Übersiedlung in die Bundesrepublik (1969)
Siehe auch:
- Übersiedler: 1975
Es ist nicht gesetzlich festgelegt, wann ein Bürger in die BRD übersiedeln darf. Anträge auf Ü. sind bei den Abt. Innere Angelegenheiten der Kreisverwaltungen zu stellen. Die Antragsteller werden dann zu einer Sitzung der Kommissionen für den innerdeutschen Reiseverkehr geladen. Nach der Errichtung der Mauer in Berlin am 13. 8. 1961 sind zunächst alle Anträge auf Ü. mit der Begründung abgelehnt worden, daß erst der „bevorstehende Abschluß des Friedensvertrages“ abgewartet werden müsse. Seit 1962 sind aber wieder Anträge auf Familienzusammenführung für ältere und alleinstehende Personen genehmigt worden. Nach amtlichen Feststellungen sind seit dem 1. 7. 1962 bis zum 31. 3. 1968 207.948 Personen, davon etwa 90 v. H. über 65 Jahre alt, legal nach dem Westen übergesiedelt. Die übrigen waren zumeist kranke und pflegebedürftige Menschen sowie ehemalige politische Häftlinge (Amnestie). Arbeitsfähigen Personen wird grundsätzlich die Ü. verweigert. So warten noch immer zahlreiche Eheleute und von ihren Eltern getrennte Kinder auf Familienzusammenführung. Auch die Ü. zum Zwecke der Heirat wird grundsätzlich verweigert. Nach amtlichen Angaben bemühen sich mehr als 600 in beiden Teilen Deutschlands getrennt lebende Brautpaare vergeblich um eine Ausreisegenehmigung für den in der „DDR“ wohnenden Verlobten.
Bei der Ü. dürfen Möbel und Einrichtungsgegenstände mitgenommen werden, soweit der Rat des Bezirks das genehmigt. Die Ausfuhr von neuwertigen Industrie waren und optischen Geräten wird nicht erlaubt.
Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 659