DDR A-Z 1975
Kulturpolitik (1975)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Ideologische Voraussetzungen und allgemeine Tendenz Die SED bezeichnet als allgemeines Ziel ihrer K. „die Verwirklichung der sozialistischen Revolution auf dem Gebiet der Ideologie und Kultur und die Herausbildung einer der Arbeiterklasse, dem schaffenden Volk und der Sache des Sozialismus ergebenen zahlreichen Intelligenz“. Diese Definition der K. findet sich bereits in der „Erklärung der Kommunistischen und Arbeiterparteien“ von 1957 und wird gegenwärtig als „allgemeine Gesetzmäßigkeit des sozialistischen Aufbaus in allen Ländern“ verstanden (Kleines Politisches Wörterbuch, Berlin [Ost] 1973, S. 478). Die K. soll der Durchführung einer „sozialistischen Kulturrevolution“ dienen, wobei gegenwärtig deren für alle sozialistischen Länder zutreffenden „allgemeingültigen Züge“ wieder stärker betont werden. Die Berücksichtigung „nationaler Besonderheiten“ ist damit — als Reflex der Absage an die Einheit der deutschen Nation — zugunsten einer Sichtweise zurückgetreten, die auch die K. unter dem „Aspekt des proletarischen ➝Internationalismus“ betreibt. Sie soll sich in Etappen vollziehen und hat „alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens zu durchdringen“. Eine derart umfangreiche Aufgabenstellung ordnet die K. in den Prozeß der allgemeinen sozialistischen [S. 489]Umgestaltung der Gesellschaft ein. Objektive Grundlage der K. soll die Beachtung der Einheit von Politik, Ökonomie und Kultur bilden. Wie in den Bereichen Politik und Ökonomie beansprucht die SED auch in der Kultur die Planung und Leitung der allgemeinen Entwicklung, wobei sie sich in zunehmendem Maße auf die Mitwirkung der Kultur- und Kunstwissenschaftler und der Künstler stützt. Die Durchsetzung der K. erfolgt über die Parteiorganisationen auf den verschiedenen Ebenen, die staatlichen Organe, kulturelle Institutionen und gesellschaftliche Organisationen sowie die einzelnen Künstlerverbände. Als „die verschiedenen Elemente der sozialistischen Kultur“ nannte der zuständige Sekretär im ZK der SED, Kurt Hager, auf der 6. Tagung des ZK der SED am 6./7. 7. 1972 „die sozialistische Arbeitskultur, den Schutz und die Gestaltung der Umwelt, die Kultur in den menschlichen Beziehungen und im persönlichen Lebensstil, die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Weltanschauung und ihre Verbreitung im Volk, die Förderung von Wissenschaft und Bildung, die Pflege des humanistischen Kulturerbes und seine Aneignung durch die Werktätigen, den Aufschwung der Kunst und ihre gesellschaftliche Wirksamkeit, die Entwicklung aller schöpferischen Begabungen und Talente des Volkes“. Die sozialistische Kulturrevolution versteht sich nach Lenin als „Entwicklung der besten Vorbilder, Traditionen und Ergebnisse der bestehenden Kultur vom Standpunkt der marxistischen Weltanschauung“; sie zielt in der DDR auf die Herausbildung einer sozialistischen Nationalkultur, die sich als legitimer Erbe aller demokratischen und humanistischen Traditionen der deutschen Geschichte betrachtet. Seit 1961 wird der These von einer fortbestehenden „Einheit der deutschen Kultur“ entgegengetreten und die Abgrenzung von der in der Bundesrepublik herrschenden „imperialistischen Kultur“ auch historisch mit dem Hinweis begründet, daß es eine „außerhalb der Bestrebungen der Klassen stehende einheitliche deutsche Kultur nie gegeben“ habe (Hager). Im Verhältnis zu den kulturellen Erscheinungen in der Bundesrepublik Deutschland soll genau unterschieden werden „zwischen den Produkten kapitalistischer Kulturindustrie, die dem Imperialismus unmittelbar dienen, und jenen künstlerischen Anstrengungen, die humanistische und demokratische Positionen, aber auch noch verschwommene Wünsche, Gedanken, Forderungen nach Frieden, Entspannung, sozialer Sicherheit zum Ausdruck bringen“. Das Gleiche gilt auch für den kulturellen Kontakt und Austausch mit anderen kapitalistischen Staaten; so wird z. B. von entsprechenden Kriterien die Auswahl von dort übernommener literarischer, filmischer und anderer künstlerischer Werke bestimmt. Die angestrebte verstärkte Integration der sozialistischen Staaten auf politischem und wirtschaftlichem Gebiet führt auch zu einer Intensivierung der kulturellen Beziehungen der DDR zu diesen Staaten, wie dies vor allem schon mit der Sowjetunion seit langem praktiziert wird. Ihren Ausdruck findet diese Entwicklung in regelmäßigen Beratungen der Kultur-, Hochschul- und Volksbildungsminister und zwischen den entsprechenden Künstlerverbänden sowie in zwischenstaatlichen Arbeitsvereinbarungen und Abkommen auf allen Gebieten der K. In Ost-Berlin bestehen Kulturhäuser der Sowjetunion, der ČSSR, Polens, Ungarns und Bulgariens, die durch Ausstellungen, Film-, Musik- und Vortragsveranstaltungen, Sprachkurse sowie den Verkauf einheimischer Kulturwaren Informationen über die Kultur ihrer Länder liefern und z. T. auch entsprechende Veranstaltungen in den Bezirken der DDR durchführen. Kulturellem Austausch dienen auch meist auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit durchgeführte Kulturtage der einzelnen sozialistischen Länder. So wird z. B. in der DDR alljährlich ein „Festival des sowjetischen Kino- und Fernsehfilms“ veranstaltet; 1974 gab es u. a. „Tage des polnischen Films“, „Tage der Unterhaltungskunst der Volksrepublik Polen“, „Tage der rumänischen Kultur“, „Tage der bulgarischen Musik“ und „Tage der ungarischen Theaterkunst“. II. Etappen der Kulturpolitik Die „antifaschistisch-demokratische“ Phase der K. von 1945 bis 1951 war vor allem gekennzeichnet durch 1. die Aufklärung über die NS-Vergangenheit, 2. die Anknüpfung an die humanistischen Traditionen des Bürgertums in der Kunst, 3. die durch soziale und materielle Vergünstigungen unterstützte Einbeziehung der bürgerlichen Intelligenz in den Aufbauprozeß bei gleichzeitiger Besetzung der Schlüsselpositionen des Kulturapparats mit Kommunisten und 4. die Anfänge einer Schul- und Hochschulreform, die einmal der Entnazifizierung des Bildungswesens und zum anderen seiner Öffnung für Arbeiter- und Bauernkinder diente. Zur schnellen Heranbildung einer neuen Intelligenz aus der Arbeiterklasse wurden insbesondere 1946 die später in Arbeiter-und-Bauern-Fakultäten umbenannten Vorstudienanstalten eingerichtet, die jungen Arbeitern und Bauern den Zugang zum Universitäts- und Hochschulstudium ermöglichten. Die eigentliche „sozialistische Kulturrevolution“ wurde 1951 durch eine Zentralisierung der Lenkung der gesamten K. eingeleitet. So wurden in diesem Jahr das „Amt für Literatur und Verlagswesen“ und die „Staatliche Kommission für Kunstangelegenheiten“ eingerichtet; 1952 folgte die Gründung des „Staatlichen Komitees für Filmwesen“ und des „Staatlichen Rundfunkkomitees“. Die von diesen Institutionen betriebene Ausrichtung der K. auf die Aufgaben des Fünfjahrplanes und die durch den kalten Krieg verschärfte Auseinandersetzung mit dem [S. 490]Westen erfolgte vorwiegend durch administrative Maßnahmen und wurde bestimmt durch den auf der 5. Tagung des ZK der SED vom 17. 3. 1951 gefaßten Beschluß „Der Kampf gegen den Formalismus in Kunst und Literatur, für eine fortschrittliche deutsche Kultur“ und die Orientierung auf den „Sozialistischen Realismus“. Die davon ausgehende kunstfremde Kritik traf selbst prominente Vertreter des Kulturlebens in der DDR und allgemein anerkannte Kunstwerke. Beispiele dafür sind: Die Oper „Das Verhör des Lukullus“ von B. Brecht und P. Dessau, die nach ihrer Uraufführung 1951 von den Autoren umgearbeitet und in „Die Verurteilung des Lukullus“ umbenannt werden mußte; der nach dem gleichnamigen Roman von A. Zweig gedrehte DEFA-Film „Das Beil von Wandsbek“, der nach der Premiere zurückgezogen wurde; eine Barlach-Ausstellung, die 1952 nach vorausgegangener Kritik an dem „düsteren, bedrückenden, pessimistischen Charakter“ der Kunst des Bildhauers vorzeitig geschlossen wurde. Die dogmatische Auslegung der Begriffe „Formalismus“ und „Sozialistischer Realismus“ war beeinflußt durch die damalige stalinistische K. der Sowjetunion und stieß ebenso wie die zur Durchsetzung entsprechender kulturpolitischer Richtlinien angewandten Praktiken der staatlichen Organe (nach Proklamierung des „Neuen Kurses“ am 9. 6. 1953) auf die Kritik der betroffenen Künstler, insbesondere der Deutschen Akademie der Künste in Ost-Berlin. Die Folgen waren eine Auflösung der 1951/1952 etablierten Institutionen (mit Ausnahme des „Staatlichen Rundfunkkomitees“) und die Übernahme ihrer Funktionen durch ein am 7. 1. 1954 gebildetes Ministerium für Kultur. In der dazu erlassenen VO hieß es u. a.: „Verständnisloses Administrieren darf nicht an Stelle des Überzeugens und der Selbstverständigung der Künstler treten“, und die DDR „wird alle Möglichkeiten einer gesamtdeutschen Zusammenarbeit zur Pflege und Erhaltung einer humanistischen deutschen Kultur wahrnehmen“. Nachdem die auf dem XX. Parteitag der KPdSU geübte Stalin-Kritik kulturpolitischen Liberalisierungstendenzen in der DDR und Kritik der Künstler an bürokratischen und schematischen Leitungsmethoden neuen Auftrieb gegeben hatte, wies eine vom ZK der SED zum 23.724. 10. 1957 einberufene Kulturkonferenz solche Erscheinungen auch unter dem Eindruck der Ereignisse in Ungarn zurück. Schon vorher hatten kulturpolitische Repressionen gegen antistalinistische Kräfte eingesetzt, wobei insbesondere die Inhaftierung und Verurteilung der Gruppe um den Ost-Berliner Philosophie-Dozenten W. Harich und Auseinandersetzungen um die revisionistischer Ideologie beschuldigte Philosophie des von 1948 bis zur Zwangsemeritierung 1957 in Leipzig lehrenden E. Bloch eine Rolle spielten. Die SED orientierte jetzt wieder verstärkt auf die Erfordernisse der sozialistischen Kulturrevolution im Zusammenhang mit den politischen und ökonomischen Aufgaben des zweiten Fünfjahrplanes. In der Bildungspolitik bedeutete dies die Einführung des Systems der polytechnischen Bildung in den Unterricht, die 1959 mit der Errichtung der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für alle Schüler Gesetz wurde. In der Kunstpolitik hieß das die Herstellung engerer Verbindungen zwischen Kunstproduzenten und -konsumenten, was Schriftsteller und Künstler dadurch realisieren sollten, daß sie sich mit Leben und Arbeit an den Schwerpunkten industriellen und landwirtschaftlichen Aufbaus vertraut machen. Besonders forciert wurde diese K. mit der Zielvorstellung einer Überwindung der „noch vorhandenen Trennung von Kunst und Leben, der Entfremdung zwischen Künstler und Volk“ durch die als 1. Bitterfelder Konferenz bekanntgewordene Autorenkonferenz des Mitteldeutschen Verlages Halle vom 24. 4. 1959 im Kulturpalast des VEB Elektrochemisches Kombinat Bitterfeld. Die hier von W. Ulbricht ausgegebenen kulturpolitischen Direktiven wurden in der Folgezeit als „Bitterfelder Weg“ popularisiert. Sie beinhalteten u. a. Bestrebungen zur Erhöhung des Kulturniveaus der Arbeiter, wie die Einbeziehung von „Kultur- und Bildungsplänen“ der Arbeitskollektive in den sozialistischen Wettbewerb und eine starke Förderung des künstlerischen Volksschaffens, z. B. durch die „Bewegung Schreibender Arbeiter“ und „Junger Talente“ sowie die Bildung von Arbeiter- und Bauerntheatern aus Laien. Auf der 2. Bitterfelder Konferenz am 24.725. 4. 1964 wurde u. a. auf den Zusammenhang der Kulturrevolution mit der wissenschaftlich-technischen Revolution hingewiesen; die durch diese aufgeworfenen Probleme standen besonders Ende der sechziger, Anfang der siebziger Jahre auch im Mittelpunkt verschiedener literarischer Werke, Theaterstücke, Filme und Fernsehspiele. 1965 wurde das einheitliche sozialistische Bildungssystem gesetzlich fixiert. Zu seinen Bestandteilen gehören die Einrichtungen der Vorschulerziehung (Kinderkrippen und Kindergärten), die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule, die Einrichtungen der Berufsausbildung, die zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtungen, die Ingenieur- und Fachschulen, die Universitäten und Hochschulen, die Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung der Berufstätigen sowie die Sonderschuleinrichtungen. In allen Bildungseinrichtungen wird auf der Grundlage staatlicher Lehrpläne gearbeitet, für die das Ministerium für Volksbildung bzw. für Hoch- und Fachschulwesen verantwortlich ist. Die 3. Hochschulreform, deren Inhalte und Ziele vom VII. Parteitag der SED 1967 präzisiert wurden, koordinierte Lehre und Forschung mit den Bedürfnissen und [S. 491]den planmäßigen Veränderungen in den Betrieben. Der „Bitterfelder Weg“ führte in der Praxis zeitweise zu einer Nivellierung kunstästhetischer Maßstäbe. Kontroversen zwischen Vertretern der SED-K. und verschiedenen Künstlern entstanden auch aus unterschiedlichen Meinungen über die kritische Funktion der Kunst. Die nach der äußeren Abgrenzung durch die Maßnahmen des 13. 8. 1961 in Berlin erreichte innere Konsolidierung der DDR erlaubte nach Meinung dieser Künstler und einiger Kulturpolitiker eine offenere Auseinandersetzung mit Mängeln der eigenen Gesellschaft. Verschiedene Werke der Literatur, des Theaters und des Films, in denen diese Einstellung zum Ausdruck kam, wurden Mitte der 60er Jahre offizieller Kritik unterzogen, teilweise vom Spielplan abgesetzt, bzw. durften nicht erscheinen. Davon betroffen waren u. a. Schriftsteller wie V. Braun, P. Hacks, St. Heym und Ch. Wolf. Waren die entsprechenden Differenzen v. a. durch das 11. Plenum des ZK der SED im Dezember 1965 offenkundig und beeinflußt worden, so markierte der VIII. Parteitag der SED im Juni 1971 den Beginn eines positiveren Verhältnisses zwischen Künstlern und Partei, das seitdem mehrfach durch Begriffe wie „gegenseitiges Vertrauen“ und „schöpferische Atmosphäre“ gekennzeichnet wurde. Auf dem VIII. Parteitag der SED 1971 wurden Schriftsteller und Künstler zum „offenen, sachlichen, schöpferischen Meinungsstreit“ ermuntert und ihrer „schöpferischen Suche nach neuen Formen volles Verständnis“ zugesichert. E. Honecker ergänzte bald darauf diese Ankündigungen einer „offeneren“ K. durch die Feststellung, daß, „wenn man von festen Positionen des Sozialismus ausgeht, … es … auf dem Gebiet von Kunst und Literatur keine Tabus geben“ könne. Die für die durch den VIII. Parteitag der SED eingeleitete neue Phase der K. gültigen Richtlinien wurden auf der 6. Tagung des ZK der SED am 6./7. 7. 1972 präzisiert. K. Hager erklärte im Grundsatzreferat, daß es in der K. „um die Befriedigung sehr differenzierter kultureller und künstlerischer Bedürfnisse“ gehe und „in der Kunst des sozialistischen Realismus … eine reiche Vielfalt der Themen, Inhalte, Stile, Formen und Gestaltungsweisen zu erschließen“ sei. Die in den letzten Jahren bei der Auslegung des Begriffs „Sozialistischer Realismus“ gewonnene zunehmende Variationsbreite wurde noch einmal durch den ausdrücklichen Hinweis auf „Weite und Vielfalt aller Möglichkeiten des sozialistischen Realismus“ unterstrichen, gleichzeitig aber betont, daß dies „jede Konzession an bürgerliche Ideologien und imperialistische Kunstauffassungen“ ausschließe. („Von den Beschlüssen [der Partei] ausgehen“ bedeute „im künstlerischen Schaffen nicht, sie zu illustrieren“. „Künstler sein heißt Entdecker neuer Wirklichkeiten sein, heißt Vordringen zu neuen Stoffen, Lebenstatsachen und Lebensbereichen.“) Die Gestaltung von Widersprüchen und Konflikten in Kunstwerken wurde legitimiert, auch wenn dabei keine fertigen Lösungen geboten werden. „Das ‚Kritische Element‘“ erweise sich aber „nur produktiv in seinem dialektischen Verhältnis zur konstruktiven Funktion der Kunst in der sozialistischen Gesellschaft“. Besonders hervorgehoben wurde auch die künstlerische und gesellschaftliche Bedeutung des Heiteren. Schließlich hieß es: „Der Arbeitsstil aller leitenden Organe der Partei, des Staates und der gesellschaftlichen Organisationen muß durch Sachlichkeit und Sachkenntnis, durch das verständnisvolle Verhalten zu den Künstlern und Künsten, durch das umsichtige Fördern aller Talente geprägt sein. In ihm verbinden sich Prinzipienfestigkeit mit Feinfühligkeit für die vielschichtigen und komplizierten kulturell-künstlerischen Prozesse, die das für das weitere Erblühen der Kunst und Kultur gedeihliche Klima gewährleisten.“ Daß sich der so umrissene neue „verwissenschaftlichte“ und von den administrativ-dogmatischen Methoden der 50er und 60er Jahre unterscheidende Führungsstil der Partei auf dem Gebiet der K. allmählich durchsetzt, ist auch eine Folge der in den 60er Jahren begonnenen Ausbildung von „Kulturkadern“ in speziell konzipierten Hochschulstudiengängen und Sonderlehrgängen. Die sich in diesen theoretischen Äußerungen dokumentierenden Modifikationen in der K. seit dem VIII. Parteitag blieben auf dem Gebiet der Kunst nicht ohne Konsequenzen. Einige bislang unterdrückte Werke durften erscheinen; zeitweise repressiv behandelte Künstler erfuhren eine Aufwertung; bessere Möglichkeiten zur Entfaltung formaler und inhaltlicher Eigenarten führten zu höherer Qualität künstlerischer Produkte; die Rolle des Individuums in der sozialistischen Gesellschaft rückte stärker in den Mittelpunkt künstlerischer Gestaltung; bisher durch ideologische Bedenken eingeschränkte Möglichkeiten zum Kennenlernen und zur Auseinandersetzung mit künstlerischen Werken der Vergangenheit und Gegenwart aus dem sozialistischen und kapitalistischen Ausland wurden erweitert. III. Kulturapparat, Institutionen und Organisationen Die Anleitung und Kontrolle der K. erfolgt zentral über entsprechende Abteilungen im ZK der SED und die Ministerien für Kultur, für Volksbildung und für Hoch- und Fachschulwesen, das Staatssekretariat für Körperkultur und Sport, das Staatssekretariat für Berufsbildung, das Amt für Jugendfragen und die mit diesen Fragen befaßten Ausschüsse der Volkskammer. Bei den Räten der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden bestehen Abteilungen für Kultur, für Volksbildung, für Arbeit und Berufsausbildung und für Jugendfragen sowie ständige Kommissionen für Kultur, denen Abgeordnete der Volksvertretungen und kulturell interes[S. 492]sierte Mitglieder gesellschaftlicher Organisationen angehören. Eine wichtige Rolle bei der Kulturvermittlung — entweder durch die Organisierung von Veranstaltungen in Klub- und Kulturhäusern oder als Anreger kultureller Bildung — spielen Kulturbund, FDGB (mit ca. 220.000 Kulturobleuten in den Betriebsgewerkschaftsgruppen), FDJ, DSF und Urania. Für die Durchführung der den Kulturschaffenden gestellten kulturpolitischen Aufgaben mitverantwortlich sind die Akademie der Künste der DDR, die Gewerkschaft Kunst im FDGB (mit ca. 65.000 Mitgliedern = etwa 94 v. H. aller im kulturellen Bereich Tätigen) und die verschiedenen Künstlerverbände: Schriftstellerverband der DDR, Verband der Komponisten und Musikwissenschaftler der DDR, Verband Bildender Künstler der DDR, Verband der Theaterschaffenden der DDR, Verband der Film- und Fernsehschaffenden der DDR und Bund der Architekten der DDR. Diese Institutionen und Organisationen üben auch beratende Funktionen bei der Konzipierung der K. aus. Die überwiegend volks- bzw. organisationseigenen Verlage sowie die ganz wenigen kleinen privaten Verlage unterstehen mit ihrer Buch- und Zeitschriftenproduktion genauso wie das gesamte Filmwesen und die Staatstheater dem Ministerium für Kultur; städtische Bühnen und Kabaretts unterstehen den örtlichen Staatsorganen, ebenso die in jedem Bezirk bestehenden VEB Konzert- und Gastspieldirektionen, denen Organisierung und Durchführung aller übrigen künstlerischen Veranstaltungen ernster und unterhaltender Art obliegt. Das alleinige Recht zur Vermittlung von Künstlern und künstlerischen Ensembles aus der DDR ins Ausland und umgekehrt besitzt die Künstler-Agentur der DDR. 1973 gastierten Solisten und Ensembles aus der DDR in 40 Ländern: u. a. 168 Gesangs- und Instrumentalsolisten, Dirigenten und Kammermusikvereinigungen mit rund 800 Konzerten und führende Orchester und Theater während 36 Auslandsgastspielen mit 200 Vorstellungen. Verantwortlich für Rundfunk und Fernsehen sind ein Staatliches Komitee für Rundfunk und ein Staatliches Komitee für Fernsehen beim Ministerrat der DDR. IV. Finanzierung kultureller Aufgaben und materielle Lage der Kulturschaffenden Zum Teil durch Subventionierung aus dem Staatshaushalt sind die Kosten für Kulturgüter für den Konsumenten relativ niedrig; z. B. betragen die Preise für Bücher oft nur etwa ein Drittel vergleichbarer Ausgaben in der Bundesrepublik, Schallplatten kosten zwischen 4,10 Mark (Singles) und 16,10 Mark (LP), und die Eintrittspreise der Kinos bewegen sich zwischen 0,50 und 3 Mark. Durch einen Aufschlag von 0,05 bzw. 0,10 Mark auf Eintrittspreise bei Kulturveranstaltungen, Rundfunkgebühren und Schallplattenpreise wird der Kulturfonds der DDR finanziert. Er untersteht dem Ministerium für Kultur und wird durch ein Kuratorium verwaltet, dem u. a. die Präsidenten der Künstlerverbände, der Akademie der Künste, der Vorsitzende der Gewerkschaft Kunst und der 1. Bundessekretär des Kulturbundes der DDR angehören. Es entscheidet aufgrund staatlicher Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur Förderung sozialistischer Kunst, z. B. für Finanzierung bestimmter in Auftrag gegebener Kunstwerke und für die „Verbesserung der Lebens- und Schaffensbedingungen der Schriftsteller und Künstler“. Auftraggeber für Künstler, vor allem in den Bereichen der bildenden Kunst, der Dramatik, der Musik, des Films, aber auch in der Literatur, sind neben entsprechenden Kultureinrichtungen, wie Theater, Orchester, DEFA u. a., staatliche Institutionen, Betriebe und gesellschaftliche Organisationen. Zum Teil bestimmen die Aufträge als unmittelbare Partner der Künstler Arbeitskollektive aus den Betrieben, um auf diese Weise engere Beziehungen zwischen Kunstproduzenten und -konsumenten zu fördern. Erfahrungen mit aus unterschiedlichen Auffassungen von Künstlern und Auftraggebern resultierenden Konflikten führten in letzter Zeit zu Aufforderungen seitens kulturpolitischer Leitungsorgane, den individuellen künstlerischen Schaffensprozessen größeres Verständnis entgegenzubringen. Kulturminister Hans-Joachim Hoffmann und der Sekretär des Rates für Kultur beim Minister für Kultur, Dr. Werner Kühn, betonten im theoretischen Organ des ZK der SED „Einheit“ (Nr. 6/1974), daß es bei der Auftragserteilung „nicht allein um Pläne und Beschlüsse“ gehe. Der „gesellschaftliche Auftrag“ sei nicht nur als „das Bestellen von Kunstwerken“, sondern [S. 493]„als eine produktiv-geistige Anregung, als Formulierung gesellschaftlicher Erwartung, als Ausdruck von Bedürfnis nach Kunsterlebnis“ zu verstehen. Man dürfe „unter keinen Umständen jenen Auftrag zurückstellen oder vergessen, den sich der Künstler selbst erteilt“. Ein umfangreiches System in der Regel mit steuerfreien Geldzuwendungen verbundener Preise und Auszeichnungen auf dem Gebiete der Kultur, Wissenschaft und Pädagogik sowie Stipendien, bevorzugte Wohnraumbeschaffung und Reisemöglichkeiten bieten zusätzliche materielle Anreize für Leistungen im Sinne der K. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 488–493 Kulturobmann A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z KulturstättenSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Ideologische Voraussetzungen und allgemeine Tendenz Die SED bezeichnet als allgemeines Ziel ihrer K. „die Verwirklichung der sozialistischen Revolution auf dem Gebiet der Ideologie und Kultur und die Herausbildung einer der Arbeiterklasse, dem schaffenden Volk und der Sache des Sozialismus ergebenen zahlreichen Intelligenz“. Diese Definition der K. findet sich bereits in der „Erklärung der…
DDR A-Z 1975
Berliner Konferenz Katholischer Christen (BK) (1975)
Siehe auch: Berliner Konferenz europäischer Katholiken (BK): 1985 Berliner Konferenz katholischer Christen aus europäischen Staaten (BK): 1979 Die BK wurde 1964 in der DDR ins Leben gerufen. Die Initiative ging von kath. Funktionären der Ost-CDU, vor allem dem 1950 aus der Bundesrepublik in die DDR übergesiedelten Publizisten Otto Hartmut Fuchs, ferner dem Verlagsleiter des Ost-Berliner Union-Verlages, Alfons Malik, sowie dem ehemaligen Zentrumsabgeordneten Karl Grobbel aus. Etwa 140 Katholiken aus 12 europäischen Staaten trafen sich zur I. Tagung der BK 17./18. 11. 1964 in der Kongreßhalle am Ost-Berliner Alexanderplatz. Das Thema lautete: „Dauerhafte Friedensordnung durch Vertrauen und Verträge“. Die Teilnehmer waren, neben führenden Mitgliedern der Ost-CDU, Funktionäre der polnischen Pax- sowie der Christlich-sozialen Bewegung, Friedenspriester aus Ungarn und der ČSSR, einige litauische Priester, ferner eine größere Anzahl von Linkskatholiken und Pazifisten aus mehreren westeuropäischen Ländern. Während der gegenüber der Öffentlichkeit streng abgeschirmten Tagung, die von der Regierung der DDR finanziell und ideell unterstützt wurde und an der zeitweilig auch der Staatssekretär für Kirchenfragen, Seigewasser, und der CDU-Vorsitzende Götting teilnahmen, wurde eine „Berliner Erklärung“ beschlossen. Unter Berufung auf die 1963 veröffentlichte Enzyklika Papst Johannes~XXIII. „Pacem in terris“ bekannte sie sich zu den „Friedensprinzipien der Wahrheit, Gerechtigkeit, Liebe und Freiheit“. Sie wandte sich gegen Wettrüsten, vor allem gegen die in Westeuropa unter Beteiligung der USA geplante multilaterale Atomstreitmacht (MLF). Jeder Katholik sei „nach göttlichem Willen zum Dienst am Frieden berufen“, hieß es in dem fast einstimmig angenommenen Papier. Der 1965 mit ständigem Sitz in Ost-Berlin gebildete Internationale Fortsetzungsausschuß (IFA) tritt seither 2- bis 3mal jährlich zusammen. Zwischen den in etwa 2jährigem Turnus abgehaltenen Plenarversammlungen finden Regionalkonferenzen in verschiedenen europäischen Ländern statt. Seit einigen Jahren veranstaltet die BK auch Jugend- und Frauen-Treffen. Vom 22.–24. 3. 1966 fand die II.~Plenartagung statt. Rund 200 Katholiken aus 18 europäischen Staaten — DDR, Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin werden stets als 3 Staaten gezählt — waren in Ost-Berlin versammelt, darunter etwa 30 Priester (Thema: „Entspannung und Sicherheit in Europa“). Die BK versteht sich seitdem als „Forum kath. Friedenskräfte aus ganz Europa zur Beratung und Aktivierung des Friedensdienstes auf der Grundlage der Lehre der Kirche.“ Man will den Geist der Friedensbotschaft der Kirche verbreiten und ihn im politischen Denken und Handeln der Völker und Regierungen fruchtbar machen. Die BK hebt zugleich ihren Willen zur Zusammenarbeit mit „gleichgerichteten Friedensbestrebungen“ hervor, besonders mit der im Westen aktiven und offiziell von der Amtskirche unterstützten Pax-Christi-Bewegung, der Christlichen Friedens-Konferenz (CFK) sowie der (kommunistischen) Weltfriedensbewegung. Intensiv wirbt die BK um Anerkennung durch die kath. Kirche in der DDR. Aber der Bischof von Berlin, Kardinal Bengsch, zugleich Vorsitzender der „Berliner Ordinarienkonferenz“, distanziert sich bis heute nachdrücklich von den Aktivitäten der BK. Daher haben Priester aus beiden Teilen Deutschlands — von einzelnen Ausnahmen abgesehen — an den BK-Veranstaltungen niemals teilgenommen. Auch der „Osservatore Romano“, das amtliche Sprachrohr des Vatikans, übte mehrfach heftige Kritik. Erst die III.~Plenarversammlung der BK vom 5. bis 7. 6. 1968 unter dem Thema „Unser Auftrag: Friede und Gerechtigkeit. Unsere Aktion: Gegen Krieg — für europäische Sicherheit“, an der sich ca. 300 Personen aus 21 Staaten beteiligten, weckte internationales, auch kirchliches Interesse. Der Vatikan ließ die Veranstaltung beobachten; der Präsident der internationalen Pax Christi, der Utrechter Erzbischof Kardinal Alfrink, sowie der Wiener Erzbischof Kardinal König, päpstlicher Beauftragter für den Kontakt mit den Nichtglaubenden, bekundeten ihre Aufmerksamkeit. Vor allem das niederländische Friedensforschungsinstitut Groningen war auf der Ost-Berliner Tagung durch ein größeres Studenten- und Dozentenaufgebot vertreten. Die Gesamtzahl der anwesenden Kleriker betrug etwa 50. Die III.~Tagung verabschiedete nach teilweise lebhaften Diskussionen, in die vor allem Studenten aus dem Westen mit kritischen Beiträgen eingriffen, drei Dokumente zu Frieden und Sicherheit in Europa, zum Vietnamkrieg und zum „Neofaschismus in der Bundesrepublik“. In große Schwierigkeiten geriet die BK — wie auch die CFK — durch den Einmarsch der UdSSR und ihrer Verbündeten in die ČSSR im August 1968. Die Folgen zeigten sich auf der Sitzung des IFA der BK am 7./8. 12. 1968 in Ost-Berlin. Hier kam es zu heftigen Kontroversen über den Einmarsch. Das „Neue Deutschland“ behauptete in seiner Berichterstattung über die IFA-Sitzung fälschlich, die ca. 30 anwesenden Vertreter hätten die Politik der Warschauer Paktstaaten gegenüber der ČSSR gutgeheißen. Bemühungen um Anlehnung an die von den Kirchen westeuropäischer Länder getragenen Friedensvereinigung „Pax Christi“ werden verstärkt. Gleichzeitig polemisiert die BK-Führung nach wie vor heftig gegen die Bundesrepublik Deutschland und deren katholische Hierarchie. In kleinerem Rahmen als die früheren Vollversammlungen spielte sich ein internationales Symposium im Ost-Berliner Haus der Deutsch-sowjetischen Freundschaft vom 29.–31. 5. 1970 zum Thema „System der kollektiven Sicherheit in Europa“ ab, an dem ca. 120 Katholiken aus rund 20 europäischen Staaten teilnahmen. Die Versammlung machte sich — wie überhaupt die BK in der Folgezeit — die Forderung der SED nach völkerrechtlicher Anerkennung der DDR zu eigen. Einen Vorstoß zur Sympathie-Gewinnung auch im Vatikan unternahm die BK im Juli 1970. Fuchs kontaktierte in Begleitung u. a. von Prof. Fassbinder und dem polnischen Sejm-Abgeordneten W. Jankowski vatikani[S. 125]sche Prälaten und legte auf einer anschließend in Rom abgehaltenen Pressekonferenz die Ziele der BK dar. 1971 schlossen sich diverse Regionaltagungen der BK in Ost-Berlin, Manchester, Warschau, Florenz, Budapest, Basel und Bad Nauheim den im Ostblock erhobenen Forderungen nach einer europäischen Sicherheitskonferenz an. An der IV. Plenartagung in der Ost-Berliner Volkskammer (19.–21. 11. 1971) beteiligten sich wieder ca. 200 Katholiken aus etwa 20 europäischen Ländern, darunter 50 Kleriker (Thema: Friede und Sicherheit in Europa). Die früher stets scharfe Kritik an der Bundesrepublik Deutschland und deren kath. Hierarchie klang nun wesentlich zurückhaltender. Einen weiteren Besuch bei vatikanischen Stellen in Rom unternahm Fuchs im April 1972. Er traf dort mit dem Sekretär der päpstlichen Kommission für Gerechtigkeit und Frieden, Msgr. Gremillion, zusammen. Auf einem „Konsultativtreffen“ von 50 Mitarbeitern am 13./14. 5. 1972 in Ost-Berlin wurde der Bundestag in einer Resolution aufgefordert, der Ratifizierung der Ostverträge zuzustimmen. Eine BK-Delegation beteiligte sich auch am sog. Brüsseler „Forum der europäischen Öffentlichkeit für Sicherheit und Zusammenarbeit am 2.–5. 6. 1972“, das von vornehmlich linksstehenden Kräften veranstaltet wurde. Im Anschluß an das Forum reiste die Delegation nach Paris, wo sie von Erzbischof Marty empfangen wurde. Eine Reihe weiterer politischer Aktivitäten im Sinne der Außenpolitik der SED folgten. Am 6./7. 1. 1973 fand ein Frauenseminar in Bad Nauheim mit Unterstützung durch Pax-Christi-Gruppen der Diözesen Mainz und Limburg statt. Weitere Treffen folgten im März in Prag und im April in Budapest. Kontaktgespräche fanden ferner mit der Internationalen Pax-Christi-Bewegung am 13. Juni in Brüssel statt. Kurz darauf trafen ca. 60 Katholiken aus 10 europäischen Ländern in Paris zusammen, um sich mit der zwei Tage später in Helsinki beginnenden gesamteuropäischen Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu befassen. In der zweiten Oktoberhälfte nahm eine größere Delegation der BK am Moskauer Weltfriedenskongreß teil und unterstützte dessen Ziele. Die BK genießt, wie alle Organisationen dieser Art in der DDR, aktive Unterstützung seitens des Staates, der ihr die Funktion eines Werbeträgers für die Politik der SED im katholischen Volksteil zugedacht hat. Darüber hinaus ist ihr die Aufgabe gestellt, Verbindung zu kooperationswilligen Gruppen von Katholiken im Ostblock wie auch in Westeuropa herzustellen, bzw. zu halten. Durch solche Aktivitäten sowie durch das Auftreten größerer Sympathisanten-Gruppen aus dem Westen soll der Masse der katholischen Bevölkerung der DDR der Eindruck vermittelt werden, als unterstütze das kath. Europa die BK und deren Ziele. Auf diese Weise will man offensichtlich die Reserve der Mehrheit der Katholiken der DDR überwinden und den unübersehbaren Widerstand der Bischöfe gegen die BK brechen. Religionsgemeinschaften und Kirchenpolitik. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 124–125 Berliner Handelszentralen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Berliner StadtkontorSiehe auch: Berliner Konferenz europäischer Katholiken (BK): 1985 Berliner Konferenz katholischer Christen aus europäischen Staaten (BK): 1979 Die BK wurde 1964 in der DDR ins Leben gerufen. Die Initiative ging von kath. Funktionären der Ost-CDU, vor allem dem 1950 aus der Bundesrepublik in die DDR übergesiedelten Publizisten Otto Hartmut Fuchs, ferner dem Verlagsleiter des Ost-Berliner Union-Verlages, Alfons Malik, sowie dem ehemaligen Zentrumsabgeordneten Karl Grobbel aus. …
DDR A-Z 1975
Lebensstandard (1975)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Der L. einer Bevölkerung wird durch eine Vielzahl von Faktoren geprägt, deren Auswahl und Gewichtung subjektiv bleiben muß - eine allgemein anerkannte Definition des Begriffs L. gibt es nicht. Menge, Qualität und Verfügbarkeit von Waren und Leistungen beeinflussen den L. ebenso wie die Wohnraumsituation, die Reisemöglichkeiten und das System der sozialen Sicherung, um nur einige Indikatoren der Lebenshaltung zu nennen. Die quantitative Erfassung dieser Elemente muß sich infolge Datenmangels auf einige äußere Merkmale beschränken; eine Wertung der nicht quantifizierbaren Faktoren aber ist nahezu unmöglich. 1. Einzelhandelsumsatz. Der Einzelhandelsumsatz — wichtigster Indikator für den privaten Verbrauch — hat seit Mitte der 60er Jahre stark zugenommen. Die Erhöhung war begleitet von erheblichen Strukturveränderungen innerhalb der Warengruppen. So expandierte der Verkauf von Genußmitteln bedeutend schneller als der von Nahrungsmitteln. Auch der Umsatz von industriellen Konsumgütern stieg überdurchschnittlich, vor allem der von „sonstigen Industriewaren“. In der Warengruppe „Elektroakustik, Foto-Kino-Optik, Schmuck, Straßenfahrzeuge“ sind die höchsten Zuwachsraten zu verzeichnen. Gerade in der Strukturveränderung zugunsten dieser Gruppe kommt das mit steigendem Wohlstand sich verändernde Konsumverhalten der Bevölkerung zum Ausdruck. Ein stetig wachsender Anteil des Einzelhandelsumsatzes entfällt auf nichtlebensnotwendige Güter. 2. Pro-Kopf-Verbrauch. Im Nahrungsmittelverbrauch spielen Kohlehydrate und Fette immer noch eine große Rolle, wenn sich auch allmählich ein Wandel zugunsten eiweißreicher teurer Nahrung wie Fleisch, Milch und Eier abzeichnet. Der Pro-Kopf-Verbrauch an Frischobst und Gemüse ist verhältnismäßig gering; zudem schwankt er von Jahr zu Jahr stark in Abhängigkeit von der jeweiligen Inlandsernte. Der Import konzentriert sich auf Südfrüchte, deren Angebot immer noch nicht ausreicht. Trotz der durch gesundheits- und ernährungspolitische Aufklärung geförderten Veränderungen im Nahrungsmittelverbrauch ernährt sich die Bevölkerung noch bei weitem zu kalorienreich: Täglich werden bei einem durchschnittlichen Bedarf von 2.600 cal pro Kopf 3.200 cal (Bundesrepublik 2.925 cal) aufgenommen. Obwohl der Umsatz von Genußmitteln mit wachsendem L. ständig zugenommen hat, liegt der Konsum noch deutlich unter dem westdeutschen Niveau - in erster Linie eine Folge der hohen Preise, die in der DDR für Genußmittel zu zahlen sind. 3. Bestand an langlebigen Konsumgütern. Die Ausstattung der privaten Haushalte mit langlebigen Konsumgütern ist zufriedenstellend. Bei einigen Produkten (Rundfunk- und Fernsehgeräten) werden in den oberen Einkommensgruppen bereits Sättigungstendenzen erkennbar. Ein Nachholbedarf besteht noch bei Kühlschränken und Waschmaschinen. Die DDR hat bei den meisten dieser Konsumgüter heute den Stand der Bundesrepublik Deutschland zu Ende der 60er Jahre erreicht. Neuartige hochwertige Produkte wie Stereo-Anlagen, Farbfernsehgeräte und Geschirrspülmaschinen sind dagegen bisher noch wenig verbreitet. Bei der Ausstattung der Haushalte mit Kraftfahrzeugen herrscht in der DDR immer noch das Kraftrad vor; jedoch wird die laufende Zunahme der Kraftfahrzeugdichte in den letzten Jahren schon überwiegend von der wachsenden Zahl der Pkw getragen. Bislang wurde der Pkw-Bestand allerdings aus Produktions- und verkehrstechnischen Gründen durch hohe Preise und lange Lieferzeiten gering gehalten. 4. Wohnverhältnisse. Die Lebensbedingungen werden nicht zuletzt auch durch die Wohnverhältnisse geprägt. Obwohl die Wohnraumbeschaffung in der DDR immer noch ein akutes Problem darstellt, standen 1973 je 1000 [S. 514]Einwohner 369 Wohnungen zur Verfügung (Bundesrepublik 364). Dies günstige Verhältnis wird allerdings durch die durchschnittliche Wohnungsgröße relativiert, sie betrug 58 qm (Bundesrepublik 72 qm). Je Einwohner standen damit 21 qm zur Verfügung, gegenüber 26 qm in der Bundesrepublik (Bau- und Wohnungswesen). Für den Wohnwert sind neben der Größe das Ausstattungsniveau und der bauliche Zustand der Wohnungen entscheidend. Angesichts des hohen Altbestandes — über die Hälfte aller Wohnungen wurden vor 1919 gebaut — ist die Ausstattung wenig zufriedenstellend. Nur 11 v. H. aller Wohnungen waren 1971 mit Zentralheizung und 39 v. H. mit einem Bad ausgerüstet. Zudem befindet sich ein großer Teil der Wohngebäude in schlechtem baulichen Zustand, weil die Erhaltung von Altbauten lange Zeit vernachlässigt wurde? Durch eine seit Beginn der 70er Jahre zu beobachtende verstärkte Modernisierungs- und Neubautätigkeit soll das Wohnungsproblem bis 1990 gelöst werden. 5. Tourismus. Der steigende L. kommt auch in einer größeren Reisefreudigkeit zum Ausdruck. 1966 verreiste gut ein Drittel der Bevölkerung während des Urlaubs; in den letzten Jahren waren es wie in der Bundesrepublik Deutschland knapp die Hälfte. Allerdings fuhren nur 15 v. H. der DDR-Urlauber ins Ausland (ohne innerdeutschen Reiseverkehr); in der Bundesrepublik unternahm fast die Hälfte der Urlauber Auslandsreisen. Auffallend groß ist der Anteil der Personen, die einen Campingurlaub verbringen oder in den Ferien zu Verwandten und Freunden reisen - nicht zuletzt eine Folge der fehlenden Bettenkapazitäten. Die Wertung relevanter nicht quantifizierbarer Faktoren für den L. würde einen Vergleich wohl stärker zugunsten der Bundesrepublik ausfallen lassen. Noch immer bestehen in der DDR in der Versorgung der Bevölkerung deutliche Mängel. Sortimentslücken und Lieferstörungen gehören auch heute noch zum Alltag der DDR. So hat z. B. das Sortiment an Textilien, Bekleidung und Schuhen — auch in seiner qualitativen Ausstattung — in fast allen Jahren nicht der Nachfrage entsprochen. Aber auch bei vielen alltäglich benötigten Dingen ist das Angebot immer noch unbefriedigend. Für Güter des gehobenen Bedarfs (z. B. Pkw) müssen vielfach längere, z. T. mehrjährige Wartezeiten hingenommen werden. Viele Erzeugnisse sind mit Qualitätsmangeln behaftet, die den Wert mindern oder gar den Gebrauch nach kurzer Zeit völlig unmöglich machen. Die Reparaturanfälligkeit zahlreicher Produkte wiegt besonders schwer, weil es seit Jahren an Ersatzteilen und Kapazitäten des Reparaturhandwerks fehlt. Die Bereitstellung [S. 515]von Dienstleistungen reicht bei weitem nicht aus. Die geringe Zahl z. B. von Reinigungen, Wäschereien und Tankstellen beeinträchtigt die Nutzung der Konsumgüter und verhindert die Entlastung der Bevölkerung. Da die verbesserte Ausstattung der Haushalte zu einem steigenden Bedarf an Reparaturen führt, entstehen ständig neue Engpässe. Der Einfluß weiterer Faktoren auf den L. der Bevölkerung, die Bestandteil bzw. Auswirkungen der „sozialistischen Errungenschaften“ sind (Errungenschaften, sozialistische), läßt sich nur schwer bewerten. Im marxistisch-leninistischen Verständnis ermöglichen die sozialistischen Errungenschaften eine hohe gesellschaftliche Konsumtion (Konsumtion, gesellschaftliche), deren Anteil am L. allerdings aus westlicher Sicht bisher nicht quantifizierbar ist. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 513–515 LDPD A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z LebensversicherungSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Der L. einer Bevölkerung wird durch eine Vielzahl von Faktoren geprägt, deren Auswahl und Gewichtung subjektiv bleiben muß - eine allgemein anerkannte Definition des Begriffs L. gibt es nicht. Menge, Qualität und Verfügbarkeit von Waren und Leistungen beeinflussen den L. ebenso wie die Wohnraumsituation, die Reisemöglichkeiten und das System der sozialen Sicherung, um nur einige Indikatoren der…
DDR A-Z 1975
Institut für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED (IML) (1975)
Siehe auch: Institut für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Institut für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED (IML): 1979 1985 Marx-Engels-Lenin-Stalin-Institut: 1956 1958 1959 1960 1962 Marx-Engels-Lenin-Stalin-Institut beim ZK der SED (MELST-Institut): 1954 MELS-Institut: 1958 1959 1960 1962 MELSTI: 1954 1956 Gegründet 1947 (Arbeitsaufnahme 1949), Sitz: Ost-Berlin, Direktor (seit 1969) Prof. Dr. Günter Heyden. Besonders wichtig für die Entwicklung des IML war der Beschluß des ZK der SED vom [S. 430]20. 10. 1951 über „die wichtigsten ideologischen Aufgaben der Partei“. Hier wurden die Aufgaben des Instituts erheblich erweitert, so daß es wesentlich dazu beitragen konnte, den Marxismus-Leninismus Schritt für Schritt als herrschende Ideologie in der DDR durchzusetzen. Das IML wurde bis 1953 Marx-Engels-Institut (MEL) genannt und zu Ehren Stalins im April 1953 in Marx-Engels-Lenin-Stalin-Institut (MELS) umbenannt. Seit dem XX. Parteitag der KPdSU 1956 trägt es seinen jetzigen Namen. Ursprünglich, in den Jahren 1949–1958, arbeiteten in dem Institut vor allem „erfahrene, im Klassenkampf erprobte, marxistisch-leninistisch geschulte Kader“; gegenwärtig sind es Hunderte von gut ausgebildeten wissenschaftlichen Mitarbeitern. Aufgaben: Als zentrales Forschungs- und Editionsinstitut der SED ist das IML die Institution, die die Pflege der Klassiker des Marxismus-Leninismus sowie der Geschichte der deutschen und internationalen Arbeiterbewegung übernommen hat. Im einzelnen gehören dazu folgende Aufgaben: 1. Koordinierung der Editionstätigkeit der wissenschaftlichen Institutionen der DDR auf diesen Gebieten. 2. Herausgabe der Werke der marxistischen Klassiker, insbesondere von Marx, Engels, Lenin und Stalin. Die 1953 begonnene Herausgabe der auf 40 Bände angelegten Marx-Engels-Werkausgabe (MEA) wurde 1968 abgeschlossen. Die Werke Lenins (aufgrund der 4. russischen Ausgabe herausgegeben) liegen in 40 vom IML herausgegebenen Bänden, von denen insgesamt ca. 2.700.000 Exemplare erschienen sind, vor; sie werden seit 1969 ergänzt durch die Reihe „Lenin, Briefe“, von der bisher 9 Bände veröffentlicht sind (nach der 5. russischen Ausgabe herausgegeben). Die Herausgabe der Werke Stalins wurde 1956 mit dem 13. Band der auf 16 Bände angelegten Gesamtausgabe abgebrochen. Gegenwärtig wird geplant, zusammen mit dem IML beim ZK der KPdSU das Projekt einer historisch-kritischen Marx-Engels-Gesamtausgabe (MEGA) in ca. 100 Bänden wieder aufzunehmen. Darin sollen alle Manuskripte, Entwürfe, Konzepte, Randbemerkungen in Büchern etc., die von Marx und Engels erhalten sind, berücksichtigt werden. 3. Erforschung der Geschichte der deutschen und der internationalen Arbeiterbewegung aus der Sicht des Marxismus-Leninismus sowie Leitung und Organisation der Erforschung der Geschichte der „örtlichen Arbeiterbewegung“. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind auf diesen Gebieten über 20 Dokumentationsbände, darunter die achtbändigen „Dokumente und Materialien zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung“, herausgegeben worden. 4. Übernahme eines wesentlichen Teils der Propagandaarbeit der SED, insbesondere die Verbreitung des marxistisch-leninistischen Geschichtsbildes der Arbeiterklasse sowie die Auseinandersetzung mit den verschiedenen Richtungen der antimarxistischen Historiographie. In diesen Zusammenhang gehören die achtbändige „Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung“, die 1962 in Auftrag gegeben wurde und 1966 erschien, sowie der zum 25. Jahrestag der DDR geplante Sammelband „Der ideologische Kampf der SED von 1946 bis 1972“. 5. Ausbildung auf den genannten Gebieten. Seit 1970 besitzt das IML das Recht auf Verleihung akademischer Grade. 6. Organisation von wissenschaftlichen Konferenzen, Kolloquien und Arbeitstagungen in Verbindung vor allem mit dem Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED, der Akademie der Wissenschaften der DDR sowie verschiedenen Universitäten und Hochschulen. Diese Zusammenarbeit fand ihren Niederschlag in der Tätigkeit des „Rates für Geschichte“ und des „Wissenschaftlichen Rates für Marx-Engels-Forschung“, die beide ihren Sitz im IML haben. Im internationalen Rahmen bestehen Arbeitsgemeinschaften zur Verwirklichung gemeinsamer Projekte mit dem IML beim ZK der KPdSU, dem Institut für Parteigeschichte beim ZK der KP Bjelorusslands, ferner dem Institut für Geschichte der Bulgarischen Kommunistischen Partei. Im Anschluß an den VIII. Parteitag der SED (Juni 1971) und aufgrund des „Zentralen Forschungsplans der Gesellschaftswissenschaften der DDR bis 1975“ aus dem Jahre 1972 ist eine Schwerpunktverlagerung der Arbeit im IML vorgesehen. Bei der zukünftigen historischen Forschung soll es in erster Linie darum gehen, die Entwicklung der deutschen Arbeiterbewegung und die „Politik der revolutionären Partei der deutschen Arbeiterklasse“ stärker als bisher als Teil der internationalen Arbeiterbewegung darzustellen. In diesem Zusammenhang nehmen Forschungen über die Beziehungen der KPD zur KPdSU einen zentralen Platz ein. Schließlich sollen künftig in verstärktem Umfang Biographien über „hervorragende Persönlichkeiten der deutschen und der internationalen Arbeiterbewegung“ erscheinen. Zur Organisationsstruktur: Das IML hat u. a. folgende Abteilungen: Marx-Engels-Abteilung; Lenin-Abteilung; Abteilung Geschichte der Arbeiterbewegung (einschließlich der örtlichen Arbeiterbewegungen); zentrales Parteiarchiv der SED (seit April 1963); Bibliothek (gegenwärtig über 300.000 Bände); Informations- und Dokumentationsstelle. Das zentrale Parteiarchiv enthält die bedeutendste Quellensammlung der deutschen Arbeiterbewegung von den Anfängen bis zur Gegenwart in der DDR. Die Informations- und Dokumentationsstelle veröffentlicht seit 1950 (z. T. internationale) Spezialbiographien; seit 1963 erscheint daneben der „Dokumentationsdienst zur Geschichte der Arbeiterbewegung und der Marx-Engels-Forschung“. Jede Abteilung des IML ist in Unterabteilungen (Sektoren) untergliedert. Außerdem sind Arbeitsleiter an größeren Projekten außerhalb der genannten Abteilungen tätig. Neben den Abteilungsleitern, die auch lehren und forschen, sind am IML Dozenten und wissenschaftliche Assistenten beschäftigt. Das IML gibt seit 1959 eine eigene, heute 6mal jährlich erscheinende Zeitschrift heraus: die „Beiträge zur Geschichte der Deutschen Arbeiterbewegung“, die 1969 in „Beiträge zur Geschichte der Arbeiterbewegung“ umbenannt wurde. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 429–430 Institut für Marktforschung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Institut für Meinungsforschung beim ZK der SEDSiehe auch: Institut für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Institut für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED (IML): 1979 1985 Marx-Engels-Lenin-Stalin-Institut: 1956 1958 1959 1960 1962 Marx-Engels-Lenin-Stalin-Institut beim ZK der SED (MELST-Institut): 1954 MELS-Institut: 1958 1959 1960 1962 MELSTI: 1954 1956 Gegründet 1947 (Arbeitsaufnahme 1949), Sitz: Ost-Berlin, Direktor (seit 1969) Prof. Dr. Günter Heyden.…
DDR A-Z 1975
Werbung (1975)
Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 Als Mittel zur ziel- und zweckgerichteten Beeinflussung von Menschen ist auch die W. ein Monopol der SED bzw. der von ihr kontrollierten Organe und Einrichtungen. Sie durchdringt das gesamte gesellschaftliche, politische, kulturelle und wirtschaftliche Leben und ist als methodischer Bestandteil der kommunistischen Agitation und Propaganda aufzufassen. Ständige Aufgaben und Ziele, die zeitweilig mit kampagneartigen Einsätzen angestrebt werden, sind z. B.: W. neuer Mitglieder für die SED und die Massenorganisationen; W. zur Verpflichtung als Längerdienender in der NVA; W. für die SED-Presse und sonstige politische Publikationen; W. zur Beeinflussung von Kaufentscheidungen (Wirtschafts-W.). Eine wichtige Methode der W. ist die Sicht-W., die Agitation durch Plakate, Bilder, Transparente, Spruchbänder, Wandzeitungen usw., die an auffallenden Stellen im Straßenverkehr und in vielbesuchten Räumen (Fabrikhallen, Wartezimmern, Bahnhöfen) angebracht werden. Die Losungen und Parolen hierzu werden zentral von der SED ausgegeben. Wettbewerbe und ständige Aufforderungen zu vermehrter Sicht-W. führten dazu, daß das Straßen- und Landschaftsbild von den Darstellungen der Sicht-W. beherrscht war. Gegenwärtig tritt die Sicht-W. nicht mehr so stark hervor; es wird auf Einpassung in das Straßenbild Wert gelegt, und bei Kongressen mit ausländischen und westdeutschen Gästen oder während der Leipziger Messe wird die Sicht-W. vorübergehend ganz eingestellt. Zur allgemeinen Sicht-W. tritt die individuelle, in der persönlich-politische Bekenntnisse, ergänzt durch Selbstverpflichtungen, ausgehängt werden. Die gesamte Sicht-W. ist ein Monopol der parteieigenen „Deutschen Werbe- und Anzeigen-Gesellschaft“ (DEWAG), Berlin (Ost). Der Monopolstellung der SED in der W. entspricht, daß für Ideen und Ziele, mit denen die Partei nicht übereinstimmt, keine W. getrieben werden darf. So sind vor allem die Kirchen (Kirchenpolitik) in ihrer W. stark behindert. Die kommerzielle W. war in der DDR nach dem II. Weltkrieg ein stark vernachlässigter Wirtschaftsfaktor. Sie schien zum einen ein Restposten des kapitalistischen Systems zu sein, der geduldet, niemals aber gefördert werden sollte, da sie mit einer Verschwendung des volkswirtschaftlichen Vermögens gleichgestellt wurde. Zum anderen war die wirtschaftliche Situation gekennzeichnet durch einen strukturellen Nachfrageüberhang. Die administrativ vorgenommene Verteilung der Produktion konnte weitgehend ohne W. abgesetzt werden. Bis zu Beginn der 60er Jahre war die binnenländische W. der DDR vorwiegend darauf bedacht, schwerverkäufliche, oft auch minderwertige Waren mit Unterstützung der W. besser und schneller verkaufen zu können. Menge und Sortiment vieler industrieller und landwirtschaftlicher Güter haben sich im letzten Jahrzehnt stark vergrößert. Das strenge Verteilungssystem wurde mit dem Übergang zum Neuen Ökonomischen System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Jahre 1963 zum Teil gelockert und eine beträchtliche Zahl verschiedener Warenarten für den Markt freigegeben. Seitdem steigen die W.-Anstrengungen der DDR kontinuierlich. Die Notwendigkeit der kommerziellen W. entsteht aus der örtlichen und zeitlichen Trennung von Produktion und Konsumtion und dem Abrücken von der orthodoxen Zentralplanwirtschaft bei teilweiser Einbeziehung des wirtschaftlichen Instruments des Marktes. Die W. übt sowohl gesamtwirtschaftliche als auch einzelwirtschaftliche Funktionen aus, wobei die volkswirtschaftliche Orientierung darin zum Ausdruck kommt, daß z. B. [S. 935]durch die W. Einfluß genommen werden kann auf die Realisierung der Außenwirtschaftspolitik (z. B. W. durch ganzseitige Anzeigen in westlichen Publikationsorganen). Die einzelwirtschaftliche W. verfolgt die Absatz- und Marktbearbeitung der Betriebe. Die Ziele der W. beinhalten sowohl die Erhöhung betrieblicher Gewinne (durch Absatzförderung und Bedarfsweckung) als auch die kulturelle, ästhetische, moralische und politisch-ideologische Erziehung der Konsumenten im Sinne der SED-Führung (Konsumentenerziehung). Daneben erfüllt die W. vorrangig Informationsfunktionen. W.-Maßnahmen erstrecken sich auf die Schaufenstergestaltung, Prospekte, Anzeigen, Werbediapositive, Plakate, Leuchtschriften, Werbefilme, Werbereisen etc. Lange hat die DDR gezögert, W. auch im Fernsehen zuzulassen. 1962 wurde mit einer Sendezeit von jährlich 20 Stunden begonnen. Inzwischen ist es täglich eine Viertelstunde (?), die über 80 v. H. der Fernsehzuschauer regelmäßig oder gelegentlich verfolgen. Konsumenten-W. wird vornehmlich in Zeitschriften, Illustrierten und Magazinen relativ bunt betrieben, seltener in Tageszeitungen. Potentielle in- und ausländische Käufer von Investitionsgütern werden vor allem über Anzeigen in DDR-Fachzeitschriften, Branchenkatalogen etc. angesprochen. Sichtwerbung findet vor allem bei Messen und Ausstellungen in der DDR statt. Werbetexte müssen politisch und ideologisch „einwandfrei“ sein; auf Auslandsmessen und -ausstellungen wird die Überlegenheit des sozialistischen gegenüber dem kapitalistischen System in der W. herausgestrichen. Die W.-Organisation beschränkt sich auf zwei Agenturen, wobei die „DEWAG“ für die Inlands- und die „Interwerbung“ für die Auslands-W. zuständig ist. Die Berechtigung der W. wird heute grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt; die Aufwendungen dafür werden aber nach wie vor als unproduktiv gemäß dem Marxschen Klassifizierungsschema eingestuft. Die W.-Aufwendungen bleiben sowohl hinsichtlich der Export-W. als auch der Binnen-W. weit hinter denen westlicher Länder zurück. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 934–935 Wenden A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z WerkstattprinzipSiehe auch die Jahre 1969 1979 1985 Als Mittel zur ziel- und zweckgerichteten Beeinflussung von Menschen ist auch die W. ein Monopol der SED bzw. der von ihr kontrollierten Organe und Einrichtungen. Sie durchdringt das gesamte gesellschaftliche, politische, kulturelle und wirtschaftliche Leben und ist als methodischer Bestandteil der kommunistischen Agitation und Propaganda aufzufassen. Ständige Aufgaben und Ziele, die zeitweilig mit kampagneartigen Einsätzen angestrebt werden, sind z.…
DDR A-Z 1975
Industrialisierung der Landwirtschaft (1975)
Siehe auch das Jahr 1979 Kurzform für „Einführung industriemäßiger Produktionsmethoden in die Landwirtschaft“. Agrarpolitisches Programm, das auf dem VII. Parteitag der SED 1967 entwickelt und auf dem VIII. Parteitag 1971 sowie den jeweils nachfolgenden Bauernkongressen konkretisiert wurde. Das Programm geht von der Vorstellung aus, daß die beabsichtigte planmäßig proportionale Entwicklung aller Volkswirtschaftszweige nur dann zu gewährleisten ist, wenn die maschinelle Großproduktion bzw. die rationelle Erzeugung großer Serien in die Landwirtschaft eingeführt wird. Infolgedessen werden seitdem Maschinen und Gebäude für Spezialbetriebe, die 5.000–6.000 ha LN oder Stallanlagen, die 2.000 Milchviehplätze, 24.000–100.000 Schweinemastplätze oder 100.000 Hennenplätze umfassen, entwickelt. Der Aufbau dieser Spezialbetriebe erfolgt durch die Konzentration der Produktionsfaktoren Arbeit, Kapital und Boden auf dem Wege der horizontalen Kooperation zwischen den Landwirtschaftsbetrieben und wird durch die vertikale Kooperation zwischen Betrieben der Landwirtschaft und der Nahrungsgüterwirtschaft unterstützt. Folgende Merkmale sind in der DDR für die Einführung industriemäßiger Produktionsmethoden kennzeichnend: 1. Handarbeit wird durch die Arbeit mit Maschinensystemen abgelöst. Diese werden auf dem Wege der Kooperation zwischen mehreren Betrieben gebildet und in Schichtarbeit eingesetzt Landtechnik. 2. Für die industriemäßige Agrarproduktion ist die Herausbildung großer spezialisierter Produktionseinheiten typisch. 3. Große und spezialisierte Betriebe erzeugen große und einheitliche Mengen landwirtschaftlicher Produkte, die den Anforderungen der Verarbeitungsindustrie entsprechen. 4. Die Spezialisierung führt zur Stufenproduktion und damit zur vertikalen Kooperation in Kooperationsverbänden. 5. Die industriemäßige Produktion ist verbunden mit der Anwendung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Hierbei wird auf folgende Disziplinen verwiesen: Gesellschaftswissenschaften, Ökonomie, Naturwissenschaften sowie Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Aufgabe insbesondere der Landwirtschaftswissenschaft ist es, die Agrarproduktion, soweit möglich, von den negativen Einflüssen der Naturgewalten freizuhalten. 6. Nebenleistungen (Düngung, Pflanzenschutz, Transport und Lagerung etc.) werden aus dem unmittelbaren Produktionsbereich in Spezialbetriebe verlagert. 7. Voraussetzung dieser Produktionsweise sind die Ausdehnung der wissenschaftlichen Forschung und die Aus- und Weiterbildung aller Berufstätigen. 8. Ziele der industriemäßigen Agrarproduktion müssen sein: die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen; das Landleben modern zu gestalten, d. h. das Leben im Dorf dem in der Stadt weiter anzugleichen. Die besonderen Schwierigkeiten der „industriemäßigen Agrarproduktion“ ergeben sich daraus, daß die Agrarproduktion ein biologischer Prozeß ist, der zudem in der Pflanzenproduktion saisonabhängig ist. Die Spezialisie[S. 407]rung birgt insbesondere in der Pflanzenproduktion phyto-pathologische Risiken und erschwert einen ganzjährigen Arbeitsausgleich. Die mit der industriemäßigen Agrarproduktion verbundene „Konzentration“ ist nur in Grenzen möglich und — von der flächenunabhängigen Veredelungsproduktion (Schweinemast, Geflügelhaltung) abgesehen — mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden. Diese Kosten entstehen, weil die Agrarproduktion unabhängig von der Betriebsgröße an die Fläche gebunden ist und infolgedessen dezentral erfolgen muß. Insbesondere steigt die innerbetriebliche Transportleistung (Ausbringung von Saat- und Pflanzgut, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Durchführung der Bestell- und Pflegearbeiten, Ernte- bzw. Futtertransporte) entsprechend. In gleicher Weise steigt der Aufwand für die Beseitigung der in den Großställen anfallenden Fäkalien, die auf mehreren tausend ha LN verteilt bzw. verregnet werden müssen. Infolgedessen müssen die Motive für den Aufbau industriemäßiger Anlagen in der Landwirtschaft der DDR weniger im Wunsch nach Steigerung der Kapital-Boden- und/oder Arbeitsproduktivität als vielmehr in der gesellschaftspolitischen Zielsetzung der SED gesucht werden. Hierbei stehen die Absicht, die Arbeits- und Lebensverhältnisse des ländlichen Raumes denen der Stadt anzugleichen, und die erstrebte Annäherung der „Klasse der Genossenschaftsbauern“ an die „Arbeiterklasse“ im Vordergrund (Agrarpolitik). Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 406–407 Imperialismus A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z IndustrieSiehe auch das Jahr 1979 Kurzform für „Einführung industriemäßiger Produktionsmethoden in die Landwirtschaft“. Agrarpolitisches Programm, das auf dem VII. Parteitag der SED 1967 entwickelt und auf dem VIII. Parteitag 1971 sowie den jeweils nachfolgenden Bauernkongressen konkretisiert wurde. Das Programm geht von der Vorstellung aus, daß die beabsichtigte planmäßig proportionale Entwicklung aller Volkswirtschaftszweige nur dann zu gewährleisten ist, wenn die maschinelle Großproduktion…
DDR A-Z 1975
Grundmittelumbewertung (1975)
Siehe auch die Jahre 1979 1985 Angesichts der uneinheitlichen Bewertung der Grundmittel und deren Folgen wurde 1963 — noch vor der Industriepreisreform — eine Neubewertung der Grundmittel zu Wiederbeschaffungspreisen von 1962 zunächst für die volkseigene Industrie, später für die halbstaatlichen und privaten Betriebe durchgeführt. In den folgenden Jahren wurde auch die Neubewertung des Vermögens der anderen Wirtschaftsbereiche realisiert. Ziel dieser Maßnahme war sowohl eine Berichtigung der bis dahin zu niedrigen Abschreibungen als auch die Erfassung des Brutto-Anlagevermögens zu vergleichbaren Preisen. Nur auf Basis einheitlich bewerteter Anlagemittel waren ökonomisch sinnvolle Vergleiche der Vermögensstruktur und der Kapitalproduktivitäten zwischen Betrieben, Branchen und Zweigen möglich - Voraussetzung vernünftiger gesamtwirtschaftlicher Investitionsentscheidungen. Nach umfangreichen und detaillierten Vorarbeiten erfolgte mit dem Stichtag des 30. 6. 1963 eine Generalinventur der Grundmittel; praktisch war dies eine Totalerhebung des industriellen Anlagevermögens. Gleichzeitig mit dieser Erfassung der Grundmittel wurden sie neu bewertet. Zu Preisen von 1962 ergab sich für die gesamte Industrie ein Brutto-Anlagevermögen von 105 Mrd. Mark, das entspricht einer durchschnittlichen Erhöhung der Neuwerte um 52 v. H. Da die Wertansätze der Bau[S. 392]ten durchschnittlich um 74 v. H. und die der Ausrüstungen nur um 37 v. H. erhöht worden waren, vergrößerte sich der Bauanteil des Anlagevermögens durch die Umbewertung von 39 auf 45 v. H. Damit setzte sich das gesamte Industrievermögen von 105 Mrd. Mark zur Jahresmitte 1963 aus etwa 47 Mrd. Mark Bauten und 58 Mrd. Mark Ausrüstungen zusammen. Im Zuge der G. stellte man in der zentralgeleiteten Industrie einen Bestand an ungenutzten Grundmitteln von ca. einer Mrd. Mark fest, die über das Staatliche Vermittlungskontor für Maschinen- und Materialreserven dem Produktionsprozeß wieder zugeführt werden sollten, sofern sie nicht verschrottet werden mußten. Zu Höhe und Entwicklung des Grundmittelbestandes nach Wirtschaftsbereichen Anlagevermögen. Wegen der durch die Industriepreisreform und der seitdem eingetretenen Preisänderungen ist heute eine einheitliche Bewertung des Brutto-Anlagevermögens nicht mehr gewährleistet, weil die Preise von 1962 keinesfalls mehr den jetzigen Wiederbeschaffungspreisen entsprechen. Preissystem und Preispolitik. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 391–392 Grundmittel A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Grundorganisationen der SEDSiehe auch die Jahre 1979 1985 Angesichts der uneinheitlichen Bewertung der Grundmittel und deren Folgen wurde 1963 — noch vor der Industriepreisreform — eine Neubewertung der Grundmittel zu Wiederbeschaffungspreisen von 1962 zunächst für die volkseigene Industrie, später für die halbstaatlichen und privaten Betriebe durchgeführt. In den folgenden Jahren wurde auch die Neubewertung des Vermögens der anderen Wirtschaftsbereiche realisiert. Ziel dieser Maßnahme war sowohl eine…
DDR A-Z 1975
Kinderkrippen, Kindergarten (1975)
Siehe auch: Kinderkrippe, Kindergarten: 1985 Kinderkrippen: 1965 1966 1969 Kinderkrippen, Kindergarten: 1979 Kinder bis zu drei Jahren werden in der DDR nach Möglichkeit in Kk. untergebracht. Nach dem Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem werden in den Kk. „vorwiegend Kinder, deren Mütter berufstätig sind oder studieren, von den ersten Lebenswochen bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres in engem Zusammenwirken mit der Familie gepflegt und erzogen. In den Kinderkrippen ist zu gewährleisten, daß sich die Kinder gesund und, vor allem durch das Spiel, körperlich und geistig harmonisch entwickeln.“ In den Kk., die der Aufsicht des Ministeriums für Gesundheitswesen (MfG.) unterstehen, werden bisher (Anfang 1975) 42 v. H. der Kinder bis zu drei Jahren betreut. Für jeden Krippenplatz gewährt der Staat einen Zuschuß (1973: ca. 2.300 Mark). Das MfG. hat für die Arbeit in den Kk. einheitliche Grundsätze herausgegeben. Danach wird das Kind in der Krippe mit der „unmittelbaren Umwelt“ bekanntgemacht, hier lernt es seinen Lebenskreis kennen und wird in der Gruppe an Ordnung und Regelmäßigkeit gewöhnt. Breiter Raum wird der Körperertüchtigung gewidmet. Empfindungs- und Erlebnisfähigkeit sowie Sprechen und Denken werden systematisch gefördert. Eine umfassende Gesundheitsfürsorge ist sichergestellt. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Früherfassung von geschädigten Kindern. Der Kg. ist nach Zielstellung und Bildungs- und Erziehungsinhalt grundlegender Bestandteil des „einheitlichen sozialistischen Bildungssystems“. Anleitung und Aufsicht unterstehen deshalb dem Ministerium für Volksbildung. Zur Zeit (Anfang 1975) werden fast 80 v. H. der Drei- bis Sechsjährigen in den Kg. betreut. Der Kg. soll „Stätte frohen Kinderlebens“ sein. Begabungen werden systematisch gefördert; so werden z. B. musikbegabte Kinder vom 5. Lebensjahr an zum Besuch einer Musikschule angehalten. Für jeden Kg.-Platz gewährt der Staat jährlich einen Zuschuß (1973: ca. 1050 Mark). Im August 1974 waren annähernd 50.000 ausgebildete Erzieherinnen in den Kg. tätig. Danach hatte jede Kindergärtnerin im Durchschnitt 14 Kinder zu betreuen. Als Erziehungsschwerpunkte im Kg. gelten die Vorbereitung der Kinder auf das „Leben in der sozialistischen Gesellschaft der DDR“ sowie die Heranbildung zu „harmonisch entwickelten sozialistischen Persönlichkeiten“. Dazu gehört, daß sich die Kinder in die Gemeinschaft — das Kollektiv — einfügen lernen, um in ihr später „gesellschaftlich nützlich“ tätig zu werden. Sie sollen Verhaltensweisen erlernen, die den „sozialistischen Normen“ entsprechen. Systematisch sollen die Kinder auf den Schulbesuch vorbereitet, aber ihnen noch keine von der Schule vermittelte Fähigkeiten, wie zum Beispiel Lesen und Schreiben, beigebracht werden. Alle Erziehungs- und Lerninhalte sollen aber bereits von den Vorstellungen und Normen des Marxismus-Leninismus durchdrungen sein. Für Kinder, die nur im Elternhaus aufwachsen, weil für sie noch kein Kg.-Platz bereitsteht, werden alle 14 Tage „Spiel-Lernnachmittage“ veranstaltet. Sie finden unter der Leitung von Kindergärtnerinnen und Lehrern oder Lehrerinnen statt und sollen jeweils 90 Minuten dauern. Betreut werden die Kinder in den Kk. und Kg. von Kindergärtnerinnen mit abgeschlossener Fachschulausbildung, Erziehungshelferinnen mit pädagogischer Kurz- oder Teilausbildung, Helferinnen ohne pädagogische Ausbildung. Kindergärtnerin kann jedes Mädchen werden, das den Abschluß der 10. Klasse hat (oder entsprechenden Bildungsstand). Nach einer Eignungsprüfung studiert sie im Direkt- oder Fernstudium 3 Jahre lang an einer „Pädagogischen Schule“. Trotz einer im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland großen Zahl an Kg.- und Kk.-Plätzen reichen sie immer noch nicht aus, um vor allem noch mehr Mütter kinderreicher Familien die Aufnahme einer Berufstätigkeit zu ermöglichen. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 462 Kinderhort A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kinder- und JugendliteraturSiehe auch: Kinderkrippe, Kindergarten: 1985 Kinderkrippen: 1965 1966 1969 Kinderkrippen, Kindergarten: 1979 Kinder bis zu drei Jahren werden in der DDR nach Möglichkeit in Kk. untergebracht. Nach dem Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem werden in den Kk. „vorwiegend Kinder, deren Mütter berufstätig sind oder studieren, von den ersten Lebenswochen bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres in engem Zusammenwirken mit der Familie gepflegt und erzogen. In den…
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Westgeldeinnahmen (1975)
