DDR A-Z 1969
Staatsbank (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979 1985 Durch Gesetz vom 1. 12. 1967 (GBl. I, S. 132) wurde zur Wahrnehmung der Zentralbankaufgaben die „Staatsbank der DDR“ gegründet. Sie ist Nachfolger des innerhalb der früheren Deutschen Notenbank mit Zentralbankaufgaben befaßten Bankenbereiches. Mit der Gründung der St. und der Industrie- und Handelsbank der DDR wurde die Deutsche Notenbank aufgelöst. Die Aufgaben der neuen St. unterscheiden sich nach Art, Inhalt und Umfang infolge der Verschiedenheit der Wirtschaftsordnungen in Mittel- und Westdeutschland erheblich von denen der Deutschen Bundesbank. Die St. steht an der Spitze des mitteldeutschen Bankensystems. Zu den Aufgaben der St. gehören in erster Linie die Notenemission, die Lenkung des Bargeldumlaufs mit Hilfe eines Bargeldumsatzplanes, die Verwaltung der Liquiditätsreserven der Kreditinstitute und die Steuerung ihrer Liquidität (Refinanzierung). Der St. obliegt die Bilanzierung des gesamten Kreditwesens (Kredite und Kreditquellen) und die Festlegung der Grundsätze der Kreditgewährung. In Zusammenarbeit mit den anderen Kreditinstituten trifft sie Grundsatzregelungen für die Wertpapieremission, die Anlagenpolitik der Geschäftsbanken, die Verzinsung der Guthaben und Kredite, den Bar- und den bargeldlosen Zahlungsverkehr sowie für die Sicherheit und Technik des Bankenverkehrs und die wirtschaftliche Rechnungsführung und Statistik der Kreditinstitute. Die St. führt bestimmte Konten des Staatshaushalts und übernimmt nach Maßgabe der vom Ministerium der Finanzen erlassenen Bestimmungen Aufgaben der Haushaltsdurchführung. Im Rahmen des Devisen- und Außenhandelsmonopols des Staates ist sie für den zwischenstaatlichen Zahlungs- und Verrechnungsverkehr zuständig, soweit dieser nicht von der Deutschen Außenhandelsbank AG und der Handelsbank AG durchgeführt wird. Ferner legt sie die Grundsätze für die Abwicklung des Reisezahlungsverkehrs durch die Geschäftsbanken fest. In Abstimmung mit dem Ministerrat der „DDR“ werden durch die Leitung der St. die Umrechnungssätze (Kurse) fremder Währungen zur Währung der „DDR“ (Mark) festgesetzt. Die St. wird durch einen Präsidenten geleitet, dem ein Bankrat als kollektives Beratungsorgan zur Seite steht. Der Präsident wird vom Ministerrat berufen und abberufen. Literaturangaben Abeken, Gerhard: Das Geld- und Bankwesen in der sowjetischen Besatzungszone und im Sowjetsektor Berlins von 1945 bis 1954. 2., erw. Aufl. (BB) 1955. 68 S. m. 7 Anlagen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 601 Staatsarchive A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StaatsbeteiligungSiehe auch die Jahre 1975 1979 1985 Durch Gesetz vom 1. 12. 1967 (GBl. I, S. 132) wurde zur Wahrnehmung der Zentralbankaufgaben die „Staatsbank der DDR“ gegründet. Sie ist Nachfolger des innerhalb der früheren Deutschen Notenbank mit Zentralbankaufgaben befaßten Bankenbereiches. Mit der Gründung der St. und der Industrie- und Handelsbank der DDR wurde die Deutsche Notenbank aufgelöst. Die Aufgaben der neuen St. unterscheiden sich nach Art, Inhalt und Umfang infolge der Verschiedenheit…
DDR A-Z 1969
Gesundheitswesen (1969)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Das G. ist dem der SU vollständig und bis in viele Einzelheiten nachgebildet, als Ergebnis eines systematischen Umwandlungsprozesses, der mindestens 15 Jahre gedauert hat. Seitdem ist es der Entwicklung des G. der SU stets in allen Schwankungen gefolgt. Das G. nennt sich „staatlich“. Das besagt indessen nur, daß seine Einrichtungen der mehrschichtigen und vielgliedrigen staatlichen Verwaltungsorganisation eingeordnet und dem zentralen Kommandosystem unterworfen sind, und daß als Arbeitgeber seiner Mitarbeiter gewöhnlich ein Glied dieser Verwaltungsorganisation fungiert. Von dem einen wie von dem anderen gibt es Ausnahmen. Zum kleinen Teil sind sie Überbleibsel aus vorsowjetischer Zeit: Die Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis, konfessionelle und „sonstige private“ (meist Stiftungs-)Krankenhäuser und kirchliche Gemeindepflegestationen, ein kleiner Teil der Apotheken, manche Erholungsheime u.dgl. Weit überwiegend aber sind nichtstaatliche Einrichtungen des G. Er[S. 247]scheinungsformen pluralistischer Tendenzen innerhalb des Herrschaftsbereichs der kommunistischen Partei (SED), von dem die staatliche Organisation nur ein Teil ist: Kur- und Genesungsheime der Sozialversicherung, Krankentransport und Rettungsdienste des DRK, Betriebskrankenhäuser der Großindustrie, Kliniken der Akademie der Wissenschaften. Indessen ist auch der an die staatliche Verwaltungsorganisation gebundene Teil des G. weder organisatorisch noch funktionell einheitlich, und er wird auch zentral nicht von einheitlichen staatlichen Organen geführt. Bei all dem lassen sich Prinzipien aufweisen, die das G. einheitlich durchziehen — Wirkungen der zentralen und einheitlichen Lenkung durch das Politbüro der SED. Wichtigstes dieser Prinzipien ist die Vorbeugung („Prophylaxe“). Wenngleich der finanzielle und personelle Aufwand für Krankheitsbehandlung naturgemäß weit überwiegt, liegt doch in der Tat das größere Gewicht bei der Bemühung um „Gesundheitsschutz“, Krankheitsverhütung, Krankheitsfrüherkennung und schließlich Sicherung der Behandlungserfolge durch nachgehende Maßnahmen. Das entspricht der eigentümlichen Wendung, die das G. der SU unter dem ersten Gesundheitsminister Semaschko von 1918 an genommen hat. Zugrunde liegt und herrschend geblieben ist der Leitgedanke, jede Krankheit sei Störung der gesellschaftlichen Ordnung und Belastung der Gesellschaft. Der humanitären Idee des europäischen G. im 19. Jahrhundert läßt diese rationale und auch utilitaristische (auf den Nutzen bedachte) Bewertung kaum mehr Raum. Der Kern des G. ist zweigliedrig. Er besteht aus dem „Ambulanten und Stationären Heilwesen“ und den Einrichtungen für den „Gesundheitsschutz“. Um diesen Kern gruppieren sich zahlreiche Komplexe, die mit anderen staatlichen und „gesellschaftlichen“ Organisationen und Institutionen verflochten, vielfach auch von ihnen abhängig sind: So besonders das Ausbildungswesen, die medizinische Forschung, die Arzneimittelversorgung und die Medizintechnik. Weitgehend abhängig ist das G. zu seiner Funktionstüchtigkeit von der Sozialversicherung, die in den Händen des FGB liegt (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen), und vom Deutschen Roten Kreuz. Es ist auf Zusammenarbeit mit ihnen angewiesen. 1. Ambulantes und stationäres Heilwesen Das Ambulante und Stationäre Heilwesen wird programmatisch als Einheit betrachtet. Praktisch ist es — wie der Gesundheitsschutz — wiederum zweigliedrig. Denn der aus der SU übernommene Gedanke (Rahmen-Krankenhausordnung 1954), jeder Kranke solle, wenn im Krankenhaus zur „stationären“ Behandlung aufgenommen, vom gleichen Arzt weiterbehandelt werden, der ihn vor der Aufnahme „ambulant“ behandelt hat — dieser Gedanke, der auch in westlichen Ländern sich als fruchtbar erwiesen hat, blieb in Deutschland der Größe der Krankenhäuser zufolge unrealisierbar. Die „Einheit Krankenhaus/Poliklinik“ ist, wo sie funktionell überhaupt je verwirklicht worden ist, längst nur noch formaler Natur. Vorsichtig und schrittweise werden auch diese Reste formaler Einheit abgelöst durch neue Organisationsformen, in denen das Krankenhaus nicht mehr „Gesundheitszentrum“ seines Versorgungsbereiches ist, sondern lediglich ein Teil der Vereinigten Gesundheitseinrichtungen eines (Land-)Kreises oder einer Stadt (eines Stadtkreises). Innerhalb des „Heilwesens“, also der Krankenbehandlung, hat das Krankenhaus sehr große Bedeutung: Der hohe Anteil Erwerbstätiger unter den Frauen, auch den verheirateten Frauen, und die Wohnraumknappheit in den Ballungsgebieten setzen häuslicher Behandlung und Pflege im Krankheitsfalle enge Grenzen. Die Zahl der Krankenhausbetten, berechnet auf das Tausend der Bevölkerung, ist daher hoch, die „Verweildauer“ lang; beide unterscheiden sich kaum von denen der BRD. Krankenhaus-Neubauten sind fast nur im Zusammenhang mit Bevölkerungsverschiebung und Entstehung neuer Ballungsgebiete zugestanden worden. Ein sehr großer Teil der Krankenhäuser ist überaltert und daher personell sehr aufwendig. Tiefgreifende Änderungen innerhalb des Heilwesens sind in seinem „ambulanten“ Teil vorgenommen worden. Auch hier besteht eine Zweiteilung: Neben einem Netz „territorialer Einrichtungen“ steht ein Netz von Behandlungseinrichtungen des Betriebsgesundheitswesens. Das anfängliche Vorhaben, alle ambulante Behandlung nicht nur in den Städten, sondern auch in ländlichen Gebieten in relativ großen Einrichtungen mit mehreren Ärzten zu konzentrieren (Polikliniken, Ambula[S. 248]torien), ist nach wenigen Jahren aufgegeben worden: Die Grenzen einer solchen Zentralisierung in dünnbesiedelten Regionen wurden rasch erkennbar. Statt dessen wurde im territorialen Netz versucht, die freiberuflich („in eigener Praxis“) tätigen Praktischen Ärzte durch Staatliche Arztpraxen (und Staatliche Zahnarztpraxen) zu ersetzen oder die Ärzte dahin zu überführen, an die Stelle der niedergelassenen Fachärzte ganz entsprechend Facharztsprechstunden in Polikliniken und Ambulatorien und Einrichtung von (stets fachärztlichen) „Ambulanzen“ der Krankenhäuser treten zu lassen. Dabei kam es nicht allein auf die Überführung der Ärzte in abhängige Stellung an. Zugleich damit wurden „Versorgungsbereiche“ auch für die ambulante Behandlung geschaffen. Jeder Arzt, jeder Zahnarzt, sei er „Facharzt Praktischer Arzt“ (Facharzt Praktischer Zahnarzt), sei er Facharzt einer Spezialdisziplin, soll einen regional abgegrenzten Bevölkerungsteil versorgen und diesen als Bereichsarzt in allem gesundheitlich wesentlichen Geschehen — über die Behandlungsaufgaben hinaus — überblicken. In dieses System sind auch die „Ärzte in eigener Praxis“ einbezogen, obwohl sie formal selbständig tätig sind. So ist die freie Arztwahl für weite Teile der Bevölkerung praktisch aufgehoben worden: Nur wenn der Kranke ein Ambulatorium, eine Poliklinik aufsucht und dort mehrere Ärzte der von ihm benötigten Fachrichtung tätig sind, kann er zwischen diesen wählen, schon nicht mehr aber, wenn ein Hausbesuch erforderlich wird. Die organisatorische Verflechtung, die die Sprechstundentätigkeit von Fachärzten der Poliklinik in den Ambulatorien ihres Versorgungsbereiches herbeigeführt hat, ergibt eine enge Zusammenarbeit zwischen Fachdisziplinen und Allgemeinmedizin, aber auch eine starke Stellung der leitenden Fachärzte des Krankenhauses, wo dieses die Fachärzte der Poliklinik stellt: Als „Kreisgynäkologe“, „Kreiskinderarzt“ usf. sollen sie die Ärzte auf ihrem Fachgebiet „anleiten“. Das kann ebenso Kontrolle sein wie Führung in der Fortbildung. Das Betriebs-G. fügt sich diesem „territorialen“ Netz der Behandlungseinrichtungen nicht recht ein. Die ärztliche Behandlung im Betrieb vermeidet zwar Arbeitszeitverluste, zumindest wenn ein Bestellsystem dem angemeldeten Patienten eine feste Sprechstundenzeit sichert. Das Bereichsarztsystem indessen wird dadurch durchlöchert. Erst auf dem Weg über die Kontrolle der Arbeitsbefreiung wird die Überwachungsfunktion des Betriebsarztes wieder gesichert. Doch liegt, trotz der hohen Zahl von Einrichtungen des Betriebs-G., weniger als ein Sechstel aller ärztlichen Behandlungstätigkeit bei seinen Ärzten. Die wichtigeren Aufgaben des Betriebs-G. liegen auf dem Gebiet der Arbeitshygiene, also in der Prophylaxe. 2. Dispensaire-Methode Erklärtes Ziel des G. ist, über allgemeine Maßnahmen zum Gesundheitsschutz hinaus, durch Entfaltung eigener Initiative auch bei dem einzelnen systematisch die gefährdete Gesundheit zu stützen, dennoch aufgetretene Krankheiten möglichst früh zu erkennen und der Behandlung zuzuführen, die Krankheitsbehandlung konsequent zu gestalten und schließlich auch die Behandlungserfolge durch nachgehende Maßnahmen („Metaphylaxe“ = Nachsorge) zu sichern. Ein solches rationales System legt Zwang zur vorsorglichen Untersuchung, Anzeigepflicht für Krankheiten, Zwang zur Behandlung und schließlich Zentralisierung der Überwachung nahe. Tatsächlich sind Reihenuntersuchungen für manche Gruppen frühzeitig und späterhin mehr und mehr gesetzlich eingeführt worden. Der „Meldepflicht“ für Geschlechtskrankheiten und für Tuberkulose (1946, zugleich auch gesetzliche Röntgen-Reihenuntersuchungen) sind die Anzeigepflicht und Behandlungsüberwachung für jede Erkrankung an einer bösartigen Geschwulst und jeden Verdacht einer solchen (1952) gefolgt. Für die meisten verbreiteten chronischen Krankheiten genügen indessen Erfassung und Überwachung allein nicht, zumal wo eine Anzeigepflicht kaum praktikabel wäre. Es kommt auf Spezialbehandlung an. So sind den Beratungsstellen für Tuberkulose- und Geschwulstkranke weitere Beratungsstellen gefolgt: Für Diabetes, für rheumatische Leiden, für Herz- und Kreislauf-Krankheiten, Krankheiten des Magens und der Leber, Stoffwechselstörungen, orthopädische Schäden. Obwohl der Name „Beratungsstelle“ beibehalten blieb, sind sie zu Zentren der fachärztlichen Diagnostik, Behandlung und Nachsorge geworden. Sie arbeiten nach dem Dispensaire-Prinzip: Sie sind für einen festen regionalen Bereich (Landkreis, Stadtkreis) [S. 249]zuständig, haben die Führung in Früherkennungsaktionen, führen Überwachungskarteien der erfaßten Kranken, laden sie regelmäßig zu Kontrolluntersuchungen vor, veranlassen u. U. intensive Behandlung oder auch Kuren und überwachen die Kranken weiterhin bis in die Berufstätigkeit hinein. Im territorialen Netz der Behandlungseinrichtungen ist diesem System, von Diabetes abgesehen, bisher keine starke Entwicklung zuteil geworden; allenfalls in den Polikliniken der Großstädte gelingt die Zentralisierung hochspezialisierter Behandlung und Überwachung (so ein „Dispensaire für herzkranke Schwangere“ in Berlin-Treptow, einige Dispensaires für Durchblutungsstörungen der Gliedmaßen u.ä.). Anders in den Betriebspolikliniken: In Großbetrieben ist es relativ leicht, die bekanntwerdenden Chronisch-Kranken zusammenzufassen und zu regelmäßigen Kontrolluntersuchungen zu rufen. Hier hat das Verfahren auch rasch erkennbare Nutzeffekte: Unter konsequenter Überwachung der Behandlung werden Ausfallzeiten aus Krankheitsgründen (Krankenstand) und vorzeitige Invalidität vermindert. Der Versuch, darüber noch hinauszugreifen und auch bei Verschlimmerung noch die Arbeit unter Behandlung in Nachtsanatorien fortsetzen zu lassen, ist gescheitert. Auch die Erfolge der Bemühung um routinemäßige Früherkennung sind begrenzt geblieben auf Zuckerkrankheit und bestimmte Krebsformen bei Frauen. Indessen ist die Ausrichtung der Dispensaire-Methode auf bestimmte Krankheiten nur die eine der beiden Möglichkeiten, die Ausrichtung auf bestimmte Gruppen in der Bevölkerung die andere. Die Beratungsstellen für Schwangere, für Mütter mit Säuglingen und Kleinkindern, die Einrichtungen des „Jugendgesundheitsschutzes“ haben die stärkste Förderung erfahren. Den Schwangeren-Beratungsstellen ist anfangs die Lebensmittelbewirtschaftung zugute gekommen: Die Zusatzernährung für Schwangere war ohne ihren Besuch nicht zu erhalten. 1958 sind die Mütterbeihilfen (bei der Geburt eines jeden Kindes; Mutterschutz) in diese Funktion eingetreten: Ihr voller Betrag (150 M) wird nur gezahlt, wenn eine erste Vorstellung in der Schwangeren-Beratungsstelle innerhalb der ersten 4 Schwangerschaftsmonate und mindestens eine weitere im 6. oder 7. Monat geschieht. 87 v. H. aller Schwangeren, die kommen, erscheinen in den ersten vier Monaten. Die Zahl der Frauen, die die Schwangeren-Beratungsstellen aufsuchen, ist höher als die Zahl der Geburten: Auch Frauen, deren Schwangerschaft vorzeitig endet oder beendet wird, nehmen ihren ersten Teilbetrag in Empfang. Die Inanspruchnahme der Mütterberatungsstellen wird nicht durch „materielle Anreize“ gefördert, sondern durch ein perfektes Meldesystem: Die Beratungsstellen erhalten die Geburtsmeldungen direkt vom „Amt für Personenstandswesen“ (Standesamt); auch Hebammen, Krankenhäuser und Entbindungsheime haben anzuzeigen. Auf die Anzeige folgt der Hausbesuch der Fürsorgerin. — Diese Vorsorgemaßnahmen sind ergänzt worden durch Förderung der Klinik-Entbindung und Aufbau eines funktionstüchtigen Frühgeburtendienstes einerseits, systematische Prüfung jedes Sterbefalls in der Schwangerschaft und im ersten Lebensjahr andererseits durch besondere Kommissionen. Müttersterblichkeit und Sterblichkeit der Säuglinge in der ersten Lebenszeit liegen niedriger als in der BRD. Nach einer Lücke zwischen dem 1. und 5. Lebensjahr setzt eine systematische Überwachung aller Kinder mit der Einschulungsuntersuchung ein und endet nach Reihenuntersuchungen durch den Jugendarzt in Abständen von zwei bis drei Jahren mit einer letzten Überwachungsuntersuchung im 2. Berufsschuljahr. Erfassungsinstrument ist die Schulpflicht. Allgemein herrscht die Dispensaire-Methode: Anzeigepflicht besteht für alle körperlichen und psychischen Behinderungen und alle Beeinträchtigungen des Seh- und Hörvermögens. — Dispensaire-Charakter haben schließlich auch die Tätigkeit der Sportärzte in den Sportärztlichen Beratungsstellen (Einrichtungen des „Sportärztlichen Dienstes“ des Staatlichen Komitees für Körperkultur und Sport), die in allen Landkreisen und Stadtkreisen bestehen. 3. Hygieneüberwachung Gegenstück zu der relativ individuellen prophylaktischen Arbeit der Beratungsstellen ist die Organisation der Hygieneüberwachung, gegliedert in die allgemeine Kommunalhygiene (Ortschafts- und Umwelthygiene), die Lebensmittelüberwachung, den Seuchenschutz und die Arbeitshygiene. Getragen wird die Hygieneüberwachung [S. 250]von dem straff organisierten Apparat der Hygiene-Inspektion mit der Spitze im Ministerium und Verzweigungen bis in die Gemeinden, gestützt weitgehend auf die Hygiene-Aktivs des Deutschen Roten Kreuzes unter Mitwirkung auch der Bereichsärzte (siehe oben). Die Hygieneüberwachung hat sich gegen die Interessen von HO und Konsumgenossenschaften, von kommunalen Wasser- und Abwasserbetrieben u.dgl. nur langsam und keineswegs vollständig durchsetzen können, zumal die Lebensmittelüberwachung. Dies gilt vor allem in den agrarischen Gebieten: „Gesundheitsschutz auf dem Lande“ ist ein immer wieder erneuerter Programmpunkt. Eine besondere Stellung hat die Arbeitshygiene. Das ist in der Praxis der Teil des Betriebs-G., der in seinen Funktionen denen der Staatlichen Gewerbeärzte und der Werkärzte in der BRD entspricht, der aber durch die Verflechtung mit den Behandlungseinrichtungen des Betriebs-G. eine besondere Note erhalten hat. Betriebs-Polikliniken sollen jetzt eine Arbeitshygienische Abteilung haben, der die prophylaktischen Aufgaben obliegen, also die vorsorglichen Reihenuntersuchungen ganzer Belegschaften und gefährdeter Gruppen darin, von denen aus Kranke und Anfällige in die „Dispensaire-Betreuung“ oder sonst in Überwachung genommen, in andere Arbeit oder auch auf Schonarbeitsplätze versetzt werden sollen. In den kleineren Einrichtungen des Betriebs-G. sind dies die Hauptaufgaben der Betriebsärzte. Dabei kommt der Überwachung der in den Produktionsbetrieben tätigen Frauen und Jugendlichen sozialhygienisch eine besondere Bedeutung zu, angesichts der im Verhältnis der BRD weit und locker gesteckten allgemeinen Schutzvorschriften und Verbote. 4. Verwaltungsorganisation Leitorgan des G. ist das Ministerium für Gesundheitswesen. Es ist im wesentlichen Verwaltungsinstitution und nicht politische Instanz. Die politische Leitung des G. liegt bei der Abteilung Gesundheitspolitik des ZK der SED. Dort besteht zwar nur eine kleine Apparatur (geleitet von den Medizinern Werner Hering und Rudolf Weber), in dieser fallen aber alle grundsätzlichen Entscheidungen, auch alle wesentlichen personellen Entscheidungen. Das Ministerium für G. ist demgegenüber im wesentlichen ausführendes Organ, und überdies sind erhebliche Teile des G. seinem Einfluß weitgehend entzogen (Verkehrsmedizinischer Dienst des Ministeriums für Verkehr, Sportärztlicher Dienst, Veterinärwesen), und andere Aufgaben müssen im Verhandlungswege durchgesetzt werden (Sozialversicherung und Kuren in der Hand des FDGB). Die Einheit des G. wird von der Abteilung Gesundheitspolitik des ZK gewährleistet. Innerhalb des Wirkungsbereiches des Ministeriums für G. hingegen wird das G. zentralistisch geleitet. Seine drei „Bereiche“, deren jedem einer der drei Stellvertretenden Minister vorsteht — Gesundheitsschutz und Hygiene / Wissenschaft und Ausbildung / Ökonomie (mit Planung und Kaderwesen) und Sozialwesen —, wirken mit direkter Entscheidungsgewalt bis in die Peripherie. Die Selbstverwaltung läßt den „Volksvertretungen“ in den Bezirken, den Kreisen und den Gemeinden zwar nominell Selbständigkeit in der Ausführung ihrer Aufgaben, unterwirft sie aber zugleich den Weisungen der jeweils höheren Organe (Demokratischer Zentralismus). In den 14 Bezirken (und in Groß-Berlin) liegt die zentrale Lenkung des G. bei einer besonderen „Abteilung G. und Sozialwesen“ unter der Leitung des Bezirksarztes, der Mitglied des Rates des Bezirkes ist. Einer seiner beiden Stellvertreter — stets politischer Funktionär — ist Leiter der Verwaltung und des Personalwesens, der andere — stets Mediziner — ist Leiter der Organisation des Gesundheitsschutzes. Der Bezirksarzt ist vorwiegend Aufsichtsinstanz (Bezirks-Hygiene-Inspektion, „Bezirksinspektion Gesundheitsschutz in den Betrieben“, Bezirksapotheker usf.). Seiner unmittelbaren Leitung unterliegen nur das Bezirks-Hygiene-Institut, die Bezirks-Krankenhäuser sowie die großen Fachkrankenhäuser (für Tuberkulose, Psychiatrie u. dgl.) und ferner die Medizinischen Schulen (Medizinische Ausbildung). In den Kreisen obliegt die Leitung der „Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen des Rates des Kreises“ dem Kreisarzt, der zumeist (nicht überall) Mitglied des Rates ist: Er ist in Verwaltungsdingen dem Vorsitzenden des Rates des Kreises (bzw. der [S. 251]Stadt) verantwortlich, fachlich aber dem Bezirksarzt. Die Verwaltungsgliederung ist hier im Vergleich zu der der höheren Instanzen stark zu den praktischen Aufgaben verschoben, die in den Sachgebieten „Organisation des Gesundheitsschutzes“ (Stationäres und ambulantes Heilwesen, Betriebsgesundheitsschutz, Beratungsstellen), Hygiene-Inspektion, Kreisapotheker usf. zu leisten ist. War mehr als 12 Jahre lang das gesamte Heilwesen mitsamt der prophylaktischen Arbeit (Dispensaire-Prinzip) in die Hand des Krankenhaus-Chefarztes als Ärztlichen Direktors der „Einheit Krankenhaus/Poliklinik“ („Gesundheitszentrum“) gegeben, so gibt die vorsichtig vorangetriebene Umorganisation zu Vereinigten Gesundheitseinrichtungen dem bisherigen Kreisarzt als „Ärztlichem Direktor der Vereinigten Gesundheitseinrichtunge“ die volle Leitung des gesamten G. in seinem Kreise zurück: Ihm unterstehen vier Bereichs-Direktoren für „Ambulante und stationäre Betreuung“, „Hygiene und Seuchenschutz“, „Apothekenwesen und Medizintechnik“ „Planung und Ökonomie“ mitsamt Sozialwesen. Zugleich wird die Organisation des Krankenhauses von der Führung durch den Ärztlichen Direktor auf die „kollektive Leitung“ (aus Ärztlichem Direktor und seinem Stellvertreter, Verwaltungsleiter und oft auch Oberschwester) umgestellt. Die Einheit Krankenhaus/Poliklinik löst sich sichtlich auf. In den VGE steht die Poliklinik gleichwertig und gleichberechtigt neben dem Krankenhaus, und die Selbständigkeit auch der Ambulatorien wächst. In allen Ebenen der Leitung dieses G. wird den Kollegien zunehmendes Gewicht gegeben. Dem Ministerium für G. war ein Kollegium (aus den leitenden Mitarbeitern einerseits, führenden Wissenschaftlern und politischen Funktionären u.dgl. andererseits) schon mit seinem „Statut“ gegeben worden. In den Kreisen ist dem Prinzip der „kollektiven Beratung bei persönlicher Verantwortung“ (des Kreisarztes bzw. Ärztlichen Direktors) nur vorsichtig Raum gegeben worden: Den Kollegien gehören die leitenden Ärzte der Fachdisziplinen und die Vertreter der Massenorganisationen an. Kommt Einigung im Kollegium nicht zustande, so entscheidet der Ärztliche Direktor der VGE; doch muß er dann dem Bezirksarzt berichten. 5. Beziehungen zu anderen Organisationen In der Praxis des G. nimmt das Mitspracherecht der Organe der Volksvertretungen und der Massenorganisationen breiten Raum ein — außerhalb der ärztlichen Behandlungstätigkeit im engeren Sinne. Ständige Kommissionen für G. und Sozialwesen — als gemischte Gremien des Kreistags bzw. der Stadtverordnetenversammlung, der Stadtbezirksversammlung usf. — wirken in die Gesundheitsfürsorge hinein und ziehen Entscheidungen in den Einzelfällen an sich. Hier wirkt auch die Volkssolidarität stark ein. Hygiene-Aktivs des Deutschen Roten Kreuzes haben in der Behebung von tatsächlichen und vermeintlichen hygienischen Mißständen erhebliche Bedeutung; der Krankentransport liegt völlig in der Hand des Deutschen Roten Kreuzes. Für die Kontrolle der Arbeitsbefreiung, für die Vergabe von Kuren, für die Rehabilitation haben die örtlichen Vertretungen des FDGB mindestens ebenso großes Gewicht, im Jugendgesundheitsschutz die Gesellschaft für Sport und Technik und die FDJ. 6. Wissenschaft und Forschung Den dritten großen Zweig des G. bilden die Einrichtungen medizinischer Wissenschaft, Forschung und Ausbildung. Ihre notwendigerweise enge Verflechtung mit den Kliniken und Krankenhäusern hat dem Ministerium für G. hier mehr Einfluß und Verantwortung gelassen, als andere Fachministerien in ihren Verwaltungsbereichen haben. Selbst in den Kliniken der Universitäten und Hochschulen (die als solche natürlich dem Ministerium für das Hochschulwesen unterstehen) liegt die Fachaufsicht beim Ministerium für G. Daneben sind — wiederum streng nach dem Muster der SU — zahlreiche Zentralinstitute für spezielle Aufgaben der Forschung und der angewandten Wissenschaft errichtet worden (so: Zentralinstitut für Arbeitsmedizin, Institut für Apothekenwesen, für Arzneimittelwesen, für Planung und Organisation des Gesundheitsschutzes, für Sozialhygiene, Forschungsinstitut für Tuberkulose, Institut für Technologie der Gesundheitsbauten usf.). Der Verbreitung ihrer Arbeitsergebnisse und deren Umsetzung in die Praxis dienen die medizinischen Fachgesellschaften, deren Zahl (mit 47 Gesellschaften und 7 Arbeitsgemeinschaften) [S. 252]bemerkenswert hoch ist und deren fachliche Aufgliederung nach sowjetischem Muster sehr weit geht. Für die fachliche „Weiterbildung“ der Ärzte und ihre „Qualifizierung“ auf Spezialgebieten („postgraduelle Ausbildung“) spielen die Veranstaltungen dieser Gesellschaften neben der Deutschen Akademie für ärztliche Fortbildung eine erhebliche Rolle. Für die fachliche Beratung des Ministeriums für G. in der Lenkung der Wissenschaft, Forschung und Fortbildung ist ein „Rat für Planung und Koordinierung der medizinischen Wissenschaften“ gebildet worden, dem neben vielen Hochschullehrern auch die Mediziner des Politbüros angehören. Die wichtigsten Institute allerdings sind von dieser Verflechtung ziemlich unabhängig geblieben als Institute der Deutschen Akademie der Wissenschaften. Einige dieser Institute, z. T. als Institute der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft gegründet, haben hohes internationales Ansehen. Geistig steht die medizinische Wissenschaft und Forschung deutlich weniger unter dem Einfluß der SU als das G. insgesamt in seiner Organisation und Ausrichtung. Einige Jahre hindurch haben doktrinäre Bemühungen, etwa zur Durchsetzung der Lehren von Pawlow oder der Neuraltheorie Speranskis, Schwierigkeiten bereitet. Doch sind die Wirkungen nicht von Dauer gewesen. Dennoch kommen sowjetische Blickrichtungen auch in der Medizin ersichtlich zunehmend zur Geltung; die Verständigung zwischen Wissenschaftlern der DDR und Wissenschaftlern der BRD wird schwieriger, weil selbst im Bereich der Medizin die „Sprachen“ zu divergieren beginnen. 7. Doktrin und Wirklichkeit Bei alldem darf Niveau und Erfolg der medizinischen Wissenschaft und ihrer praktischen Anwendung im G., dürfen auch die Erfolge seiner Organisationsweise nicht gering geschätzt werden. Auf einigen besonders geförderten Gebieten hat das G. der DDR einigen Vorsprung vor dem der BRD gewonnen (Müttersterblichkeit, Säuglingssterblichkeit), auf kaum einem wird man von wesentlichem Rückstand sprechen dürfen. Die durchschnittliche Lebenserwartung der älteren Erwachsenen liegt keineswegs niedriger als in der BRD — selbst die langjährigen Mängel im Krankenhauswesen und in der Arzneimittelversorgung haben anscheinend nachhaltige Schäden nicht bewirkt. Sicher würde die Situation verkannt, wollte man die Erfolge einem Zwang zuschreiben, dem die Bevölkerung sich lediglich fügte. Zwang zur Nutzung der Einrichtungen des G. wird praktisch nirgends ausgeübt, aber die psychologische Technik der Massenbeeinflussung wird in erheblichem Ausmaß angewandt. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 246–252 Geständniserpressung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z GewerbebankenSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Das G. ist dem der SU vollständig und bis in viele Einzelheiten nachgebildet, als Ergebnis eines systematischen Umwandlungsprozesses, der mindestens 15 Jahre gedauert hat. Seitdem ist es der Entwicklung des G. der SU stets in allen Schwankungen gefolgt. Das G. nennt sich „staatlich“. Das besagt indessen nur, daß seine Einrichtungen der mehrschichtigen und vielgliedrigen staatlichen…
