DDR A-Z 1975

Finanzkontrolle und Finanzrevision (1975)

Siehe auch: Finanzkontrolle: 1969 Finanzkontrolle und Finanzrevision: 1979 1985 Unter dem Oberbegriff „staatliche Finanzkontrolle“ werden in der DDR sämtliche Kontrollmaßnahmen zusammengefaßt, deren Zweck darin besteht, festzustellen, ob und wie die staatlichen Interessen und makroökonomischen Erfordernisse in der Finanzsphäre der Volkswirtschaft verwirklicht werden. Neben dieser Fremdkontrolle der Finanzwirtschaft soll außerdem jeder Leiter von Wirtschaftsbetrieben und Verwaltungsorganen eine Eigenkontrolle der Finanzen seines Verantwortungsbereiches organisieren. Diese Eigenkontrolle kann und wird hauptsächlich nach den individuellen Interessen der betreffenden mikroökonomischen Teilsysteme gestaltet. Ihre Wirksamkeit hängt weitgehend von der freiwilligen Mitwirkung der Leistungsträger an den Kontrollaktionen ab. Die „staatliche Finanzkontrolle“ (Fk.) befaßt sich a) mit der fortwährenden Überwachung der Finanzwirtschaft der produzierenden Wirtschaftseinheiten (VEB; Kombinate; VVB; Produktionsgenossenschaften) und b) mit der ständigen Überprüfung der Finanzgebarung und -disziplin der „Haushaltsorgane“ und „Haushaltsorganisationen“ (dazu gehören u. a. die Ministerien, Zentralen Ämter, die örtlichen Räte samt Verwaltungsunterbau, die Einrichtungen der gesellschaftlichen Konsumtion im Bereich der Kultur, des Sozialwesens und des Sports, aber auch die gesellschaftlichen Großorganisationen). Obwohl es meist nicht aufgeführt wird, erstreckt sich c) die zentrale staatliche Fk. auch auf die staatlichen Geschäftsbanken und Versicherungen. In der Wirtschaftspolitik und Wirtschaftspraxis bezieht sich der Begriff „staatliche Finanzkontrolle“ in der Hauptsache auf die „Vorkontrolle“ bei der Aufstellung der Finanzpläne und auf die „kontinuierliche, mitlaufende Kontrolle“ der operativen Durchführung der Haushalts-, Kredit-, Valuta- und Kassenpläne sowie der Planbilanzen über die Einnahmen und Ausgaben der Produktionseinheiten. Die „nachträgliche Kontrolle“ der Finanzgebarung und der Erfüllung der Finanzpläne der Produktionseinheiten, Verwaltungsorgane, staatlichen Banken und Versicherungen ist Aufgabe der Finanzrevision. Wichtigste Aktionsgebiete der Fk. in der DDR sind auf der einen Seite die kontinuierliche Durchleuchtung der Betriebsfinanzen (= „Wirtschaftskontrolle“ durch Soll-Ist-Vergleiche, Kostenanalysen und die Beurteilung der Ertragsentwicklung) und auf der anderen Seite die „Staatshaushaltskontrolle“ gegenüber einzelnen Etat-(titel)trägern und Zuwendungsempfängern. Im Produktionsbereich hat die Fk. das Ziel, durch Stichproben, Einholung von Auskünften und periodisch angeforderte Zwischenberichte offenzulegen, welche Ergebnisse die vom Plan vorgeschriebene und die eigenverantwortlich vorgenommene Verwertung der Finanzmittel erbracht hat. Diese Verwendung wird dann daraufhin geprüft, ob sie zweckgemäß und sparsam erfolgt ist. Nach Auswertung der Kontrollergebnisse sind dann die Kontrollorgane verpflichtet, Maßnahmen vorzubereiten, mit denen die Effektivität der überprüften Wirtschaftsprozesse verbessert werden kann. Die bei der Finanzkontrolle angewandten Analyse- und Prüfungsmethoden sind jeweils darauf abzustellen, ob es sich bei den untersuchten Wirtschaftseinheiten auf der einen Seite um verselbständigte Produktionsbetriebe und überbetriebliche Zusammenschlüsse oder auf der änderen Seite um reine Verwaltungsinstanzen handelt. Beide Gruppen von Wirtschaftsinstitutionen verfolgen beträchtlich voneinander abweichende (Betriebs-)Zwecke. Diese sind einerseits für die Anwendung unterschiedlicher Kontrollmethoden verantwortlich, andererseits bedingen sie auch eine recht erhebliche Spezialisierung innerhalb des Instanzenapparates der staatlichen Kontrollorganisation für Finanzen. In der volkseigenen Wirtschaft arbeiten die VEB, Kombinate und VVB nach dem „Rentabilitätsprinzip“ (Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung). Dieses für die Staatswirtschaft zur verpflichtenden Handlungsmaxime erhobene (Wirtschaftlichkeits-)Prinzip verlangt von den Produktionseinheiten, daß sie ihre eigenen Produktionskosten mindestens durch die Erlöse aus dem Verkauf ihrer Erzeugnisse decken. Der Normalfall soll jedoch sein, daß sie einen Gewinn erwirtschaften. Das „Rentabilitätsprinzip“ verpflichtet somit die Produktionseinheiten zu einer möglichst effizienten, flexiblen Kombination der Produktionsfaktoren im Rahmen der übergebenen Betriebspläne. Realisierbar ist diese Anweisung natürlich nur innerhalb der plandetermi[S. 301]nierten Begrenzungen des zugebilligten operativen Entscheidungs- und Handlungsfeldes der Produktionseinheiten. Dagegen verfolgen bekanntlich die Maßnahmen der staatlichen Verwaltungsorgane nicht den Zweck, Gewinne zu erzielen. Ihre „ökonomischen Aktivitäten“ beziehen sich auf die Schaffung der verwaltungstechnischen Voraussetzungen für die Erfüllung der staatlichen Wirtschaftsziele durch die Planträger. Ihr Handeln wird durch zweckgerichtete Anweisungen in Gesetzen, Anordnungen, Durchführungsbestimmungen und durch ständige operative Verfügungen vorgesetzter Lenkungsinstanzen bestimmt. Bei der Zuteilung der von ihnen verwalteten Haushaltsmittel (Einzeletats) auf die ihnen vorgegebenen Verwendungszwecke haben die betreffenden Instanzen aufgabengemäß und gesetzestreu zu handeln. Sie müssen bei den Empfängern darauf hinwirken, daß mit den Mittelzuweisungen sparsam gewirtschaftet wird. Je nachdem also, wie das im „Volks-“ oder „Staatseigentum“ befindliche Real- und Finanzvermögen genutzt werden soll, wandeln sich auch die Zielstellungen, Beurteilungen und Methoden der Fk. Im Bereich der staatlich gelenkten Produktion, Zirkulation und Distribution lautet der Überwachungsauftrag, den erreichten Grad der Wirtschaftlichkeit und Rentabilität der Produktionseinheiten kritisch zu prüfen. Dagegen steht bei der Kontrolle des Verwaltungsbereiches die Einhaltung der Haushaltsdisziplin durch die einzelnen Haushaltsorganisationen im Mittelpunkt der Kontrolltätigkeit. Seit 1966 befassen sich in der DDR vor allem vier Finanzorgane mit der Fk. der Staatswirtschaft: 1. Das Ministerium der Finanzen, 2. die Banken, 3. die staatliche Finanzrevision und 4. die Abteilungen Finanzen der örtlichen Räte. Ergänzende Kontrollanalysen werden von den Industrieministerien, den Abteilungen Finanzen der VVB, den Versicherungen und den ständigen Ausschüssen der Volksvertretungen verlangt. Bei dieser Vielzahl der sich bereichsweise überschneidenden Kontrollen seitens verschiedener Instanzen ist es unumgänglich, daß diese ihre Tätigkeit in der Sache und im Termin aufeinander abstimmen. Aus diesem Grunde erfolgen vor allem die üblichen Kontrollen und Revisionen zum Abschluß des Wirtschaftsjahres häufig gemeinsam. Ebenso wird auch bei der Auswertung der Kontrollergebnisse verfahren, die gemeinsam durch alle beteiligten Kontrollinstanzen mit dem Führungspersonal der überprüften Wirtschaftseinheiten vorgenommen wird. Der Begriff „Finanzrevision“ (Fr.) umfaßt in der Wirtschaftswissenschaft und Wirtschaftspolitik der DDR zwei Inhalte: 1. eine Prüfungsmaßnahme und 2. eine staatliche Institution. Fr. bedeutet somit im ersten Fall die jährliche Prüfung der Vorschriftsmäßigkeit der Rechnungslegung und Bilanzierung durch die Staatsbetriebe (= nachträgliche Kontrolle). Dazu kommt dann die Beurteilung ihres im überprüften Wirtschaftsjahr erreichten Wirtschaftserfolges durch die staatlichen Revisionsorgane. Als Prüfungsunterlagen werden die gesammelten Belege, Dokumente, Buchungen, vorgelegten Bilanzen, Statistiken und Pläne (darunter insbesondere die Finanzpläne) ausgewertet. Im zweiten Fall ist mit Staatlicher Fr. diejenige Hierarchie institutionell verselbständigter Kontroll- und Revisionsinstanzen gemeint, welche unter der direkten Anleitung des Ministeriums der Finanzen Revisionen durchführt. Der Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Fr. erstreckt sich a) auf die Produktionseinheiten aller Wirtschaftsbereiche (Industrie, Bauwesen, Handel, Verkehr, Landwirtschaft, sonstige Dienstleistungssektoren), sofern diese ihre „Untemehmenspolitik“ nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung ausrichten; b) auf die staatlichen Kreditinstitute; c) auf alle staatlichen Verwaltungsorgane (= Haushaltsorgane/Haushaltsorganisationen) und d) auf sämtliche gesellschaftlichen Massenorganisationen. Bei den erwerbswirtschaftlich aktiven Produktionseinheiten prüft sie die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Dazu kommt die Prüfung der wirtschaftlichen „Tüchtigkeit“ des Betriebskollektivs auf der Grundlage der Planabrechnungen für die vergangene Wirtschaftsperiode (Soll-Ist-Vergleiche). Zweck der Revision ist die Beurkundung der Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses der Produktionseinheiten (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Planabrechnung) durch Erteilung eines „Bestätigungsvermerkes“. Erst mit diesem Vermerk und durch einen positiven Prüfungsbericht wird das vom Arbeitgeber Staat eingestellte Führungspersonal der VEB, Kombinate und VVB durch diesen selbst für ihre Tätigkeit in der vergangenen Wirtschaftsperiode entlastet. Prüfungsobjekte bei den zentralen und örtlichen Staatsorganen sind die Jahresabrechnungen der Finanz-, Haushalts-, Kredit- und Valutapläne, die Gesetzestreue bei der Erfüllung der ihnen aufgetragenen Aufgaben und der sparsame und pflegliche Umgang mit Staatsvermögen. Entdecken die Revisionsinstanzen bei ihren Prüfungen, daß einzelne Produktionseinheiten und Verwaltungen unwirtschaftlich gearbeitet haben, planwidrige Aktionen unternahmen oder gegen Gesetze verstießen, so können sie bei kleineren Beanstandungen selbst die Beseitigung der Fehlleistungen und der Plan- und Ordnungswidrigkeiten anordnen. Bei größeren Vergehen müssen sie den Fall an die übergeordneten Lenkungsinstanzen sowie Gerichte übergeben. Sofern es sich nicht um einen Fall handelt, bei dem die Gerichte aufgrund des Wirtschaftsstrafrechts unbedingt einzuschalten sind, wird in den meisten Fällen das Ministerium der Finanzen aktiv. Während der Hauptphase der Wirtschaftsreform in der DDR (1963–1970) hat die primäre Verantwortlichkeit für die Fr. gegenüber der volkseigenen Wirtschaft zweimal gewechselt. Zunächst erhielten die „Konzern“-Spitzen der VVB 1963/1964 anstelle behördlicher Kontrollinstanzen den Auftrag, die Finanzwirtschaft der ihnen angegliederten VEB laufend zu überwachen und [S. 302]das betriebliche Rechnungswesen nach Abschluß jedes Wirtschaftsjahres nach Maßgabe staatlicher Prüfungsvorschriften zu revidieren. Die Fr. gegenüber den VVB übernahmen die 1963/1964 neu eingerichteten „Industrie-Bankfilialen“ der damaligen Deutschen Notenbank (heute Staatsbank der DDR). Die VVB führten jedoch ihre Nachkontrolle nicht im Interesse der vorrangigen Durchsetzung der Staats- und Gesellschaftsinteressen vor denen der Individual- und Betriebsinteressen durch. Wegen Kumpanei mit den Kontrollierten wurden ihnen deshalb 1966 die primären Revisions- und Überwachungsbefugnisse wieder entzogen. Das Scheitern dieses Experimentes, die Verantwortlichkeit für Fk. und Fr. auf die VVB-Leitungen zu delegieren, rührte daher, daß durch die Umwandlung der VVB zu „Organen mit wirtschaftlicher Rechnungsführung“ diese mit ihren Betrieben zu einer Gewinn- und Verlustgemeinschaft mit vielfach gleichen Interessen zusammenwuchsen. Daher deckten die Konzernleitungen finanzielle und wirtschaftliche Manipulationen ihrer VEB, sofern diese dem Konzern insgesamt zum Vorteil gereichten. Aus diesen Gründen wurde Anfang 1966 das Revisionswesen in der DDR in der Weise umgestaltet, daß seit dieser Zeit eine eigene, von anderen wirtschaftsleitenden Organen unabhängige staatliche Instanz die Revisionen vornimmt. Die fachliche Anleitung dieser Sonderbehörde liegt beim MdF. (Vgl. den „Beschluß über die Aufgaben, die Arbeitsweise und den Aufbau der Staatlichen Finanzrevision“ vom 12. 5. 1967, GBl. II, Nr. 49, S. 329 ff.). Finanzsystem; Banken; Sparkassen; örtliche Organe der Staatsmacht; Bezirk; Kreis; Gemeinde; Wirtschaft; Staatsapparat. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 300–302 Finanzberichterstattung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Finanzökonomik

Siehe auch: Finanzkontrolle: 1969 Finanzkontrolle und Finanzrevision: 1979 1985 Unter dem Oberbegriff „staatliche Finanzkontrolle“ werden in der DDR sämtliche Kontrollmaßnahmen zusammengefaßt, deren Zweck darin besteht, festzustellen, ob und wie die staatlichen Interessen und makroökonomischen Erfordernisse in der Finanzsphäre der Volkswirtschaft verwirklicht werden. Neben dieser Fremdkontrolle der Finanzwirtschaft soll außerdem jeder Leiter von Wirtschaftsbetrieben und…

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Akademie für Ärztliche Fortbildung (1975)

Siehe auch: Akademie für ärztliche Fortbildung: 1965 1966 Akademie für Ärztliche Fortbildung: 1962 1963 1969 1979 1985 Akademie für Sozialhygiene: 1965 1966 Akademie für Sozialhygiene, Arbeitshygiene und Ärztliche Fortbildung: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 Unter diesem Namen sind 1970 drei der vier Zentralinstitute wieder zusammengefaßt worden, in die die 1945 gegründete Akademie für Sozialhygiene, Arbeitshygiene und Ärztliche Fortbildung 1960 zerlegt worden war; nur das Zentralinstitut für Arbeitsmedizin ist selbständig geblieben (Arbeitshygiene). Die A. untersteht dem Ministerium für Gesundheitswesen. Nach ihrem Statut (15. 12. 1971) ist die A. jetzt „Leitinstitut für die Weiterbildung der im Gesundheits- und Sozialwesen tätigen Hochschulkader“ (d. s. die berufstätigen Hochschulabsolventen). Außerdem sind ihr — als Nachfolgerin der in ihr aufgegangenen Institute für Sozialhygiene und für Planung und Organisation des Gesundheitsschutzes — Forschungsaufgaben auf den Gebieten der Leitung, Planung, Organisation und Ökonomie des Gesundheits- und Sozialwesens übertragen. Im einzelnen soll die A. nach ihrem Aufgabenkatalog 1. die Bildungsinhalte für die Leitungs- und Hochschulkader erarbeiten, 2. Qualifizierungsmaßnahmen für diese Kader zentral durchführen, 3. dezentrale Qualifizierungsmaßnahmen koordinieren, 4. hohe Qualität der obligatorischen Fortbildung für Ärzte sichern und dafür Referentenmaterial herausgeben, 5. Lehrmaterialien und Lehrmittel erarbeiten, 6. die Berufsausbildung und die Weiterbildung der Mittleren medizinischen Fachkräfte und der Fachschulkader (d. s. die berufstätigen Fachschulabsolventen) im Gesundheits- und Sozialwesen unterstützen, 7. wissenschaftliche Grundlagen zur Entwicklung der Berufs- und Qualifikationsstruktur im Gesundheits- und Sozialwesen erarbeiten, 8. philosophische und wissenschafts-theoretische Grundlagen von Medizin und Biologie und deren Anwendung im Gesundheitsschutz und Beiträge zur Theorie der Medizin erarbeiten, 9. wissenschaftliche Grundlagen der Leitung und Planung des Gesundheits- und Sozialwesens, insbesondere für die Organisation der medizinischen und sozialen Betreuung und der medizinischen Forschung entwickeln und 10. wissenschaftliche Vorarbeiten für die Gestaltung des Informationswesens (d. i. Planung, Rechnungsführung und Statistik) des Gesundheits- und Sozialwesens leiten. Dieser weitgespannte Aufgabenkreis ist gegenüber dem der medizinischen Institute der Akademie der Wissenschaften nicht klar abgegrenzt. Leiter der A. ist der Rektor. Er wird auf drei Jahre vom Wissenschaftlichen Rat gewählt, einem Kollegium aus „hervorragenden Hochschullehrern und Wissenschaftlern“, das dem Rektor als „kollektives wissenschaftliches Beratungsorgan“ zur Seite steht. Allgemeines Beratungs- und Kontrollorgan des Rektors ist ein Gesellschaftlicher Rat, wie er an den übrigen Universitäten und Hochschulen existiert. Die A. ist in Sektionen gegliedert. Diese haben Lehrstühle, auf denen Hochschullehrer, aber auch „hervorragende Ärzte und Wissenschaftler, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens eine leitende Funktion ausüben“, hauptamtlich tätig sind. Außer ihnen sind nebenamtlich als Honorarprofessoren und Honorardozenten Hochschullehrer der Universitäten und Medizinischen Akademien tätig. Rektor ist gegenwärtig (1974): Prof. Dr. sc. med. Kurt Winter. Sitz: Berlin-Lichtenberg. Gesundheitswesen, VI. A. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 23 Akademie der Wissenschaften der DDR (AdW) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR

Siehe auch: Akademie für ärztliche Fortbildung: 1965 1966 Akademie für Ärztliche Fortbildung: 1962 1963 1969 1979 1985 Akademie für Sozialhygiene: 1965 1966 Akademie für Sozialhygiene, Arbeitshygiene und Ärztliche Fortbildung: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 Unter diesem Namen sind 1970 drei der vier Zentralinstitute wieder zusammengefaßt worden, in die die 1945 gegründete Akademie für Sozialhygiene, Arbeitshygiene und Ärztliche Fortbildung 1960 zerlegt worden war; nur das…

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Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig (SAW) (1975)

Siehe auch: Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig (SAdW): 1969 Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig (SAW): 1979 1985 In ihrem neuen Statut von 1971 wird die SAW als wissenschaftliche Institution bezeichnet, die als „Gesellschaft hervorragender Gelehrter“ einen wichtigen Beitrag zur Förderung des wissenschaftlichen und geistig-kulturellen Lebens leistet. Sie wurde am 1. 7. 1846 als Königlich Sächsische Gesellschaft der Wissenschaften gegründet und trägt seit dem 1. 7. 1919 ihren heutigen Namen. Seit 1956 untersteht sie dem Ministerrat der DDR. Ihre Aufgaben erfüllt die SAW in enger Zusammenarbeit mit der Akademie der Wissenschaften der DDR auf der Grundlage eines langfristigen, abgestimmten Arbeitsprogramms. Die Zuordnung zur AdW erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Ministerrates mit dem Ziel, die Arbeit der SAW stärker auf die Schwerpunkte der Wissenschaftspolitik zu orientieren. Die Leitung der SAW liegt bei einem Präsidium, dem der Präsident (gegenwärtig Prof. Dr. Kurt Schwabe), der Vizepräsident, die Leiter der Klassen und der Sekretär der Parteigruppe der SED angehören. Zu ordentlichen Mitgliedern der SAW können bis zu 65 Wissenschaftler der DDR gewählt werden, die ihren Wohnsitz in den Bezirken Leipzig, Dresden, Karl-Marx-Stadt, Halle, Erfurt, Gera oder Suhl haben. Als Ausdruck besonderer Ehrung können Wissenschaftler außerhalb der DDR zu auswärtigen bzw. korrespondierenden Mitgliedern der SAW gewählt werden. Die ordentlichen Mitglieder bilden das Plenum der SAW. Bei der SAW bestehen eine mathematisch-naturwissenschaftliche und eine philologisch-historische Klasse, zu deren Aufgaben die Vorbereitung der Sitzungen des Plenums gehört. Plenarsitzungen finden monatlich — mit Ausnahme der Sommermonate — statt. Im Mittelpunkt stehen Referate zu Forschungsschwerpunkten der beiden Klassen, die danach in den Sitzungsberichten der SAW veröffentlicht werden. Forschungsschwerpunkte der mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse sind u. a. Probleme der Gerontologie, der Wirkungsmechanismen von Neurohormonen oder die Entwicklung einer mathematischen Theorie spezieller analytischer Funktionen. Die philologisch-historische Klasse befaßt sich u. a. mit der Herausgabe eines althochdeutschen Wörterbuches, der Erforschung der Sprache der frühen deutschen Lyrik und historischen Studien. Die naturwissenschaftlich-mathematische Klasse hatte 1970 30 ordentliche, 18 „früher ordentliche, gegenwärtig auswärtige Mitglieder“ (vor allem aus der Bundesrepublik Deutschland) und 17 korrespondierende Mitglieder; die philologisch-historische Klasse hatte 20 ordentliche, 18 gegenwärtig auswärtige und 18 korrespondierende Mitglieder. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 736 Sabotage A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Sachversicherung

Siehe auch: Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig (SAdW): 1969 Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig (SAW): 1979 1985 In ihrem neuen Statut von 1971 wird die SAW als wissenschaftliche Institution bezeichnet, die als „Gesellschaft hervorragender Gelehrter“ einen wichtigen Beitrag zur Förderung des wissenschaftlichen und geistig-kulturellen Lebens leistet. Sie wurde am 1. 7. 1846 als Königlich Sächsische Gesellschaft der Wissenschaften gegründet und trägt…

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Fondsbezogener Preis (1975)

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Bei staatlicher Preisbildung ergibt sich das Problem, wie der Gewinnaufschlag zu kalkulieren ist, d. h. welcher Preistyp angewendet werden soll. Dabei sind grundsätzlich drei Formen zu unterscheiden: a) Beim lohnbezogenen Preistyp, der weitgehend der Marxschen Arbeitswertlehre entspricht, wird die Gewinnrate ausschließlich auf die Lohnkosten bezogen. Dieses Verfahren würde die Betriebe zu möglichst arbeitsintensiven Produktionen anregen und damit praktisch die produktivitätssteigernde Substitution von Arbeit durch Kapital verhindern. b) Beim kostenbezogenen Preistyp wird der Gewinnsatz auf die Lohn- und Materialkosten (einschließlich Abschreibungen) bezogen. Hierbei ergibt sich die Tendenz der Betriebe, bei der Preiskalkulation und Preisbestätigung möglichst hohe Kosten nachzuweisen. Dieser Typ wurde grundsätzlich der Industriepreisreform zugrunde gelegt. Allerdings hat man dabei eine „gebrochene Preisbasis“ angewendet, bei der als Bezugsbasis für eine einheitliche Gewinnzurechnung auf Zweigebene die Selbstkosten und auf Erzeugnisstufe bei differenzierten Gewinnsätzen die Verarbeitungskosten — d. h. die Selbstkosten abzüglich der Materialkosten — gewählt worden sind. Der entscheidende Mangel dieses Preistyps liegt in der ungenügenden Berücksichtigung des Kapitalaufwands, da die Kapitalzinsen nicht berücksichtigt werden. Dies bewirkt eine Benachteiligung der kapitalintensiven Betriebe, denn sie erzielen nur eine geringe Kapitalrentabilität (= Gewinn je 1000 Mark Brutto-Anlagevermögen). c) Diese Mängel werden beim fondsbezogenen Preistyp vermieden, da der Gewinnaufschlag ausschließlich auf das auf die Erzeugniseinheit entfallende „betriebsnotwendige Kapital“ bezogen wird. Dabei handelt es sich um den Gesamtwert der Produktionsanlagen und des Umlaufvermögens. Allerdings wird dieser in der Regel bei der Preisfestsetzung nicht voll anerkannt, vielmehr berücksichtigt man davon unter Ausschaltung ungenutzter oder stillgelegter Anlagen nur den beinahe zu optimaler Nutzung erforderlichen Kapitalaufwand, bemessen am tatsächlichen Kapitaleinsatz der besten Betriebe einer Erzeugnisgruppe. Den FP. hat man in der DDR in den Jahren 1969 und 1970 tatsächlich für eine Reihe von Erzeugnisgruppen [S. 316]eingeführt. Er stellt insofern eine logische Ergänzung zur Produktionsfondsabgabe dar, als kapitalintensiven Betrieben erst bei Anwendung dieser Preisform für ihre Erzeugnisse die volle Zahlung der Produktionsfondsabgabe ermöglicht wurde. Mit dem FP. wurde der von Marx zur Charakterisierung der Preisbildung im Kapitalismus dargestellte „Produktionspreis“ ausdrücklich auch für die Preisbildung im Sozialismus akzeptiert. Dies kommt einer Anerkennung der Produktivität des Faktors Kapital gleich, die deutlich im Gegensatz zur Marxschen Arbeitswertlehre steht. Der entscheidende Vorteil des FP. liegt nicht nur darin, daß den kapitalintensiven Betrieben die Erwirtschaftung von Investitionsmitteln erleichtert wird, sondern vor allem darin, daß er die ökonomischen Orientierungsmaßstäbe für gegenwärtige und künftige Investitionsentscheidungen verbessert. Denn bei Anwendung dieses Preistyps können die volkswirtschaftlichen Leistungen der verschiedenen Wirtschaftszweige über einen einheitlicheren Maßstab der Kapitalrentabilität miteinander verglichen werden. Als nachteilig erweist sich die Orientierung an den „besten“ Betrieben einer Branche, denn damit werden zwar das erreichte Leistungsniveau, aber gleichzeitig auch die möglichen, wenn auch vergleichsweise geringeren, Fehler der Investitionspolitik dieser „Leitbetriebe“ zum Vorbild für die übrigen Betriebe. Weiterhin wirkt sich die Benachteiligung der aus technischen Gründen arbeitsintensiven Zweige negativ aus, da sie auch bei hoher Leistungsfähigkeit kaum Gewinne erwirtschaften können. Angesichts dieser Nachteile ist eine veränderte Form des FP. — auch unter dem Begriff Ressourcenpreis bekannt — diskutiert worden. Bei diesem „gemischten“ Preistyp sollte der im Preis kalkulierte Gewinn zu je einem Teil am notwendigen Kapitalaufwand und am notwendigen Lohnaufwand bemessen werden (jeweils an den günstigsten Betrieben einer Erzeugnisgruppe orientiert). Dieser Berücksichtigung auch des notwendigen Arbeitseinsatzes bei der Gewinnkalkulation sollte eine Arbeitsfondsabgabe — ähnlich der Produktionsfondsabgabe — als staatliche Steuer auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand gegenüberstehen. Mit dieser auf die Lohnsumme bezogenen Abgabe wollte man ohne stärkere Lohnanhebungen einen effizienteren Einsatz des Faktors Arbeit erreichen. Dieses Konzept wurde jedoch nach der Rezentralisierung von Ende 1970 nicht mehr in nennenswertem Umfang weiterverfolgt. Preissystem und Preispolitik. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 315–316 Fonds Technik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Forderungseinzugsverfahren

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Bei staatlicher Preisbildung ergibt sich das Problem, wie der Gewinnaufschlag zu kalkulieren ist, d. h. welcher Preistyp angewendet werden soll. Dabei sind grundsätzlich drei Formen zu unterscheiden: a) Beim lohnbezogenen Preistyp, der weitgehend der Marxschen Arbeitswertlehre entspricht, wird die Gewinnrate ausschließlich auf die Lohnkosten bezogen. Dieses Verfahren würde die Betriebe zu möglichst arbeitsintensiven Produktionen anregen und damit…

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Sozialistisches Weltsystem (1975)

Siehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1979 1985 Seit Mitte der 50er Jahre in der DDR verwandte Formel für die Gesamtheit kommunistisch oder sozialistisch regierter Staaten, für deren Beziehungen die Prinzipien des proletarischen bzw. sozialistischen Internationalismus gelten. Als „objektive Grundlagen“ des SW. werden u. a. bezeichnet: die „gleichartige sozialökonomische und politische Ordnung“, die „Übereinstimmung der Grundinteressen und -ziele der Völker“ der sozialistischen Länder, die „gleiche Ideologie, d. h. der Marxismus-Leninismus“, die „Gemeinsamkeit der Aufgaben beim Aufbau des Sozialismus und Kommunismus“. Während bis zum Ausbruch des sowjetisch-chinesischen Konflikts (1960) der UdSSR die „führende Rolle“ im SW. zugesprochen wurde, wird sie gegenwärtig als „Hauptkraft“ charakterisiert, das Verhältnis zu ihr als „entscheidender Prüfstein für die Treue zum Marxismus-Leninismus“ beschrieben. Die SED rechnet gegenwärtig 14 Staaten zum SW., ohne diese allerdings genau zu bezeichnen. Zweifellos dürften die UdSSR, DDR, Polen, ČSSR, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Nordkorea, Nordvietnam und die Mongolische Volksrepublik zum SW. gehören. [S. 785]Ferner müssen hier Jugoslawien, VR China, Kuba und Albanien als Mitglieder des SW. gemeint sein, obwohl es mit drei dieser Staaten (ohne Kuba) erhebliche ideologisch-politische Differenzen gibt. In letzter Zeit wird statt des Begriffs SW. häufiger die Bezeichnung „Sozialistische Staatengemeinschaft“ gebraucht, womit die 7 Staaten des Warschauer Vertrages gemeint sind. Die früher häufig benutzte Formel vom „Sozialistischen Lager“ ist dagegen im politischen Sprachgebrauch der DDR kaum noch anzutreffen, hat sich dagegen in der westlichen Presse als Kurzformel für „Staaten des Warschauer Vertrages“ eingebürgert. Die im Begriff SW. angelegte Vorstellung von monolithischer Einheit hatte sich als unrealistisch erwiesen; sowohl die Auseinandersetzung mit dem chinesischen Kommunismus als auch das Aufbrechen reform- wie nationalkommunistischer Strömungen im osteuropäischen Raum (in Polen und Ungarn 1956, in Rumänien seit 1962, in der ČSSR 1968) und die Existenz eines unabhängigen Jugoslawiens machten eine neue Umschreibung der sich zum Sozialismus/Kommunismus bekennenden Staatengruppe notwendig. Dieses nur scheinbar unbedeutende Wortspiel kennzeichnet gleichermaßen die gegenwärtig bestehenden Spannungen im Weltkommunismus, den neuen Pluralismus im ideologisch-politischen Bereich und die Unsicherheit der SED in der Analyse dieser historischen Prozesse. Nationalkommunismus; Warschauer Pakt; Außenpolitik. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 784–785 Sozialistisches Bewußtsein A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Sozialleistungen

Siehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1979 1985 Seit Mitte der 50er Jahre in der DDR verwandte Formel für die Gesamtheit kommunistisch oder sozialistisch regierter Staaten, für deren Beziehungen die Prinzipien des proletarischen bzw. sozialistischen Internationalismus gelten. Als „objektive Grundlagen“ des SW. werden u. a. bezeichnet: die „gleichartige sozialökonomische und politische Ordnung“, die „Übereinstimmung der Grundinteressen und -ziele der Völker“ der sozialistischen Länder, die…

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Elternhaus und Schule (1975)

Siehe auch die Jahre 1979 1985 [S. 255]Nach der Verfassung und dem Bildungsgesetz ist es nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht der Eltern, „ihre Kinder zu sozialistischen Persönlichkeiten und staatstreuen Bürgern zu erziehen“ und dabei mit den gesellschaftlichen und staatlichen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen zusammenzuwirken. Wenn auch die (gesellschaftliche) Bildung und Erziehung stets als das gemeinsame Anliegen aller Erziehungsträger und die Schule als das Zentrum aller pädagogischen Bemühungen angesehen werden, so wird doch auch der Erziehung der Kinder und Jugendlichen durch die Eltern bzw. in der Familie große Bedeutung beigemessen. Um die erzieherischen Potenzen der Familie für die gesellschaftliche Erziehung der Kinder voll zu nutzen, werden die Eltern angehalten und zum Teil auch verpflichtet, eine feste Ordnung in der Familie zu schaffen, die bestimmte Gewohnheiten herausbildet, eine sinnvolle gegenseitige Ergänzung von häuslicher Erziehung und erzieherischer Einwirkung durch die gesellschaftlichen Bildungseinrichtungen anzustreben, ständig an schulischen Fragen interessiert zu sein sowie an Elternversammlungen teilzunehmen und damit engen Kontakt zur Schule zu halten. Andererseits ist aber auch die Schule — das gilt auch für den Kindergarten, den Hort und die Einrichtungen der Berufsausbildung Jugendlicher — verpflichtet, eng mit dem Elternhaus zusammenzuarbeiten und dabei nicht nur den Wünschen der Eltern nach Erziehungshilfen zu entsprechen, sondern im Sinne der Bildungs- und Erziehungsziele — auch über die Betriebe, in denen die Eltern tätig sind, z. B. im Rahmen der Bewegung „Kollege, wie erziehst du dein Kind?“ — nachdrücklich einzuwirken. Die Familienerziehung, die also den gleichen Zielen und Grundsätzen wie die gesellschaftliche Erziehung verpflichtet ist, wird vor allem unter dem Gesichtspunkt der Kollektiv- und Arbeitserziehung gesehen und zu beeinflussen getrachtet; sie wird aber auch insofern als besonders problematisch angesehen, als die Sozialisations- und Erziehungseinflüsse in der Familie im geringsten Maße gesellschaftlich steuerbar sind, weshalb auch die ganztägige erzieherische Beeinflussung in Ergänzung zur schulischen Bildung und Erziehung besonders forciert wird. Mitwirkung der Eltern bei der Gestaltung der schulischen Bildung und Erziehung und Einflußnahme der Schule auf die Familienerziehung stehen also in einem engen wechselseitigen Verhältnis. Als gewählte Elternvertretungen an den Schulen sollen die Elternbeiräte und die Klassenelternaktive Mitverantwortung für die Sicherung hoher Ergebnisse der schulischen Bildung und Erziehung übernehmen. Für Elternbeiräte der Schule beträgt die Wahlperiode zwei Jahre, für Klassenelternaktive ein Jahr. Darüber hinaus werden Schulelternversammlungen einmal jährlich und Klassenelternversammlungen etwa dreimal jährlich durchgeführt. Grundsätzlich sollen alle Veranstaltungen der Schule mit den Eltern immer auch der pädagogischen Propaganda dienen; darunter wird die Gesamtheit der Bildungsmaßnahmen verstanden, die darauf gerichtet sind, die Werktätigen, und insbesondere die Eltern, zu befähigen, ihrer speziellen erzieherischen Verantwortung in den verschiedenen Bereichen ihrer gesellschaftlichen Tätigkeit gerecht zu werden. Durch vermehrtes pädagogisches Wissen der Eltern soll auch die Familienerziehung stärker pädagogisiert werden und die „Pädagogik der individuellen Erfahrung“ ablösen. Hauptformen der pädagogischen Propaganda sind einmal die von der Schule durchgeführten Elternseminare sowie die pädagogischen Seminare, die vor allem von der Urania (Gesellschaft zur Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse) in Zusammenarbeit mit den Volksbildungsorganen, den gesellschaftlichen Organisationen und den kulturellen Einrichtungen durchgeführt werden. Durch die Behandlung der Grundfragen der sozialistischen Bildungspolitik, der politisch-ideologischen Erziehung im Elternhaus, der Erziehungs- und Lernschwierigkeiten, der Freizeitgestaltung der Kinder usw. soll vor allem die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern zur „sozialistischen Erziehung“ ihrer Kinder und zur Zusammenarbeit mit der Schule gefördert werden. Entscheidungen in Eheverfahren, in denen das elterliche ➝Erziehungsrecht, das bisher beide Elternteile ausübten, nur einem Teil übertragen wird, haben wegen ihrer Häufigkeit und Folgen besondere Bedeutung erlangt. Außerdem ergeben sich weitreichende Auswirkungen für Eltern und Kinder auch aus Entscheidungen über den Entzug, die Rückübertragung und die Änderung des Erziehungsrechts sowie die Ersetzung der Einwilligung der Annahme an Kindes Statt. Mit der Entscheidung über das Erziehungsrecht haben die Gerichte in der DDR deshalb zu sichern, daß die weitere Erziehung und Entwicklung der Kinder unter den veränderten Bedingungen gewährleistet sind, und das Erziehungsrecht dem Elternteil zu übertragen, der nach den im Zeitpunkt der Ehescheidung gegebenen Voraussetzungen am besten geeignet ist, die sozialistischen Erziehungsziele zu verwirklichen. Den betreffenden Elternteilen sollen von der Schule und im Rahmen der pädagogischen Propaganda die nötigen Hilfen gegeben werden. Einheitliches sozialistisches Bildungssystem. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 255 Elternbeiräte A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Elternseminare

Siehe auch die Jahre 1979 1985 [S. 255]Nach der Verfassung und dem Bildungsgesetz ist es nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht der Eltern, „ihre Kinder zu sozialistischen Persönlichkeiten und staatstreuen Bürgern zu erziehen“ und dabei mit den gesellschaftlichen und staatlichen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen zusammenzuwirken. Wenn auch die (gesellschaftliche) Bildung und Erziehung stets als das gemeinsame Anliegen aller Erziehungsträger und die Schule als das Zentrum aller…

DDR A-Z 1975

Deutsche Reichsbahn (DR) (1975)

Siehe auch: Deutsche Reichsbahn: 1969 Deutsche Reichsbahn (DR): 1979 1985 Eisenbahn: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Reichsbahn: 1969 1979 Reichsbahn, Deutsche: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Bedeutendster Verkehrsträger und größter volkseigener Betrieb der DDR; 240.000 Beschäftigte, davon 70.000 Frauen, Neugründung durch Befehl Nr. 8 der Sowjetischen Militäradministration (SMAD) vom 11. 8. 1945 unter Beibehaltung des alten Namens. 1949 wurden alle Privatbahnen auf dem Gebiet der DDR der DR übergeben. Die materielle Basis der DR war durch Krieg und Kriegsfolgen (Demontage) zu 60 v. H. vernichtet. Erschwerend wirkte sich vor allem der Abbau der zweiten Gleise aus. Bis auf die sogenannte Magistrale der Freundschaft (Berlin-Frankfurt/O) als Hauptabfuhrstrecke für die UdSSR, gab es — ausgenommen betrieblich wichtige, kurze Streckenabschnitte — nur noch eingleisige Strecken. Bis Ende der 60er Jahre mußte die DR zugunsten anderer Zweige der Wirtschaft bei der Bereitstellung von Investitionsmitteln zurücktreten. Wiederholt ist es deswegen, vor allem bis 1962, zu Transportkrisen gekommen, die sich nachteilig auf die Wirtschaft ausgewirkt haben. Inzwischen ist die DR wieder zu einem zuverlässigen, technisch relativ modernen Verkehrsmittel geworden. Schwierigkeiten bereitet allerdings noch der Oberbau. Durch die Beanspruchung der Gleise in beiden Richtun[S. 193]gen ist der Verschleiß besonders hoch. In der Unterhaltung des Oberbaues wirkt sich die Eingleisigkeit auch deshalb erschwerend aus, weil die Strecken nicht lange genug für Aufarbeitungszwecke gesperrt werden können. Der Einsatz von modernen Gleisbaugeräten ist begrenzt. Auch bei der DR werden unwirtschaftliche Strecken stillgelegt, vor allem Schmalspurstrecken. Seit 1960 waren es ca. 1800 km. Anfang 1973 hatte das Streckennetz der DR eine Länge von 14.384 km, davon 382 km Schmalspur; 7.382 km gelten als Hauptbahnen und 7.002 km als Nebenbahnen; 1384 km sind elektrifiziert. Die Kriegs- und Kriegsfolgeschäden sind beim Triebfahrzeugpark überwunden. Anfang der 50er Jahre wurde in der Lokomotivfabrik VEB Babelsberg mit dem Bau von Dampflok begonnen. Bis 1960 sind mehrere 100 Dampflokomotiven (Reisezug-, Güterzug- und Rangierlok) in Dienst gestellt worden. Anfang der 60er Jahre setzte die Traktionsumstellung im großen Stil ein, die etwa 1978 abgeschlossen sein wird. Die Dampflok werden hauptsächlich durch Diesellok ersetzt. Gegenwärtig besteht der Traktionspark der DR aus 60 v. H. Diesellok, 15 v. H. E-Lok und 25 v. H. Dampflok. Zunächst lieferte der VEB Babelsberg verschiedene Typen von Diesellokomotiven (600, 1000, 1800 PS) mit hydraulischer Kraftübertragung. Der VEB Babelsberg hat inzwischen die Lokomotivproduktion eingestellt. Leichte Diesellok werden im Werk LEW Henningsdorf gebaut. Die schweren Diesellok der DR für den Güter- und Reisezugdienst werden nur noch in der Sowjetunion beschafft. Seit 1966 hat die sowjetische Lokomotivfabrik Lugansk über 500 Diesellok mit elektrischer Kraftübertragung an die DR geliefert. Es handelt sich um Standardtypen für 2.000 und 3.000 PS, die im ganzen Ostblock den Hauptteil des Triebfahrzeugparkes bilden. (Höchstgeschwindigkeit 100/120 km/h.) Nachdem 1952 ein Teil der nach dem Kriege demontierten Eisenbahn-Anlagen für den elektrischen Betrieb der DR zurückgegeben worden waren, setzte langsam eine Reelektrifizierung im Raum Magdeburg–Halle–Leipzig–Erfurt ein, die inzwischen auf das sächsische Dreieck Dresden–Leipzig–Werdau und neuerdings auf den Raum Dresden–Bad Schandau erweitert worden ist. Ursprünglich war vorgesehen, 4.000 km des Hauptnetzes der DR zu elektrifizieren. Von diesem Plan ist 1966 wieder Abstand genommen worden, so daß es praktisch nur einen elektrischen Inselbetrieb in der DDR gibt, der häufige Wechsel der Triebfahrzeuge bedingt. Die großen Vorzüge der elektrischen Traktion bei langen durchgehenden Strecken können deshalb in der DDR nicht voll genutzt werden. Dennoch sind im Vergleich zur früheren Dampftraktion auf diesen Strecken beträchtliche Leistungssteigerungen zu verzeichnen. Während die Reelektrifizierung allgemein nach dem früheren und auch bei der Deutschen Bundesbahn gebräuchlichen Stromsystem (16⅔ Hz, 15 kV) erfolgte, wurde für die Abfuhr der im Oberharz geförderten Erze sowie der Kalkvorkommen im Gebiet von Rübeland die eingleisige Steilstrecke Blankenburg — Rübeland — Königshütte mit 50 Hz, 50 kV elektrifiziert. Diese Strecke hat zugleich die Aufgabe, Erfahrungen für den Betrieb mit 50 Hz-Wechselstrom-Lokomotiven zu liefern, die von der DDR-Lokindustrie (LEW Henningsdorf) für die UdSSR gebaut werden. Für die E-Traktion hat die DR zusammen mit dem VEB-LEW Henningsdorf Lokomotiven entwickelt (E 211, E 242, E 250, E 251). Daneben sind noch E-Lokomotiven aus der Vorkriegszeit im Einsatz. Etwa 1978 wird auf etwa 10 v. H. des Streckennetzes elektrisch und auf 90 v. H. mit Diesel-Triebfahrzeugen gefahren werden. Von den gesamten Transportleistungen beträgt im Endstadium der E-Lokanteil 25 v. H. und der Diesellokanteil 75 v. H. Der Park der Reisezug- und Güterwagen ist in den letzten Jahren ebenfalls verbessert worden. Alte Reisezugwagen wurden rekonstruiert und neue Reisezugwagen beschafft. Seit 1955 sind Doppelstockwagen in Dienst gestellt, die das Platzangebot vor allem im Nahverkehr verbesserten. In Frankreich sind bis Ende 1972 über 10.000 Güterwagen für die DR beschafft worden. Seit mehreren Jahren baut die DR auch selber Güterwagen in einem eigens für diesen Zweck hergerichteten Ausbesserungswerk. Dennoch entspricht der Reisezugpark noch nicht den qualitätsmäßigen Ansprüchen, und der Güterzugpark reicht mengenmäßig für den Bedarf nicht aus. Organisation der DR: Der Minister für Verkehrswesen ist zugleich Generaldirektor der DR. Die obersten Verwaltungsorgane der DR sind im Ministerium für Verkehrswesen (MfV) eingegliedert. Es handelt sich um 6 Hauptverwaltungen (HV): 1. HV Betrieb und Verkehr, 2. HV Maschinenwirtschaft, 3. HV Wagenwirtschaft, 4. HV Reichsbahn-Ausbesserungswerke, 5. HV Bahnanlagen, 6. HV Sicherungs- und Fernmeldewesen. Sie unterstehen jeweils einem Stellvertreter des Ministers. Außerdem gibt es im MfV eine „Politische Verwaltung der DR“, die für die politische Ausrichtung und für die militärische Ausbildung (Kampfgruppen) der Eisenbahner zuständig ist. Der Leiter der Politischen Verwaltung ist zugleich einer der 7 Stellvertreter des Ministers. Jede Hauptverwaltung besteht aus mehreren (in der Regel 5) Abteilungen. Der Betrieb wird von 8 Reichsbahndirektionen (Rbd) geleitet mit Sitz in Berlin, Dresden, Erfurt, Halle, Schwerin, Cottbus, Greifswald, Magdeburg. Die Gliederung der Rbd entspricht denen der Reichsbahn-Hauptverwaltungen im MfV. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Gliederung der Reichsbahnämter (Rba), die den Rbd unterstehen. Den Rba unterstehen Betriebsdienststellen: Bahnhöfe, Güterabfertigungen, Fahrkartenausgaben, Wagendienststellen, Signal- und Fernmeldemeistereien, Bahnmeistereien usw. Außer den für den operativen Betrieb zuständigen 8 Rbd gibt es noch eine Reichsbahn-Baudirektion (Rbbd), der Gleisbaubetriebe in Naumburg, Berlin, Dresden und Magdeburg unterstehen. Der operative Dienst der DR wird von Dispatchern geleitet. Höchstes Organ des Dispatcherdienstes der DR ist die Chefdispatcherleitung im Ministerium für Verkehrswesen [S. 194](MfV) mit dem Chefdispatcher an der Spitze. Ihm unterstehen der Brigadehauptdispatcher, der Hauptlokdispatcher, der Hauptwagendispatcher und mehrere Hauptbezirksdispatcher. Zur Unterstützung des Chefdispatchers gibt es Gruppenleiter für Fahrdienst, Wagendienst, Lokbetriebsdienst und Hauptdispatcher für Regulierungsaufgaben. Auch auf den unteren Ebenen, denen der Rbd, Rba und im Bahnhofsbereich, gilt das Dispatchersystem, das mit Hilfe der Nachrichten-, Signal- und Fernmeldetechnik eine zentrale Lenkung und Kontrolle des gesamten Dienstes der DR ermöglicht. Dieses straff organisierte System, das mit den Dispatchersystemen aller Eisenbahnen im RGW-Bereich gekoppelt ist, bewirkt nicht zuletzt, daß die DR trotz der Eingleisigkeit ihres Betriebes Beförderungsleistungen erbringt, die denen westlicher Eisenbahnen mit mehrgleisigen Strecken nicht nachstehen. Das Dispatchersystem hat sich besonders in Krisenzeiten gut bewährt. Auch bei der DR ist der Volkswirtschaftsplan „oberstes Gesetz“. Neben einer Fülle von Einzelplänen steht an erster Stelle der Transportbedarfsplan für verschiedene Güter. Er ist die Grundlage für die Pläne der „technisch-ökonomischen Produktion“. Außerdem existieren u. a. Einsatzpläne für die Eisenbahner (Vierbrigadepläne), Pläne für Fahrzeuge und Ausrüstungen, Materialpläne, Pläne für Grundmittel und für alle Mechanismen, die eine Abwicklung des „Reproduktions-“ bzw. Transportprozesses gewährleisten sollen. Ein wichtiger Plan ist der „Plan Neue Technik“, der die Grundlage für Rationalisierungsvorhaben ist. Er beeinflußt auch den Fahrplan und die Pläne für die Transporttechnologie sowie die Kostenpläne, die im gesamten Planungsprozeß eine übergeordnete Rolle spielen. Oberstes Planungsorgan der DR ist die Zentrale Abteilung Planung des MfV. In allen Reichsbahndirektionen gibt es einen eigenen Planungsapparat mit zahlreichen Mitarbeitern. Hinsichtlich der Planvergabe als auch der Überwachung des Planvollzugs verfügen alle Planungsgremien über außergewöhnliche Vollmachten. Ihre Aufgabe erstreckt sich auch auf die sogen. Planangebote für den Volkswirtschaftsplan, die Grundlage für den Jahresplan des MfV sind. Die Präsidenten der Reichsbahndirektionen haben auf besonderen Veranstaltungen ihre Pläne bzw. Planangebote vor dem Minister für Verkehrswesen zu verteidigen. Die VO über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner (Eisenbahnverordnung) in der Neufassung vom 28. 3. 1973 regelt ergänzend zum Gesetzbuch der Arbeit der DDR vom 23. 11. 1966 und zu den dazu erlassenen Rechtsvorschriften die Beziehungen der Angehörigen der DR zu „ihrem“ Unternehmen. Für hervorragende Leistungen und vorbildliche Einsatzbereitschaft werden der Titel „Verdienter Eisenbahner der DDR“ sowie die „Verdienstmedaille der Deutschen Reichsbahn“ verliehen. Außerdem gibt es die „Medaille für treue Dienste bei der DR“. Mit Wirkung vom 1. 1. 1974 wurden neue Bestimmungen für die Gewährung von Alters-, Invaliden-, Hinterbliebenen- und Unfallversorgung der Eisenbahner eingeführt. U. a. werden bei Abschluß einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung neben den — allerdings bescheidenen Versorgungsrenten der DR — Zusatzalters- und Zusatzinvalidenrenten, sowie Zusatzhinterbliebenenrenten gezahlt. In der DR gibt es 5 Dienstgruppen: Assistenten, Inspektoren bzw. Amtmänner, Räte und Direktoren. Sie entsprechen dem unteren, mittleren, gehobenen und oberen Dienst bei der Deutschen Bundesbahn. Bei Verletzung der Arbeitspflichten sind wahlweise folgende Disziplinarmaßnahmen vorgesehen: Verweis, strenger Verweis, Herabsetzung im Dienstrang, fristlose Entlassung. Sowjetische Arbeitsmethoden werden bei der DR stark propagiert. Sie sind einerseits als Grundlage von „persönlich schöpferischen Plänen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität“ gedacht, andererseits sollen sie „Produktivitätsreserven“ aufdecken. Die Schienenverbindungen mit anderen Ländern Europas bieten der DR viele Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit anderen Eisenbahnverwaltungen. Ein Stellv. des Ministers für Verkehrswesen ist in der ständigen Kommission für Transport des RGW als Stellv. des Leiters der DDR-Delegation tätig. Im RGW-Bereich gibt es die „Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSShd)“, Sitz Warschau, in der die DR seit 1957 Mitglied ist und in der seit 1963 ihre Mitarbeiter verantwortliche Funktionen bekleiden. Die DR hat hier wesentlichen Anteil an dem Abkommen der RGW-Länder für den Internationalen Personen-, Gepäck- und Expreßgutverkehr (SMPS) und den Eisenbahngüterverkehr (SMGS). Seit 1966 existiert im Rahmen der OSShd ein gemeinsames Konstruktionsbüro für eine einheitliche Mittelpufferkupplung, in dem die DR führend mitwirkt. 1954 wurde die DR in den Internationalen Eisenbahnverband (UIC), Sitz Paris, aufgenommen, und seit 1960 ist sie auch im Forschungs- und Versuchsamt (ORE) des UIC tätig. Außerdem gehört die DR folgenden internationalen Gremien an: Internationales Büro für Dokumentation (BDC), Internationales Eisenbahnfilmbüro (BFS), Internationaler Verband für den bahnärztlichen Dienst (UJMF). Ferner ist die DR Mitglied der Europäischen Reisezugfahrplankonferenz (EFK), der Europäischen Wagenbeistellungskonferenz (EWK), der Europäischen Güterzugfahrplankonferenz (LIM), des Internationalen Personen- und Gepäckwagenverbandes (RIC) und des Internationalen Güterwagenverbandes (RIV). 1964 haben die RGW-Länder einen gemeinsamen Güterwagenpark (OPW) geschaffen mit einem eigenen Betriebsbüro in Prag. Auch hier übt die DR einen großen Einfluß aus. Der OPW-Wagenpool ist ein Mittel, die Verkehrsintegration der Länder des Ostblocks zu verbessern. Er umfaßt derzeitig 240.000 Güterwagen. Alle Wagen bleiben Eigentum der Eisenbahnverwaltung, die sie bereitgestellt hat. Die Wagen können in allen Ländern freizügig verkehren, solange ihre Gesamtzahl die eingebrachten Wagen nicht übersteigt. Etwa 70 v. H. der Transporte zwischen OPW-Mitgliedsländern werden mit OPW-Wagen abgewickelt. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 192–194 Deutsche Post A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Deutsche Seereederei

Siehe auch: Deutsche Reichsbahn: 1969 Deutsche Reichsbahn (DR): 1979 1985 Eisenbahn: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Reichsbahn: 1969 1979 Reichsbahn, Deutsche: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Bedeutendster Verkehrsträger und größter volkseigener Betrieb der DDR; 240.000 Beschäftigte, davon 70.000 Frauen, Neugründung durch Befehl Nr. 8 der Sowjetischen Militäradministration (SMAD) vom 11. 8. 1945 unter Beibehaltung des alten Namens. 1949 wurden alle…

DDR A-Z 1975

Religionsgemeinschaften und Kirchenpolitik (1975)