Siehe auch die Jahre 1966 1969 1979 1985 Die genaue Höhe der W. der DDR ist nicht bekannt. Annäherungsweise lassen sich die Zuflüsse für 1973 auf eine Größenordnung von 1 Mrd. DM schätzen. Der größte Anteil entfällt auf den Reiseverkehr. Zur Abgeltung der früher im Berlinverkehr individuell erhobenen Straßenbenutzungsgebühren, Steuerausgleichsabgabe und Visagebühren zahlt die Bundesregierung aufgrund Artikel 18 des Abkommens über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) in den Jahren 1972–1975 eine jährliche Pauschalsumme von 234,9 Mill. DM. Daneben erhebt die DDR im Wechselverkehr, d. h. im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) und der DDR, Visagebühren in einer Höhe von [S. 938]etwa 80 Mill. DM und Straßenbenutzungsgebühren in Höhe von ca. 12 Mill. DM. Bei Reisen in die DDR und nach Berlin (Ost) besteht außerdem seit 1964 ein sog. verbindlicher Mindestumtausch von DM in Mark der DDR. Bis zum 15. 11. 1973 betrug dieser Zwangsumtausch 10 DM je Besucher und Tag (bei Tagesaufenthalten in Berlin [Ost] 5 DM). Danach wurde er auf 20 bzw. 10 DM verdoppelt und auch auf die bis dahin vom Umtausch befreiten Rentner ausgedehnt. Eine teilweise Rücknahme dieser Maßnahme erfolgte mit Wirkung vom 15. 11. 1974; die neuen Umtauschsätze lauten jetzt 13 bzw. 6,50 DM. Rentner wurden jedoch erst wieder mit Wirkung vom 20. 12. 1974 von der Umtauschpflicht befreit. Die daraus resultierende Einnahme beläuft sich auf eine Größenordnung von 150 Mill. DM jährlich. Im Reiseverkehr werden außerdem sog. Genehmigungsgebühren (Zoll) für die Mitnahme von Geschenken erhoben, deren Einnahmehöhe sich jedoch einer verläßlichen Schätzung ebenso entzieht, wie die der erhobenen Strafgelder für Ordnungswidrigkeiten (z. B. Geschwindigkeitsübertretungen) oder Zollvergehen. Außerdem erzielt die DDR W. aus einer Reihe kommerzieller Vorgänge, die außerhalb des Berliner Abkommens über den innerdeutschen Handel und somit nicht im Clearing über Verrechnungseinheiten abgewickelt werden. Hierzu gehören Warenverkäufe über den DDR-„Genex“-Geschenkdienst und über die Verkaufseinrichtungen von „Intershop“ und „Intertank“ in einer Größenordnung von 200 bis 300 Mill. DM jährlich. Für touristische Dienstleistungen („Interflug“, Reisebüros) fließen der DDR Zahlungen von rund 100 Mill. DM zu. Außerdem erzielt die DDR aus dem Güter- und Personenverkehr zwischen dem Bundesgebiet und Berlin (West), aus dem S-Bahnverkehr im westlichen Teil Berlins sowie aus einem Saldenausgleich der Bundesbahn für Wagenmiete, Zugdienste usw. im Wechselverkehr W. von etwa 130 Mill. DM jährlich. Schließlich werden in Berlin (West) für eine Reihe von Dienstleistungen (z. B. für Müllabfuhr, Abwässerbeseitigung, Streckenbenutzung durch U-Bahnzüge) Zahlungen an die DDR geleistet, die sich in einer jährlichen Größenordnung von mehr als 20 Mill. DM bewegen. In einigen Bereichen stehen den W. Westgeldausgaben gegenüber. Beispielsweise muß die DDR für den Ankauf der bei „Intershop“ verkauften Westwaren Westgeld (oder westliche Devisen) aufwenden. Westgeldzahlungen müssen auch für den S-Bahnbetrieb in Berlin (West) geleistet werden. Außerdem erhalten Besuchsreisende bei Ausreise aus der DDR eine geringfügige DM-Ausstattung in Höhe von 15 DM je Person für die gesamte Aufenthaltsdauer, was zu DM-Abflüssen von höchstens 30 Mill. DM im Jahr führt. Im Vergleich zu den W. sind die damit verbundenen Westgeldausgaben relativ gering, so daß die DDR jährlich (1973) einen Devisengewinn in einer Größenordnung von ca. 900 Mill. DM erzielt. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 937–938 Wert- und Mehrwerttheorie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z WestorientierungSiehe auch die Jahre 1966 1969 1979 1985 Die genaue Höhe der W. der DDR ist nicht bekannt. Annäherungsweise lassen sich die Zuflüsse für 1973 auf eine Größenordnung von 1 Mrd. DM schätzen. Der größte Anteil entfällt auf den Reiseverkehr. Zur Abgeltung der früher im Berlinverkehr individuell erhobenen Straßenbenutzungsgebühren, Steuerausgleichsabgabe und Visagebühren zahlt die Bundesregierung aufgrund Artikel 18 des Abkommens über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern…
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Reproduktion (1975)
Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 R. ist die ständige Wiederholung und Erneuerung des Produktionsprozesses, wobei die Produktionsmittel, die Arbeitskräfte, die Produktionsverhältnisse und die Produkte auf Basis der je[S. 727]weiligen Gesellschaftsformation neugeschaffen und zugleich weiterentwickelt werden. „In einem stetigen Zusammenhang und dem beständigen Fluß seiner Erneuerung betrachtet, ist jeder gesellschaftliche Produktionsprozeß daher zugleich Reproduktionsprozeß“ (Marx/Engels, Werke, Bd. 23, S. 591, Berlin 1969). Notwendige Voraussetzung dafür ist, daß im Prozeß des Verbrauchs der Produktionsmittel und der Arbeitskraft zugleich die Bedingungen dafür geschaffen werden, daß Ersatz und Wiederherstellung der verbrauchten Produktionsmittel und Arbeitskraft gewährleistet sind. Zu diesem Zwecke müsse das gesellschaftliche Gesamtprodukt in einer der Fortführung der Produktion angemessenen gebrauchswertmäßigen Zusammensetzung produziert werden und die Reproduktion der Arbeitskräfte strukturell und qualitativ dem Niveau des Gesamtreproduktionsprozesses entsprechen. Wie unter den Bedingungen der Warenproduktion (Kapitalismus/Sozialismus) der Produktionsprozeß Einheit von Gebrauchswert- und Wertproduktion ist (Wert- und Mehrwerttheorie), so ist es auch der R.-Prozeß. Die gebrauchswertmäßige R. erfolge in der arbeitsteiligen Produktion gesamtgesellschaftlich nur bei Ausgewogenheit der Abteilungen~I (Produktionsmittel) und II (Konsumtionsmittel). Die R. des gesellschaftlichen Gesamtproduktes gliedere sich wertmäßig in einen Wertteil zum Ersatz der verbrauchten Produktionsmittel (Ersatzfonds) und einen individuell angeeigneten Wertteil zur individuellen Konsumtion und in das Mehrprodukt. Lebensgrundlage einer jeden Gesellschaft sei die Gesamtheit an Beständen gesellschaftlich verfügbaren materiellen Reichtums (materielle Fonds), dessen verbrauchte Elemente durch das jährlich geschaffene Gesamtprodukt ersetzt würden. Man unterscheidet einfache und erweiterte R. Einfache R. bedeute Fortführung des Produktionsprozesses auf einfacher Stufenleiter, d. h., bei gleichbleibend angewandter Produktivkraft wird ein gleichbleibendes Produktvolumen geschaffen, wobei die verbrauchten Produktions- und Konsumtionsmittel durch neue ersetzt werden, ohne die Produktion auszudehnen. Ein eventuell entstandenes Mehrprodukt werde nur unproduktiv verausgabt. Da auf Grundlage der einfachen R. keine Entwicklung der Produktivkräfte und somit auch keine gesellschaftliche Weiterentwicklung möglich sei, sei sie über einen längeren Zeitraum hinweg undenkbar. Sie sei Moment der erweiterten R. Diese bedeute Fortführung des Produktionsprozesses auf erweiterter Stufenleiter, d. h. ständig effektivere Verwendung der Kombination von Arbeitskraft und Produktionsmitteln, deren Ergebnis eine wachsende Menge und Qualität an erzeugten Produkten sei. Bei der erweiterten R. würden Teile des Mehrprodukts akkumuliert, d. h. für die Ausdehnung und qualitative Vervollkommnung der Produktion bereitgestellt. Da sie zugleich die wachsende Zahl der Arbeitskräfte, die Erhöhung ihres Qualifikationsniveaus, die Verbesserung ihrer Verteilungsstruktur im gesellschaftlichen Produktionsprozeß sowie ihrer gesamten Arbeits- und Lebensbedingungen umfasse, sei die erweiterte R. Grundlage für die Entwicklung der Produktivkräfte und damit des gesellschaftlichen Fortschritts überhaupt. Die Erweiterung der Stufenleiter erfolge auf 2 Wegen: 1. extensiv durch Ausdehnung des Produktionsfeldes, des quantitativen Umfanges der eingesetzten sachlichen und persönlichen Produktionsbedingungen; 2. intensiv durch die Zunahme an Wirksamkeit der eingesetzten Produktionsmittel und ihre optimale Kombinierung mit gesellschaftlicher Arbeitskraft. Höchster Effekt werde durch die gegenseitige Kombinierung und Durchführung von extensiver und intensiver erweiterter R. erzielt, im Kapitalismus entsprechend den Verwertungsbedingungen unter dem Konkurrenzdruck, im Sozialismus über den gesamtgesellschaftlichen Plan und ein System ökonomischer Hebel. Die R. umfasse 4 Phasen: 1. Produktion; 2. Verteilung entsprechend den gesellschaftlichen Bedingungen (Distribution); 3. Austausch (Zirkulation); 4. Konsumtion, die die Befriedigung der individuellen und gesellschaftlichen Bedürfnisse umfaßt. Produktion und Konsumtion seien die beiden Pole des R.-Prozesses, zwischen denen sich als vermittelnde Glieder die Distribution und die Zirkulation bewegten. Das kontinuierliche, reibungslose Ineinandergreifen der sich überlagernden Phasen sichere die Proportionalität des Gesamtprozesses und sei unabdingbare Voraussetzung der Volkswirtschaft. Der R.-Prozeß reproduziere nicht nur die materiellen Grundbedingungen (Produktionsmittel und Arbeitskraft) seiner Fortführung, sondern auch die jeweils herrschenden Produktionsverhältnisse, unter denen er ablaufe. „Der kapitalistische Produktionsprozeß, im Zusammenhang betrachtet, oder als Reproduktionsprozeß, produziert also nicht nur Ware, nicht nur Mehrwert, er produziert und reproduziert das Kapitalverhältnis selbst, auf der einen Seite den Kapitalisten, auf der anderen den Lohnarbeiter“ (Marx/Engels, Werke, Bd. 23, S. 604, Berlin 1969). Da die kapitalistische R. der Natur nach erweiterte R. sei, heiße das, daß auch das gesellschaftliche Verhältnis in erweitertem Umfang reproduziert wird, was aus marxistischer Sicht zu einer Vertiefung des Gegensatzes von Kapital und Arbeit führen soll. Die sozialistische R. sei planmäßige, auf ständige Verbesserung der materiellen und kulturellen Lebensbedingungen und die Stärkung der sozialistischen Produktionsverhältnisse gerichtete Wiederholung und Erneuerung der Produktion auf erweiterter Stufenleiter. Um die Akkumulationsmittel zielgerichtet so einzusetzen, daß ein optimaler Zuwachs des Nationaleinkommens pro Kopf erreicht wird, gelte es, auf Basis der bewußten Nutzung der ökonomischen Gesetze des Sozialismus eine organische Verbindung von Arbeitsprozeß, wissenschaftlicher Planung und Leitung und proportionaler Volkswirtschaftsstruktur zu schaffen. Dabei sei die R. so zu gestalten, daß bereits mit Hilfe des Ersatzfonds eine Erweiterung der Produktion erreicht werden kann. Die gleichzeitige, erweiterte R. der Arbeitskräfte, ihre ständige Qualifizierung und die kontinuierliche Hebung ihres materiellen und kulturellen Wohlstandes sollen dazu beitragen, daß sich der Sozialismus auf seiner eigenen Grundlage weiterentwicke[S. 728]le und die Bedingungen für ein Hinüberwachsen in den Kommunismus geschaffen würden. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 726–728 Reparaturstützpunkte A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z RepublikfluchtSiehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 R. ist die ständige Wiederholung und Erneuerung des Produktionsprozesses, wobei die Produktionsmittel, die Arbeitskräfte, die Produktionsverhältnisse und die Produkte auf Basis der je[S. 727]weiligen Gesellschaftsformation neugeschaffen und zugleich weiterentwickelt werden. „In einem stetigen Zusammenhang und dem beständigen Fluß seiner Erneuerung betrachtet, ist jeder gesellschaftliche Produktionsprozeß daher zugleich…
DDR A-Z 1975
1975: I, J
IAP IBWZ Idealismus Ideologie IDFF IHK Imperialismus Industrialisierung der Landwirtschaft Industrie Industrieabgabepreis (IAP) Industriebau Industrieforschung Industrieinstitute Industrieläden Industrieministerien Industriepreise Industriepreisreform Industrierohstoffe Industriesoziologie Industrie- und Handelsbank (IHB) Industrie- und Handelskammern der Bezirke (IHK) Industrievertrieb Industriezweiginstitute Infiltration Information Ingenieurbüros Ingenieurhochschulen (IHS) Ingenieurschulen Inhabersparen Innenministerium Innerdeutsche Beziehungen Innerdeutscher Handel (IDH) Innere Mission Innere Truppen Inspektionsgruppe Institut für Datenverarbeitung Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED (IfG) Institut für Internationale Politik und Wirtschaft (IPW) Institut für Literatur „J. R. Becher“ Institut für Marktforschung Institut für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED (IML) Institut für Meinungsforschung beim ZK der SED Institut für Sozialhygiene Integration, Sozialistische ökonomische Intelligenz Intensivierung Intercontrol GmbH, Warenkontrollgesellschaft der DDR Interflug Interhotel Intermetall Internationale Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (IBWZ) Internationale Demokratische Frauenföderation (IDFF) Internationale Investitionsbank (IIB) Internationalismus, Proletarischer Intershop Intertank Interwerbung Interzonenverkehr Investitionen Investitionsplanung Investitionsrechnung Jagd Jahresendprämie Jazz Journalismus Jüdische Gemeinden Jugend Jugendarbeit Jugendarzt Jugendbrigade Jugendförderungspläne Jugendforschung Jugendgericht Jugendgesetz Jugendgesundheitspflege Jugendhaft Jugendhaus Jugendherbergen Jugendhilfe Jugendhochschule „Wilhelm Pieck“ beim Zentralrat der FDJ Jugendkommuniqué Jugendkriminalität Jugendliteratur Jugendobjekt Jugendorganisationen in den Bildungseinrichtungen Jugendpsychologie Jugendschutz Jugendsoziologie Jugendstrafrecht Jugendstunden Jugendweihe Jugendwerkhöfe Jugendwohlfahrt Junge Gemeinden Junge Pioniere Juni-Aufstand Junker Justitiar Justizreform JustizverwaltungIAP IBWZ Idealismus Ideologie IDFF IHK Imperialismus Industrialisierung der Landwirtschaft Industrie Industrieabgabepreis (IAP) Industriebau Industrieforschung Industrieinstitute Industrieläden Industrieministerien Industriepreise Industriepreisreform Industrierohstoffe Industriesoziologie Industrie- und Handelsbank (IHB) Industrie- und Handelskammern der Bezirke (IHK) Industrievertrieb Industriezweiginstitute Infiltration Information …
DDR A-Z 1975
Einheitliches sozialistisches Bildungssystem (1975) Siehe auch die Jahre 1979 1985 I. Ziele und Grundsätze Nach Auffassung der marxistisch-leninistischen Pädagogik (Pädagogische Wissenschaft und Forschung), wie sie gegenwärtig in der DDR — darin vor allem der sowjetischen Pädagogik und Bildungspolitik folgend — offiziell vertreten wird, ist die sozialistisch-kommunistische Bildung und Erziehung, und darin besonders die Herausbildung eines sozialistischen Bewußtseins (Politisch-ideologische bzw. staatsbürgerliche ➝Erziehung) bei allen Kindern, Jugendlichen und auch Erwachsenen eine notwendige Voraussetzung für die Errichtung und Sicherung der sozialistischen bzw. kommunistischen Gesellschaftsordnung. Für die sozialistische Bildungskonzeption wird aus der Sicht des Marxismus-Leninismus, d. h. aus der marxistisch-leninistischen Persönlichkeitstheorie, vor allem gefolgert, daß alle Bildungs- und Erziehungsprozesse (Sozialisationsprozesse) unlösbar in lebendige geschichtliche Prozesse eingebettet sind und von den materiellen Lebensprozessen, den politischen Kämpfen der Klassen und ihren ideologischen Reflexionen in bezug auf Ziele, Inhalte und Methoden entscheidend bestimmt werden. Sie können nur im Rahmen revolutionärer gesellschaftlicher Veränderungen unter der Führung der SED voll wirksam und zu einem bedeutenden Faktor des gesellschaftlichen Fortschritts werden. Dabei müsse aufgrund der Dialektik der äußeren und inneren Entwicklungsbedingungen und -Ursachen die Entwicklung des Menschen als ein „ununterbrochener Prozeß der aktiven Aneignung und Verinnerlichung der historisch-konkreten Umwelt“, der menschlichen Kultur in ihrer Gesamtheit, in der Arbeit, im Lernen und in weiteren „kulturschöpferischen Tätigkeiten“ verstanden und verwirklicht werden. Nach dem Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. 2. 1965 (Bildungsgesetz), das die bildungspolitischen Beschlüsse des Parteiprogrammes der SED von 1963 rechtlich regelt, ist es das Hauptziel des Bildungssystems, alle Bürger zu „allseitig und harmonisch entwickelten sozialistischen Persönlichkeiten, die bewußt das gesellschaftliche Leben gestalten, die Natur verändern und ein erfülltes, glückliches, menschenwürdiges Leben führen“, zu bilden und zu erziehen. Insbesondere sollen sie befähigt werden, „die technische Revolution zu meistern und an der Entwicklung der sozialistischen Demokratie mitzuwirken“. Dazu sollen sie eine moderne Allgemeinbildung und eine hohe Spezialbildung sowie „Charakterzüge im Sinne der sozialistischen Moral“ erwerben. Durch die gemeinsame, einheitliche Bildungs- und Erziehungsarbeit des sozialistischen Staates und aller gesellschaftlichen Kräfte sollen die Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen befähigt werden, „als gute Staatsbürger wertvolle Arbeit zu leisten, ständig weiter zu lernen, sich gesellschaftlich zu betätigen, mitzuplanen und Verantwortung zu übernehmen, gesund zu leben, die Freizeit sinnvoll zu nutzen, Sport zu treiben und die Künste zu pflegen“. Dazu sichern Verfassung und Bildungsgesetz allen Bürgern das gleiche Recht auf Bildung zu, das gleichermaßen die gesellschaftliche Pflicht zu Bildung einschließt. Maßgeblich für den Aufbau des Bildungssystems und für die inhaltliche Gestaltung der Bildung und Erziehung sind die Grundsätze der Einheit von Bil[S. 225]dung und Erziehung, der Verbindung von Bildung und Erziehung mit dem „Leben“, der Verbindung von Theorie und Praxis, der Verbindung von Lernen und produktiver Arbeit sowie der Allseitigkeit und Permanenz der Bildung und Erziehung. In der DDR wird in der Regel der komplexe Begriff „Bildung und Erziehung“ für die Gesamtheit sowohl der pädagogischen Prozesse als auch ihrer Ergebnisse verwendet, um damit das Grundprinzip der Einheit von Bildung und Erziehung (im engeren Sinne) zum Ausdruck zu bringen. Dabei sollen wohl auch die Schwierigkeiten einer der Praxis standhaltenden definitorischen Abgrenzung beider pädagogischen Grundbegriffe vermieden werden. Unter Berücksichtigung der Einheit, also der praktischen Untrennbarkeit von Bildung und Erziehung, wird unter „Bildung“ jene Komponente der Gesamtheit der pädagogischen Prozesse und ihrer Ergebnisse verstanden, in der die Aneigung des vor allem in den Lehrplänen und anderen curricularen Materialien aufbereiteten Bildungsgutes unter dem Gesichtspunkt der Kenntnisse, Erkenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten usw., akzentuiert wird. Der Begriff „Erziehung“ (im engeren Sinne) meint jene Seite aller pädagogischen Prozesse und ihrer Ergebnisse, die sich auf die Herausbildung ideologischer (politischer, weltanschaulicher, ethischer und ästhetischer) Wertmaßstäbe, Normen und Einstellungen und auf die Entwicklung von Überzeugungen, Charaktereigenschaften und Verhaltensweisen bezieht. Der jeweilige Gebrauch der Begriffe „Bildung“ oder „Erziehung“ (im engeren Sinne) meint jedoch nicht immer die dargestellte Differenzierung, sondern stellt häufiger nur eine Abkürzung des Gesamtbegriffes dar. Wenn beispielsweise von „Polytechnischer Bildung“ oder von „Politisch-ideologischer Erziehung“ gesprochen wird, so ist in der Regel damit „Polytechnische Bildung und Erziehung“ bzw. „Politisch-ideologische Bildung und Erziehung“ als untrennbare Einheit, nicht jedoch in der jeweiligen Akzentuierung gemeint. Der Grundsatz der Einheit von hoher wissenschaftlicher Bildung und „klassenmäßiger sozialistischer“ Erziehung beruht einmal auf der Erkenntnis der Unteilbarkeit der pädagogischen Prozesse, zum anderen aber auf dem marxistisch-leninistischen Grundaxiom der Einheit bzw. Identität von Wissenschaft und sozialistischer Ideologie und von Wissenschaftlichkeit und Parteilichkeit auf der Grundlage des Marxismus-Leninismus; erfindet seinen inhaltlichen Niederschlag in allen Bereichen der Bildung und Erziehung, sei es nun in der politisch-ideologischen bzw. staatsbürgerlichen, der polytechnischen oder der ästhetischen Bildung und Erziehung, in der Körper-, Wehr-, Arbeits- oder Kollektiverziehung. Dies gilt aber auch für die damit eng verbundenen Grundsätze der Verbindung von Theorie und Praxis in der Bildung und Erziehung sowie der Verbindung von Lernen und produktiver Arbeit. Der Grundsatz der Allseitigkeit und Permanenz von Bildung und Erziehung schließlich ist vor allem bezogen auf die Realisierung eines ihrer wichtigsten Ziele, nämlich auf die Herbeiführung und langfristige Sicherung der beruflichen Disponibilität möglichst aller Bürger unter Berücksichtigung sowohl ihrer Befähigungen und Neigungen als auch der jeweiligen wechselnden volkswirtschaftlichen Erfordernisse. Eine möglichst weitgehende Übereinstimmung zwischen Neigungen und gesellschaftlichen [S. 226]bzw. volkswirtschaftlichen Erfordernissen zu erreichen, ist eine zentrale Aufgabe aller Bildungseinrichtungen, speziell aber der umfassend angelegten Berufsberatung und Berufslenkung. Dazu wird eine „moderne sozialistische Allgemeinbildung“ angestrebt, deren Bestandteile „die mathematische, naturwissenschaftliche und polytechnische, die staatsbürgerliche, gesellschaftswissenschaftliche und moralische, die muttersprachliche, fremdsprachliche, ästhetische und körperliche Bildung und Erziehung“ sind und die auch auf den oberen Stufen des Bildungssystems fortgeführt werden soll. Auf diese Allgemeinbildung soll jede Spezialbildung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit aufbauen und immer wieder zurückgreifen kann. Damit wiederum eng verbunden ist die Befähigung zu selbständigem Lernen und zur Selbsterziehung. Umfassende sozialistische Bildung und Erziehung, verstanden und gestaltet als gesamtgesellschaftliche Aufgabe, läßt kaum bildungs- und erziehungslose Freiräume zu und versucht darüber hinaus, auch die Familienerziehung und die außerschulische und außerunterrichtliche Bildung und Erziehung intentional-inhaltlich und organisatorisch-institutionell möglichst genau zu reglementieren und zu kontrollieren. Auf diese weitgreifende gesellschaftspolitische Zielstellung läßt sich partiell zurückführen, wenn heute in der DDR die Merkmale einer ausgeprägten Lern- und Leistungsgesellschaft zu beobachten sind. II. Aufbau und Gliederung Wird das Bildungssystem vor allem unter intentional-inhaltlichem Gesichtspunkt als „sozialistisch“ bezeichnet, so erfolgt die Bezeichnung als „einheitlich“ besonders im Hinblick auf die Struktur und Gliederung in vertikaler Sicht; d. h. das Bildungssystem ist in aufeinanderfolgenden Stufen aufgebaut; in horizontaler Sicht ist das Bildungssystem gegliedert in Dem Grundatz der Einheitlichkeit und Differenzierung (bei Dominanz der Einheitlichkeit) teils entsprechend, teils widersprechend, ist das Bildungssystem zugleich vertikal gegliedert, und zwar auch so, daß unterschiedliche, voneinander deutlich geschiedene und undurchlässige Bildungswege entstehen, die qualitativ unterschiedliche Bildungschancen und soziale Aufstiegsmöglichkeiten bieten; in horizontaler Sicht ist das Bildungssystem gegliedert in A. Normal- bzw. Regel-Bildungseinrichtungen (Normalkindergärten, Normalschulen), B. Spezialschulen und Spezialklassen, C. Sonderschulen und andere sonderpädagogische Einrichtungen, D. Sorbische Oberschulen und Klassen, E. Einrichtungen der Jugendhilfe und Heimerziehung, F. Einrichtungen der ganztägigen Bildung und Erziehung, G. Kulturelle Einrichtungen. Die „Einheitlichkeit“ wird in diesen speziellen bzw. komplementären Bildungseinrichtungen zumindest dadurch angestrebt, daß auch hier die verbindlich festgelegten Ziele der politisch-ideologischen Erziehung verwirklicht werden sollen. Wenn es im Bildungsgesetz heißt, das Bildungssystem sei so aufgebaut, daß jedem Bürger der Übergang zur jeweils nächsthöheren Stufe bis zu den höchsten Bildungsstätten, den Universitäten und Hochschulen, möglich sei, so wird diese Möglichkeit im unmittelbaren Anschluß daran wieder durch die Bestimmung — und zwar, wie die Praxis deutlich zeigt, erheblich — eingeschränkt, daß nämlich für die höheren Bildungeinrichtungen nur die Besten und Befähigtesten unter Berücksichtigung der sozialen Struktur der Bevölkerung, d. h. möglichst unter Bevorzugung der Arbeiter- und Bauernkinder und damit Benachteiligung anderer sozialer Schichten, ausgewählt werden. Das Schema für die Gliederung des Bildungssystems auf Seite 225, in dem die oben unter C-G aufgeführten Einrichtungen nicht enthalten sind, kann deshalb nur einen Überblick über die verschiedenen Bildungswege als prinzipielle Möglichkeiten vermitteln, erlaubt also keine quantitative Aussage über ihre tatsächliche Nutzung. III. Planung und Leitung Planung und Leitung aller zwecks Realisierung der gestellten Bildungs- und Erziehungsaufgaben durchzuführenden Maßnahmen einschließlich der Weiterentwicklung des Bildungssystems obliegen den zentralistisch-hierarchisch organisierten Volksbildungsorganen, die ihrerseits der Weisung und Kontrolle durch die oberste Staatsführung sowie durch die entsprechenden Abteilungen des Zentralkomitees [S. 227]der SED unterliegen. Zu den Volksbildungsorganen im weiteren Sinne zählen der Ministerrat der DDR, das Staatssekretariat für Berufsbildung, das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen, die Industrieministerien, das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, das Ministerium für Gesundheitswesen, das Ministerium für Kultur, das Staatssekretariat für Körperkultur und Sport und das Ministerium für Nationale Verteidigung sowie die ihnen unter- und zugeordneten Organe und Institutionen auf den verschiedenen Ebenen. Als Volksbildungsorgane (im engeren Sinne) fungieren vor allem das Ministerium für Volksbildung und die Abteilungen Volksbildung der Räte der Bezirke und der Kreise einschließlich der Bezirks- bzw. der Kreis-Schulräte und -Inspektoren. Das Ministerium für Volksbildung hat insbesondere die Aufgabe, diejenigen grundsätzlichen Aufgaben des Bildungsgesetzes zu erfüllen, die wegen ihrer Bedeutung einer zentralen Koordination über den Verantwortungsbereich der unter- und zugeordneten Organe und Institutionen hinausgehen. Es hat zwecks Sicherung des erwünschten „Bildungsvorlaufes“ durch rechtzeitige Entscheidung der wesentlichen Grundfragen der Volksbildung den nachgeordneten Organen und Institutionen die Erfüllung der jeweils gestellten Aufgaben zu ermöglichen und mit Unterstützung der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften die Organisation sowie die (speziellen) Lernziele und Lerninhalte der Einrichtungen der Vorschulerziehung (Kindergärten usw.), der allgemeinbildenden Oberschulen, der zur Hochschulreife führenden Einrichtungen, der Spezialschulen und Spezialklassen, der Sonderschulen, der Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen und außerunterrichtlichen Bildung und Erziehung einschließlich der Feriengestaltung und der Einrichtungen der Jugendhilfe und Heimerziehung zu bestimmen. Es soll ferner die Erarbeitung entsprechender Vorschriften (Bildungsgesetz, Schulordnung usw.) sowie Lehrpläne, Lehrbücher und anderer Unterrichtsmittel gewährleisten. Ihm obliegen die Planung, Leitung und Kontrolle der pädagogischen Wissenschaft und Forschung - mit Ausnahme der Forschungen auf dem Gebiet der Berufsbildung und des Fach- und Hochschulwesens - unter Konzentration auf die im Bildungsgesetz gestellten Aufgaben. Ziele und Inhalte der Aus- und Weiterbildung der Lehrer und Erzieher sowie der Schulfunktionäre sind von ihm zu bestimmen, die entsprechenden Studienpläne zu bestätigen sowie die Arbeitsbedingungen und Vergütungen der Lehrer und Erzieher festzulegen. Durch Einbeziehung insbesondere der volkseigenen Betriebe, der gesellschaftlichen Organisationen, der Jugendorganisationen und der Eltern hat es eine einheitliche sozialistische Bildungs- und besonders Schulpolitik durchzusetzen sowie auf der Grundlage des Perspektivplans zur Entwicklung der Volkswirtschaft die proportionale Entwicklung der Bildungseinrichtungen und die ökonomische Verwendung der verfügbaren personellen und materiellen Mittel zu garantieren. 1973 beliefen sich die Ausgaben für das Bildungswesen im Rahmen des Staatshaushaltes auf 7,3 Mrd. Mark, davon 5 Mrd. Mark für die Volksbildung (Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen), 0,71 Mrd. Mark für die Berufsausbildung Jugendlicher und die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen (die hauptsächlich von den Betrieben finanziert werden) sowie 1,6 Mrd. Mark für das Fach- und Hochschulwesen, was 20 v. H. des gesamten Staatshaushaltes entspricht. Grundlage für die Planung im Bildungssystem bilden die für die gesamte Volkswirtschaft geltenden mehr- und einjährigen Volkswirtschaftspläne. Im Gesetz über den Fünfjahrplan 1971–1975 werden als wichtigste Ziele eine wesentliche Verbesserung der gesamten Aus- und Weiterbildung und insbesondere der „klassenmäßigen Erziehung“ sowie die weitgehende Verwirklichung der bereits im Bildungsgesetz (1965) vorgeschriebenen 10klassigen Oberschulbildung genannt; so sollen 1975 90 v. H. der Schüler mit Abschluß der 8. Klasse in eine 9. Klasse übergehen sowie bis 1975 für je 100 Vorschulkinder 75 Kindergartenplätze und für je 100 Schüler der Klassen 1 bis 4 66 Hortplätze geschaffen sowie insgesamt 900.000 Schulabgänger zu Facharbeitern ausgebildet werden. Dazu ist eine erhebliche Erweiterung der betreffenden Ausbildungskapazitäten geplant. Im Gesetz über den Volkswirtschaftsplan 1974 wird dazu bestimmt, daß 1974 3.550 Unterrichtsräume, 295.000 Schulhortplätze und 19.150 Kindergartenplätze neu zu schaffen sind und 198.600 Schulabgänger die Ausbildung zum Facharbeiter aufnehmen sollen. Diese wie alle übrigen Bestimmungen für das Bildungswesen sollen die Erfüllung der Hauptaufgaben des Fünfjahrplanes sichern helfen. IV. Vorschulerziehung Die Vorschulerziehung umfaßt die Bildung und Erziehung der Kinder in gesellschaftlichen Einrichtungen und in den Familien bis zu ihrem Eintritt in die allgemeinbildende Schule, d. h. bis zum beginnenden 7. Lebensjahr. Die wichtigsten Einrichtungen der institutionalisierten Vorschulerziehung, deren Besuch nicht obligatorisch ist, sind Kinderkrippe und Kindergarten; sie repräsentieren zugleich die beiden zeitlich aufeinander folgenden Etappen der Vorschulerziehung. Die erste Etappe der Vorschulerziehung (Elementarstufe~I), die Pflege und Erziehung der Kinder von den ersten Lebenswochen bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres vor allem in den Kinderkrippen, aber auch in Saisonkrippen und Dauerheimen, soll in engem Zusammenwirken mit der Familie erfolgen. [S. 228]Die Einrichtungen der ersten Etappe der Vorschulerziehung unterliegen der Aufsicht durch das Ministerium für Gesundheitswesen, das einheitliche Grundsätze insbesondere für die Arbeit in den kommunalen, betrieblichen, genossenschaftlichen, aber auch kirchlichen Kinderkrippen erläßt. Dagegen ist die zweite Etappe der Vorschulerziehung (Elementarstufe~II), die vorschulische Bildung und Erziehung der Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht, also der 3- bis 5jährigen, grundlegender Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems und untersteht deshalb auch der Anleitung und Aufsicht durch das Ministerium für Volksbildung; daher gelten die generellen Ziele und Grundsätze der sozialistischen Bildung und Erziehung der Jugend in der DDR auch für die vorschulische Bildung und Erziehung der 3- bis 5jährigen. Sie werden jedoch durch spezielle Ziele, Inhalte und Realisationsformen, die sich vor allem aus der Altersspezifik der 3- bis 5jährigen ergeben, präzisiert, komplettiert und auch modifiziert. Durch eine entsprechende vorschulische Bildung und Erziehung, wie sie insbesondere in der Kindergartenordnung (1968) festgelegt ist, sollen die 3- bis 5jährigen - vor allem in den (kommunalen, betrieblichen, genossenschaftlichen, aber auch kirchlichen) Kindergärten und Wochenkindergärten sowie in den Ernte- und anderen Saisonkindergärten - auf das gesellschaftliche Leben in der DDR und auf das Lernen in der Schule bzw. im Klassenverband vorbereitet werden. Neben dieser Bildungs- und Erziehungsfunktion hat die Vorschulerziehung in beiden Etappen auch eine sozio-ökonomische Funktion zu erfüllen. Sie hat die berufstätigen Mütter und auch Väter von der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder im vorschulischen Alter zu entlasten. Diese Funktion gewinnt um so größere Bedeutung, je stärker Staat und Wirtschaft bestrebt sind, das Arbeitskräftepotential maximal auszuschöpfen. Deshalb werden auch Kinder alleinstehender Mütter oder Väter bzw. berufstätiger und auch studierender Mütter laut Einweisungsordnung (1968) bevorzugt in die Vorschuleinrichtungen aufgenommen. Für die Kinder im letzten vorschulischen Jahr, also für die 5jährigen, besteht im Rahmen der Vorschulerziehung ein dreiteiliges System der systematischen Schulvorbereitung; es umfaßt die Schulvorbereitung der älteren Gruppe des Kindergartens nach dem Bildungs- und Erziehungsplan für den Kindergarten (der auch für die jüngere und mittlere Gruppe gilt), ferner Spiel- und Lernnachmittage und die Vorbereitung in der Familie nach dem Buch „Bald bin ich ein Schulkind“ (1967). Die Vorschulerziehung und besonders die Schulvorbereitung erfolgen — entsprechend den Festlegungen des „Bildungs- und Erziehungsplans für den Kindergarten“ (1967) — in den „Beschäftigungen“ (unterrichtliche Sachgebiete) Muttersprache Bekanntmachen mit der Kinderliteratur, Malen, Zeichnen, Formen, Basteln und Bauen, Bekanntmachen mit dem gesellschaftlichen Leben, mit der Natur, mit den Mengen (Vergleich von Längen, Breiten und Höhen), Turnen und Musik. Zum Zweck der Kollektiv- und Arbeitserziehung werden im Kindergarten verschiedene Arbeitsarten geübt. Neben der Hinführung zum verantwortlichen Handeln in der Gemeinschaft durch Übernahme entsprechender Arbeitsaufgaben hat die Arbeitserziehung der Vorschulkinder insofern propädeutischen Charakter, als mit der Anleitung zur Herstellung von Gegenständen für das Spiel und den täglichen Gebrauch die Kinder erste Fertigkeiten und Fähigkeiten erwerben sollen, die später im polytechnischen Unterricht der Schule als Grundlage für den Erwerb weiterer, komplexerer Arbeitsfähigkeiten dienen können bzw. sollen. Zunehmende Bedeutung wird der Wehrerziehung der Kinder und Jugendlichen im Rahmen der Vorschulerziehung beigemessen. Die Kindergartenkinder werden in drei Alters- bzw. Jahrgangsgruppen zusammgengefaßt: die jüngere Gruppe umfaßt die 3jährigen, die mittlere Gruppe die 4jährigen und die ältere Gruppe die 5jährigen Kinder; daneben gibt es auch gemischte Gruppen. Die Gruppenstärke beträgt in der Regel 18 bis 20 Kinder. Im Kindergarten arbeiten Kindergärtnerinnen mit staatlicher Abschlußprüfung, Erziehungshelferinnen mit pädagogischer Kurz- oder Teilausbildung und — meist nur stundenweise eingesetzte — Helferinnen ohne Ausbildung, und zwar in den Funktionen als Leiterin des Kindergartens, als stellvertretende Leiterin, als Gruppenleiterin und als Helferin. Die Spiel- und Lernnachmittage sind vorschulische, insbesondere schulvorbereitende Veranstaltungen der Abteilungen Volksbildung der Räte der Kreise, die vorwiegend an den Oberschulen für diejenigen Kinder im letzten vorschulischen Jahr durchgeführt werden, die keinen Kindergarten besuchen. In 20 14täglich stattfindenden und ca. 90 Minuten dauernden Spiel- und Lernnachmittagen werden die Vorschulkinder anhand des Planes für die Spiel- und Lernnachmittage (1968) und der darin vorgesehenen Beschäftigungsthemen systematisch auf das gemeinsame Lernen in der Schule vorbereitet, und zwar vorwiegend von Lehrern der unteren Klassen, aber auch von Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen. V. Zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule Die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule, Oberschule (OS) genannt, ist die staatliche Regel- bzw. Normal-Pflichtschule der DDR, die jedoch keineswegs von allen Kindern bis zu ihrem Abschluß besucht wird. Mit der Bezeichnung [S. 229]„Oberschule“ wird zum Ausdruck gebracht, daß in ihr eine relativ hohe Allgemeinbildung als Grundlage für jede weiterführende Bildung und Berufsbildung vermittelt werden soll; die Bezeichnung „polytechnisch“ weist auf die besondere Bedeutung hin, die im Rahmen der schulischen Allgemeinbildung der polytechnischen Bildung und dem polytechnischen Unterricht beigemessen wird. Obligatorische Unterrichtsfächer (mit Angabe der Gesamtwochenstunden, in denen das jeweilige Fach in den betreffenden Schuljahren unterrichtet wird) sind Deutsch (78), Russisch (23), Geschichte (11), Staatsbürgerkunde (5), Geographie (11), Mathematik (54), Physik (13), Chemie (10), Biologie (11), Astronomie (1), Werkunterricht (9), Schulgartenunterricht (4), Polytechnischer Unterricht (18), Zeichnen (10), Musik (11) und Sport (23); fakultative Unterrichtsfächer sind Nadelarbeit (2) und der Unterricht in Englisch oder Französisch als 2. Fremdsprache (11). Der Unterricht erfolgt ausschließlich anhand verbindlicher Lehrpläne (Lehrplanreform) und Unterrichtsmittel einschließlich Schulbücher, die vom Ministerium für Volksbildung herausgegeben bzw. bestätigt werden. Der im Bildungsgesetz festgelegten organisatorischen Gliederung der Oberschule in Unterstufe (Kl. 1–3), Mittelstufe (Kl. 4–6) und Oberstufe (Kl. 7–10), die zuzüglich der Abiturstufe (Kl. 11 und 12) das System 3 + 3 + 4 + + 2 bildet, steht bei Zugrundelegung der inhaltlichen Gliederung nach der Einführung der Unterrichtsfächer sowie der Übergangsmöglichkeiten in Spezialschulen und -klassen ein tatsächliches Zweijahresblock-System 2 + 2 + 2 + 2 + + 2 + + 2 gegenüber, bei dem besonders die Übergänge zu den Klassen 9 und 11 selektiv wirken. Die Unterstufe, die offiziell die Klassen 1–3 sowie faktisch auch noch die als Übergangsklasse bezeichnete Klasse 4 umfaßt, hat die Aufgabe, ein Fundament für den weiterführenden Unterricht und für die Auseinandersetzung des Kindes mit seiner Umwelt zu legen und vor allem die Schüler an beharrliches und fleißiges Lernen zu gewöhnen, und zwar in einem nach dem eingeschränkten Fachlehrerprinzip erteilten und bereits gefächerten Unterricht mit Deutsch einschließlich Heimatkunde und Mathematik als tragenden Fächern und den Fächern Werk- und Schulgartenunterricht, Sport, Musik und Zeichnen. Der Anfangsunterricht in der 1.~Klasse stellt an die betreffenden Lehrer insofern besondere Anforderungen, als die Schulanfänger zum größeren Teil eine systematische Schulvorbereitung zumindest im letzten vorschulischen Jahr erhalten haben, ein kleiner Teil jedoch noch an systematisches Lernen gewöhnt werden muß. Im Deutschunterricht der Klasse~1 steht der Erwerb der Grundfertigkeiten im Lesen und Schreiben im Vordergrund, wobei die analytisch-synthetische Leselernmethode und eine aus der Antiqua abgeleitete Schulausgangsschrift verbindlich sind. Der Mathematikunterricht zielt — als Bestandteil einer von Klasse~1 bis 10 bzw. 12 reichenden Gesamtkonzeption — auf die Vermittlung grundlegenden mathematischen Wissens sowie auf die Entwicklung des mathematischen Denkens und der Rechenfertigkeiten, und zwar anhand traditioneller Lehrstoffe, ist also nicht an Begriffen und Inhalten der Mengenlehre orientiert. Die polytechnische Bildung wird vor allem im Werkunterricht und die politisch-ideologische bzw. staatsbürgerliche ➝Erziehung besonders im Heimatkundeunterricht (innerhalb des Faches Deutsch) vermittelt. Nach Abschluß der Klasse 2 besteht die erste Möglichkeit zum Übergang in Spezialklassen, nämlich in die Klassen 3 mit erweitertem Russischunterricht. Auf der Unterstufe stehen Schulunterricht und Schulhortarbeit in besonders engem Zusammenhang. Die Mittelstufe (Kl. 4 bzw. 5 und 6) ist vor allem dadurch gekennzeichnet, daß in ihr der Unterricht in den Fächern Russisch, Geschichte, Geographie, Biologie und Physik sowie die systematische Berufsberatung beginnen. Nach Abschluß der 5. Klasse besteht die Möglichkeit zum Übergang in weitere Spezialschulen und -klassen. Die polytechnische Bildung wird vor allem im Werkunterricht vermittelt. Die Oberstufe (Kl. 7–10) untergliedert sich in eine untere Oberstufe (Kl. 7 und 8) und eine obere Oberstufe (Kl. 9 und 10); denn mit Abschluß der Klasse 8 endet die eigentliche Einheitsschule und beginnt eine Verstärkung der Differenzierung in qualitativ unterschiedliche Bildungswege, wenn auch die Mehrzahl der Schüler die 9. und 10. Klassen der Normal-Oberschule besucht. Die Oberstufe wird dadurch differenziert, daß ab Klasse 7 der fakultative Unterricht in einer zweiten Fremdsprache (Englisch oder Französisch mit 3 Wochenstunden) einsetzt und im Rahmen des polytechnischen Unterrichts auch die produktive Arbeit der Schüler in den beiden Varianten „Industrie“ und „Landwirtschaft“ durchgeführt wird. Eine noch stärkere Differenzierung erfährt der Unterricht in den Klassen 9 und 10 (obere Oberstufe) durch die zwar als außerunterrichtlich bezeichneten, jedoch eng mit dem Unterricht verbundenen jeweils wöchentlich 2stündigen Arbeitsgemeinschaften, für die 26 Rahmenprogramme vorliegen, sowie durch die polytechnischen Disziplinen Grundlagen der Produktion des sozialistischen Betriebes und produktive Arbeit der Schüler in neuerdings 10 Varianten. Auch mit dieser Differenzierung werden bereits verschiedene Bildungsgänge mit unterschiedlichen Aufstiegsmöglichkeiten angebahnt. Die Vorbereitungsklassen 9 und 10 stellen eine besondere Form der oberen Oberstufe insofern dar, als sie unmittelbar bzw. speziell auf den Unterricht in [S. 230]der Abiturstufe, insbesondere in der Erweiterten Oberschule, vorbereiten. Organisatorisch sind sie teilweise der 10klassigen Oberschule, hauptsächlich aber der Erweiterten Oberschule zugeordnet; sie stellen ein Relikt der vormals die Klassen 9 bis 12 umfassenden Erweiterten Oberschule und „eine Übergangslösung, die lange Zeit Gültigkeit haben wird“, dar. Für die Aufnahme von Schülern in die Vorbereitungsklassen 9 und 10 gelten im wesentlichen die gleichen Grundsätze und Bedingungen wie für die Aufnahme in die Abiturstufe, insbesondere in die Erweiterte Oberschule. Zu einer Oberschule gehören in der Regel noch der Schulhort, unter Umständen auch das Schulinternat. Mit Ausnahme der 1. Klasse erfolgt am Ende jeder Klasse die Versetzung oder Nichtversetzung der Schüler in die nächsthöhere Klasse; probeweise Versetzung oder Rückversetzung sind nicht vorgesehen. Zum Abschluß der 10. Klasse wird von den Schülern der betreffenden Klassen in den verschiedenen Schulen die Abschlußprüfung (schriftliche Prüfung in Deutsch, Mathematik und Russisch sowie in Physik oder Chemie oder Biologie, mündliche Prüfung in zwei auszuwählenden Fächern und Sportprüfung) abgelegt und bei Bestehen das Abschlußzeugnis mit einem Gesamtprädikat erteilt. An den Abschlußprüfungen nehmen auch Lehrlinge, die bereits nach der 8.~Klasse in die Berufsausbildung eingetreten sind und dort einen entsprechenden nachholenden allgemeinbildenden Unterricht erhalten haben, sowie Teilnehmer entsprechender Lehrgänge der Volkshochschulen teil. Für sämtliche Zeugnisse gilt eine einheitliche fünfgradige Zensurenskala: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), ungenügend (5). Für besonders gute Leistungen bei der Abschlußprüfung werden Auszeichnungen verliehen (Schüler und Lehrlinge). Nach der Schulordnung (1967) sind alle Direktoren, Lehrer und Erzieher verpflichtet, ihre Leitungstätigkeit und ihre Bildungs- und Erziehungsarbeit ausschließlich auf der Grundlage der verbindlichen staatlichen Lehrpläne, Stundentafeln, Lehrbücher und anderer Dokumente zu leisten und durch gewissenhafte Erfüllung der in diesen Dokumenten festgelegten Aufgaben die Voraussetzung dafür zu schaffen, daß alle Schüler das Ziel der Klasse und der Schule erreichen können. Die politische, pädagogische und schulorganisatorische Leitung der Schule einschließlich des Schulhortes und des Schulinternates erfolgt nach dem Prinzip der Einzelleitung durch den Direktor sowie unter Teilnahme der Lehrer und Erzieher an der Arbeit des Pädagogischen Rates und der Schulleitung. Der Schulleitung, die vom Direktor ernannt wird, gehören an voll ausgebauten Oberschulen mindestens der Stellvertr. des Direktors, der Stellvertr. des Direktors für außerunterrichtliche Arbeit, der Leiter des Schulhortes, eventuell der Leiter des Schulinternats, der Lehrer für Berufsberatung (und polytechnischen Unterricht) sowie der Beauftragte des Patenbetriebes für den polytechnischen Unterricht an. Den Pädagogischen Rat, die Vollversammlung aller Lehrer und Erzieher einer Oberschule und beratendes Organ des Direktors, bilden die Schulleitung, alle Lehrer und Erzieher sowie der Freundschaftspionierleiter und der Vorsitzende des Elternbeirates. Die Ergebnisse der Beratungen des Pädagogischen Rates werden in Beschlüssen zusammengefaßt, die jedoch der Bestätigung durch den Direktor bedürfen und durch die die persönliche Verantwortung und damit auch die Entscheidung des Direktors nicht aufgehoben werden. Als Pläne für die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Oberschule sind jährlich der Arbeitsplan der Schule, die Klassenleiterpläne, der Stundenplan und der Zeitplan für die außerunterrichtliche Bildungs- und Erziehungsarbeit auszuarbeiten. Der Unterricht durch Privatschulen ist in der DDR grundsätzlich ausgeschlossen; Unterricht durch Privatpersonen an einzelne Schüler oder Schülergruppen außerhalb des obligatorischen Schulunterrichts in den schulischen Fächern darf nur mit Genehmigung des für die betreffenden Schüler zuständigen Schuldirektors erteilt werden. VI. Abiturstufe Die zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtungen, die Abiturstufe bzw. Abiturklassen, umfassen hauptsächlich die Erweiterte Oberschule mit den Klassen 11 und 12, aber auch die verschiedenen Spezialschul- und Sonderschul-Klassen 11 und 12, die Abiturklassen der Berufsausbildung (Jugendlicher), die Abiturlehrgänge (Gesamtlehrgänge) und die Sonderreifelehrgänge der Volkshochschulen sowie die (noch bestehenden) Arbeiter-und-Bauern-Fakultäten der Bergakademie Freiberg und der Universität Halle-Wittenberg. Die fachgebundene Hochschulreife kann außerhalb dieses Systems auch in einer Sonderreifeprüfung an den Universitäten und Hochschulen erworben werden. An den Ingenieur- und Fachschulen erwerben die Studierenden die fachgebundene Hochschulreife mit der Abschlußprüfung. Die Hochschulreife bzw. das Abitur bezeugt lediglich den erfolgreichen Erwerb der für ein Hochschulstudium erforderlichen Allgemeinbildung und berechtigt nur zur Bewerbung, nicht jedoch zum Hochschulstudium, schon gar nicht in einem Fach eigener Wahl; denn der Zugang zum Hochschulstudium ist darüber hinaus von einem strengen Auswahl- und Zulassungsverfahren der Universitäten und Hochschulen abhängig, das jedoch praktisch immer mehr auf die 10. Klasse vorverlagert wird. Die Erweiterte Oberschule (EOS) bereitet unmittelbar und ausschließlich auf die Hochschulreife vor, [S. 231]auch wenn zahlreiche Abiturienten anschließend eine Berufsausbildung zum Facharbeiter im Rahmen der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen erwerben müssen; eine Ausbildung zum Facharbeiter neben der Vorbereitung auf den Erwerb der Hochschulreife, wie sie das Bildungsgesetz von 1965 noch vorsieht, erfolgt seit 1967/68 in den Erweiterten Oberschulen nicht mehr. Obligatorische Unterrichtsfächer (mit Angabe der Gesamtwochenstundenzahl für beide Schuljahre) der EOS sind Deutsch (6), Russisch (6), zweite Fremdsprache (5), Staatsbürgerkunde (3), Geschichte (3), Geographie (2), Sport (4), Mathematik (10), Physik (6), Chemie (5) und Biologie (5); wahlweise-obligatorische Unterrichtsfächer sind Kunsterziehung oder Musik (2) sowie die wissenschaftlich-praktische Arbeit (8), die als Fortsetzung der polytechnischen Bildung und des polytechnischen Unterrichts der Oberschule nach neun verschiedenen Rahmenprogrammen durchgeführt werden kann. Für fakultative 25- und 50stündige Lehrgänge stehen insgesamt 6 Wochenstunden für beide Schuljahre sowie z. Z. 20 zusätzliche Lehrgangspläne unterschiedlicher Thematik zur Verfügung. Den Erweiterten Oberschulen - wie auch den zur Hochschulreife führenden Spezial- und Sonderschul-Klassen - sind in der Regel Vorbereitungsklassen, deren Schüler nach den Lehrplänen für die Normalklassen 9 und 10 unterrichtet werden und die am Ende der 10. Klasse die Abschlußprüfung der Oberschule ablegen, sowie in den größeren Städten der ländlichen Bezirke häufig Schulinternate zur Aufnahme von Schülern aus den verschiedenen weiter entfernten Orten angegliedert. Die Reifeprüfung erfolgt als schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Russisch und Mathematik sowie in Physik oder Chemie oder Biologie, als mündliche Prüfung in zwei aus bestimmten Fächergruppen auszuwählenden Fächern und als Sportprüfung. Die Zahl der Fächer der mündlichen Prüfung kann bis auf fünf erhöht werden. Bei bestandenen Prüfungen wird das Reifezeugnis mit einem Gesamtprädikat ausgehändigt; für besonders gute Leistungen bei der Reifeprüfung werden Auszeichnungen verliehen (Schüler und Lehrlinge). In den Abiturlehrgängen (Gesamtlehrgängen) der Volkshochschulen werden Berufstätige mit abgeschlossener Oberschulbildung (10. Klasse) oder mit einer Bildung, die dem Niveau der Oberschulbildung entspricht, in zwei Jahren zum Abitur geführt, und zwar in den obligatorischen Fächern Deutsch (4), Russisch (4), Mathematik (8,5), Physik (5), Staatsbürgerkunde (2) und Geographie (1) sowie in den wahlweise-obligatorischen Fächern Chemie oder Biologie (4). Daneben werden an den Volkshochschulen auch Sonderreifelehrgänge zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulreife durchgeführt. Die Reifeprüfungen werden nach den Bestimmungen der Reifeprüfung für die Erweiterte Oberschule abgelegt und bewertet. In den Abiturklassen der Berufsausbildung werden Abgänger der Klasse 10 der Oberschule in einer in der Regel 3jährigen Lehrzeit zur Reife- und zur Facharbeiterprüfung geführt und vor allem auf ein Studium an Technischen und Ingenieur-Hochschulen vorbereitet; sie sollen deshalb auch vorrangig in solchen Berufen ausgebildet werden, die für den festgelegten Bedarf an Studienbewerbern in den technischen und ökonomischen Hauptfachrichtungen der Technischen und Ingenieur-Hochschulen die besten Voraussetzungen bieten. In den Abiturklassen der Berufsausbildung z. B. technischer und ökonomischer Richtung sind die obligatorischen allgemeinbildenden Fächer Deutsch (6), Russisch (6), 2.~Fremdsprache (10), Staatsbürgerkunde (3), Geschichte (3), Geographie (2), Sport (6), Mathematik (10), Physik (6) und Chemie (5); dazu kommt noch der gegenüber der regulären Facharbeiterausbildung etwas gekürzte berufstheoretische (18) und berufspraktische Unterricht (22). Die Reifeprüfung wird nach den Bestimmungen für die Reifeprüfung an den Erweiterten Oberschulen, die Facharbeiterprüfung nach den Bestimmungen der Facharbeiterprüfungsordnung durchgeführt; sind beide Prüfungen bestanden, so wird ein Reife- und Facharbeiterzeugnis mit zwei Gesamtprädikaten ausgehändigt; für besonders gute Prüfungsleistungen werden Auszeichnungen verliehen (Schüler und Lehrlinge). Zur Aufnahme in die Abiturstufe, insbesondere in die Erweiterten Oberschulen und dazu zuvor in die Vorbereitungsklassen 9 und 10, werden „die besten und befähigtesten Schüler unter Berücksichtigung der sozialen Struktur der Bevölkerung“ ausgewählt. Zu diesem Zweck schlagen die Direktoren der Oberschulen dem Kreisschulrat mit Zustimmung der Eltern die besten Schüler der 8. Klasse zur Vorbereitung auf den Besuch der Erweiterten Oberschule vor. Die vorgeschlagenen Schüler sollen sich sowohl durch gute Leistungen im Unterricht als auch durch einwandfreies Verhalten auszeichnen und „ihre Verbundenheit mit der DDR durch ihre Haltung und ihre gesellschaftliche Tätigkeit bewiesen haben“. Ferner werden bei den Vorschlägen Kinder von „Angehörigen der Arbeiterklasse“ besonders berücksichtigt. Aber auch Eltern von Schülern der 8. Klasse können beim Direktor der Oberschule einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder in die Vorbereitungsklassen stellen. Der Direktor berät seine Vorschläge und die Anträge der Eltern zur Vorbereitung auf den Besuch der Erweiterten Oberschule mit den Klassenleitern und Fachlehrern der 8. Klasse unter Teilnahme des Elternbeiratvorsitzenden und des Freundschaftspionierleiters der Schule und reicht die von ihm übernommenen Vorschläge und Anträge an den Kreisschulrat weiter; dieser entscheidet in Zusammenarbeit mit den Direktoren der [S. 232]delegierenden Oberschulen und der Erweiterten Oberschulen über die Aufnahme. Die in die Vorbereitungsklassen 9 und 10 aufgenommenen Schüler gelten als für den Besuch der Erweiterten Oberschule voraussichtlich geeignet und bleiben formal Schüler der Oberschule — auch wenn die Vorbereitungsklassen, wie es hauptsächlich der Fall ist, der Erweiterten Oberschule angegliedert sind — und legen am Ende des 10. Schuljahres die Abschlußprüfung der Oberschule ab. Zur (endgültigen) Aufnahme in die Erweiterte Oberschule schlagen die Direktoren der Erweiterten Oberschulen mit Vorbereitungsklassen die für geeignet befundenen Schüler der Klasse 10 vor. Darüber hinaus können aber auch Eltern von Schülern der Vorbereitungsklassen 10 die endgültige Aufnahme in die Erweiterte Oberschule beantragen. Aber auch von allen Schülern der 10. Normalklassen der Oberschule mit sehr guten Leistungen in den wissenschaftlichen Fächern, im fakultativen Unterricht einer zweiten Fremdsprache und in den außerunterrichtlichen Arbeitsgemeinschaften bzw. von deren Eltern können entsprechende Anträge gestellt werden. Zur (endgültigen) Aufnahme in die Erweiterte Oberschule bilden die Kreisschulräte Aufnahmekommissionen, die über jeden einzelnen Antrag entscheiden. Da die Aufnahmekommissionen in der Regel vor den Abschlußprüfungen tagen, erfolgt bei positiver Entscheidung die Aufnahme unter dem Vorbehalt, daß die Eignung durch die Leistungen und das Gesamtverhalten bis zur Abschlußprüfung der Oberschule und durch die Abschlußprüfung selbst bestätigt wird. Für die Aufnahme in die Berufsausbildung mit Abitur, d. h. in die Abiturklassen in den Einrichtungen der Berufsausbildung Jugendlicher, für die im Prinzip die gleichen Grundsätze wie für die Aufnahme in die Erweiterte Oberschule gelten, kommen vor allem solche Schulabgänger in Frage, die ein Studium an Ingenieurhochschulen, Technischen Hochschulen und Offiziershochschulen (mit technischer Fachrichtung) anstreben. Die Vorschläge und die Aufnahmeverfahren (Aufnahmekommission) werden jedoch in Zusammenarbeit mit den Kombinaten, Betrieben und Genossenschaften auf der Grundlage des zahlenmäßig eng begrenzten „Plans zur Neueinstellung von Schulabgängern für die Ausbildung in Abiturklassen“ durchgeführt, die auch die entsprechenden Lehrverträge abschließen. Die Aufnahmeverfahren werden zum Teil bereits im Laufe des 9. Schuljahres für die betreffenden Schüler durchgeführt. Auch bei der Aufnahme in die Abiturklassen der Berufsausbildung sollen Arbeiter- und Bauernkinder sowie Mädchen besonders berücksichtigt werden. Für den Besuch der Abiturlehrgänge (Gesamtlehrgänge) für Berufstätige an den Volkshochschulen ist eine Beurteilung durch den Betrieb, in dem der betreffende Berufstätige arbeitet, notwendig; Lehrlingen, sofern sie nicht in der Berufsausbildung mit Abitur lernen, ist seit kurzem die Teilnahme an den Abiturlehrgängen der Volkshochschulen (und Betriebsakademien) verboten; zeitweilig nicht berufstätige Frauen können dagegen aufgenommen werden. Nach dem VIII.~Parteitag der SED (1971) wurde das Bestreben deutlich, die Zahl der jährlichen Abiturienten und dazu die Schülerplätze an den zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtungen so zu verringern, daß ihre Zahl möglichst weitgehend der in den Volkswirtschaftsplänen festgelegten Zahl der Hochschulstudienplätze entspricht. Dies bedeutet nichts anderes, als den „Numerus clausus“ vom Hochschuleingang auf den Abiturstufeneingang vorzuverlagern. VII. Sonderschulen und sonderpädagogische Einrichtungen Zum Sonderschulwesen gehören als Einrichtungen für wesentlich physisch oder psychisch geschädigte, jedoch schulbildungsfähige Kinder und Jugendliche Schulen für Schwachsinnige, Gehörlose, Schwerhörige, Sprachgestörte, Blinde, Sehschwache und Körperbehinderte sowie Schulen und Klassen für langfristig stationär Behandlungsbedürftige bzw. chronisch Erkrankte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und auch die sonderpädagogischen Beratungsstellen. Vorschub und Berufsschulteile sowie zum Abitur führende Klassen sind jeweils organisatorische Bestandteile der betreffenden Sonderschulen. Darüber hinaus gibt es aber auch eigenständige Sonderkindergärten und Sonderberufsschulen, z. B. Sprachheilkindergarten, Gehörlosen-Berufsschule, Berufshilfsschule. Sonderschulen, die Kinder und Jugendliche eines oder mehrerer Kreise oder Bezirke aufnehmen, sind in der Regel Internatsschulen. Hilfsschulen sind 8klassige Schulen, denen zum Teil Vorschulgruppen und Berufsschulklassen angegliedert sind. Die schulbildungsfähigen schwachsinnigen Kinder und Jugendlichen werden entsprechend dem Grad ihrer Schädigung in einem A-, B- oder C-Zug nach differenzierten Lehrplänen unterrichtet. Die Gehörlosen-Schulen und die Gehörlosen-Hilfsschulen, denen Vorschulgruppen und Berufsschulklassen angegliedert sein können, betreuen Kinder und Jugendliche, die auch bei Einsatz elektro-akustischer Hilfsmittel die Lautsprache auf natürlichem (akustischem) Wege nicht erlernen können. Die Gehörlosen-Schulen sind 10klassig, die Gehörlosen-Hilfsschulen 8klassig. Die 10- bzw. 12klassigen Schwerhörigen-Schulen und die 8klassigen Schwerhörigen-Hilfsschulen nehmen Kinder und Jugendliche auf, die durch eine Hörminderung dem Unterricht außerhalb dieser Einrichtungen nicht folgen können, die Sprache jedoch über das Ohr — in der Regel mit Hörhilfen — erlernen oder dem Unterricht über das Absehen vom [S. 233]Munde zu folgen vermögen; auch diesen Schulen können Vorschulgruppen und Berufsschulklassen angegliedert sein. In den Sprachheilschulen oder durch ihre ambulant tätigen Sprach- und Stimmheilpädagogen werden Kinder und Jugendliche sonderpädagogisch gebildet und behandelt, die an einem totalen oder partiellen Unvermögen leiden, die normale Umgangssprache zu erlernen, so daß Erkenntnisfähigkeit und Kommunikation beeinträchtigt sind. Die sonderpädagogische Behandlung Sprach- und Stimmgeschädigter erfolgt in der Regel durch ambulant tätige Pädagogen in sonderpädagogischen Beratungsstellen; nur Kinder mit solchen Sprachstörungen, für deren Behandlung die Bedingungen der Beratungsstelle nicht genügen, werden in Vorschulgruppen und Sprachheilschulen eingewiesen. Die Sprachheilschulen sind 3- bzw. 6klassige Oberschulen, denen Vorschulgruppen angegliedert sind. Ziel der Sprachheilschulen ist es, die erfaßten Kinder sprachlich so zu fördern, daß die Mehrzahl von ihnen nach dem 3.~Schuljahr in die Normalschule umgeschult werden kann. In den in der Regel 10klassigen Blindenschulen, denen Vorschulgruppen, Berufsschulklassen, zum Abitur führende Klassen für Sehgeschädigte sowie Hilfsschulklassen angegliedert sein können, werden Kinder und Jugendliche betreut, die infolge hochgradiger Sehschädigung auch mit Spezialsehhilfen Flachschrift nicht lesen und schreiben können und deren vollwertige Bildung und Erziehung außerhalb dieser Einrichtungen nicht gewährleistet ist. Abgänger der Blindenschule erhalten ihre Berufsausbildung im Rehabilitationszentrum für Blinde. Befähigte Schüler können in Klassen für Sehgeschädigte (Blinde und Sehschwache) zum Abitur geführt werden. Schulbildungsfähige schwachsinnige Blinde besuchen Hilfsschulklassen in den Blindenschulen. Die 10klassige Sehschwachen-Schule hat die Aufgabe, die Schüler auf der Grundlage der Lehrpläne der Normalschule mit Hilfe sonderpädagogischer Maßnahmen zum Oberschulabschluß zu führen. Befähigte Schüler können in den zum Abitur führenden Klassen für Sehgeschädigte die Hochschulreife erlangen. Abgänger aus der Sehschwachenschule, deren berufliche Ausbildung unter allgemeinen Bedingungen nicht gesichert werden kann, werden ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechend in speziellen Berufsschulklassen und gegebenenfalls Ausbildungsgruppen beruflich ausgebildet. Schulbildungsfähige schwachsinnige Sehschwache besuchen die 8klassigen Sehschwachen-Hilfsschulen. Ihre Berufsausbildung bzw. berufliche Eingliederung erfolgt nach den Rechtsvorschriften für Hilfsschulabgänger. Den Sehschwachen-Schulen und den Sehschwachen-Hilfsschulen können Vorschulgruppen und Berufsschulklassen angegliedert sein. In Körperbehinderten-Schulen werden Kinder und Jugendliche aufgenommen, die in einer anderen Schule keine vollwertige Bildung und Erziehung erhalten können bzw. der Gefahr weiterer gesundheitlicher Schädigung oder psychischer Fehlentwicklung ausgesetzt sind; sie sind in der Regel 10klassig. Befähigte Schüler können in den zum Abitur führenden Klassen für Körperbehinderte die Hochschulreife erlangen. Abgänger aus den Körperbehindertenschulen, deren Berufsausbildung in den allgemeinen Ausbildungsstätten nicht gesichert werden kann, werden in Rehabilitationsstätten auf eine berufliche Tätigkeit vorbereitet. Schulbildungsfähige schwachsinnige Körperbehinderte besuchen die 8klassigen Körperbehinderten-Hilfsschulen; den Körperbehinderten-Schulen und den Körperbehinderten-Hilfsschulen können Vorschulgruppen und Berufsschulklassen angegliedert sein. Für Kinder und Jugendliche, die auch nicht in Sonderschulen betreut werden können, gibt es sonderpädagogische Einrichtungen, die auf allen Stufen die schul- und unterrichtsorganisatorischen Bedingungen, Methoden, Arbeitstechniken und pädagogischen Hilfen sowohl den Auswirkungen der Erkrankung als auch den Anforderungen der gültigen Lehrpläne anpassen und den altersgemäßen Übergang zur entsprechenden Bildungsstufe einer Sonder- oder örtlichen Oberschule ermöglichen sollen. Kinder und Jugendliche mit wesentlichen physischen und psychischen Schädigungen unterliegen der Meldepflicht; meldepflichtig sind die Jugendärzte, alle anderen Mitarbeiter des Gesundheits- und Sozialwesens, Lehrer, Erzieher, Kindergärtnerinnen sowie die Eltern der geschädigten Kinder; die Meldung erfolgt an die zuständige Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises. VIII. Sorbische Schulen und Klassen Auf der Grundlage zunächst des Gesetzes des Landes Sachsens zur Wahrung der Rechte der sorbischen Bevölkerung (1948), später der Verfassung der DDR und des Bildungsgesetzes wurden in dem sogenannten zweisprachigen Gebiet der heutigen Bezirke Cottbus und Dresden sorbische Schulen und Klassen bzw. sorbischer Sprachunterricht eingeführt. Darüber hinaus wird aber auch an anderen Bildungseinrichtungen, so in Kindergärten, an Berufsschulen, Betriebsakademien und Volkshochschulen der Gebrauch der sorbischen Sprache ermöglicht. Die Ausbildung entsprechend sprachlich befähigter Kindergärtnerinnen, Erzieher und Lehrer der unteren Klassen erfolgt am Sorbischen Institut für Lehrerbildung in Bautzen, die der Fachlehrer für das Fach Sorbisch in der Oberstufe erfolgt an der Karl-Marx-Universität Leipzig. Die schulischen und anderen Möglichkeiten zur Pflege der sorbischen Spra[S. 234]che und Kultur sind offensichtlich größer als das tatsächliche Verlangen dieser Bevölkerungs- bzw. Sprachgruppe, insbesondere ihrer jüngeren Mitglieder, diese Möglichkeiten auch zu nutzen. IX. Spezialschulen und Spezialklassen Spezialschulen und Spezialklassen sind elitäre Bildungseinrichtungen im Rahmen des allgemeinbildenden Schulwesens, zum Teil auch in Verbindung mit dem Hochschulwesen, die „besonderen Erfordernissen der Nachwuchsentwicklung für die Wirtschaft, die Wissenschaft, den Sport und die Kultur dienen“ und nur „Schüler mit hohen Leistungen und besonderen Begabungen aufnehmen“; sie führen in der Regel zum Abitur und werden nur in begrenztem Umfang errichtet, dafür aber personell und materiell bevorzugt ausgestattet. Spezialschulen sind selbständige schulorganisatorische Einheiten, während Spezialklassen relativ selbständige Bestandteile von Normalschulen, meist von Erweiterten Oberschulen, aber auch anderen Bildungseinrichtungen, wie Universitäten, Technischen Hochschulen usw., darstellen. Zur Zeit werden folgende Arten von Spezialschulen und Spezialklassen betrieben: 1. (Spezial-)Klassen mit erweitertem Russischunterricht ab Klasse 3; 2. Spezialschulen und Spezialklassen für Musik, Bühnentanz und Artistik vorwiegend ab Klasse 5; 3. Spezialschulen für Sport (Kinder- und Jugendsportschulen) vorwiegend ab Klasse 5; 4. Spezialschulen und Spezialklassen für Russisch ab Klasse 9; 5. Spezialklassen mit verstärktem neusprachlichem Unterricht ab Klasse 9; 6. Spezialklassen mit verstärktem altsprachlichem Unterricht ab Klasse 9; 7. Spezialschulen und Spezialklassen für Mathematik ab Klasse 9 oder 11; 8. Spezialschulen und Spezialklassen physikalisch-technischer Richtung ab Klasse 9 oder Klasse 11; 9. Spezialklassen biologisch-technischer Richtung ab Klasse 9 oder Klasse 11. In dem Beschluß über die Bildung von Spezialschulen und Spezialklassen (1963) wurde die Einrichtung von mathematisch-naturwissenschaftlichen Spezialschulen und -klassen bestimmt, in denen Schüler in solchen speziellen Berufen der führenden Wirtschaftszweige und der Landwirtschaft ausgebildet und auf ein Studium der entsprechenden Fachrichtungen vorbereitet werden, die für die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts in diesen Bereichen und in der gesamten Volkswirtschaft von grundlegender Bedeutung sind und besonders hohe mathematisch-naturwissenschaftliche Kenntnisse verlangen. Jedoch schon vor diesem Spezialschulen-Beschluß (1963) bestanden verschiedene Spezialschulen bzw. Spezialklassen, so die Spezialschulen für Sport (Kinder- und Jugendsportschulen) und die Klassen mit erweitertem Russischunterricht. In den Jahren 1964–1968 wurden zahlreiche Aktivitäten zur Einrichtung von Spezialschulen und Spezialklassen verschiedener Art entwickelt, so daß sich Margot Honecker 1968 genötigt sah, die Forcierung dieser — die Einheitsschule aufzulösen drohenden — Entwicklung zu kritisieren. Da die Spezialschulen und Spezialklassen, deren elitärer Charakter nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck kommt, daß in sie nur etwa 5 v. H. der Schüler der betreffenden Jahrgänge Aufnahme finden, offensichtlich der Idee der Einheitsschule bzw. dem Prinzip der „Einheit von Einheitlichkeit und Differenzierung bei Prädominanz der Einheitlichkeit“ widersprechen, finden sich in allgemein zugänglichen Veröffentlichungen übe
Einheitliches sozialistisches Bildungssystem (1975) Siehe auch die Jahre 1979 1985 I. Ziele und Grundsätze Nach Auffassung der marxistisch-leninistischen Pädagogik (Pädagogische Wissenschaft und Forschung), wie sie gegenwärtig in der DDR — darin vor allem der sowjetischen Pädagogik und Bildungspolitik folgend — offiziell vertreten wird, ist die sozialistisch-kommunistische Bildung und Erziehung, und darin besonders die Herausbildung eines sozialistischen Bewußtseins…
DDR A-Z 1975
