DDR A-Z 1969

Sparen (1969)

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die ehrgeizigen wirtschaftspolitischen Ziele der SED (Wirtschaft, Volkswirtschaftsplan, Investitionen) und der hohe öffentliche Verbrauch bedingen einen großen Konsumverzicht. Dieser soll u.a. durch freiwilliges S. erreicht werden. Das S. wird auf vielfältige Weise gefördert, a) Kontensparen: Bis zum Jahreswechsel 1967/68 waren mit Ausnahme der Deutschen Notenbank und der DIB alle Banken zur Führung von Sparkonten berechtigt: Sparkassen, Banken für Handwerk und Gewerbe, Postsparkassen, Kreisstellen der DBB, Reichsbahnsparkassen und bäuerliche Handelsgenossenschaften (ländliche ➝Genossenschaften, Betriebssparkassen). Die gleiche Ausnahme gilt seit der Umwandlung und Auflösung der Deutschen Notenbank und der DIB für die Staatsbank und die Industrie- und Handelsbank der DDR. Spareinlagen können ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit in beliebiger Höhe abgehoben werden (Ausnahme: bei vertraglich vereinbarter Kündigungsfrist ab drei Monaten), alle Sparkonten sind zur Teilnahme am Überweisungsverkehr berechtigt (Zahlungsverkehr), Spareinlagen können bei jedem zum Sparverkehr zugelassenen Geldinstitut eingezahlt und abgehoben werden (Freizügigkeitsverkehr), bis 1962 konnten anonyme Sparkonten eingerichtet werden (Inhabersparen), die auch noch heute weiterbestehen; alle Spareinlagen sind von der Vermögens-, Einlagen im Inhaber-S. auch von der Erbschaftsteuer befreit, alle Zinsen sind einkommensteuerfrei. Weitere Methoden zur Förderung des S. sind Prämiensparen, Bausparen, die Einführung des Sparkaufbriefes, das Vertrags-S., bei dem sich der Sparer verpflichtet, während einer festgesetzten Periode monatlich einen bestimmten Betrag zu sparen, und die (ehrenamtliche) Spargeldsammlung in Haushalten und Betrieben. Eine dauernde Werbung hat in jährlichen „Sparwochen“ ihren Höhepunkt, die Jugend wird [S. 584]besonders angesprochen („Jugendsparwochen“). Die Spareinlagen haben sich von 1950 bis 1967 wie folgt entwickelt (Stand 31. 12.): Die Spareinlagen auf Sparkonten waren bis 1963 pro Kopf der Bevölkerung trotz niedrigerer Einkommen etwas höher als in der BRD. Seit dieser Zeit ist es umgekehrt. Ursachen für die relativ hohe Sparquote sind vor allem die fehlenden anderen Sparmöglichkeiten, insbesondere beim Wertpapiersparen, sowie das fehlende reichhaltige und qualitativ hochwertige Angebot an Konsumgütern. b) Im Gegensatz zum Konten-S. ist das Wertpapier-S. (Wertpapiere) bedeutend geringer als in der BRD. Auch hier wird mit viel Aufwand für den Erwerb von Wohnungsbauobligationen und Hypothekenpfandbriefen geworben, die jedoch ganz überwiegend von den Sparkassen und Sozialversicherungsanstalten und nur in geringem Umfang von Privatpersonen gehalten werden. c) Zu erwähnen sind noch die Bemühungen, das S. durch Abschluß von Sparrentenversicherungen und anderen Versicherungen zu fördern. (Währung, Währungsreform, Versorgung) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 583–584 SP A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Sparkassen

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die ehrgeizigen wirtschaftspolitischen Ziele der SED (Wirtschaft, Volkswirtschaftsplan, Investitionen) und der hohe öffentliche Verbrauch bedingen einen großen Konsumverzicht. Dieser soll u.a. durch freiwilliges S. erreicht werden. Das S. wird auf vielfältige Weise gefördert, a) Kontensparen: Bis zum Jahreswechsel 1967/68 waren mit Ausnahme der Deutschen Notenbank und der DIB alle Banken zur Führung von Sparkonten berechtigt:…

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Rückkehrer (1969)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Das SED-Regime hat jahrelang große Anstrengungen unternommen, Flüchtlinge zur Rückkehr in die „DDR“ zu veranlassen. Übersiedler aus Westdeutschland und R. gehörten bis Herbst 1966 zu den ständigen Themen der SED-Publizistik. Den seit 1963 in der Propaganda als „DDR-Bürger in Westdeutschland“ bezeichneten und seit dem Staatsbürgerschaftsgesetz vom 20. 2. 1967 offiziell als „Bürger der DDR“ in Anspruch genommenen Flüchtlingen (Staatsbürgerschaft) ist durch Erlaß des Staatsrates vom 21. 8. 1963 (GBl.~I, S.~128) ausdrücklich das Recht zugesichert worden, jederzeit ihren Wohnsitz in der „DDR“ zu nehmen, solange ihnen nicht „wegen grober Verletzung der staatsbürgerlichen Pflichten“ die Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei. Vor dem 13. 8. 1961 geflüchteten Personen ist für „diese Gesetzesverletzung“ Straffreiheit zugesichert worden (Republikflucht). Diese Zusage wird im allgemeinen eingehalten. Wenn im Einzelfall dennoch eine Bestrafung des R. aus politischen Gründen für notwendig gehalten wird, insbesondere bei früheren Staats- oder Parteifunktionären oder Angehörigen der bewaffneten Kräfte, werden vor der Flucht angeblich begangene Straftaten oder die Meldung im westlichen Notaufnahmelager, die dann als Spionage oder Hetze bezeichnet wird, als Vorwand für ein Strafverfahren benutzt. Wie die Umsiedler werden die R. zunächst in sogenannte Aufnahmeheime eingewiesen, in denen sie eingehend überprüft werden. Hierbei ist vor allem der Staatssicherheitsdienst eingeschaltet, der viele der unter dem Druck einer möglichen Bestrafung stehenden R. zu Spitzeldiensten zu nötigen sucht (Spitzelwesen). Seit 1967 werden immer mehr R. schon während ihres Aufenthaltes im Aufnahmeheim oder nach gescheiterten Versuchen, wieder in den Westen zu flüchten, unter Aberkennung der „DDR-Staatsbürgerschaft“ wieder in die BRD abgeschoben. Genaue Zahlenangaben über R. fehlen. Das „Jahrbuch der DDR 1960“ nannte für 1959 die Zahl von 41.580 zurückgekehrten Flüchtlingen. Die späteren ungenauen und übertriebenen Zahlen der SED-Propaganda ließen bis Ende 1966 einen Rückgang auf etwa 400 R. im Monat erkennen. Seitdem sind es noch weniger geworden. Die Motive für die Rückkehr sind recht unterschiedlich. Neben enttäuschten Erwartungen hinsichtlich der Lebensbedingungen im Westen spielen Heimweh, Trennung von Angehörigen und Freunden und mangelnde menschliche Kontakte in der neuon Umgebung eine große Rolle. Vielfach sind wirtschaftliche Gründe, oft Schulden aus Abzahlungsgeschäften, manchmal auch strafbare Handlungen der Anlaß zur Rückkehr. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 537 Rückführungsbetrag A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Rückkopplung

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Das SED-Regime hat jahrelang große Anstrengungen unternommen, Flüchtlinge zur Rückkehr in die „DDR“ zu veranlassen. Übersiedler aus Westdeutschland und R. gehörten bis Herbst 1966 zu den ständigen Themen der SED-Publizistik. Den seit 1963 in der Propaganda als „DDR-Bürger in Westdeutschland“ bezeichneten und seit dem Staatsbürgerschaftsgesetz vom 20. 2. 1967 offiziell als „Bürger der DDR“ in Anspruch genommenen…

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Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB) (1969)

Siehe auch: VdgB: 1962 1963 1965 1966 1975 VdgB (BHG): 1953 1954 1956 1958 1959 1960 Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe: 1975 1979 Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (bäuerliche Handelsgenossenschaft) (VDGB [BHG]): 1959 1960 Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB): 1962 1963 1965 1966 1985 Im Zuge der Bodenreform 1945 bildeten sich örtliche Komitees und Ausschüsse der „gegenseitigen Hilfe“, aus denen im Frühjahr 1946 die durchgegliederte Organisation der VdgB entstand. Die örtlichen VdgB wurden zu Kreisvereinigungen, diese zu Landesvereinigungen zusammengeschlossen und als Körperschaften des öffentlichen Rechts von den Länderregierungen anerkannt. Auf dem ersten „Deutschen Bauerntag“ im Nov. 1947 (Deutscher Bauernkongreß) wurde die Zusammenfassung aller Vereinigungen in der Zentralvereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (ZV dgB) beschlossen. Durch SMAD-Befehl Nr. 61 wurde sie ebenfalls Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das leitende Organ ist der Hauptausschuß, dessen Mitglieder auf dem „Deutschen Bauerntag“ gewählt werden; die Führung der laufenden Geschäfte ist einem Hauptvorstand übertragen. Die VdgB stellt einen in Deutschland neuartigen, theoretisch auf gegenseitiger Hilfe der Bauernschaft basierenden Organisationstypus dar, grundverschieden von Bauernverbänden, Landwirtschaftskammern und Genossenschaften westdeutscher Prägung. Ursprünglich durch die Übertragung enteigneter Betriebseinrichtungen zum Aufbau von MAS und Deckstationen sowie der Wirtschaftsberatung mit weitgehenden betriebswirtschaftlichen Aufgaben betraut, wurde die VdgB im Laufe der Zeit als „Massenorganisation der werktätigen Bauern“ zum politischen Machtinstrument der SED auf dem Lande. Die bis 1950 selbständigen ländlichen ➝Genossenschaften (Raiffeisen) wurden als „Bäuerliche Handelsgenossenschaften“ eingegliedert. Daher führte die Organisation vom 20. 1. 1950 bis 1954 die Bezeichnung VdgB (BHG). In ihre Zuständigkeit fielen Bezug und Abgabe von mineralischen ➝Düngemitteln und sonstigen Bedarfsartikeln an den privaten Sektor der Landwirtschaft, während die LPG, VEG und ÖLB bis 31. 5. 1963 von den staatlichen Kreiskontoren für landw. Bedarf und danach von deren Rechtsnachfolger, den Handelskontoren für materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft, versorgt werden. Zudem war die VdgB nach 1952 beauftragt, die Bildung von ständigen ➝Arbeitsgemeinschaften anzuregen und „aktiv am Kampf für die ‚sozialistische‘ Umgestaltung der Landwirtschaft teilzunehmen“. Der Eintritt in die VdgB ist statutenmäßig freiwillig. In Wirklichkeit war der privatwirtschaftliche Einzelbauer durch die Monopolstellung der VdgB gezwungen, seine Betriebsmittel bei ihr zu beziehen sowie seine Geld- und Kreditgeschäfte mit ihr abzuwickeln. Von Nichtmitgliedern wurden besondere Verwaltungsgebühren er[S. 667]hoben. Im Laufe der Jahre wurden der VdgB eine Reihe ihrer Aufgaben wieder abgenommen, wie z. B. die MAS und die Wirtschaftsberatung. Die Zwangskollektivierung „hat die VdgB nicht überflüssig gemacht, sondern … ihr neue, höhere Aufgaben gestellt … die gegenseitige Hilfe muß einen neuen, sozialistischen Inhalt bekommen“. Trotzdem ist der Mitgliederstand der VdgB seit dem Jahre 1956, in dem der Höchststand mit 641.022 Mitgl. erreicht wurde, rückläufig; er betrug 1964 noch 479.651 Mitgl. Über die weitere Entwicklung des Mitgliederstandes liegen keine Zahlenangaben vor. Gem. Beschluß der 8. Tagung des ZK der SED und der Zentralen Delegiertenkonferenz auf dem VI. Bauernkongreß im Dez. 1960 in Rostock sind der VdgB folgende „Schwerpunktaufgaben“ gestellt worden: die aktive Mithilfe zur Erfüllung der Volkswirtschaftspläne und zur Steigerung der Marktproduktion; die Produktionshilfe für die LPG; im Rahmen der nationalen Bauernpolitik die „gründliche politische Überzeugungsarbeit, um alle Bäuerinnen und Jugendlichen als Mitglieder der LPG zu gewinnen“; im sozialistischen Dorf den sozialistischen ➝Wettbewerb zu organisieren; die Arbeit der Dorfakademien und der Dorfklubs zu organisieren und „den Sozialismus auf dem Lande zum Siege zu führen“. Literaturangaben Kramer, Matthias: Die Landwirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone. 4. Aufl. (unter Mitarb. v. Gerhard Heyn und Konrad Merkel). (BB) 1957. Teil I (Text) 159 S., Teil II (Anlagen) 224 S. Merkel, Konrad, und Eduard Schuhans: Die Agrarwirtschaft in Mitteldeutschland — Sozialisierung und Produktionsergebnisse. (BB) 2., erw. Aufl. 1959. 200 S. m. 53 Tab. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 666–667 Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN)

Siehe auch: VdgB: 1962 1963 1965 1966 1975 VdgB (BHG): 1953 1954 1956 1958 1959 1960 Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe: 1975 1979 Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (bäuerliche Handelsgenossenschaft) (VDGB [BHG]): 1959 1960 Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB): 1962 1963 1965 1966 1985 Im Zuge der Bodenreform 1945 bildeten sich örtliche Komitees und Ausschüsse der „gegenseitigen Hilfe“, aus denen im Frühjahr 1946 die durchgegliederte…

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Konsumgenossenschaften (1969)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Am 18. 12. 1945 wurden durch SMAD-Befehl Nr. 176 die K. wieder zugelassen. Durch bessere Warenzuteilung, aber auch durch organisatorische Maßnahmen (Binnenhandel) wurden sie gegenüber dem privaten Einzelhandel stark bevorzugt, so daß sie an Zahl und Bedeutung rasch Zunahmen. Als Spitzenorganisation wurde am 27. 8. 1949 der „Verband Deutscher K.eGmbH“ (VDK) gegründet und die K. zur „demokratischen Massenorganisation“ erklärt. Z. Z. zählen die K. rd. 4 Mill. Mitglieder, das sind rd. 30 v. H. der Gesamtbevölkerung über 16 Jahre. In dieser Eigenschaft waren die K. maßgeblich an der Förderung des genossenschaftlichen Gedankens auf dem Lande beteiligt, wie ihn die SED versteht (Genossenschaften). Der Charakter der K. als Einrichtung der organisierten Verbraucherschaft zur verbilligten Versorgung ihrer Mitglieder mit Lebensmitteln und Konsumgütern ging verloren. Im Herbst 1952 wurden auch die K. neu gegliedert (VDK, Bezirksverbände, Kreisverbände und bereits 1953 als weitere Untergliederung Dorf- und Stadt-K.). Bezirks- und Kreisverbände kontrollieren die Arbeit der K. ihres Bereiches und sorgen für ihre politische Ausrichtung. Dem VDK ist von der SED die Aufgabe zugewiesen, in „internationaler Zusammenarbeit“ zwecks kommun. Propaganda Beziehungen zu den K. des westlichen Auslands und besonders der BRD zu pflegen. Oberstes Organ ist der Genossenschaftstag, dessen Beschlüsse für alle K. und auch die Bezirks- und Kreisverbände verbindlich sind. Die strukturelle Gliederung der K. wies Ende 1964 740 Dorf- und Stadt-K. mit 43.490 Verkaufsstellen und Gaststätten aus, sowie 191 Kreis- und 15 Bezirksverbände. Bis Ende 1966 war durch Rationalisierung die Zahl der Verkaufsstellen und Gaststätten auf 42.397 zurückgegangen. Zu diesem Zeitpunkt belief sich die Zahl der Produktionsbetriebe der K. auf 1.600. Von den Produktionsbetrieben unterstehen 75 als größere Industriebetriebe den Bezirksverbänden, während die übrigen als reine Versorgungsbetriebe wie Bäckereien und Fleischereien verwaltungsmäßig zu den Kreisverbänden gehören. Am gesamten Warenumsatz haben die K. einen Anteil von 33,8 v. H., während der Anteil des staatlichen Einzelhandels (HO) bei 34,4 v. H. liegt. Mit dieser Umsatzentwicklung haben sich der konsumgenossenschaftliche und der staatliche Einzelhandel einander angeglichen. Dabei waren die K. von Anfang an stärker als die HO auf die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungs- und Genußmitteln ausgerichtet. Rund 75 v. H. aller konsumgenossenschaftlichen Verkaufsstellen vertreiben Nahrungsmittel und Genußmittel; diese sind am Gesamtumsatz der K. mit 57 v. H. beteiligt. Die Großhandelsfunktion der K. wurde durch den Zusammenschluß des staatlichen und genossenschaftlichen Großhandels 1960 zu Großhandelsgesellschaften unterbunden, so daß die Kreisverbände als die seitherigen Träger des Großhandels nunmehr nur noch die politische und wirtschaftliche Kontrolle über die Stadt- und Dorf-K. mit ihrem Handelsnetz ausüben. Die K. erhielten die Aufgabe, ein geschlossenes System der Landversorgung aufzubauen. Hiermit waren Ausbau und Modernisierung der Gaststätten (Gaststättengewerbe) auf dem Lande verbunden. Der Unterstützung dieser Zielsetzung dient das Konsum-Versandhaus in Chemnitz (Versandhandel). Weiterhin wird die Landversorgung durch den ambulanten Handel der K. unterstützt. Im Zuge der Wirtschaftsreform (Neues ökonomisches System, Ökonomisches System des Sozialismus) und der stärkeren Konsumorientierung wird versucht, den gesamten konsumgenossenschaftlichen Handel zu modernisieren und die Verkaufskultur den gestiegenen Bedürfnissen anzupassen. Dabei spielt z. B. die Umstellung auf Selbstbedienung eine besondere Rolle. 1966 betrug der Anteil der Selbstbedienung am Gesamtumsatz der K. 57 v. H. Darüber hinaus bemühen sich die K. mit modernen Einkaufsformen wie Minuteneinkauf, Bestelldienst, Ausleihdienst u.a. den Kundendienst zu verbessern. Zudem hat man Kaufhäuser und Spezialgeschäfte aus den Stadt-K. herausgelöst und in einem „Zentralhandel“ zusammengefaßt. Erste Maßnahme war der Zusammenschluß von 16 der bedeutendsten Warenhäuser und dem Versandhandel zum zentralen Handels- und Produktionsunternehmen „konsument“, dem weitere Kaufhäuser und Bekleidungsbetriebe folgen. Echte Handelsbeziehungen zur Industrie zwecks rationellen Einkaufs sollen hergestellt werden. Man erhofft ferner bei der zentral gelenkten Abnahme von der Industrie mehr Einfluß auf die Produktion und Preis Verbilligung. Die K. unterhalten beim VDK eine eigene Werbeabteilung, deren Tätigkeit aber zur Vermeidung unnötiger Konkurrenz zur HO eingeengt werden soll. Literaturangaben *: Der Einzelhandel in der Versorgung der Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone. (Mat.) 1953. 64 S. m. 15 Tab. u. 22 Anlagen. Piltz, Rosemarie: Die Konsumgenossenschaften in der Sowjetzone. (BMG) 1960. 64 S. Pöhler, Felix: Der Untergang des privaten Einzelhandels in der sowjetischen Besatzungszone. (BB) 1952. 64 S. m. 11 Anlagen. Pöhler, Felix: Die Vernichtung des privaten Großhandels in der sowjetischen Besatzungszone. (BB) 1952. 80 S. m. 15 Anlagen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 339 Konsultation A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Konsumgüterversorgung

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Am 18. 12. 1945 wurden durch SMAD-Befehl Nr. 176 die K. wieder zugelassen. Durch bessere Warenzuteilung, aber auch durch organisatorische Maßnahmen (Binnenhandel) wurden sie gegenüber dem privaten Einzelhandel stark bevorzugt, so daß sie an Zahl und Bedeutung rasch Zunahmen. Als Spitzenorganisation wurde am 27. 8. 1949 der „Verband Deutscher K.eGmbH“ (VDK) gegründet und die K. zur „demokratischen…

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Arbeit, Abteilung für (1969)

Siehe auch: Arbeit, Abteilungen für: 1953 1954 Arbeit, Abteilung für: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Durch Anordnung vom 15. 5. 1952 (Min.-Bl. S. 57) wurden in den Produktionsministerien, Staatssekretariaten mit eigenem Geschäftsbereich, Hauptverwaltungen, Generaldirektionen des Ministeriums für Verkehr und in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben AfA. gebildet. Sie sollten u.a. die Arbeitsorganisation verbessern, die TAN ausarbeiten, alle Lohnfragen (Lohnpolitik, Prämien) behandeln, die Betriebskollektivverträge ausarbeiten und kontrollieren, die Arbeitskräfte im Betrieb zweckmäßig verteilen, sozialistische ➝Wettbewerbe organisieren, bei der Einführung der Materialverbrauchsnormen und persönlichen Konten mitarbeiten, die Werktätigen qualifizieren (Qualifizierung), Erfindungen und Verbesserungsvorschläge auswerten, die Verwendung des Lohnfonds kontrollieren sowie die „kulturellen und sozialen Belange der Werktätigen“ sichern. Nach der Reorganisation der Wirtschaftsverwaltung 1958 (Staatliche Plankommission) war für Grundsatzfragen die Kommission (früher das Komitee) für Arbeit und Löhne zuständig, die am 22. 12. 1965 in das Staatliche Amt für Arbeit und Löhne umgewandelt wurde. Bei den VVB und in den volkseigenen Betrieben bestehen weiter AfA. In den größeren volkseigenen Betrieben werden sie von Arbeitsdirektoren geleitet. Am 1. 1. 1964 wurden die Aufgaben der technischen Arbeitsnormung in den Bereich des Technischen Direktors übergeleitet. Im Febr. 1958 wurden die Abt. für Arbeit und Berufsausbildung bei den Räten der Bezirke und der Kreise in AfA. oder Referate f. A. umbenannt, die seit 28. 8. 1961 Amt für Arbeit und Berufsberatung heißen. Literaturangaben Mampel, Siegfried: Sozialpolitik in Mitteldeutschland (Sozialpolitik in Deutschland, H. 48, hrsg. v. Bundesmin. f. Arbeit …). Stuttgart usw. 1961, Kohlhammer. 87 S. Mampel, Siegfried: Das Gesetzbuch der Arbeit der Sowjetzone und das Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland — ein Vergleich. 5. Aufl. (hrsg. v. Bundesmin. für Arbeit …). Bonn 1962. 64 S. Mampel, Siegfried: Beiträge zum Arbeitsrecht der sowjetischen Besatzungszone (BMG) 1963. 135 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 29 Arbeit A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Arbeit, gesellschaftliche

Siehe auch: Arbeit, Abteilungen für: 1953 1954 Arbeit, Abteilung für: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Durch Anordnung vom 15. 5. 1952 (Min.-Bl. S. 57) wurden in den Produktionsministerien, Staatssekretariaten mit eigenem Geschäftsbereich, Hauptverwaltungen, Generaldirektionen des Ministeriums für Verkehr und in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben AfA. gebildet. Sie sollten u.a. die Arbeitsorganisation verbessern, die TAN ausarbeiten, alle Lohnfragen…

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Hauptbuchhalter (1969)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Der H. wird einerseits von den übergeordneten Staats- und Wirtschaftsbehörden zur Inspektion in den Betrieben und VVB eingesetzt, um die Wirtschaftstätigkeit der VEB und „sozialistischen Konzerne“ (VVB) ständig zu überprüfen, die Einhaltung der Betriebs- und VVB-Pläne zu überwachen, die Befolgung der Gesetze, Anordnungen und Anweisungen sicherzustellen und für die Erfüllung der Wirtschaftlichkeitsauflagen zu sorgen. Zum anderen ist der H. in den VVB und VEB ein dem Generaldirektor oder dem Werkleiter direkt unterstellter Kontrolleur, der seine Überwachungsfunktion mit Hilfe des Rechnungswesens ausübt. Stellung und Aufgaben des H. sind in gesetzlichen Bestimmungen festgelegt (VO v. 17. 2. 1955, GBl.~I, S.~139). Der H. ist im allgemeinen der verantwortliche Leiter für die Durchsetzung des „einheitlichen Systems von Rechnungsführung und Statistik“ im Betriebe, wobei die Schwerpunkte seiner Tätigkeit auf dem Gebiet des Finanz- und Kreditwesens, der Kostenrechnung, der Information der Planbehörden und der Planabrechnung liegen (DB betreffend die Aufgaben, Stellung, Rechte und Pflichten des Leiters der Rechnungsführung und Statistik vom 7. 11. 1967, GBl. II, S. 729). Er ist für die Aufstellung der Jahresabschlußbilanz und die der Gewinn- und Verlustrechnung verantwortlich. Der H. hat den gesamten betrieblichen Reproduktionsprozeß (bzw. den der VVB) rechnerisch und statistisch zu erfassen und aufzubereiten, um sowohl für operative als auch für prognostische Leitungsentscheidungen die erforderlichen Informationen zu liefern. Ihm unterstehen alle im Rechnungswesen, der Revision und in der Regel auch die in den Fachabteilungen für Statistik Beschäftigten. Die technische Durchführung der Buchhaltung ist die Aufgabe des ersten Finanzbuchhalters. Für seine Tätigkeit im Betrieb oder der VVB ist der H. der übergeordneten Behörde rechenschaftspflichtig und verantwortlich. Diese Stelle setzt ihn auch ein oder beruft ihn von seinem Posten ab. Zur Zeit wird die H.-VO von 1955 überarbeitet, da sie nicht mehr den durch die Wirtschaftsreform ab 1963 bedingten wirtschaftsorganisatorischen Veränderungen in den VEB und VVB gerecht wird. Insbesondere ist durch die Verabschiedung der VO über das „einheitliche System von Rechnungsführung und Statistik“ v. 12. 5. 1965 (GBl. II, S. 445) und durch die nachfolgenden zweigspezifizierten Verordnungen eine Überarbeitung der H.-VO erforderlich geworden. So sind z. B. bisher gesetzlich nicht eindeutig die Kompetenzen und Aufgabenbereiche des Direktors für Ökonomie in den Großbetrieben und VVB, die eines neuerdings berufenen Hauptökonomen und die des H. und meist gleichzeitigen „Leiters der Rechnungsführung und Statistik“ gegeneinander abgegrenzt. Diese Abgrenzung nimmt bisher der Werkleiter oder der Generaldirektor der VVB nach eigenem Ermessen vor, was verschiedentlich zu Kritik von seiten der Wirtschaftsbehörden geführt hat. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 270 Hans-Beimler-Medaille A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Hausarbeitstag für Frauen

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Der H. wird einerseits von den übergeordneten Staats- und Wirtschaftsbehörden zur Inspektion in den Betrieben und VVB eingesetzt, um die Wirtschaftstätigkeit der VEB und „sozialistischen Konzerne“ (VVB) ständig zu überprüfen, die Einhaltung der Betriebs- und VVB-Pläne zu überwachen, die Befolgung der Gesetze, Anordnungen und Anweisungen sicherzustellen und für die Erfüllung der Wirtschaftlichkeitsauflagen zu…

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Produktionsfondsabgabe (PFA) (1969)

Siehe auch: Produktionsfondsabgabe: 1975 1979 1985 Produktionsfondsabgabe (PFA): 1965 1966 Im Rahmen des Neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft wird der Verwendung der Kapitalgüter in den VVB und VEB besondere Bedeutung beigemessen. Bisher erfolgte die Bereitstellung der Anlagengüter, die ganz überwiegend aus dem Staatshaushalt finanziert wurden, für die Betriebe kostenlos (zinslos). Nun müssen die Betriebe die PFA, praktisch eine Art Zins, zahlen. Die Bemessungsgrundlage für die Errechnung dieser Abgabe, der Produktionsfonds, ist der Durchschnittsbestand des innerhalb eines Jahres im Betrieb befindlichen Anlage- und Umlaufkapitale, bewertet zu Anschaffungspreisen bzw. den bei der Grundmittel-Umbewertung 1963 festgesetzten Werten. Stillgelegte Anlagen und unverwertete Materialien werden bei der Berechnung der tatsächlich abzuführenden PFA mit zum Kapitalbestand hinzugezählt. Dadurch soll ein Druck auf die Betriebe ausgeübt werden, ungenutzte Produktionsmittel weiter zu verkaufen. Erhebungsmethode und Höhe der PFA wurden nach vierjähriger Diskussion und Erprobung der praktischen Anwendung dieser Abgabe in den Grundzügen in den VO vom 3. 3. 1966 (GBl. II, S. 216) und vom 2. 2. 1967 (GBl. II, S. 115) festgelegt. Die für Industriezweige und -gruppen, VVB, Kombinate und Großbetriebe jeweils gültigen Abgabesätze werden nicht veröffentlicht, sondern den Wirtschaftseinheiten von den für sie zuständigen Plan- und Finanzbehörden intern vorgeschrieben. Die im wesentlichen nach Kapitalintensität und Rentabilitätslage der Wirtschaftszweige differenzierten Abgabesätze bei der PFA liegen zwischen 1,4 und 6 v. H. Als Hauptgrund für diese 1966/67 bestimmte Differenzierung wird von der Wirtschaftsführung angegeben, daß die im Zuge der Industriepreisreform errechneten neuen Planpreise, welohe die Kapitalkosten noch nicht berücksichtigen, die Festlegung eines einheitlichen Abgabesatzes nicht zuließen. Mit der Einführung der PFA will die Wirtschaftsführung der „DDR“ auf eine systemadäquate Art der Tatsache Rechnung tragen, daß im Verhältnis zur Fülle der Verwendungsmöglichkeiten die verfügbaren Kapitalgüter knapp sind und daher auch einen Preis haben müssen. Der Sinn der PFA ist es deshalb, die Betriebe zu einer sparsameren Verwendung des Sachkapitals zu veranlassen. Die Investitionen sollen auf das für den Produktionsprozeß notwendige Maß beschränkt werden, und eine sinnvolle Kombination von Kapitalgütern soll erreicht werden. Dadurch soll eine größere Rationalität des volkswirtschaftlichen Produktionsprozesses, also die Steigerung des Nutzeffektes des investierten Sachkapitals (Produktivitätssteigerung), erzielt werden. Diese wohnt der PFA deswegen inne, weil sie den Gewinn der Betriebe schmälert; sie schmälert ihn aber um so weniger, je geringer der abzuführende Betrag, je geringer also der Wert der in Anspruch genommenen Produktionsgüter ist („materieller Anreiz“, „ökonomischer Hebel“). Die PFA könnte also durchaus ein Instru[S. 498]ment zur Förderung der gesamtwirtschaftlichen Produktivität sein, wie es in der Marktwirtschaft Zins und Dividende schon immer gewesen sind. Die Ausgestaltung der PFA zeigt jedoch, daß die Wirkungsweise dieses Instrumentes sehr verwässert worden ist: die Sätze sind nach Industrie- bzw. Erzeugnisgruppen sowie nach der Quantität und Qualität der Produktionsfondsausstattung differenziert. Damit bleibt für den einzelnen Betrieb zwar ein gewisser Anreiz zur sparsamen Verwendung von Kapitalgütern erhalten, eine rationelle Kapitalverwendung im volkswirtschaftlichen Rahmen jedoch wird verhindert, die Lenkung der Kapitalströme in den Bereich optimalen Nutzens ist nicht möglich. Schwierigkeiten, die der Wirksamkeit der PFA entgegenstehen, ergeben sich auch aus dem mitteldeutschen Preissystem (Preispolitik). Schließlich hat die Einführung der PFA auch Rückwirkungen auf das Steuersystem (Steuern) und den Staatshaushalt. Die PFA ist eine staatliche Abgabe, die im Gegensatz zur Nettogewinnabführung der VEW ungeschmälert in den Haushalt der „Republik“ fließt. Ihre Einführung bedingte neben anderen Auswirkungen der Wirtschaftsreform die Änderung des bis 1963/64 praktizierten Systems der Gewinnverteilung in den VEB und der Nettogewinnabführung an den Staat. Nunmehr konzentriert der Staat den von ihm beanspruchten Teil des „Reineinkommens“ in der Volkswirtschaft (volkswirtschaftlicher Gewinn plus Umsatzsteueraufkommen) nicht mehr auf zwei „Kanälen“ im Staatshaushalt (d.h. in Form der PDA und der Nettogewinnabführung), sondern auf drei „Kanälen“ (Drei-Kanäle-Abführungssystem). Die Auswirkungen der Industriepreisreform und die Erhebung der PFA waren die Hauptursachen dafür, daß sich in den Jahren 1963 bis 1967 die dem Haushalt zufließenden Beträge an Nettogewinnen aus der VEW im Verhältnis zu denen in der Zeit davor verringerten. (Preissystem, Preispolitik) Es ist bemerkenswert, daß die Einführung der PFA beschlossen wurde, ohne die Entwicklung in der SU abzuwarten. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 497–498 Produktionsberatung, Ständige A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Produktionsgenossenschaften des Handwerks

Siehe auch: Produktionsfondsabgabe: 1975 1979 1985 Produktionsfondsabgabe (PFA): 1965 1966 Im Rahmen des Neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft wird der Verwendung der Kapitalgüter in den VVB und VEB besondere Bedeutung beigemessen. Bisher erfolgte die Bereitstellung der Anlagengüter, die ganz überwiegend aus dem Staatshaushalt finanziert wurden, für die Betriebe kostenlos (zinslos). Nun müssen die Betriebe die PFA, praktisch eine Art Zins, zahlen.…

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Staatsverleumdung (1969)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Strafrechtswissenschaft und Strafrechtsprechung zählen St. nicht zu den Staatsverbrechen. Folgerichtig wird vom neuen Strafgesetzbuch der Straftatbestand der St. auch nicht im 2. Kapitel des Besonderen Teils („Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik“), sondern im 8. Kapitel („Straftaten gegen die staatliche Ordnung“) geregelt. § 220 StGB bestimmt: „(1) Wer in der Öffentlichkeit 1. die staatliche Ordnung oder staatliche Organe, Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen oder deren Tätigkeit oder Maßnahmen; 2. einen Bürger wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit, wegen seiner Zugehörigkeit zu einem staatlichen oder gesellschaftlichen Organ oder einer gesellschaftlichen Organisation verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in der Öffentlichkeit Äußerungen faschistischen oder militaristischen Charakters kundtut.“ Mit dieser Regelung knüpft das StGB an die bis zu seinem Inkrafttreten (1. 7. 1968) geltende Bestimmung des § 20 StEG an. Neu ist der zweite Absatz, womit das Kundtun faschistischer oder militaristischer Äußerungen in der Öffentlichkeit aus dem Tatbestand der staatsfeindlichen Hetze herausgenommen wurde. „Verherrlichung“ des Faschismus oder Militarismus bleibt aber staatsfeindliche Hetze (§ 106, Abs. 1, Ziff. 4 StGB). Zum Erfordernis der „Öffentlichkeit“ der St., hat das OG bereits in früherer Zeit entschieden, daß Öffentlichkeit auch dann gegeben sei, „wenn die verleumderische Äußerung auch nur einer Person gegenüber gemacht wird“ und „wenn in einer an sich nicht als öffentliche Örtlichkeit zu bezeichnenden Umgebung, wie privatem Wohnraum, Werkstätten u.dgl., die persönliche Atmosphäre. durch den Charakter der betreffenden Äußerung und der völlig unpersönlichen Beziehungen, in denen sich der Kundgebende und der Empfänger der Mitteilung gegenüberstehen, beseitigt ist“ (Urteil in „Neue Justiz“ 1958, S. 68/69). Nach der Mitte 1962 verkündeten neuen Strafpolitik soll „nicht jede dumme Bemerkung, nicht jedes dumme Gerede, wenn jemandem einmal — wie man so schön sagt — der Kragen platzt“, St. sein (Ulbricht in „Neues Deutschland“ vom 20. 6. 1962). Literaturangaben Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 4., überarb. Aufl. (BB) 1959. 206 S. Rosenthal, Walther: Das neue politische Strafrecht in der DDR. Frankfurt a. M., 1968, Alfred Metzner. 104 S. Unrecht als System, Bd. IV … 1958 bis 1961 (BMG) 1962. 291 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 607 Staatsverlag der DDR A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Staatsverrat

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Strafrechtswissenschaft und Strafrechtsprechung zählen St. nicht zu den Staatsverbrechen. Folgerichtig wird vom neuen Strafgesetzbuch der Straftatbestand der St. auch nicht im 2. Kapitel des Besonderen Teils („Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik“), sondern im 8. Kapitel („Straftaten gegen die staatliche Ordnung“) geregelt. § 220 StGB bestimmt: „(1) Wer in der Öffentlichkeit 1. die staatliche Ordnung…

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Kriminalität (1969)