Siehe auch: Kirchen: 1953 1954 1979 1985 Kirchenpolitik: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Religionsgemeinschaften: 1979 Religionssoziologie: 1969 1979 Religionsunterricht: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Religion und Kirchen: 1953 1954 Von den 17 Mill. DDR-Bürgern gehörten nach kirchlichen Schätzungen 1973 etwa 9.869.000 einer christlichen Kirche an. 8,48 Mill. zählen zu einer der 8 evangelischen Landeskirchen, 1,3 Mill. zur römisch-katholischen Kirche, 89.000 zu einer der 7 Freikirchen. Alle arbeiten in der „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der DDR“ zusammen (die römisch-katholische Kirche mit Beobachter-Status). Nennenswerte religiöse Gruppen sind außerdem die Siebenten-Tages-Adventisten, die 330 kleine Gemeinden registrieren, und die Jüdischen Gemeinden mit 800 Mitgliedern. Die Mitgliederzahl der evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen Kirche geht seit den 50er Jahren ständig zurück. Hauptursache dafür sind weniger Kirchenaustritte als die Tatsache, daß die Mehrzahl der Eltern, auch wenn sie selbst noch der Kirche angehören, ihre Kinder nicht mehr taufen bzw. an kirchlichem Unterricht und Konfirmation teilnehmen läßt. Eine amtliche Religionsstatistik wird in der DDR seit dem 31. 12. 1964 nicht mehr geführt. I. Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR Die 8~evangelischen Landeskirchen sind seit 1969 im „Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik“ zusammengeschlossen. Mit Sonderstatus angeschlossen ist dem Kirchenbund die traditionsreiche Freikirche Evangelische [S. 714]Brüderunität (Distrikt Herrnhut) mit 3.200 Mitgliedern, 10 Gemeinden und 20 Pfarrern. Leitender Geistlicher ist Unitätsdirektor Helmut Hickel. Organe des Kirchenbundes sind die aus den Mitgliedskirchen beschickte Synode und die zu einem Drittel von der Synode gewählte, zu zwei Dritteln von den Landeskirchenleitungen beschickte 24köpfige Konferenz der Kirchenleitungen. Vorsitzender ist seit der Gründung Bischof D. Albrecht Schönherr (Ost-Berlin). Mitglieder des Kirchenbundes sind: die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg (ohne die West-Berliner Region, siehe unten) mit ca. 1,5 Mill. Mitgliedern und 860 Pfarrern, Bischof: D. Albrecht Schönherr; die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen mit ca. 1,6 Mill. Mitgliedern und 930 Pfarrern, Bischof: Dr. Werner Krusche; die Evangelische Landeskirche Greifswald mit ca. 400.000 Mitgliedern und 190 Pfarrern, Bischof: Horst Gienke; die Evangelische Landeskirche Anhalt mit ca. 270.000 Mitgliedern und 100 Pfarrern, Kirchenpräsident: Eberhard Natho; die Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebietes mit ca. 150.000 Mitgliedern und 80 Pfarrern, Bischof: D. Hans-Joachim Fränkel; die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsen mit ca. 2,65 Mill. Mitgliedern und 1100 Pfarrern, Landesbischof: Dr. Johannes Hempel; die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen mit ca. 1,1 Mill. Mitgliedern und 620 Pfarrern, Landesbischof: D. Ingo Braecklein; die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburg mit ca. 800.000 Mitgliedern und 340 Pfarrern, Landesbischof: Dr. Heinrich Rathke. Die 5 erstgenannten Landeskirchen gehören gleichzeitig der Evangelischen Kirche der Union (EKU) an, deren Bereich DDR sie bilden, die 3 letztgenannten sind gleichzeitig in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche (VELK) in der DDR zusammengeschlossen. Der Kirchenbund versteht sich laut Ordnung als ein Zusammenschluß von bekenntnisbestimmten und rechtlich selbständigen Gliedkirchen, die anstreben, stärker zusammenzuwachsen. Theologische Gespräche mit diesem Ziel sind im Gange. Starke Kräfte streben die Bildung einer Evangelischen Kirche in der DDR an, in die die konfessionell bestimmten Sonderzusammenschlüsse EKU und VELK integriert werden sollen. Die gegenwärtigen Zuständigkeiten des Kirchenbundes sind begrenzt. Er vertritt seine Mitgliedskirchen im ökumenischen Rat der Kirchen und in der Konferenz Europäischer Kirchen und nimmt die sich daraus ergebenden ökumenischen Aufgaben und Kontakte wahr. Der Kirchenbund vertritt seine Mitgliedskirchen gegenüber Staat und Gesellschaft. Er will sie zu „Zeugnis und Dienst in der sozialistischen Gesellschaft der DDR“ zusammenführen. Auf zahlreichen Sachgebieten ist der Kirchenbund durch Kommissions- und Ausschußarbeit bemüht, die kirchliche Arbeit zu koordinieren und auf gemeinsame Grundlagen zu stellen. Genannt seien das Ausbildungswesen, das Pfarrerdienstrecht, liturgische Angelegenheiten, Konfirmation und Christenlehre und vieles andere. Die Mitgliedskirchen des Kirchenbundes gehörten bis 1969 zusammen mit den Landeskirchen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) zur Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Sie lösten ihre Mitgliedschaft zugunsten des eigenen neuen Zusammenschlusses (siehe weiter unten), legten jedoch gleichzeitig in Artikel 4 (4) der Bundesordnung fest: „Der Bund bekennt sich zu der besonderen Gemeinschaft der ganzen evangelischen Christenheit in Deutschland. In der Mitverantwortung für diese Gemeinschaft nimmt der Bund Aufgaben, die alle evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam betreffen, in partnerschaftlicher Freiheit durch seine Organe wahr.“ Einen anderen Weg zur Verselbständigung wählte der lutherische Zusammenschluß. Ende 1968 bildete sich die VELK in der DDR durch Abtrennung von der bis dahin Ost und West umfassenden Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD), indem auf der Basis der bestehenden Verfassung der VELKD eigene DDR-Leitungsorgane gebildet wurden. Demgegenüber zögerte die Evangelische Kirche der Union (EKU), zu der im Westen neben Berlin (West) die rheinische und die westfälische Landeskirche gehören, ihre Aufgliederung bis 1972 hinaus. Sie besteht auf der Basis der Ordnung der EKU als eine Kirche weiter, die jedoch in Leitung und Verwaltung in zwei vollkommen selbständig handlungsfähige Bereiche aufgegliedert wurde. Dabei wurde festgelegt, daß die EKU-Räte (Leitungen) für die Bereiche DDR einerseits und Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) andererseits regelmäßig zu gemeinsamen Beratungen zusammentreten, was auch geschieht. Ebenfalls in Leitung, Verwaltung und Rechtsetzung in zwei Regionen geteilt, ohne daß das Prinzip der Einheit der Landeskirche aufgegeben wurde, ist auch die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg. Ihre Ostregion gehört zum DDR-Kirchenbund, ihre Westregion (West-Berlin) zur EKD. Die Grundordnung (Verfassung) gilt in beiden Regionen weiter, darf jedoch unterschiedlich abgeändert werden, soweit davon die beiden Präambeln der Grundordnung nicht berührt werden. Der 1966 von beiden Regionalsynoden zum Bischof der gesamten Landeskirche gewählte D. Kurt Scharf übt sein Amt seit 1973 auch de jure nur in Berlin (West) aus. Mit dem Bischof im Ostteil, Schönherr, hält er laut kirchlicher Festlegung „brüderliche Verbindung“. [S. 715]<II. Die römisch-katholische Kirche> Der katholischen Kirche gehören 1,283~Mill. der 17~Mill. Bewohner der DDR an. In den 7~Jurisdiktionsbezirken sind Bischöfe tätig, von denen 4 den Titel Apostolische Administratoren tragen. Insgesamt gibt es 9~katholische Bischöfe, die in der seit 1954 existierenden „Berliner Ordinarienkonferenz“ zusammengeschlossen sind. Den Vorsitz in diesem Gremium, dem bislang nicht der Rang einer selbständigen nationalen Bischofskonferenz zukommt, hat seit 1961 der in Berlin (Ost) residierende Bischof von Berlin, Erzbischof Alfred Kardinal Bengsch, inne. Das einzige Bistum, das geschlossen innerhalb des Territoriums der DDR liegt, ist das Bistum Meißen mit ca. 308.000 Katholiken (Bischof Gerhard Schaffran). Das Bistum Berlin (ca. 480.000 Katholiken) erstreckt sich zwischen Rügen und Jüterbog, Frankfurt/Oder und Brandenburg. Der West-Berliner Teil (ca. 260.000 Katholiken) wird selbständig verwaltet. Die kirchenrechtliche Einheit des Bistums ist in der Person des Bischofs garantiert, dem von den DDR-Behörden zugestanden wird, den West-Berliner Teil seiner Diözese an 30 Tagen im Vierteljahr zu besuchen. Die Jurisdiktionsbezirke Schwerin, Magdeburg, Erfurt und Meiningen gehören kirchenrechtlich nach wie vor zu Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland, und zwar Schwerin (105.000 Katholiken) zu Osnabrück, Magdeburg (316.000 Katholiken) zur Erzdiözese Paderborn, Erfurt (256.000 Katholiken) und der diesem Jurisdiktionsbezirk enger angegliederte kleine Verwaltungsbezirk Meiningen (ca. 24.000 Katholiken) zu den Diözesen Fulda bzw. Würzburg. 6 zum Bistum Hildesheim gehörende, aber auf DDR-Gebiet liegende Gemeinden wurden schon vor Jahren Schwerin, Erfurt und Magdeburg zugeordnet. Die Leiter der Bischöflichen Ämter Magdeburg, Erfurt und Schwerin, die Titularbischöfe Johannes Braun, Hugo Aufderbeck und Heinrich Thessing, wurden im Juli 1973 von Papst Paul VI. zu Apostolischen Administratoren ernannt und damit unabhängig von den bis dahin für sie zuständigen Ordinarien der westdeutschen Diözesen. Das ehemalige Erzbischöfliche Amt Görlitz (ca. 75.000 Katholiken), ein Restteil der durch die Festlegung der Oder-Neiße-Grenze an Polen gefallenen Erzdiözese Breslau, war bereits 1972 Apostolische Administratur unter Leitung von Bischof Bernhard Huhn geworden. Die Bischöfe von Berlin und Meißen haben je einen Weihbischof zur Seite; in Meiningen ist der Bischofsvikar Dieter Homer tätig. Auf 1038 Seelsorgestellen sind 1 342 Welt- und Ordensgeistliche tätig. In 282 Klöstern und klösterlichen Niederlassungen (Stand März 1975) leben 2.577 Ordensschwestern, die vorwiegend in den von der katholischen Kirche unterhaltenen 34 Krankenhäusern, 107 Altersheimen, 44 Kinderheimen und 310 Schwesternstationen tätig sind. In 18 weiteren Ordensniederlassungen leben noch 129 männliche Ordensangehörige. Die Politik der SED gegenüber der katholischen Kirche hat sich in Ausdruck und Intensität stets von derjenigen unterschieden, die sie gegenüber der evangelischen Kirche anwandte. Die Katholiken in der DDR bilden eine Minderheit; sie sind eng mit der Weltkirche, besonders mit dem Heiligen Stuhl, verbunden; sie haben sich von Anfang an unter Verzicht auf gesellschaftliche Aktivität auf Kultus und Caritas beschränkt. An der Begegnung vom 9. 2. 1961 zwischen Ulbricht und Kirchenvertretern hat nur ein später nicht mehr im Amt befindlicher katholischer Geistlicher teilgenommen. Diese politische Abstinenz ist — von wenigen Ausnahmen in jüngster Zeit abgesehen — bis heute durchgehalten worden. Seit Anfang der 60er Jahre durften die mitteldeutschen Bischöfe nicht mehr an kirchlichen Veranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen. während es den westdeutschen Bischöfen versagt war, die zu ihren Diözesen gehörenden in der DDR liegenden Jurisdiktionsbezirke zu besuchen. Eine gewisse Auflockerung des strikten Ausreiseverbots ergab sich nach dem Besuch des Chruschtschow-Schwiegersohns Adshubej im Vatikan. Zum Beginn des II. Vatikanischen Konzils im Oktober 1963 erhielten 7~Bischöfe eine Ausreise-Genehmigung. Zu einer heftigen Kontroverse mit dem SED-Regime kam es, nachdem die Bischöfe der DDR zusammen mit den westdeutschen Bischöfen im Dezember 1965 eine Antwort auf die Versöhnungsbotschaft des polnischen Episkopats unterzeichnet hatten. Mit ihrem Schritt hätten sie „gegen die Friedenspolitik unserer Regierung verstoßen“, schrieb „Neues Deutschland“. Wenige Tage später warf das SED-Zentralorgan den Bischöfen vor, bei der Konzilsdiskussion über die Ächtung des totalen Krieges geschwiegen zu haben. Erstmals deutete Ulbricht während einer Kundgebung im Ost-Berliner Friedrichstadtpalast am 15. 2. 1968 auf dem Höhepunkt der Verfassungsdiskussion seine Bereitschaft zu Vereinbarungen mit dem Vatikan an. Es folgte jedoch keine erkennbare entsprechende kirchenpolitische Aktivität. Schon in der zweiten Hälfte der 60er Jahre hatte sich zwischen Partei und Staat einerseits und katholischer Kirche andererseits eine leichte Entspannung abgezeichnet. Zwar verurteilten die Bischöfe im November 1965 in einem Hirtenwort die weitgehende Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs und im September 1967 in einem weiteren Hirtenbrief den Zwang zur Jugendweihe, aber es folgte auf beide Äußerungen keinerlei öffentliche staatliche Reaktion. Zugleich wuchs das Selbstvertrauen auch der katholischen Laien, wie besonders deutlich auf dem ersten Erfurter Laienkongreß im Juni 1970 zu erkennen war. Zum ersten Mal hörte man auf einem von der Kirche offiziell genehmigten Kongreß positive Be[S. 716]wertungen des zweiten deutschen Staates und vereinzelt auch Bekenntnisse zu ihm. Anläßlich des 20. Jahrestages der Gründung der DDR erklärte Kardinal Bengsch vor Teilnehmern an der traditionellen Wallfahrt nach Bernau, die katholische Kirche erkenne an, was in diesem Staat „zum wirklichen Wohl des Menschen“ getan werde. Sie habe in den vergangenen Jahren seelsorgerlich arbeiten können und „mehr Chancen (gehabt), als sie oft ausgenutzt hat“. Bengsch und andere Bischöfe und Prälaten zeigten sich nun erstmals bei offiziellen Empfängen zum DDR-Jubiläum. Bei der Weihe der neuerbauten Rostocker Christus-Kirche im Juni 1971 äußerte sich der Kardinal ähnlich positiv über die politischen Behörden. Sie hätten „in dieser Sache bei aller Verschiedenheit der Auffassung einen Weg des friedlichen Auskommens gefunden“. Schon am 25. 9. 1969 hatte SED-Politbüro-Mitglied Hermann Matern eine Rede in Berlin (Ost) vor führenden Funktionären der Ost-CDU gehalten, in der er u. a. das Interesse der SED hinsichtlich einer Annäherung an den Vatikan signalisierte. Die von Papst Paul VI. weiterentwickelte katholische Soziallehre, der aktuelle Standpunkt des Vatikans im Vietnam-Konflikt und die vermeintliche langsame Überwindung des traditionellen kirchlichen Antikommunismus wurde bei dieser Gelegenheit ebenfalls positiv bewertet. Mit der Diskussion der Ost-Verträge, und erst recht nach ihrer Unterzeichnung, verstärkte sich der politische Druck auf die Bischöfe, die Lösung der Jurisdiktionsbezirke von den westdeutschen Diözesen zu betreiben und die Kirche damit an den sozialistischen Staat heranzuführen. Die von einer kleinen, politisch der Ost-CDU nahestehenden Personengruppe um die Herausgeber der Zeitschrift „Begegnung“ betriebene Kampagne erreichte im August 1972 mit der Veröffentlichung eines „Offenen Wortes“ ihren Höhepunkt. Das Papier, in dem u. a. vom Vatikan verlangt wurde, daß „die Kirchengrenzen den staatlichen Grenzen angeglichen werden“, ist von mehreren tausend Katholiken unterzeichnet worden. Die Kirchenführung distanzierte sich jedoch nachdrücklich von der Publikation und ihren Verfassern. Am 24. 8. 1972 drängte Ministerpräsident Stoph Kardinal Bengsch, in Rom darauf hinzuwirken, daß es zur Errichtung selbständiger Bistümer in der DDR kommt. Ende September 1972 verfügte dann Rom in einem Dekret die jurisdiktionelle Ausgliederung des Bistums Berlin aus dem Metropolitanverband Breslaus, nachdem Schlesien schon vorher auch kirchenrechtlich als Teil Polens anerkannt worden war. Die Berliner Diözese wurde dem Heiligen Stuhl unmittelbar unterstellt. Bereits mit Dekret vom 28. 6. 1972 war die Apostolische Administratur Görlitz errichtet worden. Am 24. 1. 1973 fand dann schließlich in Rom eine Begegnung zwischen SED-Politbüro-Mitglied W. Lamberz und dem „Außenminister“ des Vatikans, Erzbischof Casaroli, statt. Vorausgegangen waren Ende 1972 Gerüchte über Kontakte zwischen Vatikan-Vertretern und DDR-Abgesandten in Belgrad. Dort soll auch die Frage nach Entsendung eines Nuntius für die DDR erörtert worden sein. Anfang März 1973 warnten die westdeutschen Bischöfe den Vatikan vor einer Neuordnung der kirchlichen Verwaltung in der DDR, die das Reichskonkordat tangieren würde. Während Bengsch sich in Rom aufhielt, empfingen die Vorsitzenden der Räte der Bezirke die jeweils in ihrem Bereich tätigen Bischöfe, um ihnen den Standpunkt der SED-Regierung in der Frage der Bistumsgrenzen zu erläutern und sie zu drängen, sich diesen Standpunkt zu eigen zu machen. Am 27. 7. 1973 ernannte Papst Paul VI. die Bischöflichen Kommissare in Erfurt, Schwerin und Magdeburg zu Apostolischen Administratoren und den damaligen Bischöflichen Kommissar in Meiningen zum Weihbischof des Erfurter Apostolischen Administrators. Im Mai 1974 wurde Kardinal Bengsch erneut vom Papst empfangen. Eines der besprochenen Themen mag die weitere Verselbständigung der „Berliner Ordinarienkonferenz“ gewesen sein, die vor allem auf weitere Lösung von der „deutschen Bischofskonferenz“ der Bundesrepublik Deutschland unter Vorsitz von Kardinal Döpfner abzielte. Seit März 1973 tagt zweimal jährlich in der Dresdener Hofkirche die Synode der Jurisdiktionsbezirke in der DDR unter dem Aspekt der vom II. Vatikanischen Konzil geforderten Reformen. An dieser Veranstaltung, die noch bis Ende 1975 dauerte, nahmen ca. 150 Priester und Laien, darunter die Bischöfe, teil. Die Katholische Kirche unterhält an Instituten und Einrichtungen neben den oben erwähnten Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen Priesterseminare in Erfurt („Albertus-Magnus-Akademie“ für „Philosophisch-theologisches Studium“) und Neuzelle („Bernadinum“ bei Frankfurt/Oder), das Pastoralseminar Huysburg bei Halberstadt, sowie als Vorbildungsanstalten, das bischöfliche Vorseminar in Schöneiche bei Berlin, das Norbertuswerk Magdeburg und den Sprachenkurs Halle, ferner Fürsorgerinnen-, Katecheten- und Kindergärtnerinnenseminare sowie ein Seminar für die Ausbildung von Kirchenmusikern. (An der Erfurter Akademie studierten 1973 ca. 160 Studenten.) Herausragende Ereignisse im Leben der Kirche der DDR waren in jüngster Zeit die Fertigstellung und Wiederindienstnahme der im Krieg zerstörten St.-Hedwigs-Kathedrale in Berlin (Ost) im November 1963 sowie das 200jährige Jubiläum der Kathedrale im November 1973, an dem zahlreiche Bischöfe aus dem Ausland teilnahmen. Im Dezember 1972 wurde [S. 717]außerdem das der Kathedrale benachbarte Bernhard-Lichtenberg-Haus, in dem der Bischof residiert und die kirchliche Verwaltung ihren Sitz hat, seiner Bestimmung übergeben. III. Freikirchen und andere Gemeinschaften Die beiden größten sogenannten Freikirchen sind die Evangelisch-Methodistische Kirche in der DDR (37.000 Mitglieder, 143 Pastoren, Bischof: Armin Härtel, Dresden) und der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden (Baptisten) in der DDR (30.000 Mitglieder, 125 Pastoren, Präsident: Herbert Moret, Ost-Berlin). Der Größe nach folgen die altlutherische Kirche (11000 Mitglieder), der Bund evangelisch-reformierter Gemeinden (8.100 Mitglieder), der Bund Freier Evangelischer Gemeinden (1350 Mitglieder), der Verband der Altkatholischen Kirche in der DDR (1200 Mitglieder), die Mennoniten und die Quäker. Über die Zahl der Adventisten ist Genaueres nicht bekannt. Alle diese Kirchen und R. sind staatlich anerkannt. Sie haben sämtlich ihre früher zum Teil gesamtdeutsche Organisation aufgegeben. Anders ist das bei der Russisch-Orthodoxen Kirche. Sie zählt relativ wenige Mitglieder in der DDR, spielt öffentlich jedoch eine größere Rolle. 1960 errichtete das Moskauer Patriarchat der ROK in Berlin (Ost) ein Exarchat für „Berlin und Mitteleuropa“. Der jeweilige Exarch ist Erzbischof der entsprechenden Diözese, die auch Berlin (West) und die Bundesrepublik Deutschland umfaßt. Seit 1973 amtiert Erzbischof Philaret als Exarch. Staatlich nicht anerkannte Sekten spielen in der DDR kaum eine Rolle, mit gewisser Ausnahme der Zeugen Jehovas, die bemüht sind, ihre Missionstätigkeit auch hier in beschränktem Umfang fortzuführen. Aus ihren Reihen kommen immer wieder Wehrdienstverweigerer. IV. Staat und Kirchen Die staatliche K. der DDR ist vornehmlich an der evangelischen Kirche ausgerichtet. Zum Protestantismus zählten sich noch 1950 laut Volkszählung 14,8 Mill. DDR-Bürger. Das gesamte DDR-Gebiet war ursprünglich fast durchweg evangelisch. Die SED hat es stets vermieden, eine auf Abschaffung oder vollständige Privatisierung der Kirchen gerichtete Politik zu betreiben. Stattdessen bemühte sie sich, ohne die Kirchen grundsätzlich in Frage zu stellen, deren öffentlichen Einfluß zurückzudrängen bzw. auf den Status quo zu beschränken, das gesellschaftliche Leben vollständig zu säkularisieren sowie christliche Sitte durch Lebensäußerungen der sozialistischen Gesellschaft zu ersetzen. Das führte, zumal in den 50er Jahren, zu zahlreichen Konflikten, die den Beteiligten zuweilen als „Kirchenkampf“ erschienen, ohne daß jedoch wirksame Versuche unternommen wurden, die Kirchen von innen her, entsprechend dem nationalsozialistischen Versuch mit den „Deutschen Christen“, aufzurollen und gleichzuschalten. Wenn man von der katholischen Kirche Polens absieht, genießen im Ostblock die großen Kirchen in der DDR die vergleichsweise größte Freiheit und innere Autonomie. Die Kirchen sind die einzigen großen Organisationen in der DDR, die Personal- und Organisationsentscheidungen unabhängig von staatlichen oder gesellschaftlichen Organen treffen können, de jure wie de facto. Nach langen Kämpfen setzte die DDR-Führung jedoch eine Einschränkung dieses Prinzips für die kirchlichen Außenbeziehungen durch: Der 1967 von Bischof Mitzenheim gesprochene Satz: „Die Grenzen der DDR bilden auch die Grenzen der kirchlichen Organisationsmöglichkeiten“ wurde Bestandteil des offiziellen Kommentars der DDR-Verfassung. Die DDR läßt die Mitgliedschaft der Kirchen in ökumenischen Organisationen, insbesondere im Weltkirchenrat, der Konferenz Europäischer Kirchen, dem Lutherischen und dem Reformierten Weltbund sowie die Beziehung der römisch-katholischen Kirche zum Vatikan zu und fördert sie teilweise aus außenpolitischen Gründen; sie hat jedoch erreicht, daß die besonderen kirchlichen Bindungen innerhalb ganz Deutschlands aufgegeben oder eingefroren werden mußten. Während der staatliche Einfluß auf kirchliche Entscheidungen in den Außenbeziehungen (wie auch z. T. bezüglich der kirchlichen Aktivität innerhalb der DDR) negativ effektiv ist, wirkt er sich positiv nur selten aus. So sind die evangelischen Kirchen in der DDR, anders als die im übrigen Ostblock, nicht korporative Mitglieder der in den sozialistischen Staaten geförderten Christlichen Friedenskonferenz (CFK). Seit Gründung der DDR lassen sich 3 Hauptphasen der staatlichen K. unterscheiden: 1. Von 1949 bis 1958 stand im Vordergrund das Ziel, die Position der Kirchen in der Gesellschaft, wo immer möglich, zu beschneiden; 2. daran schloß sich bis 1969/71 ein politischer Kampf gegen die gesamtdeutsche Kirchenorganisation, insbesondere der evangelischen Kirchen, an; 3. gegenwärtig ist eine formale Anpassung der Kirchen an die sozialistische Gesellschaft der DDR zu beobachten. Die Tendenzen der 1. Phase sind, z. T. in abgemilderter Form, auch in den folgenden Phasen wirksam geblieben. In der 1. Phase vor allem dominierte die atheistische und antiklerikale Propaganda. Die Kirchenaustrittsbewegung wurde massiv gefördert, insbesondere die gesellschaftlichen Führungs- und Schlüsselberufe wurden, mit wenigen Ausnahmen, nur Nichtchristen zugänglich gemacht. Mit der Jugendweihe begann man, die Konfirmationssitte zu entwerten (Sozialistische ➝Feiern). Der kirchlich erteilte Religionsunterricht (Christenlehre) wurde [S. 718]entgegen der DDR-Verfassung von 1949 aus den Schulräumen und aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schulunterricht verbannt. Die Kirchensteuer wurde zu einem privaten, rechtlich nicht einklagbaren freiwilligen Kirchenbeitrag. Alle kirchlichen Aktivitäten außerhalb kircheneigener Räume wurden erschwert und z. T. unmöglich gemacht. Junge Gemeinde, die nach dem Krieg gefundene Form evangelischer Jugendarbeit, und Studentengemeinden wurden bekämpft. Es kam auch zu Verhaftungen und Schauprozessen. Gleichzeitig jedoch behielten die Kirchen in vieler Hinsicht ihren aus der Vergangenheit überkommenen Sonderstatus. Ihr Grund- und Waldbesitz wurde z. B. nicht der Bodenreform unterworfen und blieb z. T. später auch von der Kollektivierung ausgenommen. Das eigene kirchliche Arbeitsrecht (Beamte!) blieb bestehen. In der 2. Phase wurde der Zusammenhang der staatlichen K. mit der Deutschlandpolitik der SED besonders deutlich. Die Regierung der DDR nahm den Abschluß des Militärseelsorgevertrages der EKD mit der Bundesregierung zum Anlaß, ihre Beziehungen zur EKD abzubrechen und propagandistisch sowie durch administrative Maßnahmen (jedoch nicht durch gesetzliche oder sonst rechtswirksame Maßnahmen!) für die Verselbständigung der Kirchen in der DDR einzutreten. Die DDR-Regierung lehnte es 1957/58 ab, über verschiedene Konflikte, insbesondere im Erziehungsbereich, mit der EKD zu verhandeln. Stattdessen kam es zu Verhandlungen mit „Vertretern der evangelischen Kirchen in der DDR“, an deren Ende ein sogenanntes Kommuniqué vom 21. 7. 1958 stand, dem zufolge die Kirchenvertreter u. a. erklärten: „Ihrem Glauben entsprechend erfüllen die Christen ihre staatsbürgerlichen Pflichten auf der Grundlage der Gesetzlichkeit. Sie respektieren die Entwicklung zum Sozialismus und tragen zum friedlichen Aufbau des Volkslebens bei.“ Zur gleichen Zeit förderte die SED die Gründung eines „Bundes evangelischer Pfarrer in der DDR“ (der sich Ende 1974 überraschend selbst aufgelöst hat), der sich programmatisch verpflichtete, an der „inneren und äußeren Stärkung der sozialistischen Gesellschaft der DDR“ mitzuwirken (Satzung von 1967). Dieser Pfarrerbund, dessen Mitgliederzahl stets unbedeutend blieb (Schätzung einschließlich Pensionären und Pfarrfrauen 250), wurde, ähnlich wie die Arbeitsgruppen „Christliche Kreise“ der Nationalen Front, die DDR-Regionalkonferenz der Christlichen Friedenskonferenz und die CDU, in der Presse zum eigentlichen Repräsentanten des politischen und kirchlichen Willens der evangelischen Kirchen in der DDR gemacht; er gewann jedoch innerkirchlich ebenso wie die anderen Gruppen nicht einmal die Bedeutung einer Minderheitenfraktion. Am 4. 10. 1960 griff W. Ulbricht in einer Erklärung vor der Volkskammer das Kommuniqué von 1958 auf und beendete die Phase der atheistischen und antiklerikalen Propaganda in der DDR mit der Feststellung: „Das Christentum und die humanistischen Ziele des Sozialismus sind keine Gegensätze.“ Ulbricht warb damit um kirchliche Zustimmung (nicht nur Respektierung) zur sozialistischen Entwicklung in der DDR, die mit einer Absage an die „westdeutschen NATO-Kirchen“ verbunden sein sollte. Die evangelischen Landeskirchen, die — nun ohne zentralen Kontakt zu staatlichen Stellen — eine lose, offiziell nicht anerkannte „Konferenz der evangelischen Kirchenleitungen in der DDR“ unter Vorsitz von Bischof D. Friedrich-Wilhelm Krummacher (Greifswald) gebildet hatten, stellten sich dagegen auf den Rechtsstandpunkt, daß der Staat nicht über kirchliche Organisationsformen zu entscheiden habe, und hielten an der EKD-Zugehörigkeit fest. Ulbricht fand infolgedessen keine legitimierten Partner für seine K. Lediglich aus den Reihen der CDU, des Pfarrerbundes usw. konnte er damals mit Zustimmung zur K. der SED rechnen. Dennoch wurde die antikirchliche Polemik in der Presse fast vollständig auf westdeutsche Adressaten umgestellt. Nur im Ausnahmefall kam es noch zu öffentlichen Angriffen auf die Kirchen oder einzelne prominente Kirchenvertreter in der DDR. Ein Ende 1963 unternommener Versuch, die eingeschlafene atheistische Agitation auf wissenschaftlichem Atheismus an der Universität Jena zu begründen (Inhaber Prof. Olof Klohr) führte zwar zur zeitweisen Belebung der marxistischen Religionssoziologie, wurde einige Jahre später jedoch wieder aufgegeben. Erst nach dem VIII. Parteitag der SED 1971 erschienen in der DDR-Presse wieder häufiger atheistische Beiträge, jedoch ohne ausgesprochen kirchenpolitische Stoßrichtung. Im Zuge der erwähnten K. mit selbstgewählten Partnern führte Ulbricht am 9. 2. 1961 ein in der gesamten DDR-Presse abgedrucktes Gespräch mit einer „Delegation christlicher Persönlichkeiten“ unter Leitung des Leipziger Theologieprofessors Emil Fuchs, in dessen Verlauf Ulbricht für Zusammenarbeit von Marxisten und Christen warb. Er erklärte, die humanistischen und sozialen Ziele des ursprünglichen Christentums und die humanistischen und sozialen Ziele des Sozialismus stimmten so weitgehend überein, „daß sich ein Zusammengehen geradezu aufdrängt“. Im sogenannten Wartburg-Gespräch vom 18. 8. 1964 mit dem thüringischen Landesbischof D. Moritz Mitzenheim, der als einziger der evangelischen Kirchenführer auf diese Linie eingeschwenkt war, ergänzte Ulbricht seine kirchenpolitischen Ausführungen mit der Feststellung einer „gemeinsamen humanistischen Verantwortung“, die Marxisten und Christen verbinde. Er räumte dem Verhältnis von Marxisten und Christen, immer unter der Voraussetzung der selbstverständlichen Anerkennung der Führungsrolle der marxistisch-lenini[S. 719]stischen Partei, einen wichtigen Platz in seiner Konzeption einer „sozialistischen Menschengemeinschaft“ ein. Vor allem wegen der EKD-Frage gingen die Kirchen jedoch praktisch nicht auf das kirchenpolitische Werben Ulbrichts ein. Obgleich die EKD-Mitgliedschaft der DDR-Kirchen fast nur noch formal praktiziert werden konnte, erklärten die EKD-Synodalen in der sogenannten Fürstenwalder Erklärung vom 5. 4. 1967, sie wollten an der Gemeinschaft in der EKD festhalten. Erst als die neue DDR-Verfassung im April 1968 in Kraft trat, änderten die evangelischen Landeskirchen ihre Haltung in dieser Frage. Bisher sahen sie die gesamtdeutsche Kirchengemeinschaft nur politisch in Frage gestellt. Mit der neuen Verfassung war zu befürchten, daß sie auch staatsrechtlich unmöglich gemacht würde. Die gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR machten nun in dieser neuen Situation nach kirchlicher Auffassung ein gemeinsames Handeln aus seelsorgerlichen Gründen immer zwingender notwendig; die EKD-Struktur konnte, wenn sie offiziell für illegal erklärt wurde, die Voraussetzungen dafür nicht mehr bieten. In der Verfassung wurde die staatliche Absicht deutlich, keinen Zusammenhalt der evangelischen Landeskirchen in Deutschland mehr zuzulassen und stattdessen Einzelverträge mit den Landeskirchen abzuschließen. Daraufhin leitete man die Gründung des Kirchenbundes ein, dessen Ordnung am 10. 6. 1969 in Kraft trat. Damit hat die 3. Phase der staatlichen K. begonnen. An ihrem Anfang steht der Art. 39 der DDR-Verfassung von 1968: „Jeder Bürger der DDR hat das Recht, sich zu einem religiösen Glauben zu bekennen und religiöse Handlungen auszuüben. Die Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften ordnen ihre Angelegenheiten und üben ihre Tätigkeit aus in Übereinstimmung mit der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen der DDR. Näheres kann durch Vereinbarungen geregelt werden.“ In Art. 20 wird außerdem Gewissens- und Glaubensfreiheit verkündet. Alle übrigen Festlegungen der Verfassung von 1949 entfielen. Ziel der DDR-K. war es, den Protestantismus als gesamtdeutschen Faktor auszuschalten. Praktisch wirkte sich die Gründung des Kirchenbundes als organisatorische und sachliche Stärkung aus, obwohl die SED keine Stärkung des evangelischen Kirchentums in der DDR herbeiführen wollte. Die SED reagierte erst nach 20 Monaten positiv auf diese neue Situation. Am 24. 2. 1971 kam es zu einem offiziellen Besuch des Kirchenbundsvorstandes bei Staatssekretär Seigewasser mit Austausch von Erklärungen und damit zur staatlichen Anerkennung des Kirchenbundes als Repräsentation der 8 evangelischen Landeskirchen in der DDR. Voraufgegangen war eine kirchenpolitische Grundsatzrede des Politbüro-Mitgliedes Paul Verner vom 11. Februar. Damit war die K. mit falschen Partnern beendet. Die CDU verlor — auch im Zusammenhang mit der auf dem VIII. SED-Parteitag vom Juni gleichen Jahres vollzogenen Preisgabe des Leitbildes von der „sozialistischen Menschengemeinschaft“ zugunsten einer neuen Aufwertung der Arbeiterklasse - zunächst an Bedeutung, ebenso Pfarrerbund, CFK usw. Mit der Rede Verners, die seither nicht durch eine neue kirchenpolitische Grundsatzäußerung der SED ersetzt worden ist, stellte sich die SED-Führung auch in bezug auf den Protestantismus auf die real vorhandene Kirche und die von ihr herausgestellten Repräsentanten ein. Gleichzeitig damit wurde jedoch nun an den Kirchenbund die Erwartung gerichtet, ein „eigenständiges Profil“ in der sozialistischen Gesellschaft der DDR zu entwickeln. Verner legte die Zielsetzung des Kirchenbundes, sich als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft von Kirchen in der sozialistischen Gesellschaft der DDR zu bewähren, so aus: „Wir verstehen das so, daß kirchliche Amtsträger und Laien aufgerufen sind, in Dienst und Zeugnis die Deutsche Demokratische Republik allseitig weiter zu stärken, den Frieden zu erhalten und zum Nutzen aller und jedes einzelnen Menschen zu wirken.“ Es gehe damit um eine Neuorientierung in inhaltlichen Fragen der gesellschaftlichen Existenz der Kirchen, um eine „positive Standortbestimmung der Kirche in unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung“. Der Kirchenbund sah in diesen Feststellungen eine Bestätigung der evangelischen Auffassung, daß die Kirche sich nicht auf religiöse Angelegenheiten im engeren Sinn beschränken und sich nicht privatisieren oder in ein kultisches Getto drängen lassen darf. Bischof Schönherr formulierte das in seiner namens des Kirchenbundes gegenüber Seigewasser abgegebenen Erklärung: „Der einzelne Christ und die christliche Gemeinde können ihren Gottesdienst nur als Gottesdienst des ganzen Lebens … verstehen.“ Eine der grundlegenden, oft wiederholten Feststellungen des Kirchenbundes bei dem in der Folgezeit unternommenen Versuch, die gesellschaftliche Standort- und Aufgabenbestimmung der evangelischen Kirche in der sozialistischen Gesellschaft der DDR vorzunehmen, umreißt der Satz: „Wir wollen nicht Kirche gegen, nicht Kirche neben, sondern Kirche im Sozialismus sein.“ Das führte zunächst zu der Konsequenz, daß die in der EKD-Periode, vor allem seit dem Mauerbau von 1961, von der offiziellen Kirche gewahrte politische Abstinenz aufgegeben wurde. Man bekannte sich zur politischen und gesellschaftlichen Mitarbeit auf der Basis der sozialistischen Gegebenheit in der DDR, jedoch, wie z. B. Bischof Krusche es formulierte, in „kritischer Solidarität“. Diese Haltung führte bald zu neuen Konflikten. Der VIII. SED-Parteitag brachte zwar keine Rücknahme der Verner-Rede vom Februar 1971, jedoch mit der erneuten Aufwertung der Arbeiterklasse auch eine veränderte Einschätzung der Be[S. 720]deutung der eigenen K., deren politischer Stellenwert nun geringer geworden war. Zu beobachten war nun die Tendenz, die Kirchen inhaltlich auf den engeren religiösen Bereich zu beschränken und die gesellschaftliche Positionsbestimmung vor allem in nicht weiter reflektierter Hinnahme der sozialistischen Entwicklung und in kirchlichen Zustimmungen zur Außen- und Friedenspolitik der DDR zu sehen. Sichtbar wurde das in der Anwendung der Veranstaltungsverordnung, die 1971 in Kraft getreten war. Sie sieht Anmeldefreiheit kirchlicher Veranstaltungen nur für kultische Zusammenkünfte vor, während die evangelische Kirche auch z. B. Konfirmandenfreizeiten und sogenannte Bibelrüstzeiten mit Jugendlichen, Gemeindeseminare, Kirchentage und verschiedenste Veranstaltungen gesellschaftlicher Thematik zur freien Religionsausübung rechnet, die polizeilicher Kontrolle oder Genehmigung nicht unterliegen dürfe. Erst im Sommer 1973 führten interne Verhandlungen zu einer liberalisierten Anwendung der Verordnung. Voraufgegangen war eine Synode des Kirchenbundes im Sommer 1972, in der die politische Mitarbeit der Christen in der Form kritischer Solidarität bejaht worden und der Wille zum Ausdruck gekommen war, den Sozialismus an seinen eigenen Maßstäben, insbesondere der Humanisierung, zu messen und zu diesem Ziel beizutragen. In diesem Zusammenhang benutzte der Hauptreferent der Synodaltagung, Heino Falcke, die Formulierung von einem „verbesserlichen Sozialismus“. Diese kirchlichen Tendenzen haben dazu beigetragen, daß die SED vorübergehend der CDU und den ihr verbundenen Gruppen (Pfarrerbund, CFK) wieder ein stärkeres kirchenpolitisches Gewicht gab. Albert Norden bezeichnete in einem Grußwort vor dem Erfurter CDU-Parteitag die Versammelten als „sozialistische Staatsbürger christlichen Glaubens“. Diese Formel, deren Inhalt nie scharf definiert wurde, spielte 1973/74 eine große Rolle. Sie wurde, vor allem von CDU-Sprechern, so ausgelegt, daß sich die gesellschaftliche Aufgabe der Kirchen darauf zu beschränken hat, für die Christen die Motivation zum gesellschaftlichen Handeln als sozialistische Staatsbürger zu liefern, inhaltlich jedoch hätten sie keine eigenständige Funktion. Im Sommer 1974 wurde die Formel ersatzlos außer Kurs gesetzt. Tatsächlich ist die Linie, die Kirchen vollständig ins gesellschaftliche Abseits zu verweisen, nicht konsequent durchgehalten worden. Die DDR-Führung zeigte sich verschiedentlich daran interessiert, in gesellschaftlichen Angelegenheiten, in denen sie Christen repräsentiert wissen will, den Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR selber, und nicht christlich firmierende gesellschaftliche oder politische Organisationen zum Zuge kommen zu lassen. So wurden z. B. offizielle Delegierte des Kirchenbundes in die Nationale Delegation der DDR zum Moskauer Weltkongreß der Friedenskräfte im Oktober 1973 aufgenommen, und Erich Honecker bezog sie ausdrücklich in das der Delegation erteilte gesellschaftliche Mandat mit ein. V. Kirchliche Wirksamkeit in der DDR-Gesellschaft Die DDR-K. hat eine klare Definition der gesellschaftlichen Funktion der Kirchen im Sozialismus vermieden. Eine solche Funktion, welchen Inhalts im einzelnen auch immer, wird jedoch vorausgesetzt. Das ist u. a. daran zu erkennen, daß das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche nicht konsequent bis zum Ende durchgeführt ist. Auffälligster Hinweis darauf sind die evangelisch-theologischen Sektionen an allen 6 traditionellen Universitäten, wo künftige Pfarrer im Rahmen der sozialistischen Universität auf ihren Beruf wissenschaftlich vorbereitet werden. Auch in ihrem Rechtsstatus sind die Kirchen nicht privatisiert worden. Der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch die Taufe wird nicht in Frage gestellt, der Kirchenaustritt wird nicht gegenüber der Kirche, sondern gegenüber dem staatlichen Notariat erklärt. Andererseits unterliegt die Wirksamkeit der Kirchen, auch da, wo sie garantiert ist, z. T. erheblichen Einschränkungen. Eines dieser Gebiete ist der kirchliche Unterricht, die Christenlehre. Die Politik der DDR-Führung verfolgt das Ziel, neben der sozialistischen Schule und damit zusammenhängenden Einrichtungen möglichst keine erzieherische Beeinflussung von Kindern und Jugendlichen zur Wirkung kommen zu lassen. Kirchlich erteilter Religionsunterricht (Christenlehre) ist erlaubt, jedoch gehen die Beteiligungszahlen ständig zurück. Eine Ursache dafür ist, offiziellen Darstellungen von Kirchenleitungen zufolge, daß in den Schulen eine Atmosphäre gefördert wird, die es den Eltern nicht opportun erscheinen läßt, die Kinder kirchlich unterrichten zu lassen. In den letzten Jahren haben sich die Kirchen verschiedentlich öffentlich darüber beschwert, daß das verfassungsmäßig garantierte Recht auf gleichen Zugang zu Bildungseinrichtungen für Christen eingeschränkt werde. Ein Nachweis, daß durchgängig Kinder mit christlicher Bindung nicht zu Abitur und Studium zugelassen werden, konnte jedoch nicht geführt werden. Andererseits haben die Kirchen in der DDR mehr als 100 eigene Ausbildungsstätten. Die evangelischen Kirchen verfügen über 3 wissenschaftlich-theologische Einrichtungen für das Vollstudium der Theologie, die die staatlichen Sektionen ergänzen. Es gibt auf das Studium vorbereitende Seminare, und die Ausbildung von Kindergärtnerinnen, Krankenschwestern und anderen, die im kirchlichen Rahmen berufstätig werden, ist in eigenen Einrichtungen möglich. Noch geringer als die Beteiligung am kirchlichen [S. 721]Unterricht ist naturgemäß die Beteiligung von Jugendlichen an den Jungen Gemeinden. Jedoch ist die kirchliche Jugendarbeit nicht zum Erliegen gekommen, sondern übt auf bestimmte Kreise erhebliche Anziehungskraft aus. Sichtbar wird das bei größeren Wochenendzusammenkünften, zu denen meist mehrere tausend Teilnehmer kommen, und in zahlreichen Bibelrüstzeiten während der Ferien. Für Erwachsene spielen u. a. die Kirchentage in der DDR eine Rolle, die in jedem Sommer für bestimmte Regionen veranstaltet werden und Fragen des christlichen Lebens in der sozialistischen Gesellschaft behandeln. Aufgaben kirchlicher Erwachsenenbildung übernehmen weiter die Evangelischen Akademien z. B. in Berlin (Ost) und Meißen und die vom Kirchenbund zentral vorbereiteten Gemeindeseminare. Eine begrenzte Öffentlichkeit wird durch die konfessionelle Presse hergestellt. Es gibt neben einem Evangelischen Nachrichtendienst in der DDR 5 evangelische Wochenblätter. Im Bereich der katholischen Kirche erscheinen 2 solcher Blätter, mehrere Freikirchen haben Monatsblätter. Wichtigste evangelische Monatsschrift ist „Die Zeichen der Zeit“. Die der CDU nahestehende evangelische Monatsschrift „Standpunkt“, die die früheren Zeitschriften „Evangelisches Pfarrerblatt“ und „Glaube und Gewissen“ abgelöst hat, erscheint mit deutlich politischer Ausrichtung. Katholisches Pendant zum „Standpunkt“ ist die „Begegnung“. Die konfessionellen Buchverlage (vor allem die Evangelische Verlagsanstalt Berlin und der katholische St.-Benno-Verlag Leipzig) legen jährlich ein umfangreiches Titelangebot vor. Der staatliche Rundfunk der DDR sendet sonntäglich eine kirchliche Morgenfeier, der in der Regel ein kirchenpolitischer Kommentar folgt. Hauptfeld gesellschaftlich sichtbarer Wirksamkeit der Kirchen sind die evangelische Diakonie und die katholische Caritas. Zum diakonischen Werk „Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirchen in der DDR“ gehörten 1974 52 Krankenhäuser mit über 7.000 Betten, 87 Heime und Anstalten für geistig und körperlich Behinderte mit 6.000 Betten und 280 Alters- und Pflegeheime mit 11000 Plätzen sowie 112 Erholungsheime für Erwachsene und Kinder (ca. 3.600 Betten). Hinzu kommen 23 Kinderheime und 314 Kindertagesstätten mit ca. 17.200 Plätzen und eine umfangreiche Arbeit für Alte, Suchtgefährdete, psychisch Kranke und hirngeschädigte Kinder. Diese Arbeit geschieht größtenteils mit staatlicher Förderung. Von bewußtseinsbildender Bedeutung ist auch die ökumenische Wirksamkeit der Kirchen in der DDR. Es bestehen zahlreiche evangelisch-katholische Arbeitskreise bis hin zu gemeinsamen Pfarrkonferenzen. Mit staatlicher Förderung konnte der evangelische Kirchenbund seine internationalen Beziehungen ausweiten. Er nimmt die Mitgliedschaftsrechte der Landeskirchen u. a. im ökumenischen Rat der Kirchen wahr und ist bemüht, die Themen der Weltchristenheit in das Bewußtsein der Gemeinden in der DDR zu tragen, und umgekehrt. Gleichzeitig konnten die bilateralen Beziehungen zu Kirchen im östlichen wie im westlichen Europa ausgebaut werden. Zu einer begrenzten Normalisierung ist es auch im Verhältnis zu den in der EKD zusammengeschlossenen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland gekommen, mit denen anläßlich von Synoden Besuche ausgetauscht werden. Die ökumenische Beteiligung ermöglicht es den DDR-Kirchen, sich zum Beispiel mit Fragen der Menschenrechte auf breiterer Grundlage zu beschäftigen, als es allein innerstaatlich möglich wäre. Weil er das Anti-Rassismus-Programm des Weltkirchenrates als beispielhaftes Eintreten für Menschenrechte ansieht, hat sich der DDR-Kirchenbund hinter diese Aktivität gestellt. Freiwillige Spenden von mehr als 1,5 Mill. Mark wurden dafür aufgebracht. Große Summen werden außerdem über die Sammlung „Brot für die Welt“ und die entsprechende katholische Sammlungsaktion „Not in der Welt“ für Hilfsmaßnahmen in der Dritten Welt aufgebracht. Solche Sammlungen werden, wo es irgend möglich ist, mit Informationsprogrammen und Gemeindeseminaren gekoppelt. VI. Finanzierung der Kirchen Die evangelischen Landeskirchen und die katholische Kirche in der DDR erheben von ihren Mitgliedern Kirchensteuern. Staatliche Unterlagen für die Besteuerung stehen nicht zur Verfügung, die Zahlung ist freiwillig. Die Steuern werden nach dem Einkommen berechnet. Veröffentlichte Statistiken über das Gesamtkaufkommen gibt es nicht. Das Kirchensteueraufkommen dürfte, bezogen auf die Mitgliederzahl, weniger als 10 v. H. des Aufkommens in der Bundesrepublik Deutschland erreichen. Weitere Einnahmequellen sind gottesdienstliche Kollekten sowie zweimal jährlich stattfindende Straßensammlungen, eine für den kirchlichen Wiederaufbau, die andere für die Diakonie. Die Leistungen der Krankenhäuser und Heime werden großenteils über die staatlich allgemein festgesetzten Pflegesätze finanziert. Die Investitionen müssen jedoch kirchlich aufgebracht werden. Den Kirchen in der DDR kommt dafür und für andere Aufgaben beträchtliche Hilfe aus den Kirchen in der Bundesrepublik zu, deren Höhe jedoch nie öffentlich beziffert worden ist. Die DDR zahlt den Kirchen in Fortsetzung früherer Staatsleistungen jährlich bestimmte Zuschüsse zur Pfarrerbesoldung, jedoch ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches. Die Gehälter der Pfarrer. Katecheten und anderen kirchlichen Mitarbeiter in der DDR liegen erheblich unter denen in der Bundesrepublik Deutschland. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 713–721 Relativismus A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Religionssoziologie

Siehe auch: Kirchen: 1953 1954 1979 1985 Kirchenpolitik: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Religionsgemeinschaften: 1979 Religionssoziologie: 1969 1979 Religionsunterricht: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Religion und Kirchen: 1953 1954 Von den 17 Mill. DDR-Bürgern gehörten nach kirchlichen Schätzungen 1973 etwa 9.869.000 einer christlichen Kirche an. 8,48 Mill. zählen zu einer der 8 evangelischen Landeskirchen, 1,3 Mill. zur…

DDR A-Z 1975

Binnenhandel (1975) Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 I. Grundlagen Der B. ist derjenige Teil des Handels, der als Hauptträger der Warenzirkulation Produktion und Konsumtion miteinander verbindet und aktiv auf beide einwirkt. In der DDR wird das Hotel- und Gaststättengewerbe auch zum B. gerechnet. Neben dem B ist der zweite wesentliche Bestandteil des Handels der Außenhandel. Die ungenügende ideologische Fundierung des B., dem im Sozialismus nur eine zeitliche Bedeutung zukommt, bis der Kommunismus und damit die Verteilung nach den Bedürfnissen erreicht ist, führte dazu, daß der B. als Instrument der Verteilung der Güter der Abteilung~II lange Zeit [S. 170]„Stiefkind des wirtschaftlichen Aufschwungs“ war. Zwar wurden bereits 1953 zur Zeit des Neuen Kurses nach Stalins Tod unter dem damaligen sowjetischen Handelsminister Mikojan, der die bisherige Unterbewertung und Vernachlässigung der Rolle des B. kritisierte, zögernde Anläufe auch in der DDR gemacht; aber die entscheidende Erkenntnis, daß der Konsumgütermarkt und die Konsumgüterverteilung volkswirtschaftliche Wachstumfaktoren sind, setzte sich erst während des NÖS vor allem nach dem VII.~Parteitag 1967 durch. Im Gesetz über den Fünfjahrplan 1971–1975 wird schließlich die Forderung aufgestellt: „Auf dem Gebiet des Konsumgüterbinnenhandels sind alle Anstrengungen darauf zu konzentrieren, daß in den Verkaufsstellen, Kaufhallen und Warenhäusern sowie Gaststätten sichtbare Veränderungen bei der Versorgung der Bevölkerung erreicht werden.“ Seit 1945 wurde der B. wie die übrigen Wirtschaftsbereiche in die systemgerechten Umgestaltungen einbezogen. Der private Einzelhandel konnte ohne Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung nicht kurzfristig beseitigt werden. Die Verstaatlichung des Großhandels als eine der „Kommandohöhen der Volkswirtschaft“ war dagegen 1955 bereits weitgehend abgeschlossen. Seit Mitte der 60er Jahre konzentrierten sich die Bemühungen dann neben Veränderungen der Leitungsstruktur vor allem auf den Aufbau eines leistungsfähigen Handelsnetzes durch erhöhte Investitionen, Rationalisierung, Konzentration und Kooperation und den Aufbau des völlig vernachlässigten Informationssystems durch Markt- und Bedarfsforschung. Der B. umfaßt den Produktionsmittelhandel und den Konsumgüterhandel, der sich in Groß- und Einzelhandel gliedert. II. Der Produktionsmittelhandel Der Produktionsmittelhandel umfaßt denjenigen Teil der Produktionsmittelzirkulation, der nicht im Direktverkehr (Direktbezug), d. h. ohne Zwischenlagerung vom Produzenten zum Bedarfsträger geht. Er ist das Bindeglied zwischen Produktion und produktiver Konsumtion. Sein Anteil an der gesamten Produktionsmittelzirkulation beträgt nur etwa 20 v. H. Die Stellung des Produktionsmittelhandels war aufgrund der sowjetkommunistischen Theorie längere Zeit umstritten. Noch 1955 galt die sowjetische Auffassung auch in der DDR, daß Produktionsmittel keinen Warencharakter hätten. Unmittelbar nach dem Kriege bildete er jedoch auf Grund des beschränkten Konsumgüterumsatzes den Schwerpunkt im Großhandel. 1958–1966 waren für den Produktionsmittelhandel die Absatzabteilungen der Produktionsministerien und die von der Deutschen Handelszentrale (DHZ) gebildeten Staatlichen Kontore zuständig. Diese wurden 1966 den neugegründeten Industrieministerien und dem Ministerium für Bezirksgeleitete Industrie unterstellt. Die 14 Staatlichen Kontore sind zentrale Leitungsorgane, die branchenmäßig (z. B. staatliches Holzkontor, staatliches Kohlenkontor) gegliedert sind. Den Staatlichen Kontoren sind Versorgungskontore nachgeordnet, die als Sortimentsgroßhandelsbetriebe für die planmäßige Versorgung ihrer Abnehmer verantwortlich sind. Neben dem industriellen Produktionsmittelhandel entstanden der Versorgungs- und Erfassungsgroßhandel der Landwirtschaft und der Vermittlungsgroßhandel; hier ist von besonderer Bedeutung das Staatliche Vermittlungskontor für Maschinen und Materialreserven. Es hat Lenkungsfunktionen bei der Erfassung und Verteilung wertgeminderter Maschinen, von Produktionsmaterial und nichtmetallischer Altstoffe; dazu gehörte bis Ende 1974 auch der Gebrauchtwagenhandel. III. Der Konsumgüterhandel A. Der Großhandel gilt als verselbständigte Handelsstufe und umfaßt heute in erster Linie den Konsumgütergroßhandel, der die Funktion eines Bindegliedes von Produktion und Konsumtion hat. Auf „Vorschlag“ von Ulbricht auf der 1. Parteikonferenz im März 1946 wurden Ende 1946 Handelskontore geschaffen, an denen zu 51 v. H. staatliches und zu 49 v. H. privates Kapital beteiligt war (in diese mußten sich Konsumgenossenschaften und Großhandel teilen). Ihnen oblag die Fertigwarenbewegung, den gleichzeitig entstandenen Industriekontoren die Rohstoffbewegung. 1948 wurde als Dachorganisation für den Großhandel die Deutsche Handelsgesellschaft (DHG-Berlin) geschaffen, die nach ihrem Versagen 1949 in die Deutsche Handelszentrale (DHZ) übergeleitet wurde. Sie unterstand zunächst der Deutschen Wirtschaftskommission und später den Fachministerien; neben reinen Verteilungsfunktionen hatte sie auch echte Handelsfunktionen. Die noch im erheblichen Umfange bestehenden privaten Firmen mußten ihre Produktionsmittel über die eigens dafür gegründeten Vertragskontore beziehen. Ihre Handelsspannen waren extrem niedrig (6–15 v. H.) und mußten teilweise mit dem staatlichen Großhandel geteilt werden. Der private landwirtschaftliche Großhandel wurde zunächst auf die Bäuerlichen Handelsgenossenschaften (BGH) verlagert. 1953 wurden die Großhandelskontore gebildet und direkt dem Ministerium für Handel und Versorgung unterstellt. 1966 erfolgte der Zusammenschluß der Großhandelskontore mit den Großhandelsbetrieben der Konsumgenossenschaften zu volkseigenen Großhandelsgesellschaften (GHG) (GBl. I, 1960, Nr. 20). Nach Branchengruppen gegliedert wurden die GHG bis 1968 den Räten der Bezirke bzw. der Kreise unterstellt. Gleichzeitig wurden als wirt[S. 171]schaftsleitende Organe 6~zentrale Warenkontore (ZWK) für die Warenversorgung mit Industriewaren und Nahrungsmitteln gegründet. Die ZWK Schuhe/Lederwaren, Haushaltswaren, Technik, Möbel/Kulturwaren, Großhandel Waren täglichen Bedarfs (WtB) und Textil und Kurzwaren (letzteres wurde 1965 aufgelöst und dafür eine Großhandelsdirektion mit der gleichen Funktion und dem gleichen Rechtsstatus wie die ZWK errichtet) arbeiten nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung und sind mit eigenen Fonds ausgestattet. Seit 1968 obliegt ihnen und nicht mehr den Räten der Bezirke die Gründung von Großhandelsgesellschaften. B. Der Einzelhandel ist seit 1972 der einzige Wirtschaftsbereich, in dem noch vier verschiedene Eigentumsformen nebeneinander existieren. Hauptträger sind die HO und die KG mit einem Anteil von ca. 85 v. H. am Umsatz im Jahre 1973. Der Rest entfällt zu gleichen Teilen auf den Kommissionshandel und den privaten Einzelhandel. 1. Die KG spielten bei der sozialistischen Umgestaltung des B. eine wichtige Rolle. Mit SMAD-Befehl Nr. 176 vom 18. 12. 1945 erhielten die, während der Nazizeit aufgelösten und unmittelbar nach Kriegsende wiedererrichteten, KG ihre Rechtsgrundlage. Zu ihrer früheren alleinigen Funktion als reine Verbraucherorganisation trat ihre Rolle als politisches Instrument. „Sie verkörpern die Einheit von gesellschaftlicher Massenorganisation und sozialistischem Handelsorgan.“ (Wörterbuch der Ökonomie - Sozialismus, Berlin [Ost] 1973, S. 484.) Mit 4,1 Mill. Mitgliedern entwickelten sie sich zur zweitgrößten Massenorganisation nach dem FDGB. Seit 1953 mußten die KG zugunsten der staatlichen Einzelhandelsorgane ihren traditionellen Schwerpunkt aus den Städten auf das flache Land verlegen, wo mit den Bäuerlichen Handelsgenossenschaften (BHG) eine Arbeitsteilung herbeigeführt wurde, indem die KG alle Waren außer den bäuerlichen Bedarfsartikeln führen. Ihnen fiel die wichtige Rolle zu, die Kollektivierung der Landwirtschaft vorzubereiten. Die KG sind in dem 1949 gegründeten und nach den Prinzipien des demokratischen Zentralismus aufgebauten Verband Deutscher KG (VDK) organisiert. 1970–1972 wurden die bis dahin bestehenden über 900 KG zu knapp 200 KG auf der Kreisebene zusammengeschlossen. Die KG erzielen etwa ein Drittel des gesamten Einzelhandelsverkaufsumsatzes. Der Hauptanteil von 64 v. H entfällt dabei auf Nahrungs- und Genußmittel. Daneben besitzen die KG 250 Produktionsbetriebe, in denen 1971 Konsumgüter im Werte von 4,5 Mill. Mark produziert wurden. 2. Die HO wurde auf Beschluß Nr. 257 der Deutschen Wirtschaftskommission vom 20. 10. 1948 als zweiter sozialistischer, heute wichtigster Träger des Einzelhandels gegründet. Die HO-Verkaufsstellen hatten zunächst allein die Genehmigung, rationierte Lebensmittel und Gebrauchsgüter frei zu verkaufen. Ihnen fiel die Aufgabe zu, durch stark überhöhte Preise die Kaufkraft offiziell abzuschöpfen und die abgeschöpften Beträge an den Staatshaushalt abzuführen (Preissystem und Preispolitik). 1950 hatte die HO bereits einen Umsatzanteil von über 30 v. H. erreicht, ihr Anteil blieb aber aufgrund des gespaltenen Preisniveaus bis zur Aufhebung der Rationierung 1958 preislich verzerrt. 1972 betrug ihr Anteil am Einzelhandelsumsatz knapp 50 v. H. Zur Versorgung der Beschäftigten der deutsch-sowjetischen Wismut AG besteht als besonderer Zweig die HO-Wismut. Für die Versorgung der Angehörigen der NVA und der sowjetischen Armeeangehörigen ist der HO-Spezialhandel zuständig, der den Einzel-, Großhandel und bestimmte Produktionsbetriebe für den Armeebedarf umfaßt. Seit 1962 wurden Exquisit-Verkaufsstellen eingerichtet, in denen Spitzenerzeugnisse der Bekleidungs-, Leder- und Rauchwarenherstellung — vornehmlich westlicher Herkunft — zu stark überhöhten Preisen verkauft werden. Seit 1968 sind sie in volkseigene Modesalons umgewandelt und in einer Einkaufs- und Leistungsgemeinschaft zusammengeschlossen. 3. Der Kommissionshandel bildet die dritte Eigentumsform im Einzelhandel. Er besteht seit 1956 (GBl. I, Nr. 6) als besondere Form der Einbeziehung der privaten Einzelhändler in den Sozialismus in Anlehnung an die Betriebe mit staatlicher Beteiligung in der Industrie. Der Kommissionshändler führt seine Geschäfte nicht mehr auf eigene Rechnung, für die Waren hat er eine Kaution von 33⅓ v. H. des Warenwertes zu stellen. Er unterliegt einer den Sätzen der Lohnsteuer ähnlichen Belastung und ist von Umsatz- und Gewerbesteuer befreit. Die Kommissionsverträge werden seit 1959 nur noch mit der HO und KG abgeschlossen. Die gesetzliche Grundlage für den Kommissionshandel wurde erst 1966 mit der „Kommissionshandelsverordnung“ geschaffen (Gbl.~II, Nr. 68). 1971 wurden für den Kommissionshandel Steuererhöhungen eingeführt, (GBl.~II, 1970, Nr. 97), die Beschäftigtenzahl wurde bis auf Ausnahmefälle auf 3 begrenzt. 4. Der private Einzelhandel büßte aufgrund der massiven Förderung der KG und der Errichtung der HO seit 1950 immer stärker seine Bedeutung ein. Ungünstige Steuerregelungen, extrem niedrige Handelsspannen, die Benachteiligung der Warenzuteilung und die Propagierung des Kommissionshandels bewirkten, daß sein Anteil am Gesamtumsatz 1973 nur noch knapp 8 v. H. betrug. Davon betrug bis 1966 der Anteil des Handwerks mit Einzelhandel fast 50 v. H., seitdem fehlt ein getrennter statistischer Ausweis. Ebenso wie die Kommissionshändler [S. 172]gehören sie den Industrie- und Handelskammern (IHK) an. IV. Beschäftigte, Verkaufsstellen und Umsatz 1973 gab es 838.000 Beschäftigte im B., 96.000 im Großhandel, 415.000 im sozialistischen Einzelhandel, darunter 164.000 in KG, 56.000 Kommissionshändler und knapp 20.000 private Einzelhändler. 1971 entfielen von den 97.269 Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Verkaufsraumfläche 24.527 auf die HO mit 1,71 Mill. m², 33.037 auf die KG mit 1,83 Mill. m², 11727 auf den Kommissionshandel mit 0,46 Mill. m² und den privaten Einzelhandel einschließlich Handwerk mit Einzelhandel 27.978 mit 0,71 Mill. m². Der größte Verkaufsstellentyp ist das Warenhaus mit einem Mindestverkaufsraum von 2.500 m² und einem universellen Sortiment. In der DDR gab es 1973 31 Warenhäuser, zur Hälfte HO-Warenhäuser „CENTRUM“ und KG-Warenhäuser „konsument“. Daneben bestehen die Kaufhäuser der HO, z. B. „Magnet“, und der KG, z. B. „kontakt“. Ihre Mindestverkaufsraumfläche muß 1000 m² betragen, Schwerpunkt sind Textil- und Bekleidungserzeugnisse. Als wichtigste Vertriebsform für Waren des täglichen Bedarfs sind in den letzten Jahren ca. 600 Kaufhallen (über ⅔ davon HO) entstanden. Daneben spielen die ländlichen Einkaufszentren der KG eine wachsende Rolle. Als weitere Vertriebsform ist der Versandhandel zu nennen. Er wurde durch Ministerratsbeschluß vom 5. 8. 1954 eingeführt. 1956 wurde das Versandhaus der HO in Leipzig gegründet. Ende der 60er Jahre richteten die KG in Karl-Marx-Stadt (Chemnitz) ein Versandhaus speziell für den Landbedarf ein. Die Bedeutung des Versandhandels ist mit einem Anteil von unter 1 v. H. am Einzelhandelsumsatz erheblich geringer als in der Bundesrepublik Deutschland. V. Reorganisation, Kooperation, Leitungsstruktur und Planung A. Reorganisation Im Zusammenhang mit der Kritik an der unbefriedigenden Versorgung der Bevölkerung wurde auf dem VII.~Parteitag von Ulbricht die Reorganisation des gesamten B.-Systems konzipiert. Neben der Bildung von Großbetrieben gehörte zum Kernstück des Konzeptes die Bildung von zentral (durch Zusammenschluß der Warenhäuser) und territorial (durch Zusammenschluß der Kaufhallen) organisierten Handelssystemen und die Bildung einheitlicher Vertriebssysteme mittels Kooperationsbeziehungen. Die Investitionsmittel wurden bis 1971 beträchtlich erhöht; dies führte zum Neubau einer Reihe von CENTRUM-Warenhäusern und Kaufhallen. Obwohl die Investitionen nicht ausreichten, das jahrelang vernachlässigte Handelsnetz zu modernisieren, wurde in der laufenden Fünfjahrplanperiode die Devise ausgegeben, ohne Erhöhung der Investitionsmittel zu rationalisieren. Schrittmacher auf dem Gebiet der Rationalisierung des Verkaufsstellennetzes ist die Stadt Bergen auf Rügen. Das „Bergener Modell“ wird hinsichtlich seiner Umorganisation und Zusammenfassung von bestehenden Verkaufsstellen unterschiedlicher Eigentumsformen nach Sortimentskomplexen propagiert. B. Kooperation Ein wichtiges Instrument zur effizienteren Gestaltung des Handelsnetzes war in den letzten Jahren der Aufbau von horizontalen und vertikalen Kooperationsbeziehungen. Horizontal kooperieren Einzelhandelseinrichtungen untereinander im Territorium. Groß- und Einzelhandel und Dienstleistungsbetriebe arbeiten zum Zwecke der besseren Arbeitsteilung zusammen: im Rahmen des Technikhandels ist so das „Kontaktringsystem“ entstanden. Großhandelseinrichtungen kooperieren untereinander, um die kontinuierlichere Versorgung des Einzelhandels zu erreichen und die Konsumgüterindustrie zur bedarfsgerechten Produktion zu beeinflussen. Dazu gehört die Vorbereitung von Binnenhandelsmessen. Vertikale Kooperation findet zwischen B. und Konsumgüterindustrie statt; zwischen beiden Bereichen [S. 173]bestand bis Ende der 60er Jahre überhaupt keine Zusammenarbeit. Das bekannteste Beispiel ist bisher der Wirtschaftsverband Bekleidung, in dem auf der Grundlage gemeinsamer Sortimentskonzeptionen zwischen Konsumgüterindustrie und Handel die Zusammenarbeit vertraglich geregelt wird. C. Leitungsstruktur Die in der Vergangenheit ständig umorganisierte Leitungsstruktur des B. ist immer noch so schwerfällig, daß in ihr ein Teil der Schwierigkeiten im B. gesehen werden muß. 1. Zentrales staatliches Leitungsorgan für den Handel ist das Ministerium für Handel und Versorgung. örtliche Leitungsorgane sind die Räte der Bezirke. Nach dem VII.~Parteitag wuchs zunächst die Selbständigkeit der Handelsbetriebe, seit der Rezentralisierung Ende 1970 (GBl.~II, Nr. 100) ist dagegen die Befugnis der Räte der Bezirke wieder erweitert worden. Ihre Rechte sind im Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen (GBl. I, 1973, Nr. 32) niedergelegt. Danach sind sie für die Grundlinie der Entwicklung des gesamten Handelsnetzes in ihren Territorien verantwortlich. 2. Zentrale wirtschaftsleitende Organe des Ministeriums für Handel und Versorgung sind im Großhandel die 5 ZWK, die Großhandelsdirektion Textil und Kurzwaren und die zentrale Wirtschaftsvereinigung Obst, Gemüse, Speisekartoffeln (OGS), die bis 31. 12. 1973 dem VDK unterstand. [S. 174]Beim Großhandel WtB und der zentralen Wirtschaftsvereinigung OGS gibt es auf Bezirksebene örtliche wirtschaftsleitende Organe. 3. Zentrale wirtschaftsleitende Organe im Einzelhandel sind die HO Hauptdirektion und die 1965 gebildete Vereinigung Volkseigener Warenhäuser CENTRUM, die 1968 mit dem „Volkseigenen Versandhaus Leipzig“ zur Volkseigenen Versand- und Warenhausvereinigung VVW CENTRUM zusammengelegt wurden. Weitere zentrale wirtschaftsleitende Organe sind die Hauptdirektion Wismut-Handel, die Hauptdirektion Spezialhandel und die Generaldirektion Interhotel. Im Bereich des VDK ist wirtschaftsleitendes Organ das Zentrale Konsum-, Handels- und Produktionsunternehmen „konsument“, das im Gegensatz zu der VVW CENTRUM nach dem Kombinatsprinzip aufgebaut ist. 4. örtliche wirtschaftsleitende Organe der HO sind die Bezirksdirektionen und die seit 1968, soweit territorial erforderlich, entstehenden Kaufhallen- und Kaufhausverbände. D. Planung Die Planung im B. ist derjenige Faktor, der vor den Mängeln in der Distributionssphäre und der Leitungsstruktur Hauptursache für Versorgungsschwierigkeiten ist. Sowohl modischen als auch saisonalen Schwankungen wurde das starre Planungssystem bisher nicht gerecht. Der Handel erhält als letzter seine Planauflagen, obwohl seine Planung die Basis der Konsumgüterproduktion bildet. Seit 1973 erhebt sich daher verstärkt seitens des Großhandels die Forderung nach flexibler Planung mit Toleranzen, die über die gegenwärtigen geringfügigen Toleranzen hinausgehen. Dabei sollen nur etwa 80 v. H. des geplanten Warenfonds vertraglich gebunden sein und für die restlichen 20 v. H. Optionen erworben werden. Im Rahmen der betrieblichen Planung hat sich in der Vergangenheit die Hauptkennziffer Warenumsatz zu Einzelhandelspreisen als Hindernis für die bedarfsgerechte Versorgung erwiesen, da sie ausschließlich den Verkauf teuerer Waren stimuliert. Auch die 1968 eingeführte Kennziffer Handelsfondsabgabe hatte negative Auswirkungen auf die Versorgung, weil der Einzelhandel seine Lagerhaltung auf das plangebundene Minimum reduzierte, um die Abgabe so gering wie möglich zu halten. Daneben bestehen staatliche Plankennziffern wie: Warenfonds, Bilanzteile für zentral bilanzierte Konsumgüter, Lohnfonds, Nettogewinn und Nettogewinnabführung. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 169–174 Bildungssystem der SED A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Binnenhandelsmessen

Binnenhandel (1975) Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 I. Grundlagen Der B. ist derjenige Teil des Handels, der als Hauptträger der Warenzirkulation Produktion und Konsumtion miteinander verbindet und aktiv auf beide einwirkt. In der DDR wird das Hotel- und Gaststättengewerbe auch zum B. gerechnet. Neben dem B ist der zweite wesentliche Bestandteil des Handels der Außenhandel. Die ungenügende ideologische Fundierung des B., dem im Sozialismus nur eine zeitliche Bedeutung zukommt, bis…

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Arbeitsstudium (1975)

Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 Das A. ist Bestandteil der Wissenschaftlichen ➝Arbeitsorganisation und eine Methode der sozialistischen Rationalisierung. Ausgehend vom Beschluß des Ministerrats der DDR über die „Grundrichtung des Arbeitsstudiums, der Arbeitsgestaltung und der Arbeitsnormung als Bestandteil der komplexen sozialistischen Rationalisierung“ (GBl.~II, Nr. 18, vom 2. 3. 1967) wird unter A. eine Methode der systematischen Analyse des Zusammenwirkens von Arbeitskraft, Arbeitsmittel und Arbeitsgegenstand im Arbeitsprozeß verstanden. Ziel des A. ist die „Ermittlung empirischer Befunde über den gesamten (jeweils spezifischen) Arbeitsprozeß und seine Bedingungen. Hierbei sollen prognostische Vorstellungen über die Entwicklung der Produktivkräfte berücksichtigt und exakte Angaben über ihr künftig notwendiges Niveau im untersuchten Bereich entwickelt werden. Daraus sind Schlußfolgerungen für die erforderliche Veränderung bzw. Neugestaltung der Arbeitsbedingungen entsprechend den Prinzipien der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation und den Aufgabenstellungen der sozialistischen Rationalisierung abzuleiten“ (Autorenkollektiv: Arbeitswissenschaften für Ingenieure, Berlin [Ost] 1973, S. 195). Untersuchungsgegenstand des A. sind Technologie und Organisation der Arbeitsprozesse, die Betriebsanlagen und -einrichtungen, die Arbeitsmethode, die Arbeitsteilung und Zusammenarbeit im Arbeitskollektiv. Spezifische Fragestellungen des A. ergeben sich aus der Analyse der Konstitution und Qualifikation der Arbeitskraft und der Beschaffenheit der Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen im Hinblick auf deren Bedienungs- und Schutzgüte. Für die betriebliche Praxis wird folgendes Vorgehen für die Durchführung einer Arbeitsstudie vorgeschlagen: 1. Festlegung des Untersuchungszieles und Ausarbeitung der Aufgabenstellung. Ausgehend von Voruntersuchungen sowie Auswertung vorhandener Analysen und statistischer Materialien werden die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsstudie bestimmt sowie deren [S. 53]Aufgabenstellung erarbeitet. Aufwand und angestrebter ökonomischer Nutzen sollen bereits auf dieser Ebene der Studie festgelegt werden. 2. Vorbereitung der Arbeitsstudie. Auf der Grundlage der Aufgabenstellung soll in dieser Phase die Arbeitsstudie sowohl politisch-ideologisch als auch technisch-organisatorisch vorbereitet werden. Die politisch-ideologische Arbeit soll die Werktätigen von Inhalt, Ziel und Bedeutung der Arbeitsstudie im Rahmen der komplexen sozialistischen Rationalisierung überzeugen und ihre Bereitschaft zur Mitarbeit wecken. Im Rahmen der technisch-organisatorischen Vorbereitung wird die Ablaufplanung vorgenommen, werden die an der Arbeitsstudie Mitwirkenden eingewiesen und die erforderlichen Arbeitsmittel und -unterlagen beschafft. Als weitere vorbereitende Maßnahme wird die Teilnahme an den verschiedenen Formen der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit für die Durchführung und Auswertung der Arbeitsstudie organisiert. 3. Durchführung der Arbeitsstudie. Erfassung des Ist-Zustandes mittels verschiedener Verfahren und Methoden. Nach Aufnahme des Ist-Zustandes erfolgt dessen Analyse in quantitativer und qualitativer Form. Aus dem Vergleich der Ergebnisse mit bestehenden Normativen werden Lösungsvarianten entwickelt. 4. Erarbeitung eines Veränderungsprojektes. Auf der Basis der Ergebnisse der Analyse des Ist-Zustandes wird der anzustrebende Soll-Zustand des Arbeitsprozesses erarbeitet. Dieses sogenannte Veränderungsprojekt beinhaltet bereits die notwendigen Schlußfolgerungen zur rationellen Gestaltung des untersuchten Arbeitsprozesses. Diese werden dem zuständigen Leiter zur Entscheidung vorgelegt und nach dessen Zustimmung durch die Arbeitsgestaltung realisiert. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 52–53 Arbeitsstil, Operativer A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Arbeitsteilung

Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 Das A. ist Bestandteil der Wissenschaftlichen ➝Arbeitsorganisation und eine Methode der sozialistischen Rationalisierung. Ausgehend vom Beschluß des Ministerrats der DDR über die „Grundrichtung des Arbeitsstudiums, der Arbeitsgestaltung und der Arbeitsnormung als Bestandteil der komplexen sozialistischen Rationalisierung“ (GBl.~II, Nr. 18, vom 2. 3. 1967) wird unter A. eine Methode der systematischen Analyse des Zusammenwirkens von Arbeitskraft,…

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Staatshaftung (1975)

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Mit Art. 106 der Verfassung vom 11 6. 4. 1968 (Art. 104 n. F.) wurde die St. eingeführt. Danach haftet für Schäden, die einem Bürger an seinem persönlichen Eigentum durch ungesetzliche Maßnahmen von Mitarbeitern der Staatsorgane zugefügt werden, das staatliche Organ, dessen Mitarbeiter den Schaden verursacht haben. Zur Ausführung des genannten Verfassungsartikels erging das Gesetz zur Regelung der St. der Deutschen Demokratischen Republik II - St.-Gesetz - vom 12. 5. 1969 (GBl. I, S. 34). Die Voraussetzungen der St.: 1. Der Schaden muß einem Bürger oder seinem persönlichen Eigentum zugefügt sein. Ausgeschlossen sind also Schäden, die am sozialistischen Eigentum entstanden sind. Unter Bürgern werden nur die Bürger der DDR verstanden, die ihren Wohnsitz dort haben. Nur ausnahmsweise kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles Schadensersatz auch dann geleistet werden, wenn Bürger der DDR ihren Wohnsitz dort nicht haben. Personen, die nicht Bürger der DDR sind, steht ein Anspruch nur zu, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz dort haben. Im übrigen tritt die Haftung zu Gunsten von Personen, die nicht Bürger der DDR sind, nur dann ein, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. 2. Der Schaden muß in Ausübung staatlicher Tätigkeit zugefügt sein. Es muß also zwischen der Erfüllung dienstlicher Aufgaben und dem Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen. 3. Die Schadenszufügung muß rechtswidrig erfolgt sein. Eine Schuld des Staatsbediensteten braucht nicht vorzuliegen. Es wird nicht zwischen einer schuldhaft-rechtswidrigen und einer schuldlos-rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung unterschieden. Es gilt das Prinzip der objektiven Haftung. 4. Unter den Begriff „Mitarbeiter der Staatsorgane“ fallen Angestellte eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung, die im Namen des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung tätig sind, und ehrenamtlich Tätige, die berechtigt und ermächtigt sind, selbst Weisungen, Anordnungen oder ähnliche Entscheidungen zu treffen. Dazu gehören auch die Angehörigen der bewaffneten Organe, darunter der Deutschen Volkspolizei. Zum Schadensersatz verpflichtet ist das jeweilige staatliche Organ oder die staatliche Einrichtung, in dem ein Bediensteter arbeitet oder jemand ehrenamtlich tätig ist. Schadensersatzansprüche gegen die Mitarbeiter oder Beauftragte sind ausgeschlossen. §~839 BGB gilt also nicht. Es handelt sich also [S. 827]nicht um eine St. im strengen Sinne, sondern um eine Amtshaftung. Der Schadensersatz ist grundsätzlich in Geld zu leisten. Dem staatlichen Organ oder der staatlichen Einrichtung bleibt es jedoch überlassen, den Schaden auch durch Naturalrestitution auszugleichen. Der Umfang des Schadens wird nach zivilrechtlichen Vorschriften berechnet, soweit in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr, beginnt mit dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden und davon Kenntnis hat, daß der Schaden von einem Mitarbeiter oder einem Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung verursacht wurde. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen. Über den Schadensersatzanspruch entscheidet der Leiter des zuständigen staatlichen Organs oder der staatlichen Einrichtung, durch deren Mitarbeiter oder Beauftragten der Schaden verursacht wurde. Bei diesem ist auch der Antrag auf Schadensersatz zu stellen. Die St. schließt den Regreß nicht aus. Mitarbeiter, die einen Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben, sind nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften über die materielle Verantwortlichkeit (Arbeitsrecht) in Anspruch zu nehmen. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 826–827 Staatsgrenze West A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Staatshaushalt

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Mit Art. 106 der Verfassung vom 11 6. 4. 1968 (Art. 104 n. F.) wurde die St. eingeführt. Danach haftet für Schäden, die einem Bürger an seinem persönlichen Eigentum durch ungesetzliche Maßnahmen von Mitarbeitern der Staatsorgane zugefügt werden, das staatliche Organ, dessen Mitarbeiter den Schaden verursacht haben. Zur Ausführung des genannten Verfassungsartikels erging das Gesetz zur Regelung der St. der Deutschen Demokratischen Republik II - St.-Gesetz -…

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Ästhetik (1975)

Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 I. Allgemeine Grundlagen Ä. wird im Marxismus-Leninismus der DDR begriffen als „Wissenschaft vom Wesen, den Gesetzen, den historisch-gesetzmäßigen (Entstehungs- und) Entwicklungsprozessen des objektiv Ästhetischen in Gesellschaft und Natur, der subjektiven ästhetischen Empfindungen und Gefühle; des ästhetischen gesell[S. 58]schaftlichen Bewußtseins; der ästhetischen Beziehungen der Künste zur gesellschaftlichen Wirklichkeit und des gesamten Systems der Beziehungen von Kunst und Gesellschaft; der grundlegenden Besonderheiten des künstlerischen Denkens und der hauptsächlichen Bestimmungen des Inhalts und der Form künstlerischer Werke; des Systems der verschiedenen Künste, ihrer Wechselbeziehungen und grundlegenden Besonderheiten“ (Kulturpol. Wörterbuch, Hrsg. Harald Bühl et al., Berlin 1970, S. 39). Ä. im engeren Sinne wird oft als „Wissenschaft vom Schönen“ bezeichnet. Die marxistisch-leninistische Ä. steht in engem Verhältnis zur marxistischen Erkenntnistheorie (Marxismus-Leninismus), zur Psychologie, zur Pädagogik und zur Soziologie. Sie konzentriert sich auf die Herausarbeitung aller objektiven und subjektiven ästhetischen Erscheinungen in der geschichtlich-gesellschaftlichen Entwicklung. Sie soll zur planmäßigen Gestaltung der Kultur der „entwickelten sozialistischen Gesellschaft“ beitragen und sich dabei von einer Wissenschaft, die sich ausschließlich mit der Deutung ästhetischer Phänomene befaßt, zu einer „produktiven“ Wissenschaft wandeln. Die ästhetische Kultur soll durch die Massenkommunikationsmittel dynamisiert und gefördert. die Ä. für die Steuerung der Gesamtgesellschaft mit herangezogen werden. Die marxistisch-leninistische Ä. konzentriert sich auf folgende Kategorien bzw. Kategorienpaare: das Schöne und das Häßliche, das Erhabene und das Niedrige, das Tragische und das Komische. Sie beschäftigt sich ferner mit den einzelnen Kunstgattungen sowie der „Dialektik“ von Form und Inhalt in der Kunst und den Beziehungen zwischen Künstler und Gesellschaft (Klassen; Volk; Nation). Im einzelnen geht die marxistisch-leninistische Ä. von folgenden Voraussetzungen aus: Die objektive Welt ist vom Subjekt unabhängig. Sie wird im subjektiven Bewußtsein widergespiegelt. Für das Bewußtsein gelten daher dieselben Gesetze der Dialektik, die in der objektiven Realität gelten. Die gesellschaftliche Umwelt entwickelt sich jedoch in historischen Gesetzmäßigkeiten. Die einzelnen Subjekte sind in dieser historisch-gesellschaftlichen Umwelt Teile und spiegeln sie daher entsprechend ihrem Stand innerhalb der historischen Entwicklung der Gesellschaft wider. Da die Geschichte eine Geschichte von Klassenkämpfen ist, nimmt auch die Widerspiegelung einen jeweils bestimmten Platz innerhalb dieser Klassenkämpfe ein. Die Kunst als eine „spezifische Art und Weise der Widerspiegelung der Wirklichkeit“ ist daher nicht neutral; Kunst ist stets „parteilich“ (Parteilichkeit). Das ästhetische Bewußtsein spiegelt das Sein nicht einfach wider, sondern lenkt die Tätigkeit des Menschen und wird zu einer subjektiven Voraussetzung für die praktische Veränderung der Welt. Damit ist zweierlei gesetzt: 1. die Kunst ist jeweils auch die Widerspiegelung einer bestimmten politischen Position; 2. die Kunst hat als Form des Bewußtseins eine handlungsanleitende und damit erzieherische Funktion. In der Geschichte ist die Kunst stets Ausdruck der Ideologie der sie tragenden Klasse und des Standortes, den diese Klasse im Geschichtsverlauf einnimmt. Solange z. B. die „Bourgeoisie“ noch „fortschrittlich“ gewesen ist und gegen die Feudalaristokratie um demokratische Rechte gekämpft hat, hatten die bürgerliche Kunst, Malerei, Literatur und Musik eine hohe Blüte erlebt. Mit dem Aufkommen der „Arbeiterklasse“ jedoch wurde die „Bourgeoisie“ historisch überholt, ihre Kunst verfiel. Besonders stark zeigt sich dies im „Imperialismus“. Die Verachtung der Massen und damit des Menschen offenbarte die Kunst in ihrer Esoterik (l'art pour l'art, Formalismus), in ihrer Unverständlichkeit und Inhaltsleere. Wie die „Bourgeoisie“ ihren Sinn in der Geschichte eingebüßt hat, hat der reaktionäre bürgerliche Künstler keinen Sinn mehr widerzuspiegeln. Kunst ist sinnliche Widerspiegelung der Realität. Die adäquate Methode ist die des Realismus. Das künstlerische Material muß so bearbeitet werden, daß die objektiven und sinnlich wahrnehmbaren Erscheinungen in ihm wiedererkannt werden können. Dabei wird unterschieden zwischen dem bürgerlichen, kritischen Realismus, der die Realität der bürgerlichen Gesellschaft kritisiert, ohne schon ihre Ursachen und das in ihr ruhende Neue zu entdecken, dem dekadenten Naturalismus, der sich in der genauen Wiedergabe der Oberfläche der Phänomene erschöpft, und dem sozialistischen Realismus, der zum historisch-fortschrittlichen Wesen der Erscheinungen vorstößt. Das Aufzeigen dieses Wesens in seinen sinnlich-konkreten Erscheinungsformen wird mit dem Begriff des Typischen analysiert. Indem sie Typisches, das in einem Auswählen und Umstrukturieren der Vorgefundenen Realität besteht, darstellt, erfüllt die Kunst ihre erkenntnisvermittelnde Funktion. Gleichzeitig ist durch die Erfahrung des Typischen ein normatives Element in die Kunst integriert: Typisch kann nur etwas sein, was das Wesen der (sozialistischen) Gesellschaft „richtig“ widerspiegelt. Die künstlerische Qualität eines Werkes erschöpft sich im Verständnis des Marxismus-Leninismus jedoch nicht in der „richtigen“ Wiedergabe des Typischen. Gleichzeitig muß das Problem des Verhältnisses von Form und Inhalt in harmonischer Weise gelöst sein. Dabei ist der Inhalt das Primäre. Ein bestimmter Inhalt zieht eine bestimmte Form nach sich. Allerdings ist die Abhängigkeit der Form vom Inhalt nicht einseitig determiniert. Auch ein historisch richtiger Inhalt kann in eine historisch inadäquate Form gefaßt sein. Vollkommen ist nur das Kunstwerk, in dem Inhalt und Form harmonisch [S. 59]übereinstimmen. Wo der Inhalt ein historisches Verfallsprodukt ist (wie z. B. in der reaktionären bürgerlichen Literatur und Kunst von Joyce bis Beckett, von den Futuristen bis zu den Gegenstandslosen), mag zwar eine Form-Inhalt-Harmonie bestehen, aber sie ist ästhetisch wertlos, da der Inhalt historisch überholt ist. Ein zentraler Begriff innerhalb der marxistisch-leninistischen Ä. ist ferner der Begriff des Schönen. Hauptquelle des Schönen in der Kunst ist das Schöne im Leben. Schön ist etwas, das ein positives ästhetisches Urteil hervorruft. Damit ist Schönheit jedoch nicht bloß subjektive Empfindung. Ihre Wahrnehmung ist nichts anderes als eine Widerspiegelung bestimmter objektiver Eigenschaften der Wirklichkeit, des objektiv Schönen. Zwar hat es, nach marxistisch-leninistischer Auffassung, in der Geschichte verschiedene Schönheitsbegriffe gegeben. Diese beleuchteten jedoch nur jeweils verschiedene Seiten des An-Sich-Schönen, das damit eine ahistorische Kategorie darstelle. Das Schöne sei darüber hinaus kein ausschließliches Merkmal der Kunst. Jede beliebige und vergegenständlichte Arbeit des Menschen schlösse Momente des Schönen ein. Neben dem ahistorischen Schönheitsbegriff bestehe ein mit dem des Wesens, des Typischen verbundener historischer Begriff des Schönen. Schönheit komme dem Wesen der fortschrittlichen Gesellschaft zu. II. Historische Entwicklung Die Entwicklung der Ä. in der DDR läßt sich in drei Hauptetappen untergliedern: 1. Bis 1956 sind folgende Richtungen zu unterscheiden: die dogmatische mit einem besonders engen Realismusbegriff, die verschiedenen Tendenzen im Umkreis von Georg Lukács und schließlich Auffassungen im Umkreis von Bertolt Brecht. 2. Charakteristisch für die Zeit bis etwa 1962 waren vor allem die Versuche, den Einfluß von Lukács zurückzudrängen und einen neuen Realismusbegriff zu finden. 3. Bis zur Gegenwart werden diese Diskussionen fortgeführt. Gleichzeitig ist eine starke Konzentration auf das Problem der gesellschaftspolitischen Wirkung des Kunstwerkes zu beobachten. A. 1. Die dogmatische Richtung in der Ä. der DDR (vertreten u. a. durch W. Girnus und A. Kurella), die Grundlage der offiziellen Kulturpolitik war, ging von einem engen Realismusbegriff aus. Dieser galt sowohl für die Malerei als auch für die Literatur sowie für die Architektur und die Musik. Als das spezifische Neue des sozialistischen Realismus galt der neue Inhalt. Die neuen Beziehungen der Menschen, denen Schönheit, Kraft usw. zukommen soll, müssen im Kunstwerk zum Ausdruck gebracht werden. Daher rührt der stark monumentale, emblematische Charakter der bildenden Kunst und der typisierende, „schönfärbende“ der Literatur, daher z. B. die Betonung des positiven Helden, der Mut, Klugheit, Fleiß, Hingabe an die Sache des Sozialismus in sich vereinigt. 2. Die andere Richtung hatte ihren Hauptvertreter in Georg Lukács. Sie bildete allerdings keine einheitliche Schule. Neben Lukács waren Ernst Bloch, Wolfgang Harich und Hans Mayer ihre herausragenden Repräsentanten. Diese marxistisch-leninistische Ä. ging von einem freieren Verhältnis von Basis und Überbau aus und damit letztlich auch von einem anderen Geschichtsbegriff. Die einzelnen Individuen, die in der Geschichte stehen, seien ideologisch zwar an ihre Klasse gebunden, ihre geistigen Arbeiten jedoch schafften eine neue Realität, die ihre eigenen Gesetze habe, mittels derer sich ein schöpferischer Geist aus seiner Klassengebundenheit lösen könne. Damit wurde sowohl die Rolle des schöpferischen Subjekts als auch die des Geistigen gegenüber der (gesellschaftlichen) Basis stärker betont. Obwohl Lukács selbst einen engen, vor allem Balzac als Richtmaß nehmenden Realismusbegriff besaß, wurde besonders von dieser Position her Kritik an der Praxis des sozialistischen Realismus geübt. 3. Eine dritte Richtung, die — relativ unabhängig, wenn auch auf die Literatur und das Theater beschränkt — zu jener Zeit bestand, gründet sich auf die Anschauungen Bertolt Brechts. Auch sie kannte eine starke Betonung der Rolle des Subjekts. Das Schauspiel sollte keine Autorität sein, der sich das Publikum kritiklos unterordnet, sondern Gegenstand kritischen Überlegens. Um dies zu erleichtern, wurde der Ablauf der Spielhandlung „verfremdet“. Weder Schauspieler noch Zuschauer sollten sich mit den dargestellten Personen identifizieren. (Brechts Theorie der Verfremdung ist bis heute Bestandteil der marxistisch-leninistischen Ä. in Ost und West.) B. Nach dem XX. Parteitag der KPdSU (1956) veränderte sich auch die kulturpolitische Szene in der DDR. In der ästhetischen Theorie setzte sich eine neue Konzeption des sozialistischen Realismus durch. Hatte die dogmatische Richtung im Anschluß an Shdanow die Kunstgeschichte noch als Kampf zwischen Realismus und Antirealismus betrachtet und sie dem Kampf zwischen Idealismus und Materialismus in der Philosophiegeschichte gleichgesetzt, so wurde der Realismusbegriff nun historisiert. Als seine Entstehungszeit ist meist das Aufkommen des Bürgertums angegeben worden. Gleichzeitig wurde eine größere Autonomie des Inhalts gegenüber der Form postuliert. Der Akzent verschob sich von der „getreuen Wiedergabe der Realität“ auf die „wahrheitsgetreue Wiedergabe“. Darin war impliziert, daß ein richtiger Inhalt sich eine eigene Form suchen müsse. Allerdings wurde mit der Betonung des Inhalts zugleich die formale Einheit des Kunstwerks gefordert. Die Details sollten sich nicht verselbständigen — weder in der photographischen Wiedergabe [S. 60]der Realität noch im formalistischen Sinn. In dieser Aufnahme der Realismusdiskussion war die Kritik an der Theorie des Realismus, wie sie Georg Lukács vertrat, enthalten. Nicht der „große (bürgerliche) Realismus“ von Balzac bis Tolstoi sollte den ästhetischen Maßstab bilden, sondern die gesellschaftliche Wirklichkeit in der DDR. Eine wichtige Neuerung in der ästhetischen Theorie war zu jener Zeit die begrifflich exaktere Unterscheidung von Kunst und Wissenschaft. In Anlehnung an die Konzeption des sowjetischen Ästhetikers A. I. Burow wurde postuliert, daß Kunst und Wissenschaft einen je anderen Gegenstand hätten. Der eigentliche Gegenstand der Kunst sei das menschliche Wesen, der Mensch als gesellschaftliches Wesen, das sowohl in seiner individuellen wie in seiner gesellschaftlich-historischen Totalität von den Gesellschaftswissenschaften nicht erfaßt werde. Ferner wurde der analoge Charakter von materieller und geistiger, künstlerischer Arbeit stärker betont. Die Rolle des Künstlers und seine gesellschaftliche Arbeit rückten in den Vordergrund. Kunst wurde als „Praxis“ konzipiert. Sie sei mehr als bloß Erkenntnis, und dieses Mehr gewährleiste erst wahrhaften Realismus. Auch hier ist eine Frontstellung gegen Lukács und seine Konzeption des Künstlers als „Partisan“ deutlich zu erkennen. C. Die beiden Hauptthemen der marxistisch-leninistischen Ä. der späten 50er Jahre, die Frage „Was ist sozialistischer Realismus?“ und das Problem der Stellung des Künstlers in der sozialistischen Gesellschaft, werden bis in die Gegenwart — unabhängig von den Anschauungen Georg Lukács' — weiterverfolgt. Weiterer Schwerpunkt der ästhetischen Diskussion ist seit den frühen 60er Jahren die Frage der „Volksverbundenheit“ der Kunst. Volksverbundenheit bedeutet einerseits, daß die Kunst erzieherischen Charakter besitzt bzw. besitzen soll, dessen Vorbedingungen Verständlichkeit, Vermittlung von Erkenntnis und eines bestimmten Lebensgefühls sowie Parteilichkeit sind; andererseits, daß die Kunst sich den Prinzipien des sozialistischen Realismus unterzuordnen bzw. diese weiterzuentwickeln habe. Diese Konzeption enthält die Aufhebung der Trennung von hoher Kunst und Volkskunst, die auf der ersten Bitterfelder Konferenz (24. 4. 1959) durch die Initiierung der Bewegung „schreibender Arbeiter“ unterstrichen, jedoch auf der zweiten Bitterfelder Konferenz (24./25. 4. 1964) durch eine stärkere Betonung der Arbeitsteilung zwischen Berufs- und Laienkünstler partiell wieder zurückgenommen worden ist (Kulturpolitik). Neben den eher programmatischen und abstrakt-philosophischen Erörterungen zu diesen Themen in der gegenwärtigen marxistisch-leninistischen Ä. sind im Zusammenhang mit der Entwicklung der Literatur- und Kunstsoziologie empirische Methoden zunehmend auch von der marxistisch-leninistischen Ä. diskutiert worden. Die Akzentuierung des Kunstwerkes als eines neben anderen Arbeitsprodukten, des Künstlers als „Arbeiter“ sowie die für die marxistisch-leninistische Ä. charakteristische Blickrichtung auf die Wirkung des Kunstwerks scheinen einen unmittelbaren Zugang zur empirischen Forschung zu eröffnen. Andererseits jedoch ist die marxistisch-leninistische Ä., stärker als die marxistisch-leninistische Soziologie, von einem grundlegenden Mißtrauen gegenüber dem „Empirismus“ (dessen Erkenntnisse als „ahistorisch“ und „abstrakt“, „zergliedernd“ abgewertet werden) durchdrungen und hat deshalb empirische Methoden nur zögernd angewendet. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 57–60 Aspirantur A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Atheismus

Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 I. Allgemeine Grundlagen Ä. wird im Marxismus-Leninismus der DDR begriffen als „Wissenschaft vom Wesen, den Gesetzen, den historisch-gesetzmäßigen (Entstehungs- und) Entwicklungsprozessen des objektiv Ästhetischen in Gesellschaft und Natur, der subjektiven ästhetischen Empfindungen und Gefühle; des ästhetischen gesell[S. 58]schaftlichen Bewußtseins; der ästhetischen Beziehungen der Künste zur gesellschaftlichen Wirklichkeit und des gesamten Systems…

DDR A-Z 1975

Bezirkswirtschaftsrat (BWR) (1975)

Siehe auch: Bezirkswirtschaftsrat (BWR): 1969 1979 1985 Bezirkswirtschaftsräte: 1963 Übliche Bezeichnung für Wirtschaftsrat des Bezirkes. Der BWR ist das für die Planung und Leitung der bezirksgeleiteten Industrie aller Eigentumsformen zuständige Fachorgan des Rates des Bezirkes. Gleichzeitig ist er dem Ministerium für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie nachgeordnet und somit „doppelt unterstellt“. Die Beziehungen der bezirksgeleiteten Betriebe zum BWR differieren entsprechend der jeweiligen Eigentumsform: Volkseigene Betriebe sind dem BWR unterstellt, während Privatbetriebe und industriell produzierende Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGH) ihm lediglich zugeordnet sind. [S. 164]In seiner gegenwärtigen Form geht der BWR auf einen Beschluß des VI. Parteitags der SED (Januar 1963) zurück. Seine Hauptaufgabe besteht in der Ausarbeitung, Durchführung und Erfüllung der staatlichen Pläne der bezirksgeleiteten Industrie. Da er keinen geschlossenen Teil eines Produktionszweiges leitet, kann er seine Aufgaben nur in Zusammenarbeit und unter maßgeblicher Einflußnahme der jeweiligen VVB und Kombinate erfüllen. So arbeitet der BWR mit den VVB bei der Aufstellung der wissenschaftlich-technischen Konzeptionen und ihrer Verwirklichung, z. B. durch die Erzeugnisgruppenarbeit, zusammen. Eine weitere wesentliche Aufgabe des BWR besteht in der Konzipierung eines eigenen Planprojektes für die ihm unterstellte Industrie. Weitere Bereiche seiner Tätigkeit sind die Aufsicht über eine rationelle geographische Verteilung der Betriebe im Bezirk, die Festlegung von Standorten für Neuinvestitionen oder die Auflockerung von Ballungsgebieten; die Lösung dieser Probleme erfordert jedoch — wegen Kompetenzüberschneidungen — eine Zusammenarbeit mit den Bezirks- und Kreisplankommissionen bzw. mit den Bezirks- und Kreisbauämtern. Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der BWR über eine Reihe von Fonds: a) den Fonds Technik, b) den Verfügungsfonds, c) den Gewinnabführungs-, Amortisations- und Umlaufverteilungsfonds, d) den Prämienfonds, e) den Exportprämienfonds. Die Organisationsstruktur der BWR ist nicht starr und detailliert festgelegt. Ihre wichtigsten Merkmale sind: a) Der Vors, als Mitglied des Rates des Bezirks wird vom Bezirkstag gewählt. Die Berufung in seine Funktion erfolgt durch den Minister für die Bezirksgeleitete und Lebensmittelindustrie. Er leitet den BWR nach dem Prinzip der Einzelleitung. Als Beratungsorgan können spezielle zeitweilige (z. B. Neuererrat) oder ständige Gremien gebildet werden. b) Der Stellv. für bestimmte Querschnittsbereiche, z. B. Abteilung Technik, Materialwirtschaft, Leit-Büro für Neuererbewegung (BfN), Finanzen. Auch diese Abteilungen sind Beratungsorgane für den Vorsitzenden. c) Die Industrieabteilungen, die nach dem Produktionsprinzip aufgebaut sind. Die jeweilige Industrieabteilung ist der direkte Partner der Betriebe eines Produktionszweiges im Bezirk. d) Das Neuererzentrum als Koordinierungsorgan für das Neuererwesen aller Betriebe im Bezirk (z. B. Erfahrungsaustausch über territoriale Rationalisierung). e) Den BWR sind in der Regel ein VEB für Rationalisierung bzw. ein Ingenieurbüro für Rationalisierung und ein Organisations- und Rechenzentrum unterstellt. Über seine Industrieabteilungen nimmt der BWR gegenüber den unterstellten Betrieben eine ähnliche Stellung ein wie die VVB gegenüber den Betrieben ihres Produktionszweiges; er besitzt Weisungsrecht. Bei nicht unterstellten (zugeordneten) Betrieben bestehen Möglichkeiten der indirekten Einwirkung (z. B. Materialkontingente, Bestätigung von Baubilanzen usw.). Da der BWR bei privaten Betrieben nicht weisungsberechtigt ist, müssen alle Vorstellungen über die perspektivische Gestaltung dieser Betriebe durch gegenseitige Vereinbarungen ausgehandelt werden. In steigendem Maße nahmen diese Vereinbarungen die Form vertraglicher Beziehungen an. Planung; Wirtschaft. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 163–164 Bezirkstag A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Bezirkszeitungen

Siehe auch: Bezirkswirtschaftsrat (BWR): 1969 1979 1985 Bezirkswirtschaftsräte: 1963 Übliche Bezeichnung für Wirtschaftsrat des Bezirkes. Der BWR ist das für die Planung und Leitung der bezirksgeleiteten Industrie aller Eigentumsformen zuständige Fachorgan des Rates des Bezirkes. Gleichzeitig ist er dem Ministerium für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie nachgeordnet und somit „doppelt unterstellt“. Die Beziehungen der bezirksgeleiteten Betriebe zum BWR…

DDR A-Z 1975

VP-Bereitschaften (1975)

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Seit 1969 Bezeichnung für die kasernierte und militärisch gegliederte Bereitschaftspolizei; sie bildet mit den Kompanien der Transportpolizei und den motorisierten Kampfgruppenbataillonen der Bezirksreserve (Kampfgruppen) den Kern der Streitkräfte der Territorialverteidigung. Die ersten Verbände wurden 1950 durch das Ministerium für Staatssicherheit aufgestellt. Seit dem 1. 5. 1955 führten sie die Bezeichnung „Innere Truppen“. Am 1. 5. 1956 wurden diese Einheiten in Bereitschaftspolizei umbenannt, ohne daß sich an ihrem militärischen Charakter etwas änderte. Am 15. 2. 1957 wurden sie aus der Zuständigkeit des MfS herausgelöst und dem Ministerium des Innern unterstellt. Die militärisch ausgerüstete Bereitschaftspolizei wurde am 13. 8. 1961 in Berlin eingesetzt. Das Wehrpflichtgesetz vom 24. 1. 1962 stellt den Dienst in der Bereitschaftspolizei dem aktiven Militärdienst gleich. Diese Einheiten waren in motorisierte Bereitschaften gegliedert, die modern ausgerüsteten Infanterieregimentern entsprachen, bis im Mai 1963 die Umstellung auf schwächere Bereitschaften in Bataillonsstärke erfolgte. Die im Frühjahr 1969 in V. umbenannte Bereitschaftspolizei bildet seit 1970 offiziell einen Teil der Streitkräfte der Territorialverteidigung und nahm in dieser Funktion im Oktober 1970 am Manöver „Waffenbrüderschaft“ des Warschauer Paktes teil. Ihre Manöveraufgabe bestand darin, gegnerische Kommandoeinheiten unschädlich zu machen und die eigenen Operativverbände beim Vormarsch ins Hinterland des Gegners zu decken. Zu den Einsatzmöglichkeiten der V. gehören ferner innere Unruhen und Katastrophenfälle. Die V. ist mit Schützenpanzerwagen, Feldgeschützen, Granatwerfern, schweren Maschinengewehren und Wasserwerfern ausgerüstet. Die graugrüne Uniform entspricht der der Deutschen Volkspolizei. Oberste Behörde der 18.000 Mann zählenden V. ist das Kommando der V. in Berlin, das fachdienstlich dem Ministerium des [S. 915]Innern untersteht. Die Ausbildung der Offiziere erfolgt in 3jährigem Studium an der Offiziershochschule der V. „Artur Becker“ in Dresden. Offiziere der V. führen militärische, Unteroffiziere und Mannschaften dagegen Dienstgrade der Deutschen Volkspolizei. Die V. stehen in oder nahe den 14 Bezirksstädten (außer Rostock) in Garnison. In den Industriebezirken sind je 2 V. stationiert. Die Bereitschaften in Basdorf (nördl. Berlin) dienen als zusätzliche Sicherungskräfte für das Regierungswohngebiet bei Bernau. Standorte der V.: Nr. 1: Schwerin Nr. 2: „Hans Kahle“ Neustrelitz Nr. 3: „Hans Marchwitza“ Potsdam Nr. 4: „Ernst Thälmann“ Magdeburg Nr. 5: „Arthur Hoffmann“ Leipzig Nr. 6: „Bernhard Koenen“ Halle Nr. 7: Erfurt Nr. 8: „Dr. Kurt Fischer“ Dresden Nr. 9: „Ernst Schneller“ Karl-Marx-Stadt Nr. 10: Rudolstadt-Cumbach Nr. 11: Magdeburg Nr. 12: Halle Nr. 13: „Magnus Poser“ Meiningen Nr. 14: Leipzig Nr. 15: Eisenhüttenstadt Nr. 16: Cottbus Nr. 17: „Robert Uhrig“ Basdorf (Kreis Bernau) Nr. 18: „Heinrich Rau“ Basdorf Nr. 19: „Conrad Blenkle“ Basdorf Nr. 20: „Käte Niederkirchner“ Potsdam Nr. 21: Stralsund. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 914–915 VP A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z VPKA

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Seit 1969 Bezeichnung für die kasernierte und militärisch gegliederte Bereitschaftspolizei; sie bildet mit den Kompanien der Transportpolizei und den motorisierten Kampfgruppenbataillonen der Bezirksreserve (Kampfgruppen) den Kern der Streitkräfte der Territorialverteidigung. Die ersten Verbände wurden 1950 durch das Ministerium für Staatssicherheit aufgestellt. Seit dem 1. 5. 1955 führten sie die Bezeichnung „Innere Truppen“. Am 1. 5. 1956 wurden diese…

DDR A-Z 1975

Rundfunk (1975)

Siehe auch: Rundfunk: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Rundfunk-Komitee, Staatliches: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 Rundfunkordnung: 1979 1985 Staatliches Rundfunkkomitee: 1969 1979 Politische Funktion und Kontrolle: Medienpolitik. Der R. in der DDR gehört zu den zentralen staatlichen Institutionen. Lenkungs- und Leitungsorgan ist seit 15. 9. 1968 das „Staatliche Komitee für Rundfunk beim Ministerrat“, dessen Vorsitzender und seine Stellvertreter auf Beschluß des Ministerrates vom Vorsitzenden des Ministerrates berufen werden. Vorsitzender des Staatlichen Komitees für R. ist seit Juli 1971 Rudolf Singer, zuvor Chefredakteur des SED-Zentralorgans „Neues Deutschland“, Mitglied des ZK der SED. Er ist für die gesamte politische, ökonomische und administrative Tätigkeit des Komitees dem Ministerrat verantwortlich (Prinzip der Einzelleitung). Dem Komitee obliegen unter anderem die Aufgaben der zentralen Programmplanung und Programmgestaltung, die ständige Auswertung der Erfahrungen des R. in der Sowjetunion und in den anderen sozialistischen Staaten, die Aufstellung und Kontrolle der Jahrespläne und die Festlegung der sich daraus ergebenden Aufgaben für die unterstellten Sender, die eigene Intendanzen haben. Die zentrale Programmabteilung, die Kontrollstelle, die Kaderabteilung und die Abteilung internationale Verbindungen sind dem Komitee-Vorsitzenden direkt unterstellt, der auch die Statuten für alle Sender und Einrichtungen erläßt. Das Staatliche Komitee für R. wie das zur gleichen Zeit geschaffene Staatliche Komitee für Fernsehen sind Organe des Ministerrates. Beide Komitees sind als Rechtsnachfolger hervorgegangen aus dem „Staatlichen Rundfunkkomitee beim Ministerrat“, das von 1952 bis 1968 zentrales Leitungsorgan für R. und Fernsehen war. Aufschlußreich ist die Funktions-Begründung in der VO über die Bildung des Staatlichen Rundfunkkomitees vom 14. 8. 1952. 1956 erhielt das Staatliche R.-Komitee ein Statut (VO vom 18. 10. 1956). Dem jetzigen staatlichen Komitee für R. unterstehen die Sender: Radio DDR mit den Programmen: Radio DDR 1/IUP = Informations- und Unterhaltungsprogramm auf Mittelwelle und UKW, durchlaufendes 24-Stunden-Programm seit 1969, Nachrichten zur vollen Stunde, außer 18.00 Uhr. Politische Magazinsendungen: Montag–Freitag 3.45–8.00 und 16.00–18.00 Uhr sowie „Stunde der Politik“ 22.00–23.00 Uhr und Sonnabend früh von 3.45–8.00 Uhr. Sonntags 13.00 Uhr: „Die Radiosprechstunde“, der Vorsitzende des Staatlichen Komitees für R. beantwortet Hörerfragen. Frequenzen: MW: Berlin 881 kHz, Burg, 1570 kHz, Cottbus 746 kHz, Dresden 1043 kHz, Greifswald 629 kHz, Leipzig 575 kHz, Putbus 1052 kHz, Rostock 557 kHz, Schwerin 529 kHz, Seelow 1546 kHz, Suhl 629 und 1052 kHz. UKW: Berlin III 95,8 MHz (29), Brocken III 88,95 MHz (6), Dequede III 89,4 MHz (8), Dresden III 95,4 MHz (28), Helpterberg III 95,95 MHz (30), Inselsberg III 87,85 MHz (3), Leipzig III 88,45 MHz (5), Marlow III 88,25 MHz (4), Schwerin III 89,2 MHz (7). Stereo-Sendungen: UKW: Berlin III 95,8 MHz, Brocken III 88,95 MHz, Dequede III 89,4 MHz, Dresden III 95,4 MHz, Inselsberg III 87,85 MHz, Leipzig III 88,45 MHz, Marlow III 88,25 MHz, Schwerin III 89,2 MHz. Radio DDR II, „Probleme und Meinungen“, bildungs- und gesellschaftspolitisches Programm und gehobene Unterhaltung (Schulfunk, „Weltpolitik aus unserer Sicht“, Kultur- und Wissenschaftsmagazine, Ratgeber, Ideologie-Sendereihe „Studio 70“, Hörspiele, Konzerte). Radio DDR II ist ausschließlich für DDR-Hörer gedacht und wird deshalb nur über UKW-Sender (seit 1964) ausgestrahlt. Sendezeit: 10.00–24.00 Uhr, Nachtprogramm von Radio DDR I. Frequenzen: UKW: Berlin IV 99,7 MHz (42), Brocken IV 94,6 MHz (25), Cottbus IV 98,6 MHz (39), Dequede IV 94,9 MHz (26), Dresden IV 92,25 MHz (17), Frankfurt (Oder) IV 96,8 MHz (33), Inselsberg IV 92,55 MHz (18), Karl-Marx-Stadt IV 92,85 MHz (19), Leipzig IV 93,85 MHz (23), Löbau IV 98,2 MHz (37), Marlow IV 91,05 MHZ (14), Rheinsberg IV 90,5 MHz (12), Schwerin IV 92,75 MHz (19). Stereo-Sendungen: UKW: Berlin IV 99,7 MHz, Brocken IV 94,6 MHz, Dequede IV 94,9 MHz, Dresden IV 92,25 MHz, Inselsberg IV 92,55 MHz, Karl-Marx-Stadt IV 92,85 MHz, Leipzig IV 93,85 MHz, Marlow IV 91,05 MHz, Schwerin IV 92,75 MHz. Regionalprogramme von Radio DDR werden ausgestrahlt aus: Leipzig / Halle / Magdeburg, Dresden, Karl-Marx-Stadt, Weimar / Gera / Suhl, Schwerin / Neubrandenburg, Rostock, Cottbus (auch in Sorbisch), Frankfurt (Oder) und Potsdam. Sendezeiten: 5.10–10.00 Uhr, sonntags 6.05–10.00 Uhr. Frequenzen: Leipzig: UKW Brocken IV 94,6 MHz, Dequede IV 94,9 MHz, Leipzig IV 93,85 MHz; Dresden: UKW Dresden IV 92,25 MHz, Karl-Marx-Stadt IV 92,85 MHz, Löbau IV 98,2 MHz; Weimar: UKW Inselsberg IV 92,55 MHz; Schwerin: UKW Schwerin IV 92,75 MHz; Studio Neubrandenburg: UKW Rheinsberg IV 90,5 MHz; Rostock: UKW Marlow IV 91,05 MHz; Cottbus: UKW Cottbus IV 98,6 MHz; Studio Frankfurt (Oder): UKW Berlin IV 99,7 MHz, Frankfurt (Oder) IV 96,8 MHz; Potsdam: MW 656 kHz. Die Radio-DDR-Ferienwelle: „Programm für Urlauber und Gastgeber an der DDR-Ostseeküste“ sendet vom 1. Mai bis 31. Oktober. Sendezeiten: 5.00–20.00 Uhr, sonntags 6.00–17.00 Uhr. Frequenzen: Mittelwelle Rostock 557 kHz und Putbus 1052 kHz. Stimme der DDR, vormals Deutschlandsender, „richtet sich an deutschsprachige Hörer außerhalb der Grenzen [S. 733]der DDR“, erhielt eine neue Programmstruktur unter neuem Namen ab 15. 11. 1971; gleichzeitig erfolgte die Übernahme der vorher speziell auf Berlin (West) ausgerichteten „Berliner Welle“ des Berliner R. und des deutschsprachigen Europadienstes von „Radio Berlin International“. Das 24-Stunden-Programm auf allen Wellenbereichen ist weitgehend westlichen Programmstrukturen angepaßt, soll über die DDR, ihre Außenpolitik und, mehr als bisher, über die Außenpolitik der Sowjetunion, über die Sowjetunion selbst, die anderen sozialistischen Länder und die Aktionen der kommunistischen und Arbeiterparteien in der ganzen Welt informieren sowie die deutschsprachigen Hörer in Europa in ihrem „schweren Kampf um soziale Gerechtigkeit“ unterstützen. Sendezeit ist täglich 24 Stunden auf Lang-, Mittel-, Kurz- und Ultrakurzwelle. Nachrichten zur vollen Stunde, Magazinsendungen montags bis freitags 4.00–8.00 Uhr, 9.00–11.00 Uhr und 17.00–19.00 Uhr, sonnabends 4.00–7.00 Uhr. Zusätzlich Jugendmagazinsendungen 19.10–20.30 Uhr, sonnabends 14.00–16.00, sonntags 9.00–11.00 Uhr. Marxistisch-leninistische Sendereihe „Zeitprobleme“, montags bis freitags 20.30–21.00 Uhr. Politische Hörerbriefsendung „Auskunft International“, Beantwortung auch westdeutscher Höreranfragen, sonnabends 13.05 Uhr. Frequenzen: LW: Berlin 185 kHz. MW: Berlin 1358 kHz, Burg 782 kHz, Schwerin 611 kHz, Suhl 692 kHz. KW: 6.115 kHz, 7.185 kHz. UKW: Berlin I 97,65 MHz (35), Brocken I 97.4 MHz (35), Dequede I 96,9 MHz (33), Dresden I 97,25 MHz (34), Inselsberg I 97,15 MHz (34), Karl-Marx-Stadt 197,05 MHz (34), Leipzig 196,6 MHz (32), Marlow I 96,65 MHz (32), Schwerin I 95,25 MHz (27), Sonneberg I 94,2 MHz (24). Berliner Rundfunk: „Repräsentant der Hauptstadt“, strahlt ein Programm mit Berliner Lokalkolorit, die Magazinsendungen „Guten Morgen, Berlin!“ und mittags „Treffpunkt Alexanderplatz“ und Nachrichten zur halben Stunde aus. Sendezeit 3.45–24.00 Uhr. (Über Berliner Mittelwelle Nachtprogramm von Radio DDR.) Erstes Jugendmagazin „Jugendstudio DT 64“ montags bis freitags 16.00–19.00 Uhr, sonntags 15.35–16.30 Uhr Pioniermagazin „Wir“. Hörerbriefsendung sonnabends 14.15 Uhr. Frequenzen: MW: Berlin 728 kHz, Bernburg 1385 kHz (Di. bis Fr. nur bis 20.00 Uhr), Karl-Marx-Stadt 602 kHz, Plauen 1079 kHz, Potsdam 656 kHz, Reichenbach 917 kHz. UKW: Berlin II 91,4 MHz (15), Berlin V 95,05 MHz (27), Brocken II 91,55 MHz (15), Dequede II 98,9 MHz (40), Dresden II 90,1 MHz (10), Inselsberg II 90,2 MHz (11), Karl-Marx-Stadt II 89,8 MHz (9), Leipzig II 90,4 MHz (11), Marlow II 93,5 MHz (22), Schwerin II 98,55 MHz (38), Sonneberg II 91,7 MHz (16). Stereo-Sendungen: UKW: Berlin II 91.4 MHz. Radio Berlin International: „Die Stimme der Deutschen Demokratischen Republik für das Ausland“ (seit 1955) sendet in Deutsch und Fremdsprachen über 19 Kurz- und einen Mittelwellensender. Ein deutschsprachiger Kurzwellendienst richtet sich täglich an Südostasien, den Nahen und Mittleren Osten, West- und Ost-Afrika sowie nach Nord- und Südamerika. Fremdsprachendienste für Europa über Mittel- und Kurzwelle täglich in Dänisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Schwedisch. Über Kurzwelle täglich für: Nahost und Südarabien in Arabisch, Nordwestafrika in Arabisch und Französisch, Ost-, West- und Zentralafrika in Englisch, Französisch und Suaheli, Südostasien in Englisch und Hindi, Nordamerika in Englisch, Lateinamerika in Portugiesisch und spanisch. Die Fremdsprachendienste werden in Abstimmung mit den anderen Ostblockstaaten ausgebaut (neuer 500 kW-Sender für RBI). Schwerpunkte anderer Ostblockstaaten sind z. B. Bulgarien für Griechenland und Türkei, ČSSR und Polen für Frankreich und USA. Programmzeitschrift für das Ausland: „RBI-Journal“. Sondersender für Gastarbeiter in der Bundesrepublik: Mittelwelle 908 kHz, Burg bei Magdeburg (ehemaliger „Freiheitssender 904“ bis 30. 9. 1971). Ausgestrahlt werden kommunistische Programme in Griechisch, Italienisch und Türkisch. Sendezeiten: dienstags bis freitags 21.30–22.00 Uhr. Sendungen für spanische Gastarbeiter wurden nach Aufnahme diplomatischer Beziehungen zu Spanien (Januar 1973) wieder eingestellt. Der für die Bundeswehr bestimmte „Soldatensender 935“ stellte seine Sendungen am 1. 7. 1972 ein. Allgemeine Programmgestaltung: Die sich aus der medienpolitischen Aufgabenstellung („sozialistische Bewußtseinslenkung“) ergebenden parteilichen Richtlinien sind maßgebend für die gesamte Programmgestaltung. Die Programmredaktionen sind in Ost-Berlin zentralisiert. Für alle Sender zentral geleitet und gestaltet werden die Nachrichtensendungen; insgesamt werktags 80, sonnabends 70, sonntags 50, ohne RBI-Dienste. „Die Reihenfolge der Nachrichten und auch die Kontrastierung bestimmter Tatsachen entgegengesetzter Tendenz macht den Nachrichtendienst zu einem Faktor der politischen Agitation, der seine besondere Wirksamkeit eben dadurch erhält, daß der R. seine Hörer unmittelbar, direkt, zu jeder Stunde informieren kann“ (Journalistisches Handbuch der DDR). Ebenfalls für alle Sender zentral geleitet und gestaltet werden die Sendungen zur Außenpolitik, die Hörspiele und die Musikproduktion von 17 Großen R.-Orchestern und Chören. In den 60er Jahren wurde beim Staatlichen R.-Komitee ein Bereich „Soziologische Forschung“ geschaffen, dessen Meinungs- und Wirkungsforschungsergebnisse zu einer differenzierten Programmgestaltung der einzelnen Sender beitrugen. Angestrebt wird, die Vermittlung der eigenen politisch-ideologischen Absichten besser den Hörergewohnheiten und -wünschen anzupassen und gleichzeitig die hohe Zahl der zu westlichen Sendern abgewanderten Hörer zu verringern. Die starke Konkurrenzsituation zu den westlichen Sendern wird als „ideologischer Klassenkampf“ verstanden, der auch die Musikprogramme einschließt. Neben der Übernahme westlicher Magazinprogrammstrukturen wurden beispielsweise die Frühprogramme (etwa 85 v. H. der über 14 Jahre alten Bevölkerung beginnen den Tag mit dem Einschalten des Radios) und Sendungen, die den großen jugendlichen Hörerkreis erreichen sollen (etwa 55 v. H. [S. 734]hören nachmittags mindestens eine Stunde; R.-Hören steht an der Spitze der Hobbyliste), ausgeweitet und aufeinander abgestimmt. So sendet der Berliner R. ein mehr unterhaltendes Frühprogramm mit Berliner Lokalkolorit, die Stimme der DDR „heiße Musik“ mit kurzen Informationen, während Radio DDR politische Beiträge in eine musikalische Palette „für jeden etwas“ einbettet. Für den jugendlichen Hörerkreis (wegen der „heißen Musik“ stark auf westliche Sender eingestellt), wird seit 1972 ein auf die Sender verteiltes Jugendmagazinprogramm von 15.00–20.30 Uhr ausgestrahlt: 15.00–16.00 Uhr von Radio DDR, 16.00–19.00 Uhr vom Berliner R. und von 19.10–20.30 Uhr von der Stimme der DDR, mittwochs zusätzlich von 20.30–21.30 Uhr vom Berliner R. ein Soldatenmagazin vom Jugendstudio DT 64. Alle Programme haben etwa eine Proportion von einem Drittel Wort zu zwei Dritteln Musik. Der Wortanteil war Ende der 60er Jahre beim Deutschlandsender mit fast 40 v. H. am höchsten. Zusammenarbeit und Programmaustausch erfolgen über die OIRT, die internationale R.- und Fernsehorganisation der Ostblockstaaten mit Sitz in Prag. Wöchentliche Programmillustrierte „FF-Dabei“; 1974 Auflage 1,4 Mill. Hörbeteiligung: In der DDR gibt es seit den 70er Jahren nahezu in jedem Haushalt (99,96 v. H.) mindestens ein R.-Gerät, in mehr als der Hälfte aller Haushalte zwei oder mehr aufgrund der starken Zunahme von Transistorgeräten. Eine Testbefragung ergab 1968, daß sich bei bedeutenden Ereignissen unter jeweils 100 Radiohörern 53 durch den R., 18 durch das Fernsehen und 14 durch die Presse informieren. 92 v. H. hören gerne Musik, 52 v. H. verfolgen konzentriert bestimmte Wortsendungen. An der Spitze stehen Nachrichtensendungen, die 73 v. H. täglich hören. Musiksendungen hören täglich 56 v. H. Die größte Hörerdichte wird in den Morgenstunden erreicht. Der Empfang von Westsendern: (Deutschlandfunk, RIAS-Berlin, SFB, BBC, NDR/WDR, Hess. R., BR, Radio-Luxemburg) ist je nach Empfangsmöglichkeiten stark verbreitet. Nachrichten und Informationen aller Art werden von allen sozialen Gruppen und Schichten, einschließlich von SED-Funktionären, zur Schließung der Informations- und Meinungslücken, die das „parteiliche“ Angebot der DDR-Medien im großen Maße aufweist, von westlichen Sendern empfangen. Rechnet man das Informationsangebot des Westfernsehens mit ein, werden Nachrichten überwiegend aus den westlichen Kanälen bezogen. Über den Empfang westlicher Nachrichtenmedien durch DDR-Jugendliche ermittelten DDR-Soziologen: „Eine positive staatsbürgerliche Einstellung der Jugendlichen führt zwar häufigeres eine negative zum Empfang von DDR-Sendern, aber sie schließt den Empfang von Westsendern nicht automatisch aus“ („Massenkommunikation und Jugend“, Zentralinstitut für Jugendforschung, Leipzig, 1971). Vorwiegend Jugendliche, aber auch Angehörige anderer Altersgruppen bevorzugen ebenfalls westliche (Tanz-, Schlager-, Beat-, Pop-, Jazz-)Musik- und Unterhaltungssendungen. Befragungen in der DDR ergaben Ende der 60er Jahre, daß von den jugendlichen R.-Hörern 56 v. H. täglich ab 13 Uhr westliche Stationen einstellen, wobei besonders beliebte Jugendmagazinsendungen wie „RIAS-Treffpunkt“ nachmittags Einschaltquoten bis 98 v. H. erzielten. Ein früher angestrebtes Empfangsverbot von Westsendern hat sich als nicht durchführbar erwiesen. Der Empfang westlicher Sender wurde generell nicht unter Strafe gestellt; jedoch sind die Verbreitung von westlichen Informationen und Gemeinschaftsempfang bestraft worden; bei anderen Verfahren wurde das regelmäßige Hören von Westsendern als strafverschärfend gewertet. Gelegentliche Verpflichtungskampagnen, u. a. in den Schulen, sowie einschlägige Bestimmungen in der VO zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vom 26. 3. 1969 hatten keinen durchgreifenden Erfolg. Auch die früher starke Störung westlicher Sender durch örtliche DDR-Störsender wurde in den 60er Jahren weitgehend eingestellt. 1974 wurde nur noch das Mittelwellenprogramm von RIAS Berlin gestört (UKW- und Langwellenprogramme sind aus technischen Gründen nie gestört worden). Honecker 1973 zum Empfang westlicher Sender: „Die westlichen Massenmedien, vor allem der Rundfunk und das Fernsehen der BRD, die ja bei uns jeder nach Belieben ein- oder ausschalten kann …“ (Politbürobericht 9. ZK-Tagung). Und 1974: „In der DDR sind — das ergibt sich schon aus unserer geographischen Lage — Dutzende westliche Sender, darunter auch solche, die von der USA-Regierung finanziert werden, empfangbar“ (Interview für die amerikanische Nachrichtenagentur AP im Neuen Deutschland vom 4. 6. 1974). Geschichte: Erste Sendungen des Berliner R. erfolgten nach dem II. Weltkrieg bereits am 13. 5. 1945 aus dem alten Berliner R.-Gebäude in der Masurenallee (ab Juli britischer Sektor, heute Sitz des SFB). Verantwortlich war der zur Gruppe Ulbricht gestoßene KP-Funktionär Hans Mahle unter Kontrolle der SMAD. Im September wurde der Sendebetrieb von Radio Leipzig und im Dezember Dresden aufgenommen, im Januar 1946 folgten die Sender Schwerin, Erfurt, Potsdam, Halle und Weimar. Am 21. 12. 1945 übergab die SMAD unter Aufrechterhaltung ihrer Kontroll- und Zensurrechte die Leitung des R.-Wesens an die bereits für die gesamte sowjetische Besatzungszone existierende „Deutsche Verwaltung für Volksbildung“. Aus dem R.-Referat dieser Zentralverwaltung entstand 1947 die „Generalintendanz des deutschen demokratischen Rundfunks“. 1949 begann die Umsiedlung des Berliner R. in den Ostsektor der Stadt; der Deutschlandsender nahm seine Sendungen auf. Nachdem im Juli 1952 die II. SED-Parteikonferenz den planmäßigen Aufbau des Sozialismus beschlossen hatte, wurde mit der Verordnung vom 14. 8. 1952 das Staatliche Rundfunkkomitee (mit einem besonderen Intendanzbereich Deutscher Fernsehfunk) als oberstes zentrales Leitungsorgan aller Sender gebildet. Seine Aufgaben hießen: Schaffung von drei verschiedenen, sorgfältig aufeinander abgestimmten ganztägigen Programmen [S. 735]für die Bevölkerung in der DDR und in „Westdeutschland“: „Es kommt darauf an, das sozialistische Bewußtsein der Werktätigen zu entwickeln, die Bevölkerung tief mit der Idee der Verteidigung des Friedens, der Verteidigung unserer Heimat und des Hasses gegen die imperialistischen Kriegsbrandstifter, Militaristen und Vaterlandsverräter zu erfüllen und den Kampf um die Einheit Deutschlands und den baldigen Abschluß eines Friedensvertrages verstärkt zu entfalten.“ Die Programmprofilierung ergab zunächst: Der Deutschlandsender richtete sich in erster Linie an die Bevölkerung in der Bundesrepublik, Radio DDR sendete differenziert für DDR-Hörer, Berliner R. „repräsentiert die Hauptstadt“ und wandte sich (seit 1958 mit einer gesonderten „Berliner Welle“) an die West-Berliner. 1955 begann „Radio Berlin International“ mit den Sendungen für das Ausland. Nach dem Verbotsurteil gegen die westdeutsche KPD nahm im August 1956 der „Freiheitssender 904“ (aus Burg bei Magdeburg) seine Sendungen für Westdeutschland auf (mit Kode-Durchsagen für Kuriere etc.). Der „Deutsche Soldatensender 935“ wandte sich ab Herbst 1960 mit einem gesonderten Agitationsprogramm an die Soldaten der Bundeswehr. Der Aufbau der UKW-Senderkette (seit 1952/53) für Regionalprogramme führte schließlich 1964 zur Einrichtung des II. Programms von Radio DDR, ausschließlich über UKW. Ab September 1964 erfolgten erste Stereofoniesendungen über UKW-Sender Berlin, Leipzig und Dresden. 1968 wurde das Staatliche R.-Komitee aufgegliedert in das „Staatliche Komitee für R.“ und das „Staatliche Komitee für Fernsehen“ beim Ministerrat. Das Staatliche Komitee für R. verfügte 1969 über insgesamt 8 Funkhäuser, 7 Studios, 1 Langwellensender, 20 Mittelwellensender, 8 Kurzwellensender und 40 Ultrakurzwellensender. Nach dem VIII. Parteitag wurde Rudolf Singer im Juli 1971 Vorsitzender des Staatlichen Komitees für R. Mit dem 1. 10. 1971 stellte der Freiheitssender 904 sein Programm ein, am 14. November der Deutschlandsender und die Berliner Welle. Mit neuem Programm begann am 15. 11. 1971 der Sender „Stimme der DDR“ als Nachfolger des Deutschlandsenders sein Programm. Der Sender 935 schweigt seit 1. 7. 1972. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 732–735 Rückversicherung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Rüstungsproduktion

Siehe auch: Rundfunk: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Rundfunk-Komitee, Staatliches: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 Rundfunkordnung: 1979 1985 Staatliches Rundfunkkomitee: 1969 1979 Politische Funktion und Kontrolle: Medienpolitik. Der R. in der DDR gehört zu den zentralen staatlichen Institutionen. Lenkungs- und Leitungsorgan ist seit 15. 9. 1968 das „Staatliche Komitee für Rundfunk beim Ministerrat“, dessen Vorsitzender und seine…

DDR A-Z 1975

Soziologie und Empirische Sozialforschung (1975) Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 I. Begriff und Funktionen Mit erheblicher Verspätung gegenüber der UdSSR und anderen Ländern des Ostblocks ist die S. in der DDR erstmals auf dem VI. Parteitag der SED im Januar 1963 parteioffiziell positiv erwähnt und im Programm der SED als „Lehre von der Leitung und Entwicklung der Gesellschaft“ bestimmt worden. Damit setzte die SED auch die Institutionalisierung der S. in Gang. Während in der UdSSR seit 1958 eine Gesellschaft für S. besteht und in Polen seit 1956 empirisch-soziologische Forschungen durchgeführt werden, waren in der DDR größere ideologische und politische Schwierigkeiten zu überwinden, ehe sich S. und ES. neben dem historischen und dialektischen Materialismus etablieren konnten — war doch in der DDR die S. jahrelang besonders heftig als Werkzeug des „staatsmonopolistischen Kapitalismus und Imperialismus“ angegriffen worden. Jedoch auch nach ihrer Institutionalisierung als marxistisch-leninistische S. blieb die S. unter scharfer Kontrolle der Kulturfunktionäre der SED. Sie hat in erster Linie Informationen über die differenzierte Entwicklung der DDR-Gesellschaft für die SED-Führung bereitzustellen. Diese Entwicklung wurde auf dem VI. Parteitag eingeleitet. Damals hatte Kurt Hager, Mitglied des Politbüros und Leiter der Ideologischen Kommission beim Politbüro, darauf hingewiesen, daß „durch soziologische Massenforschungen zu grundlegenden und umfassenden Problemen unserer gesellschaftlichen Entwicklung … ein wichtiger Beitrag zur politischen Führungs- und Leitungstätigkeit der Partei und des Staates geleistet“ wird. Und Horst Taubert, gegenwärtig Sekretär des Wissenschaftlichen Rates für Soziologische Forschung am Institut für Gesellschaftswissenschaften (IfG) beim ZK der SED, formulierte im Jahre 1967 deutlich: „Die Aufgaben- und Zielstellung jeglicher soziologischer Forschung besteht darin, durch die komplexe Analyse komplexe soziale Erscheinungen, Prozesse und Bereiche, Triebkräfte und Gesetzmäßigkeiten des gesellschaftlichen Handelns und Verhaltens bestimmter sozialer Gruppen, Klassen und Schichten aufzudecken und die hierbei gewonnenen Erkenntnisse für die wissenschaftliche Führungstätigkeit nutzbar zu machen.“ Auch die offiziellen Thesen zu „Charakter und Aufgaben der marxistisch-leninistischen Soziologie in der DDR“ von 1970 bestätigen diese Grundausrichtung der S. in der DDR. Bis in die Gegenwart hinein ist umstritten, ob S. und historischer Materialismus identisch sind bzw. wie die marxistisch-leninistische S. vom historischen und dialektischen Materialismus abzugrenzen ist. Die vorherrschende Auffassung nicht nur in der DDR, sondern auch in der UdSSR, ist, daß der historische Materialismus eine „allgemein-soziologische Theorie“ sei, neben der freilich eine Reihe von Spezialsoziologien und empirischen Forschungsmethoden und -techniken besteht. Der historische Materialismus wird nach wie vor als „Wissenschaft von den allgemeinen Gesetzen der Gesellschaft“ begriffen. Als solche ist er sowohl Gesellschaftsphilosophie wie S. Durch diese identifizierende Einbettung in den historischen Materialismus wird die marxistisch-leninistische S. zu einer Art Universalwissenschaft. Als solche fußt sie auf der im historischen Materialismus enthaltenen theoretischen „Reproduktion des Gan[S. 795]zen der Gesellschaft“. Dabei spielt der in Anlehnung an das Marxsche Begriffsgerüst gewonnene Begriff der „sozioökonomischen Formation“ eine zentrale Rolle. Von ihm werden auch die marxistischen Kategorien der „Produktivkräfte“, „Produktionsverhältnisse“ usw. abgeleitet. Andererseits hat die marxistisch-leninistische S. in den letzten Jahren zahlreiche Begriffe aus der westlichen S. (u. a. die Begriffe „Gruppe“, „Rolle“, „Sozialstruktur“, „soziale Schicht“, „Mobilität“, „soziales Handeln“, „Interaktion“, „System“, „Subsystem“ usw.) übernommen. Daraus resultieren zahlreiche, bis heute nicht gelöste methodologische Probleme. In der Reflexion dieser grundsätzlichen Problematik haben sich in der DDR genuine Ansätze einer allgemeinen soziologischen Theorie, verstanden als philosophische Theorie der Gesellschaft, herausgebildet. In dieser marxistischen S. tritt die erkenntnistheoretische Dimension stärker hervor als in jener Spielart, die sich mehr oder minder mit dem historischen Materialismus identifiziert. Den Grundgedanken jeder materialistischen Erkenntnistheorie kennzeichnet etwa Erich Hahn, der führende soziologische Theoretiker in der DDR, zunächst durch seine Voraussetzungsgebundenheit und durch die spezifischen Verbindungen zwischen Subjekt und Objekt der Erkenntnis. Das Subjekt der Erkenntnis gehört stets auch der Gesellschaft, die es erkennen will, an. Das Subjekt der soziologischen Erkenntnis ist damit stets soziales Subjekt und für Hahn — eindeutig festgelegt — die „Arbeiterklasse“. Das Objekt der Erkenntnis ist, in allgemein gehaltener Formulierung, die „materielle Außenwelt“, genauer: die je geschichtlich gewordene Gesellschaft. Eine derart konzipierte Gesellschaft ist in ihrer Materialität der „übergreifende Bestimmungsgrund“ soziologischer Erkenntnis. Diese Grundannahmen implizieren die von Lenin im Rückgriff auf Marx behauptete Abbildfunktion der Erkenntnis. Die objektive Realität wird im erkennenden Bewußtsein abgebildet. Die Abbildtheorie ist von zentraler Bedeutung für die marxistisch-leninistische S., kennzeichnet sie doch die spezifische Verbindung von Subjekt und Objekt. Das Subjekt ist — gerade durch die bewußte Abbildung der in der objektiven Realität, d. h. unabhängig von ihm, sich abpielenden Prozesse — in diese Realität und dadurch in den sozialen Gesamtzusammenhang, in die „Praxis“ eingebunden. Allerdings bestehen zwischen Subjekt und Objekt, dem komplexen Charakter der gesellschaftlichen Wirklichkeit gemäß, noch weitere Beziehungen. Hier ist u. a. die Stellung des Menschen im Produktionsprozeß zu erwähnen, die nach marxistischer Auffassung vor allem durch die Produktionsweise oder, etwas weiter gefaßt, die „materiellen gesellschaftlichen Verhältnisse“ bestimmt wird. Die Produktionsweise ist, schon bei Marx, charakterisiert durch die menschliche Arbeit. Der Mensch ist in der und durch die Arbeit gleichermaßen Subjekt und Objekt in der Gesellschaft. Das Bewußtsein seiner Arbeit gibt ihm als homo creator immer stärker die Möglichkeit, den Objektcharakter seiner Existenz zu überwinden. Die erkenntnistheoretische Beziehung zwischen Subjekt und Objekt weist damit auf ontologische, philosophisch-weltanschauliche, soziologische, historische und psychologische Fragestellungen zurück. Diese umfassende Konzeption impliziert die Ablehnung jeder Trennung von Subjekt und Objekt. Objektive Realität erscheint für den marxistischen Soziologen vor allem als „gesellschaftliche Praxis“. Sie schließt durchaus die Gewinnung von Erfahrung mit Hilfe von Beobachtung und Experiment in sich ein. Soziologische Erkenntnis und Forschung müssen jedoch stets als „Glied und Mittel der sozialen Erfahrung der Gesellschaft insgesamt“ begriffen werden. Sie können sich nicht auf eine partikulare Erfahrung, die von dem historisch-gesellschaftlichen Gesamtzusammenhang abstrahiert, berufen. Für diese marxistisch-leninistische S. ergeben sich die soziologischen Kategorien sowohl aus ihrer Genesis, ihrem historischen Entwicklungszusammenhang, wie aus der geschichtsphilosophisch eindeutig einzuordnenden Wirklichkeit der DDR-Gesellschaft und aus Verallgemeinerungen von Ergebnissen der ES. in dieser Gesellschaft. Hahn verweist hinsichtlich der ES. einerseits auf Begriffe wie etwa „Sozialprestige“ und „soziale Kontrolle“, deren Anwendung in der DDR kaum möglich sei, da die gesellschaftlichen Grundlagen dafür weitgehend fehlen. Andererseits habe die ES. Begriffe wie „sozialistische Gemeinschaftsarbeit“, die in der sozioökonomischen Wirklichkeit aufgrund bestimmter realer Prozesse und Erfahrungen in der DDR nachweisbar sind, auf den historischen Materialismus beziehen und damit — auch unter Verwendung von Erkenntnissen aus den westlichen Sozialwissenschaften — konkretisieren können. Die Grundfunktionen der marxistisch-leninistischen S. im theoretischen Bereich können wie folgt zusammengefaßt werden: 1. hat die marxistisch-leninistische S., indem sie sich auf die Grundaxiome des historischen und dialektischen Materialismus stützt, ein eigenes Kategoriensystem (in das durchaus Begriffe der westlichen S. eingehen können) zu entwickeln; 2. hat sie das „Wesen“ des sozialen Ganzen zu erfassen. Die Gesellschaft soll als System wechselseitig aufeinander wirkender Elemente begriffen werden; 3. hat die marxistisch-leninistische S. alle Spezialsoziologien in einem einheitlichen Wissenschaftssystem zu integrieren; 4. hat sie die methodologischen Grundlagen für empirisch-soziologische Untersuchungen bereitzustellen. Diesen theoretischen Funktionen entsprechen bestimmte praktische Aufgaben. Allgemein können [S. 796]diese Aufgaben dahingehend definiert werden, daß die S. zusammen mit anderen Gesellschaftswissenschaften die wissenschaftlichen Grundlagen für die Planung und Leitung der politischen und gesellschaftlichen Entwicklung der DDR zu schaffen hat. Im einzelnen soll sich die marxistisch-leninistische S. gegenwärtig wie auch schon in den späten 60er Jahren dementsprechend folgenden Untersuchungsgebieten zuwenden: den „sozialen und ideologischen Bedingungen und Triebkräften der Qualifizierung der Werktätigen in der wissenschaftlich-technischen Revolution“; den „sozialen Problemen der Entwicklung und Leitung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit in der wissenschaftlich-technischen Revolution“; der „Entwicklung der Einstellung der Werktätigen zur Arbeit“; der „Entwicklung des Verhältnisses von geistiger und körperlicher Arbeit in der wissenschaftlich-technischen Revolution“; der „Veränderung der Sozialstruktur der DDR als Ergebnis des umfassenden Aufbaus des Sozialismus“. Die Begriffsbestimmung der marxistisch-leninistischen S. sowie die Festlegung ihrer Funktionen und Aufgabenbereiche zeigen deutlich, daß auch die SED sich bestimmter neuer sozialwissenschaftlicher Denkformen und Methoden bedienen muß, um das komplizierter gewordene Gesellschaftssystem, vor allem die zahlreichen durch die hohe soziale Mobilität verursachten Konflikte, noch überschauen und analysieren zu können. Politisch-soziale Planung und Kontrolle, Informationen über Einzelbereiche der Gesellschaft, Rationalisierung und Integration der auseinanderfallenden Teile des ideologischen Dogmas des Marxismus-Leninismus: alle diese Probleme sollen mit Hilfe der S. und ES. effektiver gelöst werden. II. Entwicklungsgeschichte Obwohl die marxistisch-leninistische S. als eigenständige Disziplin noch jung ist, sind bereits vor dem Jahr 1963 soziologische, sozialpsychologische und sozialgeschichtliche Arbeiten in Gang gesetzt worden. Etwa seit 1954 sind Überlegungen zu einer eigenständigen marxistisch-leninistischen S., die sich vom historischen Materialismus zu unterscheiden hat, angestellt worden. Die zunächst besonders von Jürgen Kuczynski vertretene Konzeption spezieller soziologisch-historischer „Gesetze“, die von den allgemeinen Gesetzmäßigkeiten des historischen Materialismus abzuheben sind, ist nach 1963 Allgemeingut der marxistisch-leninistischen S. in der DDR geworden. Seit 1958 sind zahlreiche empirische sozialpsychologische und sozialpädagogische Arbeiten auf dem Gebiet der Jugendforschung durchgeführt worden. Seit 1961 wurde die Kritik an der westlichen („bürgerlichen“) S. erheblich intensiviert. Sie erfüllt im Prozeß der Herausbildung einer marxistisch-leninistischen S. in der DDR verschiedene Aufgaben: Einmal wird die westliche S. als „Apologetik des Kapitalismus“ abgewertet. Im Zuge dieser abwertenden Kritik werden jedoch wesentliche Begriffe, Fragestellungen und Methoden der westlichen S. übernommen. Die Kritik hat also nicht nur Abwehr-, sondern auch Orientierungs- und Selbstverständigungsfunktion für die Soziologen in der DDR. Schließlich soll die Kritik an der westlichen S. dazu dienen, das ideologische Dogma des Marxismus-Leninismus vor „revisionistischen“ Interpretationen zu schützen (Machtsicherungsfunktion). Seit 1963/64, dem eigentlichen Beginn soziologischer Forschungen in der DDR, hat sich die S. auf zahlreichen Gebieten schnell entwickelt. Studien zu Grundproblemen der marxistisch-leninistischen S. wurden ebenso vorangetrieben wie der Ausbau einiger Spezialsoziologien: der S. der sozialen Gruppen und Schichtung, der Industrie- und Betriebs-S., der Organisations-S., der Medizin-S., der Jugend-S., der Religions-S., sowie der S. der Kultur, Kunst und Literatur. Ferner haben sich die Soziologen in der DDR im Bereich der ES. methodologischen und methodischen Problemen zugewandt. III. Zur Organisation Seit den Jahren 1963/64 sind z. T. mehrere Lehrstühle bzw. Lektorate für S. an den Universitäten und Technischen Hochschulen der DDR geschaffen worden. So wurden z. B. am Institut für Philosophie wie am Institut für Politische Ökonomie an der Humboldt-Universität zu Berlin (Ost) Lehrstühle eingerichtet bzw. Lehraufträge für S. erteilt. Jedoch auch an den direkt von der SED kontrollierten Institutionen (dem Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED, der Parteihochschule „Karl Marx“ beim ZK der SED, dem Zentralinstitut für Sozialistische Wirtschaftsführung beim ZK der SED, der Hochschule für Ökonomie und der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR) ist die S. in dieser oder jener Form vertreten. Dasselbe gilt u. a. für die Akademie der Wissenschaften der DDR (AdW). Neben diesen Formen der Institutionalisierung sind „soziologische Labors“ in einigen Großbetrieben eingerichtet worden. Hier arbeiten Wissenschaftler, Wirtschaftsfunktionäre und „Arbeiterforscher“ z. T. in Kooperation mit soziologischen Instituten in nahegelegenen wissenschaftlichen Einrichtungen an industrie- und betriebssoziologischen Fragestellungen. Im Jahre 1961 wurde unter Vorsitz von Prof. Dr. H. Scheler eine „Sektion Soziologie bei der Vereinigung Philosophischer Institutionen der DDR“ gegründet. Der 1965 geschaffene „Wissenschaftliche Rat und Nationalkomitee für Soziologische Forschung am Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED“ (Vorsitzender seit 1971: Prof. Dr. R. Weidig) nimmt vor allem folgende Aufgaben wahr: Förderung und Ausbau des S.-Studiums an Universitäten, Hochschulen, Fachhoch- und Fach[S. 797]schulen; Ausarbeitung eines Programms zur Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses; Abstimmung der Forschungsprogramme der einzelnen Institutionen; Organisation und Vorbereitung von Konferenzen; Organisierung der internationalen Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches mit Soziologen in Ost und West. Die Sektion S. wurde im Jahre 1963 als „nationale Vertretung der Soziologen in der DDR“ in die International Sociological Association (ISA) aufgenommen. Schon am IV. ISA-Weltkongreß in Mailand und Stresa (1959) nahmen Soziologen aus der DDR teil, seit dem VI. Weltkongreß (Evian, 1967) besuchten sie diese ISA-Großveranstaltung regelmäßig. Die ca. 20 Beiträge, die anläßlich des VI. Weltkongresses in dem Sammelband „Soziologie und Wirklichkeit“ veröffentlicht wurden, spiegeln die Vielfalt der soziologischen Diskussion in der DDR wider. Neben dem Verhältnis von Sozialismus und S. sowie von Philosophie bzw. Ökonomie und S. werden die sozialen Konsequenzen des technischen Fortschritts und der „wissenschaftlich-technischen Revolution“ thematisiert; neben rechts- und militär-soziologischen Studien stehen jugend- und familien-soziologische, schul-, arbeits- und betriebssoziologische Untersuchungen. Einige recht interessante medizin-soziologische Analysen runden das Bild ab. Noch stärker traten Soziologen aus der DDR auf dem VII. Weltkongreß für S. in Varna (Bulgarien, 1970) hervor. Auch diesmal beeindruckte die Breite der in der DDR geführten Diskussion und der dort in Angriff genommenen Forschungen. An dem VIII. ISA-Weltkongreß (Toronto, 1974) nahm eine zwölfköpfige Soziologendelegation aus der DDR teil. Eine eigene soziologische Fachzeitschrift existiert in der DDR bisher nicht. Soziologische Abhandlungen erscheinen vor allem in der „Einheit“, der „Deutschen Zeitschrift für Philosophie“ und der „Wirtschaftswissenschaft“. Seit Mitte der 60er Jahre gibt es eine Schriftenreihe „Soziologie“, die vom Wissenschaftlichen Rat für Soziologische Forschung am IfG betreut wird. Bis Mitte 1974 sind in dieser Schriftenreihe ca. 15 Bände, überwiegend zu Fragen der Arbeits-, Industrie- und Betriebssoziologie, erschienen. Gelegentlich sind soziologische Studien in der Taschenbuchreihe „Unser Weltbild“ sowie u. a. in der „Wissenschaftlichen Zeitschrift der Humboldt-Universität zu Berlin“ (Ost) zu finden. IV. Spezialsoziologien A. Soziologie der Gruppen und der sozialen Schichtung In enger Verbindung mit der Sozialpsychologie sowie der Arbeits- und Berufspsychologie versucht die Gruppen-S., Gesetzmäßigkeiten des Zusammenhanges zwischen der sozialökonomischen Klassen- und Schichtstruktur der Gesellschaft sowie der Beschäftigten-, Berufs- und Bildungsstruktur herauszuarbeiten. Die soziale Gruppe wird dabei als Grundelement der einzelnen Strukturen und Organisationen angesehen. Auch die marxistisch-leninistischen Soziologen gehen davon aus, daß Gruppen durch bestimmte Verhaltensweisen zu charakterisieren sind. Im einzelnen werden formelle und informelle Gruppen unterschieden (vgl. unten Industrie- und Betriebs-S.). Die marxistisch-leninistische Gruppen — in Verbindung mit der Schichtungsanalyse betrachtet allerdings soziale Gruppen unter dem Gesichtspunkt ihrer gesamtgesellschaftlichen Wirksamkeit, nicht so sehr als Einheiten in Einzelbereichen von Wirtschaft und Gesellschaft. Besonders zwei Spezialaspekte stehen im Vordergrund des Interesses: einmal das Gesamtsystem der Leitbilder und Normen von Gruppen in der Gesellschaft; zum anderen die Fluktuation von Arbeitskräften. Letztere wird nicht nur unter dem Aspekt eines Industriebetriebes oder -zweiges gesehen, sondern vor allem hinsichtlich der durch sie bedingten Probleme der sozialen Mobilität. Diese Probleme betreffen die Gesellschaft als Ganzes und weisen weit über Einzelprobleme der „industriezweigbestimmten“ Produktion hinaus. B. Industrie- und Betriebssoziologie (IBS) In enger Verbindung mit der S. der Gruppe und der sozialen Schichtung steht die IBS. Ihr Arbeitsfeld sind die einzelnen Industriebetriebe, Produktionszweige sowie die Gesamtindustrie als Teilsystem der Gesellschaft. Wie alle Spezialsoziologien in der DDR ist auch die IBS von bestimmten Axiomen des historischen Materialismus abhängig. Vor allem ist ihr „Praxis“-Bezug, ihre „produktive Funktion“, hervorzuheben. Auch die IBS arbeitet mit dem Konzept der formellen und informellen Gruppen im Betrieb. Formelle Gruppen sind, nach K. Braunreuther, einem lange Jahre führenden Industrie- und Betriebssoziologen, Gruppen, „die dem Betriebszweck dienen“, und zwar als „rechtlich oder traditionell legitimierte und dann gesellschaftlich anerkannte Einheiten“. Als Beispiele werden Neuerergruppen, jedoch auch Gruppen der SED, des FDGB, der FDJ sowie anderer Massenorganisationen im Betrieb herangezogen. Von den formellen werden informelle Gruppen unterschieden, deren Einfluß auf das Produktionsziel des Betriebes positiv, negativ oder ambivalent sein kann und von der IBS zu erfassen gesucht wird. Die marxistisch-leninistische IBS wendet den Gruppen im Betrieb besonders deshalb Aufmerksamkeit zu, weil sie die Grundeinheiten des Kommunikationsnetzes eines Betriebes darstellen, und weil sich in ihnen Entscheidungen vollziehen. Die IBS untersucht ferner: soziale Verhaltensweisen sowie soziale Rollen und Positionen einzelner und von Gruppen; das Betriebsklima; die Fluktuation und Disponibili[S. 798]tät von Arbeitskräften; das Verhältnis zwischen älteren und jüngeren Arbeitern und Funktionären; die Autoritätsstruktur im Betrieb; die Motive menschlichen Handelns; die „Arbeitsfreude“; Rationalisierungsprobleme. Der Aufgabenbereich der IBS geht allerdings über diese Forschungsbereiche noch hinaus: Die Auswirkungen der sozialen Verhältnisse und der Beziehungen der Menschen im Betrieb auf das Zusammenleben in den Wohngebieten, auf die Freizeitgestaltung usw., werden z. T. mitberücksichtigt. Es ist nicht zu übersehen, daß die IBS zur wichtigsten Einzeldisziplin unter den Spezialsoziologien geworden ist. Dies gilt um so mehr, als arbeitspsychologische und soziologische Fragestellungen in die IBS eingegangen sind und als ein legitimer Bestandteil dieses Forschungszweiges angesehen werden. Der arbeitspsychologische und sozialpolitische Einschlag ist besonders deutlich an folgenden Themen, die im Rahmen empirischer Untersuchungen auf dem Gebiet der IBS gegenwärtig eine große Rolle spielen, zu erkennen: Arbeitsplatzmerkmale, Erleichterung der Arbeit, Arbeitszufriedenheit, Arbeitsfreude, Arbeitszeitprobleme, Bedingungen des Arbeitsschutzes u. a. m. (Industrie). C. Organisationssoziologie In den letzten Jahren hat sich neben der Gruppen-S. und der IBS und von beiden stark beeinflußt eine neue spezielle S. herausgebildet, der von Soziologen, Ökonomen, Rechtswissenschaftlern und Psychologen starke Beachtung gezollt wird: die „soziologische Organisationsanalyse“. Die Organisations-S. steht in enger Verbindung mit der kybernetischen Systemtheorie und der Organisationswissenschaft, wie sie im Westen bereits wesentlich früher entwickelt worden sind. Darauf weisen bereits die Begriffe „System“, „Entscheidung“, „Information“, „Kommunikation“ usw. hin, die in der marxistisch-leninistischen Organisations-S. eine immer größere Rolle spielen. Obwohl der Begriff „Organisation“ bisher nicht klar definiert worden ist, wird er doch in theoretischen und empirischen Untersuchungen vielfach verwendet. Besonders in Industriebetrieben sind Organisationsformen der verschiedensten Art untersucht worden: Arbeitsgruppen, Werkabteilungen, ganze Betriebe. Die Organisations-S. beschäftigt sich im einzelnen vor allem mit folgenden Fragen: wie sich die Ziele der Organisation in den Vorstellungen der Mitglieder einer formellen oder informellen Gruppe darstellen; wie Information und Kommunikation in Organisationen tatsächlich funktionieren; wie sich die offizielle Leitungspyramide in einem Organisationssystem von der „Autoritätspyramide“ unterscheidet; wie schließlich die sozialen Positionen der einzelnen Mitglieder einer Gruppe bestimmt werden. D. Jugendsoziologie Die Jugend-S. (auch pädagogisch-psychologische Jugendforschung oder marxistische Jugendforschung genannt) soll in erster Linie der heranwachsenden Generation helfen, „in dem Ringen zwischen der neuen und der alten Welt die Fronten zu erkennen“. Auch in der Jugend-S. ist damit der praktisch-politische Bezug stark ausgeprägt. Sie soll — nach Aussage der führenden Jugendpsychologen Walter Friedrich und Adolf Kossakowski — Wege aufzeigen, die zur Veränderung der Lebenslage und des Bewußtseins der Jugendlichen im Sinne der gesellschaftspolitischen Ziele der SED beitragen. Die marxistisch-leninistische Jugend-S. geht von drei Voraussetzungen aus: Sie betrachtet einmal den Jugendlichen als „Produkt seiner Wechselwirkung mit der Umwelt“; sie bezieht sich auf „jugendspezifische Verhaltensweisen“, wie sie sich aus der „Zwischenlage“ der Jugendlichen ergeben; sie analysiert die komplexen Umweltbedingungen, denen der Jugendliche ausgesetzt ist. Entsprechend dieser Aufgabenstellung und diesen Voraussetzungen sind die zahlreichen empirischen jugendsoziologischen und -psychologischen Untersuchungen ausgerichtet. Im einzelnen werden vor allem folgende Themen behandelt: Jugend und Elternhaus (Einflüsse des Elternhauses, Verhältnis der Jugendlichen zu ihren Eltern, Sexualerziehung, Verhältnis zum anderen Geschlecht); Jugend und (Berufs-)Schule/Universität (Lernhaltung, Lernmotivation, Leistungsverhalten, Leistungsversagen, die Lehrerpersönlichkeit in der Sicht des Schülers, Einstellung der Schüler zum Unterrichtstag in der Produktion [UTP], Einflüsse des UTP, sozialistische Arbeitsmoral, Kollektiverziehung); Jugend und Beruf (Probleme der Berufswahl, Einstellung zu verschiedenen Berufen, Berufswünsche, Qualifizierungsprobleme); gesellschaftliche (ideologische) Orientierung der Jugendlichen (Interessen, Zukunftspläne, Vorbilder, Perspektiv- und Idealerleben, Lebensideologie); Jugend und Freizeit (Freizeitgestaltung, Freizeitwünsche, Jugend und FDJ/Pioniere, Kollektiverziehung im Rahmen der Jugendorganisation) (Jugend). E. Religionssoziologie Die marxistisch-leninistische Religions-S. hat sich zusammen mit den Versuchen, eine allgemeine marxistische Kultur-S. zu begründen, entwickelt. Sie hat nicht nur den sozialen Ursachen der Religion in sozialistischen Gesellschaftssystemen nachzugehen, sondern auch speziellere Fragen zu analysieren: Kann die Religion als isolierte Erscheinung oder muß sie im Zusammenhang mit dem politischen Denken und Handeln im allgemeinen, mit anderen Bewußtseinsformen im besonderen, begriffen werden? Auch die „religiöse Intensität“ verschiedener sozialer Gruppen und Schichten (der Jugend, der In[S. 799]telligenz, der Bauern, der Invaliden und Rentner) soll von der Religions-S. empirisch analysiert werden. Schließlich ist die These, daß die Religion ein Produkt der „Entfremdung“ des Menschen ist und sich erst in der Reflexion der sozialen Differenzierung bei Verschwinden der Urgemeinschaft aus der Mythologie gebildet hat, ein häufig diskutiertes Thema: „Dadurch, daß sie die Zusammenhänge von Religion und Gesellschaft in ihrer Totalität, auch in ihren allgemeinsten und wesentlichsten Aspekten, erfaßt, wird Religionssoziologie in der vollen Bedeutung des Wortes möglich. Sie studiert die religiösen Phänomene im gesetzmäßigen, materiellen Bedingungen entspringenden Prozeß ihres Entstehens, Wandels und Vergehens. Die allgemeinste Bedingung dieses Prozesses ist die unter bestimmten geschichtlichen Bedingungen auftretende Entfremdung des Menschen gegenüber den Gesetzmäßigkeiten und Resultaten seines Tuns. Die religiöse Verhaltens- und Bewußtseinsform reproduziert ideell und institutionalisiert die wirkliche Entfremdung, der sie entspringt. Sie stützt dadurch in der Klassengesellschaft die Macht der Herrschenden; ihre Verankerung in den Volksmassen schließt jedoch auch die Möglichkeit ein, religiöse Ideale im Sinne progressiver Veränderungen zu aktualisieren. Dieser Doppelaspekt religiöser Ideologie verlangt die exakte Analyse der sozialen Motive religiöser Ideen, Bewegungen und Auseinandersetzungen, die Berücksichtigung ihrer Verquickung mit der Sozial-, politischen und Geistesgeschichte.“ Neben den so skizzierten Aufgaben obliegt es der marxistisch-leninistischen Religions-S., vor allem die „theologisierenden Tendenzen der bürgerlichen Religionssoziologie“ zurückzuweisen und ihre Funktion im System des staatsmonopolistischen Kapitalismus zu enthüllen. F. Kultur-, Literatur- und Kunstsoziologie Nach bedeutenden frühen Ansätzen besonders der marxistischen Literatur-S. (Georg Lukács) ist eine intensive Diskussion um Gegenstand, Fragestellungen, Begriffe und Methoden einer marxistisch-leninistischen Kultur-, Literatur- und Kunst-S. in der DDR erst in den Jahren 1966/67 in Gang gekommen. Die Auseinandersetzungen sind noch dadurch erschwert worden, daß zum Gegenstand einer marxistischen Kultur-S. stets auch Kulturgeschichte und Ästhetik gezählt werden. Die „kritische Aneignung des kulturgeschichtlich bedeutsamen Erbes“, die Diskussionen um den Begriff des Realismus, der abstrakte, konzeptionslose Universalismus der marxistisch-leninistischen Kulturdeutung haben die Herausbildung einer eigenen Kultur-S. eher belastet als befruchtet. Die Kultur-S. in der DDR geht davon aus, daß sich mit der fortschreitenden sozialen Integration der Künste in die Gesellschaft die Position des Künstlers ebenso verändert hat wie die Stellung von Kultur und Kunst. Kultur und Kunst sind heute einer Masse von Konsumenten ausgeliefert. Sie werden deshalb als allgemeine ideologie- und persönlichkeitsbildende Faktoren angesehen. Eine nur immanente Analyse des Kunstwerkes wird aus diesem Grund als esoterisch abgelehnt. Es wird vielmehr davon ausgegangen, daß die Massen im Kunstwerk unbefangen den Ausdruck ihrer eigenen Lebenssituation suchen. Allerdings soll damit die ästhetische Wertung der Kunst nicht aufgehoben werden. Auch in der DDR müssen Kunstwerke als „schön“, „häßlich“, „tragisch“ usw. bezeichnet werden können. Die soziologische Analyse im engeren Sinne soll die Ursachen für das Abweichen des Urteils bestimmter sozialer Gruppen von der ästhetischen Norm herausarbeiten. Die ästhetische Analyse des Kunstwerks soll deshalb mit der soziologischen Zusammengehen. Unter der Voraussetzung, daß die ästhetischen Grundprobleme aus der „Dialektik der materiellen Arbeitsprozesse“ zu erklären sind, und daß deshalb die Produktionsweise einer Gesellschaft als übergreifender Bezugspunkt für kultur- und kunstsoziologische Untersuchungen zu gelten hat, werden folgende soziologische Komponenten am Kunstwerk untersucht: Kunstwerke fördern ein bestimmtes National-, Klassen- und Gruppenbewußtsein ebenso wie sie die Anschauungen und Interessen sozialer Gruppen und Schichten widerspiegeln. Sie formen Leitbilder, die die Verhaltensstruktur des einzelnen und von Gruppen beeinflussen. Sie fördern schöpferische Antriebe. Sie sind Mittel der Sozialisation, d. h. sie vermitteln die Möglichkeit, neue „Rollenerfahrungen“ zu übernehmen. Schließlich werden Kultur, Kunst und Literatur als „Freizeitfaktoren“ untersucht. Neben der kultur- und kunstsoziologischen Analyse steht, besonders im literarischen Bereich, die soziologische „Wirkungsforschung“. Sie hat folgende Komponenten der „literarischen Wirkung“ zum Gegenstand: die konkrete Situation, in der ein sprachliches Kunstwerk zur Wirkung gelangt; die Gruppen, die ein Buch vorzugsweise lesen, und jene Gruppen, die es eindeutig ablehnen; die Reaktionen der öffentlichen Literaturkritik; Motive, Gestalten, Bilder, Symbole u. a. dieses Werkes, die häufig zitiert und verwendet werden; den Einfluß, den das Buch auf die zeitgenössische Literatur hat, erkennbare Nachahmungen und Nachfolgen; das soziale Ansehen und den Ruf, den das Buch erlangt, differenziert nach verschiedenen Lesergruppen; die Rückwirkungen, die die Publikation eines Werkes auf das literarische Prestige seines Autors hat (Ästhetik; Kulturpolitik; Literatur und Literaturpolitik). V. Methoden und Techniken der Empirischen Sozialforschung Das Methodenverständnis der marxistisch-leninistischen ES. in der DDR ist durch zwei Tendenzen zu [S. 800]charakterisieren. Einmal wird die Aufgabe der ES. dahingehend verstanden, die „Einheit von qualitativer und quantitativer Analyse“ herzustellen. Zum anderen werden, trotz der nach wie vor scharfen Kritik am „bloßen Empirismus der bürgerlichen Soziologie“, in zunehmendem Maße Methoden und Techniken der ES., wie sie im Westen üblich sind, verwendet. Grundlegend ist die Auffassung, daß die ES. — im Gegensatz zur theoretischen S., die das „Wesen“, die innere Struktur der Gesellschaft, abbildet — von den „Erscheinungen“ ausgeht: Sie „erfaßt, ordnet und systematisiert die Fakten, indem sie die einzelnen Elemente einer Erscheinung voneinander isoliert und einer stufenweisen Analyse unterwirft. Diese Analyse dient der Entflechtung der mannigfachen Verbindungen und Beziehungen der einzelnen Elemente. Das Ergebnis empirischer Forschung sind Aussagen über allgemeine Eigenschaften und Merkmale, die einer Klasse von Elementen oder allen untersuchten Elementen gemeinsam sind. In dieser Phase der Forschung wird das empirisch Allgemeine fixiert.“ Dieses Zitat aus dem Artikel „Empirische Sozialforschung“ im „Wörterbuch der marxistisch-leninistischen Soziologie“ (Berlin [Ost] 1969) verdeutlicht, daß sich theoretische und empirische Analyse nach marxistischer Auffassung vor allem darin unterscheiden, daß die ES. nicht in das „Wesen“ der Gesellschaft eindringen, dieses nicht erklären kann, sondern die Vielfalt der Erscheinungsformen der Wirklichkeit beschreibt. Die ES. ist deshalb als eine Art Hilfswissenschaft anzusehen. Bei der Hypothesenbildung, der Auswahl des Untersuchungsfeldes und der Interpretation der Daten wird auf die Grundannahmen der soziologischen Theorie zurückgegriffen, genauer: Bei der Prüfung von Hypothesen spielt die „Dialektik“ eine wesentliche Rolle. In diesem Sinne ist auch die Rolle des empirischen Forschers festgelegt. Er soll nicht „bloßer Registrator“ sozialer Erscheinungen sein. Seine Erkenntnisse hat der Soziologe vielmehr stets auch durch „aktive Teilnahme an der revolutionären gesellschaftlichen Praxis“ zu gewinnen. Dieses Postulat weist unverkennbar den Einfluß des marxistischen Theorie-Praxis-Axioms auf. Die programmatisch-normativen Forderungen nach engagierter Teilnahme des Forschers am gesellschaftlichen Prozeß wie nach Berücksichtigung des umfassenden Zusammenhangs sozialer Erscheinungen in jeder Einzelstudie, die dieser Konzeption von ES. zugrunde liegen, stehen der Ausarbeitung empirischer Methoden im Wege. Trotzdem sind, besonders im Rahmen der Industrie- und Betriebs-S. und der Jugendforschung, in der DDR empirische Methoden und Techniken gebräuchlich. Dies gilt für Beobachtung, Inhaltsanalyse, Experiment, primär- und sekundärstatistische Analysen, die verschiedenen Formen des Interviews, die Faktorenanalyse, die Korrelations- und Skalierungsverfahren. Auch bewährte qualitative Methoden, so z. B. die Dokumentenanalyse, werden benutzt. Bestimmte Methoden jedoch, die vor allem im Rahmen der betriebssoziologischen Mikroanalyse im Westen verwendet werden (soziometrische Tests, Rollen- und Interaktionsanalysen), sind nach wie vor nur vereinzelt anzutreffen. Sozialstruktur. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 794–800 Sozialversicherungs- und Versorgungswesen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z SP