DDR A-Z 1969
Arzneimittelversorgung (1969)
Siehe auch: Arzneimittelversorgung: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Arzneiversorgung: 1953 Der Aufbau einer ausreichenden pharmazeutischen Industrie in Mitteldeutschland hat — nach der Überführung der großen chemischen Werke der Grundstoffproduktion in Sowjetische Aktiengesellschaften und nach der Demontage der ohnehin wenig leistungsfähigen pharmazeutischen Spezialfabriken — große Schwierigkeiten bereitet. Er ist auch spät begonnen worden. Als VEB bestehen jetzt 8 größere pharmazeutische Produktionsstätten; einige kleinere befinden sich (als Halbstaatliche Betriebe) formal in Privatbesitz. Das Sortiment der gesamten A. umfaßt weniger als 3.500 Arzneimittel (unter Einschluß der importierten Fertigwaren) gegenüber rd. 70.000 in der BRD. Die Zahl der Neuzulassungen liegt bei 50 im Jahr. Zum größten Teil handelt es sich um Imitation westlicher Neuentwicklungen. Arzneimittel bleiben im Mittel 10 Jahre im Verkehr, gegenüber 5 Jahren in der BRD. Für viele Spezialpräparate ist die A. auf den Import angewiesen. Die Auswahl der Einkaufsländer wird in erster Linie von den Möglichkeiten des bilateralen Handels bestimmt; die Präparate wechseln darum oft. Andrerseits werden bestimmte Arzneimittel in beträchtlichen Mengen exportiert. Die VVB Pharmazeutische Industrie produziert dafür unter dem gemeinsamen Warenzeichen „Germed“, abgeleitet von (engl.) German Medicaments. Für Ein- und Ausfuhr zuständiges Außenhandelsunternehmen ist die „Deutsche Pharmazie Export- und Import-Gesellschaft“. Im Mai 1964 ist ein neues Arzneimittelgesetz erlassen worden (an Stelle des länderweise ergangenen Gesetzes von 1948, das aus einem Entwurf der Reichsregierung entwickelt worden war). Arzneimittel werden danach nur zugelassen (registriert), wenn ihre Wirksamkeit und Unschädlichkeit erwiesen ist und ein Bedürfnis nachgewiesen wird. Für die Herstellungsvorschriften ist das „Deutsche Arzneibuch“ maßgebend, das seit dem 1. 1. 1965 in einer „7. Ausgabe“ gilt und vom Deutschen Arzneibuch (DAB) der BRD erheblich abweicht. Die Prüfung obliegt (seit 1964) dem „Staatlichen Institut für Arzneimittelwesen“ in Ostberlin, über Bedürfnis und Zulassung entscheidet ein „Zentraler Gutachterausschuß für Arzneimittelverkehr“. Der Arzneimittelgroßhandel ist frühzeitig verstaatlicht und zentralisiert worden: seit 1952 DHZ Pharmazie und Krankenhausbedarf, 1960 Staatliches Versorgungskontor Pharmazie und Medizintechnik, ihm unterstellt Versorgungsdepots in jedem Bezirk. Markt- und Bedarfsanalysen blieben unzulänglich. Für die Belieferung wurden immer neue Formen versucht, ohne daß gelungen wäre, durch schnelle und elastische Belieferung der Apotheken deren Lagerhaltung einzuschränken. Jetzt sollen dies Pharmazeutische Zentren in den Kreisen bewirken. Die Abgabe von Arzneimitteln ist im Prinzip den Apotheken vorbehalten, doch sind Ausnahmen vorgesehen, mit deren Hilfe auf dem Lande die Konsumgenossenschaften einen großen Teil der A. wahrnehmen. (Gesundheitswesen) Literaturangaben Weiss, Wilhelm: Das Gesundheitswesen in der sowjetischen Besatzungszone. 3., erw., von Erwin Jahn völlig umgearb. Aufl. (BB) 1957. Teil I (Text) 98 S., Teil II (Anlagen) 189 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 48 Arzneimittelgesetz A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Arzt des Volkes, VerdienterSiehe auch: Arzneimittelversorgung: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Arzneiversorgung: 1953 Der Aufbau einer ausreichenden pharmazeutischen Industrie in Mitteldeutschland hat — nach der Überführung der großen chemischen Werke der Grundstoffproduktion in Sowjetische Aktiengesellschaften und nach der Demontage der ohnehin wenig leistungsfähigen pharmazeutischen Spezialfabriken — große Schwierigkeiten bereitet. Er ist auch spät begonnen worden. Als VEB…
DDR A-Z 1969
Sozialistische Gesetzlichkeit (1969)
Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Abschnitt IV der Verfassung vom 6. 4. 1968 trägt die Überschrift „SG. und Rechtspflege“. Nach Art. 87 wird die SG. seitens der Gesellschaft und des Staates dadurch gewährleistet, daß die Bürger und ihre Gemeinschaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliche Kontrolle über die Einhaltung des sozialistischen Rechts einbezogen werden. Die Rechtspflege dient der Durchführung der SG. (Art. 90 Verf.). SG. hat nichts mit der Idee des Rechtsstaates oder der Rechtsstaatlichkeit zu tun. Sie wurde schon 1954 definiert als „ein wichtiges Mittel der Durchführung der Politik unseres demokratischen und souveränen Staates. Ihr Inhalt und ihre Aufgaben sind daher bestimmt durch die politischen Ziele dieses Staates. … Sie erzieht zur Entwicklung eines neuen Rechtsbewußtseins und zu einer neuen, einer sozialistischen Moral“ (Ranke in „Staat und Recht“ 1954, S. 734). Angesichts dieser Auffassung war es möglich, unter Berufung auf das Prinzip der SG. einen Rechtssatz in sein Gegenteil zu verkehren oder, sofern dies notwendig erschien, als überholt und nicht mehr anwendbar anzusehen. Maßstab für die Geltung und Anwendbarkeit eines Rechtssatzes sind bei Beachtung des Prinzips der SG. der Grad seiner Angemessenheit im Hinblick auf den jeweiligen Entwicklungsstand der „Gesellschaft“ und seine Übereinstimmung mit den von der SED anerkannten und festgelegten neuesten Erkenntnissen über die jeweilige Situation auf dem Wege zum „Sozialismus“. In Übereinstimmung mit dieser Ausdeutung des Prinzips der SG. und im Gegensatz zum Begriff des Rechts in der westl. Welt, nach dessen Normen sich auch der Staat zu richten hat, wird das „sozialistische Recht“ im Rechtspflegeerlaß des Staatsrates vom 4. 4. 1962 (GBl. I, S. 21) als ein „wichtiges Instrument“ des Staates verstanden, „um die gesellschaftliche Entwicklung zu organisieren“. Dieser Auffassung vom Wesen des Rechts entspricht die Aufgabe für die Rechtsanwendung, die unter dem Prinzip der SG. stehen soll. Da das Recht „keine anderen Ziele verfolgt und keine anderen Gesetzmäßigkeiten kennt als die sozialistische Gesellschaftsordnung selbst“ (Präambel zum GVG), muß auch die Rechtsanwendung der Erreichung des für die Gesellschaft von der SED festgelegten politischen Ziels dienen. „Die SG. wird dann von einem Gericht gewahrt, wenn die Gesetze unseres Staates politisch durchdacht und in Übereinstimmung mit den Zielen der Deutschen Demokratischen Republik angewandt werden. … Das Prinzip der SG. stellt den Gerichten die Aufgabe, im Verfahren und in jeder Entscheidung einen Beitrag zur Festigung der Arbeiter-und-Bauern-Macht zu geben …“ (So in „Gericht und Rechtsprechung in der DDR“, herausgegeben vom Justizministerium der „DDR“). SG. und Parteilichkeit der Rechtsprechung bilden eine „dialektische Einheit“. Literaturangaben Rosenthal, Walther: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands — Aufgaben, Methoden und Aufbau. (BB) 1962. 175 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 564 Sozialistische Gemeinschaften A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Sozialistische StadtSiehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Abschnitt IV der Verfassung vom 6. 4. 1968 trägt die Überschrift „SG. und Rechtspflege“. Nach Art. 87 wird die SG. seitens der Gesellschaft und des Staates dadurch gewährleistet, daß die Bürger und ihre Gemeinschaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliche Kontrolle über die Einhaltung des sozialistischen Rechts einbezogen werden. Die Rechtspflege dient der Durchführung der SG. (Art. 90 Verf.). SG.…
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Sparen (1969)
Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die ehrgeizigen wirtschaftspolitischen Ziele der SED (Wirtschaft, Volkswirtschaftsplan, Investitionen) und der hohe öffentliche Verbrauch bedingen einen großen Konsumverzicht. Dieser soll u.a. durch freiwilliges S. erreicht werden. Das S. wird auf vielfältige Weise gefördert, a) Kontensparen: Bis zum Jahreswechsel 1967/68 waren mit Ausnahme der Deutschen Notenbank und der DIB alle Banken zur Führung von Sparkonten berechtigt: Sparkassen, Banken für Handwerk und Gewerbe, Postsparkassen, Kreisstellen der DBB, Reichsbahnsparkassen und bäuerliche Handelsgenossenschaften (ländliche ➝Genossenschaften, Betriebssparkassen). Die gleiche Ausnahme gilt seit der Umwandlung und Auflösung der Deutschen Notenbank und der DIB für die Staatsbank und die Industrie- und Handelsbank der DDR. Spareinlagen können ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit in beliebiger Höhe abgehoben werden (Ausnahme: bei vertraglich vereinbarter Kündigungsfrist ab drei Monaten), alle Sparkonten sind zur Teilnahme am Überweisungsverkehr berechtigt (Zahlungsverkehr), Spareinlagen können bei jedem zum Sparverkehr zugelassenen Geldinstitut eingezahlt und abgehoben werden (Freizügigkeitsverkehr), bis 1962 konnten anonyme Sparkonten eingerichtet werden (Inhabersparen), die auch noch heute weiterbestehen; alle Spareinlagen sind von der Vermögens-, Einlagen im Inhaber-S. auch von der Erbschaftsteuer befreit, alle Zinsen sind einkommensteuerfrei. Weitere Methoden zur Förderung des S. sind Prämiensparen, Bausparen, die Einführung des Sparkaufbriefes, das Vertrags-S., bei dem sich der Sparer verpflichtet, während einer festgesetzten Periode monatlich einen bestimmten Betrag zu sparen, und die (ehrenamtliche) Spargeldsammlung in Haushalten und Betrieben. Eine dauernde Werbung hat in jährlichen „Sparwochen“ ihren Höhepunkt, die Jugend wird [S. 584]besonders angesprochen („Jugendsparwochen“). Die Spareinlagen haben sich von 1950 bis 1967 wie folgt entwickelt (Stand 31. 12.): Die Spareinlagen auf Sparkonten waren bis 1963 pro Kopf der Bevölkerung trotz niedrigerer Einkommen etwas höher als in der BRD. Seit dieser Zeit ist es umgekehrt. Ursachen für die relativ hohe Sparquote sind vor allem die fehlenden anderen Sparmöglichkeiten, insbesondere beim Wertpapiersparen, sowie das fehlende reichhaltige und qualitativ hochwertige Angebot an Konsumgütern. b) Im Gegensatz zum Konten-S. ist das Wertpapier-S. (Wertpapiere) bedeutend geringer als in der BRD. Auch hier wird mit viel Aufwand für den Erwerb von Wohnungsbauobligationen und Hypothekenpfandbriefen geworben, die jedoch ganz überwiegend von den Sparkassen und Sozialversicherungsanstalten und nur in geringem Umfang von Privatpersonen gehalten werden. c) Zu erwähnen sind noch die Bemühungen, das S. durch Abschluß von Sparrentenversicherungen und anderen Versicherungen zu fördern. (Währung, Währungsreform, Versorgung) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 583–584 SP A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z SparkassenSiehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die ehrgeizigen wirtschaftspolitischen Ziele der SED (Wirtschaft, Volkswirtschaftsplan, Investitionen) und der hohe öffentliche Verbrauch bedingen einen großen Konsumverzicht. Dieser soll u.a. durch freiwilliges S. erreicht werden. Das S. wird auf vielfältige Weise gefördert, a) Kontensparen: Bis zum Jahreswechsel 1967/68 waren mit Ausnahme der Deutschen Notenbank und der DIB alle Banken zur Führung von Sparkonten berechtigt:…
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Grundrechte, Sozialistische (1969)
Siehe auch: Grundrechte: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Grundrechte, Sozialistische: 1975 1979 1985 Die G. haben sich nach kommunistischer Lehre in der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in SG., auch sozialistische Persönlichkeitsrechte genannt, verwandelt. Sie sind nicht als Rechte des einzelnen [S. 260]gegenüber dem Staat konzipiert. „Die sozialistische Gesellschaft bedarf nicht der verlogenen bürgerlichen Fiktion von einer staatsfreien Sphäre, die durch die Bürgerrechte gesichert sein soll. Der Staat ist das Machtinstrument der Werktätigen selbst, sie brauchen nicht vor der Macht geschützt zu werden, die sie selbst revolutionär geschaffen haben und nach ihrem Willen und in ihrem Interesse ausüben“ (Poppe, Sozialistische Demokratie, Ausgabe 9/1968 vom 9. 2. 1968). Die G. seien zu Rechtsnormen geworden, die aktiv die Persönlichkeit, den sozialistischen Menschen formten, das heißt zu Persönlichkeitsrechten würden. Mit der Entwicklung des sozialistischen Eigentums, der Überwindung der Ausbeutung der Arbeitskraft könne jeder unmittelbar an der Gestaltung der neuen Gesellschaft mitschaffen (Hilde Benjamin, Neues Deutschland, Nr. 215 vom 9. 9. 1958). Die sozialistischen Persönlichkeitsrechte werden daher vorwiegend als Gestaltungsrechte begriffen (Haney, Staat und Recht, 1962, S. 117/118). Sie „orientierten“ verbindlich auch die Verwirklichung der Persönlichkeit, die auf der Einsicht der Notwendigkeit beruhende Herrschaft über die Menschen, über sich selbst und über die Natur (Klenner, Studien über die Grundrechte, Ostberlin 1964, S. 64). Die SG. verkörperten die organische Verbindung von Individuum und Gemeinschaft, brächten das sozialistische Mit- und Füreinander zur Geltung und seien alles andere als Rechte zur Abkapselung und zu einem gegen die Gesellschaft oder einzelne Mitglieder gerichteten Verhalten (Büchner/Uhder — Poppe — Schüsseler, Staat und Recht, 1966, S. 563). Die SG. werden als Einheit mit den sozialistischen Grundpflichten begriffen. „Die Gesellschaft kann den einzelnen nur schützen, wenn er ihren Bestand schützt und festigt. Sie kann die Ansprüche des einzelnen nur mit den Mitteln befriedigen, die er für das gesellschaftliche Wohl mit erarbeitet hat.“ Deshalb scheute sich der Verfassungsentwurf auch nicht, in Verbindung mit großartigen Rechten einige unverzichtbare Pflichten der Bürger herauszuarbeiten“, schrieb Poppe a.a.O. zum Entwurf der Verfassung von 1968. Die Verfassung von 1968 formuliert die G. und Grundpflichten der Bürger in der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der „DDR“. Die Bürger haben die gleichen Rechte und Pflichten und sind vor dem Gesetz gleich. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau wird besonders betont. Die Förderung der Frauen und der Jugendlichen in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Entwicklung durch Gesellschaft und Staat wird besonders hervorgehoben. Als grundlegend werden das Recht auf und die Pflicht zur Mitgestaltung (Art. 21 der Verf.), das Recht auf und die Pflicht zur Arbeit (Art. 24) (Arbeitspolitik), so wie das Recht auf Bildung und die Pflicht der Jugendlichen, einen Beruf zu erlernen (Art. 25) (Erziehungs- und Bildungswesen) angesehen. Zu den Grundpflichten gehört auch die Pflicht zum Dienst und zu Leistungen für die Verteidigung der „DDR“ (Art. 23 Abs.~1 der Verf.). Das Recht zur Mitgestaltung wird in Art. 21 nicht schlechthin gewährt, sondern zur Gestaltung des Lebens der „sozialistischen Gemeinschaft und des sozialistischen Staates“. Da die sozialistische Gemeinschaft (Gesellschaft) und der sozialistische Staat unter Führung der SED, also unter der Suprematie dieser Partei stehen, kann das Recht auf Mitgestaltung nur so ausgeübt werden, wie die SED das verlangt. Das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung können nur innerhalb der Grenzen ausgeübt werden, die die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung zieht. Das ergibt sich daraus, daß nach Art. 2 Abs. 2 der Verf. in der „DDR“ der Grundsatz der Planung und Leitung aller gesellschaftlichen Bereiche gilt. Die Freiheitsrechte werden nur innerhalb der durch die Verfassung gezogenen Grenzen gewährt, sind also ebenfalls durch die Planung und Leitung der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung unter Führung der SED beschränkt. So wird das Recht auf freie und öffentliche Meinungsäußerung nur „den Grundsätzen dieser Verfassung gemäß“ (Art. 27), das Versammlungsrecht nur „im Rahmen der Grundsätze und Ziele der Verfassung“ (Art. 28), das Vereinigungsrecht nur „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der Verfassung“ (Art. 29) garantiert. Auf gesetzlicher Grundlage sind einschränkbar der Schutz der Persönlichkeit und die Freiheit jedes Bürgers (Art. 30) und das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 31 der Verf.). (Das Recht auf Freizügigkeit Freizügigkeit.) Gewissens- und Glaubensfreiheit sind in Art. 20 Abs. 2 zwar ohne Schranken proklamiert. Indessen finden auch sie ihre Begrenzung durch die der Verfassung immanenten Schranken, die durch die Leitung und Planung der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung unter der Führung der SED, gesetzt sind. Die sozialen G. sind weit ausgebaut. Es werden proklamiert das Recht auf Freizeit und Erholung (Art. 34), das Recht auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft (Art. 35), das Recht auf Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität (Art. 36) und das Recht auf Wohnraum und auf Unverletzbarkeit der Wohnung (Art. 37). Ehe, Familie und Mutterschaft werden unter den besonderen Schutz des Staates gestellt (Art. 38). Die Verfassung gibt im einzelnen an, wie das Recht auf Arbeit, das Recht auf Bildung und die anderen sozialen G. verwirklicht werden sollen. Die Mittel dazu sind wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahmen des Staates sowie die Bereitstellung von Bildungseinrichtungen durch den Staat. Außerhalb des Kapitels über die G. und Grundpflichten der Bürger werden durch Art. 11 das persönliche Eigentum der Bürger und das Erbrecht gewährleistet sowie die Rechte von Urhebern und Erfindern unter den Schutz des sozialistischen Staates gestellt. Indessen dürfen der Gebrauch des Eigentums sowie von Urheber- und Erfinderrechten den Interessen der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen. Einen Schutz der G. durch eine Verwaltungsgerichtsbarkeit oder eine Verfassungsgerichtsbarkeit besteht nicht. Die Verfassung von 1968 kennt weder ein Streikrecht (Streik), noch das Auswanderungsrecht, noch das Recht auf freie Berufswahl. Literaturangaben Mampel, Siegfried: Die Entwicklung der Verfassungsordnung in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands von 1945 bis 1963 (Sonderdr. a. d. Jahrb. d. öffentl. Rechts, Bd. 13) Tübingen 1964. 125 S. Mampel, Siegfried: Die Verfassung der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. Text u. Kommentar. 2., neubearb. u. erg. Aufl., Frankfurt a. M. 1966, Alfred Metzner. 516 S. Mampel, Siegfried: Die Volksdemokratische Ordnung in Mitteldeutschland. Texte zur verfassungsrechtlichen Situation. 3., neubearb. Aufl., Frankfurt a. M. 1967, Alfred Metzner. 175 S. Müller-Römer, Dietrich: Die Grundrechte in Mitteldeutschland (Abhandlungen des Bundesinstituts zur Erforschung des Marxismus-Leninismus, Bd. 9). Köln 1965, Verlag Wissenschaft und Politik. 256 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 259–260 Grundorganisationen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z GrundrenteSiehe auch: Grundrechte: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Grundrechte, Sozialistische: 1975 1979 1985 Die G. haben sich nach kommunistischer Lehre in der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in SG., auch sozialistische Persönlichkeitsrechte genannt, verwandelt. Sie sind nicht als Rechte des einzelnen [S. 260]gegenüber dem Staat konzipiert. „Die sozialistische Gesellschaft bedarf nicht der verlogenen bürgerlichen Fiktion von einer staatsfreien Sphäre, die durch die…
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Periodisierung (1969)
Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Nach der marxistisch-leninistischen Lehre entwickelt sich die Gesellschaft in einer Kette von Klassenkämpfen (Marxismus-Leninismus) zwangsläufig zum Sozialismus und Kommunismus. Dieser „allgemeingültige historische Prozeß“ verläuft in bestimmten Etappen oder Perioden. Die exakte Bestimmung dieser Perioden (also die P.) bereitet seit Marx u. Engels den Ideologen und Politikern des Kommunismus außerordentliche Schwierigkeiten. Zwischen Marx und Engels, Lenin, Stalin und der heute gültigen Lehrmeinung bestehen in dieser Frage zahlreiche Widersprüche; die Kriterien und Zeiträume einzelner Perioden, vor allem der Etappe des Eintritts in das Stadium des Kommunismus, sind wiederholt verändert worden. Die Probleme der Praxis haben die Einschiebung immer neuer Perioden und ihre Fristverlängerung erzwungen, das gilt besonders für die Periode Sozialismus; nach der in der „DDR“ heute gültigen Auffassung zerfällt sie in die Etappen „Aufbau der Grundlagen des Sozialismus“, „Aufbau des Sozialismus“, „Vollendung des Sozialismus“, wobei die letzte Zwischenetappe in letzter Zeit wieder aufgegliedert wurde in die Periode „Umfassender Aufbau des Sozialismus“, nach dem VII. SED-Parteitag „Periode der entwickelten sozialistischen Gesellschaft“ genannt. Ein Motiv dieser Manipulationen dürfte darin liegen, daß der SU ein genügender Zeitvorteil für die Markierung des Übergangs zum Kommunismus und die Herausbildung einzelner Etappen der Verwirklichung des Kommunismus gewährt werden soll. Das neue Parteiprogramm der KPdSU sieht vor, den kommunistischen Aufbau „kontinuierlich in mehreren Etappen“ zu vollbringen. Bis 1980 soll „in der UdSSR die kommunistische Gesellschaft im wesentlichen aufgebaut“ sein. Vollendet wird der Aufbau „in der nachfolgenden Periode“. Für die „DDR“ ist bis heute eine verbindliche Definition nur für den Zeitraum bis zur Proklamation des „Aufbaus des Sozialismus“ auf der 2. SED-Parteikonferenz 1952 gegeben. Diese Periode von 1945 bis 1950 wird als „antifaschistisch-demokratische“ Umwälzung oder Revolution bezeichnet. „In ihrem Ergebnis entstand eine antifaschistisch-demokratische Ordnung, deren politischer Inhalt die demokratische Herrschaft des Volkes, d.h. der Arbeiterklasse, der werktätigen Bauernschaft und des städtischen Mittelstandes war und in der die Arbeiterklasse entscheidende Positionen innehatte. Die neue Macht war somit eine Form der revolutionär-demokratischen Diktatur der Arbeiter und Bauern. Mit der Vernichtung der Grundlagen des Imperialismus entstanden dank der zunehmenden Festigung der Hegemonie der Arbeiterklasse in Politik und Wirtschaft auch erste Elemente des Sozialismus. Dies beweist, daß die antifaschistisch-demokratische Umwälzung bereits in sich Tendenzen des Hinüberwachsens der demokratischen Revolution in die sozialistische besaß“ (Stefan Doernberg: Die Geburt des neuen Deutschland 1945–1949. Die antifaschistisch-demokratische Umwälzung und das Entstehen der DDR, [Ost-]Berlin 1959, S. 15). Literaturangaben Richert, Ernst (m. e. Einl. von Martin Drath): Macht ohne Mandat — der Staatsapparat in der SBZ. 2., erw. Aufl. (Schr. d. Inst. f. polit. Wissenschaft, Berlin, Bd. 11). Köln 1963, Westdeutscher Verlag. 349 S. Stern, Carola: Porträt einer bolschewistischen Partei — Entwicklung, Funktion und Situation der SED. Köln 1957, Verlag für Politik und Wirtschaft. 372 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 468 PEN-Zentrum A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Personal, IngenieurtechnischesSiehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Nach der marxistisch-leninistischen Lehre entwickelt sich die Gesellschaft in einer Kette von Klassenkämpfen (Marxismus-Leninismus) zwangsläufig zum Sozialismus und Kommunismus. Dieser „allgemeingültige historische Prozeß“ verläuft in bestimmten Etappen oder Perioden. Die exakte Bestimmung dieser Perioden (also die P.) bereitet seit Marx u. Engels den Ideologen und Politikern des Kommunismus außerordentliche…
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Wirtschaftswissenschaften (1969)
Siehe auch: Wirtschaftswissenschaft: 1960 1962 1963 1965 1966 Wirtschaftswissenschaften: 1959 1975 1979 1985 Unter W. werden Wissenschaften verstanden, die wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge, Prozesse und Erscheinungen untersuchen und „ökonomische Gesetze“ in unterschiedlichen Gesellschaftssystemen erforschen. Sie umfassen Forschung und Lehre. Zu den W. des Sozialismus werden gezählt: 1) die Politische Ökonomie, 2) eine „Theorie der Volkswirtschaftsplanung“, 3) eine „sozialistische Betriebswirtschaftslehre“, 4) eine Lehre der sozialistischen Wirtschaftsführung, 5) Spezialdisziplinen wie Industrieökonomie, Agrarökonomik und Finanzökonomik, 5) Disziplinen im Grenzbereich zu anderen Wissenschaften wie Wirtschaftsstatistik, Wirtschaftsmathematik, Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsgeographie. Die W. beschränkten sich lange auf die aus dem Russischen übersetzte Politische Ökonomie als einer normativistischen Lehre auf der Grundlage — wie als Bestandteil — des Marxismus-Leninismus. Für die Planung, Leitung und Kontrolle eines industriellen Wirtschaftssystems erwies sie sich als nicht ausreichend, so daß die Anwendung von Ergebnissen und Methoden der W. aus ande[S. 737]ren Ländern und Gesellschaftssystemen diskutiert und experimentiert wird. So sind heute auch Versuche feststellbar, durch empirische und ansatzweise „wertfreie“ Untersuchungen die Daten und Strukturen der wirtschaftlich-sozialen Abläufe in einer Industriegesellschaft besonderer Art zu gewinnen. Dies geschieht im Rahmen einer besonders seit Einführung des Neuen ökonomischen Systems 1963 geforderten „schöpferischen Weiterentwicklung“ der W., speziell der „ökonomischen Lehren des Sozialismus und des Übergangs zum Kommunismus“. In erster Linie erfolgt die Weiterentwicklung durch die Anwendung der Mathematik, entweder zur Formalisierung ökonomischer Strukturen (z. B. in der Form der Verflechtungsbilanzen) oder als Operationsforschung. Durch das NÖS bzw. ÖSS erfuhren die W. eine Aufwertung. Die wesentlichen Aufgaben der W. sind: 1) Grundlagen für die Beratung der Wirtschaftspolitik der SED und des Ministerrats zu schaffen; 2) neue Erkenntnisse, Analysen und Vorschläge für die Lösung grundsätzlicher und aktueller Fragestellungen bereitzustellen; 3) Wissenschaftler und Fachleute für die verschiedenen Wirtschaftsbereiche und die wirtschaftspolitische Leitung und Planung aus- und weiterzubilden. Gegenstand der Forschung sowie der auszubauenden Lehre sind vor allem die durch das NÖS aufgeworfenen Probleme, z. B. des stetigen Wachstums, des Verhältnisses von zentraler zu dezentraler und direkter zu indirekter Planung, der Bestimmung von Effektivitätskriterien, der Leitung von Betrieben und Wirtschaftsorganisationen, der Kostenrechnung und Preisbildung, der Kombination widersprüchlicher wirtschaftspolitischer Ziele. Als allgemeines Kriterium für die Forschung wie für die W. insgesamt wird die Nutzanwendung in der Praxis gesehen. Die W. sind an fast allen Universitäten vertreten, ferner an einer Reihe spezieller Hochschulen (z. B. Hochschule für Landwirtschaft Bernburg) und Fachschulen. Wirtschaftswissenschaftliche Forschung wird auch an den Industrieinstituten der Ministerien, VVB und Großbetriebe durchgeführt. Von herausragender Bedeutung sind die Hochschule für Ökonomie in Berlin-Karlshorst und das Institut für Wirtschaftswissenschaften der Deutschen Akademie der Wissenschaften. Leitende Institutionen für die W. sind das Institut für Gesellschaftswissenschaften und das Zentralinstitut für sozialistische Wirtschaftsführung beim ZK der SED. Im Bereich des Staatsapparates sind es der Beirat für ökonomische Forschung, das ökonomische Forschungsinstitut — beides bei der SPK — und das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen. 12.328 Studenten hatten 1967 W. — einschließlich Ingenieurökonomie — belegt, darunter 6.198 im Fernstudium („Stat. Jahrbuch der DDR 1968“, S. 472). (Planung, WirtschaftV Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 736–737 Wirtschaftswerbung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Wirtschaftszweig-LohngruppenkatalogSiehe auch: Wirtschaftswissenschaft: 1960 1962 1963 1965 1966 Wirtschaftswissenschaften: 1959 1975 1979 1985 Unter W. werden Wissenschaften verstanden, die wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge, Prozesse und Erscheinungen untersuchen und „ökonomische Gesetze“ in unterschiedlichen Gesellschaftssystemen erforschen. Sie umfassen Forschung und Lehre. Zu den W. des Sozialismus werden gezählt: 1) die Politische Ökonomie, 2) eine „Theorie der Volkswirtschaftsplanung“, 3) eine…
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1969: H
