und die militärpolitische Propaganda in den Vordergrund gerückt wurden. Eine neue Etappe der innerparteilichen Schulungsarbeit begann 1968. Mit dem Beschluß des ZK der SED vom 24. 4. 1968 wurde das P. erstmals auf 2 Jahre ausgedehnt (1968/70) und die innerparteiliche Schulungsarbeit damit konsequent der volkswirtschaftlichen Gesamtplanung angepaßt. Darüber hinaus wurde auch die Thematik des P. den gegenwärtigen ideologischen sowie innen- und außenpolitischen Bedürfnissen und Zielsetzungen der SED angepaßt. Für die Partei geht es darum, durch eine verstärkte Indoktrination der ideologischen Erosion innerhalb des Ostblocks sowie der Auflockerung der Bündnissysteme entgegenzutreten und die absolute Führungsrolle der Partei sowie die Einheit der kommunistischen Weltbewegung bei gleichzeitiger Anerkennung der Führungsrolle der KPdSU zu verteidigen. Dementsprechend sind die folgenden Themen in den Mittelpunkt des P. zu stellen: [S. 462]„Die DDR — der sozialistische Staat deutscher Nation; die Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; theoretische und praktische Grundprobleme des ökonomischen Systems des Sozialismus; Strategie und Taktik der SED im Kampf gegen das staatsmonopolistische System in Westdeutschland; die Sowjetunion, die entscheidende Kraft im sozialistischen Weltsystem.“ Teilnahme am P. ist für alle Mitgl. und Kandidaten Pflicht. Die Beteiligung von Parteilosen ist erwünscht. Der Unterricht findet einmal monatlich statt. Unterrichtsformen: Lektionen, Seminare, Zirkel und für höhere Funktionäre Vorträge, Konsultationen und wissenschaftliche Konferenzen. Über Anwesenheit und Beteiligung am Unterricht werden genaue Aufzeichnungen geführt. Diese gehen an die Parteileitungen und werden den Personalakten zugefügt. (Kader) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 461–462 Parteikontrollkommissionen der SED A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Parteilichkeit

Siehe auch: Parteilehrjahr: 1953 1954 Parteilehrjahr der SED: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Dient in Angleichung an das Schulungswesen der KPdSU der Schulung der Mitgl. und Kandidaten. Eingeführt auf Beschluß des ZK der SED vom Juni 1950. Während in den ersten vier Parteilehrjahren der Stalin-Kult in der SED auf dem Höhepunkt stand, setzte sich im 5. und 6. Lehrjahr die Forderung durch, „in der propagandistischen Tätigkeit ernste Erscheinungen des abstrakten…

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Thüringen (1969)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Mitteldeutsches Land, wegen seines Waldreichtums und seiner Lage „das grüne Herz Deutschlands“ genannt, umfaßt seit 1944 auch den Reg.-Bez. Erfurt der preußischen Provinz Sachsen und den Kreis Schmalkalden der preußischen Provinz Hessen-Nassau; 15.598 qkm, 2,8 Mill. Einwohner (1950); Verfassung vom 20. 12. 1946, Hauptstadt Weimar (von 1948 bis 1952 Erfurt); Landesfarben: Weiß-Rot; Wirtschaft: Kali-, Erdöl- und Braunkohlengewinnung, Metall-, Textil-, Papier, Glas-, Porzellan-, optische und Spielzeugindustrie, Gemüse- und Gartenbau, Forstwirtschaft. Landtag, Landesregierung und damit praktisch auch das Land wurden im Sommer 1952 im Zuge der Verwaltungsneugliederung unter gleichzeitiger Bildung der Bezirke Erfurt, Gera und Suhl aufgehoben. Die thüringische Geschichte ist in ganz besonderem Maße typisch für die deutsche Kleinstaaterei. Mehrfach mit Sachsen und sächsischen Teilfürstentümern verbunden und wieder aufgeteilt, wurde Th. erst 1920 zum Land Th. zusammengeschlossen, wobei das Gebiet mit und um Coburg (Herzogtum Sachsen–Coburg) durch Volksabstimmung an Bayern fiel. Nach 1933 verlor das Land im Zuge der sog. Reichsreform weitgehend seine Eigenstaatlichkeit; 1944 wurde der Reg.-Bez. Erfurt der preußischen Provinz Sachsen (unter Einbeziehung des Kreises Schmalkalden der preußischen Provinz Hessen-Nassau) dem Reichsstatthalter in Th. unterstellt. In den letzten Wochen des 2. Weltkrieges wurde das Land von amerikanischen Truppen besetzt; die US-Militärregierung errichtete die „Provinzialverwaltung für das Land Th.“ unter Regierungspräsident Dr. Hermann Brill (SPD), die sich auch auf die westlich der vorläufigen Demarkationslinie gelegenen sächsischen Gebietsteile erstreckte. Am 1. 7. 1945 fiel Th. auf Grund der alliierten Abkommen über die Zoneneinteilung an die Sowjets. Wenige Tage später befahl die SMAD die Errichtung der „Landesverwaltung Th.“ unter Präsident Dr. Rudolf Paul, der sie im Okt. 1945 ein beschränktes Gesetzgebungsrecht einräumte. Am 20. 10. 1946 fanden die ersten Landtagswahlen statt, bei denen die SED trotz massiver Wahlbeeinflussung nur 49,3 v. H. der abgegebenen Stimmen erhielt. Der Landtag betätigte im Dez. 1946 die auf der Grundlage der Blockpolitik gebildete Landesregierung unter Ministerpräsident Dr. Rudolf Paul (inzwischen SED) und beschloß die „Verfassung des Landes Th. vom 20. 12. 1946“, die am 23. 1. 1947 in Kraft trat. An Stelle des in die Westzonen geflüchteten Dr. Paul wurde im Okt. 1947 Werner Eggerath (SED) Ministerpräsident. Seit Okt. 1949 war Th. Land der „DDR“. (Länder) Literaturangaben Böhmer, Karl Hermann: Deutschland hinter dem Eisernen Vorhang — Sowjetische Besatzungszone (neubearb. v. Eugen Stamm). Essen 1962, Tellus-Verlag. 64 S. m. zahlr. Abb. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 651 Theodor-Neubauer-Medaille A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Tierarzt, Verdienter

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Mitteldeutsches Land, wegen seines Waldreichtums und seiner Lage „das grüne Herz Deutschlands“ genannt, umfaßt seit 1944 auch den Reg.-Bez. Erfurt der preußischen Provinz Sachsen und den Kreis Schmalkalden der preußischen Provinz Hessen-Nassau; 15.598 qkm, 2,8 Mill. Einwohner (1950); Verfassung vom 20. 12. 1946, Hauptstadt Weimar (von 1948 bis 1952 Erfurt); Landesfarben: Weiß-Rot; Wirtschaft: Kali-, Erdöl- und…

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1969: W, X, Y, Z

Waffenbesitz Wahlen Wählerauftrag Wählerversammlung Wählervertreterkonferenz Währung Währungsgebiet Währungspolitik Währungsreform Waldheim Waldheimer Prozesse Wanderfahne Wanderfahne des Ministerrates für die Sieger im Massenwettbewerb der LPG, Gemeinden, Kreise und Bezirke Wanderfahnen an Siegerbetriebe Wanderfahnen, Republiksieger im Wettbewerb Wander-Medaille Wappen Warenfonds Warenhäuser Warenkontore, Zentrale Warenverkehr, innerdeutscher Warenzeichen Warnemünde Warnke, Hans Warnke, Herbert Warschauer Beistandspakt Wartburg Wartezeiten Wasserstraßen Wasserwirtschaft WBDJ Wehrbezirkskommando Wehrdienstverweigerung Wehrersatzdienst Wehrerziehung Wehrkreiskommando Wehrpflicht Weihnachtsgratifikation Weimar Weinbau Weißenfels Weiß, Gerhard, Dr. Weißig, Roland Weiz, Herbert, Dr. Weltbund der Demokratischen Jugend Weltfestspiele der Jugend Weltfriedensrat Weltgewerkschaftsbund (WGB) Wenden Wenig, Josef Werbung Werksabgabepreis Werkstattprinzip Werktätiger Werkzeugmaschinenbau Wernigerode Wertgesetz Wertpapiere Westdeutsche Bundesrepublik Westgeldeinnahmen Westorientierung Wettbewerb, Medaille für ausgezeichnete Leistungen im Wettbewerb, Sozialistischer WGB Widerstand Wiedergutmachung Wiedervereinigungspolitik der SED Wilhelm-Pieck-Stadt Guben Winzer, Otto Wirtschaft Wirtschaftliche Rechnungsführung Wirtschaftsausschüsse Wirtschaftsausstellungen Wirtschaftsführung, sozialistische Wirtschaftspläne Wirtschaftspolitik Wirtschaftsrecht Wirtschaftsstrafrecht Wirtschaftssystem Wirtschaftsverträge Wirtschaftswerbung Wirtschaftswissenschaften Wirtschaftszweig-Lohngruppenkatalog Wismar Wismut-AG Wissenschaft Wissenschaftler des Volkes, Hervorragender Wissenschaftliche Industriebetriebe Wissenschaftlicher Beirat für Jugendforschung Wissenschaftlicher Sozialismus Wissenschaftlich-technische Zentren Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (WTZ) Wittenberg Wittenberge Wittig, Heinz Wittig, Werner Wittik, Johann Wittkowski, Margarete, Dr. Witz, politischer Wohnbezirk Wohngebiet Wohnungsbau Wohnungswesen Wolf, Hanna, Prof. Wolgast WTZ Wulf, Ernst Wünsche, Kurt, Dr. Wyschofsky, Günther Zahlenlotto Zahlungsverkehr Zahnärzte Zehn Gebote der Sozialistischen Moral Zeitgeschichte Zeitlohn Zeitnormative Zeitschriften Zeitsummenmethode Zeitungsaustausch Zeitz Zeitzuschlag Zensur Zentrag Zentralantiquariat der DDR Zentrale Arbeitskreise für Forschung und Technik (ZAK) Zentrale Entwicklungs- und Konstruktionsbüros Zentrale Organe der Staatsmacht Zentrale Revisionskommission (ZRK) Zentrales Forschungsinstitut für Arbeit, Dresden Zentrales Konsum-, Handels- und Produktionsunternehmen „konsument“ Zentralgeleitete Industrie Zentralhaus für Kulturarbeit (früher Zentralhaus für Volkskunst) Zentralinstitut für Arbeitsmedizin Zentralinstitut für Arbeitsschutz, Dresden Zentralinstitut für Bibliothekswesen Zentralinstitut für Fertigungstechnik (ZIF) Zentralinstitut für Gestaltung Zentralinstitut für Information und Dokumentation (ZIID) Zentralinstitut für Jugendforschung (ZIJ) Zentralinstitut für Kernforschung Zentralinstitut für Sozialistische Wirtschaftsführung beim ZK der SED Zentralkomitee der SED (ZK) Zentralrat der FDJ Zentralschulen Zentralstelle für wissenschaftliche Literatur Zentralverwaltung für Statistik Zeugen Jehovas ZEW ZGB Ziegenhahn, Herbert Zimmermann, Arnold Zimmermann, Gerhard Zins Zinspolitik Zirkus Zittau Zivilgesetzbuch (ZGB) Zivilprozeß Zivilrecht ZK ZKD Zölle Zollgesetz Zollverwaltung der DDR Zonengrenze Zoologische Gärten Zootechniker ZPKK ZRK ZSGL Züchter, Verdienter Zuchthaus Zuwachsrate Zuwanderer Zwangskollektivierung Zwangsvollstreckung Zweijahrplan Zwei-Staaten-Theorie Zwickau

Waffenbesitz Wahlen Wählerauftrag Wählerversammlung Wählervertreterkonferenz Währung Währungsgebiet Währungspolitik Währungsreform Waldheim Waldheimer Prozesse Wanderfahne Wanderfahne des Ministerrates für die Sieger im Massenwettbewerb der LPG, Gemeinden, Kreise und Bezirke Wanderfahnen an Siegerbetriebe Wanderfahnen, Republiksieger im Wettbewerb Wander-Medaille Wappen Warenfonds Warenhäuser Warenkontore, Zentrale Warenverkehr, innerdeutscher …