Genossenschaften, Ländliche (1975) Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1969 1979 [S. 354] Die LG. der DDR sind örtliche Einrichtungen mit Produktions-, Versorgungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Dienstleistungsaufgaben, die in der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB) zusammengeschlossen sind. Sie unterliegen in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Weisung und Kontrolle durch die Exekutivorgane der DDR. Infolgedessen können sie nicht mit den Bäuerlichen G. bzw. Raiffeisengenossenschaften in der Bundesrepublik Deutschland verglichen werden. I. Die Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB) A. Entwicklung Die VdgB entstand 1946 aus den während der Bodenreform gegründeten örtlichen Bauernkomitees und Ausschüssen der gegenseitigen Bauernhilfe, die zunächst in Kreisvereinigungen und Ländervereinigungen zusammengefaßt wurden. 1947 erfolgte der Zusammenschluß der Ländervereinigungen in der Zentralvereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (ZVdgB). In der Volkskammer unterhält die VdgB seit 1963 keine Fraktion mehr. Gegenwärtig steht an der Spitze der Organisation der Zentralvorstand, dessen Sekretariat die ständigen Arbeiten durchführt. Nachgeordnete Organe sind die Bezirks-, Kreis- und Ortsvorstände. Der Mitgliederstand stieg zunächst auf ca. 641.000 und sank bis 1964 auf 479.651 ab. Seitdem wurden keine Mitgliederzahlen mehr veröffentlicht. Mit einem weiteren Rückgang muß jedoch gerechnet werden, weil für die Neuaufnahme nicht geworben wird, während ältere Mitglieder durch Tod und jüngere Mitglieder durch Berufswechsel ausscheiden. Weitere Gliederungen der VdgB sind bzw. waren die Bäuerlichen Handelsgenossenschaften (BHG) einschließlich der ländlichen Kreditgenossenschaften, die Molkereigenossenschaften und zahlreiche Spezialgenossenschaften mit Produktionsaufgaben, wie Meliorationen, Winzergenossenschaften und Weidegenossenschaften (s. u.). Diese Genossenschaften sind voll in die VdgB integriert und werden von den VdgB-Mitgliedern zum Zweck der Lösung spezieller ökonomischer Aufgaben gebildet. B. Aufgaben Während der Bodenreform stand die Versorgung der durch Kriegseinwirkung verwüsteten Bauernhöfe, insbesondere aber die Unterstützung der wirtschaftlich schwachen Neubauernstellen mit Betriebsmitteln im Vordergrund. Die VdgB sammelten das technische Inventar der enteigneten Großbetriebe in Maschinenausleihstationen (MAS), die sie zusammen mit der neu zugeführten Technik an diese Betriebe ausliehen (am 1. 9. 1947 bestanden 3.867 MAS). Zur gleichen Zeit errichtete die Regierung der DDR bei der VdgB einen Hilfsfonds für Bauern, die durch die Pflichtablieferung in Not gerieten. Die Tierzuchtverbände der DDR wurden 1949 der VdgB angegliedert und von dieser anschließend aufgelöst. Darüber hinaus veranstaltete die VdgB von 1947 bis 1960 die Deutschen Bauerntage sowie die Kongresse werktätiger Bauern (Bauernkongreß der DDR). Als die Versuche, den genossenschaftlichen Charakter der Raiffeisenorganisation zu ändern, fehlschlugen, wurde am 20. 11. 1950 die Vereinigung mit den BHG zur VdgB (BHG) vollzogen. In der Kollektivierungsphase (1952–1960) traten die wirtschaftlichen Aufgaben der VdgB immer stärker in den Hintergrund. Die VdgB unterstützten die Errichtung sozialistischer Landwirtschaftsbetriebe (LPG), denen sie das gesamte Vermögen aus der Bodenreform (Maschinen, Werkstätten, Gebäude, Grundstücke) übereigneten. Großbauern (mit mehr als 20 ha LN = Landwirtschaftliche Nutzfläche) wurden aus ihren Vorständen entfernt, Genossenschaftsmitglieder, die sich der Kollektivierung widersetzten, wurden ausgeschlossen. Sofort nach Vereinigung mit den Raiffeisenorganisationen begann die Auflösung und Eingliederung der noch bestehenden Spezialgenossenschaften, die offiziell auf dem V. Deutschen Bauerntag 1957 als beendet erklärt wurde. Andererseits erfolgte die Gründung neuer Spezialgenossenschaften (Meliorationsgenossenschaften, s. u.) bzw. der Aufbau spezieller Gemeinschaftseinrichtungen bei den BHG und den Molkereigenossenschaften mit dem Ziel, „Bäuerinnen und Bauern an die gemeinschaftliche und genossenschaftliche Produktion heranzuführen“ (Musterstatut 1957). Von diesen Einrichtungen wurden 1958 ca. 1400 den LPG übergeben. Schließlich bildete die VdgB „Ständige Arbeitsgemeinschaften“, die den „Übergang der Klein- und Mittelbauern von den niederen zu höheren Formen der genossenschaftlichen Arbeit“ unterstützen sollten. Neben zahlreichen anderen Aktivitäten war es schließlich während dieser Zeit Aufgabe der VdgB, den sozialistischen Wettbewerb im Dorf einzuführen und die Arbeit der Dorfakademien und Dorfklubs zu organisieren. Mit Beginn der Kooperationsphase (1960–1972) konzentrierte sich die Tätigkeit der VdgB darauf, die gesellschaftliche Weiterentwicklung der LPG und Gärtnerischen Produktionsgenossenschaften (GPG) zu fördern, was einerseits durch Übergang der LPG vom Typ I zur vollgenossenschaftlichen Produktion in Typ III und andererseits durch die Förderung der kooperativen Zusammenarbeit mehrerer LPG/GPG untereinander bzw. mit staatlichen Betrieben (vgl. Meliorationsgenossenschaften) erfolgte. Hierzu wurden neue Gemeinschaftseinrichtungen bei [S. 355]den BHG geschaffen. Zusammen mit anderen Organisationen gestaltet die VdgB die Aufklärungs- und Schulungsarbeit in den Dörfern. Für die Ausbildung landwirtschaftlicher Führungskader wird eine eigene Ausbildungsstätte unterhalten, an der auch Spezialisten aus den Entwicklungsländern geschult werden. Nach dem VIII. Parteitag der SED (1971) und dem XI. Bauernkongreß der DDR (1972) erteilte die VdgB den BHG Anweisung, die während der Kooperationsphase gebildeten Einrichtungen entweder zu unabhängigen Betrieben zu entwickeln oder an die kooperativen Einrichtungen der Landwirtschaftsbetriebe abzugeben (Beschluß des Zentralvorstandes der VdgB vom 20. 7. 1972). II. Die Bäuerlichen Handelsgenossenschaften (BHG) Die BHG sind Einrichtungen der VdgB und werden durch Mitglieder der VdgB gebildet. Sie führen die Versorgungs-, Handels- und Dienstleistungsaufgaben der früheren Raiffeisengenossenschaften teilweise fort. Darüber hinaus sind ihnen im Laufe der agrarpolitischen Entwicklung zahlreiche zusätzliche Spezialaufgaben übertragen worden. Im Jahre 1972 bestanden 434 BHG-Geschäftsstellen und 2.117 Genossenschaftskassen mit ca. 23.000 Beschäftigten. A. Entwicklung Nach Kriegsende nahmen die Raiffeisengenossenschaften ihre Tätigkeit zunächst in vollem Umfang und in der traditionellen genossenschaftlichen Form wieder auf. Bereits am 30. 4. 1946 wären im Gebiet der SBZ 6.325 Genossenschaften mit ca. 793.000 Mitgliedern registriert, die in fünf Landesverbänden organisiert waren. Die Gründung eines Zentralverbandes für das Gebiet der SBZ wurde nicht gestattet. Mit dem fortschreitenden Aufbau der zentralen Planwirtschaft gerieten diese auf die Bedürfnisse selbständiger Bauern ausgerichteten Genossenschaften in wachsenden Widerspruch zu den wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Zielen in der SBZ bzw. DDR. Mit Hilfe eines von der DWK eingesetzten Organisationsausschusses wurden die einzelnen Spezialgenossenschaften auf Dorf- oder Gemeindeebene zu Universalgenossenschaften umgebildet und die Kreisgenossenschaften wie die Landesverbände entsprechend organisiert. Auf dem Kongreß der LG. (16.–18. 3. 1949) wurde die Bezeichnung „Raiffeisengenossenschaft“ durch „Landwirtschaftliche Dorfgenossenschaft“ersetzt, der Zentralverband gegründet und ein Zentralvorstand eingesetzt. Der Widerstand der Mitglieder und Vorstände der LG. gegen die Zentralisationsbestrebungen führte zur Beseitigung bzw. Amtsenthebung der Führungspersonen (Raiffeisenprozesse in Güstrow und Stralsund) und zur Eingliederung der Genossenschaften in die VdgB am 20. 11. 1950. Von den 1946 wiedererrichteten 6.325 Genossenschaften bestanden 1956 noch 2.430, 1972 nur noch 434. Bei Auflösung wurden in einigen Fällen die Genossenschaftsanteile an die Mitglieder zurückgezahlt, in vielen Fällen unter Abwertung umgewandelt und bei bestehenbleibenden Einrichtungen konzentriert. Nachdem bereits 1957 Überlegungen zur Übergabe der BGH-Einrichtungen an die LPG angestellt worden waren (1414 Anlagen im Wert von ca. 14 Mill. Mark wurden übergeben), beschloß der XI. Bauernkongreß, die bei den BHG entstandenen Spezialbetriebe zu selbständigen Einrichtungen zu entwickeln oder aber den neu errichteten Kooperativen Einrichtungen zu übergeben. B. Aufgaben Im Laufe der aufgezeigten Entwicklung haben sich die Aufgaben der BHG mehrfach geändert. 1948 wurden die genossenschaftlichen Reparaturwerkstätten enteignet und den MAS übertragen. Den Aufkauf von Landprodukten mußten die Genossenschaften 1949 an die Vereinigung Volkseigener Erfassungs- und Aufkaufbetriebe (VVEAB) abgeben. Die Beschaffung und den Verkauf landwirtschaftlicher Produktionsmittel übernahmen ab 1951 die „Staatlichen Kreiskontore für landwirtschaftlichen Bedarf“, die den sozialistischen Sektor der Landwirtschaft (VEG und LPG) direkt belieferten. Die BHG fungierte folglich als Zwischenhändler der Kreiskontore und der ständig abnehmenden Zahl landwirtschaftlicher Privatbetriebe. Als zusätzliche Aufgabe wurde den BHG 1950–1952 die Unterhaltung der ländlichen Sparinstitute übertragen. (Die ländlichen Kreditgenossenschaften sind seit dieser Zeit in ihrer Tätigkeit auf das Spargeschäft und den privaten Zahlungsverkehr beschränkt; Kreditvergaben sind nicht gestattet.) Gleichzeitig wurden die regionalen Zentralkassen (Landesgenossenschaftsbanken) zur Landwirtschaftsbank zusammengeschlossen, auf die ihr gesamtes Vermögen überging (Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, BLN). In Zusammenhang mit der Verringerung der ursprünglichen Aufgaben und der Konzentration der Geschäftsstellen wurden den BHG zahlreiche neue Aufgaben übertragen, die — den Satzungen der VdgB entsprechend — der sozialistischen Umgestaltung der Landwirtschaft dienten. Solche Aufgaben bestanden im Aufbau von Produktions- und Dienstleistungseinrichtungen wie Brutanstalten, Aufzuchtstationen, Trocknungsanlagen, Dämpfkolonnen, Transport- und Düngerstreuanlagen u. a. m. Diese Einrichtungen wurden 1958 teilweise den LPG übergeben, zum größeren Teil jedoch nach Abschluß der Kollektivierung zu Spezialbetrieben ausgebaut, wobei LPG, gärtnerische Produktionsgenossenschaften (GPG) und VEG an den erforderlichen Investitionen beteiligt wurden. Typisches Beispiel für diese Entwicklung ist der Aufbau Agrochemi[S. 356]scher Zentren (ACZ) (Landwirtschaftliche Betriebsformen), der mit dem Einsatz BHG-eigener Düngerstreuer begann und den ACZ als „Basen industriemäßiger Agrarproduktion“ endete. In einem Beschluß vom 20. 7. 1972 verpflichtete der Zentralvorstand der VdgB die Vorstände und Leiter der BHG, durch den Einsatz ihrer Gewinne den Aufbau der ACZ bis 1975 abzuschließen und diese zu selbständigen Betrieben zu entwickeln. Die übrigen Spezialeinrichtungen werden ebenfalls zur erforderlichen Kapazität erweitert, aus den BHG herausgelöst und folgenden Betrieben übertragen: Kartoffelsortieranlagen, Kartoffellagerplätze und Trocknungsanlagen an die Kooperativen Abteilungen Pflanzenproduktion (KAP); größere Mischfutteranlagen an die VEB Getreidewirtschaft; größere Baubrigaden an die staatlichen Betriebe des Landbaus bzw. an kooperative Bauernorganisationen; Transportbrigaden an die ACZ; größere Brütereien an die Kombinate für industrielle Mast (KIM), kleinere Brütereien verbleiben bei den BHG zur Bedarfsdeckung des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter. Bis zur Festlegung eines genauen Zeitpunktes sind die Spritbrennereien, Brotfabriken, Mühlen, Kartoffelflockenfabriken und ähnliche industrielle Anlagen bei den BHG belassen worden. Als gegenwärtige und zukünftige Aufgaben sind den BHG übertragen: Die zusätzliche Wohnraumbeschaffung und die Dorfverschönerung durch die Beschaffung von Bauelementen, Gebäudeausrüstungen und Baustoffen, Bedarfsdeckung an Farben, Ersatzteilen etc. für den Um-, Aus- und Neubau; die Bereitstellung von Gartenlauben, Mehrzweckfertigbauten, Zäunen, Schnittholz etc. für die Dorfbevölkerung und die Stadtbevölkerung, sofern diese dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter angehört; die Sicherung und Unterhaltung eines ausreichenden Sparkassen- und Zahlstellennetzes auf dem Lande; die Versorgung des ländlichen Raumes mit festen Brennstoffen; die Versorgung der Dorfbevölkerung und der Mitglieder des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter mit Düngemitteln, Futtermitteln, Saat- und Pflanzgut, Pflanzenschutzmitteln, Forken, Kleinmaschinen, Geräten, Werkzeugen etc.; die Versorgung privater und gewerbemäßiger Imker mit Imkereibedarfsartikeln; die Versorgung der LPG, GPG, VEG und KOE mit Berufs- und Arbeitsschutzkleidung sowie mit Ölen, Fetten und schnell verschleißenden Hilfsmitteln. In Anbetracht dessen, daß die Verbesserung der ländlichen Wohnverhältnisse und die Verschönerung der Dörfer und Gemeinden auf dem VIII. Parteitag der SED 1971 zu einem Schwerpunkt des Fünfjahrplanes erklärt worden ist, zeigt der Auftrag der Materialbeschaffung für diese Zwecke, daß die seit langem erwartete Auflösung der BHG auch in Zukunft nicht zu erwarten ist. Andererseits zeigt der Aufgabenkatalog, daß die BHG in Zukunft für die landwirtschaftliche Produktion fast bedeutungslos geworden ist. III. Die Molkereigenossenschaften Die Molkereigenossenschaften sind Einrichtungen der VdgB. Die (ökonomische, betriebstechnische und wissenschaftliche) Anleitung und Kontrolle wird von den Wirtschaftsräten der Bezirke (dort: Vereinigungen für die Lenkung der milchverarbeitenden Industrie) wahrgenommen (Ministerium für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie). A. Aufgaben Primäre Aufgaben der Molkereigenossenschaft sind die Annahme und Behandlung von Frischmilch, die Butterherstellung und die Verwertung der Restmilch. Darüber hinaus haben die Molkereigenossenschaften — wie alle übrigen Molkereibetriebe — über den Milcherzeugerberatungsdienst auf die Milcherzeugung und Zulieferung seitens der Landwirtschaftsbetriebe Einfluß zu nehmen. B. Entwicklung Nach ihrer Überführung in die VdgB (1950) blieben die Molkereigenossenschaften ihrer Aufgabe entsprechend zwar als Spezialgenossenschaften bestehen, sie verloren jedoch wie die BHG ihren genossenschaftlichen Charakter. (Abwertung der Genossenschaftsanteile zu freiwilligen Anteilen ohne Stimmrecht seit 1956, Einbehaltung der Gewinne und deren Verwendung für außergenossenschaftliche Zwecke ab 1957, Übernahme der Produktionsleitung durch die Kreis- und Bezirksbehörden 1958, verbunden mit der Gewinnabführung an die Staatskasse etc., Betriebsstillegung oder -erweiterung ohne Befragung der Generalversammlungen, die nicht mehr einberufen werden. Bei Stillegung gingen Gebäude und Geräte in Staatseigentum über.) Zwischen 1957 und 1964 nahm die Anzahl der Molkereigenossenschaften von 570 auf 406 ab, während die staatlichen Molkereibetriebe und solche, die mit staatlicher Beteiligung arbeiten, von 41 auf 105 Betriebe vermehrt wurden. Von den 1964 insgesamt vorhandenen 529 Molkereien der DDR (hiervon 18 Privatbetriebe) existierten im Jahr 1972 nur noch 211 Betriebe. Der Rückgang der Molkereibetriebe um ca. 60 v. H. ist ein Ergebnis der Rationalisierung und betraf insbesondere zahlreiche kleine Molkereigenossenschaften mit geringer Annahme- und Verarbeitungskapazität, die künftig nur noch als Milchsammelstellen Verwendung finden. [S. 357]Die im Zuge der Rationalisierung entstandenen „Vereinigten Molkereigenossenschaften“ zählen z. T. zu den modernsten Molkereibetrieben der DDR. So wurde den „Vereinigten Molkereigenossenschaften Zwickau“ am 2. 3. 1973 die erste automatisierte Molkereianlage der DDR übergeben. Vor allem in den Nordbezirken wurden von der VdgB große Molkereien in Form von Molkereikombinaten errichtet. IV. Die Meliorationsgenossenschaften Die Meliorationsgenossenschaften nahmen unter den Gliederungen der VdgB von Anbeginn eine Sonderstellung ein. Ihre auf die Erhaltung und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit gerichtete Tätigkeit steht nicht nur im volkswirtschaftlichen Interesse, sondern setzt vor allem die Zusammenarbeit der Bodeneigentümer voraus. Die Meliorationsgenossenschaften waren infolgedessen ein vorzügliches Instrument zur Unterstützung der auf die Sozialisierung der Landwirtschaft gerichteten Agrarpolitik der DDR. Zunächst wurden die seit Jahren bestehenden Bodenverbände mit der Begründung aufgelöst, daß sie gegenüber der Deutschen Bauernbank — die aus dem Zusammenschluß der ehemaligen Landesgenossenschaftsbanken entstanden war - nicht rechtsfähig seien. Am 6. 12. 1955 beschloß der Zentralvorstand der VdgB die Gründung von Meliorationsgenossenschaften, die ein eigenes Statut erhielten. Die Besonderheit dieses Statutes bestand darin, daß auch Nichtmitglieder der VdgB den Meliorationsgenossenschaften angehören konnten. Nach Abschluß der Kollektivierung (1960) wurden die Meliorationsgenossenschaften nicht in die LPG eingegliedert, obwohl die Bewirtschaftung der betroffenen Flächen zu über 90 v. H. von den LPG wahrgenommen wurde. Statt dessen erfolgte die Weiterentwicklung der Meliorationsgenossenschaften zu „Zwischengenossenschaftlichen Einrichtungen“ (ZGE), die bereits am 19. 12. 1962 ein eigenes Musterstatut erhielten (GBl. II, Nr. 1, S. 9). Auf diese Weise behielten die Meliorationsgenossenschaften als überbetriebliche Einrichtung ihre integrierende Wirkung und förderten den horizontalen Zusammenschluß der LPG zu Kooperationsgemeinschaften bzw. kooperativen Einrichtungen. Der Zusammenschluß der Meliorationsgenossenschaften zu zwischengenossenschaftlichen Einrichtungen führte zwangsläufig zu ihrer Herauslösung aus der VdgB, die 1963 eingeleitet wurde. V. Sonstige Spezialgenossenschaften. Daneben gründete oder übernahm die VdgB zahlreiche örtliche Spezialgenossenschaften und Gemeinschaften mit landwirtschaftlichen Produktionsaufgaben (Jungviehaufzucht-, Schafhaltungs- oder -hütegenossenschaften, Obstbau-, Baumschul- oder Winzergenossenschaften etc.). Diese Genossenschaften wurden bei Abschluß der Kollektivierung entweder zu selbständigen Produktionsgenossenschaften entwickelt (Gärtnerische Produktionsgenossenschaften [GPG] aus Obstbau-, Baumschul- bzw. Winzergenossenschaften) oder in bestehende Landwirtschaftliche oder Gärtnerische Produktionsgenossenschaften eingegliedert. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 354–357 Genossenschaften A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Genossenschaftsbanken für Handwerk und Gewerbe (GB)
Genossenschaften, Ländliche (1975) Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1969 1979 [S. 354] Die LG. der DDR sind örtliche Einrichtungen mit Produktions-, Versorgungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Dienstleistungsaufgaben, die in der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB) zusammengeschlossen sind. Sie unterliegen in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Weisung und Kontrolle durch die Exekutivorgane der DDR. Infolgedessen können sie nicht mit den Bäuerlichen G. bzw.…
DDR A-Z 1975
Arbeiterklasse (1975)
Siehe auch die Jahre 1979 1985 Nach der marxistisch-leninistischen Ideologie ist die Arbeiterklasse eine Hauptklasse in den Gesellschaftsformationen des Kapitalismus und des Sozialismus. Sie soll in beiden Gesellschaftsformationen die fortschrittlichste und revolutionärste Klasse sein, die als Träger der sozialistischen Revolution den Übergang vom Kapitalismus zum Sozialismus herbeiführt und im Sozialismus die politische Macht im Bündnis mit den Genossenschaftsbauern und den sonstigen werktätigen Schichten der Bevölkerung ausübt. Die führende Rolle der Arbeiterklasse im Sozialismus/Kommunismus wird mit deren — im Gegensatz zum Kapitalismus (vorwiegend Industriearbeiter, die lohnabhängig in der unmittelbaren Produktion arbeiten und ausgebeutet werden) veränderten — Stellung im Produktionsprozeß, der Trägerschaft des fortschrittlichsten Klassenbewußtseins und der einzig wissenschaftlichen Weltanschauung begründet. Zusätzlich wird heute auch geltend gemacht, daß die Arbeiterklasse den größten Teil aller materiellen Werte schaffe und den größten Teil der Bevölkerung ausmache. Andererseits bedarf die Arbeiterklasse auch ihrerseits einer führenden Kraft, nämlich der kommunistischen Partei, in der sich ihre bewußtesten und fortschrittlichsten Mitglieder zusammenschließen. Im marxistisch-leninistischen Sprachgebrauch ist der Ausdruck „Arbeiterklasse“ in neuerer Zeit an die Stelle des Ausdrucks „Proletariat“ getreten, mit der Marx ur[S. 34]sprünglich die abhängigen Lohnarbeiter in der Maschinenfabrik des 19. Jh. bezeichnete. Der Ausdruck „Proletariat“ wird heute nur noch selten verwendet (vornehmlich in der Zusammensetzung „Diktatur des Proletariats“). Mit der Änderung der Terminologie sollte u.a. auch den soziologischen Veränderungen in der modernen Industriegesellschaft Rechnung getragen werden. Gleichzeitig ist aber der Begriff der Arbeiterklasse als soziologische Kategorie inhaltlich verschwommen und konturlos geworden. Zur Arbeiterklasse werden nicht nur die in der materiellen Produktion unmittelbar tätigen ungelernten, angelernten und Facharbeiter gezählt; zu ihr sollen auch die Angestellten, die Dienstleistungen erbringen, Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten verrichten, sowie weite Teile der Intelligenz gehören. Auf diese Weise umfaßt die Arbeiterklasse den größten Teil der erwerbstätigen Bevölkerung. Bei Analysen der sozioökonomischen Struktur der Bevölkerung werden die „Arbeiter und Angestellten“ üblicherweise zu einer Gruppe zusammengefaßt. Im Statistischen Jahrbuch der DDR wird diese Gruppe folgendermaßen definiert: „Arbeitskräfte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb, einer Einrichtung, einem Verwaltungsorgan, einer Produktionsgenossenschaft, einem Rechtsanwaltskollegium, einer ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübenden Person stehen, das durch einen unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag begründet wurde.“ Bündnispolitik; Aktionseinheit der Arbeiterklasse. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 33–34 Arbeiterfestspiele A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z ArbeiterkomiteeSiehe auch die Jahre 1979 1985 Nach der marxistisch-leninistischen Ideologie ist die Arbeiterklasse eine Hauptklasse in den Gesellschaftsformationen des Kapitalismus und des Sozialismus. Sie soll in beiden Gesellschaftsformationen die fortschrittlichste und revolutionärste Klasse sein, die als Träger der sozialistischen Revolution den Übergang vom Kapitalismus zum Sozialismus herbeiführt und im Sozialismus die politische Macht im Bündnis mit den Genossenschaftsbauern und den sonstigen…
DDR A-Z 1975
Souveränität (1975)
Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Unter S. verstehen Völkerrechtler der DDR ein Grundprinzip des allgemeinen Völkerrechts. S. wird — im Unterschied zu den neuen, seit der sowjetischen Oktoberrevolution gültigen Völkerrechtsprinzipien des proletarischen und sozialistischen Internationalismus — als Merkmal aller Staaten in allen historischen Epochen angesehen. „Realer Inhalt und ideologische Motivierung“ der S. hängen jedoch vom Klassencharakter des konkreten Staates ab. S. wird definiert als „Unabhängigkeit eines Staates, die ihren Ausdruck in dem Recht des Staates findet, frei, nach eigenem Ermessen über seine inneren und auswärtigen Angelegenheiten zu entscheiden, ohne die Rechte anderer Staaten und die Grundsätze und Normen des Völkerrechts zu verletzen“ („Meyers Neues Lexikon“, Bd. 7, Leipzig 1964, S. 591). Diese Definition ist im wesentlichen identisch mit der der sowjetischen Völkerrechtslehre (Koshewnikow, Tunkin). S. wird als Ausdruck des Rechtes auf nationale Selbstbestimmung angesehen. Demzufolge wird auch zwischen staatlicher und nationaler S. unterschieden. Da die Völkerrechtler der DDR ihren Staat als vollwertiges Völkerrechtssubjekt ansehen und S. als „wichtigste Eigenschaft“ eines Völkerrechtssubjektes bezeichnet wird, war die Außenpolitik Ost-Berlins seit dem 25. 3. 1954, dem Tag, an dem die UdSSR der DDR in einer offiziellen Erklärung volle S. gewährte, unablässig darauf gerichtet, der Anerkennung ihrer S. internationale Geltung zu verschaffen. Der dritte Aspekt der S., die Volks-S., kann nach sozialistischer Völkerrechtslehre nur im „Arbeiter-und-Bauern-Staat“ mit seiner „umfassenden Beteiligung der Volksmassen am gesamten politischen und gesellschaftlichen Leben unter Führung der Partei der Arbeiterklasse“ zur Geltung kommen. „Monopolkapital und Großgrundbesitz“ haben, so wird behauptet, im bürgerlichen Staat jede Form der Volks-S. zur Farce gemacht. Obwohl die DDR die „Einheit des sozialistischen Lagers“ als wirkungsvollste Garantie ihrer so verstandenen S. ansieht, hat sie bei der Gestaltung ihrer Beziehungen zu anderen kommunistischen Ländern vielfach auf die Ausübung bestimmter S.-Rechte „freiwillig verzichtet“. Da die Forderung nach S. andererseits, insbesondere in der weltweiten Auseinandersetzung der Systeme und in ihrem Wettbewerb um Einfluß in den Staaten der „Dritten Welt“, als wirksame propagandistische Waffe gegen die vermeintliche und/oder tatsächliche Hegemonie „imperialistischer Mächte“ eingesetzt werden kann, hat die DDR wiederholt gegen jede Einschränkung nationalstaatlicher S. protestiert. Soweit eine solche Einschränkung der S. aufgrund supranationaler Integrationsbestrebungen von westlichen Völkerrechtlern diskutiert oder für notwendig erklärt wird, ist sie als „Manipulation imperialistischer Mächte“ zwecks Ausdehnung ihres Einflußbereiches gewertet worden. Da S. eines Staates gleichfalls absolute Entscheidungsfreiheit über die Art und Weise seiner gesellschaftspolitischen Entwicklung bedeutet, sah die DDR in der Weigerung westlicher und neutraler Staaten, sie als „souveräner deutscher Staat“ anzuerkennen, eine indirekte, permanente Einmischung in ihre inneren Angelegenheiten. Dieser Herausforderung glaubte und glaubt sie durch starke außenpolitische Anlehnung an die UdSSR begegnen zu können. Während DDR-Völkerrechtler die Völkerrechtssubjektivität ihres Staates aufgrund formaler Kriterien (Territorium, Staatsmacht, Fähigkeit zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen) als gegeben annehmen und in außenpolitischer Hinsicht die Notwendigkeit einer demokratischen Legitimation der Staatsmacht — als Definitionsmerkmal für diese Völkerrechtssubjektivität — ablehnen, machten sie die völkerrechtliche Anerkennung der S. der DDR als Merkmal ihrer völkerrechtlichen Existenz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (und anderen nichtsozialistischen Staaten) bis 1972 zur Vorbedingung einer politischen Normalisierung der Verhältnisse in Mitteleuropa. Gegenüber den sozialistischen Staaten und bei der Gestaltung der Beziehungen zu ihnen spielt die S. nicht die gleiche hervorragende Rolle. „Volle Gleichberechtigung, territoriale Integrität, staatliche Unabhängigkeit und Souveränität und Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten des anderen“ gelten zwar als „wichtige Prinzipien“, jedoch wird darüber hinaus als „unabdingbarer Bestandteil ihrer Beziehungen … die brüderliche gegenseitige Hilfe“ angesehen (M. A. Kaplan, N. d. B. Katzenbach, G. I. Tunkin, Modernes Völkerrecht, Form oder Mittel der Außenpolitik, Berlin 1965, S. 366). Von westlichen Kommentatoren wird dies als Einschränkung der als universal postulierten Geltung des S.-Prinzips und als verschleierte Rechtfertigung interventionistischer Absichten erachtet, falls Intervention zum Zwecke der Erhaltung der „Einheit des sozialistischen Lagers“ notwendig wird. Damit erscheint S. als formale Norm des Völkerrechts, deren Erfüllung die DDR je nach den konkreten politischen Erfordernissen entweder fordert oder — wie im Falle ČSSR im August 1968 — durch vorrangige blockpolitische Rücksichten faktisch in den Hintergrund treten läßt. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 771 Sorgerecht A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Sowjetische Aktiengesellschaften (SAG)Siehe auch die Jahre 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Unter S. verstehen Völkerrechtler der DDR ein Grundprinzip des allgemeinen Völkerrechts. S. wird — im Unterschied zu den neuen, seit der sowjetischen Oktoberrevolution gültigen Völkerrechtsprinzipien des proletarischen und sozialistischen Internationalismus — als Merkmal aller Staaten in allen historischen Epochen angesehen. „Realer Inhalt und ideologische Motivierung“ der S. hängen jedoch vom Klassencharakter des konkreten…
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Meliorationen (1975)
Siehe auch: Meliorationen: 1979 1985 Meliorationswesen: 1969 M. sind Maßnahmen zur Verbesserung der biologischen, chemischen und physikalischen Bodeneigenschaften mit dem Ziel, die Bodenfruchtbarkeit zu erhöhen. Hierzu gehören Maßnahmen zur Regulierung des Bodenwasserhaushaltes (Ent- und Bewässerung), Verbesserung der Bodenstruktur durch melioratives Pflügen, Tiefenlockerung, Entsteinung, Kalkung, Urbarmachung und Kultivierung von Mooren, Ödland und Spülflächen, Wiederurbarmachung und Rekultivierung von Abraumflächen (Bodennutzung), Schutzmaßnahmen gegen Wind- und Wassererosionen, Reliefmeliorationen (Beseitigung von Wegen, Gräben, Hecken etc.) und der Wirtschaftswegebau. Den M. kommt in der DDR doppelte Bedeutung zu. Einerseits ermöglichen sie eine nachhaltige Verbesserung der Flächenproduktivität und tragen damit zur Realisierung des Zieles bei, den Selbstversorgungsgrad in der Agrarproduktion zu erhöhen. Andererseits orientiert sich der Umfang großflächiger M.-Maßnahmen an natürlichen Gegebenheiten und führt damit zur Kooperation in der Landwirtschaft, die vor allem aus gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist. Unter den aufgeführten Maßnahmen genießen die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen absoluten Vorrang. Bei einer Gesamtfläche von rund 6,3 Mill. ha LN waren 1973 ca. 1 Mill. ha (16 v. H.) entwässerungsbedürftig, 1,4 Mill. ha (22 v. H.) stark und weitere 3 Mill. ha (48 v. H.) mäßig bewässerungsbedürftig. Zur gleichen Zeit konnten ca. 1,2 Mill. ha bereits entwässert und ca. 460.000 ha bewässert werden. Die Bewässerung erfolgte auf 223.000 ha (48 v. H.) in Form der Beregnung. Die M.-Vorhaben erfordern erhebliche Kosten, die im Durchschnitt der Jahre 1966–1970 ca. 0,7 Mrd. Mark und während des Fünfjahrplanes 1971–1975 mit durchschnittlich 0,8 Mrd. Mark pro Jahr veranschlagt wurden. 1973 betrug der Aufwand für die Entwässerung von 107.333 ha LN (davon ca. 52.000 ha Drainagen), für die Errichtung von Bewässerungsanlagen auf 67.202 ha LN (davon 32.350 ha Beregnung) und für die Anlage von 906 km Wirtschaftswegen ca. 720 Mill. Mark. An der Durchführung der M.-Arbeiten sind sowohl M.-Genossenschaften (vgl. ländliche Genossenschaften) als auch staatliche M.-Kombinate beteiligt. Die zentrale Leitung des M.-Wesens wird — nachdem das Staatliche Komitee für M. durch Ministerratsbeschluß am 1. 4. 1972 aufgelöst wurde — direkt vom Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft wahrgenommen. Ein Spezialstudium für Leitungsaufgaben vermitteln die Universität Rostock (Dipl.-Ing.) und die Ingenieurschule in Fürstenwalde. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 560 Meldewesen, polizeiliches A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z MenschenhandelSiehe auch: Meliorationen: 1979 1985 Meliorationswesen: 1969 M. sind Maßnahmen zur Verbesserung der biologischen, chemischen und physikalischen Bodeneigenschaften mit dem Ziel, die Bodenfruchtbarkeit zu erhöhen. Hierzu gehören Maßnahmen zur Regulierung des Bodenwasserhaushaltes (Ent- und Bewässerung), Verbesserung der Bodenstruktur durch melioratives Pflügen, Tiefenlockerung, Entsteinung, Kalkung, Urbarmachung und Kultivierung von Mooren, Ödland und Spülflächen, …
DDR A-Z 1975
Bücher-Austausch (1975)
Siehe auch: Bücheraustausch: 1979 1985 Bücher-Austausch: 1966 1969 Der Literatur-Austausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR geht einerseits (im Rahmen des Innerdeutschen Handels) über den Buchhandel, andererseits (vorwiegend in west-östlicher Richtung) als Geschenkverkehr vor sich. Entgegen einem verbreiteten Irrtum ist mitteldeutsche Literatur in der Bundesrepublik über jede Buchhandlung zu beziehen. Lizenzverträge zwischen Verlagen in der Bundesrepublik und der DDR können dem „Export“ von mitteldeutschen Büchern entgegenstehen. (1972 wurden nach Angaben des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig 273 Lizenzen von Verlagen aus der Bundesrepublik erworben und 255 an solche vergeben.) Wer Literatur und sonstige Druckerzeugnisse aus der Bundesrepublik, Berlin (West) und dem westlichen Ausland unmittelbar empfangen will, bedarf einer Sondergenehmigung des Ministeriums für Kultur, die Institutionen und einzelnen Bürgern bei nachgewiesenem Bedarf für ein bestimmtes Fachgebiet, eine bestimmte Literaturgattung oder einzelne Druckerzeugnisse auf Widerruf oder zeitlich begrenzt erteilt werden kann (Anordnung des Min. für Kultur vom 13. 6. 1963). Ein Perspektiv-Programm für die ideologische und kulturpolitische Arbeit auf dem Gebiet der Literatur, des Verlagswesens und der Literaturverbreitung von 1965 fordert auch eine außerordentliche Steigerung des Buch-Exports; Voraussetzung dazu wären neben der Attraktivität der Produktion wirksame Schritte zur Befreiung des Bücheraustausches mit der Bundesrepublik Deutschland und dem westlichen Ausland von einengenden Vorschriften. Der Geschenkverkehr soll laut Erklärung des damaligen Staatssekretär E. Wendt vom Januar 1964 durch die oben zitierte Anordnung nicht betroffen sein, und eine Vermehrung der Büchergeschenksendungen würde den Wünschen der Menschen in der DDR entsprechen. Bücher und Druckschriften sollen niemals in anderen Geschenksendungen beigepackt, sondern gesondert versandt werden. Welche Literatur von allen Geschenksendungen auch nach den eingetretenen Erleichterungen im nichtkommerziellen ➝Warenverkehr ausgeschlossen bleibt, ist aus dem Merkblatt „Hinweise für Geschenksendungen in die DDR und nach Berlin (Ost), hrsg. vom Gesamtdeutschen Institut, Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben, Oktober 1974, zu entnehmen, das auf allen Postämtern der Bundesrepublik erhältlich ist. Die Bezüge und Lieferungen im innerdeutschen Handel mit Gegenständen des Buchhandels hatten 1972 folgende Werte (ohne Geschenksendungen, in DM): Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 177 BSG A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z BuchexportSiehe auch: Bücheraustausch: 1979 1985 Bücher-Austausch: 1966 1969 Der Literatur-Austausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR geht einerseits (im Rahmen des Innerdeutschen Handels) über den Buchhandel, andererseits (vorwiegend in west-östlicher Richtung) als Geschenkverkehr vor sich. Entgegen einem verbreiteten Irrtum ist mitteldeutsche Literatur in der Bundesrepublik über jede Buchhandlung zu beziehen. Lizenzverträge zwischen Verlagen in der Bundesrepublik und…
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Volkskammer (1975) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Verfassungsrechtliche Stellung und Zusammensetzung Die V. wird in Art. 48 der Verfassung als das oberste staatliche Machtorgan der DDR bezeichnet. Sie wird in ihrer Rolle und Funktion durch das in der DDR herrschende Selbstverständnis des Prinzips der Volkssouveränität bestimmt. Danach üben die Werktätigen durch die Volksvertretungen die Macht aus, wobei dies gemäß dem Prinzip des demokratischen Zentralismus auf der Basis einer bestimmten Bündnispolitik der Klassen und Schichten der Gesellschaft der DDR verwirklicht wird. Damit wird auch die Funktion der V. im Regierungssystem der DDR festgelegt. Die V. entstand 1949 aus der Bewegung des Deutschen Volkskongresses, dessen 3. Kongreß im Mai 1949 den Deutschen Volksrat wählte. Dieser konstituierte sich am 7. 10. 1949 (Tag der Gründung der DDR) als „Provisorische Volkskammer“ der DDR. Mit der ersten Wahl zur V. 1950 entfiel das „Provisorische“; seitdem erfolgen alle 4 Jahre (statt 1962 erst 1963) die Wahlen zur V. Seit 1963 umfaßt sie 500 (vorher 466) Abgeordnete, von ihnen sind 66 (vorher ebenfalls 66) Berliner Vertreter, die von der Stadtverordnetenversammlung von Berlin (Ost) nominiert werden. In der 6. Wahlperiode (seit 1971) setzte sich die V. wie folgt zusammen (die Zuordnung erfolgt nach erlerntem Beruf bzw. erster Erwerbstätigkeit): Arbeiter 219, werktätige Bauern 77, Angestellte 102, Intelligenz 101, Sonstige 1. Zu Beginn der Wahlperiode waren von den 398 Angehörigen der Gruppen der Arbeiter, Bauern und Angestellten 79 zum Facharbeiter und 48 zum Meister (Industrie, Handwerk, Landwirtschaft) aufgestiegen: 105 hatten eine Fachschulbildung, 170 eine Hochschulausbildung (110 mit Diplom, 27 promoviert) erworben; 14 weitere waren Professoren geworden. Die 341 Männer und 159 Frauen verteilten sich auf die einzelnen Altersgruppen wie folgt: 21–25 = 31 (6,2 v. H.), 26–30 = 30 (6 v. H.), 31–40 = 102 (20,4 v. H.), 41–50 = 214 (42,8 v. H.), 51–60 (16 v. H.), über 60 waren 43 (8,6 v. H.) der Abgeordneten (nach: Die V. der DDR, 6. Wahlperiode, Berlin [Ost] 1972). Die Pflichten und Rechte der Abgeordneten sind in der Verfassung und der Geschäftsordnung der V. festgelegt. Sie sollen u. a. ihre Fähigkeiten und Kenntnisse für das Wohl und die Interessen des sozialistischen Staates und der Bürger einsetzen, deren Mitwirkung an der Vorbereitung und Verwirklichung der Gesetze fördern und enge Verbindung zu den Wählern durch Sprechstunden, Aussprachen und Rechenschaftslegungen halten. Sie unterliegen nicht einem imperativen Mandat der Wähler, dürfen an den Sitzungen der örtlichen Volksvertretungen mit beratender Stimme teilnehmen, Anfragen an den Ministerrat oder eines seiner Mitglieder richten und persönliche Schutzrechte (Immunität, Aussageverweigerung in bestimmten Fällen) wahrnehmen. Aus ihrer Tätigkeit dürfen ihnen keine materiellen Nachteile entstehen; sie werden deshalb zu Plenartagungen und Ausschußarbeiten bei Weiterzahlung von Lohn oder Gehalt freigestellt und erhalten eine Entschädigung von 500 Mark sowie einen Freifahrtausweis der Deutschen Reichsbahn. II. Parteien und Massenorganisationen in der Volkskammer Die Abgeordneten bilden die Fraktionen der V. Seit 1963 sind die Fraktionen mit der folgenden Zahl von Abgeordneten vertreten (in Klammern die Berliner Vertreter): SED 110 (+ 17), FDGB 60 (+ 8), DBD, NDPD, LDPD und CDU je 45 (+ 7), FDJ 35 (+ 5), DFD 30 (+ 5), Kulturbund 19 (+ 3). Fraktionswechsel von Abgeordneten sind [S. 912]unbekannt; sie könnten auch durch Antrag der betroffenen Fraktion auf Aberkennung des Mandats verhindert werden. Die Zugehörigkeit zu einer Fraktion der Massenorganisationen sagt nichts aus über die Mitgliedschaft in einer Partei. Von den 22 Mitgliedern der Kulturbund-Fraktion sind 3 parteilos, 1 in der NDPD, 18 Mitglieder der SED. In der Fraktion des FDGB gehören 60 der 68 Mitglieder der SED an. Alle Mitglieder der SED sind zudem in der Parteigruppe der SED in der V. zusammengefaßt, was angesichts der ohnehin engen Zusammenarbeit der Parteien und Massenorganisationen im Demokratischen Block nur rudimentäre Bedeutung hat. III. Sozialstruktur der Abgeordneten Die soziale Zusammensetzung der Fraktionen weist auf die unterschiedlichen Strukturen der Parteien hin. So sind z. B. 75 v. H. der Mitglieder der Fraktion der DBD in der Landwirtschaft bzw. in damit zusammenhängenden Bereichen tätig. In der Fraktion der CDU sind 14 Angestellte. 26 Angehörige der Intelligenz, vor allem Lehrer; 4 Abgeordnete arbeiten in der Landwirtschaft, 2 sind Handwerker und 1 (war) privater Unternehmer. Von den 127 Mitgliedern der Fraktion der SED sind nach, ihrer gegenwärtigen Tätigkeit 4 Arbeiter, 7 in der Landwirtschaft Tätige, 23 Intelligenzler, 92 Angestellte und l „Sonstiger“, nämlich Rentner. (Angaben ausgezählt nach den Angaben in: Die Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik, 6 Wahlperiode, Berlin [Ost] 1972). IV. Aufgaben der Organe der Volkskammer A. Fraktionen Die Fraktionen haben im wesentlichen nur für die Plenartagungen Bedeutung. Sie verfügen über 1 Vorsitzenden und 1 Stellvertreter (außer der FDJ), haben das Recht, im Präsidium der V. vertreten zu sein, Anfragen und Anträge einzubringen und Stellungnahmen, vor allem zu Gesetzesanträgen, abzugeben. Das Recht der Gesetzesinitiative steht ihnen ebenfalls, zu (außer ihnen noch dem Präsidium, 15 Abgeordneten und dem Bundesvorstand des FDGB), wurde aber bisher nur vom Ministerrat und vom Staatsrat wahrgenommen. B. Präsidium Das Präsidium, der V. leitet die Arbeit der Volkskammer gemäß der Geschäftsordnung. Es wird auf der konstituierenden Sitzung der neugewählten V. für die Dauer der — seit der Verfassungsänderung vom Oktober 1974 von 4 auf 5 Jahre verlängerten — Wahlperiode gewählt und besteht aus dem Präsidenten (gegenwärtig G. Götting, CDU), dem Stellvertreter des Präsidenten, F. Ebert, SED, sowie den weiteren Mitgliedern (jede Fraktion stellt 1 Mitglied) und dem Sekretär des Staatsrates. C. Ausschüsse Die Beteiligung der V. am Entscheidungsprozeß geht im wesentlichen durch die Tätigkeit ihrer Ausschüsse vor sich. Seit 1963 werden in der V. in jeder Wahlperiode 15 Ausschüsse gebildet. Sie werden mit einer unterschiedlichen Anzahl von Abgeordneten und, bis auf 4, einer Anzahl Nachfolgekandidaten besetzt, Nachfolgekandidaten sind die auf der Liste placierten, aber nicht gewählten Kandidaten, die mit beratender Stimme an den Ausschußsitzungen teilnehmen. Insgesamt sind 326 Abgeordnete und 97 Nachfolgekandidaten (von 150)in den Ausschüssen. der V. tätig. Die Aufgaben der Ausschüsse werden in der Verfassung und der Geschäftsordnung der V. festgelegt. Die Ausschüsse arbeiten nach einem Arbeitsplan, in dem die Vorhaben eines Jahres festgelegt werden, Ihr Arbeitsgebiet kann sich auf einen bestimmten Bereich der Wirtschaft konzentrieren, z. B. Handel und Versorgung. Dabei findet eine Zusammenarbeit mit dem zuständigen Ministerium statt. Sie kann sich jedoch auch, wie z. B. im Fall des Ausschusses für Industrie, Bauwesen und Verkehr, auf mehrere Bereiche erstrecken. Die Rechte der Ausschüsse liegen im Bereich der Information und Kontrolle. So ist z. B. der Ministerrat verpflichtet, sie übet wichtige Fragen der Durchführung der staatlichen Politik zu informieren und die Ergebnisse der Tätigkeit der Ausschüsse in seine Arbeit einzubeziehen. Die Ausschüsse können die Anwesenheit eines Ministers bei ihren Beratungen verlangen; für die Betreuung eines Ausschusses ist im Ministerium oder einem anderen leitenden Organ ein leitender Mitarbeiter zuständig, der den Ausschuß über Vorhaben des Bereichs informiert und Informationen entgegennimmt. Die Tätigkeit der Ausschüsse erstreckt sich auf die Beratung von Gesetzesvorhaben und schließt die öffentliche Diskussion der Gesetzesentwürfe ebenso wie Untersuchungen zu spezifischen Problemen, z. B. der verbesserten Nutzung des vorhandenen Arbeitskräftepotentials oder Formen der Wettbewerbsführung, ein. Während dieser Tätigkeit gewonnene Informationen sollten in die Entwürfe entgehen; die über die Vorhaben zu informierender Werktätigen werden angeregt, Initiativen zu ihrer Durchführung einzuleiten. D. Volkskammerplenum Als oberstes staatliches Machtorgan entscheidet die V. über die „Grundfragen der Staatspolitik“ und „verwirklicht in ihrer Tätigkeit den Grundsatz der Einheit von Beschlußfassung und Durchführung“ (Art. 48). Damit ist der Bezug auf das in der marxistisch-leninistischen Lehre vom Staat verankerte Prinzip der Gewalteneinheit und der Volksvertretungen als „arbeitender Körperschaften“ (Marx) hergestellt. Die Einheit ihrer Tätigkeit verwirklicht die V., indem sie einerseits durch Gesetze und Be[S. 913]schlüsse „die Ziele der Entwicklung der DDR“ sowie die „Hauptregeln für das Zusammenwirken der Bürger, Gemeinschaften und Staatsorgane sowie deren Aufgaben bei der Durchführung der staatlichen Pläne“ festlegt, (Art. 49 Abs. 1 und 2), andererseits mit der Durchführung dieser Entscheidungen ihre Organe beauftragt, die auf der Grundlage der von der V. bestimmten Grundsätze tätig werden. Diese Organe sind der Staatsrat, der Ministerrat, der Nationale Verteidigungsrat, das Oberste Gericht und der Generalstaatsanwalt. Die Festlegung als „oberstes staatliches Machtorgan“ bedeutet, daß die Entscheidungen der V. die verbindlichen staatsrechtlichen Grundlagen der Tätigkeit des Staatsapparates sind. Die Konzentration auf die „Grundfragen“ soll bewirken, daß die V. sich mit wichtigen Fragen der staatlichen Politik befaßt. Weder die Ausarbeitung sachlicher noch personeller Alternativen entspricht dem Selbstverständnis der V. und ihrer Ausschüsse. Die Wahl von Personen gilt als Bestätigung der von der Parteiführung, in bestimmten Fällen in Zusammenarbeit mit den anderen Parteien und Massenorganisationen im Demokratischen Block, erarbeiteten Vorschläge. Die V. wählt u. a. den Vorsitzenden des Staatsrates und dessen Mitglieder, den Vorsitzenden des Ministerrates, die Mitglieder des Ministerrates auf Vorschlag des Vorsitzenden, den Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates, den Präsidenten und die Richter des Obersten Gerichts sowie den Generalstaatsanwalt. Die sachlichen Entscheidungen sollen sich an den „objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung“ orientieren, deren Erkenntnis ebenso wie die Ausarbeitung der daraus abzuleitenden Aufgaben der Partei und damit dem staatlichen Willensbildungsprozeß entzogen ist. Dem entspricht auch der politische Charakter der von der V. verabschiedeten Gesetze, die Ausdruck der einheitlichen Interessen der Mitglieder der Gesellschaft und der Grundlage ihres Zusammenwirkens auf ein gemeinsames Ziel hin sein sollen. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 911–913 Volkshochschulen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Volkskongreß
Volkskammer (1975) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Verfassungsrechtliche Stellung und Zusammensetzung Die V. wird in Art. 48 der Verfassung als das oberste staatliche Machtorgan der DDR bezeichnet. Sie wird in ihrer Rolle und Funktion durch das in der DDR herrschende Selbstverständnis des Prinzips der Volkssouveränität bestimmt. Danach üben die Werktätigen durch die Volksvertretungen die Macht aus, wobei dies gemäß dem Prinzip…
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Zentralkomitee (ZK) der SED (1975)
Siehe auch: Zentralkomitee der SED: 1963 1965 1966 Zentralkomitee der SED (ZK): 1969 Zentralkomitee (ZK) der SED: 1979 1985 Das ZK „führt die Beschlüsse des Parteitages aus“ und ist „zwischen den Parteitagen“ das höchste Leitungsorgan der Partei (4. Statut der SED von 1963, Punkt 39). Es ist dem Parteitag rechenschaftspflichtig. Mit der Umwandlung der SED in eine „Partei neuen Typus“ wurde sukzessive auch die Führungsstruktur der Partei derjenigen der KPdSU angeglichen. Mit dem III. Parteitag (20.–24. 7. 1950) löste das ZK aus 50 [S. 962](stimmberechtigten) und 31 (nichtstimmberechtigten) Kandidaten den bisherigen — 80köpfigen — Parteivorstand ab. Das ZK besteht aus Mitgliedern und Kandidaten. Ihre Zahl ist nicht verbindlich festgelegt und veränderte sich seit 1950 wie folgt: Die personelle Zusammensetzung des ZK spiegelt z. T. den Trend der jeweiligen Parteilinie wider. Mit dem VI. Parteitag (1963) wurde die Tendenz deutlich, akademische Kader, Fachleute aus Technik, Wissenschaft und Wirtschaft, in größerer Zahl in das höchste repräsentative Gremium der Partei aufzunehmen. Die Wahlen des VIII. Parteitages zum ZK wie die des ZK zum Politbüro und zum Sekretariat lassen personalpolitische Stabilität und Kontinuität erkennen. Erst das 10. Plenum des ZK (Oktober 1973) spiegelte bei den obersten Exekutiv- und Beschlußgremien die inhaltlichen Veränderungen der Honecker-Ära andeutungsweise wider. (Das gilt allerdings weniger für das ZK. Für die seit dem Juni 1971 verstorbenen 6 ZK-Mitglieder wurden Kandidaten zu Vollmitgliedern gewählt.) Das ZK verkörpert die führende Rolle der Partei in Staat und Gesellschaft, in ihm sind wichtige Funktionsinhaber aller gesellschaftlichen Bereiche vertreten. Unterrepräsentiert sind die nachgeordneten staatlichen Ebenen (Bezirke und Kreise), die Universitäten, die Mitglieder ohne besondere Funktionen und die Frauen. Trotz seiner von der Parteiführung manipulierten Zusammensetzung und seiner Funktion hat das ZK das Potential für ein Beratungs- und Konsultationsgremium. Ca. 68 v. H. der Mitglieder und Kandidaten des amtierenden ZK haben eine Hoch- oder Fachschule (einschließlich der Parteischulen der SED) absolviert. Das Durchschnittsalter der Mitglieder und Kandidaten des ZK lag 1963 bei 45, 1967 bei 48 Jahren. Wahl und Mitgliedschaft. Die Mitglieder und Kandidaten des ZK werden vom Parteitag gewählt. Voraussetzung ihrer Wahl ist eine mindestens 6jährige Mitgliedschaft in der SED. Ausnahmen bedürfen der Bestätigung des Parteitages, der formal auch die Zahl der Kandidaten und Mitglieder des ZK festlegt. Das vom VIII. Parteitag (Juni 1971) gewählte ZK hat 135 Mitglieder und 54 Kandidaten. Die Auswahl der Delegierten zum Parteitag und damit der potentiellen Mitglieder und Kandidaten des ZK ist eine der wichtigsten Aufgaben der Kaderpolitik. Funktionen. Bei den Funktionen des ZK ist zwischen den „legislativen“ („… ist zwischen den Parteitagen das höchste Organ der Partei …“) und den „exekutiv-administrativen“ („… leitet … vertritt …, entsendet …, lenkt …“) zu unterscheiden. Das Plenum des ZK tritt statuarisch mindestens einmal in 6 Monaten zu einer Sitzung zusammen. Zwischen Juni 1971 (VIII. Parteitag) und Juni 1975 fanden 14 Sitzun[S. 963]gen statt. (Zum Vergleich: zwischen dem III. und IV: Parteitag, dem IV. und V. Parteitag und zwischen dem V. und VI. Parteitag gab es 18, zwischen dem VI. und VII. Parteitag 15 ZK-Tagungen und zwischen dem VII. und VIII. Parteitag 17 ZK-Plena). Die ZK-Plena haben heute den Charakter von Arbeitstagungen. Das Plenum nimmt den Rechenschaftsbericht des Politbüros über dessen Arbeit seit der letzten ZK-Tagung entgegen und diskutiert ihn. Häufig hält ein Mitglied oder Kandidat des Politbüros ein Grundsatz-Referat zu einem wichtigen Thema, das ebenfalls in Diskussionen erörtert wird. Zu wichtigen Problemkomplexen können auch Experten und andere Funktionäre hinzugezogen werden (Neuerung des 4. Statuts von 1963); dies wurde besonders in der ersten Hälfte der 60er Jahre praktiziert. Der Politbürobericht, die Referate und Diskussionen werden zumeist nur in Auszügen im „Neuen Deutschland“ — dem Zentralorgan der SED — veröffentlicht und müssen von den Parteimitgliedern für die konkrete Parteiarbeit „ausgewertet“ werden. Personelle Veränderungen werden in der Regel ohne Kommentar bekanntgegeben. Formell wird auf der Tagung des ZK die weitere Politik der Partei im Rahmen der vom letzten Parteitag verabschiedeten Grundsätze festgelegt. Der tatsächliche Einfluß des Plenums auf Personalpolitik und Generallinie ist jedoch nur schwer abzuschätzen. Immerhin hat das ZK der KPdSU sowohl in der Frühphase des Sowjetstaates als auch in der Chruschtschow-Ära mehrmals entscheidend den Kurs der Partei mitbestimmt. Vom ZK der SED läßt sich Ähnliches bis heute nicht feststellen. Der Einfluß des Politbüros der SED ist nach wie vor ausschlaggebend. Viele Jahre schien das ZK ein reines Akklamationsorgan zu sein, obwohl die meisten seiner Mitglieder in wichtigen Regierungs-, Verwaltungs-, Wirtschafts- und Funktionen des Parteiapparates tätig sind. Einzelne leiten wissenschaftliche Institutionen, andere gehören von Fachleuten beratenen Kommissionen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen an, die durch Rückinformationen von der Basis auf Entscheidungen der Parteiführung Einfluß nehmen. Gegenwärtig sind daher Ansätze eines Wandels des ZK zu einem „Transformations- und Konsultationsgremium“ (P. C. Ludz, Parteielite im Wandel, Köln-Opladen, 1968) nicht zu übersehen. Das ZK beruft die Zentrale Parteikontrollkommission (ZPKK) und beschließt über deren Zusammensetzung. In den 40er und 50er Jahren erfüllte die ZPKK eine wichtige Funktion, wenn es um die Erhaltung der „Einheit und Reinheit der Partei“ im Rahmen der Parteisäuberungen ging. Ihre Beschlüsse bedürfen ebenfalls der Zustimmung des ZK. Zur politischen Leitung der Arbeit zwischen den Plena wählt das ZK das Politbüro und zur Durchführung der laufenden Arbeiten das Sekretariat des ZK. Diese beiden Gremien sind die tatsächlichen Träger des Entscheidungsprozesses in der SED und damit in der DDR. Das ZK kann in den Parteiorganisationen wichtiger gesellschaftspolitischer Bereiche Parteiorganisatoren einsetzen und/oder Sonderabteilungen einrichten. Es kann ferner zwischen den Parteitagen Parteikonferenzen einberufen, um personalpolitische Veränderungen oder inhaltlich grundlegende Beschlüsse verabschieden zu lassen. (Bisher gab es in der Geschichte der SED 3 solcher Parteikonferenzen.) Formell hat das ZK als Kollektivorgan ferner die zumeist langjährig im Apparat tätigen Abteilungsleiter des ZK zu bestätigen. Durch seinen Apparat, der in über 35 [S. 964]Abteilungen (mit ca. 2.000 hauptamtlichen Funktionären) gegliedert ist, die den Sekretären des ZK unterstehen, vertritt 1. das ZK die SED im Verkehr mit anderen Parteien und Organisationen, bestimmt 2. das Leitungspersonal für gesellschaftspolitisch wichtige Funktionen (Kaderpolitik), lenkt 3. die Arbeit der zentralen staatlichen Organe und Organisationen durch die in ihnen bestehenden Parteigruppen; leitet und kontrolliert 4. die parteieigenen Betriebe; setzt 5. die Redaktionskollegien der Parteizeitungen und -Zeitschriften ein, die der Kontrolle des zentralen Apparates unterliegen, und informiert 6. die Parteiorganisationen über die Linie der Partei (regelmäßige schriftliche, nicht veröffentlichte Parteiinformationen) und die Tätigkeit des Apparates. Die Fachabteilungen sind in Sektoren und Arbeitsgruppen unterteilt. In ihrer Struktur entsprechen die Abteilungen des ZK denen von ihnen angeleiteten und kontrollierten Organisationen des Staatsapparates. In der Regel ist der zuständige Abteilungsleiter des ZK jedoch einflußreicher als das „entsprechende“ Mitglied des Ministerrates. Mit ihren Vorlagen und Anregungen setzen die Abteilungen die legislative Tätigkeit der Volkskammer in Gang und kontrollieren den gesamten Regierungsapparat. Ständig oder zeitweilig sind dem ZK bzw. dem Politbüro — gelegentlich zusammen mit dem Ministerrat oder seinem Präsidium — Kommissionen oder Arbeitsgruppen zugeordnet, die einzelne Sachgebiete übergreifende Aufgaben des ZK oder des Ministerrates koordinieren sollen (zum Beispiel: Kommission für Nationale Sicherheit, Ltr. P. Verner; Kommission zur Überarbeitung des Parteiprogramms, Ltr. E. Honecker; Kommission zur Überarbeitung des Parteistatuts, Ltr. P. Verner; Kommission für Agitation, Ltr. W. Lamberz). Dem ZK angeschlossen sind: a) das Institut für Marxismus-Leninismus (Direktor: G. Heyden); b) das Institut für Gesellschaftswissenschaften (Direktor: O. Reinhold); c) die Parteihochschule „Karl Marx“ (Direktor: H. Wolf); d) das Institut für Meinungsforschung (Direktor: H. Berg); e) das Zentralinstitut für sozialistische Wirtschaftsführung (Direktor: H. Koziolek) sowie weitere Institute und Schulen zur Kaderbildung. Andere Institutionen — wie das Institut für Internationale Politik und Wirtschaft (IPW, Direktor: M. Schmidt) — arbeiten besonders eng mit einzelnen ZK-Abteilungen zusammen. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 961–964 Zentralisation A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Zentralrat der FDJSiehe auch: Zentralkomitee der SED: 1963 1965 1966 Zentralkomitee der SED (ZK): 1969 Zentralkomitee (ZK) der SED: 1979 1985 Das ZK „führt die Beschlüsse des Parteitages aus“ und ist „zwischen den Parteitagen“ das höchste Leitungsorgan der Partei (4. Statut der SED von 1963, Punkt 39). Es ist dem Parteitag rechenschaftspflichtig. Mit der Umwandlung der SED in eine „Partei neuen Typus“ wurde sukzessive auch die Führungsstruktur der Partei derjenigen der KPdSU angeglichen. Mit…
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Marxismus-Leninismus (1975)
Siehe auch: Marxismus-Leninismus: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Marxismus-Leninismus (ML): 1979 1985 Theorie des Marxismus-Leninismus-Stalinismus: 1953 1954 1956 1958 [S. 547] I. Grundlagen Der ML ist ein — dem Anspruch nach — geschlossenes und homogenes theoretisches System, das auf den Lehren von Marx, Engels und Lenin aufbaut. Er versteht sich bewußt als Ideologie der Arbeiterklasse. Da jene die historisch letzte und fortschrittlichste Klasse darstellt, ist ihre Ideologie — im Gegensatz zu früheren — wissenschaftlich und kann somit Allgemeingültigkeit und Verbindlichkeit beanspruchen. Gegenstand der marxistisch-leninistischen Ideologie ist das Verhältnis des Menschen zur Welt, von hier ausgehend das Verhältnis von Materiellem und Ideellem, die allgemeinen Gesetzmäßigkeiten der Natur, der Gesellschaft und des Denkens sowie der Strategie und Taktik der sozialen Revolution. Der ML dient nicht nur der Erklärung der Welt, sondern vor allem der Anleitung zu ihrer Veränderung: „Die ideenreiche, aktive, erfolgreiche Politik der Kommunistischen Partei der Sowjetunion, der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und anderer marxistisch-leninistischer Parteien ist dialektischer Materialismus in Aktion.“ Als Weltanschauung der Arbeiterklasse ist der ML auf das Ziel des Sozialismus bzw. Kommunismus ausgerichtet und hat demnach ganz bestimmte Funktionen zu erfüllen: eine wissenschaftlich-theoretische Funktion, d. h. Analyse und Verallgemeinerung der wichtigsten Resultate der Wissenschaften und der gesellschaftlichen Praxis; eine politisch-ideologische Funktion, d. h. Umsetzung der theoretischen Erkenntnisse in politische Praxis; eine ethisch-erzieherische Funktion, d. h. Bildung bzw. Verstärkung des richtigen gesellschaftlichen ➝Bewußtseins. Der ML gliedert sich in den Dialektischen (Diamat) und Historischen (Histomat) Materialismus (= Philosophie des ML), die Politische Ökonomie sowie den wissenschaftlichen Sozialismus und Kommunismus. Diamat und Histomat sind Hauptbestandteile des ML und zugleich dessen Grundlage. Als Grundwerke des ML gelten heute neben den „Klassikern“ die „Grundlagen des Marxismus-Leninismus“, Teil~1 u. 2, Dietz Verlag, Berlin (Ost) 1974; „Grundlagen der marxistisch-leninistischen Philosophie“, 2. durchges. Auflage, Übers, a. d. Russ., Dietz Verlag, Berlin (Ost) 1972; Philosophisches Wörterbuch, Teil~1 und 2, 10. Auflage, VEB Bibliographisches Institut, Leipzig 1974. II. Philosophie des Marxismus-Leninismus A. Der Dialektische Materialismus (DM) 1. Grundlagen des DM Der DM gibt eine philosophische Deutung des Wesens der Welt, untersucht das Verhältnis des Bewußtseins zur objektiven Realität (= Grundfrage der Philosophie), die allgemeinen Gesetzmäßigkeiten der Natur, der Gesellschaft und des Denkens (Erkennens) sowie die Stellung des Menschen in der Welt. Er stützt sich vor allem auf die Ausführungen Engels' („Anti-Dühring“, 1878, und „Dialektik der Natur“, 1873 ff.) und Lenins („Materialismus und Empiriokritizismus“, 1909). Dagegen wird Stalins lange Jahre wichtiger Aufsatz „Über dialektischen und historischen Materialismus“ (1938) gegenwärtig nicht erwähnt. Der DM hat aber in der jüngsten Zeit, insbesondere durch die Rezeption der Ergebnisse der Systemtheorie, der Informationstheorie sowie der allgemeinen Wissenschaftstheorie, wesentliche Erweiterungen erfahren. Nicht zuletzt durch diese Rezeption kann die generelle Methodologie des DM in den einzelwissenschaftlichen Methodologien genutzt werden, indem in verallgemeinerter Form wesentliche Erfahrungen aller Wissenschaften vermittelt werden. Die grundlegende Unterscheidung der dialektisch-materialistischen von der traditionellen Philosophie liegt in ihrem Verhältnis zu Theorie und Praxis. Der DM gibt eine philosophische Deutung des „Wesens“ der Welt, versteht sich jedoch nicht nur als eine Erklärung der Welt, sondern, wie bereits angedeutet, vor allem als eine Anleitung zu deren Veränderung. In der 11. Feuerbachthese hat Marx diesen Unterschied auf die klassische Formel gebracht: „Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern.“ Theorie und Praxis bilden im ML eine „organische Einheit“, d. h. sie bedingen und beeinflussen sich gegenseitig; eine „parteilose“ Werthaltung ist demnach Ideologie im Sinne von falschem Bewußtsein, Parteilichkeit erste Voraussetzung der marxistischen Philosophie. 2. Der Begriff der Materie und die Grundfrage der Philosophie Die einzige Eigenschaft der Materie, sagt Lenin, an deren Anerkennung der philosophische Materialismus gebunden ist, ist die Eigenschaft, objektive Realität zu sein (Lenin, Werke, nach der 4. russ. Ausgabe, dt., Berlin (Ost), 1973, Bd. 14, S. 124); das bedeutet, daß die Materie außerhalb des Bewußtseins existiert. Der philosophische Materiebegriff würde damit nichts über die qualitative und quantitative Beschaffenheit der Bewegungs-, Struktur- und Entwicklungsformen der Materie aussagen; er enthielte lediglich eine weltanschauliche und erkenntnistheoretische Aussage über das Verhältnis von Materie und Bewußtsein, und zwar dergestalt, daß die Materie primär, das Bewußtsein sekundär ist. Bewußtsein ist demnach nur die höchste Bewegungsform der Materie; der DM also im Gegensatz zum Idealismus eine monistische Entwicklungslehre. [S. 548]<3. Ontologische Thesen> Die allgemeine Daseinsweise der Materie ist Bewegung, deren Wesen in der Veränderung überhaupt besteht. Nun wäre auch noch damit keine ontologische Qualifizierung der Materie bzw. der Bewegung verbunden; eine derartige „Wesens“- oder „Substanz“-Bestimmung lehnen die marxistischen Philosophen im Abwehrkampf gegen den Idealismus ausdrücklich ab. Andererseits wird behauptet, die Entwicklung der modernen Naturwissenschaft habe den „zutiefst dialektischen Charakter“ der Materie bzw. die „innere Widersprüchlichkeit“ der Bewegung erwiesen. Als Standardbeweise für das dialektische bzw. Widerspruchsprinzip gelten der Korpuskel- und Wellencharakter der Elementarteilchen sowie die Existenz von Anti-Teilchen. Eine weitere (verschleierte) ontologische Bestimmung ist die These, daß sich die Materie von niedrigen zu höheren Formen bewege (Fortschrittsprinzip), modifiziert neuerdings durch die Hinzufügung, diese Höherentwicklung gelte nur innerhalb des Weltalls, nicht für das Weltall als solches. Damit soll jeder Eschatologiekritik vorgebeugt werden. 4. Die Hauptkategorien der Dialektik Die marxistische Dialektik wird als „die philosophische Theorie vom Zusammenhang, von der Bewegung und Entwicklung in der Welt“ definiert. Unter Dialektik in diesem Sinne wird ein Wirkungszusammenhang verstanden, bei dem Dinge, Systeme usw. nicht nur Einwirkungen der verschiedensten Art von anderen Dingen, Systemen usw. erleiden, sondern auch auf diese zurückwirken. Der DM betrachtet das Universum als ein Netz von Wechselwirkungen. Methodologisch ergäbe sich daraus die Forderung, bei der Analyse eines Sachverhaltes alle Wechselwirkungszusammenhänge zu berücksichtigen. Da dies die menschliche Erkenntnisfähigkeit übersteigt, ist es im besten Falle nur möglich, die wesentlichen Wechselwirkungen zu untersuchen. Neben den inneren dialektischen Widersprüchen, die innerhalb der Materie und ihrer Daseinsweisen wirken, stehen die äußeren dialektischen Widersprüche, die eine Wechselwirkung zwischen dem System des Denkens und der Umwelt zum Ausdruck bringen. Die Kausalbeziehung (Ursache und Wirkung) ist ein Spezialfall der Wechselwirkung. Hier wirkt x auf y ein, während die Rückwirkung von y auf x praktisch null ist und darum vernachlässigt werden kann. Umstritten in der gegenwärtigen Diskussion des DM ist die Frage, ob x y zeitlich vorangeht oder ob die Wirkung gleichzeitig mit dem Vergehen der Ursache entsteht. Das Kausalprinzip des DM besagt, daß jedes Geschehen in der Welt seine materielle Ursache hat; die Kausalität trägt also absoluten und universellen Charakter. Eine wichtige Unterscheidung ist die zwischen inneren und äußeren Ursachen; sie bilden eine dialektische Einheit, d. h. die inneren Ursachen werden nur wirksam durch die Einwirkungen der äußeren Ursachen und umgekehrt. In den höheren Bewegungsformen der Materie kommt den inneren Ursachen eine immer größere Bedeutung zu. Organische wie gesellschaftliche Systeme verändern und entwickeln sich vor allem aufgrund ihrer inneren Bedingungen. Die Entwicklung der menschlichen Gesellschaft wird ausschließlich durch innergesellschaftliche Ursachen, nämlich durch die Entwicklung der Produktivkräfte, vorangetrieben. Im Gegensatz zum mechanischen Materialismus, der Kausalität nur im Sinne von linearer Kausalität versteht, die materielle Welt also als eine einzige ununterbrochene Kette von Ursachen und Wirkungen begreift, verläuft beim DM die Entwicklung in einem dialektischen Prozeß von Notwendigkeit und Zufall. Das bestimmende Moment ist freilich die Notwendigkeit. Zufällig sind nur jene Ereignisse, die außerhalb des gesteckten Rahmens der Bedingungen auftreten. Notwendigkeit und Zufall sind insofern relativ, als ihr Gegensatz nur für ein gegebenes Feld von Bedingungen besteht. Entscheidend ist nun, daß z. B. im gesellschaftlichen Bereich die Absteckung dieses Bedingungsfeldes und damit dessen, was notwendig und was zufällig ist, mehr oder weniger von der Entscheidungselite der Partei abhängt. Insofern ist gerade dieses Kategorienpaar von großer politischer Bedeutung. Mit diesem Problembereich hängt die Dialektik von Möglichkeit und Wirklichkeit eng zusammen. Möglich im Sinne des DM ist ein Ereignis dann, wenn es — bezogen auf einen bestimmten Rahmen von Bedingungen — sowohl eintreten als auch nicht eintreten kann. Was zufällig ist, muß möglich sein, während das Umgekehrte nicht gilt. Von besonderer Bedeutung ist die Art und Weise, wie sich in der geschichtlich gewordenen Gesellschaft Möglichkeiten in Wirklichkeiten umwandeln. Dies kann bewußt und spontan geschehen. Dem DM stellt sich das Problem so dar: Damit eine gesellschaftliche Möglichkeit Wirklichkeit wird, muß ein bestimmter Schwellenwert individueller spontaner Handlungen erreicht werden. Die Aufgabe der marxistisch-leninistischen Partei ist nicht, spontane Handlungen zu eliminieren, sondern bestimmte — und nicht beliebige — Schwellenwerte zu steuern. Damit ist die Dialektik von Bewußtsein und Spontaneität bestimmt. Engels' Definition der Dialektik von Notwendigkeit und Freiheit ist für den DM noch immer unübertroffen: „Nicht in der erträumten Unabhängigkeit von den Naturgesetzen liegt die Freiheit, sondern in der Erkenntnis dieser Gesetze, und in der damit gegebenen Möglichkeit, sie planmäßig zu bestimmten Zwecken wirken zu lassen … Freiheit des Willens heißt daher nichts anderes als die Fähigkeit, mit Sachkenntnis entscheiden zu können“ (Marx/Engels, Werke, Bd. 20, S. 106). Freiheit als Möglichkeit, zwischen verschiedenen Alternativen wählen [S. 549]zu können, ist für den DM zwar ebenfalls eine wesentliche Bestimmung der Freiheit, insofern aber nur eine negative, als sie von den objektiven Natur- bzw. Gesellschaftsgesetzen abstrahiert. Die Erkenntnis dieser „objektiven“ Gesetze ist im wesentlichen der Parteiführung vorbehalten. 5. Dialektische Entwicklungsgesetze Zur Erklärung der qualitativ verschiedenen Erscheinungsformen der Materie dient dem DM das „Gesetz“ vom Umschlagen quantitativer Veränderungen in qualitative. Qualität ist die wesentliche bzw. invariante Eigenschaft von Dingen, Systemen usw.; Quantität erfaßt Mengen (Größe, Anzahl, Gewicht, Intensität) dieser Qualitäten. Das Maß gibt die Grenze an, bis zu der sich eine gegebene Qualität quantitativ ändern kann, ohne aufzuhören, eben diese Qualität zu sein. Das „Gesetz“ besagt, daß Qualitätsänderungen sprunghaft (revolutionär) erfolgen, einmal durch stoffliche, quantitative Veränderungen, also z. B. durch kontinuierliche (evolutionäre) Zu- oder Abnahme der Anzahl der Elemente eines materiellen Systems, Qualitätsänderungen aber auch dann eintreten können, wenn die Zahl der Elemente des Systems gleich bleibt und sich nur deren Anordnung oder Kopplung ändert. Heute ist dieses „Gesetz“ für den DM vor allem politisch bedeutsam im Kampf gegen Reformismus und Revisionismus, denen er die Notwendigkeit der revolutionären, qualitativen Veränderungen entgegensetzt, sowie im Kampf gegen Sektierertum und linksradikale Strömungen, gegen die er die Notwendigkeit der allmählichen, quantitativen Vorbereitung jeder revolutionären Umwälzung hervorhebt. Der Umschlag von einer Qualität in eine andere heißt „dialektischer Sprung“. Eine für die Gesellschaft besonders wichtige Form des dialektischen Sprungs ist die soziale Revolution, d. h. der Umschlag von einer Gesellschaftsformation in eine andere. Neu in der Diskussion des DM ist die systemtheoretische Variante des dialektischen Sprungs. Obwohl die politische — und damit auch die philosophische — Bedeutung der Systemtheorie in der DDR seit 1971 stark zurückgegangen ist, spielen einige ihrer Elemente im philosophischen Denken immer noch eine Rolle. Der Vorteil der systemtheoretischen Variante liegt vor allem darin, daß der dialektische Sprung — infolge eines höheren Abstraktionsgrades — ohne Schwierigkeiten auf alle möglichen Erscheinungen übertragen werden kann. Die Aussage verliert dafür aber an Informationsgehalt. Die dialektisch-materialistische Systemtheorie unterscheidet systemzerstörende von systemerhaltenden Sprüngen. Beispielsweise ist die proletarische Revolution ein solcher systemzerstörender Qualitätsumschlag; da das kapitalistische System nur ein historisch bedingtes Teilsystem des Gesamtsystems „menschliche Gesellschaft“ ist, die Diktatur des Proletariats aber eine höhere Entwicklungsstufe darstellt, ist der systemzerstörende Qualitätsumschlag bezüglich eines Teilsystems ein systemerhaltender für das Gesamtsystem. Daraus folgt, daß Entwicklung letztlich nur über solche Qualitätssprünge erfolgen kann, die systemerhaltenden Charakter tragen. Ein systemerhaltender Qualitätsumschlag ist identisch mit der dialektischen Negation. Im Gegensatz zur Negation der formalen Logik treten damit zwei positive Momente in der dialektischen Negation auf: 1. Das Negativum „Nicht-A“ stellt in bezug zur Entwicklung des Gesamtsystems etwas Positives dar; 2. das Gesamtsystem wird nicht negiert, sondern nur eine wesentliche Eigenschaft davon, während andere wesentliche Eigenschaften „aufgehoben“ bzw. bewahrt werden. Das Gesetz der Negation der Negation besagt, daß die Entwicklung nicht auf dem Stand der Qualität „Nicht-A“ stehen bleibt, sondern auf eine Rückkehr zur Qualität „A“ drängt, freilich auf einer höheren Stufe. Lenin gebraucht dafür das Bild der Spirale. Mit der Negation der Negation ist der Entwicklungszyklus abgeschlossen, aber nur insofern, als die ihm entsprechende Qualität ihre Variationsmöglichkeiten im Stadium der Negation ausgeschöpft hat und im Stadium der Negation der Negation eine weitere Entwicklung nur noch hinsichtlich anderer Qualitäten möglich ist. So ist mit dem Übergang zum Sozialismus der Entwicklungszyklus der menschlichen Gesellschaft abgeschlossen, den Marx als die „Vorgeschichte der Menschheit“ bezeichnete. 