DDR A-Z 1969

Gemeinschaftsarbeit, Sozialistische (1969)

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 Seit 1958 üblicher Sammelbegriff für die in Industrie und Landwirtschaft praktizierte neue Form kollektiver Zusammenarbeit, insbesondere in Kollektiven der sozialistischen Arbeit (KdsA) und den sozialistischen Arbeits- und Forschungsgemeinschaften (SAuF). Nach § 17, Abs. 2 des Gesetzbuches der Arbeit übernehmen die Arbeitskollektive, die im sozialistischen ➝Wettbewerb den Kampf um den Titel „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ führen, Verpflichtungen zur Erreichung hoher ökonomischer Ergebnisse, zur Vertiefung ihres politischen und fachlichen Wissens und zur Entfaltung des geistig-kulturellen Lebens. „Sie vervollkommnen die sozialistischen Beziehungen der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und Hilfe, entfalten die Fähigkeiten ihrer Mitglieder und fördern die Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten, indem sie den Grundsatz Sozialistisch arbeiten, lernen und leben verwirklichen.“ Über die SAuF bestimmt § 17 Abs. 3, in ihnen vereinigten sich Arbeiter, Angestellte und Angehörige der Intelligenz mit dem Ziele, einen Vorlauf für die Lösung der wissenschaftlichen und technischen Aufgaben zu schaffen, bei volkswirtschaftlich entscheidenden Erzeugnissen den wissenschaftlich-technischen Höchststand zu erreichen und weltmarktfähige Produkte zu entwickeln sowie die komplexe sozialistische Rationalisierung durchzusetzen. Sie sollen das Bündnis der Arbeiterklasse mit der Intelligenz (Bündnispolitik) und das sozialistische ➝Bewußtsein festigen. Die Fortschritte in der SG. sind nicht allzu groß. Am 16. 6. 1967 sagte dazu Ulbricht in Leipzig: „Die Schaffung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus fordert mit zwingender Notwendigkeit, daß in immer mehr sozialistischen Gemeinschaften überall die Aktivität erhöht und die wissenschaftliche Zielstrebigkeit weiterentwickelt wird“ („Neues Deutschland“ v. 17. 6. 1967). Anfang Mai 1960 forderten einige Mitbestimmungsrechte. Das ZK der SED tadelte sie darauf wegen Abweichung im Sinne des Syndikalismus. Von 1960 bis Anfang 1962 wurden die Ehrentitel „Brigade der sozialistischen Arbeit“ und „Gemeinschaft der sozialistischen Arbeit“, seitdem wird der Ehrentitel „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ als staatliche Auszeichnung verliehen, wenn die Verpflichtungen vorbildlich erfüllt werden. (Arbeitspolitik) Literaturangaben Mampel, Siegfried: Das Gesetzbuch der Arbeit der Sowjetzone und das Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland — ein Vergleich. 5. Aufl. (hrsg. v. Bundesmin. für Arbeit …). Bonn 1962. 64 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 233 Gemeindevertretung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Generalauftragnehmer

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 Seit 1958 üblicher Sammelbegriff für die in Industrie und Landwirtschaft praktizierte neue Form kollektiver Zusammenarbeit, insbesondere in Kollektiven der sozialistischen Arbeit (KdsA) und den sozialistischen Arbeits- und Forschungsgemeinschaften (SAuF). Nach § 17, Abs. 2 des Gesetzbuches der Arbeit übernehmen die Arbeitskollektive, die im sozialistischen ➝Wettbewerb den Kampf um den Titel „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ führen,…

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Kommissionsverträge (1969)

Siehe auch: Kommissionsvertrag: 1975 1979 1985 Kommissionsverträge: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Die K., überwiegend als Kommissionshandelsverträge bezeichnet, sind eine Form der Einbeziehung der Mittelschichten in die sozialistische Umgestaltung der Wirtschaft und gehen auf 1956 zurück. Vorläufer waren die Agenturverträge, mit denen schon 1949 einzelnen privaten Einzelhändlern u. Gastwirten der Verkauf von HO-Waren gestattet wurde. Wenn das Eigentum des privaten Einzelhändlers an den Grundmitteln von den K. zunächst auch nicht berührt wird, so wird er doch in engste Abhängigkeit zum sozialistischen Handel gebracht. Zuerst erfolgte der Abschluß von K. mit den Großhandelskontoren und später mit den Großhandelsgesellschaften oder HO und Konsumgenossenschaften. Mit Abschluß eines K. verpflichten sich die Einzelhändler, keine Geschäfte mehr auf eigene Rechnung durchzuführen und die Bestimmungen zum Schutze des Volkseigentums zu beachten, da die Kommissionsware zumeist Volkseigentum bleibt. Dem Einzelhändler wird eine versorgungsmäßige Gleichstellung mit dem staatlichen Einzelhandel in Aussicht gestellt. Für die Kommissionsware hat der Einzelhändler eine Kaution von 50 v. H. des Warenwertes zu stellen, die sich auf 33⅓ v. H. ermäßigt, wenn sie in Form eines Sperrguthabens hinterlegt wird. Die Ware bleibt bis zum Verkauf Eigentum des Vertragspartners. Durch diese Verträge wird der bisher selbständige Händler praktisch Angestellter des staatlichen Großhandels bzw. von HO und Konsum. Als Kommissionshändler ist er nicht mehr einkommensteuerpflichtig, sondern wird zur Lohnsteuer herangezogen. Das Reineinkommen soll nicht unter dem früheren Einkommen bei gleicher Arbeitsleistung liegen, aber bei Übererfüllung der vereinbarten Warenumsätze wird die Provision degressiv gestaffelt. Seit 1957 wurden auch private Gaststätten, Buchhändler und der Kohlenhandel einbezogen. Als halbsozialistische Handelsbetriebe werden den Kommissionshändlern zur Modernisierung des Handelsnetzes und Umstellung auf Selbstbedienung Rationalisierungskredite wie dem sozialistischen Handel über den Kommissionspartner gewährt. Mit einer neuen Kommissionshandelsverordnung vom 26. 5. 1966 wurden die Bestimmungen über das Kommissionsgeschäft des alten Handelsgesetzbuches außer Kraft gesetzt und damit das „sozialistische“ Kommissionsgeschäft dem Weg zum Sozialismus angepaßt. Der Anteil des Kommissionshandels am Gesamteinzelhandelsumsatz steigerte sich von 6,5 v. H. im Jahre 1960 auf 9,1 v. H. im Jahre 1967 (Binnenhandel). Die Zahl der unter K. stehenden Einzelhandelsbetriebe hat sich von 45 im Jahre 1956 auf 22.848 Ende 1966 erhöht. Literaturangaben *: Der Einzelhandel in der Versorgung der Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone. (Mat.) 1953. 64 S. m. 15 Tab. u. 22 Anlagen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 337 Kommissionshandel A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kommunismus

Siehe auch: Kommissionsvertrag: 1975 1979 1985 Kommissionsverträge: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Die K., überwiegend als Kommissionshandelsverträge bezeichnet, sind eine Form der Einbeziehung der Mittelschichten in die sozialistische Umgestaltung der Wirtschaft und gehen auf 1956 zurück. Vorläufer waren die Agenturverträge, mit denen schon 1949 einzelnen privaten Einzelhändlern u. Gastwirten der Verkauf von HO-Waren gestattet wurde. Wenn das Eigentum des privaten…

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Nationales Aufbauwerk (1969)

Siehe auch: Nationales Aufbauwerk: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Nationales Aufbauwerk (NAW): 1975 1979 1985 Im Nov. 1951 gegr., durch die Nationale Front gelenkte „Bewegung für den Aufbau der Hauptstadt Berlin“, die später auf das ganze Gebiet Mitteldeutschlands ausgedehnt wurde. Ziel ist die „Förderung der Initiative aller Werktätigen Berlins und der DDR für die finanzielle und praktische Unterstützung des Aufbaus“. Die Bevölkerung wird unablässig aufgerufen, sich an Bauarbeiten und bei Enttrümmerungsaktionen freiwillig und ohne Entgelt zu beteiligen. Durch das NAW sollen öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Kinderheime, Sportstätten, Neubauernhäuser und Wohnungen wiederhergestellt oder neu gebaut werden. Aber auch beim Bau neuer Betriebe werden die „Aufbauhelfer“ herangezogen. Arbeiter in Industriebetrieben werden unter politischem Druck veranlaßt, sich zu verpflichten, z. B. im Jahr 20 oder 30 „Aufbaustunden“ zu leisten. Erfüllt jemand eine solche Verpflichtung nicht, so muß er je Stunde 1,90 M in bar an das NAW zahlen. In den 16 Jahren seit der Gründung des NAW sollen durch die unbezahlte Arbeit von Bürgern Werte im Betrage von 6,5 Mrd. Mark geschaffen worden sein, Allein in Ostberlin [S. 443]leisteten die Aufbauhelfer rd. 82 Mill. Arbeitsstunden im Werte von 380 Mill. Mark. Seit 1960 sind die dem NAW zugewiesenen Auflagen zum Teil in die Volkswirtschaftspläne mit aufgenommen worden, d.h. die „freiwillige“ Leistung nach Feierabend wurde zum Planbestandteil. Amtlich wurde mitgeteilt, daß etwa die Hälfte der Leistungen des NAW direkt oder indirekt die reguläre Bauproduktion entlastet. Im Rahmen des NAW werden Ein- oder Mehrjahrsprogramme durchgeführt. 1967 war das Jahr der sog. „Torgauer Initiative“. Durch Beteiligung der Bürger bei Aus-, Um- und Neubau von Wohnungen, beim Bau von Naherholungszentren, Sport- und Kultureinrichtungen, landwirtschaftlichen Nutzbauten, Handels-, Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen, Einrichtungen des Gesundheitswesens, von Kinderkrippen und Kindergärten und anderen Vorhaben sollen allein 1967 Werte im Betrage von 2,4 Mrd. M geschaffen worden sein. Im Jahre 1968 läuft ein „Initiativprogramm“ des NAWT, durch das weitere Bauvorhaben im Werte von mehreren Mrd. Mark geschaffen werden sollen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 442–443 Nationaler Verteidigungsrat der DDR A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Nationales Dokument

Siehe auch: Nationales Aufbauwerk: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Nationales Aufbauwerk (NAW): 1975 1979 1985 Im Nov. 1951 gegr., durch die Nationale Front gelenkte „Bewegung für den Aufbau der Hauptstadt Berlin“, die später auf das ganze Gebiet Mitteldeutschlands ausgedehnt wurde. Ziel ist die „Förderung der Initiative aller Werktätigen Berlins und der DDR für die finanzielle und praktische Unterstützung des Aufbaus“. Die Bevölkerung wird unablässig aufgerufen, sich an…

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Parteischulen der SED (1969)

Siehe auch: Parteischulen: 1953 1954 Parteischulen der SED: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Parteischulung der SED: 1975 1979 1985 Die „Hauptaufgabe der P. besteht darin, die Kader der Partei systematisch mit den Grundfragen des Marxismus-Leninismus vertraut zu machen … Durch die Aneignung und Vertiefung marxistisch-leninistischer Kenntnisse und durch die gesamte politisch- ideologische Arbeit sind vor allem solche Eigenschaften und Merkmale zu vertiefen, wie fester und unerschütterlicher Klassenstandpunkt, Aufgeschlossenheit für neue Fragen und Probleme, enge Verbindung mit den Werktätigen und unerschütterliche Freundschaft zur KPdSU“ (Beschluß des Sekretariats der SED vom 20. 3. 1968 — „Neuer Weg“ Nr. 8/1968 — Beilage). Grundlage für die politisch-ideologische u. theoretische Arbeit der P. „bilden die Werke der Klassiker des Marxismus-Leninismus, das Parteiprogramm sowie die Beschlüsse des VII. Parteitages und des Zentralkomitees der SED“. Für SED-Mitgl. ist der Besuch einer P. Voraussetzung für jede wichtige Funktion. Das System der P. und des Lehrbetriebes ist im Laufe der Zeit mehrfach verändert worden. Nach der Niederlage der Kommunisten bei den Gemeindewahlen im Herbst 1946 wurde der Lehrbetrieb straff zentralisiert, das Netz der Internatsschulen verdichtet. Die damals bestehenden 6 Landes-P. bauten in allen — damals 130 — Kreisen Kreis-P. auf, und in den größeren volkseigenen Betrieben wurden Betriebs-P. eingerichtet, die in 14tägigen Kurzlehrgängen Betriebsfunktionäre für leitende Posten heranbilden sollten. Nach der Verwaltungsreform im Sommer 1951 traten an die Stelle der Landes-P. die Bezirks-P. Später wurde das System der Internatsschulen vor allem aus ökonomischen Gründen stark eingeschränkt. Heute unterscheidet man Kreis- und Betriebsschulen des Marxismus-Leninismus, Sonderschulen der Bezirksleitungen, Bezirks-P. und die Parteihochschule „Karl Marx“. Die Kreis- und Betriebsschulen des Marxismus-Leninismus sollen zur Hauptform der Aus- und Weiterbildung der Parteikader der Grundorganisationen entwickelt werden. Die Lehrgänge an diesen Schulen erstrecken sich nach den neuesten Richtlinien auf die Dauer eines Jahres, wobei in besonderen Klassen auch Funktionäre der FDJ geschult werden. Die Sonderschulen der Bezirksleitungen dienen der Weiterbildung der Nomenklaturkader (Nomenklatursystem) der Bezirks- und Kreisleitungen. Hier werden 3-Monats-Lehrgänge zur umfassenden mar[S. 463]xistisch-leninistischen Grundausbildung sowie spezielle Kurzlehrgänge durchgeführt. Die Hauptaufgabe der Bezirks-P. besteht darin, 1-Jahres-Lehrgänge für Leitungskader durchzuführen, wobei die Beschickung dieser Schulen nach sorgfältiger Auswahl erfolgen soll. 10 v. H. der Kapazität der Bezirks-P. sind für die weitere Qualifizierung der Jugendfunktionäre vorgesehen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 462–463 Parteipresse der SED A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Parteitage der SED

Siehe auch: Parteischulen: 1953 1954 Parteischulen der SED: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Parteischulung der SED: 1975 1979 1985 Die „Hauptaufgabe der P. besteht darin, die Kader der Partei systematisch mit den Grundfragen des Marxismus-Leninismus vertraut zu machen … Durch die Aneignung und Vertiefung marxistisch-leninistischer Kenntnisse und durch die gesamte politisch- ideologische Arbeit sind vor allem solche Eigenschaften und Merkmale zu vertiefen, wie…

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Sparen (1969)

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die ehrgeizigen wirtschaftspolitischen Ziele der SED (Wirtschaft, Volkswirtschaftsplan, Investitionen) und der hohe öffentliche Verbrauch bedingen einen großen Konsumverzicht. Dieser soll u.a. durch freiwilliges S. erreicht werden. Das S. wird auf vielfältige Weise gefördert, a) Kontensparen: Bis zum Jahreswechsel 1967/68 waren mit Ausnahme der Deutschen Notenbank und der DIB alle Banken zur Führung von Sparkonten berechtigt: Sparkassen, Banken für Handwerk und Gewerbe, Postsparkassen, Kreisstellen der DBB, Reichsbahnsparkassen und bäuerliche Handelsgenossenschaften (ländliche ➝Genossenschaften, Betriebssparkassen). Die gleiche Ausnahme gilt seit der Umwandlung und Auflösung der Deutschen Notenbank und der DIB für die Staatsbank und die Industrie- und Handelsbank der DDR. Spareinlagen können ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit in beliebiger Höhe abgehoben werden (Ausnahme: bei vertraglich vereinbarter Kündigungsfrist ab drei Monaten), alle Sparkonten sind zur Teilnahme am Überweisungsverkehr berechtigt (Zahlungsverkehr), Spareinlagen können bei jedem zum Sparverkehr zugelassenen Geldinstitut eingezahlt und abgehoben werden (Freizügigkeitsverkehr), bis 1962 konnten anonyme Sparkonten eingerichtet werden (Inhabersparen), die auch noch heute weiterbestehen; alle Spareinlagen sind von der Vermögens-, Einlagen im Inhaber-S. auch von der Erbschaftsteuer befreit, alle Zinsen sind einkommensteuerfrei. Weitere Methoden zur Förderung des S. sind Prämiensparen, Bausparen, die Einführung des Sparkaufbriefes, das Vertrags-S., bei dem sich der Sparer verpflichtet, während einer festgesetzten Periode monatlich einen bestimmten Betrag zu sparen, und die (ehrenamtliche) Spargeldsammlung in Haushalten und Betrieben. Eine dauernde Werbung hat in jährlichen „Sparwochen“ ihren Höhepunkt, die Jugend wird [S. 584]besonders angesprochen („Jugendsparwochen“). Die Spareinlagen haben sich von 1950 bis 1967 wie folgt entwickelt (Stand 31. 12.): Die Spareinlagen auf Sparkonten waren bis 1963 pro Kopf der Bevölkerung trotz niedrigerer Einkommen etwas höher als in der BRD. Seit dieser Zeit ist es umgekehrt. Ursachen für die relativ hohe Sparquote sind vor allem die fehlenden anderen Sparmöglichkeiten, insbesondere beim Wertpapiersparen, sowie das fehlende reichhaltige und qualitativ hochwertige Angebot an Konsumgütern. b) Im Gegensatz zum Konten-S. ist das Wertpapier-S. (Wertpapiere) bedeutend geringer als in der BRD. Auch hier wird mit viel Aufwand für den Erwerb von Wohnungsbauobligationen und Hypothekenpfandbriefen geworben, die jedoch ganz überwiegend von den Sparkassen und Sozialversicherungsanstalten und nur in geringem Umfang von Privatpersonen gehalten werden. c) Zu erwähnen sind noch die Bemühungen, das S. durch Abschluß von Sparrentenversicherungen und anderen Versicherungen zu fördern. (Währung, Währungsreform, Versorgung) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 583–584 SP A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Sparkassen

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die ehrgeizigen wirtschaftspolitischen Ziele der SED (Wirtschaft, Volkswirtschaftsplan, Investitionen) und der hohe öffentliche Verbrauch bedingen einen großen Konsumverzicht. Dieser soll u.a. durch freiwilliges S. erreicht werden. Das S. wird auf vielfältige Weise gefördert, a) Kontensparen: Bis zum Jahreswechsel 1967/68 waren mit Ausnahme der Deutschen Notenbank und der DIB alle Banken zur Führung von Sparkonten berechtigt:…

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Wirtschaft (1969) Siehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1975 1979 1985 1. Wirtschaftspolitik a) allgemeine Bestimmung und Aufgaben W.-Politik wird verstanden als die Gesamtheit der gestaltenden Maßnahmen, die der Staat im Hinblick auf die Erreichung der politischen und wirtschaftlichen Ziele „der herrschenden Klasse“ trifft. Die Maßnahmen beziehen sich auf die Abläufe und Strukturen des Wirtschaftssystems. Das bestehende Wirtschaftssystem wird als „sozialistische Planwirtschaft“ gekennzeichnet. Entscheidend für die Eigenart der [S. 727]W.-Politik ist, daß die sozialistische Plan-W. in ihren Grundelementen bewußt als ein Wertsystem aufgefaßt wird. Dieses bezieht sich nicht darauf, makroökonomische Ungleichgewichte in Notlagen zu beseitigen (z. B. Kriegs-W.), sondern soll im Zusammenhang einer neuen gesamtgesellschaftlichen Wertordnung von oben auf die Dauer in dem gesellschaftlichen System durchgesetzt werden. Eine entsprechende W.-Politik zu führen, war und ist das Ziel der KPD bzw. SED. Typisch ist eine grundsätzlich kämpferische Einstellung der SED auch im wirtschaftspolitischen Bereich. Sie zeigte sich am deutlichsten dort, wo gewaltsam das überkommene W.-System zerstört wurde (z. B. durch Enteignung, Zwangskollektivierung, Berufslenkung). Die ideologische Orientierung erfolgt im wesentlichen am Marxismus-Leninismus, im einzelnen an der Politischen Ökonomie. Die Veränderungen im wirtschaftlichen Lenkungssystem während der letzten Jahre (NÖS) und die jüngste starke Förderung von praxisbezogenen Teilbereichen der W.-Wissenschaften („sozialistische Wirtschaftsführung“, „sozialistische Betriebswirtschaftslehre“) zeigen jedoch, daß die Dogmen der traditionellen politischen Ökonomie gegenüber den Problemen von entwickelten, vielschichtig verflochtenen industriellen Volkswirtschaften aussagenarm sind. Die W.-Politik hat zur Aufgabe, bestimmte Grundbestandteile des Gesamtsystems — gesellschaftliches Eigentum und zentrale Lenkung — entweder zu schaffen oder so funktionsbereit zu halten, daß über wirtschaftliche Wachstumsprozesse eine Anhebung des Lebensstandards möglich ist. Daher wird die W.-Politik zu Recht als der „wichtigste Teil der Gesamtpolitik“ der SED und ihr folgend der staatlichen Verwaltung bestimmt. Machtgewinn, -behauptung und -Sicherung der SED sind eng mit der Gestaltung der wirtschaftlichen Struktur (Organisationsformen, Institutionen) und des wirtschaftlichen Ablaufs (W.-Prozeß, makro- und mikroökonomische Beziehungen) verknüpft. Im einzelnen sind wichtige Aufgaben der W.-Politik: 1) der allgemeine Aufbau des W.-Systems durch Bildung und Auflösung von W.-Organen, 2) die Verteilung von Entscheidungskompetenzen derart, daß ein kooperationsfähiges Entscheidungssystem entsteht, 3) die Festlegung der volkswirtschaftlichen Grundstruktur, der Branchen und Produktionssortimente sowie der territorialen wirtschaftlichen Verflechtung, 4) die Bestimmung der Wachstumsziele und -strategien, der volkswirtschaftlichen Effektivität im zentralen Plan, 5) die Regelung eines Systems direkter und indirekter Instrumente („ökonomische Hebel“) wie Preisplanung und -gestaltung, Haushaltsabführungen, Prämiensätze, 6) Entscheidungen über Investitionen, den Außenhandel und 7) über den den VEB verbleibenden Anteil am Reineinkommen, 8) die Lenkung der Branchen durch Ministerien, VVB, Kombinate und VEB im Hinblick auf Forschung, Entwicklung, Fertigung und Absatz sowie der regionalen Wirtschaftskomplexe (Bezirke und Kreise, Städte und Gemeinden), 9) die rationelle Nutzung der Produktionsfaktoren und die Verteilung der Erzeugnisse, 10) die Regelung der Finanzbeziehungen, z. B. zwischen Bank, Betrieb und Staatshaushalt. b) Etappen Bei dem Abbau des überkommenen W.-Systems und dem Aufbau einer sozialistischen Plan-W. lassen sich bis jetzt fünf verschiedene Phasen unterscheiden. Sie sind gleichzeitig die Hauptetappen der allgemeinen politischen Entwicklung. Die erste Phase von 1945 bis 1949 war dadurch gekennzeichnet, daß ökonomische Machtbasen (z. B. privatkapitalistisches Eigentum) zerstört bzw. übernommen wurden. Es war die Etappe der „Eroberung der politischen und wirtschaftlichen Kommandohöhen“ durch Industrie- und Bodenreformen. In der Industrie wurde das staatliche und „nationalsozialistische“ Eigentum, später auch das Privatkapital enteignet. Der Befehl Nr. 124 der SMAD vom 30. 10. 1945 („Sequesterbefehl“) ordnete unter der Bezeichnung „Über die Beschlagnahme und provisorische Übernahme einiger Eigentumskategorien“ die Beschlagnahme wichtiger Industriebetriebe an. Formal sollte sich die Maßnahme vor allem gegen „Naziaktivisten und Rüstungsfabrikanten“ richten. Ein kleiner Teil der beschlagnahmten Betriebe wurde mit dem Befehl Nr. 167 vom 5. 6. 1946 in das „Eigentum der UdSSR auf Grund der Reparationsansprüche der UdSSR“ überführt („SAG-Betriebe“), während der größere Teil zu „Volkseigentum“ erklärt wurde (Befehl Nr. 64 vom 17. 4. 1948). In der Provinz Sachsen bestimmte [S. 728]ein am 30. 6. 1946 durchgeführter „Volksentscheid über die entschädigungslose Enteignung der sequestrierten Betriebe der Kriegsverbrecher und aktiven Faschisten“ die Übernahme in „Volkseigentum“. 1947 gingen alle Bodenschätze in „Volkseigentum“ über (Ländergesetze „Über die Überführung der Bodenschätze und Bergwerksbetriebe in die Hand des Volkes“). Parallel dazu lief seit 1945 eine Bodenreform, durch die aller landwirtschaftlicher Privatbesitz über 100 ha entschädigungslos enteignet und in einem allgemeinen „Bodenfonds“ zusammengefaßt wurde. Etwa ⅔ des Landes wurde an 550.000 landlose Bauern, Landarbeiter, Pächter u. a. verteilt, etwa ⅓ übernahmen Länder, Kreise und Gemeinden. Diese erste Phase charakterisierten weiterhin Demontagen und Reparationsleistungen an die SU. Letztere wurden formal 1953 abgeschlossen. Am 27. 6. 1947 konstituierte sich auf Befehl Nr. 138 der SMAD die „Deutsche Wirtschaftskommission“ als zentrale deutsche Verwaltungsinstanz. Bestehend aus 12 Zentralverwaltungen brachte die DWK eine stärkere Zentralisierung des wirtschaftlichen Leitungssystems. Ein Teil der volkseigenen Betriebe unterstand ab Juli 1948 direkt der DWK. Die anderen VEB wurden entweder von Länderregierungen, unteren Gebietskörperschaften oder genossenschaftlich verwaltet. Als Zwischeninstanzen schuf die DWK ein Ministerium für Industrie und von diesen angeleitete Vereinigungen Volkseigener Betriebe mit VEB als unselbständigen Filialbetrieben. Die DWK wurde die Vorläuferin der späteren Regierung. Die zweite Etappe von 1949 bis 1958 wurde dadurch bestimmt, daß Grundlagen für die volkswirtschaftliche Grundstruktur kennzeichnende Branchen der chemischen und elektrotechnischen Industrie und des Maschinenbaus geschaffen sowie durch Kriegsschäden und Demontagen bedingte Verluste und Disproportionen beseitigt wurden. Die Industrieverwaltung wurde in dieser Zeit zweimal reorganisiert: Ende 1950 wurde das Ministerium für Industrie durch einzelne Industrieministerien ersetzt. Sie übernahmen den größeren Teil der bis dahin den Länderregierungen unterstehenden VEB-L (jetzt VEB-Z), der kleinere Teil wurde als „örtliche Industrie“ den Kreiskörperschaften unterstellt. Gleichzeitig wurden neue Branchenverwaltungen (VVB-Z) gegründet. Ende 1951 wurden dann die Branchenverwaltungen aufgelöst und die angeschlossenen Betriebe in selbständige, nach der „wirtschaftlichen Rechnungsführung“ arbeitende W.-Einheiten umgewandelt. Allgemein führte die SED in dieser Phase einen verschärften „Klassenkampf nach innen“. Die Sozialisierung wurde weiterbetrieben, so durch die Gründung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks und von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG). Die Zwangskollektivierung der selbständigen Bauern-W. lief von Juli 1952 bis April 1960. Sie stagnierte in den Jahren 1953 (Juni-Aufstand), 1956 (Unruhen in Polen) und 1957 (Ungarn-Aufstand). 1950 wurde die DDR in den 1949 gegründeten Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe aufgenommen, womit eine intensivere wirtschaftliche Verflechtung mit den Ostblockländern, in erster Linie mit der SU, begann. Die 1948 mit einem Halbjahresplan eingeführte zentrale Planung brachte 1949 einen Zweijahrplan, 1951 einen ersten und 1956 einen zweiten Fünfjahrplan. Die dritte Phase von 1958 bis 1962 begann mit einer Reorganisation des Staats- und W.-Apparates. Der Auflösung der Industrieministerien folgte die Gründung von Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB) mit der Aufgabe, unterstellte VEB „operativ und produktionsnah anzuleiten“. Eine Staatliche Plankommission wurde aufgebaut, der bis zur Bildung des Volkswirtschaftsrates 1961 während der vierten Verwaltungsreform auch die VVB unterstanden. Die örtliche Industrie gewann an Bedeutung, indem den Räten der Bezirke und Kreise ehemals zentralverwaltete Industriebetriebe zugeordnet wurden. Im Zusammenhang damit konstituierten sich bei den Räten der Bezirke besondere Wirtschaftsräte. Währenddessen wurde die Industrie stark ausgebaut (z. B. VEB Braunkohlenkombinat „Schwarze Pumpe“, Werk II des VEB Leuna-Werke, Erdölleitung „Freundschaft“). Die Jahre 1958 und 1959 brachten insgesamt eine erste Konsolidierung des wirtschaftlichen und politischen Systems, der in den Jahren bis 1962 dann jedoch, hervorgerufen durch die Vollkollektivierung der Landwirtschaft, die Fluchtbewegung und den Bau der Mauer, Krisen folgten. Die wirtschaftlichen Kontakte zu RGW-Ländern [S. 729]wurden ausgebaut. Unter der Formel „Störfreimachung“ wurden eine stärkere Umstellung der W. auf Materialimporte aus der SU und anderen Ostblockländern sowie die Eigenfertigung bisher importierter Erzeugnisse propagiert. Durch die Umstellung sollte der Interzonenhandel verringert werden. Er stieg im Umfang allerdings ab 1962 wieder an. Typisch für die vierte Phase, von 1963 bis 1966, war der weitere Ausbau der etablierten sozialistischen Plan-Wirtschaft unter einem wirtschaftspolitischen Reformprogramm, dem Neuen ökonomischen System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft. Bemerkenswert ist dreierlei: einmal eine zunehmende Dezentralisierung ableitbarer Entscheidungen, was jedoch gleichzeitig begleitet ist von einer stärkeren Zentralisierung bei Grundentscheidungen (z. B. die Struktur- und Wachstumspolitik betreffend), zweitens die Nachfrage nach Sachverstand auf allen Produktions- und Leitungsebenen und die Integration von Sachverständigen meistens über Konsultativgremien und Stabsstellen und drittens eine Ökonomisierung des W.-Ablaufs in Verbindung mit der Verbreitung des Leistungsdenkens. Das NÖS zielt in erster Linie nicht auf eine Veränderung der Grundelemente des W.-Systems und der bezeichnenden Instrumente der W.-Politik, sondern auf deren effektivere Gestaltung und Anwendung. Ein weitverbreiteter Voluntarismus und Praktizismus sollen durch einen Prozeß der partiellen Verwissenschaftlichung und einer allgemeinen Anhebung des Ausbildungsniveaus eingeschränkt werden. Dabei werden auch Bestandteile westlicher Verkehrs wirtschaften auf ihre Anwendbarkeit hin überprüft und ggf. übernommen (z. B. die auf eigene Rechnung arbeitenden „Ingenieurbüros für Betriebswirtschaft“ bei den VVB, ohne daß dies die immanenten Spannungen des zentral gelenkten W.-Systems beseitigen könnte. Auch wenn wettbewerbliche Elemente eingebaut werden, bleibt der Planungszentrale die Aufgabe, ein volkswirtschaftliches Gleichgewicht zu sichern. Die Spannungen bestehen zwischen den Mengen- und Preisregulierungen. Der unmittelbare Preis-Mengenzusammenhang ist unterbrochen, andererseits können die staatlichen Preisorgane die einmal fixierten Preise nicht fortlaufend den unterschiedlichen Versorgungs- und Kostenlagen anpassen. Umdispositionen sind nur schwerfällig zu erreichen, was auf die durchschnittliche volkswirtschaftliche Effektivität drückt. Dies gewinnt an Bedeutung, wenn — wie in letzter Zeit — die W.-Branchen verstärkt unmittelbar an den internationalen Markt herantreten. Die relativ hohe Effizienz, die einer zentral gelenkten W. bei herausgehobenen Schwerpunkten oder bei radikalen Umstellungen in dem W.-System möglich ist, bleibt einer entwickelten, in den Grundzügen proportionierten Plan-W. nach allen bisherigen Erfahrungen unerreichbar. Im einzelnen wurden durch das NÖS eine Reihe indirekter Leitungsinstrumente und Anreize verbessert oder aber neu eingeführt (z. B. neue Industriepreise, Zins, Prämien), die Position der VVB zu ökonomischen „Führungsorganen“ ausgebaut und das wirtschaftliche Leitungssystem insgesamt durch die Anwendung moderner, sozialwissenschaftlicher und mathematischer Verfahren (z. B. der Soziologie, Sozial- und Betriebspsychologie, Optimierungsrechnung) rationalisiert. Im Rahmen einer 1959 begonnenen „zweiten Etappe“ des NÖS wurden der Volkswirtschaftsrat aufgelöst und sieben Industrieministerien sowie das Ministerium für Materialwirtschaft gebildet. Durch diese Ministerien wurde die Kontrolle über die VVB wieder gefestigt. Die gegenwärtige fünfte Phase wurde im April 1967 auf dem VII. Parteitag der SED mit dem Beschluß eingeleitet, das NÖS als Ökonomisches System des Sozialismus weiterzuentwickeln. Das ÖSS wird als das „Kernstück des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus“ angesehen. Die seit 1963 in der Industrie gesammelten Erfahrungen werden jetzt auf andere W.-Bereiche (z. B. die Landwirtschaft) und auch die staatliche Verwaltung übertragen. Durch die Anwendung der kybernetischen Systemtheorie soll die gesamte Leitungs- und Planungsorganisation rationalisiert und optimiert werden. Weiterhin ist kennzeichnend, daß die Bedeutung einer volkswirtschaftlichen Struktur- und Wachstumspolitik für eine entwickelte Industriewirtschaft erkannt wurde. Das führt vor allem zu Änderungen in der Planung. Zur Lösung der strukturpolitischen Probleme wird 1968 eine gesonderte Schwerpunktplanung eingeführt. Dabei erhält die zentrale Ebene der Ministerien und der [S. 730]SPK zusätzliche Kompetenzen. Im Unterschied zur ersten Phase des NÖS wird die Priorität der Politik und Ideologie vor und in der Ökonomie wieder hervorgehoben und gleichzeitig die „führende Rolle“ der SED auch in der W. betont. 2. Wirtschaftssystem a) Wirtschaftsfläche Die gesamte W.-Fläche umfaßt 1967 10.830.237 ha. Hiervon sind 6.350.780 ha landwirtschaftliche Nutzungsfläche, 2.946.664 ha Forsten und Holzungen, 84.372 ha Ödland und 209.011 ha Gewässer. Hinzu kommen 1.018.796 ha sonstige Flächen, d.s. Hof- und Gebäudeflächen, Straßen, Plätze, Schienenwege, Flug-, Sport- und Militärübungsplätze, Parkanlagen usw. Die Gesamtfläche entspricht etwa der der Bundesländer Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Hessen. Nach der Größe ihrer W.-Fläche steht die DDR in Europa an 16. Stelle. Die W.-Fläche, nach Eigentumsformen gegliedert, ergibt für 1967 folgende Verteilung: 1.206.003 ha nicht-sozialistischer Betriebe und 9.624.234 ha sozialistischer Betriebe, darunter 501.319 ha volkseigener Güter, 6.585.884 ha Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften und 20.964 ha Gärtnerischer Produktionsgenossenschaften. 1950 war das Verhältnis zwischen nicht-sozialistischem und sozialistischem Eigentum an der W.-Fläche noch 8.262.730 ha zu 2.492.081 ha und 1958 lautete es 5.234.413 ha zu 5.579.113 ha („Statistisches Jahrbuch der DDR 1968“, S. 271, 255). b) Zentrale Planung Die zentrale Planung ist neben den spezifischen Eigentumsverhältnissen das entscheidende Strukturmerkmal des W.-Systems. In dem System wird generell davon ausgegangen, wirtschaftliche Einzeldispositionen über einen zentralen Plan zu lenken und zu koordinieren. In der Vergangenheit hat sich die Form, nach der vor allem die Beziehungen zwischen Planungszentrale und W.-Einheiten geregelt wurde, wiederholt geändert. Seit 1948 gab es allein fünf größere Umbildungen der Planorganisation. Sehr verschiedene Planarten wurden, zumeist diskontinuierlich, angewendet: neben Jahres- und kurzfristigen Plänen Halbjahr-, Zweijahr-, Fünfjahr- und Siebenjahrpläne. Die früher durchgeführte einfache Mengenplanung mit der Bruttoproduktion als entscheidender Kennziffer ist inzwischen durch einige Qualitäts- und Effektivitätskriterien ergänzt worden, ohne daß eine Kennziffer, z. B. der Gewinn, Priorität erlangte. Hier wie auch bei anderen Problemen der zentralen Planung wirkt sich negativ das Fehlen einer entwickelten Planungstheorie aus. Seit 1967 (ÖSS) wird der Perspektivplan zum wichtigsten wirtschaftspolitischen Instrument ausgebaut. Neuere Entwicklungen (z. B. der volkswirtschaftlichen Prognostik und der Schwerpunktplanung) stärken die zentrale Planung. c) Eigentumsverhältnisse Eine der primär kennzeichnenden Differenzen zwischen dem W.-System der DDR und dem der BRD sind die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse. Sie werden im Rahmen der Politischen Ökonomie als die wichtigsten gesellschaftlichen Verhältnisse angesehen und bestimmen angeblich den Charakter aller anderen gesellschaftlichen Beziehungen. Im sozialistischen System wird das gegenüber dem Privateigentum dominierende „sozialistische Eigentum“ an Produktionsmitteln als die wirtschaftliche Basis der gesamtgesellschaftlichen Steuerung durch die SED („Arbeiter-und-Bauern-Macht“) angesehen. Die Bildung von Privateigentum an Produktionsmitteln durch Unternehmer und von großen Kapitalgruppen mit gesellschaftspolitischen Einflußmöglichkeiten wird verhindert. Das sozialistische Eigentum existiert in zwei Formen: als „Volkseigentum“, das die durch Vergesellschaftung in direkten staatlichen Besitz gelangten Betriebe und Unternehmen erfaßt, und als „genossenschaftliches Eigentum“, das durch den Zusammenschluß von Einzelproduzenten zu Erzeugergenossenschaften entsteht. Die Basis des Volkseigentums entstand 1946 durch die entschädigungslose Enteignung der „Nazi- und Kriegsverbrecher“. Durch den Neubau zahlreicher Großbetriebe wuchs der staatliche Wirtschaftsbereich stark an. 1967 stammten 79,5 v. H. der industriellen Produktion (einschl. des Fertigungshandwerks) aus volkseigenen Betrieben. Das genossenschaftliche Eigentum besteht in den Organisationsformen von Produktionsgenossenschaften, die vor allem in der Landwirtschaft und im Handwerk sowie [S. 731]im Gartenbau und in der Fischerei verbreitet sind, und von Konsumgenossenschaften. In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung werden neben dem Privateigentum als dritte Eigentumsform noch das „halbstaatliche Eigentum“ unterschieden. Dieses umfaßt Betriebe mit einer staatlichen Beteiligung (Kapitaleinlage) und/oder einem Kommissionsvertrag. Die 3.892 privaten Industriebetriebe mit in der Regel mehr als 10 Beschäftigten des Jahres 1967 machen zwar rein zahlenmäßig immer noch 29,6 v. H. der Industriebetriebe aus, sie sind jedoch an der industriellen Bruttoproduktion nur noch mit 2 v. H. beteiligt. Bei den halbstaatlichen Betrieben lauten die Zahlen für 1967: 5.562 Betriebe, die 42,3 v. H. der Industriebetriebe darstellen, produzieren 10,3 v. H. d) Volkseigene Wirtschaft Die VEW umfaßt alle in staatlichem Besitz befindlichen Betriebe und Institutionen aus den verschiedenen W.-Bereichen. Hierzu gehören: die volkseigene Industrie, die volkseigenen Güter, der staatliche Außenhandel (Außenwirtschaft), der staatliche Großhandel mit Industriebedarf (Staatliche Kontore) und mit Konsumgütern und Lebensmitteln (Großhandelsgesellschaften, VVEAB), der staatliche Einzelhandel (HO) und die staatlichen Verkehrseinrichtungen (Deutsche Reichsbahn, Post- und Fernmeldewesen, Interflug (Luftverkehr), Schiffahrt, Kraftverkehr). Vom Staat eingesetzte Leiter bzw. Direktoren der VEB und der übrigen Einrichtungen verwalten die VEW nach dem Prinzip der Einzelleitung. Ihre Aufgabe ist es, [S. 732]das VEW „wirtschaftlich zu nutzen, zu erhalten und zu mehren“. Die Bevölkerung kann Rechte aus der VEW lediglich in den verschiedenen Beratungs- und Kontrollgremien (z. B. Produktionskomitees, Gesellschaftliche Räte) und formal auch über die Volksvertretungen wie Volkskammer, Bezirks- und Kreistag und Gemeindevertretung wahrnehmen. Am 30. 9. 1967 arbeiteten von insgesamt rd. 7,7 Mill. Berufstätigen in der W. 5 Mill. Berufstätige in der VEW („Statistisches Jahrbuch der DDR 1968“, S. 61). e) Wirtschaftsorgane Die Organisationseinheiten des W.-Systems sind die unmittelbar wirtschaftenden Einheiten und die staatlichen Träger der W.-Politik sowie der allgemeinen Verwaltung. Letztere werden auch „wirtschaftsleitende Organe“ genannt. Dagegen umfaßt die ältere Bezeichnung „Produktionsleitungen“ Einheiten beider Arten: Vereinigungen Volkseigener Betriebe, Bezirkswirtschaftsräte und Räte für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft. Die Organe der W.-Politik und Verwaltung sind hierarchisch gegliedert. Höchstes Organ der W.-Leitung ist der Ministerrat. Er transformiert wirtschaftspolitische Ziele, Strategien und Mittelpräferenzen aus dem Parteiapparat der SED in Sollgrößen und Handlungsanweisungen für den Bereich der W. und arbeitet direkt mit dem Staatsrat und der Volkskammer zusammen. Auf seiner Ebene werden die wichtigen wirtschaftspolitischen Entscheidungen mit beteiligten Ressorts (z. B. Bildungswesen, Gesundheitswesen) abgestimmt. Dem Ministerrat unterstehen zur Leitung, Verwaltung und Kontrolle der W. spezielle Organe, die sich nach Funktionen unterscheiden lassen. Dies sind erstens Organe, denen produktive W.-Bereiche zugeordnet sind: Industrieministerien, das Ministerium für bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie, der Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft, die Ministerien für Bauwesen und Verkehrswesen, Post- und Fernmeldewesen, Handel und Versorgung, das Amt für Wasserwirtschaft. Eine zweite Gruppe hat neben spezifischen Hauptaufgaben, wie z. B. die Planungsaufgaben der Staatlichen Plankommission, im Zusammenhang der W.-Leitung und -Verwaltung vorwiegend koordinierende und indirekt regelnde Funktionen: die Staatliche Plankommission, die Ministerien für Wissenschaft und Technik sowie der Finanzen, besondere Verwaltungsstellen für Arbeit, Löhne und Preise, die Staatsbank der DDR, Kontrollaufgaben vor allem hat die dritte Gruppe der wirtschaftsleitenden Organe: wie die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik, das DAMW und das Staatliche Vertragsgericht. Auf der regionalen Ebene existieren folgende wichtige Organe der W.-Leitung: 1) die die Industrie der Bezirke leitenden und den Räten der Bezirke sowie dem Ministerium für bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie unterstellten Bezirkswirtschaftsräte, 2) Räte für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft auf Bezirks- und Kreisebene, 3) Bezirks- und Kreisbauämter und 4) Räte der Gemeinden, soweit sie kommunale Dienstleistungs- oder Versorgungsbetriebe verwalten. Die unmittelbar wirtschaftenden Einheiten umfassen Produktions- und Dienstleistungsbetriebe, Handelsorganisationen, Genossenschaften, Banken. Im Vordergrund des allgemeinen W.-Prozesses stehen die Industriebetriebe. Der Grad der erreichten Annäherung an die Optimalität der Größenordnungen der Betriebe, der technisch-ökonomisch adäquaten Ausstattung mit Sachmitteln und Fertigungsverfahren und der rationellen Verflechtung in den überbetrieblichen Produktionsprozeß sind von erheblicher Auswirkung auf die gesamtwirtschaftliche Effektivität. In allen drei Aspekten befindet sich die W. im Rückstand gegenüber führenden Industrieländern. Das gegenwärtige wirtschaftpolitische Programm zielt bei diesen Problempunkten auf eine Verringerung der hohen Anzahl kleinerer Betriebe durch Zusammenlegungen von Betrieben und die Bildung von Kombinaten. Des weiteren sollen durch Spezialisierung, Konzentration und den Aufbau von Kooperationsverbänden und von sozialistischen Arbeitsgemeinschaften sowie durch die Intensivierung der Erzeugnisgruppenarbeit günstige Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit gefunden werden. Schließlich soll die Produktion vornehmlich durch Rationalisierungen stärker mechanisiert und automatisiert werden. [S. 733] [S. 734] f) Regionale Struktur der Volkswirtschaft (Quelle: „Statistisches Jahrbuch der DDR 1968, S. 83 f.) Literaturangaben Seraphim, Peter Heinz: Die Heimatvertriebenen in der sowjetischen Besatzungszone. (BB) 1955. 40 S. m. 2 mehrfarb. Karten. Duhnke, Horst: Stalinismus in Deutschland — Die Geschichte der sowjetischen Besatzungszone (Rote Weißbücher 15). Köln 1955, Kiepenheuer und Witsch. 378 S. Lukas, Richard: 10 Jahre sowjetische Besatzungszone … Mainz 1955, Deutscher Fachschriften-Verlag. 215 S. *: Die Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone und die Verwaltung des Vermögens von nicht in der Sowjetzone ansässigen Personen. 3., erg. Aufl. (BMG) 1962. 359 S. m. 78 Anlagen. Gleitze, Bruno: Die Wirtschaftsstruktur der Sowjetzone und ihre gegenwärtigen sozial- und wirtschaftsrechtlichen Tendenzen. (BMG) 1951. 27 S. m. Tab. Kitsche, Adalbert: Die öffentlichen Finanzen im Wirtschaftssystem der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. (BMG) 1954. 68 S. m. 1 Anlage. Kitsche, Adalbert: Das Steuersystem in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. Gelsenkirchen 1960, Buersche Druckerei Dr. Neufang. 187 S. m. zahlr. Tab. *: Der Kohlenbergbau und die Energiewirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands im Jahre 1955 und nach der Planung 1956/60. (FB) 1957. 91 S. m. 5 Anlagen. Thalheim, Karl C., und Peter Propp: Die Entwicklungsziele der sowjetischen Besatzungszone in der zweiten Fünfjahrplan-Periode. (FB) 1957. 87 S. m. 15 Tab. Thalheim, Karl C.: Die Wirtschaft der Sowjetzone in Krise und Umbau (Wirtschaft und Gesellschaft in Mitteldeutschland, Bd. 1, hrsg. v. Forschungsbeirat … beim BMG). Berlin 1964, Duncker und Humblot. 191 S. Walther, Otto: Verwaltung, Lenkung und Planung der Wirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone. (BB) 1953. 59 S. m. 6 Anlagen. Kramer, Matthias: Die Bolschewisierung der Landwirtschaft in Sowjetrußland, in den Satellitenstaaten und in der Sowjetzone (Rote Weißbücher 3). Köln 1951, Kiepenheuer und Witsch. 144 S. Weißbuch über die „Demokratische Bodenreform“ — Dokumente und Berichte zur Vertreibung und Vernichtung des bodenständigen Landvolkes in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (bearb. v. Joachim v. Kruse). Hannover 1955, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Landwirte und Bauern. 124 S. Merkel, Konrad, und Eduard Schuhans: Die Agrarwirtschaft in Mitteldeutschland — Sozialisierung und Produktionsergebnisse. (BB) 2., erw. Aufl. 1959. 200 S. m. 53 Tab. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 726–734 Wilhelm-Pieck-Stadt Guben A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Wirtschaftliche Rechnungsführung