DDR A-Z 1969

Altersversorgung (1969)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Art. 36 der Verfassung verspricht jedem Bürger die Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität als Rechtsanspruch, der durch eine steigende materielle, soziale und kulturelle Versorgung und Betreuung alter und arbeitsunfähiger Bürger gewährleistet werden soll. Infolge der großen Ausdehnung der Versicherungspflicht wird der größte Teil der Bevölkerung im Alter durch die Sozialversicherung versorgt (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen). Der Durchschnitt der Altersrenten liegt unter denen in der BRD und Berlin-West. Ursächlich ist vor allem die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung von 600 Mark monatlich (7.200 Mark jährlich), die auch die Grenze des Verdienstes bestimmt, die der Rentenberechnung zugrunde liegt. Die Mindestrente (Renten) sichert auch dem eine bescheidene Versorgung im Alter in Form eines Festbetrages von 150 Mark, dessen errechnete Rente unter diesem Betrag bleiben würde. Mit Wirkung vom 1. 7. 1968 wurde die Möglichkeit einer freiwilligen Höherversicherung geschaffen. Bestimmte Personengruppen, an deren Arbeit das Herrschaftssystem besonders interessiert ist, erhalten eine bessere Altersversorgung. Dazu gehören die Bergleute (Bergmannsrente) sowie die Eisenbahner und die Angestellten der Post. Eine zusätzliche Versorgung in Höhe von 5~v. H. des monatlichen Nettoverdienstes im Durchschnitt der letzten 5~Jahre wird durch die Betriebe in einigen ausgewählten Industriezweigen nach 20jähriger Betriebszugehörigkeit gewährt. Eine Staffelung der Altersrenten nach der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Industriezweige war geplant, ist offenbar aber jetzt aufgegeben worden. Für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den VEB ist durch VO vom 17. 8. 1950 (GBl. S. 844) eine zusätzliche A. eingeführt worden, die durch eine Versorgungsversicherung bei der Deutschen Versicherungsanstalt gewährleistet wird. Die Beiträge für diese Versicherung sind von den VEB aufzubringen. Zum Kreise der Versorgungsberechtigten gehören Ingenieure, Konstrukteure, Architekten, Techniker sowie Personen, die auf Grund eines Einzelvertrages Anspruch auf die A. haben. Auch auf andere leitende Angestellte kann die A. ausgedehnt werden. Durch die zusätzliche A. wird ab 65. Lebensjahr oder beim Eintritt vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit eine monatliche Rente in Höhe von 60 bis 80 v. H. des im letzten Jahre bezogenen Bruttogehalts gezahlt. Der überlebende Ehepartner erhält 50 v. H. der Rente; Waisen, Halbwaisen und Personen, für die der Versicherte unterhaltspflichtig war, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder solange sie sich in der Ausbildung befinden, 25 v. H. der Rente. Durch VO vom 12. 7. 1951 (GBl. S. 675) ist für die Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen eine A. mit den gleichen Leistungen eingeführt worden. Dazu gehören auch Lehrer. Für die A. der freiberuflichen Ärzte und Zahnärzte besteht seit dem 1. 1. 1959 eine Pflichtversicherung besonderer Art. Sie erhebt die Beiträge, solange die Versicherten überhaupt kassenärztlich tätig sind, und sie gewährt bei Erreichung der Altersgrenze oder bei dauernder Invalidität eine einheitliche Rente von 600~M monatlich unter Abrechnung der Rente aus der Sozialversicherung, also ohne Berücksichtigung der Beitragszeiten und -beträge. Eine besondere A. für ehemalige Beamte und Berufsoffiziere gibt es nicht. Sie werden nach den Bestimmungen der Sozialversicherung von dieser versorgt. (Beamtenversorgung) Literaturangaben Leutwein, Alfred: Die technische Intelligenz in der sowjetischen Besatzungszone. (BB) 1953. 56 S. m. 6 Anlagen. Mampel, Siegfried: Das System der sozialen Leistungen in Mitteldeutschland und in Ost-Berlin (BB) 1961. Teil I (Text) 150 S., Teil II (Anlagen) 142 S. Mampel, Siegfried: Sozialpolitik in Mitteldeutschland (Sozialpolitik in Deutschland, H. 48, hrsg. v. Bundesmin. f. Arbeit …). Stuttgart usw. 1961, Kohlhammer. 87 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 23 Altersaufbau der Bevölkerung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Altguthaben

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Art. 36 der Verfassung verspricht jedem Bürger die Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität als Rechtsanspruch, der durch eine steigende materielle, soziale und kulturelle Versorgung und Betreuung alter und arbeitsunfähiger Bürger gewährleistet werden soll. Infolge der großen Ausdehnung der Versicherungspflicht wird der größte Teil der Bevölkerung im Alter durch die Sozialversicherung versorgt…

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Medizinische Ausbildung (1969)

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1975 1979 Die MA. folgt in allen wesentlichen Zügen den „Grundsätzen für die Gestaltung des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems“, die im Gesetz vom 25. 2. 1965 verbindlich [S. 405]geworden sind (Erziehungs- und Bildungswesen). Von den allgemeinen Regelungen des Schul- und Ausbildungswesens weicht sie allerdings in wichtigen Punkten ab: die Gestaltung und Überwachung der MA. gehört (mit Ausnahme der Hochschulausbildung) zum Ministerium für Gesundheitswesen (statt zum Ministerium für Volksbildung), und zwar auch die Medizinischen Schulen; diese entsprechen zwar den Fachschulen, werden aber als solche nicht mehr bezeichnet. Die Gründe für diese Besonderheiten liegen in der Notwendigkeit, die Einrichtungen des schulischen Unterrichts mit der in der MA. unentbehrlichen praktischen Unterweisung in Einrichtungen des Gesundheitswesens zu koordinieren. Ein Versuch, die Medizinischen Schulen als Fachschulen im Bereich des Volksbildungsministeriums zu führen, war von kurzer Dauer, weil diese Koordinierung sich als unmöglich erwies. Nach den Grundsätzen für die Gestaltung des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems soll jede Stufe der Berufsaus- und Fortbildung auf zwei Wegen erreicht werden können: von der 10klassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule bzw. der erweiterten Oberschule (mit dem Abitur als Abschluß) aus im Direktstudium rein schulischer Ausbildung in Fach- oder Hochschulstudium mit eingeschobenen Praktika einerseits, andrerseits aber von einer Lehr- oder Anlernausbildung im Anschluß an die (vorerst noch) 8klassige allgemeinbildende Schule her mit Erwachsenenqualifizierung in berufsbegleitenden Lehrgängen (Betriebsschulen), in Abend- oder Fernstudium bei Fachschulen oder Hochschulen. Beide Wege sollen formal wie praktisch zu gleichen Ergebnissen führen, also zu gleichen Diplomen und gleichen Qualifikationen. Dieses Prinzip soll auch für die MA. gelten. Jede Ausbildungsstufe soll demnach in rein schulischer Ausbildung und — wenn auch mit längerer Dauer — in einzelnen „Qualifizierungsabschnitten“ durchlaufen werden können, und beide sollen abschnittsweise gegeneinander austauschbar sein. Tatsächlich sind die Eingangsstufen der Medizinischen Berufe nicht gleich: der Zugang zum Beruf des Apothekenassistenten z. B. führt regelmäßig über die Lehrausbildung des Apothekenhelfers oder des Drogisten, der Zugang zum Beruf der Medizinisch-technischen Assistentin oder der Physiotherapeutin praktisch ausnahmslos über die Medizinischen Schulen. Aber auch wo beide Wege gleichermaßen gangbar sind, bestehen erhebliche Unterschiede: rein schulische Ausbildung erfordert nur ein praktisches Jahr (Praktikum) für die Erlangung der Berufsreife im neuen Beruf, die Erwachsenenqualifizierung setzt stets mindestens zweijährige Berufstätigkeit im bisherigen Beruf voraus; der Weg kostet daher viel mehr Zeit. — Die rein schulische Ausbildung ist dreistufig. Diesen 3 (einjährigen) Stufen entsprechen 6 Qualifizierungsabschnitte. Daraus ergibt sich eine starke Differenzierung zumal vom 4. Abschnitt an, bis zu dem die Schulausbildung (zur Krankenschwester, Medizinisch-technischen Assistentin u.ä.) 2 Schuljahre und ein 1~jähriges Praktikum braucht. Das Schulsystem für die Ausbildung der Mittleren medizinischen Fachkräfte hat seine endgültige Form zugegebenermaßen noch nicht gefunden. Seine Ausgestaltung und Leitung liegt bei dem Institut für die Weiterbildung der Mittleren medizinischen Fachkräfte in Potsdam. Medizinische Schulen bestehen in breiter Ausfächerung der Ausbildungsgänge bei allen Bezirkskrankenhäusern und in Anlehnung an die Medizin. Fakultäten und Akademien; begrenzt auf die Ausbildung in der Krankenpflege bestehen Medizinische Schulen bei allen größeren Krankenhäusern. Die Gesamtzahl der Medizinischen Schulen beträgt (Anfang 1968) 55, die Zahl der Schüler rd. 18.000. Sie alle halten Lehrgänge für das Abendstudium ab. Das gesamte Fernstudium steht unter unmittelbarer Leitung des genannten Instituts, desgleichen das gesamte Prüfungswesen. — Die Bewährung des neuen Systems der MA. in der Praxis steht aus. Die Schwierigkeiten der Erwachsenenqualifizierung im Gesundheitswesen zeichnen sich deutlich ab: ein berufsbegleitendes Abendstudium können nur große Krankenhäuser bieten; Fernstudium erfordert in der MA. besonders viel praktische Übungen, die periodisch in Form von „Hospitationen“ abgeleistet werden. Beides bewirkt eine sehr starke Fluktuation gerade der aktiven Kräfte und beeinträchtigt damit die Stetigkeit der Arbeit in den Einrichtungen der ambulanten wie der stationären Behandlung. Die medizinische Hochschulausbildung ist von all dem bisher nahezu unberührt geblieben. Bewährung in der Endstufe der Tätigkeit als Mittlere medizinische Fachkraft soll zwar zur Hochschulreife führen, doch ist dies (außer bei den Apothekenassistenten) bisher nicht realisiert, wohl mit Rücksicht auf die für ein medizinisches Studium unerläßliche Allgemeinbildung, die der Weg der Qualifizierung in medizinischen Berufen nicht vermittelt. Das medizinische Hochschulstudium umfaßt ein „Grundstudium“ (Vorklinik) von 2½jähriger Dauer, das mit der „Vorprüfung“ endet, und das „Fachstudium“ von 3½jähriger Dauer, das mit der Hauptprüfung abschließt. In den 10monatigen Studienjahren sind Pflichtfamulaturen abzuleisten, und am Ende jedes Studienjahres ist eine Zwischenprüfung abzulegen, wie überhaupt diese „prägraduelle Ausbildung“ streng schulmäßig mit verbindlichen Studien-(Unterrichts-)plänen in kleinen Gruppen vor sich geht. An die prägraduelle Ausbildung schließt sich die „graduelle Ausbildung“ (Facharztausbildung) als „Spezialstudium“ von einheitlich 5jähriger Dauer an. Sie darf nur auf bestimmten Ausbildungsstätten durchlaufen werden, so daß die plangemäße Gliederung des künftigen Fachärztebestandes garantiert ist. Die graduelle Ausbildung wird mit der staatlichen Facharztprüfung abgeschlossen (Akademie für ärztliche Fortbildung). Daneben ist ein „Forschungsstudium“ von 3jähriger Dauer vorgesehen, mit dem Ziel der „Promotion“ (Habilitation) auf einem Spezialgebiet. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 404–405 Medizinische Akademien A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Medizinische Berufe

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1975 1979 Die MA. folgt in allen wesentlichen Zügen den „Grundsätzen für die Gestaltung des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems“, die im Gesetz vom 25. 2. 1965 verbindlich [S. 405]geworden sind (Erziehungs- und Bildungswesen). Von den allgemeinen Regelungen des Schul- und Ausbildungswesens weicht sie allerdings in wichtigen Punkten ab: die Gestaltung und Überwachung der MA. gehört (mit Ausnahme der Hochschulausbildung) zum Ministerium für…

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Währungspolitik (1969)