6. Marxistisch-leninistische Erkenntnistheorie Den zweiten Aspekt der „großen Grundfrage“ der marxistisch-leninistischen Philosophie stellt das Problem dar, inwieweit das Bewußtsein die Wirklichkeit richtig widerspiegelt; dies ist Gegenstand der marxistisch-leninistischen Erkenntnistheorie. Die Grundprinzipien sind: a) Die allgemeinen Gesetze der Dialektik sind mit denen der Logik und Erkenntnistheorie identisch; insofern gibt es keine eigenständige marxistische Erkenntnistheorie. b) Die Erkenntnistheorie ist nur insofern eine relativ selbständige Disziplin, als der Erkenntnisprozeß spezifische Besonderheiten zeigt. c) Da Real- und Erkenntnisdialektik übereinstimmen, hält es der DM für unzulässig, bei der Analyse von Denkformen und Denkgesetzen von den Denkinhalten zu abstrahieren (im Gegensatz z. B. zu Kant). d) Erkenntnissubjekt ist nicht das Individuum, sondern die Gesamtmenschheit, und zwar als Subjekt eines in der Geschichte sich entfaltenden Denkprozesses. Erkenntnisobjekt ist die vom Bewußtsein unabhängige objektiv-reale Existenz der Außenwelt, die aber keineswegs unabhängig vom Subjekt gedacht werden darf. Die materielle Welt wird erst [S. 550]dann zum Erkenntnisobjekt, wenn sie vom Subjekt verändert, beeinflußt, beobachtet wird, also dadurch, daß das Subjekt sie in die gesellschaftliche Lebenstätigkeit einbezieht und seine Wesenskräfte in ihr vergegenständlicht (Subjekt-Objekt-Dialektik). e) Die gesellschaftliche Praxis ist ein konstitutives Element im Erkenntnisprozeß, d. h. nicht nur ein äußerliches Kontrollorgan der Erkenntnis, sondern sowohl Grundlage und Ziel der Erkenntnis als auch Kriterium der Wahrheit. f) Erkenntnis ist Prozeß bzw. Resultat der sinnlichen und rationalen Widerspiegelung der objektiven Realität im Bewußtsein. Mit der Rezeption der allgemeinen Informationstheorie hat die marxistisch-leninistische Erkenntnistheorie eine Bedeutung erreicht, die — schon am Umfang der Darstellung gemessen — der Bedeutung des Histomat bzw. Diamat gleichkommt. Damit verbunden ist aber auch ein Auflösungsprozeß des geschlossenen Gedankengebäudes, der vor allem im Bereich der Abbildtheorie sichtbar wird: An die Stelle des Begriffs „Widerspiegelung“ tritt der Begriff „inneres Modell der Außenwelt“. Dieses besteht aus einem dynamischen System von Informationen, dessen Struktur „bestimmte Übereinstimmungen mit der Struktur der Außenwelt aufweist“. Isomorphie, also eindeutige Zuordnung der Elemente des inneren Modells an die der Außenwelt, ist ein anzustrebendes Ideal. Tatsächlich wird nur Homomorphie erreicht, d. h. eine „mehr-eindeutige Zuordnung“ der Elemente. Insbesondere der semantische Aspekt der Information läßt subjektiven Deutungen größeren Spielraum, als es die traditionelle Abbildtheorie zugestehen wollte. Weiter ist umstritten, welchen Formen des kognitiven Abbildes Wahrheit zukommt. G. Klaus stand z. B. auf dem Standpunkt, daß nur den Aussagen Wahrheit zukommt, während andere Theoretiker allen Formen des kognitiven Abbildes, also auch sinnlichen Abbildern, Wahrheit zuschreiben wollen. B. Der Historische Materialismus (HM) Im Verständnis des ML gilt der HM als die „Vollendung“ des marxistisch-philosophischen Materialismus. Der HM soll vom „wirklichen Lebensprozeß“ der Menschen ausgehen; er versteht diesen vor allem als Praxis des „materiellen Produktions- und Reproduktionsprozesses sowie des Klassenkampfes und der sozialen Revolution …, d. h. er gibt eine materialistische Interpretation der praktisch-kritischen, revolutionären Tätigkeit der Menschen, in der diese ihre gesellschaftlichen Verhältnisse und damit sich selbst gestalten und verändern; er deckt die entscheidenden sozialen Triebkräfte des Geschichtsprozesses auf, die letztlich aus dem realen Lebensprozeß der Gesellschaft selbst hervorgehen, und untersucht die allgemeinen und grundlegenden Struktur- und Entwicklungsgesetze der menschlichen Gesellschaft als Ganzes. Erst auf dieser Grundlage wird die marxistische Philosophie zu einer optimistischen und revolutionären Weltanschauung, welche die weltanschaulichen Probleme, die in bezug auf die Welt als Ganzes auftreten, mit den Entwicklungsproblemen der menschlichen Gesellschaft, mit der praktischen Lebenstätigkeit des historisch konkreten Menschen, mit den revolutionären Weltprozessen, die die gegenwärtige Geschichtsepoche kennzeichnen, zu einer einheitlichen philosophischen Fragestellung verbindet.“ In allen Lehrbüchern des ML wird auf die untrennbare Einheit des DM und HM besonders großer Wert gelegt. Es wird behauptet, der HM sei die „Anwendung“ des DM auf die Gesellschaft. Diese These ist sowohl wissenschaftsgeschichtlich wie sachlich schwer aufrechtzuerhalten. Der HM als Theorie der allgemeinen Bewegungs- und Entwicklungsgesetze der Gesellschaft wurde von Marx ohne Hinzuziehung bzw. Kenntnis der „Naturdialektik“ begründet. Die Verbindung von HM und DM hat freilich eine starke gesellschaftspolitische Bedeutung; sie soll die Kluft zwischen dem System der marxistischen Philosophie, insbesondere des HM, und dem realen gesellschaftlichen Prozeß überwinden. Dies geschieht allerdings, wie schon im Diamat gezeigt werden konnte, auf Kosten des Informationsgehalts. Das Kerndogma wird, um seine Allgemeingültigkeit und Verbindlichkeit zu bewahren, auf eine höhere Abstraktionsstufe gestellt, d. h. die dialektische Methode wird gegenüber dem Inhalt der dialektischen Bewegungsgesetze hervorgehoben. Dafür gewinnen die jeweiligen politischen Aktionsprogramme mehr Bewegungsfreiheit; sie werden offener und schichten-spezifisch variabel und damit für die Entwicklung der Ideologie bedeutungsvoller, da sie auf das Kerndogma zurückwirken. 1. Die dialektisch-materialistische Geschichtsauffassung Im Vorwort „Zur Kritik der Politischen Ökonomie“ hat Marx die wichtigsten Grundthesen des HM entwickelt: „In der gesellschaftlichen Produktion ihres Lebens gehen die Menschen bestimmte, notwendige, von ihrem Willen unabhängige Verhältnisse ein, Produktionsverhältnisse, die einer bestimmten Entwicklungsstufe ihrer materiellen Produktivkräfte entsprechen. Die Gesamtheit dieser Produktionsverhältnisse bildet die ökonomische Struktur der Gesellschaft, die reale Basis, worauf sich ein juristischer und politischer Überbau erhebt, und der bestimmte gesellschaftliche Bewußtseinsformen entsprechen. Die Produktionsweise des materiellen Lebens bedingt den sozialen, politischen und geistigen Lebensprozeß überhaupt. Es ist nicht das Bewußtsein der Menschen, das ihr Sein, sondern umgekehrt ihr gesellschaftliches Sein, das ihr Bewußtsein be[S. 551]stimmt“ (Marx/Engels, Werke, Bd. 13, S. 8 f.). Marx gelangte zu diesem Schluß aufgrund einer spezifischen Beurteilung der Arbeit, die er nicht wie Hegel nur geistig, sondern auch materiell-gegenständlich begriff. Die Arbeit erzeugt jene Güter, die der Mensch für die Befriedigung seiner Bedürfnisse nötig hat. Der ursprüngliche Arbeitsvorgang vereint „Kopf- und Handarbeit“. Im Produkt der Arbeit vergegenständlicht sich menschliche Energie, der Mensch entäußert bzw. entfremdet sich selbst (Entfremdung). Da diese Gegenstände nicht Selbstzweck sind, sondern Mittel der Lebenserhaltung sein sollen, erfüllen sie ihre Bestimmungen erst, wenn sie wieder „aufgehoben“ bzw. vernichtet werden, indem sie dem Menschen zum Genuß bzw. zu seiner Reproduktion dienen. Arbeit befriedigt und erzeugt die Bedürfnisse in einem. Durch die Arbeitsteilung wird aber der „natürliche“ Kreislauf des Arbeitsprozesses durchbrochen. Geschichtlich gesehen ist die Arbeitsteilung unvermeidlich; sie ergibt sich aus der widersprüchlichen Eigenbewegung der Produktionsmittel. Wenn jene soweit entwickelt sind, daß die Produktion über die unmittelbare Existenzsicherung hinausgeht, kann sich Privateigentum an Produktionsmitteln bilden, das die Teilung von Kopf- und Handarbeit ermöglicht, die zur natürlichen Arbeitsteilung als bestimmender Faktor hinzukommt. Dies hat aber zwei folgenschwere Konsequenzen: Die Trennung von Kopf- und Handarbeit bewirkt, daß das Bewußtsein sich ein eigenes Objekt schafft, eine Welt von geistigen Wesenheiten, von Ideen, die es für die bewegenden Kräfte und Ziele der Geschichte ausgibt; die Arbeitsteilung schafft mit dem Idealismus also eine Ideologie im Sinne von falschem Bewußtsein. Andererseits wird durch die Bildung von Privateigentum der Dreitakt Mensch — Entäußerung — Genuß bzw. Wiederaneignung gestört, die produzierten Gegenstände werden einem Großteil von Menschen vorenthalten, und/oder sie werden ihnen zu einer fremden Macht (Entfremdung vom Produkt bzw. Entfremdung der Produktion). 2. Die Dialektik von Produktivkräften und Produktionsverhältnissen und der Klassenkampf als Triebkräfte der Geschichte Entscheidend für die gesellschaftliche Entwicklung ist also, wie die Menschen die zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse notwendigen Güter produzieren. Produzieren bedeutet ein Zweifaches: ein bestimmtes Verhältnis der Menschen zur Natur und ein bestimmtes Verhältnis der Menschen zueinander. Das Verhältnis der Menschen zur Natur ist bedingt durch seine Produktivkräfte, das gegenseitige Verhältnis der Menschen durch die Produktionsverhältnisse Die Produktion wird verstanden als dialektischer Prozeß, und zwar als eine dialektische Einheit von Produktivkräften und Produktionsverhältnissen, in der beide in Wechselwirkung stehen und einander gegenseitig bedingen, aber so, daß die Produktivkräfte die führende Rolle in der Entwicklung spielen. Wichtig ist, daß die Faktoren der Entwicklung nicht außerhalb der Produktion gesucht werden, etwa in geographischen und klimatischen Bedingungen oder etwa im Anwachsen der Bedürfnisse durch das Wachstum der Bevölkerung. Quelle der Entwicklung ist vielmehr die „Selbstbewegung“, die dialektische Wechselwirkung der Elemente der Produktion, insbesondere der Elemente der Produktivkräfte, ihre inneren Widersprüche und hauptsächlich die Wechselwirkung zwischen den Produktivkräften und den Produktionsverhältnissen. „Auf einer gewissen Stufe ihrer Entwicklung geraten die materiellen Produktivkräfte der Gesellschaft in Widerspruch mit den vorhandenen Produktionsverhältnissen oder, was nur ein juristischer Ausdruck dafür ist, mit den Eigentumsverhältnissen, innerhalb deren sie sich bisher bewegt hatten. Aus Entwicklungsformen der Produktivkräfte schlagen diese Verhältnisse in Fesseln derselben um. Es tritt dann eine Epoche sozialer Revolution ein“ (Marx/Engels, Werke, Bd. 13, S. 9). So bewirkt z. B. die Entwicklung der Technik, die zunehmende Mechanisierung der Produktion im Kapitalismus, daß die Weise der Gütererzeugung sich immer mehr vergesellschaftet. Dies wird in Großbetrieben, Großorganisationen und in der Massenproduktion deutlich sichtbar. Aber die Aneigung des Ertrages, und daher die Bestimmung des Produktionszwecks, bleibt eine private. Zur Überwindung dieses Widerspruchs muß das Privateigentum an Produktionsmitteln überhaupt abgeschafft werden. Dies geschieht durch die sozialistische Revolution. Die sozialistische Revolution ist die höchste und damit letzte Form der sozialen Revolution. Als soziale Revolution werden solche gesellschaftlichen Umwälzungen verstanden, bei denen die eine herrschende Klasse durch eine neue herrschende Klasse abgelöst wird. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal einer Klasse ist ihr Verhältnis zu den Produktionsmitteln, das wiederum im wesentlichen ein Eigentumsverhältnis ist. Alle anderen Verhältnisse, etwa schichtenspezifische, lassen sich daraus ableiten. So gesehen stellt sich für den ML die Geschichte als eine „Geschichte von Klassenkämpfen“ dar, die identisch ist mit der Entwicklung der Formen des Privateigentums an Produktionsmitteln. 3. Die Gesellschaftsformationen Die Entwicklung erfolgt im Rahmen der dialektischen Bewegungsgesetze (s. o.) in fünf Stufen: Urgesellschaft: kein Privateigentum an Produktionsmitteln, da noch keine nennenswerten vorhanden; Sklavenhaltergesellschaft: Privateigentum an Werkzeugen sowie den unmittelbaren Produzenten, den Sklaven; Feudalismus: Privateigentum vor allem an Bo[S. 552]den, Rohstoffen sowie den Leibeigenen; Kapitalismus: Privateigentum an Kapital in Form von Geld, Maschinen und menschlicher Arbeitskraft, äußerste Zuspitzung des Klassenantagonismus in Gestalt der Bourgeoisie (Ausbeuterklasse, den Mehrwert der Lohnarbeiter zurückhaltend) und des Proletariats, der „Klasse mit radikalen Ketten“, an der das „Unrecht schlechthin“ verübt wird; Kommunismus (Vorstufe: Sozialismus): Aufhebung des Privateigentums an Produktionsmitteln durch deren Vergesellschaftung und damit Negation der Negation, d. h. Rückkehr zum Urzustand auf höherer Ebene, auf welcher der Kreislauf des Arbeitsprozesses wieder geschlossen und damit auch der Abschluß der „Vorgeschichte der Menschheit“ erreicht ist. C. Wissenschaftlicher Sozialismus und Kommunismus 1. Sozialismus oder die Diktatur des Proletariats Hauptfrage des wissenschaftlichen Sozialismus und Kommunismus ist die Frage nach der „Gesetzmäßigkeit“ des Übergangs vom Kapitalismus zum Kommunismus. In dieser Frage vor allem unterscheiden sich Marxismus und Leninismus. Der verbindende Grundgedanke ist aber folgender: Aus den antagonistischen Klassengegensätzen zwischen Bourgeoisie und Proletariat ergibt sich, daß die sozialistische Revolution nur gewaltsam sein kann. Denn die herrschenden Klassen setzen der Veränderung der Produktionsverhältnisse Widerstand entgegen und benutzen dazu vor allem den Zwangsapparat des Staates. In der Übergangsphase muß daher das Proletariat den Staatsapparat erobern und gegen die noch vorhandenen Reste der Bourgeoisie, und zwar sowohl gegen deren ökonomische, politische als auch ideologische Erscheinungsformen (Revisionismus), als Instrument der Macht einsetzen. Diese Diktatur des Proletariats unterscheidet sich dem Anspruch nach insofern von bisherigen Diktaturen, als sie eine Herrschaft der Mehrheit über eine Minderheit bedeutet. Marx selbst wollte über taktische Einzelheiten dieser Diktatur keine verbindlichen Aussagen für die Zukunft machen. Er glaubte, daß diese Übergangsphase ohnehin sehr kurz sei. In der Schrift „Klassenkämpfe in Frankreich“ empfahl er das Modell der Pariser Kommune: Die Länder sollten sich föderativ auf freiwilliger Basis organisieren; abgestufte Organe der direkten Demokratie nehmen zugleich legislative wie exekutive Aufgaben wahr; die Beamten sind abhängige Organe des organisierten Volkes und sollen nicht besser als Facharbeiter bezahlt werden; wie auch die Vertreter der Polizei unterliegen sie der ständigen Kontrolle der Kommunen und sind jederzeit absetzbar; die Delegierten der Kommunen werden in Urwählerversammlungen gewählt und sind ebenfalls jederzeit abwählbar. Das zeigt, daß Marx — wie übrigens auch Engels (vgl. „Kritik des Erfurter Programms“, 1891) — Diktatur gegenüber der Bourgeoisie und Demokratie innerhalb der proletarischen Organisationen für vereinbar hielt. Anders Lenin: Unter den Bedingungen des zaristischen Rußlands, in dem soziologisch von einer Mehrheit des Proletariats nicht die Rede sein konnte, entwickelte er vor allem in der Schrift „Staat und Revolution“ (1917) die Diktatur des Proletariats im Rahmen einer geschlossenen Revolutionstheorie. Darin wird der Diktaturbegriff in seiner traditionellen machttechnischen Bedeutung verstanden, d. h. in Praxis Diktatur einer Minderheit über eine Mehrheit, wobei die Minderheit sich als potentielle Mehrheit versteht. Mit dieser inhaltlichen Änderung des Diktaturbegriffs hängt eng zusammen die ebenfalls von Lenin entwickelte Theorie der „Partei neuen Typs“ („Was tun?“, 1902). Deren Hauptmerkmale sind: 1. Die Partei ist der „bewußte Vortrupp der Arbeiterklasse“. Sie rekrutiert sich infolgedessen historisch gesehen zunächst aus der sozialen Schicht der Intelligenz, die einerseits das richtige proletarische Bewußtsein entwickeln, bewahren und verbreiten soll, andererseits die Organisation der proletarischen Bewegung zu übernehmen hat. 2. Die Partei ist der „organisierte Vortrupp der Arbeiterklasse“, d. h. sie ist einheitlich bis in die kleinsten sozialen Grundeinheiten („Zellen“) organisiert. 3. Das organisatorische Grundprinzip ist der demokratische Zentralismus. Auf Grund der spezifischen historischen und nationalen Bedingungen unterscheidet der ML heute zwei Typen der Diktatur des Proletariats: die Sowjetmacht und die Volksdemokratie. 2. Die Entwicklungsphasen des Sozialismus Angesichts der relativ ungebrochenen Kraft des „imperialistischen Monopolkapitalismus“ nach dem Ersten Weltkrieg sah sich der ML zu einer weiteren Modifizierung der Marxschen Lehre gezwungen: Im Unterschied zu der Annahme von Marx und Engels, daß die entwickelten Länder zur gleichen Zeit zum Sozialismus übergehen würden, wurde die These vom sozialistischen Sieg in einem Staat entwickelt; das imperialistische Weltsystem soll nach und nach an seinen schwächsten Gliedern durchbrochen werden. Diese These wird zwar Lenin zugesprochen, tatsächlich wurde sie aber besonders von Stalin propagiert. Bis zur Ablösung W. Ulbrichts 1971 wurde aus dem noch immer währenden „erbitterten Kampf gegen den staatsmonopolistischen Kapitalismus“ der Schluß gezogen, daß der Sozialismus nicht eine kurzfristige Übergangsphase in der Entwicklung der Gesellschaft sei, sondern eine relativ selbständige sozialökonomische Formation, die sich auf ihren „eigenen Grundlagen“ und dann direkt hin zum Kommunismus entwickle. Diese Auffassung wurde seit Oktober 1971 von der SED auf mehreren Konferenzen und ZK-Tagungen als falsch bezeichnet und zu[S. 553]rückgewiesen. Der Sozialismus gilt jetzt wieder als Vorphase und Teil des Kommunismus, der keine „relative Selbständigkeit“ beanspruchen kann. Die führende Rolle der marxistisch-leninistischen Partei beschränke sich darum nicht auf die Negation des Kapitalismus, vielmehr sei infolge ihrer wachsenden „sozialpolitischen Funktion“ im gesamtgesellschaftlichen Erkenntnis-, Planungs- und Leitungsprozeß ihre Verstärkung erforderlich. Dasselbe gelte für den Staat: „Die Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ist nicht durch ‚Entstaatlichung‘ oder ‚Absterben des Staates‘ zu verwirklichen. Der sozialistische Staat wird vielmehr neue Aufgaben übernehmen und durchführen müssen, um alle Teilbereiche und damit das Gesamtsystem so zu gestalten, daß die materielle und geistige Überlegenheit des Sozialismus nachgewiesen wird“ (DZfPh, 16. Jg., H. 6, 1968, S. 57). Die erste Aufbauphase ist gekennzeichnet durch das Klassenbündnis zwischen Industriearbeiterschaft und Bauern. Der Existenz von mehreren Klassen entsprechend gibt es hier noch mehrere Formen des gesellschaftlichen Eigentums: das gesamtgesellschaftliche, das genossenschaftliche sowie Reste privatwirtschaftlichen Eigentums. Da das Entwicklungsniveau der Produktivkräfte noch relativ gering ist, überwiegt die materielle Interessiertheit als Anreiz vor dem gesellschaftlich-moralischen Bewußtsein, und die Verteilung der Güter erfolgt nach dem Prinzip: „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Leistungen.“ Ebenso findet in dieser Phase das Wertgesetz seine volle Anwendung. Die erste Aufbauphase vollzieht sich in zwei Etappen: 1. Aufbau und Behauptung des Sozialismus in der Sowjetunion im Kampfe gegen den Imperialismus (etwa 1917–1945); 2. Herausbildung des sozialistischen Weltsystems und Umschlag des Kräfteverhältnisses zugunsten des Sozialismus (1945–1956). Die zweite Aufbauphase, der „umfassende Aufbau des Sozialismus“ wird 1962/1963 — nach einer Zeit des Übergangs — mit dem „Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse“ eingeleitet. Sie wird darüber hinaus durch folgende Faktoren bestimmt: militärische Überlegenheit des sozialistischen Lagers, wissenschaftlich-technische Revolution. Daraus ergeben sich für die marxistisch-leninistische Partei die Aufgaben: 1. International: Politik der friedlichen Koexistenz bei Verschärfung des internationalen Klassenkampfes auf den Gebieten der Ökonomie, der Ideologie und der Kultur. Weiter erfordert der internationale Charakter der technischen Revolution eine qualitativ höhere Form der internationalen Arbeitsteilung. 2. Im Innern: Schutz des sozialistischen Eigentums und Entwicklung der Verteidigungsbereitschaft gegen mögliche imperialistische Überfälle. Volle Entfaltung der Wissenschaft als Produktivkraft; Einholen bzw. Überflügeln des wissenschaftlich-technischen Vorlaufs des Imperialismus; allseitige Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft, insbesondere die Entwicklung des gesellschaftlichen ➝Bewußtseins. Der „Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse“ und damit der Beginn der zweiten Phase wurde in der DDR auf dem VI. Parteitag der SED im Januar 1963 in Verbindung mit dem „neuen ökonomischen System der Planung und Leitung“ verkündet. Auf dem VII. Parteitag (1967) wurde diese Formel abgelöst durch die von der „Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus“. Seit dem VIII. Parteitag (1971) wird die gegenwärtige Entwicklungsphase als „entwickelte sozialistische Gesellschaft“ bezeichnet. 3. Der wissenschaftliche Kommunismus Nach der Vollendung des Aufbaus des Sozialismus beginnt, nach der Lehre des ML, erst die eigentliche Geschichte der Menschheit, der Kommunismus. Während Marx diese Epoche noch eher philosophisch charakterisierte als eine Vernichtung der „Fremdheit“, mit der sich die Menschen zu ihrem eigenen Produkt gegenseitig verhalten, sind es heute eher pragmatische Kriterien, die zu ihrer Bestimmung genannt werden. Das Verteilungsprinzip lautet jetzt: „Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seinen Bedürfnissen“. Es gibt zwar noch Klassen; die Produktionsmittel sind jedoch ausschließlich einheitliches Volkseigentum; die Unterschiede zwischen Stadt und Land sind mehr und mehr aufgehoben; körperliche und geistige Arbeit sollen immer mehr verschmolzen werden; die Intelligenz ist zwar noch eine besondere soziale Schicht, sie ist aber mit den beiden „Hauptklassen“, den Arbeitern und Bauern, eine enge Verbindung eingegangen; der Charakter der Arbeit ist ein ganz anderer geworden: Der Mensch tritt mit der Vollendung der Automation aus dem naturwüchsigen Produktionsprozeß heraus und leitet diesen nach seinen Zielvorstellungen. Damit wird, dem ML zufolge, die Arbeit zum „hauptsächlichsten Lebensbedürfnis der Menschen“. Nach dem Selbstverständnis des ML hat der Aufbau des Kommunismus in der UdSSR seit dem XXII. Parteitag der KPdSU begonnen. Freilich ist auch in dem dort entwickelten Programm für die Jahre 1961–1980 von einem „Absterben des Staates“, wie es sich Marx und Engels vorstellten, nicht die Rede. (Zitate im Vorangehenden, soweit ohne Angabe, aus Art. „Materialismus, dialektischer und historischer“, in: Phil. Wörterbuch, Hrsg. M. Buhr, G. Klaus, 7., berichtigte Aufl., 2 Bde., Berlin 1970, hier Bd. 2). Agnostizismus; Moral, sozialistische; Objektivismus; Positivismus, Relativismus; Subjektivismus. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 547–553 Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z MaschinenbauSiehe auch: Marxismus-Leninismus: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Marxismus-Leninismus (ML): 1979 1985 Theorie des Marxismus-Leninismus-Stalinismus: 1953 1954 1956 1958 [S. 547] I. Grundlagen Der ML ist ein — dem Anspruch nach — geschlossenes und homogenes theoretisches System, das auf den Lehren von Marx, Engels und Lenin aufbaut. Er versteht sich bewußt als Ideologie der Arbeiterklasse. Da jene die historisch letzte und fortschrittlichste Klasse darstellt, ist ihre…
DDR A-Z 1975
Uranbergbau (1975)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Der U. ist im Gebiet der DDR durch die Sowjetunion begründet worden. Er wird von der SD AG Wismut (Sowjetisch-deutsche Aktiengesellschaft) betrieben. Dieses Unternehmen wurde 1947 als SAG Wismut gegründet; die Umbenennung erfolgte 1954 aufgrund einer deutschen Kapitalbeteiligung in Höhe von 50 v. H. Mit der Gründung der SAG Wismut schufen die Sowjets ein völkerrechtliches Novum, weil erstmalig die Siegermacht eines Krieges ohne Fühlungnahme mit früheren Verbündeten in dem von ihr besetzten Gebiet die Bodenschätze als Reparationsleistung ohne zeitliche Begrenzung ausbeutete. Innerhalb der sowjetischen Aktiengesellschaften in der DDR nahm die Wismut AG auch insofern eine Sonderstellung ein, als sie nicht zur Verwaltung der sowjetischen Vermögen in Deutschland gehörte. Die Hauptverwaltung der SAG Wismut in Siegmar-Schönau bei Karl-Marx-Stadt war direkt sowjetischen Stellen in Moskau unterstellt. Die Gründer des Unternehmens waren die Hauptverwaltung des sowjetischen Vermögens im Ausland des Ministerrats der UdSSR und die Staatliche Aktiengesellschaft der Buntmetallindustrie „Medj“ in der UdSSR. Die Wismut AG hat seit 1946 — also bereits vor ihrer offiziellen Gründung — systematisch allen Boden, der Uranvorkommen vermuten ließ, durch sog. Geologenbrigaden untersucht. Die Arbeiten erfolgen sowohl im Tage- als auch im Tiefbau. Nach vergeblichen Schürfungen im Harz und im Zittauer Gebirge konzentriert sich der U. gegenwärtig auf folgende Gebiete: 1. Erzgebirge und Vogtland mit Hauptzentren um Johanngeorgenstadt; 2. Thüringen mit Hauptzentrum Ronneburg. Nach zuverlässigen Schätzungen betrug der Beschäftigungsstand bei der SAG Wismut im Herbst 1951 etwa 225.000. Diese Zahl entsprach ca. 10 v. H. aller Beschäftigten in Industrie und Bergbau. Gegenwärtig dürften noch immer etwa 40.000 Arbeitnehmer im U. tätig sein. Die Ausbeuteergebnisse des U. werden streng geheimgehalten. Vermutlich entspricht die Uranerzförderung einem U-238-Gehalt von etwa 2.000 bis 2.500 t jährlich. Das geförderte Uranerz wird in der DDR lediglich angereichert. Das dabei gewonnene granulierte Konzentrat wird von der UdSSR beansprucht. Es wird in der UdSSR weiterverarbeitet. Die DDR muß den eigenen Uranbedarf für Isotope und für den Betrieb der Atomkraftwerke Rheinsberg und Lubmin von der UdSSR kaufen. Art und Höhe der Finanzierung liegen völlig im dunkeln, da weder aus dem Staatshaushalt noch aus Unterlagen der Planungsstellen Angaben ersichtlich sind. Rückschlüsse aus der wechselnden Zahl der Beschäftig[S. 884]ten und den im Erzbergbau allgemein üblichen Kosten ergeben allein für 1946 bis 1953 einen Gesamtaufwand von etwa 7,75 Mrd. Mark. Diese Summe ist in den unter Reparationen angegebenen Zahlen enthalten. Von Fachleuten wird angenommen, daß bis jetzt mehr als die Hälfte der Uranvorräte abgebaut wurde. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 883–884 Untersuchungsorgane A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Urania (Gesellschaft zur Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse)Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Der U. ist im Gebiet der DDR durch die Sowjetunion begründet worden. Er wird von der SD AG Wismut (Sowjetisch-deutsche Aktiengesellschaft) betrieben. Dieses Unternehmen wurde 1947 als SAG Wismut gegründet; die Umbenennung erfolgte 1954 aufgrund einer deutschen Kapitalbeteiligung in Höhe von 50 v. H. Mit der Gründung der SAG Wismut schufen die Sowjets ein völkerrechtliches Novum, weil erstmalig die…
DDR A-Z 1975
Todesstrafe (1975)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 In der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) bzw. in der DDR hat es stets die T. gegeben. Auch das StGB vom 12. 1. 1968 hat die T. beibehalten. Sie wird, soweit das Gesetz sie zuläßt, gegen Personen ausgesprochen, die besonders schwere Verbrechen begangen haben (§~60). Die T. ist mit der dauernden Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte verbunden. Vollstreckt wird die T. durch Erschießen. Bis zum Inkrafttreten des neuen StGB wurden zum Tode Verurteilte enthauptet. Die T. ist wahlweise neben der Freiheitsstrafe angedroht: bei Mord (§~112), bei folgenden Aggressionsverbrechen: Planung und Durchführung von Aggressionskriegen (§~85), Vorbereitung und Durchführung von Aggressionsakten (§~86), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§~91) und Kriegsverbrechen (§~93); bei folgenden Staatsverbrechen: Hochverrat (§~96), Spionage (§~97), landesverräterischem Treuebruch (§~99), (Terror §§~101, 102), Diversion (§~103), Sabotage (§~104); gemäß §~283 in besonders schweren Fällen von 9 Militärstraftaten, soweit diese im Verteidigungszustand oder bei kriegerischen Auseinandersetzungen begangen werden; in besonders schweren Fällen von Verstößen gegen die Strafbestimmungen der §§~1 bis 5 des Gesetzes zum Schutz des Friedens vom 15. 12. 1950 (Friedensgefährdung). Gegen Jugendliche darf die T. nicht verhängt werden. Gegen Frauen, die z. Z. der Tat, der Verurteilung oder der Vollstreckung schwanger sind, darf die T. nicht ausgesprochen bzw. vollstreckt werden. Auch Geisteskranke dürfen nicht hingerichtet werden. Wie sich aus einer vom Generalstaatsanwalt und Ministerium der Justiz der DDR 1964 veröffentlichten Dokumentation, ergänzt durch spätere Pressemeldungen, ergibt, sind seit 1945 durch Gerichte der SBZ/DDR 122 Todesurteile wegen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen verhängt worden, 32 davon in den 1950 durchgeführten Waldheimer Geheimprozessen (Kriegsverbrecherprozesse) . Über die aus anderen Gründen verhängten Todesurteile liegen keine offiziellen Informationen seitens der DDR vor. Nach westlichen Beobachtungen sind von 1951 bis 1967 mindestens 77 Todesurteile wegen Staatsverbrechen (davon allein 13 im Juli 1953, 23 im Jahre 1955) sowie 22 Todesurteile wegen Mordes verhängt worden. Seit dem Inkrafttreten des neuen StGB am 1. 7. 1968 sind durch Berichte in der Presse der DDR 3~Todesurteile gegen Kriegsverbrecher und 1~Todesurteil wegen Mordes (Februar 1974) bekanntgeworden. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 863 Todeserklärung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z TOMSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 In der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) bzw. in der DDR hat es stets die T. gegeben. Auch das StGB vom 12. 1. 1968 hat die T. beibehalten. Sie wird, soweit das Gesetz sie zuläßt, gegen Personen ausgesprochen, die besonders schwere Verbrechen begangen haben (§~60). Die T. ist mit der dauernden Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte verbunden. Vollstreckt wird die T. durch Erschießen. Bis zum Inkrafttreten des neuen…
DDR A-Z 1975
Alkoholmißbrauch (1975)
Siehe auch: Alkoholismus: 1965 1966 Alkoholmißbrauch: 1969 1979 1985 Der Pro-Kopf-Verbrauch alkoholischer Getränke ist seit 1950 bis 1972 bei Wein und Sekt von 1,7~l auf 5,3~l, bei Bier von 68,5~l auf 106,5~l gestiegen. Bei Spirituosen stieg der Verbrauch von 4,4~l im Jahr 1955 auf 6,7~l im Jahr 1971. Hier wurde für 1972 eine geringfügige Abnahme auf 6,5~l verzeichnet. Als A. wird sowohl der übermäßige Genuß alkoholischer Getränke als auch der Genuß an ungeeigneten Orten und zu ungeeigneten Zeiten, vor allem am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit, verstanden. Die schädlichen Folgen des A. zeigen sich in kriminellen Handlungen, in Ordnungswidrigkeiten und anderen Rechtsverletzungen. Der Anteil der unter A. straffällig gewordenen Täter ist örtlich und in verschiedenen Berufszweigen unterschiedlich hoch. Er stieg in Cottbus von 29,5 v. H. im Jahr 1964 auf 38,7 v. H. im Jahr 1970, lag aber im selben Jahr in dem zu diesem Bezirk gehörenden Kreis Finsterwalde bei 57 v. H. In einer Untersuchung des Bezirksgerichts Erfurt wurde festgestellt, daß 1971 im Bezirk Erfurt bei Widerstand gegen staatliche Maßnahmen 68,2 v. H., bei Rowdytum 11,3 v. H. und bei Körperverletzung 8,5 v. H. der Straftäter alkoholbeeinträchtigt waren. Zurechnungsunfähigkeit und verminderte Zurechnungsfähigkeit begründen nach §§~15 Abs. 3,16 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) weder einen Schuldausschließungs- noch Strafmilderungsgrund. Bei schuldhaft verursachtem Rauschzustand ist der Täter nach dem von ihm verletzten Gesetz zu bestrafen, wobei Alkoholeinfluß häufig als strafverschärfender Umstand gewertet wird. Zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen kann das Gericht den Täter verpflichten, sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen (§~27 StGB). Die Verleitung von Kindern und Jugendlichen zum A. ist nach §~147 StGB mit Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren oder Strafen ohne Freiheitsentzug (Strafensystem) bedroht. Diese Strafbestimmung richtet sich vor allem gegen Gastwirte, die pflichtwidrig alkoholische Getränke an Minderjährige abgeben. Übermäßiger Alkoholgenuß wird auch als wesentliche Ursache anderer Störungen des gesellschaftlichen Lebens angesehen. A. ist einer der häufigsten Ehescheidungsgründe, bei Ehen mehrfach Geschiedener nach einer Analyse von Ehescheidungsverfahren im Jahre 1970 der häufigste Scheidungsgrund. Bei der Überwindung des A. sollen alle staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte mitwirken. In vielen Betrieben ist durch Arbeitsordnungen der Alkoholgenuß während der Arbeitszeit untersagt worden. Nach der VO über die Aufgaben der örtlichen Räte und der Betriebe bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger vom 15. 8. 1968 (GBl. I, S. 751) sind Vereinbarungen zur Erziehung, Betreuung und Unterstützung mit Bürgern anzustreben, die durch ständigen A. fortgesetzt die Arbeitsdisziplin verletzen oder sonst in gröbster Weise, z. B. durch Asoziales Verhalten, die Regeln gesellschaftlichen Zusammenlebens mißachten. Durch die AO über die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrer-Haftpflicht-Versicherung vom 12. 1. 1971 (GBl.~I, S.~93) ist die Regreßpflicht für Versicherte, die unter Alkoholeinfluß anderen einen Schaden zugefügt haben, erweitert worden. Auch Preiserhöhungen für Spirituosen sollen den übermäßigen Alkoholgenuß hemmen. Die Lebensgewohnheit der Bevölkerung und nicht zuletzt auch ökonomische Interessen der Hersteller und Handelsbetriebe sowie der Gaststätten haben aber bisher einen wesentlichen Erfolg des Kampfes gegen den A. verhindert. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 26 Aktivist, Aktivistenbewegung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Allgemeiner Deutscher NachrichtendienstSiehe auch: Alkoholismus: 1965 1966 Alkoholmißbrauch: 1969 1979 1985 Der Pro-Kopf-Verbrauch alkoholischer Getränke ist seit 1950 bis 1972 bei Wein und Sekt von 1,7~l auf 5,3~l, bei Bier von 68,5~l auf 106,5~l gestiegen. Bei Spirituosen stieg der Verbrauch von 4,4~l im Jahr 1955 auf 6,7~l im Jahr 1971. Hier wurde für 1972 eine geringfügige Abnahme auf 6,5~l verzeichnet. Als A. wird sowohl der übermäßige Genuß alkoholischer Getränke als auch der Genuß an ungeeigneten Orten und zu…
DDR A-Z 1975
Gemeinde (1975)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Die G. sind als kreisangehörige Städte und Land-G. territoriale und politisch-administrative Grundeinheiten im Staatsaufbau der DDR. Die Verfassung von 1949 gewährte den G. noch das Recht der Selbstverwaltung. Mit dem Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR von 1952 und der damit eingeleiteten Verwaltungsreform wurde die kommunale Selbstverwaltung aufgegeben und die G. gemäß den Organisationsprinzipien des demokratischen Zentralismus zu Grundeinheiten der einheitlichen Staatsmacht. Die Verfassung von 1968 bezeichnete die Städte und G. als eigenverantwortliche Gemeinschaften, in denen die Bürger arbeiten und ihre gesellschaftlichen Verhältnisse gestalten. Der Begriff der Bürgergemeinschaft wird mittlerweile (wie der der sozialistischen Menschengemeinschaft) als ein die Realität nicht angemessen erfassender Ausdruck gesellschaftspolitischer Harmonievorstellungen abgelehnt. Die Definition der G. als Bürgergemeinschaft wird vom Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe vom 12. 7. 1973 nicht mehr wiederholt. Örtliche Volksvertretungen sind in der Land-G. die G.-Vertretung und in der kreisangehörigen Stadt die Stadtverordnetenversammlung; sie sind Organe der einheitlichen sozialististischen Staatsmacht; sie entscheiden eigenverantwortlich über alle grundlegenden Angelegenheiten, die ihr Territorium und seine Bürger betreffen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben sie von den gesamtstaatlichen Interessen auszugehen. Die Beschlüsse übergeordneter Volksvertretungen sind für sie verbindlich. Die Volksvertretungen der Städte und G. wählen als ihre Organe den Rat und die Kommissionen. Als arbeitende Körperschaften sollen sie durch ihre Tagungen, ihren Rat, ihre Kommissionen und durch die Tätigkeit ihrer Abgeordneten in Betrieb und Wohngebiet die Einheit von Beschlußfassung, Durchführung und Kontrolle verwirklichen. Die Räte der Städte und G. sind kollektiv arbeitende Organe; ihre Zusammensetzung richtet sich nach der Größe der Städte und G. Der Rat der Stadt mit einer Einwohnerzahl über 20.000 setzt sich zusammen aus: 1. Bürgermeister und Vorsitzender des Rates, 2. Stellvertreter des Bürgermeisters für Planung, 3. Stellvertreter des Bürgermeisters für Inneres, 4. Stellvertreter des Bürgermeisters für Handel und Versorgung, 5. Sekretär des Rates, 6. Mitglied des Stadtrates für Finanzen und Preise, 7. … für Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft, 8. … für örtliche Versorgungswirtschaft, 9. … für Verkehrswesen, Energie, Umweltschutz und Wasserwirtschaft, 10. … für Kultur, 11. … für Jugendfragen, Körperkultur und Sport, 12. … für Gesundheits- und Sozialwesen, 13. Stadtbaudirektor. In Städten unter 20.000 Einwohnern und in G. setzen die Räte, ausgehend von den örtlichen Bedingungen, [S. 351]ihre Zusammensetzung fest; ihre Mitgliederzahl kann bis zu 13 Mitgliedern betragen. Im Auftrage ihrer Volksvertretung leiten die Räte den staatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Aufbau in ihrem Verantwortungsbereich. Sie sind ihrer Volksvertretung und dem übergeordneten Rat des Kreises verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die Beschlüsse der Räte können durch ihre Volksvertretung, die übergeordneten Räte und den Ministerrat aufgehoben werden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bilden die Räte der Städte Fachorgane; diese werden nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen des Aufgabengebietes geleitet. Die Fachorgane unterstehen dem Rat der Stadt und dem zuständigen Fachorgan des Rates des Kreises, sie sind „doppelt unterstellt“ (Anleitung und Kontrolle). Zur Durchführung ihrer Aufgaben wählen die Volksvertretungen der Städte und G. für die Dauer der Wahlperiode ständige Kommissionen und für zeitlich begrenzte Aufgabenstellungen zeitweilige Kommissionen. In Städten und G. kann der Anteil der von der Volksvertretung in die Kommissionen berufenen Bürger größer sein, als der der Abgeordneten und Nachfolgekandidaten. Die Kommissionen kontrollieren die Durchführung von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften sowie von Beschlüssen der Volksvertretung durch den Rat und seine Fachorgane. Sie haben das Recht, der Volksvertretung und dem Rat Vorlagen und Vorschläge zu unterbreiten. Eine wichtige Aufgabe der Kommissionen ist, die Mitwirkung der Bürger an der Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung bzw. der G.-Vertretung zu organisieren. Zu diesem Zweck können Aktivs gebildet werden, die unter Leitung eines Kommissionsmitglieds arbeiten. Folgende Aufgabenbereiche sind der Volksvertretung und ihren Organen in den Städten und G. zugeordnet: 1. Leitung und Planung des gesellschaftlichen Lebens in ihrem Territorium, 2. Haushalts- und Finanzwirtschaft, 3. Preisbildung und -kontrolle, 4. Bauwesen, Städtebau und Wohnungswesen, 5. Handel und Versorgung, 6. Dienstleistungen und Reparaturen, 7. Landwirtschaft, 8. Städtischer Verkehr und stadttechnische Versorgung, 9. Bildungswesen, 10. Jugendfragen, 11. Kultur, 12. Körperkultur, Sport und Erholungswesen, 13. Hygiene, medizinische und soziale Betreuung, 14. Sicherheit und Ordnung, Zivilverteidigung. Zur gemeinsamen Lösung kommunaler Aufgaben können die Volksvertretungen der Städte und G. Zweckverbände und Gemeindeverbände bilden. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 350–351 Geldstrafen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z GemeindesteuernSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Die G. sind als kreisangehörige Städte und Land-G. territoriale und politisch-administrative Grundeinheiten im Staatsaufbau der DDR. Die Verfassung von 1949 gewährte den G. noch das Recht der Selbstverwaltung. Mit dem Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR von 1952 und der damit eingeleiteten Verwaltungsreform wurde die kommunale…
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Sozialpsychologie (1975)
Siehe auch das Jahr 1979 Die marxistische S. beschäftigt sich mit den „Gesetzmäßigkeiten der Regulierung des menschlichen Verhaltens“. Dabei geht sie von der marxistischen Vorstellung aus, daß aus der Kooperation mehrerer Individuen im Arbeitsprozeß eine Erhöhung der Gesamtleistung gegenüber der Summe der Einzelleistungen entsteht. Dementsprechend beschäftigt sich die marxistische S. in der DDR vor allem mit der psychologischen Untersuchung von Kooperationsmechanismen in Industrie und Betrieb. Als Untersuchungsziel steht die Steigerung der Arbeitsproduktivität entsprechend dem Programm des weiteren Aufbaus der „entwickelten sozialistischen Gesellschaft“ im Vordergrund. Gemäß dieser Grundauffassung werden in erster Linie [S. 787]Einstellungen und Motivationen der Menschen im Arbeitsprozeß untersucht. Die Erforschung von Motivationen und Einstellungen wird sowohl im Rahmen der Persönlichkeitsforschung (Psychologie) wie der Gruppenforschung (Soziologie und Empirische Sozialforschung) vorgenommen. Dabei sollen die „sozialen Prozesse in kleineren Gruppen sowohl hinsichtlich der Leistung wie der Bewußtseinsbildung“ optimiert werden. In diesem Zusammenhang geht man bisweilen noch immer von systemtheoretischen Vorstellungen aus, obwohl diese im politisch-ideologischen und philosophischen Bereich in der DDR weitgehend abgelöst worden sind: „Zweckmäßigerweise betrachtet man ‚Wechselwirkungs- und Kooperationsprozesse in Gruppen‘ als ‚Verhalten‘ hochkomplexer, dynamischer, selbstregelnder und selbstprogrammierender Systeme (im Sinne der Kybernetik). Zu den Variablen eines solchen Systems gehören u. a.: a) Eigenart und Komplexitätsgrad der Aufgabe (u. a. der zu fällenden Entscheidung), b) Größe der Gruppe, c) das gruppeneigene Wert- und Normgefüge (dessen inhaltliche Ausprägung?, im Sinne der Werte und Normen der sozialistischen Gesellschaft eine Gruppe zu einem ‚Kollektiv‘ im eigentlichen Sinne macht), d) Organisation und Ausübung der Führungsfunktion (als Koordinationsinstanz), e) Funktionsaufteilung, f) Kommunikations- und Informations-Struktur, g) Prestige- und Ansehensstruktur usw.“ (Phil. Wörterbuch, Hrsg. G. Klaus und M. Buhr, 7. Aufl., Berlin [Ost] 1970, Bd. II, S. 1023). Hinsichtlich der allgemeinen methodologischen Ausrichtung wird versucht, die S. in den Rahmen des Dialektischen und Historischen Materialismus einzubeziehen. Enge Beziehungen zur marxistisch-leninistischen Soziologie werden behauptet, sind aber bisher kaum überzeugend nachgewiesen worden. Als Methoden werden von der marxistischen S. u. a. verwandt: teilnehmende Beobachtung, Experiment, mündliche und schriftliche Interviews, Einstellungsskalen (Skalierungsverfahren). Arbeitspsychologie; Marxismus-Leninismus. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 786–787 Sozialprodukt A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z SozialstrukturSiehe auch das Jahr 1979 Die marxistische S. beschäftigt sich mit den „Gesetzmäßigkeiten der Regulierung des menschlichen Verhaltens“. Dabei geht sie von der marxistischen Vorstellung aus, daß aus der Kooperation mehrerer Individuen im Arbeitsprozeß eine Erhöhung der Gesamtleistung gegenüber der Summe der Einzelleistungen entsteht. Dementsprechend beschäftigt sich die marxistische S. in der DDR vor allem mit der psychologischen Untersuchung von Kooperationsmechanismen in Industrie und…
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Wehrerziehung (1975)
Siehe auch die Jahre 1966 1969 1979 1985 Die sozialistische W. soll die Bereitschaft aller Bürger wecken, den militärischen Schutz des Sozialismus zu gewährleisten und sich die für den Ver[S. 931]teidigungsfall notwendigen militärisch-technischen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Die Erziehung zum „sozialistischen Internationalismus“, zur „Waffenbrüderschaft“ mit der Sowjetunion und den anderen Staaten des Warschauer Paktes, zur „Liebe zum sozialistischen Vaterland“ und zur „Opferbereitschaft“ für die Errungenschaften des Sozialismus wird als Grundlage der W. gesehen. Die W. gilt als Bestandteil der gesamten Bildungs- und Erziehungsarbeit in der DDR; sie ist von allen am Bildungs- und Erziehungsprozeß Beteiligten in Zusammenarbeit mit fachkundigen Kräften der bewaffneten Organe und der Zivilverteidigung zu leisten. Sie soll zum einen als übergreifendes bzw. durchgehendes Prinzip in allen Bereichen des Bildungssystems, zum anderen als Aufgabe spezieller Einrichtungen und Veranstaltungen realisiert werden. Die W. umfaßt die politisch-ideologische (wehrpolitische) Arbeit, die Vermittlung militärisch-technischer Kenntnisse und Fähigkeiten und die wehrsportliche Tätigkeit. Entsprechend der besonderen Bedeutung, die der W. in der DDR beigemessen wird, soll die sozialistische W. bereits Bestandteil der Erziehung in Vorschule und Schulhort sein. So sieht der „Rahmenplan für Bildung und Erziehung im Schulhort“ für den Lernbereich „Sportlich-touristische Betätigung“ für Schüler der 1. Klasse die Vermittlung einfacher touristischer und militärischer Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere im Geländespiel, vor. In der Pionierorganisation „Ernst Thälmann“ wird die W. der Schulkinder unterstützt; Aufgabe dieser Organisation ist u. a. die Erziehung zur „Liebe und Achtung“ gegenüber den Soldaten der NVA und der Armeen der verbündeten Staaten. Aufgrund eines Maßnahmeplans des Ministeriums für Volksbildung und des Ministeriums für Nationale Verteidigung wurde die W. der Jugendlichen seit 1971 erweitert und intensiviert. Entsprechend dem Grundsatz, die W. nicht nur in besonderen Einrichtungen und Veranstaltungen zu verwirklichen, sondern als intentionales Prinzip alle Unterrichtsfächer zu durchdringen, finden sich in den neueren Lehrplänen inhaltliche Bestimmungen zur Realisierung der Ziele der W.; das gilt insbesonders für die Fächer Deutsche Sprache und Literatur, Geschichte, Staatsbürgerkunde, Geographie und Sport, aber auch für musische, naturwissenschaftliche und polytechnische Fächer. Darüber hinaus dienen der W. der Jugendlichen die verschiedenen Veranstaltungen der Gesellschaft für Sport und Technik (GST), die „Hans-Beimler-Wettkämpfe“ der FDJ für Schüler der 8.–10. Klassen, die Arbeitsgemeinschaften „Wehrausbildung“ für Schüler der 9. und 10. Klassen sowie die vormilitärische Ausbildung für Schüler der 11. Klasse und männliche Lehrlinge bzw. die Sanitätsausbildung (im Rahmen der Zivilverteidigung) für Schülerinnen der 11. Klasse und weibliche Lehrlinge. Die „Hans-Beimler-Wettkämpfe“ der FJD für Schüler der 8.–10. Klassen stellen die Hauptform der außerunterrichtlichen wehrpolitischen und wehrsportlichen Tätigkeit der FDJ-Grundorganisationen an den 10klassigen Oberschulen dar; sie umfassen wehrpolitische Foren, wehrsportliche Mehrkämpfe und militärische Geländespiele; sie dienen gleichzeitig der Vorbereitung auf die Kreis- und Bezirks-Wehrspartakiaden der GST (Spartakiaden). Die Arbeitsgemeinschaften „Wehrausbildung“ für Schüler der 9. und 10. Klassen befassen sich mit Grundfragen der Landesverteidigung, Geländeausbildung, Schießausbildung, Zivilschutzausbildung und Sanitätsausbildung; sie sollen die wehrerzieherische Tätigkeit der FDJ, insbesondere die Durchführung der Hans-Beimler-Wettkämpfe, unterstützen. Die FDJ hat zur Förderung der W. der Jugendlichen sogenannte Militärpolitische Kabinette eingerichtet; berufsberatende Organe bedienen sich dieser Kabinette bei der Gewinnung von länger dienenden Freiwilligen bzw. von Berufssoldaten für die NVA. Die vormilitärische Ausbildung und die Sanitätsausbildung betrifft alle Schüler und Schülerinnen der 11. Klassen der Erweiterten Oberschulen und der Spezialschulen; sie erfolgt in einem 12tägigen Lehrgang während der Sommerferien. Die Ausbildung wird für die Schüler als vormilitärische Ausbildung, d. h. als vormilitärische Grund- und Laufbahnausbildung, in Verantwortung der GST in zentralen Ausbildungslagern durchgeführt; für Schülerinnen erfolgt sie als Sanitätsausbildung in Verantwortung sowie nach Lehrplänen des Deutschen Roten Kreuzes der DDR. Die vormilitärische Ausbildung der Lehrlinge im Rahmen der Berufsausbildung erstreckt sich über die gesamte Lehrzeit, in der Regel also über 2 Jahre; sie wird im 1. Lehrjahr als vormilitärische Grundausbildung, im 2. Lehrjahr als vormilitärische Laufbahnausbildung durchgeführt. Die Sanitätsausbildung der weiblichen Lehrlinge wird wie die vormilitärische Ausbildung gleichfalls in 2 Etappen absolviert; die Ausbildung in den Sanitätszügen der Zivilverteidigung schließt die Ausbildung „Erste Hilfe“ sowie die Ausbildung zur DRK-Gesundheitshelferin ein. Weitere Träger der W. sind die Universitäten und Hochschulen; die Ausbildungspläne für W. werden von der GST und dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen vorbereitet; sie sehen die vormilitärische Ausbildung und Vorlesungen über Militärpolitik vor. Wesentliche wehrerzieherische Aufgaben erfüllen die NVA und andere bewaffnete Organe; von Bedeutung ist hier auch die militärpolitische Öffentlichkeitsarbeit der NVA, die u. a. auf die Stabilisierung des Verhältnisses von Bevölkerung und Armee („Einheit von Volk und Armee“) zielt. Aufgaben der sozialistischen W. übernehmen ferner: die Reservisten und ihre Kollektive. Ihnen wird der Auftrag erteilt, die W. der Jugend zu unterstützen, die Traditionen der NVA zu pflegen, die Verbindung von aktivem Wehrdienst und Reserve zu halten etc.; die Kampfgruppen der Arbeiterklasse und die Zivilverteidigung; die Parteien und Massenorganisationen; insbesondere die Nationaldemokratische Partei Deutschlands und ihre Publikationsorgane nehmen sich der wehrpolitischen Arbeit an; von Bedeutung für die W. im Betrieb ist u. a. die Gewerkschaftsorganisation; die Kommissionen für sozialistische W. bei den Räten der Bezirke und Kreise; in die[S. 932]sen Kommissionen arbeiten Vertreter der Parteien, der FDJ, der GST, der Gewerkschaft, der NVA und der Wehrbezirks- bzw. Wehrkreiskommandos; ihre Aufgabe ist, einheitliche Ausbildungspläne für die W. zu erarbeiten und allgemein die W. zu unterstützen und zu kontrollieren. Sozialistische W. soll, wie die Militärpolitik der DDR insgesamt, ausschließlich auf die Verteidigung des Sozialismus und des Friedens gerichtet sein. Angesichts des Umfangs und der Intensität der den gesamten Erziehungs- und Bildungsbereich erfassenden W. sind Ansätze der Verselbständigung militärischer Denk- und Verhaltensweisen nicht auszuschließen und in Teilbereichen militaristische Tendenzen feststellbar, die mit den Prinzipien friedlicher Koexistenz und den Bemühungen um allgemeine Abrüstung aus westlicher Sicht nicht vereinbar sind. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 930–932 Wehrersatzdienst A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z WehrkreiskommandoSiehe auch die Jahre 1966 1969 1979 1985 Die sozialistische W. soll die Bereitschaft aller Bürger wecken, den militärischen Schutz des Sozialismus zu gewährleisten und sich die für den Ver[S. 931]teidigungsfall notwendigen militärisch-technischen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Die Erziehung zum „sozialistischen Internationalismus“, zur „Waffenbrüderschaft“ mit der Sowjetunion und den anderen Staaten des Warschauer Paktes, zur „Liebe zum sozialistischen Vaterland“ und zur…
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Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED (IfG) (1975)
Siehe auch: Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Gegr. 21. 12. 1951; Sitz: Ost-Berlin; Direktor (seit 1963): Prof. Dr. Otto Reinhold, Mitglied des ZK der SED; Stellvertreter: H. Hümmler und K.-H. Stiemerling. Das IfG hat seit 1963 die Funktion einer Forschungs- und Ausbildungsschule des ZK der SED. Ihm gehören Hunderte von festen und zeitweiligen Mitarbeitern (Professoren, Assistenten, Aspiranten, freie Mitarbeiter) an. Aufgaben: 1. Forschung, Lehre und Ausbildung in einem in der Regel 4jährigen Studium (Abschluß: Diplom) auf den folgenden Gebieten: Philosophie (mit Fachrichtungen: Dialektischer und Historischer Materialismus, Ethik, Ästhetik, Soziologie); Theorie der Literatur, Kunst und bildenden Kunst; Geschichte; Deutsche Geschichte; Geschichte der Arbeiterbewegung, Geschichte der KPdSU; Politische Ökonomie (mit Fachrichtungen: Imperialismustheorie, Kapitalismus, Sozialismus-Industrie, Sozialismus-Landwirtschaft). 2. Weiterbildung von leitenden Mitarbeitern der SED, insbesondere aus den Sekretariaten der Bezirks- und Kreisleitungen (vor allem aus dem Bereich der Agitation und Propaganda) sowie von leitenden Mitarbeitern des Staats- und Wirtschaftsapparates. 3. Abhaltung von Konferenzen und Kolloquien, meist in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulinstituten der SED sowie der Humboldt-Universität und der Akademie der Wissenschaften der DDR. 4. Aufbau und Ausbau internationaler wissenschaftlicher Kontakte insbesondere mit dem Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der KPdSU, jedoch auch mit den entsprechenden Instituten in den anderen Ostblockstaaten sowie mit dem Institut für Marxistische Studien und Forschungen (IMSF) in Frankfurt/Main. Die Aus- und Weiterbildung am IfG besitzt das erklärte Ziel, „fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet des Marxismus-Leninismus, hohe Allgemeinbildung und tiefgründiges Wissen auf einem Spezialgebiet zu erreichen, die Strategie und Taktik der Partei wissenschaftlich zu erfassen und die Bereitschaft zu festigen, die Politik der Partei mit ganzer persönlicher Kraft und Fähigkeit … zu verwirklichen“. Sie geht von dem Prinzip der Einheit von Forschung, Lehre, Erziehung und Propaganda aus. Zur Organisationsstruktur: Jedes der angegebenen Fachgebiete ist durch mehrere, zumindest jedoch einen Lehrstuhl oder eine Dozentur vertreten. Zu jedem Lehrstuhl gehören Oberassistenten, Assistenten, Aspiranten und wissenschaftlichen Mitarbeiter. Jedem Lehrstuhl sind ferner Forschungs- und Arbeitsgruppen angegliedert. Neben dem Direktstudium ist auch das Fernstudium möglich. Das IfG besitzt seit 1953 Promotions- und Habilitationsrecht; die ersten Dissertationen wurden 1965 abgeschlossen. Seit 1963 ist das Diplom als Abschlußexamen eingeführt („Diplom-Gesellschaftswissenschaftler“). Die Aspirantur am IfG dauert 4 Jahre und schließt mit der Verteidigung der Dissertation ab. Das IfG besitzt eine umfangreiche Bibliothek. Anläßlich der Neuordnung des gesamten Informations- und Dokumentationswesens seit 1966 ist das IfG seit 1967 „Zentralstelle“ für die Fächer Philosophie und Soziologie. Gegenwärtig müssen folgende Voraussetzungen für die Aufnahme am IfG erfüllt werden: 5jährige (früher: 8jährige) SED-Mitgliedschaft, Erfahrung in verantwortlicher Parteiarbeit, in der Regel Absolvierung der Parteihochschule „Karl Marx“ oder anderer Parteischulen (Parteischulung) bzw. einer Universität oder Hochschule mit Abschlußexamen. Die Aufnahmebedingungen sind, entsprechend dem Ausbau des IfG zu einer eigenen Ausbildungsstätte mit regulären Studiengängen, im Lauf der Jahre zum Teil abgeändert worden. Die Auswahl der Studienbewerber erfolgt durch die Abteilungen des ZK-Apparates oder durch die Bezirkslei[S. 429]tungen der SED. Die endgültige Entscheidung über die Delegierung liegt bei der ZK-Abteilung Wissenschaft in Abstimmung mit der Kaderabteilung im zentralen Parteiapparat. Institut für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 428–429 Institut für Datenverarbeitung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Institut für Internationale Politik und Wirtschaft (IPW)Siehe auch: Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Gegr. 21. 12. 1951; Sitz: Ost-Berlin; Direktor (seit 1963): Prof. Dr. Otto Reinhold, Mitglied des ZK der SED; Stellvertreter: H. Hümmler und K.-H. Stiemerling. Das IfG hat seit 1963 die Funktion einer Forschungs- und Ausbildungsschule des ZK der SED. Ihm gehören Hunderte von festen und zeitweiligen Mitarbeitern (Professoren, Assistenten, Aspiranten, freie Mitarbeiter) an. …
DDR A-Z 1975
Sozialversicherungs- und Versorgungswesen (1975)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Grundlagen Art. 35 Abs. 3 der Verfassung der DDR legt fest: „Auf der Grundlage eines sozialen Versicherungswesens werden bei Krankheit und Unfällen materielle Sicherheit, unentgeltliche ärztliche Hilfe, Arzneimittel und andere medizinische Sachleistungen gewährt.“ Die Art. 36 und 38 garantieren die Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität sowie die spezielle medizinische Betreuung, materielle und finanzielle Unterstützung bei Geburten und die Gewährung von Kindergeld. Infolge der in der DDR umfassenden Versicherungspflicht werden diese Postulate im Rahmen der Sozialversicherung (S.), die heute praktisch je zu einem Drittel von den Versicherten, den Betrieben und aus dem Staatshaushalt finanziert wird, zu verwirklichen versucht. Ihre Leistungen, die auch Arbeitslosenunterstützung (Arbeitslosenversicherung) einschließen, werden durch Zusatz- und Sonderleistungen — vor allem Renten (Altersversorgung) sowie Beihilfen und Unterstützungen aus allgemeinen Haushaltsmitteln (Sozialfürsorge; Geburtenbeihilfen; Kinderbeihilfen) — oder aus Betriebsmitteln (Lohnausgleich) ergänzt. Die S. erfüllt eine Reihe von Aufgaben im Auftrag des Staates; so hat sie u. a. die Betreuung der früheren Beamten, der Kriegsopfer, der Verfolgten und ihrer Hinterbliebenen übernommen (Beamtenversorgung; Kriegsopferversorgung; Wiedergutmachung). II. Entwicklung Beim Wiederaufbau eines Sozialleistungssystems spielte der FDGB vom Beginn an eine wichtige Rolle. Schon auf seinem Gründungskongreß (Februar 1946) wurde beschlossen, eine Einheitsversicherung anzustreben, die alle Versicherungszweige grundsätzlich in einem Versicherungsträger verei[S. 791]nen und einen einheitlichen und alle Risiken abdeckenden Beitrag erheben sollte. Noch im gleichen Jahr wurden nach diesen Grundsätzen in den 5 Ländern der SBZ S.-Anstalten errichtet. Am 28. 1. 1947 erließ die SMAD den Befehl Nr. 28 über die „Einführung eines einheitlichen Systems und von Maßnahmen zur Verbesserung der S. in der SBZ“ (Arbeit und Sozialfürsorge, 1947, S. 92), der als Anlage u. a. die grundlegende Versorgung über S. (VSV) enthielt; die Aufgaben der Träger waren nunmehr ebenso vereinheitlicht wie das Leistungsrecht. Durch die VO über S. vom 26. 4. 1951 (GBL, S. 325) wurde die Verantwortung für die Leitung und die Kontrolle der S. dem FDGB übergeben. Die 5 S.-Anstalten der Länder wurden zu einer einheitlichen „Sozialversicherung, Anstalt des öffentlichen Rechts“ (mit einer Zentralverwaltung, Landes- und Kreisgeschäftsstellen) vereinigt, die vom Zentralrat der S. geleitet wurde; er wurde gesetzlicher Vertreter der S. und ihr oberstes Organ. Räte der S. entstanden in den Ländern bzw. später in den Bezirken und den Kreisen. Sie waren nun ausschließliche Organe des FDGB, deren Mitglieder von der Gewerkschaft eingesetzt wurden, die ihrerseits bei ihren Vorständen „Abteilungen für S.“ einrichtete. Die Dreiteilung (Räte, FDGB-Abteilungen, Verwaltungen) erwies sich bald als hinderlich. Um sie abzuschaffen und den FDGB zum alleinigen Träger der S. zu erheben, mußten die nicht dem FDGB unterstehenden Versichertengruppen (Selbständige, Handwerker etc.) ausgegliedert werden. Dies geschah durch VO vom 2. 3. 1956. Ihre Versicherung ging — bei Beitragserhöhung — auf die Deutsche Versicherungs-Anstalt (DVA) über. Unmittelbar darauf wurde die Zentralverwaltung der S. mit der Abt. S. des FDGB-Vorstandes zur „Verwaltung der Sozialversicherung des Bundesvorstandes des FDGB“ vereinigt. Die S.-Verwaltungsstellen wurden FDGB-Abteilungen, die Räte für S. beibehalten. Die Entwicklung zu einer auf zwei Trägern ruhenden Einheitsversicherung fand ihren vorläufigen Abschluß 1959: Die Mitglieder der Produktionsgenossenschaften wurden der DVA zugeordnet. Das Leistungsrecht der Arbeiter und Angestellten wurde nach den Grundsätzen des Gesetzbuches der Arbeit vom 12. 4. 1961 (GBl. I, S. 27) weiter entwickelt. Am 21. 12. 1961 faßte die VO über die S. der Arbeiter und Angestellten u. a. das bis dahin geltende komplizierte Beitrags- und Leistungsrecht (mit Ausnahme des Rentenrechts) in übersichtlicher Form zusammen. Dagegen galten die rechtlichen Grundlagen für die Versicherten der DVA, die zum 1. 1. 1969 in Staatliche Versicherung der DDR umbenannt wurde, grundsätzlich weiter. Durch VO vom 15. 3. 1968 wurde schließlich das Rentenrecht umgestaltet und durch die Rentenverordnung vom 4. 4. 1974 (Renten) (GBl. I, S. 201) erneut novelliert. Auch die 1968 eingeführte Freiwillige ➝Zusatzrentenversicherung bei der S. wurde zum 1. 3. 1971 erneut umgestellt und ergänzt heute wesentlich das System der Altersversorgung. III. Organisation Die S. in der DDR besteht aus den Trägern (juristische Personen): Verwaltung der S. beim Bundesvorstand des FDGB und S. bei der Staatlichen Versicherung der DDR. Die S. der Arbeiter und Angestellten ist nach Art. 45 Abs. 3 der Verfassung durch die Gewerkschaften „auf der Grundlage der Selbstverwaltung der Versicherten“ zu leiten. Die Gewerkschaften „nehmen an der umfassenden materiellen und finanziellen Versorgung und Betreuung der Bürger bei Krankheit, Arbeitsunfall, Invalidität und im Alter teil“. Die S. der Arbeiter und Angestellten gliedert sich in Verwaltungen der S. beim Bundesvorstand des FDGB, den Bezirksvorständen und Kreisvorständen. Ihnen obliegt die Durchführung der Planung, Bewirtschaftung und Verwaltung der S. Die unmittelbare Betreuung der Versicherten und die Leistungsgewährung (Ausnahme: [Zusatz-]Renten) erfolgt grundsätzlich (auch für die Familienangehörigen) durch die Betriebe. Von den Gewerkschaftsleitungen werden als Leitungsorgane der S. auf der jeweiligen Ebene (Zentrale, Bezirk, Kreis, Betrieb bzw. Verwaltung) ein Rat für S. gebildet, der im Betrieb von einem BGL-Mitglied geleitet wird. Der Rat, der von Kommissionen (Arbeitsgruppen) für Kuren-, Renten-, Rehabilitations- und Finanzfragen unterstützt wird, leitet und kontrolliert die Bevollmächtigten für S., die auf Vorschlag der BGL in den einzelnen betrieblichen Gewerkschaftsgruppen gewählt werden: In Zusammenarbeit mit den Bevollmächtigten und ihrer Hilfe wird die Einhaltung der Krankenordnung überwacht, dem Mißbrauch sozialer Leistungen entgegengetreten und die unmittelbare „soziale Betreuung (im ständigen Kontakt mit den Ärzteberatungskommissionen, den betrieblichen Gesundheitseinrichtungen, der Kommission für Gesundheits- und Arbeitsschutz) der in den VEB und Verwaltungen Beschäftigten und ihren Familienangehörigen“ organisiert und durchgeführt. So werden die kurzfristigen Barleistungen (Kranken- und Hausgeld, Schwangerschafts- und Wochenhilfe, Sterbegeld) zumeist durch die Lohnbüros der Betriebe ausgezahlt. Die übrigen Versicherten der S. beim FDGB (z. B. alle Ärzte, Studierende) und die Rentner u. ä. werden von den Verwaltungen bei den FDGB-Kreisvorständen betreut, die auch zur Prüfung der betrieblichen S.-Einrichtungen berechtigt sind. Die Beschäftigten von Reichsbahn und Post erhalten ebenfalls grundsätzlich Leistungen durch die S. beim FDGB, [S. 792]doch wird ihre Altersversorgung durch eigene Versorgungskassen durchgeführt. Die Verwaltung der S. bei der Staatlichen Versicherung, deren Versichertenkreis aus den Genossenschaftsmitgliedern, Selbständigen etc. besteht, gliedert sich in die Hauptverwaltung und in die Verwaltungen bei den Bezirks- und Kreisdirektionen. Analog zu den Räten der S. wird hier durch Beiräte für S., die auf zentraler, Bezirks- und Kreisebene getrennt für die einzelnen Versichertengruppen geschaffen wurden, Einfluß auf Gestaltung und Durchführung der Aufgaben genommen. Die Leistungsgewährung erfolgt zumeist durch die Kreisstellen; die Auszahlung kurzfristiger Barleistungen unmittelbar durch die Betriebe ist bisher nur einer größeren Anzahl landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften ermöglicht worden. Eine der in der Bundesrepublik Deutschland ähnliche Form der Selbstverwaltung existiert nicht. Die S.-Organe werden in den Betrieben nur von den FDGB-Mitgliedern bestimmt, während die Beiräte bei der Staatlichen Versicherung zwar auch aus Versicherten bestehen, aber nicht gewählt werden. Bei Streitfällen werden die betrieblichen Konfliktkommissionen bzw. sonstige S.-Kommissionen tätig; gegebenenfalls entscheiden die bei den Versicherungsträgern gebildeten Beschwerdekommissionen. IV. Finanzierung Soweit die sozialen Leistungen nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt finanziert werden, gehen sie auf Mittel der S. zurück. Zwar ist auch der Haushalt der S. Bestandteil des Staatshaushalts, doch bilden die beiden S.-Träger S.-Fonds, die nur zweckgebunden verwendet werden dürfen. Allerdings hat dies lediglich fiskalische Bedeutung, weil auch die S. zunehmend aus allgemeinen Haushaltsmitteln mitfinanziert werden muß. Ursache hierfür ist u. a., daß die einer Versicherung entsprechende Orientierung der Beiträge am Ausgabevolumen in der S. fehlt: Sie hat von Beginn an Beiträge erhoben, deren Berechnungsmodus und Höhe trotz zunehmender Ausgaben nie geändert wurden. So beträgt noch immer der einheitliche Beitrag von Arbeitern und Angestellten für alle S.-Leistungen — mit Ausnahme der auf Betriebsunfällen und Berufskrankheiten beruhenden — 20 v. H. (Bergleute 30 v. H.) des lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverdienstes bis zu 600 Mark monatlich, wovon die Hälfte — bei Bergleuten zwei Drittel — von den Betrieben getragen wird. Ärzte zahlen seit 1971 ebenfalls 20 v. H. (bis Ende 1970 14 v. H.) ihres beitragspflichtigen Einkommens. Für die bei der Staatlichen Versicherung Versicherten gelten seit 1971 Beiträge in grundsätzlich gleicher Höhe. So zahlen freiberuflich Tätige, selbständige Land- und Forstwirte, selbständige Handwerker und sonstige Selbständige, die tätigen Gesellschafter noch bestehender Betriebe mit staatlicher Beteiligung (BSB) und die Mitglieder der Produktionsgenossenschaften des Handwerks ebenso 20 v. H. des beitragspflichtigen Einkommens wie die Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) und der übrigen Produktionsgenossenschaften (z. B. Fischer, Gärtner), bei denen allerdings grundsätzlich die Hälfte des Beitrages von der Genossenschaft übernommen wird; die Mitgliederversammlungen der LPG können allerdings beschließen, daß der Gesamtbeitrag voll von den Mitgliedern zu zahlen ist. Die Feststellung der Beiträge und ihr Einzug erfolgen über die Räte der Kreise (Abt. Finanzen) für alle Versicherten der SV; für Studenten der Hoch- und Fachschulen, Empfänger von Sozialunterstützung und Insassen von Alters- und Pflegeheimen werden Pauschalbeiträge aus dem Staatshaushalt entrichtet. Neben den eigentlichen S.-Beiträgen wird von den Betrieben eine besondere Unfallumlage erhoben, deren Höhe sich nach der Lohnsumme und nach den Unfallgefahren des jeweiligen Betriebes richtet. Schließlich gehen in die S.-Fonds zunehmend Beiträge aus der Freiwilligen ➝Zusatzrentenversicherung (FZR) ein: Ende 1973 waren bereits vier Fünftel aller pflichtversicherten Arbeiter und Angestellten gleichzeitig Mitglieder der FZR. 7 v. H. der Beitragseinnahmen der S. beim FDGB beruhten 1973 auf freiwilligen Beiträgen (1970: 0,5 v. H.) — vgl. Ziff. VIII. Dennoch müssen die Ausgaben der S. 1974 zu 45 v. H. aus dem Staatszuschuß finanziert werden. Er wird vor Beginn des Planjahres festgelegt und den Kreisverwaltungen als Normativ vorgegeben. Nichtverbrauchte Haushaltsmittel werden dem Reservefonds zugeführt, aus dessen Mitteln die innerhalb eines Fünfjahrplans eintretenden Schwankungen ausgeglichen werden sollen. V. Umfang der Versicherungspflicht Die dominierende Rolle der S. im System der sozialen Sicherung der DDR erklärt sich aus der umfassenden Versicherungspflicht. Von ihr sind — im wesentlichen — lediglich befreit 1. gelegentlich Tätige und solche (ausschl. Lehrlinge) mit geringfügigem Einkommen (unter 75 Mark monatlich), mitarbeitende Ehefrauen von Handwerksmeistern, Geistliche und Mitglieder religiöser Orden sowie Ausländer, die zur Aus- und Weiterbildung beschäftigt sind und nur eine Beihilfe zum Lebensunterhalt beziehen. Seit 1971 sind auch die Selbständigen, die mehr als 5 Personen beschäftigen, pflichtversichert. VI. Leistungen Die Leistungen der S. bestehen a) im Krankheitsfälle aus freier ärztlicher und zahnärztlicher — auch stationärer — Behandlung, Krankengeld, Hausgeld für die Zeit der Behandlung in einem Krankenhaus [S. 793]oder Sanatorium; b) aus Schwangerschafts- und Wochenhilfe; c) aus Bestattungsbeihilfe (Sterbegeld); d) aus Renten bei Invalidität, im Alter, für die Folgen von Arbeitsunfällen und anerkannten Berufskrankheiten und für Hinterbliebene und Pflegegeld; e) aus Unterstützung für alleinstehende Werktätige mit kranken Kindern; f) aus kostenloser Versorgung mit Arzneien, Heil- und Hilfsmitteln (einschließlich Zahnersatz); g) aus der Gewährung von Kuren und h) — bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit — aus einer geringen Arbeitslosenunterstützung (Arbeitslosenversicherung). Die ehemaligen Beamten und Berufsoldaten sowie deren Witwen und Hinterbliebene werden von der S. und nach deren Grundsätzen versorgt (Kriegsopferversorgung), Bergleute erhalten entsprechend den höheren Beiträgen erhöhte Leistungen (Bergmannsrenten), desgleichen Eisenbahner und Angehörige der Post, soweit sie sich bei Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen (1. 1. 1956 und 1. 7. 1956) im Dienst befanden, ohne daß sie höhere Beiträge zu zahlen haben. Streitfälle über S.-Leistungen werden von den Beschwerdekommissionen der S. behandelt und entschieden. Neben den Leistungen der S. besteht im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnausgleich durch die Betriebe. Aus betrieblichen oder Staatshaushaltsmitteln werden weitere Leistungen finanziert. So ist für die technische Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben eine zusätzliche Altersversorgung geschaffen worden; eine entsprechende Regelung gilt für die Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen. Für Verfolgte (Kämpfer gegen den Faschismus, Verfolgte des F.) werden Ehrenpensionen (Wiedergutmachung) gezahlt. Schließlich gibt es eine Anzahl besonderer Familienleistungen (Ehegattenzuschläge, Kinderbeihilfen, Geburtenbeihilfen sowie Leistungen der Sozialfürsorge für Bedürftige. Unter den Leistungen dominieren somit die Sach- und Barleistungen der S. Sachleistungen werden gewährt zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie bei Mutterschaft, Geldleistungen bei vorübergehender, verminderter oder fehlender Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit und fehlender Erwerbsmöglichkeit, sei es durch Krankheit (auch der Kinder), bei Quarantäne, wegen Unfalls, bei Mutterschaft oder bei Erreichen der Altersgrenze sowie infolge unverschuldeter Arbeitslosigkeit. Die Gestaltung der S.-Leistungen läßt deutliche Grundzüge erkennen: Voraussetzungen und Umfang der Leistungen sind so geformt, daß sie der (Wieder-)Aufnahme einer Arbeit förderlich und ihrer Aufgabe hinderlich sind. Ihr Ausmaß erstreckt sich bei den Sachleistungen — die grundsätzlich auch den Familienangehörigen der Versicherten zustehen — auf alles Notwendige, bei der Gewährung von Renten auf das — angesichts der hohen Rentnerzahl — verteilungspolitisch für vertretbar Gehaltene. Die sonstigen Sozialleistungen begünstigen entweder besonders qualifizierte oder privilegierte Gruppen oder folgen bevölkerungs- und gesundheitspolitischen Intentionen, wie die Familienleistungen. Hinzu treten die minimalen Fürsorgeleistungen. Unübersehbar ist jedoch, daß mit der wirtschaftlichen Konsolidierung seit 1971 die ehedem vorwiegend „produktionsorientierte“ Sozialpolitik der DDR neue Züge anzunehmen beginnt. So sind in den letzten Jahren neben die bisher im wesentlichen vom Leistungsprinzip bestimmten Leistungen allmählich solche getreten, die leistungsunabhängigen, d. h. eher sozialen und humanitären Charakter tragen, vor allem im Gefolge der Beschlüsse des VIII. Parteitages der SED über neue sozialpolitische Maßnahmen. Damit ist auch eine spürbare Verbesserung der Lage der bisher im Schatten der Wohlstandsmehrung stehenden Rentenempfänger einhergegangen, mag auch ihr Lebensniveau, gemessen an dem der Berufstätigen, noch deutlich — und künftig wegen fehlender Rentendynamisierung wieder stärker — zurückbleiben. VII. Freiwillige Zusatzrentenversicherung Die gegenwärtig erreichbare höchste Altersrente der Sozialversicherung von 370 Mark monatlich erklärt sich u. a. aus der in der DDR niedrigen Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark. Mit zunehmendem Einkommen mußte eine Kluft zu den Geldleistungen der S. bei den Beschäftigten entstehen, deren Verdienst 600 Mark überstieg. Die mit Wirkung vom 1. 3. 1971 eingeführte freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) trägt dazu bei, die Relation zwischen dem Arbeitseinkommen und bestimmten Geldleistungen der S. (Renten, Krankengeld) günstiger zu gestalten. Seitdem sind etwa vier Fünftel aller pflichtversicherten Arbeiter und Angestellten der FZR beigetreten, zu der ein Beitrag von jeweils 10 v. H. von den Versicherten und Betrieben — bezogen auf die zwischen 600 und 1200 Mark liegenden Arbeitseinkünfte — abzuführen ist. Freiberuflich Tätige, Selbständige und Genossenschaftsmitglieder zahlen einen Beitrag von 20 v. H. ihrer zwischen 7.200 und 14.400 Mark liegenden Jahreseinkünfte zur FZR. Gleichartige Beitragsregelung und hohe Mitgliederzahl unterstreichen die Charakterisierung der FZR als einer quasi-Pflichtversicherung ebenso wie die Abhängigkeit der Gewährung bestimmter Krankengeldzahlungen von einer Mitgliedschaft zur FZR. Deshalb werden Pflichtversicherung zur S. und FZR auch offiziell als Einheit betrachtet. Die Wahl einer derartigen Form der verstärkten Beteiligung — anstelle einer Anhebung der Beitragsbemessungsgren[S. 794]ze — erklärt sich u. a. aus der sich erst allmählich bildenden Belastung durch steigende Ansprüche, denen zunächst Beitragsmehreinnahmen von mehr als 500 Mill. Mark gegenüberstehen. Die Leistungen aus der FZR an Zusatzrente werden nach der Beitragshöhe bemessen. Die monatliche Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der Versicherung ein Viertel des vom Versicherten gezahlten Monatsbeitrages. Bei einem Monatseinkommen von z. B. 800 Mark, für das 20 Jahre Beiträge gezahlt wurden (Beitrag: 10 v. H. von 200 Mark = 20 Mark), errechnet sich somit eine Zusatzrente von 5 Mark x 20 Jahre = 100 Mark monatlich. Die abgeleitete Witwenrente liegt bei 60 v. H., die Vollwaisenrente bei 40 v. H. und die Halbwaisenrente bei 30 v. H. Zweifellos wird die FZR langfristig zu einer verbesserten Altersversorgung in der DDR führen. Dennoch wird ein Berufstätiger in der DDR, der bei vollem Arbeitsleben seit 1960 einen Arbeitsverdienst von 1200 Mark hatte und Mitglied der FZR war, nach offiziösen Angaben aus der DDR (Handbuch des Bevollmächtigten für Sozialversicherung, Berlin [Ost] 1973, S. 247) 1980 nur eine Altersversorgung aus S.-Rente und FZR von maximal 566 Mark erreichen können. An weitergehende Regelungen ist nicht gedacht, wie der Leiter der Abt. Sozialpolitik im Staatssekretariat für Arbeit und Löhne, Dr. Hans Rühl, erklärte (vgl. Arbeit und Arbeitsrecht, S. 167 ff.): „In den nächsten Jahrzehnten wird die Rentenversorgung für Verdienste über 600 Mark monatlich (und damit über den Rahmen der Versorgung aus der Pflichtversicherung) nur noch über die freiwillige Zusatzrentenversicherung erfolgen.“ Dieser Weg sei „ … eine prinzipielle Entscheidung von Partei, Regierung und Gewerkschaften. Sie gibt für die Entwicklung der Renten der Werktätigen mit einem Einkommen von mehr als 600 Mark in den nächsten Jahrzehnten eine klare Orientierung.“ Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 790–794 Sozialstruktur A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Soziologie und Empirische SozialforschungSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Grundlagen Art. 35 Abs. 3 der Verfassung der DDR legt fest: „Auf der Grundlage eines sozialen Versicherungswesens werden bei Krankheit und Unfällen materielle Sicherheit, unentgeltliche ärztliche Hilfe, Arzneimittel und andere medizinische Sachleistungen gewährt.“ Die Art. 36 und 38 garantieren die Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität sowie die spezielle medizinische…