Wirtschaft (1969) Siehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1975 1979 1985 1. Wirtschaftspolitik a) allgemeine Bestimmung und Aufgaben W.-Politik wird verstanden als die Gesamtheit der gestaltenden Maßnahmen, die der Staat im Hinblick auf die Erreichung der politischen und wirtschaftlichen Ziele „der herrschenden Klasse“ trifft. Die Maßnahmen beziehen sich auf die Abläufe und Strukturen des Wirtschaftssystems. Das bestehende Wirtschaftssystem wird als „sozialistische Planwirtschaft“…

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Ostseeküste (1969)

Siehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1975 1979 Mit der „VO zum Schutze der Staatsgrenze der DDR“ vom 19. 3. 1964 (GBl. II, S. 255) und der gleichzeitig erlassenen „Grenzordnung“ (GBl. II, S. 257) faßte der Ministerrat alle bisher geltenden Sperr- und Kontrollvorschriften in den Grenzgebieten zusammen. Bereits durch die VO über die Sicherung und den Schutz des Küstengebiets vom 21. 6. 1962 (GBl. II, S. 409) und die vom Innenminister dazu erlassene Anordnung über Maßnahmen zur Sicherung und zum Schutze des Küstengebietes vom 10. 7. 1962 (GBl. II, S. 410) war die Freizügigkeit im Ostseegebiet in derselben Weise eingeschränkt worden wie innerhalb des Sperrgebietes an der Demarkationslinie. Eine 5 km breite Grenzzone entlang der gesamten Küste und ein 500 m breiter Schutzstreifen wurden gebildet. Für das Betreten des Schutzstreifens gelten die gleichen Bestimmungen wie im Sperrgebiet. Alle an der O. stationierten Fahrzeuge der Küstenfischerei, alle Sportsegelboote mit einer Segelfläche von mehr als 8 qm und alle Sportmotorboote ab 3,5 PS Motorenleistung müssen auf bestimmten Liegeplätzen konzentriert werden. Diese Liegeplätze sind bis zum Sonnenuntergang anzulaufen. Die Küstenfischerei ist nur noch innerhalb „der Gewässer der DDR“ zugelassen. Eingeschränkt und besonders überwacht wird der Aufenthalt von Gästen im Grenzgebiet. Eigentümer und Benutzer von Wochenendgrundstücken, die sich länger als zwei Tage auf diesen Grundstücken vorübergehend aufhalten wollen, müssen sich innerhalb 24 Stunden anmelden und beim Verlassen des Gebietes wieder abmelden. Zimmer und Schlafstellen dürfen an Feriengäste nur noch überlassen werden, wenn die Genehmigung des zuständigen Rates der Stadt oder der Gemeinde vorliegt. In der Grenzzone darf nur auf bestimmten Plätzen gezeltet werden. Wer die „Seegrenze der DDR“ ohne Genehmigung oder außerhalb der eingerichteten Kontrollpassierpunkte überschreitet, die Bestimmungen über den Aufenthalt auf See und die Küstenfischerei verletzt, der Registrier- und Stationierungspflicht für Wasserfahrzeuge nicht nachkommt oder gegen die für den Schutzstreifen geltende Ordnung verstößt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft werden. Zimmervermietung, Zelten ohne Genehmigung oder außerhalb der festgelegten Zeltplätze sowie Nichtbeachtung von Fischerei-, Angel- und Badeverboten kann mit Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M geahndet werden. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 458 Ostblock A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Ostseewoche

Siehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1975 1979 Mit der „VO zum Schutze der Staatsgrenze der DDR“ vom 19. 3. 1964 (GBl. II, S. 255) und der gleichzeitig erlassenen „Grenzordnung“ (GBl. II, S. 257) faßte der Ministerrat alle bisher geltenden Sperr- und Kontrollvorschriften in den Grenzgebieten zusammen. Bereits durch die VO über die Sicherung und den Schutz des Küstengebiets vom 21. 6. 1962 (GBl. II, S. 409) und die vom Innenminister dazu erlassene Anordnung über Maßnahmen zur Sicherung und…

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Familie (1969)

Siehe auch: Familie: 1975 1979 1985 Familienpolitik: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Familienideologie. Seit Bestehen ihrer Herrschaft ist die SED bemüht, die F.-Struktur zu ändern. Oberstes und seit der Verabschiedung des Familiengesetzbuches (FGB) offiziell unangetastetes Ziel ist die Erhaltung und Förderung der F. Das wird ideologisch untermauert a) durch den Rückgriff auf die marxistisch-leninistische Tradition, wobei gewisse Axio[S. 184]me („Abschaffung“ der F.) uminterpretiert werden; b) durch die Absetzung von der „bürgerlichen“ F.-Auffassung. Wesentliches Charakteristikum der angezielten F.-Ordnung ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau, von Eltern und Kindern im Sinne des Kollektivgedankens. Die F. erhält ihren Platz in der Gesellschaft als „kleinste Zelle“, als „Organisationsform des persönlichen Lebensbereichs“, der jedoch nicht gegenüber der Gesellschaft abgeschlossen ist, sondern „gleiche Ziele, Wünsche, Interessen wie die Gesellschaft“ hat. Die F. soll sich in größere Kollektivs, wie die Hausgemeinschaften und die Arbeitsbrigaden (Brigaden der sozialistischen Arbeit, Brigaden der LPG), einreihen. Solchen Kollektiven wie auch den schulischen Organisationsformen (Elternbeiräte) u.a. wird ein Mitspracherecht in familiären Angelegenheiten eingeräumt. Mit ihrer F.-Politik ist der SED in gewissem Sinne ein über die industriegesellschaftlich bedingten Veränderungen in Ost und West hinausgehender Einbruch in die traditionell-bürgerliche F.-Struktur gelungen — vor allem durch die Eingliederung der Frauen in das Berufsleben und die frühzeitige Einschaltung gesellschaftlicher Organisationen in den Erziehungsprozeß (Erziehungs- und Bildungswesen, Vorschulerziehung). Die Desorganisation der F. wird stärker vorangetrieben, die Privatheit der F. bedenkenloser abgebaut, als dies westliche F.-Ideologie zulassen würde. Familienpolitik. Konkrete, im Selbstverständnis familienfördernde Maßnahmen der SED-F.-Politik sind: Steuererleichterungen (Steuerklassen u.a. nach F.-Stand und Kinderzahl); staatlicher ➝Kinderzuschlag; staatliches Kindergeld; Hausarbeitstag für Frauen; Geburtsbeihilfe (für alle Mütter bei Geburt des 1. Kindes: 500,– M, des 2.: 600,– M, des 3.: 700,– M, des 4.: 850,– M, des 5. und jedes weiteren: 1.000,– M, deren Auszahlung die Konsultation der Schwangeren- und später der Mütterberatungsstellen (Schwangerenberatung) voraussetzt. Ferner sind die Ehe- und F.- bzw. Ehe- und Sexualberatungsstellen, die unter der Verantwortung der Räte der Kreise stehen und mit den gesellschaftlichen Organisationen in den Kreisen zusammenarbeiten sollen, zu erwähnen. Ihre Einrichtung ist im FGB (§ 4 und 1. DB zum FGB vom 17. 2. 1966) verankert. Sie arbeiten mit ehrenamtlichen Kräften (vorgeschrieben sind: ein Arzt, ein Jurist, ein Pädagoge für jede Beratungsstelle). Schließlich ist hinzuweisen auf die arbeitsrechtlichen Sonderregelungen für werdende Mütter und ihre Wiedereingliederung in den Produktionsprozeß (§§ 123–133 Gesetzbuch der Arbeit [GBA], vgl. auch Frauen) sowie auf den Ausbau der Fürsorge- und Erziehungseinrichtungen für Kinder im Vorschul- und Schulalter (Kinderkrippen). Auch die gesetzlichen Regelungen über die Eheschließung, die Ehescheidung usw. im FGB werden als familienfördernd angesehen. Familienwirklichkeit. Ein Urteil darüber, wie stark sich die F.-Struktur tatsächlich verändert hat, ist beim gegenwärtigen Stand der Forschung nicht möglich. Eine umfassendere empirische familiensoziologische Untersuchung ist bisher noch nicht vorhanden, es gibt jedoch einige, z. T. auch umfangreichere Spezialstudien (zusammenfassende Übersicht und umfangreiche Bibliographie bei A. Geißler, in: „Probleme und Ergebnisse der Psychologie“, Hefte 13, 14/1965). In vielen jugendsoziologischen Arbeiten (Jugendsoziologie) ist die F.-Situation mit thematisiert. Schließlich sind den „Statistischen Jahrbüchern“ einige aufschlußreiche Zahlen zu entnehmen. Nach dem Stand der Volkszählung 1964 lebte die Bevölkerung von 17.003.646 Personen in 1.806.700 Einpersonen-, 4.831.600 Mehrpersonen- und 6.700 Anstaltshaushalten. Die durchschnittliche Größe aller Ein- und Mehrpersonenhaushalte betrug 2,5 Personen, bei Mehrpersonenhaushalten 3,1 Personen. Zwischen 1950 und 1964 haben die Einpersonenhaushalte um 27,1 v. H. zu- und die Mehrpersonenhaushalte um 7,9 v. H. abgenommen, bedingt durch die Überalterung der Bevölkerung. In 2,4 Mill. der 4,8 Mill. Mehrpersonenhaushalte leben Kinder unter 17 Jahren, und zwar 1~Kind in 1,2 Mill., 2 Kinder in 0, 7 Mill., 3 und mehr Kinder in 0,5 Mill. Haushalten. Auch hier ist also, neben der kinderlosen F., die Klein-F. (Vater, Mutter, 1 oder 2 nichterwachsene Kinder) vorherrschend. Charakteristisch ist die hohe Zahl frühgeschlossener Ehen (gesetzliches Mindestheiratsalter: das vollendete 18. Lebensjahr). Das durchschnittliche Heiratsalter ist bei ledigen Männern von 25,2 (im Jahre 1953) auf 24,2 (1965) gesunken; bei ledigen Frauen von 23,5 (1953) auf 22,9 Jahre (1965). Die Scheidungsziffem liegen, im internationalen Vergleich, hoch (Ehescheidungen), der Anteil junger an den geschiedenen Ehen ist groß. Literaturangaben Friesen, Marie, und Wolfgang Heller: Das Familienrecht in Mitteldeutschland. (BMG) 1968. 228 S. Hagemeyer, Maria: Zum Familienrecht der Sowjetzone — Der „Entwurf des Familiengesetzbuches“ und die „Verordnung über die Eheschließung und Eheauflösung“. 3., überarb. Aufl. (BMG) 1958. 75 S. Weber, Gerda: Das Familiengesetz der SBZ. (BMG) 1966. 76 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 183–184 Falkensee A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Familiengesetzbuch

Siehe auch: Familie: 1975 1979 1985 Familienpolitik: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Familienideologie. Seit Bestehen ihrer Herrschaft ist die SED bemüht, die F.-Struktur zu ändern. Oberstes und seit der Verabschiedung des Familiengesetzbuches (FGB) offiziell unangetastetes Ziel ist die Erhaltung und Förderung der F. Das wird ideologisch untermauert a) durch den Rückgriff auf die marxistisch-leninistische Tradition, wobei gewisse Axio[S. 184]me („Abschaffung“ der F.)…

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Bücher-Austausch (1969)

Siehe auch: Bücheraustausch: 1979 1985 Bücher-Austausch: 1966 1975 Der Literatur-Austausch zwischen der BRD und dem ändern Teil Deutschlands geht einerseits (im Rahmen des Interzonenhandels) über den Buchhandel, andererseits (vorwiegend in west-östlicher Richtung) als Geschenkverkehr vor sich. Entgegen einem verbreiteten Irrtum ist mitteldeutsche Literatur in der BRD über jede Buchhandlung zu beziehen; ausgenommen sind kommun. Propagandaliteratur, staatsgefährdende Druckschriften und die Produktion einiger drüben enteigneter Verlage, die von ihren rechtmäßigen Eigentümern in der BRD, vielfach unter gleicher Firma, weitergeführt werden (Verlagswesen). Außerdem können Lizenzverträge zwischen Verlagen in der BRD und der „DDR“ dem „Export“ von mitteldeutschen Büchern entgegenstehen. (1965 wurden nach Angaben des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig 264 Lizenzen von Verlagen aus der BRD erworben und 76 an solche vergeben.) Wer Literatur und sonstige Druckerzeugnisse aus Westdeutschland, West-Berlin und dem „kapitalistischen“ Ausland unmittelbar empfangen will, bedarf einer Sondergenehmigung des Ministeriums für Kultur, die Institutionen und einzelnen Bürgern bei nachgewiesenem Bedarf für ein bestimmtes Fachgebiet, eine bestimmte Literaturgattung oder einzelne Druckerzeugnisse auf Widerruf oder zeitlich begrenzt erteilt werden kann (Anordnung des Min. für Kultur vom 13. 6. 1963). Ein „Perspektiv-Programm für die ideologische und kulturpolitische Arbeit auf dem Gebiet der Literatur, des Verlagswesens und der Literaturverbreitung“ von 1965 fordert auch eine außerordentliche Steigerung des Buch-Exports; Voraussetzung dazu wären neben der Attraktivität der Produktion wirksame Schritte zur Befreiung des Bücheraustausches mit der BRD und dem westlichen Ausland von einengenden Vorschriften. Der Geschenkverkehr soll laut Erklärung des damaligen Staatssekretärs E. Wendt vom Januar 1964 durch die oben zitierte Anordnung nicht betroffen sein, und eine Vermehrung der Büchergeschenksendungen würde den Wünschen der Menschen drüben entsprechen und der Entfremdung zwischen den getrennten Teilen des deutschen Volkes entgegenwirken können. Bücher und Druckschriften sollen niemals in anderen Geschenksendungen beigepackt, sondern gesondert versandt werden. Welche Literatur von allen Geschenksendungen ausgeschlossen bleiben sollte, ist aus dem Merkblatt „Hinweise für Geschenksendungen nach Mitteldeutschland und nach Ostberlin“ zu entnehmen, das auf allen Postämtern der BRD erhältlich ist. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 129 BSG A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Buchgemeinschaften

Siehe auch: Bücheraustausch: 1979 1985 Bücher-Austausch: 1966 1975 Der Literatur-Austausch zwischen der BRD und dem ändern Teil Deutschlands geht einerseits (im Rahmen des Interzonenhandels) über den Buchhandel, andererseits (vorwiegend in west-östlicher Richtung) als Geschenkverkehr vor sich. Entgegen einem verbreiteten Irrtum ist mitteldeutsche Literatur in der BRD über jede Buchhandlung zu beziehen; ausgenommen sind kommun. Propagandaliteratur, staatsgefährdende Druckschriften…

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Verkehr (1969)

Siehe auch: Verkehr: 1960 1962 1963 1965 1966 Verkehrswesen: 1953 1954 1956 1958 1959 1975 1979 1985 Der V. wurde durch Kriegseinwirkungen und Demontagen stark in Mitleidenschaft gezogen. Der Wiederaufbau ging nur langsam vonstatten. Der Güter-V. erhöhte sich erst ab 1950 in nennenswertem Maße. [S. 674] Verkehrsanteile 1960 (in v. H.) Beim Güter-V. ist der Anteil der Eisenbahn zugunsten des steigenden Güterkraft-V. (Kraftverkehr) in den letzten Jahren zurückgegangen. Die Leistung des Güterkraft-V. soll durch eine noch straffere Organisation weiter erhöht werden. Voraussetzung für das Gelingen dieses Plans sind auch die Produktionssteigerung der Kraftfahrzeugindustrie und die Verbesserung der Straßenverhältnisse. (Straßen) Der Güter-V. wird zentral geplant. Die Verteilung der Transporte auf die Verkehrsträger geschieht durch Bezirks-, Kreis- und Stadttransportausschüsse (Transportausschüsse). Der Werk-V. mit Kraftfahrzeugen auf kurze und mittlere Entfernungen hat steigende Tendenz. Der Berufs- und Reise-V. ist in den letzten Jahren zwar verbessert worden, aber in beiden Bereichen bestehen noch erhebliche Mängel; besonders der Berufs-V. bedarf noch des Ausbaus. Im organisatorischen Aufbau des V. steht das Ministerium für Verkehrswesen an der Spitze mit seinen Hauptverwaltungen für die Reichsbahn — aufgegliedert nach Fachbereichen — und je einer Hauptverwaltung für Kraft-V., Straßenwesen, Binnenschiffahrt und Wasserstraße, See-V, und Hafenwirtschaft und zivile Luftfahrt. Der private Sektor im Güter-V. betrug 1967 noch 11 v. H. der Transportmenge; der Anteil privater Unternehmer am Personen-V. betrug 1–2 v. H. Die Pläne für die Entwicklung des V. bis zum Jahre 1970 sehen vor: Im Personen-V. wird im Nah-V. die Zahl der zu befördernden Personen etwa gleich bleiben. Der Berufs-V. im Nahbereich wird von der Eisenbahn übernommen. Der Motorisierungsgrad der Bevölkerung soll zwar verbessert Werden, wird aber auch 1970 nur einen Bruchteil des Standes in der BRD ausmachen. Die Eisenbahn bleibt wichtigstes Personen-Beförderungsmittel. Der Güter-V. wird bis 1970 gegenüber 1965 um wahrscheinlich 25 v. H. ansteigen. Die Eisenbahn übernimmt alle Transporte über 40 km Entfernung, bei Massengütern auch auf geringere Entfernung. Der Güterkraft-V. arbeitet nur im Nahbereich, er besorgt den Vor- und Nachlauf für die Eisenbahn, Binnenschiffahrt und den Luft-V.; er übernimmt Ferntransporte nur für leichtverderbliche und hochwertige Güter. Der Güterumschlag soll rationalisiert werden. Etwa ein Drittel des Aufwandes für den Gütertransport entfällt auf die Be- und Entladung. Daher werden technisch gut ausgebaute Verkehrsknotenpunkte für den Güterumschlag errichtet. Die Binnenschiffahrt übernimmt weiter die Massengütertransporte im Binnenland. Die Hochseeschiffahrt fährt die Transporte von Außenhandelsgütern, vorwiegend große Partien in Entfernungen von über 500 km. (Schiffahrt, Häfen, Wasserstraßen) Der Luftverkehr fliegt Personen und hochwertige, leichtverderbliche und eilige Güter in kleinen Partien auf große und größte Entfernung. Er wird im Gebiet der „DDR“ nicht weiter ausgebaut. Den steigenden Anforderungen kann der V. nur durch Überbeanspruchung der Menschen und des Materials nachkommen. Für die Entwicklung des V. in den nächsten 15–20 Jahren ist ein Generalverkehrsschema erarbeitet worden. Darauf basierend gibt es Generalverkehrspläne für die V.-Entwicklung in den Bezirken. Folgende Rangordnung der Aufgaben im Verkehrswesen wurden festgelegt: 1. Bau von Autobahnen. 2. Umstellung der Eisenbahn von Dampf- auf Diesel- und elektrische Lokomotiven (Deutsche Reichsbahn), 3. Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Eisenbahnhauptstrecken und der Rangierbahnhöfe. 4. Modernisierung und Automatisierung der Betriebsführung einschl. der Planungs- und Leitungstätigkeit. 4. Einführung des Behälterverkehrs. 5. Entwicklung von Stadtschnellverkehrssystemen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 673–674 Verkaufsnormen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Verlagswesen

Siehe auch: Verkehr: 1960 1962 1963 1965 1966 Verkehrswesen: 1953 1954 1956 1958 1959 1975 1979 1985 Der V. wurde durch Kriegseinwirkungen und Demontagen stark in Mitleidenschaft gezogen. Der Wiederaufbau ging nur langsam vonstatten. Der Güter-V. erhöhte sich erst ab 1950 in nennenswertem Maße. [S. 674] Verkehrsanteile 1960 (in v. H.) Beim Güter-V. ist der Anteil der Eisenbahn zugunsten des steigenden Güterkraft-V. (Kraftverkehr) in den letzten Jahren…

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Maifeier (1969)

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Nach 1945 wurde die M. zunächst wieder wie vor 1933 begangen: als Kampf- und Feiertag für internat. Solidarität der Werktätigen, Achtstundentag u. Gewerkschaftsziele. Doch mehr und mehr gebrauchten die SED und der FDGB die M. für ihre Agitationszwecke. Der 1.~Mai 1952 wurde hingestellt als Tag des „Friedenskampfes“ (Frieden) im sowjet. Sinne, als Werbetag für eine Aktionseinheit der Arbeiterklasse. Schon damals nahm die Armee (bis 1955 KVP) einen breiten Raum bei den Aufmärschen zur M. ein, die von Jahr zu Jahr militärischer wurden. Die Losungen zum 1.~Mai bezeugen alljährlich, daß die M. ein Mittel der Parteiagitation und der alles lenkenden Staatsmacht ist. — So hieß es in den M.-Losungen 1967 unter anderem: „3. Alle Kraft für die Verwirklichung der Beschlüsse des VII. Parteitages der SED … 12. Vorwärts im sozialistischen Wettbewerb zu Ehren des 50. Jahrestages der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution! …“ Bezeichnend war die Meldung: „Wie in jedem Jahr seit 1956 wurde die Maidemonstration in der DDR-Hauptstadt mit der nun schon traditionellen Ehrenparade der Nationalen Volksarmee eröffnet“ („Neues Deutschland“ vom 2. 5. 1967, S. 3). Im Jahre 1968 wurde die Einspannung der M. für die Tages- und Parteipolitik noch deutlicher. So forderten viele Losungen den Einsatz für die Hebung der Produktion in der Wirtschaft: z. B. „10. Rationeller produzieren, für Dich, für Deinen Betrieb, für unseren sozialistischen Friedensstaat … 15. Werktätige in Arbeits- und Forschungsgemeinschaften! Erhöht das Tempo bei der Schaffung des wissenschaftlichen Vorlaufs für die Produktion weltmarktfähiger Erzeugnisse!“ — Nicht weniger als sechs Losungen wiesen auf die linksradikale Opposition in der BRD hin, die den Beifall der SED findet: z. B.: „36. Gruß den Werktätigen Westdeutschlands, die gegen Notstandsdiktatur, Renazifizierung und Revanchismus kämpfen … 38. Gruß den jungen Arbeitern, Studenten und Schülern, die mutig gegen Neonazismus und Notstandsdiktatur kämpfen … 41. Gruß den aufrechten Demokraten Westberlins, die sich in der antifaschistischen Einheitsfront zusammenschließen. Nieder mit den Mordgesellen der Reaktion!“ In den Berichten der Presse Mitteldeutschlands wurden die Paraden der NVA und der „Kampfgruppen der Arbeiterklasse“ besonders hervorgehoben. So im „Neuen Deutschland“ (vom 2. 5. 1968, S. 2) unter der Überschrift „Moderne Waffen — hervorragende Soldaten — Traditionelle Maiparade der Nationalen Volksarmee“. — In der Rede zur M. 1968, die Günther Kleiber namens des Politbüros der SED verlas, hieß es: „Auf deutschem Boden triumphiert der Sozialismus. In der Deutschen Demokratischen Republik hat die Zukunft der ganzen deutschen Nation begonnen.“ Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 388 MAI A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Malerei

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Nach 1945 wurde die M. zunächst wieder wie vor 1933 begangen: als Kampf- und Feiertag für internat. Solidarität der Werktätigen, Achtstundentag u. Gewerkschaftsziele. Doch mehr und mehr gebrauchten die SED und der FDGB die M. für ihre Agitationszwecke. Der 1.~Mai 1952 wurde hingestellt als Tag des „Friedenskampfes“ (Frieden) im sowjet. Sinne, als Werbetag für eine Aktionseinheit der Arbeiterklasse. Schon damals nahm die Armee…

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Passierscheinabkommen (1969)

Siehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 1985 Am 17. 12. 1963 wurde erstmals seit Errichtung der Mauer ein P. zwischen einem Beauftragten des West-Berliner Senats und einem Bevollmächtigten der Regierung der „DDR“ abgeschlossen. Danach konnten innerhalb der festgelegten Zeiträume West-Berliner mit Passierscheinen ihre Verwandten in Ostberlin besuchen. Antragsberechtigt waren Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel, Tanten und Onkel, Nichten und Neffen sowie Ehepaare dieses Personenkreises und getrennt lebende Ehegatten. Die Ausstellung von Passierscheinen für Westdeutsche, die seit 1960 zum Betreten des Berliner Sowjetsektors erforderlich sind, wurde von diesem Abkommen nicht berührt. Das P. für West-Berliner war politisch umstritten. Im abschließenden Protokoll wird für West-Berlin die geographische Bezeichnung „Berlin (West)“ verwendet, Ost-Berlin dagegen wird als „Berlin (Ost)/Hauptstadt der DDR“ bezeichnet. Auf den Passierscheinen heißt es nur „Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik“. (Die Passierscheine, die die Bundesbürger seit 1960 zum Betreten Ost-Berlins benötigen, tragen die gleiche Bezeichnung.) Unterschrieben wurde das P. auf östlicher Seite „auf Weisung des Stellvertreters des Vorsitzenden des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik“ vom Staatssekretär Erich Wendt, auf westlicher Seite „auf Weisung des Chefs der [S. 464]Senatskanzlei, die im Auftrage des Regierenden Bürgermeisters von Berlin gegeben wurde“, von Senatsrat Horst Korber. Der im Westen nicht anerkannte kommun. Standpunkt, daß Ost-Berlin die Hauptstadt der „DDR“ sei und in die Zuständigkeit ihrer Regierung falle, wurde in das P. aufgenommen. Eine De-jure-Anerkennung des SED-Regimes ist sowohl durch eine Klausel im P., daß eine Einigung über gemeinsame Orts-, Behörden- und Amtsbezeichnungen nicht erzielt werden konnte, als auch durch eine Erklärung des Senats und der Bundesregierung eindeutig ausgeschlossen worden. Selbst Ulbricht räumte in einer Rede vom 3. 1. 1964 ein: „Es wäre eine Übertreibung, das vereinbarte P. als Staatsvertrag zu bezeichnen.“ Er versuchte aber gleichzeitig, seine kommun. „Dreistaatentheorie“ zu untermauern, indem er erklärte, mit dem „Berliner Abkommen“ sei „ein Stück Selbstbestimmungsrecht für West-Berlin“ durchgesetzt worden, weil der Berliner Senat, „der dort das führende Staatsorgan ist“, reguläre Verhandlungen mit Vertretern der „Staatsmacht der DDR“ geführt und dabei „die nicht zu bezweifelnde völkerrechtliche wie faktische Existenz der Deutschen Demokratischen Republik“ respektiert habe. Als wichtigstes Ergebnis wertete er, „daß DDR-Vertreter in Westberlin zeitweise für die Annahme von Passierschein-Anträgen und Ausgabe von Grenz-Passierscheinen, die zum Grenzübertritt in die Hauptstadt der DDR berechtigten, tätig werden und diese ihre Tätigkeit mit Unterstützung der Organe des Westberliner Senats durchführen“. Von der Westpresse wurde deshalb das P. vielfach als „Geschäft mit der Menschlichkeit“ bezeichnet. Immerhin war es den Einwohnern West-Berlins, die seit dem 13. 8. 1961 völlig aus Ost-Berlin ausgesperrt waren, möglich, im Laufe von zwei Wochen ihre Familienangehörigen jenseits der Mauer zu besuchen. Nach Ostberliner Angaben sollen 1.318.519 Passierscheine für West-Berliner ausgegeben worden sein, während an den Übergangsstellen 1.242.810 Besucher (darunter ein erheblicher Teil Mehrfachbesucher) gezählt wurden. Viele Einwohner der „DDR“ waren nach Ost-Berlin gekommen, um sich dort mit Verwandten und Freunden aus West-Berlin zu treffen. Ungeachtet der unterschiedlichen politischen und rechtlichen Standpunkte wurde am 24. 9. 1964 auf der bisherigen Basis ein zweites P. abgeschlossen. Hiernach wurden, vom 30. 10. bis 12. 11. 1964 und vom 19. 12. 1963 bis zum 3. 1. 1965 jeweils während eines Zeitraumes von 14 Tagen, den Westberlinern Besuche im Sowjetsektor ermöglicht. Für Ostern und Pfingsten 1965 waren gleichartige Regelungen vorgesehen. Die Passierscheine galten für den beantragten Tag während der Zeit von 7.00 bis 24.00 Uhr. Bei dringenden Familienangelegenheiten sollten die Antragsteller bevorzugt abgefertigt werden. Das zweite P. hatte eine Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten. Spätestens drei Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes wollten beide Seiten Besprechungen über eine Verlängerung der Gültigkeit auf nehmen. Auch nach Abschluß des zweiten P. wurden von den Behörden der „DDR“ Schwierigkeiten gemacht. Zunächst gab es erhebliche Differenzen, weil die in West-Berlin tätigen Postbeamten der „DDR“ für bestimmte Tage die Besuchsgenehmigungen kontingentieren wollten. Danach wurde behauptet, die Besucher aus West-Berlin würden illegal getauschte Mark der West-Berliner Wechselstuben einschmuggeln. Dazu wurde schließlich die Schließung der Wechselstuben in West-Berlin verlangt, da andernfalls die Fortführung des P. in Frage gestellt sei. Ungeachtet dessen wurden aber die Besucher aus West-Berlin an den Übergangsstellen aufgefordert, 3 DM in 3 M im Verhältnis 1:1 umzutauschen. Mit Wirkung vom 1. 12. 1964 wurde ein verbindlicher Mindestumtausch in Höhe von 3 DM je Person und Aufenthaltstag eingeführt; ab 1. 7. 1968 ist diese Umtauschgebühr auf 5 DM erhöht worden; ausgenommen sind Kinder und Rentner. Bei der Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln müssen die Fahrkarten in DM bezahlt werden. Erstmalig wurde im zweiten P. eine besondere Stelle für dringende Familienangelegenheiten (Geburten, Eheschließungen, lebensgefährliche Erkrankungen, Todesfälle) eingerichtet. In diesen Härtefällen konnten Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel sowie die Ehepartner dieses Personenkreises Passierscheine erhalten. Bis zum 23. 9. 1965 hat diese Stelle 36.416 Passierscheine ausgegeben. In der dritten Besuchsperiode des zweiten P. vom 12. bis 25. 4. 1965 und in der vierten Besuchsperiode vom 31. 5. bis 13. 6. 1965 sind Schikanen und sogar Verhaftungen vorgekommen. Daher haben viele Besitzer von Passierscheinen von einem Besuch in Ost-Berlin abgesehen. In der Zeit vom 12. bis 24. 4. 1965 sind 12 v. H. und in der Zeit vom 31. 5. bis 13. 6. 1965 sind 20 v. H. der ausgegebenen Passierscheine nicht genutzt worden. Am 25. 11. 1965 wurde nach langwierigen Verhandlungen ein drittes P. unterzeichnet. Auch diesmal wurde keine Einigung über die Bezeichnung der Orts-, Behörden- und Amtsbezeichnungen erzielt. Während der festgelegten Besuchszeit vom 18. 12. 1965 bis 2. 1. 1966 wurden zwei Besuchstermine, jedoch an zwei verschiedenen Tagen, bewilligt. Die im zweiten P. vereinbarte Stelle für Härtefälle wurde, nachdem sie vorübergehend am 4. 10. 1965 geschlossen wurde, am 29. 11. 1965 wieder eingerichtet. Sie sollte bis zum Auslauf des dritten P. am 31. 3. 1966 beibehalten werden. Nach langwierigen Verhandlungen kam im Frühjahr 1966 das vierte P. vom 7. 3. 1966 zustande. Die unterschiedliche Resonanz der Westberliner Bürger auf die einzelnen Passierscheinabkommen mit ihren jeweiligen Besuchszeiträumen ist wie folgt darzustellen: Erstes P. vom 17. 12. 1963 Besuchszeitraum vom 19. 12. 1963 bis 5. 1. 1964 1.242.800 Besucher in 18 Tagen = 69.044 Besucher je Tag Zweites P. vom 24. 8. 1964 Besuchszeitraum vom 30. 10. 1964 bis 12. 11. 1964 571.000 Besucher in 14 Tagen = 40.785 Besucher je Tag Besuchszeitraum vom 19. 12. 1964 bis 3. 1. 1965 823.500 Besucher in 16 Tagen = 51.469 Besucher je Tag Besuchszeitraum vom 12. 4. 1965 bis 25. 4. 1965 581.500 Besucher in 14 Tagen = 41.535 Besucher je Tag Besuchszeitraum vom 31. 5. 65 bis 13. 6. 65.498500 Besucher in 14 Tagen = 35.607 Besucher je Tag [S. 465]36.416 Besucher in dringenden Familienangelegenheiten Drittes P. vom 25. 11. 1965 Besuchszeitraum vom 18. 12. 1965 bis 2. 1. 1966 824.000 Besucher in 16 Tagen = 51.500 Besucher je Tag 13.539 Besucher in dringenden Familienangelegenheiten Viertes P. vom 7. 3. 1966 Besuchszeitraum vom 7. 4. 66 bis 20. 4. 66 510.400 Besucher in 19 Tagen = 26.863 Besucher je Tag Besuchszeitraum vom 23. 5. 66 bis 5. 6. 66 468.000 Besucher in 14 Tagen = 33.428 Besucher je Tag 8.009 Besucher in dringenden Familienangelegenheiten Trotz Bemühungen der zuständigen Stellen des Westberliner Senats kam für Herbst und Winter 1966/67 kein weiteres P. zustande. Die SED machte von Anfang an kein Hehl daraus, daß sie die P. nur als Mittel zur Bekräftigung ihrer Drei-Staaten-These und zur Ausübung politischen Drucks auf West-Berlin benutzen will. Immerhin konnte am 6. 10. 1966 vereinbart werden, daß die Passierscheinstelle für dringende Familienangelegenheiten vom 10. 10. 1964 bis 31. 1. 1967 tätig blieb. Die Vereinbarung wurde durch ein Schreiben des Stellvertretenden Ministerpräsidenten der DDR, Alexander ➝Abusch, an den Regierenden Bürgermeister von Berlin vom 12. 1. 1967 und eine Erklärung des Senats von Berlin vom 24. 1. 1967 bis zum 31. 3. 1965 verlängert. Seit dieser Zeit arbeitet die Stalle ohne Vereinbarung weiter. Vom 10. 10. 1966 bis 30. 6. 1969 konnten 181.305 Westberliner ihre Angehörigen in Ostberlin in dringenden Familienangelegenheiten besuchen, seit Einrichtung der Härtestelle waren es 239.269. Im Jahre 1967 erklärte sich der Berliner Senat wiederholt bereit, über ein allgemeines P. zu verhandeln. Ein entsprechender Brief an Abusch blieb jedoch unbeantwortet, ein weiteres Schreiben an den Ostberliner Oberbürgermeister Herbert Fechner wurde ungeöffnet zurückgeschickt. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 463–465 Parteiwahlen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Paßwesen

Siehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 1985 Am 17. 12. 1963 wurde erstmals seit Errichtung der Mauer ein P. zwischen einem Beauftragten des West-Berliner Senats und einem Bevollmächtigten der Regierung der „DDR“ abgeschlossen. Danach konnten innerhalb der festgelegten Zeiträume West-Berliner mit Passierscheinen ihre Verwandten in Ostberlin besuchen. Antragsberechtigt waren Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel, Tanten und Onkel, Nichten und Neffen sowie Ehepaare dieses…

DDR A-Z 1969

Handwerk (1969)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 In der „DDR“ gilt als privater H.-Betrieb derjenige Betrieb, in dem eine im Verzeichnis der H.-Berufe (8. DB zum Gesetz zur Förderung des H. vom 27. 11. 1957) aufgeführte Tätigkeit ausgeübt wird; der Inhaber muß die Meisterprüfung abgelegt haben und in die H.-Rolle eingetragen sein. Außerdem gelten als private H.-Betriebe (auch Kleinindustriebetriebe genannt) diejenigen Betriebe, deren Inhaber in die Gewerberolle, die ebenfalls von den Handwerkskammern geführt wird, eingetragen sind. Die Beschäftigtenzahl für beide Betriebsformen ist auf 10 Arbeitnehmer begrenzt. Bis zum Erlaß des „Gesetzes zur Förderung des H.“ vom 9. 8. 1950 blieb das H. in den ersten Nachkriegsjahren von stärkeren Eingriffen verschont, da man nach der Enteignungswelle im industriellen Sektor auf die Initiative und das Leistungspotential des H. zur Wiederbelebung der Konsumgüterversorgung angewiesen war. Mit dem neuen Gesetz setzten die Bestrebungen zur Eingliederung in die sozialistisch geplante und gelenkte Wirtschaft ein. Alle Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten oder mit einem Umsatz, der zu mehr als 50 v. H. aus Handelsumsätzen bestand, wurden aus der H.-Rolle gestrichen und an die Industrie- und Handelskammern überwiesen, wo sie einer erheblich stärkeren steuerlichen Belastung ausgesetzt waren. Das H. wurde in das Vertragssystem einbezogen, als Zulieferer an die VEW gebunden und damit in den freien Dispositionen stark eingeengt. Gleichzeitig wurden die Preise durch H.-Preisanordnungen geregelt. Für das Dienstleistungs-H. bestehen Regelleistungspreise, die bindend sind. Die Bildung von Einkaufs- und Liefergenossenschaften (ELG) wurde stark gefördert. Diese Genossenschaften, die nicht als sozialistische Genossenschaften anerkannt sind, dienen dazu, die privaten H.-Betriebe in die Planung einzubeziehen. Da die ELG zum großen Teil als zentrale Material- und Auftragsverteiler fungieren und vorteilhaftere Kreditbedingungen erhalten, müssen fast sämtliche privaten H.-Betriebe Mitglied einer ELG sein. Vor dem Krieg gab es auf dem Gebiet der „DDR“ ca. 322.000 H.-Betriebe mit rd. 980.000 Beschäftigten. Die Entwicklung seit 1950 zeigt folgende Tabelle: Der prozentual höchste Anteil an den Leistungen wird vom Nahrungs- und Genußmittel-H. (1967 38 v. H.), sowie mit Abstand vom Maschinenbau- und vom Bau-H. (mit ca. 15 bzw. 13,5 v. H. im Jahre 1967) erbracht. Im Jahre 1967 ist erstmals seit 17 Jahren ein geringfügiger Anstieg der Beschäftigtenzahl zu verzeichnen. Die Proklamierung der Produktionsgenossenschaften des H. (PGH) auf dem Sozialisierungsparteitag der SED im Jahre 1952 bildete den Auftakt zur Kollektivierung des H. Bis zum Jahre 1955 blieben die PGH fast völlig bedeutungslos, da sich kaum private Handwerker zum Zusammenschluß bereiterklärten. Erst 1956 setzte mit wirtschaftlichem und politischem Druck eine verstärkte Kollektivierungskampagne ein, die 1958 ihren Höhepunkt erreichte. Die [S. 268]Vollkollektivierung auch im H. wurde im Hinblick auf die zu befürchtenden Versorgungsschwierigkeiten vorerst zurückgestellt. Im Gegensatz zu westlichen Genossenschaften sind die PGH nach dem Muster der Gewerbegenossenschaften in der SU, ebenso wie die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG), mehr oder minder durch ökonomischen oder politischen Druck entstandene Zusammenschlüsse von ehemals selbständigen Betrieben mit dem Ziel, einen einheitlichen Betrieb zu bilden, der voll in das staatliche Planungssystem einbezogen ist. Ein durch gesetzliche Regelung verbindlich festgelegtes Musterstatut vom 18. 8. 1955 engt den Spielraum, innerhalb dessen sich die PGH eine eigene Satzung geben können, auf ein Minimum ein. Mitglieder einer PGH sind nicht nur ehemals selbständige Handwerker und Inhaber von Kleinindustriebetrieben, sondern auch Gesellen, Nichthandwerker, wie Ingenieure, Techniker, Heimarbeiter und mithelfende Familienangehörige. Lehrlinge können vom 15. Lebensjahr ab als Kandidaten aufgenommen werden. Ähnlich wie bei den LPG gibt es auch bei den PGH verschiedene Typen — Stufen genannt. In der Stufe~1 wird noch mit eigenen Produktionsmitteln in eigenen Werkstätten produziert. Für die Benutzung der privaten Produktionsmittel wird zwischen dem Eigentümer und der PGH eine Nutzungsgebühr vereinbart. In der Stufe 2, der „höheren Stufe“, geht das Eigentum an Maschinen, Werkzeugen, Produktions- und Lagerräumen durch Verkauf auf die PGH über. Die Bezahlung erfolgt nach amtlich festgelegten Taxpreisen. Den Gewinn teilen die Mitglieder der PGH nach dem Leistungsprinzip auf. Lohnarbeiter dürfen nur mit Genehmigung des Kreises und nur in Höhe bis zu 10 v. H. der Mitglieder beschäftigt werden. Der ehemals selbständige Handwerker verliert durch den Eintritt in eine PHG völlig seine Dispositionsfreiheit. Ein späterer Austritt ist kaum möglich; da eine Rückkehr zur „kapitalistischen“ Produktionsweise nicht erwünscht ist, wird nur in den seltensten Fällen eine neue Gewerbegenehmigung erteilt. Zudem kann sich die Werterstattung für die eingebrachten Maschinen und Werkzeuge je nach PGH-Stufe mehrere Jahre hinziehen. Der Anteil der Leistungen der PGH am Gesamt-H. betrug 1967 fast 45 v. H., die Beschäftigtenzahl der PGH einschließlich Lohnarbeitern rd. 229.700. Die Zahl der Lehrlinge betrug 1967 rd. 23.700 gegenüber rd. 32.400 im privaten H. Von den 4.279 PGH im Jahre 1967 waren 2.997 (70 v. H.) PGH der Stufe 2. In den letzten Jahren werden als wichtigste Kooperations- und Koordinationsform der PGH die Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften (AGP) propagiert. Eine bessere Auslastung des privaten H. und der PGH wird insbesondere auf dem Reparatur- und Dienstleistungssektor durch die Einbeziehung in die Erzeugnisgruppen, deren ökonomische Führungsorgane die VVB des jeweiligen Industriezweiges sind, erwartet. Neben Rationalisierungseffekten ist das Ziel der Einbeziehung in die Erzeugnisgruppenarbeit und in die sogenannten sozialistischen Kooperationsgemeinschaften zwischen PGH und privatem H. hauptsächlich eine stärkere Einflußnahme auf das private H. Nach wie vor sind für die Bevölkerung die Leistungen auf dem Reparatursektor nicht ausreichend. Da die behördlich festgelegten Preise für Reparaturen niedriger sind als für andere H.-Leistungen, ist für die PGH die Ausführung von Reparaturen weniger attraktiv. Deshalb liegt die Hauptlast immer noch beim privaten H. (1967 betrug der Anteil rd. 64 v. H.). Im Jahre 1966 war die Zuwachsrate trotz steigender Nachfrage nach Reparaturen, insbesondere auf Grund der zunehmenden Versorgung mit technischen Industriewaren, erstmalig sogar rückläufig. Durch den Abschluß der Industriepreisreform wirken sich nun auch für die H.-Betriebe und PGH die neu festgesetzten und von den größten Kostenverzerrungen bereinigten Preise aus. Mehrkosten, die sich, bedingt durch die Preisreform, bei der Verarbeitung von teurer gewordenen Rohstoffen und anderen Materialien ergeben, dürfen nicht auf die Konsumenten abgewälzt werden, andererseits sollen aber; weder die Einkommen der Handwerker beeinflußt, noch die Versorgung der Bevölkerung eingeschränkt werden. In 48 Anordnungen ist daher der Ausgleich von Preisdifferenzen für die verschiedenen H.-Zweige festgelegt. Danach werden Mehrkosten durch die Verarbeitung verteuerter Materialien bei ausschließlicher Leistung an Konsumenten von den Finanzabt. der Räte der Kreise erstattet. Mehrkosten, die für Zulieferarbeiten an die Industrie entstehen, werden an den Auftraggeber weitergegeben. Die Auswirkungen der neu festgesetzten Preise für das H. spiegeln sich in den Leistungssteigerungen für 1967 wider. Die oben stehenden Tabellen zeigen sowohl bei den PGH als. auch im privaten H. wesentlich stärkeren Zuwachs als in den früheren Jahren. Diese Zahlen enthalten aber bereits die neuen Preise, die z. B. allein auf dem Bausektor nach offiziellen Angaben jetzt 30 v. H. höher liegen. Da die Preissteigerungen in den anderen Bereichen z. T. nicht bekannt sind, lassen sich die Zahlen von 1967 denjenigen der vorangegangenen Jahre sehr schwer gegenüberstellen. Zusätzliche Gewinne, die durch die Verarbeitung von billiger gewordenen Materialien und den Verkauf zum konstanten Konsumentenpreis entstehen, müssen von [S. 269]den Handwerkern an den Rat des Kreises abgeführt werden. Literaturangaben Plönies, Bartho: Die Sowjetisierung des mitteldeutschen Handwerks. Ein Bericht über die Lage des Handwerks in der sowjetischen Zone. 2., erg. Aufl. (BB) 1953. 136 S. m. 19 Anlagen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 267–269 Handschellengesetz A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Handwerkskammern

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 In der „DDR“ gilt als privater H.-Betrieb derjenige Betrieb, in dem eine im Verzeichnis der H.-Berufe (8. DB zum Gesetz zur Förderung des H. vom 27. 11. 1957) aufgeführte Tätigkeit ausgeübt wird; der Inhaber muß die Meisterprüfung abgelegt haben und in die H.-Rolle eingetragen sein. Außerdem gelten als private H.-Betriebe (auch Kleinindustriebetriebe genannt) diejenigen Betriebe, deren Inhaber in die…

DDR A-Z 1969

Hetze (1969)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Als „staatsgefährdende Propaganda und H.“ politischer Straftatbestand im Strafrechtsergänzungsgesetz vom 11. 12. 1957 (§ 19). Die Strafandrohung reichte von 3 Monaten Gefängnis bis zu 15 Jahren Zuchthaus. Das entscheidende Tatbestandsmerkmal „hetzt“ war bewußt allgemein gehalten und ließ eine gleich weite Auslegung wie der Begriff Boykotthetze zu. Nach dem Beschluß des Staatsrates „über die weitere Entwicklung der Rechtspflege“ vom 30. 1. 1961 (GBl. I, S. 3) ist die Abgrenzung zwischen H., Staatsverleumdung und strafloser Nörgelei in der Person des Angeklagten zu finden. Der Tatbestand der H. ist zu bejahen, wenn es sich bei dem Täter um einen „Feind der sozialistischen Staatsmacht und Gesellschaftsordnung“ handelt, während H. in aller Regel nicht anzunehmen ist, wenn der Täter nur ein „irregeleiteter“ oder „im Bewußtsein zurückgebliebener“ Mensch ist. „Die Hetzer haben eine feindliche Grundhaltung, die sich in der Tat objektiviert“ („Neue Justiz“ 1962, S. 506). Entsprechend dieser Entwicklung in der strafrechtlichen Praxis sieht das neue Strafgesetzbuch die Abgrenzung zwischen [S. 273]„staatsfeindlicher H.“ und Staatsverleumdung darin, daß bei der H. die Zielsetzung des Täters vorhanden sein muß, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung zu schädigen oder gegen sie aufzuwiegeln. Wenn diese Zielsetzung fehlt, kommt nur Staatsverleumdung in Betracht. § 106 StGB erfaßt auch die „schriftliche H.“. Sie wird in dem Einführen, Herstellen, Verbreiten oder Anbringen von Schriften, Gegenständen oder Symbolen gesehen, mit denen die staatlichen, politischen, ökonomischen oder anderen gesellschaftlichen Verhältnisse der „DDR“ diskriminiert werden. Ferner begeht staatsfeindliche H., wer „Verbrechen gegen den Staat androht oder dazu auffordert, Widerstand gegen die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der DDR zu leisten, Repräsentanten oder andere Bürger der DDR oder die Tätigkeit staatlicher oder gesellschaftlicher Organe und Einrichtungen diskriminiert, den Faschismus oder Militarismus verherrlicht“. Die Mindeststrafe wurde auf 1~Jahr Freiheitsstrafe heraufgesetzt, für schwere Fälle der H. sieht das StGB 2 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe vor. Außer dem Versuch ist auch die Vorbereitungshandlung strafbar. Literaturangaben Unrecht als System, Bd. III… 1954 bis 1958. (BMG) 1958. 248 S. Unrecht als System, Bd. IV … 1958 bis 1961 (BMG) 1962. 291 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 272–273 Herstellerabgabepreise (HAP) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Histomat

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Als „staatsgefährdende Propaganda und H.“ politischer Straftatbestand im Strafrechtsergänzungsgesetz vom 11. 12. 1957 (§ 19). Die Strafandrohung reichte von 3 Monaten Gefängnis bis zu 15 Jahren Zuchthaus. Das entscheidende Tatbestandsmerkmal „hetzt“ war bewußt allgemein gehalten und ließ eine gleich weite Auslegung wie der Begriff Boykotthetze zu. Nach dem Beschluß des Staatsrates „über die weitere Entwicklung der…

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Währungsreform (1969)

Siehe auch: Währung: 1962 1963 1965 1966 Währungspolitik: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Währungsreform: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Währung/Währungspolitik: 1975 1979 1985 Durch die einen Tag nach dem Währungsumtausch in den Westzonen (23. 6. 1948) in der SBZ und Ostberlin begonnenen und am 28. 6. 1948 abgeschlossenen W. wurde die Reichsmark in diesem Gebiet durch Reichsmarkzeichen mit aufgeklebten Spezialkupons abgelöst (siehe hierzu SMAD-Befehl Nr. 111). Durch die im einzelnen für die verschiedenen Geldvermögenswerte festgelegten Umtauschrelationen wurde das „staatliche“ Vermögen erheblich begünstigt. Im einzelnen wurden umgetauscht: bei Privatpersonen Barbeträge bis zu RM 70,– im Verhältnis 1:1, Spareinlagen bis RM 100,– im Verhältnis 1:1, bis RM 1.000,– im Verhältnis 5:1, vor dem 9. 5. 1945 entstandene Einlagen 10:1, wobei jedoch geprüft werden mußte, ob Beträge über RM 3.000,– „rechtmäßig“ erworben worden waren. Bei Beträgen über RM 5.000,– wurden von vornherein Kriegs- oder Schwarzmarktgewinne angenommen. Diese Beträge sind — falls nicht das Gegenteil bewiesen werden konnte — eingezogen worden, ebenso das Geldvermögen von „faschistischen Verbrechern und Kriegsverbrechern“. Über diese umgetauschten Altguthaben konnte zudem nicht verfügt werden. Sie wurden in eine Altguthaben-Ablösungsanleihe umgewandelt, mit deren Tilgung 1962 begonnen wurde. Beträge nicht „volkseigener“ Wirtschaftsbetriebe wurden nur bis zur Höhe des wöchentlichen Umsatzes und der Lohnrückstände, bei Handels- und anderen Wirtschaftsorganisationen in Höhe der wöchentlichen Lohnsumme im Verhältnis 1:1 umgetauscht. Dagegen wurden alle Einlagen von „staatlichen“, kreisbehörd[S. 699]lichen, gemeindlichen und anderen volkseigenen Betrieben voll im Verhältnis 1:1, Versicherungspolicen im Verhältnis 1:3 umgetauscht. Als Geschenk an die Neubauern wurden die im Zuge der Bodenreform gewährten Kredite im Verhältnis 5:1 voll umgetauscht. Für Angehörige der SMAD und der Roten Armee wurden ein Monats- bzw. Halbmonatsgehalt im Verhältnis 1:1, darüber hinausgehende Beträge im Verhältnis 10:1 umgetauscht. Die deutschen Staats- und Auslandsschulden und die Schuldenverpflichtungen der geschlossenen Banken blieben von der W. unberührt. Kurz vor der W. betrug der Bargeldumlauf rd. 28 Mrd.; neu verausgabt wurden 3,6 Mrd. Mark. (Währung, Währungspolitik) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 698–699 Währungspolitik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Waldheim

Siehe auch: Währung: 1962 1963 1965 1966 Währungspolitik: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Währungsreform: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Währung/Währungspolitik: 1975 1979 1985 Durch die einen Tag nach dem Währungsumtausch in den Westzonen (23. 6. 1948) in der SBZ und Ostberlin begonnenen und am 28. 6. 1948 abgeschlossenen W. wurde die Reichsmark in diesem Gebiet durch Reichsmarkzeichen mit aufgeklebten Spezialkupons abgelöst (siehe hierzu…

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Alkoholmißbrauch (1969)

Siehe auch: Alkoholismus: 1965 1966 Alkoholmißbrauch: 1975 1979 1985 Der Alkoholverbrauch hat in den letzten Jahren ständig zugenommen. Von 1957 bis 1965 stieg der Pro-Kopf-Verbrauch von Spirituosen von 3,6~l auf 4,7~l und von Wein und Sekt von 1,8~l auf 4,2~l. Gleichzeitig weist die Alkohol-Kriminalität seit Jahren eine steigende Tendenz auf. Dabei ist festzustellen, daß die Bezirke, die Spitzenpositionen im Alkoholkonsum erreichten, jeweils auch die größte Kriminalität hatten. Der A. gilt als eine der Hauptursachen der Kriminalität. Nach Angaben der Kriminalitätsstatistik sind 1967 31 v. H. aller Straftaten unter Alkoholeinwirkung begangen worden. Verschiedene Delikte, wie Raub (52,2 v. H.), Notzucht (53,6 v. H.), vorsätzliche Körperverletzung (54,8 v. H.), Sachbeschädigung (über 60 v. H.) und Verkehrsdelikte (66,2 v. H.) wurden überwiegend unter Alkoholeinfluß begangen. Etwa 50 v. H. der Alkoholtäter sind Personen, die häufig Alkohol zu sich nehmen. Von den Justizorganen wird deshalb eine wirksamere Bekämpfung und Verhütung der Alkoholkriminalität gefordert. Verminderte Zurechnungsfähigkeit bzw. Unzurechnungsfähigkeit durch Alkoholgenuß begründet nach dem neuen Strafgesetzbuch (StGB) weder einen Strafmilderungs- noch einen Schuldausschließungsgrund. Bei schuldhaft herbeigeführter Unzurechnungsfähigkeit ist der Täter nach dem von ihm verletzten Gesetz zu bestrafen. Dem Schutz der Jugend vor A. dient die Vorschrift des §~147 StGB, der die Verleitung von Kindern und Jugendlichen zum A. mit Freiheitsstrafe bis zu 2~Jahren oder Strafen ohne Freiheitsentzug bedroht. Diese Strafbestimmung richtet sich vor allem gegen Gastwirte, die pflichtwidrig alkoholische Getränke an Jugendliche abgeben. A. wird auch als eine wesentliche Ursache für andere Störungen des gesellschaftlichen Lebens angesehen. Rund 20 v. H. der Ehescheidungen sollen auf A. zurückzuführen sein. Die Tatsache, daß 1967 im Bauwesen 12,2 v. H. der tödlichen Unfälle infolge A. eingetreten sind, wird als besonders besorgniserregend bezeichnet. Der Alkoholgenuß während der Arbeitszeit wird seit langem scharf kritisiert, da er die Arbeitsproduktivität störe und häufig Gesetzesverletzungen zur Folge habe. Der Kampf gegen den Alkohol sei daher Aufgabe aller gesellschaftlichen Kräfte. Als Maßnahmen gegen A. werden verstärkte Aufklärungsarbeit, höhere Preise für alkoholische Getränke und Verbot der Werbung für hochprozentigen Alkohol gefordert. Nach einer VO vorn 22. 9. 1962 (GBl. II, S. 684) gehören die Kosten für ärztliche Behandlung und Beförderung bei A. nicht zu den Leistungen der Sozialversicherung und sind daher vom Betroffenen selbst zu tragen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 22 AK-Verfahren A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Allgemeiner Deutscher Nachrichtendienst

Siehe auch: Alkoholismus: 1965 1966 Alkoholmißbrauch: 1975 1979 1985 Der Alkoholverbrauch hat in den letzten Jahren ständig zugenommen. Von 1957 bis 1965 stieg der Pro-Kopf-Verbrauch von Spirituosen von 3,6~l auf 4,7~l und von Wein und Sekt von 1,8~l auf 4,2~l. Gleichzeitig weist die Alkohol-Kriminalität seit Jahren eine steigende Tendenz auf. Dabei ist festzustellen, daß die Bezirke, die Spitzenpositionen im Alkoholkonsum erreichten, jeweils auch die größte Kriminalität hatten. …

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Auszeichnungen (1969)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Zur Würdigung besonderer Verdienste im Sinne und im Dienste des kommun. Herrschaftssystems wurden zahlreiche A. geschaffen. So verleiht das ZK der SED die Ehrenplakette für hervorragende Leistungen mit dem Bildnis Lenins an Kollektive aus volkseigenen Betrieben und Handelseinrichtungen, aus volkseigenen Gütern, landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und Kooperationsgemeinschaften. Auch die Massenorganisationen verleihen A., so die Nationale Front die Ernst-Moritz-Arndt-Medaille und eine Ehrennadel, der FDGB die Fritz-Heckert-Medaille, die FDJ die Arthur-Becker-Medaille, das Abzeichen „Für gutes Wissen“ und das Pionierabzeichen „Für gutes Wissen“, der Verband der Deutschen Journalisten die Franz-Mehring-Ehrennadel, die Gesellschaft für Sport und Technik den Ehrentitel „Kollektiv für sozialistische Wehrerziehung“. Die Stiftung staatlicher A. ist Sache des Staatsrates oder des Ministerrates. Welches Organ eine A. verleiht, ist in der für jede A bestehenden Ordnung geregelt. Auch die örtlichen Organe der Staatsmacht haben für ihren Bereich Preise und Wanderfahnen gestiftet, so 1959 der Rat der Stadt Leipzig den Gutenbergpreis. Die Deutsche Akademie der Künste verleiht den Heinrich-Mann-Preis. Staatliche A. können verliehen werden an Einzelpersonen und Kollektive, einige auch an ausländische Staatsangehörige sowie an Betriebe, Institutionen und gesellschaftliche Organisationen und Teile dieser Einrichtungen, wenn sie organisatorische Einheiten bilden. Einzelheiten regeln die erwähnten „Ordnungen“. Die A. sind meist mit hohen Prämien verbunden (bis zu 100.000 M). Bis zum 1. 9. 1968 waren folgende staatliche A. gestiftet: I. Orden: 1. Karl-Marx-Orden, 2. Vaterländischer Verdienstorden, 3. Banner der Arbeit, 4. Stern der Völkerfreundschaft, 5. Scharnhorst-Orden, 6. Kampforden „Für Verdienste um Volk und Nation“. II. Preise: 1. Nationalpreis, 2. Cisinski-Preis, 3. Heinrich-Greif-Preis, 4. Heinrich-Heine-Preis, 5. Lessing-Preis, 6. Preis für künstlerisches Volksschaffen, 7. Kunstpreis der DDR, 8. Johannes-R.-Becher-Preis, 9. Rudolf-Virchow-Preis, 10. Guts-Muths-Preis. III. Medaillen: 1. Verdienstmedaille a) der Deutschen Demokratischen Republik, b) der Deutschen Reichsbahn, c) der Seeverkehrswirtschaft, d) der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik, e) der Nationalen Volksarmee, f) der Kampfgruppen der Arbeiterklasse; 2. Medaille für treue Dienste a) bei der Deutschen Reichsbahn, b) in der Seeverkehrswirtschaft, c) in der zivilen Luftfahrt, d) in der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik, e) in der Nationalen Volksarmee, f) in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern (früher in der Deutschen Volkspolizei), g) in der freiwilligen Feuerwehr, h) in den Kampfgruppen der Arbeiterklasse; 3. Treuedienstmedaille der Deutschen Post; 4. Pestalozzi-Medaille für treue Dienste; 5. Medaille a) für Verdienste in der Rechtspflege, b) für vorbildlichen Grenzdienst, c) für Verdienste um das Grubenrettungswesen, d) für den selbstlosen Einsatz bei der Bekämpfung von Katastrophen, e) der Waffenbrüderschaft, f) für Verdienste im Brandschutz, g) für ausgezeichnete Leistungen aa) auf dem Gebiete der Verwaltungsarbeit, bb) in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern und der Zollverwaltung, cc) in den Kampfgruppen der Arbeiterklasse, dd) im Wettbewerb ee) im Berufswettbewerb, ff) in den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften; 6. Clara-Zetkin-Medaille; 7. Hans-Beimler-Medaille; 8. Medaille für Teilnahme an den bewaffneten Kämpfen der deutschen Arbeiterklasse in den Jahren 1918–1923; 9. Medaille für Kämpfer gegen den Faschismus 1933–1945; 10. Hufeland-Medaille; 11. Carl-Friedrich-Wilhelm-Wander-Medaille; 12. Ehrenzeichen der Deutschen Volkspolizei; 13. Ehrennadel der Organe der Rechtspflege; 14. Rettungsmedaille; 15. Ehrennadel für besondere Leistungen im Jagdwesen der Deutschen Demokratischen Republik. Nur einmalig verliehen: 16. (Dr.) Theodor-Neubauer-Medaille; 17. Medaille für die Bekämpfung der Hochwasserkatastrophe im Juli 1954; 18. Erinnerungsmedaille 20. Jahrestag --- demokratische Bodenreform. IV. Ehrentitel: 1. Held der Arbeit; 2. Hervorragender a) Wissenschaftler, b) Genossenschaftler, c) Jungaktivist; 3. Verdienter a) Aktivist, b) Arzt des Volkes, c) Bergmann des Volkes, d) Eisenbahner der DDR, e) Erfinder, f) Meister, g) Meister des Sports, h) Seemann, i) Techniker des Volkes, j) Tierarzt, k) Züchter, l) Volkspolizist der Deutschen Demokratischen Republik; 4. Meister a) der genossenschaftlichen Produktion, b) des Sports; 5. Meisterhauer; 6. Aktivist des Siebenjahrplanes; 7. Hervor[S. 78]ragende ➝Jugendbrigade der DDR; 8. Kollektiv der sozialistischen Arbeit. Nicht mehr verliehen: Meisterbauer; Brigade a) der besten Qualität, b) der hervorragenden Leistungen, c) der kollektiven aktivsten Arbeit, d) der sozialistischen Arbeit; Gemeinschaft der sozialistischen Arbeit. V. Diplom für besondere Leistungen bei der Herstellung hochwertiger Güter für den Bedarf der Bevölkerung. VI. Wanderfahnen: 1. des Ministerrates, 2. der Ministerien, Staatssekretariate oder VVB, 3. des Bezirks, 4. des Ministerrates für Sieger im Massenwettbewerb der LPG, Gemeinden, Kreise und Bezirke. VII. Leistungsabzeichen: 1. der Nationalen Volksarmee, 2. der Grenztruppen. VIII. Titel: 1 a) Oberlehrer, b) Studienrat, c) Oberstudienrat, d) Studiendirektor, e) Oberstudiendirektor, f) Professor; 2. Sanitätsrat; 3 a) Medizinalrat, b) Obermedizinalrat; 4 a) Pharmazierat, b) Oberpharmazierat. A. insbesondere auf dem Gebiete der Aktivisten- und Wettbewerbsbewegungen haben unterschiedlichen Rang. Mit ihrer Hilfe wird eine unter sich differenzierte Elite entsprechend den Leistungen, für die sie verliehen werden, aus der Masse hervorgehoben. Über die auf dem Gebiete der Aktivisten- und Wettbewerbsbewegung verliehenen staatlichen Auszeichnungen liegt eine Statistik vor. Es wurden verliehen die A.: A. aus der Zeit vor 1945, insbesondere Kriegsauszeichnungen, dürfen nicht getragen werden. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 77–78 Ausweisung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Autobahnen