Siehe auch: Währung: 1962 1963 1965 1966 Währungspolitik: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Währungsreform: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Währung/Währungspolitik: 1975 1979 1985 Die währungspolitischen Probleme und die Mittel der W. sind in einer Zentralwirtschaft sowjetischen Musters prinzipiell anderer Art als in den Marktwirtschaften des Westens. Hierfür sind in erster Linie folgende konstitutiven Elemente des sowjet-sozialistischen Wirtschaftssystems maßgebend: 1. Das Staatseigentum an den Produktionsmitteln, 2. die zentrale Lenkung des Wirtschaftsgeschehens im Inland, und 3. die Konzentration der wirtschaftlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Außenhandels und der Devisenpolitik beim Staat (Außenhandels- und Devisenmonopol des Staates). Die Maßnahmen der W. beziehen sich entweder auf Währungsprobleme, die durch die zwischenstaatlichen Beziehungen entstehen oder bei der Lenkung der eigenen Volkswirtschaft auftreten. Zur ersten Gruppe von Problemen gehören a) die Absicherung der Währung gegen Einflüsse des Auslandes und b) die Festlegung der Währungsparitäten (Wechselkurse). (Währung, Zahlungsverkehr, Außenwirtschaft, Deutsche Außenhandelsbank AG, Deutsche Handelsbank AG, Sperrkonten, Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit) [S. 697]Im Inlandsbereich befaßt sich die W. a) mit den Aufgaben, die bei der erforderlichen Abstimmung von güterwirtschaftlicher und finanzieller Planung und Wirtschaftsentwicklung entstehen, b) mit der Steuerung des Bargeldumlaufs (Münzen und Noten), c) der Organisation des Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs, d) der Vermeidung eines Geldüberhangs (d.h. der Entstehung von nicht sinnvoll verwertbaren Kaufkraftüberschüssen bei der Bevölkerung) sowie der Hebung der Kaufkraft der Währungseinheit und e) der Abstimmung von W. und Preispolitik. Wichtigste Träger der W. sind der Ministerrat, das Ministerium der Finanzen, die Staatliche Plankommission, die Staatsbank der DDR, das Ministerium für Außenwirtschaft und die Zollverwaltung der DDR. Währungspolitische Maßnahmen bedürfen der Abstimmung mit dem Amt für Preise. Zur Absicherung der zentralen Wirtschaftslenkung gegenüber unkontrollierten Einflüssen des Weltmarktes auf das inländische Wirtschaftsgeschehen wurde das Währungssystem der „DDR“ als reines „Binnenwährungssystem“ gestaltet. Die Gültigkeit dieser Währung (Mark Ost) ist demnach fast ausschließlich auf das Gebiet der „DDR“ und Ostberlin beschränkt. Sämtliche Einwirkungen auf das Währungs- und Geldwesen im Inland durch Vorgänge im Weltwährungssystem, durch finanzpolitische Maßnahmen anderer Länder, durch den freien Devisenhandel oder den Reiseverkehr sind durch die nahezu vollständige Reglementierung des Im- und Exports auf Grund des staatlichen Außenhandelsmonopols, durch die Devisengesetzgebung und die Maßnahmen der mit dem Valutamonopol ausgestatteten Staatsbank unmöglich gemacht worden. Die Aus- und Einfuhr der „Mark“ Ost ist ohne besondere Genehmigung verboten. Für ausländische Währungseinheiten besteht für Einwohner der „DDR“ ein Verwahrungs- und Verwendungsverbot im Inland sowie die gesetzlich verankerte Pflicht, empfangene Devisen den Banken zum Umtausch anzubieten. Ebenso sind sie gehalten, Geldforderungen gegen Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen mit Sitz in Westdeutschland oder im Ausland anzumelden und den Banken zum Ankauf anzubieten. Westdeutsche, West-Berliner und Ausländer müssen mitgeführte Devisen genau in ihren bei der Einreise auszufüllenden Begleitpapieren angeben, bei der Ausreise den Grenzkontrollorganen über den Verbleib fehlender Devisen Rechenschaft geben und bei Besitz von „Mark“ Ost die Belege der mitteldeutschen Banken über den Umtausch vorweisen können. Die Bemühungen zur Unterbindung eines freien Umtausches von „Mark“ Ost in Devisen innerhalb des Währungsgebietes werden durch den seit dem 1. 12. 1964 verlangten Zwangsumtausch von DM West und Devisen zum Kurs von 1 Mark Ost : 1 DM West unterstützt. Seit dem 20. 6. 1968 beträgt der verbindliche Mindesttauschbetrag je Besucher und Besuchstag bei längeren Besuchen (Einreise mit Visum) 10 DM West, bei Tagesaufenthalten 5 DM West. Die Festlegung des Kurses der „Mark“ Ost gegenüber anderen Währungen erfolgt — mit Ausnahme derjenigen gegenüber den Währungen der Länder des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe — nicht durch internationale Absprachen wie bei den westlichen Marktwirtschaften (Zehnerclub, Internationaler Währungsfonds, Weltbank, EWG), sondern durch autonome Festlegungen seitens des Ministerrates in Zusammenarbeit mit dem Ministerium der Finanzen und der Staatsbank. Da diese autonomen Kursfestlegungen (Goldparitätenkurse) Angebot und Nachfrage nach den betreffenden Währungen sowie die Kaufkraft der jeweiligen Währungseinheiten nicht berücksichtigen, sind sie rein fiktiv. Umsätze werden zu diesen Kursen kaum jemals getätigt, weshalb auch der nichtkonvertiblen „Mark“ Ost im internationalen Devisenverkehr keine Bedeutung zukommt. Bei Außenhandelsgeschäften (kommerzielle Zahlungen) mit Ländern außerhalb des sowjet-sozialistischen Lagers müssen die Außenhandelsorgane der „DDR“ die Weltmarktpreise und die im Welthandel geltenden Wechselkurse akzeptieren. Der kommerzielle Handel innerhalb der RGW-Staaten wird zu Vereinbarungskursen und/oder -preisen abgewickelt. Weil die Betriebe in der „DDR“ bei Außenhandelsgeschäften mit den für die Durchführung der Importe und Exporte zuständigen staatlichen Außenhandelsorganen zu den zentral festgesetzten Binnenpreisen abrechnen, ergibt sich die Notwendigkeit, den Ausgleich zwischen diesen Binnenpreisen und den Weltmarktpreisen über ein besonderes Verrechnungsverfahren vorzunehmen. Der Ausgleich der Preisdifferenzen erfolgt auf dem Außenhandelspreisdifferenzenkonto, das unmittelbar mit dem Staatshaushalt verbunden ist. Liegen z. B. die Binnenpreise während einer Wirtschaftsperiode im Durchschnitt über den Weltmarktpreisen und wurden zwecks notwendiger Devisenbeschaffung dennoch erhebliche Exporte durchgeführt, so muß der Negativsaldo auf dem Außenhandelspreisdifferenzenkonto durch Zuschüsse aus dem Staatshaushalt ausgeglichen werden. (Preissystem, Preispolitik) Für die nichtkommerziellen Zahlungen (z. B. für Verwaltungsgebühren und den Reiseverkehr) wurden unabhängig von den grob fiktiven, unbrauchbaren Wechselkursen besondere „Touristenkurse“ festgelegt, die sowohl für Besucher aus dem „kapitalistischen Ausland“ als auch für solche aus den „befreundeten sozialistischen Ländern“ gelten. Diese Kurse berücksichtigen in etwa die Kaufkraftverhältnisse der Währungseinheiten in den einzelnen RGW-Ländern, nicht dagegen die in den westlichen Marktwirtschaften. Zentralproblem der W. im Inland ist die Gewährleistung der Übereinstimmung zwischen güterwirtschaftlicher und finanzieller Planung und damit die Vermeidung von Disproportionen zwischen dem Geld- und dem Güterkreislauf. Währungspolitische Hilfsmittel zur Verwirklichung dieser Forderung sind der für die produzierenden und verwaltenden Wirtschaftseinheiten vorgeschriebene bargeldlose Zahlungs- und Verrechnungsverkehr durch die Banken bis auf bestimmte gesetzlich aufgezählte Ausnahmen, die allgemeine Kontenführungspflicht für diese Wirtschaftseinheiten, die Begrenzung ihrer Kassenmittel an Bargeld auf eine geringe Reserve (Limit) für Bagatellzahlungen, das Gebot zur unverzüglichen Einzahlung von Bareinnahmen bei den Banken, die Beschränkung des Bargeldumlaufs im wesentlichen auf die Konsum[S. 698]tionssphäre (Lohn-, Gehalts- und Prämienzahlungen, Zahlungen innerhalb der Bevölkerung, Erwerb von Waren im Einzelhandel sowie Bezahlung von Dienstleistungen) und die strenge Reglementierung der Kreditgewährung. (Kredite, Teilzahlungskredit) Infolge dieser Regulierungsmaßnahmen des Zahlungsverkehrs und Bargeldumlaufs dürfen nur Privatpersonen Bargeld uneingeschränkt besitzen und verwenden. Diese Gründe sind auch maßgebend dafür, daß das Volumen des Bargeldumlaufs bei dem heute erreichten Entwicklungsstand der „DDR“-Wirtschaft im Verhältnis zu dem westlicher Marktwirtschaften sehr gering ist. So erhöhte sich die umlaufende Menge an Münzen und Noten von Ende 1957 (dem Jahr der zweiten Kaufkraftabschöpfung durch Geldumtausch) von 3.479 Mill. Mark Ost bis Ende 1967 auf 5.844 Mill. Mark Ost. Der Geldumlauf nahm somit in den letzten zehn Jahren um 2.365 Mill. Mark Ost zu, was — unter Zugrundelegung einer Bevölkerungszahl von 17,090 Mill. Menschen Ende 1967 — eine Zunahme der Bargeldzirkulation von rund 138 Mark Ost je Einwohner in dieser Zeit entspricht. Da die komplexen Vorgänge im Wirtschaftsablauf durch die unzureichenden Lenkungsinstrumente der staatlichen Wirtschaftsführung nur unvollkommen beherrscht werden, demnach die Wirtschaftspraxis den Modellvorstellungen über die Abstimmung der güterwirtschaftlichen mit der finanziellen Planung nur in etwa entspricht, treten immer wieder Störungen (Disproportionen) im Geld- und Güterkreislauf ein. Das Hauptaugenmerk der W. gilt dabei der Vermeidung von Kaufkraftstauungen bei der Bevölkerung (z. B. in Form von Bargeldhorten zu Hause), da diese zu Störungen der zentralgelenkten gleichmäßigen Konsumgüterversorgung führen können und — infolge der festgelegten Planpreise — die Entstehung schwarzer Märkte begünstigen. Solche Kaufkraftstauungen entstehen dann, wenn dem (unplanmäßigen, d.h. nicht abgestimmten) Anstieg der Lohn-, Gehalts- und Prämieneinkommen der Bevölkerung eine relativ zu geringe Zunahme des Angebots an Waren und Dienstleistungen gegenübersteht. Eine ernsthafte Bedrohung der monetären Stabilität tritt aber erst dann ein, wenn eine solche disproportionelle Entwicklung über mehrere Jahre anhält und die Bevölkerung das Vertrauen in den Wert der Währung verliert. Bei zeitweiligen Disproportionen, z. B. auf Grund der Nichterfüllung der Produktionsziele in der Konsumgüterindustrie, hoher Ausschußproduktion, Überziehung des geplanten Lohnfonds (volkswirtschaftliche Lohnsumme) wird allerdings die monetäre Stabilität noch nicht gefährdet, da solche Ereignisse nach den Erfahrungen seit 1957 lediglich zu einer übermäßigen Zunahme der Spareinlagen führen. Durch Störungen infolge von Kaufkraftstauungen war die „DDR“-Wirtschaft in der Vergangenheit vor allem in Etappen großer wirtschaftlicher Anstrengungen (Aufbauphasen) betroffen, da während dieser Zeiten die Auswirkungen eines disproportionellen Wachstums bei vorrangiger Entwicklung der Produktionsmittelindustrie sich besonders bemerkbar machten. Eine solche Entwicklung führte beispielsweise zum Geldumtausch am 13. Oktober 1957, bei dem Privatpersonen einen Teil ihrer zu Hause gehorteten Bargeldbestände verloren (siehe GBl. 1/1957, S. 603 und 1/1958, S. 687). Disproportionelle Entwicklungen zwischen der Erhöhung der Geldeinkommen und der Zunahme des Waren- und Dienstleistungsangebots zeigten sich auch in den Jahren 1960 bis 1963 und 1965/66, ohne allerdings bedrohliche Formen anzunehmen. Wie auch die Entwicklung des Bargeldumlaufs zeigt, hat es die Wirtschaftsführung in diesen Jahren durch Sparwerbung und Sparvergünstigungen geschafft, daß sich die überschüssige Kaufkraft auf den Sparkonten und nicht in den Sparstrümpfen zu Hause sammelte (Sparen, Sparkassen). Damit ist diese momentan unverwertbare Kaufkraft zumindest zeitweise dem Geldkreislauf entzogen und kann von der Wirtschaftsführung kontrolliert werden. Auffällig ist, daß seit Beginn der sechziger Jahre zur Absorption zeitweilig überschüssiger Kaufkraft Preiserhöhungen in sehr begrenztem Umfang, und zwar nur bei bestimmten Gütern des gehobenen Bedarfs, vorgenommen wurden. An dieser Politik der relativen Preisstabilität hat auch die Industriepreisreform (1964 bis 1967) grundsätzlich nichts geändert. Auch Steuererhöhungen bei den direkten Steuern (Steuern vom Arbeitseinkommen) wurden mit Ausnahme derjenigen für einen Teil der Einzelhandwerker nicht durchgeführt (Handwerksteuer). Wahrscheinlich befürchtete die Wirtschaftsführung bei derartigen Maßnahmen eine Abnahme des Leistungswillens der Arbeitnehmer, einen Rückgang der Sparbereitschaft und eine Übernachfrage nach knappen Waren. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 696–698 Währungsgebiet A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Währungsreform

Siehe auch: Währung: 1962 1963 1965 1966 Währungspolitik: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Währungsreform: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Währung/Währungspolitik: 1975 1979 1985 Die währungspolitischen Probleme und die Mittel der W. sind in einer Zentralwirtschaft sowjetischen Musters prinzipiell anderer Art als in den Marktwirtschaften des Westens. Hierfür sind in erster Linie folgende konstitutiven Elemente des sowjet-sozialistischen…

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Akademie für Ärztliche Fortbildung (1969)

Siehe auch: Akademie für ärztliche Fortbildung: 1965 1966 Akademie für Ärztliche Fortbildung: 1962 1963 1975 1979 1985 Akademie für Sozialhygiene: 1965 1966 Akademie für Sozialhygiene, Arbeitshygiene und Ärztliche Fortbildung: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 Eines der vier medizinischen Zentralinstitute in Berlin-Lichtenberg, die Ende 1960 aus der Akademie für Sozialhygiene, Arbeitshygiene und ärztliche Fortbildung hervorgegangen sind. Anfänglich allgemein auf die „Qualifizierung“ (Pj.) von Ärzten in Kurzlehrgängen gerichtet, ist sie in den letzten Jahren zum Zentrum der „graduellen Ausbildung“ der Ärzte geworden, d.i. die Ausbildung der Fachärzte, zu denen auch die Praktischen Ärzte zählen. Mit der neuen Facharztordnung vom 1. 2. 1967 ist der A. die förmliche Verantwortung für die Facharztausbildung und die Veranstaltung von Lehrgängen auf allen Fachgebieten übertragen worden, an denen die Ärzte im Verlauf der (durchgängig fünfjährigen) Facharztausbildung periodisch teilzunehmen haben. — Da[S. 20]neben veranstaltet die A. Fortbildungskongresse und Weiterbildungslehrgänge für die „postgraduelle Ausbildung“ (Medizinische Ausbildung). — Die Lehrstühle der A. sind nebenamtlich besetzt, fast ausschließlich mit Lehrstuhlinhabern der Medizinischen Fakultäten und Akademien. Nur der Wissenschaftliche Direktor (Dr. Burghardt) ist hauptamtlich tätig. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 19–20 AHU A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Akademie für sozialistische Wirtschaftsführung der VVB Zellstoff, Papier, Pappe, der VVB Polygrafische Industrie, der VVB Verpackung und der VOB Zentrag, Berlin

Siehe auch: Akademie für ärztliche Fortbildung: 1965 1966 Akademie für Ärztliche Fortbildung: 1962 1963 1975 1979 1985 Akademie für Sozialhygiene: 1965 1966 Akademie für Sozialhygiene, Arbeitshygiene und Ärztliche Fortbildung: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 Eines der vier medizinischen Zentralinstitute in Berlin-Lichtenberg, die Ende 1960 aus der Akademie für Sozialhygiene, Arbeitshygiene und ärztliche Fortbildung hervorgegangen sind. Anfänglich allgemein auf die…

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Rentabilität (1969)