Soziologie und Empirische Sozialforschung (1975) Siehe auch die Jahre 1969 1979 1985 I. Begriff und Funktionen Mit erheblicher Verspätung gegenüber der UdSSR und anderen Ländern des Ostblocks ist die S. in der DDR erstmals auf dem VI. Parteitag der SED im Januar 1963 parteioffiziell positiv erwähnt und im Programm der SED als „Lehre von der Leitung und Entwicklung der Gesellschaft“ bestimmt worden. Damit setzte die SED auch die Institutionalisierung der S. in Gang. Während in der…

DDR A-Z 1975

Universitäten und Hochschulen (1975) Siehe auch: Universitäten: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Universitäten und Hochschulen: 1979 1985 Im Bildungssystem der DDR besteht die vorrangige Aufgabe der UuH. darin, hochqualifizierte Kader für alle gesellschaftlichen Bereiche aus- und weiterzubilden. Ihre zweite zentrale Aufgabenstellung liegt in der Forschung, vor allem der Grundlagenforschung. Ebenso wie die Lehre soll sich auch die Forschung an den Bedürfnissen der Gesellschaft orientieren, wie sie im Programm und in den Beschlüssen der SED zum Ausdruck kommen. Im wesentlichen sind 2 Typen von UuH. zu unterscheiden: 1. UuH., die in die Struktur des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems integriert sind. An diesen UuH. können im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten alle DDR-Bürger mit Hochschulreife ein Studium aufnehmen. Diese UuH. sind, ihren fachlichen Schwerpunkten entsprechend, verschiedenen Ministerien und zentralen Staatsorganen unterstellt. 2. Hochschulähnliche Einrichtungen mit speziellen Ausbildungsgängen. Hier werden in der Regel ausgewählte Kader der verschiedenen staatlichen und gesellschaftlichen Bereiche ausgebildet, die, den Prinzipien der Kaderpolitik entsprechend, von ihrer Dienststelle zum Studium delegiert werden. I. Zur Geschichte In einem gemeinsamen Aufruf der KPD und der SPD in der SBZ vom 18. 10. 1945 wurden eine demokratische Schulreform und eine „gründliche Reform des gesamten Hochschul- und Universitätswesens“ gefordert. Auf dem Gebiet der SBZ lagen 6 Universitäten (Berlin, Jena, Halle, Leipzig, Greifswald, Rostock), doch nur 2 von 13 Technischen Hochschulen in Deutschland (Bergakademie Freiberg, TH Dresden). Schwerpunkte der Umgestaltung der UuH. (1. Hochschulreform) waren die Entnazifizierung des Hochschulwesens, die „Einbeziehung der Wissenschaftler in den demokratischen Wiederaufbau“, die Brechung des Bildungsprivilegs des Bürgertums und die Schaffung einer „neuen Intelligenz“ insbesondere durch die Öffnung der UuH. für Arbeiter- und Bauernkinder. Zu diesem Zweck wurden sog. Vorstudienanstalten eingerichtet (seit 1949 Arbeiter-und-Bauern-Fakultät/ABF). 1951 wurde eine 2. Hochschulreform mit folgenden Schwerpunkten eingeleitet: Bildung des Staatssekretariats für Hochschulwesen und einer Abteilung Wissenschaft und H. im Apparat des ZK der SED; Gründung neuer, vor allem Technischer H.; Ausbau der ABF; Einführung eines 10monatigen Studienjahres; Bindung der Studentenvertretungen an die FDJ; Einführung eines verbindlichen gesellschaftswissenschaftlichen Studiums für alle Fächer. Die Entwicklung nach dem XX. Parteitag der KPdSU und die Ereignisse in Ungarn und Polen (1956) führten auch zu Unruhen an den UuH. der DDR und zeigten, daß das Hochschulwesen noch nicht den Erwartungen der SED entsprechend politisch voll integriert war. Als Antwort beschloß die SED 1958 ein „Programm für die sozialistische Umgestaltung der Universitäten und Hochschulen in der DDR“, das auf die Erhöhung des wissenschaftlichen Niveaus und eine engere Verbindung von Lehre und Forschung mit der Praxis, die Einbeziehung der Wissenschaft in die allgemeine volkswirtschaftliche Planung und die Auseinandersetzung mit „reaktionären Theorien und kleinbürgerlichen Auffassungen“ gerichtet war. Auf der Grundlage der Beschlüsse des VI. (1963) und VII. (1967) Parteitages der SED und des Bildungsgesetzes von 1965 wurde 1967 die 3. Hochschulreform eingeleitet, die zur einer völligen Neugestaltung des Hochschulwesens führte. Die Hochschulreform zielte darauf ab, die inhaltlichen und organisatorischen Bedingungen zu schaffen, unter denen eine beschleunigte Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis und die Aufnahme wichtiger praktischer Probleme in die wissenschaftliche Fragestellung möglich erschien, erschien. Schwerpunkte dieser Reform waren: die verstärkte Einbeziehung der UuH. in den gesamtgesellschaftlichen Planungsprozeß; die Reform der Organisationsstruktur der UuH.; die Studienreform; die Reform der Forschungsorganisation; die verstärkte Beteiligung der UuH. an der Qualifizierung. II. Struktur des Hochschulwesens In der DDR bestehen gegenwärtig 53 UuH. Dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen (MHF) sind unterstellt: Universitäten 1. Humboldt-U. zu Berlin 2. Technische U. Dresden 3. Ernst-Moritz-Arndt-U. Greifswald 4. Friedrich-Schiller-U. Jena 5. Karl-Marx-U. Leipzig 6. Martin-Luther-U. Halle-Wittenberg 7. U. Rostock Technische Hochschulen 8. Bergakademie Freiberg 9. Technische H. Ilmenau 10. Technische H. Karl-Marx-Stadt 11. Technische H. für Chemie „Carl Schorlemmer“ Leuna - Merseburg [S. 875]12. Technische H. „Otto von Guericke“ Magdeburg Sonstige Hochschulen 13. H. für Ökonomie Berlin 14. H. für Verkehrswesen „Friedrich List“ Dresden 15. Handels-H. Leipzig 16. H. für Bauwesen Leipzig 17. H. für Architektur und Bauwesen Weimar Ingenieurhochschulen (IHS) 18. IHS Berlin-Wartenberg 19. IHS Cottbus 20. IHS Dresden 21. IHS Köthen 22. IHS Leipzig 23. IHS Mittweida 24. IHS für Seefahrt Warnemünde-Wustrow 25. IHS Wismar 26. IHS Zittau 27. IHS Zwickau Medizinische Akademien 28. Medizinische Akademie „Carl-Gustav Carus“ Dresden 29. Medizinische Akademie Erfurt 30. Medizinische Akademie Magdeburg Dem Ministerium für Volksbildung sind die Pädagogischen H. (PH) unterstellt: 31. PH „Karl Friedrich Wilhelm Wander“ Dresden 32. PH „Dr. Theodor Neubauer“ Erfurt — Mühlhausen 33. PH „Lilo Herrmann“ Güstrow 34. PH „N. K. Krupskaja“ Halle 35. PH „Wolfgang Ratke“ Köthen 36. PH „Clara Zetkin“ Leipzig 37. PH „Erich Weinert“ Magdeburg 38. PH „Karl Liebknecht“ Potsdam 39. PH „Ernst Schneller“ Zwickau Dem Ministerium für Kultur sind unterstellt: 40. Deutsche H. für Musik „Hanns Eisler“ Berlin. 41. H. für bildende und angewandte Kunst Berlin-Weißensee 42. H. für bildende Künste Dresden 43. H. für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden 44. H. für industrielle Formgestaltung Halle 45. H. für Graphik und Buchkunst Leipzig 46. H. für Musik „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig 47. Theater-H. „Hans Otto“ Leipzig 48. Institut für Literatur „Johannes R. Becher“ Leipzig 49. H. für Film und Fernsehen der DDR Potsdam-Babelsberg 50. Franz-Liszt-H. Weimar. Dem Rat für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft unterstehen: 51. H. für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Meißen 52. H. für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft Bernburg. Dem Staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport untersteht die 53. Deutsche H. für Körperkultur und Sport Leipzig. Hochschulähnliche Einrichtungen mit eigenen Ausbildungsgängen bzw. Promotionsrecht und unterschiedlicher Unterstellung sind u. a. die Parteihochschule „Karl Marx“ Berlin; das Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED Berlin; die Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Potsdam-Babelsberg; das Zentralinstitut für sozialistische Wirtschaftsführung Berlin-Rahnsdorf; die H. der Deutschen Gewerkschaften „Fritz Heckert“ Bernau; die H. der Deutschen Volkspolizei Berlin; die Militärakademie „Friedrich Engels“ Dresden und 5 Offiziers-H. III. Organisationsstruktur der Universitäten und Hochschulen Die VO über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter von 1970 (GBl. II, Nr. 26, S. 189 f.) konstituiert 2 Leitungsebenen: 1. Leitungsebene. Die Leitung der UuH. erfolgt durch den Rektor bzw. seine Stellvertreter, die Prorektoren. Der Rektor ist Dienstvorgesetzter aller Universitätsangehörigen (Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter). Er wird vom „Wissenschaftlichen Rat“ auf 3 Jahre gewählt und vom Minister für Hoch- und Fachschulwesen bestätigt. Zu seiner Unterstützung werden die Direktorate als Funktionalorgane gebildet. Das „Konzil“ ist die Versammlung der Delegierten aller Hochschulangehörigen und nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Rektors entgegen. Der „Wissenschaftliche Rat“ ist das zentrale wissenschaftliche Beratungsorgan des Rektors, seine Aufgaben bestehen vor allem in der Verleihung von akademischen Graden, der facultas docendi (Lehrbefähigung), und der Beratung des Rektors bei Berufungsfragen. Der Wissenschaftliche Rat untergliedert sich in einzelne, für die verschiedenen Wissenschaftsbereiche zuständige Fakultäten. Als weiteres Beratungsorgan wird der „Gesellschaftliche Rat“ gebildet, der sich aus Mitgliedern der UuH. und verschiedener gesellschaftlicher Bereiche zusammensetzt. Er soll eine enge Verbindung zwischen UuH. und gesellschaftlichen Kooperationspartnern in Lehre, Forschung und Qualifizierung herstellen. 2. Leitungsebene. Struktureinheit der 2. Leitungsebene ist die Sektion. Sie löst die alten Fakultäten und Institute ab. Die Sektion wird von einem Direktor geleitet, der dem Rektor der UuH. direkt unterstellt ist. Stellvertreter des Direktors werden für die Bereiche Erziehung, Aus- und Weiterbildung sowie Forschung eingesetzt. Abweichend von der Sek[S. 876]tionsgliederung wird die Medizin in sogenannten „Bereichen“ zusammengefaßt, die den alten Fakultäten entsprechen. An großen U. bestehen weiterhin einzelne Institute für besondere Aufgaben, die den Sektionen gleichgestellt sind. Das dem Konzil entsprechende Organ ist die „Versammlung der Sektion“, das dem Gesellschaftlichen Rat der UuH. entsprechende Organ ist der „Rat der Sektion“. An allen UuH. besteht eine Kreisleitung der SED und der FDJ. Beide haben, ebenso wie die Gewerkschaftsleitung (FDGB) der UuH., Sitz und Stimme in verschiedenen Gremien wie dem Gesellschaftlichen — und Wissenschaftlichen Rat. Weitere gesellschaftliche Organisationen an den UuH. sind die Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft (DSF), der Kulturbund der DDR. die Gesellschaft für Sport und Technik (GST), die Urania, die Kammer der Technik (KdT). Die Hochschulreform brachte eine Konzentration des Lehr- und Forschungspotentials der UuH. auf bestimmte Schwerpunktbereiche. Innerhalb des Hochschulwesens wurde eine Aufgabenverteilung vorgenommen und einzelnen UuH. Leitfunktionen für bestimmte Wissenschaftsgebiete übertragen. Die Übernahme einer Leitfunktion beinhaltet die Koordinierung der Arbeit aller im jeweiligen Wissenschaftsgebiet tätigen UuH. in der Ausbildung, Weiterbildung und Forschung, ferner die Pflege des Kontakts mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, vor allem der Akademie der Wissenschaften. IV. Bedarfsplanung Die Aufgaben der UuH. sind integraler Bestandteil der gesamtgesellschaftlichen Planung. Die Reform des gesamten Bildungswesens legte die Grundlagen für eine effektivere Planung des Hochschulwesens und die Bestimmung des Stellenwerts des Hochschulwesens in der Wissenschaftsorganisation der DDR. Zentrales Problem der Planung des Hochschulwesens ist die möglichst exakte Ermittlung des zukünftigen Bedarfs an Hochschulkadern in den einzelnen Zweigen der Volkswirtschaft nach Qualifikationsarten (Wissenschaftszweigen und Fachrichtungen) und Qualifikationsstufen (Verhält[S. 877]nis von Hochschulkadern zu Kadern anderer Qualifikationen) als Voraussetzung für eine bildungsökonomisch sinnvolle Entwicklung der Studentenzahlen. Die sich beschleunigende Entwicklung von Wissenschaft und Technik, unvollkommene Prognosemethoden (Prognose), die relative Kürze der gegenwärtigen Perspektivplanzeiträume (5 Jahre) und die zeitliche Dauer von Bildungsprozessen erschweren jedoch die Möglichkeiten der Planung. Diese Bedingungen gestatten in der Praxis allenfalls eine optimale Verteilung bereits in der Ausbildung befindlicher zukünftiger Absolventen auf die einzelnen Volkswirtschaftszweige. Somit ist es für die Hochschulpolitik der SED sehr schwer, den Umfang und den zahlenmäßigen Bedarf für einzelne Fächer im Rahmen der Neuzulassungen zum Studium aus den zukünftigen volkswirtschaftlichen Erfordernissen abzuleiten, die gegenwärtig auf der Grundlage von Prognosen, nicht aber verbindlicher und bilanzierter Perspektivpläne ermittelt werden. Die Planung des Bedarfs an Hochschulkadern stützt sich gegenwärtig weitgehend auf praktische Erfahrungen und Fortschreibung der bisherigen Entwicklung und wenig auf theoretische Einsichten. Der VIII. Parteitag der SED markiert eine bildungspolitische Wende, indem er zu hochgesteckte Erwartungen korrigierte. Von 1961 bis 1971 war der Anteil der Hochschulabsolventen unter den Berufstätigen der Wirtschaft von 2,18 v. H. auf 4,86 v. H. gestiegen. Diese Steigerung konnte nur durch einen großzügigen Ausbau der UuH. und der dadurch möglichen stetigen Erhöhung der Studentenzahlen aller Ausbildungsformen (Direktstudium, Fernstudium, Abendstudium) erreicht werden. Ende der 60er Jahre begann sich die Gefahr eines Überangebots an Hochschulabsolventen, bei gleichzeitiger Verschärfung der Arbeitsmarktsituation im unteren Qualifikationsbereich, abzuzeichnen. In der Folge wurde auf eine Steigerung der Zulassungszahlen in allen 3 Studienformen verzichtet. (1970 41.000; 1971 41.676; 1972 36.537, 1973 31.267 Neuzulassungen). Desgleichen erwies sich die fachliche Differenzierung der Neuzulassungen als ungenügend. Bereits 1969 wurde durch die Gründung der Ingenieur-H. der Versuch unternommen, den akuten Mangel an qualifizierten Technologen zu verringern. Die Zahl der Neuzulassungen in den Schwerpunktbereichen Mathematik, Naturwissenschaften, technische Wissenschaften und Wirtschaftswissenschaft wurde von 1968 bis 1970 verdoppelt. Diese starke Expansion wurde nach dem VIII. Parteitag durch Drosselung der Zulassungen gestoppt und teilweise rückgängig gemacht. (Neuzulassungen in den Technischen Wissenschaften: 1968 7.070; 1969 12.869; 1970 15.443; 1971 15.172; 1972 11.995; 1973 8.349). In den Absolventenzahlen kann sich diese Entwicklung jedoch erst 1975/76 niederschlagen. V. Studium A. Zulassung zum Studium Bereits während der Schulzeit wird durch ein umfangreiches System der Berufsberatung und Berufsaufklärung versucht, die Schüler für solche Berufe bzw. Ausbildungsrichtungen zu interessieren, denen im Rahmen der Volkswirtschaftsplanung Priorität zukommt. Der Prozeß der Zulassung zum Studium bildet eine weitere wirksame Handhabe zur Lenkung der Kapazität einzelner Studienfächer. Die Berechtigung zur Aufnahme eines Studiums ist allein abhängig vom Nachweis der Hochschulreife, die an den Erweiterten Oberschulen, Abiturklassen, in den Einrichtungen der Berufsausbildung, in den Abiturlehrgängen der Volkshochschulen, durch das Studium an einer Ingenieur- oder Fachschule oder durch den Besuch der ABF in Halle erlangt werden kann. Für die Zulassung gelten jedoch noch weitere Maßstäbe, die über einen Nachweis der fachlichen Leistungen hinausgehen. Zu nennen sind vor allem die „aktive Mitwirkung an der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft“, die als integraler Bestandteil von fachlicher Leistung angesehen wird und die Bereitschaft zur aktiven Verteidigung des Sozialismus. Der Bewerber verpflichtet sich im Rahmen einer sogenannten „Verpflichtungserklärung zur Erfüllung des Studienauftrages“, die Bestandteil der Bewerbungsunterlagen ist, nach Abschluß des Studiums ein bereits während der Ausbildung mit der künftigen Arbeitsstätte vertraglich fixiertes Arbeitsverhältnis einzugehen. Ein weiteres wesentliches Auswahlkriterium ist die soziale Struktur der Studentenschaft, die der der Gesamtgesellschaft entsprechen soll, um die Schaffung neuer Bildungsprivilegien zu verhindern. Eine vom Rektor der UuH. geleitete Zulassungskommission entscheidet anhand dieser Kriterien über die Zulassung zum Studium. In bestimmten, vom MHF jährlich neu zu bestimmenden Studienrichtungen können zusätzliche Eignungsprüfungen durchgeführt werden. Dabei handelt es sich in der Regel um solche Fächer, in denen die Zahl der Be[S. 878]werbungen die Zahl der vorhandenen Plätze übersteigt, oder die nicht dem im Rahmen des Fünfjahrplanes festgelegten volkswirtschaftlichen Schwerpunktprogramm entsprechen, so daß durch eine Erschwerung der Bedingungen eine Umlenkung der Bewerber erreicht werden kann. Nicht zugelassene Bewerber werden auf die Möglichkeit hingewiesen, ein anderes Studienfach zu wählen, bzw. einen Beruf zu ergreifen. B. Studiengang Im Mittelpunkt der 3. Hochschulreform stand neben der Reform der Organisationsstruktur der UuH. die Studienreform. Durch die Festlegung einer Regelstudienzeit von 4 Jahren, die Gliederung des Studienganges in 3 festgelegte Etappen: 1. Grundstudium, 2. Fachstudium, 3. Forschungsstudium, die Einführung neuer Studienfächer und die Ausarbeitung neuer Studienpläne für alle Fachrichtungen sollte versucht werden, die Ausbildung der Studenten stärker an den Bedürfnissen der Gesellschaft zu orientieren. Während die Grundstudienrichtungen sich weitgehend an die Systematik der Wissenschaftszweige anlehnen, entspricht die Aufteilung in Fachstudienrichtungen vor allem den Erfordernissen der Praxis. So gliedert sich z. B. die Grundstudienrichtung Wirtschaftswissenschaft mit den Ausbildungsschwerpunkten Volkswirtschaftslehre, Sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie (SBW/IÖ) und Organisationswissenschaft in 21 Fachstudienrichtungen, wie z. B. Außenwirtschaft, Finanzwirtschaft, SBW/IÖ der Grundstoffindustrie, Sozialistische Wissenschaftsorganisation. Die Orientierung der Ausbildung an den Bedürfnissen der Praxis führte in der ersten Phase der Hochschulreform (1967–1969) zu dem Versuch, durch eine starke Spezialisierung im Rahmen eines 1jährigen, an das Fachstudium anschließenden „Spezialstudiums“ die Studenten für eng begrenzte Berufsfelder auszubilden und die Einarbeitungszeit im Beruf zu verkürzen. Die starke Spezialisierung der Studenten entsprach jedoch meist nicht den praktischen Anforderungen im Beruf. In Auswertung dieser Erfahrungen wurde das Spezialstudium abgeschafft und verstärkt Wert auf eine hohe Disponibilität der Absolventen gelegt. 1. Grundstudium Das 2jährige Grundstudium knüpft an die Lehrpläne der Erweiterten Oberschule an. Im G. werden gesellschaftswissenschaftliche, naturwissenschaftliche und fachspezifische Grundkenntnisse vermittelt. Die Vermittlung wissenschaftlicher Arbeitsmethoden und die Erziehung zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit bilden einen Schwerpunkt der Lehre. Weiterer Schwerpunkt des G. ist das sogenannte marxistisch-leninistische Grundlagenstudium. Um eine laufende Beratung und Anleitung der Studierenden zu erreichen, werden „wissenschaftliche Betreuer“ — zumeist wissenschaftliche Mitarbeiter der UuH. — für Gruppen von etwa 20 Studenten eingesetzt. Ihre Arbeit soll dazu beitragen, die Anfangsschwierigkeiten zu überwinden und die Bildung von Studentenkollektiven zu fördern. Neben der fachlichen Betreuung sollen sie auch die gesellschaftliche Arbeit und das charakterliche Verhalten der Studenten beurteilen. Die Betreuer sind zu einer engen Zusammenarbeit mit der FDJ verpflichtet. Am Ende des 1. Studienjahres steht in den meisten Fächern ein erstes etwa 4wöchiges Praktikum in der Ausbildungsrichtung entsprechenden Praxisbereichen. Im 2. Studienjahr sind alle Studenten verpflichtet, eine ca. 5wöchige militärische Ausbildung, bzw. Ausbildung im Bereich der Zivilverteidigung (dies vor allem für Studentinnen) zu absolvieren. Einmal während seines Studiums ist jeder Student gehalten, im Rahmen des „Studentensommers“ an einem 3- bis 4wöchigen bezahlten Arbeitseinsatz in der Industrie, der Landwirtschaft, dem Bauwesen oder als Betreuer in Pionierferienlagern teilzunehmen. Das Grundstudium schließt nach 2 Jahren mit einer Vorprüfung ab. 2. Fachstudium Im 2jährigen Fachstudium wird die Ausbildung differenziert nach einzelnen Fachstudienrichtungen weitergeführt. Sie soll sich vorrangig an den künftigen Anforderungen im Beruf orientieren und zugleich die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse des jeweiligen Faches in die Lehre einbeziehen. Bereits während des Studiums sollen Studenten mit der Lösung praktischer Aufgaben betraut werden, um ihre theoretisch erworbenen Kenntnisse praktisch anwenden zu lernen. Dies bedeutet in erster Linie ihre Beteiligung an der Forschung. Im Rahmen des sogenannten wissenschaftlich-produktiven Studiums (WPS) sollen alle Studenten mit jeweils dem Ausbildungsstand angepaßten Aufgabenstellungen in die auftragsgebundene Forschung der UuH. einbezogen werden. Versuche, WPS schon während des Grundstudiums zu beginnen, waren jedoch wenig erfolgreich. Das WPS erfordert eine exakte Bestimmung des Grades der angestrebten Spezialisierung im Fachstudium und den Aufbau eines Studienganges, der die Studenten in die Forschungstätigkeit der UuH. bzw. Sektionen einbezieht, ohne die systematische Wissensvermittlung zu gefährden. Zugleich sollen durch das WPS die Ergebnisse studentischer Arbeit für die Volkswirtschaft nutzbar gemacht werden (MMM). Im Rahmen des Fachstudiums wird — je nach Studienrichtung — ein 2. mehrmonatiges Praktikum (in den technischen Disziplinen „Ingenieurpraktikum“) in der Industrie, der Landwirtschaft oder in gesellschaftlichen Institutionen absolviert. Es wird angestrebt, das Praktikum am Ende des 3. Studienjahres bereits in den Betrieben oder [S. 879]Einrichtungen durchzuführen, in denen der Student nach Abschluß des Studiums seine Tätigkeit aufnimmt. Im Rahmen des Praktikums werden die Studenten mit der Bearbeitung kleinerer Problembereiche betraut, die zumeist in größere Forschungsvorhaben eingebettet sind und die zwischen den UuH. und den jeweiligen Praxisbereichen vertraglich vereinbart werden. Das Fachstudium schließt nach anderthalb Jahren mit einer Hauptprüfung ab, die zur Führung einer Berufsbezeichnung berechtigt. Durch die Anfertigung einer eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit und ihre öffentliche Verteidigung kann in einem weiteren halben Jahr ein Diplom erworben werden. Das Thema der Diplomarbeit ergibt sich in den meisten Fällen aus der am Ende des Praktikums anzufertigenden Abschlußarbeit. Ihre Ergebnisse sollen, soweit möglich, praktisch verwertet werden. Nur ein geringer Prozentsatz der Studenten macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Universität oder Hochschule nach der Hauptprüfung zu verlassen und das Diplom extern zu erwerben. Mehr als 90 v. H. der DDR-Studenten erhalten ein Stipendium entsprechend ihrer sozialen Lage. 3. Forschungsstudium Das Forschungsstudium soll der Ausbildung qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses vor allem für den Hochschulbereich dienen. Es führt die Studenten nach 2 bis 3 Jahren zur Promotion (Doktor eines Wissenschaftszweiges). Das gleiche Ausbildungsziel kann auch in der Form einer Aspirantur erreicht werden. Die Auswahl der Forschungsstudenten erfolgt unter Verantwortung der UuH. und in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Volkswirtschaftsplanes bereits im Verlauf des 3. Studienjahres. Neben der Anfertigung der Dissertation umfaßt das Forschungsstudium eine vertiefende Ausbildung in den Gesellschaftswissenschaften, die Vervollkommnung der Sprachkenntnisse in 2 Fremdsprachen, die verantwortliche Mitarbeit in Forschungskollektiven und die Verpflichtung zur Lehre im jeweiligen Fachgebiet (2 Wochenstunden). Forschungsstudenten erhalten ein Stipendium. C. Studium des Marxismus-Leninismus Das „marxistisch-leninistische Grundlagenstudium“ soll dem Ziel dienen, den Marxismus-Leninismus zur „weltanschaulichen und politischen Grundlage der Ausbildung und Erziehung der Studenten und zur philosophisch-methodischen Grundlage der Forschung und der sozialistischen Wissenschaftsorganisation“ an den UuH. zu machen. Das 1951 eingeführte und für die Studenten aller Fachrichtungen verbindliche marxistisch-leninistische Grundlagenstudium erstreckt sich über 3 Studienjahre. Im Mittelpunkt steht das Studium der grundlegenden Werke von Marx, Engels, Lenin, der Parteibeschlüsse, Berichte der ZK-Tagungen und anderer für die politische Entwicklung der DDR bedeutsamer Texte; die Bildung sozialistischer Studentenkollektive, gesellschaftliche Arbeit in der FDJ oder SED, d. h. die Einbeziehung der Studenten in die Lösung aktueller gesellschaftspolitischer Probleme. Die Lehre erfolgt auf der Grundlage zentraler, im Auftrag des MHF erarbeiteter und für alle UuH. der DDR verbindlicher Studienanweisungen in 3 Abschnitten: 1. Studienjahr: dialektischer und historischer Materialismus; 2. Studienjahr: politische Ökonomie des Kapitalismus und des Sozialismus; 3. Studienjahr: wissenschaftlicher Kommunismus — Grundlagen der Geschichte der Arbeiterbewegung. In den letzten Jahren hat sich eine gewisse Verschiebung der Inhalte und Bewertungskriterien des marxistisch-leninistischen Grundlagenstudiums ergeben, die sich vor allem in den technischen und naturwissenschaftlichen Fächern zeigt. In ihnen wird zunehmend versucht, die gesellschaftliche Funktion der wissenschaftlich-technischen Arbeit zu verdeutlichen. Versuche dieser Art werden jedoch durch die Tatsache erschwert, daß meist Studenten unterschiedlichster Fachrichtungen die entsprechenden Veranstaltungen besuchen und die Kooperation zwischen den für das marxistisch-leninistische Grundlagenstudium verantwortlichen Sektionen und den anderen Sektionen sowie das Verständnis für die jeweils speziellen Probleme der einzelnen Fächer noch ungenügend entwickelt sind. D. Absolventenlenkung Die Absolventenordnung von 1971 regelt den Einsatz im zentralen und örtlichen Staatsapparat, den VVB, VEB und Kombinaten, in der Landwirtschaft (LPG, VEG) und im genossenschaftlichen Handwerk (PGH). Die für diese Bereiche zuständigen Ministerien, zentralen Staatsorgane und Räte der Bezirke erfassen, differenziert nach Fachstudienrichtungen, ihren Bedarf an Hochschulabsolventen und leiten die Anforderungen an das MHF weiter. Das MHF erarbeitet die Bilanz der Verteilung von Hochschulabsolventen nach volkswirtschaftlichen Bereichen und Fachstudienrichtungen auf der Grundlage der eingereichten Bedarfsanforderungen und der im Perspektivplan festgelegten Kennziffern. Dann übergibt das MHF die Bilanz der Staatlichen Plankommission zur Einordnung in die volkswirtschaftliche Gesamtbilanz, in der, neben der des MHF, auch die Bilanzen der für einzelne Studienrichtungen zuständigen Ministerien und zentralen Organe enthalten sind. Diese Gesamtbilanz ist Bestandteil des Jahres-Volkswirtschaftsplanes. Nach Bestätigung oder Änderung der Bilanz durch den Ministerrat werden die in den Bilanzen enthaltenen Kennziffern für die einzelnen volkswirtschaftlichen Bereiche aufgeschlüsselt. Diese Kennziffern sind dann verbindlich und bilden die Grundlage für die Vermittlung der Absolventen. Die Vorbereitung [S. 880]des Absolventeneinsatzes beginnt bereits während des Studiums. Im 3. Studienjahr werden die Studenten über die künftige Arbeitsmöglichkeit informiert und eine Verteilung der zukünftigen Absolventen auf die zur Verfügung stehenden Arbeitsstellen vorgenommen. Danach übersenden die UuH. die Personalunterlagen an die Einsatzbetriebe, die verpflichtet sind, sofort Einstellungsgespräche durchzuführen und bereits zu Beginn des letzten Studienjahres verbindliche Arbeitsverträge abzuschließen. Neben allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen bilden Festlegungen über die Qualifizierung einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsvertrages. Die Arbeitsverträge laufen in der Regel über 3 Jahre und sind in diesem Zeitraum — von im einzelnen festgelegten Ausnahmen abgesehen — unkündbar. VI. Forschung Seit der 3. Hochschulreform ist die naturwissenschaftlich-technische und gesellschaftswissenschaftliche Forschung vorwiegend Auftragsforschung. 1971 wurden ca. 80 v. H. der Hochschulforschung von gesellschaftspolitischen Auftraggebern finanziert. In der 1. Phase der Hochschulreform wurden fast keine Staatshaushaltsmittel mehr für die Hochschulforschung zur Verfügung gestellt, sie wurde weitgehend durch die VEB, Kombinate und VVB als Auftraggeber finanziert. Dies führte zu einer Zersplitterung des Forschungspotentials, der Vernachlässigung der Grundlagenforschung und zu einseitiger Abhängigkeit der UuH. von wenigen finanziell starken Partnern in der Wirtschaft. Nach dem VIII. Parteitag erfolgte eine stärkere Einbindung der Hochschulforschung in die Aufgabenstellung des „Staatsplanes Wissenschaft und Technik“ und des „Zentralen Forschungsplanes der marxistisch-leninistischen Gesellschaftswissenschaft“. Auf der Grundlage dieser Pläne erarbeiten das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen bzw. die anderen Ministerien, denen UuH. unterstehen, und die Akademie der Wissenschaften als zentrale Koordinationsstelle, in Abstimmung mit anderen zentralen Organen, Forschungspläne für ihre Bereiche. Die Forschung der UuH. ist entweder Bestandteil des Forschungsplanes des jeweiligen Ministeriums oder mit Praxispartnern vertraglich vereinbart. Entsprechend erfolgt die Finanzierung entweder durch den Staatshaushalt oder aus Planmitteln des Auftraggebers, die der Grundlagenforschung grundsätzlich über den Staatshaushalt. In zunehmendem Maße tritt die Akademie als Auftraggeber gegenüber den UuH. auf. Als Auftraggeber können aber nach wie vor auch zentrale und örtliche Staatsorgane, wirtschaftsleitende Organe, VEB und Kombinate fungieren. Die Forschungsvorhaben sind Bestandteil der Pläne des Auftraggebers und der UuH. Die Verträge müssen die wissenschaftliche Aufgabenstellung und den Leistungsumfang, Termine, Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer, das Ausmaß der erforderlichen internationalen Zusammenarbeit und den finanziellen Aufwand genau festlegen. Die Verträge werden langfristig, der geplanten Dauer des Vorhabens entsprechend, abgeschlossen und in den Jahresplänen präzisiert. Aus der Forschungsleistung werden besondere Prämienfonds gebildet, deren Mittel sowohl den UuH. als auch den am Forschungsprojekt beteiligten Hochschullehrern, wissenschaftlichen Mitarbeitern und Studenten zugute kommen. Im Rahmen derartiger Forschungsverträge sollen Lehre und Forschung durch Aufnahme konkreter Bestimmungen über die Beteiligung von Studenten am Forschungsprojekt, die Bereitstellung von Praktikantenstellen seitens des Auftraggebers, die Vergabe von Diplomarbeiten und die gemeinsame Erarbeitung von Studienplänen abgesichert werden. VII. Qualifizierung Die Qualifizierung an den UuH. ist Teil eines differenzierten Qualifizierungssystems. Die UuH. führen vor allem Qualifizierungsmaßnahmen zur beruflichen und fachlichen Spezialisierung und zur Vermittlung von Erkenntnissen angrenzender Wissenschaftsgebiete, daneben aber auch allgemeinbildende Veranstaltungen durch. Hochschulabsolventen aller Bereiche aus Staat und Gesellschaft sind Teilnehmer. Ihre wichtigsten Formen sind: 1. Kurzzeitige intensive Qualifizierungsmaßnahmen in Gestalt von Lehrgängen, Tagungen und Kolloquien. 2. Das postgraduale Studium. Es soll Hochschulkadern ohne Unterbrechung ihrer beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit bieten, im Rahmen ihrer bisherigen Ausbildung eine zusätzliche Spezialisierung zu erlangen. Voraussetzung ist ein Hochschulabschluß. Seine Dauer beträgt je nach Studienziel 1 bis 3 Jahre. 3. Das postgraduale Zusatzstudium. Es soll Hochschulkadern, im Zeitraum von 1 bis 3 Jahren, aufbauend auf der bisherigen Ausbildung, eine Zusatzausbildung in einem anderen Fachgebiet vermitteln (z. B. wirtschaftswissenschaftliches Zusatzstudium für Technologen). 4. Das Fern- und das Abendstudium. Diese Qualifizierungsformen sind vor allem auf die Weiterbildung von Kadern aus der Praxis zugeschnitten. Darüber hinaus sind die UuH. für die Qualifizierung der an ihnen tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Hochschullehrer verantwortlich. Im Mittelpunkt stehen fachwissenschaftliche und hochschulpädagogische Fragestellungen. Die politisch-ideologische Qualifizierung der Mitarbeiter erfolgt in sogenannten Abendschulen des Marxismus-Leninismus. Das geschieht in Kolloquien, Lehrgängen, Studienaufenthalten im Ausland, durch Mitarbeit in Forschungsgruppen oder Einsatz in der Praxis. [S. 881]<VIII. Internationale Zusammenarbeit> Seit Verabschiedung des „Komplexprogramms der sozialistischen ökonomischen Integration“ im Rahmen des RGW ist die Zusammenarbeit der DDR mit anderen sozialistischen Staaten verstärkt worden. Enge Beziehungen bestehen seit Anfang der 50er Jahre zur UdSSR. Seit 1951 studierten 6.000 DDR-Studenten in der UdSSR, davon ca. 2.600 im Direktstudium; die anderen absolvierten ein postgraduales Studium, ein Teilstudium oder eine Aspirantur. Im Studienjahr 1973/74 hielten sich zu diesem Zweck 3.000 DDR-Studenten in der Sowjetunion auf. Die Hochschulpolitik der sozialistischen Länder wird auf seit 1965 jährlich stattfindenden Konferenzen der Hochschulminister koordiniert. Konkrete Verträge werden aber weiterhin bilateral, auf der Grundlage gemeinsamer Arbeitspläne der Ministerien, vereinbart. Seit 1962 finden alle 2 Jahre gemeinsame Rektorenkonferenzen der Hochschulen der DDR und der UdSSR statt. 1972 fand eine 1. entsprechende Konferenz mit der ČSSR, 1967 und 1972 mit der VR Polen statt, Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind; Bearbeitung gemeinsamer Forschungsprojekte; Austausch von Gastdozenten; Studentenaustausch; Lösung hochschulpädagogischer und didaktischer Probleme. Mit der UdSSR wurde 1973 die Bearbeitung von 104 gesellschaftswissenschaftlichen Forschungsvorhaben und 171 Vorhaben aus dem Bereich der Mathematik, Naturwissenschaft, Technik und Agrarwissenschaft vereinbart. Diese Abmachungen wurden in den Verträgen zwischen Partnerhochschulen fixiert. 1973 bestanden derartige Partnerschaftsbeziehungen mit 55 Hochschulen der UdSSR, 38 der ČSSR und 30 der VR Polen. Der Austausch von Gastdozenten wird zunehmend mit allen sozialistischen Staaten gepflegt, im Vordergrund stehen jedoch auch hier die Beziehungen zur UdSSR. 1972 lehrten 45 Gastdozenten aus der UdSSR an UuH. der DDR, 35 aus der DDR in der UdSSR. Im Rahmen des Studentenaustausches finden seit 1965 alljährlich Sonderpraktika statt, 1972 absolvierten 2.350 DDR-Studenten ein Praktikum in der UdSSR, ca. 1000 in der ČSSR und der VR Polen. Etwa gleichviel Studenten dieser Länder leisteten ein entsprechendes Praktikum in der DDR. In den letzten Jahren wurden diese Praktika zunehmend in die Lehrpläne eingebaut. Auch hochschulpädagogische und -didaktische Probleme werden in stärkerem Maße als bisher durch internationale Zusammenarbeit gelöst. So wurde eine Reihe von neu erarbeiteten Fachstudienplänen, neue Hochschullehrbücher, Konzeptionen für die Einbeziehung technischer Lehr- und Lernmittel u. a, gemeinsam mit Hochschulen der UdSSR und anderer sozialistischer Staaten erarbeitet. Ausländerstudium. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 874–881 Universität Rostock A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Unterhaltspflicht

Universitäten und Hochschulen (1975) Siehe auch: Universitäten: 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Universitäten und Hochschulen: 1979 1985 Im Bildungssystem der DDR besteht die vorrangige Aufgabe der UuH. darin, hochqualifizierte Kader für alle gesellschaftlichen Bereiche aus- und weiterzubilden. Ihre zweite zentrale Aufgabenstellung liegt in der Forschung, vor allem der Grundlagenforschung. Ebenso wie die Lehre soll sich auch die Forschung an den Bedürfnissen…

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Katastrophenschutz (1975)

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Im Interesse der einheitlichen Vorbereitung und Durchführung wirkungsvoller Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Katastrophen erging die VO vom 13. 1. 1971 (GBl. II, S. 117). Als Katastrophen im Sinn dieser VO sind folgenschwere Naturereignisse und andere Schadens- oder Unglücksfälle großen und in der Regel überörtlichen Ausmaßes zu verstehen, deren Bekämpfung den koordinierten Einsatz von Kräften, materiellen und technischen Mitteln sowie eine einheitliche, komplex-territoriale Führung erforderlich machen. Havarien sind keine Katastrophen im Sinne der VO. Die Hauptanstrengungen sollen auf die Verhütung von Katastrophen und auf die Vorbereitung wirksamer Bekämpfungsmaßnahmen gerichtet werden. Die Leitung, Koordinierung und Kontrolle des K. obliegt dem Leiter der Zivilverteidigung der DDR und den Vorsitzenden der örtlichen Räte als Leiter der Zivilverteidigung (Notstandsgesetzgebung). Sie sind für die komplex-territoriale Planung, Koordinierung und Durchsetzung der zur Verhütung und Bekämpfung von Katastrophen notwendigen Maßnahmen verantwortlich und haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet des K. Weisungs- und Kontrollrecht. Sie planen, koordinieren und kontrollieren die Maßnahmen des vorbeugenden K. und gewährleisten die Leitung der Be[S. 460]kämpfung von Katastrophen mit Hilfe der Stäbe bzw. Komitees der Zivilverteidigung. Sie sind auch für die Führung der zur Bekämpfung von Katastrophen, zur Beseitigung der unmittelbaren Folgen von Katastrophen sowie zur schnellen Normalisierung des gesellschaftlichen Lebens eingesetzten Kräfte verantwortlich. Die Leiter der Staatsorgane und der Wirtschaftseinheiten sind verpflichtet, auf Anordnung des zuständigen Leiters der Zivilverteidigung Kräfte und Mittel zur Katastrophenbekämpfung zum Einsatz zu bringen bzw. erforderliche zweigspezifische Bekämpfungsmaßnahmen zu veranlassen. Die Leiter der Staatsorgane und die Wirtschaftseinheiten sind für die Maßnahmen des K. in ihrem Bereich verantwortlich. Zur Vorbereitung und Beratung grundsätzlicher Fragen der Katastrophenverhütung und -bekämpfung bestehen Katastrophenkommissionen auf der Stufe der Republik, der Bezirke und der Kreise. Alle Bürger sind verpflichtet, Wahrnehmungen und Feststellungen über vorhandene Gefahrenquellen und eingetretene Katastrophen den Staatsorganen zu melden und aktiv an der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen teilzunehmen. Die Staatsorgane sind verpflichtet, Mitteilungen der Bevölkerung sowie eigene Wahrnehmungen über Gefahrenquellen oder eingetretene Katastrophen dem zuständigen Leiter der Zivilverteidigung unverzüglich mitzuteilen. Zur Abwehr und Bekämpfung drohender oder eingetretener Katastrophen können die Leiter der Zivilverteidigung der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden von den Leitern der Zivilverteidigung der Kreise bzw. Bezirke ermächtigt werden, arbeitsfähige Bürger zur Arbeitsleistung zu verpflichten und den Einsatz von technischen und materiellen Mitteln anzuordnen. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 459–460 Katastrophenkommission A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kauffonds

Siehe auch die Jahre 1979 1985 Im Interesse der einheitlichen Vorbereitung und Durchführung wirkungsvoller Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Katastrophen erging die VO vom 13. 1. 1971 (GBl. II, S. 117). Als Katastrophen im Sinn dieser VO sind folgenschwere Naturereignisse und andere Schadens- oder Unglücksfälle großen und in der Regel überörtlichen Ausmaßes zu verstehen, deren Bekämpfung den koordinierten Einsatz von Kräften, materiellen und technischen Mitteln sowie eine…

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Bauakademie der DDR (1975)

Siehe auch: Bauakademie der DDR: 1979 1985 Bauakademie, Deutsche: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Deutsche Bauakademie: 1979 Deutsche Bauakademie (DBA): 1969 Die B. (ehemals: Deutsche Bauakademie/DBA) ist die zentrale wissenschaftliche Einrichtung für Architektur und Bauwesen in der DDR mit Sitz in Berlin (Ost), Sie wurde durch Gesetz vom 6. 9. 1950 als Nachfolger des Instituts für Bauwesen der Akademie der Wissenschaften und des Instituts für Städtebau und Hochbau der Deutschen Wirtschaftskommission mit 5 Instituten und 3 Meisterwerkstätten gegründet und untersteht dem Ministerium für Bauwesen (Statut: GBl. I, 1973, Nr. 8). Zu den Aufgaben der B. gehören: Prognose der Entwicklung des Bauwesens; Methodik der Bauplanung; Grundlagen- und angewandte Forschung unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze des ökonomischen, industrialisierten und rationalisierten Bauens; Materialforschung; Typisierung und Systematisierung; experimentelles Bauen; Anwendung neuer Methoden; die Diskussion konzeptioneller Fragen der Architekturtheorie und -geschichte; internationale Standardisierung und Integration; Weiterbildung der Führungskader des Bauwesens; Dokumentation und Information. Die Geschichte der B. ist zugleich auch die Geschichte der Architektur in der DDR. Der erste Präsident der DBA, Kurt Liebknecht, orientierte die Architektur der DDR stark an sowjetischen Vorbildern („sozialistischer Inhalt - nationale Form“ / Karl-Marx-Allee 1. Bauabschnitt) und kritisierte die funktionelle Architektur als inhuman (Funktionalismus). An seine Stelle traten 1961 Gerhard Kosel und 1965 Werner Heynisch. Unter ihrer Präsidentschaft wurde das Bauwesen der DDR noch einmal grundlegend verändert. Heynisch hat vor allem dem Ingenieur- und Industriebau mit zum Durchbruch verholfen und 1966 das Institut für Städtebau und Architektur reorganisiert. Die B. wird von einem Präsidenten geleitet, der auf Vorschlag des Ministers für Bauwesen vom Vorsitzenden des Ministerrates der DDR ernannt wird. Ihm zur Seite stehen der 1? Stellvertreter und Wissenschaftliche Direktor sowie die Vizepräsidenten (zugleich Direktoren eines Instituts der B.). Die Bauakademie hat ordentliche (max. 25), kandidierende (max. 30) und korrespondierende Mitglieder. Die ordentlichen und kandidierenden Mitglieder bilden das Plenum der B.; sie arbeiten innerhalb der B. in Fachbereichen (Sektionen) und erhalten eine Dotation. Das Plenum berät über grundsätzliche Probleme des Bauwesens; die Sektionen sind Arbeitsgremien des Plenums, die sich noch einmal in Fachgruppen unterteilen. Es gibt die Sektionen: Ökonomie, Städtebau und Architektur, ingenieurtheoretische Grundlagen, automatisierte Informationsverarbeitung, Tiefbau, Wohn- und Gesellschaftsbau, Industriebau, technische Gebäudeausrüstung, ingenieurtechnische Grundlagen (die Sektion ingenieurtechnische Grundlagen z. B. hat 10 Fachgruppen für Baumechanik, Brandschutz, Akustik, Sicherheit u. a.). Die B. hat Promotionsrecht und verleiht akademische Grade (Dr.-Ing.) sowie Auszeichnungen (z. B. die Ehrenplakette „Für hervorragende Leistungen in der Bauforschung“). Die Forschungsarbeit wird hauptsächlich in den von den Vizepräsidenten geleiteten Instituten geleistet: im Zentralinstitut Einheitssystem Bau, im Institut für Städtebau und Architektur, in den Instituten für Ingenieur- und Tiefbau, für Industriebau, für Wohnungs- und Gesellschaftsbau, und für landwirtschaftliche Bauten. Den Instituten sind Werkstätten angegliedert, die als besonders vorbildlich geltende Beispiele des Bauwesens erarbeiten und verwirklichen und neue Technologien und Werkstoffe experimentell erproben sollen. Präsident: Werner Heynisch (Mitgl, des ZK der SED), 1. Stv. d. Präs. u. Wiss. Direktor: Hans Fritsche; Direktor des Instituts für Städtebau und Architektur: U. Lammert; Leiter der Architektur-Werkstatt: Hermann Henselmann. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 103 Basis A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Bauaktivs

Siehe auch: Bauakademie der DDR: 1979 1985 Bauakademie, Deutsche: 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 Deutsche Bauakademie: 1979 Deutsche Bauakademie (DBA): 1969 Die B. (ehemals: Deutsche Bauakademie/DBA) ist die zentrale wissenschaftliche Einrichtung für Architektur und Bauwesen in der DDR mit Sitz in Berlin (Ost), Sie wurde durch Gesetz vom 6. 9. 1950 als Nachfolger des Instituts für Bauwesen der Akademie der Wissenschaften und des Instituts für Städtebau…

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Wirtschaftliche Rechnungsführung (1975)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Die WR. gilt im Selbstverständnis der DDR als eine zentrale objektive Kategorie der sozialistischen Produktionsverhältnisse, die der Ausnutzung der ökonomischen Gesetze des Sozialismus durch die als sozialistische Warenproduzenten organisierten Betriebe dient. In der Einschätzung, daß die VEB Erzeugnisse und Leistungen produzieren, die von vornherein für den Austausch, vermittelt durch Geld, bestimmt und daher Waren sind, obliegen der WR. maßgebliche Meß-, Kontroll- und Stimulierungsfunktionen für die Realisierung der Betriebsprozesse im Zeichen der Ware-Geld-Beziehungen. Die in der Literatur der DDR genannten Grundprinzipien der WR. sind, „mit möglichst niedrigen Ausgaben möglichst hohe Einnahmen zu erzielen“, eine dauerhafte hohe Rentabilität zu sichern und einen maximalen Nettogewinn zu erwirtschaften, letzterer definiert als Zielfunktion für die operative Betriebsführung (Gewinn). Als wichtigste Voraussetzungen hierfür werden genannt: a) treuhänderische Ausstattung der Betriebe mit sog. Eigenen Fonds (unter Beachtung der prinzipiell unterschiedlichen Eigentums- und Dispositionsverhältnisse im Sinne der buchhalterischen Bilanz rechnerisch zu begreifen als Quasi-Korrelat zum Eigen-, Stamm- oder Grundkapital einer marktwirtschaftlichen Unternehmung); b) Verleihung des Status juristischer Selbständigkeit (Rechtsfähigkeit) an die VEB; c) Verpflichtung der Betriebe zur Aufbringung der Mittel für planmäßige, von übergeordneten Instanzen bewilligte Investitionen („Prinzip der Eigenerwirtschaftung der Mittel für die erweiterte Reproduktion“); d) Installierung und streng leistungsorientierte Nutzung des „Prinzips der Materiellen Interessiertheit“); e) materielle Verantwortung und Haftung der VEB für ihre wirtschaftliche Tätigkeit; f) exakte wert- und mengenmäßige Widerspiegelung der betrieblichen Ablaufprozesse durch eine vollständig reglementierte Buchführung und Berichterstattung, sowie nicht zuletzt g) permanente Kontrolle und Analyse der wirtschaftlichen Tätigkeit der Betriebe durch betriebswirtschaftliche, finanzwirtschaftliche, administrative, technische und gesellschaftliche Kontrolleinrichtungen und -organe. Hierzu zählen u. a. intensive Buch- und Betriebsprüfungen, innerbetrieblich durch den Hauptbuchhalter, überbetrieblich durch die „Staatliche Finanzrevision“ vertreten, eine dezidierte Bankenaufsicht in Verbindung mit dem Prinzip „Kontrolle durch die Mark“, die Berichtspflicht und Weisungsabhängigkeit der VEB-Leitung gegenüber übergeordneten Instanzen, Empfehlungsfunktionen der Technischen Kontrollorganisation (TKO) im Betrieb sowie insbesondere Einsichtnahme-, Mitwirkungs- und Anzeigebefugnisse der Betriebsparteiorganisation, der Betriebsgewerkschaftsorganisation, der betrieblichen Ständigen ➝Produktionsberatungen und der Arbeiter-und-Bauern-Inspektionen (ABI). Die Geltung des Prinzips der WR. stand bis 1971 unter der Devise, das Problem der „Dialektik von schöpferischer Initiative der Betriebe und gesellschaftlicher Plandisziplin“ zu meistern. Nach neuerer Definition sollen damit die materiellen Interessen der Betriebe mit den Interessen der Gesellschaft in Verbindung gebracht werden. Ideologisch-zeithistorische Basis für das heute in der DDR geltende Verständnis von WR. ist das von Lenin entwickelte Prinzip „CHOSRASTSCHOT“ (Kurzbezeichnung für „chosjaistwennyi rastschot“, in den amtlichen Übersetzungen der DDR interimistisch kurze Zeit als „Prinzip der Eigenwirtschaftlichkeit“ wiedergegeben, seitdem einheitlich WR genannt). Von Lenin selbst möglicherweise lediglich als Übergangsempfehlung für die Periode der „Neuen ökonomischen Politik“ (NEP) gedacht, wurde das Chosrastschot-Prinzip auch nach Beendigung der NEP durch einen Beschluß des ZK der KPdSU (B) vom 28. 12. 1929 ausdrücklich als weiter gültige Methode sozialistischer Betriebsführung bestätigt. Bis in die Gegenwart wird die konsequente Entwicklung der Prinzipien der WR. in Industriebetrieben, in Kolchosen, Sowchosen und den übrigen Teilbereichen der Wirtschaft sowohl in der UdSSR wie in der DDR als „sehr aktuell“ bezeichnet. In der DDR wurde schon anläßlich der „Großen Fi[S. 948]nanzpolitischen Konferenz“ vom September 1951 das System der WR, als die grundlegende Methode verkündet, die nach den Erfahrungen des sozialistischen Aufbaus in der Sowjetunion als die zweckmäßigste Form der Leitung der VEB anzuwenden sei. Ihre erste gesetzliche Untermauerung fand die WR. mit der VO über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der WR. in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft vom 20. 3. 1952. Unbeschadet mancher Schwankungen in der Wertung anderer Elemente der Planung und Leitung im Zuge der Wirtschaftsreformen der DDR in den letzten zwei Jahrzehnten bildet die WR. seitdem konstant ein zentrales Anliegen der wirtschaftsleitenden Organe der DDR. Dies gilt gleichermaßen für die Periode des Neuen Ökonomischen Systems (NÖS) von 1963 bis 1967, für die Phase des auf dem VII. Parteitag der SED (1967) verkündeten ökonomischen Systems des Sozialismus (ÖSS) und seiner Anwendung in der DDR, sowie für die neueren Direktiven seit dem VIII. Parteitag der SED (1971). Der Verwirklichung des Systems der WR. in der betrieblichen Praxis der DDR dient ein umfangreiches Bündel von Verfahrens- und Verhaltensweisen. Hierzu zählen u. a. das Sparsamkeitsregime („Spare mit jeder Sekunde, mit jedem Pfennig und jedem Gramm“), das Vertragssystem, das Dispatchersystem, Nutzung des technischen Fortschrittes, Standardisierung und Normung, Mechanisierung und Automatisierung, die Initiierung des sozialistischen Wettbewerbs und seine Nutzung für innerbetriebliche WR. zum Zwecke der Steigerung der Arbeitsproduktivität sowie die Anwendung solcher mit dem „Wertgesetz“ verbundenen Kategorien wie Umsatz, Preis, Kosten, Gewinn, Lohn, Prämien, Produktionsfondsabgabe oder zinspflichtiger Kredit für die ökonomische Stimulierung der Betriebe. Wenn auch die WR. prinzipiell als ein komplexes Gesamtsystem für alle Tätigkeitsbereiche und Aktionsformen der als sozialistische Warenproduzenten organisierten VEB zu verstehen ist und ihre Funktionen somit — was sich vom Terminus her anbietet — keineswegs auf die Begriffe Buchführung oder Rechnungswesen reduziert werden dürfen, bilden dennoch eben diese Bereiche betriebswirtschaftlich zwangsläufig einen besonders wichtigen Bestandteil der verschiedenen Methoden, mit deren Hilfe die Erfüllung der Anforderungen der WR. stimuliert und kontrolliert werden soll. In diesem Kontext ist auf mannigfaltige Verordnungen zur Gestaltung des betrieblichen Rechnungswesens in der DDR zu verweisen, bei denen vielfach Empfohlenes widerrufen und Widerrufenes erneut empfohlen wurde. (So z. B. VO über die Finanzwirtschaft volkseigener Betriebe von 1948, Grundsätze des „Neuen Rechnungswesens“ von 1952, VO über die Buchführung und buchhalterische Berichterstattung der volkseigenen Industriebetriebe von 1955, Selbstkostenverordnung vom 12. 7. 1962, Einführung des Einheitlichen Systems von Rechnungsführung und Statistik: ab 1968 gern, allgemeiner VO und industriebetrieblich ergänzender AO in den Gesetzblättern der DDR — Teil II — vom 5. und 30. 7. 1966, VO über die Produktionsfondsabgabe vom 16. 12. 1970 oder AO über die zentrale staatliche Kalkulationsrichtlinie vom 1. 11. 1972 mit Wirkung ab 1. 1. 1973.) Wie auch immer diese gesetzlichen Bestimmungen im einzelnen ausgestaltet sein mögen, läßt sich aus ihnen doch immer wieder das generelle Anliegen der Wirtschaftsorgane der DDR ablesen, das System der betrieblichen Wirtschaftsrechnung tendenziell aus einer statischen Gegenüberstellung von Aufwands- und Ertragskomponenten herauszuführen und so weiter zu entwickeln, daß es der Dynamik des Reproduktionsprozesses unter den Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Revolution gerecht wird. Daß dieses Ziel bisher noch nicht erreicht ist, wird in den einschlägigen Verlautbarungen der DDR nicht nur nicht bestritten, sondern (so u. a. regelmäßig in den Präambeln der einschlägigen, etappenweise wiederkehrenden VO) ausdrücklich eingeräumt. Es ist folglich kein Zufall, daß in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur der DDR Probleme der Vervollkommnung und der weiteren Ausprägung der WR. einen breiten Raum einnehmen. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 947–948 Wirtschaft A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Wirtschaftsausschüsse

