DDR A-Z 1975

Sorben (Minderheitenpolitik) (1975)

Siehe auch: Sorben: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Sorben (Minderheitenpolitik): 1979 1985 Wenden: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 In der DDR existiert als nationale Minderheit lediglich die kleine Volksgruppe der S. („Serbja“, Wenden) im Gebiet um Bautzen, Hoyerswerda und im Spreewald. Art. 40 der Verfassung der DDR (unverändert in der Fassung vom 7. 10. 1974) garantiert „Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik sorbischer Nationalität … das Recht zur Pflege ihrer Muttersprache und Kultur“ und verspricht bei der Ausübung dieses Rechtes die Förderung des Staates. Die Gewährung weitgehender kultureller Autonomie bei Verweigerung politischer Sonderrechte war kennzeichnend für die Nationalitätenpolitik der SED, die in der Vergangenheit sowohl von der ČSSR wie Jugoslawien aufmerksam beobachtet worden ist (die S. gelten als verwandt mit den Westslawen und den Serben). Bereits am 23. 3. 1948 wurde vom sächsischen Landtag ein S.-Gesetz und am 12. 9. 1950 das Gesetz zum Schutze der niederlausitzischen Bevölkerung und ihrer Kultur beschlossen. Beim Ministerium für Kultur gibt es einen Beirat für S.-Fragen; 4 S. gehören der Volkskammer an. Die S. haben eine von der SED kontrollierte Heimatbewegung (eine Art Minderheitenparlament), die Domowina; sie verfügen über den VEB Domowina-Verlag, eine Tageszeitung „Nowa Doba“ („Neue Zeit“) und eine Wochenzeitung „Nowy Casnik“. Der Sender Cottbus strahlt nur wenige Sendungen in sorbischer Sprache aus. Ein „Institut für sorbische Volksforschung“ wird von der Akademie der Wissenschaften der DDR betreut; an der Leipziger Karl-Marx-Universität besteht ein Sorbisches Institut, und neben einigen weiteren Instituten gibt es in Bautzen und Cottbus sorbische Oberschulen, in Drosta (Krs. Bautzen) eine Sorbische Heimvolkshochschule, in Bautzen ein zweisprachiges Deutsch-Sorbisches Volkstheater. Die Zweisprachigkeit in amtlichen Veröffentlichungen und Beschilderungen wird durchgehend praktiziert. Im Schriftstellerverband der DDR gibt es einen Arbeitskreis sorbischer Schriftsteller, und die Zeitschrift „Neue Deutsche Literatur“ bringt gelegentlich eine Auswahl sorbischer Literatur in deutscher Übersetzung. In Abständen von mehreren Jahren findet ein „Festival der sorbischen Kultur“ statt. Durch Errichtung größerer Industriebetriebe im Gebiet der S. dürften langfristig ihre homogenen Siedlungsräume aufgelöst werden und fortschreitende Assimilation [S. 771]mit der deutschen Bevölkerung unvermeidlich sein. Statistische Angaben über die zahlenmäßige Größe dieser Volksgruppe werden von der DDR nicht mehr gemacht; westliche Schätzungen schwanken zwischen 35.000 und 70.000 Personen, die sich zum wendischen Volkstum bekennen bzw. sorbischer Nationalität sind. Einheitliches sozialistisches Bildungssystem, VIII. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 770–771 Sonderschulen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Sorgerecht

Siehe auch: Sorben: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Sorben (Minderheitenpolitik): 1979 1985 Wenden: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 In der DDR existiert als nationale Minderheit lediglich die kleine Volksgruppe der S. („Serbja“, Wenden) im Gebiet um Bautzen, Hoyerswerda und im Spreewald. Art. 40 der Verfassung der DDR (unverändert in der Fassung vom 7. 10. 1974) garantiert „Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik sorbischer…

DDR A-Z 1975

Demokratischer Frauenbund Deutschlands (DFD) (1975)

Siehe auch: Demokratischer Frauenbund Deutschlands: 1963 Demokratischer Frauenbund Deutschlands (DFD): 1965 1966 1969 1979 1985 Einheitliche Massenorganisation der Frauen der DDR; vereint Frauen aller Bevölkerungskreise, unabhängig von Parteizugehörigkeit und Weltanschauung; die hauptamtlichen Funktionäre sind allerdings überwiegend SED-Mitglieder. In der Volkskammer der DDR stellt der DFD eine eigene Fraktion (30 Mitgl.). Hervorgegangen aus den am 30. 10. 1945 gegründeten antifaschistischen Frauenausschüssen; am 8. 3. 1947 in Ost-Berlin gegr. (8. März = Internationaler Frauentag; im August 1910 während der II.~Internationalen Sozialistischen Frauenkonferenz in Kopenhagen auf Antrag von Clara Zetkin als internationaler Kampftag der Frauen für Gleichberechtigung, Frieden und Sozialismus proklamiert). In der Bundesrepublik Deutschland wurde der DFD am 8. 3. 1951 gegr., am 10. 4. 1957 jedoch verboten. Die Mitgliederzahlen für 1973 lauten: 1,3 Mill. Mitglieder (= 14,2 v. H. der weiblichen DDR-Bevölkerung), davon sind 71,2 v. H. berufstätige Frauen und 28,8 v. H. Hausfrauen. Der Aufbau gestaltet sich nach dem Territorialprinzip entsprechend dem der SED: 16.700 Gruppen (1973) in Wohngebieten und Gemeinden, Orts-, Kreis- und Bezirksorganisationen, zentrale Leitungsorgane. Struktur der zentralen Organe: Der Bundeskongreß (höchstes Organ) tagt in der Regel alle 4 Jahre. Der 8. Bundeskongreß wurde im Juni 1964 erstmals nicht mehr nur als Kongreß des DFD, sondern als 1.~Frauenkongreß der DDR, der 9. Bundeskongreß im Juni 1969 als 2. Frauenkongreß der DDR abgehalten. Der 10. Bundeskongreß fand wieder als DFD-Kongreß im Februar 1975 statt, an dem ca. 800 Delegierte der 1,3 Mill. Mitglieder teilnahmen. Der Bundeskongreß wählt den Bundesvorstand, die Vorsitzende und die stellv. Vorsitzenden. Der Bundesvorstand (höchstes leitendes Organ zwischen den Kongressen) tagt in der Regel alle 4 Monate; er wählt aus seiner Mitte das Präsidium (verantwortliches Organ zwischen den Tagungen des Bundesvorstandes) und das Sekretariat (operatives Organ des Bundesvorstandes, wird von der Vorsitzenden geleitet). Vorsitzende des Bundesvorstandes des DFD ist seit dem 11. 9. 1953 Ilse Thiele. Funktionärorgan des DFD: „Lernen und Handeln“ (erscheint 14täglich). Zu den Aufgaben des DFD gehört: Politisch-ideologische Arbeit unter den Frauen, Heranführung der Frauen aller Bevölkerungsschichten an die aktive Mitwirkung im gesellschaftlichen Leben; Gewinnung der Frauen für die Arbeit in der Produktion; Erleichterung des Lebens der werktätigen Frau. Seit dem 1. Frauenkongreß 1964 geht die Aktivität des DFD weit über den Rahmen der Organisation hinaus und konzentriert sich verstärkt auf die nichtorganisierten und nichtberufstätigen Frauen im Wohngebiet. Entsprechend sind die derzeitigen und zukünftigen Aufgabenschwerpunkte abgesteckt: weitere Festigung der „sozialistischen Überzeugungen der Frauen - besonders der nichtberufstätigen oder in Teilzeit beschäftigten“; Gewinnung weiterer Arbeitskräfte für die Volkswirtschaft aus dem Kreise der Hausfrauen und der nichtberufstätigen Mütter sowie deren Einbeziehung in das politische Leben der Wohngebiete; Entlastung der werktätigen Mütter durch weiteren Ausbau und Verbesserung von Kinder- und Dienstleistungseinrichtungen. Zu den Arbeitsformen des DFD, die speziell für die Wohngebiete entwickelt wurden und auf die nichtberufstätigen Frauen ausgerichtet sind, gehören: Schulung der Frauen in den seit 1967 entstandenen „Frauenakademien“ in Form von Vortragsreihen zu bestimmten politisch-ideologischen, kulturellen und hauswirtschaftlichen Themen mit dem Ziel ihrer nachfolgenden Eingliederung in den Produktionsprozeß; 1970/71 wurden in 390 Frauenakademien 54.000 Frauen in den Wohngebieten der Städte und Dörfer erfaßt. Zur beratenden Unterstützung der berufstätigen Frauen richtet der DFD seit Ende 1971 „Beratungszentren für Haushalt und Familie“ in den Kreisstädten ein: im März 1973 bestanden 190 solcher Zentren. Internationale Aktivitäten des DFD: Seit 18. 5. 1948 gehört der DFD der Internationalen Demokratischen Frauenföderation (IDFF) an; die DFD-Vors. Ilse Thiele ist seit 1964 Vizepräsidentin der IDFF. 1973 unterhielt der DFD Verbindungen zu 111 Frauenorganisationen in 80 Ländern. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 188 Demokratischer Block A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Demokratischer Zentralismus

Siehe auch: Demokratischer Frauenbund Deutschlands: 1963 Demokratischer Frauenbund Deutschlands (DFD): 1965 1966 1969 1979 1985 Einheitliche Massenorganisation der Frauen der DDR; vereint Frauen aller Bevölkerungskreise, unabhängig von Parteizugehörigkeit und Weltanschauung; die hauptamtlichen Funktionäre sind allerdings überwiegend SED-Mitglieder. In der Volkskammer der DDR stellt der DFD eine eigene Fraktion (30 Mitgl.). Hervorgegangen aus den am 30. 10. 1945 gegründeten…

DDR A-Z 1975

1975: Q, R

Qualifizierung Qualität der Erzeugnisse Rahmenkollektivvertrag (RKV) Rat der Gemeinde Rat der Stadt Rat des Bezirkes Rat des Kreises Rat des Stadtbezirks Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) Rat für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft (RLN) Rat für Sozialversicherung Rat für westdeutsche Fragen Rationalisierung Rationalisierungskredite Raumplanung Rechenschaftslegung Rechentechnik Rechnungswesen Rechtsanwaltschaft Rechtsauskunftsstelle Rechtsgutachten Rechtshilfe Rechtshilfeabkommen Rechtspfleger Rechtswesen Redneraustausch Reformismus Regierung Regionalplanung Rehabilitation Rehabilitierungen Reichsbahn Reisebüro der DDR Reiseverkehr Rekonstruktion Relativismus Religionsgemeinschaften und Kirchenpolitik Religionssoziologie Religionsunterricht Rentabilität Renten Rentensparen Rentenversicherung, Freiwillige Rentnerreisen Reparationen Reparaturstützpunkte Reproduktion Republikflucht Reserveoffiziere Reservistenkollektive Resozialisierung Rettungsdienst Revanchismus Revisionismus Revisionskommissionen Revolution RGW Richter Richtsatzplan Richttage RLN Rowdytum Rückführungsbetrag Rückkehrer Rücklagenfonds der Volksvertretungen Rückversicherung Rundfunk Rüstungsproduktion

Qualifizierung Qualität der Erzeugnisse Rahmenkollektivvertrag (RKV) Rat der Gemeinde Rat der Stadt Rat des Bezirkes Rat des Kreises Rat des Stadtbezirks Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) Rat für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft (RLN) Rat für Sozialversicherung Rat für westdeutsche Fragen Rationalisierung Rationalisierungskredite Raumplanung Rechenschaftslegung Rechentechnik Rechnungswesen Rechtsanwaltschaft Rechtsauskunftsstelle …

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Haushaltsausgleich (1975)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Der Begriff H. entspricht dem in der Bundesrepublik Deutschland gebräuchlichen „Finanzausgleich“. Er bezeichnet die Gesamtheit aller finanziellen Maßnahmen, mit denen die Gebietskörperschaften verschiedener Ebenen in den Stand gesetzt werden, die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen vorgegeben sind. In der DDR vollzieht sich der planmäßige H. in drei Formen: 1. Übertragung unmittelbar eigener Einnahmequellen, z. B. auf dem Gebiet der Gemeindesteuern, die von den Räten der Städte und Gemeinden zu erheben sind und dem Gemeindehaushalt zufließen. Typische, den Gemeinden zustehende Einnahmen sind in der DDR z. B. Grundsteuern, Vergnügungssteuer, Hundesteuer, auch Kurtaxen und Kulturabgaben. 2. Beteiligung an den Einnahmen übergeordneter Haushalte in Form fester oder prozentualer Anteile, z. B. der Bezirkshaushalte an den Gesamteinnahmen des Staatshaushalts. 3. Zuweisung von Mitteln aus den übergeordneten an nachgeordnete Haushalte, soweit deren eigene Einnahmen und Beteiligungen für die Deckung der von ihnen zu bestreitenden Aufgaben nicht ausreichen. In bestimmten Fällen kann der Haushaltsausgleich auch in der Abführung von Mitteln aus den Einnahmen eines örtlichen Haushalts an den übergeordneten örtlichen Haushalt (z. B. vom Budget eines Stadtbezirks an das Budget der Stadt) erfolgen. Die genannten drei Grundformen des H. können miteinander kombiniert, sie können auch ausgebaut und ergänzt werden. So sieht ein Beschluß über Maßnahmen zur Erhöhung finanzieller Mittel in Gemeinden und kreisangehörigen Städten zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger vom 30. 8. 1973 vor, ab 1974 den Anteil der Gemeinden und Städte an den Gesamteinnahmen des Staates für jeweils 2 Jahre in gleichbleibender Höhe festzusetzen, um den örtlichen Organen eine längerfristige Disponierung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Der gleiche Beschluß sieht vor, im zentralen Republikhaushalt über die gesetzlichen Zuweisungen an die Gebietseinheiten hinaus jedes Jahr — ab 1974 — einen zusätzlichen „Fonds zur Förderung der Initiative in den Gemeinden und Städten“ zu bilden, der den Gemeinden — unter bestimmten Voraussetzungen — für die Durchführung von Infrastrukturarbeiten überwiesen wird. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 402 Haushaltsaufschläge A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Haushaltsbuch

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Der Begriff H. entspricht dem in der Bundesrepublik Deutschland gebräuchlichen „Finanzausgleich“. Er bezeichnet die Gesamtheit aller finanziellen Maßnahmen, mit denen die Gebietskörperschaften verschiedener Ebenen in den Stand gesetzt werden, die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen vorgegeben sind. In der DDR vollzieht sich der planmäßige H. in drei Formen: 1. Übertragung unmittelbar eigener Einnahmequellen, z. B. auf…

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Parteitag/Parteikonferenz (1975)

Siehe auch: Parteitage der SED: 1963 1965 1966 1969 Parteitag/Parteikonferenz: 1979 Parteitag/Parteikonferenz der SED: 1985 Der Pt. der SED ist gemäß Statut das höchste Organ der Partei. Nach der letzten Statutenänderung (Juni 1971) tritt er turnusmäßig alle fünf Jahre zusammen. Seit 1950 haben, mit Ausnahme der Zeitspanne vom V. zum VI. Pt., 1958–1963, alle 4 Jahre ordentliche SED-Pt. stattgefunden. Außerordentliche Pt. können vom Zentralkomitee auf dessen Initiative oder auf Verlangen von mehr als einem Drittel der Parteimitglieder innerhalb einer Frist von 2 Monaten einberufen werden. Sollte sich das Zentralkomitee diesem Verlangen entgegenstellen, so hätten die Parteiorganisationen, die einen außerordentlichen Pt. fordern, das Recht, ein Organisationskomitee zu bilden, än das die Vorbereitungsrechte und -pflichten, die sonst dem ZK obliegen, übergehen. (Bisher hat es noch keinen außerordentlichen Pt. gegeben.) Angesichts der Prinzipien des demokratischen Zentralismus, des Fraktionsverbots und des Prinzips der „Einheit und Reinheit der Partei“ dürfte es unmöglich sein, einen Pt. gegen den Willen der Parteiführung einzuberufen oder durchzuführen. Pt. haben eine Tagesordnung, die mit der Einberufung des Pt. mindestens acht Wochen vor dem Tagungstermin bekanntgegeben werden muß. Der Schlüssel für die Wahlen der Parteitags-Delegierten durch die Bezirksdelegiertenkonferenzen wird vorher vom ZK festgelegt. Die Delegierten werden vom ZK-Apparat sorgfältig ausgesucht (dabei spielt der ZK-Sekretär für Parteiorgane eine entscheidende Rolle) und in geheimer Abstimmung auf den Delegiertenkonferenzen gewählt. Pt. sind formal nur beschlußfähig, wenn die Hälfte aller Parteimitglieder durch Delegierte vertreten ist. Um den Pt. durchzuführen, wählen die Delegierten zu Beginn: a) das Präsidium des Pt. (dies ist eine reine Formalität und dient der Ehrung verdienstvoller Funktionäre; die Wahl erfolgt en bloc und dauert wenige Minuten); b) das Pt.-Sekretariat zur tatsächlichen Leitung des organisatorischen und technischen Pt.-Ablaufs; c) die Mandatsprüfungskommission, deren Aufgabe es ist, die Anwesenheit der Delegierten, die Beschlußfähigkeit des Pt. und die Gültigkeit der Mandate zu prüfen; d) die Wahlkommission, die die Wahlakte leitet; e) weitere Kommissionen (wie Redaktionskommission, Antragskommission, die von Fall zu Fall eingesetzt werden). Die Funktionen des Pt. sind: a) Entgegennahme und Diskussion des Rechenschaftsberichtes des ZK, der Revisionskommission u. a. Führungsgremien; b) Beschlußfassung über programmatische und statuarische Grundfragen (Generallinie); c) Diskussion der Strategie und Taktik der Partei in der Innen- und Außenpolitik für die Periode bis zum nächsten Pt., Billigung der Linie der Führung; d) Festlegung der Wirtschaftspolitik für die nächsten Jahre (Beschluß über die Direktive des Fünfjahrplans 1971–1975); e) Erklärungen zu aktuellen internationalen Problemen (Chile, Nahost, usw.); f) informelles Gipfeltreffen führender Vertreter der kommunistischen Weltbewegung; g) Wahl des Zentralkomitees (nicht aber des Politbüros oder des Sekretariats) und der Zentralen Revisionskommission. Die Wahlen sind geheim. Von besonderer Bedeutung ist die Teilnahme der Spit[S. 620]zenfunktionäre der Warschauer Pakt-Staaten, insbesondere des Generalsekretärs der KPdSU. Pt. sollen gesellschaftspolitische „Höhepunkte“ im Leben der Menschen der DDR darstellen. Sie dienen der Selbstdarstellung der Partei und ihrer Führung („Heerschau des Sozialismus“), sind Anlaß von Mobilisierungs- und Selbstverpflichtungskampagnen, die der politischen Bewußtseinsbildung und der Steigerung der Arbeitsproduktivität, also den Planübererfüllungen auch der Nicht-Parteimitglieder, dienen sollen. Oftmals erfüllten Pt. nur den Zweck der nachträglichen Legitimation bereits getroffener Entscheidungen des Zentralkomitees oder des <Politbüros>. Jedoch hat die Verkündung der jeweiligen „Generallinie“ der Partei auf den Pt. insofern gesamtgesellschaftliche Bedeutung, als hiervon nicht nur der Parteiapparat sondern — in den sozialistischen Ländern — die Entwicklung in allen gesellschaftspolitischen Bereichen unmittelbar beeinflußt wird. Auf die vorherige Festlegung der auf den Pt. vertretenen „Generallinie“ im Politbüro bzw. ZK hat in den letzten Jahren vielfach der im Staatsapparat (z. B. der Staatlichen Plankommission) vertretene Sachverstand Einfluß gewonnen. Darüber hinaus dienen die Pt. der Parteiführung auch dazu, die Anpassung der „Generallinie“ an die jeweilige Politik der KPdSU vor einer breiteren Öffentlichkeit darzustellen und zu erläutern. Zwischen den Pt. können auch Pk. einberufen werden: Auf den bisher veranstalteten 3 Pk. erfolgten stets Änderungen der Generallinie bzw. der Führungsstruktur der SED. Pk. können vom ZK zwischen den Pt. einberufen werden, wenn wichtige Fragen der Strategie und Taktik der Partei eine Antwort erfordern, wie das in den Jahren 1949, 1952 und 1956 der Fall war. Die Funktionen der Pk. sind: a) Abberufung von Funktionsträgern; b) Berufung neuer ZK-Mitglieder aus den Reihen der Kandidaten; c) Beschlußfassung zu wichtigen Fragen der Politik der Partei. Das 4. Statut der SED von 1963 schreibt vor: Beschlüsse der Pk. „sind vom Zentralkomitee zu bestätigen“ und sind für alle Mitglieder bindend. Die Auswechslung von Mitgliedern des ZK bzw. der Zentralen Revisionskommission bedürfen keiner Bestätigung durch das ZK. Auswahlmodus und Delegiertenschlüssel der Pk. werden vom ZK gesondert festgelegt. Die Pt. und Pk. werden vom Apparat des ZK gründlich vorbereitet. Die Delegierten und die zu wählenden Funktionsträger des Pt. werden vorher von den Abteilungen des ZK ausgesucht und vom Sekretär für Parteiorgane bestätigt. Da es keine Gruppenbildungen in der SED geben darf, sind oppositionelle Äußerungen von öffentlichen Sitzungen nicht bekannt geworden. Die dort verlesenen Reden und Diskussionsbeiträge enthalten aber gelegentlich Nuancen, die es einem aufmerksamen Beobachter erlauben, auf die Existenz unterschiedlicher Meinungen innerhalb der Partei zu schließen. Die Wahlen und Beschlußfassungen erfolgen stets einstimmig. I. Parteitag (21.–22. 4. 1946): Vereinigung von SPD und KPD (Vereinigungsparteitag); Verabschiedung der „Grundsätze und Ziele“ der SED und des 1. Statuts; Verkündung eines Manifestes an das deutsche Volk; Wahl der paritätisch besetzten Führungsgremien. II. Parteitag (20.–24. 9. 1947): Manifest des II. Parteitages an das deutsche Volk (Forderung nach Volksentscheid für Deutschland als demokratischen Einheitsstaat; schnelle Vorbereitungen für die Bildung einer gesamtdeutschen Regierung); Entschließungen zur politischen Lage, zur Frauen- und zur Jugendfrage; Festhalten an paritätischer Besetzung der Leitungsorgane, Wiederwahl der gemeinsam amtierenden Vorsitzenden Pieck und Grotewohl. 1. Parteikonferenz (25.–28. 1. 1949): Entschließung über die nächsten Aufgaben der SED (westdt. Staatsgründung verhindern, eigene Ordnung stärken, Planwirtschaft und Wirtschaftsleitung ausbauen, sowjetische Erfahrung überall anwenden; politische Erziehung im Geiste des Marxismus-Leninismus verstärken, straffe Parteidisziplin einhalten); Manifest an das gesamte schaffende deutsche Volk (Zusammenschluß aller deutschen Patrioten, schnelle Bildung einer gesamtdeutschen Regierung aus allen Parteien und Massenorganisationen, Friedensvertrag, Abzug aller Besatzungsmächte); Bestätigung des Beschlusses der 13. (27. 7.) Parteivorstands-(PV-)Tagung (15./16. 9. 1948) über die Bildung der Zentralen Parteikontrollkommissionen (ZPKK) und PKK sowie des Beschlusses der 16. (30.) PV-Tagung (24. 1. 1949) über die Bildung des Politbüros, über die Abschaffung der Parität und die Einführung der Kandidatenzeit für neu eingetretene Genossen. III. Parteitag (20.–24. 7. 1950): Billigung des Fünfjahrplan-Entwurfs; Annahme des 2. SED-Statuts; Beschluß über die gegenwärtige Lage und die Aufgaben der SED; weitere Ausprägung der Prinzipien einer „Partei neuen Typs“; Umwandlung des Parteivorstands in das ZK. 2. Parteikonferenz (9.–12. 7. 1952): Beschluß des planmäßigen Aufbaus der Grundlagen des Sozialismus durch verschärften Klassenkampf; Vorschlag, neue Gesetze über die Umgestaltung des Staats- und Verwaltungsaufbaus verabschieden zu lassen; Beschluß, bewaffnete Streitkräfte zu schaffen; Beginn der Landwirtschafts-Kollektivierung; Angriffe gegen Tito, Slansky, Gomulka. IV. Parteitag (30. 3.–6. 4. 1954): Verabschiedung des 3. Statuts der SED; BPO (Betriebsparteiorganisationen) erhalten das Recht der Kontrolle über die Betriebsleitung in allen Volkseigenen Betrieben; Bildung von kollektiven Büros in Bezirks- und Kreisleitungen; Dokument „Der Weg zur Lösung der Lebensfragen der deutschen Nation“ (Aktionseinheit von Arbeiterklasse und Bürgertum, um in Westdeutschland EWG- und Generalvertrag zu verhindern, stattdessen militärisch-neutrales und abgerüstetes Deutschland ohne „Macht des Großkapitals“); Ankurbelung eines Programmes der Massenbedarfsgüterproduktion, be[S. 621]schleunigte Entwicklung der Brennstoff- sowie chemischen Industrie und des Maschinenbaus. 3. Parteikonferenz (24.–30. 3. 1956): Wird als Zeitpunkt des „Eintritts in die Etappe des Kampfes um den Sieg der sozialistischen Produktionsverhältnisse“ bezeichnet. Ablenkung von der Entstalinisierung in der UdSSR durch Konzentration auf wirtschaftliche Probleme (Direktive des 2. Fünfjahrplanes) und Diskussion von Maßnahmen zur „breiteren Entfaltung der Demokratie“. V. Parteitag (10.–16. 7. 1958): Bestätigung der deutschlandpolitischen Grundlinie des 30. Plenums (30. 1.–1. 2. 1957), Forderung nach Abschluß eines Friedensvertrages mit Deutschland; Ausarbeitung einer grundlegenden wirtschaftspolitischen Konzeption (Hauptaufgabe: Bundesrepublik im Pro-Kopf-Verbrauch bis 1961 zu übertreffen); Veränderung von Produktionsprofil und -Struktur der Volkswirtschaft (chemische Industrie, Petrochemie „störfrei machen“ durch Beseitigung von Abhängigkeiten von Westdeutschland); Beschleunigung der Kollektivierung der Landwirtschaft; Forcierung der PHG-Gründungen und von Betrieben mit staatlicher Beteiligung; Verkündung der zehn Grundsätze der sozialistischen Moral und Ethik. VI. Parteitag (15.–21. 1. 1963): Verabschiedung eines „Programms der SED“ und des 4. Statuts (einheitliche Kandidatenzeit, Betonung der Kollektivität der Leitung und der innerparteilichen Rechte und Pflichten); Erläuterung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft (NÖSPL); Auftrag an Staatsorgane, ein einheitliches Bildungssystem auszuarbeiten; weitere Gesetzgebungsanregungen (z. B. Familiengesetz); Konstatierung des „Sieges der sozialistischen Produktionsverhältnisse“; Sieben-Punkte-Vorschlag eines „Abkommens des guten Willens“ zwischen beiden deutschen Staaten. VII. Parteitag (17.–22. 4. 1967): Begründung des „ökonomischen Systems des Sozialismus“ und des „entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus“ (Kurs auf die Vollendung des Sozialismus in der DDR); Forderung nach „normalen Beziehungen zwischen beiden deutschen Staaten“; Berlin (West) soll einen vertraglich gesicherten Status als „besondere politische Einheit“ erhalten. VIII. Parteitag (15.–19. 6. 1971): Korrekturen an dem bisher gültigen Gesellschaftsbild der Ulbricht-Ära (Rücktritt Ulbrichts am 3. 5. 1971) durch die Honecker-Führung bei stärkerer Einordnung der SED in die außenpolitische Strategie der UdSSR und Betonung des ideologischen Führungsanspruchs der KPdSU-Führung (Folge: Berlin-Abkommen vom 3. 9. 1971 usw.); Betonung der „ökonomischen Hauptaufgabe“ (der Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bevölkerung durch kontinuierliche Entwicklung der Produktivkräfte); Proklamierung eines außenpolitischen Fünf-Punkte-Programms; Bestätigung der Fünfjahrplan-Direktive; Änderungen des Parteistatuts (Kontrollrecht der BPO über Lehranstalten, Bildungseinrichtungen usw., Pt. statt alle 4 Jahre jetzt nur noch alle 5 Jahre mit Folgerungen für Delegiertenkonferenzen und untere Parteiorgane). Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 619–621 Parteischulung der SED A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Parteiveteranen

Siehe auch: Parteitage der SED: 1963 1965 1966 1969 Parteitag/Parteikonferenz: 1979 Parteitag/Parteikonferenz der SED: 1985 Der Pt. der SED ist gemäß Statut das höchste Organ der Partei. Nach der letzten Statutenänderung (Juni 1971) tritt er turnusmäßig alle fünf Jahre zusammen. Seit 1950 haben, mit Ausnahme der Zeitspanne vom V. zum VI. Pt., 1958–1963, alle 4 Jahre ordentliche SED-Pt. stattgefunden. Außerordentliche Pt. können vom Zentralkomitee auf dessen Initiative oder auf…

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Abgabenverwaltung (1975)

Siehe auch: Abgabenverwaltung: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Abgabenverwaltung, Zentrale: 1953 Die rechtliche Grundlage für den Neuaufbau einer öffentlichen Finanzwirtschaft und einer Finanzverwaltung in der SBZ war durch den Befehl Nr. 01 der SMAD vom 23. 7. 1945 über die „Neuorganisation der Deutschen Finanz- und Kreditorgane“ geschaffen worden. Bis 1949 lag das Recht, Steuern und Abgaben zu erheben, bei den 5 Ländern der SBZ und der von ihnen wiedererrichteten Finanzverwaltung. Der zentrale zonale Haushalt hatte demgemäß keine eigenen Einnahmequellen, sondern wurde aus den Länderhaushalten finanziert. Dieses dezentrale System der öffentlichen Finanzwirtschaft hemmte die angestrebte Errichtung einer vollkommen zentral gelenkten Wirtschaft und behinderte die gewünschte Umwandlung der privatwirtschaftlichen Wirtschaftsverhältnisse in sozialistische Produktionsverhältnisse. Nach Gründung der DDR 1949 schuf die neugebildete Staatsführung unter Bezug auf Artikel 119 der Verfassung vom 7. 10. 1949 vorübergehend eine allgemeine A. Diese umfaßte die Deutsche Zentralfinanzdirektion und die Länderfinanzdirektionen mit ihren Finanzämtern. Durch das Abgabengesetz vom 9. 2. 1950 wurde die Abgabenhoheit der Republik zuerkannt. Das Gesetz über die Reform des öffentlichen Haushaltswesens vom 15. 12. 1950 (GBl. 1950, S. 1201) ordnete dann die Schaffung eines einheitlichen Aufbaus des Staatshaushalts an. Dieser „einheitliche Staatshaushalt“ umfaßte seitdem auch die Haushalte der Länder (später der Bezirke), Kreise und Gemeinden, deren Finanzhoheit damit bis auf einige Restkompetenzen beseitigt wurde. Nach diesen vorausgehenden Reorganisationen wurde durch den Umbau der Staatsverwaltung auf Grund des Gesetzes über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR vom 23. 7. 1952 (GBl. 1952, S. 613) die Finanzverwaltung endgültig mit dem Rätesystem der staatlichen Exekutivorgane verschmolzen und existiert seither nicht mehr als eigener Verwaltungszweig. Die Aufgaben der A. wurden einerseits vom Ministerium der Finanzen und den Abt. Finanzen der Räte der Bezirke und Kreise übernommen. Andererseits wurde das Bankensystem bei der Mehrheit der Abführungen zum Kassenvollzugsorgan des Staatshaushalts. Den Gemeinden wurden die noch verbliebenen Reste einer eigenen „Finanzhoheit“ endgültig durch die am 17. 2. 1954 erlassene „Staatshaushaltsordnung“ entzogen. (GBl. Nr. 23, S. 207 ff.) Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 1 Abgaben A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Abgrenzung

Siehe auch: Abgabenverwaltung: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Abgabenverwaltung, Zentrale: 1953 Die rechtliche Grundlage für den Neuaufbau einer öffentlichen Finanzwirtschaft und einer Finanzverwaltung in der SBZ war durch den Befehl Nr. 01 der SMAD vom 23. 7. 1945 über die „Neuorganisation der Deutschen Finanz- und Kreditorgane“ geschaffen worden. Bis 1949 lag das Recht, Steuern und Abgaben zu erheben, bei den 5 Ländern der SBZ und der von ihnen…

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Sozialversicherungs- und Versorgungswesen (1975)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Grundlagen Art. 35 Abs. 3 der Verfassung der DDR legt fest: „Auf der Grundlage eines sozialen Versicherungswesens werden bei Krankheit und Unfällen materielle Sicherheit, unentgeltliche ärztliche Hilfe, Arzneimittel und andere medizinische Sachleistungen gewährt.“ Die Art. 36 und 38 garantieren die Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität sowie die spezielle medizinische Betreuung, materielle und finanzielle Unterstützung bei Geburten und die Gewährung von Kindergeld. Infolge der in der DDR umfassenden Versicherungspflicht werden diese Postulate im Rahmen der Sozialversicherung (S.), die heute praktisch je zu einem Drittel von den Versicherten, den Betrieben und aus dem Staatshaushalt finanziert wird, zu verwirklichen versucht. Ihre Leistungen, die auch Arbeitslosenunterstützung (Arbeitslosenversicherung) einschließen, werden durch Zusatz- und Sonderleistungen — vor allem Renten (Altersversorgung) sowie Beihilfen und Unterstützungen aus allgemeinen Haushaltsmitteln (Sozialfürsorge; Geburtenbeihilfen; Kinderbeihilfen) — oder aus Betriebsmitteln (Lohnausgleich) ergänzt. Die S. erfüllt eine Reihe von Aufgaben im Auftrag des Staates; so hat sie u. a. die Betreuung der früheren Beamten, der Kriegsopfer, der Verfolgten und ihrer Hinterbliebenen übernommen (Beamtenversorgung; Kriegsopferversorgung; Wiedergutmachung). II. Entwicklung Beim Wiederaufbau eines Sozialleistungssystems spielte der FDGB vom Beginn an eine wichtige Rolle. Schon auf seinem Gründungskongreß (Februar 1946) wurde beschlossen, eine Einheitsversicherung anzustreben, die alle Versicherungszweige grundsätzlich in einem Versicherungsträger verei[S. 791]nen und einen einheitlichen und alle Risiken abdeckenden Beitrag erheben sollte. Noch im gleichen Jahr wurden nach diesen Grundsätzen in den 5 Ländern der SBZ S.-Anstalten errichtet. Am 28. 1. 1947 erließ die SMAD den Befehl Nr. 28 über die „Einführung eines einheitlichen Systems und von Maßnahmen zur Verbesserung der S. in der SBZ“ (Arbeit und Sozialfürsorge, 1947, S. 92), der als Anlage u. a. die grundlegende Versorgung über S. (VSV) enthielt; die Aufgaben der Träger waren nunmehr ebenso vereinheitlicht wie das Leistungsrecht. Durch die VO über S. vom 26. 4. 1951 (GBL, S. 325) wurde die Verantwortung für die Leitung und die Kontrolle der S. dem FDGB übergeben. Die 5 S.-Anstalten der Länder wurden zu einer einheitlichen „Sozialversicherung, Anstalt des öffentlichen Rechts“ (mit einer Zentralverwaltung, Landes- und Kreisgeschäftsstellen) vereinigt, die vom Zentralrat der S. geleitet wurde; er wurde gesetzlicher Vertreter der S. und ihr oberstes Organ. Räte der S. entstanden in den Ländern bzw. später in den Bezirken und den Kreisen. Sie waren nun ausschließliche Organe des FDGB, deren Mitglieder von der Gewerkschaft eingesetzt wurden, die ihrerseits bei ihren Vorständen „Abteilungen für S.“ einrichtete. Die Dreiteilung (Räte, FDGB-Abteilungen, Verwaltungen) erwies sich bald als hinderlich. Um sie abzuschaffen und den FDGB zum alleinigen Träger der S. zu erheben, mußten die nicht dem FDGB unterstehenden Versichertengruppen (Selbständige, Handwerker etc.) ausgegliedert werden. Dies geschah durch VO vom 2. 3. 1956. Ihre Versicherung ging — bei Beitragserhöhung — auf die Deutsche Versicherungs-Anstalt (DVA) über. Unmittelbar darauf wurde die Zentralverwaltung der S. mit der Abt. S. des FDGB-Vorstandes zur „Verwaltung der Sozialversicherung des Bundesvorstandes des FDGB“ vereinigt. Die S.-Verwaltungsstellen wurden FDGB-Abteilungen, die Räte für S. beibehalten. Die Entwicklung zu einer auf zwei Trägern ruhenden Einheitsversicherung fand ihren vorläufigen Abschluß 1959: Die Mitglieder der Produktionsgenossenschaften wurden der DVA zugeordnet. Das Leistungsrecht der Arbeiter und Angestellten wurde nach den Grundsätzen des Gesetzbuches der Arbeit vom 12. 4. 1961 (GBl. I, S. 27) weiter entwickelt. Am 21. 12. 1961 faßte die VO über die S. der Arbeiter und Angestellten u. a. das bis dahin geltende komplizierte Beitrags- und Leistungsrecht (mit Ausnahme des Rentenrechts) in übersichtlicher Form zusammen. Dagegen galten die rechtlichen Grundlagen für die Versicherten der DVA, die zum 1. 1. 1969 in Staatliche Versicherung der DDR umbenannt wurde, grundsätzlich weiter. Durch VO vom 15. 3. 1968 wurde schließlich das Rentenrecht umgestaltet und durch die Rentenverordnung vom 4. 4. 1974 (Renten) (GBl. I, S. 201) erneut novelliert. Auch die 1968 eingeführte Freiwillige ➝Zusatzrentenversicherung bei der S. wurde zum 1. 3. 1971 erneut umgestellt und ergänzt heute wesentlich das System der Altersversorgung. III. Organisation Die S. in der DDR besteht aus den Trägern (juristische Personen): Verwaltung der S. beim Bundesvorstand des FDGB und S. bei der Staatlichen Versicherung der DDR. Die S. der Arbeiter und Angestellten ist nach Art. 45 Abs. 3 der Verfassung durch die Gewerkschaften „auf der Grundlage der Selbstverwaltung der Versicherten“ zu leiten. Die Gewerkschaften „nehmen an der umfassenden materiellen und finanziellen Versorgung und Betreuung der Bürger bei Krankheit, Arbeitsunfall, Invalidität und im Alter teil“. Die S. der Arbeiter und Angestellten gliedert sich in Verwaltungen der S. beim Bundesvorstand des FDGB, den Bezirksvorständen und Kreisvorständen. Ihnen obliegt die Durchführung der Planung, Bewirtschaftung und Verwaltung der S. Die unmittelbare Betreuung der Versicherten und die Leistungsgewährung (Ausnahme: [Zusatz-]Renten) erfolgt grundsätzlich (auch für die Familienangehörigen) durch die Betriebe. Von den Gewerkschaftsleitungen werden als Leitungsorgane der S. auf der jeweiligen Ebene (Zentrale, Bezirk, Kreis, Betrieb bzw. Verwaltung) ein Rat für S. gebildet, der im Betrieb von einem BGL-Mitglied geleitet wird. Der Rat, der von Kommissionen (Arbeitsgruppen) für Kuren-, Renten-, Rehabilitations- und Finanzfragen unterstützt wird, leitet und kontrolliert die Bevollmächtigten für S., die auf Vorschlag der BGL in den einzelnen betrieblichen Gewerkschaftsgruppen gewählt werden: In Zusammenarbeit mit den Bevollmächtigten und ihrer Hilfe wird die Einhaltung der Krankenordnung überwacht, dem Mißbrauch sozialer Leistungen entgegengetreten und die unmittelbare „soziale Betreuung (im ständigen Kontakt mit den Ärzteberatungskommissionen, den betrieblichen Gesundheitseinrichtungen, der Kommission für Gesundheits- und Arbeitsschutz) der in den VEB und Verwaltungen Beschäftigten und ihren Familienangehörigen“ organisiert und durchgeführt. So werden die kurzfristigen Barleistungen (Kranken- und Hausgeld, Schwangerschafts- und Wochenhilfe, Sterbegeld) zumeist durch die Lohnbüros der Betriebe ausgezahlt. Die übrigen Versicherten der S. beim FDGB (z. B. alle Ärzte, Studierende) und die Rentner u. ä. werden von den Verwaltungen bei den FDGB-Kreisvorständen betreut, die auch zur Prüfung der betrieblichen S.-Einrichtungen berechtigt sind. Die Beschäftigten von Reichsbahn und Post erhalten ebenfalls grundsätzlich Leistungen durch die S. beim FDGB, [S. 792]doch wird ihre Altersversorgung durch eigene Versorgungskassen durchgeführt. Die Verwaltung der S. bei der Staatlichen Versicherung, deren Versichertenkreis aus den Genossenschaftsmitgliedern, Selbständigen etc. besteht, gliedert sich in die Hauptverwaltung und in die Verwaltungen bei den Bezirks- und Kreisdirektionen. Analog zu den Räten der S. wird hier durch Beiräte für S., die auf zentraler, Bezirks- und Kreisebene getrennt für die einzelnen Versichertengruppen geschaffen wurden, Einfluß auf Gestaltung und Durchführung der Aufgaben genommen. Die Leistungsgewährung erfolgt zumeist durch die Kreisstellen; die Auszahlung kurzfristiger Barleistungen unmittelbar durch die Betriebe ist bisher nur einer größeren Anzahl landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften ermöglicht worden. Eine der in der Bundesrepublik Deutschland ähnliche Form der Selbstverwaltung existiert nicht. Die S.-Organe werden in den Betrieben nur von den FDGB-Mitgliedern bestimmt, während die Beiräte bei der Staatlichen Versicherung zwar auch aus Versicherten bestehen, aber nicht gewählt werden. Bei Streitfällen werden die betrieblichen Konfliktkommissionen bzw. sonstige S.-Kommissionen tätig; gegebenenfalls entscheiden die bei den Versicherungsträgern gebildeten Beschwerdekommissionen. IV. Finanzierung Soweit die sozialen Leistungen nicht unmittelbar aus dem Staatshaushalt finanziert werden, gehen sie auf Mittel der S. zurück. Zwar ist auch der Haushalt der S. Bestandteil des Staatshaushalts, doch bilden die beiden S.-Träger S.-Fonds, die nur zweckgebunden verwendet werden dürfen. Allerdings hat dies lediglich fiskalische Bedeutung, weil auch die S. zunehmend aus allgemeinen Haushaltsmitteln mitfinanziert werden muß. Ursache hierfür ist u. a., daß die einer Versicherung entsprechende Orientierung der Beiträge am Ausgabevolumen in der S. fehlt: Sie hat von Beginn an Beiträge erhoben, deren Berechnungsmodus und Höhe trotz zunehmender Ausgaben nie geändert wurden. So beträgt noch immer der einheitliche Beitrag von Arbeitern und Angestellten für alle S.-Leistungen — mit Ausnahme der auf Betriebsunfällen und Berufskrankheiten beruhenden — 20 v. H. (Bergleute 30 v. H.) des lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverdienstes bis zu 600 Mark monatlich, wovon die Hälfte — bei Bergleuten zwei Drittel — von den Betrieben getragen wird. Ärzte zahlen seit 1971 ebenfalls 20 v. H. (bis Ende 1970 14 v. H.) ihres beitragspflichtigen Einkommens. Für die bei der Staatlichen Versicherung Versicherten gelten seit 1971 Beiträge in grundsätzlich gleicher Höhe. So zahlen freiberuflich Tätige, selbständige Land- und Forstwirte, selbständige Handwerker und sonstige Selbständige, die tätigen Gesellschafter noch bestehender Betriebe mit staatlicher Beteiligung (BSB) und die Mitglieder der Produktionsgenossenschaften des Handwerks ebenso 20 v. H. des beitragspflichtigen Einkommens wie die Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) und der übrigen Produktionsgenossenschaften (z. B. Fischer, Gärtner), bei denen allerdings grundsätzlich die Hälfte des Beitrages von der Genossenschaft übernommen wird; die Mitgliederversammlungen der LPG können allerdings beschließen, daß der Gesamtbeitrag voll von den Mitgliedern zu zahlen ist. Die Feststellung der Beiträge und ihr Einzug erfolgen über die Räte der Kreise (Abt. Finanzen) für alle Versicherten der SV; für Studenten der Hoch- und Fachschulen, Empfänger von Sozialunterstützung und Insassen von Alters- und Pflegeheimen werden Pauschalbeiträge aus dem Staatshaushalt entrichtet. Neben den eigentlichen S.-Beiträgen wird von den Betrieben eine besondere Unfallumlage erhoben, deren Höhe sich nach der Lohnsumme und nach den Unfallgefahren des jeweiligen Betriebes richtet. Schließlich gehen in die S.-Fonds zunehmend Beiträge aus der Freiwilligen ➝Zusatzrentenversicherung (FZR) ein: Ende 1973 waren bereits vier Fünftel aller pflichtversicherten Arbeiter und Angestellten gleichzeitig Mitglieder der FZR. 7 v. H. der Beitragseinnahmen der S. beim FDGB beruhten 1973 auf freiwilligen Beiträgen (1970: 0,5 v. H.) — vgl. Ziff. VIII. Dennoch müssen die Ausgaben der S. 1974 zu 45 v. H. aus dem Staatszuschuß finanziert werden. Er wird vor Beginn des Planjahres festgelegt und den Kreisverwaltungen als Normativ vorgegeben. Nichtverbrauchte Haushaltsmittel werden dem Reservefonds zugeführt, aus dessen Mitteln die innerhalb eines Fünfjahrplans eintretenden Schwankungen ausgeglichen werden sollen. V. Umfang der Versicherungspflicht Die dominierende Rolle der S. im System der sozialen Sicherung der DDR erklärt sich aus der umfassenden Versicherungspflicht. Von ihr sind — im wesentlichen — lediglich befreit 1. gelegentlich Tätige und solche (ausschl. Lehrlinge) mit geringfügigem Einkommen (unter 75 Mark monatlich), mitarbeitende Ehefrauen von Handwerksmeistern, Geistliche und Mitglieder religiöser Orden sowie Ausländer, die zur Aus- und Weiterbildung beschäftigt sind und nur eine Beihilfe zum Lebensunterhalt beziehen. Seit 1971 sind auch die Selbständigen, die mehr als 5 Personen beschäftigen, pflichtversichert. VI. Leistungen Die Leistungen der S. bestehen a) im Krankheitsfälle aus freier ärztlicher und zahnärztlicher — auch stationärer — Behandlung, Krankengeld, Hausgeld für die Zeit der Behandlung in einem Krankenhaus [S. 793]oder Sanatorium; b) aus Schwangerschafts- und Wochenhilfe; c) aus Bestattungsbeihilfe (Sterbegeld); d) aus Renten bei Invalidität, im Alter, für die Folgen von Arbeitsunfällen und anerkannten Berufskrankheiten und für Hinterbliebene und Pflegegeld; e) aus Unterstützung für alleinstehende Werktätige mit kranken Kindern; f) aus kostenloser Versorgung mit Arzneien, Heil- und Hilfsmitteln (einschließlich Zahnersatz); g) aus der Gewährung von Kuren und h) — bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit — aus einer geringen Arbeitslosenunterstützung (Arbeitslosenversicherung). Die ehemaligen Beamten und Berufsoldaten sowie deren Witwen und Hinterbliebene werden von der S. und nach deren Grundsätzen versorgt (Kriegsopferversorgung), Bergleute erhalten entsprechend den höheren Beiträgen erhöhte Leistungen (Bergmannsrenten), desgleichen Eisenbahner und Angehörige der Post, soweit sie sich bei Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen (1. 1. 1956 und 1. 7. 1956) im Dienst befanden, ohne daß sie höhere Beiträge zu zahlen haben. Streitfälle über S.-Leistungen werden von den Beschwerdekommissionen der S. behandelt und entschieden. Neben den Leistungen der S. besteht im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnausgleich durch die Betriebe. Aus betrieblichen oder Staatshaushaltsmitteln werden weitere Leistungen finanziert. So ist für die technische Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben eine zusätzliche Altersversorgung geschaffen worden; eine entsprechende Regelung gilt für die Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen. Für Verfolgte (Kämpfer gegen den Faschismus, Verfolgte des F.) werden Ehrenpensionen (Wiedergutmachung) gezahlt. Schließlich gibt es eine Anzahl besonderer Familienleistungen (Ehegattenzuschläge, Kinderbeihilfen, Geburtenbeihilfen sowie Leistungen der Sozialfürsorge für Bedürftige. Unter den Leistungen dominieren somit die Sach- und Barleistungen der S. Sachleistungen werden gewährt zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie bei Mutterschaft, Geldleistungen bei vorübergehender, verminderter oder fehlender Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit und fehlender Erwerbsmöglichkeit, sei es durch Krankheit (auch der Kinder), bei Quarantäne, wegen Unfalls, bei Mutterschaft oder bei Erreichen der Altersgrenze sowie infolge unverschuldeter Arbeitslosigkeit. Die Gestaltung der S.-Leistungen läßt deutliche Grundzüge erkennen: Voraussetzungen und Umfang der Leistungen sind so geformt, daß sie der (Wieder-)Aufnahme einer Arbeit förderlich und ihrer Aufgabe hinderlich sind. Ihr Ausmaß erstreckt sich bei den Sachleistungen — die grundsätzlich auch den Familienangehörigen der Versicherten zustehen — auf alles Notwendige, bei der Gewährung von Renten auf das — angesichts der hohen Rentnerzahl — verteilungspolitisch für vertretbar Gehaltene. Die sonstigen Sozialleistungen begünstigen entweder besonders qualifizierte oder privilegierte Gruppen oder folgen bevölkerungs- und gesundheitspolitischen Intentionen, wie die Familienleistungen. Hinzu treten die minimalen Fürsorgeleistungen. Unübersehbar ist jedoch, daß mit der wirtschaftlichen Konsolidierung seit 1971 die ehedem vorwiegend „produktionsorientierte“ Sozialpolitik der DDR neue Züge anzunehmen beginnt. So sind in den letzten Jahren neben die bisher im wesentlichen vom Leistungsprinzip bestimmten Leistungen allmählich solche getreten, die leistungsunabhängigen, d. h. eher sozialen und humanitären Charakter tragen, vor allem im Gefolge der Beschlüsse des VIII. Parteitages der SED über neue sozialpolitische Maßnahmen. Damit ist auch eine spürbare Verbesserung der Lage der bisher im Schatten der Wohlstandsmehrung stehenden Rentenempfänger einhergegangen, mag auch ihr Lebensniveau, gemessen an dem der Berufstätigen, noch deutlich — und künftig wegen fehlender Rentendynamisierung wieder stärker — zurückbleiben. VII. Freiwillige Zusatzrentenversicherung Die gegenwärtig erreichbare höchste Altersrente der Sozialversicherung von 370 Mark monatlich erklärt sich u. a. aus der in der DDR niedrigen Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark. Mit zunehmendem Einkommen mußte eine Kluft zu den Geldleistungen der S. bei den Beschäftigten entstehen, deren Verdienst 600 Mark überstieg. Die mit Wirkung vom 1. 3. 1971 eingeführte freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) trägt dazu bei, die Relation zwischen dem Arbeitseinkommen und bestimmten Geldleistungen der S. (Renten, Krankengeld) günstiger zu gestalten. Seitdem sind etwa vier Fünftel aller pflichtversicherten Arbeiter und Angestellten der FZR beigetreten, zu der ein Beitrag von jeweils 10 v. H. von den Versicherten und Betrieben — bezogen auf die zwischen 600 und 1200 Mark liegenden Arbeitseinkünfte — abzuführen ist. Freiberuflich Tätige, Selbständige und Genossenschaftsmitglieder zahlen einen Beitrag von 20 v. H. ihrer zwischen 7.200 und 14.400 Mark liegenden Jahreseinkünfte zur FZR. Gleichartige Beitragsregelung und hohe Mitgliederzahl unterstreichen die Charakterisierung der FZR als einer quasi-Pflichtversicherung ebenso wie die Abhängigkeit der Gewährung bestimmter Krankengeldzahlungen von einer Mitgliedschaft zur FZR. Deshalb werden Pflichtversicherung zur S. und FZR auch offiziell als Einheit betrachtet. Die Wahl einer derartigen Form der verstärkten Beteiligung — anstelle einer Anhebung der Beitragsbemessungsgren[S. 794]ze — erklärt sich u. a. aus der sich erst allmählich bildenden Belastung durch steigende Ansprüche, denen zunächst Beitragsmehreinnahmen von mehr als 500 Mill. Mark gegenüberstehen. Die Leistungen aus der FZR an Zusatzrente werden nach der Beitragshöhe bemessen. Die monatliche Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der Versicherung ein Viertel des vom Versicherten gezahlten Monatsbeitrages. Bei einem Monatseinkommen von z. B. 800 Mark, für das 20 Jahre Beiträge gezahlt wurden (Beitrag: 10 v. H. von 200 Mark = 20 Mark), errechnet sich somit eine Zusatzrente von 5 Mark x 20 Jahre = 100 Mark monatlich. Die abgeleitete Witwenrente liegt bei 60 v. H., die Vollwaisenrente bei 40 v. H. und die Halbwaisenrente bei 30 v. H. Zweifellos wird die FZR langfristig zu einer verbesserten Altersversorgung in der DDR führen. Dennoch wird ein Berufstätiger in der DDR, der bei vollem Arbeitsleben seit 1960 einen Arbeitsverdienst von 1200 Mark hatte und Mitglied der FZR war, nach offiziösen Angaben aus der DDR (Handbuch des Bevollmächtigten für Sozialversicherung, Berlin [Ost] 1973, S. 247) 1980 nur eine Altersversorgung aus S.-Rente und FZR von maximal 566 Mark erreichen können. An weitergehende Regelungen ist nicht gedacht, wie der Leiter der Abt. Sozialpolitik im Staatssekretariat für Arbeit und Löhne, Dr. Hans Rühl, erklärte (vgl. Arbeit und Arbeitsrecht, S. 167 ff.): „In den nächsten Jahrzehnten wird die Rentenversorgung für Verdienste über 600 Mark monatlich (und damit über den Rahmen der Versorgung aus der Pflichtversicherung) nur noch über die freiwillige Zusatzrentenversicherung erfolgen.“ Dieser Weg sei „ … eine prinzipielle Entscheidung von Partei, Regierung und Gewerkschaften. Sie gibt für die Entwicklung der Renten der Werktätigen mit einem Einkommen von mehr als 600 Mark in den nächsten Jahrzehnten eine klare Orientierung.“ Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 790–794 Sozialstruktur A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Soziologie und Empirische Sozialforschung

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Grundlagen Art. 35 Abs. 3 der Verfassung der DDR legt fest: „Auf der Grundlage eines sozialen Versicherungswesens werden bei Krankheit und Unfällen materielle Sicherheit, unentgeltliche ärztliche Hilfe, Arzneimittel und andere medizinische Sachleistungen gewährt.“ Die Art. 36 und 38 garantieren die Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität sowie die spezielle medizinische…

DDR A-Z 1975

Elektrotechnische und Elektronische Industrie (1975)

Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 Entsprechend der Industriezweigsystematik der DDR zwei Industriezweige, die zum Industriebereich Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau zählen. Der gesamte Industriebereich Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau, der neben der EuEI noch die Zweige Meß-, Steuer- und Regelungstechnik, Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie, Feinmechanische und optische Industrie umfaßt, beschäftigte 1973 in 700 Betrieben 420.769 Arbeiter und Angestellte (13,9 v. H. aller in der Industrie Beschäftigten), die 10,7 v. H. der industriellen I Bruttoproduktion erzeugten. Damit steht dieser Industriebereich an fünfter Stelle der Industrie der DDR. 25 v. H. des Produktionsaufkommens werden in 70 Länder) exportiert, wobei die UdSSR der wichtigste Partner ist. Die Hauptstandorte liegen in den Bezirken Berlin (Ost), Gera, Erfurt, Dresden und Karl-Marx-Stadt. Zentrales Anleitungs- und Kontrollorgan ist das Ministerium für Elektrotechnik-Elektronik, dem 13 Kombinate und VVB zugeordnet sind. Die Elektrotechnische Industrie umfaßt alle Betriebe der Wirtschaftsgruppen Elektromaschinenbau, Transformatoren- und Wandlerbau, Bau von Hoch- und Niederspannungsschaltgeräten und -einrichtungen, Herstellung von Kabeln und Leitungen, von Elektromontagematerial und elektrotechnischen Spezialausrüstungen für Straßen- und Schienenfahrzeuge, von radiologischen und medizinisch-elektronischen Erzeugnissen, von sonstigen Erzeugnissen der elektrotechnischen Industrie, Reparatur- und Montagebetriebe (Betriebe, die elektrische Haushaltsgeräte und Leuchten herstellen, zählen ab 1968 zur Metallwarenindustrie). Die wichtigsten Betriebe sind: VEB Elektromaschinenbau Sachsenwerk, Dresden; VEB Elektro-Apparate-Werke, Berlin-Treptow; VEB Starkstrom-Anlagenbau, Karl-Marx-Stadt. Besonders kennzeichnend für diesen Industriezweig ist die Mitte der 60er Jahre durchgeführte Zusammenfassung von Betrieben mit gleicher Erzeugnisgruppenproduktion zu kombinatsähnlichen Organisationsgebilden. Beispiel: Die sieben Kabelwerke der DDR wurden 1967 zum Kombinat Kabelwerk Oberspree vereinigt (ca. 14.000 Beschäftigte). Von 1960 bis 1973 hat sich die Bruttoproduktion der Elektrotechnischen Industrie um das 2,53fache erhöht (zum Vergleich: Steigerung der industriellen Bruttoproduktion im gleichen Zeitraum um das 2,17fache). Die Elektronische Industrie umfaßt alle Betriebe, die folgende Erzeugnisse herstellen: Erzeugnisse der Drahtnachrichtentechnik, der Funktechnik, der Elektroakustik und Geräte für Bild- und Tonaufzeichnungen, Rundfunk- und Fernsehempfänger, elektrische Lichtquellen, Elektronenröhren, Halbleiterbauelemente etc. Die wichtigsten Betriebe sind: VEB Halbleiterwerk Frankfurt (Oder); VEB Werk für Fernsehelektronik, Berlin-Oberschöneweide; VEB Fernsehgerätewerk Staßfurt. 1973 wurden in der DDR u. a. 983.321 Rundfunkempfänger, 453.864 Fernsehempfänger, -truhen und -schränke und 556.000 Bildröhren erzeugt. Die Elektronische Industrie gehört zu den besonders geförderten Industriezweigen der DDR. Von 1960 bis 1973 stieg ihre Bruttoproduktion um das 3,96fache. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 254 Eisen- und Stahlindustrie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z ELG

Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 Entsprechend der Industriezweigsystematik der DDR zwei Industriezweige, die zum Industriebereich Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau zählen. Der gesamte Industriebereich Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau, der neben der EuEI noch die Zweige Meß-, Steuer- und Regelungstechnik, Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie, Feinmechanische und optische Industrie umfaßt, beschäftigte 1973 in 700 Betrieben 420.769 Arbeiter und Angestellte (13,9 v. H.…

DDR A-Z 1975

Sozialistische Betriebswirtschaftslehre (SBWL) (1975)