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Zur Würdigung besonderer Verdienste im Sinne und im Dienste des kommun. Herrschaftssystems wurden zahlreiche A. geschaffen. So verleiht das ZK der SED die Ehrenplakette für hervorragende Leistungen mit dem Bildnis Lenins an Kollektive aus volkseigenen Betrieben und Handelseinrichtungen, aus volkseigenen Gütern, landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und Kooperationsgemeinschaften. Auch die…

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Handwerkskammern (1969)

Siehe auch: Handwerkskammern: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Handwerkskammern der Bezirke: 1975 1979 1985 Bis 1946 bestanden die H. in Mitteldeutschland in ihrem traditionellen Aufbau weiter. Durch SMA-Befehl 161 vom 27. 5. 1946 und das dem SMA-Befehl beigefügte neue Musterstatut für die H. wurden die Ministerpräsidenten der damaligen Länder angewiesen, die Innungen und alle noch bestehenden Handwerksorganisationen aufzulösen. Die H. wurden entsprechend der Zahl der Länder auf fünf reduziert. An die Stelle der Fachverbände traten unselbständige Fachabt. und Berufsgruppen bei den H. Neben der organisatorischen Umgestaltung erfolgten auch personelle Veränderungen, indem die H. ausnahmslos mit SED-Mitgliedern besetzt wurden. Durch die personelle Umgestaltung und die Unterstellung unter die jeweiligen Industrieministerien der Länder im Jahre 1950 hatten die H. noch bestehende Reste der Eigenständigkeit völlig eingebüßt. Im Zuge der regionalen Neugliederung von 1952 wurde die Umwandlung der alten Landes-H. in Bezirks-H. durch Ministerratsbeschluß vom 20. 8. 1953 vollzogen. Sie wurden der Abteilung Handwerk der Bezirksverwaltungen unterstellt. Die H. führen die Handwerks- und die Gewerberolle; ihnen müssen alle selbständigen Handwerker, Inhaber von industriellen Kleinbetrieben (soweit sie in der Gewerberolle eingetragen sind), Produktionsgenossenschaften des Handwerks sowie ihre Mitglieder und die Einkaufs- und Liefergenossenschaften angehören. Die ausführenden Organe der H. in den Kreisen sind die Kreisgeschäftsstellen. Seit 1958 unterstehen die H. den Räten der Bezirke. Ihre Aufgaben wurden von Jahr zu Jahr eingeschränkt. Seit. 1958 sind sie de jure nicht mehr weisungsberechtigt gegenüber ihren Kreisgeschäftsstellen, die nach den Weisungen der Räte der Kreise arbeiten müssen. Im gleichen Jahr wurde den H. die in einer Planwirtschaft äußerst wichtige Funktion der Auftragsplanung und Materialversorgung entzogen; auf die Lehrlingsausbildung und Gesellenprüfung haben sie keinerlei Einfluß mehr, da diese seit Jahren in den Händen der Abt. Berufsausbildung des Ministeriums für Volksbildung liegt. Sie dürfen lediglich Vertreter in die Beiräte für Berufsausbildung bei den Räten der Bezirke senden. Neben der Aufstellung der Richtlinien für die Meisterprüfung, die einem strengen Schema unterliegen, und die Berufung der Prüfungskommissionen besteht seit 1958 (VO über die Bildung von Wirtschaftsräten vom 13. 2. 1958) ihre Hauptaufgabe „in politischer Einflußnahme auf die Handwerker und ihre Qualifizierung im Interesse der verstärkten Einbeziehung in den sozialistischen Aufbau“. Auf Grund der oben dargestellten Konstruktion und ihrer Aufgaben können die H. heute nicht mehr als Organisation der Selbstverwaltung und als echte Interessenvertretung des Handwerks betrachtet werden. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 269 Handwerk A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Handwerksteuer

Siehe auch: Handwerkskammern: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Handwerkskammern der Bezirke: 1975 1979 1985 Bis 1946 bestanden die H. in Mitteldeutschland in ihrem traditionellen Aufbau weiter. Durch SMA-Befehl 161 vom 27. 5. 1946 und das dem SMA-Befehl beigefügte neue Musterstatut für die H. wurden die Ministerpräsidenten der damaligen Länder angewiesen, die Innungen und alle noch bestehenden Handwerksorganisationen aufzulösen. Die H. wurden entsprechend der Zahl der Länder…

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Kammer der Technik (1969)

Siehe auch: Kammer der Technik: 1963 1965 1966 Kammer der Technik (KdT): 1975 1979 1985 Technik, Kammer der: 1953 1954 1965 1966 1975 1979 Technik, Kammer der (KdT): 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1946 durch den FDGB gegründete, durch Beauftragte der SED angeleitete Organisation, deren Aufgabe es ist, die Ingenieure, Techniker und Wissenschaftler für die Durchführung der Wirtschaftspläne zu gewinnen und aktiv tätig werden zu lassen. Die Tätigkeit der KdT liegt überwiegend auf dem Gebiet der Produktionspropaganda. Als Aufgaben werden genannt: Anleitung der Sozialistischen ➝Gemeinschaftsarbeit; Förderung des sozialistischen ➝Wettbewerbs; Verbreitung und Weiterentwicklung der Erfahrungen der Neuererbewegung; „Unterstützung der Organisierung der nationalen Verteidigung“, besonders bei der „Ausrüstung der nationalen Streitkräfte mit der neuesten Technik“; „Heranbildung einer neuen technischen Intelligenz aus den Reihen der Jugend und der Aktivisten“; Durchführung der Nachwuchsplanung; Förderung der Qualifizierung; Weckung des Interesses bei Frauen für technische Berufe; Mitwirkung bei der Auswertung und Verbreitung technischer Literatur, insbesondere aus der SU; Aufklärung der technischen Intelligenz über die Anwendung der Methoden der Planwirtschaft; Mitarbeit an der Entwicklung der Normung, Typisierung und der Gütevorschriften bei der Steigerung der Arbeitsproduktivität und der Qualität der Erzeugnisse; „Aufklärung der technischen Intelligenz Westdeutschlands“. Die KdT veranstaltet Lehrgänge zur beruflichen Fortbildung des ingenieurtechnischen Personals und zur Qualifizierung von Facharbeitern und Meistern. Die organisatorischen Grundeinheiten der KdT sind sog. „Betriebssektionen“, deren es Ende 1967 etwa 2.100 gab. Die 15 Bezirksorganisationen sind in 15 zentrale Fachverbände untergliedert, denen mehrere hundert Fachausschüsse, Fachunterausschüsse und regionale Arbeitsgemeinschaften angeschlossen sind. Die KdT soll etwa 151.000 aktive Mitgl. haben; sie ist der Herausgeber von 26 technischen Fachzeitschriften. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 321 Kaliindustrie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kammer für Außenhandel (KfA)

Siehe auch: Kammer der Technik: 1963 1965 1966 Kammer der Technik (KdT): 1975 1979 1985 Technik, Kammer der: 1953 1954 1965 1966 1975 1979 Technik, Kammer der (KdT): 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1946 durch den FDGB gegründete, durch Beauftragte der SED angeleitete Organisation, deren Aufgabe es ist, die Ingenieure, Techniker und Wissenschaftler für die Durchführung der Wirtschaftspläne zu gewinnen und aktiv tätig werden zu lassen. Die Tätigkeit der KdT liegt überwiegend…

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Qualifizierung (1969)

Siehe auch: Qualifikation: 1953 Qualifizierung: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 [S. 503]Auch „Erwachsenen-Q.“ oder „Aus- und Weiterbildung der Werktätigen“. Unter Q. werden alle auf eine abgeschlossene Bildungs- bzw. Ausbildungsstufe folgenden Maßnahmen verstanden, die a) während eines längeren Zeitraumes, b) in organisatorisch festgelegter Form, c) systematisch aufeinander aufbauend neues Wissen vermitteln, zum Erwerb neuer beruflicher Fähigkeiten und Fertigkeiten führen und eine höhere Qualifikationsstufe zum Ergebnis haben. Die Q. gilt als Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems, sie soll unter Berücksichtigung des Aspektes der Allgemeinbildung wie dem der Spezialbildung dem marxistischen Erziehungsideal vom disponiblen und „allseitig gebildeten“ Menschen gerecht werden. Mit der Begründung, daß unter den spezifischen ökonomischen Bedingungen der gegenwärtigen Ausbauphase des Sozialismus in der DDR die Spezialbildung vorrangige Bedeutung habe, sind für Q.-Maßnahmen in erster Linie die „Hauptrichtungen des wissenschaftlich-technischen Fortschrittes“ und der „höchste volkswirtschaftliche Nutzeffekt bei größtem Zeitgewinn für die Gesellschaft“ maßgebend. Betriebliche Q.-Vorhaben werden auf der Grundlage des Q.-Planes, der Bestandteil des Betriebsplanes ist, nach den in Perspektiv- und Jahresplänen fixierten produktionstechnischen Erfordernissen durchgeführt. Für die Konzeption des Q.-Planes, in dem der Bedarf an Kadern festgelegt wird, ist der Betriebsleiter verantwortlich. Der Betrieb schließt mit dem einzelnen Werktätigen einen Q.-Vertrag ab, in dem Ziel und Dauer der Weiterbildung, der voraussichtliche spätere Einsatz, die Pflichten des Werktätigen und die des Betriebes vereinbart worden sollen. Die Pflicht zur Teilnahme an der Q. wird aus den mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages eingegangenen Verpflichtungen zur Einhaltung der „Sozialistischen Arbeitsdisziplin“ abgeleitet, obwohl sie z. B. im Gesetzbuch der Arbeit (GBA) nicht ausdrücklich als Rechtspflicht formuliert ist. Zur Erhöhung der Wirksamkeit der bis dahin unkoordinierten, zumeist sporadischen Charakter tragenden Q.-Maßnahmen wurde auf Ministerratsbeschluß 1960 bzw. 1961 im Anschluß an die Beratungen auf dem III. Berufspädagogischen Kongreß die „abschnittsweise Ausbildung und Q. der Werktätigen“ eingeführt („Grundsätze zur weiteren Entwicklung des Systems der Berufsbildung in der DDR“ vom 30. 6. 1960; GBl. I, S. 441, und die zu den Grundsätzen erlassenen „Leitsätze für die Arbeit der Bildungseinrichtungen …“ vom 27. 1. 1961; VuM Nr. 11, S. 134). Die abschnittsweise Ausbildung verläuft in folgenden 8 Stufen, wobei der Abschluß des einen Abschnittes die Voraussetzung für die Weiterbildung zur nächsthöheren Qualifikationsstufe darstellt: 1. Vermittlung von Grundkenntnissen für die Ausübung einfacher Tätigkeiten (einführende Q.); 2. Erweiterung der Grundkenntnisse auf alle in einem Arbeitsbereich anfallenden Tätigkeiten, für die keine Facharbeiterprüfung erforderlich ist; 3. Q. zum Facharbeiter; Der Gewinnung von Frauen für Weiterbildungsmaßnahmen, vor allem für technische Berufe (z. B. elektronische Datenverarbeitung) und für Leitungsfunktionen in Staat und Wirtschaft, wird großes Gewicht beigemessen. Da jedoch eine Vielzahl spezieller Probleme der Frauenarbeit bisher noch nicht befriedigend gelöst werden konnte, bleibt der Erfolg der Q.-Propaganda unter den Frauen begrenzt. Nach einem erheblichen Anstieg zwischen 1961 und 1965 ist in der Industrie die Zahl der an Q.-Maßnahmen teilnehmenden Frauen in den vergangenen beiden Jahren wieder zurückgegangen. 1967 beteiligten sich 167.294 Frauen gegenüber 182.287 im Jahre 1964 (Frauen). Insgesamt befanden sich 1967 im Bereich von Industrie, Bauindustrie, Verkehr, Post- und Fernmeldewesen 647.158 Personen (gegenüber 677.968 im Jahr 1965) in einem der 8 Weiterbildungsabschnitte. Während die Q.-Stufen 1–6 im Vergleich zu den Vorjahren sinkende Teilnehmerzahlen zu verzeichnen haben, sind diejenigen der Ausbildungsabschnitte 7 und 8 kontinuierlich gestiegen. An den Weiterbildungsmaßnahmen für Personen mit Hoch- oder Fachschulabschluß haben sich 1967 mehr als doppelt soviel (42.037) wie 1965 (15.998) beteiligt. Literaturangaben Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der sowjetischen Besatzungszone. 5., erw. Aufl. (BB) 1959. Teil I (Text) 264 S., Teil II (Anlagen) 162 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 503 PwF A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Qualität der Erzeugnisse

Siehe auch: Qualifikation: 1953 Qualifizierung: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 [S. 503]Auch „Erwachsenen-Q.“ oder „Aus- und Weiterbildung der Werktätigen“. Unter Q. werden alle auf eine abgeschlossene Bildungs- bzw. Ausbildungsstufe folgenden Maßnahmen verstanden, die a) während eines längeren Zeitraumes, b) in organisatorisch festgelegter Form, c) systematisch aufeinander aufbauend neues Wissen vermitteln, zum Erwerb neuer beruflicher Fähigkeiten und…

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Staatsbürgerkunde (1969)

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Dieses Fach erschien zu Beginn des Schuljahres 1957/58 auf dem Stundenplan der Schulen und löste die im wesentlichen verfassungskundlich und tagespolitisch ausgerichtete Gegenwartskunde ab. Seit dem Schuljahr 1964/65 wird St. nach einem neuen Lehrplan unterrichtet, der dieses Fach für die 9. und 10. Klassen der 10klassigen Oberschule und für die 9.–12. Klassen der Erweiterten Oberschule sowie für die Berufs- und Volkshochschulen vorschreibt. In der „Aufgabenstellung zur weiteren Entwicklung der staatsbürgerlichen Erziehung der Schuljugend“ vom 2. 2. 1966 wird die Notwendigkeit der politisch-ideologischen Erziehung der Schuljugend betont, die zum „aktiven Kampf gegen die imperialistische Ideologie, gegen alle Erscheinungen der bürgerlichen Dekadenz und Unmoral zu befähigen“ sei. Dazu gehört vor allem die „Bereitschaft und Fähigkeit, die sozialistische Heimat gegen alle imperialistischen Anschläge mit der Waffe zu verteidigen“ (Sozialistische Wehrerziehung). Weitere Anweisungen des Ministeriums für Volksbildung (v. 3. 8. 1967 und 3. 1. 1968) folgten, die, ausgehend von den Beschlüssen des VII. Parteitages der SED, einige Veränderungen der Lehrpläne im Schuljahr 1967/68 bewirkten. Ab 1. 9. 1968 tritt eine Erweiterung des Lehrgangs St. auf die Klassen 7 und 8 ein, weil es für notwendig gehalten wird, die Schüler früher als bisher systematisch mit der sozialistischen Gesellschaftsordnung und der Politik der SED vertraut zu machen, ihr sozialistisches Bewußtsein zu entwickeln und sie zu „Schlußfolgerungen für ihr Verhalten als junge sozialistische Staatsbürger zu führen“. Gegenstand des St.-Unterrichts der Klassen 7 und 8 sind folgende Grundfragen: Die Leistungen der Werktätigen und ihre politischen, sozialen und kulturellen Errungenschaften; die „DDR“, das sozialistische Vaterland und der deutsche Friedensstaat, als fester Bestandteil des sozialistischen Weltsystems; die sozialistische Demokratie und die Verantwortung der Staatsbürger in der „DDR“ für die Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaft; die Auseinandersetzung zwischen den Kräften des Friedens und des Sozialismus und den Kräften des Imperialismus, des Krieges in der Welt und in Deutschland; die Verantwortung der Jugend für den Sieg des Sozialismus. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 602 Staatsbibliothek A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Staatsbürgerrechtsschutzgesetz

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Dieses Fach erschien zu Beginn des Schuljahres 1957/58 auf dem Stundenplan der Schulen und löste die im wesentlichen verfassungskundlich und tagespolitisch ausgerichtete Gegenwartskunde ab. Seit dem Schuljahr 1964/65 wird St. nach einem neuen Lehrplan unterrichtet, der dieses Fach für die 9. und 10. Klassen der 10klassigen Oberschule und für die 9.–12. Klassen der Erweiterten Oberschule sowie für die Berufs- und…

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Pro-Kopf-Verbrauch (1969)

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Auf dem V.~Parteitag der SED forderte Ulbricht in seiner programmatischen Rede, bis 1961 die Versorgung pro Kopf der Bevölkerung mit allen wichtigen Lebensmitteln und Konsumgütern über den Verbrauch in der BRD zu steigern. Schon vorher versuchte die amtliche Statistik (Agrarstatistik) zu beweisen, daß die mitteldeutsche Bevölkerung mit wichtigen Lebensmitteln besser versorgt sei als die westdeutsche. Ihre Angaben sind allerdings lückenhaft und teilweise so angelegt, daß sie eine exakte Überprüfungsmöglichkeit ausschließen. Es ist den P.-Angaben der „DDR“, die auch im Dienste der Agitation und Propaganda stehen, nicht ohne weiteres anzusehen, daß es sich bei ihnen um Bruttowerte handelt, die z. B. auch die auf dem Wege vom Großhandel bis zum Endverbrauch entstehenden Verluste einschließen, während demgegenüber die P.-Statistik der BRD bestmögliche Nettowerte der tatsächlich verbrauchten Nahrungsmittelmengen ausweist. Da sich die P.-Zahlen in ihrem ausgewiesenen Endwert also nicht mit denen der BRD-Statistik decken, sind sie mit diesen auch nicht unmittelbar und ohne weiteres vergleichbar. Stellt man die Vergleichbarkeit kalkulatorisch her, dann ergibt eine über das Ganze des Nahrungsmittelverbrauchs gehende Kalorien- und Nährstoffberechnung, daß im Kalorien- und Kohlehydratverbrauch beide Teile Deutschlands im Jahre 1967 so gut wie übereinstimmten. Im Verzehr von Gesamteiweiß und insbesondere von tierischem Eiweiß, dem typischen Indikator für den Ernährungsstandard einer Bevölkerung, lag die „DDR“ noch um etwa 10 bzw. 25 v. H. hinter der BRD zurück, während unter dem Blickpunkt der Volksgesundheit der Rückstand der „DDR“ im Fettverzehr sogar einen Vorteil gegenüber der BRD bedeutete. Bezüglich Qualität und zeitlicher Belieferung ist das Warenangebot dem westdeutschen keineswegs gleichwertig. Enthält schon Ulbrichts Forderung, den P. der BRD zu erreichen, das verhüllte Eingeständnis, daß ― entgegen allen bisherigen Zweckmeldungen ― der westdeutsche Stand in der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht erreicht werden konnte, so wird ihre Realisierung um so mehr verhindert, als durch die Zwangskollektivierung und durch die vielfältigen, im System der Wirtschaft begründeten Hemmungsfaktoren die landwirtschaftliche Produktion nicht die geplanten Zuwachsraten erreicht und auftretende Versorgungsschwierigkeiten durch Importe aus dem Ostblock zumeist nicht kurzfristig behoben werden können. Daher wird das Schwergewicht der ökonomischen Hauptaufgabe in letzter Zeit immer mehr auf die Forderung nach einer Steigerung der Pro-Kopf-Produktion verlagert. Hierbei spielen auch Gründe der Rücksichtnahme auf die Partnerländer des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe eine wesentliche Rolle, in deren Bereich die „DDR“ den bei weitem höchsten Ernährungsstandard aufweist. (Versorgung) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 501 Projektierungsbetriebe A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Proletariat

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Auf dem V.~Parteitag der SED forderte Ulbricht in seiner programmatischen Rede, bis 1961 die Versorgung pro Kopf der Bevölkerung mit allen wichtigen Lebensmitteln und Konsumgütern über den Verbrauch in der BRD zu steigern. Schon vorher versuchte die amtliche Statistik (Agrarstatistik) zu beweisen, daß die mitteldeutsche Bevölkerung mit wichtigen Lebensmitteln besser versorgt sei als die westdeutsche. Ihre Angaben sind…

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Jugendforschung (1969)

Siehe auch die Jahre 1975 1979 1985 Die Bezeichnung J. umfaßt den Komplex der in Zusammenarbeit von Soziologen, Psychologen, Pädagogen, Juristen (Kriminologen), Medizinern (Sport- und Arbeitsmedizinern) und Vertretern anderer Wissenschaftsdisziplinen durchgeführten Untersuchungen über Einstellung und Verhalten der Jugendlichen im Bereich von Schule und Ausbildung, Beruf und Betrieb, Familie und Freizeit unter besonderer Berücksichtigung des politisch-ideologischen Aspektes, über die Einschätzung der Jugend durch die Umwelt und ihr Verhältnis zur älteren Generation. Kennzeichnend für die J. ist ihre dezidierte Praxisbezogenheit. Auf dem dialektischen und historischen Materialismus als Grundlage ihrer Theoriebildung aufbauend, wird sie nicht als nur diagnostizierende, sondern als eine verändernde, d.h. „auf Steuerung und Entwicklung des Verhaltens gerichtete Forschungsdisziplin“ (W. Friedrich in: „Jugendforschung“, H. 1/2, 1967, S. 11) verstanden. Ihrem pragmatisch-therapeutischen Charakter gemäß, soll sie sich an den jugendpolitischen Zielsetzungen der SED orientieren und diese durchsetzen helfen. Die auf dem VI. Parteitag der SED im Jan. 1963 erhobene Forderung nach Intensivierung der soziologischen Forschung fand hinsichtlich der Jugend ihre verbindliche Normierung im § 17 des Jugendgesetzes vom 8. 5. 1964, der die Staats- und Wirtschaftsorgane dazu verpflichtet, für die wissenschaftliche Erforschung der sich aus „der Teilnahme der Jugend am sozialistischen Aufbau ergebenden Probleme“ und die Überführung der Forschungsergebnisse in die erzieherische Praxis zu sorgen. Seitdem haben Jugend Soziologie und Jugendpsychologie einen beachtlichen Aufschwung genommen. Vor diesem Zeitpunkt galt das offizielle Interesse im wesentlichen der pädagogischen Forschung bzw. der pädagogischen Psychologie. Wissenschaftliches Zentrum der „marxistischen“ J. ist das 1966 in Leipzig gegründete Zentralinstitut für J. (GBl. II, S. 463). Wie der bereits 1964 gebildete Wissenschaftliche Beirat für J. ist es — mit spezifizierteren Aufgabenstellungen und Kompetenzen — beratendes, unterstützendes und koordinierendes Organ des Amtes für Jugendfragen beim Ministerrat. Unter Mitwirkung des Zentralrates der FDJ und vom Jugendgesetz sowie vom Beschluß des Staatsrates vom 31. 3. 1967 „Jugend und Sozialismus“ ausgehend, wurden im Ministerratsbeschluß vom 26. 2. 1968 (GBl. II, S. 97) Funktion und Schwerpunkte der J. erstmals zusammenfassend präzisiert und die Verantwortlichkeiten festgelegt. Ziel der J. ist es danach, an Hand einer noch weitgehend zu erarbeitenden „sozialistischen“ Theorie des Jugendalters die Gesetzmäßigkeiten und Bedingungen der Persönlichkeits- und Bewußtseinsentwicklung der Jugendlichen zu erforschen und Erziehungsmethoden zu erproben und weiter zu vermitteln. Verantwortlich für die T. innerhalb ihrer Aufgabenbereiche einschließlich der Erteilung von Forschungsaufträgen an nachgeordnete wissenschaftliche Institutionen sind die Leiter der zentralen Staats- und Wirtschaftsorgane. Entsprechend der Planung der Forschung auf gesellschaftswissenschaftlichem Gebiet, wird beim Amt für Jugendfragen unter der Verantwortung seines Leiters der Themenplan für die J. ausgearbeitet, der die Forschungsthematik, die Ziele und Aufgaben über die praktische Durchführung von Forschungsvorhaben enthält. Der Leiter des Amtes für Jugendfragen und die Leiter der zentralen Staats- und Wirtschaftsorgane sind zum Abschluß von Forschungsverträgen mit Universitäten, Hochschulen und selbständigen wissenschaftlichen Instituten berechtigt. Schwerpunkte der J. sind: 1) Probleme der politisch-ideologischen Erziehung (sozialistisches ➝Bewußtsein, Staatsbürgerbewußtsein); 2) Probleme der Gruppenbildung und des Gruppenverhaltens (in Grundorganisationen der FDJ, in sozialistischen Jugendkollektiven in der Produktion unter dem Aspekt der sozialistischen ➝Gemeinschaftsarbeit und des Massenwettbewerbs, Verhalten von jugendlichen Gruppen in Lern- und Leistungssituationen und in der Freizeit, Vorbildrolle der Erwachsenen für Jugendgruppen); 3) Fragen der Qualifizierungsbereitschaft und der Lernmotivation des einzelnen Jugendlichen; 4) Fragen der Beeinflussung der Freizeitgestaltung Jugendlicher; 5) Leitungsprobleme bei der Durchsetzung der Jugendpolitik der SED (Leitungspflicht der Staatsorgane und der gesellschaftlichen Organisationen, Leitung von Jugendkollektiven durch Gleichaltrige, Persönlichkeit des jungen sozialistischen Leiters). Offiziell selten erwähnt, jedoch wichtig sind weiterhin Untersuchungen zur Jugendkriminalität. Da die Einflußnahme der FDJ auf die „sozialistische Erziehung“ nach wie vor mit Schwierigkeiten verbunden ist, soll die Anlage von Forschungsvorhaben von vornherein einen Nutzwert für die Leitung des Jugendverbandes ausweisen. (Jugend, Zentralinstitut für Jugendforschung, Wissenschaftlicher Beirat für Jugendforschung) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 312 Jugendförderungsplan A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Jugendgericht

Siehe auch die Jahre 1975 1979 1985 Die Bezeichnung J. umfaßt den Komplex der in Zusammenarbeit von Soziologen, Psychologen, Pädagogen, Juristen (Kriminologen), Medizinern (Sport- und Arbeitsmedizinern) und Vertretern anderer Wissenschaftsdisziplinen durchgeführten Untersuchungen über Einstellung und Verhalten der Jugendlichen im Bereich von Schule und Ausbildung, Beruf und Betrieb, Familie und Freizeit unter besonderer Berücksichtigung des politisch-ideologischen Aspektes, über die…

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Kommission für Arbeit und Löhne (1969)

Siehe auch: Arbeit und Löhne, Komitee für: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Arbeit und Löhne, Kommission für: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Arbeit und Löhne, Staatliches Amt für: 1966 Komitee für Arbeit und Löhne: 1959 1960 1962 1963 1965 Kommission für Arbeit und Löhne: 1975 1979 Staatliches Amt für Arbeit und Löhne: 1975 1979 1. Im Herbst 1963 bei der Staatlichen Plankommission durch Umbildung anderer Institutionen gebildetes oberstes Regierungsorgan für alle Fragen der Arbeitspolitik. Nach dem Statut der Staatlichen Plankommission vom 16. 4. 1964 hat die K. Grundsatzmaterialien auf dem Gebiet Arbeit und Löhne, die für die Entwicklung der gesamten Volkswirtschaft von Bedeutung sind, auszuarbeiten und perspektivische Grundfragen auf diesem Gebiet vorzubereiten. Am 22. 12. 1965 wurde sie in das Staatliche Amt für Arbeit und Löhne umgewandelt. 1. KfAuL. gibt es bei den Volkseigenen Betrieben. Hier bildet die BGL diese K. Nach der Richtlinie des FDGB sind ihre Aufgaben vor allem: Kontrolle der im Betriebskollektivvertrag eingegangenen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Entlohnung, der Ausbildung und Qualifizierung der Arbeitskräfte sowie der Heranbildung von fachlichem Nachwuchs und der richtigen Eingruppierung der Arbeiter und Angestellten in die Lohn- und Gehaltsgruppen. Sie soll ferner Vorschläge zur Verbesserung der bestehenden und zur Entwicklung neuer Prämiensysteme (Prämienwesen) machen. Daneben soll sie die Steigerung der Arbeitsproduktivität, die Einhaltung des Lohnfonds und des Arbeitskräfte- und Stellenplans überwachen und sich für die sozialistische Arbeitsdisziplin einsetzen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 336 Kommission A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kommission für gesellschaftliche Erziehung

Siehe auch: Arbeit und Löhne, Komitee für: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Arbeit und Löhne, Kommission für: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Arbeit und Löhne, Staatliches Amt für: 1966 Komitee für Arbeit und Löhne: 1959 1960 1962 1963 1965 Kommission für Arbeit und Löhne: 1975 1979 Staatliches Amt für Arbeit und Löhne: 1975 1979 1. Im Herbst 1963 bei der Staatlichen Plankommission durch Umbildung anderer Institutionen gebildetes oberstes Regierungsorgan für alle…

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Fischerei (1969)

Siehe auch: Fischerei: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Fischwirtschaft: 1975 1979 1985 Die F. hat im Rahmen der Ernährungswirtschaft und zur Entlastung des Devisenaufwandes für Einfuhren besondere Bedeutung. Hochseefischerei Die Hochsee-F. wird durch die volkseigenen Fischkombinate Rostock-Marienehe und Saßnitz auf Rügen betrieben und von der VVB Hochsee-F. mit dem zugeordneten Inst. für Hochsee-F. in Rostock geleitet, die dem Ministerium für bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie untersteht. Wissenschaftl. und techn.-ökonom. Fragen werden in den Zeitschriften „Seeverkehr“ und „Schiffbautechnik“ veröffentlicht. Schiffsbestand: Lt. Bestandsaufnahme per 31. 12. 1966 fuhren mit Klasse der „Deutschen Schiffsrevision und -klassifikation“ der „DDR“ unter dieser Flagge 12 Fang- und Verarbeitungsschiffe (Trawler) mit insgesamt 43.847,23 BRT, 2~Kühl- und Transportschiffe mit insgesamt 5.169,58 BRT, 399 Fischereifahrzeuge (Kutter, Seiner, Logger) mit insgesamt 58.583,86 BRT, 8~F.-Hilfsschiffe mit insgesamt 3.113,75 BRT. See- und Küstenfischerei Die See- und Küsten-F. wird von Fischereiproduktionsgenossenschaften (FPG), privaten F.-Betrieben sowie Einzelfischern betrieben und von dem Wirtschaftsrat beim Bezirk Rostock angeleitet. Nach 1960 waren im Bereich der See- und Küsten-F. des Bezirks Rostock 92 v. H. der werktätigen Fischer in 55 FPG mit 2.500 Mitgl. zusammengeschlossen. Etwa 35 FPG befassen sich mit der Reusen-, Stellnetz- und Angel-F. in den küstennahen und inneren Küstengewässern, die restlichen FPG betreiben die Kutter-F. auf Hering. Dorsch, Makrelen und Sprotten in der Ost- und Nordsee. Die politische und ökonomische Betreuung der FPG erfolgt durch sog. Fischerei-Geräte-Stationen (FGS), in denen ― ähnlich den MTS ― Fangschiffe und Großgeräte konzentriert sind, die gegen Gebühren bereitgestellt werden. Insgesamt bestehen 4 FGS in Wismar, Warnemünde, Stralsund und Wolgast, die über etwa 120 Kutter verfügen und mit Anlandehallen, Kühlhäusern sowie Ausrüstungslagern und Reparaturwerkstätten ausgestattet sind. Seit 1965 wird die Vereinigung der FPG zu Groß-FPG betrieben zur besseren Ausnutzung der Fangflotten und des F.-Geräts sowie zur Verwaltungsvereinfachung. Dabei soll die schrittweise Übernahme der volkseigenen F.-Fahrzeuge, der Reparaturwerkstätten und der Abt. Erfassung der FGS erfolgen. Gleichzeitig wird der z. Z. noch vorhandene private Anteil an F.-Gerät in genossenschaftliches Eigentum überführt. Der Fang unterliegt zu einem bestimmten Prozentsatz der Ablieferungspflicht und wird in einer Jahresfangauflage, die quartalsmäßig zu erfüllen ist, nach Menge, Qualität und Sorten vorausgeplant. Die Fangauflagen müssen in Wirtschaftsverträgen zwischen FPG und FGS als Erfassungsorganen für beide Partner verbindlich festgelegt werden. Grundlage für den Abschluß der Verträge ist der bestätigte Fischfangplan der FGS, die ihrerseits das Fangaufkommen an die „Volkseigene Absatzorganisation der Fischwirtschaft“ bei der VVB Hochsee-F. abliefern. Die VE-Absatzorganisation ist verantwortlich für die Übernahme und vertragliche Bindung des gesamten Aufkommens der Fischkombinate und der See- und Küsten-F. Fangergebnisse (einschl. Futterfisch) 1967: Hochsee- und Küsten-F. = 279.688 t. Die gesamte Bruttoproduktion der Fischwirtschaft stieg von 60 Mill. im Jahre 1949 auf 310 Mill. DM Ost im Jahre 1958 und betrug 1967 = rd. 494 Mill. MDN. Bis 1970 sollen die Fangergebnisse auf 400.000 t gesteigert werden durch Neubau von Fangeinheiten, Erschließung neuer Fanggebiete (u.a. in den Tropen) und Anwendung neuer Fangmethoden. Pro-Kopf-Verbrauch an Fisch und Fischerzeugnissen 1967: 8,4 kg (1966 = 8,8 kg!). 1953 begann die Entwicklung neuer Schiffstypen. Durch den o. a. Neubau von Fang- und Verarbeitungsschiffen soll 1970 der Stand der F.-Technik der „kapitalistischen“ Länder überholt und die Vollversorgung der Bevölkerung mit Fisch aus eigenen Anlandungen erreicht werden. 1949 bestanden 117 Fischverarbeitungsbetriebe, Klein- und Kleinstbetriebe mit insgesamt 1900 Beschäftigten. 1967 126 Fischfang- und -Verarbeitungsbetriebe mit insgesamt 15.898 Beschäftigten in 20 volkseigenen, 45 genossenschaftlichen, 28 halbstaatlichen und 33 privaten Betrieben. Belieferung des Einzelhandels 1967: 51.288 t Frischfisch (Effektivgew.) und 83.762 t Fischwaren (Effektivgew.). Import 1967 = 53.137 t Frischfisch und F.-Waren (1966 75.274 t). Binnenfischerei Die ehemals zentralgeleiteten 15 VEB der Binnen-F. unterstellte man 1955 den Räten der Bezirke und mit Wirkung v. 1. 9. 1964 einer neugebildeten VVB Binnen-F. als Ökonom. Führungsorgan, das dem Landwirtschaftsrat untersteht. Die wissenschaftl. Betreuung obliegt dem Inst, für Binnen-F. der DAL. Als Fachliteratur erscheinen die „Deutsche Fischerei-Ztg.“ und die „Zeitschrift für F. und deren Hilfswissenschaften“. Die Binnen-F. erreichte 1967 Fangergebnisse von 10.272 t Speisefisch. 1967 bestanden in der Binnen-F. 59 PwF und Fischereigemeinschaften mit 828 Mitgl. Durch Wettbewerbe, Prämien und Bereitstellung von Krediten soll die Produktion gesteigert werden. Von etwa 14.000 ha vorhandenen Teichflächen werden etwa 11.000 ha durch die VEB der Binnen-F. und etwa 3.000 ha durch PwF, LPG, VEG und StFB bewirtschaftet. Die Seen- und Fluß-F. mit einer F.-Nutzfläche von etwa 130.000ha wird vorwiegend durch PwF und VEB der Binnen-F. betrieben. Nutzfläche der Küsten-F. = 159.900 ha. — In der Binnen-F. wendet man auch die Elektro-F. an (vgl. [S. 210]AO über die Elektro-F. im Bereich der Binnen-F. vom 11. 11. 1958, GBl. I, S. 844). Die 500-Kilogramm-Hektar-Bewegung fordert, daß jeder Teichwirt bestrebt sein soll, bei durchschnittlicher Produktivität der Teiche diesen Ertrag zu erreichen. (Neuererbewegung) Fischereirecht Das F.-Recht ist neu geregelt durch das Gesetz über die Binnen- und Küsten-F. ― F.-Gesetz ― vom 2. 12. 1959 (GBl. I, S. 864) und nachfolgende Ordnungen und Durchführungsbestimmungen. Mit diesem neuen F.-Gesetz sind die landesrechtlichen Bestimmungen, u.a. auch das in den früheren Landesteilen gültig gewesene F.-Gesetz vom 11. 5. 1916, außer Kraft gesetzt. Ziel dieser Neuordnung des F.-Rechts war, wie es heißt, „der neuen sozialistischen Entwicklung in der Fischwirtschaft gerecht zu werden“. Durch die „VO über die Sicherung und den Schutz des Küstengebietes der DDR“ vom 20. 6. 1962 und die „Anordnung über Maßnahmen zur Sicherung und zum Schutz des Küstengebietes der DDR“ vom 10. 7. 1962 (beide in GBl. II, S. 409, 410) wurde die See- und Küsten-F. erheblich in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt. Wesentlicher Inhalt dieser VO ist u.a.: Schaffung einer 5 km breiten Grenzzone von der Küste in das Landinnere, innerhalb dieser Festlegung eines 500 m breiten Schutzstreifens von der Küste in das Landinnere. Die Bewohner des Schutzstreifens müssen vom zuständigen Volkspolizei-Kreisamt einen Sonderstempel im Personalausweis bei sich führen, der sie zum Aufenthalt innerhalb des Schutzstreifens berechtigt. Sämtliche F.-Fahrzeuge der Küsten-F. müssen in Zukunft auf bestimmten Liegeplätzen konzentriert werden. Ferner müssen alle Eigner und Benutzer von Wasserfahrzeugen ihr Aus- und Einlaufen sowie das Anlaufen anderer Liegeplätze im Küstengebiet den Kontrollorganen der Volkspolizei unverzüglich melden. Das Überschreiten der Seegrenze von Personen mit Seefahrtsbüchern ist an den eingerichteten Kontrollpassierpunkten bzw. Kontrollstellen der „Grenzbrigade Küste“ ab 20. 9. 1962 nur noch gestattet, wenn im Seefahrtsbuch ein Sichtvermerk der Volkspolizei eingetragen ist. Sichtvermerke erteilt die Bezirksbehörde der Volkspolizei in Rostock. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 209–210 Finanzwissenschaft A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Fischereibeiräte