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Die WR. gilt im Selbstverständnis der DDR als eine zentrale objektive Kategorie der sozialistischen Produktionsverhältnisse, die der Ausnutzung der ökonomischen Gesetze des Sozialismus durch die als sozialistische Warenproduzenten organisierten Betriebe dient. In der Einschätzung, daß die VEB Erzeugnisse und Leistungen produzieren, die von vornherein für den Austausch, vermittelt durch Geld, bestimmt…

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Rechtswesen (1975) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Sozialistische Rechtsauffassung und sozialistische Gerechtigkeit Die Rechtsauffassung in der DDR leitet sich aus dem Marxismus-Leninismus, und damit besonders aus dem dialektischen und historischen Materialismus bzw. seiner Auffassung vom Wesen des Rechts ab. Danach kann das Recht nur als eine von verschiedenen gesellschaftlichen Erscheinungen im Bereich des über der ökonomischen Basis liegenden Überbaus verstanden werden; es wurzelt in den materiellen Lebensverhältnissen und kann nicht aus sich selbst abgeleitet werden: „Recht und Gesetz besitzen keinen Ewigkeitswert. Auf jeder ihrer Entwicklungsstufen bringt die menschliche Gesellschaft das ihr eigene Recht und die ihr eigenen Rechtsanschauungen hervor, die von den Interessen der jeweils herrschenden Klasse bestimmt sind“ („Recht und Gesetz in der DDR“ in Schriftenreihe „Aus erster Hand“, Berlin [Ost] 1972, S. 7). Damit wird das Recht definierbar als der „zum Gesetz erhobene Wille der herrschenden Klasse“ (so schon Wyschinski im Jahre 1938); daraus folgte für Ulbricht 1959: „der zum Gesetz erhobene Wille der Arbeiterklasse, die im Bündnis mit den werktätigen Bauern und den anderen werktätigen Schichten der Bevölkerung die Macht ausübt“. Mit dieser Erkenntnis sei eine klare Abgrenzung von der der bürgerlichen Rechtswissenschaft eigenen Vorstellung von einem über den Klassen und Staaten stehenden Recht gewonnen worden. Durch Art. 1 der DDR-Verfassung von 1968 wird klargestellt, daß der sozialistische Staat instrumentalen Charakter in den Händen der Arbeiterklasse unter Führung der SED besitzt. In konsequenter Weiterentwicklung des Gedankens vom Recht als zum Gesetz erhobenen Willen der herrschenden Klasse wird das sozialistische Recht der DDR zum „Ausdruck der Macht der herrschenden Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten, die sie durch ihr Hauptinstrument, den Staat, verwirklicht … Das sozialistische Recht stellt ein Instrument des sozialistischen Staates dar, mit dessen Hilfe die Gesellschaft durch die Arbeiterklasse und ihre marxistisch-leninistische Partei geführt wird“ (Arlt/Stiller, „Entwicklung der sozialistischen Rechtsordnung in der DDR“, Staatsverlag, Berlin [Ost] 1973). Schon im Rechtspflege-Erlaß des Staatsrats vom 4. 4. 1963 (GBl. I, S. 21) war in der darin gesetzlich gegebenen Rechtsdefinition der Instrumentalcharakter des sozialistischen Rechts herausgestellt worden. Hier wurde das Recht bezeichnet als „ein wichtiges Instrument unseres Staates, um die gesellschaftliche Entwicklung zu organisieren und das sozialistische Zusammenleben der Menschen, die Beziehungen der Bürger zueinander und zu ihrem Staat zu regeln“. Der Unterschied zwischen anderen Mitteln staatlicher Machtausübung und dem Instrument „Recht“ wird in der Normativität des Rechts gesehen, also seinem für alle Bürger verpflichtenden Inhalt. In diese Normativität einbegriffen seien das Setzen von Zielen und [S. 706]Bewertungskriterien für das Verhalten. Dafür seien jedoch in erster Linie die von der Arbeiterklasse und ihrer Partei artikulierten Ziele, Bedürfnisse und Werte maßgebend, die das in der jeweiligen Entwicklungsetappe Notwendige ausdrückten, um der kommunistischen Gesellschaftsphase näherzukommen. Wenn zufolge dieser Betrachtung nur das Rechtens sein kann, was dem Willen der Arbeiterklasse und ihrer Partei entspricht, und wenn der Wille dieser Partei auf die Erreichung des sozialistisch-kommunistischen Endzustandes gerichtet ist, kann im Bereich der Rechtsordnung auch nur das Bestand und Gültigkeit haben, also „gerecht“ sein, was zu diesem Endziel hinzuleiten in der Lage ist. Als Ausgangspunkt und Maßstab für die Bestimmung der „wahren“ Gerechtigkeit wird stets nur das Interesse der Arbeiterklasse und der diese Klasse führenden marxistisch-leninistischen Partei gesehen. Damit wird die sozialistische Gerechtigkeit als ein Mittel zur Erreichung bestimmter gesellschaftlicher Zustände verstanden. Wesentliches Mittel, um die in diesen Gerechtigkeitsforderungen zum Ausdruck kommenden Ziele zu erfüllen, sei das sozialistische Recht. Damit wird die Gerechtigkeit einerseits zum Zweck im Hinblick auf das Recht, das Mittel zur Erreichung der gesetzten Ziele ist; sie wird andererseits auch Mittel zur Bewertung des Rechts, und zwar insofern, als das bestehende Recht danach als gerecht oder ungerecht beurteilt wird, ob es bestimmten Zielsetzungen noch entspricht oder nicht. Es besteht bei dieser Betrachtung von Recht und Gerechtigkeit also sowohl eine Einheit wie eine Verschiedenheit zwischen beiden Kategorien, und Widersprüche zwischen ihnen werden nicht für unmöglich gehalten (vgl. Gollnick/Haney in Staat und Recht, 1968, H. 4, S. 580 ff.). Wenn in der Rechtswissenschaft auch darauf hingewiesen wird, daß das Recht nicht mehr nur als Instrument zur Beherrschung der Gesellschaft durch die Partei der Arbeiterklasse verstanden werden dürfe, sondern daß es einem allgemeinen Konsens der großen Mehrheit der Bevölkerung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entsprechen solle (so P. E. Nedbailo, „Einführung in die allgemeine Theorie des Staates und des Rechts“, Berlin [Ost] 1972, S. 13), so erscheint doch diese Auffassung mehr als eine Zukunftsvision denn als eine Darstellung der realen Situation. Zum anderen muß bedacht werden, daß das Recht Instrument der „Führung“ der Gesellschaft bleiben kann, auch wenn es nicht mehr nur Instrument zur „Beherrschung“ der Gesellschaft ist, sondern einen gewissen Konsens der Bevölkerung genießt. II. Die Funktion der Rechtsprechung Der Auffassung vom Wesen des sozialistischen Rechts und vom Verhältnis zwischen sozialistischem Recht und Gerechtigkeit entspricht die der Rechtsprechung, also der Anwendung des sozialistischen Rechts, in §~3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gestellte Aufgabe: „Die Rechtsprechung und die damit verbundene Tätigkeit der Gerichte haben zur Lösung der Aufgaben der sozialistischen Staatsmacht bei der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft beizutragen.“ Da als Grundlage der sozialistischen Demokratie die Ausübung der ungeteilten Staatsgewalt durch die Volksvertretungen unter Führung der SED verstanden und demzufolge die „bürgerliche“ Lehre von der Gewaltenteilung abgelehnt wird, ist die Rechtspflege Teil der einheitlichen Staatsgewalt, ist Rechtsprechungstätigkeit eine besondere Form staatlicher Tätigkeit. Dabei wird Rechtsprechung als „die von den Gerichten unter den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen vorgenommene Prüfung und Entscheidung von Rechtsverletzungen und Konflikten auf dem Gebiete des Arbeits-, Zivil-, Familien- und Strafrechts“ verstanden (Verf. Kommentar, II, S. 441). Schwerpunkt in der Rechtsprechungstätigkeit ist nicht unbedingt die Konfliktentscheidung, sondern vielmehr die Erforschung der Konfliktursachen und das Hinwirken auf deren Beseitigung. Im Rechtspflege-Erlaß des Staatsrats vom 4. 4. 1963 wurde ebenso wie in den daran anschließenden neuen Gesetzen (z. B. Gerichtsverfassung; Strafrecht; Strafverfahren) die Erziehungsfunktion der Rechtsprechung besonders deutlich herausgestellt. Es obliegt der Rechtsprechung, „das sozialistische Staats- und Rechtsbewußtsein der Bürger zu festigen und ihre gesellschaftliche Aktivität, Wachsamkeit und Unduldsamkeit gegen jegliche Rechtsverletzungen zu erhöhen“ (§~3 GVG). Neben der Erziehungsfunktion der Rechtsprechung kommen in dem mit „Aufgaben der Rechtsprechung“ überschriebenen §~3 GVG auch die anderen beiden dem Recht schon von Lenin zuerkannten Funktionen zum Ausdruck: die Zwangs- oder Unterdrückungsfunktion (Schutzfunktion für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung) und die wirtschaftlich-organisatorische Funktion. (Ähnlich auch Art. 90 der Verfassung, in der Fassung vom 7. 10. 1974.) In diesem Sinne wird das sozialistische Recht bezeichnet als „ein wichtiger Hebel zur Erfüllung der auf dem VIII. Parteitag (der SED) gestellten Hauptaufgabe“, dessen Durchsetzung „der weiteren Festigung des Staats- und Rechtsbewußtseins der Bürger und der Erhöhung ihrer gesellschaftlichen Aktivität, Wachsamkeit und Unduldsamkeit gegen Rechtsverletzungen“ und dessen Anwendung „dem Schutz unserer sozialistischen Gesellschaft vor Angriffen imperialistischer Kräfte“ dient. In diesen Ausführungen des Justizministers Heusinger (Neue Justiz, 1974, H. 7, S. 191) kommen die der Rechtsprechung immanenten drei Funktionen zum Ausdruck. [S. 707]<III. Rechtsquellen> In der Verfassung vom 6. 4. 1968 in der Fassung vom 7. 10. 1974, trägt der Abschnitt~IV die Überschrift „Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege“. Nach dem einleitenden Art. 86 sind „die sozialistische Gesellschaft, die politische Macht des werktätigen Volkes, ihre Staats- und Rechtsordnung die grundlegende Garantie für die Einhaltung und die Verwirklichung der Gerechtigkeit, Gleichheit, Brüderlichkeit und Menschlichkeit“. Da „politische Macht des werktätigen Volkes“ nach Art. 1 und 2 der Verfassung den Führungsanspruch der SED impliziert, gehört damit auch die Suprematie der SED zu diesen Garantien für die Einhaltung und Verwirklichung der Verfassung. Dokumente und grundlegende Beschlüsse der SED bilden nicht nur die wichtigste Grundlage für das Verständnis und die Auslegung der Verfassung; sie stellen darüber hinaus „verbindliche Grundlagen jeder Rechtsanwendung“ dar (Heusinger, a. a. O.). Damit wird die bereits seit langem gültige Feststellung bestätigt, daß das sozialistische Recht nicht von der marxistisch-leninistischen Partei zu trennen ist (Petzold in Staat und Recht, 1961, H. 4, S. 658); die Beschlüsse der SED gewinnen in der Praxis vor allem in der Forderung nach Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit an Bedeutung. In den weiteren Verfassungsbestimmungen des IV. Abschnitts werden behandelt: die Gerichtsorganisation (Gerichtsverfassung), die Stellung des Obersten Gerichts, die an einen Richter zu stellenden Voraussetzungen, die Wahl der Richter, Schöffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte, die Stellung der Staatsanwaltschaft. Für das Strafrecht gelten nach Art. 99 die Grundsätze „nulla poena sine lege“ und „nullum crimen sine lege“; Art. 100 regelt die Zulässigkeit der Untersuchungshaft. Die Grundsätze, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf und daß Ausnahmegerichte unstatthaft sind, sind ebenso Verfassungsinhalt wie die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Gericht und des Rechts auf Verteidigung (Strafverfahren; Verteidiger). Neu gegenüber der alten Verfassung ist die in Art. 106 (seit 7. 10. 1974 in Art. 104) vorgesehene Möglichkeit der Haftung des Staates für Schäden, die einem Bürger durch ungesetzliche Maßnahmen von Mitarbeitern der Staatsorgane zugefügt werden. Das in Ausführung hierzu ergangene Staatshaftungsgesetz vom 12. 5. 1969 (GBl. I, S. 34) läßt allerdings die Verwaltung in eigener Sache entscheiden; es ist dem Geschädigten nicht möglich, den ihm vom Staat zugefügten Schaden gerichtlich geltend zu machen (Staatshaftung). Bereits 1952 war der größte Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus der Justiz herausgelöst und auf verschiedene Verwaltungsbehörden übertragen worden. So ging das gesamte Grundbuchwesen auf die Abt. Kataster bei den Räten der Kreise über, die Vormundschaftssachen sind den Abt. Volksbildung, Referat Jugendhilfe und Heimerziehung, bei den Räten der Kreise zugewiesen worden. Die Führung des Vereinsregisters war zunächst den Volkspolizeikreisämtern übertragen worden und ging durch VO vom 9. 11. 1967 (GBl. II, S. 861) für Vereinigungen auf Kreisebene auf den Rat des Kreises, für Vereinigungen auf Bezirksebene auf den Rat des Bezirks und für Vereinigungen, deren Tätigkeit sich über mehrere Bezirke oder über das Gebiet der gesamten DDR erstreckt, sowie für Vereinigungen von internationaler Bedeutung auf das Ministerium des Innern über. Das Handelsregister wird bei den Abt. Örtliche Wirtschaft der Räte der Kreise, das Genossenschaftsregister bei den Abt. Handel und Versorgung, Land- und Forstwirtschaft und örtliche Wirtschaft, das Geschmacksmusterregister beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen, das Binnenschiffsregister bei den Wasserstraßendirektionen Berlin (Ost) und Magdeburg und das Seeschiffsregister beim Wasserstraßenhauptamt Rostock geführt. Die Nachlaßsachen und andere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind dem Staatlichen Notariat übertragen worden. Der ersten Justizreform im Jahre 1952 waren eine zweite (1958) und eine dritte Reform (1963) gefolgt. Letztere hatte als Schwerpunkte zunächst die Durchsetzung des Prinzips des demokratischen Zentralismus im Bereich der Rechtspflege (s. Ziffer IV. A) und die Einführung der gesellschaftlichen Gerichtsbarkeit, sowie die Schaffung neuer Gesetze: Familiengesetzbuch (Familienrecht) vom 20. 12. 1956 (GBl. I, 1966, S. 1), Strafgesetzbuch (Strafrecht) vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 1), Strafprozeßordnung (Strafverfahren) vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 49), Gesetz über den Strafvollzug vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 109), Gesetz zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 101), VO über die Verfolgung von Verfehlungen vom 1. 2. 1968 (GBl. II, S. 89), Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte vom 11. 6. 1968 (GBl. I, S. 229), Gesetz über Eintragung und Tilgung im Strafregister vom 11. 6. 1968 (GBl. I, S. 237). Die Arbeiten zur Schaffung eines sozialistischen Zivilgesetzbuchs und einer Zivilprozeßordnung (Zivilrecht) wurden mit der Verabschiedung dieser Gesetze durch die Volkskammer am 19. 6. 1975 abgeschlossen (GBl. I, S. 465 und 533). Bis zum Inkrafttreten des ZGB und der ZPO am 1. 1. 1976 gelten — mit Einschränkungen — das BGB und die ZPO (in der Fassung der Angleichungs-VO vom 4. 10. 1952; GBl., S. 988) weiter. IV. Grundsätze für die Rechtsprechung A. Der demokratische Zentralismus Art. 47 Verf. erklärt die auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus verwirklichte Souveränität des werktätigen Volkes zum tragenden [S. 708]Prinzip des Staatsaufbaus. Dieses von Lenin zunächst nur für die kommunistische Partei entwickelte Prinzip wurde später auf den Staat übertragen und gilt heute auch für die Rechtspflegetätigkeit der Gerichte. Es bedeutet zunächst einmal die Wählbarkeit aller Richter (Art. 95 Verf. §~5 GVG) sowie die Verantwortlichkeit der Gewählten gegenüber den sie wählenden Volksvertretungen, die dann zu Maßnahmen bis zur Abberufung führen kann (Richter). Neben dieser „horizontalen“ Verantwortlichkeit besteht auch eine „vertikale“. Hier hat es mit der Änderung und Ergänzung der Verfassung vom 7. 10. 1974 und dem neuen Gesetz über die Gerichtsverfassung Schwerpunktverschiebungen gegeben. Neben dem Obersten Gericht als dem höchsten Organ der Rechtsprechung (§~36 GVG) ist, wie schon vor 1963, das Ministerium der Justiz wieder „Zentrales Leitungsorgan“ für die Anleitung und Kontrolle der Bezirks- und Kreisgerichte geworden. Der Staatsrat ist zwar nach Art. 74 Verf. Aufsichtsorgan über die Verfassungsmäßigkeit und Gesetzlichkeit der Tätigkeit des Obersten Gerichts geblieben, hat jedoch die Befugnis, Erlasse und Beschlüsse mit rechtsverbindlicher Wirkung herauszugeben und die Verfassung wie die Gesetze verbindlich auszulegen, verloren. Trotz der horizontalen und vertikalen Bindungen und Verantwortlichkeiten beinhalten Art. 96 Verf. und §~5 Abs. 2 GVG den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. Die Unabhängigkeit wird darin gesehen, daß andere Staatsorgane nicht berechtigt sein sollen, auf einen Richter mit dem Ziel einzuwirken, ihn im Einzelfall zu einer bestimmten Entscheidung zu veranlassen. Schon diese Garantie erscheint angesichts der Stellung und Anleitungsbefugnis durch Justizministerium und Oberstes Gericht (§§~20,21 GVG) fragwürdig. Eine persönliche Unabhängigkeit des Richters wird überhaupt nicht angestrebt; es wird vielmehr eine unverzichtbare Bindung des Richters an den Willen des werktätigen Volkes und der SED postuliert. B. Zulässigkeit des Rechtsweges Die Gerichte verhandeln und entscheiden alle Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen, soweit nicht durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Organe begründet ist. Andere Angelegenheiten verhandeln und entscheiden die Gerichte, wenn es durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften bestimmt wird (§~4 GVG). Zu solchen „anderen Angelegenheiten“ gehören die Streichung von der oder die Nichtaufnahme in die Wählerliste, Dem davon betroffenen Bürger steht gegen die Entscheidung des Rates der Stadt oder der Gemeinde der Einspruch an das Kreisgericht zu. Praktische Bedeutung hat die Eröffnung dieses Rechtsweges nicht. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist außer in Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen eröffnet für bestimmte vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften oder Wohnungsbaugenossenschaften und deren Mitgliedern, ferner in Warenzeichen- und Patentrechtsstreitigkeiten. Es besteht nur das System der ordentlichen Gerichte, in das die Arbeitsgerichtsbarkeit eingefügt ist. Sondergerichtsbarkeiten (Verfassungs-, Verwaltungs-, Sozial-, Finanzgerichte) gibt es nicht. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist in Fällen dieser Art nicht zulässig. Für Streitfälle aus Wirtschaftsverträgen zwischen oder mit sozialistischen Betrieben besteht eine spezielle Zuständigkeit vor den staatlichen Vertragsgerichten, die jedoch auch im Rechtsverständnis der DDR nicht ausschließlich als Organe der Rechtsprechung, sondern ebenso als solche mit wirtschaftsleitenden und wirtschaftspolitischen Funktionen gesehen werden. Gegenüber dem Staat besteht auch bei Staatshaftungsansprüchen aus Art. 104 Verf. kein Rechtsweg zu den Gerichten; der rechtsuchende Bürger bleibt auf den innerbehördlichen Verwaltungsweg angewiesen, evtl, auf den Versuch, die Staatsanwaltschaft im Wege der Gesetzlichkeitsaufsicht (Staatsanwaltschaft) für seinen Fall zu interessieren. C. Teilnahme der Bürger an der Rechtspflege Nach Art 87 Verf. wird die Gesetzlichkeit durch die Einbeziehung der Bürger und ihrer Gemeinschaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliche Kontrolle über die Einhaltung des sozialistischen Rechts gewährleistet. In allen erstinstanzlichen zivil-, straf-, familien- (ehe-) und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die vor den staatlichen Gerichten der DDR zur Austragung kommen, wirken neben den Berufsrichtern Schöffen mit. Nur in erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Obersten Gericht ist das nicht der Fall. Die Kammern für Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen bei den Kreisgerichten, die für die erstinstanzlichen Sachen zuständigen Senate der Bezirksgerichte und der Senat für Arbeitsrechtssachen beim Bezirksgericht sind mit 1 Richter als Vorsitzendem und 2 Schöffen besetzt. Der Senat für Arbeitsrechtssachen des OG entscheidet mit 1 Oberrichter, 1 weiteren Richter und 3 Schöffen. Den Berufungssenaten der Bezirksgerichte und den sonstigen Senaten des Obersten Gerichts gehören keine Schöffen an. In der Militärgerichtsbarkeit sind Militär-Schöffen tätig. Schöffen sind auch in den Rechtsauskunftsstellen der Kreisgerichte tätig. Die Schöffen sollen an zwei Wochen im Jahr an der Rechtsprechung des Gerichts teilnehmen. Berufliche oder materielle Nachteile dürfen einem Schöffen durch Ausübung des Amtes nicht entstehen; Verdienstausfall wird entschädigt. Die Schöffen werden für die Dauer der Wahlperiode der jeweiligen Volksvertretung gewählt; die Wahlen wurden letztmalig im Zusammenhang mit den Wah[S. 709]len zu den Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen am 19. 5. 1974 durchgeführt (Beschluß des Staatsrats vom 25. 2. 1974, GBl. I, S. 101), und zwar in Versammlungen der Werktätigen, die in Vorbereitung dieser Wahlen stattfanden. Gewählt wurden 46.000 Schöffen — davon 45 v. H. Frauen —, für die dieselben gesetzlichen Voraussetzungen wie für das Richteramt gelten: „Schöffe kann nur sein, wer dem Volk und seinem sozialistischen Staat treu ergeben ist und über ein hohes Maß an Wissen und Lebenserfahrung, an menschlicher Reife und Charakterfestigkeit verfügt.“ Gewählt werden kann jeder Bürger, der das Wahlrecht besitzt, mit Ausnahme von Richtern, Staatsanwälten, Mitarbeitern der Untersuchungsorgane und Rechtsanwälten. Die Anzahl der für jedes Kreis- und Bezirksgericht zu wählenden Schöffen wird vom Minister der Justiz bestimmt, die Zahl der Arbeitsrechts-Schöffen beim OG setzt der Präsident des OG fest. So wie die Richter können auch die Schöffen aus verschiedenen Gründen (vgl. §~53 GVG) vorzeitig aus ihrem Amt abberufen werden, und zwar die Schöffen am Obersten Gericht auf Vorschlag des Staatsrates durch die Volkskammer, die Schöffen an den Bezirks- und Kreisgerichten auf Vorschlag des Direktors des Gerichts von der zuständigen Volksvertretung. Für die Schöffen gelten dieselben Grundpflichten wie für die Richter (§~45 GVG). Eine Schöffen-Kartei soll Aufschluß über ihre Beteiligung an der Rechtsprechung, der Schulung und der politischen Massenarbeit geben. In Betrieben und Einrichtungen sowie in Gemeinden, Städten und Stadtteilen werden die bei den Kreis- und Bezirksgerichten tätigen Schöffen, die in einem Betrieb arbeiten bzw. in einer Gemeinde wohnen, zu Schöffenkollektiven zusammengefaßt. Diese stehen unter Leitung eines Vorsitzenden, sie werden durch das Kreisgericht angeleitet. Sie haben folgende Aufgaben: Mitwirkung an der Planung des Einsatzes der Schöffen bei den Gerichten; erzieherische Einwirkung auf alle Schöffen, daß diese ihre Aufgaben erfüllen; Berichterstattung gegenüber den Wählern über die Schöffentätigkeit. Beim Direktor eines jeden Kreisgerichts wird ein Schöffenaktiv gebildet. Es setzt sich aus Vorsitzenden von Schöffenkollektiven und einzelnen befähigten Schöffen zusammen und wird von einem Schöffen geleitet. Der Kreisgerichtsdirektor oder dessen Stellvertreter bereitet mit dem Vorsitzenden die Beratungen des Aktivs vor. Das Schöffenaktiv ist ein den Kreisgerichtsdirektor beratendes und unterstützendes Organ bei der Leitung der Schöffentätigkeit. Es soll sich u. a. mit der Rechtsprechung und ihrer Wirksamkeit befassen und den Direktor des Kreisgerichts bei Analysen der Rechtsprechung unterstützen, Erfahrungsberichte der Schöffenkollektive auswerten, Vorschläge für die inhaltliche und organisatorische Durchführung von Schulungen der Schöffen unterbreiten und Schöffenkonferenzen vorbereiten (so die „Gemeinsame Anweisung des Ministers der Justiz und des Präsidenten des Obersten Gerichts zur Leitung der Schöffentätigkeit“ vom 1. 12. 1970 — Beilage 1/71 zur Neuen Justiz, 1971, H. 2). Weitere Formen der Mitwirkung der Bürger an der Rechtspflege gibt es in den „Vertretern der Kollektive“, gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern ausschließlich im Strafverfahren, ebenso in der Übernahme einer gesellschaftlichen Bürgschaft. Nicht mehr nur Mitwirkung an der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte, sondern ausschließlich eigene Verantwortlichkeit ist den Bürgern in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte übertragen. D. Öffentlichkeit der Verhandlung §~10 GVG bringt den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung zum Ausdruck; dadurch soll eine Erziehungswirkung auf alle Bürger ausgeübt und die Kontrolle der Rechtsprechung durch die Werktätigen ermöglicht werden. Gleichwohl wird der Grundsatz der Öffentlichkeit häufig durchbrochen, und sogar in den großen Schauprozessen war nur ein bestimmter und ausgesuchter Kreis von Zuhörern zugelassen. Das OG rechtfertigte diese Praxis. Wenn an Prozessen „vor allem Werktätige teilnehmen, die aufgrund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung mit dem Gegenstand des Verfahrens besonders verbunden sind, dann ist die Öffentlichkeit des Verfahrens gewahrt, selbst wenn durch die Teilnahme ausschließlich solcher Zuhörer andere Interessenten nicht mehr zugelassen werden können“ (Neue Justiz, H. 22/1955, S. 686). Bestimmte Strafsachen werden grundsätzlich nicht öffentlich verhandelt (Strafverfahren), während der Grundsatz der Öffentlichkeit — trotz der Möglichkeit, sie auszuschließen —, uneingeschränkt in ehe- und familienrechtlichen Verfahren praktiziert wird. E. Gerichtskritik Nach §~19 GVG hat ein Gericht durch begründeten Beschluß Kritik zu üben, wenn es bei der Durchführung eines Verfahrens Rechtsverletzungen in der Tätigkeit anderer Staatsorgane, wirtschaftsleitender Organe, von Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen, Genossenschaften oder gesellschaftlichen Organisationen feststellt. Die Gerichtskritik kann sich sowohl auf Rechtsverletzungen wie auf solche Umstände erstrecken, die Rechtsverletzungen begünstigen. Der Leiter des kritisierten Organs oder die Leitung der von der Kritik betroffenen gesellschaftlichen Organisation sind verpflichtet, gegenüber dem Gericht binnen zwei Wochen zur Gerichtskritik Stellung zu nehmen. Das dem kritisierten Staatsorgan übergeordnete Organ ist vom Gericht über die Gerichtskritik schriftlich zu informieren (§~19 StPO). Durch die verstärkte und richtige Anwendung der Gerichtskritik sollen die gesellschaftlichen Kräfte im [S. 710]Kampf gegen Gesetzesverletzungen und zur Beseitigung von Mängeln mobilisiert werden (Rechtspflege-Erlaß des Staatsrates vom 4. 4. 1963). Mit der Gerichtskritik soll dazu beigetragen werden, daß alle Staats- und Wirtschaftsorgane und die gesellschaftlichen Organisationen ihre Verantwortung für die konsequente Durchsetzung von Disziplin und Ordnung, für die Überwindung von Gleichgültigkeit gegenüber den Verletzungen der Gesetzlichkeit und der Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens wahrnehmen (Neue Justiz, 1964, H. 10, S. 292). Ein eine Gerichtskritik enthaltender Beschluß kann weder mit einem ordentlichen Rechtsmittel noch mit der Kassation angefochten werden. Beklagt wird, daß „das Mittel der Gerichtskritik noch zu wenig benutzt wird, um die Gesetzlichkeit zu festigen und Ursachen und Bedingungen von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen zu beseitigen“ (Neue Justiz, 1974, H. 4, S. 115). Es wird jedoch aus anderen Veröffentlichungen deutlich, daß die Gerichte ihre zunächst festzustellende Scheu vor der Gerichtskritik mehr und mehr überwunden haben und zunehmend von dieser Möglichkeit der Einwirkung auf das Verantwortungsbewußtsein der Funktionäre und Bürger Gebrauch machen. F. Weitere Grundsätze Weitere Grundsätze, die für die DDR-Justiz von Bedeutung und zum Teil durch die Verfassung garantiert werden, sind: Keine Strafe ohne Gesetz, Verbot rückwirkender Strafgesetze (Art. 99 Verf.), Anordnung der Untersuchungshaft durch den Richter (Art. 100 Verf.) Strafverfahren, Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Verf.) Gerichtsverfassung, Recht auf Verteidigung (Art. 102 Verf., §~13 GVG) Verteidiger, Zulässigkeit der Kassation gerichtlicher Entscheidungen (§~16 GVG) und das Tätigwerden der gesellschaftlichen Gerichte (Art. 92 Verf., §§~1, 2 GVG). V. Die Organe der Rechtsprechung und ihr Tätigkeitsfeld Über die Organisation der staatlichen Gerichtsbarkeit in der DDR, den Instanzenzug und die im Sinne des demokratischen Zentralismus eingebauten Leitungsmaßnahmen gibt das nebenstehende Organisationsschema Aufschluß (Gerichtsverfassung; Richter). Herausgelöst aus dem Justizapparat und in eine selbständige, unmittelbar der Volkskammer und dem Staatsrat unterstehende Behörde umgewandelt wurde die Staatsanwaltschaft, die im Hinblick auf die von ihr auszuübende Gesetzlichkeitsaufsicht in Anlehnung an das sowjetische Vorbild als „Hüter der sozialistischen Gesetzlichkeit“ bezeichnet wird. Justizverwaltung, Kaderpolitik und Vorbereitung der Gesetzgebung liegen in Händen des Ministeriums der Justiz, das auch die Aufsicht über die Rechtsanwaltschaft und das Notariat wahrnimmt. Eine Standesorganisation oder eigene Ehrengerichtsbarkeit gibt es für die Rechtsanwaltschaft nicht. Für alle Justizfunktionäre, die der SED angehören — das sind, soweit erkennbar, über 90 v. H. aller Richter und alle amtierenden Staatsanwälte —, gilt wie für jedes andere Parteimitglied das Statut der SED (Abschn. I, Ziff. 2 g des Statuts). Damit ist es der SED immer möglich, unmittelbar auf die Rechtsprechung einzuwirken und vor allem die Schwerpunkte der Rechtsprechung zu bestimmen. Die größte Bedeutung in der gesamten Rechtsprechung kommt dem Strafrecht zu, das durch das Strafgesetzbuch vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 1) eine neue materielle Grundlage erhielt. Auf dem Gebiet des politischen Strafrechts war, nachdem durch Beschluß der Sowjetregierung vom 20. 9. 1955 alle „Gesetze, Direktiven und Befehle des Alliierten Kontrollrats als überflüssig erachtet werden und auf dem Gebiet der DDR ihre Gültigkeit verlieren“, bis zum 1. 2. 1958 fast ausschließlich Art. 6 der alten Verfassung angewandt worden, der die sog. Boykott-, Kriegs- und Mordhetze für strafbar erklärte. Das neue Strafgesetzbuch faßt die politischen Straftatbestände in den ersten beiden Kapiteln des Besonderen Teils zusammen (Aggressionsverbrechen; Staatsverbrechen). Mit Inkrafttreten des neuen Strafrechts trat eine Differenzierung der Rechtsverletzungen in Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten ein. Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten zählen nicht zu den Straftaten. Einheitlich werden allen Straftaten folgende Merkmale zuerkannt: 1. Gesellschaftswidrigkeit (bei Vergehen) und Gesellschaftsgefährlichkeit (bei Verbrechen), 2. die moralisch-politische Verwerflichkeit, 3. die Strafrechtswidrigkeit und 4. die Strafbarkeit oder strafrechtliche Verantwortlichkeit vor einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege. Das neue StGB weist ein differenziertes Strafensystem auf. Es behielt die Todesstrafe bei. Außerhalb des StGB geregelte Straftatbestände wurden durch das Anpassungsgesetz vom 11. 6. 1968 (GBl. I, S. 242) an das Strafensystem des StGB angepaßt. Der in §~1 Abs. 4 EGStGB enthaltenen Verpflichtung, eine Zusammenstellung aller geltenden Straftatbestände außerhalb des StGB im Gesetzblatt zu veröffentlichen, ist der Minister der Justiz mit einer kurzen Bekanntmachung vom 21. 6. 1968 (GBl. II, S. 405) nachgekommen. Er weist auf die im Anpassungsgesetz enthaltenen Bestimmungen hin. Das bedeutet, daß es außerhalb des StGB und des Anpassungsgesetzes keine Straftatbestände mehr gibt. Von besonderer Bedeutung für die Strafpolitik waren zunächst die Beschlüsse des Staatsrates vom 30. 1. 1961 (GBl. I, S. 3) und vom 24. 5. 1962 (GBl. I, S. 53) „über die weitere Entwicklung der Rechtspflege“, nach denen die richtig differenzierte [S. 711]Strafe vom Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit und von der persönlichen Einstellung des Täters zur „Arbeiter-und-Bauern-Macht“ abhängig sein sollte. In dem Bemühen, den verbindlichen Weisungen des Staatsrates zu folgen, stellten die Gerichte bei der Beurteilung krimineller Delikte häufig fest, daß es sich bei den Angeklagten nicht um „Feinde der Arbeiter-und-Bauern-Macht“ handele, und verhängten milde Strafen. Da dies in unverständlichem Ausmaß auch bei der Bestrafung von Gewalt- und Sexualverbrechen erfolgte, mußte das Plenum des OG in einem Beschluß vom 30. 6. 1963 anordnen, daß die Strafpolitik gegenüber derartigen Verbrechen wieder erheblich härter werden müsse, und daß im Regelfall die Freiheitsstrafe als härteste staatliche Zwangsmaßnahme zu verhängen sei. Eine gleichartige Anleitung wurde hinsichtlich der Bestrafung von Rückfalltätern erlassen. Die Folge dieser Beschlüsse und Anleitungen war, daß im zweiten Halbjahr 1963 die Strafen ohne Freiheitsentziehung und die Übergabe von Strafsachen an die Konfliktkommissionen zurückgingen, während die Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wieder zunahmen. Der Präsident des OG, Toeplitz, bezeichnete diese Entwicklung als negativ (Neue Justiz, 1964, H. 11, S. 321), rügte „einige überspitzte Bestrafungen bei Sexualdelikten“ und orientierte damit wieder mehr auf die Verhängung von Strafen ohne Freiheitsentziehung, vor allem aber auf eine noch stärkere Einschaltung der gesellschaftlichen Gerichte. Aus diesen verschiedenen, sich z. T. widersprechenden, Anordnungen wird deutlich, welchen Schwankungen die Strafpolitik in der DDR unterworfen ist. Für die Durchführung des Strafverfahrens war bis zum 30. 6. 1968 die im Zuge der 1. Justizreform erlassene Strafprozeßordnung vom 2. 10. 1952 gesetzliche Grundlage, seit 1. 7. 1968 ist es die Strafprozeßordnung vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 49). Nach der Richtlinie Nr. 22 des Plenums des OG vom 14. 12. 1966 (GBl. II, 1967, S. 17) muß das Strafverfahren so gestaltet werden, „daß das Verständnis der gesellschaftlichen Kräfte für die Entscheidung des Gerichts erhöht und ihre Initiative zur bewußten Umgestaltung der gesellschaftlichen Entwicklung gefördert werden“. Darum soll die Bevölkerung zur bewußten und aktiven Mitwirkung im Strafverfahren herangezogen werden. Auf zivilrechtlichem Gebiet (Zivilrecht) galten bis zum 1. 1. 1976 noch das Bürgerliche Gesetzbuch und die Zivilprozeßordnung, beide allerdings mit erheblichen Ausnahmen und Einschränkungen. Ein neues, sozialistisches Zivilgesetzbuch (ZGB) und eine neue Zivilprozeßordnung (ZPO) wurden von der Volkskammer am 19. 6. 1975 verabschiedet (GBl. II, S. 465 und 533). Die Vorschriften der alten Zivilprozeßordnung waren der Gerichtsverfassung durch die VO zur Angleichung von Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet des Zivilrechts an das Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. 10. 1952 angepaßt worden. In familienrechtlichen Streitigkeiten sind die Kreisgerichte zuständig, die das Verfahren nach der „Familienverfahrensordnung“ vom 17. 2. 1966 (GBl. II, S. 171) durchzuführen haben. Nachdem auf dem Gebiet des Familienrechts zunächst lediglich das Kontrollratsgesetz Nr. 16 (Ehegesetz) vom 20. 2. 1946) durch die VO über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. 11. 1955 ersetzt worden war, wurde das gesamte Familienrecht mit Wirkung vom 1. 4. 1966 durch das Familiengesetzbuch der DDR (FGB) vom 20. 12. 1965 (GBl. I, 1966, S. 1) neu geregelt und damit neben zahlreichen anderen gesetzlichen Bestimmungen auch das 4. Buch des BGB aufgehoben. Das Arbeitsrecht soll in erster Linie der Weiter[S. 712]entwicklung der „sozialistischen Arbeitsverhältnisse“ dienen. Seine neue gesetzliche Grundlage hat es im Gesetzbuch der Arbeit vom 12. 4. 1961 gefunden. Für die Behandlung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten sind in Betrieben und Verwaltungen, in denen Konfliktkommissionen bestehen, zunächst diese zuständig. Erst gegen einen Beschluß der Konfliktkommission ist Einspruch beim zuständigen Kreisgericht möglich. Das Wirtschaftsrecht wird als ein „wichtiges Instrument zur Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus und der wissenschaftlichen sozialistischen Wirtschaftsführung“ bezeichnet (Staat und Recht, H. 4, 1968, S. 595). Ebenso wie das gesamte sozialistische Recht soll gerade das Wirtschaftsrecht eine aktive Funktion ausüben und Instrument zur Beherrschung ökonomischer und anderer gesellschaftlicher Prozesse sein. Es soll als „hocheffektives Instrument der Steuerung und Regelung ökonomischer Prozesse“ erkannt und angewendet werden. Das bislang für die Praxis geschaffene System wirtschaftsrechtlicher Regelungen wird als entwicklungsbedürftig und noch keineswegs vollendet angesehen. Begonnen wurde mit der Schaffung von Grundsatzregelungen über die Rechtsstellung von Wirtschaftsorganen. Gefordert wird, daß ein lückenloses wirtschaftsrechtliches Gesamtregelungssystem geschaffen und ständig der weiteren ökonomischen Entwicklung angepaßt wird. Dabei wird eine Koordinierung mit der Ausarbeitung des Zivilgesetzbuchs erfolgen. Am Ende all dieser Bemühungen auf wirtschaftsrechtlichem Gebiet wird neben der dann geschaffenen Grundsatzregelung die Aufhebung der wirtschaftsrechtlichen Bestimmungen stehen, die vor dem neuen ökonomischen System erlassen wurden, sowie der heute noch (formell) geltenden Bestimmungen aus der Zeit vor 1945 (z. B. Scheck- und Wechselgesetz). Bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit haben die Gerichte ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß einmal im Straf- oder Zivilprozeß die entstandenen Konflikte in der Gesellschaft aufgedeckt werden, und daß zum anderen in allen geeigneten Fällen im Anschluß an ein gerichtliches Verfahren eine gesellschaftliche Erziehung einsetzt, die gegebenenfalls vom Gericht organisiert werden muß. Um die Wirksamkeit der Rechtsprechung auf das Bewußtsein der Bürger zu erhöhen, sollen die Gerichte bei allen geeigneten Verfahren den Gewerkschaftsleitungen, Leitungen der FDJ, Betriebsleitungen, Ausschüssen der Nationalen Front und anderen Organen, Einrichtungen und Kollektiven, die von der Angelegenheit berührt werden, Nachricht über die stattfindende Verhandlung geben und solche Verhandlungen unmittelbar in den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen durchführen. Vertreter von sozialistischen Betrieben, Hausgemeinschaften und anderen Kollektiven der Werktätigen sollen im Strafprozeß zur Teilnahme an der Hauptverhandlung geladen werden. Im Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe vom 12. 7. 1973 (GBl. I, S. 313) wird festgestellt, daß die örtlichen Volksvertretungen — die Bezirks- und Kreistage, Stadtverordneten- und Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen — eine hohe Verantwortung für den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, des sozialistischen Eigentums sowie der Rechte der Bürger tragen. Sie haben für die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit, für die Festigung der Sicherheit und Ordnung im Territorium zu sorgen und hierzu die Kontrolle auszuüben. Um dieser Aufgabe nachkommen zu können, sind die Bezirks- und Kreistage ebenso wie die Räte der Bezirke und Kreise berechtigt, von den Gerichten und der Staatsanwaltschaft Auskünfte und Informationen zu verlangen. Die Richter sind zur Berichterstattung vor den örtlichen Volksvertretungen über die Erfüllung ihrer Pflichten zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung verpflichtet. In dieser gesetzlichen Regelung zeigt sich eine Konkretisierung des im Art. 87 der Verfassung enthaltenen Grundsatzes, daß die Gesetzlichkeit durch die Einbeziehung der Bürger und ihrer Gemeinschaften in die Rechtspflege und in die gesellschaftliche und staatliche Kontrolle über die Einhaltung des sozialistischen Rechts gewährleistet wird. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 705–712 Rechtspfleger A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Redneraustausch

Rechtswesen (1975) Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Sozialistische Rechtsauffassung und sozialistische Gerechtigkeit Die Rechtsauffassung in der DDR leitet sich aus dem Marxismus-Leninismus, und damit besonders aus dem dialektischen und historischen Materialismus bzw. seiner Auffassung vom Wesen des Rechts ab. Danach kann das Recht nur als eine von verschiedenen gesellschaftlichen Erscheinungen im Bereich des über der…

DDR A-Z 1975

Standardisierung (1975)

Siehe auch: Standardisierung: 1965 1966 1969 1979 1985 Standards: 1969 1979 Standards, Staatliche: 1956 1965 1966 Standards, Staatliche (TGL): 1958 1959 1960 1962 1963 St. bezeichnet alle Maßnahmen, die der Ausarbeitung und Einführung von Standards, ihrer Kontrolle und Überarbeitung dienen. Der Gegenstand der St. umfaßt a) die Beschaffenheit von Produktions- und Konsumgütern (Maße, Material- und Oberflächeneigenschaften); b) die Verfahren zur Fertigung, Konstruktion, Prüfung und Lagerung von Gütern; c) Begriffe, Formeln und Zeichen (Kommunikationsmittel). Standards sind rechtsverbindliche Vorschriften zur Vereinheitlichung von Erzeugnis- und Verfahrensmerkmalen. Verbreitet ist hierfür auch die Bezeichnung technische Normen. Prüfstandards ermöglichen die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Qualität von Erzeugnissen, indem sie die Prüfmethoden und die Prüfbedingungen festlegen. I. Arten der Standards Der Auflösung des einheitlichen deutschen Wirtschaftsgebietes in der Nachkriegszeit und der Umorientierung der Wirtschaftspolitik und des Außenhandels der DDR folgte auch die Umwandlung der reichsdeutschen — und in der Bundesrepublik Deutschland weiterentwickelten — DIN-Normen in Standards der DDR. Die 1964 vorerst abgeschlossene Zusammenstellung eines eigenen Normenwerkes folgte in mehrerlei Hinsicht der DIN-Systematik. Zugleich fanden in einigen Industriebranchen mit intensivem Handelsaustausch zwischen DDR und Sowjetunion auch Annäherungen an die technischen Normen der Sowjetunion (GOST, d. h. Staatlicher Unionsstandard) statt. Gegenwärtig gibt es entsprechend dem unterschiedlichen Geltungsbereich a) DDR-Standards, b) Fachbereichstandards, c) Werkstandards, d) RGW-Standards. bzw. internationale Standards. DDR-Standards enthalten volkswirtschaftlich bedeutsame Festlegungen zur Entwicklungsrichtung wichtiger Erzeugnisse und Verfahren, über Sortimente und zu Fragen der technischen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Fachbereichstandards bestehen aus einer für den Fachbereich erforderlichen Auswahl von DDR-Standards sowie aus ergänzenden Bestimmungen für [S. 837]die jeweilige Erzeugnisgruppe und Fertigungsmethode. Beide Arten tragen das Symbol TGL (ursprünglich für „Technische Normen, Gütevorschriften, Lieferbedingungen“) und werden im Gesetzblatt vom Amt für St., Meßwesen und Warenprüfung bekanntgegeben. Eine Auswahl wiederum aus DDR- und Fachbereichstandards, erweitert um werkspezifische Bestimmungen, stellen die Werkstandards dar. Sie werden vom jeweiligen Werkdirektor bekanntgegeben. Während DDR- und Fachbereichstandards für die gesamte Wirtschaft verbindlich sind und damit z. B. automatisch zum Inhalt der Wirtschaftsverträge werden, gelten die Werkstandards nur innerhalb des jeweiligen Betriebes. RGW-Standards stellen Empfehlungen des RGW zur einheitlichen Lösung von technischen und wirtschaftlichen Abläufen in mehreren Ländern dar. Die Empfehlungen werden in der Ständigen Kommission für St. sowie in den Ständigen Fachkommissionen des RGW erarbeitet und von den Organen des Rates angenommen. II. Aufgaben der Standardisierung Wichtigste Aufgabe der St. ist es, zur gesamtwirtschaftlichen Arbeitsteilung beizutragen. Indem sie die inner- wie überbetriebliche Konzentration der Fertigung, die Spezialisierung der Betriebe und den Aufbau von Kooperationsverbänden und -ketten ermöglicht, stellt St. eine Hauptform der Rationalisierung dar. Indem sie ferner eine der Voraussetzungen für den Aufbau von Baueinheitssystemen („Baukastenprinzip“) und „optimalen“ Sortimenten schafft, wirkt sie der — für entwickelte Industriestaaten typischen — Tendenz zur Sortimentsdifferenzierung und -ausweitung entgegen. Gerade diese Aufgabe wird seit der Konferenz des ZK der SED und des Ministerrats zum Thema der „Sozialistischen Rationalisierung und St.“ im Juni 1966 immer wieder betont. Dies hängt damit zusammen, daß die angestrebte kostengünstige Großserien- bzw. Massenproduktion in der Volkswirtschaft der DDR mit ihren relativ kleinen Beschaffungs- und Absatzmärkten nur durch eine gezielte Sortimentspolitik gesichert werden kann. Als ein Teilgebiet der St. gilt daher die Typung, durch die die Produktionprogramme der Betriebe und Fertigungszweige auf die erforderliche Anzahl der Typen beschränkt wird. In einigen Fertigungszweigen der Regelungstechnik, der Geräteindustrie, des Werkzeugmaschinen- und des Schiffsbaus sowie der Nachrichten- und Meßtechnik konnten so Kostensenkungen durch St. und die Bildung von Baugruppen erzielt werden. Ferner soll die St. zur allgemeinen Anwendung neuester technischer Kenntnisse führen, indem aus verschiedenen technisch-wirtschaftlichen Lösungsmöglichkeiten die fortgeschrittenste zur Norm erhoben werden soll. Seit 1971 hat die Bedeutung der St. auch für die internationale Arbeitsteilung zugenommen. Im Rahmen des RGW wird St. z. B. auf den Gebieten der elektronischen Datenverarbeitung (ESER), der numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen, der automatischen Mittelpufferkupplung, der einheitlichen Rastermaße im Bauwesen, der Einheitssysteme der Hydraulik und Pneumatik sowie auf dem Gebiet der Konstruktions- und Maßvereinheitlichung angestrebt. Mit der Sowjetunion wurde Anfang 1973 ein Abkommen über die bilaterale Zusammenarbeit zur Vereinheitlichung der staatlichen Standards geschlossen. Nachdem der gegenseitige Austausch von Investitionsgütern und technischen Konsumgütern zwischen der DDR und der Sowjetunion zugenommen hat, wird nunmehr an einer größeren Übereinstimmung der Verfahren und der Kennwerte der Rohstoffe und Ersatzteile durch St. gearbeitet. III. Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung (ASMW) Die Kompetenz zur Einführung von Standards ist je nach deren Geltungsbereich auf mittlere und Großbetriebe, Kombinate, VVB und die zentrale Verwaltungsebene verteilt. Generell zuständig für die Planung, Anleitung, Koordination und Kontrolle der St. ist das dem Ministerrat unterstellte ASMW. Es ging am 1. 1. 1973 aus dem Zusammenschluß des Amtes für St. (gegründet 1954) mit dem Deutschen Amt für Meßwesen und Warenprüfung hervor. Seine wichtigsten Aufgaben auf dem Gebiet der St. sind: a) die Entwicklung und Durchsetzung einheitlicher Richtlinien und Zielsetzungen der St. unter Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und gesamtstaatlicher Interessen, [S. 838]b) die Forderung der schnellen Ausbreitung des technischen Fortschritts, c) die Bestätigung der DDR- und der Fachbereichstandards, d) die Überprüfung der technischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der St. und e) die Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für St. in der Kammer der Technik, dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen sowie mit den Institutionen für St. in den Ländern des RGW. So arbeitet das ASMW vor allem mit der sowjetischen Parallelinstitution GOSTANDART zusammen. In der Ständigen Kommission des RGW für St. lag das Schwergewicht der internationalen Mitwirkung bisher bei der Zusammenstellung von langfristigen RGW-Plänen zur St. im Rahmen der zwei- und mehrseitigen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit. Der Organisationsbereich St. des ASMW entwickelt selbständig Standardentwürfe und überprüft alle zur Veröffentlichung vorgeschlagenen DDR- und Fachbereichstandards. Externe und interne Standardentwürfe werden in Prüfungsausschüssen beraten. Sie setzen sich aus Mitarbeitern des ASMW und Vertretern der Ministerien, des FDGB und der KdT zusammen. Gegenwärtig gibt es neben dem Hauptprüfungsausschuß, der Entwürfe von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung und Fragen der Normenvereinheitlichung mit der Sowjetunion behandelt, Prüfungsausschüsse für die Grundstoff- und metallverarbeitende Industrie, die Leichtindustrie und Nahrungsgüterwirtschaft, das Meßwesen und für Querschnittsgebiete in technischer Produktionsvorbereitung, Gesundheits- und Arbeitsschutz. Präsident des ASMW ist gegenwärtig (1974) Prof. Dr. Helmut Lilie. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 836–838 Stalinallee A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Standards

Siehe auch: Standardisierung: 1965 1966 1969 1979 1985 Standards: 1969 1979 Standards, Staatliche: 1956 1965 1966 Standards, Staatliche (TGL): 1958 1959 1960 1962 1963 St. bezeichnet alle Maßnahmen, die der Ausarbeitung und Einführung von Standards, ihrer Kontrolle und Überarbeitung dienen. Der Gegenstand der St. umfaßt a) die Beschaffenheit von Produktions- und Konsumgütern (Maße, Material- und Oberflächeneigenschaften); b) die Verfahren zur Fertigung, Konstruktion,…

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Kader (1975)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1969 Der Begriff K. hat verschiedene Bedeutungen. Er leitet sich vom Lateinischen „quadrum“ = Viereck ab und wurde auch in das Italienische übernommen. Hier erhielt er später die Bedeutung „Rahmen“. Mit diesem Inhalt drang er in den französischen Sprachraum ein, wo im 18. Jahrhundert aus dem „quadre“ das heutige „cadre“ wurde. In der französischen Revolution bekam „cadre“ eine militärische Bedeutung. Durch das Gesetz L. Carnot's über die „levée en masse“ vom 23. 8. 1793, das erstmalig die allgemeine Wehrpflicht einführte, wurde eine grundlegende Reform der Struktur der französischen Armee durchgeführt. Die nicht ständig aktiven Soldaten wurden von einem festen „Rahmen“ aus Berufssoldaten, den Kadern, ausgebildet und geführt. Seine heutige Bedeutung erhielt der Begriff K. durch die Leninsche Partei- und Staatstheorie sowie die sowjetische Verwaltungspraxis. Lenin hat das Wort „K.“ selbst nicht verwendet. Lenin war der Meinung, daß unter russischen Bedingungen die Partei des Proletariats den Charakter einer Kerntruppe („Kaderpartei“) annehmen müßte. Auch Stalin beschrieb die SDAPR als eine „Kampfpartei von Führern“. Er war es, der den Begriff zum Schlüsselwort einer elitären Leitungspraxis machte, als er nach der siegreichen Oktoberrevolution 1917 die „Heranbildung zahlreicher Kader von Leitern und Administratoren aus den Reihen der Arbeiter“ forderte. Damit wurde der Begriff auf eine Elite von Personen ausgedehnt, die sich durch Ergebenheit gegenüber der Partei- und Staatsführung, Fachwissen, Leitungs- und Organisationstalent auszeichnet. Autoren aus der DDR definieren K. als „ … Stamm von Menschen, die aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet und beauftragt sind, andere Menschen bei der Verwirklichung der gestellten Aufgaben zu führen bzw. in einem Leitungskollektiv zu wirken“ (Herber/Jung „Kaderarbeit im System sozialistischer Führungstätigkeit“, Berlin [Ost] 1968, S. 11). Zu den K. sind alle Führungskräfte der verschiedensten gesellschaftspolitischen Bereiche (einschließlich Wirt[S. 453]schaft, Verwaltung, Wissenschaft, Bildung, Kultur, Massenmedien und Sicherheit), Funktionäre aller Parteien und Organisationen sowie Hoch- und Fachschulabsolventen, also die zum späteren Einsatz in Führungspositionen vorgesehenen Nachwuchskräfte (K.-Reservoir), zu rechnen. Soweit sie Führungspositionen noch nicht einnehmen, aber für ihre Übernahme von der Partei vorgesehen sind, bilden sie die K.-Reserve. Durch K.-Politik und K.-Arbeit sichert die SED in Regierung, Verwaltung und gesellschaftlichen Organisationen ihre auch verfassungsrechtlich fixierte „führende Rolle“. Die richtige Auswahl, Ausbildung, Erziehung und Verteilung der K. ist daher eine wichtige politische Aufgabe der Partei, des Staates und jedes Funktionärs: „Die Kader entscheiden alles.“ K.-Politik und K.-Arbeit sind deshalb für die SED stets mehr als reine Personalpolitik. Bereits auf dem II. Parteitag (September 1947) der SED legte Ulbricht die kaderpolitische Linie der folgenden Jahre fest, die von der Ersten Staatspolitischen Konferenz in Werder/Havel (22./23. 7. 1948) für die gesamte Verwaltung und andere gesellschaftliche Bereiche verbindlich wurde. Mit den Beschlüssen dieser Konferenz wurde das System der K.-Akten und Personalstatistiken übernommen, wie es unter Stalins Verantwortung von der Abteilung „Leitende Parteiorgane“ unter G. M. Malenkov (1934–1948) für die KPdSU (B) entwickelt wurde. Für die K.-Politik war anfangs die „Personalpolitische Abteilung“ im Zentralsekretariat unter der Leitung des Alt-Kommunisten Franz Dahlem verantwortlich. Später wurden die Grundsätze der K.-Politik von der Abteilung „Leitende Parteiorgane“ festgelegt, die bis zu seinem Sturz (Februar 1958, 35. Plenum) von Karl Schirdewan geführt wurde. Ihm folgte bis zum Jahre 1971 E. Honecker, der sowohl für die K.-Politik als auch für die Sicherheitspolitik als ZK-Sekretär zuständig war. Nach dem XXIV. Parteitag der KPdSU (März/April 1971) wurde die K.-Arbeit aller kommunistischen Parteien der Warschauer Vertragsstaaten vereinheitlicht. Wer gegenwärtig im Sekretariat des ZK der SED die Verantwortung für die Personalpolitik trägt, läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Ausgehend vom sowjetischen Beispiel ist anzunehmen, daß der Sekretär für Parteiorgane, Horst Dohlus, für die Stellenbesetzung der Haupt-Nomenklatur-Funktionäre und für die kaderpolitischen Richtlinien in Abstimmung mit dem gesamten ZK-Sekretariat verantwortlich ist. Bei strittigen Fragen und bei der Besetzung der obersten Führungsspitze liegt die Entscheidung ohnehin beim Politbüro. Von dem Sekretär für Parteiorgane, H. Dohlus (weder Mitglied noch Kandidat des Politbüros) und der Abteilung K. — Abteilungsleiter Fritz Müller — gehen Initiativen im Falle personeller Veränderungen bei den Haupt-Nomenklatur-K. aus, sofern diese im Zuständigkeitsbereich anderer ZK-Abteilungen oder in zentralen staatlichen Institutionen tätig sind. Sie bestätigen die Ernennungen der Nomenklatur-K. und haben die letzte Entscheidung bei der Überprüfung von Positionsbesetzungen des Parteiapparates auch auf allen unteren Ebenen. Wie in der KPdSU dürfte innerhalb der Abteilung K. die Sektion „Parteimitgliedschaft“ die Personalakten aller SED-Mitglieder führen und die Sektion K.-Schulung für die Parteischulen verantwortlich sein. Der Sekretär für Parteiorgane bzw. die Abteilung K. sind entscheidende Schaltstellen im Machtapparat. Unterhalb dieser Ebene erfolgt die Mehrzahl der Ernennungen jedoch für die von der „Kontroll- oder Registratur-Nomenklatur“ erfaßten Personenkreise durch die allgemeinen K.-Abteilungen der jeweiligen Leitungsebene. An der Spitze dieser K.-Abteilungen, die es in jeder Institution gibt, stehen ausgesuchte SED-Mitglieder, die auch dem Ministerium für Staatssicherheit und den vorgesetzten SED-Sekretariaten verantwortlich sind. Die K.-Abteilungen werden durch K.-Leiter geführt. Die Grundsätze der K.-Politik (Auswahl, Ausbildung, Erziehung, Verteilung und Einsatz des Personalbestandes) werden von den Abteilungen des Zentralkomitees und — in deren Auftrag — von den zentralen staatlichen Institutionen für ihren Verantwortungsbereich festgelegt. Sie erstrecken sich auch auf Wahlgremien, wie Volkskammer, örtliche Volksvertretungen, Ausschüsse usw. Diese Grundsätze beinhalten Auslese-, Ausbildungs- und Einsatzkriterien, in die wiederum Richtlinien über die Sozialstruktur verändernde Maßnahmen (Förderung von Arbeitern, Bauern, Frauen, jungen Menschen), die Berücksichtigung von Mitgliedern anderer Parteien und der Massenorganisationen und Ausschlußkriterien (Unzuverlässigkeit wegen Westverwandtschaft, Nichtzugehörigkeit zur SED, unmoralischer Lebenswandel) eingehen. Die Grundsätze der K.-Politik werden von den K.-Abteilungen der staatlichen Organe (Ministerien, Komitees), den Massenmedien, Kultur- und Bildungseinrichtungen, sowie den volkseigenen Betrieben und Genossenschaften durchgeführt. Diese unterstehen sowohl ihrem vorgesetzten Leitungsorgan als auch der zuständigen SED-Parteileitung und der Parteikaderabteilung der jeweiligen Entscheidungsebene. Den K.-Abteilungen obliegen Ausarbeitung, Koordinierung und Kontrolle der spezifischen K.-Arbeit; die Analyse der Zusammensetzung des Personalbestandes und Qualifizierungsmaßnahmen; Delegierungen zu Bildungseinrichtungen oder zu Sonderaufträgen („Die Besten zur Armee“ oder „aufs Land“ usw.). In die Arbeit der K.-Funktionäre finden gegenwärtig verstärkt wissenschaftlich erarbeitete Qualifizierungsrichtlinien Eingang. Durch die jeweiligen K.-Abteilungen sammeln die Sekretariate der Parteileitungen alle wesentlichen Daten über die K. ihres Verantwortungsbereichs. Über alle Beschäftigten werden mit dem Eintritt in das Arbeitsleben bis zum endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsprozeß K.-Akten geführt, die alle Daten, Beurteilungen, Wertungen von Mitarbeitern, Besuch von Schulen, Positionen in den Parteien und Massenorganisationen, [S. 454]private Lebensumstände, moralische und kriminelle Verfehlungen, Interessen-, Freizeit- und Urlaubsgewohnheiten, Verwandtschaftsbeziehungen, Verbindungen zum westlichen Ausland und besonders zur Bundesrepublik enthalten. Diese K.-Akte ist vom Betroffenen nicht einsehbar. Er kann aber Auskunft über ergangene Entscheidungen und deren Begründungen verlangen. Die Seiten der Akte sind durchnumeriert. Blätter können aus ihr praktisch nicht entfernt werden, so daß negative Wertungen (auch Strafen) zwar gelöscht werden können, aber dennoch faktisch den einzelnen weiter belasten. Bei Arbeitsplatzwechsel wird die K.-Akte des Beschäftigten an die K.-Abteilung des neuen Betriebes übersandt. Jede K.-Abteilung einer Institution hat die K.-Akten auszuwerten und in K.-Spiegeln sowie Berichtsbögen sowohl der Parteileitung der gleichen und vorgesetzten Ebene als auch der übergeordneten K.-Abteilung einen schnellen Überblick zu ermöglichen. Für Führungskräfte werden K.-Entwicklungsblätter und K.-Entwicklungskarteien angelegt. Zur Planung der K.-Entwicklung werden K.-Entwicklungsprogramme und K.-Programme erarbeitet. Sie enthalten: Angaben zur erreichten Qualifikation der Führungskräfte und den Vergleich mit den künftigen Anforderungen und Verteilungsrichtlinien; Festlegung der ideologisch-politischen, fachlichen und leistungsbezogenen Qualifikationsmerkmale sowie Bestimmungen zur Ausbildung neuer Leitungskräfte; Umfang, Entwicklungswege und Voraussetzungen zur weiteren Heranbildung von weiblichen Mitarbeitern für leitende Tätigkeiten; Bedarfseinschätzungen und Positionsanalysen für Hoch- und Fachschulabsolventen sowie Delegierungen zum Studium an den Bildungseinrichtungen der DDR; kurz- und langfristig wirkende Maßnahmen für K. zur Übernahme einer neuen oder wichtigeren Funktion; Umsetzungsmaßnahmen, die aus Alters-, Gesundheits- oder Qualifikationsgründen notwendig werden; Einschätzungen des künftigen K.-Bedarfs. Alle VVB, Betriebe und Einrichtungen haben ihren Bedarf an Facharbeitern, qualifizierten Angestellten, Fach- und Hochschulabsolventen in einem Arbeitskräfteplan langfristig festzulegen und zu begründen. Aus dem ermittelten K.-Bedarf ergeben sich wichtige Konsequenzen für das Bildungswesen der DDR. Die K.-Politik der SED verlief in 3 Phasen: 1. In den Jahren bis 1963 sah sich die SED gezwungen, alle wichtigen Positionen mit loyalen Kommunisten zu besetzen, selbst dann, wenn diese nicht die nötigen Fachkenntnisse besaßen. Diese Gruppe entwickelte sich mit der Zeit zu einer Schicht von Bürokraten („Apparatschiki“, die ihrerseits die neue Intelligenz mit Mißtrauen betrachtete. 2. Nach dem VI. Parteitag (Januar 1963) suchte die SED bei der Stellenbesetzung neben politischen auch fachliche Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen. Der entsprechende Beschluß des Sekretariats des ZK der SED vom 17. 2. 1965 („Grundsätze über die planmäßige Entwicklung, Ausbildung, Erziehung und Verteilung der K. in den Partei-, Staats- und Wirtschaftsorganen sowie den Massenorganisationen und auf dem Gebiet der Kultur und Volksbildung“) war für die Personalpolitik in der Zeit bis zum VIII. Parteitag von großer Bedeutung, da er eine stärkere Beteiligung von Experten an den Entscheidungsprozessen zur Folge hatte. 3. In der Ära Honecker sollen folgende Eigenschaften einen K. auszeichnen: „Treue und Verbundenheit zur Arbeiterklasse, Kämpfertum, ein dem Aufgabengebiet entsprechendes politisches und fachliches Wissen, Verantwortungsbewußtsein, Schöpfertum, Mut zur Entscheidung, Sachlichkeit, Unduldsamkeit gegenüber Mängeln und Fehlern, ständiges Streben nach Vervollkommnung seiner marxistisch-leninistischen und fachlichen Kenntnisse sowie der Fähigkeiten zur Leitung und Entwicklung von Kollektiven“ (Stichwort K. im „Wörterbuch der Ökonomie — Sozialismus“, Berlin [Ost] 1973, S. 453). Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 452–454 Kabinette Neue Technik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kaliindustrie

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1969 Der Begriff K. hat verschiedene Bedeutungen. Er leitet sich vom Lateinischen „quadrum“ = Viereck ab und wurde auch in das Italienische übernommen. Hier erhielt er später die Bedeutung „Rahmen“. Mit diesem Inhalt drang er in den französischen Sprachraum ein, wo im 18. Jahrhundert aus dem „quadre“ das heutige „cadre“ wurde. In der französischen Revolution bekam „cadre“ eine militärische Bedeutung. Durch das Gesetz L. Carnot's über die…