DDR A-Z 1975
Familienrecht (1975)
Siehe auch: Familienrecht: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Güterrecht, Eheliches: 1979 Güterstand: 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Nach marxistisch-leninistischer Rechtsauffassung ist das F. ein eigenständiges Rechtsgebiet, das die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und Kindern regelt und nicht primär Vermögensrecht ist. Entsprechend der Praxis in den anderen sozialistischen Staaten ist daher auch in der DDR das F. aus dem kodifizierten Zivilrecht ausgeklammert und als eigenständige Materie in dem am 1. 4. 1966 in Kraft getretenen Familiengesetzbuch (FGB) vom 20. 12. 1965 (GBl.~I, 1966, S. 1) mit Einführungsgesetz (EFGB) (GBl. I, 1966, S. 19) und in der gleichzeitig in Kraft getretenen Familienverfahrensordnung (FVerfO) vom 17. 2. 1966 (GBl. II, S. 171) abschließend kodifiziert worden. Gleichzeitig wurde das vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1896 aufgehoben, soweit seine Bestimmungen nicht bereits durch frühere Rechtsakte abgelöst worden waren. Entwicklung. Nach dem Zweiten Weltkrieg war die Entwicklung des F. von zwei Akzenten geprägt: der rechtlichen Gleichstellung von Mann und Frau und der rechtlichen Gleichstellung des unehelichen Kindes mit dem ehelichen. Schon die Länderverfassungen von 1946 hoben entgegenstehende partikularrechtliche Bestimmungen auf. Durch Art. 7 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 2 der Verfassung vom 7. 10. 1949 wurden alle dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau entgegenstehenden Vorschriften unmittelbar aufgehoben. Das hierdurch entstandene rechtliche Vakuum wurde nur teilweise durch neue gesetzliche Bestimmungen aufgefüllt, zum großen Teil oblag diese Aufgabe der Rechtsprechung. Wichtige Rechtsetzungsakte mit Wirkung für das F. waren: 1. Das Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 17. 5. 1950 (GBl., S. 437), durch das die Volljährigkeit auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt wurde. Damit wurden Männer mit 18 Jahren ehemündig, während die Ehemündigkeit der Frauen weiterhin auf 16 Jahre festgesetzt blieb. 2. Das Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau (Mutterschutzgesetz) vom 27. 9. 1950 (GBl., S. 1037), das zwar nur wenige familienrechtliche Fragen regelte, durch seine ausdrückliche Bestätigung des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Frau und seine Grundsätze zum Nichtehelichenrecht aber eine wichtige Grundlage für die Interpretation familienrechtlicher Bestimmungen bildete. 3. Die VO über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. 11. 1955 (GBl. I, S. 849), durch die die Bestimmungen des Ehegesetzes vom 20. 2. 1946 abgelöst und das Eherecht neu geregelt wurde. 4. Die Eheverfahrensordnung vom 7. 1. 1956 (GBl. I, S. 145), durch die einige Bestimmungen der ZPO aufgehoben und an das neue materielle Recht der Eheschließung und Ehescheidung angepaßt wurden. 5. Die VO über die Annahme an Kindes Statt vom 29. 11. 1956 (GBl. I, S. 1326), durch die die Bestimmungen des BGB über die Adoption (§§~1741–1772) aufgehoben wurden und dieser Komplex eine Neuregelung erfuhr. Veränderungen des geltenden F. durch die Rechtsprechung, teilweise auf der Basis ministerieller Richtlinien, erfolgten für die Regelungen über das Verlöbnis, über das Verhältnis der Ehegatten zueinander, über das Unterhaltsrecht während der Ehe und nach der Eheschei[S. 273]dung sowie über das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern. Vor allem das eheliche Güterrecht wurde durch die Rechtsprechung neu gestaltet. Auf der Basis des Gleichberechtigungsgrundsatzes bestimmte sie die Gütertrennung zum gesetzlichen Güterstand (OGZ 1, 123; 3, 298; 7, 222) und gestand der Ehefrau im Falle der Scheidung unter Umständen einen Vermögensausgleichsanspruch zu. Eine wesentliche Rolle für die familienrechtliche Praxis hat ab 1954 der im gleichen Jahre veröffentlichte erste Entwurf eines FGB gespielt. Obwohl er nicht verabschiedet worden ist, wurden seine Bestimmungen von der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis wie geltendes Recht behandelt. Inhaltlich wich der Entwurf von 1954 vom FGB vom 20. 12. 1965 z. T. erheblich ab. Das FGB von 1965. Das FGB von 1965 ist geprägt vom Verständnis der Familie als „Keimzelle der sozialistischen Gesellschaft“ und damit von einem aktiven Interesse des Staates und der Gesellschaft an Ehe und Familie, von der konsequenten Realisierung des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie vom Verständnis von Ehe und Familie als Lebensgemeinschaft. Mit der Eheschließung, die durch Erklärung gegenüber dem Standesamt erfolgt und in würdiger Form stattfinden soll, begründen die Ehegatten „eine für das Leben geschlossene Gemeinschaft“. Sinn der Ehe ist die Gründung einer Familie. Die Ehemündigkeit ist für beide Teile auf die Vollendung des 18. Lebensjahres festgesetzt. Die Eingehung eines Verlöbnisses ist den Ehewilligen zwar freigestellt, es wird jedoch nur noch als Realakt ohne Rechtsfolgen behandelt. Das FGB beschränkt sich auf vier Eheverbote, nämlich die Doppelehe, die Verwandtschaft, die Adoption und die Entmündigung. Ehen, die gegen eines der Eheverbote verstoßen, sind nichtig. Die Ehegatten entscheiden sich für einen gemeinsamen Familiennamen, der der voreheliche Name des Mannes oder der Frau sein kann und den auch die gemeinsamen Kinder erhalten. Nach einer Ehescheidung können die Ehegatten wieder ihren vorehelichen Namen annehmen. Die Bestimmungen über die eheliche Gemeinschaft sind von dem Grundsatz geprägt, daß die Ehegatten alle Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens im beiderseitigen Einverständnis regeln, das Erziehungsrecht über die Kinder gemeinsam ausüben und ihren Anteil an der Erziehung und Pflege der Kinder sowie an der Haushaltsführung tragen. Dabei soll es insbesondere der Frau ermöglicht werden, Mutterschaft mit beruflicher und gesellschaftlicher Tätigkeit zu vereinbaren. Die Ehegatten haben in Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens ein gegenseitiges Vertretungsrecht. Die Aufwendungen für die Kosten des Haushalts werden von den Ehegatten nach ihren Möglichkeiten durch Geld, Sach- und Arbeitsleistungen aufgebracht. Aber auch die minderjährigen und die im Haushalt lebenden volljährigen Kinder sind zu entsprechenden Leistungen verpflichtet. Im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten statuiert das FGB Unterhaltsverpflichtungen eines Ehegatten gegenüber dem bedürftigen anderen. Den Maßstab für den zu zahlenden Unterhalt bilden die Lebensbedingungen der vorherigen gemeinsamen Haushaltsführung. Das eheliche Güterrecht kennt praktisch nur einen gesetzlichen Güterstand. Danach sind die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Sachen, Vermögensrechte und Ersparnisse gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen der Ehegatten, während vor der Eheschließung erworbene Vermögenswerte oder einem der Ehegatten allein während der Ehe im Wege der Schenkung, Auszeichnung oder Erbschaft zufallende Sachen und Vermögenswerte, sowie die seiner persönlichen oder beruflichen Nutzung unterliegenden Sachen Alleineigentum jedes Ehegatten sind. Hiervon abweichende Vereinbarungen dürfen nicht zu Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, soweit dieses der gemeinsamen Lebensführung dient, getroffen werden. Über Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums verfügen die Ehegatten im beiderseitigen Einverständnis; sie können sich gegenseitig vertreten. Über Häuser und Grundstücke können sie nur gemeinschaftlich verfügen. Die Vermögensgemeinschaft der Ehegatten endet mit Beendigung der Ehe; auf Klage eines der Ehegatten kann sie auch schon während der Ehe aufgehoben werden, wenn dies zum Schutze der Interessen des anderen Ehegatten oder minderjähriger Kinder erforderlich ist. Grundsätzlich wird das gemeinschaftliche Eigentum zu gleichen Teilen geteilt, unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Beteiligten können den Ehegatten auch ungleiche Anteile zugesprochen werden. Darüber hinaus kann das Gericht einem Ehegatten, der wesentlich zur Vergrößerung oder Erhaltung des Vermögens des anderen beigetragen hat, bei Beendigung der Ehe einen Anteil an dessen Vermögen zusprechen (sog. Ausgleich). Die Ehe endet: durch Tod eines Ehegatten, durch Scheidung, durch Nichtigkeitserklärung und durch Todeserklärung eines Ehegatten. Die Ehescheidung beruht auf dem Zerrüttungsprinzip. Jedoch haben die Gerichte der DDR in jedem Scheidungsprozeß „eine sorgfältige Prüfung der Entwicklung der Ehe vorzunehmen“. Voraussetzung der Scheidung ist ferner, daß die Ehe ihren Sinn für die Ehegatten, die Kinder und damit auch für die Gesellschaft verloren hat. Stehen die Interessen minderjähriger Kinder einer Scheidung entgegen oder würde sie für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen, so sind an die Feststellung der Zerrüttung strengere Maßstäbe anzulegen. Das Schuldprinzip behält insofern seine Gültigkeit, als im Urteil der Schuldige für die Zerrüttung der Ehe genannt wird. Durch Beschluß des Obersten Gerichts der DDR vom 24. 6. 1970 sind die unteren Gerichte auf ihre „erzieherischen“ Pflichten hingewiesen und neben der obligatorischen Aussöhnungsverhandlung weitere Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Ehe- und Familienberatungsstellen zur sogenannten Eheerhaltung festgelegt worden. Im Scheidungsurteil ist gleichzeitig über das elterliche Erziehungsrecht für die minderjährigen Kinder, über die Höhe des Unterhalts des nichterziehungsberechtigten Elternteils, über etwaige Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten sowie eventuell über die Ehewoh[S. 274]nung zu entscheiden. Die Entscheidung über das Erziehungsrecht für die Kinder ist in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohls der Kinder zu treffen. Die Umstände der Ehescheidung können jedoch mitberücksichtigt werden. Das Erziehungsrecht kann bei der Ehescheidung auch beiden Eltern entzogen oder seine Ausübung bis zur Dauer eines Jahres ausgesetzt werden. Der nichterziehungsberechtigte Elternteil behält das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind. Der Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten richtet sich nach dem Bedürfnisprinzip unter zusätzlicher Berücksichtigung der Umstände, die zur Scheidung geführt haben. In der Regel ist eine Unterhaltsverpflichtung als eine Übergangshilfe gedacht und daher auf zwei Jahre begrenzt; ca. 85 v. H. der geschiedenen Eheleute erhalten keine Unterhaltszahlungen, 10 v. H. bis höchstens 2 Jahre und nur 5 v. H. für einen längeren Zeitraum. Nur bei Erwerbsunfähigkeit kann eine darüber hinausgehende, eventuell auch dauernde Unterhaltsverpflichtung ausgesprochen werden, wenn sie für den Verpflichteten zumutbar ist. Das Verhältnis Eltern-Kinder regelt das FGB für eheliche und nichteheliche Kinder gemeinsam. Das elterliche Erziehungsrecht wird als „bedeutende staatsbürgerliche Aufgabe der Eltern“ bezeichnet, wobei als Erziehungsziele sowohl allgemeine Werte als auch spezielle Werte der sozialistischen Gesellschaft herausgestellt werden. Das elterliche Erziehungsrecht umfaßt sowohl die Personensorge als auch die rechtliche Vertretung des Kindes. Staatliche Organe und gesellschaftliche Organisationen sollen die Eltern bei der Ausübung des Erziehungsrechts unterstützen. Bei ehelichen Kindern steht das elterliche Erziehungsrecht beiden Elternteilen gemeinsam zu, im Falle der Verhinderung oder des Todes eines Ehegatten einem Elternteil allein. Das gleiche gilt bei Ehescheidung und eventuell auch im Falle des Getrenntlebens. Das Erziehungsrecht für nichteheliche Kinder steht der Mutter zu. Gefährdungen des Kindes können zu Eingriffen in das elterliche Erziehungsrecht- bis zu seinem Entzug - führen. Die Vaterschaft ehelicher Kinder beruht auf der gesetzlichen Vermutung, daß der Ehemann der Mutter der Vater des Kindes ist; bei nichtehelichen Kindern wird die Vaterschaft durch Anerkennung oder im gerichtlichen Verfahren festgestellt. Das nichteheliche Kind ist mit seinem Vater verwandt und ihm gegenüber Unterhalts- und in beschränktem Rahmen auch erbberechtigt; es erhält jedoch den Namen der Mutter. Ein Eltern-Kind-Verhältnis wird auch durch Annahme an Kindes Statt (Adoption) begründet (§§~66 bis 78 FGB). Die Adoption erfolgt auf Antrag durch Beschluß des Organs für Jugendhilfe. Der Annehmende muß volljährig, der Angenommene minderjährig sein, zwischen beiden soll ein angemessener Altersunterschied bestehen. Ehegatten sollen Kinder nur gemeinschaftlich adoptieren. Die Adoption schafft die gleichen Beziehungen, wie sie zwischen Eltern und Kindern bestehen und begründet auch zwischen dem Kind und dessen Abkömmlingen und den Verwandten des Annehmenden die gleichen Rechte und Pflichten wie zwischen leiblichen Verwandten. Ein Eheverbot besteht allerdings nur zwischen dem Annehmenden und dem Kind. Zur Adoption ist in der Regel die Einwilligung der Eltern erforderlich, ausnahmsweise kann sie jedoch durch das Gericht ersetzt werden. Auch der Anzunehmende muß, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat, einwilligen. Mit der Adoption erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Verhältnis zwischen dem Kind und seinen leiblichen Verwandten. Die Adoption kann nur durch das Gericht aufgehoben werden. Zur Klage sind unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern, das Organ der Jugendhilfe und der Annehmende berechtigt. Ähnliche Verhältnisse wie das Eltern-Kind-Verhältnis begründen die Vormundschaft und die Pflegschaft. Die Vormundschaft über einen Minderjährigen wird angeordnet, wenn niemand das elterliche Erziehungsrecht hat, die Pflegschaft dann, wenn die erziehungsberechtigten Eltern oder der Vormund verhindert sind oder eine Vertretung des Kindes durch sie aus Gründen der Pflichtenkollision entfällt. Vormundschaft und Pflegschaft können auch unter bestimmten Voraussetzungen über Volljährige angeordnet werden. Bei den Regelungen über die Verwandtschaft unterscheidet das FGB zwischen Verwandten in gerader Linie und in der Seitenlinie sowie nach Verwandtschaftsgraden. Unterhaltspflichten bestehen nur zwischen Verwandten auf- und absteigender gerader Linie (z. B. nicht zwischen Geschwistern); sie sind auf drei Generationen beschränkt und grundsätzlich vom Bedürftigkeitsprinzip beherrscht. Das Einführungsgesetz zum FGB (EGFGB) enthält neben Übergangsbestimmungen sowie erb- und sachenrechtlichen Anpassungsbestimmungen (Zivilrecht) die Vorschriften zum internationalen F. Für die Gültigkeit der Eheschließung ist das Heimatrecht maßgeblich, die Form richtet sich nach dem Ortsrecht. Bürger der DDR bedürfen zur Eheschließung mit einem Bürger eines anderen Staates einer staatlichen Genehmigung. Für die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten sowie für die Ehescheidung gilt das Heimatrecht; wenn die Ehegatten verschiedenen Staaten angehören, das Recht der DDR. Die Abstammung von Kindern, die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern, die Adoption, Vormundschaft und Pflegschaft richten sich nach dem Heimatrecht der Betroffenen. Bei der Anwendung fremden Rechts findet der Grundsatz des ordre public Anwendung. Ehescheidungen durch ausländische Gerichte bedürfen der Anerkennung durch den Minister der Justiz. Hiervon ausgenommen sind Scheidungsurteile der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West). Anderslautende internationale Vereinbarungen finden vor diesen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Das Verfahren in Familiensachen ist in der Familienverfahrensordnung vom 17. 2. 1966 geregelt. Subsidiär finden die Vorschriften der ZPO (Zivilprozeß) Anwendung. In Ehesachen gilt der Grundsatz der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (Offizialmaxime). Das Gericht kann Vertreter gesellschaftlicher Kollektive und Kräfte in das Verfahren einbeziehen. Zuständig in [S. 275]Ehesachen ist das Kreisgericht. Dem Ehescheidungsverfahren ist eine grundsätzlich obligatorische Aussöhnungsverhandlung vorgeschaltet, die zur Aussetzung des Verfahrens bis zu einem Jahr führen kann, wenn Aussicht auf Aussöhnung der Parteien besteht. Für das Eheverfahren gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit, d. h. es muß gleichzeitig mit dem Urteil über die Scheidung oder Nichtigkeit der Ehe über das elterliche Erziehungsrecht, den Unterhalt für die Kinder und auf Antrag über eventuelle Unterhaltsansprüche eines Ehegatten entschieden werden. Auf Antrag sind außerdem die Vermögensteilung, der Ausgleichsanspruch und die Zuteilung der ehelichen Wohnung mit dem Eheverfahren zu verbinden. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 272–275 Familienname A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z FamilienzusammenführungSiehe auch: Familienrecht: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Güterrecht, Eheliches: 1979 Güterstand: 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Nach marxistisch-leninistischer Rechtsauffassung ist das F. ein eigenständiges Rechtsgebiet, das die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und Kindern regelt und nicht primär Vermögensrecht ist. Entsprechend der Praxis in den anderen sozialistischen Staaten ist…
DDR A-Z 1975
Bezirksparteiorganisationen der SED (1975)
Siehe auch die Jahre 1979 1985 Die B. und ihre Leitungsorgane sind den Kreis-, Stadt- und Stadtbezirksorganisationen der SED übergeordnet. Entsprechend der territorialen Struktur der DDR gibt es 15 B. Ihnen ist (als 16.) die Gebietsleitung SD AG Wismut gleichgestellt. Alle 2½ Jahre tritt, entsprechend einem vom Sekretariat des ZK festgelegten Schlüssel, die Bezirksdelegiertenkonferenz zusammen, deren Delegierte durch Parteiwahlen ermittelt werden. Diese Bezirksdelegiertenkonferenz stellt das höchste Organ der B. dar. Ihre wichtigste Aufgabe besteht in der Wahl der Bezirksleitung. Daneben gibt es ein „Bezirksparteiaktiv“, über dessen Zusammensetzung und Zustandekommen wenig bekannt ist, das aber als Diskussionsforum für die B. eine gewisse Rolle spielt. Die 1974 gewählten Bezirksleitungen in den 14 Bezirken der DDR bestehen aus je 60 Mitgliedern und 15 Kandidaten. In „Berlin - Hauptstadt der DDR“, besteht die Bezirksleitung aus 103 Mitgliedern und 23 Kandidaten. Die Bezirksleitungen treten in der Praxis alle drei Monate zusammen, um die Teilrechenschaftsberichte ihrer Sekretariate entgegenzunehmen, die Durchführung und Auswirkung der von der Parteiführung gefaßten Beschlüsse in dem und auf den Bezirk zu erörtern und ggf. personelle Veränderungen zu beschließen. Wichtigste Aufgabe der Bezirksleitung ist es, auf ihrer 1. (konstituierenden) Sitzung das Sekretariat und die Bezirksparteikontrollkommission zu wählen. Da es sich bei den Kandidaten für diese Funktionen um Nomenklaturkader des ZK oder um Kontrollnomenklaturkader handelt, obliegt das Vorschlagsrecht dem ZK-Apparat (Sekretariat des ZK, Kaderkommission). Bis Februar 1963 bestanden bei den Bezirks- und Kreisleitungen Büros (statt Sekretariate). Diese sind nicht mit den im Februar 1963 gebildeten Büros für Industrie und Bauwesen und dem Büro für Landwirtschaft zu verwechseln. Den Büros der Bezirksleitungen gehörten Mitte der 50er Jahre 9–11 Mitglieder und 3–5 Kandidaten an. Zwischen 1959 und 1962 wurden diese Büros teilweise auf 15–20 Personen erweitert. Im Jahre 1963 (4. Statut des VI. Parteitages, Beschluß des Politbüros vom 26. 2. 1963) wurde die Organisationsstruktur nicht nur der zentralen, sondern auch der regionalen Ebene (Bezirke, Kreise) einschneidend verändert. Funktionen der zentralen und regionalen Parteisekretariate wurden ausgegliedert. Nicht betroffen hiervon waren die Parteikontroll- und Revisionskommissionen. Sie bestanden ohnehin neben den Büros bzw. Sekretariaten der jeweiligen Ebene. Entsprechend dem Vorbild der KPdSU wurden sowohl beim Politbüro, bei den Bezirksleitungen, wie bei den Kreis- und Stadtleitungen Büros und Kommissionen ausgegliedert, die künftig für die Bereiche a) Industrie, Bauwesen und Verkehr, b) Landwirtschaft, c) Agitation und Propaganda (nur beim Politbüro) und d) ideologische Fragen zuständig waren. Den Büros für Industrie- und Bauwesen wurden volkswirtschaftlich wichtige Betriebe zugeordnet. Die Sekretariate der Bezirks- bzw. Kreisleitungen behielten aber die entscheidende letzte Koordinierungsfunktion. Im Laufe des Jahres 1963 wurden die Büros der Bezirksleitungen in Sekretariate umgewandelt. Der Umorganisation lag die Absicht zugrunde, diese Gremien zu verkleinern, um den Entscheidungsprozeß zu beschleunigen. Den Sekretariaten gehörten von 1963 bis 1966 nur noch an: der 1. Sekretär, der 2. Sekretär bzw. Leiter der Abteilung Parteiorgane, der Leiter des Büros für Industrie und Bauwesen, der Leiter des Büros für Landwirtschaft und der Leiter der Ideologischen Kommission. Agitationskommissionen wurden weder auf Bezirks- noch Kreisebene gebildet. Im Frühjahr 1967 wurden die Sekretariate jedoch wieder vergrößert, nachdem schon im Verlauf des Jahres 1966 die Büros für Industrie und Bauwesen sowie Landwirtschaft wieder aufgelöst wurden. Die früheren Büros der Bezirks- bzw. Kreisleitungen (Vorläufer der Sekretariate) wurden zwar nicht wieder eingerichtet, doch ähnelten die 13 Personen umfassenden Sekretariate nach 1967 stark den früheren Büros der Bezirksleitungen. Allerdings besteht bei den wenigen Sekretariaten keine Unterscheidung zwischen Mitgliedern und Kandidaten wie bei den alten Büros. Anfang 1974 wurde zu den 13 Funktionsträgern noch der [S. 163]Vorsitzende der Bezirksparteikontrollkommission in die Sekretariate der Bezirksleitungen (und jeweils auch in allen Kreisleitungen) kooptiert. Das Sekretariat einer Bezirksleitung umfaßt folgende Funktionsträger: 1.~Sekretär; 2.~Sekretär; Sekretär für Wirtschaft; Sekretär für Landwirtschaft; Sekretär für Agitation und Propaganda; Sekretär für Wissenschaft, Volksbildung und Kultur; Vors, des Rates des Bezirks (in Ost-Berlin Oberbürgermeister); Stellv. des Vors, des Rates des Bezirks für bezirksgeleitete Industrie, Lebensmittelindustrie und örtliche Versorgungswirtschaft; Stellv. des Vors, des Rates des Bezirkes und Vors, der Bezirksplankommission; Stellv. des Vors, des Rates des Bezirkes und Produktionsleiter für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft; Vors, des FDGB-Bezirksvorstandes; 1. Sekretär der FDJ-Bezirksleitung; 1. Sekretär der SED Stadt- bzw. Kreisleitung der Bezirksstadt; Vors, der Bezirksparteikontrollkommission. Die Gebietsleitung Wismut besteht aus der gleichen Anzahl von Sekretären und dem 1. Stellv. des Generaldirektors der SDAG Wismut, dem Vors. des Zentralvorstandes der IG Wismut, dem 1. Sekretär der FDJ-Gebietsleitung und dem Vors, der Gebietsparteikontrollkommission. Die Verantwortung der B. für bestimmte Betriebe und Organisationen bedeutet formal zunächst Anleitung der entsprechenden Parteiorganisation. Tatsächlich geht sie jedoch darüber hinaus. Allerdings gilt der Grundsatz, daß die Partei selbst nicht unmittelbar operative Anweisung im staatlichen oder wirtschaftlichen Bereich erteilen soll, also keine direkte Verantwortung zu tragen hat. Da nach dem Parteistatut aber alle Mitglieder Anweisungen der übergeordneten Parteileitungen strikt auszuführen haben und z. B. Führungskräfte im Staatsapparat in der Regel Parteimitglieder sind, kommt den Parteileitungen in der Praxis eine große Entscheidungs- und Kontrollkompetenz zu. Wenn sie auch nicht selbst an der Durchführung der staatlichen bzw. sonstigen Aufgaben beteiligt sind, bzw. sich beteiligen sollen, nehmen sie aber vielfach indirekt auch auf die Art der Durchführung beträchtlichen Einfluß. Dieses System der Anleitung ermöglicht es der Partei, die Verantwortung für Fehlentwicklungen sowie konkrete Konflikte in der Regel vom Parteiapparat fernzuhalten. Die Sekretariate der Bezirksleitung tagen regelmäßig einmal in der Woche an einem festgesetzten Tag. Die Sitzungen werden durch das Sekretariat der Bezirksleitung vorbereitet. Der Apparat der Bezirksleitung wird durch die Sekretäre geleitet, sie sind die entscheidenden Funktionäre der B. Ihnen unterstehen Abteilungen, an deren Spitzen Abteilungsleiter stehen. Die Abteilungen sind in Sektoren unterteilt. Oftmals besteht ein Sektor lediglich aus der Person des Sektorenleiters. Ferner gibt es Sektorengruppen (für Parteilehrjahr, Leiter der Konsultationsstützpunkte, Parteiarchiv usw.). An Kommissionen sind bekannt: Westkommission der Bezirksleitung; Kommission für Jugend und Sport; Frauenkommission; Kommission zur Betreuung alter, verdienter Parteimitglieder. Eine Bezirksleitung hat im Durchschnitt 180–250 hauptamtliche Mitarbeiter. Daneben gibt es eine Zahl ehrenamtlicher Mitarbeiter (z. B. in den genannten Kommissionen). Die Arbeit der Kommissionen und der ad hoc gebildeten Arbeitsgruppen oder Ausschüsse (Pressefest, Jugendweihe) wird von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern durchgeführt, die beide zur Nomenklatur der jeweiligen Bezirksleitung gehören. Die exponierte politische Stellung der SED-Bezirksleitungen zeigt sich in der Regel darin, daß alle 1. Sekretäre der Bezirksleitung Mitglieder oder Kandidaten des Zentralkomitees sind. Nach dem VIII.~Parteitag sind darüber hinaus drei 1. Bezirkssekretäre Kandidaten des Politbüros (Felfe, Halle; Naumann, Berlin; Tisch, Rostock). Nach der Wahl H. Tischs zum Vorsitzenden des FDGB-Bundesvorstandes (28. 4. 1975) sind nur noch zwei 1. Bezirkssekretäre im Politbüro. Die Aufgaben und Funktionen der Bezirksleitung sind: 1. Sie ist organisatorisches und politisches Bindeglied zwischen den zentralen und regionalen Parteiapparaten. 2. Sie hat die einheitliche politische Leitung im Bezirk zu sichern sowie die prognostische Einschätzung der Entwicklung aller gesellschaftlichen Bereiche (Pläne der Parteiarbeit, Prognosen) vorzunehmen. Ihr obliegt daher auch die umfassende Anleitung der Staats- und Wirtschaftsorgane, der Massenorganisationen und anderer gesellschaftlicher Gruppen auf Bezirksebene entsprechend der „ständig wachsenden Rolle der Partei in der Gesellschaft“; nach wie vor wichtig ist die persönliche Verantwortung der Mitglieder der Bezirksleitung bzw. des Sekretariats für bestimmte Betriebe oder sonstige Organisationen. 3. Sie hat die Kreisorganisationen und deren Organe durch Instrukteurbrigaden und Arbeitsgruppen in den Kreisen durch schriftliche Informationen und Direktiven anzuleiten. —— Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 162–163 Bezirksgericht A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z BezirksplankommissionSiehe auch die Jahre 1979 1985 Die B. und ihre Leitungsorgane sind den Kreis-, Stadt- und Stadtbezirksorganisationen der SED übergeordnet. Entsprechend der territorialen Struktur der DDR gibt es 15 B. Ihnen ist (als 16.) die Gebietsleitung SD AG Wismut gleichgestellt. Alle 2½ Jahre tritt, entsprechend einem vom Sekretariat des ZK festgelegten Schlüssel, die Bezirksdelegiertenkonferenz zusammen, deren Delegierte durch Parteiwahlen ermittelt werden. Diese Bezirksdelegiertenkonferenz stellt…
DDR A-Z 1975
Warenverkehr, Nichtkommerzieller (1975)
Siehe auch die Jahre 1979 1985 Der NW. zwischen Bewohnern der Bundesrepublik Deutschland und Bewohnern der DDR läßt sich untergliedern in den Geschenkpaket- und päckchenverkehr; das Verbringen von Geschenken außerhalb des Postverkehrs (Bahnversand, Reiseverkehr); die Versendung von Umzugs- und Erbschaftsgut. Das Verfahren für die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen im grenzüberschreitenden Geschenkpaket- und päckchenverkehr auf dem Postwege ist in der 20. Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz der DDR vom 14. 6. 1973 geregelt, die am 21. 6. 1973 in Kraft getreten ist. Dazu erlassen wurden die Anlagen zu §~7 der 20. DB mit den Zollsätzen für die Einfuhr von Gegenständen im grenzüberschreitenden Geschenkpaket- und -päckchenverkehr auf dem Postwege, die Bekanntmachung über im grenzüberschreitenden Geschenkpaket- und -päckchenverkehr geltende Verbote und Beschränkungen vom 14. 6. 1973 und die AO über die Aussetzung der Erhebung von Zöllen bei der Einfuhr von Geschenksendungen auf dem Postwege vom 14. 6. 1973 (GBl. I, Nr. 28). Nach diesen DDR-Bestimmungen darf jeder Bewohner der DDR jährlich bis zu 12 Geschenksendungen empfangen. Bei Sendungen aus dem Ausland in die DDR wird Zoll in Höhe von 10–40 v. H. erhoben, sofern der Wert der Sendung 200 Mark der DDR übersteigt. Ausgesetzt ist die Zollerhebung für Empfänger, die im Rentenalter stehen, bzw. Invalidenrentner oder Sozialunterstützungsempfänger sind. Für Sendungen aus der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) in die DDR ist die Zollerhebung ohne Wertgrenze ausgesetzt. Zulässige Höchstmengen für Sendungen in die DDR sind nur für Genußmittel (Kaffee, Kakao, Schokolade, Tabakwaren, alkoholische Getränke) festgesetzt. Für alle anderen Geschenke gilt die Vorschrift, daß sie für den persönlichen Bedarf des Empfängers bestimmt sein müssen. Der Versand von Büchern ist erlaubt. Dies gilt jedoch nicht für Literatur, sonstige Druckerzeugnisse, Bilder und Darstellungen, deren Inhalt „gegen die Erhaltung des Friedens gerichtet ist oder andere Hetze enthält“ oder „deren Inhalt bzw. Einfuhr in anderer Weise den Interessen des sozialistischen Staates und seiner Bürger widerspricht“. Nicht erlaubt ist der Versand von Adressenverzeichnissen, Kalendern, Almanachen, [S. 924]Jahrbüchern sowie Presseerzeugnissen, die nicht in der Postzeitungsliste der DDR enthalten sind. Ausnahmslos verboten ist z. B. der Versand von Arzneimitteln und ihnen gleichgestellten Stoffen oder Zubereitungen, Werbematerial und Zahlungsmitteln. Der Versand von Schallplatten ist gestattet, „soweit diese Werke des kulturellen Erbes oder des wirklichen kulturellen Gegenwartschaffens betreffen“. Die Deutsche Post der DDR ist verpflichtet, alle Geschenksendungen der Zollverwaltung der DDR vorzuführen. Verstöße gegen die DDR-Bestimmungen können zu entschädigungslosem Einziehen der gesamten Sendung bzw. des beanstandeten Teils der Sendung oder zur Zurücksendung an den Absender führen. Für Geschenksendungen aus der DDR gelten größere Einschränkungen als umgekehrt. Die jährlich bis zu 12 zugelassenen Geschenksendungen je Absender in der DDR dürfen nur einen Wert bis zu je 100 Mark der DDR haben. Sind in den Sendungen Textilien enthalten, so dürfen diese den Gesamtwert von 60 Mark der DDR je Geschenksendung nicht übersteigen, wobei z. B. der Versand von Arbeits- und Berufskleidung aus Textilien und Ledermaterialien, Kinder- und Babykleidung sowie Bettwäsche und Bettwäschestoffen generell verboten ist. Ferner ist z. B. der Versand von Zahlungsmitteln, Schuhwaren aller Art, Fleisch und Fleischwaren aus der DDR verboten. Einzelheiten über den zulässigen Inhalt von Geschenksendungen in die DDR und über die Haftung der Deutschen Bundespost beim Verlust von Sendungen sind aus einem bei den Postämtern in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) erhältlichen Merkblatt zu ersehen. Das Verbringen von Geschenken außerhalb des Postverkehrs ist nur im Reiseverkehr möglich, weil die DDR für den Bahnversand erforderliche Genehmigungen in der Regel nicht erteilt. Das Genehmigungsverfahren für die Aus- und Einfuhr von Gegenständen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr ist in der 11. Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz der DDR — Genehmigungsverfahrensordnung — vom 13. 12. 1968 (GBl. II, Nr. 132), zuletzt geändert durch die 21. Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz der DDR vom 14. 6. 1973 (GBl. I, Nr. 28), geregelt. Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Genehmigungen zur Aus- und Einfuhr von Gegenständen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr richtet sich nach der AO (Nr. 1) — Genehmigungsgebührenordnung — vom 12. 12. 1968 (GBl. II, Nr. 132) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 12. 12. 1969 (GBl. II, Nr. 100) und der AO Nr. 3 vom 24. 6. 1971 (GBl. II, Nr. 54). Nach diesen Bestimmungen der DDR dürfen Reisegebrauchs- und -verbrauchsgegenstände genehmigungs- und gebührenfrei ein- und ausgeführt werden. Bei der Einreise in die DDR ist die Mitnahme von Geschenken, deren Einfuhr nicht verboten ist (einfuhrverboten sind z. B. Kinderspielzeug militärischen Charakters, Briefmarken und Briefmarkenkataloge, bestimmte Druckerzeugnisse, Fernsehgeräte und gebrauchte Gegenstände mit Ausnahme von Textilien und Schuhen), im Gesamtwert bis zu 500 Mark der DDR genehmigungs- und gebührenfrei zulässig. Bei Kurzreisen bis zu 5 Tagen beträgt die Freigrenze 100 Mark der DDR je Tag des Aufenthalts. Für Genußmittel (Tabakwaren, Kaffee, alkoholische Getränke) sind im Rahmen der Freigrenzen Höchstgrenzen festgesetzt. Übersteigt der Wert der mitgenommenen Geschenke, der sich nach den Einzelhandelsverkaufspreisen in der DDR richtet, die Genehmigungsfreigrenzen, so werden Genehmigungsgebühren zwischen 10 v. H. und 40 v. H. erhoben. Bei der Ausreise aus der DDR dürfen Gegenstände, deren Ausfuhr nicht verboten ist (verboten ist z. B. die Ausfuhr von ungültigen Zahlungsmitteln und Münzen, Kunstgegenständen, Briefmarken, Porzellan, feuerfesten Glaswaren, Fleisch und Fleischwaren sowie einer Reihe von Textilerzeugnissen) im Gesamtwert bis zu 100 Mark der DDR genehmigungs- und gebührenfrei mitgebracht werden. Bei Kurzreisen bis zu 5 Tagen beträgt die Freigrenze 20 Mark der DDR je Tag des Aufenthalts. Über diese Wertgrenze hinaus bedarf die Mitnahme der Genehmigung der Zollstelle. Dafür sind Genehmigungsgebühren zwischen 20 v. H. und 50 v. H. des Warenwerts zu entrichten. Für Gegenstände, die in der DDR mit Devisen oder mit ordnungsgemäß eingetauschter Mark der DDR gekauft sind, gelten besondere Vergünstigungen. Nähere Einzelheiten über die Mitnahme von Gegenständen im Reiseverkehr mit der DDR sind aus einem bei den Reisebüros und den Auskunftsstellen der Deutschen Bundesbahn erhältlichen Merkblatt „Reisen in die DDR“ zu ersehen, das vom Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland herausgegeben wird. Das Aus- und Einfuhrverfahren für Umzugs- und Erbschaftsgut richtet sich nach der 22. Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz der DDR vom 14. 6. 1973 und der Bekanntmachung über bei der Aus- und Einfuhr von Umzugs- und Erbschaftsgut geltende Verbote und Beschränkungen vom 14. 6. 1973, die am 21. 6. 1973 in Kraft getreten sind (GBl. I, Nr. 28). Nach diesen Bestimmungen bedarf die Ein- und Ausfuhr von Umzugs- und Erbschaftsgut keiner Genehmigung, es sei denn, es handelt sich um Kraftfahrzeuge und Produktionsmittel. Die Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut muß grundsätzlich zusammen mit der Übersiedlung abgewickelt werden; sie ist in Ausnahmefällen innerhalb eines Jahres danach zulässig. Die Ein- und Ausfuhr von Erbschaftsgut muß grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft bzw. nach Abschluß der Erbauseinandersetzung erfolgt sein. Die Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut unterliegt der Zollabfertigung, wobei die Ausfuhr 3 Wochen vorher beim zuständigen Binnenzollamt beantragt werden muß. Der Zollantrag ist durch eine Aufstellung aller zur Ein- oder Ausfuhr vorgesehenen Gegenstände in 2facher Ausfertigung zu stellen. Beizufügen ist für Um[S. 925]zugsgut eine Bestätigung der zuständigen DDR-Behörden über die Notwendigkeit der vorübergehenden Ein- oder Ausfuhr oder eine Übersiedlungsgenehmigung sowie bei verspäteter Ein- oder Ausfuhr ein Nachweis, daß die Verspätung gerechtfertigt ist. Für Erbschaftsgut ist der Nachweis der Erbberechtigung durch die Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheines oder dessen notariell beglaubigter Abschrift zu erbringen. Umzugs- und Erbschaftsgut darf aus der DDR nur durch einen volkseigenen Kraftverkehrs- oder Speditionsbetrieb verbracht werden. Der Transportauftragsschein ist ebenfalls dem Zollantrag beizufügen. Zu beachten sind die von der DDR bekanntgemachten Ein- und Ausfuhrverbote und Beschränkungen für Umzugs- und Erbschaftsgut. Nicht eingeführt werden dürfen z. B. Schußwaffen, topographische Karten, Personaldokumente, Akten, Sparkassenbücher und andere Wertpapiere, bestimmte Druckerzeugnisse und Briefmarken sowie Briefmarkensammlungen, Münzen und Münzsammlungen, „soweit deren Inhalt gegen die Erhaltung des Friedens gerichtet ist oder andere Hetzen enthält“. Von der Ausfuhr sind die gleichen Gegenstände ausgenommen und darüber hinaus z. B. Kunstgegenstände und Archivgut. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 923–925 Warenverkehr, innerdeutscher A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z WarenzeichenSiehe auch die Jahre 1979 1985 Der NW. zwischen Bewohnern der Bundesrepublik Deutschland und Bewohnern der DDR läßt sich untergliedern in den Geschenkpaket- und päckchenverkehr; das Verbringen von Geschenken außerhalb des Postverkehrs (Bahnversand, Reiseverkehr); die Versendung von Umzugs- und Erbschaftsgut. Das Verfahren für die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen im grenzüberschreitenden Geschenkpaket- und päckchenverkehr auf dem Postwege ist in der 20. Durchführungsbestimmung zum…
DDR A-Z 1975
Arbeitsrecht (1975) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Unter A. wird die Gesamtheit der Rechtsnormen verstanden, welche die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz (Werktätige im Sinne des A.) regeln. Es ist ein Teil des einheitlichen sozialistischen Rechtssystems der DDR. I. Die Quellen des Arbeitsrechts Das grundlegende arbeitsrechtliche Gesetzeswerk ist das Gesetzbuch der Arbeit (GB A) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. 4. 1961 (GBl. I, S. 27), das bis jetzt durch sechs weitere Gesetze vom 17. 4. 1963 (GBl. I, S. 63), 23. 11. 1966 (GBl. I, S. 127), 26. 5. 1967 (GBl. I, S. 89), 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 97), 11. 6. 1968 (GBl. I, S. 229) und 28. 1. 1974 (GBl. I, S. 45) ergänzt oder geändert wurde. Das GBA gilt für alle Werktätigen in den volkseigenen Betrieben, in den staatlichen Organen und Einrichtungen, also für die Mitarbeiter der Staatsorgane (die Staatsbediensteten), für die Werktätigen in den gesellschaftlichen Organisationen, worunter auch die politischen Parteien zu verstehen sind, für die Heimarbeiter sowie grundsätzlich für alle Werktätigen in den Betrieben mit staatlicher Beteiligung, Privatbetrieben einschließlich der Handwerksbetriebe und privaten anderen Einrichtungen und für Arbeitsrechtsverhältnisse zwischen Bürgern über persönliche Dienstleistungen (z. B. im Haushalt). Auch ausländische Werktätige, die mit einem Betrieb in der DDR ein Arbeitsrechtsverhältnis haben, fallen unter seine Geltung, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nichts anderes vorsehen. Das GBA enthält im wesentlichen nur Grundsatzbestimmungen, stellt also keine Gesamtkodifikation dar. Zu seiner Ergänzung und Konkretisierung bestehen zahlreiche arbeitsrechtliche Bestimmungen in Gestalt von Verordnungen des Ministerrates und Anordnungen anderer staatlicher Dienststellen. Arbeitsrechtliche Bestimmungen enthalten auch die Rahmenkollektivverträge, die zwischen den zentralen Organen des Staatsapparates, den Räten der Bezirke, den VVB oder den zentralen Organen sozialistischer Genossenschaften einerseits und dem Bundesvorstand des FDGB, den Zentralvorständen der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften oder den Bezirksvorständen des FDGB andererseits abgeschlossen werden können und auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen die besonderen Arbeits- und Lohnbedingungen für Bereiche der Volkswirtschaft, für Personengruppen oder für bestimmte Gebiete enthalten; ferner enthalten derartige Bestimmungen auch die Betriebskollektivverträge, die zwischen den Betriebsleitern und den Betriebsgewerkschaftsleitungen abgeschlossen werden, sowie die betrieblichen Arbeitsordnungen, die vom Betriebsleiter auszuarbeiten und im Einvernehmen mit der Betriebsgewerkschaftsleitung in Kraft zu setzen sind. [S. 47]<II. Die Grundsätze des sozialistischen Arbeitsrechts> Das erste Kapitel des GBA enthält die Grundsätze des sozialistischen A. Danach sind in der DDR die politische Macht der Arbeiterklasse im Bündnis mit den Genossenschaftsbauern, der Intelligenz und den anderen Schichten der Werktätigen, das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln und die sozialistische Planwirtschaft die Grundlage für die rechtliche Regelung der Arbeitsverhältnisse. Die Elemente und Prinzipien, welche die Struktur des Herrschaftsverhältnisses in der DDR bestimmen, bilden also auch die Basis des A. Als Aufgabe des A. wird es bezeichnet, der einheitlichen Lösung der Aufgaben, die sich aus dem umfassenden Aufbau des Sozialismus ergeben, zu dienen. Dabei soll es die Durchführung der Wissenschaftlich-technischen Revolution, insbesondere die komplexe sozialistische Rationalisierung fördern. Durch die Verwirklichung des Grundsatzes der Einheit von zentraler Planung und Leitung und bewußter schöpferischer Tätigkeit jedes Werktätigen und seiner Mitwirkung an der Leitung von Staat und Wirtschaft soll ferner das A. der Durchführung des Volkswirtschaftsplanes dienen. Es soll helfen, dessen Aufgabe mit höchstem Nutzeffekt und größtem Zeitgewinn für die Gesellschaft durchzuführen. Das A. soll ferner dazu beitragen, den Reproduktionsprozeß so zu gestalten, daß ein maximaler Zuwachs an Nationaleinkommen erreicht und seine zweckmäßige Verwendung im Interesse der gesellschaftlichen Entwicklung und der Befriedigung der ständig wachsenden Bedürfnisse aller Mitglieder der Gesellschaft gesichert wird. Das A. soll also vor allem die Entwicklung fördern. Daneben hat es aber auch Schutzcharakter insofern, als es die Grundrechte der Werktätigen auf dem Gebiete der Arbeit sichern soll. Insbesondere soll es das in Art. 24 Abs. 2 der Verfassung verbürgte Recht auf Arbeit verwirklichen, wobei freilich zu beachten ist, daß das Recht auf Arbeit und die Pflicht zur Arbeit als Einheit angesehen werden. Gegenstand des zweiten Kapitels ist die Betriebsverfassung (Mitbestimmungs-, Mitgestaltungs-, Mitwirkungsrechte). III. Der Arbeitsvertrag In den nächsten fünf Kapiteln werden vor allem die Fragen geregelt, die das Einzelarbeitsrechtsverhältnis betreffen. Dessen Grundlage ist der Arbeitsvertrag, durch den der Werktätige entsprechend den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen einen Arbeitsplatz erhält. Der Betrieb ist verpflichtet, Arbeitsverträge schriftlich abzuschließen. Grundsätzlich läuft der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit. Befristete Arbeitsverträge bis zur Dauer von 6 Monaten sind zulässig. Das GBA und die auf seiner Grundlage erlassenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen einschließlich des Kollektivvertragsrechtes sind bis auf wenige Ausnahmen zwingendes Recht. Sie legen also im allgemeinen nicht nur Mindestbestimmungen fest. Gesetzlich geregelt sind nicht nur der Abschluß und die Auflösung des Arbeitsvertrages, sondern auch die Grundsätze der Lohngestaltung, die Festlegung eines Mindestlohnes (Lohnpolitik), das Recht der Berufsausbildung und Qualifizierung, das Arbeitszeitrecht und das Urlaubsrecht. Somit sind viele Arbeitsbedingungen, die in der Bundesrepublik Deutschland Gegenstand kollektivvertraglicher Vereinbarungen (arbeitsrechtliche Mantelbestimmungen) sind, in der DDR gesetzlich geregelt. Der freien Vereinbarung im Arbeitsvertrag sind deshalb im wesentlichen lediglich der Arbeitsort, die Arbeitsaufgabe und der Beginn der Arbeit überlassen. Zusätzliche Vereinbarungen können nur getroffen werden über a) eine Teilbeschäftigung, b) die zeitliche Begrenzung eines Arbeitsvertrages, c) besondere Kündigungsfristen und -termine, d) Heimarbeit, e) die Übernahme einer besonderen materiellen. Verantwortlichkeit, f) eine Werk- oder Dienstwohnung. Alles übrige folgt aus den gesetzlichen Bestimmungen ohne die Möglichkeit einer abweichenden Regelung, auch nicht zugunsten des Werktätigen. Das gilt insbesondere auch für den Lohn, der sich aus der Festlegung der Arbeitsaufgabe ergibt, die im Rahmenkollektivvertrag des betreffenden Wirtschaftszweiges in eine Lohngruppe eingruppiert ist. IV. Die Übertragung einer anderen Arbeit Aufgrund des Arbeitsvertrages untersteht der Werktätige dem Weisungsrecht des Betriebsleiters und seiner Beauftragten. Das Weisungsrecht geht so weit, daß dem Werktätigen für die Dauer eines Monats im Kalenderjahr auch ohne sein Einverständnis eine andere Arbeit im Betrieb (einschließlich eines anderen Betriebsteils am selben Ort) oder in einem anderen Betrieb am selben Ort übertragen werden kann, wenn das zur Erfüllung wichtiger betrieblicher bzw. volkswirtschaftlicher Aufgaben erforderlich ist. Wenn ein Werktätiger infolge Betriebsstörungen oder Warte- und Stillstandszeiten daran gehindert ist, in seinem Arbeitsbereich zu arbeiten, so darf ihm ohne zeitliche Beschränkung eine andere Arbeit im Betrieb übertragen werden. Ist dies nicht möglich, so kann ihm eine andere Arbeit auch in einem anderen Betrieb am selben Ort übertragen werden. Die Übertragung einer anderen Arbeit im Betrieb, die länger als 14 Tage ununterbrochen ausgeführt werden soll, bedarf stets der Zustimmung der zuständigen BGL. Soll die Arbeit in einem anderen Betrieb am selben Ort geleistet werden, ist die Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung in jedem Fall erforderlich. Für bestimmte Gruppen von Werktätigen (z. B. in staatlichen Organen, im Verkehrswesen oder bei der Deutschen Post) kön[S. 48]nen in gesetzlichen Bestimmungen und Rahmenkollektivverträgen abweichende Regelungen festgelegt werden. V. Die Beendigung des Arbeitsvertrages Die Auflösung eines Arbeitsvertrages soll grundsätzlich zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen vereinbart werden. Nur wenn ein Aufhebungsvertrag nicht zustande kommt, soll gekündigt werden. Die Kündigung durch den Betrieb setzt voraus, daß die Übernahme einer anderen Arbeit im Betrieb nicht vereinbart werden kann. Der Betrieb darf kündigen, wenn es infolge Änderungen in der Produktion, der Struktur und des Stellen- oder Arbeitskräfteplanes (Arbeitskräfte) notwendig ist, der Beschäftigte für die vereinbarte Arbeit nicht geeignet ist oder Mängel eines Arbeitsvertrages nicht beseitigt werden können (solche Mängel machen also einen Arbeitsvertrag nicht nichtig oder unwirksam). Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Im Arbeitsvertrag können Kündigungsfristen bis zu 3 Monaten und besondere Kündigungstermine vereinbart werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Gründe der Kündigung müssen angegeben werden. Jede Kündigung durch den Betrieb bedarf der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. Der Betrieb kann mit Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung fristlos entlassen bei „schwerwiegender Verletzung der staatsbürgerlichen Pflichten oder der sozialistischen Arbeitsdisziplin“. Eine fristlose Kündigung durch den Werktätigen ist nicht zulässig. Zur Kündigung und fristlosen Entlassung von anerkannten Verfolgten des Naziregimes (VVN), Schwerbeschädigten, Tuberkulosekranken und -rekonvaleszenten ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Rates des Kreises erforderlich. Die Kündigungsfrist beträgt hier mindestens einen Monat. Besonderen Kündigungsschutz genießen werdende Mütter und Mütter nach der Niederkunft (Mutterschutz). VI. Die Grundsätze der Lohngestaltung Der Arbeitslohn wird nach der Arbeitsleistung festgesetzt. Prämien werden zusätzlich zum Lohn für die Erreichung besonderer wirtschaftlicher Ergebnisse des Betriebes sowie für hervorragende Einzelleistungen gewährt (Erfüllungsprämien, z. B. die Jahresendprämie, Anerkennungsprämien). Im Bergbau, bei der Deutschen Post und der Deutschen Reichsbahn werden für langjährige ununterbrochene Zugehörigkeit zu einem Betrieb Treueprämien gezahlt. Die Steigerung der Arbeitsproduktivität und die Erhöhung des Nutzeffektes der Arbeit sind die Voraussetzungen für die Entwicklung von Lohn und Prämie. Es gilt das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeitsleistung unabhängig von Alter, Geschlecht, Nationalität, Rasse und Religion. Die Lohnform ist abhängig von der Art der Arbeit, der Technologie, der Produktions- und Arbeitsorganisation sowie von den aufgeschlüsselten Planaufgaben zu gestalten. Sie muß die Werktätigen an einem besonderen Nutzeffekt der Arbeit und der ständigen Steigerung der Arbeitsproduktivität interessieren. Bestmögliche Beziehungen zwischen Planerfüllung, Leistung und Lohnentwicklung sind herzustellen. Die Lohnformen (Stücklohn, Zeitlohn, Prämienstücklohn, Prämienzeitlohn) sind vom Betriebsleiter in Kraft zu setzen, wozu es der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung bedarf. Für Tätigkeiten, bei denen sich die Leistung technisch exakt nicht messen läßt, kann in Rahmenkollektivverträgen die Gewährung von Leistungszuschlägen für überdurchschnittliche Leistungen vorgesehen werden. Der Lohn ist nach der Qualität des Arbeitsergebnisses zu differenzieren. So wird bei schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) verursachter Ausschußproduktion für die auf dem Arbeitsauftrag verwandte Arbeitszeit kein Lohn gezahlt. Bei schuldhaft verursachter Qualitätsminderung ist der Lohn nach dem Grad der Brauchbarkeit oder nach Qualitätsstufen so zu differenzieren, daß jede Möglichkeit entfällt, durch Steigerung der Produktionsmenge auf Kosten der Qualität einen materiellen. Vorteil zu erlangen. Garantiert werden in derartigen Fällen lediglich 50 v. H. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, mindestens jedoch der monatliche Tariflohn der Lohngruppe 1. Seit dem 1. 3. 1971 beträgt der monatliche Mindestlohn 350 Mark (VO vom 3. 3. 1971, GBl.~II, S. 81). VII. Die Erschwerniszuschläge Für die Zeit betriebsbedingter Arbeitserschwernisse, die nicht im Tariflohn oder durch die Eingruppierung in die Lohn- und Gehaltsgruppen berücksichtigt sind, werden Erschwerniszuschläge gezahlt. Deren Höhe wird in den Rahmenkollektivverträgen festgelegt. Die Erschwerniszuschläge sollen nicht mehr in prozentualen Zuschlägen zum Lohn, sondern als feste Beträge gewährt werden. VIII. Die Lohnzahlung Die Lohnabrechnungsperiode beträgt grundsätzlich einen Kalendermonat. Die Lohnzahlungsperioden sind in den betrieblichen Arbeitsordnungen festzulegen. Der Lohn ist grundsätzlich während der Arbeitszeit auszuzahlen. IX. Die Verjährung der Lohnansprüche Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Lohn und ähnliche Zahlungen sowie für Rückzahlungsansprüche der Betriebe beträgt zwei Jahre, soweit in gesetzlichen Bestimmungen keine andere Frist festgelegt ist. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. [S. 49]<X. Die Berufsausbildung und Qualifizierung> Die umfassende Berufsausbildung und Qualifizierung der Werktätigen werden vom GBA zum Bestandteil des Einheitlichen sozialistischen Bildungssystems in der DDR erklärt und sollen der allseitigen Entwicklung der sozialistischen Menschen dienen. XI. Die Arbeitszeit Die Dauer der Arbeitszeit wird durch den Staat entsprechend dem erreichten Stand der Arbeitsproduktivität in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen und persönlichen Interessen der Werktätigen festgelegt. Nach dem GBA soll das im Volkswirtschaftsplan geschehen. Tatsächlich bestehen jedoch gesetzliche Bestimmungen, die über ein Planjahr hinaus Geltung haben. Die Verkürzung der Arbeitszeit wird von der Steigerung der Arbeitsproduktivität abhängig gemacht. Die Regelarbeitszeit von ursprünglich 8 Stunden täglich wurde 1957 in den volkseigenen Betrieben sowie im Verkehrs- und Nachrichtenwesen auf 45 Stunden wöchentlich verkürzt. Seit dem 1. 4. 1966 galt die wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden für alle Werktätigen und für Schichtarbeiter die wöchentliche Arbeitszeit von 44 Stunden. Mit Wirkung vom 28. 8. 1967 wurde die allgemeine Arbeitszeit von wöchentlich 45 Stunden auf 43½ Stunden und die Arbeitszeit für Werktätige, die ständig im 3-Schicht- oder durchgehenden Schichtsystem arbeiten, von wöchentlich 44 Stunden auf 42 Stunden verkürzt. Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf die Arbeitstage Montag bis Freitag verteilt. Für die im 3-Schicht- oder durchgehenden Schichtsystem arbeitenden Werktätigen muß im Prinzip die gleiche zusammenhängende arbeitsfreie Zeit wie für die anderen Werktätigen gesichert werden. Für Werktätige, deren tägliche Arbeitszeit nicht auf einheitlich 8½ Stunden festgelegt oder denen der arbeitsfreie Sonnabend nicht gewährt werden kann, weil sie für die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung verantwortlich sind, ist der arbeitsfreie Tag an einem anderen Werktag der Woche zu gewähren, der nicht mit dem Sonntag Zusammenhängen muß. Einzelheiten werden in den Rahmenkollektivverträgen geregelt. Abweichende Regelungen können auch für Werktätige in den Bereichen getroffen werden, in denen aufgrund der Besonderheiten der Produktion oder der Arbeit bzw. der Vegetationsperiode nicht in jeder Woche der arbeitsfreie Sonnabend gewährt werden kann, insbesondere also in der Landwirtschaft. Der Unterricht in Schulen und Hochschulen bleibt auf 6 Wochentage verteilt. Gleichzeitig mit der Arbeitszeitverkürzung des Jahres 1967 wurde die Zahl der gesetzlichen Feiertage vermindert. Die Verkürzung der Arbeitszeit erfolgte bei gleicher Leistung ohne Lohnminderung. Verkürzte Arbeitszeiten gelten für besonders festgelegte schwere oder gesundheitsschädigende Arbeiten. Ab 1. 7. 1972 wurde die 40-Stunden-Arbeitswoche für alle vollbeschäftigten werktätigen Mütter, zu deren eigenem Haushalt 3 oder mehr Kinder bis zu 16 Jahren gehören oder die im 2-, 3- oder durchgehenden Schichtsystem arbeiten und zu deren eigenem Haushalt 2 Kinder bis zu 16 Jahren gehören, eingeführt. Die 40-Stunden-Arbeitswoche gilt auch für werktätige Mütter, die infolge schwerer oder gesundheitsgefährdender Arbeit verkürzt arbeiten, soweit nicht bereits eine wöchentliche Arbeitszeit unter 40 Stunden festgelegt ist. Auch diese Verkürzung der Arbeitszeit erfolgte ohne Lohnminderung. XII. Überstunden-, Sonn- und Feiertags-, Nachtarbeit Überstundenarbeit soll nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung angeordnet werden. Für den einzelnen Werktätigen dürfen für zwei aufeinanderfolgende Tage nicht mehr als 4, jährlich nicht mehr als 120 Überstunden angeordnet werden. Ausgenommen sind Überstunden bei Notfällen. Für einzelne Bereiche werden in Kollektivverträgen andere Höchstgrenzen vereinbart. Überstundenarbeit soll grundsätzlich vermieden werden, weil sie die Produktion verteuert. Trotzdem ist sie nicht selten, insbesondere wenn es im letzten Quartal eines Jahres um die Planerfüllung geht. Ein Verbot für Überstunden besteht für Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter. Mütter, die Kinder bis zu 6 Jahren oder andere pflegebedürftige Angehörige im Haushalt zu versorgen haben, dürfen Überstunden verweigern. Der Zuschlag für Überstundenarbeit beträgt 25 v. H. des Tarif-, also nicht des Effektivlohnes. Sonn- und Feiertage sind Tage der Arbeitsruhe. Jedoch sind Arbeiten an Sonn- und Feiertagen dann zulässig, wenn es die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung, der technologisch bedingte ununterbrochene Produktionsgang, die volle Ausnutzung hochleistungsfähiger Anlagen oder die Durchführung anderer volkswirtschaftlich besonders wichtiger Aufgaben verlangen. Für Sonntagsarbeit, die nicht im Arbeitszeitplan vorgesehen war, ist ein Zuschlag zum Lohn von 50 v. H. und für Arbeit an einem Feiertag ein Zuschlag von 100 v. H. des Tariflohnes zu zahlen. Für die durch Feiertage ausfallende Arbeitszeit erhalten die Werktätigen einen Ausgleich in Höhe des Zeitlohnes. Für Nachtarbeit (Arbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr) ist ein Zuschlag von 10 v. H. des Tariflohnes zu zahlen. Ist die Nachtarbeit dem Werktätigen nicht mindestens 48 Stunden vor Beginn angekündigt worden, beträgt der Zuschlag 50 v. H. des Tariflohnes. Wird eine Schichtprämie (von z. Z. 7 Mark) gezahlt, entfällt der Zuschlag für Nachtarbeit. [S. 50]<XIII. Freistellung von der Arbeit> Eine Freistellung von der Arbeit darf erfolgen: a) zur Wahrnehmung staatlicher und gesellschaftlicher Funktionen, deren Ausübung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist, b) zur Weiterbildung, c) aus persönlichen Gründen (Eheschließung, Niederkunft der Ehefrau, Wohnungswechsel, Tod eines Familienangehörigen, Aufsuchen eines Arztes oder der Schwangeren- und Mütterberatungsstelle, sofern das nicht während der Arbeitszeit möglich ist). Für die Dauer der Freistellung im Falle a) wird ein Ausgleich in Höhe des Durchschnittsverdienstes gezahlt, sofern der ausgefallene Arbeitslohn nicht anderweitig ersetzt wird, im Falle b) ein Ausgleich in gleicher Höhe bis zu 14 Tagen, sodann in Höhe des Tariflohnes, im Falle c) ein Ausgleich in Höhe des Tariflohnes. XIV. Der Erholungsurlaub Alle Werktätigen haben Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub. Zu unterscheiden sind der Grundurlaub, der Zusatzurlaub und der Mindesturlaub. Der Grundurlaub beträgt für jeden Werktätigen 12 Werktage im Jahr. Er ist die Grundlage für die Berechnung des Erholungsurlaubs. Zu ihm kommt ein arbeitsbedingter Zusatzurlaub für Werktätige, die überwiegend besonderen Arbeitserschwernissen oder Arbeitsbelastungen ausgesetzt sind oder eine besonders verantwortliche Tätigkeit ausüben. Die Dauer des Zusatzurlaubes ist für die einzelnen Beschäftigtengruppen in Urlaubskatalogen festzulegen, die in die Rahmenkollektivverträge aufzunehmen sind. Auf ihrer Grundlage ist die Dauer des Zusatzurlaubes in einer jährlich zwischen der Betriebsleitung und den zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen abzuschließenden Urlaubsvereinbarung zu bestimmen. Zur Festigung der Betriebsbelegschaften wird Zusatzurlaub entsprechend den Rahmenkollektivverträgen für langjährige Tätigkeit in bestimmten Berufen oder in volkswirtschaftlich besonders wichtigen Betrieben gewährt. Zusatzurlaub gibt es auch für Schwerbeschädigte, Tuberkulosekranke und -rekonvaleszenten und Blinde, der ab 1. 1. 1975 auch nach Erhöhung des Mindesturlaubs zusätzlich gewährt wird. Ein Sonderfall des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs ist der klimabedingte Zusatzurlaub. Schließlich gibt es noch leistungsabhängigen Zusatzurlaub für Werktätige, die in führenden Zweigen der Volkswirtschaft vorbildliche Arbeitsleistungen vollbringen. Der Mindesturlaub beträgt (ab. 1. 1. 1975) 18 Werktage (Montag bis Samstag), also nicht Arbeitstage, bzw. 21 Werktage für Werktätige, die im 3- und durchgehenden Schichtsystem arbeiten. Ihn erhält jeder Werktätige, auch wenn er nur Anspruch auf einen Grundurlaub von 12 Werktagen hat. Der jährliche Erholungsurlaub umfaßt also entweder den Mindesturlaub oder den Grundurlaub zuzüglich des Zusatzurlaubes, wenn diese zusammen mehr als 15 Tage betragen. Für vollbeschäftigte Mütter mit mehreren Kindern beträgt der Mindesturlaub 21 Werktage, wenn 3 oder mehr Kinder bis zu 16 Jahren zum eigenen Haushalt gehören, 24 Werktage, wenn diese Mütter im Mehrschichtsystem arbeiten, 18 Werktage, wenn 2 Kinder bis zu 16 Jahren zum eigenen Haushalt gehören und 21 Werktage, wenn diese Mütter im Mehrschichtsystem arbeiten. „Kämpfer gegen den Faschismus“ und Verfolgte des Faschismus erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub von 27 Werktagen. Ansprüche auf arbeitsbedingten Zusatzurlaub sind damit abgegolten. Jugendliche im Alter bis zu 16 Jahren erhalten einen Grundurlaub von 21 Werktagen, im Alter von 16 bis 18 Jahren einen Grundurlaub von 18 Werktagen. Seit 1974 beträgt für alle Lehrlinge der jährliche Erholungsurlaub 24 Werktage. Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich innerhalb des Kalenderjahres zu gewähren und zu nehmen. Für ihn ist ein betrieblicher Urlaubsplan aufzustellen, der gewährleisten soll, daß der Erholungsurlaub der Werktätigen die planmäßige Erfüllung der betrieblichen Aufgaben nicht gefährdet, die Wünsche der Werktätigen weitgehend berücksichtigt werden und mindestens der Grundurlaub zusammenhängend gewährt wird. Im betrieblichen Urlaubsplan muß der Erholungsurlaub auf alle Monate des Jahres verteilt werden. Für die Zeit des Erholungsurlaubes erhält der Werktätige eine Urlaubsvergütung in Höhe des Durchschnittverdienstes. XV. Der Gesundheits- und Arbeitsschutz Das achte Kapitel des GBA enthält die grundsätzlichen Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie über die Sozialversicherung. Für den Gesundheits- und Arbeitsschutz werden die Betriebsleiter und die ihnen übergeordneten Organe verantwortlich gemacht. Sie haben dessen Erfordernisse in die Planung und Leitung, insbesondere der Produktion sowie der Forschung und Entwicklung, einzubeziehen. Die Kontrolle über den Gesundheitsschutz in den Betrieben wird von den Organen des staatlichen Gesundheitswesens, die Kontrolle über den Arbeitsschutz durch die Arbeitsschutzinspektion des FDGB ausgeübt. Im einzelnen wird der Arbeitsschutz in der Arbeitsschutzverordnung vom 22. 9. 1962 (GBl.~II, S. 703) und zahlreichen Arbeitsschutzanordnungen, die oft gleichzeitig Brandschutzanordnungen sind, geregelt. Insgesamt ist damit eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Arbeitsschutz vorhanden. Besondere Schutzbestimmungen gelten für Frauen (alle weiblichen Personen nach vollendetem 18. Lebensjahr) und für Jugendliche (alle männlichen und weiblichen Personen vom vollendeten 14. bis zum [S. 51]vollendeten 18. Lebensjahr). Hier geht der Arbeitsschutz bis zum Verbot bestimmter Tätigkeiten. Werktätige, die eine körperlich schwere oder gesundheitsgefährdende Arbeit übernehmen sollen, sind vor der Aufnahme der Arbeit auf ihre gesundheitliche Eignung zu untersuchen und während dieser Arbeit regelmäßig gesundheitlich zu überwachen. Wird ärztlich festgestellt, daß ein Werktätiger für eine Arbeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, so darf er mit dieser nicht weiter beschäftigt werden. Der Betrieb hat mit ihm eine andere Arbeit zu vereinbaren oder, falls das nicht möglich ist, ihm bei der Beschaffung eines anderen Arbeitsplatzes behilflich zu sein. Er hat Anspruch auf Schonarbeit, die ihm bis zur Dauer eines Monats übertragen werden kann. Arbeitsschutzkleidung und Arbeitsschutzmittel sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom Betrieb kostenlos zur Verfügung zu stellen. Allgemein sind die Betriebe verpflichtet, dem Werktätigen bei Schädigung seiner Gesundheit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit oder den Hinterbliebenen beim Tode des Werktätigen Unterstützung und Hilfe zu gewähren. Sie haben den Werktätigen, wenn er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder die Hinterbliebenen zu unterstützen, damit sie eine zumutbare Arbeit erhalten. Erleidet der Werktätige einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, weil der Betrieb die ihm im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegende Pflicht nicht erfüllt hat, so hat er gegen den Betrieb einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beeinträchtigung seiner Gesundheit und des Arbeitsschutzes entstandenen Schadens. Unterhaltsberechtigte Hinterbliebene eines Werktätigen, die nicht in der Lage sind, den entsprechenden Lebensunterhalt selbst zu verdienen, haben Anspruch auf Zahlung einer Rente durch den Betrieb, wenn der Unterhaltsverpflichtete infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit den Tod erlitten hat, weil der Betrieb die ihm im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat. Auf diese Ansprüche gegen den Betrieb werden die Leistungen der Sozialversicherung und die Leistungen aus der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz angerechnet (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen). XVI. Die disziplinarische und die materielle Verantwortlichkeit Das neunte Kapitel des GBA befaßt sich mit der sozialistischen Arbeitsdisziplin. Sie soll vor allem die gewissenhafte Erfüllung aller Arbeitsaufgaben zur Verwirklichung der Betriebspläne sichern und wird als die entscheidende Grundlage der sozialistischen Organisation der Arbeit bezeichnet. Zur Organisation der Arbeit und zur Festigung der Arbeitsmoral und -disziplin sind in den Betrieben auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen Arbeitsordnungen zu schaffen. Hervorragende Arbeitsleistungen werden durch Auszeichnungen geehrt. Schuldhafte Arbeitspflichtverletzungen ziehen entweder disziplinarische Verantwortlichkeit oder materielle Verantwortlichkeit nach sich. Bei der disziplinarischen Verantwortlichkeit ist der Betriebsleiter Disziplinarherr. Er kann nach der Arbeitsordnung ein Disziplinarverfahren durchführen, das entweder mit einem Verweis, einem strengen Verweis oder einer fristlosen Entlassung endet. Er kann die Sache auch der Konfliktkommission (Gesellschaftliche Gerichte) übergeben, wenn er den Ausspruch einer erzieherischen Maßnahme durch diese für erforderlich hält. Im Disziplinarverfahren ist der Werktätige zu hören. Die Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen ersetzen die Bestimmungen über dessen Schadensersatzpflicht. Ein Werktätiger, der einen Schaden fahrlässig verursacht, ist für den sogenannten direkten Schaden materiell verantwortlich. Jedoch besteht eine Haftungsgrenze bis zum Betrag seines monatlichen Tariflohnes. Der direkte Schaden ist bis zum vollen Umfange zu ersetzen a) bei Verlust von Werkzeugen, Schutzbekleidung oder anderen Gegenständen, die dem Werktätigen vom Betrieb zur alleinigen Benutzung gegen schriftliche Bestätigung übergeben wurden und für die er rechenschaftspflichtig ist, b) bei Verlust von Geld oder Sachwerten, für die der Werktätige oder ein Kollektiv aufgrund seines Aufgabengebietes ständig die Verantwortung trägt und rechenschaftspflichtig ist, sofern das zwischen ihm und dem Betrieb schriftlich vereinbart wurde, c) bei Schäden, die durch Straftaten, welche unter Alkoholeinfluß begangen wurden, entstanden sind. Ein Werktätiger, der einen Schaden vorsätzlich verursacht, ist für den gesamten Schaden voll materiell verantwortlich. Auch der Betrieb kann materiell verantwortlich gemacht werden, wenn ein Werktätiger dadurch Schaden erleidet, daß Pflichten des Betriebes aus dem Arbeitsrechtsverhältnis schuldhaft nicht erfüllt wurden. Der Werktätige hat in einem derartigen Fall Anspruch auf Ersatz des Schadens gegenüber dem Betrieb. XVII. Die betriebliche Sozialpolitik Grundsätze für die kulturelle und sportliche Betätigung der Werktätigen und ihre soziale Betreuung durch den Betrieb enthält das zehnte Kapitel des GBA (Kulturpolitik; Sport). Zur sozialen Betreuung verpflichtet das GBA den Betrieb, die Werktätigen im Betrieb und am Arbeitsplatz mit hochwertigen Speisen, Lebens- und Erfrischungsmitteln zu versorgen, zur Verbesserung der Wohnverhältnisse der Werktätigen beizutragen, Umkleideräume, Aufenthaltsräume und Waschanlagen bereitzustellen und zu unterhalten und für die von den Werktätigen im Zusammenhang mit der Ar[S. 52]beit in den Betrieben mitgebrachten Gegenstände ordentliche und sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten zu schaffen. Die aus dem Betrieb ausgeschiedenen Arbeitsveteranen sollen in die kulturelle Betätigung und soziale Betreuung einbezogen werden. Zur Förderung der kulturellen und sportlichen Betätigung der Werktätigen und zu ihrer sozialen Betreuung ist in den Betrieben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ein Kultur- und Sozialfonds zu bilden. Die Verwendung der Mittel ist im Betriebskollektivvertrag festzulegen. Das elfte Kapitel enthält die Grundsatzbestimmungen zur Förderung der werktätigen Frau (Frauen), das zwölfte Kapitel die entsprechenden Bestimmungen über die Förderung der Jugend im Betrieb (Jugend). Die Grundsätze und Organe zur Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten sind Gegenstand des dreizehnten Kapitels (Gesellschaftliche Gerichte; Gerichtsverfassung). Der Erlaß eines neuen GBA, das der neueren Entwicklung Rechnung tragen, aber auch Mängeln des geltenden GBA, vor allem im Ausdruck und der Begriffsbildung abhelfen soll, ist angekündigt. Eine vorbereitende Kommission ist gebildet worden. Jedoch ist der Zeitpunkt des Erlasses noch unbestimmt. XVIII. Arbeitskräftelenkung Außerhalb des GBA und seiner Folgebestimmung ist die überbetriebliche Arbeitskräftelenkung geregelt. Rechtsgrundlage ist die VO zur Verbesserung der Arbeitskräftelenkung und Berufsberatung vom 28. 8. 1961 (GBl.~II, S. 347). Die Arbeitskräftelenkung umfaßt die Berufsberatung, administrative Methoden sowie ökonomische und moralische Anreize. Verantwortlich für die Berufsberatung und die Verteilung der Arbeitskräfte in der Volkswirtschaft sind das Staatssekretariat für Arbeit und Löhne, die Ämter für Arbeit (und Löhne), die als Fachorgane der Räte der Bezirke, der Kreise, der kreisfreien Städte und des Magistrats von Berlin (Ost) bestehen. Die Direktoren dieser Ämter sind einem Mitglied des Rates unterstellt. Die Ämter sind berechtigt, Einstellungsbeschränkungen, Auflagen zur Werbung und Freistellung von Arbeitskräften sowie Auflagen zur Einstellung, Ausbildung oder Qualifizierung von Werktätigen an die Betriebe zu erteilen. Sie haben auch die öffentliche Werbung von Arbeitskräften zu genehmigen. Es besteht eine Tendenz dahin, die Arbeitskräfte überbetrieblich nicht so sehr mittels administrativer Methoden, sondern mittels ökonomischer und moralischer Stimuli zu lenken. Indessen ist ein Erfolg nicht zu verzeichnen. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 46–52 Arbeitspsychologie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Arbeitsrechtliche Mantelbestimmungen