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Nach Auffassung des Marxismus-Leninismus beruht die K. nicht auf der Natur des Menschen, sondern auf den gesellschaftlichen Verhältnissen. Sie ist keine unausweichliche Gesetzmäßigkeit der menschlichen Existenz, sondern der gesellschaftlichen Entwicklung unterworfen, in deren Endphase des Kommunismus die K. überwunden sein werde. In der sozialistischen Gesellschaft brauche niemand zum Verbrecher zu werden. „Eine solche Entwicklung, die das Verbrechen aus dem Leben der Gesellschaft systematisch ausschaltet, kann es in der bürgerlichen Klassengesellschaft nicht geben. Hier erzeugen die kapitalistischen Ausbeutungsverhältnisse immer wieder das Verbrechen“ („Beschluß des Staatsrates der DDR über die weitere Entwicklung der Rechtspflege“ vom 30. 1. 1961, GBl. I, S. 3). In der „DDR“ habe sich „die sozialistische Gesellschaftsordnung ständig gefestigt und in steigendem Maße die Reste des egoistischen menschenfeindlichen Denkens und Handelns aus der kapitalistischen Gesellschaft überwunden und neue sozialistische Beziehungen der Menschen untereinander entwickelt“. Dadurch werde der Begehung von Verbrechen und Vergehen immer mehr der Boden entzogen und die „bewußte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit gewährleistet“ („Beschluß des Staatsrates der DDR über die Gewährung von Straferlaß durch Gnadenerweis“ vom 1. 10. 1960, GBl. I, S. 533). Der Stand der K. kann also als objektiver Maßstab für den Grad der sozialistischen Umwälzung betrachtet werden. Das erklärt den beim Kampf gegen die K. betriebenen propagandistischen Aufwand und die Bemühungen des SED-Regimes, einen kontinuierlichen Rückgang der K. in der „DDR“ nachzuweisen. Diese Erkenntnis rechtfertigt ein besonderes Mißtrauen gegenüber den recht spärlichen und unvollständigen Angaben der K.-Statistik zusätzlich zu den Vorbehalten, die grundsätzlich gegenüber Ergebnissen sowjetzonaler Statistiken angebracht sind. Die veröffentlichten Zahlen sollen vielfach nicht objektiv informieren, sondern die These der SED beweisen, daß die sozialistische Gesellschaftsordnung dem kapitalistischen Staatswesen überlegen ist. Die Zahl der festgestellten Straftaten ist laut Statistik von 500.446 im Jahre 1946 bis 1967 auf 116.080, also auf 23,2 v. H. gegenüber 1946, zurückgegangen. Dem entspricht eine Abnahme der Belastungsziffer (Straftaten je 100.000 der Bevölkerung) von 2.771 (1946) auf 680 im Jahre 1967. Diese Entwicklung war bis 1960 mit Ausnahme einer geringfügigen Zunahme im Jahre 1958 stetig verlaufen. Für 1961 bis 1963 mußte dann aber eine nicht unerhebliche Zunahme von 139.021 Straftaten im Jahre 1960 auf 163.999 (1963) und damit ein Ansteigen der Belastungsziffer von 806 (1960) auf 956 (1963) zugegeben werden. Dieses Eingeständnis der Zunahme der K. in den ersten Jahren nach Errichtung der Mauer in Berlin war um so bemerkens[S. 352]werter, als die SED-Propaganda stets die — seitdem weitgehend ausgeschalteten — negativen Einflüsse des „Frontstadtsumpfes Westberlin“ als die wichtigste Ursache für die K. in der „DDR“ bezeichnet hatte. Seit 1964 weist die Statistik wieder einen erheblichen Rückgang der K. aus. Mit den für 1966 angegebenen 124.524 Straftaten und der Belastungsziffer 730 ist der bisher niedrigste Stand der K. erreicht worden. In der BRD ist die Belastungsziffer 1966 auf 3.213 und damit auf das viereinhalbfache der K. in Mitteldeutschland gestiegen. Ein echter Vergleich der K. in beiden Teilen Deutschlands ist jedoch nicht möglich, weil die drüben veröffentlichten Zahlen viele Widersprüche und Lücken enthalten, die zu erheblichen Zweifeln Anlaß geben. Schon die angegebenen sprunghaften Veränderungen der Gesamt-K. innerhalb kurzer Zeiträume lassen die Zahlen fragwürdig erscheinen. Auch die für die einzelnen Bezirke genannten Zahlen berechtigten zu erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Statistik. So soll z. B. 1964 ähnlich wie in den vorangegangenen Jahren der überwiegend ländliche Bezirk Frankfurt/Oder mit einer K.-Ziffer von 1082 fast gleichauf mit Ostberlin (1119) an zweiter Stelle gestanden haben, während der Industriebezirk Chemnitz mit einer K.-Ziffer von 593 nur 54,8 v. H. der K. des Bezirks Frankfurt/Oder und damit überhaupt den niedrigsten Stand der K. in Mitteldeutschland aufweist. Auffällig sind ebenfalls die starken Schwankungen bei einzelnen Deliktgruppen. Z. B. soll die Zahl der Straftaten gegen das persönliche Eigentum von 68.869 im Jahre 1957 zunächst bis 1960 um etwa 37 v. H. auf 43.436 zurückgegangen, dann bis 1963 um mehr als 45 v. H. auf 63.163 gestiegen und seitdem erneut um mehr als 50 v. H. auf 30.747 im Jahre 1967 abgenommen haben. Der angegebene starke Rückgang in dieser zahlenmäßig größten Deliktsgruppe seit 1963 ist besonders auffällig, weil damals die Behandlung geringfügiger Delikte, insbesondere kleinere Vergehen gegen das persönliche Eigentum den Konfliktkommissionen und Schiedskommissionen übertragen worden ist (gesellschaftliche Gerichte). Es ist anzunehmen, daß seitdem zahlreiche geringfügige Straftaten nicht mehr in den Berichten der örtlichen Strafverfolgungsorgane aufgeführt sind, weil diese die Entwicklung der K. und damit den Stand der gesellschaftlichen Umwälzung in ihrem Bereich möglichst günstig erscheinen lassen wollen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs (StGB) am 1. 7. 1968 fällt eine große Gruppe geringfügiger Eigentumsdelikte und anderer Verstöße gegen Strafbestimmungen (Hausfriedensbruch, Beleidigung und Verleumdung) als Verfehlungen aus dem Bereich der K. Diese Verfehlungen gelten nicht mehr als Straftaten, sondern nur als „Verletzung rechtlich geschützter Interessen der Gesellschaft oder der Bürger“. Diese neue Kategorie wird also künftig auch nicht mehr von der K.-Statistik erfaßt, die damit einen erheblichen Rückgang der K. verzeichnen kann, dem eine entsprechende Abnahme an Straftaten in Wirklichkeit nicht zu Grunde liegt. Bis 1965 hatte die Verkehrs-K. trotz des wachsenden Kraftverkehrs angeblich eine sinkende Tendenz. Für 1966 ist gegenüber 1965 eine Zunahme von mehr als 18 v. H. angegeben worden. Diesem Eingeständnis steht jedoch die merkwürdige Behauptung gegenüber, daß die Unfall-K. trotz zunehmender Unfälle weiterhin rückläufig sei. Während für die Zahl der Unfälle seit 1960 eine Zunahme auf 143,4 v. H. und für die sonstige Verkehrs-K. eine Zunahme auf 212,8 v. H. angegeben wird, soll zur gleichen Zeit die Unfall-K. auf 60 v. H. zurückgegangen sein. Von 100 Verkehrsunfällen sollen 1966 nur noch 2,7 durch eine strafbare Handlung verursacht worden sein, 1960 waren es angeblich noch 6,4. Diese den Erfahrungen in westlichen Ländern widersprechenden Zahlen erscheinen angesichts der weiteren Feststellung, daß 67,7 v. H. aller Verkehrsdelikte unter Alkoholeinwirkung begangen worden sind, noch fragwürdiger. Seit einigen Jahren werden in der K.-Statistik die Zahlen der wesentlichen kriminellen Straftaten, der Verkehrsdelikte und der stark zurückgegangenen Wirtschaftsvergehen aufgeführt. Zieht man die Zahl dieser Delikte von der Gesamtzahl der festgestellten Straftaten ab, so bleibt jeweils eine erhebliche Zahl von Delikten, 1961: 38.000, 1963 etwa 25.000 und seit 1964 jährlich mehr als 22.000, über die keinerlei Angaben gemacht werden. Es kann nur angenommen werden, daß es sich bei diesen nicht bezeichneten Straftaten überwiegend um politische Delikte handelt, deren Zahl man verschweigen will (politische ➝Häftlinge). Das Fortbestehen der K. unter sozialistischen Lebensverhältnissen wird seit 1962 in völliger Abkehr von der bis dahin von allen Strafrechtlern einhellig vertretenen Auffassung vom Wesen der K. damit erklärt, daß zwischen antagonistischen und nicht-antagonistischen Widersprüchen unterschieden wird. Danach sollen die auf dem Klassenantagonismus beruhenden Verbrechen „in der DDR keine sozialökonomische Basis“ mehr haben. Ihre Ursache liege in der „subversiven Tätigkeit des untergehenden imperialistischen Systems in Westdeutschland und der NATO gegen den siegreichen sozialistischen Aufbau in der DDR“ (Neue Justiz 1962, S. 213). Von diesen „klassenfeindlichen Verbrechen“ müsse die große Mehrzahl der in der „DDR“ begangenen Gesetzesverletzungen unterschieden werden, die „nicht auf einer feindlichen Einstellung gegen den Arbeiter- und-Bauern-Staat“ beruhe. „Diese Verbrechen und Vergehen haben ihre Wurzel in den Überresten der alten Denk- und Lebensgewohnheiten der Menschen, dem ‚geistigen‘ Erbe des Kapitalismus. Das heißt, sie gehen auf Ursachen zurück, die im nichtantagonistischen Widerspruch zwischen dem zurückgebliebenen Bewußtsein mancher Menschen und der sozialistischen Wirklichkeit zu suchen sind“ (Neue Justiz, a.a.O.) (Strafpolitik, Gesellschaftsgefährlichkeit, gesellschaftliche Erziehung). „Ursachen der K. sind unter den Bedingungen des entfalteten sozialistischen Aufbaus ein Komplex von gesellschaftlichen und individuellen Erscheinungen materieller, ideologischer, individuell-bewußtseinsmäßiger Natur, die dem Wesen des Sozialismus fremd sind und kraft des eignen Widerspruchs Personen zur Begehung von Straftaten bestimmen“ (Neue Justiz 1964, S. 301). Als solche die K. hervorrufenden [S. 353]Ursachen gelten weiterhin negative Einwirkungen aus Westdeutschland und West-Berlin, und zwar sollen vor allem „imperialistische Rundfunk- und Fernsehstationen, eingeschleuste Literatur, Zeitschriften, aber auch Briefe und Pakete“ die Entwicklung ungünstig beeinflussen. Auch Rückkehrern und Umsiedlern, die durch längeren Aufenthalt in Westdeutschland noch mit „ausgeprägt individualistischen Ansichten und Gewohnheiten behaftet sind“, wird ein negativer Einfluß auf die K. zugeschrieben. Nach statistischen Feststellungen soll 1962 die K. unter den Umsiedlern das Vierfache des „DDR“-Durchschnitts betragen und damit fast die K. in der BRD erreicht haben. Der Alkoholmißbrauch gilt als eine der Hauptursachen der K. Die Alkohol-K. weist seit Jahren Tendenz auf. Der Anteil der Täter, die unter Alkoholeinfluß gehandelt haben, wird für 1967 mit 31,0 v. H. angegeben. Besondere Sorge bereitet der SED die Jugendkriminalität. Diese konnte bisher nicht wesentlich eingedämmt werden und ist in bestimmten Altersgruppen und bei verschiedenen Delikten sogar angestiegen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 351–353 Kriegsverbrecherprozesse A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Krise

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Nach Auffassung des Marxismus-Leninismus beruht die K. nicht auf der Natur des Menschen, sondern auf den gesellschaftlichen Verhältnissen. Sie ist keine unausweichliche Gesetzmäßigkeit der menschlichen Existenz, sondern der gesellschaftlichen Entwicklung unterworfen, in deren Endphase des Kommunismus die K. überwunden sein werde. In der sozialistischen Gesellschaft brauche niemand zum Verbrecher zu werden. „Eine solche…

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Rechtswesen (1969) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 1. Die „sozialistische“ Rechtsauffassung und die Aufgabe der Rechtsprechung Die Rechtsauffassung in der „DDR“ ist die des Marxismus-Leninismus, also die aus der Lehre vom dialektischen und historischen Materialismus abgeleitete Auffassung vom Wesen des Rechts. Danach kann das Recht nur als eine von verschiedenen gesellschaftlichen Erscheinungen im Bereich des über der ökonomischen Basis liegenden Überbaus verstanden werden; es wurzele in den materiellen Lebensverhältnissen und könne nicht aus sich selbst, aus der allgemeinen Entwicklung des menschlichen Geistes abgeleitet oder begriffen werden. Es ist nach dieser Auffassung also nicht der menschliche Geist oder seine sittliche Kraft, die die Rechtsordnung bestimmen, sondern das Recht soll — nach der These, daß das Sein das Bewußtsein bestimmt — durch die materiellen Lebensverhältnisse hervorgebracht werden. Diese materiellen Lebensverhältnisse würden aber durch die Produktionsverhältnisse bestimmt, durch die Eigentumsverhältnisse an den Produktionsmitteln. Daraus folge, daß derjenige, der die Produktionsmittel besitzt, und das ist nach marxistisch-leninistischer Auffassung die herrschende Klasse, auch das Recht bestimmt und die Rechtsordnung festlegt. Damit wird das Recht leicht und einheitlich definierbar als der „zum Gesetz erhobene Wille der herrschenden Klasse“, und das bestehende sozialistische Recht ist nach Ulbricht daher „der zum Gesetz erhobene Wille der Arbeiterklasse, die im Bündnis mit den werktätigen Bauern und den anderen werktätigen Schichten der Bevölkerung die Macht ausübt“ (Ulbricht, „Über die Dialektik unseres sozialistischen Aufbaus“, Dietz-Verlag, Ostberlin 1959, S. 147). Mit dieser Erkenntnis wurde, wie Hilde ➝Benjamin erklärt, „eine klare Abgrenzung von der bürgerlichen Rechtswissenschaft mit ihren verschiedenen Spielarten idealistischer Rechtsideologien und mit ihren Vorstellungen von einem über den Klassen und Staaten stehenden Recht gewonnen“. Für das Strafrecht wird diese Aussage im Lehrbuch des Strafrechts noch einmal ausdrücklich bestätigt: „Deshalb hat jedes Strafrecht Klassencharakter, verfolgt die klassenbedingten Ziele und Aufgaben. Es gibt kein neutrales, über den Klassen stehendes Strafrecht.“ Im Erlaß des Staatsrates über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege vom 4. 4. 1963 (GBl. I, S. 21) wird das sozialistische Recht mit einer gewissen Akzentverlagerung definiert als „ein wichtiges Instrument unseres Staates, um die gesellschaftliche Entwicklung zu organisieren und das sozialistische Zusammenleben der Menschen, die Beziehungen der Bürger zueinander und zu ihrem Staat zu regeln“. Jedes Recht sei seiner Natur nach parteilich, weshalb auch die Rechtsanwendung nur parteilich sein könne (Parteilichkeit der Rechtsprechung). Aus den Erkenntnissen des historischen Materialismus ergibt sich für die Kommunisten weiter, daß die menschliche Gesellschaft unter Führung ihrer fortschrittlichsten Klasse, der Arbeiterklasse, den Weg zum kommun. Endstadium gehen werde, in dem die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen beseitigt und mit der dann vorhandenen klassenlosen Gesellschaft der ideale Endzustand auf Erden erreicht sein werde. Die „historische Aufgabe“ der Arbeiterklasse bestehe also darin, den Weg zunächst zum Sozialismus, dann zum Kommunismus zu vollenden. [S. 515]Die Erfüllung dieser Aufgabe entspreche der objektiven Gesetzmäßigkeit der Entwicklung der menschlichen Gesellschaft. Wenn nun aber nur das Rechtens sein kann, was dem Willen der Arbeiterklasse entspricht, und wenn der Wille dieser Klasse auf die Erreichung des sozialistisch-kommun. Endzustandes gerichtet ist (weil er darauf gerichtet zu sein hat), dann kann, wie dies in der neuen Definition des Staatsrates zum Ausdruck kommt, im Bereich der Rechtsordnung auch nur das Bestand und Gültigkeit haben, was zu diesem Endziel hinzuleiten in der Lago ist. Damit erhält das Recht Instrumentalcharakter in Händen der Klasse und des Staates zur Erreichung des politischen Endziels. Dieser Auffassung vom R. entspricht nach den Ausführungen ihrer maßgebenden Funktionäre (Fechner, Benjamin, Melsheimer, Polak, Streit, Toeplitz) die Hauptaufgabe der Justiz. Damit werde die bürgerliche „Klassenjustiz“ überwunden, die nichts anderes als ein Mittel der herrschenden Klasse sei, „das schaffende Volk auszubeuten“: „Indem unsere sozialistische Rechtspflege zum Anliegen und zur Aufgabe des ganzen Volkes wird, entwickeln wir die sozialistische Rechtsordnung der DDR immer mehr zum nationalen Urbild wahrer Gerechtigkeit und Humanität“ [Rechtspflegeerlaß des Staatsrates vom 4. 4. 1963]. Grundlegender Ausgangspunkt und Maßstab für die Bestimmung dieser „wahren“ Gerechtigkeit könne immer nur das Interesse der Arbeiterklasse sein, deren Führung in Staat und Gesellschaft solange erforderlich bleibe, wie Klassen überhaupt existierten (vgl. Gollnick/Haney in „Staat und Recht“ 1968, S. 580 ff.). Weil nun aber die Macht der Arbeiterklasse nicht ihren Zweck in sich selbst finde, sondern von der Arbeiterklasse (und ihren „Verbündeten“) zur Erreichung der objektiv bestimmten Ziele und Zustände des Sozialismus/Kommunismus gebraucht werden müsse, wird die sozialistische Gerechtigkeit als ein „Mittel zur Erreichung bestimmter gesellschaftlicher Zustände“ verstanden. Da sie sich andererseits nicht von selbst realisiere, vielmehr zu ihrer Verwirklichung entsprechender Mittel bedürfe, sei sie in bezug auf die Realisierung von Zuständen zugleich auch Zweck, der sich durch die in ihr gesetzten Forderungen nach Bewertung und Veränderung bestimmter gesellschaftlicher Verhältnisse offenbare. Wesentliches Mittel, um die in den Gerechtigkeitsforderungen zum Ausdruck kommenden Ziele zu erfüllen, sei das sozialistische Recht. Damit wird die Gerechtigkeit einerseits zum Zweck im Hinblick auf das Recht, das Mittel zur Erreichung der gesetzten Ziele ist; sie wird aber andererseits auch Mittel zur Bewertung des Rechts, und zwar insofern, als das bestehende Recht danach beurteilt wird, ob es gerecht oder ungerecht ist, ob es den Zielsetzungen noch entspricht oder nicht. Es besteht bei dieser Betrachtung von Recht und Gerechtigkeit also sowohl eine Einheit wie eine Verschiedenheit zwischen beiden Kategorien, und Widersprüche zwischen ihnen werden nicht für unmöglich gehalten (a.a.O., S. 591). Dieser Auffassung vom Wesen des sozialistischen Rechts und von dem Verhältnis zwischen sozialistischem Recht und Gerechtigkeit entspricht die der Rechtsprechung im Gesetz über die Gerichtsverfassung gestellte Aufgabe: „Die Rechtsprechung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik dient der Lösung der politischen, ökonomischen und kulturellen Aufgaben des Arbeiter- und-Bauern-Staates beim umfassenden Aufbau des Sozialismus, der planmäßigen Entwicklung der Produktivkräfte und der Festigung der sozialistischen Produktionsverhältnisse.“ Besonders herausgestellt wird durch den Rechtspflegeerlaß des Staatsrates und die sich daran anschließenden neuen Gesetze (Justizreform) die Erziehungsfunktion der Rechtsprechung: „Die Gerichte tragen dazu bei, daß alle Bürger, Institutionen und Organisationen das sozialistische Recht bewußt einhalten und verwirklichen, das den Willen des Volkes zum Ausdruck bringt und seinem friedlichen Leben, seiner Freiheit, seiner schöpferischen Arbeit und der Gerechtigkeit für jedermann dient“ (§ 2 Abs. 1, Satz 2 GVG). Mit besonderem Nachdruck wird von den Gerichten die Wahrung und Beachtung sozialistischer Gesetzlichkeit gefordert, d.h. strenge Einhaltung der geltenden Gesetze mit dem Ziel, die errungene Machtstellung mit Hilfe der Justiz unter allen Umständen zu festigen und weiter auszubauen. Eng verbunden damit sind die Forderung nach der echten Parteilichkeit der Rechtsprechung: „Einhaltung der Gesetzlichkeit bedeutet Wahrung der Parteilichkeit“ (Artzt in „Neue Justiz“ 1956, S. 581), und die Feststellung, daß das [S. 516]sozialistische Recht nicht von der marxistisch-leninistischen Partei zu trennen ist (Petzold in „Staat und Recht“ 1961, S. 658). 2. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Rechtspflege In der neuen Verfassung vom 6. 4. 1968 trägt der Abschnitt IV die Überschrift „Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege“. Nach dem einleitenden Art. 86 sind „die sozialistische Gesellschaft, die politische Macht des werktätigen Volkes, ihre Staats- und Rechtsordnung die grundlegende Garantie für die Einhaltung und die Verwirklichung der Gerechtigkeit, Gleichheit, Brüderlichkeit und Menschlichkeit“. Da „politische Macht des werktätigen Volkes“ nach Art.~1 und 2 der Verfassung den Führungsanspruch der marxistisch-leninistischen Partei der Arbeiterklasse impliziert, gehört also auch die Suprematie der SED zu diesen Garantien für die Einhaltung und Verwirklichung der Verfassung. Sie zu bekämpfen oder auch nur anzuzweifeln, wäre Ausdruck einer die Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit mißachtenden verfassungsfeindlichen Einstellung. Die sozialistische Gesetzlichkeit soll gemäß Art. 87 Verf. durch die Einbeziehung der Bürger und ihrer Gemeinschaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliche Kontrolle über die Einhaltung des sozialistischen Rechts gewährleistet werden (Näheres s. u. Ziff. 8). Der Grundsatz, daß alle leitenden Mitarbeiter in Staat und Wirtschaft gegenüber den Bürgern rechenschaftspflichtig und verantwortlich sind (Art. 88), gilt in vollem Umfang auch für die Richter. Während die alte Verfassung noch die formale Möglichkeit vorsah, daß an der Verfassungsmäßigkeit von Normativakten der Volkskammer Zweifel geäußert werden konnten, fehlt eine solche Bestimmung in der neuen Verfassung. Über Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Rechtsvorschriften des Ministerrates und anderer staatlicher Organe entscheidet nach Art. 89 der Staatsrat. Art. 90 Verf. läßt die dynamische Funktion der sozialistischen Rechtspflege erkennen. Danach dient die Rechtspflege „der Durchführung der sozialistischen Gesetzlichkeit, dem Schutz und der Entwicklung der DDR und ihrer Staats- und Gesellschaftsordnung. Sie schützt die Freiheit, das friedliche Leben, die Rechte und die Würde der Menschen.“ Im zweiten Satz kommt also auch die Schutz-(Unterdrückungs-)Funktion der Rechtspflege zum Ausdruck. Schließlich betont Art. 91 die Verbindlichkeit der allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts über die Bestrafung von Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen und wiederholt die bereits in das StGB aufgenommene Bestimmung, daß Verbrechen dieser Art nicht der Verjährung unterliegen. In den weiteren Verfassungsbestimmungen des IV. Abschnitts werden behandelt die Gerichtsorganisation (s. u. Ziff. 3), die Stellung des Obersten Gerichts, die an einen Richter zu stellenden Voraussetzungen, die Wahl der Richter, Schöffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte, die Stellung der Staatsanwaltschaft. Für das Strafrecht (s. u. Ziff. 5) gelten nach Art. 99 die Grundsätze „nulla poena sine lege“ und „nullum crimen sine lege“, und Art. 100 regelt die Zulässigkeit der Untersuchungshaft. Die Grundsätze, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf und daß Ausnahmegerichte unstatthaft sind, sind ebenso Verfassungsinhalt wie die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Gericht und des Rechts auf Verteidigung (Strafverfahren, Verteidiger). Neu gegenüber der alten Verfassung ist die in Art. 106 vorgesehene Möglichkeit der Haftung des Staates für Schäden, die einem Bürger durch ungesetzliche Maßnahmen von Mitarbeitern der Staatsorgane zugefügt werden. Insoweit bleibt allerdings das angekündigte Staatshaftungsgesetz abzuwarten. 3. Gerichtsorganisation Nach Art. 92 Verf. wird die Rechtsprechung durch das Oberste Gericht [OG], die Bezirksgerichte, die Kreisgerichte (Gerichtsverfassung) und die gesellschaftlichen Gerichte ausgeübt. Damit hat nunmehr auch die gesellschaftliche Gerichtsbarkeit ihre verfassungsrechtliche Fundierung gefunden. Gleichlautend mit dem Gerichtsverfassungsgesetz wird dem OG in Art. 98, Abs. 2 Verf. die Leitungsfunktion für die gesamte Rechtsprechung zuerkannt. Auch der Grundsatz der Verant[S. 517]wortlichkeit des OG gegenüber der Volkskammer und dem Staatsrat ist in der Verfassung enthalten. Das OG, das seit Dezember 1949 besteht, entscheidet über die vom Generalstaatsanwalt oder vom Präsidenten des OG eingelegten Kassationsanträge (Kassation), als Rechtsmittelgericht bei erstinstanzlichen Entscheidungen der Bezirksgerichte sowie in solchen Strafsachen, in denen der Generalstaatsanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Anklage unmittelbar vor dem OG erhebt. Oft werden die erstinstanzlichen Verhandlungen dann als Schauprozesse durchgeführt. Ein Rechtsmittel steht dem Angeklagten in diesen Fällen nicht zu. Der Angeklagte ist also der Willkür des Generalstaatsanwalts unterworfen, wenn dieser das Verfahren vor das OG in erster und gleichzeitig letzter Instanz bringen will. Die bis zum August 1952 noch dem alten deutschen Gerichtsverfassungsgesetz entsprechende Gerichtsorganisation war zunächst durch die „VO über die Neugliederung der Gerichte“ vom 28. 8. 1952 der neuen Verwaltungsstruktur angepaßt und dann durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 22. 10. 1952 endgültig geregelt worden. Am 1. 10. 1959 wurde das GVG mit Erlaß des Gesetzes über die Wahl der Richter neu gefaßt und in einigen Bestimmungen in sozialistischem Sinne geändert. Nach dem Rechtspflegeerlaß des Staatsrates vom 4. 4. 1963 erließ die Volkskammer am 17. 4. 1963 ein neues Gerichtsverfassungsgesetz, durch welches das Prinzip des demokratischen Zentralismus im Bereich der Rechtspflege voll verwirklicht wurde. Ferner hatte diese Justizreform zum Ziel, die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte gesetzlich zu untermauern und zu aktivieren. Das OG wurde das „Leitungsorgan“ für die gesamte Rechtsprechung, ist aber in dieser Funktion der Volkskammer und dem Staatsrat gegenüber verantwortlich. Der Staatsrat hat nach Art. 71 der Verfassung nicht nur das Recht, rechtsverbindliche Erlasse und Beschlüsse zu erlassen, sondern er kann auch die Verfassung und die Gesetze verbindlich auslegen, also unmittelbar auf die Rechtsprechung einwirken. Er kann ferner dem Plenum des OG den Erlaß von Richtlinien und Beschlüssen empfehlen. Der Staatsrat ist also praktisch der oberste Gerichtsherr. Die zur Durchsetzung der Leitungsaufgaben des OG geschaffenen Organe dieses Gerichts, das Plenum und das Präsidium haben die Befugnis, Richtlinien und Beschlüsse mit bindender Wirkung für alle Gerichte zu erlassen. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf die Militärgerichtsbarkeit, die in der Spitze beim Kollegium für Militärstrafen des OG zusammenläuft. Die Arbeitsgerichte sind als Kammern bzw. Senate der Kreis- und Bezirksgerichte in die ordentliche Gerichtsbarkeit eingegliedert. In allen erstinstanzlichen Verfahren der Kreis- und Bezirksgerichte wirken Schöffen mit, in Arbeitsrechtsstreitigkeiten entscheiden auch die Rechtsmittelsenate der Bezirksgerichte und der Senat des OG unter Beteiligung von Schöffen. Die Richter werden in allen Gerichten auf 4 Jahre gewählt und sind für ihre Rechtsprechung sowohl dem übergeordneten Gericht wie der örtlichen Volksvertretung ihres Bezirks oder Kreises verantwortlich. Der in der Verfassung und im Gerichtsverfassungsgesetz enthaltene Grundsatz von der richterlichen Unabhängigkeit ist faktisch beseitigt. Die Personalpolitik (Kaderpolitik) vollzog sich seit 1945 unter dem Gesichtspunkt der Demokratisierung der Justiz und hatte zur Folge, daß die akademischen Juristen mehr und mehr aus den Richter- und Staatsanwaltstellen verdrängt und zunächst durch Volksrichter und Volksstaatsanwälte ersetzt wurden. Der Mangel der fehlenden akademisch-wissenschaftlichen Ausbildung sollte durch „große Lebenserfahrung“ dieser neuen Richter ausgeglichen werden. Das Mindestalter betrug 23 Jahre. Das notwendige juristische Grundwissen sollte den Schülern während eines Lehrganges beigebracht werden. Der erste Lehrgang dauerte 6 Monate, der zweite 8 Monate, die nächsten drei dann jeweils ein Jahr. Später betrug die Lehrgangsdauer auf der Deutschen Akademie für Staats und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ zunächst 2, dann 3 Jahre und seit Beginn des Studienjahres 1955/56 bis zur Umgestaltung der Akademie im Jan. 1964 4 Jahre. In dieser Zeit bestand kein Unterschied mehr zum akademisch-juristischen Studium an den Universitäten (Rechtsstudium). Nur noch knapp 2. v. H. aller Richter haben die alte rechtswissenschaftliche Ausbildung genossen und zwei juristische Staatsprüfungen abgelegt. Sämtliche wichtigen Positionen sind mit Angehörigen der SED besetzt. [S. 519]Für die Richter, die der SED angehören — das sind über 90 v. H. aller Richter — gilt wie für jedes andere Parteimitglied das Statut der SED, das auf dem VI. Parteitag im Januar 1963 beschlossen wurde. Danach ist jedes Parteimitglied verpflichtet, „seine Arbeit in den staatlichen und wirtschaftlichen Organen und in den Massenorganisationen entsprechend den Beschlüssen der Partei, im Interesse der Werktätigen zu leisten; die Partei- und Staatsdisziplin zu wahren, die für alle Mitglieder der Partei im gleichen Maße bindend ist. Wer die Partei- und Staatsdisziplin verletzt, ist, unabhängig von seinen Verdiensten und der Stellung, die er einnimmt, zur Verantwortung zu ziehen“ (Abschn. I, Ziff. 2g des Statuts). Damit ist es der SED immer möglich, unmittelbar auf die Rechtsprechung einzuwirken und vor allem die Schwerpunkte der Rechtsprechung zu bestimmen. Der „Richter neuen Typus“ darf nicht dem Objektivismus erliegen, sondern muß in seiner Rechtsprechung die Parteilichkeit wahren und beweisen, daß er die alte Klassenjustiz überwunden hat. Der Richter muß stets von dem Gedanken ausgehen, daß seine Urteile in erster Linie der „Gesellschaft“, also dem Regime, nützen müssen. Es kommt dabei nicht auf eine nur „formelle“ Anwendung des Gesetzes an, sondern auf dessen Auslegung im Sinne der SED. 4. Die weiteren Organe der Rechtsprechung Die Staatsanwaltschaft ist aus dem Justizapparat herausgelöst und in eine selbständige, unmittelbar der Volkskammer und dem Staatsrat unterstehende Behörde umgewandelt worden. Mit dem 1. 6. 1952, dem Tage des Inkrafttretens des ersten „Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR“, war die erste Periode der Rechtsangleichung an das sowjetische Vorbild auf dem Gebiet der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung und des Strafvollzuges beendet. Das neue Staatsanwaltschaftsgesetz vom 17. 4. 1963 bezeichnet die Staatsanwaltschaft als ein Organ der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht und beschreibt im einzelnen Funktion und Aufgaben dieses Organs in der Periode des „umfassenden Aufbaus des Sozialismus“. Die Staatsanwaltschaft soll in ihrer Tätigkeit einen wichtigen Beitrag zur Erziehung der Bürger zum sozialistischen Denken und Handeln leisten. Auch für dieses Staatsorgan steht also die Erziehungsfunktion des Rechts im Vordergrund. Die Justizverwaltung hat schon 1952 ihre Aufsichtsbefugnisse über die Staatsanwaltschaft, mit dem Rechtspflegeerlaß des Staatsrates vom 4. 4. 1963 auch ihre Befugnis der Kontrolle und Anleitung der Rechtsprechung eingebüßt. Ihre heutigen Aufgaben liegen auf dem Gebiet der Revision der Gerichte, der Kaderpolitik, der Gerichtsverwaltung und der Vorbereitung der Justizgesetzgebung. Dem Ministerium der Justiz obliegt es in seiner Verantwortlichkeit für die Kaderpolitik, die Grundsätze für die Ausbildung der juristischen Kader gemeinsam mit dem Staats-Sekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen sowie den Universitäten auszuarbeiten und durchzusetzen. Mit der Justizreform des Jahres 1952 wurden große Gebiete der Freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Verwaltungsstellen übertragen und das Staatliche Notariat eingerichtet. Auch in der Rechtsanwaltschaft wurde durch die Bildung der Anwaltskollegien eine grundsätzliche Neuordnung vorgenommen. Der Staatsrat bezeichnet die Rechtsanwaltschaft in seinem Rechtspflegeerlaß als eine „gesellschaftliche Einrichtung der sozialistischen Rechtspflege“. Besonders hebt er hervor, daß sich die Mehrzahl der Rechtsanwälte freiwillig in den Kollegien zusammengeschlossen haben. Am 1. 9. 1967 nahm in Ostberlin ein „Rechtsanwaltsbüro für internationale Zivilrechtsvertretungen“ seine Tätigkeit auf, das nach Art eines Kollegiums organisiert ist und Rechtsvertretungen in anderen Staaten sowie Vertretungen von ausländischen (auch westdeutschen und Westberliner) Bürgern und juristischen Personen vor Gerichten der „DDR“ wahrnimmt. Anleitung und Aufsicht über die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare obliegen dem Ministerium der Justiz. Eine Standesorganisation und eigene Ehrengerichtsbarkeit gibt es für die Rechtsanwaltschaft nicht. Durch den Verteidiger im „sozialistischen“ Strafprozeß soll ein „neuer Arbeitsstil“ entwickelt werden, der die erzieherische Rolle des Rechtsanwalts mehr in den Vordergrund rückt. [S. 520] 5. Strafrecht Der Schwerpunkt der gesamten Rechtsprechung liegt auf dem Gebiet des Strafrechts, das durch das sozialistische Strafgesetzbuch vom 12. 1. 1968 [GBl. I, S. 1] eine neue materielle Grundlage erhielt. In der strafrechtlichen Praxis der Strafverfolgungsorgane und Gerichte können drei Gruppen unterschieden werden: die politischen Strafsachen, die Wirtschaftsstrafsachen und alle übrigen Delikte. Die politischen Strafsachen werden bei der Staatsanwaltschaft von der Abt.~I bearbeitet und von den I. Senaten des OG und der Bezirksgerichte entschieden, Wirtschaftsdelikte und alle anderen Strafsachen von der Abt. II und den II. Senaten der Bezirksgerichte oder den Strafkammern der Kreisgerichte. Auf dem Gebiet des politischen Strafrechts wurde, nachdem durch Beschluß der Sowjetregierung vom 20. 9. 1955 alle „Gesetze, Direktiven und Befehle des Alliierten Kontrollrats als überflüssig erachtet werden und auf dem Gebiet der DDR ihre Gültigkeit verlieren“, bis zum 1. 2. 1958 fast ausschließlich Art. 6 der alten Verfassung angewandt, der die sog. Boykott-, Kriegs- und Mordhetze für strafbar erklärte. Der Art. III A III der Kontrollratsdirektive 38, der bis zum 29. 9. 1955 zur Verurteilung wegen „Erfindung oder Verbreitung tendenziöser, friedensgefährdender Gerüchte“ (Friedengefährdung) herangezogen wurde, konnte nicht mehr Grundlage politischer Strafverfahren sein. Das Friedensschutzgesetz vom 16. 12. 1950 wurde vom OG nur wenig angewandt. Seit Inkrafttreten des Strafrechtsergänzungsgesetzes (StEG) am 1. 2. 1958 bildete dieses die Grundlage für die Bestrafung der Staatsverbrechen, zu denen seitdem auch die Abwerbung gehörte. Art. 6 der Verfassung behielt aber seinen Charakter als unmittelbar anzuwendendes Strafgesetz, blieb also als Generalklausel hinter den neu geschaffenen, sehr allgemein formulierten Tatbeständen bestehen. Das neue Strafgesetzbuch faßt die politischen Straftatbestände in den ersten beiden Kapiteln des Besonderen Teils zusammen (Aggressionsverbrechen, Kriegshetze, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die ➝Menschlichkeit, Staatsverbrechen). Besonders kraß trat die Unterdrückungsfunktion des Strafrechts, insbesondere der politischen Straftatbestände, in den vor dem Obersten Gericht durchgeführten Prozessen gegen „Kopfjäger“, „Menschenhändler“ (staatsfeindlicher ➝Menschenhandel) und „Terroristen“ (Terror) in Erscheinung sowie in all den Strafverfahren, in denen es sich um tatsächliche oder angebliche Verletzungen der Anordnungen und Bestimmungen über das Sperrgebiet handelte. Hohe Freiheitsstrafen werden in politischen Prozessen auch gegen Jugendliche verhängt (Jugendstrafrecht). Durch eine gleichzeitig mit dem StEG erfolgte Änderung des Paßgesetzes wurden auch Versuch und Vorbereitung der Republikflucht unter Strafe gestellt. (Paßwesen) Auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts wurden bis 1955 vor allem folgende vier Gesetze angewendet: Befehl Nr. 160 der SMAD vom 3. 12. 1945 (Sabotage), die Wirtschaftsstrafverordnung vom 23. 9. 1948, das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels vom 21. 4. 1950 und das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums vom 2. 10. 1952. Mit der Außerkraftsetzung des Besatzungsrechts war auch der Befehl Nr. 160 aufgehoben worden. Sabotage wurde, sofern nicht eine der anderen wirtschaftsrechtlichen Normen zur Anwendung gelangte, seitdem als eine der unter Boykotthetze fallenden Erscheinungsformen im Klassenkampf angesehen und nach Art. 6 der Verfassung bestraft. Das StEG hat mit Wirkung vom 1. 2. 1958 zwei selbständige Tatbestände für Diversion und Sabotage eingeführt, und das neue Strafgesetzbuch bringt eine Erweiterung beider Tatbestände. Die Anwendung dieser Gesetze hat im Regelfall neben einer erheblichen Freiheitsstrafe die Einziehung des gesamten Vermögens des Angeklagten zur Folge. Das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums wurde durch das StEG aufgehoben; die Bestrafung der „Verbrechen gegen gesellschaftliches Eigentum“ erhielt in den Bestimmungen des StGB eine neue gesetzliche Grundlage. Das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels wurde durch das Zollgesetz vom 28. 3. 1962 aufgehoben. Eine materiell-rechtliche Änderung hat sich dadurch jedoch nicht ergeben, da die Strafandrohungen in das Zollgesetz übernommen worden sind. Wirtschaftsprozesse wurden oft als Schauprozesse und auch gegen solche Angeklagte durch[S. 521]geführt, die entweder gerade noch rechtzeitig flüchten konnten oder die ihren Wohnsitz niemals in Mitteldeutschland hatten, wohl aber irgendwelche Vermögenswerte oder Betriebe. Diese sog. Abwesenheitsverfahren waren nach der bis zum 15. 10. 1952 geltenden Strafprozeßordnung nur zulässig, wenn sich der Angeschuldigte im Ausland aufhielt oder im Inland verbarg. Da in vielen Fällen die Angeschuldigten den Behörden eine ladungsfähige Anschrift in der BRD mitteilten, entfielen beide Voraussetzungen. Dennoch wandten die Gerichte die §§ 276 ff. StPO analog an, um das Vermögen oder den Betrieb des Angeklagten enteignen zu können. Nach der neuen Strafprozeßordnung sind Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten zulässig, wenn sich dieser „außerhalb des Gebietes der DDR aufhält oder sich verbirgt“. Das deutsche Strafgesetzbuch von 1871, das bis zum Inkrafttreten des neuen, sozialistischen Strafgesetzbuchs noch weiterhin galt und materielle Rechtsgrundlage für die übrigen Strafverfahren war, war stets als „sanktioniertes Recht“ entsprechend den „Erfordernissen der gesellschaftlichen Interessen“ und unter „Überwindung der überholten Klassenjustiz“ anzuwenden. Entscheidendes Element für die Strafwürdigkeit einer Handlung oder Unterlassung war die Gesellschaftsgefährlichkeit, womit eine unmittelbare Anlehnung an das sowjet. Strafrecht vollzogen wurde. „Aufgabe der demokratischen Rechtsprechung ist es, die gesellschaftlichen Verhältnisse der DDR mit den uns zur Verfügung gestellten Gesetzen, seien sie sanktioniert oder neu geschaffen, zu schützen. Dabei ist der Hinweis notwendig, daß mit der Sanktionierung gewisser alter Gesetze keineswegs die Übernahme der von den bürgerlichen Gerichten angewandten Auslegungsregeln verbunden ist“ „Neue Justiz“ 1956, Beilage S. 10). Das Strafrechtsergänzungsgesetz führte neben dem aus dem sowjet. Recht übernommenen „materiellen Verbrechensbegriff“ die neuen Strafen Bedingte Verurteilung und öffentlicher Tadel ein; ferner wurden durch dieses Gesetz sechs Tatbestände des Militärstrafrechts geschaffen. Letztere wurden durch das 2. Strafrechtsergänzungsgesetz (Militärstrafgesetz) vom 24. 1. 1962 z. T. geändert und um weitere Tatbestände ergänzt. Mit Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs tritt eine Differenzierung der Rechtsverletzungen in Straftaten, Verfehlungen, und Ordnungswidrigkeiten ein. Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten zählen nicht zu den Straftaten. Bei der Beschreibung der Straftaten sind deutlich die Schwierigkeiten zu bemerken, vor denen die Verfasser des neuen StGB in dem Bemühen standen, gegenüber dem bisherigen „bürgerlichen“ Strafrecht etwas Neues zu schaffen. Nachdem Anfang der 50er Jahre verkündet worden war, daß die Unterteilung in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen zugunsten eines einheitlichen Verbrechensbegriffs fallengelassen werde, wird nunmehr wieder die Auffassung, „daß einheitliches Wesensmerkmal aller Straftaten ihre Gesellschaftsgefährlichkeit sei“, überwunden. Man kehrt also zur differenzierten Ausgestaltung in Verbrechen und Vergehen zurück. Einheitlich werden in allen Straftaten folgende Eigenschaften gesehen: 1. Gesellschaftswidrigkeit (bei Vergehen) und Gesellschaftsgefährlichkeit (bei Verbrechen), 2. die moralisch-politische Verwerflichkeit, 3. die Strafrechtswidrigkeit und 4. die Strafbarkeit oder strafrechtliche Verantwortlichkeit vor einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege (Strafrecht). Das neue StGB weist ein differenziertes Strafensystem auf. Es behielt die Todesstrafe bei. Außerhalb des StGB geregelte Straftatbestände wurden durch das Anpassungsgesetz vom 11. 6. 1968 (GBl. I, S. 242) an das Strafsystem des StGB angepaßt. Der in §~1 Abs. 4 EGStGB enthaltenen Verpflichtung, eine Zusammenstellung aller geltenden Straftatbestände außerhalb des StGB im Gesetzblatt zu veröffentlichen, ist der Minister der Justiz mit einer kurzen Bekanntmachung vom 21. 6. 1968 (GBl. II, S. 405) nachgekommen. Er weist auf die im Anpassungsgesetz enthaltenen Bestimmungen. Das bedeutet, daß es außerhalb des StGB und des Anpassungsgesetzes keine Straftatbestände mehr gibt. Von besonderer Bedeutung für die Strafpolitik waren zunächst die Beschlüsse des Staatsrates vom 30. 1. 1961 (GBl. I, S. 3) und vom 24. 5. 1962 (GBl. I, S. 53) „über die weitere Entwicklung der Rechtspflege“, nach denen die richtig „differenzierte“ Strafe vom Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit und von der persönlichen [S. 522]Einstellung des Täters zur „Arbeiter-und-Bauern-Macht“ abhängig sein soll. Den Beschlüssen kam gemäß Art. 106 der am 12. 9. 1960 geänderten alten Verfassung Gesetzeskraft zu. Zur Durchführung des ersten Beschlusses hat das OG in der Richtlinie Nr. 12 vom 22. 4. 1961 (GBl. III, S. 223) den Gerichten Hinweise für die zu verhängenden Strafen und in der Richtlinie Nr. 13 eine Anleitung zur Frage der Gesellschaftsgefährlichkeit erteilt. Nach einer scharfen Auseinandersetzung mit maßgebenden Strafrechtswissenschaftlern stellte der Staatsrat am 24. 5. 1962 in seinem weiteren Beschluß fest, daß „die große Mehrzahl der in der DDR begangenen Gesetzesverletzungen nicht auf einer feindlichen Einstellung gegen den Arbeiter-und-Bauern-Staat beruht“. Die in diesen Beschlüssen bereits zum Ausdruck kommende Tendenz, die gesellschaftliche Gerichtsbarkeit auszuweiten, wurde durch den Erlaß des Staatsrates über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege vom 4. 4. 1963 (GBl. I, S. 21) noch erheblich verstärkt (Konfliktkommission, Schiedskommission). In dem Bemühen, den verbindlichen Weisungen des Staatsrates zu folgen, stellten die Gerichte bei der Beurteilung krimineller Delikte häufig fest, daß es sich bei den Angeklagten nicht um „Feinde der Arbeiter-und-Bauern-Macht“ handelte, und verhängten milde Strafen. Da dies in schlechthin unverständlichem Ausmaß auch bei der Bestrafung von Gewalt- und Sexualverbrechen erfolgte, mußte das Plenum des OG in einem Beschluß vom 30. 6. 1963 anordnen, daß die Strafpolitik gegenüber derartigen Verbrechen wieder erheblich härter werden müsse, und daß im Regelfall die Freiheitsstrafe als härteste staatliche Zwangsmaßnahme zu verhängen sei. Eine gleichartige Anleitung wurde hinsichtlich der Bestrafung von Rückfalltätern erlassen. Die Folge dieser Beschlüsse und Anleitungen war, daß im zweiten Halbjahr 1963 die Strafen ohne Freiheitsentziehung (öffentlicher Tadel, Geldstrafe, bedingte Verurteilung) und die Übergabe von Strafsachen an die Konfliktkommissionen zurückgingen, während die Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, vor allem zu kurzen Freiheitsstrafen, wieder Zunahmen. Der Präsident des OG, Toeplitz, bezeichnete diese Entwicklung als negativ („Neue Justiz“ 1964, S. 321), rügte „einige überspitzte Bestrafungen bei Sexualdelikten“ und orientierte damit wieder mehr auf die Verhängung von Strafen ohne Freiheitsentziehung, vor allem aber auf eine noch stärkere Einschaltung der gesellschaftlichen Gerichte. Die Richtlinien Nr. 12 und Nr. 13 wurden durch Beschlüsse des Plenums des OG vom 6. 5. 1964 ersatzlos aufgehoben, weil sie nach Auffassung des OG dem derzeitigen Stand der gesellschaftlichen Entwicklung nicht mehr entsprachen und einengend und schematisch auf die Anwendung kurzer Freiheitsstrafen orientierten. Aus diesen verschiedenen, sich z. T. widersprechenden Anordnungen wird deutlich, welchen Schwankungen die Strafpolitik in der „DDR“ unterworfen ist. Für die Durchführung des Strafverfahrens war bis zum 30. 6. 1968 die im Zuge der 1. Justizreform erlassene Strafprozeßordnung vom 2. 10. 1952 gesetzliche Grundlage, seit 1. 7. 1968 ist es die neue Strafprozeßordnung vom 12. 1. 1968 (GBl. I, 5. 49). Nach der Richtlinie Nr. 22 des Plenums des OG vom 14. 12. 1966 (GBl. 1967, II, S. 17) muß das Strafverfahren so gestaltet werden, „daß das Verständnis der gesellschaftlichen Kräfte für die Entscheidung des Gerichts erhöht und ihre Initiative zur bewußten Umgestaltung der gesellschaftlichen Entwicklung gefördert werden“. Darum soll die Bevölkerung zur bewußten und aktiven Mitwirkung im Strafverfahren herangezogen werden. Strafvollstreckung und Strafvollzug sind der Deutschen Volkspolizei übertragen worden; die Staatsanwaltschaft hat lediglich theoretische Aufsichtsbefugnisse. Das Gnadenrecht liegt in der Hand des Staatsrats. Das Strafregisterwesen (Strafregister) ist durch Gesetz vom 11. 6. 1968 — in Kraft getreten am 1. 7. 1968 — neu geregelt worden; die Straftilgungsfristen wurden erheblich verkürzt. 6. Zivil-, Familien-, Arbeitsrecht Auf zivilrechtlichem Gebiet gelten noch das Bürgerliche Gesetzbuch und die Zivilprozeßordnung (Zivilprozeß), beide allerdings mit Ausnahmen und Einschränkungen. Im Justizministerium der „DDR“ wird an der Erstellung eines neuen Zivilgesetzbuchs und einer neuen Zivilprozeßordnung gearbeitet. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung wurden der neuen Gerichtsverfassung durch die „VO zur An[S. 523]gleichung von Verfahrens Vorschriften auf dem Gebiet des Zivilrechts an das Gerichtsverfassungsgesetz (Angleichungsverordnung)“ vom 4. 10. 1952 angepaßt. In familienrechtlichen Streitigkeiten sind seit 1949 die untersten Gerichtsinstanzen, die Kreisgerichte, zuständig, die das Verfahren nach der „Familienverfahrensordnung“ vom 17. 2. 1966 (GBl. II, S. 171) durchzuführen haben. Nachdem auf dem Gebiet des Familienrechts zunächst lediglich das Kontrollratsgesetz Nr. 16 (Ehegesetz vom 20. 2. 1946) durch die „VO über Eheschließung und Eheauflösung“ vom 24. 11. 1955 ersetzt worden war, wurde das gesamte Familienrecht mit Wirkung vom 1. 4. 1966 durch das „Familiengesetzbuch der DDR“ (FGB) vom 20. 12. 1965 (GBl. 1966, I, S. 1) neu geregelt und damit neben zahlreichen anderen gesetzlichen Bestimmungen auch das 4. Buch des BGB aufgehoben. Das neue Gesetz soll den gesamten Bereich der Familie und ihre Stellung in der sozialistischen Gesellschaft erfassen. Unverkennbar tritt in ihm der Instrumentalcharakter des sozialistischen Rechts zutage. In vielen Bestimmungen stellt das FGB weniger Rechtsnormen zur Lösung von Konfliktsfällen auf als vielmehr eine Anleitung zum Handeln für Ehegatten, Eltern und Kinder zum Zwecke der Entwicklung und Festigung der sozialistischen Gesellschaftsordnung. Eine Neuregelung haben schließlich das Patentrecht, das Urheberrecht und das Warenzeichenrecht (Warenzeichen) erfahren. Auch in Zivilsachen werden die gerichtlichen Erkenntnisse von politischen Erwägungen bestimmt. Dies gilt besonders für das Gebiet des Familienrechts und vor allem bei Klagen, an denen VEB, Verwaltungen, Parteien oder gesellschaftliche Organisationen beteiligt sind. Eine Zwangsvollstreckung gibt es nur noch gegenüber Einzelpersonen und Privatbetrieben, nicht mehr gegen einen VEB. Hier wurde ein besonderes Anweisungsverfahren entwickelt. Das Konkursrecht (Konkurs) spielt in der Praxis kaum noch eine Rolle. Das Arbeitsrecht soll in erster Linie der Weiterentwicklung der „sozialistischen Arbeitsverhältnisse“ dienen. Seine neue gesetzliche Grundlage hat es im Gesetzbuch der Arbeit vom 12. 4. 1961 gefunden. Für die Behandlung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten sind in Betrieben und Verwaltungen, in denen Konfliktkommissionen bestehen, zunächst diese zuständig. Erst gegen einen Beschluß der Konfliktkommission ist Einspruch beim zuständigen Kreisgericht möglich. 7. Wirtschaftsrecht Lange Zeit wurde in der Rechtswissenschaft diskutiert, ob das Wirtschaftsrecht als zum Zivilrecht gehörend zu betrachten oder als ein eigener Rechtszweig zu werten sei. Eine in den Gesetzgebungsplänen des Justizministeriums vorgesehene Trennung zwischen Zivilrecht und Wirtschaftsrecht war im Jahre 1963 nach dem VI. Parteitag der SED fallengelassen worden, während sich dann nach Verkündigung des Neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft die Auffassung durchsetzte, daß das Wirtschaftsrecht als besonderes Rechtsgebiet behandelt werden müsse. Auf dem VII. Parteitag der SED wurde dann die Forderung erhoben, ein gründlich ausgearbeitetes Wirtschaftsrecht zu schaffen, und es begann eine Diskussion um eine wirtschaftliche Grundsatzgesetzgebung. Diese rechtswissenschaftliche Systematik wird damit eher der Praxis gerecht, denn Rechtsstreitigkeiten der sozialistischen Betriebe untereinander und zwischen sozialistischen, halbstaatlichen und privaten Betrieben im Rahmen des Vertragssystems sind schon seit langem aus der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte herausgenommen und unterliegen nach den materiellen Bestimmungen des Vertragsgesetzes der Entscheidung der Vertragsgerichtsbarkeit (Staatliches Zentrales Vertragsgericht). Das Wirtschaftsrecht wird als ein „wichtiges Instrument zur Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus und der wissenschaftlichen sozialistischen Wirtschaftsführung“ bezeichnet („Staat und Recht“ 1968, S. 595). Ebenso wie das gesamte sozialistische Recht soll gerade das Wirtschaftsrecht eine aktive und vorwärtsdrängende Funktion ausüben und Instrument zur Beherrschung ökonomischer und anderer gesellschaftlicher Prozesse sein. Es soll als „hocheffektives Instrument der Steuerung und Regelung ökonomischer Prozesse“ erkannt und angewendet werden. Das bislang für die Praxis geschaffene System wirtschaftsrechtlicher Regelungen wird als entwicklungsbedürftig und noch keineswegs vollendet angesehen. [S. 524]Begonnen wurde mit der Schaffung von Grundsatzregelungen über die Rechtsstellung von Wirtschaftsorganen (Wirtschaftsrecht). Ältere gesetzliche Regelungen, die im Vertragsgesetz, in der Regelung des Investitionswesens, den Planungsgrundsätzen (Planung), der Prämienfonds-VO formuliert worden sind, sollen wirtschaftliche Prozeßabläufe regulieren und wiederholbares Verhalten im Planungsablauf rationell organisieren. Gefordert wird, daß unter Einbeziehung dieser Einzelregelungen ein lückenloses wirtschaftsrechtliches Gesamtregelungssystem geschaffen und ständig der weiteren ökonomischen Entwicklung angepaßt wird. Dabei wird eine Koordinierung mit der Ausarbeitung des Zivilgesetzbuchs erfolgen. Am Ende all dieser Bemühungen auf wirtschaftsrechtlichem Gebiet wird neben der dann geschaffenen Grundsatzregelung die Aufhebung der wirtschaftsrechtlichen Bestimmungen stehon, die vor dem neuen ökonomischen System erlassen wurden, sowie der heute noch (formell) geltenden Bestimmungen aus der Zeit vor 1945 (DGB-HGB). 8. Gesellschaftliche Erziehung, gesellschaftliche Gerichte und massenpolitische Arbeit Ihr beso