Siehe auch: Sozialistische Betriebswirtschaftslehre: 1985 Sozialistische Betriebswirtschaftslehre (SBWL): 1979 I. Wesen und Grundlagen der Sozialistischen Betriebswirtschaft (SBW) werden nach der in der DDR gegenwärtig herrschenden Lehre durch die Wirtschafts- und Eigentumsordnung, sowie insbesondere durch die Stellung und Funktion der Volkseigenen Betriebe bestimmt, die als juristisch selbständige, arbeitsteilige Glieder der Volkswirtschaft in Gestalt sozialistischer Warenproduzenten und als „politisch-soziale Einheiten der Gesellschaft“ verstanden werden. Daher ist die SBW als primär praxisbezogene Unterweisung zum wirtschaftlichen, sozialen und betrieblichen Geschehen durch zwei Grundfunktionen gekennzeichnet: eine „produktive“ einerseits und eine „ideologische“ oder „gesellschaftsgestaltende“ Funktion andererseits. In ihrer „produktiven Funktion“ wird die SBW definiert „als gesellschaftlich bewußt organisierte, durch die Ziele des Staatsplans bestimmte Arbeit sozialistischer Produzentenkollektive zur effektiven Nutzung und Vermehrung des im betrieblichen Reproduktionsprozeß organisierten gesellschaftlichen Eigentums auf der Grundlage der objektiven ökonomischen Gesetze des Sozialismus“ (Lehrbuch „Sozialistische Betriebswirtschaft“, 1974). Zur Verwirklichung des gesamtgesellschaftlichen Rationalitätsprinzips werden als Hauptziele u. a. eine planmäßige Bedarfsdeckung und Erhöhung des Lebensstandards der Bevölkerung, eine ständige Wachstums- und Effektivitätssteigerung insbesondere durch technischen Fortschritt und sozialistische ökonomische Integration (RGW) sowie eine höchstmögliche Gewinnerzielung proklamiert. Wichtigste Methoden zur Realisierung dieser ökonomischen Funktion der SBW sind das System der operativen Betriebsführung (Leitung und Planung), die wirtschaftliche Rechnungsführung, der sozialistische Wettbewerb, das Rechnungswesen sowie die Methoden und das Instrumentarium zur Rationalisierung und Intensivierung (Sozialistische Wirtschaftsführung; Netzplantechnik; Information; EDV). Demgegenüber umfaßt die „gesellschaftsgestaltende Funktion“ der SBW wichtige ideologisch-pädagogische Aspekte wie die Erziehung zur sozialistischen Persönlichkeit, Steigerung des sozialistischen Bewußtseins und die Gestaltung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens im Betrieb (gesellschaftliches ➝Bewußtsein). Gleichermaßen gehören hierzu die „Weiterentwicklung des Einheitlichen sozialistischen Bildungswesens“ und die „Sicherung der sozialistischen Landesverteidigung“. In dieser ist den Betrieben die Funktion eines Organisators der zivilen Landesverteidigung im Betriebsbereich durch Betriebskampfgruppen zugewiesen (Kampfgruppen). Über den Betriebsbereich hinaus soll sich der betriebliche Einfluß auch regional auf den Wohnbereich der Belegschaft und die wechselseitige Zusammenarbeit mit der für den Betrieb zuständigen staatlichen Administration erstrecken (Örtliche Organe der Staatsmacht). Hauptfunktionsträger für die gesellschaftsgestaltenden Aufgaben sind die Vertretungen gesellschaftlicher Organisationen im Betrieb (SED; FDGB; FDJ). Hierzu gehören weiterhin die betrieblichen Kommissionen der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion. Der wissenschaftlichen Durchdringung dieses breit gefächerten Aufgabenkataloges dient die SBWL, die als spezielle Disziplin der marxistisch-leninistischen Wirtschaftswissenschaft und „als Lehre vom effektiven Wirtschaften sozialistischer Betriebe“ verstanden wird. Sie wird definiert als die wissenschaftliche Verallgemeinerung der Prinzipien und Erfordernisse der SBW. Untersuchungsgegenstand sind, unter dem Aspekt der Interdependenz zwischen Betrieb und Volkswirtschaft, die inner- wie zwischenbetrieblichen, politischen, ökonomischen, ideologischen und sozialen Beziehungen des Wirtschaftsprozesses. Dabei wird der betriebliche Reproduktionsprozeß „vorwiegend als konkreter Wirkungsbereich der ökonomischen Gesetze des Sozialismus“ (Reproduktion; Politische Ökonomie) verstan[S. 774]den. Die Forschungsbereiche der SBWL betreffen danach sowohl die Erforschung dieses Wirkungsmechanismus und seine wissenschaftliche Interpretation als auch die Analyse und Bestimmung der Bedingungen und Erfordernisse des Ausnutzungsmechanismus dieser Gesetze im Sinne einer optimalen Gestaltung betrieblicher Leitung, Planung, Organisation und ökonomischer Stimulierung. Der Zusammenhang von SBWL und politischer Ökonomie wird als Relation des Besonderen zum Allgemeinen erklärt. In der gegenwärtigen Diskussion wird zwischen allgemeiner und spezieller (insbesondere wirtschaftszweigbezogener) SBWL unterschieden. Die allgemeine SBWL soll auf der Basis der Lehre von der politischen Ökonomie und in enger Wechselwirkung mit der sozialistischen Volkswirtschaftslehre, der sozialistischen Wirtschaftsführung und Erkenntnissen anderer Wissenschaftsdisziplinen (z. B. Recht, Soziologie, Naturwissenschaften) allgemeine theoretische Prinzipien für rationelles Verhalten der Beschäftigten, rationelle Verfahren und ein den betrieblichen wie den gesellschaftlichen Interessen gleichermaßen dienendes ökonomisches Instrumentarium für den Betrieb entwickeln. Dabei sind bestimmte Elemente, wie z. B. die Preisbildung, für die SBWL weitgehend überbetrieblich vorgegeben, die in der westlichen BWL eindeutig dem Kompetenzbereich Betrieb zuzuordnen sind. Für die spezielle SBWL wird eine Differenzierung nach 1. Industrie und Bauwesen, 2. Landwirtschaft, 3. Verkehrswesen und 4. Binnenhandel für ausreichend erachtet. Historisch bedingt gibt es daneben noch sogenannte „Ökonomiken“ der Wirtschaftszweige oder -bereiche. Gegenwärtig umfassen diese meist auch (mehr oder weniger eingehend) betriebswirtschaftliche Probleme (Landwirtschaftliche Betriebslehre, Agrarökonomie). Diese Zweigökonomiken sollen zukünftig auf der Basis der SBWL nur noch die Darstellung spezieller Branchenprobleme übernehmen. Anders als in der westlichen Betriebswirtschaftslehre (BWL) gelten grundsätzlich alle betriebswirtschaftlichen Sachverhalte als ideologisch determiniert. Daher wird die Möglichkeit systemindifferenter betriebswirtschaftlicher Tatbestände und Methoden (so selbst auf dem Gebiete des Rechnungswesens) ausgeschlossen und die SBWL nachdrücklich von der angeblich „technizistischen Betrachtungsweise“ der „bürgerlichen“ BWL abgegrenzt. Unbeschadet dessen läßt sich die systemgerechte Transformation und Adaption mancher Ergebnisse der westlichen BWL kaum von der Hand weisen. Andererseits unterscheidet sich — unabhängig von ideologischen Vorzeichen — die SBWL grundsätzlich von der westlichen BWL, da vor allem ein autonom wirtschaftendes Unternehmen als Erkenntnisobjekt nicht existiert. Daher erscheint eine generelle Unterscheidung zwischen westlicher und sozialistischer BWL auch sachlich begründet. Dies gilt um so mehr, als gleichlautende Termini in Ost und West vielfach ein anderes betriebswirtschaftliches Begriffsverständnis beinhalten. II. Historisch gesehen, steht die Entwicklung der SBWL in der DDR im Zeichen einer ambivalenten Einschätzung. Die lange Tradition deutscher betriebswirtschaftlicher Forschung und ihre wissenschaftliche Selbständigkeit wurden nach 1945 mit der Rezeption des sowjetischen Wirtschaftsmodells im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands unterbrochen. Ein besonders deutlicher Ausdruck hierfür war eine Auseinandersetzung um die Jahreswende 1949/1950 über das Verhältnis der politischen Ökonomie zur BWL und ihrer wissenschaftlichen Eigenständigkeit zwischen Wirtschaftstheoretikern des Marxismus-Leninismus (Winternitz, Behrens, Berger) auf der einen und einem maßgeblichen Vertreter der „klassischen“ BWL auf der anderen Seite (Mellerowicz). Mit der Negierung der modernen westlichen Nationalökonomie als Wissenschaft wurde auch die BWL als unwissenschaftlich und falsch abgelehnt. Ihr wurde vorgeworfen, sie stelle nicht mehr als eine technische Disziplin dar; eigenständige Lehrstühle für BWL an den Hochschulen der DDR wurden aufgelöst. Eine Reihe betriebswirtschaftlicher Methoden und Erkenntnisse fand ihre Entwicklung in der Folgezeit im Rahmen von Untersuchungen der in der UdSSR entstandenen Lehre der „Ökonomik der sozialistischen Industrie“ wie auch der Ökonomiken anderer Wirtschaftsbereiche und -zweige. Infolge ihrer relativ engen fachlichen Begrenzung (Verwaltungsstruktur, Betriebsorganisation, Planmethodik) konnten sie jedoch nur bedingt als Weiterführung einer BWL angesehen werden. Hatte in der Sowjetunion das betriebswirtschaftliche Interesse im Zeitraum der „Neuen ökonomischen Politik“ der 20er Jahre einen großen Aufschwung erlebt, kam es nach 1930 mit zunehmender Zentralisierung der staatlichen Lenkung und Planung rasch zum Erliegen. Eine eigentliche betriebswirtschaftliche Betrachtung und Forschung erstreckte sich nur noch auf Teilbereiche (z. B. Rechnungswesen, Arbeitswissenschaft). Trotz Einführung des Systems der wirtschaftlichen Rechnungsführung (einer der wichtigsten betriebswirtschaftlichen Kategorien) nach sowjetischem Muster (Chosrastschot) im Jahre 1951 blieb die BWL als Wissenschaft in der DDR verpönt. Dagegen brachten die Jahre 1952/53 in der UdSSR eine umfangreiche Diskussion über Gegenstand und Inhalt einer sozialistischen BWL und ihr Verhältnis zu den „Ökonomiken der Zweige“. Gleichwohl wurden auch in der DDR in den 50er Jahren gewisse betriebswirtschaftliche Entwicklungen, insbesondere im Bereich des Rechnungswesens (Goll), gefördert. Wachsende Arbeitsteiligkeit und zunehmende Komplikationen der wirtschaftlichen Zusammenhänge einerseits sowie die mangelnde Flexibilität des Wirtschaftssystems der DDR andererseits führten im Jahre 1963 zum Neuen Ökonomischen System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft (NÖS). Stationen auf diesem Weg waren vor allem die Kritik der sogenannten Revisionisten in den Jahren 1956/57 (Behrens, Benary, Oelßner) und die Liberman-Diskussion in der UdSSR 1962. Wenn auch vielfach unausgesprochen, waren an dieser Entwicklung die Erkenntnis über ein unzureichendes [S. 775]oder fehlendes betriebswirtschaftliches Instrumentarium und das Eingeständnis offenkundiger Lücken in der entsprechenden wissenschaftlichen Forschung wesentlich beteiligt. Bedeutsame Funktionsschwächen des Wirtschaftssystems, wie das Verhältnis von betrieblicher zu gesamtwirtschaftlicher Planung, mangelndes Interesse der Betriebe im Absatzbereich und fehlender Zwang zur Übernahme des technischen Fortschritts und die geplante Steuerung betrieblicher Motivationen zur Erfüllung gesamtgesellschaftlicher Ziele waren vorwiegend betriebswirtschaftlicher Natur. Unter der Bezeichnung eines in sich geschlossenen Systems ökonomischer Hebel als einem Kernstück des NÖS rückten wichtige betriebswirtschaftliche Kategorien (Kosten, Preis, Umsatz, Rentabilität oder Gewinn) in den Mittelpunkt. Entscheidendes Datum für die Proklamation einer komplexen wissenschaftlichen SBW war der VII. Parteitag der SED im April 1967. Sie wurde im Gesetz über den Volkswirtschaftsplan 1968 verankert. Wenn auch damit die frühere Negierung dieser Disziplin aufgehoben wurde, blieben die Auffassungen der Wissenschaftler über Gliederung und Einordnung in den wirtschaftswissenschaftlichen Bereich zunächst noch uneinheitlich. Als erster Versuch einer Gesamtdarstellung ist ein im Jahre 1968 vorgelegter Beitrag über „Die Rolle der sozialistischen Betriebswirtschaft bei der Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus“ (Schmidt) zu werten (1969 veröffentlicht). Die Abkehr von den Ulbrichtschen Prinzipien der Wirtschaftsreform Ende 1970 führte auf dem VIII. Parteitag der SED 1971 zu einer Reihe von Korrekturen an diesem Programm. Statt relativ ausgeprägter Akzentuierung von sozialistischen Management-Methoden und mathematisch-kybernetischen Verfahrenstechniken rückte bei der SBWL nach 1971 eine verstärkte Betonung der Wechselwirkungen zwischen SBWL, Wirtschaftswissenschaften und politischer Ökonomie in den Vordergrund. Hierzu gehören der Fortfall des 1968 als ein Hauptanliegen deklarierten Prinzips der sozialistischen Geschäftstätigkeit und der marxistisch-leninistischen Organisationswissenschaft; auch die Bedeutung der Methoden der Operationsforschung (operations research) wurde stark reduziert. Für die heute in der DDR vertretene Auffassung war die Interdependenz des Gesamtprozesses betriebswirtschaftlicher Belange in der Konzeption von 1968 nur unzureichend berücksichtigt worden. Die Forschung im Bereich SBWL wird gegenwärtig besonders forciert. Die Gründung eines Wissenschaftlichen Rates für Fragen der SBWL am 30. 10. 1973 beim Wissenschaftlichen Rat für wirtschaftswissenschaftliche Forschung bei der Akademie der Wissenschaften der DDR unterstreicht diesen Tatbestand. An verschiedenen Hochschulen der DDR wurden betriebswirtschaftliche Lehrstühle eingerichtet. Ende 1973 erschien erstmalig ein umfassendes Lehrbuch „Sozialistische Betriebswirtschaft“. Eine Reihe von aktuellen Problemen, insbesondere die neuen betriebswirtschaftlichen Fragen der RGW-Integration, erfordert jedoch noch eine befriedigende betriebswirtschaftliche Analyse. Der gegenwärtige Stand der SBWL in der DDR erfüllt noch nicht die Bedingungen, die an ein geschlossenes System methodisch gewonnener und systematisch geordneter Erkenntnisse über das wirtschaftliche, soziale und politische Geschehen in den Betrieben der DDR gestellt werden müssen. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 773–775 Sozialistische Betriebe A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED)

Siehe auch: Sozialistische Betriebswirtschaftslehre: 1985 Sozialistische Betriebswirtschaftslehre (SBWL): 1979 I. Wesen und Grundlagen der Sozialistischen Betriebswirtschaft (SBW) werden nach der in der DDR gegenwärtig herrschenden Lehre durch die Wirtschafts- und Eigentumsordnung, sowie insbesondere durch die Stellung und Funktion der Volkseigenen Betriebe bestimmt, die als juristisch selbständige, arbeitsteilige Glieder der Volkswirtschaft in Gestalt sozialistischer…

DDR A-Z 1975

Akademie für Ärztliche Fortbildung (1975)

Siehe auch: Akademie für ärztliche Fortbildung: 1965 1966 Akademie für Ärztliche Fortbildung: 1962 1963 1969 1979 1985 Akademie für Sozialhygiene: 1965 1966 Akademie für Sozialhygiene, Arbeitshygiene und Ärztliche Fortbildung: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 Unter diesem Namen sind 1970 drei der vier Zentralinstitute wieder zusammengefaßt worden, in die die 1945 gegründete Akademie für Sozialhygiene, Arbeitshygiene und Ärztliche Fortbildung 1960 zerlegt worden war; nur das Zentralinstitut für Arbeitsmedizin ist selbständig geblieben (Arbeitshygiene). Die A. untersteht dem Ministerium für Gesundheitswesen. Nach ihrem Statut (15. 12. 1971) ist die A. jetzt „Leitinstitut für die Weiterbildung der im Gesundheits- und Sozialwesen tätigen Hochschulkader“ (d. s. die berufstätigen Hochschulabsolventen). Außerdem sind ihr — als Nachfolgerin der in ihr aufgegangenen Institute für Sozialhygiene und für Planung und Organisation des Gesundheitsschutzes — Forschungsaufgaben auf den Gebieten der Leitung, Planung, Organisation und Ökonomie des Gesundheits- und Sozialwesens übertragen. Im einzelnen soll die A. nach ihrem Aufgabenkatalog 1. die Bildungsinhalte für die Leitungs- und Hochschulkader erarbeiten, 2. Qualifizierungsmaßnahmen für diese Kader zentral durchführen, 3. dezentrale Qualifizierungsmaßnahmen koordinieren, 4. hohe Qualität der obligatorischen Fortbildung für Ärzte sichern und dafür Referentenmaterial herausgeben, 5. Lehrmaterialien und Lehrmittel erarbeiten, 6. die Berufsausbildung und die Weiterbildung der Mittleren medizinischen Fachkräfte und der Fachschulkader (d. s. die berufstätigen Fachschulabsolventen) im Gesundheits- und Sozialwesen unterstützen, 7. wissenschaftliche Grundlagen zur Entwicklung der Berufs- und Qualifikationsstruktur im Gesundheits- und Sozialwesen erarbeiten, 8. philosophische und wissenschafts-theoretische Grundlagen von Medizin und Biologie und deren Anwendung im Gesundheitsschutz und Beiträge zur Theorie der Medizin erarbeiten, 9. wissenschaftliche Grundlagen der Leitung und Planung des Gesundheits- und Sozialwesens, insbesondere für die Organisation der medizinischen und sozialen Betreuung und der medizinischen Forschung entwickeln und 10. wissenschaftliche Vorarbeiten für die Gestaltung des Informationswesens (d. i. Planung, Rechnungsführung und Statistik) des Gesundheits- und Sozialwesens leiten. Dieser weitgespannte Aufgabenkreis ist gegenüber dem der medizinischen Institute der Akademie der Wissenschaften nicht klar abgegrenzt. Leiter der A. ist der Rektor. Er wird auf drei Jahre vom Wissenschaftlichen Rat gewählt, einem Kollegium aus „hervorragenden Hochschullehrern und Wissenschaftlern“, das dem Rektor als „kollektives wissenschaftliches Beratungsorgan“ zur Seite steht. Allgemeines Beratungs- und Kontrollorgan des Rektors ist ein Gesellschaftlicher Rat, wie er an den übrigen Universitäten und Hochschulen existiert. Die A. ist in Sektionen gegliedert. Diese haben Lehrstühle, auf denen Hochschullehrer, aber auch „hervorragende Ärzte und Wissenschaftler, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens eine leitende Funktion ausüben“, hauptamtlich tätig sind. Außer ihnen sind nebenamtlich als Honorarprofessoren und Honorardozenten Hochschullehrer der Universitäten und Medizinischen Akademien tätig. Rektor ist gegenwärtig (1974): Prof. Dr. sc. med. Kurt Winter. Sitz: Berlin-Lichtenberg. Gesundheitswesen, VI. A. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 23 Akademie der Wissenschaften der DDR (AdW) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR

Siehe auch: Akademie für ärztliche Fortbildung: 1965 1966 Akademie für Ärztliche Fortbildung: 1962 1963 1969 1979 1985 Akademie für Sozialhygiene: 1965 1966 Akademie für Sozialhygiene, Arbeitshygiene und Ärztliche Fortbildung: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 Unter diesem Namen sind 1970 drei der vier Zentralinstitute wieder zusammengefaßt worden, in die die 1945 gegründete Akademie für Sozialhygiene, Arbeitshygiene und Ärztliche Fortbildung 1960 zerlegt worden war; nur das…

DDR A-Z 1975

Verfassung (1975) Siehe auch: Verfassung: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Verfassung und Verwaltung: 1953 1954 1956 Die Verfassung, vom 6. 4. 1968 bezeichnet die DDR als sozialistischen Staat. Sie ist die zweite V. der DDK. Mit Wirkung vom 7. 10. 1974 erging zu ihr ein Gesetz zur Ergänzung und Änderung (GBL I, Nr. 47, S, 432 ff.). I. Entwicklung Die erste V. war mit der Konstituierung der DDR am 7. 10. 1949 in Kraft gesetzt worden. Sie wies Strukturelemente und -prinzipien eines parlamentarisch-demokratischen Systems mit föderalistischen und rechtsstaatlichen Zügen auf, bekannte sich jedoch bereits zum Prinzip der Gewaltenkonzentration, indem sie die Volkskammer zum höchsten Organ erklärte. Die V. enthielt den Grundsatz der Volkssouveränität und einen Grundrechtskatalog. An der Gesetzgebung war auch die Länderkammer als Vertretung der Länder, wenn auch nur schwach, beteiligt. Abweichend vom den üblichen pariamentarisch-demokratischen Regeln war die Bestimmung, daß die Regierung, deren Ministerpräsident von der stärksten Fraktion zu benennen war, unter Beteiligung aller Fraktionen der Volkskammer gebildet werden sollte, jedoch konnte sich ehre Fraktion, wenn sie es wollte, dem Wortlaut der V. nach von der Regierungsbildung ausschließen. Wegen der Blockpolitik wurde von dieser Ausnahme jedoch niemals Gebrauch gemacht. Staatsoberhaupt war der Präsident der Republik. Die Unabhängigkeit der Richter wurde ebenso garantiert, wie die Selbstverwaltung der Gemeinden gewährleistet wurde. Die V. von 1949 hat unter ihrer Geltung den Aufbau einer sozialistischen Staatsordnung nicht verhindert. Einige ihrer Strukturpinzipien, wie das Prinzip der Gewaltenkonzentration. das Fehlen einer V.-Gerichtsbarkeit, aber auch ihre Bestimmungen zur Eigentumsordnung, haben diese Entwicklung begünstigt, weshalb sich auf der Basis, dieser V. einer antifaschistisch-demokratischen Ordnung eine sozialistische Umwälzung vollziehen konnte. Diese Umwälzung vollzog sich außerhalb und zum Teil gegen die V. von 1949. Nur dreimal wurde die V. von. 1949 ergänzt oder geändert. 1955 wurde sie um Vorschriften über den Wehrdienst erweitert, 1958 wurde die Länderkammer abgeschafft. 1960 wurde der Staatsrat geschaffen, während gleichzeitig das Amt des Präsidenten der Republik beseitigt wurde. Im übrigen vollzog sich die Entwicklung zunächst außerhalb der Gesetze. Mit der Verwaltungsneugliederung wurde 1952 indessen eine Entwicklung eingeleitet, durch die die V.-Urkunde mehr und mehr durch andere gesetzliche Bestimmungen abgelöst wurde und so einer neuen materiellen Rechts-V. Platz machte, die bereits die Strukturelemente und -prinzipien des sozialistischen Staates aufwies. Diese Strukturelemente sind: I. die führende Rolle der [S. 889]marxistisch-leninistischen, also kommunistischen, Partei, die in kritischer Sicht als deren Suprematie zu bezeichnen ist, weil sie ein Herrschaftsverhältnis ist. 2. das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln, das sozialistische Produktions- oder Eigentumsverhältnisse schuf, und 3. auf dessen Grundlage die planmäßige Leitung aller Lebensvorgänge unter der Suprematie der SED sowie als Grundsätze 1. die Gewalteneinheit und 2. der demokratische Zentralismus. Aus diesen Grundlagen und Grundsätzen folgt ein bestimmtes Verhältnis des einzelnen zum ganzen, das durch den Begriff „sozialistisches Persönlichkeitsrecht“ charakterisiert wird, für das in letzter Zeit der Begriff „sozialistisches Grundrecht“ (Grundrechte, sozialistische) verwendet wird. II. Die Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung A. Die Strukturelemente und -prinzipien der Verfassung Die V. transformiert im Abschnitt I das im Zuge der V.-Entwicklung entstandene materielle V.-Recht in formelles V.-Recht. Die Strukturelemente und -prinzipien eines sozialistischen Staates bilden die politischen Grundlagen der DDR. Die „führende Rolle“ der marxistisch-leninistischen Partei als Vortrupp der Arbeiterklasse — ihre Suprematie — kommt in Art. 1, Abs. 1 Satz 2 zum Ausdruck, wonach die DDR die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land sei, die gemeinsam unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirkliche. Die marxistisch-leninistische Partei der DDR ist die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands, die SED, wenn sie auch in der V. nicht mit ihrem Namen genannt ist. Im Licht dieser besonderen Stellung der SED ist auch Art. 2 Satz 1 zu lesen. Nach ihm wird alle politische Macht in der DDR von den „Werktätigen“, also nicht vom „Volke“ ausgeübt. Unter den Werktätigen werden freilich nicht nur die Angehörigen der Arbeiterklasse verstanden, sondern auch die Genossenschaftsbauern, die Angehörigen der Intelligenz und andere soziale Gruppen und Schichten — vorausgesetzt, daß sie sich als im festen Bündnis mit der Arbeiterklasse befindlich betrachten. Die V. versteht daher unter „Werktätigen“ nicht nur die in Betrieben und Verwaltung Beschäftigten, wie das Arbeitsrecht, sondern die „Bürger“, diese jedoch eingeordnet in die Klassenordnung der Gesellschaft der DDR. Art. 2 Abs. 2 bezeichnet das feste Bündnis der Arbeiterklasse mit der Klasse der Genossenschaftsbauern, den Angehörigen der Intelligenz und den anderen Schichten des Volkes als eine unantastbare Grundlage der sozialistischen Gesellschaftsordnung. Allerdings ist im Verlauf der V.-Änderung vom 7. 10. 1974 der Abs. 4 des Art. 2 ersatzlos gestrichen worden. In ihm war die „Übereinstimmung … der Interessen der Werktätigen … mit den gesellschaftlichen Erfordernissen“ zur „wichtigsten Triebkraft der sozialistischen Gesellschaft“ erklärt worden. Den darin zum Ausdruck kommenden „harmonistischen“ Vorstellungen von der „sozialistischen Menschengemeinschaft“ — von Ulbricht geprägte Formel zur Beschreibung des Zustandes der Gesellschaft in der DDR — wurde damit auch verfassungsrechtlich eine Absage erteilt, nachdem sie schon 1971 von der SED faktisch aufgegeben worden war. In der DDR sind zwar außer der SED auch andere Parteien zugelassen (DBD; CDU; LDPD; NDPD). Da die politischen Parteien als Ausdruck der fortbestehenden Klassenstruktur angesehen werden, die Klassen in einer sozialistischen Gesellschaft aber eng miteinander verbunden sind, stehen die Parteien im Sinne der Blockpolitik nicht unverbunden nebeneinander. Nach Art. 3 findet das Bündnis aller Kräfte des Volkes in der Nationalen Front der DDR seinen organisierten Ausdruck. In ihr vereinigen die Parteien und Massenorganisationen alle Kräfte des Volkes zum gemeinsamen Handeln für die Entwicklung der Gesellschaft. Als eine weitere unantastbare Grundlage der Gesellschaftsordnung der DDR bezeichnet Art. 2 Abs. 2 das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln. Seine Existenz wird für die Garantie gehalten, daß es in der DDR keine der Arbeiterklasse feindlich gegenüberstehenden Klassen, also Kapitalisten oder Großgrundbesitzer, mehr gibt. Ohne sozialistisches Eigentum an den Produktionsmitteln wäre das Klassenbündnis in der DDR, das alle sozialen Gruppen und Schichten umfaßt, nicht denkbar. Vor allem ist das sozialistische Eigentum Grundlage für die Volkswirtschaft der DDR (Art. 9 Abs. 1). Die dritte unantastbare Grundlage der sozialistischen Gesellschaftsordnung ist nach Art. 2 Abs. 2 die Planung und Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung nach den fortgeschrittensten Erkenntnissen der Wissenschaft. Kernstück der Planung und Leitung ist jedoch die Volkswirtschaft, die in Art. 9 Abs. 3 ausdrücklich als sozialistische Planwirtschaft bezeichnet wird. Sache des sozialistischen Staates ist es, das Währungs- und Finanzsystem festzulegen Finanzsystem; Währung). Abgaben und Steuern dürfen nur auf der Grundlage von Gesetzen erhoben werden (Art. 9 Abs. 4). Die Außenwirtschaft einschließlich des Außenhandels und der Valutawirtschaft werden zum staatlichen Monopol erklärt (Art. 9 Abs. 5). Das Prinzip der Gewaltenkonzentration ist in Art. 5 ausgedrückt, wonach die Bürger der DDR ihre politische Macht durch demokratisch gewählte Volksvertretungen (Wahlen) ausüben. Die Volksvertretungen werden als die Grundlage des Systems der Staatsorgane bezeichnet. Sie sollen ihre Tätigkeit auf die aktive Mitgestaltung der Bürger an der Vorberei[S. 890]tung, Durchführung und Kontrolle ihrer Entscheidungen stützen. Das Prinzip des demokratischen Zentralismus wird in Art. 47 Abs. 2 als die Grundlage genannt, auf der sich die „Souveränität des werktätigen Volkes“ verwirkliche. Es wird als das tragende Prinzip des Staatsaufbaues bezeichnet. Nach Art. 17 soll die DDR Wissenschaft, Forschung und Bildung fördern sowie mittels des Einheitlichen sozialistischen Bildungssystems allen Bürgern eine den ständig steigenden gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechende hohe Bildung sichern. Nach Art. 18 gehört auch die sozialistische Nationalkultur zu den Grundlagen der sozialistischen Gesellschaft. Der DDR wird aufgetragen, die sozialistische Kultur zu fördern und zu schützen sowie die „imperialistische Unkultur“ zu bekämpfen (Kulturpolitik). B. Außenpolitische Maximen Art. 6 Abs. 1 enthält außenpolitische Maxime. Danach hat die „DDR getreu den Interessen des Volkes und den internationalen Verpflichtungen auf ihrem Gebiet den deutschen Militarismus und Nazismus ausgerottet. Sie betreibt eine dem Frieden und dem Sozialismus, der Völkerverständigung und der Sicherheit dienende Außenpolitik“. Das Verhältnis zur Sowjetunion und zu den anderen sozialistischen Staaten legt Art. 6 Abs. 2 fest. Nach dessen ursprünglicher Fassung hatte die DDR „entsprechend den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus die allseitige Zusammenarbeit und Freundschaft mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den anderen sozialistischen Staaten“ zu pflegen und zu entwickeln. Nach der Änderung der V. von 1974 ist die DDR „für immer und unwiderruflich mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verbündet. Das enge und brüderliche Bündnis mit ihr garantiert dem Volk der Deutschen Demokratischen Republik das weitere Voranschreiten auf dem Wege des Sozialismus und des Friedens.“ Die DDR wird als ein untrennbarer Bestandteil der sozialistischen Staatengemeinschaft bezeichnet. Sie soll getreu den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus zu deren Stärkung beitragen, die Freundschaft, die allseitige Zusammenarbeit und den gegenseitigen Beistand mit allen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft pflegen und entwickeln. Ferner soll nach Art. 6 n. F. die DDR die Staaten und Völker, die gegen den Imperialismus und sein Kolonialregime, für nationale Freiheit und Unabhängigkeit kämpfen, in ihrem Ringen um gesellschaftlichen Fortschritt unterstützen. Schließlich soll sie für die Verwirklichung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz eintreten und auf der Grundlage der Gleichberechtigung und gegenseitigen Achtung die Zusammenarbeit mit allen Staaten pflegen und sich für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, für eine stabile Friedensordnung in der Welt und für allgemeine Abrüstung einsetzen. In diesem Zusammenhang wird bestimmt, daß militaristische und revanchistische Propaganda in jeder Form, Kriegshetze und Bekundung von Glaubens-, Rassen- und Völkerhaß als Verbrechen geahndet werden. C. Staatsgebiet und Landesverteidigung Nach Art. 7 Abs. 1 n. F. haben die Staatsorgane die territoriale Integrität der DDR und die Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenzen einschließlich ihres Luftraums und ihrer Territorialgewässer sowie den Schutz und die Nutzung des Festlandsockels zu gewährleisten. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, daß die DDR die Landesverteidigung sowie den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger organisiert. Weiter wird als Aufgabe der Nationalen Volksarmee und der anderen Organe der Landesverteidigung der Schutz der sozialistischen Errungenschaften des Volkes gegen alle Angriffe von außen bezeichnet. D. Außenpolitische Maximen und Völkerrecht Nach Art. 8 sind die allgemeinen anerkannten, dem Frieden und der friedlichen Zusammenarbeit der Völker dienenden Regeln des Völkerrechtes für die Staatsmacht und jeden Bürger verbindlich. In diesem Zusammenhang wird angekündigt: „Die Deutsche Demokratische Republik wird niemals einen Eroberungskrieg unternehmen oder ihre Streitkräfte gegen die Freiheit eines anderen Volkes einsetzen.“ E. Einheit Deutschlands In Art. 1 wurde in der ursprünglichen Fassung die DDR als sozialistischer Staat deutscher Nation bezeichnet. Nach Art. 8 Abs. 2 a. F. sollten die Herstellung und Pflege normaler Beziehungen und die Zusammenarbeit der beiden deutschen Staaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung ein nationales Anliegen der DDR sein. Ferner hieß es, daß die DDR und ihre Bürger die „Überwindung der vom Imperialismus der Deutschen Nation aufgezwungenen Spaltung Deutschlands, die schrittweise Annäherung der beiden deutschen Staaten bis zur ihrer Vereinigung auf der Grundlage der Demokratie und des Sozialismus“ erstreben. Im Zuge der Abgrenzungspolitik wurde behauptet, in der DDR bilde sich eine eigene sozialistische Nation heraus. Deshalb wurden anläßlich der V.-Änderung von 1974 alle Hinweise auf die deutsche Nation, das Wort „Deutschland“ sowie das Gebot, nach der Vereinigung beider deutscher Staaten zu streben, aus dem Text der V. gestrichen. Nunmehr wird die DDR in Art. 1 der revidierten Verfassung als „sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern“ (in der alten Fassung „… deutscher Nation“) bezeichnet (Nation und nationale Frage; Deutschlandpolitik der SED; Abgrenzung). [S. 891]<F. Hauptstadt, Staatsflagge, Staatswappen> Art. 1 bezeichnet Berlin als Hauptstadt der DDR und nimmt keine Rücksicht darauf, daß nur der Ostteil der Stadt — im Widerspruch zum Viermächte-Status ganz Berlins — faktisch vollständig in die DDR eingegliedert wurde. Ferner legt derselbe Artikel die Staatsflagge (Flagge) und das Staatswappen (Wappen) fest. III. Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft Die Stellung der Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft wird durch die Grundlagen der in der V. festgelegten Ordnung bestimmt. Jedem Bürger der DDR werden nach Art. 20 Abs 1, unabhängig von seiner Nationalität, seiner Rasse, seinem weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnis, seiner sozialen Herkunft und Stellung die gleichen Rechte und Pflichten zugebilligt. Der Gleichheit des Gesetzes entspricht die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Besonders betont wird die Gleichberechtigung von Mann und Frau und ihre gleiche Rechtsstellung in allen Bereichen des gesellschaftlichen, staatlichen und persönlichen Lebens. Die Förderung der Frau, besonders in der beruflichen Qualifizierung, wird als gesellschaftliche und staatliche Aufgabe bezeichnet (Frauen). Die Jugend soll in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Entwicklung besonders gefördert werden. Ihr wird die Möglichkeit versprochen, an der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung verantwortungsbewußt teilzunehmen (Jugend). Als allen anderen Rechten zugrundeliegendes Grundrecht wird das Recht, das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben der sozialistischen Gemeinschaft und des sozialistischen Staates umfassend mitzugestalten, verstanden (Art. 21 Abs. 1). Damit wird, auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Satz 2, ein konsultatives Element in die V. eingeführt, ohne daß dieses damit freilich zu einem Strukturprinzip der V. würde. Im einzelnen werden aufgeführt: Das Recht der Gleichbehandlung unabhängig von Nationalität, Rasse, weltanschaulichem und religiösem Bekenntnis sowie sozialer Herkunft und Stellung, Gewissens- und Glaubensfreiheit (Art. 20 Abs. 1), Wahlrecht (Art. 21 Abs. 2 und Art. 22), Recht auf Arbeit, das aus dem Recht auf einen Arbeitsplatz und dessen freier Wahl entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation sowie auf Lohn nach Qualität und Quantität der Arbeit besteht (Art. 24) (Arbeitsrecht), Recht auf Bildung, das die Möglichkeit des Übergangs zur nächst höheren Bildungsstufe bis zu den höchsten Bildungsstätten, den Universitäten und Hochschulen, entsprechend dem Leistungsprinzip, den gesellschaftlichen Erfordernissen und unter Berücksichtigung der Sozialstruktur der Bevölkerung, das Recht der Jugendlichen auf Erlernung eines Berufs sowie das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben einschließt (Art. 25,26) (Einheitliches sozialistisches Bildungssystem; Kulturpolitik), Recht auf freie und öffentliche Meinungsäußerung sowie die Freiheit der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens (Art. 27), Recht auf friedliche Versammlung (Art. 28), Vereinigungsrecht (Art. 29). Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Staatsgebietes der DDR (Art. 32), Anspruch auf Rechtsschutz durch die Organe der DDR und Auslieferungsverbot (Art. 33), Recht auf Freizeit und Erholung (Art. 34), Recht auf Schutz der Gesundheit und der Arbeitskraft (Art. 35), Recht auf Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität (Art. 36), Recht auf Wohnraum entsprechend den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten und örtlichen Bedingungen (Art. 37), das Recht, sich zu einem religiösen Glauben zu bekennen und religiöse Handlungen auszuüben (Art. 39 Abs. 1), für Bürger der DDR sorbischer Nationalität das Recht zur Pflege ihrer Muttersprache und Kultur (Art. 40). Ferner werden die Persönlichkeit und die Freiheit jedes Bürgers der DDR für unantastbar erklärt. Einschränkungen sind nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen oder einer Heilbehandlung zulässig und müssen gesetzlich begründet sein. Dabei dürfen die Rechte solcher Bürger nur insoweit eingeschränkt werden, als dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist (Strafrecht). Zum Schutze seiner Freiheit und der Unantastbarkeit seiner Persönlichkeit hat ferner jeder Bürger den Anspruch auf die Hilfe der staatlichen und gesellschaftlichen Organe (Art. 30). Das Post- und Fernmeldegeheimnis wird für unverletzbar erklärt. Es darf jedoch auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden, wenn es die Sicherheit des Staates oder eine strafrechtliche Verfolgung erfordern (Art. 31). Ehe, Familie, Mutterschaft sind unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. Jeder Bürger der DDR hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Ehe und Familie. Mutter und Kind genießen den besonderen Schutz des sozialistischen Staates (Art. 38) (Familienrecht; Schwangerschaftsunterbrechung). Die den Bürgern zugesagten Grundrechte werden durch die Grundlagen der Staats- und Gesellschaftsordnung inhaltlich bestimmt und zugleich beschränkt. Soweit etwa dem Bürger klassische Freiheitsrechte wie die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit versprochen sind, darf er diese, wie in der V. in den Art. 27 bis 29 ausdrücklich gesagt ist, nur den Grundsätzen der V. gemäß oder im Rahmen der Grundsätze und Ziele der V. oder zu dem Zweck, seine Interessen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der V. zu verwirklichen, ausüben. Im Grundrechtsverständnis der DDR wird zuweilen jedes Grundrecht mit einer entsprechenden Grundpflicht gekoppelt. Das Mutterrecht aller politischen [S. 892]Grundrechte, das Recht auf Mitgestaltung, wird bereits in der V. (Art. 21 Abs. 3) als hohe moralische Verpflichtung für jeden Bürger gekennzeichnet und als Pflicht interpretiert, alle geistigen und körperlichen Kräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung einzusetzen. Die Verwirklichung der sozialen Grundrechte ist an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Staates gebunden. Welcher Anteil am Nationaleinkommen in Form sozialer Leistungen gewährt wird, ist außerdem in der DDR eine politische Entscheidung, die nicht als Kompromiß zwischen widerstreitenden Interessen zustande kommt, sondern allein von der politischen Führungskraft der SED gefällt wird. In kritischer Sicht fehlt den Grundrechten eine ausreichende Garantie für ihre Durchsetzung. Nach Art. 19 garantiert zwar die DDR allen Bürgern die Ausübung ihrer Rechte und ihre Mitwirkung an der Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung. Sie verspricht auch, die sozialistische Gesetzlichkeit und die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Achtung und Schutz der Würde und Freiheit der Persönlichkeiten werden zum Gebot für alle staatlichen Organe, alle gesellschaftlichen Kräfte und jeden einzelnen Bürger erklärt (Art. 19 Abs. 1 und 2), jedoch stellt die Rechtsordnung der DDR keine geeigneten Mittel wie etwa eine V.-Gerichtsbarkeit oder eine Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Verfügung und kennt auch keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten zwischen dem Einzelnen und den Staatsorganen (Gerichtsverfassung; Grundrechte, sozialistische). Den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften wird zugestanden, ihre Angelegenheiten zu ordnen und ihre Tätigkeit auszuüben, jedoch nur „in Übereinstimmung mit der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen der DDR“ (Art. 39, Abs. 2). Die sozialistischen Betriebe, Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände werden als eigenverantwortliche Gemeinschaften im Rahmen der zentralen staatlichen Leitung und Planung bezeichnet, in denen die Bürger arbeiten und ihre gesellschaftlichen Verhältnisse gestalten. Sie sollen die Wahrnehmung der Grundrechte der Bürger, die wirksame Verbindung der persönlichen mit den gesellschaftlichen Interessen sowie ein vielfältiges gesellschaftlich-politisches und kulturell-geistiges Leben sichern. Sie werden ausdrücklich unter den Schutz der V. gestellt. Eingriffe in ihre Rechte sollen nur auf der Grundlage von Gesetzen erfolgen dürfen (Art. 41). Indessen werden im einfachen Gesetzesrecht kaum Konsequenzen aus dem Charakter der genannten Einheiten als eigenverantwortliche Gemeinschaften der Bürger gezogen. Insbesondere ist der Rahmen der zentralen staatlichen Leitung und Planung so eng, daß eine Selbstverwaltung im hergebrachten Sinn nicht festgestellt werden kann. Ein Novum der V. von 1968 war, den Einzelgewerkschaften, vereinigt im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB). eine verfassungsrechtliche Grundlage zu geben (Art. 44 u. 45). Er wird als die umfassende Klassenorganisation der Arbeiterklasse bezeichnet. Die Gewerkschaften sollen die Interessen der Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz durch umfassende Mitbestimmung in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft wahmehmen. Sie werden als unabhängig bezeichnet, niemand soll sie in ihrer Tätigkeit einschränken oder behindern dürfen. Die V. räumt den Gewerkschaften umfangreiche Befugnisse ein. So sollen sie an der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft, an der Leitung und Planung der Volkswirtschaft, an der Verwirklichung der wissenschaftlich-technischen Revolution, an der Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen, des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, der Arbeitskultur, des kulturellen und sportlichen Lebens der Werktätigen maßgeblich teilnehmen. Sie haben das Recht, über alle die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen betreffenden Fragen mit staatlichen Organen, mit Betriebsleitungen und anderen wirtschaftsleitenden Organen Vereinbarungen abzuschließen. Sie sollen auch aktiven Anteil an der Gestaltung der sozialistischen Rechtsordnung nehmen und besitzen das Recht der Gesetzesinitiative sowie der gesellschaftlichen Kontrolle über die Wahrung der gesetzlich garantierten Rechte der Werktätigen. Schließlich leiten die Gewerkschaften die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (Arbeitsrecht; FDGB; Mitbestimmungs-, Mitgestaltungs-, Mitwirkungsrechte; Sozialversicherungs- und Versorgungswesen). In kritischer Sicht muß die Stellung des FDGB als einer von der SED geführten Massenorganisation in Betracht gezogen werden. Sie ist das Unterpfand dafür, daß die dem FDGB übertragenen umfangreichen Befugnisse nur im Sinn der Partei- und damit auch der Staatsführung ausgeübt werden können. Schließlich regelt die V. in diesem Zusammenhang auch die Stellung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (Art. 46), die als freiwillige Vereinigungen der Bauern zur gemeinsamen sozialistischen Produktion, zur ständig besseren Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse und zur Versorgung des Volkes und der Volkswirtschaft bezeichnet werden. Sie sollen durch ihre Organisationen und ihre Vertreter in den Staatsorganen aktiv an der staatlichen Leitung und Planung der gesellschaftlichen Entwicklung teilnehmen. Der Staat wird verpflichtet, den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften die sozialistische Großproduktion auf der Grundlage fortgeschrittener Wissenschaft und Technik zu ermöglichen. Die gleichen Grundsätze gelten für die sozialistischen Produktionsgenossenschaften der Fischer, der Gärtner und der Handwerker. Für ihre Stellung im gesamtgesellschaftlichen System gilt das für den FDGB [S. 893]Festgestellte entsprechend (Landwirtschaft; Gartenbau; Handwerk). IV. Aufbau und System der staatlichen Leitung Die V. legt Aufbau und System der staatlichen Leitung fest, deren tragendes Prinzip die „Souveränität des werktätigen Volkes“ auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus ist. Im einzelnen legt sie die Stellung, die Aufgaben und Kompetenzen von Volkskammer, Staatsrat, Ministerrat sowie der örtlichen Volksvertretungen (Bezirk; Gemeinde; Kreis) fest (Gesetzgebung). Art. 5 Abs. 3 bestimmt, daß zu keiner Zeit und unter keinen Umständen andere als die verfassungsmäßig vorgesehenen Organe staatliche Macht ausüben dürfen. Die Ausübung der staatlichen Macht liegt also allein bei den genannten Staatsorganen. Von der staatlichen Macht ist aber die politische Macht zu unterscheiden, als deren Träger das werktätige Volk unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei im Bündnis mit den anderen sozialen Klassen und Schichten gilt. Träger der politischen Macht ist die SED. Als politische Führungskraft bestimmt sie, wie die staatliche Macht ausgeübt wird. Das geschieht, indem sie als führende Kraft der in der Nationalen Front zusammengefaßten Parteien und Massenorganisationen die Zusammensetzung der Volkskammer und der örtlichen Volksvertretungen mittels der Wahlen bestimmt. Zwar sind nicht alle Mitglieder der Volksvertretungen Mitglieder der SED, jedoch gewährleistet das Auswahlsystem, daß sich auch Nicht-SED-Mitglieder loyal gegenüber Partei- und Staatsführung verhalten. Da die Volksvertretungen alle anderen Organe in ihrer personellen Zusammensetzung zu bestimmen haben, kann die SED über diese auch den Staatsrat, den Ministerrat, die örtlichen Räte sowie die Rechtsprechungsorgane vom Obersten Gericht abwärts (Gerichtsverfassung; Rechtswesen) kontrollieren, indem sie diese Organe mit Parteimitgliedern oder ihr genehmen Personen besetzen läßt. Alle Inhaber von Funktionen in den Staatsorganen sind der SED verpflichtet, die damit unmittelbar auf die Staatsorgane einwirken kann und nicht den Weg über die Volksvertretungen zu nehmen braucht. Nach der V. ist zwar die Volkskammer das oberste staatliche Machtorgan der DDR, die in ihren Plenarsitzungen über die Grundfragen der Staatspolitik zu entscheiden hat. Auch wird hervorgehoben, daß sie das einzige verfassungs- und gesetzgebende Organ der DDR ist und daß niemand ihre Rechte einschränken darf. Ihre Kompetenzen sind dementsprechend weit gefaßt, ihre Rolle in der V.-Wirklichkeit ist jedoch noch immer stark eingeschränkt. Der Staatsrat sollte bis zur V.-Änderung von 1974 als Organ der Volkskammer zwischen deren Tagungen alle grundsätzlichen Aufgaben erfüllen, die sich aus den Gesetzen und Beschlüssen der Volkskammer ergeben. Der Vorsitzende des Staatsrates hatte eine hervorgehobene Stellung. Bis zum Jahre 1971 wurden die Ämter des Ersten Sekretärs des ZK der SED und des Vorsitzenden des Staatsrates in Personalunion wahrgenommen. Seit der Auflösung dieser Personalunion mit der Wahl Erich Honeckers zum Ersten Sekretär des ZK der SED war bereits ein Funktionsverlust des Staatsrates und seines Vorsitzenden zu beobachten. Die V.-Änderung von 1974 trug dem Rechnung. Der Staatsrat nimmt nach Art. 66 n. F. nunmehr nur noch die Aufgaben wahr, die ihm durch die V. sowie die Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer übertragen sind, ist also nicht mehr ein die Volkskammer zwischen ihren Tagungen in der Ausübung der ihr zustehenden Funktionen vertretendes Organ. Vor allem ist die Funktion des Staatsrates als kollektives Staatsoberhaupt nunmehr stärker ausgeprägt. Im Unterschied hierzu hat der Ministerrat eine Stärkung erfahren. Seine Stellung war ursprünglich in der V. nur sehr summarisch beschrieben (Art. 78 bis 80). Diese V.-Artikel wurden ergänzt und neu interpretiert durch das Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. 10. 1972 (GBl. I, S. 253). Der Ministerrat wird darin wieder als die Regierung der DDR bezeichnet, die für die einheitliche Durchsetzung der grundsätzlichen Beschlüsse der Parteiführung auf allen staatlichen Ebenen verantwortlich ist. Der Ministerrat ist damit wieder ein operatives Führungsorgan geworden, dessen Kompetenz alle Bereiche staatlicher Politik umfaßt. Nur hinsichtlich der Verteidigung ist diese beschränkt, denn der Ministerrat hat nur die ihm übertragenen, also nicht alle Verteidigungsaufgaben der DDR durchzuführen. Die V.-Änderung von 1974 erhob diese Regelung durch eine Neufassung der Art. 76–80 in V.-Rang. Durch das Ministerratsgesetz von 1972 gewann der Vorsitzende des Ministerrates eine hervorgehobene Stellung. So ist er u. a. jetzt berechtigt, den Mitgliedern des Ministerrates und den Leitern der anderen Staatsorgane Weisungen zu erteilen und deren Durchführung zu kontrollieren. Er ist auch für die Anleitung und Kontrolle der Vorsitzenden der Räte der Bezirke verantwortlich und befugt, den Vorsitzenden der Räte der Bezirke Weisungen zu erteilen. Da der Vorsitzende des übergeordneten örtlichen Rates dem Vorsitzenden des nachgeordneten örtlichen Rates ebenfalls Weisungen erteilen kann, besteht eine Leitungslinie vom Vorsitzenden des Ministerrates bis zum Vorsitzenden des Rates der kleinsten Gemeinde. Diese Stellung des Vorsitzenden des Ministerrates ist auch nach der V.-Änderung von 1974 nur Bestandteil des einfachen Gesetzesrechtes geblieben. Auch im Ministerratsgesetz von 1972 wurde aber die Suprematie der SED unterstrichen. An sieben Stellen wird die führende Rolle der SED oder der Arbeiterklasse [S. 894]hervorgehoben; in der V.-Änderung von 1974 fand dieses politische Grundprinzip in der V. selbst an dieser Stelle keinen Niederschlag. Auch für die Stellung und die innere Ordnung der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe gibt die V. nur Rahmenbestimmungen. Im einzelnen sollten die Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Volksvertretungen, ihrer Abgeordnetenkommissionen und ihrer Räte in den Bezirken, Kreisen, Städten, Stadtbezirken, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Gesetz festgelegt werden. Das erfolgte durch das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. 7. 1973 (GBl. I, S. 313) (Bezirk; Gemeinde; Gemeindeverband; Kreis, Stadt, Stadtbezirk). V. Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege Zur sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtspflege legt die V. einige Grundsätze fest. So sollen nach Art. 87 Gesellschaft und Staat die Gesetzlichkeit durch die Einbeziehung der Bürger und ihrer Gemeinschaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliche Kontrolle über die Einhaltung des sozialistischen Rechts gewährleisten (Gesellschaftliche Gerichte; Gerichtsverfassung; Rechtswesen). Nach Art. 88 soll die Verantwortlichkeit aller leitenden Mitarbeiter in Staat und Wirtschaft gegenüber den Bürgern durch ein System der Rechenschaftspflicht gewährleistet werden (Rechenschaftslegung) Art. 89 legt fest, daß die Gesetze und anderen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften im Gesetzblatt und anderweitig veröffentlicht werden müssen; Rechtsvorschriften der örtlichen Volksvertretungen sollen in „geeigneter Form“ veröffentlicht werden (Gesetzgebung). Art. 90 bis 102 befassen sich mit dem Rechtswesen (Gerichtsverfassung; Richter; Staatsanwaltschaft). Art. 103 (früher Art. 103 bis 105) regelt das Eingabe- und Beschwerdewesen (Eingaben). Art. 104 legt die Staatshaftung für Schäden fest, die einem Bürger an seinem persönlichen Eigentum durch gesetzliche Maßnahmen von Mitarbeitern der Staatsorgane zugefügt werden (Staatshaftung). Schlußbestimmungen Nach Art. 105 ist die V. unmittelbar geltendes Recht. Nach Art. 106 kann die V. nur durch Gesetz der Volkskammer geändert werden, das den Wortlaut der V. ausdrücklich ändert oder ergänzt. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 888–894 Vereinigung Volkseigener Warenhäuser (VVW) „Centrum“ A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Verfehlungen

Verfassung (1975) Siehe auch: Verfassung: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Verfassung und Verwaltung: 1953 1954 1956 Die Verfassung, vom 6. 4. 1968 bezeichnet die DDR als sozialistischen Staat. Sie ist die zweite V. der DDK. Mit Wirkung vom 7. 10. 1974 erging zu ihr ein Gesetz zur Ergänzung und Änderung (GBL I, Nr. 47, S, 432 ff.). I. Entwicklung Die erste V. war mit der Konstituierung der DDR am 7. 10. 1949 in Kraft gesetzt worden. Sie wies…

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Sozialfürsorge (1975)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Rechtsgrundlage ist seit dem 1. 7. 1974 die VO über Leistungen der Sozialfürsorge — Sozialfürsorgeverordnung — vom 4. 4. 1974 (GBl. I, S. 224). (Bis 31. 3. 1956 galten die VO vom 22. 4. 1947, erlassen aufgrund des Befehls Nr. 92 der SMAD, bis zum 30. 6. 1968 die VO über die Allgemeine S. vom 23. 2. 1956 [GBl. I, S. 233] und bis zum 30. 6. 1974 die VO über die Allgemeine S. vom 15. 3. 1968 [GBl. II, S. 167]; Leistungsverbesserungen wurden im Februar 1971, zum 1. 9. 1972 und zum 1. 7. 1973 vorgenommen.) Anspruch auf S.-Unterstützung (SU) haben Personen, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen zu bestreiten, die über kein sonstiges ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen und auch keinen ausreichenden Unterhalt von unterhaltspflichtigen Angehörigen erlangen können. Als ausreichend wird ein Nettoeinkommen angesehen, das die Höhe der SU erreicht oder übersteigt. Der Gewährung von SU geht die Geltendmachung anderer Ansprüche vor. SU-Empfänger, die noch nicht das Rentenalter erreicht haben, sind verpflichtet, sich intensiv darum zu bemühen, daß die Notwendigkeit der SU so bald als möglich entfällt. Durch die örtlichen Behörden sind diese Bemühungen durch Bereitstellung eines geeigneten Arbeitsplatzes, eines Kinderkrippen- oder -gartenplatzes zu unterstützen. SU werden gewährt als a) Unterstützung für Alleinstehende, Ehepaare und unterhaltsberechtigte Kinder, b) Mietbeihilfe, c) Pflegegeld, Blindengeld und Sonderpflegegeld, d) Beihilfen für Tuberkulose-, Geschwulst- und Zuckerkranke, e) Taschengeld bei Krankenhausaufenthalt, f) Versicherungsschutz für Sachleistungen der Sozialversicherung, g) einmalige Beihilfen. Die monatlichen SU betragen seit dem 1. 9. 1972 für a) Alleinstehende 175 Mark (vorher 120), b) Ehepaare 250 Mark (vorher 175), c) minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die noch die erweiterte allgemeinbildende polytechnische Oberschule besuchen — wie vorher — 45 Mark. Zur SU wird eine monatliche Mietbeihilfe für 1 bis [S. 773]2 Personen von grundsätzlich bis zu 25, für 3 bis 4 Personen von bis zu 35 und für mehr als 4 Personen von bis zu 40 Mark in Höhe der vom Empfänger zu zahlenden Miete gewährt. SU und Mietbeihilfe dürfen einen Höchstbetrag von 315 Mark monatlich (ohne Kinderbeihilfen, Pflegegeld usw.) pro Familie nicht überschreiten. SU-Empfänger erhalten ggf. zusätzlich monatliche Beihilfen für Tuberkulose- (22 Mark), Geschwulst- (22 Mark) und Zuckerkranke (31 Mark). Als Krankenhausbehandlung wird SU bis zu 6 Monaten, danach Taschengeld von 30 Mark gezahlt, während der Ehegatte Hauptunterstützung und die Miete bezahlt erhält. Unbemittelte Bewohner von Feierabend- und Pflegeheimen bekommen neben Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung ein Taschengeld von 60 Mark. Weitere Leistungen bestehen in einmaligen Beihilfen verschiedener Art (z. B. für Heizmaterial), in Pflegegeld, Blindengeld und Sonderpflegegeld (wie für SV-Rentner) und in der Übernahme der Kosten für Hauswirtschaftspflege dann, wenn das monatliche Einkommen bei Alleinstehenden 250 und bei Ehepaaren 500 Mark nicht übersteigt. Seit dem 1. 7. 1973 werden Unterhaltspflichtige mit einem Nettoeinkommen von unter 750 Mark monatlich nicht mehr zur Erstattung der SU herangezogen; dieser Freibetrag erhöht sich um 100 Mark für den Ehegatten und jedes unterhaltsberechtigte Kind; bezieht der andere Elternteil Einkünfte, wird nur ein Kinderfreibetrag von 50 Mark gewährt. Anträge auf Leistungen werden bei den örtlichen Behörden (Räte der Gemeinden, Städte, Stadtbezirke) z. T. auch bei den Kreisbehörden gestellt, die auch über die Leistungsgewährung entscheiden. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 772–773 Soziale Revolution A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Sozialismus, Wissenschaftlicher

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Rechtsgrundlage ist seit dem 1. 7. 1974 die VO über Leistungen der Sozialfürsorge — Sozialfürsorgeverordnung — vom 4. 4. 1974 (GBl. I, S. 224). (Bis 31. 3. 1956 galten die VO vom 22. 4. 1947, erlassen aufgrund des Befehls Nr. 92 der SMAD, bis zum 30. 6. 1968 die VO über die Allgemeine S. vom 23. 2. 1956 [GBl. I, S. 233] und bis zum 30. 6. 1974 die VO über die Allgemeine S. vom 15. 3. 1968 [GBl. II, S.…

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Entwicklungshilfe (1975)

Siehe auch: Entwicklungshilfe: 1969 1979 1985 Entwicklungsländer: 1963 1965 1966 1979 Entwicklungsländer, Hilfe für: 1962 Entwicklungsländer, Wirtschaftshilfe für: 1960 Der Begriff E. wird in der DDR offiziell nicht verwendet. Statt dessen spricht man von „einer besonderen Form der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern“, die langfristig auch der DDR „ökonomischen Nutzen“ bringen muß. Bis zum Zeitpunkt der weltweiten völkerrechtlichen Anerkennung der DDR nach Abschluß des Grundlagenvertrages 1972 bestand die Funktion ihrer E. vor allem darin, die Empfängerländer zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der DDR zu bewegen. Erfolge konnte die SED auf diesem Wege jedoch nicht erzielen. Darüber hinaus verfolgt sie mit ihrer E.-Politik aber auch das Ziel, einzelne Entwicklungsländer für das „sozialistische Lager“ zu gewinnen, um auf diese Weise — entsprechend ihrer ideologisch bestimmten außenpolitischen Doktrin — die „Basis des Imperialismus“ in den Ländern der Dritten Welt zu schwächen. Sofern schließlich einzelnen Formen des Außenhandels der DDR mit unterentwickelten Ländern von der SED die Bedeutung von E. zugemessen wird, ging es der DDR auch darum, sowohl Zugang zu den Rohstoffmärkten der Dritten Welt zu bekommen, als auch auf dem Wege langfristiger handelspolitischer Vereinbarungen auch jene auf dem („kapitalistischen“) Weltmarkt oder dem RGW-Markt schwer verkaufbaren Erzeugnisse der Industrie der DDR günstig abzusetzen. Potentielle Empfänger von E. der DDR sind: Staaten, die den „nichtkapitalistischen Entwicklungsweg“ eingeschlagen haben und sich auch politisch an das „sozialistische Lager“ anlehnen; Staaten, die sich (noch) auf dem kapitalistischen Entwicklungsweg befinden, aber eine „antiimperialistische“ Außenpolitik betreiben; die nationalen Befreiungsbewegungen in einigen Ländern, die noch „halbkolonialen Status“ besitzen. Der materielle Umfang der E. ist aufgrund der vergleichsweise (zur Bundesrepublik) geringen Liefer- und Leistungs-Kapazität der Wirtschaft der DDR entsprechend gering. Der Anteil des Außenhandelsumsatzes mit den Entwicklungsländern am gesamten Außenhandel der DDR ist von 1969 bis 1973 von 4,2 v. H. auf 3,4 v. H. gesunken. Dieser Warenaustausch, der vielfach von der SED selbst unter entwicklungspolitischen Gesichtspunkten aufgebaut wurde, ist damit der geringste im Vergleich zu den übrigen RGW-Ländern. Der Umfang der E. im engeren Sinne, also Kapital- bzw. technische Hilfe, läßt sich nicht genau angeben, da zwischen angebotener und tatsächlich erfolgter Leistung nicht unterschieden werden kann. Westliche Schätzungen schwanken zwischen 1–3 Mrd. DM insgesamt bis zum Jahr 1970. Diese E. erfolgt im Rahmen von langfristigen Abkommen über „wirtschaftliche und technische“, bzw. „wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit“ (bisher ca. 50 derartiger Abkommen) und wird zu Konditionen gewährt, die z. T. ungünstiger als die der Bundesrepublik Deutschland sind: 10–15jährige Laufzeit, 2–4jährige Karenzzeit, 2,5 v. H. Jahreszinsen (Bundesrepublik: 20–25jährige Laufzeit, 7–8 Jahre Karenzzeit, allerdings 3–4 v. H. Zinsen). In der Regel offeriert die DDR keine Kredite in konvertibler Währung, sondern bietet Waren- bzw. Lieferkredite an. Ferner sind hier E.-Maßnahmen der DDR zu nennen, die sich nicht genau beziffern lassen, vermutlich aber hohe Kosten verursachen: Regelmäßige Aus- und Fortbildungskurse für Gewerkschaftsfunktionäre aus Entwicklungsländern an der Hochschule des FDGB „Fritz Heckert“ in Bernau; Kurse für Kommunalpolitiker aus Entwicklungsländern an der Fachschule für Staatswissenschaften „Erwin Hoernle“ in Weimar; Kurse für angehende Journalisten, insbesondere aus [S. 263]afrikanischen und asiatischen Ländern, an der „Schule der Solidarität“, die dem Verband der Journalisten der DDR untersteht, in Ost-Berlin; Einrichtung von ca. 17 sogenannten technisch-wissenschaftlichen (nichtkommerziellen) Informationsbüros in den arabischen Staaten; Abwicklung eines meist auf Einladung der DDR stattfindenden umfangreichen Besucherverkehrs, der Vertreter staatlicher und gesellschaftlicher Organisationen aus den Entwicklungsländern in die DDR führt; die Vergabe von Stipendien an Studenten aus den Entwicklungsländern ; die Ausbildung von ungelernten Arbeitern aus den Entwicklungsländern zu Facharbeitern an Fachschulen der DDR; die Ausbildung von Leistungssportlern an der Deutschen Hochschule für Körperkultur und Sport in Leipzig; die Entsendung von sogenannten FDJ-„Brigaden der Freundschaft“ (bisher mindestens 6 mit ca. 250 Mitgliedern) nach Tansania, Mali und Algerien, deren Mitglieder aufgrund ihrer Fachausbildung (Agronomen, Landmaschinentechniker etc.) am Aufbau infrastruktureller Projekte anleitend und ausbildend beteiligt sind; Unterhaltung und Betrieb eines veterinärmedizinischen Forschungs- und Pflegezentrums in Tansania und einer Landwirtschaftsschule in Guinea. Regionale Schwerpunkte der E. der DDR waren bisher in Mittel- und Südamerika: Kuba, Chile, Kolumbien (im Handel: Brasilien), Asien: Indien, Burma. Ceylon, Afrika: die arabischen Staaten, Tansania, Mali, Guinea, Somalia, VR Kongo. Die außenpolitische Dimension der E. der DDR hat mit ihrer weltweiten diplomatischen Anerkennung seit 1972/1973 zunehmend an Bedeutung verloren. Im „Wettbewerb der Systeme“ muß sie jedoch beachtet werden, da sich ihre Methoden — vor allem der ständige Versuch ideologischer Beeinflussung und die zum Teil geschickte Anpassung an die Bedürfnisse der Entwicklungsländer — von denen westlicher E.-Politik unterscheiden und sich möglicherweise langfristig auswirken werden. Nationale Demokratie; Außenpolitik. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 262–263 Entfremdung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Entwicklungsländer

Siehe auch: Entwicklungshilfe: 1969 1979 1985 Entwicklungsländer: 1963 1965 1966 1979 Entwicklungsländer, Hilfe für: 1962 Entwicklungsländer, Wirtschaftshilfe für: 1960 Der Begriff E. wird in der DDR offiziell nicht verwendet. Statt dessen spricht man von „einer besonderen Form der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern“, die langfristig auch der DDR „ökonomischen Nutzen“ bringen muß. Bis zum Zeitpunkt der weltweiten völkerrechtlichen Anerkennung der DDR nach Abschluß…

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Zentralhaus für Kulturarbeit (1975)

Siehe auch: Zentralhaus für Kulturarbeit: 1963 1965 1979 1985 Zentralhaus für Kulturarbeit (früher Zentralhaus für Volkskunst): 1966 1969 Zentralhaus für Volkskunst: 1958 1959 1960 1962 Das Z. ist eine staatliche Einrichtung zur Entwicklung der unter dem Begriff Künstlerisches Volksschaffen zusammengefaßten verschiedenen Zweige der Laienkunst und der Klubarbeit (Kulturstätten). Das Z. wurde 1952 als Zentralhaus für Laienkunst gegründet, 1954 in Zentralhaus für Volkskunst umbenannt und erhielt 1962 seinen heutigen Namen. Es ist dem Ministerium für Kultur unterstellt. Das Z. hat die Aufgaben, die politisch-künstlerische Entwicklungslinie der gesamten Laienkunst auszuarbeiten; die besten Methoden zur Erhöhung von deren Niveau und gesellschaftlicher Wirksamkeit und zur Gestaltung des Klublebens zu studieren und zu entwickeln; Repertoires für alle Gebiete der Laienkunst herauszugeben; die theoretischen Grundlagen für die Ausbildung der Leiter des künstlerischen Volksschaffens zu erarbeiten und entsprechende Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen; die Entwicklung der Laienkunst in den anderen sozialistischen Ländern, besonders der Sowjetunion, zu verfolgen und auszuwerten. [S. 960]Im Z. arbeitet die Leitstelle für Information und Dokumentation des künstlerischen Volksschaffens in der DDR. Zum Z. gehören das Institut für Volkskunstforschung, das die „Chronologie des künstlerischen Volksschaffens“ und ein „Jahrbuch des Instituts für Volkskunstforschung“ herausgibt, das 1957 gegründete Deutsche Tanzarchiv der DDR sowie 17 Zentrale Arbeitsgemeinschaften des künstlerischen Volksschaffens. Das Z. führt Fachberatungen, Leistungsschauen auf einzelnen Gebieten der Laienkunst und Weiterbildungsveranstaltungen durch. Es ist Herausgeber der Monatszeitschriften „Mitteilungen des Z.“, „szene“ (für Laientheater und Kabarett), „Bildnerisches Volksschaffen“ (für alle Gebiete der bildenden und angewandten Kunst), „Die Volksmusik“ (für Vokal- und Instrumentalmusik), „der tanz“ (für Bühnen- und Gesellschaftstanz) und „ich schreibe“ (für die Bewegung schreibender Arbeiter). Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 959–960 Zentralgeleitete Industrie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Zentralinstitut für Arbeitsmedizin

Siehe auch: Zentralhaus für Kulturarbeit: 1963 1965 1979 1985 Zentralhaus für Kulturarbeit (früher Zentralhaus für Volkskunst): 1966 1969 Zentralhaus für Volkskunst: 1958 1959 1960 1962 Das Z. ist eine staatliche Einrichtung zur Entwicklung der unter dem Begriff Künstlerisches Volksschaffen zusammengefaßten verschiedenen Zweige der Laienkunst und der Klubarbeit (Kulturstätten). Das Z. wurde 1952 als Zentralhaus für Laienkunst gegründet, 1954 in Zentralhaus für Volkskunst…

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Eigentum (1975)

Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Die Eigentumsordnung in der DDR Die E.-Ordnung in der DDR beruht nach ihrer grundlegenden Umgestaltung nach 1945 durch Bodenreform, Enteignung der Schlüsselindustrien, [S. 222]Banken, Versicherungsunternehmen, Enteignung der als Kriegsverbrecher und aktive Nationalsozialisten angesehenen Personen, Treuhandverwaltung von Flüchtlingsvermögen, individuelle Enteignungen mit Mitteln der Wirtschafts- und Steuerpolitik, Einführung staatlicher Beteiligung an Privatbetrieben, Vergenossenschaftung der Landwirtschaft und des Handwerks usw., unmittelbar auf Verfassungsrecht (Art. 9–16 Verf.). Eigentumsrechtliche Bestimmungen anderer Gesetze, wie das Sachenrecht des noch geltenden Bürgerlichen Gesetzbuches (Zivilrecht), sind nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Bestimmungen zum E. anzuwenden. II. Eigentumsformen Kennzeichnend für die E.-Ordnung der DDR ist die Überwindung des monistischen Eigentumsbegriffs des bürgerlichen Rechts und seine Aufspaltung in mehrere E.-Formen unter dem Gesichtspunkt ihrer sozialen und wirtschaftlichen Funktion. A. Das sozialistische Eigentum Grundlage der Volkswirtschaft in der DDR ist das sozialistische E., das seinerseits in drei Erscheinungsformen vorkommt: als gesamtgesellschaftliches Volkseigentum, als genossenschaftliches Gemeineigentum werktätiger Kollektive und als Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (Art. 10 Abs.~1 Verf.). Hiervon werden als weitere Formen des E. das persönliche E. und das Privat-E. unterschieden. Die E.-Ordnung wird im Verständnis des Marxismus-Leninismus nur als entscheidendes Element der gesamten politischen wie gesellschaftlichen Ordnung begriffen. Mit ihr werden sowohl der sozialistische Charakter der Gesellschaft als auch z. B. die für sie spezifischen Formen der Mitwirkungsrechte begründet. 1. Das gesamtgesellschaftliche Volkseigentum gilt als die höchstentwickelte Form des sozialistischen E., da es im weitestgehenden Grade vergesellschaftet ist. Im Hinblick auf den Gegenstand des gesamtgesellschaftlichen Volks-E. gelten keine Begrenzungen. Für bestimmte Objekte ist die Form des Volks-E. zwingend, so für die Bodenschätze, die Bergwerke, Kraftwerke, Talsperren, großen Gewässer, die Naturreichtümer des Festlandsockels, Banken und Versicherungseinrichtungen, die volkseigenen Güter, die Verkehrswege, die Transportmittel der Eisenbahn, Seeschiffahrt und Luftfahrt, die Post- und Fernmeldeanlagen sowie — seit der Verfassungsänderung vom 7. 10. 1974 — für alle Industriebetriebe. An diesen Objekten ist Privat-E. unzulässig (Art. 12 Abs.~1 Verf.). Als Subjekt gelten der Staat und das Volk, wobei in rechtlicher Hinsicht Subjekt letztlich der Staat als „politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land“ ist (Art. 1. Abs.~1 Verf.). Die Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse des Eigentümers übt der Staat durch seine Wirtschaftsverwaltungsorgane und durch die von diesen eingesetzten Leiter der volkseigenen Betriebe, volkseigenen Güter und sonstigen staatlichen Einrichtungen aus. Das Fehlen einer privaten Verfügungsmacht über Produktionsmittel in den genannten Bereichen wird zugleich als Voraussetzung dafür bezeichnet, daß der Staat seinen Charakter grundlegend geändert habe und zu einer alle Gesellschaftsmitglieder gleichberechtigt beteiligenden Organisationsform geworden sei. Die volkseigenen Betriebe wirtschaften im Rahmen ihrer Aufgaben eigenverantwortlich. In der Art der Nutzung des ihnen anvertrauten Volks-E. sind sie jedoch an die dem Betrieb übertragenen Aufgaben gebunden. Über Gegenstände des Anlagevermögens dürfen sie in der Regel nicht verfügen, wohl aber über Gegenstände der Umlaufmittel. Grundsätzlich dürfen auch nur die letzteren in andere Formen des E. überführt werden (z. B. Verkauf von Produkten), während für das Anlagevermögen der Grundsatz der Unantastbarkeit des Volks-E., d. h. das Verbot, die Substanz und den Bestand des Volks-E. planwidrig zu verringern, gilt. Diesem Grundsatz entspricht auch ein erhöhter Bestandsschutz des Volks-E. So ist ein gutgläubiger Erwerb von Volks-E. ausgeschlossen, eine Aufrechnung persönlicher Forderungen gegenüber Forderungen von Rechtsträgern von Volks-E. ist verboten, das gleiche gilt für das Zurückbehaltungsrecht. Das Volks-E. unterliegt auch nicht der Zwangsvollstreckung, und im Konkurs sind volkseigene Forderungen bevorrechtigt. 2. Das genossenschaftliche Gemeineigentum gilt als niedere Entwicklungsstufe des sozialistischen E., da das Subjekt dieses E. ein kleineres Kollektiv und nicht das gesamte Volk ist. Eigentümer sind die Genossenschaften als juristische Personen in Gestalt der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG), der gärtnerischen Produktionsgenossenschaften, der Produktionsgenossenschaften des Handwerks, der Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer (Fischerei), der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften und der Konsumgenossenschaften. Das genossenschaftliche E. erstreckt sich, entsprechend den unterschiedlichen Einbringungspflichten bei den einzelnen Genossenschaftstypen, auf einen unterschiedlich großen Bereich von Produktionsmitteln und sonstigen Gegenständen. Art. 13 Verf. nennt als genossenschaftliches E. Geräte, Maschinen, Anlagen, Bauten, Tierbestände und das aus genossenschaftlicher Nutzung des Bodens sowie genossenschaftlicher Produktionsmittel erzielte Ergebnis. Dieser Katalog ist nicht abschließend, jedoch gilt für das genossenschaftliche E. der Grundsatz der Zweckbindung, wonach der Erwerb von Gegenständen, die nicht der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben der Genossenschaften dienen, verboten ist. Auch genossenschaftliches E. kann nicht gutgläubig erworben werden, Produk[S. 223]tionsmittel sind unpfändbar, eine Zwangsvollstreckung in Geldmittel ist nur wegen solcher Forderungen zulässig, die aus dem genossenschaftlichen Fonds im Rahmen der Zweckbestimmung der Genossenschaft bezahlt werden müssen. 3. Für das E. der gesellschaftlichen Organisationen der Bürger gilt entsprechendes wie für das genossenschaftliche E. Seine Träger sind die Massenorganisationen und Parteien. Objekte sind insbesondere Verlagsbetriebe sowie soziale und kulturelle Einrichtungen. B. Das persönliche Eigentum Das persönliche E. ist grundsätzlich kein Produktionsmittel-E. Es erfährt durch die Bestimmung, daß es der Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger dient und sein Gebrauch nicht den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufen darf, eine soziale Zweckbestimmung und rechtliche Begrenzung. Quelle des persönlichen E. ist in erster Linie das Arbeitseinkommen, aber auch andere Erwerbsgründe, wie Schenkung, Erbschaft, Auszeichnung, Lotteriegewinn usw., sind zulässig. Objekte des persönlichen E. sind vorwiegend Konsumgüter, vor allem Haushalts- und Einrichtungsgegenstände, Gegenstände des persönlichen Bedarfs und Komforts sowie Geld. Hierunter fallen auch Grundstücke und Gebäude, sofern sie der Befriedigung der Wohnbedürfnisse des Eigentümers und seiner Familienangehörigen dienen. Zur Erfüllung des in Art. 15 Verf. erteilten Auftrages auf Schutz des Bodens und zur Verhinderung von Spekulation und arbeitslosen Einkommens bedarf die Übertragung von E.-Rechten an Grundstücken der staatlichen Genehmigung (VO vom 11. 1. 1963, GBl.~II, S. 159). Persönliches E. ist auch die „persönliche Hauswirtschaft“ des Genossenschaftsbauern, obwohl es sich hier großenteils um Produktionsmittel handelt. C. Privates Eigentum Unter der Voraussetzung, daß es gesellschaftliche Bedürfnisse befriedigt und der Erhöhung des Volkswohlstandes sowie der Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums dient, war in der DDR bis zur Änderung der Verfassung vom 7. 10. 1974 als Übergangserscheinung noch privates Produktionsmittel-E. zugelassen (Art. 14, Abs.~1 Verf.). Seitdem sind nur noch die „auf überwiegend persönlicher Arbeit beruhenden kleinen Handwerks- und anderen Gewerbebetriebe“ existenzberechtigt (Art. 14, Abs. 2 der Verf. vom 7. 10. 1974). Privatwirtschaftliche Vereinigungen zur Begründung wirtschaftlicher Macht sind verboten. Soweit im Bereich des Einzelhandels und des Gaststättengewerbes noch private Betriebe existieren, sollen sie auf der Basis staatlicher Förderung mit den sozialistischen Betrieben zusammenwirken. Dies geschieht in der Form staatlicher Beteiligung und durch Abschluß von Kommissionsverträgen. Die bis 1972 noch existierenden halbstaatlichen Betriebe besaßen meist die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft mit dem Staat als Kommanditisten und dem früheren Alleineigentümer als unbeschränkt haftendem Gesellschafter. Seitdem sind sie fast vollständig in volkseigene Betriebe umgewandelt worden. Die Verfassung sieht in Art. 16 die Möglichkeit der Enteignung für gemeinnützige Zwecke auf der Grundlage eines Gesetzes und gegen angemessene Entschädigung vor. Enteignungen dürfen nur erfolgen, wenn der angestrebte Zweck nicht durch Bereitstellung von Volks.-E. erreicht werden kann. Zulässige Enteignungen regeln z. B. das Aufbaugesetz, das Wassergesetz, das Atomenergiegesetz und das Verteidigungsgesetz. Der Rechtsweg zu den Gerichten ist jedoch ausgeschlossen. Handwerk; Betriebsformen und Kooperation; Landwirtschaftliche Betriebsformen; Genossenschaften; Genossenschaften, ländliche; Landwirtschaft; Fischwirtschaft. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 221–223 Eid A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Eingaben

Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Die Eigentumsordnung in der DDR Die E.-Ordnung in der DDR beruht nach ihrer grundlegenden Umgestaltung nach 1945 durch Bodenreform, Enteignung der Schlüsselindustrien, [S. 222]Banken, Versicherungsunternehmen, Enteignung der als Kriegsverbrecher und aktive Nationalsozialisten angesehenen Personen, Treuhandverwaltung von Flüchtlingsvermögen, individuelle Enteignungen mit Mitteln der Wirtschafts- und…

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Hotel- und Gaststättengewerbe (1975)

Siehe auch: Hotel- und Gaststättengewerbe: 1969 Hotel- und Gaststättenwesen: 1979 1985 Das HG. gehört zum Binnenhandel und überwiegend in den Zuständigkeitsbereich des Ministers für Handel und Versorgung (z. Z. Minister Gerhard Briksa). Die Unterteilung erfolgt nach den in der DDR existierenden Eigentumsverhältnissen in volkseigenes, genossenschaftliches, sonstiges sozialististisches und privates Hotel- und Gaststättenwesen. Das volkseigene HG. umfaßt die Hotels und Gaststätten der HO, der Vereinigung Interhotel, des Wismut-Handels und der Vereinigung Volkseigener Waren- und Versandhäuser Centrum. Zu ihren Aufgaben gehören vornehmlich die gastronomische Versorgung und Betreuung in den Stadtzentren und industriellen Ballungsgebieten, besonders in Großstädten und Arbeiterzentren, in den Gebieten der Naherholung und des Urlauberverkehrs. Die Vereinigung Interhotel — gegründet durch eine VO des Ministerrats — nahm am 1. 1. 1965 mit einer Kapazität von 9 Hotels mit etwa 2.500 Betten ihre Tätigkeit auf. In der Vereinigung wurden die repräsentativsten Hotels der DDR zusammengefaßt. Neben dem Ausbau vorhandener Kapazitäten wurde ein großes Neubauprogramm entwickelt, da mit einem ständig zunehmenden Reiseverkehr, besonders zwischen den sozialistischen Ländern, gerechnet und damit zusätzliche Deviseneinnahmen erwartet wurden. Mit der Eröffnung des neuesten Interhotels „Kongreß“ im Februar 1974 in Karl-Marx-Stadt verfügt die Vereinigung über 27 Interhotels mit ca. 13.000 Betten. Das HG. der Konsumgenossenschaften konzentriert seine Leistungen auf Wohngebiete, besonders auf dem Lande, auf die Versorgung der Landbevölkerung während der Ernte und auf die Ausflugs- und Erholungsgebiete, die nicht von der HO betreut werden. Unter den Einrichtungen, die als sonstiges sozialistisches Gaststättenwesen bezeichnet werden, nimmt die MITROPA eine besondere Stellung ein. Sie ist ein zentral geleitetes volkseigenes Unternehmen zur Betreu[S. 405]ung der Reisenden mit gastronomischen Leistungen, Beherbergungsleistungen, spezifischen Dienstleistungen und Verkauf von Handelswaren an den Schwerpunkten des Inlands- und Auslandsreiseverkehrs. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Versorgung der Reisenden in Speise-, Schlaf- und Liegewagen, Bewirtschaftung von Bahnhofsgaststätten, den Verkauf von Handelswaren an Verkaufsständen auf dem Bahnhofsgelände, Bewirtschaftung von gastronomischen Einrichtungen auf Fährschiffen der Deutschen Reichsbahn, Binnen- und Küstenfahrgastschiffen, Bewirtschaftung von Raststätten, Autobahnhotels, Motels an Autobahnen sowie die Bewirtschaftung von gastronomischen Einrichtungen auf Zivilflughäfen der DDR. Die MITROPA ist eine nachgeordnete Institution des Ministeriums für Verkehrswesen. Das Reisebüro der DDR bewirtschaftet Ferienhotels im Thüringer Wald, im Harz und an der Ostsee. Gästehäuser der Regierung, der Parteien und Gewerkschaften betreuen ausländische Gäste, die sich zu Verhandlungen, politischen Gesprächen, Sportveranstaltungen u. a. in der DDR aufhalten. Der Anteil der privaten Betriebe am Gaststättennetz ist im Laufe der letzten 15 Jahre ständig zurückgegangen. Es handelt sich überwiegend um verhältnismäßig kleine Gaststätten, die in der Regel durch Familienmitglieder bzw. mit nur wenigen fremden Beschäftigten bewirtschaftet werden. Durch Überalterung und infolge der Schwierigkeit, eine staatliche Konzession zu erhalten, wird ihr Anteil weiter schrumpfen. Etwa 70 v. H. der privaten Gastwirte haben seit 1960 mit Betrieben des volkseigenen oder genossenschaftlichen Gaststättenwesens einen Kommissionsvertrag abgeschlossen. Das bedeutet ihre Teilnahme an der Versorgungstätigkeit des sozialistischen Handels auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit einem volkseigenen oder konsumgenossenschaftlichen Gaststättenbetrieb. Die Stellung des Gastwirtes mit Kommissionsvertrag wird dadurch bestimmt, daß er auf der Grundlage dieses Vertrages Waren verkauft, die sozialistisches Eigentum sind, und Aufgaben übernimmt, die im Rahmen der Versorgungsfunktion des sozialistischen Gaststättengewerbes liegen. Er erhält dafür eine Provision. Die Grundsätze für die Sicherung stabiler Verbraucherpreise treffen auch auf das Gaststättenwesen zu. Die Gaststätten aller Eigentumsformen sind daher nach dem unterschiedlichen Aufwand nach Umfang, Struktur, Niveau und Ausstattungsgrad in 5 Kategorien eingestuft: Preisstufe I; II; III; IV; S. Auf die Preisstufen können noch Aufschläge erhoben werden, z. B. Konzertaufschläge. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 404–405 Horte und Internate A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Humboldt-Universität zu Berlin

Siehe auch: Hotel- und Gaststättengewerbe: 1969 Hotel- und Gaststättenwesen: 1979 1985 Das HG. gehört zum Binnenhandel und überwiegend in den Zuständigkeitsbereich des Ministers für Handel und Versorgung (z. Z. Minister Gerhard Briksa). Die Unterteilung erfolgt nach den in der DDR existierenden Eigentumsverhältnissen in volkseigenes, genossenschaftliches, sonstiges sozialististisches und privates Hotel- und Gaststättenwesen. Das volkseigene HG. umfaßt die Hotels und…

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1975: P

Pädagogik Pädagogische Buchhandlungen Pädagogische Fakultäten Pädagogische Hochschulen Pädagogische Institute Pädagogischer Rat Pädagogisches Kabinett Pädagogische Wissenschaft und Forschung Paketversand Papierindustrie Parteiaktiv Parteiarbeiter Parteiauftrag Parteidisziplin Parteidokument Parteien Parteigruppen Parteihochschule „Karl Marx“ beim ZK der SED Parteiinformation Parteijargon Parteikabinett Parteikonferenzen der SED Parteikontrolle in den Betrieben, Kommissionen für Parteikontrollkommissionen der SED Parteilehrjahr der SED Parteilichkeit Parteilichkeit der Rechtsprechung Partei, marxistisch-leninistische Parteipresse der SED Parteischulen der SED Parteischulung der SED Parteitag/Parteikonferenz Parteiveteranen Parteiwahlen der SED Passierscheinabkommen Paß/Personalausweis Paßwesen Patenschaften Patenschaftsverträge Patentanwälte Patentrecht Patentwesen Patriotismus Pazifismus PDA PEN-Zentrum der DDR Periodisierung Personalausweis Personal, Ingenieurtechnisches Personenkult Personenstandswesen Persönliche Konten Persönliches Eigentum Persönlichkeitsrechte, Sozialistische Perspektivplan Petrochemie PFA Pfandbriefe Pfändung Pflanzenzucht Pflegegeld Pflichtversicherung PGH PGH-Steuer Phasen der Wirtschaftspolitik seit 1963 Philatelie Philosophie Pionierhaus Pionierleiter Pionierorganisation „Ernst Thälmann“ Planaufgaben Planauflagen, Staatliche Plandiskussion Planentwurf Planinformation Plan Neue Technik Planträger Planung Planung, Langfristige Planverteidigung Plan Wissenschaft und Technik Plastindustrie Plenum Poliklinik Politbüro des ZK der SED Polithauptverwaltung der NVA Politische Ökonomie Politoffizier Politschulung Polizei Polizeistunde Polytechnische Bildung und polytechnischer Unterricht Positivismus Postleitzahlen Postscheckdienst Postsparkassendienst Post- und Fernmeldewesen Postzeitungsvertrieb (PZV) Potsdamer Abkommen Prager Christliche Friedenskonferenz Praktikantenzeit Praktischer Arzt Prämien Prämienfonds Prämiengehalt Prämienlohn Präsidium des Ministerrates Präsidium des Obersten Gerichts Preissystem und Preispolitik Presse Presseamt Privateigentum Privatwirtschaft Produktgebundene Abgaben Produktionsabgabe Produktionsberatungen, Ständige (StPB) Produktionsfaktoren Produktionsfondsabgabe Produktionsgenossenschaften des Handwerks Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer (PwF) Produktionskomitees Produktionskosten Produktionsmittel Produktionsmittelhandel Produktionsprinzip Produktionspropaganda Produktionsprozeß Produktions- und Dienstleistungsabgaben Produktionsverhältnisse Produktionsweise Produktivität Produktivkräfte Prognose Progress-Film-Vertrieb Projektierungsbetriebe Pro-Kopf-Verbrauch Proletariat Propaganda Protest Psychologie Psychotherapie PwF

Pädagogik Pädagogische Buchhandlungen Pädagogische Fakultäten Pädagogische Hochschulen Pädagogische Institute Pädagogischer Rat Pädagogisches Kabinett Pädagogische Wissenschaft und Forschung Paketversand Papierindustrie Parteiaktiv Parteiarbeiter Parteiauftrag Parteidisziplin Parteidokument Parteien Parteigruppen Parteihochschule „Karl Marx“ beim ZK der SED Parteiinformation Parteijargon Parteikabinett Parteikonferenzen der SED Parteikontrolle…

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Operationsforschung (1975)

Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 Bei der O. handelt es sich um verschiedene Planungs- und Optimierungsmethoden, die in den USA speziell im militärischen Bereich während des II. Weltkrieges entwickelt und unter der Bezeichnung „Operations Research“ bekannt wurden. Im Laufe der Zeit hat sich hieraus eine interdisziplinäre Forschungsrichtung entwickelt, die im deutschsprachigen Raum auch als Entscheidungsforschung, Unternehmensforschung oder Optimierungskunde bezeichnet wird. Sie bedient sich der Entwicklung und Anwendung mathematischer, mathematisch-statistischer und logistischer Verfahren, um quantifizierte Entscheidungsunterlagen für diejenigen Fälle zu liefern, in denen bei einer Mehrzahl von Handlungsmöglichkeiten die optimale ausgewählt werden soll. In der DDR befaßte man sich mit einzelnen Verfahren der O. seit Anfang der 60er Jahre. Nach dem VII. Parteitag der SED im Jahre 1967 erfuhr die O. eine starke staatliche Förderung und gewann als eine Methode der sozialistischen Wirtschaftsführung vor allem in Verbindung mit der sozialistischen Betriebswirtschaftslehre und der (bis zum VIII. Parteitag der SED im Jahre 1971 noch existierenden) marxistisch-leninistischen Organisationswissenschaft an Bedeutung. Sie ist neben der wissenschaftlichen ➝Arbeitsorganisation (WAO), der Kybernetik und der elektronischen ➝Datenverarbeitung (EDV) ein Instrument der sozialistischen Leitungswissenschaft. O., nach Honecker anläßlich des VIII. Parteitages der SED 1971, bedeutet „Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Verfahren zur Untersuchung ökonomischer, technologischer und auch gewisser gesellschaftlicher Prozesse, ihrer Organisation und Verhaltensweise, mit dem Ziel, optimale Lösungen zu erreichen“. Eine Vielzahl von Standardmodellen der O. ist bereits theoretisch ausgearbeitet und sowohl für die Qualifizierung verschiedener Planentscheidungen in zentralen staatlichen Organen als auch in VVB, Kombinaten und Betrieben eingesetzt worden. Ihre praktische Wirksamkeit wurde bisher jedoch als „zu gering“ erachtet. Daher wurde in der Direktive zum Fünfjahrplan 1971–1975 für die Grundlagenforschung die Entwicklung anwendungsreifer Lösungsverfahren gefordert. Die besondere Zielstellung für die gesamtwirtschaftliche Anwendung der O. auf der Grundlage der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse besteht darin, einen optimalen Beitrag zur Verwirklichung der Hauptaufgaben des Fünfjahrplanes zu leisten. Darüber hinaus enthält das Komplexprogramm Festlegungen, die dazu beitragen sollen, die Effektivität von Leitungsfunktionen in den RGW-Ländern durch gemeinsame Forschungen und Entwicklungen auf dem Gebiet der O. zu erhöhen. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 605 Ökonomisches System des Sozialismus (ÖSS) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Opportunismus

Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 Bei der O. handelt es sich um verschiedene Planungs- und Optimierungsmethoden, die in den USA speziell im militärischen Bereich während des II. Weltkrieges entwickelt und unter der Bezeichnung „Operations Research“ bekannt wurden. Im Laufe der Zeit hat sich hieraus eine interdisziplinäre Forschungsrichtung entwickelt, die im deutschsprachigen Raum auch als Entscheidungsforschung, Unternehmensforschung oder Optimierungskunde bezeichnet wird. Sie bedient…

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FDJ (Freie Deutsche Jugend) (1975)

Siehe auch: FDJ: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 FDJ (Freie Deutsche Jugend): 1979 FDJ (FREIE DEUTSCHE JUGEND): 1969 Freie Deutsche Jugend: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Freie Deutsche Jugend (FDJ): 1985 Als einzige zugelassene Jugendorganisation nimmt die FDJ einen wichtigen Platz im System der Massenorganisationen ein. In ihrem Statut bekennt sie sich zur führenden Rolle der SED und zum wissenschaftlichen Sozialismus, sieht in den jeweiligen Partei- und Regierungsbeschlüssen die Grundlage [S. 286]ihrer Arbeit und bezeichnet sich selbst als „sozialistische“ Massenorganisation. Der ganzen Jugend gegenüber, auch soweit diese nicht in ihren Reihen organisiert ist, reklamiert sie einen Erziehungs- und Führungsanspruch. Die Kinderorganisation Pionierorganisation „Ernst Thälmann“ wird von ihr verantwortlich geleitet. Die FDJ ist ein wesentliches Erziehungsinstrument zur Heranbildung einer das Gesellschafts- und Herrschaftssystem bejahenden jungen Generation. Sie hat 1. den Nachwuchs für die Partei heranzubilden (Kaderreserve der Partei), 2. in ihren eigenen Reihen den Marxismus-Leninismus zu verbreiten, um auf dieser Grundlage zu einem staatsbürgerlichen Bewußtsein zu erziehen, das die Bereitschaft zur Verteidigung der politischen und gesellschaftlichen Ordnung in der DDR einschließt, 3. die Aneignung fachlicher Kenntnisse in der Schule, im Beruf und im Studium zu unterstützen, 4. für erwünschte Formen der Freizeitgestaltung (Freizeit) zu werben und selbst eine entsprechende kulturpolitische Arbeit zu leisten, 5. in ihrer Organisation bestimmte soziale Verhaltensweisen einzuüben, wie sie dem Leitbild des sozialistischen Menschen entsprechend, 6. über die eigenen Reihen hinaus alle Jugendlichen in diesen Erziehungsprozeß einzubeziehen, 7. auf die anderen Erziehungseinrichtungen und auf die Familien einzuwirken, damit diese gleichen Zielen folgen, 8. im Rahmen dieser Aufgabenstellungen die Interessen der Jugend in der Partei und gegenüber den Staats-, Wirtschafts- und Erziehungsinstitutionen zu vertreten. Obwohl die FDJ ihren überwiegenden Rückhalt unter der Schuljugend und den Studenten hat, sieht sie in der Arbeiterjugend den „Kern“ ihres Verbandes. Sie will damit an die Traditionen der revolutionären Arbeiterjugendbewegung, insbesondere des kommunistischen Jugendverbandes (KJVD), anknüpfen, um den emotionalen Impuls kämpferischer Auseinandersetzung für die Mobilisierung und Integration der Jugend zu nutzen. Der Begriff der Revolution wird in diesem Zusammenhang mit neuem Inhalt gefüllt, die Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft gilt nun als „höchste Stufe revolutionärer Tätigkeit in der gesamten bisherigen Geschichte der Menschheit“. Kennzeichnend für das revolutionäre Denken und Handeln der Jugend im Sozialismus sei die Aneignung des Marxismus-Leninismus, die Steigerung der Arbeitsproduktivität, der Kampf gegen den Imperialismus und die Verteidigung der Heimat sowie der aktive Beitrag zur Festigung der sozialistischen Völkerfamilie. I. Geschichte Auf der 1. Funktionärskonferenz der KPD am 25. 6. 1945 stellte W. Ulbricht fest, daß es eine kommunistische Jugendorganisation nicht geben werde, sondern eine „einheitliche, freie Jugendbewegung“. Zu deren Vorbereitung bildeten sich bei den kommunalen Verwaltungen antifaschistische Jugendausschüsse, die von der SMAD im Juli 1945 sanktioniert wurden. Sie standen von Anbeginn unter starkem Einfluß der KPD. Am 7. 3. 1946 wurde die FDJ unter Vorsitz von Erich Honecker gegründet. Das I. Parlament der FDJ (8.–10. 6. 1946) in Brandenburg/Havel schloß den Gründungsvorgang mit der Verabschiedung der Verfassung, den Grundsätzen und Zielen der FDJ und der Proklamation der Grundrechte der jungen Generation ab. Dabei wurde jede Bezugnahme auf die SED und den Sozialismus vermieden; im Vordergrund standen vielmehr allgemeine demokratische Forderungen nach einer stärkeren Berücksichtigung der Jugend im politischen Leben, der Herabsetzung des Wahlalters auf 18 Jahre, der Verbesserung des Arbeitsschutzes, nach gleichem Lohn für gleiche Arbeit, dem Recht auf Bildung für alle usw. Das II. Parlament der FDJ (23.–26. 5. 1947) in Meißen verstärkte die politische Akzentuierung des Verbandes und beschloß die Uniformierung (Blauhemd, blaue Fahne mit der aufgehenden Sonne). Die Organisationsstruktur wurde gestrafft, deren Schwergewicht von den Wohngebieten in die Betriebe und Schulen verlagert. Das III. Parlament (27.–30. 5. 1949) in Leipzig verabschiedete eine neue Verfassung, in der sich die FDJ die Ziele der SED zu eigen machte, die geheimen Verbandswahlen abschaffte und die Voraussetzung für ein straffes Schulungssystem schuf. Die auf dem IV. Parlament (27.–30. 5. 1952) in Leipzig verabschiedete Verfassung anerkennt die führende Rolle der SED, enthält das Bekenntnis zu den Lehren von Marx, Engels, Lenin und Stalin und übernimmt das Organisationsprinzip des demokratischen Zentralismus. Bereits am 6. 7. 1950 war die FDJ in den Demokratischen Block aufgenommen worden. Damit war die Umformung der FDJ zur Massenorganisation abgeschlossen. Nach dem V. Parlament (25.–27. 5. 1955; Erich Honecker wird von Karl Namokel als 1. Sekretär abgelöst) in Erfurt setzte noch einmal eine Diskussion über die Aufgaben des Verbandes ein, die mit der 16. ZR-Tagung am 25. 4. 1957 abgeschlossen wurde. Die FDJ erklärte sich zur „sozialistischen“ Jugendorganisation mit Avantgarde-Charakter. So konnte sie am ehesten ihren Auftrag, „Reserve und zuverlässiger Helfer der SED“ zu sein, erfüllen. Das VI. Parlament (12.–15. 5. 1959. Karl Namokel wird durch Horst Schumann als 1. Sekretär abgelöst) nahm diese Beschlüsse in die Satzung auf, die in ihren Grundzügen auf dem VII. Parlament (28. 5–1. 6. 1963) in Berlin (Ost) und auf dem VIII.~Parlament (10.–13. 5. 1967; Horst Schumann wird durch Günther Jahn als 1. Sekretär abgelöst) in Leipzig bestätigt wurde. [S. 287]Das IX. Parlament (25.–29. 5. 1971) in Berlin (Ost) bringt keine grundsätzlichen Veränderungen, doch wurden die Aufgaben des Verbandes in den folgenden Monaten mit den politischen und ökonomischen Zielsetzungen des VIII. Parteitages der SED abgestimmt. Diese Entwicklung ist mit der Verabschiedung des 3. Jugendgesetzes der DDR am 28. 1. 1974, in dem der FDJ eine zentrale Stellung in der gesamten Jugendpolitik eingeräumt wird und diese wiederum in die politische und ökonomische Gesamtzielsetzung eingebettet ist, abgeschlossen. Auf der 10. Tagung des ZR am 9. 1. 1974 wurde Günther Jahn durch Egon Krenz als 1. Sekretär abgelöst. II. Organisation Grundlage des Verbandsaufbaus sind die Grundorganisationen (GO), die nach dem Statut in allen Erziehungsstätten, Betrieben, Genossenschaften, Wohngebieten usw. gebildet werden, wenn mindestens drei Mitglieder vorhanden sind. Allerdings bestanden 1971 in den Wohngebieten der Städte keine (Neue Justiz, 25. Jg. 1971, Nr. 17, S. 505), 1973 auf den Dörfern nur 3.585 GO. Die GO untergliedern sich je nach Größe in FDJ-Gruppen. In Betrieben mit mehr als 100 FDJ-Mitgliedern werden als mittlere Leitungsebene der GO FDJ-Organisationen (FDJ-Org.) gebildet. An den Schulen bestehen grundsätzlich in allen Klassen (von der 8. an) FDJ-Org. mit je nach Mitgliederzahl umfangreichen Leitungen (3–15 Mitglieder). Die FDJ verfolgt damit das in den Statuten festgelegte Ziel, möglichst viele Mitglieder aktiv in die Verbandsarbeit einzubeziehen. In Leitungen mit 15 Mitgliedern werden folgende Funktionen besetzt: Sekretär, Stellvertretender Sekretär, Funktionär für Agitation, Funktionär für Propaganda, Literaturobmann, Wandzeitungsredakteur, Funktionär für Kulturarbeit und Tätigkeit im Wohngebiet, Funktionär für Sport und Touristik, Funktionär für sozialistische Wehrerziehung, Funktionär für Pionierarbeit, Funktionär für sozialistischen Wettbewerb und sozialistische Gemeinschaftsarbeit (an Schulen, Universitäten, Hoch- und Fachschulen: für Zusammenarbeit mit sozialistischen Betrieben), Leiter des Kontrollpostenstabes (in Schulen: Funktionär für die Führung des Schülerwettstreites), Kassierer, Funktionär für wissenschaftliche Arbeit (nur an Universitäten, Hoch- und Fachschulen), Funktionär für spezielle Aufgaben in der Arbeit mit den 8. Klassen (nur an 10klassigen Oberschulen) sowie ein Singeleiter. (Bei den FDJ-Wahlen 1973/74 wurden 535.000 Funktionäre gewählt.) Die Fluktuation der Leitungsmitglieder ist hoch; von den 1973/74 gewählten hatten 40 v. H. keine Leitungserfahrung. Die Funktionäre der GO bilden (möglichst zusammen mit weiteren geeigneten Mitgliedern) das Agitatorenkollektiv mit der Aufgabe, regelmäßig aktuelle Probleme mit den Mitgliedern zu besprechen. Sie bilden ferner zusammen mit den FDJ-Abgeordneten der Volksvertretungen und Mitgliedern der betrieblichen FDJ-Organisationen, den Leitern der Jugendbrigaden und anderer Arbeitsgruppen sowie den Propagandisten und Agitatoren auf regionaler Ebene das Verbandsaktiv, das zur Vorbereitung oder Auswertung wichtiger Aktionen Zusammentritt. Die GO unterstehen, entsprechend der territorialen Gliederung, Stadt- bzw. Kreisleitungen, die wiederum Bezirksleitungen unterstehen. Führungsstäbe dieser Leitungen sind die Sekretariate, deren Zusammensetzung von der jeweils übergeordneten Leitung bestätigt werden muß. In kleineren Orten mit mehreren GO können auch Ortsleitungen (OL) gebildet werden. In den Universitäten und Großkombinaten bestehen FDJ-Kreisleitungen. Die GO in der NVA besitzen eine eigene organisatorische Anleitungsstruktur innerhalb der Streitkräfte. An der Spitze des Verbandes steht der Zentralrat (ZR) (140 Mitglieder, 59 Kandidaten), der seinerseits das Büro mit dem Sekretariat als eigentlichem Leitungsorgan der FDJ wählt (27 Mitglieder, davon 10 Sekretäre. 1. Sekretär: gegenwärtig Egon Krenz, 2. Sekretär: Wolfgang Herger). Die Vorsitzenden der Kreis- und Bezirksverbände sowie der Vorsitzende des Gesamtverbandes der Pionierorganisation sind Mitglieder des FDJ-Sekretariats der entsprechenden Leitungsebene. Bei allen Organisationseinheiten, mit Ausnahme der Ortsleitungen, bestehen Revisionskommissionen, die die Einhaltung der Finanzrichtlinien, des Statuts und die Durchführung der Beschlüsse der übergeordneten Leitungen zu prüfen haben. Als höchste Organe bezeichnet das Statut die Mitgliederversammlung und die Delegiertenkonferenzen sowie das Parlament der FDJ. Die Leitungen in den GO und OL werden jährlich, die Stadt-, Kreis- und Bezirksleitungen alle 2 Jahre, der ZR alle 4 Jahre gewählt. Die Kandidatenaufstellung wird mit den jeweiligen SED-Parteileitungen abgesprochen. Das Statut sieht nur offene Wahlen vor. Das Bestätigungsrecht der übergeordneten Leitungen für die Sekretariate der nachgeordneten und das Prinzip des demokratischen Zentralismus schaffen die Sicherheit für ein kontrolliertes Arbeiten der FDJ-Organisation im Rahmen der jeweiligen Verbands- und Parteibeschlüsse. Die 1. Sekretäre der FDJ-Kreis- und Bezirksleitungen sind in der Regel Mitglieder des Sekretariats der entsprechenden SED-Leitung. Die FDJ verfügt über 2 Verlage. Im Verlag „Junge Welt“ erscheinen als Tageszeitung die „Junge Welt“ (Aufl. 1973: 677.000), als Monatszeitschrift das Funktionärsorgan „Junge Generation“, 14täglich das „Forum“ als Zeitschrift für die Studenten und die junge Intelligenz sowie eine Reihe anderer Jugendzeitschriften. Der Verlag „Neues Leben“ veröf[S. 288]fentlicht vor allem Jugendliteratur und Belletristik. Die Mitgliedschaft in der FDJ ist freiwillig und vom 14. Lebensjahr an möglich, wobei eine direkte Übernahme der Mitglieder der Pionierorganisation angestrebt wird. Eine obere Altersgrenze ist nicht mehr festgesetzt, sie lag früher bei 25 bzw. 26 Jahren. Die Funktionäre der FDJ sind jedoch vielfach älter. Anfang 1973 hatte die FDJ 1.894.530 Mitglieder, davon waren 8 v. H. 25 Jahre und älter. (Zum Vergleich: am 31. 12. 1972 gab es ca. 2,74 Mill. Jugendliche im Alter zwischen 14 und 25 Jahren.) Im Mai 1974 wurde angegeben, daß 50 v. H. aller heutigen FDJler erst nach dem VIII. Parteitag der SED Mitglied wurden, also erst seit 3 Jahren dem Verband angehören. Damit dürfte die Hälfte der Mitglieder unter 18 Jahren sein. In der FDJ organisiert sind also ca. 64 v. H. aller 14- bis unter 25jährigen der DDR-Bevölkerung. Sehr hoch ist der Organisationsgrad an den Schulen. Im Jahre 1972 waren 96 v. H. der 616.000 Schüler zwischen 14 und 16 Jahren Mitglieder der FDJ. Ähnlich hoch dürfte der Anteil der FDJ-Mitglieder an den Schülern der EOS (1972: ca. 55.000), an den Direktstudenten der Universitäten und Hoch- und Fachschulen (1972: ca. 180.000) sowie an den Jugendlichen in der NVA sein. Wenn man die FDJ-Mitgliedschaft in der NVA mit etwa 100.000 annimmt, zeigt sich, daß nahezu 1 Mill. Mitglieder der FDJ nicht berufstätig sind. Berücksichtigt man, daß die in den staatlichen Organen Beschäftigten sich nur schwer einer Mitgliedschaft in der FDJ entziehen können, so bleibt für den „Kern“ der FDJ, die junge Arbeiterschaft in Industrie und Landwirtschaft, nur ein verhältnismäßig kleiner Anteil. Es ist der FDJ bisher nicht gelungen, in allen landwirtschaftlichen Betrieben GO zu bilden. Im Jahre 1972 zählte die FDJ ca. 25.000 Grundorganisationen. Von diesen waren 6.255 in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft und in den Dörfern. Ca. 100.000 Mitglieder waren in ihnen organisiert. (Zum Vergleich: 1972 gab es 7.575 LPG, 500 VEG und 334 Gärtnerische PG, dazu hatten 7.689 Gemeinden weniger als 2.000 Einwohner und zählten als „Landgemeinden“.) Der Organisationsgrad der jungen Genossenschaftsbauern wurde mit „fast 40 v. H.“ angegeben. 1973 wurde von einem Rückgang der Anzahl der GO und der Mitglieder auf dem Lande berichtet. Seitdem hat sich die FDJ erneut des flachen Landes angenommen. 1973 bestanden 3.585 FDJ-GO der Dörfer, in denen 46.603 Mitglieder organisiert waren. Weitere 60.000 FDJler, die in GO der Betriebe und Schulen organisiert sind, aber auf dem Dorfe wohnen, werden angehalten, in den GO der Dörfer mitzuwirken. Insgesamt dürften die Verhältnisse des Kreises Zeitz für die organisatorische Zusammensetzung der FDJ typisch sein: Die 136 GO gliederten sich im Jahre 1972 in: 4 Großbetriebe, 25 Klein- und Mittelbetriebe, 7 PGH, 6 LPG, 5 Betriebe der Nahrungsgüterwirtschaft, 28 Dorfgrundorganisationen und 61 (!) Lehrer-, Schul- und „andere“ GO. Vergleichsweise hat der FDGB, der Studenten, Angehörige der NVA und Mitglieder von Produktionsgenossenschaften nicht erfaßt, über 1 Mill. berufstätige Jugendliche organisiert. Die für SED und FDJ verhältnismäßig unbefriedigenden Ergebnisse der Arbeit unter der Jugend haben u. a. zu einer Forcierung der Jugendforschung geführt. Die FDJ erhebt Mitgliedsbeiträge, gestaffelt nach der Höhe des Einkommens bzw. des Stipendiums, zwischen 0,30 und 5 Mark. Überwiegend wird sie jedoch aus staatlichen und betrieblichen Mitteln finanziert. III. Formen der FDJ-Arbeit Die FDJ stellt ihre Jahresarbeit unter eine bestimmte Losung und leitet aus ihr die speziellen Aufgaben ab. 1972/73 stand die Vorbereitung der X. Weltfestspiele im Mittelpunkt, 1973/74 der 25. Jahrestag der Gründung der DDR. Die Wettbewerbe werden sowohl zeitlich wie inhaltlich und agitatorisch auf diesen Tag ausgerichtet. In der Schule unterstützt die FDJ die Lehrtätigkeit der Erzieher, um möglichst gute Lernergebnisse zu erzielen. Sie organisiert schulische und außerschulische Arbeitsgemeinschaften, wobei der Vermittlung naturwissenschaftlicher, mathematischer und technischer Kenntnisse besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Im Schuljahr 1971/72 soll mehr als jeder 3. Schüler der 1.–8. Klassen Mitglied einer solchen Arbeitsgemeinschaft gewesen sein, an den Arbeitsgemeinschaften der 9. und 10. Klassen nahmen 46,6 v. H. der Schüler teil. Staatsbürgerliche Erziehung und die Vorbereitung der Jugendweihe werden durch Veranstaltungen der FDJ unterstützt. In Zusammenarbeit mit der GST fördert sie die Wehrertüchtigung, seit 1967 werden wehrsportliche „Hans-Beimler-Wettkämpfe“ ausgetragen, an denen sich im Schuljahr 1972/73 mehr als 650.000 Schüler der 8.–10. Klassen beteiligten. Die in jedem Kreis gebildeten „FDJ-Kollektive junger Offiziersbewerber“ werben unter den FDJ-Mitgliedern für den Offiziersberuf (Wehrerziehung). Mit den Mitteln des inner- und zwischenschulischen Wettbewerbs (Mathematik-Olympiade) und durch mannigfache Auszeichnungen (Abzeichen, Urkunden, Wimpel) versucht die FDJ besondere Anreize zu schaffen. Die Verbindung von GO in den Schulen mit solchen aus Produktionsbetrieben dient der Vertiefung des bereits mit dem polytechnischen Unterricht angestrebten Kontaktes mit der Arbeitssphäre des Betriebes. Die Einschaltung der FDJ in die Feriengestaltung in eigenen oder betrieblichen Lagern gibt ihr die Möglichkeit, auch in dieser Zeit auf die Kinder und Jugendlichen einzuwirken. Die Arbeit der FDJ an den Universitäten und Hoch[S. 289]schulen dient gleichfalls der Erziehung optimaler fachlicher Leistungen, zugleich soll sie Sorge tragen, daß diese in ein ideologisch-politisches Bekenntnis zur DDR und zum Marxismus-Leninismus eingebettet sind. Mit Seminargruppen, Arbeitsgruppen und Gemeinschaften versucht sie, den Lernprozeß unmittelbar zu beeinflussen. In wissenschaftlichen Studentenzirkeln wird versucht, bereits während des Studiums den Studenten Aufgaben aus der Praxis zu stellen, deren Lösungen in der Produktion Verwendung finden können. Der Wettbewerb um den Titel „Sozialistisches Studentenkollektiv“ entspricht in seinem Wesen dem um den Titel Kollektiv der sozialistischen Arbeit. Ensprechend den Messen der Meister von Morgen, die wesentlich von den Klubs der Jungen Techniker bzw. Jungen Agronomen und von den Klubs der Jungen Neuerer beschickt werden, finden „Leistungsschauen der Studenten und jungen Wissenschaftler“ statt (1972: 213 mit ca. 22.000 Teilnehmern). Die FDJ ist in den Leitungsgremien der Schulen, Universitäten, Hoch- und Fachschulen mit ihren Sekretären vertreten und entscheidet über die Zulassung zum Studium mit. In den Betrieben unterstützt die FDJ die Übertragung wichtiger und kontrollierbarer Aufgaben an Jugendkollektive und -brigaden als Jugendobjekte (Jugend), um die Jugendlichen bereits frühzeitig an der Verantwortung zu beteiligen und ihren Ehrgeiz zu wecken. Mit dem Appell an die Schrittmacherrolle der Jugend will sie beispielhafte Leistungen erzielen, die auch für ältere Beschäftigte Maßstäbe setzen. Die Beteiligung der Jugendlichen an den „Klubs Junger Neuerer“, den sozialistischen ➝Arbeitsgemeinschaften, der beruflichen Aus- und Weiterbildung soll fachliche Kenntnisse vertiefen und zugleich zu meßbaren ökonomischen Ergebnissen führen. Für besondere Leistungen verleiht die FDJ den Titel „Hervorragender Jungaktivist“ sowie Ehrenurkunden u. a. Mit den FDJ-Kontrollposten (1973: über 30.000) beteiligt sie sich an den Arbeiten der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion. Die eigentliche Interessenvertretung der Jugend im Betrieb liegt jedoch bei den gewerkschaftlichen Jugendausschüssen. Die FDJ ist also auf eine enge Zusammenarbeit mit dem FDGB verwiesen. Die Kulturarbeit der FDJ stützt sich auf die staatlichen, verbandseigenen und gewerkschaftlichen Kultur- und Klubhäuser. Indem sie dort Tanzveranstaltungen, Vorträge sowie Interessengemeinschaften organisiert, versucht sie auf die unorganisierten Jugendlichen in den Wohngebieten einzuwirken. Mit dem „Buchclub 65“ verfügt die FDJ auch über eine eigene Buchgemeinschaft. Als Teil der Volkskunstbewegung fördert die FDJ das Laienschaffen. Als spezielle Form haben sich dabei die Treffen junger Talente herausgebildet, die über Kreis- und Bezirksvergleiche die Möglichkeit bieten, an einem Zentralen Leistungsvergleich teilzunehmen. (1972: 7.220~Treffen Junger Talente mit 322.914 Teilnehmern.) Die von der FDJ organisierte „Singebewegung“ umfaßte 1972 3.155 Singeklubs mit 43.345 Mitgliedern. Daneben unterhielt die FDJ Anfang 1973 791 Blaskapellen, Fanfarenzüge und Spielmannszüge, darunter das Zentrale Musikkorps der FDJ und der Pionierorganisation mit 2.000 Mitgliedern und die 15 Bezirksmusikkorps mit ca. 10.000 Musikanten. In Zusammenarbeit mit dem DTSB veranstaltet die FDJ Jugendsportfeste und ist als eine Trägerorganisation des Komitees für Touristik und Wandern am Jugendwandern beteiligt. Die Erich-Weinert-Medaille wird als Kunstpreis der FDJ jährlich an junge Künstler und Laienschaffende verliehen. Die „FDJ-Ordnungsgruppen“ werden vorwiegend zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin in den Jugendeinrichtungen und bei FDJ- und Jugendveranstaltungen eingesetzt. Darüber hinaus wirken sie im territorialen System der Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung mit, in das auch die FDJ-Leitungen und FDJ-Ordnungsgruppenstäbe der Orte, Kreise und Bezirke einbezogen sind (Neue Justiz, 25. J. 1971, Nr. 17, S. 503 ff.) (Jugendkriminalität). Die Ordnungsgruppen, seit 1959 aus Freiwilligen aufgestellt, sind „Organe der Leitungen der FDJ“ und werden nur „von zuständigen Leitungen der FDJ ausgewählt und eingesetzt“. Sie entsprechen den „Trupps der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ des Sowjet. Komsomol und haben hilfspolizeiliche und vormilitärische Aufgaben. Die in Artikel 20,3 der Verfassung der Jugend zugesagten „Möglichkeiten, an der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung verantwortungsbewußt teilzunehmen“, nimmt die FDJ durch die Beteiligung an den Beratungsgremien des Staatsapparates, die sich mit jugendpolitischen Fragen beschäftigen, wahr (Jugendforschung). Außerdem ist sie in den Volksvertretungen mit Fraktionen vertreten (1972 — Volkskammer: 40 von 500; Bezirkstage: 254 von 2.840; Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen: 1499 von 17.214; Gemeindevertretungen; 14.740 von 180.890; Stadtbezirksversammlungen: 294 von 3.000). IV. Schulung In der Schulung der FDJ sind 2 Formen zu unterscheiden: die Funktionärsschulung und die Schulung der Mitglieder. Die große Zahl jährlich neugewählter Funktionäre in den GO, verbunden mit der hohen Fluktuation in den Leitungen, macht die Kaderschulung zu einem besonderen Problem. Bisher erfolgte die Schulung der Funktionäre durch die FDJ-Kreisleitungen u. a. in Wochenendkursen und 14tägigen Kurzlehrgängen. Seit 1972 werden in den Großbetrieben, Hoch- und Fachschulen „Schulen des FDJ-Gruppenleiters“ eingerichtet, in denen 20–25 FDJler in einem Jahreskurs einmal im Monat für einen Tag von Partei- und FDJ-Funktionären [S. 290]ausgebildet werden. Die Betriebe unterstützen die Schulung durch Bereitstellung von Räumen, finanziellen Mitteln und durch Arbeitsbefreiung der Teilnehmer. Für ihre leitenden Funktionäre verfügt die FDJ über 4 Sonderschulen und die Jugendhochschule „Wilhelm Pieck“ in Bogensee. Die Massenschulung beginnt mit einer Vorstufe, die die Schüler der 7. Klassen auf den Eintritt in die FDJ, insbesondere anhand des Statuts, vorbereitet. Auf ihr bauen die „Zirkel Junger Sozialisten“ in 3 Stufen auf: 1. für die Schüler der 9. und 10. Klassen, 2. und 3. für die Schüler der EOS, Studenten und die Mitglieder der befrieblichen und örtlichen GO. Gegenstand sind vor allem das „Kommunistische Manifest“, Lenins „Staat und Revolution“, „Die große Initiative“ und „Die Aufgaben der Jugendverbände“, die Dokumente des XXIV. Parteitages der KPdSU und des VIII. Parteitages der SED. Die Schulung soll durch die Vorträge von Arbeiterveteranen, durch Besichtigung von Gedenkstätten und die Behandlung aktueller Themen aufgelockert werden. 1972 bestanden 63.974 „Zirkel Junger Sozialisten“ mit 1.398.018 Teilnehmern; es wird jedoch berichtet, daß ein Teil der Zirkel seine Arbeit nicht zu Ende führte. Zirkelleiter sind vielfach SED-Funktionäre, Lehrer, Studenten und nur zu einem geringen Teil FDJ-Funktionäre. Aufgrund einer Prüfung wird das Abzeichen „Für gutes Wissen“ in 3~Stufen verliehen. Es wurde am Ende des FDJ-Studienjahres 1972/73 von 228.447 Teilnehmern erworben. V. Internationale Verbindungen und Deutschlandpolitik Die FDJ ist seit 1948 Mitglied des Weltbundes der Demokratischen Jugend (WBDJ), seit 1949 des Internationalen Studentenbundes. Mit dem sowjetischen Jugendverband Komsomol hat die FDJ besonders enge Beziehungen; einzelne Funktionäre sind an der Hochschule des Komsomol in Moskau ausgebildet worden. In Unterstützung der Außenpolitik bemüht sich die FDJ um Kontakte zu nichtkommunistischen Jugendverbänden (Festival). Die deutschlandpolitischen Aktivitäten folgten der Deutschlandpolitik der SED. Die von der FDJ veranstalteten „Deutschlandtreffen der Jugend“ (Mai 1950, Juni 1954, Mai 1964 in Ost-Berlin) wurden nicht fortgesetzt, Treffen zwischen Jugenddelegationen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR fanden nun vorwiegend im Rahmen der Festivals des WBDJ statt. Seit 1973 besteht eine „Arbeitsvereinbarung“ zwischen der FDJ und der „Sozialistischen Deutschen Arbeiterjugend“ (SDAJ) der Bundesrepublik Deutschland. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 285–290 FDGB (Freier Deutscher Gewerkschaftsbund) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z FDJ-Kontrollposten

Siehe auch: FDJ: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 FDJ (Freie Deutsche Jugend): 1979 FDJ (FREIE DEUTSCHE JUGEND): 1969 Freie Deutsche Jugend: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Freie Deutsche Jugend (FDJ): 1985 Als einzige zugelassene Jugendorganisation nimmt die FDJ einen wichtigen Platz im System der Massenorganisationen ein. In ihrem Statut bekennt sie sich zur führenden Rolle der SED und zum wissenschaftlichen Sozialismus, sieht in den…

DDR A-Z 1975

Kaliindustrie (1975)

Siehe auch: Kalibergbau: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Kaliindustrie: 1969 1979 1985 Entsprechend der Industriezweigsystematik der DDR ab 1968 ein Industriezweig der Chemischen Industrie. Anleitendes Organ ist die Vereinigung Volkseigener Betriebe Kali, Erfurt, die ihrerseits dem Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali unterstellt ist. Die gesamte K. beschäftigt gegenwärtig rd. 31.000 Personen, wobei der VEB Kalikombinat Werra in Merkers (Rhön) mit annähernd 9.000 Beschäftigten einer der größten Betriebe Europas für die Gewinnung und Aufbereitung von Kali und Salz ist. 1974 soll die Jahresproduktion dieses Kombinats mehr als 1 Mill t Kaliumoxyd (K2O) betragen. Die wichtigsten Kalisalzlagerstätten liegen an der Werra, südlich des Harzes um Sondershausen-Bleicherode-Roßleben und im Staßfurt-Halberstädter Becken. Kali gehört zu den wenigen Industrierohstoffen, die in der DDR in ausreichenden Mengen Vorkommen. Die noch abbaufähigen Kalisalze werden auf 13 Mrd. t geschätzt. Damit liegen etwa zwei Drittel der deutschen Kalivorkommen in der DDR. In der Weltproduktion von Kali steht die DDR hinter der UdSSR und Kanada noch vor der Bundesrepublik Deutschland an dritter Stelle (Anteil an der Weltproduktion ca. 14 v. H.). Die Jahresförderung von Kalisalzen, bezogen auf ihren wirksamen Gehalt an K2O, betrug 1973 2.556 Mill. t gegegenüber 1 666 Mill. t 1960. Bis 1975 soll die Kaliproduktion auf 2,9–3,1 Mill. t steigen. In diesen Wachstumsraten kommt die durch mehrere Regierungsbeschlüsse betonte Aufgabe zum Ausdruck, die Produktion maximal zu erhöhen. Etwa ⅔ der Kalierzeugung werden exportiert. Vom Inlandsverbrauch gehen nahezu 90 v. H. als Düngemittel in die Landwirtschaft, der Rest wird in der Industrie verbraucht. Anfang 1973 hat die DDR mit der UdSSR ein Abkommen über die Intensivierung der Zusammenarbeit in der K. geschlossen. Es sieht vor, daß sich die beiden Länder bei der Rationalisierung und Erweiterung der Kaliproduktion unterstützen. Den Schwerpunkt des augenblicklichen Kaliprogramms bildet die Scholle von Calvörde am südwestlichen Rand der Altmark zur Magdeburger Börde. Der Abtransport [S. 455]der Kalisalze ist, bedingt durch die Nähe der Elbe-Wasserstraße und des Mittellandkanals mit dem Kaliumschlaghafen Haldensleben, außerordentlich günstig. Zur Nutzung der reichen Rohsalzvorkommen der Calvörder Scholle wurde 1963 nördlich von Magdeburg in Zielitz mit dem Bau des modernsten Kaliwerkes begonnen, das nach Fertigstellung des vierten Bauabschnittes 1976 über eine Kapazität von 700.000 Jahrestonnen K2O verfügen soll. In Zielitz werden die Kali-Rohsalze durch Großbohrloch- und Sprenglochbohrwagen gewonnen. Dadurch erhöht sich die Arbeitsproduktivität gegenüber den älteren Betrieben auf mehr als das Doppelte. Im Rahmen des verstärkten Kaliprogramms wurde der Kalihafen in Wismar beträchtlich erweitert, so daß seit August 1968 jährlich 700.000 t (bis dahin 550.000 t) Kali umgeschlagen werden können. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 454–455 Kader A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kammer der Technik (KdT)

Siehe auch: Kalibergbau: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Kaliindustrie: 1969 1979 1985 Entsprechend der Industriezweigsystematik der DDR ab 1968 ein Industriezweig der Chemischen Industrie. Anleitendes Organ ist die Vereinigung Volkseigener Betriebe Kali, Erfurt, die ihrerseits dem Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali unterstellt ist. Die gesamte K. beschäftigt gegenwärtig rd. 31.000 Personen, wobei der VEB Kalikombinat Werra in Merkers (Rhön) mit annähernd 9.000…