Siehe auch: Fischerei: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Fischwirtschaft: 1975 1979 1985 Die F. hat im Rahmen der Ernährungswirtschaft und zur Entlastung des Devisenaufwandes für Einfuhren besondere Bedeutung. Hochseefischerei Die Hochsee-F. wird durch die volkseigenen Fischkombinate Rostock-Marienehe und Saßnitz auf Rügen betrieben und von der VVB Hochsee-F. mit dem zugeordneten Inst. für Hochsee-F. in Rostock geleitet, die dem Ministerium für bezirksgeleitete Industrie und…

DDR A-Z 1969

Lehrerbildung (1969)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1948/49 gab es 49.944 Lehrer mit Kurzausbildung (Neulehrer genannt) neben 22.562 Altlehrern. Durch die „VO über die Neuregelung der Ausbildung der Lehrer an den allgemeinbildenden Schulen, der Pionierleiter, der Kindergärtnerinnen und der Erzieher in Heimen und Horten“ vom 15. 5. 1953 wurde die L. auf eine neue Basis gestellt. Man unterscheidet nach sowjet. Vorbild drei Kategorien von Lehrern für die allgemeinbildenden Schulen: Lehrer für die Unterstufe, für die Oberstufe der 10klassigen Oberschule und für die erweiterte Oberschule. Für jede Kategorie gibt es besondere L.-Einrichtungen. Sie haben auf verschiedenem Niveau neben der politischen (gesellschaftswissenschaftlichen) und pädagogisch-fachlichen Ausbildung auch die Lehrbefähigung in zwei Fächern bzw. für den Unterricht auf der Unterstufe zu vermitteln. Die Ausrichtung der L. auf die Schulpraxis wird für alle drei Kategorien nachhaltig gefordert. Lehrer für die unteren Klassen werden an den Instituten für L. ausgebildet. Aufgenommen werden Absolventen der 10klassigen Oberschule und Werktätige, die einen Beruf, vor allem in der materiellen Produktion, erlernt haben. Die Ausbildung dauert drei Jahre. Die Institute bilden auch Erzieher für Heime und Horte aus. Für Lehrer der Oberstufe und Fachlehrer der Klassen 5–10 wird ein vierjähriges Studium an einem der 8 Pädagogischen Institute (Fachhochschulen), der PH Potsdam, der PH Dresden, der H. für Körperkultur Leipzig oder der H. für Musik Weimar gefordert. Voraussetzung ist das Abitur. Arbeiter aus der Produktion mit abgeschlossener Berufsausbildung können ebenfalls zum Studium zugelassen werden. Für Werktätige, die noch nicht über die genügenden fachlichen Voraussetzungen verfügen, wurden Vorkurse von einjähriger Dauer eingerichtet. Verschiedene Studienformen laufen nebeneinander, ein kombiniertes Studium (2 Jahre Direkt-, 3 Jahre Fernstudium) ist möglich. Lehrer der Klassen 9 bis 12 der Erweiterten Oberschulen absolvieren ein 5jähriges Studium an Universitäten, an der Pädagogischen Hochschule Potsdam, der Hochschule für Körperkultur u.dgl. Lehrer der Oberstufe und der Klassen 9–12 sowie Fachlehrer der Klassen 5–10 erwerben die Lehrbefähigung in zwei Fächern; das Studium der einzelnen Fächerkombinationen ist nur an bestimmten Hochschulen möglich. Die Polytechnisierung der Unterrichts hat zur Einführung folgender neuer Fächer für die Fachlehrer der 5. bis 10. Klassen geführt: Werken, Grundlagen der industriellen und landwirtschaftlichen Produktion und Technisches Zeichnen. Diplom-Gewerbelehrer und Diplom-Handelslehrer: 4- bzw. 5jähriges Direktstudium an der TU Dresden (Fakultät für Berufspädagogik und Kulturwissenschaften) und der Universität Berlin (Pädagogische Fakultät — Institut für Berufspädagogik). Voraussetzungen: Abitur und abgeschlossene Berufsausbildung. Abiturienten mit Facharbeiterabschluß können ein fünfjähriges Direktstudium aufnehmen und den Grad eines Dipl.-Ing. Päd. erwerben: für Maschinenwesen an der TU Dresden, TH Karl-Marx-Stadt (Chemnitz) und TH Magdeburg; für Elektrotechnik an der TU Dresden u. TH Karl-Marx-Stadt (Chemnitz); für Technische Chemie an der TU Dresden u. TH Leuna-Merseburg; für Bauwesen, Textiltechnologie und Lebensmitteltechnologie an der TU Dresden; den Dipl.-Agrar. Päd. an den Universitäten Ostberlin, Rostock, Leipzig und Jena. Das Studium der Diplomlehrer für Gesundheitswesen kann an der Ostberliner Universität durchgeführt, die Prüfung als Ing.-Päd. für Technische Chemie an der Fachschule für Chemie in Köthen abgelegt werden. Die Karl-Marx-Universität Leipzig bildet Diplomlehrer für Marxismus-Leninismus (Politische Ökonomie) aus. Dauer des Studiums: 5~Jahre. Bewerber müssen das Abitur haben, über eine abgeschlossene Berufsausbildung [S. 371](Facharbeiterbrief) verfügen, gute Kenntnisse in Geschichte, Staatsbürgerkunde, Mathematik und Russisch nachweisen. Werktätige mit „großen berufl. u. gesellschaftspol. Erfahrungen“ können sich nach Ablegen einer Sonderreifeprüfung ebenfalls für dieses Studium bewerben. Für die Lehrer an den allgemeinbildenden Schulen und Berufsschullehrer ist ein differenziertes Fernstudium organisiert worden. Außerdem wurde ein pädagogisches Zusatzstudium für hauptamtliche Lehrkräfte des allgemein-technischen und berufstheoretischen Unterrichts mit 1. Lehrerprüfung oder ohne pädagogische Qualifikation, aber abgeschlossener fachlicher Qualifikation (Dipl.-Ing., Dipl.-Landwirt, Dipl.-Ökonom, Ingenieur, staatl. gepr. Landwirt) eingeführt. Es wurde an der TU Dresden (Fachrichtungen Maschinenwesen, Elektronik, Bauwesen) und an der Humboldt-Universität Berlin (Landwirtschaft, Wirtschaft, Handel) eingerichtet. Ab Sept. 1967 beginnt erstmalig ein pädagog. Zusatzstudium, das Fachkräften mit abgeschlossener Fach- oder Hochschulausbildung, die noch keinen pädagogischen Abschluß haben, die Möglichkeit geben soll, allgemeinbildenden Unterricht an Obersch., Erw. Ober-Sch., Berufs- und Betriebsberufs-Sch., Volkshochschulen, Betriebsschulen und Betriebsakademien zu erteilen. Es soll nach Bedarf alle zwei Jahre durchgeführt werden. Seit 1963 besteht ein „Zentralinstitut für Weiterbildung der Lehrer, Erzieher und Schulfunktionäre“, das eine selbständige wissenschaftliche Einrichtung ist und dem Ministerium für Volksbildung unmittelbar untersteht. Es gliedert sich in Sektionen und Abteilungen. Mit Wirkung vom 1. 1. 1963 wurde das „Institut für Jugendhilfe“ diesem Zentralinstitut eingegliedert, dessen Hauptaufgabe in der Ausarbeitung von Grundlagen für die inhaltliche und methodische Gestaltung und die wissenschaftsorganisatorische Führung der Weiterbildung der Lehrkräfte, Erzieher und Schulfunktionäre auf der Grundlage der im Bildungsgesetz festgelegten gesellschaftlichen Anforderungen, der neuen Erkenntnisse der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Planung und Leitung des Erziehungs- u. Bildungsprozesses und der fortgeschrittensten Erfahrungen der Praxis besteht. (Pädagogisches Kabinett, Schule, Erziehungs- und Bildungswesen) Literaturangaben Lange, Max Gustav: Totalitäre Erziehung — Das Erziehungssystem der Sowjetzone Deutschlands. Mit einer Einl. v. A. R. L. Gurland (Schr. d. Inst. f. pol. Wissenschaft, Berlin, Bd. 3). Frankfurt a. M. 1954, Verlag Frankfurter Hefte. 432 S. Wendt, Emil: Die Entwicklung der Lehrerbildung in der sowjetischen Besatzungszone seit 1945. 2., erg. Aufl. (BB) 1959. 131 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 370–371 Lehrer des Volkes, Verdienter A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Lehrlingsausbildung

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1948/49 gab es 49.944 Lehrer mit Kurzausbildung (Neulehrer genannt) neben 22.562 Altlehrern. Durch die „VO über die Neuregelung der Ausbildung der Lehrer an den allgemeinbildenden Schulen, der Pionierleiter, der Kindergärtnerinnen und der Erzieher in Heimen und Horten“ vom 15. 5. 1953 wurde die L. auf eine neue Basis gestellt. Man unterscheidet nach sowjet. Vorbild drei Kategorien von Lehrern für die…

DDR A-Z 1969

Deutsche Investitionsbank (DIB) (1969)

Siehe auch: Deutsche Investitionsbank: 1975 1979 Investitionsbank, Deutsche: 1953 1954 Investitionsbank, Deutsche (DIB): 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Die Gründung der DIB erfolgte kurz nach der Währungsreform am 13. 10. 1948 durch Befehl Nr. 153 der SMAD vom 10. 9. 1948 und einer Anordnung der DWK vom 13. 10. 1948. Die Bank wurde Spezialinstitut zur Abwicklung der langfristigen Investitionsfinanzierung in der VEW (ohne Landwirtschaft und Wohnungsbau). Sie hatte insbesondere die Aufgabe, die geplante Verwendung von finanziellen Mitteln für Investitionszwecke durch die Planbehörden, VVB und volkseigenen Betriebe mit Hilfe eigener Berechnungen auf ihren ökonomischen Nutzeffekt zu überprüfen. Kreditinstitut im eigentlichen Sinne war die Bank bis zur Wirtschaftsreform 1964 nur für den kleineren Teil ihrer Tätigkeit. Ihre zentral zugeteilten Bankkunden waren in der Hauptsache die Baumaterialindustrie, Bau Wirtschaft, die Reichsbahnbaudirektion und ihre Betriebe sowie die volkseigenen bautechnischen Projektierungsbetriebe. Diesen Wirtschaftsbereich versorgte sie mit kurzfristigen Krediten zur Finanzierung seiner Umlaufmittel und mit Rationalisierungskrediten. Sie führte dessen Konten, erledigte Verrechnungsaufträge und übernahm vor allem die Zwischenfinanzierung der Bau- und Projektierungsbetriebe bis zur qualitätsgerechten Übergabe abrechenbarer und nutzungsfähiger Leistungseinheiten und deren Bezahlung durch die Investitionsträger bzw. Auftraggeber. Das langfristige Kreditgeschäft der DIB beschränkte sich bis zur Wirtschaftsreform 1964 auf die wenigen noch vorhandenen Privatbetriebe in der Industrie und Bauwirtschaft sowie Betriebe von Genossenschaften, soweit diese bei der Beantragung der Kredite in der Lage waren nachzuweisen, daß Bezugsmöglichkeiten für Baukapazitäten und -material sowie Arbeitskräfte vorhanden waren. Die Mittel für das langfristige Kreditgeschäft erhielt die Bank durch Abgabe von bei der Deutschen Notenbank lombardfähigen Schuldverschreibungen an andere Kreditinstitute und die Deutsche Versicherungsanstalt. Daneben beschaffte sie sich in geringem Umfang Mittel durch den Verkauf von Hypothekenpfandbriefen (Wertpapiere). In der Hauptsache war die Bank aber als Spezialinstitut für die Verteilung und Kontrolle der Mittel zuständig, die zur Finanzierung der in den Investititionsplänen festgelegten Investititionsvorhaben aus dem Staatshaushalt an die VEW vergeben wurden. Da durch die Wirtschaftsreform ab 1964 die Haushaltsfinanzierung der Investitionen allmählich durch die Kredit- und Selbstfinanzierung ersetzt wurde, gewann die Kreditfinanzierung für die DIB bis 1967 ständig an Bedeutung (vgl. GBl. II, v. 9. 6. 1966, S. 405). Zwar kamen die Kreditvergabemittel immer noch weitgehend aus dem Haushalt, doch wurden sie aus Wirtschaftlichkeitserwägungen zu Kreditbedingungen ausgeliehen. Die gegenüber der Rolle der Banken in einer Marktwirtschaft andere Funktion der Banken in einer Zentralplanwirtschaft kam bei der DIB besonders darin zum Ausdruck, daß sie zwischen 1964 und 1967 für die Wirtschaftlichkeits- und Rentabilitätsüberprüfungen der Projektierung, Planung, Finanzierung, Fertigstellung, Inbetriebnahme und Abrechnung der Investitionen teils mitverantwortlich und teils allein verantwortlich war. Sie hatte das Recht, die Einhaltung staatlicher oder eigener Direktiven, planmethodischer Anweisungen und Normen gegebenenfalls durch Sanktionen [S. 149](Strafzinsen, Sperrung und Rückforderung von Krediten) zu erzwingen. Während ihres Bestehens war die Bank Holding für einen großen Teil der von ihr finanzierten staatlichen Kommanditbeteiligungen an den durch diese staatlichen Einlagen in halbstaatliche Betriebe umgewandelten Privatunternehmen. Die Bank verhandelte in solchen Fällen mit den Privatunternehmern über die Beteiligungs- und Gesellschaftsverhältnisse in den zu schaffenden halbstaatlichen Betrieben. Gegenüber diesen Betrieben nahm die Bank die Funktion eines staatlichen Gesellschafters solange wahr, bis sie einen an der Zusammenarbeit mit dem halbstaatlichen Betrieb interessierten volkseigenen Betrieb gefunden hatte, der die Beteiligung übernahm. Die DIB unterhielt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Bezirks-, Kreis- und spezielle (Kombinats-, Industriebank- sowie Sonderbank-) Filialen. Die Aufsicht über die DIB übte das Ministerium der Finanzen aus. Das Grundkapital der Bank (Anstalt öffentlichen Rechts) betrug 300 Mill. M. Auf Grund der Bankenreform Ende 1967/Anfang 1968 wurde die DIB mit dem vordem für Geschäftsbankaufgaben zuständigen Bereich der Deutschen Notenbank zu einer neuen Mammutbank unter der Bezeichnung Industrie- und Handelsbank der DDR zusammengelegt. (Banken) Literaturangaben Abeken, Gerhard: Das Geld- und Bankwesen in der sowjetischen Besatzungszone und im Sowjetsektor Berlins von 1945 bis 1954. 2., erw. Aufl. (BB) 1955. 68 S. m. 7 Anlagen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 148–149 Deutsche Hochschule für Körperkultur (DHfK) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Deutsche Künstler-Agentur

Siehe auch: Deutsche Investitionsbank: 1975 1979 Investitionsbank, Deutsche: 1953 1954 Investitionsbank, Deutsche (DIB): 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Die Gründung der DIB erfolgte kurz nach der Währungsreform am 13. 10. 1948 durch Befehl Nr. 153 der SMAD vom 10. 9. 1948 und einer Anordnung der DWK vom 13. 10. 1948. Die Bank wurde Spezialinstitut zur Abwicklung der langfristigen Investitionsfinanzierung in der VEW (ohne Landwirtschaft und Wohnungsbau). Sie hatte…

DDR A-Z 1969

Todesstrafe (1969)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Mit der Notwendigkeit der weiteren Beibehaltung der T. haben sich in der Vergangenheit immer wieder Spitzenfunktionäre der Zonenjustiz und Rechtswissenschaftler beschäftigen müssen. Stets lautete die Antwort so, wie sie der verstorbene Generalstaatsanwalt Melsheimer zum Erlaß des Strafrechtsergänzungsgesetzes gegeben hatte: „Die T. ist im Interesse der gesamten friedliebenden Menschheit in der augenblicklichen Entwicklungsphase nicht zu entbehren und beweist unsere Entschlossenheit, wenn es sein muß, auch mit den schärfsten Mitteln gegen die vorzugehen, die sich zu Handlangern der Unmenschlichkeit und der Kriegspolitik herab würdigen“ („Neue Justiz“ 1958, S. 48). Das neue Strafgesetzbuch sieht die Möglichkeit, die T. zu verhängen in 21 Fällen vor, droht sie aber nirgends mehr obligatorisch an. Gegen Jugendliche ist sie nicht zulässig. Nach § 60 StGB wird T., soweit sie gesetzlich zulässig ist, gegen Personen ausgesprochen, die besonders schwere Verbrechen begangen haben. Das StGB droht T. an bei Mord, Aggressionsverbrechen (zwei Fälle), Verbrechen gegen die ➝Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Hochverrat, Spionage, landesverräterischer ➝Treubruch, Terror (zwei Fälle), Diversion, Sabotage sowie bei neun Tatbeständen des Militärstrafrechts. Bei den erwähnten Staatsverbrechen kann T. nach § 110 StGB verhängt werden, „wenn das Verbrechen 1. den Frieden, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung, die Volkswirtschaft oder die Verteidigungskraft der DDR in hohem Maße gefährdet; 2. im Verteidigungszustand begangen wird; 3. den Tod eines Menschen verursacht oder das Leben einer größeren Anzahl von Menschen gefährdet oder 4. unter Anwendung von Waffen oder unter Androhung des Gebrauchs von Waffen begangen wurde“. Dabei wird betont, daß diese Kriterien nicht vollständig sind: „Es können darüber hinaus durchaus andere Gesichtspunkte auftreten, die einen Fall als einen besonders schweren im Sinne dieser Bestimmung qualifizieren“ („Neue Justiz“ 1967, S. 274). T. ist bei diesen Staatsverbrechen auch dann möglich, wenn sich die Tat gegen ein anderes sozialistisches Land richtet (§ 108 StGB). Vor Inkrafttreten der neuen Strafprozeßordnung mußten Todesurteile nach Eintritt der Rechtskraft dem Vorsitzenden des Staatsrates zur Entschließung vorgelegt werden, ob er von seinem Gnadenrecht Gebrauch machen wollte. In diesen Fällen wurde in der Regel eine Stellungnahme des Politbüros der SED herbeigeführt. In der Mehrzahl der Fälle erfolgte keine Begnadigung; die Todesurteile wurden durch Enthauptung vollstreckt. Nunmehr bestimmt § 348 StPO, daß die Vollstreckung eines Todesurteils nicht zulässig ist, solange über ein Gnadengesuch für den Verurteilten nicht entschieden ist. Daraus geht nicht einwandfrei hervor, ob es auch in Zukunft — unabhängig von einem gestellten Gnadengesuch — bei der Vorlage an den Vorsitzenden des Staatsrates in jedem Einzelfall verbleibt oder nicht. An Frauen, die zur Zeit der Tat, der Verurteilung oder des für die Vollstreckung bestimmten Zeitpunktes schwanger sind, wird die T. auch nach der Entbindung nicht vollstreckt, und auch an Geisteskranken darf T. nicht vollstreckt werden. Der Vollzug der T. erfolgt seit dem 1. 7. 1968 durch Erschießen (§ 60 StGB). Nach westlichen Beobachtungen, die nicht vollständig sein können, wurden durch die Gerichte der „DDR“ von 1949 bis Ende 1967 194 Todesurteile verhängt, davon 75 Todesurteile wegen Handlungen in der NS-Zeit (Kriegsverbrecherprozesse) und 69 Todesurteile wegen Staatsverbrechen. Die Sowjetischen Militärtribunale (SMT) verhängten die T. nach dem in der SU geltenden Strafrecht. Vom 26. 5. 1947 bis 12. 1. 1946 war die T. in der SU abgeschafft. In dieser Zeit durften auch die SMT die T. nicht verhängen. Die Zonengerichte waren dadurch an der Verhängung der T. jedoch nicht gehindert. Nach ebenfalls nicht vollständigen westlichen Zählungen wurden in der Zeit von 1945 bis 1954 536 T. durch die SMT gefällt, von denen aber der größte Teil nicht vollstreckt wurde. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 653 Todeserklärung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z TOM

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Mit der Notwendigkeit der weiteren Beibehaltung der T. haben sich in der Vergangenheit immer wieder Spitzenfunktionäre der Zonenjustiz und Rechtswissenschaftler beschäftigen müssen. Stets lautete die Antwort so, wie sie der verstorbene Generalstaatsanwalt Melsheimer zum Erlaß des Strafrechtsergänzungsgesetzes gegeben hatte: „Die T. ist im Interesse der gesamten friedliebenden Menschheit in der augenblicklichen…

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Ökonomisches Grundgesetz (1969)

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Nach der Politischen Ökonomie ist für die Produktionsweise jeder Gesellschaftsordnung ein spezifisches, durch die jeweils herrschenden Eigentumsverhältnisse bestimmtes System von ökonomischen Gesetzmäßigkeiten kennzeichnend. Im ÖG. sollen die grundlegenden „objektiven“ Entwicklungstendenzen der betreffenden Produktionsweise sowie die ihr zugrundeliegenden gesellschaftlichen Ziele und die Mittel ihrer Durchsetzung ausgedrückt sein. Demnach postuliert das ÖG. des Kapitalismus, das von Marx entdeckte Ziel der kapitalistischen Produktion sei die Erzeugung des Mehrwerts, das durch ständige Ausdehnung der Produktion, verbunden mit wachsender Ausbeutung der arbeitenden Klassen realisiert werde. Demgegenüber konstatiert das ÖG. des Sozialismus, das Charakteristikum sozialistischen Wirtschaftens bestehe in der gesetzmäßigen „ununterbrochenen Erweiterung und Vervollkommnung der Produktion auf der Basis der führenden Technik, der sozialistischen Zusammenarbeit zur möglichst vollständigen Befriedigung der ständig wachsenden Bedürfnisse und der allseitigen Entwicklung aller Mitglieder der Gesellschaft“ („Polit. Ökonomie“, Berlin 1964, S. 472). Die ökonomische Überlegenheit des Sozialismus gegenüber dem Kapitalismus wird aus der für den Sozialismus als gegeben erachteten Bewußtheit des ökonomischen Handelns geschlossen, die sich einerseits in der allmählichen Bildung kollektiven Verantwortungsbewußtseins, andererseits in einer durch den Plan „wissenschaftlich“ begründeten sozialistischen Wirtschaftsführung dokumentiere. Das ÖG. des Sozialismus gilt offiziell als oberste wirtschaftspolitische Richtlinie. Allerdings weisen auch führende Wirtschaftswissenschaftler der SED darauf hin, daß sich aus den allgemein gehaltenen Formulierungen des ÖG. kaum konkrete Handlungsanweisungen für die gegenwärtige praktische Wirtschaftspolitik herleiten lassen (Kalweit). Literaturangaben Leonhard, Wolfgang: Sowjetideologie heute, Bd. II — Die politischen Lehren (Fischer-Bücherei, 461). Frankfurt a. M., 1962. 328 S. Wetter, Gustav A.: Philosophie und Naturwissenschaft in der Sowjetunion (Rowohlts deutsche Enzyklopädie, 67). Hamburg 1958, Rowohlt. 195 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 456 Ökonomisches Forschungsinstitut bei der Staatlichen Plankommission A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Ökonomisches System des Sozialismus

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Nach der Politischen Ökonomie ist für die Produktionsweise jeder Gesellschaftsordnung ein spezifisches, durch die jeweils herrschenden Eigentumsverhältnisse bestimmtes System von ökonomischen Gesetzmäßigkeiten kennzeichnend. Im ÖG. sollen die grundlegenden „objektiven“ Entwicklungstendenzen der betreffenden Produktionsweise sowie die ihr zugrundeliegenden gesellschaftlichen Ziele und die Mittel ihrer Durchsetzung ausgedrückt…

DDR A-Z 1969

Menschenhandel, Staatsfeindlicher (1969)

Seit Sommer 1961 verschwanden in der SED-Propaganda die Ausdrücke Republikflucht und Abwerbung. Es sollte nicht zugegeben werden, daß Tausende von Bürgern die Zustände in der „DDR“ als so unerträglich empfanden, daß sie unter Zurücklassung ihrer Habe und Aufgabe ihrer Heimat in den Westen flüchteten. Ein neuer Begriff mußte geprägt werden. Zur propagandistischen Vorbereitung und zur Rechtfertigung der Absperrungsmaßnahmen (Mauer) in Berlin erfand die SED deshalb „Menschenhändler“ und „Kopfjäger“, die angeblich im Auftrage „westlicher Agentenorganisationen“ Zonenbewohner durch Drohungen oder Versprechungen nach dem Westen lockten. Die Existenz solcher Personen sollte mit zwei Prozessen vor dem Obersten Gericht nachgewiesen werden. Die Angeklagten hatten nichts weiter getan, als den Versuch unternommen, Angehörigen oder Freunden bei der Flucht nach Berlin (West) zu helfen. Trotzdem stellte das OG in seinem Urteil fest: „West-Berlin spielt heute — wie einst Shanghai — die Rolle des Hauptumschlagplatzes im M. Zahlreiche westdeutsche Dienststellen und Organisationen, die sich rechtswidrig in Westberlin befinden, nutzen die gegenwärtige Lage aus, mitten im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik M. zu treiben“ („Neue Justiz“ 1961, S. 550). In einem Urteil vom 11. 7. 1963 („Neue Justiz“ 1964, S. 125) spricht das OG von „organisiertem M.“. Der Straftatbestand des SM. ist nunmehr in § 105 des neuen Strafgesetzbuchs enthalten, womit § 21 StEG (Abwerbung) abgelöst wird. SM. kann in zwei Formen begangen werden: 1. mit der Zielsetzung, die „DDR“ zu schädigen. Dabei genügt es, daß die Schädigung dadurch erreicht werden soll, daß der Abzuwerbende das Gebiet der „DDR“ verläßt; 2. in Zusammenhang mit Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, die einen Kampf gegen die „DDR“ führen, oder wenn ein solcher Zusammenhang mit Wirtschaftsunternehmen oder deren Vertretern besteht. Wie § 21 StEG ist auch § 105 StGB als Unternehmenstatbestand gestaltet. Damit soll erreicht werden, daß „das Mitwirken am M. in jeder Weise erfaßt werden kann“ („Neue Justiz“ 1967, S. 273). An Stelle der von § 21 StEG verwendeten Formulierung „zum Verlassen der DDR zu verleiten“ wird der Tatbestand mit „abzuwerben, zu verschleppen, auszuschleusen“ beschrieben. Zusätzlich wird auch das Unternehmen, jemanden an der Rückkehr in die „DDR“ zu verhindern, als SM. unter Strafe gestellt. Die Strafandrohung für alle Formen des SM. ist Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren. Für die Abgrenzung des SM. zu dem an anderer Stelle im StGB geregelten kriminellen M. und Mädchenhandel soll die Zielsetzung des Täters (Schädigung der „DDR“) sowie das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Zusam[S. 409]menhangs zwischen der Tat und den erwähnten Organisationen, Gruppen usw. entscheidend sein. Die früher in § 21 StEG enthaltene Alternative der Verleitung zum Verlassen der „DDR“ zum Zwecke des Dienstes in Söldnerformationen wurde in § 105 StGB nicht aufgenommen, sie ist in § 87 („Anwerbung für imperialistische Kriegsdienste“) enthalten. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 408–409 Meliorationswesen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Menschenraub

Seit Sommer 1961 verschwanden in der SED-Propaganda die Ausdrücke Republikflucht und Abwerbung. Es sollte nicht zugegeben werden, daß Tausende von Bürgern die Zustände in der „DDR“ als so unerträglich empfanden, daß sie unter Zurücklassung ihrer Habe und Aufgabe ihrer Heimat in den Westen flüchteten. Ein neuer Begriff mußte geprägt werden. Zur propagandistischen Vorbereitung und zur Rechtfertigung der Absperrungsmaßnahmen (Mauer) in Berlin erfand die SED deshalb „Menschenhändler“ und…

DDR A-Z 1969

Gemeinde (1969)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die G., die die Verfassung von 1949 noch als gebietliche Körperschaften mit dem Recht auf Selbstverwaltung betrachtete, wurden als kreisangehörige Städte oder Land-G. nach der Verwaltungsneugliederung von 1952 zu untersten Verwaltungseinheiten der einheitlichen Staatsmacht, nachdem schon vorher die Selbstverwaltung immer mehr eingeschränkt worden war. Im Zuge der Entwicklung, die mit dem Neuen ökonomischen System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft eingeleitet worden war, werden nunmehr die G. auch als „originär sozialökonomische und sozialpolitische G. der Bürger (Riemann/Weichelt in „Einheit“ 1967, S. 285) angesehen. Art. 41 der Verfassung bezeichnet die Städte, G. und G.-Verbände als „im Rahmen der zentralen staatlichen Planung und Leitung eigenverantwortliche Gemeinschaften, in denen die Bürger arbeiten und ihre gesellschaftlichen Verhältnisse gestalten“, in deren Rechte nur auf der Grundlage der Gesetze eingegriffen werden dürfe. Die Organe der G. sind Staatsorgane (örtliche Organe der Staatsmacht). Für ihr Verhältnis zu den höheren Staatsorganen gilt daher der Grundsatz des demokratischen Zentralismus. Nach Egler (Sozialistische Demokratie vom 16. 2. 1968) könne das neue Verhältnis zwischen zentralen und örtlichen Staatsorganen weder mit der Kategorie der bürgerlichen Theorie von der kommunalen Selbstverwaltung noch mit denen der administrativen Über- und Unterordnung erfaßt werden. Wenn auch die Verantwortung für die Verwirklichung der gesellschaftlichen Funktion der Städte und G. nach Art. 43 Abs. 2 der Verfassung den von den Bürgern gewählten Volksvertretern obliegen soll und diese „eigenverantwortlich“ auf der Grundlage der Gesetze über ihre. Angelegenheiten zu entscheiden haben, so ist doch nach Art. 9 Abs. 3 der Verfassung diese Eigenverantwortung mit der zentralen Planung und Leitung der Volkswirtschaft sowie aller anderen gesellschaftlichen Bereiche im ökonomischen System des Sozialismus verbunden. Die G. werden wie die Betriebe (Betriebsverfassung) als Teilsysteme des gesamtgesellschaftlichen Systems angesehen und unterliegen deshalb [S. 233]der Einwirkung durch die SED und die zentralen Staatsorgane. In diesen Grenzen ist auch Art. 82 der Verfassung zu sehen, wonach die G. verbindliche Beschlüsse fassen dürfen, eigene Einnahmen haben und diese verwenden dürfen. Die Volksvertretung in der Land-G. heißt G.-Vertretung, in der kreisangehörigen Stadt Stadtverordnetenversammlung. Sie sind nach Art. 81 der Verfassung von den wahlberechtigten Bürgern gewählte Organe (Wahlen). Die örtlichen Volksvertretungen wählen „zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung“ ihren Rat und Kommissionen (Art. 83 Abs.~1 der Verfassung). Der Vorsitzende des Rates führt die Dienstbezeichnung Bürgermeister, der in den Städten und G. über 200 Einwohner hauptamtlich tätig ist. Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung Stadtrat bzw. G.-Rat. Der Rat ist ein kollektiv arbeitendes Organ (Kollegialorgan) (Art. 83 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung). Der Rat sichert nach Art. 83 Abs. 2 Satz~1 der Verfassung die Entfaltung der Tätigkeit der Volksvertretung und organisiert die Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung in deren Verantwortungsbereich. Der Rat ist der G.-Vertretung (Stadtverordnetenversammlung) für seine Tätigkeit verantwortlich und außerdem dem übergeordneten Organ rechenschaftspflichtig (Art. 83 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung) und damit im Sinne des demokratischen Zentralismus doppelt unterstellt (Doppelte Unterstellung). Nach Art. 85 der Verfassung werden die Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Volksvertretung, ihre Abgeordnetenkommissionen und ihre Räte durch Gesetz festgelegt. Zur Zeit gelten die am 28. 6. 1961 vom Staatsrat erlassene „Ordnung über die Aufgaben und Arbeitsweise der Gemeindevertretung und ihrer Organe“ (GBl. I, S. 139) sowie der „Erlaß des Staatsrates über Aufgaben und Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe unter den Bedingungen des Neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft“ vom 2. 7. 1965 (GBl. I, S. 159). Nach dem Erlaß des Staatsrates vom 2. 7. 1965 haben die G. ihre Aufgaben „auf der Grundlage der Beschlüsse des ZK der SED, der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates“ durchzuführen. Auch für die G. sind also die Beschlüsse der Partei bindend. Die Verwaltung der Städte ist in Fachabteilungen gegliedert, deren Leiter entweder Mitglieder des Rates oder einem Mitglied des Rates unterstellt sind. Nach Art. 84 der Verfassung können die örtlichen Volksvertretungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Verbände (G.-Verbände, Zweckverbände) bilden. Einen solchen kommunalen Zweckverband für das Erholungswesen haben beispielsweise der Kreis Eisenhüttenstadt (Land), die Städte Frankfurt/Oder, Eisenhüttenstadt und die G. Prieskow/Finkenheerd gebildet (Statut in „Sozialistische Demokratie“, Ausgabe 11/68 vom 15. 3. 1968). Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 232–233 Geldumtausch (1957) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Gemeindesteuern

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die G., die die Verfassung von 1949 noch als gebietliche Körperschaften mit dem Recht auf Selbstverwaltung betrachtete, wurden als kreisangehörige Städte oder Land-G. nach der Verwaltungsneugliederung von 1952 zu untersten Verwaltungseinheiten der einheitlichen Staatsmacht, nachdem schon vorher die Selbstverwaltung immer mehr eingeschränkt worden war. Im Zuge der Entwicklung, die mit dem Neuen ökonomischen System der…

DDR A-Z 1969

Gesellschaft für Sport und Technik (GST) (1969)