Rechtswesen (1969) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 1. Die „sozialistische“ Rechtsauffassung und die Aufgabe der Rechtsprechung Die Rechtsauffassung in der „DDR“ ist die des Marxismus-Leninismus, also die aus der Lehre vom dialektischen und historischen Materialismus abgeleitete Auffassung vom Wesen des Rechts. Danach kann das Recht nur als eine von verschiedenen gesellschaftlichen Erscheinungen im Bereich des über der ökonomischen…

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Marktforschung (1969)

Die M. hat für die mitteldeutsche Wirtschaft erst in den letzten 2 bis 3 Jahren im Zuge der weiteren Entwicklung des Neuen ökonomischen Systems bzw. des Ökonomischen Systems des Sozialismus an Bedeutung gewonnen. Anders als in einer marktwirtschaftlichen Ordnung wird der M. dabei nicht nur die Aufgabe gestellt, die Marktbedingungen zu beobachten und zu untersuchen sowie die herrschenden Tendenzen festzustellen. „Aus der Notwendigkeit, bei der zentralen staatlichen Planung schon die Markterfordernisse zu berücksichtigen und unter Ausnutzung der Wertkategorien den Markt bewußt zu gestalten, und aus der Orientierung der einzelnen Warenproduzenten auf die aktive Nutzung der Marktkategorien im Rahmen der Planung sowie aus ihrer eigenverantwortlichen, volkswirtschaftlichen Optimalitätskriterien berücksichtigenden, marktgestaltenden Funktionen, leiten sich die Aufgaben der M. ab …“ Unter sozialistischen Produktionsverhältnissen hat die M. als unmittelbare Funktion der Planung Aufgaben, von der Prognose ausgehend bis zur operativen Planung, wahrzunehmen“ (Zur Organisation der Marktforschung in der Industrie der DDR „Die Wirtschaft“, Beilage Nr. 23/67). Wichtiger Bestandteil der M. ist die Bedarfsforschung. Sie soll dazu beitragen, „eine bedarfsgerechte Produktion von Konsumtions- und Produktionsmitteln sowie eine reibungslose kontinuierliche Versorgung der Bevölkerung und der verschiedenen Bereiche der Volkswirtschaft bei niedrigstem Aufwand zu sichern“. Da jedoch der Marxismus-Leninismus von der systematischen Lenkung des gesamten gesellschaftlichen Entwicklungsprozesses ausgeht, wozu natürlich auch das Konsumverhalten der Bevölkerung zählt, findet die M. bzw. die Bedarfsforschung ihre zwangsläufige Ergänzung in der Bedarfslenkung. Hierunter ist die „planmäßige Einflußnahme auf Umfang und Struktur des Bedarfs der Bevölkerung durch Organe des sozialistischen Staates, wirtschaftsleitende Organe, Produktions-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe“ zu verstehen. „Ziel der Bedarfsforschung sind a) die Verwirklichung wichtiger Prinzipien der sozialistischen Lebensweise, b) die Herstellung einer weitgehenden Übereinstimmung zwischen dem Bedarf und den Angebotsmöglichkeiten der Volkswirtschaft“ („Ökonomisches Lexikon“, Ostberlin 1966, Bd. I, S. 273 und 274). Die M. bzw. Bedarfsforschung ist Aufgabe staatlicher Stellen, wirtschaftlicher Vereinigungen, Unternehmen und Betriebe. Vielfach werden zur Lösung spezifischer Aufgaben M.-Institute herangezogen. Das bekannteste dieser Institute ist das dem Ministerium für Handel und Versorgung unterstehende Institut für M. Das Institut wurde 1962 mit Sitz in Leipzig unter der Bezeichnung „Institut für Bedarfsforschung“ gegründet. Mit Statut vom 1. 1. 1967 wurde der Name in „Institut für M.“ geändert und die Aufgabenstellung den Erfordernissen der neuen wirtschaftlichen Zielsetzung angepaßt. Das Institut soll Marktanalysen und Marktinforrnationen erarbeiten, die Methodik der Bedarfsforschung laufend überprüfen und Befragungen durchführen. Zur Auswertung der Ergebnisse für die Perspektivplanung des Lebensstandards arbeitet es mit der Staatlichen Plankommission, dem zuständigen Ministerium und den leitenden Organen von Produktion und Handel eng zusammen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 389 Markt A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Marktproduktion

Die M. hat für die mitteldeutsche Wirtschaft erst in den letzten 2 bis 3 Jahren im Zuge der weiteren Entwicklung des Neuen ökonomischen Systems bzw. des Ökonomischen Systems des Sozialismus an Bedeutung gewonnen. Anders als in einer marktwirtschaftlichen Ordnung wird der M. dabei nicht nur die Aufgabe gestellt, die Marktbedingungen zu beobachten und zu untersuchen sowie die herrschenden Tendenzen festzustellen. „Aus der Notwendigkeit, bei der zentralen staatlichen Planung schon die…

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Städtebau (1969)

Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979 1985 Nach der ideologisch begründeten These des Regimes ist Bauherr „das Volk“. Die SED, die sich als die Vorhut des „werktätigen Volkes“ versteht und auf Grund dieses Anspruches auch den Staatsapparat beherrscht, hat es daher in der Hand, die St.-Politik ihres Herrschaftsbereichs ausschließlich und umfassend zu bestimmen. Das kommt vor allem darin zum Ausdruck, daß Raumordnung (Gebietsplanung) und St. als Teil der Planungspolitik (Wirtschaft, Planung) dirigiert werden. Das Organ des Regimes, das die Ideologie und das wirtschaftspolitische Konzept sozusagen städtebaulich zu realisieren hat, ist die Deutsche Bauakademie. Auf ihren Plenartagungen werden sowohl die allgemeinen städtebaulichen als auch die bautechnischen Fragen und Aufgaben erörtert und die Richtlinien für die Bautätigkeit ideologisch begründet und festgelegt. Mit den Mitteln des St. meint man „die allgemeine Veränderung des Charakters der Arbeit in der sozialistischen Gesellschaft, die Aufhebung des Gegensatzes von Arbeitszeit und Freizeit sowie die weitere Vermehrung der Freizeit fördern“ zu können (Prof. Collein auf dem IX. Plenum der Deutschen Bauakademie). In jüngster Zeit hat die Deutsche Bauakademie gemeinsam mit dem Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED und mit Zustimmung des „Wissenschaftlichen Rates für soziologische Forschung in der DDR“ kultursoziologische Forschungen zum Fragenkomplex „Familie und Wohnen“ aufgenommen; man erhofft sich davon „die Ausarbeitung von Kriterien, mit denen die Gebrauchseffektivität von Wohnung und Wohngebiet unter dem Gesichtspunkt der Optimierung räumlicher Gestaltung des Wohnmilieus beurteilt werden kann“. — Seit Anfang 1968 hat die Deutsche Bauakademie auch eine Experimentierwerkstatt, die sich u.a. mit prognostischen Problemen des St. bis 1975 beschäftigt. Der St. konzentriert sich auf die Bildung neuer Industriekomplexe, auf die „sozialistische Umgestaltung“ der bestehenden, teilweise von Kriegsschäden stark betroffenen Städte und auf ein ländliches Bauen, das die Unterschiede zwischen Stadt und Land weitgehend verschwinden lassen soll. Unter „Industriekomplexen“, von deren Neuerrichtung man sich eine Erhöhung des Nutzeffektes der Investitionen bei Senkung des Baukostenanteils verspricht, werden regionale Wirtschaftseinheiten verstanden, „in denen Betriebe von Wirtschaftszweigen und Fachbereichen mit zahlreichen anderen gesellschaftlichen Einrichtungen, insbesondere mit Wohnsiedlungen, konzentriert und kombiniert“ sind. Die Investitionstätigkeit soll territorial und vor allem auch zeitlich derart koordiniert sein, daß große zusammenhängende Industrie- und Wohnkomplexe aufgebaut werden können. Für die Dauer des gegenwärtig laufenden zweiten Siebenjahrplanes sollten die Kräfte der städtebaulichen Gebietsplanung auf folgende 7 Gebiete konzentriert werden: Halle–Leipzig; Cottbus–Hoyerswerda–Spremberg–Weißwasser; Vetschau–Lübbenau–Calau; Frankfurt (Oder)–Eisenhüttenstadt–Guben; Pirna–Dresden–Meißen; Hettstedt–Eisleben–Sangerhausen; Gera–Sonneberg. Industriekomplexe im Sinne der oben zitierten Definition sind innerhalb dieser Gebiete vor allem in Eisenhüttenstadt, bei Hoyerswerda (Schwarze Pumpe) und bei Schwedt entstanden. Die „sozialistische Umgestaltung“ der bestehenden Städte wird als Teil der Aufgabe betrachtet, „das gesamte Siedlungsgebiet der DDR zu rekonstruieren, was mit einer regionalen Verteilung der Produktivkräfte und der Herausbildung von Städten verschiedener wirtschaftlicher Größenordnung verbunden ist“ (Prof. Karl Liebknecht auf dem 22. Plenum der Deutschen Bauakademie, Okt. 1960). Dabei soll der Entwicklung der „Nordgebiete“ und der Beseitigung des wesentlichen Unterschiedes von Stadt und Land besondere Aufmerksamkeit gelten. Der Perspektivplan bis 1970 sieht den Aufbau der Stadtzentren von Ost-Berlin, Leipzig, Dresden und Chemnitz vor; bei weiteren 7 Städten, nämlich Rostock, Neubrandenburg, Potsdam, Frankfurt, Magdeburg, Dessau und Gera, soll die Gestaltung der Stadtzentren „in der Hauptsache im Rahmen des komplexen Wohnungsbaues und durch Einbeziehung geeigneter Gebäude zentraler und bezirklicher Planträger“ erfolgen. Neubebauung nach Beseitigung der alten Bausubstanz soll in diesen Städten in größerem Umfang erst nach Deckung des dringendsten Wohnungsbedarfs (Wohnungswesen), also nach Beendigung des zweiten Siebenjahrplanes, ins Auge gefaßt werden. Auf dem V. Bundeskongreß des mitteldeutschen Bundes Deutscher Architekten legte Prof. Collein dar, daß auch im allgemeinen der Aufwand für Erhaltung und Modernisierung der Wohnungssubstanz noch auf lange Zeit höher sein werde als die Mittel für Neubauten. Mit den Fragen der Umgestaltung alter Stadtteile beschäftigen sich die zuständigen Institutionen daher neuerdings sehr intensiv; man will nicht nur Bausubstanz erhalten und in Stadtgebieten von niedriger Bevölkerungsdichte einen Zuwachs an Wohnungen gewinnen, sondern die alten Wohngebiete auch mit zusätzlichen „gesellschaftlichen Einrichtungen“ ausstatten und derart modernisieren, daß sie zusammen mit den neuerbauten Stadtteilen als städtebauliche Einheit erscheinen; von Baudenkmalen abgesehen sollen die Umgestaltungsmaßnahmen also nicht im Blick auf das Einzelgebäude, sondern auf größere Komplexe getroffen werden. Bei allen Städten sollen im Rahmen der Möglichkeiten die zentralen Plätze zu kulturellen Zentren entwickelt werden und in ihrer Gestaltung durch Bauwerke der „sozialistischen Kultur“ bestimmt sein. Der St. erstreckt sich auch auf das ländliche Bauwesen, und zwar unter dem Gesichtspunkt, daß mit dem Übergang von der bäuerlichen Einzelwirtschaft zur sozialisti[S. 609]schen Großproduktion neue Produktionsanlagen entstanden, die auch den Übergang zu stadtähnlichem Wohnungsbau mit mehrgeschossigen Häusern und entsprechenden „gesellschaftlichen Einrichtungen“ erforderten. (Architektur) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 608–609 Stadtbezirksversammlung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Städtepartnerschaft

Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979 1985 Nach der ideologisch begründeten These des Regimes ist Bauherr „das Volk“. Die SED, die sich als die Vorhut des „werktätigen Volkes“ versteht und auf Grund dieses Anspruches auch den Staatsapparat beherrscht, hat es daher in der Hand, die St.-Politik ihres Herrschaftsbereichs ausschließlich und umfassend zu bestimmen. Das kommt vor allem darin zum Ausdruck, daß Raumordnung (Gebietsplanung) und St. als Teil der Planungspolitik (Wirtschaft, Planung)…

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Dresden (1969)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1. Bezirk; gebildet im Sommer 1952 im Zuge der Verwaltungsneugliederung aus dem Ostteil von Sachsen; 6.737 qkm, (1967) 1.884.626 Einwohner (1950): 1.981.233). 2 Stadtkreise: Dresden, Görlitz; 15 Landkreise: Bautzen, Bischofswerda, Dippoldiswalde, Dresden, Freital, Görlitz, Großenhain, Kamenz, Löbau, Meißen, Niesky, Pirna, Riesa, Sebnitz, Zittau. Vors. des Rates des Bezirkes: Manfred ➝Scheler (SED). 1. Sekretär der SED-Bezirksleitung: W. ➝Krolikowski. D. ist einer der industriereichsten Bezirke. Sowohl die Grundstoffindustrie als auch die verarbeitende Industrie sind in reichhaltiger Mischung vertreten (Elektro-, Metall Warenindustrie, Feinmechanik und Optik, Leder-, Papier-, Textil-, Holz-, chemische Industrie, Maschinenbau). Neben vielen und wichtigen Großbetrieben sind der Mittel- und Kleinbetrieb charakteristisch. 2. Stadtkreis im sächs. Bezirk D., Bezirksstadt, Kreisstadt, beiderseits der Elbe, mit (1967) 505.158 Einwohnern (1950: 494.187) zweitgrößte Stadt Sachsens und der„DDR“; ehem. Residenz der sächs. Kurfürsten und Könige, bis 1952 Landeshauptstadt, bis 1945 als Kunst- und Theaterstadt mit dem reichen Erbe ihrer glanzvollen Barockzeit in Bauten und Kunstsammlungen von Weltruf eine der schönsten Städte Deutschlands (Innenstadt im 2. Weltkrieg fast völlig vernichtet, wird, wenn auch schleppend, z. T. historisch getreu, wiederaufgebaut): Zwinger (1711–1722), Schloß (13./19. Jh.), Frauenkirche (1726–1743, kath. Hofkirche (1738–1751), Brühlsche Terrasse (1738), Opernhaus (1871–1878), Japanisches Palais (1715–1741), Kreuzkirche (1760 bis 1792 neu erbaut), wichtiger Verkehrsknotenpunkt (Eisenbahn, Autobahn, Elbhafen, Flughafen); bedeutende Industrie: Maschinenbau („Sachsenwerk“ in D.-Niedersedlitz), Elektro-, Zigaretten-, Bekleidungs-, Papier-, feinmechanische und optische Industrie; Reichsbahndirektion, Postscheckamt; Technische Universität (Zentralinstitut für Automatisierung, Zentralinstitut für Kernforschung), Hochschule für Bildende Künste, Hochschule für Musik, Hochschule für Verkehrswesen (seit 1952), Medizinische Akademie (seit 1954), Pädagogisches Institut, Sächsische Landesbibliothek, Sender des „Radio DDR“, Theater (Staatstheater, „Theater der Jungen Generation“, Operettentheater), Dresdner Philharmonie, Staatskapelle, Kreuzchor, Staatl. Kunstsammlungen, Gemäldegalerie, Museum für Kunsthandwerk, Graphische Sammlung, Albertinum, Staatl. Mathematisch-Physikalischer Salon, Deutsches Hygiene-Museum (seit 1912), Staatl. Museum für Tierkunde, Landesmuseum für Vorgeschichte, Staatl. Museum für Völkerkunde, Staatl. Museum für Volkskunst, Staatl. Museum für Mineralogie, Zoologischer Garten; Sitz des Landesbischofs der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens und des Präsidiums des mitteldeutschen DRK. Literaturangaben Böhmer, Karl Hermann: Deutschland hinter dem Eisernen Vorhang — Sowjetische Besatzungszone (neubearb. v. Eugen Stamm). Essen 1962, Tellus-Verlag. 64 S. m. zahlr. Abb. Koenigswald, Harald von: Verschlossenes Land — Deutschland zwischen Ostsee und Erzgebirge. Bildband. 1. Aufl., Eßlingen 1964, Bechtle. 124 S., 192 Abb. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 161 DPZI A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Dritter Weg

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1. Bezirk; gebildet im Sommer 1952 im Zuge der Verwaltungsneugliederung aus dem Ostteil von Sachsen; 6.737 qkm, (1967) 1.884.626 Einwohner (1950): 1.981.233). 2 Stadtkreise: Dresden, Görlitz; 15 Landkreise: Bautzen, Bischofswerda, Dippoldiswalde, Dresden, Freital, Görlitz, Großenhain, Kamenz, Löbau, Meißen, Niesky, Pirna, Riesa, Sebnitz, Zittau. Vors. des Rates des Bezirkes: Manfred ➝Scheler (SED). 1. Sekretär der…

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1969: Q, R

Qualifizierung Qualität der Erzeugnisse Quandt, Bernhard Quedlinburg Radebeul Rahmenkollektivvertrag Rahnsdorfer Gespräche Ranke, Kurt Rapackiplan Rat der Gemeinde Rat der Stadt Rat des Bezirkes Rat des Kreises Rat des Stadtbezirks Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) Rat für Gestaltung Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft (RLN) Rat für Sozialversicherung Rat für westdeutsche Fragen Rathenow Rationalisierung Rationalisierungskredite Rauchfuß, Wolfgang Raumplanung Realismus, sozialistischer Rechenschaftslegung Rechentechnik Rechnungswesen Rechtsanwaltschaft Rechtsauskunftsstelle Rechtsgutachten Rechtshilfe Rechtshilfeabkommen Rechtspfleger Rechtsstudium Rechtswesen Redneraustausch Regierung Regionalplanung Rehabilitation Rehabilitierungen Reichenbach Reichsbahn Reihenuntersuchungen Reinhold, Otto, Prof. Reisebüro der DDR Reiseverkehr Rekonstruktion, Sozialistische Rekonvaleszenten-Sanatorien Religionssoziologie Religionsunterricht Rentabilität Renten Rentensparen Rentenversicherung, Freiwillige Rentnerreisen Reparationen Reparaturstützpunkte Reparatur-Technische Station Reproduktion Republikflucht Reserveoffiziere Reservistenkollektive Resozialisierung Rettungsdienst Rettungsmedaille Revanchismus Revisionismus Revolution RGW Richter Richtsatzplan Richttage Rieke, Karl Riesa Rietz, Hans RLN Rochlitzer, Johann Rodenberg, Hans, Prof. Rompe, Robert, Prof. Dr. Roscher, Paul Rostock Rost, Rudolf, Dr. Rote Ecke Rowdytum RTS Rübensam, Erich, Prof. Dr. Rückführungsbetrag Rückkehrer Rückkopplung Rücklagenfonds der Volksvertretungen Rückstandszeit Rückversicherung Rudolf-Virchow-Preis Rudolstadt Rumpf, Willy Rundfunk Russifizierung Rüstungsproduktion

Qualifizierung Qualität der Erzeugnisse Quandt, Bernhard Quedlinburg Radebeul Rahmenkollektivvertrag Rahnsdorfer Gespräche Ranke, Kurt Rapackiplan Rat der Gemeinde Rat der Stadt Rat des Bezirkes Rat des Kreises Rat des Stadtbezirks Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) Rat für Gestaltung Rat für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft (RLN) Rat für Sozialversicherung Rat für westdeutsche Fragen Rathenow Rationalisierung …

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Atheismus (1969)

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Nach der kommun. Lehre ist jede Religion eine Verkörperung von Aberglauben, der geeignet sei, jeden Fortschritt im Sinne des Kommunismus aufzuhalten. „Die Religion ist das Opium des Volkes — dieser Ausspruch von Marx ist der Eckpfeiler der ganzen Weltanschauung des Marxismus in der Religionsfrage. Der Marxismus betrachtet alle heutigen Religionen und Kirchen, alle und jegliche religiösen Organisationen stets als Organe der bürgerlichen Reaktion, die dem Schutz der Ausbreitung und der Umnebelung der Arbeiterklasse dienen.“ Dieser Ausspruch von Lenin („Das Verhältnis der Arbeiterpartei zur Religion“) ist charakteristisch für das grundlegende Ziel des Kommunismus, alle Religionen zu vernichten. Die Religionen seien ein Werkzeug der ausbeutenden Klasse. Kein Arbeiter oder Bauer könne Interesse daran haben, sein materielles Los auf dieser Welt zu verbessern, wenn er einen religiösen Glauben habe. An Stelle einer religiösen Vorstellung setzt der Kommunismus ein pseudo-religiöses Glaubenssystem, ein kommun. Glaubensbekenntnis, dessen Grundlage die klassischen Schriften von Marx, Engels, Lenin und Stalin sind und dessen „Kirche“ der Parteiapparat mit seinen Funktionären ist. Von seinen Anhängern fordert er unter Androhung des Parteiausschlusses mit allen seinen Folgen fanatischen Gehorsam. Auch wenn sich bestimmte Perioden taktisch begründeter „Duldsamkeit“ gegenüber religiösen Gemeinschaften abzeichnen, hat sich die Grundeinstellung bis zur Gegenwart nicht geändert. Der kommun. Ä. hat seine Wurzeln in der philosophischen Auffassung des Dialektischen und Historischen Materialismus und fand seine erste taktische Anwendung durch Lenin und Stalin in der SU. In der „DDR“ wird der A. vorwiegend von der Urania propagiert. Seit Dez. 1963 besteht an der Universität Jena ein Lehrstuhl für wissenschaftlichen A., dessen „Aufgabe es sein wird, nachzuweisen, daß die Naturwissenschaft zu materialistisch-atheistischen Konsequenzen führt, die keinen Raum für eine Gottesherrschaft lassen“. Im Mai 1964 wurde am Institut für Philosophie der TU Dresden ein Arbeitskreis „Wissenschaftlicher A.“ gebildet, der sich „aus dem Blickwinkel der Technik-Wissenschaften mit religiösen Technik-Deutungen auseinandersetzen muß“. 1965 wurde ein „Internationales Kolloquium über Religionssoziologie der sozialistischen Länder“ eingerichtet. (Kirchensteuer, Kirchenpolitik) Literaturangaben Adolph, Walter: Atheismus am Steuer. Berlin 1956, Morus-Verlag. 103 S. Galter, Alberto: Das Rotbuch der verfolgten Kirche. Recklinghausen 1957, Paulus-Verlag. 500 S. Karisch, Rudolf: Christ und Diamat — Der Christ und der Dialektische Materialismus. 3., erw. Aufl., Berlin 1958, Morus-Verlag. 206 S. Koch, Hans-Gerhard: Die Abschaffung Gottes — der materialistische Atheismus … Stuttgart 1961, Quell-Verlag. 291 S. Koch, Hans-Gerhard: Neue Erde ohne Himmel — Der Kampf des Atheismus gegen das Christentum in der „DDR“… Stuttgart 1963, Quell-Verlag. 591 S. Shuster, George N.: Religion hinter dem Eisernen Vorhang (übers. a. d. Amerik.). Würzburg 1954, Marienburg Verlag. 288 S. Unrecht als System, Bd. II — Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen im sowjetischen Besatzungsgebiet 1952 bis 1954. (BMG) 1955. 293 S. Eine englische, eine französische und eine spanische Ausgabe bringen die in Bd. I zusammengestellten Dokumente. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 54 Ästhetik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Atomenergie

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Nach der kommun. Lehre ist jede Religion eine Verkörperung von Aberglauben, der geeignet sei, jeden Fortschritt im Sinne des Kommunismus aufzuhalten. „Die Religion ist das Opium des Volkes — dieser Ausspruch von Marx ist der Eckpfeiler der ganzen Weltanschauung des Marxismus in der Religionsfrage. Der Marxismus betrachtet alle heutigen Religionen und Kirchen, alle und jegliche religiösen Organisationen stets als Organe der…

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1969: M

Magdeburg MAI Maifeier Malerei Mark der Deutschen Notenbank Markgraf, Martin Markowitsch, Erich Markt Marktforschung Marktproduktion Maron, Karl Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Marxismus-Leninismus MAS Maschinenbau Maschinenbau, Allgemeiner Maschinen-Traktoren-Station (MTS) Masseninitiative Massenkontrolle Massenorganisationen Materialistische Geschichtsauffassung Materialwirtschaft Materielle Interessiertheit Materielle Verantwortlichkeit Matern, Hermann Mathematik Mathematik-Olympiade Matthes, Heinz Mauer MDN Mecklenburg Medaille Medaille für ausgezeichnete Leistungen Medaille für treue Dienste Medizinische Akademien Medizinische Ausbildung Medizinische Berufe Medizinische Forschung Medizinische Kräfte, Mittlere Medizinische Schulen Mehrleistungslohn Mehrwerttheorie Meinungsforschung Meißen Meister Meisterbauer Meister der genossenschaftlichen Produktion Meister des Sports Meister des Sports, Verdienter Meisterhauer Meister, Verdienter Meldewesen, polizeiliches Meliorationswesen Menschenhandel, Staatsfeindlicher Menschenraub Menschenrechte Menschlichkeit, Verbrechen gegen die Merke, Else Merseburg Messen Messen der Meister von Morgen Metallverarbeitende Industrie Mewis, Karl MfNV MfS Mielke, Erich Mieten Mietermitverwaltung Militärakademie „Friedrich Engels“ Militärbezirk Militärgerichtsbarkeit Militarismus Militärklubs Militärmissionen Militärpolitik Militärpolitische Kabinette Militärräte der SED Militärstaatsanwaltschaft Militärstrafrecht Militärtechnische Kabinette Mindestlohn Mindestrente Mindesturlaub Minister für die Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisräte Ministerium der Finanzen Ministerium der Justiz Ministerium des Innern (MdI) Ministerium für Außenwirtschaft (MfA) Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Ministerium für Bauwesen Ministerium für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie Ministerium für Chemische Industrie Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali Ministerium für Gesundheitswesen Ministerium für Grundstoffindustrie Ministerium für Handel und Versorgung Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen Ministerium für Kultur Ministerium für Leichtindustrie Ministerium für Materialwirtschaft Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) Ministerium für Post- und Fernmeldewesen Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau Ministerium für Staatssicherheit (MfS) Ministerium für Verarbeitungsmaschinen- und Fahrzeugbau Ministerium für Verkehrswesen Ministerium für Volksbildung Ministerium für Wissenschaft und Technik Ministerrat Mitbestimmungsrecht Mitropa Mittag, Günther, Dr. Mitteldeutschland Mittlere Medizinische Fachkräfte Mitwirkungsrecht MMM Möbelindustrie Mode Moderne Grenze Modrow, Hans, Dr. Mönch, Harry Monopolkapitalismus Moral, Sozialistische MTS Mückenberger, Erich Mühlhausen Müller, Margarete Multimoment-Methode Museen Museum für Deutsche Geschichte Musik Musikschulen Mutterschutz Mutter und Kind

Magdeburg MAI Maifeier Malerei Mark der Deutschen Notenbank Markgraf, Martin Markowitsch, Erich Markt Marktforschung Marktproduktion Maron, Karl Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Marxismus-Leninismus MAS Maschinenbau Maschinenbau, Allgemeiner Maschinen-Traktoren-Station (MTS) Masseninitiative Massenkontrolle Massenorganisationen Materialistische Geschichtsauffassung Materialwirtschaft Materielle Interessiertheit Materielle…

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Erdölindustrie (1969)

Siehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 Mangels eigener Erdölvorkommen gab es bis Mitte 1964 keine entwickelte Erdölverarbeitungsindustrie. Bis dahin wurde in nur mäßigem Umfange importiertes Erdöl in eigenen Werken zu Kraftstoffen und Schmierölen verarbeitet. Im übrigen basierte die Chemische Industrie einschl. der Kraftstofferzeugung auf der Veredelung reichlich vorhandener Braunkohlen (Energiewirtschaft). Der steigende Energiebedarf der Industrie ist aber auf die Dauer nicht durch die kostspielige Erschließung neuer Braunkohlenbergbaue gewährleistet. Hinzu kommt, daß sich im Weltmaßstab rasch eine im Vergleich zur Braunkohlenchemie sehr viel rationellere Petrochemie entwickelte. Die „DDR“ mußte sich dieser Entwicklung anschließen. Der Beschluß, die E. auszubauen und einen eigenen Industriezweig der Petrochemie aufzubauen, geht bereits auf den V.~Parteitag der SED (1958) zurück. Damals wurde mit der SU der Anschluß an die geplante Erdölleitung vom Uralgebiet bis in die sowjetischen Satellitenländer vereinbart. 1960 begann in Schwedt (Oder) der Aufbau eines großen Erdölverarbeitungswerkes. Der Plan, dort bereits 1963 die Kraftstoffproduktion aufzunehmen, konnte nicht eingehalten werden, da die Erdölleitung aus der SU erst im Febr. 1964 Schwedt erreichte. Die Durchsatzkapazität des Werkes betrug 1965 4 Mill. t Erdöl, wobei neben Kraftstoffen eine Reihe von Nebenprodukten (Heizöl, Schmieröl, Bitumen usw.) anfallen. Nach 1970 soll das Werk Schwedt auf eine Durchsatzkapazität von 8 Mill. t ausgebaut werden. Der Aufbau eines petrochemischen Verarbeitungszweiges in Schwedt soll 1968/69 beginnen. Bis zum Jahre 1975 soll die E. eine Durchsatzkapazität von rd. 400 kg im Jahr je Kopf der Bevölkerung erreichen. Die E. in der BRD verarbeitete im Jahre 1966 bereits rd. 1.300 kg Erdöl je Kopf der Bevölkerung. Diese Zahlen zeigen, daß an ein Aufholen auf diesem Gebiete in überschaubarer Zeit überhaupt nicht zu denken ist. Im März 1965 wurde der Bau einer Rohrleitung vom Erdölverarbeitungswerk Schwedt nach Leuna begonnen. Die Pipeline ist 336 km lang und wurde im Dez. 1967 fertiggestellt. Diese Leitung ist die erste im Rahmen eines geplanten Erdöl-Verbundsystems, das bis 1970 fertiggestellt sein soll. Folgende Verbundstrecken sind vorgesehen: Schwedt–Seefeld b. Berlin (75 km), Schwedt–Rostock (220 km), Leuna–Zeitz, Leuna–Böhlen, Leuna–Lützkendorf und Schwedt–Dresden. Die Transportkosten für Erdöl und Erdölprodukte sollen durch die Verbundleitungen um 90 v. H. gesenkt werden. Der jüngste Zweig der E., die Petrolchemie (in der BRD Petrochemie genannt) ist bisher nur gering entwickelt. Die Haupterzeugnisse der P. sind plastische Kunststoffe und synthetische Fasern. Die Pläne für den Aufbau eines Industriezweiges der P. gehen bis auf den V.~Parteitag der SED 1958 zurück. Die Pläne sahen ursprünglich vor, bis 1965 die Produktion von Kunststoffen auf Erdölbasis zu verdoppeln; die Herstellung synthetischer Fasern sollte sogar verfünffacht werden. Diese Pläne wurden bald revidiert, weil es an Investitionsmitteln zum Aufbau der P. fehlte. Der Abstand von der entsprechenden Entwicklung in westlichen Ländern, besonders der BRD, wurde immer [S. 173]größer. Auf dem VI. Parteitag der SED im Jan. 1963 verkündete Ulbricht ein „Programm der Chemisierung der Volkswirtschaft“. In Nachbarschaft des Leunawerkes bei Merseburg wird ein „Leunawerk II“ für P. und in Schwedt an der Oder wird als letzte Ausbaustufe des neuen Erdölverarbeitungswerkes ein weiterer petrochemischer Betrieb errichtet. Das Leunawerk II hat mit Teilen im Jahre 1966 den Betrieb aufgenommen und soll 1968 voll ausgebaut sein. In Schwedt werden Teile des petrochemischen Werkes erst um 1970 in Gang kommen. Aber auch nach der vollen Inbetriebnahme der petrochemischen Erdölverarbeitung in Leuna II und Schwedt kann die Kunststoffindustrie (Plasteindustrie) und die Chemiefaserindustrie nur eine Pro-Kopf-Produktion erreichen, die geringer ist als in der BRD. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 172–173 Erbschaftsteuer A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Erfassung

Siehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 Mangels eigener Erdölvorkommen gab es bis Mitte 1964 keine entwickelte Erdölverarbeitungsindustrie. Bis dahin wurde in nur mäßigem Umfange importiertes Erdöl in eigenen Werken zu Kraftstoffen und Schmierölen verarbeitet. Im übrigen basierte die Chemische Industrie einschl. der Kraftstofferzeugung auf der Veredelung reichlich vorhandener Braunkohlen (Energiewirtschaft). Der steigende Energiebedarf der Industrie ist aber auf die Dauer nicht durch…

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Republikflucht (1969)

Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Bezeichnung für das fluchtartige Verlassen der „DDR“, zunächst nur Ausdruck des Pj., seit 11. 6. 1953 amtlicher Ausdruck in Gesetzen und VO, später kam noch der Begriff Abwerbung hinzu. Etwa seit Juni 1961 verschwand der Begriff R. mehr und mehr. In Vorbereitung der Maßnahmen des 13. August wurde von „Kopfjägern“ und „Menschenhändlern“ gesprochen, und im neuen Strafgesetzbuch wurden schließlich die Straftatbestände des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen ➝Grenzübertritts geschafft. Nach der „VO über die Rückgabe deutscher Personalausweise bei Übersiedlung nach Westdeutschland oder West-Berlin“ vom 25. 1. 1951 (GBl. S. 53) mußte jeder, der nach Westdeutschland oder West-Berlin übersiedelte, seinen Personalausweis an die Volkspolizei zurückgeben. Nichtbeachtung dieser Vorschrift war mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bedroht. Nach der „VO über die Personalausweise“ vom 23. 9. 1963 (GBl. II, S. 700) haben „Personen, die in der Deutschen Demokratischen Republik ihren Wohnsitz haben und das Gebiet der DDR für ständig verlassen, ihren Personalausweis vor der Abreise bei der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei abzugeben. Die Deutsche Volkspolizei und die Grenzkontrollorgane haben das Recht, Personalausweise von Personen, die zeitweilig die DDR verlassen, einzuziehen“. Nichtabgabe des Personalausweises war nach § 13 der VO mit Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren, Geldstrafe oder öffentlichem Tadel bedroht. Mit dieser Regelung bestand der gesetzliche Zustand fort, der bereits durch VO vom 29. 10. 1953 (GBl. S. 1090) geschafft worden war. Daneben hatte die Volkskammer am 11. 12. 1957 mit dem „Gesetz zur Änderung des Paßgesetzes“ (GBl. S. 650) einen selbständigen Tatbestand zur Bestrafung der R. geschaffen: „Wer ohne erforderliche Genehmigung das Gebiet der DDR verläßt …, wird mit Gefängnis bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Vorbereitung und Versuch sind strafbar.“ Mit dieser gesetzlichen Regelung wurden das in der alten Verfassung garantierte Grundrecht der Freizügigkeit und das Recht auf Auswanderung endgültig beseitigt. Der „Republikflüchtige“ verliert sein zurückgelassenes Vermögen (Flüchtlingsvermögen). Personen, die Bürgern der „DDR“ bei der R. behilflich sind, werden wegen Abwerbung als Menschenhändler zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt. Nach Errichtung der Mauer in Berlin war in der Rechtsprechung von R. kaum noch die Rede. Versuchte R. wurde seitdem häufig als Terrorismus oder versuchter „Grenzdurchbruch“ bezeichnet und unter Anwendung des § 17 StEG mit langjähriger Zuchthausstrafe geahndet. Das neue Strafgesetzbuch enthält in § 213 eine Strafbestimmung gegen den „ungesetzlichen Grenzübertritt“, der in Auswertung der Erfahrungen der Rechtsprechung zur R. „die differenzierte Gefährlichkeit der verschiedenen Begehungsformen berücksichtigt. Der gewaltsame Grenzdurchbruch, der mit dem Ziel erfolgt, Widerstand gegen die Ordnung an der Staatsgrenze zu leisten oder hervorzurufen, ist dagegen als Terror zu beurteilen“ („Neue Justiz“ 1967, S. 157). Die Strafandrohung lautet nunmehr auf Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, während für den — neu eingeführten — schweren Fall Freiheitsstrafe von 1 bis zu 5 Jahren verhängt werden kann. Ein schwerer Fall liegt u.a. schon dann vor, wenn die R. „durch Beschädigung von Grenzsicherungsanlagen oder durch Mitführen dazu geeigneter Werkzeuge“ durchgeführt wird oder „unter Ausnutzung eines Versteckes erfolgt“. Durch § 2 des Staatsratserlasses vom 21. 8. 1963 (GBl. I, S. 128) (Rückkehrer) wird „Bürgern der DDR, die vor dem 13. 8. 1961 unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen außerhalb der DDR Aufenthalt genommen haben, für diese Gesetzesverletzung Straffreiheit gewährt“ (Staatsbürgerschaft). Zu beachten für alle Flüchtlinge ist, daß sich der Strafverzicht ausschließlich auf das Delikt der R. beschränkt. Strafbare Handlungen, die vor, während [S. 532]oder nach der Flucht („Hetze“) begangen sind, werden von diesem Strafverzicht nicht betroffen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 531–532 Reproduktion A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Reserveoffiziere

Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Bezeichnung für das fluchtartige Verlassen der „DDR“, zunächst nur Ausdruck des Pj., seit 11. 6. 1953 amtlicher Ausdruck in Gesetzen und VO, später kam noch der Begriff Abwerbung hinzu. Etwa seit Juni 1961 verschwand der Begriff R. mehr und mehr. In Vorbereitung der Maßnahmen des 13. August wurde von „Kopfjägern“ und „Menschenhändlern“ gesprochen, und im neuen Strafgesetzbuch wurden schließlich die…

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Volkseigene Betriebe (VEB) (1969)

Siehe auch: Volkseigene Betriebe: 1956 1958 1975 1979 Volkseigene Betriebe (VEB): 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Nach 1945 enteignete und verstaatlichte Betriebe; desgleichen die seitdem neu errichteten Staatsbetriebe. Durch den SMAD-Befehl 124 vom 30. 10. 1945 „Über die Beschlagnahme und provisorische Übernahme einiger Eigentumskategorien in Deutschland“ waren mehrere zehntausend gewerbliche Unternehmungen sequestriert (Sequesterbefehl) worden, die in der Folge durch die SMAD nach drei Gruppen gegliedert wurden. Einer „Liste~A“ wurden solche Betriebe zugeteilt, die einem Volksentscheid über eine Enteignung unterworfen werden sollten. Ein solcher Volksentscheid fand jedoch nur im Lande Sachsen (Juni 1946) statt. — In eine „Liste~B“ waren solche Betriebe aufgenommen worden, die für die Enteignung kein großes Interesse boten (kleinere gewerbliche Unternehmen). Sie wurden unter großem propagandistischem Aufwand den Inhabern „wegen ungenügender Belastung“ zurückgegeben. — Die „Liste~C“ enthielt schließlich diejenigen Betriebe, die für den Übergang in sowjet. Eigentum als SAG-Betriebe vorgesehen waren und durch den Befehl 167 vom 5. Juni 1946 „auf Grund der Reparationsansprüche der SU in sowjetisches Eigentum“ übergingen (Eigentum). Als Rechtsträger der VE-Betriebe waren „Vereinigungen Volkseigener Betriebe“, Kreis- und Kommunalbehörden, Genossenschaften und die VdgB vorgesehen. In[S. 685]zwischen sind organisatorische Veränderungen vorgenommen worden (Volkseigene Industrie). Nach Aussage des damaligen stellv. Vors. der DWK, Fritz Selbmann, in einer Rede vom 4. 7. 1948, wurden insgesamt 9.281 gewerbliche Unternehmungen, darunter zahlreiche kleine und mittlere Handwerks-, Transport- und Handelsunternehmen, enteignet. Bis 1951 waren die VEB unselbständige Filialbetriebe der ihnen vorgeordneten VVB. Zum 1. 1. 1952 wurden sie in selbständig wirtschaftende Einheiten umgewandelt. Sie erhielten eigene finanzielle Grundausstattung und einen eigenen Umlaufmittelfonds; sie entrichteten seitdem auch selbständig die Abgaben an den Staatshaushalt. (Volkseigene Wirtschaft, Wirtschaftliche Rechnungsführung) Nach der Einführung des Neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Jahre 1963 sind die VEB wieder weitgehend lediglich Teilbetriebe der erneut reorganisierten Vereinigungen Volkseigener Betriebe. Die Betriebsleiter der VEB müssen Weisungen des Generaldirektors der VVB ausführen. Der Generaldirektor hat das Recht, Finanzmittel von den VEB abzuziehen, in VVB-Fonds zu konzentrieren und neu an die angeschlossenen Betriebe umzuverteilen. Betriebsleiter der VEB dürfen Investitionen nur mit Zustimmung der vorgeordneten VVB vornehmen. (Betriebsverfassung) VEB gibt es in allen Wirtschaftsbereichen. Am größten ist der Anteil in der Industrie. Damit waren 65 v. H. aller Berufstätigen der „DDR“ in VEB tätig. Der Anteil der VEB am Aufkommen des gesellschaftlichen Gesamtprodukts betrug 1967 knapp 73 v. H. VEB gelten als juristische Personen. Sie werden von einem Direktor nach dem „Prinzip der Einzelverantwortung“ geleitet. Seine Befugnisse sind indessen weitgehend eingeschränkt durch Befugnisse vorgeordneter Wirtschafts- und Staatsorgane sowie durch Befugnisse der SED und gesellschaftlicher Organisationen und Organe. (Betriebsorganisation, Gesellschaftliche Räte, Produktionskomitees, ständige ➝Produktionsberatung) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 684–685 Volksdemokratie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Volkseigene Erfassungs- und Aufkaufbetriebe (VEAB)

Siehe auch: Volkseigene Betriebe: 1956 1958 1975 1979 Volkseigene Betriebe (VEB): 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Nach 1945 enteignete und verstaatlichte Betriebe; desgleichen die seitdem neu errichteten Staatsbetriebe. Durch den SMAD-Befehl 124 vom 30. 10. 1945 „Über die Beschlagnahme und provisorische Übernahme einiger Eigentumskategorien in Deutschland“ waren mehrere zehntausend gewerbliche Unternehmungen sequestriert (Sequesterbefehl) worden, die in der Folge durch die SMAD…

DDR A-Z 1969

Interzonenhandel (1969) Siehe auch: Außenwirtschaft und Außenhandel: 1975 1979 1985 Interzonenhandel: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Unter I. versteht man den Warenaustausch und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen zwischen der BRD (einschließlich West-Berlins) und der „DDR“ (einschließlich Ostberlins). 1. Historische Entwicklung Mit I. bezeichnete man ursprünglich den Warenaustausch zwischen den vier Besatzungszonen Deutschlands. Auf der Potsdamer Konferenz (17. Juli bis 2. August 1945) legten die Siegermächte des 2. Weltkrieges, Großbritannien, die SU und die USA — Frankreich nahm an der Konferenz nicht teil — fest, Deutschland während der Besatzungszeit als wirtschaftliche Einheit zu behandeln. Gleichzeitig wurde beschlossen, eine gleichmäßige Verteilung der wichtigsten Waren auf die vier Besatzungszonen vorzunehmen, um so ein ausgeglichenes Wirtschaftsleben zu gewährleisten und die Notwendigkeit zusätzlicher Einfuhren einzuschränken. Die Gebiete östlich von Oder und Neiße haben an dem später in Gang kommenden I. nicht teilgenommen. Dieser nahm erst 1946 einen nennenswerten Umfang an. Das erste I.-Abkommen im heutigen Sinne war das sogenannte Dyson-Geschäft. Es wurde zwischen der britischen und der sowjetischen Besatzungszone abgeschlossen. Die britische Zone verpflichtete sich darin zur Lieferung von 41.320 Tonnen Stahl und [S. 294]Eisen im Austausch gegen 180.000 Tonnen Braunkohle und 500.000 Kubikmeter Brennholz. Dem Dyson-Geschäft folgte am 20. September 1946 das sog. Britengeschäft, das die Lieferung von Eisen und Stahl, Bereifung und Vieh im Austausch gegen landwirtschaftliche Erzeugnisse, Braunkohlenbriketts, Grubenholz und Eisenerz vorsah. Im Herbst 1946 kam dann auch das erste Abkommen zwischen der amerikanischen und der sowjetischen Zone zustande, und schließlich folgten die sog. Sofra-Geschäfte zwischen der französischen und sowjetischen Besatzungszone. Eine neue Entwicklung ergab sich, als die Länder der amerikanischen und britischen Zone am 1. Januar 1947 eine übergeordnete Verwaltung, den Wirtschaftsrat in Minden, erhielten und im Juni 1947 schließlich zum Vereinigten Wirtschaftsgebiet (Bi-Zone) zusammengeschlossen wurden. Damit entfiel bereits ein Teil des I. der westlichen Besatzungszonen untereinander. Gleichzeitig trat die Bi-Zone als neuer Handelspartner der Sowjetzone in Erscheinung. So wurde Mitte Januar 1947 zwischen der Bi-Zone und der Sowjetzone das Mindener Abkommen abgeschlossen. Es hatte eine Laufzeit von Januar 1947 bis Ende März 1948. Dem Mindener Abkommen folgte am 25. Nov. 1947 das sogenannte Warenabkommen 48, das aber infolge der Berliner Blockade und der Währungsreform nicht voll verwirklicht werden konnte. In dem vorgenannten Zeitraum wurden im I. die folgenden Umsätze erreicht: Die Blockade der Westsektoren Berlins durch die Sowjets, die am 31. März 1948 einsetzte, brachte den I. zum Erliegen. Als sie einschließlich aller Gegenmaßnahmen im Mai 1949 aufgegeben wurde, hatte sich die Situation grundlegend geändert. Durch die getrennten Währungsreformen war das ehemals einheitliche Währungsgebiet der Reichsmark gespalten (Währung). Der Währungsreform folgte im Frühjahr 1949 der Beschluß der Westmächte, ihre Besatzungszonen zu vereinigen, woraus im Sept. 1949 die BRD hervorging. Einen Monat später, im Okt. 1949 wurde die sowjetische Besatzungszone zur „DDR“ deklariert. Damit standen sich in Deutschland jetzt zwei politisch, gesellschaftlich und wirtschaftlich verschiedene Ordnungen gegenüber. Gleichzeitig war auch Berlin in einen östlichen und einen westlichen Teil gespalten worden. Im „Jessup-Malik-Abkommen“ vom 5. Mai 1949, mit dem die Berlin-Blockade beendet worden war, hieß es u.a.: „Alle Einschränkungen, die seit dem 1. 3. 1948 von der sowjetischen Regierung über Verkehr, Transport und Handel zwischen Berlin und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands sowie zwischen der Ostzone und den westlichen Besatzungszonen verhängt wurden, werden am 12. Mai 1949 aufgehoben.“ Damit war ein Junktim zwischen dem ungehinderten Verkehr zwischen Westdeutschland und West-Berlin einerseits und dem reibungslosen Verlauf des I. andererseits hergestellt (Berlin), das auch heute noch besteht. Die Veränderungen, die sich 1948 und 1949 in beiden Teilen Deutschlands vollzogen hatten, erforderten es, den I. auf eine neue Grundlage zu stellen. Um trotz der Nichtanerkennung der „DDR“ durch die BRD zu verbindlichen Vereinbarungen zu gelangen, wurde 1949 die „Treuhandstelle für den I.“ mit Sitz in West-Berlin als ein Organ des Deutschen Industrie- und Handelstages errichtet. Heute ist die „Treuhandstelle für den I.“ eine dem Bundeswirtschaftsministerium nachgeordnete Dienststelle. Sie wurde von ihm ermächtigt, mit den „DDR“-Behörden Vereinbarungen über den I. zu treffen. Als Verhandlungspartner auf der östlichen Seite fungierte bzw. fungiert die für den innerdeutschen Handel zuständige Hauptabteilung im Ministerium für Außenwirtschaft. Entsprechende Ermächtigungen wurden den beiden Stellen auch vom Westberliner Senat bzw. vom Ostberliner Magistrat erteilt. Am 8. Okt. 1949 wurde das Frankfurter Abkommen geschlossen. Damit wurde ein neuer Zahlungs- und Verrechnungsmodus in Form der „Verrechnungseinheit“ (VE) eingeführt, der im Prinzip auch heute noch gilt (siehe unter 2.). Um die sich aus dem Frankfurter Abkommen ergebenden Schwierigkeiten und Behinderungen bei der Abwicklung und der weiteren Entwicklung des I. zu vermindern, wurde am 20. Sept. [S. 295]1951 eine neue Vereinbarung, das sogenannte „Berliner Abkommen“ geschlossen, das jedoch erst im Mai 1952 wirksam wurde. Dieses Abkommen ist in der Zwischenzeit mehrfach ergänzt und verändert worden, bildet aber in der Fassung vom 16. Aug. 1960 auch heute noch die rechtliche Grundlage des I. 2. Rechtsgrundlagen Seit dem 1. Jan. 1961 bildet das „Abkommen über den Handel zwischen den Währungsgebieten der Deutschen Mark (DMark West) und den Währungsgebieten der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank (DMark Ost)“ (Berliner Abkommen) in der Fassung vom 16. Aug. 1960 die rechtliche Grundlage des I. Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der Fassung des Abkommens von 1951 beziehen sich auf die Warenlisten, die Warenkonten und den Zahlungsverkehr. a) Warenlisten und Kontingentierung Während die früheren Warenlisten auf ein oder höchstens zwei Jahre befristet waren, sind sie jetzt in ihrer Dauer nicht begrenzt. Damit wurde sowohl dem Wunsch der westdeutschen Lieferanten als auch dem der östlichen Planwirtschaftler entsprochen. Die Warenlisten wurden von bisher fünf auf zwei reduziert. In Liste~1 sind die sogenannten „harten Waren“ aufgeführt. Von den Bezügen (Lieferungen der Ostseite) sind dies: Gruben- und Rundholz, Erzeugnisse des Braunkohlenbergbaus, Dieselkraftstoff, Erze, Roheisen, Stahlveredler, Erzeugnisse des Maschinen-, Fahrzeug-, Stahl-, Eisen- und Schiffbaus, elektronische Erzeugnisse und Büromaschinen, Vergaserkraftstoff und sonstige Mineralölerzeugnisse. Von den Lieferungen (Bezüge der Ostseite) sind in Liste~1 aufgeführt: Erzeugnisse der eisenschaffenden Industrie, der Ziehereien und Kaltwalzwerke und der Schmiede-, Hammer- und Preßwerke, Erzeugnisse des Bergbaus, NE-Metalle, Erzeugnisse des Maschinen-, Fahrzeug-, Stahl-, Eisen- und Schiffbaus, elektrotechnische Erzeugnisse und Büromaschinen. Alle übrigen Waren sind in Liste 2 erfaßt. Im Gegensatz zu Liste~1 sind hier nur einige Güter, insbesondere landwirtschaftliche Erzeugnisse, kontingentiert, während generell keine Begrenzung des Liefer- oder Bezugsvolumens besteht. Die Trennung in „harte“ und „weiche“ Waren und die Kontingentierung der einzelnen Warengruppen nach Maßgabe der jeweiligen Zusatzvereinbarungen erschienen zunächst erforderlich, um die Ostseite daran zu hindern, ausschließlich „harte“ Waren zu beziehen und „weiche“ Waren zu liefern. Inzwischen hat sich die Situation in dieser Beziehung sowohl durch konjunkturelle Schwankungen, Änderungen der Bedarfsstruktur bei beiden Vertragspartnern als auch aus politischen Gründen geändert, so daß in der praktischen Abwicklung des I. eine weitgehende Modifizierung eingetreten ist (siehe unter 4. und 5.). b) Preise, Verrechnung, Zahlungsverkehr In aller Regel wird der I. auf der Basis der westdeutschen Marktpreise abgewickelt. Die Zahlungen erfolgen auf dem Verrechnungswege (Clearing) über die Deutsche Bundesbank und die Staatsbank der DDR. Das zugrundeliegende Verrechnungsverhältnis 1:1, d.h. eine DMark West = 1 DMark Ost ist nur ein Clearingwert, der nicht etwa währungsmäßig die DMark West der DMark Ost gleichsetzt. Da Preisbasis die westdeutschen Marktpreise sind und ein erforderlich werdender Saldenausgleich in DMark West oder in devisenfähiger Währung zu erfolgen hat, ist die Verrechnungseinheit (VE) praktisch = DMark West. Zur Durchführung des Verrechnungsverkehrs wurden bei den beiden genannten Banken jeweils 3 Unterkonten eingerichtet. Es sind dies: Unterkonto 1: Über dieses Konto werden alle Zahlungen verrechnet, die sich aus Lieferungen und Bezügen nach der Warenliste~1 ergeben. Unterkonto 2: Über dieses Konto werden alle Zahlungen verrechnet, die sich aus Lieferungen und Bezügen nach der Warenliste 2 ergeben. Unterkonto 3: Über dieses Konto werden alle Zahlungen verrechnet, die für Dienstleistungen erfolgen. Hierunter sind die Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Güter anfallen sowie Vergütungen für Bankspesen, Gerichtskosten, Verzugszinsen, Schadenersatzleistungen usw. Das Unterkonto~1 sowie die Unterkonten 2 und 3 zusammen können von jeder Seite [S. 296]bis zu einem Betrag von jeweils 100 Mill. VE überzogen werden. Durch eine Vereinbarung zum Berliner Abkommen vom 6. Dez. 1968 wurde der Swing auf 25 v. H. der jeweiligen Vorjahreslieferungen der „DDR“ festgesetzt. Um zu verhindern, daß der Swing als Dauerkredit in Anspruch genommen wird, ist in Ziffer 6 der Vereinbarung zum „Berliner Abkommen“ vom 16. Aug. 1960 vorgesehen, die drei Unterkonten jeweils zum 30. Juni jeden Jahres durch Bargeldüberweisungen auf das Konto S glattzustellen (Saldenausgleich, siehe auch unter 4. und 5.). 3. Umsatz und Warenstruktur Die nachstehende Aufstellung zeigt die Entwicklung des I. (Warenlieferungen, Warenbezüge und Dienstleistungen) seit 1953: Diese Angaben lassen ein kontinuierliches Wachstum des I. erkennen, das nur in den Jahren 1961 und 1962 unterbrochen wurde. Mit einer überdurchschnittlich hohen Wachstumsrate wurde 1966 die 3-Milliarden-Grenze überschritten. 1967 trat ein Rückgang ein, jedoch ist seit 1968 wieder eine aufsteigende Tendenz zu verzeichnen. Im Jahre 1968 wurde ein Umsatz von 2,9 Mrd. VE erzielt. Trotz dieses im ganzen günstig erscheinenden Bildes ist nicht zu verkennen, daß die Entwicklung des I. nicht mit der wirtschaftlichen Expansion in der BRD Schritt gehalten hat. Während der I. z. B. von 1960 bis 1965 unter Abrechnung der Dienstleistungen nur um 21 v. H. zunahm, erhöhten sich das Bruttosozialprodukt um 55 v. H., der Außenhandel um 57 v. H. und die Industrieumsätze um 41 v. H. Aber auch die wirtschaftliche Desintegration Deutschlands spiegelt sich in diesen Zahlen wider. Westdeutschland liefert heute weniger als 1 v. H. seiner Nettoproduktion an Mitteldeutschland, und der Anteil der mitteldeutschen Nettoproduktion am I. beträgt knapp 2 v. H., während 1936 rund ein Drittel an andere deutsche Gebiete — mit Ausnahme von Berlin — geliefert wurde. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Entwicklung der Warenstruktur des I. für den Zeitraum 1965 bis 1967: [S. 298] Diese Aufstellungen lassen erkennen, daß in dem fraglichen Zeitraum bemerkenswerte Verschiebungen in der Warenstruktur des I. stattgefunden haben. Der wichtigste Vorgang auf der Bezugsseite ist der wertmäßige und anteilmäßige Rückgang der mitteldeutschen Lieferungen an Braunkohlenbriketts und Mineralölerzeugnissen. Für diese Entwicklung sind in Bezug auf die beiden Erzeugnisse durchaus unterschiedliche Gründe bestimmend gewesen. Die Bezüge an Braunkohlenbriketts hatten bis 1963 eine gewisse Stetigkeit aufgewiesen, während danach ein kontinuierlicher Rückgang eintrat: Der Rückgang war und ist in erster Linie auf Veränderungen der Verbrauchsstruktur in der BRD — Umstellung auf Ölfeuerung — zurückzuführen. Mit der gleichzeitigen umsatzmäßigen Ausweitung des I. mußte damit der wertmäßige Anteil der Braunkohlenbriketts an den Gesamtbezügen beträchtlich sinken. Bei Mineralöl lagen die Gründe für den Rückgang der Bezüge darin, daß die BRD mit Wirkung vom 1. Jan. 1964 an gezwungen war, die Zollschranken für Mineralöle innerhalb des EWG-Bereichs zu beseitigen und als Ausgleich dafür eine Mineralölsteuer einführte, um den Einnahmeausfall im Bundeshaushalt auszugleichen. Gleichzeitig wurden die bis dahin gezahlten Hydrierpräferenzen für Benzin teilweise abgebaut und für Diesel ganz beseitigt. Da die von der Ostseite gelieferten Treibstoffe ausnahmslos durch Hydrierung gewonnen werden, hatte diese Neuregelung zur Folge, daß der Verkaufspreis erheblich gesenkt werden mußte, und die „DDR“ nunmehr aus ihren Mineralöllieferungen wesentlich geringere Erlöse erzielte und die Lieferungen Anfang 1967 einstellte. Des weiteren ist die Zunahme der Bezüge an landwirtschaftlichen Produkten erwähnenswert. Auch auf der Lieferseite haben beträchtliche Verschiebungen stattgefunden. An erster Stelle ist hier der Anstieg bei chemischen Erzeugnissen zu nennen, wobei das Hauptkontingent auf Düngemittel entfällt, die die mitteldeutsche Industrie nicht in genügender Menge bedarfsgerecht produzieren kann. Eine weitere Steigerung der Lieferungen ist bei den Erzeugnissen des Maschinenbaus und der Elektrotechnik zu verzeichnen. Hierin findet die gegenwärtige mitteldeutsche Wirtschaftspolitik ihren Ausdruck. Die Bestrebungen gehen dahin, den gesamten Produktionsapparat zu rationalisieren und durch qualitative Verbesserung der Produktion die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt zu steigern. In diesem Zusammenhang verdient auch Beachtung, daß im zweiten Halbjahr 1966 die Ostseite Maschinenlieferungen im Rahmen des I. drosselte und bereits genehmigte Bezugskontingente nicht ausnutzte. Schließlich ist der hohe Anteil der Lieferungen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen bemerkenswert. Die „DDR“ kauft hier in erster Linie Futtermittel, Öle und Fette. Pankow verkaufte aber diese im I. bezogenen Nahrungsgrundstoffe mit einem Preisnachlaß weiter an Dänemark, um so seinen Außenhandel mit diesem EFTA-Partner zu stützen. Um für die Zukunft derartige Manipulationen zu unterbinden, verschärfte die BRD im Laufe des Jahres 1966 die Kontingents- und Genehmigungsbestimmungen für diese Güter. 4. Politische Aspekte a) Unterschiedliche Bedeutung in wirtschaftlicher Hinsicht Der I. ist in wirtschaftlicher Hinsicht für die „DDR“ von ungleich größerer Bedeutung als für die BRD. Setzt man ihn in Beziehung zum Umfang der Außenwirtschaft in beiden Teilen Deutschlands, so ergibt sich für die BRD ein Anteil von knapp 2 v. H., für die „DDR“ aber ein solcher von etwa 9 v. H. Mehr noch tritt das Gewicht des I. für die mitteldeutsche Wirtschaft in der Warenstruktur in Erscheinung. Sie bezieht in erster Linie Erzeugnisse der Metallurgie, des Maschinenbaus, der chemischen Industrie sowie Nahrungsmittel, Mineraldünger und Futtermittel. Sie legt ihr Schwergewicht auf den Bezug von Waren, die zur Durchführung ihrer Industrialisierungsprogramme dringend erforderlich sind. Demgegenüber umfassen die Gegenlieferungen zu einem wesentlichen Teil Braunkohlenbriketts, indu[S. 299]strielle Konsumgüter, Steine und Erden, also Erzeugnisse, die man im westlichen Ausland kaum absetzen könnte. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß sich in den letzten Jahren, besonders nach dem Bau der Mauer und der stärkeren Gleichschaltung der Außen-, Militär- und Wirtschaftspolitik der „DDR“ mit der der SU, vor allem durch den Vertrag über Freundschaft, gegenseitigen Beistand und Zusammenarbeit zwischen der „DDR“ und der SU vom Juni 1964, die Dinge wesentlich gewandelt haben und eine absolute Abhängigkeit von den westdeutschen Zulieferungen heute nicht mehr besteht. b) Die Aktion „Störfreimachung der Wirtschaft“ Am stärksten spürte die Ostberliner Regierung das wirtschaftliche Gewicht des I., als sie versuchte, die mitteldeutsche Wirtschaft von den westdeutschen Zulieferungen völlig unabhängig zu machen. Am 30. 9. 1960 wurde das I.-Abkommen wegen politischer Übergriffe in Berlin von der BRD zum Jahresende gekündigt, nach längeren Verhandlungen aber noch vor Ablauf der Kündigungsfrist wieder in Kraft gesetzt. Danach leitete man unter dem Schlagwort v Störfreimachung der Wirtschaft“ eine Umorientierung der Außenhandelspolitik ein mit dem Ziel, die Abhängigkeit der mitteldeutschen Wirtschaft von der der BRD systematisch zu verringern. Eindeutig und offensichtlich mit Rückendeckung der SU ging man daran, für spätere Aktionen in der Berlin- und Deutschlandfrage die Hände frei zu haben. Außer durch Ausnutzung aller inneren Reserven und Ausweichmöglichkeiten versuchte man vor allem auf zwei Wegen, die Abhängigkeit von den westdeutschen Zulieferungen zu verringern: Der erste Weg bestand in noch wirksamerer Kooperation im Rahmen des RGW, in noch intensiverer Verflechtung mit dem Ostblock. Im Anschluß an die Moskauer Konferenz der kommunistischen und Arbeiterparteien im Nov. 1960 begannen Wirtschaftsverhandlungen zwischen der SU und der „DDR“. Der zweite Weg bestand darin, daß man versuchte, Waren, die bisher aus der BRD bezogen wurden, nunmehr aus anderen westlichen Industriestaaten zu beziehen. Indes erwiesen sich die wirtschaftlichen Fakten als stärker, und die Umsatzentwicklung im I. in den darauffolgenden Jahren ließ erkennen, daß die Aktion „Störfreimachung der Wirtschaft“ das angestrebte Ziel nicht erreicht hatte. Eine Neuauflage dieser autarkischen Tendenzen — wenn auch in modifizierter Form — brachte die Leipziger Frühjahrsmesse 1965. Die starke Beteiligung der westdeutschen Industrie fand in der östlichen Presse kaum Erwähnung, während andererseits die Beteiligung der Firmen des westlichen Auslands publizistisch stark herausgestellt wurde. Deutlich war der Versuch zu spüren, die westdeutschen Firmen gegen die des westlichen Auslands auszuspielen. Wie schon vier Jahre vorher, lief auch diesmal wieder die Politik Ost-Berlins darauf hinaus, den Handel mit dem westlichen Ausland zu intensivieren, die wirtschaftliche und damit politische Bedeutung des I. zu verringern, um so die kommunistische Berlin- und Deutschlandpolitik zu unterstützen. c) Die Frage der Kreditvergabe an Ost-Berlin Die positive Einstellung der Bundesregierung und der politisch tragenden Kräfte der BRD zum I. fand ihren Ausdruck in der Regierungserklärung des Bundeskanzlers vom 13. Dez. 1966: „Wir wollen, soviel an uns liegt, verhindern, daß die beiden Teile unseres Volkes sich während der Trennung auseinanderleben. Wir wollen entkrampfen und nicht verhärten, Gräben überwinden und nicht vertiefen. Deshalb wollen wir die menschlichen, wirtschaftlichen und geistigen Beziehungen mit allen Kräften fördern.“ Im Westen Deutschlands wird der I. als eine letzte, wirksame Klammer zwischen den heute getrennten Teilen Deutschlands, als ein Restbestand der früher bestehenden wirtschaftlichen Einheit betrachtet. Darüber hinaus kommen bei den erforderlich werdenden Geschäftsverhandlungen, Montagen, Transport- und Dienstleistungen die Menschen aus beiden Teilen Deutschlands zusammen, und zweifellos hat auch die Summe solcher Kontakte ihr politisches Gewicht. Diese politischen Interessen haben gegenüber den wirtschaftlichen den Vorrang. Diese Auffassung fand ihren Niederschlag auch im Vertrag über die europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) vom 25. März 1957. Nach den Bestimmungen dieses [S. 300]Vertrages gilt der I. als innerdeutscher Handel, und die „DDR“ wird auch von den übrigen Vertragspartnern nicht als Drittland im Sinne dieses Vertrages angesehen. Diese Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage dafür, daß Waren aus Mitteldeutschland zollfrei in die BRD geliefert werden können und daß, soweit es sich dabei um Agrarprodukte handelt, diese nicht den Sonderbestimmungen des Agrarmarktes der EWG unterliegen. Das wirtschaftliche Interesse Ost-Berlins am I. einerseits sowie das politische und humanitäre Anliegen der Bundesregierung andererseits, mußten die Frage nach Krediten in den Vordergrund rücken. Im Febr. 1962 trat das Ostberliner Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel über die Treuhandstelle für den I. in West-Berlin an das Bundeswirtschaftsministerium mit der Anfrage nach Gewährung eines Kredites heran. Pankow wünschte für einen Zeitraum von 10 Jahren jährlich 3 Mill. Tonnen Steinkohle im Wert von je 225 Mill. D-Mark und Industrieausrüstungen im Gesamtwert von 500 Mill. DM zu beziehen. Die Kreditwünsche der „DDR“ waren Gegenstand längerer und zäher Verhandlungen. Die Forderungen der Bundesregierung auf Passierscheine für Westberliner wurden von der östlichen Seite mit der Forderung beantwortet, daß die wirtschaftlichen Fragen zukünftig zwischen der Treuhandstelle für den Interzonenhandel und dem Beauftragten des Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel, die politischen Fragen jedoch zwischen den dafür bevollmächtigten Vertretern behandelt werden sollten. Gleichzeitig präsentierte die östliche Seite hierfür den stellvertretenden Außenminister Paul Wandel. Damit wurde ein Stillstand der Verhandlungen erzwungen. Ein Gegenvorschlag der BRD vom Jan. 1963 auf Erweiterung des Swing um jährlich 300 bis 400 Millionen Mark bei gleichzeitiger Wiederherstellung des freien Verkehrs innerhalb Berlins wurde von Ulbricht auf dem VI. SED-Parteitag im Jan. 1963 als „unsittliches Geschäft“ abgelehnt. Nachdem das Thema der Kredite im Dez. 1963 wiederum öffentlich diskutiert worden war, begann im September 1964 eine dritte Runde in den Kreditverhandlungen. Jetzt verlangte Ost-Berlin einen Kredit in Höhe von 500 Mill. Mark zur Finanzierung langfristiger Geschäfte, wobei diese Forderung jedoch mit einer Bedrohung der Zufahrtswege nach West-Berlin unterstrichen wurde. Gleichzeitig kam es in den letzten Septembertagen des Jahres 1964 mehrfach zu Verzögerungen bei der Abfertigung an den sowjetzonalen Grenzkontrollpunkten, womit Pankow offenbar seinen Kreditforderungen erhöhten Nachdruck verleihen wollte. Beginnend mit dem Jahre 1965 ließ sich eine flexiblere Haltung der westdeutschen Seite in der Kreditfrage feststellen. Im April wurde bekannt, daß man erstmals einen über 5 Jahre hinausgehenden Kredit gewährt hatte. (Es handelt sich um einen 8-Jahres-Kredit, der der Firma Henschel zur Lieferung einer Anlage zur Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln für die Leuna-Werke gewährt wurde.) Im Aug. 1966 wurde die 1961 eingeführte Bundesgarantie für den Fall der Anwendung der Widerrufsklausel vervollständigt. (Mit dem Fortfall der Widerrufsklausel ist die Garantie inzwischen gegenstandslos geworden — siehe auch 5.) Im März 1967 folgte schließlich die Gründung einer Gesellschaft zur Finanzierung mittelfristiger Kredite im I. (Gefi). d) Pankow: „Außenhandel zwischen zwei deutschen Staaten“ Während von westdeutscher Seite der I. als ein Mittel der wirtschaftlichen Verklammerung beider Teile Deutschlands angesehen wird, ist die Politik der östlichen Seite darauf gerichtet, 1. den I. in einen Außenhandel zwischen den beiden deutschen Staaten, und zwar der BRD und der „DDR“ umzudeuten; 2. West-Berlin als besonderes, nicht zur BRD gehöriges Territorium zu betrachten und gesonderte Handelsbeziehungen zwischen der „DDR“ und West-Berlin herzustellen; 3. jede Verbindung zwischen den Fragen des I. und den Fragen der Berlin- und Deutschlandpolitik zu leugnen. Den krassesten Vorstoß in dieser Richtung stellte die Fernsehansprache Ulbrichts im Febr. 1963 dar, mit der er versuchte, sich in den damaligen Westberliner Wahlkampf zugunsten der „SED Westberlin“ einzuschalten. Ulbricht erhob die For[S. 301]derung, daß West-Berlin nicht mehr als Teil des „Währungsgebietes D-Mark West“, sondern als „dritter Staat“ mit der „DDR“ verhandeln solle. Dem gleichen Zweck — der Herauslösung West-Berlins aus dem I.-Abkommen und den Handelsabkommen der BRD mit den Ostblockstaaten — dienten auch die Einladung Westberliner Kaufleute und Industrievertreter in die sowjetische Handelsmission im Sowjetsektor von Berlin und nach Weimar im Frühjahr 1963. Die Industrie- und Handelskammer lehnte die Einladung ab, da die Sowjets die Einbeziehung Westberlins in den Handelsvertrag mit der BRD negierten und für Gespräche mit Vertretern der Westberliner Wirtschaft nicht die Ostberliner Handelsmission der Sowjets, sondern die sowjetische Handelsmission in Köln zuständig sei. 5. Zusatzvereinbarung, Zugeständnisse der BRD, der I. 1967 und 1968 Aus praktisch-wirtschaftlichen, aber auch aus politischen Gründen war es erforderlich, zur Durchführung des I. für die einzelnen Kalenderjahre bestimmte Zusatzvereinbarungen zu treffen (Art. 13 und Anl. 9 zum „Berlin-Abkommen“, Vereinbarungen über Verfahrensfragen betreffend). Derartige Zusatzvereinbarungen sind jedoch nur auf der Basis und im Rahmen der Bestimmungen des Abkommens möglich. So wurde z. B. der Saldenausgleich abweichend von Art. 9 bisher nur einmal, am 30. Juni 1963, durchgeführt. In den Jahren 1962, 1964 und 1965 verzichtete man auf die Glattstellung der Konten, und 1966 wurde der Glattstellungstermin in den März vorverlegt und ein zufälliger Ausgleichsstand zu diesem Zeitpunkt als Saldenausgleich angenommen. Für 1967 wurde eine besondere Regelung getroffen. Auf den Saldenausgleich per 30. Juni 1967 wurde verzichtet und statt dessen vereinbart, daß die östliche Seite am 31. Dez. 1967 die Unterkonten 2 und 3 auszugleichen hat. Konto~1 bleibt von dieser Regelung unberührt, und der nächste Saldenausgleich sollte erst 1968 durchgeführt werden. Umfangreiche Erleichterungen und Zugeständnisse der BRD zur weiteren Entwicklung des I. wurden im Aug. 1967 gewährt. Sie gingen weit über die bisher üblichen Zusatzvereinbarungen hinaus, und, da sie die allgemeinen Bestimmungen des „Berliner Abkommens“ berührten, wäre rein juristisch eine Änderung der Vertragsgrundlage erforderlich gewesen. Diese aber unterblieb aus politischen Gründen (s.o.). Mitte 1967 begann sich abzuzeichnen, daß der I. stagnierte und sogar eine, wenn auch geringfügige, rückläufige Tendenz aufwies. Einerseits begann Pankow seine Bezüge einzuschränken, andererseits war eine Ausweitung der Lieferung in das Bundesgebiet wegen der herrschenden Konjunkturlage nicht ohne weiteres möglich. Um den I. wieder zu beleben und vor allem vor einer weiteren Schrumpfung zu bewahren, sah sich die BRD zu einer Reihe von Erleichterungen und Zugeständnissen veranlaßt. An erster Stelle ist hier der Verzicht auf die Widerrufsklausel zu nennen. Diese war in einem (nicht veröffentlichten) Protokoll enthalten, das im Frühjahr 1961 dem „Berliner Abkommen“ hinzugefügt worden war. Sie besagte, daß bei schwerwiegenden Eingriffen in den I. oder den Berlin-Verkehr von seiten der „DDR“ die BRD auch bereits zugesagte Lieferungen von Waren der Liste~1 widerrufen kann. In der Praxis wurde die Widerrufsklausel so gehandhabt, daß vom 1. Jan. 1961 an Warenbegleitscheine für Lieferungen von Waren des Unterkontos~1 nur noch unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt wurden. Gegen das Bestehen dieser Klausel ist von östlicher Seite von Anfang an mit dem Argument Sturm gelaufen worden, daß sie eine Diskriminierung der „souveränen DDR“ darstelle und den „Handelsverkehr zwischen den beiden deutschen Staaten“ einseitig behindere. Tatsächlich ist die Klausel in den darauffolgenden Jahren niemals — auch nicht bei den den freien Zugang nach Berlin störenden Manövern und Truppenbewegungen in Mitteldeutschland — angewendet worden. In der jüngsten Vergangenheit hat man dann in vereinzelten Fällen bei längerfristigen Verträgen über Anlagegeschäfte auf die Anwendung der Klausel verzichtet, so daß, schon unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Behandlung aller am I. beteiligten Firmen, der generelle Verzicht auf die Widerrufsklausel nur noch eine Frage der Zeit war. Im Aug. 1967 verzichtete die BRD auf die Widerrufsklausel. Durch eine weitere Vereinbarung vom August 1967 wurden die Swingbeträge für das Unterkonto~1 und die Unterkonten 2 und 3 zu einem Gesamtswing zusammengefaßt. Mitteldeutschland wurde dadurch in die Lage versetzt, den Swing für die Waren in [S. 302]Anspruch zu nehmen, für die er dringend benötigt wird. Darüber hinaus wurden die Bezugs- und Lieferkontingente für Maschinen für den Zeitraum 1967 bis 1969 erhöht. Und schließlich gab die Bundesregierung unmittelbar vor der Eröffnung der Leipziger Herbstmesse 1967 bekannt, daß sie auch in den Fragen der Mehrwertsteuer eine Billigkeitsregelung für den I. getroffen habe. Die Regelung sieht Vergünstigungen sowohl für die Warenlieferungen nach Mitteldeutschland, als auch für die Warenbezüge von dort vor. Die Warenlieferungen nach Mitteldeutschland werden unter Einhaltung des Vorsteuerabzugs von der Mehrwertsteuer freigestellt, wänrend für die Warenbezüge aus Mitteldeutschland den beziehenden Firmen im Bundesgebiet ein Anspruch auf Kürzung des Steuersatzes nach Maßgabe näherer Vorschriften eingeräumt wird. Alles in allem laufen die getroffenen Regelungen darauf hinaus, daß der östlichen Seite Vergünstigungen in Höhe von ca. 100 Mill. Mark, der BRD Steuerausfälle in der gleichen Höhe entstehen. Die Bundesregierung blieb auch in der Folgezeit weiter darum bemüht, durch Maßnahmen und Vereinbarungen zu einer Intensivierung des I. beizutragen. Im Ergebnis dieser Bemühungen kam es am 6. Dezember 1968 zu folgenden Vereinbarungen zwischen der Treuhandstelle für den Interzonenhandel und dem Ministerium für Außenwirtschaft: a) Mineralölausgleichszahlung Die Bundesregierung zahlt für Mineralöllieferungen der „DDR“ in den Jahren 1965 und 1966 einen Mineralölausgleich in Höhe von 120 Mill. DM. Die Zahlung erfolgt in zwei gleichen Raten von 60 Mill. DM jeweils zum Jahresende 1968 und 1969. Die „DDR“ wird dafür Maschinen und elektrotechnische Erzeugnisse aus der BRD beziehen. b) Erhöhung der Liefer- und Bezugskontingente für Maschinen Die beiderseitigen Lieferkontingente für Maschinen und elektrotechnische Erzeugnisse werden wie folgt erhöht (in Mill. VE): c) Swing und Saldierung Der bisher 200 Mill. DM betragende Swing wird auf 25 v. H. der jeweiligen Vorjahreslieferungen der „DDR“ festgesetzt (bspw. für 1969 360 Mill. VE). Die 1960 vereinbarte jährliche Saldierung aller Verrechnungskonten und der damit verbundene Barausgleich fallen künftig fort. Schließlich erfolgte mit dem Erlaß der „Allgemeinen Genehmigung Nr. 2—L—“ vom 21. 1. 1969 eine weitere Maßnahme der Bundesregierung zur Förderung des I. Mit dieser allgemeinen Genehmigung werden die Lieferungen nach Mitteldeutschland bis auf die wenigen unter Embargogesichtspunkte fallenden Waren durch Wegfall der Einzelgenehmigungspflicht liberalisiert. Eine entsprechende Regelung für Bezüge wird vorbereitet. Die Bundesregierung hat mit den dargestellten Maßnahmen und Vereinbarungen ihrer wiederholt erklärten Bereitschaft zur Förderung und Erleichterung des innerdeutschen Handels konkreten Ausdruck verliehen. Die weitere Entwicklung des Handelsverkehrs zwischen beiden Teilen Deutschlands hängt nunmehr wesentlich davon ab, daß auch die andere Seite wirksame Maßnahmen zur Intensivierung des I. durchführt. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 293–302 Interwerbung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Interzonenverkehr