Haase, Erich Häfen Haftarbeitslager (HAL) Häftlinge, Politische Haftstrafe Hager, Kurt HAL Halberstadt Halbritter, Walter Halbstaatliche Betriebe Halbstaatliche Praxis Halle Handel Handelsabgabe (HA) Handelsabkommen Handelsfondsabgabe Handelsgesetzbuch Handelskontore für Zucht- und Nutzvieh, Volkseigene Handelsökonomischer Rat Handelsrecht Handelsregister Handelsschutzgesetz Handelsspanne Handelsvertretungen Handelszentralen Handschellengesetz Handwerk Handwerkskammern Handwerksteuer Hanke, Brunhilde Hans-Beimler-Medaille Hauptbuchhalter Hausarbeitstag für Frauen Hausbuch Hausfrauenbrigaden Hausgeld Hausgemeinschaften Haushalt Haushaltsaufschläge Haushaltsausgleich Haushaltsbuch Haushaltsorganisationen Hausvertrauensleute Hauswirtschaft, Persönliche Heidenreich, Gerhard Heilbehandlung, Freie Heimatgeschichte Heimatschutz Heinrich-Greif-Preis Heinrich-Heine-Preis Heinrich-Mann-Preis Heintze, Horst Heinz, Wolfgang Held der Arbeit Hemmerling, Joachim, Prof. Dr. Hennecke, Adolf Hennigsdorf Herforth, Lieselott, Prof., Dr.-Ing. Herrmann, Joachim Herstellerabgabepreise (HAP) Hetze Heynisch, Werner Histomat Historikergesellschaft Historischer Materialismus HO Hochschule für Ökonomie Hochschulen Hochschullehrer Hochverrat Hoffmann, Karl-Heinz Höherversicherung Holzindustrie Holzmacher, Gerda Homann, Heinrich Honecker, Erich Honecker, Margot (geb. Feist) Hörnig, Hannes Horte und Internate Hotel- und Gaststättengewerbe HO-Wismut Hoyerswerda Hufeland-Medaille Humboldt-Universität zu Berlin HVA HVDGP HVDVP HVS Hygiene-Inspektion HypothekenHaase, Erich Häfen Haftarbeitslager (HAL) Häftlinge, Politische Haftstrafe Hager, Kurt HAL Halberstadt Halbritter, Walter Halbstaatliche Betriebe Halbstaatliche Praxis Halle Handel Handelsabgabe (HA) Handelsabkommen Handelsfondsabgabe Handelsgesetzbuch Handelskontore für Zucht- und Nutzvieh, Volkseigene Handelsökonomischer Rat Handelsrecht Handelsregister Handelsschutzgesetz Handelsspanne Handelsvertretungen Handelszentralen …
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Vertragsgesetz (1969)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Am 1. 5. 1965 ist das „Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft“ vom 25. 2. 1965 (GBl.~I, S. 109) in Kraft getreten. Es ersetzt das bis dahin gültige V. vom 11. 12. 1957. Das neue V. soll die Erfüllung der durch das Neue ökonomische System der Leitung und Planung der Volkswirtschaft gestellten Aufgaben sichern. Das V. regelt die „wechselseitigen Beziehungen der Betriebe bei der Lieferung von Erzeugnissen, bei der Durchführung von Bau- und Montageleistungen, von wissenschaftlich-technischen und sonstigen Leistungen und bestimmt die Aufgaben wirtschaftsleitender Organe bei der Organisation dieser Beziehungen“. Es enthält materielles Zivilrecht, das den Bestimmungen des BGB und anderer Zivilgesetze vorgeht (Wirtschaftsrecht). Betriebe im Sinne des V. sind volkseigene Betriebe, Vereinigungen volkseigener Betriebe (VVB), rechtlich selbständige staatliche Organe und Einrichtungen, soweit sie Partner von Wirtschaftsverträgen sind, sozialistische Genossenschaften und ihre rechtlich selbständigen Einrichtungen (Produktionsgenossenschaften), Betriebe mit staatlicher Beteiligung (halbstaatliche Betriebe), andere Betriebe, die Planaufgaben erhalten, gesellschaftliche Organisationen und ihre rechtlich selbständigen Einrichtungen. Die Betriebe haben miteinander Wirtschaftsverträge abzuschließen und zu erfüllen und hierdurch ihre wechselseitigen Beziehungen zu organisieren und die Erfüllung staatlicher Aufgaben zu verwirklichen. Die Wirtschaftsverträge werden als ein „Instrument der Planung und Leitung der Volkswirtschaft bei der Durchsetzung der im Perspektivplan festgelegten Hauptentwicklungsrichtungen“ bezeichnet. Sie „dienen der Vorbereitung, Konkretisierung und Durchführung der Pläne und tragen dazu bei, daß die Übereinstimmung der ökonomischen Interessen der Betriebe, Zweige und Bereiche mit den gesamtvolkswirtschaftlichen Interessen durchgesetzt wird“. Das neue V. erhöht die Verantwortung der Betriebsleiter für den Abschluß und die Gestaltung der Wirtschaftsverträge. Während bisher der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vielfach festlag, soll jetzt der Vertrag erst dann abgeschlossen werden, wenn die dafür erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind. Diese neue Regelung soll eine größere Beweglichkeit und Kontinuität in der Planung sichern. Auch das Prinzip der materiellen Verantwortlichkeit ist verstärkt worden. Bei der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung der vertraglichen Pflichten hat der Verletzer alle materiellen Folgen der Vertragsverletzung zu tragen. Sein Partner ist berechtigt, die Abnahme der Leistungen zu verweigern, Garantieforderungen zu erheben und Vertragsstrafe, Preissanktionen und Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens zu verlangen. Bei mangelhafter Leistung ist der Lieferer zur Nachbesserung, Ersatzleistung oder Minderung verpflichtet. Bei Leistungsverzug müssen Vertragsstrafen und Preissanktionen gezahlt werden. Die Vertragsstrafen liegen zwischen 8 v. H. und 12 v. H. des Wertes der Leistung. Die in das V. aufgenommenen Bestimmungen über den Inhalt und die Erfüllung von Wirtschaftsverträgen ersetzen die bis dahin geltenden allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Die VVB sind als „ökonomische Führungsorgane verpflichtet, auf der Grundlage planmethodischer Bestimmungen, Ordnungen und Direktiven rechtzeitig die zur planmäßigen Organisierung der wechselseitigen Beziehungen der Betriebe erforderlichen Maßnahmen zu treffen“. Sie sollen „in Verwirklichung ihrer Verantwortung für Forschung und Entwicklung, Projektierung, Produktion und Absatz sowie für die Erzeugnisgruppenarbeit in ihrem Bereich oder Zweig“ sogenannte Koordinierungsvereinbarungen ab[S. 683]schließen, durch die die Beziehungen zwischen den Betrieben ihrer Bereiche koordiniert werden sollen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 682–683 Vertragsforschung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z VertragssystemSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Am 1. 5. 1965 ist das „Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft“ vom 25. 2. 1965 (GBl.~I, S. 109) in Kraft getreten. Es ersetzt das bis dahin gültige V. vom 11. 12. 1957. Das neue V. soll die Erfüllung der durch das Neue ökonomische System der Leitung und Planung der Volkswirtschaft gestellten Aufgaben sichern. Das V. regelt die „wechselseitigen Beziehungen der Betriebe bei der Lieferung von…
DDR A-Z 1969
Gartenbau (1969)
Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Im Rahmen der Landwirtschaft nimmt der G. eine Sonderstellung ein. Neben intensivem Gemüse- und Obstbau gehören dazu Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulwesen sowie Gemüse- und Blumensamenerzeugung. Von den 6,4 Mill. ha landwirtschaftlicher Nutzfläche umfassen (1966) Haus- und Kleingärten 129.016 ha, Obstanlagen 75.099 ha, Weingärten 315 ha (Weinbau) und Baumschulen 3.200 ha. Über die Erwerbsgartenbaubetriebe liegen Zahlen nur für Mitte 1954 vor. Sie weisen eine Anbaufläche von 52.757 ha und 676 ha Flächen unter Glas aus. An der ersten waren beteiligt: mit 6.696 ha (12,7 v. H.) private Erwerbsgartenbaubetriebe; mit 29.345 ha (55,6 v. H.) Wirtschaften von Einzelbauern; mit 12.256 ha (28,2 v. H.) gemeinschaftlich und individuell genutzte Flächen der LPG; mit 4.460 ha (8,5 v. H.) die Volkseigenen Güter und sonstige öffentliche und Volkseigene Betriebe. Von den Flächen unter Glas entfielen 1956 noch 84,5 v. H. auf den privaten, 15,5 v. H. auf den „sozialistischen“ Sektor. 1958 waren 11.714 Mitgl. in 291 Obstbaugemeinschaften der VdgB zusammengeschlossen. Die politischen Bestrebungen verstärkten sich immer mehr, die Gärtnereien am Rande der Großstädte zu Gärtnerischen Produktionsgenossenschaften (GPG) zusammenzuschließen und die Kleinstadt- und Dorfgärtnereien in die LPG überzuführen. Am 30. 11. 1959 bestanden bereits 98 GPG mit insgesamt 1.534 Mitgl. und einer gärtnerisch genutzten Fläche von rd. 1.087 ha, darunter rd. 23 ha unter Glas. Die Zwangskollektivierung bedeutete auch das Ende der privaten Erwerbsgartenbaubetriebe. Im 2. Halbjahr 1967 bestanden 354 GPG mit 18.626 Mitgliedern und 18.085 ha landwirtschaftlicher Nutzfl.; davon wurden rd. 98 v. H. genossenschaftlich genutzt. Von der gesamten Gemüseanbaufläche aller „sozialistischen“ Betriebe im Jahre 1967 mit 43.386 ha entfielen auf LPG 35.976 ha, GPG 4.632 ha, VEG 2.533 ha und auf sonst, volkseigene Betriebe 246 ha. Bei den wichtigsten Obstkulturen werden für 1966 folgende Bestandszahlen an ertragsfähigen Bäumen ausgewiesen: Äpfel 12 Mill., Birnen (einschl. Quitten) 3,9 Mill., Süßkirschen 2,2 Mill., Sauerkirschen 3,5 Mill., Pflaumen (einschl. Zwetschen, Mirabellen und Renekloden) 6,7 Mill., Aprikosen und Pfirsiche 455.070, Walnüsse 121.049 Stück. Vom gesamten Obstbaumbestand standen 1967 noch ⅔ bis ¾ außerhalb der „sozialistischen“ Betriebe (genossenschaftlich und individuell genutzt). Auf der „Ersten Internationalen Gartenbauausstellung der sozialistischen Länder“ (IGA) tauschten vom 29. 4. bis 15. 10. 1961 auf einem 55 ha großen Gelände in Erfurt die Gärtner des Ostblocks Erfahrungen aus und demonstrierten zum Westen hin die „Überlegenheit des sozialistischen Gartenbaus“. Diese Internationale Gartenbauausstellung der sozialistischen Länder soll in einem gewissen Turnus zur ständigen Einrichtung werden. Literaturangaben Merkel, Konrad, und Eduard Schuhans: Die Agrarwirtschaft in Mitteldeutschland — Sozialisierung und Produktionsergebnisse. (BB) 2., erw. Aufl. 1959. 200 S. m. 53 Tab. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 231 Ganztagsschule A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG)Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Im Rahmen der Landwirtschaft nimmt der G. eine Sonderstellung ein. Neben intensivem Gemüse- und Obstbau gehören dazu Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulwesen sowie Gemüse- und Blumensamenerzeugung. Von den 6,4 Mill. ha landwirtschaftlicher Nutzfläche umfassen (1966) Haus- und Kleingärten 129.016 ha, Obstanlagen 75.099 ha, Weingärten 315 ha (Weinbau) und Baumschulen 3.200 ha. Über die Erwerbsgartenbaubetriebe liegen…
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Deutsche Handelszentralen (DHZ) (1969)
Siehe auch: Deutsche Handelszentralen: 1975 1979 Handelszentralen: 1975 Handelszentralen, Deutsche (DHZ): 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1949–1951 gegr. staatliche Großhandelsorgane mit der Aufgabe, die „volks[S. 148]eigene“ Wirtschaft mit Roh- und Hilfsstoffen sowie Fertigfabrikaten zu versorgen, deren Erzeugnisse zu verteilen und den privaten Großhandel aus diesem Sektor auszuschalten. Die DHZ übernahmen 1950 z. T. auch den Aufkauf und den Absatz von Erzeugnissen der SAG-Betriebe und der privaten Industrie, soweit sie für den 1. Fünfjahrplan von Bedeutung waren. Die DHZ wurden ab 1. 1. 1952 den Produktionsministerien und Staatssekretariaten mit eig. Geschäftsbereich unterstellt, um die Sortimentsproduktion dem tatsächlichen Bedarf anzupassen. Mit der Einführung des Allgemeinen Vertragssystems verminderte sich die Zuständigkeit der DHZ für einen Großteil der Warenbewegungen. Ihre Tätigkeit beschränkte sich auf die Versorgung des staatlichen, genossenschaftlichen und privaten Einzelhandels. 1953 schwenkte die Handelspolitik erneut um. Durch VO vom 22. 1. 1953 wurden die Absatzabteilungen bei den Produktionsministerien und die Großhandelskontore für Konsumgüter errichtet. Die Aufgaben der DHZ beschränkten sich seitdem auf Warenbewegungen, die nicht im Direktverkehr abgewickelt werden konnten. 1960 auf dem Konsumgütersektor von den Großhandelsgesellschaften abgelöst. 1958 wurden die zentralen Leitungen der DHZ aufgelöst; die örtlichen Niederlassungen des Produktionsmittelhandels wurden den neuen Staatlichen Kontoren unterstellt. Die von diesen übernommenen Niederlassungen firmieren zum Teil weiter als „Deutsche Handelszentralen“, zum Teil weist ihre Firmierung nicht auf das Unterstellungsverhältnis hin, sondern ist neutral, z. B. „Leipziger Eisen- und Stahlhandel“. (Binnenhandel, Großhandel.) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 147–148 Deutsche Handelsbank AG A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Deutsche HistorikergesellschaftSiehe auch: Deutsche Handelszentralen: 1975 1979 Handelszentralen: 1975 Handelszentralen, Deutsche (DHZ): 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1949–1951 gegr. staatliche Großhandelsorgane mit der Aufgabe, die „volks[S. 148]eigene“ Wirtschaft mit Roh- und Hilfsstoffen sowie Fertigfabrikaten zu versorgen, deren Erzeugnisse zu verteilen und den privaten Großhandel aus diesem Sektor auszuschalten. Die DHZ übernahmen 1950 z. T. auch den Aufkauf und den Absatz von…
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Industrieabgabepreis (IAP) (1969)
Siehe auch: Industrieabgabepreise: 1956 Industrieabgabepreis (IAP): 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Seit 1955 hat die Bezeichnung IAP den Namen Herstellerabgabepreis (Industrie) für die Abgabepreise der staatlichen Betriebe abgelöst. Der IAP ist der Preis für Waren der Industriebetriebe bei Abgabe an die abnehmenden Betriebe der Industrie, des Bauwesens, der volkseigenen und genossenschaftlichen Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Verkehrs und des Handels. Die bei weitem größte Zahl der IAP werden durch die Dienststellen des Amtes für Preise als Festpreise festgelegt. Die Kalkulation der Preisvorschläge durch die Betriebe und die Berechnung der für das Wirtschaftsgebiet der „DDR“ gültigen einheitlichen Festpreise durch die Preisbehörden erfolgt nach zentral festgelegten Kalkulationsschemata und Berechnungsverfahren. Der IAP wird z. B. bei denjenigen volkseigenen Industrie- und Baubetrieben, auf die die Anordnungen über das „einheitliche System von Rechnungsführung und Statistik“ v. 12. 5. 1966 (GBl. II, S. 495) und v. 27. 1. 1967 (GBl. III, S. 5) Anwendung finden, nach folgendem Schema kalkuliert: „Technologische Einzelkosten“ sind solche, die im Zusammenhang mit dem unmittelbaren Produktionsprozeß entstehen (z. B. Material- und Lohnkosten). Außerdem gehören dazu die Aufwendungen für die betriebliche Forschungs-, Entwicklungs- und Projektierungstätigkeit. Zu den technologischen Kosten rechnen auch jene, die unmittelbare Voraussetzung für die Aufnahme des Produktionsprozesses sind (z. B. bei den Baubetrieben die Kosten für die Baustelleneinrichtung). „Technologische Gemeinkosten“ sind z. B. der Energieverbrauch für Beleuchtungs- und Heizzwecke im Werk. „Beschaffungskosten“ sind Kosten für die Organisation der Belieferung des Betriebes mit Material und Leistungen. Der Begriff „Verarbeitungskosten“ wird in der mitteldeutschen Wirtschaftspraxis nicht immer einheitlich definiert, wie z. B. in dem oben angeführten Schema. Durch die Industriereform wurde die PDA bei der Festlegung neuer IAP vor allem bei den Produktionsmitteln stark reduziert oder ganz beseitigt. Bei der Ermittlung der Abgabepreise ist aber nicht nur das Kalkulationsverfahren verbindlich vorgeschrieben, sondern auch in mehr oder minder detaillierter Weise die als solche behördlich anerkannten zum Zwecke der Preisbildung kalkulationsfähigen Kostenelemente. Daher geht bei dem prinzipiell normativen Verfahren der Kostenrechnung und Preiskalkulation auch nicht der gesamte tatsächliche wertmäßige Güter- und Diensteverzehr zur Erstellung von Leistungen in die Planpreise ein. In den nichtvolkseigenen Betrieben wird der IAP kalkuliert, indem zum Betriebspreis noch die Zuschläge auf Grund der an den Staat abzuführenden Verbrauchsabgaben, Umsatz- und Gewerbesteuer hinzuaddiert werden. Literaturangaben Kitsche, Adalbert: Das Steuersystem in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. Gelsenkirchen 1960, Buersche Druckerei Dr. Neufang. 187 S. m. zahlr. Tab. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 283 Industrie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Industriearbeiter aufs LandSiehe auch: Industrieabgabepreise: 1956 Industrieabgabepreis (IAP): 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Seit 1955 hat die Bezeichnung IAP den Namen Herstellerabgabepreis (Industrie) für die Abgabepreise der staatlichen Betriebe abgelöst. Der IAP ist der Preis für Waren der Industriebetriebe bei Abgabe an die abnehmenden Betriebe der Industrie, des Bauwesens, der volkseigenen und genossenschaftlichen Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Verkehrs und des Handels.…
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Bezirkswirtschaftsrat (BWR) (1969)
Siehe auch: Bezirkswirtschaftsrat (BWR): 1975 1979 1985 Bezirkswirtschaftsräte: 1963 Der BWR ist das für die Planung und Leitung der bezirksgeleiteten Industrie aller Eigentumsformen zuständige Fachorgan des Rates des Bezirkes. Gleichzeitig ist er einem Organ der zentralen Ebene, dem Ministerium für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie, nachgeordnet und somit „doppelt unterstellt“. Die Beziehungen der bezirksgeleiteten Betriebe zum BWR differieren entsprechend der jeweiligen Eigentumsform: Volkseigene Betriebe sind dem BWR unterstellt, während Privatbetriebe, Betriebe mit staatlicher Beteiligung und industriell produzierende Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH) ihm lediglich zugeordnet sind. In den Bezirken waren zunächst die Wirtschaftsräte bei den Räten der Bezirke die obersten Organe zur Planung und Leitung der bezirklichen Wirtschaft. Mit der Errichtung der Bezirksplankommissionen Anfang November 1961 wurden die Wirtschaftsräte der Bezirke in BWR umgewandelt, die nur noch die Leitung der örtlichen Wirtschaft hatten. 1963 wurden die BWR wieder dem Volkswirtschaftsrat unterstellt mit der früheren Funktion der Planung und Leitung der bezirksgeleiteten Industrie. Der Staatsratserlaß vom 2. 7. 1964 machte sie zu doppelt unterstellten Organen. Nach der Auflösung des Volkswirtschaftsrates Ende 1965 blieben die BWR bestehen. Gegenwärtig obliegt dem BWR die Verantwortung für die Ausarbeitung, Durchführung und Erfüllung der staatlichen Pläne der bezirksgeleiteten Industrie. Da er keinen geschlossenen Teil eines Produktionszweiges leitet, kann er seine Aufgaben nur in Zusammenarbeit und unter maßgeblicher Einflußnahme der jeweiligen VVB erfüllen. So arbeitet der BWR mit den VVB bei der Aufstellung der wissenschaftlich-technischen Konzeptionen und ihrer Verwirklichung, z. B. durch die Erzeugnisgruppenarbeit, zusammen. Eine weitere wesentliche Aufgabe des BWR besteht in der Konzipierung eines eigenen Planprojektes für die ihm unterstellte Industrie. Weitere Bereiche seiner Tätigkeit sind die Aufsicht über eine rationelle Verteilung der Betriebe im Bezirk, die Festlegung von Standorten für Neuinvestitionen oder die Auflockerung von Ballungsgebieten; die Lösung dieser Probleme erfordert jedoch — wegen Kompetenzüberschneidungen — eine Zusammenarbeit mit den Bezirks- und Kreisplankommissionen bzw. mit Bezirks- und Kreisbauämtern. [S. 121]Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der BWR über eine Reihe von Fonds: a) den Fonds Technik, b) den Verfügungsfonds, c) den Gewinnabführungs-, Amortisations- und Umlaufverteilungsfonds, d) den Prämienfonds, e) den Exportprämienfonds. Die Struktur eines BWR ergibt sich aus seinen Aufgaben und hat etwa folgendes Aussehen: a) Der Vorsitzende als Mitglied des Rates des Bezirks wird vom Bezirkstag gewählt. Die Berufung in seine Funktion erfolgt durch den Minister für die Bezirksgeleitete und Lebensmittelindustrie. Als Beratungsorgan des Vorsitzenden können spezielle zeitweilige (z. B. Neuererrat) oder ständige Gremien gebildet werden. b) Der Stellvertreter für bestimmte Querschnittsbereiche, z. B. Abteilung Technik, Materialwirtschaft, Leit-Büro für Neuererbewegung (BfN), Finanzen. Auch diese Abteilungen sind Beratungsorgane für den Vorsitzenden. c) Die Industrieabteilungen, die nach dem Produktionsprinzip aufgebaut sind und von einem Vorsitzenden geleitet werden. Die jeweilige Industrieabteilung ist der direkte Partner der Betriebe eines Produktionszweiges. d) Das Neuererzentrum als Koordinierungsorgan für das Neuererwesen aller Betriebe im Bezirk (z. B. Erfahrungsaustausch über territoriale Rationalisierung). e) Dem BWR ist häufig ein spezieller VEB Mechanisierung bzw. ein Ingenieurbüro, z. B. im Bezirk Erfurt (vgl. Ingenieurbüro der VVB) unterstellt. Über seine Industrieabteilungen nimmt der BWR gegenüber den unterstellten Betrieben eine ähnliche Stellung ein wie die VVB gegenüber den Betrieben ihres Produktionszweiges; er besitzt Weisungsrecht. Bei nicht unterstellten (zugeordneten) Betrieben bestehen Möglichkeiten der indirekten Einwirkung (z. B. Materialkontingente, Bestätigung von Baubilanzen usw.). Da der BWR bei privaten und staatsbeteiligten Betrieben nicht weisungsberechtigt ist, müssen alle Vorstellungen über die perspektivische Gestaltung dieser Betriebe durch gegenseitige Vereinbarungen ausgehandelt werden. In steigendem Maße nehmen diese Vereinbarungen die Form vertraglicher Beziehungen an. (Planung, Volkswirtschaftsrat) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 120–121 Bezirksvertragsgericht A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z BezirkszeitungenSiehe auch: Bezirkswirtschaftsrat (BWR): 1975 1979 1985 Bezirkswirtschaftsräte: 1963 Der BWR ist das für die Planung und Leitung der bezirksgeleiteten Industrie aller Eigentumsformen zuständige Fachorgan des Rates des Bezirkes. Gleichzeitig ist er einem Organ der zentralen Ebene, dem Ministerium für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie, nachgeordnet und somit „doppelt unterstellt“. Die Beziehungen der bezirksgeleiteten Betriebe zum BWR differieren entsprechend…
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Bildende Kunst (1969)
Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die Kunstpolitik des Regimes steht im Zeichen des Sozialistischen Realismus, der nach einem Worte Shdanows von 1934 und dem Beschluß des ZK der SED „gegen den Formalismus“ (März 1951) „die wahrheitsgetreue, historisch konkrete künstlerische Darstellung“ mit der Aufgabe verbindet, „die Menschen im Geiste des Kampfes für ein einheitliches, demokratisches, friedliebendes und unabhängiges Deutschland, für die Erfüllung des Fünfjahrplanes, zum Kampf für den Frieden zu erziehen“. Dieses Programm stellt alle Kunstgattungen mittelbar oder unmittelbar in den Dienst der Agitation und Propaganda für die Ausweitung der sowjetischen Einflußsphäre und den Aufbau des Sozialismus. Kunstrichtungen, die für diesen „gesellschaftlichen“ Zweck nicht brauchbar erscheinen (Formalismus, Funktionalismus in der Architektur, vor allem aber alle „modernen“ Strömungen der Kunst des Westens), wurden vom SED-Regime mit zunehmender Schärfe als „dekadent“ bekämpft. Die vom Verband Bildender Künstler Deutschlands veranstalteten „Deutschen Kunstausstellungen“ in Dresden 1946, 1949, 1953, 1958/59 und 1962, an denen, zuletzt allerdings sorgfältig gesiebt, auch westdeutsche Künstler beteiligt waren, sollen die geltende Kunst-„Norm“ und die Breite des von ihr bestimmten künstlerischen Schaffens repräsentieren und stehen daher im Zeichen einer Monotonie, die an die gleichnamigen Ausstellungen der NS-Ära erinnert. In der umfangreichen Konzeption für die VI. „Deutsche Kunstausstellung“ (Okt. 1967 bis Juni 1968) wurde wiederum „Skeptizismus“ als „für die Künstler der DDR unbrauchbar und unannehmbar“ bezeichnet; zwar wurden auch „Konfliktlosigkeit und schönfärberische Glätte“ abgelehnt, es blieb aber Auftrag [S. 123]der Künstler, „daß Wahrheit und Schönheit in unserer Kunst wieder zu einer Einheit werden“. Wieder wurden auch Laienarbeiten in die Ausstellung aufgenommen, und unter dem Titel „Kultur im Alltag“ sollte sich ihr im Frühjahr 1968 in Leipzig eine Abteilung für angewandte Kunst anschließen. — In der vom gleichen Verband im Mai/Juni 1967 zum zweitenmal veranstalteten Ausstellung „Intergrafik“, die von Berlin aus durch die Länder des Sowjetblocks wanderte, waren bemerkenswerterweise moderne Kunstströmungen des Westens und auch der BRD mit Beispielen vertreten. Als Instrument der Kunstpolitik diente von 1950 bis 1954 die Kunstkommission; dann ging diese Aufgabe an das Ministerium für Kultur über. Linientreue Künstler werden mit beträchtlichen Mitteln gefördert; der künstlerische Nachwuchs wird durch Verträge mit volkseigenen Betrieben gefördert und an die Arbeitswelt gebunden. Mit einigem Erfolg bemüht man sich, die „Werktätigen“ im Rahmen der kulturellen Massenarbeit am Kunstbetrieb teilnehmen zu lassen; man regt sie zum Besuch von Museen und Ausstellungen an, hält unter ihnen die Diskussion und Kritik der Kunstproduktion in Gang und ermuntert sie auch (im Sinne der Bewegung der schreibenden ➝Arbeiter) zu eigener künstlerischer Betätigung. 1963 übernahm das Ministerium für Kultur die Zentralen Werkstätten für Druckgrafik in Berlin, um „durch Herstellung von hochwertiger künstlerischer Graphik die Kunst noch stärker als bisher in die Wohnungen der arbeitenden Menschen zu tragen“. Im April 1959 wurde der Kunstpreis der DDR zum erstenmal an 15 Künstler verliehen. Auf der anderen Seite beklagen Verlautbarungen des ZK immer wieder, daß die BK. in allen ihren Gattungen hinter den Anforderungen, die der Aufbau der neuen Gesellschaftsordnung ihr stelle, weit zurückgeblieben sei. Die meisten Künstler von Rang, die in Mitteldeutschland beheimatet waren, sind durch die Kunstpolitik der SED von dort vertrieben worden. Zweifellos wirken noch manche in der Stille; die Breite des Kunstbetriebes wird aber offenbar durch den Verzicht auf bedeutende Einzelleistungen — ganz zu schweigen von irgendwelchen Anzeichen einer Avantgarde des angeblichen „Fortschritts“ — erkauft. (Deutsche Akademie der Künste, Auszeichnungen, Kulturpolitik, Laienkunst) Literaturangaben Volkskunst in politischem Dienst. 2., erw. Aufl. (BMG) 1961. 70 S. m. 12 Abb. u. 5 Faks. Werth, K. P.: Politkunst in der Sowjetischen Besatzungszone. 4., erw. Aufl. (BMG) 1965. 64 S., 42 Abb. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 122–123 Bilanzverzeichnis A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z BildungSiehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die Kunstpolitik des Regimes steht im Zeichen des Sozialistischen Realismus, der nach einem Worte Shdanows von 1934 und dem Beschluß des ZK der SED „gegen den Formalismus“ (März 1951) „die wahrheitsgetreue, historisch konkrete künstlerische Darstellung“ mit der Aufgabe verbindet, „die Menschen im Geiste des Kampfes für ein einheitliches, demokratisches, friedliebendes und unabhängiges Deutschland, für die Erfüllung des…
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Akademie für Ärztliche Fortbildung (1969)
Siehe auch: Akademie für ärztliche Fortbildung: 1965 1966 Akademie für Ärztliche Fortbildung: 1962 1963 1975 1979 1985 Akademie für Sozialhygiene: 1965 1966 Akademie für Sozialhygiene, Arbeitshygiene und Ärztliche Fortbildung: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 Eines der vier medizinischen Zentralinstitute in Berlin-Lichtenberg, die Ende 1960 aus der Akademie für Sozialhygiene, Arbeitshygiene und ärztliche Fortbildung hervorgegangen sind. Anfänglich allgemein auf die „Qualifizierung“ (Pj.) von Ärzten in Kurzlehrgängen gerichtet, ist sie in den letzten Jahren zum Zentrum der „graduellen Ausbildung“ der Ärzte geworden, d.i. die Ausbildung der Fachärzte, zu denen auch die Praktischen Ärzte zählen. Mit der neuen Facharztordnung vom 1. 2. 1967 ist der A. die förmliche Verantwortung für die Facharztausbildung und die Veranstaltung von Lehrgängen auf allen Fachgebieten übertragen worden, an denen die Ärzte im Verlauf der (durchgängig fünfjährigen) Facharztausbildung periodisch teilzunehmen haben. — Da[S. 20]neben veranstaltet die A. Fortbildungskongresse und Weiterbildungslehrgänge für die „postgraduelle Ausbildung“ (Medizinische Ausbildung). — Die Lehrstühle der A. sind nebenamtlich besetzt, fast ausschließlich mit Lehrstuhlinhabern der Medizinischen Fakultäten und Akademien. Nur der Wissenschaftliche Direktor (Dr. Burghardt) ist hauptamtlich tätig. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 19–20 AHU A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Akademie für sozialistische Wirtschaftsführung der VVB Zellstoff, Papier, Pappe, der VVB Polygrafische Industrie, der VVB Verpackung und der VOB Zentrag, BerlinSiehe auch: Akademie für ärztliche Fortbildung: 1965 1966 Akademie für Ärztliche Fortbildung: 1962 1963 1975 1979 1985 Akademie für Sozialhygiene: 1965 1966 Akademie für Sozialhygiene, Arbeitshygiene und Ärztliche Fortbildung: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 Eines der vier medizinischen Zentralinstitute in Berlin-Lichtenberg, die Ende 1960 aus der Akademie für Sozialhygiene, Arbeitshygiene und ärztliche Fortbildung hervorgegangen sind. Anfänglich allgemein auf die…
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Hochschullehrer (1969)