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Der Begriff der R. hat im Laufe der Wirtschaftsgeschichte der sozialistischen (sowjetischen) Wirtschaftssysteme verschiedene Deutungen erfahren. Bis Mitte der fünfziger Jahre wurde im Zeichen des wirtschaftlichen Lenkungssystems stalinscher Prägung der Begriff R. in dreifacher Weise gedeutet. Ein Betrieb ist „rentabel“, wenn er: 1. den Betriebsplan in allen seinen Teilen erfüllt, auch wenn das Werk planmäßig mit Verlust arbeitet (Planverlust); 2. den Betriebsplan in allen seinen Teilen einhält und den vorgesehenen Plangewinn erreicht; 3. unabhängig von der Erfüllung aller Planteile des Betriebsplanes einen Gewinn erwirtschaftet. Die dritte Interpretation des R.-Begriffes war in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur allgemein vorherrschend. Entsprechend dieser Begriffsbestimmung wurde bis zur Veröffentlichung des Aufsatzes von Prof. E. Liberman über die Reform der zentralen Betriebslenkung in der SU in der„Prawda“ vom 9. Sept. 1962 und der ab 1963 in der „DDR“ einsetzenden Wirtschaftsreform die R.-Rate im Gegensatz zu der in den westlichen Wirtschaften üblichen Definition als das Verhältnis von Gewinn zu den Selbstkosten bezeichnet. Die „selbstkostenbezogene R.-Rate“ wird von den Politökonomen als Kennziffer für den „Nutzeffekt der aufgewendeten gesellschaftlichen Arbeit“ angesehen. Seit Beginn der Reformdiskussionen und -maßnahmen auf wirtschaftlichem Gebiet in der UdSSR und „DDR“ 1962/63 hat im Zuge der Aufwertung des Gewinns zur wichtigsten Kennziffer des Betriebsplanes und zum Hauptkriterium der betrieblichen Leistungen die „fondsbezogene R.-Rate“ (Fonds-R.) die „selbstkostenbezogene R.-Rate“ von ihrem ersten Platz als Maßstab der Effizienz der wirtschaftlichen Tätigkeit der Betriebe verdrängt. Diese Entwicklung hängt eng mit den laufenden Bemühungen der Wirtschaftsführungen der sozialistischen Länder zur Entwicklung von Berechnungs-Verfahren und Lenkungsinstrumenten zusammen, durch die eine bessere ökonomische Verwertung des verfügbaren Kapitals als vor 1963 üblich garantiert werden soll. (Produktionsfondsabgabe, Handelsfondsabgabe, Investitionen) Die „Fonds-R.“ ist die politökonomische Umschreibung des in der westlichen Wirtschaftswissenschaft gebräuchlichen Begriffes der „Kapital-R.“. Bei der Ermittlung der „Fonds-R.“ der Betriebe wird im Nenner des Quotienten der Wert des während eines bestimmten Zeitraumes durchschnittlich verfügbaren Anlage- und Umlaufkapitals eingesetzt und nicht das an einem bestimmten Stichtag vorhandene Kapital. Außer der betrieblichen „Fonds-R.“ werden im Planungswesen und in der Planabrechnung auch die R.-Raten für einzelne Wirtschaftszweige (Zweig-R.) ermittelt, um (trotz des begrenzten Aussagewertes solcher Berechnungen) Vergleiche über die Ausnutzung der Kapitalausstattung in einzelnen Zweigen während verschiedener Wirtschaftsperioden anstellen zu können. Literaturangaben Kitsche, Adalbert: Das Steuersystem in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. Gelsenkirchen 1960, Buersche Druckerei Dr. Neufang. 187 S. m. zahlr. Tab. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 526 Religionsunterricht A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Renten

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Der Begriff der R. hat im Laufe der Wirtschaftsgeschichte der sozialistischen (sowjetischen) Wirtschaftssysteme verschiedene Deutungen erfahren. Bis Mitte der fünfziger Jahre wurde im Zeichen des wirtschaftlichen Lenkungssystems stalinscher Prägung der Begriff R. in dreifacher Weise gedeutet. Ein Betrieb ist „rentabel“, wenn er: 1. den Betriebsplan in allen seinen Teilen erfüllt, auch wenn das Werk planmäßig mit Verlust…

DDR A-Z 1969

Vereine (1969)

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 Die sowjetische Besatzungsmacht verbot nach dem Zusammenbruch die Tätigkeit aller V., ließ sie jedoch dann in bescheidenem Umfange wieder zu. Der größte Teil der wieder zugelassenen V. wurde indessen bis 1950 in den Massenorganisationen eingegliedert. Die Vereinsregister wurden 1952 von den Kreisämtern der Deutschen Volkspolizei übernommen. Art. 29 der Verfassung garantiert das Recht der Bürger auf Vereinigung, aber nur „um durch gemeinsames Handeln in poli[S. 666]tischen Parteien, gesellschaftlichen Organisationen, Vereinigungen und Kollektiven ihre Interessen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der Verfassung zu verwirklichen“. Für Vereinigungen im engeren Sinne, d.h. für V., nicht aber für politische Parteien, Massenorganisationen oder diesen angeschlossene Gemeinschaften und Gruppen, Gemeinschaften oder Verbände, die der effektiven Wirtschaftsführung dienen, sowie Religionsgemeinschaften, die beim zuständigen staatlichen Organ angemeldet sind, gilt die VO zur Registrierung von Vereinigungen vom 9. 12. 1967 (GBl. II, S. 861). Danach sind Vereinigungen im Sinne dieser VO organisierte Zusammenschlüsse von Bürgern oder juristischen Personen zur Wahrnehmung ihrer Interessen und Erreichung gemeinsamer Ziele. Nach §~2 a.a.O. bedürfen Vereinigungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der staatlichen Registrierung. Vereinigungen können registriert werden, „wenn ihr Charakter und ihre Zielstellung den Grundsätzen der sozialistischen Gesellschaftsordnung entsprechen, sie zur Befriedigung geistig-kultureller Bedürfnisse beitragen und nicht den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen“. Es besteht also kein Anspruch auf Registrierung und damit auf Betätigung. Diese sind in das Ermessen des staatlichen Organs gestellt, bei dem die Registrierung vorzunehmen ist. Zuständig für die Registrierung sind a) für Vereinigungen, die auf der Kreisebene tätig werden, der Rat des Kreises, b) für Vereinigungen, deren Tätigkeit sich über mehrere Kreise eines Bezirks erstrecken, der Rat des Bezirks, c) für Vereinigungen, deren Tätigkeit sich über mehrere Bezirke oder über das Gebiet der „DDR“ hinaus erstreckt, sowie für Vereinigungen von internationaler Bedeutung das Ministerium des Innern. Die Mitgliedschaft von Bürgern und Vereinigungen der „DDR“ in internationalen Organisationen sowie in Organisationen, die außerhalb der „DDR“ ihren Sitz haben, und die Zusammenarbeit mit diesen sowie die Mitgliedschaft von Bürgern oder Organisationen anderer Staaten in Vereinigungen in der „DDR“ bedarf der Zustimmung des zuständigen zentralen staatlichen Organs, dessen Aufgabenbereich durch den Charakter und die Zielsetzung der Organisation bzw. Vereinigung berührt wird (§ 5 a.a.O.). Literaturangaben Mampel, Siegfried: Die Verfassung der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. Text u. Kommentar. 2., neubearb. u. erg. Aufl., Frankfurt a. M. 1966, Alfred Metzner. 516 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 665–666 Verdienstmedaille A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Vereinigte Gesundheitseinrichtungen

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 Die sowjetische Besatzungsmacht verbot nach dem Zusammenbruch die Tätigkeit aller V., ließ sie jedoch dann in bescheidenem Umfange wieder zu. Der größte Teil der wieder zugelassenen V. wurde indessen bis 1950 in den Massenorganisationen eingegliedert. Die Vereinsregister wurden 1952 von den Kreisämtern der Deutschen Volkspolizei übernommen. Art. 29 der Verfassung garantiert das Recht der Bürger auf Vereinigung, aber nur „um durch gemeinsames…

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Deutsche Versicherungs-Anstalt (1969)

Siehe auch: Deutsche Versicherungsanstalt: 1975 1979 Staatliche Versicherung der DDR: 1975 1979 1985 Versicherungsanstalt, Deutsche: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 Versicherungs-Anstalt, Deutsche: 1965 1966 Versicherungsanstalten: 1953 Träger der Sach-, Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung waren bis zum 31. 10. 1952 die staatlichen („volkseigenen“) V., die 1945 in jedem Lande der SBZ gegründet wurden, nachdem durch den Befehl Nr. 01 der SMAD vom 23./25. 7. 1945 sämtlichen bestehenden privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen die Weiterarbeit verboten worden war. Die fünf V. waren Monopolunternehmen unter Staatsgarantie. Ihre Gewinne flossen dem Staatshaushalt zu. Die Aktivvermögen der nicht zugelassenen Versicherungsunternehmen im Werte von etwa 450 Mill. RM wurden durch den Befehl 247 der SMAD vom 14. 8. 1946 den V. ohne Entschädigung übertragen. Deren Verpflichtungen wurden nicht übernommen. Die Versicherungsverträge galten durch Beitragszahlung an die neuen Anstalten als mit diesen fortgesetzt. Für die Lebensversicherung galt eine Sonderregelung. Durch die „VO über die Errichtung der Deutschen Versicherungs-Anstalt“ vom 6. 11. 1952 (GBl. S. 1185) wurden die Landesversicherungsanstalten zur DVA mit Sitz in Berlin vereinigt. Gleichzeitig wurde das Deutsche Aufsichtsamt für das Versicherungswesen zur Hauptverwaltung der DVA umgebildet. Als Untergliederungen bestehen Bezirks- und Kreisdirektionen. Die Verwaltung ist weitgehend dekonzentriert. Die Kreisdirektionen haben bis zu gewissen Grenzen Vollmacht, Versicherungsfälle selbständig zu regulieren. Die DVA ist ein Instrument der Finanzpolitik. „Die von den volkseigenen V. für die Durchführung und die Erfüllung ihrer Arbeiten nicht jeweils sofort restlos benötigten Geldmittel werden unserer Wirtschaft für die Akkumulation zur Verfügung gestellt“ („Deutsche Finanzwirtschaft“, S. 44/52). Die Verwaltung der DVA ist nicht nach Versicherungszweigen gegliedert, sondern nach dem Charakter des Eigentums in kommun. Sicht: Versicherung des Volkseigentums, des genossenschaftlichen Eigentums und der Versicherung der Bürger, zu der auch die Zweige der Personenversicherung gehören. Seit 1950 trägt die DVA die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz. Am 1. 1. 1956 wurde die DVA Träger der Sozialversicherung für die Bauern, Handwerker und die anderen Selbständigen, später auch für die Angehörigen der sozialistischen Produktionsgenossenschaften und der Kollegien der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltschaft). Ab 1. 1. 1969 trägt die DVA den Namen „Staatliche Versicherung der DDR“. (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen) Literaturangaben Leutwein, Alfred: Die Sach- und Personenversicherung in der SBZ. 2., erg. Aufl. (BB) 1958, Teil I (Text) 158 S., Teil II (Anlagen) 192 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 151 Deutsche Seereederei A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Deutsche Volkspolizei

Siehe auch: Deutsche Versicherungsanstalt: 1975 1979 Staatliche Versicherung der DDR: 1975 1979 1985 Versicherungsanstalt, Deutsche: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 Versicherungs-Anstalt, Deutsche: 1965 1966 Versicherungsanstalten: 1953 Träger der Sach-, Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung waren bis zum 31. 10. 1952 die staatlichen („volkseigenen“) V., die 1945 in jedem Lande der SBZ gegründet wurden, nachdem durch den Befehl Nr. 01 der SMAD vom 23./25. 7. 1945…

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Nationalkomitee Freies Deutschland (1969)

Siehe auch: Nationalkomitee Freies Deutschland: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Nationalkomitee Freies Deutschland (NKFD): 1975 1979 1985 Gegr. 12. 7. 1943 mit sowjet. Planung und Unterstützung in Moskau. Führende kommun. Emigranten aus Deutschland (Ackermann, Becher, Herrnstadt, Hoernle, Matern, Erich Weinert, Pieck, Ulbricht u.a.) bewogen — Monate nach Stalingrad — kriegsgefangene deutsche Offiziere und Soldaten dazu, ein „Manifest“ an die Wehrmacht und an das deutsche Volk zu unterzeichnen, in dem zum Widerstand gegen Hitler, zur sofortigen Beendigung des Krieges und für ein freies und unabhängiges Deutschland aufgerufen wurde. Man warb „für ein starkes und freies Deutschland“ — sogar unter Schwarz-Weiß-Rot. Diese geschickt abgefaßten Losungen vermochten [S. 444]nur einen geringen Teil der Kriegsgefangenen und der propagandistisch angesprochenen Fronttruppe über die wahren Ziele des NK. zu täuschen. Das NK. wurde von der Regierung der SU als ein Werkzeug sowjet. Kriegführung gegen das Deutsche Reich eingesetzt und nach der deutschen Niederlage, 2. 11. 1945, aufgelöst. Zahlreiche kriegsgefangene Mitgl. des NK. wurden aber auf der „Antifaschule“ von Krasny Gorsk zu kommun. Funktionären ausgebildet und später in Schlüsselstellungen der SBZ, seit Okt. 1949 der „DDR“, verwendet. In dieser Richtung wirkten auch Mitgl. des Bundes Deutscher Offiziere, einer am 13. 9. 1943 gegr. Hilfsorganisation des NK. Im Sinne der SED wurden sie seit 1948 eingesetzt bei der Organisierung der NDPD und beim Aufbau der Kasernierten Volkspolizei (z. B. Vincenz Müller, und die Generalmajore Otto Korfes, Walter Freytag, Hans Wulz). Erst der 14. Jahrestag der Gründung (1957) wurde betont gefeiert. Eine Neubelebung des NK. und des Bundes Deutscher Offiziere ist die Arbeitsgemeinschaft ehemaliger Offiziere. Literaturangaben *: Die dritte Norm der Generale Korfes, Lattmann … und Genossen … Köln 1960, Markus-Verlag. 36 S. (über „Arbeitsgemeinschaft ehem. Offiziere“.) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 443–444 Nationalitätenpolitik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Nationalkomitees