Interzonenhandel (1969) Siehe auch: Außenwirtschaft und Außenhandel: 1975 1979 1985 Interzonenhandel: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Unter I. versteht man den Warenaustausch und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen zwischen der BRD (einschließlich West-Berlins) und der „DDR“ (einschließlich Ostberlins). 1. Historische Entwicklung Mit I. bezeichnete man ursprünglich den Warenaustausch zwischen den vier Besatzungszonen Deutschlands. Auf der…

DDR A-Z 1969

Oder-Neiße-Linie (1969)

Siehe auch: Oder-Neiße-Grenze: 1975 1979 1985 Oder-Neiße-Linie: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Demarkationslinie zwischen der „DDR“ und den unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten. Beginnt an der Ostsee unmittelbar westlich Swinemünde, verläuft westlich Stettin und südlich davon an der Oder entlang bis zur Mündung der Lausitzer Neiße und folgt dem Lauf der Neiße bis zur tschechoslowakischen Grenze. Im Febr. 1945 wurde auf der Krim-Konferenz von Roosevelt, Churchill und Stalin eine Entschädigung Polens für die von der SU annektierten polnischen Ostgebiete auf Kosten Deutschlands anerkannt, ohne daß Vereinbarungen über den Umfang des Gebietes getroffen worden wären. Nach Abschnitt IX des Potsdamer Abkommens wurde die diesbezügliche Meinung der Provisorischen polnischen Regierung lediglich „geprüft“, doch „bekräftigten die Häupter der drei Regierungen die Auffassung, daß die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis zur Friedenskonferenz zurück[S. 453]gestellt werden solle“. Ferner ergab die Potsdamer Konferenz darin Übereinstimmung, daß die in Frage stehenden deutschen Gebiete „unter die Verwaltung des polnischen Staates kommen und in dieser Hinsicht nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet werden sollen“. In der Folgezeit wurde von seiten der Westmächte bei jedem diplomatischen Anlaß der vorläufige Charakter der ONL. betont, während Polen und die SU die Vereinbarungen des Potsdamer Abkommens als endgültige Regelung betrachteten. Polen paßte den Verwaltungs- und Wirtschaftsaufbau den polnischen Verhältnissen an und begann mit einer polnischen Besiedlung der deutschen Gebiete. Bemerkenswert ist u.a. die Tatsache, daß die ONL. in erster Linie ein Produkt der Diskussion zwischen den Kriegsalliierten um die polnische Westgrenze war, die ihrerseits wegen der sowjetischen Ansprüche auf ostpolnisches Gebiet nach Westen verschoben werden mußte („Westverschiebung Polens“). Die Haltung der SED wandelte sich gegenüber der ONL. im Laufe der Zeit nach den sowjet. Wünschen bis zu ihrer Anerkennung als endgültige „Staatsgrenze“. Am 16. 10. 1945 erklärte z. B. Pieck: „Wir werden alles tun, damit bei den Alliierten die Grenzfrage nachgeprüft und eine ernste Korrektur an der jetzt bestehenden Ostgrenze vorgenommen wird“ („Berliner Zeitung“ Nr. 243 vom 17. 10. 1946). Dagegen heißt es in der Regierungserklärung Grotewohls vom 12. 10. 1949: „Die ONL. ist für uns eine Friedensgrenze …“ Im „Abkommen der DDR mit der Republik Polen“ vom 6. 7. 1950 wird die ONL. als „unantastbare Friedens- und Freundschaftsgrenze“ bezeichnet und damit der Versuch unternommen, die ONL. völkerrechtlich festzulegen. In der Regierungserklärung der Bundesregierung vom 13. 12. 1966 wurde der „lebhafte Wunsch nach einer Aussöhnung mit Polen“ betont. Darin wurde u.a. ausgeführt: „Aber die Grenzen eines wiedervereinigten Deutschlands können nur in einer frei vereinbarten Regelung mit einer gesamtdeutschen Regierung festgelegt werden, einer Regelung, die die Voraussetzungen für ein von beiden Völkern gebilligtes, dauerhaftes und friedliches Verhältnis guter Nachbarschaft schaffen soll.“ Die Frage der deutschen Ostgrenze ist zu einer Kernfrage einer Friedensregelung mit Deutschland geworden; sie problematisiert insbesondere auch jeden Versuch, die Beziehungen zwischen der BRD und Polen zu verbessern. (Außenpolitik) Literaturangaben Volker, Hagen: Sibirien liegt in Deutschland. Berlin 1958, arani-Verlag. 207 S. (Schildert Terrorlager der SMAD.) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 452–453 Obligationen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Offenstall

Siehe auch: Oder-Neiße-Grenze: 1975 1979 1985 Oder-Neiße-Linie: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Demarkationslinie zwischen der „DDR“ und den unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten. Beginnt an der Ostsee unmittelbar westlich Swinemünde, verläuft westlich Stettin und südlich davon an der Oder entlang bis zur Mündung der Lausitzer Neiße und folgt dem Lauf der Neiße bis zur tschechoslowakischen Grenze. Im Febr. 1945 wurde auf der…

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Richter (1969)

Siehe auch: Richter: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Richter, Unabhängigkeit der: 1953 1954 1956 1958 1959 Art. 94 der Verfassung vom 6. 4. 1968 bestimmt: „R. kann nur sein, wer dem Volk und seinem sozialistischen Staat treu ergeben ist und über ein hohes Maß an Wissen und Lebenserfahrung, an menschlicher Reife und Charakterfestigkeit verfügt.“ Ähnlich fordert § 45 GVG: „Die R. müssen nach ihrer Persönlichkeit und Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Funktion gemäß den Grundsätzen der Verfassung und den Gesetzen ausüben, sich für den Sozialismus einsetzen und der Arbeiter-und-Bauern-Macht treu ergeben sind.“ Weitere Voraussetzung für die Tätigkeit als R. ist der Erwerb einer juristischen Ausbildung auf einer dazu bestimmten Ausbildungsstätte (Rechtsstudium). Ein R. soll mindestens 25 Jahre alt sein. Zu den Grundpflichten des R. gehört u.a., „sich eng mit den Werktätigen zu verbinden, sich aufmerksam und feinfühlig zu den Vorschlägen und Sorgen der Werktätigen zu verhalten und aktiv am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen; tief in die Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung einzudringen und die Grundfragen der Politik der Deutschen Demokratischen Republik zu beherrschen“. Auf diese Pflichten werden die R. nach ihrer Wahl durch die sie wählende Volksvertretung feierlich verpflichtet (§§ 46, 47 GVG). Die R. des Obersten Gerichts werden auf Vorschlag des Staatsrates durch die Volkskammer für 4 Jahre, die R. der Kreis- und Bezirksgerichte auf Vorschlag des Justizministers durch die örtlichen Volksvertretungen ebenfalls für 4 Jahre gewählt (Art. 95 Verf., §§ 49, 51 GVG), und zwar jeweils innerhalb von 3 Monaten nach der Neuwahl der entsprechenden Volksvertretung. Die ersten Wahlen der R. bei den Kreis- und Bezirksgerichten fanden vom 15. Oktober bis 30. November 1960 statt; nach den Wahlen zur Volkskammer und den Bezirkstagen (Bezirk) am 20. 10. 1963 und am 2. 7. 1967 wurden die R. am OG und an den Bezirksgerichten, nach den Kreistagswahlen am 10. 10. 1965 die R. an den Kreisgerichten im Laufe der folgenden 3 Monate neu gewählt. Ein R. kann aus verschiedenen Gründen vorzeitig abberufen werden, u.a. wenn er „gegen die Verfassung oder andere Gesetze verstoßen oder sonst seine Pflichten gröblich verletzt hat“ (Art. 95 Verf., § 57 GVG). Obwohl §~1 GVG in Übereinstimmung mit Art. 96 Verf. lautet: „Die R. sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen“, ist weder die persönliche noch die sachliche Unabhängigkeit der R. gegeben. Immer wieder wurden und werden Weisungen an die R. erlassen. Haftentlassungen von sog. Wirtschaftsverbrechern wurden für unzulässig erklärt und bedurften der Genehmigung des Ministeriums (Rundverfügung Nr. 98/50 des sächsischen Justizministeriums). R., die sich diesen Rundverfügungen nicht fügten, sind entlassen oder inhaftiert worden. Die Kontrollkommission hatte bis zum Jahre 1953 weitgehende Befugnisse gegenüber den Gerichten. Mit der Rundverfügung Nr. 105/50 des Ministeriums der Justiz vom 10. 8. 1950 wurde verlangt, daß die R. mehr als bisher in ihren Entscheidungen den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechen. In wichtigen Strafprozessen wird den R. seitens der SED, der Justizverwaltung, der Polizei oder des SSD vor der Verhandlung mitgeteilt, welche Strafe verhängt werden muß. Einen selbständigen Apparat zur „Anleitung der R.“ schuf Hilde ➝Benjamin nach dem 17. 6. 1953. Instrukteure eines sog. Operativstabes reisten durch Mitteldeutschland und erteilten in den Verfahren gegen Demonstranten des 17. Juni (Juni-Aufstand) Weisungen über das Strafmaß, die sie vorher telefonisch beim Operativstab in Ost-Berlin, zum Teil unmittelbar bei Hilde Benjamin, einholten. Dieses Instrukteurwesen wurde im Jahre 1954 in das Justizministerium übernommen. R., die die ihnen gegebenen „Anleitungen“ nicht beachteten, setzten sich der Gefahr sofortiger Abberufung oder strafrechtlicher Verfolgung aus. Das Prinzip von „Anleitung und Kontrolle“ durch die Justizverwaltung, das erst im GVG vom 1. 10. 1959 (§ 13) seine gesetzliche Verankerung erhalten hatte, wurde mit der Justizreform des Jahres 1963 zum Zwecke der Durchsetzung des Demokratischen Zentralismus abgewandelt. Die „Leitung“ der Rechtsprechung ging auf das OG über. Dieses ist aber wiederum dem Staatsrat gegenüber verantwortlich (§ 11 GVG), so daß jetzt der unter Leitung von Ulbricht stehende Staatsrat Weisungen für alle R. auf dem Wege über das OG (Richtlinien und Beschlüsse) erteilen kann. Nach Art. 74 Verf. nimmt der Staatsrat im Auftrage der Volkskammer die ständige Aufsicht über die Verfassungsmäßigkeit und Gesetzlichkeit der Tätigkeit des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts wahr, und nach Art. 71 Verf. hat der Staatsrat das Recht, die Verfassung und, was für die Rechtsprechung von besonderer Bedeutung ist, die Gesetze verbindlich auszulegen, soweit dies nicht durch die Volkskammer selbst erfolgt. Er kann damit unmittelbar auf die R. und die Rechtsprechung einwirken. Aus dem Grundsatz der „richterlichen Verantwortlichkeit“ wurde eine weitere Möglichkeit zu Eingriffen in die richterliche Unabhängigkeit entwickelt. Das „Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht“ vom 18. 1. 1957 (GBl. S. 65) gab der jeweiligen örtlichen Volksvertretung das Recht, Kritik an der Arbeit des Gerichts zu üben, wenn durch Mängel in dessen Tätigkeit „die Lösung der Aufgaben der örtlichen Volks[S. 535]vertretungen, der Aufbau des Sozialismus und die Entfaltung des demokratischen Lebens gehemmt werden“. Das Gericht war „verpflichtet, innerhalb von vier Wochen zu dieser Kritik Stellung zu nehmen“, hatte sich also praktisch gegenüber der örtlichen Volksvertretung für seine Entscheidungen zu verantworten und zu rechtfertigen. Dieses Gesetz ist zwar inzwischen aufgehoben, aber der Grundsatz der richterlichen Verantwortlichkeit gilt fort und fand im Staatsratserlaß über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege vom 4. 4. 1963 (GBl. I, S. 21) neue praktische Konsequenzen. Nach den Bestimmungen des 3. Teils dieses Erlasses sind die R. verpflichtet, die Beschlüsse der Bezirks- und Kreistage und der Räte für ihre Tätigkeit auszuwerten. Sie sind weiter verpflichtet, auf Verlangen der Bezirks- und Kreistage Stellungnahmen abzugeben und jährlich mindestens einmal Berichte „über die Erfüllung der mit der Wahl übernommenen Verpflichtungen“ zu erstatten. §~1 GVG statuiert diese Berichtspflicht nochmals: „Die R. erstatten den Volksvertretungen Bericht darüber, wie sie ihre Tätigkeit mit den gesellschaftlichen Aufgaben beim umfassenden Aufbau des Sozialismus verbinden und diese Entwicklung aktiv fördern.“ Auch Art. 95 Verf. hebt die Berichtspflicht der R. gegenüber ihren Wählern ausdrücklich hervor und droht Abberufung an (s.o.). Ein R., der seine Pflichten verletzt, allerdings nicht so gröblich, daß er aus seinem Amt abberufen werden muß, kann vor einem richterlichen Disziplinarausschuß zur Verantwortung gezogen werden. Voraussetzungen und Durchführung des Disziplinarverfahrens regelt die „Disziplinarordnung für R.“ vom 9. 11. 1963 (GBl. II, S. 776). Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 534–535 RGW A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Richtsatzplan

Siehe auch: Richter: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Richter, Unabhängigkeit der: 1953 1954 1956 1958 1959 Art. 94 der Verfassung vom 6. 4. 1968 bestimmt: „R. kann nur sein, wer dem Volk und seinem sozialistischen Staat treu ergeben ist und über ein hohes Maß an Wissen und Lebenserfahrung, an menschlicher Reife und Charakterfestigkeit verfügt.“ Ähnlich fordert § 45 GVG: „Die R. müssen nach ihrer Persönlichkeit und Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Funktion…

DDR A-Z 1969

Agrarpolitik (1969)

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die Landwirtschaft in Mitteldeutschland steht seit 1945 im Zeichen der von der kommun. Doktrin bestimmten A. Danach sind die Beseitigung des selbständigen Bauernstandes und seine Kollektivierung unerläßliche Voraussetzungen für den Aufbau des Sozialismus. Unter Mißachtung der ganz anders gearteten historischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen in Mitteldeutschland kopiert die A. der SED das sowjet. Vorbild. Es liegt klar zutage, daß die agrarpolitischen Maßnahmen, die den Wandlungsprozeß der Landwirtschaft bewirkten, in den Grundzügen und in vielen Einzelheiten mit dem sowjet. Muster übereinstimmen. Dabei wurden jedoch die in der SU gesammelten Erfahrungen zur zeitlichen Abkürzung des Entwicklungsprozesses genutzt. Im ersten Stadium des kommun. Regimes verzichteten die Machthaber auch in Mitteldeutschland darauf, mit einer allgemeinen Kollektivierung der Landwirtschaft zu beginnen. Aus praktischen und politischen Gründen wollte man eine Opposition der bäuerlichen Bevölkerung vermeiden; man versuchte, sich ihre Sympathien durch eine Bodenreform zu verschaffen, die zu einer entschädigungslosen Enteignung der Großgrundbesitzer und zur Aufteilung ihres Landes in eine Vielzahl kleiner einzelbäuerlicher Betriebseinheiten führte. Ein ansehnlicher Teil des aus dem enteigneten und aus öffentlichen Ländereien gebildeten „Bodenfonds“ bildete den Grundstock für die Errichtung volkseigener Güter. Im Gegensatz zur SU konnte allerdings in Mitteldeutschland von einer revolutionären Bewegung auf dem Lande keine Rede sein, und auch das bäuerliche Eigentumsrecht am Boden wurde formal nicht aufgehoben. Sonst aber entspricht die Agrarentwicklung von 1945 bis 1952 weitgehend der von 1917 bis 1928 in der SU. Wie in der UdSSR hat sich auch in Mitteldeutschland in dieser ersten Phase die Entwicklung nicht zum „sozialistischen Großbetrieb“, sondern zum bäuerlichen Kleinbetrieb hin bewegt. Der durch die Bodenreform 1945 ausgelöste Prozeß der Vermehrung des Kleinbetriebes auf Kosten des Großbetriebes war jedoch nur der taktische Beginn einer „Revolution von oben“, denn die bei der Landverteilung zugrundegelegte Betriebsgröße war so bemessen, daß man sich spä[S. 16]ter auf das ökonomische Argument stützen konnte, die den modernen Bewirtschaftungstechniken weniger zugänglichen Kleinbetriebe in die „sozialistische Großbetriebsform“ überführen zu müssen. Das offensichtliche Nahziel war, die Bauernschaft zu neutralisieren, die Klassenspaltung im Dorf künstlich herbeizuführen und das neue Kleinbauerntum in eine vielfältige Abhängigkeit zu bringen, um es dem politischen Einfluß der kommun. Partei auszuliefern. Der Verwirklichung dieser Absichten diente von Anfang an das in der zentralen Befehlswirtschaft etablierte Plansystem sowjetischer Prägung, nach dem alle aus wirtschaftspolitischen Gründen erwünschten Maßnahmen dirigiert werden. Vor allem zeigte die Überführung der größeren Landmaschinen und ihre Konzentration in Maschinen-Traktoren-Stationen die Absicht an, von vornherein eine private Eigentumsbildung an Produktionsmitteln bei den zahlreichen Neubauern auszuschließen und diese damit technisch und wirtschaftlich vom Monopol der MTS abhängig zu machen. Mit ihren politischen Abteilungen hatten die MTS zudem politische Aktivierungsarbeiten in der Bauernschaft zu übernehmen. Als Machtinstrument der komm. Partei auf dem Lande diente die als Massenorganisation deklarierte Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB). Schon bald nach einer gewissen Übergangszeit (1946 bis 1948), die etwa mit den von Lenin als „Atempause“ bezeichneten Jahren der „neuen ökonomischen Politik“ in Rußland (1921 bis 1928) vergleichbar ist, zeichnete sich eine zweite Etappe in dieser ersten — noch auf den Kleinbetrieb gerichteten — Entwicklungsphase ab. In Übereinstimmung mit dem sowjet. Vorbild setzte der Klassenkampf auf dem Lande ein (1948/49 bzw. 1928/29). Systematisch wurde damit das Feld für den späteren Kurswechsel zur Kollektivierung weiter vorbereitet. Nächst den bereits völlig ausgeschalteten Großgrundbesitzern konzentrierte sich der neue Angriff auf die größeren Bauernwirtschaften, da der „revolutionäre Weg des Sozialismus“ vorschreibt, die Bauernschaft nicht als einheitliche Klasse zu behandeln. Der „Klassenkampf auf dem Lande“ verlagerte sich in der Kollektivierungsphase auf das Verhältnis zwischen Einzel- und Genossenschaftsbauer, und im Stadium der „Vollkollektivierung“ in gewisser Weise auf das Verhältnis zwischen den LPG-Mitgliedern der Typen III und I. Die Kampfmethoden gegen die Bauern mit größeren Wirtschaften (in der Regel über 20 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche) waren vielfältig und zahlreich. Sie reichten von der hohen Einstufung im Tarif-, Ablieferungs- und Steuersystem einerseits und von der Benachteiligung in der Belieferung mit Betriebsmitteln aller Art und in den Erzeugerpreisen andererseits bis zur Verschärfung des Strafmaßes bei Nichterfüllung der auferlegten Verpflichtungen, zur gesellschaftlichen Diskriminierung und reinen Willkür. Der Klassenkampf auf dem Lande wurde vor allem von folgenden Organisationen getragen: von den MTS, von den nach Auflösung der Raiffeisengenossenschaften reorganisierten VdgB, BHG, von den volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetrieben mit dem Handelsmonopol für landwirtschaftliche Produkte und von der Deutschen Bauernbank, die als Finanzierungsinstitut die Geld- und Kreditpolitik der Landwirtschaft beherrscht. In enger Verbindung damit vervollständigten das Agrarpreissystem und die Ablieferungspflicht die Möglichkeiten, die Groß- und Mittelbauern stark zu benachteiligen. Die Maßnahmen des Klassenkampfes führten zu einem ständigen Absinken der durchschnittlichen Betriebsgröße, da die Zahl der größeren Bauernbetriebe laufend zurückging. Mit dem von Ulbricht auf der II. Parteikonferenz der SED im Juli 1952 verkündeten „planmäßigen Aufbau des Sozialismus“ begann die zweite Phase der Wandlung der mitteldeutschen Agrarstruktur. Ihr Kernstück ist die „freiwillige“ Vorbereitung des Sozialismus auf dem Lande in Form der Gründung landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (LPG), d.h. das Zusammenfassen der Bauernhöfe in Kollektivwirtschaften. Damit traten die Kollektivierungsabsichten, bis dahin von höchsten amtlichen Stellen immer wieder in Abrede gestellt, offen zutage. Bei diesem Prozeß berief man sich auf die marxistisch-leninistische Theorie, nach welcher „der Kleinbetrieb die erstrebenswerte Entwicklung der gesellschaftlichen Produktivkräfte naturnotwendig ausschließt“. Der Kleinbetrieb müsse also not[S. 17]wendigerweise vom Großbetrieb verdrängt werden, allerdings nicht vom „kapitalistischen“, sondern vom „sozialistischen“. Antriebskraft für den Zusammenschluß in LPG war nicht etwa Freiwilligkeit der Bauern, sondern es dienten als treibendes Moment wirtschaftspolitische Maßnahmen, die nach dem simplen Prinzip funktionierten: Benachteiligung der Einzelbauern — Begünstigung der LPG-Mitglieder. Durch mehrere Ministerratsbeschlüsse wurden als Begünstigungen für die LPG u.a. festgelegt: Bevorzugte Bedienung durch die MTS beim billigsten Tarif, bevorzugte Kreditgewährung, Steuerermäßigungen, Senkung des Ablieferungssolls, bessere Versorgung mit mineralischen [S. 18]➝Düngemitteln, Futtermitteln, Saatgut, Zuchtvieh und Geräten sowie Befreiung von Schulden, die aus der Übernahme von Land im Zuge der Bodenreform herrührten. Alle Agrarinstitutionen wurden aufgerufen, an der Förderung der LPG mitzuwirken. Durch die offizielle politische und zentralbürokratische Förderung der LPG wurden alle außerhalb stehenden landwirtschaftlichen Privatbetriebe so benachteiligt, daß auf sie ein zunächst indirekter, aber nachhaltiger Druck zur Aufgabe der Individualbewirtschaftung ausgeübt wurde. Die Zwangskollektivierung lief mit zeitweise unterschiedlichem Tempo vom Juli 1952 bis April 1960 ab (vgl. Schaubild). Stagnationen zeigten sich im Jahre 1953 und dann besonders 1956 und 1957: Die Auswirkungen des Juni-Aufstandes, der Unruhen in Polen und des Aufstandes in Ungarn traten deutlich hervor. Der Anstieg in den Jahren 1954 und 1955 war fast ausschließlich eine Folge der Umwandlung von örtlichen Landwirtschaftsbetrieben. Anfang 1960 wurde der Rest der verbliebenen selbständigen Bauern kollektiviert. SED- und FDGB-Funktionäre, Aktivisten, Organe der Polizei, der Staatsanwaltschaften, des SSD gingen in die Dörfer und erpreßten mit dem Beitritt zur LPG oft auch noch die Erklärung, daß er „freiwillig“ erfolgt sei. In den ersten 3½ Monaten des Jahres 1960 ist ein annähernd gleich großer Nutzflächenanteil kollektiviert worden wie in den 7~Jahren von 1952 bis 1959. Am 14. April 1960 meldete der letzte Bezirk die „Vollsozialisierung“. Damit ist das Endziel der kommunistischen A., das darin besteht, Selbständigkeit und individuelle Freiheit des traditionsverbundenen Bauerntums durch die Vergesellschaftung des Bodens und der Produktionsmittel sowie durch die Einordnung der Bauern als Arbeitskräfte in „sozialistische Großbetriebe“ aufzuheben, also den ländlichen Mittelstand zu überwinden und die Unterschiede in der Arbeitsweise und Arbeitsgesinnung zwischen Industrie und Landwirtschaft auszugleichen, damit beide Wirtschaftszweige gleichermaßen der zentralen Lenkung und Kontrolle zugänglich gemacht werden, noch nicht erreicht. Ziel der A. seit dem VII. Parteitag der SED ist die Gestaltung des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus als Ganzes, in welches die Landwirtschaft einbezogen ist. Innerhalb der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe, zwischen ihnen und mit den Betrieben anderer Wirtschaftszweige wird ein Kooperationssystem angestrebt (Kooperation in der Landwirtschaft), das sich über die gesamte Gesellschaft erstreckt. Die Verwirklichung des gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Landwirtschaft kann also nur über die Gestaltung einer gesamtgesellschaftlichen Kooperation erreicht werden, in der alle ökonomischen Beziehungen in Kooperationsgemeinschaften und -verbänden geplant und vollzogen werden sollen. Die A. der SED entwickelt damit eigene Modellvorstellungen, insbesondere im Vergleich zu der Landwirtschaft der SU, in der die Kolchose mehr und mehr in Sowchose verwandelt werden. Die nach diesem Vorbild erwartete Überführung der LPG in VEG ist bisher ausgeblieben und derzeit auch nicht zu erwarten. Stattdessen ist die Kooperation zum wichtigsten Mittel zur Durchsetzung der gesellschaftlichen und ökonomischen Ziele in der mitteldeutschen Landwirtschaft geworden. Hier deutet sich eine Entwicklung an, die möglicherweise die bisherigen Vorstellungen der sozialistischen landwirtschaftlichen Betriebslehre in entscheidenden Punkten ablöst. Am Ende der Entwicklung zum vollkommenen Kooperationssystem spielt beispielsweise die Betriebsgröße gar keine Rolle mehr. Die Landwirtschaft ist vielmehr bestimmt durch ein mannigfaltiges und komplexes System von Verträgen zwischen den einzelnen Produktionseinheiten bis hin zu den Endproduzenten. Eine Betriebseinheit hat keine ökonomische Selbständigkeit mehr, sondern sie steht in ständiger wechselseitiger Beziehung horizontaler und vertikaler Art. In derselben funktionalen Abhängigkeit von Wirtschaftsverträgen sind auch Preise, die ökonomischen Hebel und die Investitionen zu sehen. Die Verwirklichung des Kooperationssystems ist in der mitteldeutschen Landwirtschaft erst eine Konzeption und keine Realität. Allerdings wird die positive Entwicklung im ökonomischen Bereich eine Rückwirkung auf die Gestaltung der gesellschaftlichen Ziele haben und die Verwirklichung einer sozialistischen Landwirtschaft näher rücken lassen. Literaturangaben Kramer, Matthias: Die Bolschewisierung der Landwirtschaft in Sowjetrußland, in den Satellitenstaaten und in der Sowjetzone (Rote Weißbücher 3). Köln 1951, Kiepenheuer und Witsch. 144 S. Kramer, Matthias: Die Landwirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone. 4. Aufl. (unter Mitarb. v. Gerhard Heyn und Konrad Merkel). (BB) 1957. Teil I (Text) 159 S., Teil II (Anlagen) 224 S. Merkel, Konrad, und Eduard Schuhans: Die Agrarwirtschaft in Mitteldeutschland — Sozialisierung und Produktionsergebnisse. (BB) 2., erw. Aufl. 1959. 200 S. m. 53 Tab. *: Die Zwangskollektivierung des selbständigen Bauernstandes in Mitteldeutschland, Denkschrift. (BMG) 1960. 142 S. m. zahlr. Faks. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 15–18 Agrarökonomik (bzw. Agrarökonomie) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Agrarpreissystem

Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Die Landwirtschaft in Mitteldeutschland steht seit 1945 im Zeichen der von der kommun. Doktrin bestimmten A. Danach sind die Beseitigung des selbständigen Bauernstandes und seine Kollektivierung unerläßliche Voraussetzungen für den Aufbau des Sozialismus. Unter Mißachtung der ganz anders gearteten historischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen in Mitteldeutschland kopiert die A. der SED das sowjet. Vorbild. Es…

DDR A-Z 1969

Arbeiter-und-Bauern-Fakultät (ABF) (1969)

Siehe auch: Arbeiter- und Bauernfakultät (ABF): 1956 1958 1959 1960 1962 1963 Arbeiter- und Bauern-Fakultät (ABF): 1953 1954 Arbeiter-und-Bauern-Fakultät (ABF): 1965 1966 1975 1979 1985 ABF wurden 1949 an allen Universitäten und einigen Hochschulen eingerichtet. Sie waren zum großen Teil aus den sog. Vorstudienanstalten hervorgegangen. Zugelassen wurden Arbeiter- und Bauernkinder sowie Kinder der „werktätigen Intelligenz“, die über eine abgeschlossene Grundschul- und Berufsausbildung verfügten, sich durch hervorragende Arbeitsleistungen in der Produktion auszeichneten. Bevorzugt wurden die von „sozialistischen“ Betrieben vorgeschlagenen und delegierten Bewerber. 1962 gab es noch 10 ABF mit 3.340 Studierenden, von denen 2.540 Arbeiter- und Bauernkinder waren. 1963 wurden alle ABF bis auf 2 (Halle/S. und Freiberg/Sa.) aufgelöst. Die ABF Freiberg nimmt Bewerber für Bergbau, Hüttenwesen und Naturwissenschaften auf, die ABF Halle Bewerber für Naturwissenschaften, Maschinenwesen, Elektrotechnik, Land- und Forstwirtschaft, Medizin, Wirtschaftswissenschaften, Lehrer für polytechnische Oberschulen u.a. Zur Erlangung des Abiturs an den ABF ist ein 1–3jähriges Studium notwendig. Von 1951 bis 1963 gelangten 33.729 Absolventen der ABF zum Hochschulstudium. Nach der neuen, für Universitäten, Hochschulen und Fachschulen geltenden Aufnahmeanordnung vom 1. 9. 1966 werden Absolventen der ABF nicht in das Aufnahmeverfahren einbezogen, sondern auf dem Wege des Fakultätswechsels zum Studium zugelassen. Literaturangaben Lange, Max Gustav: Wissenschaft im totalitären Staat. Die Wissenschaft der sowjetischen Besatzungszone auf dem Weg zum „Stalinismus“, m. Vorw. v. Otto Stammer (Schr. d. Inst. f. pol. Wissenschaft, Berlin, Bd. 5). Stuttgart 1955, Ring-Verlag. 295 S. Müller, Marianne, und Egon Erwin Müller: „… stürmt die Festung Wissenschaft!“ Die Sowjetisierung der mitteldeutschen Universitäten seit 1945. Berlin 1953, Colloquium-Verlag. 415 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 31 Arbeiteroper A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Arbeiter-und-Bauern-Inspektion (ABI)

Siehe auch: Arbeiter- und Bauernfakultät (ABF): 1956 1958 1959 1960 1962 1963 Arbeiter- und Bauern-Fakultät (ABF): 1953 1954 Arbeiter-und-Bauern-Fakultät (ABF): 1965 1966 1975 1979 1985 ABF wurden 1949 an allen Universitäten und einigen Hochschulen eingerichtet. Sie waren zum großen Teil aus den sog. Vorstudienanstalten hervorgegangen. Zugelassen wurden Arbeiter- und Bauernkinder sowie Kinder der „werktätigen Intelligenz“, die über eine abgeschlossene Grundschul- und…