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Staatshaushalt (1975)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Der St. ist in der DDR nicht identisch mit dem Begriff „Einnahmen und Ausgaben des Staates“. Die Differenz zwischen beiden sind die Fonds der VEB, VVB und volkseigenen Kombinate, die diese aus Teilen ihres Gewinns bilden und für bestimmte Investitionen sowie für Leistungsprämien verwenden. Für diese betriebseigenen Fonds sind im St.-Plan 1975 15 Mrd. Mark vorgesehen bei einem Gesamtumfang der „Einnahmen und Ausgaben des Staates“ von 121 Mrd. Mark, so daß der St. im engeren Sinne 1975 auf Plan einen Umfang von 106 Mrd. Mark erreicht. Der St. ist in der DDR geheim, die Einzelheiten des Haushaltsplanes werden nicht veröffentlicht. Lediglich der Gesamtumfang und einige Hauptpositionen der Einnahmen- und Ausgabenseite sind als Globalgrößen bekannt. Dürftig sind die Informationen über die Gliederung der Einnahmenseite. Der weitaus größte Einnahmeposten sind die „Abführungen der volkseigenen Wirtschaft“ (1975 65 Mrd. Mark nach Plan), die zur Hälfte und zu je einem Viertel aus produktgebundenen Abgaben, Nettogewinnabführungen und Produktionsfondsabgaben stammen. Diese Abführungen gelten nicht als Steuern, da bei ihrer Übertragung von staatlichen Betrieben zum St. kein Eigentumswechsel eintritt, der in der DDR als wesentliches Kriterium der Steuereigenschaft gilt. Neben den Abgaben der volkseigenen Wirtschaft werden nur noch diejenigen der LPG veröffentlicht (1 Mrd. Mark) und das Beitragsaufkommen der Sozialversicherung, das 1975 rund 11 Mrd. Mark erreichte. Es verbleiben 30 Mrd. Mark auf der Einnahmenseite, deren Herkunft überhaupt nicht ausgewiesen wird. In diesem Rest sind alle Steuern von Arbeitseinkommen enthalten, ferner die Steuern der privaten Wirtschaft, der Handwerkergenossenschaften, Kommissionshändler und freiberuflich Tätigen, sowie Gebühren, Beiträge und Zölle. Für die Ausgabenseite des St. sind vor allem 3 Schwerpunkte charakteristisch: 1. Ausgaben für kulturelle und soziale Zwecke, die - einschließlich der Zuschüsse zur Sozialversicherung mit rund 37 Mrd. Mark 1975 wie schon in den Vorjahren den größten Ausgabeposten stellen. Zu diesem Komplex gehören vor allem Ausgaben für den Unterhalt des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, für Kultur und Sport; Geldleistungen an die Bevölkerung (Renten, Stipendien, Beihilfen, Krankengeld); produktgebundene Subventionen (Preisstützungen zur Aufrechterhaltung niedriger Verbraucherpreise für Grundnahrungsmittel, Wohnungsmiete, Verkehrstarife, Kinderbekleidung usw.). 2. Ausgaben für Investitions- und Forschungsvorhaben von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung (einschließlich Landwirtschaft), für die 1975 rund 9 Mrd. Mark vorgesehen sind. 3. Ausgaben für Verteidigung, die ebenfalls mit rund 9 Mrd. Mark für 1975 ausgewiesen sind. Über die Zusammensetzung der übrigen Ausgaben (ca. 51 Mrd. Mark 1975) ist nichts bekannt. (Möglicherweise sind in dieser Position die Ausgaben für die staatliche Verwaltung, ca. 34 Mrd. Mark, enthalten.) Ein unmittelbarer Vergleich des DDR-St. mit dem der Bundesrepublik Deutschland ist wegen der unterschiedlichen Abgrenzung der Haushalte wenig sinnvoll. Der scheinbar wesentlich größere Umfang des St. der DDR erklärt sich vor allem daraus, daß er neben dem zentralen Haushalt der Republik auch die der nachgeordneten Gebietskörperschaften, also der Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie das Budget der Sozialversicherung umschließt. Um die Haushalte der beiden deutschen Staaten vergleichbar zu machen, müßten dem Bundeshaushalt die Haushalte der Länder und Gemeinden sowie alle sonstigen öffentlichen Finanzmittel (z. B. Lastenausgleich) hinzugerechnet, beim DDR-Budget die beitragsfinanzierten Ausgaben der Sozialversicherung abgezogen werden. Bei dieser Abgrenzung zeigt es sich, daß die öffentlichen Ausgaben je Einwohner mit 3.677 DM in der Bundesrepublik Deutschland bzw. 3.681 Mark in der DDR (Zahlen für 1971) praktisch gleich hoch sind. Rechtliche Grundlage für den St. ist das Gesetz über die St.-Ordnung vom 13. 12. 1968 (GBl. I, S. 383 ff.), die eine erste gesetzliche Regelung aus dem Jahre 1954 ablöste. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 827 Staatshaftung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Staatslehre

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Der St. ist in der DDR nicht identisch mit dem Begriff „Einnahmen und Ausgaben des Staates“. Die Differenz zwischen beiden sind die Fonds der VEB, VVB und volkseigenen Kombinate, die diese aus Teilen ihres Gewinns bilden und für bestimmte Investitionen sowie für Leistungsprämien verwenden. Für diese betriebseigenen Fonds sind im St.-Plan 1975 15 Mrd. Mark vorgesehen bei einem Gesamtumfang der „Einnahmen…

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Sozialpsychologie (1975)

Siehe auch das Jahr 1979 Die marxistische S. beschäftigt sich mit den „Gesetzmäßigkeiten der Regulierung des menschlichen Verhaltens“. Dabei geht sie von der marxistischen Vorstellung aus, daß aus der Kooperation mehrerer Individuen im Arbeitsprozeß eine Erhöhung der Gesamtleistung gegenüber der Summe der Einzelleistungen entsteht. Dementsprechend beschäftigt sich die marxistische S. in der DDR vor allem mit der psychologischen Untersuchung von Kooperationsmechanismen in Industrie und Betrieb. Als Untersuchungsziel steht die Steigerung der Arbeitsproduktivität entsprechend dem Programm des weiteren Aufbaus der „entwickelten sozialistischen Gesellschaft“ im Vordergrund. Gemäß dieser Grundauffassung werden in erster Linie [S. 787]Einstellungen und Motivationen der Menschen im Arbeitsprozeß untersucht. Die Erforschung von Motivationen und Einstellungen wird sowohl im Rahmen der Persönlichkeitsforschung (Psychologie) wie der Gruppenforschung (Soziologie und Empirische Sozialforschung) vorgenommen. Dabei sollen die „sozialen Prozesse in kleineren Gruppen sowohl hinsichtlich der Leistung wie der Bewußtseinsbildung“ optimiert werden. In diesem Zusammenhang geht man bisweilen noch immer von systemtheoretischen Vorstellungen aus, obwohl diese im politisch-ideologischen und philosophischen Bereich in der DDR weitgehend abgelöst worden sind: „Zweckmäßigerweise betrachtet man ‚Wechselwirkungs- und Kooperationsprozesse in Gruppen‘ als ‚Verhalten‘ hochkomplexer, dynamischer, selbstregelnder und selbstprogrammierender Systeme (im Sinne der Kybernetik). Zu den Variablen eines solchen Systems gehören u. a.: a) Eigenart und Komplexitätsgrad der Aufgabe (u. a. der zu fällenden Entscheidung), b) Größe der Gruppe, c) das gruppeneigene Wert- und Normgefüge (dessen inhaltliche Ausprägung?, im Sinne der Werte und Normen der sozialistischen Gesellschaft eine Gruppe zu einem ‚Kollektiv‘ im eigentlichen Sinne macht), d) Organisation und Ausübung der Führungsfunktion (als Koordinationsinstanz), e) Funktionsaufteilung, f) Kommunikations- und Informations-Struktur, g) Prestige- und Ansehensstruktur usw.“ (Phil. Wörterbuch, Hrsg. G. Klaus und M. Buhr, 7. Aufl., Berlin [Ost] 1970, Bd. II, S. 1023). Hinsichtlich der allgemeinen methodologischen Ausrichtung wird versucht, die S. in den Rahmen des Dialektischen und Historischen Materialismus einzubeziehen. Enge Beziehungen zur marxistisch-leninistischen Soziologie werden behauptet, sind aber bisher kaum überzeugend nachgewiesen worden. Als Methoden werden von der marxistischen S. u. a. verwandt: teilnehmende Beobachtung, Experiment, mündliche und schriftliche Interviews, Einstellungsskalen (Skalierungsverfahren). Arbeitspsychologie; Marxismus-Leninismus. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 786–787 Sozialprodukt A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Sozialstruktur

Siehe auch das Jahr 1979 Die marxistische S. beschäftigt sich mit den „Gesetzmäßigkeiten der Regulierung des menschlichen Verhaltens“. Dabei geht sie von der marxistischen Vorstellung aus, daß aus der Kooperation mehrerer Individuen im Arbeitsprozeß eine Erhöhung der Gesamtleistung gegenüber der Summe der Einzelleistungen entsteht. Dementsprechend beschäftigt sich die marxistische S. in der DDR vor allem mit der psychologischen Untersuchung von Kooperationsmechanismen in Industrie und…

DDR A-Z 1975

Spedition (1975)

Siehe auch: Spedition: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Spedition, Internationale (deutrans): 1956 1958 Arbeitsgebiet des Verkehrswesens, das die Vermittlung und Vorbereitung von Gütertransporten, die An- und Abfuhr sowie das Lagern von Gütern umfaßt; die S.-Betriebe sind auch berechtigt, Güterbeförderungen selbst durchzuführen. In der DDR sind die S.-Aufgaben in Binnen-S. und Internationale S. aufgeteilt: 1. Besondere Betriebe für Binnenspedition gibt es in der DDR nicht mehr. Als Binnen-S. tätig sind kombinierte S.- und Transportbetriebe, die Kraftverkehrsbetriebe und S.-Abteilungen von Produktionsbetrieben; sie sind eng mit den bezirklich geleiteten Kraftverkehrskombinaten verbunden. Zu den besonderen Arbeitsbereichen gehören Möbel-S., die Organisation von Schwer- und Spezialtransporten sowie der Behälterverkehr. Den Binnen-S. obliegt nicht das Auswählen der günstigsten Verkehrsmittel und -wege; dies ist Aufgabe der Transportausschüsse. 2. Internationale Speditionen sind: a) VEB Deutrans, Internationale Spedition, alleiniger S.-Betrieb der DDR für Außenhandelsgüter und Transitgüter; für Seetransporte seit Juli 1965 eingeschränkt auf die Anmeldung zur Buchung von Schiffsraum. Der VEB Deutrans mit Sitz in Ost-Berlin (Generaldirektion) ist juristische Person und dem Ministerium für Verkehrswesen unterstellt. Mit Zustimmung des MfV. kann er innerhalb und außerhalb der DDR Filialen, Zweigstellen und Vertretungen errichten. Bis Ende 1973 bestanden 13 Filialen und über 40 Zweigstellen, und zwar im Binnenland, wo sie nach Industriegebieten gegliedert und spezialisiert sind, an den Grenzübergängen, in den Häfen und in einigen anderen Ländern. Außerdem besteht Zusammenarbeit mit Spediteuren im Ausland, mit den staatlichen S.-Unternehmen in den anderen Ostblockländern entsprechend einer 1956 in Warschau getroffenen Vereinbarung und bilateraler Regelungen sowie mit Vertrags- und Vertrauensspediteuren im übrigen Ausland auf der Grundlage von Verträgen. Der VEB Deutrans ist in mehreren Kommissionen des RGW vertreten und seit 1968 Mitglied der Internationalen Föderation der S.-Organisationen FIATA. [S. 803]VEB Deutrans handelt im eigenen Namen für Rechnung der Exporteure, Importeure und Auftraggeber im Transitverkehr durch das Gebiet der DDR. Er organisiert Sammelverkehr mit Lkw und Eisenbahn, steuert den Zulauf von Lkw zu dep bisher überwiegend auf Eisenbahnanschluß eingerichteten Seehäfen der DDR, ist Generalagent der Interflug GmbH (als Luftfracht-S.) und somit für das Zuführen von Gütern zu den Flughäfen verantwortlich, sowie offizieller Spediteur der Leipziger Messen. Als Interessenvertreter der Verlader ist er am Aufstellen von Tarifen und Verkehrsvorschriften beteiligt. Ferner gehören Tarifauskunft, Beratung in Transportfragen und Frachtenkontrolle zu seinen Aufgaben. Der VEB Deutrans besteht seit dem 1. 1. 1954 als Rechtsnachfolger der nach dem II. Weltkrieg gegründeten Derutra (Deutsch-Russische-Transport AG); sein derzeit gültiges Statut ist seit 1. 6. 1968 in Kraft, b) VEB Deutfracht/Seereederei Rostock (DSR), Stammbetrieb des seit 1. 1. 1974 bestehenden „VEB Kombinat Seeverkehr und Hafenwirtschaft — Deutfracht/Seereederei“. In diesen Stammbetrieb ist der früher der Direktion Seeverkehr und Hafenwirtschaft unterstellte VEB Deutfracht, Internationale Befrachtung und Reederei eingegliedert worden, der als S.-Betrieb VEB Deutfracht, Internationale Befrachtung Mitte 1965 zur Befrachtung von Seeschiffen, Beschaffung von Ladung für Schiffe der Handelsflotte der DDR und Vermittlung von Seefrachtverträgen zwischen Partnern außerhalb der DDR gegründet wurde. Mit dem Herauslösen dieser Aufgaben aus dem VEB Deutrans wurde der Seegüterverkehr, durch den Devisen zu erwirtschaften sind, besonders gefördert. Das gilt auch für das Ausweiten der Aufgaben des VEB Deutfracht zur Reederei für Spezial- und Massenguttransporte ab Januar 1970: Die Spezial-, Kühl- und Massengutschiffe des VEB Deutsche Seereederei waren auf den VEB Deutfracht übertragen worden, an dessen Namen die Bezeichnung „Reederei“ angefügt wurde und der seitdem aus 2 Betriebsteilen besteht, dem Bereich Spezial- und Massengutschiffahrt mit Sitz in Rostock und dem Bereich Befrachtung mit Sitz in Berlin (Ost). Dem VEB Deutfracht/Seereederei Rostock obliegt die gesamte S. der über See gehenden Export- und Importgüter der DDR im Linien- und Charterverkehr sowie für ausländische Auftraggeber. Er unterhält Zweigstellen in- und außerhalb der DDR. Er ist Mitglied der „Baltic and Maritime Conference (BIMCO)“ sowie seit Oktober 1973 auch der „Far Eastern Freight Conference (FEFC)“ und der „Japan-Europe and Europe-Japan Conference“. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 802–803 SPD A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Sperrgebiet

Siehe auch: Spedition: 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Spedition, Internationale (deutrans): 1956 1958 Arbeitsgebiet des Verkehrswesens, das die Vermittlung und Vorbereitung von Gütertransporten, die An- und Abfuhr sowie das Lagern von Gütern umfaßt; die S.-Betriebe sind auch berechtigt, Güterbeförderungen selbst durchzuführen. In der DDR sind die S.-Aufgaben in Binnen-S. und Internationale S. aufgeteilt: 1. Besondere Betriebe für Binnenspedition gibt es in der…

DDR A-Z 1975

Phasen der Wirtschaftspolitik seit 1963 (1975)

Siehe auch das Jahr 1979 Die Wirtschaftspolitik steht neben der Deutschland- und Außenpolitik im Mittelpunkt der politischen Aktivitäten der Partei- und Staatsführung der DDR. Stellung und Aufgaben der Wirtschaft im politischen Gesamtsystem unterlagen seit 1963 unterschiedlichen Einschätzungen, die sich in generellen Schwankungen des wirtschaftspolitischen Kurses niederschlugen. Markiert durch die Parteitage der SED in den Jahren 1963 (VI. Parteitag), 1967 (VII. Parteitag) und 1971 (VIII. Parteitag) sind bestimmte PdW. zu unterscheiden. Während 1963/1964 zu Beginn des Neuen Ökonomischen Systems (NÖS) den wirtschaftlichen Problemen politische Priorität eingeräumt wurde, so daß der SED intern der Vorwurf gemacht wurde, sie würde sich zu einer reinen „Wirtschaftspartei“ wandeln, wurde seit 1965, verstärkt seit 1967, der Akzent erneut mehr auf ideologisch-politische Fragen und die besondere Führungsrolle der SED gelegt. Die seit 1963 in den Phasen des NÖS und des ökonomischen Systems des Sozialismus initiierten und durchgeführten Veränderungen im Aufbau und Ablauf des Wirtschaftssystems sind untrennbar mit dem Wirken des früheren Ersten Sekretärs des ZK der SED, W. Ulbricht, verbunden. Dabei kam es zu Ausprägungen einer DDR-typischen Wirtschaftsordnung, deren staatlich-nationale Elemente darauf zurückgeführt wurden, daß mit der DDR erstmals [S. 630]ein hochindustrialisiertes Land „sozialistische Planwirtschaft“ praktisch verwirklichte. So bezeichnete Ulbricht das NÖS als die konkrete Anwendung und Weiterentwicklung der Leninistischen Prinzipien der sozialistischen Wirtschaftsführung in einem hochentwickelten Industrieland: „Wir sind uns bewußt, daß wir in der Deutschen Demokratischen Republik den Übergang vom Kapitalismus zum Sozialismus entsprechend unserer nationalen Bedingungen durchgeführt haben und durchführen. Diese Bedingungen unterscheiden sich von denen, die die Sowjetmacht hatte, als sie den Übergang vom Kapitalismus zum Sozialismus vollzog“ (5. Tagung des Zentralkomitees der SED, Februar 1964). Seit dem VIII. Parteitag der SED wird die Originalität der DDR-Wirtschaftspolitik nicht mehr hervorgehoben. Der neue wirtschaftspolitische Kurs betont stattdessen die enge Verbindung zur Entwicklung der Sowjetunion und zu anderen RGW-Ländern. Die gesamte DDR-Wirtschaftspolitik seit 1963 verfolgte das umfassende Ziel, die real möglichen materiellen Nutzeffekte des technischen Fortschrittes unter Aufrechterhaltung der staatlichen Verfügung über das Produktionsmitteleigentum und der zentralen Planung und Leitung — als den beiden konstitutiven Merkmalen des Wirtschaftssystems — zu erreichen. Die wirtschafts- und technologiepolitischen Formeln änderten sich wiederholt: „Erreichen des wissenschaftlich-technischen Höchststandes“, „Meisterung der wissenschaftlich-technischen Revolution“ „Überholen ohne Einzuholen“. Die ihnen zugrundeliegende Aufgabe besteht auch gegenwärtig vor allem darin, ein höheres Innovationstempo und eine größere Fähigkeit in der Anpassung der Produktion an die wissenschaftlich-technische Entwicklung zu erzielen (Forschung). Bei der in polit-ökonomischer Sicht entscheidenden Meßziffer, der Arbeitsproduktivität, erreichte die Wirtschaft der DDR ebensowenig das Niveau westlicher Industrieländer, wie generell im Bereich der Technologien, der Fertigungs- und Verteilungsorganisation und der Qualität der industriellen Güter und Leistungen. Die konkreten wirtschaftspolitischen Maßnahmen wurden entscheidend durch den Übergang der Wirtschaft von der extensiven zur intensiven Produktion bestimmt. Die gestiegene Bedeutung einer effizienten Wirtschaftsstruktur, des technischen Wissens, des Ausbildungsniveaus und der Innovationsbereitschaft der Wirtschaftsleiter für die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft wurde schon frühzeitig erkannt und führte zu einer gezielteren Strukturpolitik, die mit der Förderung der industriellen Forschung und Entwicklung und der Aus- und Weiterbildung verbunden wurde. In diesem Zusammenhang wird seit Mitte der 60er Jahre besonderes Gewicht auf langfristige Pläne gelegt, um für die Arbeit der Betriebe stabilere Bedingungen zu schaffen. Kennzeichnend ist zudem die verstärkte Konzentration von Beschäftigten und Fertigungsstätten in fast allen Branchen (Betriebsformen und Kooperation). Die Wirtschaftspolitik seit 1963 verlief nicht kontinuierlich. Die anfängliche wirtschaftswissenschaftliche Reformdiskussion (Liberman-Diskussion) hatte zunächst nur die Richtungen der Veränderungen geklärt, ohne schon erprobte Instrumente anbieten zu können. Die Mehrzahl der Steuerungsinstrumente und Regelmechanismen mußten in „ökonomischen Experimenten“ erst entwickelt und erprobt werden. Das auch gegenwärtig noch verbreitete Experimentieren mit einzelnen wirtschaftspolitischen Maßnahmen erleichtert bestimmte Kursschwankungen und fördert insofern einen gewissen Voluntarismus in der Wirtschaftspolitik. Das schrittweise Vorgehen ist mit Schwerpunktbildungen sowohl bei der Gestaltung des Planungssystems, den wirtschaftsorganisatorischen Maßnahmen wie auch bei der Investitionspolitik verknüpft. Bei der Investitionsentwicklung zeichnete sich eine Wellenbewegung ab, nach der zunächst der Schwerindustrie- und Energiesektor, dann in der zweiten Hälfte der 60er Jahre der Bereich der Wachstumsindustrien (Chemie, elektrotechnische und elektronische Industrie, wissenschaftlicher Gerätebau, Maschinen- und Fahrzeugbau) und seit 1971 der Bereich der Zuliefer- und Konsumgüterindustrie (sowie erneut und verstärkt, der Energiesektor) gefördert wurden. Entsprechend verlief auch die Wirtschaftsentwicklung in dem Zeitraum seit 1963 nicht stetig, wenngleich im gesamten Zeitraum ein deutlicher Aufwärtstrend zu verzeichnen ist. I. Neues Ökonomisches System (NÖS) Bezeichnung für die Konzeption und die Maßnahmen der auf dem VI. Parteitag der SED (15. 1.–21. 1. 1963) beschlossenen Wirtschaftsreform. Bis Ende 1965 (11. Tagung des ZK der SED) galt die Bezeichnung Neues Ökonomisches System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft (NÖSPL). Nach praktischen Erprobungen und mehrfachen Beratungen (z. B. auf der gemeinsamen Wirtschaftskonferenz des ZK der SED und des Ministerrats am 24. und 25. 6. 1963) wurde durch Beschluß des Ministerrats die Richtlinie für das neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft vom 11. 7. 1963 zum verbindlichen Programm der Modernisierung und Rationalisierung des Wirtschaftssystems. Mit ihm begann 1963 eine Phase des Ausbaus des wirtschaftlichen und politischen Systems der DDR. Das Programm ging von einer realistischen Einschätzung der Lage und der Möglichkeiten der Wirtschaft aus. Die Ziele der vergangenen wirtschaftspolitischen Kampagnen des „Einholens und Überholens der Bundesrepublik“ und der „Störfreimachung“ der Wirtschaft hatten [S. 631]sich ebenso wie die des Siebenjahrplanes von 1959 als nicht erreichbar erwiesen. Die Gründe waren neben unrealistischen Planansätzen auch im Fehlen wirtschaftlicher Lenkungskategorien, in der unsachgemäßen Leitung und — volkswirtschaftlich gesehen — im ökonomischen Verhalten der Wirtschaftenden und Planenden (kritisch gekennzeichnet als „Tonnenideologie“ und „weiche Planung“) zu suchen. Durch das NÖS sollten die bestehenden Mängel beseitigt und ein dem entwickelten industriellen Niveau angepasstes Planungs- und Leitungssystem aufgebaut werden. Auch wenn die Einführung und Durchsetzung der Reform nicht in scharf voneinander zu trennenden Phasen abliefen, lassen sich dennoch Teilabschnitte aufzeigen: a) Teilphase 1963–1965. Kennzeichnend für das NÖS wurde die weitgehende Anerkennung einer technisch-ökonomischen Rationalität als eines allen Entscheidungen und wirtschaftlichen Handlungen zugrunde liegenden Prinzips und die Orientierung auf die Funktionstüchtigkeit des Systems. Die Richtlinien beschrieb das NÖS als „die organische Verbindung der wissenschaftlich fundierten Führungstätigkeit in der Wirtschaft und der wissenschaftlich begründeten, auf die Perspektive orientierten, zentralen staatlichen Planung mit der umfassenden Anwendung der materiellen Interessiertheit in Gestalt des in sich geschlossenen Systems ökonomischer Hebel“. Es sollte „eine gewisse Selbstregulierung auf der Grundlage des Plans“ erreicht werden. Das Reformprogramm enthielt personelle, institutionelle und funktionelle Aspekte. Seine Grundzüge sind die Anwendung eines „in sich geschlossenen Systems ökonomischer Hebel“ anstelle administrativer Einzelanweisungen, die Umstrukturierung der Wirtschaftsorganisation und die Forderung nach einer „wissenschaftlich fundierten“, fachgerechten Leitung und einer verbesserten Planungsmethodik. Die ökonomischen Hebel wurden als Beziehungen zwischen „objektiven gesellschaftlichen Erfordernissen und den materiellen Interessen der Menschen“ verstanden. Dies waren für den betrieblichen Bereich wichtige Größen wie Gewinn, Kosten, Preise, Umsatz und Rentabilität. Sie wurden insgesamt zu Kriterien der Beurteilung wirtschaftlicher Leistung, ohne daß eine einzelne Lenkungskategorie zur allein entscheidenden Kennziffer erhoben wurde. Im individuellen Bereich waren es leistungsabhängige Lohnarten sowie Prämien, aber auch zusätzliche Ferien, die das „materielle Interesse“ der Arbeitnehmer stimulieren und lenken sollten. Daneben ließ das indirekt wirkende System der ökonomischen Hebel eine Vereinfachung der Planung zu. Schrittweise ging man deshalb dazu über, Leistungsanforderungen der Pläne an die Betriebe statt in Mengenangaben in Finanzkennziffern auszudrücken. Der Versuch, monetäre Kennziffern zur Lenkung der Wirtschaft zu verwenden, erforderte zunächst eine Neufixierung des Preis- und Bewertungssystems, um eine wirklichkeitsnähere, den tatsächlichen Aufwand der Betriebe erfassende Kostenrechnung zu ermöglichen. Am 30. 1. 1964 beschloß der Ministerrat die Neubewertung der Produktionsanlagen (Umbewertung der Grundmittel) und die Korrektur der Abschreibungssätze. Am 1. 4. 1964 begann auf Grund eines Ministerratsbeschlusses vom 1. 2. 1964 eine Industriepreisreform. Über die neuen Industriepreise sollte für die Betriebe ein wirtschaftlicher Anreiz zu rationellerer Fertigung und zu günstigen Sortimenten geschafft werden. Die Preisreform wurde in drei Etappen durchgeführt und 1967 abgeschlossen. Sie führte zu einer Anhebung des Preisniveaus für Industriegüter. Am Prinzip der staatlichen Preisfestsetzung änderte sich jedoch nichts (Preissystem und Preispolitik). Kernstück der durch das NÖS hervorgerufenen Umstrukturierung der Wirtschaftsorganisation war die Umbildung der Vereinigungen Volkseigener Betriebe (VVB) (Betriebsformen und Kooperation), die bisher lediglich administrative Hilfsorgane des Volkswirtschaftsrates und der Ministerien waren, zu „ökonomischen Führungsorganen“ der einzelnen Industriezweige. Die VVB wurden damit zu finanziell relativ selbständigen, nach dem Produktionsprinzip organisierten „sozialistischen Konzernen“ mit voller Verantwortung für die technische und kaufmännische Entwicklung der ihnen unterstellten volkseigenen Betriebe. Neben der Stärkung der Rolle der VVB, was einer Kompetenzverlagerung von der zentralen auf die mittlere Ebene gleichkam, führten die wirtschaftsorganisatorischen Änderungen auch zu zusätzlichen Kompetenzen des VEB (z. B. beim Abschluß von Wirtschaftsverträgen) und der Bezirkswirtschaftsräte. Das Ziel einer fachlichen Leitung erforderte in erster Linie von den führenden Wirtschaftspolitikern und -fachleuten und der staatlichen Verwaltung ein Umdenken und die Beachtung von Kriterien der technisch-ökonomischen Effizienz sowie die Bereitschaft, neue Leitungsmethoden (z. B. Operationsforschung, Netzwerkplanung) anzuwenden bzw. zu entwickeln. Parallel dazu stieg der Bedarf an qualifizierten Ökonomen, Technikern und Wissenschaftlern. Die Aus- und Weiterbildung der Wirtschaftsleiter und der staatlichen Funktionäre mußte vor allem in methodischer Hinsicht verbessert werden. In Verbindung und als Folge davon erhielt die wirtschaftswissenschaftliche Lehre und Forschung starke Impulse. b) Teilphase 1965–1967. Nachdem sich das Politbüro der SED kritisch mit der Arbeit zentraler Organe der Wirtschaftsleitung befaßt hatte, wurde auf der 11. Tagung der ZK der SED im Dezember 1965 der Beginn einer „zweiten Etappe“ des NÖS angekün[S. 632]digt. Merkmale der zweiten Phase waren organisatorische und planungsmethodische Veränderungen und neue Maßnahmen hinsichtlich der Art und des Umfangs der Lenkungsgrößen. So trat z. B. an die Stelle verschiedener, im Laufe des Jahres in den Betrieben gezahlter Prämien eine „Jahresendprämie“. In einigen VVB wurde 1966 die Produktionsfondsabgabe als Form eines Zinses auf das eingesetzte Kapital erprobt und 1967 eingeführt. Die Veränderungen auf der Ebene der zentralen Wirtschaftsleitung, wie die Gründung von acht Industrieministerien anstelle des aufgelösten Volkswirtschaftsrats, und die Konzentration der Aufgaben der Staatlichen Plankommission auf die Ausarbeitung zukünftiger Entwicklungsziele, stärkte die Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse des Ministerrats gegenüber den VVB, VEB und sonstigen Einrichtungen. c) Wirkungen und Korrektur des NÖS. Auf dem VII.~Parteitag der SED vom 17. bis 22. 4. 1967 kam es zu einer zunächst noch vage formulierten konzeptionellen Wende. Die Gestaltung des „Entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus“ (ESS) mit dem „ökonomischen System des Sozialismus“ (ÖSS) als „Kernstück“ wurde zur wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Aufgabe der nächsten Jahre bestimmt. Wenngleich diese allgemeine Zielsetzung explizit nicht zugleich eine grundlegende Änderung des NÖS bedeutete, war damit zumindest programmatisch der Übergang zu einer veränderten Wirtschaftskonzeption eingeleitet. Wichtige monetäre Steuerungsinstrumente, die im NÖS eingeführt worden waren, gelangten in den Jahren 1968 bis 1970 erst zur vollen Wirksamkeit; der auch nach 1967 noch weiterentwickelte Rahmen eines die zentralen Planfestlegungen ergänzenden wirtschaftspolitischen Steuerungssystems blieb ebenfalls bestehen. Wichtige Änderungen erfolgten jedoch bei der Strukturpolitik. Die wirtschaftliche Entwicklung der DDR hatte in den Jahren des NÖS — nach einer Phase der Stagnation zu Anfang der 60er Jahre — einen relativ konstanten Aufwärtstrend erlebt, so daß die neue Wendung überraschte. Allerdings war ein funktionierendes System der langfristigen Wirtschaftsplanung noch nicht gefunden worden. Ungelöst blieb vor allem das Problem, die unterschiedlichen ökonomischen Hebel und Steuerungsgrößen so zu kombinieren, daß eine annähernde Übereinstimmung zwischen volkswirtschaftlichen, gesamtstaatlichen, betrieblichen und individuellen Interessen bei Vorrang staatlicher Zielvorstellungen erreicht werden konnte. Damit blieb vorläufig auch das Problem einer „optimalen“ Verteilung der Entscheidungskompetenzen auf den verschiedenen Ebenen der Wirtschaftsorganisation ungelöst. Zu den bis heute zu beobachtenden Auswirkungen des NÖS, die über den engeren Wirtschaftsbereich weit hinausgehen, zählt vor allem die stärkere Berücksichtigung, die moderne sozialwissenschaftliche und mathematisch-statistische Disziplinen und Methoden in Lehre, Forschung und gesellschafts- wie wirtschaftspolitischer Praxis fanden. Ferner wurde das Ausbildungssystem im Hinblick auf eine stärkere Berufsdifferenzierung reformiert; neue Wissenschaftszweige (z. B. sozialistische Wirtschaftsführung; sozialistische ➝Leitungswissenschaft) entfalteten sich, und der Sachverstand gewann auf allen Produktions- und Leitungsebenen an Bedeutung. Das Gesamtsystem der DDR wurde von dieser Entwicklung betroffen, die in gewissem Maße dadurch charakterisiert ist, daß die Verwirklichung des NÖS auch von einem Wandel der SED begleitet war. Dieser Wandel fand vor allem in führungsstruktureller, parteiorganisatorischer (zeitweilige Umstrukturierung der Parteiorganisation nach dem Branchenprinzip) und ideologischer Hinsicht statt. <II. Ökonomisches System des Sozialismus> (ÖSS) Bezeichnung für die in den Jahren 1967–1970 vorherrschende Konzeption und die Maßnahmen zur Gestaltung des Wirtschaftssystems. Diese neue Bezeichnung spiegelte das Bestreben wider, die in der Formulierung Neues Ökonomisches System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft zum Ausdruck kommende Betonung der Funktionstüchtigkeit und ökonomischen Effizienz so zu ergänzen, daß die ideologischen Aspekte der Wirtschaftsreform und damit die Führungsrolle der Partei deutlicher hervorgehoben wurden. Die SED-Führung suchte damit zu verhindern, daß ihre Zuständigkeit auf Teilfunktionen (z. B. der generellen wirtschaftspolitischen Zielauswahl) reduziert wurde und sich mehr oder weniger rein ökonomische Orientierungen ausbreiteten. Andererseits wurde an der durch das NÖS eingeführten Dezentralisierung von Entscheidungen in Form der — entsprechend unterschiedlicher Leitungsebenen — abgestuften Konkretisierungen einer zentral formulierten volkswirtschaftlichen Wachstumspolitik festgehalten. Die Grundidee des ÖSS wurde 1968 in Art. 9 der neuen DDR-Verfassung fixiert: „Das ökonomische System des Sozialismus verbindet die zentrale staatliche Planung und Leitung der Grundfragen der gesellschaftlichen Entwicklung mit der Eigenverantwortung der sozialistischen Warenproduzenten und der örtlichen Staatsorgane.“ a) Maßnahmen: Die seit 1963 in der Industrie gesammelten Erfahrungen und neuere wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse wurden jetzt auf andere Wirtschaftsbereiche (Landwirtschaft, Banken, Handel) und partiell auch auf den staatlichen Bereich (z. B. durch Einführung des „Prinzips der Eigenverantwortlichkeit von Städten, Gemeinden, örtlichen Vertretungen und Betrieben“) übertragen. Mit der [S. 633]Einführung eines an den Staatshaushalt abzuführenden Kapitalzinses (als Produktionsfondsabgabe, Handelsfondsabgabe) der Bodennutzungsgebühr insbesondere für den Entzug landwirtschaftlicher Bodenflächen für andere Nutzungen, des „fondsbezogenen“ Preistyps und einer Reihe von Maßnahmen zur Preisdynamisierung (Preissystem und Preispolitik) standen Instrumente bereit, die eine höhere Kapitalproduktivität und Kostensenkungen ermöglichten. Die Betriebe konnten über einen Teil des erwirtschafteten Nettoertrages relativ frei verfügen (Anwendung des „Prinzips der Eigenerwirtschaftung der Mittel“), was in Verbindung mit einer verbesserten betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung (wirtschaftliche Rechnungsführung) und der Herstellung von Geschäftsbeziehungen zwischen Betrieben und Banken zu Leistungssteigerungen führte. Damit waren wichtige monetäre Steuerungsinstrumente in das Planungssystem eingefügt worden. Zu diesen zählte auch die Berücksichtigung des Exporterlöses der staatlichen Außenhandelsunternehmen im „einheitlichen Betriebsergebnis“. Die Aktionsmöglichkeiten gerade der Betriebe, die volkswirtschaftlich wichtige Sortimente fertigten, verringerten sich allerdings wieder, als der Staatsrat am 22. 4. 1968 die Durchführung einer staatlichen Strukturpolitik beschloß. Darunter wurde die volkswirtschaftlich effiziente Gestaltung des Produktionsaufbaus, der Struktur der Sortimente, des Arbeitskräftepotentials, der Investitionsstruktur, der Kooperations- und Außenhandelsbeziehungen verstanden. Besonders nachteilig hatte sich bisher das immer noch sehr breite Erzeugnissortiment (kleine Produktionsserien, Zersplitterung der Forschung und Entwicklung, geringe Anpassungsfähigkeit an internationale Produktionsentwicklungen) ausgewirkt. Die vom Ministerrat am 16. 6. 1968 verabschiedete „Grundsatzregelung“ für die Jahre 1969 und 1970 rückte die weitere Qualifizierung der Wirtschaftsleitung (sozialistische Wirtschaftsführung) sowie vor allem die Konzentration der zentralen Planung auf „volkswirtschaftlich strukturenbestimmende Erzeugnisse, Erzeugnisgruppen, Verfahren und Technologien“ in den wirtschaftspolitischen Mittelpunkt. Erzeugnisse und Verfahren mit hoher wachstumspolitischer Bedeutung, in erster Linie chemische, elektrotechnische und elektronische Produkte sowie Erzeugnisse des Werkzeugmaschinenbaus und des Bauwesens, wurden mit Vorrang geplant. Da sie nach Art und Menge staatlich fixiert wurden, war die Produktion nunmehr vom Reformkonzept ausgeklammert. Auch die zwischenbetriebliche Kooperation sowie Forschung und Entwicklung wurden im Bereich strukturbestimmender Erzeugnisse besonders gefördert. Der Ministerrat gewann dabei an Planungskompetenz (zurück), insofern er das langfristige strukturpolitische Förderungsprogramm in einer „strukturpolitischen Konzeption“ festlegte. Für diese Aufgabe erwiesen sich makroökonomische Prognosen als ebenso wichtig wie die Einschätzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts (wissenschaftlich-technische Revolution). Strukturpolitische Festlegungen fanden in den Jahresplänen 1969 und 1970 ihren Niederschlag. Der Perspektivplan wurde nun als das wichtigste wirtschaftspolitische Instrument angesehen. Er sollte nicht nur die Volkswirtschaft steuern und lenken, sondern umfassend das „Modell der Deutschen Demokratischen Republik als entwickeltes gesellschaftliches System eines sozialistischen Industriestaates gestalten“ (W. Ulbricht am 26. 9. 1968). b) Abbruch und Auswirkung: Störungen der wirtschaftlichen Entwicklung in den Jahren 1969, insbesondere 1970, zeigten, daß die Kenntnisse über eine effiziente Wirtschaftsstruktur und die verfügbaren bzw. erforderlichen strukturpolitischen Planungsinstrumente noch zu gering waren. Als Folge der einseitigen Förderung der Produktion und Forschung in ausgewählten Wachstumsbranchen kam es zu Engpässen in den vorgelagerten Produktionsstufen und einigen Zweigen der Infrastruktur (z. B. Energiewirtschaft, Verkehrswesen, Bauwirtschaft), die sich im Herbst 1970 zu einer allgemeinen Wachstumskrise ausweiteten. Die Fortentwicklung des ÖSS, wie sie in dem vom Ministerrat am 15. 4. 1970 bestätigten Entwurf einer „Grundsatzregelung für die Gestaltung des ökonomischen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik im Zeitraum 1971–1975“, in umfangreichen Rechtsvorschriften und in Schulungsmaterialien der Arbeitsgruppe für die Gestaltung des ökonomischen Systems beim Präsidium des Ministerrates konzipiert worden war, wurde daher gestoppt. Nicht nur die Planansätze des Jahresplanes 1970, sondern auch die auf den ursprünglich erhofften Ergebnissen von 1970 basierende Konzeption des Perspektivplanes 1971–1975 mußten reduziert werden. Damit war aus der Wachstumskrise und den Versorgungsschwierigkeiten eine Krise der Wirtschafts- und Planungspolitik geworden, die schließlich auch den Wechsel in der Position des 1. Sekretärs des Zentralkomitees der SED auf dem VIII.~Parteitag der SED im Juni 1971 beeinflußte. Nach den Korrekturen der Plankennziffem folgten Ende Dezember 1970 mit dem „Beschluß über die Durchführung des ökonomischen Systems des Sozialismus im Jahre 1971“ bedeutsame Änderungen der Planungsmethoden, der indirekten Steuerungsinstrumente und des Leitungssystems in Richtung einer stärkeren Rezentralisierung, die eine neue Phase der Wirtschaftspolitik einleiteten. Trotz dieses wirtschaftspolitischen Kurswechsels behielt die Erkenntnis ihre Gültigkeit, daß ein rascherer technischer Fortschritt und ein größeres Wirtschaftswachstum Änderungen der Wirtschaftsstruktur im Rahmen einer langfristigen Wirtschafts- und [S. 634]Strukturplanung notwendig machen. Waren die 50er Jahre durch den Aufbau eines Wirtschaftssystems gekennzeichnet, das sich am sowjetischen Modell orientierte, so brachten die 60er Jahre insofern einen Wechsel, als nunmehr eine längerfristige Wachstums- und Strukturpolitik betrieben wurde, die sich stark an DDR-spezifischen wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Ressourcen ausrichtete. Grundsätzlich unberührt von dem erneuten wirtschaftspolitischen Kurswechsel blieben auch die im NÖS bzw. ÖSS konzipierten und realisierten Rahmenelemente des indirekten volkswirtschaftlichen Steuerungsmechanismus: das Prinzip der Eigenerwirtschaftung der finanziellen Mittel durch Betriebe und VVB; ein verbessertes Vertragssystem mit Sanktionen bei Vertragsverletzungen; betriebswirtschaftliche Methoden der betrieblichen Kostenrechnung; ein zur Kreditvergabe gegen Zinszahlung befähigtes Bankensystem. III. Wirtschaftswachstum durch Intensivierung und Rezentralisierung der Wirtschaftssteuerung Der 1970 beginnende umfassende Kurswechsel in der Wirtschaftspolitik bedeutete aber in entscheidenden Fragen der Planung und Leitung der Wirtschaft eine Rückkehr zur zentralen administrativen Wirtschaftssteuerung. Er bedeutete zudem eine Umformulierung der wirtschaftspolitischen Konzeption insofern, als a) Wirtschaftswachstum zukünftig in erster Linie durch die Intensivierung der Produktions- und Leistungsprozesse erzielt und b) der Konsum durch quantitativ und qualitativ erhöhte Warenbereitstellung und zusätzliche Einkommensübertragungen im Rahmen einer aktivierten Sozialpolitik gefördert werden soll. Diese Neuausrichtung der Wirtschaftspolitik fand ihren für den Zeitraum des laufenden Fünfjahrplans 1971–1975 verbindlichen Ausdruck in der auf dem VIII.~Parteitag der SED formulierten „Hauptaufgabe“: „Die Hauptaufgabe des Fünfjahrplans besteht in der weiteren Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität“ (Direktive des VIII.~Parteitags der SED zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der DDR 1971–1975). Die Rezentralisierungsmaßnahmen wurden ergriffen, da das bisherige, noch im Ausbau befindliche System die Übereinstimmung von gesamtstaatlich-volkswirtschaftlichen Zielsetzungen und betrieblichen Interessen nicht in erforderlichem Maße herbeiführen konnte und darüber hinaus die volle Übereinstimmung von materieller und finanzieller Planung nicht gewährleistete. Ausmaß und Art der Rezentralisierung bestimmten der „Beschluß über die Durchführung des ökonomischen Systems des Sozialismus im Jahre 1971“ sowie die planmethodischen Regelungen für die Volkswirtschaftspläne 1972, 1973 und 1974. Die Zahl der den Betrieben vorgegebenen Plankennziffern wurde wieder erhöht. Darunter sind nunmehr für alle „wichtigen“ Erzeugnisse Mengenkennziffern, die es in den Jahren 1969/1970 nur noch für „strukturbestimmende“ Erzeugnisse und für besondere Investitions- und Exportaufgaben gegeben hatte. Die zuvor weithin eigenständige Investitionsplanung der Betriebe wurde zentralisiert. Alle Investitionen werden jetzt in Mengen- und Werteinheiten und in technisch-ökonomischen Kennziffern fixiert, womit zugleich eine aktive Kreditpolitik der Banken wieder unterbunden worden ist. Für die Aufnahme von betrieblichen Investitionsprojekten in den Plan wurde ein abgestuftes Genehmigungsverfahren, an dessen Spitze die Staatliche Plankommission für Neuinvestitionen ab 50 Mill. Mark Gesamtwert je Projekt zuständig ist, eingerichtet. Produktionseinstellungen und -Verlagerungen bedürfen ebenfalls der zentralen Zustimmung. Eine Vielzahl von Kennziffern regelt außerdem den Einsatz von Energie und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und bestimmt die Fertigungsorganisation und die Beschäftigungsstruktur. Mit der Bilanzierungsverordnung vom 20. 5. 1971 wurde die Bilanzierung zur wichtigsten Planungsmethode. Gegenüberstellungen von Aufkommen und Bedarf für „alle volkswirtschaftlich entscheidenden Aufgaben, Verflechtungen und Proportionen“ werden zentral, d. h. von der Staatlichen Plankommission, dem Ministerrat und den Ministerien, durchgeführt. Von dem vor 1970 entwickelten „ökonomischen Hebel“ gelten unverändert lediglich die Produktionsfondsabgabe sowie ein Teil der Mittelbereitstellungen (Fondsbildung) von Betrieben und VVB weiter. Die Gewinnbildung und -Verwendung sowie die Kreditaufnahme unterliegt nun wieder der finanziellen Planung, die verstärkt auf betriebliche Kosteneinsparungen ausgerichtet wurde. Auch die Entwicklung des Preissystems zu einem aktiven Planungsinstrument wurde gestoppt. Die bestehenden, zum Teil verzerrten Preisrelationen wurden 1971 durch einen Preisstopp für fünf Jahre fixiert. Preisfestsetzungen für neue Erzeugnisse müssen von zentralen Institutionen (z. B. Amt für Preise) genehmigt werden. Wirtschaftliches Wachstum soll seit dem VIII.~Parteitag der SED im Jahre 1971 (15. 6.–19. 6.) vorrangig durch die intensive Nutzung der vorhandenen Produktionsanlagen und des vorhandenen Arbeitskräftepotentials erzielt werden: „Der Hauptweg, um den Umfang und die Qualität der gesellschaftlichen Produktion zu steigern, ist ihre Intensivierung und die Erhöhung der Effektivität“ (Direktive zum Fünfjahrplan 1971–1975). Die Produktionsanlagen [S. 635]sollen in erster Linie nicht mehr extensiv erweitert, sondern rationeller genutzt und die Arbeitsproduktivität erhöht werden. Mit dieser Konzeption wurden die Zielsetzungen der Technologiepolitik der ÖSS-Phase, die auf einen sprunghaften Fortschritt durch den Entwurf völlig neuer Technologien gerichtet waren, weitgehend zurückgenommen. Die Intensivierung des Wirtschaftsprozesses erfordert vor allem die Anwendung neuerer wissenschaftlicher Ergebnisse der Organisationswissenschaft, Betriebswirtschaftslehre, wirtschaftlichen Rechnungsführung, des Arbeitsstudiums sowie der Informationswissenschaft und der Industriesoziologie. Intensivierung heißt zudem, daß aufgrund einer größeren Mechanisierung und Automatisierung die Fertigungsvorbereitung gegenüber der Produktionsdurchführung an Bedeutung gewinnt. Die Maßnahmen der Intensivierung sind häufig mit denen der Rationalisierung identisch. Sie sind darauf gerichtet, Ergebnisse des wissenschaftlich-technischen Fortschritts schneller und umfangreicher zu nutzen. Schon Ende der 60er Jahre konnten in den immer wieder auftretenden Engpässen der technisch-wirtschaftlichen Entwicklung, wie der Überleitung wissenschaftlicher Resultate in die Praxis und ihre mehrfache Nutzung, gewisse Fortschritte erreicht werden. Ziel der Maßnahmen ist ferner die rationellere Verwendung und Nutzung der Rohstoffe und Energiearten, des Anlagevermögens sowie eine effizientere Arbeitskräftelenkung. Aufgrund der gegebenen Produktionsbedingungen, die durch Rohstoffarmut und den Mangel an zusätzlichen Arbeitskräften bestimmt werden, wurden folgende Aufgaben in den Vordergrund gerückt: die Weiterentwicklung bestehender Technologien und Verfahren sowie die Entwicklung neuer Materialarbeiten; die erhöhte und effizientere Nutzung einheimischer Rohstoffe (z. B. Braunkohle im Energiesektor); die Mechanisierung und Rationalisierung arbeitsintensiver Fertigungsabläufe; die Erneuerung und umfassende Rationalisierung (Rekonstruktion) von Fertigungsstätten mit veralteten technischen Ausrüstungen. Auf investitionspolitischem Gebiet bedeutet dies, daß das Anlagevermögen (Grundfonds) nur wenig erweitert werden kann, die Investitionen für den Ersatz und die Modernisierung dagegen erheblich erhöht und der bisher noch sehr hohe Anteil der Aufwendungen für die Instandhaltung und die Reparaturen gesenkt werden muß. Die Veränderungen in der Planung und Leitung der VEB, Kombinate und VVB in der Zeit von 1970 bis 1974 sollen dazu beitragen, in den Mittelpunkt der betrieblichen Planung und Plandurchführung anstelle eines verbreiteten Expansionsstrebens stärker Kostensenkungen und die Aufdeckung von Produktivitäts- und Kapazitätsreserven zu stellen. Damit traten Probleme der Messung und Bewertung der betrieblichen Leistung stärker hervor, deren Lösung dadurch erschwert wurde, daß wirtschaftliche Kriterien in der Form der „ökonomischen Hebel“ — vor allem der dynamischen fondsbezogenen Preise — nach 1970 abgeschafft oder modifiziert wurden. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 629–635 PGH-Steuer A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Philatelie

Siehe auch das Jahr 1979 Die Wirtschaftspolitik steht neben der Deutschland- und Außenpolitik im Mittelpunkt der politischen Aktivitäten der Partei- und Staatsführung der DDR. Stellung und Aufgaben der Wirtschaft im politischen Gesamtsystem unterlagen seit 1963 unterschiedlichen Einschätzungen, die sich in generellen Schwankungen des wirtschaftspolitischen Kurses niederschlugen. Markiert durch die Parteitage der SED in den Jahren 1963 (VI. Parteitag), 1967 (VII. Parteitag) und 1971…

DDR A-Z 1975

1975: A, Ä

ABF Abgaben Abgabenverwaltung Abgrenzung ABI Ablieferungspflicht Ablieferungssoll Abrüstung Absatz Abschnittsbevollmächtigter Abschreibungen Abteilungsgewerkschaftsleitung Abteilungsparteiorganisationen der SED (APO) Abtreibung ABV Abweichungen Abwerbung AdL Administrieren ADN Adoption AE Aeroklub der DDR Afro-Asiatisches Solidaritätskomitee Agententätigkeit Aggressionsverbrechen Agitation und Propaganda Agitprop AGL Agnostizismus Agrarflug Agrar-Industrie-Komplex (AIK) Agrarökonomie Agrarpolitik Agrarpreissystem Agrarpropaganda Agrarstatistik Agrarsteuern Agrartechnik Agrarwissenschaften Agronom AHB AHU Akademie der Künste der DDR Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der DDR Akademie der Pädagogischen Wissenschaften der DDR Akademie der Wissenschaften der DDR (AdW) Akademie für Ärztliche Fortbildung Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Akademien Akademische Grade Akkreditivverfahren (Ak-Verfahren) Akkumulation Aktien Aktionseinheit der Arbeiterklasse Aktiv Aktivist, Aktivistenbewegung Alkoholmißbrauch Allgemeiner Deutscher Nachrichtendienst Alliiertes Komitee für die Luftsicherheit Altersaufbau der Beschäftigten Altersversorgung Altguthaben und -Ablösungsanleihe Ambulatorium Amnestie Amortisationen Amt für Arbeit und Berufsberatung Amt für Außenwirtschaftsbeziehungen Amt für Erfindungs- und Patentwesen Amt für Jugendfragen beim Ministerrat Amt für Preise Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung Amt für Wasserwirtschaft Anarchismus Anbauplanung Anerkennung, Völkerrechtliche Angelsport Angestellte Anlagemittel Anlagevermögen Anleitung und Kontrolle Anstalt zur Wahrung der Aufführungsrechte (AWA) Antifaschistisch-demokratische Ordnung Antiquariate Antisemitismus APO Apotheken Apothekenassistenten Apparat Arbeit Arbeit, Abteilung für Arbeiter Arbeiterbewegung, Gedenkstätten der Arbeiterbewegung, Geschichte der deutschen (GdA) Arbeiterfestspiele Arbeiterklasse Arbeiterkomitee Arbeiterkontrolle Arbeiter, Schreibende Arbeiter-und-Bauern-Fakultät (ABF) Arbeiter-und-Bauern-Inspektion (ABI) Arbeiter-und-Bauern-Macht Arbeiterveteranen Arbeiterweihe Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften (AWG) Arbeit, Gesellschaftliche Arbeit, Gesetz der Arbeitsbefreiung Arbeitsbereich Arbeitsbuch Arbeitsdisziplin Arbeitseinheit Arbeitseinkommen Arbeitserziehung Arbeitsgemeinschaft ehemaliger Offiziere Arbeitsgemeinschaften, Außerschulische Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften (AGP) Arbeitsgemeinschaften, Sozialistische Arbeitsgerichtsbarkeit Arbeitsgesetzbuch Arbeitsgestaltung Arbeitshygiene Arbeitsklassifizierung Arbeitskräfte Arbeitskräfte, Ausländische Arbeitskräftelenkung Arbeitskreis zur Pflege der deutschen Sprache und Kultur Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Arbeitsmarkt Arbeitsmethoden, Neue Arbeitsmoral, Sozialistische Arbeitsnormung Arbeitsökonomik/Arbeitsökonomie Arbeitsorganisation, Wissenschaftliche (WAO) Arbeitsproduktivität Arbeitspsychologie Arbeitsrecht Arbeitsrechtliche Mantelbestimmungen Arbeitssanitätsinspektion Arbeitsschutz Arbeitsstil, Operativer Arbeitsstudium Arbeitsteilung Arbeitsteilung, Internationale Arbeits- und Forschungsgemeinschaft, Sozialistische Arbeitsunfälle Arbeitsverpflichtung Arbeitszeit Architekten Architektur Archive Armenrecht Arzneimittelgesetz Arzneimittelversorgung Ärzte Ärzteberatungskommission Arzthelfer ASMW Asoziales Verhalten Aspirantur Ästhetik Atheismus Atomenergie Atomwaffen Atomwaffensperrvertrag Aufbau des Sozialismus Aufbaugesetz Aufbaugrundschuld Aufenthaltsbeschränkung Aufenthaltsgenehmigung Aufführungsrechte Aufgaben, Staatliche Aufkauf, Freier Aufklärung, Sexuelle Aufkommen, Staatliches Auflagen, Staatliche Aufsicht, Allgemeine Ausfallzeiten Ausgleichsanspruch Ausländerstudium Ausländervermögen Auslandsdeutschtum Auslandspropaganda Auslandsvertretungen Ausschüsse der Volkskammer Ausschuß für deutsche Einheit Außenhandel Außenhandelsbetriebe (AHB) Außenhandelsfinanzierung Außenhandelsunternehmen Außenhandelswerbegesellschaft mbH „Interwerbung“ Außenpolitik Außenwirtschaft und Außenhandel Ausweise Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Auszeichnungen Autobahnen Automatisierung AWA AWG

ABF Abgaben Abgabenverwaltung Abgrenzung ABI Ablieferungspflicht Ablieferungssoll Abrüstung Absatz Abschnittsbevollmächtigter Abschreibungen Abteilungsgewerkschaftsleitung Abteilungsparteiorganisationen der SED (APO) Abtreibung ABV Abweichungen Abwerbung AdL Administrieren ADN Adoption AE Aeroklub der DDR Afro-Asiatisches Solidaritätskomitee Agententätigkeit Aggressionsverbrechen Agitation und Propaganda Agitprop AGL Agnostizismus…

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Demokratischer Frauenbund Deutschlands (DFD) (1975)

Siehe auch: Demokratischer Frauenbund Deutschlands: 1963 Demokratischer Frauenbund Deutschlands (DFD): 1965 1966 1969 1979 1985 Einheitliche Massenorganisation der Frauen der DDR; vereint Frauen aller Bevölkerungskreise, unabhängig von Parteizugehörigkeit und Weltanschauung; die hauptamtlichen Funktionäre sind allerdings überwiegend SED-Mitglieder. In der Volkskammer der DDR stellt der DFD eine eigene Fraktion (30 Mitgl.). Hervorgegangen aus den am 30. 10. 1945 gegründeten antifaschistischen Frauenausschüssen; am 8. 3. 1947 in Ost-Berlin gegr. (8. März = Internationaler Frauentag; im August 1910 während der II.~Internationalen Sozialistischen Frauenkonferenz in Kopenhagen auf Antrag von Clara Zetkin als internationaler Kampftag der Frauen für Gleichberechtigung, Frieden und Sozialismus proklamiert). In der Bundesrepublik Deutschland wurde der DFD am 8. 3. 1951 gegr., am 10. 4. 1957 jedoch verboten. Die Mitgliederzahlen für 1973 lauten: 1,3 Mill. Mitglieder (= 14,2 v. H. der weiblichen DDR-Bevölkerung), davon sind 71,2 v. H. berufstätige Frauen und 28,8 v. H. Hausfrauen. Der Aufbau gestaltet sich nach dem Territorialprinzip entsprechend dem der SED: 16.700 Gruppen (1973) in Wohngebieten und Gemeinden, Orts-, Kreis- und Bezirksorganisationen, zentrale Leitungsorgane. Struktur der zentralen Organe: Der Bundeskongreß (höchstes Organ) tagt in der Regel alle 4 Jahre. Der 8. Bundeskongreß wurde im Juni 1964 erstmals nicht mehr nur als Kongreß des DFD, sondern als 1.~Frauenkongreß der DDR, der 9. Bundeskongreß im Juni 1969 als 2. Frauenkongreß der DDR abgehalten. Der 10. Bundeskongreß fand wieder als DFD-Kongreß im Februar 1975 statt, an dem ca. 800 Delegierte der 1,3 Mill. Mitglieder teilnahmen. Der Bundeskongreß wählt den Bundesvorstand, die Vorsitzende und die stellv. Vorsitzenden. Der Bundesvorstand (höchstes leitendes Organ zwischen den Kongressen) tagt in der Regel alle 4 Monate; er wählt aus seiner Mitte das Präsidium (verantwortliches Organ zwischen den Tagungen des Bundesvorstandes) und das Sekretariat (operatives Organ des Bundesvorstandes, wird von der Vorsitzenden geleitet). Vorsitzende des Bundesvorstandes des DFD ist seit dem 11. 9. 1953 Ilse Thiele. Funktionärorgan des DFD: „Lernen und Handeln“ (erscheint 14täglich). Zu den Aufgaben des DFD gehört: Politisch-ideologische Arbeit unter den Frauen, Heranführung der Frauen aller Bevölkerungsschichten an die aktive Mitwirkung im gesellschaftlichen Leben; Gewinnung der Frauen für die Arbeit in der Produktion; Erleichterung des Lebens der werktätigen Frau. Seit dem 1. Frauenkongreß 1964 geht die Aktivität des DFD weit über den Rahmen der Organisation hinaus und konzentriert sich verstärkt auf die nichtorganisierten und nichtberufstätigen Frauen im Wohngebiet. Entsprechend sind die derzeitigen und zukünftigen Aufgabenschwerpunkte abgesteckt: weitere Festigung der „sozialistischen Überzeugungen der Frauen - besonders der nichtberufstätigen oder in Teilzeit beschäftigten“; Gewinnung weiterer Arbeitskräfte für die Volkswirtschaft aus dem Kreise der Hausfrauen und der nichtberufstätigen Mütter sowie deren Einbeziehung in das politische Leben der Wohngebiete; Entlastung der werktätigen Mütter durch weiteren Ausbau und Verbesserung von Kinder- und Dienstleistungseinrichtungen. Zu den Arbeitsformen des DFD, die speziell für die Wohngebiete entwickelt wurden und auf die nichtberufstätigen Frauen ausgerichtet sind, gehören: Schulung der Frauen in den seit 1967 entstandenen „Frauenakademien“ in Form von Vortragsreihen zu bestimmten politisch-ideologischen, kulturellen und hauswirtschaftlichen Themen mit dem Ziel ihrer nachfolgenden Eingliederung in den Produktionsprozeß; 1970/71 wurden in 390 Frauenakademien 54.000 Frauen in den Wohngebieten der Städte und Dörfer erfaßt. Zur beratenden Unterstützung der berufstätigen Frauen richtet der DFD seit Ende 1971 „Beratungszentren für Haushalt und Familie“ in den Kreisstädten ein: im März 1973 bestanden 190 solcher Zentren. Internationale Aktivitäten des DFD: Seit 18. 5. 1948 gehört der DFD der Internationalen Demokratischen Frauenföderation (IDFF) an; die DFD-Vors. Ilse Thiele ist seit 1964 Vizepräsidentin der IDFF. 1973 unterhielt der DFD Verbindungen zu 111 Frauenorganisationen in 80 Ländern. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 188 Demokratischer Block A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Demokratischer Zentralismus

Siehe auch: Demokratischer Frauenbund Deutschlands: 1963 Demokratischer Frauenbund Deutschlands (DFD): 1965 1966 1969 1979 1985 Einheitliche Massenorganisation der Frauen der DDR; vereint Frauen aller Bevölkerungskreise, unabhängig von Parteizugehörigkeit und Weltanschauung; die hauptamtlichen Funktionäre sind allerdings überwiegend SED-Mitglieder. In der Volkskammer der DDR stellt der DFD eine eigene Fraktion (30 Mitgl.). Hervorgegangen aus den am 30. 10. 1945 gegründeten…

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Passierscheinabkommen (1975)

Siehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1979 1985 Am 17. 12. 1963 wurde das erste P. von DDR-Staatssekretär Erich Wendt und dem West-Berliner Senatsrat Horst Korber unterzeichnet. Damit öffneten sich den West-Berlinern 28 Monate nach dem Bau der Mauer wieder, wenn auch personell und zeitlich begrenzt, die Übergänge zum Ostteil ihrer Stadt. Am 22. 8. 1961 hatte die Regierung der DDR für West-Berliner eine Anordnung erlassen, die den Besuch Ost-Berlins von Aufenthaltsgenehmigungen abhängig machte, wie sie seit dem Herbst 1960 für Bürger der Bundesrepublik Deutschland vorgeschrieben waren. Die DDR verlangte die Einrichtung von Passierscheinstellen in den Westsektoren von Berlin. Ihr Versuch, derartige Büros am 26. 8. 1961 auf 2 S-Bahnhöfen zu eröffnen, wurde von der West-Berliner Polizei auf Weisung der Alliierten unterbunden. Das P. wurde in 6tägigen, mehr als 30 Stunden dauernden, abwechselnd in Ost- und West-Berlin stattfindenden Gesprächen zwischen Korber und Wendt ausgehandelt. Die DDR war bemüht, der Übereinkunft den Charakter eines völkerrechtlichen Vertrages zu verleihen, während der Senat von Berlin darin nur eine Verwaltungsvereinbarung sah. Das P. wurde „ungeachtet der unterschiedlichen politischen und rechtlichen Standpunkte“ von Staatssekretär Wendt „auf Weisung des Stellvertreters des Vorsitzenden des Ministerrates der DDR“ und von Senatsrat Korber „auf Weisung des Chefs der Senatskanzlei, die im Auftrag des Regierenden Bürgermeisters von Berlin gegeben wurde“, unterzeichnet. Beide Seiten stellten ausdrücklich fest, daß „eine Einigung über gemeinsame Orts-, Behörden- und Amtsbezeichnungen nicht erzielt werden konnte“. Bundesregierung und Senat betonten in einer gemeinsamen Stellungnahme zum P., daß „der Rechtsstatus von Berlin durch diese Vereinbarung nicht geändert wird und daß damit ebenfalls keinerlei Änderung der bisherigen Politik der Nichtanerkennung gegenüber dem Zonenregime verbunden ist“. Das erste P. gestattete „Einwohnern von Berlin (West)“ den Besuch bei ihren „Verwandten in Berlin (Ost), in der Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik“ mit Passierscheinen in der Zeit vom 19. 12. 1963 bis 5. 1. 1964. Als Verwandtenbesuch galt „der Besuch von Eltern, Kindern, Großeltern, Enkeln, Geschwistern, Tanten und Onkeln, Nichten und Neffen sowie der Ehepartner dieses Personenkreises und der Besuch von Ehegatten untereinander“. Zur Ausgabe der Passierscheine wurden in den West-Berliner Bezirken 12 Büros eingerichtet, in denen Angestellte der Ost-Berliner Post Anträge entgegennahmen und Passierscheine ausgaben. Die Bearbeitung der Anträge erfolgte in Berlin (Ost). Der Senat behielt sich in den Passierscheinstellen das Hausrecht vor. Die Durchführung des P. erwies sich in den Tagen vor dem Weihnachtsfest 1963 zunächst als schwierig: Tausende von Antragstellern warteten in eisiger Kälte stundenlang vor den Passierscheinstellen. Neue Gespräche zwischen Korber und Wendt hatten zur Folge, daß die Zahl der in den Büros tätigen Ost-Berliner Postangestellten von 83 auf 260 erhöht wurde. Nach offiziellen Angaben der DDR wurden insgesamt 1.318.519 Passierscheine für Besuche im Ostteil der Stadt ausgegeben, von denen 1.242.810 tatsächlich benutzt wurden. Zahlreiche West-Berliner passierten die Grenzen zwei- oder mehrmals, bevor die Übergänge in der Nacht vom 5. zum 6. 1. für sie erneut geschlossen wurden. Das P. war in der öffentlichen Meinung des Westens umstritten. Während der Berliner Senat und die ihn tragenden Parteien, SPD und FDP, in den auf eindrucksvolle Weise erneuerten menschlichen Kontakten einen positiven Faktor und einen neuen Impuls für die westliche Deutschlandpolitik sahen, mehrten sich in den Reihen der CDU/CSU Stimmen, die in dem P. einen Schritt zur Aufwertung der DDR und zur Bestätigung einer Drei-Staaten-Konzeption sahen. Die DDR bemühte sich, das P. als „ein Stück Selbstbestimmungsrecht für Berlin (West)“ und einen Beweis für „die nicht zu bezweifelnde völkerrechtliche wie faktische Existenz“ der DDR zu bewerten (W. Ulbricht am 3. 1. 1964). Korber und Wendt setzten ihre Gespräche im Januar 1964 fort. Nach schwierigen Verhandlungen gelang es ihnen, am 24. 9. 1964 ein zweites P. auf der Basis ihrer ersten Übereinkunft abzuschließen, durch das einige [S. 625]praktische Regelungen für die Ausgabe von Passierscheinen verbessert werden konnten. Noch zweimal — am 25. 11. 1965 und am 7. 3. 1966 — konnten diese Abmachungen erneuert werden. Dieses 3. und 4. P. wurden von der Seite der DDR nicht mehr von Staatssekretär Wendt, sondern von Staatssekretär Dr. Michael Kohl unterzeichnet. Während der verschiedenen Besuchszeiträume, die in den P. festgelegt wurden, registrierte die DDR folgende Besucherzahlen: 30. 10. bis 12. 11. 1964: 571.000 Besucher in 14 Tagen (durchschnittlich 40.785 pro Tag), 19. 12. 1964 bis 3. 1. 1965: 823.500 Besucher in 16 Tagen (51.469 pro Tag), 12. 4. bis 25. 4. 1965: 581.500 Besucher in 14 Tagen (41.535 pro Tag), 31. 5. bis 13. 6. 1965: 498.500 Besucher in 14 Tagen (35.607 pro Tag), 18. 12. 1965 bis 2. 1. 1966: 824.000 Besucher in 16 Tagen (51.500 pro Tag), 7. bis 20. 4. 1966: 510.400 Besucher in 19 Tagen (26.863 pro Tag), 23. 5. bis 5. 6. 1966: 468.000 Besucher in 14 Tagen (33.428 pro Tag). Im Oktober 1964 konnte auf der Grundlage des 2. P. eine Passierscheinstelle für dringende Familienangelegenheiten (als solche galten Geburten, Eheschließungen, lebensgefährliche Erkrankungen und Sterbefälle) eröffnet werden, die auch nach dem Auslaufen des 4. P. bestehen blieb (vom April 1967 an arbeitete diese Härtestelle ohne Vereinbarung weiter); ihre Dienste nahmen mehrere hunderttausend West-Berliner bis 1971 in Anspruch. Im Dezember 1964 verlangte die DDR einen verbindlichen Mindestumtausch von 3 DM je Person und Tag. Die Umtauschsumme wurde im Juli 1968 auf 5 DM erhöht. Kinder und Rentner wurden von der Verpflichtung, diesen Geldbetrag im Verhältnis 1:1 umzuwechseln, befreit. Nachdem in den laufenden Verhandlungen der Passierscheinunterhändler immer wieder grundlegende politische Meinungsverschiedenheiten sichtbar geworden waren, scheiterten 1966 schließlich die Bemühungen des Senats von Berlin, ein neues, 5., P. für den Herbst und Winter jenes Jahres auszuhandeln. Abgesehen von jenen, die in dringenden Familienangelegenheiten nach Berlin (Ost) fahren konnten, blieb für die Masse der West-Berliner die Grenze für die folgenden 6 Jahre versperrt. Ein Schreiben des Regierenden Bürgermeisters Schütz an den Vorsitzenden des Ministerrates, Stoph, vom 28. 2. 1968 blieb unbeantwortet. Im Frühjahr 1969 versuchte die DDR vergeblich, die Einberufung der Bundesversammlung nach Berlin (West) zu verhindern, indem sie Zugeständnisse in der Passierscheinfrage von einer Absage der Bundesversammlung abhängig machte. Gespräche zwischen Senatsdirektor Horst Grabert und Staatssekretär Dr. Kohl am 26. 2. 1969 blieben ergebnislos. Erst die im Viermächte-Abkommen über Berlin vom 3. 9. 1971 getroffenen Verfügungen über den Zutritt der West-Berliner zum Ostteil ihrer Stadt und zu den 14 DDR-Bezirken ermöglichten die Wiederaufnahme des Besuchs- und Reiseverkehrs, und zwar ab Ostern 1972 in weit größerem Umfang, als das aufgrund der personellen, zeitlichen und sachlichen Einschränkungen der P. möglich gewesen war. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 624–625 Paß/Personalausweis A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Paßwesen