DDR A-Z 1975

Berlin (1975) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Vereinbarungen der Siegermächte Bestimmend für die Nachkriegsentwicklung der ehemaligen deutschen Reichshauptstadt waren die im Herbst 1944 von den USA, Großbritannien und der Sowjetunion getroffenen, einige Zeit später auch von Frankreich akzeptierten Vereinbarungen über die Aufteilung Deutschlands in Besatzungszonen (Londoner Protokoll vom 12. 9. 1944) und über die Kontrolleinrichtungen der Siegermächte (Londoner Abkommen vom 14. 11. 1944). Danach sollte das besiegte Deutschland „zum Zwecke der Besetzung“ in Zonen und „ein besonderes Berliner Gebiet“ („a special Berlin area“) gegliedert werden. B., d. h. Groß-B. in den durch das Gesetz vom 27. 4. 1920 festgelegten Grenzen, sollte in Sektoren aufgeteilt und einem „besonderen Besatzungssystem“ unterstellt werden. Über die Absichten der Vier Mächte wurde die deutsche Bevölkerung durch vier Deklarationen unterrichtet, die am 5. 6. 1945 — vier Wochen nach der bedingungslosen Kapitulation des Hitler-Reiches — von den Militärgouverneuren Eisenhower, Schukow, Montgomery und de Lattre de Tassigny in B.-Karlshorst unterzeichnet wurden. Sie stellten darin fest, daß sie die oberste Regierungsgewalt in Deutschland übernommen hätten, ohne damit eine Annektierung des Landes zu beabsichtigen. In ihrer Feststellung über das gemeinsame Kontrollverfahren in Deutschland erklärten sie: „Die Verwaltung des Gebietes von Groß-Berlin wird von einer Interalliierten Behörde geleitet, die unter der Leitung des Kontrollrates arbeitet und aus vier Kommandanten besteht, deren jeder abwechselnd als Hauptkommandant fungiert. Sie werden von einem Stab von Sachbearbeitern unterstützt, der die Tätigkeit der örtlichen deutschen Behörden überwacht und kontrolliert.“ B. galt damit als Sitz des Vier-Mächte-Kontrollrates. Wie im Kontrollrat so konnten auch in der Berliner Kommandantur Beschlüsse nur einstimmig gefaßt werden. II. Bildung von Sektoren Die auf Weisung Hitlers bis zuletzt mit äußerster Härte andauernden Kampfhandlungen endeten in B. am frühen Morgen des 2. 5. 1945, nachdem der letzte Berliner Stadtkommandant, General Weidling, die Kapitulation der deutschen Truppen in der Stadt vollzogen hatte. Unverzüglich gingen die sowjetischen Militärbehörden mit Unterstützung der aus Moskau heimgekehrten Gruppe Ulbricht daran, Bezirksverwaltungen und einen Magistrat von Groß-B. einzusetzen, um noch vor dem Einzug der westalliierten Garnisonen die neue Verwaltungsstruktur — vor allem in personeller Hinsicht — unter ihre Kontrolle zu bringen. [S. 112]Amerikaner, Briten und Franzosen besetzten erst Anfang Juli ihre Sektoren in B., während die Sowjetarmee in Thüringen und Sachsen bis zur in London vereinbarten Zonengrenze vorrückte. Zum amerikanischen Sektor von B. gehörten sechs Bezirke (Neukölln, Kreuzberg, Tempelhof, Schöneberg, Steglitz und Zehlendorf), zum britischen vier (Tiergarten, Charlottenburg, Wilmersdorf und Spandau) zum französischen Sektor zwei Bezirke (Wedding und Reinickendorf). Die drei Westsektoren umfaßten 54,4 v. H. der Fläche und 63,2 v. H. der Bevölkerung von Groß-B., das im August 1945 [S. 113]2,8 Mill. Einwohner zählte. Der sowjetische Sektor -45,6 v. H. der Fläche und 36,8 v. H. der Bevölkerung - bestand aus acht Bezirken (B.-Mitte, Prenzlauer Berg, Friedrichshain, Treptow, Köpenick, Lichtenberg, Weißensee und Pankow). Eindeutige Regelungen für den Verkehr der westalliierten Garnisonen und der deutschen Zivilbevölkerung auf den Zugangswegen zwischen dem westdeutschen Besatzungsgebiet und den Westsektoren von B. sind 1944/45 nicht ausgehandelt worden. Der ehemalige amerikanische Hochkommissar in Deutschland, Lucius D. Clay, bemerkte in seinem Buch „Entscheidung in Deutschland“ einige Jahre nach Kriegsende, es sei aufschlußreich, festzustellen, daß in den Londoner Dokumenten „die gemeinsame Besetzung Berlins stand, daß aber in keinem der Zugang garantiert oder besondere Rechte zum Verkehr auf den Straßen, Schienen oder auf dem Luftwege festgelegt wurden“. Auf amerikanischer Seite glaubte man, sich mit der Feststellung begnügen zu können, daß das aus der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands abgeleitete Recht auf Anwesenheit in B. das Recht des ungehinderten Zugangs einschließe. Ende November 1945 kamen die Vertreter der Vier Mächte auf der Grundlage eines Berichts ihres Luftfahrtdirektorats überein, drei jeweils 32 km breite Luftkorridore von B. nach Hamburg, Bückeburg (Hannover) und Frankfurt am Main sowie eine Kontrollzone mit einem vom Gebäude des Alliierten Kontrollrats ausgehenden Radius von 32 km festzulegen (Einzelheiten der Tätigkeit einer Luftsicherheitszentrale B. — Berlin Air Safety Center — legten die Vier Mächte in einer Vereinbarung vom 22. 10. 1946 fest). Diese Regelungen gelten auch heute noch für den Luftverkehr von und nach West-B.; sie haben sich trotz einiger Zwischenfälle in den Luftkorridoren bewährt und sind von den Botschaftern der Vier Mächte 1970/71 nicht in Frage gestellt und auch nicht durch neue Absprachen ersetzt oder ergänzt worden (Schaubild Seite 112). III. Bildung von Parteien und Gewerkschaften Die Situation B. war in der frühen Nachkriegszeit von den schweren Zerstörungen, die die Stadt vor allem in der letzten Phase des Krieges erlitten hatte, von dem Mangel an Nahrungsmitteln, Medikamenten, Wohnraum und von der daraus resultierenden Existenznot der Bevölkerung geprägt. Die chaotischen Verhältnisse verlangten eine Zusammenarbeit aller sich mit Zustimmung der Besatzungsbehörden formierenden politischen Kräfte. Nachdem die Sowjetische Militäradministration (SMAD) am 10. 6. 1945 in ihrem Befehl Nr. 2 die Bildung von politischen Parteien und Gewerkschaften zugelassen hatte, entstanden in rascher Folge vier Parteien: KPD, SPD, CDU und LDPD. Ihre Berliner Gründer versuchten Verbindungen zu Gleichgesinnten in den fünf Ländern der Sowjetischen Besatzungszone und, soweit das überhaupt möglich war, auch ins westliche Deutschland zu knüpfen. Zunächst wies die Entwicklung in den vier Sektoren B. keine grundlegenden Unterschiede auf, zumal die westlichen Stadtkommandanten die vor ihrem Eintreffen von den Sowjets getroffenen Verfügungen im wesentlichen übernahmen. Ein erster ernster Konflikt mit unterschiedlichen Konsequenzen für den Sowjetsektor und die von den Westmächten kontrollierten Bezirke der Stadt deutete sich jedoch bereits im Frühjahr 1946 an, als die Kommunisten, unterstützt von der SMAD, die Verschmelzung von KPD und SPD zur Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) durchsetzten. Eine Urabstimmung unter den sozialdemokratischen Parteimitgliedern konnte lediglich in den Westsektoren B. stattfinden — dabei sprachen sich mehr als vier Fünftel der an der Abstimmung teilnehmenden Sozialdemokraten gegen die Verschmelzung mit den Kommunisten aus. Auf Beschluß der Vier Mächte wurden SPD und SED in allen vier Sektoren zugelassen. (Die Ost-Berliner Gliederungen der SPD wurden formell erst nach dem Bau der Mauer 1961 aufgelöst, nachdem sie während der vorhergehenden 13 Jahre in ihrer Öffentlichkeitsarbeit weitgehend beschränkt gewesen waren.) Die am 13. 8. 1946 verkündete Vorläufige Verfassung von Groß-B. sah eine allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl der 130 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung vor, die ihrerseits den Magistrat (Oberbürgermeister, drei Bürgermeister und höchstens 16 weitere hauptamtlich besoldete Magistratsmitglieder) zu wählen hatten. Die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Gesetze bedurften ebenso wie die Verordnungen und Anweisungen des Magistrats der — einmütigen — Zustimmung der Vier-Mächte-Kommandantur. Bei den Wahlen der Stadtverordneten und Bezirksverordneten in B. am 20. 10. 1946 entschieden sich 48,7 v. H. der Wähler für die SPD, die in allen vier Sektoren den größten Stimmenanteil gewinnen konnte. Zweitstärkste Partei wurde die CDU mit 22,2 v. H. Die SED erhielt 19,8 v. H., die LDPD 9,3 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen. IV. Konflikte zwischen der UdSSR und den Westmächten Die sich im Laufe des Jahres 1947 verschärfenden Konflikte zwischen der Sowjetunion und den Westmächten erschwerten die Zusammenarbeit im Kontrollrat und in der Kommandantur. Die Sowjets blockierten durch ihren Einspruch die Wahl Ernst Reuters (SPD) zum Oberbürgermeister B. Zwischen Sozialdemokraten und Kommunisten entbrannte ein heftiger Streit innerhalb des Berliner FDGB. Sozialdemokratische und christliche Gewerkschaften [S. 114]zogen sich aus dem FDGB zurück, dessen Vorstand nach ihrer Überzeugung demokratische Grundregeln verletzte. Sie bildeten schließlich eine Unabhängige Gewerkschaftsorganisation (UGO), aus der später der B.-Landesverband des DGB hervorging. Der von den Sowjets 1945 eingesetzte Polizeipräsident Paul Markgraf (SED), dem die Stadtverordnetenversammlung im November 1947 das Mißtrauen aussprach, weigerte sich, Weisungen des Magistrats auszuführen und bevorzugte in seiner Personalpolitik Mitglieder der SED. Am 20. 3. 1948 brach der Vier-Mächte-Kontrollrat auseinander - der sowjetische Vertreter verließ die Sitzung, nachdem er von seinen Kollegen, Aufschluß über die von den Westmächten und den drei Benelux-Staaten auf der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz erwogenen Pläne für die Bildung eines westdeutschen Staatswesens verlangt hatte. Im Juni zogen sich die Sowjets auch aus der Kommandantur zurück. Zuvor bereits — Anfang April 1948 — hatten ihre Eingriffe in den Verkehr der westalliierten Garnisonen auf den Zugangswegen Amerikaner und Briten zur Errichtung einer „kleinen Luftbrücke“ veranlaßt. Behinderungen des zivilen Personen- und Güterverkehrs zwischen West-B. und dem westlichen Besatzungsgebiet waren seit der Jahreswende 1947/48 zahlreicher geworden. V. Blockade Berlins Nachdem am 18. 6. 1948 eine Währungsreform für die Westzonen verkündet worden war, führten auch die Sowjets — mit Wirkung vom 24. Juni — in ihrer Zone eine solche Reform durch. Sie verlangten, daß die DM-Ost als einziges gesetzliches Zahlungsmittel auch in allen vier Sektoren von B. eingeführt werden sollte. Eine zentrale Notenbank mit dem Recht der Notenemission für ganz Deutschland sollte in Leipzig (SBZ) errichtet werden. Da die Westalliierten damit keine Kontrolle über die Ausgabe und den Umlauf der Noten gehabt hätten, lehnten sie den sowjetischen Vorstoß ab. Bevor ernsthafte Verhandlungen der Vier Mächte über die spezielle Berliner Währungssituation beginnen konnten, blockierten die Sowjets sämtliche Land- (am 19. 6.) und Wasserwege (am 8. 7.) von und nach B. (West). Die Westmächte verwarfen den Plan, die versperrten Zugangswege mit militärischen Mitteln zu öffnen, und entschlossen sich, den Westteil der Stadt durch die Luft zu versorgen. Die Luftbrücke erwies sich als eine außergewöhnliche technische und organisatorische Leistung, die die ursprünglich in sie gesetzten Erwartungen weit übertraf: Während der elfmonatigen Berliner Blockade wurden in annähernd 200.000 Flügen rund 1,44 Mill. t Güter — vor allem Kohle und Lebensmittel — nach B. transportiert. Ab 24. 6. 1948 galten in den Westsektoren beide Währungen als gültige Zahlungsmittel, während im Ostsektor Besitz und Verwendung der DM-West bestraft wurden. Expertengespräche — auf der Ebene der Vier Mächte und schließlich auch im Rahmen der Vereinten Nationen — führten zu keiner Einigung über die Währungsfrage. Von welchen politischen Motiven sich die Sowjetunion während der Blockade leiten ließ, verdeutlichte Marschall Sokolowski am 3. 7. 1948 bei einem Treffen mit den westlichen Militärgouverneuren: Die „technischen Schwierigkeiten“ auf den Zugangswegen, erklärte er, würden solange anhalten, bis der Westen seine Vorbereitungen für die Gründung eines westdeutschen Staates eingestellt habe. Der schwere Konflikt um B. wurde auch mit psychologischen Mitteln ausgetragen: Es gelang den führenden Repräsentanten der nichtkommunistischen Parteien — vor allem Ernst Reuter —, die Bevölkerung in der blockierten Stadt zur mutigen und entschlossenen Abwehr der östlichen Pressionen zu ermuntern — eine Haltung, die von der Öffentlichkeit weltweit beachtet und respektiert wurde. Trotz spürbarer Versorgungsmängel machten nicht mehr als 5 v. H. der West-Berliner von der von der UdSSR eröffneten Möglichkeit Gebrauch, sich im Ostsektor als Käufer von Lebensmitteln registrieren zu lassen. Zu Beginn der Blockade besaß die Vier-Sektoren-Stadt zunächst noch eine einheitliche Verwaltung; Magistrat und Stadtverordnetenversammlung traten im Ost-Berliner Stadthaus zusammen. Nachdem aber bereits in der letzten August-Woche ernste Störungen der parlamentarischen Arbeit eingetreten waren, mußte am 6. 9. 1948 die ordnungsgemäße Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wegen des gewaltsamen Eindringens kommunistischer Demonstranten abgebrochen werden. Die Mehrheit der Versammlung — mit Ausnahme der SED-Fraktion — beschloß, weitere Sitzungen in West-B. abzuhalten. In den acht Ost-Berliner Bezirksverwaltungen setzte daraufhin eine rigorose personelle „Säuberung“ ein; ausgeschaltet wurden weitgehend alle Funktionsträger, die sich dem erklärten Ziel der SED widersetzten, eine volksdemokratische Ordnung wie in den anderen von der Sowjetunion kontrollierten osteuropäischen Ländern zu errichten. Am 30. 11. 1948 trat unter dem Vorsitz des stellvertretenden Stadtverordnetenvorstehers Ottomar Geschke (SED) in Ost-B. eine mehr als 1600 Teilnehmer zählende Versammlung zusammen, der neben den 23 gewählten SED-Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung Delegierte des Demokratischen Blocks von Ost-B., der Betriebe und verschiedener mit der SED verbündeter Massenorganisationen angehörten. Diese Versammlung erklärte den Magistrat von Groß-B. für abgesetzt und wählte einen neuen „provisorischen demokratischen Magistrat“ mit dem Oberbürgermeister Friedrich Ebert (SED) an der Spitze. Diese auf Ost-B. beschränkte Stadtverwaltung wurde von den Sowjets anerkannt. [S. 115]Damit war die administrative Spaltung B. vollzogen. Die nach der vorläufigen Verfassung für ganz B. vorgeschriebenen Wahlen konnten am 5. 12. 1948 nur in den Westsektoren abgehalten werden. Die SED rief zum Wahlboykott auf - dennoch beteiligten sich 86,3 v. H. der Wahlberechtigten an der Abstimmung, bei der 64,5 v. H. sich für die SPD, 19,4 v. H. für die CDU und 16,1 v. H. für die LDPD entschieden. Nach dieser Wahl übernahm Ernst Reuter das Amt des Oberbürgermeisters von B., ohne seine verfassungsmäßigen Funktionen im Ostsektor noch wahrnehmen zu können. Die drei Westmächte setzten — ohne sowjetische Beteiligung — ihre Zusammenarbeit in der Alliierten Kommandantur fort. VI. Beendigung der Blockade Nach erfolglosen Vier-Mächte-Verhandlungen in B., Moskau und vor den Vereinten Nationen kam es im Frühjahr 1949 zu sowjetisch-amerikanischen Gesprächen, die schließlich zum sogenannten Jessup-Malik-Abkommen führten: Ein am 4. Mai veröffentlichtes Vier-Mächte-Kommuniqué teilte mit, daß „alle Einschränkungen, die seit dem 1. 3. 1948 von der sowjetischen Regierung über Handel, Transport und Verkehr zwischen Berlin und den westlichen Besatzungszonen sowie zwischen der Ostzone und den westlichen Besatzungszonen verhängt wurden, am 12. 5. 1949 aufgehoben“ würden. Die Westmächte ordneten die Aufhebung ihrer Gegenblockade an und erklärten auf Drängen der Sowjetunion ihre Bereitschaft, am 23. 5. 1949 in Paris an einer neuen Außenministerkonferenz der Vier Mächte teilzunehmen. Die Konferenz wurde am 20. 6. mit einem Kommuniqué beendet, in dem das New Yorker Abkommen vom 4. 5. bestätigt und darüber hinaus die gemeinsame Absicht bekundet wurde, ein „normales Funktionieren und einen normalen Gebrauch der Schienen-, Wasser- und Straßenverbindungen für den Personen- und Güterverkehr sowie der Post-, Telefon- und Telegrafenverbindungen“ sicherzustellen. Die Besatzungsbehörden vereinbarten, „deutsche Sachverständige und geeignete deutsche Organisationen“ heranzuziehen. Die im November 1948 vollendete Spaltung der Stadt konnte jedoch auch nach der Beendigung der Blockade nicht mehr rückgängig gemacht werden. VII. Stellung Berlins zur Bundesrepublik Deutschland und zur DDR Im Sommer und Herbst 1949 rückte ein neues Problem in den Mittelpunkt des politischen Interesses: die Stellung B. und seiner Teile zur Bundesrepublik Deutschland einerseits, zur DDR andererseits. Der Parlamentarische Rat in Bonn hatte in seiner konstituierenden Sitzung in Bonn am 1. 9. 1948 beschlossen, fünf Abgesandte B. mit beratender Stimme an seinen Arbeiten teilnehmen zu lassen. Das vom Parlamentarischen Rat erarbeitete Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bezeichnete in seinem Artikel 23 Groß-B. als eines der 12 zum Geltungsbereich dieser provisorischen Verfassung gehörenden Länder. Dagegen betonten die Militärgouverneure der drei Westmächte, ohne deren Zustimmung das Grundgesetz nicht in Kraft treten konnte, am 22. 4. 1949, ihre Außenminister könnten „gegenwärtig nicht zustimmen, daß Berlin als ein Land in die ursprüngliche Organisation der deutschen Bundesrepublik einbezogen wird“. In ihrem formellen Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz präzisierten die Militärgouverneure am 12. 5. 1949 ihren Vorbehalt, indem sie erklärten, B. könne „keine abstimmungsberechtigte Mitgliedschaft im Bundestag oder Bundesrat erhalten und auch nicht durch den Bund regiert werden“; es dürfe „jedoch eine beschränkte Anzahl Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen dieser gesetzgebenden Körperschaften benennen“. Die am 1. 9. 1950 verkündete Verfassung von B. besagte in ihrem Artikel 1: „1. Berlin ist ein deutsches Land und zugleich eine Stadt. 2. Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland. 3. Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend.“ Der 2. und der 3. Absatz dieses Artikels~1 würden „zurückgestellt“, erklärten die Alliierten in ihrem Genehmigungsschreiben zur Verfassung von B. am 29. 8. 1950: B. werde „während der Übergangsperiode keine der Eigenschaften eines zwölften Landes“ der Bundesrepublik Deutschland haben; Bestimmungen eines Bundesgesetzes könnten in B. erst Anwendung finden, „nachdem seitens des Abgeordnetenhauses darüber abgestimmt wurde und dieselben als Berliner Gesetz verabschiedet worden sind“. Die am 7. 10. 1949 in Kraft gesetzte Verfassung der DDR bezeichnete in ihrem Artikel 2 B. als „Hauptstadt der Republik“. Die Bevölkerung des Ostsektors war aufgefordert worden, sich am 15. 5. 1949 an der Wahl zum Dritten Deutschen Volkskongreß zu beteiligen (wobei das offizielle, im Westen als manipuliert bezeichnete Wahlergebnis den Anteil derer, die mit „Ja“ für die Liste des Volkskongresses gestimmt haben sollten, mit 51,6 v. H., die Neinstimmen und die ungültigen Stimmen mit zusammen 48,4 v. H. der abgegebenen Stimmen angegeben hatte; das waren weniger ausgewiesene „Ja“-Voten als in den fünf Ländern der Sowjetischen Besatzungszone). Nachdem die im Juli 1945 auf Weisung der SMAD gebildeten Zentralverwaltungen für die Länder der Sowjetischen Besatzungszone ihren Sitz in Ost-B. genommen hatten und nachdem dort im Juni 1947 die Deutsche Wirtschaftskommission entstanden war, die den Kern des späteren Regierungsapparates der DDR darstellte, war Ost-B. seit dem 7. 10. 1949 der Sitz aller wichtigen Ministerien, Behörden und [S. 116]Ämter der DDR. Dennoch nahm auch die östliche Seite zunächst Rücksicht auf den Vier-Mächte-Status der Stadt: Die Vertreter des Ostblocks in der provisorischen Volkskammer und in der provisorischen Länderkammer der DDR hatten kein volles Stimmrecht. DDR-Gesetze galten in Ost-B. nicht automatisch, sondern erst nach Zustimmung des Magistrats. Die ersten Volkskammer-Wahlen am 15. 10. 1950 blieben — wie alle späteren Wahlen zur obersten Volksvertretung der DDR — auf die Länder (ab 1952 Bezirke) der DDR beschränkt; Ost-Berliner hatten kein aktives Wahlrecht für die Volkskammer — ebensowenig wie West-Berliner für den Deutschen Bundestag. In den 50er Jahren bestanden zwischen Bewohnern beider Teile der gespaltenen Stadt vielfältige Kommunikationen - die Grenzen waren offen. Offizielle Kontakte zu dem nach westlicher Überzeugung nicht durch ein unanfechtbares demokratisches Votum der Bevölkerung legitimierten Magistrat in Ost-B. lehnten Senat und nichtkommunistische Parteien jedoch ab. Wiederholt kam es zu Zwischenfällen und angespannten Situationen — so während des Pfingsttreffens der FDJ 1950, während der Weltjugendfestspiele 1951, bei der Besetzung des Westteils von Staaken im Februar 1951 und bei der nach fünf Tagen wieder rückgängig gemachten Besetzung der Exklave Steinstücken durch Volkspolizei im Oktober 1951. Seit dem 1. 9. 1951 erhoben die Behörden der DDR Straßenbenutzungsgebühren für alle Fahrten von zivilen Fahrzeugen auf den Zugangswegen. Nach der Unterzeichnung des Generalvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei Westmächten ordnete der Ministerrat der DDR im Mai 1952 die Errichtung eines Kontroll- und Sperrgürtels zwischen B. (West) und der DDR, die Schließung der aus den Westsektoren in die DDR-Bezirke führenden Straßenübergänge, soweit sie nicht dem Interzonenverkehr dienten, und die Unterbrechung der Telefonverbindungen innerhalb der gespaltenen Stadt an. West-Berlinern wurden Reisen in das Gebiet der DDR — außerhalb Ost-B. — nur noch in Ausnahmen aufgrund von Sondergenehmigungen gestattet. Im Januar 1953 wurde der über die Sektorengrenzen führende Straßenbahn- und Autobus-Durchgangsverkehr auf Weisung der Ost-Berliner Behörden unterbrochen. Lediglich S- und U-Bahnlinien verbanden weiterhin beide Teile der Stadt. Während des Juni-Aufstandes 1953 wurde die Sektorengrenze von sowjetischen Soldaten und Volkspolizisten zeitweilig hermetisch abgeriegelt. Trotz dieser und anderer Spannungen machte der nach der Aufhebung der Blockade beschleunigt fortgesetzte Wiederaufbau von B. (West) rasche Fortschritte. Die im Frühjahr 1949 von den Westalliierten getroffene Entscheidung, daß die DM-West als einziges gesetzliches Zahlungsmittel in B. (West) gelten sollte, schuf die Voraussetzung für eine enge soziale und wirtschaftliche Verflechtung mit dem Bundesgebiet. Das Dritte Überleitungsgesetz vom 4. 1. 1952 regelte die Stellung B. im Finanzsystem des Bundes. Der Bund gewährte B. eine Bundeshilfe in Gestalt von Zuschuß und Darlehen „zur Deckung eines auf andere Weise nicht auszugleichenden Haushaltsfehlbedarfs“. Um die künftige Hauptstadtfunktion B. zu unterstreichen und um zugleich angesichts der Anfang der 50er Jahre noch relativ hohen Arbeitslosenzahl weitere Arbeitsplätze zu schaffen, nahmen zahlreiche Bundesbehörden ihren Sitz in B. 1952 erließen die westlichen Alliierten Verfügungen, unter welchen Voraussetzungen B. in internationale Verträge der Bundesrepublik einbezogen werden sollte. Der im Mai 1955 in Kraft getretene Generalvertrag bestätigte im Artikel 2, daß die Westmächte die „bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes“ aufrechterhielten. Auch die Sowjetunion unterstrich in ihrem am 20. 9. 1955 mit der DDR abgeschlossenen Vertrag die weitere Geltung ihrer Verpflichtungen „gemäß den bestehenden internationalen Abkommen, die Deutschland als Ganzes betreffen“. In einem den Vertrag ergänzenden Briefwechsel stellten beide Seiten fest, daß die DDR zwar die Bewachung und Kontrolle „am Außenring von Groß-Berlin, in Berlin sowie auf den im Gebiet der DDR liegenden Verbindungswegen zwischen der Deutschen Bundesrepublik und West-Berlin“ ausüben, daß aber die Kontrolle des Verkehrs der westlichen Garnisonen auf den Zugangswegen weiterhin den Sowjets obliegen sollte. Bis in die zweite Hälfte der 50er Jahre nahmen die UdSSR und die DDR die Bemühungen, B. (West) enger mit der Bundesrepublik zu verbinden, relativ gelassen hin, sofern die Stadt dadurch nicht entgegen den alliierten Vorbehalten den Charakter eines voll in die Bundesrepublik integrierten Bundeslandes annahm (gegen die Abhaltung der Bundesversammlung 1954 in B. [West] erhob die östliche Seite keinen Einspruch. Die Presse der SED nahm die Wahl des Bundespräsidenten sogar zum Anlaß, den Wahlmännern einen Besuch im Ostsektor anzuraten.) UdSSR und DDR ergriffen eine Reihe von Maßnahmen, durch die der Status Ost-B. faktisch weitgehend dem der 14 DDR-Bezirke angeglichen wurde; dennoch blieben wichtige Elemente des Vier-Mächte-Status der Stadt auch in ihrem Ostteil wirksam. VIII. Berlin-Ultimatum der UdSSR Eine neue B.-Krise kündigte sich 1958 an: Nachdem der sowjetische Parteisekretär N. Chruschtschow in einer Rede am 10. 11. 1958 eine Beendigung des „Besatzungsregimes in Berlin“ verlangt und die [S. 117]Übertragung der von den Sowjets wahrgenommenen Funktionen auf die Organe der DDR angekündigt hatte, übermittelte die sowjetische Regierung den Westmächten am 27. November gleichlautende Noten, in denen sie die Londoner Vereinbarungen über die Besetzung und Kontrolle Deutschlands als nicht mehr in Kraft befindlich bezeichnete und eine grundlegende Veränderung der B.-Situation forderte: „Die richtigste und natürlichste Lösung dieser Frage wäre natürlich die Wiedervereinigung des westlichen Teils Berlins, der heute faktisch von der DDR losgelöst ist, mit dem östlichen Teil, wodurch Berlin zu einer vereinigten Stadt im Bestände des Staates würde, auf dessen Gebiet sie sich befindet.“ Angesichts der grundlegend verschiedenen Lebensformen in beiden Teilen B. sei die Sowjetregierung jedoch bereit, „bei Beendigung der Besetzung durch die Fremdmächte“ der West-Berliner Bevölkerung das Recht zuzugestehen, „bei sich eine Ordnung einzuführen, die sie selbst wünscht. Wenn die Bewohner Westberlins die gegenwärtigen Lebensformen, die auf privat-kapitalistischem Eigentum basieren, beizubehalten wünschen, so ist das ihre Sache. Die UdSSR ihrerseits wird jede diesbezügliche Entscheidung der Westberliner respektieren.“ Der Westteil der Stadt müsse jedoch in eine „selbständige politische Einheit - in eine Freie Stadt“ umgewandelt werden, „in deren Leben sich kein Staat, auch keiner der beiden bestehenden deutschen Staaten, entmischen dürfte“. Die Sowjetunion setzte den Westmächten eine Frist von sechs Monaten, innerhalb der die von ihr verlangte Regelung vereinbart werden sollte: „Sollte die genannte Frist nicht zur Erreichung einer entsprechenden Übereinkunft ausgenutzt werden, so wird die Sowjetunion durch ein Abkommen mit der DDR die geplanten Maßnahmen verwirklichen.“ Die sowjetischen Noten vom 27. 11. 1958 standen in engem Zusammenhang mit dem sowjetischen Friedensvertragsentwurf vom 10. 1. 1959. Der östliche Vorstoß war in erster Linie darauf gerichtet, eine Anerkennung der DDR durch die westliche Staatengemeinschaft zu erzwingen und zugleich Rüstungsbeschränkungen für die Bundesrepublik Deutschland — insbesondere ihren Verzicht auf Verfügungsmacht über nukleare Waffen — vertraglich zu verankern; der Druck auf die vorgeschobene Position des Westens in B. sollte dabei als Hebel dienen. Die Westmächte lehnten jedoch die sowjetischen Forderungen ab und bekräftigten ihre Garantien für den Westteil der Stadt (Anwesenheit der westalliierten Garnisonen, Sicherung der Zugangswege und der Lebensfähigkeit von B. [West]). Die Vier Mächte verhandelten im Sommer 1959 — unter Beteiligung zweier Beraterdelegationen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR — in Genf über das B.- und Deutschlandproblem. Sie erwogen zeitweilig eine interimistische Lösung des B.-Problems, erzielten aber keinen für alle Beteiligten akzeptablen Kompromiß. In der Folgezeit erneuerte die Sowjetunion mehrfach ihre Forderung nach Umwandlung von B. (West) in eine „entmilitarisierte Freie Stadt“, wobei sie den Abschluß eines separaten Friedensvertrages mit der DDR für den Fall androhte, daß die Westmächte sich nicht zu einer einvernehmlichen friedensvertraglichen Regelung mit zwei deutschen Staaten bereit fänden. Nach dem Scheitern der Pariser Gipfelkonferenz im Mai 1960 verschärfte sich die Situation erneut. Am 8. September führten die DDR-Behörden einen Passierscheinzwang für westdeutsche Besucher Ost-B. ein. IX. Bau der Mauer Unter den DDR-Bürgern nahm die Besorgnis zu, die Fluchtwege nach B. (West) könnten völlig versperrt werden. Ohnehin wies die Abwanderungsbewegung nach dem Abschluß der Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR eine rasch steigende Tendenz auf. In der Nacht vom 12. zum 13. 8. 1961 wurden die Grenzen in und um B. vollständig abgeriegelt. Der Bau der Mauer besiegelte die Teilung der Stadt und zerstörte die Kommunikation zwischen ihren Bevölkerungsgruppen. Den West-Berlinern wurde der Besuch Ost-B. verwehrt. Die Westmächte protestierten zwar gegen die Errichtung der Sperren, sahen jedoch ihre eigenen Garantieverpflichtungen für B. (West) nicht berührt und nahmen die veränderte Lage schließlich hin. Die Bewegungsfreiheit ihrer Militärpersonen in Ost-B. wurde eingeschränkt, aber nicht grundsätzlich angetastet. Gegen Ende des Jahres 1963 öffnete das erste Passierscheinabkommen, das von einem Unterhändler des Senats und einem Vertreter der DDR-Regierung ausgehandelt worden war, einem Teil der West-Berliner wieder, wenn auch nur befristet, den Zutritt zum Ostteil ihrer Stadt. Die Passierscheinregelung konnte in den folgenden Jahren mehrfach erneuert werden. 1966 aber scheiterten Bemühungen um ein neues Abkommen, nachdem die DDR ihre Ansprüche erhöht und auf formellen Verhandlungen mit dem Senat bestanden hatte. Lediglich die Passierscheinstelle für dringende Familienangelegenheiten (Härtestelle) konnte ihre Tätigkeit — ohne vertragliche Absprache — fortsetzen. In ihrem Bündnis- und Beistandsvertrag vom 12. 6. 1964 unterstrichen die Sowjetunion und die DDR, daß B. (West) als „selbständige politische Einheit“ betrachtet würde. Ähnliche Formulierungen enthielten alle bilateralen Verträge der DDR mit osteuropäischen Staaten und mit der Mongolischen Volksrepublik, die in den folgenden Jahren abgeschlossen wurden. War die östliche B.-Politik zunächst — Ende der 50er und in der ersten Hälfte [S. 118]der 60er Jahre — vor allem darauf gerichtet gewesen, die Position der drei Westmächte in B. abzubauen oder einzuschränken, so richtete sich der Hauptstoß der Sowjetunion und der DDR in der zweiten Hälfte der 60er Jahre gegen die Bindungen zwischen B. (West) und der Bundesrepublik Deutschland. Soweit auf den Vier-Mächte-Status der Stadt Bezug genommen wurde, geschah das in der Weise, als ob lediglich der westliche Teil der Stadt diesem Status unterworfen sei. Proteste der DDR gegen die Anwesenheit des Bundespräsidenten, gegen Sitzungen von Bundestags- und Bundesratsausschüssen, gegen Parteitage westdeutscher Parteien waren wiederholt mit Eingriffen in den Verkehr auf den Zugangswegen verknüpft. Bornholmer Straße (Straße), Einwohner von Berlin (West) und Bundesrepublik Deutschland mit und ohne Pkw Chausseestraße (Straße), Einwohner von Berlin (West) mit und ohne Pkw Invalidenstraße (Straße), Einwohner von Berlin (West) mit und ohne Pkw Friedrichstraße (S- und U-Bahn), Einwohner von Berlin (West), Bundesrepublik Deutschland und Ausländer Friedrichstraße (Straße), Ausländer, Alliierte und Diplomatisches Personal Oberbaumbrücke (Straße), Einwohner von Berlin (West), nur Fußgänger Sonnenallee (Straße), Einwohner von Berlin (West) mit und ohne Pkw Waltersdorfer Chaussee (Straße), Einwohner von Berlin (West), Busverkehr zum DDR-Flughafen Schönefeld Im April 1965 begleiteten demonstrative Tiefflüge von sowjetischen und DDR-Flugzeugen über B.(West) eine Plenarsitzung des Bundestages in der Kongreßhalle. Im März 1968 verhängte die DDR ein Ein- und Durchreiseverbot gegen Mitglieder der NPD, am 13. April gegen Minister und leitende Beamte der Bundesregierung. Am 11. 6. 1968 wurde schließlich auf den Zugangswegen von und nach B.(West) ein Paß- und Visumzwang eingeführt. Den Standpunkt der DDR in der B.-Frage umriß W. Ulbricht am 1. 12. 1967 vor der Volkskammer bei der Begründung des Konzepts einer neuen DDR-Verfassung mit der Behauptung, B.(West) liege auf dem Territorium der DDR und gehöre „rechtlich zu ihr“, sei aber zur Zeit noch einem Besatzungsregime [S. 119]unterworfen”; die DDR werde sich dafür einsetzen, daß „Schritt um Schritt auch die letzten Überreste des Zweiten Weltkrieges beseitigt werden“. Die neue Verfassung der DDR, am 6. 4. 1968 durch eine — auch in Ost-B. stattfindende — Volksabstimmung bestätigt und zwei Tage später verkündet, bezeichnete B. in ihrem Artikel~1 als „Hauptstadt der DDR“. Im März 1969 nahm die DDR die Einberufung der Bundesversammlung nach B.(West) erneut zum Anlaß für erhebliche Behinderungen des Verkehrs auf den Zugangswegen. X. Viermächte-Abkommen Kurze Zeit zuvor hatte der amerikanische Präsident Nixon bei einem Besuch in B. erklärt, die Situation sei nicht zufriedenstellend, alle Beteiligten seien zum Handeln aufgerufen. Die Sowjetunion griff diese — von Bundesaußenminister Willy Brandt auf der Washingtoner NATO-Konferenz im April nachhaltig unterstützte — Anregung auf: Am 10. 7. 1969 unterstrich der sowjetische Außenminister Gromyko vor dem Obersten Sowjet, daß seine Regierung zu einem Meinungsaustausch mit den ehemaligen Kriegsalliierten bereit sei, um künftig „Komplikationen“ um West-Berlin zu verhüten. Am 26. 3. 1970 trafen die Botschafter der Vier Mächte zu ihrem ersten Gespräch im Gebäude des ehemaligen Alliierten Kontrollrats in B. (West) zusammen. Ihre Verhandlungen, die sowohl in engen Konsultationen zwischen den drei Westmächten und der Bundesrepublik als auch in ständigen Kontakten zwischen der UdSSR und der DDR vorbereitet wurden, führten schließlich am 3. 9. 1971 zu dem Viermächte-Abkommen, das am 3. 6. 1972 von den Außenministern unterzeichnet und in Kraft gesetzt wurde. Der Erfolg der Botschaftergespräche über B. war erst durch den Abschluß der Verträge von Moskau und Warschau 1970 ermöglicht worden. In der Präambel ihres Abkommens stellten die Vier Mächte fest, daß sie auf der Grundlage ihrer bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten, „die nicht berührt werden“, unter „Berücksichtigung der bestehenden Lage in dem betreffenden Gebiet“ und „unbeschadet ihrer Rechtspositionen“ zu „praktischen Verbesserungen der Lage“ beizutragen wünschten. Sie klammerten also unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten über Grundsatzfragen aus und suchten „praktische“ Regelungen im Hinblick auf drei Komplexe: Zugang, Zutritt und Zuordnung (die „drei Z“). Ausgehend von einem Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen“ (Verzicht auf Androhung und Anwendung von Gewalt, friedliche Streitschlichtung, Respektierung der individuellen und gemeinsamen Rechte und Verantwortlichkeiten der vier Regierungen, Bereitschaft, die Lage, die sich „in diesem Gebiet entwickelt hat“, nicht „einseitig“ zu verändern) legten die Mächte „Bestimmungen, die die Westsektoren Berlins betreffen“, fest. Hinsichtlich des seit fast einem Vierteljahrhundert umstrittenen Problems des Zugangs zu Lande und zu Wasser erklärte die Sowjetunion, daß „der Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland auf Straßen, Schienen- und Wasserwegen durch das Territorium der Deutschen Demokratischen Republik ohne Behinderungen sein wird, daß dieser Verkehr erleichtert werden wird, damit er in der einfachsten und schnellsten Weise vor sich geht und daß er Begünstigungen erfahren wird“. Im einzelnen wurde diese grundlegende Zusicherung durch den am 17. 12. 1971 von den Staatssekretären Bahr (Bundesrepublik Deutschland) und Kohl (DDR) in Bonn unterzeichneten Transitvertrag präzisiert. Hinsichtlich des seit vielen Jahren unterbrochenen Zutritts der West-Berliner zum Ostteil B. und zu den DDR-Bezirken gab die Sowjetunion die Zusicherung, „daß die Kommunikationen zwischen den Westsektoren Berlins und Gebieten, die an diese Sektorengrenzen, sowie denjenigen Gebieten der Deutschen Demokratischen Republik, die nicht an diese Sektorengrenzen, verbessert werden“ und daß Personen mit ständigem Wohnsitz in den Westsektoren B. aus „humanitären, familiären, religiösen, kulturellen oder kommerziellen Gründen oder als Touristen“ in diese Gebiete reisen und sie besuchen könnten. Mit der Formulierung „Gebiete, die an diese Sektorengrenzen“ war Ost-B. gemeint — die Westmächte wünschten eine ausdrückliche Bezeichnung der Hauptstadtfunktion Ost-B. zu vermeiden. Der Kreis derer, denen das Abkommen den Zutritt zum „umliegenden Gebiet“ öffnete, ging — zahlenmäßig personell, zeitlich und räumlich — weit über diejenigen hinaus, die in den Jahren von 1963 bis 1966 von den Passierscheinabkommen Gebrauch machen konnten. Im einzelnen wurde diese Zutrittsregelung in Verhandlungen zwischem dem Senat von B. und der Regierung der DDR präzisiert, die am 20. 12. 1971 mit einer von Senatsdirektor Ulrich Müller und DDR-Staatssekretär Günter Kohrt unterzeichneten Vereinbarung über Erleichterungen und Verbesserungen des Reise- und Besucherverkehrs beendet wurden. In den Jahren 1972 und 1973 registrierte die DDR jeweils rund 3,5 Mill. Besucher aus B.(West), bevor die Erhöhung des Mindestumtausches im November 1973 zu einem drastischen Rückgang (ca. 50 v. H. für einzelne Personenkreise) der Besucherzahlen führte, um aber 1975 wieder stark anzusteigen. Ebenfalls am 20. 12. 1971 trafen Senat und DDR-Regierung eine Vereinbarung über die Regelung der Frage von Enklaven durch Gebietstausch - sie gestattete es dem Senat von B., den Ortsteil Steinstüc[S. 120]ken durch eine neue, von der DDR nicht mehr kontrollierte Straße fest mit dem Bezirk Zehlendorf zu verbinden. Zu den schwierigsten Problemen, mit denen sich die Botschafter der vier Alliierten während ihrer anderthalbjährigen Verhandlungen beschäftigen mußten, gehörte die Zuordnung B.(West) zur Bundesrepublik Deutschland, also der gesamte Komplex der in mehr als zwei Jahrzehnten gewachsenen Bindungen wirtschaftlicher, finanzieller, sozialer, juristischer und kultureller Art. Die drei Westmächte und die UdSSR erklärten in dem Abkommen vom 3. 9. 1971, daß „die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt“ würden, wobei sie berücksichtigten, daß „diese Sektoren so wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland“ seien und „auch weiterhin nicht von ihr regiert“ würden. In einem Brief an Bundeskanzler Brandt stellten die Botschafter der drei Westmächte erläuternd fest, daß Repräsentanten und Organe der Bundesrepublik keine „unmittelbare Staatsgewalt über die Westsektoren Berlins“ ausüben könnten, daß keine Sitzungen der Bundesversammlung, des Bundestages und des Bundesrates in B. (West) stattfinden dürften, daß aber auch künftig „einzelne Ausschüsse des Bundestages und des Bundesrates … im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung und Entwicklung der Bindungen“ im Westteil der Stadt tagen könnten: „Im Falle der Fraktionen werden Sitzungen nicht gleichzeitig abgehalten werden.“ Westmächte und Bundesregierung ließen sich dabei von der Ansicht leiten, daß ein Verzicht auf demonstrative Bundespräsenz möglich sei, nachdem die UdSSR sich zur Hinnahme der substantiellen Bundespräsenz in Gestalt der zahlreichen in B. (West) seit langem bestehenden Bundesbehörden bereitgefunden hatte. In einer Anlage zum Viermächte-Abkommen bestätigte die Sowjetunion, sie habe — „unter der Voraussetzung, daß Angelegenheiten der Sicherheit und des Status nicht berührt werden“ — ihrerseits keine Einwände gegen eine „konsularische Betreuung für Personen mit ständigem Wohnsitz in den Westsektoren Berlins“ durch die Bundesrepublik. Die Sowjetunion stimmte der Ausdehnung der von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge und Abmachungen auf B.(West) „in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren“ zu. Sie akzeptierte schließlich auch die Vertretung der Interessen von B.(West) in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen durch die Bundesrepublik Deutschland. Die Westmächte stimmten der Errichtung eines sowjetischen Generalkonsulats in B.(West) zu. Geklärt wurde schließlich auch, unter welchen Voraussetzungen West-Berliner Reisende sich in der Sowjetunion durch Pässe der Bundesrepublik Deutschland ausweisen könnten. (Die DDR hat im September 1960 die Ausgabe von Pässen der Bundesrepublik an Einwohner von B.[West] als „rechtswidrig“ bezeichnet und die Anerkennung dieser Personaldokumente verweigert.) Seit dem Inkrafttreten des Viermächte-Abkommens im Juni 1972 hat sich die Situation von B.(West) deutlich entspannt und verbessert, obwohl nicht zu übersehen ist, daß die beteiligten Mächte Verhandlungsergebnisse erzielt haben, die in einigen Details unterschiedliche Auslegungen gestatten. Ungeklärt blieb die Frage, ob und wie diplomatische Missionen der Bundesrepublik Deutschland in osteuropäischen Ländern auch West-Berliner juristische Personen (Behörden, Gerichte) vertreten sollten. Die Presse der DDR kritisierte mehrfach Sitzungen von Bundestags- und Bundesratsausschüssen, wenn diese nach ihrer Meinung Tagesordnungspunkte erörterten, die keine Beziehung zu B.(West) hatten. Ohnehin ignorierten Sprecher der DDR in der Regel den Hinweis auf die Aufrechterhaltung und Entwicklung der Bindungen - sie beriefen sich stattdessen nur auf jenen Teilsatz des Viermächte-Abkommens, in dem die Westmächte ihre Auffassung bekräftigt hatten, daß B.(West) kein „konstitutiver“, d. h. integraler Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland sei. So erklärte E. Honecker am 1. 11. 1973 in einem Interview mit dem „Neuen Deutschland“, die „Präsenz der BRD in Westberlin“ müsse „abgebaut“ werden; im Abkommen ginge es „um die Verbindungen zwischen der BRD und Westberlin und nicht um Bindungen. Das ist ein großer Unterschied.“ Nachdem die DDR Ende Januar 1974 mit der Begründung, sie habe nach Kriminellen fahnden müssen, in den Transitverkehr eingegriffen hatte, kam es zu einer neuen Kontroverse, als die DDR, unterstützt von der Sowjetunion, im Juli eine Verordnung erließ, wonach Mitarbeitern (und Materialien) des auf Beschluß der Bundesregierung mit Zustimmung der Westmächte in B.(West) zu errichtenden Umweltbundesamtes die Benutzung der Transitwege zu verwehren sei. Abgesehen von diesem grundsätzlichen Konflikt gelang es jedoch den Vertretern der Bundesrepublik Deutschland und der DDR, in den Sitzungen ihrer gemeinsamen Transitkommission laufend Vorfälle zu klären und Streitfragen auszuräumen. Der Verkehr auf den Zugangswegen von und nach B.(West) gestaltete sich seit Juni 1972 so reibungsfrei wie nie zuvor in den zweieinhalb Jahrzehnten der Berliner Nachkriegsgeschichte. XI. Völkerrechtliche Problematik Auch nach Abschluß des Viermächte-Abkommens über B. vom 3. 9. 1971 besteht zwischen den beteiligten Staaten keine Übereinstimmung über die Interpretation des B.-Status. [S. 121]Die Westmächte halten an ihrer Auffassung fest, daß ihr Recht auf Anwesenheit in der ehemaligen deutschen Reichshauptstadt aus der bedingungslosen Kapitulation des Deutschen Reiches am 8. 5. 1945 und aus der „occupatio bellica“, d. h. aus der wirksamen Inbesitznahme eines Gebietes im Verlaufe einer Kriegshandlung, resultiert und insofern von einer Zustimmung der UdSSR nicht abhängig ist. Nach westlicher Überzeugung schließt das originäre Recht auf Anwesenheit in B. das Recht des ungehinderten Zugangs nach B. ein. Die Westmächte haben nach der Aufnahme diplomatischer Beziehungen zur DDR und nach Eröffnung ihrer Botschaften in Ost-B. betont, daß der Vier-Mächte-Status in ganz B. fortbesteht und daß dieser Status auch künftig weder von der UdSSR noch von der DDR einseitig aufgekündigt werden kann, sondern erst mit der Beendigung besatzungsrechtlicher Funktionen der ehemaligen Siegermächte seinen Abschluß finden wird. Würde die Sowjetunion das Viermächte-Abkommen vom 3. 9. 1971 einseitig aufkündigen oder kämen die beteiligten Regierungen überein, weitere ergänzende Abmachungen zu treffen, so würde das nach westlicher Auffassung den Vier-Mächte-Status nicht berühren. Die Sowjetunion dagegen deutet das Abkommen als eine ausschließlich die Westsektoren von B. betreffende Vereinbarung. Sie bestreitet im Verein mit der DDR, daß der Vier-Mächte-Status weiterhin auch für Ost-B. gelte. Allerdings hält sie zunächst bestimmte Sonderregelungen für Ost-B. aufrecht — dazu gehört auch der von DDR-Organen unkontrollierte Zutritt westalliierter Militärpersonen zum Ostteil der Stadt. XII. Innere Ordnung von Berlin (West) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Grundlagenvertrag am 31. 7. 1973 die Auffassung vertreten, daß Art. 23 GG, in dem Groß-B. als zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gehörend bezeichnet wurde, „weder durch die politische Entwicklung überholt, noch aus sonst irgendeinem Grund rechtlich obsolet geworden“ sei: „Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlins; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte.“ Alle Verfassungsorgane in Bund und Ländern seien — auch für die Zukunft — verpflichtet, diese Rechtsposition ohne Einschränkung geltend zu machen und dafür einzutreten. Demgegenüber haben die drei Westmächte 1949, 1954 und 1967 ihre — auch im Viermächte-Abkommen 1971 bestätigte — Ansicht zum Ausdruck gebracht, daß B. kein Land der Bundesrepublik sei. In ihrer Stellungnahme zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. 1. 1966 im Fall Niekisch erklärte die Alliierte Kommandantur am 24. 5. 1967: „It has been and remains the Alliied intention and opinion that Berlin is not to be regarded as a Land of the Federal Republic and is not to be governed by the Federation. It also has been and remains the Alliied intention and opinion that Berlin laws, if they adopt the provisions of Föderal laws, are legislative acts of the Berlin House of Representatives and are legally distinct from such Federal laws … The Alliied Kommandantura considers that the Court does not have jurisdiction in relation to Berlin.“ Ungeachtet dieser unterschiedlichen Rechtsauffassungen stimmen Westalliierte, Bundesregierung und Senat von B. darin überein, daß die in mehr als zwei Jahrzehnten gewachsenen Bindungen zwischen B.(West) und dem Bund für die Lebensfähigkeit der Stadt von fundamentaler Bedeutung sind. Die am 1. 9. 1950 erlassene Verfassung von B., die in allen 20 Bezirken der Stadt Geltung beanspruchte, ersetzte die Bezeichnung „Stadtverordnetenversammlung“ durch „Abgeordnetenhaus“ von B.; der „Magistrat“ wird seitdem „Senat“ genannt. Er besteht aus dem Regierenden Bürgermeister, dem Bürgermeister als seinem Stellvertreter sowie höchstens 16 Senatoren. In den 12 Bezirken bestehen Bezirksverordnetenversammlungen (mit maximal 45 Mitgliedern) als legislative und Bezirksämter (Bezirksbürgermeister und höchstens 8 Bezirksstadträte) als exekutive Organe. Bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus 1975 entschieden sich 44,0 v. H. für die CDU, 42,7 v. H. für die SPD und 7,2 v. H. für die FDP. Die SEW blieb mit 1,9 v. H. — ebenso wie drei andere Parteien — unter der für den Einzug ins Abgeordnetenhaus erforderlichen Fünf-Prozent-Grenze. B. entsendet 22 Abgeordnete in den Bundestag und 4 Vertreter in den Bundesrat. Sie haben volles Stimmrecht in den Ausschüssen, aber nur beratende Stimme in Plenarsitzungen, d. h. ihr Votum wird jeweils gesondert registriert. Seit 1959 sind die West-Berliner Wahlmänner in der Bundesversammlung den übrigen, aus den westdeutschen Bundesländern stammenden Mitgliedern dieses Gremiums, das den Bundespräsidenten zu wählen hat, völlig gleichgestellt. Nach Art. 87 der Verfassung von B. kann das Abgeordnetenhaus feststellen, daß ein Gesetz der Bundesrepublik Deutschland unverändert auch in B. Anwendung findet. Die Übernahme erfolgt auf dem Wege der „Mantelgesetzgebung“. Ausgenommen sind alle Bundesgesetze, die die Sicherung des Staates gegen gewaltsame Einwirkung von außen gewährleisten sollen: Weder die Wehrdienstgesetzgebung noch das Notstandsrecht der Bundesrepublik sind mit Rücksicht auf die ausschließliche Zuständigkeit der Alliierten in B. übernommen worden. Nach alliierter Auffassung stellt die Übernahme bundesrechtlicher Regelungen durch das Abgeord[S. 122]netenhaus eine Transformation von Bundesrecht in Berliner Landesrecht dar. Zahlreiche Bundesbehörden haben ihren Sitz in B., darunter die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, das Bundesgesundheitsamt, das Bundeskartellamt, das Bundesverwaltungsgericht (mit Ausnahme seiner Wehrdienstsenate) und der 5. Senat des Bundesgerichtshofes. Insgesamt beschäftigt der Bund in B. rund 25.000 Beamte, Angestellte und Arbeiter. XIII. Innere Ordnung von Berlin (Ost) Obwohl Ost-B. Sitz nahezu aller Ministerien und zentralen Behörden (mit Ausnahme des Ministeriums für Nationale Verteidigung), der Partei- und Gewerkschaftsapparate ist, weist sein Status noch immer einige Unterschiede zu dem der 14 DDR-Bezirke auf. (Sonderstellung der Ost-Berliner „Vertreter“ in der Volkskammer im Unterschied zu den direkt von der Bevölkerung nach dem Prinzip der Einheitsliste gewählten „Abgeordneten“, Übernahme von DDR-Gesetzen durch Beschluß des Magistrats, Recht der westalliierten Militärangehörigen auf von DDR-Organen unkontrollierten Zutritt zum Ostteil der Stadt, besondere Bestimmungen für den Luftraum über Ost-B.). Faktisch ist Ost-B. jedoch — in seiner politischen und sozialökonomischen Struktur — weitgehend mit der DDR verflochten. Das Verteidigungsgesetz vom 20. 9. 1961 und das Wehrpflichtgesetz vom 24. 1. 1962 wurden in Ost-B. in Kraft gesetzt. Am 22. 8. 1962 wurde die Sowjetische Stadtkommandantur für Ost-B. aufgelöst - die DDR ernannte einen eigenen Stadtkommandanten. Der Magistrat von Ost-B. ist dem Ministerrat der DDR rechenschaftspflichtig - seine Tätigkeit vollzieht sich innerhalb des von der Partei- und Staatsführung gesetzten Rahmens. Anfang 1975 setzte sich der Magistrat aus dem Oberbürgermeister, seinem Ersten Stellvertreter, sieben weiteren Stellvertretenden Oberbürgermeistern und 13 Stadträten zusammen, die einzelne Fachressorts verwalteten. Bis auf je einen Vertreter der vier Blockparteien stammten alle Mitglieder des Magistrats aus den Reihen der SED. Ähnlich war die personelle Zusammensetzung der Räte in den acht Stadtbezirken, an deren Spitze jeweils Bezirksbürgermeister stehen. Die Stadtverordnetenversammlung wird alle vier Jahre nach dem Prinzip der Einheitsliste gewählt. Im Mai 1974 wurde bei einer Wahlbeteiligung von 97,53 v. H. und einem Anteil der ungültigen Stimmen von 0,04 v. H. der Anteil der für den Wahlvorschlag der Nationalen Front abgegebenen Stimmen mit 99,80 v. H. beziffert. XIV. Sozialökonomische Grunddaten Berlin (West) (480 qkm) Die Einwohnerzahl betrug Ende 1972 2.165 Mill., von denen 22 v. H. 65 Jahre alt und älter waren. Die 914.300 Erwerbstätigen (darunter 82.000 ausländische Arbeitnehmer) erzeugten ein Bruttoinlandprodukt von 30,1 Mrd. DM. Zum Vergleich: 1950, im ersten Jahr nach Beendigung der Blockade, hatten 780.000 Erwerbstätige eine gesamtwirtschaftliche Leistung von 3,8 Mrd. DM erbracht. Rückgrat der West-Berliner Wirtschaft ist nach wie vor die Industrie - vor allem die Elektroindustrie (1972 mit 29 v. H. am Umsatz aller Industriegruppen in B. beteiligt), gefolgt vom Maschinenbau (10,7 v. H.). Der Verlust der Hauptstadtfunktion nach dem II.~Weltkrieg brachte es mit sich, daß B. seine Bedeutung als Zentrum überregionaler Dienstleistungen teilweise einbüßte; Bemühungen der letzten Jahre waren darauf gerichtet, diesen Bereich stärker auszubauen. Universitäten, Hoch- und Fachschulen zählten im Sommersemester 1973 57.500 Studierende, davon kamen 9 v. H. aus dem Ausland und 42 v. H. aus dem westdeutschen Bundesgebiet. Bildung, Wissenschaft und Forschung bestimmen ebenso wie das breite Angebot der Theater, Orchester und Museen den intellektuellen Rang B.(West). Berlin (Ost) (403 qkm) Ende 1973 betrug die Einwohnerzahl 1,09 Mill. — davon standen 635.400 im arbeitsfähigen Alter. Zur Bevölkerung im nichtarbeitsfähigen Alter gehörten 233.500 Kinder unter 15 Jahren und 220.000 Personen im Rentenalter, das bei Männern mit 65, bei Frauen mit 60 Jahren beginnt. Von den 567.000 Berufstätigen (ohne Lehrlinge), die die Statistik für 1973 auswies, waren mehr als neun Zehntel als Arbeiter und Angestellte tätig - lediglich 12.400 waren Mitglieder von Produktionsgenossenschaften und Rechtsanwaltskollegien, 15.600 galten noch als selbständig Erwerbstätige und mithelfende Familienangehörige (Anfang der 60er Jahre waren es noch doppelt so viele gewesen). Die Bedeutung Ost-B. als Sitz der DDR-Ministerien und zentralen Behörden, der Massenorganisationen und Verbände, der wichtigsten Verlage und Redaktionen spiegelt sich in der Feststellung der Statistiker, daß 29,3 v. H. aller Berufstätigen (ohne Lehrlinge) in den „nichtproduzierenden Bereichen“ beschäftigt waren. A

Berlin (1975) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Vereinbarungen der Siegermächte Bestimmend für die Nachkriegsentwicklung der ehemaligen deutschen Reichshauptstadt waren die im Herbst 1944 von den USA, Großbritannien und der Sowjetunion getroffenen, einige Zeit später auch von Frankreich akzeptierten Vereinbarungen über die Aufteilung Deutschlands in Besatzungszonen (Londoner Protokoll vom 12. 9. 1944) und über die…

DDR A-Z 1975

Deutsche Reichsbahn (DR) (1975)

Siehe auch: Deutsche Reichsbahn: 1969 Deutsche Reichsbahn (DR): 1979 1985 Eisenbahn: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Reichsbahn: 1969 1979 Reichsbahn, Deutsche: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Bedeutendster Verkehrsträger und größter volkseigener Betrieb der DDR; 240.000 Beschäftigte, davon 70.000 Frauen, Neugründung durch Befehl Nr. 8 der Sowjetischen Militäradministration (SMAD) vom 11. 8. 1945 unter Beibehaltung des alten Namens. 1949 wurden alle Privatbahnen auf dem Gebiet der DDR der DR übergeben. Die materielle Basis der DR war durch Krieg und Kriegsfolgen (Demontage) zu 60 v. H. vernichtet. Erschwerend wirkte sich vor allem der Abbau der zweiten Gleise aus. Bis auf die sogenannte Magistrale der Freundschaft (Berlin-Frankfurt/O) als Hauptabfuhrstrecke für die UdSSR, gab es — ausgenommen betrieblich wichtige, kurze Streckenabschnitte — nur noch eingleisige Strecken. Bis Ende der 60er Jahre mußte die DR zugunsten anderer Zweige der Wirtschaft bei der Bereitstellung von Investitionsmitteln zurücktreten. Wiederholt ist es deswegen, vor allem bis 1962, zu Transportkrisen gekommen, die sich nachteilig auf die Wirtschaft ausgewirkt haben. Inzwischen ist die DR wieder zu einem zuverlässigen, technisch relativ modernen Verkehrsmittel geworden. Schwierigkeiten bereitet allerdings noch der Oberbau. Durch die Beanspruchung der Gleise in beiden Richtun[S. 193]gen ist der Verschleiß besonders hoch. In der Unterhaltung des Oberbaues wirkt sich die Eingleisigkeit auch deshalb erschwerend aus, weil die Strecken nicht lange genug für Aufarbeitungszwecke gesperrt werden können. Der Einsatz von modernen Gleisbaugeräten ist begrenzt. Auch bei der DR werden unwirtschaftliche Strecken stillgelegt, vor allem Schmalspurstrecken. Seit 1960 waren es ca. 1800 km. Anfang 1973 hatte das Streckennetz der DR eine Länge von 14.384 km, davon 382 km Schmalspur; 7.382 km gelten als Hauptbahnen und 7.002 km als Nebenbahnen; 1384 km sind elektrifiziert. Die Kriegs- und Kriegsfolgeschäden sind beim Triebfahrzeugpark überwunden. Anfang der 50er Jahre wurde in der Lokomotivfabrik VEB Babelsberg mit dem Bau von Dampflok begonnen. Bis 1960 sind mehrere 100 Dampflokomotiven (Reisezug-, Güterzug- und Rangierlok) in Dienst gestellt worden. Anfang der 60er Jahre setzte die Traktionsumstellung im großen Stil ein, die etwa 1978 abgeschlossen sein wird. Die Dampflok werden hauptsächlich durch Diesellok ersetzt. Gegenwärtig besteht der Traktionspark der DR aus 60 v. H. Diesellok, 15 v. H. E-Lok und 25 v. H. Dampflok. Zunächst lieferte der VEB Babelsberg verschiedene Typen von Diesellokomotiven (600, 1000, 1800 PS) mit hydraulischer Kraftübertragung. Der VEB Babelsberg hat inzwischen die Lokomotivproduktion eingestellt. Leichte Diesellok werden im Werk LEW Henningsdorf gebaut. Die schweren Diesellok der DR für den Güter- und Reisezugdienst werden nur noch in der Sowjetunion beschafft. Seit 1966 hat die sowjetische Lokomotivfabrik Lugansk über 500 Diesellok mit elektrischer Kraftübertragung an die DR geliefert. Es handelt sich um Standardtypen für 2.000 und 3.000 PS, die im ganzen Ostblock den Hauptteil des Triebfahrzeugparkes bilden. (Höchstgeschwindigkeit 100/120 km/h.) Nachdem 1952 ein Teil der nach dem Kriege demontierten Eisenbahn-Anlagen für den elektrischen Betrieb der DR zurückgegeben worden waren, setzte langsam eine Reelektrifizierung im Raum Magdeburg–Halle–Leipzig–Erfurt ein, die inzwischen auf das sächsische Dreieck Dresden–Leipzig–Werdau und neuerdings auf den Raum Dresden–Bad Schandau erweitert worden ist. Ursprünglich war vorgesehen, 4.000 km des Hauptnetzes der DR zu elektrifizieren. Von diesem Plan ist 1966 wieder Abstand genommen worden, so daß es praktisch nur einen elektrischen Inselbetrieb in der DDR gibt, der häufige Wechsel der Triebfahrzeuge bedingt. Die großen Vorzüge der elektrischen Traktion bei langen durchgehenden Strecken können deshalb in der DDR nicht voll genutzt werden. Dennoch sind im Vergleich zur früheren Dampftraktion auf diesen Strecken beträchtliche Leistungssteigerungen zu verzeichnen. Während die Reelektrifizierung allgemein nach dem früheren und auch bei der Deutschen Bundesbahn gebräuchlichen Stromsystem (16⅔ Hz, 15 kV) erfolgte, wurde für die Abfuhr der im Oberharz geförderten Erze sowie der Kalkvorkommen im Gebiet von Rübeland die eingleisige Steilstrecke Blankenburg — Rübeland — Königshütte mit 50 Hz, 50 kV elektrifiziert. Diese Strecke hat zugleich die Aufgabe, Erfahrungen für den Betrieb mit 50 Hz-Wechselstrom-Lokomotiven zu liefern, die von der DDR-Lokindustrie (LEW Henningsdorf) für die UdSSR gebaut werden. Für die E-Traktion hat die DR zusammen mit dem VEB-LEW Henningsdorf Lokomotiven entwickelt (E 211, E 242, E 250, E 251). Daneben sind noch E-Lokomotiven aus der Vorkriegszeit im Einsatz. Etwa 1978 wird auf etwa 10 v. H. des Streckennetzes elektrisch und auf 90 v. H. mit Diesel-Triebfahrzeugen gefahren werden. Von den gesamten Transportleistungen beträgt im Endstadium der E-Lokanteil 25 v. H. und der Diesellokanteil 75 v. H. Der Park der Reisezug- und Güterwagen ist in den letzten Jahren ebenfalls verbessert worden. Alte Reisezugwagen wurden rekonstruiert und neue Reisezugwagen beschafft. Seit 1955 sind Doppelstockwagen in Dienst gestellt, die das Platzangebot vor allem im Nahverkehr verbesserten. In Frankreich sind bis Ende 1972 über 10.000 Güterwagen für die DR beschafft worden. Seit mehreren Jahren baut die DR auch selber Güterwagen in einem eigens für diesen Zweck hergerichteten Ausbesserungswerk. Dennoch entspricht der Reisezugpark noch nicht den qualitätsmäßigen Ansprüchen, und der Güterzugpark reicht mengenmäßig für den Bedarf nicht aus. Organisation der DR: Der Minister für Verkehrswesen ist zugleich Generaldirektor der DR. Die obersten Verwaltungsorgane der DR sind im Ministerium für Verkehrswesen (MfV) eingegliedert. Es handelt sich um 6 Hauptverwaltungen (HV): 1. HV Betrieb und Verkehr, 2. HV Maschinenwirtschaft, 3. HV Wagenwirtschaft, 4. HV Reichsbahn-Ausbesserungswerke, 5. HV Bahnanlagen, 6. HV Sicherungs- und Fernmeldewesen. Sie unterstehen jeweils einem Stellvertreter des Ministers. Außerdem gibt es im MfV eine „Politische Verwaltung der DR“, die für die politische Ausrichtung und für die militärische Ausbildung (Kampfgruppen) der Eisenbahner zuständig ist. Der Leiter der Politischen Verwaltung ist zugleich einer der 7 Stellvertreter des Ministers. Jede Hauptverwaltung besteht aus mehreren (in der Regel 5) Abteilungen. Der Betrieb wird von 8 Reichsbahndirektionen (Rbd) geleitet mit Sitz in Berlin, Dresden, Erfurt, Halle, Schwerin, Cottbus, Greifswald, Magdeburg. Die Gliederung der Rbd entspricht denen der Reichsbahn-Hauptverwaltungen im MfV. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Gliederung der Reichsbahnämter (Rba), die den Rbd unterstehen. Den Rba unterstehen Betriebsdienststellen: Bahnhöfe, Güterabfertigungen, Fahrkartenausgaben, Wagendienststellen, Signal- und Fernmeldemeistereien, Bahnmeistereien usw. Außer den für den operativen Betrieb zuständigen 8 Rbd gibt es noch eine Reichsbahn-Baudirektion (Rbbd), der Gleisbaubetriebe in Naumburg, Berlin, Dresden und Magdeburg unterstehen. Der operative Dienst der DR wird von Dispatchern geleitet. Höchstes Organ des Dispatcherdienstes der DR ist die Chefdispatcherleitung im Ministerium für Verkehrswesen [S. 194](MfV) mit dem Chefdispatcher an der Spitze. Ihm unterstehen der Brigadehauptdispatcher, der Hauptlokdispatcher, der Hauptwagendispatcher und mehrere Hauptbezirksdispatcher. Zur Unterstützung des Chefdispatchers gibt es Gruppenleiter für Fahrdienst, Wagendienst, Lokbetriebsdienst und Hauptdispatcher für Regulierungsaufgaben. Auch auf den unteren Ebenen, denen der Rbd, Rba und im Bahnhofsbereich, gilt das Dispatchersystem, das mit Hilfe der Nachrichten-, Signal- und Fernmeldetechnik eine zentrale Lenkung und Kontrolle des gesamten Dienstes der DR ermöglicht. Dieses straff organisierte System, das mit den Dispatchersystemen aller Eisenbahnen im RGW-Bereich gekoppelt ist, bewirkt nicht zuletzt, daß die DR trotz der Eingleisigkeit ihres Betriebes Beförderungsleistungen erbringt, die denen westlicher Eisenbahnen mit mehrgleisigen Strecken nicht nachstehen. Das Dispatchersystem hat sich besonders in Krisenzeiten gut bewährt. Auch bei der DR ist der Volkswirtschaftsplan „oberstes Gesetz“. Neben einer Fülle von Einzelplänen steht an erster Stelle der Transportbedarfsplan für verschiedene Güter. Er ist die Grundlage für die Pläne der „technisch-ökonomischen Produktion“. Außerdem existieren u. a. Einsatzpläne für die Eisenbahner (Vierbrigadepläne), Pläne für Fahrzeuge und Ausrüstungen, Materialpläne, Pläne für Grundmittel und für alle Mechanismen, die eine Abwicklung des „Reproduktions-“ bzw. Transportprozesses gewährleisten sollen. Ein wichtiger Plan ist der „Plan Neue Technik“, der die Grundlage für Rationalisierungsvorhaben ist. Er beeinflußt auch den Fahrplan und die Pläne für die Transporttechnologie sowie die Kostenpläne, die im gesamten Planungsprozeß eine übergeordnete Rolle spielen. Oberstes Planungsorgan der DR ist die Zentrale Abteilung Planung des MfV. In allen Reichsbahndirektionen gibt es einen eigenen Planungsapparat mit zahlreichen Mitarbeitern. Hinsichtlich der Planvergabe als auch der Überwachung des Planvollzugs verfügen alle Planungsgremien über außergewöhnliche Vollmachten. Ihre Aufgabe erstreckt sich auch auf die sogen. Planangebote für den Volkswirtschaftsplan, die Grundlage für den Jahresplan des MfV sind. Die Präsidenten der Reichsbahndirektionen haben auf besonderen Veranstaltungen ihre Pläne bzw. Planangebote vor dem Minister für Verkehrswesen zu verteidigen. Die VO über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner (Eisenbahnverordnung) in der Neufassung vom 28. 3. 1973 regelt ergänzend zum Gesetzbuch der Arbeit der DDR vom 23. 11. 1966 und zu den dazu erlassenen Rechtsvorschriften die Beziehungen der Angehörigen der DR zu „ihrem“ Unternehmen. Für hervorragende Leistungen und vorbildliche Einsatzbereitschaft werden der Titel „Verdienter Eisenbahner der DDR“ sowie die „Verdienstmedaille der Deutschen Reichsbahn“ verliehen. Außerdem gibt es die „Medaille für treue Dienste bei der DR“. Mit Wirkung vom 1. 1. 1974 wurden neue Bestimmungen für die Gewährung von Alters-, Invaliden-, Hinterbliebenen- und Unfallversorgung der Eisenbahner eingeführt. U. a. werden bei Abschluß einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung neben den — allerdings bescheidenen Versorgungsrenten der DR — Zusatzalters- und Zusatzinvalidenrenten, sowie Zusatzhinterbliebenenrenten gezahlt. In der DR gibt es 5 Dienstgruppen: Assistenten, Inspektoren bzw. Amtmänner, Räte und Direktoren. Sie entsprechen dem unteren, mittleren, gehobenen und oberen Dienst bei der Deutschen Bundesbahn. Bei Verletzung der Arbeitspflichten sind wahlweise folgende Disziplinarmaßnahmen vorgesehen: Verweis, strenger Verweis, Herabsetzung im Dienstrang, fristlose Entlassung. Sowjetische Arbeitsmethoden werden bei der DR stark propagiert. Sie sind einerseits als Grundlage von „persönlich schöpferischen Plänen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität“ gedacht, andererseits sollen sie „Produktivitätsreserven“ aufdecken. Die Schienenverbindungen mit anderen Ländern Europas bieten der DR viele Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit anderen Eisenbahnverwaltungen. Ein Stellv. des Ministers für Verkehrswesen ist in der ständigen Kommission für Transport des RGW als Stellv. des Leiters der DDR-Delegation tätig. Im RGW-Bereich gibt es die „Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSShd)“, Sitz Warschau, in der die DR seit 1957 Mitglied ist und in der seit 1963 ihre Mitarbeiter verantwortliche Funktionen bekleiden. Die DR hat hier wesentlichen Anteil an dem Abkommen der RGW-Länder für den Internationalen Personen-, Gepäck- und Expreßgutverkehr (SMPS) und den Eisenbahngüterverkehr (SMGS). Seit 1966 existiert im Rahmen der OSShd ein gemeinsames Konstruktionsbüro für eine einheitliche Mittelpufferkupplung, in dem die DR führend mitwirkt. 1954 wurde die DR in den Internationalen Eisenbahnverband (UIC), Sitz Paris, aufgenommen, und seit 1960 ist sie auch im Forschungs- und Versuchsamt (ORE) des UIC tätig. Außerdem gehört die DR folgenden internationalen Gremien an: Internationales Büro für Dokumentation (BDC), Internationales Eisenbahnfilmbüro (BFS), Internationaler Verband für den bahnärztlichen Dienst (UJMF). Ferner ist die DR Mitglied der Europäischen Reisezugfahrplankonferenz (EFK), der Europäischen Wagenbeistellungskonferenz (EWK), der Europäischen Güterzugfahrplankonferenz (LIM), des Internationalen Personen- und Gepäckwagenverbandes (RIC) und des Internationalen Güterwagenverbandes (RIV). 1964 haben die RGW-Länder einen gemeinsamen Güterwagenpark (OPW) geschaffen mit einem eigenen Betriebsbüro in Prag. Auch hier übt die DR einen großen Einfluß aus. Der OPW-Wagenpool ist ein Mittel, die Verkehrsintegration der Länder des Ostblocks zu verbessern. Er umfaßt derzeitig 240.000 Güterwagen. Alle Wagen bleiben Eigentum der Eisenbahnverwaltung, die sie bereitgestellt hat. Die Wagen können in allen Ländern freizügig verkehren, solange ihre Gesamtzahl die eingebrachten Wagen nicht übersteigt. Etwa 70 v. H. der Transporte zwischen OPW-Mitgliedsländern werden mit OPW-Wagen abgewickelt. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 192–194 Deutsche Post A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Deutsche Seereederei

Siehe auch: Deutsche Reichsbahn: 1969 Deutsche Reichsbahn (DR): 1979 1985 Eisenbahn: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Reichsbahn: 1969 1979 Reichsbahn, Deutsche: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Bedeutendster Verkehrsträger und größter volkseigener Betrieb der DDR; 240.000 Beschäftigte, davon 70.000 Frauen, Neugründung durch Befehl Nr. 8 der Sowjetischen Militäradministration (SMAD) vom 11. 8. 1945 unter Beibehaltung des alten Namens. 1949 wurden alle…