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Kassation (1969)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Außerordentliches Rechtsmittel, mit dem jede rechtskräftige gerichtliche Entscheidung binnen Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft angefochten werden kann, wenn die Entscheidung „auf einer Verletzung des Gesetzes“ beruht, „im Strafausspruch gröblich unrichtig ist“, „die Begründung der Entscheidung unrichtig ist“ oder (in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen) „der Gerechtigkeit gröblich widerspricht“ (§ 311 StPO, § 9 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. 4. 1963 — GBl. I, S. 65). Antragsberechtigt sind nach der Justizreform des Jahres 1963 neben dem Generalstaatsanwalt und dem Präsidenten des Obersten Gerichts (Gerichtsverfassung) nunmehr für K. gegen Entscheidungen der Kreisgerichte auch die Bezirksstaatsanwälte und Direktoren der Bezirksgerichte. Über die K.-Anträge ent[S. 326]scheiden die Senate des OG oder (K. gegen Entscheidungen der Kreisgerichte) das Präsidium des Bezirksgerichts. Entscheidungen der Senate des OG und der Präsidien der Bezirksgerichte können durch das Präsidium des OG erneut binnen Jahresfrist im K.-Wege aufgehoben oder abgeändert werden. In Strafsachen kann das Präsidium des OG eine K. zugunsten des Verurteilten ausnahmsweise auch dann zulassen, wenn mehr als ein Jahr seit Rechtskraft des Urteils vergangen ist. Nach Eingang des K.-Antrages kann das für die K. zuständige Gericht Haftbefehl erlassen (§ 306 StPO). Die K. ist keine dritte Instanz und „nicht im Interesse der Partei geschaffen worden, sondern ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit“ (Nathan in: „Neue Justiz“, 1949, S. 304). Sie „hat sich in hervorragendem Maße als ein Mittel zur Anleitung der Rechtsprechung bewährt“ („Neue Justiz“ 1959, S. 673). Mit den K.-Entscheidungen soll also die Rechtsprechung in die gewünschte Richtung gelenkt werden. Dabei ist von besonderer Bedeutung, daß auch die „Gründe-K.“ zulässig ist („Neue Justiz“ 1967, S. 723). In einem solchen Fall erhält ein bestehenbleibender Urteilstenor nebst Strafaussprüchen nachträglich im Wege der K. neue, diesen Tenor besser tragende Gründe. Literaturangaben Rosenthal, Walther, Richard Lange, und Arwed Blomeyer: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. 4., überarb. Aufl. (BB) 1959. 206 S. Rosenthal, Walther: Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands — Aufgaben, Methoden und Aufbau. (BB) 1962. 175 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 325–326 Kasernierte Volkspolizei A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kasse der gegenseitigen Hilfe

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Außerordentliches Rechtsmittel, mit dem jede rechtskräftige gerichtliche Entscheidung binnen Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft angefochten werden kann, wenn die Entscheidung „auf einer Verletzung des Gesetzes“ beruht, „im Strafausspruch gröblich unrichtig ist“, „die Begründung der Entscheidung unrichtig ist“ oder (in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen) „der Gerechtigkeit gröblich…

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Nationale Gedenkstätten (1969)

Siehe auch: Nationale Gedenkstätten: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Nationale Mahn- und Gedenkstätten: 1975 1979 1985 Unter dem Namen NG. errichteten die SED und das Komitee der antifaschistischen Widerstandskämpfer Aufmarsch-Stätten bei einstigen Konzentrationslagern der Hitlerzeit. Dabei wurde die Tatsache unterschlagen, daß die SU nach 1945, z. T. in den selben Lagern, viele Zehntausende politischer Häftlinge verhungern ließ. — Bei der Einweihung der NG. Buchenwald am 14. 9. 1957 forderte Grotewohl, der Antifaschismus solle sich dem Bolschewismus unterordnen, denn „der antifaschistische Widerstandskampf … kann nur dort zum Erfolg führen, wo sich die Völker entschlossen unter der Führung ihrer Arbeiterklasse“ erheben. Er sagte: „Dieses Mahnmal soll eine Stätte der Freundschaft zum großen Sowjetvolk sein, das unser Volk und Europa befreite.“ Die N G. wurden im wesentlichen mit Steuergeldern errichtet, obwohl das am 1. 4. 1955 gegründete „Kuratorium für den Aufbau NG.“ (Vors. Grotewohl, Sekretär: Ernst Saemerow, als Vertrauensmann der SED) Geldsammlungen propagierte. — Ravensbrück wurde Sept. 1958, Sachsenhausen April 1961 als NG. proklamiert. Am 28. 1. 1961 erließ der Minister für Kultur ein gleichlautendes Statut für jede der „Nationalen Mahn- und Gedenkstätten“. Nach §~1 unterstehen die drei NG. seinem Min. — Gemäß § 2 haben sie „a) den Kampf der deutschen Arbeiterklasse und aller demokratischen Kräfte gegen die drohende faschistische Gefahr; b) die Rolle der KPD als der stärksten und führenden Kraft im Kampf gegen das verbrecherische Naziregime; … g) die historische Rolle der DDR darzustellen und zu erläutern“ (GBl. II, S. 381). Diesen Zielen dient auch das am 1. 2. 1964 in der NG. Buchenwald eröffnete Lagermuseum Buchenwald. Das Arbeitsgebiet der Nationalen Forschungs- und Gedenkstätten der klassischen deutschen Literatur geht aus ihrem Namen hervor. Unabhängig von diesen beiden Arten von NG. bestehen die Gedenkstätten der ➝Arbeiterbewegung. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 439 Nationale Front A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Nationale Geschichtsbetrachtung

Siehe auch: Nationale Gedenkstätten: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Nationale Mahn- und Gedenkstätten: 1975 1979 1985 Unter dem Namen NG. errichteten die SED und das Komitee der antifaschistischen Widerstandskämpfer Aufmarsch-Stätten bei einstigen Konzentrationslagern der Hitlerzeit. Dabei wurde die Tatsache unterschlagen, daß die SU nach 1945, z. T. in den selben Lagern, viele Zehntausende politischer Häftlinge verhungern ließ. — Bei der Einweihung der NG. Buchenwald am 14.…

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Reservistenkollektive (1969)

Siehe auch: Reservistenkollektiv: 1979 Reservistenkollektive: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Seit Ende 1956 sind die Wehrersatz-Behörden der Nationalen Volksarmee und die Kreisleitungen der SED bemüht, die Reservisten der NVA und der Polizeitruppen in R. zu organisieren. Die R. sollen alle Reservisten politisch überwachen und militär-theoretisch wie auch militär-politisch weiterbilden, sie aber auch als Arbeitsaktivisten und als Ausbilder der GST einsetzen. Auch müssen die R. für die Reservistenlehrgänge und -Übungen der NVA Stimmung machen und die Werbung von Soldaten auf Zeit und von Berufssoldaten unterstützen. Die Leitungen der R. sollen mit der Parteileitung der SED, mit BGL, GST, FDJ und Kampfgruppen (KG) Zusammenwirken und die militärpolitische Arbeit dieser Organisationen, vor allem der GST und der KG, unterstützen. Ferner haben die R. die Verbindung mit den Patenschafts-Truppenteilen (Patenschaften) der NVA und allen dienenden Betriebsangehörigen zu pflegen. Seit Januar 1962 sind für die R. die Wehrkreiskommandos zuständig. — In der 1. DB zur Reservistenordnung vom 24. 1. 1962, die der Min. f. Nat. Verteid. am 30. 9. 1964 (GBl. II, S. 805) erließ, wurde die Arbeit der R. in den §§ 3–11 gesetzlich geregelt. In § 3 heißt es: „Für die Bildung der R. ist der Leiter des Wehrkreiskommandos verantwortlich.“ In § 4: „Als Leiter des R. ist möglichst ein Offizier der Reserve … einzusetzen.“ Die R. sollen nach § 6, d auch die „Erziehung der gedienten Reservisten zu vorbildlichen Leistungen in der Volkswirtschaft und … in den Brigaden der sozialistischen Arbeit“ erreichen. Seit September 1964 wurde die Bildung der R. verstärkt. So wurden auch an Hochschulen R. eingerichtet, die u.a. die NVA-Lehrgänge der militärischen ➝Studentenausbildung der betr. Hochschulen vorbereiten. — Seit 1965 stehen mancherorts auch Militärklubs, die mit Lehrschauen verbunden sind, den R. zur Verfügung. Die SED und alle beteiligten Stellen sind nach wie vor bemüht, die R. zu stärken. So werden seit 1966 z. B. auch bei Handwerkern R. organisiert. In einem Bericht über diesen Zweig der R. schrieb die „National-Zeitung“ am 29. 6. 1967: Aufgabe der R. „ist es, die Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Reservisten zu erhalten, sie mit neuen Problemen vertraut zu machen, die sich aus der internationalen Entwicklung und aus der Vervollkommnung der Militärtechnik ergeben“. Der Arbeit der R. widmet die amtliche Wochenzeitung „Volksarmee“ sehr häufig eine Sonderseite. Aus ihr (so in Nr. 19/1968) geht hervor, daß die R. der Betriebe, LPG, Hochschulen, Fachschulen und Behörden für die sozialistische Wehrerziehung erfolgreich arbeiten, sobald eine Voraussetzung erfüllt ist: „Sehr wichtig ist in einem Betrieb, in einer Genossenschaft oder Institution eine arbeitsfähige Leitung des R. sowie ihr enges Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Organisationen und staatlichen Leitern!“ Doch klagt Oberst Hermann, der Betreuer der R. im Bez. Erfurt, darüber, daß „manche Werkdirektoren vergessen, daß sie gesetzlich für die Arbeit der R. mit verantwortlich sind, ihnen Aufgaben zu stellen haben und deren Erfüllung kontrollieren müssen. Die Unterschätzung dieser Pflicht hemmt die sozialistische Wehrerziehung“. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 532 Reserveoffiziere A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Resozialisierung

Siehe auch: Reservistenkollektiv: 1979 Reservistenkollektive: 1960 1962 1963 1965 1966 1975 Seit Ende 1956 sind die Wehrersatz-Behörden der Nationalen Volksarmee und die Kreisleitungen der SED bemüht, die Reservisten der NVA und der Polizeitruppen in R. zu organisieren. Die R. sollen alle Reservisten politisch überwachen und militär-theoretisch wie auch militär-politisch weiterbilden, sie aber auch als Arbeitsaktivisten und als Ausbilder der GST einsetzen. Auch müssen die R. für…

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Erzeugnisgruppen (1969)

Siehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 1985 [S. 175]a) Gruppen von gleichen oder verwandten Erzeugnissen. b) Gruppen von Betrieben eines Industriezweiges, die unabhängig von der Unterstellungs- und Eigentumsform nach dem technologischen Prinzip der gleichartigen Produktion (gleiche oder verwandte Erzeugnisse oder Halbfabrikate) zu technisch-ökonomischen Untergliederungen des Zweiges zusammengefaßt werden. Als eine wirtschaftliche Organisationsform sind sie ein wesentlicher Teil des industriellen Leitungssystems nach dem Produktionsprinzip. Vereinzelt existieren E. bereits ab 1958. In größerer Zahl entstanden sie ab 1961 in einigen Experimentier-VVB und ab 1963 in den VVB des Neuen ökonomischen Systems. E. sollen zur Erreichung folgender wirtschaftspolitischer Ziele beitragen: a) die einheitliche ökonomische und technische Führung aller Betriebe eines Industriezweiges durch die VVB, b) die Aufdeckung und Ausnutzung aller Produktions- unc Forschungskapazitäten des Industriezweiges, c) die Steigerung der Arbeitsproduktivität durch Spezialisierung und Standardisierung und die damit verbundene Einschränkung des Produktionssortiments, d) die Kontrolle der halbstaatlichen und privaten Betriebe. Aufgaben und Zusammensetzung Die wichtigsten Aufgaben der E. sind: a) Erarbeitung von Entwürfen für das Produktionsprogramm (wissenschaftlich-technische Erzeugniskonzeptionen), b) Entscheidungen zur Spezialisierung und Kombination auf der Grundlage ausgearbeiteter Vorschläge, c) Leistungsvergleiche und Verallgemeinerungen von Rationalisierungen, d) Bildung von Einrichtungen zur Lösung gemeinsamer Aufgaben (z. B. Einkaufs- und Verkaufsgemeinschaften), e) Koordinierung der vertikalen Kooperationsbeziehungen, f) Vorbereitung von Wettbewerben innerhalb der E. und zwischen den E., g) Leitung und Abstimmung der Forschung und Entwicklung innerhalb der E. Die Aufgaben werden von den E. unterschiedlich intensiv wahrgenommen. Die VVB leiten die in der E.-Arbeit horizontal kooperierenden Betriebe und Genossenschaften an. In Zusammenarbeit mit den örtlichen Räten bestimmen sie die Einteilung der E. und üben entscheidenden Einfluß auf deren Zusammensetzung aus. Während die VEB zur Teilnahme an der E.-Arbeit rechtlich verpflichtet sind, soll für die halbstaatlichen und privaten Betriebe sowie die ELG und industriell produzierenden PGH das Prinzip der Freiwilligkeit gelten. Die Zusammensetzung der E. ist abhängig von den typischen, sich aus Zahlen und Größen der Betriebe, Sortimentsbreiten, Fertigungsarten, Eigentums- und Unterstellungsverhältnissen ergebenden Produktionsbedingungen der Branchen. Der Industriezweig Elektrogeräte z. B. hat bei einem Produktionsprogramm von nahezu 10.000 Erzeugnissen folgende Struktur: Die VVB Elektrogeräte umfaßt 18 VEB, die in 10 E. mit 31 anderen VVB unterstellten VEB, 38 örtlich geleiteten VEB und 270 halbstaatlichen und privaten Betrieben sowie Genossenschaften des Industriezweiges zusammenarbeiten. Die E. sind: „Elektromotorische Haushaltgeräte“, „Elektrowärmegeräte“, „elektrische Handwerkzeuge“, „Wohnraumleuchten“, „Zweckleuchten“, „Kleinstmotoren“, „Kleingleichrichter“, „Fahrzeugelektrik“, „Primärelemente (Batterien)“ und „Sekundärelemente (Akkus)“ („Die Wirtschaft“, Nr. 30 v. 25. 7. 1968; „Neues Deutschland“ v. 11. 3. 1968). Typisch für die Zusammensetzung einer einzelnen großen E. ist die E. „Handwerkzeuge“ der VVB Eisen-, Blech- und Metallwaren. Sie besteht aus 19 VEB, 32 halbstaatlichen Betrieben, 10 Privatbetrieben, 30 PGH, 6 ELG und 6 Handwerksbetrieben mit insgesamt 3.600 Beschäftigten („National-Zeitung“ v. 11. 2. 1968). E. sind sowohl Beratungs- wie Arbeitsgremien der VVB, wobei gelegentlich Verselbständigungstendenzen bei E. feststellbar sind. Von den VVB erhalten die E. verbindliche Rahmenarbeitspläne und Einzelanweisungen als Konkretisierungen der Perspektiv- und Jahrespläne der VVB und Bezirkswirtschaftsräte (BWR). Zur Durchführung und Organisation der Arbeit in den E. bestimmen die VVB in der Regel die technisch und ökonomisch qualifiziertesten Betriebe zu E.-Leitbetrieben und deren Werkdirektoren zu Leitern der E. Die E.-Leiter werden von den Generaldirektoren der VVB berufen und abberufen und damit in ein besonderes Leitungsverhältnis gesetzt. Sie sind dem Generaldirektor verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Sie erlangen bestimmte Rechte und Pflichten gegenüber den anderen E.-Mitgliedern. Organisationsstruktur Die Organisationsstruktur der E. ist nicht einheitlich geregelt. Generell existieren E.-Leitbetriebe und ständige Arbeitsgruppen bzw. Untergruppen. Letztere sind entwerfend, organisierend und kontrollierend tätig, wobei die Arbeitsgruppen „Wissenschaft und Technik“ und „Absatz“ von besonderer Bedeutung sind. Die Gruppen bilden sich aus Vertretern der E.-Mitglieder unter Leitung von Fachdirektoren der E.-Leitbetriebe oder der VVB. Eine zusätzliche Unterteilung der E. fachlich in Artikelgruppen oder territorial in E.-Untergruppen ist bei sehr großen E. anzutreffen. Spezielle Formen der Zusammenarbeit sind gemeinsame Einrichtungen (z. B. Muster- und Exportbüros), Vollversammlungen bzw. Mitgliederversammlungen und zeitweilige Arbeitsgruppen. 1967 wurde damit begonnen, aus Vertretern der mitarbeitenden Betriebe und Genossenschaften E.-Räte zu wählen. Die Räte beraten und beschließen grundsätzliche Aufgaben und koordinieren. Bei der Verbreitung und dem Ausbau der Räte besteht die Tendenz, Vertreter auch der örtlichen Organe und technisch-ökonomischer Organisationen (wie DAMW und TKO) aufzunehmen. Die E. haben seit 1963 im Zuge der Entwicklung der VVB Kompetenzen hauptsächlich beim Einkauf und Absatz, in der Forschung und Entwicklung sowie auch bereits bei der Bilanzierung und Preisbildung gewonnen. Die Konfliktmöglichkeiten, die sich aus der Überlappung der beiden Leitungsbereiche der branchenförmig oder territorial zusammengefaßten Betriebe und Genossenschaften durch die E. für das Verhältnis zwischen VVB und BWR ergeben, konnten bisher nicht beseitigt werden. Daneben besteht fortgesetzt das technische Problem der zweckmäßigen Einteilung der Industrieproduktion in Zweige und E. (Leitbetrieb) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 175 Erwachsenenqualifizierung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Erzeugnispässe

Siehe auch die Jahre 1965 1966 1975 1979 1985 [S. 175]a) Gruppen von gleichen oder verwandten Erzeugnissen. b) Gruppen von Betrieben eines Industriezweiges, die unabhängig von der Unterstellungs- und Eigentumsform nach dem technologischen Prinzip der gleichartigen Produktion (gleiche oder verwandte Erzeugnisse oder Halbfabrikate) zu technisch-ökonomischen Untergliederungen des Zweiges zusammengefaßt werden. Als eine wirtschaftliche Organisationsform sind sie ein wesentlicher Teil des…

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Deutsche Außenhandelsbank AG (DABA) (1969)

Siehe auch: Deutsche Außenhandelsbank Aktiengesellschaft (DABA): 1975 1979 1985 Die DABA wurde am 1. 7. 1966 durch die Ausgliederung: des innerhalb der Deutschen Notenbank für die finanzielle Abwicklung von Außenhandelsgeschäften mit den sozialistischen Ländern zuständigen Bankenbereichs geschaffen. Infolge des erreichten Umfangs außenhandelsbedingter Bankarbeiten bei der Deutschen Notenbank empfahl es sich, zwecks Rationalisierung eine Spezialbank für den kommerziellen und nichtkommerziellen Zahlungs- und Verrechnungsverkehr mit dem Ausland einzurichten. Sitz der Bank ist Ost-Berlin. Das Aktienkapital beträgt 300 Mill. M. Der Aktienbesitz wurde 1966 der Deutschen Notenbank (Staatsbank) und den staatlichen Außenhandelsunternehmen (darunter den Deutschen Innen- und Außenhandelsfachanstalten) übertragen. Ein Teil der Aktien soll auch von bestimmten Großbetrieben der volkseigenen Wirtschaft übernommen worden sein. Diese Verteilung der Besitzverhältnisse ist allerdings wirtschaftlich ohne Bedeutung. Rechte und Aufgaben der Organe der Bank (Hauptversammlung, Aufsichtsrat, Vorstand, Verwaltungsrat) lassen sich nur sehr entfernt mit denen der gleichen Organe bei einer Aktiengesellschaft in einer westlichen Marktwirtschaft vergleichen. Leitung, Kompetenzen und Arbeitsbereich der Bank werden durch die Wirtschaftsführung in einem Statut zentral festgelegt. Ihre laufende Tätigkeit wird durch die Weisungen der Staatsbank und des Ministeriums der Finanzen gesteuert. Innerhalb des durch das Valutamonopol und den Wirtschaftsplan gesetzten wirtschafts-organisatorischen Rahmens gewährt die Bank Kredite, nimmt Einlagen, Schecks, Wechsel und Zahlungsdokumente entgegen, eröffnet, bestätigt und meldet Akkreditive an, geht Verpflichtungen aus Bürgschaften, Garantien oder Wechsel ein, leistet und empfängt Zahlungen in allen Währungen, beteiligt sich im In- und Ausland an Unternehmen und führt im übrigen alle sonstigen banküblichen Geschäfte durch. Die Finanzierung und Kontrolle der Außenhandelsgeschäfte obliegen ihr nicht nur im Verkehr mit westlichen Ländern, sondern auch gegenüber den kommunistischen Staaten. Zunächst deutete alles darauf hin (z. B. die ungewöhnliche Rechtsform der AG), daß die Deutsche Handelsbank AG mit der DABA zu einem Institut zusammengelegt worden war. Nunmehr (1968) steht fest, daß die Deutsche Handelsbank doch noch existiert, obwohl sich ihre Aufgaben mit denen der DABA überschneiden. Inwieweit eine Kompetenzabgrenzung zwischen beiden Instituten vorgenommen wurde, ist nicht bekannt. Die DABA hat das Recht, ebenso wie im Inland auch im Ausland Niederlassungen zu gründen. Innerhalb des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe wickelt sie in Zusammenarbeit mit der Internationalen Bank für wirtschaftliche Zusammenarbeit in Moskau die multilaterale Verrechnung der gegenseitigen Warenlieferungen in transferablen Rubeln ab. Im Auftrage der Staatsbank führt die DABA auch den Verrechnungsverkehr im Rahmen des Interzonenhandels durch. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 146 Deutsche Auslands- und Rückversicherungs-AG A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Deutsche Bauakademie (DBA)

Siehe auch: Deutsche Außenhandelsbank Aktiengesellschaft (DABA): 1975 1979 1985 Die DABA wurde am 1. 7. 1966 durch die Ausgliederung: des innerhalb der Deutschen Notenbank für die finanzielle Abwicklung von Außenhandelsgeschäften mit den sozialistischen Ländern zuständigen Bankenbereichs geschaffen. Infolge des erreichten Umfangs außenhandelsbedingter Bankarbeiten bei der Deutschen Notenbank empfahl es sich, zwecks Rationalisierung eine Spezialbank für den kommerziellen und…

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Fachhochschulen (1969)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 [S. 182]Außer den 6 Universitäten, der TU Dresden und der Bergakademie Freiberg (Hochschulen) sind im amtlichen Verzeichnis der Universitäten und Hochschulen folgende F. aufgeführt: I. Technische Hochschulen (die dem Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen unterstellt sind: TH. für Chemie „Carl Schorlemmer“ Leuna-Merseburg; TH. Ilmenau; TH. Karl-Marx-Stadt (Chemnitz); TH. „Otto von Guericke“ Magdeburg; H. für Architektur und Bauwesen Weimar; H. für Bauwesen Leipzig; H. für Verkehrswesen „Friedrich List“ Dresden. I. Medizinische Akademien (ebenfalls dem Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen unterstellt): MA. „Carl Gustav Carus“ Dresden; MA. Erfurt; MA. Magdeburg. II. Landwirtschaftliche Hochschulen (die dem Landwirtschaftsrat beim Ministerrat unterstellt sind): H. für Landwirtschaftliche Produktionsgemeinschaften Meißen; H. für Land- und Nahrungsmittelwirtschaft Bernburg. I. Hochschulen für Wirtschaftswissenschaften (dem Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen unterstellt): H. für Ökonomie Berlin-Karlshorst. I. Pädagogische Hochschulen (dem Ministerium für Volksbildung unterstellt): PH. Potsdam; PH. „Karl Friedrich Wilhelm Wander“ Dresden; P. Institut Köthen; P Institut Güstrow; P. Institut Leipzig; P. Institut Halle; P. Institut Erfurt; P. Institut Mühlhausen; P. Institut Zwickau; P. Institut Magdeburg. II. Kunst-Hochschulen (dem Ministerium für Kultur unterstellt): Deutsche H. für Musik „Hanns Eisler“ Berlin; „Carl-Maria-von-Weber“-H. Dresden; H. für Musik Leipzig; „Franz-Liszt“-H. Weimar; H. für angewandte und bildende Kunst Berlin-Weißensee; H. für bildende Künste Dresden; H. für Grafik und Buchkunst Leipzig; H. für industrielle Formgestaltung Halle; Theaterhochschule Leipzig; Deutsche H. für Filmkunst Potsdam-Babelsberg; Institut für Literatur „Johannes R. Becher“ Leipzig. I. Sonstige Hochschulen: Deutsche H. für Körperkultur und Sport Leipzig (die dem Staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport unterstellt ist); Parteihochschule „Karl Marx“ (die dem ZK der SED unterstellt ist); H. der Deutschen Volkspolizei (die dem Ministerium des Innern unterstellt ist). Charakteristisch für diese Gattung von „Hochschulen“ sind die neuen „Technischen Hochschulen“, deren jede Diplomingenieure nur für einen Industriezweig ausbildet (z. B. Chemie, Schwermaschinenbau oder Bauwesen). Den Gefahren der zu frühen Spezialisierung versucht man durch das obligatorische Studium des Marxismus-Leninismus und durch ein dem Spezialstudium vorgeschaltetes Grundstudium entgegenzuwirken. Mit der Gründung von F. sollen die beim Aufbau der Planwirtschaft entstehenden Schwierigkeiten, die sich z. B. bei Umstellung der Hochschulabsolventen auf die praktischen Aufgaben eines bestimmten Wirtschaftsbereiches und aus der Knappheit von Spezialisten ergaben, beseitigt werden. Die Ausbildung schließt mit dem Staatsexamen bzw. mit dem Examen für ein bestimmtes Diplom ab. Daneben ist verschiedenen F. vom Staatssekretariat auch die Berechtigung verliehen worden, den Doktorgrad, auch den Dr. habil., zu verleihen (Akademische Grade). Die Studiendauer beträgt 4 bis 5 Jahre (für Diplom-Ingenieure immer 5 Jahre). Als F. ist auch das Priesterseminar Erfurt, eine Einrichtung der Katholischen Kirche Mitteldeutschlands, anzusehen. Literaturangaben Baumgart, Fritz: Das Hochschulsystem der sowjetischen Besatzungszone. (BMG) 1953. 31 S. Kludas, Hertha: Zur Situation der Studenten in der Sowjetzone. (BMG) 1957. 55 S. Lange, Max Gustav: Wissenschaft im totalitären Staat. Die Wissenschaft der sowjetischen Besatzungszone auf dem Weg zum „Stalinismus“, m. Vorw. v. Otto Stammer (Schr. d. Inst. f. pol. Wissenschaft, Berlin, Bd. 5). Stuttgart 1955, Ring-Verlag. 295 S. Müller, Marianne, und Egon Erwin Müller: „… stürmt die Festung Wissenschaft!“ Die Sowjetisierung der mitteldeutschen Universitäten seit 1945. Berlin 1953, Colloquium-Verlag. 415 S. Richert, Ernst: Sozialistische Universität. Die Hochschulpolitik der SED. Berlin 1967, Colloquium-Verlag. 279 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 182 Exquisit-Verkaufsstellen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Fachschulen

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 [S. 182]Außer den 6 Universitäten, der TU Dresden und der Bergakademie Freiberg (Hochschulen) sind im amtlichen Verzeichnis der Universitäten und Hochschulen folgende F. aufgeführt: I. Technische Hochschulen (die dem Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen unterstellt sind: TH. für Chemie „Carl Schorlemmer“ Leuna-Merseburg; TH. Ilmenau; TH. Karl-Marx-Stadt (Chemnitz); TH. „Otto von Guericke“…

DDR A-Z 1969

Sekretariat des ZK der SED (1969)

Siehe auch: Sekretariat des Zentralkomitees (ZK) der SED: 1975 1979 1985 Sekretariat des ZK der SED: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 „Das Zentralkomitee wählt … zur Leitung der laufenden Arbeit, hauptsächlich zur Organisierung der Kontrolle der Durchführung der Parteibeschlüsse und zur Auswahl der Kader, das Sekretariat“ (Statut der SED). Im Anschluß an den VII. Parteitag wurden zu Mitgliedern des S. berufen: Ulbricht (1. Sekretär), Axen (Außenpolitik), Grüneberg (Landwirtschaft), Hager (Wissenschaft, Kultur, Ideologie), Honecker (Sicherheit, bewaffnete Organe, Organisations- und Kaderfragen), Jarowinsky (Handel, Versorgung und Außenhandel), Lamberz (Propaganda und Agitation — L. leitet diesen Bereich zusammen mit Norden und scheint als dessen Nachfolger vorgesehen zu sein), Mittag (Wirtschaft), Norden (Presse, Propaganda und Agitation), <➝Verner> (Westarbeit, Berlin). Den Mitgliedern des S. unterstehen die Büros, Kommissionen und einzelnen Fachabt. des ZK der SED. Über sie sowie über die Sekretariate der SED-Bezirks- und -Kreisleitungen lenkt und kontrolliert das [S. 557]S. den gesamten Parteiapparat und die Parteiorganisationen der SED. Es gibt keinen staatlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich, der nicht vom S beaufsichtigt und angeleitet wird. Die oberste politische Entscheidungsinstanz ist jedoch das Politbüro; das S. ist sein führendes Organ. Seit 1949 (Gründung des S.) wurden aus dem S. wegen „parteifeindlicher Tätigkeit“ oder „nichtparteigemäßen Verhaltens“ ausgeschlossen: Dahlem, Fred Oelßner, Kurt Vieweg, Karl Schirdewan, Paul Wandel, Gerhart Ziller (Säuberungen). Sekretariate der Bezirks- und Kreisleitungen: Im Statut werden die Delegiertenkonferenzen als höchstes Organ der Parteiorganisation in den Bezirken und Kreisen bezeichnet. In Wirklichkeit sind die entscheidenden Instanzen jedoch die S. als Organe des Parteiapparates (Büros der SED, Parteitage). Gegenwärtig ist das S. einer Bezirksleitung folgendermaßen aufgebaut (Direktive des ZK für die Neuwahl der Parteiorgane zum VII. Parteitag): 1. Sekretär, 2. Sekretär, die Sekretäre für Wirtschaft; Landwirtschaft; Agitation und Propaganda; Wissenschaft, Volksbildung und Kultur und als weitere Mitglieder des S. die Vorsitzenden des Rates des Bezirks, des Bezirkswirtschaftsrates, der Bezirksplankommission, des Bezirkslandwirtschaftsrates, des Bezirksvorstandes des FDGB, der 1. Sekretär der Bezirksleitung der FDJ und der 1. Sekretär der Stadt- bzw. der Kreisleitung der Bezirksstadt. Das S. einer Kreisleitung hat folgende Zusammensetzung: 1. Sekretär, 2. Sekretär und weitere Sekretäre der Kreisleitungen entsprechend dem durch die Bezirksleitung bestätigten Struktur- und Stellenplan und als weitere Mitglieder des S. der Vorsitzende des Rates des Kreises, die Vorsitzenden der Kreisplankommission, des Kreislandwirtschaftsrates und des Kreisvorstandes des FDGB und der 1. Sekretär der Kreisleitung der FDJ. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 556–557 Sekretär des Gerichts A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Sektierertum

Siehe auch: Sekretariat des Zentralkomitees (ZK) der SED: 1975 1979 1985 Sekretariat des ZK der SED: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 „Das Zentralkomitee wählt … zur Leitung der laufenden Arbeit, hauptsächlich zur Organisierung der Kontrolle der Durchführung der Parteibeschlüsse und zur Auswahl der Kader, das Sekretariat“ (Statut der SED). Im Anschluß an den VII. Parteitag wurden zu Mitgliedern des S. berufen: Ulbricht (1. Sekretär), Axen (Außenpolitik),…

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Treuhandvermögen (1969)

Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979 1985 Durch die „VO über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der DDR“ vom 6. 9. 1951 (GBl. S. 839) ist das Ausländervermögen in staatliche „Treuhandverwaltung“ genommen worden. Hiervon wurden alle am 8. 5. 1945 vorhandenen Vermögenswerte betroffen, die ganz oder teilweise Ausländern gehörten oder „unmittelbar oder mittelbar unter dem Einfluß von Ausländern“ standen. Das Vermögen inländischer juristischer Personen unterlag der Verwaltung, wenn sich mindestens die Hälfte der Anteile in den Händen von Ausländern befand. Entsprechendes galt für das Vermögen von Personalgesellschaften, Erbengemeinschaften und anderes Gesamthandsvermögen (1. DB. vom 11. 8. 1952, GBl. S. 745). Die Verwaltung ausländischer Unternehmen wurde den zuständigen Fachministerien bzw. den ihnen unterstellten Vereinigungen Volkseigener Betriebe übertragen, ausländische Beteiligungen an Unternehmen der Deutschen Investitionsbank, Zahlungsmittel, Wertpapiere, Bankguthaben der Deutschen Notenbank. Die Kontrolle über die Verwaltung übt das Ministerium der Finanzen aus. Die mit der Verwaltung beauftragte Stelle hat lediglich die Interessen des Staates zu berücksichtigen und steht zum Eigentümer des T. in keinem Rechtsverhältnis. Sie hat die alleinige Verfügungsgewalt über das ihr übertragene T. Die bei der Verwaltung ausländischer Vermögenswerte erzielten Gewinne werden auf ein Sammelkonto überwiesen, von dem die mit der Verwaltung des gesamten ausländischen T. verbundenen Kosten gedeckt werden. Die Tatsache der Verwaltung ist in die zuständigen öffentlichen Register (Handelsregister, Grundbuch usw.) einzutragen. Zu „Treuhandbetrieben“ zählen auch Großbetriebe der Industrie, z. B. die Chemiewerke des Solvay-Konzerns in Osternienburg und Westeregeln, die Finsterwalder Maschinenfabrik, die [S. 657]IHAGEE-Kamerawerke in Dresden usw. Die endgültige Eigentumsregelung für die T. ist bis zum „Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland“ zurückgestellt. Das Vermögen von Personen, die nach dem 10. 6. 1953 geflüchtet sind, fällt nach der AO Nr. 2 „über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. 6. 1953 verlassen“ vom 20. 8. 1958 (GBl.~I, S. 644) unter Treuhandverwaltung (Flüchtlingsvermögen), für die im wesentlichen die gleichen Grundsätze gelten wie für ausländisches T. Als T. werden auch die in Ost-Berlin und der „DDR“ liegenden West-Berlinern gehörenden Grundstücke behandelt (Grundeigentum). Für Grundstücke, deren Eigentümer in der BBD wohnen, wird nur dann ein staatlicher Treuhänder bestellt, wenn der Eigentümer nicht selbst einen Verwalter eingesetzt hat. Die Verwaltung wird im allgemeinen durch den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung oder durch die Grundstücksverwaltung der Gemeinden ausgeübt. Auch die staatliche Verwaltung ist dem im Westen lebenden Eigentümer zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet. Die gleichen Grundsätze gelten für Vermögen, das Ausländer nach dem 8. 5. 1945 — z. B. durch Erbfolge — erwerben. Wenn es sich bei dem Ausländer selbst um einen früheren Flüchtling handelt, wird sein Vermögen als Flüchtlingsvermögen behandelt. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 656–657 Treubruch, landesverräterischer A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Truppenstärken

Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979 1985 Durch die „VO über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der DDR“ vom 6. 9. 1951 (GBl. S. 839) ist das Ausländervermögen in staatliche „Treuhandverwaltung“ genommen worden. Hiervon wurden alle am 8. 5. 1945 vorhandenen Vermögenswerte betroffen, die ganz oder teilweise Ausländern gehörten oder „unmittelbar oder mittelbar unter dem Einfluß von Ausländern“ standen. Das Vermögen inländischer juristischer Personen unterlag der…

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Banken für Handwerk und Gewerbe (1969)

Siehe auch: Banken für Handwerk und Gewerbe: 1975 1979 Genossenschaftsbanken für Handwerk und Gewerbe (GB): 1975 Handwerk und Gewerbe, Banken für: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Die ehemaligen „Volksbanken“ (gewerbliche Kreditgenossenschaften) durften auf Grund des SMAD-Befehls Nr. 14 vom 15. 1. 1946 als genossenschaftliche Bankinstitute ihre Geschäftstätigkeit wieder aufnehmen. Sie erhielten den Namen BfHuG. Gegenüber den anderen mitteldeutschen Bankinstituten nehmen sie auf Grund ihrer von diesen abweichenden Eigentumsverhältnisse eine Sonderstellung ein. Träger dieser Banken ist jeweils eine [S. 81]Genossenschaft, deren Mitglieder vorwiegend kleine Handwerker, Einzelhändler und private Unternehmer sind, soweit letztere weniger als 10 Personen beschäftigen. Die Eigenmittel dieser Banken werden aus Genossenschaftsanteilen gebildet. In ihren Bankgeschäften und der Kreditpolitik sind sie an die Weisungen des Ministeriums der Finanzen und an die der Staatsbank gebunden. Als örtliche Bankinstitute unterliegen die Genossenschaftsbanken außerdem der Zweitaufsicht durch die Räte der Stadt- und Landkreise, die ihnen gegenüber auch bestimmte Anleitungsbefugnisse haben. Neben der Sammlung von Spargeldern, der Führung der Geschäftskonten und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs für ihre Kunden gewähren die BfHuG. Kredite an Handwerksbetriebe, Einzelhändler und kleine Gewerbetreibende. Kredite können jedoch nur Genossenschaftsmitglieder erhalten. Seit ab 1958 den Genossenschaftsbanken zur Förderung der Kollektivierung des Handwerks die Mitverwaltung bestimmter staatlicher Geldzuschüsse anvertraut wurde, gewähren sie auch langfristige Kredite an die Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH). Sie beraten die PGH in allen Finanzfragen. Die BfHuG. sind im Deutschen Genossenschaftsverband der B. (gesetzlicher Prüfungsverband) zusammengefaßt, der die Revision der Genossenschaftsbanken durchführt. Im Juni 1961 bestanden 224 BfHuG. (Banken, Genossenschaften, Handwerk) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 80–81 Banken A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Bankenabkommen

Siehe auch: Banken für Handwerk und Gewerbe: 1975 1979 Genossenschaftsbanken für Handwerk und Gewerbe (GB): 1975 Handwerk und Gewerbe, Banken für: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Die ehemaligen „Volksbanken“ (gewerbliche Kreditgenossenschaften) durften auf Grund des SMAD-Befehls Nr. 14 vom 15. 1. 1946 als genossenschaftliche Bankinstitute ihre Geschäftstätigkeit wieder aufnehmen. Sie erhielten den Namen BfHuG. Gegenüber den anderen mitteldeutschen Bankinstituten nehmen sie…

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Jugendkriminalität (1969)

Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979 Die J. konnte bisher nicht wesentlich eingedämmt werden. Sie ist im Gegensatz zur Erwachsenen-Kriminalität in den letzten Jahren in bestimmten Altersgruppen und bei verschiedenen Delikten sogar gewachsen. Der Anteil der Jugendlichen an der Gesamtkriminalität übertrifft ihren Anteil an der Bevölkerung um ein Vielfaches, 1962 bei den Vierzehn- bis Sechszehnjährigen um das Doppelte, bei den Sechszehn- bis Achtzehnjährigen um das Fünffache und bei der Gruppe 18 bis 21 Jahre um das Vierfache. Etwa 50 v. H. aller Straftaten sind in den letzten Jahren von Tätern im Alter bis zu 25 Jahren begangen worden. Die Kriminalitätsbelastung je 100.000 der Bevölkerung der gleichen Altersstufe ist bei den Gruppen 16 bis 18 Jahre (1965: 2.026) und 18 bis 21 Jahre (2.476) weitaus am höchsten. Schon bei der nächsten Gruppe der 21 bis 25 Jahre fällt die Kurve der Belastungsziffer erheblich (auf 1.681) und erreicht schon bei der Altersstufe 25 bis 35 Jahre den Stand von 993. In der BRD verläuft diese Kurve der Kriminalitätsbelastung wesentlich flacher. Der Unterschied in der J. in beiden Teilen Deutschlands ist daher wesentlich geringer als bei der allgemeinen Kriminalität. Die Tatsache, daß die ausschließlich in der sozialistischen Gesellschaftsordnung aufgewachsenen Jugendlichen in besonders hohem Maße straffällig sind, ist mit der auf der kommunistischen Ideologie beruhenden These von der allmählichen Überwindung der Kriminalität mit der gesellschaftlichen Entwicklung zum Sozialismus-Kommunismus nicht zu vereinbaren. Das zeigen auch die Versuche, das Ansteigen der J. zu verschleiern oder gar den relativ hohen Stand der J. als Beweis für die Richtigkeit der kommunistischen Ideologie anzuführen: [S. 315]Die altersstrukturelle Verteilung der Kriminalität in der „DDR“, deren Belastungskurve bei den Jugendlichen zwar steil ansteige, aber schon bei den Zwanzig- bis Fünfundzwanzigjährigen wieder allmählich und später sehr steil abfalle, „um sich bei Menschen über 40 Jahre so gut wie fast völlig zu verlaufen“, bestätigte das „objektive Gesetz, daß die Kriminalität in der sozialistischen Gesellschaft dort am häufigsten zu finden sein müsse, wo die mögliche und notwendige bewußtseinsmäßige gesellschaftliche Reife noch nicht oder nicht genügend ausgeprägt worden sei“, dagegen sei die „Blütezeit der Aktivität des Menschen zugleich die Zeit, in der er sich der Kriminalität entledigt“. Hieraus ergebe sich die Feststellung, daß die „Menschen in der sozialistischen Gesellschaft mit zunehmender persönlicher Reife, mit zunehmendem geistigen Heranwachsen in die sozialistische Gesellschaft, mit der wachsenden bewußten Kollektivität auch die Kriminalität immer von sich abstreifen“. Diese merkwürdige Argumentation widerspricht den sonstigen Propagandaparolen der SED, in denen stets versucht wird, die Jugend mit dem „Arbeiter-und-Bauern-Staat“ zu identifizieren. Besonders die von Kindheit an der sozialistischen Bewußtseinsbildung ausgesetzte Jugend, die im Gegensatz zu den noch mit „Resten egoistischen und menschenfeindlichen Denkens der bürgerlichen Klassengesellschaft behafteten“ älteren Menschen weder durch nationalsozialistisches Ideengut noch durch bürgerlich-kapitalistische Lebensgewohnheiten beeinflußt sein kann, wird sonst als Garant auf dem Wege zum Sozialismus-Kommunismus angesehen. Der Wirklichkeit entspricht eher die resignierende Feststellung des stellvertretenden „Generalstaatsanwalts der DDR“ Harrland: „Es ist ein Faktum, daß wir mit der bestgemeinten Tätigkeit der Rechtspflege allein nicht aus der Welt schaffen können, daß Jahr für Jahr eine neue Kriminalitätsreserve in ziemlich konstanter Größe in das Strafmündigkeitsalter hineinwächst“ („Neue Justiz“ 1966, S. 617). Als Ursachen der hohen J. werden genannt: 1. Negative Einflüsse aus dem Westen, besonders durch westliche Fernseh- und Rundfunksendungen. 2. Mängel in den Beziehungen der Erwachsenen zu den Jugendlichen, die den Prozeß der Entwicklung des gesellschaftlichen Bewußtseins junger Menschen hemmen. 3. Das Vorhandensein spontaner Elemente unter der Jugend, die durch Kontakte der verschiedenen Altersgruppen immer weiter „vererbt“ werden und zum Entstehen eines fehlerhaften Weltbildes und spontananarchischer Ausbrüche aus den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens führen. 4. Mangelhafte Entwicklung eines freien sozialistischen Jugendlebens mit der Folge spontaner Gruppenbildung mit der Gefahr der Entwicklung gesellschaftswidriger Tendenzen. 5. Gestörte Bildung und Erziehung sowie mangelhafte Einstellung zur Arbeit. Untersuchungen haben ergeben, daß 49 v. H. der jugendlichen Täter die Schule ohne Abschluß verlassen, 31,5 v. H. keine Berufsausbildung, 29,3 v. H. schon als Kinder Erziehungsschwierigkeiten in der Schule und im Elternhaus bereitet haben. 6. Alkoholmißbrauch, der besonders durch überlebte Traditionen übermäßigen Alkoholgenusses und durch verbotene Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche gefördert werde (Jugendschutz). Wie schon diese Erklärungen zeigen, hat es die SED im wesentlichen mit denselben Problemen und Erscheinungsformen der J. zu tun, wie die Justiz der BRD und anderer westlicher Länder. Das beweisen u. a. zahlreiche Berichte über Rowdytum sowie über Verkehrs- und Eigentumsdelikte, Körperverletzungen und Sexualverbrechen Jugendlicher. In einer Untersuchung über die Kriminalität weiblicher Jugendlicher mußte zugegeben werden, daß sich die Straftaten von Mädchen auf Eigentumsdelikte, meist einfache Diebstähle konzentrieren und sich damit kaum von der Mädchenkriminalität in Westdeutschland und der Weimarer Republik unterscheiden. Durch einen Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 7. 7. 1965 sind den Gerichten Anweisungen bei der weiteren Bekämpfung der J. gegeben worden. Die gesellschaftliche Wirksamkeit des Jugendstrafverfahrens soll vor allem durch verstärkte Einbeziehung der Bevölkerung und der gesellschaftlichen Organe erhöht werden. (Jugendstrafrecht) Zur Bekämpfung der J. sind seitdem zahlreiche Maßnahmen getroffen worden. Seit Ende 1966 haben volkseigene Betriebe „Programme zum Kampf gegen die J.“ aufgestellt. Auch die nach Errichtung der Mauer gegründeten FDJ-Ordnungsgruppen sind verstärkt „für Ordnung und Sicherheit sowie zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit unter der Jugend“ eingesetzt worden. In Ostberlin ist im Sept. 1963 ein Magistratsbeschluß zur „weiteren komplexen Bekämpfung und Verhütung der Jugendgefährdung und J.“ ergangen. Spezielle Arbeitsgruppen zum Kampf gegen die J. wurden gebildet. Vorwürfe wurden in diesem Zusammenhang besonders gegen die mangelnde Erziehungsarbeit vieler Eltern erhoben, denen aus dem Kreis geeigneter Bürger Erziehungshelfer zur Seite gestellt werden sollen. Auch der Beschluß des Staatsrates „Jugend und Sozialismus“ vom 10. 4. 1967 (GBl. I, S. 31) befaßt sich mit der J. Er fordert, „ein System aufeinander abgestimmter staatlicher Maßnahmen zu entwickeln, um die J. wirkungsvoll zu bekämpfen und weitgehend zu verhüten“. Dabei sollen die „guten Erfahrungen der Aktive zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der FDJ und der vielen Tausenden jungen Helfer der Volkspolizei“ genutzt werden. Wesentliche Erfolge dieses Kampfes gegen die J. konnten bisher aber nicht gemeldet werden. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 314–315 Jugendkommuniqué A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Jugendliteratur

Siehe auch die Jahre 1966 1975 1979 Die J. konnte bisher nicht wesentlich eingedämmt werden. Sie ist im Gegensatz zur Erwachsenen-Kriminalität in den letzten Jahren in bestimmten Altersgruppen und bei verschiedenen Delikten sogar gewachsen. Der Anteil der Jugendlichen an der Gesamtkriminalität übertrifft ihren Anteil an der Bevölkerung um ein Vielfaches, 1962 bei den Vierzehn- bis Sechszehnjährigen um das Doppelte, bei den Sechszehn- bis Achtzehnjährigen um das Fünffache und bei der…

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Filmwesen (1969)

Siehe auch: Film: 1953 1954 Filmwesen: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Im Sinne der Worte Stalins: „Der Film ist das gewaltigste Mittel zur Einwirkung auf die Massen. Wir müssen ihn in die Hand bekommen“, wird das F. von den Kommunisten als ein Hauptinstrument der Bewußtseinsbildung, der Agitation und Propaganda betrachtet und behandelt. In den ersten Jahren nach 1945 beherrschte eine sowjetische Filmverleihgesellschaft, die Sovexportfilm, das Filmgeschäft in der SBZ (Verleih, Import und Theater); die SED und der von ihr gesteuerte Staatsapparat übernahmen die Ansätze eines Filmmonopols und bauten es systematisch aus. Seit Okt. 1958 lag die Steuerung des F. bei [S. 205]der VVB Film, die dem Ministerium für Kultur unterstand; im März 1962 trat an deren Stelle eine Hauptverwaltung Film dieses Ministeriums (Leiter und stellv. Kulturminister bis Febr. 1966 Günter Witt, seitdem Dr. Wilfried Maass). Zu den von der VVB Film gelenkten Betrieben und Instituten gehörten nicht nur die fünf Studios der DEFA, die das Filmherstellungsmonopol innehat, einige weitere volkseigene technische Betriebe, der VEB Progress Film-Vertrieb, der VEB DEFA-Außenhandel (beide ebenfalls als Monopole arbeitend), sondern auch das Staatliche Filmarchiv, die Deutsche Hochschule für Filmkunst (Rektor Prof. Dr. Konrad Schwalbe) mit der Ingenieurschule für Filmtechnik in Babelsberg sowie die Zentralschule für Lichtspielwesen in Neustrelitz (mit Außenstelle in Wernigerode) für Theaterleiter, Filmvorführer und „Meister der Wiedergabetechnik“. Die Lage der monopolisierten und staatlich dirigierten Filmproduktion zwischen den ideologischen Anforderungen auf der einen Seite und dem Auftrag, das Publikum zu unterhalten und die Theater zu füllen, auf der anderen ist prekär und ein Anlaß zu immer wiederkehrenden Krisen und Auseinandersetzungen. 1958 riefen besonders die Ausstrahlungen des Neorealismus die SED auf den Plan; eine von ihr einberufene Filmkonferenz (Juli 1958), von Abusch als „Kampfkonferenz für die Höherentwicklung unserer sozialistischen Filmkunst“ bezeichnet, forderte im Anschluß an Empfehlungen der Kulturkommission beim ZK die Rückkehr zur „schöpferischen Methode des sozialistischen ➝Realismus. In den Jahren 1965/66 entstand infolge des verschärften kulturpolitischen Kurses, der durch das 11. Plenum des ZK der SED eingeleitet worden war, eine neue ideologische Krise für das Filmschaffen, die zu erheblichen Eingriffen in die Planung und Produktion, Veränderungen bei den leitenden „Kadern“, Selbstkritiken und vor allem zur Gründung des Verbandes der Film- und Fernsehschaffenden führte. Die ideologische Linie des mitteldeutschen Spielfilms muß sich aber neuerdings nicht nur gegen den Westen, sondern auch gegen die undoktrinäre Entwicklung und das beachtliche Niveau östlicher, vor allem polnischer und tschechischer Produktionen, behaupten, von denen manche auch aus ideologischen Gründen durch die zuständigen Gremien der SED abgelehnt werden. Verband der Film- und Fernsehschaffenden Der Verband wurde am 21./22. 1. 1967 gegründet und trat an die Stelle des Clubs der Filmschaffenden. Im Entwurf der Grundsätze für die ideologisch-politische Orientierung des Verbandes wurden die „Rückschläge und Fehlleistungen“ seit 1962 auf „vermeidbare ideologische Fehler“ zurückgeführt; vor allem seien verschiedene Mitarbeiter „gewollt oder ungewollt auf die destruktive Ebene einer skeptizistischen Weltbetrachtung abgeglitten“. Der Verband will „parteiliche und volksverbundene, künstlerisch überzeugende Auseinandersetzung mit dem Werden und Wachsen sozialistischer Menschen zur Hauptlinie des DEFA-Spielfilmschaffens“ machen. Der Verband soll also die kulturpolitische Linie der SED bei den Filmschaffenden in ähnlicher Weise durchsetzen wie die „gesellschaftlichen“ Verbände der Schriftsteller, bildenden Künstler, Komponisten; Präsident wurde der Dokumentarfilmregisseur Andrew Thorndike, Vizepräsident der Regisseur Michael Tschosno-Hell. <DEFA> Die DEFA (ursprünglich Deutsche Film-A.G., jetzt Deutsche Filmgesellschaft m.b.H., von der SMAD lizenziert am 17. 5. 1946) übt das staatliche Filmherstellungsmonopol aus und verfügt in Babelsberg bei Potsdam über das größte Ateliergelände Europas. In 20 Jahren ihres Bestehens produzierte sie rd. 300 Spielfilme, 100 Fernsehfilme, rd. 1.500 populärwissenschaftliche Filme und über 100 Trickfilme, außerdem in regelmäßiger Folge die Wochenschau „Der Augenzeuge“ und politisch-satirische Kurzfilme, die unter der Spitzmarke „Das Stacheltier“ laufen. In den DEFA-Ateliers werden außerdem in großem Umfange ausländische Filme und Fernsehspiele synchronisiert. Die Spielfilmproduktion schwankte zwischen 6 und 28 Filmen im Jahr; in diesen Schwankungen spiegeln sich vor allem politisch-ideologische Schwierigkeiten wider. 1965 wurden 15 Spielfilme hergestellt, doch mußten infolge der Verhärtung des kulturpolitischen Kurses der SED um die Jahreswende 1965/66 nicht weniger als zehn Filme im Werte von etwa 10 Mill. M abgesetzt werden; von den Regisseuren übte Prof. Kurt Maetzig, der zu den ursprünglichen Lizenzträgern und führenden Regisseuren der DEFA gehört, Selbstkritik. 1966 brachte die DEFA nur 9 Spielfilme, außerdem 19 Dokumentarfilme, 12 Trick- und 25 populärwissenschaftliche Filme heraus. 1967 waren 14 Spielfilme im Atelier, 14 weitere geplant. Zu den Filmen, an denen sich die Kritik der SED im Jahr 1965 besonders entzündete, gehörten „Das Kaninchen bin ich“ (Regie Kurt Maetzig nach einem Szenarium von Manfred Bieler), „Denk bloß nicht, ich heule“ (Regie Frank Vogel, Drehbuch Manfred Freitag und Joachim Nestler) und „Der Frühling braucht Zeit“ (Regie Günter Stahnke, am Drehbuch beteiligt H. O. Lauterbach und Konrad Schwalbe, der Rektor der Filmhochschule). Die gesteuerte Diskussion der Schwächen und Mängel des Filmschaffens, die meist in dem Vorwurf des „Skeptizismus“ kulminiert, zog sich über viele Monate hin. Von gesamtdeutschen Beziehungen auf dem Gebiet der Filmproduktion kann z. Z. kaum die Rede sein; immerhin drehte die DEFA einen Film „Irrlicht und Feuer“ nach dem gleichnamigen Roman des im Ruhrgebiet ansässigen Autors Max von der Grün und leistete dem Hamburger Produzenten Walter Koppel technische Hilfe bei Außenaufnahmen in Mecklenburg für einen Film nach Ehm Welks Roman „Die Heiden von Kummorow“. <Filmtheater.> Fast alle Filmtheater in der „DDR“ wurden entschädigungslos enteignet; die volkseigenen (Volkseigentum) sind zum kleineren Teil im VEB Filmtheater, zum weitaus größeren in den „Volkseigenen Kreislichtspielbetrieben“ zusammengefaßt. 1966 gab es 924 (1961: 1.327) stationäre Theater und 853 Dorfkinos, und es fanden im ganzen 1,1 Mill. Vorstellungen mit rd. 99 Mill. Besuchern statt (1962 noch rd. 2 Mill. Vorstellungen mit rd. 191 Mill. Be[S. 206]suchern). Der Rückgang der Zahlen der Theater, Vorstellungen und Besucher entspricht der allgemeinen, vor allem durch die Ausbreitung des Fernsehens bestimmten Tendenz. Einen beträchtlichen Teil des Programms der Theater bilden selbstverständlich ausländische Filme, unter denen die des Ostblocks an Zahl, diejenigen westlicher Provenienz im Kassenerfolg an der Spitze zu stehen scheinen. Die Frequenz wie auch die Auswertung „fortschrittlicher“ Filme soll durch Filmaktivs oder Besucherräte („kontrollierende Organe der Arbeiterklasse“) unterstützt werden. Obschon nicht wenige Filme mitteldeutscher Produktion zum Vertrieb in der BRD zugelassen werden, hat das Publikum doch nur selten Gelegenheit, solche zu sehen, weil die zugelassenen Spielfilme seinen Ansprüchen häufig nicht genügen oder die dem Alltagsleben der Menschen drüben entnommenen Probleme ihm fremd sind. Tendenziöse Einschläge selbst bei scheinbar unverfänglichen Themen beeinträchtigen auch den angestrebten Export in die Länder des Westens. Zeitschriften: „film, Wissenschaftliche Mitteilungen“, „Filmspiegel“, „Filmkurier“. Literaturangaben Kersten, Heinz: Das Filmwesen in der Sowjetischen Besatzungszone. 3., erw. Aufl. (BB) 1962. Teil I (Text) 405 S. m. 43 Abb. u. 9 Tab., Teil II (Anlagen) 164 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 204–206 Filmarchiv A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Finalproduktion

Siehe auch: Film: 1953 1954 Filmwesen: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Im Sinne der Worte Stalins: „Der Film ist das gewaltigste Mittel zur Einwirkung auf die Massen. Wir müssen ihn in die Hand bekommen“, wird das F. von den Kommunisten als ein Hauptinstrument der Bewußtseinsbildung, der Agitation und Propaganda betrachtet und behandelt. In den ersten Jahren nach 1945 beherrschte eine sowjetische Filmverleihgesellschaft, die Sovexportfilm, das Filmgeschäft…

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Ablieferungspflicht (1969)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Die gesetzliche Verpflichtung landwirtschaftlicher Betriebe, ihre Erzeugnisse nach vorgeschriebenen Arten, Mengen und Terminen an die Volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetriebe zum Erfassungspreis abzuliefern (Ablieferungssoll). Der A. unterliegen alle Arten pflanzlicher und tierischer Produkte einschließlich Neben- und Abfallprodukte (Häute, Felle, Tierhaare, Federn usw.). Das nach 1945 aufgebaute System der zentralen Erfassung unterschied in der Daseinsperiode privat-bäuerlicher Betriebe zwei Formen der A.: Nach dem Ablieferungsbescheid der Verwaltungsbehörden wurden Getreide, Kartoffeln, Gemüse, Ölsaaten, Speisehülsenfrüchte, Schlachtvieh, Geflügel, Milch, Eier und Wolle erfaßt: auf der Grundlage von Verträgen, die die Verwaltungsorgane mit den Erzeugern abschlossen, erfolgte die Erfassung von Spezial- oder Sonderkulturen (sog. technische Kulturen), wie Zuckerrüben, Faser[S. 10]pflanzen, Tabak, Obst, Arznei- und Gewürzpflanzen, Korbweiden, Mohnkapseln. Die Ablieferungsmengen (Normen) wurden in der Regel je Flächeneinheit festgesetzt (Hektarveranlagung). Trotz einer gewissen Differenzierung wurde dies weitgehend schematisch durchgeführt. Durch die besondere Staffelung der Normsätze, die im Gegensatz zu den normalen Leistungsverhältnissen im „privaten Sektor“ der Landwirtschaft so festgesetzt waren, daß sie bei pflanzlichen und tierischen Produkten mit der Betriebsgröße progressiv anstiegen, wurde zusammen mit dem Agrarpreissystem ein Steuerungsmittel des Klassenkampfes auf dem Lande ausgebaut — zumal Nichterfüllung der A. strafrechtliche Verfolgung nach sich zieht (Wirtschaftsstrafrecht) —, das mit der Kollektivierung sein Ziel erreichte. Gegenüber den Normen, die für die einzelbäuerlichen Betriebe vor der Kollektivierung galten, war das Ablieferungssoll der LPG ermäßigt, während das der VEG seit jeher gesondert festgesetzt wird. Seit der Totalkollektivierung wurde die A. der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe gänzlich auf die Vertragsform verlagert, d.h., sie wird durch Jahresverträge begründet, die von den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben einerseits mit den VEAB und den anderen mit der Erfassung und dem freien ➝Aufkauf beauftragten Betrieben (Molkereien, Zuckerfabriken u.a.) andererseits abgeschlossen werden müssen (VO über die Erweiterung des Vertragssystems mit den LPG vom 28. 1. 1960 und ergänzende Regelungen). Die volle Übereinstimmung dieser Verträge mit dem Volkswirtschaftsplan bzw. dem Plan der Marktproduktion sowie mit den Betriebsplänen der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe ist zwingend. Die gesetzliche A. erstreckt sich also auf die in den zentralen Plänen festgelegten Gesamtmengen des staatlichen ➝Aufkommens. Die Mengenveranlagung der Betriebseinheiten erfolgt durch die von den Produktionsleitungen der Landwirtschaftsräte bestätigten Betriebspläne. Es wird angestrebt, auch die Lieferung tierischer Erzeugnisse aus den persönlichen ➝Hauswirtschaften auf der Grundlage von vertraglichen Gesamtvereinbarungen mit den Vorständen der LPG~III zu organisieren. (Rückführungsbetrag) Literaturangaben Merkel, Konrad: Agrarproduktion im zwischenvolkswirtschaftlichen Vergleich — Auswertungsprobleme der Statistik am Beispiel des geteilten Deutschland. Berlin 1963, Duncker und Humblot. 105 S. m. 50 Tab. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 9–10 ABI A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Ablieferungssoll

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Die gesetzliche Verpflichtung landwirtschaftlicher Betriebe, ihre Erzeugnisse nach vorgeschriebenen Arten, Mengen und Terminen an die Volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetriebe zum Erfassungspreis abzuliefern (Ablieferungssoll). Der A. unterliegen alle Arten pflanzlicher und tierischer Produkte einschließlich Neben- und Abfallprodukte (Häute, Felle, Tierhaare, Federn usw.). Das nach 1945 aufgebaute…

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Ministerium der Finanzen (1969)

Siehe auch: Ministerium der Finanzen: 1966 1975 1979 Ministerium der Finanzen (MdF): 1985 Die Tätigkeit des MdF umfaßt zunächst den Bereich der Wirtschaft und der staatlichen Aufgaben, der auch den Finanzministerien der westlichen Länder obliegt. Hierzu gehören insbesondere die Vorbereitung der Finanzgesetzgebung, die Durchführung der gesetzlichen Anordnungen und die Aufstellung und Durchführung der jeweiligen Stattshaushaltspläne (Staatshaushalt). Im Gegensatz zur westlichen Haushaltswirtschaft sind jedoch diese Planungen und deren Durchführung mit der staatlichen Volkswirtschaftsplanung aufs engste verknüpft (Planung, Wirtschaft). Da alle wesentlichen Produktionsmittel „staatliches Eigentum“ und demgemäß betriebliche Vorgänge (z. B. Investitionen, Abschreibungen, Gewinne und Verluste) „staatliche“ Finanzoperationen bzw. für die „Staatsfinanzen“ relevante Größen sind, ist der Aufgabenbereich des MdF weit umfassender als der westlicher Länder (Zahlungsverkehr, Devisen). Aus dem gleichen Grunde obliegt dem MdF auch die [S. 424]Einwirkung und Kontrolle auf das innere Finanzgebaren der volkseigenen Wirtschaft. Diese Aufgaben sind seit Anfang 1966 weiter ausgebaut und intensiviert worden: die Finanzrevision ist nicht mehr eine Aufgabe der VVB, sondern des MdF. Die „staatliche Finanzrevision“ des MdF erstreckt sich damit auf die Bilanzprüfung, die Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, die Vermögenskontrolle (Finanzplanabrechnung) und soll darüber hinaus Finanzanalysen erstellen, die Aufschlüsse über das innere Finanzgebaren der Betriebe geben und als Grundlage für Direktiven für eine sparsamere Finanzwirtschaft in der Zukunft dienen können. Diese Neuorientierung muß im Zusammenhang mit den Bemühungen der Verwaltung zur Rationalisierung des Wirtschaftssystems gesehen werden (Neues ökonomisches System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft), in deren Rahmen man bemüht ist, sich bestimmte Elemente des Systems der westlichen Marktwirtschaft zunutze zu machen. So führte der Minister der Finanzen im Dez. 1965 aus, daß für diese neuen Aufgaben „Spezialisten der Finanzrevision“ benötigt werden mit einem „Ausbildungsgrad, der in … den USA, Großbritannien, Westdeutschland und Frankreich bereits seit geraumer Zeit von hochqualifizierten Revisoren (Wirtschaftsprüfern), verlangt wird“. Minister der Finanzen ist Siegfried ➝Böhm. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 423–424 Minister für die Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisräte A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Ministerium der Justiz

Siehe auch: Ministerium der Finanzen: 1966 1975 1979 Ministerium der Finanzen (MdF): 1985 Die Tätigkeit des MdF umfaßt zunächst den Bereich der Wirtschaft und der staatlichen Aufgaben, der auch den Finanzministerien der westlichen Länder obliegt. Hierzu gehören insbesondere die Vorbereitung der Finanzgesetzgebung, die Durchführung der gesetzlichen Anordnungen und die Aufstellung und Durchführung der jeweiligen Stattshaushaltspläne (Staatshaushalt). Im Gegensatz zur westlichen…

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Kybernetik (1969)

Siehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1975 1979 1985 K. ist die Wissenschaft von den „möglichen Verhaltensweisen möglicher Strukturen“, d.h. von dynamischen, sich selbst organisierenden und sich selbst erhaltenden Systemen. Unter „System“ wird jedes in sich geschlossene Ganze verstanden, das miteinander in Wechselbeziehung stehende Teile umfaßt. Die kybernetischen Systeme sind dadurch bestimmt, daß sie mit Hilfe von Rückkopplungen immer wieder einen Gleichgewichtszustand anstreben. „Dynamisch“ heißt im vorliegenden Zusammenhang stets „in Funktion befindlich“. Mit Hilfe kybernetischer Modelle wird versucht, bestimmte wesentliche Eigenschaften der Wirklichkeit abzubilden und Gesetzmäßigkeiten der beobachteten Tatbestände festzustellen. Die K. hat eine eigene, von verschiedenen Wissenschaften (besonders der Biologie) beeinflußte Sprache geschaffen. Hauptbegriffe sind u.a.: „System“, „Subsystem“, „Umwelt“, „kybernetische Maschine“, „Regelkreis“, „Regler“, „Regelstrecke“, „Rückkopplung“ („feedback“), „Gleichgewicht“, „Fließgleichgewicht“, „Stabilität“, „Ultrastabilität“, „Multistabilität“, „Information“, „Kommunikation“. Üblicherweise werden 5 Teilgebiete der K. unterschieden: das systemtheoretische, das regelungstheoretische, das informationstheoretische (Informationstheorie), das spieltheoretische und das algorithmentheoretische. Die kybernetische Systemtheorie betrachtet vor allem die Beziehungen zwischen Strukturen und Funktionen bzw. zwischen den einzelnen Elementen eines Systems. Der Systemaspekt der K. ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil der einzelne Mensch wie auch die Gesellschaft als „sich selbst regulierende“ Systeme angesehen werden können. Die kybernetische Regelungstheorie bezieht sich auf die Regelmäßigkeiten der automatischen Regelung bzw. Steuerung von Systemen. Dabei bedeutet „Regelung“ stets die Erzielung von Veränderungen eines Systems (Handeln, Sich-Verhalten, Lenkung von Maschinen und Automaten). Mit Hilfe der Regelung soll jedoch auch die Aufrechterhaltung des stabilen Gleichgewichts eines dynamischen Systems durch den „Regelkreis“ gewährleistet werden. Der Regelkreis stellt ein geschlossenes Rückkopplungssystem dar, das vor allem aus dem „Regler“ und der „Regelstrecke“ besteht. Der Regelkreis ist gegenüber Einflüssen aus der Umwelt relativ stabil. Regelkreise werden häufig nach dem Modell von Homöostaten konzipiert, d. h. von Regelmechanismen, in denen irgendeine Variable in den vorausbestimmbaren Grenzen gehalten wird. Der Regelungsaspekt ist für die marxistische Organisationstheorie von großer Bedeutung — gehören doch für die Wirtschafts- und Gesellschaftsplanung wichtige Begriffe, wie „Befehl“ und „Kontrolle“, in den Bereich der Regelungstheorie. Die kybernetisch-mathematische Spieltheorie, auch Theorie der strategischen Spiele genannt, versucht, optimale Verhaltensweisen von Systemen in Situationen des Konflikts mit anderen Systemen oder der jeweiligen „Umwelt“ eines Systems herauszufinden. Als „Spieler“ können dabei z. B. Subsysteme fungieren. Die Spieltheorie ist prinzipiell auf alle Situationen anwendbar, die denen von Gesellschaftsspielen ähneln. Die Algorithmentheorie schließlich befaßt sich mit Instrumenten zur Ausschaltung von Störgrößen (Algorithmen). Sie können als Mittel, die Handlungen in ihrem Ablauf steuern, oder auch als System von Umformungsregeln, mit denen ein bestimmtes Verhalten sich beschreiben und steuern läßt, bezeichnet werden. Die K. bedient sich verschiedener Methoden. Hier sind vor allem die „black-box-Methode“ sowie die „trial-and-error-Methode“ zu nennen. Die „black-box-Methode“ (dt.: Methode des „schwarzen Kastens“) wird verwendet, wenn ein System zu analysieren ist, bei dem lediglich die Eingangs-(input) und Ausgangs-(output)größen bekannt sind. Die K., die ursprünglich aus der Kriegstechnik hervorgegangen ist, wurde nach dem 2. Weltkrieg besonders von Mathema[S. 362]tikern, Biologen, Nachrichtentechnikern und Logikern in den USA entwickelt (N. Wiener, J. v. Neumann, L. v. Bertalanffy, W. R. Ashby). In der SU wurde die K. erst auf dem XXII. Parteitag der KPdSU (1961) offiziell für Forschung und Entwicklung freigegeben. In der DDR setzten sich Georg Klaus und der ehemalige Vorsitzende der Staatlichen Plankommission und spätere stellvertretende Vorsitzende des Ministerrates, Fritz Selbmann, schon vor diesem Zeitpunkt für die K. ein. Jedoch erst 1963 ist die Förderung der K. im Parteiprogramm der SED verankert worden. Allerdings begann bereits 1957 der VEB Maschinelles Rechnen mit der Entwicklung von Digital- und Analogrechnern, die u. a. für die Regelungstheorie wichtig sind. Aus dieser Entwicklungsarbeit ging der heute in der DDR viel verwandte Digitalrechner ZRA~1 hervor. Der theoretische Durchbruch der K. als neues Forschungsgebiet ist seit 1961, mit der Gründung einer Kommission für K. bei der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin (Vors.: Prof. Dr. Georg Klaus), als gesichert anzusehen. 1962 wurde eine Arbeitsgruppe „K. und Pädagogik“ beim Ministerium für Volksbildung geschaffen. 1963 wurde die Kommission bei der Deutschen Akademie der Wissenschaften zur „Sektion K.“ beim Präsidenten der Deutschen Akademie der Wissenschaften (Vors.: Prof. Dr. Kurt Schröder) umgebildet. Ebenfalls 1963 wurde die Forschungsgruppe „K. und Schule“ beim Institut für Berufsausbildung eingerichtet. 1965 wurde eine Forschungsgemeinschaft „Anwendung mathematischer Methoden in der Territorialplanung“ am ökonomischen Forschungsinstitut bei der Staatlichen Plankommission, die mit kybernetischen Begriffen und Methoden arbeitet, ins Leben gerufen. Die K. wird heute nicht nur auf die verschiedenen Wissenschaftsgebiete (Volkswirtschaftsplanung, Politische Ökonomie, Verkehrsplanung, Pädagogik und Psychologie, Medizin und Biologie) angewandt; sie ist auch zur Bestätigung und Weiterentwicklung der „materialistischen Dialektik“ im Rahmen des Historischen und Dialektischen Materialismus herangezogen worden. Die K. soll die Begriffe des Historischen und Dialektischen Materialismus klären und präzisieren. Der Ost-Berliner K.-Prof. Georg Klaus geht jedoch noch weiter: „Die K. ist … ihrem Wesen nach dialektisch und materialistisch.“ Klaus behauptet, daß die K in philosophischer Hinsicht nur mit dem dialektischen Materialismus vereinbar sei. Diese Position ist unhaltbar, wie Helmar G. Frank, Karl Steinbuch u. a. nachgewiesen haben. In jedem Fall wird die K. heute in der DDR als „Produktivkraft erster Ordnung“ angesehen. Sie soll die theoretischen und methodologischen Grundlagen der wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Planung sowie der Automatisierung der Industrie formulieren. Schließlich soll mit Hilfe der K. eine Rationalisierung der Führungs- und Leitungsstrukturen im Betrieb, im Partei- und Staatsapparat ermöglicht werden. (Mathematik, Arbeitspsychologie, Soziologie und empirische Sozialforschung) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 361–362 KVPD A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Laienkunst

Siehe auch die Jahre 1963 1965 1966 1975 1979 1985 K. ist die Wissenschaft von den „möglichen Verhaltensweisen möglicher Strukturen“, d.h. von dynamischen, sich selbst organisierenden und sich selbst erhaltenden Systemen. Unter „System“ wird jedes in sich geschlossene Ganze verstanden, das miteinander in Wechselbeziehung stehende Teile umfaßt. Die kybernetischen Systeme sind dadurch bestimmt, daß sie mit Hilfe von Rückkopplungen immer wieder einen Gleichgewichtszustand anstreben.…

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Maschinenbau (1969)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Zusammenfassende Bezeichnung für zwei Industriezweige der Metallverarbeitenden Industrie: den Schwer-M. und den Allgemeinen M. a) Schwermaschinenbau Dazu zählen die Industriegruppen Energie-M., Werkzeug-M. sowie Schmiede- und Preßausrüstungen, Ausrüstungen für die Chem. Industrie, den Bergbau und die Kohleindustrie und für die Metallurgie, Transportausrüstungen. b) Allgemeiner Maschinenbau Dazu zählen der Bau von Maschinen und Apparaten für die Grundstoffindustrie, die metallverarbeitende Industrie, die Leichtindustrie, die Lebensmittelindustrie, die Bauwirtschaft und die Land- und Forstwirtschaft. Oberste Anleitungsorgane für den M. sind das Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau und das Ministerium für Verarbeitungsmaschinen- und Fahrzeugbau. Für die verschiedenen Zweige und Erzeugnisgruppen des M. gibt es 25 Vereinigungen Volkseigener Betriebe als Anleitungs- und Kontrollorgane der rd. 1.270 Betriebe, in denen über 390.000 Arbeiter und Angestellte tätig sind (d.s. 14 v. H. der in der Industrie Beschäftigten). Neun Zehntel davon arbeiten in volkseigenen Betrieben. Der Anteil des M. am Produktionswert der Industrie betrug 1967 rd. 13 v. H. In Mitteldeutschland war der M. bereits vor 1945 stark entwickelt (Textilmaschinen, Lebensmittelmaschinen, Werkzeugmaschinen, leichtere Elektromaschinen usw.). — Die Kriegsschäden und Demontageverluste des M. waren sehr erheblich (Reparationen). Sie betrugen mehr als die Hälfte der Kapazitäten von 1936. Der Wiederaufbau führte zu Strukturveränderungen, da das SED-Regime gleichzeitig einen eigenen Schwer-M. entwickelte. Die Erzeugnisse des Energiemaschinenbaus sind für die Entwicklung der mitteldeutschen Industrie von großer Bedeutung. Die Produktionsleistungen des Energie-M. konnten zwischen 1955 und 1966 zwar verdoppelt werden, gleichwohl konnte damit der wachsende Bedarf — vor allem für den Ausbau und die Modernisierung vorhandener und den Aufbau neuer Großkraftwerke — in keinem Jahr voll abgedeckt werden. Die Jahresergebnisse lagen stets unter den Planzielen. Wegen der Importabhängigkeit bei hochwertigen Materialien (Turbinenschaufeln) beschloß die Staatliche Plankommission, daß aus Eigenproduktion keine größeren Kraftwerk-Blocks als solche [S. 399]mit 100 Megawatt Leistung erstellt werden sollen. Erforderliche größere Anlagen sollen komplett importiert werden. (Vergleich BRD: hier werden Kraftwerkblocks bis zu 300 Megawatt gebaut.) (Energiewirtschaft) Ebenfalls von großer Bedeutung für die Entwicklung der mitteldeutschen Industrie ist der Werkzeugmaschinenbau. Zwar ist auch auf diesem Gebiete die Produktion nach Mengen sehr erheblich angestiegen und qualitativ in Orientierung auf den Weltstand der Technik verbessert worden, aber auch hier konnte der wachsende Bedarf nicht befriedigt werden. Die Produktionsausrüstungen in der mitteldeutschen Industrie sind noch immer als weitgehend überaltert zu bezeichnen (Technologie). Das ist nicht zuletzt auf die außerordentlich hohe Exportquote bei Erzeugnissen des Werkzeug-M. zurückzuführen, die bei den wichtigsten Erzeugnissen zwischen 55 und 90 v. H. liegt. Hauptempfänger ist die SU. Von der Gesamtproduktion der beiden Zweige des M. wird mehr als die Hälfte exportiert, und dieser Export entspricht annähernd der Hälfte des Gesamtexports der „DDR“. Im Rahmen der Zusammenarbeit im Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe soll der mitteldeutsche M. vorwiegend Werkzeugmaschinen herstellen, während andere Länder des RGW sich auf andere Maschinen spezialisieren sollen. Bisher ist jedoch nur ein geringer Spezialisierungsgrad der M.-Industrien der Mitgliedsländer erreicht worden. Er wurde amtlich für die einzelnen Länder mit 3 bis 30 v. H. beziffert. Dieser geringe Spezialisierungsstand weist auf die Interessengegensätze zwischen den RGW-Ländern hin, besonders in Fragen der Großserienproduktion. Der Handel mit Erzeugnissen des M. zwischen den RGW-Ländern wächst seit Jahren langsamer als der entsprechende Handel zwischen den westlichen Industrieländern. Literaturangaben *: Der allgemeine und spezielle Maschinenbau in der sowjetischen Besatzungszone. (Mat.) 1954. 48 S. m. 13 Anlagen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 398–399 MAS A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Maschinenbau, Allgemeiner

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Zusammenfassende Bezeichnung für zwei Industriezweige der Metallverarbeitenden Industrie: den Schwer-M. und den Allgemeinen M. a) Schwermaschinenbau Dazu zählen die Industriegruppen Energie-M., Werkzeug-M. sowie Schmiede- und Preßausrüstungen, Ausrüstungen für die Chem. Industrie, den Bergbau und die Kohleindustrie und für die Metallurgie, Transportausrüstungen. b) Allgemeiner Maschinenbau Dazu zählen der…

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Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen (1969)

Siehe auch: Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung: 1975 1979 Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Der Grundsatz, „Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich“, ist Inhalt von § 4 GV G, kommt aber, im Unterschied zu Art. 133 der alten Verfassung, in der Verfassung vom 6. 4. 1968 nicht zum Ausdruck. Durch die Ö. soll eine Erziehungswirkung auf alle Bürger ausgeübt und die Kontrolle der Rechtsprechung durch die Werktätigen ermöglicht werden (§ 4 GVG). Bereits im Rechtspflegeerlaß vom 4. 4. 1963 (GBl. I, S. 21) hatte der Staatsrat festgestellt: „Die Teilnahme der Bevölkerung an gerichtlichen Verhandlungen trägt dazu bei, das Staats- und Rechtsbewußtsein der Werktätigen zu entwickeln, ihre Verbundenheit zu den Organen ihres sozialistischen Staates zu festigen, die erzieherische Wirkung der Hauptverhandlung zu erhöhen und die Kraft der Öffentlichkeit auf die Überwindung von Gesetzesverletzungen zu lenken.“ Gleichwohl wird der Grundsatz der Ö. häufig durchbrochen, und sogar in den großen Schauprozessen war nicht die Ö. im eigentlichen Sinne, sondern nur ein bestimmter und ausgesuchter Kreis von Zuhörern zugelassen. Das OG rechtfertigt diese Praxis. Wenn an Prozessen „vor allem Werktätige teilnehmen, die auf Grund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung mit dem Gegenstand des Verfahrens besonders verbunden sind, dann ist die Ö. des Verfahrens gewahrt, selbst wenn durch die Teilnahme ausschließlich solcher Zuhörer andere Interessenten nicht mehr zugelassen werden können“ („Neue Justiz“ 1955, S. 686). In den Verfahren gegen ehemalige Volkspolizisten und Angehörige der Nationalen Volksarmee ist die Ö. grundsätzlich ausgeschlossen. In den Kriegsverbrecherprozessen war die Ö. ebenfalls nicht zulassen. Nicht öffentlich werden auch politische Strafsachen verhandelt, in denen der Angeklagte trotz aller Bemühungen nicht zu einem Geständnis gebracht wurde und die Zeugenaussagen zu einer Verurteilung nicht ausreichen. Wenn aber von einem Verfahren, insbesondere von einem Strafverfahren, eine besondere erzieherische Wirkung auf ein bestimmtes Kollektiv erwartet werden kann, dann sollen die Gerichte „geeignete Verhandlungen unmittelbar in sozialistischen Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen sowie zu einer Tageszeit durchführen, die es den Werktätigen ermöglicht, daran teilzunehmen“. Vertreter von sozialistischen Brigaden, Hausgemeinschaften oder anderen Kol[S. 456]lektiven der Werktätigen sind zur Hauptverhandlung zu laden und haben die Auffassung des Kollektivs zur Tat und zur Persönlichkeit des Täters darzulegen. (gesellschaftliche Erziehung, Rechtswesen) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 455–456 Öffentlicher Tadel A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Offiziersschulen

Siehe auch: Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung: 1975 1979 Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Der Grundsatz, „Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich“, ist Inhalt von § 4 GV G, kommt aber, im Unterschied zu Art. 133 der alten Verfassung, in der Verfassung vom 6. 4. 1968 nicht zum Ausdruck. Durch die Ö. soll eine Erziehungswirkung auf alle Bürger ausgeübt und die Kontrolle der Rechtsprechung durch die…

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Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED (1969)