Siehe auch die Jahre 1965 1966 1969 1979 1985 Am 17. 12. 1963 wurde das erste P. von DDR-Staatssekretär Erich Wendt und dem West-Berliner Senatsrat Horst Korber unterzeichnet. Damit öffneten sich den West-Berlinern 28 Monate nach dem Bau der Mauer wieder, wenn auch personell und zeitlich begrenzt, die Übergänge zum Ostteil ihrer Stadt. Am 22. 8. 1961 hatte die Regierung der DDR für West-Berliner eine Anordnung erlassen, die den Besuch Ost-Berlins von Aufenthaltsgenehmigungen abhängig…

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Lizenzen (1975)

Siehe auch die Jahre 1966 1969 1979 1985 Als L. wird eine vertraglich vereinbarte Erlaubnis zur Nutzung patentierter oder auch nicht geschützter Erfindungen und anderer wissenschaftlich-technischer Ergebnisse gegen Bezahlung oder Sachleistung angesehen. Für die Übergabe bzw. Übernahme von L. im Außenwirtschaftsbereich ist der 1960 gegründete staatliche AHB LIMEX verantwortlich. Vorübergehend war im Zuge der Reformen des ÖSS die Verantwortung für L.-Geschäfte mit dem Ausland im Sinne einer größeren Eigenverantwortlichkeit der Betriebe verstärkt den VEB bzw. VVB übertragen worden. Die Beschneidung der Funktionen der Produktionsbetriebe zugunsten der AHB (vgl. Lizenz-VO, GBl. II, 1969, Nr. 17) äußert sich darin, daß die Schwerpunkte der L.-Tätigkeit Bestandteil des Perspektivplanes seien und die VEB auf dieser Basis eng mit den AHB zusammenarbeiten müssen. Außerdem besteht für die Betriebe die Verpflichtung, die Beratung des 1968 als Organ des Ministerrates gegründeten Zentralbüros für den internationalen L.-Handel in Anspruch zu nehmen. Der Handel mit L. war — vor allen Dingen aus ideologischen und juristischen Gründen — in der DDR lange Zeit unterentwickelt und bis Ende der 60er Jahre nur mit Nicht-RGW-Ländern möglich, da mit den RGW-Mitgliedern seit der II. RGW-Tagung im August 1949 in Sofia das Prinzip der „gegenseitigen sozialistischen Hilfe“ galt, das einen kostenlosen Austausch wissenschaftlicher, technischer und technologischer Dokumentationen zwischen den RGW-Partnern vorsah. Diese Regelung stieß jedoch gerade in der DDR als dem Land mit dem am höchsten entwickelten wissenschaftlich-technischen Niveau im RGW auf Kritik. Auf der 30. Tagung des Exekutiv-Komitees (EKO) des RGW im Juli 1967 wurde dann den RGW-Mitgliedern der entgeltliche Austausch von wissenschaftlich-technischen Ergebnissen, der auf bilateralem Wege vorgenommen werden sollte, vorgeschlagen. Die DDR schloß aufgrund dieser Empfehlung eine entsprechende Vereinbarung zuerst mit der UdSSR, dann mit den anderen RGW-Ländern ab. Jedoch ist in dem seit 1971 geltenden Komplexprogramm und in dem auf der 60. EKO-Tagung (1972) beschlossenen Dokument über „organisatorische, methodische, ökonomische und rechtliche Grundlagen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit der Mitgliedsländer des RGW und der Tätigkeit der RGW-Organe auf diesem Gebiet“ neben der entgeltlichen Übergabe ausdrücklich auch die unentgeltliche Übergabe vorgesehen. Der L.-Handel mit den Nicht-RGW-Ländern basiert ebenfalls auf der seit 1969 geltenden VO über L.-Nahme und L.-Vergabe, die die eigens für Nicht-RGW-Länder geschaffene VO von 1965 ablöste, da in deren Rahmen kein Aufschwung der L.-Geschäfte gegenüber dem vorherigen Stand stattgefunden haben soll. Zahlenangaben über den West-Lizenz-Handel sind für diesen [S. 536]Zeitraum nicht verfügbar, in der Zeit von 1960 bis 1966 sollen jedoch 300 L.-Verträge mit dem Westen — Wertangaben wurden nicht gemacht — abgeschlossen worden sein. Auch über den L.-Handel mit den RGW-Ländern ist kein geschlossener statistischer Überblick zu gewinnen. Im Zeitraum 1969–1971 soll sich der RGW-Handel der DDR mit L. — allerdings von niedrigem Niveau ausgehend — verzwölffacht haben. Aus der UdSSR sollen sich die DDR-Lizenzen ahmen 1971 gegenüber 1970 auf 450 v. H., die Vergaben in die UdSSR auf 550 v. H. erhöht haben. Sowjetischen Angaben zufolge nahm die DDR 1971 zwölf L. im Werte von 9 Mill. Rubel und vergab 16 im Werte von 5 Mill. Rubel. Nach wie vor der wichtigste L.-Partner der DDR dürfte die Bundesrepublik Deutschland sein. Ein 1968 gegründeter Arbeitskreis für L.-Ökonomie an der TU Dresden kam 1973 zu dem Ergebnis, daß der L.-Handel immer noch Hemmnissen unterliege. Von 123 untersuchten L.-Geschäften seien nur bei 23 Geschäften Daten über den eingetretenen bzw. geplanten Nutzeffekt ermittelt worden. Bei nur 5 Geschäften seien Gegenrechnungen zur Eigenentwicklung aufgestellt worden. Als Ursachen führte der Arbeitskreis an, daß die L. in der DDR immer noch nicht zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit genutzt und nur selten als unmittelbarer Bestandteil von Entwicklungsaufgaben angesehen werden. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 535–536 Literatur und Literaturpolitik A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z LKG

Siehe auch die Jahre 1966 1969 1979 1985 Als L. wird eine vertraglich vereinbarte Erlaubnis zur Nutzung patentierter oder auch nicht geschützter Erfindungen und anderer wissenschaftlich-technischer Ergebnisse gegen Bezahlung oder Sachleistung angesehen. Für die Übergabe bzw. Übernahme von L. im Außenwirtschaftsbereich ist der 1960 gegründete staatliche AHB LIMEX verantwortlich. Vorübergehend war im Zuge der Reformen des ÖSS die Verantwortung für L.-Geschäfte mit dem Ausland im Sinne…

DDR A-Z 1975

Feiern, Sozialistische (1975)

Siehe auch: Feiern, Sozialistische: 1969 1979 1985 Sozialistische Feiern: 1969 1979 SF. sind in der DDR zur Ablösung entsprechender kirchlicher, bisher in der Volkssitte verankerter Feiern geschaffen worden. Bedeutsamste SF. ist die Jugendweihe für die 14jährigen, die seit 1954 zunächst neben, später zunehmend an die Stelle der evangelischen Konfirmation getreten ist. Seit 1957 gibt es die Namensweihe, zunächst sozialistische Namensgebung genannt, die sozialistische Eheschließung (auch Eheweihe) und das sozialistische Begräbnis (Grabweihe). Die Jugendweihe, seit 1954 stark propagiert, ist inzwischen zum festen Bestandteil des sozialistischen Erziehungssystems in der DDR geworden. 1975 wurde die Beteiligung von 279.000 Jugendlichen daran gemeldet, 96,7 v. H. des in Frage kommenden Jahrganges. Mit der Jugendweihe, die keine unmittelbar staatliche Einrichtung ist, jedoch in mehreren Gesetzen vorausgesetzt wird, werden die 14jährigen in das „aktive gesellschaftliche Leben“ aufgenommen. Die Teilnehmer werden in Jugendstunden darauf vorbereitet. Sie geloben in der seit 1968 gültigen Fassung des Gelöbnisses, „für die große und edle Sache des Sozialismus zu kämpfen und das revolutionäre Erbe des Volkes in Ehren zu halten“, nach hoher Bildung zu streben, den Kampf um persönliches Glück mit dem Kampf für das Glück des Volkes zu verbinden, die feste Freundschaft mit der Sowjetunion und den Bruderbund mit den sozialistischen Ländern zu stärken, „im Geiste des proletarischen Internationalismus zu kämpfen, den Frieden zu schützen und den Sozialismus gegen jeden imperialistischen Angriff zu verteidigen“. Der Text des Gelöbnisses faßt die Grundinhalte der staatlichen Erziehung zusammen, der Inhalt entspricht dem in den Lehrplänen immanent fixierten Bildungs- und Erziehungsauftrag der sozialistischen Schule. Beteiligung an der Jugendweihe gilt als gesellschaftliche Voraussetzung für weiterführende Bildung und Ausbildung. Der Inhalt des Jugendweihegelöbnisses ist mehrfach verändert worden. Das Gelöbnis hat dabei stärker die Ausrichtung auf Verpflichtung zum sozialistischen Staatsbürger entsprechend der Verfassung erhalten und seinen unmittelbar weltanschaulichen Charakter im Sinne des Marxismus-Leninismus mit atheistischem Akzent verloren. Aufgrund dieses Charakters haben die Kirchen die Unvereinbarkeit von Jugendweihe und Konfirmation bzw. Kommunion erklärt. An dieser Auffassung halten sie prinzipiell weiter fest, insbesondere wegen des Inhalts der voraufgehenden Jugendstunden und wegen des pseudo-religiösen Charakters der Zeremonie. Nachdem die Jugendweihe Ende der 50er, Anfang der 60er Jahre mit Hilfe gesellschaftlichen Drucks fast allgemein durchgesetzt wurde, haben die Kirchen aus seelsorgerlichen Gründen auch Jugendgeweihten die Möglichkeit der Konfirmation eingeräumt, z. T. nach einem Jahr Wartezeit. Die Beteiligung an den kirchlichen Feiern ist dennoch kontinuierlich zurückgegangen. Weniger als 20 v. H. der 14jährigen werden heute in der DDR konfirmiert. Statistische Angaben über Namensweihe, sozialistische Eheschließung und Begräbnis liegen nicht vor. Die christliche Säuglingstaufe, die ebenfalls nur noch an einer Minderheit vollzogen wird, ist nicht durch die Namensweihe verdrängt worden. Die meisten Neugeborenen werden heute weder getauft noch von den Eltern zur sozialistischen Namensweihe, gebracht. Die sozialistische Eheschließung ersetzt nicht die standesamtliche Trauung, sondern folgt ihr ähnlich wie die kirchliche Trauung. Kirchliche Trauungen sind selten geworden; die sozialistische Eheschließung, die oft vom Betrieb eines der Ehegatten ausgerichtet wird, ist verbreiteter. Am wenigsten verbreitet ist das sozialistische Begräbnis, obgleich auch hier eine Zunahme beobachtet wird. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 291 Feierabendarbeit A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Feiertage

Siehe auch: Feiern, Sozialistische: 1969 1979 1985 Sozialistische Feiern: 1969 1979 SF. sind in der DDR zur Ablösung entsprechender kirchlicher, bisher in der Volkssitte verankerter Feiern geschaffen worden. Bedeutsamste SF. ist die Jugendweihe für die 14jährigen, die seit 1954 zunächst neben, später zunehmend an die Stelle der evangelischen Konfirmation getreten ist. Seit 1957 gibt es die Namensweihe, zunächst sozialistische Namensgebung genannt, die sozialistische Eheschließung…

DDR A-Z 1975

Demokratischer Zentralismus (1975)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Der DZ. ist das verbindliche Organisations- und Leitungsprinzip der kommunistischen Partei, des sozialistischen Staates und aller sonstigen Organisationen und Parteien der DDR, die in der Nationalen Front zusammenarbeiten. Seine Installierung als für alle verbindliches Prinzip beruht auf der Auffassung, daß die sozialistische Gesellschaft der planmäßigen und einheitlichen Führung und Leitung bedarf. Diese wird durch die Arbeiterklasse und deren Partei ermöglicht; deshalb sei eine Grundlage für eine politische Opposition oder Elemente eines politischen Pluralismus aufgrund der ökonomischen und politischen Struktur dieser Gesellschaft nicht gegeben. [S. 189]DZ. bedeutet als Organisationsprinzip der Partei: Leitung der Partei von der gewählten Spitze aus, Wahl der leitenden Parteiorgane von unten nach oben, wobei die Wahlgremien nach dem Delegationsprinzip zusammengesetzt werden, Rechenschaftspflicht der Leitungen vor den Wahlgremien, Kollektivität der Leitungen, straffe Parteidisziplin und Fraktionsverbot, Unterordnung der Minderheit unter die Mehrheit sowie absolute Verbindlichkeit der Beschlüsse. Diese Normen gelten analog für andere Parteien und Massenorganisationen; eine Besonderheit gilt allerdings nur für die Mitglieder der SED: Sie sind verpflichtet, in ihren Tätigkeitsbereichen aktiv für die Verwirklichung der Parteibeschlüsse einzutreten. Auf der Grundlage des DZ. soll nach Art. 47 Abs. 2 der Verfassung der DDR die Volkssouveränität im Staatsaufbau verwirklicht werden. Der DZ. soll hier ein einheitliches und reibungsloses Funktionieren des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens durch die Verbindung von zentraler staatlicher Leitung — als grundlegender Bedingung — mit der Initiative der Bürger und der eigenverantwortlichen Tätigkeit der örtlichen Organe in den ihnen übertragenen Aufgabenbereichen gewährleisten. In diesem Verständnis des DZ. soll die Herausbildung lokaler Egoismen verhindert und bei seiner konsequenten Anwendung die Mobilisierung aller menschlichen und materiellen Ressourcen gefördert. Deshalb ist der DZ. nicht nur als „Negation“ der Selbstverwaltung zu begreifen, sondern auch als Garant einer planmäßigen Entwicklung der Gesellschaft, wobei seine „richtige“ Anwendung Erscheinungsformen des Bürokratismus verhindern soll. Der DZ. wurde erstmals 1905 in die Organisationstheorie und -praxis der Bolschewiki von Lenin mit dem Ziel eingeführt, die autoritären Strukturen der von den Menschewiki beherrschten Parteiführung von der Basis her aufzubrechen und auch unter den Bedingungen der Illegalität eine Verbindung von Führung und Parteibasis bei Aufrechterhaltung der Aktionsfähigkeit der Partei zu gewährleisten. Die nachrevolutionären Entwicklungen, die innerparteilichen Organisationspraktiken und die Übertragung des Prinzips auf den Staat und andere Organisationen leiteten jene Entwicklung des DZ. als Organisations- und Leitungsprinzip ein, in deren Verlauf im Verhältnis von Demokratie und Zentralismus mehr und mehr die zentralistische Komponente überwog. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 188–189 Demokratischer Frauenbund Deutschlands (DFD) A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Demokratisierung

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Der DZ. ist das verbindliche Organisations- und Leitungsprinzip der kommunistischen Partei, des sozialistischen Staates und aller sonstigen Organisationen und Parteien der DDR, die in der Nationalen Front zusammenarbeiten. Seine Installierung als für alle verbindliches Prinzip beruht auf der Auffassung, daß die sozialistische Gesellschaft der planmäßigen und einheitlichen Führung und Leitung bedarf. Diese wird…

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Berufsausbildung, Landwirtschaftliche (1975) Siehe auch die Jahre 1979 1985 Die DDR betreibt auf dem Gebiet der Landwirtschaft eine intensive Ausbildungspolitik (s. Tabelle). Die Zahl der qualifizierten ständig Berufstätigen wurde zwischen 1963 und 1973 verdreifacht (313,8 v. H.). Da die Anzahl der Berufstätigen gleichzeitig um ca. 21 v. H. sank, nahm der Anteil aller qualifizierten Mitarbeiter an den Berufstätigen von 18,1 v. H. (1963) auf 72,5 v. H. (1973) zu. An der Verbesserung des Ausbildungsstandes sind die Berufstätigen mit Facharbeiterabschluß überproportional beteiligt. Die Ausbildungserfolge sind einerseits das Ergebnis des in der Lehre des Marximus-Leninismus enthaltenen Klassenauftrages zur Überwindung des angeblichen oder tatsächlich vorhandenen Bildungsrückstandes in der Landwirtschaft, andererseits waren die Ausbildungsanstrengungen aus zahlreichen Gründen dringend erforderlich. Die Bodenreform und Kollektivierung führten zu einem weitgehenden Exodus insbesondere der Betriebsleiter, die einen überdurchschnittlichen Qualifikationsstand aufwiesen. Einem erheblichen Teil der Neubauern, insbesondere aber den mehr als 140.000 Industriearbeitern, die in die Landwirtschaft entsandt wurden, fehlten Kenntnisse über den landwirtschaftlichen Produktionsprozeß und über die Betriebsführung völlig. Für die verbliebenen Altbauern gab es bis zum Abschluß der Kollektivierung keine Fortbildung, ihr produktionstechnisches Wissen hatte Vorkriegsniveau. Für die Arbeit in den nach Abschluß der Kollektivierung durchgesetzten bzw. eingeführten landwirtschaftlichen Betriebs[S. 126]formen (Spezialbetriebe mit 5.000–6.000 ha landwirtschaftliche Nutzfläche [LN] und entsprechender Maschinenkapazität, Milchvieh- bzw. Schweinemastställe mit 2.000 bis 100.000 Plätzen) war die landwirtschaftliche Bevölkerung nicht vorbereitet. Die errichteten Großbetriebe ermöglichten eine weitgehende Spezialisierung, die die Ausbildung von Facharbeitern vereinfachte, und stellte andererseits erhöhte Anforderungen an die Leitung und Planung der Produktions- bzw. erweiterten Reproduktionsprozesse. Diesen Bedingungen entsprechend wurde das landwirtschaftliche Ausbildungswesen der DDR aufgebaut. I. Die landwirtschaftliche Fachausbildung A. Erwachsenenbildung Zur Erreichung des hohen Facharbeiterstandes mußten insbesondere ältere Berufstätige auf dem Wege der Erwachsenenbildung qualifiziert werden. Von den ca. 230.000 Facharbeitern, die zwischen 1967 und 1973 ausgebildet wurden, haben über 60 v. H. ihre Qualifikation in Form von Lehrgängen und Schulungskursen erhalten. Im Rahmen des Ausbildungsprogrammes 1974 sollen sich mehr als 22.000 LPG-Mitglieder und Landarbeiter für die Handhabung der modernen Landtechnik qualifizieren. Weitere Kurse werden für Schichtleiter oder Brigadeleiter abgehalten. Die Ausbildung erfolgt in der Regel in den Kreislandwirtschaftsschulen, in den Kreisbetrieben für Landtechnik oder in den Kooperationsakademien, die während des Winters in allgemeinbildenden Schulen, den Landwirtschafts- und Ingenieurschulen abgehalten werden. Das Ausbildungsprogramm wird durch eine Sendefolge des Fernsehens unterstützt. Für die Führungsaufgaben (KOE-Leiter, LPG-Vorsitzende, Brigadeleiter etc.) werden insbesondere an den Hochschulen des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (MfLFN) Fortbildungskurse abgehalten. Für die Ausbildung von Leitungskadern und Berufstätigen, die in industriemäßigen Anlagen eingesetzt werden sollen, wurden zusätzlich folgende Bildungszentralen geschaffen: Rindermast — Bildungszentrum Dedelow, bei Prenzlau; Schweinezucht- und -mast — Bildungszentrum Eberswalde; Geflügelhaltung-Bildungszentrum Königs Wusterhausen; Meliorationsanlagen - Agraringenieurschule Fürstenwalde; Landtechnik - Spezialschule für Landtechnik Großenhain, bei Riesa; Obst- und Gemüseerzeugung — Ingenieurschule für Gartenbau Werder; Sortier- und Lagerhallen für Pflanzkartoffeln - Agraringenieurschule Neugattersleben, bei Staßfurt; Speisekartoffeln - Agraringenieurschule Neubrandenburg-Tollenseheim. B. Facharbeiterausbildung Für die Ausbildung Jugendlicher zum landwirtschaftlichen Facharbeiter stehen neben einigen Spezialschulen und Ausbildungsgemeinschaften über 120 Betriebsberufsschulen und 191 Kreislandwirtschaftsschulen zur Verfügung. Die Lehrlinge (1974 ca. 25.000) werden bereits in der 9. und 10. Klasse der polytechnischen Oberschule durch ständig berufsbezogenen Unterricht und durch Arbeitseinsätze in der Praxis auf ihren Lehrberuf vorbereitet. Nach Schulabschluß erfolgt eine 2jährige Lehre in einem der landwirtschaftlichen Grundberufe, die zahlreiche Spezialisierungsmöglichkeiten zulassen. Über die Ausbildung wird ein Vertrag mit dem Ausbildungsbetrieb abgeschlossen. Sie gliedert sich in die Grundausbildung (12 Monate mit ca. 900 Stunden theoretischem Unterricht bzw. ca. 800 Stunden praktischem Unterricht) und die Spezialausbildung (12 Monate) mit 150–200 Stunden theoretischem und 1 750 Stunden praktischem Unterricht. 1970 wurden folgende Grundberufe mit zahlreichen Spezialisierungsmöglichkeiten eingeführt: Zootechniker / Agrotechniker / Be- und Verarbeitung pflanzlicher Produkte / Meliorationstechniker / Umschlagprozesse und Lagerwirtschaft. Insgesamt bestehen z. Z. im Bereich der Land-, [S. 127]Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft 26 Ausbildungsberufe. Sofern die Lehrlinge bereits nach der 8. Klasse die Schulausbildung beendet haben, verlängert sich die Lehrzeit auf 3 Jahre. C. Ausbildung zum Meister der Landwirtschaft Als Voraussetzungen gelten u. a.: Abgeschlossene Ausbildung als Facharbeiter und mehrjährige Berufstätigkeit in der Praxis sowie Abschluß der 10klassigen (polytechnischen) Oberschule. Die fehlende 9. und 10. Klasse kann in Vorkursen (118~Unterrichtsstunden) nachgeholt werden. Die Ausbildung soll in maximal 2 Jahren abgeschlossen sein, erfolgt in Kursen und ist in eine Grundausbildung (4 Kurse - 440 Std., davon 120 Marxismus-Leninismus) und eine Spezialausbildung (2–3 Kurse ca. 300 Stunden) gegliedert. Die bestandene Prüfung berechtigt je nach Ausbildungsrichtung zur Führung des Titels Meister der Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Landtechnik, Nahrungsgüterproduktion etc. Die Ausbildung erfolgt in den Hauptrichtungen Feld- und Grünlandwirtschaft (nach Pflanzenarten weiter spezialisiert); Be- und Verarbeitung von Pflanzenprodukten; Tierproduktion (nach Tierarten spezialisiert); Be- und Verarbeitung von Tierprodukten; Gärtnerische Produktion (Obst, Gemüse, Zierpflanzen, Baumschulen); Lagerwirtschaft und Konservierung; Melioration; Landwirtschaftsbau; Instandsetzung und Wartung. II. Ingenieurausbildung Für die Ingenieurausbildung verfügt die DDR 1974 über 29 Agraringenieurschulen und 13 Ingenieurschulen. Sie sollen Agraringenieure, Ingenieure, Agraringenieurökonomen und Agraringenieurpädagogen als Führungskräfte ausbilden. A. Ausbildung zum Agraringenieur Das Ingenieurstudium wird als Spezialausbildung in 17 Fachrichtungen angeboten. Voraussetzung zur Studienaufnahme sind u. a. der Abschluß der 10klassigen polytechnischen Oberschule sowie der Abschluß einer der Spezialisierung entsprechenden Berufsausbildung und die vorherige Ableistung des Wehrdienstes. Das Studium nimmt 3 Jahre Zeit in Anspruch und ist in Grund-, Fach- und Spezialstudium gegliedert. Das Grundstudium ist für alle Fachrichtungen gleich gestaltet (12 Monate 1216 Std. Vorlesungen und Übungen, 608 Std. Selbststudium), während im Fachstudium bei gleichem Studienumfang die Spezialisierung einsetzt. Nach Abschluß des Grund- und Fachstudiums wird die Hauptprüfung abgelegt, die gleichzeitig die Hochschulreife einschließt. Das Spezialstudium (3. Studienjahr) wird unter Aufsicht der Ingenieurschule als Praktikum im Betrieb absolviert. Hier hat der Absolvent spezielle Aufgaben (Plan Wissenschaft und Technik, Rationalisierungsplan, Ausarbeitung von Prognosen, Fragen der Planerfüllung oder der sozialistischen Leitungstätigkeit) zu untersuchen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Die Verteidigung der Examensarbeit vor dem Betrieb schließt das Studium mit dem Titel Agraringenieur bzw. Ingenieur der gewählten Fachrichtung ab. Das Studium ist stark praxisbezogen und wird in der Spezialisierung auf die Gegebenheiten des späteren Einsatzbetriebes ausgerichtet. B. Ausbildung zum Agraringenieurökonom bzw. Ingenieurökonom Die Agrarökonome werden für spezielle wirtschaftliche Aufgaben in sozialistischen Betrieben der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft in der von ihnen gewählten Fachrichtung (z. B. Agraringenieurökonom der Pflanzenproduktion) ausgebildet. Studienvoraussetzung, Studienverlauf und die Einsatzbedingungen nach Studienabschluß entsprechen völlig denen der Agraringenieure. Der Unterschied zur Ausbildung des Agraringenieurs besteht darin, daß beim Agraringenieurökonom im Fachstudium die produktionstechnischen Studienzweige reduziert und die ökonomischen Fächer stark betont werden. Die Ausbildung erfolgt an den Agraringenieurschulen Bautzen, Beelitz, Güstrow/Bockhorst und Weimar. C. Ausbildung zum Agraringenieurpädagogen Die Agraringenieurpädagogen werden für den berufspraktischen Unterricht (Berufsschulen) ausgebildet. Studienvoraussetzung, Studiengang und Studienabschluß entsprechen dem der Agraringenieure. In das Fachstudium werden pädagogische Fächer aufgenommen, und das Spezialstudium wird in den Berufsschulen der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft absolviert. D. Sonderformen des Ingenieurstudiums Neben den genannten Ausbildungsgängen bestehen einige Sonderformen, die darauf abzielen, entweder den Personenkreis für das Ingenieurstudium der Landwirtschaft zu erweitern, oder aber den Wissensstand der Absolventen der früheren Fachschulen den heutigen Anforderungen anzugleichen. So werden staatlich geprüfte Landwirte durch einjähriges Zusatzstudium nach dem jeweiligen Stand der Lehrpläne zu Agraringenieuren einer der genannten Spezialrichtungen ausgebildet. Die Erweiterung des Personenkreises erfolgt einerseits in Form des Fern- und Abendstudiums und andererseits durch das Frauensonderstudium, das [S. 128]ebenfalls dem Fernstudium zuzurechnen ist. Die Voraussetzungen und Studiengänge entsprechen vollkommen dem Direktstudium. Die Studiendauer beträgt im Fernstudium in der Regel 4 Jahre. Die Ausbildung wird durch Anleitung in Lehrbriefen überwiegend im Selbststudium absolviert, das durch mehrwöchige Lehrgänge Ergänzung findet. Das Abendstudium findet als Direktstudium an den Ingenieurschulen statt und ist einerseits an die Entfernung zwischen Arbeits- und Studienart und andererseits an eine ausreichende Anzahl von Studienbewerbern im Nahbereich des Studienortes gebunden. Der Vorteil beider Studienformen liegt darin, daß dem delegierenden Betrieb weitgehend die Arbeitskraft und dem Auszubildenden das Einkommen erhalten bleibt. In Anbetracht der doppelten Belastung der Studierenden hat die Bedeutung des Fern- und Abendstudiums in den letzten Jahren abgenommen. Das Frauensonderstudium wurde im Studienjahr 1969/70 an einigen Ingenieurschulen der DDR mit dem Ziel eingerichtet, die mehrfachen Belastungen der Frauen zu verringern und die Benachteiligungen der Frauen aufzuheben. Durch gesetzliche Bestimmungen haben die Betriebe die Frauen bis zu 20 Std. pro Woche freizustellen. Neben den üblichen Studienzuschüssen und Stipendien erhalten die Studierenden bis zu 80 v. H. ihrer Nettoeinkommen durch die Betriebe. III. Ausbildung an den Universitäten und Hochschulen Ziel des Studiums ist es, Führungskader für die Betriebe, Verwaltungen und Einrichtungen der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft zu gewinnen und den Nachwuchs für die wissenschaftlichen Einrichtungen (Agrarwissenschaften) auszubilden. A. Das Studium an den Universitäten Voraussetzung ist die Hochschulreife, die auf dem Wege über die Oberschule, nach 2jährigem Fachschulbesuch oder über andere Wege der Erwachsenenqualifizierung erlangt wird. Außerdem müssen gute fachliche und gesellschaftspolitische Leistungen und Lernergebnisse vorgewiesen werden. Die Bewerbung der Studenten wird entweder von den erweiterten Oberschulen oder aber von den delegierenden Betrieben (Kombinate, VEB, VEG, LPG) mit einer umfassenden Beurteilung bei den Universitäten eingereicht. (VO vom 25. 2. 1971, GBl.~II, Nr. 26, vom 20. 3. 1971.) Auch das Universitätsstudium ist stark praxisbezogen angelegt. Sofern die Studenten von Betrieben delegiert werden, gelten die zwischen ihnen und diesen Betrieben getroffenen Vereinbarungen. Ein entsprechender Arbeitsvertrag ist bei Beginn des letzten Studienjahres zunächst für die Dauer von 3 Jahren abzuschließen. (VO vom 3. 2. 1971, GBl.~II, Nr. 37, vom 15. 4. 1971.) Das Universitätsstudium besteht wie bei allen anderen Fachrichtungen aus Grundstudium, Fachstudium, Spezialstudium und Forschungsstudium. Das Grundstudium dauert 2 Jahre, vermittelt Grundlagenkenntnisse in gesellschafts- und naturwissenschaftlichen, aber auch bereits in fachspezifischen Grundlagenfächern. Es folgt ein 2jähriges Fachstudium, das zur Beherrschung der wirtschaftlichen, technischen und technologischen Grundlagen der industriellen Pflanzen- oder Tierproduktion führen soll. Innerhalb dieser 2 Jahre sind 6–12 Monate Betriebspraktikum zu absolvieren. Am Ende des Fachstudiums wird die Hauptprüfung abgelegt; nach erfolgreichem Abschluß darf die Berufsbezeichnung Ingenieuragronom bzw. Ingenieurzootechniker oder Ingenieurökonom geführt werden. Der gleiche Ausbildungsweg führt auch zum Fachlehrer für Landwirtschaft. Mit dieser Qualifikation kann eine Tätigkeit in der Praxis aufgenommen werden oder aber in einem Spezialstudium das Fachwissen in der eingeschlagenen Fachrichtung vertieft werden. Nach Diplomarbeit und Staatsexamen wird der Titel Diplom-Agraringenieur verliehen. „Klassenbewußte“ Studenten mit hervorragenden Studienergebnissen können in einem 2–3 Jahre umfassenden Forschungsstudium als wissenschaftlicher Nachwuchs für Forschung, Entwicklung und Lehre ausgebildet werden, das in der Regel mit der Promotion abschließt. (AO vom 1. 6. 1970; GBl.~II, Nr. 54, vom 1. 7. 1970.) Außerdem ist die Promotion auf dem Wege der planmäßigen oder außerplanmäßigen Aspirantur nach mindestens 3jähriger Arbeit in der Praxis oder Verwaltung möglich. (AO vom 22. 9. 1972; GBl.~II, Nr. 60, vom 13. 10. 1972.) Das landwirtschaftliche Universitätsstudium in der DDR hat in der Vergangenheit aufgrund seiner starken Ausrichtung auf die wechselnden Anforderungen der Praxis vielfache Veränderungen erfahren. Eine enge Verbindung zwischen Praxis und Theorie ist in keiner Phase der permanenten Hochschulreform gelungen. Das Ziel, Leiter komplexer Großbetriebe auszubilden, verhinderte bis 1970 eine tiefergehende Spezialisierung. Die wissenschaftliche Qualität des Studiums mußte darunter leiden. [S. 129]Erst der Aufbau industriemäßiger Spezialbetriebe in der DDR-Landwirtschaft brachte die Anforderungen der Praxis und der Wissenschaft in Übereinstimmung. Ferner ist festzustellen, daß die ökonomischen Disziplinen im landwirtschaftlichen Universitätsstudium lange Zeit vernachlässigt wurden. Auf dem XI. Bauernkongreß der DDR 1972 wurden neben einer weiteren Spezialisierung der produktionstechnischen Disziplinen auch Studienpläne für die Agrarökonomie und die sozialistische Betriebswirtschaft gefordert. Beide Forderungen wurden — neben einer erneuten Ausdehnung des Studienpraktikums — in den 1973 vom Ministerium für das Hoch- und Fachschulwesen vorgelegten Studienplänen berücksichtigt. (Vgl. die untenstehende Tabelle.) B. Das Studium an den Hochschulen des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft 1. LPG-Hochschule Meißen Auf Beschluß des Ministerrates vom 29. 12. 1952 über die Berufsausbildung und Qualifizierung der Mitglieder der LPG (GBl. 1953, S. 7) wurde am 1. 9. 1953 in Meißen die „Zentrale Hochschule für leitende Funktionäre der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften“ mit einer Kapazität von 300 Studienplätzen geschaffen. Voraussetzung zum Studium sind die Facharbeiterprüfung und der erfolgreiche Abschluß der höheren Fachschule als Agraringenieur bzw. Agraringenieurökonom. Das Studium dauert 2 Jahre und berechtigt nach erfolgreichem Abschluß zur Führung des Titels Diplom-Agraringenieurökonom. Daneben werden Finanzwirtschaftler ausgebildet. Anläßlich ihres 20jährigen Bestehens konnte die LPG-Hochschule Meißen Ende 1973 auf die Ausbildung von 4.000 sozialistischen Leitungskadern (Direkt- und Fernstudium) verweisen. Gegenwärtig sind ca. 800 Direkt- und Fernstudenten immatrikuliert. 2. Hochschule für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft Bernburg Die Hochschule ist Nachfolgerin des 1954 in Potsdam gegründeten „Spezialinstituts für Agrarökonomie“, das 1956 nach Bernburg verlegt und 1961 in den Rang einer Hochschule erhoben wurde. Die Studienvoraussetzungen entsprechen denen der LPG-Hochschule Meißen. Die ausgebildeten Diplom-Agraringenieurökonomen werden als Führungskräfte für Aufgaben der Leitung, Planung und die Ökonomik des Reproduktionsprozesses der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft eingesetzt. Die Lehrpläne dieser Hochschulen wurden, wie auch die Lehrpläne für die Universitäten zwischen dem MfLFN und dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen abgestimmt. C. Sonderformen des Hochschulstudiums Das Fernstudium wurde für die Agrarwissenschaften bereits 1953 eingeführt. Vorlesungen und Seminare werden durch Lehrbriefe ersetzt. Bei einer Ausbildungsdauer von 5 Jahren sind 1–2 Semester im Direktstudium vorgesehen. Das Abendstudium entspricht in Anlage und Dauer dem Fernstudium, ist jedoch an die räumliche Nähe der Universitäten gebunden. Das Fortbildungsstudium wird von den Hochschulen in Bernburg und Meißen in Form von 4wöchigen Fortbildungslehrgängen, die in 2jährigem Turnus wiederholt werden, betrieben. In Meißen wurden in den letzten 5 Jahren ca. 2.000 Fachkräfte in diesen Weiterbildungslehrgängen erfaßt. Ebenso wie im Fachschulbereich wurde 1970 an der Hochschule Bernburg eine Sonderklasse für Frauen, die aus familiären und beruflichen Gründen keine Studienmöglichkeit fanden, gegründet. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 125–129 Berufsausbildung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Berufsberatung und Berufslenkung

Berufsausbildung, Landwirtschaftliche (1975) Siehe auch die Jahre 1979 1985 Die DDR betreibt auf dem Gebiet der Landwirtschaft eine intensive Ausbildungspolitik (s. Tabelle). Die Zahl der qualifizierten ständig Berufstätigen wurde zwischen 1963 und 1973 verdreifacht (313,8 v. H.). Da die Anzahl der Berufstätigen gleichzeitig um ca. 21 v. H. sank, nahm der Anteil aller qualifizierten Mitarbeiter an den Berufstätigen von 18,1 v. H. (1963) auf 72,5 v. H. (1973) zu. An der Verbesserung des…

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KPdSU (1975)

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Abk. für Kommunistische Partei der Sowjetunion. Entstand 1903 aus der Spaltung der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei Rußlands (SDAPR), als sich unter Lenins Führung die radikalen Bolschewiki von den Menschewiki abspalteten. Der organisatorische Bruch erfolgte 1912. Bis zur Februarrevolution 1917 arbeitete die Partei illegal. Unter Führung Lenins und Trotzkis übernahmen die Bolschewiki durch die Oktoberrevolution 1917 die Macht in Rußland. Die KP Rußland (Bolschewiki), wie sie seit dem VII. Parteitag 1918 hieß, wurde zur führenden und alleinbestimmenden Partei im Sowjetstaat. Nach Lenins Tod (1924) gelangte Stalin an die Spitze der bolschewistischen Partei, die sich seit dem XIV. Parteitag 1925 KPdSU (B) nannte (seit dem XIX. Parteitag 1952: KPdSU). Unter Stalins Führung beherrschte die KPdSU auch die Komintern und damit die Kommunistischen Parteien aller Länder. Die KPdSU vollzog unter Stalins Regime (durch die Kollektivierung der Landwirtschaft und die Fünfjahrpläne der Industrie) in den 30er Jahren die Industrialisierung Rußlands, die die Sowjetunion zur Weltmacht werden ließ. Zugleich praktizierte der Stalinismus eine uneingeschränkte politische Diktatur. Während der Stalinschen Säuberungen 1936–1938 wurden die führenden Kommunisten der Lenin-Ära und ein Großteil des Funktionärskorps der KPdSU liquidiert. [S. 474]Nach dem II. Weltkrieg bestimmte die KPdSU auch über die Kommunistischen Parteien der Ostblockstaaten, darunter die SED. Der XX. Parteitag 1956 und der XXII. Parteitag 1961 verurteilten unter der Führung N. S. Chruschtschows die drastischen Auswirkungen der Stalin-Herrschaft. Die völlige Abhängigkeit der Kommunistischen Parteien, auch der SED, wurde durch eine Art „Juniorpartnerschaft“ ersetzt. Im Oktober 1964 wurde Chruschtschow als Parteiführer abgelöst, sein Nachfolger ist L. I. Breshnew. Die KPdSU hat sich aus einer Kaderpartei zu einer staatstragenden Massenpartei entwickelt (Mitglieder 1918: 300.000, 1939: 2,4 Mill., 1952: 6,8 Mill., 1972: 14,6 Mill.). Formal ist die Partei nach dem Territorialprinzip gegliedert, der demokratische Zentralismus ist Organisationsprinzip. Danach ist der Parteitag oberstes Organ, er tagt alle 5 Jahre (XXIV. Parteitag 1971). Er ist ebenso wie das ZK (214 Mitgl, und 155 Kandidaten) mehr ein Akklamationsorgan. Entscheidende Führungsgremien sind Politbüro und Sekretariat, die mit Hilfe des Parteiapparats (etwa 250.000 hauptamtliche Funktionäre) die Politik bestimmen und kontrollieren. Die KPdSU hat auf allen Gebieten der Gesellschaft der UdSSR das Führungsmonopol. Auch in der kommunistischen Weltbewegung wird die „führende Rolle“ der KPdSU nach wie vor von den meisten Parteien (auch der SED) anerkannt. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 473–474 KPD/DKP A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z KPKK

Siehe auch die Jahre 1953 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Abk. für Kommunistische Partei der Sowjetunion. Entstand 1903 aus der Spaltung der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei Rußlands (SDAPR), als sich unter Lenins Führung die radikalen Bolschewiki von den Menschewiki abspalteten. Der organisatorische Bruch erfolgte 1912. Bis zur Februarrevolution 1917 arbeitete die Partei illegal. Unter Führung Lenins und Trotzkis übernahmen die Bolschewiki durch die…

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Post- und Fernmeldewesen (1975)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Entwicklung Die Gründung und der Aufbau der Postverwaltung begann mit der am 18. 8. 1945 erfolgten Bildung der „Zentralverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands“ (ZVPF), die ihre Arbeit am 8. 9. 1945 aufnahm. Zum Präsidenten wurde Dr. Wilhelm Schröder ernannt. Am 8. 4. 1948 wurde die Zentralverwaltung in „Deutsche Wirtschaftskommission für die SBZ, Hauptverwaltung Post- und Fernmeldewesen“ (HVPF) umbenannt. Bei Gründung der DDR am 7. 10. 1949 hörte die Deutsche Wirtschaftskommission auf zu bestehen. Die HVPF wurde in Ministerium für Post- und Fernmeldewesen (MPF) umgebildet und Friedrich Burmeister zum Minister berufen. Die offizielle Bezeichnung für das PF. ist seitdem „Deutsche Post“ (DP). Die DP ist eine einheitliche zentrale Einrichtung des Staates, juristische Person, Rechtsträger von Volkseigentum und arbeitet nach den Prinzipien der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Zum Wirtschaftszweig PF. gehören: das Post- und Zeitungswesen, das Fernsprech- und Fernschreibwesen und das Funkwesen. Die wichtigsten Aufgaben der DP sind: a) Post- und Fernmeldeanlagen einzusetzen, zu errichten, zu betreiben und instandzuhalten; b) Nachrichten zu befördern und zu übermitteln; c) die Programme des Rundfunks und Fernsehens zu übertragen; d) fortlaufend erscheinende Presseerzeugnisse zu befördern und zu vertreiben; e) den Postkleingutdienst sowie den Postscheck-, Postsparkassen- und Geldübermittlungsdienst wahrzunehmen. II. Organisation Die bezirklichen Organe zur Leitung der DP sind in ihrem Aufgabenbereich die am 1. 1. 1953 gebildeten 15 Bezirksdirektionen (BDP): Berlin Leipzig Cottbus Magdeburg Dresden Neubrandenburg Erfurt Potsdam Frankfurt Rostock Gera Schwerin Halle Suhl Karl-Marx-Stadt Die Leiter der BDP sind dem Minister unterstellt und ihm gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die BDP haben mit den Gewerkschaften, den politischen Organisationen sowie mit den örtlichen Volksvertretungen, ihren Kommissio[S. 667]nen und Räten eng zusammenzuarbeiten. Ebenso stimmen sie ihre Planvorschläge und Planaufgaben mit den örtlichen Organen der Bezirke und Kreise ab. Zur Erfüllung der Perspektiv- und Jahrespläne haben sie die dem PF. im Bezirk gestellten Aufgaben in enger Verantwortung zu lösen und die ihnen zur Verfügung stehenden Fonds so einzusetzen, daß damit die planmäßige Erhaltung, Rekonstruktion und Erweiterung von Post- und Fernmeldeanlagen im Bezirk gewährleistet sind. Sie leiten die ihnen unterstellten Ämter an und beaufsichtigen sie. Als beratendes Organ steht den BDP ein technisch-ökonomischer Rat zur Verfügung, der sich aus Arbeitern, Neuerern, Technikern, Ingenieuren, Ökonomen und Wissenschaftlern zusammensetzt. Den BDP sind 35 Hauptpostämter, 5 Bahnpostämter, 5 Postscheckämter einschließlich des Postsparkassenamts beim PSchA Berlin, 16 Fernmeldeämter und die Bezirkswerkstätten für Postkraftwagen unterstellt. Für ihren Zuständigkeitsbereich gelten sie als örtliche Organe. Die den Ämtern als örtliche Organe zur Verfügung gestellten Fonds haben sie wirtschaftlich einzusetzen. Die Ämter wirken bei der Planvorbereitung mit, stellen unter Hinzuziehung der Mitarbeiter Betriebspläne auf und sichern deren Erfüllung. Die nachgeordneten Dienststellen haben sie anzuleiten und zu überwachen, mit den örtlichen Organen, den Gewerkschaften und den politischen Organisationen ebenfalls eng zusammenzuarbeiten. Je nach Aufgabenstellung der Ämter kann es noch weitere Untergliederungen auf der Ämterebene geben. Beispielsweise unterstehen den Hauptpostämtern ca. 1830 Postämter, 9.960 Poststellen und 50 Posthilfsstellen. Die Struktur- und Stellenpläne der BDP und der dem MPF unterstellten Ämter werden vom Minister oder einem seiner Stellvertreter, die Stellenpläne der den BDP unterstellten Ämter nach festgelegten Grundsätzen vom Leiter der BDP bestätigt. III. Leistungen Auf je 100 Einwohner bezogen wurden im Jahre 1972 bei der DP 7.598 Briefsendungen einschließlich Päckchen eingeliefert; bei den Paketen waren es 235 Stück und bei den eingezahlten Postanweisungen und Zahlkarten 217 Stück. Die Zahl der aufgegebenen Telegramme — bezogen auf 100 Einwohner — betrug im gleichen Zeitraum bei der DP 62,2. Der Unterschied zwischen DP und DBP erklärt sich aus dem weit größeren Fernsprech- und Fernschreibnetz in der Bundesrepublik Deutschland. Es entfallen auf 100 Einwohner in der DDR nur 6 Fernsprechhauptanschlüsse einschließlich öffentlicher Sprechstellen. Im Fernsprechverkehr wurden 1972 in der DDR — auf 100 Einwohner umgerechnet — im Ortsverkehr 5.779 und im Fernverkehr 2.547 Gespräche abgewickelt, wobei der Anteil am Selbstwählferndienst 87,5 v. H. betrug. Im Bereich der DP entfielen auf 100 Einwohner 35,5 Hörrundfunkempfangsgenehmigungen und 28,3 Fernsehrundfunkgenehmigungen. In der DDR besaßen 1974 ca. 75 v. H. aller Haushalte ein Fernsehgerät (Schwarz-weiß und Farbe). IV. Beschäftigte Bei der DP waren nach dem Stand von Ende 1972 insgesamt 145.448 Kräfte beschäftigt. Darunter 100.516 (69,1 v. H.) weibliches Personal. Ergänzend zu den Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit gilt für alle Mitarbeiter arbeitsrechtlich auch die VO über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der DP — Post-Dienst-Verordnung (PDVO) vom 19. 11. 1970 (GBl. II, 1970, Nr. 94). Hierin werden nicht nur Rechte und Pflichten geregelt, sondern auch Dienstränge, Attestierung, Uniform und disziplinarische Verantwortung. Die Dienstränge (z. B. Gehilfe, Assistent, Sekretär, Inspektor, Amtmann, Rat, Hauptdirektor usw.), die das gleiche Qualifikationsmerkmal erfordern, sind in 4 Ranggruppen zusammengefaßt und werden an der Uniform durch Rangabzeichen kenntlich gemacht. Hierfür gibt es eine besondere Uniformtrageordnung mit Grußvorschriften. Zu den Dienstrangabzeichen gehören Kragenspiegel, Ärmelabzeichen und Mützenkordel. Als allgemeine Arbeitszeit gilt die durchgängige 5-Tage-Arbeitswoche mit 43¾ bzw. 42 Stunden. Die Alters- und Invalidenversorgung der ab 1. 7. 1956 bei der DP Beschäftigten ist besonders geregelt. Wenn die Voraussetzungen zum Bezug einer Alters- oder Invalidenrente der Sozialversicherung erfüllt sind, erhalten Mitarbeiter der DP bei mindestens 10jähriger ununterbrochener Dienstzeit, die frühestens mit Vollendung des 20. Lebensjahres beginnt, an Stelle der allgemeinen Invalidenrente der Sozialversicherung die besondere Versorgung. Sie beträgt nach 10jähriger ununterbrochener Dienstzeit ohne Zuschläge 20 v. H. des durchschnittlichen Monatsgrundlohnes und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahr bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren um 2 v. H., danach um 1 v. H. bis zum Höchstsatz von 65 v. H. — wenn Kinderzuschläge gezahlt werden, 80 v. H. — des durchschnittlichen Monatsgrundlohnes. Der Höchstsatz einschließlich Kinderzuschlag beträgt monatlich 800 Mark. Für die Versorgung der ehemaligen Postbeamten ist die DP nicht zuständig. Diese Versorgung liegt in Händen der Sozialversicherung. V. Zusammenarbeit im RGW Die DDR ist Mitglied der im Dezember 1957 in Moskau für die Ostblockstaaten gegründeten „Organisation für die Zusammenarbeit der sozialistischen Länder auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens (OSS)“. Diese Organisation kann als Spezialorganisation des RGW (Rat für Gegensei[S. 668]tige Wirtschaftshilfe) gelten. Sie richtet ihr Hauptaugenmerk auf die Organisierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsländern und auf die Vereinheitlichung der Benutzungs- und Gebührenvorschriften. Hierbei gilt jedoch der Grundsatz, nach Möglichkeit Übereinstimmung mit den Vorschriften des Weltpostvereins zu erzielen. In Zeiträumen von etwa 2 Jahren finden abwechselnd in den einzelnen Mitgliedsländern Ministerkonferenzen statt. Zwischen diesen Konferenzen tagen die Kommissionen, die sich auch mit dem Ergebnis der Expertenberatungen zu beschäftigen haben und auf die praktisch die Hauptarbeit verteilt ist. Die Kommissionen beschäftigen sich mit dem Fernmeldewesen, dem Funkwesen, der technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit, dem Post- und Zeitungswesen, der Ökonomik des Nachrichtenwesens und mit Problemen zur Verbesserung der Tätigkeit der OSS. Ihre Beratungsergebnisse werden in Form von Beschluß- und Empfehlungsentwürfen fixiert und den Plenarsitzungen zur Annahme vorgelegt. An der Entwicklung und dem Aufbau eines einheitlichen internationalen Fernsprechnetzes im Ostblock unter Benutzung des technischen Systems „Tesla MN 60“ hat die DP wesentlichen Anteil. Dieses System arbeitet technisch ohne Schwierigkeiten mit dem westeuropäischen Netz zusammen und läßt die Einführung des vollautomatischen internationalen Fernsprechverkehrs zu. Auch beim Aufbau des einheitlichen internationalen Telegrafennetzes des Ostblocks soll die technische Möglichkeit für eine spätere Verbindung mit dem westeuropäischen Netz geschaffen werden. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 666–668 Postsparkassendienst A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Postzeitungsvertrieb (PZV)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 I. Entwicklung Die Gründung und der Aufbau der Postverwaltung begann mit der am 18. 8. 1945 erfolgten Bildung der „Zentralverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands“ (ZVPF), die ihre Arbeit am 8. 9. 1945 aufnahm. Zum Präsidenten wurde Dr. Wilhelm Schröder ernannt. Am 8. 4. 1948 wurde die Zentralverwaltung in „Deutsche Wirtschaftskommission für die SBZ,…

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Mutterschutz (1975)

Siehe auch: Mutterschutz: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Mutterschutz/Fürsorge für Mutter und Kind: 1985 Die Bestimmungen zum Schutz der Frauen in der Erwerbstätigkeit, während einer Schwangerschaft und in den ersten Wochen nach Entbindung (mittelbar auch zum Schutz des Kindes in den ersten Lebenswochen) sind teils im Gesetzbuch der Arbeit (1960), teils schon im Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau (27. 9. 1950)festgelegt, diese letzten allerdings seitdem vielfältig geändert und erweitert worden. Der M. in der DDR ist bestimmt von dem Bestreben, verfügbare Arbeitskraft zu nutzen, dabei aber eine unter bevölkerungspolitischen Gesichtspunkten genügende Zahl von Schwangerschaften zu erreichen und Schwangerschaft wie schwangere Frau und Kind vor Schäden und Gefahren zu schützen. Schwangere und stillende Frauen dürfen vom 4. Schwangerschaftsmonat an zu Nachtarbeit und Überstunden nicht herangezogen werden (während sonst Frauen beides nur ablehnen dürfen, wenn sie im Haushalt Kinder bis zu 6 Jahren oder pflegebedürftige Haushaltsangehörige zu versorgen und dafür keine ausreichende Hilfe haben). Schwangere und stillende Frauen dürfen (wie Frauen und Jugendliche überhaupt: Arbeitsschutz-AO Nr. 5 vom 9. 8. 1973) mit bestimmten, allgemein als gesundheitlich bedenklich bewerteten Arbeiten nicht beschäftigt werden, außerdem nicht mit Arbeiten, die nach dem Gutachten des Betriebsarztes [S. 581]oder des Arztes der Schwangerenberatungsstelle das Leben oder die Gesundheit der Frau oder des Kindes gefährden könnten. Der Schwangerschafts- und Wochenurlaub mit Weiterzahlung des Nettoverdienstes umfaßt die Zeit von 6 Wochen vor bis 12 Wochen nach der Entbindung (seit 1972). Daran anschließend hat die Mutter Anspruch auf unbezahlten Urlaub bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes. Kündigungsschutz besteht bis zum Ablauf des 6. Monats nach der Niederkunft. Die Entbindung verschafft jeder Frau Anspruch auf eine „Geburtsbeihilfe“ von (seit 1972 einheitlich bei jedem Kind) 1000 Mark. Für die medizinische Vorsorge gegen Schwangerschaftsstörungen und für deren Früherkennung bestehen Schwangerenberatungsstellen (Anfang 1974: 244 Hauptstellen mit 498 Neben- und 209 Außenstellen; die beiden letzten sind seit einigen Jahren stark vermindert worden). Darin fanden sich 1972 mehr als 81 v. H. vor Ablauf des 4. Schwangerschaftsmonats, mehr als 91 v. H. viermal oder öfter ein. Alle Schwangerschafts- und Mutterschaftsleistungen sind davon abhängig, daß die Beratungsstellen in Anspruch genommen werden. 88 v. H. der Beratenen standen in Erwerbstätigkeit. Die Beratungsstellen arbeiten nach dem Dispensaire-Prinzip, behandeln also bei Schwangerschaftsstörungen und gehen schwierigen Fällen durch Hausbesuche nach; 12 Schwangerenerholungsheime mit 512 Betten ermöglichen gesundheitliche Stützung. Die Zahl der Entbindungsbetten in Krankenhäusern beträgt (Anfang 1974) ca. 7.200; Hausentbindungen sind die Ausnahme. Angesichts der — im Vergleich mit westlichen Gesellschaften — extrem hohen Erwerbsquote der Frauen (zwischen 25 und 50 Jahren sind ca. 80 v. H. aller Frauen erwerbstätig) kommt den Möglichkeiten der Versorgung von Säugling und Kleinkind große Bedeutung zu. In (Anfang 1974) 5.165 Krippen stehen 213.000 Plätze zur Verfügung, 871 mit 44.000 Plätzen als betriebliche Einrichtungen, dazu noch 371 mit 4.100 Plätzen in Saisoneinrichtungen vor allem für die Kinder landwirtschaftlicher Arbeitskräfte. Auf je 1000 Kinder bis zu 3 Jahren ergibt das 352 Krippenplätze. Für alle anderen Kinder erwerbstätiger Frauen müssen Behelfslösungen mit Verwandten usw. gesucht werden. Eine Vermehrung der Krippenplätze ist vorgesehen; in den letzten Jahren hat die Zunahme jährlich etwa 10 v. H. betragen. Die Zahl der Mütter, die von dem Anspruch auf unbezahlten Urlaub im ersten Lebensjahr des Kindes Gebrauch machen, ist nicht bekannt. Gesundheitswesen, V. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 580–581 Musikschulen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Mütterunterstützung

Siehe auch: Mutterschutz: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 Mutterschutz/Fürsorge für Mutter und Kind: 1985 Die Bestimmungen zum Schutz der Frauen in der Erwerbstätigkeit, während einer Schwangerschaft und in den ersten Wochen nach Entbindung (mittelbar auch zum Schutz des Kindes in den ersten Lebenswochen) sind teils im Gesetzbuch der Arbeit (1960), teils schon im Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau (27. 9. 1950)festgelegt, diese letzten…

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Kraftfahrzeugindustrie (1975)

Siehe auch: Kraftfahrzeugindustrie: 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Kraftwagenerzeugung: 1953 1954 1956 1958 1959 Entsprechend der DDR-Industriezweigsystematik zum Industriezweig des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus zu zählen. Zur K. zählen im einzelnen der Lkw-, der Pkw-, der Traktoren- und Anhängerbau. Ferner gehören zu dieser Wirtschaftsgruppe die Betriebe zum Bau von Krafträdern, Motorrollern und Mopeds. Insgesamt sind in der K. etwa 95.000 Arbeiter und Angestellte tätig. Die Bruttoproduktion des Zweiges Straßenfahrzeug- und Traktorenbau hat sich im Zeitraum 1960 bis 1973 um das 2,56fache und damit im Vergleich zur gesamten Industrie überdurchschnittlich erhöht (die industrielle Bruttoproduktion stieg im gleichen Zeitraum nur um das 2,17fache). Anleitendes Organ für die K. ist die Vereinigung Volkseigener Betriebe Automobilbau, Sitz Karl-Marx-Stadt. Die Bedeutung der K. der DDR im Verhältnis zum entsprechenden Sektor der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem Kriege u. a. durch Demontagen sehr gesunken. Die Bevorzugung der Produktionsgütererzeugung verhinderte einen umfassenden Neuaufbau. Die Betriebe wurden und werden bis heute völlig unzulänglich mit Investitionsmitteln ausgestattet. Vor dem Kriege entfiel auf das Gebiet der heutigen DDR ein Anteil von ca. 25 v. H., 1973 nur noch ca. 4 v. H. der deutschen K. Die Produktion (bezogen auf 1 000 Einwohner) hat sich wie folgt entwickelt: Die SED-Führung erklärte die schwache Entwicklung der K. lange Zeit damit, daß der Motorisierungsgrad der Bevölkerung in einem „sozialistischen Lande“ kein Indikator für ihren Lebensstandard sei. Überdies konnte die K. in der DDR auch deshalb nicht weiterentwickelt werden, weil ihre Haupthandelspartner in Osteuropa über nur wenig aufnahmefähige Märkte verfügen. Die bis heute möglichen kleinen Produktionsserien liegen weit unter der Rentabilitätsgrenze jeder K., so daß dieser Industriezweig hoch subventioniert werden muß. Ein Teil der Subventionen wird durch die privaten Käufer aufgebracht, die für Pkws im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland 2–3fach höhere Preise zahlen müssen. Die größten Betriebe der K. sind der VEB Automobilwerk Eisenach mit annähernd 9.000 Beschäftigten (Hauptproduktion: Personenkraftwagen Typ „Wartburg 353“, Drei-Zylinder-Zweitakt-Motor, 1000 ccm, 50 PS, Preis: etwa 18.000 Mark), VEB Sachsenring Zwickau mit ebenfalls ca. 9.000 Beschäftigten (Hauptproduktion: Personenkraftwagen Typ „Trabant“, Zwei-Zylinder-Zweitakt-Motor, 600 ccm, 26 PS, Preis: 8.000 Mark), VEB Motorradwerk Zschopau (Hauptproduktion: Motorräder Typ „MZ“) und der VEB Fahrzeug- und Jagdwaffenwerk „Ernst Thälmann“ Suhl (Hauptproduktion: Mopeds und Fahrräder). Bei Personenkraftwagen werden nur zwei Typen hergestellt, der Mittelklassewagen „Wartburg“ und der Kleinwagen „Trabant“. Die Aufgabe der eigenständigen Pkw-Produktion, von der jahrelang in der DDR gemunkelt wurde, scheint vorläufig nicht beabsichtigt zu sein. So kündigte Ende 1973 der Generaldirektor der VVB Automobilbau für die nächsten Jahre beträchtliche Steigerungen der einheimischen Pkw-Produktion an. Außerdem wurde zwischen den Skoda-Werken in der ČSSR und dem VEB Automobilwerk Eisenach ein Kooperationsvertrag abgeschlossen, der von 1975 an die Lieferung eines Vier-Zylinder-Motors für den Personenkraftwagen „Wartburg“ vorsieht. Im Rahmen des [S. 475]Komplexprogramms des RGW ist beabsichtigt, langfristig den gemeinsamen Bau eines Fahrzeug-Grundtyps durch die ČSSR, Ungarn und die DDR zu erreichen. Beträchtliche Nachteile bestehen nach wie vor in der Sortiments- und termingerechten Bereitstellung mit Kraftfahrzeug-Ersatzteilen, wenn auch in den letzten Jahren die Produktion von Ersatzteilen — allerdings zu Lasten der Finalproduktion — beträchtlich erhöht werden konnte. So steigerte der VEB Sachsenring, der ca. ein Drittel der Ersatzteilpositionen für den „Trabant“ selbst herstellt, die Ersatzteilproduktion von 1970–1973 um etwa 65 v. H.; die Ersatzteilproduktion aus der Zuliefererindustrie stieg in gleicher Höhe. Aufgrund einer Absprache mit den übrigen Ländern des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) werden in der DDR im Lastkraftwagenbau nur drei Typen hergestellt, und zwar je ein Wagen mit 2 t, 4 t und 5 t Nutzlast. Ferner wird ein Kleintransporter mit ¾ t Tragkraft gebaut. Der Omnibusbau konzentriert sich unter Verwendung von Bauteilen der Lkw-Typen auf kleine Modelle. Schwere Lastkraftwagen und schwere Omnibusse werden nach einer Absprache der Länder des RGW in der DDR nicht entwickelt und auch nicht gefertigt. So beläuft sich z. Z. die Zahl der Ikarus-Busse (Ungarn) im Verkehrsnetz der DDR auf ca. 15.000. Der Traktorenbau ist ebenfalls schwach entwickelt. Bis September 1967 wurden nur Radschlepper mit etwa 20 PS gefertigt, die zum größten Teil exportiert wurden, weil sie für die Großflächenbearbeitung in der DDR nicht geeignet waren. Seitdem werden auch Radtraktoren des Typs ZT 300 (90 PS) hergestellt. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 474–475 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Kraftfahrzeugkennzeichen, Polizeiliche

Siehe auch: Kraftfahrzeugindustrie: 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Kraftwagenerzeugung: 1953 1954 1956 1958 1959 Entsprechend der DDR-Industriezweigsystematik zum Industriezweig des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus zu zählen. Zur K. zählen im einzelnen der Lkw-, der Pkw-, der Traktoren- und Anhängerbau. Ferner gehören zu dieser Wirtschaftsgruppe die Betriebe zum Bau von Krafträdern, Motorrollern und Mopeds. Insgesamt sind in der K. etwa 95.000 Arbeiter und Angestellte…

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Parteien (1975)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Nachdem der SMAD-Befehl Nr. 2 vom 10. 6. 1945 die Bildung antifaschistischer, demokratischer P. und Gewerkschaften zuließ, kam es zur Gründung folgender P. auf dem Territorium der heutigen DDR: KPD (11. 6. 1945), SPD (15. 6. 1945) - beide P. vereinigten sich am 21./22. 4. 1946 zur SED CDU (26. 6. 1945) und LDPD (5. 7. 1945). Zusammenschluß dieser P. am 14. 7. 1945 im antifaschistisch-demokratischen Block, der am 5. 8. 1948 die neugegründete DBD (29. 4. 1948) und am 7. 9. 1948 die neugegründete NDPD (25. 5. 1948) aufnahm. Am 17. 6. 1949 erfolgte die Umbenennung in Demokratischer Block, dessen P. und Massenorganisationen (FDGB; FDJ; DFD; Kulturbund) den Kern und die Träger der Nationalen Front der DDR bilden. Die SED nahm von Anfang an eine Führungsrolle gegenüber den bürgerlichen P. ein, deren anfängliche Selbständigkeit sie politisch und administrativ bekämpfte, indem prominente Gegner in deren Reihen neutralisiert oder ausgeschlossen, bzw. der SED aufgeschlossene Kräfte unterstützt wurden. Nachdem diese Umwandlung bis zum Anfang der 50er Jahre abgeschlossen war, wurde den nichtsozialistischen P. als wichtigste Funktion die „Transmission“ zugewiesen. In diesem Sinn vermitteln und interpretieren diese P. nicht nur die Entscheidungen der SED gegenüber solchen gesellschaftlichen Gruppen, die sich dem direkten Zugang der SED entziehen, sondern politisieren ihre Mitglieder und Anhänger, so daß von ihnen Ziele und Argumente der SED akzeptiert werden. Nachdem das Mehrparteiensystem in der DDR zu einer bleibenden, auch staatsrechtlich verankerten Einrichtung geworden war und die ursprünglich bürgerlichen P. sich in ihrem politischen Charakter gewandelt hatten, wird den Erfahrungen dieser P., ihrer Mitarbeit am sozialistischen Aufbau immer noch Bedeutung beigemessen. Insbesondere während der 60er Jahre, als die DDR im Zuge ihrer Politik gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ihre eigene Entwicklung als modellhaft darstellte, sollte die Existenz der Block-P. beweisen, daß auch bei einer sozialistischen Umgestaltung eines entwickelten Industriestaates unter Führung einer marxistisch-leninistischen Partei nichtproletarischen Schichten eine gesicherte wirtschaftliche, politische und soziale Perspektive eröffnet werden kann. Ist diese Funktion inzwischen auch in ihrer gesamtdeutschen Dimension abgeschwächt, so spielt sie doch weiterhin eine Rolle im Rahmen der Auslandsaktivitäten der DDR. In neutralen oder Entwicklungsländern wird besonders auf die Existenz eines Mehrparteiensystems hingewiesen und durch Delegationen unter Führung von Spitzenfunktionären der Block-P. demonstriert. Dem Anspruch der DDR nach bildet ihr Mehrparteiensystem einen historisch höheren Typ der Zusammenarbeit von P., der nicht mit den in westlichen Parteisystemen auftretenden Koalitionen verglichen werden könne. Das Zusammenwirken der P. mit der SED, deren Führungsrolle uneingeschränkt anerkannt wird, scheint sich aus Sicht der DDR befriedigend zu gestalten. Dennoch ist die weitere Existenz der Block-P. keineswegs gesichert, da ihre Legitimationsgrundlage in dem Maße schwindet, wie die von der SED verfolgte, auf politische und soziale Homogenisierung der Gesellschaft abzielende Politik Realität wird. Nachdem jedoch der VIII. Parteitag der SED 1971 die Ulbrichtsche Konzeption der „sozialistischen Menschengemeinschaft“ als unzulässige Antizipation noch nicht erreichter harmonischer Gesellschaftsverhältnisse kritisiert und demgegenüber den Charakter einer noch relativ stark differenzierten Klassengesellschaft in der DDR betont hat, ergibt sich weiterhin die Notwendigkeit des Bündnisses der Arbeiterklasse mit anderen sozialen Klassen und Schichten und demzufolge auch der Existenz der Block-P. als Medien dieser Bündnispolitik. Folgende Faktoren komplizieren die Situation der Block-P.: Mitgliederschwund; fehlende Motive für jüngere Menschen, diesen P. beizutreten; Einschränkung der politischen Wirkungsmöglichkeiten (durch Verbot der betrieblichen Organisationen, der Organisierung der Mitglieder etwa in der NVA, in Hochschulen usw., von eigenen Unter- bzw. Nebengliederungen wie Jugend- oder Frauenorganisationen). Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 615 Parteidokument A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Parteigruppen

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Nachdem der SMAD-Befehl Nr. 2 vom 10. 6. 1945 die Bildung antifaschistischer, demokratischer P. und Gewerkschaften zuließ, kam es zur Gründung folgender P. auf dem Territorium der heutigen DDR: KPD (11. 6. 1945), SPD (15. 6. 1945) - beide P. vereinigten sich am 21./22. 4. 1946 zur SED CDU (26. 6. 1945) und LDPD (5. 7. 1945). Zusammenschluß dieser P. am 14. 7. 1945 im antifaschistisch-demokratischen Block, der am 5. 8.…

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Selbstkosten (1975)

