DDR A-Z 1969

Sozialversicherungs- und Versorgungswesen (1969) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 1. Grundsätze Nach Art. 36 der Verfassung hat jeder Bürger das Recht auf Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität. Dieses Recht soll durch eine steigende materielle, soziale und kulturelle Versorgung und Betreuung alter und arbeitsunfähiger Bürger gewährleistet werden. Nach Art. 35, Abs. 3 der Verfassung werden auf der Grundlage eines sozialen Versicherungssystems bei Krankheit und Unfällen materielle Sicherheit, unentgeltliche ärztliche Hilfe, Arzneimittel und andere medizinische Sachleistungen gewährt. Die Fassung der Art. 36 und 35, Abs. 3 scheint darauf hinzudeuten, daß für das [S. 574]Risiko des Alters und der Invalidität das Versorgungsprinzip gelten soll, während für die Risiken der Krankheit und des Unfalls das Versicherungsprinzip angewendet werden soll. Dem ist jedoch nicht so. Seit 1945 besteht eine einheitliche Sozialversicherung, die gegen einen einheitlichen Beitrag die Risiken des Alters, der Invalidität, des Todes des Versicherten, der Krankheit, der Mutterschaft, des Arbeitsunfalles und der Berufskrankheit sowie der Arbeitslosigkeit (Arbeitslosenversicherung) trägt. Das durch die Sozialversicherung gewährleistete System der sozialen Sicherheit hat den Charakter eines Mischsystems. Es weist also sowohl Züge der Versorgung als auch der Versicherung auf. Freilich dominiert das Prinzip der Versorgung. So besteht zwar eine gewisse Entsprechung zwischen Beiträgen und Leistungen, aber diese Entsprechung ist zu Gunsten einer gewissen Nivellierung der Leistungen nicht konsequent durchgeführt. Die einheitliche Sozialversicherung ist das Kernstück des Systems der sozialen Sicherung. 2. Entwicklung Die Sozialversicherung wurde 1945/46 in eine zentralgelenkte Einheitsversicherung umgewandelt, in der alle früheren Versicherungsträger aufgegangen sind. Durch die VO über die Sozialpflichtversicherung vom 28. 1. 1947, erlassen auf Grund des Befehls Nr. 28 der SMAD („Arbeit und Sozialfürsorge“, S. 92/47), wurde das Sozialversicherungswesen auf eine einheitliche Grundlage gestellt, nachdem bereits ab Herbst 1945 in jedem Lande der SBZ durch Gründung einer Sozialversicherungsanstalt die Voraussetzung hierfür geschaffen worden war. Art. 16, Abs. 3 der Verf. von 1949 legte fest, daß der Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Arbeitslosigkeit und sonstige Wechselfälle des Lebens sowie der Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der arbeitenden Bevölkerung und dem Schutze der Mutterschaft ein einheitliches, umfassendes Sozialversicherungswesen auf der Grundlage der Selbstverwaltung der Versicherten dienen sollte. Durch die VO über die Sozialversicherung vom 26. 4. 1951 (GBl. S. 325) wurde die Verantwortung für die Leitung und die Kontrolle der Sozialversicherung dem FDGB übergeben. Die 5 Sozialversicherungsanstalten der Länder wurden zu einer einheitlichen „Sozialversicherung, Anstalt des öffentlichen Rechtes“, mit dem Sitz in Berlin vereinigt, die vom Zentralrat der Sozialversicherung geleitet und verwaltet wurde. Dem Ministerium für Arbeit und Berufsausbildung oblag seitdem nur noch die Aufsicht über die Sozialversicherung. Der Zentralrat der Sozialversicherung wurde gesetzlicher Vertreter der Sozialversicherung und ihr oberstes Organ. Auf einer Tagung des FDGB-Bundesvorstandes am 15. und 16. 2. 1956 wurde in Ausführung der bereits im Juni 1954 entworfenen „Politischen Grundsätze der Sozialversicherung für den zweiten Fünfjahrplan“ beschlossen, die „Sozialversicherung“, zu der in Zukunft nur noch die Arbeiter und Angestellten gehören sollten, vollständig dem FDGB zu übergeben. Zunächst ohne Änderung der gesetzlichen Bestimmungen wurde aus der Zentralverwaltung der Sozialversicherung und der Abteilung Sozialversicherung des FDGB-Bundesvorstandes eine „Verwaltung der Sozialversicherung des Bundesvorstandes des FDGB“ gebildet und der Zentralrat sowie die Räte für Sozialversicherung in den Bezirken und Kreisen, die bis dahin als „Selbstverwaltungsorgane“ galten, obwohl sie nicht von den Versicherten gewählt, sondern von den FDGB-Vorständen bestellt worden waren, aufgelöst. Durch VO vom 2. 3. 1956 (GBl. S. 257) wurden rückwirkend vom 1. Januar an die Selbständigen (Bauern, Handwerker, Kleinunternehmer usw.) aus der Sozialversicherung, Anstalt des öffentlichen Rechtes, ausgegliedert. Träger der Sozialversicherung wurde für diese Berufsgruppen die Deutsche Versicherungs-Anstalt. Ihr wurde später auch die Sozialversicherung der Mitglieder der sozialistischen Produktionsgenossenschaften übertragen. Die völlige Übernahme durch den FDGB wurde durch VO vom 23. 8. 1956 legalisiert (GBl. S. 687). In Art. 45, Abs. 3 der Verf. fand die Leitung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten durch die Gewerkschaften ihre verfassungsrechtliche Grundlage. 3. Die Verwaltung der Sozialversicherung des FDGB Träger der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten ist die Verwaltung der [S. 575]Sozialversicherung des FDGB, die zur „juristischen Person“ erklärt wurde. Sie gliedert sich in die Verwaltung des Bundesvorstandes, der Bezirksvorstände und der Kreisvorstände des FDGB, die nacheinander Sozialversicherungskassen (SVK), Kreisgeschäftsstellen der Sozialversicherung und Außenstellen der Sozialversicherung hießen. Der FDGB hat gleichzeitig das Recht erhalten, den Zentralvorständen der Industriegewerkschaften die volle Verantwortung für die Sozialversicherung für ihren Bereich zu übertragen. Von dieser Befugnis ist weitgehend Gebrauch gemacht worden. Die Staatsaufsicht entfiel. In den volkseigenen Betrieben (VEB) und Verwaltungen bestehen Räte, in den Privatbetrieben Kommissionen der Sozialversicherung. Die Räte in den VEB und in den Verwaltungen haben die Bevollmächtigten für Sozialversicherung anzuleiten und zu kontrollieren. Die Bevollmächtigten für Sozialversicherung in den VEB und Verwaltungen sowie auch in den Privatbetrieben müssen u.a. Kranke innerhalb von drei Tagen in der Wohnung besuchen. In den VEB und den Verwaltungen wählen die Bevollmächtigten für Sozialversicherung die Räte, in den Privatbetrieben bestehen die Kommissionen aus den Bevollmächtigten. Die Bevollmächtigten werden auf Vorschlag der jeweiligen BGL von den Betriebsangehörigen gewählt. Die Übertragung der Sozialversicherung auf den FDGB und das System der Räte und der Bevollmächtigten sollen die Selbstverwaltung der Sozialversicherung durch die Versicherten verwirklichen, in Wahrheit bedeutet es jedoch, daß die Versicherten keinerlei Einfluß haben. Die FDGB-Vorstände sind nicht die Vertreter aller Versicherten, sondern bestenfalls der FDGB-Mitgl., wobei schon dies bei der Fragwürdigkeit der Wahlen zu den Vorständen bezweifelt werden muß. Da die Räte in den VEB und Verwaltungen sowie die Kommissionen in den Privatbetrieben von den BGL angeleitet werden oder ihnen sogar, wie in den Privatbetrieben, unterstehen, ist auch hier der Einfluß der Versicherten praktisch ausgeschaltet. Die kurzfristigen Barleistungen (Krankengeld, Hausgeld, Schwangerschafts- und Wochenhilfe, Sterbegeld) werden meist in den Betrieben ausgezahlt (Anordnungen vom 2. 8. 1951, GBl. S. 113). Die BGL in den Betrieben sind befugt, über Leistungen zu entscheiden, wenn der Betrieb die Leistungen auszahlen darf. 4. Haushalt und Beitragseinzug Der Haushaltsplan der Sozialversicherung ist Bestandteil des Haushaltsplans der „DDR“. Die Beiträge werden von den Unterabteilungen Abgaben der Abteilungen Finanzen bei den Räten der Kreise (Stadtkreise) (Finanzämter) eingezogen (VO vom 14. 2. 1950, GBl. S. 1195). Der Versicherungsträger (Verwaltung der Sozialversicherung des FDGB, Deutsche Versicherungs-Anstalt) bildet Sozialversicherungsfonds, zu denen aus dem Staatshaushalt Zuschüsse gewährt werden. 5. Umfang der Versicherungspflicht Der Sozialversicherungspflicht unterliegen ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens alle Arbeiter und Angestellten, die Angehörigen der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, der Produktionsgenossenschaften des Handwerks und der Produktionsgenossenschaften der werktätigen Fischer und gärtnerischen Produktionsgenossenschaften, die Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte, die persönlich haftenden Gesellschafter von halbstaatlichen Betrieben und ihre mitarbeitenden Ehefrauen, die Handwerker, andere selbständige Erwerbstätige ebenfalls ohne Rücksicht auf ihr Einkommen, falls sie nicht mehr als 5 Arbeitskräfte beschäftigen, Studenten, Hoch- und Fachschüler. Befreit von der Versicherungspflicht sind Personen, die weniger als 75, — M monatlich verdienen sowie die Geistlichen und Mitglieder religiöser Orden, ferner Ausländer, die zur Aus- und Weiterbildung beschäftigt sind und nur eine Beihilfe zum Lebensunterhalt bekommen. 6. Leistungen Gesetzliche Grundlage der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten sind die VO über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 31. 12. 1961 (GBl. II, S. 533), für die übrigen Versicherten die VO über Sozialpflichtversicherung vom 28. 1. 1947 (Arbeit und Sozialfürsorge, S. 92), für alle Versicherten die VO über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom 15. 3. 1968 [S. 576](GBl. II, S. 135), die VO über die Umrechnung und Erhöhung der Renten der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten und der Sozialversicherten bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt vom 15. 3. 1968 (GBl. II, S. 162) sowie zahlreiche Einzelverordnungen und Durchführungsbestimmungen. Die Leistungen der Sozialversicherung bestehen a) im Krankheitsfalle aus freier ➝Heilbehandlung, Krankengeld, Hausgeld für die Zeit der Behandlung in einem Krankenhaus oder Sanatorium; b) aus Schwangerschafts- und Wochenhilfe; c) aus Bestattungsbeihilfe (Sterbegeld); d) aus Renten bei Invalidität, im Alter, für die Folgen von Arbeitsunfällen und anerkannten Berufskrankheiten und für Hinterbliebene und Pflegegeld; e) aus Kuren für Rekonvaleszenten und Erholungsbedürftige, vor allem Aktivisten. Der Betriebsleiter, die betriebliche Gewerkschaftsleitung (BGL) und der Rat für Sozialversicherung haben das Recht, bei Vermutung einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Leistungen der Sozialversicherung bei den zuständigen Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens die sofortige Überprüfung des Gesundheitszustandes des Werktätigen zu beantragen. Bei Verstößen gegen die Krankenordnung können der Betriebsleiter, die BGL oder die Verwaltung der Sozialversicherung anweisen, daß der Lohnausgleich und die Leistungen der Sozialversicherung ganz oder teilweise nicht gewährt werden (§ 105 des Gesetzbuches der Arbeit). Die ehemaligen Beamten und Berufssoldaten sowie deren Witwen und Hinterbliebene werden von der Sozialversicherung und nach deren Grundsätzen versorgt (Beamtenversorgung). Das gleiche gilt für Kriegsinvalide und Kriegshinterbliebene (Kriegsopferversorgung). Bergleute erhalten entsprechend den höheren Beiträgen erhöhte Leistungen (Bergmannsrenten), desgleichen Eisenbahner und Angehörige der Post, soweit sie sich bei Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen (1. 1. 1956 und 1. 7. 1956) im Dienst befanden, ohne daß sie höhere Beiträge zu zahlen hätten. Ausgeschiedene können sich die bessere Versorgung verdienen, wenn sie die Arbeit für ein Jahr wieder auf nehmen. Für die technische ➝Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben ist eine zusätzliche Altersversorgung geschaffen worden. Eine entsprechende Regelung gilt für die Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen. (Altersversorgung) 7. Beiträge Die Pflichtversicherungsbeiträge betragen für Arbeiter und Angestellte 20 v. H. — im Bergbau 30 v. H. — des lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverdienstes bis zu 600 M monatlich. Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Versicherten und den Betrieben zu tragen, im Bergbau tragen die Betriebe zwei Drittel. Selbständig Erwerbstätige zahlen 17 v. H. des steuerpflichtigen Einkommens bis zu 600 M monatlich, privilegierte Gruppen 14 v. H. Der Mindestbeitrag beträgt für diese 8 M. Handwerker und Bauern zahlen gestaffelte Beiträge nach besonderen Tabellen. Außerdem wird von den Betrieben eine besondere Unfallumlage erhoben, deren Höhe sich nach der Lohnsumme und nach den Unfallgefahren des jeweiligen Betriebes richtet. 8. Rechtsweg Gegen Entscheidungen über Leistungen der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Über sie entscheidet die Kreisbeschwerdekommission beim Kreisvorstand des FDGB. (Wegen der früheren Zuständigkeit Konfliktkommission.) Gegen die Entscheidung einer Beschwerdekommission konnte bis 30. 6. 1961 entweder das Bezirksarbeitsgericht durch Anfechtungsklage oder die Beschwerdekommission des Bezirks durch weitere Beschwerden angerufen werden. Seit dem 1. 7. 1961 ist nur noch die weitere Beschwerde an die Bezirksbeschwerdekommission gegeben. Der Beschluß der Bezirksbeschwerdekommission ist endgültig. Eine Zentrale Beschwerdekommission kann indessen auf Antrag des Bundesvorstandes des FDGB im Wege der Kassation tätig werden. Gegen Entscheidungen über Leistungen der Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt ist ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Über diese entscheiden Beschwerdekommissionen für die Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt. Gegen deren Entscheidung ist der Einspruch bei den Bezirksbeschwerdekommissionen bei den Bezirksdirektionen der Deutschen [S. 577]Versicherungs-Anstalt zulässig. Bei der Hauptverwaltung der Deutschen Versicherungs-Anstalt besteht eine zentrale Beschwerdekommission für die Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt, die rechtskräftige Beschlüsse der Kreis- und Bezirksbeschwerdekommission aufheben kann, wenn sie der sozialistischen Gesetzlichkeit widersprechen. 9. Freiwillige, zusätzliche Versicherung Seit dem 1. 7. 1968 kann bei den Trägern der Sozialversicherung (Verwaltung der Sozialversicherung des FDGB, Deutsche Versicherungs-Anstalt) eine freiwillige Versicherung auf Zusatzrente nach folgenden Möglichkeiten abgeschlossen werden: a) freiwillige Versicherung auf Zusatzalters-, Zusatzinvaliden- und Zusatzhinterbliebenenrente nach Tarif A, b) freiwillige Versicherung auf Zusatzalters- und Zusatzhinterbliebenenrente nach Tarif B. Der Tarif kann vom Versicherten gewählt werden. Der monatliche Beitrag beträgt mindestens 10,– M oder einen um jeweils 5,– M höheren Betrag, höchstens 200,– M. Die Höhe des Beitrages wird vom Versicherten bestimmt, kann jedoch nur jeweils mit Beginn des Kalenderjahres verändert werden. Wegen der niedrigen Beitragsbemessungsgrenze von 600,– M monatlich, die auch den für die Rentenberechnung maßgebenden monatlichen Durchschnittsverdienst begrenzt (Renten), sind die Sozialversicherungsrenten relativ niedrig. Durch die Einführung der freiwilligen Versicherung auf Zusatzrente (Höherversicherung) besteht die Möglichkeit, eine bessere Versorgung im Falle des Alters, der Invalidität und für Hinterbliebene zu erhalten. Die relativ niedrige allgemeine auf Pflichtversicherung beruhende Versorgung wird so durch die Möglichkeit einer Selbstvorsorge ergänzt. Die Beiträge für die Zusatzversicherung werden einem einheitlichen Fonds zugeführt, die mit 5 v. H. zu verzinsen sind. Der Fonds wird von der Verwaltung der Sozialversicherung des FDGB verwaltet. Er ist zweckgebunden und zur Finanzierung der freiwilligen Versicherung auf Zusatzrente zu verwenden. Staatszuschüsse erhält er nicht. (freiwillige ➝Rentenversicherung) Literaturangaben Leutwein, Alfred: Die technische Intelligenz in der sowjetischen Besatzungszone. (BB) 1953. 56 S. m. 6 Anlagen. Bosch, Werner: Die Sozialstruktur in West- und Mitteldeutschland. (FB) 1958. 240 S. m. 43 Tab. Caesar, Paul: Das Sozialversicherungsrecht in der Bundesrepublik und in der sowjetischen Besatzungszone. (FB) 1958. 120 S. mit 2 Anlagen. Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der sowjetischen Besatzungszone. 5., erw. Aufl. (BB) 1959. Teil I (Text) 264 S., Teil II (Anlagen) 162 S. Mampel, Siegfried: Das System der sozialen Leistungen in Mitteldeutschland und in Ost-Berlin (BB) 1961. Teil I (Text) 150 S., Teil II (Anlagen) 142 S. Mampel, Siegfried: Sozialpolitik in Mitteldeutschland (Sozialpolitik in Deutschland, H. 48, hrsg. v. Bundesmin. f. Arbeit …). Stuttgart usw. 1961, Kohlhammer. 87 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 573–577 Sozialversicherungsausweis A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Soziologie und Empirische Sozialforschung

Sozialversicherungs- und Versorgungswesen (1969) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 1. Grundsätze Nach Art. 36 der Verfassung hat jeder Bürger das Recht auf Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität. Dieses Recht soll durch eine steigende materielle, soziale und kulturelle Versorgung und Betreuung alter und arbeitsunfähiger Bürger gewährleistet werden. Nach Art. 35, Abs. 3 der Verfassung werden auf der Grundlage eines…

DDR A-Z 1969

Wohnungswesen (1969)

Siehe auch: Wohnungsbau: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Wohnungswesen: 1953 1954 1956 1958 1965 1966 1975 1979 Wohnungswirtschaft: 1959 1960 1962 1963 Der Wohnungsfehlbestand in der „DDR“ war nach Schätzungen westdeutscher Sachverständiger für Ende 1965 mit etwa 770.000 Wohnungen anzunehmen. Er ist demnach, bezogen auf die Bevölkerungszahl, größer als in der BRD. Legt man die in der BRD gültigen baupolizeilichen Bestimmungen hinsichtlich der Bewohnbarkeit zugrunde, dann müßte ein großer Teil der insgesamt 5,85 Mill. statistisch erfaßten Wohnungen als unbewohnbar erklärt werden. Der Vizepräsident der Bauakademie der „DDR“, Prof. Paulick, erklärte Anfang 1967, daß von der gegenwärtigen Wohnungssubstanz nicht weniger als 20 v. H., d.h. rd. 1,2 Mill. Wohnungen als „unbrauchbar“ anzusehen seien. In Mitteldeutschland sind annähernd 90 v. H. der vorhandenen Wohnungen in der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg gebaut worden (Vergleich: in der BRD etwa 60 v. H. des Bestandes). Neun Zehntel der drüben vor 1918 gebauten Wohnungen (mehr als 3 Mill.) weisen wegen unterlassener Werterhaltungsmaßnahmen nach offiziöser Äußerung „schwere und geringere Schäden“ auf. Bei den staatlichen Organen (Räte der Kreise, der Bezirke und Gemeinden bestehen Wohnungskommissionen, die über die Wohnraumverwendung entscheiden. Ausschlaggebend für die „gerechte“ Verteilung von Wohnraum ist die „Leistung“ des Wohnungssuchenden oder Wohnungsinhabers „für den Aufbau der DDR“. Die Betriebsgewerkschaftsleitungen (BGL) nehmen Einfluß auf die Verteilung fertiggestellter Wohnungen, aber auch auf die Verteilung des Altwohnraums. Seit März 1958 bestehen in den meisten Städten „Volkseigene Kommunale Wohnungsverwaltungen“, deren Aufgabe es ist, die in den Nachkriegsjahren auf Grund der sowjet. Befehle enteigneten Grundstücke (Eigentum, Enteignung) zu verwalten, ebenso Grundstücke ausländischer oder westdeutscher Eigentümer, ferner Grundbesitz von Personen, die nach dem 17. Juni 1953 die „DDR“ „illegal“ verlassen haben. Erträge aus Grundstücken bzw. Wohnungen, deren Eigentümer bereits vor 1945 im Ausland oder im Gebiet der heutigen BRD lebten, werden nach Abzug der Instandhaltungs- und Verwaltungskosten einem Sperrkonto bei der Staatsbank der DDR überwiesen. Grundstücke bzw. Wohnungen von nach dem 17. 6. 1953 nach der BRD abgewanderten Eigentümern wurden von den „Kommunalen Wohnungsverwaltungen“ in Treuhänderschaft übernommen. Die Eigentümer haben kein Recht auf die Erteilung von Auskünften oder auf Zahlung von Erträgen aus der Vermietung. Die „Volkseigenen Kommunalen Wohnungsverwaltungen“ sind auch die Träger des „volkseigenen Wohnungsbaus“. Die Arbeiten zur Werterhaltung der Wohnungen sind bisher sehr vernachlässigt worden. Das Material dafür ist knapp, und die Baubetriebe — aus die in den PGH zusammengeschlossenen handwerklichen Baubetriebe — sind vorwiegend für staatliche Investbauten und sonstige öffentliche Bauarbeiten eingesetzt. Seit Ende 1963 sind die „Volkseigenen Kommunalen Wohnungsverwaltungen“ auch zuständig für die Organisierung der Reparaturarbeiten an in privatem Besitz befindlichen Wohnungen (etwa 70 v. H. des Gesamtbestandes). Die Wohnungsverwaltungen sollen auch für die Werterhaltung und richtige Verteilung des Wohnraumes verantwortlich sein. Im Sinne der Mietermitverwaltung sollen die Mieter kostenlose Reparaturleistungen an den privaten Wohngrundstücken erbringen. Die Wohnungsmieten betragen in Neubauten zwischen –,65 und 1,10~M je qm. Altbaumieten sind noch auf dem Stand des Jahres 1938 gestoppt. Auch diese niedrigen Mieteinnahmen, die größere Werterhaltungsvorhaben ausschließen, erklären den durchweg abgewirtschafteten Zustand der meisten Miethäuser. Seit Anfang 1968 gibt es „staatliche Wohnungstauschzentralen“, die befugt sind, Wohnungstausch und Wohnungswechsel anzuordnen, wenn das zur besseren Verteilung des Wohnraums erforderlich erscheint. Literaturangaben Faber, Dorothea: Die Wohnungswirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone. (BB) 1953. 56 S. m. 12 Anlagen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 741 Wohnungsbau A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Wolgast

Siehe auch: Wohnungsbau: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Wohnungswesen: 1953 1954 1956 1958 1965 1966 1975 1979 Wohnungswirtschaft: 1959 1960 1962 1963 Der Wohnungsfehlbestand in der „DDR“ war nach Schätzungen westdeutscher Sachverständiger für Ende 1965 mit etwa 770.000 Wohnungen anzunehmen. Er ist demnach, bezogen auf die Bevölkerungszahl, größer als in der BRD. Legt man die in der BRD gültigen baupolizeilichen Bestimmungen hinsichtlich der Bewohnbarkeit…

DDR A-Z 1969

Sperrgebiet (1969)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Durch die „VO über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der DDR und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands“ vom 26. 5. 1952 (GBl. S. 405) und die „VO über weitere Maßnahmen zum Schutze der DDR“ vom 9. 6. 1952 (GBl. S. 451) wurde der Staatssicherheitsdienst zu Maßnahmen ermächtigt, um ein Eindringen von „Spionen, Terroristen und Diversanten“ zu verhindern. Politischer Vorwand für diese Verordnungen war die Unterzeichnung des Deutschlandvertrages am 26. 5. 1952. Die praktische Folge war die Schaffung eines S., das den 10-m-Kontrollstreifen, den 500-m-Schutzstreifen und die 5-km-Sperrzone umfaßt. Aus dem S. erfolgten im Sommer 1952 umfangreiche Zwangsevakuierungen, die eine Fluchtwelle auslösten. Ein S. entstand auch an der Ostseeküste. Nach der Errichtung der Berliner Mauer wurde ein S. ebenfalls um West-Berlin geschaffen. Der Schutzstreifen zwischen West-Berlin und dem Sowjetsektor ist nur 100 m tief. In weiterer Durchführung der Absperrungsmaßnahmen vom 13. 8. 1961 wurden entlang der Demarkationslinie doppelte und z. T. sogar dreifache Drahtverhaue errichtet und an vielen Stellen Minenfelder gelegt. Die Drahtverhaue werden durch Doppelstreifen in Begleitung von auf den Mann dressierten Hunden gesichert. Bunker, Laufgräben, Infrarotgeräte, optische und akustische Signalanlagen vervollständigen das Absperrungssystem. In verschiedenen Grenzgemeinden an der Demarkationslinie wurden wie in Berlin Mauern und Sichtblenden errichtet. So entstand z. B. eine 3–3,50 m hohe Betonmauer vor der Ortschaft Zwinge gegenüber dem niedersächsischen Kreis Duderstadt in einer Länge von etwa 500 m, eine 1~km lange und 3 m hohe Mauer in Hirschberg/Thür. gegenüber der bayerischen Gemeinde Tiefengrün (Landkreis Hof) und eine ebensolche Mauer durch die geteilte Ortschaft Mödlareuth im Landkreis Schleiz. Nach übereinstimmenden Aussagen von geflüchteten Grenzsoldaten sollen die Stacheldrahtsperren und anderen Befestigungsanlagen an der Berliner Sektorengrenze und an der Demarkationslinie bis 1970 nach und nach durch neue Anlagen ersetzt werden, für die die SED selbst den Ausdruck Moderne Grenze geprägt hat. Das Warn- und Überwachungssystem wird immer raffinierter und lückenloser ausgebaut. In der Regel bietet das S. heute — von West nach Ost gesehen — folgendes Bild: 1. Demarkationslinie, von westlichen Behörden durch Grenzpfähle markiert; von zonaler Seite ist ein einfacher, älterer Stacheldrahtzaun errichtet. 2. 10-m-Kontrollstreifen ohne Bewuchs. 3. Etwa 30 m umgepflügtes Brachland. 4. 2–3 m hoher Stacheldrahtzaun zwischen Betonpfählen. 5. Etwa 25 m breiter Minengürtel oder, falls keine Minen ausgelegt sind, ebenso breite Sperre aus Stacheldrahtrollen. 6. 2–3 m hoher Stacheldrahtzaun zwischen Betonpfählen. [S. 586]7. 6–10 m breiter Spurensicherungs- und Kontrollstreifen für Posten und Streifen. 8. Bunker mit Schießscharten. 9. Kolonnenweg für motorisierte Einsatzkommandos. 10. 1½–2~m tiefer Sperrgraben, der einen „Grenzdurchbruch“ mit Kraftfahrzeugen verhindern soll. 11. 500-m-Schutzstreifen mit Beobachtungstürmen, Bunkern und technischen Alarmvorrichtungen. 12. 5-km-Sperrzone, zu deren Betreten ein Sonderausweis erforderlich ist. Beim weiteren Ausbau dieser „Modernen Grenze“ wird kaum noch verschleiert, daß alle diese Maßnahmen nicht in erster Linie zum Schutz vor westlichen „Aggressoren, Spionen und Diversanten“, sondern vielmehr gegen die eigene Bevölkerung zur Verhinderung der Republikflucht getroffen werden. Der Minister des Innern widerrief im Befehl Nr. 39/61 vom 14. 9. 1961 alle bisher erteilten Registriervermerke, die zum Betreten und Bewohnen des Schutzstreifens und der Sperrzone berechtigten. Die Genehmigung wird seitdem nur noch Personen erteilt, „die durch ihr bisheriges Verhalten die Gewähr dafür bieten, daß die Sicherheit im S. nicht gefährdet wird“. Erneute Zwangsevakuierungen aus dem S. folgten diesem Befehl. Mit der „VO zum Schutze der Staatsgrenze der DDR“ vom 19. 3. 1964 (GBl. II, S. 255) und der „AO über die Ordnung in den Grenzgebieten und den Territorialgewässern der DDR (Grenzordnung)“ vom gleichen Tage (GBl. II, S. 257) wurden alle bisher geltenden Sperr- und Kontrollvorschriften zusammengefaßt. Die „Schutz- und Sicherheitsorgane“ werden verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, um die „Staatsgrenze“ zu sichern und eine feste Ordnung in den bestehenden Grenzgebieten und Territorialgewässern zu gewährleisten. Nach § 5 der VO sind alle Bürger verpflichtet, „Personen, die sich unberechtigt im Grenzgebiet aufhalten oder gegen die Grenzordnung verstoßen, sofort den zuständigen Dienststellen der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee oder der Deutschen Volkspolizei zu melden“. Eine Strafbestimmung für Nichtbeachtung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Denunziation gibt es jedoch nicht. Das Leben im S. unterliegt zahlreichen Beschränkungen. Personen, die im S. wohnen, benötigen in ihrem Personalausweis einen Registriervermerk. Wer im S. arbeitet, braucht einen Genehmigungsvermerk. Wer dorthin lediglich zu Besuch einreisen will, muß auch als Bewohner der „DDR“ einen Passierschein haben. Er hat die vorgeschriebenen Reisewege einzuhalten und unterliegt besonderen Anmeldebestimmungen. Im Schutzstreifen ist der Aufenthalt von Personen im Freien innerhalb geschlossener Ortschaften nur von 5.00 bis 23.00 Uhr, außerhalb geschlossener Ortschaften nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt. Im Schutzstreifen dürfen nur die von den zuständigen Kommandeuren der Grenztruppen festgelegten Wege benutzt werden. Der unberechtigte Austausch von Nachrichten oder Gegenständen über die „Staatsgrenze“ oder die Aufnahme von Verbindungen sind verboten. Gaststätten, Kinos, Erholungsheime u.a., die sich im 500-m-Schutzstreifen befanden, wurden geschlossen. Verstöße gegen diese Bestimmungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, Verurteilung auf ➝Bewährung, Geldstrafe oder öffentlichem Tadel bestraft. Der abgeholzte und umgepflügte Kontrollstreifen darf nicht betreten werden; es wird ohne Warnung geschossen. Nach Feststellungen der Zentralen Erfassungsstelle Salzgitter fanden vom 13. 8. 1961 bis zum 30. 4. 1968 163 Menschen bei Fluchtversuchen aus Mitteldeutschland den Tod. (Schießbefehl) Literaturangaben *: Die Sperrmaßnahmen der Sowjetzonenregierung an der Zonengrenze und um West-Berlin. (BMG) 1953. 147 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 585–586 Spedition A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Sperrkonten

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Durch die „VO über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der DDR und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands“ vom 26. 5. 1952 (GBl. S. 405) und die „VO über weitere Maßnahmen zum Schutze der DDR“ vom 9. 6. 1952 (GBl. S. 451) wurde der Staatssicherheitsdienst zu Maßnahmen ermächtigt, um ein Eindringen von „Spionen, Terroristen und Diversanten“ zu verhindern. Politischer Vorwand für diese Verordnungen war die…

DDR A-Z 1969

Ökonomisches Grundgesetz (1969)

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Nach der Politischen Ökonomie ist für die Produktionsweise jeder Gesellschaftsordnung ein spezifisches, durch die jeweils herrschenden Eigentumsverhältnisse bestimmtes System von ökonomischen Gesetzmäßigkeiten kennzeichnend. Im ÖG. sollen die grundlegenden „objektiven“ Entwicklungstendenzen der betreffenden Produktionsweise sowie die ihr zugrundeliegenden gesellschaftlichen Ziele und die Mittel ihrer Durchsetzung ausgedrückt sein. Demnach postuliert das ÖG. des Kapitalismus, das von Marx entdeckte Ziel der kapitalistischen Produktion sei die Erzeugung des Mehrwerts, das durch ständige Ausdehnung der Produktion, verbunden mit wachsender Ausbeutung der arbeitenden Klassen realisiert werde. Demgegenüber konstatiert das ÖG. des Sozialismus, das Charakteristikum sozialistischen Wirtschaftens bestehe in der gesetzmäßigen „ununterbrochenen Erweiterung und Vervollkommnung der Produktion auf der Basis der führenden Technik, der sozialistischen Zusammenarbeit zur möglichst vollständigen Befriedigung der ständig wachsenden Bedürfnisse und der allseitigen Entwicklung aller Mitglieder der Gesellschaft“ („Polit. Ökonomie“, Berlin 1964, S. 472). Die ökonomische Überlegenheit des Sozialismus gegenüber dem Kapitalismus wird aus der für den Sozialismus als gegeben erachteten Bewußtheit des ökonomischen Handelns geschlossen, die sich einerseits in der allmählichen Bildung kollektiven Verantwortungsbewußtseins, andererseits in einer durch den Plan „wissenschaftlich“ begründeten sozialistischen Wirtschaftsführung dokumentiere. Das ÖG. des Sozialismus gilt offiziell als oberste wirtschaftspolitische Richtlinie. Allerdings weisen auch führende Wirtschaftswissenschaftler der SED darauf hin, daß sich aus den allgemein gehaltenen Formulierungen des ÖG. kaum konkrete Handlungsanweisungen für die gegenwärtige praktische Wirtschaftspolitik herleiten lassen (Kalweit). Literaturangaben Leonhard, Wolfgang: Sowjetideologie heute, Bd. II — Die politischen Lehren (Fischer-Bücherei, 461). Frankfurt a. M., 1962. 328 S. Wetter, Gustav A.: Philosophie und Naturwissenschaft in der Sowjetunion (Rowohlts deutsche Enzyklopädie, 67). Hamburg 1958, Rowohlt. 195 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 456 Ökonomisches Forschungsinstitut bei der Staatlichen Plankommission A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Ökonomisches System des Sozialismus

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Nach der Politischen Ökonomie ist für die Produktionsweise jeder Gesellschaftsordnung ein spezifisches, durch die jeweils herrschenden Eigentumsverhältnisse bestimmtes System von ökonomischen Gesetzmäßigkeiten kennzeichnend. Im ÖG. sollen die grundlegenden „objektiven“ Entwicklungstendenzen der betreffenden Produktionsweise sowie die ihr zugrundeliegenden gesellschaftlichen Ziele und die Mittel ihrer Durchsetzung ausgedrückt…

DDR A-Z 1969

1969: B

Bäder Balkow, Julius Banken Bankenabkommen Banken für Handwerk und Gewerbe Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft Bank Sozialistischer Länder Banner der Arbeit Bargeldumlauf Basis Bauaktivs Bauämter Baueinheiten Bauer Bauernkorrespondent (BK) Bauernmarkt Baukunst Baumann, Edith Baum, Bruno Bausparen Bautzen Bau- und Montagekombinate Bauwirtschaft BDA BDVP Beamte Beamtenversorgung Bedarfsforschung Bedingte Strafaussetzung Bedingte Verurteilung Begräbnis, Sozialistisches Beherbergungsgewerbe Beirat für ökonomische Forschung bei der Staatlichen Plankommission Beistandsverträge Bekleidungsindustrie Benjamin, Hilde, geb. Lange, Dr. jur. Berater Bereichsarztsystem Bereitschaftspolizei Bergakademie Freiberg Bergbau Bergbehörde Berger, Rolf, Dr. Berg, Helene, Prof. Bergmann der DDR, Verdienter Bergmannsrenten Berlin Berliner Außenring Berliner Ensemble Berliner Handelszentrale Berliner Stadtkontor Bernburg Berufsausbildung Berufsbilder Berufslenkung Berufspraktikum Berufsschulen Berufswettbewerb Besatzungspolitik Besatzungstruppen, Sowjetische Beschäftigte Beschlagnahme Besondere Wege zum Sozialismus Bestellsystem Besucherräte Betriebsakademien Betriebsambulatorium Betriebsberufsschulen Betriebsbüros für Neuererwesen Betriebsdirektor Betriebsgeschichte Betriebsgesundheitswesen Betriebsgewerkschaftsleitung Betriebskampfgruppen Betriebskollektivvertrag Betriebsleiter Betriebsordnung der LPG, Innere Betriebsorganisation Betriebsparteiorganisation (BPO) Betriebsplan Betriebspoliklinik Betriebsprämienordnung Betriebspreis Betriebsräte Betriebsschulen, Technische Betriebsschutz Betriebssoziologie Betriebssparkassen Betriebssportgemeinschaften Betriebsvereinbarung Betriebsverfassung Betriebswirtschaft, Sozialistische Betriebszeitung Bevölkerung Bevollmächtigter für Sozialversicherung Bewaffnete Kräfte Bewährung, Strafaussetzung auf Bewährung, Verurteilung auf Bewußtsein, Sozialistisches Bezirk Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei (BDVP) Bezirksdirektionen für den Kraftverkehr (BDK) Bezirksgeleitete Industrie Bezirksgericht Bezirkskommando Bezirkslandwirtschaftsrat Bezirksplankommission Bezirksstaatsanwalt Bezirkstag Bezirksvertragsgericht Bezirkswirtschaftsrat (BWR) Bezirkszeitungen BG BGB BGL BHG BHZ Bibliotheken Bilanzen, volkswirtschaftliche Bilanzverzeichnis Bildende Kunst Bildung Bildungsgesetz Bildungsökonomie Bildungsstätten der SED Binnenhandel Binnenschiffahrt Bitterfeld Bitterfelder Beschlüsse Bitterfelder Konferenzen Bitterfelder Weg BK BKV Blecha, Kurt Blockade Blockpolitik Bochmann, Manfred, Dr. phil. Bodennutzungsgebühr Bodenreform Bodenschätze Böhm, Siegfried Bolschewismus Bolz, Lothar, Dr. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig --- Verband der Verleger und Buchhändler in der DDR Bourgeoisie Boykott-, Kriegs- und Mordhetze BPKK BPO Brandenburg Brandt, Edith Brasch, Horst Braunkohlenindustrie Bräutigam, Alois Briefmarken Brigade Brigade der sozialistischen Arbeit Brigaden der LPG Brigadetagebücher Bruttoproduktion BSG Bücher-Austausch Buchgemeinschaften Buchhandel Buchhandlungen, Pädagogische Buchheim, Walter Bund Deutscher Architekten (BBA) Bund Deutscher Offiziere Bund evangelischer Pfarrer Bündnispolitik Burg Bürgerlich-Demokratische Revolution Bürgermeister Burghardt, Max, Prof. Bürgschaft, Gesellschaftliche Büro des Präsidiums des Ministerrates Büro für Urheberrechte Bürokratismus Büros der SED Büros für die Vertretung in Patent-, Muster- und Zeichenangelegenheiten Büros für Standardisierung

Bäder Balkow, Julius Banken Bankenabkommen Banken für Handwerk und Gewerbe Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft Bank Sozialistischer Länder Banner der Arbeit Bargeldumlauf Basis Bauaktivs Bauämter Baueinheiten Bauer Bauernkorrespondent (BK) Bauernmarkt Baukunst Baumann, Edith Baum, Bruno Bausparen Bautzen Bau- und Montagekombinate Bauwirtschaft BDA BDVP Beamte Beamtenversorgung Bedarfsforschung Bedingte…

DDR A-Z 1969

Pro-Kopf-Verbrauch (1969)

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Auf dem V.~Parteitag der SED forderte Ulbricht in seiner programmatischen Rede, bis 1961 die Versorgung pro Kopf der Bevölkerung mit allen wichtigen Lebensmitteln und Konsumgütern über den Verbrauch in der BRD zu steigern. Schon vorher versuchte die amtliche Statistik (Agrarstatistik) zu beweisen, daß die mitteldeutsche Bevölkerung mit wichtigen Lebensmitteln besser versorgt sei als die westdeutsche. Ihre Angaben sind allerdings lückenhaft und teilweise so angelegt, daß sie eine exakte Überprüfungsmöglichkeit ausschließen. Es ist den P.-Angaben der „DDR“, die auch im Dienste der Agitation und Propaganda stehen, nicht ohne weiteres anzusehen, daß es sich bei ihnen um Bruttowerte handelt, die z. B. auch die auf dem Wege vom Großhandel bis zum Endverbrauch entstehenden Verluste einschließen, während demgegenüber die P.-Statistik der BRD bestmögliche Nettowerte der tatsächlich verbrauchten Nahrungsmittelmengen ausweist. Da sich die P.-Zahlen in ihrem ausgewiesenen Endwert also nicht mit denen der BRD-Statistik decken, sind sie mit diesen auch nicht unmittelbar und ohne weiteres vergleichbar. Stellt man die Vergleichbarkeit kalkulatorisch her, dann ergibt eine über das Ganze des Nahrungsmittelverbrauchs gehende Kalorien- und Nährstoffberechnung, daß im Kalorien- und Kohlehydratverbrauch beide Teile Deutschlands im Jahre 1967 so gut wie übereinstimmten. Im Verzehr von Gesamteiweiß und insbesondere von tierischem Eiweiß, dem typischen Indikator für den Ernährungsstandard einer Bevölkerung, lag die „DDR“ noch um etwa 10 bzw. 25 v. H. hinter der BRD zurück, während unter dem Blickpunkt der Volksgesundheit der Rückstand der „DDR“ im Fettverzehr sogar einen Vorteil gegenüber der BRD bedeutete. Bezüglich Qualität und zeitlicher Belieferung ist das Warenangebot dem westdeutschen keineswegs gleichwertig. Enthält schon Ulbrichts Forderung, den P. der BRD zu erreichen, das verhüllte Eingeständnis, daß ― entgegen allen bisherigen Zweckmeldungen ― der westdeutsche Stand in der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln nicht erreicht werden konnte, so wird ihre Realisierung um so mehr verhindert, als durch die Zwangskollektivierung und durch die vielfältigen, im System der Wirtschaft begründeten Hemmungsfaktoren die landwirtschaftliche Produktion nicht die geplanten Zuwachsraten erreicht und auftretende Versorgungsschwierigkeiten durch Importe aus dem Ostblock zumeist nicht kurzfristig behoben werden können. Daher wird das Schwergewicht der ökonomischen Hauptaufgabe in letzter Zeit immer mehr auf die Forderung nach einer Steigerung der Pro-Kopf-Produktion verlagert. Hierbei spielen auch Gründe der Rücksichtnahme auf die Partnerländer des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe eine wesentliche Rolle, in deren Bereich die „DDR“ den bei weitem höchsten Ernährungsstandard aufweist. (Versorgung) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 501 Projektierungsbetriebe A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Proletariat

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Auf dem V.~Parteitag der SED forderte Ulbricht in seiner programmatischen Rede, bis 1961 die Versorgung pro Kopf der Bevölkerung mit allen wichtigen Lebensmitteln und Konsumgütern über den Verbrauch in der BRD zu steigern. Schon vorher versuchte die amtliche Statistik (Agrarstatistik) zu beweisen, daß die mitteldeutsche Bevölkerung mit wichtigen Lebensmitteln besser versorgt sei als die westdeutsche. Ihre Angaben sind…

DDR A-Z 1969

Frauen (1969)

Siehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 1985 Die SED hat sich von Anfang an die traditionelle marxistisch-leninistische Auffassung von der Gleichberechtigung der F. als unerläßlicher Voraussetzung für den Aufbau einer sozialistischen Gesellschaftsordnung zu eigen gemacht und diese Gleichberechtigung politisch-propagandistisch und mit praktischen Maßnahmen durchzusetzen versucht. Dabei muß sie nach wie vor gegen noch vorhandene traditionelle Einstellungen ankämpfen und in Rechnung stellen, daß eine Vielzahl auf längere Sicht nicht behebbarer realer Schwierigkeiten die F. daran hindern, ihre Gleichberechtigung auch tatsächlich und in dem von der Partei gewünschten Umfang wahrzunehmen. Art. 20 Abs. 2 der Verfassung von 1968 nimmt die bereits in Art. 7 Abs.~1 der Verfassung von 1949 enthaltene Bestimmung über die Gleichberechtigung der Frau in erweiterter Form auf und legt fest: „Mann und Frau sind gleichberechtigt und haben die gleiche Rechtsstellung in allen Bereichen des gesellschaftlichen, staatlichen und persönlichen Lebens. Die Förderung der F., besonders in der beruflichen Qualifizierung, ist eine gesellschaftliche und staatliche Aufgabe.“ Aus ideologischen Gründen („Selbstverwirklichung“, „Entwicklung zur sozialistischen Persönlichkeit“) wie aus pragmatischen (Arbeitskräftemangel) wird die in weiteren Verfassungsartikeln näher spezifizierte Gleichberechtigung vor allem unter dem Aspekt der Teilnahme der F. am Produktionsprozeß gesehen. Hierbei ist in der Förderung der weiblichen Berufstätigkeit durch die SED im Verlauf der Jahre eine Akzentverschiebung deutlich geworden. Während es ihr zu Beginn des ersten Fünfjahrplanes vor allem darum ging, möglichst viele weibliche Arbeitskräfte für die Volkswirtschaft zu gewinnen, stehen in jüngerer Zeit hauptsächlich Fragen der beruflichen Qualifizierung und des beruflichen Aufstiegs der F. im Vordergrund. 1. Frauenpolitik Unter den Verlautbarungen und gesetzlichen Bestimmungen zur F.-Politik der SED, die die Verschiebung widerspiegeln, kommt dem Kommuniqué des Politbüros des ZK der SED vom 23. 12. 1961 „Die Frau — der Frieden und der Sozialismus“ zentrale Bedeutung zu. Auf Veranlassung der F.-Kommission beim Politbüro entstanden, kritisierte das sogenannte „F.-Kommuniqué“ die unzureichende Durchsetzung der Forderungen der SED hinsichtlich Rolle und Stellung der F. in der sozialistischen Gesellschaft. Den veränderten wirtschaftlichen und politischen Notwendigkeiten und Bedingungen gemäß, präzisierte es die Verantwortung von Partei, Massenorganisationen und Leitungen der Staats- und Wirtschaftsorgane für die Förderung der F. und trug ihnen auf, sich stärker um die Qualifizierung der F. zu kümmern und mehr F. für naturwissenschaftlich-technische Berufe und für Leitungsfunktionen zu gewinnen. Die normierende Wirkung des F.-Kommuniqués kommt vor allem in den Bereichen Familie, Arbeit und Bildung zum Ausdruck. 1. Das Familiengesetzbuch von 1966 fixiert nicht nur die Gleichstellung der F. in Ehe und Familie, sondern auch ihr Recht, über Ausübung bzw. Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit trotz familiärer Verpflichtungen selbständig und ohne bindende Einspruchsmöglichkeiten des Ehemannes zu entscheiden (Familie). 2. Der bereits im Befehl Nr. 253 der SMAD aufgestellte, im Gesetz der Arbeit vom 19. 4. 1950 (GBl. S. 349) wiederholte Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ [S. 221]wurde mit weiteren Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der F. vom 27. 9. 1950 (GBl. S. 1037) im Gesetzbuch der Arbeit (GBA) von 1962 zusammengefaßt. Die Bestimmungen beziehen sich u. a. auf die Schaffung der äußeren Voraussetzungen für die Teilnahme der F. am Produktionsprozeß. Dazu zählen die Einrichtung von Kinderkrippen, -gärten und -horten, von betrieblichen Verkaufsstellen, Wäschereien und anderen Dienstleistungen. Sie betreffen weiterhin arbeitszeitliche Sonderregelungen und Kündigungsschutz für Schwangere und stillende Mütter (Verbot von Überstunden und Nachtarbeit, Schwangerschafts- und Wochenurlaub von sechs bzw. acht Wochen Stillpausen während der Arbeitszeit, Kündigungsverbot bis zum Ablauf des sechsten Monats nach der Entbindung) und Gewährung von Hausarbeitstagen unter bestimmten Voraussetzungen für vollbeschäftigte F. Ferner sollen besondere Maßnahmen zum F.-Arbeitsschutz wie Verbot von schweren und gesundheitsgefährdenden Arbeiten sowie eine entsprechende technisch-organisatorische Gestaltung der Arbeitsplätze den Einsatz der F. in einer weiten, auch nichttypischen F.-Berufe umfassenden Tätigkeitsskala ermöglichen. In von den Betriebsleitern in Zusammenarbeit mit den Betriebsgewerkschaftsleitungen (BGL) als Bestandteil des Betriebskollektivvertrages (BKV) aufzustellenden F.-Förderungsplänen sind außerdem detaillierte Weiterbildungsmaßnahmen festzulegen. 3. Das Bildungsgesetz (Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem) vom 25. 2. 1965 (GBl. I, S. 83) garantiert den F. und Mädchen gleiche Bildungsmöglichkeiten und den gleichberechtigten Zugang zu allen Bildungsinstitutionen. Es fordert die Hinlenkung der Mädchen auf eine Ausbildung in technischen und landwirtschaftlichen Berufen, die Qualifizierung der F. zu Facharbeitern und ihre Vorbereitung auf Kaderfunktionen. Wichtige Durchführungsbestimmungen der jüngeren Zeit zum Bildungsgesetz, durch das die F. in das allgemeine System der abschnittsweisen Qualifizierung einbezogen werden, sind die „Anordnung über die Aus- und Weiterbildung von F. für technische Berufe und den Einsatz in mittlere und leitende Tätigkeiten“ vom 7. 7. 1966 (GBl. 1966, Sonderdruck Nr. 545) und die „Anordnung zur Ingenieurausbildung von F. in Sonderklassen an den Fachschulen der DDR“ vom 15. 7. 1967 (GBl. II, S. 506). Erstgenannte Anordnung enthält für alle Staats- und Wirtschaftsorgane verbindliche konkrete Anweisungen über Ausweitung und Forcierung der F.-Qualifizierung, zu deren Durchsetzung die Leiter verpflichtet sind Letztere trifft eine spezifische organisatorische Regelung hinsichtlich der Weiterbildung von F. zu Ingenieuren und Ökonomen, die sich in der Produktion bewährt haben und besonderen häuslichen Belastungen ausgesetzt sind. In erster Linie für F. in landwirtschaftlichen Berufen bestimmt, bestehen seit einiger Zeit vom Demokratischen Frauenbund Deutschlands (DFD) gegründete F.-Akademien, die auf Vortrags- und Kursusbasis für eine allgemeine Weiterbildung sorgen sollen. 2. Probleme der Frauenarbeit Der SED ist die Eingliederung der F. in den Produktionsprozeß in beachtlichem Umfang gelungen. Der Anteil der weiblichen Beschäftigten ist seit 1949 kontinuierlich gestiegen, der F.-Beschäftigungsgrad ist einer der höchsten der Welt. Als Ursachen des Anstiegs sind die im Schnitt relativ niedrigen Einkommen der Männer und wachsendes Konsumbedürfnis ebenso zu nennen wie die Überzeugungswirkung der SED-Propaganda. Einer wesentlichen Erhöhung des Anteils der weiblichen Beschäftigten stehen für geraume Zeit — bei offensichtlicher Bereitschaft vieler F., trotz Ehe und Familie und der damit verbundenen Mehrfachbelastungen eine Berufsarbeit aufzunehmen oder in den erlernten Beruf zurückzukehren — noch ungelöste Probleme der F.-Arbeit entgegen. Weder sind genügend Plätze in Einrichtungen der Kinderbetreuung vorhanden, noch steht ein qualitativ wie quantitativ ausreichendes Waren- und Dienstleistungsangebot zur Verfügung, um die Hausarbeit für die F. spürbar zu erleichtern. Weitere Schwierigkeiten, die z. T. aus der mangelhaften Erfüllung staatlicher Förderungsauflagen durch die Betriebsleiter resultieren bzw. Ausdruck des der Gleichberechtigung der F. entgegengebrachten Widerstandes der Männer sind, bilden z. B. ungünstige betriebliche Arbeitsbedingungen und der dem Ausbildungsniveau nicht gemäße Einsatz der weiblichen Arbeitskräfte. Letzteres trifft vor allem auf F. [S. 222]mit Hoch- und Fachschulabschluß zu, die auf den höheren Leitungsebenen von Betrieben und Verwaltungen deutlich unterrepräsentiert sind. Der gesetzlich geförderte Kompromiß der Teilbeschäftigung (Halbtagsarbeit), vor einigen Jahren noch begrüßt, erweist sich in zunehmendem Maße als unbefriedigend und von zweifelhaftem ökonomischem Nutzen, da er der völligen Eingliederung der F. in den Arbeits-, besonders aber in den Qualifizierungsprozeß im Wege steht. Zumal bei weiblichen Führungskräften ergibt sich die Problematik, daß eine Teilbeschäftigung sowohl die Kontinuität der Leitungstätigkeit wie die von Weiterbildungsmaßnahmen unterbricht. 3. Die Frau in Bevölkerung, Wirtschaft und öffentlichem Leben a) Die F. in der Bevölkerung Nach den Angaben des „Statistischen Jahrbuches der DDR“ waren 1967 von den insgesamt 17.089.884 Mill. Einwohnern 9.259.979 weiblich, das entspricht einem Anteil von 54,2 v. H. Der Altersaufbau der weiblichen Bevölkerung zeigte im großen und ganzen eine ähnlich ungünstige Struktur wie der der Gesamtbevölkerung. Durch den hohen F.-Überschuß, der sich von der Altersgruppe der 40jährigen an bemerkbar macht, war die Zahl der weiblichen Rentner allerdings ungleich höher als die der männlichen. Da die F. bereits mit 60 Jahren in das Rentenalter eintreten, die Männer dagegen erst mit 65 Jahren, erscheint der Unterschied besonders groß: 2.263.747 Rentnerinnen standen 996.800 Rentnern gegenüber. In den unteren Altersgruppen bis hinauf zu der der 35jährigen war ein leichter Männerüberschuß zu vermerken. (Bevölkerung) <b) Die F. in der Wirtschaft> (Berufs- und Qualifikationsstruktur) Im arbeitsfähigen Alter befanden sich 1967 5073.523 F. Bei einer Gesamtzahl von rd. 7,7 Mill. (mit Lehrlingen rd. 8,2 Mill.) Beschäftigten waren rd. 3,6 Mill. (mit weiblichen Lehrlingen rd. 3,8 Mill.) F. Ihr Beschäftigtenanteil betrug demnach 47,2 v. H. (1964: 44,2 v. H.), der Beschäftigungsgrad der F. im arbeitsfähigen Alter 76,3 v. H. (1964: 66,5 v. H.). Der hohe Anteil an der Gesamtzahl der Berufstätigen ließ sich nur durch die Mitarbeit einer großen Anzahl verheirateter F. mit Kindern erreichen. 1967 waren in 74,2 v. H. aller Familienhaushalte von Arbeitern und Angestellten die Ehe-F. in den Altersgruppen von 18 bis 60 Jahre und älter mit berufstätig, in der Hälfte der Fälle sogar vollbeschäftigt. Schlüsselt man die Haushalte, in denen die Ehe-F. berufstätig war, nach der Kinderzahl auf, so ergibt sich folgende Verteilung: Neben der Kinderzahl richtete sich der Teilnahmegrad der Ehe-F. an der Berufstätigkeit nach dem Einkommen des Ehemannes. In der niedrigsten Einkommensgruppe (Nettoeinkommen des Ehemannes unter 400~M) arbeiteten in 81,3 v. H. aller Familienhaushalte von Arbeitern und Angestellten die Ehe-F. mit. Gliedert man die Haushalte mit berufstätiger Ehe-F., in denen das Nettoeinkommen des Ehemannes unter 400~M liegt, nach der Anzahl der Kinder auf, ist folgende Verteilung festzustellen: Selbst in der höchsten Einkommensgruppe (Nettoeinkommen des Ehemannes 1.000~M und darüber) arbeiteten in über der Hälfte der in Frage kommenden Familienhaus[S. 223]halte die Ehe-F. mit, lediglich bei drei und mehr Kindern sank der Anteil auf 40,2 v. H. Die Berufsstruktur der F. ist nach den offiziellen Angaben nur grob nach Berufsgruppen aufzuschlüsseln. Für 1967 wie bereits für die vorhergehenden Jahre galt, daß nur knapp ein Drittel berufstätiger F. einschließlich der weiblichen Lehrlinge in der Industrie, fast die Hälfte aber in Bereichen tätig war, in denen die Anzahl der F.-Berufe traditionellerweise am größten ist. An den in der Industrie Beschäftigten haben die F. unterdurchschnittlichen, an den in Bereichen von Handel, Post- und Fernmeldewesen sowie in den Bereichen „außerhalb der materiellen Produktion“ Beschäftigten dagegen überdurchschnittlichen Anteil. Die Verteilung der weiblichen Berufstätigen (mit Lehrlingen) auf die einzelnen Wirtschaftsbereiche zeigte 1967 folgendes Bild: Von den in den angeführten Wirtschaftsbereichen beschäftigten F. hatten 1967 54.914 einen Hochschulabschluß, davon waren nur 2.976 (gegenüber 31.525 Männern) in der Industrie, 188 in der Bauindustrie und 576 auf dem landwirtschaftlichen Sektor, aber 49.666 in den Bereichen außerhalb der materiellen Produktion tätig. Einen Fachschulabschluß wiesen insgesamt 129.598 F. auf, davon arbeiteten 11.931 in der Industrie (gegenüber 123.805 Männern), 810 in der Bauindustrie, 3.089 in der Landwirtschaft und 108.345 in den Bereichen außerhalb der materiellen Produktion. Der geringe Facharbeiteranteil der F., vor allem in der Industrie, Grund für verstärkte Qualifizierungsbemühungen der SED, bedeutet, daß der Anteil der F. an den niedrigen Lohngruppen unverhältnismäßig hoch ist. 2.000 F. sollen 1967 in der zentralgeleiteten Industrie als Meister, 1.300 als Werkdirektoren bzw. in den Leitungen der VEB beschäftigt gewesen sein. 1900 F. waren Direktoren bzw. Schulleiter von polytechnischen und erweiterten polytechnischen Oberschulen (bei einer Gesamtzahl von 7.789 Schulen der genannten Art). An Qualifizierungsmaßnahmen aller Art nahmen 1967 Insgesamt 167.294 F. teil. 32.228 legten die Facharbeiterprüfung ab, davon 14.691 im Bereich der Landwirtschaft. Ab September 1968 sollen in rd. 380 Sonderklassen an den Fachschulen etwa 2.500 F. ein Ingenieur- bzw. Ökonomiestudium aufnehmen. c) die F. im öffentlichen Leben Die geforderte gleichberechtigte Teilnahme der F. am staatlichen und gesellschaftlichen Leben ist verhältnismäßig groß in den Massenorganisationen. In politischen Entscheidungsgremien von Staat und Partei, in denen ein hoher Anteil von F. wirksame Gleichberechtigung bedeuten könnte, sind sie weder ihrer zahlenmäßigen Stärke in der Gesamtbevölkerung noch ihrer Bedeutung für die Volkswirtschaft entsprechend vertreten. Im Politbüro des ZK der SED ist unter den auf dem VII. Parteitag 1967 neugewählten 15 Mitgliedern keine, unter den 6 Kandidaten eine F. Im ZK der SED sind bei insgesamt 131 Mitgliedern nur 16 F., von den 50 Kandidaten nur 6. 5 F. gehören dem aus 22 Mitgliedern bestehenden Staatsrat an. Unter den 26 Ministern gibt es nur eine F. (Minister f. Volksbildung, M. ➝Honecker). In den Volksvertretungen ist der Anteil der F. höher. In der Volkskammer (5. Wahl[S. 224]periode, 1967) sind von den 500 Abgeordneten 153 (30,6 v. H.) F., in den Bezirkstagen (Stand: 2. 9. 1967) von insgesamt 2.840 Abgeordneten 923 (32,1 v. H.), in den Kreistagen der Landkreise und Stadtverordnetenversammlungen der Stadtkreise sind von insgesamt 16.949 Abgeordneten 5.262 (31,0 v. H.) F. 1.082 F. sind Bürgermeister. -In den 62.692 Ständigen Kommissionen der örtlichen Volksvertretungen (Stand: 1965) mit 355.345 Mitgliedern arbeiten 97.432 F. mit. Von den Richtern sind ein Drittel, von den Schöffen 42 v. H. weiblich. Im DFD waren 1967 etwa 1,3 Mill., im FDGB etwa 3,1 Mill. F. organisiert. Um Aufschluß über Rolle und Probleme vor allem der berufstätigen F. zu gewinnen, arbeitet seit 1964 als Organ des Ministerrates der Wissenschaftliche Beirat „Die Frau in der sozialistischen Gesellschaft“ bei der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin (DAW). Zusammen mit der Staatlichen Plankommission erarbeitet er Forschungsvorschläge, die in die staatlichen Pläne Wissenschaft und Technik eingehen und koordiniert die Forschungsvorhaben zentraler Staats- und Wirtschaftsorgane (vgl. GBl. 1966, II, S. 777). Literaturangaben Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der sowjetischen Besatzungszone. 5., erw. Aufl. (BB) 1959. Teil I (Text) 264 S., Teil II (Anlagen) 162 S. : Argumente und Zitate aus sowjetischen und sowjetzonalen Quellen (zusammengestellt von Hans Schütze). 4., erw. Aufl. (BMG) 1966. 192 S. Mampel, Siegfried: Das Gesetzbuch der Arbeit der Sowjetzone und das Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland — ein Vergleich. 5. Aufl. (hrsg. v. Bundesmin. für Arbeit …). Bonn 1962. 64 S. —— Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 220–224 Franz-Carl-Weiskopf-Preis A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Frauenausschüsse

Siehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 1985 Die SED hat sich von Anfang an die traditionelle marxistisch-leninistische Auffassung von der Gleichberechtigung der F. als unerläßlicher Voraussetzung für den Aufbau einer sozialistischen Gesellschaftsordnung zu eigen gemacht und diese Gleichberechtigung politisch-propagandistisch und mit praktischen Maßnahmen durchzusetzen versucht. Dabei muß sie nach wie vor gegen noch vorhandene traditionelle Einstellungen ankämpfen und in Rechnung…

DDR A-Z 1969

Bereitschaftspolizei (1969)

Siehe auch: Bereitschaftspolizei: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Bereitschaftspolizei, Deutsche: 1958 1959 Kasernierte militärähnliche Polizeitruppe, seit Ende 1954 aus den Wachverbänden des SfS hervorgegangen. Bis 1. 10. 1956 als Innere Truppen bezeichnet. Untersteht seit 15. 2. 1957 nicht mehr dem MfS, sondern dem [S. 84]Ministerium des Innern. Als Mitte 1957 die kasernierten Bereitschaften der Deutschen Volkspolizei (außer jenen in Berlin) zur Auflösung kamen, wurde nur der kleinere Teil in die B. einbezogen, der größere Teil wurde an die Deutsche Grenzpolizei angegliedert. Seit Mitte 1959 heißt die B. nicht mehr „Deutsche B.“. — Von Juni 1961 bis Aug. 1962 unterstanden der B. 2 neu aufgestellte Grenzbrigaden, die Berlins Westsektoren seit 13. 8. 1961 abriegeln. Sie wurden am 23. 8. 1962 dem Kommando Grenze der Nationalen Volksarmee eingegliedert. Bis Anfang 1963 war die B. in mot. Bereitschaften gegliedert, die etwa modernen mot. Infanterieregimentern entsprachen. Anfang 1963 führten vermutlich Nachwuchsmangel der B. und erhöhter Kräftebedarf der NVA zu einer Umgliederung auf schwächere Bereitschaften (= Bataillone) neuer Art (s. Tafel). Die drei bataillonsstarken Bereitschaften des Präsidiums der Volkspolizei in Ostberlin wurden gleichzeitig der B. unter Nr. 17–19 eingegliedert. — Jeder Bezirk hat mindestens eine Bereitschaft. Die Bezirke mit mehreren Industriestädten haben zwei. Die Bereitschaften der B. haben folgende Standorte: Nr. 1: Schwerin Nr. 2: Neustrelitz (Bez. Neubrandenburg) Nr. 3: Potsdam Nr. 20: Potsdam (ist Ausbildungs-Btl.) Nr. 4: Magdeburg Nr. 11: Magdeburg Nr. 5: Leipzig Nr. 14: Leipzig Nr. 6: Halle Nr. 12: Halle Nr. 7: Erfurt Nr. 8: Dresden Nr. 9: Chemnitz (Karl-Marx-Stadt) Nr. 10: Rudolstadt-Cumbach (Bez. Gera) Nr. 13: Meiningen (Bez. Suhl) Nr. 15: Eisenhüttenstadt (Bez. Frankfurt) Nr. 16: Cottbus Nr. 17: Basdorf (nördl. Berlin) Nr. 18 Basdorf (nördl. Berlin) Nr. 19: Basdorf (nördl. Berlin) Nr. 21: Stralsund (Bez. Rostock) Die B. wird seit 1962 großenteils aus politisch vertrauenswürdigen Wehrpflichtigen rekrutiert. — Zur politischen Ausrichtung der B. hieß es in einem Bericht über eine der nördl. von Ostberlin liegenden Bereitschaften: „Der klassenmäßigen Erziehung der jungen Genossen kommt große Bedeutung zu. Dies wird besonders deutlich im Politkabinett der Garnison … Den jungen Wehrpflichtigen wird anschaulich gezeigt, gegen wen es zu kämpfen gilt“ („Neues Deutschland“ vom 12. 10. 1967). Die Offiziere der B. werden großenteils auf Offiziersschulen der NVA ausgebildet. Uniform: graugrün wie die Volkspolizei, Stärke: rund 16.000 Mann. Chef des Kommandos der B. (in Ostberlin) ist seit 15. 8. 1959 Gen.-Major Claus Mansfeld. (Militärpolitik) Literaturangaben Bohn, Helmut (und andere): Die Aufrüstung in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 2., veränd. Aufl. (BB) 1960. 216 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 83–84 Bereichsarztsystem A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Bergakademie Freiberg

Siehe auch: Bereitschaftspolizei: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Bereitschaftspolizei, Deutsche: 1958 1959 Kasernierte militärähnliche Polizeitruppe, seit Ende 1954 aus den Wachverbänden des SfS hervorgegangen. Bis 1. 10. 1956 als Innere Truppen bezeichnet. Untersteht seit 15. 2. 1957 nicht mehr dem MfS, sondern dem [S. 84]Ministerium des Innern. Als Mitte 1957 die kasernierten Bereitschaften der Deutschen Volkspolizei (außer jenen in Berlin) zur Auflösung kamen, wurde nur…

DDR A-Z 1969

Lizenzen (1969)

Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979 1985 Vertraglich vereinbarte Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung von Schutzrechten (L.) gibt es erst seit Febr. 1965. Zwischen den Mitgliedsländern des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) erfolgte bisher die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ohne die gegenseitige Vergabe von L. Vermutlich wird in den nächsten Jahren L.-Zwang zwischen den RGW-Ländern eingeführt. Die Vergabe und der Kauf von L. durch Partner in der „DDR“ an Partner bzw. von Partnern außerhalb der „DDR“ wurde durch eine Ministerratsverordnung ab 1. 2. 1965 freigegeben. Gemeint waren mit dieser Verordnung Partner in Ländern außerhalb des RGW. In der Begründung zu dieser L.-Verordnung heißt es, daß die Erfordernisse der modernen Produktion und des technischen Fortschrittes nicht mehr von einem Land allein entwickelt werden könnten. In der kapitalistischen Welt seien L.-Vergaben und L.-Nahmen hochentwickelt und die Motoren der industriellen Entwicklung. Auch für die „DDR“ könne die richtige, gezielte L.-Nahme und -Vergabe für die Durchsetzung der „technischen Revolution“ (Technica) von höchstem Nutzen sein. Beachtenswert ist, daß damit abweichend von früheren Äußerungen der führenden SED-Funktionäre die technische Entwicklung in westlichen Industrieländern als nachahmenswert anerkannt wurde. Früher hieß es: „Es gilt, den Götzendienst an der westlichen Technik zu beseitigen. Unsere Fachleute haben festgestellt, daß es in der Sowjetunion eine bessere Technik gibt als in Westdeutschland.“ Die L.-Verordnung bestimmt, daß für die L.-Nahme und L.-Vergabe die Generaldirektoren der VVB für ihren Bereich zu[S. 380]ständig sind. In jedem Fall bedarf ein L.-Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung eines zentralen Leitungsorgans, also eines Industrieministeriums oder der Staatlichen Plankommission. Erfinder in Mitteldeutschland erhalten für die Verwertung ihrer Schutzrechte im westlichen Ausland eine Vergütung bis zu 100.000 M. Im Jan. 1968 wurde ein „Zentrales Büro für internationalen L.-Handel der Deutschen Demokratischen Republik“ mit Sitz in Ostberlin gegründet. Das L.-Büro ist dem Minister für Außenwirtschaft unterstellt. Seine Aufgaben sind u.a.: Beratung der volkseigenen Betriebe und Vereinigungen volkseigener Betriebe in kommerziellen und juristischen Fragen bei der Vorbereitung und Realisierung von L.-Verträgen, Unterstützung der Betriebe usw. bei der Anbahnung von L.-Geschäften, Vertretung der nicht volkseigenen Betriebe beim Abschluß von L.-Verträgen. — Vertreter des L.-Büros nehmen an Verhandlungen mit Interessenten und Partnern aus anderen Staaten (einschl. der „selbständigen politischen Einheit West-Berlin“) teil. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 379–380 Literatur-Institut A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z LKG

Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979 1985 Vertraglich vereinbarte Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung von Schutzrechten (L.) gibt es erst seit Febr. 1965. Zwischen den Mitgliedsländern des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) erfolgte bisher die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ohne die gegenseitige Vergabe von L. Vermutlich wird in den nächsten Jahren L.-Zwang zwischen den RGW-Ländern eingeführt. Die Vergabe und der Kauf von L. durch Partner in der „DDR“ an Partner bzw.…

DDR A-Z 1969

Kraftfahrzeugindustrie (1969)

Siehe auch: Kraftfahrzeugindustrie: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Kraftwagenerzeugung: 1953 1954 1956 1958 1959 Zur K. zählen der LKW-, der PKW-, der Traktoren- und Anhängerbau. Die Zahl der Beschäftigten betrug 1967 rd. 90.000, davon rd. 85.000 in volkseigenen Betrieben. Anleitendes Organ ist die Vereinigung volkseigener Betriebe Automobilbau, Sitz Karl-Marx-Stadt (Chemnitz). Der Anteil Mitteldeutschlands an der deutschen K. ist nach dem Kriege durch Demontagen (Reparationen) sehr abgesunken. Die Bevorzugung der Produktionsgütererzeugung verhinderte einen umfassenden Neuaufbau. Die Betriebe wurden völlig unzulänglich mit Investitionsmitteln ausgestattet, und die Materialzuteilungen sind bis heute unzureichend. Vor dem Kriege entfiel auf das Gebiet ein Anteil von etwa 25 v. H., 1967 von nur noch etwa 5 v. H. der deutschen K. Die Produktion hat sich im Vergleich zur BRD wie folgt entwickelt: Je 1.000 Einwohner wurden 1967 in der BRD 40, in der „DDR“ nur 7 Personenwagen hergestellt; bei LKW war das Verhältnis BRD 3:„DDR“ 1,3. Die SED-Propaganda erklärt zu der schwachen Entwicklung der K., der Motorisierungsgrad der Bevölkerung sei in einem „sozialistischen Lande“ keine Meßgröße für den Lebensstandard. Der Wunsch nach einem eigenen PKW sei kennzeichnend für eine „bürgerliche Denkweise“. In Wirklichkeit ist diese Entwicklung eine Folge der vom SED-Regime verfolgten Ost-Orientierung der Wirtschaft. Die K. kann nicht weiterentwickelt werden, weil ihr die aufnahmefähigen Märkte fehlen. Die jetzt möglichen kleinen Losgrößen liegen weit unter der Rentabilitätsgrenze jeder K. Die K. muß hoch subventioniert werden. Ein Teil der Subventionen wird durch die privaten Käufer aufgebracht, die für PKW im Vergleich zur BRD zwei- bis dreifach höhere Preise zahlen müssen. Bei Personenkraftwagen werden nur zwei Typen hergestellt, der Mittelklassewagen „Wartburg“ (920 com, 37 PS, Fortentwicklung des alten DKW), und der Kleinwagen „Trabant“ (jetzt mit 595 com, 23 PS). Im Lastkraftwagenbau werden nur drei Typen hergestellt, und zwar je ein Wagen mit 2 t, 4 t und 5 t Nutzlast. Die Serienfabrikation des 5-Tonners lief Mitte 1965 in dem neuerbauten Werk Ludwigsfelde bei Berlin an. Ferner wird ein Kleintransporter mit ¾ t Tragkraft gebaut. Der Omnibusbau konzentriert sich unter Verwendung von Bauteilen der LKW-Typen auf kleine Mo[S. 345]delle. Schwere Lastkraftwagen und schwere Omnibusse werden nach einer Absprache zwischen den Sowjetblockländern in Mitteldeutschland nicht entwickelt und auch nicht gefertigt. Der Traktorenbau ist ebenfalls schwach entwickelt. Bis Sept. 1967 wurden nur Radschlepper mit etwa 20 PS gefertigt, die zum größten Teil exportiert wurden, weil sie für die Großflächenbearbeitung in Mitteldeutschland nicht geeignet sind. Seitdem werden auch Radtraktoren des Typs ZT 300 (90 PS) hergestellt, dessen Entwicklung sechs Jahre gedauert hat. Raupenschlepper werden nicht produziert. Der Kraftwagenbestand ist überaltert und völlig unzureichend. Da ein großer Teil der Neuproduktion exportiert wird (von den PKW 1967 rd. 38 v. H.), besteht ein großer ungedeckter Bedarf. (Kraftverkehr) Seit 1967 werden verstärkt PKW importiert, insbes. der sowjet. Kleinwagen (900 ccm) Saporoshez und der CSR-Wagen „Skoda“ (1.000 com). 1967 wurden rd. 31.300 PKW importiert. Auch künftig bildet der LKW- und Traktorenbau den Schwerpunkt in der K. Der 5-Tonner-LKWT 50 soll weiterentwickelt werden für Spezialzwecke in der Landwirtschaft und im Bauwesen (Allradantrieb, Kipper usw.). — Schon seit etwa sechs Jahren wird die Produktion eines dringend benötigten Radschleppers mit 90 PS Leistung vorbereitet. Wahrscheinlich geht dieser Traktor erst 1968 in Serienfertigung. Ebenfalls seit Jahren befindet sich ein Radtraktor mittlerer Leistung (etwa 60 PS) in Vorbereitung. Dieser Typ wird vor 1970 nicht zur Verfügung stehen. — Die Versorgung der LKW, PKW u. Traktoren mit Ersatzteilen ist noch immer überaus schwierig. Das gilt auch für importierte Kfz. — Die Betriebe der K. sollen bis 1970 rationalisiert werden. Dabei sollen auch die Möglichkeiten der Konzentrierung auf nur einen PKW-Typ untersucht werden. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 344–345 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kraftfahrzeugkennzeichen, Polizeiliche

Siehe auch: Kraftfahrzeugindustrie: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Kraftwagenerzeugung: 1953 1954 1956 1958 1959 Zur K. zählen der LKW-, der PKW-, der Traktoren- und Anhängerbau. Die Zahl der Beschäftigten betrug 1967 rd. 90.000, davon rd. 85.000 in volkseigenen Betrieben. Anleitendes Organ ist die Vereinigung volkseigener Betriebe Automobilbau, Sitz Karl-Marx-Stadt (Chemnitz). Der Anteil Mitteldeutschlands an der deutschen K. ist nach dem Kriege durch Demontagen…

DDR A-Z 1969

Literatur (1969)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Als wichtiges Instrument der Bildung des sozialistischen ➝Bewußtseins, der Agitation und Propaganda ist die gesamte L. den Direktiven, Apparaturen und Mechanismen der Kulturpolitik unterworfen. Nach kommun. Auffassung sollen die Schriftsteller „Rädchen und Schräubchen im Mechanismus der Parteiarbeit“ (Lenin 1905), „Ingenieure der menschlichen Seele“ (Stalin 1932), „aktive Kämpfer für den Kommunismus“ (Chruschtschow 1957) sein; „Literatur und bildende [S. 376]Künste sind der Politik untergeordnet …, die Idee der Kunst muß der Marschrichtung des politischen Kampfes folgen“ (Grotewohl 1951). Zur Lenkung und Kontrolle der L. bedient sich die SED mannigfacher Methoden, die Autor, Verlag, Manuskript, Verbreitung und Publikum betreffen. Die Schriftsteller sind im Deutschen Schriftstellerverband organisiert. Die Mitgliedschaft ist kein Zwang, aber praktisch unumgänglich zur Wahrnehmung der beruflichen Möglichkeiten und sozialen Rechte (Urheberrecht). Verlage (Verlagswesen), Buchhandel und Bibliotheken werden politisch, wirtschaftlich und personell von Regime und Partei kontrolliert. Die Rezensionen und die L.-Propaganda in der Presse unterliegen den Prinzipien, die für die Presselenkung im allgemeinen gelten. Schließlich werden die gesamte L. und der mit ihr verbundene Apparat von den Parteiorganen kontrolliert, d Ja. in diesem Falle von der Ideologischen Kommission beim Politbüro und der Abt. Kultur (Leiter: Dr. Arno Hochmuth) des ZK der SED. Die wichtigsten SED-Funktionäre, die sich mit Fragen der Literatur befassen, sind Alexander ➝Abusch, Kurt ➝Hager, Alfred Kurella, Wilhelm Girnus, Hans Koch. Dieses komplizierte und vielschichtige System der Zensur funktioniert so gut, daß nur selten noch bereits publizierte Bücher eingestampft zu werden brauchen. Die Verwaltung der L. in ein Instrument der Staats- und Parteipolitik hat eine wichtige, agitatorisch gern hervorgekehrte Sonnenseite: die großzügige Förderung genehmer Bücher und willfähriger Autoren. Das wird vor allem durch den institutionell gesicherten Absatz und durch staatliche Subventionen für propagandistisch oder wissenschaftlich nützliche Werke bewirkt. Bevorzugte Autoren beziehen aus hohen Auflagen beträchtliche Einnahmen, dazu kommen Lizenzgebühren aus Übersetzungen, vornehmlich in Sprachen des Ostblocks, u. U. auch Einkünfte aus der Zugehörigkeit zu den kulturellen Gremien und Institutionen, aus der Mitwirkung an der Kulturellen Massenarbeit und aus der Arbeit für Presse, Rundfunk, Fernsehen und Filmwesen, denen Förderung und Propagierung der regimetreuen L. auf erlegt sind. Für politisch wichtige Unternehmungen, z. B. Studien in VEB und LPG, stellen Verlage, Organisationen und Institutionen Vorschüsse und Stipendien zur Verfügung. Die Schriftsteller genießen alle Privilegien der sog. fortschrittlichen Intelligenz. Das gesellschaftliche Ansehen arrivierter Schriftsteller geht weit über das im Westen Übliche hinaus; die obersten Staats- und Parteifunktionäre würdigen sie ihrer Aufmerksamkeit und freundschaftlichen Umgangs. Für literarische Leistungen sind zahlreiche Auszeichnungen und Preise ausgesetzt, als höchster der Nationalpreis. Besondere Förderung erfährt die L. der Sorben (Cisinski-Preis). Gremien, die die mitteldeutsche L. repräsentieren, sind die Deutsche Akademie der Künste in Ostberlin und das PEN-Zentrum der DDR. Nachwuchsschriftsteller werden im Institut für Literatur in Leipzig geschult. Die L. konnte nach 1945 zunächst internationales Ansehen gewinnen, weil sich eine Reihe bedeutender deutscher Schriftsteller — ehemalige Emigranten oder „Innere Emigranten“ — in Mitteldeutschland niederließen und mit dem kommun. Regime solidarisierten, unter ihnen die Dramatiker Bert Brecht († 1956), Friedrich Wolf († 1953) und Arnolt Bronnen († 1959), die Epiker Arnold Zweig, Anna ➝Seghers, Ludwig Renn, Stefan Heym, Bernhard Kellermann († 1951) und Ehm Welk († 1966), die Lyriker Johannes R. Becher († 1958), Stephan Hermlin, Peter Huchel und Erich Arendt; zu schweigen von kommun. Tendenzautoren zweiten und dritten Ranges wie Erich Weinert († 1953), Willi Bredel († 1964), Bodo Uhse († 1963), Hans Marchwitza († 1965), Otto ➝Gotsche, Eduard Claudius, Karl Grünberg, F. C. Weiskopf († 1955), Louis Fürnberg († 1957), Kurt Bartel († 1967). Soweit es sich nicht um alte Kommunisten handelte, die der SED von vornherein verbunden waren, wurde die Annäherung an das Regime zunächst durch die geschickte, materiell großzügige und einigermaßen liberale Kulturpolitik gefördert, die Becher als Präsident des Deutschen Kulturbundes in den ersten Jahren nach 1945 betrieb. Nach der Gründung der „DDR“ 1949 und insbesondere unter den Auspizien des Kampfes gegen den Formalismus 1951/1952 wurde die geistige Bewegungsfreiheit in Mitteldeutschland aber immer mehr gedrosselt, so daß die Schriftsteller, auch die berühmten, in eine verzweifelte Lage gerieten. Kaum einer von ihnen hat noch ein Werk geschaffen, das seinen früheren ebenbürtig gewesen wäre. Einige, wie Brecht und Hermlin, ver[S. 377]stummten ganz, andere, Becher und Seghers, fielen auf das Niveau primitiver Agitationsliteratur, wieder andere, wie Zweig und Renn, zogen sich auf historische und exotische Themen zurück. Die Demoralisierung war so stark, daß sich die Veteranen der linken L. selbst in der relativ liberalen Periode des Neuen Kurses und des „Tauwetters“ 1953–1956 nicht wieder erholten. Immerhin haben in dieser Periode einige der Schriftsteller, darunter auch Becher und Brecht, in Reden und Aufzeichnungen zum Teil heftige Kritik an der kommun. Kulturpolitik und Politik geübt. Namhafte marxistische Theoretiker: Georg Lukács, Ernst Bloch und Hans Mayer, traten als Fürsprecher liberaler Bestrebungen hervor (Revisionismus). Richtungweisend für das literarische Schaffen ist die Doktrin des sozialistischen ➝Realismus. Es gibt zahllose, kaum unterscheidbare Autoren, die in Vers und Prosa den Kommunismus verherrlichen, den Kapitalismus anprangern, SED-Beschlüsse illustrieren und Produktionspropaganda treiben. Aus der Masse der Parteischriftsteller ragen Erwin Strittmatter und Franz Fühmann heraus; mit seinem letzten Roman „Ole Bienkopp“ (1963), der monatelang diskutiert wurde, scheint Strittmatter sich von der Parteilinie um einiges entfernt zu haben. Erfolgreich und beachtenswert waren „Nackt unter Wölfen“ (1958) von Bruno Apitz, „Die Abenteuer des Werner Holt“ (1960) von Dieter Noll und „Beschreibung eines Sommers“ (1961) von Karl-Heinz Jakobs, ein KZ-, ein Kriegs- und ein Aufbauroman. Im Tauwetter 1956/1957 trat eine ganze Schar junger Lyriker auf, unter ihnen Heinz Kahlau, Günter Kunert, Armin Müller, Peter Jokostra, Wolfgang Hädecke, die moderne Formen und kühne, gesellschaftskritische Aussagen hervorbrachten. Andere Autoren, unter ihnen Harry Thürk („Die Stunde der toten Augen“), Karl Mundstock, Egon Günther, Hans Pfeiffer, Manfred Gregor-Dellin, schrieben eindrucksvolle „harte“ Kriegsromane und -erzählungen. Alle diese Schriftsteller wurden nach Abbruch des Tauwetters von der SED zur Ordnung gerufen, die einen wegen Revisionismus, die anderen wegen Pazifismus. Eine neue Periode der L.-Politik dekretierte Ulbricht 1959 auf der Bitterfelder Konferenz (Schreibende ➝Arbeiter); einerseits verlangte er von den Schriftstellern, sie sollten unmittelbar am Aufbau des Sozialismus teilnehmen, andererseits forderte er die Arbeiter auf, selber eine L. zu schaffen (Laienkunst, Brigadetagebücher). In den Jahren zwischen 1963 und 1965 entstand eine spezifische DDR-L., in der sich zum erstenmal Ansätze des von der SED geforderten DDR-Nationalbewußtseins zeigten: z. B. die Romane „Spur der Steine“ (1964) von Erik Neutsch und „Die Aula“ (1965) von Hermann Kant; die Erzählungen „Der geteilte Himmel“ (1963) von Christa Wolf und „Die Geschwister“ (1963) von Brigitte Reimann; die Gedichtbände „Provokation für mich“ (1965) von Volker Braun und „Gespräch mit dem Saurier“ (1965) von Rainer und Sarah Kirsch. Bei den Protagonisten dieser L., vorwiegend der jüngeren Generation zugehörig, handelt es sich ausschließlich um Parteiintellektuelle. Ihre Werke behandeln die Fragen der Republikflucht, der deutschen Teilung, des Lebens im SED-Staat, des sozialistischen Aufbaus. Dabei kommen erstmals echte menschliche Probleme, Kritik an politischer Gängelei und an den Mängeln der Planwirtschaft ins Spiel. Jedoch werden alle Konflikte unter ideologischen Aspekten betrachtet und im Sinne der Partei gelöst. Es handelte sich bei diesen Büchern nicht um eine revolutionäre, sondern um eine Reform-L., die den Schutz der Abriegelung nach Westen nutzte, um durch öffentliche Kritik das SED-Regime zu läutern und damit zu stabilisieren. Die Bücher der Reform-L. wurden wegen ihrer Offenheit zu Publikumserfolgen, während die SED sie, trotz der grundsätzlichen Systemfreundlichkeit, mit gemischten Gefühlen betrachtete. Nach langen Diskussionen, insbesondere um Christa Wolfs „Der geteilte Himmel“, gewann die stalinistische Fraktion in der SED die Oberhand. Auf dem 11. Plenum des ZK der SED, im Dezember 1965, wurde die Reform-L. offiziell verurteilt und damit beendet. Die vergleichsweise liberale Atmosphäre, die die Reform-L. verbreitete, kam auch solchen Dichtern zugute, die sich nicht der Kulturpolitik des Systems, sondern der Poesie und der Wahrheit verpflichtet fühlten. Die meisten der Werke, die den mitteldeutschen Beitrag zur Welt-L. darstellen, wurden freilich erst im Osten verlegt, wenn eine erfolgreiche westdeutsche Ausgabe vorangegangen war; einige Autoren [S. 378]blieben auch dann von einer Publikation ausgeschlossen. So z. B. Peter Huchel, der seine zuvor vereinzelt in der Zeitschrift „Sinn und Form“ abgedruckten Gedichte 1963 in der BRD veröffentlichte („Chausseen Chausseen“, 1963). Der Lyriker und Erzähler Johannes Bobrowski († 1965) aus Ostpreußen gestaltete Wesen, Geschichte und politische Problematik der verlorenen ostdeutschen Heimat. Seine Gedichtbände („Sarmatische Zeit“, 1961; „Schattenland Ströme“, 1962; „Wetterzeichen“, 1796), seine Romane und Erzählungen („Levins Mühle“, 1964; „Boehlendorff und Mäusefest“, 1965; „Litauische Claviere“, 1966) gelten in beiden Teilen Deutschlands als bedeutende Dichtung. Unter den jüngeren Lyrikern ragen hervor Reiner Kunze („Widmungen“, 1964) und Karl Mickel („Vita nova mea“, 1966). Als faszinierendste Gestalt der nicht parteigelenkten mitteldeutschen Dichtung gilt Wolf Biermann, der die in Deutschland seltene Tradition der politisch-satirischen Lyrik pflegt und seine Lieder zur Gitarre vorträgt. Die SED belegte den Protestsänger mit Parteiausschluß, Auftritts- und Publikationsverbot, Ausreisesperren. Sein einziger Gedichtband („Die Drahtharfe“, 1965) erschien in West-Berlin. Die erzählende L. der nicht parteigebundenen Gruppe ist nicht sehr umfangreich. Ihre Vertreter sind, von Bobrowski abgesehen, Rolf Schneider („Brücken und Gitter“, 1965), Günter Kunert („Im Namen der Hüte“, 1967; „Kramen in Fächern“, 1968), Manfred Bieler, der nach dem 11. ZK-Plenum nach Prag übersiedelte und anläßlich der Warschauer-Pakt-Intervention 1968 nach Westen flüchtete („Bonifaz oder der Matrose in der Flasche“, 1963; „Märchen und Zeitungen“, 1966). Die Aussichten der nicht parteigebundenen Autoren haben sich seit 1966 zunehmend verschlechtert. Am 12. 1. 1966 forderte der Deutsche Schriftstellerverband alle Schriftsteller dazu auf, das Prinzip durchzusetzen, daß „die Weltrechte für Werke unserer Autoren in die Verlage unserer Republik gehören“, und mißbilligte, „daß in letzter Zeit Autoren der DDR außerhalb der Grenzen der DDR Arbeiten veröffentlichten, die zur Politik und Kulturpolitik unserer Republik im Widerspruch stehen“. Ein Büro für Urheberrechte in Leipzig sorgt seit Anfang 1966 dafür, daß die Schriftsteller westdeutsche Verlage als Ausweg oder als Umweg in die mitteldeutschen Verlage nicht mehr unkontrolliert in Anspruch nehmen können. (Über die Dramatik in Mitteldeutschland Theater.) Das literarische Leben ist, wie es unter dem politischen Druck nicht anders sein kann, außerordentlich einförmig. Eine unpolitische L. gibt es im Grunde nicht; auch die Unterhaltungs-, Abenteuer- und Kriminal-L. ist von Tendenz durchsetzt. Die moderne Weltliteratur wird als „dekadent“ und „spießbürgerlich-skeptizistisch“ den Lesern tunlichst vorenthalten; Werke von Kafka, Musil, Hamsun, Proust, Gide, Sartre, Camus, Faulkner, Steinbeck sind überaus schwer zu erhalten, obschon von einigen dieser Autoren neuerdings Einzeltitel in Lizenzausgaben erschienen sind. Die Literaturfunktionäre wachen scharf darüber, ob diese Prototypen der Weltliteratur unserer Zeit bei den eigenen Autoren Schule machen. Trotz der Überfülle von Übersetzungen aus dem Russischen werden auch sowjet. Autoren nicht veröffentlicht, wenn sie nicht mit der Linie übereinstimmen, z. B. Dudinzew, Pasternak, Solshenizyn. Dem mitteldeutschen Lesepublikum bleiben als Zuflucht die Klassiker des Kulturellen Erbes, die zwar in Vor- und Nachworten kommunistisch interpretiert, im übrigen aber reichlich und preiswert ediert werden; außerdem die Frühwerke der in Mitteldeutschland verstummten Altmeister und die Werke solcher westlichen Autoren, die von den Kommunisten als Verbündete in Anspruch genommen und in begrenztem Umfang aufgelegt werden. Zahlreiche Schriftsteller haben sich der Reglementierung durch die Flucht oder „legale“ Übersiedlung nach dem Westen entzogen, aus der älteren Generation Ricarda Huch, Theodor Plievier, Hermann Kasack, Rudolf Hagelstange, Alfred Kantorowicz, Hans Mayer; aus der jüngeren Heinz Rein, Horst Lommer, Heinz-Winfried Sabais, Horst Bienek, Gerhard Zwerenz, Peter Jokostra, Wolfgang Hädecke, Manfred Gregor-Dellin, Herbert A. W. Kasten, Heinar Kipphardt, Uwe Johnson, Christa Reinig. Der Leiter des führenden Verlages, des Aufbau-Verlages in Ostberlin, Walter Janka, und die Schriftsteller Wolfgang Harich und Erich Loest wurden 1957 bzw. 1958 als Revisionisten verurteilt und haben hohe Zuchthausstrafen verbüßt. (Kinder- und Jugendliteratur, Sprache, Kultureller Austausch) [S. 379]Der VI. Parteitag der SED leitete, korrespondierend mit ähnlichen Vorgängen in der SU, eine neue Verfolgungswelle gegen die Schriftsteller ein, die in Ausmaß und Schärfe nur mit den Kampagnen gegen Formalismus (1951/52) und Revisionismus (1956/57) vergleichbar ist. Den Schriftstellern wurde vorgeworfen, ideologische Koexistenz zu treiben (Verbundenheit mit den Kollegen in der BRD und Anlehnung an westliche Stilformen) und den Kampf gegen den Personenkult zur Verleumdung des Sozialismus und der „DDR“ zu mißbrauchen. Ziel der Angriffe waren vor allem die Zeitschrift „Sinn und Form“, das im Deutschen Theater Berlin aufgeführte Stück „Die Sorgen und die Macht“ des aus dem Westen zugewanderten Peter Hacks, ein Lyrikabend der Akademie der Künste, einige Gedichte und Fernsehstücke Günter Kunerts sowie in der BRD veröffentlichte Arbeiten des Literaturkritikers Hans Mayer. Die Kampagne führte zur Absetzung von Peter Huchel als Chefredakteur von „Sinn und Form“ (Nachfolger: Bodo Uhse, gest. 1963; danach Wilhelm Girnus), Wolfgang Langhoff (gest. 1966) als Intendant des Deutschen Theaters (Nachf.: Wolfgang ➝Heinz), Stephan Hermlin als Sekretär der Sektion Dichtkunst der Akademie der Künste (Nachfolger: Alfred Kurella, danach Wieland Herzfelde) und Otto Braun als 1.~Sekretär des Deutschen Schriftstellerverbandes (Nachfolger: Prof. Hans Koch, danach Gerhard Henniger). Nachdem in den letzten Jahren der Eindruck entstanden war, als ob das Streben nach Weltniveau eine gewisse Liberalisierung auch der Kunstpolitik mit sich gebracht habe, übte auf der Tagung des ZK der SED im Dezember 1965 der Berichterstatter Erich ➝Honecker wieder scharf Kritik an den Versäumnissen der „ideologisch-politischen Führungsarbeit … seitens der leitenden Genossen des Ministeriums für Kultur, die die Aufgaben der Staatsmacht beim Aufbau des Sozialismus verkennen“, und am Deutschen Schriftstellerverband, der „die Entwicklung dem Selbstläufe überlasse“, und forderte, „daß in den Parteiorganisationen der künstlerischen Institutionen und Verbände … die ideologische Kampfbereitschaft und die Parteierziehung mit Unterstützung der leitenden Parteiorgane wesentlich verstärkt werden“. Der schärfere Kurs, der damit in der L.-Politik angekündigt wurde, erfuhr Bestätigung und Zuspitzung auf der 13. Sitzung des Staatsrats und der 9. Tagung des ZK der SED im Oktober 1968, beides Veranstaltungen zur Abwehr der Einflüsse des Prager Reformkommunismus auf die DDR-Kunst. Die programmatischen Reden hielten Ulbricht („Es liegen nun genügend praktische Erfahrungen vor, daß die ideologische Koexistenz nichts anderes ist als ein Werkzeug des psychologischen Krieges des westlichen Monopolkapitals“) und der Minister für Kultur Klaus ➝Gysi („In den letzten Jahren ist geschichtlich eine neue gesellschaftspolitische Rolle und Funktion der Kultur, Kunst und Literatur in der weltweiten Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Kapitalismus herangereift. Das Feld kultureller Arbeit ist zu einem strategisch entscheidenden Abschnitt an den Fronten dieses Kampfes geworden“). (Kulturpolitik) Literaturangaben Balluseck, Lothar von: Dichter im Dienst — der sozialistische Realismus in der deutschen Literatur. 2., erw. Aufl., Wiesbaden 1963, Limes-Verlag. 288 S. m. zahlr. Abb. Reich-Ranicki, Marcel: Deutsche Literatur in Ost und West — Prosa seit 1945. München 1963, Piper. 498 S. Rühle, Jürgen: Das gefesselte Theater — vom Revolutionstheater zum sozialistischen Realismus. Köln 1957, Kiepenheuer und Witsch. 457 S. m. 16 Abb. Rühle, Jürgen: Literatur und Revolution. Die Schriftsteller und der Kommunismus. Köln 1960, Kiepenheuer und Witsch. 576 S., 72 Abb. Rühle, Jürgen: Die Schriftsteller und der Kommunismus in Deutschland (Auszüge aus „Literatur und Revolution“ und „Das gefesselte Theater“ nebst Beitr. von Sabine Brandt). Köln 1960, Kiepenheuer und Witsch. 272 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 375–379 Linie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Literatur-Institut