Arbeitsrecht (1975) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Unter A. wird die Gesamtheit der Rechtsnormen verstanden, welche die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz (Werktätige im Sinne des A.) regeln. Es ist ein Teil des einheitlichen sozialistischen Rechtssystems der DDR. I. Die Quellen des Arbeitsrechts Das grundlegende arbeitsrechtliche Gesetzeswerk ist das Gesetzbuch der Arbeit (GB A) der…
DDR A-Z 1975
Feriengestaltung (1975)
Siehe auch: Ferienaktion: 1958 1959 1960 1962 1963 Feriengestaltung: 1965 1966 1969 1979 1985 In der DDR haben Partei und Staat mit Hilfe der Freien Deutschen Jugend (FDJ), der Pionierorganisation „Ernst Thälmann“, der Betriebe, des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB), sowie der örtlichen Verwaltungen eine organisierte F. aufgebaut. Im dritten Jugendgesetz der DDR vom 28. 1. 1974 heißt es: „Die sozialistische Gesellschaft ermöglicht der Jugend die erlebnisreiche und sinnvolle Gestaltung der Ferien, des Urlaubs und der Touristik. Anliegen der Jugend ist es, sich bei vielfältiger kultureller, sportlicher und touristischer Betätigung zu erholen und zu bilden, ihrer Lebensfreude Ausdruck zu geben und ihre Leistungsfähigkeit zu erhöhen“ (GBl. I, 1974, Nr. 5, §~45). Weiter wird darin eine Verstärkung [S. 293]der „kollektiven Formen“ der F. gefordert; besonderer Wert wird hierbei auf Urlaubsreisen in die „Länder der sozialistischen Staatengemeinschaft“ gelegt, vor allem in bezug auf den Austausch in „Freundschaftszügen“ der FDJ. Die organisierte F. wird zentral gelenkt und koordiniert. Auf staatlicher Seite besteht ein Zentraler Ausschuß für F. Er untersteht dem Amt für Jugendfragen beim Ministerrat. Dieser Ausschuß arbeitet eng mit den verschiedenen Abteilungen für Volksbildung der Räte der Bezirke, Kreise und Gemeinden zusammen. Auch die FDJ wirkt an der Organisation der F. mit. In einem Beschluß des Sekretariats des Zentralrats der FDJ vom 29. 10. 1970 heißt es über die Verantwortung und die Aufgaben der FDJ und der Pionierorganisation: „Die Feriengestaltung ist der politisch und pädagogisch gelenkte Prozeß zur Sicherung einer aktiven Erholung, der eine vernünftige Relation von Ruhe und Entspannung sowie Bewegung und Aktivität verlangt.“ Im 3. Jugendgesetz von 1974 wird das Engagement der FDJ in diesem Bereich noch verstärkt. Für die Aufgaben der F. stellt die DDR jedes Jahr erhebliche finanzielle Mittel bereit. Insbesondere für die Einrichtung der Ferienlager wurden nach offiziellen Mitteilungen bereits im Jahr 1965 insgesamt 165 Mill. Mark aufgewendet. Auch der FDGB stellt Mittel für die Ferienlager zur Verfügung. 1970 betrug die gesamte Subventionierungssumme bereits 200 Mill. Mark, 1974 300 Mill., wobei die Beträge von Betrieben, Staatshaushalt und FDGB ca. im Verhältnis 3:2:1 stehen. In den großen Sommerferien im Juli/August 1974 waren in der DDR von insgesamt 2,73 Mill. Schülern der Klassen 1–12 zwischen 1,5–2 Mill. ca. 3 Wochen unterwegs, davon in Ferienlagern allein ca. 1 Mill. Kinder. Organisierte F. wird seit über 20 Jahren vor allem in Form der Ferienlager betrieben; sie sind der wichtigste Teil staatlicher F. In durch Ministerratsbeschluß geschaffenen 50 „zentralen Pionierlagern“ verbringen in der Regel 100.000 Junge Pioniere und Schüler ihre Ferien. Hinzurechnen muß man ferner ca. 3.000 Betriebsferienlager in landschaftlich reizvollen Gegenden, für deren Unterhaltung die Großbetriebe aufkommen. Dadurch entstanden teilweise enge Patenschaftsbeziehungen zwischen den Ferienlagern und den Werktätigen aus den Trägerbetrieben. Viele Betriebe haben ihr eigenes Ferienlager. Betriebsangehörige kümmern sich in ihrer Freizeit um die Instandhaltung und den Ausbau ihres Lagers, sind als Betreuer tätig und leiten,„Ferienexpeditionen“ in benachbarte Betriebe. In der Nähe dieser Lager werden gelegentlich sogenannte Touristenstationen für Erwachsene unterhalten. Je nach Lagertyp stehen Spiel, Sport, Erholung, Unterricht oder Ferienarbeit im Vordergrund. Darüber hinaus existieren Schwerpunktlager bzw. „Spezialistenlager“. Hier werden in 8- bis 10tägigen Kursen Grundkenntnisse und Fertigkeiten in verschiedenen Grundberufen, in Verkehrs- und Brandschutz, im Sanitätswesen vermittelt. Zu den Spezialistenlagern zählen auch „Sprachlager“, in denen z. B. im Umgang mit Kindern aus den betreffenden Ländern russische und französische Sprachkenntnisse vertieft werden können. Für 160.000 Jungen und Mädchen standen 1974 Plätze in Schwimmlagern bereit. Seit 1966/67, mit Gründung der ersten Studenten- und Schülerbrigaden, gibt es als Sondertyp der F. sogenannte Lager der Erholung und Arbeit. 1974 belegten fast 60.000 Jugendliche die begehrten Plätze. In solchen, vor allem von der FDJ organisierten, Lagern wird an Jugendobjekten gearbeitet, z. B. am Bau einer Ferngasleitung. Die Jugendlichen werden für ihre Arbeit bezahlt, die Vergütung entspricht der für diese Arbeit vorgesehenen Lohngruppe und ist grundsätzlich steuerfrei. Sozialversicherungsabgaben werden ebenfalls nicht erhoben. Vor Aufnahme der Arbeit ist eine ärztliche Eignungsuntersuchung obligatorisch. Ferner muß die Genehmigung der Eltern und des Schuldirektors vorliegen. In den Pionierlagern (z. B. „Pionierrepublik Wilhelm Pieck“) wird das Lagerleben von paramilitärischen Übungen bestimmt. Sie sind Bestandteil der sozialistischen Wehrerziehung. Neben sportlichem Zeitvertreib, wie Spartakiadewettkämpfen, werden Orientierungsläufe, Nachtmärsche, Schießübungen, Gelände- und Manöverspiele (z. B. Wintermanöver „Schneeflocke“) durchgeführt. Die großen jährlichen Pioniermanöver finden in der Regel in Zusammenarbeit mit Pateneinheiten der Nationalen Volksarmee (NVA) statt. Die Kinder haben außerdem Gelegenheit, in Arbeitsgemeinschaften (z. B. „Junge Brandschutzhelfer“ oder „Junge Sanitäter“) besondere Kenntnisse oder das Schwimmabzeichen zu erwerben und andere sportliche Medaillen zu erringen. Das „Fest des Tanzes und des Liedes“ ist der Höhepunkt jedes Lageraufenthaltes. Neben Arbeit, Spiel und Sport spielen die sogenannten Ferienexpeditionen eine große Rolle, in deren Verlauf Wanderungen, Märsche oder Fahrten zur Erforschung der näheren Umgebung und deren Geschichte unternommen werden. Die Durchführung einer Ferienexpedition orientiert sich am „Expeditionsauftrag“, z. B. mit dem Thema: „Auf den Spuren der 2. Polnischen Armee“ oder „Die Geschichte von Bad Saarow“. 1971 wurde eine zentrale Ferienexpedition unter der Losung „Rote Fahne“ durchgeführt. Fast immer ist mit dem Expeditionsprogramm der Besuch oder die Pflege von Mahn- und Gedenkstätten verbunden. Neben den Ferienlagern bestehen weitere Einrichtungen der F. Mehrere 100.000 Kinder, vor allem die jüngeren, verbringen ihre Ferien in den Stadterholungsgebieten innerhalb oder am Rande der Gemeinden („Jugenderholungszentren“). Klub- und Kulturhäuser, Pionierhäuser und -Stationen, Theater, Kinos, Naherholungszentren, Bibliotheken, Sportstätten und Museen sind in die örtliche F. einbezogen. Allein an den „Ferienspielen“ für die Schüler der Klassen 1–4 beteiligten sich 1974 annähernd 900.000 Kinder. In den städtischen Ferienzentren werden für diese Altersgruppen vielfältige, ihren Interessen entsprechende Möglichkeiten angeboten. Das neue Jugendgesetz fördert diese Einrichtungen besonders. Neu aufgenommen in die organisierte Form „kollektiver Urlaubsgestaltung“ wurde mit dem 3. Jugendgesetz 1974 für die Lehrlinge und Berufsschüler die Einrich[S. 294]tung von Wanderquartieren mit täglich 1240 Plätzen, sowie für ca. 100.000 Lehrlinge die bewährten Jugendtouristenreisen des FDGB. Auch für Studenten wurden 1974 erstmals geeignete Internate als „Studentenhotels“ eingerichtet. Hier werden im Austauschverfahren vor allem internationale Kontakte gepflegt. Diesen Aufgaben dienen insbesondere auch die „Internationalen Sommerlager“ oder „Freundschaftslager“, in denen Kinder und Jugendliche aus der DDR gemeinsam mit westdeutschen und ausländischen Kindern ihre Ferien verbringen, wobei auch propagandistische Zwecke verfolgt werden. 1974 standen neben den Lagern 23.114 Plätze in Jugendherbergen zur Verfügung. Etwa 12.500 Schülergruppen mit 250.000 Teilnehmern nahmen 1974 an mehrtägigen Wanderungen teil. Wegen der knappen Kapazität an Jugendherbergsplätzen wurden zusätzlich Wanderquartiere eingerichtet. Eine beträchtliche Zahl von Schülern und Studenten hat auch im Sommer 1974 Camping außerhalb der F. und die private Urlaubsreise bevorzugt. Jugend. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 292–294 Feriendienst des FDGB A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z FerienscheckSiehe auch: Ferienaktion: 1958 1959 1960 1962 1963 Feriengestaltung: 1965 1966 1969 1979 1985 In der DDR haben Partei und Staat mit Hilfe der Freien Deutschen Jugend (FDJ), der Pionierorganisation „Ernst Thälmann“, der Betriebe, des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB), sowie der örtlichen Verwaltungen eine organisierte F. aufgebaut. Im dritten Jugendgesetz der DDR vom 28. 1. 1974 heißt es: „Die sozialistische Gesellschaft ermöglicht der Jugend die erlebnisreiche und…
DDR A-Z 1975
Kritik und Selbstkritik (1975)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Auf dem sog. Gesetz von den Widersprüchen als der Triebkraft der Bewegung beruhende Methode zur Aufdeckung und Lösung „nicht-antagonistischer“ gesellschaftlicher Widersprüche. K. im Sozialismus meint nicht die vermeintlich von Positionen des Nihilismus, Skeptizismus etc. betriebene „destruktive“ K., sondern ausschließlich jene, die sich die Beseitigung von den gesellschaftlichen Fortschritt beeinträchtigenden Faktoren (und zwar in der Form von Ideen, Verhaltens- und Arbeitsweisen, Organisationsformen) zum Ziel setzt. Die Legitimität der K. bemißt sich an deren positiven Beitrag zur Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung. K. und S. gehören zu den wichtigsten Verhaltensnormen der marxistisch-leninistischen Partei; sie sollen als Mittel der Parteierziehung und der Stärkung der Kampfkraft der Partei (Erhöhung der „revolutionären Wachsamkeit“) dienen; sie gelten als Grundlage und wesentlicher Bestandteil der innerparteilichen Demokratie. Das Statut der SED verpflichtet die Parteimitglieder zum Kampf gegen jede Unterdrückung von K. und zur Förderung der K. und S. von unten. Die Entfaltung der K. und S. und die Erziehung der Mitglieder zur „Unversöhnlichkeit“ gegenüber Mängeln werden sogar ausdrücklich zu Pflichten der Parteimitglieder erklärt. Feste Regeln über Formen der K. und S. sowie Abgrenzungen kritikfähiger Gegenstände von solchen, die der K. entzogen sind, existieren nicht; die bisherige Praxis gibt jedoch Hinweise auf die Existenz tabuisierter Bereiche ideologischer, institutioneller und personeller Art, zumindest soweit es sich um veröffentlichte K. handelt. Danach können Grundfragen der Lehre des Marxismus-Leninismus und der Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR, das Bündnis mit den sozialistischen Staaten, insbesondere mit der UdSSR, die jeweils amtierende Partei- und Staatsführung nicht Gegenstand der K. sein. Die S. erfolgt zumeist in der Weise, daß der Beschuldigte öffentlich die Berechtigung der K. anerkennt und mit der Analyse der sein Fehlverhalten begünstigenden Umstände bereits den ersten Schritt zur Beseitigung jener Mängel leistet, die als Hemmnisse der gesellschaftlichen Entwicklung als kritikbedürftig erachtet werden. Die Formen, in denen seit Anfang der 60er Jahre K. und S. geübt werden, haben sich entkrampft und den Charakter von Verurteilungen, bzw. Selbstanklagen — zur Vermeidung von beruflichen oder gesellschaftlichen Nachteilen — teilweise verloren. Dadurch konnten der in K. und S. liegende produktive Aspekt stärker genutzt und — vor allem auch im künstlerischen Bereich — ernsthafte Diskussionen und schöpferische Auseinandersetzungen gefördert werden. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 484 Krise A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kulturarbeit des FDGBSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Auf dem sog. Gesetz von den Widersprüchen als der Triebkraft der Bewegung beruhende Methode zur Aufdeckung und Lösung „nicht-antagonistischer“ gesellschaftlicher Widersprüche. K. im Sozialismus meint nicht die vermeintlich von Positionen des Nihilismus, Skeptizismus etc. betriebene „destruktive“ K., sondern ausschließlich jene, die sich die Beseitigung von den gesellschaftlichen Fortschritt…
DDR A-Z 1975
Paß/Personalausweis (1975)
Siehe auch die Jahre 1979 1985 Jede Person, die in der DDR ihren ständigen Wohnsitz hat, muß nach der Personalausweisordnung vom 23. 9. 1963 (GBl. II, S. 700) mit vollendetem 14. Lebensjahr im Besitz eines gültigen Pa. sein. Pa. sind: a) der Pa. für Bürger der DDR, b) die Aufenthaltserlaubnis. Den Pa. erhalten Bürger der DDR, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind mit einer Gültigkeit von 10 Jahren auszustellen und können nach Ablauf der Gültigkeit verlängert werden: Aufenthaltserlaubnisse erhalten Ausländer und Staatenlose, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und deren Aufenthalt in der DDR die Dauer von 6 Monaten übersteigt. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in den Pa. der Eltern einzutragen. Jede Person darf nur einen auf ihren Namen ausgestellten Pa. im Besitz haben. Bürger der DDR dürfen nicht im Besitz von Personaldokumenten der Bundesrepublik Deutschland und von Berlin (West) sein. Pa. werden durch die Deutsche Volkspolizei ausgestellt. Jede Person ist verpflichtet, den Pa. ständig bei sich zu tragen. Personen, die in der DDR ihren Wohnsitz haben und das Gebiet der DDR für ständig verlassen, haben ihren Pa. vor der Abreise bei der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei abzugeben. Bürger der DDR, die das Gebiet der DDR nach dem Ausland verlassen oder aus dem Ausland betreten, sind nach dem Paß-Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. 9. 1954 (GBl., S. 786) i. d. F. der Änderungsgesetze vom 30. 8. 1956 (GBl. I, S. 733) und vom 11. 12. 1957 (GBl. I, S. 650) verpflichtet, sich durch einen P. auszuweisen. Als P. sind für Bürger der DDR anzusehen: Diplomaten-P., Dienst-P., Reise-P., Aufenthalts-P. der DDR. Bürger der DDR im ausweispflichtigen Alter können unabhängig von ihrem Wohnsitz einen P. der DDR erhalten. Fremden-P. können alle Personen ausweispflichtigen Alters erhalten, die keine „deutsche Staatsangehörigkeit“ — gemeint ist damit jetzt die Staatsangehörigkeit der DDR — besitzen und denen die Beschaffung eines P. ihres Heimatstaates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist oder aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist. Für die Ausstellung von P. sind im Inland das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie die von diesen ermächtigten Dienststellen, im Ausland die hierzu ermächtigten Vertretungen der DDR zuständig. Die genannten Stellen und das Ministerium des Innern sind zur Entziehung und Ungültigkeitserklärung von P. berechtigt. Für jeden Grenzübertritt ist ein im P. eingetragenes Visum erforderlich, soweit nicht Befreiung davon erteilt ist. Visafreiheit ist vereinbart mit Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, Ungarn, der UdSSR und Bulgarien. Personen, die nicht Bürger der DDR sind, müssen sich sowohl beim Betreten oder Verlassen des Gebietes der DDR als auch beim Aufenthalt in diesem Gebiet durch einen P. ausweisen. Als P. für Ausländer werden angesehen: anerkannte P. des Heimat- oder Aufenthaltsstaates und Fremden-P. der DDR. Für jedes Betreten oder Verlassen des Gebietes der DDR ist ein im P. eingetragenes Visum erforderlich, soweit nicht Befreiung davon erteilt ist. Die Visafreiheit mit den oben genannten Ländern gilt wechselseitig. Auch für Deutsche mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland setzt eine Reise in die DDR voraus, daß der Einreisende einen Reise-P. besitzt. Das gilt auch für Jugendliche ab 16 Jahren. Kinder unter 16 Jahren müssen sich entweder durch einen Kinderausweis als P.-Ersatz ausweisen oder im Familien-P. der Eltern oder eines Eltern teils eingetragen sein. Die Einreise von Kindern ist grundsätzlich nur in Begleitung Erziehungsberechtigter oder anderer erwachsener Personen möglich. Nur in begründeten Ausnahmefällen wird Kindern bis zum 16. Lebensjahr die Einreise ohne Begleitung Erwachsener gestattet. Deutsche mit Wohnsitz in Berlin (West) haben den behelfsmäßigen Pa., der vom „Polizeipräsident in Berlin“ ausgestellt ist, vorzulegen. Auch für Deutsche mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) besteht für die Einreise in die DDR Visumzwang. Das Visum wird an den Grenzübergangsstellen gegen Vorlage des Berechtigungsscheines erteilt. Das Einreisevisum kann auch gegen Vorlage eines Berechtigungsscheines von den in dritten Staaten bestehenden Auslandsvertretungen der DDR ausgestellt werden. Beim Besuch auf Einladung ist der Berechtigungsschein von den in der DDR wohnhaften Verwandten oder Bekannten oder den einladenden Stellen bei den dafür zuständigen Behörden (Dienststellen des P.- und Meldewesens oder Räte der Städte und Gemeinden) zu beantragen und dem Besucher aus dem Bundesgebiet zu übersenden. Telegramme mit Todesnachrichten oder Mitteilungen über akute Lebensgefahr von Angehörigen oder Bekannten in der DDR berechtigen zum Empfang eines Visums, wenn sie von dem zuständigen Volkspolizei-Kreisamt bestätigt und mit einem Genehmigungsvermerk versehen sind. Der amtliche Genehmigungsvermerk sowie Siegel und Unterschrift des Volkspolizei-Kreisamtes müssen mittelegrafiert werden. Bei Reisen zum Besuch der Leipziger Messe ersetzt der Messeausweis den Berechtigungsschein. Bei Touristenreisen ist der Berechtigungsschein bei der Generaldirektion des Reisebüros der DDR über Reisebüros im Bundesgebiet zu beantragen. Für Tagesbesuche in den grenznahen Kreisen der DDR gelten Besonderheiten (Beziehungen zwischen beiden deutschen Staaten). Bei Tagesbesuchen von Deutschen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Staatsangehörigen dritter Staaten in Berlin (Ost) wird das Visum an den Sektorenübergangsstellen unmittelbar von den DDR-Behörden erteilt. Ein Berechtigungsschein ist hier nicht erforderlich. Für Besuche von West-Berlinern in der DDR, bzw. im Ostteil von Berlin, werden Besuchsgenehmigungen in 5 dafür eingerichteten Büros ausgegeben. Die Erteilung des Visums ist gebührenpflichtig. Die Ge[S. 624]bühr beträgt bei mehrtägigen Reisen in die DDR 15,– DM, bei Tagesbesuchen in den grenznahen Kreisen und in Berlin (Ost) sowie bei sonstigen eintägigen Reisen in die DDR 5,– DM. Für Kinder unter 16 Jahren ist das Visum gebührenfrei. Die Visagebühren werden Reisenden aus der Bundesrepublik Deutschland, die 60 Jahre und älter sind, aus Bundesmitteln erstattet. Für Reisen zwischen dem Bundesgebiet und Berlin (West) gilt ebenfalls P.- und Visapflicht. Deutsche mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland müssen sich durch einen Reise-P. der Bundesrepublik Deutschland ausweisen, Deutsche mit Wohnsitz in Berlin (West) benötigen den behelfsmäßigen Pa. Auch hier besteht Visumpflicht. Das Transitvisum wird an den Grenzübergangsstellen von den DDR-Behörden am Fahrzeug, im Autobus oder im Zug erteilt. Die notwendigen Angaben werden von den Kontrollorganen der DDR aufgenommen. Der Reisende braucht lediglich seinen P. oder behelfsmäßigen Pa. vorzulegen. Visagebühren brauchen von Deutschen nicht entrichtet zu werden. Sie werden pauschal von der Bundesregierung an die Regierung der DDR überwiesen. Auch ausländische Staatsangehörige und Staatenlose bedürfen für eine Reise zwischen dem Bundesgebiet und Berlin (West) einen Reise-P. Das Transitvisum wird ihnen gegen Vorlage des Reise-P. erteilt. Sie brauchen ebenfalls keine Visagebühren zu entrichten, sofern sie mit der Eisenbahn oder in durchgehenden Autobussen fahren. Benutzen sie ein Kraftfahrzeug (Pkw, Motorrad, Motorroller), so sind Visagebühren zu zahlen, es sei denn, daß sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) für länger als 3 Monate sind und sich darüber legitimieren können. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 623–624 Parteiwahlen der SED A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z PassierscheinabkommenSiehe auch die Jahre 1979 1985 Jede Person, die in der DDR ihren ständigen Wohnsitz hat, muß nach der Personalausweisordnung vom 23. 9. 1963 (GBl. II, S. 700) mit vollendetem 14. Lebensjahr im Besitz eines gültigen Pa. sein. Pa. sind: a) der Pa. für Bürger der DDR, b) die Aufenthaltserlaubnis. Den Pa. erhalten Bürger der DDR, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind mit einer Gültigkeit von 10 Jahren auszustellen und können nach Ablauf der Gültigkeit verlängert werden:…
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Strafregister (1975)
Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Durch AO vom 3. 6. 1953 (ZBl. S. 270) sind mit Wirkung vom 1. 6. 1953 alle St. zu einem zentralen St. in Ost-Berlin, das unmittelbar dem Generalstaatsanwalt der DDR unterstellt wurde, vereinigt worden. Nach dem St.-Gesetz vom 11. 6. 1968 i. d. F. des Gesetzes vom 19. 12. 1974 (GBl.~I, 1975, S. 119) ist das St. zuständig für Personen, die durch ein Gericht der DDR sowie für Bürger und Personen mit Wohnsitz in der DDR, die wegen einer nach den Gesetzen der DDR strafbaren Handlung durch ein Gericht außerhalb der DDR verurteilt worden sind. Das gilt auch für andere durch ein Gericht angeordnete eintragungspflichtige Maßnahmen. Eintragungspflichtig sind alle Haupt- und Zusatzstrafen (Strafensystem) und gerichtliche Entscheidungen, durch die eine fachärztliche Heilbehandlung oder Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung angeordnet werden. Beim öffentlichen Tadel kann das Gericht festlegen, daß keine Eintragung erfolgen soll. Einzutragen sind auch die bei der Verurteilung auf Bewährung gemachten Auflagen, die gerichtlichen Maßnahmen zur Wiedereingliederung Vorbestrafter (Strafvollzug) und die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen. Eintragungspflichtige Tatsachen sind weiterhin die Verurteilung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit sowie Amnestien und Gnadenentscheidungen. Die Fristen der Tilgung von St.-Vermerken sind schon durch das St.-Gesetz vom 11. 12. 1957 (GBl. I, S. 647) wesentlich verkürzt worden. Sie betragen im Höchstfall 15 Jahre bei einer Verurteilung wegen Rückfallstraftaten, bei Jugendlichen höchstens 6 Jahre bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 4 Jahren. Eine Verurteilung auf Bewährung wird im St. getilgt, wenn das Gericht durch Beschluß feststellt, daß der Verurteilte nicht mehr als bestraft gilt, oder wenn sie durch Amnestie oder Gnadenerweis erlassen wird. In Ausnahmefällen kann der Generalstaatsanwalt der DDR die vorfristige Tilgung anordnen, „wenn der Verurteilte durch sein verantwortungsbewußtes und vorbildliches Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben, insbesondere durch die Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit, gezeigt hat, daß er auch künftig seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft gewissenhaft erfüllen wird“ (§ 34 StGB). Mit der Tilgung des St.-Vermerks werden alle gesetzlichen Folgen der getilgten Entscheidung unwirksam. Auskunft aus dem St. erhalten die Untersuchungsorgane, die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und der Strafvollzug sowie die Dienststellen der Volkspolizei und die „zuständigen Organe des Ministeriums für Nationale Verteidigung“. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 848 Strafrechtsergänzungsgesetz A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z StrafverfahrenSiehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Durch AO vom 3. 6. 1953 (ZBl. S. 270) sind mit Wirkung vom 1. 6. 1953 alle St. zu einem zentralen St. in Ost-Berlin, das unmittelbar dem Generalstaatsanwalt der DDR unterstellt wurde, vereinigt worden. Nach dem St.-Gesetz vom 11. 6. 1968 i. d. F. des Gesetzes vom 19. 12. 1974 (GBl.~I, 1975, S. 119) ist das St. zuständig für Personen, die durch ein Gericht der DDR sowie für Bürger und Personen mit Wohnsitz in…
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Verband der Film- und Fernsehschaffenden der DDR (1975)
Siehe auch: Verband der Film- und Fernsehschaffenden: 1969 Verband der Film- und Fernsehschaffenden der DDR: 1979 1985 1967 gegründet, macht der V. seinen Mitgliedern laut Statut und „Grundsätzen zur ideologisch-politischen Orientierung des V.“ u. a. zur Aufgabe, „in ständiger Auseinandersetzung mit der reaktionären bürgerlichen Ideologie in ihren Werken mitzuhelfen, die Ideen des Marxismus-Leninismus zu verbreiten, die Verbundenheit der Werktätigen zu ihrem Staat und die neuen menschlich-gesellschaftlichen Beziehungen zu festigen sowie den Geist des Internationalismus zu vertiefen; anknüpfend an die besten künstlerischen Traditionen die Gestaltung des neuen Gegenstandes, des Helden unserer Epoche, und die weitere Ausprägung des sozialistischen Menschenbildes zur Hauptlinie des Schaffens zu machen und dazu alle Genres und Gattungen des künstlerischen und publizistischen Ausdrucks als differenzierte, spezifische Wirkungsmittel von Film und Fernsehen komplex zu nutzen.“ Die Mitglieder arbeiten in den Sektionen Dramatische Kunst im Fernsehen, Spielfilm in Kino und Fernsehen, Unterhaltung, Dokumentarfilm und Publizistik, populärwissenschaftlicher Film, Trickfilm, Wissenschaft und Technik, Theorie und Kritik sowie in den Kommissionen für internationale Verbindungen, für Nachwuchs und für Verbandsfragen. Der V. veranstaltet Diskussionen über künstlerische und ideologische Fragen des Filmschaffens, informiert seine Mitglieder durch Vorführungen über die internationale Filmproduktion und beeinflußt die Entwicklung von Film und Fernsehen in der DDR durch Vorschläge an die zuständigen staatlichen Organe. Er pflegt durch Arbeitsvereinbarungen geregelte enge Kontakte mit gleichartigen Organisationen der anderen sozialistischen Länder, insbesondere der Sowjetunion. Diese bestehen z. B. in gegenseitigem Erfahrungsaustausch dienenden Zusammenkünften, bei denen neue Produktionen vorgeführt und diskutiert werden; der V. ist Mitveranstalter alljährlich durchgeführter Informationstage des sowjetischen Films in der DDR. Der V. nimmt Einfluß auf die Verleihung von Auszeichnungen, Prädikaten, Preisen und Titeln an seine Mitglieder. Seit September 1973 gibt er die Monatszeitschrift „Film und Fernsehen“ heraus. Präsident des V. ist seit Gründung der Dokumentarist Andrew Thorndike. Filmwesen. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 886 Verband Bildender Künstler der DDR A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Verband der Journalisten der DDRSiehe auch: Verband der Film- und Fernsehschaffenden: 1969 Verband der Film- und Fernsehschaffenden der DDR: 1979 1985 1967 gegründet, macht der V. seinen Mitgliedern laut Statut und „Grundsätzen zur ideologisch-politischen Orientierung des V.“ u. a. zur Aufgabe, „in ständiger Auseinandersetzung mit der reaktionären bürgerlichen Ideologie in ihren Werken mitzuhelfen, die Ideen des Marxismus-Leninismus zu verbreiten, die Verbundenheit der Werktätigen zu ihrem Staat und die neuen…
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Reparationen (1975)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Obwohl der Umfang der von Deutschland zu leistenden R. praktisch erst mit dem Industriebeschränkungsplan vom März 1946 von den vier Alliierten festgelegt wurde, führte die UdSSR bereits vor diesem Zeitpunkt in ihrer Zone umfangreiche Demontagen durch, von denen nicht bekannt ist, ob die Gegenwerte dem R.-Konto gutgeschrieben wurden. Eine Abrechnung über die Entnahmen wird kaum jemals erfolgen, da die Sowjets im Widerspruch zum Potsdamer Abkommen ohne Zustimmung der Westalliierten umfangreiche Entnahmen aus der laufenden Produktion vornahmen. Nach Unterlagen aus dem sowjetzonalen Amt für R. und nach Schätzungen westlicher Experten wurden von den Sowjets von 1945 bis 1953, d. h. bis zur offiziellen Beendigung von R.-Leistungen an die UdSSR, Werte in folgender Form und Höhe entnommen: a) Beuteaktionen. Nach der Besetzung Ost- und Mitteldeutschlands durch die Rote Armee wurden ohne Registrierung Sach- und Kunstwerte aus öffentlichem und Privatbesitz beschlagnahmt und Mrd.-Beträge Reichsmark erbeutet. Der Wert der bei den Beuteaktionen entnommenen Gegenstände wird auf ca. 2 Mrd. Mark geschätzt; die Menge der erbeuteten Banknoten kann mit 6 Mrd. Mark angenommen werden. b) Demontagen. Die UdSSR ließ nicht nur kriegswichtige Industrien, sondern auch für die Friedenswirtschaft unentbehrliche industrielle Kapazitäten demontieren. Folgende Phasen der Demontage sind erkennbar: 1. Mai bis Anfang Juni 1945. Bis zum Beginn der Besetzung Berlins durch alle vier Alliierten wurden von den Sowjets ca. 460 Berliner Betriebe vollständig demontiert und abtransportiert, davon 149 Betriebe des Maschinen- und Apparatebaues, 51 Metallurgiebetriebe, 46 Betriebe der Feinmechanik und Optik und 44 Betriebe der Elektroindustrie. Ca. 75 v. H. der bei der Kapitulation noch vorhandenen Kapazitäten waren betroffen. 2. Anfang Juli bis Herbst 1945. Hiervon wurden industrielle Großbetriebe der Braunkohlenindustrie, aber auch mittlere und kleinere Werke wie Ziegeleien, Textil-, Papier- und Zuckerfabriken betroffen. Zu dieser Zeit begann auch der Abbau der zweiten Gleise auf sämtlichen Eisenbahnstrecken der sowjetischen Besatzungszone. 3. Frühjahr bis Spätsommer 1946. Nach einer vorbereiteten Liste wurden weit mehr als 200 große Industriebetriebe der chemischen Industrie, der Papierindustrie, Schuhfabriken, Textilwerke usw. demontiert. 4. Oktober 1946 bis Frühjahr 1947. Obwohl Marschall Sokolowski bereits am 21. 5. 1946 die Demontagen für abgeschlossen erklärt hatte, setzte einige Monate später eine vierte Welle ein, von der z. B. die Zeiss-Werke Jena, Kraftwerke, Druckereien und einige Rüstungsbetriebe, die bis dahin für die Sowjets weitergearbeitet hatten, betroffen waren. [S. 726]5. Herbst 1947. Nach einem weiteren halben Jahr wurden nochmals wichtige Betriebe abgebaut: Braunkohlenwerke, Brikettfabriken, Kraftwerke und weitere 1 100 km Eisenbahngleise. 6. Frühjahr 1948. Drei Betriebe, die vorher zu SAG-Betrieben erklärt worden waren, wurden voll oder zum Teil demontiert, darunter Anlagen des Buna-Werkes in Schkopau. Von den Demontagen wurden auch solche Betriebe betroffen, die inzwischen wieder instand gesetzt worden waren. Der „Bremer Ausschuß für Wirtschaftsforschung“ gibt in seiner 1951 veröffentlichten Schrift „Am Abend der Demontagen“ u. a. folgende Demontageverluste der SBZ/DDR im Vergleich zum Jahre 1936 an: Walzwerke 82 v. H., eisenschaffende Industrie 80 v. H., Papiererzeugung 75 v. H., Zementindustrie 45 v. H., Papiererzeugung 45 v. H., Energieerzeugung 35 v. H., Schuhindustrie 30 v. H., Textilindustrie 25 v. H., Zuckererzeugung 25 v. H., Braunkohlenbergbau 20 v. H., Brikettfabriken 19 v. H. Der Gesamtwert der Demontagen wird auf 5 Mrd. Mark geschätzt. c) Ausgabe von Besatzungsgeld. Die Summe des von den Sowjets ausgegebenen Besatzungsgeldes wird auf 9 Mrd. Mark geschätzt. Mit diesem Geld wurden die zahlreichen in Mitteldeutschland tätigen sowjetischen Handelsgesellschaften und anfangs auch der Milliardenbeträge verschlingende Uranbergbau für die Sowjets finanziert. Von 1947 bis 1953 sind allein für den Uranbergbau 7,75 Mrd. Mark aufgewendet worden. d) Beschlagnahme von Betrieben als SAG-Betriebe. 213 Betriebe wurden 1946 von der UdSSR beschlagnahmt und als SAG-Betriebe fortgeführt. Ihr Wert wird auf 2,5 Mrd. Mark geschätzt. Der Preis, den die Regierung der DDR 1953 für den Rückkauf zu zahlen hatte, betrug mindestens 2,55 Mrd. Mark. Vor der Übergabe in sowjetisches Eigentum mußten die Betriebe mit Finanzmitteln aus öffentlichen Haushalten ausgestattet werden. Vor dem Rückverkauf an die DDR wurden die Betriebe zum Teil von Vorräten und Ausrüstungsteilen entblößt. Beide Formen der Entnahmen werden von Experten auf ca. 1 Mrd. Mark geschätzt. e) Lieferungen aus der laufenden Produktion. Seit Produktionsbeginn der Betriebe mußten an die Sowjets erhebliche Teile der laufenden Produktion abgeliefert werden, und zwar in Form direkter R.-Lieferungen nach der UdSSR, Zulieferungen deutscher Betriebe an SAG-Betriebe, Lieferungen an die Rote Armee, Lieferungen an sowjetische Handelsgesellschaften und Exporte, deren Erlöse an die UdSSR abgeführt werden mußten. Nur die direkten R.-Lieferungen nach der UdSSR wurden von den Sowjets als R. anerkannt. Alle anderen hier erwähnten Lieferungsformen sind jedoch ebenfalls als R. anzusehen. Da die Sowjets dafür nur die unzureichenden Preise des Jahres 1944 bezahlten, mußten den deutschen Lieferwerken umfangreiche Subventionen aus Haushaltsmitteln geleistet werden. Nach Unterlagen aus dem Amt für R. haben die Sowjets von 1945 bis 1953 Waren im Werte von 34,7 Mrd. Mark zu Preisen von 1944 aus der laufenden Produktion entnommen. f) Subventionen. Die an deutsche Betriebe und SAG-Betriebe 1946–1953 gezahlten Preissubventionen für direkte und indirekte R.-Lieferungen und für R.-Nebenkosten, d. h. die Kosten für Verpackung, den Versand frei Verwendungsort in der UdSSR und für Versicherungen werden mit 6,15 Mrd. Mark geschätzt. Eine Addition aller geschätzten Beträge der R. seit Kriegsende bis 1953 ergibt nach kritischer Auswertung aller verfügbaren Unterlagen (in Mrd. Mark): In dieser Zusammenstellung sind ca. 16 Mrd. Mark Besatzungskosten für die Zeit bis Ende 1953 enthalten. Nicht enthalten sind sonstige R.-Leistungen, z. B. der Nutzen der UdSSR aus der Arbeitsleistung der nach der UdSSR verbrachten deutschen Spezialisten und der Kriegsgefangenen in der UdSSR, der Nutzen aus dem Uranbergbau, aus der Tätigkeit der sowjetischen Handelsgesellschaften in der SBZ/DDR und aus der Auswertung deutscher Patente. Bei einem Dollarkurs von 4,20 DM betrug die Gesamtentnahme aus ihrer Besatzungszone, bzw. der DDR bis 1953 15,80 Mrd. Dollar. Auf der Konferenz von Jalta hatte die UdSSR ursprünglich 10 Mrd. Dollar an Entnahmen und jährlichen Lieferungen als R. von Deutschland gefordert. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 725–726 Rentnerreisen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z ReparaturstützpunkteSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Obwohl der Umfang der von Deutschland zu leistenden R. praktisch erst mit dem Industriebeschränkungsplan vom März 1946 von den vier Alliierten festgelegt wurde, führte die UdSSR bereits vor diesem Zeitpunkt in ihrer Zone umfangreiche Demontagen durch, von denen nicht bekannt ist, ob die Gegenwerte dem R.-Konto gutgeschrieben wurden. Eine Abrechnung über die Entnahmen wird kaum jemals erfolgen, da die…
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Fonds (1975)
Siehe auch die Jahre 1966 1969 1979 1985 Im Rechnungswesen werden geplante und für bestimmte Zwecke vorgesehene finanzielle Mittel in F. erfaßt. Sie dürfen nur in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Weise eingesetzt werden. Neben den F. auf Produktionsebene wie z. B. Grundmittel-F. (Grundmittel), Umlaufmittel-F. (Umlaufmittel), Lohnfonds gibt es eine Reihe von F., die mehr der indirekten Steuerung des Betriebes durch zentrale Organe dienen. Diese F. haben seit der Periode des NÖS große Bedeutung erlangt, sie sind allerdings mit der Rezentralisierung von 1970/71 modifiziert worden, an neuen F. kam der Leistungs-F. hinzu. Einige dieser F. erfassen betriebliche Gewinnteile, dann wird über sie die Gewinnverwendung des Betriebes geregelt, andere werden zu Lasten der Kosten gebildet, dann begrenzen sie die Mittel für bestimmte betriebliche Aktivitäten. Die wichtigsten F. der Betriebe bzw. Kombinatsbetriebe, deren Höhe meist von zentralen Organen festgelegt ist, sind (GBl. II, 1972, S. 469 ff.): 1. Der Investitionsfonds, der im wesentlichen aus Anteilen des Nettogewinns (Gewinn), aus Amortisationen sowie aus bewilligten Investitionskrediten gebildet wird (Investitionsplanung, Investitionsfinanzierung). Er dient der Finanzierung sowohl der Vorbereitung als auch der Durchführung geplanter Investitionen. 2. Der Fonds Wissenschaft und Technik, in den zu Lasten der Kosten in bestimmter Höhe finanzielle Mittel fließen, um damit die Durchführung der im Plan Wis[S. 315]senschaft und Technik geplanten Forschungsleistungen zu realisieren. 3. Der Risikofonds, aus dem bestimmte betriebliche Risiken abzudecken sind. Er wird sowohl aus Gewinnanteilen als auch in bestimmter Weise zu Lasten der Kosten gebildet. 4. Der insbesondere zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Belegschaftsmitglieder dienende Kultur- und Sozialfonds. 5. Der Prämienfonds (Jahresendprämie), in dem bestimmte Gewinnanteile zur Stimulierung der Leistungen der Betriebsmitarbeiter erfaßt sind. Aus diesem F. werden sowohl besondere individuelle Leistungen prämiiert, als auch am Ende des Jahres an alle Belegschaftsmitglieder die Jahresendprämie gezahlt. 6. Der erst 1972 geschaffene Leistungsfonds. Mit ihm sollen Arbeitskollektive oder der ganze Betrieb zu zusätzlichen, über die normalen Planauflagen hinausgehende Leistungen — wie zusätzliche Arbeitsproduktivitätssteigerungen, Materialeinsparungen oder Qualitätsverbesserungen — angeregt werden. Von den VVB bzw. den Kombinatsspitzen (Kombinat) werden diese betrieblichen F. (mit Ausnahme des Leistungsfonds und bei der VVB auch des Risikofonds) ebenfalls gebildet, jedoch haben sie noch folgende 4 zusätzliche F.: a) Der die Nettogewinnabführung der Betriebe erfassende Gewinnfonds. Aus ihm werden Gewinnanteile an den Staatshaushalt abgeführt, Gewinnumverteilungen innerhalb der VVB oder des Kombinates vorgenommen sowie Zuführungen zu den folgenden F. realisiert. b) Der Reservefonds, dessen Höhe fixiert ist, dient neben der Durchsetzung neuer technologischer Erkenntnisse auch der Deckung von aus zentralen Planänderungen resultierenden Nachteilen der Betriebe. c) Der maximal 500.000 Mark umfassende Verfügungsfonds, mit dem neben Leistungsprämien für Arbeitsgemeinschaften und Einzelpersonen allgemein hohe Leistungen (z. B. Kostenminderungen, Qualitätsverbesserungen, Steigerungen von Arbeitsproduktivität und Exportrentabilität) stimuliert werden sollen. d) Der zur Finanzierung von Werbemaßnahmen dienende Werbefonds. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 314–315 Folgeverträge A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Fonds der VolksvertretungenSiehe auch die Jahre 1966 1969 1979 1985 Im Rechnungswesen werden geplante und für bestimmte Zwecke vorgesehene finanzielle Mittel in F. erfaßt. Sie dürfen nur in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Weise eingesetzt werden. Neben den F. auf Produktionsebene wie z. B. Grundmittel-F. (Grundmittel), Umlaufmittel-F. (Umlaufmittel), Lohnfonds gibt es eine Reihe von F., die mehr der indirekten Steuerung des Betriebes durch zentrale Organe dienen. Diese F. haben seit der Periode…
DDR A-Z 1975
Amortisationen (1975)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Geldausdruck für den jährlich zuzurechnenden Verschleiß der Anlagemittel. Die A. werden vermittels der — entsprechend der voraussichtlichen jährlichen Abnutzung — von staatlichen Stellen festgelegten Abschreibungssätze vom Brutto-Anlagevermögen errechnet. Den Begriff der A. rechnet man der Finanzierungssphäre zu, während die Abschreibungen als Begriff zur Kostensphäre gehören. Die Entstehung der A. setzt einen Umsatzakt voraus. Sofern ein planmäßiger Ersatzbedarf im betrieblichen Investitionsplan vorgesehen ist, wird ein Teil der A. dem Fonds für Investitionen (Fonds) zugeführt. Dieser Fonds existiert als Sonderbankkonto unter diesem Namen bei der für den Betrieb zuständigen Bank. Die A. werden zuvor großenteils auf dem Separatkonto A.-Fonds des Betriebes bei seiner Bank sammelt. Es ist aber auch möglich, daß die A. direkt auf das Konto Investitionsfonds überwiesen werden. In der Regel werden die A. für die Erhaltung und den Ersatz verbrauchter Anlagemittel des Betriebes verwendet. Sie können aber auch z. T. dem Investitionsfonds der VVB zufließen, wenn eine Erneuerung und Rationalisierung der betrieblichen Anlagen planmäßig nicht vorgesehen ist. In diesem Fall sind die A.-Abführungen auf maximal 60 v. H. begrenzt, höhere Abführungen dürfen nur durch Minister oder andere Leiter zentraler Staatsorgane — bei örtlich geleiteten Betrieben durch die Vorsitzenden der Räte der Bezirke — festgesetzt werden. Mit den der Fondsbildung der VVB zugeflossenen A.-Abführungen wird wiederum eine Umverteilung zugunsten bestimmter förderungswürdiger Betriebe oder Projekte vorgenommen. Damit soll ein konzentrierter Einsatz von Mitteln zur Modernisierung und Rekonstruktion von Anlagen erreicht werden. Während vor dem Beginn der Wirtschaftsreform 1963/64 die A. im wesentlichen der Ersatzbeschaffung verbrauchter Grundmittel im jeweiligen Betrieb dienten und darüber hinaus auch noch die Finanzierung von Generalreparaturen und Kleininvestitionen ermöglichen sollten, wurden die A. in der NÖS-Periode infolge der Änderung der Abschreibungssätze, des Abschreibungsverfahrens und durch die Neu- und Höherbewertung des in der Wirtschaft eingesetzten Anlageparks (Grundmittelumbewertung) zu einer bedeutenden Quelle für die Finanzierung der volkswirtschaftlichen Bruttoinvestitionen, also auch für Neuinvestitionen. Denn sowohl mit diesen Reformmaßnahmen als auch über eine vermehrte Selbstfinanzierung der Investitionen (Prinzip der Eigenerwirtschaftung der Investitionsmittel) wurde ein effizienterer Einsatz der Kapitalgüter angestrebt. Seit der Rezentralisierung von Ende 1970 sollen die A. jedoch grundsätzlich wieder nur der Rationalisierung und Anlagenerneuerung zugute kommen. Grundmittel; Abschreibungen; Investitionsplanung; Phasen der Wirtschaftspolitik seit 1963; Betriebsformen und Kooperation. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 28 Amnestie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Amt für Arbeit und BerufsberatungSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Geldausdruck für den jährlich zuzurechnenden Verschleiß der Anlagemittel. Die A. werden vermittels der — entsprechend der voraussichtlichen jährlichen Abnutzung — von staatlichen Stellen festgelegten Abschreibungssätze vom Brutto-Anlagevermögen errechnet. Den Begriff der A. rechnet man der Finanzierungssphäre zu, während die Abschreibungen als Begriff zur Kostensphäre gehören. Die Entstehung der A. setzt einen…
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Landwirtschaftliche Betriebsformen (1975) Siehe auch die Jahre 1979 1985 Die auf die Errichtung sozialistischer Großbetriebe gerichtete Agrarpolitik der DDR führte zur Prägung zahlreicher neuer LB. Jede der vier Entwicklungsphasen (Bodenreform, Kollektivierungs-, Kooperations- und Fusionsphase) brachte neue LB., während gleichzeitig die typischen LB. der vorhergehenden Phasen ganz oder teilweise beseitigt wurden. Im einzelnen unterscheiden sich die auf S. 504 aufgeführten LB. in der Betriebsgröße, in der Produktionsgestaltung (vielseitig oder spezialisiert), in der Eigentumsform (privat, kollektiv, kooperativ, staatlich), in der Betriebsleitung (privat, kollektiv, Einzelleitung) und in der Aneignung der Produkte. I. Die Bodenreform (1945--1952) A. Der private Landwirtschaftsbetrieb Der private Landwirtschaftsbetrieb war bis 1945 die im Gebiet der DDR vorherrschende LB. Das Ziel der Errichtung einer sozialistischen Agrarverfassung mußte zur Beseitigung der Privatbetriebe führen. Hierfür wurden während der Bodenreform im Verlauf zweier Etappen die Grundlagen geschaffen. Schließlich führte die Kollektivierung (1952–1960) zur vollständigen Beseitigung der privaten Landwirtschaftsbetriebe, wenn auch im Jahr 1973 noch ca. 8.300 „Selbständige und deren mithelfende Familienangehörige“ in der Landwirtschaft tätig waren. B. Neubauernbetriebe Der Neubauernbetrieb ist die typische LB. der Bodenreform. Er ist gekennzeichnet durch beschränktes Privateigentum an Boden und Besatzkapital, Familienarbeitsverfassung und private Aneignung des Betriebsgewinnes. Die Betriebe waren zwar offiziell Privatbetriebe, ihre Eigentumsrechte waren jedoch durch das Verbot der Verpachtung, des Verkaufs, der Beleihung und der Teilung eingeschränkt. Im Todesfall fiel der Betrieb samt Inventar an den Staat zurück und konn[S. 504]te von diesem an einen Erben oder einen Dritten vergeben werden. Die rasche Durchführung der Bodenreform (Abschluß Ende 1947) ließ nur teilweise die Auswahl geeigneter Bewerber zu und erlaubte nur eine geringe Ausstattung der Betriebe mit Besatzkapital. Da außerdem die Betriebsgrößen häufig zu klein und nicht den natürlichen Gegebenheiten entsprechend festgelegt wurden, konnte sich — trotz der 1947 eingeleiteten Errichtung von ca. 300.000 Stall- und Wohngebäuden — nur ein geringer Teil dieser Betriebe rentabel entwickeln. Dies hatte zur Folge, daß bis 1950 mehr als 20 v. H. der Betriebe aufgegeben wurden. Die Rückgabe der Betriebe wurde durch die VO vom 21. 6. 1951 für unzulässig erklärt. Infolgedessen flohen viele Neubauern in die Bundesrepublik Deutschland oder aber beteiligten sich in der nachfolgenden Kollektivierungsphase in starkem Ausmaß an der LPG-Gründung. C. Herrenlose Betriebe bzw. örtliche Landwirtschaftsbetriebe (ÖLB) Herrenlose Betriebe bzw. örtliche Landwirtschaftsbetriebe sind Betriebe, die zwischen der Beendigung der Bodenreform und dem Beginn der Kollektivierungsphase (1948–1953) durch die Flucht zahlreicher Neu- und Altbauern entstanden (ca. 14.000 Betriebe mit 380.000 ha Fläche). Diese Betriebe wurden zunächst als herrenlose Betriebe den Gemeindeverwaltungen übertragen. In gleicher Weise wurde mit weiteren ca. 10.000 Betrieben (ca. 315.000 ha Betriebsfläche) verfahren, die wegen nicht erfüllter Ablieferungspläne beschlagnahmt wurden. Als die Betriebsinhaber im Jahre 1953 der Aufforderung zur Rückkehr in die DDR und erneuten Übernahme ihrer Betriebe (VO vom 11. 6. 1953, GBl. S. 805) nur in geringem Umfang folgten (4.460 Betriebe mit ca. 135.000 ha), andererseits aber die Fluchtbewegung auch nach dem 17. 6. 1953 anhielt, war der Umfang herrenloser Betriebe so groß geworden, daß sie nicht mehr von den Gemeindeverwaltungen geführt werden konnten. Aus diesem Grund wurden die örtlichen Landwirtschaftsbetriebe (ÖLB) geschaffen (VO vom 3. 9. 1953, GBl. S. 983 und S. 1278; 1. DB vom 30. 9. 1953, GBl. S. 1013; 2. DB vom 5. 2. 1954, GBl. S. 225 und S. 296). Die ÖLB waren eine Übergangsform, in der die herrenlosen Betriebe aufgefangen und zur Gründung oder Vergrößerung der seit 1952 im Aufbau befindlichen LPG bereitgestellt wurden. Bis zum Jahr 1956 wurden ca. 805.000 ha LN an die LPG und mehr als 100.000 ha LN an die VEG übergeben. Betriebe, deren Besitzer sich außerhalb der DDR befanden, wurden den LPG kostenlos zur Nutzung übertragen (GBl. I, Nr. 10, S. 97, und GBl. Nr. 99, S. 983, berichtigt in Nr. 132, S. 1278). [S. 505] D. Die Volkseigenen Güter (VEG) Die VEG entstanden aus einem Teil der ehemaligen Staatsgüter und Domänen sowie aus privaten Großbetrieben, die zwar enteignet, jedoch als zukünftige Mustergüter bzw. als Betriebe mit besonderen Aufgaben nicht zur Aufteilung gelangten. Sie sind staatliches Eigentum (Volkseigentum) und waren infolgedessen die ersten sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe der DDR. Sie unterliegen der staatlichen Leitung und werden nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Gewinne (bzw. Verluste) werden an den Staat abgeführt. Die Entlohnung der Arbeiter und Angestellten erfolgt nach dem Rahmenkollektivvertrag. Träger dieser Güter waren die Landes- und Kommunalbehörden, Universitäten und sonstige wissenschaftliche Einrichtungen, Parteien, Organisationen, Industriebetriebe u. a. In den folgenden Jahren nahm die Zahl der VEG ständig ab, während die von ihnen bewirtschaftete Fläche erheblich anstieg. Je nach Aufgabenstellung sind die juristisch selbständigen VEG verschiedenen Leitungsorganen unterstellt. Aufgaben und Leitungsorgane sind: Erzeugung von Saat- und Pflanzgut (1966 = 55 Betriebe), Leitung der Güter durch die VVB Saatzucht beim Staatlichen Komitee für Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte; Erzeugung von Zucht- und Nutzvieh (1966 = 90 Betriebe), Leitung der Güter durch die VVB Tierzucht beim SKAV; Versuchs- und Forschungsarbeit, Ausbildung landwirtschaftlicher Fachkader durch die Lehr- und Versuchsgüter (LVG) der Universitäten und der AdL (1972 = 32 Betriebe mit ca. 32.700 ha LN), Leitung der Betriebe durch die Güterdirektion der AdL; Nahrungsgüterproduktion (z. T. auch Zierpflanzen) insbesondere für Großstädte und Industriezentren. Die Betriebe unterstehen den Güterdirektionen bei den Produktionsleitungen der Bezirke. Die VEG beschäftigten 1972 74.317 Arbeiter und Angestellte. II. Die Kollektivierungsphase 1952--1960 Die Bildung landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (LPG) der Typen I–III ist typisch für diese Phase. Die LPG sind juristisch selbständige Betriebe mit genossenschaftlich-sozialistischer Eigentumsverfassung. Die Gründung der LPG begann mit der 2. Parteikonferenz der SED im Juli 1952, auf der der planmäßige Aufbau des Sozialismus im allgemeinen und die „freiwillige Vorbereitung des Sozialismus auf dem Lande“ im besonderen beschlossen wurde. Die damit eingeleitete Kollektivierungsphase endete erst mit der vollständigen Überführung der Privatbetriebe in genossenschaftlich-sozialistische Produktionsverhältnisse im Jahre 1960. Die LPG-Gründungen hatten nach gesetzlich festgelegten Musterstatuten (1. Fassung vom 19. 12. 1952, Neufassung vom 9. 4. 1959, GBl. I, S. 333) zu erfolgen. Die Arbeitsorganisation in den LPG wurde 1959 durch eine Musterbetriebsordnung geregelt (GBl. I. S. 657). Typische Kennzeichen der LPG waren bzw. sind 1. kollektives Nutzungs- und Verfügungsrecht am eingebrachten Grund und Boden, 2. kollektives Eigentumsrecht am gesamten in die LPG eingebrachten Besatzkapital, 3. kollektive Verwaltung und Verteilung der Natural- und Geldbeträge, 4. kollektive Durchführung der Arbeit in Brigaden, 5. die Leitung der LPG wie der Brigaden innerhalb der LPG erfolgt aufgrund der geltenden Gesetze, der Statuten und Betriebsordnung in enger Verbindung zwischen kollektiver Leitung und dem Prinzip der Einzelleitung. Organe der LPG sind die Mitgliederversammlungen, der Vorstand und der Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung wird durch sämtliche Mitglieder gebildet und, ist als höchstes Organ der LPG zuständig für die Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Vorsitzenden, die auf zwei Jahre gewählt werden, die Bestätigung der Produktions- und Finanzpläne, die Bestätigung der Bewertungsprinzipien für die geleistete Arbeit (Arbeitsnormen), die Festlegung der Inventarbeiträge sowie die Verteilung der genossenschaftlichen Einnahmen und Fonds. Sie bildet Kommissionen für spezielle Aufgaben (Normenfestlegung, Sozialfragen, Arbeitsschutz, Wettbewerbsführung), von denen die Revisionskommission auch den Vorstand und den Vorsitzenden kontrollieren kann (Kollektives Leistungsprinzip). Dem Vorstand obliegt unter der Führung des Vorsitzenden die operative Leitung des Betriebsprozesses, die Vorbereitung der Pläne und Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf der Grundlage der geltenden Gesetze und Bestimmungen. Für die Produktionsdurchführung ist der Vorsitzende wie die ihm nachgeordneten Abteilungs- und Brigadeleiter mit vollem Weisungsrecht ausgestattet (Prinzip der Einzelleitung). Die Höhe der Einkünfte der LPG-Mitglieder ergibt sich einerseits aus der Höhe der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Beträge, zum anderen aus der Arbeitsleistung und dem Umfang der eingebrachten Bodenanteile. Die zur Verteilung gelangenden Beträge werden wie folgt ermittelt: [S. 506] Bruttoeinnahmen der LPG abzüglich Steuern, Versicherungen, Abgaben abzüglich Sachkosten incl. Abschreibungen abzüglich Zuführung zum Investitionsfond abzüglich Ausgaben für Sozial-, Kultur- und Prämienfonds abzüglich Reservebildung = Summe der Vergütungen Die Verteilung der für Vergütungen verbleibenden Summe richtet sich einerseits nach dem LPG-Typ und zum anderen nach der Arbeitsleistung. Hierfür wird von der Normenkommission für jede Tätigkeit unter Berücksichtigung der angewendeten Arbeitstechnik wie der natürlichen Bedingungen eine Tagesarbeitsnorm (TAN) ermittelt, an der die effektive Leistung gemessen wird. Sämtliche Arbeiten sind sieben Bewertungsgruppen zugeordnet, wobei die einfachste Arbeit (Hof fegen) mit 0,8 Arbeitseinheiten (AE) und die schwerste Arbeit (Fahren einer Kombine) mit 2,0 AE bewertet wird. Die Leistung je Arbeitstag, gemessen in AE ergibt sich aus effektiver Leistung multipliziert mit AE und dividiert durch Tagesarbeitsnorm. Der Wert der AE ergibt sich aus der für Vergütungen innerhalb des Jahres zur Verfügung stehenden Summe dividiert durch die von allen Mitgliedern der LPG während des Jahres geleisteten AE. Zur Vermeidung der umfangreichen Berechnungsarbeit gehen zahlreiche LPG dazu über, die Arbeit ihrer Mitglieder nach dem Rahmenkollektivvertrag der VEG zu vergüten. Die Höhe der Einkommen schwankt sehr weit, sie soll künftig der Höhe der Löhne in Volkseigenen Gütern angenähert werden. Hier betrug 1973 das durchschnittliche Arbeitseinkommen für vollbeschäftigte Arbeiter und Angestellte 777 Mark pro Monat. Weitere Bestandteile der Einkünfte der LPG-Mitglieder sind oder waren die Vergütung für eingebrachte Bodenanteile, die Einkünfte aus der (noch) privaten Viehhaltung und die Einkünfte aus der persönlichen Hauswirtschaft. Die DDR hat zur Erleichterung des Überganges von der privaten zur kollektiven Wirtschaftsweise insgesamt drei LPG-Typen entwickelt, die sich im Ausmaß der Vergesellschaftung der Produktionsmittel unterscheiden (siehe die untenstehende Tabelle). Die Übersicht zeigt, daß in den LPG-Typen~I und II die Viehhaltung noch privat erfolgen kann, so daß die Einkünfte aus der Viehhaltung der Familie zur Verfügung stehen. Darüber hinaus erhalten die LPG-Mitglieder in allen Betriebstypen Ackerflächen bis zu 0,5 ha je Familie, deren Erträge entweder über die Viehhaltung oder durch Direktverkauf zum Einkommen beitragen. Die Bedeutung der genannten zusätzlichen Einkommensanteile hat im Laufe der Entwicklung stark abgenommen. Die Entwicklung der LPG zwischen 1952 und 1960 zeigt, daß die kollektive Wirtschaftsweise unter der bäuerlichen Bevölkerung nur wenig Anhänger fand. Am 31. 12. 1956 bestanden 6.270 LPG (hiervon 5.195 Typ III) mit ca. 1,5 Mill. ha LN (23,2 v. H. der Gesamt-LN) und ca. 220.000 Mitgliedern. Von diesen Mitgliedern waren 61,5 v. H. Landarbeiter, Industriearbeiter und sonstige Nichtlandwirte mit ihren Angehörigen. 28,6. v. H. der Mitglieder waren Neubauern und 9,9 v. H. Altbauern nebst Angehörigen. Von den ca. 20.500 Betrieben mit mehr als 20 ha LN, die zwischen 1952 und 1957 aufgegeben wurden, sind nur 2.345 Betriebsleiter (11,4 v. H.) mit ihren Angehörigen der LPG beigetreten. Von den ca. [S. 507]87.500 Mitgliedsbetrieben, die zuvor 5–20 ha LN bewirtschafteten, wurden dagegen ca. 50.000 (bzw. 57,1 v. H.) Besitzer LPG-Mitglieder. Hiervon waren jedoch 37.200 (73,6 v. H.) Neubauern. Die von den LPG bewirtschaftete Fläche stammte zu ca. 54 v. H. aus „herrenlosen Betrieben“ bzw. ÖLB. Auf dem V. Parteitag der SED 1958 wurde die Vollkollektivierung beschlossen, in deren Verlauf sämtliche Privatbetriebe bis zum Frühjahr 1960 in LPG zusammengefaßt wurden (siehe die Tabelle oben). Damit war die Phase der Kollektivierung abgeschlossen. Die Mehrzahl der zwangsweise der LPG beigetretenen Bauern hatte sich für den Genossenschaftstyp mit dem geringsten Vergesellschaftungsgrad (Typ I) entschieden. In der sich anschließenden Kooperationsphase richtete sich die Agrarpolitik der DDR darauf, die LPG der Typen~I und II zum Übergang zur vollgenossenschaftlichen Produktionsweise im LPG-Typ III zu bewegen und diese durch Zusammenschlüsse zu vergrößern. Der LPG-Typ II ist der ihm zugedachten Aufgabe, als Übergangsform zwischen den Typen~I und III zu wirken, nicht gerecht geworden und hat zu keiner Zeit Bedeutung erlangt. III. Betriebsformen der Kooperationsphase 1960--1972 Nach Abschluß der Kollektivierung wurden in der DDR neue LB. entwickelt, deren Aufgabe es war, die Entwicklung der LPG durch überbetriebliche Zusammenarbeit zu beeinflussen bzw. nicht dem Selbstlauf zu überlassen. Zu diesem Zweck wurden Spezialgenossenschaften mit Dienstleistungsaufgaben bzw. mit speziellen landwirtschaftlichen Produktionsaufgaben gegründet. A. Spezialgenossenschaften mit Dienstleistungscharakter 1. Zwischengenossenschaftliche Bauorganisationen (ZBO) Der Aufbau landwirtschaftlicher Großbetriebe mußte zwecks Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile zur Konzentrierung der Viehhaltung in Großställen führen. Entsprechende Stallanlagen fehlten in den LPG zunächst völlig. Durch Beschluß des Ministerrates vom 2. 8. 1962 (GBl. II, S. 531) wurden die LPG angewiesen, ZBO zu gründen, mit dem Ziel, den Baubedarf (die künftige Viehhaltung) gemeinschaftlich zu planen, die Anwendung moderner Bautechniken zu ermöglichen und kostengünstig zu nutzen. Die beteiligten LPG übergaben sowohl ihr Inventar, bzw. die am Inventar bestehenden Nutzungsrechte, und delegierten ihre Mitglieder zur Arbeitsleistung in den ZBO. Organe der ZBO sind die Versammlung der Bevollmächtigten der beteiligten LPG, die ihrerseits für jeweils zwei Jahre einen Vorsitzenden und einen Bauleiter sowie deren Stellvertreter wählt. Die ZBO besaßen bis 1966 keine Rechtsfähigkeit; die Gewinne und Verluste wurden von den beteiligten LPG übernommen bzw. getragen. Der Aufbau der ZBO vollzog sich in kurzer Zeit, die Zahl ihrer Beschäftigten hat ständig zugenommen. Seit 1970 sind Konzentrationserscheinungen (Verringerung der Betriebe bei gleichzeitiger Zunahme der Beschäftigten) festzustellen. [S. 508]<2. Meliorationsgenossenschaften als Zwischengenossenschaftliche Einrichtungen der LPG> Das Meliorationswesen ist zur Förderung von Betriebszusammenschlüssen besonders geeignet. Der integrierende Charakter der Meliorationen (Entwässerung, Bewässerung, Wegebau etc.) führte in der Kollektivierungsphase zur Gründung von Meliorationsgenossenschaften bei den VdgB. Nach Abschluß der Kollektivierung wurden die LPG angewiesen, als zwischengenossenschaftliche Einrichtungen (ZGE) Meliorationsgenossenschaften zu gründen (Beschluß des Ministerrates der DDR vom 19. 12. 1962; GBl. II, 1963, S. 9). Diesem Beschluß folgte die Richtlinie des VdgB-Zentralvorstandes zur Auflösung der dort bestehenden Meliorationsgenossenschaften vom 8. 7. 1963. Der Umfang der ZGE Meliorationsgenossenschaften richtete sich nach den Grenzen der Wassereinzugsgebiete unter Beachtung der natürlichen Grenzen und bestimmte damit, welche LPG in diesen Genossenschaften zusammenzuarbeiten hatten. In den Zielen, der Organisation und in der Rechtsstellung entsprachen die ZGE-Meliorationsgenossenschaften den ZBO. Sie arbeiteten nach zentral bestätigten Plänen, die Mitgliedsbetriebe waren an den Gewinnen und Verlusten beteiligt. Beschlüsse der Bevollmächtigtenversammlungen konnten von den Kreisbehörden aufgehoben werden. Am 15. 4. 1962 wurde für die ZGE Meliorationsgenossenschaften vom Landwirtschaftsrat der DDR eine Musterarbeitsordnung erlassen (GBl. III, 1964, S. 135). Rechtsfähigkeit erlangten die ZGE Meliorationsgenossenschaften 1966. B. Zwischengenossenschaftliche Einrichtungen im landwirtschaftlichen Produktionsbereich 1. Gemeinschaftseinrichtungen der Zweige der tierischen Produktion War die überbetriebliche Zusammenarbeit der LPG bisher auf Dienstleistungsbereiche beschränkt, so wurde durch die AO über die Bildung und das Musterstatut für Gemeinschaftseinrichtungen der Zweige der tierischen Produktion vom 14. 5. 1964 (GBl. III, 1964, S. 324) die Kooperation auf die landwirtschaftliche Produktion ausgedehnt. Diese Gemeinschaftseinrichtungen erlangten mit der Gründung bzw. Registrierung durch die Kreisbehörden Rechtsfähigkeit. Gewinne und Verluste wurden mit den beteiligten Betrieben verrechnet. Die Gemeinschaftseinrichtung führte im Auftrag der Mitgliedsbetriebe die Produktion in einer bestimmten Erzeugungsrichtung durch. Die Mitgliedsbetriebe hatten anteilmäßig Produktionsmittel einzubringen, die — soweit sie zum Anlagevermögen gehörten — Eigentum der Einrichtung wurden. Sie verpflichteten sich darüber hinaus zur vollständigen Futterbereitstellung. Organe der Gemeinschaftseinrichtung waren die Bevollmächtigten-Versammlung (Vertreter der beteiligten Betriebe), die den Vorstand und den Vorsitzenden wählte. Der Vorstand bestellte den Betriebsleiter. Als Arbeitskräfte wurden LPG-Mitglieder unbefristet delegiert. Sie konnten nur vom Vorstand ihrer LPG abberufen werden. Ihre Vergütung wurde nach Arbeitseinheiten entsprechend den Erträgen der Einrichtung errechnet. Darüber hinaus konnten Fachkräfte als Arbeiter und Angestellte beschäftigt werden. Der Aufbau dieser Einrichtungen wurde mit dem Entwicklungsstand der Produktionstechnik und der (sozialistischen) Produktionsverhältnisse begründet, der eine Konzentration der Produktionsmittel erfordere, die weit über die Möglichkeiten einer LPG hinausgehe. Der besondere Wert der Gemeinschaftseinrichtungen lag darin, daß die LPG I/II zu einer kollektiven Viehhaltung übergehen konnten. Sie wurden damit automatisch Mitglieder der LPG Typ III. Außerdem wurde dadurch die Spezialisierung der Landwirtschaftsbetriebe gefördert. Insgesamt blieb die Zahl dieser Einrichtungen gering, weil ihre Errichtung mit hohem finanziellem und materiellem Aufwand verbunden war. Am 30. 11. 1972 wurden z. B. 2,8 v. H. der Rinder in Gemeinschaftseinrichtungen gehalten. 