DDR A-Z 1975

Arbeitsrecht (1975) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Unter A. wird die Gesamtheit der Rechtsnormen verstanden, welche die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz (Werktätige im Sinne des A.) regeln. Es ist ein Teil des einheitlichen sozialistischen Rechtssystems der DDR. I. Die Quellen des Arbeitsrechts Das grundlegende arbeitsrechtliche Gesetzeswerk ist das Gesetzbuch der Arbeit (GB A) der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. 4. 1961 (GBl. I, S. 27), das bis jetzt durch sechs weitere Gesetze vom 17. 4. 1963 (GBl. I, S. 63), 23. 11. 1966 (GBl. I, S. 127), 26. 5. 1967 (GBl. I, S. 89), 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 97), 11. 6. 1968 (GBl. I, S. 229) und 28. 1. 1974 (GBl. I, S. 45) ergänzt oder geändert wurde. Das GBA gilt für alle Werktätigen in den volkseigenen Betrieben, in den staatlichen Organen und Einrichtungen, also für die Mitarbeiter der Staatsorgane (die Staatsbediensteten), für die Werktätigen in den gesellschaftlichen Organisationen, worunter auch die politischen Parteien zu verstehen sind, für die Heimarbeiter sowie grundsätzlich für alle Werktätigen in den Betrieben mit staatlicher Beteiligung, Privatbetrieben einschließlich der Handwerksbetriebe und privaten anderen Einrichtungen und für Arbeitsrechtsverhältnisse zwischen Bürgern über persönliche Dienstleistungen (z. B. im Haushalt). Auch ausländische Werktätige, die mit einem Betrieb in der DDR ein Arbeitsrechtsverhältnis haben, fallen unter seine Geltung, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nichts anderes vorsehen. Das GBA enthält im wesentlichen nur Grundsatzbestimmungen, stellt also keine Gesamtkodifikation dar. Zu seiner Ergänzung und Konkretisierung bestehen zahlreiche arbeitsrechtliche Bestimmungen in Gestalt von Verordnungen des Ministerrates und Anordnungen anderer staatlicher Dienststellen. Arbeitsrechtliche Bestimmungen enthalten auch die Rahmenkollektivverträge, die zwischen den zentralen Organen des Staatsapparates, den Räten der Bezirke, den VVB oder den zentralen Organen sozialistischer Genossenschaften einerseits und dem Bundesvorstand des FDGB, den Zentralvorständen der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften oder den Bezirksvorständen des FDGB andererseits abgeschlossen werden können und auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen die besonderen Arbeits- und Lohnbedingungen für Bereiche der Volkswirtschaft, für Personengruppen oder für bestimmte Gebiete enthalten; ferner enthalten derartige Bestimmungen auch die Betriebskollektivverträge, die zwischen den Betriebsleitern und den Betriebsgewerkschaftsleitungen abgeschlossen werden, sowie die betrieblichen Arbeitsordnungen, die vom Betriebsleiter auszuarbeiten und im Einvernehmen mit der Betriebsgewerkschaftsleitung in Kraft zu setzen sind. [S. 47]<II. Die Grundsätze des sozialistischen Arbeitsrechts> Das erste Kapitel des GBA enthält die Grundsätze des sozialistischen A. Danach sind in der DDR die politische Macht der Arbeiterklasse im Bündnis mit den Genossenschaftsbauern, der Intelligenz und den anderen Schichten der Werktätigen, das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln und die sozialistische Planwirtschaft die Grundlage für die rechtliche Regelung der Arbeitsverhältnisse. Die Elemente und Prinzipien, welche die Struktur des Herrschaftsverhältnisses in der DDR bestimmen, bilden also auch die Basis des A. Als Aufgabe des A. wird es bezeichnet, der einheitlichen Lösung der Aufgaben, die sich aus dem umfassenden Aufbau des Sozialismus ergeben, zu dienen. Dabei soll es die Durchführung der Wissenschaftlich-technischen Revolution, insbesondere die komplexe sozialistische Rationalisierung fördern. Durch die Verwirklichung des Grundsatzes der Einheit von zentraler Planung und Leitung und bewußter schöpferischer Tätigkeit jedes Werktätigen und seiner Mitwirkung an der Leitung von Staat und Wirtschaft soll ferner das A. der Durchführung des Volkswirtschaftsplanes dienen. Es soll helfen, dessen Aufgabe mit höchstem Nutzeffekt und größtem Zeitgewinn für die Gesellschaft durchzuführen. Das A. soll ferner dazu beitragen, den Reproduktionsprozeß so zu gestalten, daß ein maximaler Zuwachs an Nationaleinkommen erreicht und seine zweckmäßige Verwendung im Interesse der gesellschaftlichen Entwicklung und der Befriedigung der ständig wachsenden Bedürfnisse aller Mitglieder der Gesellschaft gesichert wird. Das A. soll also vor allem die Entwicklung fördern. Daneben hat es aber auch Schutzcharakter insofern, als es die Grundrechte der Werktätigen auf dem Gebiete der Arbeit sichern soll. Insbesondere soll es das in Art. 24 Abs. 2 der Verfassung verbürgte Recht auf Arbeit verwirklichen, wobei freilich zu beachten ist, daß das Recht auf Arbeit und die Pflicht zur Arbeit als Einheit angesehen werden. Gegenstand des zweiten Kapitels ist die Betriebsverfassung (Mitbestimmungs-, Mitgestaltungs-, Mitwirkungsrechte). III. Der Arbeitsvertrag In den nächsten fünf Kapiteln werden vor allem die Fragen geregelt, die das Einzelarbeitsrechtsverhältnis betreffen. Dessen Grundlage ist der Arbeitsvertrag, durch den der Werktätige entsprechend den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen einen Arbeitsplatz erhält. Der Betrieb ist verpflichtet, Arbeitsverträge schriftlich abzuschließen. Grundsätzlich läuft der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit. Befristete Arbeitsverträge bis zur Dauer von 6 Monaten sind zulässig. Das GBA und die auf seiner Grundlage erlassenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen einschließlich des Kollektivvertragsrechtes sind bis auf wenige Ausnahmen zwingendes Recht. Sie legen also im allgemeinen nicht nur Mindestbestimmungen fest. Gesetzlich geregelt sind nicht nur der Abschluß und die Auflösung des Arbeitsvertrages, sondern auch die Grundsätze der Lohngestaltung, die Festlegung eines Mindestlohnes (Lohnpolitik), das Recht der Berufsausbildung und Qualifizierung, das Arbeitszeitrecht und das Urlaubsrecht. Somit sind viele Arbeitsbedingungen, die in der Bundesrepublik Deutschland Gegenstand kollektivvertraglicher Vereinbarungen (arbeitsrechtliche Mantelbestimmungen) sind, in der DDR gesetzlich geregelt. Der freien Vereinbarung im Arbeitsvertrag sind deshalb im wesentlichen lediglich der Arbeitsort, die Arbeitsaufgabe und der Beginn der Arbeit überlassen. Zusätzliche Vereinbarungen können nur getroffen werden über a) eine Teilbeschäftigung, b) die zeitliche Begrenzung eines Arbeitsvertrages, c) besondere Kündigungsfristen und -termine, d) Heimarbeit, e) die Übernahme einer besonderen materiellen. Verantwortlichkeit, f) eine Werk- oder Dienstwohnung. Alles übrige folgt aus den gesetzlichen Bestimmungen ohne die Möglichkeit einer abweichenden Regelung, auch nicht zugunsten des Werktätigen. Das gilt insbesondere auch für den Lohn, der sich aus der Festlegung der Arbeitsaufgabe ergibt, die im Rahmenkollektivvertrag des betreffenden Wirtschaftszweiges in eine Lohngruppe eingruppiert ist. IV. Die Übertragung einer anderen Arbeit Aufgrund des Arbeitsvertrages untersteht der Werktätige dem Weisungsrecht des Betriebsleiters und seiner Beauftragten. Das Weisungsrecht geht so weit, daß dem Werktätigen für die Dauer eines Monats im Kalenderjahr auch ohne sein Einverständnis eine andere Arbeit im Betrieb (einschließlich eines anderen Betriebsteils am selben Ort) oder in einem anderen Betrieb am selben Ort übertragen werden kann, wenn das zur Erfüllung wichtiger betrieblicher bzw. volkswirtschaftlicher Aufgaben erforderlich ist. Wenn ein Werktätiger infolge Betriebsstörungen oder Warte- und Stillstandszeiten daran gehindert ist, in seinem Arbeitsbereich zu arbeiten, so darf ihm ohne zeitliche Beschränkung eine andere Arbeit im Betrieb übertragen werden. Ist dies nicht möglich, so kann ihm eine andere Arbeit auch in einem anderen Betrieb am selben Ort übertragen werden. Die Übertragung einer anderen Arbeit im Betrieb, die länger als 14 Tage ununterbrochen ausgeführt werden soll, bedarf stets der Zustimmung der zuständigen BGL. Soll die Arbeit in einem anderen Betrieb am selben Ort geleistet werden, ist die Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung in jedem Fall erforderlich. Für bestimmte Gruppen von Werktätigen (z. B. in staatlichen Organen, im Verkehrswesen oder bei der Deutschen Post) kön[S. 48]nen in gesetzlichen Bestimmungen und Rahmenkollektivverträgen abweichende Regelungen festgelegt werden. V. Die Beendigung des Arbeitsvertrages Die Auflösung eines Arbeitsvertrages soll grundsätzlich zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen vereinbart werden. Nur wenn ein Aufhebungsvertrag nicht zustande kommt, soll gekündigt werden. Die Kündigung durch den Betrieb setzt voraus, daß die Übernahme einer anderen Arbeit im Betrieb nicht vereinbart werden kann. Der Betrieb darf kündigen, wenn es infolge Änderungen in der Produktion, der Struktur und des Stellen- oder Arbeitskräfteplanes (Arbeitskräfte) notwendig ist, der Beschäftigte für die vereinbarte Arbeit nicht geeignet ist oder Mängel eines Arbeitsvertrages nicht beseitigt werden können (solche Mängel machen also einen Arbeitsvertrag nicht nichtig oder unwirksam). Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Im Arbeitsvertrag können Kündigungsfristen bis zu 3 Monaten und besondere Kündigungstermine vereinbart werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Gründe der Kündigung müssen angegeben werden. Jede Kündigung durch den Betrieb bedarf der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. Der Betrieb kann mit Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung fristlos entlassen bei „schwerwiegender Verletzung der staatsbürgerlichen Pflichten oder der sozialistischen Arbeitsdisziplin“. Eine fristlose Kündigung durch den Werktätigen ist nicht zulässig. Zur Kündigung und fristlosen Entlassung von anerkannten Verfolgten des Naziregimes (VVN), Schwerbeschädigten, Tuberkulosekranken und -rekonvaleszenten ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Rates des Kreises erforderlich. Die Kündigungsfrist beträgt hier mindestens einen Monat. Besonderen Kündigungsschutz genießen werdende Mütter und Mütter nach der Niederkunft (Mutterschutz). VI. Die Grundsätze der Lohngestaltung Der Arbeitslohn wird nach der Arbeitsleistung festgesetzt. Prämien werden zusätzlich zum Lohn für die Erreichung besonderer wirtschaftlicher Ergebnisse des Betriebes sowie für hervorragende Einzelleistungen gewährt (Erfüllungsprämien, z. B. die Jahresendprämie, Anerkennungsprämien). Im Bergbau, bei der Deutschen Post und der Deutschen Reichsbahn werden für langjährige ununterbrochene Zugehörigkeit zu einem Betrieb Treueprämien gezahlt. Die Steigerung der Arbeitsproduktivität und die Erhöhung des Nutzeffektes der Arbeit sind die Voraussetzungen für die Entwicklung von Lohn und Prämie. Es gilt das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeitsleistung unabhängig von Alter, Geschlecht, Nationalität, Rasse und Religion. Die Lohnform ist abhängig von der Art der Arbeit, der Technologie, der Produktions- und Arbeitsorganisation sowie von den aufgeschlüsselten Planaufgaben zu gestalten. Sie muß die Werktätigen an einem besonderen Nutzeffekt der Arbeit und der ständigen Steigerung der Arbeitsproduktivität interessieren. Bestmögliche Beziehungen zwischen Planerfüllung, Leistung und Lohnentwicklung sind herzustellen. Die Lohnformen (Stücklohn, Zeitlohn, Prämienstücklohn, Prämienzeitlohn) sind vom Betriebsleiter in Kraft zu setzen, wozu es der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung bedarf. Für Tätigkeiten, bei denen sich die Leistung technisch exakt nicht messen läßt, kann in Rahmenkollektivverträgen die Gewährung von Leistungszuschlägen für überdurchschnittliche Leistungen vorgesehen werden. Der Lohn ist nach der Qualität des Arbeitsergebnisses zu differenzieren. So wird bei schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) verursachter Ausschußproduktion für die auf dem Arbeitsauftrag verwandte Arbeitszeit kein Lohn gezahlt. Bei schuldhaft verursachter Qualitätsminderung ist der Lohn nach dem Grad der Brauchbarkeit oder nach Qualitätsstufen so zu differenzieren, daß jede Möglichkeit entfällt, durch Steigerung der Produktionsmenge auf Kosten der Qualität einen materiellen. Vorteil zu erlangen. Garantiert werden in derartigen Fällen lediglich 50 v. H. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, mindestens jedoch der monatliche Tariflohn der Lohngruppe 1. Seit dem 1. 3. 1971 beträgt der monatliche Mindestlohn 350 Mark (VO vom 3. 3. 1971, GBl.~II, S. 81). VII. Die Erschwerniszuschläge Für die Zeit betriebsbedingter Arbeitserschwernisse, die nicht im Tariflohn oder durch die Eingruppierung in die Lohn- und Gehaltsgruppen berücksichtigt sind, werden Erschwerniszuschläge gezahlt. Deren Höhe wird in den Rahmenkollektivverträgen festgelegt. Die Erschwerniszuschläge sollen nicht mehr in prozentualen Zuschlägen zum Lohn, sondern als feste Beträge gewährt werden. VIII. Die Lohnzahlung Die Lohnabrechnungsperiode beträgt grundsätzlich einen Kalendermonat. Die Lohnzahlungsperioden sind in den betrieblichen Arbeitsordnungen festzulegen. Der Lohn ist grundsätzlich während der Arbeitszeit auszuzahlen. IX. Die Verjährung der Lohnansprüche Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Lohn und ähnliche Zahlungen sowie für Rückzahlungsansprüche der Betriebe beträgt zwei Jahre, soweit in gesetzlichen Bestimmungen keine andere Frist festgelegt ist. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. [S. 49]<X. Die Berufsausbildung und Qualifizierung> Die umfassende Berufsausbildung und Qualifizierung der Werktätigen werden vom GBA zum Bestandteil des Einheitlichen sozialistischen Bildungssystems in der DDR erklärt und sollen der allseitigen Entwicklung der sozialistischen Menschen dienen. XI. Die Arbeitszeit Die Dauer der Arbeitszeit wird durch den Staat entsprechend dem erreichten Stand der Arbeitsproduktivität in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen und persönlichen Interessen der Werktätigen festgelegt. Nach dem GBA soll das im Volkswirtschaftsplan geschehen. Tatsächlich bestehen jedoch gesetzliche Bestimmungen, die über ein Planjahr hinaus Geltung haben. Die Verkürzung der Arbeitszeit wird von der Steigerung der Arbeitsproduktivität abhängig gemacht. Die Regelarbeitszeit von ursprünglich 8 Stunden täglich wurde 1957 in den volkseigenen Betrieben sowie im Verkehrs- und Nachrichtenwesen auf 45 Stunden wöchentlich verkürzt. Seit dem 1. 4. 1966 galt die wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden für alle Werktätigen und für Schichtarbeiter die wöchentliche Arbeitszeit von 44 Stunden. Mit Wirkung vom 28. 8. 1967 wurde die allgemeine Arbeitszeit von wöchentlich 45 Stunden auf 43½ Stunden und die Arbeitszeit für Werktätige, die ständig im 3-Schicht- oder durchgehenden Schichtsystem arbeiten, von wöchentlich 44 Stunden auf 42 Stunden verkürzt. Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf die Arbeitstage Montag bis Freitag verteilt. Für die im 3-Schicht- oder durchgehenden Schichtsystem arbeitenden Werktätigen muß im Prinzip die gleiche zusammenhängende arbeitsfreie Zeit wie für die anderen Werktätigen gesichert werden. Für Werktätige, deren tägliche Arbeitszeit nicht auf einheitlich 8½ Stunden festgelegt oder denen der arbeitsfreie Sonnabend nicht gewährt werden kann, weil sie für die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung verantwortlich sind, ist der arbeitsfreie Tag an einem anderen Werktag der Woche zu gewähren, der nicht mit dem Sonntag Zusammenhängen muß. Einzelheiten werden in den Rahmenkollektivverträgen geregelt. Abweichende Regelungen können auch für Werktätige in den Bereichen getroffen werden, in denen aufgrund der Besonderheiten der Produktion oder der Arbeit bzw. der Vegetationsperiode nicht in jeder Woche der arbeitsfreie Sonnabend gewährt werden kann, insbesondere also in der Landwirtschaft. Der Unterricht in Schulen und Hochschulen bleibt auf 6 Wochentage verteilt. Gleichzeitig mit der Arbeitszeitverkürzung des Jahres 1967 wurde die Zahl der gesetzlichen Feiertage vermindert. Die Verkürzung der Arbeitszeit erfolgte bei gleicher Leistung ohne Lohnminderung. Verkürzte Arbeitszeiten gelten für besonders festgelegte schwere oder gesundheitsschädigende Arbeiten. Ab 1. 7. 1972 wurde die 40-Stunden-Arbeitswoche für alle vollbeschäftigten werktätigen Mütter, zu deren eigenem Haushalt 3 oder mehr Kinder bis zu 16 Jahren gehören oder die im 2-, 3- oder durchgehenden Schichtsystem arbeiten und zu deren eigenem Haushalt 2 Kinder bis zu 16 Jahren gehören, eingeführt. Die 40-Stunden-Arbeitswoche gilt auch für werktätige Mütter, die infolge schwerer oder gesundheitsgefährdender Arbeit verkürzt arbeiten, soweit nicht bereits eine wöchentliche Arbeitszeit unter 40 Stunden festgelegt ist. Auch diese Verkürzung der Arbeitszeit erfolgte ohne Lohnminderung. XII. Überstunden-, Sonn- und Feiertags-, Nachtarbeit Überstundenarbeit soll nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung angeordnet werden. Für den einzelnen Werktätigen dürfen für zwei aufeinanderfolgende Tage nicht mehr als 4, jährlich nicht mehr als 120 Überstunden angeordnet werden. Ausgenommen sind Überstunden bei Notfällen. Für einzelne Bereiche werden in Kollektivverträgen andere Höchstgrenzen vereinbart. Überstundenarbeit soll grundsätzlich vermieden werden, weil sie die Produktion verteuert. Trotzdem ist sie nicht selten, insbesondere wenn es im letzten Quartal eines Jahres um die Planerfüllung geht. Ein Verbot für Überstunden besteht für Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter. Mütter, die Kinder bis zu 6 Jahren oder andere pflegebedürftige Angehörige im Haushalt zu versorgen haben, dürfen Überstunden verweigern. Der Zuschlag für Überstundenarbeit beträgt 25 v. H. des Tarif-, also nicht des Effektivlohnes. Sonn- und Feiertage sind Tage der Arbeitsruhe. Jedoch sind Arbeiten an Sonn- und Feiertagen dann zulässig, wenn es die Versorgung und Betreuung der Bevölkerung, der technologisch bedingte ununterbrochene Produktionsgang, die volle Ausnutzung hochleistungsfähiger Anlagen oder die Durchführung anderer volkswirtschaftlich besonders wichtiger Aufgaben verlangen. Für Sonntagsarbeit, die nicht im Arbeitszeitplan vorgesehen war, ist ein Zuschlag zum Lohn von 50 v. H. und für Arbeit an einem Feiertag ein Zuschlag von 100 v. H. des Tariflohnes zu zahlen. Für die durch Feiertage ausfallende Arbeitszeit erhalten die Werktätigen einen Ausgleich in Höhe des Zeitlohnes. Für Nachtarbeit (Arbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr) ist ein Zuschlag von 10 v. H. des Tariflohnes zu zahlen. Ist die Nachtarbeit dem Werktätigen nicht mindestens 48 Stunden vor Beginn angekündigt worden, beträgt der Zuschlag 50 v. H. des Tariflohnes. Wird eine Schichtprämie (von z. Z. 7 Mark) gezahlt, entfällt der Zuschlag für Nachtarbeit. [S. 50]<XIII. Freistellung von der Arbeit> Eine Freistellung von der Arbeit darf erfolgen: a) zur Wahrnehmung staatlicher und gesellschaftlicher Funktionen, deren Ausübung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist, b) zur Weiterbildung, c) aus persönlichen Gründen (Eheschließung, Niederkunft der Ehefrau, Wohnungswechsel, Tod eines Familienangehörigen, Aufsuchen eines Arztes oder der Schwangeren- und Mütterberatungsstelle, sofern das nicht während der Arbeitszeit möglich ist). Für die Dauer der Freistellung im Falle a) wird ein Ausgleich in Höhe des Durchschnittsverdienstes gezahlt, sofern der ausgefallene Arbeitslohn nicht anderweitig ersetzt wird, im Falle b) ein Ausgleich in gleicher Höhe bis zu 14 Tagen, sodann in Höhe des Tariflohnes, im Falle c) ein Ausgleich in Höhe des Tariflohnes. XIV. Der Erholungsurlaub Alle Werktätigen haben Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub. Zu unterscheiden sind der Grundurlaub, der Zusatzurlaub und der Mindesturlaub. Der Grundurlaub beträgt für jeden Werktätigen 12 Werktage im Jahr. Er ist die Grundlage für die Berechnung des Erholungsurlaubs. Zu ihm kommt ein arbeitsbedingter Zusatzurlaub für Werktätige, die überwiegend besonderen Arbeitserschwernissen oder Arbeitsbelastungen ausgesetzt sind oder eine besonders verantwortliche Tätigkeit ausüben. Die Dauer des Zusatzurlaubes ist für die einzelnen Beschäftigtengruppen in Urlaubskatalogen festzulegen, die in die Rahmenkollektivverträge aufzunehmen sind. Auf ihrer Grundlage ist die Dauer des Zusatzurlaubes in einer jährlich zwischen der Betriebsleitung und den zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen abzuschließenden Urlaubsvereinbarung zu bestimmen. Zur Festigung der Betriebsbelegschaften wird Zusatzurlaub entsprechend den Rahmenkollektivverträgen für langjährige Tätigkeit in bestimmten Berufen oder in volkswirtschaftlich besonders wichtigen Betrieben gewährt. Zusatzurlaub gibt es auch für Schwerbeschädigte, Tuberkulosekranke und -rekonvaleszenten und Blinde, der ab 1. 1. 1975 auch nach Erhöhung des Mindesturlaubs zusätzlich gewährt wird. Ein Sonderfall des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs ist der klimabedingte Zusatzurlaub. Schließlich gibt es noch leistungsabhängigen Zusatzurlaub für Werktätige, die in führenden Zweigen der Volkswirtschaft vorbildliche Arbeitsleistungen vollbringen. Der Mindesturlaub beträgt (ab. 1. 1. 1975) 18 Werktage (Montag bis Samstag), also nicht Arbeitstage, bzw. 21 Werktage für Werktätige, die im 3- und durchgehenden Schichtsystem arbeiten. Ihn erhält jeder Werktätige, auch wenn er nur Anspruch auf einen Grundurlaub von 12 Werktagen hat. Der jährliche Erholungsurlaub umfaßt also entweder den Mindesturlaub oder den Grundurlaub zuzüglich des Zusatzurlaubes, wenn diese zusammen mehr als 15 Tage betragen. Für vollbeschäftigte Mütter mit mehreren Kindern beträgt der Mindesturlaub 21 Werktage, wenn 3 oder mehr Kinder bis zu 16 Jahren zum eigenen Haushalt gehören, 24 Werktage, wenn diese Mütter im Mehrschichtsystem arbeiten, 18 Werktage, wenn 2 Kinder bis zu 16 Jahren zum eigenen Haushalt gehören und 21 Werktage, wenn diese Mütter im Mehrschichtsystem arbeiten. „Kämpfer gegen den Faschismus“ und Verfolgte des Faschismus erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub von 27 Werktagen. Ansprüche auf arbeitsbedingten Zusatzurlaub sind damit abgegolten. Jugendliche im Alter bis zu 16 Jahren erhalten einen Grundurlaub von 21 Werktagen, im Alter von 16 bis 18 Jahren einen Grundurlaub von 18 Werktagen. Seit 1974 beträgt für alle Lehrlinge der jährliche Erholungsurlaub 24 Werktage. Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich innerhalb des Kalenderjahres zu gewähren und zu nehmen. Für ihn ist ein betrieblicher Urlaubsplan aufzustellen, der gewährleisten soll, daß der Erholungsurlaub der Werktätigen die planmäßige Erfüllung der betrieblichen Aufgaben nicht gefährdet, die Wünsche der Werktätigen weitgehend berücksichtigt werden und mindestens der Grundurlaub zusammenhängend gewährt wird. Im betrieblichen Urlaubsplan muß der Erholungsurlaub auf alle Monate des Jahres verteilt werden. Für die Zeit des Erholungsurlaubes erhält der Werktätige eine Urlaubsvergütung in Höhe des Durchschnittverdienstes. XV. Der Gesundheits- und Arbeitsschutz Das achte Kapitel des GBA enthält die grundsätzlichen Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie über die Sozialversicherung. Für den Gesundheits- und Arbeitsschutz werden die Betriebsleiter und die ihnen übergeordneten Organe verantwortlich gemacht. Sie haben dessen Erfordernisse in die Planung und Leitung, insbesondere der Produktion sowie der Forschung und Entwicklung, einzubeziehen. Die Kontrolle über den Gesundheitsschutz in den Betrieben wird von den Organen des staatlichen Gesundheitswesens, die Kontrolle über den Arbeitsschutz durch die Arbeitsschutzinspektion des FDGB ausgeübt. Im einzelnen wird der Arbeitsschutz in der Arbeitsschutzverordnung vom 22. 9. 1962 (GBl.~II, S. 703) und zahlreichen Arbeitsschutzanordnungen, die oft gleichzeitig Brandschutzanordnungen sind, geregelt. Insgesamt ist damit eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Arbeitsschutz vorhanden. Besondere Schutzbestimmungen gelten für Frauen (alle weiblichen Personen nach vollendetem 18. Lebensjahr) und für Jugendliche (alle männlichen und weiblichen Personen vom vollendeten 14. bis zum [S. 51]vollendeten 18. Lebensjahr). Hier geht der Arbeitsschutz bis zum Verbot bestimmter Tätigkeiten. Werktätige, die eine körperlich schwere oder gesundheitsgefährdende Arbeit übernehmen sollen, sind vor der Aufnahme der Arbeit auf ihre gesundheitliche Eignung zu untersuchen und während dieser Arbeit regelmäßig gesundheitlich zu überwachen. Wird ärztlich festgestellt, daß ein Werktätiger für eine Arbeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, so darf er mit dieser nicht weiter beschäftigt werden. Der Betrieb hat mit ihm eine andere Arbeit zu vereinbaren oder, falls das nicht möglich ist, ihm bei der Beschaffung eines anderen Arbeitsplatzes behilflich zu sein. Er hat Anspruch auf Schonarbeit, die ihm bis zur Dauer eines Monats übertragen werden kann. Arbeitsschutzkleidung und Arbeitsschutzmittel sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom Betrieb kostenlos zur Verfügung zu stellen. Allgemein sind die Betriebe verpflichtet, dem Werktätigen bei Schädigung seiner Gesundheit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit oder den Hinterbliebenen beim Tode des Werktätigen Unterstützung und Hilfe zu gewähren. Sie haben den Werktätigen, wenn er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder die Hinterbliebenen zu unterstützen, damit sie eine zumutbare Arbeit erhalten. Erleidet der Werktätige einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, weil der Betrieb die ihm im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegende Pflicht nicht erfüllt hat, so hat er gegen den Betrieb einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beeinträchtigung seiner Gesundheit und des Arbeitsschutzes entstandenen Schadens. Unterhaltsberechtigte Hinterbliebene eines Werktätigen, die nicht in der Lage sind, den entsprechenden Lebensunterhalt selbst zu verdienen, haben Anspruch auf Zahlung einer Rente durch den Betrieb, wenn der Unterhaltsverpflichtete infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit den Tod erlitten hat, weil der Betrieb die ihm im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat. Auf diese Ansprüche gegen den Betrieb werden die Leistungen der Sozialversicherung und die Leistungen aus der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz angerechnet (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen). XVI. Die disziplinarische und die materielle Verantwortlichkeit Das neunte Kapitel des GBA befaßt sich mit der sozialistischen Arbeitsdisziplin. Sie soll vor allem die gewissenhafte Erfüllung aller Arbeitsaufgaben zur Verwirklichung der Betriebspläne sichern und wird als die entscheidende Grundlage der sozialistischen Organisation der Arbeit bezeichnet. Zur Organisation der Arbeit und zur Festigung der Arbeitsmoral und -disziplin sind in den Betrieben auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen Arbeitsordnungen zu schaffen. Hervorragende Arbeitsleistungen werden durch Auszeichnungen geehrt. Schuldhafte Arbeitspflichtverletzungen ziehen entweder disziplinarische Verantwortlichkeit oder materielle Verantwortlichkeit nach sich. Bei der disziplinarischen Verantwortlichkeit ist der Betriebsleiter Disziplinarherr. Er kann nach der Arbeitsordnung ein Disziplinarverfahren durchführen, das entweder mit einem Verweis, einem strengen Verweis oder einer fristlosen Entlassung endet. Er kann die Sache auch der Konfliktkommission (Gesellschaftliche Gerichte) übergeben, wenn er den Ausspruch einer erzieherischen Maßnahme durch diese für erforderlich hält. Im Disziplinarverfahren ist der Werktätige zu hören. Die Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen ersetzen die Bestimmungen über dessen Schadensersatzpflicht. Ein Werktätiger, der einen Schaden fahrlässig verursacht, ist für den sogenannten direkten Schaden materiell verantwortlich. Jedoch besteht eine Haftungsgrenze bis zum Betrag seines monatlichen Tariflohnes. Der direkte Schaden ist bis zum vollen Umfange zu ersetzen a) bei Verlust von Werkzeugen, Schutzbekleidung oder anderen Gegenständen, die dem Werktätigen vom Betrieb zur alleinigen Benutzung gegen schriftliche Bestätigung übergeben wurden und für die er rechenschaftspflichtig ist, b) bei Verlust von Geld oder Sachwerten, für die der Werktätige oder ein Kollektiv aufgrund seines Aufgabengebietes ständig die Verantwortung trägt und rechenschaftspflichtig ist, sofern das zwischen ihm und dem Betrieb schriftlich vereinbart wurde, c) bei Schäden, die durch Straftaten, welche unter Alkoholeinfluß begangen wurden, entstanden sind. Ein Werktätiger, der einen Schaden vorsätzlich verursacht, ist für den gesamten Schaden voll materiell verantwortlich. Auch der Betrieb kann materiell verantwortlich gemacht werden, wenn ein Werktätiger dadurch Schaden erleidet, daß Pflichten des Betriebes aus dem Arbeitsrechtsverhältnis schuldhaft nicht erfüllt wurden. Der Werktätige hat in einem derartigen Fall Anspruch auf Ersatz des Schadens gegenüber dem Betrieb. XVII. Die betriebliche Sozialpolitik Grundsätze für die kulturelle und sportliche Betätigung der Werktätigen und ihre soziale Betreuung durch den Betrieb enthält das zehnte Kapitel des GBA (Kulturpolitik; Sport). Zur sozialen Betreuung verpflichtet das GBA den Betrieb, die Werktätigen im Betrieb und am Arbeitsplatz mit hochwertigen Speisen, Lebens- und Erfrischungsmitteln zu versorgen, zur Verbesserung der Wohnverhältnisse der Werktätigen beizutragen, Umkleideräume, Aufenthaltsräume und Waschanlagen bereitzustellen und zu unterhalten und für die von den Werktätigen im Zusammenhang mit der Ar[S. 52]beit in den Betrieben mitgebrachten Gegenstände ordentliche und sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten zu schaffen. Die aus dem Betrieb ausgeschiedenen Arbeitsveteranen sollen in die kulturelle Betätigung und soziale Betreuung einbezogen werden. Zur Förderung der kulturellen und sportlichen Betätigung der Werktätigen und zu ihrer sozialen Betreuung ist in den Betrieben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ein Kultur- und Sozialfonds zu bilden. Die Verwendung der Mittel ist im Betriebskollektivvertrag festzulegen. Das elfte Kapitel enthält die Grundsatzbestimmungen zur Förderung der werktätigen Frau (Frauen), das zwölfte Kapitel die entsprechenden Bestimmungen über die Förderung der Jugend im Betrieb (Jugend). Die Grundsätze und Organe zur Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten sind Gegenstand des dreizehnten Kapitels (Gesellschaftliche Gerichte; Gerichtsverfassung). Der Erlaß eines neuen GBA, das der neueren Entwicklung Rechnung tragen, aber auch Mängeln des geltenden GBA, vor allem im Ausdruck und der Begriffsbildung abhelfen soll, ist angekündigt. Eine vorbereitende Kommission ist gebildet worden. Jedoch ist der Zeitpunkt des Erlasses noch unbestimmt. XVIII. Arbeitskräftelenkung Außerhalb des GBA und seiner Folgebestimmung ist die überbetriebliche Arbeitskräftelenkung geregelt. Rechtsgrundlage ist die VO zur Verbesserung der Arbeitskräftelenkung und Berufsberatung vom 28. 8. 1961 (GBl.~II, S. 347). Die Arbeitskräftelenkung umfaßt die Berufsberatung, administrative Methoden sowie ökonomische und moralische Anreize. Verantwortlich für die Berufsberatung und die Verteilung der Arbeitskräfte in der Volkswirtschaft sind das Staatssekretariat für Arbeit und Löhne, die Ämter für Arbeit (und Löhne), die als Fachorgane der Räte der Bezirke, der Kreise, der kreisfreien Städte und des Magistrats von Berlin (Ost) bestehen. Die Direktoren dieser Ämter sind einem Mitglied des Rates unterstellt. Die Ämter sind berechtigt, Einstellungsbeschränkungen, Auflagen zur Werbung und Freistellung von Arbeitskräften sowie Auflagen zur Einstellung, Ausbildung oder Qualifizierung von Werktätigen an die Betriebe zu erteilen. Sie haben auch die öffentliche Werbung von Arbeitskräften zu genehmigen. Es besteht eine Tendenz dahin, die Arbeitskräfte überbetrieblich nicht so sehr mittels administrativer Methoden, sondern mittels ökonomischer und moralischer Stimuli zu lenken. Indessen ist ein Erfolg nicht zu verzeichnen. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 46–52 Arbeitspsychologie A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Arbeitsrechtliche Mantelbestimmungen

Arbeitsrecht (1975) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Unter A. wird die Gesamtheit der Rechtsnormen verstanden, welche die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz (Werktätige im Sinne des A.) regeln. Es ist ein Teil des einheitlichen sozialistischen Rechtssystems der DDR. I. Die Quellen des Arbeitsrechts Das grundlegende arbeitsrechtliche Gesetzeswerk ist das Gesetzbuch der Arbeit (GB A) der…

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Zeitschriften (1975)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Teil des nach „marxistisch-leninistischen Prinzipien gestalteten sozialistischen Pressesystems“, Massenkommunikationsmittel (Medienpolitik und Presse). DDR-Z. haben eine größere politische Bedeutung als westliche Z. Sie sind ― abgesehen von speziellen wissenschaftlichen und technischen Fach-Z. etc. ― quasi Monopol-Organe der SED, der von ihr geführten Verbände, Ministerien oder staatlichen Institutionen (Akademien etc.). Ihr Aussagewert ist systemimmanent-parteilich. Inhaltlich sind die wichtigsten gesellschaftspolitischen Z. thematisch nicht abgrenzbar, da sie weltanschauliche, politische, wirtschaftliche und kulturelle Probleme der DDR, des „sozialistischen Lagers“ unter Führung der Sowjetunion und aus dieser Sicht auch das internationale Geschehen behandeln. Zu ihnen gehören: „Einheit“, Organ des ZK der SED für „Theorie und Praxis des wissenschaftlichen Sozialismus“, Auflage: 210.000. „Deutsche Zeitschrift für Philosophie“; „Deutsche Außenpolitik“; „Staat und Recht“. Hinzuzuzählen sind: „Sowjetwissenschaft - Gesellschaftswissenschaftliche Beiträge“ (Übersetzungen aus relevanten sowjetischen Z.) und „Probleme des Friedens und des Sozialismus“, internationale KP-Zeitschrift, Redaktion Prag, deutsche Ausgabe: Dietz-Verlag der SED. Spezielle Thematik: „IPW-Berichte“ (Auflage: 10.000), ‚Imperialismus‘-Analysen des „Instituts für Internationale Politik und Wirtschaft“, vorrangig über die Bundesrepublik Deutschland; „Beiträge zur Geschichte der Arbeiterbewegung“, herausgegeben vom Institut für Marxismus-Leninismus. „Neue Justiz“, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, dem Generalstaatsanwalt und dem Obersten Gericht der DDR. „Die Wirtschaft“ (Wochenzeitung), „Wirtschaftswissenschaft“, „DDR-Außenwirtschaft“, „Statistische Praxis“ (Staatliche Zentralverwaltung für Statistik), „Wirtschaftsrecht“, „Sozialistische Finanzwissenschaft“, „Arbeit und Arbeitsrecht“, „Die Arbeit“. „Kooperation“, Zeitschrift für sozialistische Land- und Nahrungsgüterwirtschaft, „internationale Zeitschrift der landwirtschaft“ (RGW). „Der Handel“, „Handelswoche“, „Das neue Handwerk“, Organ der Handwerkskammern. „Pädagogik“, Zeitschrift für Theorie und Praxis der sozialistischen Erziehung; „Deutsche Lehrerzeitung“, Organ des Ministeriums für Volksbildung und der Gewerkschaft für Unterricht und Erziehung. „Sonntag“, Organ des Kulturbundes (Wochenzeitung). „Neue Deutsche Literatur“, Organ des Schriftstellerverbandes, „Weimarer Beiträge“; „Bildende Kunst“, Organ des Verbandes Bildender Künstler; „Sinn und Form“ (Akademie der Künste); „Theater der Zeit“, Organ des Verbandes der Theaterschaffenden; „Kunst und Literatur“ (relevante sowjetische Beiträge); „Neue Deutsche Presse“, Organ des Journalistenverbandes für Presse, Rundfunk und Fernsehen; „Film und Fernsehen“, Organ des Verbandes der Film- und Fernsehschaffenden; „Filmspiegel“, Illustrierte Zeitschriften („parteiliche“ Massenblätter, Auflagen: 500.000 - 1 Mill.); „NBI — Neue Berliner Illustrierte“; „Freie Welt“, Organ der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft; „Für Dich“, Frauenzeitschrift, Auflage über 800.000; „FF - Dabei“, Funk- und Fernseh-Programm-Illustrierte, Auflage über 1,4 Mill. (1974). Satirische Zeitschrift: „Eulenspiegel“. Unterhaltung: „Das Magazin“, Auflage: über 400.000. Propaganda-Z. für das Ausland: „DDR“, in deutsch, osteuropäischen Sprachen und spanisch; „DDR-Revue“, in deutsch und westlichen Sprachen, zusätzlich „Democratic German Report“. Insgesamt erschienen 1973 in der DDR 509 Zeitschriften (ohne Wochenzeitungen) mit einer Jahresgesamtauflage von 212,75 Mill. Exemplaren (Sachgruppen-Übersicht in: „Statistisches Jahrbuch der DDR, Einzeltitel in: Postzeitungsliste für die Deutsche Demokratische Republik). Die höchste Zahl an Z. wurde 1971 mit 521 Titeln (mit [S. 958]Wochenzeitungen: 541) erreicht, bei gleichbleibendem Papierkontingent seit 1963. Seitdem sind einige Z. zusammengelegt (z. B. „Zeit im Bild“ mit „NBI“) oder eingestellt worden, darunter auch die „Sozialistische Demokratie“ (Organ des Staatsrates und des Ministerrates). Einige Z., die im Titel das Adjektiv „deutsch“ führten, haben diesen im Verlauf der Abgrenzungspolitik nach dem VIII. Parteitag der SED 1971 geändert, z. B. die Zeitschrift „Deutsche Architektur“ in „Architektur der DDR“ (1974). Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 957–958 Zeitnormative A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Zeitungsaustausch

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Teil des nach „marxistisch-leninistischen Prinzipien gestalteten sozialistischen Pressesystems“, Massenkommunikationsmittel (Medienpolitik und Presse). DDR-Z. haben eine größere politische Bedeutung als westliche Z. Sie sind ― abgesehen von speziellen wissenschaftlichen und technischen Fach-Z. etc. ― quasi Monopol-Organe der SED, der von ihr geführten Verbände, Ministerien oder staatlichen Institutionen (Akademien…

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Leistungsfonds (1975)

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Seit Juli 1972 bilden die Mehrzahl der Betriebe einen neuen finanziellen Fonds. Dieser L. (GBl.~II, 1972. S. 467 und GBl. 1, 1974, S. 66), zu verstehen als Ersparnisfonds, dient im System der wirtschaftlichen Rechnungsführung einerseits als zusätzliche Meßfunktion für die Betriebsleistung und übernimmt andererseits auch eine ergänzende kollektive Stimulierungsfunktion. Die Unzulänglichkeiten der Hauptkennziffer Gewinn sind ein wichtiger Grund für seine Einführung. Der hohe Stellenwert des betrieblichen Gewinns als entscheidender Anreiz, Leistungsmaßstab und Bezugsbasis für die Bildung des Prämienfonds war ein wichtiges Element der Wirtschaftsreform seit 1963. Praktische Erfahrungen zeigten jedoch bald, daß die betriebswirtschaftlichen Anreize des Gewinns keineswegs immer mit den gesamtwirtschaftlichen Zielen harmonierten und daher sowohl weitere Kriterien der betrieblichen Leistungsbeurteilung als auch spezifisch wirkende wirtschaftliche Anreize notwendig wurden. Der Geltungsbereich des L. umfaßt „die volkseigenen Produktions- und Baubetriebe“, einschließlich Betriebe der Kombinate im Bereich der Industrieministerien, des Staatssekretariats für Geologie, des Ministeriums für Bauwesen und der Wirtschaftsräte der Bezirke (soweit sie nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten); im Bereich der Ministerien für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, für Verkehrswesen und Handel und Versorgung wird jedoch der L. nur in dafür gesondert festgelegten Betrieben eingeführt. Er soll insbesondere das Interesse der Betriebsbelegschaft an einer Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen stimulieren und den Sozialistischen Wettbewerb und insbesondere hohe Zielsetzungen im Gegenplan fördern. Bezugsbasis des L. sind 3 wichtige, bereits seit Lenin immer wieder hervorgehobene Kriterien: 1. die Steigerung der Arbeitsproduktivität, 2. die Senkung der Selbstkosten und 3. die Erhöhung der Qualität der Erzeugnisse. Generell wird ein zentral geregelter, prozentual festgelegter, finanzieller Anteil, der sich aus der Gesamtsumme an Überschreitung oder Unterbietung dieser Kriterien im Betrieb ergibt, dem Fonds aus dem betrieblichen Nettogewinn zugeführt. Dabei gilt der gleiche Grundsatz wie beim Prinzip der Eigenerwirtschaftung der Mittel: Freiwillige Überbietung der staatlichen ➝Planauflage durch den Betrieb (also bereits in der Phase der Planausarbeitung) wird höher belohnt als nachträgliche Planübererfüllung oder zusätzliche Einsparung. Im Vergleich zu anderen Fonds wird der Zuführung zum L., neben dem Prämienfonds, ein hoher Prioritätsgrad zugebilligt. Voraussetzung ist jedoch eine volle Erfüllung der Nettogewinnabführung an den Staat. Die Abrechnung des L. erfolgt vierteljährlich. Prämien dürfen aus dem L. nicht gezahlt werden. Er ist auf das Folgejahr übertragbar. Die Verwendung der Mittel für: 1. die „Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen“ (Versorgung und Betreuung der Schichtarbeiter, soziale und kulturelle Betreuung, Zuschüsse für den Bau von Arbeitereigenheimen usw.), 2. betriebliche Maßnahmen der Rationalisierung, jedoch ohne im Plan bilanzierte Baukapazität zu beanspruchen, 3. „zentrale Maßnahmen“ des FDGB, „vor allem zur Schaffung von Urlaubsdörfern und Erholungsstätten“ und 4. zusätzliche Investitionen, aber ebenfalls nicht aus planmäßigen Mitteln, sondern nur „durch Mobilisierung von Reserven“, hat im Einverständnis mit der Betriebsgewerkschaftsleitung zu erfolgen. Durch den L. werden die Regelungen über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds und speziell des Kultur- und Sozialfonds im Betrieb nicht berührt, obwohl der letztere von der Verwendung her die gleichen Ziele verfolgt. Von Bedeutung neben der materiellen Interessiertheit im Sinne eines kollektiven ökonomischen Hebels ist der psychologische Anreiz, der die Planübererfüllung am Arbeitsplatz, nachweisbar in gesonderten Daten im Haushaltsbuch, mit bestimmten sozialen Projekten für die Belegschaft gezielt verbindet. Mit der Einführung des L. werden außerdem mehrere Nebenziele verfolgt, die durch andere Maßnahmen bisher nur unzulänglich erreicht werden konnten. Dazu zählt einerseits die generelle Verbesserung der vielfach vernachlässigten betrieblichen Kostenrechnung, vor allem für einen zeitlich raschen Soll-Ist-Vergleich, sowie andererseits der verstärkte Druck zur umfassenden Ausarbeitung und Verwendung von Kostennormativen. Ferner ist der überaus wichtige Kontrollaspekt sowohl für die betriebliche Leitungshierarchie als auch für Banken und andere außerbetriebliche Kontrollinstanzen von Bedeutung. Darüber hinaus richtet sich die Einführung des L. auch gegen ein einseitiges Interesse an einer mengenmäßigen Planerfüllung und -übererfüllung der Betriebe. Ein wesentliches Ziel des L. ist fraglos die Überwindung der „weichen Pläne“ (Planung). Die Analyse der vielfältigen Funktionen des L. zeigt ein breit angelegtes Spektrum unterschiedlicher Impulse, die zum Teil allerdings bereits mit der Hauptkennziffer Gewinn erreicht werden sollten. In der DDR wurde aus der Wirtschaftspraxis eine Reihe kritischer Einwände gegen die Regelung des L. laut. Z. B. sind infolge der zentralen Festlegung von wenigen wichtigen Rohstoffen und Materialien, deren Einspa[S. 524]rung für die Berechnung des L. relevant ist, solche Betriebe und Abteilungen benachteiligt, die damit wenig oder gar nichts zu tun haben. Auch die Qualität der Erzeugnisse und ihre Kontrolle, vor allem die Frage der exakten Qualitätsbemessung, erweist sich für die Berechnung als problematisch. Die Einführung des Gegenplans läßt darauf schließen, daß das Ergebnis des L. nicht den Erwartungen der Wirtschaftsführung der DDR entspricht. Mit Wirkung vom 1. 1. 1976 (sowie bereits für die Zeit der Ausarbeitung des Volkswirtschaftsplans 1976) tritt eine in einer Reihe von Punkten geänderte Regelung über die Planung, Bildung und Verwendung des L. in Kraft (GBl. I, 1975, S. 416). Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 523–524 Leipziger Messe A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Leistungslohn

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Seit Juli 1972 bilden die Mehrzahl der Betriebe einen neuen finanziellen Fonds. Dieser L. (GBl.~II, 1972. S. 467 und GBl. 1, 1974, S. 66), zu verstehen als Ersparnisfonds, dient im System der wirtschaftlichen Rechnungsführung einerseits als zusätzliche Meßfunktion für die Betriebsleistung und übernimmt andererseits auch eine ergänzende kollektive Stimulierungsfunktion. Die Unzulänglichkeiten der Hauptkennziffer Gewinn sind ein wichtiger Grund für seine…

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Nuklearer Umweltschutz (1975)

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Der NU. liegt vornehmlich in den Händen des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz der DDR (StAAS.), das eng mit dem Ministerium für Gesundheitswesen sowie den für die Kernforschung zuständigen Forschungsinstituten zusammenarbeitet. Hier sind vor allem das „Zentralinstitut für Kernforschung“ sowie das Zentralinstitut für Hochenergiephysik zu nennen. Da der Komplex Kernforschung und Schutz vor nuklearen Strahlen für den gesamten RGW von Bedeutung ist, hat die DDR wichtigen Anteil sowohl an der Ständigen Kommission für die friedliche Nutzung der Atomenergie als auch an dem als Koordinierungsinstanz für die Kernforschung der RGW-Länder fungierenden „Vereinigten Institut für Kernforschung der sozialistischen Länder“ in Dubna/UdSSR. Zu den entscheidenden Aufgaben des StAAS. gehört die Erarbeitung von Grundsätzen zum Schutz sowohl der Bevölkerung als auch der Strahlenbelastungen ausgesetzten Beschäftigten vor ionisierender Strahlung. Dazu sind bereits Mitte der 50er Jahre Verordnungen über den Umgang mit radioaktiven Stoffen (GBl. I, 1956, S. 496 f.) sowie seit den 60er Jahren „Strahlen[S. 601]schutzverordnungen“ (GBl. II, 1964, S. 655 ff.) erlassen worden. Gegenwärtig gilt die Strahlenschutzverordnung von 1969 (GBl. II, 1969, S. 627 ff.) mit einer umfangreichen Durchführungsbestimmung (GBl. II, 1969, S. 635 ff.) und mehreren Anlagen. In diesen sind die maximal zulässigen Werte der Strahlenbelastung festgelegt: Z. B. die maximal zulässigen Dosisäquivalente für die individuelle Strahlenbelastung, die genehmigten Freigrenzen, die erlaubte Strahlenbelastung in Arbeitsräumen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, sowie für das Gesundheitswesen die zulässigen Werte der inneren Strahlenbelastung menschlicher Organe getrennt nach unterschiedlichen Radionukliden. Unter Strahlenschutz ist die Einheit von Forschung, Überwachung, Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes sowie die Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen zum Schutz des Menschen und der Biosphäre zur Erkennung von Strahlenschäden zu verstehen. Einbezogen sind aber auch die Erarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit nuklearer Anlagen einschließlich der Gegenmaßnahmen bei Eintritt außergewöhnlicher Strahleneinwirkungen. Für die individuelle Strahlenbelastung werden 3 Personengruppen unterschieden: a) beruflich strahlenexponierte Personen, b) mit Überwachungsfunktionen beauftragte Personen und c) Personengruppen der Bevölkerung. Für jede dieser Gruppen gelten unterschiedliche Dosislimite, wobei insbesondere bei Personen, an denen strahlenmedizinische Maßnahmen durchgeführt werden, die in detaillierten Wertetabellen festgelegten Limite eingehalten werden müssen. Insbesondere soll gewährleistet werden, daß Personen im fortpflanzungsfähigen Alter, Schwangere, Kinder und Jugendliche bei strahlenmedizinischen Maßnahmen nur den niedrigsten Strahlenbelastungen ausgesetzt sind. Daneben wurden maximal zulässige Werte für die Strahlenbelastung durch Radionuklide infolge von Ingestion (Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Nahrungsmitteln) sowie von Inhalation (Aufnahme radioaktiver Stoffe in der Atemluft) für bestimmte Zeitintervalle erarbeitet. Schließlich ist festgelegt worden, daß Rohstoffen, Halbfabrikaten und Endprodukten — wenn dies unvermeidlich ist — jeweils nur Radionuklide mit der geringsten Radiotoxität zugesetzt werden dürfen, wobei die jeweilige Konzentration vorgegebene Werte nicht überschreiten darf. Zur Lösung des Problems radioaktiver Abfälle dient ihre zentrale Erfassung. Darüber hinaus sind je nach Höhe der Aktivitätskonzentration, Oberflächenkontamination und des Dosisleistungsäquivalents bestimmte Formen der Abfallbeseitigung vorgeschrieben. Das gleiche gilt für die Ableitung radioaktiver Abwässer. Bei der Abgabe radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre dürfen in der Abluft bestimmte Konzentrationen nicht überschritten werden. Vornehmlich zum Zwecke des Strahlenschutzes sind sowohl der Betrieb von Kernanlagen als auch der Verkehr mit radioaktiven Stoffen genehmigungspflichtig, wobei dem StAAS. die Strahlenschutzbauartprüfung und die Strahlenschutzbauartzulassung obliegen. Die Leiter der Institutionen, in denen radioaktive Stoffe Verwendung finden oder in denen Kernanlagen betrieben werden, sind für die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen verantwortlich; sie haben entsprechende Mitarbeiter als Strahlenschutzbeauftragte zu berufen und durch das StAAS. ausbilden und prüfen zu lassen. Während der innerbetriebliche Strahlenschutz vom StAAS. durch seine „Strahlenschutzinspektion“ bzw. seinen „medizinischen Dienst“ kontrolliert wird, ist die Überwachung der Biosphäre drei weiteren Instituten übertragen. Der „Meteorologische Dienst der DDR“ ist mit der Überwachung der bodennahen Atmosphäre, das „Amt für Wasserwirtschaft der DDR“ mit der Gewässerüberwachung betraut, und dem „Rat für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR“ obliegt die Überwachung tierischer und pflanzlicher Produkte. Sie haben darüber allerdings dem StAAS. Bericht zu erstatten. Alle beteiligten Institutionen sind zu laufender Strahlenschutzmessung und zur Einhaltung der Schutzbestimmungen verpflichtet und müssen im Falle des Auftretens außerordentlicher Strahlenbelastungen eine sofortige Benachrichtigung der „Strahlenschutzbereitschaft“ durchführen. Solange jedoch noch keine nachhaltigen Sanktionen bei Überschreitungen der maximal zulässigen Strahlenbelastung festgelegt sind, könnten Betriebe im Falle einer dann günstigeren Kostensituation für kurze Perioden unzulässige Strahleneinflüsse zulassen. Aus diesem Grunde dürfte der Erlaß entsprechender Sanktionen für die nächste Zukunft zu erwarten sein. Umweltschutz. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 600–601 Novemberrevolution A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z NVA

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Der NU. liegt vornehmlich in den Händen des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz der DDR (StAAS.), das eng mit dem Ministerium für Gesundheitswesen sowie den für die Kernforschung zuständigen Forschungsinstituten zusammenarbeitet. Hier sind vor allem das „Zentralinstitut für Kernforschung“ sowie das Zentralinstitut für Hochenergiephysik zu nennen. Da der Komplex Kernforschung und Schutz vor nuklearen Strahlen für den gesamten RGW von…

DDR A-Z 1975

Bankwesen (1975)

Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1979 1985 In der politischen Ökonomie wird den Banken als den „Zentren des modernen Wirtschaftslebens“ (Lenin, SW. nach d. 4. russ. Ausgabe, dt., Berlin [Ost] 1961 ff., Bd. 25, S. 338) für den Aufbau des sozialistischen Wirtschaftssystems eine wesentliche Bedeutung beigemessen. Ausgehend von der im „Kommunistischen Manifest“ erhobenen Forderung nach „einer Nationalbank mit Staatskapital und ausschließlichem Monopol“ schrieb Lenin im Oktober 1917: „Ohne die Großbanken wäre der Sozialismus nicht zu verwirklichen. Die Großbanken sind jener ‚Staatsapparat‘, den wir für die Verwirklichung des Sozialismus brauchen und den wir vom Kapitalismus fertig übernehmen … Eine einheitliche Staatsbank allergrößten Umfangs mit Zweigstellen in jedem Amtsbezirk, bei jeder Fabrik - das ist schon zu neun Zehnteln ein sozialistischer Apparat. Das bedeutet eine gesamtstaatliche Buchführung, eine gesamtstaatliche Rechnungsführung über die Produktion und die Verteilung der Produkte, das ist sozusagen eine Art Gerippe der sozialistischen Gesellschaft“ (Lenin, a. a. O., Bd. 26, S. 89–90). Obwohl dieses dem Wirtschaftssystem adäquate Einbanksystem (noch) nicht realisiert worden ist, wird die systemnotwendige Einheitlichkeit durch das staatliche Bankmonopol und die damit verbundene Kompetenzabgrenzung nach spezifischen Aufgaben und Funktionen gewährleistet. I. Entwicklung Die etappenweise Umgestaltung des Bankwesens hat sich in vier Phasen vollzogen: 1. Auf der Grundlage von Befehlen der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) wurden die traditionellen Geld- und Kreditinstitute geschlossen (April 1945) und die Einstellung der weiteren Tätigkeit der alten Banken sowie die Gründung neuer Banken angeordnet (Befehl Nr. 01 der SMAD über die Neuorganisation der deutschen Finanz- und Kreditorgane vom 23. 7. 1945). Während die Landes- und Provinzialbanken als regionale Universalbanken und die Sparkassen neu gebildet wurden, konnten die genossenschaftlichen Kreditinstitute wiedereröffnet werden, d. h. die ländlichen Genossenschaften und die Banken für Handwerk und Gewerbe wurden als Rechtsnachfolger der Raiffeisenkassen bzw. Volksbanken akzeptiert. In dieser Zeit des Übergangs (Transformationsphase 1945–1948) bestanden auch noch private Banken, und die Kreditgewährung erfolgte nach herkömmlichen Methoden. Lediglich die Neubauernkredite, die Einführung der Aufbaugrundschuld zur Wiedererrichtung zerstörten Wohnraums und die Ausgabe von Länderanleihen zur Finanzierung staatlicher Aufgaben stellten etwas Neues dar. Der Abschluß dieser Phase erfolgte durch die Bildung von fünf Länderbanken (Emissions- und Girobanken), [S. 99]denen am 26. 5. 1948 die Deutsche Emissions- und Girobank (Potsdam) als zentrales Koordinierungsinstitut übergeordnet wurde. Obwohl der Name darauf hindeutete, war dieses Spezialinstitut dennoch keine Emissionsbank im Sinne der westlichen Bankwirtschaft, da es nicht zur Ausgabe von Noten berechtigt war. 2. Nach der Währungsreform setzte mit der Vorbereitung der zentralen Wirtschaftsplanung die Einbeziehung der Kreditinstitute in das Wirtschaftssystem durch den Aufbau des zentralisierten Banksystems sowie die Einführung systemadäquater bankpolitischer Maßnahmen ein (Integrationsphase 1948–1963). Die am 20. 7. 1948 aus der Deutschen Emissions- und Girobank hervorgegangene Deutsche Notenbank (DNB) trat als zentrales Organ des Ministerrats an die Spitze des Banksystems und bildete als Zentral- und Geschäftsbank das Emissions- und Verrechnungszentrum der DDR. Ihr folgten weitere Spezialbanken für die Investitionsfinanzierung (Deutsche Investitionsbank [DIB] 1948), für die Landwirtschaft (Deutsche Bauernbank [DBB] 1950) und zur finanziellen Abwicklung von Außenhandelsgeschäften (Deutsche Handelsbank AG [DHB] 1956). Durch die Reform des Kreditwesens (1949) wurde der Bankkredit bei Einführung der Kreditplanung zum finanziellen Instrument der Planerfüllung und Plankontrolle. Im Zahlungsverkehr wurden Maßnahmen zur Erhöhung der Kontroll- und Lenkungsfunktionen der Banken ergriffen (z. B. Kontenführungspflicht; Verrechnungsverfahren). 3. Nach Einleitung der Wirtschaftsreform (1963) wurden auch Veränderungen innerhalb des B. notwendig, um die beabsichtigte Umstellung von überwiegend administrativen Weisungen auf ökonomische Lenkungsinstrumente („ökonomische Hebel“) zu ermöglichen. In dieser Zeit der wirtschaftspolitischen Experimente (Experimentierphase 1964–1971) erfolgten vier institutionelle Veränderungen innerhalb des Bankwesens. Ab 1963 wurden als „Hausbanken“ der nach dem Prinzip der Wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitenden und somit finanziell verselbständigten Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB) (Betriebsformen und Kooperation) Spezialbankfilialen zur Abwicklung bestimmter Bankgeschäfte (z. B. Kreditvergabe, Kontenführung, Finanzkontrolle) sowie der Beziehungen zum Staatshaushalt gebildet. Als Industriebankfilialen waren sie direkt dem Präsidenten der Deutschen Notenbank und als Kombinats- und VVB-Filialen dem Präsidenten der Landwirtschaftsbank unterstellt. 1966 erfolgte als Vorgriff auf die ein Jahr später durchgeführte Bankreform durch Ausgliederung aus der Deutschen Notenbank die Gründung der Deutschen Außenhandelsbank AG (DABA). Sie übernahm — neben der Deutschen Handelsbank AG (DHB) — die Geschäftsbankfunktionen der Zentralbank für den Bereich der Außenwirtschaft. Ihre letzten Geschäftsbankfunktionen gab die Deutsche Notenbank Ende 1967 auf, als durch Zusammenlegung mit der Deutschen Investitionsbank die Industrie- und Handelsbank der DDR (IHB) errichtet wurde. Während in dieser Geschäftsbank die Investitions- und Umlaufmittelfinanzierung für Betriebe und Einrichtungen von Industrie, Bauwesen, Handel und Verkehr zusammengefaßt wurden, konnte sich die mit Wirkung vom 1. 1. 1968 aus der Deutschen Notenbank hervorgegangene Staatsbank der DDR auf die Zentralbankfunktionen konzentrieren. Durch diese Trennung von Staats- und Geschäftsbankfunktionen hatte sich das Bankwesen der DDR in dieser Phase vom sowjetischen Vorbild losgelöst und wies eine starke formale Ähnlichkeit mit den Banksystemen westlicher Industriestaaten auf. Als vorerst letzte organisatorische Veränderung erfolgte 1968 die Erweiterung des Geschäftsbereiches der Landwirtschaftsbank auf die Betriebe und Produktionsvereinigungen der Nahrungsgüterindustrie. Seit der Ausweitung ihres Kundenkreises firmiert sie unter dem Namen Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft (BLN). Neben diesen organisatorischen Veränderungen erfolgte auch in dieser Phase eine Ökonomisierung der Banktätigkeit mit dem Ziel, in Analogie zu der gewachsenen Selbständigkeit der Betriebe die Entscheidungsbefugnisse der Banken zu erhöhen und somit zu einer Verbesserung des wirtschaftspolitischen Instrumentariums beizutragen. Besonders deutlich traten diese Veränderungen bei der Finanzierung der Investitionen hervor. Während bis 1967 die Betriebe einen automatischen Anspruch auf die Zuteilung von Krediten hatten, sollten die Banken gemäß der Kreditverordnung vom 19. 6. 1968 (GBl.~II, S. 653) „Kredite grundsätzlich nur nach dem Nutzeffekt der Investitionen und der Effektivität der Umlaufmittel … gewähren und vom Einsatz eigener Mittel abhängig … machen“ (§~3, Abs. 1). In einem betriebsindividuellen Kreditvertrag legten der Betrieb und die für ihn zuständige Geschäftsbank die ausgehandelten Kreditbedingungen und vor allem den Zinssatz fest. Zusammen mit dem seit 1967 maßgeblichen Prinzip der Eigenerwirtschaftung der Investitionsmittel — statt der zuvor praktizierten Finanzierung durch den Staatshaushalt — erfuhr das Verhältnis zwischen Betrieben und Banken eine zuvor nicht gekannte Verselbständigung. Im Rahmen dieser „aktiven Kreditpolitik“ sollte der Kredit als „ökonomischer Hebel“ — anstelle eines administrativen Aktionsparameters — wirken. Der Einsatz vorwiegend finanzpolitischer Lenkungsinstrumente mußte mit dem Prinzip der imperativen Zentralplanung kollidieren, wenn diese nicht auf ehre indikative Planung reduziert wurde. Kon[S. 100]flikte zwischen Kredit und Plan traten vornehmlich bei der Realisierung langfristiger und strukturpolitischer Planziele, der proportionalen Entwicklung der Wirtschaft und einer nach Auffassung der zentralen Wirtschaftsführung optimalen Verteilung der Ressourcen auf. Da darüber hinaus das vorgeblich „in sich geschlossene System ökonomischer Hebel“ — u. a. auch auf Grund der Funktionsschwächen des Preissystems — nicht wirksam werden und somit auch nicht die Steuerungsfunktion übernehmen konnte, erhielten die Betriebe mehr Kreditmittel als ökonomisch vertretbar erschien, denn die Banken zeigten sich auf Grund ihrer Zielvorgabe (Gewinnmaximierung = Prämienmaximierung) einer maximalen Kreditvergabe stärker zugeneigt denn einer optimalen. Aus dieser Kollision zwischen betrieblichen und staatlichen Investitionszielen („strukturbestimmende Erzeugnisse“) resultierte eine Verknappung der Investitionsgüter, die sich in einer Erhöhung der Kosten für die einzelnen Investitionsobjekte sowie in einer Expansion der Importe niedergeschlagen hat. Somit wurde durch dieses Beispiel in der Kreditpolitik demonstriert, daß in einem Wirtschaftssystem durch eine Reform, die „auf halbem Wege stehengeblieben“ ist, der Einsatz finanzpolitischer Lenkungsinstrumente unter Beibehaltung der dominierenden Rolle imperativer Zentralplanung nicht möglich ist. Daher ist es nur folgerichtig, daß durch die VO vom 20. 1. 1971 (GBl.~II, S. 88) Kredite nur noch auf der Grundlage eines vom Ministerrat beschlossenen Kreditplanes — aufgestellt von der Staatsbank in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen — sowie der für die Betriebe und Kombinate festgelegten volkswirtschaftlichen Berechnungskennziffer über die Veränderung des Kreditvolumens ausgereicht werden. Die staatlichen Plankennziffern „Investitionen“ und „genehmigte Investitionsvorhaben“ (zentrale Titelliste) determinieren die Aufnahme von Krediten für Investitionen, deren Wirtschaftlichkeit anhand von volkswirtschaftlichen Berechnungskennziffern (z. B. Rückflußdauer, Kapitalrentabilität, Bauzeitnormen) nachzuweisen ist. Durch die nunmehr erkennbare dominierende Rolle des zentralen staatlichen Planes sowie der Rezentralisierung von Entscheidungsbefugnissen kann zwar von einer Abkehr vom früheren Lenkungskonzept der Wirtschaftsreformen gesprochen werden. Allerdings besteht in dieser Abkehr keine Rückkehr zu der Zeit vor 1963, da die finanzwirtschaftlichen Leistungskennziffern zwar auf der Grundlage des zentralen staatlichen Planes wirksam werden sollen, aber nicht aufgehoben wurden. 4. Seit 1972 erfolgten weitere Maßnahmen zur Vereinheitlichung des Bankwesens der DDR (Zentralisierungsphase). So wurde durch einen nicht veröffentlichten Ministerratsbeschluß vom 13. 9. 1972 der Präsident der Staatsbank wieder Mitglied des Ministerrates und darüber hinaus Vorsitzender eines einheitlichen Leitungsgremiums des B., dem die Präsidenten der Geschäftsbanken angehören. Somit war der Staatsbank einerseits die Aufgabe gestellt, bei der Vorbereitung von Entscheidungen mit volkswirtschaftlichen Auswirkungen auf das Kredit- und Geldsystem von Anfang an mitzuwirken, und andererseits die Übereinstimmung zwischen der zentralen Kreditplanung und der von den Filialen der Banken vorgenommenen Kreditgewährung zu gewährleisten. Mit Wirkung vom 1. 7. 1974 (GBl. I, S. 305) wurde die Industrie- und Handelsbank in die Staatsbank eingegliedert. Ob diese Maßnahme zur intendierten Beschleunigung des Umschlags der Umlaufmittel der Betriebe, Steigerung der Effizienz der Investitionstätigkeit - Argumente, die 1968 als Begründung zur Trennung von Staats- und Geschäftsbankfunktionen vorgegeben wurden - und zur Verminderung der Doppelarbeit zwischen den Banken führen muß, bleibt abzuwarten. Damit sind seit diesem Zeitpunkt die Planung und Bilanzierung des Geldumlaufs und der Kredite unmittelbar mit der Finanzierung und Kontrolle der Betriebe verbunden. Mit ihren 15 Bezirksdirektionen, 41 Industriebankfilialen, 180 Kreisfilialen und mehr als 100 Zweig- und Wechselstellen hat die Staatsbank die Aufgabe, die staatliche Geld- und Kreditpolitik einheitlich gegenüber den Betrieben, Verwaltungseinrichtungen und der Bevölkerung zu verwirklichen. Ihr Präsident übt dazu das Weisungs- und Kontrollrecht gegenüber den anderen Geschäftsbanken aus und erläßt die Grundsatzregelungen für den Geldumlauf, Kredit, Zins sowie Zahlungs- und Verrechnungsverkehr. Diese Maßnahme wurde auch mit „Erfahrungen“ begründet, die in der UdSSR und anderen sozialistischen Ländern mit einem stärker zentralisierten Bankensystem vorgeblich gemacht wurden. Dies entspricht der oben zitierten Vorstellung Lenins von der Rolle der Staatsbank. Weitere Schritte zum Einbanksystem dürften folgen. Naheliegend wäre die Fusion der beiden für die Außenwirtschaft zuständigen Banken — darüber hinaus noch bestehend in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) — und die Auflösung der Genossenschaftsbanken, denen aber während der Übergangsperiode zwischen Kapitalismus und Sozialismus eine Existenzberechtigung zugebilligt wird (vgl. Zagolow, N. A., u. a., Lehrbuch Politische Ökonomie Sozialismus, Frankfurt/Main 1972, S. 494). II. Organisation und Struktur Zum Banksystem der DDR (vgl. Seite 102) gehören die Staatsbank, die staatlichen und genossenschaftlichen Geschäftsbanken sowie Sparkassen. Als Emissionsbank nimmt die Staatsbank im B. der DDR eine zentrale Rolle ein, da sie die Konten der übrigen Kreditinstitute führt und somit durch die Festlegung der Konditionen für die Einlagen sowie [S. 101]Gewährung von Refinanzierungskrediten und die Festlegung der Grundsätze für den Zahlungs-, Verrechnungs- und Kreditverkehr deren Geschäftstätigkeit bestimmt und kontrolliert. Ihr Präsident übt gegenüber den anderen Geschäftsbanken das Weisungs- und Kontrollrecht aus und vertritt die DDR in den Räten der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (IBWZ) und der Internationalen Investitionsbank (HB) in Moskau. Als Geschäftsbank ist sie zuständig für die Wirtschaftsbereiche Industrie (ohne Nahrungsgüterindustrie), Bauwesen, Handel und Verkehr sowie den Verkauf von Reisezahlungsmitteln an die Bevölkerung. Die Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft (BLN) ist allein für die Durchführung der Bankgeschäfte dieses Wirtschaftsbereiches zuständig und wickelt mit den ihr unterstellten Bäuerlichen Handelsgenossenschaften (BGH) den Spar- und Zahlungsverkehr der auf dem Lande lebenden Bevölkerung ab. Für die Abwicklung des durch die Außenwirtschaftsbeziehungen bedingten Zahlungs- und Verrechnungsverkehrs sowie die Finanzierung der Außenhandelsbetriebe wird im Auftrage der Staatsbank die Deutsche Außenhandelsbank AG (DABA) tätig, während die Deutsche Handelsbank AG (DHB) vornehmlich mit der finanztechnischen Abwicklung von Transitgeschäften beauftragt ist. Die Genossenschaftsbanken für Handwerk und Gewerbe (GB) sind als Geschäftsbanken vornehmlich für die genossenschaftlichen und privaten Handwerks- und Handelsbetriebe zuständig (PGH). Bankfunktionen werden auch von den Sparkassen ausgeübt. Sie sind den Räten der Kreise unterstellt und unterliegen der Kontrolle des Ministeriums der Finanzen. In diesem Zusammenhang sei auf die Postsparkasse (Postsparkassendienst) und die Postscheckämter sowie die Reichsbahnsparkasse und die Reichsbahnkasse hingewiesen. III. Aufgaben und Funktionen Die Tätigkeit der Banken konzentriert sich schwerpunktmäßig auf die Verteilung und Umverteilung des Nationaleinkommens (Verteilungsfunktion), die Überwachung der wirtschaftlichen Tätigkeit von Produktions- und Verwaltungseinrichtungen (Kontrollfunktion) und die Erhöhung der Leistungsfähigkeit dieser im Rahmen des staatlichen Planungs- und Leitungssystems (Stimulierungsfunktion). Durch ihre Operationen sollen die Banken nicht nur die Einhaltung der in den Plänen vorgegebenen wirtschaftspolitischen Ziele (passiv) registrieren, sondern darüber hinaus auch „aktiv“ auf den Ablauf der Wirtschaftsprozesse einwirken, um so Reserven und Wege zur Steigerung der Produktivität aufzudecken. Zu ihren wichtigsten Funktionen gehören: 1. Sammlung zeitweilig freier Geldmittel. Alle Betriebe sind verpflichtet, ihr Geld auf Konten der jeweils zuständigen Geschäftsbank zu halten (Kontenführungspflicht). Hierbei wird den Betrieben in Finanzierungsrichtlinien vorgeschrieben, auf welchen Konten und zu welchem Zweck zeitweilig freie Geldmittel zu halten sind. Während das laufende Bankkonto in der Regel als Umlaufmittelkredit mit einer Verzinsung von 5 v. H. geführt wird, gewährt die Bank für Sonderbankkonten (z. B. für den Investitionsfonds, den Prämien- und Kulturfonds, den Werkwohnungsfonds u. a.) einen Guthabenzins von 1 v. H. Es besteht somit nicht die Möglichkeit — z. B. aus Gründen der Zinsersparnis —, Guthaben von Sonderbankkonten auf das laufende Verrechnungskonto zu übertragen. Die Haltung und Verfügung über Bargeld ist den Betrieben nur im Rahmen eines engen Kassenlimits erlaubt. Auch die Bevölkerung — und darin besteht eine der Hauptaufgaben der Sparkassen — soll angeregt werden, ihre Bargeldbestände so niedrig wie möglich zu halten. Als Finanzorgane sind die Banken integrierender Bestandteil des Finanzsystems und — da Finanzämter bzw. -kassen nicht bestehen — Kassenvollzugsorgane des Staatshaushalts, dessen Konten von der Staatsbank geführt werden. 2. Durchführung des Zahlungsverkehrs. Innerhalb der DDR wird der Zahlungs- und Verrechnungsverkehr zwischen den Wirtschaftseinheiten überwiegend bargeldlos abgewickelt. Zur Begleichung von Geldforderungen können das Überweisungsverfahren, Scheckverfahren, Lastschriftverfahren oder Akkreditivverfahren (Verrechnungsverfahren) vereinbart werden. Aber auch die Bevölkerung wird z. B. durch den Sparkaufbrief zur bargeldlosen Zahlung angehalten. Der Zahlungsverkehr mit dem Ausland wird auf der Grundlage eines Valutaplanes nach besonderen Vorschriften durchgeführt. 3. Finanzierung der Wirtschaft. Durch die Ausreichung von Bankkrediten wird Geld in Umlauf gesetzt und mit jeder Tilgung aus dem Umlauf gezogen. Der Kredit wird in der einzig legalen Form als Bankkredit entsprechend dem Kreditplan für bestimmte Objekte und unter festgelegten Konditionen ausgereicht, d. h., die Planmäßigkeit und nicht die Liquiditätslage bzw. Zahlungsfähigkeit (Bonität) des Kreditnehmers gilt als wichtigste Voraussetzung. Ist dies nicht gewährleistet, so kann die Bank die Kreditausreichung einstellen oder aber das Stabilisierungsverfahren einleiten. Die Finanzierung der Investitionen erfolgt hauptsächlich aus eigenen Mitteln der Betriebe (Gewinne und Amortisationen). Hinzu kommen dann noch Kredite und Staatshaushaltszuschüsse. Letztere dürften seit 1968 zu gleichen Teilen an der Investitionsfinanzierung beteiligt sein und 1973 jeweils ca. 27 v. H. des Investitionsaufwandes bestritten haben. 4. Planung und Regulierung des Bargeldumlaufs. Die systemnotwendige Erfassung der Geldströme [S. 102]erfolgt über zentrale Geldbilanzen, von denen die Finanzbilanz des Staates zur Koordination der volkswirtschaftlichen Finanzbeziehungen und die Staatshaushaltsbilanz, Kreditbilanz, Versicherungsbilanz und Bilanz der Geldeinnahmen und -ausgaben der Bevölkerung zur Bestimmung der zentralen Geldfonds dienen. Hierbei wird der Festlegung des Geldvolumens eine geringere Bedeutung zugewiesen als der Regulierung des Geldumlaufs, da sich aus seiner nicht planadäquaten Entwicklung Störungen für den Ablauf der Wirtschaftsprozesse ergeben. Während der Buchgeldumlauf auf Grund der bestehenden Kontenführungspflicht relativ einfach kontrolliert werden kann, wird der Bargeldumlauf nur zum Teil durch gesetzliche Regelungen determiniert. Alle Geld- und Kreditinstitute sind daher verpflichtet, im Auftrag der Staatsbank auf der Grundlage jährlicher Bargeldanmeldungen der Betriebe und eigener Einschätzungen den Bargeldumsatzplan aufzustellen, der die Bargeldbewegungen zwischen den Betrieben, der Bevölkerung und den Banken erfaßt. Die bisherigen Veränderungen im Bankwesen haben — gemessen an dem Zustand vor 1963 — zu einer Verbesserung der Bankarbeit geführt, für die die Versachlichung in der Diskussion über die Funktionen von Geld, Kredit und Zins innerhalb dieses Wirtschaftssystems wesentliche Impulse beinhaltete. Beim Vergleich mit westlichen Banken gilt es zu beachten, daß sich nicht nur die Eigentumsformen und Strukturen unterscheiden, sondern darüber hinaus auch andere Funktionen durch das Bankwesen der DDR wahrgenommen werden. Ein Geld- und Kapitalmarkt existiert nicht. Kredit und Zins üben keine Steuerungsfunktionen (Allokationsfunktionen) aus, sondern sind als Instrumente der zentralen staatlichen Planung zu verstehen. Insofern kann das B. einer Volkswirtschaft auch nicht losgelöst vom gesamten Wirtschaftssystem betrachtet werden. Präsident der Staatsbank in Horst Kaminsky, der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft Günter Schmidt, der Deutschen Außenhandelsbank AG. Helmut Dietrich (Stand 1. 1. 1975). Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 98–102 Bankenabkommen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Bargeldumlauf

Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1979 1985 In der politischen Ökonomie wird den Banken als den „Zentren des modernen Wirtschaftslebens“ (Lenin, SW. nach d. 4. russ. Ausgabe, dt., Berlin [Ost] 1961 ff., Bd. 25, S. 338) für den Aufbau des sozialistischen Wirtschaftssystems eine wesentliche Bedeutung beigemessen. Ausgehend von der im „Kommunistischen Manifest“ erhobenen Forderung nach „einer Nationalbank mit Staatskapital und ausschließlichem Monopol“ schrieb Lenin im Oktober…

DDR A-Z 1975

Aktionseinheit der Arbeiterklasse (1975)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Definiert als Zusammenwirken verschiedener Organisationen der Arbeiterbewegung in nichtsozialistischen Staaten zur Durchsetzung gemeinsamer Interessen ungeachtet politischer und ideologischer Unterschiede. Die AdA. soll die organisatorische Spaltung der Arbeiterbewegung überwinden helfen und den Kern eines umfassenderen Bündnisses aller antikapitalistischen Kräfte bilden. Bereits die Niederschlagung des Kapp-Putsches in Deutschland 1920 gilt als Erfolg der Verwirklichung der AdA. In ihrer allgemeinen Form wurde diese jedoch erst angesichts des Faschismus durch den VII.~Weltkongreß der Kommunistischen Internationale (Komintern) 1935 theoretisch konzipiert. Die SED, die sich selbst als Ergebnis der auf dem Gebiet der heutigen DDR praktizierten Aktionseinheit zwischen Kommunisten und Sozialdemokraten begreift, propagierte bis zu ihrem VII.~Parteitag 1967 die Herstellung der AdA. in der Bundesrepublik Deutschland als Voraussetzung für dortige gesellschaftspolitische Veränderungen und setzte sich zum anderen für die Herstellung einer AdA. der DDR und der Bundesrepublik als Voraussetzung für die Normalisierung zwischen beiden deutschen Staaten ein. Auch die internationale Beratung der kommunistischen und Arbeiterparteien in Moskau 1969 forderte die Kommunisten und anderen oppositionellen Kräfte nichtsozialistischer Staaten, besonders die Sozialdemokraten, zur Aktionseinheit auf. Mit der AdA., die eine wichtige Rolle in der gegenwärtigen Politik kommunistischer Parteien Westeuropas spielt, ist nicht der Begriff der „Aktionseinheit aller Kommunisten“ zu verwechseln, den die SED und andere eng mit der KPdSU verbündete Parteien in der internen Diskussion der kommunistischen Weltbewegung verwenden, wenn sie an abweichlerische Parteien appellieren, ihre Positionen zugunsten der Wiederherstellung größerer Geschlossenheit im Weltkommunismus — zumindest zeitweilig für die gemeinsame Durchführung einzelner Aktionen — zurückzustellen. Bündnispolitik. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 25 Aktien A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Aktiv

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Definiert als Zusammenwirken verschiedener Organisationen der Arbeiterbewegung in nichtsozialistischen Staaten zur Durchsetzung gemeinsamer Interessen ungeachtet politischer und ideologischer Unterschiede. Die AdA. soll die organisatorische Spaltung der Arbeiterbewegung überwinden helfen und den Kern eines umfassenderen Bündnisses aller antikapitalistischen Kräfte bilden. Bereits die Niederschlagung des…

DDR A-Z 1975

Staatliches Komitee für Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte (1975)

Siehe auch: Staatliches Komitee für Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beim RLN der DDR: 1969 Staatliches Komitee für Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (SKAV): 1979 1985 Staatliches Komitee für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse: 1963 1965 1966 1969 Das SKAV. ist als Organ des Ministeriums für Land-, Forst und Nahrungsgüterwirtschaft verantwortlich für: 1. die Ausarbeitung des einheitlichen staatlichen Planes für die landwirtschaftliche Marktproduktion; 2. die Vertragsgestaltung zwischen Landwirtschaftsbetrieben und den Betrieben des Handels bzw. der Nahrungsgüterwirtschaft über Lieferung und Bezahlung nach Menge, Termin, Sortiment und Qualität; 3. den Aufkauf der landwirtschaftlichen Produkte; 4. die Verteilung der landwirtschaftlichen Marktproduktion zur Wiederverwendung in der Landwirtschaft und zur Versorgung der Bevölkerung; 5. die Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte in der Nahrungsgüterwirtschaft; 6. die Produktionsleitung in zahlreichen VEB der Landwirtschaft; 7. die Erarbeitung von Import- und Exportplänen für den Agrarsektor. [S. 817]Zur Durchführung dieser Aufgaben ist das SKAV. mit umfangreichen Kompetenzen ausgestattet. Außerdem stehen ihm zur Wahrnehmung seiner Pflichten folgende Einrichtungen zur Verfügung: 1. Die VVB industrielle Tierproduktion (bisher VVB industrielle Tierproduktion und Tierzucht) leitet die Produktion in den Kombinaten für industrielle Mast (Landwirtschaftliche Betriebsformen, VEB-KIM). 2. Die VVB Binnenfischerei leitet und bilanziert nicht nur die staatlichen VEB Binnenfischerei sondern führt auch die Planung und Leitung aller übrigen Fischereibetriebe durch (Fischwirtschaft). 3. Die VVB Tierzucht leitet als zentrales Fachorgan die gesamte Herdbuchzucht sowie den Handel mit Zucht- und Nutzvieh und den Außenhandel mit Zuchttieren. Hierzu gehören ca. 60 VEG der Tierzucht, 14 volkseigene Besamungsbetriebe in den Bezirken, 3 volkseigene Hengstdepots. Weiter bestehen bei der VVB 4 Institute sowie die Tierzuchthauptinspektion mit 14 nachgeordneten Bezirkstierzuchtinspektionen. 4. Die VVB Saat- und Pflanzgut ist als zentrales wirtschaftsleitendes Organ für die Erzeugung und die Standorts-, Sortiments- und termingerechte Versorgung der Landwirtschaft mit Saat- und Pflanzgut verantwortlich. Die Erzeugung dieser Produkte erfolgt — nach Prüfung und Zulassung der Neuzüchtungen durch die Zentralstelle für das Sortenwesen in Nossen Krs. Meißen — durch zahlreiche VEG, häufig auch in Zusammenarbeit mit LPG in den Kooperativen Einrichtungen. Die Handelsaufgaben werden von VEB Saat- und Pflanzgut (früher DSG-Handelsbetriebe) wahrgenommen. Die VEB Saat- und Pflanzgut sind grundsätzlich territorial organisiert und haben ihren Sitz in der Regel in den Bezirkshauptstädten — (Ausnahme Suhl — Sitz Meiningen und Magdeburg — Sitz Haldensleben). Die früheren DSG-Außenstellen sind ihnen bezirksweise zugeordnet. Daneben bestehen Spezial-VEB für gartenbauliche Kulturpflanzen in Quedlinburg, für Zuckerrüben in Klein-Wanzleben und für den Ex- und Import von Saat- und Pflanzgut in Ost-Berlin. Sämtliche VEB Saat- und Pflanzgut sind juristisch selbständige Betriebe und unterstehen der VVB Saat- und Pflanzgut in Quedlinburg. (Enge Zusammenarbeit mit den VVB Zucker und Stärke, dem Zentralen Getreidekontor und anderen Verarbeitungseinrichtungen.) 5. Das Zentrale Kontor für die Getreidewirtschaft hat die 1968 bei den Bezirken gebildeten Kombinate für Getreidewirtschaft anzuleiten und deren Tätigkeit zu koordinieren. Neben der einheitlichen Leitung der Getreidewirtschaft (Vertragsbeziehungen zu den Landwirtschaftsbetrieben, Einsatz der Erntetechnik, Lager- und Vorratswirtschaft einschließlich der Transporte) erstreckt sich die Tätigkeit auf die Mühlen- und Mischfutterindustrie. Institut für Getreidewirtschaft in Potsdam, Ingenieurschule für Getreidewirtschaft in Greiz, Ingenieurschule für Getreideverarbeitung und Zentralprüfstelle für Futtermittel in Halle-Lettin. 6. Fleischwirtschaft — VVB tierische Rohstoffe. Während das SKAV. gegenüber den Bezirkskombinaten für Fleischwirtschaft nur Bilanzfunktionen wahrnimmt und nur auf die Entwicklung industriemäßiger Anlagen einwirkt, erfolgen Erfassung und Aufbereitung der tierischen Rohstoffe zentral durch die VVB tierische Rohstoffe. Zur Förderung der Fleischwirtschaft werden in Dahlen eine Ingenieurschule und in Magdeburg das Institut für Fleischwirtschaft unterhalten. 7. VVB Zucker und Stärke. Koordination der 47 Zuckerfabriken (18.000 Beschäftigte) und der 14 zu Trockenwerken umgebauten Fabriken und Anleitung dieser Betriebe, Qualifikation der Mitarbeiter, Anwerbung von Saisonarbeitskräften, Transportmittelorganisation, Bereitstellung von Monogermsaatgut usw. In ähnlichem Umfang nimmt die VVB auf die Stärkeindustrie Einfluß. 8. VVB Kühlag leitet und organisiert die Kühl- und Lagerwirtschaft für sämtliche Bereiche der Landwirtschaft einschließlich der Molkereiprodukte und der dem M. f. Handel und Versorgung unterstehenden Wirtschaftsvereinigung Obst, Gemüse und Speisekartoffeln. Bilanzfunktionen werden außerdem vom SKAV. ausgeübt gegenüber den Bezirkskombinaten der Milchwirtschaft (Ingenieurschule für Milchverarbeitung in Halberstadt) sowie den Kombinaten der Eier- und Geflügelwirtschaft. Diese sind seit 1973 im Geflügelwirtschaftsverband unter dem Vorsitz des Leiters der VVB Industrielle Tierproduktion zusammengefaßt. Für die Entwicklung der ihm unterstellten Betriebe und Einrichtungen unterhält das SKAV ein Zentrales Projektierungsbüro und einen VEB für materiell-technische Versorgung. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 816–817 Staatliches Filmarchiv A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Staatliches Komitee für Forstwirtschaft

Siehe auch: Staatliches Komitee für Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beim RLN der DDR: 1969 Staatliches Komitee für Aufkauf und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (SKAV): 1979 1985 Staatliches Komitee für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse: 1963 1965 1966 1969 Das SKAV. ist als Organ des Ministeriums für Land-, Forst und Nahrungsgüterwirtschaft verantwortlich für: 1. die Ausarbeitung des einheitlichen staatlichen…

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Verband der Komponisten und Musikwissenschaftler der DDR (1975)

Siehe auch: Komponisten und Musikwissenschaftler, Verband Deutscher: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Verband der Komponisten und Musikwissenschaftler der DDR: 1979 Verband der Komponisten und Musikwissenschaftler der DDR (VKM): 1985 Verband Deutscher Komponisten und Musikwissenschaftler: 1969 Organisation der Komponisten und Musikwissenschaftler, solistisch tätiger Musikinterpreten, Dirigenten und führender Musikerzieher. Der im April 1951 gegründete V. löste sich 1952 aus der Zugehörigkeit zum 1945 gegründeten „Deutschen Kulturbund“ (Kulturbund der DDR) und wurde selbständig. Der V. hat in den verschiedenen staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen, wo Fragen der Musik, des Musiklebens und der Musikpolitik zur Diskussion und Entscheidung stehen, direktes oder indirektes Mitspracherecht (Beirat des Ministeriums für Kultur; Beirat für Musikwissenschaft beim Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen; Beirat des Rundfunkkomitees; im Büro für Urheberrechte; im Musikrat der DDR u. a. m.). Von den Sektionen „Volksmusik“ des V. werden die in Zirkeln komponierender Arbeiter zusammengefaßten Laienkomponisten betreut. Präsident ist gegenwärtig (1974) der Komponist und Musikwissenschaftler Prof. Dr. Dr. h. c. Ernst-Hermann Meyer (Mitglied des ZK der SED); Generelsekretär: Komponist Wolfgang Lesser. Seit 1956 untersteht dem V. die Internationale Musikbibliothek (IMB). Seit 1963 berät er die Deutsche Künstleragentur (DKA), die Zentrale des „VEB Deutsche Konzert- und Gastspieldirektion“ (DKGD) bei der Programmgestaltung von In- und Auslandskonzerten. Die Agentur ist verpflichtet, dem V. über das Auftreten von Künstlern der DDR im In- und Ausland zu berichten. Der V. verfügt über einen eigenen Verlag neue Musik, in dem Studienpartituren bedeutender neuer Werke von DDR-Komponisten sowie musikwissenschaftliche Arbeiten zum neuen Schaffen in der DDR veröffentlicht werden. Verbandseigene Zeitschriften sind „Musik und Gesellschaft“ (gegr. 1951, mtl.) und „Beiträge zur Musikwissenschaft“ (seit 1959, vierteljährlich). Die Tätigkeit des V., dessen musikpolitische Aktivitäten sich vor allem auf die DDR selber konzentrieren, wird ergänzt durch diejenige des Musikrats der DDR, Sektion DDR im Internationalen Musikrat. Dieser repräsentiert die DDR außerhalb ihrer Grenzen. Die enge Verbindung beider Organisationen wird durch die Personalunion seiner führenden Vertreter deutlich: Präsident des M. ist der Konzertpianist Dieter Zechlin, Mitglied des Präsidiums des V., Erster Sekretär: Wolfgang Lesser. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 886 Verband der Journalisten der DDR A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Verband der Theaterschaffenden der DDR

Siehe auch: Komponisten und Musikwissenschaftler, Verband Deutscher: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Verband der Komponisten und Musikwissenschaftler der DDR: 1979 Verband der Komponisten und Musikwissenschaftler der DDR (VKM): 1985 Verband Deutscher Komponisten und Musikwissenschaftler: 1969 Organisation der Komponisten und Musikwissenschaftler, solistisch tätiger Musikinterpreten, Dirigenten und führender Musikerzieher. Der im April 1951 gegründete V.…

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Feierabendarbeit (1975)

Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 Freiwillige, bezahlte Arbeitsleistungen, die von vollbeschäftigten Arbeitern und Angestellten außerhalb ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Leitung und Kontrolle der Betriebe, oder von Arbeitern und Angestellten außerhalb ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses oder von Bürgern aus der nichtberufstätigen Bevölkerung unter Leitung der staatlichen Organe und Einrichtungen geleistet werden. Die gesetzliche Grundlage ist die Anordnung über die Vergütung von F. in den Betrieben, staatlichen Organen und Einrichtungen vom 23. 10. 1967 (GBl. II, S. 746). Ihr zufolge sollen grundsätzlich die Werktätigen die geplanten Aufgaben in der gesetzlichen Arbeitszeit erfüllen. In volkswirtschaftlich begründeten Fällen kann aber F. a) bei Be- und Entladearbeiten und Transportleistungen, b) zur Durchführung von geplanten Rationalisierungsmaßnahmen, c) zur Erfüllung geplanter Fremdleistungen einschließlich Investitionsleistungen, wenn diese durch andere Betriebe nicht erbracht werden können und dadurch die Erfüllung der betrieblichen Planaufgaben gefährdet ist, d) zur Durchführung der von staatlichen Organen und Einrichtungen geplanten Maßnahmen geleistet werden. Bauarbeiten sollen in F. nur durchgeführt werden, wenn sie zur Erhaltung und erweiterten Reproduktion der Bausubstanzen dienen. Darunter fallen Instandhaltung und Instandsetzungsarbeiten, Arbeiten zur Erweiterung von Gebäuden und baulichen Anlagen durch kleine An- und Umbauten, kleinere Ausbauten zur Schaffung zusätzlicher Nutzflächen sowie Tiefbauarbeiten. Die F. ist also in weitem Umfange möglich. F. muß nicht im eigenen Betrieb geleistet werden. Werktätige aus anderen Betrieben sollen aber nur beschäftigt werden, wenn im eigenen Betrieb Arbeitskräfte zur F. nicht gewonnen werden können. Rechte und Pflichten bei der Leistung von F. sollen formlos vereinbart werden. Es muß also kein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden. Die Vergütung soll nach den gesetzlichen und den vertraglichen Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages erfolgen, die für den Betrieb gelten, für den die F. geleistet wird. Es besteht kein Anspruch auf Zuschläge für Überstunden, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie auf Ausgleichszahlungen, Treueprämien, Zuschläge für ununterbrochene Beschäftigungsdauer und ähnliche Zahlungen. Die Vergütung von F., die unter Leitung und Kontrolle der Betriebe durchgeführt wird, unterliegt einer pauschalen Lohnsteuer von 15 v. H., die aber nicht vom Werktätigen, sondern vom Betrieb zu zahlen ist. Die Vergütung der F., die unter Leitung und Kontrolle der staatlichen Organe und Einrichtungen zur Werterhaltung an öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen geleistet wird, ist dagegen lohnsteuerfrei. Die Vergütung unterliegt nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. [S. 291]Für die „freiwillige Tätigkeit von Bürgern zur Erhaltung und Rekonstruktion von Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie dazugehörigen baulichen Anlagen“ gilt über deren Organisation und Vergütung die Anordnung vom 26. 6. 1968 (GBl. II, S. 669). Die Vergütung erfolgt nach besonderen, in Anlagen zur AO festgelegten Stundenverrechnungssätzen. Gegebenenfalls werden Erschwerniszuschläge gezahlt. Die Vergütung ist lohnsteuerfrei und unterliegt nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Nicht unter die Anordnung fällt die organisierte freiwillige Aufbauarbeit im Rahmen des Nationalen Aufbauwerkes. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 290–291 FDJ-Schulung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Feiern, Sozialistische

Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 Freiwillige, bezahlte Arbeitsleistungen, die von vollbeschäftigten Arbeitern und Angestellten außerhalb ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Leitung und Kontrolle der Betriebe, oder von Arbeitern und Angestellten außerhalb ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses oder von Bürgern aus der nichtberufstätigen Bevölkerung unter Leitung der staatlichen Organe und Einrichtungen geleistet werden. Die gesetzliche Grundlage ist die Anordnung über die…

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Infiltration (1975)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Geschichte. Die kommunistischen Parteien nutzten seit dem VII. Weltkongreß der Komintern 1935 in Moskau jede Gelegenheit, um nichtkommunistische Einrichtungen für ihre Bündnispolitik zur Verbreiterung ihrer Basis zu gewinnen. Der DDR kam es — besonders unter den Bedingungen der Hallstein-Doktrin — in erster Linie darauf an, mit den Mitteln der I. ihre außenpolitische Isolierung zu durchbrechen, möglichst viele nichtkommunistische Gruppen zu Aktionen für die diplomatische Anerkennung der DDR zu gewinnen und ihr gesellschaftliches Modell zu propagieren. SED, KPD und deren Massenorganisationen (FDJ; FDGB; DFD u.a.m.) bedienten sich zu diesem Zweck unterschiedlicher Methoden; sie reichten von einer mannigfaltigen Komiteebewegung (Freundschaftsgesellschaften und Friedenskomitees) über die Bildung von Arbeitsgemeinschaften für verschiedene berufliche oder Soziale Gruppen (z. B. Arbeitsgemeinschaften ehemaliger Offiziere), Studiengesellschaften bzw. Vereinigungen für Intellektuelle (z. B. Komitee zum Studium der gesellschaftlichen Verhältnisse und ihrer Veränderung in Westdeutschland oder Vereinigung demokratischer Juristen), der Durchführung von periodischen Konferenzen und Aktionen (z. B. Aktion gegen Remilitarisierung, Deutsche Arbeiterkonferenzen) bis zur Gründung sog. Sammlungsbewegungen (z. B. ADF, DFU), in denen die Kommunisten nach ihrem Volksfrontverständnis dominierten und erhebliche materielle Hilfe leisteten. Die SED-Führung bestreitet heute nicht mehr, daß ihr erklärtes politisches Ziel nach 1945 darin bestand, „ihre Bemühungen auf die Bildung eines demokratischen deutschen Staates, der alle vier Besatzungszonen und nicht nur die sowjetische Besatzungszone umfaßte“, zu richten. Dieser Staat, der „alle vier Besatzungszonen umfaßte“, sollte auf derselben gesellschaftspolitischen Grundlage entstehen, die von der sowjetischen Besatzungsmacht in der damaligen SBZ geschaffen worden war. Die SED-Führung bediente sich zu diesem Zweck eines umfangreichen Apparates, der unter Führung der Westabteilung beim ZK der SED die gesamte kommunistische I. in der Bundesrepublik Deutschland leitete und kontrollierte. (Diese Abteilung hat im Laufe der Jahre mehrmals ihren Namen geändert: Westkommission, Westabteilung, Abteilung für gesamtdeutsche Arbeit, Arbeitsbüro, Abteilung 62 u. a. m.; zeitweilig war noch zwischen dem Politbüro der SED und der Westabteilung eine Kommission für nationale Arbeit oder Westkommission geschaltet, die als Westsekretariat unter Leitung von Walter Ulbricht, Hermann Matern und Albert Norden die Arbeit der Westabteilung anleitete.) Die Westabteilung beim ZK der SED verwirklichte diese Anleitung vor allem durch den Einsatz zahlreicher Instrukteure, die in der Bundesrepublik in allen Fragen der I. gegenüber der KPD Weisungs- und Kontrollfunktionen ausübten. Die Einrichtung des Freiheitssenders 904 — Standort bei Magdeburg/DDR — diente der I.-Propaganda und der Anleitung der KPD-Kader in der Bundesrepublik. Der Soldatensender 935 war auf die I. der Bundeswehr spezialisiert. Infiltrationszentrale KPD. Den westdeutschen Kommunisten fiel sowohl in ihrer legalen (1946–1956) wie in ihrer illegalen Periode (1956–1968) die Aufgabe der Koordinierung, Anleitung und Kontrolle der gesamten I. in der Bundesrepublik zu. Die Westabteilung der SED leitete ihrerseits die KPD an, sicherte ihre Finanzen und hielt auch von sich aus direkt Kontakte zu einzelnen I.-Trägern. Im Mittelpunkt der I.-Bemühungen der KPD stand der Versuch, durch aktive Arbeit in den Gewerkschaften sowie durch Aktionsangebote an den Arbeiternehmerflügel der SPD die „Aktionseinheit der Arbeiterklasse“ zu schaffen, die nach der Strategiedoktrin der KPD die Voraussetzung zu gesellschaftspolitischen Veränderungen in der Bundesrepublik sein sollte. Durch halbjährlich durchgeführte Arbeiterkonferenzen in der DDR, die Herausgabe von zahlreichen Betriebszeitungen für Großbetriebe in der Bundesrepublik, Begegnungen von Gewerkschaftern aus beiden Teilen Deutschlands und vor allem durch aktive Mitarbeit in gewerkschaftlichen Organisationen und Betriebsräten sollte dieses Ziel erreicht werden. Aber auch die Jugendverbände, insbesondere der Arbeiterjugend und kooperationsbereite Gruppen des Bürgertums waren Ziele der I. Das veränderte Konzept. Mit Abschluß der Verträge mit Moskau und Warschau, des Viermächte-Abkommens und des Grundlagenvertrages, der damit in Zusam[S. 415]menhang stehenden ideologischen Abgrenzungspolitik der SED gegenüber Einflüssen aus der Bundesrepublik, mit der Verkündung der These von zwei deutschen Nationen sowie der internationalen Anerkennung der DDR und ihrer Aufnahme in die UNO, mußte die SED ihr I.-Konzept verändern: a) Die Gründung einer legalen kommunistischen Partei, der DKP, ihrer Jugendorganisation, der SDAJ, und ihres Studentenverbandes, des MS Spartakus, ermöglichte die politische und ideologische Auseinandersetzung in aller Öffentlichkeit. Der Freiheitssender 904 und der Soldatensender 935 wurden stillgelegt; die Abhängigkeit der DKP von der SED blieb in finanzieller Hinsicht zwar bestehen, das Instrukteurwesen wurde jedoch durch offizielle Konsultationen zwischen beiden Parteispitzen zum Teil ersetzt. Die westdeutschen Kommunisten können heute im Gegensatz zu früher eigene Entscheidungen, jedenfalls in der Tagespolitik, treffen. b) Die Komiteebewegungen, Vereinigungen und die periodischen Konferenzen, vor allem auf gewerkschaftlichem Sektor, konnten zugunsten einer Verstärkung der Öffentlichkeitsarbeit der DKP aufgelöst bzw. umfunktioniert werden (das betraf u. a. die DFU, ADF, die halbjährlich durchgeführten deutschen Arbeiterkonferenzen, die deutschen Gespräche, die Komitees zum Studium der gesellschaftlichen Verhältnisse und ihrer Veränderung in der Bundesrepublik, die Arbeitsgemeinschaft ehemaliger Offiziere u. a.). Die auf internationaler Ebene arbeitenden Freundschaftsgesellschaften, Friedenskomitees usw. blieben zwar zum Teil bestehen, änderten aber ihren Charakter: Die in ihnen tätigen Kräfte brauchten sich nicht mehr für die internationale Anerkennung der DDR einzusetzen; jetzt bestand ihre Aufgabe darin, — meist im Rahmen offizieller Institutionen — das DDR-System als Beispiel für eine „gerechte Gesellschaft“ zu propagieren und die Krisenerscheinungen im Westen als systemtypisch darzustellen. c) Die internationale Aufwertung des WGB, die Aufnahme des kommunistisch gelenkten italienischen Gewerkschaftsbundes CGIL in den Europäischen Gewerkschaftsverband, dem bisher nur Mitgliedsorganisationen des IBFG sowie der Christlichen Gewerkschaften angehörten, und die erweiterte Teilnahme von Gewerkschaftlern aus Finnland, Schweden, Norwegen und Dänemark an der 17. Arbeiterkonferenz anläßlich der Ostseewoche 1974 in Rostock, sowie die innerdeutschen Gewerkschaftskontakte seit 1970 haben die Beziehungen zwischen DGB und FDGB aus dem Bereich der I. herausgelöst, ohne allerdings die Bestrebungen der DKP auf stärkere Einwirkung auf die Gewerkschaften an der Basis zu verringern. d) Zahlreiche Tarnzeitungen (Blinkfüer, Hamburg; Tatsachen, Ruhrgebiet; offen und frei, Baden-Württemberg; Die andere Zeitung, Frankfurt/Main u. a.) wurden zugunsten der aufwendigen UZ, die ab 1. 10. 1973 als Tageszeitung erscheint, eingestellt. Der Druck von KPD-Materialien in der DDR wurde aufgegeben und statt dessen zahlreiche Verlage in der Bundesrepublik Deutschland gegründet, die zwar von der DDR finanzielle Zuschüsse (durch Anzeigen) erhalten, sich aber auch um Rentabilität bemühen müssen (Röderberg Verlag, Frankfurt/Main, Verlag Marxistische Blätter GmbH., Frankfurt/Main, Dr. Wenzel Verlag, Düsseldorf u. a.). Die neuen Formen der Infiltration. Gegenwärtig kann davon ausgegangen werden, daß der Tatbestand der I. nur noch auf folgende Tätigkeitsbereiche anzuwenden ist: a) Die Anleitung, Kontrolle und Finanzierung der DKP durch die Westabteilung beim ZK der SED als Garantie für die Sicherung des Einflusses der SED auf die DKP in der Bundesrepublik. b) Durchführung von Einzelberatungen und -besprechungen in der DDR anstelle der bis dahin üblichen Großveranstaltungen: In der Gegenwart laden SED, FDGB und FDJ und andere Massenorganisationen Sozialdemokraten, mit den Kommunisten sympathisierende Gewerkschaftler und Angehörige sozialistisch orientierter nichtkommunistischer Jugend- und Studentengruppen zu Gesprächen in die DDR ein. Die Teilnehmer aus dem Bundesgebiet werden dabei nicht nur politisch und methodisch indoktriniert, sondern auch angehalten, Stimmungsberichte aus Gewerkschaften und Jugendorganisationen zur Verfügung zu stellen. Die FDJ schließt z. B. offiziell Freundschaftsverträge mit Jugendorganisationen in der Bundesrepublik. c) Die Unterstützung der DKP und ihrer Hilfsorganisationen durch die SED vollzieht sich u. a. im Rahmen des Patenschaftssystems der SED, wonach jeweils SED-Bezirke DKP-Bezirke betreuen. Die DKP ist dafür verantwortlich, nach sorgfältig zwischen den Parteileitungen abgestimmten Programmen zahlreiche Delegationen in die DDR zu entsenden: Neben reinen Parteigruppen reisen Studentendelegationen mit DKP-Sympathisanten und Betriebsarbeiterdelegationen in die DDR. Ferner findet eine sog. Urlauberschulung in der DDR statt. 1973 empfingen einige SED-Bezirksleitungen in der Regel jede Woche eine von der DKP zusammengestellte Delegation. d) Zahlreiche aus der DDR in die Bundesrepublik einreisende Funktionäre nennen als Auftraggeber Kultur- und Bildungseinrichtungen der DDR. Viele geben auch an, im Auftrage der Urania zu reisen. Insgesamt traten z. B. 1973 rd. 1000 Funktionäre aus der DDR auf rund 800 Veranstaltungen in der Bundesrepublik auf. e) Viele von ihnen führten nebenher, andere ausschließlich interne Gespräche mit Personen, die in der Bundesrepublik für die SED interessante Kontakte haben. f) Die Aktivität der Nachrichtendienste der DDR scheint sich in dem Maße zu steigern, in dem die traditionelle I. unter den Bedingungen der Abgrenzungspolitik und nach Erfüllung des außenpolitischen Hauptzieles der DDR, der Erlangung der internationalen Anerkennung, abnimmt. So soll 1973 die Zahl der erkannten Spionageaufträge um 12 v. H. angestiegen sein, wobei die überwiegende Mehrheit der Personen (75 v. H.) im kommunistischen Bereich angesprochen wurden. g) Auch die Anwerbung und Tätigkeit der sog. Einflußfunktionäre geht weiter. Hier handelt es sich um den Versuch, Personen des öffentlichen Lebens für die Pro[S. 416]pagierung des DDR-Systems und ihrer „Friedenspolitik“ zu gewinnen. Die Aufgabenstellung dieser Einflußpersonen oder -gruppen hat sich jedoch ebenfalls verändert: Sie brauchen nicht mehr für die inzwischen erfolgte völkerrechtliche Anerkennung einzutreten. Gegenwärtig besteht ihre Aufgabe vielmehr darin, die DDR als Alternative zur Bundesrepublik zu propagieren, über die „imperialistische Bundesrepublik“ aufzuklären und marxistisches Grundwissen zu vermitteln. Die klassische I. wurde unter den neuen Bedingungen reduziert und in ihrem Charakter geändert. Ihr Ziel jedoch, neben der offiziellen Auseinandersetzung nicht-kommunistische Hilfskräfte zur Durchsetzung der Politik der SED/KPD zu gewinnen, besteht weiter. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 414–416 Industriezweiginstitute A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Information

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Geschichte. Die kommunistischen Parteien nutzten seit dem VII. Weltkongreß der Komintern 1935 in Moskau jede Gelegenheit, um nichtkommunistische Einrichtungen für ihre Bündnispolitik zur Verbreiterung ihrer Basis zu gewinnen. Der DDR kam es — besonders unter den Bedingungen der Hallstein-Doktrin — in erster Linie darauf an, mit den Mitteln der I. ihre außenpolitische Isolierung zu durchbrechen,…

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Preissystem und Preispolitik (1975)

Siehe auch: Preispolitik: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Preissystem: 1969 Preissystem und Preispolitik: 1979 1985 [S. 670] I. Grundsätze des Preissystems Die Preisbildung folgt in der DDR anderen Prinzipien als in marktwirtschaftlichen Wirtschaftssystemen. In diesen führt prinzipiell der Preismechanismus unter der Voraussetzung, daß wirksamer Wettbewerb vorliegt, eine Angleichung der Angebots- und Nachfragebeziehungen herbei und signalisiert den weitgehend autonomen Marktparteien (Wirtschaftseinheiten), was zu produzieren ertragreich ist bzw. welche Güter von Nutzen sind. Das bedeutet, die Koordination der Entscheidungen der Wirtschaftseinheiten erfolgt weitgehend über die Preise auf den Märkten. Im Gegensatz dazu ist das Ps. in der DDR — genauso wie in anderen Wirtschaftssystemen des Ostblocks — Instrument der zentralen staatlichen Wirtschaftsführung und dient der Durchsetzung zentraler Ziele. Es ist Bestandteil des Gesamtsystems „ökonomischer Hebel“, zu dem u. a. die Steuern, Kredite, Zinsen, Fonds und Prämien (Jahresendprämie) gehören. Die Preise sind sowohl Gegenstand der Planung — deshalb erfolgt ihre Festsetzung generell auch durch staatliche Instanzen — als auch Instrumente zur Durchsetzung der Planziele. Die Wirksamkeit des Ps. zur Unterstützung der Planerfüllung hängt von seiner Übereinstimmung mit den jeweiligen Planzielen und den angewendeten Methoden des Planungssystems ab (Planung). Unter den Bedingungen einer Zentralplanwirtschaft würden dann ökonomisch optimale Planpreise innerhalb einer Planperiode vorliegen, wenn diese in Abhängigkeit von den für diese Periode aufgestellten Planzielen die relative Knappheit der betreffenden Güter zum Ausdruck brächten. Auch unter Zuhilfenahme komplizierter mathematisch-statistischer Verfahren (z. B. Input-Output-Rechnung) ist es jedoch bisher weder in der DDR noch in anderen Ostblockstaaten gelungen, auch nur annähernd derartige optimale Preise zu bestimmen. Entscheidendes Problem der realen Preisfestsetzung ist, daß sich Grundsätze der Preisbildung widersprechen können. Zudem können die Preise, die zwangsläufig bei zentraler Preisfestsetzung für längere Zeit terminiert sind, durch Änderungen der Planziele laufend in Gegensatz zu ihrer Funktion als Instrument der Plandurchsetzung gelangen. So hatte man nach dem Krieg die Preise wichtiger Grundstoffe mit Hilfe von Subventionen weit unter den Selbstkosten festgelegt, um den Investitionsgüterbereich durch Unterbewertung der Vorprodukte zu begünstigen. Für Konsumgüter galten hingegen meist überhöhte Preise, um dadurch die Entwicklung des Konsums zugunsten der Investitionen zu hemmen. Damit standen die Preise jedoch bis zum Beginn der Industriepreisreform bewußt im Gegensatz zu dem auch in östlichen Wirtschaftssystemen grundsätzlich angestrebten Prinzip der Kostendeckung, das wiederum für Wahlentscheidungen im Rahmen des Planungsprozesses, insbesondere für die Messung der Wirtschaftlichkeit alternativer Produktionen von entscheidender Bedeutung ist. Als besondere Schwierigkeit erweist sich zudem, daß bei unterbewerteten Produkten im Zeitverlauf die erforderlichen Preissubventiohen in der Regel zunehmen. Ihr Abbau in besonders krassen Fällen würde aber wiederum kurzfristige Substitutionsprozesse auslösen, denen die dann bevorzugten Erzeugnisgruppen mangels zureichender Kapazitäten möglicherweise nicht gewachsen wären. Um solche Störungen sowie generell aus Preisänderungen resultierende Einflüsse zu vermeiden, tendieren Zentralplanwirtschaften zu einer Preisstarrheit, die über einen längeren Zeitraum hinweg wiederum nicht einmal die Übereinstimmung einiger wichtiger Preise mit bestimmten zentralen Zielvorstellungen gewährleisten kann. Solange aber die Preise der einzelnen Güter weder als Maßstab des erforderlichen volkswirtschaftlichen Aufwands noch der Dringlichkeit des im Plan festgelegten Bedarfs angesehen werden können, ist eine auf annähernd optimale Leistungsfähigkeit ausgerichtete Planung unmöglich, weil ihr der Orientierungsmaßstab für den Grad der ökonomischen Effizienz der verschiedenartigen Leistungen fehlt. Deshalb versuchte man auch im Rahmen des NÖS und ÖSS mit einer Reihe von aufeinanderfolgenden Schritten Verbesserungen des damaligen Ps. durchzusetzen. II. Die Industriepreisreform In mehreren Stufen wurden in den Jahren 1964 bis 1967 in der DDR sämtliche Industriepreise auf der Basis der vorausgeschätzten Selbstkosten des Jahres 1967 neu festgelegt. Das Ziel dieser umfangreichen Preisreform war es, einen bedeutenden Teil der vordem erheblichen Preisverzerrungen zu beseitigen. Da das bis 1964 geltende Ps. — besonders für Vorleistungen und Materialien — zum großen Teil auf Preisen des Jahres 1944 basierte, spiegelte es die in der DDR bestehenden volkswirtschaftlichen Kosten- und Knappheitsverhältnisse nur ungenau und erheblich verzerrt wider. Vor 1964 lagen die Preise wichtiger Grundstoffe beträchtlich unter den Herstellungskosten. Dies erforderte umfangreiche staatliche Subventionen. So wiesen beispielsweise die Preise für Rohstoffe wie Kohle, Gas, Elektroenergie, Holz, Eisen, Mauersteine und Dachziegel ein Niveau von nur 45–60 v. H. der effektiven Erzeugungskosten auf. Demgegenüber galten für Konsumgüter z. T. überhöhte Preise, weil die konsumnahen Bereiche hohe Steuern in Form der Produktionsabgaben (Produktions- und Dienstleistungsabgabe) zu tragen hatten. [S. 671] Diese Preisverzerrungen bewirkten volkswirtschaftliche Fehlentwicklungen: Es traten Rohstoffverschwendungen auf, sowohl als Folge zu niedrig bewerteter Rohstoffe als auch wegen zu seltener Nutzung technisch günstigerer, aber häufig überbewerteter substitutiver Einsatzgüter. Die Sortimentsstruktur der von den Betrieben erzeugten Fertigprodukte konzentrierte sich bei der vom Mengendenken beherrschten Planung z. T. auf Güter, deren volkswirtschaftlicher Aufwand die betrieblichen Kosten weit überstieg, weil der je Produkt ausgewiesene Gewinn kein echter Maßstab der betrieblichen Leistung sein konnte. Schließlich wurde der technische Fortschritt behindert, weil infolge der verzerrten Preise bei neuen Produktionsverfahren und Investitionsprojekten nicht die tatsächlich zu erwartende Wirtschaftlichkeit bestimmbar war; realisiert wurden daher z. T. Projekte mit vermeintlich hohem Nutzen, der sich bei kostengerechten Preisen als nur gering erwiesen hätte. Der Industriepreisreform war eine Neuberechnung der viel zu niedrigen Abschreibungen vorausgegangen; sie entsprachen infolge einer uneinheitlichen Unterbewertung der Anlagegüter nicht dem Wert des tatsächlichen Verschleißes. Zu ihrer Neufestsetzung war deshalb eine Neubewertung des Brutto-Anlagevermögens (Grundmittelumbewertung) notwendig, die 1963 nach umfangreichen Vorarbeiten durchgeführt worden ist. Die Industriepreisreform wurde in den folgenden — in der Tabelle oben dargestellten — 3 Etappen durchgeführt. Da ein wichtiges Merkmal der Industriepreisreform darin bestand, die Konsumgüterpreise unverändert zu lassen, mußten die Betriebe der verbrauchsnahen Branchen Kostensteigerungen ihrer Vorprodukte durch vermehrte Rationalisierungen bzw. Gewinneinbußen ausgleichen. Allerdings wurden vereinzelt auch Minderungen der Produktionsabgaben vorgenommen bzw. Subventionen eingeführt, wenn die eingetretenen Kostenerhöhungen die Betriebe zu stark belastet hätten. Somit wirkte sich die letzte Etappe der Industriepreisreform vor allem auf die Preise der Investitionsgüter aus, die sich durchschnittlich um 16 v. H. erhöhten. Bei den Ausrüstungen stiegen die Preise im Durchschnitt um 8 v. H., bei den Bauinvestitionen um 33 v. H. Allgemein nahmen die Baupreise um 26 v. H. zu. Als positives Ergebnis der Preisreform läßt sich vermerken, daß die staatlichen Preissubventionen in verschiedenen Bereichen von vorher etwa 13,5 Mrd. Mark auf 7,5 Mrd. Mark reduziert werden konnten. Damit wurden auch wesentliche Preisdisproportionen zwischen den Erzeugnissen verschiedener Wirtschaftszweige z. T. bereinigt. III. Ungelöste Probleme der Preisreform Obwohl die Industriepreisreform merklich bessere Preisverhältnisse geschaffen hatte, wiesen auch die neuen Preise Mängel auf. Sie entsprachen dem volkswirtschaftlich notwendigen Aufwand noch immer nicht und berücksichtigten die in der DDR gegebenen Knappheitsverhältnisse nur unzureichend. Insbesondere zeigten sich folgende Mängel: 1. Der Preisreform hatte man die voraussichtlichen Kosten von 1967 zugrundegelegt, die wiederum aufgrund vorausgeschätzter Durchschnittswerte für die Verarbeitungskosten sowie anhand globaler Um[S. 672]rechnungskoeffizienten für Rohstoffgruppen ermittelt worden waren. Dabei mußten zwangsläufig Schätzfehler auftreten. 2. In den Industriepreisen waren zwar die Abschreibungen, nicht jedoch der Kapitalzins für Eigen- und Fremdmittel enthalten, so daß die Erzeugnisse kapitalintensiver Zweige generell unterbewertet waren. Ursache der Vernachlässigung des Kapitalzinses war die vor den Reformen praktizierte kostenfreie Zuweisung von Staatshaushaltsmitteln für Investitionen. 3. Demgegenüber führte das Festhalten an den zu einem Teil überhöhten Konsumgüterpreisen — trotz starker staatlicher Abschöpfungen — zu einer überhöhten Rentabilität entsprechender Konsumgüterproduktionen. 4. Da das Ps. grundsätzlich nur starre Preisrelationen kennt, erbrachten die im Zeitverlauf auftretenden Veränderungen der Kostenrelationen erneute Verzerrungen der Preisstruktur. So entsprachen beispielsweise die bei der Grundmittelumbewertung benutzten Wertmaßstäbe von 1962 schon 1968 — nach der Preisreform — nicht mehr den damaligen Wiederbeschaffungspreisen, so daß die Produktionsfondsabgabe auf eine nicht mehr einheitliche Bemessungsgrundlage bezogen und die Abschreibungen falsch ausgewiesen wurden. 5. Auch die neuen Preise stimulierten Neuentwicklungen nur unzureichend, da deren Produzenten nur den durchschnittlichen Kalkulationsgewinn erzielten, während sie bei älteren Erzeugnissen infolge von Kosteneinsparungen höhere Gewinne erreichen konnten. 6. Die mit der Industriepreisreform geschaffenen Preise berücksichtigten weder die in der DDR gegebenen Knappheitsrelationen der Produktionsfaktoren noch die Dringlichkeit der Nachfrage. IV. Preispolitik in den Jahren 1968--1970 In den letzten Jahren der NÖS-Periode wurde zur Beseitigung einiger der bereits erwähnten Preismängel eine Reihe von interessanten preispolitischen Maßnahmen realisiert: a) Die Einführung des fondsbezogenen Preises (GBl. II, 1968, Nr. 67, S. 497): Mit diesem Preistyp sollte im Gegensatz zur bisherigen Preisbildung (sog. kostenbezogener Preistyp) auch der volkswirtschaftlich erforderliche Kapitalaufwand im Preis berücksichtigt werden, um damit die Zahlung der Produktionsfondsabgabe für kapitalintensive Betriebe zu ermöglichen. Bei diesem Preistyp wurde der Gewinnanteil ausschließlich als Prozentsatz (höchstens 18 v. H.) des notwendigen — und nicht des tatsächlichen — Kapitalaufwandes kalkuliert, der wiederum am Kapitaleinsatz der günstigsten Betriebe einer Erzeugnisgruppe bemessen war. Da der Preis somit nur den „optimalen“ Kapitaleinsatz sowie die „günstigste“ Höhe der Umlaufmittelbestände berücksichtigte, die Produktionsfondsabgabe aber auf den effektiven Kapitalaufwand bezogen war, konnte der Betrieb seinen Nettogewinn (Bruttogewinn minus Produktionsfondsabgabe) bei gegebenen Verarbeitungskosten nur durch Entscheidungen zur Verbesserung seiner Kapitalnutzung maximieren, b) Die Schaffung von Preisdynamisierungsmaßnahmen (GBl. II, 1968, Nr. 67, S. 497): Ausgelöst durch im Zeitverlauf auftretende Kostenminderungen sollte beim Industriepreisregelsystem eine Überschreitung der festgelegten Obergrenze des fondsbezogenen Gewinns automatisch Preissenkungen auslösen, bis die vorbestimmte Gewinnuntergrenze erreicht war. Den Generaldirektoren der VVB oblag die Beobachtung, inwieweit sich die Rentabilität der jeweiligen Erzeugnisgruppe an den Höchstgewinn annäherte; bei Überschreiten desselben sollten sie Preisherabsetzungen für Einzelerzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen vorschlagen oder selbst durchführen. Preissenkungen sollten jedoch ausgeschlossen sein, wenn die dann eintretenden Nachfrageerhöhungen bei bestehenden Kapazitäten nicht hätten befriedigt werden können, oder wenn verfälschte Preisrelationen für Substitutionsgüter entstanden wären. Um zu erreichen, daß die Betriebe auch tatsächlich an Kosten- und Preisminderungen interessiert waren. durften sie — gemäß den für 1969 und 1970 geltenden Bestimmungen — die aufgrund von Preisreduktionen eintretenden Gewinneinbußen voll von der an den Staat zu zahlenden Nettogewinnabführung abziehen. [S. 673]Zur Förderung der Entwicklung neuer sowie der Ausschaltung veralteter Güter wurde weiterhin eine Preisdegression für neu- und weiterentwickelte Erzeugnisse eingeführt, die bei zunächst erhöhtem Gewinn und danach folgenden kontinuierlichen Preis- und Gewinnminderungen dem Hersteller eines Gutes schließlich dann Verluste bringen sollte, wenn das Produkt nicht mehr dem allgemeinen technischen Niveau entsprach. An der Festlegung sowohl des Ausgangspreises als auch an der Preisdegression waren neben dem Hersteller und den Abnehmern vor allem die zuständigen Preiskontrollorgane beteiligt (z, B. Amt für Preise, Industrieministerium, VVB). Die Preisdegression sollte sich nach der voraussichtlichen „ökonomischen Lebensdauer“ des Erzeugnisses, also der Periode richten, in der das Produkt dem in der DDR erreichten durchschnittlichen technischen Niveau entsprach. Dabei war vorgesehen, eine stärkere Preisdegression im Zeitverlauf festzulegen, als Kosteneinsparungen zu erwarten waren, um beim Produzenten einen wirksamen Druck auf die Kosten auszulösen. Nach Ablauf der „ökonomischen Lebensdauer“ des Erzeugnisses sollte sein Hersteller durch Verluste zur Produktionseinstellung des nunmehr „veralteten“ Produktes veranlaßt werden, c) Die Einführung differenzierter Preisformen: Um eine größere Beweglichkeit der Preisbildung zu erreichen, wurden neben den bis dahin fast ausschließlich geltenden Festpreisen auch Preisformen wie Höchstpreise und Vereinbarungspreise eingeführt (GBl. 11, 1967, Nr. 25, S. 153 sowie 1968, Nr. 122, S. 971). Während Festpreise, die weder über- noch unterschritten werden durften und nur durch planmäßige Preisänderungen (z. B. Industriepreisregelsystem) verändert werden konnten, vor allem bei Erzeugnissen Anwendung fanden, die als Vorleistungen Niveau und Struktur der Kosten weiter Abnehmerkreise beeinflußten, wurden Höchstpreise für verschiedenartige Güter festgelegt. Diese Preisform war für alle Konsumgüter sowie für Erzeugnisse, die einer raschen technischen Entwicklung unterliegen, vorgesehen. Mit den Höchstpreisen, die unter- aber nicht überschritten werden durften, wurde den Betrieben ein gewisser eigenverantwortlicher Entscheidungsspielraum hinsichtlich Preissenkungen zur Erzielung von Absatzsteigerungen eingeräumt. Unter Vereinbarungspreisen sind solche Preise zu verstehen, die ohne Bestätigung der Preisorgane auf Grundlage der geltenden Kalkulationsrichtlinien, jedoch mit höheren bzw. niedrigeren als dem vorgesehenen kalkulatorischen Gewinnsatz frei zwischen Herstellern und Abnehmern (insbesondere für Einzelanfertigungen, Spezialmaschinen usw.) vereinbart werden durften. d) Preisprognose und Preisplanung (GBl. III, 1968, Nr. 9, S. 29): Ein wichtiges Problem der Planung zu konstanten Preisen besteht darin, daß bei auftretenden Preisänderungen die im Plan festgelegten Strukturentscheidungen überprüft und der neuen Preissituation angepaßt werden müssen. Zur Überwindung dieser Schwierigkeiten sollten Preisprognosen auf betrieblicher Ebene sowie eine gesamtwirtschaftliche Preisplanung dienen. Zu diesem Zweck wurden für den Fünfjahrplanzeitraum 1971–1975 probeweise unter Leitung des Amtes für Preise in einigen zentralgeleiteten Betrieben entsprechende Planinformationen erarbeitet. Es war dabei die 1969 bestehende Kostenstruktur zu ermitteln, sowie die für den Zeitraum 1971–1975 zu erwartende Entwicklung der Selbstkosten, des Brutto-Anlagevermögens und der Umlaufmittel einzuschätzen. Die ermittelten Daten wurden in ein zentrales, 1 150 Erzeugnisgruppen umfassendes Preisverflechtungsmodell übertragen. Unter Berücksichtigung zentraler Entscheidungen (z. B. über Außenhandel, Strukturänderungen, Lohnerhöhungen) sollten dann aus dem dynamisierten Preisverflechtungsmodell Preisänderungskoeffizienten für die einzelnen Erzeugnisgruppen erarbeitet werden, die dann eine der Grundlagen für die Fünfjahrplanentwürfe bilden sollten. Während bis 1970 tatsächlich für ca. ein Drittel der industriellen Warenproduktion fondsbezogene Preise eingeführt worden sind, zeigte sich bei den Preisdynamisierungsinstrumenten als deutliche Schwäche, daß statt der angestrebten Preisminderungen faktisch Preiserhöhungen eintraten. Auch die Preisplanung verlief nicht erwartungsgemäß: Offensichtlich scheinen bei der praktischen Anwendung des Preisverflechtungsmodells so erhebliche Schwierigkeiten aufgetreten zu sein, daß sein weiterer Einsatz aufgegeben bzw. eingeschränkt wurde. [S. 674]<V. Tendenzen der gegenwärtigen Preisbildung> Die Rezentralisierung von Ende 1970 wirkte sich besonders ungünstig auf das Ps. aus. Gerade als es begann, aktives Instrument der Planung zu werden, indem es stimulierend auf Kostensenkungen und eine bessere Nutzung des technischen Fortschritts hinwirkte, wurde das NÖS- bzw. ÖSS-Modell abgebrochen. Das Industriepreisregelsystem sowie die Preisdegression bei neuen und weiterentwickelten Erzeugnissen wurden aufgehoben, und die weitere Einführung fondsbezogener Preise ausgesetzt (GBl. II, 1972, Nr. 67, S. 761). Noch ungünstiger wirkte jedoch der generelle Preisstop für alle 1971 produzierten Güter bis zum Jahre 1975 (GBL II, 1971, Nr. 77, S. 669 ff. und S. 674 ff.). Er ist nunmehr praktisch bis 1980 verlängert worden, mit Ausnahme einiger weniger Erzeugnisse, für die planmäßig Preiskorrekturen vorgesehen sind. Damit sind die Preise wieder passives Systemelement geworden, das kaum effizienzsteigernde Impulse auszulösen vermag. Ökonomisch unrichtige Preisrelationen bleiben nun auch in Zukunft aufrechterhalten. So ergeben sich für kapitalintensive Produktionen, für die bis 1970 noch keine fondsbezogenen Preise eingeführt worden waren, durch die Produktionsfondsabgabe z. T. erhebliche Schwierigkeiten bei ihrer Fondsbildung. Da bei einem Preisstopp die Preisfestsetzung für neue oder weiterentwickelte Produkte zum Problem wurde, hat man ein umständliches und äußerst bürokratisches Preisantrags- und Preisbestätigungsverfahren entwickelt (GBl. II, 1972, Nr. 24, S. 257 ff.): a) Preise für neue oder verbesserte Konsumgüter müssen nach eingehender Kontrolle der Preis- und Kostenkalkulation von zentralen Organen (z. B. durch das Amt für Preise, dem ein Zentraler Preisbeirat beigeordnet ist) bestätigt werden. Ausgangspunkt des komplizierten Preisbestätigungsverfahrens ist ein vom Betrieb zu stellender Preisantrag, der neben Angaben über Produktionsvolumen und dem zu erwartenden Bedarf sowohl die nach den geltenden Kalkulationsvorschriften ermittelten Kosten als auch einen mit den Hauptabnehmern abgestimmten Preisvorschlag enthalten soll. Dieser geht nacheinander den wirtschaftsleitenden Organen der Industrie, des Handels, die ihrerseits durch einzelne Preisbeiräte unterstützt werden, und dann dem Ministerium für Handel und Versorgung sowie schließlich — bei wichtigen Erzeugnissen — dem Amt für Preise bzw. dem Ministerrat zu. Alle Instanzen haben eine eingehende Prüfung und Stellungnahme sowie dem jeweils übergeordneten Organ einen Preisvorschlag zu unterbreiten, bis schließlich bei der letzten Instanz die endgültige Preisentscheidung getroffen wird. Lediglich bei der Preiseinstufung endet der Prozeß bereits beim wirtschaftsleitenden Organ des Handels (z. B. Zentrales Warenkontor), soweit der Betrieb anhand von Preisberechnungsvorschriften nicht selbst einstufen darf. b) Bei den Industriepreisen verläuft das Verfahren der Preisbestätigung im Prinzip genauso, nur stehen in der Mitte der Kette der zentralen Prüfungsinstanzen statt der Organe des Handels und des Ministeriums für Handel und Versorgung die jeweils zuständigen Fachministerien, die durch Arbeitskreise bzw. zeitweilige Expertenkommissionen unterstützt werden. Die Preiseinstufung erfolgt auch hier durch das Preiskoordinierungsorgan der Industrie bzw. die Betriebe selbst. Bei neuen Produkten wird grundsätzlich für 3 Jahre ein höherer Gewinnzuschlag zugestanden, jedoch dürfen sie nur um weniger verteuert werden als ihrer Qualitätsverbesserung zum bisherigen Erzeugnis entspricht. Zur Stimulierung besserer Qualitäten werden bei Produkten mit dem amtlichen Gütezeichen „Q“ oder „1“ Preiszuschläge gewährt. Um aber grundsätzlich auf möglichst niedrige Preise hinzuwirken, werden für Neuentwicklungen bereits im Entwicklungsstadium unter Mitwirkung der Hauptabnehmer und Zulieferer Preislimite festgelegt. Bei ganzen Investitionsprojekten dürfen Auftraggeber sowie General- und Hauptauftragnehmer entsprechend der geltenden Kalkulations- und Kostenregelungen im Rahmen verbindlicher Angebote Vereinbarungspreise bilden. Dabei darf der Auftraggeber Einsicht in die Berechnungsunterlagen der Anbieter nehmen. Die heute gebräuchlichen Preisarten, die sich sowohl nach der Anzahl der Preiselemente als auch nach unterschiedlichen Funktionen unterscheiden, lassen sich durch das folgende Schaubild charakterisieren. Im Gegensatz zu den bei Konsumgütern wirksamen Großhandels- oder Einzelhandels-Verkaufspreisen gelten für Investitionsgüter, Rohstoffe, Materialien, Halbprodukte und Vorleistungen in den zwi[S. 675]schenbetrieblichen Wirtschaftsbeziehungen sowie zwischen den Betrieben und dem Produktionsmittelhandel die sog. Industriepreise. Hierzu rechnen einmal der Betriebspreis, der sich aus den kalkulierbaren Kosten zuzüglich des gemäß den Kalkulationsvorschriften zulässigen Gewinns zusammensetzt, und zum anderen der Industrieabgabepreis (Betriebspreis und Produktionsabgabe). Da für Investitionsgüter in der Regel keine Produktionsabgabe zu zahlen ist, fallen bei diesen Betriebspreis und Industrieabgabepreis zusammen. VI. Gegenwärtige Preisprobleme Mit dem Wegfall wichtiger Preisbildungskonzeptionen des NÖS und dem 1971 verhängten Preisstopp haben sich die Preisverzerrungen verschlechtert. Denn gegenwärtig gelten 3 Gruppen von Preisen nebeneinander: Für einen großen Teil der Erzeugnisse werden noch die mit der Industriepreisreform geschaffenen Preise angewandt, bei einer Gruppe von Produkten bestehen fondsbezogene Preise und für eine weitere Gruppe neuer oder weiterentwickelter Güter werden neue — in der Regel allerdings nicht fondsbezogene — Preise angewandt. Mit dieser Uneinheitlichkeit der Preise haben die einst mit der Industriepreisreform verminderten Preismängel wieder deutlich zugenommen: Bei formal konstanten Preisen bleiben die infolge laufend auftretender Kosten- und Aufwandsveränderungen entstehenden Verschiebungen der Wert-Relationen zwischen den Gütern verborgen. Auch inflationäre Erscheinungen sind verdeckt, da Preiserhöhungen vermittels Produktwandel auftreten, indem billige Erzeugnisse aufgegeben und durch neue — im Preis überhöhte — Produkte ersetzt werden. Eine wirtschaftlich sinnvolle — d. h. wenigstens annähernd kostengerechte — Leistungsbewertung ist gegenwärtig kaum noch möglich. Dies wiederum erweist sich als Störfaktor der Planung, da die bestehenden Preise volkswirtschaftliche Verlustproduktionen induzieren und notwendige Innovationsprozesse behindern oder in falsche Richtungen lenken können. Das Ps. ist auch nicht in der Lage — mit Gewährung eines zunächst höheren Gewinns für neue bzw. weiterentwickelte Produkte sowie über den mit den Kalkulations- und Kostenvorschriften (Gewinn) ausgeübten Druck auf die Kosten — etwa einen „Wettbewerb“ zu laufenden Kosten- und Preisminderungen auszulösen. Leistungsfähige Betriebe haben kein Interesse zur Aufdeckung ihrer Reserven, denn angesichts des komplizierten Verfahrens der Preisbestätigung für neue oder verbesserte Produkte gelingt ihnen vielfach die Durchsetzung überhöhter Preise. Das Amt für Preise ist trotz seiner umfangreichen Kompetenzen schon wegen der übermäßigen Verwaltungsarbeit überfordert, die Prinzipien der Preisfestsetzung konsequent durchzusetzen. Verbesserungen der Preisbildungsmethoden dürften auch in den nächsten Jahren nicht zu erwarten sein, da die Planabrechnung im Fünfjahrplanzeitraum 1976–1980 auf Basis der Preise vom 1. 1. 1975 (GBl. 1, 1974, Nr. 23, S. 240 f.) — d. h. unter Beibehaltung der gegenwärtig verzerrten Preisrelationen — erfolgt. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 670–675 Präsidium des Obersten Gerichts A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Presse