Siehe auch: Hochschullehrer, Wissenschaftliche Mitarbeiter: 1975 1979 Das Bildungsgesetz und die H.-Berufungs-VO (HBVO), die am 1. 2. 1969 in Kraft trat (GBl. 11/1968, Nr. 127), enthalten einen umfangreichen Katalog von Aufgaben und Pflichten des H., der u.a. hochqualifizierte sozialistische Persönlichkeiten heranbilden, Spitzenleistungen in der Forschung vollbringen, sich ständig auf seinem Fachgebiet qualifizieren, seine fachliche Weiterbildung mit der Vertiefung der marxistisch-leninistischen Kenntnisse verbinden, eng mit den gesellschaftlichen Organisationen zusammenarbeiten, die Einheit von Forschung und Lehre und von Theorie und Praxis verwirklichen soll. Von der seit Mai 1949 bestehenden stufenförmigen Gliederung der Professoren (mit Lehrstuhl, mit vollem Lehrauftrag, mit Lehrauftrag) wird abgegangen und der ordentliche Professor eingeführt. Die ordentlichen Professoren, Hochschuldozenten und Professoren mit künstlerischer Lehrtätigkeit sind hauptamtliche H. Honorarprofessoren und -dozenten sind nebenamtliche H. und nicht Angehörige der Hochschule. Neu geschaffen wurde auch die außerordentliche Professur, die keine „Zweitprofessur“ oder eine „Art Anwartstellung“ auf einen Lehrstuhl, vielmehr eine Auszeichnung für solche hauptamtlich tätigen Dozenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter der Hochschulen sein soll, die sich in Forschung, Ausbildung, Erziehung, Weiterbildung und bei der Leitung wissenschaftlicher Kollektive „hervorragend bewährt“ haben. Zu den Voraussetzungen der Berufung zum H. gehört neuerdings die Facultas docendi (Lehrbefähigung); sie gilt als Nachweis der Befähigung für eine Tätigkeit als H. und wird vom Bewerber beantragt. Zuständig hierfür ist der Wissenschaftliche Rat der für das Fachgebiet zuständigen Hochschule. Seine Beschlüsse über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Lehrbefähigung bedürfen der Bestätigung durch den Rektor. Für Einsprüche gegen seine Entscheidung ist der Minister für Hoch- und Fachschulwesen zuständig. Treten Mängel in der Tätigkeit eines H. auf, kann die Facultas docendi für eine bestimmte Zeit (ein Jahr) ausgesetzt werden. Bestrebungen, die Erteilung der Lehrbefähigung von dem Besitz des neueingeführten Doktors der Wissenschaften (Dr. sc.) abhängig zu machen oder ihn als einzig mögliche Form des Nachweises der für einen H. notwendigen Qualifikation anzusehen, haben sich nicht durchsetzen können (Akademische Grade). , Berufungen von H. erfolgen durch den Minister für Hoch- und Fachschulwesen, Berufungsvorschläge berät und beschließt der Rat der Sektion. Für die Berufung zum ordentlichen Professor, die einen vorhandenen Lehrstuhl voraussetzt, unterbreitet der Rat der Sektion im Regelfall einen Vorschlag mit drei Kandidaten, aus denen der Minister einen auswählt. Er kann jedoch nach Anhörung des Rates der Sektion die Berufung auf einen neuerrichteten Lehrstuhl ohne das vorgeschriebene Verfahren vornehmen. Mit der HBVO zusammen trat die Mitarbeiter-VO (MVO) in Kraft. Wissenschaftliche Mitarbeiter an den Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und Instituten mit Hochschulcharakter sind nach der MVO: wissenschaftliche Assistenten mit befristetem und unbefristetem Arbeitsrechtsverhältnis sowie Assistenzärzte bzw. Assistenzärzte in der Fachausbildung oder mit Facharztanerkennung; Lehrer im Hochschuldienst; Lektoren, wissenschaftliche Oberassistenten und Oberärzte; wissenschaftliche Sekretäre. Zu der Kategorie „weitere wissenschaftliche Mitarbeiter“ gehören die Kustoden sowie das mittlere wissenschaftliche Personal (wissenschaftliche Bibliothekare, Archivare, Museologen, Dokumentalisten, Übersetzer). Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 276 Hochschulen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z HochverratSiehe auch: Hochschullehrer, Wissenschaftliche Mitarbeiter: 1975 1979 Das Bildungsgesetz und die H.-Berufungs-VO (HBVO), die am 1. 2. 1969 in Kraft trat (GBl. 11/1968, Nr. 127), enthalten einen umfangreichen Katalog von Aufgaben und Pflichten des H., der u.a. hochqualifizierte sozialistische Persönlichkeiten heranbilden, Spitzenleistungen in der Forschung vollbringen, sich ständig auf seinem Fachgebiet qualifizieren, seine fachliche Weiterbildung mit der Vertiefung der…
DDR A-Z 1969
Deutscher Friedensrat (seit Mitte 1966 auch „F. der DDR“) (1969)
Siehe auch: Deutscher Friedensrat: 1975 1979 Friedensrat der DDR: 1975 1979 1985 Friedensrat, Deutscher: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Zweigstelle des Weltfriedensrates, leitet die (angeblich 20.000) örtlichen Friedensräte, die einen Zweig der Weltfriedensbewegung bilden. Der DF. wurde unter der Bezeichnung „Deutsches Komitee der Kämpfer für den Frieden“ am 10. 5. 1949 gegründet. Diese Organisation wurde am 12. 1. 1953 umbenannt in DF., die örtlichen Zweige erhielten den Namen „Friedensräte“. Den DF. leitet von Anfang an sein Generalsekretär, der Altkommunist Heinz Willmann (SED). Seit dem 9. 12. 1950 ist der Präsident des DF. der parteilose Strahlenforscher Prof. Dr. Walter Friedrich. Die Agitation des DF. wird in Richtung auf die Kirchen durch sog. „Christliche Arbeitskreise“ ergänzt. — An den Ostseewochen in Rostock ist der DF. mitbeteiligt. [S. 153]Seit 1957 wirkt der DF. vor allem gegen die atomare Bewaffnung der NATO. Dabei schweigt er aber von der Atomrüstung der Sowjetarmee. Auf Veranlassung des Politbüros der SED wurden im April 1962 die F. in Bezirken und Kreisen mit den Bezirks- und Kreisausschüssen der Nationalen Front verschmolzen. Der DF. selbst wirkt weiter. Der DF. stützt und bearbeitet seit 1949 die Friedenskomitees in der BRD. Deren Spitze hieß bis zum 17. 6. 1956: „Deutsches Friedenskomitee“, seitdem „Friedenskomitee der Bundesrepublik Deutschland“. — Mit dieser westdeutschen Organisation und dem DF. arbeitet eng zusammen die nominell unabhängige „Deutsche Friedensgesellschaft“ (DFG), die in der BRD den Gedanken einer bewaffneten Verteidigung des Staates bekämpft. Diese DFG beschloß am 28. 1. 1962, mit dem DF. Gespräche und Fühlung aufzunehmen. Am 4. 5. 1963 stiftete der DF. eine „Carl-von-Ossietzky-Medaille“. Diese Probleme und Fragen der verstärkten Solidarität und Unterstützung für das vietnamesische Volk stehen im Mittelpunkt vieler Tagungen. Seit Januar 1969 ist Prof. Dr. Günther Drefahl Präsident des DF. Vom 11.–12. 3. 1967 veranstaltete der DF. ein Rundgespräch „mit Bürgern der Bundesrepublik zu Problemen der europäischen Sicherheit“. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 152–153 Deutscher Buch-Export und -Import (DB) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Deutscher JugendringSiehe auch: Deutscher Friedensrat: 1975 1979 Friedensrat der DDR: 1975 1979 1985 Friedensrat, Deutscher: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Zweigstelle des Weltfriedensrates, leitet die (angeblich 20.000) örtlichen Friedensräte, die einen Zweig der Weltfriedensbewegung bilden. Der DF. wurde unter der Bezeichnung „Deutsches Komitee der Kämpfer für den Frieden“ am 10. 5. 1949 gegründet. Diese Organisation wurde am 12. 1. 1953 umbenannt in DF., die örtlichen Zweige erhielten…
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Qualifizierung (1969)
Siehe auch: Qualifikation: 1953 Qualifizierung: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 [S. 503]Auch „Erwachsenen-Q.“ oder „Aus- und Weiterbildung der Werktätigen“. Unter Q. werden alle auf eine abgeschlossene Bildungs- bzw. Ausbildungsstufe folgenden Maßnahmen verstanden, die a) während eines längeren Zeitraumes, b) in organisatorisch festgelegter Form, c) systematisch aufeinander aufbauend neues Wissen vermitteln, zum Erwerb neuer beruflicher Fähigkeiten und Fertigkeiten führen und eine höhere Qualifikationsstufe zum Ergebnis haben. Die Q. gilt als Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems, sie soll unter Berücksichtigung des Aspektes der Allgemeinbildung wie dem der Spezialbildung dem marxistischen Erziehungsideal vom disponiblen und „allseitig gebildeten“ Menschen gerecht werden. Mit der Begründung, daß unter den spezifischen ökonomischen Bedingungen der gegenwärtigen Ausbauphase des Sozialismus in der DDR die Spezialbildung vorrangige Bedeutung habe, sind für Q.-Maßnahmen in erster Linie die „Hauptrichtungen des wissenschaftlich-technischen Fortschrittes“ und der „höchste volkswirtschaftliche Nutzeffekt bei größtem Zeitgewinn für die Gesellschaft“ maßgebend. Betriebliche Q.-Vorhaben werden auf der Grundlage des Q.-Planes, der Bestandteil des Betriebsplanes ist, nach den in Perspektiv- und Jahresplänen fixierten produktionstechnischen Erfordernissen durchgeführt. Für die Konzeption des Q.-Planes, in dem der Bedarf an Kadern festgelegt wird, ist der Betriebsleiter verantwortlich. Der Betrieb schließt mit dem einzelnen Werktätigen einen Q.-Vertrag ab, in dem Ziel und Dauer der Weiterbildung, der voraussichtliche spätere Einsatz, die Pflichten des Werktätigen und die des Betriebes vereinbart worden sollen. Die Pflicht zur Teilnahme an der Q. wird aus den mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages eingegangenen Verpflichtungen zur Einhaltung der „Sozialistischen Arbeitsdisziplin“ abgeleitet, obwohl sie z. B. im Gesetzbuch der Arbeit (GBA) nicht ausdrücklich als Rechtspflicht formuliert ist. Zur Erhöhung der Wirksamkeit der bis dahin unkoordinierten, zumeist sporadischen Charakter tragenden Q.-Maßnahmen wurde auf Ministerratsbeschluß 1960 bzw. 1961 im Anschluß an die Beratungen auf dem III. Berufspädagogischen Kongreß die „abschnittsweise Ausbildung und Q. der Werktätigen“ eingeführt („Grundsätze zur weiteren Entwicklung des Systems der Berufsbildung in der DDR“ vom 30. 6. 1960; GBl. I, S. 441, und die zu den Grundsätzen erlassenen „Leitsätze für die Arbeit der Bildungseinrichtungen …“ vom 27. 1. 1961; VuM Nr. 11, S. 134). Die abschnittsweise Ausbildung verläuft in folgenden 8 Stufen, wobei der Abschluß des einen Abschnittes die Voraussetzung für die Weiterbildung zur nächsthöheren Qualifikationsstufe darstellt: 1. Vermittlung von Grundkenntnissen für die Ausübung einfacher Tätigkeiten (einführende Q.); 2. Erweiterung der Grundkenntnisse auf alle in einem Arbeitsbereich anfallenden Tätigkeiten, für die keine Facharbeiterprüfung erforderlich ist; 3. Q. zum Facharbeiter; Der Gewinnung von Frauen für Weiterbildungsmaßnahmen, vor allem für technische Berufe (z. B. elektronische Datenverarbeitung) und für Leitungsfunktionen in Staat und Wirtschaft, wird großes Gewicht beigemessen. Da jedoch eine Vielzahl spezieller Probleme der Frauenarbeit bisher noch nicht befriedigend gelöst werden konnte, bleibt der Erfolg der Q.-Propaganda unter den Frauen begrenzt. Nach einem erheblichen Anstieg zwischen 1961 und 1965 ist in der Industrie die Zahl der an Q.-Maßnahmen teilnehmenden Frauen in den vergangenen beiden Jahren wieder zurückgegangen. 1967 beteiligten sich 167.294 Frauen gegenüber 182.287 im Jahre 1964 (Frauen). Insgesamt befanden sich 1967 im Bereich von Industrie, Bauindustrie, Verkehr, Post- und Fernmeldewesen 647.158 Personen (gegenüber 677.968 im Jahr 1965) in einem der 8 Weiterbildungsabschnitte. Während die Q.-Stufen 1–6 im Vergleich zu den Vorjahren sinkende Teilnehmerzahlen zu verzeichnen haben, sind diejenigen der Ausbildungsabschnitte 7 und 8 kontinuierlich gestiegen. An den Weiterbildungsmaßnahmen für Personen mit Hoch- oder Fachschulabschluß haben sich 1967 mehr als doppelt soviel (42.037) wie 1965 (15.998) beteiligt. Literaturangaben Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der sowjetischen Besatzungszone. 5., erw. Aufl. (BB) 1959. Teil I (Text) 264 S., Teil II (Anlagen) 162 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 503 PwF A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Qualität der ErzeugnisseSiehe auch: Qualifikation: 1953 Qualifizierung: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 [S. 503]Auch „Erwachsenen-Q.“ oder „Aus- und Weiterbildung der Werktätigen“. Unter Q. werden alle auf eine abgeschlossene Bildungs- bzw. Ausbildungsstufe folgenden Maßnahmen verstanden, die a) während eines längeren Zeitraumes, b) in organisatorisch festgelegter Form, c) systematisch aufeinander aufbauend neues Wissen vermitteln, zum Erwerb neuer beruflicher Fähigkeiten und…
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Stipendien (1969)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 St. werden benutzt a) als Mittel zur Auslese der Schüler der Ober- und Fachschulen und der Studierenden an den Hochschulen, b) als Anreiz zur Erzielung der Anpassung an die kommunistische Herrschaft (Prämiierung guter Lernleistungen politisch zuverlässiger Schüler und Studenten). Nach der 3. Durchführungsbestimmung zum Bildungsgesetz, die am 1. 9. 1968 in Kraft trat, können Unterhaltsbeihilfen (U.) für Oberschüler und Ausbildungsbeihilfen (A.) für Lehrlinge gewährt werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen diese Unterstützung erforderlich machen. Die Gewährung erfolgt nach sozialen Gesichtspunkten und nach Ermessen der zuständigen Organe. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Gruppe~1 umfaßt Schüler der 10kl. Obersch., Sondersch. und EOS; Gruppe 2: Schüler der 11. und 12. Klassen der EOS, Sondersch., Spezialsch. und -klassen sowie Schüler der Kinder- und Jugendsportsch. ab 9. Klasse. Die U. für Gruppe~1 beträgt monatl. 50 M und kann bis auf 60 M erhöht werden; für Gruppe 2 monatl. 80 M und kann bis auf 100 M erhöht werden. Das monatl. Bruttogehalt der Unterhaltspflichtigen (Gruppe 1) darf bis zu 440 M, bei zwei Unterhaltspflichtigen zusammen 700 M (Gruppe 2) 500 M bzw. 770 M betragen. Die A. für Lehrlinge beträgt monatl. mindestens 20 M, höchstens 50 M, in Ausnahmefällen 60 M; Voraussetzung ist, daß das Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht über 330 M, bei zwei Unterhaltspflichtigen nicht über 600 M monatl. liegt. Am 1. 8. 1968 trat eine neue St.-Ordnung für Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen in Kraft. Maßstab für die Gewährung eines St. sind „hohe fachliche und gesellschaftliche Leistungen durch bewußte Studiendisziplin sowie schöpferische Betätigung im wissenschaftlich-produktiven Studium“. Das Grund-St. beträgt für ledige Studenten monatl. bei einem Bruttoeinkommen der Eltern bis 1.000 M an Hochsch. 190 M, an Fachsch. 160 M, bis 1.200 M an Hochsch. 170 M, an Fachsch. 140 M, bis 1.400 M an Hochsch. 140 M, an Fachsch. 110 M, bis 1.500 M an Hochsch. 110 M, an Fachsch. 80 M, bei vier und mehr zu vorsorgenden Kindern und einem Bruttoeinkommen der Eltern bis 1800 M an Hochsch. 110 M, an Fachsch. 80 M, bis 2.000 M an Hochsch. 90 M, an Fachsch. 60 M. Unabhängig vom Einkommen der Eltern erhalten ein Grund-St. von monatl. 190 M bzw 160 M: Studenten, die als Soldaten auf Zeit gedient haben, Studenten, die vor dem Studium mindestens 5 Jahre beruflich tätig waren, Kämpfer gegen den Faschismus, Verfolgte, Vollwaisen, geschiedene Studenten, alleinstehende Studenten mit Kind. Unabhängig vom Einkommen der Eltern bzw. des Ehegatten, erhalten Forschungsstudenten ein monatl. St. von 300 M im 1., 350 M im 2. und 400 M im 3. Jahr des Forschungsstudiums. Sozialzuschläge von 10 bis 40 M monatl. erhalten Studenten in Familien von 4 und mehr von den Eltern zu versorgenden Kindern. In den Genuß von Leistungs-St. (40 bis 80 M monatl.) kommen Studenten mit „sehr guten Leistungen, hoher gesellschaftlicher Aktivität und vorbildlichem politisch-moralischem Verhalten“. Sie worden von den Hoch- und Fachschullehrern sowie den Leitungen der FDJ vorgeschlagen. Für Offiziere und Unteroffiziere der NVA gilt eine besondere Anweisung über St.-[S. 614]Regelung vom 1. 9. 1965, wonach das Höchst-St. 900 M, das Mindest-St. 500 M beträgt. Die Anzahl der zum Studium an Universitäten, Hochschulen und Fachschulen zu delegierenden Offiziere und Berufsunteroffiziere darf 200 jährlich nicht überschreiten. Bevorzugt werden bei der Vergabe von St. Studierende an Industrie-Instituten (monatl. St. von 500 bis 1.200 M). Sonder-St. gibt es für Studierende, die „hervorragende Leistungen und besondere Erfolge bei der Aneignung des Marxismus-Leninismus und seiner Anwendung im Fachstudium“ aufweisen (Karl-Marx-St.). Weitere Sonder-St.: Johannes-R.-Becher-St. und Wilhelm-Pieck-St. Bei „fachlichen und gesellschaftlichen Fehlleistungen“ können Abzüge von Grund-St. bzw. Leistungs-St. ganz oder teilweise vorgenommen werden. Literaturangaben Baumgart, Fritz: Das Hochschulsystem der sowjetischen Besatzungszone. (BMG) 1953. 31 S. Lange, Max Gustav: Wissenschaft im totalitären Staat. Die Wissenschaft der sowjetischen Besatzungszone auf dem Weg zum „Stalinismus“, m. Vorw. v. Otto Stammer (Schr. d. Inst. f. pol. Wissenschaft, Berlin, Bd. 5). Stuttgart 1955, Ring-Verlag. 295 S. Müller, Marianne, und Egon Erwin Müller: „… stürmt die Festung Wissenschaft!“ Die Sowjetisierung der mitteldeutschen Universitäten seit 1945. Berlin 1953, Colloquium-Verlag. 415 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 613–614 StFB A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StörfreimachungSiehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 St. werden benutzt a) als Mittel zur Auslese der Schüler der Ober- und Fachschulen und der Studierenden an den Hochschulen, b) als Anreiz zur Erzielung der Anpassung an die kommunistische Herrschaft (Prämiierung guter Lernleistungen politisch zuverlässiger Schüler und Studenten). Nach der 3. Durchführungsbestimmung zum Bildungsgesetz, die am 1. 9. 1968 in Kraft trat, können Unterhaltsbeihilfen (U.) für Oberschüler und…
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Potsdamer Abkommen (1969)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Vereinbarung, die die USA, SU und Großbritannien am Schluß ihrer vom 17. 7. bis 2. 8. 1945 dauernden Konferenz schlossen. Wurde maßgeblich wichtig für die Besatzungspolitik, Demarkationslinie, Oder-Neiße-Linie, Teilung Deutschlands und Wiedervereinigungspolitik. Die 3 Mächte vereinbarten im PA. eine Zusammenarbeit in der Weltpolitik und fixierten „die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der gleichgeschalteten Politik der Verbündeten in bezug auf das besiegte Deutschland für die Zeit der alliierten Kontrolle“ (§ III, 1.~Abs.). Frankreich billigte am 4. 8. das PA. allgemein und bestätigte dies in 6 Noten am 7. 8. Es stimmte dabei aber vor allem folgendem nicht zu: Wiederherstellung zentraler deutscher Verwaltungen oder gar einer deutschen Zentralregierung, Gebietsregelung ohne „gemeinsame Prüfung durch alle interessierten Mächte“, Bildung gesamtdeutscher Parteien. Über Deutschlands polit. Gestaltung nach seiner Entnazifizierung und Entmilitarisierung sah das PA. vor, daß ein künftiger Friedensvertrag mit Deutschland „durch die für diesen Zweck geeignete Regierung Deutschlands angenommen werden kann, nachdem eine solche Regierung gebildet sein wird“ (§ II, 3). Die Erklärung, daß es um Deutschland [S. 490]„innerhalb seiner Grenzen … am 31. 12. 1937“ gehe, die die 4 Mächte am 5. 6. 1945 bei ihrer Feststellung über die Besatzungszonen in Deutschland abgaben, wird im PA. weder erwähnt noch aufgehoben. (Die Behandlung der Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie im PA. wird in jenem Stichwort dargelegt.) Bis zum Friedensvertrag „wird die höchste Regierungsgewalt in Deutschland durch die Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Französischen Republik nach den Weisungen ihrer entsprechenden Regierungen ausgeübt, und zwar von jedem in seiner Besatzungszone, sowie gemeinsam in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kontrollrates in den Deutschland als Ganzes betreffenden Fragen. Soweit dieses praktisch durchführbar ist, muß die Behandlung der deutschen Bevölkerung in ganz Deutschland gleich sein“ (§ III, A, 1, 2). Weiter wird bestimmt: „Die endgültige Umgestaltung des deutschen politischen Lebens auf demokratischer Grundlage und eine eventuell friedliche Mitarbeit Deutschlands am internationalen Leben sind vorzubereiten“ (§ 111, A, 3, IV). Über die Schaffung einer rechtsstaatlichen und parlamentarischen Demokratie heißt es: „Das Gerichtswesen wird entsprechend den Grundsätzen der Demokratie und der Gerechtigkeit auf der Grundlage der Gesetzlichkeit und der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Rasse, der Nationalität und der Religion reorganisiert werden. Die Verwaltung Deutschlands muß in Richtung auf eine Dezentralisation der politischen Struktur und der Entwicklung einer örtlichen Selbstverantwortung durchgeführt werden. Zu diesem Zweck (wird bestimmt): I. Die lokale Selbstverwaltung wird in ganz Deutschland nach demokratischen Grundsätzen und zwar durch Wahlausschüsse (Räte), so schnell wie es mit der Wahrung der militärischen Sicherheit und den Zielen der militärischen Besatzung vereinbar ist, wiederhergestellt. — II. In ganz Deutschland sind alle demokratischen politischen Parteien zu erlauben und zu fördern mit der Einräumung des Rechtes, Versammlungen einzuberufen und öffentliche Diskussionen durchzuführen“ (§§ III, A, 8, 9, I, II). Die Vorbereitung einer künftigen Zentralregierung wird vorgesehen: „Bis auf weiteres wird keine zentrale deutsche Regierung errichtet werden. Jedoch werden einige wichtige zentrale deutsche Verwaltungsabteilungen errichtet werden, an deren Spitze Staatssekretäre stehen, und zwar auf den Gebieten des Finanzwesens, des Außenhandels und der Industrie. Diese Abteilungen werden unter der Leitung des Kontrollrates tätig sein“ (§ III, A, 9, IV). Die Demokratisierung ganz Deutschlands wird näher umschrieben: „Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit zur Erhaltung der militärischen Sicherheit wird die Freiheit der Rede, der Presse und der Religion gewährt. Die religiösen Einrichtungen sollen respektiert werden. Die Schaffung Freier Gewerkschaften wird … gestattet werden“ (§ III, A, 10). Laut § III, A, 12–14 soll das deutsche Wirtschaftsleben dezentralisiert werden, dabei „ist das Hauptgewicht auf die Entwicklung der Landwirtschaft und der Friedensindustrie für den inneren Bedarf (Verbrauch) zu legen. Während der Besatzungszeit ist Deutschland als eine wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Mit diesem Ziel sind gemeinsame Richtlinien aufzustellen.“ Das PA. ist (wie Prof. Dr. Erich Kaufmann am 7. 12. 1954 vor dem Bundesverfassungsgericht hervorhob) ein Abkommen, das die drei bzw. vier Regierungen untereinander bindet. — Als solches bedurfte es keiner Ratifizierung durch die Parlamente der betr. Staaten. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 489–490 Potsdam A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Prager Christliche FriedenskonferenzSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Vereinbarung, die die USA, SU und Großbritannien am Schluß ihrer vom 17. 7. bis 2. 8. 1945 dauernden Konferenz schlossen. Wurde maßgeblich wichtig für die Besatzungspolitik, Demarkationslinie, Oder-Neiße-Linie, Teilung Deutschlands und Wiedervereinigungspolitik. Die 3 Mächte vereinbarten im PA. eine Zusammenarbeit in der Weltpolitik und fixierten „die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der…
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Polytechnische Bildung und Erziehung (PE) (1969)
Siehe auch: Polytechnische Bildung und Erziehung (PE): 1965 1966 Polytechnische Bildung und Erziehung (PE.): 1962 1963 Die heute praktizierte PE orientiert sich an Grundgedanken von Marx und Engels. Die SU war im Anschluß an die Oktoberrevolution bemüht, die Anregungen beider Klassiker zu verwirklichen. In der Stalin-Ära sind die entsprechenden Bestrebungen praktisch aufgegeben worden, wurden aber seit 1953 erneut aufgenommen. Diese Reformversuche führten 1958 in der SU zu einer Reorganisation des gesamten Schulwesens unter dem Aspekt der Verbindung des Unterrichts mit der produktiven Arbeit in der Industrie und Landwirtschaft. Nach dem „Schulgesetz der DDR“ vom 2. 12. 1959 ist die PE „Grundzug und Bestandteil“ des Unterrichts und der Erziehung in allen Schuljahren; sie zielt mit der Umgestaltung des traditionellen Unterrichts auf die „sozialistische Arbeitserziehung“, d.h. die Verinnerlichung der vom Regime als notwendig erachteten Arbeitstugenden. Die Verbindung der Schule mit dem Betrieb wird dabei nicht nur als das entscheidende Kettenglied der PE, sondern auch der weiteren Entwicklung des kommun. Erziehungswesens angesehen. Der polytechnische Unterricht setzt mit der in den Klassen 1 bis 6 im Werk- und Schulgartenunterricht vermittelten Elementarbildung ein, die die Grundlagen für eine systematische allgemeintechnische Ausbildung schafft; diese beginnt in der 7. Klasse in Verbindung mit dem Unterrichtstag in der sozialistischen Produktion (UP) in den Fächern „Einführung in die sozialistische Produktion“ und „Technisches Zeichnen“. Der Forderung des VI. Parteitages der SED nach einer höheren Qualität der Allgemeinbildung, besonders der mathematischnaturwissenschaftlichen, der polytechnischen Bildung und der beruflichen Ausbildung, entsprach der „Beschluß über die Grundsätze der weiteren Systematisierung des polytechnischen Unterrichts, der schrittweisen Einführung der beruflichen Grundausbildung und der Entwicklung von [S. 488]Spezialschulen und -klassen“ vom 3. 7. 1963. Darin wurde gefordert, daß im Werkunterricht der Klassen 1 bis 6 bereits elementare Kenntnisse über wichtige Produktionsprozesse in Industrie und Landwirtschaft vermittelt werden, im Werkunterricht der 4. bis 6. Klassen die Schüler Arbeitsaufträge von Betrieben und Genossenschaften durchzuführen haben. Der Vorbereitung auf Berufe der Industrie und Landwirtschaft dienten ein „Grundlehrgang Industrie“ und ein „Grundlehrgang Landwirtschaft“ am UP für die 7. bis 10. Klassen; die Schüler der 9. und 10. Klassen sollten entsprechend dem „Kaderbedarf“ der Betriebe und den Berufswünschen über längere Zeit in bestimmten Produktionsberufen tätig sein und in der Produktion arbeiten. In der 9. Klasse begann die berufliche Grundausbildung, vor allem in den Berufssparten der Chemie, Metallurgie, Elektrotechnik-Energiewirtschaft, Landwirtschaft, des Maschinenbaus, Verkehrs- und Bauwesens. Am 1. 9. 1964 nahmen rd. 13.000 Schüler (gegenüber 5.000 im Jahre 1963) die Grundausbildung auf, die bis 1961 „erprobt“, dann wieder aufgegeben wurde, weil nach Auffassung des Ministeriums für Volksbildung die „frühzeitige Orientierung auf die Ausbildung in speziellen Berufen zu einer Verengung des Bildungsprofils führte und den polytechnischen Charakter der Schule nicht mehr gewährleistete“. Auf Grund eines Beschlusses vom 24. 3. 1966 wurden daher die seit 1964 gültigen Lehrpläne für den polytechnischen Ünterricht in den Klassen 7 bis 10 erneut überarbeitet. Die neuen Lehrpläne dienten im Schuljahr 1967/68 der Vorbereitung und sind ab 1. 9. 1968 als verbindlich anzusehen. Der berufsvorbereitende Unterricht in den Klassen 7 bis 10 gliedert sich in die Fächer „Einführung in die sozialistische Produktion“ (die bisherige Einteilung in Industrie und Landwirtschaft wird beseitigt); Technisches Zeichnen; produktive Arbeit der Schüler im sozialistischen Betrieb (Schülerwerkstätten, -lehrecken, -produktionsabteilungen oder Polytechnische Zentren). Die „Einführung in die sozialistische Produktion“ erfolgt in den Lehrgängen Mechanische Technologie, Maschinenkunde, Grundlagen der Produktion des sozialistischen Betriebes, Elektrotechnik. Für die produktive Arbeit der Schüler der 9. und 10. Klassen wird nach vier Richtungen (Metallverarbeitung, Elektroindustrie, Bauwesen, Landwirtschaft) differenziert. Es ist geplant, ab 1. 9. 1969 wissenschaftlich-technische Zirkel in Großbetrieben einzuführen, in denen die Schüler der 11. Klassen der Erweiterten Oberschule, ab 1970 auch die der 12. Klassen 4 Wochenstunden kleine Forschungsaufgaben lösen sollen. Diese Maßnahme soll der Vorbereitung auf das Hochschulstudium dienen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 487–488 Polizeitruppen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z PostleitzahlenSiehe auch: Polytechnische Bildung und Erziehung (PE): 1965 1966 Polytechnische Bildung und Erziehung (PE.): 1962 1963 Die heute praktizierte PE orientiert sich an Grundgedanken von Marx und Engels. Die SU war im Anschluß an die Oktoberrevolution bemüht, die Anregungen beider Klassiker zu verwirklichen. In der Stalin-Ära sind die entsprechenden Bestrebungen praktisch aufgegeben worden, wurden aber seit 1953 erneut aufgenommen. Diese Reformversuche führten 1958 in der SU zu einer…
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Studenten-Ausbildung, Militärische (1969)