Siehe auch: Gesellschaft für Sport und Technik: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Gesellschaft für Sport und Technik (GST): 1975 1979 1985 Sport und Technik, Gesellschaft für: 1953 1954 Sport und Technik, Gesellschaft für (GST): 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Organisation zur vormilitärischen Ausbildung von Jugendlichen und jüngeren Einwohnern beiderlei Geschlechts, (Vorbild ist der sowjet. vormilit. Verband „DOSAAF“.) Gegründet durch Regierungsverordnung vom 7. 8. 1952 als „Körperschaft des öffentlichen Rechts“. Beitritt, obwohl geltendes Statut darüber nichts sagt, ab 14. Lebensjahr, formell freiwillig. Unterstand bis 1. 3. 1956 dem Innen-, nun dem Ministerium für Nationale Verteidigung, das jährlich etwa 30 Mill. M zuschießt und die hauptamtlichen Funktionäre besoldet. Sitz: Neuenhagen (14 km westl. Strausberg). Das 5. umformulierte Statut der GST wurde am 11. 4. 1964 vom III. Kongreß beschlossen und am 27. 5. von dem Ministerrat bestätigt (GBl. S. 553). Nach §~1 ist sie „eine Massenorganisation der Werktätigen … unter Führung der SED … arbeitet sie eng mit allen in der Nationalen Front … vereinigten Parteien und Massenorganisationen sowie mit den staatlichen Organen zusammen“. — Sie „sieht in der sozialistischen Wehrerziehung der Werktätigen und vor allem der Jugend ihre Hauptaufgabe. Sie unterstützt durch ihre Tätigkeit die [S. 241]Vorbereitung der Jugend auf den Ehrendienst in der Nationalen Volksarmee“. — Die GST erzieht einerseits „ihre Mitglieder im Geiste des sozialistischen Internationalismus“, betont andererseits die „Verteidigung des sozialistischen Vaterlandes“. Laut § 5 des Statuts können Förderer der GST-Arbeit wie bisher als „Freunde der GST“ der Organisation angehören. — Neu ist, daß (gemäß § 18, d) in den Grundorganisationen (d.h. Ortsgruppen) auch „Arbeitsgemeinschaften, Zirkel usw. gebildet werden“ sollen. Ähnliche Ziele enthielt schon das 1. Statut der GST vom Aug. 1952. Da motorsportliche Möglichkeiten lockten und auf offene Bindung an die SED verzichtet wurde, hatte die GST bis Ende 1952 starken Zulauf. Die Einführung einer Pflichtausbildung in Schießen und Geländedienst und einer Politschulung drosselte den Zulauf und brachte Austritte. Dennoch veranlaßte die SED das 2. Statut vom Nov. 1954, das den militärähnlichen Charakter verstärkte und sie „der Führung der Arbeiterklasse und ihres Vortrupps, der SED“, unterstellte. Seit Sommer 1955 wird die GST auch an Normalkaliberwaffen ausgebildet. Die Erziehung zum Patriotismus und zum Kommunismus wird in der GST seit 1957 offen gefordert. Seit 1955 darf die GST, obwohl ihre Funktionäre meist älter sind, nur 14- bis 24jährige ausbilden. Die Ausbildung der älteren Männer ist den Kampfgruppen vorbehalten. Einheiten der GST wirken meist an den großen Kampfübungen der Kampfgruppen mit. Seit dem 13. 8. 1961 (Mauer) und dem Verteidigungsgesetz nahm die Tätigkeit der GST sehr zu. In den Oberklassen fast aller Schulen wurde die Teilnahme an der Ausbildung der GST Zwang. Die allg. Wehrpflicht brachte die GST nicht zum Erliegen, sondern führte zur Verdichtung ihrer Organisation. In vielen Orts- und Kreisorganisationen wurde die Vorschulung von Rekruten für die Nachrichten- und Panzertruppe, die Luft- und Marinekräfte verbreitert und verbessert. Der III. Kongreß der GST (April 1964) drängte darauf, die Arbeit der Wehrertüchtigung in Betrieben und Schulen aller Art zu verstärken. Er sah vor, die Tätigkeit der GST auf die Wohngebiete auszudehnen, überall massenwirksamer und anziehender zu arbeiten. Wieder einmal stellte auch der III. Kongreß fest, der Erfolg der GST hänge „wesentlich davon ab, wie die Leitungen der FDJ- und GST-Grundorganisationen gemeinsam beraten und zusammenarbeiten“. — Seitdem wird an Schulen aller Art die Aufstellung vormilit. Schülerhundertschaften angestrebt und die Errichtung von Lehrlings-Hdsch. in großen Betrieben. Der § 44 des Jugendgesetzes (vom 4. 5. 1964) verpflichtete alle Verwaltungsfunktionäre und Betriebsleiter zur Unterstützung der GST: Sie haben den Jugendlichen unter Heranziehung der FDJ, der GST und des Deutschen Roten Kreuzes es „zu ermöglichen, sich bereits vor Ableistung des Wehrdienstes militärische, technische und medizinische Kenntnisse anzueignen“. Seit Februar 1968, seit der Auswechslung der Spitzengruppe im ZV der GST, leiteten das ZK der SED und die NVA eine Straffung und stärkere Militarisierung der GST-Tätigkeit ein. In den Bezirksverbänden der GST wurden neue, stärker disziplinierte und besser ausgebildete Lehr-Hundertschaften aufgestellt, um die Zöglinge der GST für die Zwecke der NVA sorgfältiger vorzubereiten. Ein Teil dieser Lehreinheiten wurde von den FDJ-Ordnungsgruppen aufgestellt. Der IV. Kongreß (12.–14. 9. 1968) beschloß ein neues Statut der GST und solche Richtlinien, die den Anforderungen der NVA stärker als bisher entsprechen. Während die vormilitärische Ausbildung in der GST bisher als freiwillige Leistung galt, soll sie nunmehr Vordienst-Pflicht sein. Eine Hauptaufgabe der GST sei, in engem Zusammenwirken mit der FDJ alle Jugendlichen zu einem festen Klassenbewußtsein zu erziehen. In Verbindung damit sollen sie ideologisch und körperlich „auf den Ehrendienst“ in der NVA vorbereitet werden. Deshalb soll die GST noch enger mit der entscheidenden Kraft, mit der NVA, verflochten werden. Alles hänge letztlich von der ständigen Bemühung um die sozialistische Wehrerziehung ab. Eine zugleich sozialistisch und patriotisch erzogene Jugend werde die Wehrbereitschaft und Wehrbefähigung des ganzen Volkes entwickeln. Die GST soll seit 1968 möglichst vielen der von ihr erfaßten Jugendlichen, die nun de facto Vordienst-Rekruten sind, jeweils eine bestimmte militärtechnische Ausbildung (z. B. als Funker, Kanonier, Panzerfahrer, Flieger) zukommen lassen: eine in Halbtags- oder Ganztags-Kursen erfolgende Ausbildung über längere Zeiträume hin. Die Zahl und die Güte der Ausbilder soll zielbewußt gesteigert werden. Neben der Heranbildung von Ausbildern in ihren eigenen Gliederungen soll die GST immer mehr Reservisten der NVA, der Bereitschaftspolizei und der Deutschen Volkspolizei gewinnen. Auch dieso Reservisten sollen ständig weiter in der Waffenkunde geschult werden. Formell ist die GST von unten nach oben aufgebaut, doch der 1. Vors. des ZV, der ein ständiges Sekretariat leitet, lenkt sie in Wirklichkeit von oben nach unten, über die Bezirks- und Kreisorganisationen bis zu den Grundorganisationen. Diese bestehen in Verwaltungen, Betrieben, LPG, Hochschulen, Schulen und Wohngebieten. Dort wird die Ausbildung betrieben. Soweit dies möglich, in 6 Sektionen: Allgemeine vormilitärische Ausbildung; Schießsport; Motorsport; Flugsport (Segel- und Motorflug, Fallschirm); Nachrichtensport (Funk und Drahtspruch); Seesport (mit Tauchen). — Tiersport (bes. Brieftauben, Meldehunde, Reiten) und Jagd wurden aus der GST ausgegliedert. — Diese Ausbildung wird geleitet und überwacht von Funktionären der GST und Reservisten der NVA, die wiederum von aktiven Offizieren und Unteroffizieren der NVA in Lehrgängen auf dem jeweils letzten technischen Stand gehalten werden. Die Verbindung zur NVA wird sehr gepflegt, Mittelpunkte der Ausbildung sind 5 ständige Lager, in denen vor allem Zwölftageskurse abgehalten werden. Die allg. Ausbildung (Geländesport, Schußwaffen, Kartenlesen, Sanität, Atomschutz) ist verbindlich für alle Mitglieder. Erst nach 80 allg. Lehrstunden ist Eintritt in 1 oder 2 der anderen Fach-Sektionen erlaubt. Schießen bleibt stets (wie auch die eingehende Politschulung) Pflicht. — Die GST hat 4 [S. 242]eigene Schulen (Motorflug, Segelflug, Seesport, Nachrichten). Die GST zählt rd. 500.000 Mitgl., davon sind etwa 350.000 aktiv. Seit Sept. 1968 hat die GST eine graue Uniform. 1. Vors.: bis Februar 1963 Generalmajor d.R. Richard Staimer; seit 1. 2. 1968 Generalmajor Günther ➝Teller. (Militärpolitik, militärische ➝Studentenausbildung) Literaturangaben Bohn, Helmut (und andere): Die Aufrüstung in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 2., veränd. Aufl. (BB) 1960. 216 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 240–242 Gesellschaft für kulturelle Verbindungen mit dem Ausland A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Gesellschaft „Neue Heimat“, „Vereinigung in der DDR für Verbindungen mit Bürgern deutscher Herkunft im Ausland“

Siehe auch: Gesellschaft für Sport und Technik: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Gesellschaft für Sport und Technik (GST): 1975 1979 1985 Sport und Technik, Gesellschaft für: 1953 1954 Sport und Technik, Gesellschaft für (GST): 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Organisation zur vormilitärischen Ausbildung von Jugendlichen und jüngeren Einwohnern beiderlei Geschlechts, (Vorbild ist der sowjet. vormilit. Verband „DOSAAF“.) Gegründet durch Regierungsverordnung vom…

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Hochschullehrer (1969)

Siehe auch: Hochschullehrer, Wissenschaftliche Mitarbeiter: 1975 1979 Das Bildungsgesetz und die H.-Berufungs-VO (HBVO), die am 1. 2. 1969 in Kraft trat (GBl. 11/1968, Nr. 127), enthalten einen umfangreichen Katalog von Aufgaben und Pflichten des H., der u.a. hochqualifizierte sozialistische Persönlichkeiten heranbilden, Spitzenleistungen in der Forschung vollbringen, sich ständig auf seinem Fachgebiet qualifizieren, seine fachliche Weiterbildung mit der Vertiefung der marxistisch-leninistischen Kenntnisse verbinden, eng mit den gesellschaftlichen Organisationen zusammenarbeiten, die Einheit von Forschung und Lehre und von Theorie und Praxis verwirklichen soll. Von der seit Mai 1949 bestehenden stufenförmigen Gliederung der Professoren (mit Lehrstuhl, mit vollem Lehrauftrag, mit Lehrauftrag) wird abgegangen und der ordentliche Professor eingeführt. Die ordentlichen Professoren, Hochschuldozenten und Professoren mit künstlerischer Lehrtätigkeit sind hauptamtliche H. Honorarprofessoren und -dozenten sind nebenamtliche H. und nicht Angehörige der Hochschule. Neu geschaffen wurde auch die außerordentliche Professur, die keine „Zweitprofessur“ oder eine „Art Anwartstellung“ auf einen Lehrstuhl, vielmehr eine Auszeichnung für solche hauptamtlich tätigen Dozenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter der Hochschulen sein soll, die sich in Forschung, Ausbildung, Erziehung, Weiterbildung und bei der Leitung wissenschaftlicher Kollektive „hervorragend bewährt“ haben. Zu den Voraussetzungen der Berufung zum H. gehört neuerdings die Facultas docendi (Lehrbefähigung); sie gilt als Nachweis der Befähigung für eine Tätigkeit als H. und wird vom Bewerber beantragt. Zuständig hierfür ist der Wissenschaftliche Rat der für das Fachgebiet zuständigen Hochschule. Seine Beschlüsse über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Lehrbefähigung bedürfen der Bestätigung durch den Rektor. Für Einsprüche gegen seine Entscheidung ist der Minister für Hoch- und Fachschulwesen zuständig. Treten Mängel in der Tätigkeit eines H. auf, kann die Facultas docendi für eine bestimmte Zeit (ein Jahr) ausgesetzt werden. Bestrebungen, die Erteilung der Lehrbefähigung von dem Besitz des neueingeführten Doktors der Wissenschaften (Dr. sc.) abhängig zu machen oder ihn als einzig mögliche Form des Nachweises der für einen H. notwendigen Qualifikation anzusehen, haben sich nicht durchsetzen können (Akademische Grade). , Berufungen von H. erfolgen durch den Minister für Hoch- und Fachschulwesen, Berufungsvorschläge berät und beschließt der Rat der Sektion. Für die Berufung zum ordentlichen Professor, die einen vorhandenen Lehrstuhl voraussetzt, unterbreitet der Rat der Sektion im Regelfall einen Vorschlag mit drei Kandidaten, aus denen der Minister einen auswählt. Er kann jedoch nach Anhörung des Rates der Sektion die Berufung auf einen neuerrichteten Lehrstuhl ohne das vorgeschriebene Verfahren vornehmen. Mit der HBVO zusammen trat die Mitarbeiter-VO (MVO) in Kraft. Wissenschaftliche Mitarbeiter an den Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und Instituten mit Hochschulcharakter sind nach der MVO: wissenschaftliche Assistenten mit befristetem und unbefristetem Arbeitsrechtsverhältnis sowie Assistenzärzte bzw. Assistenzärzte in der Fachausbildung oder mit Facharztanerkennung; Lehrer im Hochschuldienst; Lektoren, wissenschaftliche Oberassistenten und Oberärzte; wissenschaftliche Sekretäre. Zu der Kategorie „weitere wissenschaftliche Mitarbeiter“ gehören die Kustoden sowie das mittlere wissenschaftliche Personal (wissenschaftliche Bibliothekare, Archivare, Museologen, Dokumentalisten, Übersetzer). Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 276 Hochschulen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Hochverrat

Siehe auch: Hochschullehrer, Wissenschaftliche Mitarbeiter: 1975 1979 Das Bildungsgesetz und die H.-Berufungs-VO (HBVO), die am 1. 2. 1969 in Kraft trat (GBl. 11/1968, Nr. 127), enthalten einen umfangreichen Katalog von Aufgaben und Pflichten des H., der u.a. hochqualifizierte sozialistische Persönlichkeiten heranbilden, Spitzenleistungen in der Forschung vollbringen, sich ständig auf seinem Fachgebiet qualifizieren, seine fachliche Weiterbildung mit der Vertiefung der…

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Strafverfahren (1969)

Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Das St. regelt sich nach der Strafprozeßordnung vom 12. 1. 1962 (GBl.~I, S. 49), die mit ihrem Inkrafttreten am 1. 7. 1968 die alte Strafprozeßordnung vom 2. 10. 1952 abgelöst hat. Nach §~1 dient das St. „der gerechten Anwendung des sozialistischen Strafrechts und damit dem Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und jedes Bürgers. Es sichert, daß jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger, zur Verantwortung gezogen wird.“ Mit dem St. sollen die Ursachen und Bedingungen von Straftaten beseitigt und neuen Straftaten vorgebeugt werden. Auf diese Weise soll das St. beitragen „zum Schutz der sozialistischen Gesellschaftsordnung und ihres Staates und der Rechte und gesetzlich geschützten Interessen der Bürger vor Straftaten; zur Gestaltung der sozialistischen Beziehungen der Bürger zu ihrem Staat und im gesellschaftlichen Zusammenleben und zur Entwicklung der schöpferischen Kräfte des Menschen und der gesellschaftlichen Verhältnisse“ (§ 2, Abs. 3 StPO). 1. Allgemeine Bestimmungen Die StPO bildet die gesetzliche Grundlage für alle St., auch für die Militärgerichtsbarkeit. In einem Abschnitt werden Besonderheiten des St. gegen Jugendliche (Jugendstrafrecht) geregelt. In allen erstinstanzlichen St. wirken Schöffen als gleichberechtigte Richter mit, und zwar nicht nur in der Hauptverhandlung, sondern auch an außerhalb der Hauptverhandlung zu fällenden Entscheidungen. Vertreter des Kollektivs (Gesellschaftliche Erziehung) und Gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger sind in möglichst großem Umfang in das St. einzubeziehen, womit die Mitwirkung der Bürger am St. in besonders deutlicher Form zum Ausdruck kommen soll. Wenn ein Vergehen (Strafrecht, Ziff. 1) „im Hinblick auf die eingetretenen Folgen und die Schuld des Täters nicht erheblich gesellschaftswidrig ist und wenn unter Berücksichtigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters eine wirksame erzieherische Einwirkung durch das gesellschaftliche Organ der Rechtspflege zu erwarten ist“, der Täter seine Rechtsverletzung zugibt und der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist, findet das St. nicht vor den staatlichen Gerichten statt, sondern die Sache wird an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege (Gesellschaftliche Gerichte) zur Beratung und Entscheidung übergeben. Erscheint der Beschuldigte unbegründet trotz zweimaliger Aufforderung nicht zur Beratung vor dem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege, ist die Sache an das übergebende Rechtspflegeorgan zurückzugeben, und das staatliche St. kommt wieder in Gang. Die StPO erklärt folgende Beweismittel für das St. als zulässig: Zeugenaussagen und Aussagen sachverständiger Zeugen, Sachverständigengutachten, Aussagen von Beschuldigten und Angeklagten, Beweisgegenstände und Aufzeichnungen. Beweismittel sind auch die Aussagen von „Vertretern der Kollektive“, soweit sie die Mitteilung von Tatsachen zum Inhalt haben. Unter Beweisgegenständen sind Sachen zu verstehen, „die durch ihre Beschaffenheit und Eigenart oder ihre Beziehung zu der Handlung, die Gegenstand der Untersuchung ist, Aufschluß über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen sowie den Beschuldigten oder den Angeklagten geben“ (§ 49, Abs. 1). Aufzeichnungen sind „Schriftstücke oder in anderer Form fixierte Mitteilungen, deren Inhalt für die Aufklärung der Handlungen, deren Ursachen und Bedingungen und der Person des Beschuldigten oder des Angeklagten von Bedeutung sind“ (§ 49, Abs. 2). Mit dieser Definition soll den Erfordernissen der modernen Technik Rechnung getragen werden, so daß also auch Tonbandaufzeichnungen zu den Beweismitteln zählen (vgl. „Neue Justiz“ 1967, S. 678). An die Stelle des „Augenscheinsbeweises“ ist die Aufnahme von „Besichtigungsprotokollen“ getreten. Ehegatten und Geschwister des Beschuldigten oder Angeklagten und Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder unter Annahme an Kindes Statt verbunden sind, sind zur Verweigerung der Zeugenaussage ebenso berechtigt wie Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen bei der Ausübung ihres Berufes oder ihrer Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist. Der Kreis der zur Aussageverweigerung berechtigten Personen ist also erheblich kleiner als nach dem Recht der BRD. Mit der Ausnahme für Geistliche besteht das Aussageverweigerungsrecht für den gesamten Personenkreis nicht, soweit nach dem Strafgesetz eine Pflicht zur Anzeige besteht. Das ist u. a. nach § 225 StGB bei allen Staatsverbrechen der Fall. Sachverständige, die bei staatlichen Einrichtungen angefordert werden sollen, können vom Angeklagten nicht abgelehnt werden. Der Beschuldigte und der Angeklagte sind zu der gegen sie erhobenen Beschuldigung zu vernehmen. Ein Recht, jede Äußerung zur Beschuldigung abzulehnen oder schon vor seiner Vernehmung einen zu wählenden Verteidiger zu befragen (§ 136 StPO/BRD), gewährt die StPO ebensowenig, wie sie Vorschriften über verbotene Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO/BRD) enthält. Als Verteidiger können nur in der „DDR“ zugelassene Rechtsanwälte gewählt werden. In den St. erster und zweiter Instanz vor dem Obersten Gericht und im St. erster Instanz vor dem Bezirksgericht (Gerichtsverfassung) ist dem Angeklagten gegebenenfalls ein Offizialverteidiger zu be[S. 621]stellen. Besondere Rechte kann im St. der durch die Straftat Geschädigte geltend machen (Strafprozeßordnung). 2. Das Ermittlungsverfahren Das St. gliedert sich in das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren. Das Ermittlungsverfahren wird unter Leitung der Staatsanwaltschaft von den staatlichen Untersuchungsorganen durch geführt. Diese sind zwar bestimmten Weisungen des Staatsanwalts unterworfen, gelten aber nicht als „Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft“ im westlichen Sinne. Sie haben eine erheblich selbständigere Stellung. Bereits im Ermittlungsverfahren ist den Leitungen der Betriebe und Einrichtungen Mitteilung zu machen, wenn gegen einen Mitarbeiter des Betriebes der Verdacht einer Straftat besteht. Auch soll rechtzeitig bereits vor Erhebung der Anklage eine Beratung durch ein Kollektiv aus dem Arbeits- oder Lebensbereich des Beschuldigten organisiert werden. Alle Ermittlungsverfahren sind innerhalb einer Frist von höchstens 3 Monaten abzuschließen. Eine Überschreitung dieser Höchstfrist bedarf der Genehmigung des Bezirksstaatsanwalts. Zwangsmittel im Ermittlungsverfahren sind Durchsuchung, Beschlagnahme, vorläufige Festnahme und Verhaftung (Untersuchungshaft). Beschwerde gegen einen Haftbefehl ist nur einmal binnen einer Woche nach Erlaß des Haftbefehls möglich, eine weitere Beschwerde gibt es nicht. Im Unterschied zur gesetzlichen Regelung in der BRD gibt es auch kein formelles Haftprüfungsverfahren. Die StPO beschränkt sich in § 131 auf die allgemeine Klausel: „Der Staatsanwalt und nach Einreichung der Anklageschrift auch das Gericht haben jederzeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch vorliegen. Das Ergebnis ist zum Zwecke der Nachprüfung aktenkundig zu machen.“ Wenn ein Haftbefehl aufgehoben wird, kann der Staatsanwalt erneute vorläufige Festnahme anordnen, wenn er binnen 24 Stunden gegen den den Haftbefehl aufhebenden Beschluß Beschwerde einlegt und zugleich beim Rechtsmittelgericht den Erlaß eines neuen Haftbefehls beantragt (entgegengesetzt zu § 120 StPO/BRD). Das Ermittlungsverfahren schließt mit der Einstellung des Verfahrens, der Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, der vorläufigen Einstellung des Verfahrens oder der Übergabe des Verfahrens an den Staatsanwalt. Die Untersuchungsorgane sind zur selbständigen Verfahrenseinstellung berechtigt. Der Staatsanwalt trifft seine Entschließung nach Prüfung des vom Untersuchungsorgan vorgelegten Schlußberichts (ein „Schlußgehör“ im Sinn von § 109 b StPO/BRD gibt es nicht) und kann folgende Entscheidungen treffen: Einstellung, vorläufige Einstellung, Übergabe an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, Rückgabe an das Untersuchungsorgan (mit bestimmten Weisungen), Erhebung der Anklage, Beantragung eines Strafbefehls. 3. Das Gerichtsverfahren In den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ist wiederum die in der NS-Zeit aufgenommene Bestimmung enthalten, daß auch das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bereich der Beschuldigte oder Angeklagte auf Anordnung eines staatlichen Organs untergebracht ist (§ 170, Abs. 3). Hierdurch ist es dem Untersuchungsorgan (SSD!) möglich, die gerichtliche Zuständigkeit durch Begründung eines entsprechenden Verwahrungsortes eines inhaftierten Beschuldigten zu bestimmen. Das Gericht beschließt über die Eröffnung oder die Nichteröffnung des Hauptverfahrens unter Mitwirkung der Schöffen. Es kann auch die vorläufige oder endgültige Einstellung des Verfahrens, die Rückgabe an den Staatsanwalt sowie die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege beschließen. Die „gerichtliche Voruntersuchung“ kennt das St. der „DDR“ nicht. Auch die Entscheidung über die Zulassung eines Gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers ist von Richtern und Schöffen gemeinsam zu treffen. Die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß müssen dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zur Hauptverhandlung zugestellt werden. Bei Gefährdung der Staatssicherheit oder bei Notwendigkeit der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen wird die Anklageschrift nicht zugestellt, sondern dem (dann in der Regel inhaftierten) Angeklagten nur zur Kenntnis gebracht (§ 203, Abs. 3). Dadurch wird das Recht auf Verteidigung erheblich beeinträchtigt. In der Hauptverhandlung soll das Gericht „die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Angeklagten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in belastender und entlastender Hinsicht allseitig und unvoreingenommen“ feststellen (§ 222). Der Angeklagte ist zu vernehmen. Eine Bestimmung des Inhalts, daß es dem Angeklagten freisteht, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 243, Abs. 4 StPO/BRD), ist in der StPO/„DDR“ nicht enthalten; der Angeklagte ist zur Aussage verpflichtet. Aussagen des Angeklagten, die in einem richterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder polizeilichen Protokoll über eine frühere Vernehmung enthalten sind, können durch Vorlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden. Für die Vernehmung der Zeugen gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht, der nur bestimmte Ausnahmen für eine Verlesung von früheren Vernehmungsprotokollen zuläßt. Die in der alten StPO enthaltene Bestimmung, daß Protokollverlesung bereits dann möglich war, „wenn das Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes unzweckmäßig ist“, ist weggefallen. Besser geworden ist nach der neuen StPO auch die Regelung des Fragerechts. Angeklagter und Verteidiger können einem Zeugen unmittelbar Fragen stellen und brauchen dies nicht mehr nur durch Vermittlung des Vorsitzenden zu tun. Am Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt, der gesellschaftliche Ankläger, der gesellschaftliche Verteidiger, der Angeklagte oder sein Verteidiger das Wort zu ihren Ausführungen und Anträgen. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Die Hauptverhandlung schließt mit dem Urteil oder mit einem auf Einstellung oder vorläufige Einstellung lautenden Beschluß. Bei einem auf Freispruch lautenden Urteil sind Formulierungen, welche die Unschuld des Freigesprochenen in Zweifel ziehen (Frei[S. 622]spruch „mangels Beweises“ oder „mangels ausreichenden Beweises“), unzulässig. Nicht auf Freisprechung, sondern auf Einstellung des Verfahrens durch Beschluß ist zu erkennen, wenn Voraussetzungen für die Strafverfolgung fehlen, jugendliche Angeklagte eine mangelnde Entwicklungsreife auf weisen oder der Angeklagte zurechnungsunfähig ist. Das Urteil des Gerichts ist während der Beratung schriftlich zu begründen, von allen Richtern (auch den Schöffen) zu unterschreiben und öffentlich „im Namen des Volkes“ zu verkünden. Viel weiter als in der BRD geht die gesetzliche Regelung über die Hauptverhandlung gegen flüchtige Abwesende. Während in der BRD der Antrag auf Durchführung der Hauptverhandlung gegen einen Abwesenden nur gestellt werden darf, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat mit Haft, Geldstrafe oder Einziehung bedroht ist, kann in Mitteldeutschland jedes Verfahren gegen einen Abwesenden oder Flüchtigen durchgeführt werden. Als flüchtig gilt, wer sich dem Gerichtsverfahren dadurch entzieht, daß er sich außerhalb des Gebietes der „DDR“ aufhält oder sich verbirgt. Diese Bestimmungen über die Durchführung der Hauptverhandlung gegen Flüchtige finden auch auf Personen Anwendung, denen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die ➝Menschlichkeit vorgeworfen werden und die sich außerhalb der „DDR“ aufhalten (§ 262). Durch gerichtlichen Strafbefehl darf bei einem Vergehen nur noch auf Geldstrafe oder Haftstrafe erkannt werden. 4. Rechtsmittel Rechtsmittel sind die Berufung des Angeklagten, der Protest der Staatsanwaltschaft und die Beschwerde. Die Einlegungsfrist beträgt eine Woche nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung. Eine Begründung für das eingelegte Rechtsmittel ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben, Berufung und Protest sollen aber begründet werden. Die Berufung des Angeklagten kann durch das Rechtsmittelgericht ohne Hauptverhandlung durch einstimmigen Beschluß als „offensichtlich unbegründet“ verworfen werden, während über den form- und fristgerecht eingelegten Protest der Staatsanwaltschaft immer verhandelt werden muß. Eine im Entwurf zur StPO insoweit zunächst vorgesehene Gleichbehandlung von Berufung und Protest wurde bei der endgültigen Fassung des Gesetzes wieder fallengelassen, so daß es also bei dieser dem St.-Recht der BRD unbekannten Beschlußverwerfung des Rechtsmittels bei der Besserstellung der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten verblieben ist. Ein Rechtsmittel gegen zweitinstanzliche Entscheidungen, wie etwa die „Revision“, gibt es nicht. Die Beschwerde ist zulässig gegen alle von den Gerichten in erster Instanz erlassenen Beschlüsse, sofern diese nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzogen sind. Durch Einlegung der Beschwerde wird die Durchführung des angefochtenen Beschlusses nicht gehemmt. Eine „weitere Beschwerde“ gibt es nicht. Rechtskräftige Urteile können durch die in der Praxis kaum vorkommende Wiederaufnahme des Verfahrens angefochten werden, deren Einleitung aber nur durch den Staatsanwalt erfolgen kann. Ein für die Praxis sehr bedeutsames Institut für die Beseitigung von rechtskräftigen Entscheidungen, die nicht der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechen, ist die Kassation. Literaturangaben Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 4., überarb. Aufl. (BB) 1959. 206 S. Rosenthal, Walther: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands — Aufgaben, Methoden und Aufbau. (BB) 1962. 175 S. Rosenthal, Walther: Das neue politische Strafrecht in der DDR. Frankfurt a. M., 1968, Alfred Metzner. 104 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 620–622 Strafregister A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Strafvollstreckung

Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Das St. regelt sich nach der Strafprozeßordnung vom 12. 1. 1962 (GBl.~I, S. 49), die mit ihrem Inkrafttreten am 1. 7. 1968 die alte Strafprozeßordnung vom 2. 10. 1952 abgelöst hat. Nach §~1 dient das St. „der gerechten Anwendung des sozialistischen Strafrechts und damit dem Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und jedes Bürgers. Es sichert, daß jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger,…

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Arbeiter-und-Bauern-Fakultät (ABF) (1969)

Siehe auch: Arbeiter- und Bauernfakultät (ABF): 1956 1958 1959 1960 1962 1963 Arbeiter- und Bauern-Fakultät (ABF): 1953 1954 Arbeiter-und-Bauern-Fakultät (ABF): 1965 1966 1975 1979 1985 ABF wurden 1949 an allen Universitäten und einigen Hochschulen eingerichtet. Sie waren zum großen Teil aus den sog. Vorstudienanstalten hervorgegangen. Zugelassen wurden Arbeiter- und Bauernkinder sowie Kinder der „werktätigen Intelligenz“, die über eine abgeschlossene Grundschul- und Berufsausbildung verfügten, sich durch hervorragende Arbeitsleistungen in der Produktion auszeichneten. Bevorzugt wurden die von „sozialistischen“ Betrieben vorgeschlagenen und delegierten Bewerber. 1962 gab es noch 10 ABF mit 3.340 Studierenden, von denen 2.540 Arbeiter- und Bauernkinder waren. 1963 wurden alle ABF bis auf 2 (Halle/S. und Freiberg/Sa.) aufgelöst. Die ABF Freiberg nimmt Bewerber für Bergbau, Hüttenwesen und Naturwissenschaften auf, die ABF Halle Bewerber für Naturwissenschaften, Maschinenwesen, Elektrotechnik, Land- und Forstwirtschaft, Medizin, Wirtschaftswissenschaften, Lehrer für polytechnische Oberschulen u.a. Zur Erlangung des Abiturs an den ABF ist ein 1–3jähriges Studium notwendig. Von 1951 bis 1963 gelangten 33.729 Absolventen der ABF zum Hochschulstudium. Nach der neuen, für Universitäten, Hochschulen und Fachschulen geltenden Aufnahmeanordnung vom 1. 9. 1966 werden Absolventen der ABF nicht in das Aufnahmeverfahren einbezogen, sondern auf dem Wege des Fakultätswechsels zum Studium zugelassen. Literaturangaben Lange, Max Gustav: Wissenschaft im totalitären Staat. Die Wissenschaft der sowjetischen Besatzungszone auf dem Weg zum „Stalinismus“, m. Vorw. v. Otto Stammer (Schr. d. Inst. f. pol. Wissenschaft, Berlin, Bd. 5). Stuttgart 1955, Ring-Verlag. 295 S. Müller, Marianne, und Egon Erwin Müller: „… stürmt die Festung Wissenschaft!“ Die Sowjetisierung der mitteldeutschen Universitäten seit 1945. Berlin 1953, Colloquium-Verlag. 415 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 31 Arbeiteroper A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Arbeiter-und-Bauern-Inspektion (ABI)

Siehe auch: Arbeiter- und Bauernfakultät (ABF): 1956 1958 1959 1960 1962 1963 Arbeiter- und Bauern-Fakultät (ABF): 1953 1954 Arbeiter-und-Bauern-Fakultät (ABF): 1965 1966 1975 1979 1985 ABF wurden 1949 an allen Universitäten und einigen Hochschulen eingerichtet. Sie waren zum großen Teil aus den sog. Vorstudienanstalten hervorgegangen. Zugelassen wurden Arbeiter- und Bauernkinder sowie Kinder der „werktätigen Intelligenz“, die über eine abgeschlossene Grundschul- und…

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Nationale Gedenkstätten (1969)

Siehe auch: Nationale Gedenkstätten: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Nationale Mahn- und Gedenkstätten: 1975 1979 1985 Unter dem Namen NG. errichteten die SED und das Komitee der antifaschistischen Widerstandskämpfer Aufmarsch-Stätten bei einstigen Konzentrationslagern der Hitlerzeit. Dabei wurde die Tatsache unterschlagen, daß die SU nach 1945, z. T. in den selben Lagern, viele Zehntausende politischer Häftlinge verhungern ließ. — Bei der Einweihung der NG. Buchenwald am 14. 9. 1957 forderte Grotewohl, der Antifaschismus solle sich dem Bolschewismus unterordnen, denn „der antifaschistische Widerstandskampf … kann nur dort zum Erfolg führen, wo sich die Völker entschlossen unter der Führung ihrer Arbeiterklasse“ erheben. Er sagte: „Dieses Mahnmal soll eine Stätte der Freundschaft zum großen Sowjetvolk sein, das unser Volk und Europa befreite.“ Die N G. wurden im wesentlichen mit Steuergeldern errichtet, obwohl das am 1. 4. 1955 gegründete „Kuratorium für den Aufbau NG.“ (Vors. Grotewohl, Sekretär: Ernst Saemerow, als Vertrauensmann der SED) Geldsammlungen propagierte. — Ravensbrück wurde Sept. 1958, Sachsenhausen April 1961 als NG. proklamiert. Am 28. 1. 1961 erließ der Minister für Kultur ein gleichlautendes Statut für jede der „Nationalen Mahn- und Gedenkstätten“. Nach §~1 unterstehen die drei NG. seinem Min. — Gemäß § 2 haben sie „a) den Kampf der deutschen Arbeiterklasse und aller demokratischen Kräfte gegen die drohende faschistische Gefahr; b) die Rolle der KPD als der stärksten und führenden Kraft im Kampf gegen das verbrecherische Naziregime; … g) die historische Rolle der DDR darzustellen und zu erläutern“ (GBl. II, S. 381). Diesen Zielen dient auch das am 1. 2. 1964 in der NG. Buchenwald eröffnete Lagermuseum Buchenwald. Das Arbeitsgebiet der Nationalen Forschungs- und Gedenkstätten der klassischen deutschen Literatur geht aus ihrem Namen hervor. Unabhängig von diesen beiden Arten von NG. bestehen die Gedenkstätten der ➝Arbeiterbewegung. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 439 Nationale Front A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Nationale Geschichtsbetrachtung

Siehe auch: Nationale Gedenkstätten: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Nationale Mahn- und Gedenkstätten: 1975 1979 1985 Unter dem Namen NG. errichteten die SED und das Komitee der antifaschistischen Widerstandskämpfer Aufmarsch-Stätten bei einstigen Konzentrationslagern der Hitlerzeit. Dabei wurde die Tatsache unterschlagen, daß die SU nach 1945, z. T. in den selben Lagern, viele Zehntausende politischer Häftlinge verhungern ließ. — Bei der Einweihung der NG. Buchenwald am 14.…

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Reservistenkollektive (1969)