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Als wichtiges Instrument der Bildung des sozialistischen ➝Bewußtseins, der Agitation und Propaganda ist die gesamte L. den Direktiven, Apparaturen und Mechanismen der Kulturpolitik unterworfen. Nach kommun. Auffassung sollen die Schriftsteller „Rädchen und Schräubchen im Mechanismus der Parteiarbeit“ (Lenin 1905), „Ingenieure der menschlichen Seele“ (Stalin 1932), „aktive Kämpfer für den Kommunismus“ (Chruschtschow 1957) sein;…

DDR A-Z 1969

Deutsche Akademie der Künste (1969)

Siehe auch: Akademie der Künste der DDR: 1975 Akademie der Künste der DDR (AdK): 1979 1985 Akademie der Künste, Deutsche: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Deutsche Akademie der Künste: 1975 1979 Die am 24. 3. 1950 gegr. DAdK. war nach Otto Grotewohl als Forum gedacht, „das, anknüpfend an beste fortschrittliche Traditionen deutschen Geisteslebens, dazu berufen ist, die Regierung in Fragen der schöpferischen Kunst zu beraten und der weiteren Entwicklung neue Impulse zu geben“. Nach neuerem Arbeitsplan soll sie ihre Arbeit nach folgenden Gesichtspunkten konzentrieren: „Was dient der Kunst- und Kulturpolitik der Partei der Arbeiterklasse und der Regierung? Wie erzielt die Akademie mit ihren Mitteln und Möglichkeiten den besten kunst- und kulturpolitischen Nutzeffekt?“ (Dr. Hossinger, Direktor der DAdK., 1962). Die DAdK. veranstaltet Ausstellungen und Vorträge, verleiht Preise, darunter den Heinrich-Mann-Preis und den Franz-Carl-Weiskopf-Preis (Sprache), verwaltet künstlerische und literarische Nachlässe, gibt die Werke verstorbener Mitglieder heraus (so von Johannes R. Becher, Heinrich Mann, Louis Fürnberg, Erich Weinert), dient jedoch mit ihren Sektionen Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Dichtkunst und Sprachpflege, Musik vor allem repräsentativen Aufgaben und dem kunstwissenschaftlichen Materialaustausch mit dem Ausland. Sie unterstand bis Herbst 1952 der die Kunstpolitik bestimmenden Kunstkommission, seitdem unmittelbar dem Ministerpräsidenten. Die DAdK. hatte 1964 etwa 50 ordentliche Mitglieder in der „DDR“ und ungefähr ebenso viele korrespondierende „aus aller Welt“, darunter 2 in der BRD. Präsident: Konrad Wolf (Regisseur); Vizepräsidenten: Eduard Claudius, Prof. Walter Felsenstein, Prof. A. Kurella, Prof. Dr. Hermann Meyer, Prof. Gret Palucca. Verlag: VEB Verlag der Kunst; Zeitschrift: „Sinn und Form“. Für 1968 plante die DAdK. zusammen mit der Moskauer Kunstakademie eine Ausstellung revolutionärer Graphik aus Anlaß des 150. Geburtstages von Karl Marx; die Sektion Musik bereitete einen Lehrgang über zeitgenössische Musik in der „DDR“, die Sektion Darstellende Kunst einen Arbeitskreis über Probleme des dramatischen Gegenwartsschaffens vor. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 142 Deutsche Agrarwissenschaftliche Gesellschaft A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Deutsche Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin (DAL)

Siehe auch: Akademie der Künste der DDR: 1975 Akademie der Künste der DDR (AdK): 1979 1985 Akademie der Künste, Deutsche: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Deutsche Akademie der Künste: 1975 1979 Die am 24. 3. 1950 gegr. DAdK. war nach Otto Grotewohl als Forum gedacht, „das, anknüpfend an beste fortschrittliche Traditionen deutschen Geisteslebens, dazu berufen ist, die Regierung in Fragen der schöpferischen Kunst zu beraten und der weiteren Entwicklung neue…

DDR A-Z 1969

Strafpolitik (1969)

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Eine richtige St. soll gewährleisten, daß die noch vorhandene Kriminalität mehr und mehr verschwindet und daß sich das sozialistische ➝Bewußtsein in vollem Umfange entfaltet. Um in der richtigen Weise mit strafrechtlichen Mitteln auf bestimmte Handlungen oder Unterlassungen reagieren zu können — um also eine richtige St. zu treiben —, bedarf es einer ständigen Analyse der jeweiligen Situation im Klassenkampf. Anleitungen an die Richter für eine im Sinne der SED liegende St. hat es wiederholt gegeben, so z. B. vor allem im Zusammenhang mit dem Neuen Kurs 1953 und mit der Entstalinisierung 1956. Auch verschiedene Amnestien sind als Erscheinungsformen wechselnder St. zu werten. Von besonderer Bedeutung war dann der Beschluß des Staatsrates „über die weitere Entwicklung der Rechtspflege“ vom 30. 1. 1961 (GBl. I, S. 3). Dieser ordnet an, daß „gegenüber Feinden der Arbeiter-und-Bauern-Macht und solchen Personen, die schwere Verbrechen im Auftrage oder unter dem Einfluß imperialistischer Agenturen begehen, die Gesetze mit aller Härte“ anzuwenden sind, während bei den anderen straffällig gewordenen Personen, deren Straftat zu ihrem sonstigen — politisch-sozialistischen — Verhalten in Widerspruch steht, „in der richtigen Weise zu differenzieren“ ist. Damit ist also das entscheidende Kriterium für eine strafrechtliche Sanktion und für die einer Straftat innewohnende Gesellschaftsgefährlichkeit darin zu sehen, ob der Täter als „Feind der Arbeiter-und-Bauern-Macht“ zu bezeichnen ist oder nicht. In der Richtlinie Nr. 12 vom 22. 4. 1961 (GBl. III, S. 223) erklärte das OG die Freiheitsstrafe als härteste staatliche Zwangsmaßnahme (neben der Todesstrafe) für notwendig „bei Verbrechen gegen den Frieden und die Deutsche Demokratische Republik, bei anderen schweren Verbrechen, insbesondere gegen das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, und bei Verbrechen von Tätern, die aus bisherigen Bestrafungen keine Lehren gezogen haben oder sich hartnäckig einem geordneten Leben in der sozialistischen Gesellschaft entziehen“. Der Hauptinhalt dieser Richtlinie bestand darin, den Gerichten eine Anleitung zu geben, wann kurzfristige Freiheitsstrafen zu verhängen sind und unter welchen Voraussetzungen auf Strafen ohne Freiheitsentzug (bedingte Verurteilung, öffentlicher Tadel, Geldstrafe) erkannt werden kann. Dieser Richtlinie begegneten die beiden maßgebenden Strafrechtswissenschaftler Lekschas und Renneberg mit Bedenken. Sie meinten, daß jeglicher Kriminalität die Tendenz innewohne, „als Element gesellschaftlicher Anarchie und Zersetzung und damit zugleich als Anknüpfungspunkt und Reservoir innerer konterrevolutionärer Bestrebungen die politische Macht der Arbeiter und Bauern zu untergraben und namentlich unter den äußeren Einwirkungen des Klassenfeindes auch selbst in konterrevolutionäre, staatsfeindliche Aktivität umzuschlagen“ („Neue Justiz“ 1962, S. 76). Das Bemühen, die St. mit diesen Hinweisen auf die objektiven Merkmale der Tat und die in ihr zum Ausdruck kommende Gesellschaftsgefährlichkeit zu orientieren, schlug fehl. Gerade nach den Sperrmaßnahmen des 13. 8. 1961 (Mauer) erschien es notwendig, einen anderen Standpunkt einzunehmen, hätte man doch sonst eingestanden, daß sich die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen „Staatsfeinde“ an der (leicht ansteigenden!) Kriminalitätsziffer ablesen ließe. Den Rechtswissenschaftlern [S. 616]wurde von Ulbricht persönlich Dogmatismus vorgeworfen, und sie mußten Selbstkritik üben. Mit einem weiteren Beschluß vom 24. 5. 1962 (GBl. I, S. 53) legte der Staatsrat die St. in folgender Weise fest: „Die große Mehrzahl der in der DDR begangenen Gesetzesverletzungen beruht nicht auf einer feindlichen Einstellung gegen den Arbeiter-und-Bauern-Staat. Die Anwendung der neuen Strafarten (bedingte Verurteilung, öffentlicher Tadel) und die Behandlung geringfügiger Gesetzesverletzungen durch Konfliktkommissionen gewinnen daher immer größere Bedeutung.“ Mit diesen gesetzlich formulierten Äußerungen hatte der Staatsrat bei den Gerichten eine erhebliche Verwirrung angerichtet, die sich insbesondere in der Rechtsprechung gegen Gewalt- und Sittlichkeitsverbrecher zeigte. Richter und Staatsanwälte „faßten die Staatsratsbeschlüsse als Aufforderung zu einer allgemeinen Milde in der Strafpolitik auf“ („Neue Justiz“ 1963, S. 422, wo auch erschütternde Beispiele dieser unverständlich milden Rechtsprechung dargelegt sind). Mit seinem Beschluß vom 30. 7. 1959 („Neue Justiz“, S. 538) „zu Fragen der Gewaltverbrechen“ weist das OG die Gerichte an, diese Verbrechen als schwere Verbrechen anzusehen, die Täter nicht ungerechtfertigt milde zu bestrafen und damit die sozialistische Gesellschaftsordnung und die Rechte und Sicherheit der Bürger besser zu schützen als bisher. Die allgemeine Tendenz der St. kam nach dem Erlaß des Staatsrates über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege vom 4. 4. 1963 (GBl. I, S. 21) (Justizreform) verstärkt zum Ausdruck. Weil die Richtlinie Nr. 12 „nicht mehr der gewachsenen Bereitschaft der Bürger zur kollektiven Selbsterziehung entspricht und die Stärke unserer sozialistischen Gesellschaft bei der Bekämpfung und schrittweisen Zurückdrängung der Kriminalität nicht berücksichtigt“, wurde sie durch Beschluß des Plenums des OG vom 6. 5. 1964 (GBl. II, S. 422) aufgehoben. Die Gerichte wurden angewiesen, in breiterem Umfang Sachen an die Konfliktkommissionen zu übergeben (gesellschaftliche Gerichte) und vermehrt Strafen ohne Freiheitsentziehung anzuwenden. Auch die Richtlinie Nr. 13 (GBl. 1962 II, S. 303) entsprach nach Auffassung des Plenums des OG „nicht mehr den neuen gesellschaftlichen Bedingungen“ und wurde aufgehoben (GBl. 1964 II, S. 423). Die durch den Staatsrat vorgenommene gesetzliche Regelung zur Frage der Gesellschaftsgefährlichkeit und der Übergabe von Sachen an die Konfliktkommissionen gehe schon über den Inhalt der Richtlinie hinaus, so daß letztere nur noch eine einengende — d.h. also falsche — Wirkung haben könne. Klar kommt auch in der Aufhebung dieser beiden Richtlinien die Tendenz zum Ausdruck, die „Gesellschaft“ noch mehr als früher in die St. einzubeziehen und mit dieser St. auf die sozialistische Bewußtseinsbildung einzuwirken. Diese Tendenz wird durch den Beschluß des Präsidiums des OG vom 21. 4. 1965 („Neue Justiz“, S. 337) über Einbeziehung des Vertreters des Kollektivs in das Strafverfahren (gesellschaftliche Erziehung), Stellung und Aufgaben des gesellschaftlichen Anklägers und Verteidigers und die gesellschaftliche ➝Bürgschaft klar unterstrichen. Auch die diesen Beschluß aufhebende, seinen Inhalt aber nicht entscheidend verändernde Richtlinie Nr. 22 des Plenums des OG vom 14. 12. 1966 (GBl. 1967 II, S. 17) geht für eine richtige St. von der Auffassung aus, daß die Kriminalität „ein Erbe der alten Gesellschaft, ein Ausdruck alter Gewohnheiten, rückständiger Denk- und Lebensweise (sei), die vom Klassenfeind täglich neu belebt weiden“ (Streit in „Neue Justiz“ 1967, S. 34). Damit wird an der Unterscheidung zwischen „antagonistischer“ und „nichtantagonistischer“ Kriminalität festgehalten, um den Schwerpunkt in der St. je nach Bedarf zwischen Zwang und Erziehung verlagern zu können. Weil mit dem Inkrafttreten des StGB die gesetzlichen Grundlagen für die vom OG erlassenen Richtlinien entfallen seien, wurde durch Beschluß des Plenums des OG vom 12. 6. 1968 (GBl. II, S. 535) auch die Richtlinie Nr. 22 aufgehoben. Die in ihr enthaltene Tendonz ist jedoch auch im neuen Strafgesetzbuch und in der Strafprozeßordnung zu erkennen, vor allem in der Einführung der neuen Kategorie der Verfehlungen, in der Definition der Straftaten (Strafrecht, Ziff. 1) und in der weiteren Ausdehnung der Befugnisse der gesellschaftlichen Gerichte. (Rechtswesen) Literaturangaben Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 4., überarb. Aufl. (BB) 1959. 206 S. Rosenthal, Walther: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands — Aufgaben, Methoden und Aufbau. (BB) 1962. 175 S. Rosenthal, Walther: Das neue politische Strafrecht in der DDR. Frankfurt a. M., 1968, Alfred Metzner. 104 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 615–616 Strafgesetzbuch A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Strafprozeßordnung

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Eine richtige St. soll gewährleisten, daß die noch vorhandene Kriminalität mehr und mehr verschwindet und daß sich das sozialistische ➝Bewußtsein in vollem Umfange entfaltet. Um in der richtigen Weise mit strafrechtlichen Mitteln auf bestimmte Handlungen oder Unterlassungen reagieren zu können — um also eine richtige St. zu treiben —, bedarf es einer ständigen Analyse der jeweiligen Situation im Klassenkampf. Anleitungen an die Richter…

DDR A-Z 1969

Liberman-Diskussion (1969)

Siehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 1985 Im Sept. 1962 veröffentlichte der sowjet. Ökonom Liberman einen Aufsatz, in dem er eine Reform des betrieblichen Planungssystems vorschlug. Liberman argumentierte, zur Steigerung der Produktivität der Wirtschaft sei eine größere Freiheit der Betriebe notwendig. Die zentrale Planung solle sich auf die Festsetzung weniger Daten beschränken, um die Dispositionsfähigkeit der Betriebe zu erhöhen. Als Maßstab für die Beurteilung der betrieblichen Leistung schlug er eine Gewinn- bzw. Rentabilitätskennziffer vor, deren Erfüllung als Grundlage für die Gewährung von Prämien an die Belegschaft dienen sollten. Diese Konzeption, [S. 375]die Liberman in den Schlagworten „Schluß mit der kleinlichen Bevormundung der Betriebe durch administrative Maßnahmen!“ und „Was der Gesellschaft nützt, muß auch jedem Betrieb nützlich sein!“ zusammenfaßte, berührt den Bereich der volkswirtschaftlichen Gesamtplanung nur indirekt. Sie konzentriert sich vielmehr auf die Beseitigung der Schwierigkeiten, die zwischen den Betrieben und den ihnen direkt übergeordneten wirtschaftsleitenden Organen existierten. Die Vorschläge Libermans wurden Gegenstand einer lebhaften Diskussion innerhalb der SU und des Ostblocks. Auf dem Novemberplenum des ZK der KPdSU 1962 wurde beschlossen, den Entscheidungsspielraum der Betriebe zu vergrößern, aber an der zentralen Kontrolle festzuhalten. Die Reaktion in der DDR beschränkte sich zunächst auf die kommentarlose Wiedergabe der sowjetischen Diskussion. Nach dem 17. Plenum des ZK der SED im Oktober 1962, auf dem Ulbricht auf die Notwendigkeit einer Reform des Wirtschaftssystems hingewiesen hatte, erschienen in der DDR-Wirtschaftspresse die ersten, relativ zurückhaltenden Stellungnahmen, in denen die Vorschläge Libermans im Prinzip anerkannt, der „Gewinn“ als Hauptkennziffer aber abgelehnt wurde. Auf dem VI. Parteitag der SED (15.–21. 1. 1963) unterbreitete Ulbricht Vorschläge für eine Reform des Wirtschaftssystems, die u.a. Einflüsse des von Liberman entwickelten Konzeptes erkennen ließen. Diese Vorschläge stellten die Grundlage dar für die Einführung des Neuen Ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft. Ende Juni 1963, nachdem die Reformen in 10 VEB und in 4 VVB experimentell erprobt worden waren, erläuterte Ulbricht auf einer Wirtschaftskonferenz des ZK der SED und des Ministerrats ausführlich die beabsichtigten Veränderungen und machte damit deutlich, daß die DDR über die in der UdSSR durchgeführten Reformen hinauszugehen bereit war. Am 11. 7. 1963 wurde das Reformkonzept durch den Beschluß des Ministerrats über die Richtlinie für das Neue Ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft gesetzlich verankert. (Planung, VVB, Wirtschaft) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 374–375 Liberal-Demokratische Partei Deutschlands A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Liegenschaftsdienst

Siehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 1985 Im Sept. 1962 veröffentlichte der sowjet. Ökonom Liberman einen Aufsatz, in dem er eine Reform des betrieblichen Planungssystems vorschlug. Liberman argumentierte, zur Steigerung der Produktivität der Wirtschaft sei eine größere Freiheit der Betriebe notwendig. Die zentrale Planung solle sich auf die Festsetzung weniger Daten beschränken, um die Dispositionsfähigkeit der Betriebe zu erhöhen. Als Maßstab für die Beurteilung der betrieblichen…

DDR A-Z 1969

Urlaub (1969)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Die Regelung des U. ist im Gegensatz zur BRD der Regelung in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen weitgehend entzogen. Nach § 80 des Gesetzbuches der Arbeit besteht ein Anspruch auf einen Grund-U. von nur 12 Werktagen. Lediglich Arbeitnehmer, die überwiegend besonderen Arbeitserschwernissen oder Arbeitsbelastungen ausgesetzt sind oder eine besonders verantwortliche Tätigkeit ausüben, erhalten einen arbeitsbedingten Zusatz-U. Die Dauer des Zusatz-U. soll in U.-Katalogen festgelegt werden, die in die Rahmenkollektivverträge aufzunehmen sind. Für langjährige Tätigkeit in bestimmten Berufen oder in volkswirtschaftlich besonders wichtigen Betrieben kann ein Zusatz-U. gewährt werden. Auf der Grundlage der Urlaubskataloge ist die Dauer des Zusatzurlaubs in einer Urlaubsvereinbarung zu bestimmen, die Bestandteil des Betriebskollektivvertrages ist. Die Höchstdauer beträgt 24 Arbeitstage. In bestimmten von den Generaldirektoren der Vereinigung Volkseigener Betriebe festgelegten Betrieben kann ein leistungsabhängiger Zusatz-U. bis zu 4 Tagen im Jahr gewährt werden für solche Arbeitnehmer, „die ihre aufgeschlüsselten Planaufgaben auf der Grundlage vorgegebener Leistungskennziffern ständig erfüllen und durch gute Arbeitsleistungen die Voraussetzungen für die allseitige kontinuierliche Erfüllung der Planaufgaben des Betriebes schaffen“. Nur die Angehörigen der Intelligenz haben Anspruch auf längeren U. Einen Zusatz-U. von 3 Tagen erhalten anerkannte Verfolgte des Naziregimes (VVN). Schwerbeschädigte, Tuberkulosekranke und -Rekonvaleszenten erhalten ebenfalls einen Zusatz-U. von 3 und Blinde einen solchen von 6 Werktagen. Diesen wird er aber im Gegensatz zu den Verfolgten des Naziregimes nur aus einem der genannten Gründe gewährt. Der U. wird nach einem U.-Plan gewährt, der dafür sorgen soll, daß der U. der Angehörigen eines Betriebes auf alle Monate des Jahres verteilt wird. Mit Wirkung vom 11. 5. 1967 wurde als neue Kategorie der Mindest-U. eingeführt. Werktätige, die bis dahin einen jährlichen U.-Anspruch von weniger als 15 Werktagen hatten, erhalten ab 1967 den Mindest-U. von 15 Werktagen. Die Berechnung des U. im übrigen blieb von der neuen Regelung unberührt. Jugendliche im Alter von 16–18 Jahren haben Anspruch auf einen U. von 18 Werktagen, bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von 21 Werktagen. (Kuren, Kurorte, Feriendienst des FDGB) Literaturangaben Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der sowjetischen Besatzungszone. 5., erw. Aufl. (BB) 1959. Teil I (Text) 264 S., Teil II (Anlagen) 162 S. Mampel, Siegfried: Sozialpolitik in Mitteldeutschland (Sozialpolitik in Deutschland, H. 48, hrsg. v. Bundesmin. f. Arbeit …). Stuttgart usw. 1961, Kohlhammer. 87 S. Mampel, Siegfried: Das Gesetzbuch der Arbeit der Sowjetzone und das Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland — ein Vergleich. 5. Aufl. (hrsg. v. Bundesmin. für Arbeit …). Bonn 1962. 64 S. Mampel, Siegfried: Beiträge zum Arbeitsrecht der sowjetischen Besatzungszone (BMG) 1963. 135 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 663 Urkundenstellen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z VAN

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Die Regelung des U. ist im Gegensatz zur BRD der Regelung in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen weitgehend entzogen. Nach § 80 des Gesetzbuches der Arbeit besteht ein Anspruch auf einen Grund-U. von nur 12 Werktagen. Lediglich Arbeitnehmer, die überwiegend besonderen Arbeitserschwernissen oder Arbeitsbelastungen ausgesetzt sind oder eine besonders verantwortliche Tätigkeit ausüben, erhalten einen arbeitsbedingten…

DDR A-Z 1969

Jugendförderungsplan (1969)

Siehe auch: Jugendförderungsplan: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Jugendförderungspläne: 1975 1979 Der J. wurde eingerichtet am 4. 2. 1954 durch die „5. AO zur Durchführung des Gesetzes über die Teilnahme der Jugend am Aufbau der DDR und die Förderung der Jugend in Schule und Beruf, bei Sport und Erholung“, das am 8. 2. 1950 erlassen worden war. Seit 4. 5. 1964 beruht der J. auf dem § 39 des „Jugendgesetzes“. Alljährlich wird die Rahmen-VO der Regierung, die auch die Finanzierung des J. ordnet, ergänzt durch je einen örtlichen J. in den Betrieben, LPG, Städten und Gemeinden. Daran wirken neben der SED die FDJ und andere Massenorganisationen mit. Anfänglich sollte der J., wie es §~1 der AO vorsah, der „Förderung der Jugend bei ihrer beruflichen, kulturellen und gesellschaftlichen Entwicklung“ dienen. Bald gelang es der SED (s. amtl. „Presse-Informationen“ vom 12. 5. 1958), „in die Pläne aufzunehmen, wie die Jugend durch gute Taten den Aufbau des Sozialismus unterstützt, während in den Jahren vorher oft nur einseitig festgehalten war, was zur Förderung der Jugend getan werden kann“. Laut „Junge Welt“ vom 4. 4. 1958 führt der J. zu „neuen Jugendbrigaden in unseren sozialistischen Betrieben, dem Abschluß von Brigadeverträgen als Grundlage für die Brigadearbeit und einer Erhöhung der Arbeitsproduktivität“. Er soll „Wettbewerb anspornen und die Arbeit der FDJ-Kontrollposten in den sozialistischen Betrieben der Industrie und Landwirtschaft als eine Form der Teilnahme der Jugend an der Lenkung und Leitung des Staates“ verstärken. — Der J. dient der parteipolitischen Lenkung der Jugend. Seit 3. 2. 1956 vermeidet es die Regierung, über den J. Zahlen zu bringen. Seit Ausarbeitung des J. für 1959 (17. 12. 1958) wird er örtlich als Teil des Betriebskollektivvertrages abgeschlossen und möglichst mit der Gesamtplanung der Betriebe, Kreise, Städte und Gemeinden verbunden. Er soll die Jugendlichen auch dazu bringen, „ihre Freizeit nutzbringend zu verwenden“ („Morgen“, 20. 1. 1959), soll sie formen nach den Zehn Geboten der sozialistischen Moral (so Werner Zscheile in „Junge Welt“, 19. 12. 1958). Die AO des 1. Stellv. des Ministerrates [S. 312]für den J. 1963 legt fest „es sei „die Arbeit in Jugendbrigaden, Jugendabteilungen, Jugendschichten und anderen ständigen und zeitweiligen Jugendkollektiven die beste, tausendfach bewährte Form für die Förderung der Initiative und für die sozialistische Entwicklung unserer Jugend“ („Presse-Informationen“ vom 28. 1. 1963). Literaturangaben Lücke, Peter R.: Das Schulbuch in der Sowjetzone — Lehrbücher im Dienst totalitärer Propaganda. 11., veränd. u. erw. Aufl. (BMG) 1966. 143 S. Möbus, Gerhard: Unterwerfung durch Erziehung — Zur politischen Pädagogik im sowjetisch besetzten Deutschland. Mainz 1965, von Hase und Koehler. 434 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 311–312 Jugendbrigade der DDR, Hervorragende A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Jugendforschung

Siehe auch: Jugendförderungsplan: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Jugendförderungspläne: 1975 1979 Der J. wurde eingerichtet am 4. 2. 1954 durch die „5. AO zur Durchführung des Gesetzes über die Teilnahme der Jugend am Aufbau der DDR und die Förderung der Jugend in Schule und Beruf, bei Sport und Erholung“, das am 8. 2. 1950 erlassen worden war. Seit 4. 5. 1964 beruht der J. auf dem § 39 des „Jugendgesetzes“. Alljährlich wird die Rahmen-VO der Regierung, die auch die…

DDR A-Z 1969

Fischerei (1969)

Siehe auch: Fischerei: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Fischwirtschaft: 1975 1979 1985 Die F. hat im Rahmen der Ernährungswirtschaft und zur Entlastung des Devisenaufwandes für Einfuhren besondere Bedeutung. Hochseefischerei Die Hochsee-F. wird durch die volkseigenen Fischkombinate Rostock-Marienehe und Saßnitz auf Rügen betrieben und von der VVB Hochsee-F. mit dem zugeordneten Inst. für Hochsee-F. in Rostock geleitet, die dem Ministerium für bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie untersteht. Wissenschaftl. und techn.-ökonom. Fragen werden in den Zeitschriften „Seeverkehr“ und „Schiffbautechnik“ veröffentlicht. Schiffsbestand: Lt. Bestandsaufnahme per 31. 12. 1966 fuhren mit Klasse der „Deutschen Schiffsrevision und -klassifikation“ der „DDR“ unter dieser Flagge 12 Fang- und Verarbeitungsschiffe (Trawler) mit insgesamt 43.847,23 BRT, 2~Kühl- und Transportschiffe mit insgesamt 5.169,58 BRT, 399 Fischereifahrzeuge (Kutter, Seiner, Logger) mit insgesamt 58.583,86 BRT, 8~F.-Hilfsschiffe mit insgesamt 3.113,75 BRT. See- und Küstenfischerei Die See- und Küsten-F. wird von Fischereiproduktionsgenossenschaften (FPG), privaten F.-Betrieben sowie Einzelfischern betrieben und von dem Wirtschaftsrat beim Bezirk Rostock angeleitet. Nach 1960 waren im Bereich der See- und Küsten-F. des Bezirks Rostock 92 v. H. der werktätigen Fischer in 55 FPG mit 2.500 Mitgl. zusammengeschlossen. Etwa 35 FPG befassen sich mit der Reusen-, Stellnetz- und Angel-F. in den küstennahen und inneren Küstengewässern, die restlichen FPG betreiben die Kutter-F. auf Hering. Dorsch, Makrelen und Sprotten in der Ost- und Nordsee. Die politische und ökonomische Betreuung der FPG erfolgt durch sog. Fischerei-Geräte-Stationen (FGS), in denen ― ähnlich den MTS ― Fangschiffe und Großgeräte konzentriert sind, die gegen Gebühren bereitgestellt werden. Insgesamt bestehen 4 FGS in Wismar, Warnemünde, Stralsund und Wolgast, die über etwa 120 Kutter verfügen und mit Anlandehallen, Kühlhäusern sowie Ausrüstungslagern und Reparaturwerkstätten ausgestattet sind. Seit 1965 wird die Vereinigung der FPG zu Groß-FPG betrieben zur besseren Ausnutzung der Fangflotten und des F.-Geräts sowie zur Verwaltungsvereinfachung. Dabei soll die schrittweise Übernahme der volkseigenen F.-Fahrzeuge, der Reparaturwerkstätten und der Abt. Erfassung der FGS erfolgen. Gleichzeitig wird der z. Z. noch vorhandene private Anteil an F.-Gerät in genossenschaftliches Eigentum überführt. Der Fang unterliegt zu einem bestimmten Prozentsatz der Ablieferungspflicht und wird in einer Jahresfangauflage, die quartalsmäßig zu erfüllen ist, nach Menge, Qualität und Sorten vorausgeplant. Die Fangauflagen müssen in Wirtschaftsverträgen zwischen FPG und FGS als Erfassungsorganen für beide Partner verbindlich festgelegt werden. Grundlage für den Abschluß der Verträge ist der bestätigte Fischfangplan der FGS, die ihrerseits das Fangaufkommen an die „Volkseigene Absatzorganisation der Fischwirtschaft“ bei der VVB Hochsee-F. abliefern. Die VE-Absatzorganisation ist verantwortlich für die Übernahme und vertragliche Bindung des gesamten Aufkommens der Fischkombinate und der See- und Küsten-F. Fangergebnisse (einschl. Futterfisch) 1967: Hochsee- und Küsten-F. = 279.688 t. Die gesamte Bruttoproduktion der Fischwirtschaft stieg von 60 Mill. im Jahre 1949 auf 310 Mill. DM Ost im Jahre 1958 und betrug 1967 = rd. 494 Mill. MDN. Bis 1970 sollen die Fangergebnisse auf 400.000 t gesteigert werden durch Neubau von Fangeinheiten, Erschließung neuer Fanggebiete (u.a. in den Tropen) und Anwendung neuer Fangmethoden. Pro-Kopf-Verbrauch an Fisch und Fischerzeugnissen 1967: 8,4 kg (1966 = 8,8 kg!). 1953 begann die Entwicklung neuer Schiffstypen. Durch den o. a. Neubau von Fang- und Verarbeitungsschiffen soll 1970 der Stand der F.-Technik der „kapitalistischen“ Länder überholt und die Vollversorgung der Bevölkerung mit Fisch aus eigenen Anlandungen erreicht werden. 1949 bestanden 117 Fischverarbeitungsbetriebe, Klein- und Kleinstbetriebe mit insgesamt 1900 Beschäftigten. 1967 126 Fischfang- und -Verarbeitungsbetriebe mit insgesamt 15.898 Beschäftigten in 20 volkseigenen, 45 genossenschaftlichen, 28 halbstaatlichen und 33 privaten Betrieben. Belieferung des Einzelhandels 1967: 51.288 t Frischfisch (Effektivgew.) und 83.762 t Fischwaren (Effektivgew.). Import 1967 = 53.137 t Frischfisch und F.-Waren (1966 75.274 t). Binnenfischerei Die ehemals zentralgeleiteten 15 VEB der Binnen-F. unterstellte man 1955 den Räten der Bezirke und mit Wirkung v. 1. 9. 1964 einer neugebildeten VVB Binnen-F. als Ökonom. Führungsorgan, das dem Landwirtschaftsrat untersteht. Die wissenschaftl. Betreuung obliegt dem Inst, für Binnen-F. der DAL. Als Fachliteratur erscheinen die „Deutsche Fischerei-Ztg.“ und die „Zeitschrift für F. und deren Hilfswissenschaften“. Die Binnen-F. erreichte 1967 Fangergebnisse von 10.272 t Speisefisch. 1967 bestanden in der Binnen-F. 59 PwF und Fischereigemeinschaften mit 828 Mitgl. Durch Wettbewerbe, Prämien und Bereitstellung von Krediten soll die Produktion gesteigert werden. Von etwa 14.000 ha vorhandenen Teichflächen werden etwa 11.000 ha durch die VEB der Binnen-F. und etwa 3.000 ha durch PwF, LPG, VEG und StFB bewirtschaftet. Die Seen- und Fluß-F. mit einer F.-Nutzfläche von etwa 130.000ha wird vorwiegend durch PwF und VEB der Binnen-F. betrieben. Nutzfläche der Küsten-F. = 159.900 ha. — In der Binnen-F. wendet man auch die Elektro-F. an (vgl. [S. 210]AO über die Elektro-F. im Bereich der Binnen-F. vom 11. 11. 1958, GBl. I, S. 844). Die 500-Kilogramm-Hektar-Bewegung fordert, daß jeder Teichwirt bestrebt sein soll, bei durchschnittlicher Produktivität der Teiche diesen Ertrag zu erreichen. (Neuererbewegung) Fischereirecht Das F.-Recht ist neu geregelt durch das Gesetz über die Binnen- und Küsten-F. ― F.-Gesetz ― vom 2. 12. 1959 (GBl. I, S. 864) und nachfolgende Ordnungen und Durchführungsbestimmungen. Mit diesem neuen F.-Gesetz sind die landesrechtlichen Bestimmungen, u.a. auch das in den früheren Landesteilen gültig gewesene F.-Gesetz vom 11. 5. 1916, außer Kraft gesetzt. Ziel dieser Neuordnung des F.-Rechts war, wie es heißt, „der neuen sozialistischen Entwicklung in der Fischwirtschaft gerecht zu werden“. Durch die „VO über die Sicherung und den Schutz des Küstengebietes der DDR“ vom 20. 6. 1962 und die „Anordnung über Maßnahmen zur Sicherung und zum Schutz des Küstengebietes der DDR“ vom 10. 7. 1962 (beide in GBl. II, S. 409, 410) wurde die See- und Küsten-F. erheblich in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt. Wesentlicher Inhalt dieser VO ist u.a.: Schaffung einer 5 km breiten Grenzzone von der Küste in das Landinnere, innerhalb dieser Festlegung eines 500 m breiten Schutzstreifens von der Küste in das Landinnere. Die Bewohner des Schutzstreifens müssen vom zuständigen Volkspolizei-Kreisamt einen Sonderstempel im Personalausweis bei sich führen, der sie zum Aufenthalt innerhalb des Schutzstreifens berechtigt. Sämtliche F.-Fahrzeuge der Küsten-F. müssen in Zukunft auf bestimmten Liegeplätzen konzentriert werden. Ferner müssen alle Eigner und Benutzer von Wasserfahrzeugen ihr Aus- und Einlaufen sowie das Anlaufen anderer Liegeplätze im Küstengebiet den Kontrollorganen der Volkspolizei unverzüglich melden. Das Überschreiten der Seegrenze von Personen mit Seefahrtsbüchern ist an den eingerichteten Kontrollpassierpunkten bzw. Kontrollstellen der „Grenzbrigade Küste“ ab 20. 9. 1962 nur noch gestattet, wenn im Seefahrtsbuch ein Sichtvermerk der Volkspolizei eingetragen ist. Sichtvermerke erteilt die Bezirksbehörde der Volkspolizei in Rostock. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 209–210 Finanzwissenschaft A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Fischereibeiräte

Siehe auch: Fischerei: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Fischwirtschaft: 1975 1979 1985 Die F. hat im Rahmen der Ernährungswirtschaft und zur Entlastung des Devisenaufwandes für Einfuhren besondere Bedeutung. Hochseefischerei Die Hochsee-F. wird durch die volkseigenen Fischkombinate Rostock-Marienehe und Saßnitz auf Rügen betrieben und von der VVB Hochsee-F. mit dem zugeordneten Inst. für Hochsee-F. in Rostock geleitet, die dem Ministerium für bezirksgeleitete Industrie und…

DDR A-Z 1969

Patenschaftsverträge (1969)