2. Die Kooperationsgemeinschaften (KOG) Während die vorgenannten LB. aufgrund von Anordnungen und nach Musterstatuten errichtet wurden, erfolgte die Gründung der KOG nach einer an alle Landwirtschaftsbetriebe der DDR gerichteten Aufforderung, untereinander vielfältige Kooperationsbeziehungen einzugehen. Die Besonderheit der KOG besteht darin, daß die LPG aller Typen untereinander und mit den VEG bzw. anderen genossenschaftlichen oder staatlichen Betrieben feste Vertragsbeziehungen unterhalten. Außerdem war die Gründung der KOG nicht auf ein spezielles Produkt, sondern auf sämtliche Zweige [S. 509]der pflanzlichen und tierischen Produktion sowie auf die Hilfs- und Nebenproduktion und die Dienstleistungen gerichtet. Die vielseitige Produktion der LPG wurde durch eine spezialisierte Produktionsweise ersetzt, die den Einsatz von Maschinensystemen gestattet und durch Kostensenkung zur Intensivierung und zur allgemeinen Produktivitätssteigerung beitragen sollte. Da verbindliche Richtlinien fehlten, vollzog sich der Aufbau der KOG sehr uneinheitlich. Ein Musterstatut wurde nicht entwickelt. Die KOG waren nicht rechtsfähig sondern wurden in der Regel von den beteiligten Betrieben kooperativ geleitet und waren von diesen abhängig. Die LPG, VEG etc. stellten Produktionsmittel und Arbeitskräfte zur Verfügung, die Erträge und Einnahmen wurden nach unterschiedlich gestalteten Schlüsseln aufgeteilt. Das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten wurde teils durch Delegierungsvereinbarungen, teils durch Arbeitsvertrag geregelt. Die Arbeitsleistungen der delegierten Mitglieder wurden mit den LPG verrechnet und von diesen vergütet. Gesteuert wurde der Aufbau der KOG durch den Zwang, Maschinen- und Gebäudekapazitäten zu erwerben, die über die Bedürfnisse der einzelnen Betriebe hinausgingen bzw. den Zusammenschluß zahlreicher LPG und VEG zur optimalen Ausnutzung dieser Kapazitäten erforderlich machten. Die Produktions- und Arbeitsweise der KOG war von überdurchschnittlichem Verrechnungs- und Verwaltungsaufwand begleitet und letztlich uneffektiv. Die agrarpolitische Wirkung der KOG bestand darin, daß einerseits die Produktion über die Grenzen der LPG hinweg organisiert werden mußte und daß andererseits durch die Errichtung großer Spezialbetriebe industriemäßige Arbeits- und Lebensbedingungen in die Landwirtschaft eingeführt werden konnten (Agrarpolitik). Die beim Aufbau der KOG gesammelten Erfahrungen wurden bei der Gründung der Kooperativen Einrichtungen zum gestaltenden Element. IV. Die Fusionsphase (seit 1972) A. Die Kooperativen Einrichtungen (KOE) Aufgrund der mit den KOG gesammelten Erfahrungen wurde nach dem VIII. Parteitag der SED 1971 auf dem XI. Bauernkongreß der DDR (1972) die Gründung der KOE beschlossen. Nach dem hierzu ergangenen Musterstatut (Beschluß vom 1. 11. 1972; GBl. II, S. 781) werden KOE durch die kooperativen Landwirtschaftsbetriebe (LPG, VEG, GPG) oder durch die Kooperation zwischen Landwirtschaftsbetrieben und Betrieben der Nahrungsgüterwirtschaft und/oder des Handels gegründet. Sie sind selbständige Betriebe mit eigener Rechtsfähigkeit, eigenen Plänen und eigenen Fonds. Wesentliches Kennzeichen ihrer Produktionstätigkeit ist die strikte Spezialisierung auf eine einzige Produktionsrichtung in der tierischen Erzeugung bzw. auf möglichst wenige Produktionszweige im Pflanzenbau. Die KOE zeichnen sich nach dem o. g. Musterstatut durch folgende Besonderheiten aus: a) Kooperatives Eigentum Die in die KOE eingebrachten Produktionsmittel werden „sozialistisch kooperatives Eigentum“. Dieses Eigentum zeichnet sich gegenüber dem genossenschaftlich-sozialistischen Eigentum der LPG durch den „höheren Vergesellschaftungsgrad“ aus. Sämtliche Produktionsmittel der beteiligten Betriebe einschließlich der Nutzungsrechte an Grund und Boden gehen auf die KOE über. Nach dem Eigentumscharakter der beteiligten Betriebe wird innerhalb des kooperativ-sozialistischen Eigentums unterschieden zwischen: Zwischengenossenschaftlichen Einrichtungen (ZGE), sofern nur genossenschaftlich-sozialistische Betriebe kooperieren und Zwischenbetrieblichen Einrichtungen (ZBE), sofern auch Betriebe mit staatlich-sozialistischem Eigentum an der Kooperation beteiligt sind. Im letzteren Fall werden, obwohl das kooperativ-sozialistische Eigentum als einheitliche Größe anzusehen ist, die staatlichen und die genossenschaftlichen Anteile getrennt registriert. b) Die Leitungsorgane sind der Leiter der Einrichtung und der Rat der kooperativen Einrichtung. Im Gegensatz zu den LPG und den früheren Kooperationsformen besteht keine Mitgliederversammlung bzw. Bevollmächtigtenversammlung. Der Leiter wird nicht durch den Rat der KOE eingestellt, sondern von der zuständigen Kreisbehörde be- und abberufen. Er ist den zuständigen Staatsorganen rechenschaftspflichtig. Der Rat beschließt die Pläne, Statuten und Betriebsordnung, die Grundsätze der Arbeitsnormung und -Vergütung, die Bildung und Verwendung der Fonds sowie die Grundsätze der Beziehungen zu den beteiligten Betrieben. Er berät Grundfragen der Leitung und Planung und hat den Leiter der KOE zu unterstützen. Der Rat besteht aus bevollmächtigten Vertretern der beteiligten Betriebe und aus Vertretern der Ausschüsse, der Belegschaftsversammlung bzw. der Betriebsgewerkschaftsorganisation. c) Die Stellung der Genossenschaftsbauern in der KOE Die Genossenschaftsbauern werden in die KOE delegiert und schließen eine Delegierungsvereinbarung mit dem Leiter der KOE ab. Da in der KOE keine Mitgliederversammlung besteht (sie ist das höchste Organ der LPG), ist er grundsätzlich an der Leitung des Betriebes nicht beteiligt. Ansprüche und Rechte kann er nur über die Belegschaftsversammlungen und deren Ausschüsse wahmehmen, die jedoch infolge der Betriebsgröße in Schicht-, Brigade- oder Bereichsversammlungen abgehalten werden. Gegenüber den Arbeitern und Angestellten der [S. 510]KOE ist er insofern benachteiligt, weil er nicht Mitglied der Betriebsgewerkschaftsorganisation werden kann. d) Einkommen und Sozialleistungen Während das LPG-Mitglied in seiner Genossenschaft grundsätzlich entsprechend seiner Arbeitsleistung am Gewinn beteiligt war, zielen die Musterstatuten nach einer begrenzten Übergangsfrist auf die Entlohnung nach dem Rahmenkollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte ab. In gleicher Weise sollen auch die sonstigen für Arbeiter und Angestellte geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen (Urlaub, Krankenschutz etc.) Anwendung finden. e) Da der Aufbau einer KOE nur einen Betriebszweig umfaßt, kann nur ein Teil der LPG-Mitglieder in diese Einrichtung delegiert werden. Die Delegierten bleiben jedoch trotz ihrer Tätigkeit in der KOE Mitglieder der delegierenden LPG mit der Folge, daß die Mitglieder ein und derselben LPG nach unterschiedlichen Normen vergütet und mit differierenden Sozialleistungen ausgestattet sind. Hieraus ergeben sich unterschiedliche Interessenlagen, die um so stärker hervortreten, je mehr Kooperationsbeziehungen die delegierende LPG eingeht. f) Der Aufbau der KOE führt in den beteiligten LPG, VEG, GPG zu einer ständig fortschreitenden Funktionsentleerung. Die Herauslösung einzelner Betriebszweige aus mehreren oder vielen Betrieben und deren Zusammenfassung in großen unabhängigen Spezialbetrieben entspricht partiellen Fusionen, die zur vollständigen Auflösung der bisherigen Landwirtschaftsbetriebe führen, wenn alle Betriebszweige an „Kooperationsbetriebe“ abgegeben worden sind. g) Die Staatlichen Leitungsorgane haben die Einhaltung der „sozialistischen Gesetzlichkeit“ in den KOE zu gewährleisten und sind verpflichtet, Entscheidungen, die die Entwicklung der kooperativen Einrichtungen hemmen, aufzuheben bzw. Gegenmaßnahmen einzuleiten. 1. Kooperative Abteilungen der Pflanzenproduktion (KAP) Im o. g. Musterstatut sind ursprünglich kooperative Einrichtungen für die Pflanzenproduktion vorgesehen. Tatsächlich wurden KAP eingerichtet, die als Wirtschaftssubjekte ohne eigene Rechtsfähigkeit bleiben und damit nicht KOE im Sinne des Musterstatuts sind. Bei Gründung der KAP wird die künftige Produktionsrichtung festgelegt (Getreide-Futterbau, Getreide-Kartoffel- oder Rübenbau, Ölfruchtbau, Sonderkulturen). Für die gewählte Produktionsrichtung werden die erforderlichen Maschinen und Geräte von den beteiligten Betrieben angeschafft bzw. übergeben, die notwendigen Anlagen errichtet bzw. gemeinsam mit anderen KAP als Dienstleistungsbetriebe gegründet (Kartoffelsortieranlagen und Lagerhallen, Trocknungswerke etc.). Da die Einbringung von Maschinen und die gemeinsame Bewirtschaftung der Flächen zunächst keine zusätzlichen Kosten verursacht, ist die Fusion im Pflanzenbau relativ einfach und bereits sehr weit fortgeschritten. Im Sommer 1974 (knapp zwei Jahre nach Erlaß des Musterstatutes vom November 1972) bestanden in der DDR 1173 KAP, die ca. 4,5 Mill. ha LN (ca. 72 v. H. der Gesamt-LN) bewirtschafteten (Durchschnittschnittsgröße ca. 3.850 ha LN). Die Durchschnittsgröße wird künftig zunehmen, weil weitere LPG sich den bestehenden KAP anschließen und weil auch bereits bestehende KAP miteinander fusionieren. Als Richtbetriebsgröße werden in der DDR 5.000–6.000 ha LN angegeben. 2. KOE der Tierproduktion Die KOE-Tierproduktion sind in der Regel auf die Erzeugung eines Produktes gerichtet. Für die angestrebte industriemäßige Produktion der KOE gelten folgende Richtbetriebsgrößen: Die Errichtung dieser Anlagen erfordert weit höhere finanzielle und materielle Aufwendungen als die Pflanzenproduktion. Der Aufbau vollzieht sich infolgedessen langsamer. Ende 1973 bestanden folgende Anlagen: Insgesamt wurden am 30. 11. 1973 von den KOE gehalten: 3. Agrochemische Zentren (ACZ) Agrochemische Zentren sind spezialisierte Dienstleistungsunternehmen, die in den beteiligten Betrieben (LPG, VEG, KAP und KOE Tierische Produktion) folgende Aufgaben zu lösen haben: Lagerung, Transport und Ausbringung von Düngemitteln aller Art, [S. 511]Lagerung und Ausbringung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln, Einsatz von Agrarflugzeugen für Düngung und Pflanzenschutz (Agrarflug), Mitwirkung bei Erstellung von EDV-Düngungsempfehlung durch Entnahme von Bodenproben, Einsatz der Transportbrigaden, Durchführung von stallhygienischen Maßnahmen (Desinfektion von Stall- und Speicheranlagen). Die ACZ sind aus den Agrochemischen Brigaden, die seit 1964 bei den Bäuerlichen Handelsgenossenschaften (BHG) gebildet wurden, entstanden. Das Musterstatut vom 20. 11. 1972 für KOE bestimmte, daß die ACZ aus den BHG herauszulösen und zu juristisch selbständigen Betrieben zu entwickeln sind (Ländliche ➝Genossenschaften). Die Arbeiten werden von zentralen Düngerlagern aus mit eigenen Spezialfahrzeugen durchgeführt. Bis 1975 sollen ca. 330 ACZ mit einem Versorgungsbereich von durchschnittliche 17.200 ha LN errichtet werden. Ende 1973 bestanden bereits 310 ACZ und weitere 20 Agrochemische Brigaden mit insgesamt 16.000 Beschäftigten. Von diesen wurden 1973 folgende agrochemische Leistungen erbracht: 4. Kooperative Einrichtung ZBO (Landbaugemeinschaften und Landbauverbände) Im Musterstatut für die KOE vom 20. 11. 1972 wurde bestimmt, daß die seit 1962 bestehenden Zwischengenossenschaftlichen Bauorganisationen ZBO der LPG zu juristisch selbständigen Kooperativen Einrichtungen KOE zu entwickeln sind. Es bestehen damit auf dem landwirtschaftlichen Bausektor drei unterschiedliche Betriebsformen: a) Die Baubrigaden der LPG mit genossenschaftlich-sozialistischem Eigentum, die noch nicht einer KOE angeschlossen wurden. b) Die Kooperativen Einrichtungen ZBO mit kooperativ-sozialistischem Eigentum. c) Die Volkseigenen Baukombinate mit staatlich-sozialistischem Eigentum, die in 14 Bezirken der DDR (Ausnahme Ost-Berlin) bestehen. Die Kooperativen ZBO sind gehalten, zur Rationalisierung miteinander Fusionen einzugehen und Landbaugemeinschaften zu bilden. Zur weiteren Kapazitätserhöhung wird außerdem die Zusammenarbeit der kooperativen ZBO mit den staatlichen Landbaukombinaten in Landbauverbänden propagiert. 1973 waren im landwirtschaftlichen Baubereich insgesamt 64.200 Arbeitskräfte tätig, von denen ca. 36.100 in den ZBO arbeiteten. Der Anteil der Genossenschaftsmitglieder betrug ca. 10 v. H. Insgesamt wurden 1973 186.400 Rinderstallplätze, 242.300 Schweinemastplätze und 42.600 Sauenplätze fertiggestellt. 5. Kooperative Meliorationsgenossenschaften Die Meliorationsgenossenschaften waren 1962 aus der VdgB ausgegliedert und den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften als „Zwischengenossenschaftliche Einrichtungen der LPG“ übertragen worden. Aufgrund des Musterstatutes vom 20. 11. 1972 sollen die Meliorationsgenossenschaften zu juristisch selbständigen Kooperativen Einrichtungen (KOE) weiterentwickelt werden. 1973 bestanden 182 Meliorationsgenossenschaften, die 13.737 Arbeitskräfte (davon im Durchschnitt ca. 100 Genossenschaftsmitglieder) beschäftigten. Da in der DDR vorwiegend großflächige Meliorationsarbeiten durchgeführt werden, arbeiten die Kooperativen Meliorationsgenossenschaften eng mit den 14 staatlichen Meliorationskombinaten zusammen. 1973 erbrachten beide Betriebsformen folgende Gesamtleistungen: Entwässerung 107.393 ha, hiervon 51.797 ha (48,2 v. H.) Drainagen; Bewässerung 67.202 ha, hiervon 32.344 (48,1 v. H.) Beregnung; Wirtschaftswegebau 906 km. B. Spezialisierte LPG und VEG Spezialisierte LPG/VEG sind als die vorläufige Endform der Betriebs-Entwicklung in der DDR-Landwirtschaft anzusehen. Das Musterstatut für die KOE legt fest, daß diese sich mit fortschreitender Konzentration, Spezialisierung und Arbeitsteilung zu spezialisierten LPG und VEG entwickeln können. Der Zeitpunkt für diese Umwandlung ist dann gekommen, wenn die kooperierenden LPG/GPG/VEG sämtliche Betriebszweige einer spezialisierten KOE übertragen haben und damit als Einzelbetrieb funktionslos geworden sind. Die unterschiedlichen Eigentumsformen, die in den KOE als kooperatives Eigentum miteinander verbunden sind, sollen durch Ausweisungen von spezialisierten VEG (staatlich sozialistisches Eigentum) und spezialisierten LPG (genossenschaftliches Eigentum) wieder getrennt werden. Wenn diese Entwicklung auch praktisch durchführbar ist, erscheint sie u. a. deswegen unwahrscheinlich, weil a) eine Neuausweisung des genossenschaftlichen Eigentums als Folge der Kooperation und damit eine Rückstufung des „höheren“ sozialistisch-kooperativen Eigentums eine Rückentwicklung darstellen würde und b) die Situation der Genossenschaftsbauern und der KOE bereits stark der Situation der Arbeiter angenähert worden ist, (wenn man davon absieht, daß sie bisher nicht Gewerkschaftsmitglieder werden können) und es das erklärte Ziel der Agrarpolitik der DDR ist, die Klasse der Genos[S. 512]senschaftsbauern an die Arbeiterklasse heranzuführen. Daraus folgt, daß entweder der Begriff LPG bzw. Genossenschaftsbauer neu definiert werden muß, oder aber — was wahrscheinlicher ist —, daß die Genossenschaftsbauern infolge fehlender Unterscheidungskriterien zur Arbeiterklasse den Ehrentitel Arbeiter annehmen. V. VEB Kombinate für Industrielle Mast (KIM) Die Kombinate sind Volkseigene Betriebe (staatlich-sozialistisches Eigentum), die auf die Erzeugung eines bestimmten tierischen Produktes spezialisiert sind. Sie sind Bezirkseinrichtungen und werden durch die VVB Industrielle Tierproduktion beim Staatlichen Komitee für Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte geleitet. Aufgrund ihres Produktionsumfanges haben KIM-Betriebe Beispielcharakter für die Entwicklung weiterer industriemäßiger Anlagen in der Landwirtschaft. Innerhalb eines Kombinates werden im Idealfall alle zur Erzeugung eines Endproduktes erforderlichen Produktionsstufen zusammengefaßt (z. B. Kükenlinien- und Vermehrungszucht, Broilermast). Teilweise werden auch Schlachtung und Vermarktung übernommen. Im Jahr 1972 bestanden 20 KIM-Betriebe mit ca. 7.300 Beschäftigten. Hiervon ist ein Betrieb auf die Erzeugung von Schweinefleisch ausgerichtet (Schweinezucht- und Mastkombinat in Eberswalde) und ein Betrieb auf die Erzeugung von Rindfleisch spezialisiert (VEB-Rindermast in Ferdinandshof). Die übrigen 18 Kombinate erzeugen Eier und/oder Geflügelfleisch. Sie arbeiten mit ebenfalls industriemäßig produzierenden LPG, VEG und KOE im Geflügelwirtschaftsverband zusammen. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 503–512 Landwirtschaft A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Landwirtschaftsbank
Landwirtschaftliche Betriebsformen (1975) Siehe auch die Jahre 1979 1985 Die auf die Errichtung sozialistischer Großbetriebe gerichtete Agrarpolitik der DDR führte zur Prägung zahlreicher neuer LB. Jede der vier Entwicklungsphasen (Bodenreform, Kollektivierungs-, Kooperations- und Fusionsphase) brachte neue LB., während gleichzeitig die typischen LB. der vorhergehenden Phasen ganz oder teilweise beseitigt wurden. Im einzelnen unterscheiden sich die auf S. 504 aufgeführten LB. in der…
DDR A-Z 1975
Kredit (1975)
Siehe auch: Kredit: 1979 1985 Kredite: 1962 1963 1965 1966 1969 Kreditwesen: 1958 1959 1960 [S. 477]Grundsätzlich wird auch im sozialistischen Wirtschaftssystem die zeitweilige Überlassung von Kaufkraft gegen Zinszahlung als K. bezeichnet, der allerdings nur in der Form des Bank-K. auftritt. Vornehmlich während der Wirtschaftsreformen gewann dieses Instrument des Finanzsystems bei der Lenkung, Stimulierung und Kontrolle des Ablaufs der Wirtschaftsprozesse als „ökonomischer Hebel“ zunehmend an Bedeutung, ohne daß allerdings trotz zahlreicher Veränderungen in den gesetzlichen Regelungen die Einordnung in das wirtschaftspolitische Instrumentarium bisher endgültig erfolgt sein dürfte. Verantwortlich für seine Ausreichung auf der Grundlage des staatlichen K.-Plans sind die Institutionen des Bankwesens, die zur „aktiven K.-Politik“ gegenüber der Wirtschaft verpflichtet sind. Im einzelnen gelten folgende gesetzlichen Regelungen für Betriebe mit staatlicher Beteiligung (BSB) vom 15. 12. 1970 (GBl. II, S. 699), Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH) vom 15. 12. 1970 (GBl. II, S. 715), Landwirtschaft vom 24. 12. 1971 (GBl. II, S. 726) sowie für die sozialistischen Betriebe vom 22. 12. 1971 (GBl. II, 1972, S. 41). Auf der Grundlage der K.-Pläne und der volkswirtschaftlichen Berechnungskennziffer „Veränderung des K.-Volumens“ (Planung) werden den Betrieben unter bestimmten Voraussetzungen K. zu folgenden Zwecken ausgereicht: 1. im Rahmen der Investitionspläne (Titelliste) Grundmittel-K. mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren; 2. K. auf der Basis des Planes der Umlaufmittel (Umlaufmittel-K.); 3. außerhalb des Planes zusätzliche K. zur Behebung zeitweiliger Liquiditätsschwierigkeiten; 4. Devisen-K. auf der Grundlage der Valutapläne zur Finanzierung planmäßiger Importe. Zwischen den Banken und Betrieben werden K.-Verträge abgeschlossen, für die als wichtigste ökonomische Stimulierungsform die differenzierte Höhe des Zinssatzes vereinbart wird: 1. Vorzugszinssatz bis 1,8 v. H., 2. Grundzinssatz 5 v. H., 3. Zinssatz für außerplanmäßige K. bis zu 8 v. H., 4. bei Verletzungen des K.-Vertrages können die Banken einen Sanktionszins bis zum Höchstbetrag des Gesamtzinssatzes von 10 v. H. festlegen. Die K.-Verträge unterliegen der Abschlußpflicht sowie der Zweckbindung. Die besondere Rolle der Banken liegt nicht nur in der Finanzkontrolle der betrieblichen Tätigkeit, die unabhängig von der gewählten Finanzierungsform erfolgt, sondern auch in dem Recht, Betriebe für bedingt kreditwürdig oder kreditunwürdig erklären zu lassen und somit die Einleitung eines Stabilisierungsverfahrens zu beantragen. Von der Bevölkerung können unter bestimmten Voraussetzungen folgende K.-Arten in Anspruch genommen werden: 1. Teilzahlungs-K. zum Kauf bestimmter langlebiger Gebrauchsgüter (K.-Kaufbrief) entsprechend der AO vom 22. 6. 1964 (GBl. II, S. 610) mit einer Laufzeit bis zu zwei Jahren und einem Volumen von maximal 2.000 Mark (Zinssatz: 6 v. H.). 2. Darlehen bis zu 4.000 Mark für in die DDR zuziehende Bürger (GBl. II, S. 676, AO vom 14. 9. 1966). 3. K. zum Bau von Eigenheimen (GBl. II, 1971, S. 709). 4. Zinslose K. an junge Eheleute (GBl. II, 1972, S. 316) zur Beschaffung von Wohnraum und zur Finanzierung von Einrichtungsgegenständen mit einem maximalen Volumen von jeweils 5.000 Mark. Von den K.-Beträgen werden bei der Geburt des 1. Kindes 1000 Mark, des 2. Kindes 1500 Mark und des 3. Kindes weitere 2.500 Mark erlassen bzw. zurückerstattet. Im Rahmen der internationalen Finanzbeziehungen gewährt und empfängt die DDR K. Hervorgehoben seien die Waren-K. im Rahmen des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) (Internationale Investitionsbank), wofür im Volkswirtschaftsplan 1974 erstmals ein Betrag von 0,5 Mrd. Valuta-Mark zur Verfügung gestellt wurde. Im Rahmen des Außenhandels mit den westlichen Industrieländern tritt die DDR vor allem als K.-Schuldner auf. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 477 Krankenversicherung, Freiwillige A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z KreisSiehe auch: Kredit: 1979 1985 Kredite: 1962 1963 1965 1966 1969 Kreditwesen: 1958 1959 1960 [S. 477]Grundsätzlich wird auch im sozialistischen Wirtschaftssystem die zeitweilige Überlassung von Kaufkraft gegen Zinszahlung als K. bezeichnet, der allerdings nur in der Form des Bank-K. auftritt. Vornehmlich während der Wirtschaftsreformen gewann dieses Instrument des Finanzsystems bei der Lenkung, Stimulierung und Kontrolle des Ablaufs der Wirtschaftsprozesse als „ökonomischer…
DDR A-Z 1975
Gesetzgebung (1975)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Mit der Verfassung vom 7. 10. 1949 wurde der DDR das Recht der ausschließlichen G. auf allen wichtigen Gebieten übertragen. Auf allen übrigen Gebieten durfte sie einheitliche Gesetze erlassen. Nur soweit sie von ihrem Recht keinen Gebrauch machten, hatten die Länder die Befugnis zur G. Seit der Verwaltungsneugliederung 1952 fiel mit den Ländern auch deren Kompetenz zur G. weg. Nach der Verfassung vom 6. 4. 1968 ist die Volkskammer das „einzige verfassungs- und gesetzgebende Organ in der DDR“ (Art. 48). Das Wort „gesetzgebende“ in dieser Verfassungsbestimmung ist aber lediglich auf die Kompetenz bezogen, Recht in Form von Gesetzen zu setzen. Außer der Volkskammer sind auch andere Organe befugt, Recht zu setzen. Der Ministerrat darf Verordnungen erlassen und Beschlüsse fassen. Danach dem Ministerratsgesetz vom 16. 10. 1972 (GBl. I, S. 253) das Präsidium des Ministerrates auf der Grundlage der Beschlüsse des Ministerrates zwischen den Tagungen des Ministerrates dessen Funktionen wahrnimmt, ist es auch befugt, die Kompetenzen des Ministerrates auf dem Gebiete der Rechtssetzung wahrzunehmen. Ferner erlassen die Mitglieder des Ministerrates Rechtsvorschriften in Form von Anordnungen und Durchführungsbestimmungen. Den Leitern zentraler Staatsorgane, die nicht Mitglied des Ministerrates sind, kann das Recht zum Erlaß von Anordnungen und Durchführungsbestimmungen übertragen werden. Das ist in einer Reihe von Fällen geschehen. Nach Art. 82 Verfassung in Verbindung mit dem Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der DDR vom 12. 7. 1973 (GBl. I, S. 313) fassen die örtlichen Volksvertretungen Beschlüsse, die für ihre Organe und Einrichtungen sowie für die Volksvertretungen, Gemeinschaften und Bürger ihres Gebietes verbindlich sind. Rechtsnormen enthalten insbesondere die von den Stadtverordnetenversammlungen und den Gemeindevertretungen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften beschlossenen Stadtordnungen und Ortssatzungen. Ob auch die Betriebsleiter mit dem Erlaß der Arbeitsordnungen (Arbeitsrecht) eine normsetzende Kompetenz ausüben, ist bestritten. Die Grenzen der Rechtsauslegung überschreitend, übt auch das Oberste Gericht zuweilen eine Quasi-G. in den zur Leitung der Rechtsprechung erlassenen Richtlinien und Beschlüssen seines Plenums und den Beschlüssen seines Präsidiums, die für alle Gerichte verbindlich sind, aus (Gerichtsverfassung). Gesetze (in formellem Sinn) gehen in der Regel auf Beschlüsse der Spitzengremien der SED zurück. Das fachlich zuständige Staatsorgan arbeitet den Entwurf aus. Der Apparat des ZK der SED und die zentralen Staatsorgane geben Anregungen und leisten Formulierungshilfe. Formulierte Entwürfe werden vom Ministerrat angenommen und der Volkskammer zugeleitet. Das Präsidium der Volkskammer leitet die Entwürfe den Ausschüssen der Volkskammer zu, wo sie beraten werden. Nach Abschluß dieser Beratungen beschließt über sie das Plenum der Volkskammer. In der Regel findet nur eine Lesung statt. Grundlegende Gesetze werden einer Volksaussprache unterbreitet. In diesen Fällen findet eine zweite Lesung durch das Plenum der Volkskammer statt. Wenn nach Art. 53 Verfassung die Volkskammer die Durchführung einer Volksabstimmung beschließen kann, so ist damit auch die Möglichkeit eröffnet, die Bevölkerung über die Annahme von Gesetzen entscheiden zu lassen. Nach Art. 65 werden die von der Volkskammer verabschiedeten Gesetze vom Vorsitzenden des Staatsrates innerhalb eines Monats im Gesetzblatt verkündet. Nach Art. 89 sind Gesetze und andere allgemein verbindliche Rechtsvorschriften der DDR im Gesetzblatt und anderweitig zu veröffentlichen. Seit dem 1. 1. 1973 gilt die VO über das Gesetzblatt der DDR vom 16. 8. 1972 (GBl. II, S. 571). Danach erscheint das Gesetzblatt der DDR mit dem Teil I, Teil II und dem Sonderdruck. Im Teil~I des Gesetzblattes werden Gesetze und andere allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften mit Ausnahme von völkerrechtlichen Verträgen veröffentlicht. Im Teil II des Gesetzblattes werden völkerrechtliche Verträge veröffentlicht. Allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften, die nur einen begrenzten Kreis von staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten, Einrichtungen oder Bürger betreffen, können im Sonderdruck des Gesetzblattes veröffentlicht werden. Erfahrungsgemäß werden nicht alle Sonderdrucke in Gebiete außerhalb der DDR ausgeliefert. Das Gesetzblatt der DDR wird vom Büro des Ministerrates herausgegeben. Die Rechtsvorschriften der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe werden in geeigneter Form veröffentlicht. Das geschieht in der Tagespresse oder in besonderen amtlichen Verkündungsblättern. Für Berlin (Ost) erscheint das „Verordnungsblatt für Groß-Berlin“, in dem sowohl in globaler Form die Übernahme der gesetzlichen Bestimmungen der DDR für Berlin (Ost) verkündet wird, als auch nur für Berlin (Ost) geltende Rechtsvorschriften des Ost-Berliner Magistrates veröffentlicht werden. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 374 Gesetzbuch der Arbeit A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z GesetzlichkeitsaufsichtSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Mit der Verfassung vom 7. 10. 1949 wurde der DDR das Recht der ausschließlichen G. auf allen wichtigen Gebieten übertragen. Auf allen übrigen Gebieten durfte sie einheitliche Gesetze erlassen. Nur soweit sie von ihrem Recht keinen Gebrauch machten, hatten die Länder die Befugnis zur G. Seit der Verwaltungsneugliederung 1952 fiel mit den Ländern auch deren Kompetenz zur G. weg. Nach der Verfassung vom 6.…
DDR A-Z 1975
Devisen (1975)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Das in der Verfassung der DDR (Art. 9, Ziff. 5) als konstitutiver Bestandteil des sozialistischen Wirtschaftssystems verankerte Außenwirtschaftsmonopol impliziert das alleinige Recht des Staates, die Leitung, Planung, Organisation und Durchführung aller ökonomischen Relationen mit dem Ausland festzulegen und zu kontrollieren. Es umfaßt — neben dem Außenhandels- und Außenhandelstransportmonopol — an hervorragender Stelle das Valutamonopol und wird durch den Ministerrat der DDR ausgeübt, dem die Entscheidungskompetenz in allen grundsätzlichen Fragen zusteht. Dem Ministerium der Finanzen obliegt die Organisation der Devisenbewirtschaftung und gemeinsam mit anderen zentralen Staatsorganen (z. B. Ministerium für Außenhandel; Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten; Ministerium für Verkehrswesen) die Durchführung der Kontrolle bzw. Erteilung von Genehmigungen. Die Staatsbank regelt und vollzieht — gemeinsam mit der Deutschen Außenhandelsbank AG (DABA) und der Deutschen Handelsbank AG (DHB) — den Zahlungsverkehr mit dem Ausland und setzt die Umrechnungssätze der Mark zu anderen Währungen (Wechselkurs) fest. Die wichtigste Rechtsgrundlage auf dem Gebiet der kommerziellen und nichtkommerziellen Geld- und Wertbeziehungen mit dem Ausland stellt das am 1. 2. 1974 in Kraft getretene Devisengesetz vom 19. 12. 1973 (GBl. I, S. 574) mit seinen fünf Durchführungsbestimmungen (GBl. I, S. 579 ff.) dar. Von besonderer Bedeutung ist die Tatsache, daß nunmehr die Sonderregelungen des innerdeutschen Zahlungs- und Geldverkehrs aufgehoben und somit jedes Gebiet außerhalb der DDR als Devisenausland deklariert worden ist. Als Devisenwerte gelten nicht nur Guthaben in fremder Währung sowie ausländische Banknoten und Münzen, sondern darüber hinaus auch im Devisenausland befindliche und Deviseninländern gehörende Vermögenswerte (z. B. Grundstücke; Briefmarken, Kunstsammlungen, Edelmetalle, Edelsteine oder Perlen, Gemälde, Plastiken oder „ähnliche wertvolle Sachen“) und Vermögensbeteiligungen. Sie unterliegen einer allgemeinen Anmeldepflicht und Anbietungspflicht sowie bei Verfügungen (Devisenwertumlauf) der Genehmigungspflicht. Für die Mark der DDR besteht als reiner Binnenwährung (Währung) ein grundsätzliches Ausfuhr- und Einfuhrverbot. Bewohner der DDR (Deviseninländer) dürfen allerdings bis zu 300 Mark in das Devisenausland mitnehmen, die jedoch in Einrichtungen der DDR (z. B. Flughafengaststätten, „Mitropa“) — bei Reisen in die Mitgliedsländer des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) kann dieser Betrag auch umgetauscht bzw. verausgabt werden — verwendet werden dürfen und deren Verbrauch nachzuweisen ist. Eine bemerkenswerte Neuerung enthält die Erste Durchführungsbestimmung zum Devisengesetz (§~6, Abs. 3) insofern, als Bewohner der DDR Bargeld anderer Währungen genehmigungsfrei besitzen dürfen und dieses auch in besonderen Einrichtungen (z. B. Intershop, Intertank) ausgeben dürfen. Dieses trifft nach der Dritten Durchführungsbestimmung (§~5) auch für den Fall zu, wenn Deviseninländer anläßlich eines Aufenthalts im Devisenausland (z. B. Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin) über ihre dort befindlichen Guthaben bis zum Gegenwert von 500 Mark zum Zwecke des Transfers in die DDR genehmigungsfrei und ohne Zustimmung der zuständigen Bank der DDR verfügen. Werden diese Devisenwerte nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Wiedereinreise in den vorgenannten Einrichtungen verausgabt, so müssen sie der zuständigen Bank zum Ankauf angeboten werden. Wie aus Pressemeldungen hervorgeht, können Devisenausländer bei ihrem Besuch in der DDR Bargeld in konvertierbarer Währung bis zu einer Höhe von 500 Mark verschenken, deren Höhe und Empfänger bei der Ausreise den Zollbehörden der DDR mitzuteilen sind. Devisenausländer können über eingetauschte Markbeträge frei verfügen, sofern diese nicht zur Bezahlung von Verbindlichkeiten aus dem internationalen Waren- und [S. 216]Dienstleistungsverkehr sowie für den Erwerb oder die Begründung von Forderungen und anderen Vermögenswerten verwendet werden. Die Staatsbank führt die Devisenausländerkonten A (Beträge aus Arbeitseinkommen, Stipendien oder aus Umtausch) und B (sonstige Beträge), von denen Verfügungen u. a. erlaubt sind für die Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen; die Bezahlung von Aufwendungen zur Erhaltung von Häusern und Grundstücken; die Zahlung von Steuern; Zuwendungen an Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter und Geschwister des Kontoinhabers bis zu einer Höhe von 200 Mark je Person pro Monat bzw. für einen Haushalt mit 2 Personen bis zu 300 Mark monatlich und für jede weitere zum Haushalt gehörige Person bis zu 50 Mark, sofern das Guthaben zur Begleichung der obengenannten Zahlungen ausreicht; die Bezahlung von Aufenthaltskosten des Kontoinhabers und seines Ehegatten sowie seiner Kinder und Enkel, soweit diese das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zur Höhe von 15 Mark je Tag und je Person; die Begleichung von Nachlaßverbindlichkeiten, Fracht- und Transportkosten für Umzugs- und Erbschaftsgut des Kontoninhabers, Gebühren für Gerichts- und Notariatssachen, Arztkosten sowie von Bestattungskosten von Familienmitgliedern oder Verwandten. Zur Führung von Konten in anderen Währungen (Valutakonten) sind nur die Deutsche Außenhandelsbank AG und die Handelsbank AG berechtigt. Die Höhe der Devisenreserve der DDR ist nicht bekannt. Sie dürfte sich u. a. aus den Westgeldeinnahmen im Rahmen des Transit- und Reiseverkehrs finanzieren. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 215–216 Deutschlandtreffen der Jugend A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z DEWAGSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Das in der Verfassung der DDR (Art. 9, Ziff. 5) als konstitutiver Bestandteil des sozialistischen Wirtschaftssystems verankerte Außenwirtschaftsmonopol impliziert das alleinige Recht des Staates, die Leitung, Planung, Organisation und Durchführung aller ökonomischen Relationen mit dem Ausland festzulegen und zu kontrollieren. Es umfaßt — neben dem Außenhandels- und Außenhandelstransportmonopol — an hervorragender…
DDR A-Z 1975
Medienpolitik (1975)
Siehe auch die Jahre 1979 1985 I. Grundsätze M. ist ein wesentlicher Bestandteil der Agitation und Propaganda und der staatlichen Machtpolitik der SED zur planmäßigen Beeinflussung des Bewußtseins der Bevölkerung, des „subjektiven Faktors“, zur Erzielung von sozialistischen (kommunistischen) Denk- und Verhaltensweisen. Ihr Ziel ist nicht breiteste Information über alle gesellschaftlich relevanten Vorgänge und Meinungen im In- und Ausland und die generelle Befriedigung des allgemeinen Bildungs- und Unterhaltungsbedürfnisses, sondern vorrangig Indoktrinierung und Meinungsmanipulation („sozialistische Bewußtseinslenkung“) durch „parteiliche“ Information, Darstellung und Kommentierung von Ereignissen und Sachverhalten unter zusätzlicher Nutzung von Bild und [S. 557]Ton. Die sich aus dieser Zielsetzung ergebenden Beschränkungen im Informations- und Unterhaltungsangebot sind gewollt, wenn auch versucht wird, den allgemeinen Bedürfnissen zunehmend mehr Rechnung zu tragen. Dabei spielt die Konkurrenzsituation zu westlichen Massenmedien (Rundfunk und Fernsehen) eine erhebliche Rolle. Angestrebt wird größere „Massenwirksamkeit“ der eigenen Medien durch ein differenzierteres Angebot ohne Aufgabe der ideologischen Grundsätze: Auch im Zeichen der friedlichen Koexistenz sollen „Feindbild, Abgrenzung und Normalisierung“ eine „dialektische Einheit“ bilden. Die Konzeption dieser M. geht aus von Lenins Thesen über die Parteipresse als „kollektiver Agitator, Propagandist und Organisator“. Sie wurden übertragen auf alle Massenkommunikationsmittel (Massenmedien), zu denen, nach SED-eigener Darstellung, nicht nur die im engeren Sinne journalistischen Massenmedien Presse, Rundfunk, Fernsehen gehören, sondern auch Filme (Filmwesen), Bücher und andere nichtperiodische Druckerzeugnisse (u. a. Mitteilungsblätter, Plakate, Flugschriften) sowie Schallplatten und Tonbänder. Besonders die journalistischen Massenmedien werden als „scharfe Waffen“, als „Instrumente der marxistisch-leninistischen Partei und des sozialistischen Staates“ bezeichnet, die auf der Grundlage der Prinzipien der Parteilichkeit gesellschaftliche Informationen verbreiten, die für die „bewußte Gestaltung sozialistischer Beziehungen erforderlich und geeignet sind“ und die dafür „notwendigen Argumentationen“ vermitteln, u. a. auch in „künstlerischen Formen“. „Unsere Partei hat frühzeitig die Wirkungsmöglichkeiten der modernen Massenmedien richtig eingeschätzt. Bei uns sind sie Teil des Machtapparates der herrschenden Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten. Sie sind — wie Lenin sagte — eine Abteilung der Partei“ (Rudi [Rudolf] Singer, 9. ZK-Tagung Oktober 1968). Siehe auch Rede Honeckers auf dem VIII. Parteitag der SED, Juni 1971, und Beschluß des Politbüros des ZK der SED vom 7. 11. 1972 über „Die Aufgaben der Agitation und Propaganda bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des VIII. Parteitages der SED“. II. Lenkung und Kontrolle Die Lenkung und Leitung der Massenmedien erfolgt zentral: Die politisch-ideologische Richtlinienkompetenz liegt beim Politbüro der SED, verantwortlicher Sekretär (und Mitglied des Politbüros) ist Werner Lamberz, dem die Abteilung „Agitation“ des ZK-Apparates mit den Sektoren „Presse“ etc. zugeordnet ist, u. a. auch zur direkten Anleitung der SED-eigenen Presse. Staatliche Lenkungs- und Leitungsorgane sind — unter der politisch-organisatorischen Richtlinienkompetenz des Ministerrates der DDR — das weisungsberechtigte Presseamt beim Vorsitzenden des Ministerrates, das Staatliche Komitee für Rundfunk beim Ministerrat, das Staatliche Komitee für Fernsehen beim Ministerrat und die staatliche Nachrichten- und Fotoagentur ADN, deren Generaldirektor vom Vorsitzenden des Ministerrates berufen wird. Für örtliche M. (z. B. Lokal- und Betriebszeitungen) sind die SED-Bezirksleitungen und die Vorsitzenden der Räte der Bezirke zuständig. Zentrale Lenkung und Kontrolle zur „Durchsetzung der Linie der Partei“ (indirekte Zensur) werden ausgeübt — institutionell und inhaltlich — durch: Personalpolitik (Kader) der SED und der staatlichen Organe (auch der übrigen Parteien und Massenorganisationen). „Wir haben von jeher an die Mitarbeiter die politischen und moralischen Anforderungen gestellt, die man stellen muß, wenn Genossen in einem Teil des Machtapparates arbeiten dürfen“ (Singer, a. a. O.). Generelle staatliche Lizenzpflicht (zuständig: Presseamt) für alle Massenmedien, soweit sie nicht sowieso zentrale staatliche Einrichtungen sind, wie ADN, Rundfunk und Fernsehen. Lizenzen können, müssen nicht erteilt und können jederzeit widerrufen werden. (VO über die Herausgabe und Herstellung periodisch erscheinender Presseerzeugnisse vom 12. 4. 1962.) Staatliche Zuteilung und Mengenbegrenzung (Kontingentierung) aller wichtigen Materialien (Papier etc.) aus dem Volkswirtschaftsplan. Staatliches Vertriebsmonopol, z. B. für alle Presseerzeugnisse des In- und Auslandes durch den Postzeitungsvertrieb. „Periodisch erscheinende Presseerzeugnisse dürfen im Gebiet der DDR nur vertrieben und verkauft werden, wenn sie in der Postzeitungsliste enthalten sind“ (VO vom 9. 6. 1955). Der Bezug von West-Zeitungen ist genehmigungspflichtig (Zeitungsaustausch). Strafandrohung der politisch-ideologisch interpretierten §§ des Strafgesetzbuches der DDR vom 12. 1. 1968, u. a. §~106 „Staatsfeindliche Hetze“. Speziell für die journalistischen Massenmedien durch: Einheitliche Ausbildungsrichtlinien für Journalisten und deren Weiterbildung (Schulung) auch von „Volkskorrespondenten“ durch den „Verband der Journalisten der DDR“ (Journalismus). (Zur Kontrolle von Journalisten anderer Staaten in der DDR Korrespondenten.) Sprachregelung in den verbindlichen Argumentationsrichtlinien der Agitationsabteilung des ZK, in den Kommuniqués und „Presse-Informationen“ des Presseamtes und in der „parteilichen“ Nachrichtenpolitik von ADN. Nachrichtengebung wird verstanden als „Agitation durch Tatsachen“. Innerhalb der Medien durch Plandirektiven „auf der Grundlage der Beschlüsse von Partei und Regierung“ für Quartals- oder Perspektivpläne, Monats- [S. 558]und Dekadenpläne (z. B. monatlicher Leitartikelplan) mit Agitationsschwerpunkten für die einzelnen Fachbereiche und durch die Funktion von Kritik und Selbstkritik. Die Feststellung im Art. 27 der DDR-Verfassung von 1968 (auch in der Neufassung vom 7. 10. 1974): „Die Freiheit der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens ist gewährleistet“, bedeutet nach dem Selbstverständnis der Verfasser keinen Widerspruch. Sie wird im offiziellen Kommentar zur DDR-Verfassung u. a. so interpretiert: „Die Freiheit der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens zu sichern heißt deshalb vor allem, keinerlei Mißbrauch der Massenmedien für die Verbreitung bürgerlicher Ideologien zu dulden und ihre Tätigkeit bei der Verbreitung der marxistisch-leninistischen Ideologie, als Foren des schöpferischen Meinungsaustausches der Werktätigen bei der Organisierung des gemeinsamen Handelns der Bürger für die gemeinsamen sozialistischen Ziele voll zu entfalten.“ III. Medienpolitik nach dem VIII. Parteitag der SED 1971 Die inhaltlichen Schwerpunkte der M. ergeben sich jeweils aus den verbindlichen Beschlüssen des letzten SED-Parteitages, den folgenden Tagungen des SED-Zentralkomitees und den Beschlüssen des Ministerrates. Seit dem VIII. Parteitag der SED (Juni 1971) stehen im Vordergrund: Die allseitige Integration der DDR in die sozialistische Staatengemeinschaft, die Vorbildrolle der Sowjetunion, die Abgrenzung zur Bundesrepublik Deutschland (Auslandsverhältnis), die politisch-ideologische Immunisierung der Bevölkerung gegen alle Formen des „Antikommunismus und Antisowjetismus“ (gegen „bürgerliche Ideologie, Nationalismus, Sozialdemokratismus, Revisionismus, Maoismus“) sowie die aktuelle ökonomische Agitation zur Erfüllung und Übererfüllung der wirtschaftlichen Planziele (sozialistischer Wettbewerb, Steigerung der Arbeitsproduktivität, Senkung des Materialverbrauchs, Einführung moderner wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse in die Produktion als Voraussetzung zur Realisierung der ökonomischen Hauptaufgabe). Vor allem im Rundfunk und im Fernsehen ist das Informations- und Unterhaltungsangebot verbessert worden. „Antworten“-Sendungen wurden informativer, Interpretationen der Wirtschafts- und Versorgungslage realistischer. In der politischen Information dominiert jedoch weiterhin der ermüdende Kommuniqué-, Protokoll- und Agitationsstil. Zugeständnisse an den Publikumsgeschmack sind mehr Musik- und Unterhaltungssendungen (auch mit westlichen Schlagerstars), mehr Lustspiele, die Übernahme englischer und französicher Kriminalfilme, eine durch Magazinsendungen aufgelockerte Programmgestaltung vor allem für die Jugend mit starker Anpassung an westliche Musik. Dem Unterhaltungsbedürfnis soll auch künftig mehr Rechnung getragen und damit gleichzeitig die Abwanderung zu westlichen Medien gestoppt werden. Vorherrschend bleiben jedoch weiterhin Eigenproduktionen und Übernahmen aus der Sowjetunion und anderen Ostblockstaaten. Die Berichterstattung über den Westen wurde im Zeichen der „Normalisierung“ im Nachrichtenstil formaler (ohne früher übliche aggressive Denunzierungen), zugunsten der Ostblockberichterstattung oft noch dürftiger. Sie beschränkt sich darüber hinaus im wesentlichen auf das Krisen-Geschehen im „Kapitalismus“ (Vermittlung eines negativen Bildes durch eigene Korrespondenten oder durch entsprechend zusammengestellte Zitate aus westlichen Zeitungen), auf die Wiedergabe von Stellungnahmen der dortigen kommunistischen Parteien sowie positiver westlicher Stimmen zu östlichen Ereignissen und Vorschlägen. Generell gilt das auch für die Berichterstattung über die Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin, wenn auch hier die Kommentierung aus SED-Sicht ausgeprägter ist („Die Unterstützung des Klassenkampfes in der BRD ist oberstes Anliegen“). Nur die direkten Appelle an die westdeutsche Bevölkerung sind im Zuge der Abkehr von der gesamtdeutschen Konzeption Ulbrichts aufgegeben worden. In Anpassung an die neue Politik der Abgrenzung (Leugnung der Einheit der Nation) wurde der Deutschlandsender in „Stimme der DDR“ umbenannt; der „Deutsche Freiheitssender 904“, der „Deutsche Soldatensender 935“ und die speziell für West-Berlin sendende „Berliner Welle“ stellten ihre Sendungen ein (Rundfunk). Auf der Mittelwelle 908 kHz werden dafür jetzt kommunistische Programme für Gastarbeiter in der Bundesrepublik ausgestrahlt, und zwar in griechisch, italienisch und türkisch. Sendungen für spanische Gastarbeiter wurden nach der Aufnahme diplomatischer Beziehungen zu Spanien (im Januar 1973) wieder eingestellt. Die Nationalhymne der DDR wird seit dem 1. 8. 1971 ohne Gesang („Deutschland, einig Vaterland“) gespielt (Radio DDR und Berliner Rundfunk 23.58 Uhr). Ein nach eigenem Eingeständnis journalistisch vielfach noch nicht bewältigtes Problem der M. gegenüber der Bundesrepublik ist die aus der „sozialistischen Friedensoffensive“ (sowjetische Entspannungspolitik) abgeleitete Aufgabenstellung: „bei gleichzeitiger ideologischer Offensive die ökonomische und politische Zusammenarbeit (zu) fördern“. IV. Wertung Die Wirkung der M. der SED ist in der DDR selbst umstritten. (Kritisches zu Agitation und Wirkung: Georg Klaus: „Sprache der Politik“, Berlin [Ost] 1971, u. a.). Die vermeintlichen Vorteile einer der[S. 559]art administrativen „sozialistischen Bewußtseinslenkung“ wirken sich in der Praxis auch nachteilig aus: Der Zwang zur Herstellung einer „einheitlichen“ Meinung, die einseitige, lückenhafte Information und der auf die Dauer ermüdende Agitationsstil mit vorgegebenem Sprachschatz, die Monotonie vor allem der Tagespresse stumpfen ab, mindern das Interesse, „übersättigen“ und bauen emotionale Barrieren der Ablehnung auf. Die Befriedigung des Informations- und Unterhaltungsbedürfnisses wird anderswo gesucht, z. B. bei westlichen Medien. Ein Empfangsverbot für Rundfunk- und Fernsehsendungen aus dem Westen hat sich als nicht durchsetzbar erwiesen - auch für Partei- und Staatsfunktionäre sind die westlichen Medien eine geschätzte Informationsquelle. Das parteiliche und staatliche Informations- und Meinungsmonopol wird zudem durch steigenden Reise- und Besuchsverkehr (auch zwischen den östlichen Nachbarstaaten) immer mehr durchbrochen. Die parteilichen Darstellungen der sozialistischen Gegenwart gleichen mehr dogmatischen Wunschinterpretationen („verändernde Widerspiegelung“) statt Widerspiegelungen der gesellschaftlichen Wirklichkeit und ihrer Problematik: Während das Alltagsleben das Bewußtsein der Bevölkerung primär bestimmt, wird versucht, ein Bewußtsein des Seinsollenden zu vermitteln. Die Kluft zwischen Agitation und Wirklichkeit stellt daher die Glaubwürdigkeit der eigenen Massenmedien ständig in Frage. Die administrative Tendenz zur einheitlichen Interpretation gesellschaftlicher Vorgänge verhindert, daß Alternativen auch zur Lösung von Einzelproblemen öffentlich diskutiert werden können. Die andere Meinung, das persönliche Engagement, wird allzu häufig hinwegagitiert. Statt einer öffentlichen Meinung wird ein Zwitter hervorgebracht: eine offizielle Meinung für die Öffentlichkeit und eine andere, die eigene Meinung, die sich unterschwellig summiert. Ein daraus resultierendes Mißtrauen zwischen Herrschenden und Beherrschten, aber auch untereinander, trägt permanent zur Aufrechterhaltung eines instabilen Innenverhältnisses bei. Die (dogmatisierten) Grundsätze der M. sind indessen unverändert geblieben, Anpassungen an die jeweilige Generallinie der SED, Wandlungen in der Kulturpolitik und die Nutzung erster Ergebnisse soziologischer und psychologischer Forschung, z. B. für die Programmgestaltung von Rundfunk und Fernsehen, haben zwar ihre Auswirkungen gehabt, die agitatorische Aufgabenstellung, die „Parteilichkeit“ und die zentrale Lenkung und Kontrolle wurden aber nie in Frage gestellt. Auch das Bestreben, Agitation mit mehr Information zu verbinden, soll nur die eigene Politik verständlicher machen, läßt daher nicht auf einen grundsätzlichen Wandel in der Informations- und M. schließen. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 556–559 Medaillen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Medizinische AkademieSiehe auch die Jahre 1979 1985 I. Grundsätze M. ist ein wesentlicher Bestandteil der Agitation und Propaganda und der staatlichen Machtpolitik der SED zur planmäßigen Beeinflussung des Bewußtseins der Bevölkerung, des „subjektiven Faktors“, zur Erzielung von sozialistischen (kommunistischen) Denk- und Verhaltensweisen. Ihr Ziel ist nicht breiteste Information über alle gesellschaftlich relevanten Vorgänge und Meinungen im In- und Ausland und die generelle Befriedigung des allgemeinen…
DDR A-Z 1975
Sozialfürsorge (1975)
Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Rechtsgrundlage ist seit dem 1. 7. 1974 die VO über Leistungen der Sozialfürsorge — Sozialfürsorgeverordnung — vom 4. 4. 1974 (GBl. I, S. 224). (Bis 31. 3. 1956 galten die VO vom 22. 4. 1947, erlassen aufgrund des Befehls Nr. 92 der SMAD, bis zum 30. 6. 1968 die VO über die Allgemeine S. vom 23. 2. 1956 [GBl. I, S. 233] und bis zum 30. 6. 1974 die VO über die Allgemeine S. vom 15. 3. 1968 [GBl. II, S. 167]; Leistungsverbesserungen wurden im Februar 1971, zum 1. 9. 1972 und zum 1. 7. 1973 vorgenommen.) Anspruch auf S.-Unterstützung (SU) haben Personen, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen zu bestreiten, die über kein sonstiges ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen und auch keinen ausreichenden Unterhalt von unterhaltspflichtigen Angehörigen erlangen können. Als ausreichend wird ein Nettoeinkommen angesehen, das die Höhe der SU erreicht oder übersteigt. Der Gewährung von SU geht die Geltendmachung anderer Ansprüche vor. SU-Empfänger, die noch nicht das Rentenalter erreicht haben, sind verpflichtet, sich intensiv darum zu bemühen, daß die Notwendigkeit der SU so bald als möglich entfällt. Durch die örtlichen Behörden sind diese Bemühungen durch Bereitstellung eines geeigneten Arbeitsplatzes, eines Kinderkrippen- oder -gartenplatzes zu unterstützen. SU werden gewährt als a) Unterstützung für Alleinstehende, Ehepaare und unterhaltsberechtigte Kinder, b) Mietbeihilfe, c) Pflegegeld, Blindengeld und Sonderpflegegeld, d) Beihilfen für Tuberkulose-, Geschwulst- und Zuckerkranke, e) Taschengeld bei Krankenhausaufenthalt, f) Versicherungsschutz für Sachleistungen der Sozialversicherung, g) einmalige Beihilfen. Die monatlichen SU betragen seit dem 1. 9. 1972 für a) Alleinstehende 175 Mark (vorher 120), b) Ehepaare 250 Mark (vorher 175), c) minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die noch die erweiterte allgemeinbildende polytechnische Oberschule besuchen — wie vorher — 45 Mark. Zur SU wird eine monatliche Mietbeihilfe für 1 bis [S. 773]2 Personen von grundsätzlich bis zu 25, für 3 bis 4 Personen von bis zu 35 und für mehr als 4 Personen von bis zu 40 Mark in Höhe der vom Empfänger zu zahlenden Miete gewährt. SU und Mietbeihilfe dürfen einen Höchstbetrag von 315 Mark monatlich (ohne Kinderbeihilfen, Pflegegeld usw.) pro Familie nicht überschreiten. SU-Empfänger erhalten ggf. zusätzlich monatliche Beihilfen für Tuberkulose- (22 Mark), Geschwulst- (22 Mark) und Zuckerkranke (31 Mark). Als Krankenhausbehandlung wird SU bis zu 6 Monaten, danach Taschengeld von 30 Mark gezahlt, während der Ehegatte Hauptunterstützung und die Miete bezahlt erhält. Unbemittelte Bewohner von Feierabend- und Pflegeheimen bekommen neben Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung ein Taschengeld von 60 Mark. Weitere Leistungen bestehen in einmaligen Beihilfen verschiedener Art (z. B. für Heizmaterial), in Pflegegeld, Blindengeld und Sonderpflegegeld (wie für SV-Rentner) und in der Übernahme der Kosten für Hauswirtschaftspflege dann, wenn das monatliche Einkommen bei Alleinstehenden 250 und bei Ehepaaren 500 Mark nicht übersteigt. Seit dem 1. 7. 1973 werden Unterhaltspflichtige mit einem Nettoeinkommen von unter 750 Mark monatlich nicht mehr zur Erstattung der SU herangezogen; dieser Freibetrag erhöht sich um 100 Mark für den Ehegatten und jedes unterhaltsberechtigte Kind; bezieht der andere Elternteil Einkünfte, wird nur ein Kinderfreibetrag von 50 Mark gewährt. Anträge auf Leistungen werden bei den örtlichen Behörden (Räte der Gemeinden, Städte, Stadtbezirke) z. T. auch bei den Kreisbehörden gestellt, die auch über die Leistungsgewährung entscheiden. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 772–773 Soziale Revolution A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Sozialismus, WissenschaftlicherSiehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Rechtsgrundlage ist seit dem 1. 7. 1974 die VO über Leistungen der Sozialfürsorge — Sozialfürsorgeverordnung — vom 4. 4. 1974 (GBl. I, S. 224). (Bis 31. 3. 1956 galten die VO vom 22. 4. 1947, erlassen aufgrund des Befehls Nr. 92 der SMAD, bis zum 30. 6. 1968 die VO über die Allgemeine S. vom 23. 2. 1956 [GBl. I, S. 233] und bis zum 30. 6. 1974 die VO über die Allgemeine S. vom 15. 3. 1968 [GBl. II, S.…
DDR A-Z 1975
Planung (1975)
Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 [S. 638] I. Aufgaben und Probleme P. ist der Prozeß der Überlegungen und Entscheidungen im Hinblick auf die Ausarbeitung von Plänen bzw. Programmen und die Organisierung und Kontrolle ihrer Durchführung. Sie ist Hauptbestandteil der Wirtschaftspolitik und eines der konstitutiven Merkmale des Wirtschaftssystems der DDR (Wirtschaft). Rationalität und Zukunftsbezogenheit sind ihre typischen Merkmale. Die zentrale P. grundsätzlich aller Produktionen und Leistungen sowie der Beschäftigung und der Kapitalbildung ist parteiprogrammatisch und verfassungsrechtlich fixiert. Art. 9 der DDR-Verfassung von 1968 bestimmt: „Die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik ist sozialistische Planwirtschaft“. Die allgemeinen Aufgaben der P. sind: a) die Analyse der Gegenwart und die rationale Durchdringung der Zukunft, b) die Festlegung von untereinander abgestimmten volkswirtschaftlichen Wachstumszielen und von branchenmäßigen, territorialen und betrieblichen Entwicklungs- und Produktionsaufgaben, c) die Auswahl der Strategien und Mittel, d) die Vorbereitung der Kontrollen durch die Fixierung von Sollgrößen als Maßstab für Soll-Ist-Vergleiche, e) das Zusammenwirken der Wirtschaftseinheiten untereinander und mit staatlichen Verwaltungsstellen. Die P. wird inhaltlich bestimmt durch die politischen Ziele der SED, die ökonomischen und sozialen Entwicklungsbedingungen der Volkswirtschaft (z. B. Arbeitskräftepotential, Mechanisierungsgrad der Produktion, Forschungslage), den Stand der innerdeutschen und internationalen Wirtschaftsbeziehungen, wobei im Vordergrund die Verflechtung mit der Wirtschaft der UdSSR und der RGW-Mitgliedsländer steht, und schließlich die allgemeine innen-, außen- und militärpolitische Lage. Die Hauptprobleme der P. entstehen durch die Ungewißheit der zukünftigen Entwicklung und durch ein wandelndes Gestaltungsoptimum, das in erster Linie die Beziehungen zwischen P.-Zentrale und Wirtschaftseinheiten betrifft. Durch eine Verbesserung des Verhältnisses von notwendigen zu vorhandenen Informationen und eine Anhebung der Informationsqualität wird versucht, diese Ungewißheit zu verringern. Im Zuge der 1968 einsetzenden Struktur-P. wurde der Aufbau eines Systems „ökonomischer Planinformation“ (ÖP) notwendig, um den zentralen P.-Institutionen einen frühzeitigen Überblick über die zu erwartende Produktionsentwicklung zu verschaffen. Im Mittelpunkt der Gestaltungsproblematik steht die Frage nach dem mengenmäßig adäquaten Umfang der P. mit den Aspekten: a) Intensität der P. hinsichtlich der Ausführlichkeit und Genauigkeit, b) Kontinuität und Zeitraum (kurz-, mittel- und langfristige P.) und c) Verbindlichkeitsgrad. Des weiteren ist die P.-Organisation zu bestimmen, d. h. die Hierarchie der Institutionen und die Form des P.-Ablaufs. Für das Funktionieren der Wirtschaft ist die Lösung bzw. Regelung existierender Widersprüche zwischen volkswirtschaftlichen, betrieblichen und individuellen Interessen von besonderer Bedeutung. Unabhängig von der diese Widersprüche einfach leugnenden dogmatischen Behauptung der Interessenidentität wird versucht, die Beschäftigten bei der Konkretisierung der zentral vorgegebenen Planziele mitwirken zu lassen, um zu erreichen, daß der Plan dem einzelnen nicht als ein ihn manipulierendes Instrument erscheint, sondern als schöpferisches Dokument. „Egoistisches“ Verhalten der Betriebe und Industriezweige bei der Aufteilung der Produktionsfaktoren, vor allem der Investitionsmittel, sowie die Schwerfälligkeit und die häufigen organisatorischen Änderungen des P.-Ablaufs führen zu Zielkonflikten und zu wirtschaftlicher Ineffizienz. Probleme entstehen ferner bei der Verflechtung von güterwirtschaftlicher und finanzieller P. sowie aus der Abstimmung der grundsätzlich ein- oder fünfjährigen P.-Fristen mit den davon abweichenden Produktions- und Investitionszeiträumen. II. Planarten und Planinhalte Planentscheidungen werden in einem Plan, dem wichtigsten wirtschaftspolitischen Instrument, zusammengefaßt. Der Plan enthält Ziele und Mittel zu ihrer Durchsetzung. Er ist ein System von Aufforderungen (Direktiven, Normen oder Empfehlungen), und soll eine Folge von Handlungen hervorrufen und koordinierend leiten. Die Verhaltensforderungen der Pläne erhalten eine für alle verbindliche juristische Ausdrucksform. Planentscheidungen erhalten ihre Rechtsverbindlichkeit in Form von Plangesetzen (Jahresvolkswirtschaftsplan, Fünfjahrplan) oder in Form einzelner Vorschriften, z. B. über die Abgaben der Betriebe an den Staatshaushalt, und Einzelentscheidungen, z. B. zur Abwendung volkswirtschaftlicher Störungen. Rechtsverbindlich sind auf betrieblicher Ebene neben den Plänen auch einzelne betriebliche Normen und spezielle Entscheidungen, die nur für Teilbereiche der Betriebe gelten. Gegenwärtig sind außer der „langfristigen P.“ Fünfjahr- und Jahrespläne der Volkswirtschaft, der Ministerien, VVB, Kombinate, Bezirke, Kreise, Städte, Gemeinden und der Betriebe zu unterscheiden. 1. Langfristige Planung Unter langfristiger P. wird die vorausschauende Analyse (Prognose) und Festlegung der Hauptrichtungen und grundlegenden Proportionen der wirt[S. 639]schaftlichen und sozialen Entwicklung über einen Zeitraum von 15 bis 20 Jahren verstanden. Sie ist auch ein Instrument zur Angleichung der Entwicklungskonzeptionen innerhalb des RGW. Gegenwärtig wird die P. des Zeitraumes 1976–1990, unterteilt in Fünfjahresabschnitte, vorbereitet. 2. Fünfjahrplan Der Fünfjahrplan der Volkswirtschaft enthält Wachstumsziele für 5 Jahre und Strategien und Mittel zu ihrer Erreichung. Er bestimmt als Gesetz: a) die einzuschlagende Richtung von Wissenschaft und Technik, b) die grundlegende Zusammensetzung des Produktionssortiments, e) einzelne bedeutsame Entwicklungs- und Produktionsziele sowie -Vorhaben, d) die Entwicklungsziele anderer sozialer Bereiche: der Aus- und Weiterbildung, des Gesundheits- und Sozialwesens und der Kultur. Der Fünfjahrplan soll - wie bereits in den Jahren 1968–1970 - zusätzliche Bedeutung als wirtschaftspolitisches Steuerungsinstrument erhalten. Vorgesehen ist, daß die P. von Wissenschaft und Technik künftig, anstelle der kurzen Jahresfrist, generell in Fünfjahreszeiträumen erfolgt. In die Ausarbeitung des Planes gehen ein: Programme zur Entwicklung einzelner Branchen, „wissenschaftlich-technische Konzeptionen“ von Erzeugnissen und Erzeugnisgruppen und Prognosen der erkennbaren sozialen und ökonomischen Prozesse und der Trends von Wissenschaft und Technik in den nächsten 15–20 Jahren. 3. Jahresvolkswirtschaftsplan Der Jahresplan der Volkswirtschaft stellt das verbindliche wirtschaftspolitische, in den Güter- und Finanzströmen abgestimmte Programm für ein Jahr dar. Er ist die Präzisierung der im Fünfjahrplan erfaßten Grundrichtung der Wirtschaftsentfaltung. Zu den im Jahresplan festgelegten Aufgaben gehören: a) industrielle und landwirtschaftliche Produktion, darunter die Produktion wichtiger Positionen in Mengenangaben, b) Nationaleinkommen, Kapitalbildung und -rentabilität, c) Investitionen, hierbei auch Einzelvorhaben der Entwicklung und Rationalisierung, d) Export und Import, e) Arbeitsproduktivität, Lohnaufwendungen und Anzahl der Beschäftigten. Seit 1973/74 werden durch die Kennziffern zudem folgende P.-Inhalte detaillierter vorgegeben: 1. die Konsumgüterproduktion in quantitativer und qualitativer Hinsicht, 2. die Intensivierung und Rationalisierung der Produktionsabläufe, 3. die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen, die P. von Wissenschaft und Technik sowie die Durchführung der betrieblichen Arbeitsorganisation, 4. die P. im Gesundheits- und Sozialwesen und im Kultursektor. Im Zusammenhang mit einer erneuten Rezentralisierung der Wirtschaftssteuerung wurde für die zentrale P. der Konsumgüter seit 1971 ein „zentraler Versorgungsplan“ als Bestandteil des Volkswirtschaftsplanes unter Leitung des Ministeriums für Übersicht über die Teilpläne des Jahresvolkswirtschaftsplans 1972 Territoriale Planung 1. Koordinierung der zweiglichen und territorialen Entwicklung der Volkswirtschaft 2. Planung in den öffentlichen Staatsorganen Planung der volkswirtschaftlichen Querschnittsaufgaben 3. Strukturaufgaben 4. Wissenschaft und Technik 5. Grundfonds- und Investitionsplanung sowie Baubilanzierung 6. Materielle Bilanzierung und Materialökonomie 7. Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzierung 8. Materialökonomie 9. Aufkommen an Sekundärrohstoffen 10. Energieplanung 11. Verflechtungsbilanzierung und Planberechnungsmodell 12. Bildungswesen 13. Gewässer- und Luftreinhaltung 14. Planung der produkt- und leistungsgebundenen Preisstützungen und der Produktions-, Dienstleistungs- und Verbrauchsabgaben Planung der Produktion und Leistungen 15. Industrieproduktion, einschließlich spezieller Regelungen für die bezirksgeleitete Industrie 16. Außenwirtschaftsaufgaben 17. Land- und Nahrungsgüterwirtschaft 18. Versorgung der Bevölkerung und Produktionsmittelhandel 19. Verkehrs- und Verbindungswesen 20. Wasserwirtschaft 21. Kulturell-soziale Bereiche Handel und Versorgung erstellt. Er enthält auch die „versorgungswichtigen“ Einzelergebnisse, die nicht von der zentralen Bilanzierung erfaßt werden. 4. Betriebsplan Der Betriebsplan umfaßt die aufeinander abgestimmten Plankennziffern der VEB für ein Jahr oder ein Quartal. Er gliedert sich in Teilpläne, die sich jeweils beziehen auf den mengen- und wertmäßigen Produktionsumfang, die Modernisierung der Fertigungsverfahren, die Fortentwicklung des Sortiments, das Investitions- und Finanzierungsprogramm einschließlich des Gewinnzieles sowie die Beschäftigtenmobilität und die sozialen Einrichtungen. Neben den Betriebszielen enthält der Betriebsplan auch Regelungen zur Organisation der materiellen (Produktion) und formalen Prozesse (Leitung, Kontrolle, Kommunikation) innerhalb eines Betriebes. Unter Leitung der SPK wird seit 1972 — vor allem im „Arbeitskreis Betriebsplanung“ der SPK — an der Ausweitung der Betriebsplanung gearbeitet. Nachdem die Aufstellung der Betriebspläne 1974 bereits eine detaillierte Kosten-P. einschloß, ist für 1975 vorgesehen, den Betriebsplan durch eine neu eingeführte Kapazitäts-P. und die intensivierte P. des Beschäftigteneinsatzes zu erweitern. 5. Plan Wissenschaft und Technik Entsprechend dem industriell-technischen Niveau der DDR-Wirtschaft zählt der Plan Wissenschaft und Technik (PWT) (früher Plan Neue Technik) zu den wichtigen Teilplänen. Als Instrument zur [S. 640]„schnellen Erreichung des Höchststandes der Technik“ wurde der Plan in der Vergangenheit vernachlässigt und stand allgemein etwas „neben“ den übrigen Teilplänen. Der PWT soll nunmehr in den Mittelpunkt der P. gerückt werden. Er wird jährlich auf allen Leitungsebenen aufgestellt und ist in allen Betrieben durchzuführen. Der vom Ministerium für Wissenschaft und Technik und der SPK ausgearbeitete PWT enthält alle Struktur- und wachstumspolitisch wichtigen Aufgaben der naturwissenschaftlichen Forschung und Entwicklung und steuert den Einsatz des Forschungspersonals und der materiellen und finanziellen Mittel. Der betriebliche PWT-Plan muß Einzelpläne enthalten für Forschung und Entwicklung, Standardisierung, Einführung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in die Produktion, Aufnahme neuer Konstruktionen und Verbesserungen in die Produktion, Beendigung der Produktion technisch veralteter Erzeugnisse, Automatisierung von Produktionsabschnitten, Wissenschaftsorganisation und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit sowie technisch-organisatorische Maßnahmen. Die technisch-organisatorischen Maßnahmen sind im Teil II des PWT, auch als TOM-Plan bezeichnet, zusammengefaßt. Unter Anleitung des FDGB bestehen in größeren Betrieben „Betriebskomitees Neue Technik“, die die Durchführung der geplanten Maßnahmen unterstützen. 6. Territorialplanung Die Territorial-P. (synonym benutzte Bezeichnung für Gebiets- oder Regional-P.) ist die P. auf regionaler Ebene für die einzelnen Verwaltungseinheiten, die als Folge-P. aufgrund anderer Pläne vorgenommen wird. Ihre Grundlage sind volkswirtschaftliche Fünfjahr- und Jahrespläne, Fünfjahrpläne der Bezirke, die Generalverkehrspläne und Generalbebauungspläne sowie wissenschaftlich-technische Konzeptionen für die Standortverteilung industrieller Vorhaben und Standortstudien. Ziel der T. ist es, eine rationelle und ausgewogene regionale Organisation und Struktur der Wirtschaft in den einzelnen Bezirken und Wirtschaftsgebieten zu erreichen. Durch sie sind die Standorte der Wohnstätten, der Versorgungseinrichtungen, der Schulen u. a. m. festzulegen und die erforderlichen Arbeitskräfte bereitzustellen. Ihre Hauptaufgabe liegt jedoch in der Steuerung der Standortverteilung für die Industrie. Für strukturpolitisch bedeutsame Investitionen ist neben der Standortgenehmigung durch die zuständigen örtlichen Räte eine Standortbestätigung erforderlich. Sie kann als die wirtschaftlich günstigste Lokalisierung eines Vorhabens bezeichnet werden und setzt einen entsprechenden Beschluß des Rates des Bezirks (RdB) voraus, sofern sich nicht der Ministerrat diese Bestätigung vorbehält. Die Standortbestätigung verpflichtet den RdB, für die bestätigten Investitionen in seinem Verantwortungsbereich Unterstützungsmaßnahmen zu treffen. Die Standortgenehmigung dagegen ist die Zustimmung des zuständigen Rates der Stadt oder Gemeinde zur Durchführung einer Investition auf ihrem Verwaltungsgebiet; sie ist die Voraussetzung für die weitere Vorbereitung und Ausführung dieses Vorhabens. Für die T. sind spezielle Organe zuständig: die Abteilung Territoriale P. der SPK, die Bezirksplankommissionen mit Büros für Territorial-P. und die Kreisplankommissionen. III. Historische Entwicklung Seit 1948 gab es folgende längerfristigen, gesamtwirtschaftlichen Pläne: 1. Halbjahresplan 1948 (Juli–Dezember). Dieser Übergangsplan der „Deutschen Wirtschaftskommission“ betraf nur die Grundstoffindustrie. Prozentuale Steigerungen wurden bereits als Planziele benutzt. 2. Zweijahrplan 1949–1950. Unterteilt in zwei Volkswirtschaftspläne 1949 und 1950, war der Zweijahrplan der Deutschen Wirtschaftskommission und der Staatlichen Plankommission der erste umfassendere Wirtschaftsplan. Er wurde aufgestellt ohne ausreichende Kenntnis der Produktionskapazitäten. 3. Erster Fünfjahrplan 1951–1955. Ausgearbeitet von der Staatlichen Plankommission und vorbereitet durch den Zweijahrplan, zielte dieser langfristige Plan auf eine Verdoppelung der Industrieproduktion gegenüber 1950 sowie eine Beseitigung der durch die Teilung Deutschlands hervorgerufenen und durch Kriegszerstörungen und Reparationsleistungen verstärkten Disproportionen in der volkswirtschaftlichen Grundstruktur. Im Vordergrund standen der Auf- und Ausbau der Energieerzeugung (Braunkohlenindustrie), der Schwerindustrie (Erzbergbau, Hütten- und Walzwerke), der chemischen Industrie und des Schwermaschinenbaus. Bei den wichtigen Positionen der Grundstoffindustrie konnten die Planziele nicht erreicht und der Bedarf der Verarbeitungsindustrien nicht gedeckt werden. Der Plan wurde während der Planperiode viermal geändert, u. a. als Folge der Abmachungen innerhalb des 1949 gegründeten Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe. 4. Zweiter Fünfjahrplan 1956 (-1960). Dieser Plan wurde 1955 und 1956 vorbereitet, jedoch als Gesetz erst 1958 beschlossen. Er galt von 1956 bis 1958 und wurde dann abgebrochen. Die restlichen 2 Jahre zählten als die ersten Jahre des neuen Siebenjahrplans. Ziel des Zweiten Fünfjahrplans war die stärkere Förderung des Schwermaschinenbaus wie des allgemeinen Maschinenbaus zuungunsten der Grundstoffindustrie. Rohstoffe sollten in größerem Umfang importiert werden. 