Siehe auch: Nationalkomitee Freies Deutschland: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Nationalkomitee Freies Deutschland (NKFD): 1975 1979 1985 Gegr. 12. 7. 1943 mit sowjet. Planung und Unterstützung in Moskau. Führende kommun. Emigranten aus Deutschland (Ackermann, Becher, Herrnstadt, Hoernle, Matern, Erich Weinert, Pieck, Ulbricht u.a.) bewogen — Monate nach Stalingrad — kriegsgefangene deutsche Offiziere und Soldaten dazu, ein „Manifest“ an die Wehrmacht und an das…

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Christliche Friedenskonferenz (1969)

Siehe auch: Christliche Friedenskonferenz (CFK): 1975 1979 1985 Die CFK, in der BRD zuweilen als „Prager Christliche Friedenskonferenz“ bezeichnet, tritt seit Juni 1961 auch als „Allchristliche Friedensversammlung“ (ACFV) auf. Ihre Gründung wurde am 5. 10. 1957 in Modra (Westslowakei) auf einer Tagung von Theologen vorbereitet, die der Evang. Tschechischen Brüderkirche und der Slowakischen Lutherischen Kirche angehören. Ihre Leitgedanken verdankt die CFK vor allem dem tschechischen Theologen Prof. Dr. Josef Hromadka, dem Dekan der Comenius-Fakultät in Prag. — Im Juni 1958 fand die internat. 1. CFK in Prag mit zunächst noch wenigen Teilnehmern aus westl. Staaten statt. Als Hauptziele ihrer christlichen, brüderlichen Bemühung für den Frieden legte sie den Kampf für die Abschaffung der Atomwaffen und für die Beseitigung der Gegensätze zwischen den Machtblöcken fest. Nur in den ersten Jahren stützte sich die CFK vor allem auf die protest. Kirchen der Tschechen und der Slowaken, Polens, Ungarns, Rumäniens, der zur SU gehörenden Sowjetrepubliken Lettland und Estland, der Baptisten der SU, der Altkath. Kirchen, vor allem Polens und der Tschechoslowakei, der Orthodoxen Ostkirche der SU und einzelner weiterer Staaten des Ostblocks. — Die 2. Konferenz tagte im Juni 1959, die 3. im Sept. 1960 schon mit über 200 Teilnehmern, unter ihnen viele aus Ländern des Westens und aus Übersee. Im Juni 1961 traten mehr als 600 Christen aus aller Welt zur 1. Allchristlichen Friedensversammlung (ACFV) in Prag zusammen. Nach der Wahl Hromadkas zum Präs. der CFK rief die 1. ACFV die Kirchen, die Staaten und die Weltöffentlichkeit zu Frieden und Abrüstung auf. Viele Tagungen der Einzelkommissionen galten der theologischen und publizistischen Verdichtung der Friedensarbeit. Die 2. ACFV im Juni 1964 in Prag umfaßte mehr als 1.000 Delegierte aus rd. 50 Staaten. Die 3. ACFV im April 1968 vereinte 540 Vertreter aus 55 Ländern. Sie wandte sich vor allem gegen das Eingreifen der USA in Vietnam und erklärte ein System der europäischen Sicherheit für notwendig. Die CFK wird zwischen den Gesamttagungen von dem Präs. Hromadka, dem Generalsekretär (Ondra in Prag), einem 25köpfigen Arbeitsausschuß und daneben dem 165köpfigen beratenden Ausschuß geleitet. — In den Ländern des Ostblocks wird die Arbeit von den im Landesmaßstab organisierten ökumenischen Räten geleitet. In anderen Ländern, vor allem in der BRD und der „DDR“, in den Niederlanden, Großbritannien, in der Schweiz, Italien und auch Japan wird das Wirken der CFK jeweils in „Regionalausschüssen“ zusammengefaßt. — Die CFK gibt seit Nov. 1962 die Zweimonatszeitschrift „Christliche Friedenskonferenz“ heraus. (Leiter des Redaktionsrates: Oberkirchenrat a. D. Dr. Heinz Kloppenburg.) — Seit 1964 arbeitet die CFK planmäßig auch in Afrika, Asien und Amerika. Die CFK bemüht sich um eine intensive Zusammenarbeit mit dem ökumenischen Rat der Kirchen, dessen leitenden Gremien und Ausschüssen eine Anzahl von CFK-Mitarbeitern angehört. Hier strebt die CFK periodisch stattfindende Gespräche, den Austausch von Denk- und Druckschriften und die Entsendung von Tagungsbeobachtern an. Der Beratende Ausschuß der CFK nahm am 22. 10. 1966 in Sofia eine Entschließung gegen die Vietnam-Politik der USA an. — In einer weiteren Resolution fordert er verstärkte Abrüstung und Beseitigung des Kolonialismus. Anschließend heißt es in der [S. 135]Entschließung: „Wir ermutigen nicht zur Gewaltanwendung in einer Revolution, aber wir konstatieren, daß es Situationen gibt, in denen Menschen keine andere Möglichkeit haben. In der ganzen biblischen Botschaft geht es um den Menschen. In unseren Erwägungen bemühten wir uns, gerade das humane Anliegen der Revolution als ein Instrument einer neuen friedlichen und gerechten Organisierung der Welt zu erforschen und zu betonen. Es geht um die radikale Umwandlung des Denkens und der Arbeit, an der wir als Christen unseren entsprechenden Anteil haben wollen.“ Der führende Kopf der CFK, Prof. Dr. Hromadka, wertet die Entwicklung in der „DDR“ als sehr günstig und hoffnungsvoll. Er schrieb in einer Weltumfrage zum 15. Jahrestag der „DDR“ u.a.: „Die DDR … symbolisiert diejenigen geschichtlichen Werte, die das deutsche Volk im Laufe der Vergangenheit geschaffen hat, die es zu einem schöpferischen Architekten Europas und des menschlichen Fortschritts zu machen vermochten, die aber durch die herrschenden Klassen der letzten zwei Jahrhunderte — oder wenigstens der letzten 150 Jahre — entkräftet und verschüttet wurden“ („Neues Deutschland“ vom 2. 8. 1964). Das Wirken der CFK und die Friedensbemühungen vor allem Hromadkas finden in der „DDR“ weitgehend Beifall. So hob ein Blatt der CDU („Die Union“ in Dresden) schon am 9. 6. 1959 anerkennend hervor: „Auf den ökumenischen Konferenzen der Nachkriegszeit trat er als Verfechter einer Neuorientierung der Christenheit, des Friedens und der Koexistenz auf. — Besondere Energie verwandte Hromadka auf die Mitarbeit in der Friedensbewegung. Er ist Mitglied des Präsidiums des tschechoslowakischen Friedenskomitees und des Weltfriedensrates. Er erhielt für seinen selbstlosen Einsatz höchste Auszeichnungen. 1949 wurde er mit dem ‚Orden des 28. Februar 1948‘ ausgezeichnet. Im Jahre 1953 erhielt er den tschechoslowakischen Friedenspreis, 1954 den Orden der Republik. 1958 wurde ihm der Internationale Lenin-Friedenspreis verliehen.“ Im Juni 1966 tagte die der CFK angehörende „Kommission Friedensdienst der Jugend“ bei Storkow (südöstl. Berlin). Hans ➝Seigewasser, der Staatssekretär für Kirchenfragen, empfing am 7. 6. die Tagungsteilnehmer. „Mit großem Interesse“, so betonte der Staatssekretär, nehme die „demokratische Öffentlichkeit unserer Republik Anteil an der Arbeit der CFK“ („Neue Zeit“ vom 9. 6. 1966). Vom 13.–17. 3. 1967 tagte in Gnadau (Bez. Magdeburg) die „Kommission für das Studium der internationalen Fragen“ der CFK, geleitet von Prof. Dr. Renate Riemeck (Wuppertal). Das Schlußkommuniqué gipfelte in den Sätzen: „Zum Problem der europäischen Sicherheit wurde festgestellt, daß die Anerkennung der Ergebnisse des zweiten Weltkrieges Voraussetzung für jede Politik der Entspannung ist. Im Rahmen eines europäischen Sicherheitssystems ist auch die Deutschlandfrage zu lösen. Beide deutschen Staaten sollten mithelfen, in Europa ein Modell für ein friedliches Mit- und Nebeneinander von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung zu schaffen. Für die Bundesrepublik heißt das Anerkennung der DDR, Verzicht auf alle Gebietsansprüche und auf Besitz oder die Verfügung über Kernwaffen“ („Neue Zeit“ vom 19. 3. 1967). Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 134–135 Christlich-Demokratische Union A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Cisinski-Preis

Siehe auch: Christliche Friedenskonferenz (CFK): 1975 1979 1985 Die CFK, in der BRD zuweilen als „Prager Christliche Friedenskonferenz“ bezeichnet, tritt seit Juni 1961 auch als „Allchristliche Friedensversammlung“ (ACFV) auf. Ihre Gründung wurde am 5. 10. 1957 in Modra (Westslowakei) auf einer Tagung von Theologen vorbereitet, die der Evang. Tschechischen Brüderkirche und der Slowakischen Lutherischen Kirche angehören. Ihre Leitgedanken verdankt die CFK vor allem dem…

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1969: N, O, Ö

Nachrichtenpolitik Nachtsanatorium Namensweihe Nation Nationaldemokratische Partei Deutschlands Nationale Bauernpolitik Nationale Demokratie (Staaten der Nationalen Demokratie) Nationale Forschungs- und Gedenkstätten der klassischen deutschen Literatur Nationale Frage Nationale Front Nationale Gedenkstätten Nationale Geschichtsbetrachtung Nationaleinkommen Nationaler Kompromiß Nationaler Verteidigungsrat der DDR Nationales Aufbauwerk Nationales Dokument Nationales Olympisches Komitee (NOK) Nationale Streitkräfte Nationale Volksarmee (NVA) Nationalhymne Nationalismus Nationalitätenpolitik Nationalkomitee Freies Deutschland Nationalkomitees Nationalkommunismus Nationalpreis Nationalrat Nationalsozialisten, Ehemalige Naturparke Naturschutz und Landschaftsgestaltung Naumann, Konrad Naumburg NAW NDPD Neiße Neokolonialismus Netzwerkplanung Neubauer Neubrandenburg Neuererbewegung Neuer Kurs Neues Ökonomisches System (NÖS) Neue Technik Neugebauer, Werner Neumann, Alfred 1909 Neumann, Anni Neustrelitz Neutralismus Neutralität NF NKFD Nomenklatursystem Norden, Albert Nordhausen Nord-Süd-Kanal Norm Normenarbeit NÖS Notariat Notstandsgesetzgebung NVA Oberbürgermeister Oberschulen Oberste Bergbehörde der DDR Oberstes Gericht Objekt Objektivismus Obligationen Oder-Neiße-Linie Offenstall Öffentlicher Dienst Öffentlicher Tadel Öffentliche Sozialleistungen Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen Offiziersschulen OG Ökonomik Ökonomische Aktivs Ökonomische Gesetze Ökonomische Konferenzen Ökonomisches Forschungsinstitut bei der Staatlichen Plankommission Ökonomisches Grundgesetz Ökonomisches System des Sozialismus ÖLB Oma-Bewegung Operationsforschung Operativoffizier Opportunismus Opposition Orden Ordnungswidrigkeiten Organisations-Instrukteurabteilung Örtliche Industrie Örtliche Landwirtschaftsbetriebe (ÖLB) Örtliche Organe der Staatsmacht Ostblock Ostseeküste Ostseewoche Ost-West-Handel

Nachrichtenpolitik Nachtsanatorium Namensweihe Nation Nationaldemokratische Partei Deutschlands Nationale Bauernpolitik Nationale Demokratie (Staaten der Nationalen Demokratie) Nationale Forschungs- und Gedenkstätten der klassischen deutschen Literatur Nationale Frage Nationale Front Nationale Gedenkstätten Nationale Geschichtsbetrachtung Nationaleinkommen Nationaler Kompromiß Nationaler Verteidigungsrat der DDR Nationales Aufbauwerk Nationales Dokument …

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Gesetzgebung (1969)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Bis zur Errichtung der „DDR“ lag die von der SMAD delegierte und ihrer Kontrolle unterworfene G.-Befugnis bei den Ländern und der DWK (Rechtswesen). Durch die Verfassung vom 7. 10. 1949 wurde der „Republik“ das Recht der ausschließlichen G. auf allen wichtigeren Gebieten übertragen (Art. 112). Daneben wurde ihr zugestanden (Art. 111), auch auf allen übrigen Gebieten einheitliche Gesetze zu erlassen. Nur soweit sie von ihrem Recht keinen Gebrauch machten, hatten die Länder G.-Befugnis. Seit der Verwaltungsneugliederung (1952) gibt es nur noch G.-Befugnisse der Zentralinstanz. Nach der Verfassung vom 6. 4. 1968 ist die Volkskammer das „einzige verfassungs- und gesetzgebende Organ in der DDR“ (Art. 48). G.-Befugnisse üben nach der Verfassung aber auch der Staatsrat mit rechtsverbindlichen Erlassen und Beschlüssen sowie der Ministerrat aus, der im Rahmen der Gesetze und Erlasse der [S. 245]Volkskammer und des Staatsrates Verordnungen erlassen und Beschlüsse fassen kann. Der Staatsrat hat außerdem das Recht, die Verfassung und die Gesetze rechtsverbindlich auszulegen, soweit dies nicht durch die Volkskammer selbst erfolgt. Nach dem „Gesetz über den Ministerrat der DDR“ vom 17. 4. 1963 (GBl. I, S. 89) hat auch das Präsidium des Ministerrates die Befugnis, Rechtsnormen zu erlassen. „Auf der Grundlage und zur Durchführung der Beschlüsse des ZK der SED, die die staatliche Tätigkeit betreffen, der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates sowie der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates“ sind nach diesem Gesetz auch die Mitglieder des Ministerrates berechtigt, allgemeinverbindliche Anordnungen und Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Den Leitern staatlicher Organe, die dem Ministerrat unmittelbar unterstellt sind, kann dieses Recht im Einzelfall oder generell übertragen werden. Nach Art. 53 der Verfassung kann die Volkskammer die Durchführung von Volksabstimmungen beschließen, durch die über die Annahme von Gesetzen entschieden wird. Ein Beispiel dafür ist die am 6. 4. 1968 durchgeführte „Volksabstimmung über die neue sozialistische Verfassung“. Eine Quasi-G. übt das Oberste Gericht aus mit den zur Leitung der Rechtsprechung erlassenen Richtlinien und Beschlüssen seines Plenums und den Beschlüssen seines Präsidiums, die für alle Gerichte verbindlich sind (Gerichtsverfassung). Nach dem Erlaß des Staatsrates über die Form der Verkündung gesetzlicher Bestimmungen vom 15. 10. 1960 (GBl. I, S. 531) werden Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, Erlasse, Beschlüsse und Mitteilungen des Staatsrates und des Vorsitzenden des Staatsrates in Teil I, VO und Beschlüsse des Ministerrates und seines Präsidiums sowie Anordnungen der Leiter der zentralen Organe in Teil II und Anordnungen der Leiter der staatlichen Organe, die staatliche Organe, Betriebe und Einrichtungen betreffen, in Teil III des Gesetzblattes veröffentlicht. Außerdem gibt es das Zentralblatt mit amtlichen Bekanntmachungen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 244–245 Gesetzbuch der Arbeit A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Gesetzlichkeitsaufsicht