Siehe auch: Studentenausbildung, militärische: 1975 1979 Studenten-Ausbildung, Militärische: 1960 1962 1963 1965 1966 Vorbereitet durch die 3. Hochschulkonferenz der SED (2. 3. 1958) erließ am 4. 7. 1958 das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen eine Anweisung (Nr. 113) über die MStA., in der es heißt, sie bilde mit dem Studium eine Einheit. An je einem vorlesungsfreien Nachmittag jeder Woche ist die MStA. verbindlich. Studenten, die auf der Schule oder im Betrieb noch keine vormilitärische Ausbildung in der GST erhielten, müssen dies in Einheiten der GST an der Hochschule nachholen. Ferner sind im Pflichtsport die „erforderlichen militärsportlichen Übungen“ durchzuführen. Nach §§ 3 und 4 müssen die nicht waffentauglichen und weiblichen Hochschüler sich bei Luftschutz, Deutschem Rotem Kreuz und Feuerwehr ausbilden lassen; dieser Dienst ist „Heimatschutz“. Die Hochschulen weisen, obwohl die betr. §§ der Anw. 113 nicht veröffentlicht wurden, jene Studenten, die die GST durchliefen, monatsweise der Nationalen Volksarmee zur Ausbildung zum Reserveoffizier zu. — Ab 1. 9. 1959 ist die gleiche MStA. für alle Fachschüler verbindlich. Die Anweisung Nr. 113 wurde bekräftigt und verschärft durch die Anweisung für Hoch- und Fachschulen, die der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen am 1. 8. 1963 erließ. Diese nicht veröffentlichte Anweisung wurde am 17. 6. 1965 in der amtl. Zeitschrift „Unsere Universität“ (Greifswald) u.a. so erläutert: „Bekanntlich werden unsere wehrpflichtigen Studenten in der Regel mit dem Beginn des Studiums für die Dauer ihrer Studienzeit von der Ableistung ihrer aktiven Wehrpflicht zurückgestellt. Die befristete Zurückstellung bedeutet jedoch keinesfalls, daß damit die Ableistung der Wehrdienstzeit aufgehoben ist, sondern jeder Student muß nach erfolgreichem Abschluß seines Studiums bereit sein, seinen persönlichen Beitrag zur Stärkung unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates zu leisten … Die vormilitärische Ausbildung der wehrpflichtigen männlichen Studenten dient also der Vorbereitung auf den Ehrendienst in der Nationalen Volksarmee.“ Seit der allg. Wehrpflicht wird die MStA. noch schärfer durchgeführt. So macht § 44 des Jugendgesetzes (vom 4. 5. 1964) sinngemäß es auch allen Hoch- und Fachschulleitungen zur Pflicht, den Hoch- und Fachschülern „zu ermöglichen, sich bereits vor Ableistung des Wehrdienstes militärische … Kenntnisse anzueignen“. Am 15. 3. 1967 teilte die „Berliner Zeitung am Abend“ mit: „Zwanzig oder auch fünfzehn Tage lang werden in diesem Sommer die Studenten der Berliner Universität aus dem gegenwärtigen 1. Studienjahr in zentralen Ausbildungslagern ihre vormilitärische Ausbildung absolvieren. Damit leisten auch sie einen praktischen Beitrag, die DDR zu stärken, das sozialistische Vaterland zu verteidigen.“ Dazu bemerkte Major d. Res. Günter Hoffmann, Oberreferent für vormilitärische Ausbildung an der Humboldt-Universität, ergänzend: Diese Ausbildung ist „als wichtiger Teil der sozialistischen Wehrerziehung … zugleich obligatorischer Bestandteil des Studienjahresablaufes für die Studenten des 1. und 2. Studienjahres. Erziehung zum Klassenstandpunkt ist in erster Linie eine politisch-ideologische Frage. Dieser Klassenstandpunkt schließt das Bekenntnis ein, unseren Staat zu verteidigen. Durch ein langfristiges Programm wollen wir die Wehrbereitschaft erhöhen.“ — Allein im Juli 1967 wurden z. B. einige Tausend Studenten der Universitäten, abgesehen von den Fachschulstudenten, in Militärlagern ausgebildet. Laut „Sächsische Zeitung“ vom 31. 7. 1967 müssen über 2.500 Studenten des 1. und 2. Studienjahres [S. 627]der Technischen Universität Dresden an der vormilit. Ausbildung in zwei Militärlagern teilnehmen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 626–627 Studenten A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Studienaufklärung und -beratungSiehe auch: Studentenausbildung, militärische: 1975 1979 Studenten-Ausbildung, Militärische: 1960 1962 1963 1965 1966 Vorbereitet durch die 3. Hochschulkonferenz der SED (2. 3. 1958) erließ am 4. 7. 1958 das Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen eine Anweisung (Nr. 113) über die MStA., in der es heißt, sie bilde mit dem Studium eine Einheit. An je einem vorlesungsfreien Nachmittag jeder Woche ist die MStA. verbindlich. Studenten, die auf der Schule oder im Betrieb…
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Selbstbestimmung (1969)
Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Das Recht auf S. der Völker wird von der kommunistischen Lehre anerkannt, aber im marxistisch-leninistischen Sinne interpretiert und propagiert. Es wird parteilich aufgefaßt (Parteilichkeit). Es dürfe danach nicht gegen die Interessen des Proletariats und damit gegen die objektive Gesetzmäßigkeit der Geschichte geltend gemacht werden. Positiv gewendet bedeutet diese Ansicht, daß es das Bekenntnis zum Fortschritt im Sinne der gesetzmäßigen Entwicklung zum Kommunismus (Marxismus-Leninismus) und die Ablehnung jedes Herrschaftssystems, das diesen Fortschritt hemme, beinhalten müsse, um respektiert zu werden. Wenn der Kommunismus für die afro-asiatischen Völker S. fordert, so befindet er sich in Übereinstimmung mit dem wirklichen Willen dieser Völker, weil deren Forderung auf S. sich gegen den Kolonialismus richtet. In Europa dürfe sich das Recht auf S. nur gegen den „Imperialismus als höchste Stufe des Kapitalismus“ richten. Mit dem so verstandenen Recht auf S. wird der kommun. Herrschaftsanspruch begründet. Jedes kommun. Regime betrachtet sich als Erfüllung des Anspruchs auf S. Auf den wirklichen Willen der Völker kommt es nach kommun. Auffassung nur an, wenn er den Interessen des Proletariats, das bedeutet in der Praxis der kommun. Partei eines bestimmten Landes, nicht entgegensteht. Am 12. 6. 1964 äußerte Chruschtschow auf einer Moskauer Kundgebung, das Prinzip der S. sei auf die deutsche Frage nicht anwendbar und habe mit der Wiedervereinigung Deutschlands nichts gemein. Die kommun. Lehre in der „DDR“ (R. Arzinger, Direktor des Instituts für Völkerrecht an der Universität Leipzig) behauptet neuerdings, das S.-Recht beinhalte nicht nur die nationale, sondern auch die soziale Befreiung. Die Arbeiterklasse werde daher zu einem Träger des S.-Rechts. Weil in der „DDR“ die Arbeiterklasse unter Führung der SED die Macht ausübe, sei dort das S.-Recht verwirklicht, in der BRD dagegen nicht, weil dort das „Volk“ gegen seine Ausbeutung durch das Monopolkapital noch kämpfen müsse. Nach dieser Auffassung besteht in Deutschland zwar nur eine Nation, es existieren aber zwei Subjekte des S.-Rechts. Die „Zwei-Staaten-Theorie“ (Deutschlandpolitik) soll so durch die Behauptung fundiert werden, es gebe in Deutschland heute zwei Staatsvölker. Die Auffassung Arzingers steht im Widerspruch zur Konzeption Lenins und Stalins, der zu[S. 558]folge nur die Nation mit der oben dargestellten Einschränkung Träger des S.-Rechts ist. Arzinger hat Vorläufer in Bucharin und Preobrashenskij, die meinten, daß den Willen der Nation die arbeitende Mehrheit der Nation, nicht ihre Bourgeoisie zum Ausdruck bringe. Auf dem XII. Parteikongreß der KPR im April 1923 hatte indessen Bucharin Selbstkritik geübt und Lenins Standpunkt anerkannt. Literaturangaben Leutwein, Alfred: Der Betriebskollektivvertrag in der sowjetischen Besatzungszone. 3., erw. Aufl. (BB) 1957. 112 S. m. 4 Anl. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 557–558 Selbständige Abteilung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z SelbstbestimmungsrechtSiehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Das Recht auf S. der Völker wird von der kommunistischen Lehre anerkannt, aber im marxistisch-leninistischen Sinne interpretiert und propagiert. Es wird parteilich aufgefaßt (Parteilichkeit). Es dürfe danach nicht gegen die Interessen des Proletariats und damit gegen die objektive Gesetzmäßigkeit der Geschichte geltend gemacht werden. Positiv gewendet bedeutet diese Ansicht, daß es das Bekenntnis zum Fortschritt im Sinne der…
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Deutsche Reichsbahn (1969)
Siehe auch: Deutsche Reichsbahn (DR): 1975 1979 1985 Eisenbahn: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Reichsbahn: 1975 1979 Reichsbahn, Deutsche: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Die Eisenbahn Mitteldeutschlands behielt nach 1954 die Bezeichnung DR bei. Die DR hatte von allen Verkehrsträgern die schwersten Kriegs- und Kriegsfolgeschäden erlitten. 65 v. H. der Lokomotiven, 60 v. H. der Reisezugwagen und die Hälfte der Güterwagen waren gänzlich vernichtet oder beschädigt, 970 Eisenbahnbrücken waren zerstört. Durch die anschließenden Demontagen verminderte sich der Bestand an rollendem Material weiter erheblich. Die Länge des Gleisnetzes ging von etwa 18.500 km auf 14.500 km zurück. Die Netzdichte je 100 qkm verringerte sich dadurch von 17 auf 14 km. Bei Wiederaufnahme des Betriebes waren 5.000 km Strecke nur eingleisig befahrbar, und es gab keine elektrifizierten Strecken mehr. Der Wiederaufbau konnte unter den Bedingungen der sowjet. Besatzungspolitik nur langsam vorangehen. Die Eisenbahner haben in dieser Zeit Hervorragendes geleistet. Das Streckennetz konnte auf 15.500 km Länge wiederhergestellt werden, davon 14.600 km Normalspur. Noch immer aber sind nur 10 v. H. des Streckennetzes zweigleisig. (Vor den Demontagen durch die SU waren es 35 v. H.) Die Strecken sind überbeansprucht: einerseits durch die Eingleisigkeit, andererseits durch die Braunkohlenfeuerung der Lokomotiven. Fehlende Finanzmittel, Mangel an Material und unzureichende Mechanisierung der Reparaturarbeiten haben zur Folge, daß Tausende von Streckenkilometern erneuerungsbedürftig sind. Nach offiziöser Mitteilung konnte in den letzten Jahren nicht einmal der Verschleiß voll ersetzt werden. Auch Rangierbahnhöfe und rollendes Material sind in völlig unbefriedigendem Zustande. Mit dem derzeitigen Lokomotiv- und Güterwagenbestand können die Transportaufgaben nur unter äußerster Anspannung bewältigt werden. Die Dampflokomotiven und der Güterwagenpark haben ein Durchschnittsalter von 30–35 Jahren. Der unwirtschaftliche Dampflokbetrieb erfordert jährlich 8–9 Mill. t Kohle, die an anderen Stellen fehlen. Der Siebenjahrplan sah vor, daß von 1959–65 16.000 moderne Güterwagen neu in Betrieb genommen werden sollten. Über die Realisierung dieses Planes ist nichts veröffentlicht worden. Hingegen wurde amtlich mitgeteilt, daß die „DDR“ auf Grund einer Vereinbarung im Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe keine normalen Güterwagen mehr herstellt, sondern nur noch Reisezugwagen und Spezial-Güterwagen. Die benötigten Güterwagen werden importiert. Der Neubau von Dampflokomotiven wurde schon 1960 eingestellt. Die sogen. „Traktionsumstellung“, d. h. die Ablösung der Dampflokomotiven durch Diesel- und Elektrolokomotiven ist seit einigen Jahren im Gange. In Mitteldeutschland waren 1967 nur rd. 8 v. H. des Streckennetzes elektrifiziert. (Vergleich BRD: 1966 21 v. H.) Der Wagenladungs- und Stückgutverkehr wird zunehmend konzentriert. Bis Ende 1967 waren bereits 390 Knotenbahnhöfe für den Wagenladungsverkehr und 170 Knotenbahnhöfe für den Stückgutumschlag gebildet worden. 400 Gütertarifbahnhöfe konnten als Ergebnis der Reorganisation geschlossen werden. Das Netz der Nebenstrecken wurde stark reduziert. Im Perspektivplan bis 1970 ist vorgesehen, nur etwa 800–900 weitere Kilometer zu elektrifizieren. Insgesamt wären dann nur 12 v. H. des Streckennetzes elektrifiziert. Der Plan sieht die verstärkte Umstellung auf Diesellokomotiven vor. Danach ist beabsichtigt, bis 1970 die Zugförderleistung zu 58 v. H. mit Diesel- und Elektrolokomotiven zu erbringen. Die endgültige Ablösung der Dampflokomotiven soll dann bis 1975 abgeschlossen werden. Zu der Umstellung sollen bis 1970 1.600 Dieselloks und etwa 300 Elektroloks neu in Dienst gestellt werden. Bis 1970 sollen zahlreiche weitere Nebenstrecken abgebaut und 15.000 Arbeitskräfte für andere Zwecke freigestellt werden. Das verbleibende Streckennetz soll erneuert und ausgebaut werden, so daß die Hauptstrecken mit 160 Stundenkilometern befahren werden können. Die DR soll auch in Zukunft das wichtigste Verkehrsmittel für mittlere und weite Strecken bleiben. Nachdem der Kraftverkehr dem Plan gemäß noch einen Zuwachs erfahren haben wird, sollen [S. 151]der DR etwa drei Viertel des Binnenverkehrs verbleiben. Die DR ist organisatorisch dem Ministerium für Verkehrswesen eingegliedert und wird von einem Staatssekretär angeleitet. Der Betrieb wird von 8~Eisenbahndirektionen geleitet und kontrolliert (Berlin, Dresden, Erfurt, Halle, Schwerin, Cottbus, Greifswald, Magdeburg). Die in der Bundesbahn der BRD bestehende Trennung der Bahnämter nach „Betrieb“ und „Verkehr“ gibt es in der „DDR“ nicht. Die Zusammenfassung der Aufgaben hat sich als vorteilhaft erwiesen. Das Eisenbahnbauwesen ist aus der DR herausgelöst und verselbständigt worden. (Verkehr) Literaturangaben Olbrich, Paul: Die Fahrzeugwirtschaft bei der „Deutschen Reichsbahn“ der sowjetischen Besatzungszone. (Mat.) 1955. 88 S. m. 14 Tab. u. 10 Anlagen. Olbrich, Paul: Betrieb und Verkehr bei der „Deutschen Reichsbahn“ in der sowjetischen Besatzungszone. (Mat.) 1957. 72 S. m. Anlagen. Seidel, Wolfgang: Verkehrswirtschaft und Verkehrspolitik in der sowjetischen Besatzungszone. (Mat.) 1953. 235 S. m. 72 Tab. u. 9 Schaubildern. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 150–151 Deutsche Post A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Deutsche SeereedereiSiehe auch: Deutsche Reichsbahn (DR): 1975 1979 1985 Eisenbahn: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Reichsbahn: 1975 1979 Reichsbahn, Deutsche: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Die Eisenbahn Mitteldeutschlands behielt nach 1954 die Bezeichnung DR bei. Die DR hatte von allen Verkehrsträgern die schwersten Kriegs- und Kriegsfolgeschäden erlitten. 65 v. H. der Lokomotiven, 60 v. H. der Reisezugwagen und die Hälfte der Güterwagen waren gänzlich vernichtet oder beschädigt,…
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Verbrauchsabgaben (1969)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Produktbezogene Abgaben auf bestimmte Erzeugnisse, die der Durchsetzung preispolitischer Ziele, der Einkommensregulierung und der Mittelbeschaffung für den Staatshaushalt dienen. Die V. haben teils den Charakter einer direkten Gewinnsteuer und teils den Charakter einer indirekten Verbrauchssteuer, soweit im letzteren Fall der Abgabesatz zusammen mit der Preishöhe der betreffenden Erzeugnisse zwecks Lenkung des Verbrauchs festgelegt wird. Historisch sind sie aus den früheren Verbrauchssteuern, Haushaltsaufschlägen und HO-Akzisen hervorgegangen. Die Abgaben werden vorwiegend in der nichtvolkseigenen Wirtschaft (Genossenschaften, halbstaatliche Betriebe, Privatbetriebe) erhoben, und zwar in der Regel auf der Stufe der Produktion. Demnach sind die V. in gewissem Sinne eine Parallelabgabe zu der in der VEW ebenfalls auf der Stufe der Produktion erhobenen Produktions- und Dienstleistungsabgabe. Nur soweit produktgebundene Abgaben in der VEW auf der Handelsstufe eingezogen werden (z. B. bei importierten Südfrüchten oder weil, wie im Falle der Braunkohlenbriketts, der Preis von dem erst auf der Handelsstufe endgültig bestimmbaren Verwendungszweck abhängt), können auch Betriebe der VEW Abgabeschuldner für die V. sein. Abgabeschuldner sind im allgemeinen die Inhaber der Betriebe oder VEB, die verbrauchsabgabepflichtige Güter herstellen, bei Lohnaufträgen die Auftraggeber. V. werden von Erzeugnissen erhoben, die in der „DDR“ hergestellt, gewonnen oder gehandelt werden und in deren Preisen nach dem geltenden Recht V. enthalten sind. Die von den Produzenten und Handelsbetrieben in der Nicht-VEW eingezogenen V. schöpfen einen Teil der bei den einzelnen Erzeugnissen in der Regel unterschiedlich hohen Spanne zwischen den staatlich festgesetzten Preisen oder Erlösen einerseits und den Selbstkosten andererseits ab. Bei einem staatlich bestimmten Festpreissystem kann es nämlich dazu kommen, daß die üblichen Preisverzerrungen in Verbindung mit besonderen Rationalisierungsanstrengungen der Betriebe der Nicht-VEW zu einer unerwünschten Stärkung z. B. der Privatbetriebe führen, was der angestrebten Sozialisierung entgegenwirkt. Diese durch die besonderen ökonomischen Verhältnisse einer Zentralplanwirtschaft bedingte Sonderrendite soll aus Klassenkampfgesichtspunkten abgeschöpft und im Haushalt erfaßt werden. Die Sätze der V. werden nach Erzeugnissen, Verwendungszwecken und nach betrieblichen Merkmalen differenziert. Auf diese Weise wird der Gewinn der betroffenen Betriebe reguliert. Die Sätze der V. werden von den für die Preisbildung zuständigen Behörden festgelegt (Amt für Preise). Die fälligen V. sind vom Abgabeschuldner selbst zu errechnen. Durch den Abbau der Subventionen in der Grundstoffindustrie und in anderen Zweigen der Wirtschaft durch die Industriepreisreform 1964 bis 1967 (Preispolitik) hat sich zum Teil die Spanne zwischen den Planpreisen und den Selbstkosten in der weiterverarbeitenden nichtvolkseigenen Industrie vermindert. Zum Ausgleich der hierdurch entstandenen unzumutbaren Nettoeinkommensschmälerungen wurden ebenso wie in der VEW bezüglich der Produktions- und Dienstleistungsabgabe auch die V. ermäßigt oder z. T. ganz beseitigt. (Einzelhandelsverkaufspreis) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 665 Verbraucherpreise A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z VerbrauchssteuernSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Produktbezogene Abgaben auf bestimmte Erzeugnisse, die der Durchsetzung preispolitischer Ziele, der Einkommensregulierung und der Mittelbeschaffung für den Staatshaushalt dienen. Die V. haben teils den Charakter einer direkten Gewinnsteuer und teils den Charakter einer indirekten Verbrauchssteuer, soweit im letzteren Fall der Abgabesatz zusammen mit der Preishöhe der betreffenden Erzeugnisse zwecks Lenkung des Verbrauchs…
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Staatsbürgerrechtsschutzgesetz (1969)
Siehe auch das Jahr 1975 Das „Gesetz zum Schutze der Staatsbürger- und Menschenrechte der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik“ vom 13. 10. 1966 (GBl. I, S. 81) bedroht mit Gefängnis bis zu 5 Jahren — in schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren — denjenigen, der „im Widerspruch zum Völkerrecht maßgeblich oder mit besonderer Aktivität daran mitwirkt, unter Zugrundelegung der Alleinvertretungsanmaßung der Bundesrepublik und der Ausdehnung der westdeutschen Gerichtshoheit Bürger der DDR wegen der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Staatsbürgerrechte zu verfolgen, zu ihrer Verfolgung aufzufordern oder die Verfolgung anzuordnen oder zu veranlassen“. Denselben Straftatbestand enthält in § 90 das neue Strafgesetzbuch. Das St. bleibt jedoch nach ausdrücklicher Vorschrift in § 1, Abs. 5 EGStGB trotzdem in Kraft. Dabei wurde aber darauf verzichtet, die auf Gefängnis- und Zuchthausstrafen lautenden Strafandrohungen an die einheitliche Freiheitsstrafe des neuen StGB anzupassen. Das läßt den Schluß zu, daß das St., ebenso wie das Friedensschutzgesetz nur symbolisch bestehen geblieben ist, während die Praxis mit § 90 StGB arbeiten wird. Das Gesetz sieht außerdem Schadensersatzregelungen für die „Geschädigten“ gegen die Bundesrepublik, West-Berlin sowie gegen deren Länder, Organe und gegen juristische oder natürliche Personen vor. Mit dem St. und dem gleichlautenden Straftatbestand in § 90 StGB wurden Strafbestimmungen geschaffen, die sich in erster Linie gegen Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte, Politiker und Journalisten der BRD und West-Berlins richten. Offensichtlich soll von der Strafdrohung eine gewisse lähmende Wirkung auf diesen Personenkreis ausgehen. Das erste Ermittlungsverfahren nach dem St. wurde gegen den Oberstaatsanwalt in Köln eingeleitet, weil dieser die Verlängerung von seit 1961 wegen Staatsgefährdung laufenden Fahndungsmaßnahmen gegen einen SED-Funktionär aus Zwickau verfügt hatte. Schon dieses Verfahren zeigt, daß das St. vordringlich dafür bestimmt ist, Sendboten des kommun. Regimes bei ihrer Agitation in der BRD Schützenhilfe zu leisten. Ob [S. 603]man sich wie im Fall des Friedensschutzgesetzes im wesentlichen auf die Androhung beschränken oder ob das St. tatsächlich in größerem Umfang Anwendung finden wird, bleibt abzuwarten. Eine andere Sanktion gegen Vertreter der „Alleinvertretungsanmaßung der Bundesrepublik“ stellt die nach der 4. Durchführungsbestimmung zum Paßgesetz mögliche Ausweisung dar. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 602–603 Staatsbürgerkunde A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StaatsbürgerschaftSiehe auch das Jahr 1975 Das „Gesetz zum Schutze der Staatsbürger- und Menschenrechte der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik“ vom 13. 10. 1966 (GBl. I, S. 81) bedroht mit Gefängnis bis zu 5 Jahren — in schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren — denjenigen, der „im Widerspruch zum Völkerrecht maßgeblich oder mit besonderer Aktivität daran mitwirkt, unter Zugrundelegung der Alleinvertretungsanmaßung der Bundesrepublik und der Ausdehnung der westdeutschen Gerichtshoheit…
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Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft (DSF) (1969)
Siehe auch: Deutsch-Sowjetische Freundschaft: 1975 1979 Deutsch-Sowjetische Freundschaft, Gesellschaft für (DSF): 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft (DSF): 1975 1979 1985 Vorläufer war die am 30. 6. 1947 gegr. „Gesellschaft zum Studium der Kultur der SU“, am 2. 7. 1949 in DSF umbenannt. Aufgaben: Werbung für sowjet. Politik und Kultur, Hilfe bei Einführung sowjet. Arbeitsmethoden (Aktivistenbewegung). Die Mitgliedschaft gilt als mindestes zum Nachweis „gesellschaftlicher Betätigung“. Der 6. Kongreß der DSF im März 1958 bezeichnete die DSF als „einen kämpfenden Teil der Nationalen Front“. Der ZV der DSF beschloß am 15. 3. 1963 Richtlinien über „neue Aufgaben“ der DSF. Danach soll sie „eng mit anderen Massenorganisationen, vor allem mit den Gewerkschaften, der KdT und der FDJ sowie mit den staatlichen Leitungen zusammenarbeiten und die bewährten Formen zur Auswertung der Erkenntnisse der sowjetischen Wissenschaft und Technik und der Erfahrungen der sowjetischen Neuerer weiterentwickeln“. Sie soll „durch eine kämpferische und überzeugende Agitations- und Propagandaarbeit zur weiteren Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen beitragen“. Dazu sollen vor allem dienen: „a) Popularisierung der großen Erfolge der Sowjetunion beim Aufbau des Kommunismus … b) Erläuterung der Politik der friedlichen Koexistenz und des Ringens der Sowjetunion für die allgemeine und vollständige Abrüstung … c) Festigung des sozialistischen Patriotismus und der Überzeugung von der Lebensnotwendigkeit der brüderlichen Freundschaft und Zusammenarbeit mit der Sowjetunion.“ Seit der 10. Tagung des ZV der DSF (Mitte 1965) soll die Arbeit für die Auswertung sowjet. technischer Erfahrungen in den Betrieben verstärkt werden. Dabei sollen die Zirkel und Kollektive der DSF in den Betrieben, die unter den dortigen Gruppenvorständen und neben den Brigaden und Meisterbereichen der DSF wirken, aktiviert werden. Der 8. Kongreß der DSF (Juni 1966) forderte stärkere Bearbeitung der Jugend, intensivere Film- und Literaturpropaganda und Verbesserung der Arbeit der Kulturhäuser. Er richtete am 13. 6. 1966 einen „Appell an die Bürger der westdeutschen Bundesrepublik“. Darin hieß es u.a. „Tretet dem Antikommunismus, der Grundtorheit unseres Jahrhunderts, entgegen! Sorgt für friedliche und gutnachbarliche Beziehungen der Bundesrepublik zur Sowjetunion, zur DDR und allen anderen sozialistischen Staaten! … Setzt Euch für die Abrüstung, Entspannung und Verständigung ein! Schafft in Westdeutschland Voraussetzungen für eine demokratische und realistische Politik!“ („Neues Deutschland“ vom 14. 6. 1966). Präs. der DSF war vom 19. 6. 1950 bis 30. 3. 1958 Ebert (SED), dann Georg Handke (SED) bis 7. 9. 1962. Seit 15. 3. 1963 Dieckmann. Am 30. 3. 1958 wurde Fritz Beyling (SED) zum Vors. des Sekretariats des Zentralvorstandes gewählt. Vom 15. 3. bis 12. 9. 1963 war dies Kurt Heutehaus (SED), seitdem Franz Fischer (SED). Im Besitz der DSF sind zahlreiche „Kulturhäuser“ und der Verlag „Kultur und Fortschritt“. — Die DSF verleiht die Johann-Gottfried-Herder-Medaille für große Leistungen bei der Verbreitung des Russischen und für gute Arbeit im Sinne der DSF. Anfang 1966 gab die DSF 3,43 Mill. Mitglieder an. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 240 Gesellschaft A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Gesellschaft für kulturelle Verbindungen mit dem AuslandSiehe auch: Deutsch-Sowjetische Freundschaft: 1975 1979 Deutsch-Sowjetische Freundschaft, Gesellschaft für (DSF): 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft (DSF): 1975 1979 1985 Vorläufer war die am 30. 6. 1947 gegr. „Gesellschaft zum Studium der Kultur der SU“, am 2. 7. 1949 in DSF umbenannt. Aufgaben: Werbung für sowjet. Politik und Kultur, Hilfe bei Einführung sowjet. Arbeitsmethoden (Aktivistenbewegung). Die…
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Jugendweihe (1969)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Pseudosakraler Festakt, mit dem alle Jugendlichen beim Verlassen der Schule in das „aktive gesellschaftliche Leben“ aufgenommen werden sollen. Der Akt wird durch Jugendstunden vorbereitet, in denen die Jugendlichen im Geiste der [S. 317]Parteilichkeit in die pseudo-wissenschaftliche materialistische Weltanschauung des Kommunismus eingeführt werden. Ihr Themenplan stützt sich vorwiegend auf sowjet. Literatur; aus ihm und aus den Anweisungen für die Leiter geht der atheistische Charakter der Jugendstunden eindeutig hervor. Bei der J. geloben die Mädchen und Jungen, „bereit zu sein, als treue Söhne und Töchter unseres Arbeiter- und Bauern-Staates für ein glückliches Leben zu arbeiten und zu kämpfen, gemeinsam mit den Erwachsenen für die große Sache des Sozialismus ihre ganze Kraft einzusetzen, für die Freundschaft der Völker einzutreten, mit dem Sowjetvolk und allen friedliebenden Menschen der Welt den Frieden zu sichern und zu verteidigen“ („Neues Deutschland“ vom 9. 3. 1967). Die Veranstaltungen werden von Ausschüssen getragen, in denen die SED vorherrscht, und von „Betriebsaktivs für J.“ unterstützt. Die J. soll freiwillig und mit den Kirchenpflichten (Konfirmation, Kommunion) vereinbar sein. Tatsächlich verstehen maßgebliche Kommentare die J. als eine Verpflichtung auf die materialistische Weltanschauung und den Atheismus, und die Teilnahme aller Kinder an den Jugendstunden und der J. wird durch vielfältigen Druck (vor allem über die Volksbildungsabt. der Räte) erzwungen (vgl. Rede Ulbrichts in Sonneberg vom 29. 9. 1957); nach dem Jugendgesetz von 1964 (Jugend) ist die J. „ein fester Bestandteil der Vorbereitung der jungen Menschen auf das Leben und die Arbeit in der sozialistischen Gesellschaft“, und zumal in den Städten kann sich nur noch ein geringer Prozentsatz der Jugendlichen diesem Zwang entziehen. Eine vom Zentralen Ausschuß für J. 1961 veröffentlichte Materialsammlung bezeichnet die J. als „wichtiges Element im System der sozialistischen Bildung und Erziehung“ und als „festen Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat“. Im Sinne der seit 1957 unverkennbaren Tendenz, das Weltanschauungsmonopol des kommun. geführten Regimes durchzusetzen („es gibt keine ideologische Koexistenz“), sollen die kirchlichen Feste und Amtshandlungen durch ein atheistisches Feierjahr und atheistische Riten ersetzt und verdrängt werden. Bei den J.-Feiern erhalten die „Weihlinge“ seit 1953 (mit Ausnahme des Jahres 1957) meist ein „Sammelwerk zur Entwicklungsgeschichte von Natur und Gesellschaft“ mit dem Titel „Weltall, Erde, Mensch“, mit dem man das Weltbild der jungen Generation im Sinne des Historischen Materialismus zu bestimmen sucht. Der Band erreichte 1967 die Auflage von 2 Mill. Exemplaren. Seit 1956 wird die J. in das Familienstammbuch eingetragen. Die Zahl der Jugendlichen, die zur J. gingen, wurde 1968 mit 225.000 angegeben. (Sozialistische ➝Feiern) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 316–317 Jugendstunden A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z JugendwerkhöfeSiehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Pseudosakraler Festakt, mit dem alle Jugendlichen beim Verlassen der Schule in das „aktive gesellschaftliche Leben“ aufgenommen werden sollen. Der Akt wird durch Jugendstunden vorbereitet, in denen die Jugendlichen im Geiste der [S. 317]Parteilichkeit in die pseudo-wissenschaftliche materialistische Weltanschauung des Kommunismus eingeführt werden. Ihr Themenplan stützt sich vorwiegend auf sowjet. Literatur; aus…
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Gewerkschaftsgruppe (1969)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Kleinste organisatorische Untergliederung der Betriebsgewerkschaftsorganisation (BGO). G. werden in Anlehnung an die betriebliche Produktions- bzw. Verwaltungsgliederung gebildet, z. B. in einem Meister- oder Brigadebereich. Die G. untersteht der BGL bzw. in Großbetrieben mit mehr als 500 FDGB-Mitgliedern der AGL. Die Unterteilung der BGO in die mitgliedermäßig kleinen G. soll eine möglichst große Zahl von Gewerkschaftern aktiv in die Gewerkschaftsarbeit einbeziehen. Die G. wird von dem Vertrauensmann (zugleich Kassierer) geleitet, der im Rahmen der Beschlüsse der BGL für die gewerkschaftliche Arbeit in seinem Bereich verantwortlich ist. Sein Stellvertreter ist, der Kulturobmann, zu dessen Aufgaben u.a. die Werbung für den Besuch kultureller Veranstaltungen, die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung, die Veranstaltung von Kunst- und Literaturdiskussionen und Brigadeabenden gehört. Weitere Funktionäre der G. sind der Arbeitsschutzobmann, der für die Unfallverhütung und die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen Sorge tragen soll, und der Bevollmächtigte für Sozialversicherung, dem die Krankheitsvorbeugung sowie die Betreuung und Kontrolle der Erkrankten obliegt. Bei mehr als 5 Jugendlichen in der G. wird von diesen ein Jugendvertrauensmann gewählt. Die [S. 253]Wahlen der Funktionäre der G. erfolgen grundsätzlich offen und für die Dauer von 2 Jahren. Die jeweiligen Kommissionen der BGL bzw. AGL oder der Jugendausschuß leiten die Funktionäre der G. auf ihren Spezialgebieten an. Die G. soll regelmäßig monatlich und zu besonderen Anlässen (Plandiskussion, Einleitung einer Wettbewerbsbewegung usw.) zu Mitgliederversammlungen außerhalb der Arbeitszeit Zusammenkommen. In Großbetrieben und Gemeinden, in denen auf Grund der Größe Mitgliederversammlungen nicht stattfinden können, erstatten die BGL bzw. Stadtleitungen des FDGB ihre laufenden Rechenschaftsberichte auf Vertrauensleutevollversammlungen. 1966 waren in den G. 757.000 gewählte Funktionäre, davon etwa 200.000 Vertrauensleute, tätig. (Betriebliche ➝Gewerkschaftsleitungen, FDGB) Literaturangaben *: Der FDGB. (FB) 1959. 19 S. Mampel, Siegfried: Beiträge zum Arbeitsrecht der sowjetischen Besatzungszone (BMG) 1963. 135 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 252–253 Gewerkschaftsaktiv A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z GewerkschaftskomiteeSiehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Kleinste organisatorische Untergliederung der Betriebsgewerkschaftsorganisation (BGO). G. werden in Anlehnung an die betriebliche Produktions- bzw. Verwaltungsgliederung gebildet, z. B. in einem Meister- oder Brigadebereich. Die G. untersteht der BGL bzw. in Großbetrieben mit mehr als 500 FDGB-Mitgliedern der AGL. Die Unterteilung der BGO in die mitgliedermäßig kleinen G. soll eine möglichst große Zahl von…