Siehe auch: Patenschaftsvertrag: 1956 1958 1959 Patenschaftsverträge: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Auch Freundschaftsverträge genannt. Abmachungen, nach denen Patenschaften verwirklicht werden. Zum politischen Zweck der P. erklärte „Die Tribüne“ (des FDGB) am 28. 12. 1955, sie sollten „bei den Werktätigen das Verständnis für die pädagogischen Aufgaben verstärken, die politisch-ideologische und fachliche Erziehungsarbeit der Schule unterstützen sowie die Verbindung der Lehrer mit der Arbeiterklasse festigen“. Meist (so seit 1955 im P. zwischen VEB Reifenwerk und Grundschule Fürstenwalde-Süd) verpflichtete der P. den Betrieb: 1. einen ständigen Vertreter in den Elternbeirat und in den Pädagogischen Rat der Schule zu entsenden; 2. der Schule Pionierleiter, Werkunterrichts-Anleiter u. Ausbilder für die GST zu stellen; 3. politische Vorträge halten zu lassen; 4. Geld und Sachleistungen zu erbringen. Dagegen verpflichtet der P. die Schule: 1. zur Rechenschaftslegung über die Schulleistung: in jedem Schuljahresdrittel vor der Belegschaft des Betriebes; 2. zur Abhaltung von Eltern-Seminaren; 3. zur Heranziehung der Betriebsleitung und der BGL bei Jugendweihe, Berufsberatung und für sozialistische ➝Wettbewerbe. — die P. mit LPG setzen andere Aufgaben, vor allem sollen die Schüler auf dem Lande Arbeitseinsätze leisten, und die Schule soll für Landwirtschaftsberufe werben. [S. 466]Seit Herbst 1959 (Erziehungs- und Bildungswesen, Teil 3) wurde das Netz der P. und ihre Überwachung verdichtet. Es wurden (lt. „Jahrb. d. DDR 1959“, S. 69) über 60.000 P. zwischen VEB und Schulen „zur Verbesserung des polytechnischen Unterrichts geschlossen“. Auch einzelne Brigaden sollen Patenschaften über Klassen und Pioniergruppen übernehmen. P. heißt oft auch die vertragliche Grundlage des „freiwilligen“ Arbeitseinsatzes von Angehörigen der VEB, der Parteiorganisationen, der Deutschen Volkspolizei sowie der Schulen und Hochschulen in der Landwirtschaft. P. dienen dem Ausgleich des Arbeitskräftemangels, vor allem in den Spitzenzeiten (Pflege- und Erntearbeiten) auf den VEG und LPG, sowie der Festigung des „Bündnisses der Arbeiter- und Bauernklasse“. Ein P. der Buna-Werke mit der Oberschule Bad Lauchstädt (nahe Merseburg) soll den Leitern, Ingenieuren und Meistern der Werke ermöglichen, die Berufswahl der Schüler zu beeinflussen. Demgemäß werden die Schüler in Arbeitsgemeinschaften mit diesbezügl. Berufen vertraut gemacht. Vor allem werden auch die Truppenteile der Nationalen Volksarmee und der Polizeitruppen von dem Netz der P. erfaßt. Die SED ist bemüht, auch hier P. zu gründen und zu beleben. Im Rahmen solch eines P., z. B. zwischen einem Stahlwerk und einem Regiment, werden Delegierte und Schulungsreferenten ausgetauscht, Rekruten betreut, Besichtigungen veranstaltet. Ferner wird für längere Wehrdienst-Leistung in dem betr. Truppenteil geworben, treten Spielgruppen auf. Auch Gliederungen der FDJ und anderer Massenorganisationen werden dazu gebracht, einen P. mit je einer Einheit der Volksarmee zu vereinbaren. Seit Mitte 1959 wurden auch Hochschulen, Fakultäten und Institute stärker angewiesen, mit Betrieben, LPG und Truppenteilen P. zu schließen: So die Univ. Ostberlin mit 7 Elektrogroßbetrieben Ostberlins, die landwirtschaftl. Fakultät der Univ. Halle mit den LPG des MTS-Bereichs Wallwitz. Seit 1963 werden auch P. mit Universitäten Ungarns u.a. kommun. Satellitenstaaten organisiert; seit 1965 werden P. auch mit jugoslaw. Universitäten abgeschlossen. Mitte 1965 kam es zu einem P. zwischen der Univ. Jena und der Militärakademie „Friedrich Engels“. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 465–466 Patenschaften A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Patentanwälte

Siehe auch: Patenschaftsvertrag: 1956 1958 1959 Patenschaftsverträge: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Auch Freundschaftsverträge genannt. Abmachungen, nach denen Patenschaften verwirklicht werden. Zum politischen Zweck der P. erklärte „Die Tribüne“ (des FDGB) am 28. 12. 1955, sie sollten „bei den Werktätigen das Verständnis für die pädagogischen Aufgaben verstärken, die politisch-ideologische und fachliche Erziehungsarbeit der Schule unterstützen sowie die Verbindung der…

DDR A-Z 1969

Auszeichnungen (1969)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Zur Würdigung besonderer Verdienste im Sinne und im Dienste des kommun. Herrschaftssystems wurden zahlreiche A. geschaffen. So verleiht das ZK der SED die Ehrenplakette für hervorragende Leistungen mit dem Bildnis Lenins an Kollektive aus volkseigenen Betrieben und Handelseinrichtungen, aus volkseigenen Gütern, landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und Kooperationsgemeinschaften. Auch die Massenorganisationen verleihen A., so die Nationale Front die Ernst-Moritz-Arndt-Medaille und eine Ehrennadel, der FDGB die Fritz-Heckert-Medaille, die FDJ die Arthur-Becker-Medaille, das Abzeichen „Für gutes Wissen“ und das Pionierabzeichen „Für gutes Wissen“, der Verband der Deutschen Journalisten die Franz-Mehring-Ehrennadel, die Gesellschaft für Sport und Technik den Ehrentitel „Kollektiv für sozialistische Wehrerziehung“. Die Stiftung staatlicher A. ist Sache des Staatsrates oder des Ministerrates. Welches Organ eine A. verleiht, ist in der für jede A bestehenden Ordnung geregelt. Auch die örtlichen Organe der Staatsmacht haben für ihren Bereich Preise und Wanderfahnen gestiftet, so 1959 der Rat der Stadt Leipzig den Gutenbergpreis. Die Deutsche Akademie der Künste verleiht den Heinrich-Mann-Preis. Staatliche A. können verliehen werden an Einzelpersonen und Kollektive, einige auch an ausländische Staatsangehörige sowie an Betriebe, Institutionen und gesellschaftliche Organisationen und Teile dieser Einrichtungen, wenn sie organisatorische Einheiten bilden. Einzelheiten regeln die erwähnten „Ordnungen“. Die A. sind meist mit hohen Prämien verbunden (bis zu 100.000 M). Bis zum 1. 9. 1968 waren folgende staatliche A. gestiftet: I. Orden: 1. Karl-Marx-Orden, 2. Vaterländischer Verdienstorden, 3. Banner der Arbeit, 4. Stern der Völkerfreundschaft, 5. Scharnhorst-Orden, 6. Kampforden „Für Verdienste um Volk und Nation“. II. Preise: 1. Nationalpreis, 2. Cisinski-Preis, 3. Heinrich-Greif-Preis, 4. Heinrich-Heine-Preis, 5. Lessing-Preis, 6. Preis für künstlerisches Volksschaffen, 7. Kunstpreis der DDR, 8. Johannes-R.-Becher-Preis, 9. Rudolf-Virchow-Preis, 10. Guts-Muths-Preis. III. Medaillen: 1. Verdienstmedaille a) der Deutschen Demokratischen Republik, b) der Deutschen Reichsbahn, c) der Seeverkehrswirtschaft, d) der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik, e) der Nationalen Volksarmee, f) der Kampfgruppen der Arbeiterklasse; 2. Medaille für treue Dienste a) bei der Deutschen Reichsbahn, b) in der Seeverkehrswirtschaft, c) in der zivilen Luftfahrt, d) in der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik, e) in der Nationalen Volksarmee, f) in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern (früher in der Deutschen Volkspolizei), g) in der freiwilligen Feuerwehr, h) in den Kampfgruppen der Arbeiterklasse; 3. Treuedienstmedaille der Deutschen Post; 4. Pestalozzi-Medaille für treue Dienste; 5. Medaille a) für Verdienste in der Rechtspflege, b) für vorbildlichen Grenzdienst, c) für Verdienste um das Grubenrettungswesen, d) für den selbstlosen Einsatz bei der Bekämpfung von Katastrophen, e) der Waffenbrüderschaft, f) für Verdienste im Brandschutz, g) für ausgezeichnete Leistungen aa) auf dem Gebiete der Verwaltungsarbeit, bb) in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern und der Zollverwaltung, cc) in den Kampfgruppen der Arbeiterklasse, dd) im Wettbewerb ee) im Berufswettbewerb, ff) in den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften; 6. Clara-Zetkin-Medaille; 7. Hans-Beimler-Medaille; 8. Medaille für Teilnahme an den bewaffneten Kämpfen der deutschen Arbeiterklasse in den Jahren 1918–1923; 9. Medaille für Kämpfer gegen den Faschismus 1933–1945; 10. Hufeland-Medaille; 11. Carl-Friedrich-Wilhelm-Wander-Medaille; 12. Ehrenzeichen der Deutschen Volkspolizei; 13. Ehrennadel der Organe der Rechtspflege; 14. Rettungsmedaille; 15. Ehrennadel für besondere Leistungen im Jagdwesen der Deutschen Demokratischen Republik. Nur einmalig verliehen: 16. (Dr.) Theodor-Neubauer-Medaille; 17. Medaille für die Bekämpfung der Hochwasserkatastrophe im Juli 1954; 18. Erinnerungsmedaille 20. Jahrestag --- demokratische Bodenreform. IV. Ehrentitel: 1. Held der Arbeit; 2. Hervorragender a) Wissenschaftler, b) Genossenschaftler, c) Jungaktivist; 3. Verdienter a) Aktivist, b) Arzt des Volkes, c) Bergmann des Volkes, d) Eisenbahner der DDR, e) Erfinder, f) Meister, g) Meister des Sports, h) Seemann, i) Techniker des Volkes, j) Tierarzt, k) Züchter, l) Volkspolizist der Deutschen Demokratischen Republik; 4. Meister a) der genossenschaftlichen Produktion, b) des Sports; 5. Meisterhauer; 6. Aktivist des Siebenjahrplanes; 7. Hervor[S. 78]ragende ➝Jugendbrigade der DDR; 8. Kollektiv der sozialistischen Arbeit. Nicht mehr verliehen: Meisterbauer; Brigade a) der besten Qualität, b) der hervorragenden Leistungen, c) der kollektiven aktivsten Arbeit, d) der sozialistischen Arbeit; Gemeinschaft der sozialistischen Arbeit. V. Diplom für besondere Leistungen bei der Herstellung hochwertiger Güter für den Bedarf der Bevölkerung. VI. Wanderfahnen: 1. des Ministerrates, 2. der Ministerien, Staatssekretariate oder VVB, 3. des Bezirks, 4. des Ministerrates für Sieger im Massenwettbewerb der LPG, Gemeinden, Kreise und Bezirke. VII. Leistungsabzeichen: 1. der Nationalen Volksarmee, 2. der Grenztruppen. VIII. Titel: 1 a) Oberlehrer, b) Studienrat, c) Oberstudienrat, d) Studiendirektor, e) Oberstudiendirektor, f) Professor; 2. Sanitätsrat; 3 a) Medizinalrat, b) Obermedizinalrat; 4 a) Pharmazierat, b) Oberpharmazierat. A. insbesondere auf dem Gebiete der Aktivisten- und Wettbewerbsbewegungen haben unterschiedlichen Rang. Mit ihrer Hilfe wird eine unter sich differenzierte Elite entsprechend den Leistungen, für die sie verliehen werden, aus der Masse hervorgehoben. Über die auf dem Gebiete der Aktivisten- und Wettbewerbsbewegung verliehenen staatlichen Auszeichnungen liegt eine Statistik vor. Es wurden verliehen die A.: A. aus der Zeit vor 1945, insbesondere Kriegsauszeichnungen, dürfen nicht getragen werden. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 77–78 Ausweisung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Autobahnen

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Zur Würdigung besonderer Verdienste im Sinne und im Dienste des kommun. Herrschaftssystems wurden zahlreiche A. geschaffen. So verleiht das ZK der SED die Ehrenplakette für hervorragende Leistungen mit dem Bildnis Lenins an Kollektive aus volkseigenen Betrieben und Handelseinrichtungen, aus volkseigenen Gütern, landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und Kooperationsgemeinschaften. Auch die…

DDR A-Z 1969

Patentrecht (1969)

Siehe auch: Patentrecht: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Patentwesen: 1956 1975 1979 1985 Nach § 11 Abs. 2 der Verfassung vom 6. 4. 1968 genießen die Rechte von Urhebern und Erfindern den Schutz des sozialistischen Staates. Tatsächlich dient aber — wie das gesamte Recht — auch das im Patentgesetz vom 6. 9. 1950 (GBl. S. 989 — geändert durch Gesetz vom 31. 7. 1963 — GBl. I, S. 121) geregelte P. in erster Linie nicht den Interessen des einzelnen Erfinders, sondern der gesellschaftlichen Entwicklung (Rechtswesen, sozialistische Gesetzlichkeit). Das Patentgesetz soll dem Erfinder die Möglichkeit geben, „das Ergebnis seiner schöpferischen Arbeit dem Interesse der Gesellschaft entsprechend auszuwerten“. Es brachte als wichtigste Abweichung vom bisherigen P. die Unterscheidung zwischen dem Wirtschaftspatent und dem Ausschließungspatent. Nur letzteres gibt dem Patentinhaber das alleinige Benutzungsrecht. Beim Wirtschaftspatent steht die Benutzungsbefugnis dem Inhaber und demjenigen zu, dem sie durch das Amt für Erfindungs- und Patentwesen (Patentamt) erteilt wird. Das Wirtschaftspatent, bei dem die Rechte des Erfinders zugunsten der volkseigenen Wirtschaft weitgehend eingeschränkt worden sind, ist seit langem vorherrschend. Ist die Erfindung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Erfinders in einem VEB oder mit staatlicher Unterstützung gemacht worden, so darf nur ein Wirtschaftspatent erteilt werden. Der Betrieb hat das Recht und die Pflicht, die Erfindung unverzüglich für sich außerhalb der „DDR“ schützen zu lassen, sofern dafür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht. In diesem Fall hat der Betrieb dem Erfinder eine Vergütung bis zu 500 M entsprechend der Bedeutung der Erfindung zu zahlen. Der Erfinder selbst darf ein Patent außerhalb der „DDR“ grundsätzlich erst nach vorheriger Anmeldung der Schutzrechte beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen und nur mit staatlicher Genehmigung anmelden. Die Regierung kann auf Antrag des Patentamtes auch die Wirksamkeit eines Ausschließungspatents gegen Zahlung einer Entschädigung einschränken oder aufheben, wenn eine „wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Notwendigkeit“ hierfür vorliegt. Ein Rechtsmittel gegen diese Maßnahme gibt es nicht. Nur wegen der Höhe der Entschädigung kann das Patentgericht angerufen werden. Auch durch andere Maßnahmen ist das Wirtschaftspatent stark gefördert worden. So betragen die Gebühren für seine Anmeldung nur 20 M gegenüber 250 M bei einem Ausschließungspatent. Die Jahresgebühren eines Ausschließungspatents sind bis zu dreißigmal höher als die des Wirtschaftspatents. Nur die Gebühren für ein Wirtschaftspatent dürfen erlassen oder gestundet werden. Wirtschaftspatente können vom Patentamt aufrechterhalten werden, wenn der Patentinhaber auf das Patent verzichtet oder dieses aus anderen in der Person des Inhabers liegenden Gründen erlöschen würde. Die Rechte aus diesem Patent werden dann von den fachlich zuständigen Ministerien wahrgenommen. Für die Nutzung eines Wirtschaftspatents erhält der Erfinder eine Vergütung. Seit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Patentgesetz vom 31. 7. 1963 erhält der Erfinder keine laufende Lizenzgebühr mehr, sondern nur noch eine einmalige Abfindung, deren Höhe „sich nach der gesellschaftlichen Bedeutung der Erfindung, der Leistung des Erfinders und dem Anteil der Gesellschaft am Zustandekommen der Erfindung“ richtet. Die Vergütung darf die Summe von 30.000 M nicht übersteigen. Der Wegfall der laufenden Benutzungsgebühren und die Einführung einer einmaligen Abfindung sollen „den Werktätigen einen starken materiellen Anreiz für die ständige Entwicklung und Durchsetzung des höchsten Stan[S. 467]des von Wissenschaft und Technik in der Produktion geben“. Zur Förderung des Außenhandels (Außenwirtschaft) und zur raschen Entwicklung der Volkswirtschaft sollen wissenschaftlich-technische Erkenntnisse und Erfahrungen durch den Erwerb, die Vergabe und den Austausch von Lizenzen mit „Partnern außerhalb der DDR“ gewonnen werden (VO vom 20. 11. 1964 — GBl. 1965, II, S. 45). Der Lizenzerwerb und die -vergabe sind im Rahmen des Neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft von der staatlichen Plankommission in allen Bereichen der Wirtschaft und Forschung in Zusammenarbeit mit anderen zentralen Organen zu lenken und zu koordinieren. Die staatlichen Außenhandelsunternehmen haben die Aufgabe, ständig den Markt für den Abschluß von Lizenzgeschäften zu erforschen und der Industrie zu helfen, geeignete Vertragspartner ausfindig zu machen. Durch eine zielstrebige sozialistische Schutzrechtspolitik soll der Erzeugnisexport und die Lizenzvergabe gefördert werden: „Ein starkes Schutzrecht außerhalb der DDR ist eine wichtige Waffe gegen die Expansionsbestrebungen kapitalistischer Konzerne und hilft uns im ökonomischen Wettbewerb mit dem kapitalistischen System“ (Neue Justiz 1967, S. 4). Durch das Gesetz vom 31. 7. 1963 ist das Erteilungsverfahren geändert worden. Das Patentamt kann seitdem ein Patent ohne sachliche Prüfung der Schutzvoraussetzungen erteilen. Gegen ein solches Patent kann jeder Bürger und jeder Betrieb Einwendungen erheben. Auf Antrag findet eine nachträgliche Prüfung der Schutzvoraussetzungen statt. Vergütungen dürfen erst nach Prüfung der Erfindung und Bestätigung des Patents gezahlt werden. Durch diese Neuregelung soll gesichert werden, daß Informationen über die neuesten Erfindungen binnen kurzer Zeit zur Verfügung stehen und das „Tempo bei der schnellen und umfassenden Einführung der neuesten Technik erhöht wird“. Durch dieses Änderungsgesetz ist das bisher geltende Gebrauchsmustergesetz ersatzlos aufgehoben worden (Gebrauchsmuster). Dagegen ist durch die „VO über die Förderung und Lenkung der Neuererbewegung (Neuerer-VO)“ vom 31. 7. 1963 (GBl. II, S. 525) das gesamte Neuererwesen neu geregelt und ausgestaltet worden. (Neuererbewegung) Das gemäß VO vom 26. 8. 1965 (GBl. II, S. 695) gebildete Büro für die Vertretung in Patent-, Muster- und Zeichenangelegenheiten ist seit dem 1. 4. 1966 alleinvertretungsberechtigt für Rechtsuchende, die in der „DDR“ weder Wohnsitz noch Niederlassung haben. Die Vertretungsbefugnisse der noch zugelassenen Patentanwälte sind insoweit erloschen. Im Rechtsverkehr führt das von einem Direktor geleitete Büro die Bezeichnung „Internationales Patentbüro Berlin“. Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem Patent geltend gemacht wird, ist ein durch VO vom 21. 5. 1950 (GBl. S. 483) zum Patentgericht bestimmter Zivilsenat des Bezirksgerichts Leipzig zuständig. Mit VO vom 15. 3. 1956 (GBl. I, S. 271) hat die „DDR“ die Wiederanwendung der Pariser Verbandseinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums und ihrer Nebenabkommen erklärt. Da die Bundesregierung die „DDR“ nicht als Staat anerkennt, erzeugt dieser „Beitritt“ zu den internationalen Abkommen im Verhältnis zur BRD keinerlei Rechtswirkungen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 466–467 Patentanwälte A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Patriotismus

Siehe auch: Patentrecht: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Patentwesen: 1956 1975 1979 1985 Nach § 11 Abs. 2 der Verfassung vom 6. 4. 1968 genießen die Rechte von Urhebern und Erfindern den Schutz des sozialistischen Staates. Tatsächlich dient aber — wie das gesamte Recht — auch das im Patentgesetz vom 6. 9. 1950 (GBl. S. 989 — geändert durch Gesetz vom 31. 7. 1963 — GBl. I, S. 121) geregelte P. in erster Linie nicht den Interessen des einzelnen Erfinders, sondern…

DDR A-Z 1969

Atheismus (1969)

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Nach der kommun. Lehre ist jede Religion eine Verkörperung von Aberglauben, der geeignet sei, jeden Fortschritt im Sinne des Kommunismus aufzuhalten. „Die Religion ist das Opium des Volkes — dieser Ausspruch von Marx ist der Eckpfeiler der ganzen Weltanschauung des Marxismus in der Religionsfrage. Der Marxismus betrachtet alle heutigen Religionen und Kirchen, alle und jegliche religiösen Organisationen stets als Organe der bürgerlichen Reaktion, die dem Schutz der Ausbreitung und der Umnebelung der Arbeiterklasse dienen.“ Dieser Ausspruch von Lenin („Das Verhältnis der Arbeiterpartei zur Religion“) ist charakteristisch für das grundlegende Ziel des Kommunismus, alle Religionen zu vernichten. Die Religionen seien ein Werkzeug der ausbeutenden Klasse. Kein Arbeiter oder Bauer könne Interesse daran haben, sein materielles Los auf dieser Welt zu verbessern, wenn er einen religiösen Glauben habe. An Stelle einer religiösen Vorstellung setzt der Kommunismus ein pseudo-religiöses Glaubenssystem, ein kommun. Glaubensbekenntnis, dessen Grundlage die klassischen Schriften von Marx, Engels, Lenin und Stalin sind und dessen „Kirche“ der Parteiapparat mit seinen Funktionären ist. Von seinen Anhängern fordert er unter Androhung des Parteiausschlusses mit allen seinen Folgen fanatischen Gehorsam. Auch wenn sich bestimmte Perioden taktisch begründeter „Duldsamkeit“ gegenüber religiösen Gemeinschaften abzeichnen, hat sich die Grundeinstellung bis zur Gegenwart nicht geändert. Der kommun. Ä. hat seine Wurzeln in der philosophischen Auffassung des Dialektischen und Historischen Materialismus und fand seine erste taktische Anwendung durch Lenin und Stalin in der SU. In der „DDR“ wird der A. vorwiegend von der Urania propagiert. Seit Dez. 1963 besteht an der Universität Jena ein Lehrstuhl für wissenschaftlichen A., dessen „Aufgabe es sein wird, nachzuweisen, daß die Naturwissenschaft zu materialistisch-atheistischen Konsequenzen führt, die keinen Raum für eine Gottesherrschaft lassen“. Im Mai 1964 wurde am Institut für Philosophie der TU Dresden ein Arbeitskreis „Wissenschaftlicher A.“ gebildet, der sich „aus dem Blickwinkel der Technik-Wissenschaften mit religiösen Technik-Deutungen auseinandersetzen muß“. 1965 wurde ein „Internationales Kolloquium über Religionssoziologie der sozialistischen Länder“ eingerichtet. (Kirchensteuer, Kirchenpolitik) Literaturangaben Adolph, Walter: Atheismus am Steuer. Berlin 1956, Morus-Verlag. 103 S. Galter, Alberto: Das Rotbuch der verfolgten Kirche. Recklinghausen 1957, Paulus-Verlag. 500 S. Karisch, Rudolf: Christ und Diamat — Der Christ und der Dialektische Materialismus. 3., erw. Aufl., Berlin 1958, Morus-Verlag. 206 S. Koch, Hans-Gerhard: Die Abschaffung Gottes — der materialistische Atheismus … Stuttgart 1961, Quell-Verlag. 291 S. Koch, Hans-Gerhard: Neue Erde ohne Himmel — Der Kampf des Atheismus gegen das Christentum in der „DDR“… Stuttgart 1963, Quell-Verlag. 591 S. Shuster, George N.: Religion hinter dem Eisernen Vorhang (übers. a. d. Amerik.). Würzburg 1954, Marienburg Verlag. 288 S. Unrecht als System, Bd. II — Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet 1952 bis 1954. (BMG) 1955. 293 S. Eine englische, eine französische und eine spanische Ausgabe bringen die in Bd. I zusammengestellten Dokumente. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 54 Ästhetik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Atomenergie

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Nach der kommun. Lehre ist jede Religion eine Verkörperung von Aberglauben, der geeignet sei, jeden Fortschritt im Sinne des Kommunismus aufzuhalten. „Die Religion ist das Opium des Volkes — dieser Ausspruch von Marx ist der Eckpfeiler der ganzen Weltanschauung des Marxismus in der Religionsfrage. Der Marxismus betrachtet alle heutigen Religionen und Kirchen, alle und jegliche religiösen Organisationen stets als Organe der…

DDR A-Z 1969

Handwerkskammern (1969)

Siehe auch: Handwerkskammern: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Handwerkskammern der Bezirke: 1975 1979 1985 Bis 1946 bestanden die H. in Mitteldeutschland in ihrem traditionellen Aufbau weiter. Durch SMA-Befehl 161 vom 27. 5. 1946 und das dem SMA-Befehl beigefügte neue Musterstatut für die H. wurden die Ministerpräsidenten der damaligen Länder angewiesen, die Innungen und alle noch bestehenden Handwerksorganisationen aufzulösen. Die H. wurden entsprechend der Zahl der Länder auf fünf reduziert. An die Stelle der Fachverbände traten unselbständige Fachabt. und Berufsgruppen bei den H. Neben der organisatorischen Umgestaltung erfolgten auch personelle Veränderungen, indem die H. ausnahmslos mit SED-Mitgliedern besetzt wurden. Durch die personelle Umgestaltung und die Unterstellung unter die jeweiligen Industrieministerien der Länder im Jahre 1950 hatten die H. noch bestehende Reste der Eigenständigkeit völlig eingebüßt. Im Zuge der regionalen Neugliederung von 1952 wurde die Umwandlung der alten Landes-H. in Bezirks-H. durch Ministerratsbeschluß vom 20. 8. 1953 vollzogen. Sie wurden der Abteilung Handwerk der Bezirksverwaltungen unterstellt. Die H. führen die Handwerks- und die Gewerberolle; ihnen müssen alle selbständigen Handwerker, Inhaber von industriellen Kleinbetrieben (soweit sie in der Gewerberolle eingetragen sind), Produktionsgenossenschaften des Handwerks sowie ihre Mitglieder und die Einkaufs- und Liefergenossenschaften angehören. Die ausführenden Organe der H. in den Kreisen sind die Kreisgeschäftsstellen. Seit 1958 unterstehen die H. den Räten der Bezirke. Ihre Aufgaben wurden von Jahr zu Jahr eingeschränkt. Seit. 1958 sind sie de jure nicht mehr weisungsberechtigt gegenüber ihren Kreisgeschäftsstellen, die nach den Weisungen der Räte der Kreise arbeiten müssen. Im gleichen Jahr wurde den H. die in einer Planwirtschaft äußerst wichtige Funktion der Auftragsplanung und Materialversorgung entzogen; auf die Lehrlingsausbildung und Gesellenprüfung haben sie keinerlei Einfluß mehr, da diese seit Jahren in den Händen der Abt. Berufsausbildung des Ministeriums für Volksbildung liegt. Sie dürfen lediglich Vertreter in die Beiräte für Berufsausbildung bei den Räten der Bezirke senden. Neben der Aufstellung der Richtlinien für die Meisterprüfung, die einem strengen Schema unterliegen, und die Berufung der Prüfungskommissionen besteht seit 1958 (VO über die Bildung von Wirtschaftsräten vom 13. 2. 1958) ihre Hauptaufgabe „in politischer Einflußnahme auf die Handwerker und ihre Qualifizierung im Interesse der verstärkten Einbeziehung in den sozialistischen Aufbau“. Auf Grund der oben dargestellten Konstruktion und ihrer Aufgaben können die H. heute nicht mehr als Organisation der Selbstverwaltung und als echte Interessenvertretung des Handwerks betrachtet werden. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 269 Handwerk A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Handwerksteuer

Siehe auch: Handwerkskammern: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Handwerkskammern der Bezirke: 1975 1979 1985 Bis 1946 bestanden die H. in Mitteldeutschland in ihrem traditionellen Aufbau weiter. Durch SMA-Befehl 161 vom 27. 5. 1946 und das dem SMA-Befehl beigefügte neue Musterstatut für die H. wurden die Ministerpräsidenten der damaligen Länder angewiesen, die Innungen und alle noch bestehenden Handwerksorganisationen aufzulösen. Die H. wurden entsprechend der Zahl der Länder…

DDR A-Z 1969

Banken (1969)

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 Von der Beendigung des Krieges bis zur Währungsreform im Juni 1948 stand die Bankpolitik in der SBZ im Zeichen der Liquidation des früheren B.-Systems, der Verstaatlichung der privaten B. und einer gegenüber den späteren Jahren verhältnismäßig lockeren Staatskontrolle über die Tätigkeit der nach und nach neu errichteten Bankinstitute sowie über die als einzige von den früheren Kreditinstituten wieder zugelassenen Genossenschafts-B. Zunächst wurden auf Grund des Befehls Nr. 1 des Chefs der sowjetischen Truppen der Stadt Berlin vom 28. 4. 1945 alle Geld- und Kreditinstitute geschlossen. Ihre Aktiva (Bargeld, Wertpapiere, sonstige Werte) wurden beschlagnahmt und die Einlagen auf dem Stand vom 1. 5. 1945 blockiert. Obwohl in der Folgezeit eine formale Liquidation in der Regel nicht erfolgte, wurden durch die Übereignung der Aktiva der B. an die Besatzungsmacht (in Einzelfällen nach vorheriger Aufstellung von Liquidationsbilanzen) und die gleichzeitig vorgenommene Enteignung der früheren privaten Eigentümer praktisch die Auflösung der alten B. vollzogen. Die Enteignung der Eigentümer der Kreditinstitute wurde ab Nov. 1947 durch Ländergesetze bestätigt. Die früheren staatlichen und kommunalen Kreditinstitute wurden in das Eigentum der neu errichteten Verwaltungen der Länder übergeführt. Im Juli 1945 wurden dann auf der Grundlage des Befehls Nr. 01 der SMAD über die „Neuorganisation der Deutschen Finanz- und Kreditorgane“ vom 23. 7. 1945 auf Anordnung der Länderregierungen in den fünf Ländern der SBZ Länder- und Provinzial-B. in der Rechtsform von öffentlichen Anstalten errichtet. Vom Banktyp her waren diese „Landes- bzw. Provinzialbanken“ (wie z. B. die Sächsische Landeskreditbank, die Thüringische Landeskreditbank, das Berliner Stadtkontor) Universalbanken, die sämtliche Geld- und Kreditgeschäfte ausführten. Diese gründeten in größeren Orten Filialen. Außerdem eröffneten die Länderbehörden in den kreisfreien Städten eine Reihe von kommunalen B. (Stadt-B.) und Sparkassen. Sämtliche neuen Geld- und Kreditinstitute traten nicht die Rechtsnachfolge früherer ähnlicher Institute am Ort an, selbst wenn sie deren Einrichtungen und Gebäude übernahmen. Im November 1945 durften die ländlichen Kreditgenossenschaften (Raiffeisenkassen) (ländliche ➝Genossenschaften) und im Januar 1946 die früheren „Volksbanken“ (gewerbliche Kreditgenossenschaften), letztere unter dem Namen Banken für Handwerk und Gewerbe, ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Den Anstoß zur Wiedereröffnung der ländlichen Kreditgenossenschaften gab der Befehl der SMAD Nr. 146 vom 20. 11. 1945 und für die B. für Handwerk und Gewerbe der Befehl Nr. 14 vom 15. 1. 1946. Auch etwa zwei Dutzend Privat-B., die in den westlichen Teilen Thüringens und Sachsens kurz nach der amerikanischen Besetzung entstanden waren, konnten sich trotz der allmählichen Sowjetisierung des Wirtschaftssystems noch eine Zeitlang behaupten. Drei von diesen Privatbanken existierten sogar noch eine gewisse Zeit über die Währungsreform 1948 hinaus. Im Februar 1947 wurden in den einzelnen Ländern fünf „Emissions- und Girobanken“ gegründet, die in etwa die Funktionen von Landeszentral-B. übernahmen (SMAD-Befehl Nr. 37 vom 19. 2. 1947). Obwohl der Name der Institute darauf hinzudeuten scheint, besaßen die „Emissions- und Girobanken“ nicht das Recht zur Notenemission. Als übergeordnetes Institut dieser zentralen Landes-B. schuf man am 26. 5. 1948 die „Deutsche Emissions- und Girobank“ (SMAD-Befehl Nr. 94 vom 21. 5. 1948; ZVOB 1. 1948, S. 209). Die B. übernahm die Aufgabe, die Tätigkeit der Emissions- und Giro-B. der Länder zu koordinieren und den Geldumlauf, das Kreditvolumen und den Zahlungsverkehr zentral zu regulieren. Die Notenemission wurde diesem Spitzeninstitut nicht übertragen. Nach der Währungsreform wurde das B.-System zunehmend zentralisiert und den Erfordernissen einer zentralen Wirtschaftslenkung angepaßt. (DWK, Zweijahrplan) Zwei Organisationsprinzipien kristallisierten sich heraus: 1. Schaffung von Spezialbankinstituten jeweils nur für bestimmte bankpolitische Aufgaben (z. B. die Investitionsfinanzierung); 2. Schaffung von Universalbankinstituten nur für bestimmte Kundenkreise. Neben einer gesonderten Anwendung dieser Organisationsprinzipien findet man häufig auch die kombinierte Anwendung dieser Prinzipien. An die Spitze des mitteldeutschen B.-Apparates trat am 20. 7. 1948 durch Umwandlung der „Deutschen Emissions- und Girobank“ die Deutsche Notenbank (SMAD-Befehl Nr. 122 vom 20. 7. 1948; ZVOBl. 1948, S.~320). Im Laufe der Jahre von 1948 bis 1967 bildete sich dann folgende Struktur des B.-Apparates heraus: Der Deutschen Notenbank oblagen neben den Funktionen einer Zentralbank gegenüber der VEW auch die Aufgaben einer Geschäftsbank. Als reine Geschäfts-B. bestanden bis zur letzten B.-Reform in der „DDR“ Ende 1967 die Deutsche Landwirtschaftsbank, die Deutsche Investitionsbank, die Deutsche Außenhandelsbank AG, die Deutsche Handelsbank AG, die Banken für Handwerk und Gewerbe und außerdem die Sparkassen. In einer Zentralplanwirtschaft mit staatlichem Eigentum an den Produktionsmitteln [S. 80]leiten sich Existenz und Aufgabenbestimmung der Bankinstitute von den Erfordernissen zur Erreichung der zentral gesetzten Wirtschaftsziele ab. Eine Konkurrenz der Bankinstitute untereinander ist ausgeschlossen, worauf bereits die staatliche Zuweisung bestimmter Kundenkreise an die verschiedenen Institute hinweist. Aufbau und Arbeitsweise des B.-Apparates im Rahmen der zentralen Wirtschaftssteuerung werden im wesentlichen durch zwei Aufgaben bestimmt: a) die Kontroll- und b) die Lenkungsfunktion der B. Bis zur Wirtschaftsreform 1963/64 war die Kontrollfunktion der B. („Kontrolle durch die Mark“) von ausschlaggebender Bedeutung für die Gestaltung der einzelnen finanz- und bankpolitischen Instrumente. Diese Instrumente sollten Planabweichungen bei der Erfüllung der Betriebspläne sofort registrieren, worauf dann die B. verpflichtet waren und noch heute sind, mit den Betrieben Maßnahmen zur Beseitigung der Planwidrigkeiten einzuleiten. So sind die B. noch heute gehalten, den festgelegten Umfang der Kredite und ihre Verwendung zu kontrollieren. (Währung, Zahlungsverkehr, Kontenführungspflicht) Bei festgestellten Planwidrigkeiten und Verstößen der Betriebe gegen die Vereinbarungen geschlossener Kreditverträge mußten die B. vor 1967 die gesetzlich festgelegten, je nach der Schwere der Verstöße gestaffelten Sanktionen (Strafzinsen, Kreditsperre, Einschaltung der staatlichen Kontrollinstanzen) verhängen. Heute sollen die B. bei Kreditanträgen der Betriebe in privatrechtlichen Kreditverträgen mit diesen vereinbaren, welche Bußen die Betriebe leisten müssen, wenn sie ihre Vertragsverpflichtungen nicht erfüllen. Der Inhalt dieser Kreditverträge basiert maßgeblich auf den den Betrieben übergebenen staatlichen Betriebsplanzielen. Durch die Verlagerung des Schwergewichts von der güterwirtschaftlichen zentralen Planung auf die finanzwirtschaftliche staatliche Steuerung der Wirtschaft seit Beginn der Wirtschaftsreform versucht man heute, die Wirtschaft vor allem durch den geeigneten Einsatz von verbesserten und neuen bank- und finanzpolitischen Instrumenten zu lenken. Durch diese Belebung der Lenkungsfunktion der B. sind ihre Aufgaben und ihre Verantwortung für das Funktionieren der zentralen Wirtschaftslenkung sehr gewachsen. Von besonderer Bedeutung sind die lenkungstechnisch neuartige Ausrichtung der Staatsbetriebe auf die Gewinnmaximierung, die weitgehende Umstellung der Haushaltsfinanzierung der Investitionen auf die Kredit- und Selbstfinanzierung, die Einführung der Produktionsfondsabgabe, die Bemühungen zur Entwicklung einer „aktiven Kreditpolitik“ zum Anreiz von Rationalisierungsinvestitionen und zwecks Ausschöpfung von Leistungsreserven und die Einführung flexiblerer Formen des Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs in der Wirtschaft. Trotz der vielfältigen Verbesserungen finanz- und bankpolitischer Instrumente häuften sich Ende 1966 und 1967 die Klagen der politischen Führung darüber, daß die B. den durch die Wirtschaftsreform erhöhten Ansprüchen an eine flexible und dennoch am Plan orientierte Bankpolitik nicht gewachsen wären. Die gegebenen Mängel führten Ende 1967/Anfang 1968 zu einer umfassenden B.-Reform, bei der erstmals seit der Wende der vierziger zu den fünfziger Jahren erhebliche institutionelle Umbauten im B.-Apparat vorgenommen wurden. Die innerhalb der Deutschen Notenbank bis Ende 1967 zusammengefaßten Arbeitsbereiche für Zentralbank- und für Geschäftsbankaufgaben wurden ab 1968 getrennt und zwei verschiedenen Bankinstituten eingegliedert. Für die Wahrnehmung der Zentralbankaufgaben wurde die Staatsbank der DDR gegründet. Derjenige Arbeitsbereich der Notenbank, der sich mit Geschäftsbankaufgaben befaßte, wurde mit der Deutschen Investitionsbank vereinigt und auf diese Weise ein neues Großbankinstitut, die Industrie- und Handelsbank der DDR, geschaffen. Die Filialen beider Institute in den Bezirken und bei den wirtschaftsleitenden Organen werden 1968 zusammengelegt. Bedeutsamste bankorganisatorische Neuerung ist die gesetzliche Anweisung, die Tätigkeit der Geschäfts-B. in Zukunft nach dem Rentabilitätsprinzip („Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung“) auszurichten (GBl., II, vom 4. 1. 1968). Dieses Prinzip verlangt von den Geschäfts-B., ihre Ausgaben für Verwaltungskosten, Zinsen und sonstige Kosten der Geldwirtschaft durch Einnahmen in Form von Kreditzinsen und Gebühren für Dienstleistungen mindestens zu decken und möglichst einen Gewinn zu erwirtschaften. Bis Ende 1967 arbeiteten die B. mit Ausnahme der Sparkassen wie staatliche Verwaltungsbehörden. Sie waren Haushaltsorganisationen und mit dem Staatshaushalt teils nach dem Netto- und teils nach dem Bruttoprinzip verbunden. Ziel der Umwandlung der Geschäftsbanken von Verwaltungsbehörden zu finanziell verselbständigten Bankinstituten ist das Bestreben, die wirtschaftliche Beratung gegenüber den Betrieben und „sozialistischen Konzernen“ (Vereinigungen Volkseigener Betriebe) und die bankmäßige Steuerung der Wirtschaftseinheiten vor allem durch eine „aktive Kreditpolitik“ so zu verbessern, daß dadurch die Effizienz der VEB, Kombinate und VVB erhöht wird. Um das persönliche Interesse des Bankpersonals an seiner Tätigkeit zu wecken, werden ab 1968 bei den B. und Sparkassen leistungsabhängige Prämiierungsverfahren eingeführt (GBl., II, vom 9. 1. 1968). Noch nicht zufriedenstellend gelöst wurden bisher das Problem der Entwicklung einer die Rentabilität der B. sichernden Zins- und Gebührenkonzeption und die Aufstellung einer geeigneten Erfolgsrechnung für die staatlichen B. Da die Erreichung von zweckmäßigen Näherungslösungen für diese Probleme in einer Zentralplanwirtschaft äußerst komplizierte Probleme aufwirft, dürften hierfür erst im Laufe des Jahres 1968 konkrete Pläne vorgelegt werden. Literaturangaben Abeken, Gerhard: Das Geld- und Bankwesen in der sowjetischen Besatzungszone und im Sowjetsektor Berlins von 1945 bis 1954. 2., erw. Aufl. (BB) 1955. 68 S. m. 7 Anlagen. Sawitzki, Eberhard: Das Geld- und Kreditwesen in Mitteldeutschland (Taschenbücher für Geld, Bank und Börse, Bd. 29). Frankfurt a. M. 1964, Fritz Knapp. 83 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 79–80 Bank Sozialistischer Länder A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Banken für Handwerk und Gewerbe

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 Von der Beendigung des Krieges bis zur Währungsreform im Juni 1948 stand die Bankpolitik in der SBZ im Zeichen der Liquidation des früheren B.-Systems, der Verstaatlichung der privaten B. und einer gegenüber den späteren Jahren verhältnismäßig lockeren Staatskontrolle über die Tätigkeit der nach und nach neu errichteten Bankinstitute sowie über die als einzige von den früheren Kreditinstituten wieder zugelassenen Genossenschafts-B. Zunächst wurden…