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Bis zur Errichtung der „DDR“ lag die von der SMAD delegierte und ihrer Kontrolle unterworfene G.-Befugnis bei den Ländern und der DWK (Rechtswesen). Durch die Verfassung vom 7. 10. 1949 wurde der „Republik“ das Recht der ausschließlichen G. auf allen wichtigeren Gebieten übertragen (Art. 112). Daneben wurde ihr zugestanden (Art. 111), auch auf allen übrigen Gebieten einheitliche Gesetze zu erlassen. Nur…

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Fluktuation (1969)

Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979 1985 In Mitteldeutschland die spontane und daher gesellschaftlich unerwünschte Bewegung von Arbeitskräften. Sie umfaßt alle Abgänge aus einem Betrieb, die nicht natürlich verursacht und nicht eindeutig gesellschaftlich bedingt sind. Planmäßige Umsetzungen z. B. in Schwerpunktbereiche der Wirtschaft, Einberufung zum Wehrdienst, Übernahme einer hauptamtlichen Parteifunktion oder einer Funktion in anderen gesellschaftlichen Organen oder in Funktionen im Verwaltungsapparat gelten nicht als F. Der Arbeitsplatzwechsel ist Arbeitnehmern auf eigenen Wunsch nicht ohne weiteres möglich. Das Gesetzbuch der Arbeit sieht zwar grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch auf Wunsch der Arbeitnehmer vor; es bestimmt aber, daß dabei auch die „gesellschaftlichen Interessen“ zu berücksichtigen sind. Jede Kündigung muß schriftlich begründet werden. Auch das für volkseigene Betriebe geltende Verbot der gegenseitigen Arbeitskräfteabwerbung soll unerwünschten Arbeitsplatzwechsel einschränken. Dennoch gelingt es sehr vielen Arbeitnehmern, ihren Arbeitsplatz auf eigenen Wunsch zu wechseln. Das gilt besonders für Frauen, von denen unschwer familiäre Gründe geltend gemacht werden können. Die Kosten der gesellschaftlich unerwünschten F. durch zeitweilige Produktionsausfälle und Einarbeitungskosten werden in der dortigen Fachpresse mit 20.000 bis 100.000 M je Fall beziffert. Das SED-Regime will neuerdings der F. durch die „Entwicklung eines sozialistischen Betriebsklimas“ und durch die Betonung der „Treue zum Betrieb“ entgegenwirken. Für langjährige Betriebszugehörigkeit werden Treueprämien gezahlt: In Arbeitnehmerkreisen wurde die Höhe der Treueprämie wiederholt als kaum wirksamer Anreiz bezeichnet. In letzter Zeit melden sich Wissenschaftler zu Wort, die nicht jede F. auf Wunsch von Arbeitnehmern als „gesellschaftlich unerwünscht“ bezeichnet wissen wollen. Der Zug zum günstigeren Arbeitsplatz wird von ihnen als produktivitätssteigernd erkannt; sie befinden sich damit in Übereinstimmung mit Wissenschaftlern und Wirtschaftlern in westlichen Industrieländern. Seit 1966 findet man in den Wochenendausgaben der Presse wieder in großer Anzahl Stellenangebote von Betrieben und Stellengesuche von Arbeitnehmern. Offensichtlich handelt es sich hierbei um einen von den Behörden und Betrieben erwünschten Arbeitsplatzwechsel. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 214 Flugverkehr A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Fonds

Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979 1985 In Mitteldeutschland die spontane und daher gesellschaftlich unerwünschte Bewegung von Arbeitskräften. Sie umfaßt alle Abgänge aus einem Betrieb, die nicht natürlich verursacht und nicht eindeutig gesellschaftlich bedingt sind. Planmäßige Umsetzungen z. B. in Schwerpunktbereiche der Wirtschaft, Einberufung zum Wehrdienst, Übernahme einer hauptamtlichen Parteifunktion oder einer Funktion in anderen gesellschaftlichen Organen oder in Funktionen im…

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Diversion (1969)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Ablenkung, unerwarteter Angriff (Angriff von der Seite), der von einer D.-Gruppe als Einheit der Aufklärungsgruppe während eines Krieges zur Störung der rückwärtigen Verbindungen des Feindes, zur Desorganisation seiner Führung, zur Lahmlegung wichtiger Objekte im Hinterland sowie zur Nachrichtengewinnung unternommen wird. Hier: Begriff aus dem Wirtschaftsstrafrecht, der in sowjet. Befehlen, vor allem im Befehl Nr. 160 der SMAD vom 3. 12. 1945 auftauchte. Definition und Abgrenzung zur Sabotage zunächst unklar. Mit Außerkraftsetzung des Besatzungsrechts wurde D. als eine unter Boykotthetze nach Art. 6 der Verfassung fallende Erscheinungsform im Klassenkampf angesehen. Durch das Strafrechtsergänzungsgesetz vom 11. 12. 1957 wurde D. zu einem selbständigen Tatbestand formuliert. Nunmehr beschreibt § 103 StGB den Tatbestand der D. In Erweiterung des vom StEG formulierten Begriffs der D. erstreckt sich der strafrechtliche Schutz auf „Maschinen, technische oder militärische Anlagen und Ausrüstungen, Gebäude, Transport- oder Verkehrseinrichtungen, wirtschaftliche Rohstoffe oder Erzeugnisse, Unterlagen der Forschung und Wissenschaft oder andere, für den sozialistischen Aufbau oder für die Verteidigung wichtige Gegenstände und Materialien“. Auch das „Beiseiteschaffen“ solcher Rohstoffe, Erzeugnisse, Unterlagen, Gegenstände und Materialien ist neu in den Tatbestand aufgenommen worden, womit die wichtigste Bestimmung der Wirtschaftsstrafverordnung Aufnahme in das StGB gefunden hat. Die Ziel Vorstellung des Täters braucht sich nicht mehr nur auf eine Untergrabung der Volkswirtschaft oder der Verteidigungskraft zu richten; das StGB verlangt in erweiterter Form die Zielsetzung, „die Volkswirtschaft, die sozialistische Staatsmacht oder die Verteidigungskraft zu schädigen“. Der Tatbestand der D. ist damit jeder extensiven Auslegung fähig. Die Strafan[S. 160]drohung ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. In besonders schweren Fällen ist lebenslange Freiheitsstrafe oder Todesstrafe möglich. Als „ideologische Diversion“ werden (westliche) Gedanken und Bemühungen bezeichnet, die der Bildung eines sozialistischen ➝Bewußtseins entgegenwirken und in den Menschen im anderen Teil Deutschlands das Gefühl gesamtdeutscher Zusammengehörigkeit erhalten oder festigen sollen. Wer solche Gedanken entwickelt oder verbreitet, wird aber nicht nach dem Straftatbestand der D., sondern wegen Hetze, Staatsverleumdung oder landesverräterischen ➝Treubruchs strafrechtlich verfolgt, wenn nicht sogar ein Aggressionsverbrechen angenommen wird. (Rechtswesen) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 159–160 Diversant A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z DJR

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Ablenkung, unerwarteter Angriff (Angriff von der Seite), der von einer D.-Gruppe als Einheit der Aufklärungsgruppe während eines Krieges zur Störung der rückwärtigen Verbindungen des Feindes, zur Desorganisation seiner Führung, zur Lahmlegung wichtiger Objekte im Hinterland sowie zur Nachrichtengewinnung unternommen wird. Hier: Begriff aus dem Wirtschaftsstrafrecht, der in sowjet. Befehlen, vor allem im Befehl Nr. 160…

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Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG) (1969)

Siehe auch: Arbeiterwohnungsbau: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG): 1975 1979 1985 Seit 1953 bestehende Zusammenschlüsse von Wohnungsinteressenten in Betrieben, staatlichen Verwaltungen, Universitäten und Instituten. Die AWG sind keine Genossenschaften entsprechend westdeutschem Recht, da die Mitgliedschaft bei ihnen kein privates Anteilseigentum begründet. Die erstellten Wohnungen bilden einen „unteilbaren Fonds“. Die Mitgl. der AWG behalten nur die beigesteuerten persönlichen finanziellen Leistungen als privates Eigentum. Die AWG erhalten aus dem Staatshaushalt zinslose Darlehen bis zu 85 v. H. der Baukosten. Die Genossenschaftsanteile der Wohnungsinteressenten betragen für eine 1½-Zimmer-Wohnung 1.500 M, für eine 2½-Zimmer-Wohnung 2.100 M und sind innerhalb von zehn Jahren in monatlichen Raten zu je mindestens 20 M einzuzahlen. Ein Teil der Anteilsumme konnte bis Ende 1963 durch manuelle Arbeitsleistung abgegolten werden. Seitdem gehen die Arbeitsleistungen in den „unteilbaren Fonds“ ein, für die keinerlei Anspruch auf Gegenleistung oder Rückzahlung an die AWG besteht. Die manuellen Arbeitsleistungen müssen von den Wohnungsbewerbern also zusätzlich aufgebracht werden. Da nach dem Anfang 1964 in Kraft getretenen neuen „Statut der AWG“ auch die Ehefrau Mitgl. der AWG werden muß und damit ebenfalls zu manueller Arbeitsleistung verpflichtet ist, wurde praktisch der Umfang der geforderten manuellen Arbeitsleistung der Wohnungsbewerber verdoppelt. Baugelände sollen die örtlichen Verwaltungsorgane unentgeltlich stellen. Die Verteilung fertiggestellter Wohnungen soll in der Reihenfolge des Eintritts in die AWG und nach der persönlichen finanziellen und Arbeitsleistung des Genossenschaftsmitgl. erfolgen. Der Wohnungsbau durch die AWG, allgemein als Arbeiterwohnungsbau bezeichnet, sollte nach früheren Plänen allmählich den weitaus überwiegenden Anteil am Wohnungsbau erreichen. 1961 entfielen 59 v. H. der Neubauwohnungen auf den Arbeiterwohnungsbau. Dieser Anteil ist seitdem stark abgesunken. Statt dessen ist der Bau von Werkswohnungen im sog. „Volkseigenen Wohnungsbau“ in den Vordergrund getreten. 1967 betrug der Anteil des Arbeiterwohnungsbaus nur noch 25 v. H. Die AWG hatten 1966 etwa 400.000 Mitglieder, davon waren mehr als 100.000 Wohnungsbewerber. Da der Wohnungsbau nicht vorrangig betrieben wird, müssen die Bewerber viele Jahre bis zur Zuteilung einer Wohnung warten. Seit Anfang 1964 besteht bei den AWG teils eine Sperre, teils eine stark begrenzte Aufnahme neuer Mitglieder. Literaturangaben Plönies, Bartho: Die Sowjetisierung des mitteldeutschen Handwerks. Ein Bericht über die Lage des Handwerks in der sowjetischen Zone. 2., erg. Aufl. (BB) 1953. 136 S. m. 19 Anlagen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 32 Arbeiterveteranen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Arbeitsamt

Siehe auch: Arbeiterwohnungsbau: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG): 1975 1979 1985 Seit 1953 bestehende Zusammenschlüsse von Wohnungsinteressenten in Betrieben, staatlichen Verwaltungen, Universitäten und Instituten. Die AWG sind keine Genossenschaften entsprechend westdeutschem Recht, da die Mitgliedschaft bei ihnen kein privates Anteilseigentum begründet. Die erstellten Wohnungen bilden einen „unteilbaren Fonds“. Die Mitgl. der…