DDR A-Z 1969
Touristik (1969)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Der Bereich der T. umfaßt Freizeit- und Ferienreisen (Camping, Wochenend-, Sonder- und Wanderfahrten, Pauschalreisen) im Inland (Inlands-T.) und ins Ausland (Auslands-T.). Unterschieden wird dabei die passive Auslands-T. (Reisen ins Ausland) von der aktiven Auslands-T. (Reisen von Ausländern in die DDR). Die sinnvolle Nutzung und Gestaltung von Urlaub und Freizeit und die Ausnützung der ökonomischen Möglichkeiten der T. (Abschöpfung des Kaufkraftüberhanges, [S. 654]Förderung wirtschaftlich schwacher Gebiete durch Bildung von Zentren der T., Einnahmen von Devisen westlicher Touristen) sind die Hauptfunktionen der T. „Zur Verwirklichung der potentiellen Übereinstimmung zwischen den persönlichen und gesellschaftlichen Interessen“ nimmt der Staat im Bereich der T. bestimmte „Steuerungsfunktionen“ wahr. Als Leitungssysteme der T. dienen zentrale Einrichtungen wie der Feriendienst des FDGB, das „Komitee für Touristik und Wandern“ (KTW) und das „Reisebüro der DDR“. 1. Komitee für Touristik und Wandern Das KTW, gegr. am 22. 11. 1956 (Vorsitzender: Gerhard Mendl, SED), setzt sich aus Vertretern der Massenorganisationen zusammen. Hauptaufgabe des KTW ist die „Erhöhung des politisch-erzieherischen, des fachlichen und kulturellen Niveaus der Touristen- und Wanderbewegung“. Die Aufgaben der Bezirkskomitees des KTW sind 1. die Organisation der Touristen- und Wanderbewegung besonders unter der Jugend, 2. die Erschließung von Wanderwegen, 3. die Errichtung von Wanderunterkünften und Zeltplätzen. Außerdem obliegt dem KTW die Verwaltung der „Wanderliteratur“ und die Förderung des „Wandersparens“ sowie die Organisation internationaler Touristenbeziehungen. Das Jugendgesetz von 1964 verlangt vom KTW die Herausgabe von „Wanderkatalogen“, in denen die „sozialistische Entwicklung der Gebiete und die Schwerpunkte der ökonomischen Entwicklung“ dargestellt, „Gedenkstätten der Arbeiterbewegung und Kulturdenkmäler“ historisch erläutert und die Schönheiten der Natur hervorgehoben werden sollen. Das KTW organisiert internationale Wandertreffen und bietet verbilligte Reisen in die SU an. Ein Touristenabzeichen in drei Stufen soll zum Erwerb von Kenntnissen auf den Gebieten der T., der Natur- und Heimatkunde und der Ersten Hilfe anregen. Für Junge Pioniere gibt es ein Touristisches Fünfkampfabzeichen. Neben einem Herbergs- und Zeltlagerverzeichnis gibt das KTW das Touristen-Magazin „Unterwegs“ heraus. Wegen der ihnen im Reiseverkehr auf erlegten Beschränkungen ist es Wanderern aus der BRD im allgemeinen nicht möglich, Wanderungen oder Reisen von Ort zu Ort in Mitteldeutschland zu unternehmen. Die Arbeit des KTW beschränkt sich zum größten Teil auf die Inlands-T. Die Jugendauslands-T. wurde im April 1963 aus dem KTW aus- und in das „Reisebüro der DDR“ eingegliedert. Das KTW sollte sich stärker auf die Inlands-T. konzentrieren, während durch das Reisebüro eine bessere Koordination aller Jugendauslandsreisen gewährleistet werden sollte. 2. „Reisebüro der DDR“ Das „Reisebüro der DDR“ (bis Jan. 1964 Deutsches Reisebüro — DER) entstand im Nov. 1946 als Rechtsnachfolgerin der „Mitteleuropäischen Reisebüro GmbH“ (MER). 1958 wurde das DER als GmbH aufgelöst und erhielt einen staatlichen Status, den es nach der Umbenennung beibehielt. (Generaldirektor: Heinz Wenzel) Das Reisebüro ist VEB und untersteht dem Ministerium für Verkehrswesen. Es besteht aus der Generaldirektion mit den Direktionsbereichen Inlands-T., sozialistisches und nichtsozialistisches Ausland, Ökonomie und Ausländerbetreuung. Es verfügt über sieben Bezirksdirektionen, 73 Zweigstellen, 50 Nebenstellen, 400 Annahmestellen und fünf Touristenzweigstellen. Auslandsvertretungen des Reisebüros befinden sich in Moskau, Prag, Warschau und London; in den Verkehrsvertretungen von Wien, Kopenhagen und Stockholm sind Vertreter tätig. Das Reisebüro hat 160 Büros im nichtsozialistischen Ausland als Vertragspartner; mit weiteren 530 Agenturen in aller Welt unterhält es Kontakte. Seit August 1967 ist es ordentliches und gleichberechtigtes Mitglied in der Weltorganisation der Reisebüroverbände (FUAAV). Es beschäftigt 3.000 Personen, vorwiegend Frauen. Aufgabe des Reisebüros ist die Vermittlung von Leistungen zur „touristischen Bedarfsdeckung“ an die Bevölkerung und an die ausländischen Touristen. Es soll die dazu notwendigen „Kooperationsbeziehungen“ im In- und Ausland pflegen und erweitern. Seit der Einführung der Fünf-Tage-Arbeitswoche und der VO des Ministerrates vom 3. 5. 1967 über die Gewährung eines Mindesturlaubs von 15 Tagen ab 1967 ist die Frei- und Urlaubszeit gewachsen (65 v. H. der arbeitenden Bevölkerung verfügen über einen Jahresurlaub von 18 Tagen und mehr). Durch das Reisebüro werden neue Formen und Methoden entwickelt, die die Befriedigung des gestiegenen touristischen Bedarfs und die Gewährleistung einer „sinnvolleren und besseren Urlaubs- und Freizeitgestaltung“ ermöglichen sollen. Neben der Verstärkung der Autobus-T. sollen u. a. in Zusammenarbeit mit kommunalen Organen und der „Vereinigung Interhotel“ die Kurzreisen verstärkt werden. 3. Inlandstouristik Der Anteil des Reisebüros an der Inlands-T. ist gering. Träger sind in der Hauptsache der Feriendienst des FDGB, das KTW sowie Betriebe und Organisationen, von Privatreisen abgesehen. Das Reisebüro vermittelte 1967 nur 7,1 v. H. der organisierten Inlandsreisen. Von den 1,4 Mill. Urlaubsreisenden an die Ostsee im Jahre 1966 wurden ca. 10 v. H. durch das Reisebüro vermittelt (1962: 10,9 v. H.). Charakteristisch für die Arbeit des Reisebüros auf dem Sektor der Inlands-T. sind Wochenend- und Sonderfahrten (Kurzfahrten). Auf diesem Gebiet wurden von 1958 bis 1967 rund 35 Mill. Reisende betreut. 1967 wurden allein 3.135.575 Kurzreisen gebucht. 4. Auslandstouristik Domäne des Reisebüros ist die Vermittlung von Auslandsreisen. Wegen der seit dem 13. August 1961 herrschenden Beschränkungen im Reiseverkehr ist es praktisch unmöglich, das westliche Ausland als Reiseziel zu wählen. Westreisen sind nur für Rentner und Invaliden seit 1964 wieder gestattet. Nach eigenen Angaben vermittelte das Reisebüro seit 1958 fast 3,4 Mill. Auslandsreisen. 1967 reisten mit dem Reisebüro 672.508 Personen ins Ausland. 22 v. H. der angebotenen Reisen waren mehrwöchige Pauschalreisen (147.569 von 672.508). Mit rund 66.000 vermittelten Pauschalreisen stand die SU an der Spitze, gefolgt von Bulgarien (ca. 61.600), das seinerseits die längere Aufenthaltsdauer verbuchen konnte. Für 1968 bot das Reisebüro 80 Reiseprogramme in die sozialistischen Länder an. Es erfaßt aber nur einen Teil der gesamten [S. 655]Auslands-T. Von den 1,5 Mill. Auslandsreisenden im Jahre 1967 war ein großer Teil Individualtouristen, d.h. Reisende, die sich ihre Urlaubs- oder Besuchsreise selbst organisiert haben. Ein Vergleich der Zahlen nach ausgewählten Ländern verdeutlicht diese Tatsache: Die Entwicklung des Individualtourismus wird durch den visafreien Reiseverkehr mit Polen, der ČSSR und Ungarn begünstigt. Visafreiheit bedeutet, daß zur Erlangung der Aus- und Wiedereinreisepapiere eine formlose Einladung aus dem Gastland vorliegen muß. Seit dem 20. 7. 1967 ist diese Bestimmung für den Reiseverkehr mit der ČSSR entfallen. Kurzreisen bis zu zwei Tagen werden von den Volkspolizei-Kreisämtern sofort genehmigt. Das Reisebüro bemüht sich, einen ökonomisch nutzbaren Anteil am Individualtourismus zu gewinnen. So haben einige Motorsportklubs des „Allgemeinen Deutschen Motorsportverbandes der DDR“ (ADMV) das Recht erhalten, Auslandsreisen mit dem Pkw zu vermitteln. Das Büro übernimmt neben der Quartierbeschaffung auch andere Serviceleistungen. Die Einbeziehung in ihr Leitungssystem versucht das Büro auch durch eigene Reisevermittlung an Personen, die mit dem eigenen Pkw ins Ausland reisen wollen. Jugendauslandsreisen werden durch die Abt. „Jugendtourist“ des Büros organisiert. Zum Programm gehören Städtebesichtigungsfahrten und der Aufenthalt in internationalen Jugendlagern. Teilnahmeberechtigt sind alle Jugendlichen über 16 Jahre, Arbeiter und LPG-Bauern bis 30 Jahre, Angestellte, Studenten, Intelligenz u.a. bis zu 26 Jahren. 1967 wurden rund 67.000 Reisen von „Jugendtourist“ vermittelt (14.500 in die SU). 1,6 Mill. Auslandstouristen besuchten 1967 Mitteldeutschland. Davon wurden durch das Reisebüro 655.000 aus 78 Ländern betreut. 1966 kamen die meisten aus der ČSSR (224.489); an der Spitze der nicht-sozialistischen Länder stand Schweden (11.270). Die Touristen aus dem Ausland können sich beliebig lange aufhalten; Transitreisende maximal 72 Stunden. Westliche Touristen müssen 5 M pro Tag und Person, Besucher aus der Bundesrepublik 10 M Umtauschen. Ihre Aufenthaltsdauer ist beschränkt. Eine touristische Betätigung ist ihnen verwehrt, da für sie Reiseverbot über ihren Zielort hinaus besteht. (DDR-Bürger dürfen bei Pauschalreisen ins sozialistische Ausland bis zu 32 M Umtauschen. Der Betrag darf bei jeder Durchreise und nur einmal im Zielland eingetauscht werden. Taschengeld ist im Reisepreis enthalten; es wird durch das Reisebüro ausgezahlt.) 5. Statistische Angaben Eine soziologische Aufschlüsselung der 1966 verreisten Personen über 15 Jahre ergab folgende Ergebnisse: 34,9 v. H. aller Personen über 15 Jahre waren 6 Tage und länger verreist. In einzelnen sozialen Gruppen der Bevölkerung war das Reiseverhalten unterschiedlich, wie die folgenden Tabellen zeigen: Die Unterschiede in der Ferienreisequote der einzelnen Gruppen resultieren zum größten Teil aus der Höhe des Familieneinkommens und der Familiengröße. Bemerkbar machen sich auch bestimmte gruppentypische Einflüsse. Mit steigendem Bildungs- und Lebensstandard werden Ferienreisen zum integrierten Bestandteil der gesamten Lebensweise (hohe Quote bei der Intelligenz, ebenso bei Angestellten und Facharbeitern). Größeres Alter mindert das Interesse an Ortsveränderungen (geringe Quote der Rentner). Arbeits- und Lebensweise in ländlichen Gebieten erlauben wenig Ferienreisen (niedrige Quote der LPG-Mitglieder). Die geringe Hotel- und Bettenkapazität (pro 1.000 Einwohner 2,3 Hotelbetten) und der teilweise mangelnde Standard der Hotels erschweren die Entwicklung der Inlands- und aktiven Auslands-T. Letztere wird auch durch politische Vorbehalte eingeschränkt. Die „Vereinigung Interhotel“ (Generaldirektor: Heinz Siegert) verfügt z. Z. über 19 Hotels (Berlin [2], Dresden [2], Erfurt, Halle, Jena, Karl-Marx-Stadt [2], Leipzig [5], Magdeburg, Rostock, Suhl, Weimar, Gera). Die Hotels besitzen den internationalen Standard mittlerer Hotels. Täglich können über 6.000 Gäste untergebracht werden. Die Erweiterung der Bettenkapazität auf 12.000 bis 1970 ist geplant. Motels und Bungalow-Dörfer sollen gebaut werden. 6. Planung und Reorganisation der Touristik Staatliche und wissenschaftliche Institutionen beschäftigen sich in steigendem Maße mit den Problemen der T. Seit 1965 werden am Lehrstuhl „Ökonomie des Fremdenverkehrs“ an der Hochschule für [S. 656]Verkehrswesen „Friedrich List“, Dresden, Ingenieur-Ökonomen für den Einsatz im Reisebüro ausgebildet. 1966 war in der Staatlichen Plankommission eine Forschungsgemeinschaft „Fremdenverkehr“ gebildet worden. Sie untersuchte die Bedarfsentwicklung, Möglichkeiten der Bedarfsdeckung sowie die Leitung und Planung der T. Die Errichtung eines Staatssekretariats für den Fremdenverkehr wurde unter Hinweis auf die Entwicklung der Auslands-T. gefordert. In seit 1966 durchgeführten Untersuchungen wird die Forderung erhoben, folgende spezielle Probleme der T. vorrangig zu behandeln: 1) Verstärkung der Arbeit für die Planung und Leitung der T.; 2) Beschaffung von Grundinformationen über Freizeit- und Urlaubsverhalten in- und ausländischer Touristen zur Ermittlung der touristischen Bedarfsdeckung; 3) Schaffung einer einheitlichen Fremdenverkehrswirtschaft. Diese Forderungen werden insbesondere im Hinblick auf den steigenden Individualtourismus und die organisatorische und institutionelle Zersplitterung der T. auf verschiedene „Ferienträger“ als besonders aktuell hervorgehoben. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 653–656 Toto A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z TransportausschüsseSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Der Bereich der T. umfaßt Freizeit- und Ferienreisen (Camping, Wochenend-, Sonder- und Wanderfahrten, Pauschalreisen) im Inland (Inlands-T.) und ins Ausland (Auslands-T.). Unterschieden wird dabei die passive Auslands-T. (Reisen ins Ausland) von der aktiven Auslands-T. (Reisen von Ausländern in die DDR). Die sinnvolle Nutzung und Gestaltung von Urlaub und Freizeit und die Ausnützung der ökonomischen Möglichkeiten der T.…
DDR A-Z 1969
1969: N, O, Ö
Nachrichtenpolitik Nachtsanatorium Namensweihe Nation Nationaldemokratische Partei Deutschlands Nationale Bauernpolitik Nationale Demokratie (Staaten der Nationalen Demokratie) Nationale Forschungs- und Gedenkstätten der klassischen deutschen Literatur Nationale Frage Nationale Front Nationale Gedenkstätten Nationale Geschichtsbetrachtung Nationaleinkommen Nationaler Kompromiß Nationaler Verteidigungsrat der DDR Nationales Aufbauwerk Nationales Dokument Nationales Olympisches Komitee (NOK) Nationale Streitkräfte Nationale Volksarmee (NVA) Nationalhymne Nationalismus Nationalitätenpolitik Nationalkomitee Freies Deutschland Nationalkomitees Nationalkommunismus Nationalpreis Nationalrat Nationalsozialisten, Ehemalige Naturparke Naturschutz und Landschaftsgestaltung Naumann, Konrad Naumburg NAW NDPD Neiße Neokolonialismus Netzwerkplanung Neubauer Neubrandenburg Neuererbewegung Neuer Kurs Neues Ökonomisches System (NÖS) Neue Technik Neugebauer, Werner Neumann, Alfred 1909 Neumann, Anni Neustrelitz Neutralismus Neutralität NF NKFD Nomenklatursystem Norden, Albert Nordhausen Nord-Süd-Kanal Norm Normenarbeit NÖS Notariat Notstandsgesetzgebung NVA Oberbürgermeister Oberschulen Oberste Bergbehörde der DDR Oberstes Gericht Objekt Objektivismus Obligationen Oder-Neiße-Linie Offenstall Öffentlicher Dienst Öffentlicher Tadel Öffentliche Sozialleistungen Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen Offiziersschulen OG Ökonomik Ökonomische Aktivs Ökonomische Gesetze Ökonomische Konferenzen Ökonomisches Forschungsinstitut bei der Staatlichen Plankommission Ökonomisches Grundgesetz Ökonomisches System des Sozialismus ÖLB Oma-Bewegung Operationsforschung Operativoffizier Opportunismus Opposition Orden Ordnungswidrigkeiten Organisations-Instrukteurabteilung Örtliche Industrie Örtliche Landwirtschaftsbetriebe (ÖLB) Örtliche Organe der Staatsmacht Ostblock Ostseeküste Ostseewoche Ost-West-HandelNachrichtenpolitik Nachtsanatorium Namensweihe Nation Nationaldemokratische Partei Deutschlands Nationale Bauernpolitik Nationale Demokratie (Staaten der Nationalen Demokratie) Nationale Forschungs- und Gedenkstätten der klassischen deutschen Literatur Nationale Frage Nationale Front Nationale Gedenkstätten Nationale Geschichtsbetrachtung Nationaleinkommen Nationaler Kompromiß Nationaler Verteidigungsrat der DDR Nationales Aufbauwerk Nationales Dokument …
DDR A-Z 1969
Freundschaftsgesellschaften (1969)
Siehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 1985 Sammelbegriff für Einrichtungen, die der Auslandspropaganda vor allem in nichtkommunistischen Staaten dienen, angeleitet von oder in Zusammenarbeit mit der außenpolitischen Abteilung im Apparat des ZK der SED, der Gesellschaft für kulturelle Verbindungen mit dem Ausland, der Liga für Völkerfreundschaft, der Deutschen Liga für die Vereinten Nationen. Neben den F. bestehen als ähnlich organisierte und wirkende Instrumente der Auslandspropaganda zahlreiche Freundschaftskomitees; im gleichen Rahmen sind Solidaritätsorganisationen und Solidaritätskomitees aktiv; schließlich sind solche Organisationen zu erwähnen, die in Partnerländern von nationalen Gruppen gebildet wurden, die mit der „DDR“ sympathisieren und von Ostberlin unterstützt werden. Im einzelnen sind besonders hervorgetreten: 1. Freundschaftsgesellschaften Deutsch-Afrikanische Gesellschaft, gegr. 1961 „zur Vertiefung und Pflege der freundschaftlichen Verhältnisses zwischen der DDR und … den jungen Nationalstaaten Afrikas“. Präs.: Prof. Dr. Markow, Vizepräs.: Gerald Götting. Deutsch-Arabische Gesellschaft, gegr. 1958, besonders aktiv in der VAR, Syrien, Irak. Hauptaufgaben auf kulturellem Gebiet. Präs.: Ernst Scholz. Deutsch-Britische Gesellschaft, gegr. 1963, organisiert Freundschaftstreffen und Besuche britischer Parlamentarier in der „DDR“. Präs.: Greta Kuckhoff. Deutsch-Französische Gesellschaft, gegr. 1962, hat vor allem Verbindung mit der gegen die BRD arbeitenden Vereinigung „Echanges Franco-Allemands“, die eine „Reorientierung der französischen Deutschlandpolitik“ und die „Anerkennung der DDR“ fordert. Präs. der DFG: Franz ➝Dahlem. Deutsch-Italienische Gesellschaft, gegr. 1963. Präs.: Prof. Gerhard Reintanz (CDU). Deutsch-Lateinamerikanische Gesellschaft, gegr. 1961. Diese Gesellschaft tritt vor allem mit politischen Erklärungen für revolutionäre Bewegungen Lateinamerikas hervor, umwirbt aber in jüngster Zeit auch bürgerliche Politiker und Gruppen, vornehmlich in Chile. Präs.: Prof. Johann-Lorenz Schmidt-Radvani von der Deutschen Akademie der Wissenschaften (Schmidt-Radvani ist der frühere Ehemann von Anna Seghers). Deutsch-Nordische Gesellschaft, gegr. 1961, hauptbeteiligt an der Veranstaltung der Ostseewochen, aktiv vor allem in Finnland, Schweden, auch in Dänemark. Präs.: Prof. Dr. Hans-Jürgen Geerdts (Univ. Greifswald). Deutsch-Südostasiatische Gesellschaft, gegr. 1961, aktiv besonders in Burma, Ceylon, Indien. Präs.: Max ➝Sefrin. 1. Freundschaftskomitees Hierzu gehören Organisationen, die betont bilateral arbeiten, vor allem auf kulturpolitischem Gebiet, so: „F. DDR–Irak“, „F. DDR–Japan“, „F. DDR–Uruguay“. 2. Solidaritätsorganisationen und -komitees Hierzu gehören vor allem das Afro-asiatische Solidaritätskomitee der DDR, das eng mit dem sowjetisch beeinflußten Kairoer Generalsekretariat der „Afro-Asian Peoples' Solidarity Organisation“ zusammenarbeitet; das 1961 gegründete Komitee für Solidarität mit dem kubanischen Volk; der Vietnamausschuß im Afro-asiatischen Solidaritätskomitee, der vor allem mit der Organisation von Solidaritätsspenden für Vietnam hervortritt. 3. Partnergesellschaften Hier handelt es sich um Vereinigungen, die von Persönlichkeiten aus anderen Staaten gegründet wurden und von außen her mit der „DDR“ zusammenarbeiten; sie sind vornehmlich kulturpolitisch tätig, befürworten aber generell auch die politische Zusammenarbeit und die offizielle Anerkennung der „DDR“ durch ihre nationalen Regierungen. Zu erwähnen sind die bereits genannte Vereinigung „Échanges Franco-Allemands“ in Paris und einzelnen französischen Departements sowie Vereinigungen in Indien, der VAR und Syrien. Die erste allindische Konferenz der „Freunde der DDR“ fand im November 1966 in Neu Delhi statt, zur zweiten Tagung im Mai 1966 sandte Premierminister Indira Gandhi ein Begrüßungstelegramm. Einige dieser Partnergesellschaften unterhalten Zweigstellen, so die Gesellschaft in Chile in zwei Großstädten, andere Gesellschaften haben Klubs gebildet, so in Chile das „Instituto Chileno Alemán Democratico de cultura“. Eng verbunden mit der Arbeit der F. und ihrer Nachbar- und Unterorganisationen ist die Tätigkeit der „Kultur- und Informationszentren der DDR“, von denen Mitte 1965 sechs existierten (Helsinki, Kairo, Alexandria, Stockholm, Damaskus, Bagdad). In Rom unterhält die „DDR“ das „Centro Thomas Mann“, das als Vorbild für ähnliche Institute in Lateinamerika gilt. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 227 Fremdenverkehr A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z FreundschaftskomiteesSiehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 1985 Sammelbegriff für Einrichtungen, die der Auslandspropaganda vor allem in nichtkommunistischen Staaten dienen, angeleitet von oder in Zusammenarbeit mit der außenpolitischen Abteilung im Apparat des ZK der SED, der Gesellschaft für kulturelle Verbindungen mit dem Ausland, der Liga für Völkerfreundschaft, der Deutschen Liga für die Vereinten Nationen. Neben den F. bestehen als ähnlich organisierte und wirkende Instrumente der Auslandspropaganda…
DDR A-Z 1969
Jagd (1969)
Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 [S. 307]Am 21. 11. 1953 wurde das Gesetz zur Regelung des Jagdwesens erlassen. Das Gesetz mit der Durchführungsbestimmung vom 14. 4. 1962 erklärt alle jagdbaren Tiere zum „Eigentum des Volkes“ und stellt die Ausübung der J. im wesentlichen unter den Leitgedanken der Bekämpfung von Raubwild und des Schutzes der Landwirtschaft gegen Wildschäden unter Festsetzung von J.- und Schonzeiten. Das Staatliche Komitee für Forstwirtschaft beim Landwirtschaftsrat als Oberste J.-Behörde und die VVB-Forstwirtschaft sind für die Durchführung und Kontrolle der Bestimmungen des J.-Gesetzes und die Überwachung der Erfüllung der Abschußpläne zuständig. Die J.-Bewirtschaftung ist Aufgabe der StFB. Als Berater der J.-Behörden bestehen bei den Bezirksräten J.-Beiräte mit hauptamtlichen Sekretären und bei den Räten der Kreise J.-Beiräte mit ehrenamtlichen Sekretären. Sie setzen sich zusammen aus Vertretern der Forstwirtschaft, der Volkspolizei, der Parteien und Organisationen. Den ehrenamtlichen, von den Bezirksräten eingesetzten J.-Leitern obliegt die Führung des Abschußbuches und die Aufstellung des Abschußplanes, der Nachweis über Munitionsempfang und -verbrauch, die Wildablieferung und -Verteilung in den ihnen zugeteilten J.-Gebieten. Die J.-Ausübung ist grundsätzlich nur im Kollektiv den Inhabern von J.-Teilnahmescheinen, die Einzel-J.- nur „Jagdberechtigten mit besonderer Jagderlaubnis“ möglich. Die J.-Ausübenden müssen jagdhaftpflichtversichert sein und müssen der J.-Gesellschaft, die von der Kreis-J.-Behörde gebildet wird, angehören. Die J.-Teilnahmescheine und unpersönlichen Waffenscheine für Teilnehmer an Kollektivjagden gelten nur für die Zeit der Kollektiv-J. Waffen und Munition werden an den von der J.-Behörde bestimmten Aufbewahrungsstellen unter Kontrolle der Volkspolizei und der StFB. unter Verschluß gehalten. Als J.-Waffen werden Feuerwaffen mit glatten Läufen verwendet. Selbst Hochwild wird mit Flintenlaufgeschossen erlegt; nur einzelne bevorzugte Personen sind zur Führung von Waffen mit gezogenen Läufen berechtigt. Das erlegte Wild, auch Decken und Bälge, wird den Wilderfassungsstellen oder den zentralen Schlachthöfen der VVEAB zugeleitet. Der Oberste J.-Beirat und die Deutsche Akademie der Landwirtschaftswissenschaften unterstützen die Arbeitsgemeinschaft Wildforschung und die Wildmarkenforschung. Es bestehen 11 Wildforschungsgebiete, die sich mit der Entwicklung des Wildstandes, der Wildbretstärke, Rassenstudien und Trophäen der einzelnen Wildarten befassen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 307 Investitionen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z JahresendprämieSiehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 [S. 307]Am 21. 11. 1953 wurde das Gesetz zur Regelung des Jagdwesens erlassen. Das Gesetz mit der Durchführungsbestimmung vom 14. 4. 1962 erklärt alle jagdbaren Tiere zum „Eigentum des Volkes“ und stellt die Ausübung der J. im wesentlichen unter den Leitgedanken der Bekämpfung von Raubwild und des Schutzes der Landwirtschaft gegen Wildschäden unter Festsetzung von J.- und Schonzeiten. Das Staatliche Komitee für…
DDR A-Z 1969
Notariat (1969)
Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Ein großer Teil der Aufgaben, die die Gerichte innerhalb der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hatten, ist durch die „VO über die Errichtung und Tätigkeit des Staatlichen N.“ vom 15. 10. 1952 (GBl. S. 1055) den staatlichen N. übertragen worden. Dazu gehören u.a. alle Beurkundungen und Beglaubigungen, die Nachlaß-, Testaments- und Hinterlegungssachen, die Abnahme von Offenbarungseiden, die Verwahrung von Akten, Büchern und amtlich übergebenen Urkunden eines Notars und alle sonstigen Geschäfte, für die Notare bisher zuständig waren. Die vorher tätigen Notare behielten ihre Befugnisse. Neuzulassungen von Notaren erfolgten aber nicht mehr; die dem Staatlichen N. neu übertragenen Rechtsangelegenheiten dürfen von den alten Notaren (Einzelnotare) nicht wahrgenommen werden. „Das Staatliche N. ist ein Organ der sozialistischen Rechtspflege, das durch seine Tätigkeit im Bereich des zivilen Rechtsverkehrs zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Entwicklung des sozialistischen Staats- und Rechtsbewußtseins der Bürger beiträgt“ (aus dem Rechtspflegeerlaß des Staatsrates vom 4. 4. 1963, 5. Abschn. — GBl. I, S. 41). Die Staatlichen Notare, deren Mindestalter 23 Jahre betragen soll, werden vom [S. 451]Minister der Justiz berufen und abberufen. Bei jedem Bezirksgericht besteht ein Notaraktiv, auf das sich das B G bei der ihm obliegenden Anleitung der Staatlichen N. und Einzelnotare stützt. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Staatlichen N. oder Einzelnotare entscheidet das Kreisgericht. „Der Notar hat … besonders darüber zu wachen, daß die zu seiner Kenntnis gelangenden Rechtsgeschäfte nicht gegen die Ziele der Politik der Regierung gerichtet sind, daß die Rechtsgeschäfte nicht gegen die Gesetze der DDR verstoßen. Auch bei Beglaubigungen von Urkunden hat der Notar die Pflicht, den Inhalt der Urkunden zu überprüfen“ (§~1 Abs.~1 Not.VO). (Rechtsanwaltschaft) Literaturangaben Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 4., überarb. Aufl. (BB) 1959. 206 S. Rosenthal, Walther: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands — Aufgaben, Methoden und Aufbau. (BB) 1962. 175 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 450–451 NÖS A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z NotstandsgesetzgebungSiehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Ein großer Teil der Aufgaben, die die Gerichte innerhalb der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hatten, ist durch die „VO über die Errichtung und Tätigkeit des Staatlichen N.“ vom 15. 10. 1952 (GBl. S. 1055) den staatlichen N. übertragen worden. Dazu gehören u.a. alle Beurkundungen und Beglaubigungen, die Nachlaß-, Testaments- und Hinterlegungssachen, die Abnahme von Offenbarungseiden, die Verwahrung von Akten,…
DDR A-Z 1969