Siehe auch: Preispolitik: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Preissystem: 1969 Preissystem und Preispolitik: 1979 1985 [S. 670] I. Grundsätze des Preissystems Die Preisbildung folgt in der DDR anderen Prinzipien als in marktwirtschaftlichen Wirtschaftssystemen. In diesen führt prinzipiell der Preismechanismus unter der Voraussetzung, daß wirksamer Wettbewerb vorliegt, eine Angleichung der Angebots- und Nachfragebeziehungen herbei und signalisiert den…

DDR A-Z 1975

Bau- und Wohnungswesen (1975)

Siehe auch die Jahre 1979 1985 I. Bauwirtschaft Die B. ist der Wirtschaftsbereich für Hoch- und Tiefbau sowie Bauinstandsetzungen, der grundsätzlich jene Betriebe umfaßt, die am Prozeß der Bauvorbereitung und Baudurchführung teilhaben. Seit 1960 hat sich der Anteil der Bauwirtschaft am Nettoprodukt der DDR (Nationaleinkommen) von 7 v. H. (1960) auf 8 v. H. (1973) und ihr Anteil an der Gesamtbeschäftigung von 6 auf 7 v. H. erhöht. Die bauwirtschaftliche Gesamtleistung, im Bauvolumen erfaßt, wird in der DDR zu 68 v. H. von der Bauindustrie, zu 13 v. H. vom Bauhandwerk, zu rund 7 v. H. von den Baueinrichtungen der Landwirtschaft (Zwischengenossenschaftliche Bauorganisationen der Landwirtschaft und Meliorationsgenossenschaften) sowie zu 12 v. H. von den übrigen Betrieben außerhalb der Bauwirtschaft (z. B. landwirtschaftliche Baubrigaden [1973: 3 v. H.] sowie Betrieben anderer Wirtschaftsbereiche) erzeugt. II. Entwicklung des Bauvolumens Das Bauvolumen der DDR entwickelte sich ähnlich wie die Brutto-Anlageinvestitionen (Investitionen) und zeigt seit 1960 deutliche Wachstumsschwankungen. Eine schwache Entwicklung trat während der Wachstumskrise zu Anfang der 60er Jahre, im Jahre 1966 — damals ergaben sich Anpassungsschwierigkeiten an die Reformen (NÖS) — sowie Anfang der 70er Jahre auf. Systemimmanente Schwächen der Bauwirtschaft wurden sichtbar: Schwierigkeiten bei der Bereitstellung von Baumaterialien, die nicht bedarfsgerechte regionale Verteilung der Baukapazitäten, eine Zersplitterung der Bauleistungen der Betriebe auf zu viele gleichzeitig begonnene Baustellen sowie Probleme bei der Einführung neuer Technologien. Mit der Rezentralisierung sollten auch diese Probleme überwunden werden. Im Gefolge mit der zunächst planmäßig in den Jahren 1971 und 1972 stagnierenden Investitionstätigkeit wurde die Bauwirtschaft tatsächlich entlastet, eine Minderung der erheblichen Produktivitätsunterschiede zwischen den Baubetrieben blieb jedoch weitgehend aus. Während das Bauvolumen 1971 und 1972 um jährlich 6 v. H. expandierte, wurde 1973 nur noch ein Wachstum von 4 v. H. erreicht. Charakteristisch für die DDR ist der relativ hohe Anteil der Baureparaturen, die — nach der in der DDR üblichen Abgrenzung — zu einem Viertel bis zu einem Drittel auch die Generalreparaturen enthalten. Von der gesamten Bauproduktion sind seit 1960 21–28 v. H. auf Baureparaturen entfallen, von denen wiederum ein Drittel die Instandhaltung der stark veralteten und lange Zeit vernachlässigten Wohngebäude des Altbaus betraf. Dabei haben seit einigen Jahren Versuche an Bedeutung gewonnen, mit industriellen Reparaturmethoden — bei zeitweiliger Umsiedlung der Mieter — ganze Straßenzüge rationell zu überholen und zu modernisieren. Die sonstigen Bauleistungen — zu ihnen rechnen Abbruch- und Enttrümmerungsleistungen, Architektenleistungen für die reine Baudurchführung, Bodennutzungsgebühren, Aufwendungen für Erschließungsarbeiten u. ä. — haben in den letzten Jahren mit den Großvorhaben und der damit verbundenen Intensivierung der Vorarbeiten stark zugenommen. III. Die Bauinvestitionen Genauso wie bei den Brutto-Anlageinvestitionen (Investitionen) vereinigen in der DDR die „produktiven“ Bereiche auch den größten Teil der Bauinvestitionen; seit 1960 stieg deren Anteil von knapp [S. 106]60 auf fast 70 v. H. aller Bauinvestitionen. Allein die Industrie hat 1965 wie auch seit 1970 40 v. H. der gesamten Bauinvestitionen durchgeführt. Auf die Land- und Forstwirtschaft entfielen knapp 20 v. H., auf den Bereich Verkehr, Post- und Fernmeldewesen knapp 4 v. H. und auf die Bauwirtschaft selbst schließlich 2–3 v. H. Bei den „nichtproduzierenden“ Zweigen konzentrierte sich die Neubautätigkeit vor allem auf den Wohnungsbau, dessen Anteil an den Bauinvestitionen von 1960 bis 1970 von 30 auf 20 v. H. zurückfiel, seitdem aber wieder 24 v. H. erreichte. Auf kulturelle und soziale Einrichtungen (Bildungswesen, Kunst, Gesundheits- und Sozialwesen sowie Sport und Touristik) entfielen 3–7 v. H. der Bauinvestitionen. Die übrigen nichtproduzierenden Bereiche (Staatliche Verwaltung, Bank- und Versicherungswesen) erhielten in der Regel nur 1–3 v. H. aller Bauinvestitionen. IV. Die Wohnungsbauleistungen Die Wohnungsversorgung war, gemessen an der Zahl der Wohnungen, im Gebiet der heutigen DDR schon immer besser als in der Bundesrepublik Deutschland. Die Wohndichte betrug 1939 im Gebiet der heutigen DDR 3,35 Personen je Wohnung, in Westdeutschland dagegen 3,7 Personen (vgl. Klaus Dieter Arndt: Wohnverhältnisse und Wohnungsbedarf in der sowjetischen Besatzungszone, Sonderheft des DIW, Nr. 50, Berlin 1960, S. 36). Hinzu kamen geringere Kriegszerstörungen in der DDR und eine stagnierende Bevölkerung, während in der Bundesrepublik durch starke Zuwanderungen eine beträchtliche Bevölkerungszunahme auftrat. So betrug die Wohndichte (Zahl der Personen je Wohnung) in der DDR 1950 und 19.613,6 und 3,1 Personen gegenüber 4,9 bzw. 3,4 Personen in der Bundesrepublik. Aus dieser geringeren Dringlichkeit zum Wohnungsneubau erklärt sich auch der vergleichsweise niedrigere Anteil des Wohnungsbauvolumens der DDR am gesamten Bauvolumen: In den 50er Jahren waren es bei insgesamt nur geringem Bauvolumen 35–40 v. H. (Bundesrepublik Deutschland: über 50 v. H.), heute sind es 28 v. H. (Bundesrepublik: 43 v. H.). Je Einwohner gerechnet wurden 1950 weniger als ein Viertel, gegenwärtig bereits etwas mehr als die Hälfte der westdeutschen Pro-Kopf-Produktion von Wohnbauten erstellt. Obwohl bei dieser Berechnung das Wohnungsbauvolumen zu jeweiliger Preisbasis beider deutscher Staaten von 1967 zugrundegelegt worden ist, dürften die Ergebnisse den realen Niveauunterschied widerspiegeln, da 1967 die Baukosten im Wohnungsbau in beiden Gebieten einander etwa entsprochen haben. In der Zeit von 1960 bis 1973 wurden knapp 1,1 Mill. Wohnungen neugeschaffen, in der Bundesrepublik Deutschland waren es im gleichen Zeitraum 7,9 Mill. Wohnungen. Von den seit 1960 in der DDR neugeschaffenen Wohnungen sind 14 v. H. durch Um- oder Ausbau vorhandener Wohngebäude gewonnen worden. Damit beziffert sich der reine Neubau auf insgesamt rund 940.000 Wohnungen. Davon sind 77 v. H. in Montagebauweise errichtet worden. Zusätzlich zu diesen Leistungen sind seit 1971 71.000 Wohnungen in Altbauten modernisiert worden. Der Ausstattungsgrad der neugebauten Wohnungen ist seit 1960 merklich gestiegen: Beinahe alle der 1972 gebauten Wohnungen sind mit Warmwasser (1960: 17 v. H.) und Einbauküchen (1960: 26 v. H.) [S. 107]ausgestattet, 93 v. H. weisen Zentralheizung auf (1960: 9 v. H). Die durchschnittliche Wohnungsgröße der neugebauten Wohnungen betrug Anfang der 60er Jahre 55 bzw. 56 qm, sie verringerte sich bis 1967 auf 51 qm; gegenwärtig erreicht sie jedoch 58 qm. V. Der Wohnungsbestand Am 1. 1. 1971 gab es gemäß der Ergebnisse der Wohnraum- und Gebäudezählung ca. 6 Mill. Wohnungen in der DDR. Der Bestand hat sich somit gegenüber März 1961 um 550.000 Wohnungen erhöht. Bei Berücksichtigung des Nettozugangs von 205.000 Wohnungen seit Anfang 1971 läßt sich der Wohnungsbestand für das Jahresende 1973 auf 6,3 Mill. Wohnungen beziffern. Damit standen bei einer Wohnbevölkerung von 17 Mill. Personen 369 Wohnungen je 1000 Einwohner zur Verfügung, 1961 waren es 327 Wohnungen. Die Durchschnittsgröße beträgt 58 qm. In der DDR stehen je Einwohner durchschnittlich nur 21 qm Wohnfläche (1961: 17 qm) zur Verfügung. Die Wohnungen mit einem oder zwei Wohnräumen machen in der DDR 48 v. H. des Gesamtbestandes aus. Die Zweiraumwohnung ist mit einem Anteil von 37 v. H. aller Wohnungen die häufigste Wohnungsgröße. In der DDR entfallen auf Dreiraumwohnungen auch 33 v. H., dafür auf Wohnungen mit vier und mehr Wohnräumen lediglich 19 v. H. Wegen der im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland erheblich niedrigeren Wohnungsbauleistung besteht in der DDR eine weitaus ungünstigere Altersstruktur der Wohnungen: Anfang 1971 entfiel nur knapp ein Fünftel des Gesamtbestandes auf nach 1945 gebaute Wohnungen — in der Bundesrepublik dagegen über die Hälfte. 56 v. H. aller Wohnungen der DDR sind vor 1919 errichtet worden und damit über 50 Jahre alt, 22 v. H. sind in den Jahren von 1919 bis 1945 gebaute Wohnungen. VI. Wohnungswesen Bei den staatlichen Organen (Räte der Kreise, der Bezirke und Gemeinden) bestehen Wohnungskommissionen, die über die Wohnraumverwendung entscheiden. In der Regel müssen Wohnungssuchende — insbesondere für Neubauwohnungen — lange Wartezeiten hinnehmen. Mit Vorrang werden Personen behandelt, die besondere Leistungen für den Aufbau der DDR geleistet haben, oder aber auch Familien von Arbeitern neuer, erweiterter bzw. besonders wichtiger Industriebetriebe. Deshalb nehmen die Betriebsgewerkschaftsleitungen (BGL) Einfluß auf die Verteilung fertiggestellter Wohnungen, aber auch auf die Verteilung des Altwohnraums. Seit März 1958 bestehen in den meisten Städten „Volkseigene kommunale Wohnungsverwaltungen“, deren Aufgabe es ist, neben den vormals schon staatlichen Wohnbauten auch die in den Nachkriegsjahren auf Grund der Sowjet. Befehle enteigneten Grundstücke (Eigentum; Enteignung) zu verwalten, ebenso Grundstücke ausländischer oder westdeutscher Eigentümer, ferner Grundbesitz von Personen, die nach dem 17. 6. 1953 die DDR „illegal“ verlassen haben. Erträge aus Grundstücken bzw. Wohnungen, deren Eigentümer bereits vor 1945 im Ausland oder im Gebiet der heutigen Bundesrepublik lebten, werden nach Abzug der Instandhal[S. 108]tungs- und Verwaltungskosten einem Sperrkonto bei der Staatsbank der DDR überwiesen. Grundstücke bzw. Wohnungen von nach dem 17. 6. 1953 nach der Bundesrepublik Deutschland abgewanderten Eigentümern wurden von den „Kommunalen Wohnungsverwaltungen“ in Treuhänderschaft übernommen. Die Eigentümer haben kein Recht auf die Erteilung von Auskünften oder auf Zahlung von Erträgen aus der Vermietung. Die „Volkseigenen kommunalen Wohnungsverwaltungen“ sind auch die Träger des „Volkseigenen Wohnungsbaus“. Daneben gibt es die seit 1953 existierenden Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG), die den sog. Arbeiterwohnungsbau (1961: 59 v. H., 1967: 25 v. H., 1973/74: 38 v. H. der errichteten Neubauwohnungen) durchführen und die entstandenen Wohnungen verwalten. Seit Ende 1963 sind die „Volkseigenen Kommunalen Wohnungsverwaltungen“ auch zuständig für die Organisierung der Reparaturarbeiten an in privatem Besitz befindlichen Wohnungen. Über die Mietermitverwaltung wird angestrebt, die Mieter zu teilweise kostenlosen Reparaturarbeiten an den von ihnen bewohnten Wohnhäusern zu veranlassen. Anders als im Westen konnte in der DDR das — nur durch hohe staatliche Subventionen aufrechterhaltene — äußerst niedrige Mietenniveau weder die Kommunalen Wohnungsverwaltungen und die Wohnungsgenossenschaften noch den privaten Hausbesitz, dem heute immer noch 60 v. H. aller Wohngebäude gehören, zu nachhaltigen Modernisierungsmaßnahmen veranlassen. Dies erklärt den weitgehend baufälligen Zustand eines großen Teils der Miethäuser. Die Altbaumieten befinden sich noch auf dem Stand von 1938. Wie niedrig das Mietenniveau für Neubauten ist, wird an der Anfang 1972 für einen bestimmten Personenkreis durchgeführten Mietpreissenkung der seit 1967 fertiggestellten Wohnungen deutlich: So zahlen gegenwärtig Arbeiter- und Angestelltenfamilien mit einem Monatseinkommen bis 2.000 Mark in Ost-Berlin 1,– bis 1,25 Mark und in den Bezirken der DDR 0,80 bis 0,90 Mark je qm Wohnfläche, Personen mit höherem Einkommen bis zu einem Drittel mehr. VII. Die Wohnungsbauprogramme bis 1990 Das Wohnungsbauprogramm des gegenwärtigen Fünfjahrplans sieht für die Jahre 1971–1975 vor, 525.000 Wohnungen neu zu bauen bzw. durch Generalüberholung zu verbessern. 408.500 Wohnungen (einschl. 50.000 Eigenheime) sind als Neubauten geplant, 116.500 Wohnungen in bereits vorhandenen Wohngebäuden sollen modernisiert werden. Unter Berücksichtigung der erreichten Neubauleistung von 304.000 Wohnungen der Jahre 1971–1974, verbliebe für das Jahr 1975 noch ein Planziel von 104.500 Wohnungen. Dieses Ziel erfordert in den meisten Bezirken der DDR erhebliche Leistungsanstrengungen. Beim Um- und Ausbau sowie der Modernisierung ist die Situation hingegen sehr günstig, da bis 1974 bereits 164.000 derartige Wohnungen geschaffen worden sind. Abgesehen von einem regionalen Zurückbleiben im Bezirk Dresden, ist damit das Fünfjahrplansoll von 116.500 Wohnungen mehr als erreicht. Somit dürfte am Ende des Jahres 1975 eine starke Übererfüllung an um- und ausgebauten Wohnungen zu erwarten sein, beim Wohnungsneubau hingegen eine leichte Untererfüllung. Seit 1971 wird der Bau von Eigenheimen für Familien von Arbeitern und Genossenschaftsbauern, für kinderreiche Familien sowie für junge Ehepaare — bei Übernahme größerer Eigenleistungen — insbesondere in kleinen und mittleren Städten und Dörfern gefördert. Insgesamt sind bis 1975 50.000 Eigenheime geplant, eine Zahl, die nur etwa zur Hälfte erreicht werden wird. Da auch bei einer Übererfüllung des Wohnungsbauprogramms des Fünfjahrplanes sowohl wegen der starken Überalterung als auch wegen der recht erheblichen Ausstattungsmängel der Wohnungen die Wohnbedingungen noch weit hinter den Erfordernissen zurückbleiben werden, hat die Wirtschaftsführung der DDR ein weiteres, recht umfassendes Wohnungsbauprogramm bis 1990 konzipiert. Danach ist für den Zeitraum von 1976 bis 1990 der Bau bzw. die Modernisierung von 2,8 bis 3 Mill. Wohnungen vorgesehen, wovon bis zum Jahre 1980 750.000 Wohnungen neu gebaut bzw. modernisiert werden sollen (Neubau: 550.000 bis 570.000 Wohnungen). Damit soll die Voraussetzung für einen in den 80er Jahren vermehrten Abriß nicht mehr modernisierungswürdiger Wohnungen geschaffen werden. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 105–108 Bau- und Montagekombinate A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z BDA

Siehe auch die Jahre 1979 1985 I. Bauwirtschaft Die B. ist der Wirtschaftsbereich für Hoch- und Tiefbau sowie Bauinstandsetzungen, der grundsätzlich jene Betriebe umfaßt, die am Prozeß der Bauvorbereitung und Baudurchführung teilhaben. Seit 1960 hat sich der Anteil der Bauwirtschaft am Nettoprodukt der DDR (Nationaleinkommen) von 7 v. H. (1960) auf 8 v. H. (1973) und ihr Anteil an der Gesamtbeschäftigung von 6 auf 7 v. H. erhöht. Die bauwirtschaftliche Gesamtleistung, im…

DDR A-Z 1975

Opposition und Widerstand (1975)

Siehe auch: Opposition: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Opposition, neue marxistische: 1979 Opposition und Widerstand: 1979 1985 O. bezeichnet politische Gegnerschaft, für deren legale Existenz in der DDR nach parteioffizieller Auffassung keine Basis vorhanden ist. „In sozialistischen Staaten existiert für eine O. keine objektive politische oder soziale Grundlage“ (Kleines Politisches Wörterbuch, Berlin [Ost] 1973, S. 617). Der Staat soll in der DDR die Herrschaft des Volkes verkörpern und seinen Willen verwirklichen, so daß sich aus dieser Sicht jede O. gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR prinzipiell gegen das Volk selbst richtet. O. ist daher in der DDR systemwidrig. Dieses Verständnis von O. schließt nicht aus, daß verschiedene historisch bedingte oppositionelle Bestrebungen bis in die Gegenwart hinein aufgetreten sind. Unter den gegebenen politisch-ideologischen Voraussetzungen ist den Volksvertretungen der DDR, obwohl sie sich in verschiedene Fraktionen gliedern, eine parlamentarische O. fremd. „Es darf keine verantwortungslose Opposition im Parlament der neuen deutschen Demokratie geben, die ihre ganze Funktion nur darin sieht, Obstruktion zu treiben. Es darf sich keine Partei oder Organisation, wenn sie ihre Listen zur Parlamentswahl einreicht, vor der Mitarbeit und Mitverantwortung in der Regierung drücken“ (Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, mit einer Einführung von Otto Grotewohl, Berlin [Ost] 1949, S. 6). In der Geschichte der Volkskammer hat sich bisher nur einmal eine parlamentarische O. formiert: am 9. 3. 1972, als bei der Abstimmung über das Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft bei 8 Stimmenthaltungen 14 Gegenstimmen gezählt wurden. Eine außerparlamentarische O. trat am 6. 4. 1968 beim Volksentscheid über die zweite DDR-Verfassung in Erscheinung. Dem amtlichen Ergebnis zufolge verweigerten 5,51 v. H. der am Volksentscheid beteiligten Bevölkerung ihre Zustimmung. In den Industriebezirken Cottbus, Karl-Marx-Stadt und Leipzig sowie in Ost-Berlin lag der Anteil der Nein-Stimmen zwischen 7 und 9 v. H. Oppositionelle Impulse sind wiederholt von kirchlicher Seite ausgegangen (Bischof D. Hans-Joachim Frankel, Studenten-Pfarrer Siegfried Schmutzler). Kirchlicher O. ist auch zuzuschreiben, daß die DDR durch AO vom 7. 9. 1964 die Möglichkeit zum Wehrersatzdienst „ohne Waffe“ zugestand, obwohl sie die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht duldet; Kriegsdienstverweigerer können seither in besonderen Baueinheiten der NVA ihren Wehrdienst ableisten. In den 60er Jahren artikulierten sich oppositionelle Stimmen im lyrischen und epischen Schaffen einzelner Literaten (Wolf Biermann, Stefan Heym, Reiner Kunze). Die Führung der SED hat sie selber zur O. stilisiert. „Das Charakteristische all dieser Erscheinungen besteht darin, daß sie objektiv mit der Linie des Gegners übereinstimmen, durch die Verbreitung von Unmoral und Skeptizismus besonders die Intelligenz und die Jugend zu erreichen und im Zuge einer sogenannten Liberalisierung die DDR von innen her aufzuweichen“ (E. Honecker 1965 vor dem 11. Plenum des ZK). Auch der Ost-Berliner Prof. Robert Havemann ist seit 1964 wiederholt offen in O. zur Politik und Ideologie der SED getreten, indem er bis zum Verbot in Vorlesungen an der Humboldt-Universität, später in Zeitungsartikeln und Interviews, Kritik an der stalinistischen Deformation des DDR-Sozialismus formulierte. Oppositionelle Tendenzen innerhalb der SED sind zu verschiedenen Zeiten mit z. T. erheblicher Intensität spürbar gewesen. 1948–1950 wurde die innerparteiliche O. vornehmlich von ehemaligen Sozialdemokraten getragen, die sich der Umformung der SED zu einer stalinistischen Partei widersetzten. 1956/1957 ging O. sowohl allgemein als auch parteiintern von intellektuellen und studentischen Kreisen aus, die sich aus „revisionistischer“ Motivation gegen den Kurs der SED wandten. Seine weitestreichende Ausprägung fand der so verstandene Revisionismus in der O. einer von Wolfgang Harich geführten „staatsfeindlichen Verschwörergruppe“. Das Beispiel Harich illustriert zugleich die Kriminalisierung der O. in der DDR: 1957 wurde der oppositionelle Philosophie-Dozent vom Obersten Gericht der DDR zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bis hinein in die Gegenwart haftet der O. in der DDR das „Odium des Ungesetzlichen“ an. Der Oppositionelle riskiert den Konflikt mit dem Strafgesetz. O. aber schlägt in Widerstand um, wo ihr die Chance zu legaler Entfaltung genommen ist. Die Grenzen sind fließend. Spontanes Aufbegehren gegen behördliche Willkür, „illegale“ Information westlicher Massenmedien über DDR-interne Vorgänge, „illegale“ Verbreitung oppositioneller Flugschriften, „staatsgefährdende Gruppenbildung“ und organisierte Fluchthilfe aus ideellen Motiven - das alles sind geschichtsnotorische Erscheinungen des politischen W. Einen historischen Höhepunkt erreichten O. und W. in der DDR am 17. 6. 1953, als es zu Streiks, Demonstrationen und Aufruhr in 272 Städten und Gemeinden kam (O. Grotewohl 1953 vor dem 15. Plenum des ZK). Für die SED gilt der Juni-Aufstand als „konterrevolutionärer Putsch“: „Am 17. Juni 1953 gelang es Agenten der westlichen Geheimdienste und anderen gekauften Subjekten, die vor allem von West-Berlin aus massenhaft in die Hauptstadt und in einige Bezirke der DDR eingeschleust wurden, in Berlin und in einer Reihe von Orten der Republik Teile der Werktätigen zur Arbeitsniederlegung und zu Demonstrationen zu verleiten. In allen Fällen versuchten die Gruppen von Provokateuren, die Führung der Demonstrationen zu übernehmen, banditenhafte Ausschreitungen zu organisieren und Schießereien zu provozieren“ (Geschichte der Deutschen Arbeiterbewegung, Bd. 7, Berlin [Ost] 1967, S. 232 f.). Die Losungen der Aufständischen lauteten durchweg „Nieder mit der Regierung“, „Freie Wahlen“, „Freiheit für alle politischen Gefangenen“. Der im wesentlichen von der Arbeiterschaft getragene Aufstand wurde mit bewaffneter Gewalt und mit Hilfe der in [S. 607]der DDR stationierten sowjetischen Truppen niedergeschlagen. Massen-W. wie am 17. 6. 1953 ist in der DDR später nicht mehr aufgetreten, obschon es punktuell zu Streiks und (in der Endphase der Kollektivierung der Landwirtschaft) zu oppositionellen und regimefeindlichen Aktionen kam. „In der Zeit vom Januar 1960 bis Juni 1961 wurden von den Sicherheitsorganen der DDR über 4.000 konterrevolutionäre Elemente unschädlich gemacht“ (Neuer Weg, Nr. 15/1971, S. 695). Nach dem Einmarsch von Truppen aus fünf Warschauer Pakt-Staaten in die ČSSR am 21. 8. 1968 waren in Ost-Berlin und einer Reihe von Städten der DDR Protestaktionen zu beobachten. Zusammenfassend können als Träger von O. und W. in der DDR folgende soziale Gruppen und Schichten bestimmt werden: 1. Intellektuelle, vornehmlich Philosophen, Gesellschaftswissenschaftler und Literaten; 2. aktivistische Minderheiten der jungen Generation (meist Studenten), unter ihnen sowohl Sozialisten, die auf der Suche nach einem „dritten Weg“ zwischen Ost und West zur Systemkritik gelangen, als auch junge Christen; 3. Teile der politisch bewußten Arbeiterschaft, deren Denken seit Jahrzehnten in sozialdemokratischen Traditionen wurzelt oder die die herrschende Schicht als „neue Klasse“ empfinden; 4. vereinzelt Entscheidungsträger des Partei- und Staatsapparates, die der sich ständig erneuernde Widerspruch zwischen Theorie und Praxis des DDR-Sozialismus zu O. und W. treibt. Die neben der SED existierenden Block-Parteien stellen gegenwärtig kein oppositionelles Potential dar. Sie wurden in den Jahren 1949–1952 ideologisch entmündigt und politisch gleichgeschaltet. Unter der Voraussetzung einer inneren Liberalisierung der DDR können sie vielleicht einen politischen Regenerationsprozeß erfahren, aber zu einer ernsthaften Alternative zur SED fehlt ihnen die soziale Basis. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 606–607 Opportunismus A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Orden

Siehe auch: Opposition: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Opposition, neue marxistische: 1979 Opposition und Widerstand: 1979 1985 O. bezeichnet politische Gegnerschaft, für deren legale Existenz in der DDR nach parteioffizieller Auffassung keine Basis vorhanden ist. „In sozialistischen Staaten existiert für eine O. keine objektive politische oder soziale Grundlage“ (Kleines Politisches Wörterbuch, Berlin [Ost] 1973, S. 617). Der Staat soll in der DDR die Herrschaft des…

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1975: F

Fachhochschulen Fachschulen Fahneneid Familie Familiengesetzbuch Familienname Familienrecht Familienzusammenführung FDGB (Freier Deutscher Gewerkschaftsbund) FDJ (Freie Deutsche Jugend) FDJ-Kontrollposten FDJ-Ordnungsgruppe FDJ-Schulung Feierabendarbeit Feiern, Sozialistische Feiertage Feinmechanische und Optische Industrie Feriendienst des FDGB Feriengestaltung Ferienscheck Fernsehen Fernstudium Fertigungstechnik Festival Festlandsockel Feudalismus Feuerschutzpolizei FGB Filmwesen Finalproduktion Finanzamt Finanzausgleich Finanzbeirat Finanzberichterstattung Finanzkontrolle und Finanzrevision Finanzökonomik Finanzorgane Finanzplanung und Finanzberichterstattung Finanzrevision Finanzschulden Finanzsystem Finanzwissenschaft und Finanzökonomik Fischerei Fischereibeiräte Fischereirecht Fischwirtschaft Flaggen Flüchtlinge Flüchtlingsvermögen Flugverkehr Fluktuation Folgeverträge Fonds Fondsbezogener Preis Fonds der Volksvertretungen Fonds Technik Forderungseinzugsverfahren Formalismus Formgestaltung, Industrielle Forschung Forschungsgemeinschaft Forschungsrat der DDR Forschungsverband Seewirtschaft Forschungszentren Forstwirtschaft Fotoindustrie FPG Fraktionsbildung Frauen Frauenausschüsse Frauenbrigaden Freie Berufe Freie Deutsche Jugend Freier Deutscher Gewerkschaftsbund Freiheit Freiheitsstrafe Freilichtmuseen Freiwillige Gerichtsbarkeit Freizeit Freizeitarbeit Freizügigkeit Fremdenverkehr Freundschaftsgesellschaften Freundschaftskomitees Freundschaftsvertrag Frieden Friedensfahrt Friedensgefährdung Friedensgrenze Friedensrat der DDR Friedensschutzgesetz Friedensvertrag Friedliche Koexistenz Friedrich-Schiller-Universität Jena Fünfjahrplan Funktionalismus Funktionär Funkwesen Futtermittelwirtschaft

Fachhochschulen Fachschulen Fahneneid Familie Familiengesetzbuch Familienname Familienrecht Familienzusammenführung FDGB (Freier Deutscher Gewerkschaftsbund) FDJ (Freie Deutsche Jugend) FDJ-Kontrollposten FDJ-Ordnungsgruppe FDJ-Schulung Feierabendarbeit Feiern, Sozialistische Feiertage Feinmechanische und Optische Industrie Feriendienst des FDGB Feriengestaltung Ferienscheck Fernsehen Fernstudium Fertigungstechnik Festival Festlandsockel …

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Gesamtprodukt, Gesellschaftliches (1975)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Wirtschaftliche Kennziffer zur Charakterisierung der Leistungsfähigkeit der DDR-Volkswirtschaft in einem bestimmten Zeitabschnitt (in der Regel ein Jahr) (GG). In der DDR werden die gesamtwirtschaftlichen Leistungen in den Begriffen Bruttoprodukt ( GG), Nettoprodukt, produziertes und im Inland verwendetes Nationaleinkommen zusammengefaßt. Diese Indikatoren werden in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ermittelt, die in der DDR nach Prinzipien erstellt wird, die auf die Arbeitswertlehre von Karl Marx zurückgehen. Sie unterscheidet sich damit von den westlichen volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, da die Marxsche Theorie nur solche Leistungen als wertschöpfend ansieht, die sich in materiellen Produkten realisieren. So werden in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der DDR die Dienste — mit Ausnahme der als „produktiv“ angesehenen Dienstleistungen — als Leistungen der „nichtproduzierenden“ Bereiche nicht ausgewiesen. Dazu gehören die meisten Leistungen des staatlichen Bereichs (Verwaltung, Einrichtungen des Gesundheitswesens), die Leistungen des Geld- und Versicherungswesens, des Dienstleistungshandwerks usw. Die „nichtproduzierenden“ Bereiche sind aber nicht identisch mit dem sogenannten tertiären Sektor in westlichen Ländern (es fehlen insbesondere der Binnenhandel und das Verkehrs-, Post- und Fernmeldewesen), sondern umfassen lediglich einige seiner wesentlichen Teilstücke. Die DDR-Gesamtrechnung enthält vermutlich auch [S. 361]nicht die Produktion militärischer Ausrüstungen. Die Abgrenzung des „produzierenden“ Bereichs vom „nichtproduzierenden“ Bereich ist problematisch. Sie erfolgt durch Zuordnung der ökonomischen Grundeinheiten (Betriebe, Kombinate, Einrichtungen der Kultur und Volksbildung, des Gesundheits- und Sozialwesens usw.) entsprechend dem überwiegenden Schwerpunkt ihrer Produktion in ihrer Gesamtheit auf den „produzierenden“ und den „nichtproduzierenden“ Bereich. Die „produzierenden“ Betriebseinheiten gehören folgenden Wirtschaftsbereichen an: Industrie und produzierendes Handwerk; Bauwirtschaft (einschließlich Bauhandwerk); Land- und Forstwirtschaft; Verkehr-, Post- und Fernmeldewesen; Binnenhandel (einschl. Gaststättengewerbe); sonstige produzierende Zweige (Projektierungsbetriebe, Verlage, Textilreinigungsbetriebe, Reparaturkombinate, Rechenbetriebe). Das GG. ist die Gesamtheit der von der Gesellschaft in einem bestimmten Zeitabschnitt, in der Regel in einem Jahr, erzeugten materiellen Güter und produktiven Leistungen. Es ist damit die Summe der Bruttoproduktionswerte aller Betriebe des „produzierenden“ Bereichs der Volkswirtschaft. Das produzierte Nationaleinkommen (bzw. Volkseinkommen) errechnet sich aus dem GG. abzüglich des Produktionsverbrauchs (Abschreibungen, Mieten, Pachten und Nutzungsentgelte; Verbrauch von Material und produktiven Leistungen) und abzüglich der Subventionen für Materialkäufe, sogenannte Verrechnungen. Es ist damit die Summe der Nettoproduktwerte der Wirtschaftsbereiche abzüglich der Verrechnungen. Bei der Entstehungsrechnung ergibt sich das GG. als Summe der Bruttoprodukte aller „produktiven“ ökonomischen Grundeinheiten bzw. Wirtschaftsbereiche. Nach den Ergebnissen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung waren die einzelnen Wirtschaftsbereiche am Aufkommen des GG. 1972 (in Klammern die Angaben für die Anteile am Nettoprodukt) mit folgenden Anteilen beteiligt: Industrie und produzierendes Handwerk (ohne Bauhandwerk) mit 67,2 v. H. (61,0 v. H.), Bauwirtschaft mit 8,8 v. H. (8,1 v. H.), Land- und Forstwirtschaft mit 10,1 v. H. (11,3 v. H.), Verkehr-, Post- und Fernmeldewesen mit 5,0 v. H. (5,1 v. H.), der Binnenhandel mit 7,7 v. H. (12,9 v. H.) und die übrigen produzierenden Zweige mit 1,1 v. H. (1,5 v. H.). Die Vergleichbarkeit östlicher und westlicher Sozialproduktskennziffern ist nur bedingt möglich. Der wesentliche Unterschied zur volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der DDR besteht in der Bundesrepublik Deutschland darin (wo als Zusammenfassung volkswirtschaftlicher Leistungen der Bruttoproduktionswert, das Bruttoinlandsprodukt, das Bruttosozialprodukt und das Nettosozialprodukt zu Marktpreisen bzw. zu Faktorkosten [= Volkseinkommen] benutzt wird), daß das als Produktion anerkannt wird, was zur Bedarfsdeckung auf den Märkten einen Preis erzielt. Damit gehen prinzipiell alle Dienstleistungen in die gesamtwirtschaftlichen Leistungsindikatoren ein, also auch die, die zwar in der DDR gesellschaftlich nützlich sind, aber zum „unproduktiven“ Bereich gezählt werden. Dieses unterschiedliche methodische Konzept der Sozialproduktberechnung ließe sich bei einem Vergleich zwischen der Bundesrepublik und der DDR z. B. dadurch — zumindest theoretisch — lösen, daß entweder das gesellschaftliche Produkt der DDR um die Dienstleistungen, die es nicht enthält, erhöht wird, oder aber das Brutto- bzw. Nettosozialprodukt der Bundesrepublik um diese vermindert wird. Das Bruttosozialprodukt der Bundesrepublik Deutschland ist allerdings mit dem GG. (neben der schon erwähnten Nichteinbeziehung eines Teiles der Dienstleistungen) vor allem auch deshalb nicht vergleichbar, weil in ihm keine Vorleistungen enthalten sind. Aufgrund der in den östlichen Zentralplanwirtschaften praktizierten Bruttorechnung bei der Ermittlung des GG., wobei die Vorleistungen anderer Betriebe und Wirtschaftszweige bei der Feststellung der Bruttoproduktion jedes einzelnen Betriebes stets mitgerechnet werden, enthält die in den statistischen Veröffentlichungen ausgewiesene Gesamtproduktgröße viele Doppel- und Mehrfachzählungen. Das Ausmaß dieser Doppel- und Mehrfachzäh[S. 362]lungen dürfte sich darüber hinaus im Zuge der sich wandelnden Verflechtungsbeziehungen ständig ändern. Auch das Nettosozialprodukt (Bundesrepublik Deutschland) ist nur bedingt mit dem Nettoprodukt (DDR) vergleichbar, selbst wenn es gelingt, dem Nettoprodukt sämtliche Dienstleistungen hinzuzuzählen. Die statistischen Definitionsprobleme können aber gelöst werden, indem die Daten eines Landes gemäß den Konzeptionen des Vergleichslandes umgruppiert werden. Das größte Hemmnis für den Vergleich besteht aber im Fehlen realistischer Umrechnungskurse der jeweiligen Währungen, so daß das Paritätsproblem jeden gesamtwirtschaftlichen Niveauvergleich beeinträchtigen muß. Die Verwendungsseite volkswirtschaftlicher Leistungsgrößen wird in der DDR anders abgerechnet als in der Bundesrepublik Deutschland. In der Bundesrepublik wird z. B. die Abgrenzung zwischen privatem und öffentlichem Verbrauch danach vorgenommen, wer Käufer der Güter ist, während in der DDR der Endverwender ausschlaggebend für die jeweilige Zuordnung ist. In der Statistik des Nationaleinkommens wird die Verwendung im Inland auf die Verwendungszwecke „Akkumulation“ (Nettoinvestitionen im „produzierenden“ Bereich, Investitionen im „nichtproduzierenden“ Bereich, Zuwachs an Beständen und Reserven) und „individuelle und gesellschaftliche Konsumtion“ verteilt. Zur gesellschaftlichen Konsumtion rechnet man den Verbrauch von Erzeugnissen und Leistungen aus dem „produktiven“ Bereich in Einrichtungen zur kulturellen, sozialen und gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung (lebensstandardwirksame gesellschaftliche Konsumtion) sowie in Einrichtungen, die gesamtgesellschaftliche Bedürfnisse befriedigen. Angaben über die Höhe oder die Struktur des öffentlichen Verbrauchs in der DDR fehlen in den statistischen Unterlagen. Nach vorläufigen Ergebnissen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der DDR für 1973 verteilte sich das im Inland verwendete Nationaleinkommen zu 67,7 v. H. auf die individuelle Konsumtion, zu 10,2 v. H. auf die gesellschaftliche Konsumtion und zu 22,1 v. H. auf die Akkumulation. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 360–362 Gerichtsvollzieher A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Geschenkpaketversand

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Wirtschaftliche Kennziffer zur Charakterisierung der Leistungsfähigkeit der DDR-Volkswirtschaft in einem bestimmten Zeitabschnitt (in der Regel ein Jahr) (GG). In der DDR werden die gesamtwirtschaftlichen Leistungen in den Begriffen Bruttoprodukt ( GG), Nettoprodukt, produziertes und im Inland verwendetes Nationaleinkommen zusammengefaßt. Diese Indikatoren werden in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung…

DDR A-Z 1975

Bodennutzung (1975)

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Im Zeitraum 1951–1963 nahm die Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) in der DDR um 177.036 ha LN ab. Die Verringerung des Bodenfonds (insgesamt von 1951–1970 ca. 260.000 ha LN) war damit erheblich stärker als in der Bundesrepublik (Rückgang der LN im selben Zeitraum ca. 105.000 ha LN). Hatte die LN der DDR während der Kollektivierungsphase 1952–1960 durchschnittlich um ca. 14.000 ha pro Jahr abgenommen, so verstärkte sich der jährliche Rückgang nach Abschluß der Kollektivierung zwischen 1960–1963 auf durchschnittlich 16.900 ha LN pro Jahr. Mit der Begründung, daß „zahlreiche Betriebe, denen für die Durchführung ihrer Produktion Grund und Boden zur Verfügung gestellt wird, mit dem Boden unverantwortlich und leichtfertig umgehen“ und damit „die landwirtschaftliche Produktion in nicht vertretbarem Umfang beeinträchtigen“, ergingen ab 1964 mehrere An- bzw. Verordnungen; sie sollen die außerlandwirtschaftliche Inanspruchnahme bzw. das Brachfallen landwirtschaftlicher Nutzflächen einschränken und die Bewirtschaftung von Unland, Ödland oder Abbauflächen etc. fördern. 1. Bodennutzungsverordnung (VO zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung vom 17. 12. 1964, GBl.~II, 1965, Nr. 32, S. 233, Berichtigung Nr. 42, S. 299, Anpassungsverordnung vom 13. 6. 1968, GBl.~II, Nr. 62, S. 363 und 1. Durchführungsbestimmung zur Bodennutzungsverordnung vom 28. 5. 1968, GBl.~II, Nr. 56, S. 295, Berichtigung Nr. 116, S. 918). Diese Verordnung legt fest, daß die Landwirtschaftsbetriebe das Nutzartenverhältnis nur im Einverständnis mit den Idw. Produktionsleitungen beim Rat des Kreises ändern dürfen, daß und auf welche Weise die Boden[S. 175]fruchtbarkeit zu erhöhen ist, Brachland in Nutzung und Öd- und Unland zu kultivieren ist. Die außerlandwirtschaftliche Nutzung der LN wurde auf Ausnahmefälle beschränkt und einem Genehmigungsverfahren unterworfen (Rat des Kreises, Revisionsverfahren beim Rat des Bezirkes). Sofern die außerlandwirtschaftliche Inanspruchnahme eine gleichzeitige ldw. Nutzung ganz oder teilweise gestattet, jedoch beeinträchtigt (z. B. Freileitungen), müssen die entstehenden Wirtschaftserschwernisse finanziell ausgeglichen werden. Eine allgemeinverbindliche Regelung zur Ermittlung der Entschädigungsbeträge erging allerdings erst im Jahre 1968. Entschädigung wird gezahlt: für die Errichtung von Freileitungsmasten, für Um- und Mehrwege infolge Behinderung, für nicht ausgenutzte Stalldunggaben, für nicht ausgenutzte Bodenkalkung und für Wirtschaftserschwernisse durch Schlagzerteilung. Nachdem der jährliche Bodenentzug 1963–1965 im Durchschnitt weniger als 6.000 ha betrug, nahm er in den folgenden Jahren 1965–1967 wieder auf über 15.000 ha pro Jahr zu. Zur zusätzlichen Steuerung der außerlandwirtschaftlichen B. wurde ab 1. 1. 1968 eine B.-Gebühr eingeführt. Die 2. VO über die Einführung einer Bodennutzungsgebühr zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Bodenfonds vom 15. 6. 1967 (GBl.~II, Nr. 71, S. 487 f.) regelt, welche Betriebe für welche Zwecke Gebühren in welcher Höhe an die Abteilung Finanzen des zuständigen Rates des Kreises zu zahlen haben und wie die dort zentralisierten Mittel zu verwenden sind. Von der Zahlung einer B.-Gebühr sind grundsätzlich befreit der Wismut-Bergbau, die Volksarmee und Baumaßnahmen für die Naherholung bzw. für den eigenen Bedarf (Eigenheime, Wochenendhäuser). Die Höhe der Gebühr berücksichtigt die Nutzungsart und die Qualität der Flächen und beträgt je ha bei dauerndem Entzug für Ackerland von 60.000 Mark (bei Ackerzahl bis 10) bis 400.000 Mark (Ackerzahl 100), Grünland von 35.000 Mark (Grünlandzahl bis 10) bis 250.000 Mark (Grünlandzahl 88), Forstflächen und Holzungen 30.000 Mark (Wertziffer 1–2) bis 150.000 Mark (Wertziffer 12), Sonderkulturen 400.000 Mark, Haus- und Kleingärten 100.000 Mark, ablaßbare Teiche 30.000 Mark. Von diesen Gebühren sind je nach zukünftiger Nutzung zu zahlen: 50 v. H. bei Wohnungsbaumaßnahmen und von Nutzern, die an den Standort gebunden sind oder die nicht der wirtschaftlichen Rechnungsführung unterliegen (Sozialeinrichtungen), 25 v. H. bei wasserwirtschaftlichen bzw. verkehrstechnischen Maßnahmen für Einrichtungen der Landwirtschaft sowie bei Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen. Die VO legt darüber hinaus die Höhe der Entschädigungen für vorübergehenden Entzug von LN sowie für Überschreitung des Rückgabetermins, Qualitätsminderung wieder urbar gemachter Flächen usw. fest. Die bei den Abteilungen Finanzen der Kreise zentralisierten Mittel sind zu verwenden für Neulandgewinnung, Ödlandkultivierung, Meliorations- und Intensivierungsmaßnahmen etc., unter der Voraussetzung, daß die Kultivierungskosten tragbar sind (max. Kosten bei Ackerland 10.000 Mark/ha), bei Grünland 8.000 Mark/ha, bei Forstflächen 4.000 Mark/ha). Neben den Kultivierungskosten erhalten die Betriebe, die nicht gesetzlich zur Rekultivierung der Flächen verpflichtet sind, eine pauschale Grundprämie von 5.000 Mark/ha zuzüglich 1 v. H. der Bodennutzungsgebühren (max. 4.000 Mark/ha). 3. Wiederurbarmachung und Rekultivierung. Außer den erwähnten An- und Verordnungen ergingen in Zusammenhang mit dem Berggesetz 1970/1971 weitere Bestimmungen, die die im Berggesetz erfaßten Betriebe zur Wiederurbarmachung verpflichten und die technischen Einzelheiten neu regeln (AO über die Wiederurbarmachung bergbaulich genutzter Bodenflächen — Wiederurbarmachungsanordnung — vom 10. 4. 1970, GBl.~II, Nr. 38, S. 279). Zur Herstellung der vollwertigen Bodenfruchtbarkeit sind seit 1971 die Folgenutzer (in der Regel Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) verpflichtet (AO über die Rekultivierung bergbaulich genutzter Bodenflächen — Rekultivierungsanordnung — vom 23. 2. 1971, GBl.~II, Nr. 30, S. 245). Für erforderliche Aufwendungen und zur rationellen Bewirtschaftung dieser Flächen können den Folgenutzern Beihilfen gewährt werden. Sofern sich aus der Einbeziehung der rekultivierten Flächen in die Betriebsfläche erhebliche Änderungen in der Betriebsorganisation ergeben, können zusätzlich zinslose Kredite ausgereicht werden. Die zahlreichen An- und Verordnungen, deren strikte Überwachung (ABI), und die finanziellen Anreize haben dazu geführt, daß seit 1970 der Bodenfonds der DDR mit rd. 6,288 Mill. ha LN konstant geblieben ist. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 174–175 Blockpolitik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Bodennutzungsgebühr

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Im Zeitraum 1951–1963 nahm die Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) in der DDR um 177.036 ha LN ab. Die Verringerung des Bodenfonds (insgesamt von 1951–1970 ca. 260.000 ha LN) war damit erheblich stärker als in der Bundesrepublik (Rückgang der LN im selben Zeitraum ca. 105.000 ha LN). Hatte die LN der DDR während der Kollektivierungsphase 1952–1960 durchschnittlich um ca. 14.000 ha pro Jahr abgenommen, so verstärkte sich der jährliche Rückgang nach Abschluß…

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Produktionsmittel (1975)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Gesamtheit der Arbeitsmittel und Arbeitsgegenstände, die der Mensch im Produktionsprozeß verwendet, um materielle Güter und Leistungen zu erzeugen. Arbeitsgegenstand ist all das, was im Produktionsprozeß der Bearbeitung unterliegt (z. B. Erze, Rohstoffe); Arbeitsmittel sind Instrumente (Werkzeug. Maschinen, Automaten), mit denen der Arbeitsgegenstand bearbeitet wird. Mit der Entwicklung des gesellschaftlichen Produktionsprozesses (Arbeitsteilung, Kooperation) und mit dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik vervollkommnen sich die Arbeitsmittel, nehmen Menge und Verwendungsmöglichkeiten der Arbeitsgegenstände zu und wächst die Zahl der erzeugten unterschiedlichen [S. 680]Produkte. Der technologische und gesellschaftliche Entwicklungsstand der Arbeitsmittel gilt als Gradmesser für die Herrschaft des Menschen über die Natur. Die Zurechnung der Erzeugnisse zu den P. erfolgt nach ihrem überwiegenden Verwendungszweck: Entweder gehen sie wieder in den Produktionsprozeß ein oder werden individuell bzw. gesellschaftlich konsumiert (Konsumtionsmittel). Die Entwicklung der P. vollzieht sich gegenwärtig vor allem im Rahmen der wissenschaftlich-technischen Revolution, die die Zeitspanne zwischen neuen Entdeckungen und ihrer technischen Realisierung verkürzt. Im Kapitalismus befinden sich die entscheidenden P. in Privateigentum, d. h. in Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnis einzelner Kapitalbesitzer bzw. monopolistischer Vereinigungen. Da der marxistische Eigentumsbegriff nicht nur die Beziehung zwischen Kapitalbesitzer und seinen P. erfaßt, sondern auch die Beziehungen der Menschen im Produktionsprozeß umgreift, drückt das Privateigentum an P. auch die gesellschaftliche Beziehung zwischen Eigentümer und Nichteigentümer an P. aus. Insofern werden auch die P. als Kapital betrachtet, als sie einen Wert darstellen, der mittels fremder Arbeit einen Mehrwert produziert, den sich der P.-Besitzer aneignet (Wert- und Mehrwerttheorie). Privateigentum an P. wird als Schranke für ihre Weiterentwicklung angesehen, da der hohe Grad der Vergesellschaftung der Produktion die Verfügung der ganzen Gesellschaft über die P. und über die mit ihrer Hilfe erzeugten Güter erfordere. Mit dem erklärten Ziel, einerseits diese Schranke aufzuheben und andererseits die modernen P. im Interesse der ganzen Gesellschaft einzusetzen, seien im Sozialismus die entscheidenden P. in gesellschaftliches Eigentum übergeführt worden. Sie sollen nicht mehr Kapital sein, sondern den stofflichen Inhalt der Produktionsfonds bilden. Ihre Weiterentwicklung vollziehe sich im entwickelten Sozialismus über die sozialistische Automatisierung und Rationalisierung. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 679–680 Produktionskosten A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Produktionsmittelhandel

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Gesamtheit der Arbeitsmittel und Arbeitsgegenstände, die der Mensch im Produktionsprozeß verwendet, um materielle Güter und Leistungen zu erzeugen. Arbeitsgegenstand ist all das, was im Produktionsprozeß der Bearbeitung unterliegt (z. B. Erze, Rohstoffe); Arbeitsmittel sind Instrumente (Werkzeug. Maschinen, Automaten), mit denen der Arbeitsgegenstand bearbeitet wird. Mit der Entwicklung des…

DDR A-Z 1975

Militärpolitik (1975)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Im Selbstverständnis der DDR ist M. die Politik, die der Sicherung und Verwirklichung der Interessen der Arbeiterklasse und ihrer Partei sowie des Staates mit militärischen Mitteln dient. Darin unterscheidet sie sich von der Sicherheitspolitik, soweit diese die äußere Sicherheit betrifft. I. Ideologische Grundlagen Als sozialistische M. beruht sie auf dem Marxismus-Leninismus, insbesondere auf der Lehre vom Klassenkampf, der Lehre vom sozialistischen Staat, der Lehre von der sozialistischen Revolution, der Lehre vom Krieg und den Streitkräften und vor allem auf der Lehre von der Verteidigung des sozialistischen Vaterlandes. Der Klassenkampf als Folge des Antagonismus der Klassen hat für die M. auch nach dem Verschwinden des Klassenkampfes in den sozialistischen Staaten Bedeutung, weil er sich durch das Gegenüberstehen von sozialistischen und kapitalistischen Staaten im Weltmaßstab entwickelt. Sein wichtigstes Ziel ist, u. a. durch die militärische Stärkung der sozialistischen Staaten, einen Beitrag zur Veränderung des internationalen Kräfteverhältnisses zugunsten des Sozialismus zu schaffen. Die gegenwärtige Hauptform des Klassenkampfes ist der ideologische; erst in einer durch die „Politik des Imperialismus“ provozierten militärischen Aggression nimmt der Klassenkampf militärische Formen an. Gemäß der Lehre vom Krieg, wie sie von Lenin entwickelt wurde, wäre dieser für die sozialistischen Staaten ein „gerechter“ Krieg, da sein Ziel, die Vernichtung des Imperialismus, mit den Zielen der revolutionären Arbeiterbewegung übereinstimmen würde. Als ungerechte Kriege werden in diesem Verständnis solche betrachtet, die diesen Zielen zuwiderlaufen. In seiner Charakterisierung des Krieges und seiner politischen Dimension griff Lenin auch auf die Thesen von Clausewitz zurück. Die Ansichten der vorleninistischen Klassiker des Marxismus-Leninismus über die Streitkräfte bzw. die Rolle des bewaffneten Volksheeres wurden relativiert: Heute sei ein stehendes Heer nach dem Prinzip der Kaderarmee notwendig, d. h. ein ständig vorhandener Bestand an Angehörigen der Streitkräfte, die politisch und militärisch zur Ausübung von Führungsfunktionen geeignet sind, während das Gros der Streitkräfte aus Wehrpflichtigen besteht. Unter den „gerechten“ Kriegen nimmt der Krieg zur [S. 562]Verteidigung des sozialistischen Vaterlandes eine besondere Stellung ein; denn diese Lehre, die als ein allgemeingültiges Gesetz des Aufbaus von Sozialismus und Kommunismus bezeichnet wird, begründet die Verteidigung als internationale und kollektive Angelegenheit aller sozialistischer Staaten. Diese Auffassung hat u. a. zur ideologischen Begründung von kollektiven und bilateralen Beistandsverträgen gedient. Die Lehre von der Verteidigung beinhaltet auch die durch die M. zu verwirklichende moralische Komponente, da es nach ihr notwendig ist, einen Soldaten mit hohen kommunistischen Idealen, Treue zur Partei und zum ganzen Volk sowie der Bereitschaft, alle Kräfte und Fähigkeiten für den Schutz der Interessen jedes einzelnen sozialistischen Staates einzusetzen, zu erziehen. Dieses Ziel, das auch für die Gestaltung der Wehrmoral als Aufgabe der sozialistischen Wehrerziehungn gilt, ist im Fahneneid der Nationalen Volksarmee verankert. II. Politische Grundlagen Die ideologische Basis der M. spiegelt sich in der jeweiligen politischen Begründung ihrer Ziele und Maßnahmen wider. Diese sind im Militärprogramm der SED, in der Militärdoktrin und in aktuellen Beschlüssen zur M. der Partei- und Staatsführung zu finden. Das Militärprogramm der SED enthält die von der Partei formulierten militärpolitischen Grundsätze und Ziele. Seine einzelnen Bestandteile bilden bestimmte Schlußfolgerungen, die aus der Einschätzung der internationalen Lage, dem Charakter der möglichen Kriege und der Erkennmisse der Militärwissenschaften gezogen werden. Es enthält ferner Aussagen zu Problemen der Herstellung der Verteidigungsbereitschaft, zu Bündnisverpflichtungen und über die Einstellung zum angenommenen Gegner und seine militärischen Kräfte sowie die allgemeinen Festlegungen der militärpolitischen Aufgaben und Ziele und die grundlegenden Prinzipien der Wehrerziehung. Ein Teil des Militärprogramms greift auf die jeweils formulierte Militärdoktrin zurück. In ihr wird einmal der politische Charakter des möglichen Krieges, seine politischen Zielsetzungen und die politische Funktion der Streitkräfte festgelegt; zum anderen werden in der Militärdoktrin im Unterschied zu ihrer politisch-sozialen Komponente in der militärisch-technischen Komponente die grundlegenden Richtlinien für die Vorbereitung der Streitkräfte, der Bevölkerung und des Landes auf den Krieg und die im Kriegsfall zu erfüllenden Aufgaben in den einzelnen Bereichen von Staat und Gesellschaft festgelegt. Diese Festlegungen finden ihren Ausdruck in gesetzlichen Vorschriften, militärischen Befehlen und den Führungsprinzipien der Streitkräfte. Für die DDR ist die einheitliche Militärdoktrin der Warschauer Vertragsstaaten, die auf der sowjetischen Militärdoktrin beruht, gültig. Die Besonderheit einer militärischen Konfrontation der beiden deutschen Staaten fand 1968 ihren Ausdruck in der These, daß dieser Krieg ein Krieg des Imperialismus gegen den Sozialismus sei; daß der Kampf Deutscher gegen Deutsche also kein wesentliches politisches Merkmal eines möglichen Krieges sein kann, und daß dieser zudem für die Bevölkerung der Bundesrepublik Merkmale eines nationalen Befreiungskrieges annehme. III. Geschichte der Militärpolitik Eine eigenständige und durch manche Besonderheiten gekennzeichnete M. der DDR im engeren Sinne ist erst seit 1952 bzw. 1955 zu verzeichnen. Zwar gab es seit 1948 den Aufbau von Einheiten der Kasernierten Volkspolizei (KVP); auch die Verbände der Deutschen Grenzpolizei und der Transportpolizei wurden frühzeitig aufgestellt. Zweifellos wurden damit erste militärpolitische Überlegungen der SED-Führung realisiert. Aber ihre Entstehung war das Ergebnis sowjetischer Politik, ihre Bewaffnung, Stärke und Führungsgrundsätze ließen sie als vornehmlich für Polizeiaufgaben geeignet erscheinen. Erst mit dem Aufbau der nationalen Streitkräfte wurde 1952 versucht, den Grundstock für eine nach militärischen Prinzipien organisierte Streitkraft zu schaffen. Die Rolle der nationalen Streitkräfte, mit denen die Einheiten der KVP gemeint waren, wurde auf der II. Parteikonferenz der SED 1952 definiert. Sie sollten sowohl die Grundlagen des Staates stärken als auch den Willen zur Wiederherstellung der Einheit Deutschlands verkörpern. Die Erfahrungen der folgenden Jahre, insbesondere des Jahres 1953, veranlaßte die SED, ihre M. nicht nur auf die KVP auszurichten, sondern die Bereitschaft zur Verteidigung der DDR unter den Bürgern durch gezielte militärpropagandistische Arbeit zu verstärken, die militärische Basis durch die Gründung der Kampfgruppen zu verbreitern und die Arbeit der GST auf die Propagierung des Wehrdienstes zu konzentrieren. Die politisch-ideologische Arbeit in der KVP sollte sie als Machtsicherungsinstrument im Sinne der SED stabilisieren. Es gelang, wenn auch unter Schwierigkeiten, mit der Entwicklung der KVP den Grundstock für die NVA zu schaffen; ein relativ heterogenes Offizierskorps und ein klassenmäßig einheitliches Personal, dessen fachliche Qualität gelegentlich als unzureichend angesehen wurde, bedeuteten einen Teil der Schwierigkeiten. Durch die Einführung der Wehrpflicht 1962 sollte einem Teil dieser Schwierigkeiten begegnet werden. Neben dem Aufbau der NVA galt die M. der SED in gleichem Maße den anderen bewaffneten Kräften. Dazu zählen sowohl die NVA, als auch die VP Bereitschaften, die Transportpolizei, die bewaffneten Einheiten des Ministeriums für Staatssicherheit, die 1961 in die NVA eingegliederte Deutsche Grenzpo[S. 563]lizei und die Kampfgruppen. Ziel der M. der SED neben der beabsichtigten personellen und materiellen Verstärkung der Streitkräfte war es, durch Aufbau eines an den politischen Zielen der Partei orientierten militärisch organisierten Bereichs die Voraussetzung für die Sicherung des Herrschaftssystems mit eigenen staatlichen Mitteln zu schaffen. Die Eingliederung der NVA in die Vereinigten Streitkräfte des Warschauer Vertrages wurde seit 1961 durch eine Reihe von Manövern mit sowjetischen Truppen und Stäben, aber auch Verbänden anderer Vertragsstaaten, forciert. Nur unzureichend gelang es jedoch, die Wehrbereitschaft in der Bevölkerung zu fördern. Das Verteidigungsgesetz vom September 1961 brachte die staatsrechtliche Grundlage für den Aufbau einer Landesverteidigung, nachdem bereits im Februar 1960 zur einheitlichen Leitung dieser Politik auf der zentralen staatlichen Ebene der Nationale Verteidigungsrat gegründet worden war. Das Verteidigungsgesetz bezeichnete den Dienst in der NVA, den anderen bewaffneten Organen und im Luftschutz als Dienst zum Schutze der DDR. Es enthielt alle Bestimmungen zur Durchführung der Verteidigungsmaßnahmen und der Erfüllung der Bündnisverpflichtungen in Friedens- wie in Kriegszeiten. Das im Januar 1962 erlassene Wehrpflichtgesetz wurde von einer Reihe weiterer Maßnahmen zum Ausbau der Streitkräfte begleitet: Anordnungen des Nationalen Verteidigungsrates regelten die Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen, den Reservistenstatus und die Förderungsmaßnahmen für aus dem aktiven Wehrdienst entlassene Soldaten; eine Dienstlaufbahnordnung wurde erlassen und ein „Militärstrafgesetz“ verkündet. Mit diesem Gesetz und der im April 1963 folgenden „Militärgerichtsordnung“ wurden die Voraussetzungen für die Militärgerichtsbarkeit geschaffen. Eine im März 1963 erlassene „Lieferordnung“ bildete die gesetzliche Grundlage für die Sicherung des militärischen Bedarfs der Streitkräfte durch die Volkswirtschaft der DDR, soweit dies nicht durch Rüstungslieferungen aus der Sowjetunion geschah. 1964 war die Ausrüstung der NVA mit der Erstausstattung abgeschlossen; die M. der SED hatte ihr Ziel, eine kampfkräftige Armee aufzubauen, erreicht. Seit dem 3. Kongreß der GST im August 1964 wurde auch eine verstärkte wehrpolitische Agitation unter der Jugend durch die GST eingeleitet, um für die Führungsstellen ausreichenden Nachwuchs an Freiwilligen zu erhalten und durch die Mitarbeit in der GST die vormilitärische Ausbildung zu fördern. Die Eingliederung der Streitkräfte der NVA in die 1. Strategische Staffel des Warschauer Vertrages 1965 bedeutete auch militärische Anerkennung durch die Sowjetunion. Festigung und Entwicklung der sozialistischen Wehrmoral, Förderung der politischen Arbeit in der NVA und Vorbereitungen zur Schaffung eines Systems der Landesverteidigung bestimmten die M. der SED bis 1968. Die Beteiligung an der militärischen Intervention in der ČSSR war aus ihrer Sicht konsequent, denn sie bedeutete die Abwehr einer für ihre Politik gefährlichen Entwicklung. Die Aktion im August 1968 wurde auch als Bestätigung der M. der SED gewertet. 1968/69 wurde mit dem Aufbau eines Zivilverteidigungssystems begonnen. Die gesetzliche Grundlage dazu bildet das „Gesetz über die Zivilverteidigung“ vom September 1970. Damit war die Voraussetzung für den umfassenden Aufbau eines Landesverteidigungssystems in der DDR als Aufgabe der M. der SED gegeben. IV. Die gegenwärtige Gestaltung der Militärpolitik Im Ostblock ist die M. der SED auf die Sicherung und Stärkung der militärischen Zusammenarbeit im Warschauer Vertrag bedacht; sie ist bemüht, die nationalen Voraussetzungen für die Erfüllung der Bündnisverpflichtungen zu schaffen. Dies scheint im Moment stärker in der Rüstungswirtschaft als auf rein militärischem Gebiet zu geschehen; seit Herbst 1972 hat kein großes Manöver der Vereinigten Streitkräfte mit Ausnahme von Stabsübungen mehr stattgefunden. Der Aufbau der Landesverteidigung auf nationaler Ebene ist der wichtigste Gegenstand und Inhalt der gegenwärtigen M. der SED. Die Landesverteidigung umfaßt mehrere Bereiche. Ihr Kern ist die Nationale Volksarmee mit dem Auftrag, die Grenzen und das Territorium der DDR und der anderen sozialistischen Staaten gemeinsam mit der Sowjetarmee zu schützen. Ein zweiter Bereich neben den mobilen Truppen und Verbänden, die in die Vereinigten Streitkräfte integriert sind, sowie den Grenztruppen, wird von den anderen bewaffneten Kräften gebildet. Dazu zählen die VP-Bereitschaften, die Kampfgruppen und die Transportpolizei, die Deutsche Volkspolizei und die bewaffneten Angehörigen der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben der inneren Sicherheit und der Sicherung der Vorbereitung und Durchführung von Kampfhandlungen im Falle eines militärischen Konfliktes erfüllen. Dies gilt auch für die Organe des Ministeriums für Staatssicherheit. Die Bezeichnung „Zivilkräfte“ für die Zivilbeschäftigten der NVA und „Weibliche Streitkräfte“ für die auf freiwilliger Basis diensttuenden weiblichen Armeeangehörigen soll ihre Zugehörigkeit zu den Streitkräften betonen, ohne sie bereits zu Angehörigen bewaffneter Kräfte zu machen. Ein anderer Bereich der Landesverteidigung umfaßt die Institutionen und Einrichtungen, die sowohl der Aus- und Weiterbildung als auch der militärwissenschaftlichen Forschung dienen. Dazu gehören z. B. die Militärakademie der NVA, die Offiziershochschulen und die Hochschule der Deutschen Volks[S. 564]polizei, aber auch andere Institutionen, wie das Militärgeschichtliche Institut der DDR, das einen Beitrag zur Traditionspflege der NVA leisten, Militärpropaganda treiben und im Bereich der Westarbeit Informationen über die M. der Bundesrepublik sammeln und aufbereiten soll. Ferner hat dieses Institut ständig Informationen über den Gegner und dessen politisch-militärische Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Einen weiteren Bereich stellt die Zivilverteidigung dar, die den Luftschutz (gegründet 1958) und den Katastrophenschutz einschließt. Auch die Organisationen, die mit der sozialistischen Wehrerziehung befaßt sind, gehören zum System der Landesverteidigung, ebenso wie das Rote Kreuz. Zur ökonomischen Sicherung der Landesverteidigung wird bereits in Friedenszeiten auf internationalem wie nationalem Gebiet eine Reihe von Maßnahmen getroffen, unter anderem Planung des Bedarfs der NVA und der anderen Bereiche der Landesverteidigung; Entwicklung der militärökonomischen Integration; Rüstungsforschung und -entwicklung; Ausbau des militärischen Transport- und Sicherungswesens. In der gegenwärtigen Interpretation der internationalen Lage durch die SED wird die Entspannung ständig durch vermeintliche Aggressivität des Monopolkapitalismus bedroht, bzw. kann nur durch weitere Stärkung der sozialistischen Staatengemeinschaft erreicht werden. Die Partei sieht daher keinen Anlaß, ihre militärpolitischen Maßnahmen abzuschwächen oder den weiteren Ausbau der Landesverteidigung zu vernachlässigen. Die behauptete Permanenz der Bedrohung durch den Imperialismus dient der SED als Grund, von den Streitkräften wie von der Bevölkerung weiterhin alle Anstrengungen zur Erfüllung der militärpolitischen Aufgaben zu verlangen. Dabei muß sie Tendenzen, die ihrer Propaganda von der Gefährlichkeit des Gegners widersprechen, ebenso bekämpfen wie Auffassungen, die angesichts der erklärten Stärke und der ständig behaupteten außenpolitischen Erfolge der sozialistischen Staaten meinen, diese könnten als Zeichen guten Willens als erste einen Beitrag zur Abrüstung leisten. Außenpolitik; Deutschlandpolitik der SED. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 561–564 Militärmissionen, Alliierte A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Militärstaatsanwaltschaft