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Rückkehrer (1969)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Das SED-Regime hat jahrelang große Anstrengungen unternommen, Flüchtlinge zur Rückkehr in die „DDR“ zu veranlassen. Übersiedler aus Westdeutschland und R. gehörten bis Herbst 1966 zu den ständigen Themen der SED-Publizistik. Den seit 1963 in der Propaganda als „DDR-Bürger in Westdeutschland“ bezeichneten und seit dem Staatsbürgerschaftsgesetz vom 20. 2. 1967 offiziell als „Bürger der DDR“ in Anspruch genommenen Flüchtlingen (Staatsbürgerschaft) ist durch Erlaß des Staatsrates vom 21. 8. 1963 (GBl.~I, S.~128) ausdrücklich das Recht zugesichert worden, jederzeit ihren Wohnsitz in der „DDR“ zu nehmen, solange ihnen nicht „wegen grober Verletzung der staatsbürgerlichen Pflichten“ die Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei. Vor dem 13. 8. 1961 geflüchteten Personen ist für „diese Gesetzesverletzung“ Straffreiheit zugesichert worden (Republikflucht). Diese Zusage wird im allgemeinen eingehalten. Wenn im Einzelfall dennoch eine Bestrafung des R. aus politischen Gründen für notwendig gehalten wird, insbesondere bei früheren Staats- oder Parteifunktionären oder Angehörigen der bewaffneten Kräfte, werden vor der Flucht angeblich begangene Straftaten oder die Meldung im westlichen Notaufnahmelager, die dann als Spionage oder Hetze bezeichnet wird, als Vorwand für ein Strafverfahren benutzt. Wie die Umsiedler werden die R. zunächst in sogenannte Aufnahmeheime eingewiesen, in denen sie eingehend überprüft werden. Hierbei ist vor allem der Staatssicherheitsdienst eingeschaltet, der viele der unter dem Druck einer möglichen Bestrafung stehenden R. zu Spitzeldiensten zu nötigen sucht (Spitzelwesen). Seit 1967 werden immer mehr R. schon während ihres Aufenthaltes im Aufnahmeheim oder nach gescheiterten Versuchen, wieder in den Westen zu flüchten, unter Aberkennung der „DDR-Staatsbürgerschaft“ wieder in die BRD abgeschoben. Genaue Zahlenangaben über R. fehlen. Das „Jahrbuch der DDR 1960“ nannte für 1959 die Zahl von 41.580 zurückgekehrten Flüchtlingen. Die späteren ungenauen und übertriebenen Zahlen der SED-Propaganda ließen bis Ende 1966 einen Rückgang auf etwa 400 R. im Monat erkennen. Seitdem sind es noch weniger geworden. Die Motive für die Rückkehr sind recht unterschiedlich. Neben enttäuschten Erwartungen hinsichtlich der Lebensbedingungen im Westen spielen Heimweh, Trennung von Angehörigen und Freunden und mangelnde menschliche Kontakte in der neuon Umgebung eine große Rolle. Vielfach sind wirtschaftliche Gründe, oft Schulden aus Abzahlungsgeschäften, manchmal auch strafbare Handlungen der Anlaß zur Rückkehr. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 537 Rückführungsbetrag A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Rückkopplung

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Das SED-Regime hat jahrelang große Anstrengungen unternommen, Flüchtlinge zur Rückkehr in die „DDR“ zu veranlassen. Übersiedler aus Westdeutschland und R. gehörten bis Herbst 1966 zu den ständigen Themen der SED-Publizistik. Den seit 1963 in der Propaganda als „DDR-Bürger in Westdeutschland“ bezeichneten und seit dem Staatsbürgerschaftsgesetz vom 20. 2. 1967 offiziell als „Bürger der DDR“ in Anspruch genommenen…

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Ministerium für Außenwirtschaft (MfA) (1969)

Siehe auch: Außenhandel und Innerdeutschen Handel, Ministerium für (MAI): 1956 1958 Ministerium für Außenhandel: 1975 Ministerium für Außenhandel (MAH): 1979 1985 Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel (MAI): 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Das MfA ist aus der 1947 gegründeten Deutschen Verwaltung für Interzonen- und Außenhandel (DVIA), die als Hilfsorgan der SMAD tätig war, hervorgegangen. Im Juni 1948 wurde die DVIA in eine Hauptverwaltung der Deutschen Wirtschaftskommission umgewandelt. Mit Bildung der „DDR“ wurde nach sowjetischem Vorbild ein besonderes Außenhandelsministerium geschaffen. Dieses führte während der sogenannten „Provisorischen Regierung“ (Okt. 1949 bis 1950) die Bezeichnung „Ministerium für Außenhandel und Materialversorgung“ und hieß danach „Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel (MAI)“. Am 13. 7. 1967 erfolgte die Umbenennung des MAI in MfA. Das MfA wird als „Zentrales Organ des Ministerrats der DDR zur Leitung der Außenwirtschaft“ bezeichnet. Es leitet die ihm unterstehenden Außenhandelsunternehmen und sonstigen operativen Außenhandelsorgane. Es koordiniert und kontrolliert deren gesamte Außenhandelstätigkeit und ist zuständig für den Abschluß von Außenhandelsabkommen auf Regierungsebene. Das MfA ist ferner zuständig für die Ausbildung der Außenhandelskader sowie für zentrale Grundsatzfragen. Verantwortlich für die Leitung ist der Minister für Außenwirtschaft, Horst ➝Soelle. Ihm unterstehen zwei Staatssekretäre und Erste Stellvertretende Minister, Dieter Albrecht (SED) und Horst Scholtz (SED) sowie 15 Stellvertretende Minister für die einzelnen Ressorts: Heinz Behrendt (SED), Gerhard Beil (SED), Kurt Enkelmann (SED), Kurt Epperlein (SED), Karl-Heinz Gerstenberger (SED), Kurt Gregor (SED), Willi Hüttenrauch (SED), Helmut Ihle (SED), Eugen Kattner (SED), Fritz Leucht (SED), Herbert Meyer, Arthur Paetzold (SED), Alexander Schalck (SED), Erich Wächter (CDU), Elfriede Wagner (SED). Dem Minister für Außenwirtschaft, Soelle, sind die Stellvertretenden Ministerratsvorsitzenden Wolfgang ➝Rauchfuß und Dr. Gerhard Weiß übergeordnet. Dem MfA unterstehen die Außenhandelsunternehmen, die sonstigen operativen Organe des Außenhandels (Außenwirtschaft), das 1962 gegründete Deutsche Institut für Marktforschung (DIM) sowie die Dienststellen der Zollverwaltung der DDR. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 425 Ministerium des Innern (MdI) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Siehe auch: Außenhandel und Innerdeutschen Handel, Ministerium für (MAI): 1956 1958 Ministerium für Außenhandel: 1975 Ministerium für Außenhandel (MAH): 1979 1985 Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel (MAI): 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Das MfA ist aus der 1947 gegründeten Deutschen Verwaltung für Interzonen- und Außenhandel (DVIA), die als Hilfsorgan der SMAD tätig war, hervorgegangen. Im Juni 1948 wurde die DVIA in eine Hauptverwaltung der Deutschen…

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Sabotage (1969)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Tatbestand des Wirtschaftsstrafrechts, der erstmalig durch den Befehl Nr. 160 der SMAD vom 3. 12. 1945 aufgestellt wurde. Dieser Befehl war so unklar und verschwommen, daß es den Volksrichtern leichtfiel, im Bedarfsfall jeden Tatbestand unter dieses Strafgesetz fallen zu lassen. Es wurden nicht nur Gefängnisstrafen verhängt, vielmehr überwogen die auf Zuchthaus lautenden Urteile; verschiedentlich ergingen sogar Todesurteile. Bloßer Ungehorsam gegen eine Verwaltungsanordnung konnte als S. oder als Diversion schwer bestraft werden. Mit Außerkraftsetzung des Besatzungsrechts im Sept. 1955 wurde S. als eine unter Boykotthetze nach Art. 6 der Verfassung fallende Erscheinungsform im Klassenkampf angesehen und damit in die Kategorie der Staatsverbrechen eingegliedert. Durch das Strafrechtsergänzungsgesetz wurde die S. wieder in einen selbständigen Tatbestand formuliert: „Wer mit dem Ziel, die Tätigkeit der staatlichen Organe oder der Volkswirtschaft der DDR zu untergraben oder den Aufbau des Sozialismus zu stören, es unternimmt, staatliche oder genossenschaftliche Einrichtungen oder Betriebe in ihrer geordneten Tätigkeit zu behindern, wird mit Zuchthaus bestraft, auf Vermögenseinziehung kann erkannt werden.“ Das neue Strafgesetzbuch übernimmt diesen Tatbestand in § 104, erweitert ihn um die „Irreführung staatlicher oder gesellschaftlicher Einrichtungen und Betriebe mit staatsfeindlicher Zielstellung“ („Neue Justiz“ 1967, S. 272) und bezieht neben der planmäßigen Entwicklung der Volkswirtschaft und der Tätigkeit der Organe des Staates oder gesellschaftlicher Organisationen die Verteidigungskraft und Verteidigungsmaßnahmen zusätzlich in den strafrechtlichen Schutz vor S. ein. Mit der Tatbestandserweiterung um die „Irreführung“ soll „der verbrecherischen Methode des Gegners, durch gefälschte Dokumente und Schriftstücke, besonders durch Aufträge, Bestellungen, Materialabberufung u.dgl. volkseigene Betriebe in ihrer geordneten Tätigkeit zu behindern und damit die Volkswirtschaft zu schädigen“, entgegengewirkt werden. In schweren Fällen kann auf Todesstrafe oder lebenslange Zuchthausstrafe erkannt werden. S.-Handlungen, durch die die militärische Sicherheit gefährdet wird, fallen in die Zuständigkeit der Militärgerichtsbarkeit. (Rechtswesen) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 540 Saatgut A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Sachsen

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Tatbestand des Wirtschaftsstrafrechts, der erstmalig durch den Befehl Nr. 160 der SMAD vom 3. 12. 1945 aufgestellt wurde. Dieser Befehl war so unklar und verschwommen, daß es den Volksrichtern leichtfiel, im Bedarfsfall jeden Tatbestand unter dieses Strafgesetz fallen zu lassen. Es wurden nicht nur Gefängnisstrafen verhängt, vielmehr überwogen die auf Zuchthaus lautenden Urteile; verschiedentlich ergingen…

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Feiern, Sozialistische (1969)

Siehe auch: Feiern, Sozialistische: 1975 1979 1985 Sozialistische Feiern: 1975 1979 Seit 1957 waren Bestrebungen erkennbar, außer der Konfirmation und der Kommunion (Jugendweihe) auch noch weitere kirchliche Feiern durch pseudosakrale Akte zu ersetzen und dadurch den Einfluß von Christentum und Kirche auch aus dem persönlichen und familiären Leben der Bürger der „DDR“ zu verdrängen. So sollte die Taufe durch die Kindes- oder Namensweihe, die Trauung durch die Sozialistische Eheschließung oder Eheweihe das christliche durch das Sozialistische Begräbnis oder die Grabweihe ersetzt werden. 1958 gab der Rat der Stadt Stalinstadt (heute Eisenhüttenstadt) eine Anleitung zur Ausgestaltung atheistischer Kultfeiern heraus; dieses sogenannte Stalinstadter Dokument bezeichnete den „sozialistischen Humanismus“, „der atheistisch ist und kein höheres Wesen als die für Frieden, Demokratie und Sozialismus kämpfende Menschheit anerkennt“, als ideologische Grundlage der pseudosakralen Akte von Partei und Staat und enthielt u.a. Grundkonzeptionen für Ansprachen an Hochzeitspaare, Kindeseltern und Hinterbliebene; für die Vorbereitung der Feiern wurde die Stelle eines „Sprechers des Rates der Stadt“ eingerichtet, der auch die Erziehungs- und Ehegelöbnisse entgegennehmen sollte. Während dieses Dokument nur lokale und vermutlich vorübergehende Bedeutung hatte, führte die allgemeine antitheistische Propaganda und Agitation der SED und einiger Massenorganisationen doch dazu, daß die Teilnahme an den kultischen Formen des christlichen Gemeindelebens zurückging (Kirchenpolitik); allerdings gewannen die kommunistischen Ersatzriten mit Ausnahme der Jugendweihe bisher keine größere Bedeutung. Die erste „sozialistische Namensgebung“ fand am ersten Weihnachtstag 1957 in Altenburg statt. Bei diesem Akt, heute als Namensweihe bezeichnet, wird das Kind „in die sozialistische Gemeinschaft aufgenommen“, nachdem die Eltern ein „sozialistisches Erziehungsgelöbnis“ abgelegt haben; der Vollzug wird in das Familienstammbuch eingetragen und häufig auch durch ein Sparbuch für das Kind belohnt. Die sozialistische Eheschließung, gelegentlich auch Eheweihe genannt, folgt der standesamtlichen Trauung, ist also einstweilen nicht mit dieser verbunden, obschon sie nicht mehr Sache der Partei, sondern der „staatlichen Organe“ sein soll. Der Weiheakt, für den die Brautleute nach dem Aufgebot durch Funktionäre gewonnen werden, soll möglichst im Betrieb eines der Ehegatten stattfinden; im Rahmen der Pseudoliturgie, an der die Massenorganisationen mitwirken sollen, legen die Eheleute ein „sozialistisches Ehegelöbnis“ ab, mit dem sie sich ― nach dem von der SED aufgesetzten Wortlaut ― verpflichten, „mit gemeinsamer Kraft die sozialistischen Errungenschaften und die Staatsmacht der Arbeiter und Bauern zu stärken“. Am wenigsten hat sich bisher die Grabweihe oder das Sozialistische Begräbnis durchgesetzt. Zunächst hielt die SED ― ähnlich wie die SS im „Dritten Reich“ ― Grabredner bereit; später sollte es Sache der Kreise und Gemeinden sein, die Beerdigungsriten zu gestalten. Literaturangaben *: Pseudosakrale Staatsakte in der Sowjetzone — Namensweihe, Jugendweihe, Eheweihe, Grabweihe. (BMG) 1959. 16 S. m. 22 Abb. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 201 Feierabendarbeit A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Feiertage

Siehe auch: Feiern, Sozialistische: 1975 1979 1985 Sozialistische Feiern: 1975 1979 Seit 1957 waren Bestrebungen erkennbar, außer der Konfirmation und der Kommunion (Jugendweihe) auch noch weitere kirchliche Feiern durch pseudosakrale Akte zu ersetzen und dadurch den Einfluß von Christentum und Kirche auch aus dem persönlichen und familiären Leben der Bürger der „DDR“ zu verdrängen. So sollte die Taufe durch die Kindes- oder Namensweihe, die Trauung durch die Sozialistische…

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Agrarpolitik (1969)