Gesetzgebung (1969)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Bis zur Errichtung der „DDR“ lag die von der SMAD delegierte und ihrer Kontrolle unterworfene G.-Befugnis bei den Ländern und der DWK (Rechtswesen). Durch die Verfassung vom 7. 10. 1949 wurde der „Republik“ das Recht der ausschließlichen G. auf allen wichtigeren Gebieten übertragen (Art. 112). Daneben wurde ihr zugestanden (Art. 111), auch auf allen übrigen Gebieten einheitliche Gesetze zu erlassen. Nur soweit sie von ihrem Recht keinen Gebrauch machten, hatten die Länder G.-Befugnis. Seit der Verwaltungsneugliederung (1952) gibt es nur noch G.-Befugnisse der Zentralinstanz. Nach der Verfassung vom 6. 4. 1968 ist die Volkskammer das „einzige verfassungs- und gesetzgebende Organ in der DDR“ (Art. 48). G.-Befugnisse üben nach der Verfassung aber auch der Staatsrat mit rechtsverbindlichen Erlassen und Beschlüssen sowie der Ministerrat aus, der im Rahmen der Gesetze und Erlasse der [S. 245]Volkskammer und des Staatsrates Verordnungen erlassen und Beschlüsse fassen kann. Der Staatsrat hat außerdem das Recht, die Verfassung und die Gesetze rechtsverbindlich auszulegen, soweit dies nicht durch die Volkskammer selbst erfolgt. Nach dem „Gesetz über den Ministerrat der DDR“ vom 17. 4. 1963 (GBl. I, S. 89) hat auch das Präsidium des Ministerrates die Befugnis, Rechtsnormen zu erlassen. „Auf der Grundlage und zur Durchführung der Beschlüsse des ZK der SED, die die staatliche Tätigkeit betreffen, der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates sowie der Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates“ sind nach diesem Gesetz auch die Mitglieder des Ministerrates berechtigt, allgemeinverbindliche Anordnungen und Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Den Leitern staatlicher Organe, die dem Ministerrat unmittelbar unterstellt sind, kann dieses Recht im Einzelfall oder generell übertragen werden. Nach Art. 53 der Verfassung kann die Volkskammer die Durchführung von Volksabstimmungen beschließen, durch die über die Annahme von Gesetzen entschieden wird. Ein Beispiel dafür ist die am 6. 4. 1968 durchgeführte „Volksabstimmung über die neue sozialistische Verfassung“. Eine Quasi-G. übt das Oberste Gericht aus mit den zur Leitung der Rechtsprechung erlassenen Richtlinien und Beschlüssen seines Plenums und den Beschlüssen seines Präsidiums, die für alle Gerichte verbindlich sind (Gerichtsverfassung). Nach dem Erlaß des Staatsrates über die Form der Verkündung gesetzlicher Bestimmungen vom 15. 10. 1960 (GBl. I, S. 531) werden Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, Erlasse, Beschlüsse und Mitteilungen des Staatsrates und des Vorsitzenden des Staatsrates in Teil I, VO und Beschlüsse des Ministerrates und seines Präsidiums sowie Anordnungen der Leiter der zentralen Organe in Teil II und Anordnungen der Leiter der staatlichen Organe, die staatliche Organe, Betriebe und Einrichtungen betreffen, in Teil III des Gesetzblattes veröffentlicht. Außerdem gibt es das Zentralblatt mit amtlichen Bekanntmachungen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 244–245 Gesetzbuch der Arbeit A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z GesetzlichkeitsaufsichtSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Bis zur Errichtung der „DDR“ lag die von der SMAD delegierte und ihrer Kontrolle unterworfene G.-Befugnis bei den Ländern und der DWK (Rechtswesen). Durch die Verfassung vom 7. 10. 1949 wurde der „Republik“ das Recht der ausschließlichen G. auf allen wichtigeren Gebieten übertragen (Art. 112). Daneben wurde ihr zugestanden (Art. 111), auch auf allen übrigen Gebieten einheitliche Gesetze zu erlassen. Nur…
DDR A-Z 1969
Kooperation in der Landwirtschaft (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979 1985 Bezeichnung für einen Zusammenschluß von wirtschaftlich und juristisch selbständigen landwirtschaftlichen Betrieben untereinander (horizontal) und landwirtschaftlichen Betrieben mit Industrie- und Handelsbetrieben (vertikal). Diese als zwischenbetriebliche K. bezeichnete Zusammenarbeit steht im Gegensatz zur innerbetrieblichen, wo eine Arbeitsteilung im Betrieb zwischen den Arbeitskollektiven stattfindet. Diese soll zur Ausbildung von Hauptproduktionszweigen in den Betrieben führen. Die zwischenbetrieblichen K. werden seit der Einführung des Neuen ökonomischen Systems stark gefördert. Nur die K.-Beziehungen sollen dabei die Einführung der industriemäßigen Produktion, d.h. eine Spezialisierung und Konzentration der Produktion in der Landwirtschaft ermöglichen. In Form der horizontalen K. kann eine vertraglich fixierte Zusammenarbeit in allen Bereichen der Landwirtschaft erfolgen. Sie kann mit unterschiedlicher Intensität durchgeführt werden und geht von der Beschaffung und Nutzung größerer Anlagen und Geräte, wie z. B. Trocknungs-, Mischfutter- und Kartoffelsortieranlagen, über den Bezug von Betriebsmitteln und den Absatz landwirtschaftlicher Produkte bis [S. 342]zum Aufbau gemeinsamer Betriebszweige, wie Schweinemast, Geflügelhaltung, Jungviehaufzucht u. a. Die Leitung dieser als K.-Gemeinschaften bezeichneten Bindung erfolgt durch K.-Räte. Den K.-Gemeinschaften ist es möglich, sich als juristische Person registrieren zu lassen. Voraussetzung ist die Bildung von selbständigem Vermögen der K.-Gemeinschaften. Sie können daher im eigenen Namen Verträge abschließen, allerdings nur das gemeinsame Vermögen betreffend. Für Rechtsgeschäfte, die einzelne Mitglieder betreffen, sind diese weiterhin zuständig. Das gebildete Vermögen gehört nicht anteilmäßig den Partnern, sondern ist „genossenschaftliches Eigentum auf einer höheren Stufe“. In der Form der vertikalen K. bilden die beteiligten Partner aus Landwirtschaft, Industrie und Handel K.-Verbände. In diesen sind alle Stufen der Produktion vom Ur- zum Endproduzenten bis zum Handel vertraglich gebunden. Diese K.-Ketten, von der Erzeugung bis zum Verbrauch, werden jeweils für bestimmte landwirtschaftliche Produkte gebildet. Von besonderer Wichtigkeit sind die K.-Verbände für Veredelungsprodukte. So kann z. B. die K.-Kette Milch Stammzucht-, Aufzucht- und Milchproduktionsbetriebe, Molkereien und Handel umfassen. Die Leitung der K.-Verbände haben die Endproduzenten, im Beispielsfall die Molkerei. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 341–342 Kooperation in der Industrie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z KooperationsverbändeSiehe auch die Jahre 1975 1979 1985 Bezeichnung für einen Zusammenschluß von wirtschaftlich und juristisch selbständigen landwirtschaftlichen Betrieben untereinander (horizontal) und landwirtschaftlichen Betrieben mit Industrie- und Handelsbetrieben (vertikal). Diese als zwischenbetriebliche K. bezeichnete Zusammenarbeit steht im Gegensatz zur innerbetrieblichen, wo eine Arbeitsteilung im Betrieb zwischen den Arbeitskollektiven stattfindet. Diese soll zur Ausbildung von…
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Schöffen (1969)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Ehrenamtliche Laienrichter, deren Stellung durch §§ 61–69 GVG geregelt ist. Die Kammern für Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen bei den Kreisgerichten, die für die erstinstanzlichen Sachen zuständigen Senate der Bezirksgerichte und der Senat für Arbeitsrechtssachen beim Bezirksgericht sind mit 1~Richter als Vorsitzendem und 2 Sch. besetzt. Der Senat für Arbeitsrechtssachen des OG entscheidet mit 1~Oberrichter, 1~weiteren Richter und 3 Sch. Den Berufungssenaten der Bezirksgerichte und den sonstigen Senaten des Obersten Gerichts gehören keine Sch. an. In der Militärgerichtsbarkeit sind Militär-Sch. tätig. Zu politisch oder wirtschaftspolitisch besonders wichtigen Verfahren können die Sch. ohne Beachtung der ausgelosten Reihenfolge oder des nach § 68 GVG halbjährlich aufzustellenden Plans ausgesucht werden. Sch. sind auch in den Rechtsauskunftsstellen der Kreisgerichte tätig. Ferner wirken die Sch. nach § 41 StEG seit dem 1. Febr. 1958 an der Strafrechtsprechung auch außerhalb der Hauptverhandlung mit, und zwar am Beschluß über die Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, an Beschlüssen über Strafaussetzung auf ➝Bewährung und deren evtl. Widerruf, an Beschlüssen über Umwandlung von Geldstrafen in Freiheitsstrafen und über Abschluß oder Widerruf der Bewährungszeit bei Verurteilung auf ➝Bewährung (so auch § 52 der neuen Strafprozeßordnung). Die Sch. sollen an 12 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr an der Rechtsprechung des Gerichts teilnehmen. Berufliche oder materielle Nachteile dürfen einem Sch. durch Ausübung des Sch.-Amtes nicht entstehen; Verdienstausfall wird entschädigt. Die Sch. werden für 4 Jahre gewählt; die Wahlen werden zusammen mit den Wahlen der Richter durchgeführt. Für das Sch.-Amt gelten nach § 45 GVG dieselben Voraussetzungen wie für das Richteramt: „Die Sch. müssen nach ihrer Persönlichkeit und Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Funktion gemäß den Grundsätzen der Verfassung und den Gesetzen ausüben, sich für den Sozialismus einsetzen und der Arbeiter-und-Bauern-Macht treu ergeben [S. 546]sind.“ Gewählt werden kann jeder Bürger, der das Wahlrecht besitzt und das 25. Lebensjahr vollendet hat, mit Ausnahme von Richtern, Staatsanwälten, Mitarbeitern der Untersuchungsorgane und Rechtsanwälten. Die Anzahl der für jedes Kreis- und Bezirksgericht zu wählenden Sch. wird vom Minister der Justiz bestimmt, die Zahl der Arbeitsrechts-Sch. beim OG setzt der Präsident des OG fest. Auf 1 Berufsrichter sollen 50–60 Sch. entfallen, so daß bei den Kreisgerichten etwa 45.000 Sch. zu wählen sind. Für die Bezirksgerichte wurden im Jahre 1963 2.770 Sch. gewählt; eine Neuwahl fand gemäß Staatsratsbeschluß vom 2. 5. 1967 (GBl. I, S. 63) in der Zeit vom 2. Juli bis 2. Okt. 1967 statt. Sch., die sich in ihrer Tätigkeit bewährt haben, sollen erneut als Kandidaten gewonnen werden, aber bei den Sch.-Wahlen für die Kreisgerichte im Jahre 1965 sollte „mindestens ein Drittel der Kandidaten erstmalig kandidieren“ (§ 10, Abs. 2 der Wahlordnung vom 14. 7. 1965 — GBl. II, S. 559). Dieses „Rotationsprinzip“ galt für die Wahl der Sch. der Bezirksgerichte im Jahre 1967 nicht. Hier konnten also mehr als zwei Drittel aller Sch. wiedergewählt werden. Die Militär-Sch. werden nur für 2 Jahre gewählt. Erweist ein Sch. sich als „ungeeignet“, so kann er auf Vorschlag des Direktors des Gerichts von der zuständigen Volksvertretung abberufen werden. Die Sch. sollen „Propagandisten der sozialistischen Gesetzlichkeit“ werden. Eine Sch.-Kartei soll Aufschluß über ihre Beteiligung an der Rechtsprechung, der Schulung und der politischen Massenarbeit geben. Die Sch. sollen u. a. „die Rechtsprechung enger mit der gesellschaftlichen Entwicklung verbinden, die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung erhöhen und das sozialistische Staats- und Rechtsbewußtsein der Bürger und ihre Kenntnisse der Gesetze des Arbeiter-und-Bauern-Staates erweitern“ (§ 62 GVG). Darum sollen die Sch. auch „über gründliche Kenntnisse in den jeweiligen Hauptbereichen des gesellschaftlichen Lebens, besonders der Volkswirtschaft, im Bezirk und Kreis verfügen“ (Rechtspflegeerlaß des Staatsrates vom 4. 4. 1963 — GBl. I, S. 21). Alle Sch., die beruflich in demselben Betrieb tätig sind, werden in diesem Betrieb zu Sch.-Kollektivs zusammengefaßt. Zu den Aufgaben eines solchen Sch.-Kollektivs gehören u.a. „Mitwirkung bei der moralisch-politischen Erziehung eines Verurteilten (gesellschaftliche Erziehung), Beratung politischer und justizpolitischer Fragen, Organisierung von Justizaussprachen, Agitation unter den Kollegen zu wichtigen Schwerpunktfragen der Politik von Partei und Regierung über das sozialistische Recht“ („Neue Justiz“ 1959, S. 363). Nach § 52 StPO sollen die Sch. in den Betrieben und Wohngebieten an der Auswertung von Strafverfahren teilnehmen, die Ursachen und Bedingungen von Straftaten überwinden helfen und zur Beachtung der Gerichtskritik beitragen; die kollektive Erziehung von straffällig gewordenen Bürgern und die Wiedereingliederung entlassener Strafgefangener in das gesellschaftliche Leben unterstützen, den gesellschaftlichen Organen der Rechtspflege (gesellschaftliche Gerichte) Hilfe bei der Beratung und Entscheidung von nicht erheblich gesellschaftswidrigen Vergehen gewähren. (Gerichtsverfassung, Rechtswesen) Literaturangaben Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 4., überarb. Aufl. (BB) 1959. 206 S. Rosenthal, Walther: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands — Aufgaben, Methoden und Aufbau. (BB) 1962. 175 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 545–546 Schiffbau A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z SchönebeckSiehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Ehrenamtliche Laienrichter, deren Stellung durch §§ 61–69 GVG geregelt ist. Die Kammern für Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen bei den Kreisgerichten, die für die erstinstanzlichen Sachen zuständigen Senate der Bezirksgerichte und der Senat für Arbeitsrechtssachen beim Bezirksgericht sind mit 1~Richter als Vorsitzendem und 2 Sch. besetzt. Der Senat für Arbeitsrechtssachen des OG entscheidet mit…
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Landwirtschaftsrat der DDR (1969)
Siehe auch: Landwirtschaftsrat: 1963 1965 1966 Landwirtschaftsrat der DDR: 1975 1979 Zentralorgan des Ministerrats zur einheitlichen Planung, Leitung und Organisation der „sozialistischen“ Landwirtschaft. Entspricht dem Volkswirtschaftsrat in der übrigen Wirtschaft (Produktionsprinzip). Der L. wurde im Zuge der „Auswertung des VI. Parteitages der SED“, nach dem seit Herbst 1962 in der SU bestehenden Vorbild, durch Beschluß des Ministerrats geschaffen und durch Erlaß des Staatsrates vom 11. 2. 1963 (GBl. I, S. 1) verkündet. Er tritt an die Stelle des Min. f. Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft, das zugleich aufgelöst wurde und ist für die Durchführung der Beschlüsse des ZK der SED und der Regierung sowie für alle landwirtschaftlichen Planerfüllungen verantwortlich. Die Forstwirtschaft wird durch die Produktionsleitung des L. zentral geleitet. Die Bildung des L. wird mit der Beendigung der sozialistischen Umgestaltung auf dem Lande begründet, die einer „Reorganisation der Leitung der Landwirtschaft entsprechend der neuen Entwicklungsetappe“ bedürfe. Die „veraltete Organisationsform des Ministeriums und seiner unteren Organe, die den Verhältnissen entsprach, als in der Landwirtschaft noch das Privateigentum vorherrschte“, habe „zu einem bürokratischen und eng administrativen Arbeitsstil geführt“, dem es nicht gelungen sei, den „landw. Betrieben wirksame Hilfe zu leisten. Anstatt ständig und unmittelbar an Ort und Stelle zu arbeiten“, hätten „sich die Mitarbeiter des Ministeriums … häufig nur auf die Ausarbeitung von Direktiven, Instruktionen, Empfehlungen und Statistiken beschränkt, die in den Büros angefertigt wurden“. Die neue zentrale Organisationsform des L. werde „eine wissenschaftliche, sachkundige und einheitliche Leitung der Landwirtschaft sichern, die imstande ist, die neue verantwortungsvolle Aufgabe bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Landwirtschaft erfolgreich zu lösen“. Dem L. beim Ministerrat mit seiner Produktionsleitung unterstehen die L. und Produktionsleitungen in den Bezirken und Kreisen direkt. Die Bezirks-L. sollen sich besonders mit der „wissenschaftlichen Ausarbeitung der bezirkstypischen Entwicklungsprobleme der Landwirtschaft wie überhaupt mit der Einführung der Wissenschaft in die Produktion“ beschäftigen, während den Kreis-L. die „uneingeschränkte Verantwortung für die direkte staatliche Leitung aller sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe“ übertragen wurde. (Ständige ➝Produktionsberatung) Es können auch — unabhängig von den Kreisgrenzen — L. für bestimmte Produktionsgebiete gebildet werden. Mitglieder der L. sollen sein: LPG-Vorsitzende, Direktoren von VEG, Agronomen sowie Viehzüchter, Wissenschaftler und Techniker. Die L. werden in ihrer Arbeit angeleitet von den „Büros für Landwirtschaft“, die beim Politbüro und den Bezirks- und Kreisleitungen der SED gebildet wurden. Vors. des L. beim Ministerrat und Leiter der Produktionsleitung: Georg ➝Ewald. Im Zuge der Verwirklichung des ökonomischen Systems in der Landwirtschaft kündigte der Beschlußentwurf des X. Deutschen Bauernkongresses vom 13. bis 15. 6. 1968 in Leipzig ein einheitliches System der „komplexen Leitung und Planung“ für die Zusammenarbeit in Kooperationsgemeinschaften und -verbänden an (Kooperation in der Landwirtschaft, Agrarpolitik), das inzwischen realisiert worden ist: Die L. wurden zu Räten für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft (RLN) umgebildet. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 368 Landwirtschaftsbank der DDR (LB) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z LandwirtschaftssteuerSiehe auch: Landwirtschaftsrat: 1963 1965 1966 Landwirtschaftsrat der DDR: 1975 1979 Zentralorgan des Ministerrats zur einheitlichen Planung, Leitung und Organisation der „sozialistischen“ Landwirtschaft. Entspricht dem Volkswirtschaftsrat in der übrigen Wirtschaft (Produktionsprinzip). Der L. wurde im Zuge der „Auswertung des VI. Parteitages der SED“, nach dem seit Herbst 1962 in der SU bestehenden Vorbild, durch Beschluß des Ministerrats geschaffen und durch Erlaß des…
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Lizenzen (1969)
Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979 1985 Vertraglich vereinbarte Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung von Schutzrechten (L.) gibt es erst seit Febr. 1965. Zwischen den Mitgliedsländern des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) erfolgte bisher die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ohne die gegenseitige Vergabe von L. Vermutlich wird in den nächsten Jahren L.-Zwang zwischen den RGW-Ländern eingeführt. Die Vergabe und der Kauf von L. durch Partner in der „DDR“ an Partner bzw. von Partnern außerhalb der „DDR“ wurde durch eine Ministerratsverordnung ab 1. 2. 1965 freigegeben. Gemeint waren mit dieser Verordnung Partner in Ländern außerhalb des RGW. In der Begründung zu dieser L.-Verordnung heißt es, daß die Erfordernisse der modernen Produktion und des technischen Fortschrittes nicht mehr von einem Land allein entwickelt werden könnten. In der kapitalistischen Welt seien L.-Vergaben und L.-Nahmen hochentwickelt und die Motoren der industriellen Entwicklung. Auch für die „DDR“ könne die richtige, gezielte L.-Nahme und -Vergabe für die Durchsetzung der „technischen Revolution“ (Technica) von höchstem Nutzen sein. Beachtenswert ist, daß damit abweichend von früheren Äußerungen der führenden SED-Funktionäre die technische Entwicklung in westlichen Industrieländern als nachahmenswert anerkannt wurde. Früher hieß es: „Es gilt, den Götzendienst an der westlichen Technik zu beseitigen. Unsere Fachleute haben festgestellt, daß es in der Sowjetunion eine bessere Technik gibt als in Westdeutschland.“ Die L.-Verordnung bestimmt, daß für die L.-Nahme und L.-Vergabe die Generaldirektoren der VVB für ihren Bereich zu[S. 380]ständig sind. In jedem Fall bedarf ein L.-Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung eines zentralen Leitungsorgans, also eines Industrieministeriums oder der Staatlichen Plankommission. Erfinder in Mitteldeutschland erhalten für die Verwertung ihrer Schutzrechte im westlichen Ausland eine Vergütung bis zu 100.000 M. Im Jan. 1968 wurde ein „Zentrales Büro für internationalen L.-Handel der Deutschen Demokratischen Republik“ mit Sitz in Ostberlin gegründet. Das L.-Büro ist dem Minister für Außenwirtschaft unterstellt. Seine Aufgaben sind u.a.: Beratung der volkseigenen Betriebe und Vereinigungen volkseigener Betriebe in kommerziellen und juristischen Fragen bei der Vorbereitung und Realisierung von L.-Verträgen, Unterstützung der Betriebe usw. bei der Anbahnung von L.-Geschäften, Vertretung der nicht volkseigenen Betriebe beim Abschluß von L.-Verträgen. — Vertreter des L.-Büros nehmen an Verhandlungen mit Interessenten und Partnern aus anderen Staaten (einschl. der „selbständigen politischen Einheit West-Berlin“) teil. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 379–380 Literatur-Institut A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z LKGSiehe auch die Jahre 1966 1975 1979 1985 Vertraglich vereinbarte Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung von Schutzrechten (L.) gibt es erst seit Febr. 1965. Zwischen den Mitgliedsländern des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) erfolgte bisher die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ohne die gegenseitige Vergabe von L. Vermutlich wird in den nächsten Jahren L.-Zwang zwischen den RGW-Ländern eingeführt. Die Vergabe und der Kauf von L. durch Partner in der „DDR“ an Partner bzw.…
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Fachhochschulen (1969)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 [S. 182]Außer den 6 Universitäten, der TU Dresden und der Bergakademie Freiberg (Hochschulen) sind im amtlichen Verzeichnis der Universitäten und Hochschulen folgende F. aufgeführt: I. Technische Hochschulen (die dem Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen unterstellt sind: TH. für Chemie „Carl Schorlemmer“ Leuna-Merseburg; TH. Ilmenau; TH. Karl-Marx-Stadt (Chemnitz); TH. „Otto von Guericke“ Magdeburg; H. für Architektur und Bauwesen Weimar; H. für Bauwesen Leipzig; H. für Verkehrswesen „Friedrich List“ Dresden. I. Medizinische Akademien (ebenfalls dem Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen unterstellt): MA. „Carl Gustav Carus“ Dresden; MA. Erfurt; MA. Magdeburg. II. Landwirtschaftliche Hochschulen (die dem Landwirtschaftsrat beim Ministerrat unterstellt sind): H. für Landwirtschaftliche Produktionsgemeinschaften Meißen; H. für Land- und Nahrungsmittelwirtschaft Bernburg. I. Hochschulen für Wirtschaftswissenschaften (dem Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen unterstellt): H. für Ökonomie Berlin-Karlshorst. I. Pädagogische Hochschulen (dem Ministerium für Volksbildung unterstellt): PH. Potsdam; PH. „Karl Friedrich Wilhelm Wander“ Dresden; P. Institut Köthen; P Institut Güstrow; P. Institut Leipzig; P. Institut Halle; P. Institut Erfurt; P. Institut Mühlhausen; P. Institut Zwickau; P. Institut Magdeburg. II. Kunst-Hochschulen (dem Ministerium für Kultur unterstellt): Deutsche H. für Musik „Hanns Eisler“ Berlin; „Carl-Maria-von-Weber“-H. Dresden; H. für Musik Leipzig; „Franz-Liszt“-H. Weimar; H. für angewandte und bildende Kunst Berlin-Weißensee; H. für bildende Künste Dresden; H. für Grafik und Buchkunst Leipzig; H. für industrielle Formgestaltung Halle; Theaterhochschule Leipzig; Deutsche H. für Filmkunst Potsdam-Babelsberg; Institut für Literatur „Johannes R. Becher“ Leipzig. I. Sonstige Hochschulen: Deutsche H. für Körperkultur und Sport Leipzig (die dem Staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport unterstellt ist); Parteihochschule „Karl Marx“ (die dem ZK der SED unterstellt ist); H. der Deutschen Volkspolizei (die dem Ministerium des Innern unterstellt ist). Charakteristisch für diese Gattung von „Hochschulen“ sind die neuen „Technischen Hochschulen“, deren jede Diplomingenieure nur für einen Industriezweig ausbildet (z. B. Chemie, Schwermaschinenbau oder Bauwesen). Den Gefahren der zu frühen Spezialisierung versucht man durch das obligatorische Studium des Marxismus-Leninismus und durch ein dem Spezialstudium vorgeschaltetes Grundstudium entgegenzuwirken. Mit der Gründung von F. sollen die beim Aufbau der Planwirtschaft entstehenden Schwierigkeiten, die sich z. B. bei Umstellung der Hochschulabsolventen auf die praktischen Aufgaben eines bestimmten Wirtschaftsbereiches und aus der Knappheit von Spezialisten ergaben, beseitigt werden. Die Ausbildung schließt mit dem Staatsexamen bzw. mit dem Examen für ein bestimmtes Diplom ab. Daneben ist verschiedenen F. vom Staatssekretariat auch die Berechtigung verliehen worden, den Doktorgrad, auch den Dr. habil., zu verleihen (Akademische Grade). Die Studiendauer beträgt 4 bis 5 Jahre (für Diplom-Ingenieure immer 5 Jahre). Als F. ist auch das Priesterseminar Erfurt, eine Einrichtung der Katholischen Kirche Mitteldeutschlands, anzusehen. Literaturangaben Baumgart, Fritz: Das Hochschulsystem der sowjetischen Besatzungszone. (BMG) 1953. 31 S. Kludas, Hertha: Zur Situation der Studenten in der Sowjetzone. (BMG) 1957. 55 S. Lange, Max Gustav: Wissenschaft im totalitären Staat. Die Wissenschaft der sowjetischen Besatzungszone auf dem Weg zum „Stalinismus“, m. Vorw. v. Otto Stammer (Schr. d. Inst. f. pol. Wissenschaft, Berlin, Bd. 5). Stuttgart 1955, Ring-Verlag. 295 S. Müller, Marianne, und Egon Erwin Müller: „… stürmt die Festung Wissenschaft!“ Die Sowjetisierung der mitteldeutschen Universitäten seit 1945. Berlin 1953, Colloquium-Verlag. 415 S. Richert, Ernst: Sozialistische Universität. Die Hochschulpolitik der SED. Berlin 1967, Colloquium-Verlag. 279 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 182 Exquisit-Verkaufsstellen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z FachschulenSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 [S. 182]Außer den 6 Universitäten, der TU Dresden und der Bergakademie Freiberg (Hochschulen) sind im amtlichen Verzeichnis der Universitäten und Hochschulen folgende F. aufgeführt: I. Technische Hochschulen (die dem Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen unterstellt sind: TH. für Chemie „Carl Schorlemmer“ Leuna-Merseburg; TH. Ilmenau; TH. Karl-Marx-Stadt (Chemnitz); TH. „Otto von Guericke“…
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Jugendhilfe (1969)
Siehe auch die Jahre 1975 1979 1985 Der Begriff der Jugendwohlfahrt ist durch den Begriff der J. ersetzt. Rechtsgrundlagen sind der § 20 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungswesen v. 25. 2. 1965 (GBl. I, S. 83) und die VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe vom 3. 3. 1966(GBl. II, S. 215). Nach § 20 a.a.O. ist elternlosen und entwicklungsgefährdeten Kindern und Jugendlichen eine positive Entwicklung im Sinne des sozialistischen Erziehungsziels zu sichern (Erziehungs- und Bildungswesen). Die J. soll mitwirken, der Vernachlässigung und sozialen Fehlentwicklung von Kindern und Jugendlichen vorzubeugen. Nach §~1 der genannten VO umfaßt die J. die rechtzeitige korrigierende Einflußnahme bei Anzeichen der sozialen Fehlentwicklung und die Verhütung und Beseitigung der Vernachlässigung und Aufsichtslosigkeit von Kindern und [S. 314]Jugendlichen, die vorbeugende Bekämpfung der Jugendkriminalität, die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Minderjährigen sowie die Sorge für elternlose und familiengelöste Kinder und Jugendliche. Die Organe der J. werden tätig, „wenn trotz gesellschaftlicher und staatlicher Unterstützung der Erziehungsberechtigten die Gesundheit oder die Erziehung und Entwicklung Minderjähriger gefährdet sind, wenn für Minderjährige niemand die elterliche Sorge ausübt oder wenn sie in gesetzlich besonders bestimmten Fällen die Interessen Minderjähriger vertreten müssen“. Organe der J. sind a) die Abt. J. im Ministerium für Volksbildung, die Referate J. in den Abt. Volksbildung bei den Räten der Bezirke, Kreise, Stadtkreise und Stadtbezirke, die J.-Kommissionen bei den Räten der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden, b) der Zentrale J.-Ausschuß beim Ministerium für Volksbildung, die J.-Ausschüsse bei den Räten der Bezirke, Kreise, Stadtkreise und Stadtbezirke, c) die Vormundschaftsräte bei den Räten der Kreise, Stadtkreise und Stadtbezirke. Die ehrenamtliche Arbeit hat auf dem Gebiet der J. große Bedeutung. Die Jugendhelfer und die Mitglieder der J.-Ausschüsse und der Vormundschaftsräte werden durch die Organe der Verwaltung berufen. Die J.-Kommissionen setzen sich aus den ehrenamtlich tätigen Jugendhelfern zusammen. Jugendhelfer und J.-Kommissionen werden betreuend, helfend, kontrollierend gutachtlich, sichernd tätig. Außerdem wirken sie mit bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern, bei der Vorbereitung der Annahme an Kindes Statt, bei den Vorbereitungen zur Regelung der Unterhaltsansprüche Minderjähriger und ähnlichem. Die Vormundschaftsräte haben die Organe, Einrichtungen und Bürger, die für die Sicherung der sozialistischen Erziehung von elternlosen und familiengelösten Minderjährigen verantwortlich sind, zu beraten, anzuleiten und zu kontrollieren. Die Organe der J. bei den Räten der Kreise (Stadtkreise, Stadtbezirke) entscheiden durch Beschluß über Maßnahmen zur Erziehungshilfe (z. B. Klage auf Entzug des Erziehungsrechts nach § 51 Abs.~1 des Familiengesetzbuches, Zuführung des Kindes zum Erziehungsberechtigten), des Vormundschaftswesens (z. B. Anordnung der Vormundschaft und Pflegschaft) und über den Rechtsschutz für Minderjährige (z. B. für die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft, Ersetzung von Urkunden). Die Zuständigkeit ist dabei zwischen dem J.-Ausschuß und dem Referat J. geteilt. So entscheiden die J.-Ausschüsse über die Erteilung von Weisungen an die Minderjährigen, über die Auferlegung von Pflichten auf Erziehungsberechtigte, über die Übertragung des Erziehungsrechts auf einen Ehegatten bei Verhinderung des anderen, über die Unterstützung der Eltern zur Einigung über den Umgang mit dem Kind nach der Scheidung. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 313–314 Jugendherbergen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Jugendhochschule „Wilhelm Pieck“ beim Zentralrat der FDJSiehe auch die Jahre 1975 1979 1985 Der Begriff der Jugendwohlfahrt ist durch den Begriff der J. ersetzt. Rechtsgrundlagen sind der § 20 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungswesen v. 25. 2. 1965 (GBl. I, S. 83) und die VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe vom 3. 3. 1966(GBl. II, S. 215). Nach § 20 a.a.O. ist elternlosen und entwicklungsgefährdeten Kindern und Jugendlichen eine positive Entwicklung im Sinne des sozialistischen…
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Städtebau (1969)
Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979 1985 Nach der ideologisch begründeten These des Regimes ist Bauherr „das Volk“. Die SED, die sich als die Vorhut des „werktätigen Volkes“ versteht und auf Grund dieses Anspruches auch den Staatsapparat beherrscht, hat es daher in der Hand, die St.-Politik ihres Herrschaftsbereichs ausschließlich und umfassend zu bestimmen. Das kommt vor allem darin zum Ausdruck, daß Raumordnung (Gebietsplanung) und St. als Teil der Planungspolitik (Wirtschaft, Planung) dirigiert werden. Das Organ des Regimes, das die Ideologie und das wirtschaftspolitische Konzept sozusagen städtebaulich zu realisieren hat, ist die Deutsche Bauakademie. Auf ihren Plenartagungen werden sowohl die allgemeinen städtebaulichen als auch die bautechnischen Fragen und Aufgaben erörtert und die Richtlinien für die Bautätigkeit ideologisch begründet und festgelegt. Mit den Mitteln des St. meint man „die allgemeine Veränderung des Charakters der Arbeit in der sozialistischen Gesellschaft, die Aufhebung des Gegensatzes von Arbeitszeit und Freizeit sowie die weitere Vermehrung der Freizeit fördern“ zu können (Prof. Collein auf dem IX. Plenum der Deutschen Bauakademie). In jüngster Zeit hat die Deutsche Bauakademie gemeinsam mit dem Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED und mit Zustimmung des „Wissenschaftlichen Rates für soziologische Forschung in der DDR“ kultursoziologische Forschungen zum Fragenkomplex „Familie und Wohnen“ aufgenommen; man erhofft sich davon „die Ausarbeitung von Kriterien, mit denen die Gebrauchseffektivität von Wohnung und Wohngebiet unter dem Gesichtspunkt der Optimierung räumlicher Gestaltung des Wohnmilieus beurteilt werden kann“. — Seit Anfang 1968 hat die Deutsche Bauakademie auch eine Experimentierwerkstatt, die sich u.a. mit prognostischen Problemen des St. bis 1975 beschäftigt. Der St. konzentriert sich auf die Bildung neuer Industriekomplexe, auf die „sozialistische Umgestaltung“ der bestehenden, teilweise von Kriegsschäden stark betroffenen Städte und auf ein ländliches Bauen, das die Unterschiede zwischen Stadt und Land weitgehend verschwinden lassen soll. Unter „Industriekomplexen“, von deren Neuerrichtung man sich eine Erhöhung des Nutzeffektes der Investitionen bei Senkung des Baukostenanteils verspricht, werden regionale Wirtschaftseinheiten verstanden, „in denen Betriebe von Wirtschaftszweigen und Fachbereichen mit zahlreichen anderen gesellschaftlichen Einrichtungen, insbesondere mit Wohnsiedlungen, konzentriert und kombiniert“ sind. Die Investitionstätigkeit soll territorial und vor allem auch zeitlich derart koordiniert sein, daß große zusammenhängende Industrie- und Wohnkomplexe aufgebaut werden können. Für die Dauer des gegenwärtig laufenden zweiten Siebenjahrplanes sollten die Kräfte der städtebaulichen Gebietsplanung auf folgende 7 Gebiete konzentriert werden: Halle–Leipzig; Cottbus–Hoyerswerda–Spremberg–Weißwasser; Vetschau–Lübbenau–Calau; Frankfurt (Oder)–Eisenhüttenstadt–Guben; Pirna–Dresden–Meißen; Hettstedt–Eisleben–Sangerhausen; Gera–Sonneberg. Industriekomplexe im Sinne der oben zitierten Definition sind innerhalb dieser Gebiete vor allem in Eisenhüttenstadt, bei Hoyerswerda (Schwarze Pumpe) und bei Schwedt entstanden. Die „sozialistische Umgestaltung“ der bestehenden Städte wird als Teil der Aufgabe betrachtet, „das gesamte Siedlungsgebiet der DDR zu rekonstruieren, was mit einer regionalen Verteilung der Produktivkräfte und der Herausbildung von Städten verschiedener wirtschaftlicher Größenordnung verbunden ist“ (Prof. Karl Liebknecht auf dem 22. Plenum der Deutschen Bauakademie, Okt. 1960). Dabei soll der Entwicklung der „Nordgebiete“ und der Beseitigung des wesentlichen Unterschiedes von Stadt und Land besondere Aufmerksamkeit gelten. Der Perspektivplan bis 1970 sieht den Aufbau der Stadtzentren von Ost-Berlin, Leipzig, Dresden und Chemnitz vor; bei weiteren 7 Städten, nämlich Rostock, Neubrandenburg, Potsdam, Frankfurt, Magdeburg, Dessau und Gera, soll die Gestaltung der Stadtzentren „in der Hauptsache im Rahmen des komplexen Wohnungsbaues und durch Einbeziehung geeigneter Gebäude zentraler und bezirklicher Planträger“ erfolgen. Neubebauung nach Beseitigung der alten Bausubstanz soll in diesen Städten in größerem Umfang erst nach Deckung des dringendsten Wohnungsbedarfs (Wohnungswesen), also nach Beendigung des zweiten Siebenjahrplanes, ins Auge gefaßt werden. Auf dem V. Bundeskongreß des mitteldeutschen Bundes Deutscher Architekten legte Prof. Collein dar, daß auch im allgemeinen der Aufwand für Erhaltung und Modernisierung der Wohnungssubstanz noch auf lange Zeit höher sein werde als die Mittel für Neubauten. Mit den Fragen der Umgestaltung alter Stadtteile beschäftigen sich die zuständigen Institutionen daher neuerdings sehr intensiv; man will nicht nur Bausubstanz erhalten und in Stadtgebieten von niedriger Bevölkerungsdichte einen Zuwachs an Wohnungen gewinnen, sondern die alten Wohngebiete auch mit zusätzlichen „gesellschaftlichen Einrichtungen“ ausstatten und derart modernisieren, daß sie zusammen mit den neuerbauten Stadtteilen als städtebauliche Einheit erscheinen; von Baudenkmalen abgesehen sollen die Umgestaltungsmaßnahmen also nicht im Blick auf das Einzelgebäude, sondern auf größere Komplexe getroffen werden. Bei allen Städten sollen im Rahmen der Möglichkeiten die zentralen Plätze zu kulturellen Zentren entwickelt werden und in ihrer Gestaltung durch Bauwerke der „sozialistischen Kultur“ bestimmt sein. Der St. erstreckt sich auch auf das ländliche Bauwesen, und zwar unter dem Gesichtspunkt, daß mit dem Übergang von der bäuerlichen Einzelwirtschaft zur sozialisti[S. 609]schen Großproduktion neue Produktionsanlagen entstanden, die auch den Übergang zu stadtähnlichem Wohnungsbau mit mehrgeschossigen Häusern und entsprechenden „gesellschaftlichen Einrichtungen“ erforderten. (Architektur) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 608–609 Stadtbezirksversammlung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StädtepartnerschaftSiehe auch die Jahre 1966 1975 1979 1985 Nach der ideologisch begründeten These des Regimes ist Bauherr „das Volk“. Die SED, die sich als die Vorhut des „werktätigen Volkes“ versteht und auf Grund dieses Anspruches auch den Staatsapparat beherrscht, hat es daher in der Hand, die St.-Politik ihres Herrschaftsbereichs ausschließlich und umfassend zu bestimmen. Das kommt vor allem darin zum Ausdruck, daß Raumordnung (Gebietsplanung) und St. als Teil der Planungspolitik (Wirtschaft, Planung)…
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Bürgschaft, Gesellschaftliche (1969)
Siehe auch: Bürgschaft: 1975 1979 1985 Bürgschaft, Gesellschaftliche: 1966 In dem Rechtspflegeerlaß des Staatsrates vom 4. 4. 1963 (-GBl.~1, S.~2) wird bestimmt, daß „sozialistische Kollektive der Werktätigen dem Gericht vorschlagen können, eine Strafe ohne Freiheitsentzug (Bedingte Verurteilung, Verurteilung auf ➝Bewährung, öffentlicher Tadel, Geldstrafe) auszusprechen, und sich verpflichten können, die Bürgschaft für den Angeklagten zu übernehmen“. Das Gericht kann, wenn es eine Strafe ohne Freiheitsentzug ausspricht, die Übernahme der GB. bestätigen. Die durch die GB. übernommene Verpflichtung erlischt nach Ablauf von einem Jahr, im Falle einer bedingten Verurteilung mit Ablauf der Bewährungszeit. Die GB. soll nicht nur allgemein erklärt werden, sondern mit konkreten Verpflichtungen und Maßnahmen inhaltlich ausgestaltet sein. Die GB. soll durch das Kollektiv übernommen werden, zu dem der Angeklagte die stärksten Bindungen hat (Beschluß des OG vom 21. 4. 1965 in „Neue Justiz“ 1965, S. 343 und Richtlinie Nr. 22 des OG vom 14. 12. 1966 — GBl. 1967 II, S. 17). Weil die Erfahrungen der Praxis bestätigt haben, „daß die Bürgschaft als eine spezifische Form der Führung des Rechtsverletzers zu verantwortungsbewußtem, ehrlichem und ordentlichem Verhalten große Bedeutung hat“ („Neue Justiz“ 1967, S. 121), wurde die Regelung über Beantragung und Bestätigung der GB. auch in das neue Strafgesetzbuch [§ 31] übernommen. Ihr Anwendungsbereich soll sich auf die Fälle konzentrieren, in denen der Täter der besonderen Führung durch das bürgende Kollektiv bedarf. Stärker als bisher soll der Inhalt der GB. auf die Bewährungs- und Wiedergutmachungspflicht des Rechtsverletzers ausgerichtet sein. Eine mit einer Verurteilung auf Bewährung angedrohte Freiheitsstrafe ist zu vollstrecken, wenn sich der Verurteilte böswillig der Bewährung und Wiedergutmachung entzieht. Das bürgende Kollektiv oder ein einzelner Bürger kann in einem solchen Fall den Antrag auf Vollzug der Freiheitsstrafe stellen. Im Unterschied zur bisherigen Regelung sieht das StGB vor, daß ausnahmsweise auch „befähigte und geeignete Bürger“ die Bürgschaft übernehmen können, so daß es also neben der GB. jetzt auch die Einzelbürgschaft gibt, etwa nach Art des Bewährungshelfers. Das soll vor allem bei jungen Straftätern in Erwägung gezogen werden. Das Schwergewicht liegt indessen weiterhin bei der Bürgschaft durch ein Kollektiv. Dieses ist verpflichtet, die Erziehung des Rechtverletzers zu gewährleisten. Die Verpflichtung erlischt in der Regel nach Ablauf eines Jahres. Bei Verurteilung auf Bewährung kann sie für eine längere Dauer, jedoch nicht über die Bewährungszeit hinaus, bestätigt werden. Auf Antrag des Kollektivs oder des Einzelbürgen bestätigt das Gericht das Erlöschen der B., wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung der mit der B. verbundenen Verpflichtungen weggefallen sind. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 131 Bürgermeister A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Büro des Präsidiums des MinisterratesSiehe auch: Bürgschaft: 1975 1979 1985 Bürgschaft, Gesellschaftliche: 1966 In dem Rechtspflegeerlaß des Staatsrates vom 4. 4. 1963 (-GBl.~1, S.~2) wird bestimmt, daß „sozialistische Kollektive der Werktätigen dem Gericht vorschlagen können, eine Strafe ohne Freiheitsentzug (Bedingte Verurteilung, Verurteilung auf ➝Bewährung, öffentlicher Tadel, Geldstrafe) auszusprechen, und sich verpflichten können, die Bürgschaft für den Angeklagten zu übernehmen“. Das Gericht kann, wenn es…
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Kammer der Technik (1969)
Siehe auch: Kammer der Technik: 1963 1965 1966 Kammer der Technik (KdT): 1975 1979 1985 Technik, Kammer der: 1953 1954 1965 1966 1975 1979 Technik, Kammer der (KdT): 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1946 durch den FDGB gegründete, durch Beauftragte der SED angeleitete Organisation, deren Aufgabe es ist, die Ingenieure, Techniker und Wissenschaftler für die Durchführung der Wirtschaftspläne zu gewinnen und aktiv tätig werden zu lassen. Die Tätigkeit der KdT liegt überwiegend auf dem Gebiet der Produktionspropaganda. Als Aufgaben werden genannt: Anleitung der Sozialistischen ➝Gemeinschaftsarbeit; Förderung des sozialistischen ➝Wettbewerbs; Verbreitung und Weiterentwicklung der Erfahrungen der Neuererbewegung; „Unterstützung der Organisierung der nationalen Verteidigung“, besonders bei der „Ausrüstung der nationalen Streitkräfte mit der neuesten Technik“; „Heranbildung einer neuen technischen Intelligenz aus den Reihen der Jugend und der Aktivisten“; Durchführung der Nachwuchsplanung; Förderung der Qualifizierung; Weckung des Interesses bei Frauen für technische Berufe; Mitwirkung bei der Auswertung und Verbreitung technischer Literatur, insbesondere aus der SU; Aufklärung der technischen Intelligenz über die Anwendung der Methoden der Planwirtschaft; Mitarbeit an der Entwicklung der Normung, Typisierung und der Gütevorschriften bei der Steigerung der Arbeitsproduktivität und der Qualität der Erzeugnisse; „Aufklärung der technischen Intelligenz Westdeutschlands“. Die KdT veranstaltet Lehrgänge zur beruflichen Fortbildung des ingenieurtechnischen Personals und zur Qualifizierung von Facharbeitern und Meistern. Die organisatorischen Grundeinheiten der KdT sind sog. „Betriebssektionen“, deren es Ende 1967 etwa 2.100 gab. Die 15 Bezirksorganisationen sind in 15 zentrale Fachverbände untergliedert, denen mehrere hundert Fachausschüsse, Fachunterausschüsse und regionale Arbeitsgemeinschaften angeschlossen sind. Die KdT soll etwa 151.000 aktive Mitgl. haben; sie ist der Herausgeber von 26 technischen Fachzeitschriften. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 321 Kaliindustrie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kammer für Außenhandel (KfA)Siehe auch: Kammer der Technik: 1963 1965 1966 Kammer der Technik (KdT): 1975 1979 1985 Technik, Kammer der: 1953 1954 1965 1966 1975 1979 Technik, Kammer der (KdT): 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1946 durch den FDGB gegründete, durch Beauftragte der SED angeleitete Organisation, deren Aufgabe es ist, die Ingenieure, Techniker und Wissenschaftler für die Durchführung der Wirtschaftspläne zu gewinnen und aktiv tätig werden zu lassen. Die Tätigkeit der KdT liegt überwiegend…
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Kader (1969)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1975 Der Begriff K. stammt aus der Militärsprache, bedeutet dort Stammpersonal militärischer Formationen. Als K. werden alle Personen in Partei, staatlicher Verwaltung, Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur, Massenorganisationen und Militär verstanden, die in wichtigen Positionen zur Erhaltung und Festigung des totalitären Systems beitragen sollen. In diesem Sinne bedeutet K. soviel wie Elite. (Funktionäre) In dem 1963 beschlossenen Parteistatut wurde der im Entwurf ursprünglich verwendete Begriff K. durch Parteiarbeiter ersetzt. Die SED ist sowohl eine Massen- als auch K.-Partei. Im Hinblick auf die 1,7 Mill. Parteiangehörigen und die organisatorische Erfassung von etwa 10 v. H. der Bevölkerung Mitteldeutschlands hat sie den Charakter einer Massenpartei. Der Charakter der K.-Partei wird betont durch die künstliche Differenzierung der Mitgliederschaft, die Ausschaltung der Mitgliederversammlungen von der politischen Willensbildung und echten Entscheidungsbefugnissen und durch die beherrschende Rolle des zentralistischen Funktionärapparates. Die Auswahl, Ausbildung und den Einsatz der K. bezeichnet man als K.-Politik. Kriterien für die Auswahl der K. waren lange Zeit ausschließlich die Anerkennung „der führenden Rolle der SED“ und ihrer Ideologie, der Parteidisziplin und der Kritik und Selbstkritik; nach neueren SED-Beschlüssen werden von Funktionären erwartet: „Treue zur Arbeiterklasse, Verantwortungsfreude, Schöpfertum und Kühnheit verbunden mit geschäftlicher Sachlichkeit, nüchternem Kalkulieren, eiserner Arbeitsdisziplin, Kämpfertum und Unduldsamkeit gegenüber Mängeln und Fehlern“ („Neuer Weg“, 6/1965). Nach einem Beschluß des ZK der SED vom Juni 1965 sollen jetzt vor allem jüngere Funktionäre mit wiss.-techn. Ausbildung und soliden wirtschaftl. Kenntnissen, also Fachleute, verantwortl. Funktionen übernehmen. Funktionäre in wichtigen Stellen, die bisher keine entsprechende Ausbildung besitzen, sollen Hoch- oder Fachschulen besuchen. Wesentliche Bedeutung für die Auswahl der K. haben die Parteiwahlen. Mit den dazu herausgegebenen Direktiven gibt die Parteiführung regelmäßig bekannt, welche Kategorien von K. aufgestellt und „gewählt“ werden sollen. Im Bericht des ZK an den VII. Parteitag heißt es über die K.-Arbeit im Berichtszeitraum: „In die neuen Leitungen der Grundorganisationen, in die Kreis- und Bezirksleitungen wurden Parteimitglieder gewählt, die die Politik der Partei prinzipiell und konsequent vertreten, die bei den Menschen hohes Ansehen genießen, Erfahrungen in der politischen Massenarbeit und der marxistisch-leninistischen Erziehung haben und über [S. 321]die notwendigen Fachkenntnisse verfügen. … Sie sind in der Lage, Kollektive zu leiten, die die ökonomischen, politischen und kulturellen Aufgaben lösen“ („Neues Deutschland“ v. 17. 4. 1967, S. 12). Die politische Ausbildung der K. ist in erster Linie Aufgabe der Schulung. Von unteren Funktionären wird mindestens der Besuch einer Kreisparteischule (Parteischulen), von leitenden Funktionären der Besuch der Parteihochschule verlangt. Über die fachliche Qualifizierung der Parteifunktionäre veröffentlichte die „Kommission für Partei- und Organisationsfragen“ beim Politbüro im Febr. 1964 einen Bericht. Die Partei hatte zum damaligen Zeitpunkt 57.198 Mitglieder und Kandidaten mit abgeschlossener Hoch- und 132.534 Mitglieder und Kandidaten mit abgeschlossener Fachschulausbildung. Und im o.a. Bericht des ZK an den VII. Parteitag heißt es über die Qualifikation der Parteifunktionäre: „Von den vor dem VII. Parteitag in den Grundorganisationen und Abteilungsparteiorganisationen gewählten Leitungsmitgliedern haben 33,7 Prozent einen Hoch- bzw. Fachschulabschluß, das heißt, jedes dritte Leitungsmitglied in den Grundorganisationen unserer Partei besitzt Hoch- oder Fachschulausbildung.“ Die Sicherung eines einheitlichen K. obliegt den K.-Abt., die mit besonders zuverlässigen SED-Mitgliedern besetzt sind. K.-Abt. bestehen in allen Organisationen, Institutionen und Betrieben. Sie müssen auch bei der Einstellung von Parteilosen und Mitgl. anderer Parteien die Genehmigung der zuständigen SED-Dienststelle einholen. Die K.-Abt. des SED-Apparates haben bestimmenden Einfluß auf die K.-Politik aller Organisationen und Institutionen, einschließlich der „Blockparteien“. (Nomenklatursystem) Die K.-Abt. sollen die Beschäftigten hinsichtlich ihrer Einstellung überwachen. Sie führen „Entwicklungskarteien“, in die neben dem fachlichen Werdegang die Teilnahme an politischen Schulungen sowie Vermerke über das politische und „moralische“ Verhalten eingetragen werden. Regelmäßig sollen mit allen Beschäftigten „Entwicklungsgespräche“ geführt werden. Bei Arbeitsplatzwechsel wird die sog. K.-Akte des Beschäftigten der K.-Abt. des neuen Arbeitsplatzes übersandt. Schon vor Neueinstellung wird regelmäßig bei der K.-Abt. des Betriebes bzw. der Dienststelle, bei der der Betreffende bisher beschäftigt war, Nachfrage gehalten. So werden bei Kündigungen aus politischen Gründen (Kündigungsrecht) unerwünschte Neueinstellungen verhindert. Der leitende Funktionär einer K.-Abt. wird K.-Leiter genannt. Er ist verpflichtet, dem Staatssicherheitsdienst jederzeit Einblick in alle K.-Akten zu gewähren und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Die große Bedeutung, die der K.-Politik zugeschrieben wird, entspricht dem militärischen Organisationsprinzip der Kommunisten: „Die Kader entscheiden alles“ (Stalin). Literaturangaben Schultz, Joachim: Der Funktionär in der Einheitspartei — Kaderpolitik und Bürokratisierung in der SED (Schr. d. Inst. f. polit. Wissenschaft, Berlin, Bd. 8). Stuttgart 1956, Ring-Verlag. 285 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 320–321 Kabinette Neue Technik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z KaliindustrieSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1975 Der Begriff K. stammt aus der Militärsprache, bedeutet dort Stammpersonal militärischer Formationen. Als K. werden alle Personen in Partei, staatlicher Verwaltung, Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur, Massenorganisationen und Militär verstanden, die in wichtigen Positionen zur Erhaltung und Festigung des totalitären Systems beitragen sollen. In diesem Sinne bedeutet K. soviel wie Elite. (Funktionäre) In dem 1963 beschlossenen…
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Lehrerbildung (1969)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1948/49 gab es 49.944 Lehrer mit Kurzausbildung (Neulehrer genannt) neben 22.562 Altlehrern. Durch die „VO über die Neuregelung der Ausbildung der Lehrer an den allgemeinbildenden Schulen, der Pionierleiter, der Kindergärtnerinnen und der Erzieher in Heimen und Horten“ vom 15. 5. 1953 wurde die L. auf eine neue Basis gestellt. Man unterscheidet nach sowjet. Vorbild drei Kategorien von Lehrern für die allgemeinbildenden Schulen: Lehrer für die Unterstufe, für die Oberstufe der 10klassigen Oberschule und für die erweiterte Oberschule. Für jede Kategorie gibt es besondere L.-Einrichtungen. Sie haben auf verschiedenem Niveau neben der politischen (gesellschaftswissenschaftlichen) und pädagogisch-fachlichen Ausbildung auch die Lehrbefähigung in zwei Fächern bzw. für den Unterricht auf der Unterstufe zu vermitteln. Die Ausrichtung der L. auf die Schulpraxis wird für alle drei Kategorien nachhaltig gefordert. Lehrer für die unteren Klassen werden an den Instituten für L. ausgebildet. Aufgenommen werden Absolventen der 10klassigen Oberschule und Werktätige, die einen Beruf, vor allem in der materiellen Produktion, erlernt haben. Die Ausbildung dauert drei Jahre. Die Institute bilden auch Erzieher für Heime und Horte aus. Für Lehrer der Oberstufe und Fachlehrer der Klassen 5–10 wird ein vierjähriges Studium an einem der 8 Pädagogischen Institute (Fachhochschulen), der PH Potsdam, der PH Dresden, der H. für Körperkultur Leipzig oder der H. für Musik Weimar gefordert. Voraussetzung ist das Abitur. Arbeiter aus der Produktion mit abgeschlossener Berufsausbildung können ebenfalls zum Studium zugelassen werden. Für Werktätige, die noch nicht über die genügenden fachlichen Voraussetzungen verfügen, wurden Vorkurse von einjähriger Dauer eingerichtet. Verschiedene Studienformen laufen nebeneinander, ein kombiniertes Studium (2 Jahre Direkt-, 3 Jahre Fernstudium) ist möglich. Lehrer der Klassen 9 bis 12 der Erweiterten Oberschulen absolvieren ein 5jähriges Studium an Universitäten, an der Pädagogischen Hochschule Potsdam, der Hochschule für Körperkultur u.dgl. Lehrer der Oberstufe und der Klassen 9–12 sowie Fachlehrer der Klassen 5–10 erwerben die Lehrbefähigung in zwei Fächern; das Studium der einzelnen Fächerkombinationen ist nur an bestimmten Hochschulen möglich. Die Polytechnisierung der Unterrichts hat zur Einführung folgender neuer Fächer für die Fachlehrer der 5. bis 10. Klassen geführt: Werken, Grundlagen der industriellen und landwirtschaftlichen Produktion und Technisches Zeichnen. Diplom-Gewerbelehrer und Diplom-Handelslehrer: 4- bzw. 5jähriges Direktstudium an der TU Dresden (Fakultät für Berufspädagogik und Kulturwissenschaften) und der Universität Berlin (Pädagogische Fakultät — Institut für Berufspädagogik). Voraussetzungen: Abitur und abgeschlossene Berufsausbildung. Abiturienten mit Facharbeiterabschluß können ein fünfjähriges Direktstudium aufnehmen und den Grad eines Dipl.-Ing. Päd. erwerben: für Maschinenwesen an der TU Dresden, TH Karl-Marx-Stadt (Chemnitz) und TH Magdeburg; für Elektrotechnik an der TU Dresden u. TH Karl-Marx-Stadt (Chemnitz); für Technische Chemie an der TU Dresden u. TH Leuna-Merseburg; für Bauwesen, Textiltechnologie und Lebensmitteltechnologie an der TU Dresden; den Dipl.-Agrar. Päd. an den Universitäten Ostberlin, Rostock, Leipzig und Jena. Das Studium der Diplomlehrer für Gesundheitswesen kann an der Ostberliner Universität durchgeführt, die Prüfung als Ing.-Päd. für Technische Chemie an der Fachschule für Chemie in Köthen abgelegt werden. Die Karl-Marx-Universität Leipzig bildet Diplomlehrer für Marxismus-Leninismus (Politische Ökonomie) aus. Dauer des Studiums: 5~Jahre. Bewerber müssen das Abitur haben, über eine abgeschlossene Berufsausbildung [S. 371](Facharbeiterbrief) verfügen, gute Kenntnisse in Geschichte, Staatsbürgerkunde, Mathematik und Russisch nachweisen. Werktätige mit „großen berufl. u. gesellschaftspol. Erfahrungen“ können sich nach Ablegen einer Sonderreifeprüfung ebenfalls für dieses Studium bewerben. Für die Lehrer an den allgemeinbildenden Schulen und Berufsschullehrer ist ein differenziertes Fernstudium organisiert worden. Außerdem wurde ein pädagogisches Zusatzstudium für hauptamtliche Lehrkräfte des allgemein-technischen und berufstheoretischen Unterrichts mit 1. Lehrerprüfung oder ohne pädagogische Qualifikation, aber abgeschlossener fachlicher Qualifikation (Dipl.-Ing., Dipl.-Landwirt, Dipl.-Ökonom, Ingenieur, staatl. gepr. Landwirt) eingeführt. Es wurde an der TU Dresden (Fachrichtungen Maschinenwesen, Elektronik, Bauwesen) und an der Humboldt-Universität Berlin (Landwirtschaft, Wirtschaft, Handel) eingerichtet. Ab Sept. 1967 beginnt erstmalig ein pädagog. Zusatzstudium, das Fachkräften mit abgeschlossener Fach- oder Hochschulausbildung, die noch keinen pädagogischen Abschluß haben, die Möglichkeit geben soll, allgemeinbildenden Unterricht an Obersch., Erw. Ober-Sch., Berufs- und Betriebsberufs-Sch., Volkshochschulen, Betriebsschulen und Betriebsakademien zu erteilen. Es soll nach Bedarf alle zwei Jahre durchgeführt werden. Seit 1963 besteht ein „Zentralinstitut für Weiterbildung der Lehrer, Erzieher und Schulfunktionäre“, das eine selbständige wissenschaftliche Einrichtung ist und dem Ministerium für Volksbildung unmittelbar untersteht. Es gliedert sich in Sektionen und Abteilungen. Mit Wirkung vom 1. 1. 1963 wurde das „Institut für Jugendhilfe“ diesem Zentralinstitut eingegliedert, dessen Hauptaufgabe in der Ausarbeitung von Grundlagen für die inhaltliche und methodische Gestaltung und die wissenschaftsorganisatorische Führung der Weiterbildung der Lehrkräfte, Erzieher und Schulfunktionäre auf der Grundlage der im Bildungsgesetz festgelegten gesellschaftlichen Anforderungen, der neuen Erkenntnisse der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Planung und Leitung des Erziehungs- u. Bildungsprozesses und der fortgeschrittensten Erfahrungen der Praxis besteht. (Pädagogisches Kabinett, Schule, Erziehungs- und Bildungswesen) Literaturangaben Lange, Max Gustav: Totalitäre Erziehung — Das Erziehungssystem der Sowjetzone Deutschlands. Mit einer Einl. v. A. R. L. Gurland (Schr. d. Inst. f. pol. Wissenschaft, Berlin, Bd. 3). Frankfurt a. M. 1954, Verlag Frankfurter Hefte. 432 S. Wendt, Emil: Die Entwicklung der Lehrerbildung in der sowjetischen Besatzungszone seit 1945. 2., erg. Aufl. (BB) 1959. 131 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 370–371 Lehrer des Volkes, Verdienter A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z LehrlingsausbildungSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1948/49 gab es 49.944 Lehrer mit Kurzausbildung (Neulehrer genannt) neben 22.562 Altlehrern. Durch die „VO über die Neuregelung der Ausbildung der Lehrer an den allgemeinbildenden Schulen, der Pionierleiter, der Kindergärtnerinnen und der Erzieher in Heimen und Horten“ vom 15. 5. 1953 wurde die L. auf eine neue Basis gestellt. Man unterscheidet nach sowjet. Vorbild drei Kategorien von Lehrern für die…
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Potsdam (1969)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1. Bezirk; gebildet im Sommer 1952 im Zuge der Verwaltungsneugliederung aus dem Westteil von Brandenburg unter Austausch sachsen-anhaltischer Gebietsteile: 12.568 qkm, (1967) 1.134.388 Einwohner (1950: 1.221.698). 2 Stadtkreise: Brandenburg, Potsdam; 15 Landkreise: Belzig, Brandenburg, Gransee, Jüterbog, Königs Wusterhausen, Kyritz, Luckenwalde, Nauen, Neuruppin, Oranienburg, Potsdam, Pritzwalk, Rathenow, Wittstock, Zossen. Vorsitzender des Rates des Bezirkes Pucherl (SSD). 1. Sekretär der SED-Bezirksleitung: W. ➝Wittig. Der Bezirk hat vornehmlich landwirtschaftliche Bedeutung, doch bestehen in einigen Zentren wichtige Industrien: in Brandenburg ein Stahl- und Walzwerk, in und um Rathenow optische Werke. In Brandenburg und den Randgebieten von Berlin befinden sich Fahrzeugwerke, Lokomotiv- und Schwermaschinenbaubetriebe, ferner in Hennigsdorf ein Stahl- und Walzwerk, in Oranienburg ein Kaltwalzwerk. 2. Stadtkreis im brandenburgischen Bezirk P., Bezirksstadt, Kreisstadt, zwischen Havelseen am Zusammenfluß von Havel u. Nuthe, mit (1967) 110.617 Einwohnern (1950: 118.180) größte Stadt Brandenburgs; ehem. neben Berlin Residenz der Hohenzollern, bis 1952 Landeshauptstadt (Brandenburg), mit zahlreichen geschichtlichen Bauten im klassisch gemäßigten Barock (im 2. Weltkrieg stark zerstört: Stadtschloß, 1745 bis 1751 umgebaut, nach Kriegsschäden 1960 völlig abgerissen), Garnisonkirche (1731 bis 1735, mit Gruft Friedrich Wilhelms I. und Friedrichs d. Gr., nach Kriegsschäden 1968 gesprengt), Neues Palais (1763 bis 1769), Park und Schloß Sanssouci; mit den DEFA-Studios in P.-Babelsberg Mittelpunkt der Filmproduktion, chemisch-pharmazeutische Industrie und Lokomotivwerke „Karl Marx“; Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften „Walter Ulbricht“ (seit 1952/53), Pädagogische Hochschule, Hochschule für Filmkunst (seit 1954), Institut für Agrarökonomie, Institut für Archivwissenschaft, Brandenburgische Landes- und Hochschulbibliothek, Theater („Hans-Otto-Theater“), Forschungsstelle für Ur- und Frühgeschichte, Sternwarte, meteorologisches, geodätisches und astrophysikalisches Observatorium; Sitz des ev. Bibelwerkes. — Im Schloß Cecilienhof bei P. tagte vom 17. 7. bis 2. 8. 1945 die Potsdamer Konferenz, die zum Potsdamer Abkommen führte. Literaturangaben Böhmer, Karl Hermann: Deutschland hinter dem Eisernen Vorhang — Sowjetische Besatzungszone (neubearb. v. Eugen Stamm). Essen 1962, Tellus-Verlag. 64 S. m. zahlr. Abb. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 489 Postzensur A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Potsdamer AbkommenSiehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1. Bezirk; gebildet im Sommer 1952 im Zuge der Verwaltungsneugliederung aus dem Westteil von Brandenburg unter Austausch sachsen-anhaltischer Gebietsteile: 12.568 qkm, (1967) 1.134.388 Einwohner (1950: 1.221.698). 2 Stadtkreise: Brandenburg, Potsdam; 15 Landkreise: Belzig, Brandenburg, Gransee, Jüterbog, Königs Wusterhausen, Kyritz, Luckenwalde, Nauen, Neuruppin, Oranienburg, Potsdam, Pritzwalk, Rathenow, Wittstock, Zossen.…