Siehe auch: Reservistenkollektiv: 1979 Reservistenkollektive: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Seit Ende 1956 sind die Wehrersatz-Behörden der Nationalen Volksarmee und die Kreisleitungen der SED bemüht, die Reservisten der NVA und der Polizeitruppen in R. zu organisieren. Die R. sollen alle Reservisten politisch überwachen und militär-theoretisch wie auch militär-politisch weiterbilden, sie aber auch als Arbeitsaktivisten und als Ausbilder der GST einsetzen. Auch müssen die R. für die Reservistenlehrgänge und -Übungen der NVA Stimmung machen und die Werbung von Soldaten auf Zeit und von Berufssoldaten unterstützen. Die Leitungen der R. sollen mit der Parteileitung der SED, mit BGL, GST, FDJ und Kampfgruppen (KG) Zusammenwirken und die militärpolitische Arbeit dieser Organisationen, vor allem der GST und der KG, unterstützen. Ferner haben die R. die Verbindung mit den Patenschafts-Truppenteilen (Patenschaften) der NVA und allen dienenden Betriebsangehörigen zu pflegen. Seit Januar 1962 sind für die R. die Wehrkreiskommandos zuständig. — In der 1. DB zur Reservistenordnung vom 24. 1. 1962, die der Min. f. Nat. Verteid. am 30. 9. 1964 (GBl. II, S. 805) erließ, wurde die Arbeit der R. in den §§ 3–11 gesetzlich geregelt. In § 3 heißt es: „Für die Bildung der R. ist der Leiter des Wehrkreiskommandos verantwortlich.“ In § 4: „Als Leiter des R. ist möglichst ein Offizier der Reserve … einzusetzen.“ Die R. sollen nach § 6, d auch die „Erziehung der gedienten Reservisten zu vorbildlichen Leistungen in der Volkswirtschaft und … in den Brigaden der sozialistischen Arbeit“ erreichen. Seit September 1964 wurde die Bildung der R. verstärkt. So wurden auch an Hochschulen R. eingerichtet, die u.a. die NVA-Lehrgänge der militärischen ➝Studentenausbildung der betr. Hochschulen vorbereiten. — Seit 1965 stehen mancherorts auch Militärklubs, die mit Lehrschauen verbunden sind, den R. zur Verfügung. Die SED und alle beteiligten Stellen sind nach wie vor bemüht, die R. zu stärken. So werden seit 1966 z. B. auch bei Handwerkern R. organisiert. In einem Bericht über diesen Zweig der R. schrieb die „National-Zeitung“ am 29. 6. 1967: Aufgabe der R. „ist es, die Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Reservisten zu erhalten, sie mit neuen Problemen vertraut zu machen, die sich aus der internationalen Entwicklung und aus der Vervollkommnung der Militärtechnik ergeben“. Der Arbeit der R. widmet die amtliche Wochenzeitung „Volksarmee“ sehr häufig eine Sonderseite. Aus ihr (so in Nr. 19/1968) geht hervor, daß die R. der Betriebe, LPG, Hochschulen, Fachschulen und Behörden für die sozialistische Wehrerziehung erfolgreich arbeiten, sobald eine Voraussetzung erfüllt ist: „Sehr wichtig ist in einem Betrieb, in einer Genossenschaft oder Institution eine arbeitsfähige Leitung des R. sowie ihr enges Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Organisationen und staatlichen Leitern!“ Doch klagt Oberst Hermann, der Betreuer der R. im Bez. Erfurt, darüber, daß „manche Werkdirektoren vergessen, daß sie gesetzlich für die Arbeit der R. mit verantwortlich sind, ihnen Aufgaben zu stellen haben und deren Erfüllung kontrollieren müssen. Die Unterschätzung dieser Pflicht hemmt die sozialistische Wehrerziehung“. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 532 Reserveoffiziere A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Resozialisierung

Siehe auch: Reservistenkollektiv: 1979 Reservistenkollektive: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Seit Ende 1956 sind die Wehrersatz-Behörden der Nationalen Volksarmee und die Kreisleitungen der SED bemüht, die Reservisten der NVA und der Polizeitruppen in R. zu organisieren. Die R. sollen alle Reservisten politisch überwachen und militär-theoretisch wie auch militär-politisch weiterbilden, sie aber auch als Arbeitsaktivisten und als Ausbilder der GST einsetzen. Auch müssen die R. für…

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Erziehungsrecht, elterliches (1969)

Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979 Nach Art. 38 Abs. 4 der Verfassung vom 6. 4. 1968 ist es „das Recht und die vornehmste Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseitig gebildeten Menschen, zu staatsbewußten Bürgern zu erziehen“. Dabei sollen die Eltern „eng und vertrauensvoll mit der Schule, anderen Erziehungs- und Ausbildungseinrichtungen, mit der Pionierorganisation (Junge Pioniere) und der FDJ zusammenarbeiten und diese unterstützen“. Für eine solche verantwortungsvolle Erfüllung ihrer Erziehungspflichten sollen die Eltern ihre Kinder „zur sozialistischen Einstellung, zum Lernen und zur Arbeit, zur Achtung vor den arbeitenden Menschen, zur Einhaltung der Regeln des sozialistischen Zusammenlebens, zur Solidarität, zum sozialistischen Patriotismus und Internationalismus“ erziehen. Die Eltern sind verpflichtet, das sozialistische Moral- und Rechtsbewußtsein ihrer Kinder zu entwickeln und sie vor jeder Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, moralischen und politischen Entwicklung zu schützen. Dazu gehört es, Schund- und Schmutzliteratur sowie das „Gift westlicher Radio- und Fernsehsendungen“ von den Jugendlichen fernzuhalten. Verletzungen dieser Erziehungspflichten sind nach § 142 des neuen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren bedroht. Zu den Rechten und Pflichten der Eltern gehören die Betreuung des Kindes, seine rechtliche Vertretung, das Recht, seinen Aufenthalt zu bestimmen, die Unterhaltspflicht und die Regelung der Vermögensangelegenheiten. Nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Familienrecht, Gleichberechtigung der Frau) üben die Eltern das E. gemeinsam aus. Ist ein Elternteil verhindert, so ist der andere berechtigt, das E. allein wahrzunehmen. Über das E. nach der Ehescheidung entscheidet das Gericht im Ehescheidungsverfahren. Bei dieser Entscheidung sind der erzieherische Einfluß der Eltern und die „Umstände der Ehescheidung“ zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen ist für die Entziehung und Übertragung des E. der Rat des Kreises, Abt. Volksbildung, Referat Jugendhilfe und Heimerziehung, zuständig, dem durch die VO über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. 10. 1952 (GBl. S. 1057) sämtliche Vormundschaftssachen übertragen worden sind. Bei Unehelichen Kindern hat die Mutter das E. allein. Dem im Westen lebenden Elternteil darf das E. nicht übertragen werden. Sind beide Eltern geflüchtet, so wird ihnen das Recht auf Aufenthaltsbestimmung, wenn nicht überhaupt das E., entzogen. Die Kinder werden bei Verwandten oder in Heimen untergebracht (Heimerziehung). Mehr als 2.000 Kinder werden in der „DDR“ ihren im Westen lebenden Eltern vorenthalten. In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich um Kinder von Flüchtlingen, die bei der Flucht ihrer Eltern zurückgelassen worden sind. Deren Anträge auf Familienzusammenführung werden grundsätzlich mit der Begründung abgelehnt, daß „diese von ihren Eltern im Stich gelassenen Kinder in bester Fürsorge“ sind. Eltern, die „ihre Schuld tilgen wollen“, stehe die Rückkehr in die DDR jederzeit offen“. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 176 Erzeugnis- und Leistungsnomenklatur A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Erziehungs- und Bildungswesen

Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979 Nach Art. 38 Abs. 4 der Verfassung vom 6. 4. 1968 ist es „das Recht und die vornehmste Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseitig gebildeten Menschen, zu staatsbewußten Bürgern zu erziehen“. Dabei sollen die Eltern „eng und vertrauensvoll mit der Schule, anderen Erziehungs- und Ausbildungseinrichtungen, mit der Pionierorganisation (Junge Pioniere) und der FDJ zusammenarbeiten und diese unterstützen“. Für eine…

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1969: C, D, E

Calbe Caritas CDU Checkpoint Charlie Chemiefaserindustrie Chemische Industrie Chemnitz Chemnitzer, Johannes Chinesisch-Sowjetischer Konflikt Christlich-Demokratische Union Christliche Friedenskonferenz Cisinski-Preis Clara-Zetkin-Medaille COMECON Computer Correns, Erich, Prof. Dr. Cottbus Credo, Renate Crimmitschau Dahlem, Franz DAL Dallmann, Fritz Dallmann, Herbert, Prof. DAMW Danelius, Gerhard DARAG Datenverarbeitung DBB DBD DBR DDR DEFA Demarkationslinie (DL) Demokratie Demokratische Bauernpartei Deutschlands Demokratischer Frauenbund Deutschlands (DFD) Demokratischer Zentralismus Demokratisierung Demontagen Denkmalschutz Dessau Deuscher, Karl Deutrans Deutsch-Afrikanische Gesellschaft Deutsch-Arabische Gesellschaft Deutsch-Britische Gesellschaft Deutsche Agrarwissenschaftliche Gesellschaft Deutsche Akademie der Künste Deutsche Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin (DAL) Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina zu Halle/Saale Deutsche Akademie der Wissenschaften zu Berlin (DAdW) Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Deutsche Arbeiterkonferenz Deutsche Auslands- und Rückversicherungs-AG Deutsche Außenhandelsbank AG (DABA) Deutsche Bauakademie (DBA) Deutsche Bauernbank Deutsche Bücherei Deutsche Bundesrepublik Deutsche Demokratische Republik Deutsche Fotothek Deutsche Grenzpolizei Deutsche Handelsbank AG Deutsche Handelszentralen (DHZ) Deutsche Historikergesellschaft Deutsche Hochschule für Körperkultur (DHfK) Deutsche Investitionsbank (DIB) Deutsche Künstler-Agentur Deutsche Liga für die Vereinten Nationen Deutsche Militärbibliothek Deutsche Notenbank (DN) Deutsche Post Deutscher Bauernkongreß Deutscher Bibliotheksverband Deutscher Buch-Export und -Import (DB) Deutsche Reichsbahn Deutscher Friedensrat (seit Mitte 1966 auch „F. der DDR“) Deutscher Jugendring Deutscher Kulturbund Deutscher Schriftstellerverband Deutscher Städte- und Gemeindetag Deutscher Turn- und Sportbund (DTSB) Deutscher Volkskongreß Deutscher Volksrat Deutsches Amt für Meßwesen und Warenprüfung (DAMW) Deutsches Armeemuseum Deutsches Aufsichtsamt für das Versicherungswesen Deutsche Seereederei Deutsches Institut für Berufsbildung Deutsches Institut für Zeitgeschichte (DIZ) Deutsches Pädagogisches Zentralinstitut (DPZI) Deutsches Rotes Kreuz (DRK) Deutsche Versicherungs-Anstalt Deutsche Volkspolizei Deutsche Warenabnahme GmbH (DWA) Deutsche Wirtschaftskommission Deutsch-Französische Gesellschaft Deutsch-Italienische Gesellschaft Deutschland Deutschlandplan des Volkes Deutschlandpolitik Deutschlandsender Deutschlandtreffen der Jugend Deutsch-Lateinamerikanische Gesellschaft Deutsch-Nordische Gesellschaft Deutsch-Polnische Gesellschaft für Frieden und gute Nachbarschaft Deutsch-Sowjetische Freundschaft Deutsch-Südostasiatische Gesellschaft Devisen DEWAG Dezentralisation DFD DHfK DHZ DIA Dialektischer Materialismus Diamat DIB Dickel, Friedrich Dieckmann, Johannes, Dr. Diehl, Ernst, Prof. Dr. Dienstleistungsabgabe Dienstleistungsbetriebe Dienstleistungskombinat Dienstränge Diktatur des Proletariats DIM DIN (Deutsche Industrie-Normen) Diplomatische Beziehungen Diplom für besondere Leistungen bei der Herstellung hochwertiger Güter für den Bedarf der Bevölkerung Direktstudium Dispatchersystem Dispensaire Disziplinarmaßnahmen Diversant Diversion DJR DKP DM Döbeln Dogmatismus Döhler, Johannes Dohlus, Horst Dokumentation Domowina Donda, Arno, Prof. Dr. Doppelte Unterstellung Dorfakademien Dörfelt, Heinz Dorfklubs Dorfplan Dorfzeitungen DPA DPZI Dresden Dritter Weg DRK Druckerei- und Verlagskontor DSF DSV DTSB Düngemittel, Mineralische DVD DVP DWA DWK Eberswalde Ebert, Friedrich Ehegattenzuschlag, Staatlicher Eherecht Ehescheidungen Eheschließung, Sozialistische Ehe- und Familienberatungsstellen Ehrennadel der Organe der Rechtspflege Ehrennadel für besondere Leistungen im Jagdwesen der DDR Ehrenpensionen Ehrenzeichen der Deutschen Volkspolizei Eid Eigentum Eingaben Einheitslisten Einkaufskollektive Einkaufsquellen Einkaufs- und Liefergenossenschaften (ELG) Einzelhandel Einzelhandelsverkaufspreis (EVP) Einzelleitung Einzelvertrag Eisenach Eisenbahn Eisenbahner der DDR, Verdienter Eisenhüttenkombinat Ost (EKO) Eisenhüttenstadt Eisen- und Stahlindustrie Eiserner Vorhang Eisleben Elektrotechnische und Elektronische Industrie ELG Elternbeiräte Elternseminare Energiemaschinenbau Energiewirtschaft Engst, Werner Enteignung Entfremdung Entnazifizierung Entstalinisierung Entwicklungshilfe Erbrecht Erbschaftsteuer Erdölindustrie Erfassung Erfassungspreis Erfinder, Verdienter Erfurt Erinnerungsmedaille 20. Jahrestag --- demokratische Bodenreform Ermisch, Luise Ernst-Moritz-Arndt-Medaille Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Erntestatistik Errungenschaften, Sozialistische Erschwerniszuschlag Erwachsenenqualifizierung Erzeugnisgruppen Erzeugnispässe Erzeugnisprinzip Erzeugnis- und Leistungsnomenklatur Erziehungsrecht, elterliches Erziehungs- und Bildungswesen Erziehungswissenschaft Europapolitik der SED Ewald, Georg Ewald, Manfred Exportbüros und -kontore Exportkontrolle Exportleitbetriebe Exportprämie Exportpreis Exquisit-Verkaufsstellen Eydam, Kurt

Calbe Caritas CDU Checkpoint Charlie Chemiefaserindustrie Chemische Industrie Chemnitz Chemnitzer, Johannes Chinesisch-Sowjetischer Konflikt Christlich-Demokratische Union Christliche Friedenskonferenz Cisinski-Preis Clara-Zetkin-Medaille COMECON Computer Correns, Erich, Prof. Dr. Cottbus Credo, Renate Crimmitschau Dahlem, Franz DAL Dallmann, Fritz Dallmann, Herbert, Prof. DAMW Danelius, Gerhard DARAG Datenverarbeitung DBB DBD DBR…

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Strafregister (1969)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Bis Ende Mai 1953 wurde das St. gemäß der St.-VO vom 8. 3. 1926 bei der für den Geburtsort eines Bestraften zuständigen Staatsanwaltschaft geführt. Auf Grund des § 26 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft vom 23. 5. 1952 erließ der Generalstaatsanwalt am 3. 6. 1953 eine „Anordnung über die Einrichtung eines zentralen St.“ (ZBl. S. 270): „Ab 1.~Juni 1953 werden alle in der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden St. zu einem einzigen St. vereinigt, das unmittelbar dem Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik unterstellt wird. Das St. befindet sich in Berlin. Die Anschrift lautet: Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik — Strafregister — Berlin C 2, Littenstraße 16/17.“ § 33 des Staatsanwaltsgesetzes vom 17. 4. 1963 (GBl.~I, S. 57) bestimmt: „Das St. der DDR wird beim Generalstaatsanwalt geführt.“ Das am 1. 2. 1958 in Kraft getretene „Gesetz über Eintragung und Tilgung im St. — Strafregistergesetz (StRG)“ vom 11. 12. 1957 (GBl. S. 647) wurde durch ein neues St.-Gesetz vom 11. 6. 1968 (GBl.~I, S. 273) ersetzt. In das St. werden alle Verurteilungen durch „DDR“-Gerichte und sonstige eintragungspflichtige Maßnahmen eingetragen, gleichgültig, ob es sich bei den verurteilten Personen um „Bürger der DDR“ (Staatsbürgerschaft) handelt oder nicht. Damit greift das Gesetz stark in die Zuständigkeit des westlichen St. ein. Die „beschränkte Auskunft“ aus dem St. ist weggefallen. Die Fristen, nach deren Ablauf ein Strafvermerk getilgt wird, waren schon durch das St.-Gesetz von 1957 ganz erheblich verkürzt worden. Die längste Straftilgungsfrist — bei Freiheitsstrafen von über 5 Jahren — beträgt 10 Jahre. Vorzeitige Tilgung aus dem St. kann der Generalstaatsanwalt anordnen, „wenn der Verurteilte durch sein verantwortungsbewußtes und vorbildliches Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben, insbesondere durch die Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit gezeigt hat, daß er auch künftig seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft gewissenhaft erfüllen wird“ (§ 34 St. Ges.). Auskunft aus dem St. erhalten die Untersuchungsorgane, die Staatsanwaltschaft, die Gerichte, die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei, die Dienststellen des Ministeriums für Nationale Verteidigung sowie die Dienststellen des Strafvollzugs. Zu den vom St.-Gesetz erwähnten eintragungspflichtigen Maßnahmen gehört auch der öffentliche Tadel, wenn nicht vom Gericht ausdrücklich festgelegt wird, daß keine Eintragung erfolgen soll. Dasselbe gilt für Einweisung in ein Jugendhaus. In das St. sind auch Verfügungen auf vorläufige oder endgültige Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsorgane und die Staatsanwaltschaft einzutragen, wenn die Einstellung wegen Abwesenheit, Geisteskrankheit oder sonstiger schwerer Erkrankung des Beschuldigten erfolgt, [S. 620]wenn die zu erwartende Strafe neben einer anderen Strafe nicht ins Gewicht fällt, oder wenn die Auslieferung des Beschuldigten an einen anderen Staat erfolgt. Eintragungspflichtige Entscheidungen sind neben dem St. auch dem für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Wehrpolizeikreisamt mitzuteilen, so daß also auch die VP-Dienststellen eine vollständige Übersicht über gerichtliche und sonstige Maßnahmen gegen die in ihrem Bereich wohnenden Personen erhalten. Registerpflichtige Mitteilungen, die Wehrpflichtige betreffen, sind auch an das zuständige Wehrkreiskommando zu geben. Der Staatssicherheitsdienst hat durchgesetzt, daß die nach den neuen Fristen zu tilgenden Strafvermerke nicht verzichtet, sondern ihm zur Kenntnis zugeleitet werden. Damit hat der SSD die Möglichkeit, im Bedarfsfalle immer wieder einmal auf alte und im St. bereits getilgte Strafvermerke zurückzukommen und ein lückenloses Bild über das Vorleben aller Bürger zu besitzen, wodurch die verkürzten Straftilgungsfristen ihre Bedeutung praktisch wieder verloren haben. (Rechtswesen) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 619–620 Strafrechtsergänzungsgesetz A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Strafverfahren

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Bis Ende Mai 1953 wurde das St. gemäß der St.-VO vom 8. 3. 1926 bei der für den Geburtsort eines Bestraften zuständigen Staatsanwaltschaft geführt. Auf Grund des § 26 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft vom 23. 5. 1952 erließ der Generalstaatsanwalt am 3. 6. 1953 eine „Anordnung über die Einrichtung eines zentralen St.“ (ZBl. S. 270): „Ab 1.~Juni 1953 werden alle in der Deutschen Demokratischen Republik…

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Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB) (1969)

Siehe auch: VdgB: 1962 1963 1965 1966 1975 VdgB (BHG): 1953 1954 1956 1958 1959 1960 Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe: 1975 1979 Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (bäuerliche Handelsgenossenschaft) (VDGB [BHG]): 1959 1960 Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB): 1962 1963 1965 1966 1985 Im Zuge der Bodenreform 1945 bildeten sich örtliche Komitees und Ausschüsse der „gegenseitigen Hilfe“, aus denen im Frühjahr 1946 die durchgegliederte Organisation der VdgB entstand. Die örtlichen VdgB wurden zu Kreisvereinigungen, diese zu Landesvereinigungen zusammengeschlossen und als Körperschaften des öffentlichen Rechts von den Länderregierungen anerkannt. Auf dem ersten „Deutschen Bauerntag“ im Nov. 1947 (Deutscher Bauernkongreß) wurde die Zusammenfassung aller Vereinigungen in der Zentralvereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (ZV dgB) beschlossen. Durch SMAD-Befehl Nr. 61 wurde sie ebenfalls Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das leitende Organ ist der Hauptausschuß, dessen Mitglieder auf dem „Deutschen Bauerntag“ gewählt werden; die Führung der laufenden Geschäfte ist einem Hauptvorstand übertragen. Die VdgB stellt einen in Deutschland neuartigen, theoretisch auf gegenseitiger Hilfe der Bauernschaft basierenden Organisationstypus dar, grundverschieden von Bauernverbänden, Landwirtschaftskammern und Genossenschaften westdeutscher Prägung. Ursprünglich durch die Übertragung enteigneter Betriebseinrichtungen zum Aufbau von MAS und Deckstationen sowie der Wirtschaftsberatung mit weitgehenden betriebswirtschaftlichen Aufgaben betraut, wurde die VdgB im Laufe der Zeit als „Massenorganisation der werktätigen Bauern“ zum politischen Machtinstrument der SED auf dem Lande. Die bis 1950 selbständigen ländlichen ➝Genossenschaften (Raiffeisen) wurden als „Bäuerliche Handelsgenossenschaften“ eingegliedert. Daher führte die Organisation vom 20. 1. 1950 bis 1954 die Bezeichnung VdgB (BHG). In ihre Zuständigkeit fielen Bezug und Abgabe von mineralischen ➝Düngemitteln und sonstigen Bedarfsartikeln an den privaten Sektor der Landwirtschaft, während die LPG, VEG und ÖLB bis 31. 5. 1963 von den staatlichen Kreiskontoren für landw. Bedarf und danach von deren Rechtsnachfolger, den Handelskontoren für materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft, versorgt werden. Zudem war die VdgB nach 1952 beauftragt, die Bildung von ständigen ➝Arbeitsgemeinschaften anzuregen und „aktiv am Kampf für die ‚sozialistische‘ Umgestaltung der Landwirtschaft teilzunehmen“. Der Eintritt in die VdgB ist statutenmäßig freiwillig. In Wirklichkeit war der privatwirtschaftliche Einzelbauer durch die Monopolstellung der VdgB gezwungen, seine Betriebsmittel bei ihr zu beziehen sowie seine Geld- und Kreditgeschäfte mit ihr abzuwickeln. Von Nichtmitgliedern wurden besondere Verwaltungsgebühren er[S. 667]hoben. Im Laufe der Jahre wurden der VdgB eine Reihe ihrer Aufgaben wieder abgenommen, wie z. B. die MAS und die Wirtschaftsberatung. Die Zwangskollektivierung „hat die VdgB nicht überflüssig gemacht, sondern … ihr neue, höhere Aufgaben gestellt … die gegenseitige Hilfe muß einen neuen, sozialistischen Inhalt bekommen“. Trotzdem ist der Mitgliederstand der VdgB seit dem Jahre 1956, in dem der Höchststand mit 641.022 Mitgl. erreicht wurde, rückläufig; er betrug 1964 noch 479.651 Mitgl. Über die weitere Entwicklung des Mitgliederstandes liegen keine Zahlenangaben vor. Gem. Beschluß der 8. Tagung des ZK der SED und der Zentralen Delegiertenkonferenz auf dem VI. Bauernkongreß im Dez. 1960 in Rostock sind der VdgB folgende „Schwerpunktaufgaben“ gestellt worden: die aktive Mithilfe zur Erfüllung der Volkswirtschaftspläne und zur Steigerung der Marktproduktion; die Produktionshilfe für die LPG; im Rahmen der nationalen Bauernpolitik die „gründliche politische Überzeugungsarbeit, um alle Bäuerinnen und Jugendlichen als Mitglieder der LPG zu gewinnen“; im sozialistischen Dorf den sozialistischen ➝Wettbewerb zu organisieren; die Arbeit der Dorfakademien und der Dorfklubs zu organisieren und „den Sozialismus auf dem Lande zum Siege zu führen“. Literaturangaben Kramer, Matthias: Die Landwirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone. 4. Aufl. (unter Mitarb. v. Gerhard Heyn und Konrad Merkel). (BB) 1957. Teil I (Text) 159 S., Teil II (Anlagen) 224 S. Merkel, Konrad, und Eduard Schuhans: Die Agrarwirtschaft in Mitteldeutschland — Sozialisierung und Produktionsergebnisse. (BB) 2., erw. Aufl. 1959. 200 S. m. 53 Tab. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 666–667 Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN)

Siehe auch: VdgB: 1962 1963 1965 1966 1975 VdgB (BHG): 1953 1954 1956 1958 1959 1960 Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe: 1975 1979 Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (bäuerliche Handelsgenossenschaft) (VDGB [BHG]): 1959 1960 Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB): 1962 1963 1965 1966 1985 Im Zuge der Bodenreform 1945 bildeten sich örtliche Komitees und Ausschüsse der „gegenseitigen Hilfe“, aus denen im Frühjahr 1946 die durchgegliederte…

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Kirchenpolitik (1969)