DDR A-Z 1969

Volkskammer (1969)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die V. ist die Volksvertretung für die gesamte „DDR“. Sie wird in Art. 48, Abs. 1, Satz~1 der Verfassung als das oberste staatliche Machtorgan der „DDR“ bezeichnet. In der Verfassung von 1949 (Art. 50) wurde sie das „höchste“ Organ der Republik genannt. Die neue Formulierung spiegelt die Unterscheidung von politischer und staatlicher Macht wider, wie sie die Verfassung von 1967 vornimmt. Nach Art. 5, Abs.~1 üben die Bürger ihre politische Macht durch demokratisch gewählte Volksvertretungen aus. Die politische Macht bestimmt also, wie die staatliche Macht auszuüben ist (Verfassung, Ziff. 4). Weil die politische Macht nach Art. 2, Abs. 1, Satz~1 von den Werktätigen ausgeübt wird, deren politische Organisation die „DDR“ ist und die gemeinsam unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen (Art. 1, Abs. 1), muß die Wahl zur V. zwingend so angelegt sein, daß die führende Rolle der marxistisch-leninistischen SED, ihre Suprematie, gewährleistet ist. Wenn nach Art. 54 die Abgeordneten der Volkskammer vom Volk in freier, allgemeiner gleicher und geheimer Wahl gewählt werden sollen, so ist deshalb das Wahlgesetz vom 31. 7. 1963 (GBl.~I, S. 97) mit Änderungen vom 13. 9. 1965 (GBl.~I, S. 207) und vom 2. 5. 1967 (GBl.~I, S. 57) so gestaltet, daß die SED die V. völlig in den Griff bekommt (Wahlen). Die Abgeordneten der V. sind deshalb entweder Mitglieder der SED oder, soweit sie Mitglieder der anderen Parteien oder Massenorganisationen sind, deren Parteigänger. [S. 687]Die V. besteht aus 500 Abgeordneten, die auf die Dauer von 4 Jahren gewählt werden (Art. 54). Als Grundkompetenz der V. wird in Art. 48, Abs. 1, Satz 2 festgelegt, daß sie in ihren Plenarsitzungen über die Grundfragen der Staatspolitik entscheidet. Art. 48, Abs. 2 bestimmt, daß sie das einzige verfassungs- und gesetzgebende Organ ist. Das Prinzip der Gewaltenkonzentration spiegelt sich in Art. 48, Abs. 2, Satz 3 wider, der den Leninschen Grundsatz der Einheit von Beschlußfassung und Durchführung enthält, den die V. in ihrer Tätigkeit zu verwirklichen hat. Im einzelnen sind die Kompetenzen der V. in den Art. 49 bis 53 festgelegt. Sie hat a) durch Gesetze und Beschlüsse endgültig und für jedermann verbindlich die Ziele der Entwicklung zu bestimmen; b) die Hauptregeln für das Zusammenwirken der Bürger, Gemeinschaften und Staatsorgane sowie deren Aufgaben bei der Durchführung der staatlichen Pläne der gesellschaftlichen Entwicklung festzulegen; c) die Verwirklichung ihrer Gesetze und Beschlüsse zu gewährleisten; d) die Grundsätze der Tätigkeit des Staatsrates, des Ministerrates, des Nationalen Verteidigungsrates, des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts zu bestimmen; e) den Vorsitzenden und die Mitglieder des Staatsrates, den Vorsitzenden und die Mitglieder des Ministerrates, den Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates, den Präsidenten und die Richter des Obersten Gerichts und den Generalstaatsanwalt zu wählen und abzuberufen; f) den Abschluß von Staatsverträgen, soweit durch sie Gesetze der V. geändert werden, zu bestätigen und über die Kündigung solcher Verträge zu entscheiden; g) den Verteidigungszustand (Notstandsgesetzgebung) zu beschließen (jedoch kann der Staatsrat im Dringlichkeitsfall den Verteidigungszustand beschließen); h) die Durchführung von Volksabstimmungen zu beschließen. Die starke Stellung der V. an der Spitze der Staatsorgane wird jedoch durch die umfangreichen Kompetenzen des Staatsrates beeinträchtigt. Art. 48, Abs. 2, Satz 2, demzufolge niemand ihre Rechte einschränken darf, kann mit der Stellung des Staatsrates nur dadurch in Einklang gebracht werden, daß dieser als Organ der V. konstruiert ist, das an ihrer Stelle handeln kann (Art. 66). Für die Dauer der Wahlperiode wählt die V. ein Präsidium, das aus dem Präsidenten, einem Stellvertreter des Präsidenten und weiteren Mitgliedern besteht. Dem Präsidium obliegt die Tagesleitung der Plenarsitzungen (Art. 55). Aus ihrer Mitte bildet die V. Ausschüsse, denen die Beratung von Gesetzentwürfen (Gesetzgebung) und die ständige Kontrolle der Durchführung der Gesetze obliegen (Art. 61). Es bestehen 16 Ausschüsse. Als Aufgaben der Abgeordneten werden in Art. 56 bezeichnet: a) ihre verantwortungsvollen Aufgaben im Interesse und zum Wohl des gesamten Volkes zu erfüllen; b) die Mitwirkung der Bürger an der Vorbereitung und Verwirklichung der Gesetze in Zusammenarbeit mit den Ausschüssen der Nationalen Front, den gesellschaftlichen Organisationen und den staatlichen Organen zu fördern; c) enge Verbindung zu ihren Wählern zu halten, wobei sie verpflichtet werden, deren Vorschläge, Hinweise und Kritiken zu beachten und für eine gewissenhafte Behandlung Sorge zu tragen; d) den Bürgern die Politik des sozialistischen Staates zu erläutern. Die Abgeordneten sind nach Art. 57 verpflichtet, regelmäßig Sprechstunden und Aussprachen durchzuführen sowie den Wählern über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen (Rechenschaftslegung). Ein Abgeordneter, der seine Pflichten gröblich verletzt, kann abberufen werden. An den Tagungen der örtlichen ➝Volksvertretungen können die Abgeordneten mit beratender Stimme teilnehmen (Art. 58). Sie haben das Recht, Anfragen an den Ministerrat und jedes seiner Mitglieder zu richten (Art. 59). Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, die Abgeordneten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen (Art. 60, Abs. 1). Die Abgeordneten genießen Immunität haben das Recht der Aussageverweigerung über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertrauen oder denen sie in Ausübung ihrer Abgeordnetentätigkeit solche Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst, und ihnen dürfen aus ihrer Abgeordnetentätigkeit keinerlei berufliche oder persönliche Nachteile entstehen. Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt, soweit die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Abgeordnete es erfordert. Gehälter und Löhne sind weiter zu zahlen. Über das Recht der Abgeordneten, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen, enthält die Verfassung keine Bestimmung. Indessen bestehen in der V. Fraktionen. Die letzten Wahlen fanden am 2. 7. 1967 statt. 434 Abgeordnete wurden in den 13 Bezirken der „DDR“ unmittelbar gewählt, 66 Vertreter von der Stadtverordnetenversammlung des Ostsektors von Berlin. Letztere gehören der V. nur mit beratender Stimme an. Die Fraktionen der V. haben folgende Stärke: SED 110 und 17 Berliner Vertreter = 127, FDGB 60 und 8 Berliner Vertreter = 68, FDJ 35 und 5 Berliner Vertreter = 40, DFD 30 und 5 Berliner Vertreter = 35, Deutscher Kulturbund 19 und 3 Berliner Vertreter = 22, DBP 45 und 7 Berliner Vertreter = 52, NDPD 45 und 7 Berliner Vertreter = 52, CDU 45 und 7 Berliner Vertreter = 52, LDPD 45 und 7 Berliner Vertreter = 52. Da mit geringen Ausnahmen die Vertreter der Massenorganisationen Mitglieder der SED sind, hat diese Partei in der V. außer ihrer Fraktion eine in der Geschäftsordnung der V. nicht vorgesehene Parteigruppe in einer Stärke von weit über die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der V. 347 Abgeordnete sind Männer, 153 Frauen. Nach der sozialen Herkunft soll sich die V. aus 287 Arbeitern, 44 werktätigen Bauern, 52 Handwerkern und Gewerbetreibenden, 71 Angestellten, 34 Angehörigen der Intelligenz und 12 „übrigen“ zusammensetzen („Statistisches Jahrbuch der DDR 1968“, S. 575). Über die zur Zeit ausgeübten Berufe der Abgeordneten sagt die Statistik nichts aus. Auch Partei-, Staats-, Wirtschafts- und Gewerkschafts-Funktionäre erscheinen in ihr als Arbeiter. Präsident der V. war von 1949 bis zu seinem Tode Johannes ➝Dieckmann. Literaturangaben Die Wahlen in der Sowjetzone, Dokumente und Materialien. 6., erw. Aufl. (BMG) 1964. 216 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 686–687 Volkshochschulen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Volkskongreß

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die V. ist die Volksvertretung für die gesamte „DDR“. Sie wird in Art. 48, Abs. 1, Satz~1 der Verfassung als das oberste staatliche Machtorgan der „DDR“ bezeichnet. In der Verfassung von 1949 (Art. 50) wurde sie das „höchste“ Organ der Republik genannt. Die neue Formulierung spiegelt die Unterscheidung von politischer und staatlicher Macht wider, wie sie die Verfassung von 1967 vornimmt. Nach Art. 5,…

DDR A-Z 1969

Bildende Kunst (1969)

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die Kunstpolitik des Regimes steht im Zeichen des Sozialistischen Realismus, der nach einem Worte Shdanows von 1934 und dem Beschluß des ZK der SED „gegen den Formalismus“ (März 1951) „die wahrheitsgetreue, historisch konkrete künstlerische Darstellung“ mit der Aufgabe verbindet, „die Menschen im Geiste des Kampfes für ein einheitliches, demokratisches, friedliebendes und unabhängiges Deutschland, für die Erfüllung des Fünfjahrplanes, zum Kampf für den Frieden zu erziehen“. Dieses Programm stellt alle Kunstgattungen mittelbar oder unmittelbar in den Dienst der Agitation und Propaganda für die Ausweitung der sowjetischen Einflußsphäre und den Aufbau des Sozialismus. Kunstrichtungen, die für diesen „gesellschaftlichen“ Zweck nicht brauchbar erscheinen (Formalismus, Funktionalismus in der Architektur, vor allem aber alle „modernen“ Strömungen der Kunst des Westens), wurden vom SED-Regime mit zunehmender Schärfe als „dekadent“ bekämpft. Die vom Verband Bildender Künstler Deutschlands veranstalteten „Deutschen Kunstausstellungen“ in Dresden 1946, 1949, 1953, 1958/59 und 1962, an denen, zuletzt allerdings sorgfältig gesiebt, auch westdeutsche Künstler beteiligt waren, sollen die geltende Kunst-„Norm“ und die Breite des von ihr bestimmten künstlerischen Schaffens repräsentieren und stehen daher im Zeichen einer Monotonie, die an die gleichnamigen Ausstellungen der NS-Ära erinnert. In der umfangreichen Konzeption für die VI. „Deutsche Kunstausstellung“ (Okt. 1967 bis Juni 1968) wurde wiederum „Skeptizismus“ als „für die Künstler der DDR unbrauchbar und unannehmbar“ bezeichnet; zwar wurden auch „Konfliktlosigkeit und schönfärberische Glätte“ abgelehnt, es blieb aber Auftrag [S. 123]der Künstler, „daß Wahrheit und Schönheit in unserer Kunst wieder zu einer Einheit werden“. Wieder wurden auch Laienarbeiten in die Ausstellung aufgenommen, und unter dem Titel „Kultur im Alltag“ sollte sich ihr im Frühjahr 1968 in Leipzig eine Abteilung für angewandte Kunst anschließen. — In der vom gleichen Verband im Mai/Juni 1967 zum zweitenmal veranstalteten Ausstellung „Intergrafik“, die von Berlin aus durch die Länder des Sowjetblocks wanderte, waren bemerkenswerterweise moderne Kunstströmungen des Westens und auch der BRD mit Beispielen vertreten. Als Instrument der Kunstpolitik diente von 1950 bis 1954 die Kunstkommission; dann ging diese Aufgabe an das Ministerium für Kultur über. Linientreue Künstler werden mit beträchtlichen Mitteln gefördert; der künstlerische Nachwuchs wird durch Verträge mit volkseigenen Betrieben gefördert und an die Arbeitswelt gebunden. Mit einigem Erfolg bemüht man sich, die „Werktätigen“ im Rahmen der kulturellen Massenarbeit am Kunstbetrieb teilnehmen zu lassen; man regt sie zum Besuch von Museen und Ausstellungen an, hält unter ihnen die Diskussion und Kritik der Kunstproduktion in Gang und ermuntert sie auch (im Sinne der Bewegung der schreibenden ➝Arbeiter) zu eigener künstlerischer Betätigung. 1963 übernahm das Ministerium für Kultur die Zentralen Werkstätten für Druckgrafik in Berlin, um „durch Herstellung von hochwertiger künstlerischer Graphik die Kunst noch stärker als bisher in die Wohnungen der arbeitenden Menschen zu tragen“. Im April 1959 wurde der Kunstpreis der DDR zum erstenmal an 15 Künstler verliehen. Auf der anderen Seite beklagen Verlautbarungen des ZK immer wieder, daß die BK. in allen ihren Gattungen hinter den Anforderungen, die der Aufbau der neuen Gesellschaftsordnung ihr stelle, weit zurückgeblieben sei. Die meisten Künstler von Rang, die in Mitteldeutschland beheimatet waren, sind durch die Kunstpolitik der SED von dort vertrieben worden. Zweifellos wirken noch manche in der Stille; die Breite des Kunstbetriebes wird aber offenbar durch den Verzicht auf bedeutende Einzelleistungen — ganz zu schweigen von irgendwelchen Anzeichen einer Avantgarde des angeblichen „Fortschritts“ — erkauft. (Deutsche Akademie der Künste, Auszeichnungen, Kulturpolitik, Laienkunst) Literaturangaben Volkskunst in politischem Dienst. 2., erw. Aufl. (BMG) 1961. 70 S. m. 12 Abb. u. 5 Faks. Werth, K. P.: Politkunst in der Sowjetischen Besatzungszone. 4., erw. Aufl. (BMG) 1965. 64 S., 42 Abb. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 122–123 Bilanzverzeichnis A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Bildung

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die Kunstpolitik des Regimes steht im Zeichen des Sozialistischen Realismus, der nach einem Worte Shdanows von 1934 und dem Beschluß des ZK der SED „gegen den Formalismus“ (März 1951) „die wahrheitsgetreue, historisch konkrete künstlerische Darstellung“ mit der Aufgabe verbindet, „die Menschen im Geiste des Kampfes für ein einheitliches, demokratisches, friedliebendes und unabhängiges Deutschland, für die Erfüllung des…

DDR A-Z 1969

Luftverkehr (1969)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Bis 1956 wurde der L. ausschließlich von den L.-Gesellschaften der SU und der Volksdemokratien betrieben. Durch die Gründung einer eigenen L.-Gesellschaft 1954 mit dem traditionellen Namen „Deutsche Lufthansa“ wurde der Aufbau eines eigenen L. vorbereitet. Die „Deutsche Lufthansa“ wurde zunächst dem Ministerium des Innern, 1957 dem Ministerium für Nationale Verteidigung und schließlich 1958 dem Ministerium für Verkehrswesen unterstellt. Der regelmäßige Flugdienst wurde 1956 mit der Eröffnung der Linie Berlin–Warschau aufgenommen. Auf Grund von Gerichtsentscheidungen durfte kein Flugzeug mit dem Zeichen der alten Deutschen Lufthansa (stilisierter fliegender Kranich) und unter dem Namen „Deutsche Lufthansa“ einen Flughafen eines westlichen Landes anfliegen. In Ostberlin wurde deshalb im Sept. 1958 eine neue Fluggesellschaft mit dem Namen Interflug GmbH gegründet, die, nachdem sie fünf Jahre lang neben der „Lufthansa“ bestanden hatte, am 1. 9. 1963 nach Auflösung der „Lufthansa“ den Gesamtluftbetrieb übernahm. Der Inlands-L. mit eigenen Maschinen war im Sommer 1957 aufgenommen worden. Von Berlin-Schönefeld aus werden regelmäßig angeflogen: Leipzig, Barth (Ostsee), Dresden und Erfurt. Ferner bestehen von Leipzig, Dresden und Erfurt ebenfalls Luftverbindungen nach Barth. In Rostock und Chemnitz wurden neue Flughäfen angelegt. Im internationalen Verkehr werden von der „Interflug“ gegenwärtig Fluglinien nach Moskau, Kiew, Budapest, Bukarest, Prag, Warschau, Sofia, Tirana, Zagreb, Belgrad, Nicosia, Bagdad, Algier, Bamako (Mali) und Kairo bedient. Neben den planmäßigen Flügen führt die „Interflug“ auch Bedarfsflüge durch, besonders für politische und diplomatische Delegationen. Der Bestand der „Interflug“ an Flugzeugen umfaßt etwa 30 Maschinen, größtenteils aus sowjet. Produktion vom Typ IL 14 mit einer Reisegeschwindigkeit von 320 km/Std. und 32 Sitzplätzen. 1960 sind 5 sowjet. Maschinen des Typs IL 18 (Propeller-Turbinen-Antrieb) gekauft und für den Auslandsverkehr in Dienst gestellt worden. Da Ersatzteile [S. 387]aus der SU bezogen werden müssen, fallen reparaturbedürftige Maschinen oft längere Zeit für den Verkehr aus. Der L. ist unwirtschaftlich und muß subventioniert werden. 1968 wurden 731.718 Passagiere befördert, davon etwa die Hälfte im Inlandsverkehr. (Vergleich dazu: Die Lufthansa der BRD hat 1968 insgesamt 4,7 Mill. Fluggäste befördert und einen Jahresgewinn von 20,7 Mill. DM erzielt.) Seit 1966 werden die IL 14-Maschinen abgelöst durch den rentableren sowjet. Typ AN 24, der eine Reisegeschwindigkeit von 450 km hat und 52 Passagiere befördern kann; die AN 24 hat ebenfalls Propeller-Turbinen-Antrieb. Für den internationalen Verkehr sollen ab 1968 zwei neue sowjetische Typen eingesetzt werden: im Mittelstreckenverkehr drei Düsenmaschinen TU 134 (950 km/Std., 64–72 Passagiere) und für den Langstreckenverkehr zwei Maschinen des Typs IL 18 D. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 386–387 Luftsicherheitszentrale A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Luftwaffe

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Bis 1956 wurde der L. ausschließlich von den L.-Gesellschaften der SU und der Volksdemokratien betrieben. Durch die Gründung einer eigenen L.-Gesellschaft 1954 mit dem traditionellen Namen „Deutsche Lufthansa“ wurde der Aufbau eines eigenen L. vorbereitet. Die „Deutsche Lufthansa“ wurde zunächst dem Ministerium des Innern, 1957 dem Ministerium für Nationale Verteidigung und schließlich 1958 dem Ministerium für…

DDR A-Z 1969

Lohnpolitik (1969)

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Nach marxistischer Definition ist im Kapitalismus der Lohn „der Preis der Ware Arbeitskraft“, den der Unternehmer nach Einbehaltung des vom Arbeiter erzeugten „Mehr an Wert“ (Mehrwert) an den Arbeiter auszahlt; die Lohnarbeit gilt als ein Kennzeichen der Ausbeutung, als „Lohnsklaverei“. In Mitteldeutschland arbeiten die Arbeiter und Angestellten zwar auch gegen Lohn bzw. Gehalt, aber der Lohn soll hier eine ganz andere Bedeutung als in westlichen Ländern haben. Der „Werktätige“ würde zwar auch hier nicht das volle von ihm erzeugte „Mehr an Wert“ erhalten, dafür aber habe sich der Charakter der Arbeit gewandelt, weil es „keine Ausbeuter und keine Ausgebeuteten mehr gibt“. Der Lohn gilt entsprechend dem „Lehrbuch der Politischen Ökonomie“ als „der in Geld ausgedrückte Anteil des Werktätigen an dem Teil des gesellschaftlichen Produkts, der den Aufwand an notwendiger Arbeit ersetzt und an die Arbeiter und Angestellten in Übereinstimmung mit der Quantität und Qualität ihrer Arbeit vom Staat ausgezahlt wird“. Solche und ähnliche Erklärungen ändern nichts an der Tatsache, daß auch in der „DDR“ der Lohn das Maß für geleistete Arbeit ist und im Mittelpunkt aller Arbeitspolitik steht. Die wichtigsten Grundsätze der L. der SED sind: 1. Der Arbeitslohn ist ein wichtiger „Hebel zur Steigerung der Arbeitsproduktivität“. Die SED fordert daher Anwendung von Lohnformen, die die Arbeiter praktisch zu einer ständigen Erhöhung ihrer Arbeitsleistung zwingen. 2. Die Lohnbemessung soll „der Verwirklichung des ökonomischen Gesetzes der Verteilung nach der Arbeitsleistung“ dienen. Auf diesem Grundsatz beruhen die Rangfolgen der Lohntarife nach Industriezweigen und die Eingruppierung der Beschäftigten in die Lohngruppen 1–8. Zur Verwirklichung dieser Grundsätze ihrer L. hat die SED folgendes System der Lohnformen eingeführt: 1. Zeitlohn A. Einfacher Zeitlohn B. Prämienzeitlohn a) individueller b) kollektiver 1. Leistungsstücklohn A. Proportionaler Leistungsstücklohn a) individueller b) kollektiver A. Prämienstücklohn <Erläuterungen.> Einfacher Zeitlohn: Der Lohn wird nach dem Zeitgrundlohn (z. B. tarifl. Stundenlohn) und der Anwesenheitszeit bemessen. — Prämienzeitlohn: Verbindung des Zeitlohnes mit einem Prämiensystem (z. B. Prämien für Energie- und Materialeinsparungen, für Einhaltung von Qualitätsmerkmalen usw.). — Proportionaler Leistungsstücklohn: Für in der Regel nach Arbeitsnormen ausgeführte Arbeiten; lohnbestimmend sind der Leistungsgrundlohn (d.i. der tarifliche Zeitlohn zuzügl. eines Zuschlags) und der Erfüllungsgrad der Arbeitsnormen. Bei z. B. 5 v. H. Übererfüllung der Arbeitsnormen steigt auch der Lohn um 5 v. H. Prämienstücklohn: Verbindung des Leistungsstücklohnes mit einem Prämiensystem (z. B. für Senkung des Ausschusses und der Ausfallzeiten oder für Materialeinsparungen usw.). Der Prämienstücklohn in seinen verschiedenen Abwandlungen ist für Industriearbeiter die häufigste Lohnform. Dieses ausgeklügelte System von Lohn[S. 381]formen, das — in Verbindung mit den Sozialistischen ➝Wettbewerben — ausschließlich dazu dient, durch die Intensivierung der Leistungen jedes einzelnen Arbeitnehmers das Arbeitsergebnis ständig zu steigern, hat ein dauerndes Zurückbleiben der Durchschnittslöhne hinter der Entwicklung der Arbeitsproduktivität zur Folge. Während die Produktivität je Arbeiterstunde in der Industrie zwischen 1955 und 1967 um 151 v. H. anstieg, erhöhte sich der Durchschnittslohn in der gleichen Zeit nur um 52 v. H. In der BRD hingegen hat die Lohnentwicklung mit der Produktivitätsentwicklung annähernd Schritt gehalten. Die L. der SED führte dazu, daß die Durchschnittslöhne der Arbeiter und Angestellten hinter der Entwicklung in der BRD in den letzten Jahren zunehmend zurückblieben. In der amtlichen Statistik werden seit 1959 keinerlei Angaben über die Lohnentwicklung für Arbeiter und Angestellte veröffentlicht. Statt dessen enthält die Statistik Angaben über „Arbeitseinkommen der vollbeschäftigten Arbeiter und Angestellten in sozialistischen Betrieben der materiellen Produktion“. Die darin enthaltenen Zahlen sind für Vergleiche mit der BRD nicht brauchbar: sie sind erheblich überhöht, weil sie Zuwendungen einschließen, die keine Lohnbestandteile entsprechend der westdeutschen statistischen Erfassung sind. „Die nachstehende Tabelle beruht auf Berechnungen westdeutscher Fachleute, wobei die Vergleichbarkeit der Zahlen der BRD mit denen der „DDR“ hergestellt wurde: Die geringere Kaufkraft des Geldes in der „DDR“ erhöht den Rückstand der Löhne gegenüber der BRD zusätzlich. Aus Angaben im „Statistischen Jahrbuch der DDR, 1968“, geht hervor, daß der reale Nettolohn der Arbeitnehmer sich von 1961 bis 1967 nur um 12 v. H. erhöht hat. In der BRD betrug im gleichen Zeitraum der reale Nettolohnzuwachs aller Arbeitnehmer 45 v. H. Für leitende Angestellte (einschl. Werkmeister) ist die Entlohnung auf der Basis des sog. „Prämiengehaltes“ weitgehend eingeführt worden. Nur etwa 80 v. H. des Monatsgehaltes gelten dabei als garantiertes Gehalt, die restlichen 20 v. H. sind „an die Erfüllung von Leistungskennziffern gebunden“, d.h. sie werden nur im Verhältnis zur Erfüllung der Betriebspläne (Produktionsplan usw.) ausgezahlt. In der amtlichen Richtlinie für das Neue ökonomische System der Planung und Leitung wurde verfügt, daß mehr noch als vorher „Lohn und Prämien als ökonomische Hebel der materiellen Interessiertheit wirksam“ sein sollen. Das Instrumentarium zur Verwirklichung dieser Forderung des SED-Regimes sind eine Vielzahl sog. „neuer Lohnformen“, die so ausgeklügelt sind, daß die Arbeiter empfindliche Lohneinbußen haben, wenn sie nicht ihr Arbeitstempo und ihre Arbeitsintensität wesentlich steigern. Bei allen diesen „neuen Lohnformen“ ist der Lohn aufgegliedert in einen Grundlohnteil und einen „leistungsgebundenen“ Teil. Der Grundlohn wird dabei stets niedriger angesetzt als der von den Arbeitern vorher erzielte Effektivlohn; der „leistungsgebundene“ Lohnteil wird nur ausgezahlt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu zählen auch Faktoren, auf die der einzelne Arbeiter überhaupt keinen Einfluß nehmen kann, z. B. die Erfüllung des betrieblichen Produktionsplanes, des Planes der Arbeitsproduktivität und des Planes der Selbstkostensenkung. Das bedeutet, daß ein Teil des Lohnes von dem Betriebsergebnis abhängig gemacht wird. Damit wird der einzelne Arbeiter haftbar gemacht für Mängel in der Planung und in der Leitung der Betriebe. Die neu eingeführten Lohnformen haben zu einer großen Lohnunsicherheit geführt. Literaturangaben Haas, Gerhard, und Alfred Leutwein: Die rechtliche und soziale Lage der Arbeitnehmer in der sowjetischen Besatzungszone. 5., erw. Aufl. (BB) 1959. Teil I (Text) 264 S., Teil II (Anlagen) 162 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 380–381 Lohngruppenkatalog A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Lohnsteuer

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Nach marxistischer Definition ist im Kapitalismus der Lohn „der Preis der Ware Arbeitskraft“, den der Unternehmer nach Einbehaltung des vom Arbeiter erzeugten „Mehr an Wert“ (Mehrwert) an den Arbeiter auszahlt; die Lohnarbeit gilt als ein Kennzeichen der Ausbeutung, als „Lohnsklaverei“. In Mitteldeutschland arbeiten die Arbeiter und Angestellten zwar auch gegen Lohn bzw. Gehalt, aber der Lohn soll hier eine ganz andere Bedeutung als in…

DDR A-Z 1969

Laienkunst (1969)

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 [S. 363]Die „allseitige künstlerisch-schöpferische Betätigung des werktätigen Volkes“, die „Wesenszug des neuen sozialistischen Menschen“ werden soll, wird ebenso wie in der SU in weitem Umfange den Zwecken der Agitation und Propaganda dienstbar gemacht. Nach der Entschließung der Kulturkonferenz 1960 des ZK der SED sollen jene „neuen Formen“ der L. gefördert werden, „in denen das Erlebnis des gemeinsamen sozialistischen Arbeitens, das moralische Antlitz des neuen Menschen seinen künstlerischen Ausdruck im Schreiben, Malen, Zeichnen, Musizieren, Komponieren, Filmen, Fotografieren finden“. Vor allem Laienspiel, Tanz und Kabarett, aber auch Sprechchor und Chorgesang fördern in den vom Regime protegierten Arbeitsgemeinschaften die Vergesellschaftung des Gemeinschaftslebens, in Stoffen von meist plumper Tendenz die ideologische Ausrichtung auf den „Aufbau des Sozialismus“, auf die Politik des sowjetisch geführten Ostblocks und den Fünf- bzw. Siebenjahrplan. Da auch die „Berufskunst“ den gleichen Zwecken zu dienen hat und dem Dilettantismus breiten Raum gewährt, sind die Grenzen zwischen Kunst und L. kaum mehr erkennbar, sie werden auch durch die „Bewegung“ der schreibenden ➝Arbeiter und ähnliche Aktionen auf dem Gebiet der bildenden Kunst, der Musik, des Theaters bewußt verwischt. Ein Unterschied zwischen L. und Volkskunst, die ihrem Wesen nach nicht manipulierbar und politisch verwertbar ist, wird geleugnet, die L. sogar meist als Volkskunst bezeichnet. Sowjet. Werke und Vorbilder beeinflussen die Programme der laienkünstlerischen kulturellen Massenarbeit, zwischenbetriebliche, innerdeutsche (Arbeiterfestspiele) und internationale Wettbewerbe dienen der Kontrolle des „gesellschaftl. Effektes“. „Die wachsende Volkskunstbewegung verlangt eine koordinierte straffe Leitung“; ihr dient vor allem das Zentralhaus für Kulturarbeit (früher: Zentralhaus für Volkskunst) in Leipzig. Unter seiner Anleitung arbeitet seit 1963 eine Spezial-(Fern-) Schule für „Leiter im künstlerischen Volksschaffen“, die mit staatl. Anerkennung als Zirkel- oder Gruppenleiter abschließt. Zeitschriften: „Volksmusik“, „Der Tanz“, „Bildnerisches Volksschaffen“, „Ich schreibe“, „szene“ (hrsg. vom Zentralhaus für Kulturarbeit; die vier erstgenannten bis Ende 1966 als Teile der Zeitschrift „Volkskunst“) und „Kulturelles Leben“ (hrsg. vom FDGB). (Betriebskultur, Volkskunstschulen, Volksmusikschulen) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 363 Kybernetik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Landambulatorium

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 [S. 363]Die „allseitige künstlerisch-schöpferische Betätigung des werktätigen Volkes“, die „Wesenszug des neuen sozialistischen Menschen“ werden soll, wird ebenso wie in der SU in weitem Umfange den Zwecken der Agitation und Propaganda dienstbar gemacht. Nach der Entschließung der Kulturkonferenz 1960 des ZK der SED sollen jene „neuen Formen“ der L. gefördert werden, „in denen das Erlebnis des gemeinsamen sozialistischen…

DDR A-Z 1969

Ministerium der Justiz (1969)

Siehe auch: Ministerium der Justiz: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Ministerium der Justiz (MdJ): 1985 Nach dem am 18. 1. 1968 vom Ministerrat erlassenen neuen Statut (GBl. II, S. 75) ist das MdJ ein Organ des Ministerrates, juristische Person und Haushaltsorganisation. Es wird vom Minister der Justiz nach dem Prinzip der Einzelleitung geleitet. Justizminister der „DDR“: 1949–1953 Max Fechner (SED), 1953–1967 Hilde ➝Benjamin (SED), seit 1967 Dr. Kurt ➝Wünsche (LDPD). Erster Stellvertreter des Ministers: Hans Ranke (SED); weiterer Stellv.: Rolf Kaulfersch (NDPD). Der Minister vertritt das MdJ im Rechtsverkehr und ist gegenüber der Volkskammer, dem Staatsrat und dem Ministerrat verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Im Statut werden für die Verwirklichung der Aufgaben des MdJ an erster Stelle die Beschlüsse der SED als maßgebend erklärt, erst danach werden die Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, die Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates und die Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates erwähnt. Das Statut verpflichtet auch den Minister, die Beschlüsse der SED in seinem Aufgabenbereich auszuwerten. Das MdJ ist in Hauptabteilungen, Abteilungen und Sektoren gegliedert. Die Hauptabt. und wichtigen selbständigen Abt. sind: Hauptabt. Gesetzgebung, Hauptabt. Rechtsprechung, Hauptabt. Militärgerichte, Kaderabteilung, Abt. Allgemeine Verwaltung und Haushaltsabteilung. Als beratendes Organ des Ministers fungiert das Kollegium des MdJ, dem nicht mehr nur leitende Mitarbeiter des MdJ angehören, sondern zusätzlich auch Vertreter aus Wissenschaft und Praxis. Die Mitglieder des Kollegiums werden vom Minister berufen. Für bestimmte Aufgabenbereiche und zur Lösung spezieller Probleme kann der Minister Beiräte bilden, deren Zusammensetzung, Dauer der Tätigkeit und Arbeitsweise von ihm bestimmt werden. Nachdem das MdJ durch den Rechtspflegeerlaß des Staatsrates vom 4. 4. 1963 (GBl. I, S. 21) die Kontrolle und Anleitung über die Gerichte (Instrukteurwesen) verloren hat, obliegen ihm, schwerpunktmäßig zusammengefaßt, folgende Aufgaben: Ausarbeitung gesetzlicher Bestimmungen und Unterbreitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts und der wissenschaftlichen Führungstätigkeit der Staats- und Wirtschaftsorgane bei der Bekämpfung von Rechtsverletzungen; Herausgabe von Gesetzessammlungen, Textausgaben und Kommentaren; die Kaderpolitik für die Bezirks- und Kreisgerichte sowie die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen der Richter und Schöffen; Ausarbeitung von Grundsätzen und Lehrprogrammen für die juristische Ausbildung (Rechtsstudium) in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen und den Universitäten; Durchführung und Kontrolle des Staatshaushalts für den Einzelplan Justiz und Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Gerichte und Staatlichen Notariate; Anleitung der Schöffen und Schiedskommissionen, Aufsicht über die Rechtsanwaltschaft und die Notare; Vorbereitung von Rechtshilfeabkommen in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten; Durchführung von Revisionen bei den Kreis- und Bezirksgerichten und den Staatlichen Notariaten und Analyse der Tätigkeit dieser „nachgeordneten Organe“; Revision der Tätigkeit der Militärgerichte und Militärobergerichte durch die Hauptabt. Militärgerichte, deren Leiter fachlich dem Minister der Justiz, in militärischen Fragen und disziplinarisch dem Minister für Nationale Verteidigung untersteht. Zu den Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer, Erlassen und Beschlüssen des Staatsrates und Verordnungen und Beschlüssen des Ministerrates kann der Minister der Justiz im Rahmen seiner Zuständigkeit Durchführungsbestimmungen, Anordnungen und Verfügungen erlassen. Beim Obersten Gericht kann er den Erlaß von Richtlinien und Beschlüssen beantragen. (Rechtswesen) Literaturangaben Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 4., überarb. Aufl. (BB) 1959. 206 S. Rosenthal, Walther: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands — Aufgaben, Methoden und Aufbau. (BB) 1962. 175 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 424 Ministerium der Finanzen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Ministerium des Innern (MdI)

Siehe auch: Ministerium der Justiz: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Ministerium der Justiz (MdJ): 1985 Nach dem am 18. 1. 1968 vom Ministerrat erlassenen neuen Statut (GBl. II, S. 75) ist das MdJ ein Organ des Ministerrates, juristische Person und Haushaltsorganisation. Es wird vom Minister der Justiz nach dem Prinzip der Einzelleitung geleitet. Justizminister der „DDR“: 1949–1953 Max Fechner (SED), 1953–1967 Hilde ➝Benjamin (SED), seit 1967 Dr. Kurt ➝Wünsche (LDPD). Erster…

DDR A-Z 1969

Bodenreform (1969)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Die sog. B. erfolgte auf Betreiben der sowjet. Besatzungsmacht. Ihre Grundlage sind Verordnungen der damaligen 5 Länder- bzw. Provinzialverwaltungen. (3. 9. 1945 Provinz Sachsen, 6. 9. 1945 Provinz Mark Brandenburg, 7. 9. 1945 Land Mecklenburg-Vorpommern, 11. 9. 1945 Land Sachsen, 12. 9. 1945 Land Thüringen.) Die B. wurde offiziell begründet als „unaufschiebbare, nationale, wirtschaftliche und soziale Notwendigkeit“. Entschädigungslos enteignet wurden alle Privatbetriebe über 100 ha Betriebsfläche sowie Betriebe von „Kriegsverbrechern und Naziaktivisten“. Mit der Enteignung war die Vertreibung der ehemaligen Besitzer und ihrer Familien verbunden. Die Gutshäuser wurden zum großen Teil als „Wahrzeichen des Feudalismus“ abgerissen. Bis 1. 1. 1949 wurden aus Privatbesitz über 100 ha 7.112 Güter mit 2,5 Mill. ha, aus Privatbesitz unter 100 ha 4.278 Betriebe mit 124.000 ha enteignet. Zusammen mit dem Landbesitz des Staates, der Länder, Provinzen, Städte und Gemeinden ergaben sie einen Bodenfonds von rund 3,22 Mill. ha land- und forstwirtschaftlicher Fläche. Dieser Boden[S. 127]fonds wurde verteilt: an 119.530 landlose Bauern und Landarbeiter 924.365 ha; an 89.529 Vertriebene 754.976 ha; an 80.404 landarme Bauern 270.949 ha; an 45.403 Kleinpächter 43.969 ha; an 169.427 Arbeiter und Handwerker 111.203 ha; an 39.786 Altbauern (Waldzulagen) 60.140 ha. Rund 550 Betriebe wurden als Spezialbetriebe für Saatzucht-, Tierzucht- und Forschungszwecke in das „Volkseigentum“ übergeführt (<➝Volkseigene> Güter). Das den Bodenempfängern durch die B. zugeteilte Land war von ihnen zu bezahlen; der Preis je ha betrug den Gegenwert von etwa 1.000–1.500 kg Roggen; der Preis für Waldstücke wurde den örtlichen Verhältnissen entsprechend von der Bodenkommission festgesetzt. Bezahlung konnte in bar oder natura in Raten bis zu 20 Jahren erfolgen. B.-Land darf weder ganz noch teilweise verkauft werden, es ist auch nicht teil- oder verpfändbar. Über die Landzuteilung wurde eine Urkunde ausgehändigt. Die neuen Besitzverhältnisse wurden grundbuchamtlich festgelegt, die Grundbuchblätter über die früheren Eigentumsverhältnisse amtlich verbrannt. Gem. Befehl 209 der SMAD sollte durch ein B.-Bauprogramm die Errichtung von Gehöften für rd. 209.000 Neubauern mittels Baumaterial- und Kreditbereitstellung ermöglicht werden. Unüberwindbare Schwierigkeiten der Materialbeschaffung haben die Verwirklichung dieses Programms verhindert, das ohnehin durch die seit 1952 offen auf die Kollektivierung gerichtete Zielsetzung gegenstandslos wurde. (Agrarpolitik) Literaturangaben *: Die Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone und die Verwaltung des Vermögens von nicht in der Sowjetzone ansässigen Personen. 3., erg. Aufl. (BMG) 1962. 359 S. m. 78 Anlagen. Weißbuch über die „Demokratische Bodenreform“ — Dokumente und Berichte zur Vertreibung und Vernichtung des bodenständigen Landvolkes in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (bearb. v. Joachim v. Kruse). Hannover 1955, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Landwirte und Bauern. 124 S. Merkel, Konrad, und Eduard Schuhans: Die Agrarwirtschaft in Mitteldeutschland — Sozialisierung und Produktionsergebnisse. (BB) 2., erw. Aufl. 1959. 200 S. m. 53 Tab. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 126–127 Bodennutzungsgebühr A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Bodenschätze

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Die sog. B. erfolgte auf Betreiben der sowjet. Besatzungsmacht. Ihre Grundlage sind Verordnungen der damaligen 5 Länder- bzw. Provinzialverwaltungen. (3. 9. 1945 Provinz Sachsen, 6. 9. 1945 Provinz Mark Brandenburg, 7. 9. 1945 Land Mecklenburg-Vorpommern, 11. 9. 1945 Land Sachsen, 12. 9. 1945 Land Thüringen.) Die B. wurde offiziell begründet als „unaufschiebbare, nationale, wirtschaftliche und soziale…

DDR A-Z 1969

Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB) (1969)

Siehe auch: VdgB: 1962 1963 1965 1966 1975 VdgB (BHG): 1953 1954 1956 1958 1959 1960 Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe: 1975 1979 Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (bäuerliche Handelsgenossenschaft) (VDGB [BHG]): 1959 1960 Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB): 1962 1963 1965 1966 1985 Im Zuge der Bodenreform 1945 bildeten sich örtliche Komitees und Ausschüsse der „gegenseitigen Hilfe“, aus denen im Frühjahr 1946 die durchgegliederte Organisation der VdgB entstand. Die örtlichen VdgB wurden zu Kreisvereinigungen, diese zu Landesvereinigungen zusammengeschlossen und als Körperschaften des öffentlichen Rechts von den Länderregierungen anerkannt. Auf dem ersten „Deutschen Bauerntag“ im Nov. 1947 (Deutscher Bauernkongreß) wurde die Zusammenfassung aller Vereinigungen in der Zentralvereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (ZV dgB) beschlossen. Durch SMAD-Befehl Nr. 61 wurde sie ebenfalls Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das leitende Organ ist der Hauptausschuß, dessen Mitglieder auf dem „Deutschen Bauerntag“ gewählt werden; die Führung der laufenden Geschäfte ist einem Hauptvorstand übertragen. Die VdgB stellt einen in Deutschland neuartigen, theoretisch auf gegenseitiger Hilfe der Bauernschaft basierenden Organisationstypus dar, grundverschieden von Bauernverbänden, Landwirtschaftskammern und Genossenschaften westdeutscher Prägung. Ursprünglich durch die Übertragung enteigneter Betriebseinrichtungen zum Aufbau von MAS und Deckstationen sowie der Wirtschaftsberatung mit weitgehenden betriebswirtschaftlichen Aufgaben betraut, wurde die VdgB im Laufe der Zeit als „Massenorganisation der werktätigen Bauern“ zum politischen Machtinstrument der SED auf dem Lande. Die bis 1950 selbständigen ländlichen ➝Genossenschaften (Raiffeisen) wurden als „Bäuerliche Handelsgenossenschaften“ eingegliedert. Daher führte die Organisation vom 20. 1. 1950 bis 1954 die Bezeichnung VdgB (BHG). In ihre Zuständigkeit fielen Bezug und Abgabe von mineralischen ➝Düngemitteln und sonstigen Bedarfsartikeln an den privaten Sektor der Landwirtschaft, während die LPG, VEG und ÖLB bis 31. 5. 1963 von den staatlichen Kreiskontoren für landw. Bedarf und danach von deren Rechtsnachfolger, den Handelskontoren für materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft, versorgt werden. Zudem war die VdgB nach 1952 beauftragt, die Bildung von ständigen ➝Arbeitsgemeinschaften anzuregen und „aktiv am Kampf für die ‚sozialistische‘ Umgestaltung der Landwirtschaft teilzunehmen“. Der Eintritt in die VdgB ist statutenmäßig freiwillig. In Wirklichkeit war der privatwirtschaftliche Einzelbauer durch die Monopolstellung der VdgB gezwungen, seine Betriebsmittel bei ihr zu beziehen sowie seine Geld- und Kreditgeschäfte mit ihr abzuwickeln. Von Nichtmitgliedern wurden besondere Verwaltungsgebühren er[S. 667]hoben. Im Laufe der Jahre wurden der VdgB eine Reihe ihrer Aufgaben wieder abgenommen, wie z. B. die MAS und die Wirtschaftsberatung. Die Zwangskollektivierung „hat die VdgB nicht überflüssig gemacht, sondern … ihr neue, höhere Aufgaben gestellt … die gegenseitige Hilfe muß einen neuen, sozialistischen Inhalt bekommen“. Trotzdem ist der Mitgliederstand der VdgB seit dem Jahre 1956, in dem der Höchststand mit 641.022 Mitgl. erreicht wurde, rückläufig; er betrug 1964 noch 479.651 Mitgl. Über die weitere Entwicklung des Mitgliederstandes liegen keine Zahlenangaben vor. Gem. Beschluß der 8. Tagung des ZK der SED und der Zentralen Delegiertenkonferenz auf dem VI. Bauernkongreß im Dez. 1960 in Rostock sind der VdgB folgende „Schwerpunktaufgaben“ gestellt worden: die aktive Mithilfe zur Erfüllung der Volkswirtschaftspläne und zur Steigerung der Marktproduktion; die Produktionshilfe für die LPG; im Rahmen der nationalen Bauernpolitik die „gründliche politische Überzeugungsarbeit, um alle Bäuerinnen und Jugendlichen als Mitglieder der LPG zu gewinnen“; im sozialistischen Dorf den sozialistischen ➝Wettbewerb zu organisieren; die Arbeit der Dorfakademien und der Dorfklubs zu organisieren und „den Sozialismus auf dem Lande zum Siege zu führen“. Literaturangaben Kramer, Matthias: Die Landwirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone. 4. Aufl. (unter Mitarb. v. Gerhard Heyn und Konrad Merkel). (BB) 1957. Teil I (Text) 159 S., Teil II (Anlagen) 224 S. Merkel, Konrad, und Eduard Schuhans: Die Agrarwirtschaft in Mitteldeutschland — Sozialisierung und Produktionsergebnisse. (BB) 2., erw. Aufl. 1959. 200 S. m. 53 Tab. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 666–667 Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN)

Siehe auch: VdgB: 1962 1963 1965 1966 1975 VdgB (BHG): 1953 1954 1956 1958 1959 1960 Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe: 1975 1979 Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (bäuerliche Handelsgenossenschaft) (VDGB [BHG]): 1959 1960 Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB): 1962 1963 1965 1966 1985 Im Zuge der Bodenreform 1945 bildeten sich örtliche Komitees und Ausschüsse der „gegenseitigen Hilfe“, aus denen im Frühjahr 1946 die durchgegliederte…