5. Siebenjahrplan 7.959 (-1965). In Anlehnung an [S. 641]die Periodisierung des sowjetischen Siebenjahrplans 1959–1965 wurden die 2 Restjahre des laufenden Fünfjahrplans mit dem schon vorbereiteten dritten Fünfjahrplan zusammengefaßt. Eine stärkere Verflechtung mit der sowjetischen Wirtschaft sollte dadurch erleichtert werden. Der Plan wurde 1961/62 abgebrochen. Seine wichtigen Planziele waren die Steigerung der Grundstofferzeugung um 90 v. H., des Maschinenbaus um mindestens 110 v. H., der Konsumgüterproduktion um 84 v. H. und der Arbeitsproduktivität um 85 v. H. Die beabsichtigte außergewöhnliche Erhöhung der Arbeitsproduktivität sollte in entscheidendem Maße helfen, das Niveau westlicher Volkswirtschaften zu erreichen, und gleichzeitig die überlegenen Möglichkeiten eines sozialistischen Systems demonstrieren. In der Realität der Planjahre bis 1962 zeigte sich, wie fehlerhaft der Plan vorbereitet worden war (z. B. falsche Einschätzung der Kapazitäten und der Kostenstrukturen). Mitte 1962 ergaben sich u. a. folgende Planrückstände: Investitionen 25 v. H., Industrieproduktion 35 v. H., Industriebau 30 v. H. 6. Perspektivplan bis 1970. Nach dem Scheitern des Siebenjahrplans wurden auf dem VI. Parteitag der SED im Januar 1963 ein „Perspektivplan 1964–1970“ angekündigt und einige Planziele genannt. Erst im Mai 1967 konnte der Plan als Gesetz vorgelegt und verabschiedet werden, so daß die Volkswirtschaftspläne 1964, 1965 und 1966 ohne Bezug zu einer verbindlichen wirtschaftspolitischen Strategie entstanden. Die im Vergleich zum Siebenjahrplan kleineren Zuwachsquoten spiegelten das Bemühen der SED und der staatlichen Verwaltung um eine realistischere Wirtschaftspolitik im Zeichen des NÖS bzw. ÖSS. Des weiteren fixierte der Plan die Zweige, die aus Struktur- und außenhandelspolitischen Gründen besonders gefördert wurden: Elektronik und Elektrotechnik, wissenschaftlicher Gerätebau, chemische Industrie, einzelne Branchen der Metallverarbeitung und des Maschinenbaus. Im Bereich von Forschung und Entwicklung wurden umfangreiche Investitionen durchgeführt. Planziel war eine Steigerung der finanziellen Mittel um mindestens 180 v. H. (1965 = 100). Im Zusammenhang damit wurden die Ausbildungskapazitäten in den naturwissenschaftlich-technischen Disziplinen erhöht. Absolventen dieser Fächer wurden vorzugsweise im Bereich der industriellen Forschung und Entwicklung eingesetzt. Die im Juni 1968 im Rahmen der Reorganisation des P.-Systems für 1969/70 beschlossene P. „volkswirtschaftlich strukturbestimmender Aufgaben“ bedeutete, daß Schwerpunktaufgaben erneut gesondert geplant und durchgeführt wurden. Das System der Schwerpunkt-P. verstärkte zentralistische Tendenzen. Sie sollte sichern, daß die strukturpolitische Entwicklung der Volkswirtschaft den Anschluß an die technischen, ökonomischen und wissenschaftlichen Veränderungen in den führenden Industrieländern erreichte bzw. behielte. Die strukturpolitischen Aufgaben wurden vom Ministerrat nach Vorschlägen der SPK in einer Nomenklatur einzeln festgelegt: Der Ministerrat bestimmte für jedes Vorhaben einen federführenden, mit zusätzlichen Vollmachten ausgestatteten Minister, der seinerseits verantwortliche VVB, Kombinate, Betriebe und besonders „Auftragsleiter“ benannte. Strukturbestimmende Aufgaben wurden mit Vorrang geplant und realisiert. Davon wurden durch die wirtschaftliche Verflechtung (Zuliefer- und Exportbetriebe) erheblich mehr Betriebe berührt, als die Auftragsleitung unmittelbar erfaßte. Die zentral gesetzten Planprioritäten beeinträchtigten die auf die Eigenerwirtschaftung der Mittel zielenden Dispositionen der Betriebe sowie die angestrebte verbesserte Abstimmung der Interessen zwischen unterer und mittlerer Ebene (VVB, Bezirkswirtschaftsrat). Die starke Konzentration auf „Wachstumsbranchen“ führte zur Vernachlässigung der Zulieferindustrie, der vorgelagerten Produktionsstufen und der ohnehin schwachen Infrastruktur. Die Folge war eine breite Wachstumskrise im Herbst 1970, die z. T. auch auf außerordentlich ungünstige Witterungsbedingungen zurückging. Die Planziele des Volkswirtschaftsplans 1970 mußten reduziert werden, was die Ausgangsbasis für den Perspektivplan 1971–1975 — ab 1971 hieß dieser Plan in Anlehnung an die sowjetische Terminologie wieder „Fünfjahrplan“ — veränderte. 7. Fünfjahrplan 1971–1975. Die Vorbereitung des Plans setzte 1967 ein und verlief in 2 Phasen. Ausgehend von einer „strukturpolitischen Konzeption“ der SPK und des Ministerrats wurden Orientierungsgrößen an die Wirtschaftseinheiten und die örtlichen Räte übergeben, die Planangebote zu erarbeiten hatten, die wiederum von der jeweils übergeordneten Leitungsinstanz in eine umfassendere Konzeption einzufügen waren. Verzögert durch die Entwicklungsstörungen, vor allem im Jahr 1970, wurde die erste Phase erst mit der „Direktive des VIII. Parteitages der SED zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der DDR 1971 bis 1975“ vom Juni 1971 abgeschlossen. In einem zweiten Durchlauf wurden bis zum Jahresende 1971 die Plangebote erarbeitet, stufenweise zusammengefaßt, bilanziert und als Plangesetz verabschiedet. Die Ziele des Fünfjahrplans und die bisher zur Planrealisierung getroffenen Maßnahmen der Finanz- und Investitionspolitik und der güterwirtschaftlichen Steuerung sind in erster Linie darauf gerichtet: 1. die entstandenen Disproportionen zu beseitigen, 2. den Übergang zu einer ausgewogenen Expansion zu finden, 3. alle Rationalisierungsmöglichkeiten zu nutzen. Das angestrebte Wirtschaftswachstum wird nicht über der Steigerungsrate im Planjahrfünft 1966–1970 liegen. [S. 642]Die Steigerung der industriellen Leistung soll angesichts des Arbeitskräftemangels über eine spürbare Erhöhung der Arbeitsproduktivität (über 6 v. H. im Jahresdurchschnitt) erreicht werden. Ein verringerter Zuwachs der Investitionen sowie eine stärkere Förderung des Exports und der Bereitstellung von Konsumgütern sind weitere wichtige Ziele des Fünfjahrplans 1971–1975. IV. Planorganisation: Zentrale und territoriale Planungskommissionen An der konkreten Bestimmung der Planreihe wirken auf der zentralen Ebene alle wichtigen politischen und administrativen Organe mit: in erster Linie das Politbüro der SED, der Ministerrat und die Staatliche Plankommission, die die Hauptlast der Planausarbeitung trägt. Im Zentrum der zentralen Planbestimmung stehen die Grundfragen der wirtschaftlichen Entwicklung, d. h. das Verhältnis des Nationaleinkommens, des Geldeinkommens bzw. des Konsums der Bevölkerung und der Investitionsquote zueinander, insbesondere auch das Verhältnis von Einkommensentwicklung der Haushalte und Warenbereitstellung; das wirtschaftliche Wachstumstempo und die Gestaltung der Wirtschaftsstruktur (Anteil der „Wachstumsbranchen“); das Niveau der Produktionskonzentration und -Verflechtung (Kooperation); die Förderung von Wissenschaft, Technik und Technologie; das Ausmaß und die Struktur des Außenhandels und der internationalen Arbeitsteilung (Zusammenarbeit im RGW); die regionale Entwicklung und Standortverteilung. Die Mitwirkung der wirtschaftsleitenden Institutionen und der großen Wirtschaftseinheiten auf der mittleren Ebene der gesamtwirtschaftlichen Organisation, der Bezirksplankommissionen und -wirtschaftsräte, der VVB und Kombinate, konzentriert sich auf die nähere Ausarbeitung und Konkretisierung der Planziele unter dem Gesichtspunkt der Ressourcen der Branchen und Bezirke. Die P. schließlich in den Betrieben, Kreisen und Gemeinden beschränkt sich inhaltlich vor allem darauf, übertragene Planaufgaben entsprechend den gegebenen personellen und materiellen Kapazitäten und den Möglichkeiten zur Mobilisierung der Betriebsbelegschaften erneut zu konkretisieren. Die P.-Organisation wurde seit Bestehen der DDR im Rahmen wirtschaftspolitischer Kurswechsel wiederholt verändert. Nachdem das „Neue Ökonomische System“ ab 1963 den VVB und Betrieben erhöhte P.-Kompetenzen eingeräumt und damit eine begrenzte Dezentralisierung wirtschaftlicher Entscheidungen bewirkt hatte, wurde die P.-Organisation ab 1971 nach ernsthaften wirtschaftlichen Wachstumsstörungen in den vorhergehenden beiden Jahren erneut drastisch umstrukturiert. Die direkte zentrale P. und Leitung wurde an Stelle der indirekten Lenkung mittels monetärer Lenkungsinstrumente (Preise, Zinsen, Kredite) ausgebaut. Die Zahl der den Betrieben zentral vorgegebenen Plankennziffern erhöhte sich wieder; die Entscheidungskompetenzen verlagerten sich erneut von der mittleren auf die zentrale Ebene. An der Spitze der P.-Organisation steht die Staatliche Plankommission. Ihr nachgeordnet sind Bezirks- und Kreisplankommissionen. <A. Staatliche Plankommission> (SPK) Die SPK ist das zentrale Organ des Ministerrates für die P. der Volkswirtschaft und die Kontrolle der Plandurchführung. Grundlegende Fragen der zukünftigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung legt sie dem Ministerrat zur Entscheidung vor. Sie wird vom Ministerrat gebildet und bedarf in ihrer Organisationsgestaltung der Bestätigung durch ihn. Sie ist ein dem Ministerrat nachgeordnetes Organ und hat im Prinzip die gleiche Rechtstellung wie ein Ministerium oder andere dem Ministerrat unmittelbar unterstellte zentrale Institutionen. Nachdem die SPK bis Mitte 1961 oberstes weisungsberechtigtes Organ für die P., Leitung und Kontrolle der Wirtschaft war, wurden im Juli 1961 die mit der Anleitung der Industrie befaßten Hauptabteilungen aus der SPK ausgegliedert und unter der Bezeichnung Volkswirtschaftsrat zu einem neuen Industrie-Leitungsorgan zusammengefaßt. Die Entwicklung nach dessen Auflösung Ende 1965 führte dazu, daß die SPK wieder — wie bis 1961 — zur allein federführenden P.-Instanz wurde. Allerdings stützt sie sich in ihren Planarbeiten einerseits auf die von den Industrieministerien, VVB, Kombinaten und Betrieben auf der Grundlage der staatlichen Aufgaben ausgearbeiteten Planentwürfe, andererseits auf die Mitwirkung der Bezirks- und Kreisplankommissionen. Die Aufgaben der SPK sind: 1. Generell hat sie die langfristigen Pläne, Fünfjahrpläne und Jahresvolkswirtschaftspläne — ausgehend von den vorhandenen Ressourcen, den Realisierungsmöglichkeiten und politischen Notwendigkeiten sowie den Bedürfnissen der Bevölkerung — systematisch vorzubereiten und dem Ministerrat gegenüber zu begründen. 2. Die Ausarbeitung von Prognosen über grundlegende wirtschaftliche Prozesse und die thematische Beeinflussung der prognostischen Untersuchungen anderer staatlicher und wissenschaftlicher Institutionen. 3. Der Entwurf der langfristigen Pläne der volkswirtschaftlichen Entwicklung, verbunden mit der Herausgabe von „volkswirtschaftlichen Orientierungen“ für die langfristige P. der Ministerien und der RdB. [S. 643]4. Der Entwurf der Fünfjahrpläne und der Jahresvolkswirtschaftspläne. Dabei sollen die Konsistenz der verschiedenen Pläne und die „Einheit von Analyse und Kontrolle“ sowie von branchenmäßiger und regionaler Entwicklung gesichert werden. 5. Die Anleitung der übrigen an der P. beteiligten Institutionen bei der Planausarbeitung und -bilanzierung. 6. Die ständige Kontrolle und Analyse der Wirtschaftsentwicklung hinsichtlich der geplanten Wachstums- und Strukturziele. Sie ist die Grundlage für interventionistische Maßnahmen und Plankorrekturen des Ministerrats während der Plandurchführung. 7. Der Vorsitzende der SPK ist nach dem neuen Statut der SPK vom 9. 8. 1973 (GBl. I, 1973, S. 418) zur Sicherung einer stabilen und kontinuierlichen Planerfüllung und eines gleichmäßigen Wirtschaftsablaufs verpflichtet und berechtigt, während der Planausarbeitung und -durchführung Weisungen an Minister und andere Leiter staatlicher Organe zu erteilen. 8. Die wirtschaftliche Absicherung von militärischen Aufgaben. 9. Die Ausarbeitung von Schwerpunkten der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit im RGW. Die SPK ist in diesem Zusammenhang auch für die bisher noch bilateral verlaufende Abstimmung und Koordinierung der Pläne mit denen der RGW-Mitgliedsländer verantwortlich. 10. In Zusammenarbeit mit der Bezirksplankommission plant und leitet die SPK die regionale Verteilung der Produktionsfaktoren („Standortverteilung der Produktivkräfte“). 11. Die Erprobung und Verbesserung der P.-Verfahren und P.-Instrumente, was die Teilnahme an den planungstheoretischen Arbeiten der Wirtschaftswissenschaften einschließt. Für die Lösung ihrer Aufgaben weist die SPK folgende Struktur auf: 1. Der Vorsitzende (gegenwärtig: Gerhard Schürer) ist für die gesamte Tätigkeit der SPK und der ihr nachgeordneten Organe und Einrichtungen gegenüber der Volkskammer, dem Staatsrat, dem Ministerrat sowie dem ZK der SED verantwortlich und rechenschaftspflichtig und leitet die SPK nach dem Prinzip der Einzelleitung. Die innerhalb der SPK als beratendes Gremium fungierende Plankommission, die neben dem Leitungspersonal der SPK auch Vertreter anderer Ministerien und Ämter umfaßte, wurde 1973 nicht wieder neu konstituiert. Zu diesem Zeitpunkt wurde allerdings die interne und externe Weisungsbefugnis des Vorsitzenden deutlich erhöht. 2. Stellvertretende Vorsitzende (z. B. für Fünfjahr-P., für Jahres-P.). 3. Hauptabteilungen, Abteilungen und selbständige Sektoren (z. B. Abt. Territoriale P., Abt. Investitionen, Abt. Information und Dokumentation). Sie werden von Stellvertretern des Vorsitzenden, Abteilungs- und Sektorenleitern geführt. Diese haben auf ihren Gebieten für eine Zusammenarbeit mit den anderen zentralen Organen des Staatsapparates, den wirtschaftsleitenden Organen, den wissenschaftlichen Gremien und Institutionen, den örtlichen Staatsorganen und Betrieben zu sorgen. 4. Das staatliche Büro für die Begutachtung der Investitionen (SBBI). Es ist das Organ der SPK für die Vorbereitung und Koordinierung der Investitionen. Es begutachtet die vom Ministerrat gelenkten Investitionen und leitet andere Gutachterstellen an. Es faßt die Erfahrungen der Gutachterstellen zusammen, informiert die SPK und unterbreitet gleichzeitig Vorschläge zur Verbesserung der Investitionstätigkeit. 5. Das Ökonomische Forschungsinstitut (ÖFI) wurde als Organ der SPK 1960 gegründet. Seine Forschungsarbeit dient der Verbesserung der Volkswirtschafts-P. und der Erforschung grundlegender volks- und gebietswirtschaftlicher Strukturprobleme. Ein wesentlicher Tätigkeitsbereich ist die Einführung der elektronischen ➝Datenverarbeitung in die P.-Arbeit der SPK. Daneben nimmt es maßgeblichen Einfluß auf die Wirtschaftsforschung (Einbeziehung von Universitäten, Forschungseinrichtungen usw.) auf Gebieten wie z. B. Bilanzierung, (territoriale) P., Strukturforschung und Datenverarbeitung. 6. Als beratende Organe werden häufig für bestimmte Probleme Arbeitsgruppen bzw. Kommissionen (z. B. Prognosegruppen) gebildet. 7. Die Bezirks- und Kreisplankommissionen (BPK, KPK) sind der SPK unterstellt und bilden auf der territorialen Ebene die Verbindung zwischen SPK und der bezirksgeleiteten Industrie sowie der örtlichen Versorgungswirtschaft. Auf die Mitwirkung folgender Staatsorgane ist die SPK besonders angewiesen: das Ministerium für Wissenschaft und Technik und den Forschungsrat beim Ministerrat. Ihre Arbeitsergebnisse bilden die naturwissenschaftlich-technische Grundlage der Arbeit der SPK; das Ministerium der Finanzen ist verantwortlich für die Ausarbeitung des Staatshaushaltsplans, des Kreditplans und des Valutaplans, auf denen die materielle P. der SPK basiert; die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik (SZS). In Zusammenarbeit mit ihr gewinnt die SPK statistische Informationen und Materialien, die ihr die Abrechnung und Kontrolle der Planaufgaben ermöglichen (z. B. Bilanzabrechnungen). <B. Bezirksplankommission> (BPK) Die Anfang November 1961 errichteten BPK sind die für die Territorial-P. zuständigen Fachorgane der Räte der Bezirke (RdB). Gleichzeitig sind sie der [S. 644]SPK nachgeordnet und somit „doppelt unterstellt“. Im Unterschied zum Bezirkswirtschaftsrat sind der BPK hauptsächlich plan-koordinierende Tätigkeiten übertragen. Daneben ist sie zuständig für das Konzipieren von Vorschlägen zur wirtschaftlichen Entwicklungsperspektive des Bezirks. Im einzelnen sind der BPK folgende Aufgabenbereiche zugewiesen: 1. Differenzierung der Planaufgaben auf die dem RdB unterstellten Bereiche; 2. Planabstimmungen mit den im Bezirk liegenden, dem RdB nicht unterstellten Einrichtungen; 3. Analyse der ökonomischen Entwicklung des Bezirks, auf Grund deren der SPK Vorschläge unterbreitet werden; 4. Die BPK veranlaßt, daß die Arbeiten zu den Fünfjahr- und Jahresplänen in den Fachorganen des RdB nach einheitlichen Methoden und Terminen durchgeführt werden (z. B. durch Ausarbeitung von Netzwerkplänen); 5. Territoriale Koordinierung der Investitionstätigkeit im Bezirk (Voraussetzung: eigene Gebietskonzeption und Kenntnis von Investitionsabsichten der Zweige); 6. Berechnung der Entwicklung der Bevölkerungsstruktur, der Arbeitskräfte und des Berufsnachwuchses im Bezirk und Festlegung von Arbeitskräftezahlen und Beschäftigungslimiten für Betriebe; 7. Aufteilung der Flächenarten (z. B. Wohnungsbau-, Verkehrs-, Produktionsfläche und landwirtschaftliche Nutzfläche); 8. Bilanz zur Entwicklung der Geldeinlagen und -ausgaben der Bevölkerung des Bezirks (zur P. des Warenumsatzes und der Versorgung der Bevölkerung sowie der Entwicklung der Zweige mit Dienstleistungscharakter); 9. Durchführung von Standortgenehmigungsverfahren und Erteilung von Standortgenehmigungen, z. B. für Investitionen und Maßnahmen der Industrie, der Bauwirtschaft, des Post- und Fernmeldewesens, des Produktionsmittel- und Konsumgütergroßhandels, des Hoch- u. Fachschulwesens, der Berufsbildung, des Verkehrswesens, mit Ausnahme des kommunalen Verkehrs. Die Aufgaben der BPK berühren stets die Belange mehrerer Zweige und Bereiche, deren Betriebe bzw. Einrichtungen im Wirtschaftsgebiet des Bezirks angesiedelt sind oder neu in dieses Gebiet aufgenommen werden sollen. Deshalb ist die BPK ständig auf die Zusammenarbeit mit VVB, Kombinaten, Wirtschafts- und Landwirtschaftsräten der Bezirke, mit den Fachabteilungen der RdB und anderen Fachorganen (z. B. Wasserwirtschafts- und Reichsbahndirektionen, Bezirksstellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik) angewiesen. Diese Organe arbeiten mit der BPK so zusammen, daß sie die für die P. notwendigen Unterlagen und Angaben aus ihren Entwicklungskonzeptionen der BPK übergeben und sich zusätzlich an Untersuchungen bestimmter Probleme durch Arbeitsgruppen beteiligen. Die BPK hat folgende Organisationsstruktur: Den Vorsitzenden: Er ist zugleich stellvertretender Vorsitzender des RdB; Abteilungen: Sie sind nach Querschnittsgebieten aufgegliedert und werden von Abteilungsleitern geleitet (z. B. Amt für Arbeit und Berufsberatung als Abt. der BPK); Büro für Territorial-P. Diese Einrichtung wurde am 1. 1. 1965 gegründet und den BPK zugeordnet. Mit umfangreichen Untersuchungen werden dort Unterlagen über die territorialen Auswirkungen der Entwicklung gebietsbestimmender Betriebe, über die Senkung des bezirkswirtschaftlichen Aufwandes bei wichtigen Investitionsvorhaben, über die Entwicklung des Siedlungsnetzes ausgewählter Städte und ländlicher Gemeinden u. a. m. erarbeitet und Entscheidungen vorbereitet. Außerdem führt das Büro für Territorial-P. den P.-Kataster — die maßgebende Unterlage für den Generalbebauungs- und den Generalverkehrsplan eines Bezirkes — und bereitet Standortgenehmigungen vor. <C. Kreisplankommission> (KPK) Die KPK ist das für die örtliche Territorial-P. zuständige Fachorgan des Rates des Kreises (RdK). Gleichzeitig ist sie ein der Bezirksplankommission (BPK) sachlich nachgeordnetes Organ und somit „doppelt unterstellt“. Insbesondere sind für ihre Tätigkeit Kenntnisse über die Entwicklung der örtlichen Industriezweige und der Landwirtschaft notwendig. Durch ständige Zusammenarbeit mit der BPK, durch eigene Analysen (z. B. Anfertigung von Standortstudien) sowie mit Hilfe von Untersuchungsergebnissen des Büros für Territorial-P. bei der BPK (z. B. aus Analysen über Pendler) verschafft sich die KPK Unterlagen über die Möglichkeiten ihres P.-Gebietes. Zu den Aufgaben der KPK gehören: 1. Ausarbeitung von wirtschaftlichen Entwicklungskonzeptionen für die Städte; 2. Aufschlüsselung der Verteilung der Arbeitskräfte; 3. Bilanzierung des Baureparaturbedarfs und der bereitzustellenden Baureparaturkapazitäten; 4. Standortverteilung für die Industrie. Einerseits macht die KPK der BPK Vorschläge für die Zuordnung von Standorten, andererseits kann sie in eigener Verantwortung das Verfahren zur Standortfestlegung durchführen (z. B. für die Landwirtschaft, den Wohnungsbau, das kommunale Verkehrswesen, die örtliche Versorgungswirtschaft, Volksbildung und Kultur). Darüber hinaus kann der KPK von Fall zu Fall die Festlegung von Standorten auch für andere Zweige und Bereiche übertragen werden; 5. Erarbeitung von Hinweisen über territoriale Erfordernisse für die P.-Arbeit der Fachorgane des RdK (z. B. Fertigstellungstermine für den Wohnungsbau, Standorte von Versorgungseinrichtungen); 6. Koordinierung der Arbeit der einzelnen Ressorts am Kreisplan nach den von SPK und BPK vorgegebenen methodischen Richtlinien und Terminen. [S. 645]<V. Planungsablauf> Die Aufstellung der Wirtschaftspläne verläuft als — z. T. wiederholter — Informationsaustausch und Korrekturprozeß zwischen P.-Institutionen und Produktionseinheiten. Zentral gesetzte Wachstums- und Strukturziele sind mit den Produktionsmöglichkeiten und Bedarfsermittlungen der Wirtschaftseinheiten und dem Stand der Infrastruktur in Übereinstimmung zu bringen. Die Abstimmung und schrittweise Annäherung vollzieht sich in horizontaler (zwischen den Institutionen einer Leitungsebene) und vertikaler Richtung (zwischen Institutionen und Wirtschaftseinheiten verschiedener Ebenen). Mit dem Jahresvolkswirtschaftsplan 1969 wurde die seit dem Planjahr 1967 geltende Regelung verlassen, den Volkswirtschaftsplan in 2 Etappen aufzustellen (die „staatlichen Vorgaben“ entfielen). Seitdem verläuft die Jahres-P. nur noch in einer Phase (vgl. Schema). Dagegen wurde der Fünfjahrplan 1971–1975 in 2 Phasen im Zeitraum 1968 bis Ende 1971 geplant. Der Ablauf für den Jahresplan der Volkswirtschaft beginnt regelmäßig im April mit der Herausgabe der staatl. Aufgaben und endet im Dezember des gleichen Jahres mit der Übergabe der staatl. Planauflagen. Dazwischen sollen im August und September die Planentwürfe auf der VVB- und Kombinatsebene zusammengestellt werden. Im Oktober folgen dann Beratungen beim Ministerrat und im November soll der Entwurf der SPK dem Ministerrat zugestellt werden. 1. Planprojekt und staatliche Aufgaben Die Ausarbeitung des Volkswirtschaftsplans wird durch prognostische Untersuchungen zur wissenschaftlich-technischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und durch Analysen der internationalen Politik und Wirtschaft vorbereitet. Auf ihrer Grundlage, den längerfristigen Plänen und den bestehenden internationalen Abkommen (vor allem den I(GW-Abkommen) erarbeitet die SPK das Planprojekt, den Grobentwurf des Jahresplans. Mit der Übergabe der von der SPK aus dem Planprojekt abgeleiteten und vom Ministerrat bestätigten staatlichen Aufgaben an die Ministerien, VVB, Kombinate, Räte der Bezirke und Betriebe beginnt die Planausarbeitung. Die staatlichen Aufgaben sind Kennziffern, die den Rahmen für den gesamtwirtschaftlichen Fortgang der kommenden Planperiode kennzeichnen. Sie beziehen sich u. a. auf die Produktion „strukturbestimmender“ Erzeugnisse und Rohstoffe, wichtige Lieferverpflichtungen der Außenwirtschaft, auf Vorhaben der Mechanisierung und Automatisierung sowie der Spezialisierung und Konzentration, die Entwicklung der Effektivität der Einsatzfaktoren (Kapital und Arbeit), der Rentabilität und der Bildung von Reserven. Die staatlichen Aufgaben werden in 2 Stufen — von den Ministerien und den VVB und Kombinaten — aufgeschlüsselt und für die Betriebe spezifiziert (Planaufschlüsselung). 2. Planentwürfe und Plandiskussionen Ausgehend von den staatlichen Aufgaben und auf der Basis eigener Konzeption arbeiten die wirtschaftenden Einheiten und die Räte der Städte, Gemeinden, Kreise und Bezirke Planentwürfe aus. Sie müssen grundsätzlich alle Kennziffern und Bilanzen ent[S. 646]halten, die in den staatlichen Aufgaben aufgeführt wurden, und sind jeweils im Vergleich zur voraussichtlichen Erfüllung des noch laufenden Plans (Basisjahr) zu erstellen. Die Ausarbeitung des Entwurfs des betrieblichen Jahresplans schließt die vertragliche Abstimmung und Koordinierung mit den Zulieferanten und Käufern sowie den Kommunalorganen (z. B. über Arbeitskräfte-, Wohnungs- und Energiebedarf) mit ein. Die staatlichen Aufgaben und Planentwürfe werden in den Betrieben und den Ausschüssen der örtlichen Volksvertretungen diskutiert. Die Plandiskussionen werden gewöhnlich von den Betriebsorganisationen der Gewerkschaften und der SED geleitet. Durch sie sollen die Werktätigen über die Planziele informiert und die Erfüllung und Übererfüllung des Betriebsplans durch Vereinbarungen über Wettbewerbe und sozialistische Gemeinschaftsarbeit gesichert werden. Die Veränderung der staatl. Aufgaben ist nicht das Ziel der Plandiskussion. Im Rücklauf werden die Entwürfe vor der jeweils übergeordneten Leitungsinstanz „verteidigt“, wobei der Darstellung abweichender Vorstellungen und nicht gelöster Aufgaben besondere Bedeutung zukommt. Ferner sind jeweils bestimmte Problemkomplexe generell vorgegeben. Bei den Planverteidigungen der letzten Jahre waren dies: die Errichtung und Überbietung der ökonomischen Kennziffern, die Erzielung überragender Ergebnisse in Forschung und Technik und deren kurzfristige Überleitung in die Praxis, die Intensivierung der Zusammenarbeit mit den RGW-Mitgliedsländern sowie die Verbesserung des Konsumangebots. Die betrieblichen Planentwürfe werden von den VVB und Kombinaten koordiniert, bilanziert und in die Gesamtkonzeption der Branche eingefügt. Auf der nächsthöheren Ebene fassen die Ministerien die Entwürfe der VVB und Kombinate zusammen. Einen ähnlichen Weg laufen die Planentwürfe der Kreis- und Bezirksgeleiteten Betriebe (über die Räte der Gemeinden, Städte, Kreise und Bezirke) zurück. Nachdem die Ministerien die Entwürfe untereinander und mit anderen zentralen Institutionen abgestimmt haben, entwirft die SPK einen zusammenfassenden Jahresplan. Zusätzlich schlägt sie volkswirtschaftlich bedeutsame Problembereiche zur Beratung in Arbeitsgruppen des Ministerrats vor. Danach wird dem Ministerrat der Entwurf des Volkswirtschaftsplans zusammen mit dem Entwurf des Staatshaushaltsplans des Ministeriums der Finanzen und der Kreditbilanz der Staatsbank übergeben. Sind der Volkswirtschaftsplan und der Staatshaushaltsplan vom Ministerrat beraten und beschlossen worden, folgt die Verabschiedung als Gesetz durch die Volkskammer. 3. Staatliche Planauflagen Aufgrund der Positionen des beschlossenen Jahresplans der Volkswirtschaft und des Staatshaushalts erhalten die Ministerien, örtliche Räte, staatlichen Einrichtungen und wirtschaftenden Einheiten staatliche Planauflagen von dem jeweils übergeordneten Leitungsorgan. Das sind verbindliche Aufträge, die in Art und Umfang den staatl. Aufgaben gleichen und sich u. a. auf Produktions- und Exportaufgaben, Investitionen, Rationalisierungen, Entwicklung der Rentabilität und Bestimmungen über die Gewinnverwendung beziehen. Aus den stufenweise aufgeschlüsselten Planauflagen setzt sich der endgültige Betriebsplan zusammen, der wiederum in Quartals-, Monats- und Dekadenpläne untergliedert wird. Die Leiter der Wirtschaftseinheiten und Behörden sind berichts- und rechenschaftspflichtig hinsichtlich der Erfüllung der staatl. Planauflagen. 4. Plandurchführung und -kontrolle Die Realisierung der Pläne wird operativ geleitet, d. h. die staatlichen Planauflagen sind nach Tagen und Arbeitsgruppen (Brigaden) zu präzisieren und zu konkretisieren. Die operative Leitung soll die Mittel der materiellen und nichtmateriellen Leistungsanreize zur Erreichung der Planziele einsetzen und Wettbewerbe zur Leistungsmessung und -Steigerung initiieren und propagieren. Im Rahmen des sozialistischen Wettbewerbes werden hierfür seit 1973 — nach ersten Experimenten im Planjahr 1972 — Gegenpläne eingesetzt. Sie stellen ein auf der Grundlage der staatlichen Planauflage zusätzlich zu erstellendes Programm der Mobilisierung von betrieblichen Produktivitätsreserven dar. Sie sind auf die Übererfüllung der Betriebsplanziele gerichtet, insbesondere in den Engpaßbereichen und bei der Steigerung der Arbeitsproduktivität. Mit ihnen soll zugleich der in den Betrieben nachweisbar gegebenen Tendenz zu „weichen“, d. h. leicht erfüllbaren Plänen entgegengewirkt werden. Die Verpflichtungen zur Mehrleistung müssen jeweils im Februar und März des laufenden Planjahrs in Form von Kennziffern bei den übergeordneten Leitungsinstanzen eingereicht und von diesen bilanziert und im Hinblick auf die erforderliche Bereitstellung von zusätzlichen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen geprüft werden. Zusätzliche Zuführungen zum Betriebsprämienfonds — zu Lasten der Nettogewinnabführung an den Staatshaushalt — dienen der materiellen Stimulierung der Gegenpläne. Zur Plandurchführung zählen ferner die regelmäßige Kontrolle und Abrechnung des Erfüllungsstandes der Pläne. Hieran sind neben der übergeordneten Leitungsinstanz auch die Gewerkschaften, die Volksvertretungen sowie die Arbeiter-und-Bauern-Inspektion beteiligt. VI. Planungsinstrumente Da zwischen dem Erfolg einer P. und den dabei benutzten Instrumenten ein enger Zusammenhang besteht, wird fortwährend eine Verbesserung dieser Verfahren und Mittel angestrebt. In den letzten Jahren wurde vor allem versucht, neuere mathematische [S. 647]Verfahren (z. B. der Optimierungsrechnung, der kybernetischen Modelltheorie, der Netzplantechnik) auf ihre Anwendbarkeit hin zu überprüfen. Ebenso wird an der Konstruktion von komplexen Kennziffern wie von relevanten Kriterien für Effektivitätsberechnungen (z. B. bei Investitionsentscheidungen) und zur Leistungsmessung (z. B. Messung der Arbeitsproduktivität) gearbeitet. Die wichtigsten P.-Instrumente sind gegenwärtig: a) Volkswirtschaftliche Bilanz. Sie ist eine zahlenförmige Gegenüberstellung, die die Zusammenhänge des volkswirtschaftlichen Güter- und Geldkreislaufs beschreibt. Verbreitet sind 2seitige Bilanzen, die Aufkommen und Verwendung ökonomischer Größen enthalten. Daneben werden Bilanzen aufgestellt, die als input-output-Tabellen gleichzeitig mehrere ökonomische Größen aufnehmen. Volkswirtschaftliche Bilanzen werden von der Staatlichen Plankommission zur Vorbereitung von P.-Entscheidungen erstellt. Ihre Aussagefähigkeit ist abhängig von der Qualität der Wirtschaftsstatistik und der den Bilanzen vorgelagerten Bilanzebene (z. B. VVB, Bezirk, VEB). Maßgebende volkswirtschaftliche Bilanzen sind Bilanzen 1. des „gesellschaftlichen Gesamtprodukts“, des Nationaleinkommens und des Volksvermögens, 2. der Produktionsfaktoren (Kapital und Arbeitskräfte), 3. der Konsumtion, 4. der Geldströme und 5. des Außenhandels. b) Verflechtungsbilanz. Sie ist eine Methode, mit der die materiellen Beziehungen zwischen den Produktionszweigen einerseits und zwischen Produktion und Komsumtion, Investition, Außenhandel andererseits in input-output-Tabellen dargestellt werden. Sie ist zur Rationalisierung der Planausarbeitung geeignet, indem sie durch die Anwendung mathematischer Verfahren und der elektronischen Rechentechnik das Berechnen von Entscheidungsalternativen erlaubt. Verflechtungsbilanzen ermöglichen es, die Auswirkungen des technischen Fortschritts, der Spezialisierung und Konzentration und anderer Faktoren auf die Produktion zu erfassen. Die insgesamt angebotsmäßig orientierte P. kann auf diese Weise mit einer verbesserten Bedarfsermittlung ergänzt werden. Verflechtungsbilanzen werden verstärkt seit 1966 aufgestellt. Die verbreitetste Form sind Teilverflechtungsbilanzen, mit denen die technisch-ökonomischen Verbindungen zwischen den Erzeugnissen eines wirtschaftlichen Teilsystems (z. B. VVB, VEB) über mehrere Fertigungsstufen hinweg analysiert werden. c) Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzen. Im Mittelpunkt des volkswirtschaftlichen Bilanzsystems, das seit 1970 stärker ausgebaut und zum Hauptinstrument der P. entwickelt wurde, stehen die Erzeugnisbilanzen: „Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzen“ (MAK-Bilanzen). Sie erfassen als Gegenüberstellungen von Aufkommen und Bedarf den Großteil der Produktion sowie die importierten Erzeugnisse in Menge und Wert zu Industrieabgabepreisen. Mit der Bilanzierungsverordnung vom 20. 5. 1971 wurde die Zahl der zentral bilanzierten Positionen und zentral kontingentierten Erzeugnisse wieder erhöht. Die nach 1963 eingeführte Verlagerung von Bilanzierungsfunktionen auf die mittlere Leitungsebene (VVB) wurde wieder abgebaut. Seit 1972 sind die in den Jahresvolkswirtschaftplänen vorgesehenen nahezu 5.000 Einzelbilanzen einem Bilanzverzeichnis entsprechend verschiedenen „bilanzierenden Organen“ zugeordnet (vgl. Schema). Bei den 300 Staatsplanpositionen handelt es sich zumeist um volkswirtschaftlich wichtige Rohstoffe, Zulieferererzeugnisse, Konsum- und Exportgüter, bei denen Engpässe und Sortimentsprobleme bestehen. Der in den allgemeinen P.-Ablauf eingebettete Bilanzierungsprozeß verläuft stufenweise: Die am Aufkommen und der Verwendung des bilanzierten Erzeugnisses beteiligten Produktions- und Handelsbetriebe übergeben Bilanzinformationen an das übergeordnete zuständige Bilanzorgan, das auf der Grundlage dieser Informationen, Markt- und Bedarfsforschung, eigener Berechnungen sowie verschiedener Koordinierungen Bilanzentwürfe erstellt und vor dem übergeordneten Bilanzorgan „verteidigt“. Dort werden die Entwürfe in das Gesamtkonzept eingefügt und bestätigt. Bei den Bilanzentscheidungen sollen die volkswirtschaftlichen Interessen im Vordergrund stehen. Bei auftretenden Disproportionen zwischen Aufkommen und Bedarf entscheidet das übergeordnete Bilanzorgan, wie die Lücke geschlossen wird. d) Erzeugnis- und Leistungsnomenklatur; Staatsplannomenklatur; Bilanzverzeichnis. Die Erzeugnis- und Leistungsnomenklatur ist eine zahlenförmige Systematisierung aller produzierten und importierten Erzeugnisse bzw. Leistungen der Industrie, Bau[S. 648]wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft nach Einzelerzeugnissen oder Gruppen ähnlicher Erzeugnisse (Erzeugnisgruppen) bzw. Leistungen. Sie ist verbindlich für die P. und Abrechnung der Produktion, der Materialwirtschaft und des Außenhandels. Sie wurde seit 1967 schrittweise eingeführt und löste das zuvor bestehende „Allgemeine Warenverzeichnis“ und die frühere „Schlüsselliste für Produktion, Materialwirtschaft und Außenhandel“ ab. Sie enthält 8stellige Schlüsselzahlen für rd. 80.000 Erzeugnisse bzw. Leistungen. Die Zahlenposition, die ein Erzeugnis bzw. eine Gruppe von Erzeugnissen kennzeichnet, wird auch Planposition genannt. Planpositionen im weiteren Sinne sind dagegen die im Volkswirtschaftsplan aufgeführten volkswirtschaftlich wichtigen Erzeugnisse der Staatsplannomenklatur. Diese umfaßt außerdem einzeln aufgeführte Investitionsvorhaben von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung (Staatsplanvorhaben). In die Staatsplannomenklatur aufgenommene Erzeugnisse und Leistungen heißen Staatsplanpositionen. Das Bilanzverzeichnis (Bilanzkatalog) führt die von den „bilanzierenden Organen“ aufzustellenden Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzen und legt die Zuständigkeiten nach Bilanzpositionen und -Organen fest. e) Plankennziffern und Normen. Kennziffern sind zahlenförmige Angaben über eindeutig definierte Merkmale wirtschaftlicher Vorgänge. Sie dienen der P., Leitung und Abrechnung. Die Angabe kann in Mengeneinheiten (Natural- oder Mengenkennziffern, z. B. Stahlproduktion in Tonnen), in Werteinheiten (Wertkennziffern, z. B. Warenproduktion in Mark), in Zeiteinheiten (Zeitkennziffern, z. B. Produktionsarbeiterstunden) oder mit Hilfe von Bezugsgrößen (relative Kennziffern) erfolgen. In relativen Kennziffern werden 2 ökonomisch verbundene Größen gegenübergestellt und eine Verhältniszahl gebildet (z. B. „Technische Kennziffern“ und „Technisch-ökonomische Kennziffern [TÖK] für Arbeitsproduktivität, Investitionsnutzen u. a.). Kennziffern können in einem Bestätigungsverfahren „Normativcharakter“ erhalten und für verbindlich erklärt werden. Sie sind jeweils maximal ein Jahr gültig. Im Rahmen des Fünfjahrplans 1976–1980 sollen auch längerfristig verbindliche Plankennziffern eingeführt werden. Während im NÖS bzw. ÖSS häufiger relative Kennziffern verwendet wurden, um der einseitig quantitativen Produktionsorientierung der Betriebe („Tonnenideologie“) besser begegnen zu können, wurde seit 1971 erneut eine größere Anzahl von Mengen- oder Wertkennziffern zentral vorgegeben. Auch die Gesamtzahl der zentralen Plankennziffern hat sich erhöht. Die Planmethodik für das Planjahr 1971 sah insgesamt 22 „Staatliche Plankennziffem“, 10 „Staatliche Normative“ und 15 „Volkswirtschaftliche Berechnungskennziffem“ vor. In den Folgejahren wurden einige der zentralen Kennziffern wieder gestrichen und andere hinzugenommen — ab 1975 soll auch die Unterscheidung in Plankennziffern und Berechnungskennziffem wieder aufgehoben werden —, ihre Gesamtzahl veränderte sich jedoch nur geringfügig. Bedeutung haben vor allem die Kennziffern „Industrielle Warenproduktion“, die das gesamte Produktionssoll wertmäßig festlegt, „Abgesetzte Produktion an Fertigerzeugnissen für die Bevölkerung“, „Entwicklung der Arbeitsproduktivität“, „Nettogewinnabführungsbetrag an den Staat“ in Mark, „Produktionsauflage für wichtige Erzeugnisse in Menge bzw. in Menge und Wert je Erzeugnis“. Alle Investitionen sowie der gesamte Export sind durch Kennziffern vorgegeben. Für alle „wichtigen“ Erzeugnisse gelten wieder Mengenkennziffern; ebenso ist der Verbrauch der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und der Energie an eine Vielzahl von Kennziffern gebunden. Von Bedeutung sind auch die Vorratsnormen der Materialwirtschaft. Sie legen die durchschnittliche Höhe an Materialien und Fertigerzeugnissen fest und sollen den kontinuierlichen Fertigungsprozeß sichern sowie das Entstehen von Überplanbeständen verhindern. Die Ausgestaltung eines konsistenten Kennziffernprogramms gehört zu den Grundproblemen der Planwirtschaft der DDR. Sie war in der Vergangenheit häufig Inhalt und Ausdruck wirtschaftspolitischer Veränderungen. Während in der Zeit von 1963 bis 1970 die zentrale P. durch ein indirektes monetäres Lenkungsinstrumentarium ergänzt wurde, legt die P.-Politik seit 1971 das Gewicht wieder auf die zentrale güterwirtschaftliche P. f) Planinformation. Indem die für 1969 und 1970 gültige Regelung bei Konzentration der P. auf Struktur- und wachstumspolitisch wichtige Entwicklung der Gesamtwirtschaft die Anzahl der Kennziffern beschränkte, entfiel für die zentralen Institutionen ein Teil der Informationen aus den früheren umfassenderen Planentwürfen. Um trotzdem ihren Informationsbedarf (z. B. der SPK und der Ministerien der Finanzen, für Wissenschaft und Technik, für Außenwirtschaft) decken zu können, wurde mit der Jahres-P. 1969 ein System von Planinformationen bzw. ökonomischen Planinformationen aufgebaut. Mit der 1971 einsetzenden Rezentralisierung wurden die Planinformationen zu einer der Voraussetzungen des nunmehr auch die Produktionsdetails festlegenden zentralen P.-Systems. Die Planinformationen sollen Angaben enthalten über a) die Fertigungs-, Absatz- und Finanzsituation und b) die technischen und kaufmännischen Dispositionen und Vorhaben für das folgende Planjahr. Der volkseigenen Industrie sind bei der Ausarbeitung des Volkswirtschaftsplans 1969 167 Kennziffern für die Planinformation vorgegeben worden. Planinformationen von privaten Betrieben sollen von den Räten der Bezirke bzw. den Bezirkswirtschaftsräten berücksich[S. 649]tigt werden. Wenn Planentwürfe eingereicht werden, müssen auch die Planinformationen übergeben werden. Sie sind jedoch kein Gegenstand der Planverteidigung. Planinformationen sind eine der Grundlagen für die Bestimmung der staatlichen Aufgaben des folgenden Planjahres. g) Konstante Planpreise. Sie sind Meßwerte, mit denen wirtschaftliche Kennziffern (z. B. „Industrielle Produktion“, „Fondsintensivität“) unbeeinflußt von der Preisentwicklung langfristig beobachtet werden sollen. Im Zusammenhang mit der Industriepreisreform lösten sie ab 1968 die „UnvSiehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 [S. 638] I. Aufgaben und Probleme P. ist der Prozeß der Überlegungen und Entscheidungen im Hinblick auf die Ausarbeitung von Plänen bzw. Programmen und die Organisierung und Kontrolle ihrer Durchführung. Sie ist Hauptbestandteil der Wirtschaftspolitik und eines der konstitutiven Merkmale des Wirtschaftssystems der DDR (Wirtschaft). Rationalität und Zukunftsbezogenheit sind ihre typischen Merkmale. Die zentrale…
DDR A-Z 1975
Jugend (1975) Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Begriff, Umfang, Zusammensetzung Der Begriff J. ist mehrdeutig. Sprachgebrauch und Recht unterscheiden zwischen den bis zu 14jährigen Kindern, den über 14jährigen Jugendlichen und Heranwachsenden (der J. im engeren Sinne) und den volljährigen Erwachsenen. Das J.-Gesetz der DDR stellt dagegen ab auf die Gesamtheit der unter 25jährigen (bei Angaben für die Altersstruktur der Volksvertretungen werden in der DDR-Literatur deren bis zu 30 Jahre alte Abgeordnete als „Jugendliche“ bezeichnet). Auch der J.-Verband der DDR, die FDJ, hatte 1973 unter seinen Mitgliedern einen Anteil von 8 v. H., die 25 Jahre oder älter waren. [S. 441]Der Anteil der J. i. S. des J.-Gesetzes an der Gesamtbevölkerung der DDR betrug am 31. 12. 1972 37,5 v. H. Von diesen ca. 6,37 Mill. junger DDR-Bürger waren noch nicht schulpflichtig: 1,38 Mill.; Schüler aller Schularten (POS, EOS, Sonderschulen): 2,73 Mill.; Lehrlinge: 0,46 Mill.; Berufstätige: 1,18 Mill.; Studenten (zum geringeren Teil auch über 25jährig): 0,18 Mill. Die restlichen ca. 0,4 Mill. Personen dürften überwiegend nicht berufstätige Ehefrauen und Angehörige der bewaffneten Kräfte sein. II. Jugendpolitik, Ziele, Grundlagen Die J. auf die künftigen Aufgaben vorzubereiten und sie in die Gesellschaft zu integrieren, ist das Ziel der weite Bereiche der Bildungs-, Wirtschafts-, Sozial-, Kultur-, Gesundheits-, Kriminal- u. a. Politik umfassenden J.-Politik. Nach DDR-Verständnis ist sie „die Politik, die den Platz und die Aufgaben der Jugend und des sozialistischen Jugendverbandes im Kampf für den Sozialismus analysiert und bestimmt“ und hieraus Einzelmaßnahmen entwickelt. Die Ansprüche der J.-Politik der DDR beruhen auf der marxistisch-leninistischen Theorie einerseits und der von ihr geleiteten Analyse der konkreten gesellschaftlichen Situation andererseits. Danach wird die erzieherische Funktion des sozialistischen Staates als eine seiner wichtigsten bezeichnet; die Interessen der J. gelten als in denen von Staat und Gesellschaft aufgehoben bzw. als mit ihnen identisch. Jeglicher Generationenkonflikt sei „aufgrund der Übereinstimmung in den grundlegenden Lebensinteressen und der gemeinsamen sozialistischen Ideale“ ausgeschlossen (Siegfried Lorenz in der Volkskammer, anl. der Beratung des 3. J.-Gesetzes. Junge Welt 18. Jg. 1974, Nr. 26 B, S. 4). Damit ist J. (in erster Linie) „allseitig zu beeinflussender“ Erziehungsgegenstand, wobei sich die ihr gestellten Aufgaben, aus den gesamtgesellschaftlichen Zielen ergeben, der Beitrag der J. zur Lösung ihrer Aufgaben, jedoch in jugendspezifischer Weise, in eigenen Formen und mit eigenen Methoden geleistet werden kann und soll. Die Grundsätze der J.-Politik der SED sind im J.-Gesetz zusammengefaßt. Das Gesetz über die Teilnahme der Jugend an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und über ihre allseitige Förderung in der DDR (Jugendgesetz) vom 28. 1. 1974 löste das am 8. 5. 1964 in Kraft getretene Gesetz über die Teilnahme der Jugend der DDR am Kampf um den umfassenden Aufbau des Sozialismus und die allseitige Förderung ihrer Initiative bei der Leitung der Volkswirtschaft und des Staates, in Beruf und Schule, bei Kultur und Sport ab, dessen Vorgänger das Gesetz über die Teilnahme der Jugend am Aufbau der DDR und die Förderung der Jugend in Schule und Beruf, bei Sport und Erholung vom 8. 2. 1950 war. Ziel des (3.) J.-Gesetzes ist die „Förderung der Jugend“ und die „Gewährleistung ihrer Teilnahme an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft“. Es weist in seinen 10 Abschnitten den Hauptgruppen der J.-Bevölkerung, den Berufstätigen, den Schülern, den Lehrlingen, den Studenten und den Soldaten, Reservisten und in der vormilitärischen Ausbildung Befindlichen sowie den verantwortlichen Leitern der Staats- und Wirtschaftsorgane und der FDJ Rechte und Pflichten zu. Schwerpunkte des Gesetzes sind: 1. Die Erziehung der J. zu „sozialistischen Persönlichkeiten“, gekennzeichnet durch Wissen und Können sowie durch eine Reihe näher angegebener staatsbürgerlicher, sozialer und Arbeitstugenden, 2. der Beitrag der J. zur Steigerung der Arbeitsproduktivität in speziellen „jugendgemäßen“ Kooperationsformen. Diese Zielsetzungen sind gekoppelt 3. mit einer Reihe sozial-, gesundheits- und bildungspolitischer Maßnahmen, die der J. zugute kommen sollen, und 4. einer Erweiterung der Zuständigkeiten der FDJ als Vertretung der J. in Schule, Hochschule, Betrieb und Staat. Das Gesetz weist der J.-Organisation der SED eine zentrale Rolle in der J.-Politik zu. Es spiegelt die Schwerpunkte der DDR-Politik nach dem VIII. Parteitag der SED wider (verstärkte Zusammenarbeit mit der UdSSR, verbesserte Versorgung der Bevölkerung, Verstärkung der politisch-ideologischen Erziehung) und setzt den Staatsratsbeschluß vom 31. 3. 1967 „Jugend und Sozialismus“ sowie eine Reihe von Einzelregelungen außer Kraft, wahrt jedoch den Rahmen des Kommuniqués des Politbüros des ZK der SED zu Problemen der Jugend in der DDR: „Der Jugend Vertrauen und Verantwortung“ (J.-Kommuniqué vom 21. 3. 1963). Die darin enthaltenen Vorstellungen zur Förderung des Leistungsstrebens, zur politisch-ideologischen Erziehung, zur Erhöhung der schulischen und beruflichen Anforderungen, zu den Aufgaben der staatlichen und Wirtschaftsleiter gegenüber der J., zu den Problemen der in der Landwirtschaft Tätigen, zur Freizeitgestaltung sowie zur J.-Forschung und zur wissenschaftlichen Begründung der jugendpolitischen Maßnahmen bilden Grundlage und Richtschnur auch des 3. J.-Gesetzes der DDR. Die Leitung der staatlichen Aufgaben der J.-Politik liegt „in Durchführung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse im Auftrag der Volkskammer“ beim Ministerrat und dessen Amt für J.-Fragen. Das AfJ. ist „dem vom Ministerrat beauftragten Stellv. des Vors, des Ministerrates unmittelbar unterstellt“ und verantwortlich für die gesamte J.-Arbeit. Er ist federführend für den J.-Etat, hat wesentliches Mitspracherecht bei der J.-Gesetzgebung und ist wissenschaftsleitendes Organ der Jugendforschung (Leiter des AfJ.: Hans Jagenow). Die J.-Politik ist mit dem ZR der FDJ abzustimmen, der auch berechtigt ist, Vorschläge für Beschlüsse und Verordnungen [S. 442]zur J.-Politik und zur Berufung des Leiters des AfJ. einzureichen. Auf örtlicher und regionaler Ebene sind die Volksvertretungen bzw. die staatlichen und Wirtschaftsleitungen in Abstimmung mit den Vorschlags- und kontrollberechtigten FDJ-Leitungen für die Planung, Durchführung und Kontrolle der jugendpolitischen Maßnahmen verantwortlich. III. Beteiligung der Jugend am öffentlichen Leben Als Erfolg der J.-Politik gilt die Teilnahme der Jugend am öffentlichen Leben auf der Grundlage des auf 18 bzw. 21 Jahren festgelegten Mündigkeits- und Wahlberechtigungsalters und des vorwiegend über die Mitarbeit in der FDJ angebotenen Kontroll-, Mitsprache- und Vertretungsrechts im politisch-staatlichen und wirtschaftlichen Bereich, dessen formale Voraussetzung die Bestimmung des Art. 20,3 der Verfassung von 1968 ist. Dort heißt es: „Die Jugend wird in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Entwicklung besonders gefördert. Sie hat alle Möglichkeiten, an der Entwicklung der sozialistischen Ordnung verantwortungsbewußt teilzunehmen.“ So waren 1970/71 im Alter von unter 26 Jahren: 31 von 500 Abgeordneten der Volkskammer, 374 von 2.840 Abgeordneten der Bezirkstage, 2.746 von 17.214 Mitgliedern der Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen, 18.965 von 180.890 Mitgliedern der Gemeindevertretungen und 439 von 3.000 Mitgliedern der Stadtbezirksversammlungen. 1973 gab es ca. 400 Bürgermeister im Alter bis zu 30 Jahren. Im Bereich der Wirtschaft waren 1973 4.000 Jugendliche in der Industrie und 4.600 in der Landwirtschaft im Alter bis zu 30 Jahren mit leitenden Funktionen betraut. Unter 25 Jahren waren (1972) 13,8 v. H. aller Gewerkschaftsgruppenfunktionäre und 8,6 v. H. aller Mitglieder der ständigen Produktionsberatungen (FDGB). Im selben Jahr wirkten über 30.000 FDJ-Kontrollposten im Kontrollsystem der Arbeiter- und Bauern-Inspektion mit. IV. Bildungspolitik Als Erfolge der J.-Politik gelten ferner: 1. Beseitigung von Bildungsbarrieren durch die Schaffung der Einheitsschulen und von Zentralschulen auf dem Lande und die Einführung der 10klassigen obligatorischen Oberschule (Einheitliches sozialistisches Bildungssystem). 2. Abbau der beruflichen Benachteiligung der Mädchen und Frauen. V. Jugend in Ausbildung und Beruf Zu den Gebieten der J.-Politik zählen auch: J.-Arbeitsschutz, J.-Förderungsplan und der Beitrag der J. zur Steigerung der Arbeitsproduktivität. Auf arbeitsrechtlichem Gebiet konkretisierte sich die J.-Politik der SED zunächst in dem bereits im Arbeitsgesetz vom 19. 4. 1950 niedergelegten und in Art. 24 der Verfassung von 1968 ebenfalls enthaltenen Prinzip, daß Jugendliche das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeitsleistung haben. Ferner gelten für Jugendliche besondere Arbeitsschutzanordnungen und Arbeitszeitregelungen. Bedeutsamer sind die über diese Maßnahmen hinausgehenden Bestimmungen zur beruflichen Ausbildung und vor allem die spezifischen Förderungsmaßnahmen, die im J.-Gesetz und im Gesetzbuch der Arbeit angeordnet werden. In jährlich zwischen Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) und Betriebsleiter unter aktiver Beteiligung der FDJ im Rahmen des Betriebskollektivvertrages abzuschließenden J.-Förderungsplänen, die zugleich eine Reihe betrieblicher und staatlicher Maßnahmen zugunsten der J. enthalten (Weiterqualifizierung, J.- und Sporteinrichtungen usw.), soll die J. angehalten werden, ihren Beitrag zur Steigerung der Produktivität zu leisten. VI. Jugendförderungspläne Die J.-Förderungspläne wurden am 4. 2. 1954 durch die 5. AO zum (1.) J.-Gesetz von 1950 eingeführt. Sollten sie anfänglich der beruflichen und kulturellen Förderung der J. dienen, so bestimmte die AO des 1. Stellv. des Ministerrates für den J.-Förderungsplan im Jahre 1963, es sei die Arbeit in Jugendbrigaden, J.-Abteilungen, J.-Schichten und anderen ständigen und zeitweiligen J.-Kollektiven die „beste, tausendfach bewährte Form für die Förderung der Initiative und für die sozialistische Entwicklung unserer Jugend“. Der J.-Förderungsplan beruht seit seiner Verkündung auf §~55 des J.-Gesetzes. Alljährlich wird die Rahmen-VO der Regierung, die auch die Finanzierung des J.-Förderungsplans ordnet, ergänzt durch örtliche J.-Förderungspläne in den Betrieben, LPG, Städten und Gemeinden. Daran wirken neben der FDJ die Volksvertretungen, Betriebsleitungen, die Leitungen des FDGB, des DTSB und der GST mit. Die J.-Förderungspläne sind Teil der Gesamtplanung der Betriebe, Kreise und Gemeinden. Allerdings werden sie z. T. immer noch als bloßes „Anhängsel“ der Planung betrachtet. Der J.-Förderungsplan regelt insbesondere die Teilnahme der J. am sozialistischen Wettbewerb in speziellen, „jugendgemäßen“ Formen. VII. Berufswettbewerb und Masseninitiativen Bestandteil des sozialistischen Wettbewerbs ist der von der Betriebsleitung und der Berufsschule in Zusammenarbeit mit FDJ und FDGB organisierte Berufswettbewerb der Lehrlinge. Seine Ziele sind der nachweisbare Erwerb guter beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten, die abrechenbare Mitarbeit an der Erreichung der betrieblichen Planziele und „gesellschaftliches Verhalten und gesellschaftliche Tätigkeit“ auf der Basis der schulischen Lehrpläne, der betrieblichen Planung und der Zielsetzungen und Vorgaben der FDJ. Hervorragende Leistungen wer[S. 443]den durch staatliche Auszeichnungen anerkannt. 96 v. H. der Lehrlinge nahmen 1972 am Berufswettbewerb teil. Bestandteil des sozialistischen Wettbewerbs sind auch die von der FDJ ausgelösten „Masseninitiativen der werktätigen Jugend zur Erfüllung und Übererfüllung der Fünfjahr- und Jahrespläne“, so etwa die FDJ-Aktion „Zulieferindustrie“ des Jahres 1971, die der Gewinnung zusätzlicher Arbeitskräfte für diesen Wirtschaftszweig diente, oder die FDJ-Aktion „Materialökonomie“ 1973, die der Volkswirtschaft u. a. 42.967 t Stahlschrott zuführte. VIII. Jugendkollektive, Jugendbrigaden und Jugendobjekte Der nach Umfang und Bedeutung wichtigste Bestandteil des Beitrags der werktätigen J. zur Lösung der betrieblichen und der gesamtgesellschaftlichen Aufgaben ist die Arbeit in den J.-Kollektiven, die als J.-Brigaden, J.-Objekte, Klubs junger Neuerer, J.-Meisterbereiche, J.-Abteilungen, J.-Schichten usw. bezeichnet werden. J.-Brigaden (1972: 16.634 mit 211.428 Mitgliedern) sind Kollektive junger Werktätiger (in der Regel und im Durchschnitt 10–15 Mitglieder), deren Mehrheit nicht älter als 26 Jahre und deren Kern die FDJ-Gruppe sein soll. Die Altersabgrenzung des J.-Gesetzes gab einige Probleme auf, die der Zentralrat der FDJ mit dem Hinweis auf die Förderungsabsichten des Gesetzes (Unterstützung und Anleitung der jungen Werktätigen durch die älteren, erfahrenen) beantwortete. Die Brigaden arbeiten über längere Zeit an einer fest umrissenen betrieblichen Aufgabe; daneben haben sie eine (selbst-)erzieherische Funktion bis in die Freizeit ihrer Mitglieder hinein. 1972 bewarben sich 80 v. H. der J.-Brigaden um den Titel „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“. Daneben kann der Titel „Hervorragendes Jugendkollektiv der DDR“ als staatliche Auszeichnung verliehen werden. Auch die Leistungen einzelner im sozialistischen Wettbewerb, bei der Entwicklung und Anwendung neuer Arbeitsmethoden und in der Neuererbewegung (s. u.), aber auch auf politischem und militärischem Gebiet, werden ausgezeichnet. Die FDJ verleiht in der Regel an ihrem Jahrestag (7. 3.), sonst anläßlich der MMM (s. u.) oder unmittelbar nach Vollbringung hervorragender Leistungen den Titel „Jugendaktivist“ (erstmals 1949). Für besonders hohe Leistung wird die staatliche Auszeichnung „Hervorragender Jungaktivist“ verliehen. J.-Meisterbereiche und J.-Abteilungen (1972: 1808 mit 35.346 Mitgliedern) entsprechen im wesentlichen den J.-Brigaden. J.-Objekte sind „exakt meß- und abrechenbare, zeitlich begrenzte Aufgaben, die einem Kollektiv junger Menschen zur Lösung übertragen werden“. Sie unterscheiden sich von anderen vor allem dadurch, daß sie als Schwerpunkte der FDJ-Arbeit gelten und nur Jugendliche beteiligt sind. Hinsichtlich Arbeitsorganisation und Stellung zu den wirtschaftsleitenden Organen gibt es keine Unterschiede zu anderen industriellen oder sonstigen Vorhaben. 1972 gab es 35.755 J.-Objekte, an denen 418.067 überwiegend jugendliche Werktätige, Lehrlinge und Schüler arbeiteten. Vorwiegend handelt es sich um Produktionsaufgaben (im weitesten Sinne), doch werden auch J.-Objekte in der NVA genannt. Mitarbeiterzahl, Anspruchsniveau, wirtschaftliche Bedeutung und organisatorische Einordnung der J.-Objekte sind recht unterschiedlich, doch zielen sie insgesamt auf die Bewältigung betrieblicher und volkswirtschaftlicher Schwerpunktaufgaben ab. So wurde 1967 auf Vorschlag des VIII. Parlaments der FDJ der Bau des Kernkraftwerks Nord zum zentralen J.-Objekt erklärt. Nach dem VIII. Parteitag der SED wurden 3.800 J.-Objekte zur „gezielten Erhöhung der Konsumgüterproduktion“ ins Leben gerufen, darunter 70 auf Vorschlag des Ministerrates gebildete „Kreisjugendobjekte Konsumgüterindustrie“. Der verbesserten Versorgung der Bevölkerung dienen auch (1972) über 8.000 neu eingerichtete J.-Objekte zum Um- und Ausbau von Wohnungen. Anfang 1973 trugen 2.786 „Jugendobjekte der Deutsch-Sowjetischen Freundschaft“ zur Erfüllung der Exportverpflichtungen der DDR bei. Im Bereich der Landwirtschaft wurde das J.-Objekt „Zentrale Erntetechnik“ mit 100 Mähdreschern und den zugehörigen Wartungseinrichtungen zum zentralen Einsatz in den Ernteschwerpunkten eingerichtet. Wichtige Meliorationsvorhaben werden als Bezirksjugendobjekte durchgeführt. Dazu werden 40.000 Schüler und Studenten in Ferienlagern zusammengefaßt und ihnen die Bezirks-, Kreis- und wichtigen örtlichen Meliorationsvorhaben als J.-Objekte übergeben. In der Landwirtschaft selbst bestanden 1973 7.202 J.-Objekte, davon 119 in industriemäßigen Anlagen der Tierproduktion. Doch kann auch die bloße Wartung und Bedienung eines Traktors oder Mähdreschers durch eine Gruppe junger Genossenschaftsbauern oder Landarbeiter als J.-Objekt gelten. Ziel ist es, in jeder ländlichen FDJ-Grundorganisation (FDJ) ein J.-Objekt zur Intensivierung der Landwirtschaft und zur Einführung industriemäßiger Produktionsmethoden einzurichten. Zu den J.-Objekten zählen auch (1973) 3.603 Vorhaben der älteren Schüler im Rahmen der Bewegung „Mach mit — schöner unsere Schulen“. Eine Vorstufe sind die (1973) 18.766 „Pionierobjekte“ der Schüler unter 14 Jahren, die dem gleichen Zweck dienten. IX. Jugendneuererbewegung und Messe der Meister von Morgen Die J.-Neuererbewegung ist Teil der allgemeinen Neuererbewegung, in deren Rahmen auch die beteiligten Jugendlichen ihre Vorschläge, Verbesserungen und Erfindungen einreichen. Doch mit dem Unterschied, daß ihre Neuerungen alljährlich auf den [S. 444]Messen der Meister von Morgen (MMM) ausgestellt werden, und zwar zunächst auf Betriebsebene, danach in einem Auswahlverfahren auf der Kreis- und Bezirksebene. Die jeweils besten Ergebnisse werden prämiiert. Höhepunkt der MMM-Bewegung ist die jährlich stattfindende Zentrale Messe der Meister von Morgen (erstmals im Oktober 1958 in Leipzig). Der Leiter des Amtes für J.-Fragen und der Vorsitzende der staatlichen Plankommission geben zu Beginn jedes Jahres eine Richtlinie über die Weiterführung der MMM heraus. Veranstalter der Zentralen MMM ist eine Messeleitung mit dem Leiter des Amtes für J.-Fragen an der Spitze, Veranstalter der Bezirks- und Kreismessen sind die Räte der Bezirke und Kreise. Auch die MMM-Bewegung wird entscheidend von der FDJ (sowie vom FDGB, der Kammer der Technik, der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft als weiteren „gesellschaftlichen Trägerorganisationen“) bestimmt. Hatte die MMM-Bewegung anfangs eher den Charakter einer Hobby- und Bastelschau, so gelten die von den Beteiligten entwickelten Neuerungen heute als „planmäßige und planbare Beiträge zur Entwicklung von Wissenschaft und Technik“. Neuerungen werden aufgrund von Neuerungsvereinbarungen im Rahmen der J.-Förderungspläne entwickelt, und zwar zu über 95 v. H. von Kollektiven. 1972 gab es 10.963 Messen der unteren Ebene (Betriebe und Schulen) mit 281.796 Exponaten und 1023.548 Teilnehmern, zur Hälfte Schüler. Die hohe Teilnehmerzahl läßt auf das unterschiedliche Anspruchsniveau der Exponate und auf unterschiedliche Grade der Mitwirkung der Teilnehmer an der Realisierung der Neuerung schließen. Vermutlich sind in der 1~Mill. Neuerer auch die nur mit Teilaufgaben Befaßten enthalten. Auf der Zentralen MMM 1972 wurde eine Auswahl von 1093 Exponaten präsentiert, erstellt von 20.524 Teilnehmern. Kern der MMM-Bewegung sind Arbeitskollektive, die als „Klubs Junger Neuerer“, „Klubs Junger Techniker“ oder als „Forschungsgemeinschaften“ bezeichnet werden. 1972 bestanden (ohne die Bereiche Hoch- und Fachschulwesen und Volksbildung) 10.215 solcher Kollektive. Im gleichen Jahr beteiligten sich über 51.000 Studenten und junge Wissenschaftler an der MMM-Bewegung. Ihre Neuerungen werden auf der „Zentralen Leistungsschau der Studenten und jungen Wissenschaftler“ präsentiert. Die Vorhaben der MMM-Bewegung gelten z. Z. vornehmlich der Rationalisierung, der Materialökonomie, der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes, der industriemäßigen Produktion in der Landwirtschaft und der Rationalisierung der Lehr- und Lernprozesse (z. B. auch in der Ausbildung der NVA). Zwischen den verschiedenen Varianten von J.-Kollektiven gibt es keine starren Grenzen. Eine vereinbarte Neuerung kann als J.-Objekt realisiert werden, oder innerhalb einer J.-Brigade entsteht ein Neuererkollektiv, um ein anstehendes Problem zu lösen. Die genannten Zahlen zeigen daher nur die Größenordnungen an. Danach sind die „Klubs Junger Techniker“ usw. eher Angelegenheit einer technisch-wissenschaftlichen Elite, während die Mitarbeit an J.-Objekten und in der Neuererbewegung zur Aufgabe immer größerer Teile der schulischen und berufstätigen J. wird: 1968 gab es 8.400 J.-Brigaden und 12.044 J.-Objekte; für 1972 lauten die Zahlen: 16.634 bzw. 35.755; Anfang 1974: 22.600 bzw. 65.000. Die MMM-Bewegung wuchs zwischen 1970 und 1972 um ca. 400.000 Teilnehmer. Insgesamt dienen die J.-Kollektive vornehmlich der individuellen und vor allem gesellschaftlichen Leistungs- und Effektivitätssteigerung. Sie wurden daher vom Amt für J.-Fragen als eine „durch die FDJ organisierte Aktivität junger Menschen“, von der FDJ selbst als „neue Führungsmethode“ bezeichnet. Andererseits bestätigen empirische Untersuchungen des Zentralinstituts für J.-Forschung und andere Erhebungen den tendenziell positiven Einfluß der J.-Kollektive auf Kenntnisse, Arbeitshaltung, Selbstvertrauen und Selbständigkeit der Mitglieder. X. Sozialpolitische Maßnahmen Als Erfolge der sozialistischen J.-Politik gelten ferner die sozialpolitischen Maßnahmen zur Förderung junger Ehen, für Studenten und Lehrlinge sowie für junge Mütter wie: Geburtenbeihilfe, Arbeitszeit- und Urlaubsregelung, Gewährung von Krediten und der mit der Geburt von Kindern verbundene Krediterlaß, Schulspeisung (tägl. 1,5 Mill. Portionen zum Preise von 0,50 Mark), Stipendien für 90 v. H. der Studenten, Internatsplätze und finanzielle Förderung für Studentinnen mit Kind. Ferner die Maßnahmen und Erfolge auf dem Gebiete des Sports, der Wehrerziehung und der Kulturpolitik. XI. Jugendweihe und Arbeiterweihe Alle Maßnahmen der J.-Politik im Bildungs- und Ausbildungssektor, in der Arbeitswelt, auf dem Gebiete der Sozial-, Sport-, Wehr- und Kulturpolitik sind eng verknüpft mit dem Grundziel der „Entwicklung und Festigung des sozialistischen Bewußtseins“. Dieser Zielsetzung dienen auch zwei spezielle Formen politisch-moralischer Erziehung: die Jugendweihe und die Arbeiterweihe. J.-Weihen wurden erstmals im Frühjahr 1955 durchgeführt. Die Teilnahme ist freiwillig; 1968 nahmen bereits über 85 v. H. der Achtkläßler daran teil. Markiert die J.-Weihe die „Aufnahme in das aktive gesellschaftliche Leben“, so wird seit kurzem auch die Aufnahme der Lehrlinge in das Betriebskollektiv in „würdiger Form gestaltet“. Das Facharbeiterzeugnis, der erste Arbeitslohn, der Betriebsausweis, [S. 445]gelegentlich auch ein Satz Werkzeuge und eine Urkunde über die Zugehörigkeit zur Arbeiterklasse werden in einer Feierstunde, die teilweise nach sowjetischem Vorbild als Arbeiterweihe bezeichnet wird, von Aktivisten oder Arbeiterveteranen überreicht. Die jungen Facharbeiter geloben, „durch ihre Arbeitstaten den revolutionären Arbeitsruhm des Betriebes (Kombinates, der Brigade usw.) zu mehren“. Mit Hilfe dieser Weihen sucht die SED die Herausbildung sozialistischen Bewußtseins bei den Jugendlichen zu fördern und damit das Hauptziel ihrer politisch-ideologischen Erziehung in den Schulen und Universitäten sowie den Schulungsveranstaltungen von FDJ und JP zu unterstützen. XII. Jugendhilfe Derartige emotionalisierende Praktiken, die Betonung der Notwendigkeit, die politisch-moralische Erziehung weiterhin zu verstärken und die der J.-Forschung zugewiesenen Aufgaben lassen die Grenze der gegenwärtigen jugendpolitischen Konzeption erkennen. Diese werden deutlich angesichts der unbewältigten J.-Kriminalität und anhand der die allgemeine J.-Politik flankierenden Einrichtung der J.-Hilfe. „Jugendhilfe umfaßt die rechtzeitige korrigierende Einflußnahme bei Anzeichen der sozialen Fehlentwicklung und die Verhütung und Beseitigung der Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen, die vorbeugende Bekämpfung der Jugendkriminalität, die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Minderjährigen sowie die Sorge für elternlose und familiengelöste Kinder und Jugendliche“ (Jugendhilfe-VO vom 3. 3. 1966, §~1, GBl. II, S. 215). Damit umfaßt die J.-Hilfe der DDR die nach westdeutschem Sprachgebrauch unter dem Begriff J.-Fürsorge zusammengefaßten Aufgaben, nicht aber die J.-Pflege und die J.-Sozialarbeit. Die Organe der J.-Hilfe werden tätig, „wenn trotz gesellschaftlicher Unterstützung der Erziehungsberechtigten die Gesundheit oder die Erziehung und Entwicklung Minderjähriger gefährdet sind, wenn für Minderjährige niemand die elterliche Sorge ausübt oder wenn sie in gesetzlich besonders bestimmten Fällen die Interessen Minderjähriger vertreten müssen“. Organe der J.-Hilfe sind a) die Abt. J.-Hilfe und Sonderschulwesen im Ministerium für Volksbildung, die Referate J.-Hilfe in den Abt. Volksbildung der Bezirke, Kreise, Stadtkreise und Stadtbezirke, die J.-Kommissionen bei den Räten der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden, b) der Zentrale J.-Ausschuß beim Ministerium für Volksbildung, die J.-Ausschüsse bei den Räten der Bezirke, Kreise, Stadtkreise und Stadtbezirke, c) die Vormundschaftsräte bei den Räten der Kreise, Stadtkreise und Stadtbezirke. Die ehrenamtliche Arbeit hat auf dem Gebiet der J.-Hilfe große Bedeutung. Die J.-Helfer sowie die Mitglieder der J.-Hilfeausschüsse und der Vormundschaftsräte werden durch die Organe der Verwaltung berufen. Die J.-Hilfekommissionen setzen sich aus den ehrenamtlich tätigen J.-Helfern zusammen. J.-Helfer und J.-Hilfekommissionen werden betreuend, helfend, kontrollierend, gutachtlich und sichernd tätig. Außerdem wirken sie mit bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern, bei der Vorbereitung der Annahme an Kindes Statt, bei den Vorbereitungen zur Regelung der Unterhaltsansprüche Minderjähriger und ähnlichem. Die Vormundschaftsräte haben die Organe, Einrichtungen und Bürger, die für die Sicherung der sozialistischen Erziehung von elternlosen oder familiengelösten Minderjährigen verantwortlich sind, zu beraten, anzuleiten und zu kontrollieren. Die Organe der J.-Hilfe bei den Räten der Kreise (Stadtkreise, Stadtbezirke) entscheiden durch Beschluß über Maßnahmen zur Erziehungshilfe (z. B. Klage auf Entzug des Erziehungsrechts nach §~51 Abs.~1 des Familiengesetzbuches, Zuführung des Kindes zum Erziehungsberechtigten), des Vormundschaftswesens (z. B. Anordnung der Vormundschaft und Pflegschaft) und über den Rechtsschutz für Minderjährige (z. B. für die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft). Die Zuständigkeit ist dabei zwischen dem J.-Hilfeausschuß und dem Referat J.-Hilfe geteilt. 1969 waren in der J.-Hilfe tätig: 1200 hauptamtliche J.-Fürsorger (ohne Heimerzieher) und ca. 40.000 ehrenamtliche Helfer. Daten über den gegenwärtigen Umfang der J.-Hilfetätigkeit liegen nicht vor. 1965 wurden 85.000 Minderjährige betreut aus Gründen sozialer Fehlentwicklung oder unzureichender häuslicher Verhältnisse, 20.500 Kinder standen unter vormundschaftsrechtlicher Sorge, und in mehr als 90.000 Fällen bestand eine „Beistandschaft“ zur Wahrnehmung materieller Interessen der Kinder und Jugendlichen. Der Leiter der Abt. J.-Hilfe und Sonderschulwesen im Ministerium für Volksbildung und Vorsitzende des Zentralen J.-Hilfeausschusses, Eberhard Mannschatz, wies 1968 darauf hin, daß „trotz allgemeiner Festigung des sozialistischen Bewußtseins“ die „zahlenmäßige Ausdehnung der Jugendhilfefälle eine relative Konstanz“ aufweise, ähnlich der Kriminalitätsentwicklung (Jugendkriminalität). Hierbei sei eine Zunahme debiler und neurotisch gestörter Kinder festzustellen. Die Anzahl der von der J.-Hilfe betreuten Familien lag nach Mannschatz (1967) nur wenig über 1 v. H. aller Familien mit Kindern, sog. Beratungsfälle eingeschlossen. Maßnahmen der J.-Hilfe (z. B. Auferlegung besonderer Pflichten, Anordnung der Heimerziehung) beträfen jährlich etwa 0,3 v. H. der Familien mit Kindern (Familien mit Kindern unter 17 J. 1971: 2.447.417). 1973 schrieb B. Bittighöfer, Dozent am Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED, in der Zeitschrift „Jugendhilfe“ (11. Jg. 1973, Nr. 1, S. 6), man mache [S. 446]„immer wieder die Erfahrung, daß nicht wenige Jugendliche, besonders wenn sie die Schule verlassen und in das Berufsleben eintreten, nicht genügend auf die praktische Konfrontation mit den Problemen und Widersprüchen vorbereitet sind, die bei der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft, insbesondere bei der Herausbildung der sozialistischen Lebensweise und Moral, auftreten“. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 440–446 Jüdische Gemeinden A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Jugendarbeit
Jugend (1975) Siehe auch die Jahre 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Begriff, Umfang, Zusammensetzung Der Begriff J. ist mehrdeutig. Sprachgebrauch und Recht unterscheiden zwischen den bis zu 14jährigen Kindern, den über 14jährigen Jugendlichen und Heranwachsenden (der J. im engeren Sinne) und den volljährigen Erwachsenen. Das J.-Gesetz der DDR stellt dagegen ab auf die Gesamtheit der unter 25jährigen (bei Angaben für die Altersstruktur der Volksvertretungen werden in der…