Siehe auch: Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED (IfG): 1975 Gegr. am 21. 12. 1951 in Berlin. Seit 1963 Direktor: Prof. Dr. Otto ➝Reinhold; stellv. Direktor: Dr. Heinz Hümmler. Das IfG, das seit 1963 die Funktion einer Forschungs- und Ausbildungshochschule für Parteikader besitzt und dem weit über hundert feste und zeitweilige Mitarbeiter (Professoren, Assistenten, Aspiranten, freie Mitarbeiter) angehören, hat im wesentlichen folgende Aufgaben: 1. Forschung und Lehre in einem in der Regel 4jährigen Studium (Abschluß: Diplom) auf den folgenden Gebieten: Philosophie (mit den Fachrichtungen: Dialektischer und Historischer Materialismus, Ethik, Ästhetik, Soziologie); Literatur-, Kunst- und Kulturtheorie; Geschichte; Deutsche Geschichte; Geschichte der Arbeiterbewegung, Geschichte der KPdSU; Politische Ökonomie (mit den Fachrichtungen: Imperialismustheorie, Kapitalismus, Sozialismus-Industrie, Sozialismus-Landwirtschaft); 2. Weiterbildung von leitenden Mitarbeitern der SED, insbesondere aus den Sekretariaten der Bezirks- und Kreisleitungen (vor allem aus dem Bereich Agitation und Propaganda), sowie von leitenden Mitarbeitern des Staats- und Wirtschaftsapparates; 3. Abhaltung von Konferenzen und Kolloquien, meist in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulinstituten der SED so wie der Humboldt-Universität und der Deutschen Akademie der Wissenschaften; 4. Übernahme von Forschungsarbeiten auf allen angegebenen Gebieten. Organisationsstruktur: Jedes der angegebenen Gebiete ist durch mehrere, zumindest jedoch einen Lehrstuhl oder eine Dozentur vertreten. Jeder Lehrstuhl betreut eine Reihe von Oberassistenten, Assistenten, Aspiranten und wissenschaftlichen Mitarbeitern. An jeden Lehrstuhl sind ferner Forschungs- und Arbeitsgruppen angegliedert. Neben dem Direktstudium ist auch das Fernstudium möglich. Das IfG besitzt bereits seit 1953 Promotions- und Habilitationsrecht; die ersten Dissertationen wurden im Jahre 1956 abgeschlossen. Seit 1963 ist das Diplom als Abschlußexamen eingeführt worden. Das IfG besitzt eine umfangreiche Bibliothek. Anläßlich der Neuordnung des gesamten Informations- und Dokumentationswesens seit 1966 ist das IfG 1967 „Zentralstelle“ für die Fächer Philosophie und Soziologie geworden. Bis 1963 mußten folgende Voraussetzungen für die Aufnahme am IfG erfüllt werden: mindestens 8jährige SED-Mitgliedschaft, Erfahrung in verantwortlicher Parteiarbeit, Absolvierung der Parteihochschule „Karl Marx“ bzw. einer Universität oder Hochschule. Diese Bedingungen sind seit 1963, entsprechend dem Ausbau des IfG zu einer eigenen Ausbildungsstätte mit regulärem Studiengang, verändert worden. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 290 Institut für Deutsche Sprache und Literatur A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Institut für Literatur

Siehe auch: Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED (IfG): 1975 Gegr. am 21. 12. 1951 in Berlin. Seit 1963 Direktor: Prof. Dr. Otto ➝Reinhold; stellv. Direktor: Dr. Heinz Hümmler. Das IfG, das seit 1963 die Funktion einer Forschungs- und Ausbildungshochschule für Parteikader besitzt und dem weit über hundert feste und zeitweilige Mitarbeiter (Professoren, Assistenten,…

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Juden (1969)

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 Ihre Lage in Mitteldeutschland beruht auf der Einstellung, die die SU und die SED zum Judentum vertreten. Gemäß der Verfassung der SU werden die J. als nationale Minderheit anerkannt. Auch wird die mosaische Konfession amtlich geduldet. Doch der Kommunismus sieht im Judentum eine sehr hartnäckige religiöse Gruppe, die er ideologisch und politisch zu überwinden sucht. Hinzu kommt, daß er die J. für eine besonders schwierige nationale Minderheit hält. Diese Einstellung der SU zu ihrer jüdischen Volksgruppe (1959 etwa 2,3 Mill. nach amtlichen Angaben; Elie Wiesel spricht in seinem Buch von 3 Mill.) ist um so bedenklicher, als es in der Bevölkerung immer noch antisemitische Stimmungen gibt. Ihre Haltung zu den J. bemäntelt die SU damit, daß sie die J. als Träger eines staatsfeindlichen Zionismus hinstellt. Die SU behauptet vom Zionismus, daß er die jüdischen „Werktätigen“ „vom Klassenkampf ablenkt“ und daß der durch die Gründung des Staates Israel gestärkte jüdische Sonderpatriotismus sehr gefährlich sei. Bemängelt wird, daß Israel dem Westen zuneigt. (Dazu kommen taktische Rücksichten auf die arabischen Staaten.) Im Kampf gegen den Trotzkismus hatte Stalin, auch viele Kommunisten jüd. Herkunft beseitigen lassen; später dann jiddische Schriftsteller. Zehntausende von J. waren ab 1935 bei den „Säuberungen“ hingerichtet worden. Das 1927 angebahnte „Jüdische Autonome Gebiet Birobidjan“ (am Amur) zog zwar einige zehntausend J. an, doch wurden J. in beträchtlicher Menge in östliche Gebiete, vor allem nach Kasachstan, deportiert. Noch immer sind die J. in der SU gegenüber anderen Bürgern in vielem benachteiligt, z. B. bei der Zulassung zum Studium, zum Offiziersberuf, im höheren Parteidienst. Die jiddische Sprache, die doch mindestens 480.000 J. sprechen, wird ebensowenig wie Hebräisch schulisch berücksichtigt. Die Literatur beider Sprachen wird fast ganz unterdrückt. Von 450 Synagogen wurden seit 1953 etwa 350 geschlossen. Diese Tatsachen beklagte am 15. 4. 1964 eine Studiengruppe der „Sozialistischen Internationale“ und am 12. 7. 1964 der Exekutivrat des Jüdischen Weltkongresses. — Im August 1966 veröffentlichte Umberto Terracini, Vors. der Fraktion der KP im italienischen Senat, eine Schrift über „Die Juden in der Sowjetunion“. Gegen die Verfassung der SU, so klagte er, sei die Organisation der jüdischen Gemeinschaft und die Ausübung ihres Glaubens sehr eingeschränkt. In dieser Hinsicht habe es keine Anpassung an das Gesetz gegeben. Antisemitismus wirkte auch im Hintergrund der „antizionistischen“ Prozesse gegen Palffy-Kreis und Slansky-Gruppe (1959). — Die Todes- und Kerkerstrafen gegen die Slansky-Gruppe gaben dem ZK der SED Anlaß, ebenfalls gegen jüdische Spitzenfunktionäre vorzugehen, da sie angeblich Agenten des Zionismus und damit des amerikanischen Monopolkapitalismus seien: So mußten Paul Merker und Erich Jungmann auf Jahre in Haft. Am 20. 12. 1952 warf das ZK Merker vor, daß er „als Garantie gegen die Assimilation der Juden die national-kulturelle Autonomie forderte“. Jungmann, so rügte das ZK, habe „gefordert, daß alle den deutschen Juden zugefügten Schäden vom deutschen Volk bevorzugt vor allen anderen Schäden wiedergutgemacht werden“. Merker wurde angegriffen, weil er auch jene J. entschädigt sehen wollte, „die im Ausland bleiben wollen“. Ein eigenes Bildungs- und Organisationswesen der J. läßt die SED nicht zu. Den etwa 72 jüdischen Synagogen-Gemeinden in der BRD und West-Berlin stehen nur 8 gegenüber: Karl-Marx-Stadt (Chemnitz); Dresden; Erfurt: Halle; Leipzig; Magdeburg: Schwerin; Sowjetsektor von Berlin. — Der „Verband der jüdischen Gemeinden in der DDR“ hat seinen Sitz jeweils am Wohnort des Vors. Im Mai 1961 setzte die Regierung Martin Riesenburger (Ostberlin) als Landesrabbiner ein. Er starb im April 1965, sein Amt übernahm Dr. Edmund Singer im Dez. 1965. Bis heute weigert sich das Regime, für die schweren Blut- und Besitzopfer, die die J. unter dem nat.-soz. Regime erlitten, eine Wiedergutmachung zu leisten, da es sich für unzuständig hält. Während die BRD Zahlungen an den einzelnen J. wie an Israel entrichtete, zahlt das SED-Regime nur die bescheidene allgemeine Unterhaltsrente, die alle Hitleropfer beziehen. Dazu erklärte Albert ➝Norden am 2. 2. 1960 (laut dpa) in einer Pressekonferenz, die „DDR“ sei nicht bereit, „eine Wiedergutmachung an Israel zu zahlen“. Die Argumente, mit denen die SED eine Wiedergutmachung an Israel wie an die J. insgesamt ablehnt, verwendete Gesandter Gerhard Kegel (SED) in einem Aufsatz. Er verleumdete Israel als „Speerspitze des Weltimperialismus, gerichtet gegen die Rechte des arabischen Volkes und dessen Kampf für die Befreiung und Fortschritt“. Er führte ferner u.a. aus: „Nichts gibt der Regierung des Staates Israel das Recht, von den Regierungen der deutschen Staaten und deren Bürgern, im Namen einer Wiedergutmachung oder Sühne, Milliardensubventionen … zu fordern“ („Berliner Zeitung“ vom 31. 3. 1965). Wohl veranlaßt durch die SED, erklärten 10 prominente J. der „DDR“, unter ihnen Prof. Lea Grundig und Prof. Dr. F. K. Kaul, am 9. 6. 1967 (im „Neuen Deutschland“), daß sie „die Aggression verurteilen, der sich die herrschenden Kreise Israels gegen die arabischen Nachbarstaaten schuldig gemacht haben“. — Am 1. 7. 1967 gab der Verb. d. Jüd. Gemeinden eine Erklärung ab, in der es u. a. hieß: „Wir … anerkennen die große, bedeutsame Friedenstat der Sowjetunion zur Erreichung der Waffenruhe im Nahen Osten. … Nur getreu dem Grundprinzip der Koexistenz, getragen vom Geist des Fortschritts, der den Humanismus in sich trägt, sehen wir für den Nahen Osten Verständigung und einen dauerhaften Frieden …“ („Neue Zeit“ v. 4. 7. 1967). Die besondere Lage der J. in Mitteldeutschland veranlaßte viele zur Abwanderung. 1946 zählten sie in der SBZ und in Ostberlin noch rd. 3.100, Ende 1952 rd. 2.600. 1962 noch rd. 1.800 in der „DDR“, davon 950 in Ostberlin. — Am 10. 2. 1967 gab der Verband der jüd. Gem. etwa 1.500 J. an. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 308 Journalisten A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Jugend

Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 Ihre Lage in Mitteldeutschland beruht auf der Einstellung, die die SU und die SED zum Judentum vertreten. Gemäß der Verfassung der SU werden die J. als nationale Minderheit anerkannt. Auch wird die mosaische Konfession amtlich geduldet. Doch der Kommunismus sieht im Judentum eine sehr hartnäckige religiöse Gruppe, die er ideologisch und politisch zu überwinden sucht. Hinzu kommt, daß er die J. für eine besonders schwierige nationale…

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Arzneimittelversorgung (1969)

Siehe auch: Arzneimittelversorgung: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Arzneiversorgung: 1953 Der Aufbau einer ausreichenden pharmazeutischen Industrie in Mitteldeutschland hat — nach der Überführung der großen chemischen Werke der Grundstoffproduktion in Sowjetische Aktiengesellschaften und nach der Demontage der ohnehin wenig leistungsfähigen pharmazeutischen Spezialfabriken — große Schwierigkeiten bereitet. Er ist auch spät begonnen worden. Als VEB bestehen jetzt 8 größere pharmazeutische Produktionsstätten; einige kleinere befinden sich (als Halbstaatliche Betriebe) formal in Privatbesitz. Das Sortiment der gesamten A. umfaßt weniger als 3.500 Arzneimittel (unter Einschluß der importierten Fertigwaren) gegenüber rd. 70.000 in der BRD. Die Zahl der Neuzulassungen liegt bei 50 im Jahr. Zum größten Teil handelt es sich um Imitation westlicher Neuentwicklungen. Arzneimittel bleiben im Mittel 10 Jahre im Verkehr, gegenüber 5 Jahren in der BRD. Für viele Spezialpräparate ist die A. auf den Import angewiesen. Die Auswahl der Einkaufsländer wird in erster Linie von den Möglichkeiten des bilateralen Handels bestimmt; die Präparate wechseln darum oft. Andrerseits werden bestimmte Arzneimittel in beträchtlichen Mengen exportiert. Die VVB Pharmazeutische Industrie produziert dafür unter dem gemeinsamen Warenzeichen „Germed“, abgeleitet von (engl.) German Medicaments. Für Ein- und Ausfuhr zuständiges Außenhandelsunternehmen ist die „Deutsche Pharmazie Export- und Import-Gesellschaft“. Im Mai 1964 ist ein neues Arzneimittelgesetz erlassen worden (an Stelle des länderweise ergangenen Gesetzes von 1948, das aus einem Entwurf der Reichsregierung entwickelt worden war). Arzneimittel werden danach nur zugelassen (registriert), wenn ihre Wirksamkeit und Unschädlichkeit erwiesen ist und ein Bedürfnis nachgewiesen wird. Für die Herstellungsvorschriften ist das „Deutsche Arzneibuch“ maßgebend, das seit dem 1. 1. 1965 in einer „7. Ausgabe“ gilt und vom Deutschen Arzneibuch (DAB) der BRD erheblich abweicht. Die Prüfung obliegt (seit 1964) dem „Staatlichen Institut für Arzneimittelwesen“ in Ostberlin, über Bedürfnis und Zulassung entscheidet ein „Zentraler Gutachterausschuß für Arzneimittelverkehr“. Der Arzneimittelgroßhandel ist frühzeitig verstaatlicht und zentralisiert worden: seit 1952 DHZ Pharmazie und Krankenhausbedarf, 1960 Staatliches Versorgungskontor Pharmazie und Medizintechnik, ihm unterstellt Versorgungsdepots in jedem Bezirk. Markt- und Bedarfsanalysen blieben unzulänglich. Für die Belieferung wurden immer neue Formen versucht, ohne daß gelungen wäre, durch schnelle und elastische Belieferung der Apotheken deren Lagerhaltung einzuschränken. Jetzt sollen dies Pharmazeutische Zentren in den Kreisen bewirken. Die Abgabe von Arzneimitteln ist im Prinzip den Apotheken vorbehalten, doch sind Ausnahmen vorgesehen, mit deren Hilfe auf dem Lande die Konsumgenossenschaften einen großen Teil der A. wahrnehmen. (Gesundheitswesen) Literaturangaben Weiss, Wilhelm: Das Gesundheitswesen in der sowjetischen Besatzungszone. 3., erw., von Erwin Jahn völlig umgearb. Aufl. (BB) 1957. Teil I (Text) 98 S., Teil II (Anlagen) 189 S. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 48 Arzneimittelgesetz A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Arzt des Volkes, Verdienter

Siehe auch: Arzneimittelversorgung: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Arzneiversorgung: 1953 Der Aufbau einer ausreichenden pharmazeutischen Industrie in Mitteldeutschland hat — nach der Überführung der großen chemischen Werke der Grundstoffproduktion in Sowjetische Aktiengesellschaften und nach der Demontage der ohnehin wenig leistungsfähigen pharmazeutischen Spezialfabriken — große Schwierigkeiten bereitet. Er ist auch spät begonnen worden. Als VEB…

DDR A-Z 1969

Politische Ökonomie (1969)

Siehe auch: Politische Ökonomie: 1975 1979 1985 Politökonomie: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Die PÖ. wird im marxistisch-leninistischen Dogma als „Wissenschaft von der Entwicklung der gesellschaftlichen Produktionsverhältnisse“ definiert. Die auf Marx zurückgehende und seitdem vielfach modifizierte PÖ., die neben dem Historischen und Dialektischen Materialismus den dritten Pfeiler der Ideologie des Marxismus-Leninismus bildet, geht von der Grundannahme aus, daß die Entwicklung der Gesellschaft entscheidend von der Entwicklung der Produktivkräfte bestimmt wird, die ihrerseits auf die Produktionsverhältnisse einwirken. Die PÖ., die sich primär als historische Wissenschaft versteht, nimmt für sich in Anspruch, unter Wahrung strenger Wissenschaftlichkeit die „ökonomischen Gesetzmäßigkeiten“ analysieren zu können, „denen die Produktion und die Verteilung der materiellen Güter auf den verschiedenen Entwicklungsstufen der menschlichen Gesellschaft unterworfen ist“ (Politische Ökonomie, Lehrbuch, Berlin [Ost] 1964, S. 19). Als eigenständige Unterdisziplinen unterscheidet man die PÖ. des Kapitalismus und die des Sozialismus, für die jeweils spezielle ökonomische „Gesetzmäßigkeiten“ formuliert werden. Darüber hinaus versucht die PÖ., allgemeine ökonomische Gesetze zu finden, die in der Produktion und Zirkulation jeder warenproduzierenden Gesellschaft Gültigkeit haben. Dies gilt u.a. für das Wertgesetz, nach dem bei Existenz von Warenproduktion alle Waren, d.h. alle Güter, die nicht für den eigenen Bedarf, sondern für den Verkauf bestimmt sind, auf der Grundlage des gesellschaftlich notwendigen Arbeitsaufwandes produziert werden. Der gesellschaftlich notwendige Arbeitsaufwand, der als durchschnittlicher Arbeitsaufwand bei gegebenen Produktionsbedingungen definiert wird, liegt den Warenpreisen zugrunde. Produzenten, deren Arbeitsaufwand unter dem gesellschaftlich notwendigen liegt, weil sie eine höher entwickelte Technik anwenden, erzielen einen größeren Gewinn und veranlassen dadurch andere Warenproduzenten, die technischen Bedingungen in ihren Betrieben zu verbessern. Dieses Verhalten bildet nach dem Wertgesetz die Ursache für die Entwicklung der Produktivkräfte. Die PÖ. des Kapitalismus hebt als Grundlage der kapitalistischen Produktionsweise die Konzentration der Produktionsmittel in den Händen einer kleinen Zahl von Privateigentümern hervor. Ihnen stehe die große Masse der Lohnarbeiter gegenüber, die ihre Arbeitskraft als Ware an die Kapitalisten verkaufen müsse, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Nach dem ökonomischen Grundgesetz des Kapitalismus sei das primäre Ziel der kapitalistischen Produktionsweise die Erzeugung von Mehrwert, unter dem man den [S. 487]Teil des durch den Arbeitsprozeß geschaffenen Wertes versteht, der nicht als Lohn an die Arbeiter ausbezahlt, sondern von den Kapitalisten „geraubt“ werde (Mehrwerttheorie). Ein weiteres Merkmal des Konkurrenzkapitalismus sei der anarchische Charakter der Produktion, der mit dem spontanen Wirken des Wertgesetzes erklärt wird, während man für den Sozialismus behauptet, er nutze das Wertgesetz „bewußt“ aus. Die erbitterte Konkurrenz der Kapitalisten untereinander führt nach Auffassung der Politökonomie zu einem unausweichlichen Prozeß der Konzentration von Produktionsmitteln in den Händen einer immer kleineren Zahl von Kapitalisten, während die Masse des besitzlosen Proletariats ständig wächst. Gleichzeitig kommt es nach Marx unvermeidlich zu zyklischen Wirtschaftskrisen, die sich ständig verschärfen. Ihre Ursache soll im Gegensatz zwischen dem kapitalistischen Streben nach Ausweitung der Produktion und der Begrenzung der zahlungsfähigen Nachfrage liegen. Die von Marx vertretene Auffassung, der Kreislauf von Überproduktion, Arbeitslosigkeit, schwindender Verbrauchernachfrage führe in immer kürzeren Abständen zu immer größeren ökonomischen Krisen und schaffe damit die Voraussetzung für die proletarische Revolution, wurde durch die Stalinsche These von den zwei Lagern abgewandelt. Nach Stalin ist mit dem Sieg des Sozialismus in der UdSSR der Kapitalismus in seine allgemeine Krise eingetreten, die durch die Spaltung in einen sozialistischen und einen kapitalistischen Weltmarkt gekennzeichnet ist. In Anknüpfung an den von Lenin entwickelten Begriff des Monopolkapitalismus versucht die gegenwärtige Diskussion der Entwicklung des Kapitalismus Rechnung zu tragen. Nach Lenin ist der Monopolkapitalismus das letzte und höchste Stadium vor dem Übergang zum Sozialismus. Als Merkmale hebt er die Konzentration der Produktion in riesigen Konzernen, Syndikaten, Kartellen usw., eine hohe Stufe der technischen Entwicklung und die enge Verflechtung von Banken und Produktion hervor. Während die Banken im Konkurrenzkapitalismus nur die Aufgabe von Vermittlern übernommen hätten, seien sie im Monopolkapitalismus Mitbesitzer an Produktionsmitteln geworden und übten als Finanzkapital einen entscheidenden Einfluß auf das Wirtschaftsleben aus. Die unerwartete ökonomische Widerstandskraft und Anpassungsfähigkeit der kapitalistischen Wirtschaftssysteme versuchen die heutigen Politökonomen mit der Konzeption des staatsmonopolistischen Kapitalismus zu erklären. Der staatsmonopolistische Kapitalismus wird als letzte Stufe des Monopolkapitalismus vor dem Übergang zum Sozialismus bezeichnet. Dieser Auffassung nach ist der Staat in jenem Stadium nicht mehr nur politisches Instrument in den Händen der Monopolkapitalisten, sondern selbst wichtigster Träger ökonomischer Macht, die er im Interesse der Kapitalisten durch wirtschaftspolitische Maßnahmen zur Dämpfung der zyklischen Krisen einsetzt. Obwohl die Diskussion noch nicht abgeschlossen ist, scheint eine Mehrheit der Politökonomen zugeben zu wollen, daß die Regulierung ökonomischer Krisen durch wirtschaftspolitische Eingriffe des Staates in kapitalistischen Systemen prinzipiell möglich ist. Damit geht man aber von der Marxschen These ab, der unausweichliche ökonomische Zusammenbruch der kapitalistischen Wirtschaft sei die Voraussetzung für den Sieg des Proletariats. Statt dessen wird die Verstärkung der gesellschaftlichen Gegensätze im staatsmonopolistischen Kapitalismus betont, die man mit der Behauptung zu beweisen versucht, es komme zu einem ständigen Abbau der demokratischen Freiheiten. Daraus zog man den Schluß, in Ländern mit entwickeltem staatsmonopolistischem Kapitalismus vollziehe sich der Sturz des Kapitalismus und die Übernahme der Macht durch das Proletariat nicht in einem Sprung, sondern in zwei Etappen. Dem Sieg des Proletariats müsse eine „antiimperialistisch-demokratische“ Übergangsphase vorausgehen, die nur durch ein Bündnis der kommunistisch geführten Arbeiterbewegung mit allen „antimonopolistischen Kräften“ erreicht werden könne. Mit dieser These wird die Möglichkeit eingeräumt, den Übergang zum Sozialismus auf friedlichem Wege über die Parlamente zu vollziehen. Die PÖ. des Kapitalismus hat innerhalb des Lehrgebäudes des Marxismus-Leninismus die Aufgabe, Argumente für die ideologische Auseinandersetzung mit den kapitalistischen Wirtschaftssystemen zu liefern. Dagegen soll die PÖ. des Sozialismus neben der ideologischen auch eine produktive Funktion erfüllen und als „ökonomische Theorie der sozialistischen Gesellschaft“ die wissenschaftlichen Grundlagen für die Wirtschaftspolitik der Partei schaffen. Als sozialistische wirtschaftswissenschaftliche Grunddisziplin soll sie die Instrumente entwickeln, die notwendig sind, um die im ökonomischen Grundgesetz des Sozialismus postulierte „Proportionalität“ und die „planmäßige ununterbrochene Erweiterung der Produktion auf der Basis der führenden Technik“ zu ermöglichen. Widersprüche zwischen den Produktivkräften und den Produktionsverhältnissen sind nach Auffassung der heutigen Politökonomen auch im Sozialismus möglich, allerdings sollen die daraus resultierenden Konflikte friedlich und im Rahmen der bestehenden sozialistischen Gesellschaftsordnung gelöst werden können. Im Zusammenhang mit der immer stärkeren Betonung der „Produktivkraft Wissenschaft“ und der Notwendigkeit, den wissenschaftlich-technischen Fortschritt schneller für die Volkswirtschaft nutzbar zu machen, bemüht sich die PÖ. des Sozialismus, die Frage nach der optimalen Gestaltung des volkswirtschaftlichen Produktionsprozesses im Sozialismus zu beantworten und wissenschaftlich fundierte Prognosen zur Aufstellung optimaler Perspektivpläne zu bilden. Gegenwärtig versucht man diesem Ziel durch Entwicklung von mathematischen und kybernetischen Modellen näherzukommen und übernimmt dabei zum Teil Methoden, die von westlichen Wirtschaftswissenschaftlern entwickelt worden sind. Aus der PÖ. des Sozialismus sind eine Reihe von ökonomischen Zweigwissenschaften entstanden, so z. B. die Volkswirtschaftsplanung, die sozialistische Ökonomik, die Theorie der sozialistischen Wirtschaftsführung u.a.m. Das Neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft wird als Beitrag [S. 487]der SED für die schöpferische Weiterentwicklung der PÖ. des Sozialismus angeführt. (Wirtschaftswissenschaft, Kybernetik) Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 485–487 Polithauptverwaltung der NVA A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Politoffizier

Siehe auch: Politische Ökonomie: 1975 1979 1985 Politökonomie: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Die PÖ. wird im marxistisch-leninistischen Dogma als „Wissenschaft von der Entwicklung der gesellschaftlichen Produktionsverhältnisse“ definiert. Die auf Marx zurückgehende und seitdem vielfach modifizierte PÖ., die neben dem Historischen und Dialektischen Materialismus den dritten Pfeiler der Ideologie des Marxismus-Leninismus bildet, geht von der Grundannahme aus,…

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Schiffbau (1969)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 An der Ostseeküste wurde seit 1949/50 eine eigene Sch.-Industrie für Seeschiffe entwickelt. Vor der Spaltung Deutschlands gab es im Gebiet der „DDR“- nur eine Werft für Seeschiffe, die Neptunwerft in Rostock, wo Schiffe bis zu 8.000 BRT gebaut werden konnten. Sie erlitt beträchtliche Kriegs- und Demontageschäden. Die Neptunwerft wurde wiederaufgebaut und erheblich vergrößert. Dazu wurden weitere vier große Werften neu errichtet. Gegenwärtig verfügt die „DDR“ über folgende Werften für Seeschiffe: 1. VEB Warnowwerft. Warnemünde. Hauptproduktion: Frachtschiffe von 6.000 bis 9.500 BRT, 6.100 Beschäftigte. 2. VEB Mathias-Thesen-Werft, Wismar. Hauptproduktion: See- und Küstenfahrgastschiffe, Fang- und Verarbeitungsschiffe bis 12.000 BRT, 6.200 Beschäftigte. 3. VEB Volkswerft Stralsund. Hauptproduktion: Fischereifahrzeuge der „Tropik“-Serie, 2.500 BRT, und der „Atlantik“-Serie, 2.600 BRT, 6.000 Beschäftigte. 4. VEB Neptunwerft, Rostock. Hauptproduktion: Frachter und Spezialschiffe bis zu 6.000 BRT, 6.400 Beschäftigte. 5. VEB Peene-Werft, Wolgast. Hauptproduktion: Küstenmotorschiffe und Militär- und Polizeifahrzeuge, bis 1.000 BRT. Die Spezialisierung auf bestimmte Schiffstypen beruht auf Vereinbarungen innerhalb des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe. Außer den Werften für Seeschiffe gibt es eine Anzahl von Binnenwerften, die z. T. als Zulieferer für die ersteren tätig sind. Die 12 Hauptzulieferbetriebe des Sch. sind 1966 zu einem Kooperationsverband zusammengeschlossen worden. Die Leitung des Industriezweiges Sch. liegt bei der Vereinigung Volkseigener Betriebe Schiffbau, Sitz Rostock. Eine Sch.-Versuchsanstalt befindet sich in Potsdam. — Insgesamt hat die Sch.-Industrie rd. 38.000 Beschäftigte. Insgesamt sind seit 1950 bis Ende 1967 2,7 Mill. BRT neuer Schiffsraum von Stapel gelaufen. Etwa 60 v. H. davon wurden bisher exportiert, überwiegend nach der SU. Bis 1970 soll der Sch. bei gleichbleibender Arbeitskräftezahl um jährlich 10–15 v. H. steigen. Die Vorbereitungen für die Fertigung von 35.000-BRT-Schiffen sind angelaufen. Im Rahmen des gesamtdeutschen Sch. wird der Sch. der „DDR“ auch nach dem geplanten weiteren Ausbau nur einen geringeren Umfang haben. Die Neubauleistung betrug z. B. im Jahre 1967 in der „DDR“ nur ein Viertel der BRD-Werften bei halber Beschäftigtenzahl. Diese Zahlen weisen auf die sehr geringe Arbeitsproduktivität des Sch. in der „DDR“ hin, der noch immer subventioniert werden muß. Literaturangaben *: Der Schiffbau in der sowjetischen Besatzungszone. (Mat.) 1953. 31 S. m. 5 Anlagen. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 545 Schiffahrt A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Schöffen

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 An der Ostseeküste wurde seit 1949/50 eine eigene Sch.-Industrie für Seeschiffe entwickelt. Vor der Spaltung Deutschlands gab es im Gebiet der „DDR“- nur eine Werft für Seeschiffe, die Neptunwerft in Rostock, wo Schiffe bis zu 8.000 BRT gebaut werden konnten. Sie erlitt beträchtliche Kriegs- und Demontageschäden. Die Neptunwerft wurde wiederaufgebaut und erheblich vergrößert. Dazu wurden weitere vier große Werften neu…

DDR A-Z 1969

1969: I, J

IAP Idealismus Ideologie IDFF IHK Imperialismus Industrie Industrieabgabepreis (IAP) Industriearbeiter aufs Land Industrie-Bankfiliale Industriebau Industrieforschung Industrieinstitute Industrieläden Industrieministerien Industriepreisreform Industrierohstoffe Industriesoziologie Industriespionage Industrie- und Handelsbank der DDR (IHB) Industrie- und Handelskammer (IHK) Industrieverwaltung Infiltration Informationstheorie Information, technisch-wissenschaftliche Ingenieurbüros Ingenieurschulen Inhabersparen Innenministerium Innen- und Außenhandel, Deutscher Innerdeutschen Handels, Gesetz zum Schutze des Innerdeutscher Handel Innere Mission Innere Truppen Inspektionsgruppe Institut für Datenverarbeitung Institut für Deutsche Sprache und Literatur Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED Institut für Literatur Institut für Marktforschung Institut für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED Institut für Meinungsforschung beim ZK der SED Institut für Sozialhygiene Institut für Volkskunstforschung Instrukteurwesen Intelligenz Intercontrol GmbH, Deutsche Warenkontrollgesellschaft Interflug Interhotel Intermetall Internationale Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (IBWZ) Internationale Demokratische Frauenföderation (IDFF) Internationalismus, Proletarischer Intershop Interwerbung Interzonenhandel Interzonenverkehr Investitionen Jagd Jahn, Günther, Dr. Jahresendprämie Jarowinsky, Werner, Dr. Jazz Jehovas Zeugen Jena Jendretzky, Hans Johannes-R.-Becher-Preis Johanngeorgenstadt Journalisten Juch, Heinz Juden Jugend Jugendarbeit Jugendarzt Jugendbrigade der DDR, Hervorragende Jugendförderungsplan Jugendforschung Jugendgericht Jugendgesetz Jugendgesundheitspflege Jugendhaft Jugendhaus Jugendherbergen Jugendhilfe Jugendhochschule „Wilhelm Pieck“ beim Zentralrat der FDJ Jugendkommuniqué Jugendkriminalität Jugendliteratur Jugendobjekt Jugendpsychologie Jugendschutz Jugendsoziologie Jugendstrafrecht Jugendstunden Jugendweihe Jugendwerkhöfe Jugendwohlfahrt Jungaktivist, Hervorragender Junge Gemeinde Junge Pioniere Juni-Aufstand Junker, Wolfgang Justitiar Justizreform Justizverwaltung

IAP Idealismus Ideologie IDFF IHK Imperialismus Industrie Industrieabgabepreis (IAP) Industriearbeiter aufs Land Industrie-Bankfiliale Industriebau Industrieforschung Industrieinstitute Industrieläden Industrieministerien Industriepreisreform Industrierohstoffe Industriesoziologie Industriespionage Industrie- und Handelsbank der DDR (IHB) Industrie- und Handelskammer (IHK) Industrieverwaltung Infiltration Informationstheorie Information,…

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Luftverkehr (1969)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Bis 1956 wurde der L. ausschließlich von den L.-Gesellschaften der SU und der Volksdemokratien betrieben. Durch die Gründung einer eigenen L.-Gesellschaft 1954 mit dem traditionellen Namen „Deutsche Lufthansa“ wurde der Aufbau eines eigenen L. vorbereitet. Die „Deutsche Lufthansa“ wurde zunächst dem Ministerium des Innern, 1957 dem Ministerium für Nationale Verteidigung und schließlich 1958 dem Ministerium für Verkehrswesen unterstellt. Der regelmäßige Flugdienst wurde 1956 mit der Eröffnung der Linie Berlin–Warschau aufgenommen. Auf Grund von Gerichtsentscheidungen durfte kein Flugzeug mit dem Zeichen der alten Deutschen Lufthansa (stilisierter fliegender Kranich) und unter dem Namen „Deutsche Lufthansa“ einen Flughafen eines westlichen Landes anfliegen. In Ostberlin wurde deshalb im Sept. 1958 eine neue Fluggesellschaft mit dem Namen Interflug GmbH gegründet, die, nachdem sie fünf Jahre lang neben der „Lufthansa“ bestanden hatte, am 1. 9. 1963 nach Auflösung der „Lufthansa“ den Gesamtluftbetrieb übernahm. Der Inlands-L. mit eigenen Maschinen war im Sommer 1957 aufgenommen worden. Von Berlin-Schönefeld aus werden regelmäßig angeflogen: Leipzig, Barth (Ostsee), Dresden und Erfurt. Ferner bestehen von Leipzig, Dresden und Erfurt ebenfalls Luftverbindungen nach Barth. In Rostock und Chemnitz wurden neue Flughäfen angelegt. Im internationalen Verkehr werden von der „Interflug“ gegenwärtig Fluglinien nach Moskau, Kiew, Budapest, Bukarest, Prag, Warschau, Sofia, Tirana, Zagreb, Belgrad, Nicosia, Bagdad, Algier, Bamako (Mali) und Kairo bedient. Neben den planmäßigen Flügen führt die „Interflug“ auch Bedarfsflüge durch, besonders für politische und diplomatische Delegationen. Der Bestand der „Interflug“ an Flugzeugen umfaßt etwa 30 Maschinen, größtenteils aus sowjet. Produktion vom Typ IL 14 mit einer Reisegeschwindigkeit von 320 km/Std. und 32 Sitzplätzen. 1960 sind 5 sowjet. Maschinen des Typs IL 18 (Propeller-Turbinen-Antrieb) gekauft und für den Auslandsverkehr in Dienst gestellt worden. Da Ersatzteile [S. 387]aus der SU bezogen werden müssen, fallen reparaturbedürftige Maschinen oft längere Zeit für den Verkehr aus. Der L. ist unwirtschaftlich und muß subventioniert werden. 1968 wurden 731.718 Passagiere befördert, davon etwa die Hälfte im Inlandsverkehr. (Vergleich dazu: Die Lufthansa der BRD hat 1968 insgesamt 4,7 Mill. Fluggäste befördert und einen Jahresgewinn von 20,7 Mill. DM erzielt.) Seit 1966 werden die IL 14-Maschinen abgelöst durch den rentableren sowjet. Typ AN 24, der eine Reisegeschwindigkeit von 450 km hat und 52 Passagiere befördern kann; die AN 24 hat ebenfalls Propeller-Turbinen-Antrieb. Für den internationalen Verkehr sollen ab 1968 zwei neue sowjetische Typen eingesetzt werden: im Mittelstreckenverkehr drei Düsenmaschinen TU 134 (950 km/Std., 64–72 Passagiere) und für den Langstreckenverkehr zwei Maschinen des Typs IL 18 D. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 386–387 Luftsicherheitszentrale A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Luftwaffe

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 Bis 1956 wurde der L. ausschließlich von den L.-Gesellschaften der SU und der Volksdemokratien betrieben. Durch die Gründung einer eigenen L.-Gesellschaft 1954 mit dem traditionellen Namen „Deutsche Lufthansa“ wurde der Aufbau eines eigenen L. vorbereitet. Die „Deutsche Lufthansa“ wurde zunächst dem Ministerium des Innern, 1957 dem Ministerium für Nationale Verteidigung und schließlich 1958 dem Ministerium für…

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Industrieabgabepreis (IAP) (1969)

Siehe auch: Industrieabgabepreise: 1956 Industrieabgabepreis (IAP): 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Seit 1955 hat die Bezeichnung IAP den Namen Herstellerabgabepreis (Industrie) für die Abgabepreise der staatlichen Betriebe abgelöst. Der IAP ist der Preis für Waren der Industriebetriebe bei Abgabe an die abnehmenden Betriebe der Industrie, des Bauwesens, der volkseigenen und genossenschaftlichen Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Verkehrs und des Handels. Die bei weitem größte Zahl der IAP werden durch die Dienststellen des Amtes für Preise als Festpreise festgelegt. Die Kalkulation der Preisvorschläge durch die Betriebe und die Berechnung der für das Wirtschaftsgebiet der „DDR“ gültigen einheitlichen Festpreise durch die Preisbehörden erfolgt nach zentral festgelegten Kalkulationsschemata und Berechnungsverfahren. Der IAP wird z. B. bei denjenigen volkseigenen Industrie- und Baubetrieben, auf die die Anordnungen über das „einheitliche System von Rechnungsführung und Statistik“ v. 12. 5. 1966 (GBl. II, S. 495) und v. 27. 1. 1967 (GBl. III, S. 5) Anwendung finden, nach folgendem Schema kalkuliert: „Technologische Einzelkosten“ sind solche, die im Zusammenhang mit dem unmittelbaren Produktionsprozeß entstehen (z. B. Material- und Lohnkosten). Außerdem gehören dazu die Aufwendungen für die betriebliche Forschungs-, Entwicklungs- und Projektierungstätigkeit. Zu den technologischen Kosten rechnen auch jene, die unmittelbare Voraussetzung für die Aufnahme des Produktionsprozesses sind (z. B. bei den Baubetrieben die Kosten für die Baustelleneinrichtung). „Technologische Gemeinkosten“ sind z. B. der Energieverbrauch für Beleuchtungs- und Heizzwecke im Werk. „Beschaffungskosten“ sind Kosten für die Organisation der Belieferung des Betriebes mit Material und Leistungen. Der Begriff „Verarbeitungskosten“ wird in der mitteldeutschen Wirtschaftspraxis nicht immer einheitlich definiert, wie z. B. in dem oben angeführten Schema. Durch die Industriereform wurde die PDA bei der Festlegung neuer IAP vor allem bei den Produktionsmitteln stark reduziert oder ganz beseitigt. Bei der Ermittlung der Abgabepreise ist aber nicht nur das Kalkulationsverfahren verbindlich vorgeschrieben, sondern auch in mehr oder minder detaillierter Weise die als solche behördlich anerkannten zum Zwecke der Preisbildung kalkulationsfähigen Kostenelemente. Daher geht bei dem prinzipiell normativen Verfahren der Kostenrechnung und Preiskalkulation auch nicht der gesamte tatsächliche wertmäßige Güter- und Diensteverzehr zur Erstellung von Leistungen in die Planpreise ein. In den nichtvolkseigenen Betrieben wird der IAP kalkuliert, indem zum Betriebspreis noch die Zuschläge auf Grund der an den Staat abzuführenden Verbrauchsabgaben, Umsatz- und Gewerbesteuer hinzuaddiert werden. Literaturangaben Kitsche, Adalbert: Das Steuersystem in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands. Gelsenkirchen 1960, Buersche Druckerei Dr. Neufang. 187 S. m. zahlr. Tab. Fundstelle: A bis Z. Elfte, überarbeitete und erweiterte Auflage, Bonn 1969: S. 283 Industrie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Industriearbeiter aufs Land

Siehe auch: Industrieabgabepreise: 1956 Industrieabgabepreis (IAP): 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1975 1979 1985 Seit 1955 hat die Bezeichnung IAP den Namen Herstellerabgabepreis (Industrie) für die Abgabepreise der staatlichen Betriebe abgelöst. Der IAP ist der Preis für Waren der Industriebetriebe bei Abgabe an die abnehmenden Betriebe der Industrie, des Bauwesens, der volkseigenen und genossenschaftlichen Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Verkehrs und des Handels.…