DDR A-Z 1969

Agrarpreissystem (1969)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 [S. 19]Das nach 1945 im Rahmen der zwangswirtschaftlichen Preispolitik aufgebaute A. mit doppeltem Preisniveau bedeutet eine Marktspaltung für Agrarprodukte. D.h. alle der Ablieferungspflicht unterliegenden Mengen werden mit meist ungenügenden Erfassungspreisen entgolten, die darüber hinaus produzierten Mengen können als Freie Spitzen zu günstigen Aufkaufpreisen an die Volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetriebe verkauft werden. Dieses Preissystem dient dem Bestreben, alle Produktionsreserven der Betriebe zu mobilisieren. Erst der durch sehr hohe „Aufkaufpreise“ (je nach Produkt das 1½- bis 2½-, vor 1956 sogar bis 5fache des „Erfassungspreises“) gegebene Anreiz lockt mehr Produkte auf den Markt, als die Ablieferung verlangt. Das Zusammenwirken von A. und Ablieferungssystem bildete das Kernstück wirtschaftspolitischer Einflußnahme im Klassenkampf auf dem Lande und eine Triebkraft zur Zwangskollektivierung. Da die Ablieferungsnormen je Hektar in den privatbäuerlichen Wirtschaften so veranlagt wurden, daß sie mit zunehmender Betriebsgröße progressiv anstiegen, nahm vom Kleinstbetrieb zur Großbauernwirtschaft hin die Möglichkeit, Freie Spitzen zu verkaufen und damit hohe Aufkaufpreise und ein entsprechendes Betriebseinkommen zu erzielen, ab. Das war die Methode, mit der viele Mittel- und Großbauern gezwungen wurden, wie die in Abhängigkeit von den MTS gehaltenen kleineren Einzelbauern ihre Selbständigkeit mit der Kollektivarbeit in den LPG zu vertauschen, sofern sie es nicht vorzogen, zu fliehen (Republikflucht). Für die VEG besteht seit 1955 ein drittes Preisniveau, das im allgemeinen zwischen den Erfassungs- und Aufkaufpreisen liegt. Mit der totalen Kollektivierung der Feldwirtschaft und der Veranlagung der Ablieferungspflicht als Marktproduktion war es möglich, ab Ernte 1964 einheitliche Preise für pflanzliche Erzeugnisse einzuführen (Beschluß des Ministerrats vom 10. 10. 1963). Dies stellt einen ersten Schritt zur Vereinheitlichung des Agrarpreisniveaus dar, da eine entsprechende Regelung für alle tierischen Produkte noch aussteht. Im Neuen Ökonomischen System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft wird in bezug auf die materielle Interessiertheit der Agrarproduzenten das A. ergänzt durch ein vielseitig ausgebautes System von Prämien. Literaturangaben Merkel, Konrad, und Eduard Schuhans: Die Agrarwirtschaft in Mitteldeutschland — Sozialisierung und Produktionsergebnisse. (BB) 2., erw. Aufl. 1959. 200 S. m. 53 Tab. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 19 Agrarpolitik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Agrarpropaganda

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 [S. 19]Das nach 1945 im Rahmen der zwangswirtschaftlichen Preispolitik aufgebaute A. mit doppeltem Preisniveau bedeutet eine Marktspaltung für Agrarprodukte. D.h. alle der Ablieferungspflicht unterliegenden Mengen werden mit meist ungenügenden Erfassungspreisen entgolten, die darüber hinaus produzierten Mengen können als Freie Spitzen zu günstigen Aufkaufpreisen an die Volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetriebe…

DDR A-Z 1969

Kreis (1969)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die K. sind Verwaltungseinheiten und Territorien, die bei der Verwaltungsneugliederung 1952 verkleinert, vermehrt und neu abgegrenzt worden waren. Die Verfassung von 1949 garantierte in Art. 139 auch den K. als Gemeindeverbänden die Selbstverwaltung. Dieses Recht wurde jedoch immer mehr eingeschränkt und im Zuge der Verwaltungsneugliederung völlig aufgehoben. Es sind zu unterscheiden Land-K. und Stadt-K. Die großen Stadt-K. (Magdeburg, Leipzig, Dresden, Karl-Marx-Stadt, Halle und Erfurt) sind in Stadtbezirke eingeteilt. Da die Stadt-K. gleichzeitig Städte sind, werden sie entsprechend Art. 41 der Verfassung auch als „im Rahmen der zentralen staatlichen Planung und Leitung eigenverantwortliche Gemeinschaften, in denen die Bürger arbeiten und ihre gesellschaftlichen Verhältnisse gestalten“, angesehen, in deren Rechte nur auf der Grundlage der Gesetze eingegriffen werden dürfe. Die Organe der Land- und Stadt-K. sind Staatsorgane (örtliche Organe der Staatsmacht). Für ihr Verhältnis zu den höheren Staatsorganen gilt daher der Grundsatz des demokratischen Zentralismus. Nach Egler (Sozialistische Demokratie, vom 16. 2. 1968) könne das neue Verhältnis zwischen zentralen und örtlichen Staatsorganen weder mit der Kategorie der bürgerlichen Theorien von der kommunalen Selbstverwaltung noch mit denen der administrativen Über- und Unterordnung erfaßt werden. Die Eigenverantwortung der örtlichen Volksvertretungen ist jedoch in Art. 9 Abs. 3 der Verf. mit der zentralen Planung und Leitung der Volkswirtschaft sowie aller anderen gesellschaftlichen Bereiche im ökonomischen System des Sozialismus verbunden. Land- und Stadt-K. unterliegen deshalb der Einwirkung der SED und der zentralen Staatsorgane. Die Volksvertretung im Land-K. heißt K.-Tag, im Stadt-K. Stadtverordnetenversammlung. Sie sind nach Art. 81 der Verf. von den wahlberechtigten Bürgern gewählte Organe (Wahlen). Die örtlichen Volksvertretungen wählen zur „Wahrnehmung ihrer Verantwortung“ ihren Rat und Kommissionen. Sie wählen auch die Richter und Schöffen der Kreisgerichte und berufen sie gegebenenfalls ab. Der Vorsitzende des Rates des Stadt-K. führt die Dienstbezeichnung Oberbürgermeister, sein 1. Stellvertreter hat die Dienstbezeichnung Bürgermeister. Die Mitglieder des Rates werden Stadtrat genannt. Der Vorsitzende des Stadtbezirkes führt die Bezeichnung Bezirksbürgermeister. Der Rat ist ein kollektiv arbeitendes Organ (Kollegialorgan) (Art. 83 Abs. 2 Satz 3 der Verf.). Der Rat sichert nach Art. 83 Abs. 2 Satz~1 der Verf. die Entfaltung der Tätigkeit der Volksvertretung und organisiert die Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung in deren Verantwortungsbereich. Der Rat ist dem K.-Tag (der Stadtverordnetenversammlung) für seine Tätigkeit verant[S. 349]wortlich und außerdem dem übergeordneten Organ rechenschaftspflichtig (Rechenschaftspflicht) (Art. 83 Abs. 2 Satz 2 der Verf.) und damit im Sinne des demokratischen Zentralismus doppelt unterstellt (doppelte Unterstellung). Nach Art. 85 der Verfassung werden die Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Volksvertretung, ihrer Abgeordneten, Kommissionen und ihrer Räte durch Gesetz festgelegt. Zur Zeit gelten die am 28. 6. 1961 vom Staatsrat erlassene „Ordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des K.-Tages und seiner Organe“ (GBl. I, S. 75), die „Ordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe in den Stadt-K.“ (GBl. I, S. 99), der „Erlaß des Staatsrates zu den Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Stadtverordnetenversammlungen und der Stadtbezirksversammlungen und ihrer Organe in der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, und den Stadt-K. mit Stadtbezirken“ vom 7. 9. 1961 (GBl. I, S. 169) sowie der „Erlaß des Staatsrates über Aufgaben und Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe unter den Bedingungen des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft“ vom 2. 7. 1965 (GBl. I, S. 159). Nach dem Erlaß des Staatsrates vom 2. 7. 1965 haben die K. ihre „Aufgaben auf der Grundlage der Beschlüsse des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates“ durchzuführen. Auch für die K. sind also die Beschlüsse der Partei bindend. Der Rat des K. (Land- und Stadt-K.) soll folgende Zusammensetzung haben: 1. Vors. des Rates (im Stadt-K.: Oberbürgermeister); 2. Erster Stellv. des Vors. (im Stadt-K.: Bürgermeister), Org.-Instrukteur-Abteilung, Kaderabteilung; 3. Stellv. des Vors. und Vors. der K.-Plankommission; 4. Vors. des K.-Landwirtschaftsrates; 5. K.-Baudirektor; 6. Stellv. des Vors. für Inneres, Abteilung Innere Angelegenheiten, Referat Kirchenfragen; 7. Stellv. des Vors. für Handel und Versorgung, zugleich Vors. der Versorgungskommission und Leiter der Abt. Handel und Versorgung; 8. Abteilungsleiter für örtliche Versorgungswirtschaft; 9. Abteilungsleiter für Wohnungswirtschaft; 10. Abteilungsleiter Finanzen; 11. Abteilungsleiter Verkehr, Straßenwesen und Wasserwirtschaft (zugleich Vors. des Transportausschusses); 12. K.-Schulrat; 13. K.-Arzt; 14. Abteilungsleiter Kultur; 15. Abteilungsleiter für Jugendfragen, Körperkultur und Sport; 16. Sekretär des Rates, Unterstützung der Arbeit der Volksvertretung, ihrer ständigen Kommissionen und der Abgeordneten, Abgeordnetenkabinett, Büro des Rates, Allgemeine Verwaltung. Für die Räte der Stadtbezirke gilt folgende Zusammensetzung: der Bezirksbürgermeister als Vors. des Rates; der Erste Stellv. des Vors. des Rates, Org.-Instrukteur-Abteilung, Kaderabteilung; der Stellv. des Vors. für Inneres, Abteilung Innere Angelegenheiten, Kirchenfragen, Personenstandswesen; der Stellv. des Vors. für Handel und Versorgung, zugleich Leiter der Abteilung Handel und Versorgung; der Sekretär des Rates, Unterstützung der Arbeit der Volksvertretungen, ihrer ständigen Kommissionen und der Abgeordneten, Abgeordnetenkabinett, Büro des Rates, Allgemeine Verwaltung; der Abteilungsleiter Finanzen. Unter Beachtung der jeweils gegebenen örtlichen Bedingungen sollen in der Regel weiter Mitglied des Rates sein: der Stadtbezirksbaudirektor, der Stadtbezirksschulrat, der Abteilungsleiter Wohnungswirtschaft, der Abteilungsleiter für Gesundheits- und Sozialwesen, der Abteilungsleiter für Kultur, Jugendfragen, Körperkultur und Sport. Die Mitglieder der Räte der Land- und Stadt-K. sind hauptamtlich tätig. Für die Räte der Stadtbezirke können ehrenamtliche Mitglieder bestellt werden. Die Verwaltung der Land- und Stadt-K. und der Stadtbezirke ist in Fachabteilungen gegliedert, deren Leiter entweder Mitglieder des Rates oder einem Mitglied des Rates unterstellt sind. Für die Aufgaben und die Arbeitsweise der Räte der Stadt- und Land-K. und ihre Vorsitzenden gelten sinngemäß die gleichen Grundsätze wie für die Räte der Bezirke und ihre Vorsitzenden. Die Vorsitzenden der Räte der Land- und Stadt-K. unterliegen den Weisungen des Vorsitzenden der Räte der Bezirke. Organe des Rates des K. sind die K.-Plankommission, die gleichzeitig Organe der Bezirksplankommissionen sind. Die K.- und Landwirtschaftsräte, die gleichzeitig Organe der Bezirkslandwirtschaftsräte sind, sind Organe des K.-Tages. Wegen der Aufgaben des Ministeriums für die Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisräte: Bezirk. Es bestehen 191 Land- und 26 Stadt-K. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 348–349 Kredite A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kreisbeschwerdekommission

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die K. sind Verwaltungseinheiten und Territorien, die bei der Verwaltungsneugliederung 1952 verkleinert, vermehrt und neu abgegrenzt worden waren. Die Verfassung von 1949 garantierte in Art. 139 auch den K. als Gemeindeverbänden die Selbstverwaltung. Dieses Recht wurde jedoch immer mehr eingeschränkt und im Zuge der Verwaltungsneugliederung völlig aufgehoben. Es sind zu unterscheiden Land-K. und Stadt-K. Die…

DDR A-Z 1969

Preissystem (1969)

Siehe auch: Preispolitik: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Preissystem und Preispolitik: 1975 1979 1985 Das P. als Umschreibung für die innere Ordnung der Gesamtheit der Preise wird bestimmt a) durch die Art der Preisbildung, b) durch die Form der Veränderung der Preise und c) durch die konkreten Ausdrucksformen der Preise (Preisformen: z. B. Gütertarife). In einer Zentralplanwirtschaft sowjetischen Typs ist das P: Instrument der Wirtschaftsführung. Im Gegensatz dazu ist das P. in einer Marktwirtschaft das Produkt der Angebots- und Nachfragebeziehungen unter den wirtschaftlich autonomen Marktparteien (Wirtschaftseinheiten). In den östlichen Wirtschaftssystemen ist das P. Bestandteil des Gesamtsystems „ökonomischer Hebel“, zu dem u.a. die Steuern, Kredite, Zinsen und Prämien gehören. Preise sind sowohl Gegenstand der Planung als auch Instrument zur Durchsetzung der Planziele. Die Wirksamkeit des P. zur Unterstützung der Planerfüllung hängt von seiner Übereinstimmung mit den jeweiligen Planzielen und dem praktizierten Planungssystem ab. Unter den Bedingungen einer Zentralplanwirtschaft liegen dann ökonomisch optimale Planpreise innerhalb einer Planperiode vor, wenn diese in Abhängigkeit von den für die Periode aufgestellten Planzielen die relative Knappheit der betreffenden Güter zum Ausdruck bringen. Eine Errechnung solcher ökonomisch optimaler Planpreise (Schattenpreise) ist bisher auch mit den modernen Rechenverfahren der linearen Optimierung und durch den Einsatz von Computern praktisch weder für sämtliche volkswirtschaftlich wichtigen Güter noch für größere Gütergruppen einzelner Wirtschaftsbereiche gelungen. Punktuelle Preisfestsetzungen und die Revision der Planpreise ganzer Branchen sowie der Volkswirtschaft wurden daher bei den jüngsten Preisreformen in der „DDR“ und den östlichen Wirtschaftssystemen (1964–1968) vorwiegend noch durch Einzelkalkulation in den Betrieben und Preisbehörden vorgenommen. Allerdings wurden bei den Preisreformen mit Hilfe von Preisverflechtungsbilanzen und Rechenprogrammen für Computer gewisse Verzerrungen des P. auch durch den Einsatz von linearen Optimierungsverfahren beseitigt. Die in einem Wirtschaftssystem praktizierte Preisbildung, die Art der Veränderungen der Preise sowie die dort vorkommenden Preisarten und -formen hängen nach Ansicht der sozialistischen Politökonomie von den ökonomischen Gesetzmäßigkeiten der jeweiligen Gesellschaftsordnung ab. Nach der auf die Marxsche Wertlehre zurückgehenden Definition gibt der ‚Preis‘ im sozialistischen (sowjetischen) Wirtschaftssystem den in Geld ausgedrückten Wert einer Ware an. Er gibt über das Austauschverhältnis zwischen zwei Wertgrößen verschiedener Waren Auskunft. Der Wert einer Ware entspricht dem „gesellschaftlich notwendigen Aufwand“ zur Erzeugung eines bestimmten Gutes. Dieser Aufwand setzt sich aus den „gesellschaftlich notwendigen Selbstkosten“ für die Herstellung eines Produktes und dem „gesellschaftlich notwendigen Reineinkommen“ zusammen. Die „gesellschaftlich notwendigen Selbstkosten“ entsprechen in der Praxis der Preisbildung meist den durchschnittlichen Herstellungskosten aller an der Erzeugung eines bestimmten Gutes beteiligten Betriebe. Das „gesellschaftlich notwendige Reineinkommen“ wird in der Preiskalkulation und -planung vielfach einem nach Branchen differenzierten, staatlich vorgeschriobenen Gewinnaufschlag gleichgesetzt. Das „Reineinkommen“ setzt sich nach der Lehre der Politökonomie aus zwei Wertbestandteilen zusammen: a) dem Betriebsgewinn und b) der Produktions- und Dienstleistungsabgabe (PDA; differenzierte Umsatzsteuer). Der Anteil des in den Planpreisen (gemeint sind hier die Betriebspreise) enthaltenen Betriebsgewinns ist sowohl hinsichtlich seiner Höhe als auch hinsichtlich der gewählten Bezugsbasis des Gewinnaufschlages abhängig von den Zielen der Wirtschaftspolitik und dem angewandten Preistyp (Gewinn). Während durch die staatliche Festlegung des Betriebsgewinnanteils in den Planpreisen (Betriebspreisen) Steuerungseffekte gegenüber den betroffenen Betrieben erzielt werden sollen, dient die Festlegung der PDA vorwiegend der Lenkung der Nachfrage der Abnehmer (Industrieabgabepreis). Abgesehen von den Besonderheiten der Preisbildung im Dienstleistungsbereich gibt es in der „volkseigenen Wirtschaft“ der „DDR“ und der der anderen östlichen sozialistischen Staaten 4 verschiedene Preistypen: 1) Wertpreise, 2) Kostenpreise, 3) Relationspreise, 4) Produktionspreise. Wert- und Kostenpreise werden vielfach nicht als unterschiedliche Preistypen ange[S. 494]sehen. Der Unterschied zwischen beiden wird darauf abgestellt, daß bei einer reinen Wertpreisbildung die Bezugsbasis des Gewinnzuschlages allein die Lohnkosten (Lohnkostenanteil) sind, während bei einer Kostenpreisbildung der Gewinnsatz auf die gesamten Selbstkosten einschließlich der Lohnkosten bezogen wird. Die Kostenpreise sind auch nach der Einführung des Neuen ökonomischen Systems 1963 der wichtigste Preistyp bis heute (1967) geblieben. Die Wahl dieses Preistyps ist die Konsequenz aus der von Marx entwickelten Arbeitswertlehre, nach der sich der Wert eines Erzeugnisses nicht nach seinem Gebrauchswert (Nutzen) bestimmt, sondern nach dem für die Herstellung dieses Produktes erforderlichen „gesellschaftlich notwendigen Arbeitsaufwand“. Dagegen vertritt die westliche Wirtschaftswissenschaft übereinstimmend die Auffassung, daß sich in den Marktpreisen die individuellen Nutzvorstellungen spiegeln. Die Kosten- und auch die Wertpreise lassen sich in 2 Hauptgruppen von Preisformen einteilen: a) Kalkulationspreise, b) Festpreise. Die Kalkulationspreise sind betriebsindividuelle Preise, die auf den jeweiligen einzelbetrieblichen Kosten basieren. Diese Preise werden nach Maßgabe verbindlicher Kalkulationsschemata und auf der Grundlage behördlich bestätigter Kalkulationselemente (z. B. Zuschlagsätze für Gemeinkosten, konstanter Gewinnsätze) gebildet. Sie schwanken entsprechend der Veränderung der Produktionskosten. Die Bildung von Kalkulationspreisen ist in der Wirtschaft der „DDR“ in der Regel nur bei der Preisbestimmung für neuentwickelte Produkte, bei Einzelfertigungen, kleineren Serien, Reparaturen und Montageleistungen und bei allen wirtschaftlich weniger wichtigen Erzeugnissen gestattet (VO v. 13. 12. 1966, GBl. II, S. 963). Unter Festpreisen versteht man Preise, die grundsätzlich für die Dauer eines Volkswirtschaftsplanes (1 Jahr) konstant gehalten werden. Sie werden in der Regel als einheitliche Festpreise bestimmt, was bedeutet, daß sie innerhalb des Wirtschaftsgebietes der „DDR“ gleich sind. Diese Festpreise beziehen sich jeweils nur auf Produkte gleicher Art und Qualität. Dies verlangt von der Wirtschaftsverwaltungsbürokratie eine eindeutige Klassifizierung des volkswirtschaftlichen Erzeugungsprogramms (Güter und Dienstleistungen) in einer umfassenden Erzeugnis- und Leistungsnomenklatur. Zu den Zielen der Preisplanung in der sowjet-sozialistischen Zentralplanwirtschaft gehört die möglichst vollständige Einbeziehung aller volkswirtschaftlich wichtigen Erzeugnisse in das System einheitlicher Festpreise. Die Bevorzugung der einheitlichen Festpreise bei der zentralen Wirtschaftslenkung hat planungstechnische Gründe. Jede Preisdifferenzierung für identische Produkte erschwert die zentrale Festsetzung der staatlichen Aufgaben für die Betriebe, Kombinate und VVB, verkompliziert die Plankoordinierung (Bilanzierung) und verhindert von zentraler Seite aus eine wirksame Kontrolle des Leistungsstandes von Produzenten gleichartiger Erzeugnisse und Leistungen. Erst durch Einheitspreise erhalten auch Betriebsvergleiche Aussagekraft. Verschiedene Planpreise für gleichartige Erzeugnisse innerhalb des Wirtschaftsgebietes würden auch je nach dem Knappheitsgrad dieser Produkte häufig Störungen im Absatz und in der Versorgung der Bevölkerung zur Folge haben. Die Bildung von Relationspreisen beruht auf einem besonderen Verfahren der Festlegung eines Preisgefüges für vergleichbare Produkte. In der Regel wird die Relationspreisbildung bei der Bestimmung der Preise für eine Erzeugnisgruppe angewendet. Ausgehend vom „gesellschaftlich notwendigen Aufwand“ eines bestimmten Standarderzeugnisses werden die Preise verwandter Produkte nach Gebrauchswertmerkmalen differenziert. Als solche Gebrauchswertmerkmale gelten Parameter (wie z. B. technische Kennziffern und ökonomisch-technologische Kenngrößen), deren Veränderung einen unterschiedlichen Gebrauchswert der Produkte charakterisiert und deren Abwandlung ferner in einem meßbaren Zusammenhang mit der Veränderung der Produktionskosten steht. Diese Berücksichtigung der Gebrauchswerteigenschaften der Waren in ihren Preisen schafft aber keine optimalen Planpreise. Es ist nämlich leicht einsichtig, daß die Veränderung technischer Qualitätsmerkmale keineswegs mit der Veränderung der Knappheit der Güter identisch zu sein braucht, ganz abgesehen davon, daß auch der als Ausgangsgröße für die Festlegung der Preisrelationen genommene Planpreis des Standarderzeugnisses kein optimaler Preis ist. Der Produktionspreis ist ein in den sowjetsozialistischen Wirtschaftssystemen erst durch die Wirtschaftsreformen ab 1964 hoffähig gewordener Preistyp. Bis dahin war er von den orthodoxen Politökonomen als eine spezielle Preiskategorie nur der kapitalistischen Wirtschaft charakterisiert worden. Der in den östlichen Wirtschaftssystemen bis 1966 vorherrschende Kosten- und Wertpreistyp berücksichtigte bei der Preisbildung nicht die Kapitalkosten oder den „Fondsvorschuß“, wie die Politökonomen diesen Kalkulationsposten heute nennen. Da infolge der hierdurch bewirkten Unterbewertung der Erzeugnisse vor allem aus den kapitalintensiven Betrieben eine ständige fühlbare Verschwendung dieser Produkte in den nachgelagerten Produktionsstufen feststellbar war, entschlossen sich ab 1964 die Wirtschaftsführungen der kommunistischen Länder zögernd, ihre P. zwecks Rationalisierung des Wirtschaftsprozesses auf den Preistyp des Produktionspreises umzustellen. In Ungarn und der ČSSR begann man ab 1964/1965 und in der UdSSR ab 1966/1967 mit der Umrechnung der Wertpreise in Produktionspreise. In der „DDR“ soll ab 1. 1. 1969 beginnend mit den Preisen der Schwarzmetallurgie etappenweise eine Umstellung auf ein Produktions-P. erfolgen (Preispolitik). Die Berücksichtigung der Kapitalkosten bei der Umrechnung der Wertpreise auf Produktionspreise erfolgt grob dargestellt nach 2 Verfahren: 1) Die Betriebe addieren bei der Kalkulation ihres Preisvorschlages für die Preisbehörden zu ihren kalkulationsfähigen Selbstkosten (Stückkosten) a) noch den Kapitalkostenanteil und b) den staatlich vorgegebenen Stückgewinn hinzu (Amt für Preise). Der für die Durchführung der Stückkostenkalkulation notwendige Kapitalkostenanteil wird durch Umlage des verbindlich vorgeschriebenen Abführung der Produktionsfondsabgabe [S. 495](PFA) auf die Produktionsmengen ermittelt. 2) Im Unterschied zum obigen Verfahren erfolgt die Berechnung des Preisvorschlages für die Preisorgane allerdings überwiegend so (z. B. in der SU), daß die Betriebe zu ihren gesamten Kosten pro Stück (Abschreibungen, Materialverbrauch, Lohnkosten) einen Gewinnzuschlag addieren, der auf folgende Weise errechnet wird: Der durch staatliche Festlegung bestimmte Reineinkommenssatz wird ins Verhältnis zum eingesetzten Kapital (Produktionsgrund- und -Umlauffonds) gesetzt. Der hierdurch ermittelte Reineinkommens- oder Gewinnbetrag wird dann auf die erzeugte Menge umgelegt. Ist diese Umlage auf das einzelne Erzeugnis bei gleichzeitiger Produktion verschiedener Produkte im Betrieb nicht unmittelbar möglich, so kann diese so vorgenommen werden, daß der ermittelte Reineinkommensbetrag ins Verhältnis zu den gesamten anerkannten „Verarbeitungskosten“ des Betriebes gesetzt wird. Der auf diese Weise ermittelte Prozentsatz wird bei der Preisbildung für das einzelne Erzeugnis auf die jeweiligen „Verarbeitungskosten“ pro Stück bezogen und damit das Reineinkommen proportional zu dieser Bezugsgröße verteilt. Dieses Verfahren der Preiskalkulation in einem Betrieb kann auf die gleiche Weise für Betriebsgruppen oder Industriezweige durchgeführt werden. („Verarbeitungskosten“ sind die gesamten Selbstkosten minus Kosten für Grundmaterial, bezogene Teile, fremde Lohnarbeit und Kooperation sowie Verbrauch fremder Leistungen. Die „Verarbeitungskosten“ enthalten demnach im wesentlichen die Amortisationen und die Lohnkosten.) Der den Betrieben vorgeschriebene Reineinkommens- oder Gewinnsatz wird von den Preisbehörden unter Berücksichtigung der gegebenen Produktionsfondsabgabe und der Untersuchungsergebnisse über die Kapitalintensität der Wirtschaftszweige nach Branchen differenziert. Die Addition des jeweils für die einzelnen Waren ermittelten Stückgewinns zu den anerkannten kalkulationsfähigen Stückkosten ergibt den Betriebspreis. Bei diesem Verfahren der Preisbestimmung wird die Produktionsfondsabgabe also nicht gesondert einkalkuliert. Sie wird als Bestandteil des Gewinnes und nicht der Kosten angesehen. Der der Produktionsfondsabgabe im Bruttogewinnaufschlag entsprechende Gewinnanteil wird von der Wirtschaftsführung als diejenige Mindestverzinsung bezeichnet, die von den Staatsbetrieben mit dem ihnen zur Verfügung gestellten Kapital unbedingt erwirtschaftet werden muß. Der Staat als Eigentümer der Produktionsmittel konzentriert dann die erwirtschaftete Produktionsfondsabgabe im Staatshaushalt. Ergänzend sei noch einmal darauf hingewiesen, daß die Wirksamkeit eines P. zur Erfüllung der ihm im Rahmen der Wirtschaftslenkung übertragenen Funktionen davon abhängt, inwieweit die Preise laufend die Veränderungen der Produktions- und Marktbedingungen wiedergeben. Diese Einsicht wird auch von den Wirtschaftspolitikern der kommunistischen Staaten geteilt. Die Verwirklichung dieser Preispolitik stößt allerdings auf zwei Schwierigkeiten. Das u.a. aus Gründen der Erleichterung der zentralen Wirtschaftsplanung und -lenkung eingeführte Fest-P. hat zur Folge, daß größere Preisrevisionen in der Regel nur nach einigen Planjahren durchgeführt werden. In der Vergangenheit fand in den Ostblockwirtschaften schon aus Gründen des Verwaltungsaufwandes im Durchschnitt nur alle 5–7 Jahre eine Preisreform statt. Die Starrheit der Festpreise steht also im Widerspruch zur geforderten Anpassung der Planpreise an die Produktions- und Realisierungsbedingungen der Waren. Ferner besteht zu den gültigen Bestimmungsgrundlagen der Preisfestsetzung, also vor allem dem Preistyp des Kosten- und des Wertpreises, und den sich rasch wandelnden Angebots- und Nachfrage Verhältnissen nahezu stets eine Disproportion. Um aber trotz des prinzipiellen Festhaltens an der Kosten-, Wert-, Relations- und Produktionspreisbildung die Preispolitik auch für eine planmäßige Lenkung von Produktion und Verbrauch einsetzen zu können, legt die Wirtschaftsführung zeitweilig die Planpreise abweichend vom Warenwert fest. Diese Preispolitik steht nach Auffassung der Wirtschaftsführungen in den orthodoxen kommunistischen Ländern nicht im Widerspruch zu den marxistischen Prinzipien der Preisbildung. Durch die abweichend vom Warenwert vorgenommene Planpreisbestimmung sollen der Gebrauchswert mit berücksichtigt, die Absatzmöglichkeiten beachtet und damit die Struktur der Nachfrage dem vorhandenen Warenangebot angepaßt werden. Um die Nachteile der Starrheit des Fest-P. zu verringern, wird von den zuständigen Wirtschaftsfunktionären der „DDR“ gefordert, daß in Zukunft statt der bisher üblichen Preisreformen erst nach jeweils einem halben Jahrzehnt nunmehr kontinuierliche Preisrevisionen durchgeführt werden sollen. Mit diesen angestrebten laufenden Preisrevisionen in Anpassung an die gewandelten Produktionsbedingungen soll der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung besser Rechnung getragen werden. Ob aber in Anbetracht des immensen Verwaltungsaufwandes für diese ständigen Preisneuberechnungen dieses Ziel vom Behördenapparat des Amtes für Preise verwirklicht werden kann, ist sehr zweifelhaft. Zu den Maßnahmen, das P. ein wenig flexibler zu gestalten, gehört die in der „DDR“ seit einigen Jahren geschaffene Möglichkeit, für bestimmte wirtschaftlich weniger wichtige Erzeugnisse die Preisfestsetzung den Lieferern und Abnehmern zu überlassen (Vereinbarungspreise) oder nur Höchstpreise festzulegen. Allerdings erfolgt auch die Kalkulation der Vereinbarungs- und Höchstpreise teilweise auf der Basis zentral festgelegter Kalkulationsnormen. Als Sonderform der Berücksichtigung des Gebrauchswertes bzw. der Qualität der Güter im Preis durch Einräumung einer größeren Preisbeweglichkeit ist auch die im „Neuen ökonomischen System“ erfolgte Einführung von Preiszu- und -abschlägen anzusehen. Wird die Qualität hergestellter Produkte unter den staatlich festgelegten Standardqualitäten eingestuft, so sind die Preisorgane verpflichtet, Preisabschläge zu verhängen. Bei Erzeugnissen, deren Qualität über den staatlich festgelegten Qualitätsnormen liegt, können den betreffenden Produzenten von den Preisbehörden Gewinn- und Preiszuschläge gewährt werden. (vgl. Preis-AO Nr. 1984/3 — Ausgewählte [S. 496]Spitzenerzeugnisse, GBl. 1967, II, S. 761). Dadurch sollen die Betriebe an qualitativ hochwertigen Leistungen materiell interessiert werden. Eine relativ freie Preisbildung nach Angebot und Nachfrage besteht nur noch auf den Bauernmärkten. Allerdings gelten auch auf diesen Märkten die staatlichen Aufkaufpreise der Volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetriebe (VEAB) und die für Lebensmittel festgesetzten Preise als Richtgrößen. Das P. der „DDR“ (wie auch das der anderen Ostblockstaaten) Ist ein reines Binnen-P. Durch das vom Staat verwaltete Außenhandels- und Valutamonopol ist ein Einfluß der Weltmarktpreise auf das Binnenpreisniveau ausgeschaltet. Bei Außenhandelsgeschäften rechnen die Betriebe mit den Außenhandelsorganen zu den gültigen Binnenpreisen ab. Der Ausgleich zwischen diesen Binnenpreisen und den Weltmarktpreisen erfolgt über ein besonderes Verrechnungsverfahren (Außenhandelspreisdifferenzenkonto) und den Staatshaushalt. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 493–496 Preispolitik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Presse

Siehe auch: Preispolitik: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Preissystem und Preispolitik: 1975 1979 1985 Das P. als Umschreibung für die innere Ordnung der Gesamtheit der Preise wird bestimmt a) durch die Art der Preisbildung, b) durch die Form der Veränderung der Preise und c) durch die konkreten Ausdrucksformen der Preise (Preisformen: z. B. Gütertarife). In einer Zentralplanwirtschaft sowjetischen Typs ist das P: Instrument der Wirtschaftsführung. Im Gegensatz dazu ist…

DDR A-Z 1969

Patriotismus (1969)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Der Marxismus verwirft das Nationale als klassenbedingten Atavismus. Doch die SED arbeitet seit 1952 mit Apellen an das Nationalbewußtsein, für die sie ideologische Stützen bei Marx, Engels, Lenin und vor allem Stalin fand. Sie bezeichnet diesen neuen Nationalismus als P. Sein Wesen wurde u.a. von Fred Oelßner 1951 in seiner (1955 neuaufgelegten) Schrift „Die heutige Bedeutung der nationalen Frage“ (S. 31 f.) bestimmt. Er betonte, die SED könne „deutschen Patriotismus nur auf der Grundlage des proletarischen Internationalismus entwickeln“. Man müsse an die geschichtlichen Leistungen und „an das ganze fortschrittliche kulturelle Erbe unseres deutschen Volkes anknüpfen“, zugleich aber müßten wir „besonders die Kulturgüter des fortschrittlichsten Volkes der Welt, des Sowjetvolkes, in uns aufnehmen, um ein neues deutsches Nationalgefühl auf wahrhaft ethischer Grundlage zu entwickeln“. Weiterhin wird der P. nicht mehr auf Land und Volk oder auf das Kulturelle Erbe, sondern auf die „DDR“ als „Staat“ einerseits, auf die künftige ganze deutsche Nation andererseits bezogen: „Als Sozialisten sind wir natürlich deutsche Patrioten, und daher wollen wir ja auch, daß ganz Deutschland einmal das wahre Vaterland aller Deutschen und auch der ganzen deutschen Jugend sein kann …, auch für die westdeutsche Jugend ist die DDR das wahre Vaterland. Die Loyalität der ganzen deutschen Jugend kann nur der DDR gehören. Denn die DDR steht auch nicht im Gegensatz zu den Interessen der westdeutschen Jugend, sondern ist im Gegenteil der stärkste Vorkämpfer zur Erfüllung aller ihrer berechtigten, sozialen und kulturellen Wünsche“ (Gerhart Eisler am 4. 6. 1958 in der „Jungen Welt“). Dieser P., der z. B. 1962 im „Nationalen Dokument“ (Teilung Deutschlands und Wiedervereinigungspolitik der SED) entfaltet wurde, ist auf gewisse Weise gesamtdeutsch, denn die „DDR“ soll nur deshalb mit P. verehrt werden, weil sie Vorstufe für einen kommun. Staat sei, der ganz Deutschland umfassen werde. Auf dieser Linie heißt es in „Meyers Neuem Lexikon“ (Leipzig 1963, Bd. 6, S. 432): Es „rettet heute die DDR als erster Arbeiter- und-Bauern-Staat im Bündnis mit den patriotischen Kräften des ganzen deutschen Volkes die nationale Ehre Deutschlands, indem sie gegen den wiedererstandenen deutschen Imperialismus und Militarismus kämpft und eine humanistische und konsequente Friedenspolitik betreibt. Der sozialistische P. ist ein fester Bestandteil der sozialistischen Weltanschauung und hat die Bereitschaft und die Tat zur Verteidigung des sozialistischen Vaterlandes zum Inhalt …“. Sehr bezeichnend ist die Formulierung, die das parteioffiziöse Lexikon „Kleines politisches Wörterbuch“ (Dietz-V. Ostberlin 1967, S. 486) in seinem Artikel „P.“ findet: „Der sozialistische P. … ist bewußter P., weil in ihm das patriotische Gefühl des Volkes, die Treue zum Vaterland mit den wissenschaftlichen Ideen des Marxismus-Leninismus verbunden ist. Er ist tätiger P., der sich in der schöpferischen Aktivität der Werktätigen, im zielbewußten Kampf für [S. 468]den Frieden und den Sieg des Sozialismus äußert.“ Es heißt dort ferner, der P. sei „organisch mit der brüderlichen Freundschaft und der internationalen Solidarität der Werktätigen aller Länder im Kampf für Frieden und Sozialismus, insbesondere mit der gegenseitigen brüderlichen Hilfe der marxistisch-leninistischen Parteien und der Völker im sozialistischen Weltsystem, verbunden“. Literaturangaben Kopp, Fritz: Die Wendung zur „nationalen“ Geschichtsbetrachtung in der Sowjetzone. 2., erw. Aufl., München 1962, Günter Olzog. 120 S. Rauch, Georg von: Das Geschichtsbild der Sowjetzone (aus: Jahrb. d. Ranke-Gesellschaft 1954). Frankfurt a. M., Moritz Diesterweg. 19 S. Säuberlich, Erwin: Vom Humanismus zum demokratischen Patriotismus. — Schule und Jugenderziehung in der sowjetischen Besatzungszone (Rote Weißbücher 13). Köln 1954, Kiepenheuer und Witsch. 170 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 467–468 Patentrecht A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Pazifismus

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Der Marxismus verwirft das Nationale als klassenbedingten Atavismus. Doch die SED arbeitet seit 1952 mit Apellen an das Nationalbewußtsein, für die sie ideologische Stützen bei Marx, Engels, Lenin und vor allem Stalin fand. Sie bezeichnet diesen neuen Nationalismus als P. Sein Wesen wurde u.a. von Fred Oelßner 1951 in seiner (1955 neuaufgelegten) Schrift „Die heutige Bedeutung der nationalen Frage“ (S. 31 f.)…

DDR A-Z 1969

Strafrecht (1969)