Siehe auch: Kirchen: 1953 1954 1979 1985 Kirchenpolitik: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Religionsgemeinschaften: 1979 Religionsgemeinschaften und Kirchenpolitik: 1975 Religionssoziologie: 1975 1979 Religionsunterricht: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Religion und Kirchen: 1953 1954 Von den 17,1 Mill. Bewohnern Mitteldeutschlands gehören 13,6 Mill. der Evangelischen, 1,6 Mill. der Katholischen Kirche an. Die vier wichtigsten Evangelischen Freikirchen zählen 80.000 eingetragene aktive Gemeindemitglieder. Die Evangelische Kirche teilt sich in 8 Gliedkirchen: Landeskirche Anhalt, Landeskirche Berlin-Brandenburg, Evangelische Kirche (Vor-)Pommern, Evangelische Kirche Provinz Sachsen, Landeskirche Mecklenburg, Landeskirche Schlesien, Landeskirche Sachsen-Land, Landeskirche Thüringen. Die Katholische Kirche ist mit 7 Jurisdiktionsbezirken vertreten. Von den beiden Diözesen Berlin und Meißen sind Teile durch die Oder-Neiße-Linie abgetrennt. Das Erzbischöfliche Amt Görlitz ist der von einem Bischof geleitete in Mitteldeutschland liegende Westteil des Erzbistums Breslau. Die durch die Zonengrenze abgeschnittenen, in der „DDR“ liegenden Teile der Diözesen Osnabrück, Hildesheim, Paderborn, Fulda und Würzburg werden von bischöflichen Kommissaren oder Generalvikaren verwaltet, die gewöhnlich im Range eines Weihbischofs stehen. Der kleine Hildesheimer Diözesananteil wird zusammen mit dem vom Erzbistum Paderborn abgetrennten Teil verwaltet. Die bischöflichen Kommissare haben ihren Sitz in Schwerin, Magdeburg, Erfurt und Meiningen. Sie bilden zusammen mit den Bischöfen von Berlin und Meißen sowie dem Bischof in Görlitz die Berliner Ordinarienkonferenz. Auf 950 Seelsorgestellen und etwa 4.000 Gottesdienststationen sind 1.384 Welt- und Ordensgeistliche tätig. In Klöstern und klösterlichen Niederlassungen leben annähernd 3.000 Ordensschwestern, die vorwiegend in den von der kath. Kirche unterhaltenen 39 Krankenhäusern, 113 Altersheimen, 118 Kinderheimen und 310 Schwesternstationen tätig sind. Die altkatholische Kirche verfügt seit 1945 über das „Dekanat Berlin und Mitteldeutschland“, das die 3 Pfarrgemeinden Berlin, Blankenburg und Leipzig umfaßt. Der Dekan hat seinen Sitz in Berlin (West). Er konnte bisher seine in Ostberlin und in Mitteldeutschland gelegenen Gemeinden nicht besuchen. Dem in Bonn residierenden altkatholischen Bischof wurde seit 1961 zweimal die Visitation dieser Gemeinden gestattet. Die Freikirchen sind in der „Vereinigung evangelischer Freikirchen in der DDR“ zusammengefaßt. Zu der Vereinigung gehören der Bund evangelisch-freikirchlicher Gemeinden (Baptisten), die Methodistenkirche, die evangelische Gemeinschaft und der Bund freier evangelischer Gemeinden sowie gastweise auch die Herrnhuter Brüdergemeinde. Die Neuapostolische Kirche hat sich der Vereinigung nicht angeschlossen. Offizielle Buchverlage der Kirchen sind „Die Evangelische Verlagsanstalt“ Berlin und der katholische „St. Benno Verlag“ Leipzig. Literatur der Freikirchen wird im Union-Verlag Berlin hergestellt. Die Auflagen der Kirchenzeitungen sind, gemessen am Bedarf, minimal. Eine Möglichkeit, sich anderer Kommunikationsmittel zu bedienen, besteht für die Kirchen nicht. 1. Das sowjetische Vorbild Die beiden großen Kirchen stehen unter starkem und unablässigem Druck des SED-Regimes; ihre Probleme sind die gleichen. Ihre Lage wird entscheidend mitbestimmt durch die kirchenpolitische Entwicklung von 40 Jahren in der SU und durch die unterschiedliche Religionspolitik in den Satellitenländern. In den ersten Etappen der rücksichtslosen Kirchenverfolgung von 1917 bis 1939 trat der Bolschewismus als Antikirche mit dem Ausschließlichkeitsanspruch des Dialektischen Materialismus auf. Gottlosigkeit wurde aus Grundsatz gefordert. Auslöschung der Kirche war das Ziel. Es kam zwischen 1925 (Gründung des Bundes der Gottlosen) und 1932 zu Massenaustritten. Aber die orthodoxe Kirche überlebte und blieb. Die Sowjet[S. 329]regierung änderte die Methode, ohne das Ziel aufzugeben, indem sie die Kirche zwang, die Tatsache der Verfolgung formell abzuleugnen und das „Martyrium der Lüge“ dem Leben der Kirche zuliebe auf sich zu nehmen; die Anzahl der Gläubigen jedoch, die ohne Anklage gegen die Kirche das Martyrium der Wahrheit auf sich nahmen, blieb groß genug zur Wachhaltung des Gewissens. Während des Krieges schließlich wurde die Kirche „anerkannt“ und gleichgeschaltet. Die Kirchen in Deutschland hatten schon während des „Dritten Reiches“ unter einer christentumsfeindlichen Diktatur leiden müssen, die das Wirken und den Einfluß der Kirchen in Staat und Gesellschaft weitgehend unterdrückt hatte. Die SED zog darum für die Bekämpfung der Kirchen ihre Nutzanwendungen aus den veränderten Methoden in der SU und aus den Erfahrungen in den Satellitenländern, wo Schauprozesse und Liquidierungen das System selber diskreditiert hatten. Die SED-Regierung hoffte, ohne Verzicht auf gelegentliche Schockaktionen, das Kirchenvolk langsam der Kirche entfremden zu können. Chruschtschows Mahnung vom 1. 11. 1954, die Gefühle der Gläubigen zu schonen, die Dilettanten auszuschalten und nur noch einen ideologischen Kampf gegen die „unwissenschaftliche religiöse Weltanschauung“ zu führen, brachte keine Erleichterung, denn der Hauptkampf vollzog sich in den allgemeinen Schulen, Parteischulen, in Presse und Rundfunk. Die Gesellschaft zur Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse übernahm von der fast gleichnamigen sowjetischen Organisation Kampfschriften von niedrigem Niveau (z. B. Pawjolkin „Der religiöse Aberglaube und seine Schädlichkeit“), die in großen Auflagen verbreitet wurden. Vortragszyklen an Hand des Buches „Weltall, Erde, Mensch“ wurden mit der Tendenz der Verächtlichmachung des Glaubens zur Vorbereitung der Jugendweihe veranstaltet. Auch die Volkshochschule wurde in diese „populärwissenschaftlichen“ Aufklärungsaktionen einbezogen bei Verminderung der Anzahl der christlichen Dozenten. Der wachsende Widerstand gegen die Jugendweihe wurde mit öffentlicher Beschimpfung der Pfarrer und mit Gesinnungsterror gegenüber den Eltern beantwortet. Die scharfen Maßnahmen gegen kirchliche Jugendorganisationen (Junge Gemeinde) und die am 15. 2. 1956 für Ostberlin und am 12. 2. 1958 für die „DDR“ verfügte Behinderung des Religionsunterrichts an den Schulen zeigten, wo die Hauptangriffe gegen die Kirchen geführt werden. Im Frühjahr 1958 setzten Massenpropaganda und erstmalig offene Nötigung ein. Eine Anordnung des Volksbildungsministeriums vom 12. 2. 1958 verlangte Maßnahmen zur Aufklärung der Eltern über „die Schädlichkeit der Überbeanspruchung der Kinder durch die Christenlehre“. Weitere Beispiele für die mit verschiedenen Mitteln verfolgte Absicht, der Kirchenarbeit den Boden zu entziehen, waren: Die Schließung der ev. Bahnhofsmissionen und die Verhaftung zahlreicher Helfer dieser Missionen unter der Anschuldigung der Sabotage und Begünstigung der Republikflucht, die Kürzung der staatlichen Zuschüsse an die Kirchen, die Beschränkung der kirchlichen karitativen Tätigkeit „auf den kirchlichen Raum“, die Verächtlichmachung führender Geistlicher in der Öffentlichkeit, die Verweigerung jeden Kirchenbaues im neuen Industriegebiet Schwarze Pumpe, in Eisenhüttenstadt usw., Schließung kirchlicher Kinderheime, Verspottung des Weihnachtsfestes („Eulenspiegel“ Nr. 52/57), die Einschränkung der Sammelerlaubnis, die Einführung anderer Formen für Taufe, Trauung und Begräbnis, der Pressekampf gegen die Synode Ende April 1958, Störtrupps im Stöckerstift und Einreiseverbot für kathol. und ev. Bischöfe. Zu letzterem diente als Vorwand u.a. der Militärseelsorgevertrag („Neue Zeit“ vom 22. 4. 1958: „Unterstützung des Militärseelsorgevertrages ist Staatsverbrechen“). Die Kampfmilderung nach dem Juni-Aufstand ist vergessen. 2. Verhandlungen zwischen Regime und evangelischer Kirche Über langwierige Verhandlungen zwischen Vertretern des Staates (Grotewohl, Maron, Eggerath) und Vertretern der Ev. Kirche erschien am 21. 7. 1958 ein gemeinsames Kommuniqué, in dem die kirchlichen Vertreter erklärten, daß 1. die Kirchen in der „DDR“ an den Militärseelsorgevertrag nicht gebunden sind, 2. die Kirchen grundsätzlich mit den Friedensbestrebungen der „DDR“ und ihrer Regierung übereinstimmen, 3. die Christen ihre staatsbürgerlichen Pflichten auf der Grundlage der Gesetzlichkeit erfüllen, 4. die Christen die Entwicklung zum Sozialismus respektieren und zum friedlichen Aufbau des Volkslebens beitragen, 5. die Kirchen den gegen den [S. 330]Staat erhobenen Vorwurf des Verfassungsbruches nicht aufrechterhalten. Die Regierung der „DDR“ erklärte: Jeder Bürger genießt volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die ungestörte Religionsausübung steht unter dem Schutz der Republik. Beide Seiten gaben zu erkennen, daß klärende Aussprachen über die Beseitigung etwaiger Mißstände in ihren gegenseitigen Beziehungen durchgeführt worden sollen. Trotzdem äußerte der Rat der EKD bereits im Oktober 1958 ernste Sorge über die Behinderung des kirchlichen Lebens, insbesondere auf dem Gebiet der Jugenderziehung. Nachdem Grotewohl am 23. 3. 1959 in einer Rede vor Kulturschaffenden die atheistische Denkweise von Staats wegen proklamiert hatte, wandte sich Bischof Dibelius in einem Offenen Brief am 20. 4. 1959 an ihn und führte Beschwerde über die Anwendung staatlicher Machtmittel gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Am 2. 5. 1959 erließ die ev. Kirchenleitung Berlin-Brandenburg eine Notverordnung für den Fall, daß „die bestehende Einheit der Berlin-Brandenburgischen Kirche durch die politische Entwicklung unterbunden“ werden sollte. Im Juli 1960 legte Bischof Dibelius den Vorsitz in der kirchlichen Ostkonferenz nieder, der alle Bischöfe der in der „DDR“ liegenden Teile der Landeskirche angehören. Am 4. 10. 1960 gab Ulbricht in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Staatsrats eine programmatische Erklärung ab, in der es hieß: „Die Angehörigen der Evangelischen Kirche, der Katholischen Kirche sowie der Jüdischen Gemeinde haben in unserer DDR die Möglichkeit, in der Kirche bzw. Synagoge ihre religiösen Anliegen zu pflegen.“ Damit wurde die Religionsfreiheit auf Kultfreiheit begrenzt. Wenig später, am 6. 2. 1962, erklärte „Radio DDR“ in einem Kommentar: „Die DDR betrachtet die in der DDR beheimateten Gliedkirchen der EKD als aus der EKD ausgeklammert“ und ließ damit deutlich die Absicht des Regimes erkennen, die EKD zu spalten. Das Verbot des Evangelischen Kirchentages 1961 für den Bereich von Ostberlin, die seit dem 13. 8. 1961 bestehende Behinderung der leitenden Kirchenmänner beider Konfessionen, ihre Dienstpflichten auf der anderen Seite der Demarkationslinie auszuüben, der im Jahre 1962 erfolgreiche Versuch, die Wahl von Präses D. Scharf zum Bischof der Berlin-Brandenburgischen Kirche zu verhindern, waren wie die vom Regime nicht gehaltene Zusage der Befreiung vom Wehrdienst für Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen weitere Beweise aggressiver Kirchenpolitik, denen als einziges Positivum die auf Bitten des thüringischen Bischofs Mitzenheim den Rentnern gewährte Erlaubnis zu Verwandtenbesuchen in West-Berlin und Westdeutschland gegenübersteht. Die am 1. 10. 1965 in Westdeutschland veröffentlichte Denkschrift der EKD „Die Lage der Vertriebenen und das Verhältnis des deutschen Volkes zu seinen östlichen Nachbarn“ wurde in Mitteldeutschland zunächst zurückhaltend, schließlich aber zustimmend aufgenommen, da sie „in gewissem Maße von den Realitäten Kenntnis nehme und den Revanchismus zur Diskussion stelle“ („Neues Deutschland“ vom 10. 11. 1965). Der nach der Wahl des Ratsvorsitzenden der EKD, Präses D. Scharf, zum Bischof der Berlin-Brandenburgischen Kirche 1966 vom SED-Regime ausgesprochenen Aufforderung, aus der „Tatsache, daß zwei deutsche Staaten“ existieren, für die Kirche die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen, begegneten alle Vertreter des mitteldeutschen Protestantismus auf der Synode in Fürstenwalde mit einem gemeinsamen, öffentlichen Bekenntnis zur Einheit der EKD, aber 1968 wurden in kirchlichen Kreisen Überlegungen angestellt, wie der Gemeinschaft der acht Landeskirchen auch organisatorisch deutlichere Gestalt gegeben werden kann. Im Sommer 1968 wurde eine gemeinsame Strukturkommission eingesetzt, die den Zusammenschluß eines „DDR“-Kirchenbundes vorbereiten soll, für den eine Zusammenarbeit mit den Organen der EKD nicht mehr als möglich angesehen wird. Die drei Lutherischen Landeskirchen von Mecklenburg, Sachsen und Thüringen haben sich bereits 1968 zur „Vereinigten Lutherischen Kirche in der DDR“ zusammengeschlossen. Am 10. Juni 1969 wurde die Ordnung des von allen evangelischen Landeskirchen beschlossenen Kirchenbundes von den bevollmächtigten leitenden Geistlichen unterzeichnet. Die organisatorische Trennung von der EKD war damit vollzogen. [S. 331] 3. Schwierigkeiten für die katholische Kirche Am 17. 9. 1960 wurde dem Päpstlichen Nuntius für Deutschland, Erzbischof Dr. Bafile, das Betreten Ostberlins verwehrt. Als Begründung wurde angegeben: „Da gegenwärtig noch keine Vereinbarungen zwischen dem Vatikan und der Regierung der DDR bestehen, ist es nicht möglich, daß ausgerechnet ein Vertreter des Vatikans bei der Bonner Kriegsregierung in der Hauptstadt der DDR auftritt“ („Neues Deutschland“ v. 20. 9. 1960). Die katholische Soziallehre wurde nach der Veröffentlichung der Enzyklika „mater et magistra“ wiederholt heftig angegriffen. Dem Versuch, die Enzyklika „pacem in terris“ als eine ideologische Annäherung an die Thesen der kommun. „Weltfriedensbewegung“ zu verfälschen, traten die Bischöfe und bischöfl. Kommissare mit einem Hirtenbrief 1963 entschieden entgegen. Dem in Ostberlin residierenden katholischen Oberhirten, Erzbischof Dr. Bengsch, wird zur Zeit noch gestattet, in beiden Teilen der Stadt seinen Dienstpflichten nachzukommen. Doch durften weder er noch die anderen bischöflichen Würdenträger seit Herbst 1961 an den Fuldaer Bischofskonferenzen teilnehmen. In der ersten Hälfte des Jahres 1965 mußten sich die evgl. und die kath. Kirche in die Diskussion über das neue Familiengesetzbuch einschalten, da es von den Kirchen nicht zu billigende Konsequenzen für das Ehescheidungsrecht, für das Sorgerecht an Kindern geschiedener Eltern und für die Rechtsstellung der Mutter in der Gesellschaft hätte (Familienrecht, Familie). Auch einer Verordnung zur Regelung rechtlicher Voraussetzungen zur Schwangerschaftsunterbrechung traten beide Kirchen entgegen. Erneut mußten sie Klage führen, daß Christen als Bürger zweiter Klasse behandelt und christliche Kinder wegen ihres Glaubens verhöhnt würden. Der im Dezember 1965 auf dem II. Vatikanischen Konzil in Rom erfolgte Briefwechsel zwischen dem polnischen und dem deutschen Episkopat fand harte Kritik und Ablehnung durch das SED-Regime. Den Mitgliedern der Berliner Ordinarienkonferenz wurde vorgeworfen, die Existenz der „DDR“ und des Vertrages über die Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze ignoriert und Formulierungen zugestimmt zu haben, in denen eine Revision der Ergebnisse des 2. Weltkrieges empfohlen werde. Neuerdings versucht das SED-Regime durch die Ost-CDU in der Bevölkerung Stimmung zu machen für eine Trennung der katholischen Kirche in der „DDR“ von der in der BRD. Diese Kreise fordern in der pseudoreligiösen Monatsschrift „Begegnung“ die Umbenennung der Berliner Ordinarienkonferenz in „Ordinarienkonferenz der DDR“ und demgemäß deren Trennung von der Deutschen Bischofskonferenz. 4. Die Kirchenfrage in der neuen Verfassung Während das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie das Verhältnis zwischen Kirche und Staat in der Verfassung vom 7. 10. 1949 noch in 9 Artikeln ausführlich geregelt war, behandelt die neue Verfassung vom 31. 1. 1968 dieses Grundrecht in einem einzigen Artikel, der besagt: „(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, sich zu einem religiösen Glauben zu bekennen und religiöse Handlungen auszuüben. (2) Die Kirchen und andere Religionsgemeinschaften ordnen ihre Angelegenheiten und üben ihre Tätigkeit aus in Übereinstimmung mit der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik. Näheres kann durch Vereinbarungen geregelt werden.“ Außerdem wurde in Artikel 20 festgelegt, daß jede Bekundung von Glaubens-, Rassen- und Völkerhaß als Verbrechen geahndet wird und daß alle Bürger — ungeachtet ihrer Nationalität, ihrer Rasse und ihres weltanschaulichen Bekenntnisses — die gleichen Rechte und Pflichten haben und vor dem Gesetz gleich sind. 5. Atheistische Propaganda Unter Auswertung der sowjet. Erfahrungen wurde die Taktik eines offenen Angriffs auf die Religionen zunächst weitgehend vermieden. Vielmehr wurde versucht, die Glaubensverbreitung zu beschränken mit dem Ziel einer „Verstaatlichung“ der religiösen Körperschaften. Seit 1952 verstärkten sich unter Einschaltung von Presse, Rundfunk, Film und politischen Massenorganisationen die staatlichen Versuche, über das innere Wesen christlicher Ethik vor allem bei den Jugendlichen Zweifel aufkommen zu lassen, die zu schweren Gewissenskonflikten führen. [S. 332]„Ist das etwa Erziehung der Jugend zum selbständigen Denken, wenn von den Jugendlichen im Konfirmationsunterricht gefordert wird, zu glauben, daß sie von einem überirdischen Wesen geschaffen worden seien?“ (Ulbricht zur Jugendweihe, Sommer 1957). 1959 erschien erstmalig unter dem Titel „Vom Jenseits zum Diesseits“ der I. Band eines „Wegweisers zum Atheismus“ (243 S., Urania-Verlag, Leipzig/Jena), Herausgeber: Günter Heyden, Karl A. Mollnau und Horst Ullrich. Darin wird grundsätzlich gesagt: „Die Erkenntnis, daß die Lehren der Religion nachweisbar wissenschaftlich unhaltbar sind, muß bei jedem Menschen mit logischer Konsequenz zur Ablehnung der religiösen Anschauungen führen.“ „Die Praxis hat die Richtigkeit der Politik von Partei und Staat gegenüber Christentum und Kirche bestätigt“, stellte das ZK der SED in seinem Rechenschaftsbericht an den VI. Parteitag (Jan. 1963) fest. Gestützt auf die Beschlüsse dieses Parteitages, der den atheistischen Charakter des Kommunismus besonders betont hat, ist im Institut für Philosophie der Universität Jena ein Forschungsschwerpunkt „Wissenschaftlicher Atheismus“ gebildet worden, der helfen soll, die Schwierigkeiten der atheistischen Propaganda zu überwinden. 6. Die Russisch-Orthodoxe Kirche 1948 wurde innerhalb des Exarchats Westeuropa die Diözese Berlin und Deutschland neu errichtet. Am 30. 6. 1960 wurde mit dem Sitz in Ostberlin ein Exarchat für Mitteleuropa eingerichtet. Mit Rücksicht auf die Drei-Staaten-Theorie wurde der Titel des Erzbischofs, der zunächst lautete „Erzbischof von Berlin und Deutschland, Exarch des Patriarchen in Mitteleuropa“ geändert in „Erzbischof von Berlin und Mitteleuropa, Exarch des Patriarchen in Mitteleuropa“. Zum Erzbischof wurde berufen Joann Wendland. Sein Nachfolger wurde am 1. 11. 1962 Erzbischof Sergius Ladrin von Perm und Solikamski. Bei seinem Amtsantritt betonte Erzbischof Sergius gegenüber dem Staatssekretär für Kirchenfragen, Seigewasser, die „grundsätzliche Übereinstimmung mit den humanistischen Zielen der DDR“. Seit 1. 11. 1964 leitet Erzbischof Kyprian von Dmitrow das Berliner Exarchat. Literaturangaben Adolph, Walter: Atheismus am Steuer. Berlin 1956, Morus-Verlag. 103 S. Koch, Hans-Gerhard: Die Abschaffung Gottes — der materialistische Atheismus … Stuttgart 1961, Quell-Verlag. 291 S. Shuster, George N.: Religion hinter dem Eisernen Vorhang (übers. a. d. Amerik.). Würzburg 1954, Marienburg Verlag. 288 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 328–332 Kinderzuschlag, Staatlicher A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kirchensteuer

Siehe auch: Kirchen: 1953 1954 1979 1985 Kirchenpolitik: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Religionsgemeinschaften: 1979 Religionsgemeinschaften und Kirchenpolitik: 1975 Religionssoziologie: 1975 1979 Religionsunterricht: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Religion und Kirchen: 1953 1954 Von den 17,1 Mill. Bewohnern Mitteldeutschlands gehören 13,6 Mill. der Evangelischen, 1,6 Mill. der Katholischen Kirche an. Die vier wichtigsten Evangelischen…

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Demokratisierung (1969)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Mit dieser Formel umschrieb die SED die Umgestaltung der Verhältnisse in Mitteldeutschland nach ihrer Vorstellung von Demokratie. Als D. verstand sie die Vorbereitung des Sozialismus, vor allem vor 1950. — Über die Zielsetzung dieser D. sagte Ulbricht am 23. 7. 1948 in seinem umfangreichen Referat auf der 1. Staatspolitischen Konferenz der SED u.a. (W. Ulbricht: „Zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung“, Ostberlin 1953, Bd. III, S. 260, 265, 268, 274.): „Die Verwaltung in der Sowjetischen Besatzungszone ist die Ausübung demokratischer Staatsgewalt. Die Verwaltung und ihre Organe stehen im Dienste des werktätigen Volkes.“ Ulbricht erklärte ferner: Die „Erfahrungen in Deutschland bestätigen, daß die bürgerliche Demokratie die gewaltsame Unterdrückung der Arbeiterklasse ist. Unsere demokratische Ordnung fördert die Entwicklung aller demo[S. 141]kratischen Kräfte … Unsere Demokratie ist eine höhere Form der Demokratie, sie wendet den Zwang im Interesse der Mehrheit gegen die Minderheit an. Die höchste Form der Demokratie und ihre volle Entfaltung ist erst im Sozialismus möglich. — Das ist die marxistisch-leninistische Erkenntnis über das Wesen der Demokratie.“ Ulbricht fuhr fort: Im Gegensatz zur Reaktion in Westdeutschland „schaffen wir die gesellschaftlichen Grundlagen einer demokratischen Entwicklung und haben weitgehende wirtschaftliche und soziale Veränderungen in der Sowjetischen Besatzungszone durchgeführt … Die Tatsache, daß die Arbeiterklasse im Bund mit den werktätigen Bauern, mit der fortschrittlichen Intelligenz und mit der antifaschistisch-demokratischen Bevölkerung die Führung in unserer neuen Ordnung innehat, muß im Verwaltungsapparat ihren Ausdruck finden. Unsere öffentliche Verwaltung muß arbeitsmäßig und personell aufs engste mit der Partei der Arbeiterklasse, mit anderen demokratischen Parteien und Massenorganisationen, vor allem mit den Gewerkschaften und den VdgB zusammenarbeiten.“ Er betonte: „In der Sowjetischen Besatzungszone soll die öffentliche Verwaltung die Vollstreckerin des Willens der Arbeiterklasse und der antifaschistisch-demokratischen Bevölkerungsschichten sein. Diese sind die Mehrheit der Bevölkerung, und das Parlament hat als gesetzgebendes Organ im Interesse dieser Mehrheit die Gesetze zu beschließen.“ Auch nach der Errichtung der „DDR“ wandte die SED den Begriff D. an. Unter dem Leitwort „D. der Verwaltung“ wurden im Juli 1952 die Länder in 14 Bezirke gegliedert (Verwaltungsneugliederung, Bezirk). Diese Ordnung wurde 1957 durch eine „weitere D.“ der Staatsverwaltung und der Selbstverwaltung abgelöst: Im Anschluß an die 3. Parteikonferenz der SED (März 1956) beschloß die Volkskammer am 17. 1. 1957: 1. das „Gesetz über die Rechte und Pflichten der Volkskammer gegenüber den örtlichen Volksvertretungen“; 2. das „Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht“. Das 1. Gesetz gibt (so bes. in den §§ 1, 3 und 6) der Volkskammer bzw. ihrem neugebildeten „ständigen Ausschuß für die örtlichen Volksvertretungen“ die Stellung eines alles lenkenden Gremiums, das gesetzgebend, ausführend, richtend und kontrollierend in einem ist. Das 2. Gesetz verleiht, dem Buchstaben nach, den örtlichen Parlamenten weitgehende Leitungsgewalt, aber die Selbständigkeit ist nur scheinbar. Das 1. Gesetz und der allgemein verbindliche demokratische Zentralismus machen die örtlichen Parlamente und Verwaltungen zu Werkzeugen der völlig von der SED beherrschten Volkskammer. — Bei der Propagierung der Neuen Ordnungen für die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe (seit April 1961) verzichtet die SED auf die Formel D. (Selbstverwaltung) Die D. wirkte sich besonders verhängnisvoll in der Justiz aus. Auf der Forderung nach „D. der Justiz“ beruht die Einrichtung der Volksrichterlehrgänge. „Die Einrichtung der Volksrichter in der Sowjetzone ist der Weg, um die deutsche Richterschaft möglichst schnell zu demokratisieren, d.h. sie aus Menschen aus allen Schichten des Volkes zusammenzusetzen und dadurch die Grundlagen für eine demokratische Justiz zu schaffen“ (Hilde Benjamin in: „Neue Justiz“ 1948, S. 194). (Rechtswesen) Literaturangaben Schütze, Hans: „Volksdemokratie“ in Mitteldeutschland (hrsg. v. d. Niedersächs. Landeszentrale f. Polit. Bildung), Hannover 1964. 228 S. u. 4 Taf. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 140–141 Demokratischer Zentralismus A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Demontagen

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Mit dieser Formel umschrieb die SED die Umgestaltung der Verhältnisse in Mitteldeutschland nach ihrer Vorstellung von Demokratie. Als D. verstand sie die Vorbereitung des Sozialismus, vor allem vor 1950. — Über die Zielsetzung dieser D. sagte Ulbricht am 23. 7. 1948 in seinem umfangreichen Referat auf der 1. Staatspolitischen Konferenz der SED u.a. (W. Ulbricht: „Zur Geschichte der deutschen…

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Resozialisierung (1969)

Siehe auch die Jahre 1975 1979 Der R. straffällig gewordener und rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilter Personen sollen zunächst die Erziehung durch Arbeit, die staatsbürgerliche Erziehung und Bildung, die Erziehung zu Ordnung und Disziplin und die Anerkennungen und Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug dienen. Darüber hinaus schreibt das Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 109) „Maßnahmen zur Wiedereingliederung Strafentlassener in das gesellschaftliche Leben“ vor. Verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Wiedereingliederung, den Nachweis geeigneter Arbeits- und Ausbildungsplätze, die Bereitstellung von Wohnraum sowie für die Kontrolle der Durchführung der Wiedereingliederung sind die Räte der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden, in deren Bereich der Entlassene seinen Wohnsitz hat. Zur unmittelbaren Hilfe sind ehrenamtliche Mitarbeiter zu gewinnen, die den Strafentlassenen beratend und unterstützend zur Seite stehen. Die Ämter für Arbeit und Berufsausbildung haben Arbeitsplätze bereitzustellen. Die Arbeitsaufnahme soll möglichst in der früheren Arbeitsstelle oder in solchen Betrieben, Einrichtungen und Arbeitskollektiven erfolgen, in denen die günstigsten Bedingungen für die weitere Gesellschaftliche Erziehung vorhanden sind (§ 63, Abs. 2 SVWG). Bei Strafentlassenen Jugendlichen ist die Weiterführung einer begonnenen Berufsausbildung zu sichern. Erforderlichenfalls soll schon vor der Entlassung ein Lehrvertrag abgeschlossen werden. Der Staatsanwaltschaft obliegt die Aufsicht nicht nur über den Strafvollzug, sondern auch über die Wiedereingliederung. Wenn sich bei Verurteilung eines bereits mit Freiheitsstrafe bestraften Täters herausstellt, „daß die erneute Straftat wesentlich durch seine Disziplinlosigkeit bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben begünstigt wurde“, kann das erkennende Gericht besondere Maßnahmen im Urteil festlegen (§§ 47, 48 StGB). Es kann ein Kollektiv beauftragen, dem Verurteilten bei der Wiedereingliederung zu helfen und erzieherisch auf ihn einzuwirken; der Verurteilte kann verpflichtet werden, einen ihm zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht zu wechseln oder sich in bestimmten Gebieten nicht aufzuhalten sowie den für seinen Aufenthalt von den staatlichen Organen erteilten Auflagen strikt nachzukommen. Alle diese Maßnahmen dürfen für die Dauer von einem bis zu drei Jahren festgesetzt werden. Bei Verurteilung wegen eines Verbrechens kann auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Deutschen Volkspolizei erkannt werden (Polizeiaufsicht). Wenn sich der unter diese Maßnahmen gestellte Strafentlassene böswillig den Verpflichtungen und Auflagen entzieht, kann er nach § 238 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft werden. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 532 Reservistenkollektive A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Rettungsdienst

Siehe auch die Jahre 1975 1979 Der R. straffällig gewordener und rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilter Personen sollen zunächst die Erziehung durch Arbeit, die staatsbürgerliche Erziehung und Bildung, die Erziehung zu Ordnung und Disziplin und die Anerkennungen und Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug dienen. Darüber hinaus schreibt das Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 109) „Maßnahmen zur Wiedereingliederung Strafentlassener in das…

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Verwaltungsneugliederung (1969)

Siehe auch: Verwaltungsneugliederung: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Verwaltungsreform: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 Bezeichnung für die Umwandlung der Verwaltung von einem gegliederten in einen zentralistischen Aufbau. Die entscheidende Phase der V. wurde eingeleitet durch das auf den Beschlüssen der II. Parteikonferenz der SED (9. bis 12. 7. 1952) beruhende „Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR“ vom 23. 7. 1952 (GBl. S. 613), das die Länder an wies, eine Neugliederung ihrer Gebiete vorzunehmen, und die Überleitung der bisher von den Länderregierungen wahrgenommenen Aufgaben auf die Organe der zu bildenden Bezirke anordnete. Auf Grund dieser Weisung beschlossen die Landtage bereits am 25. 7. 1952 gleichlautende Gesetze „über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe“ in den Ländern (Brandenburg, Mecklenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen). Die „DDR“ stellt sich seither als zentralistischer Einheitsstaat dar. (Verfassung, Staatsapparat) Literaturangaben Duhnke, Horst: Stalinismus in Deutschland — Die Geschichte der sowjetischen Besatzungszone (Rote Weißbücher 15). Köln 1955, Kiepenheuer und Witsch. 378 S. Lukas, Richard: 10 Jahre sowjetische Besatzungszone … Mainz 1955, Deutscher Fachschriften-Verlag. 215 S. SBZ von 1945 bis 1954 — Die Sowjetische Besatzungszone Deutschlands in den Jahren 1945 bis 1954 (zusammengestellt und bearbeitet von Fritz Kopp und Günter Fischbach). (BMG) 1956. 364 S. m. 9 Anlagen und 1 Karte. Nachdr. 1964. Taschenausgabe, 3., durchges. Aufl. (1961). 322 S. Schütze, Hans: „Volksdemokratie“ in Mitteldeutschland (hrsg. v. d. Niedersächs. Landeszentrale f. Polit. Bildung), Hannover 1964. 228 S. u. 4 Taf. Leissner, Gustav: Verwaltung und öffentlicher Dienst in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands … Stuttgart 1961, Kohlhammer. 483 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 683 Verwaltungsgerichtsbarkeit A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Veteranenklubs

Siehe auch: Verwaltungsneugliederung: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Verwaltungsreform: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 Bezeichnung für die Umwandlung der Verwaltung von einem gegliederten in einen zentralistischen Aufbau. Die entscheidende Phase der V. wurde eingeleitet durch das auf den Beschlüssen der II. Parteikonferenz der SED (9. bis 12. 7. 1952) beruhende „Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in…

DDR A-Z 1969

Gewerkschaftsgruppe (1969)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Kleinste organisatorische Untergliederung der Betriebsgewerkschaftsorganisation (BGO). G. werden in Anlehnung an die betriebliche Produktions- bzw. Verwaltungsgliederung gebildet, z. B. in einem Meister- oder Brigadebereich. Die G. untersteht der BGL bzw. in Großbetrieben mit mehr als 500 FDGB-Mitgliedern der AGL. Die Unterteilung der BGO in die mitgliedermäßig kleinen G. soll eine möglichst große Zahl von Gewerkschaftern aktiv in die Gewerkschaftsarbeit einbeziehen. Die G. wird von dem Vertrauensmann (zugleich Kassierer) geleitet, der im Rahmen der Beschlüsse der BGL für die gewerkschaftliche Arbeit in seinem Bereich verantwortlich ist. Sein Stellvertreter ist, der Kulturobmann, zu dessen Aufgaben u.a. die Werbung für den Besuch kultureller Veranstaltungen, die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung, die Veranstaltung von Kunst- und Literaturdiskussionen und Brigadeabenden gehört. Weitere Funktionäre der G. sind der Arbeitsschutzobmann, der für die Unfallverhütung und die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen Sorge tragen soll, und der Bevollmächtigte für Sozialversicherung, dem die Krankheitsvorbeugung sowie die Betreuung und Kontrolle der Erkrankten obliegt. Bei mehr als 5 Jugendlichen in der G. wird von diesen ein Jugendvertrauensmann gewählt. Die [S. 253]Wahlen der Funktionäre der G. erfolgen grundsätzlich offen und für die Dauer von 2 Jahren. Die jeweiligen Kommissionen der BGL bzw. AGL oder der Jugendausschuß leiten die Funktionäre der G. auf ihren Spezialgebieten an. Die G. soll regelmäßig monatlich und zu besonderen Anlässen (Plandiskussion, Einleitung einer Wettbewerbsbewegung usw.) zu Mitgliederversammlungen außerhalb der Arbeitszeit Zusammenkommen. In Großbetrieben und Gemeinden, in denen auf Grund der Größe Mitgliederversammlungen nicht stattfinden können, erstatten die BGL bzw. Stadtleitungen des FDGB ihre laufenden Rechenschaftsberichte auf Vertrauensleutevollversammlungen. 1966 waren in den G. 757.000 gewählte Funktionäre, davon etwa 200.000 Vertrauensleute, tätig. (Betriebliche ➝Gewerkschaftsleitungen, FDGB) Literaturangaben *: Der FDGB. (FB) 1959. 19 S. Mampel, Siegfried: Beiträge zum Arbeitsrecht der sowjetischen Besatzungszone (BMG) 1963. 135 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 252–253 Gewerkschaftsaktiv A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Gewerkschaftskomitee

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Kleinste organisatorische Untergliederung der Betriebsgewerkschaftsorganisation (BGO). G. werden in Anlehnung an die betriebliche Produktions- bzw. Verwaltungsgliederung gebildet, z. B. in einem Meister- oder Brigadebereich. Die G. untersteht der BGL bzw. in Großbetrieben mit mehr als 500 FDGB-Mitgliedern der AGL. Die Unterteilung der BGO in die mitgliedermäßig kleinen G. soll eine möglichst große Zahl von…

DDR A-Z 1969

Gesellschaftliche Erziehung (1969)

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Die Beschlüsse des V., VI. und VII. Parteitages der SED brachten die Notwendigkeit zum Ausdruck, in der Bevölkerung das sozialistische ➝Bewußtsein zu verstärken. Dem soll die Erziehung durch das Kollektiv dienen, und zwar in Parteien und Massenorganisationen, im Betrieb und in der Einwohnerversammlung. Die GE. zielt auf die Entwicklung der Überzeugungen, Fähigkeiten und Gewohnheiten ab, die mit den Auffassungen und Zielen der zur Führung der Gesellschaft berufenen marxistisch-leninistischen Partei übereinstimmen. Die persönlichen Interessen müssen denen des großen Kollektivs untergeordnet werden (Kommission für gesellschaftliche Erziehung). Der GE. wird vor allem große Bedeutung im Kampf gegen die Kriminalität beigemessen. An den notwendigen Auseinandersetzungen mit einem straffällig gewordenen Bürger soll sich nicht nur das Gericht, sondern ein möglichst großes Kollektiv beteiligen. Dessen [S. 243]Einschaltung sei wegen der in der Auseinandersetzung herrschenden „Atmosphäre der Unduldsamkeit“ von größerem erzieherischem Einfluß, als wenn lediglich das Gericht in Tätigkeit trete (Streit in „Neue Justiz“ 1959, S. 37). Der Rechtspflegeerlaß des Staatsrates vom 4. 4. 1963 ordnet an, daß die Gerichte in Strafverfahren Vertreter von sozialistischen Brigaden, Hausgemeinschaften oder anderen Kollektiven der Werktätigen zur Teilnahme an der Hauptverhandlung laden sollen. Art. 6 des neuen Strafgesetzbuchs hebt die Mitwirkung der Bürger an der Strafrechtspflege als Beauftragte gesellschaftlicher Kollektive und gesellschaftlicher Organisationen als eine Form des „Rechts der Bürger auf Mitgestaltung der Strafrechtspflege“ ausdrücklich hervor, und § 53 StPO bestimmt, daß Vertreter der Kollektive zur allseitigen Aufklärung der Straftaten, ihrer Ursachen und Bedingungen und der Persönlichkeit des Angeklagten am Strafverfahren mitwirken. Der Vertreter des Kollektivs „soll die Meinung des Kollektivs zur Straftat, zu ihren Ursachen und begünstigenden Umständen und den vorhandenen Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung darlegen. Er soll auch die Person des Täters, insbesondere dessen Arbeitsmoral und Leistungen, einschätzen und darlegen, wie der Täter zum Kollektiv, zur Gesellschaft sowie zu den im Betrieb auftretenden Problemen steht und wie er seine Freizeit verbringt“ (Richtlinie Nr. 22 des OG vom 14. 12. 1966 — GBl. 1967 II, S. 17). Ein solcher Vertreter kann von einem Kollektiv aus dem Arbeits- und Lebensbereich des Beschuldigten oder des Angeklagten beauftragt werden. Neben dem Vertreter des Arbeitskollektivs kann ein Vertreter aus dem „Wohngebietskollektiv“, aus einer gesellschaftlichen Organisation oder aus der Interessensphäre des Täters, z. B. Haus-, Sport- oder Siedlergemeinschaft, benannt werden. Neben den Vertreter des Kollektivs oder an dessen Stelle kann ein Gesellschaftlicher Ankläger oder Verteidiger treten. Der Vertreter des Kollektivs ist in der Hauptverhandlung zu vernehmen (§ 227 StPO). Seine Aussagen sind, soweit sie die Mitteilung von Tatsachen zum Inhalt haben, Beweismittel. Anträge zur Schuld- und Straffrage kann der Vertreter des Kollektivs nicht stellen, aber ihm ist in der Hauptverhandlung Gelegenheit zu geben, sich zu Tatkomplexen und Zeugen- bzw. Sachverständigenaussagen zu äußern. Damit wird das Kollektiv unmittelbar in die Hauptverhandlung einbezogen. Ergibt sich während der Hauptverhandlung die Notwendigkeit, die Öffentlichkeit auszuschließen (Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder Notwendigkeit der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen), bedarf die weitere Anwesenheit des Vertreters des Kollektivs eines besonderen Zulassungsbeschlusses durch das Gericht. Im Anschluß an ein Strafverfahren, das mit Verurteilung auf ➝Bewährung, öffentlichem Tadel, Geldstrafe oder Einstellung des Verfahrens enden kann (Strafpolitik), „ist die begonnene erzieherische Einwirkung durch gesellschaftliche Kräfte fortzusetzen“ („Neue Justiz“ 1961, S. 331). Hier tritt also die außergerichtliche GE. neben die Erziehung durch das Gericht. Diese GE. soll im Betrieb, im Wohnbereich oder in der Produktionsgenossenschaft, der der Täter angehört, organisiert werden. Der Schwerpunkt soll in der Erziehungsarbeit innerhalb der sozialistischen Brigaden liegen. Wenn eine Strafe ohne Freiheitsentzug verhängt wird, kann das Gericht dem Vorschlag eines sozialistischen Kollektivs entsprechen und die Übernahme einer gesellschaftlichen ➝Bürgschaft durch das Kollektiv für den Verurteilten bestätigen. Zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung einer Verurteilung auf Bewährung kann das Gericht den Verurteilten verpflichten, seinen bisherigen oder einen ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nicht zu wechseln (§ 34, Abs. 2 StGB). Eine eigenständige Form der GE. ist den Konfliktkommissionen und Schiedskommissionen übertragen, die damit bereits zu Gesellschaftlichen Gerichten geworden sind. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 242–243 Gesellschaftliche Büros A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Gesellschaftliche Gerichte

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Die Beschlüsse des V., VI. und VII. Parteitages der SED brachten die Notwendigkeit zum Ausdruck, in der Bevölkerung das sozialistische ➝Bewußtsein zu verstärken. Dem soll die Erziehung durch das Kollektiv dienen, und zwar in Parteien und Massenorganisationen, im Betrieb und in der Einwohnerversammlung. Die GE. zielt auf die Entwicklung der Überzeugungen, Fähigkeiten und Gewohnheiten ab, die mit den Auffassungen und Zielen der zur…

DDR A-Z 1969

Häfen (1969)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 [S. 263] a) Seehäfen Mitteldeutschland verfügt über drei für Seeschiffe benutzbare H., die allerdings keinen direkten Binnenwasserstraßenanschluß haben: Rostock, Wismar und Stralsund. In Rostock konnten wegen ständiger Versandung bis 1960 nur Schiffe bis 7.000 BRT anlegen. Wismar kann von Schiffen bis 12.000 BRT angelaufen werden, Stralsund nur von kleineren Schiffen bis 2.500 BRT. Der steigende Außenhandel löste Pläne aus, entweder Wismar, Stralsund oder Rostock zu einem großen Übersee-H. auszubauen. Die Entscheidung fiel 1957 zugunsten von Rostock. Ausschlaggebend waren die Nähe der Werften in Rostock und Warnemünde, die relative Nähe des Nord-Ostseekanals und die günstigen Voraussetzungen für den Bau eines Binnenwasserweges für den Anschluß des Hafens an Wasserstraßen, die alle Teile der „DDR“ miteinander, aber auch mit der ČSSR verbinden (Wasserstraßen). Inzwischen ist in Rostock zu dem alten Stadt-H. der Übersee-H. mit seiner 1. Ausbaustufe weitgehend fertiggestellt worden. Schiffe bis zu einer Größe von 25.000 BRT können dort abgefertigt werden. 1966 entfielen schon zwei Drittel des seeseitigen Güterumschlags der „DDR“ auf den Übersee-H. Rostock. Mit dem Binnenland verbindet eine im Sept. 1967 in Betrieb genommene „Eisenbahnmagistrale“ nach Berlin. Eine Autobahn Rostock–Berlin soll ab 1970 gebaut werden. Der Baubeginn des geplanten Nord-Süd-Kanals, der Rostock mit der Elbe verbinden soll, ist noch unbestimmt. Rostock hat sich zu einem universellen Stückgut-H. und zu einem Import-II. für Schüttgüter und Rohöle entwickelt. Wismar hat besondere Bedeutung für den Kaliexport, für den Umschlag von Getreide sowie für flüssige Güter. Im See-H. Stralsund werden vorwiegend Schüttgüter umgeschlagen. Die See-H. decken z. Zt. etwa drei Viertel des seewärtigen Ex- und Imports der „DDR“. Der Rest wird über polnische H. und den H. Hamburg abgewickelt. Die Umschlagleistung der See-H. soll durch Modernisierung der techn. Anlagen bis 1970 auf 13 Mill. t ansteigen. In einer ferneren Zukunft sollen die See-H. so ausgebaut werden, daß die Hafeneinfahrten und -becken Schiffe bis zu rd. 35.000 BRT aufnehmen können. Nach verschiedenen organisatorischen Veränderungen sind die Seeschiffahrt und die H.-Wirtschaft in der „Hauptverwaltung Seeverkehr und Hafenwirtschaft“ beim Ministerium für Verkehrswesen zusammengefaßt. Als „ökonomisches Führungszentrum“ ist die „Direktion des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft“ in Rostock tätig. Ihr sind unterstellt: VEB Deutsche Seereederei, VEB Deutsche Schiffmaklerei, VEB Seehafen Rostock, VEB Seehafen Wismar, VEB Seehafen Stralsund, VEB Lotsen-, Bugsier- und Bergungsdienst und der VEB Schiffsversorgung. b) Binnenhäfen Die wichtigsten Binnen-H. sind der Berliner Ost-H., Magdeburg, Dresden, Anklam und Königs Wusterhausen. Der Güterumschlag aller Binnen-H. betrug 1967 15,5 Mill. t, war also um 50 v. H. größer als der seeseitige Güterumschlag. Umgeschlagen werden in erster Linie Baustoffe (ohne Zement), Kohle und Koks, Metalle und Getreide. (Verkehr, Schiffahrt) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 263 GVG A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Haftarbeitslager (HAL)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 [S. 263] a) Seehäfen Mitteldeutschland verfügt über drei für Seeschiffe benutzbare H., die allerdings keinen direkten Binnenwasserstraßenanschluß haben: Rostock, Wismar und Stralsund. In Rostock konnten wegen ständiger Versandung bis 1960 nur Schiffe bis 7.000 BRT anlegen. Wismar kann von Schiffen bis 12.000 BRT angelaufen werden, Stralsund nur von kleineren Schiffen bis 2.500 BRT. Der steigende Außenhandel löste Pläne aus,…