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die Landwirtschaft in Mitteldeutschland steht seit 1945 im Zeichen der von der kommun. Doktrin bestimmten A. Danach sind die Beseitigung des selbständigen Bauernstandes und seine Kollektivierung unerläßliche Voraussetzungen für den Aufbau des Sozialismus. Unter Mißachtung der ganz anders gearteten historischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen in Mitteldeutschland kopiert die A. der SED das sowjet. Vorbild. Es liegt klar zutage, daß die agrarpolitischen Maßnahmen, die den Wandlungsprozeß der Landwirtschaft bewirkten, in den Grundzügen und in vielen Einzelheiten mit dem sowjet. Muster übereinstimmen. Dabei wurden jedoch die in der SU gesammelten Erfahrungen zur zeitlichen Abkürzung des Entwicklungsprozesses genutzt. Im ersten Stadium des kommun. Regimes verzichteten die Machthaber auch in Mitteldeutschland darauf, mit einer allgemeinen Kollektivierung der Landwirtschaft zu beginnen. Aus praktischen und politischen Gründen wollte man eine Opposition der bäuerlichen Bevölkerung vermeiden; man versuchte, sich ihre Sympathien durch eine Bodenreform zu verschaffen, die zu einer entschädigungslosen Enteignung der Großgrundbesitzer und zur Aufteilung ihres Landes in eine Vielzahl kleiner einzelbäuerlicher Betriebseinheiten führte. Ein ansehnlicher Teil des aus dem enteigneten und aus öffentlichen Ländereien gebildeten „Bodenfonds“ bildete den Grundstock für die Errichtung volkseigener Güter. Im Gegensatz zur SU konnte allerdings in Mitteldeutschland von einer revolutionären Bewegung auf dem Lande keine Rede sein, und auch das bäuerliche Eigentumsrecht am Boden wurde formal nicht aufgehoben. Sonst aber entspricht die Agrarentwicklung von 1945 bis 1952 weitgehend der von 1917 bis 1928 in der SU. Wie in der UdSSR hat sich auch in Mitteldeutschland in dieser ersten Phase die Entwicklung nicht zum „sozialistischen Großbetrieb“, sondern zum bäuerlichen Kleinbetrieb hin bewegt. Der durch die Bodenreform 1945 ausgelöste Prozeß der Vermehrung des Kleinbetriebes auf Kosten des Großbetriebes war jedoch nur der taktische Beginn einer „Revolution von oben“, denn die bei der Landverteilung zugrundegelegte Betriebsgröße war so bemessen, daß man sich spä[S. 16]ter auf das ökonomische Argument stützen konnte, die den modernen Bewirtschaftungstechniken weniger zugänglichen Kleinbetriebe in die „sozialistische Großbetriebsform“ überführen zu müssen. Das offensichtliche Nahziel war, die Bauernschaft zu neutralisieren, die Klassenspaltung im Dorf künstlich herbeizuführen und das neue Kleinbauerntum in eine vielfältige Abhängigkeit zu bringen, um es dem politischen Einfluß der kommun. Partei auszuliefern. Der Verwirklichung dieser Absichten diente von Anfang an das in der zentralen Befehlswirtschaft etablierte Plansystem sowjetischer Prägung, nach dem alle aus wirtschaftspolitischen Gründen erwünschten Maßnahmen dirigiert werden. Vor allem zeigte die Überführung der größeren Landmaschinen und ihre Konzentration in Maschinen-Traktoren-Stationen die Absicht an, von vornherein eine private Eigentumsbildung an Produktionsmitteln bei den zahlreichen Neubauern auszuschließen und diese damit technisch und wirtschaftlich vom Monopol der MTS abhängig zu machen. Mit ihren politischen Abteilungen hatten die MTS zudem politische Aktivierungsarbeiten in der Bauernschaft zu übernehmen. Als Machtinstrument der komm. Partei auf dem Lande diente die als Massenorganisation deklarierte Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB). Schon bald nach einer gewissen Übergangszeit (1946 bis 1948), die etwa mit den von Lenin als „Atempause“ bezeichneten Jahren der „neuen ökonomischen Politik“ in Rußland (1921 bis 1928) vergleichbar ist, zeichnete sich eine zweite Etappe in dieser ersten — noch auf den Kleinbetrieb gerichteten — Entwicklungsphase ab. In Übereinstimmung mit dem sowjet. Vorbild setzte der Klassenkampf auf dem Lande ein (1948/49 bzw. 1928/29). Systematisch wurde damit das Feld für den späteren Kurswechsel zur Kollektivierung weiter vorbereitet. Nächst den bereits völlig ausgeschalteten Großgrundbesitzern konzentrierte sich der neue Angriff auf die größeren Bauernwirtschaften, da der „revolutionäre Weg des Sozialismus“ vorschreibt, die Bauernschaft nicht als einheitliche Klasse zu behandeln. Der „Klassenkampf auf dem Lande“ verlagerte sich in der Kollektivierungsphase auf das Verhältnis zwischen Einzel- und Genossenschaftsbauer, und im Stadium der „Vollkollektivierung“ in gewisser Weise auf das Verhältnis zwischen den LPG-Mitgliedern der Typen III und I. Die Kampfmethoden gegen die Bauern mit größeren Wirtschaften (in der Regel über 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche) waren vielfältig und zahlreich. Sie reichten von der hohen Einstufung im Tarif-, Ablieferungs- und Steuersystem einerseits und von der Benachteiligung in der Belieferung mit Betriebsmitteln aller Art und in den Erzeugerpreisen andererseits bis zur Verschärfung des Strafmaßes bei Nichterfüllung der auferlegten Verpflichtungen, zur gesellschaftlichen Diskriminierung und reinen Willkür. Der Klassenkampf auf dem Lande wurde vor allem von folgenden Organisationen getragen: von den MTS, von den nach Auflösung der Raiffeisengenossenschaften reorganisierten VdgB, BHG, von den volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetrieben mit dem Handelsmonopol für landwirtschaftliche Produkte und von der Deutschen Bauernbank, die als Finanzierungsinstitut die Geld- und Kreditpolitik der Landwirtschaft beherrscht. In enger Verbindung damit vervollständigten das Agrarpreissystem und die Ablieferungspflicht die Möglichkeiten, die Groß- und Mittelbauern stark zu benachteiligen. Die Maßnahmen des Klassenkampfes führten zu einem ständigen Absinken der durchschnittlichen Betriebsgröße, da die Zahl der größeren Bauernbetriebe laufend zurückging. Mit dem von Ulbricht auf der II. Parteikonferenz der SED im Juli 1952 verkündeten „planmäßigen Aufbau des Sozialismus“ begann die zweite Phase der Wandlung der mitteldeutschen Agrarstruktur. Ihr Kernstück ist die „freiwillige“ Vorbereitung des Sozialismus auf dem Lande in Form der Gründung landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (LPG), d.h. das Zusammenfassen der Bauernhöfe in Kollektivwirtschaften. Damit traten die Kollektivierungsabsichten, bis dahin von höchsten amtlichen Stellen immer wieder in Abrede gestellt, offen zutage. Bei diesem Prozeß berief man sich auf die marxistisch-leninistische Theorie, nach welcher „der Kleinbetrieb die erstrebenswerte Entwicklung der gesellschaftlichen Produktivkräfte naturnotwendig ausschließt“. Der Kleinbetrieb müsse also not[S. 17]wendigerweise vom Großbetrieb verdrängt werden, allerdings nicht vom „kapitalistischen“, sondern vom „sozialistischen“. Antriebskraft für den Zusammenschluß in LPG war nicht etwa Freiwilligkeit der Bauern, sondern es dienten als treibendes Moment wirtschaftspolitische Maßnahmen, die nach dem simplen Prinzip funktionierten: Benachteiligung der Einzelbauern — Begünstigung der LPG-Mitglieder. Durch mehrere Ministerratsbeschlüsse wurden als Begünstigungen für die LPG u.a. festgelegt: Bevorzugte Bedienung durch die MTS beim billigsten Tarif, bevorzugte Kreditgewährung, Steuerermäßigungen, Senkung des Ablieferungssolls, bessere Versorgung mit mineralischen [S. 18]➝Düngemitteln, Futtermitteln, Saatgut, Zuchtvieh und Geräten sowie Befreiung von Schulden, die aus der Übernahme von Land im Zuge der Bodenreform herrührten. Alle Agrarinstitutionen wurden aufgerufen, an der Förderung der LPG mitzuwirken. Durch die offizielle politische und zentralbürokratische Förderung der LPG wurden alle außerhalb stehenden landwirtschaftlichen Privatbetriebe so benachteiligt, daß auf sie ein zunächst indirekter, aber nachhaltiger Druck zur Aufgabe der Individualbewirtschaftung ausgeübt wurde. Die Zwangskollektivierung lief mit zeitweise unterschiedlichem Tempo vom Juli 1952 bis April 1960 ab (vgl. Schaubild). Stagnationen zeigten sich im Jahre 1953 und dann besonders 1956 und 1957: Die Auswirkungen des Juni-Aufstandes, der Unruhen in Polen und des Aufstandes in Ungarn traten deutlich hervor. Der Anstieg in den Jahren 1954 und 1955 war fast ausschließlich eine Folge der Umwandlung von örtlichen Landwirtschaftsbetrieben. Anfang 1960 wurde der Rest der verbliebenen selbständigen Bauern kollektiviert. SED- und FDGB-Funktionäre, Aktivisten, Organe der Polizei, der Staatsanwaltschaften, des SSD gingen in die Dörfer und erpreßten mit dem Beitritt zur LPG oft auch noch die Erklärung, daß er „freiwillig“ erfolgt sei. In den ersten 3½ Monaten des Jahres 1960 ist ein annähernd gleich großer Nutzflächenanteil kollektiviert worden wie in den 7~Jahren von 1952 bis 1959. Am 14. April 1960 meldete der letzte Bezirk die „Vollsozialisierung“. Damit ist das Endziel der kommunistischen A., das darin besteht, Selbständigkeit und individuelle Freiheit des traditionsverbundenen Bauerntums durch die Vergesellschaftung des Bodens und der Produktionsmittel sowie durch die Einordnung der Bauern als Arbeitskräfte in „sozialistische Großbetriebe“ aufzuheben, also den ländlichen Mittelstand zu überwinden und die Unterschiede in der Arbeitsweise und Arbeitsgesinnung zwischen Industrie und Landwirtschaft auszugleichen, damit beide Wirtschaftszweige gleichermaßen der zentralen Lenkung und Kontrolle zugänglich gemacht werden, noch nicht erreicht. Ziel der A. seit dem VII. Parteitag der SED ist die Gestaltung des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus als Ganzes, in welches die Landwirtschaft einbezogen ist. Innerhalb der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe, zwischen ihnen und mit den Betrieben anderer Wirtschaftszweige wird ein Kooperationssystem angestrebt (Kooperation in der Landwirtschaft), das sich über die gesamte Gesellschaft erstreckt. Die Verwirklichung des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Landwirtschaft kann also nur über die Gestaltung einer gesamtgesellschaftlichen Kooperation erreicht werden, in der alle ökonomischen Beziehungen in Kooperationsgemeinschaften und -verbänden geplant und vollzogen werden sollen. Die A. der SED entwickelt damit eigene Modellvorstellungen, insbesondere im Vergleich zu der Landwirtschaft der SU, in der die Kolchose mehr und mehr in Sowchose verwandelt werden. Die nach diesem Vorbild erwartete Überführung der LPG in VEG ist bisher ausgeblieben und derzeit auch nicht zu erwarten. Stattdessen ist die Kooperation zum wichtigsten Mittel zur Durchsetzung der gesellschaftlichen und ökonomischen Ziele in der mitteldeutschen Landwirtschaft geworden. Hier deutet sich eine Entwicklung an, die möglicherweise die bisherigen Vorstellungen der sozialistischen landwirtschaftlichen Betriebslehre in entscheidenden Punkten ablöst. Am Ende der Entwicklung zum vollkommenen Kooperationssystem spielt beispielsweise die Betriebsgröße gar keine Rolle mehr. Die Landwirtschaft ist vielmehr bestimmt durch ein mannigfaltiges und komplexes System von Verträgen zwischen den einzelnen Produktionseinheiten bis hin zu den Endproduzenten. Eine Betriebseinheit hat keine ökonomische Selbständigkeit mehr, sondern sie steht in ständiger wechselseitiger Beziehung horizontaler und vertikaler Art. In derselben funktionalen Abhängigkeit von Wirtschaftsverträgen sind auch Preise, die ökonomischen Hebel und die Investitionen zu sehen. Die Verwirklichung des Kooperationssystems ist in der mitteldeutschen Landwirtschaft erst eine Konzeption und keine Realität. Allerdings wird die positive Entwicklung im ökonomischen Bereich eine Rückwirkung auf die Gestaltung der gesellschaftlichen Ziele haben und die Verwirklichung einer sozialistischen Landwirtschaft näher rücken lassen. Literaturangaben Kramer, Matthias: Die Bolschewisierung der Landwirtschaft in Sowjetrußland, in den Satellitenstaaten und in der Sowjetzone (Rote Weißbücher 3). Köln 1951, Kiepenheuer und Witsch. 144 S. Kramer, Matthias: Die Landwirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone. 4. Aufl. (unter Mitarb. v. Gerhard Heyn und Konrad Merkel). (BB) 1957. Teil I (Text) 159 S., Teil II (Anlagen) 224 S. Merkel, Konrad, und Eduard Schuhans: Die Agrarwirtschaft in Mitteldeutschland — Sozialisierung und Produktionsergebnisse. (BB) 2., erw. Aufl. 1959. 200 S. m. 53 Tab. *: Die Zwangskollektivierung des selbständigen Bauernstandes in Mitteldeutschland, Denkschrift. (BMG) 1960. 142 S. m. zahlr. Faks. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 15–18 Agrarökonomik (bzw. Agrarökonomie) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Agrarpreissystem

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die Landwirtschaft in Mitteldeutschland steht seit 1945 im Zeichen der von der kommun. Doktrin bestimmten A. Danach sind die Beseitigung des selbständigen Bauernstandes und seine Kollektivierung unerläßliche Voraussetzungen für den Aufbau des Sozialismus. Unter Mißachtung der ganz anders gearteten historischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen in Mitteldeutschland kopiert die A. der SED das sowjet. Vorbild. Es…