Siehe auch die Jahre 1954 1975 1979 1985 Nach der marxistisch-leninistischen Rechtsideologie ist das St. in den „Ausbeuterstaaten“ ein Instrument zur Unterordnung der Masse des Volkes unter den Willen der herrschenden Klasse und damit eines der Hauptinstrumente, mit dessen Hilfe die herrschende Klasse die revolutionären und demokratischen Kräfte und Bewegungen des Volkes unterdrückt und verfolgt. Damit habe dieses St. einen „fortschrittsfeindlichen Inhalt“. Demgegenüber diene das St. in der sozialistischen Gesellschaft der Durchsetzung der objektiven gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeit, verkörpere den Willen und die Interessen des Volkes und habe damit einen zutiefst gerechten und humanen Charakter (Rechtswesen). In diesem Sinne erklärte auch Ulbricht das im neuen Strafgesetzbuch zum Ausdruck kommende St. der „DDR“ am 7. 12. 1967 vor dem Staatsrat für „demokratisch, humanistisch, national und fortschrittlich“. Die Neukodifizierung des St. wird im Gegensatz zur geplanten St.-Reform in der BRD als „eine echte Revolutionierung des St.“ bezeichnet: „Es bricht ganz entschieden mit dem bürgerlichen St. und nimmt zugleich alle progressiven Ergebnisse strafrechtswissenschaftlichen Denkens der vergangenen Jahrhunderte, die im Sinne Hegels aufgehoben sind, in sich auf“ (Loose in „Staat und Recht“ 1967, S. 613). Das mit dem neuen StGB am 1. 7. 1968 in Kraft getretene „sozialistische“ St. läßt vier Schwerpunkte erkennen: 1. In den Grundsatzartikeln~1 und 2 des ersten Abschnitts des Allgemeinen Teils des StGB werden „der Kampf gegen alle Erscheinungen der Kriminalität“ und die Erziehung des Gesetzesverletzers „zu sozialistischer Staatsdisziplin und zu verantwortungsbewußtem Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben“ als Aufgabe des St. und als „gemeinsame Sache der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller Bürger“ mit Nachdruck herausgestellt. Dieser Zielsetzung entspricht zunächst einmal die Einteilung der Straftaten in Verbrechen und Vergehen sowie die Schaffung der neuen Kategorie Verfehlungen. Verbrechen werden als schuldhaft begangene „gesellschaftsgefährliche“ Handlungen, Vergehen als nur „gesellschaftswidrige“ Handlungen definiert. Unterscheidungsmerkmal ist also der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit. Während schlechthin alle politischen Delikte zu Verbrechen erklärt sind, gelten von den übrigen Delikten nur die Straftaten gegen das Leben als Verbrechen. Alle anderen Straftaten sind Verbrechen, wenn sie eine schwerwiegende Mißachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit darstellen und für sie deshalb eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren angedroht ist oder oine Freiheitsstrafe von über 2 Jahren ausgesprochen wird. Hier kehrt das „sozialistische“ StGB für die Kennzeichnung der Verbrechenskategorie also zu der ursprünglich als bürgerlich-formalistisch bekämpften Einteilung nach der angedrohten Strafe zurück. In vielen Fällen wird erst die vom Gericht verhängte Strafe darüber entscheiden, ob eine Tat als Verbrechen oder Vergehen gewertet wird. Das kann für die zusätzliche Verhängung von Nebenstrafen, z. B. der Vermögenseinziehung, von großer Bedeutung sein. Unter der vom StGB verwendeten Sammelbezeichnung „gesellschaftliche Organe der Rechtspflege“ sind die in den volkseigenen Betrieben und staatlichen Verwaltungen gebildeten 21.218 Konfliktkommissionen und die für die Wohnbereiche und Genossenschaften geschaffenen 5.620 Schiedskommissionen zu verstehen. In zahlreichen Fällen sieht das StGB vor, daß ein Beschuldigter wegen seines eine Strafrechtsnorm verletzenden Verhaltens vor einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung zu ziehen ist. Andere Vorschriften des StGB und vor allem der Strafprozeßordnung sollen für eine weitere Einbeziehung der Gesellschaft in die Rechtspflege sorgen. Gesetzlich beschrieben werden Stellung und Aufgaben der „Vertreter des Kollektivs“ (Gesellschaftliche Erziehung) und der Gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger. In dieser „demokratischen Mitwirkung der Bürger an der Rechtsprechung“ wird nach Art. 7 StGB eine von verschiedenen Garantien der Gerechtigkeit und der Gesetzlichkeit in der St.-Sprechung erblickt. Mit der damit verbundenen erzieherischen Einwirkung auf den Rechtsverletzer soll die gesellschaftliche Entwicklung im Sinne der SED vorangetrieben werden. Sicher läßt sich durch den vor den Konflikt- und Schiedskommissionen ausgeübten kollektiven Druck und durch die, wie es Generalstaatsanwalt Streit, formuliert hat, dort herrschende „Atmosphäre der Unduldsamkeit“ („Neue Justiz“ 1959, S. 37) oine gewisse Wirkung auf die Bevölkerung erzielen. Vielleicht haben auch die Gerichte und Staatsanwaltschaften durch die Einbeziehung der Kollektive in das Strafverfahren gewisse Erfolge in der Kriminalitätsbekämpfung aufzuweisen. Es muß jedoch angesichts dieser Institutionen und Tendenzen bezweifelt werden, daß der vom StGB in Art. 4 ausdrücklich herausgestellte Grundsatz der Präsumtion der Unschuld — „niemand darf als einer Straftat schuldig behandelt worden, bevor nicht in einem gesetzlich durchgeführten Verfahren von einem Gericht oder gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege seine Schuld zweifelsfrei nachgewiesen und rechtskräftig festgestellt worden ist“ — in der Praxis tatsächlich in vollem Umfang Beachtung finden wird. 2. „Das sozialistische Recht der Deutschen Demokratischen Republik verkörpert den Willen des Volkes, dient dem Schutz der Bürgerrechte und bestätigt die Deutsche [S. 618]Demokratische Republik als den wahren deutschen Rechtsstaat.“ In diesem Satz aus der Präambel zum StGB kommt ein weiterer Schwerpunkt der sozialistischen St.-Reform zum Ausdruck: die „DDR“ wird im Gegensatz zur BRD als „der wahre deutsche Rechtsstaat“ herausgestellt (vgl. auch Hilde Benjamin, „Grundlagen und Charakter des StGB-Entwurfs“, „Neue Justiz“ 1967, S. 97). Aus dieser den neuen Gesetzen zugedachten Qualität wird die weitergehende Schlußlolgerung entwickelt, daß diese Gesetze „Vorbild für Westdeutschland“ und „von großer Bedeutung für die Auseinandersetzung mit dem westdeutschen staatsmonopolistischen Herrschaftssystem, seiner aggressiven Revanchepolitik, seiner mit Blutrichtern durchsetzten Terrorjustiz und seiner antidemokratischen Notstandsgesetzgebung“ seien. Als beispielhaft wird auch die Heraushebung der St.-Pflege und Kriminalitätsbekämpfung aus der „das bürgerliche St. kennzeichnenden Isolierung vom Volk“ („Neue Justiz“ 1967, S. 105) bezeichnet. Wichtig ist die Deutung, die Prof. Renneberg dem neuen St. gibt, wenn er neben der „inneren Schutz- und Erziehungsfunktion“ eine „in ihrer Spitze primär nach außen gerichtete Funktion“ des St. erkennt, „nämlich die friedensbedrohenden konterrevolutionär-interventionistischen Umtriebe des westdeutschen Imperialismus gegen die souveräne Deutsche Demokratische Republik abzuwehren und zu zerschlagen“ („Neue Justiz“ 1967, S. 106). Der politische Instrumentalcharakter des St. kommt in solchen Deutungen klar zum Ausdruck. Darum stellt dieses St. auch nicht, wie dies die Reformpläne in der BRD vorsehen, den Schutz des Menschenlebens und der Würde der Persönlichkeit an die erste Stelle des Besonderen Teils, sondern es gibt der Abwehr von Aggressionsakten, Verbrechen gegen den (marxistisch-leninistisch interpretierten) Frieden und dem gesamten strafrechtlichen Staatsschutz den Vorrang. Besondere Hervorhebung erfährt der Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“. Dabei wird als Schuld im strafrechtlichen Sinn verstandet, „wenn der Täter trotz der ihm gegebenen Möglichkeiten zu gesellschaftsgemäßem Verhalten durch verantwortungsloses Handeln den gesetzlichen Tatbestand eines Vergehens oder Verbrechens verwirklicht“ (§ 5). Die entscheidende Frage, wann ein Handeln „verantwortungslos“ war und wann nicht, wird sich, wenn nicht Willkür in der Rechtsprechung Platz greifen soll, letztlich wohl doch nur nach der Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung beurteilen lassen. Dann aber bedeutet diese Schulddefinition mit Ausnahme der bekannten Behauptung, daß in der „sozialistischen Gesellschaft“ keiner zum Verbrecher zu werden brauche (vgl. Staatsratsbeschluß vom 30. 1. 1961- GBl. 19.611, S. 3), nichts Neues. Das StGB durchbricht indessen das Schuldprinzip an verschiedenen Stellen. So kommt es z. B. bei der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (§ 196) hinsichtlich der Strafhöhe in erster Linie auf den eingetretenen Erfolg und nicht auf die persönliche Schuld des Täters an. § 15, Abs. 3 StGB legt sogar fest, daß Zurechnungsunfähigkeit oder verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind, wenn sich der Täter schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht. Die Bestimmung, daß in diesem Fall die Zurechnungsunfähigkeit keine Rolle spielt, sondern daß nach dem verletzten Gesetz bestraft wird, bedeutet eine klare Durchbrechung des Schuldprinzips. 3. Die Ausgestaltung vieler Tatbestände im Besonderen Teil des StGB läßt erkennen, daß die auch in der BRD anerkannte Notwendigkeit einer durchgreifenden Reform des aus dem Jahre 1871 stammenden St. beachtet wurde. Dabei entsprechen viele Einzelheiten dieser Reform kriminalpolitischen Forderungen, die auch in der westlichen Welt erhoben werden. Hierzu zählt zunächst einmal das in den Vorschriften des Allgemeinen wie des Besonderen Teils erkennbare Bestreben, die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen einzuschränken und das Institut der Strafaussetzung auf ➝Bewährung und der bedingten Entlassung aus der Strafhaft auszubauen. Die Beseitigung der in „Zuchthaus“ und „Gefängnis“ unterteilten Freiheitsstrafe und die Schaffung einer einheitlichen Freiheitsstrafe mit einer gewissen Differenzierungsmöglichkeit im Strafvollzug ist auch Gegenstand der westlichen Diskussion. Zustimmung verdienen der verstärkte strafrechtliche Schutz von Jugend und Familie und die Zusammenfassung aller diesen Komplex betreffenden strafrechtlichen Tatbestände in einem Kapitel des Besonderen Teils des StGB. Auch Einschränkungen auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts entsprechen westlichen Reformplänen. Weggefallen sind die Strafbarkeit des Ehebruchs, der sog. Selbstabtreibung, der widernatürlichen Unzucht zwischen erwachsenen Männern und der Sodomie. Den Tatbestand der Kuppelei gibt es — zusammengefaßt mit der Zuhälterei — nur noch in Form der „Ausnutzung und Förderung der Prostitution“, und der Geschlechtsverkehr zwischen Verschwägerten ist ebenfalls nicht mehr unter Strafandrohung gestellt. Hingegen wurde der Schutz Jugendlicher vor sexuellem Mißbrauch durch Erwachsene ganz allgemein auf Angehörige beiderlei Geschlechts erweitert. Das in zahlreiche Bestimmungen und fast unübersehbar aufgesplitterte Wirtschaftsstrafrecht wurde in einem Kapitel des Besonderen Teils des StGB zusammengefaßt. 4. Der vierte Schwerpunkt liegt im Bereich des strafrechtlichen Staatsschutzes. Hier, auf dem Gebiet des politischen St., läßt das neue StGB einen bemerkenswerten Gegensatz zur Entwicklung in der BRD erkennen. Während in der BRD der strafrechtliche Staatsschutz durch das 8. St.-Änderungsgesetz erheblich eingeschränkt wurde, sind im anderen Teil Deutschlands gerade entgegengesetzte Tendenzen zu einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Ausweitung des politischen St. festzustellen. Das gilt einmal für das erste Kapitel des Besonderen Teils, dessen Bestimmungen klar erkennbar einen gegen die BRD und ihre Bürger gerichteten Charakter haben. Diese Zweckbestimmung trifft auch für das zweite Kapitel „Verbrechen gegen die DDR“ zu, das den eigentlichen strafrechtlichen Staatsschutz beinhaltet. Neue und sehr weit gefaßte Tatbestände wurden aufgestellt, bereits bestehende Bestimmungen erhielten zusätzliche, ihren Anwendungsbereich erweiternde Merkmale, und fast alle Strafandrohungen wurden z. T. erheblich verschärft. So ist z. B. die Mindest[S. 619]strafe für Hochverrat von 5 Jahren auf 10 Jahre und für Spionage von 3 auf 5 Jahre erhöht worden. Hervorzuheben ist der neue Tatbestand des landesverräterischen ➝Treubruchs. Er droht allen außerhalb der „DDR“ lebenden Bürgern, also auch allen Flüchtlingen, die mit „imperialistischen Geheimdiensten oder anderen Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, deren Tätigkeit gegen die DDR oder andere friedliebende Völker gerichtet ist, in Verbindung treten und deren staatsfeindliche Tätigkeit unterstützen“. Freiheitsstrafen von 2 bis 10 Jahren, im qualifizierten Fall lebenslange Freiheitsstrafe oder Todesstrafe an. Insgesamt wird in elf politischen Straftatbeständen die Todesstrafe angedroht. In Verwirklichung der Prinzipien des „sozialistischen Internationalismus“ werden Staatsverbrechen auch dann bestraft, wenn sie sich gegen „Staaten des sozialistischen Weltsystems, ihre Organe, Organisationen, Repräsentanten oder Bürger richten“. Im Bereich des politischen St. ist auch der Geltungsbereich des Gesetzes außerordentlich weit. Es gilt nicht nur für Taten, die in der „DDR“ begangen werden (Territorialitätsprinzip), und für im In- und Ausland begangene Taten aller „Bürger der DDR“ (Personalitätsprinzip), sondern für die politischen Delikte der ersten beiden Kapitel des Besonderen Teils auch für von Ausländern im Ausland begangene Taten. Zwar ist die Strafverfolgung in diesen Fällen an die Zustimmung oder Veranlassung des Generalstaatsanwalts gebunden — insoweit liegt also eine Abweichung vom Legalitätsprinzip vor —, aber es kann nicht verkannt werden, daß mit dieser Regelung weit über das Gebiet der „DDR“ hinausgegriffen wird. Während das neue St. in einigen dogmatischen Bereichen von Einflüssen aus dem sowjet. Recht relativ frei geblieben ist, sind diese Einflüsse vor allem im kriminalpolitischen Teil, also bei der Art, Ausgestaltung und Zumessung der Strafen, unverkennbar, und „eine Anzahl organisatorischer, materiell mehr zum Gerichtsverfassungsrecht tendierender Normen sind im besonders hohen Maß vom sowjet. Modell kopiert“ (Maurach in NJW 1968, S. 913). Literaturangaben Rosenthal, Walther: Das neue politische Strafrecht in der DDR. Frankfurt a. M., 1968, Alfred Metzner. 104 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 617–619 Strafprozeßordnung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Strafrechtsergänzungsgesetz

Siehe auch die Jahre 1954 1975 1979 1985 Nach der marxistisch-leninistischen Rechtsideologie ist das St. in den „Ausbeuterstaaten“ ein Instrument zur Unterordnung der Masse des Volkes unter den Willen der herrschenden Klasse und damit eines der Hauptinstrumente, mit dessen Hilfe die herrschende Klasse die revolutionären und demokratischen Kräfte und Bewegungen des Volkes unterdrückt und verfolgt. Damit habe dieses St. einen „fortschrittsfeindlichen Inhalt“. Demgegenüber diene das St. in…

DDR A-Z 1969

Christliche Friedenskonferenz (1969)

Siehe auch: Christliche Friedenskonferenz (CFK): 1975 1979 1985 Die CFK, in der BRD zuweilen als „Prager Christliche Friedenskonferenz“ bezeichnet, tritt seit Juni 1961 auch als „Allchristliche Friedensversammlung“ (ACFV) auf. Ihre Gründung wurde am 5. 10. 1957 in Modra (Westslowakei) auf einer Tagung von Theologen vorbereitet, die der Evang. Tschechischen Brüderkirche und der Slowakischen Lutherischen Kirche angehören. Ihre Leitgedanken verdankt die CFK vor allem dem tschechischen Theologen Prof. Dr. Josef Hromadka, dem Dekan der Comenius-Fakultät in Prag. — Im Juni 1958 fand die internat. 1. CFK in Prag mit zunächst noch wenigen Teilnehmern aus westl. Staaten statt. Als Hauptziele ihrer christlichen, brüderlichen Bemühung für den Frieden legte sie den Kampf für die Abschaffung der Atomwaffen und für die Beseitigung der Gegensätze zwischen den Machtblöcken fest. Nur in den ersten Jahren stützte sich die CFK vor allem auf die protest. Kirchen der Tschechen und der Slowaken, Polens, Ungarns, Rumäniens, der zur SU gehörenden Sowjetrepubliken Lettland und Estland, der Baptisten der SU, der Altkath. Kirchen, vor allem Polens und der Tschechoslowakei, der Orthodoxen Ostkirche der SU und einzelner weiterer Staaten des Ostblocks. — Die 2. Konferenz tagte im Juni 1959, die 3. im Sept. 1960 schon mit über 200 Teilnehmern, unter ihnen viele aus Ländern des Westens und aus Übersee. Im Juni 1961 traten mehr als 600 Christen aus aller Welt zur 1. Allchristlichen Friedensversammlung (ACFV) in Prag zusammen. Nach der Wahl Hromadkas zum Präs. der CFK rief die 1. ACFV die Kirchen, die Staaten und die Weltöffentlichkeit zu Frieden und Abrüstung auf. Viele Tagungen der Einzelkommissionen galten der theologischen und publizistischen Verdichtung der Friedensarbeit. Die 2. ACFV im Juni 1964 in Prag umfaßte mehr als 1.000 Delegierte aus rd. 50 Staaten. Die 3. ACFV im April 1968 vereinte 540 Vertreter aus 55 Ländern. Sie wandte sich vor allem gegen das Eingreifen der USA in Vietnam und erklärte ein System der europäischen Sicherheit für notwendig. Die CFK wird zwischen den Gesamttagungen von dem Präs. Hromadka, dem Generalsekretär (Ondra in Prag), einem 25köpfigen Arbeitsausschuß und daneben dem 165köpfigen beratenden Ausschuß geleitet. — In den Ländern des Ostblocks wird die Arbeit von den im Landesmaßstab organisierten ökumenischen Räten geleitet. In anderen Ländern, vor allem in der BRD und der „DDR“, in den Niederlanden, Großbritannien, in der Schweiz, Italien und auch Japan wird das Wirken der CFK jeweils in „Regionalausschüssen“ zusammengefaßt. — Die CFK gibt seit Nov. 1962 die Zweimonatszeitschrift „Christliche Friedenskonferenz“ heraus. (Leiter des Redaktionsrates: Oberkirchenrat a. D. Dr. Heinz Kloppenburg.) — Seit 1964 arbeitet die CFK planmäßig auch in Afrika, Asien und Amerika. Die CFK bemüht sich um eine intensive Zusammenarbeit mit dem ökumenischen Rat der Kirchen, dessen leitenden Gremien und Ausschüssen eine Anzahl von CFK-Mitarbeitern angehört. Hier strebt die CFK periodisch stattfindende Gespräche, den Austausch von Denk- und Druckschriften und die Entsendung von Tagungsbeobachtern an. Der Beratende Ausschuß der CFK nahm am 22. 10. 1966 in Sofia eine Entschließung gegen die Vietnam-Politik der USA an. — In einer weiteren Resolution fordert er verstärkte Abrüstung und Beseitigung des Kolonialismus. Anschließend heißt es in der [S. 135]Entschließung: „Wir ermutigen nicht zur Gewaltanwendung in einer Revolution, aber wir konstatieren, daß es Situationen gibt, in denen Menschen keine andere Möglichkeit haben. In der ganzen biblischen Botschaft geht es um den Menschen. In unseren Erwägungen bemühten wir uns, gerade das humane Anliegen der Revolution als ein Instrument einer neuen friedlichen und gerechten Organisierung der Welt zu erforschen und zu betonen. Es geht um die radikale Umwandlung des Denkens und der Arbeit, an der wir als Christen unseren entsprechenden Anteil haben wollen.“ Der führende Kopf der CFK, Prof. Dr. Hromadka, wertet die Entwicklung in der „DDR“ als sehr günstig und hoffnungsvoll. Er schrieb in einer Weltumfrage zum 15. Jahrestag der „DDR“ u.a.: „Die DDR … symbolisiert diejenigen geschichtlichen Werte, die das deutsche Volk im Laufe der Vergangenheit geschaffen hat, die es zu einem schöpferischen Architekten Europas und des menschlichen Fortschritts zu machen vermochten, die aber durch die herrschenden Klassen der letzten zwei Jahrhunderte — oder wenigstens der letzten 150 Jahre — entkräftet und verschüttet wurden“ („Neues Deutschland“ vom 2. 8. 1964). Das Wirken der CFK und die Friedensbemühungen vor allem Hromadkas finden in der „DDR“ weitgehend Beifall. So hob ein Blatt der CDU („Die Union“ in Dresden) schon am 9. 6. 1959 anerkennend hervor: „Auf den ökumenischen Konferenzen der Nachkriegszeit trat er als Verfechter einer Neuorientierung der Christenheit, des Friedens und der Koexistenz auf. — Besondere Energie verwandte Hromadka auf die Mitarbeit in der Friedensbewegung. Er ist Mitglied des Präsidiums des tschechoslowakischen Friedenskomitees und des Weltfriedensrates. Er erhielt für seinen selbstlosen Einsatz höchste Auszeichnungen. 1949 wurde er mit dem ‚Orden des 28. Februar 1948‘ ausgezeichnet. Im Jahre 1953 erhielt er den tschechoslowakischen Friedenspreis, 1954 den Orden der Republik. 1958 wurde ihm der Internationale Lenin-Friedenspreis verliehen.“ Im Juni 1966 tagte die der CFK angehörende „Kommission Friedensdienst der Jugend“ bei Storkow (südöstl. Berlin). Hans ➝Seigewasser, der Staatssekretär für Kirchenfragen, empfing am 7. 6. die Tagungsteilnehmer. „Mit großem Interesse“, so betonte der Staatssekretär, nehme die „demokratische Öffentlichkeit unserer Republik Anteil an der Arbeit der CFK“ („Neue Zeit“ vom 9. 6. 1966). Vom 13.–17. 3. 1967 tagte in Gnadau (Bez. Magdeburg) die „Kommission für das Studium der internationalen Fragen“ der CFK, geleitet von Prof. Dr. Renate Riemeck (Wuppertal). Das Schlußkommuniqué gipfelte in den Sätzen: „Zum Problem der europäischen Sicherheit wurde festgestellt, daß die Anerkennung der Ergebnisse des zweiten Weltkrieges Voraussetzung für jede Politik der Entspannung ist. Im Rahmen eines europäischen Sicherheitssystems ist auch die Deutschlandfrage zu lösen. Beide deutschen Staaten sollten mithelfen, in Europa ein Modell für ein friedliches Mit- und Nebeneinander von Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung zu schaffen. Für die Bundesrepublik heißt das Anerkennung der DDR, Verzicht auf alle Gebietsansprüche und auf Besitz oder die Verfügung über Kernwaffen“ („Neue Zeit“ vom 19. 3. 1967). Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 134–135 Christlich-Demokratische Union A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Cisinski-Preis

Siehe auch: Christliche Friedenskonferenz (CFK): 1975 1979 1985 Die CFK, in der BRD zuweilen als „Prager Christliche Friedenskonferenz“ bezeichnet, tritt seit Juni 1961 auch als „Allchristliche Friedensversammlung“ (ACFV) auf. Ihre Gründung wurde am 5. 10. 1957 in Modra (Westslowakei) auf einer Tagung von Theologen vorbereitet, die der Evang. Tschechischen Brüderkirche und der Slowakischen Lutherischen Kirche angehören. Ihre Leitgedanken verdankt die CFK vor allem dem…

DDR A-Z 1969

Verfassung (1969) Siehe auch: Verfassung: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Verfassung und Verwaltung: 1953 1954 1956 1. Verfassungsentwicklung Zur Konstituierung der „DDR“ setzte der aus dem Dritten Deutschen Volkskongreß hervorgegangene „Deutsche Volksrat“, der sich zur „Provisorischen Volkskammer“ erklärt hatte, am 7. 10. 1949 eine V. für den Bereich der sowjetisch besetzten Zone in Kraft. Der Dritte Deutsche Volkskongreß war zusammengesetzt worden, indem am 15./16. Mai 1949 den wahlberechtigten Bürgern eine Einheitsliste vorgelegt worden ist, zu der mit „Ja“ oder „Nein“ Stellung genommen werden konnte. Auf der Liste waren nur Kandidaten verzeichnet, die von der SED gebilligt waren. Bei der Auszählung wurden Wahlfälschungen begangen. Das Ergebnis lautete: Wahlbeteiligung 92,5 v. H., Ja-Stimmen 66,1 v. H. Die V. von 1949 ging auf einen Entwurf der SED aus dem Jahre 1947 zurück, der bis zu seiner Annahme auf Anregung der anderen Blockparteien modifiziert worden war, so daß sie Kompromißcharakter erhielt. Aus dem Text der V. von 1949 ergeben sich die Strukturelemente und -prinzipien eines parlamentarisch-demokratischen Systems mit föderalistischen und rechtsstaatlichen Zügen. Sie enthielt den Grundsatz der Volkssouveränität und einen Grundrechtskatalog, innerhalb dessen freilich die Grundrechte vielfach mit Grundpflichten gekoppelt waren. Die V. kannte einen Zentralstaat und Länder. Zum [S. 668]höchsten Organ war die Volkskammer erklärt. An der Gesetzgebung war auch die Länderkammer als Vertretung der Länder schwach beteiligt. Die Regierung, deren Ministerpräsident von der stärksten Fraktion zu benennen war, mußte unter Beteiligung aller Fraktionen der Volkskammer gebildet werden, jedoch konnte sich eine Fraktion, wenn sie es wollte, dem Wortlaut der V. nach von der Regierungsbildung ausschließen. Die Regierung insgesamt und jedes Regierungsmitglied war vom Vertrauen der Volkskammer abhängig. Staatsoberhaupt war der Präsident der Republik. Die Unabhängigkeit der Richter wurde ebenso garantiert, wie die Selbstverwaltung der Gemeinden gewährleistet wurde. Freilich bekannte sich die V. zum Prinzip der Gewaltenkonzentration und kannte keine V.-Gerichtsbarkeit. Die sozialen Grundrechte waren ausgebaut, die Wirtschaftsordnung war verfassungsrechtlich auf eine Wirtschaftsplanung ausgerichtet. Das Privateigentum war zwar garantiert, und die Privatinitiative sollte gefördert werden. Indessen wurden durch die V. die Ergebnisse der Bodenreform und der Industriereform von 1945 bis 1948 ausdrücklich bestätigt und das Volkseigentum besonders geschützt. Die V. von 1949 wurde als Ausdruck der antifaschistisch-demokratischen Umwälzung angesehen, der bald die „sozialistische Umwälzung“ folgen sollte (Präambel der V. von 1968). Die „sozialistische Umwälzung“ vollzog sich außerhalb und zum Teil gegen die V. Mit der Bodenreform und der Industriereform war sie schon während der antifaschistischen Etappe eingeleitet worden. Gefördert wurde diese Entwicklung durch die sowjetische Besatzungsmacht und dadurch, daß die SED unter deren Schutz ihre „führende Rolle“ immer stärker ausbauen konnte. Nur dreimal wurde die V. von 1949 ergänzt oder geändert. 1955 wurde sie um Vorschriften über den Wehrdienst erweitert, 1958 wurde die Länderkammer abgeschafft, 1960 wurde der Staatsrat geschaffen, während gleichzeitig das Amt des Präsidenten der Republik beseitigt wurde. Im übrigen vollzog sich die Entwicklung zunächst außerhalb der Gesetze. Mit der Verwaltungsneugliederung durch das Demokratisierungsgesetz von 1952 wurde indessen eine Entwicklung eingeleitet, durch die die V.-Urkunde mehr und mehr durch andere gesetzliche Bestimmungen verdrängt wurde und so eine neue materielle Rechts-V. entstand, die bereits die Strukturelemente und -prinzipien des sozialistischen Staates aufwies. Auf dem VII. Parteitag der SED im April 1967 erklärte Ulbricht, seit einiger Zeit sei sichtbar, daß „die gegenwärtige V. der DDR offenbar nicht mehr den Verhältnissen der sozialistischen Ordnung und dem gegenwärtigen Stand der historischen Entwicklung“ entspreche („Neues Deutschland“ v. 18. 4. 1967). Am 1. 12. 1967 beschloß die Volkskammer unter dem Vorsitz von Ulbricht, eine V.-Kommission einzusetzen. Diese legte der Volkskammer am 31. 1. 1968 den Entwurf einer „sozialistischen V. der Deutschen Demokratischen Republik“ vor. Dieser Entwurf wurde einer „Volksaussprache“ unterbreitet, innerhalb derer Großveranstaltungen, Bürgervertreterkonferenzen und andere Aussprachen stattfanden. Die V.-Kommission überarbeitete den Entwurf der V. und nahm 118 Änderungen, die die Präambel und 55 Artikel betrafen, vor. Am 26. 3. 1968 wurde der überarbeitete Entwurf der Volkskammer vorgelegt, die ihn bestätigte und ihn einem Volksentscheid aufgrund eines am gleichen Tage erlassenen Gesetzes zur Durchführung eines Volksentscheides über die V. der Deutschen Demokratischen Republik (GBl.~I, S. 192) unterbreitete. Der Volksentscheid fand bereits 11 Tage später, am 6. April 1968, statt. Die Vorbereitungen wurden unter Einsatz aller Macht- und Propagandamittel des Herrschaftssystems geführt. Am 8. April wurde das Gesamtergebnis bekanntgegeben. Danach stimmten von 12.208.986 Stimmberechtigten mit „Ja“ 11.536.803, das sind 94,49 v. H., und 409.733 mit „Nein“. Die Zahl der ungültigen Stimmen betrug 24.535. Die Voraussetzungen des Art. 83 der V. von 1949 und des § 10 des Gesetzes zur Durchführung eines Volksentscheides vom 26. 3. 1968, wonach der vorgelegte Entwurf angenommen ist, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt, waren damit formal erfüllt. Am 8. 4. 1968 verkündete der Vorsitzende des Staatsrates gemäß § 10 des Gesetzes vom 26. 3. 1968 die neue V. (GBl.~I, S. 199). Sie trat gemäß § 10 a.a.O. nach Ablauf des Tages ihrer Verkündung, also am 9. 4. 1968, in Kraft. [S. 669] 2. Die Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung a) Das Selbstverständnis der „DDR“ Das Selbstverständnis der „DDR“ wird in Art. 1, Abs. 1, Satz~1 der V. erläutert. Darin wird die „DDR“ als sozialistischer Staat deutscher Nation bezeichnet. Damit soll die Eigenstaatlichkeit der „DDR“ hervorgehoben werden, ohne daß jedoch die Existenz einer deutschen Nation, die nicht nur die „DDR“ umfaßt, geleugnet wird. b) Die Strukturelemente und -prinzipien der Verfassung Die V. von 1968 transformiert im Abschnitt~I das im Zuge der V.-Entwicklung entstandene materielle V.-Recht in formelles V.-Recht. Die politischen Grundlagen sind die Strukturelemente und -prinzipien des sozialistischen Staates (Staatslehre). Die „führende Rolle“ der marxistisch-leninistischen Partei als Vortrupp der Arbeiterklasse (Suprematie der SED) kommt in Art. 1, Abs. 1, Satz 2 zum Ausdruck, wonach die „DDR“ die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land sei, die gemeinsam unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirkliche (Volksstaat). Das Prinzip der Volkssouveränität wird infolgedessen in Art. 2, Abs. 1, Satz~1 so formuliert, daß alle politische Macht in der „DDR“ von den Werktätigen ausgeübt werde. Art. 2, Abs. 2 bezeichnet das feste Bündnis der Arbeiterklasse mit der Klasse der Genossenschaftsbauern, den Angehörigen der Intelligenz und den anderen Schichten des Volkes als eine der unantastbaren Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung. Nach Art. 3 findet das Bündnis aller Kräfte des Volkes in der Nationalen Front des demokratischen Deutschland, in der die Parteien und Massenorganisationen alle Kräfte des Volkes zum gemeinsamen Handeln für die sozialistische Gesellschaft vereinigten, seinen organisierten Ausdruck. Wie die SED ihre „führende Rolle“ gegenüber den Staatsorganen und den Organen der Gesellschaft ausübt, schreibt ihr Parteistatut vor. Dieses ergänzt somit die V. von 1968 und ist insoweit ein Bestandteil des materiellen V.-Rechts der „DDR“. Die Führungsrolle der SED hat die Ausübung politischer Macht, also von Herrschaft, zum Inhalt. Ihre verfassungsrechtliche Verankerung bedeutet, daß dieser Partei die Ausübung der Herrschaft in Monopolstellung aufgrund der V. übertragen ist. Als weitere unantastbare Grundlage der sozialistischen Gesellschaftsordnung bezeichnet Art. 2, Abs. 2 das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln. Auf diesem beruht nach Art. 9, Abs.~1 die Volkswirtschaft der „DDR“ (Wirtschaft). Diese entwickle sich „gemäß den ökonomischen Gesetzen des Sozialismus auf der Grundlage der sozialistischen Produktionsverhältnisse“ und habe der Stärkung der sozialistischen Ordnung, der ständig besseren Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger, der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihrer sozialistischen Beziehungen zu dienen. Die V. definiert in den Art. 10 bis 16 den Begriff des sozialistischen Eigentums und des persönlichen Eigentums der Bürger, beschreibt, was zum sozialistischen Eigentum gehört, ordnet die Nutzung und den Betrieb privater Wirtschaftsunternehmen und Einrichtungen zu Erwerbszwecken in das ökonomische System des Sozialismus ein, erklärt den Boden zu einem der kostbarsten Naturreichtümer und verfügt, daß Enteignungen nur für gemeinnützige Zwecke auf gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene Entschädigung erfolgen dürften. Als dritte unantastbare Grundlage bezeichnet Art. 2, Abs. 2 die Planung und Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung nach den fortgeschrittensten Erkenntnissen der Wissenschaft. Sie steht unter der Führung der marxistisch-leninistischen Partei (der SED) (Art. 1) und gründet sich auf die sozialistischen Produktionsverhältnisse, insbesondere also auf das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln (Art. 9, Abs. 1). Art. 9, Abs. 3 legt fest, daß in der „DDR“ die Grundsätze der Planung und Leitung der Volkswirtschaft sowie aller anderen gesellschaftlichen Bereiche gelten. Die Planung und Leitung bezieht sich also nicht nur auf den wirtschaftlichen Bereich, sondern auf alle Lebensbereiche. Die Volkswirtschaft soll sozialistische Planwirtschaft sein (Planung). Die Festlegung des Währungs- und Finanzsystems (Finanzsystem, Währung) wird zur Sache des sozialistischen Staates erklärt. Abgaben und Steuern dürfen [S. 670]nur auf der Grundlage von Gesetzen erhoben werden (Art. 9, Abs. 4). Die Außenwirtschaft einschließlich des Außenhandels und der Valutawirtschaft werden zum staatlichen Monopol erklärt (Art. 9, Abs. 5). Das Prinzip der Gewaltenkonzentration drückt sich in Art. 5 aus, wonach die Bürger der „DDR“, die in Art. 2 als „Werktätige“ bezeichnet werden, ihre politische Macht durch demokratisch gewählte Volksvertretungen (Wahlen) ausüben. Die Volksvertretungen werden als die Grundlage des Systems der Staatsorgane bezeichnet. Der politischen Macht werden Grenzen nicht gesetzt. Art. 4 erklärt indessen, welchem Zweck sie dienen soll: dem Wohle des Volkes, der Sicherung seines friedlichen Lebens, dem Schutz der sozialistischen Gesellschaft, der Gewährleistung der planmäßigen Steigerung des Lebensstandards, der freien Entwicklung des Menschen, der Wahrung seiner Würde und der Garantie der in der V. verbürgten Rechte (sozialistische ➝Grundrechte). Das Prinzip des demokratischen Zentralismus wird in Art. 47, Abs. 2 als die Grundlage bezeichnet, auf der sich die „Souveränität des werktätigen Volkes“ verwirkliche. Es wird als tragendes Prinzip des Staatsaufbaus bezeichnet. Art. 17 bezeichnet Wissenschaft und Forschung sowie die Anwendung ihrer Erkenntnisse als wesentliche Grundlagen der sozialistischen Gesellschaft und verspricht ihre Förderung durch den Staat. Er befaßt sich weiter mit dem einheitlichen sozialistischen Bildungssystem (Erziehungs- und Bildungswesen). Jeder gegen den Frieden, die Völkerverständigung, gegen das Leben und die Würde des Menschen gerichtete Mißbrauch der Wissenschaft wird verboten (Art. 17, Abs. 4), wobei entsprechend der Struktur der V. die Inhaber der politischen Macht darüber zu entscheiden haben, was Mißbrauch der Wissenschaft ist. c) Außenpolitische Maximen Art. 6, Abs.~1 enthält außenpolitische Maximen. Ihm zufolge hat die „DDR getreu den Interessen des deutschen Volkes und der internationalen Verpflichtung aller Deutschen auf ihrem Gebiet den deutschen Militarismus und Nazismus ausgerottet und betreibt eine dem Frieden und dem Sozialismus, der Völkerverständigung und der Sicherheit dienende Außenpolitik“. Das Verhältnis zur SU und den anderen sozialistischen Staaten legt Art. 6, Abs. 2 fest. Die „DDR“ pflegt und entwickelt danach „entsprechend den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus die allseitige Zusammenarbeit und Freundschaft mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den anderen sozialistischen Staaten“. Dazu legt ergänzend Art. 7, Abs. 2, Satz 3 fest, daß die Nationale Volksarmee im Interesse der Wahrung des Friedens und der Sicherung des sozialistischen Staates enge Waffenbrüderschaft mit den Armeen der SU und anderer sozialistischer Staaten pflegt. Waffenbrüderschaft ist also nicht mit allen anderen sozialistischen Staaten zu pflegen, was sich aus der Weglassung des Artikels „den“ an dieser Stelle ergibt. Die Verfassung der „DDR“ betont die enge Verbindung mit der Sowjetunion und anderen sozialistischen Staaten stärker als die Verfassung anderer sozialistischer Staaten und spiegelt so die starke Abhängigkeit der „DDR“ von der UdSSR wider. Art. 6 legt weiter fest, daß die „DDR“ die Bestrebungen der Völker nach Freiheit und Unabhängigkeit zu unterstützen und auf der Grundlage der Gleichberechtigung und gegenseitigen Achtung, die Zusammenarbeit mit allen Staaten zu pflegen habe. Sie soll ein System der kollektiven Sicherung in Europa und eine stabile Friedensordnung in der Welt erstreben sowie sich für die allgemeine Abrüstung einsetzen. In diesem Zusammenhang wird in Art. 6, Abs. 5 bestimmt, daß militärische und revanchistische Propaganda in jeder Form, Kriegshetze und Bekundung von Glaubens-, Rassen- und Völkerhaß als Verbrechen geahndet werden, d) Staatsgebiet und Landesverteidigung Nach Art. 7, Abs. 1, Satz 2 haben die Staatsorgane die Unantastbarkeit des Staatsgebietes einschließlich des Luftraumes und der Territorialgewässer sowie den Schutz des Festlandsockels zu gewährleisten. Art. 7, Abs. 2, Satz~1 bestimmt, daß die „DDR“ die Landesverteidigung sowie den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger organisiert. Der nächste Satz legt als Aufgabe der Nationalen Volksarmee und der anderen Organe der Landesverteidigung den Schutz der „sozialistischen Errungenschaften [S. 671]des Volkes“ gegen alle Angriffe von außen fest. Es folgt der bereits erwähnte Satz über die Waffenbrüderschaft mit der SU und anderen sozialistischen Staaten. e) Völkerrecht Nach Art. 8 sind die allgemein anerkannten, dem Frieden und der friedlichen Zusammenarbeit der Völker dienenden Regeln des Völkerrechts für die Staatsmacht und jeden Bürger verbindlich. In diesem Zusammenhang wird versprochen: „Die Deutsche Demokratische Republik wird niemals einen Eroberungskrieg unternehmen oder ihre Streitkräfte gegen die Freiheit eines anderen Volkes einsetzen.“ f) Einheit Deutschlands Das Verhältnis zur BRD wird in Art. 8, Abs. 2 festgelegt. Danach sollen die Herstellung und Pflege normaler Beziehungen und die Zusammenarbeit der beiden deutschen Staaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung ein nationales Anliegen der „DDR“ sein. Ferner wird gesagt, daß die „DDR“ und ihre Bürger die „Überwindung der vom Imperialismus der deutschen Nation aufgezwungenen Spaltung Deutschlands, die schrittweise Annäherung der beiden deutschen Staaten bis zu ihrer Vereinigung auf der Grundlage der Demokratie und des Sozialismus“ erstreben. Auf der Grundlage der Zweistaatentheorie wird also eine Vereinigung der „beiden deutschen Staaten“ erstrebt, jedoch nur auf der Grundlage von Demokratie und Sozialismus, d.h. unter der Voraussetzung, daß die BRD ihr politisches, gesellschaftliches und ökonomisches System ändert (Teilung Deutschlands und Wiedervereinigungspolitik). g) Hauptstadt, Staatsflagge, Staatswappen Art. 1, Abs. 2 legt als Hauptstadt der „DDR“ Berlin fest und wiederholt damit dem Sinne nach Art. 2, Abs. 2 der V. von 1949 (Berlin). Ferner legt Art. 1, Abs. 3 und 4 die Staatsflagge (Flagge) und das Staatswappen (Wappen) fest. 3. Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft Im Abschnitt II der V. werden die Grundrechte und Grundpflichten der Bürger (sozialistische ➝Grundrechte) sowie die Stellung der Betriebe (Betriebsverfassung), Städte und Gemeinden, des FDGB und der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) festgelegt. 4. Aufbau und System der staatlichen Leitung Abschnitt III der V. beschreibt Aufbau und System der staatlichen Leitung, dessen tragendes Prinzip die „Souveränität des werktätigen Volkes“ auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus ist. Er legt die Stellung, die Aufgaben und Kompetenzen von Volkskammer, Staatsrat, Ministerrat sowie der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe (Bezirk, Gemeinde, Kreis) fest (Gesetzgebung). Art. 5, Abs. 3 bestimmt, daß zu keiner Zeit und unter keinen Umständen andere als die verfassungsmäßig vorgesehenen Organe staatliche Macht ausüben dürfen. Die Ausübung der staatlichen Macht liegt also allein bei den genannten Staatsorganen. Von der staatlichen Macht ist die politische Macht zu unterscheiden, als deren Träger im Abschnitt~I das werktätige Volk unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei im Bündnis mit den anderen Klassen und Schichten des Volkes festgelegt ist. Träger der politischen Macht ist die SED. Als politische Führungskraft bestimmt sie, wie die staatliche Macht ausgeübt wird. Das geschieht auf einem doppelten Wege, wie das Schaubild auf S. 672 zeigt. Als führende Kraft der in der Nationalen Front organisierten Bevölkerung okkupiert die SED die Volkskammer und die örtlichen Volksvertretungen mittels der Wahlen, zwar nicht in dem Sinne, daß alle Mitglieder der Volksvertretungen auch Mitglieder der SED sind, jedoch so, daß diese, soweit sie nicht SED-Mitglieder sind, deren Parteigänger sind. So kann die SED auch den Staatsrat, den Ministerrat, die örtlichen Räte sowie die Rechtssprechungsorgane vom Obersten Gericht an abwärts (Gerichtsverfassung, Rechtswesen) in den Griff nehmen, indem sie diese Organe mit Parteimitgliedern oder ihr genehmen Personen besetzt. Alle Inhaber von Funktionen in den Staatsorganen sind der SED verpflichtet, die damit auch unmittelbar auf diese einwirken kann. Den ersten Weg verdeutlichen im Schaubild die Pfeile, die von der SED über die organisierte Gesellschaft zu den Volksvertretungen und dann zu den anderen [S. 673]Staatsorganen verlaufen. Den zweiten Weg verdeutlichen die Pfeile, die von der SED zu den anderen Staatsorganen einschließlich der Gerichte unmittelbar führen. In der Wirklichkeit ist der zweite Weg wegen seiner Kürze der wichtigere. 5. Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege Abschnitt IV der V. gibt zunächst einige Grundsätze zur sozialistischen Gesetzlichkeit in Art. 86 und 87. Nach Art. 88 soll die Verantwortlichkeit aller leitenden Mitarbeiter in Staat und Wirtschaft gegenüber den Bürgern durch ein System der Rechenschaftspflicht gewährleistet sein (Rechenschaftslegung). Art. 89 legt fest, daß die Gesetze und anderen allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften im Gesetzblatt und anderweitig veröffentlicht werden müssen. Rechtsvorschriften der örtlichen Volksvertretungen sollen in „geeigneter Form“ veröffentlicht werden. Art. 90 bis 102 befassen sich mit dem Rechtswesen (Gerichtsverfassung, Richter, Staatsanwaltschaft). Art. 103 bis 105 regeln das Eingaben- und Beschwerdewesen (Eingaben). Art. 106 legt die Staatshaftung für Schäden, die einem Bürger oder seinem persönlichen Eigentum durch gesetzliche Maßnahmen von Mitarbeitern der Staatsorgane zugefügt werden, fest. 6. Schlußbestimmungen Nach Art. 107 ist die V. unmittelbar geltendes Recht. Nach Art. 108 kann die V. nur durch Gesetz der Volkskammer geändert werden, das den Wortlaut der V. ausdrücklich ändert oder ergänzt. Diese Bestimmung läßt erwarten, daß künftig das V.-Recht übersichtlicher ist, als es zur Zeit der Geltung der formellen V. von 1949 war. Verfassungsändernde Gesetze bedürfen nach Art. 63, Abs. 2, Satz 2 einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gewählten Abgeordneten. Literaturangaben Weber, Werner: Die Frage der gesamtdeutschen Verfassung. München 1950, C. H. Beck. 28 S. Die Wahlen in der Sowjetzone, Dokumente und Materialien. 6., erw. Aufl. (BMG) 1964. 216 S. Drath, Martin: Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 4., erw. Aufl. (BMG) 1956. 91 S. Mampel, Siegfried: Die Verfassung der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. Text u. Kommentar. 2., neubearb. u. erg. Aufl., Frankfurt a. M. 1966, Alfred Metzner. 516 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 667–673 Vereinigung Volkseigener Warenhäuser (VVW) „Centrum“ A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Verfehlungen

Verfassung (1969) Siehe auch: Verfassung: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Verfassung und Verwaltung: 1953 1954 1956 1. Verfassungsentwicklung Zur Konstituierung der „DDR“ setzte der aus dem Dritten Deutschen Volkskongreß hervorgegangene „Deutsche Volksrat“, der sich zur „Provisorischen Volkskammer“ erklärt hatte, am 7. 10. 1949 eine V. für den Bereich der sowjetisch besetzten Zone in Kraft. Der Dritte Deutsche Volkskongreß war zusammengesetzt…

DDR A-Z 1969

Wehrerziehung (1969)

Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979 1985 Die GST wird vorwiegend dadurch beansprucht, Waffen- und Geländekunde u. ä. Fertigkeiten zu vermitteln. Deshalb wird die ideologische und moralische W. von Kräften betrieben, die neben der GST wirken. Die Arbeit für eine W. im Sinne der SED ist ein Teil der Militärpropaganda (Militärpolitik) und einer künstlichen, gesamtdeutsch angelegten Patriotischen Erziehung, die die Werte des Nationalbewußtseins für die Zwecke der SED mißbraucht. SED und NVA bemühen sich, Seite an Seite mit der GST, um so heftiger um W., weil sie bei der Bevölkerung Mitteldeutschlands häufig auf zähen Widerstand stoßen. Seit 1962 arbeiten bei den Räten der Bezirke und Kreise, ferner u.a. im Ministerium für Volksbildung, an Hochschulen, Schulen und Verlags-Redaktionen aller Art „Kommissionen für sozialistische W.“. Sie unterstützen und verbreitern die gesamte Betätigung für die W., die von den Wehrkreiskommandos, Massenorganisationen, Schulleitungen und Betrieben ausgeht. Diese Kommissionen für W. werden von den jeweils zuständigen Leitungen der SED gesteuert. Sie organisieren u.a. „Aussprachen“ und Foren. — In Zeitschriften und Zeitungen werden die Forderungen nach einer W., aus der eine Wehrmoral herauswachsen soll, häufig behandelt. Seit 1964 hält vor allem die Militärakademie „Friedrich Engels“ Konferenzen über eine Wehrmoral ab. Der Leitgedanke der W. wurde im „Neuen Deutschland“ v. 4. 7. 1965 umrissen: „Die sozialistische Wehrmoral ist primär Bestandteil des Klassenbewußtseins der Arbeiterklasse … Wir leben einerseits in der Geborgenheit der ständig wachsenden moralisch-politischen Einheit unseres Volkes und andererseits in der Gefahr, die von Bonn ausgeht, das versucht, die Bundesbürger und dann die Nation in einen Notstand zu treiben … Die sozialistische Wehrmoral in der DDR hat schließlich auch eine internationale Funktion, weil die Verteidigung des Friedens hier und heute nicht nur den nationalen Interessen, sondern auch den Interessen der sozialistischen Staaten und der Völker der Welt entspricht …“ Bezeichnend ist ein Aufsatz, den der Dipl.-Ing. oec. Fritz Luhn, Direktor eines Reichsbahn-Ausbesserungswerkes, im „Neuen Deutschland“ v. 9. 7. 1967 veröffentlichte. Darin heißt es: „Die sozialistische W. in der Betriebsberufsschule ist ein fester Bestandteil der weltpolitischen Konzeption des gesamten Werkes. Ihre besonderen Ziele sind: gründliche vormilitärische Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsprogramm der GST, Anerziehung einer hohen Disziplin, Gewinnung von Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten. — Dazu ist aber erforderlich, daß alle Ausbildungsfunktionäre der BBS befähigt werden, überzeugend und mit Sachkenntnis zu erläutern, warum die mili[S. 704]tärische Stärkung unserer Republik notwendig ist, daß sie verstehen, das Interesse für die militärische Ausbildung zu wecken.“ Stützpunkte der W. sind seit Frühjahr 1967 die Militärtechnischen Kabinette bei Jugendklubs und bei örtlichen Heimen bzw. Tagungsstätten der FDJ und der Jungen Pioniere. — Diese Kabinette enthalten nicht nur Einrichtungen zur Schießausbildung, zum Funken und zur Geländekunde am Sandkasten, sondern auch Büchereien und Vorträge zur ideologisch-politischen W. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 703–704 Wehrersatzdienst A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Wehrkreiskommando

Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979 1985 Die GST wird vorwiegend dadurch beansprucht, Waffen- und Geländekunde u. ä. Fertigkeiten zu vermitteln. Deshalb wird die ideologische und moralische W. von Kräften betrieben, die neben der GST wirken. Die Arbeit für eine W. im Sinne der SED ist ein Teil der Militärpropaganda (Militärpolitik) und einer künstlichen, gesamtdeutsch angelegten Patriotischen Erziehung, die die Werte des Nationalbewußtseins für die Zwecke der SED mißbraucht. SED und NVA…

DDR A-Z 1969

Freundschaftsgesellschaften (1969)

Siehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 1985 Sammelbegriff für Einrichtungen, die der Auslandspropaganda vor allem in nichtkommunistischen Staaten dienen, angeleitet von oder in Zusammenarbeit mit der außenpolitischen Abteilung im Apparat des ZK der SED, der Gesellschaft für kulturelle Verbindungen mit dem Ausland, der Liga für Völkerfreundschaft, der Deutschen Liga für die Vereinten Nationen. Neben den F. bestehen als ähnlich organisierte und wirkende Instrumente der Auslandspropaganda zahlreiche Freundschaftskomitees; im gleichen Rahmen sind Solidaritätsorganisationen und Solidaritätskomitees aktiv; schließlich sind solche Organisationen zu erwähnen, die in Partnerländern von nationalen Gruppen gebildet wurden, die mit der „DDR“ sympathisieren und von Ostberlin unterstützt werden. Im einzelnen sind besonders hervorgetreten: 1. Freundschaftsgesellschaften Deutsch-Afrikanische Gesellschaft, gegr. 1961 „zur Vertiefung und Pflege der freundschaftlichen Verhältnisses zwischen der DDR und … den jungen Nationalstaaten Afrikas“. Präs.: Prof. Dr. Markow, Vizepräs.: Gerald Götting. Deutsch-Arabische Gesellschaft, gegr. 1958, besonders aktiv in der VAR, Syrien, Irak. Hauptaufgaben auf kulturellem Gebiet. Präs.: Ernst Scholz. Deutsch-Britische Gesellschaft, gegr. 1963, organisiert Freundschaftstreffen und Besuche britischer Parlamentarier in der „DDR“. Präs.: Greta Kuckhoff. Deutsch-Französische Gesellschaft, gegr. 1962, hat vor allem Verbindung mit der gegen die BRD arbeitenden Vereinigung „Echanges Franco-Allemands“, die eine „Reorientierung der französischen Deutschlandpolitik“ und die „Anerkennung der DDR“ fordert. Präs. der DFG: Franz ➝Dahlem. Deutsch-Italienische Gesellschaft, gegr. 1963. Präs.: Prof. Gerhard Reintanz (CDU). Deutsch-Lateinamerikanische Gesellschaft, gegr. 1961. Diese Gesellschaft tritt vor allem mit politischen Erklärungen für revolutionäre Bewegungen Lateinamerikas hervor, umwirbt aber in jüngster Zeit auch bürgerliche Politiker und Gruppen, vornehmlich in Chile. Präs.: Prof. Johann-Lorenz Schmidt-Radvani von der Deutschen Akademie der Wissenschaften (Schmidt-Radvani ist der frühere Ehemann von Anna Seghers). Deutsch-Nordische Gesellschaft, gegr. 1961, hauptbeteiligt an der Veranstaltung der Ostseewochen, aktiv vor allem in Finnland, Schweden, auch in Dänemark. Präs.: Prof. Dr. Hans-Jürgen Geerdts (Univ. Greifswald). Deutsch-Südostasiatische Gesellschaft, gegr. 1961, aktiv besonders in Burma, Ceylon, Indien. Präs.: Max ➝Sefrin. 1. Freundschaftskomitees Hierzu gehören Organisationen, die betont bilateral arbeiten, vor allem auf kulturpolitischem Gebiet, so: „F. DDR–Irak“, „F. DDR–Japan“, „F. DDR–Uruguay“. 2. Solidaritätsorganisationen und -komitees Hierzu gehören vor allem das Afro-asiatische Solidaritätskomitee der DDR, das eng mit dem sowjetisch beeinflußten Kairoer Generalsekretariat der „Afro-Asian Peoples' Solidarity Organisation“ zusammenarbeitet; das 1961 gegründete Komitee für Solidarität mit dem kubanischen Volk; der Vietnamausschuß im Afro-asiatischen Solidaritätskomitee, der vor allem mit der Organisation von Solidaritätsspenden für Vietnam hervortritt. 3. Partnergesellschaften Hier handelt es sich um Vereinigungen, die von Persönlichkeiten aus anderen Staaten gegründet wurden und von außen her mit der „DDR“ zusammenarbeiten; sie sind vornehmlich kulturpolitisch tätig, befürworten aber generell auch die politische Zusammenarbeit und die offizielle Anerkennung der „DDR“ durch ihre nationalen Regierungen. Zu erwähnen sind die bereits genannte Vereinigung „Échanges Franco-Allemands“ in Paris und einzelnen französischen Departements sowie Vereinigungen in Indien, der VAR und Syrien. Die erste allindische Konferenz der „Freunde der DDR“ fand im November 1966 in Neu Delhi statt, zur zweiten Tagung im Mai 1966 sandte Premierminister Indira Gandhi ein Begrüßungstelegramm. Einige dieser Partnergesellschaften unterhalten Zweigstellen, so die Gesellschaft in Chile in zwei Großstädten, andere Gesellschaften haben Klubs gebildet, so in Chile das „Instituto Chileno Alemán Democratico de cultura“. Eng verbunden mit der Arbeit der F. und ihrer Nachbar- und Unterorganisationen ist die Tätigkeit der „Kultur- und Informationszentren der DDR“, von denen Mitte 1965 sechs existierten (Helsinki, Kairo, Alexandria, Stockholm, Damaskus, Bagdad). In Rom unterhält die „DDR“ das „Centro Thomas Mann“, das als Vorbild für ähnliche Institute in Lateinamerika gilt. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 227 Fremdenverkehr A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Freundschaftskomitees

Siehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 1985 Sammelbegriff für Einrichtungen, die der Auslandspropaganda vor allem in nichtkommunistischen Staaten dienen, angeleitet von oder in Zusammenarbeit mit der außenpolitischen Abteilung im Apparat des ZK der SED, der Gesellschaft für kulturelle Verbindungen mit dem Ausland, der Liga für Völkerfreundschaft, der Deutschen Liga für die Vereinten Nationen. Neben den F. bestehen als ähnlich organisierte und wirkende Instrumente der Auslandspropaganda…

DDR A-Z 1969

Reservistenkollektive (1969)

Siehe auch: Reservistenkollektiv: 1979 Reservistenkollektive: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Seit Ende 1956 sind die Wehrersatz-Behörden der Nationalen Volksarmee und die Kreisleitungen der SED bemüht, die Reservisten der NVA und der Polizeitruppen in R. zu organisieren. Die R. sollen alle Reservisten politisch überwachen und militär-theoretisch wie auch militär-politisch weiterbilden, sie aber auch als Arbeitsaktivisten und als Ausbilder der GST einsetzen. Auch müssen die R. für die Reservistenlehrgänge und -Übungen der NVA Stimmung machen und die Werbung von Soldaten auf Zeit und von Berufssoldaten unterstützen. Die Leitungen der R. sollen mit der Parteileitung der SED, mit BGL, GST, FDJ und Kampfgruppen (KG) Zusammenwirken und die militärpolitische Arbeit dieser Organisationen, vor allem der GST und der KG, unterstützen. Ferner haben die R. die Verbindung mit den Patenschafts-Truppenteilen (Patenschaften) der NVA und allen dienenden Betriebsangehörigen zu pflegen. Seit Januar 1962 sind für die R. die Wehrkreiskommandos zuständig. — In der 1. DB zur Reservistenordnung vom 24. 1. 1962, die der Min. f. Nat. Verteid. am 30. 9. 1964 (GBl. II, S. 805) erließ, wurde die Arbeit der R. in den §§ 3–11 gesetzlich geregelt. In § 3 heißt es: „Für die Bildung der R. ist der Leiter des Wehrkreiskommandos verantwortlich.“ In § 4: „Als Leiter des R. ist möglichst ein Offizier der Reserve … einzusetzen.“ Die R. sollen nach § 6, d auch die „Erziehung der gedienten Reservisten zu vorbildlichen Leistungen in der Volkswirtschaft und … in den Brigaden der sozialistischen Arbeit“ erreichen. Seit September 1964 wurde die Bildung der R. verstärkt. So wurden auch an Hochschulen R. eingerichtet, die u.a. die NVA-Lehrgänge der militärischen ➝Studentenausbildung der betr. Hochschulen vorbereiten. — Seit 1965 stehen mancherorts auch Militärklubs, die mit Lehrschauen verbunden sind, den R. zur Verfügung. Die SED und alle beteiligten Stellen sind nach wie vor bemüht, die R. zu stärken. So werden seit 1966 z. B. auch bei Handwerkern R. organisiert. In einem Bericht über diesen Zweig der R. schrieb die „National-Zeitung“ am 29. 6. 1967: Aufgabe der R. „ist es, die Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Reservisten zu erhalten, sie mit neuen Problemen vertraut zu machen, die sich aus der internationalen Entwicklung und aus der Vervollkommnung der Militärtechnik ergeben“. Der Arbeit der R. widmet die amtliche Wochenzeitung „Volksarmee“ sehr häufig eine Sonderseite. Aus ihr (so in Nr. 19/1968) geht hervor, daß die R. der Betriebe, LPG, Hochschulen, Fachschulen und Behörden für die sozialistische Wehrerziehung erfolgreich arbeiten, sobald eine Voraussetzung erfüllt ist: „Sehr wichtig ist in einem Betrieb, in einer Genossenschaft oder Institution eine arbeitsfähige Leitung des R. sowie ihr enges Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Organisationen und staatlichen Leitern!“ Doch klagt Oberst Hermann, der Betreuer der R. im Bez. Erfurt, darüber, daß „manche Werkdirektoren vergessen, daß sie gesetzlich für die Arbeit der R. mit verantwortlich sind, ihnen Aufgaben zu stellen haben und deren Erfüllung kontrollieren müssen. Die Unterschätzung dieser Pflicht hemmt die sozialistische Wehrerziehung“. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 532 Reserveoffiziere A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Resozialisierung

Siehe auch: Reservistenkollektiv: 1979 Reservistenkollektive: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Seit Ende 1956 sind die Wehrersatz-Behörden der Nationalen Volksarmee und die Kreisleitungen der SED bemüht, die Reservisten der NVA und der Polizeitruppen in R. zu organisieren. Die R. sollen alle Reservisten politisch überwachen und militär-theoretisch wie auch militär-politisch weiterbilden, sie aber auch als Arbeitsaktivisten und als Ausbilder der GST einsetzen. Auch müssen die R. für…

DDR A-Z 1969

Feiern, Sozialistische (1969)

Siehe auch: Feiern, Sozialistische: 1975 1979 1985 Sozialistische Feiern: 1975 1979 Seit 1957 waren Bestrebungen erkennbar, außer der Konfirmation und der Kommunion (Jugendweihe) auch noch weitere kirchliche Feiern durch pseudosakrale Akte zu ersetzen und dadurch den Einfluß von Christentum und Kirche auch aus dem persönlichen und familiären Leben der Bürger der „DDR“ zu verdrängen. So sollte die Taufe durch die Kindes- oder Namensweihe, die Trauung durch die Sozialistische Eheschließung oder Eheweihe das christliche durch das Sozialistische Begräbnis oder die Grabweihe ersetzt werden. 1958 gab der Rat der Stadt Stalinstadt (heute Eisenhüttenstadt) eine Anleitung zur Ausgestaltung atheistischer Kultfeiern heraus; dieses sogenannte Stalinstadter Dokument bezeichnete den „sozialistischen Humanismus“, „der atheistisch ist und kein höheres Wesen als die für Frieden, Demokratie und Sozialismus kämpfende Menschheit anerkennt“, als ideologische Grundlage der pseudosakralen Akte von Partei und Staat und enthielt u.a. Grundkonzeptionen für Ansprachen an Hochzeitspaare, Kindeseltern und Hinterbliebene; für die Vorbereitung der Feiern wurde die Stelle eines „Sprechers des Rates der Stadt“ eingerichtet, der auch die Erziehungs- und Ehegelöbnisse entgegennehmen sollte. Während dieses Dokument nur lokale und vermutlich vorübergehende Bedeutung hatte, führte die allgemeine antitheistische Propaganda und Agitation der SED und einiger Massenorganisationen doch dazu, daß die Teilnahme an den kultischen Formen des christlichen Gemeindelebens zurückging (Kirchenpolitik); allerdings gewannen die kommunistischen Ersatzriten mit Ausnahme der Jugendweihe bisher keine größere Bedeutung. Die erste „sozialistische Namensgebung“ fand am ersten Weihnachtstag 1957 in Altenburg statt. Bei diesem Akt, heute als Namensweihe bezeichnet, wird das Kind „in die sozialistische Gemeinschaft aufgenommen“, nachdem die Eltern ein „sozialistisches Erziehungsgelöbnis“ abgelegt haben; der Vollzug wird in das Familienstammbuch eingetragen und häufig auch durch ein Sparbuch für das Kind belohnt. Die sozialistische Eheschließung, gelegentlich auch Eheweihe genannt, folgt der standesamtlichen Trauung, ist also einstweilen nicht mit dieser verbunden, obschon sie nicht mehr Sache der Partei, sondern der „staatlichen Organe“ sein soll. Der Weiheakt, für den die Brautleute nach dem Aufgebot durch Funktionäre gewonnen werden, soll möglichst im Betrieb eines der Ehegatten stattfinden; im Rahmen der Pseudoliturgie, an der die Massenorganisationen mitwirken sollen, legen die Eheleute ein „sozialistisches Ehegelöbnis“ ab, mit dem sie sich ― nach dem von der SED aufgesetzten Wortlaut ― verpflichten, „mit gemeinsamer Kraft die sozialistischen Errungenschaften und die Staatsmacht der Arbeiter und Bauern zu stärken“. Am wenigsten hat sich bisher die Grabweihe oder das Sozialistische Begräbnis durchgesetzt. Zunächst hielt die SED ― ähnlich wie die SS im „Dritten Reich“ ― Grabredner bereit; später sollte es Sache der Kreise und Gemeinden sein, die Beerdigungsriten zu gestalten. Literaturangaben *: Pseudosakrale Staatsakte in der Sowjetzone — Namensweihe, Jugendweihe, Eheweihe, Grabweihe. (BMG) 1959. 16 S. m. 22 Abb. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 201 Feierabendarbeit A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Feiertage

Siehe auch: Feiern, Sozialistische: 1975 1979 1985 Sozialistische Feiern: 1975 1979 Seit 1957 waren Bestrebungen erkennbar, außer der Konfirmation und der Kommunion (Jugendweihe) auch noch weitere kirchliche Feiern durch pseudosakrale Akte zu ersetzen und dadurch den Einfluß von Christentum und Kirche auch aus dem persönlichen und familiären Leben der Bürger der „DDR“ zu verdrängen. So sollte die Taufe durch die Kindes- oder Namensweihe, die Trauung durch die Sozialistische…

DDR A-Z 1969

Gemeinschaftsarbeit, Sozialistische (1969)

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 Seit 1958 üblicher Sammelbegriff für die in Industrie und Landwirtschaft praktizierte neue Form kollektiver Zusammenarbeit, insbesondere in Kollektiven der sozialistischen Arbeit (KdsA) und den sozialistischen Arbeits- und Forschungsgemeinschaften (SAuF). Nach § 17, Abs. 2 des Gesetzbuches der Arbeit übernehmen die Arbeitskollektive, die im sozialistischen ➝Wettbewerb den Kampf um den Titel „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ führen, Verpflichtungen zur Erreichung hoher ökonomischer Ergebnisse, zur Vertiefung ihres politischen und fachlichen Wissens und zur Entfaltung des geistig-kulturellen Lebens. „Sie vervollkommnen die sozialistischen Beziehungen der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und Hilfe, entfalten die Fähigkeiten ihrer Mitglieder und fördern die Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten, indem sie den Grundsatz Sozialistisch arbeiten, lernen und leben verwirklichen.“ Über die SAuF bestimmt § 17 Abs. 3, in ihnen vereinigten sich Arbeiter, Angestellte und Angehörige der Intelligenz mit dem Ziele, einen Vorlauf für die Lösung der wissenschaftlichen und technischen Aufgaben zu schaffen, bei volkswirtschaftlich entscheidenden Erzeugnissen den wissenschaftlich-technischen Höchststand zu erreichen und weltmarktfähige Produkte zu entwickeln sowie die komplexe sozialistische Rationalisierung durchzusetzen. Sie sollen das Bündnis der Arbeiterklasse mit der Intelligenz (Bündnispolitik) und das sozialistische ➝Bewußtsein festigen. Die Fortschritte in der SG. sind nicht allzu groß. Am 16. 6. 1967 sagte dazu Ulbricht in Leipzig: „Die Schaffung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus fordert mit zwingender Notwendigkeit, daß in immer mehr sozialistischen Gemeinschaften überall die Aktivität erhöht und die wissenschaftliche Zielstrebigkeit weiterentwickelt wird“ („Neues Deutschland“ v. 17. 6. 1967). Anfang Mai 1960 forderten einige Mitbestimmungsrechte. Das ZK der SED tadelte sie darauf wegen Abweichung im Sinne des Syndikalismus. Von 1960 bis Anfang 1962 wurden die Ehrentitel „Brigade der sozialistischen Arbeit“ und „Gemeinschaft der sozialistischen Arbeit“, seitdem wird der Ehrentitel „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ als staatliche Auszeichnung verliehen, wenn die Verpflichtungen vorbildlich erfüllt werden. (Arbeitspolitik) Literaturangaben Mampel, Siegfried: Das Gesetzbuch der Arbeit der Sowjetzone und das Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland — ein Vergleich. 5. Aufl. (hrsg. v. Bundesmin. für Arbeit …). Bonn 1962. 64 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 233 Gemeindevertretung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Generalauftragnehmer

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 Seit 1958 üblicher Sammelbegriff für die in Industrie und Landwirtschaft praktizierte neue Form kollektiver Zusammenarbeit, insbesondere in Kollektiven der sozialistischen Arbeit (KdsA) und den sozialistischen Arbeits- und Forschungsgemeinschaften (SAuF). Nach § 17, Abs. 2 des Gesetzbuches der Arbeit übernehmen die Arbeitskollektive, die im sozialistischen ➝Wettbewerb den Kampf um den Titel „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ führen,…

DDR A-Z 1969

Jagd (1969)

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 [S. 307]Am 21. 11. 1953 wurde das Gesetz zur Regelung des Jagdwesens erlassen. Das Gesetz mit der Durchführungsbestimmung vom 14. 4. 1962 erklärt alle jagdbaren Tiere zum „Eigentum des Volkes“ und stellt die Ausübung der J. im wesentlichen unter den Leitgedanken der Bekämpfung von Raubwild und des Schutzes der Landwirtschaft gegen Wildschäden unter Festsetzung von J.- und Schonzeiten. Das Staatliche Komitee für Forstwirtschaft beim Landwirtschaftsrat als Oberste J.-Behörde und die VVB-Forstwirtschaft sind für die Durchführung und Kontrolle der Bestimmungen des J.-Gesetzes und die Überwachung der Erfüllung der Abschußpläne zuständig. Die J.-Bewirtschaftung ist Aufgabe der StFB. Als Berater der J.-Behörden bestehen bei den Bezirksräten J.-Beiräte mit hauptamtlichen Sekretären und bei den Räten der Kreise J.-Beiräte mit ehrenamtlichen Sekretären. Sie setzen sich zusammen aus Vertretern der Forstwirtschaft, der Volkspolizei, der Parteien und Organisationen. Den ehrenamtlichen, von den Bezirksräten eingesetzten J.-Leitern obliegt die Führung des Abschußbuches und die Aufstellung des Abschußplanes, der Nachweis über Munitionsempfang und -verbrauch, die Wildablieferung und -Verteilung in den ihnen zugeteilten J.-Gebieten. Die J.-Ausübung ist grundsätzlich nur im Kollektiv den Inhabern von J.-Teilnahmescheinen, die Einzel-J.- nur „Jagdberechtigten mit besonderer Jagderlaubnis“ möglich. Die J.-Ausübenden müssen jagdhaftpflichtversichert sein und müssen der J.-Gesellschaft, die von der Kreis-J.-Behörde gebildet wird, angehören. Die J.-Teilnahmescheine und unpersönlichen Waffenscheine für Teilnehmer an Kollektivjagden gelten nur für die Zeit der Kollektiv-J. Waffen und Munition werden an den von der J.-Behörde bestimmten Aufbewahrungsstellen unter Kontrolle der Volkspolizei und der StFB. unter Verschluß gehalten. Als J.-Waffen werden Feuerwaffen mit glatten Läufen verwendet. Selbst Hochwild wird mit Flintenlaufgeschossen erlegt; nur einzelne bevorzugte Personen sind zur Führung von Waffen mit gezogenen Läufen berechtigt. Das erlegte Wild, auch Decken und Bälge, wird den Wilderfassungsstellen oder den zentralen Schlachthöfen der VVEAB zugeleitet. Der Oberste J.-Beirat und die Deutsche Akademie der Landwirtschaftswissenschaften unterstützen die Arbeitsgemeinschaft Wildforschung und die Wildmarkenforschung. Es bestehen 11 Wildforschungsgebiete, die sich mit der Entwicklung des Wildstandes, der Wildbretstärke, Rassenstudien und Trophäen der einzelnen Wildarten befassen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 307 Investitionen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Jahresendprämie

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 [S. 307]Am 21. 11. 1953 wurde das Gesetz zur Regelung des Jagdwesens erlassen. Das Gesetz mit der Durchführungsbestimmung vom 14. 4. 1962 erklärt alle jagdbaren Tiere zum „Eigentum des Volkes“ und stellt die Ausübung der J. im wesentlichen unter den Leitgedanken der Bekämpfung von Raubwild und des Schutzes der Landwirtschaft gegen Wildschäden unter Festsetzung von J.- und Schonzeiten. Das Staatliche Komitee für…

DDR A-Z 1969

Amnestie (1969)

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Als A.-Gesetze im technischen Sinne können bezeichnet werden: 1. Verordnungen über die Gewährung von Straffreiheit in den einzelnen Ländern der SBZ (z. B. in Brandenburg am 29. 11. 1945), 2. Befehl Nr. 228 der SMAD vom 30. 7. 1946 („Nichtigkeit von Urteilen in politischen Sachen und die Einstellung von Strafverfahren in Fällen bestimmter strafbarer Handlungen, die vor dem 8. Mai 1945 begangen sind“), 3. Befehl Nr. 43 der SMAD vom 18. 3. 1948 (Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr — Ausnahmen: „Spekulanten und Schieber“), 4. Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 11. 11. 1949 (GBl. I, S. 60) (Freiheitsstrafen bis zu 6~Monaten und Geldstrafen bis zu 5.000 DM Ost — Ausnahmen: politische Urteile nach Art. III A III der Kontr.-Rat-Dir. Nr. 38 und Art. 6~der Verfassung). Über die Einstellung anhängiger Verfahren entschieden in der zu 3) und 4) erwähnten A. besonders gebildete A.-Kommissionen. Nach 1949 wurden einige Gnadenaktionen durchgeführt. Dabei war in jedem Einzelfall ein besonderer Begnadigungsakt erforderlich. Es war also möglich, die Haftentlassung einzelner Personen zu verhindern, selbst wenn die allgemeinen Richtlinien der jeweiligen Aktion auf den Einzelfall zutrafen: 1. Gnadenaktion des Staatspräsidenten am 7. 10. 1951 (Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr ganz, Freiheitsstrafen von 1 bis 3 Jahren zur Hälfte, Geldstrafen bis zu 500 DM Ost — Ausnahmen: politische Verurteilungen.) 2. Gnadenerlasse für Waldheim-Verurteilte (Kriegsverbrecherprozesse) in den Jahren 1952, 1954, 1956. 3. Ministerratsbeschluß vom 22. 12. 1955 über die vorzeitige Haftentlassung von 2.616 Verurteilten (Sowjetisches Militärtribunal). 4. Gnadenaktion 1956. Sie begann mit der durch Staatspräsident Pieck auf Empfehlung des ZK der SED ausgesprochenen Begnadigung von 88 Personen, die vor ihrer Verurteilung zum Teil hohe Stellungen im Staats- und Parteiapparat bekleidet hatten, z. B. des ehemaligen Justizministers Max Fechner und des ehemaligen Staatssekretärs Paul Baender. Durch Beschluß des Präsidiums des Ministerrates wurden zum gleichen Zeitpunkt („Neues Deutschland“ vom 27. 4. 1956) 698 Personen begnadigt, die von Sowjetischen Militärtribunalen oder Zonengerichten wegen Verbrechen verurteilt worden waren, die mit dem Krieg in Zusammenhang standen. Auf weitere Empfehlung des ZK der SED wurden die Überprüfungen von Urteilen aus der Zeit vor dem 1. 4. 1956 mit dem Ziel der Begnadigung oder bedingten Strafaussetzung fortgesetzt. So wurden im Laufe des Jahres 691 Personen vorzeitig aus der Strafhaft entlassen, die der SPD angehörten und wegen politischer Delikte verurteilt worden waren. Ursprünglich sollten nur Verurteilungen bis zu einem Jahr in die Überprüfungsaktion einbezogen werden, und politische Delikte, Sittlichkeitsdelikte an Kindern und vorsätzliche Brandstiftungen sollten ausgenommen sein. Im weiteren Verlauf der Aktion wurden die Haftentlassungen aber über die zunächst eng gezogenen Grenzen ausgedehnt. Insgesamt sollen nach Ausführungen des Ministerpräsidenten Grotewohl 21.187 Menschen in der Zeit vom 1. 1. bis 1. 10. 1956 vorzeitig aus der Strafhaft entlassen worden sein („Neues Deutschland“ vom 28. 10. 1956). 5. Beschluß des Staatsrates über die Gewährung von Straferlaß durch Gnadenerweis vom 1. 10. 1960 (GBl. I, S. 533) (Freiheitsstrafen bis zu 1~Jahr; Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3~Jahren, die zur Hälfte verbüßt sind; Freiheitsstrafen von mehr als 3 Jahren, die zu zwei Dritteln verbüßt worden sind, wenn die Verurteilten nach ihrem jetzigen Verhalten die Gewähr dafür bieten, daß sie künftig die sozialistische Gesetzlichkeit einhalten werden; bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen, wenn die Bedingungen für die Vollstreckung der Strafe nicht eingetreten sind.) Bei den mehr als 3~Jahre betragenden Freiheitsstrafen mußte also in jedem Einzelfall geprüft und, wenn Haftentlassung erfolgen sollte, bejaht werden, daß der Verurteilte „künftig die sozialistische Gesetzlichkeit“ einhalten wird. In vielen Fällen wurde diese Voraussetzung offenbar nicht gesehen, denn eine Haftentlassung erfolgte nicht, obwohl mehr als zwei Drittel der Strafe verbüßt waren. Unter den Amnestierten, deren Anzahl nach Ulbricht 16.000 betragen haben soll, befanden sich etwa 3.000 politische ➝Häftlinge. Nach dem Staatsratsbeschluß vom 24. 5. 1962 (Strafpolitik) kam es in den Monaten Juni bis August 1962 zu weiteren Entlassungen unter Anwendung des §~346 StPO (bedingte Strafaussetzung). 6. A.-Erlaß des Staatsrates vom 3. 10. 1964 [S. 25](GBl. I, S. 135) zum 15. Jahrestag der Gründung der „DDR“. Auch dieser Erlaß gab den davon Betroffenen keinen Rechtsanspruch auf Haftentlassung, sondern ordnete in Anlehnung an die früheren Gnadenaktionen an, daß Strafen, auf die vor dem 30. 9. 1964 erkannt worden war, im Gnadenwege erlassen werden können, „wenn die Verurteilten auf Grund ihres Gesamtverhaltens die Gewähr dafür bieten, daß sie künftig die sozialistische Gesetzlichkeit achten“. Das bedeutet, daß in jedem Einzelfall zu prüfen war, ob der Erlaß Anwendung finden konnte, oder ob etwa die Voraussetzungen für ein künftiges politisches Wohlverhalten als nicht erfüllt anzusehen waren. Von der Anwendung des A.-Erlasses waren Strafgefangene ausgeschlossen, die Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen begangen, befohlen oder begünstigt oder Verbrechen gegen das Leben oder die Sittlichkeit verübt hatten. Ausgeschlossen waren ferner Personen, die wegen „besonders schwerwiegender Verbrechen gegen die DDR“ verurteilt worden waren. Für Strafgefangene, die vor dem 13. 8. 1961 „schwere Verbrechen gegen die DDR“ begangen hatten, konnte die Strafe herabgesetzt werden, ohne daß diese Herabsetzung zur Haftentlassung führte. Die für die politischen Häftlinge entscheidende Frage, ob sie als ein leichter, schwerer oder besonders schwerwiegender Fall galten, war aus dem Wortlaut des Erlasses nicht zu entnehmen. Der Generalstaatsanwalt traf in Zusammenarbeit mit dem Minister des Innern eine erste Entscheidung, indem er dem Staatsrat die Liste der für eine Begnadigung in Frage kommenden Verurteilten vorlegte. Die Begnadigung wurde dann durch den Staatsrat verfügt. Nach einer Mitteilung des Generalstaatsanwalts Streit im Januar 1965 sollen rd. 10.000 Personen zufolge des A.-Erlasses vorzeitig aus der Strafhaft entlassen worden sein. Wie groß die Zahl der darunter fallenden politischen Häftlinge war, ist nicht bekannt. Auf Grund westlicher Bemühungen und materieller Gegenleistungen der Bundesrepublik wurde in den Jahren seit 1964 eine größere Anzahl (ca. 3.000) politische Häftlinge vorzeitig aus der Haft, zu einem erheblichen Teil sogar in die Bundesrepublik entlassen. (Rechtswesen) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 24–25 Ambulatorium A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Amortisationen

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Als A.-Gesetze im technischen Sinne können bezeichnet werden: 1. Verordnungen über die Gewährung von Straffreiheit in den einzelnen Ländern der SBZ (z. B. in Brandenburg am 29. 11. 1945), 2. Befehl Nr. 228 der SMAD vom 30. 7. 1946 („Nichtigkeit von Urteilen in politischen Sachen und die Einstellung von Strafverfahren in Fällen bestimmter strafbarer Handlungen, die vor dem 8. Mai 1945 begangen sind“), 3. Befehl Nr. 43 der SMAD…

DDR A-Z 1969

Arbeiterbewegung, Geschichte der deutschen (1969)

Siehe auch: Arbeiterbewegung, Geschichte der deutschen: 1985 Arbeiterbewegung, Geschichte der deutschen (GdA): 1975 1979 Arbeiterbewegung, Grundriß der Geschichte der Deutschen: 1965 1966 Unter diesem Titel erschien im Frühjahr 1966 ein 8bändiges Werk mit vielen Bild- und Dokumentarbeilagen. Es war seit einem ZK-Beschluß vom 29. 7. 1956 vorbereitet worden. Eine Vorstufe war der sehr stark von Ulbricht geprägte „Grundriß der Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung“. (Er wurde am 26. 6. 1962 auf der 16. ZK-Tagung vorgelegt und nach Änderungen auf der 2. ZK-Tagung am 12. 4. 1963 bestätigt.) Gemäß der Tendenz der SED lag das Ergebnis dieser einseitig gesehenen „Geschichtsdarstellung“ in den Hauptzügen schon vorher fest. Auf der 10. Vollsitzung des ZK (23.–25. 6. 1965) legte Prof. Dr. Lothar Berthold, Direktor des Instituts für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED, die Linie der noch in Arbeit befindlichen G. dar. Er betonte, es gehe um die „Hauptfrage der Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, die Frage, wie es gelang, eine revolutionäre Partei des deutschen Proletariats zu schaffen, wie es diese Partei vermochte, sich selbst auf den Kampf um die politische Macht vorzubereiten …“. Er sagte weiter, es solle das Werk, „gestützt auf die Beschlüsse der Partei, die Reden und Aufsätze ihrer führenden Funktionäre und die bisherigen Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung, die historische Wahrheit über die Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung auf marxistisch-leninistischer Grundlage, parteilich und in der dem vorliegenden Werk entsprechenden Weise darlegen“ (Tribüne vom 29. 6. 1965). Ulbricht leitete auch das Autorenkollektiv der 8bändigen G., doch weist dieses Werk nicht mehr die allzu krassen stalinistischen Geschichtsverfälschungen auf, die der „Grundriß …“ von 1962 enthielt. Die 8bändige G. verzichtet weitgehend auf Fälschung von Parteibeschlüssen, Faksimiles und Fotos, ferner auf Weglassung der Namen von Parteiverrätern und Abweichlern. — Dennoch darf nicht übersehen werden, daß auch sie manche geschichtlichen Tatsachen übergeht, Dokumentarquellen totschweigt und viele Fakten einseitig beurteilt. So werden die geschichtlichen Vorgänge nicht quellen- und zeitgetreu wiedergegeben, sondern zurechtgebogen, um die leninistische Parteilehre zu rechtfertigen und die „Richtigkeit“ der Parteistrategie von einst und von heute zu beweisen. Daher werden sozialdemokratische und auch abweichende kommun. (einem Revisionismus anhängende) Bestrebungen nicht nur abgeurteilt, sondern auch herabgesetzt. Die SED will ihre Behauptung unterbauen, es gebe eine politisch-strategische Linie von K. Marx und F. Engels, Bebel und Wilhelm Liebknecht zu Ulbricht, die mehr noch über <Lenin> als über Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg verlaufe. Die G. soll nachweisen, es bestünde eine „Kontinuität der Entwicklung der deutschen Arbeiterbewegung von ihren Anfängen bis zur SED“ (Bd. 1, S. 12). Diese Deutung des geschichtlichen Ablaufs führt zu einer sehr schiefen Gliederung der G., die den Stoff und den Strom der wirklichen Geschichte verlagert: Der Zeit 1847 bis 1898 wird nur 1~Band gewidmet, der wichtigen Entwicklung 1899–1917 ebenfalls nur 1~Band, doch die Jahre 1918 bis 1944 werden gleich den Jahren 1945–1963 in 3~Bänden behandelt. Schon diese Periodisierung zeigt, daß die G. das Wirken der SED als Erfüllung des Ringens der deutschen Arbeiterparteien darstellen soll. Die G. dient als Unterlage für die politische Schulung in allen Bereichen und in den Schulen und Hochschulen, also nicht nur in der SED, FDJ, NVA und den bewaffneten Kräften. Das ZK der SED erließ am 19. 1. 1966 den „Maßnahmeplan zur Propagierung der ‚Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung‘“. Darin wird von der G. gesagt: Sie „erleichtert das Verständnis für die Strategie und Taktik der SED im Kampf um die Herstellung der Aktionseinheit der Arbeiterklasse und den Zusammenschluß aller demokratischen Kräfte in ganz Deutschland gegen Imperialismus und Militarismus, für den Sieg des Sozialismus in der DDR und für die friedliche demokratische Wiedervereinigung Deutschlands … Das Studium des Geschichtswerkes und die vielfältige Verbreitung des marxistisch-leninistischen Geschichtsbildes stärkt die Zuversicht und die unerschütterliche Gewißheit vom Sieg des Sozialismus in ganz Deutschland und in der ganzen Welt …“ („Neuer Weg“ 1966, Nr. 4, S. 205 ff.). Die Forderung, die G. als Propagandawaffe im Kampf um Westdeutschland einzusetzen, wird oft erhoben. Im „Neuen Deutschland“ vom 11. 1. 1966 heißt es z. B., für die Bürger der „DDR“ sei die G. „ein wichtiger Faktor der sozialistischen Bewußtseinsbildung“, nach Westdeutschland aber strahle „das Werk aus als neuerlicher Beweis der nationalen Rolle der deutschen Arbeiterklasse in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft“. Literaturangaben Weber, Hermann: Ulbricht fälscht Geschichte — Ein Kommentar mit Dok. zum „Grundriß der Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung“. Köln 1964, Neuer Deutscher Verlag. 179 S. m. Abb. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 30 Arbeiterbewegung, Gedenkstätten der A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Arbeiterfestspiele

Siehe auch: Arbeiterbewegung, Geschichte der deutschen: 1985 Arbeiterbewegung, Geschichte der deutschen (GdA): 1975 1979 Arbeiterbewegung, Grundriß der Geschichte der Deutschen: 1965 1966 Unter diesem Titel erschien im Frühjahr 1966 ein 8bändiges Werk mit vielen Bild- und Dokumentarbeilagen. Es war seit einem ZK-Beschluß vom 29. 7. 1956 vorbereitet worden. Eine Vorstufe war der sehr stark von Ulbricht geprägte „Grundriß der Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung“. (Er wurde…

DDR A-Z 1969

Sachsen-Anhalt (1969)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Mitteldeutsches Land; gebildet 1945–1947 aus den preußischen Provinzen Halle-Merseburg und Magdeburg, dem Land Anhalt und kleineren braunschweigischen und thüringischen Gebietsteilen; 24.657 qkm, 4,1 Mill. Einwohner (1950); Verfassung vom 10. 1. 1947, Hauptstadt: Halle; Landesfarben: Schwarz-Gelb; Wirtschaft: Braunkohlenbergbau und -industrie, Kali-, Salz-, Kupfer- und Eisengewinnung, Metall-, Stickstoff- und chemische Industrie, hochintensive Landwirtschaft. — Landtag, Landesregierung und damit praktisch auch das Land im Sommer 1952 im Zuge der Verwaltungsneugliederung unter gleichzeitiger Bildung der Bezirke Halle und Magdeburg aufgehoben. S.-A. ist hervorgegangen aus der 1815 gebildeten preußischen Provinz Sachsen (Brandenburg, Sachsen), die 1944 im Zuge der sog. Reichsreform bei Unterstellung des Reg.-Bez. Erfurt unter den Reichsstatthalter in Thüringen in die Provinzen Halle-Merseburg und Magdeburg geteilt wurde. In den letzten Wochen des 2. Weltkrieges wurden die Provinzen von amerikanischen, britischen und sowjetischen Truppen besetzt; am 1. 7. 1945 fiel auf Grund der alliierten Abkommen über die Zoneneinteilung auch das westlich der vorläufigen Demarkationslinie gelegene Gebiet an die Sowjets. Wenige Tage später befahl die SMAD die Einbeziehung des Landes Anhalt in die wiedervereinigte Provinz und die Errichtung der „Provinzialverwaltung für die Provinz Sachsen“ unter Präsident Dr. Erhard Hübener (LDP), der sie im Okt. 1945 ein beschränktes Gesetzgebungsrecht einräumte. Am 20. 10. 1946 fanden die ersten Landtagswahlen statt, bei denen trotz massiver sowjetischer Wahlbeeinflussung die SED nur 45,8 v. H. der abgegebenen Stimmen erhielt. Der Landtag bestätigte im Dez. 1946 die auf der Grundlage der Blockpolitik gebildete Provinzialregierung unter Ministerpräsident Dr. Hübener (LDP) und beschloß am 10. 1. 1947 die „Verfassung der Provinz S.-A.“, die am folgenden Tage in Kraft trat. Nach der Auflösung Preußens durch den Alliierten Kontrollrat wurde die Provinz im Juli 1947 auch staatsrechtlich Land. An Stelle des im August 1949 zurückgetretenen Dr. Hübener wurde Werner Bruschke (SED) Ministerpräsident. Seit Okt. 1949 war S.-A. Land der „DDR“. (Länder) Literaturangaben Böhmer, Karl Hermann: Deutschland hinter dem Eisernen Vorhang — Sowjetische Besatzungszone (neubearb. v. Eugen Stamm). Essen 1962, Tellus-Verlag. 64 S. m. zahlr. Abb. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 541 Sachsen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig (SAdW)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Mitteldeutsches Land; gebildet 1945–1947 aus den preußischen Provinzen Halle-Merseburg und Magdeburg, dem Land Anhalt und kleineren braunschweigischen und thüringischen Gebietsteilen; 24.657 qkm, 4,1 Mill. Einwohner (1950); Verfassung vom 10. 1. 1947, Hauptstadt: Halle; Landesfarben: Schwarz-Gelb; Wirtschaft: Braunkohlenbergbau und -industrie, Kali-, Salz-, Kupfer- und Eisengewinnung, Metall-, Stickstoff- und chemische…

DDR A-Z 1969

Resozialisierung (1969)

Siehe auch die Jahre 1975 1979 Der R. straffällig gewordener und rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilter Personen sollen zunächst die Erziehung durch Arbeit, die staatsbürgerliche Erziehung und Bildung, die Erziehung zu Ordnung und Disziplin und die Anerkennungen und Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug dienen. Darüber hinaus schreibt das Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 109) „Maßnahmen zur Wiedereingliederung Strafentlassener in das gesellschaftliche Leben“ vor. Verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Wiedereingliederung, den Nachweis geeigneter Arbeits- und Ausbildungsplätze, die Bereitstellung von Wohnraum sowie für die Kontrolle der Durchführung der Wiedereingliederung sind die Räte der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden, in deren Bereich der Entlassene seinen Wohnsitz hat. Zur unmittelbaren Hilfe sind ehrenamtliche Mitarbeiter zu gewinnen, die den Strafentlassenen beratend und unterstützend zur Seite stehen. Die Ämter für Arbeit und Berufsausbildung haben Arbeitsplätze bereitzustellen. Die Arbeitsaufnahme soll möglichst in der früheren Arbeitsstelle oder in solchen Betrieben, Einrichtungen und Arbeitskollektiven erfolgen, in denen die günstigsten Bedingungen für die weitere Gesellschaftliche Erziehung vorhanden sind (§ 63, Abs. 2 SVWG). Bei Strafentlassenen Jugendlichen ist die Weiterführung einer begonnenen Berufsausbildung zu sichern. Erforderlichenfalls soll schon vor der Entlassung ein Lehrvertrag abgeschlossen werden. Der Staatsanwaltschaft obliegt die Aufsicht nicht nur über den Strafvollzug, sondern auch über die Wiedereingliederung. Wenn sich bei Verurteilung eines bereits mit Freiheitsstrafe bestraften Täters herausstellt, „daß die erneute Straftat wesentlich durch seine Disziplinlosigkeit bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben begünstigt wurde“, kann das erkennende Gericht besondere Maßnahmen im Urteil festlegen (§§ 47, 48 StGB). Es kann ein Kollektiv beauftragen, dem Verurteilten bei der Wiedereingliederung zu helfen und erzieherisch auf ihn einzuwirken; der Verurteilte kann verpflichtet werden, einen ihm zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht zu wechseln oder sich in bestimmten Gebieten nicht aufzuhalten sowie den für seinen Aufenthalt von den staatlichen Organen erteilten Auflagen strikt nachzukommen. Alle diese Maßnahmen dürfen für die Dauer von einem bis zu drei Jahren festgesetzt werden. Bei Verurteilung wegen eines Verbrechens kann auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Deutschen Volkspolizei erkannt werden (Polizeiaufsicht). Wenn sich der unter diese Maßnahmen gestellte Strafentlassene böswillig den Verpflichtungen und Auflagen entzieht, kann er nach § 238 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft werden. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 532 Reservistenkollektive A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Rettungsdienst

Siehe auch die Jahre 1975 1979 Der R. straffällig gewordener und rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilter Personen sollen zunächst die Erziehung durch Arbeit, die staatsbürgerliche Erziehung und Bildung, die Erziehung zu Ordnung und Disziplin und die Anerkennungen und Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug dienen. Darüber hinaus schreibt das Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz (SVWG) vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 109) „Maßnahmen zur Wiedereingliederung Strafentlassener in das…