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Im Selbstverständnis der DDR ist M. die Politik, die der Sicherung und Verwirklichung der Interessen der Arbeiterklasse und ihrer Partei sowie des Staates mit militärischen Mitteln dient. Darin unterscheidet sie sich von der Sicherheitspolitik, soweit diese die äußere Sicherheit betrifft. I. Ideologische Grundlagen Als sozialistische M. beruht sie auf dem Marxismus-Leninismus, insbesondere auf der Lehre vom…

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Rechnungswesen (1975)

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Aus der Sicht der sozialistischen Betriebswirtschaftslehre soll das R. ein nach einheitlichen Grundsätzen aufgebautes, mit der Methodik der Volkswirtschaftsplanung abgestimmtes System zur Erfassung und Verarbeitung rechnerisch verwertbarer Informationen über den Ablauf des Reproduktionsprozesses in Betrieben, Kombinaten, VVB und sonstigen Institutionen einerseits und der Volkswirtschaft im ganzen andererseits sein. Danach steht das R. seit Errichtung der SBZ/DDR im Zeichen wiederholter Reformen und vielfältiger, sich oft widersprechender bzw. aufhebender Experimente. Dies wird mit der These begründet, daß sich die Veränderung der gesellschaftlichen Produktionsverhältnisse auch auf Gegenstand und Aufgaben des R. revolutionierend auswirken und in ihm widerspiegeln müssen. Dementsprechend gibt es ein umfangreiches Bündel von gesetzlichen Vorschriften, die oft lehrbuchartig das R. in materieller wie formeller Hinsicht bis in letzte Details regeln. Die bisher letzte Rahmenregelung für diesen vielschichtigen Komplex ergibt sich aus der VO über das einheitliche System von Rechnungsführung und Statistik vom 12. 5. 1966 (GBl. II, S. 445–451). Ihrem Vollzug dient eine lange Reihe von Branchenanordnungen und Spezialrichtlinien (so z. B. AO über das einheitliche System von Rechnungsführung und Statistik in der volkseigenen Industrie; GBl. II, 1966, S. 495–524, oder die ab 1973 gültige AO über die zentrale staatliche Kalkulationsrichtlinie, GBl. II, 1972, Seite 741–778). Als Grundsätze und Merkmale der einschlägigen Bestimmungen werden in neuerer Version (vgl. u. a. das Lehrbuch „Sozialistische Betriebswirtschaft“, 2. Auflage, Berlin [Ost] 1974) genannt: Einheitliche Klassifizierung der ökonomischen Vorgänge auf Volks- wie betriebswirtschaftlicher Ebene; Wahrung der Einheit von Men[S. 702]gen-, Wert- und Zeitrechnung; Verknüpfung der betriebs-, erzeugnis- und territorialbezogenen Abrechnung; Ausnutzung der elektronischen ➝Datenverarbeitung; durchgehende Erfassung und Widerspiegelung aller ökonomischen Vorgänge auf der Basis von Primärbelegen; Analyse der auf das Betriebsergebnis einwirkenden Faktoren durch Orientierung der betrieblichen Wirtschaftsrechnung auf Erzeugnisse, Leistungen, Aufgaben und Kostenstellen; Erarbeitung von Grundlagen für die Planung. In diesem Sinn soll in erster Linie das einheitliche System von Rechnungsführung und Statistik den wechselseitigen Informationsfluß zwischen den Betrieben und den ihnen übergeordneten Organen zum Zwecke der Planaufstellung, Plandurchführung und Plankontrolle garantieren. Es soll den Lenkungsinstanzen des Staates, den Betriebsleitungen sowie den Belegschaften dokumentieren, ob und wie die in den Einzelplänen gestellten Aufgaben mit den den Wirtschaftseinheiten zur Verfügung stehenden materiellen und finanziellen Mitteln, die oft nur nach Maßgabe staatlicher Normative (z. B. aufgrund von Materialverbrauchsnormen) gewährt werden, erreicht worden sind. Mit Hilfe der Analysenergebnisse des R. wird ferner der sozialistische Wettbewerb unterstützt, insbesondere soweit es sich um die Messung bestimmter überdurchschnittlicher Leistungen einzelner Arbeitnehmer und von Arbeitnehmergruppen handelt, die prämiiert werden sollen. Das derart strukturierte R. bildet damit einen wesentlichen Bestandteil des Systems der wirtschaftlichen Rechnungsführung, mit dem es allerdings nicht verwechselt oder gleichgesetzt werden darf. Während das R. in Gestalt des einheitlichen Systems von Rechnungsführung und Statistik als ein umfassendes Informationsinstrumentarium im Dienste der Leitung und Planung fungiert, gilt das System der wirtschaftlichen Rechnungsführung im Selbstverständnis der DDR — weit über die genannte Funktionsbestimmung des R. hinausgehend — als zentrale objektive Kategorie der sozialistischen Produktionsverhältnisse und als Maxime operativer Betriebsführung auf den verschiedensten Ebenen. Die wichtigsten Elemente des betrieblichen R. sind a) die „Fondsrechnung“, b) die normative Kosten- und Ergebnisrechnung, c) die einheitliche Anwendung staatlich vorgeschriebener Bewertungsverfahren für Wirtschaftsgüter, d) zentral festgesetzte Abschreibungssätze und Abschreibungsverfahren und e) die staatlich fixierte Ertragsverteilung (Gewinnverwendung) (Fonds; Grundmittel; Abschreibungen; Amortisationen; Gewinn). Im Rahmen dieser Rechnungsvorgänge ist die betriebliche „Fondsrechnung“ ein Grundelement des R. in einem sozialistischen Wirtschaftssystem sowjetischer Prägung. Als „Fonds“ bezeichnet man einmal Bestände, also Vorräte an materiellen und finanziellen Mitteln. Zum anderen versteht man darunter die Gesamtheit der den Betrieben während eines bestimmten Zeitraums (z. B. eines Jahres) zur Verfügung stehenden Mittel zur Finanzierung ökonomischer und sozialer Aufgaben. Die „Fondsrechnung“ als spezifische Form der Rechnungslegung im Wirtschaftssystem der DDR ist ideologisch begründet, weil das dortige R. den im Rahmen der buchhalterischen Bilanz sonst rechnerisch zwangsläufig erscheinenden Posten „Kapital“ nicht kennt. Als Äquivalent dient die Kategorie der „Fonds“. Hierbei wird unterschieden zwischen „eigenen Fonds“ und „fremden Fonds“. Die „eigenen und ihnen gleichgestellten Fonds“ entsprechen als Bilanzposten auf der Passiv-Seite dem Grund-, Stamm- oder Eigenkapital eines Unternehmens, während die „fremden Fonds“ das aufgenommene oder zugewiesene Fremdkapital (Kredite) ausweisen. Die „Fonds“ der Betriebe, Kombinate und VVB sind also praktisch deren zweckgebundenes Betriebskapital, dessen Verwertung durch Plananweisungen gelenkt wird. Sowohl bei den „eigenen“ als auch bei den „fremden Fonds“ handelt es sich um staatliche Mittel (Staatskapital). Der Unterschied zwischen den beiden Kategorien besteht darin, daß die selbständig bilanzierenden Wirtschaftseinheiten die ihnen überlassenen „fremden Fonds“ verzinsen und an die staatlichen Banken zurückzahlen müssen, während sie über die ihnen bei der Betriebsgründung zur Verfügung gestellten oder über die erwirtschafteten „eigenen Fonds“ im Rahmen ihrer operativen Befugnisse selbständig bestimmen können. Alle nicht durch Haushaltszuführungen (z. B. bei Betriebsgründung) finanzierten „eigenen Fonds“ werden aus den Gewinnen der VEB, Kombinate und VVB gebildet. Zu den „eigenen Fonds“ des Betriebes gehören der Grundmittelfonds (Anlagevermögen), Teil des Umlaufmittelfonds (Umlaufvermögen) und bestimmte Sonderfonds. Sonderfonds sind solche Finanz- oder Geldfonds, die aus Gewinnen und Amortisationen akkumuliert werden und im Rahmen der geltenden, eng umgrenzten Bestimmungen über „Eigenfinanzierung“ zur Verbesserung des Betriebsablaufs, zur Erweiterung der Produktionskapazität oder für materielle Anreize eingesetzt werden. Beispiele für solche Fonds sind der Amortisationsfonds, Investitionsfonds, Reparaturfonds, Rationalisierungsfonds, der Fonds für Forschung und Entwicklung (Fonds Wissenschaft und Technik), der Prämienfonds sowie der Kultur- und Sozialfonds. Zu den „fremden Fonds“ rechnen der Kreditfonds und sonstige Verbindlichkeiten. Ein besonderes Kennzeichen dieser Fonds ist eine in den verschiedenen Entwicklungsphasen des R. in der DDR teils strenger, teils flexibler gehandhabte Aufteilung in eine Vielzahl zweckgebundener und gegenseitig nicht übertragbarer Titel. Diese Zersplitterung des „Betriebskapitals“ in zweckgebundene Fonds ohne gegenseitige Deckungsmöglichkeit entspringt dem Bestreben, durch Überwachung des Einsatzes der Fonds eine totale Kontrolle über die Betriebe zu erreichen, um so möglichst schnell planwidrige Vorgänge bei den Planträgern aufdecken zu können. Dies erschwert allerdings andererseits die notwendige Messung des Gesamtnutzens beim kombinierten Einsatz der verschiedenen betrieblichen Fonds (Erfolgsermittlung). Abgesehen vom Problem verzerrter Planpreise kommt zu dieser [S. 703]Form der Fondsrechnung noch die Einengung der betrieblichen Erfassungs- und Aufbereitungsmöglichkeiten auf allen einschlägigen Gebieten (Belegwesen, Rechnungsausstellung, Kontierung, Bewertung, Gliederung der Kostenrechnung, inner- und überbetriebliche Berichterstattung usw.) hinzu. Von bestimmendem Einfluß auf das praktizierte R. und Ursache vieler Undurchsichtigkeiten ist ferner eine in ihrer Anlage zwar bedachte, in der Praxis jedoch häufig übertriebene normative Kostenrechnung und Abschreibungstechnik, durch die der tatsächliche Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen (Input, Einsatzfaktoren) und der sonstige Aufwand nur sehr ungenau ermittelt und die Überalterung der Produktionsmittel in der Kostenrechnung nicht ausreichend berücksichtigt werden können. Dazu kommt, daß staatlicherseits bis heute nur bestimmte Selbstkosten als verrechnungsfähig anerkannt werden (Aspekt des „gesellschaftlich notwendigen Aufwands“). Im ganzen umfaßt das einheitliche System von Rechnungsführung und Statistik 10 sog. Grundrechnungen (stellenweise auch Struktureinheiten genannt): Grundmittelrechnung (mengen- und wertmäßige Erfassung, Abschreibung und Nachweis des Bestandes der Anlagen), Investitionsrechnung (Nachweis und Analyse der Vorbereitung und Durchführung von Neuinvestitionen), Materialrechnung, Arbeitskräfterechnung, Leistungsrechnung, Warenrechnung, Kostenrechnung, Finanzrechnung (Zahlungsverkehr, Kontokorrent und Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung), Nutzensabrechnung (planbezogener Nachweis der Effektivität der Betriebsprozesse unter besonderer Berücksichtigung der Erfüllung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts) sowie Gesamtübersichten und -analysen. Die im Dienste des einheitlichen Systems von Rechnungsführung und Statistik vorgeschriebenen Verfahrenstechniken für die rechnerische Darstellung der Betriebsprozesse decken sich auf Teilgebieten weitgehend mit den bekannten Vollzugspraktiken des R. westlicher Prägung. Dies gilt, angefangen vom allgemein praktizierten System der doppelten Buchführung, über die Dezimal-Klassifikation (in der DDR verbindlich), Kontenpläne, die Trennung von Betriebs- und Finanzbuchhaltung, die (früher verworfene) Gliederung der Kostenrechnung in Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung, bis hin zur intensiven Förderung der EDV und (bedingten) Anwendung kybernetischer Modelle. Dieser Sachverhalt schließt allerdings nicht aus, daß gegenüber dem marktwirtschaftlichen Verständnis der betrieblichen Wirtschaftsrechnung beträchtliche Abweichungen in der Gestaltung der rechnerischen Formelemente bestehen. Verglichen mit früheren Stadien ist die Entwicklung des R. in der DDR nach der dort gegenwärtig geltenden Einschätzung durch 2 gegenläufige Tatbestände gekennzeichnet: Während auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik eine weitgehende Angleichung an moderne, allgemein übliche Formen zu beobachten ist, wird die inhaltliche und funktionelle Bestimmung der rechnerischen Elemente in zunehmendem Maß von für die DDR spezifischen Vorstellungen geprägt. Unverändertes Hauptziel des R. ist es, die „organische Verbindung der zentralen Planung und Leitung der Grundfragen des gesellschaftlichen Gesamtprozesses mit der eigenverantwortlichen Planungs- und Leitungstätigkeit der sozialistischen Warenproduzenten“ sichtbar zu machen und zu gewährleisten. Bisher konnte allerdings eine befriedigende Lösung dieses Problems nicht gefunden werden. Die in der DDR besonders seit Anfang des Jahres 1974 geführten Diskussionen über die Neuordnung der volkswirtschaftlichen und betrieblichen Planung haben zu Veränderungen im System des R. für den Fünfjahrplanzeitraum 1976–1980 geführt. Eine umfassende und modernisierte VO über Rechnungsführung und Statistik (u. a. Einbeziehung des Berichtswesens, Anpassung an EDV-Einsatz) löst mit Wirkung vom 1. 1. 1976 (GBl. I, 1975, S. 585–592) die VO von 1966 und eine Reihe weiterer gesetzlicher Bestimmungen ab. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 701–703 Rechentechnik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Rechtsanwaltschaft

Siehe auch die Jahre 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Aus der Sicht der sozialistischen Betriebswirtschaftslehre soll das R. ein nach einheitlichen Grundsätzen aufgebautes, mit der Methodik der Volkswirtschaftsplanung abgestimmtes System zur Erfassung und Verarbeitung rechnerisch verwertbarer Informationen über den Ablauf des Reproduktionsprozesses in Betrieben, Kombinaten, VVB und sonstigen Institutionen einerseits und der Volkswirtschaft im ganzen andererseits sein. Danach…

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Paß/Personalausweis (1975)

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Jede Person, die in der DDR ihren ständigen Wohnsitz hat, muß nach der Personalausweisordnung vom 23. 9. 1963 (GBl. II, S. 700) mit vollendetem 14. Lebensjahr im Besitz eines gültigen Pa. sein. Pa. sind: a) der Pa. für Bürger der DDR, b) die Aufenthaltserlaubnis. Den Pa. erhalten Bürger der DDR, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind mit einer Gültigkeit von 10 Jahren auszustellen und können nach Ablauf der Gültigkeit verlängert werden: Aufenthaltserlaubnisse erhalten Ausländer und Staatenlose, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und deren Aufenthalt in der DDR die Dauer von 6 Monaten übersteigt. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in den Pa. der Eltern einzutragen. Jede Person darf nur einen auf ihren Namen ausgestellten Pa. im Besitz haben. Bürger der DDR dürfen nicht im Besitz von Personaldokumenten der Bundesrepublik Deutschland und von Berlin (West) sein. Pa. werden durch die Deutsche Volkspolizei ausgestellt. Jede Person ist verpflichtet, den Pa. ständig bei sich zu tragen. Personen, die in der DDR ihren Wohnsitz haben und das Gebiet der DDR für ständig verlassen, haben ihren Pa. vor der Abreise bei der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei abzugeben. Bürger der DDR, die das Gebiet der DDR nach dem Ausland verlassen oder aus dem Ausland betreten, sind nach dem Paß-Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. 9. 1954 (GBl., S. 786) i. d. F. der Änderungsgesetze vom 30. 8. 1956 (GBl. I, S. 733) und vom 11. 12. 1957 (GBl. I, S. 650) verpflichtet, sich durch einen P. auszuweisen. Als P. sind für Bürger der DDR anzusehen: Diplomaten-P., Dienst-P., Reise-P., Aufenthalts-P. der DDR. Bürger der DDR im ausweispflichtigen Alter können unabhängig von ihrem Wohnsitz einen P. der DDR erhalten. Fremden-P. können alle Personen ausweispflichtigen Alters erhalten, die keine „deutsche Staatsangehörigkeit“ — gemeint ist damit jetzt die Staatsangehörigkeit der DDR — besitzen und denen die Beschaffung eines P. ihres Heimatstaates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist oder aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist. Für die Ausstellung von P. sind im Inland das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie die von diesen ermächtigten Dienststellen, im Ausland die hierzu ermächtigten Vertretungen der DDR zuständig. Die genannten Stellen und das Ministerium des Innern sind zur Entziehung und Ungültigkeitserklärung von P. berechtigt. Für jeden Grenzübertritt ist ein im P. eingetragenes Visum erforderlich, soweit nicht Befreiung davon erteilt ist. Visafreiheit ist vereinbart mit Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei, Ungarn, der UdSSR und Bulgarien. Personen, die nicht Bürger der DDR sind, müssen sich sowohl beim Betreten oder Verlassen des Gebietes der DDR als auch beim Aufenthalt in diesem Gebiet durch einen P. ausweisen. Als P. für Ausländer werden angesehen: anerkannte P. des Heimat- oder Aufenthaltsstaates und Fremden-P. der DDR. Für jedes Betreten oder Verlassen des Gebietes der DDR ist ein im P. eingetragenes Visum erforderlich, soweit nicht Befreiung davon erteilt ist. Die Visafreiheit mit den oben genannten Ländern gilt wechselseitig. Auch für Deutsche mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland setzt eine Reise in die DDR voraus, daß der Einreisende einen Reise-P. besitzt. Das gilt auch für Jugendliche ab 16 Jahren. Kinder unter 16 Jahren müssen sich entweder durch einen Kinderausweis als P.-Ersatz ausweisen oder im Familien-P. der Eltern oder eines Eltern teils eingetragen sein. Die Einreise von Kindern ist grundsätzlich nur in Begleitung Erziehungsberechtigter oder anderer erwachsener Personen möglich. Nur in begründeten Ausnahmefällen wird Kindern bis zum 16. Lebensjahr die Einreise ohne Begleitung Erwachsener gestattet. Deutsche mit Wohnsitz in Berlin (West) haben den behelfsmäßigen Pa., der vom „Polizeipräsident in Berlin“ ausgestellt ist, vorzulegen. Auch für Deutsche mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) besteht für die Einreise in die DDR Visumzwang. Das Visum wird an den Grenzübergangsstellen gegen Vorlage des Berechtigungsscheines erteilt. Das Einreisevisum kann auch gegen Vorlage eines Berechtigungsscheines von den in dritten Staaten bestehenden Auslandsvertretungen der DDR ausgestellt werden. Beim Besuch auf Einladung ist der Berechtigungsschein von den in der DDR wohnhaften Verwandten oder Bekannten oder den einladenden Stellen bei den dafür zuständigen Behörden (Dienststellen des P.- und Meldewesens oder Räte der Städte und Gemeinden) zu beantragen und dem Besucher aus dem Bundesgebiet zu übersenden. Telegramme mit Todesnachrichten oder Mitteilungen über akute Lebensgefahr von Angehörigen oder Bekannten in der DDR berechtigen zum Empfang eines Visums, wenn sie von dem zuständigen Volkspolizei-Kreisamt bestätigt und mit einem Genehmigungsvermerk versehen sind. Der amtliche Genehmigungsvermerk sowie Siegel und Unterschrift des Volkspolizei-Kreisamtes müssen mittelegrafiert werden. Bei Reisen zum Besuch der Leipziger Messe ersetzt der Messeausweis den Berechtigungsschein. Bei Touristenreisen ist der Berechtigungsschein bei der Generaldirektion des Reisebüros der DDR über Reisebüros im Bundesgebiet zu beantragen. Für Tagesbesuche in den grenznahen Kreisen der DDR gelten Besonderheiten (Beziehungen zwischen beiden deutschen Staaten). Bei Tagesbesuchen von Deutschen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Staatsangehörigen dritter Staaten in Berlin (Ost) wird das Visum an den Sektorenübergangsstellen unmittelbar von den DDR-Behörden erteilt. Ein Berechtigungsschein ist hier nicht erforderlich. Für Besuche von West-Berlinern in der DDR, bzw. im Ostteil von Berlin, werden Besuchsgenehmigungen in 5 dafür eingerichteten Büros ausgegeben. Die Erteilung des Visums ist gebührenpflichtig. Die Ge[S. 624]bühr beträgt bei mehrtägigen Reisen in die DDR 15,– DM, bei Tagesbesuchen in den grenznahen Kreisen und in Berlin (Ost) sowie bei sonstigen eintägigen Reisen in die DDR 5,– DM. Für Kinder unter 16 Jahren ist das Visum gebührenfrei. Die Visagebühren werden Reisenden aus der Bundesrepublik Deutschland, die 60 Jahre und älter sind, aus Bundesmitteln erstattet. Für Reisen zwischen dem Bundesgebiet und Berlin (West) gilt ebenfalls P.- und Visapflicht. Deutsche mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland müssen sich durch einen Reise-P. der Bundesrepublik Deutschland ausweisen, Deutsche mit Wohnsitz in Berlin (West) benötigen den behelfsmäßigen Pa. Auch hier besteht Visumpflicht. Das Transitvisum wird an den Grenzübergangsstellen von den DDR-Behörden am Fahrzeug, im Autobus oder im Zug erteilt. Die notwendigen Angaben werden von den Kontrollorganen der DDR aufgenommen. Der Reisende braucht lediglich seinen P. oder behelfsmäßigen Pa. vorzulegen. Visagebühren brauchen von Deutschen nicht entrichtet zu werden. Sie werden pauschal von der Bundesregierung an die Regierung der DDR überwiesen. Auch ausländische Staatsangehörige und Staatenlose bedürfen für eine Reise zwischen dem Bundesgebiet und Berlin (West) einen Reise-P. Das Transitvisum wird ihnen gegen Vorlage des Reise-P. erteilt. Sie brauchen ebenfalls keine Visagebühren zu entrichten, sofern sie mit der Eisenbahn oder in durchgehenden Autobussen fahren. Benutzen sie ein Kraftfahrzeug (Pkw, Motorrad, Motorroller), so sind Visagebühren zu zahlen, es sei denn, daß sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) für länger als 3 Monate sind und sich darüber legitimieren können. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 623–624 Parteiwahlen der SED A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Passierscheinabkommen

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Jede Person, die in der DDR ihren ständigen Wohnsitz hat, muß nach der Personalausweisordnung vom 23. 9. 1963 (GBl. II, S. 700) mit vollendetem 14. Lebensjahr im Besitz eines gültigen Pa. sein. Pa. sind: a) der Pa. für Bürger der DDR, b) die Aufenthaltserlaubnis. Den Pa. erhalten Bürger der DDR, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind mit einer Gültigkeit von 10 Jahren auszustellen und können nach Ablauf der Gültigkeit verlängert werden:…

DDR A-Z 1975

Altersversorgung (1975)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Art. 36 der Verfassung verspricht jedem Bürger die Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität als Rechtsanspruch, der durch eine steigende materielle, soziale und kulturelle Versorgung und Betreuung alter und arbeitsunfähiger Bürger gewährleistet werden soll. Infolge der großen Ausdehnung der Versicherungspflicht wird der größte Teil der Bevölkerung im Alter durch die Sozialversicherung versorgt (Sozialversicherungs- und Versorgungswesen). Der Durchschnitt der DDR-Altersrenten liegt auch unter Berücksichtigung der für Rentnerhaushalte höheren Kaufkraft der Mark der DDR erheblich unter dem in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West). Jedoch gewährleisten die zwischen 200 und 240 Mark liegenden Mindestrenten (Renten) für jeden eine Grundversorgung, die Armut ausschließt. Durch die Umgestaltung der Freiwilligen ➝Zusatzrentenversicherung, die praktisch einer Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze von 600 auf 1.200 Mark gleichkommt, wird allmählich eine Verbesserung der Altersversorgung für das Gros der DDR-Rentner möglich. Doch wird auch 1980 ein DDR-Versicherter, der seit 1960 bei einem gleichbleibenden Monatsverdienst von 1 200 Mark seit 1971 monatlich 60 Mark an die freiwillige Zusatzrentenversicherung gezahlt hat, nach einem vollen Arbeits[S. 27]leben mit keiner höheren A. (SV-Rente u. Zusatzrente) als maximal 566 Mark rechnen können. Danach wird seine „nichtdynamische“ Rente hinter der Entwicklung der Arbeitseinkommen wieder zurückbleiben. Höhere Altersrenten erhalten aus der Sozialversicherung wie bisher — bei höherer Beitragsleistung — die Bergleute (Bergmannsrenten). Neben diesen eigentlichen SV-Renten werden von der Sozialversicherung auch die — vergleichsweise niedrigen — Kriegsbeschädigtenrenten (Kriegsopferversorgung) ausgezahlt sowie Alters- und Invalidenrenten (in Höhe von höchstens 350 Mark) als zusätzliche Leistung an die Empfänger von staatlichen Ehrenpensionen, Kämpfer gegen den Faschismus und Opfer des Faschismus. Daneben gibt es Renten der Sonder- und Zusatzeinrichtungen. So erhalten die Bediensteten der Polizei, des Militärs, der Zollverwaltung, der Reichsbahn und der Post Renten, die über den allgemeinen Sozialversicherungsrenten liegen, obwohl der Beitragssatz für Versicherte und Arbeitgeber auch hier jeweils 10 v. H. beträgt. Im einzelnen sind diese Regelungen ebensowenig bekannt wie jene, die Ende der 60er Jahre für Angestellte in gesellschaftlichen Organisationen, in anderen Verwaltungen und Ministerien getroffen wurden. Bedienstete der Reichsbahn und der Post der DDR erwerben nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit von 10 Jahren Anspruch auf Alters- oder Invaliditätsversorgung in Höhe von 20 v. H. des Monatsgrundlohns bzw. Durchschnittsverdienstes der letzten 5 Jahre. Er erreicht nach 40 Jahren bei der Post den Höchstsatz von 65 v. H. und nach 45 Jahren bei der Reichsbahn den von 70 v. H. Die Höchstrente beträgt 800 Mark. Zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung wird Angehörigen der Intelligenz gewährt. Diese „Intelligenzrenten“ erhalten Führungskräfte in wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen durch VO vom 12. 7. 1951 (GBl. S. 675) bei Invalidität oder Alter in Höhe von 60 bis 80 v. H. des letzten Gehalts (höchstens 800 Mark) neben den grundsätzlich nur aus den Steigerungsbeträgen errechneten Sozialversicherungsrenten; beide Renten dürfen jedoch 90 v. H. des Arbeitseinkommens nicht übersteigen. Während diese Renten aus dem Staatshaushalt finanziert werden, beruhen die Zusatzrenten an die „Technische Intelligenz“ durch VO vom 17. 8. 1950 (GBl. S. 844) auf Beiträgen der Betriebe an die Staatliche Versicherung der DDR und werden in unbegrenzter Höhe neben den Sozialversicherungsrenten gezahlt. Die Witwen erhalten generell 50 v. H., Waisen, Halbwaisen und Personen, für die der Versicherte unterhaltspflichtig war, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder solange sie sich in der Ausbildung befinden, 25 v. H. der „Intelligenzrente“. In geringem Umfang werden Zusatzrenten an Arbeitnehmer in Schwerpunktbetrieben in Höhe von 5 v. H. des monatlichen Nettoverdienstes der letzten 5 Jahre, wenigstens 10 Mark, gezahlt. Eine eigene, überwiegend aus Beiträgen finanzierte Zusatzversorgung besteht seit dem 1. 1. 1959 außerdem für freipraktizierende Ärzte und Zahnärzte. Sie erhebt die Beiträge, solange die Versicherten überhaupt kassenärztlich tätig sind, und sie gewährt bei Erreichung der Altersgrenze oder bei dauernder Invalidität eine einheitliche Rente von 600 Mark monatlich unter Anrechnung der Rente aus der Sozialversicherung, also ohne Berücksichtigung der Beitragszeiten und -beträge. Weitere Zusatzrenten sind die staatlichen Ehrenpensionen, die neben den SV-Renten (350 Mark) gewährt werden. Sie betragen für Verfolgte des Faschismus 600 Mark (arbeitsfähige Witwen 120 Mark, sonst 400 Mark, Waisen 150 Mark) und für Kämpfer gegen den Faschismus 800 Mark (arbeitsfähige Witwen 120 Mark, sonst 500 Mark, Waisen 250 Mark), und werden bei Invalidität oder Erreichung der — um 5 Jahre vorverlegten — Altersgrenze gewährt Wiedergutmachung. Eine Beamtenversorgung kennt die DDR nicht. Das durchschnittliche Einkommen von Rentnerhaushalten in der DDR und in der Bundesrepublik Deutschland wurde unlängst vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung in Berlin (West) errechnet und dabei für den Zweipersonen-Rentnerhaushalt ein monatliches Durchschnittseinkommen, das auch Einkünfte aus Erwerbstätigkeit einschließt, von 397 Mark im Jahre 1970 (1965: 324 Mark) ermittelt. In der Bundesrepublik Deutschland lag das Einkommen in gleichartigen Haushalten (ohne Erwerbseinkünfte) 1970 bei 929 DM (1965: 695 DM). Nach ersten Schätzungen dürfte das Rentnerhaushaltseinkommen in der DDR Ende 1972 — bedingt durch die Rentenerhöhungen — etwa 490 Mark erreicht haben (Bundesrepublik: 1.120 DM). Die Relationen im Einkommen von DDR-Rentnern zu westdeutschen Rentnerhaushalten (43:100) haben sich somit nominal kaum verschoben. Die starken Preissteigerungen in der Bundesrepublik gerade in den letzten Jahren haben die Kaufkraft der westdeutschen Einkommen aber deutlich beeinträchtigt. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 26–27 Altersaufbau der Beschäftigten A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Altguthaben und -Ablösungsanleihe

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Art. 36 der Verfassung verspricht jedem Bürger die Fürsorge der Gesellschaft im Alter und bei Invalidität als Rechtsanspruch, der durch eine steigende materielle, soziale und kulturelle Versorgung und Betreuung alter und arbeitsunfähiger Bürger gewährleistet werden soll. Infolge der großen Ausdehnung der Versicherungspflicht wird der größte Teil der Bevölkerung im Alter durch die Sozialversicherung versorgt…

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Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG) (1975)

Siehe auch: Arbeiterwohnungsbau: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG): 1969 1979 1985 Seit 1954 bestehende Zusammenschlüsse von Wohnungsinteressenten in Betrieben, Kombinaten, staatlichen Organen, Verwaltungen von Organisationen, Universitäten und Instituten sowie PGH. Gesetzliche Grundlage ist die VO über die AWG in der Fassung vom 23. 2. 1973 mit dem als Anlage beigefügten verbindlichen Musterstatut (GBl. I, S. 109). Die AWG sollen u. a. durch die Bindung an die Betriebe die Bildung von Stammbelegschaften und die Ansiedlung von Fachkräften fördern und damit zur Erfüllung der Volkswirtschaftspläne beitragen. Mitglied kann jeder Werktätige eines Betriebes werden, dem eine AWG angeschlossen ist. Er benötigt dazu eine entsprechende Befürwortung seiner Betriebsleitung sowie der BGL. Ehegatten können nur gemeinsam Mitglieder einer AWG werden. Die Anzahl der von den Mitgliedern zu übernehmenden Genossenschaftsanteile (je 300 Mark) ist abhängig von der Wohnungsgröße und beträgt z. B. für eine 1½-Zimmer-Wohnung 1.500 Mark, für eine 2½-Zimmer-Wohnung 2.100 Mark. Die Genossenschaftsanteile sind in nach dem Einkommen gestaffelten monatlichen Raten (mindestens 20 Mark) einzuzahlen; sie können auch als Arbeitsleistungen aufgebracht werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, neben den Genossenschaftsanteilen, die persönliches Eigentum bleiben, außerdem Arbeitsleistungen für die AWG zur Finanzierung des Baues und von Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Diese Arbeitsleistungen, deren Bedeutung in den nächsten Jahren zunehmen soll, gehen in den sogenannten „unteilbaren Fonds“ ein und sind Genossenschaftsvermögen, zu dem auch die erstellten Genossenschaftswohnungen und Gemeinschaftseinrichtungen gehören. Aus dem Staatshaushalt erhalten die AWG Kredite bis zu 85 v. H. der Baukosten. Baugelände stellen die örtlichen Verwaltungsorgane unentgeltlich und unbefristet zur Verfügung. Die Verteilung fertiggestellter Wohnungen soll nach der Dringlichkeit des Wohnungsbedarfs erfolgen, wobei u. a. Arbeitskräftebedarf, ungünstige Wohnverhältnisse, Familiengröße sowie besondere Arbeitsleistungen für die AWG und am Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Der Wohnungsverteilungsplan wird vom Vorstand der AWG in Zusammenarbeit mit den Leitern der Betriebe, staatlicher Organe und Einrichtungen ausgearbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die AWG soll nur soviel neue Mitglieder aufnehmen, wie sie nach dem Bauplan innerhalb der nächsten 3 Jahre Wohnungen baut; in der Praxis gab es jedoch oft wesentlich längere Wartezeiten. Der Anteil des genossenschaftlichen Wohnungsbaus am gesamten Wohnungsneubau schwankte in den 20 Jah[S. 36]ren seit Bildung der AWG erheblich. Nachdem 1959 für den Siebenjahrplan eine Steigerung des genossenschaftlichen Wohnungsbaus auf das Vierfache gefordert worden war, lag sein Anteil am Wohnungsneubau bereits 1962 bei über 63 v. H., ging dann bis 1971 auf rund 17 v. H. zurück und erreichte 1973 bereits wieder über 32 v. H. Insgesamt wurden bis 1973 rund 410.000 Wohnungen für AWG-Mitglieder gebaut. Für die nächsten Jahre ist eine verstärkte Förderung vorgesehen: Nach durchschnittlich 35 v. H. im jetzigen Planjahrfünft soll der genossenschaftliche Anteil am Wohnungsneubau im Zeitraum 1976 bis 1980 auf 45 v. H. steigen und sich in Zukunft zu einer Hauptform der Wohnungswirtschaft entwickeln, wobei eine noch engere Bindung der AWG an ihre Trägerbetriebe angestrebt wird. Bau- und Wohnungswesen; Genossenschaften. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 35–36 Arbeiterweihe A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Arbeitsbefreiung

Siehe auch: Arbeiterwohnungsbau: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG): 1969 1979 1985 Seit 1954 bestehende Zusammenschlüsse von Wohnungsinteressenten in Betrieben, Kombinaten, staatlichen Organen, Verwaltungen von Organisationen, Universitäten und Instituten sowie PGH. Gesetzliche Grundlage ist die VO über die AWG in der Fassung vom 23. 2. 1973 mit dem als Anlage beigefügten verbindlichen Musterstatut (GBl. I, S. 109). Die AWG sollen…

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Finanzkontrolle und Finanzrevision (1975)

Siehe auch: Finanzkontrolle: 1969 Finanzkontrolle und Finanzrevision: 1979 1985 Unter dem Oberbegriff „staatliche Finanzkontrolle“ werden in der DDR sämtliche Kontrollmaßnahmen zusammengefaßt, deren Zweck darin besteht, festzustellen, ob und wie die staatlichen Interessen und makroökonomischen Erfordernisse in der Finanzsphäre der Volkswirtschaft verwirklicht werden. Neben dieser Fremdkontrolle der Finanzwirtschaft soll außerdem jeder Leiter von Wirtschaftsbetrieben und Verwaltungsorganen eine Eigenkontrolle der Finanzen seines Verantwortungsbereiches organisieren. Diese Eigenkontrolle kann und wird hauptsächlich nach den individuellen Interessen der betreffenden mikroökonomischen Teilsysteme gestaltet. Ihre Wirksamkeit hängt weitgehend von der freiwilligen Mitwirkung der Leistungsträger an den Kontrollaktionen ab. Die „staatliche Finanzkontrolle“ (Fk.) befaßt sich a) mit der fortwährenden Überwachung der Finanzwirtschaft der produzierenden Wirtschaftseinheiten (VEB; Kombinate; VVB; Produktionsgenossenschaften) und b) mit der ständigen Überprüfung der Finanzgebarung und -disziplin der „Haushaltsorgane“ und „Haushaltsorganisationen“ (dazu gehören u. a. die Ministerien, Zentralen Ämter, die örtlichen Räte samt Verwaltungsunterbau, die Einrichtungen der gesellschaftlichen Konsumtion im Bereich der Kultur, des Sozialwesens und des Sports, aber auch die gesellschaftlichen Großorganisationen). Obwohl es meist nicht aufgeführt wird, erstreckt sich c) die zentrale staatliche Fk. auch auf die staatlichen Geschäftsbanken und Versicherungen. In der Wirtschaftspolitik und Wirtschaftspraxis bezieht sich der Begriff „staatliche Finanzkontrolle“ in der Hauptsache auf die „Vorkontrolle“ bei der Aufstellung der Finanzpläne und auf die „kontinuierliche, mitlaufende Kontrolle“ der operativen Durchführung der Haushalts-, Kredit-, Valuta- und Kassenpläne sowie der Planbilanzen über die Einnahmen und Ausgaben der Produktionseinheiten. Die „nachträgliche Kontrolle“ der Finanzgebarung und der Erfüllung der Finanzpläne der Produktionseinheiten, Verwaltungsorgane, staatlichen Banken und Versicherungen ist Aufgabe der Finanzrevision. Wichtigste Aktionsgebiete der Fk. in der DDR sind auf der einen Seite die kontinuierliche Durchleuchtung der Betriebsfinanzen (= „Wirtschaftskontrolle“ durch Soll-Ist-Vergleiche, Kostenanalysen und die Beurteilung der Ertragsentwicklung) und auf der anderen Seite die „Staatshaushaltskontrolle“ gegenüber einzelnen Etat-(titel)trägern und Zuwendungsempfängern. Im Produktionsbereich hat die Fk. das Ziel, durch Stichproben, Einholung von Auskünften und periodisch angeforderte Zwischenberichte offenzulegen, welche Ergebnisse die vom Plan vorgeschriebene und die eigenverantwortlich vorgenommene Verwertung der Finanzmittel erbracht hat. Diese Verwendung wird dann daraufhin geprüft, ob sie zweckgemäß und sparsam erfolgt ist. Nach Auswertung der Kontrollergebnisse sind dann die Kontrollorgane verpflichtet, Maßnahmen vorzubereiten, mit denen die Effektivität der überprüften Wirtschaftsprozesse verbessert werden kann. Die bei der Finanzkontrolle angewandten Analyse- und Prüfungsmethoden sind jeweils darauf abzustellen, ob es sich bei den untersuchten Wirtschaftseinheiten auf der einen Seite um verselbständigte Produktionsbetriebe und überbetriebliche Zusammenschlüsse oder auf der änderen Seite um reine Verwaltungsinstanzen handelt. Beide Gruppen von Wirtschaftsinstitutionen verfolgen beträchtlich voneinander abweichende (Betriebs-)Zwecke. Diese sind einerseits für die Anwendung unterschiedlicher Kontrollmethoden verantwortlich, andererseits bedingen sie auch eine recht erhebliche Spezialisierung innerhalb des Instanzenapparates der staatlichen Kontrollorganisation für Finanzen. In der volkseigenen Wirtschaft arbeiten die VEB, Kombinate und VVB nach dem „Rentabilitätsprinzip“ (Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung). Dieses für die Staatswirtschaft zur verpflichtenden Handlungsmaxime erhobene (Wirtschaftlichkeits-)Prinzip verlangt von den Produktionseinheiten, daß sie ihre eigenen Produktionskosten mindestens durch die Erlöse aus dem Verkauf ihrer Erzeugnisse decken. Der Normalfall soll jedoch sein, daß sie einen Gewinn erwirtschaften. Das „Rentabilitätsprinzip“ verpflichtet somit die Produktionseinheiten zu einer möglichst effizienten, flexiblen Kombination der Produktionsfaktoren im Rahmen der übergebenen Betriebspläne. Realisierbar ist diese Anweisung natürlich nur innerhalb der plandetermi[S. 301]nierten Begrenzungen des zugebilligten operativen Entscheidungs- und Handlungsfeldes der Produktionseinheiten. Dagegen verfolgen bekanntlich die Maßnahmen der staatlichen Verwaltungsorgane nicht den Zweck, Gewinne zu erzielen. Ihre „ökonomischen Aktivitäten“ beziehen sich auf die Schaffung der verwaltungstechnischen Voraussetzungen für die Erfüllung der staatlichen Wirtschaftsziele durch die Planträger. Ihr Handeln wird durch zweckgerichtete Anweisungen in Gesetzen, Anordnungen, Durchführungsbestimmungen und durch ständige operative Verfügungen vorgesetzter Lenkungsinstanzen bestimmt. Bei der Zuteilung der von ihnen verwalteten Haushaltsmittel (Einzeletats) auf die ihnen vorgegebenen Verwendungszwecke haben die betreffenden Instanzen aufgabengemäß und gesetzestreu zu handeln. Sie müssen bei den Empfängern darauf hinwirken, daß mit den Mittelzuweisungen sparsam gewirtschaftet wird. Je nachdem also, wie das im „Volks-“ oder „Staatseigentum“ befindliche Real- und Finanzvermögen genutzt werden soll, wandeln sich auch die Zielstellungen, Beurteilungen und Methoden der Fk. Im Bereich der staatlich gelenkten Produktion, Zirkulation und Distribution lautet der Überwachungsauftrag, den erreichten Grad der Wirtschaftlichkeit und Rentabilität der Produktionseinheiten kritisch zu prüfen. Dagegen steht bei der Kontrolle des Verwaltungsbereiches die Einhaltung der Haushaltsdisziplin durch die einzelnen Haushaltsorganisationen im Mittelpunkt der Kontrolltätigkeit. Seit 1966 befassen sich in der DDR vor allem vier Finanzorgane mit der Fk. der Staatswirtschaft: 1. Das Ministerium der Finanzen, 2. die Banken, 3. die staatliche Finanzrevision und 4. die Abteilungen Finanzen der örtlichen Räte. Ergänzende Kontrollanalysen werden von den Industrieministerien, den Abteilungen Finanzen der VVB, den Versicherungen und den ständigen Ausschüssen der Volksvertretungen verlangt. Bei dieser Vielzahl der sich bereichsweise überschneidenden Kontrollen seitens verschiedener Instanzen ist es unumgänglich, daß diese ihre Tätigkeit in der Sache und im Termin aufeinander abstimmen. Aus diesem Grunde erfolgen vor allem die üblichen Kontrollen und Revisionen zum Abschluß des Wirtschaftsjahres häufig gemeinsam. Ebenso wird auch bei der Auswertung der Kontrollergebnisse verfahren, die gemeinsam durch alle beteiligten Kontrollinstanzen mit dem Führungspersonal der überprüften Wirtschaftseinheiten vorgenommen wird. Der Begriff „Finanzrevision“ (Fr.) umfaßt in der Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftspolitik der DDR zwei Inhalte: 1. eine Prüfungsmaßnahme und 2. eine staatliche Institution. Fr. bedeutet somit im ersten Fall die jährliche Prüfung der Vorschriftsmäßigkeit der Rechnungslegung und Bilanzierung durch die Staatsbetriebe (= nachträgliche Kontrolle). Dazu kommt dann die Beurteilung ihres im überprüften Wirtschaftsjahr erreichten Wirtschaftserfolges durch die staatlichen Revisionsorgane. Als Prüfungsunterlagen werden die gesammelten Belege, Dokumente, Buchungen, vorgelegten Bilanzen, Statistiken und Pläne (darunter insbesondere die Finanzpläne) ausgewertet. Im zweiten Fall ist mit Staatlicher Fr. diejenige Hierarchie institutionell verselbständigter Kontroll- und Revisionsinstanzen gemeint, welche unter der direkten Anleitung des Ministeriums der Finanzen Revisionen durchführt. Der Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Fr. erstreckt sich a) auf die Produktionseinheiten aller Wirtschaftsbereiche (Industrie, Bauwesen, Handel, Verkehr, Landwirtschaft, sonstige Dienstleistungssektoren), sofern diese ihre „Untemehmenspolitik“ nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung ausrichten; b) auf die staatlichen Kreditinstitute; c) auf alle staatlichen Verwaltungsorgane (= Haushaltsorgane/Haushaltsorganisationen) und d) auf sämtliche gesellschaftlichen Massenorganisationen. Bei den erwerbswirtschaftlich aktiven Produktionseinheiten prüft sie die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Dazu kommt die Prüfung der wirtschaftlichen „Tüchtigkeit“ des Betriebskollektivs auf der Grundlage der Planabrechnungen für die vergangene Wirtschaftsperiode (Soll-Ist-Vergleiche). Zweck der Revision ist die Beurkundung der Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses der Produktionseinheiten (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Planabrechnung) durch Erteilung eines „Bestätigungsvermerkes“. Erst mit diesem Vermerk und durch einen positiven Prüfungsbericht wird das vom Arbeitgeber Staat eingestellte Führungspersonal der VEB, Kombinate und VVB durch diesen selbst für ihre Tätigkeit in der vergangenen Wirtschaftsperiode entlastet. Prüfungsobjekte bei den zentralen und örtlichen Staatsorganen sind die Jahresabrechnungen der Finanz-, Haushalts-, Kredit- und Valutapläne, die Gesetzestreue bei der Erfüllung der ihnen aufgetragenen Aufgaben und der sparsame und pflegliche Umgang mit Staatsvermögen. Entdecken die Revisionsinstanzen bei ihren Prüfungen, daß einzelne Produktionseinheiten und Verwaltungen unwirtschaftlich gearbeitet haben, planwidrige Aktionen unternahmen oder gegen Gesetze verstießen, so können sie bei kleineren Beanstandungen selbst die Beseitigung der Fehlleistungen und der Plan- und Ordnungswidrigkeiten anordnen. Bei größeren Vergehen müssen sie den Fall an die übergeordneten Lenkungsinstanzen sowie Gerichte übergeben. Sofern es sich nicht um einen Fall handelt, bei dem die Gerichte aufgrund des Wirtschaftsstrafrechts unbedingt einzuschalten sind, wird in den meisten Fällen das Ministerium der Finanzen aktiv. Während der Hauptphase der Wirtschaftsreform in der DDR (1963–1970) hat die primäre Verantwortlichkeit für die Fr. gegenüber der volkseigenen Wirtschaft zweimal gewechselt. Zunächst erhielten die „Konzern“-Spitzen der VVB 1963/1964 anstelle behördlicher Kontrollinstanzen den Auftrag, die Finanzwirtschaft der ihnen angegliederten VEB laufend zu überwachen und [S. 302]das betriebliche Rechnungswesen nach Abschluß jedes Wirtschaftsjahres nach Maßgabe staatlicher Prüfungsvorschriften zu revidieren. Die Fr. gegenüber den VVB übernahmen die 1963/1964 neu eingerichteten „Industrie-Bankfilialen“ der damaligen Deutschen Notenbank (heute Staatsbank der DDR). Die VVB führten jedoch ihre Nachkontrolle nicht im Interesse der vorrangigen Durchsetzung der Staats- und Gesellschaftsinteressen vor denen der Individual- und Betriebsinteressen durch. Wegen Kumpanei mit den Kontrollierten wurden ihnen deshalb 1966 die primären Revisions- und Überwachungsbefugnisse wieder entzogen. Das Scheitern dieses Experimentes, die Verantwortlichkeit für Fk. und Fr. auf die VVB-Leitungen zu delegieren, rührte daher, daß durch die Umwandlung der VVB zu „Organen mit wirtschaftlicher Rechnungsführung“ diese mit ihren Betrieben zu einer Gewinn- und Verlustgemeinschaft mit vielfach gleichen Interessen zusammenwuchsen. Daher deckten die Konzernleitungen finanzielle und wirtschaftliche Manipulationen ihrer VEB, sofern diese dem Konzern insgesamt zum Vorteil gereichten. Aus diesen Gründen wurde Anfang 1966 das Revisionswesen in der DDR in der Weise umgestaltet, daß seit dieser Zeit eine eigene, von anderen wirtschaftsleitenden Organen unabhängige staatliche Instanz die Revisionen vornimmt. Die fachliche Anleitung dieser Sonderbehörde liegt beim MdF. (Vgl. den „Beschluß über die Aufgaben, die Arbeitsweise und den Aufbau der Staatlichen Finanzrevision“ vom 12. 5. 1967, GBl. II, Nr. 49, S. 329 ff.). Finanzsystem; Banken; Sparkassen; örtliche Organe der Staatsmacht; Bezirk; Kreis; Gemeinde; Wirtschaft; Staatsapparat. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 300–302 Finanzberichterstattung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Finanzökonomik

Siehe auch: Finanzkontrolle: 1969 Finanzkontrolle und Finanzrevision: 1979 1985 Unter dem Oberbegriff „staatliche Finanzkontrolle“ werden in der DDR sämtliche Kontrollmaßnahmen zusammengefaßt, deren Zweck darin besteht, festzustellen, ob und wie die staatlichen Interessen und makroökonomischen Erfordernisse in der Finanzsphäre der Volkswirtschaft verwirklicht werden. Neben dieser Fremdkontrolle der Finanzwirtschaft soll außerdem jeder Leiter von Wirtschaftsbetrieben und…

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Nomenklatur (1975)

Siehe auch: Nomenklatur: 1979 1985 Nomenklatursystem: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Die SED versteht unter N. ein „Verzeichnis“ von Führungspositionen in Partei, Staat, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen. Über diese Positionen und deren Inhaber kann nur durch die zuständige N.-Stelle entschieden werden. Die N. erfaßt alle wichtigen Funktionen und Personen der DDR-Gesellschaft und ordnet sie hierarchisch nach bestimmten Entscheidungsebenen. Sie erlaubt zugleich eine Arbeitsteilung in der Kaderpolitik (Kader), da es verschiedene N. gibt. Gegenwärtig existieren eine Haupt-N. und eine Kontroll- und Registratur-N. 1. Bei der Haupt-N. ist zwischen der N. des ZK und der nachgeordneter Parteiorgane zu unterscheiden. Zur N. des Zentralkomitees (Haupt-N.) gehören alle Minister, ihre Stellvertreter, alle Staatssekretäre, Hauptabteilungsleiter, Mitarbeiter des Zentralkomitees, die Vorsitzenden der Bezirks- und Kreisräte, die Direktoren der VVB und der Großbetriebe mit eigener SED-Kreisleitung, alle wichtigen Auslandspositionen, die hauptamtlichen Kaderleiter und die Spitzenfunktionäre in den Massenorganisationen sowie Wahlfunktionen wie Mitgliedschaft im Staatsrat, der Volkskammer und den Bezirkstagen. Ferner gehören hierzu auch die leitenden Redakteure von Zeitungen, des Fernsehens und des Rundfunks. Auch die führenden Funktionäre der Blockparteien, der sogenannten bürgerlichen Parteien, werden von der N. der Parteiführung erfaßt. Für diesen Personenkreis liegt die letzte kaderpolitische Entscheidung beim Politbüro, dessen Beratung vom Sekretär für Parteiorgane und der Kaderabteilung des ZK vorbereitet wird. Für wichtige Funktionen und Positionsinhaber der bezirklichen Ebene gelten die Regelungen der Haupt-N. der Parteiführung analog. 2. Die Kontroll- und Registrations-N. erfaßt alle staatlichen, und gesellschaftlichen Kader, die nicht bei der Haupt-N. Berücksichtigung finden. So werden Sektionsdirektoren von Universitäten von der Kontroll-N. des zuständigen Ministeriums, Technische Direktoren eines VEB von der N. der VVB (Kaderabteilung) geführt. Die Kaderakten dieser N.-Kader werden nicht von der Kaderabteilung ihrer Dienststelle, sondern der übergeordneten N.-Stelle betreut. Versetzungen und Entlassungen in diesem Personenkreis dürfen nur mit Zustimmung dieser, der beschäftigenden Institution in Personalfragen vorgesetzten Kaderabteilung erfolgen. Die Kaderabteilungen der Dienststellen von N.-Funktionären sind verpflichtet, alle wichtigen Vorkommnisse der zuständigen N.-Abteilung mitzuteilen und ihr regelmäßig über die Entwicklung der N.-Kader zu berichten. Grundlage der personalpolitischen Entscheidungen sind die Kaderakten der N.-Stelle entsprechend den kaderpolitischen Grundsätzen sowie dem Kaderprogramm. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 597 NKFD A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Norm

Siehe auch: Nomenklatur: 1979 1985 Nomenklatursystem: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Die SED versteht unter N. ein „Verzeichnis“ von Führungspositionen in Partei, Staat, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen. Über diese Positionen und deren Inhaber kann nur durch die zuständige N.-Stelle entschieden werden. Die N. erfaßt alle wichtigen Funktionen und Personen der DDR-Gesellschaft und ordnet sie hierarchisch nach bestimmten Entscheidungsebenen. Sie…

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Sozialpsychologie (1975)

Siehe auch das Jahr 1979 Die marxistische S. beschäftigt sich mit den „Gesetzmäßigkeiten der Regulierung des menschlichen Verhaltens“. Dabei geht sie von der marxistischen Vorstellung aus, daß aus der Kooperation mehrerer Individuen im Arbeitsprozeß eine Erhöhung der Gesamtleistung gegenüber der Summe der Einzelleistungen entsteht. Dementsprechend beschäftigt sich die marxistische S. in der DDR vor allem mit der psychologischen Untersuchung von Kooperationsmechanismen in Industrie und Betrieb. Als Untersuchungsziel steht die Steigerung der Arbeitsproduktivität entsprechend dem Programm des weiteren Aufbaus der „entwickelten sozialistischen Gesellschaft“ im Vordergrund. Gemäß dieser Grundauffassung werden in erster Linie [S. 787]Einstellungen und Motivationen der Menschen im Arbeitsprozeß untersucht. Die Erforschung von Motivationen und Einstellungen wird sowohl im Rahmen der Persönlichkeitsforschung (Psychologie) wie der Gruppenforschung (Soziologie und Empirische Sozialforschung) vorgenommen. Dabei sollen die „sozialen Prozesse in kleineren Gruppen sowohl hinsichtlich der Leistung wie der Bewußtseinsbildung“ optimiert werden. In diesem Zusammenhang geht man bisweilen noch immer von systemtheoretischen Vorstellungen aus, obwohl diese im politisch-ideologischen und philosophischen Bereich in der DDR weitgehend abgelöst worden sind: „Zweckmäßigerweise betrachtet man ‚Wechselwirkungs- und Kooperationsprozesse in Gruppen‘ als ‚Verhalten‘ hochkomplexer, dynamischer, selbstregelnder und selbstprogrammierender Systeme (im Sinne der Kybernetik). Zu den Variablen eines solchen Systems gehören u. a.: a) Eigenart und Komplexitätsgrad der Aufgabe (u. a. der zu fällenden Entscheidung), b) Größe der Gruppe, c) das gruppeneigene Wert- und Normgefüge (dessen inhaltliche Ausprägung?, im Sinne der Werte und Normen der sozialistischen Gesellschaft eine Gruppe zu einem ‚Kollektiv‘ im eigentlichen Sinne macht), d) Organisation und Ausübung der Führungsfunktion (als Koordinationsinstanz), e) Funktionsaufteilung, f) Kommunikations- und Informations-Struktur, g) Prestige- und Ansehensstruktur usw.“ (Phil. Wörterbuch, Hrsg. G. Klaus und M. Buhr, 7. Aufl., Berlin [Ost] 1970, Bd. II, S. 1023). Hinsichtlich der allgemeinen methodologischen Ausrichtung wird versucht, die S. in den Rahmen des Dialektischen und Historischen Materialismus einzubeziehen. Enge Beziehungen zur marxistisch-leninistischen Soziologie werden behauptet, sind aber bisher kaum überzeugend nachgewiesen worden. Als Methoden werden von der marxistischen S. u. a. verwandt: teilnehmende Beobachtung, Experiment, mündliche und schriftliche Interviews, Einstellungsskalen (Skalierungsverfahren). Arbeitspsychologie; Marxismus-Leninismus. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 786–787 Sozialprodukt A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Sozialstruktur

Siehe auch das Jahr 1979 Die marxistische S. beschäftigt sich mit den „Gesetzmäßigkeiten der Regulierung des menschlichen Verhaltens“. Dabei geht sie von der marxistischen Vorstellung aus, daß aus der Kooperation mehrerer Individuen im Arbeitsprozeß eine Erhöhung der Gesamtleistung gegenüber der Summe der Einzelleistungen entsteht. Dementsprechend beschäftigt sich die marxistische S. in der DDR vor allem mit der psychologischen Untersuchung von Kooperationsmechanismen in Industrie und…

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Grenze (1975)

Siehe auch: Grenze: 1979 Grenze, Innerdeutsche: 1985 Der Verlauf der G. (Länge ca. 1 346 km) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR bestimmt sich nach den Festlegungen des Londoner Protokolls (Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin vom 12. 9. 1944), soweit nicht hiervon später von den damaligen Besatzungsmächten örtliche Abweichungen vereinbart wurden. Die im Londoner Protokoll festgelegte G. verläuft weitgehend entlang den bis 1945 bestehenden Landes- und Provinzgrenzen: Von der Lübecker Bucht nach Süden bis an die Elbe, entlang den Westgrenzen Mecklenburgs, Sachsen-Anhalts, der West- und Südgrenze Thüringens sowie der Südgrenze Sachsens bis zur deutsch-tschechoslowakischen G. ostwärts von Hof. Auf der Seite der DDR sind an der G. umfangreiche Sperranlagen errichtet, die aus mehrfachem Stacheldraht, Minen, Gräben, Stolperdrähten, optischen und elektrischen Warnanlagen, Schußanlagen, Wachtürmen, Erdbunkern, Beobachtungsständen, Lichtsperren und Hunde-Laufanlagen bestehen. Zur Überwachung dieser Anlagen und zur Kontrolle der G. ist das „Kommando Grenze“ der Nationalen Volksarmee (NVA) eingesetzt. Es wird dabei unterstützt durch freiwillige Helfer (Grenztruppenhelfer), die Befugnisse wie Hilfspolizisten besitzen (Verordnung über die Zulassung und Tätigkeit freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Volkspolizei und der Grenztruppen der NVA vom 16. 3. 1964, GBl. II, S. 241). Jenseits der G. erstreckt sich das G.-Gebiet (früher: Sperrgebiet). Das G.-Gebiet unterliegt einer besonderen Ordnung, die im einzelnen in der Anordnung über die Ordnung in den Grenzgebieten und den Territorial-Gewässern der Deutschen Demokratischen Republik — Grenzordnung — vom 15. 6. 1972 (GBl. II, S. 493) niedergelegt ist. Das G.-Gebiet besteht aus einem Schutzstreifen und der Sperrzone, für die eine räumliche Tiefe nicht mehr vorgeschrieben ist. (Bisher war bestimmt, daß der Schutzstreifen etwa 500 Meter und die Sperrzone etwa 5 km tief ist; entlang der G. zu Berlin [West] war die Tiefe des Schutzstreifens bisher auf etwa 100 Meter und innerhalb des Bezirkes Potsdam auf etwa 500 Meter festgelegt.) Als Folge hiervon ist das G.-Gebiet in der Zwischenzeit räumlich eingeengt worden, so daß viele Ortschaften, die bisher im G.-Gebiet lagen, heute nicht mehr dazu gehören. Dadurch wurden Besuche von Westdeutschen, West-Berlinern und Bewohnern der DDR bei Verwandten möglich in Gebieten, die früher zum Sperrgebiet gehörten und nicht betreten werden konnten. Personen, die in dem G.-Gebiet wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten, sind besonders einschränkenden Genehmigungs-, Registrier-, Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen unterworfen. Angehörige der NVA sind befugt, unter bestimmten Voraussetzungen Personen und Sachen im G.-Gebiet zu durchsuchen, Grundstücke und Räume zu betreten, Personen in Gewahrsam zu nehmen, bei Widerstand „körperliche Einwirkungen“ vorzunehmen und nach den entsprechenden militärischen Bestimmungen der NVA die Schußwaffe anzuwenden (bis Juli 1974 wurden im Bereich der G. 104 Todesfälle im Zusammenhang mit Gewaltakten von DDR-Grenzorganen registriert). Der Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR ist lediglich über die aus der folgenden Übersicht ersichtlichen Übergänge möglich. An der Ostseeküste der DDR ist die G. die Linie, die die [S. 387]Territorial-Gewässer vom offenen Meer trennt (Seegrenze). In der Anlage 1 der G.-Ordnung vom 15. 7. 1972 ist die Grundlinie der Territorial-Gewässer der DDR beschrieben, die den Ausgangspunkt für die Bemessung der Dreimeilenzone und die seewärtige Begrenzung der inneren Gewässer der DDR darstellt. Die Grundlinie, von der aus die Breite der Territorial-Gewässer bestimmt wird, ist dort entsprechend den geographischen Besonderheiten der Küste nach dem Verlauf der Küstenlinie und dem Prinzip der begradigten Grundlinie festgelegt. Entlang der Küste der DDR besteht das G.-Gebiet aus dem Schutzstreifen und der G.-Zone einschließlich der inneren Seegewässer. Die G.-Zone umfaßt ein Gebiet von etwa 5 km Tiefe. Das Vermieten von Zimmern und Schlafstellen sowie das Zelten in der G.-Zone bedarf besonderer Genehmigungen. Die Küstengewässer der DDR dürfen von Fahrzeugen der Küstenfischerei, des Rettungsdienstes sowie von Sportbooten nur mit besonderer Genehmigung befahren werden. Der Aufenthalt und das Ankern ausländischer Handelsschiffe, Fischerei- und Sportfahrzeuge in den Territorial-Gewässern, den inneren Seegewässern und den festgelegten Seewasserstraßen der DDR ist nur gestattet, wenn dies im Rahmen der normalen Schiffahrt üblich oder aus Gründen unabwendbarer Gewalt oder Not erforderlich ist. Das Einlaufen in die Häfen der DDR darf nur auf den Ansteuerungen und den festgelegten Schiffahrtswegen erfolgen. Die Schutz- und Sicherheitsorgane der DDR haben umfangreiche Befugnisse gegenüber ausländischen Schiffen zur Durchsetzung der Sicherheitsinteressen der DDR. Im Zusatz-Protokoll zum Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sind die Regierungen beider Staaten übereingekommen, eine Kommission (Grenzkommission) zu bilden, die folgende zwei Aufgaben hat: [S. 388]1. die Markierung der zwischen den beiden Staaten bestehenden G. zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu erneuern oder zu ergänzen, sowie die erforderliche Dokumentation über den G.-Verlauf (G.-Karte und G.-Beschreibung) zu erarbeiten; 2. zur Regelung sonstiger mit dem G.-Verlauf in Zusammenhang stehender Probleme (z. B. der Wasserwirtschaft, der Energieversorgung und der Schadensbekämpfung) beizutragen. Auf Vorschlag der Grenzkommission würden am 20. 9. 1973 zwei Vereinbarungen zwischen den Regierungen beider Staaten unterzeichnet, und zwar die Vereinbarung über Grundsätze zur Schadenbekämpfung und die Vereinbarungen über Grundsätze zur Instandhaltung und zum Ausbau der G.-Gewässer sowie der dazu gehörenden wasserwirtschaftlichen Anlagen. In einem Protokoll-Vermerk über den Verlauf der Grenze zwischen dem Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland und dem Küstenmeer der Deutschen Demokratischen Republik, der am 29. 6. 1974 unterschrieben wurde, wird der Verlauf der Grenze zwischen den Küstenmeeren in der Lübecker Bucht festgestellt (am süd-ostwärtigen Rand des Schiffahrtsweges 3; der Schiffahrtsweg 3 liegt außerhalb des Küstenmeeres der DDR. Die G.-Feststellung entspricht britischen Anweisungen bezüglich des Schiffahrtsweges. Im Zusammenhang damit wurde eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über den Fischfang in einem Teil der Territorial-Gewässer der Deutschen Demokratischen Republik in der Lübecker Bucht unterzeichnet, die die Ausübung des Fischfanges durch die Lübecker Stadtfischer in dem westlichsten Teil des Küstenmeeres der DDR rechtlich sichert, in dem die Stadtfischer den Fischfang seit alters her ausgeübt haben. Deutschlandpolitik der SED; Beziehungen zwischen beiden deutschen Staaten. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 386–388 Grabweihe A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Grenzgänger

Siehe auch: Grenze: 1979 Grenze, Innerdeutsche: 1985 Der Verlauf der G. (Länge ca. 1 346 km) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR bestimmt sich nach den Festlegungen des Londoner Protokolls (Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin vom 12. 9. 1944), soweit nicht hiervon später von den damaligen Besatzungsmächten örtliche Abweichungen vereinbart wurden. Die im Londoner Protokoll festgelegte G. verläuft weitgehend…