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Der Begriff S. wird weder synonym für den Begriff Kosten noch als Ausdruck für jene Kosten verwendet, die den Leistungen des Betriebes als Hauptzweck seiner Tätigkeit zugerechnet werden können (Sozialistische Betriebswirtschaftslehre, 2. Auflage, Ost-Berlin) 1973). Abweichend von der Begriffsbestimmung der westlichen Betriebswirtschaftslehre, wonach Kosten unabhängig von Geldausgaben aufgefaßt werden, sind die S. der Betriebe in der DDR der Geldausdruck des laufenden Aufwandes von vergegenständlichter und in Lohn ausgedrückter lebendiger Arbeit sowie sonstiger Geldaufwendungen zur Vorbereitung und Durchführung der Produktion und Realisierung der Erzeugnisse und Leistungen. Eine Unterscheidung von Geldausgaben und Kosten gibt es praktisch nicht. Als ein besonderer Maßstab des in der DDR geltenden Kostenverständnisses wird hervorgehoben, daß die S. keinen Kapitalaufwand ausdrücken. Die so definierten S. werden nach Arten der betrieblichen Tätigkeit (technologische Kosten, Beschaffungskosten, Leitungs- und Betreuungskosten, Absatzkosten), nach ihrer Zurechenbarkeit auf die Erzeugnisse und Leistungen (Einzel- und Gemeinkosten) sowie nach ihrer Kalkulierbarkeit (kalkulierbare und nicht kalkulierbare Kosten) gruppiert. Ihre Verrechnung erfolgt auf dem Wege der betriebswirtschaftlich üblichen Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung. (Früher, insbesondere nach den Grundsätzen des „Neuen Rechnungswesens“ von 1952, in der DDR entwickelte anderweitige Gruppierungen und Verrechnungsformen stehen in neuerer Zeit nicht mehr zur Diskussion.) Das in der DDR gegebene Verständnis vom Rechnungswesen als Instrument der staatlichen Wirtschaftslenkung läßt nicht den gesamten tatsächlichen Güter- [S. 769]und Dienstleistungsverkehr zur Erstellung von Leistungen als S. gelten, sondern nur denjenigen Teil, der betriebsextern durch die zuständige Wirtschaftsbehörde dazu ausersehen und normativ als Kosten anerkannt worden ist. Der Ausgangspunkt für die S.-Erfassung sind die „gesellschaftlich notwendigen Produktionskosten“ für die Erstellung von Leistungen. Die „gesellschaftlich notwendigen S.“ erscheinen als durchschnittliche S. für eine in der Volkswirtschaft hergestellte Einheit einer Erzeugnis- oder Leistungsart. Sie werden häufig als eine Durchschnittsgröße im Bereich der Betriebe einer VVB ermittelt. Die von den Wirtschaftsbehörden (hierfür insbesondere zuständig: Ministerium der Finanzen und Staatliche Zentralverwaltung für Statistik) anerkannten und bestätigten durchschnittlichen S. sind die Ausgangsgröße für die Bestimmung der Fest- oder Planpreise (Wertpreisbildung, Preissystem und Preispolitik). Von den „gesellschaftlich notwendigen S.“ sind die „betriebsnotwendigen S.“, die individuellen S. und die Plan- und/oder Istkosten zu unterscheiden. Die „betrieblich notwendigen S.“ sind ebenfalls eine normative Kostengröße. Sie berücksichtigen die spezifischen Produktionsbedingungen eines bestimmten Betriebes, wobei ein reibungsloser Produktions- und Zirkulationsprozeß vorausgesetzt wird. In der Regel werden daher die „betrieblich notwendigen S.“ durch die geplanten betrieblich notwendigen S. ausgedrückt. Die „betrieblich notwendigen S.“ werden ebenfalls zur Grundlage der Festsetzung von Betriebs- und Industrieabgabepreisen gemacht, und zwar dienen sie der Bestimmung der betriebsindividuellen Kalkulationspreise. Die individuellen S. sind die in einem Betrieb für eine Periode geplanten und/oder effektiv angefallenen Kosten. Diese Kostenerfassung spiegelt nicht die unter idealen Produktions- und Zirkulationsbedingungen angenommenen Normkosten wider, sondern sie gibt die S. an, die bei gegebenen Standortbedingungen, technischem Ausrüstungsstand, Qualifikation der Betriebsorganisation und der Belegschaft o. ä. entstanden sind. Dennoch bleiben auch die individuellen S., z. B. bei einer Ist-Kostenermittlung, „normative“ Kosten, da die gültige S.-Definition von vornherein bestimmte Kostenelemente aus der Betrachtung ausschließt. Allerdings werden gegenwärtig im Gegensatz zur früheren Entwicklung des Rechnungswesens auch Aufwendungen in die S. einbezogen, die im Sinn der prinzipiell technologisch orientierten Kostendefinition eigentlich bereits eine „Verwendung von Reineinkommensbestandteilen“ darstellen, wie z. B. Bankzinsen, bestimmte Sozialausgaben und Vertragsstrafen. Ein erheblicher Unterschied besteht zwischen der Ist-Kostenrechnung und der Rechnung mit gesellschaftlich notwendigen Kosten bei der Bildung der Industrieabgabepreise. In besonderer Weise offenbarte sich dies in dem in der S.-Verordnung vom 12. 7. 1962 (GBl. II, S. 445) festgelegten Verfahren der Plankostenermittlung und Preiskalkulation. In der VO wurden bei der Verrechnung der Kosten unterschieden: a) planbare und für die Zwecke der Preisbildung nicht kalkulierbare Kosten, b) planbare, jedoch für die Preisplanung nicht kalkulierbare Kosten und c) nicht planbare und nicht kalkulierbare Kosten. Aufgrund dieser vorgeschriebenen Aussonderung von Kostenelementen bei der Preiskalkulation ist es möglich, daß durch den Verkauf von Erzeugnissen zu den aufgrund dieses Kalkulationsverfahrens zustandegekommenen Preisen unter Umständen ein Teil der den Betrieben bei der Produktion effektiv entstandenen Kosten durch die erzielten Erlöse nicht gedeckt wird. Die S.-VO von 1962 wurde am 9. 11. 1967 (GBl. II, S. 757) aufgehoben. Ihre Vorschriften wurden sinngemäß von anderen VO übernommen. Die derzeit maßgebliche Regelung ergibt sich aus der seit 1973 gültigen AO über die zentrale staatliche Kalkulationsrichtlinie zur Bildung von Industriepreisen vom 1. 11. 1972 (GBl. II, S. 741–788) in Verbindung mit einem Anordnungsbündel von speziellen Kalkulationsrichtlinien für einzelne Wirtschaftszweige (u. a. GBl. I, 1973, S. 360–367 und 384). Auch hiernach dürfen die Betriebe, soweit ihnen keine überbetrieblichen Kostennormative vorgegeben sind, in der Kosten- und Industriepreiskalkulation ausdrücklich nur solche Kosten ansetzen, die kalkulationsfähigen Charakter haben (§~13 der AO vom 1. 11. 1972). Für die Kalkulierbarkeit der Kosten nach Art und Höhe erhält die VO ausführliche verbindliche Verzeichnisse der kalkulationsfähigen und der nicht kalkulationsfähigen Kosten nach Kostenarten und Kostenkomplexen. Abgesehen von den zahlreichen Sondervorschriften und Katalogen bezüglich der Abschreibungen umfaßt allein die Auflistung der genannten Kostengruppierungen in der einschlägigen VO ca. 12 Gesetzblatt-Textseiten. Eines der Hauptziele der beschriebenen kostenrechnerischen Verfahren ist die ständige Senkung der S., da sie unter den gegebenen betriebswirtschaftlichen Bedingungen als die Hauptquelle der Erhöhung des Gewinns und der Rentabilität erachtet wird. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 768–769 Selbstbestimmung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Selbstkritik

Siehe auch die Jahre 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Der Begriff S. wird weder synonym für den Begriff Kosten noch als Ausdruck für jene Kosten verwendet, die den Leistungen des Betriebes als Hauptzweck seiner Tätigkeit zugerechnet werden können (Sozialistische Betriebswirtschaftslehre, 2. Auflage, Ost-Berlin) 1973). Abweichend von der Begriffsbestimmung der westlichen Betriebswirtschaftslehre, wonach Kosten unabhängig von Geldausgaben aufgefaßt werden, sind die S.…

DDR A-Z 1975

Zins (1975)

Siehe auch das Jahr 1969 Die Rechtfertigung des Z. als ein ökonomisches Bauelement, auf das auch eine sozialistisch geführte Wirtschaft nicht verzichten kann, hat den marxistischen Politökonomen in den kommunistisch regierten Staaten immer große Schwierigkeiten bereitet. Marx hatte das Wesen des Z. im Kapitalismus im Zusammenhang mit der Rolle des Leihkapitals untersucht (K. Marx, „Das Kapital“, Bd. III, Dietz Verlag, Berlin [Ost] 1965, Abschnitt V. S. 350–403). Er kam dabei zu dem Ergebnis, daß der Z. kein Abkömmling des Kapitals ist, sondern eine besondere Form des Mehrwertes darstellt, den diejenigen Arbeiter geschaffen haben, welche mit den Kapitalgütern (Produktionsmitteln) zusammen den „Neuwert“ (= das Reineinkommen / die Wertschöpfung) produzierten. Der Verleiher des durch einen Unternehmer industriell genutzten Leihkapitals eigne sich demnach mit den empfangenen Z. einen Teil der unbezahlten Arbeit (= Mehrwert) an. Vor dem Hintergrund solcher Vorstellungen bei Marx fiel es den Wirtschaftswissenschaftlern in der DDR naturgemäß schwer, ideologisch überzeugend darzulegen, daß die „sozialistischen Finanzen (Geld / Kredit / Z. / Steuern usw.) eine bedeutsame Kategorie der sozialistischen Volkswirtschaft … (und) … wesentlicher Bestandteil der Leitung und Planung der sozialistischen Gesellschaft sind“ (G. Gerhard, „Sozialistische Finanzen“, in „Sozialistische Finanzwirtschaft“, Berlin [Ost], Nr. 11/1974, S. 41/42). Wie sollten sie z. B. begründen, daß an Privathaushalte Haben-Z. für gezeichnete Staatsanleihen oder für Spareinlagen gezahlt werden - und daß volkseigene Betriebe aufgrund von Bankguthaben Z.-Einkommen von volkseigenen Banken beziehen, wo doch „arbeitslose Einkommen“ in einer sozialistischen Wirtschaftsordnung prinzipiell nicht mehr erzielt werden sollen? In der DDR wird seit etwa Mitte der 60er Jahre der Z. meist als „Maß und Geldausdruck für den einmaligen Aufwand“ beim Einsatz von Kapital für eine bestimmte Investition angesehen, wobei dieses „Verwendendürfen“ eben für diesen Investitionszweck seinen Preis hat. Die hiermit vorgelegte Wesenserklärung charakterisiert den Z. vor allem in seiner Rolle als „Kapital-Z.“. Er ist unter diesem Aspekt ein „Aufwand …, der der Gesellschaft dadurch entsteht, daß sie Produktionsfonds (= Anlage- und Umlaufkapital) erst einmal vorschießen muß, um eine Produktion aufzunehmen“ (Harry Nick). [S. 965]Dabei soll das „ökonomische Gewicht“, das ein solcher „Fondsvorschuß“ im Rahmen der gesamtgesellschaftlichen Wirtschaftsrechnung besitzt, dadurch sichtbar gemacht werden, daß die zeitliche Bindung des vorgeschossenen Kapitals in einem bestimmten Produktionsbetrieb (= Zeitfaktor) in Form eines Z. preislich bewertet wird. Dahinter steht die Überlegung, daß der jeweilige Investor (z. B. ein volkseigener Betrieb) dafür bezahlen soll, daß gerade er die Erlaubnis erhält zu investieren, während dafür andere Investitionsziele zurückstehen müssen. Damit erkennt die marxistische Politökonomie heute praktisch an, daß in einem sozialistischen Wirtschaftssystem das Phänomen der Knappheit auch beim Einsatz von Kapital berücksichtigt werden muß und durch einen Preis (= Z.) zu bewerten ist. Bis Mitte der 60er Jahre hatte die geschilderte Wesenserklärung des Z. durch Marx verhindert, daß in den sowjetisch-sozialistischen Wirtschaftssystemen die Knappheit des Produktionsfaktors Kapital in Form eines „Kapital-Z.“ in der laufenden betrieblichen Wirtschaftsrechnung berücksichtigt wurde. Kapital hatte daher im Rechnungswesen der staatlichen Betriebe keinen Preis. Seine Inanspruchnahme führte nicht zur Einrechnung einer entsprechenden Aufwandsgröße in die Kosten der Produktion und in die Angebotspreise der Produzenten. In der DDR hat seit 1966/67 die Produktionsfondsabgabe in gewissem Grade die Funktion des Kapital-Z. übernommen. Ganz anders dagegen behandelte die Wirtschaftsführung die Kredit-Z. für Leihkapital. Ihren Kostencharakter erkannte sie schon bald an. In diesem Sinne wurde auch der Kredit-Z. als ein staatlich festgesetztes Entgelt für die zeitweilige Inanspruchnahme staatlicher Geldkapitalfonds definiert. Es leuchtete ihr ein, daß die gewünschte Vervollkommnung der wirtschaftlichen Rechnungsführung auf Betriebsebene dann nicht zu erreichen war, wenn aus ideologischen Gründen oder zu Strafzwecken allzuviele Ausgaben und/oder Kostenfaktoren aus der Wirtschaftsrechnung der Produktionseinheiten herausgenommen wurden. Eine solche Z.- und Kostenpolitik würde von vornherein eine auch nur einigermaßen ökonomisch begründete Messung der Wirtschaftlichkeit und Rentabilität der Einzelbetriebe unmöglich machen, welche — vom wirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet — sowieso schon durch die Rechnung mit nicht knappheitsgerechten Planpreisen beträchtlich verfälscht wird. Zur Anerkennung der „Sanktions-Z.“ als Kostenelemente fand sich die Wirtschaftsführung bisher nicht bereit. Sie sind daher auch heute werden „planbar“ noch bei der Stückkostenermittlung und Preisbildung „kalkulationsfähig“ (GBl. II, 1973, Nr. 6, S. 75). In der Wirtschaftsrechnung und Wirtschaftsplanung der Planbehörden, Produktionseinheiten und Banken in der DDR spielt der Z. in folgenden Formen eine Rolle: 1. Als „Rückflußdauer-Normativ“ oder als „normativer Nutzenkoeffizient“ in der Investitionsrechnung (= Auslese von Investitionsvarianten); 2. als „Produktionsfondsabgabe“, sofern man diese Abgabe nicht wegen ihrer Erhebungs- und Abführungstechnik zu den Steuern rechnet oder sie als eine „Vorabdividende“ des Staates auf sein in der „volkseigenen Wirtschaft“ eingesetztes Kapital betrachtet; 3. als Schuld- oder Soll-Z. bei der Aufnahme von Investitions-, Umlaufmittel- und Forderungskrediten sowie bei der Gewährung von Konsumentenkrediten; 4. als Sanktions- oder Straf-Z., sofern eine außerordentliche Kreditaufnahme einzelner Wirtschaftseinheiten eine Ansatzmöglichkeit liefert, erzieherisch, lenkend und stimulierend auf die betreffenden Problembetriebe einzuwirken; und letztlich 5. als Verzugs-Z. bei Überschreiten der vertraglich oder gesetzlich festgelegten Zahlungsfristen. Die wirtschafts- und finanzpolitische Bedeutung des Z. für die Wirtschaftsführung einer Zentralplanwirtschaft besteht darin, daß sie diesen als „Mittel zur Festigung der wirtschaftlichen Rechnungsführung und zur Durchsetzung der Plan- und Finanzdisziplin“ einsetzen kann. So wird die Z.-Politik im Kreditwesen dazu verwendet, um folgende staatlichen Wirtschaftsziele praktisch durchzusetzen: sie soll die Kreditnehmer zu einer rationellen und sparsamen Verwendung des eigenen und des geliehenen Geldkapitals stimulieren. Gezielte Z.-Verbilligungen und -Verteuerungen sollen es dem Staat ermöglichen, in privilegierten Wirtschaftszweigen die Investitionstätigkeit zu aktivieren und sie in nichtprivilegierten zu bremsen; Z.-Ermäßigungen sollen ferner dazu beitragen, daß bestimmte volkswirtschaftliche Schwerpunktaufgaben, wie die komplexe Rationalisierung der Produktionsprozesse, beschleunigt gelöst werden. Erfolgversprechend ist die Verwendung des Z. als „ökonomischer Hebel“ jedoch nur dann, wenn diese mit dem Einsatz und den Wirkungen anderer finanzwirtschaftlicher Lenkungsinstrumente abgestimmt wird, wie z. B. der Preise, der Fondsabgaben, der Gewinnabführungssätze und der Gewinnverwendungsvorschriften. Mit einer derart politisch orientierten Z.-Politik ist es natürlich nicht vereinbar, für alle Wirtschaftsbetriebe und gesellschaftlichen Organisationen in der Volkswirtschaft einheitliche Kreditzinssätze, gestaffelt nach der Laufzeit der Kredite und der Bonität der Kreditnehmer, verbindlich festzulegen. Es ist in einer Zentralplanwirtschaft wie der der DDR auch nicht möglich, die Z.-Sätze durch Angebot und Nachfrage auf dem Geld- und Kapitalmarkt bestimmen zu lassen, zumal es in der DDR einen solchen Markt für kurz- und langfristiges Geldkapital gar nicht gibt. Aus diesem Grunde hat auch die Wirtschaftsführung der DDR nur einen „Grundzinssatz“ festgelegt, um den die Effektiv-Z. schwanken. Dieser Grundzinssatz für Kredite beträgt gegenwärtig 5 v. H. pro Jahr. Er repräsentiert nach offizieller Verlautbarung die durchschnittliche „volkswirtschaftliche Anforderung an einen bestimmten Teilnutzen, der aus der kreditierten Maßnahme zu erwirtschaften und zusammen mit der Kredittilgung an die Bank abzuführen ist“ („ökonomisches Lexikon“, Bd. II, L~Z, Berlin [Ost] 1970, S. 1204). Sofern es die vom Ministerrat und der Staatsbank beschlossenen kreditpolitischen Förderungsmaßnahmen [S. 966]erlauben, können die staatlichen Geschäftsbanken Abschläge vom Grundzinssatz differenziert bis auf einen Satz von 1,8 v. H. jährlich (= Mindestverzinsung) gewähren. Benötigen Staatsbetriebe außerhalb ihres jedes Jahr neu genehmigten Kreditlimits (= Betriebskreditplan) zusätzliche Kredite, um damit zeitweilige Liquiditätsschwierigkeiten aufgrund von Planwidrigkeiten zu überbrücken, so kann die Bank dem Kreditnehmer einen Zuschlag zum Grundzinssatz von 3 v. H. abverlangen (= Risiko- oder Straf-Z.). Der maximale Gesamt-Z. beträgt in diesem Falle 8 v. H. Verletzt ein Betrieb seinen Kreditvertrag, den er mit seiner Hausbank geschlossen hat, so kann diese über den miteinander vereinbarten Z.-Satz hinaus noch einen Sanktions-Z. erheben. Insgesamt darf die Z.-Belastung durch den vereinbarten und den Straf-Z. nicht über 10 v. H. pro Jahr hinausgehen. Die Guthaben der Staatsbetriebe bei den staatlichen Banken werden mit 1 v. H. verzinst (Haben-Z.). Ausgenommen von der Verzinsung sind zeitweilig nicht in Anspruch genommene Haushaltszuschüsse für die Produktionseinheiten, welche den Betrieben bereits überwiesen wurden. Es ist ausgeschlossen, daß von diesem Beinahe-Null-Z. ein nachweislicher Anreiz auf die VEB, Kombinate und VVB ausgeübt wird, ihre liquiden Mittel auf Bankkonten zu halten. Solch ein durchschlagender Z.-Anreiz ist in der Zentralplanwirtschaft der DDR ökonomisch auch nicht erforderlich, da sämtliche kontoführungspflichtigen Wirtschaftseinheiten sowieso gesetzlich darauf festgelegt wurden, ihre freien Geldmittel nur in Form von Giralgeldguthaben bei den jeweils für sie zuständigen Banken zu verwahren (Kontoführungspflicht). Die Konsumgenossenschaften, die sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften und die Molkereigenossenschaften der „Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe“ (VdgB) erhalten gegenüber den staatlichen Produktionseinheiten etwas höhere Z. für ihre Einlagen. Bei einer Anlagedauer von 12 bis 24 Monaten betragen die Z. 2 v. H. jährlich, bei einer Festlegungszeit von 24 bis 36 Monaten 3 v. H. jährlich, und bei einer Laufzeit von 36 Monaten und mehr erhalten sie jährlich eine Verzinsung von 4 v. H. (siehe hierzu die VO über die Durchführung der Kredit- und Zinspolitik gegenüber volkseigenen Betrieben, konsumgenossenschaftlichen Betrieben und sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften vom 22. 12. 1971, GBl. II, Nr. 4, S. 41 ff.). Während die Sparkassen und Geschäftsbanken in der DDR den privaten Sparern vor dem 15. 12. 1970 unterschiedliche Verzinsungsmöglichkeiten je nach der Festlegungszeit der Ersparnisse offerierten, bekommen die privaten Haushalte seitdem sämtliche Sparguthaben mit dem Einheitszinssatz von 3,25 v. H. verzinst. Für Spargiroeinlagen (Sichtguthaben) wird der gleiche Z.-Satz gewährt. Kredit; Bankwesen; Sparkassen; Staatsbank. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 964–966 ZGB A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Zinspolitik

Siehe auch das Jahr 1969 Die Rechtfertigung des Z. als ein ökonomisches Bauelement, auf das auch eine sozialistisch geführte Wirtschaft nicht verzichten kann, hat den marxistischen Politökonomen in den kommunistisch regierten Staaten immer große Schwierigkeiten bereitet. Marx hatte das Wesen des Z. im Kapitalismus im Zusammenhang mit der Rolle des Leihkapitals untersucht (K. Marx, „Das Kapital“, Bd. III, Dietz Verlag, Berlin [Ost] 1965, Abschnitt V. S. 350–403). Er kam dabei zu dem…

DDR A-Z 1975

Nomenklatur (1975)

Siehe auch: Nomenklatur: 1979 1985 Nomenklatursystem: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Die SED versteht unter N. ein „Verzeichnis“ von Führungspositionen in Partei, Staat, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen. Über diese Positionen und deren Inhaber kann nur durch die zuständige N.-Stelle entschieden werden. Die N. erfaßt alle wichtigen Funktionen und Personen der DDR-Gesellschaft und ordnet sie hierarchisch nach bestimmten Entscheidungsebenen. Sie erlaubt zugleich eine Arbeitsteilung in der Kaderpolitik (Kader), da es verschiedene N. gibt. Gegenwärtig existieren eine Haupt-N. und eine Kontroll- und Registratur-N. 1. Bei der Haupt-N. ist zwischen der N. des ZK und der nachgeordneter Parteiorgane zu unterscheiden. Zur N. des Zentralkomitees (Haupt-N.) gehören alle Minister, ihre Stellvertreter, alle Staatssekretäre, Hauptabteilungsleiter, Mitarbeiter des Zentralkomitees, die Vorsitzenden der Bezirks- und Kreisräte, die Direktoren der VVB und der Großbetriebe mit eigener SED-Kreisleitung, alle wichtigen Auslandspositionen, die hauptamtlichen Kaderleiter und die Spitzenfunktionäre in den Massenorganisationen sowie Wahlfunktionen wie Mitgliedschaft im Staatsrat, der Volkskammer und den Bezirkstagen. Ferner gehören hierzu auch die leitenden Redakteure von Zeitungen, des Fernsehens und des Rundfunks. Auch die führenden Funktionäre der Blockparteien, der sogenannten bürgerlichen Parteien, werden von der N. der Parteiführung erfaßt. Für diesen Personenkreis liegt die letzte kaderpolitische Entscheidung beim Politbüro, dessen Beratung vom Sekretär für Parteiorgane und der Kaderabteilung des ZK vorbereitet wird. Für wichtige Funktionen und Positionsinhaber der bezirklichen Ebene gelten die Regelungen der Haupt-N. der Parteiführung analog. 2. Die Kontroll- und Registrations-N. erfaßt alle staatlichen, und gesellschaftlichen Kader, die nicht bei der Haupt-N. Berücksichtigung finden. So werden Sektionsdirektoren von Universitäten von der Kontroll-N. des zuständigen Ministeriums, Technische Direktoren eines VEB von der N. der VVB (Kaderabteilung) geführt. Die Kaderakten dieser N.-Kader werden nicht von der Kaderabteilung ihrer Dienststelle, sondern der übergeordneten N.-Stelle betreut. Versetzungen und Entlassungen in diesem Personenkreis dürfen nur mit Zustimmung dieser, der beschäftigenden Institution in Personalfragen vorgesetzten Kaderabteilung erfolgen. Die Kaderabteilungen der Dienststellen von N.-Funktionären sind verpflichtet, alle wichtigen Vorkommnisse der zuständigen N.-Abteilung mitzuteilen und ihr regelmäßig über die Entwicklung der N.-Kader zu berichten. Grundlage der personalpolitischen Entscheidungen sind die Kaderakten der N.-Stelle entsprechend den kaderpolitischen Grundsätzen sowie dem Kaderprogramm. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 597 NKFD A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Norm

Siehe auch: Nomenklatur: 1979 1985 Nomenklatursystem: 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Die SED versteht unter N. ein „Verzeichnis“ von Führungspositionen in Partei, Staat, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen. Über diese Positionen und deren Inhaber kann nur durch die zuständige N.-Stelle entschieden werden. Die N. erfaßt alle wichtigen Funktionen und Personen der DDR-Gesellschaft und ordnet sie hierarchisch nach bestimmten Entscheidungsebenen. Sie…

DDR A-Z 1975

Strafverfahren (1975)

Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 1. Gesetzliche Grundlage. Das St. regelt sich nach der Strafprozeßordnung (StPO) von 12. 1. 1968 (GBl. L S. 49), die mit ihrem Inkrafttreten am 1. 7. 1968 die im Zuge der ersten Justizreform geschaffene StPO vom 2. 10. 1952 abgelöst hat. Die StPO regelt die Voraussetzungen der Strafverfolgung, das Verfahren der staatlichen Gerichte, des Staatsanwalts und der staatlichen Untersuchungsorgane. Auf Verfahren vor den gesellschaftlichen Gerichten und in Ordnungsstrafverfahren (Ordnungswidrigkeiten) findet die StPO keine Anwendung. <2. Grundsatzbestimmungen.> Nach § 1 StPO dient das St. „der gerechten Anwendung des sozialistischen Strafrechts und damit dem Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und jedes Bürgers. Es sichert, daß jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird“. Mit dem St. sollen die Ursachen und Bedingungen von Straftaten beseitigt und neuen Straftaten vorgebeugt werden. Auf diese Weise soll das St. beitragen „zum Schutz der sozialistischen Gesellschaftsordnung und ihres Staates und der Rechte und gesetzlich geschützten Interessen der Bürger vor Straftaten, zur Gestaltung der sozialistischen Beziehungen der Bürger zu ihrem Staat und im gesellschaftlichen Zusammenleben und zur Entwicklung der schöpferischen Kräfte des Menschen und der gesellschaftlichen Verhältnisse“ (§ 2 Abs. 3 StPO). In Übereinstimmung mit der Verfassung verpflichtet auch die StPO die Gerichte und die Strafverfolgungsorgane, die Grundrechte und die Würde des Menschen zu achten. Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Unantastbarkeit der Person, Unverletzlichkeit des Eigentums, der Wohnung und des Post- und Femmeldegeheimnisses werden garantiert. Willkürliche und unangemessene Strafverfolgungshandlungen sollen, wie der Lehrkommentar zum Strafrecht der DDR ausführt (S. 51), unzulässig sein. Die ans diesen allgemeinen Grundsätzen abgeleitete Auffassung, daß Vemehmungsmethoden, die die Menschen[S. 849]würde verletzen, unzulässig sind, haben zur Abkehr von Foltermethoden geführt, die insbesondere der Staatssicherheitsdienst (Ministerium für Staatssicherheit) in den 50er Jahren praktiziert hat, Nach wie vor ist jedoch die Praxis des SSD von dem Ziel bestimmt, ein Geständnis des Beschuldigten zu erhalten. Die Methoden, ein Geständnis zu erzielen, sind vielseitig. Es wurden Dauerverhöre bis zur völligen Erschöpfung des Vernommenen ebenso festgestellt wie Versprechungen für vorzeitige Haftentlassung oder Zusagen, von Repressalien gegen Familienangehörige absehen zu wollen. Eine Schutzvorschrift wie im Recht der Bundesrepublik Deutschland (§ 136 a StPO) — „verbotene Vernehmungsmethoden“ — gibt es in der DDR nicht. Ausdrücklich hervorgehoben sind in den Grundsatzbestimmungen der StPO die richterliche Unabhängigkeit, das Rechtsprechungsmonopol der Gerichte, das Verbot doppelter Bestrafung („ne bis in idem“), das Recht auf Verteidigung (Verteidiger) und das Prinzip der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, von dem nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen abgewichen werden darf. Unter Berufung auf eine Gefährdung der Sicherheit des Staates oder auf „die Notwendigkeit der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen“ (§ 211 Abs. 3 StPO) ist allerdings der Ausschluß der Öffentlichkeit ziemlich leicht zu erreichen. Nicht öffentlich werden St. gegen ehemalige Volkspolizisten und Armeeangehörige sowie solche politische St. verhandelt, in denen der Angeklagte trotz aller Bemühungen nicht zu einem Geständnis gebracht wurde und die Zeugenaussagen oder sonstigen Beweismittel wenig überzeugend sind. Wenn aber von einem St. eine besondere erzieherische Wirkung erwartet wird, dann sollen die Gerichte die Verhandlungen unmittelbar in Betrieben, Genossenschaften pp. zu einer Tageszeit durchführen, die es den Werktätigen ermöglicht, daran teilzunehmen. In Schauprozessen wird die Öffentlichkeit häufig dadurch beeinträchtigt, daß nur ein bestimmter und speziell ausgesuchter Kreis von Zuhörern zugelassen wird. Am St. kann auch der durch eine Straftat Geschädigte mitwirken. Er ist berechtigt, Schadensersatzanträge geltend zu machen, Beweisanträge zu stellen und Beschwerde in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen einzulegen. In St. gegen Jugendliche gelten keine besonderen Grundsätze; es soll aber auf die entwicklungsbedingten Besonderheiten der Beschuldigten Rücksicht genommen und eng mit den Organen der Jugendhilfe zusammengearbeitet werden. Die Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie die Schule, der Lehrbetrieb, die Jugendorganisation und sonstige gesellschaftliche Kräfte sind am Verfahren zu beteiligen. 3. Das Ermittlungsverfahren. Das St. gliedert sich in das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren. Das Ermittlungsverfahren wird unter Leitung der Staatsanwaltschaft von den staatlichen Untersuchungsorganen (UOrg) durchgeführt. Dies sind die Kriminalpolizei, der Staatssicherheitsdienst und die zuständigen Dienststellen der Zollverwaltung (bei Zoll- und Devisenvergehen). Die UOrg haben die Befugnis, durch schriftlich begründete Verfügung ihres Leiters die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens anzuordnen und dieses Verfahren durchzuführen. Von ihrer Weisungsbefugnis macht die Staatsanwaltschaft in der Praxis gegenüber dem Staatssicherheitsdienst keinen Gebrauch. Der Leiter eines UOrg ist auch befugt, das Ermittlungsverfahren selbständig einzustellen (§§ 141, 143 StPO) oder an ein gesellschaftliches Gericht zu übergeben (§ 142 StPO). Erfolgt das nicht, so hat das UOrg die Akten dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammenfaßt, zu übergeben. Alle Ermittlungsverfahren sollen innerhalb einer Frist von höchstens 3 Monaten abgeschlossen sein. Überschreitungen dieser Höchstfrist bedürfen der Genehmigung des Bezirksstaatsanwalts, die in der Regel erteilt wird. Bereits im Ermittlungsverfahren ist den Betriebsleitungen, Dienststellen oder gesellschaftlichen Einrichtungen Mitteilung zu machen, wenn gegen einen Mitarbeiter des Betriebes pp. der Verdacht einer Straftat besteht. Zwangsmittel im Ermittlungsverfahren sind Untersuchung, Beschlagnahme, vorläufige Festnahme und Verhaftung (Untersuchungshaft). Obwohl § 121 StPO vorschreibt, daß jede Beschlagnahme einer richterlichen Bestätigung bedarf, wird diese in der Mehrzahl der Fälle nicht eingeholt, vor allem dann nicht, wenn die Beschlagnahme von der Zollverwaltung vorgenommen wird, die das Recht zur selbständigen Anordnung von Beschlagnahmen hat. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft sind, daß gegen den Beschuldigten dringende Verdachtsgründe vorliegen und daß Fluchtverdacht, Verdunklungsgefahr oder Wiederholungsgefahr gegeben sind, daß ein Verbrechen (Strafrecht) den Gegenstand des Verfahrens bildet, oder daß bei einem schweren fahrlässigen Vergehen der Ausspruch einer Freiheitsstrafe von über 2 Jahren zu erwarten ist. Untersuchungshaft kann schließlich auch dann verhängt werden, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende Tat mit Haftstrafe (Strafensystem) bedroht ist. Bei „Verbrechen“ im Sinne des StGB bedarf es also zur Anordnung der Untersuchungshaft keines zusätzlichen Fluchtverdachts, keiner Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr. Das trifft mithin zu bei Aggressionsverbrechen, Staatsverbrechen, vorsätzlichen Straftaten gegen das Leben und bei anderen Straftaten, wenn entweder mindestens 2 Jahre Freiheitsstrafe angedroht oder mehr als 2 Jahre Freiheitsstrafe erwartet werden. Gegen einen richterlichen Haftbefehl ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, aber nur ein einziges Mal, und zwar binnen einer Woche nach Erlaß des Haftbefehls. Eine weitere Beschwerde gibt es nicht. Ein formales Haftprüfungsverfahren kennt das DDR-Strafprozeßrecht gleichfalls nicht. § 131 StPO beschränkt sich auf die allgemeine Klausel: „Der Staatsanwalt und nach Einreichung der Anklageschrift auch das Gericht haben jederzeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch vorliegen. Das Ergebnis ist zum Zwecke der Nachprüfung aktenkundig zu machen“. § 130 StPO schreibt vor, daß dem Verhafteten nur die Beschränkungen auferlegt werden dürfen, [S. 850]die der Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Anstalt oder die Sicherheit erfordern. Trotzdem ist vor allem im politischen St. das Recht des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten, zusätzlich Lebensmittel zu erhalten, Bücher und Zeitschriften zu lesen, zu schreiben und Besuche zu empfangen, in der Praxis so starken Einschränkungen unterworfen, daß es als nicht bestehend angesehen werden kann. Der Untersuchungsgefangene befindet sich in einer fast totalen Isolierung von der Außenwelt, z. T. auch von Mitgefangenen. Erheblichen Einschränkungen unterliegt der Untersuchungsgefangene auch im brieflichen oder persönlichen Verkehr mit seinem Verteidiger. Als Beweismittel werden von der StPO für zulässig erklärt: Zeugenaussagen und Aussagen sachverständiger Zeugen, Sachverständigengutachten, Aussagen von Beschuldigten und Angeklagten, Beweisgegenstände und Aufzeichnungen. Beweismittel sind auch die Aussagen von „Vertretern der Kollektive“ (s. u. Ziff. 5), soweit sie die Mitteilung von Tatsachen zum Inhalt haben. Unter Beweisgegenständen sind Sachen zu verstehen, „die durch ihre Beschaffenheit und Eigenart oder ihre Beziehung zu der Handlung, die Gegenstand der Untersuchung ist, Aufschluß über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen sowie den Beschuldigten oder den Angeklagten geben“ (§ 49 Abs. 1). Aufzeichnungen sind „Schriftstücke oder in anderer Form fixierte Mitteilungen, deren Inhalt für die Aufklärung der Handlungen, deren Ursachen und Bedingungen und der Person des Beschuldigten oder des Angeklagten von Bedeutung sind“ (§ 49 Abs. 2). Mit dieser Definition soll den Erfordernissen der modernen Technik Rechnung getragen werden, so daß also auch Tonbandaufzeichnungen zu den Beweismitteln zählen. Ehegatten und Geschwister des Beschuldigten oder Angeklagten und Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder unter Annahme an Kindes Statt verbunden sind, sind zur Verweigerung der Zeugenaussage ebenso berechtigt wie Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen bei der Ausübung ihres Berufes oder ihrer Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist. Der Kreis der zur Aussageverweigerung berechtigten Personen ist kleiner als nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Mit der Ausnahme für Geistliche besteht das Aussageverweigerungsrecht für den gesamten Personenkreis nicht, soweit nach dem Strafgesetz eine Pflicht zur Anzeige besteht. Das ist u. a. nach § 225 StGB bei allen Staatsverbrechen der Fall. Sachverständige, die bei staatlichen Einrichtungen angefordert werden sollen, können vom Angeklagten nicht abgelehnt werden. Der Beschuldigte ist zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung zu vernehmen. Ein Recht, jede Äußerung zur Beschuldigung abzulehnen oder schon vor seiner Vernehmung einen zu wählenden Verteidiger zu befragen, gewährt die StPO nicht. Das Ermittlungsverfahren schließt mit der Einstellung des Verfahrens, der Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht, der vorläufigen Einstellung des Verfahrens oder der Übergabe des Verfahrens an den Staatsanwalt. Der Staatsanwalt fällt seinen Entschluß nach Prüfung des vom Untersuchungsorgan vorgelegten Schlußberichts (ein „Schlußgehör“ im Sinne von §~109b StPO der Bundesrepublik Deutschland gibt es nicht). Er kann folgende Entscheidungen treffen: Einstellung, vorläufige Einstellung, Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht, Rückgabe an das Untersuchungsorgan (mit bestimmten Weisungen), Erhebung der Anklage, Beantragung eines Strafbefehls. 4. Das Gerichtsverfahren. In den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ist die in der NS-Zeit aufgenommene Bestimmung enthalten, daß auch das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bereich der Beschuldigte oder Angeklagte auf Anordnung eines staatlichen Organs untergebracht ist (§~170 Abs.~3). Hierdurch ist es dem Untersuchungsorgan möglich, die gerichtliche Zuständigkeit durch Begründung eines entsprechenden Verwahrungsortes eines inhaftierten Beschuldigten zu bestimmen. Das Gericht beschließt über die Eröffnung oder die Nichteröffnung des Hauptverfahrens unter Mitwirkung der Schöffen. Es kann auch die vorläufige oder endgültige Einstellung des Verfahrens, die Rückgabe an den Staatsanwalt sowie die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht beschließen. Die gerichtliche Voruntersuchung kennt das St. der DDR nicht. Die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß müssen dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zur Hauptverhandlung zugestellt werden. Bei Gefährdung der Staatssicherheit oder bei Notwendigkeit der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen wird die Anklageschrift nicht zugestellt, sondern dem (dann in der Regel inhaftierten) Angeklagten nur zur Kenntnis gebracht (§~203 Abs.~3). In der Hauptverhandlung soll das Gericht „die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Persönlichkeit des Angeklagten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in belastender und entlastender Hinsicht allseitig und unvoreingenommen“ feststellen (§~222). Der Angeklagte ist zu vernehmen. Eine Bestimmung des Inhalts, daß es dem Angeklagten freisteht, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§~243 Abs.~4 StPO der Bundesrepublik Deutschland), ist in der StPO/DDR nicht enthalten; der Angeklagte ist zur Aussage verpflichtet. Aussagen des Angeklagten, die in einem richterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder polizeilichen Protokoll über eine frühere Vernehmung enthalten sind, können durch Verlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden. Für die Vernehmung der Zeugen gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht, der nur bestimmte Ausnahmen für eine Verlesung von früheren Vernehmungsprotokollen zuläßt. Am Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt, der gesellschaftliche Ankläger, der gesellschaftliche Verteidiger, der Angeklagte oder sein Verteidiger das Wort zu ihren Ausführungen und Anträgen. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Die Hauptverhandlung schließt mit dem Urteil oder mit einem auf Einstellung oder vorläufige Einstellung lau[S. 851]tenden Beschluß. Bei einem auf Freispruch lautenden Urteil sind Formulierungen, welche die Unschuld des Freigesprochenen in Zweifel ziehen (Freispruch „mangels Beweises“ oder „mangels ausreichenden Beweisen“), unzulässig. Nicht auf Freisprechung, sondern auf Einstellung des Verfahrens durch Beschluß ist zu erkennen, wenn Voraussetzungen für die Strafverfolgung fehlen, jugendliche Angeklagte eine mangelnde Entwicklungsreife aufweisen oder der Angeklagte zurechnungsunfähig ist. Das Urteil des Gerichts ist während der Beratung schriftlich zu begründen, von allen Richtern (auch den Schöffen) zu unterschreiben und öffentlich „Im Namen des Volkes“ zu verkünden. Die gesetzliche Regelung über die Hauptverhandlung gegen Flüchtige und Abwesende geht recht weit. Jedes Verfahren gegen einen Abwesenden oder Flüchtigen kann durchgeführt werden. Als flüchtig gilt, wer sich dem Gerichtsverfahren dadurch entzieht, daß er sich außerhalb des Gebietes der DDR aufhält oder sich verbirgt. Diese Bestimmungen über die Durchführung der Hauptverhandlung gegen Flüchtige finden auch auf Personen Anwendung, denen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen werden und die sich außerhalb der DDR aufhalten (§~262). 5. Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte. An der Auseinandersetzung mit einem straffällig gewordenen Bürger soll sich nicht nur das Gericht, sondern auch die Gesellschaft beteiligen. Die StPO bestimmt in §~4, daß die „Bürger in Verwirklichung ihres grundlegenden Rechts auf Mitgestaltung aller staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten aktiv und unmittelbar an der Durchführung des Strafverfahrens“ teilnehmen. Als Formen der Mitwirkung werden erwähnt: Schöffen (Rechtswesen), Vertreter der Kollektive, gesellschaftliche Ankläger, gesellschaftliche Verteidiger und Übernahme von Bürgschaften. Bereits der Rechtspflege-Erlaß des Staatsrats vom 4. 4. 1963 hatte angeordnet, daß die Gerichte in St. Vertreter von sozialistischen Brigaden, Hausgemeinschaften oder anderen Kollektiven der Werktätigen zur Teilnahme an der Hauptverhandlung laden sollen. Nach §~53 StPO haben Vertreter der Kollektive (VdK) zur allseitigen Aufklärung der Straftaten, ihrer Ursachen und Bedingungen und der Persönlichkeit des Angeklagten im St. mitzuwirken. Als VdK können Personen von einem Kollektiv aus dem Arbeits- und Lebensbereich des Beschuldigten oder Angeklagten beauftragt werden. Neben dem Vertreter des Arbeitskollektivs kann ein Vertreter aus dem Wohngebietskollektiv, aus einer gesellschaftlichen Organisation oder aus der Interessenssphäre des Beschuldigten, z. B. Sportgemeinschaft, benannt werden. Der VdK soll dem Gericht die Meinung des Kollektivs zur Straftat, zu ihren Ursachen und begünstigenden Umständen und den vorhandenen Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung darlegen. Er soll auch die Person des Angeklagten, insbesondere dessen Arbeitsmoral und seine Arbeitsleistungen, einschätzen (OG Richtlinie Nr. 22 vom 14. 12. 1966-GBl. II, 1967, S. 17). Der VdK hat im Unterschied zu den Zeugen das Recht auf ununterbrochene Anwesenheit in der Hauptverhandlung (§~221 StPO) und darf auch nach seiner Vernehmung bis zum Schluß der Beweisaufnahme zu allen bedeutenden Fragen Stellung nehmen (§~227 StPO). Anträge zur Schuld- und Straffrage darf er aber nicht stellen. Neben den VdK oder an dessen Stelle kann ein gesellschaftlicher Ankläger (GA) oder gesellschaftlicher Verteidiger (GV) treten. Als GA oder GV können Volksvertreter, Vertreter der Ausschüsse der Nationalen Front, Vertreter der Gewerkschaften, der ehrenamtlichen Organe der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion, anderer gesellschaftlicher Organisationen sowie sozialistischer Kollektive in der Hauptverhandlung mitwirken. Voraussetzung ist, daß sie von ihrem Kollektiv einen entsprechenden Auftrag haben und vom Gericht durch Beschluß zugelassen werden. Der ablehnende oder zulassende Beschluß, an dem auch die Schöffen mitwirken müssen, unterliegt nicht der Beschwerde (§~197). Die GA und GV haben in der Hauptverhandlung eine andere Stellung als die Vertreter der Kollektive. Ihre Darlegungen sind keine Beweismittel. Sie sollen dem Gericht die Auffassung des Kollektivs zur Tat und zur Persönlichkeit des Angeklagten vortragen. Sie können Beweisanträge stellen und ihre Ansicht über die Bestrafung und das Strafmaß darlegen (§~54 Abs. 2). Das Gericht hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und in seiner Entscheidung zu ihren Vorbringen, Anträgen und Vorschlägen Stellung zu nehmen. Ein GA soll insbesondere dann beauftragt werden, wenn der Verdacht einer schwerwiegenden, die sozialistische Gesetzlichkeit im besonderen Maße verletzenden Straftat besteht und dadurch oder auch durch den Verdacht einer weniger schwerwiegenden Straftat besondere Empörung in der Öffentlichkeit oder im betreffenden Kollektiv hervorgerufen wurde. Ein GV soll beauftragt werden, wenn nach der Auffassung des Kollektivs oder gesellschaftlichen Organs unter Berücksichtigung der Schwere des bestehenden Tatverdachts und des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten oder des Angeklagten eine Strafe ohne Freiheitsentzug oder der Verzicht auf eine Strafe möglich erscheinen. GA oder GV sind zur Hauptverhandlung zu laden, Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß sind ihnen jedoch nicht zu übersenden. Sie haben das Recht, nach ihrer Zulassung Einsicht in die Akten zu nehmen. Sie sind in der Hauptverhandlung vorzustellen und im Urteilsrubrum aufzuführen. In einem Strafverfahren kann sowohl ein GA als auch ein GV auftreten, die jedoch nicht vom selben Kollektiv oder Organ beauftragt sein dürfen. Dem Staatsanwalt, dem Angeklagten und seinem Verteidiger ist mitzuteilen, wer als GA oder GV zugelassen wurde. Begründete Einwendungen gegen die Person des Zugelassenen soll der Angeklagte dem Gericht unverzüglich zur Kenntnis bringen. Ob in diesem Falle, wie dies noch die Richtlinie Nr. 22 des Plenums des OG vom 14. 12. 1966 (GBl. II, 1967, S. 17) vorschrieb, das Gericht den Zulassungsbeschluß aufheben muß, wenn das Kollektiv keinen anderen GA oder GV beauftragt, geht aus der StPO nicht eindeutig hervor. 6. Rechtsmittel. Rechtsmittel sind die Berufung des An[S. 852]geklagten, der Protest der Staatsanwaltschaft und die Beschwerde. Die Einlegungsfrist beträgt eine Woche nach Verkündigung der angefochtenen Entscheidung. Eine Begründung für das eingelegte Rechtsmittel ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Berufung und Protest sollen aber begründet werden. Die Berufung des Angeklagten kann durch das Rechtsmittelgericht ohne Hauptverhandlung durch einstimmigen Beschluß als „offensichtlich unbegründet“ verworfen werden, während über den form- und fristgerecht eingelegten Protest der Staatsanwaltschaft immer verhandelt werden muß. Eine im Entwurf zur StPO insoweit zunächst vorgesehene Gleichbehandlung von Berufung und Protest wurde bei der endgültigen Fassung des Gesetzes wieder fallengelassen, so daß es also bei dieser dem St.-Recht der Bundesrepublik unbekannten Beschlußverwerfung des Rechtsmittels bei der Besserstellung der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten verblieben ist. Ein Rechtsmittel gegen zweitinstanzliche Entscheidungen, wie etwa die „Revision“, gibt es nicht. Die Beschwerde ist zulässig gegen alle von den Gerichten in erster Instanz erlassenen Beschlüsse, sofern diese nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzogen sind. Durch Einlegung der Beschwerde wird die Durchführung des angefochtenen Beschlusses nicht gehemmt. Eine „weitere Beschwerde“ gibt es nicht. Rechtskräftige Urteile können durch die in der Praxis kaum vorkommende Wiederaufnahme des Verfahrens angefochten werden, deren Einleitung aber nur durch den Staatsanwalt erfolgen kann. Ein bedeutsames Institut für die Beseitigung von rechtskräftigen Entscheidungen, die nicht der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechen, ist die Kassation. 7. Kosten. Gerichtskosten für die Durchführung eines St. werden nicht erhoben. Der Verurteilte hat lediglich die Auslagen des Verfahrens zu tragen. Das sind „die Kosten, die dem Staatshaushalt während der Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens für die Entschädigung von Zeugen, Vertretern der Kollektive, Sachverständigen und Pflichtverteidigern, für Post-, Fernsprech- und Telegrammgebühren sowie für ähnliche Zwecke oder für die Veröffentlichung der Entscheidung entstehen, wenn diese Auslagen 3~Mark übersteigen“ (§~362 StPO). Die weiteren Aufwendungen der Untersuchungsorgane und der Staatsanwaltschaft gehören nicht zu diesen Auslagen. Verurteilten, die nicht Bürger der DDR sind und in der DDR keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, können auch die weiteren durch die Strafverfolgung, die Untersuchungshaft und den Strafvollzug entstandenen Kosten auferlegt werden (§~364 Abs. 4 StPO). Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 848–852 Strafregister A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Strafvollstreckung

Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 1. Gesetzliche Grundlage. Das St. regelt sich nach der Strafprozeßordnung (StPO) von 12. 1. 1968 (GBl. L S. 49), die mit ihrem Inkrafttreten am 1. 7. 1968 die im Zuge der ersten Justizreform geschaffene StPO vom 2. 10. 1952 abgelöst hat. Die StPO regelt die Voraussetzungen der Strafverfolgung, das Verfahren der staatlichen Gerichte, des Staatsanwalts und der staatlichen Untersuchungsorgane. Auf Verfahren vor…

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Nationales Aufbauwerk (NAW) (1975)

Siehe auch: Nationales Aufbauwerk: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Nationales Aufbauwerk (NAW): 1979 1985 Im Nov. 1951 gegr.; durch die Nationale Front gelenkte „Bewegung für den Aufbau der Hauptstadt Berlin“, die später auf das ganze Gebiet der DDR ausgedehnt wurde. Ziel war die „Förderung der Initiative aller Werktätigen Berlins und der DDR für die finanzielle und praktische Unterstützung des Aufbaus“. Die Bevölkerung wurde unablässig aufgerufen, sich an Bauarbeiten und bei Enttrümmerungsaktionen freiwillig und ohne Entgelt zu beteiligen. Durch das NAW sollen öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Kinderheime, Sportstätten, Neubauernhäuser und Wohnungen wiederhergestellt oder neu gebaut werden. Aber auch beim Bau neuer Betriebe wurden die „Aufbauhelfer“ herangezogen. Arbeiter in Industriebetrieben wurden z. B. veranlaßt, im Jahr 20 oder 30 „Aufbaustunden“ zu leisten. Erfüllte jemand eine solche Verpflichtung nicht, so mußte er je Stunde 1,90 Mark in bar an das NAW zahlen. In den 16 Jahren von 1951 bis 1967 seit der Gründung des NAW sollen durch die unbezahlte Arbeit von Bürgern Werte im Betrage von 6,5 Mrd. Mark geschaffen worden sein. Seit 1960 sind die dem NAW zugewiesenen Auflagen zum Teil in die Volkswirtschaftspläne mit aufgenommen worden, d. h. die Leistung nach Feierabend wurde zum Planbestandteil. Amtlich wurde mitgeteilt, daß etwa die Hälfte der Leistungen des NAW direkt oder indirekt die reguläre Bauproduktion entlastet. 1967 wurde das NAW durch die sogenannte Torgauer Initiative fortgeführt, in deren Verlauf die Bürger durch Beteiligung am Aus- und Umbau von Wohnungen, dem Bau von Naherholungszentren, der Errichtung von Kinderkrippen und -gärten, der Schaffung von Einrichtungen im kulturellen und sportlichen Bereich sowie im staatlichen Gesundheitswesen Werte im Betrag von 2,4 Mrd. Mark geschaffen haben sollen. Ende der 60er Jahre wurde das NAW als weitgehend nicht mehr den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechend angesehen. An seine Stelle trat der ebenfalls von der Nationalen Front initiierte Wettbewerb „Schöner unsere Städte und Gemeinden — Mach mit!“ Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 591 Nationaler Verteidigungsrat der DDR A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Nationales Dokument

Siehe auch: Nationales Aufbauwerk: 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Nationales Aufbauwerk (NAW): 1979 1985 Im Nov. 1951 gegr.; durch die Nationale Front gelenkte „Bewegung für den Aufbau der Hauptstadt Berlin“, die später auf das ganze Gebiet der DDR ausgedehnt wurde. Ziel war die „Förderung der Initiative aller Werktätigen Berlins und der DDR für die finanzielle und praktische Unterstützung des Aufbaus“. Die Bevölkerung wurde unablässig aufgerufen, sich an Bauarbeiten und…

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Republikflucht (1975)

Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Bezeichnung für das ohne behördliche Genehmigung erfolgende Verlassen der DDR, die seit 1953 auch in amtlichen Verlautbarungen, Gesetzen und Verordnungen verwendet wurde, seit Juni 1961 aber mehr und mehr aus dem amtlichen und parteiamtlichen Sprachgebrauch verschwand. Mit der R. befaßte sich bereits die gemeinsame Rundverfügung Nr. 126/50 des Ministers der Justiz und des Generalstaatsanwalts vom 26. 9. 1950. In ihr wurde festgelegt, daß die Paßstrafverordnung vom 27. 5. 1942 nur in den Fällen zur Anwendung kommen könne, in denen es sich um ein Überschreiten der Staatsgrenze handele. Beim ungesetzlichen Überschreiten der Demarkationslinie (zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland) scheide die Anwendung der Paßstrafverordnung aus, da es sich hier nicht um eine Grenze handele. Die Rundverfügung gab Hinweise, wie trotz Fehlens einer konkreten strafrechtlichen Norm eine Bestrafung erfolgen konnte, z. B. nach wirtschaftsstrafrechtlichen Bestimmungen, dem Befehl Nr. 160 der SMAD (Sabotage, Diversion) und der Preisstrafrechtsverordnung. Erste Strafandrohungen enthielten die VO über die Rückgabe deutscher Personalausweise bei Übersiedlung nach Westdeutschland oder West-Berlin vom 25. 1. 1951 (GBl., S. 53) und die VO über die Personalausweise vom 29. 10. 1953 (GBl., S. 1090). Mit dem Gesetz zur Änderung des Paßgesetzes vom 11. 12. 1957 (GBl., S. 650) war in §~8 ein selbständiger Straftatbestand der R. geschaffen, der Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe androhte. Neu war, daß auch Versuch und Vorbereitung der R. für strafbar erklärt wurden. In der Anwendung dieser Strafbestimmung entsprach die Argumentation der Gerichte den Ausführungen Ulbrichts auf dem 33. Plenum des ZK der SED, wonach die R. als „Verrat an den friedlichen Interessen des Volkes“ gewertet werden mußte. Häufig wurden Personen, deren Fluchtvorhaben gescheitert war, noch härter angefaßt und wegen Spionage nach Art. 6 der Verfassung bestraft. Nach dem 13. 8. 1961 war in der Rechtsprechung von R. kaum noch die Rede. Mißglückte Fluchtunternehmen wurden strafrechtlich als versuchter Grenzdurchbruch unter das Staatsverbrechen „Terrorismus“ subsumiert. Nur eine solche rechtliche Wertung und eine Qualifizierung des Flüchtlings als „Feind und Verräter“ ermöglicht es, den Grenzsoldaten der NVA die Notwendigkeit wie Angemessenheit des Schießbefehls darzulegen. Das Strafgesetzbuch vom 12. 1. 1968 (GBl. I, S. 1) regelt die Bestrafung der R. in dem mit „ungesetzlicher Grenzübertritt“ überschriebenen §~213. Gegenüber §~8 des Paßgesetzes erfolgt eine differenzierte Regelung in einen Normalfall und einen schweren Fall. Die Begehungsformen wurden um die Nichtrückkehr in das Gebiet der DDR erweitert. Die Strafandrohung wurde für den Normalfall in der Obergrenze auf 2 Jahre Freiheitsstrafe zurückgeführt, dagegen in den in Abs. 2 beschriebenen schweren Fällen auf Freiheitsstrafe von 1 bis zu 5 Jahren erhöht. Ein schwerer Fall liegt u. a. vor, wenn die R. „durch Beschädigung von Grenzsicherungsanlagen oder durch Mitführen dazu geeigneter Werkzeuge“ durchgeführt wurde oder „unter Ausnutzung eines Verstecks erfolgt“. Auch der Gebrauch falscher Ausweise oder die Tatbegehung in einer Gruppe (das sind bereits 2 Personen) machen die Tat zu einem „schweren Fall“. Der gewaltsame Grenzdurchbruch wird weiterhin nicht aus §~213, sondern als „Terror“ nach §~101 StGB bestraft (Staatsverbrechen, Ziff. 3). Ein Bewohner der DDR, der eine R. mit Hilfe eines westlichen Fluchthelfers versucht, wird wegen versuchter R. aus §~213 und zusätzlich wegen Aufnahme staatsfeindlicher Verbindungen aus §~100 StGB bestraft (Staatsverbrechen, Ziff. 2). Die durchschnittliche Strafhöhe liegt bei 3 Jahren Freiheitsstrafe, kann aber in Einzelfällen auch erheblich darüber hinausgehen. Durch das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsbürgerschaft vom 16. 10. 1972 (GBl. I, S. 265) wird denjenigen, die die DDR ohne behördliche Genehmigung vor dem 1. 1. 1972 verlassen haben und in der Zwischenzeit nicht in die DDR zurückgekehrt sind, unter gleichzeitiger Aberkennung der DDR-Staatsbürgerschaft Straffreiheit wegen des ungenehmigten Verlassens der DDR gewährt. Dieser Strafverzicht bezieht sich lediglich auf das Delikt der R. Taten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen mit Strafe bedroht sind, und die vor, während oder nach der Flucht begangen wurden, werden von dem Strafverzicht nicht betroffen, fallen jedoch u. U. unter die Amnestie. Die zivilrechtlichen Folgen der R. gipfeln darin, daß der Flüchtling sein in der DDR zurückgelassenes Vermögen sowie alle vermögensrechtlichen Ansprüche verliert (Flüchtlinge). Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 728 Reproduktion A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Reserveoffiziere

Siehe auch die Jahre 1954 1956 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 1979 1985 Bezeichnung für das ohne behördliche Genehmigung erfolgende Verlassen der DDR, die seit 1953 auch in amtlichen Verlautbarungen, Gesetzen und Verordnungen verwendet wurde, seit Juni 1961 aber mehr und mehr aus dem amtlichen und parteiamtlichen Sprachgebrauch verschwand. Mit der R. befaßte sich bereits die gemeinsame Rundverfügung Nr. 126/50 des Ministers der Justiz und des Generalstaatsanwalts vom 26. 9.…

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Schwarze Pumpe (1975)

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Name des größten, in der Nähe von Hoyerswerda (Kreis Spremberg) gelegenen Braunkohlenkombinats der DDR (der Name ist von einem früher auf dem Gelände befindlichen Gasthaus übernommen worden). Zu seinen Hauptaufgaben gehören die Förderung und Verarbeitung von Braunkohle. Dazu zählt u. a. neben der Elektrizitätserzeugung die Produktion von Braunkohlenbriketts, Braunkohlen-Hochtemperaturkoks (BHT) und Stadtgas. Rohstoffgrundlage ist das Niederlausitzer Revier (Bergbau), insbesondere die Vorkommen von Stradow, Welzow-Süd und Nochten. Insgesamt ist die Verarbeitung von jährlich 37 Mill. t Braunkohle vorgesehen. Mit dem Bau des Werkes wurde 1956 begonnen. Die 1. Ausbaustufe war 1961 fertiggestellt; sie umfaßt eine Brikettfabrik mit einer Jahresproduktion von ca. 3 Mill. t und ein Kraftwerk mit einer Kapazität von 250 Megawatt. Die Inbetriebnahme der 2. Ausbaustufe erfolgte 1964; zu ihr gehören neben einer Brikettfabrik und einem Kraftwerk ein Druckgaswerk mit 16 Generatoren (von insgesamt 40 geplanten Generatoren). Die 3. Ausbaustufe wurde 1964/65 in Angriff genommen. Nach dem Vorbild der bereits im VEB Braunkohlenkombinat Lauchhammer arbeitenden Großkokerei wurde u. a. eine BHT-Kokerei errichtet. Der BHT-Koks ist für den Einsatz in der Metallurgie und in einigen Bereichen der chemischen Industrie geeignet. Damit wird vor allem die Abhängigkeit von der Einfuhr von Hüttenkoks gemindert (Einfuhr von Steinkohlenkoks 1965: 3,2 Mill. t, 1972: 3,1 Mill. t). Da die Braunkohle, im Gegensatz zur Steinkohle, nicht die Eigenschaft hat, beim Entgasungsprozeß zusammenzubacken, muß die zur BHT-Verkokung verwendete Kohle zunächst brikettiert werden. Nebenprodukte des Verkokungsprozesses sind Teer, Öle und Gas. Eine Aufbereitung des Gases ist erforderlich, da sein Heizwert von ca. 2.800 Kcal/m³ nicht der Stadtgasqualität entspricht (4.300 Kcal/m³). U. a. wird Erdgas aus der DDR und aus der UdSSR (seit 1973) zur Stadtgasmischung verwendet. Insgesamt stammt knapp die Hälfte der Stadtgaserzeugung der DDR aus dem Kombinat SchP. Davon werden etwa 0,5 Mrd. m³ durch BHT-Verkokung und ca. 1,5 Mrd. m³ durch Kohlendruckvergasung gewonnen. Die Jahresproduktion an BHT-Koks dürfte gegenwärtig knapp 1 Mill. t betragen, geplant waren 1,8 Mill. t. Vergleichsweise unbedeutend ist die Elektrizitätsabgabe an das öffentliche Netz, da entsprechend der Planung etwa 80 v. H. der Erzeugung zur Deckung des Eigenbedarfs benötigt werden. 1970 wurde das VEB Braunkohlenkombinat SchP. umbenannt in VEB Gaskombinat SchP. Gleichzeitig wurden dem Kombinat folgende Betriebe angeschlossen: VEB Projektierungs-, Konstruktions- und Montagebüro (PKM) Kohleverarbeitung Leipzig, VEB PKM Berlin, VEB Verbundnetz Gas Berlin, VEB Ferngasleitungsbau Zossen sowie das Brennstoffinstitut Freiberg. Insgesamt dürften zum Kombinat ca. 20.000 Beschäftigte gehören. Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 742 Schwangerschaftsverhütung und -unterbrechung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Schwerindustrie

Siehe auch die Jahre 1958 1959 1960 1962 1963 1965 1966 1969 Name des größten, in der Nähe von Hoyerswerda (Kreis Spremberg) gelegenen Braunkohlenkombinats der DDR (der Name ist von einem früher auf dem Gelände befindlichen Gasthaus übernommen worden). Zu seinen Hauptaufgaben gehören die Förderung und Verarbeitung von Braunkohle. Dazu zählt u. a. neben der Elektrizitätserzeugung die Produktion von Braunkohlenbriketts, Braunkohlen-Hochtemperaturkoks (BHT) und Stadtgas. Rohstoffgrundlage…

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1975: L

Laienkunst Landambulatorium Länder Landeskultur Landeskulturgesetz Landesverrat Landkarten Landklubs der Intelligenz Landschaftspflege Landtechnik Landwirtschaft Landwirtschaftliche Betriebsformen Landwirtschaftsbank Landwirtschaftsrat der DDR Landwirtschaftssteuern Landwirtschafts- und Gartenbauausstellung der DDR in Leipzig-Markkleeberg Lastschriftverfahren LDPD Lebensstandard Lebensversicherung Lebensweise, Sozialistische Leder-, Schuh- und Rauchwarenindustrie Lehrerbildung Lehrer und Erzieher Lehrlingsausbildung Lehrmittel Lehrplanreform Lehrproduktion Leichtindustrie Leipziger Messe Leistungsfonds Leistungslohn Leistungsprinzip Leistungsvergleich Leistungsverordnung Leitbetrieb Leitungssystem Leitungswissenschaft, Sozialistische Leninismus Leopoldina Lesezirkel Liberal-Demokratische Partei Deutschlands Liberman-Diskussion Liegenschaftsdienst Liga für Völkerfreundschaft Linie Literatur-Institut Literatur und Literaturpolitik Lizenzen LKG Lohnausgleich Lohnfonds Lohnformen und Lohnsystem Lohngruppen Lohngruppenkatalog Lohnpolitik Lohnsteuer Londoner Protokoll Lotterie LPG LPG-Gemeinschaftseinrichtungen zur Beschaffung landwirtschaftlicher Produktionsmittel LPG-Gesetz Luftschutz Luftsicherheitszentrale Luftverkehr Luftwaffe

Laienkunst Landambulatorium Länder Landeskultur Landeskulturgesetz Landesverrat Landkarten Landklubs der Intelligenz Landschaftspflege Landtechnik Landwirtschaft Landwirtschaftliche Betriebsformen Landwirtschaftsbank Landwirtschaftsrat der DDR Landwirtschaftssteuern Landwirtschafts- und Gartenbauausstellung der DDR in Leipzig-Markkleeberg Lastschriftverfahren LDPD Lebensstandard Lebensversicherung Lebensweise, Sozialistische Leder-, Schuh- und…

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Wirtschaftswissenschaften (1975)

Siehe auch: Wirtschaftswissenschaft: 1960 1962 1963 1965 1966 Wirtschaftswissenschaften: 1959 1969 1979 1985 Bezeichnung für Wissenschaften, die wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge, Prozesse und Erscheinungen untersuchen und „ökonomische Gesetze“ in unterschiedlichen Gesellschaftssystemen erforschen. Sie umfassen Forschung und Lehre. Zu den W. des Sozialismus werden gezählt: 1. die Politische Ökonomie, 2. eine „Theorie der Volkswirtschaftsplanung“, 3. eine „sozialistische Betriebswirtschaftslehre“, 4. eine Lehre der sozialistischen Wirtschaftsführung, 5. Spezialdisziplinen wie Industrieökonomie, Agrarökonomie, Handelsökonomie, Verkehrsökonomie, Finanzökonomie, 6. Disziplinen im Grenzbereich zu anderen Wissenschaften wie Wirtschaftsstatistik, Wirtschaftsmathematik, Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsgeographie. Die W. beschränkten sich lange auf die aus dem Russischen übersetzte Politische Ökonomie als einer normativistischen Lehre auf der Grundlage — wie als Bestandteil — des Marxismus-Leninismus. Für die Planung, Leitung und Kontrolle eines industriellen Wirtschaftssystems erwies sie sich als nicht ausreichend, so daß heute die Anwendung von Ergebnissen und Methoden der W. auch anderer Länder und Gesellschaftssysteme diskutiert und damit experimentiert werden. Heute versucht man, durch empirische Untersuchungen die Daten und [S. 950]Strukturen wirtschaftlich-sozialer Abläufe in einer sozialistisch verfaßten Industriegesellschaft zu gewinnen. Dies geschieht im Rahmen einer besonders seit Einführung des Neuen Ökonomischen Systems 1963 geforderten „schöpferischen Weiterentwicklung“ der W., speziell der „ökonomischen Lehren des Sozialismus und des Übergangs zum Kommunismus“. In erster Linie erfolgt die Weiterentwicklung durch die Anwendung der Mathematik, entweder zur Formalisierung ökonomischer Strukturen (z. B. in der Form der Verflechtungsbilanzen) oder als Operationsforschung. Durch das NÖS bzw. ÖSS erfuhren die W. eine Aufwertung. Im Anschluß an den VIII. Parteitag der SED im Juni 1971 erfolgte eine engere Verbindung der Einzeldisziplinen mit der traditionellen Politischen Ökonomie. Das unter der Leitung des Politbüros der SED erarbeitete Buch „Politische Ökonomie des Sozialismus und ihre Anwendung in der DDR“, Berlin (Ost) 1969, wurde zurückgezogen und durch russische Lehrbücher ersetzt. Die wesentlichen Aufgaben der W. sind: 1. Grundlagen für die Beratung der Wirtschaftspolitik der SED und des Ministerrats zu schaffen; 2. neue Erkenntnisse, Analysen und Vorschläge für die Lösung grundsätzlicher und aktueller Fragestellungen bereitzustellen; 3. Wissenschaftler und Fachleute für die verschiedenen Wirtschaftsbereiche und die wirtschaftlich-politische Leitung und Planung aus- und weiterzubilden. Der Gegenstand von Forschung und Lehre wird in erheblichem Umfang durch aktuelle Probleme der Wirtschaftspolitik bestimmt. Durch die Neuorientierung der Wirtschaftspolitik seit dem VIII. SED-Parteitag erfuhren die „Theorie der Volkswirtschaftsplanung“ und die „sozialistische Betriebswirtschaftslehre“ eine Aufwertung als selbständige Teildisziplinen. Im Zentrum der W. steht jedoch unverändert die Politische Ökonomie; als wichtiges neues Arbeitsgebiet wurden die Probleme der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit RGW-Mitgliedsländern („sozialistische ökonomische Integration“) aufgenommen. Die Schwerpunkte der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung liegen bei den Themen a) der Politischen Ökonomie des Sozialismus, b) der sozialistischen Wirtschaftsführung (Leitungswissenschaft), c) der Planung, wirtschaftlichen Rechnungsführung und der wirtschaftlichen Anreizsysteme, d) der Wirtschaftsintegration und e) der Arbeitswissenschaft. Die Lehre umfaßt in der Grundstudienrichtung W. folgende Hauptgebiete: a) Politische Ökonomie des Sozialismus und des Kapitalismus, b) Geschichte der Politischen Ökonomie, c) Lehre der Volkswirtschaftsplanung, d) Betriebswirtschaftslehre, e) Statistik, f) Leitung der Wirtschaft, g) Wirtschaftsgeschichte und h) elektronische Datenverarbeitung. Als allgemeines Kriterium für Forschung und Lehre wird die Nutzanwendung in der Praxis gesehen. Die W. sind an fast allen Universitäten vertreten, ferner an einer Reihe spezieller Hochschulen (z. B. Hochschule für Landwirtschaft Bernburg) und Fachschulen. Wirtschaftswissenschaftliche Forschung wird auch an den Industriezweiginstituten der Ministerien, VVB und Großbetriebe durchgeführt. Von herausragender Bedeutung sind die Hochschule für Ökonomie in Berlin-Karlshorst und das Institut für Wirtschaftswissenschaften der Akademie der Wissenschaften der DDR. Leitende Institutionen für die W. sind das Zentralinstitut für sozialistische Wirtschaftsführung und das Institut für Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED. Im Bereich des Staatsapparates sind es das „ökonomische Forschungsinstitut“ bei der SPK und das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen. Zur einheitlichen Leitung und Koordinierung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung bestand von 1963 bis 1968 ein „Beirat für ökonomische Forschung“ bei der Staatlichen Plankommission. 1972 wurde mit dem „Wissenschaftlichen Rat für die wirtschaftswissenschaftliche Forschung“ ein ähnliches Gremium bei der Akademie der Wissenschaften gegründet. Der Rat gliedert sich in 5 spezielle Räte für Hauptgebiete der W. Ratsvorsitzender ist Prof. Dr. Helmut Koziolek (Direktor des Zentralinstituts für sozialistische Wirtschaftsführung). 24.260 Hochschulstudenten studierten 1973 W. (1967: 13.577 Studenten). Fundstelle: DDR Handbuch. Köln 1975: S. 949–950 Wirtschaftswerbung A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z Wirtschaftszweig-Lohngruppenkatalog

Siehe auch: Wirtschaftswissenschaft: 1960 1962 1963 1965 1966 Wirtschaftswissenschaften: 1959 1969 1979 1985 Bezeichnung für Wissenschaften, die wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge, Prozesse und Erscheinungen untersuchen und „ökonomische Gesetze“ in unterschiedlichen Gesellschaftssystemen erforschen. Sie umfassen Forschung und Lehre. Zu den W. des Sozialismus werden gezählt: 1. die Politische Ökonomie, 2. eine „Theorie der Volkswirtschaftsplanung“, 3. eine „sozialistische…